Öffnung des Familienbades Seelbach und Beginn des Kartenvorverkaufs verschieben sich

 
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Öffnung des Familienbades Seelbach und Beginn des Kartenvorverkaufs verschieben sich
Freitag, 24. April 2020                                                                              Nummer 17

Öffnung des Familienbades Seelbach und Beginn
des Kartenvorverkaufs verschieben sich
Das Familienbad Seelbach kann wegen der Corona Pandemie nicht wie geplant am Muttertag, den 10.05.2020, geöffnet
werden. Ein Termin für die Öffnung steht derzeit noch nicht fest. Hierfür müssen die Fortschreibung der Corona-Verord-
nung des Landes Baden-Württemberg und die sonstigen Vorgaben für eine Öffnung von Schwimmbädern abgewartet
werden.
Bereits seit mehreren Wochen sind die beiden Bademeister Igor Kindle und Matthias Maier mit den Vorbereitungen des
Bades auf die neue Saison beschäftigt. Neben den Außenanlagen und Gebäuden stehen im Wesentlichen die Becken-
umläufe und die Badewassertechnik im Vordergrund der Arbeiten.
Derzeit ist das Becken noch mit dem Wasser der Vorsaison gefüllt. Vor der Öffnung muss das Wasser abgelassen, das
Becken neu gefüllt und die Inbetriebnahme der Wassertechnik erfolgen. Da der Wasserkreislauf mit Umwälzung, Aufbe-
reitung und Frischwasserzufuhr laufende Kosten verursacht, werden diese Arbeiten möglichst kurzfristig vor dem Eröff-
nungstermin ausgeführt.
Mit dem Vorverkauf von Dauerkarten wird rechtzeitig vor dem Eröffnungstermin des Familienbades begonnen.
Wir bitten die Einwohner und Einwohnerinnen sowie alle Besucher des Familienbades um Verständnis für diese Vorge-
hensweise.

  Die Bademeister Igor Kindle und Matthias Maier
Öffnung des Familienbades Seelbach und Beginn des Kartenvorverkaufs verschieben sich
2                                          Freitag, 24. April 2020                                          Nummer 17

                     Abholservice der Gastronomiebetriebe
    Gasthaus „Schwert“             Dienstag und Mittwoch Ruhetag
    Litschental 111                Mo., Do., Fr., Sa.       11:30 – 14:00 Uhr und 16:00 – 18:00 Uhr
    77960 Seelbach                 Sonn- und Feiertag       11:00 18:00 Uhr
    Tel. 07823/2270
    Schwert1821@aol.com
    www.schwert-seelbach.de
    Höhengasthaus                  Montag – Sonntag                11:00 – 18:00 Uhr
    „Zum Sternen“
    Hasenberg 1, 77960 Seelbach
    Tel. 07823/96532
    mail@gasthaus-sternen.de
    www.gasthaus-sternen.de
    Gasthaus „Zum Sod Karle“       Dienstag Ruhetag
    Marktstraße 1                  Mo., Mi., Do.                  17:00 – 21:00 Uhr
    77960 Seelbach                 Fr., Sa., So.                  11:00 – 14:00 Uhr und 17:00 – 20:00 Uhr
    Tel. 07823/5658
    Gasthaus „ Zum Bären“          Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag Ruhetag
    Tretenhofstr. 2                Fr., Sa.                 16:30 – 20:30 Uhr
    77960 Seelbach                 So.                      11:30 – 13:30 Uhr und 16:30 – 20:30 Uhr
    Tel. 07823/9618881
    Restaurant „Belmondo“          Montag Ruhetag
    Marktstr. 6                    Di. – So.                      17:00 – 22:00 Uhr
    77960 Seelbach
    Tel. 07823/6318585
    www.belmondo-seelbach.de
    Ortenauer Pizza & Kebap        Montag Ruhetag
    Hauptstr. 39, 77960 Seelbach   Di. – Do.                      11:00 – 22:00 Uhr
    Tel. 07823/9589938             Fr. - Sa.                      11:00 – 23:00 Uhr
                                   So. u. Feiertag                11:00 – 22:00 Uhr
    Seelbacher Pizza und Döner     Montag Ruhetag
    Hauptstr. 40, 77960 Seelbach   Di. – Do.                      11:00 – 22:00 Uhr
    Tel. 07823/8524440             Fr. - Sa.                      11:00 – 23:00 Uhr
                                   So. u. Feiertag                11:00 – 22:00 Uhr
    Sportgaststätte FSV Seelbach   Montag Ruhetag
    Am Sportplatz 1                Di., Mi., Do., Fr., Sa., So.   17:00 – 21:00 Uhr
    77960 Seelbach                 Mi.                            11:00 – 14:00 Uhr
    Tel. 07823/2377
    Mobil 0151/42849270
    Metzgerei Weber                Mo. – Fr.                      11:00 – 13:00 Uhr
    Hauptstr. 27
    77960 Seelbach                 auch Lieferservice ( Seelbach Ort) zzgl. Lieferpauschale
    Tel. 07823/9605022
    buero@weber-seelbach.de
    www.weber-seelbach.de
    Eiscafé „Il Capriccio“         Montag – Sonntag             13:00 – 19:00 Uhr
    Hauptstraße 14                 Straßenverkauf , kein Aufenthalt möglich
    77960 Seelbach                 Abholservice: Mindestbestellwert 10,00 €
    Tel. 07823/9629914             Lieferservice: Mindestbestellwert 15,00 €

                             Kultur- und Tourist-Info • Marktstr. 6 • 77960 Seelbach
               Tel. 07823/9494-52 • tourismus@seelbach-online.de • www. seelbach-online.de
Öffnung des Familienbades Seelbach und Beginn des Kartenvorverkaufs verschieben sich
Nummer 17                                Freitag, 24. April 2020                                                         3

                                                                       3.  der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kin-
Verordnung der Landesregierung                                             dertagespflege und
über infektionsschützende Maß-                                         4. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässli-
nahmen gegen die Ausbreitung des                                           chen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung,
Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verord-                                           Horte sowie Horte an der Schule
                                                                       untersagt.
nung -CoronaVO)*1
*1 nichtamtliche konsolidierte Fassung nach Erlass der Fünften   (2)   Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für Schulen an
   Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-             nach § 28 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Ba-
   Verordnung vom 17. April 2020 (notverkündet gemäß § 4 des           den-Württemberg anerkannten Heimen für Minderjährige,
   Verkündungsgesetzes und abrufbar unter http://www.baden-            soweit die Schüler ganzjährig das Heim besuchen sowie
   wuerttemberg.de/corona-verordnung)                                  Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren
                                                                       mit Internat, die ganzjährig geöffnet sind. Die Untersa-
                      vom 17. März 2020                                gung gilt ferner nicht für Schulen der Altenpflege, Alten-
             (in der Fassung vom 17. April 2020)                       pflegehilfe, Krankenpflege, Krankenpflegehilfe, Kinder-
                                                                       krankenpflege, Entbindungspflege (Hebammen), Notfall-
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz            sanitäter, Schulen zur Ausbildung von Medizinisch-tech-
1 und 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20.           nischen Assistenten und Pharmazeutisch-technischen
Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des           Assistenten, soweit dort Schüler und Schülerinnen ge-
Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert wor-           prüft und unterrichtet werden, deren Abschluss oder de-
den ist, wird verordnet:                                               ren Kenntnisprüfung im Rahmen des Anerkennungsver-
                                                                       fahrens ausländischer Berufsabschlüsse bis spätestens
 § 1 Einstellung des Betriebs an Schulen, Kinderta-                    30. Mai 2020 erfolgen soll sowie für die Weiterbildung für
   geseinrichtungen und Kindertagespflegestellen                       Intensivkrankenpfleger. Das Kultusministerium kann Aus-
(1) Bis zum Ablauf des 3. Mai 2020 sind                                nahmen von Absatz 1 für die Sonderpädagogischen Bil-
    1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung                   dungs- und Beratungszentren mit den Förderschwer-
         außerunterrichtlicher und anderer schulischer Veran-          punkten emotionale und soziale Entwicklung, Sehen, Hö-
         staltungen an den öffentlichen Schulen, Schulkinder-          ren, geistige Entwicklung, körperliche und motorische
         gärten, Grundschulförderklassen und den Schulen               Entwicklung, Schülerinnen und Schüler in längerer Kran-
         sowie Schulkindergärten in freier Trägerschaft,               kenhausbehandlung sowie die entsprechenden Einrich-
    2. die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschuli-                tungen des frühkindlichen Bereichs zulassen, sofern dies
         sche Zwecke,                                                  aufgrund des besonderen Förder- und Betreuungsbe-
                                                                       darfs erforderlich ist.

