Amtsberger Anzeiger - in der Gemeinde Amtsberg

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Amtsberger Anzeiger - in der Gemeinde Amtsberg
Amtsberger
                                         Anzeiger
                                            Mitteilungsblatt der Gemeinde Amtsberg
                             für die Ortschaften Dittersdorf, Weißbach, Schlößchen und Wilischthal

    Jahrgang 2020                     Dienstag, den 7. April 2020                    Ausgabe April 2020

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        Redaktionsschluss Mai-Ausgabe: 30.04.2020 • Erscheinungstermin Mai-Ausgabe: 11.05.2020
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Amtsberger Anzeiger - in der Gemeinde Amtsberg
2 Amtsberger Anzeiger                                                                                                                             7. April 2020

Informationen der                                                             Informationen der Gemeindeverwaltung
Gemeindeverwaltung . . . .Seite 2–13

                                                                             Werte Einwohnerinnen, werte Einwohner,
Aus den Kindertagesstätten und
                                                 die letzten Tage und Wochen haben auch in unserer Gemeinde das Leben derart verändert, wie wir uns das
Grundschule . . . . . . . . . . Seite 14–16      noch im Februar nicht vorstellen konnten.

                                                 Seit Erscheinen des letzten Anzeigers hat der Freistaat Sachsen mehrere Allgemeinverfügungen erlassen, die
Kirchennachrichten . . . . . . . Seite 17        erheblich in unser tägliches Leben, in die Kinderbetreuung, die Schulpflicht, besonders aber auch in wirt-
                                                 schaftliche Kreisläufe eingreifen. Dies geschieht vor dem Hintergrund, die Ausbreitung des Coronavirus SARS-
                                                 CoV-2 zu verlangsamen. Die Allgemeinverfügungen des Freistaates vom 23.03.2020 zur Schließung der
Geburtstage . . . . . . . . . . . . . Seite 17   Grundschulen und Kindertagesstätten, vom 31.03.2020 zur Schließung u.a. von Geschäften, Gaststätten, öf-
                                                 fentlichen Einrichtungen und vom 31.03.2020 zu Ausgangsbeschränkungen verlangen von jedem ein deutlich
                                                 erhöhtes Maß an Disziplin und Verständnis. Ich bitte jeden in der Gemeinde, sich an die Auflagen der Allge-
Vereinsnachrichten . . . . Seite 18–19           meinverfügungen zu halten. Bleiben sie zu Hause, sofern Sie nicht zwingend notwendige Wege, z.B. zum Ein-
                                                 kaufen oder zum Arzt, erledigen müssen. Die Maßnahmen gelten aller Voraussicht bis Ostern, erst dann wird
                                                 man ein Zwischenfazit ziehen können, ob die Maßnahmen angemessen und ausreichend waren.
Öffnungszeiten                                   Auch in unserem Landkreis steigen die Fallzahlen, zum Stichtag 29.03.2020 wurden 104 positiv getestete In-
der Gemeinde                                     fektionsfälle gezählt. In unserer Gemeinde sind zu diesem Stichtag 3 Fälle registriert. Ich wünsche an dieser
                                                 Stelle allen Betroffenen schnelle Genesung.

Poststraße 30:                                   Mit o.g. Allgemeinverfügung hat der Freistaat Schulen und Kindertagesstätten geschlossen. Hier wird nur eine
Montag:     09.00 – 12.00 Uhr                    Notbetreuung für Kinder angeboten, deren Eltern in systemrelevanten Berufen arbeiten. Ich möchte mich bei
Dienstag: 09.00 – 12.00 Uhr                      allen Eltern für ihr besonnenes und schnelles Handeln bedanken, so betreuen wir derzeit in jeder Einrichtung
            14.00 – 18.00 Uhr                    zwischen 5 – 8 Kinder. Nachdem sich unser Sächsischer Städte- und Gemeindetag mit dem Freistaat schnell
                                                 geeinigt hat, entfällt für die angeordnete Schließzeit der Elternbeitrag, diesen übernimmt, nach Zwischenfinan-
Mittwoch: geschlossen
                                                 zierung durch die Gemeinde, der Freistaat Sachsen. Wir setzen dies um, indem wir für den Monat April die Bei-
Donnerstag: 09.00 – 12.00 Uhr                    träge nicht einziehen. Alle die selbst überweisen, müssen dies für den Monat April nicht tun. Die Eltern müssen
            14.00 – 16.00 Uhr                    keinen Antrag stellen. Sofern die Schließzeit über den 19.04.2020 hinaus geht, werden wir die Eltern über die
Freitag:    09.00 – 12.00 Uhr                    weitere Verfahrensweise informieren.

                                                 Als äußerst schwierig betrachte ich die Schließung der Gaststätten, Pensionen, Geschäfte, Friseure etc. Hier
Sprechstunde des Bürgermeisters:
                                                 brechen von einem Tag auf den anderen bis zu 100 % der Arbeit und der Einnahmen weg. Der Bund und der
in der Gemeindeverwaltung,                       Freistaat haben hierfür umfangreiche Hilfsmaßnahmen auf den Weg gebracht, die hoffentlich die dringendsten
Poststraße 30 oder                               Ausgaben decken. Nutzen Sie bitte für ihre Angestellten das Kurzarbeitergeld, die Direktzuschüsse des Bun-
nach Vereinbarung                                des als auch die Finanzierungsangebote des Freistaates. Dies gilt auch für viele Kleingewerbe, die auf Grund
                                                 der Beschränkungen enorme Auftragseinbrüche zu verzeichnen haben. Haben sie bitte Geduld an der Hotline,
Tel.-Nr.:                                        auf Grund der extremen Nachfrage kommt es zu erheblichen Wartezeiten.
der Gemeindeverwaltung Amtsberg                  Vor dem Hintergrund dieser wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Unternehmer und deren Mitarbeiter erscheint
Zentrale:              037209/6790               das Schließen unsere Sportstätten, Spielpatze und Veranstaltungsräume als weniger schlimm. Ich bitte aber
Fax:                  037209/67917               auch hier um Verständnis, sollen doch auch diese Maßnahmen der schnellen Verbreitung des Virus entgegen-
Sekretariat:          037209/67910               wirken.
Ordnungsamt/
                                                 Unsere Gemeindeverwaltung ist in der derzeitigen Situation in einen reduzierten Betrieb getreten. Jeweils die
Straßenrecht:         037209/67913               Hälfte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeitet seit 15.03.2020 im Homeoffice. Die Verwaltung ist grund-
Meldewesen:           037209/67915               sätzlich geschlossen, dringende Termine können telefonisch für
Pers./Kita:           037209/67914
Bauamt:               037209/67922               Dienstag            09.00 – 12.00 Uhr und 14 -18 Uhr oder
Gemeindekasse/                                   Freitag             09.00 – 12.00 Uhr vereinbart werden.
Steuern:           037209/67930/32               Für hilfebedürftige Personen sind wir als Gemeinde gern Ansprechpartner (037209 6790) und vermitteln Helfer,
Liegensch./Beiträge: 037209/67933                die z.B. Einkäufe oder wichtige Wege für sie übernehmen können. Sofern auch Sie gern helfen möchten, mel-
                                                 den Sie sich bitte in der Gemeindeverwaltung telefonisch oder per Mail (info@amtsberg.eu).
Friedensrichter
                                                 Noch ein Hinweis:
Schiedsstelle Zschopau
Friedensrichter, Herr Maik Grammdorf             Alle Informationen der Gemeinde finden Sie auf unserer Internetseite:
Termin nach Vereinbarung
Kontakt über Stadtverwaltung                     www.amtsberg.eu unter Aktuelles zu Corona
Zschopau:
                                                 Wenn Sie sich am Newsletter anmelden bekommen sie jeden Abend eine Infomail, sofern neue Nachrichten
Tel.: 03725/287132 bzw. 2070                     oder auch Bekanntmachungen eingestellt wurden. Den Link finden Sie unter Bekanntmachungen -
                                                 www.amtsberg.eu/bekanntmachungen/?content=160&pkat=169
Sprechzeiten der Ortsvorsteher
nach Vereinbarung                                Liebe Mitbürgerinnen, liebe Mitbürger

