AMTSBLATT Markt Roßtal - Markt Roßtal

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AMTSBLATT Markt Roßtal - Markt Roßtal
AMTSBLATT
                 Markt                           Roßtal
Nr. 05 - 2019

                                                                                    9
                                                                    17.04. - 07.05.1
                            Amtliche Veröffentlichungen

    Dienstag, 23.04.2019    Donnerstag, 30.04.2019    Dienstag, 07.05.2019
    Festliche Sitzung des   Öffentliche Sitzung des   Öffentliche Sitzung des
    Marktgemeinderates      Marktgemeinderates        Bau- und Umweltausschusses
AMTSBLATT Markt Roßtal - Markt Roßtal
Amtliche Veröffentlichungen

 Festliche Sitzung                                        Öffentliche Sitzung
 des Marktgemeinderates                                   des Marktgemeinderates

 am Dienstag, den 23.04.2019, 19.00 Uhr                   am Dienstag, den 30.04.2019, 19.00 Uhr
 im Sitzungssaal des Rathauses Roßtal                     im Sitzungssaal des Rathauses Roßtal

 Tagesordnung:                                            Tagesordnung:

 1. Vereidigung von Matthias Prießnitz als Marktge-
    meinderatsmitglied                                    1.   Genehmigung der Niederschriften über die
 2. Verleihung der Bürgermedaille 2019 an                      Sitzung vom 26.03.2019
    • Walter Grill                                        2.   Allgemeine Informationen des Ersten Bürger-
    • Hartmut Igel                                             meisters, ggf. Beratung und Beschlussfassung
    • Hans Kastner und
                                                          3.   Bekanntgabe von Beschlüssen aus der nicht-
    • Prof. Dr. Peter Volgnandt
                                                               öffentlichen Sitzung des Marktgemeinderats
 3. Verleihung des Naturschutzpreises 2019 an
                                                               vom 26.03.2019
    • Anna Bettschnitt-Beck
    • Jennifer und Tobias Winkler und den                 4. Vorläufig 3. Änderung des Flächennutzungs-
    • Tennisclub Roßtal e.V.                                 plans von 2018 und Aufstellung des Bebau-
                                                             ungsplans Nr. 64 „Energiegewinnung Photovol-
 Die Bevölkerung ist herzlich eingeladen, an dieser          taik Clarsbach“
 Sitzung teilzunehmen.                                       hier:
                                                             1. Entscheidung über den Antrag auf Aufstel-
 Vor Beginn der Sitzung wird um 18.00 Uhr die Aus-           lung eines Bebauungsplans mit dem Ziel, auf
 stellung SOLIDARITÄT KONKRET für faire Dienst-              den Grundstücken Fl.Nr. 746 und 746/1 Gem.
 kleidung durch Brigitte Hanek-Ures, Geschäftsfüh-           Buchschwabach Baurecht für eine Freiflächen-
 rerin von FARCAP Faire Mode gGMbH, eröffnet.                Photovoltaikanlage zu schaffen.
                                                             2. Aufstellungsbeschluss
                                                          5.   Finanzierung der Sportmeile
 Geänderte Parteiverkehrszeiten                                hier: Inanspruchnahme von Finanzmitteln aus
 im Rathaus Roßtal in der Karwoche                             dem Projekt „Sportmeile II“
                                                          6. Neubau eines Feuerwehrgerätehauses in
 Wegen der Osterfeiertage wurde der lange Behör-
                                                             Oedenreuth
 dentag, an dem das Rathaus von 15.00 Uhr bis
                                                             hier: weiteres Vorgehen
 19.00 Uhr geöffnet ist, von Gründonnerstag auf
 Dienstag, 16.04.2019 vorverlegt.                         7.   Bewerbung der Stadt Nürnberg zur Kultur-
                                                               hauptstadt 2025
 Das Rathaus ist demnach in der Karwoche ab Mitt-              hier: Kostenbeteiligung des Marktes Roßtal
 woch wie folgt geöffnet:                                 8. Neu-/Umbesetzung der Ausschüsse auf Vor-
                                                             schlag der CSU-Marktgemeinderatsfraktion
      Mi., 17.04.2019		          8.00 - 12.00 Uhr
      Do., 18.04.2018            8.00 - 12.00 Uhr         9. Antrag der CSU-Marktgemeinderatsfraktion
      (Gründonnerstag)                                       auf Prüfung geeigneter öffentlicher Grillplätze
                                                             in Roßtal
                                                          10. Anfragen, Anträge
 Homepage des Marktes Roßtal

 Alle Informationen finden Sie auch auf unserer           Vor Eintritt in die Tagesordnung haben Bürgerinnen
 Homepage                                                 und Bürger des Marktes Roßtal Gelegenheit, Fragen
                                                          und Anregungen von allgemeinem Interesse an den
             www.rosstal.de
                                                          Marktgemeinderat zu richten.

222                                     Amtsblatt des Marktes Roßtal                              Nr. 05 / 2019
AMTSBLATT Markt Roßtal - Markt Roßtal
Amtliche Veröffentlichungen

 Dafür steht eine Viertelstunde Zeit zur Verfügung.        Informatives vom BRK-Blutspendedienst

 Die Redezeit beträgt höchstens drei Minuten.              Nächster Termin für die Blutspende ist am

 Änderungen und/oder Ergänzungen der Tagesord-                          Mittwoch, 24. April 2019
 nung werden auf der Internetseite des Marktes                          von 17.00 - 20.30 Uhr
 www.rosstal.de und im Schaukasten an der Ost-             im Feuerwehrhaus, Martin-Luther-Str. 1, Roßtal.
 seite des Rathauses bekannt gemacht.
                                                           Bitte bringen Sie zu jeder Spende unbedingt Ihren
                                                           Blutspendepass, zumindest aber einen Lichtbild-
                                                           ausweis (Personalsausweis, Reisepass oder Führer-
 Anmeldung an den Ansbacher Gymnasien                      schein) mit.