                                                                 (3)   Das Kultusministerium kann zur Durchführung schuli-
                                                                       scher Abschlussprüfungen Ausnahmen von Absatz 1 so-
   Herausgeber:                                                        wie von § 4 Absatz 1 zulassen. Dasselbe gilt für
   Gemeindeverwaltung                                                  1. das Sozialministerium in Bezug auf Gesundheitsbe-
   Seelbach                                                                 rufeschulen und Schulen für Sozialwesen sowie
   Telefon: 07823/9494 0                                               2. das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbrau-
   Telefax: 07823/9494 51                                                   cherschutz im landwirtschaftlichen Bildungsbereich.
   E-Mail: gemeinde@seelbach-online.de
   Internet: www.seelbach-online.de                              (4)   Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 ist
   Verantwortlich für den redaktionellen Teil:                         der Betrieb für Schülerinnen und Schüler an Grundschu-
   Bürgermeister Thomas Schäfer                                        len, an Grundschulstufen von Sonderpädagogischen Bil-
                                                                       dungs- und Beratungszentren, Grundschulförderklassen,
   Verlag, Druck und private Anzeigen:                                 Schulkindergärten, und den Klassenstufen 5 und 6 der auf
   ANB Reiff Verlagsgesellschaft & Cie GmbH,                           der Grundschule aufbauenden Schulen sowie Kinder in
   Marlener Straße 9, 77656 Offenburg,                                 Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, sofern
   Telefon: 07 81 / 5 04-14 55,                                        beide Erziehungsberechtigte oder die oder der Alleiner-
   Telefax: 07 81 / 5 04-14 69,                                        ziehende in Bereichen der kritischen Infrastruktur im Sin-
   E-Mail: anb.anzeigen@reiff.de/www.anb-reiff.de                      ne von Absatz 6 tätig und nicht abkömmlich sind. Allein-
                                                                       erziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte
   Ihr Ansprechpartner für gewerbliche Anzeigen                        dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte
   und Beilagen:                                                       aus schwerwiegenden Gründen an der Betreuung gehin-
   Herr Alexander Erb,                                                 dert ist; die Entscheidung über die Zulassung einer sol-
   Telefon: 0 78 21 / 92 09 90 11,                                     chen Ausnahme trifft unter Anlegung strenger Maßstäbe
   Telefax: 0 78 21 / 92 09 90 19,                                     die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat. Für
   E-Mail: alexander.erb@reiff.de                                      diese Kinder wird eine Notbetreuung bereitgestellt, die
   Anzeigenschluss: Dienstag, 16.00 Uhr                                sich auf den Zeitraum des Betriebs im Sinne des Absatz
   Jahresabonnement: mit Zustellung 18,- Euro,                         1 erstreckt, den sie ersetzt, und darüber hinaus auch die
                          auch online möglich                          Ferienzeiträume umfasst. Die Notbetreuung findet in der
   Zustellprobleme:                                                    jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besuchte,
   Tel. 0781/504-5566, anb.zustellung@reiff.de                         durch deren Personal in möglichst kleinen Gruppen statt;
   Aboservice: 0781/504-5566, anb.leserservice@reiff.de                Ausnahmen hiervon sind nur bei objektiver Unmöglichkeit
                                                                       zulässig. Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen bei
4                                            Freitag, 24. April 2020                                          Nummer 17

      einer Notbetreuung ist sicherzustellen, dass                 (8)   Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher be-
      1. die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand               suchte Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt und
           von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen                für die nach den Absätzen 1 bis 7 keine Ausnahme vorge-
           und                                                           sehen ist, dürfen die betreffenden Einrichtungen nicht be-
      2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von              treten. Die Personensorgeberechtigten haben für die Be-
           mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen                   achtung der Betretungsverbote zu sorgen.
      gewährleistet ist.
      Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertages-        (9)   Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG er-
      stättenverordnung kann in der Notbetreuung abgewichen              mächtigt, durch Rechtsverordnung die Dauer der Unter-
      werden, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht                sagung nach Absatz 1, auch zeitlich gestuft, zu verlängern
      dennoch uneingeschränkt möglich ist.                               sowie deren Bedingungen festzulegen und die Ausgestal-
                                                                         tung der Notbetreuung nach den Absätzen 4 und 5 anzu-
(5)   Ausgeschlossen von der Notbetreuung gemäß Absatz 4                 passen. Das Recht der zuständigen Behörden, weiterge-
      sind Kinder,                                                       hende Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz
      1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder          anzuordnen, bleibt hiervon unberührt.
           standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten
           Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder                § 2 Hochschulen und Akademien des Landes
      2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte
           Temperatur aufweisen.                                   (1)   Der Studienbetrieb in den Universitäten, Pädagogischen
                                                                         Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschu-
(6)   Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 4 sind insbe-          len für angewandte Wissenschaften, der DHBW und den
      sondere                                                            Akademien des Landes bleibt bis zum 3. Mai 2020 ausge-
      1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-            setzt; er wird ab 20. April 2020 in digitalen Formaten wie-
            KritisV) bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Er-            deraufgenommen. Bereits begonnener Studienbetrieb
            nährung, Informationstechnik und Telekommunikati-            wird in digitalen Formaten fortgesetzt. Praxisveranstal-
            on, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen,              tungen, die spezielle Labor- bzw. Arbeitsräume an den
            Transport und Verkehr,                                       Hochschulen erfordern (z. B. Laborpraktika, Präparierkur-
      2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und                 se), sind nur unter besonderen Schutzmaßnahmen mög-
            pflegerischen Versorgung einschließlich der zur Auf-         lich, wenn sie zwingend notwendig sind. Mensen und
            rechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Un-             Cafeterien bleiben bis 3. Mai 2020 geschlossen. Unter
            terstützungsbereiche, der Altenpflege und der ambu-          Einhaltung der zum Zwecke des Infektionsschutzes gebo-
            lanten Pflegedienste, auch soweit sie über die Be-           tenen Regelungen können Zusammenkünfte zur Durch-
            stimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV           führung von Hochschulzugangsverfahren, Aufnahmeprü-
            hinausgeht,                                                  fungen und Auswahlverfahren, einschließlich Studierfä-
      2a. die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Woh-              higkeitstests, sowie von Forschung und Lehre, einschließ-
            nungslosenhilfe, die Leistungen nach §§ 67 ff. des           lich Prüfungen, die vom Rektorat ausnahmsweise zuge-
            Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch erbringen, sowie             lassen werden, stattfinden, wenn diese nicht durch Ein-
            gemeindepsychiatrische und sozialpsychiatrische              satz elektronischer Informations- und Kommunikations-
            Einrichtungen und Dienste, die einem Versorgungs-            technologien ersetzbar sind.
            vertrag unterliegen, und ambulante Einrichtungen
            und Dienste der Drogen- und Suchtberatungsstellen,     (2)   In Gebäuden und auf dem Gelände der Hochschulen sind
      3. Regierung und Verwaltung, Parlament, Justizeinrich-             unbeschadet von Absatz 1 alle Veranstaltungen, An-
            tungen, Justizvollzugs- und Abschiebungshaftvoll-            sammlungen und sonstigen Zusammenkünfte von jeweils
            zugseinrichtungen sowie notwendige Einrichtungen             mehr als fünf Personen bis zum 3. Mai 2020 verboten.
            der öffentlichen Daseinsvorsorge (einschließlich der         Dies gilt nicht für Gebäude und Einrichtungen der Univer-
            Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG),            sitätsklinika und sonstige kritische Einrichtungen im Sinne
            soweit Beschäftigte von ihrem Dienstherrn oder Ar-           von § 1 Absatz 6. § 3 Absätze 3 und 6 findet entsprechen-
            beitgeber unabkömmlich gestellt werden,                      de Anwendung.
      4. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Not-
            fall- /Rettungswesen einschließlich Katastrophen-      (3)   Zur Durchführung von Abschlussprüfungen können ferner
            schutz sowie die Einheiten und Stellen der Bundes-           Ausnahmen von Absatz 1 und 2 zugelassen werden
            wehr, die mittelbar                                          1. vom Innenministerium in Bezug auf die Hochschule
      5. oder unmittelbar wegen der durch das Corona-Virus                    der Polizei Baden-Württemberg und
            SARS-CoV-2 verursachten Epidemie im Einsatz sind,            2. vom Justizministerium in Bezug auf die Hochschule
      6. Rundfunk und Presse,                                                 für Rechtspflege Schwetzingen.
      7. Beschäftigte der Betreiber bzw. Unternehmen für
            den ÖPNV und den Schienenpersonenverkehr sowie         (4)   Über die Nachholung von ausgefallenen Veranstaltungen
            Beschäftigte der lokalen Busunternehmen, sofern sie          und Prüfungen entscheidet die Hochschule in eigener
            im Linienverkehr eingesetzt werden,                          Verantwortung. Die Hochschulen sorgen im Rahmen des
      8. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie                rechtlich und tatsächlich Möglichen dafür, dass die Stu-
      9. das Bestattungswesen.                                           dierenden alle im Sommersemester 2020 vorgesehenen
                                                                         Studienleistungen gegebenenfalls in modifizierter Form
(7)   Das Kultusministerium kann über die in Absatz 6 genann-            erbringen können und zugleich die Studierbarkeit ge-
      ten Bereiche hinaus weitere Bereiche für die Notbetreu-            währleistet ist.
      ung lageangepasst festlegen.
Nummer 17                                Freitag, 24. April 2020                                                          5