                                                 Halten wir in dieser schwierigen Zeit zusammen, helfen wir uns gegenseitig die schwierige Zeit zu überstehen.
Kontoverbindung:
Erzgebirgssparkasse                              Bleiben Sie gesund.
                                                                                                                                                                   C
IBAN: DE04 8705 4000 3216 0000 78                                                                                                                                  M
                                                 Ihr Bürgermeister                                                                                                 Y
BIC: WELADED1STB                                                                                                                                                   K
                                                 Sylvio Krause
Amtsberger Anzeiger - in der Gemeinde Amtsberg
7. April 2020                                                                                                     Amtsberger Anzeiger 3

                                                 Informationen der Gemeindeverwaltung

            Nachfolgend fügen wir eine Übersicht                                    Breitbandausbau Gemeinde Amtsberg
    mit den wichtigsten Rufnummern und Links im Internet                 Lose 1 bis 3 – Alle Ortsteile: Alle Tiefbauleistungen sind abgeschlos-
                  zur Corona-Pandemie bei.                               sen und abgenommen worden.

                                                                         Los 4 – Alle Ortsteile: Alle Glasfaserarbeiten sind abgeschlossen, so-
    Bundesregierung:
                                                                         dass das Breitbandnetz komplett fertiggestellt ist. Es fehlen noch die
    https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-    endgültigen Übergaben der NVT-Bereiche 1.8, 1.30 sowie 1.31.
    virus-1725960
                                                                         Allgemein: Leider ist die komplette Übergabe an den Betreiber (eins –
    Freistaat Sachsen:                                                   energie in sachsen GmbH & Co.KG) noch nicht erfolgt. Nach den Oster-
    Zentrale Corona – Hotline Freistaat Sachsen: 0800 100 0214           tagen soll dies laut Auskunft der TKI Chemnitz geschehen. Auf unserer
                                                                         Homepage www.amtsberg.eu/Breitbandausbau können Sie stets den
                                                                         aktuellen Stand der an die eins – energie in sachsen GmbH & Co.KG
    Aktuelle Infos:                                                      übergebenen Abschnitte erfahren. Spätestens 4 Wochen nach der er-
    https://www.staatsregierung.sachsen.de/coronavirus-in-sachsen.html   folgten Übergabe sollte der jeweilige Anschluss buchbar sein. Unter
                                                                         www.eins.de/amtsberg können Sie stets die Buchbarkeit Ihres An-
    für Eltern, Lehrer und Erzieher                                      schlusses prüfen, in dem Sie Ihre Adresse unter dem Button „Verfügbar-
                                                                         keit prüfen“ des entsprechenden Produktes eingeben.
    https://www.bildung.sachsen.de/
                                                                         Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie auch gern die zur Verfü-
    Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr:                        gung gestellte Hotline unter 0371/525-5555 bzw. breitband@eins.de in
    https://www.smwa.sachsen.de/4358.htm                                 Anspruch nehmen!

    Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt   Krause
                                                                         Bürgermeister
    https://www.sms.sachsen.de/coronavirus.html
    Häufig gestellte Fragen.
    https://www.sms.sachsen.de/coronavirus-faq.html?_cp=%7B%7D

    Landratsamt Erzgebirgskreis:                                                         Eingeschränkte Öffnungszeiten
    Gesundheitsamt: 03733 / 831 4444 und 03771 / 277 4444                                   der Gemeindeverwaltung:
    Ärztlicher Bereitschaftsdienst: 116117
                                                                            diese gelten vorerst bis 19.04.2020
    Robert – Koch – Institut:
    https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste.html               Wir bitten daher Termine vorher telefonisch (037209 – 6790)
                                                                            oder per Mail (info@amtsberg.eu) zu vereinbaren. Diese Termine
                                                                            werden
    Unternehmerberatung Sächsische Aufbaubank (SAB):
    0351 4910-1100                                                          dienstags          09.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 18.00 Uhr
                                                                            sowie
    Anträge zur Soforthilfe Zuschuss und Soforthilfe Darlehn:               freitags           09.00 – 12.00 Uhr
    www.sab.sachsen.de
                                                                            stattfinden können. In Dringenden Fällen melden Sie sich bitte
                                                                            auch telefonisch.
    Hotline Wirtschaftsförderung Erzgebirge:
    03733 / 145 – 110                                                       Auch das gemeinsame Standesamt für Amtsberg/Gelenau in
                                                                            der Gemeindeverwaltung Gelenau hat für unaufschiebbare Fälle
    Nachfolgend finden Sie die Allgemeinverfügungen:                        eingeschränkt geöffnet.
    - Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie Ausgangsbeschrän-
                                                                            dienstags          10.00 – 12.00 Uhr
       kungen
                                                                            sowie
    - Vollzug des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen anlässlich der         donnerstags        15.00 – 17.00 Uhr
       Corona-Pandemie Einstellung des Betriebs von Schulen und Kin-
       dertageseinrichtungen                                                Telefon für das Standesamt Gelenau 037297 – 84960, Mail:
    - Vollzug des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen anlässlich der         gemeinde@gelenau.de
       Corona-Pandemie Verbot von Veranstaltungen

      Die Gemeinderatssitzung am 23.03.2020 wurde aufgrund der Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Maßnahmen
      anlässlich der Corona-Pandemie - Ausgangsbeschränkungen mit Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und
      Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 22. März 2020 abgesagt.

C     Krause
M
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      Bürgermeister
Amtsberger Anzeiger - in der Gemeinde Amtsberg
4 Amtsberger Anzeiger                                          7. April 2020

                        Informationen der Gemeindeverwaltung

                                                                               C
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Amtsberger Anzeiger - in der Gemeinde Amtsberg
7. April 2020                                                                                                            Amtsberger Anzeiger 5

                                                   Informationen der Gemeindeverwaltung

            Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
                               zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19

                                     (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO)