 „An den drei Ansbacher Gymnasien (Gymnasium Ca-
 rolinum, Platen-Gymnasium, Theresien-Gymnasium)           Aus der Bauverwaltung
 finden in der Zeit vom
                                                           Die nächste öffentliche Sitzung des
                 06. bis 09. Mai 2019                      Bau- und Umweltausschusses findet am
  jeweils von 8.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.30 Uhr       Di., 7. Mai 2019 statt.

                      sowie am                             Zu behandelnde Baugesuche usw. sind bis
                                                           spätestens
          10. Mai 2019 von 8.00 - 12.00 Uhr,
                                                                     Di., 23. April 2019
                                                                     um 12.00 Uhr
 die Anmeldungen zur Aufnahme in die 5. Klassen für
                                                           einzureichen.
 das kommende Schuljahr 2019/2020 statt.
                                                           Diese Frist gilt nicht für geplante Bauvorhaben, die
 Der Termin wurde vom Bayerischen Staatsministeri-         1. den Festsetzungen eines Bebauungsplans in al-
 um für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst             len Punkten entsprechen,
 festgelegt. Bitte beachten Sie diesen Zeitraum!           2. dem Freistellungsverfahren gemäß Art. 58 der
                                                               Bayer. Bauordnung unterliegen und / oder
 Spätere Anmeldungen können in der Regel nicht be-         3. im unverplanten Innenbereich liegen.
 rücksichtigt werden.“

 Öffentliche Sitzung                                       Unser Bürgerbüro - für alle Fragen offen -
 des Bau- und Umweltausschusses
                                                           Rathaus - Zi. 0.09 - Erdgeschoss
 am Dienstag, den 07.05.2019, 18.30 Uhr                    Tel.: 09127 / 9010-0
 im Sitzungssaal des Rathauses Roßtal                      Öffnungszeiten:
                                                           Montag bis Freitag         8.00 - 12.00 Uhr
 Am Dienstag, 07.05.2019 ist um 18.30 Uhr eine             Dienstag                   15.00 - 16.00 Uhr
 Sitzung des Marktgemeinderates im Rathaus,                Donnerstag		               15.00 - 19.00 Uhr
 Sitzungssaal, geplant.

 Die Tagesordnung stand bei Redaktionsschluss              Bereitschaftsdienst für Wasserschäden
 noch nicht fest.
                                                           Bei Wasserschäden sind die eingerichteten Be-
 Sie wird auf der Internetseite des Marktes www.           reitschaftsdienste für den Markt Roßtal unter der
 rosstal.de und im Schaukasten an der Ostseite des         Tel.: 0 91 27 / 57 14 5 bzw. für den Bereich des Wasser-
 Rathauses bekannt gemacht.                                zweckverbandes unter Tel.: 09127 / 95250 zu erreichen.

Nr. 05 / 2019                            Amtsblatt des Marktes Roßtal                                            223
AMTSBLATT Markt Roßtal - Markt Roßtal
Amtliche Veröffentlichungen

 Öffnungszeiten des Rathauses, der VHS,                        STELLENAUSSCHREIBUNG
 der SMS und der Bücherei Roßtal
                                                               Der Markt    Roßtal
 Rathaus des Marktes Roßtal                                    sucht ab sofort für seine Liegenschaften
 Marktplatz 1 - Tel.: 09127 / 9010-0
 Montag bis Freitag         08.00 - 12.00 Uhr
 Dienstag		                 15.00 - 16.00 Uhr                  eine Reinigungskraft (m/w/d)
 Donnerstag		               15.00 - 19.00 Uhr
                                                               Wir bieten Ihnen
 Bücherei des Marktes Roßtal
 Schulstr. 36 - Tel.: 09127 / 9047157                          •   ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis mit
 Montag 			                   14.00 - 18.00 Uhr                    einer durchschnittlichen wöchentlichen Ar-
 Dienstag		                   14.00 - 16.30 Uhr                    beitszeit von zunächst 15 Stunden (montags bis
 Mittwoch		                   14.00 - 16.30 Uhr                    freitags überwiegend vormittags),
 Donnerstag 		                14.00 - 19.00 Uhr                •   leistungsgerechtes Entgelt, Sozialleistungen
 Freitag		                    10.00 - 12.00 Uhr                    sowie eine zusätzliche Altersversorgung (Zu-
                                                                   satzversorgung) nach dem Tarifvertrag für den
 Volkshochschule des Marktes Roßtal                                öffentlichen Dienst (TVöD) sowie
 Rathausgasse 2 - Tel.: 09127 / 901070                         •   Berücksichtigung von Zeiten vorheriger ein-
 Mo., Mi., Fr.		           10.00 - 12.00 Uhr                       schlägiger beruflicher Tätigkeit bei der Entgelt-
 Dienstag		 geschlossen                                            stufenzuordnung.
 Donnerstag		              16.00 - 19.00 Uhr
                                                               Wir erwarten von Ihnen insbesondere
 Sing- und Musikschule südl. Landkreis Fürth
 Rathausgasse 2 - Tel.: 09127 / 901036                         •   ein freundliches und aufgeschlossenes Auftreten,
 Mo., Di., Mi., 		        09.00 - 12.00 Uhr                    •   eine zuverlässige, engagierte und eigenverant-
 Do.			                   09.00 - 12.00 Uhr                        wortliche Arbeitsweise,
 			                      16.00 - 18.00 Uhr                    •   die Bereitschaft zu flexiblen Arbeitszeiten ins-
 Freitag			geschlossen                                             besondere bei Urlaubs- und Krankheitsvertre-
                                                                   tung,
 Notariats-Sprechstunde                                        •   die Beachtung von Sicherheits- und Hygiene-
                                                                   vorschriften und
 Die nächste Notariatssprechstunde im Alten Rat-               •   Führerschein Klasse B (früher Klasse 3) wegen
 haus, Rathausgasse 2, Zi. 03 / EG, findet statt am                wechselnder Einsatzorte.

             Dienstag, 7. Mai 2019                             Ihre Bewerbung mit den üblichen Unterlagen sen-
             von 14.00 bis 17.00 Uhr.                          den Sie bitte bis
                                                                                 17. Mai 2019
 Um telefonische Voranmeldung unter Tel.: 09103 /
 1027 wird gebeten.
                                                               bevorzugt an die E-Mailadresse
                                                               hauptverwaltung@rathaus.rosstal.de oder an
 Sozialpsychiatrischer Dienst Fürth                            den Markt Roßtal, Marktplatz 1, 90574 Roßtal.

 Der Sozialpsychiatrische Dienst Fürth (Stadt und
 Landkreis) in Zusammenarbeit mit dem Markt Roß-               Bitte verwenden Sie nur Kopien, da eine Rücksen-
 tal, dem Evang.-Luth. und Kath. Pfarramt bietet               dung der Unterlagen nicht erfolgt.
 Sprechstunden in Roßtal im Alten Rathaus an.
                                                               Nähere Auskünfte erteilt Kämmerer Herr Witt,
 Um telefonische Anmeldung unter Tel.: 0911 /                  Tel.: 09127 / 901022.
 9756670 wird gebeten.