  § 3 Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum,                 (5)  Die zuständigen Prüfungsbehörden können zur Durchfüh-
 von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen                         rung von Staatsprüfungen, einschließlich der Kenntnis-
                                                                        prüfungen, Ausnahmen von den Verboten nach den Ab-
(1)   Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum 3. Mai            sätzen 1 und 2 sowie von § 2 und § 4 Absatz 1 Nummer
      2020 nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt le-        2 zulassen.
      benden Person oder im Kreis der Angehörigen des eige-        (5a) Das für den Gegenstand der Ausbildung jeweils fachlich
      nen Haushalts gestattet. Zu anderen Personen ist im öf-           zuständige Ministerium kann unbeschadet der Regelun-
      fentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand             gen in §§ 1 und 2 zur Behebung einer Personalknappheit
      von 1,5 Metern einzuhalten. Es wird empfohlen, dass dort,         unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen für die Durch-
      wo mit einer Einhaltung des Mindestabstands nicht ge-             führung von Veranstaltungen zur Ausbildung oder Qualifi-
      rechnet werden kann, wie beispielsweise im öffentlichen           kation für Berufe einschließlich von Prüfungen Ausnah-
      Personennahverkehr oder beim Einkauf, nicht-medizini-             men von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sowie
      sche Alltagsmasken getragen werden, die Mund und Na-              § 4 Absatz 1 Nummer 2 zulassen.
      se bedecken.                                                 (6) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund
                                                                        unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen
(2)   Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen             vom Verbot nach den Absätzen 1 und 2 zulassen. Ein
      und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf               wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
      Personen vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts              1. Versammlungen und sonstige Veranstaltungen der
      des Landtages und der Gebietskörperschaften bis zum 3.                 Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur im Sin-
      Mai 2020 verboten. Ausgenommen von diesem Verbot                       ne von § 1 Absatz 6 dienen oder
      sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen, wenn              2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltun-
      deren teilnehmende Personen                                            gen handelt und eine Verlegung des Termins nicht
                                                                             möglich ist.
      1.   in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise
           Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder oder          § 3a Verordnungsermächtigung für Maßnahmen für
      2. in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben                            Ein- und Rückreisende
      sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Le-
      benspartner oder Partnerinnen oder Partner. Die Untersa-     Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 1 IfSG ermäch-
      gung nach Satz 1 gilt namentlich für Zusammenkünfte in       tigt, durch Rechtsverordnung unbeschadet der §§ 5 und 6
      Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen so-     Maßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des
      wie öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im       Coronavirus zu erlassen, insbesondere
      außerschulischen Bereich.                                    1. die Absonderung von Personen, die aus einem Staat au-
                                                                         ßerhalb der Bundesrepublik Deutschland einreisen, in ge-
(3)   Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 und                 eigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,
      2 sind Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zu-        2. die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28 Ab-
      sammenkünfte, wenn sie                                             satz 1 Satz 1 IfSG, sich bei den für sie zuständigen Behör-
      1. der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbe-                den zu melden und auf das Vorliegen der Voraussetzun-
           triebs oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen            gen für die Absonderung hinzuweisen,
           Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- oder        3. die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 gemäß §
           -vorsorge oder                                                29 IfSG und
      2. dem Betrieb von Einrichtungen, soweit er nicht nach       4. berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Nummer 1
           dieser Verordnung untersagt ist,                              gemäß § 31 IfSG einschließlich solcher, die sich gegen
      zu dienen bestimmt sind. Satz 1 Nummer 1 gilt insbeson-            Personen richten, die ihren Wohnsitz außerhalb von Ba-
      dere für Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige                den-Württemberg haben,
      Zusammenkünfte der Gerichte, Staatsanwaltschaften,                 sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich
      der Notarinnen und Notare des Landes. Er gilt außerdem             weiterer Anordnungen hierzu gemäß § 28 Absatz 1 IfSG
      für Veranstaltungen, die der medizinischen Versorgung              vorzuschreiben; dabei können auch Bußgeldbewehrun-
      dienen wie beispielsweise Veranstaltungen zur Gewin-               gen für den Fall von Zuwiderhandlungen vorgesehen wer-
      nung von Blutspenden, wenn geeignete Maßnahmen zum                 den.
      Schutz vor Infektionen im Sinne von § 4 Absatz 5 getroffen
      werden.                                                                  § 4 Schließung von Einrichtungen

(4)   Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in Kirchen,        (1)   Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 3. Mai
      Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer                 2020 für den Publikumsverkehr untersagt:
      Glaubensgemeinschaften sind bis zum 3. Mai 2020                    1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Mu-
      grundsätzlich untersagt. Das Kultusministerium wird ge-                seen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,
      mäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverord-               2. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere
      nung unter Auflagen zum Infektionsschutz abweichende                   Akademien, Fortbildungseinrichtungen, Volkshoch-
      Regelungen von den Absätzen 1 und 2 und von Satz 1 für                 schulen, Musikschulen und Jugendkunstschulen,
      Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in Kirchen,              3. Kinos,
      Moscheen, Synagogen und Zusammenkünfte anderer                     4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbä-
      Glaubensgemeinschaften sowie für alle Bestattungen, To-                der, Saunen,
      tengebete, Leichenwaschungen sowie Aufbahrungen                    5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und
      festzulegen.                                                           Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios sowie
                                                                             Tanzschulen, und ähnliche Einrichtungen,
6                                           Freitag, 24. April 2020                                            Nummer 17