                                                                Vom 31. März 2020

    Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2        ten, Reinigungen, Waschsalons, des Zeitungsverkaufs sowie die
    des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von         Abgabe von Briefwahlunterlagen) und den Großhandel,
    denen § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Geset-      9. Besuch mobiler Verkaufsstände unter freiem Himmel oder in Markt-
    zes vom 27. März 2020 (BGBl. I S.587) neu gefasst worden ist, und mit §       hallen für Lebensmittel, selbsterzeugte Gartenbau- und Baumschul-
    7 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsi-              erzeugnisse sowie Tierbedarf, sofern durch geeignete Abstände
    schen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusam-           zwischen den Verkaufsständen ein Mindestabstand der Besucher
    menhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutz-           an den Ständen von 2 Metern gewährleistet ist,
    gesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnah-      10. die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine bei Behörden, Gerich-
    men der Prophylaxe vom 9. Januar 2019 (Sächs- GVBl. S. 83), der durch         ten, Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern,
    die Verordnung vom 13. März 2020 (SächsGVBl. S. 82) geändert worden           Wirtschaftsprüfern und Bestattern, dazu gehört auch die Teilnahme
    ist, verordnet das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Ge-          an öffentlichen Gerichtsverhandlungen und die Wahrnehmung von
    sellschaftlichen Zusammenhalt:                                                Terminen kommunaler Räte sowie von deren Ausschüssen und Or-
                                                                                  ganen,
                                      §1                                      11. Besuch bei Ehe- und Lebenspartnern sowie bei Partnern von Le-
                                                                                  bensgemeinschaften, hilfsbedürftige Menschen, Kranken oder
                                  Grundsatz                                       Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und
                                                                                  die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen
    Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-           privaten Bereich,
    sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen           12. Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minder-
    des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzie-            jährigen,
    ren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen      13. Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familien-
    von 1,5 Meter einzuhalten.                                                    kreis, wobei die Anzahl 15 Personen nicht überschreiten darf,
                                                                              14. Sport und Bewegung im Freien vorrangig im Umfeld des Wohnbe-
                                      §2                                          reichs sowie Besuch des eigenen Kleingartens oder Grundstücks,
                                                                                  allerdings ausschließlich alleine oder in Begleitung des Lebenspart-
                     Vorläufige Ausgangsbeschränkung                              ners bzw. mit Angehörigen des eigenen Hausstandes oder im
                                                                                  Ausnahmefall mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Per-
         (1) Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund         son,
             wird untersagt.                                                  15. unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren.
         (2) Triftige Gründe sind:                                                (3) Im Falle einer Kontrolle durch die nach § 1 der Verordnung der
    1.   Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,                          Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsmini-
    2.   Ausübung beruflicher Tätigkeiten (dies umfasst auch den Hin- und              steriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur
         Rückweg zur jeweiligen Arbeitsstätte),                                        Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzge-
    3.   Hin- und Rückweg zur Kindernotbetreuung gemäß der Allgemein-                  setz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere
         verfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftli-             Maßnahmen der Prophylaxe vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S.
         chen Zusammenhalt bezüglich Kindertagesstätten und Schulen                    83), die durch die Verordnung vom 13. März 2020 (Sächs- GVBl.
         vom 23. März 2020, bzw. beruflich veranlassten Kinderersatzbetreu-            S. 82) geändert worden ist, zuständigen Behörden und durch die
         ung sowie zu Tagespflegeinrichtungen entsprechend der Allgemein-              Polizei sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen in geeig-
         verfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftli-             neter Weise glaubhaft zu machen. Eine Glaubhaftmachung kann
         chen Zusammenhalt vom 20. März 2020,                                          insbesondere durch Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung,
    4.   Sicherstellung der Versorgungssicherheit der Bevölkerung, ein-                eines Betriebs- oder Dienstausweises oder durch mitgeführte
         schließlich Abhol- und Lieferdienste (auch im Rahmen von ehren-               Personaldokumente erfolgen.
         amtlicher Tätigkeit),
    5.   Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich                                              §3
         Brief- und Versandhandel,
    6.   Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften                                 Besuchsverbot
         zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,
    7.   Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärme-          (1) Untersagt wird der Besuch von
         dizinischer Versorgungsleistungen, (z. B. Arztbesuch, medizinische   1. Alten- und Pflegeheimen, ausgenommen zur Sterbebegleitung na-
         Behandlungen und unaufschiebbar notwendige fachliche Beratun-           her Angehöriger, unter Begrenzung der Zahl der gleichzeitig anwe-
         gen sowie Blut- und Plasmaspenden), sowie der Besuch Angehöri-          senden Angehörigen auf fünf Personen,
         ger der Heilund Gesundheitsfachberufe, soweit dies medizinisch er-   2. Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften und
         forderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten auch in Alten-      Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen, die im Anwen-
         und Pflegeheimen) bzw. im Rahmen einer dringend erforderlichen          dungsbereich nach § 2 des Sächsischen Betreuungs- und Wohn-
         seelsorgerischen Betreuung,                                             qualitätsgesetzes vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397), das zu-
    8.   Versorgungswege für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (Ein-         letzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 466) geän-
         zelhandel für Lebensmittel, der selbstproduzierenden und vermark-       dert worden ist, erfasst sind,
         tenden Baumschulen und Gartenbaubetriebe, der Hofläden, der          3. Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,
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         Getränkemärkte, Tierbedarfsmärkte, Apotheken, Drogerien, Sani-          in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Ver-
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         tätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken, Sparkassen sowie       sorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Nummer 1 und 3
         Geldautomaten, Poststellen, Tankstellen, Kfz- und Fahrradwerkstät-      des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. l S. 1045),
Amtsberger Anzeiger - in der Gemeinde Amtsberg
6 Amtsberger Anzeiger                                                                                                               7. April 2020

                                               Informationen der Gemeindeverwaltung

   das zuletzt durch Artikel 1 bis 3 des Gesetzes vom 27. März 2020          behörden in geeigneten Fällen um Vollstreckungshilfe ersuchen.
   (BGBl. l S. 587) geändert worden ist),                                    (2) Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße
4. genehmigungspflichtigen stationären Einrichtungen der Kinderund               bis zu 25.000 Euro oder als Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu
   Jugendhilfe gemäß §§ 13 Absatz 3, 19, 34, 35, 35a Absatz 2 Num-               fünf Jahren verfolgt (§§ 73 Absatz 1a Nummer 6, Absatz 2 und
   mer 3 und 4, 42 und 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch –                  74 des Infektionsschutzgesetzes).
   Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom            (3) Verstöße gegen die §§ 2 und 3 dieser Verordnung sind ohne wei-
   11. September 2012 (BGBl. l S. 2022), das zuletzt durch Artikel 36            teren konkretisierenden Verwaltungsakt nach § 73 Absatz 1a
   des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. l. S 2652) geändert                 Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes bußgeldbewehrt.
   worden ist, sowie Wohnstätten in denen Leistungen der Eingliede-
   rungshilfe an Kinder und Jugendliche erbracht werden.                                                    §6
   (2) Ausgenommen von Absatz 1 Nummer 3 sind Besuche von eng-
       sten Angehörigen auf Geburts-, Kinder- und Palliativstationen                         Inkrafttreten, Außerkrafttreten
       sowie Hospize und Besuche zur Sterbebegleitung naher Ange-
       höriger. Hierbei wird die Zahl der gleichzeitig anwesenden Ange-      (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und
       hörigen auf fünf Personen begrenzt.                                       mit Ablauf des 20. April 2020 außer Kraft.
   (3) Ausgenommen von Absatz 1 Nummer 4 sind notwendige Besu-               (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Allgemeinverfü-
       che von Mitarbeitern des Jugendamtes einschließlich des ASD               gung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Ge-
       (Allgemeiner Sozialdienst), des Amtsvormundes und Besuche                 sellschaftlichen Zusammenhalt vom 22. März 2020, Az. 15-
       durch Personensorgeberechtigte bzw. von diesen schriftlich Be-            5422/10 (Vollzug des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen an-
       vollmächtigen bei Vorliegen eines dringenden medizinischen                lässlich der Corona-Pandemie - Ausgangsbeschränkungen) au-
       Notfalls. Diese Personen haben ihren Besuch im Vorfeld im Ein-            ßer Kraft.
       vernehmen mit der Einrichtungsleitung abzustimmen. Bei Ver-
       dachtsfällen ist entsprechend den Vorgaben des RKI (Robert-        Dresden, den
       Koch-Institutes) der Zutritt grundsätzlich zu verweigern.
   (4) Auf die Verhaltensweisen zur Einhaltung der Hygiene ist durch      Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
       die Einrichtungen nach Absatz 1 Nummern 1 bis 4 in besonde-        Petra Köpping
       rem Maße hinzuweisen. Das Betreten der vorgenannten Einrich-
       tungen zu therapeutischen oder medizinischen Zwecken sowie
       zu nicht aufschiebbaren baulichen Maßnahmen am und im Ge-          Begründung
       bäude und Reparaturen an Infrastruktureinrichtungen gilt nicht
       als Besuch im Sinne dieser Regelung.                               A. Allgemeiner Teil