224                                          Amtsblatt des Marktes Roßtal                               Nr. 05 / 2019
AMTSBLATT Markt Roßtal - Markt Roßtal
Amtliche Veröffentlichungen

  STELLENAUSSCHREIBUNG

  Der Markt     Roßtal
  sucht ab 1. Juni 2019 bis 31. August 2020 als Elternzeitvertretung

  eine/n Mitarbeiter/in (m/w/d)
  für Öffentlichkeitsarbeit und Wirtschaftsförderung
  Aufgabenschwerpunkte der Stelle sind insbesondere in der Öffentlichkeitsarbeit
  •      die Erstellung von Berichten für Presse, Amtsblatt und andere Medien,
  •      redaktionelle Pflege und Aktualisierung der Internetseite,
  •      Imagepflege durch die Erstellung von Informationsbroschüren, themenbezogenen Faltblättern,
         Werbespots usw.,
  •      Nutzung der verschiedenen Sozialen Medien als Informations- und Kommunikationsplattform.

  in der Wirtschaftsförderung
  •       Ansprechpartner/in für ortsansässige Gewerbebetreibe und den "Runden Tisch Gewerbe",
  •       Betreuung von ansiedlungsinteressierten Gewerbebetrieben,
  •       Schaffung und Vermittlung von Kontakten zu öffentlichen Zuschussgebern
  •       Aufbau und Pflege eines Leerstandskatasters

  Wir bieten Ihnen
  •       ein befristetes Vollzeitarbeitsverhältnis (wöchentlich 39 Stunden),
  •       eine leistungsgerechte Vergütung in der EG 10 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD),
  •       Sozialleistungen nach dem TVöD,
  •       eine interessante, abwechslungsreiche und anspruchsvolle Tätigkeit.

  Wir erwarten von Ihnen
  •      ein einschlägiges abgeschlossenes (Fach-)Hochschulstudium aus den Bereichen Kommunikationswissen-
         schaften, Betriebswirtschaft, Stadtplanung / -entwicklung, Wirtschaftsgeografie oder vergleichbare
         Qualifikationen,
  •      sicherer Umgang mit den gängigen MS-Office Programmen, CMS-Software und Bildbearbeitungs-
         und Zeichenprogrammen,
  •      souveränes, freundliches, aufgeschlossenes und vertrauenswürdiges Auftreten,
  •      Verhandlungsgeschick, Durchsetzungsvermögen, soziale Kompetenz verbunden mit ausgeprägter
         Kommunikationsfähigkeit,
  •      Kompetenz in der Projektarbeit,
  •      gutes analytisches und strategisches Denken,
  •      Bereitschaft, Termine auch außerhalb der regulären Arbeitszeit wahrzunehmen.

   Ihre Bewerbung, gerne auch von Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteigern, mit aussagekräftigen Unterlagen
                                              senden Sie bitte bis

                                                  30. April 2019

                          an die E-Mailadresse hauptverwaltung@rathaus.rosstal.de oder
                                   an den Markt Roßtal, Marktplatz 1, 90574 Roßtal.
                 Bitte verwenden Sie nur Kopien, da eine Rücksendung der Unterlagen nicht erfolgt.

    Nähere Auskünfte erhalten Sie von Frau Morhard (Tel. 09127 / 901050) oder Herrn Reeh (Tel. 09127 / 901033).

Nr. 05 / 2019                            Amtsblatt des Marktes Roßtal                                             225
AMTSBLATT Markt Roßtal - Markt Roßtal
Amtliche Veröffentlichungen

 Information für Hundehalter                                Informationen aus dem Wahlamt
                                                            Zusätzliches Wahllokal in Buchschwabach
 Der Hund ist ein treuer Freund der Menschen. Er
 bringt Leben und Freude ins Haus. Deshalb nimmt            Aufgrund der gestiegenen Zahl der Stimmberech-
 die Zahl der Hunde auch ständig zu. Und mit der            tigten wurde der Stimmbezirk Buchschwabach ge-
 wachsenden Anzahl der Hunde, steigt auch die An-           teilt.
 zahl der Beschwerden über freilaufende Hunde, die          Die Stimmberechtigten, die nördlich der Buch-
 beim Markt Roßtal eingehen.                                schwabacher Hauptstraße wohnhaft sind, können
                                                            auch in Zukunft im Evangelischen Gemeindehaus,
 Zum einen wegen der Verunreinigung der öffent-             Magdalenenweg 4 ihre Stimme abgeben.
 lichen Straßen, Wege und Plätze durch Hundekot,
 zum anderen haben Bürger Angst vor freilaufenden           Für die Stimmberechtigten, die in der Buchschwa-
 Hunden.                                                    bacher Hauptstraße, und diejenigen, die südlich
                                                            und südöstlich der Buchschwabacher Hauptstraße
 Wir bitten daher Hundehalter folgende unge-                wohnen sowie für die in Defersdorf wohnhaften
 schriebenen Verhaltensregeln im eigenen Inter-             Stimmberechtigten, wurde ein zusätzliches Wahl-
 esse und im Interesse eines harmonischen Zu-               lokal im Schützenheim des Schützenvereins 1924
 sammenlebens zu beachten:                                  Buchschwabach e.V., Turnplatzweg 9 eingerichtet.

 •    Kommt mir ein angeleinter Hund entgegen,              Die Stimmabgabe im zusätzlichen Wahllokal im
      nehme ich meinen eigenen Hund auch an die             Schützenheim wird erstmalig bei der Europawahl
      Leine.                                                am 26.05.2019 möglich sein.
 •    Den Kot meines Hundes nehme ich grundsätz-
      lich immer auf (Hundekottüten) und entsorge           Markt Roßtal
      ihn in den dafür vorgesehen Behältern.                Wahlamt
 •    Ich lasse meinen Hund nicht einfach auf andere
      Menschen oder Hunde zurennen. Es gibt Men-
      schen, die Angst vor Hunden haben und nicht
      gelassen reagieren, wenn ein Hund auf sie zu-         Termine für Samstagstrauungen
      kommt.                                                im Jahr 2019
 •    Bei Freilauf behalte ich meinen Hund ständig im
      Blick und unter Kontrolle.                            Im Jahr 2019 können Brautpaare aus Roßtal an fol-
 •    Im Wald achte ich darauf, dass mein Hund nicht        genden Samstagen im Standesamt Roßtal zwischen
      die Wege verlässt und keine anderen Tiere ja-         10.00 und 12.00 Uhr die Ehe schließen:
      gen oder verletzen kann.
 •    Innerorts achte ich darauf, dass mein Hund nie-                    Samstag, 18. Mai 2019
      mand belästigt oder einschränkt.
 •    In der freien Landschaft achte ich darauf, dass                    Samstag, 08. Juni 2019
      ich und mein Hund landwirtschaftlich genutzte                      Samstag, 20. Juli 2019
      Flächen während der Nutzzeit, das ist die Zeit
      zwischen Aussaat und Ernte, außerhalb vor-                         Samstag, 17. August 2019
      handener Wege nicht ohne Zustimmung des
      Grundstücksberechtigten betrete.
                                                            Für die nähere Terminabsprache setzen Sie sich bit-
 Ausdrücklich bedanken möchte sich der Markt Roß-           te mit unserem Standesamt standesamt@rathaus.
 tal bei den vielen Hundebesitzern, die ihre Hunde          rosstal.de in Verbindung.
 verantwortungsbewusst auch ohne rechtliche Ver-
 pflichtung angeleint ausführen und die die Hinter-         Eine verbindliche Anmeldung der Eheschließung ist
 lassenschaften ihrer Vierbeiner bereits jetzt ord-         erst sechs Monate vor dem Trautermin möglich.
 nungsgemäß entsorgen.