      5a. Sportboothäfen, soweit nicht die Benutzung zur un-            8.   Banken und Sparkassen sowie Servicestellen von
          aufschiebbaren Sicherung der Boote vor Verlust oder                Telekommunikationsunternehmen,
          Beschädigung, zum Ein- und Auswassern, zur Auf-               9. Reinigungen und Waschsalons,
          rechterhaltung der beruflichen Bootsnutzung (z.B.             9a. Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes, die zu
          Berufsfischerei) oder zur Ausübung beruflicher Tätig-              Übungs- und Ausbildungszwecken sowie zur Auf-
          keiten auf dem Gelände (z.B. Bootsarbeiten durch                   rechterhaltung des Dienstbetriebs erforderlich sind,
          Gewerbetreibende) erforderlich ist,                           10. der Buchhandel, Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,
      6. Jugendhäuser,                                                  11. Raiffeisenmärkte und Landhandel,
      7. (aufgehoben)                                                   12. Verkaufsstätten für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf,
      8. Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen,                  12a. sonstige Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufs-
          Spielbanken, Wettvermittlungsstellen,                              fläche von nicht mehr als 800 Quadratmetern
      9. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrich-           13. der Großhandel und
          tungen; untersagt ist auch jede sonstige Ausübung             14. Bibliotheken, auch an Hochschulen, und Archive.
          des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz                  Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen
          3 des Prostituiertenschutzgesetzes,                                Sortimentsteile, deren Verkauf nicht nach Satz 1 ge-
      10. Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés,                  stattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sorti-
          Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken                   mentsteil überwiegt; diese Stellen dürfen dann alle
          und Kneipen,                                                       Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch ver-
      11. Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und                 kaufen. Wenn bei einer Stelle der verbotene Teil des
          Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb ge-               Sortiments überwiegt, darf der erlaubte Teil allein
          schlossener Räume), Spezialmärkte und ähnliche                     weiter verkauft werden, wenn eine räumliche Abtren-
          Einrichtungen,                                                     nung möglich ist. Die Sätze 2 und 3 finden nur An-
      12. alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die               wendung, wenn keine Ausnahme nach Satz 1 Num-
          nicht zu den in Absatz 3 genannten Einrichtungen                   mer 12a vorliegt. Die Öffnung von Einkaufszentren
          gehören,                                                           und Kaufhäusern ist nur für die in Satz 1 genannten
      13. öffentliche Spiel- und Bolzplätze,                                 Ausnahmen erlaubt. Das Wirtschaftsministerium
      14. Frisöre, Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios,                 wird ermächtigt, dazu Auflagen festzulegen.
          Kosmetikstudios, Nagelstudios, Studios für kosmeti-
          sche Fußpflege sowie Sonnenstudios,                     (3a) Poststellen und Paketdienste dürfen abweichend von Ab-
      15. Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohn-               sätzen 1 bis 3 ihren Betrieb aufrechterhalten. Wird die
          mobilstellplätze; eine Beherbergung darf ausnahms-           Poststelle oder der Paketdienst zusammen mit einer nach
          weise zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in beson-        Absatz 1 untersagten Einrichtung betrieben, darf diese,
          deren Härtefällen, zu privaten Zwecken erfolgen und          mit Ausnahme von für den Brief- und Paketversand erfor-
      16. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr.            derlichen Nebenleistungen, nicht betrieben werden, wenn
                                                                       die mit dem Betrieb der Poststelle oder dem Paketdienst
(2)   Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG er-            erwirtschafteten Umsätze einschließlich Nebenleistungen
      mächtigt, durch Rechtsverordnung, auch über den Zeit-            im Vergleich zu denen, die durch den Verkauf des Sorti-
      raum nach Absatz 1 hinaus, bis zum Außerkrafttreten die-         ments der untersagten Einrichtung erwirtschaftet werden,
      ser Verordnung den Betrieb                                       eine untergeordnete Rolle spielen; keinesfalls dürfen zu-
      1. anderer als der in Absatz 1 genannten Einrichtungen           sätzlich zu Poststellen oder Paketdiensten Einrichtungen
           zu untersagen oder ihn von der Einhaltung von Auf-          gemäß Absatz 1 Nummern 9 und 14 betrieben werden.
           lagen abhängig zu machen oder,
      2. im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium,         (4)   Dienstleister, Handwerker und Werkstätten können in vol-
           den Betrieb von Einrichtungen nach Absatz 1 aus-             lem Umfang ihrer Tätigkeit nachgehen, soweit sie nicht in
           nahmsweise unter Auflagen zu gestatten,                      Absatz 1 genannt sind.

(3)   Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen:         (5)   Sofern eine Tätigkeit oder der Betrieb einer Einrichtung
      1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke ein-            nach den Absätzen 3 bis 4 zulässig ist, haben die Betriebe
          schließlich Bäckereien, Metzgereien,                          und Einrichtungen mit Kundenverkehr darauf hinzuwir-
      2. Wochenmärkte und Hofläden einschließlich mobiler               ken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten der
          Verkaufsstellen für landwirtschaftliche Produkte,             Zutritt gesteuert und Warteschlangen vermieden werden.
      3. Abhol- und Lieferdienste einschließlich solche des             Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass ein Abstand
          Online-Handels,                                               von möglichst 2 Metern, mindestens 1,5 Metern zwischen
      4. der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, Cafés und              Personen eingehalten wird, sofern keine geeigneten
          Eisdielen,                                                    Trennvorrichtungen vorhanden sind. Von den Vorgaben
      4a. Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige               des Mindestabstands sind solche Tätigkeiten ausgenom-
          öffentlicher Einrichtungen, wobei § 1 Absatz 4 Satz 5         men, bei denen eine engere körperliche Nähe nicht zu
          entsprechende Anwendung findet,                               vermeiden ist, insbesondere solche im Zusammenhang
      5. Ausgabestellen der Tafeln,                                     mit der Erbringung von Heil- und Hilfsmitteln und Pflege-
      6. Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Hörgeräte-               hilfsmitteln, der Erbringung ärztlicher, zahnärztlicher, psy-
          akustiker, Optiker und Praxen für die medizinische            chotherapeutischer, pflegerischer und sonstiger Tätigkei-
          Fußpflege,                                                    ten der Gesundheitsversorgung und Pflege im Sinne des
      6a. Einzelhändler für Gase, insbesondere für medizini-            Fünften und des Elften Buchs Sozialgesetzbuchs sowie
          sche Gase,                                                    der Erbringung von Assistenzleistungen im Sinne des
      7. Tankstellen,                                                   Neunten Buchs Sozialgesetzbuchs einschließlich der Er-
      7a. der Handel mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,                möglichung von Blutspenden.
Nummer 17                                 Freitag, 24. April 2020                                                          7