                                  §4                                      Die Weltgesundheitsorganisation hat die Verbreitung des neuartigen
                                                                          Coronavirus SARS- CoV-2 und der dadurch hervorgerufenen Erkran-
                   Weitergehende Anordnungen                              kung COVID-19 am 11. März 2020 als Pandemie eingestuft. Die Aus-
                                                                          breitung dieses Virus stellt eine sehr dynamische und ernstzunehmende
Die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsre-     Belastung für das Gesundheitssystem dar. Mit einer weiteren starken
gierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Ge-       Zunahme von Fallzahlen ist zu rechnen. Entsprechend wird auch die
sellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach       Zahl der schwerstkranken Personen, die intensivmedizinscher Betreu-
dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen     ung bedürfen, ansteigen.
und andere Maßnahmen der Prophylaxe zuständigen Behörden können           Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland
auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes weitergehende ver-         wird derzeit durch das Robert-Koch-Institut insgesamt als hoch einge-
schärfende Anordnungen erlassen.                                          schätzt. Besonders ältere Menschen und solche mit vorbestehenden
                                                                          Grunderkrankungen sind von schweren Krankheitsverläufen betroffen
                                  §5                                      und können ohne erforderliche Behandlungsmaßnahmen an der Krank-
                                                                          heit sterben. Da derzeit weder eine Impfung noch eine spezifische The-
           Durchsetzung der Verbote, Bußgelder, Strafen                   rapie zur Verfügung stehen, müssen alle Maßnahmen ergriffen werden,
                                                                          um die weitere Ausbreitung des Virus zu verzögern. Nur durch eine
   (1) Die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen        schnell wirksame Verlangsamung des Infektionsgeschehens kann er-
       Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für         reicht werden, dass das Gesundheitssystem funktionsfähig bleibt.
       Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung          Zweck des Infektionsschutzgesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten
       der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für        beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und
       die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen            ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Gemäß § 28 Absatz 1 IfSG kann
       der Prophylaxe zuständigen Behörden sind gehalten,                 die zuständige Behörde Schutzmaßnahmen treffen und in diesem Rah-
1. die Bestimmungen dieser Verordnung,                                    men zum Schutz der Bevölkerung ebenfalls Ausgangsbeschränkungen
2. die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz         regeln. Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-
   1 Satz 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des        2 (Tröpfchen) zum Beispiel durch Husten, Niesen oder teils mild erkrank-
   Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftli-        te oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es zu Übertra-
   chen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem            gungen von Mensch zu Mensch kommen. Deshalb ist es erforderlich,
   Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen      die physischen sozialen Kontakte zwischen den Menschen auf ein Mini-
   und andere Maßnahmen der Prophylaxe in Eilfällen wahrgenomme-          mum zu beschränken.
   nen Aufgaben und Befugnisse und                                        Bereits mit der Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeri-
3. die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz         ums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 22. März
   2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsi-       2020, Az. 15-5422/10 (Vollzug des Infektionsschutzgesetzes Maßnah-
   schen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zu-       men anlässlich der Corona-Pandemie) wurden Ausgangsbeschränkun-
   sammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infekti-          gen und Besuchsverbote erlassen. Diese gilt es in Anbetracht der aktu-
   onsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und         ellen Entwicklungen weiter zu präzisieren. Die Ausgangsbeschränkun-
   andere Maßnahmen der Prophylaxe getroffenen Maßnahmen                  gen und Besuchsverbote sind nach wie vor erforderlich, um nach dem         C
                                                                                                                                                     M
   soweit erforderlich durchzusetzen. Dabei ist der Grundsatz der Ver-    Stand der medizinischen Erkenntnisse besonders vulnerable Personen-        Y
                                                                                                                                                     K
   hältnismäßigkeit zu wahren. Sie können dabei auch die Ortspolizei-     gruppen vor einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 wegen der dynami-
Amtsberger Anzeiger - in der Gemeinde Amtsberg
7. April 2020                                                                                                              Amtsberger Anzeiger 7

                                                    Informationen der Gemeindeverwaltung

    schen Ansteckung zu schützen. Die Beschränkungen tragen dem                 im Sinne der Reduzierung der Kontakte und der Unterbrechung poten-
    Schutz der Bevölkerung Rechnung, da sie eine Ansteckung einer größe-        tieller Infektionswege vor allen Dingen bei vulnerablen Gruppen wie
    ren Anzahl von Menschen zumindest verzögern können. Die dadurch zu          kranken, älteren und pflegebedürftigen Menschen sowie Menschen mit
    erreichende Verzögerung des Eintritts von weiteren Infektionen ist erfor-   Behinderungen und Kindern und Jugendlichen ist ein Besuchsverbot in-
    derlich, um das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforder-      nerhalb der Einrichtungen angemessen und erforderlich. In den genann-
    lichen Kapazitäten für die Behandlung der Erkrankten, aber auch sonsti-     ten Einrichtungen werden vielfach Personen betreut, die durch eine In-
    ger Krankheitsfälle bereit zu halten. Mit der Verordnung soll auch das      fektion mit dem neuen Erreger in besonders schwerer Weise gesund-
    Verhältnis der Allgemeinverfügungen zueinander und die Durchsetzung         heitlich gefährdet wären. Außerdem wird dadurch das Erkrankungs- und
    der Verbote, Bußgelder und Strafen ergänzend geregelt werden.               Ausfallrisiko des medizinischen Personals bzw. des Pflegepersonals
                                                                                verringert, so dass der Betrieb aufrechterhalten werden kann. In beson-
    B. Besonderer Teil                                                          deren Lebenslagen und Situationen des in § 3 genannten Personenkrei-
                                                                                ses, wie etwa der persönliche Beistand bei schwerstkranken Menschen,
    Zu § 1 (Grundsatz)                                                          können besonders nahestehende Personen im Einzelfall unter Beach-
                                                                                tung der Verhaltensweisen der Hygiene Zutritt erhalten.
    § 1 stellt den Grundsatz auf, dass anlässlich der Corona-Pandemie phy-
    sische und soziale Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Ange-         Zu § 4 (Weitergehende Anordnugnen)
    hörigen des eigenen Hausstandes auf ein absolut nötiges Minimum zu
    reduzieren sind. Festgelegt wird ein Mindestabstand zwischen zwei Per-      Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden, mittels derer die Re-
    sonen von 1,5 Meter.                                                        gelungen dieser Verordnung verschärft werden, bleiben unberührt, da
                                                                                nicht ausgeschlossen werden kann, dass es Fallkonstellationen gibt, die
    Zu § 2 (Vorläufige Ausgangsbeschränkung)                                    nicht durch diese Verordnung erfasst werden. Dies hat nur deklaratori-
                                                                                schen Charakter, da unabhängig von der Verordnung außerhalb seines
    Um das Infektionsrisiko in Anbetracht der aktuellen akuten Gefähr-          Regelungsbereichs Verschärfungen schon jetzt möglich sind.
    dungslage zu beschränken, wird das Verlassen der häuslichen Unter-
    kunft grundsätzlich untersagt. Nur aus triftigen Gründen kann davon ab-     Zu § 5 (Durchsetzung der Verbote, Bußgelder, Strafen
    gewichen werden.
    Ziel dieser Regelung ist es, die physischen und sozialen Kontakte au-       Nach der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung sind die
    ßerhalb des eigenen Hausstandes im öffentlichen Bereich auf ein Mini-       Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes auf der Ebene der
    mum zu reduzieren. Dies trägt entscheidend dazu bei, die weitere Aus-       Landkreise und Kreisfreien Städte grundsätzlich zuständig für die Um-
    breitung des Virus zu verlangsamen. Hierzu können die zu erwartenden        setzung des Infektionsschutzgesetzes. Mit der Regelung wird klarge-
    schweren Krankheitsfälle über einen längeren Zeitraum gestreckt und         stellt, dass diese auch zuständig sind für die Durchsetzung von in Eilfäl-
    damit eine Überlastung des Gesundheitssystems verhindert werden.            len durch die oberste Landesgesundheitsbehörde wahrgenommene
    Die Maßnahme ist geeignet, erforderlich und auch verhältnismäßig. Ein       Aufgaben und Befugnisse sowie für die Durchsetzung von Maßnahmen
    milderes Mittel, um den beabsichtigten oben dargestellten Zweck einer       die die oberste Landesgesundheitsbehörde bei einer Betroffenheit von
    Eindämmung des Infektionsgeschehens zu erreichen, ist nicht ersicht-        mehreren Landkreisen und Kreisfreien Städten trifft.
    lich.
    Bei der Ausgangsbeschränkung handelt es sich um keine Freiheitsent-         Zu § 6 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
    ziehung, sondern lediglich um eine Einschränkung der persönlichen Be-
    wegungsfreiheit. Deshalb wird das Verlassen der häuslichen Unterkunft       Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten und begrenzt die Gültigkeitsdauer
    aus Verhältnismäßigkeitsgründen bei Vorliegen triftiger Gründe gestat-      der Verordnung im Interesse der Verhältnismäßigkeit bis zum Ablauf des
    tet. Die triftigen Gründe werden in § 2 abschließend benannt.               20. April 2020. Gleichzeitig wird mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
                                                                                die Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Sozia-
    Zu § 3 (Besuchsverbote)                                                     les und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 22. März 2020, Az. 15-
                                                                                5422/10 (Vollzug des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen anlässlich
    Aufgrund der aktuellen Entwicklungen und Erkenntnisse, insbesondere         der Corona-Pandemie - Ausgangsbeschränkungen) außer Kraft ge-
    der stark zunehmenden Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und            setzt.

         Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie
                                              Verbot von Veranstaltungen

       Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

                                                        vom 31. März 2020, Az.: 15-5422/5

    Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen           Ausgenommen sind:
    Zusammenhalt erlässt auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Infektions-
    schutzgesetz (IfSG) folgende                                                   a) Veranstaltungen der Sächsischen Staatsregierung, der Ministe-
                                                                                      rien des Freistaats Sachsen, des Sächsischen Verfassungsge-
                             Allgemeinverfügung
                                                                                      richtshofs, der Gerichte und der Staatsanwaltschaften des Frei-
                                                                                      staats Sachsen, der Behörden des Freistaats Sachsen, anderer
    1. Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen sowie sonstige An-
C      sammlungen, bei denen es zu einer Begegnung von Menschen                       Hoheitsträger (insbesondere Behörden des Bundes) sowie an-
M
Y
       kommt, sowie Versammlungen unabhängig von der Zahl der Teil-                   derer Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufga-
K
       nehmenden sind untersagt. Badeanstalten sind zu schließen.                     ben wahrnehmen.
Amtsberger Anzeiger - in der Gemeinde Amtsberg
8 Amtsberger Anzeiger                                                                                                               7. April 2020

                                               Informationen der Gemeindeverwaltung

   b) Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Si-        18.00 Uhr, wenn sie die in der Anlage aufgeführten Auflagen beach-
      cherheit und Ordnung, der öffentlich-rechtlichen Leistungser-          ten. Erlaubt ist auch der Außer-Haus-Verkauf durch Gaststätten
      bringung, der Versorgung der Bevölkerung oder der Gesund-              zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr bzw. ein entsprechender Liefer-
      heitsfürsorge der Bevölkerung dienen.                                  und Abholservice ohne zeitliche Beschränkung.
   c) die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Fami-
      lienkries, wobei die Anzahl 15 Personen nicht überschreiten darf.   5. Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der
                                                                             Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S.
   Die Möglichkeit zum Erlass von weitergehenden verschärfenden              3787) dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
   Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz durch die zuständi-
   ge Behörde bleibt unberührt.                                           6. Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen nicht für den Publi-
   Es wird im Übrigen aus Gründen des Infektionsschutzes empfohlen,          kumsverkehr geöffnet werden:
   private Veranstaltungen zu verschieben oder abzusagen.
   Der Betrieb und der Besuch von Einzelhandelsstätten gelten nicht          a)   Theater (einschließlich Musiktheater)
   als Veranstaltungen im Sinne dieser Allgemeinverfügung.                   b)   Filmtheater (Kinos),
                                                                             c)   Konzerthäuser und -veranstaltungsorte,
2. Geschäfte, Mensen und Hochschul-Cafeterien sind grundsätzlich             d)   Opern,
   geschlossen. Ausnahmen gelten für Versorgungswege für die Ge-             e)   Museen,
   genstände des täglichen Bedarfs (Einzelhandel für Lebensmittel, der       f)   Ausstellungshäuser,
   selbstproduzierenden und vermarktenden Baumschulen und Gar-               g)   Angebote in Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäusern,
   tenbaubetriebe, der Hofläden, der Abhol- und Lieferdienste, der Ge-       h)   Angebote der offenen Kinder und Jugendarbeit,
   tränkemärkte, Tierbedarfsmärkte, Apotheken, Drogerien, Sanitäts-          i)   öffentliche Bibliotheken,
   häuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken, Sparkassen sowie             j)   Planetarien,
   Geldautomaten, Poststellen, Tankstellen, Kfz- und Fahrradwerkstät-        k)   zoologische Ausstellungen in geschlossenen Räumen,
   ten, Reinigungen, Waschsalons, des Zeitungsverkaufs sowie die             l)   Angebote von Volkshochschulen,
   Abgabe von Briefwahlunterlagen, Besuch mobiler Verkaufsstände             m)   Angebote von Sprach- und Integrationskursen der Integrations-
   unter freiem Himmel oder in Markthallen für Lebensmittel, selbster-            kursträger,
   zeugte Gartenbau- und Baumschulerzeugnisse sowie Tierbedarf,              n)   Angebote von Musikschulen,
   sofern durch geeignete Abstände zwischen den Verkaufsständen              o)   Angebote in Literaturhäusern,
   ein Mindestabstand der Besucher an den Ständen von 2 Metern ge-           p)   Angebote öffentlicher und privater Bildungseinrichtungen,
   währleistet ist) und den Großhandel.                                      q)   Saunas und Dampfbäder,
   Für diese Bereiche sind die Sonntagsverkaufsverbote bis auf weite-        r)   Fitness- und Sportstudios,
   res grundsätzlich ausgesetzt. Eine Öffnung dieser genannten Ein-          s)   Spielplätze,
   richtungen erfolgt unter Beachtung der als Anlage beigefügten Auf-        t)   Seniorentreffpunkte,
   lagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung          u)   Reisebusreisen.
   von Warteschlangen. Dienstleister und Handwerker ohne Publi-
   kumsverkehr können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Alle Ein-      7. Untersagt sind:
   richtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der
   gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.                          a) Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die
                                                                                Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sowie
3. Gewerbebetriebe im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der            b) Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeit-
   Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (GewO, BGBl. I S. 202, zu-               einrichtungen.
   letzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November
   2019, BGBl. I S. 1746) der folgenden Arten dürfen nicht für den Pu-    8. Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportan-
   blikumsverkehr geöffnet werden:                                           lagen ist untersagt. Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als
                                                                             auch in geschlossenen Räumen (z. B. Fußball- und Tennishallen,
   a) Tanzlustbarkeiten (wie zum Beispiel Clubs, Diskotheken, Musik-         Schießstände usw.) sowie für so genannte Indoorspielplätze. Aus-
      clubs; hierzu zählen zusätzlich auch Bars ohne Tanzangebot, in         nahmen hiervon, insbesondere für die Kaderathletinnen und -athle-
      denen bei gewöhnlichem Betrieb Menschenansammlungen mit                ten, können in besonders begründeten Einzelfällen durch schriftli-
      räumlicher Enge nicht ausgeschlossen werden können),                   che Genehmigung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
   b) Kneipen,                                                               zugelassen werden. Das Sächsische Staatsministerium für Soziales
   c) Messen, Ausstellungen,                                                 und gesellschaftlichen Zusammenhalt ist fachlich zu beteiligen.
   d) Spezialmärkte und Jahrmärkte,
   e) Volksfeste,                                                         9. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom
   f) Spielhallen,                                                           21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372, zuletzt geändert durch Artikel 57
   g) Spielbanken,                                                           des Gesetzes vom 20. November 2019, BGBl. I S. 1626, 1661), dür-
   h) Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen.                           fen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Prostitutions-
                                                                             vermittlung im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes muss einge-
   Weiterhin dürfen Übernachtungsangebote der Hotel- und Beherber-           stellt werden. Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituier-
   gungsbetriebe im Inland nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht         tenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden.
   zu touristischen Zwecken genutzt werden. Gegebenenfalls werden
   Hotel- und Beherbergungsbetrieben durch die Gesundheitsbehör-          10. Diese Anordnungen sind gemäß § 28 Absatz 3 i.V. m. § 16 Absatz 8
   den weitere Auflagen erteilt, um das Risiko einer Verbreitung des          IfSG sofort vollziehbar.
   Corona- Virus zu minimieren, etwa durch Reglementierung der Be-
   sucherzahl, Hygienemaßnahmen und -hinweise.                            11. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntgabe im
                                                                              Sächsischen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntma-
4. Gaststätten im Sinne des Sächsischen Gaststättengesetzes in der            chung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesell-
   Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2011 (SächsGVBl. S.                 schaftlichen Zusammenhalt vom 20. März 2020, Az.: 15-5422/5 (All-
   198, zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 26. April          gemeinverfügung - Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Maßnah-       C
                                                                                                                                                     M
   2018, SächsGVBl. S. 198) sind zu schließen. Ausgenommen sind               men anlässlich der Corona-Pandemie - Verbot von Veranstaltungen)       Y
                                                                                                                                                     K
   Personalrestaurants und Kantinen in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und         außer Kraft.
Amtsberger Anzeiger - in der Gemeinde Amtsberg
7. April 2020                                                                                                              Amtsberger Anzeiger 9