226                                       Amtsblatt des Marktes Roßtal                              Nr. 05 / 2019
AMTSBLATT Markt Roßtal - Markt Roßtal
Amtliche Veröffentlichungen

          1. Satzung zur Änderung der Satzung zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
                                            (BBS)
                                                   Vom 28.03.2019
          Der Markt Roßtal erlässt aufgrund des Art. 18a Abs. 17 Satz 1 der Gemeindeordnung für den
          Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S.
          796), zuletzt geändert durch Art. 39b Abs. 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl S. 230)
          folgende Satzung:

                                                          §1
          Die Satzung zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (BBS) vom 27.10.2005 (veröffentlicht
          im Amtsblatt des Marktes Roßtal Nr.22/2005) wird wie folgt geändert:
          1. § 2 Abs. 6 wird aufgehoben.

          2. § 5 wird wie folgt geändert:
             a) In Abs. 2 Satz 2 wird „§ 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 GLKrWO“ durch „§ 14 Abs. 3 Satz 1 bis
                 4 GLKrWO“ ersetzt.
                b) § 5 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.
                c) § 5 Abs. 2 Satz 4 wird § 5 Abs. 2 Satz 3.

          3. § 7 wird wie folgt geändert:
                a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
                 (2) Enthält das Bürgerbegehren zulässige und unzulässige Bestandteile, kann der
                 rechtlich unbedenkliche Teil zum Bürgerentscheid zugelassen werden, wenn der
                 unzulässige Teil nur unwesentlich oder von untergeordneter Bedeutung ist und sachlich
                 so abgetrennt werden kann, dass die Durchführung eines auf den zulässigen Teil
                 beschränkten Bürgerentscheids sinnvoll bleibt.
                b) In Absatz 4 Nr. 3 wird das Wort „oder“ gestrichen.

          4. § 8 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.

          5. § 12 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
                „Art. 4 Abs. 2 und Abs. 3 GLKrWG und § 5 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 6, § 7 Abs. 2, §§ 8 bis
                10, § 11 Abs. 2, §§ 12 und 13 GLKrWO“ wird durch „Art. 4 Abs. 3 und Abs. 4 sowie Art. 17
                GLKrWG und § 3 Abs. 3, § 4, § 5 Abs. 2, §§ 6 bis 8, § 9 Abs. 2, § 10 GLKrWO“ ersetzt.

         6. § 13 wird wie folgt geändert:
                a) In Absatz 2 Satz 1 wird hinter „abgelehnt“ „oder niedergelegt“ eingefügt.
                b) In Absatz 2 Satz 2 wird „Art. 19 Abs. 3 GO“ durch „Art. 19 Abs. 1 Satz 4 GO“ ersetzt.

         7. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
                „§ 16 Abs. 1 und 2 sowie §§ 57 bis 69“ wird durch „§ 13 Abs. 1 und 2 sowie §§ 54 bis 57“
                ersetzt.

         8. § 15 wird wie folgt geändert:
                a) In Absatz 1 Satz 2 wird „ § 8 Abs. 1“ durch § 7 Abs. 1“ ersetzt.

Nr. 05 / 2019                                Amtsblatt des Marktes Roßtal                                   227
AMTSBLATT Markt Roßtal - Markt Roßtal
Amtliche Veröffentlichungen

             b) In Absatz 3 Satz 1 wird „verbundener Bürgerentscheid“ durch „verbundene
                Bürgerentscheide“ ersetzt.

       9. § 16 wird wie folgt geändert:
             a) Absatz 2 Ziffer 1 wird hinter „Fragestellung(en) „einschließlich einer etwaigen
                Stichfrage“ eingefügt.
             b) Dem Absatz 2 wird folgende Ziffer 3 angefügt:
                3. Einen Hinweis, dass alle Stimmberechtigten spätestens am 21. Tag vor dem
                   Bürgerentscheid eine Benachrichtigung erhalten, aus der jeweils der Stimmbezirk
                   und der Abstimmungsraum ersichtlich sind.
             c) Absatz 3 Ziffer 4 wird gestrichen
             d) Absatz 3 Ziffer 5 und 6 werden Ziffer 4 und 5
             e) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
                    (4) Bekanntmachung und Stimmzettelmuster sind am Tag des Bürgerentscheids
                    am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Abstimmungsraum befindet,
                    anzubringen.

       10.    § 17 wird wie folgt geändert:
              Es wird folgender Satz 2 angefügt:
              § 1 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.

       11.    § 18 Abs. 3 Ziffer 2 wird wie folgt geändert:

              Nach dem Wort „Briefabstimmung“ wird ein Punkt gesetzt und der Rest des Satzes
              entfällt ersatzlos.

       12.    § 19 wird wie folgt geändert:
             a)   Absatz 1 Satz 3 erhält folgenden Wortlaut:
                  Für die Anlegung und Fortführung gilt § 14 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 GLKrWO
                  entsprechend.
             b)   In Absatz 1 wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:
                  Das Bürgerverzeichnis wird nicht öffentlich ausgelegt.
             c)   In Absatz 2 Satz 3 wird „ § 18“ durch „§ 15 Abs. 4 bis Abs. 8“ ersetzt.
             d)   Absatz 4 erhält folgende Fassung:
                  (4) Gibt die Gemeinde der Beschwerde statt, wird der stimmberechtigten Person nach
                  Berichtigung des Bürgerverzeichnisses die Abstimmungsbenachrichtigung übersandt.
             e)   In Absatz 6 wird „ §§ 23 und 24“ durch „§§ 20 und 21“ ersetzt.

       13.    § 20 wird wie folgt geändert:
             a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
                (1) Stimmberechtigte erhalten auf Antrag einen Abstimmungsschein.

             b)   In Absatz 2 wird „§ 25 bis § 31“ durch „ § 22 bis § 28“ ersetzt. Nach „GLKrWO“ wird
                  „entsprechend.“ eingefügt. Der Rest des Satzes entfällt ersatzlos.

       14.    § 21 wird wie folgt geändert:
              a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

228                                       Amtsblatt des Marktes Roßtal                                  Nr. 05 / 2019
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Amtliche Veröffentlichungen

                    § 21 Benachrichtigung und Unterrichtung der Stimmberechtigten
                b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

                    (1) Spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung benachrichtigt die Gemeinde jede
                    im Bürgerverzeichnis eingetragene Person. Die Benachrichtigung ist mit einem
                    Antragsvordruck zur Erteilung eines Abstimmungsscheins zu verbinden.

                c) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Absätze 2 bis 4.

       15.      § 23 wird wie folgt geändert:
                a) In Absatz 1 wird nach den Worten „ „für jeden Bürgerentscheid“ „sowie für eine
                   etwaige Stichfrage – jeweils“ eingefügt.
                b) In Absatz 4 Satz 2 wird „ §§ 58 bis 60“ durch „§§ 55 bis 57“ ersetzt.
                c) In Absatz 5 wird „§§ 62 bis 70 GLKrWO mit Ausnahme der §63 Abs. 4 Satz 2, § 66
                   Satz 2, § 67 Abs. 2“ durch „§ 59 bis § 67“ ersetzt.