             § 5 Erstaufnahmeeinrichtungen                                Satz 2 dürfen nur in Notfällen gemacht werden. Soweit
                                                                          möglich, sind auch in diesen Fällen Maßnahmen zum
(1)   Personen, die in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung                Schutz vor Infektionen zu ergreifen.
      gemäß § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) auf-
      genommen werden, dürfen für einen Zeitraum von 14 Ta-         (5)   Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und
      gen nach Beginn ihrer Unterbringung gemäß § 6 Absatz 1              des Pflegebetriebs können in der Einrichtung tätige Per-
      FlüAG den ihnen jeweils zugewiesenen Unterbringungs-                sonen, denen nach Absatz 4 der Zutritt untersagt wäre,
      und Versorgungsbereich nicht verlassen. Das zuständige              nach Abwägung die berufliche Tätigkeit in der Einrichtung
      Regierungspräsidium kann den Betroffenen jederzeit                  unter Beachtung von Schutzmaßnahmen fortsetzen. Die
      neue Unterbringungs- und Versorgungsbereiche zuwei-                 Entscheidung über die Fortsetzung der Tätigkeit und die
      sen und Ausnahmen von der Verpflichtung des Satz 1                  erforderlichen Schutzmaßnahmen trifft die Einrichtung.
      anordnen.
                                                                    (6)   Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 können durch
(2)   Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG er-                die Einrichtungen für nahestehende Personen im Einzel-
      mächtigt, durch Rechtsverordnung weitergehende Rege-                fall, beispielsweise im Rahmen der Sterbebegleitung oder
      lungen zur Separierung bestimmter Personengruppen                   zur Begleitung eines erkrankten Kindes und unter Aufla-
      innerhalb der Landeserstaufnahmeeinrichtungen zu er-                gen zugelassen werden. In Fällen nach Absatz 4 sind
      lassen.                                                             zwingend geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infekti-
                                                                          onen zu ergreifen.
§ 6 Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter
                 Personen                                           (7)   Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und
                                                                          Umfeld von Pflege werden, soweit sie als Gruppenange-
(1)   Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und                bote durchgeführt werden, aufgrund einer erhöhten An-
      3 bis 5 IfSG, teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit         steckungsgefahr, insbesondere für die besonders betrof-
      Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderun-               fenen vulnerablen Gruppen, einstweilen eingestellt. Zu
      gen einschließlich Kurzzeitpflege sowie teilstationäre Ein-         den nach Satz 1 eingestellten Angeboten zählen insbe-
      richtungen der Wohnungslosenhilfe dürfen nicht mehr zu              sondere:
      Besuchszwecken betreten werden. Über den Zugang zu                  1. Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
      1. Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme                      Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Verbin-
           der Fachkrankenhäuser für Gerontopsychiatrie,                      dung mit § 6 Absatz 1 der Unterstützungsangebote-
      2. psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie                           Verordnung (UstA-VO) wie
      3. kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäu-                    a) Betreuungsgruppen (für Personen mit überwie-
           sern,                                                                  gend kognitiven Einschränkungen, z.B. demenzi-
      jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, ent-                  ell erkrankte pflegebedürftige Menschen) und
      scheidet die Leitung der jeweiligen Einrichtung.                        b) Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Frei-
                                                                                  zeitausfahrten für behinderte und pflegebedürfti-
(2)   Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und                       ge Menschen;
      Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen, stationä-              2. Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz
      re Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, ambulant be-                   1 Nummer 2 SGB XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO,
      treute Wohnprojekte der Wohnungslosenhilfe sowie von                    soweit sie als Gruppenveranstaltung angelegt sind,
      einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohn-                    und
      gemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflege-                3. Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Ver-
      gesetz dürfen nicht mehr zu Besuchszwecken betreten                     bindung mit § 8 UstA-VO.
      werden. Die Einrichtungen können den Zutritt zu Be-
      suchszwecken erlauben, wenn geeignete Maßnahmen               (8)   Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG er-
      zum Schutz vor Infektionen getroffen werden können.                 mächtigt, durch Rechtsverordnungen weitere Regelun-
      Ausgenommen von dem Betretungsverbot nach Satz 1                    gen zum Schutz gefährdeter Personen vor einer Infektion
      sind Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen,                  mit SARS-Cov-2 zu treffen und die Regelungen in diesem
      wenn mit Blick auf die körperliche Konstitution der Be-             Paragraphen zu ändern.
      wohner nicht von einem erhöhten Infektionsrisiko ausge-
      gangen werden muss. Die Einrichtungen entscheiden, ob         (9)   Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 1 bis 4, ist
      eine Ausnahme nach Satz 3 vorliegt, und weisen darauf in            durch die Einrichtungen in einer vor Zutritt gut sichtbaren
      der Information nach Absatz 9 hin.                                  Weise, beispielsweise durch einen auffälligen Aushang an
                                                                          den Zugangstüren, zu informieren.
(3)   Der Zutritt von externen Personen zu den in Absatz 1 und
      2 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere           § 6a Einschränkung zahnärztlicher Behandlungen
      beruflichen oder familiären Gründen ist nur in Ausnahme-
      fällen und mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung         (1)   Bei der zahnärztlichen Versorgung von Patientinnen und
      gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeig-          Patienten in den Fachgebieten
      nete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen.                  1. Oralchirurgie,
                                                                          2. Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und
(4)   Den in § 7 genannten Personen ist der Zutritt zu den in             3. Kieferorthopädie
      Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen untersagt. Wenn              dürfen nur akute Erkrankungen oder Schmerzzustände
      diese Personen eine Einrichtung zum Zweck der Behand-               (Notfälle) behandelt werden. Andere als Notfallbehand-
      lung oder Aufnahme betreten wollen, ist vorab das Einver-           lungen nach Satz 1 sind auf einen Zeitpunkt nach dem
      ständnis der Einrichtung einzuholen. Ausnahmen von                  Außerkrafttreten dieser Verordnung zu verschieben.
8                                              Freitag, 24. April 2020                                         Nummer 17