                                                    Informationen der Gemeindeverwaltung

    12. Diese Allgemeinverfügung gilt zunächst bis einschließlich 20. April     kann die zuständige Behörde Schutzmaßnahmen treffen. Sie kann ins-
        2020.                                                                   besondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden,
                                                                                nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder zu ihr
    13. Bei Verstößen gegen diese Allgemeinverfügung ist zu unterscheiden:      bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten
                                                                                Bedingungen zu betreten.
        a) Zuwiderhandlungen gegen das Verbot von Veranstaltungen /
           Ansammlungen und die Schließung von Badeanstalten nach §             Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG kann sie die Veranstaltungen oder
           28 Abs. 1 Satz 2 IfSG,                                               sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen be-
        b) Verstöße gegen Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 1               schränken oder verbieten, die eine Verbreitung von Krankheitserregern
           IfSG und                                                             begünstigen.
        c) vorsätzlich begangene Verstöße gegen Schutzmaßnahmen
           nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in Verbindung mit § 74 IfSG.            Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpf-
                                                                                chen) zum Beispiel durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder
        Zuwiderhandlungen gegen die Buchstaben a) und c) sind strafbar.         auch asymptomatisch infizierte Personen kann es zu Übertragungen
        Im Übrigen werden Verstöße als Ordnungswidrigkeit geahndet.             von Mensch zu Mensch kommen. Übertragungen kommen im privaten
                                                                                und beruflichen Umfeld, aber auch bei Veranstaltungen und Ansamm-
                           Rechtsbehelfsbelehrung                               lungen von Menschen vor. Größere Ausbrüche wurden in Zusammen-
                                                                                hang mit Konferenzen (Singapur) oder auch Karnevalsveranstaltungen
    Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ih-         (Deutschland) beschrieben. Bei Veranstaltungen oder Ansammlungen
    rer Bekanntgabe Klage beim örtlich zuständigen Sächsischen Verwal-          von Menschen kann es zu einer Vielzahl von Übertragungen von SARS-
    tungsgericht schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge-      CoV-2 kommen.
    schäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schrift-
    formersatz zugelassenen Form erhoben werden.                                Die Beschränkungen unter Ziffern 1 bis 9 sind erforderlich, um nach
                                                                                dem Stand der medizinischen Erkenntnisse besonders vulnerable Per-
    Örtlich zuständig ist das Sächsische Verwaltungsgericht, in dessen Be-      sonengruppen vor einer Ansteckung mit SARS- CoV-2 zu schützen. We-
    zirk der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz hat:                              gen der dynamischen Ausbreitung, die sich in den letzten Wochen und
    - Verwaltungsgericht Chemnitz, Zwickauer Straße 56, 09112 Chem-             Tagen gezeigt hat, sind bei der Entscheidung die medizinischen und
        nitz,                                                                   epidemiologischen Erkenntnisse zu berücksichtigen, dass bei Men-
    - Verwaltungsgericht Dresden, Fachgerichtszentrum, Hans-Oster-              schenansammlungen die latente und erhöhte Gefahr einer Ansteckung
        Straße 4, 01099 Dresden,                                                besteht. Die unter Ziffern 1 bis 9 aufgeführten Beschränkungen tragen
    - Verwaltungsgericht Leipzig, Rathenaustraße 40, 04179 Leipzig.             dem Schutz der Bevölkerung Rechnung, da sie eine Ansteckung einer
                                                                                größeren Anzahl von Menschen zumindest verzögern können. Die da-
    Für Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz im Freistaat Sachsen ist das Verwal-     durch zu erreichende Verzögerung des Eintritts von weiteren Infektionen
    tungsgericht Dresden, Fachgerichtszentrum, Hans-Oster-Straße 4,             ist erforderlich, um das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die
    01099 Dresden, örtlich zuständig.                                           erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung der Erkrankten, aber
                                                                                auch sonstiger Krankheitsfälle bereit zu halten.
    Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Sachsen) und den
    Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimm-            Nach der aktuellen Erkenntnislage muss davon ausgegangen werden,
    ten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Be-        dass in der Regel keine Schutzmaßnahmen durch die Betreiber bzw.
    weismittel sollen angegeben, die angefochtene Allgemeinverfügung soll       Veranstalter der unter Ziffer 1 bis 9 genannten Veranstaltungen, Gewer-
    in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen     bebetriebe bzw. Einrichtungen getroffen werden können, die gleich ef-
    Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.                   fektiv, aber weniger eingriffsintensiv sind. Dafür sprechen nachdrücklich
                                                                                die hohen Risikofaktoren einer Vielzahl von Personen wie vor allem Dau-
    Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung                                         er, Anzahl und Intensität der Kontaktmöglichkeiten sowie die nicht
                                                                                durchgehend gewährleistete Nachverfolgbarkeit der Teilnehmer.
    -   Gegen Verwaltungsakte des Sächsischen Staatsministeriums für
        Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ist ein Wider-             Zu Ziffer 1:
        spruchsverfahren nicht vorgesehen. Durch die Einlegung eines Wi-
        derspruchs wird die Klagefrist nicht gewahrt.                           Aufgrund aktueller Entwicklungen und Erkenntnisse, insbesondere der
    -   Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zu-    stark zunehmenden Ausbreitung von SARS-CoV-2, ist nunmehr grund-
        gelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.                     sätzlich auch in den Fällen von Veranstaltungen und Versammlungen
    -   Wird die Klage in elektronischer Form erhoben, muss das elektroni-      unter 1.000 erwarteten Teilnehmenden davon auszugehen, dass keine
        sche Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Si-      Schutzmaßnahmen getroffen werden können, die gleich effektiv aber
        gnatur der verantwortenden Person versehen werden oder von der          weniger eingriffsintensiv sind, als die Veranstaltung oder Versammlung
        verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermitt-        nicht durchzuführen. Von dem Veranstaltungsverbot ausgenommen
        lungsweg gemäß § 55a Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung            sind notwendige Veranstaltungen der Sächsischen Staatsregierung, der
        (VwGO) eingereicht werden. Die weiteren Maßgaben für die Über-          Ministerien des Freistaats Sachsen, des Sächsischen Verfassungsge-
        mittlung des elektronischen Dokumentes ergeben sich aus Kapitel 2       richtshofs, der Gerichte und der Staatsanwaltschaften des Freistaats
        der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des               Sachsen, der Behörden des Freistaats Sachsen (einschließlich Polizei
        elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektroni-         und Feuerwehr), anderer Hoheitsträger (insbesondere Behörden des
        sche Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung          Bundes) sowie anderer Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-recht-
        - ERVV).                                                                liche Aufgaben wahrnehmen. Ferner sind solche Veranstaltungen von
    -   Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsge-       dem Verbot ausgenommen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen
        richten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.         Sicherheit und Ordnung, der öffentlich-rechtlichen Leistungserbrin-
                                                                                gung, der Versorgung der Bevölkerung oder der Gesundheitsfürsorge
                                 Begründung                                     der Bevölkerung dienen. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit können
                                                                                private, familiäre Veranstaltungen bis zu einer Zahl von 15 Teilnehmen-
C
M
    Zweck des Infektionsschutzgesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten        den stattfinden. Die Möglichkeit zum Erlass von ergänzenden Maßnah-
Y
K
    beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und           men nach dem Infektionsschutzgesetz durch die zuständige Behörde
    ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG       bleibt unberührt. Im Sinne einer Klarstellung werden Versammlungen im
Amtsberger Anzeiger - in der Gemeinde Amtsberg
10 Amtsberger Anzeiger                                                                                                                  7. April 2020