       16.      In § 24 Absatz 3 wird „ §§ 72 bis 76 GLKrWO mit Ausnahme der §§ 72 Abs. 1 Satz 4
                und § 74 Abs. 1 Satz 3“ durch „§§ 69 bis 73“ ersetzt.

       17.      § 25 wird wie folgt geändert:
                a) In Absatz 3 Satz 1 wird „Abstimmungsschein“ durch „Abstimmungsscheine“ ersetzt.
                b) In Absatz 3 Satz 2 wird „§ 88“ durch „ § 80“ ersetzt.
                c) In Absatz 4 wird „§ 77“ durch „§ 74“ ersetzt.

       18.      § 29 wird wie folgt geändert:
                a) In Absatz 2 Satz 1 wird „(verbundener Bürgerentscheid)“ durch „( verbundene
                   Bürgerentscheide)“ ersetzt.
                b) In Absatz 3 Satz 2 wird „§ 91“ durch „§ 87“ ersetzt.

       19.      In § 30 wird „§ 15“ durch „§ 12“ ersetzt.

       20.      In § 31 wird „§ 101 Abs. 1 und Abs. 2 und § 102“ durch „ § 99 Abs. 1 und Abs. 2 und §
                100“ ersetzt.

                                                            §2

        Die Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

        Roßtal, 28.03.2019
        Markt Roßtal

        Völkl
        Erster Bürgermeister

Nr. 05 / 2019                              Amtsblatt des Marktes Roßtal                                 229
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Amtliche Veröffentlichungen

      Markt Roßtal

                                            BEKANNTMACHUNG
                         über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis
                                 und die Erteilung von Wahlscheinen
                                         für die Europawahl
                                           am 26. Mai 2019

      1.   Das Wählerverzeichnis zur Europawahl für den Markt Roßtal wird in der Zeit von Montag, 6.Mai,
           bis Freitag, 10. Mai 2019 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) während der allgemeinen Öffnungszei-
           ten im Rathaus, Zi.Nr. 0.08 (EG), Marktplatz 1, 90574 Roßtal (nicht barrierefrei) für Wahlberech-
           tigte zur Einsichtnahme bereit gehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Voll-
           ständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die
           Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen
           Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden,
           aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben
           kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für
           die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes ein-
           getragen ist.

           Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsichtnahme ist durch
           ein Datensichtgerät möglich.

           Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

      2.   Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann
           von Montag, 6. bis spätestens Freitag, 10. Mai 2019, 12:00 Uhr im Rathaus, Zi.Nr. 0.08
           (EG), Marktplatz 1, 90574 Roßtal Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder
           durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

      3.   Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 5. Mai
           2019 eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahl-
           scheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein,
           muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass
           er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

           Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die be-
           reits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenach-
           richtigung.

      4.   Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Landkreis Fürth
             durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Landkreises
             oder
             durch Briefwahl

           teilnehmen.

      5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

      5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person.

           Der Wahlschein kann bis Freitag, 24. Mai 2019, 18 Uhr, Uhr im Rathaus, Zi.Nr. 0.08 (EG),
           Marktplatz 1, 90574 Roßtal schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch)
           beantragt werden. Wer bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht o-
           der nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann, kann den Wahlschein noch bis
           zum Wahltag, 15 Uhr, beantragen.

230                                      Amtsblatt des Marktes Roßtal                                    Nr. 05 / 2019
Amtliche Veröffentlichungen

       5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn
           a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wähler-
               verzeichnis (bei Deutschen nach § 17 Abs. 1, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der
               Europawahlordnung) bis zum 5. Mai 2019) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerver-
               zeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 10. Mai 2019 versäumt hat,
           b) ihr Recht auf Teilnahme erst nach Ablauf der unter Buchst. a) genannten Fristen entstanden
               ist,
           c) ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Gemeinde von der
               Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.
            Der Wahlschein kann in diesem Fall bei der in Nr. 5.1 bezeichneten Stelle noch bis zum Wahl-
            tag, 15 Uhr, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.

       6.   Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Voll-
            macht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Wahlberechtigte mit Behinderungen können
            sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

       7.   Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person zugleich
            - einen amtlichen Stimmzettel,
            - einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
            - einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersen-
               den ist, und
            - ein Merkblatt für die Briefwahl.
            Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden übersandt oder amtlich überbracht. Sie können
            auch durch die Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An andere Personen können
            diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der
            Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und einen amtlichen Ausweis nach-
            gewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt;
            dies hat sie der Gemeinde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern.

            Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zu-
            gegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl (Samstag, 25. Mai 2019), 12 Uhr, ein neuer
            Wahlschein erteilt werden.

       8.   Bei der Briefwahl muss der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig
            an die angegebene Stelle abgesendet werden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahl-
            tag bis 18 Uhr eingeht.

            Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungs-
            form ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei
            der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

       Roßtal, 28.03.2019

                                                      _________________________________________
                                                         Völkl
                                                         Erster Bürgermeister

Nr. 05 / 2019                              Amtsblatt des Marktes Roßtal                                       231
Amtliche Veröffentlichungen

                     Satzung über die Benutzung der Notunterkunft des Marktes Roßtal

                                                    Vom 28.03.2019

      Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) erlässt der
      Markt Roßtal folgende Satzung:

                                                         §1
                                     Öffentliche Einrichtung – Widmungszweck
      Der Markt Roßtal betreibt die Notunterkunft in den vom Markt bestimmten Räumlichkeiten als öffentliche Ein-
      richtung. Sie soll insbesondere obdachlosen Gemeindeangehörigen eine vorübergehende Unterkunft ein-
      facher Art gewährleisten.

                                                           §2
                                              Begriff der Obdachlosigkeit
      (1) Obdachlos im Sinn dieser Satzung ist,
        - wer ohne Unterkunft ist,
        - wem der Verlust seiner ständigen oder vorübergehenden Unterkunft unmittelbar droht,
        - wessen Unterkunft nach objektiven Anforderungen derart unzureichend ist, dass sie keinen menschen-
          würdigen Schutz vor den Unbilden der Witterung bietet oder die Benutzung der Unterkunft mit gesund-
          heitlichen Gefahren verbunden ist, und nicht in der Lage ist, für sich, seinen Ehegatten und seine nach
          § 1602 BGB unterhaltsberechtigten Angehörigen, mit denen er gewöhnlich zusammenlebt, aus eigenen
          Kräften eine Unterkunft zu beschaffen.
      (2) Obdachlos im Sinn dieser Satzung ist nicht, wer sich als Minderjähriger dem Bestimmungskreis der
      Personensorgeberechtigten entzogen hat, und deswegen nach § 42 SGB VIII in die Obhut des
      Jugendamtes zu nehmen ist.