(2)   Insbesondere zahnärztliche und kieferorthopädische Be-        2.   entgegen § 3 Absatz 2 an einer Veranstaltung oder sons-
      handlungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 von mit                  tigen Ansammlung von jeweils mehr als fünf Personen
      SARS-CoV-2 infizierten Patientinnen und Patienten bezie-           teilnimmt,
      hungsweise von in Quarantäne befindlichen Personen            3. entgegen § 3 Absatz 6 Auflagen zum Schutz vor Infektio-
      sollen in Notfällen grundsätzlich in Krankenhäusern mit            nen nicht einhält,
      Zahnmedizinbezug (Universitäts-Zahnkliniken, Kliniken         4. (aufgehoben)
      mit einer Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie-Abteilung oder        5. (aufgehoben)
      Zahnkliniken) erbracht werden. Leistungen nach Absatz 1       6. entgegen § 4 Absatz 1 eine Einrichtung betreibt,
      Satz 1 können auch in Corona-Schwerpunkt-Zahnarzt-            7. eine aufgrund von § 4 Absatz 2 in Verbindung mit einer
      praxen anstelle von Einrichtungen nach Satz 1 erbracht             Rechtsverordnung des Sozialministeriums untersagte
      werden. Die Standorte der Einrichtungen nach den Sätzen            Einrichtung betreibt oder eine Auflage für den Betrieb ei-
      1 und 2 werden über die Kassenzahnärztliche Vereinigung            ner Einrichtung nicht einhält,
      Baden-Württemberg und die Landeszahnärztekammer               8. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 oder 3 Sortimentsteile ver-
      Baden-Württemberg bekanntgegeben; die Bekanntgabe                  kauft,
      ist zu aktualisieren.                                         9. entgegen § 4 Absatz 3a Satz 2 eine Einrichtung betreibt,
                                                                    10. entgegen § 4 Absatz 5 nicht darauf hinwirkt, dass zwi-
                   § 7 Betretungsverbote                                 schen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern ein-
                                                                         gehalten wird,
In den in § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 genannten Einrichtun-       11. entgegen § 6 Absätze 1, 2 und 4 eine der dort genannten
gen gilt, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird,          Einrichtungen betritt,
ein generelles Betretungsverbot für Personen, die in Kontakt        12. entgegen § 6 Absatz 7 Betreuungs- und Unterstützungs-
zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem           angebote im Vor- und Umfeld von Pflege anbietet,
Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergan-     12a. entgegen § 6a Absatz 1 eine zahnmedizinische Behand-
gen sind, oder die Symptome eines Atemwegsinfekts oder                   lung durchführt,
erhöhte Temperatur aufweisen.                                       13. entgegen § 7 eine der genannten Einrichtungen betritt
                                                                         oder
            § 8 Weitere Maßnahmen nach dem                          14. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 einen ihm zugewiesenen
                 Infektionsschutzgesetz                                  Unterbringungs- und Versorgungsbereich verlässt oder
                                                                         gegen eine Regelung zur Separierung bestimmter Perso-
(1)   Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende                  nengruppen innerhalb der Landeserstaufnahme nach § 5
      Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen,                  Absatz 2 verstößt.
      bleibt von dieser Verordnung unberührt. Für den Erlass
      von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ist                                  § 10 Inkrafttreten
      das Sozialministerium zuständige oberste Polizeibehör-
      de. Das Sozialministerium übt die Fachaufsicht für Maß-       Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
      nahmen der nach § 1 Absatz 6 der Verordnung des Sozi-         Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 16. März 2020
      alministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infekti-         außer Kraft.
      onsschutzgesetz zuständigen Ortspolizeibehörden aus.
                                                                                       § 11 Außerkrafttreten
(2)   Das Sozial- und das Innenministerium werden ermächtigt,
      durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zur Verar-         (1)   Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 außer Kraft. So-
      beitung personenbezogener Daten zwischen Gesund-                    fern in dieser Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt
      heitsbehörden, Ortspolizeibehörden und dem Polizeivoll-             ist, gelten die Maßnahmen bis zum Außerkrafttreten der
      zugsdienst zu regeln, soweit dies aus Gründen des Infek-            Verordnung.
      tionsschutzes erforderlich ist                                (2)   Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG er-
      1. zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Poli-                  mächtigt, den Termin des Außerkrafttretens zu ändern.
           zeivollzugsdienstes sowie der Beschäftigten der
           Ortspolizeibehörden vor Ansteckung bei Einsätzen,        Stuttgart, den 17. März 2020
      2. zur Anordnung, Durchführung, Überwachung und
           des Vollzugs von Maßnahmen nach dem Infektions-          Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
           schutzgesetz,                                            Kretschmann, Strobl, Sitzmann, Dr. Eisenmann, Bauer, Unter-
      3. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrig-          steller, Dr. Hoffmeister-Kraut, Lucha, Hauk, Wolf, Hermann,
           keiten nach dem Infektionsschutzgesetz und auf sei-      Erler
           ner Grundlage ergangener Rechtsverordnungen und
      4. zur Prüfung der Haft- oder Unterbringungsfähigkeit
           sowie der Erforderlichkeit einer isolierten Unterbrin-
           gung in Gewahrsamseinrichtungen und Justizvoll-                          DAS RATHAUS
           zugsanstalten.                                                            INFORMIERT
                 § 9 Ordnungswidrigkeiten
                                                                    Erweiterte Notbetreuung für KiTa,
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des            Schule und Betreuung in der Ge-
Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-        meinde Seelbach
lässig
1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 sich im öffentlichen Raum           Für Kinder in den Kindertagesstätten (Kleinkindbereich und
     aufhält,                                                       Kindergarten) sowie für die Schülerinnen und Schüler am Ge-
Nummer 17                                     Freitag, 24. April 2020                                                         9

roldsecker Bildungszentrum bis einschließlich der Klassenstu-          Da die maximale Kapazität der erweiterten Notbe-
fe 7 sowie für Kinder der Seelbacher Schülerbetreuung wird ab          treuung aufgrund der Hygiene und Abstandsgebote
Montag, 27.04.2020, eine erweiterte Notbetreuung einge-                auf einen Bruchteil der regulären Plätze limitiert ist,
richtet.                                                               wird an dieser Stelle geprüft, ob nach diesen 4 Kate-
Grundlage sind die entsprechenden Regelungen des Landes                gorien noch "freie Plätze" vorhanden sind.
Baden-Württemberg. Wir bitten die Eltern möglichst rasch               In der Schülerbetreuung können nur Kinder betreut
Kontakt aufzunehmen, wenn eine Notbetreuung für das Kind               werden, die schon vor der Corona-Krise für die Nach-
gewünscht wird.                                                        mittags- oder Ganztagesbetreuung angemeldet wa-
Es gelten folgende Regelungen:                                         ren.
Es handelt sich weiterhin um eine Notbetreuung! Die
Kapazität ist aufgrund der Abstands- und Hygieneer-                    Sollten nach Zuweisung der Plätze an die unter 1.-4.
fordernisse auf einen Bruchteil der bisherigen Kapa-                   genannten Kinder noch ausreichend "freie Plätze"
zität begrenzt. Berechtigt zur Teilnahme an der er-                    vorhanden sein, werden diese vergeben an Kinder:
weiterten Notbetreuung sind, innerhalb der begrenz-
ten Kapazität – abgestuft nach folgender Reihenfolge                   5. deren beide Erziehungsberechtigte in einer nicht
– Kinder:                                                              systemrelevanten Tätigkeit* außerhalb der Wohnung ei-
                                                                       ne präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit wahrnehmen, von ih-
1. deren beiden Erziehungsberechtigte                                  rem Arbeitgeber unabkömmlich gestellt ist (Homeoffice, flexi-
- eine systemrelevante Tätigkeit*bzw. die/der Allein-                  ble Arbeitszeit u. dergl. nicht möglich) und eine entsprechende
  erziehende eine systemrelevante Tätigkeit* außer-                    Bescheinigung (bei selbständig oder freiberuflich Tätigen ge-
  halb der Wohnung eine präsenzpflichtige berufliche Tätig-            nügt eine Eigenbescheinigung) vorlegt und
  keit wahrnehmen/wahrnimmt und                                        - durch diese Tätigkeit/en an der Betreuung gehindert ist und
- von ihrem Arbeitgeber unabkömmlich gestellt sind/ist und             - eine Erklärung von der oder dem Alleinerziehenden abgege-
  eine entsprechende Bescheinigung (bei selbständig oder                 ben wird, dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung
  freiberuflich Tätigen genügt eine Eigenbescheinigung) vorle-           nicht möglich ist.
  gen/vorlegt und
- durch diese Tätigkeit/en an der Betreuung gehindert sind/ist         Ansprechpartner für die Anmeldung/Rückfragen für
  und                                                                  die erweiterte Notbetreuung sind für:
- eine Erklärung beider Erziehungsberechtigten oder von der            Für die Kindertagesstätten:
  oder dem Alleinerziehenden abgegeben wird, dass eine fa-             AWO Kinderhaus Tretenhof, Frau Marion Eichinger, Ein-
  miliäre oder anderweitige Betreuung (z.B. in Homeoffice)             richtungsleiterin,
  nicht möglich ist.                                                   E-Mail: marion.eichinger@awo-baden.de;
                                                                       Tel.: +49782396105401
2. deren einer von beiden Erziehungsberechtigten ei-                   Katholische Kindertageseinrichtung "St. Nikolaus"
ne systemrelevanten Tätigkeit* und der andere Erzie-                   Seelbach, sowie Katholische Kindertageseinrichtung
hungsberechtigte eine nicht systemrelevante Tätig-                     "St. Elisabeth" Wittelbach, jeweils
keit* außerhalb der Wohnung eine präsenzpflichtige berufli-            Frau Silvia Rappenegger-Striegel, Einrichtungsleiterin,
che Tätigkeit wahrnehmen,                                              E-Mail: Kiga-Seelbach@t-online.de, Tel.: +4978231299
- von ihrem Arbeitgeber unabkömmlich gestellt sind und eine            Für die Schule:
  entsprechende Bescheinigung (bei selbständig oder freibe-            Bei Kindern der Klassenstufen 1 bis 7, im Schulsekretariat,
  ruflich Tätigen genügt eine Eigenbescheinigung) vorlegen             E-Mail; bildungszentrum@gb-seelbach.de, Tel.: +49782394830,
  und                                                                  Für die Schülerbetreuung:
- durch diese Tätigkeiten an der Betreuung gehindert sind und          Leitung der Betreuung, Frau Ellen Janka, ,
- eine Erklärung beider Erziehungsberechtigten abgegeben               E-Mail: betreuung@schulen-seelbach.de, Tel.: +491622939575
  wird, dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung (z.B.
  in Homeoffice) nicht möglich ist.                                    Betreuungsumfang, -zeiten und -gebühren:

3. für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe fest-      Für die KiTa / den Kindergarten gilt, dass Sie Ihren benö-
stellt, dass die Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewähr-             tigten individuellen Betreuungsumfang, der nicht über dem
leistung des Kindeswohls erforderlich ist.                             regulären Betreuungsumfang liegen darf, verbindlich für die
                                                                       Zeit bis zum 15.06.2020 bitte mit der Leitung absprechen. Für
4. die im Haushalt einer bzw. eines Alleinerziehenden mit              die Notbetreuung werden Gebühren erhoben.
nicht systemrelevanter Tätigkeit* leben und der/die Al-                In der Schule wird die erweiterte Notbetreuung schultäglich,
leinerziehende außerhalb der Wohnung eine präsenzpflichtige            vormittags kostenfrei von den Lehrerinnen und Lehrern des
berufliche Tätigkeit wahrnimmt,                                        Geroldsecker Bildungszentrums übernommen.
- von ihrem Arbeitgeber unabkömmlich gestellt ist (Homeof-
   fice, flexible Arbeitszeit u. dergl. nicht möglich) und eine ent-   Für die Schülerbetreuung am Geroldsecker Bildungszent-
   sprechende Bescheinigung (bei selbständig oder freiberuf-           rum gilt, dass lediglich die Nachmittags- und Ganztagesbe-
   lich Tätigen genügt eine Eigenbescheinigung) vorlegt und            treuung schultäglich und nur von 7:15 Uhr bis 8:15 Uhr und von
- durch diese Tätigkeit/en an der Betreuung gehindert ist und          12:00 Uhr bis 16:30 Uhr angeboten wird. Berechtigt zur Teil-
- eine Erklärung von der oder dem Alleinerziehenden abgege-            nahme an der Betreuung sind nur Kinder, die schon vor der
   ben wird, dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung           Corona-Krise für die Nachmittags- oder Ganztagesbetreuung
   nicht möglich ist.                                                  angemeldet waren. Die Leistungen sind im üblichen Um-
                                                                       fang gebührenpflichtig.
10                                          Freitag, 24. April 2020                                         Nummer 17

*Systemrelevante Tätigkeit ist eine Tätigkeit im Be-             Trinkwasseruntersuchung für die
reich der kritischen Infrastruktur. Dies sind:
1. die in den §§ 2 bis 8 der Verordnung zur Bestimmung Kri-
                                                                 Betreiber von Eigenwasserversor-
    tischer Infrastrukturen nach dem Gesetz über das Bun-        gungsanlagen - Sammelunter-
    desamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Kri-   suchung über die Gemeinde
    tisverordnung, BSI-KritisV) bestimmten Sektoren Energie,
                                                                 Wie schon in den vergangenen Jahren bietet die Gemeinde
    Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommu-
                                                                 Seelbach den Eigenwasserversorgern den Service an, die Be-
    nikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen,
                                                                 auftragung eines Untersuchungslabors über eine Sammel-
    Transport und Verkehr
                                                                 untersuchung vornehmen zu lassen. Durch eine Sammelun-
2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegeri-
                                                                 tersuchung können die Kosten für die Betreiber erheblich re-
    schen Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung
                                                                 duziert werden und das beauftragte Labor kann bei Zustim-
    dieser Versorgung notwendigen Unterstützungsbereiche,
                                                                 mung das Untersuchungsergebnis elektronisch dem Gesund-
    der Altenpflege und der ambulanten Pflegedienste, auch
                                                                 heitsamt übermitteln.
    soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit
                                                                 Alle interessierten Eigenwasserversorger müssen sich bis
    in § 6 BSI-KritisV hinausgeht,
3. die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Wohnungs-        spätestens Freitag, 22.05.2020 angemeldet haben (Aus-
    losenhilfe, die Leistungen nach §§ 67 ff. des Zwölften       schlussfrist) unter Telefon 07823/949432 oder E-Mail biller@
    Buchs Sozialgesetzbuch erbringen, sowie gemeindepsy-         seelbach-online.de.
    chiatrische und sozialpsychiatrische Einrichtungen und
    Dienste, die einem Versorgungsvertrag unterliegen, und       Die Betreiber, die uns einen Dauerauftrag zur Untersuchung
    ambulante Einrichtungen und Dienste der Drogen- und          erteilt haben, werden von uns automatisch angemeldet und
    Suchtberatungsstellen,                                       brauchen sich deshalb nicht mehr zu melden.
4. Regierung und Verwaltung, Parlament, Justizeinrichtun-
    gen, Justizvollzugs- und Abschiebungshaftvollzugsein-        Wir weisen darauf hin, dass Trinkwasseruntersuchungen von
    richtungen sowie notwendige Einrichtungen der öffentli-      allen Betreibern von Kleinanlagen in Eigenverantwortung
    chen Daseinsvorsorge (einschließlich der Einrichtungen       durchgeführten werden müssen, unabhängig davon, ob das
    gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG, soweit Beschäftig-        Wasser nur für den eigenen Gebrauch genutzt oder in irgend-
    te von ihrem Dienstherrn oder Arbeitgeber unabkömmlich       einer Form an Dritte abgegeben wird (z.B. bei Vermietung von
    gestellt werden,                                             Wohnraum, Ferienwohnungen, Haltung von Milchkühen usw.).
5. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- /
    Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz sowie        Außerdem möchten wir darauf hinweisen, dass das Landrats-
    die Einheiten und Stellen der Bundeswehr, die mittelbar      amt Ortenaukreis ein Merkblatt für Kleinanlagen zur
    oder unmittelbar wegen der durch das Corona-Virus            Trinkwasserversorgung entworfen hat (Kontrolle, Reini-
    SARS-CoV-2 verursachten Epidemie im Einsatz sind,            gung und Desinfektion von Quellen und Sammelbehältern).
6. Rundfunk und Presse,                                          Darin werden den Betreibern von Kleinanlagen bei auftreten-
7. Beschäftigte der Betreiber bzw. Unternehmen für den ÖP-       den Problemen Tipps und Informationen an die Hand gege-
    NV und den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftigte        ben. Das Merkblatt kann bei Interesse per E-Mail zugesandt
    der lokalen Busunternehmen, sofern sie im Linienverkehr      werden.
    eingesetzt werden,
8. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie
9. das Bestattungswesen.                                         Frei laufende Hunde auf
                                                                 landwirtschaftlichen Flächen
                                                                 Viele Hundebesitzer sind sich nicht bewusst, dass Tiere ihre
                                                                 Notdurft weder in privaten Vorgarten noch in landwirtschaftlich
                                                                 genutzten Feldern, Wiesen und Äckern verrichten dürfen und
                                                                 ein Betretungsverbot für landwirtschaftliche Flächen innerhalb
Öffnungszeiten der                                               der Vegetationsperiode besteht. So dürfen landwirtschaft-
Gemeindeverwaltung                                               lich genutzte Flächen in der Zeit zwischen Saat und
Das Bürgerbüro, das Standesamt, die Kultur- und                  Ernte, bei Grünland in der Zeit des Aufwuchses und
Tourist-Info sowie die weiteren Ämter sind weiterhin pri-        des Mähens bzw. Beweidung, nicht betreten werden.
mär per Telefon oder E-Mail erreichbar. Wir bitten darum, die    Jeder Hundebesitzer sollte dafür Sorge tragen, dass von sei-
dringenden persönlichen Termine (z.B. Standesamtsangele-         nem Hund keine negative Auswirkung für Mensch und Natur
genheiten und Passangelegenheiten) vorab telefonisch zu ver-     ausgeht.
einbaren, um den Besucherverkehr zu lenken.                      Das Landesnaturschutzgesetz schreibt vor, dass landwirt-
                                                                 schaftliche Nutzflächen während der genannten Zeiten nur auf
Die Öffnungszeiten der Postagentur werden nicht geän-            Wegen betreten werden dürfen. Diese Regelung gilt natürlich
dert. Bitte beachten Sie die Vorsichtsmaßnahmen zur Besu-        nicht nur für Menschen, sondern auch für mitgeführte und zu
cherlenkung sowie die Sicherheitsabstände.                       beaufsichtigende Hunde.
                                                                 Jeder Hundehalter sollte sich darüber im Klaren sein, dass er
Für individuelle Terminvereinbarungen steht die Gemeindever-     durch sein Fehlverhalten gegen geltendes Recht verstößt. So
waltung wie folgt zur Verfügung:                                 kann ein Verunreinigen von Grundstücken in der Landschaft
Telefon: +49782394940                                            bzw. das Betreten von landwirtschaftlichen Flächen in der
E-Mail: gemeinde@seelbach-online.de.                             Nutzzeit außerhalb der Wege mit einer Geldbuße von bis zu
                                                                 15.000,00 € geahndet werden. Wer Tiere, für die er verantwort-
                                                                 lich ist, ohne die notwendige Aufsicht oder Sicherung lässt und
Nummer 17                                Freitag, 24. April 2020                                                      11