                                                  Informationen der Gemeindeverwaltung

Sinne des Art. 8 GG (vgl. § 28 Absatz 1 Satz 3 IfSG) in Ziffer 1 der Verfü-   treffpunkten besteht bei ihrem üblichen Betrieb aufgrund der Nähe der
gung explizit erwähnt.                                                        anwesenden Personen und ihrer Verweildauer ein hohes Ansteckungsri-
                                                                              siko. Dasselbe gilt für die Angebote von Sprach- und Integrationskursen
Zu Ziffer 2:                                                                  der Integrationskursträger, für die Mensen und Cafés der Hochschulen
                                                                              und sonstigen Bildungseinrichtungen im Freistaat Sachsen.
Ziffer 2 bestimmt die Ausnahmen für Geschäfte und ermöglicht Aufla-
gen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von            Zu Ziffer 7:
Warteschlangen.
                                                                              Bei den genannten Zusammenkünften besteht aufgrund der Nähe der
Zu Ziffer 3:                                                                  anwesenden Menschen zueinander sowie aufgrund der durchschnittli-
                                                                              chen Dauer ihres Verbleibs regelmäßig ein hohes Infektionsrisiko. Des-
In den nach Ziffer 3 vom Verbot der Öffnung für den Publikumsverkehr          halb ist es erforderlich und angemessen, die genannten Zusammen-
betroffenen Gewerbebetrieben (Tanzlustbarkeiten – wie zum Beispiel            künfte bis zu dem unter Ziffer 10 aufgeführten Zeitpunkt zu schließen.
Clubs, Diskotheken, Musikclubs – Messen, Ausstellungen, Spezial-
märkten, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen und ähnli-           Zu Ziffer 8:
che Unternehmen) besteht aufgrund der Nähe der im üblichen Betrieb
anwesenden Menschen zueinander sowie aufgrund der durchschnittli-             Die Begründung zu Ziffer 3 gilt entsprechend. Der Sportbetrieb auf und
chen Dauer ihres Verbleibs regelmäßig ein hohes Infektionsrisiko. Des-        in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen hat regelmäßig eine
halb ist es erforderlich und angemessen, die genannten Gewerbebetrie-         räumliche Nähe der Sporttreibenden und zum Teil deren körperlichen
be für den Publikumsverkehr bis zu dem unter Ziffer 12 aufgeführten           Kontakt zur Folge. Dies hat eine erhebliche Infektionsgefahr zur Folge.
Zeitpunkt zu schließen. Darum werden zusätzlich auch Bars ohne Tanz-          Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit können Ausnahmen hiervon in be-
angebot erfasst, in denen bei gewöhnlichem Betrieb Menschenan-                sonders begründeten Einzelfällen durch schriftliche Genehmigung des
sammlungen mit räumlicher Enge nicht ausgeschlossen werden kön-               Sächsischen Staatsministeriums für Inneres zugelassen werden. Das
nen. Bei den erfassten Spezialmärkten im Sinne der Gewerbeordnung             Sächsische Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zu-
handelt es sich um regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkeh-            sammenhalt ist fachlich zu beteiligen.
rende, zeitlich begrenzte Veranstaltungen, auf der eine Vielzahl von An-
bietern bestimmte Waren feilbietet. Ausdrücklich sind damit (speziali-
                                                                              Zu Ziffer 9:
sierte) Einzelhandelsgeschäfte nicht erfasst. Ein Jahrmarkt im Sinne der
Gewerbeordnung ist eine regelmäßig in größeren Zeitabständen wieder-
                                                                              In Prostitutionsstätten und Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des
kehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von An-
                                                                              Prostituiertenschutzgesetzes besteht aufgrund des körperlichen Kon-
bietern Waren aller Art feilbietet. Ein Volksfest im Sinne der Gewerbe-
                                                                              takts der anwesenden Personen regelmäßig ein besonders hohes An-
ordnung ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veran-
                                                                              steckungsrisiko.
staltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten
ausübt und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen die-
                                                                              Zu Ziffer 10:
ser Art angeboten werden.
                                                                              Als seuchenhygienische Maßnahme ist die Anordnung gemäß § 28 Abs.
Zu Ziffer 4:
                                                                              3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und
Die Begründung zu Ziffer 3 gilt entsprechend auch für Gaststätten im          Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
Sinne des Gaststättengesetzes. Für Personalrestaurants und Kantinen
wird eine Ausnahmeregelung geschaffen, soweit in diesen die Plätze für        Zu Ziffer 11:
die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5
Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Dies gilt auch für die         Wegen der hohen Eilbedürftigkeit tritt die Allgemeinverfügung am 01.
Ausgestaltung von Stehplätzen.                                                April 2020, 0.00 Uhr in Kraft. Aus Gründen der Rechtsklarheit wird klar-
                                                                              gestellt, dass die bisher geltende Allgemeinverfügung vom 20. März
Zu Ziffer 5:                                                                  2020 durch die neue Allgemeinverfügung ersetzt wird.

Die Begründung zu Ziffer 3 gilt entsprechend. In den angeführten Ver-         Zu Ziffer 12:
gnügungsstätten, also Gewerbebetrieben, die in unterschiedlicher Wei-
se durch eine kommerzielle Freizeitgestaltung und einen Amüsierbetrieb        Wegen der bestehenden Unklarheiten in Bezug auf die weitere Entwick-
gekennzeichnet sind, besteht bei ihrem üblichen Betrieb aufgrund der          lung der epidemischen Lage sind die Anordnungen zunächst befristet.
Nähe der anwesenden Personen und ihrer Verweildauer ein hohes An-             Bei einer entsprechenden zukünftigen Risikoeinschätzung werden die
steckungsrisiko.                                                              Anordnungen verlängert oder verkürzt.