                                                          §3
                                  Aufnahme in die Notunterkunft und Begründung
                                  eines öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
      (1) Räume in der Notunterkunft dürfen nur von Personen bezogen werden, deren Aufnahme der Markt
      schriftlich verfügt hat (Benutzer). Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft
      oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht.
      (2) Durch die Aufnahme in eine Notunterkunft wird ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis begründet.
      (3) Die Aufnahme kann befristet oder auf unbestimmte Zeit sowie unter Auflagen und Bedingungen er-
      folgen. Insbesondere kann die Auflage gemacht werden, dass die Notunterkunftsräume innerhalb einer
      bestimmten Frist zu beziehen oder zu räumen sind.
      (4) In den Räumen einer Notunterkunftseinheit (ein oder mehrere zusammengehörige oder nach außen
      abgeschlossene Unterkunftsräume) können ein oder mehrere Benutzer aufgenommen werden.

                                                           §4
                                          Nachweis der ärztlichen Untersuchung
        Vor Aufnahme hat der Antragsteller von sich aus auf etwaige Gefährdungen anderer Benutzer (durch an-
      steckende Krankheiten usw.) hinzuweisen.
        Unbeschadet hiervon kann der Markt bei diesbezüglichen konkreten Anhaltspunkten vor der Aufnahme
      den Nachweis durch ein ärztliches Zeugnis verlangen, dass ärztliche Bedenken hinsichtlich der Benutzung
      der Einrichtung nicht bestehen.

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Amtliche Veröffentlichungen

                                                          §5
                                                  Benutzungsverhältnis
     (1) Die Benutzer haben die Notunterkunft, insbesondere die Unterkunftsräume und die Gemeinschafts-
     einrichtungen, pfleglich zu behandeln, stets in sauberem Zustand zu erhalten und dürfen sie nicht
     ordnungswidrig gebrauchen. Sie sind verpflichtet, die Unterkunftsräume samt den überlassenen Zubehör
     im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instandzuhalten und
     für ausreichend Lüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen. Stiegen und Gänge sind täg-
     lich zu kehren, wöchentlich einmal einschließlich Geländer und Stiegenfenster gründlich zu putzen. Dienen
     diese Einrichtungen mehreren Benutzern, so haben sie die Reinigung im wöchentlichen Wechsel vorzu-
     nehmen.
        Die Benutzer haben sich in der Notunterkunft so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt
     oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

     (2) Insbesondere ist es den Benutzern untersagt,
       1. andere Personen ohne vorherige, jederzeit widerrufliche, schriftliche Genehmigung des Marktes in die
           Unterkunft aufzunehmen,
       2. die Räume zu anderen als Wohnzwecken zu verwenden,
       3. im Bereich der Notunterkunft ohne vorherige, jederzeit widerrufliche, schriftliche Genehmigung des
          Marktes
          a)      bauliche Änderungen vorzunehmen
          b)      Bauwerke irgendwelcher Art oder Umzäunungen zu errichten und Pflanzungen anzulegen,
          c)      eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben,
       4. die ihnen zugewiesenen Räume mit anderen Benutzern ohne vorherige, jederzeit widerrufliche,
          schriftliche Genehmigung des Marktes zu tauschen oder Dritten zum Gebrauch zu überlassen,
       5. in den Unterkunftsräumen Wäsche zu waschen oder zu trocknen, falls für die Unterkünfte
          Waschküchen vorhanden sind,
       6. Altmaterial oder leichtentzündliches Material jeglicher Art in den Unterkunfts- oder Nebenräumen zu
          lagern,
       7. a) Sachen aller Art, insbesondere Fahr- und Motorräder, auf dem Flur, in den Gemeinschaftsein-
              richtungen oder Grünanlagen abzustellen,
          b) Kraftfahrzeuge außerhalb der vorgesehenen Stellplätze vor den Unterkünften oder in den Grün-
             flächen zu parken,
          c) Kraftfahrzeuge auf den zu der Notunterkunft gehörenden Flächen zu fahren und instandzusetzen
             sowie außerhalb der etwaig errichteten Stellplätze zu reinigen,
          d) nicht fahrbereite Kraftfahrzeuge auf den in der Notunterkunft etwaig errichteten errichteten Stell-
             plätzen, auf Gehwegen und Grünanlagen abzustellen,
       7. im Bereich der Unterkunftsanlagen Tiere ohne vorherige, jederzeit widerrufliche, schriftliche
          Genehmigung des Marktes zu halten,
       8. Freiantennen jeglicher Art ohne vorherige, jederzeit widerrufliche, schriftliche Genehmigung des
          Marktes anzubringen,
       9. Ölöfen, Gasherde, Gasraumheizöfen, Elektroöfen und –herde ohne vorherige, schriftliche
          Genehmigung des Marktes aufzustellen und zu betreiben.
     (3) Bei vom Benutzer ohne vorherige Genehmigung des Marktes vorgenommenen baulichen oder sonsti-
     gen Veränderungen kann der Markt diese auf Kosten des Benutzers beseitigen und den früheren Zustand
     wieder herstellen (lassen).
     (4) Jede Einrichtung von Flüssiggasanlagen (Propangasgeräte) ist dem Markt unverzüglich anzuzeigen.
     (5) Die Benutzer sind verpflichtet, Schäden an der Notunterkunft, insbesondere den Unterkunftsräumen
     und den Gemeinschaftseinrichtungen, sowie das Auftreten von Ungeziefer unverzüglich dem Markt
     anzuzeigen.
     (6) Zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Satzung ist den Beauftragten des
     Marktes das Betreten der Unterkunftsräume zu gestatten; bei Vorliegen besonderer Umstände auch zur
     Nachtzeit. Die Beauftragten haben sich auf Verlangen auszuweisen.

Nr. 05 / 2019                             Amtsblatt des Marktes Roßtal                                             233
Amtliche Veröffentlichungen

                                                       §6
                                             Um – und Ausquartierung
      (1) Der Markt kann die Zuweisung der Unterkunft zurücknehmen oder die Benutzer durch Wegnahme von
      Räumen in der Benutzung einschränken oder in Räume der gleichen oder einer anderen Unterkunftsanlage
      umquartieren,
        1. wenn Gründe des öffentlichen Wohles vorliegen oder
        2. wenn sie in einem schwerwiegenden Fall oder wiederholt trotz Mahnung gegen Bestimmungen des §
           5 verstoßen oder
        3. die Unterkunft im Zusammenhang mit Umbau-, Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Instandssetzungs-
           arbeiten geräumt werden muss,
        4. wenn die Unterkünfte nicht von allen in der Aufnahme aufgeführten Personen bezogen werden oder
           sich die Zahl der eingewiesenen Personen vermindert oder
        5. der Hausfrieden nachhaltig gestört wird.
      (2) Lässt eine Umquartierung keine Besserung der Verhältnisse erwarten und liegen die Voraussetzungen
      des Abs. 1 Nr. 2 vor, so können Benutzer auch ausquartiert werden.