dadurch die Nutzung eines fremden landwirtschaftlichen           Grußkarten für jeden Anlass!
Grundstückes gefährdet wird, muss mit einer Geldbuße von         Wir führen Grußkarten inkl. Umschlag für jeden Anlass.
bis zu 5.000,00 € rechnen.
Unberührt von diesen gesetzlichen Regelungen haben die be-       Jetzt Guthaben aufladen!
troffenen Landwirte nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch einen       z.B. für Xbox, Spotify, Netflix, Nintendo, Telekom, Vodafone,
Unterlassungs- als auch einen Schadensersatzanspruch we-         blau, Lebara, Amazon, paysafe, iTunes, Tchibo ...... viele ver-
gen der erfolgten Verunreinigung der landwirtschaftlichen Kul-   schiedene weitere Anbieter
turen. Zu bedenken ist auch, dass Verunreinigungen durch
Hundekot, gerade auf landwirtschaftlichen Grundstücken, da-
                                                                  Folgende Fundsachen wurden abgegeben:
zu führt, dass Erntegut verunreinigt wird und dadurch den be-
troffenen Landwirten finanzielle Einbußen entstehen.
                                                                  •   Schlüsselbund mit Mäppchen
Wir möchten Sie als Hundebesitzer deshalb bitten und an alle
                                                                  •   Einzelner Schlüssel
appellieren, die in der Natur Erholung suchen, das Betreten
                                                                  •   rose Schildkappe
von Kulturen zu unterlassen und auf den Wirtschaftswegen zu
                                                                  •   Regenschirm
bleiben.
                                                                  Fundsachen auch unter www.seelbach-online.de
                                                                  - Bürger – rund ums Rathaus – Bürgerservice - Fundinfo
PKW-Stellplatz in der Tiefgarage zu
vermieten
Die Gemeinde Seelbach hat einen PKW-Stellplatz in der Tief-
garage der Wohnanlage Litschentalstraße 7 / Vogtshof 5-7-9
zu vermieten. Der Platz ist eingezeichnet und hat keine Trenn-
vorrichtung.
Die monatliche Miete beträgt 40,00 €.
Interessenten können sich im Rathaus bei Frau Isenmann mel-
den: telefonisch unter der Nummer 9494-42 oder per E-Mail
unter isenmann@seelbach-online.de.                                Die Gemeindebücherei ist weiterhin geschlossen. Die aus-
                                                                  geliehenen Bücher können erst bei der Wiedereröffnung der
                                                                  Bücherei zurückgegeben werde. Eine Säumnisgebühr fällt
Redaktionsschluss in KW 18                                        für diesen Zeitraum nicht an.
                                                                  Bleibt gesund!
Wegen des Feiertags 1. Mai verschiebt sich der Redaktions-        Das Bücherei-Team
schluss für das Mitteilungsblatt.

Bitte beachten Sie, dass bereits am Montag, den 27. April 2020
um 16:00 Uhr Redaktionsschluss ist.
                                                                              GEMEINDERAT/
Postagentur Seelbach                                                         ORTSCHAFTSRAT
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Wir würden uns sehr über eine Bewertung freuen.                  Hinweis zur Sitzung des
Es gibt zwei Möglichkeiten, Ihre Bewertung abzugeben. Ein-       Gemeinderates am 27.04.2020
fach Postagentur Seelbach eingeben unter:
                                                                 Die auf Montag, den 27.04.2020 terminierte Sitzung des Ge-
1. Postfinder.de
                                                                 meinderates wird unter Einhaltung der Hygiene- und Ab-
2. Google
                                                                 standsregeln im Bürgerhaus im Klostergarten wie geplant
Gerne dürfen Sie uns auf beiden Portalen bewerten.
                                                                 stattfinden.
Vielen Dank! Ihr Team der Postagentur Seelbach
                                                                 Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass Sie, soweit Sie zu
                                                                 einer Risikogruppe zählen, eine Teilnahme überdenken sollten.
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• Kopierpapier (Pack mit 500 Blatt):                   5,00 €    Zu Risikogruppen zählen (nicht abschließend):
• Bleistift Faber Castell (Grip):                      1,00 €    • Schwangere
• Edding 3000 ( schwarz ):                             3,00 €    • Personen mit relevanten Vorerkrankungen Herz-Kreislauf-
• Stabilo Boss Textmarker (gelb, rosa):                1,50 €      System, Lunge, Leber, Zuckerkrankheit, Krebserkrankung
• Staedler Holz Farbstifte (12erPack):                 3,00 €      oder geschwächten Immunsystem
• Spiralblock (kariert):                               1,70 €    • Personen über 60 Jahre
• Pritt Klebestift:                                    2,30 €    • Personen, die mit anderen Menschen mit relevanten Vorer-
• Tesafilm:                                            0,80 €      krankungen oder Schwangeren in häuslicher Gemeinschaft
                                                                   leben.
Passende Umschläge für ihre Post!                                Ich freue mich auf unser Zusammentreffen verbunden mit der
Bei uns erhalten sie diverse Umschläge für ihre Briefpost.       Hoffnung, dass das Signal an die Einwohnerinnen und Einwoh-
Des Weiteren führen wir verschieden Verpackungsmaterialien       ner positiv aufgenommen wird.
wie z.B. Paketband, Packpapier, Beutelklammern, Paket-           Thomas Schäfer, Bürgermeister
schnur....
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