Zu Ziffer 6:                                                                  Zu Ziffer 13:

Die Begründung zu Ziffer 3 gilt entsprechend. Auch in Theatern, Musik-        Zuwiderhandlungen gegen die in Ziffern 1 bis 9 enthaltenen Anordnun-
theatern, Filmtheatern (Kinos), Konzerthäusern und -veranstaltungsor-         gen werden vom Bundesgesetzgeber unterschiedlich sanktioniert. Auf
ten, Museen, Ausstellungshäusern, öffentlichen Bibliotheken, Angebo-          die jeweiligen strafrechtlichen und bußgeldrechtlichen Folgen wird hin-
ten in Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäusern, Planetarien, zoologi-        gewiesen.
schen Ausstellungen in geschlossenen Räumen, Angeboten in Volks-
hochschulen, Musikschulen, in den Angeboten privater Bildungsein-             Dresden, den 31. März 2020
richtungen, Schwimmbädern (einschließlich sog. Spaßbäder), Saunas
und Dampfbädern, in Fitness- und Sportstudios sowie in Senioren-              Dagmar Neukirch Staatssekretärin

                                                                                                                                                         C

                                                          www.amtsberg.eu                                                                                M
                                                                                                                                                         Y
                                                                                                                                                         K
7. April 2020                                                                                                             Amtsberger Anzeiger 11

                                                     Informationen der Gemeindeverwaltung

         Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie
                          Einstellung des Betriebs von Schulen und Kindertageseinrichtungen

        Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
                                        vom 23. März 2020, Az: 15-5422/4

    Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen                     fizierten Person 14 Tage vergangen sind und sie keine Sym-
    Zusammenhalt erlässt in Abstimmung mit dem Sächsischen Staatsmi-                         ptome der Krankheit Covid-19 aufweisen und
    nisterium für Kultus auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektions-            o   sich nicht in einem Gebiet aufgehalten haben, das das Ro-
    schutzgesetz (IfSG) folgende                                                             bert-Koch-Institut im Zeitpunkt des Aufenthaltes als Risiko-
                                                                                             gebiet zur Infektion mit dem Erreger SARS-CoV-2 ausge-
                              Allgemeinverfügung                                             wiesen war oder innerhalb von 14 Tagen danach als sol-
                                                                                             ches ausgewiesen wurde oder seit der Rückkehr aus die-
    1. Bis einschließlich 17. April 2020 gilt:                                               sem Risikogebiet 14 Tage vergangen sind und sie keine
                                                                                             Symptome der Krankheit Covid-19 zeigen.
       1.1 Der Schulbetrieb an Schulen in öffentlicher und freier Träger-
           schaft im Sinne des Sächsischen Schulgesetzes sowie des Ge-           4. Personensorgeberechtigte in Bereichen der kritischen Infrastruktur
           setzes über Schulen in freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen          im Sinne von Ziffer 3 müssen in einem der in der Anlage 1 zu dieser
           wird eingestellt. Es finden kein Unterricht und keine sonstigen          Allgemeinverfügung genannten Bereiche tätig sein. Die Personen-
           schulischen Veranstaltungen statt.                                       sorgeberechtigten weisen die Tätigkeit in einem Formblatt (Anlage
       1.2 In Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und heilpäd-              2, abrufbar unter www.sms.sachsen.de bzw. www.smk.sachsen.de)
           agogischen Kindertageseinrichtungen entfallen die Betreu-                gegenüber der Leitung der Schule oder Betreuungseinrichtung
           ungsangebote.                                                            schriftlich nach. Der Nachweis bedarf der schriftlichen Bestätigung
       1.3 Kinder, Schülerinnen und Schüler und Studentinnen und Stu-               durch den Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherrn. Die Bestäti-
           denten dürfen die in Ziffer 1.1 und 1.2 genannten Einrichtungen          gung durch den Arbeitgeber kann, sofern diese nicht sofort erfolgen
           für die oben genannte Zwecke nicht betreten.                             kann, binnen eines Arbeitstages nachgereicht werden.

    2. In allen Grundschulen und Kindertageseinrichtungen sowie Kinder-          5. Die Personensorgeberechtigten haben für die Beachtung der in Zif-
       tagespflege wird ein Notbetreuungsangebot wie folgt zur Verfügung            fern 1, 3 und 4 genannten Voraussetzungen und der daraus sich er-
       gestellt:                                                                    gebenden Pflichten zu sorgen.
       a) für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 an
             Grundschulen und Förderschulen sichert der Freistaat Sach-          6. Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1 a Nr. 6 IfSG sowie auf die
             sen in Abstimmung mit dem Schul- und dem Hortträger wäh-               Strafverfolgungsvorschrift des § 74 IfSG wird hingewiesen.
             rend der üblichen Unterrichts- und Hortzeiten ein Notbetreu-
             ungsangebot,                                                        7. Diese Allgemeinverfügung tritt am 24. März 2020 in Kraft. Die Allge-
       b) für mehrfach- und schwerstmehrfachbehinderte Schüler an                   meinverfügung vom 18. März 2020, Aktenzeichen 15-5422/4, tritt an
             Förderschulen unabhängig von der Jahrgangsstufe, sofern die            diesem Tag außer Kraft.
             Personensorgeberechtigen die Betreuung auch unabhängig
             von ihrer beruflichen Tätigkeit nicht leisten können, sichert der                          Rechtsbehelfsbelehrung
             Freistaat Sachsen in Abstimmung mit dem Schul- und dem
             Hortträger während der üblichen Unterrichts- und Hortzeiten         Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ih-
             ein Notbetreuungsangebot                                            rer Bekanntgabe Klage beim örtlich zuständigen Sächsischen Verwal-
       c) an den Kindergärten und –krippen wird das Notbetreuungsan-             tungsgericht schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge-
             gebot durch den Träger der Einrichtung gesichert                    schäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schrift-
       d) an den Kindertagespflegestellen wird das Notbetreuungsange-            formersatz zugelassenen Form erhoben werden.
             bot durch Kindertagespflegeperson gesichert.                        Örtlich zuständig ist das Sächsische Verwaltungsgericht, in dessen Be-
                                                                                 zirk der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz hat:
    3. Ein Anspruch auf Notbetreuung besteht, wenn                               - Verwaltungsgericht Chemnitz, Zwickauer Straße 56, 09112 Chemnitz,
       -    beide Personensorgeberechtigte oder der alleinige Personen-          - Verwaltungsgericht Dresden, Fachgerichtszentrum, Hans-Oster-
            sorgeberechtigte bzw. in den Fällen von Umgangsregelungen                Straße 4, 01099 Dresden,
            der zur Antragsstellung aktuell Personensorgeberechtigte in          - Verwaltungsgericht Leipzig, Rathenaustraße 40, 04179 Leipzig.
            Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig und aufgrund dienst-    Für Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz im Freistaat Sachsen ist das Verwal-
            licher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes       tungsgericht Dresden, Fachgerichtszentrum, Hans-Oster-Straße 4,
            gehindert sind,                                                      01099 Dresden, örtlich zuständig.
       -    nur einer der Personensorgeberechtigten (bzw. in den Fällen          Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Sachsen) und den
            von Umgangsregelungen) im Gesundheitswesen sowie im Be-              Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimm-
            reich der ambulanten bzw. stationären Pflege oder im Polizei-        ten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Be-
            vollzugsdienst tätig ist und aufgrund dienstlicher und betriebli-    weismittel sollen angegeben, die angefochtene Allgemeinverfügung soll
            cher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert ist.             in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen
       -    Eltern oder auch Kita- Fachkräfte um das Kindeswohl fürchten.        Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
            In diesen Fällen ist zwingend das zuständige örtliche Jugend-
            amt zu informieren, um mit dessen Zustimmung die Notbetreu-          Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
            ung abzusichern.                                                     - Gegen Verwaltungsakte des Sächsischen Staatsministeriums für
       -    Voraussetzung für die Notbetreuung ist, dass die Kinder und             Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ist ein Wider-
            deren Personensorgeberechtigten                                         spruchsverfahren nicht vorgesehen. Durch die Einlegung eines Wi-
C
M
            o keine Symptome der Krankheit Covid-19 aufweisen und                   derspruchs wird die Klagefrist nicht gewahrt.
Y
K           o nicht in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person        - Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zu-
                stehen oder seit dem Kontakt mit einer mit SARS-CoV-2 in-           gelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.
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