                                                      §7
                                Sonstige Beendigung des Benutzungsverhältnisses
      (1) Die Benutzer können das Benutzungsverhältnis zum Schluss eines Monats durch eine schriftliche
      Erklärung beendigen, die spätestens am dritten Werktag dieses Monats zugegangen sein muss.
      (2) Der Markt kann das Benutzungsverhältnis zum Ende eines Monats durch eine schriftliche Erklärung
      aufheben, wenn die Benutzer in der Lage sind, sich eine Wohnung zu beschaffen. Das ist insbesondere
      der Fall, wenn die Benutzer über ein ausreichendes Einkommen verfügen und keine sonstigen Hin-
      derungsgründe bestehen. Ein ausreichendes Einkommen wird angenommen, wenn sich die Benutzer trotz
      Aufforderung weigern, über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu erteilen. Die Erklärung muss den
      Benutzern spätestens am dritten Werktag des betroffenen Monats zugegangen sein.
      (3) Die Aufhebung des Benutzungsverhältnisses durch den Markt ist ferner möglich, wenn die Unterkunft
      vom Unterkunftsnehmer nicht benutzt wird. In diesem Fall ist der Markt berechtigt, die Unterkunft
      zwangsweise auf Kosten des Unterkunftsnehmers freizumachen.

                                                         §8
                                                      Räumung
      (1) Die Notunterkunftsräume sind termingemäß zu räumen und in sauberen Zustand zu hinterlassen,
        1. wenn das Benützungsverhältnis beendet worden ist (§ 7),
        2. wenn eine Um- oder Ausquartierung angeordnet ist (§ 6).
      Alle Schlüssel sind dem Markt herauszugeben.
      (2) Wird diese Verpflichtung nicht termingemäß erfüllt, so kann der Markt nach Ablauf von drei Tagen anord-
      nen, dass die erforderlichen Arbeiten auf Kosten und Gefahr des Säumigen vorgenommen werden (Ersatz-
      vornahme). Verzögert der Benutzer die Abforderung seiner weggeschafften beweglichen Sachen, so kann
      der Markt den Verkauf der Sachen – auch durch Versteigerung – und die Hinterlegung des Erlöses anord-
      nen. Wenn ein Verkauf nicht möglich ist, können die Sachen vernichtet werden. Eine Verzögerung liegt in
      der Regel vor, wenn drei Monate nach der Ersatzvornahme die Sachen nicht abgefordert wurden.
      (3) Der Markt kann ausnahmsweise auf Antrag dem früheren Benutzer eine den Umständen nach ange-
      messene Frist zur Räumung der Notunterkunftsräume gewähren. Die Räumungsfrist kann auf Antrag ver-
      längert werden. Der Benutzer soll Antrag auf Räumungsfrist oder Verlängerung derselben spätestens eine
      Woche vor Ablauf der Aufhebungs- oder Verlängerungsfrist stellen. Durch Gewährung oder Verlängerung
      von Räumungsfristen wird eine Aufhebung des Benutzungsverhältnisses nicht zurückgenommen.

234                                         Amtsblatt des Marktes Roßtal                                  Nr. 05 / 2019
Amtliche Veröffentlichungen

                                                       §9
                                                     Haftung
    (1) Die Benutzer haften nach den allgemeinen Bestimmungen für alle Schäden an der Notunterkunft, insbe-
    sondere an den ihnen überlassenen Notunterkunftsräumen und den Gemeinschaftseinrichtungen, soweit
    sie von ihnen oder von Dritten, die sich auf Einladung des Benutzers in der Notunterkunft aufhalten,
    verursacht wurden. Schäden und Verunreinigungen, für die der Benutzer haftet, kann der Markt auf seine
    Kosten beseitigen (lassen).
    (2) Der Markt haftet für Schäden, die sich aus dem Benutzen der öffentlichen Einrichtung ergeben, nur
    dann, wenn einer Person, deren sich der Markt zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder
    grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
    (3) Für Personen- und Sachschäden, die den Benutzern der Einrichtung durch Dritte zugefügt werden,
    haftet der Markt nicht.

                                                      § 10
                                                 Hausordnungen
    Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der einzelnen Unterkunft kann der Markt insbesondere Hausordnun-
    gen erlassen.

                                                    § 11
                                             Ordnungswidrigkeiten
    Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern kann mit Geldbuße belegt
    werden, wer vorsätzlich
     1. den in § 5 Abs. 2 enthaltenen Geboten und Verboten bezüglich der Benutzung der Notunterkunft und
        des Verhaltens im Bereich der Notunterkunft zuwiderhandelt,
     2. die in § 5 Abs. 4 und 5 vorgeschriebenen Anzeigen nicht erstattet oder
     3. entgegen § 5 Abs. 6 das Betreten der Unterkunftsräume nicht gestattet.

                                                    § 12
                                 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
    (1) Der Markt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für
    den Einzelfall erlassen.
    (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder
    Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungs-
    gesetzes.

                                                       § 13
                                                   Inkrafttreten
    Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

    Roßtal, 28.03.2019
    Markt Roßtal

    Völkl
    Erster Bürgermeister

Nr. 05 / 2019                           Amtsblatt des Marktes Roßtal                                           235
Amtliche Veröffentlichungen

        Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung einer Notunterkunft des
                                        Marktes Roßtal

                                               Vom 28.03.2019

      Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Roßtal folgende Satzung:

                                                     §1
                                                Gebührenpflicht

  Der Markt erhebt für die Benutzung seiner Notunterkunft nebst zugehöriger Einrichtungen Gebühren nach
  Maßgabe dieser Satzung. Die gesondert nach Verbrauch zu ermittelnden Nebenkosten i. S. von § 4 sind in
  den Gebühren nicht enthalten.

                                                     §2
                                              Gebührenschuldner

  Die Gebühren und Nebenkosten schuldet, wer in der Aufnahmeverfügung gemäß § 3 Abs. 1 der Notunter-
  kunftssatzung als Benutzer bezeichnet ist. Gemeinschaftliche Benutzer einer Notunterkunftseinheit i. S. von
  § 3 Abs. 4 der Notunterkunftssatzung haften als Gesamtschuldner

                                                  §3
                                    Gebührenmaßstab und Gebührensatz

  (1) Die Gebühren für die Benutzung der Notunterkunft betragen je m² Nutzfläche monatlich 6,12 Euro.

  (2) Für angemietete Wohncontainer und mobile Toiletten werden die dem Markt entstehenden Mietkosten
  weiterverrechnet.

                                                      §4
                                                  Nebenkosten

  (1) Die Kosten für Strom und Heizung sind in den Gebühren i. S. von § 3 nicht enthalten. Sie werden für jede
  Wohneinheit gesondert mittels Zähler ermittelt und jeweils am Monatsende abgerechnet.

  (2) Können die Heizkosten nicht gesondert ermittelt werden, werden für die Monate Oktober bis April pauschal
  60,00 Euro/m² monatlich berechnet. Die Pauschale ist unaufgefordert jeweils bis zum 3. Werktag des
  betreffenden Monats an den Markt zu entrichten.

  (3) Im Übrigen werden die Nebenkosten wie folgt festgesetzt:
      a) Wassergebühr pro Person 10,40 EURO pro Monat
      b) Abwassergebühr pro Person 11,90 EURO pro Monat
      c) Müllgebühr pro Wohneinheit 3,60 EURO pro Monat
      d) Strom pro Person für die Monate Mai bis September 40,00 EURO monatlich

                                                     §5
                                           Entstehen und Fälligkeit

  (1) Die Gebühren nach § 3 entstehen – vorbehaltlich § 6 – mit Beginn des jeweiligen Monats, für den sie zu
  entrichten sind.

  (2) Sie sind – vorbehaltlich § 6 – am 3. Werktag des jeweiligen Monats fällig und unaufgefordert auf eines der
  Konten des Marktes zu überweisen.

236                                       Amtsblatt des Marktes Roßtal                                   Nr. 05 / 2019
Amtliche Veröffentlichungen

                                                     §6
                                    Anteilige Gebühr bei Ein- und Auszug

   Beginnt oder endet die Nutzung der Wohneinheit während des Monats, werden die Gebühren zeitanteilig (1/30
   pro Nutzungstag) erhoben. Der Tag des Beginns und des Endes der Nutzung sind voll gebührenpflichtig. Bei
   Einzug während des laufenden Monats entstehen die anteiligen Gebühren am Ende des Monats und werden
   mit denen des Folgemonats fällig (§ 5 Abs. 2); bei Auszug während des laufenden Monats entstehen die
   anteiligen Gebühren am Tag des Auszugs und werden am 3. Werktag nach dem Auszug fällig.

                                                      §7
                                                 Inkrafttreten

   Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

   Roßtal, 28.03.2019
   Markt Roßtal

   Völkl
   Erster Bürgermeister

   Einladung zur Jahreshauptversammlung                                  Bücherei Markt Roßtal
              des Fördervereins
         First Responder Roßtal e.V.

 Am Dienstag, 30.04.2019, findet um 19.00 Uhr im
 Feuerwehrgerätehaus in der Martin-Luther-Str.1,
 90574 Roßtal, die 15. ordentliche Mitgliederver-
 sammlung des Fördervereins First Responder
 Roßtal e.V. statt.

 Hierzu sind alle Mitglieder recht herzlich einge-
 laden.

      Tagesordnung

      1.   Begrüßung durch den Vorstand                                 „0hren gespitzt!“
      2.   Bericht des Vorstandes
      3.   Bericht des Kassiers
      4.   Bericht des Schriftführers
                                                                  Lesung für Kinder von 3-5 Jahren
      5.
      6.
           Bericht des technischen Leiters
           Wahl eines Kassenprüfers
                                                                             6.Mai 2019
      7.   Anträge, Sonstiges                                                 15.00 Uhr
 Gez. Benjamin Senkel
 Vorstand                                                                    Bücherei Markt Roßtal
                                                                                Schulstraße 36

Nr. 05 / 2019                            Amtsblatt des Marktes Roßtal                                          237
Amtliche Veröffentlichungen

       Verordnung des Marktes Roßtal über die verkaufsoffenen Sonntage im Jahr 2019

                                                   Vom 28.03.2019

       Der Markt Roßtal erlässt aufgrund von § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss (Lad-
       SchlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. S. 744) zuletzt geändert durch
       Artikel 430 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) in Verbindung mit § 11 der Verord-
       nung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl 2004,
       S. 239), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2018 (GVBl. S. 745) folgende

                                           R e c h t s v e r o r d n u n g:
                                                          §1

       Für die Verkaufsstellen in den nachstehend aufgeführten Ortsteilen des Marktes Roßtal werden folgende
       Sonntage im Kalenderjahr 2019 zum Verkauf freigegeben:

                                                                                           etwaige Beschrän-
                                                                        zugelassene
       Tag der Freigabe         Ortsteil       Anlasse der Freigabe                        kung auf zugelas-
                                                                       Verkaufszeiten
                                                                                          sene Handelszweige
                                                                                           teilnehmende Ge-
            2. Juni             Roßtal         Tage der offenen Tür   13.00 - 18.00 Uhr
                                                                                             werbebetriebe
                            Groß- und Klein-
            28. Juli                                Kirchweih         13.00 - 18.00 Uhr         keine
                            weismannsdorf
          11. August            Roßtal              Kirchweih         13.00 - 18.00 Uhr         keine

         10. November           Roßtal             Martinimarkt       13.00 - 18.00 Uhr         keine

                                                          §2

       Die Verkaufsstellen der betreffenden Ortsteile dürfen an den jeweiligen für sie freigegebenen Verkaufs-
       sonntagen abweichend von der Vorschrift des § 3 LSchlG während der zugelassenen Verkaufszeit geöff-
       net sein. Die freigegebenen Sonntage werden auf die vier Verkaufssonntage nach § 14 LSchlG für das
       Jahr 2019 angerechnet.

                                                          §3

       Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die Vorschrift des § 17 LSchlG,
       die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhan-
       del in Bayern, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten.

                                                          §4

       Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung stellen Ordnungswidrigkeiten
       dar, die nach § 24 LSchlG mit Geldbuße geahndet werden können.

                                                          §5

       Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2019 in Kraft und am 30. November 2019 außer Kraft.

       Vorstehende Verordnung wurde vom Marktgemeinderat am 26.03.2019 beschlossen. Sie wird hiermit
       ausgefertigt und amtlich bekannt gemacht.

       Roßtal, 28.03.2019
       Markt Roßtal

       Völkl
       Erster Bürgermeister

238                                        Amtsblatt des Marktes Roßtal                                    Nr. 05 / 2019
Amtliche Veröffentlichungen

  Redaktionsschluss des kommenden                             IMPRESSUM
  Amtsblattes
                                                              Herausgeber und verantwortlich für den
  Nächste Ausgabe des Amtsblattes:                            amtlichen und redaktionellen Inhalt:
  Nr. 06/2019                                                 Markt Roßtal
                                                              Erster Bürgermeister Johann Völkl
  Erscheinungstermin:                                         Marktplatz 1
  Mittwoch, 08.05.2019                                        90574 Roßtal

  Anzeigenschluss:
  Donnerstag, 18.04.2019 - 12.00 Uhr                          Redaktion:
                                                              Barbara von Grotthuss Tel.: 09127 / 901048
  Senden Sie bitte Ihre Inserate und Anfragen
  ausschließlich an folgende Mail-Adresse:
  redaktion@amtsblatt-rosstal.de                              Abo- / Anzeigenverwaltung & Satz:
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                                                              Frau Susanne Wagner
  Reklamationen Amtsblatt                                     Tel.: 09127 / 9031878
                                                              redaktion@amtsblatt-rosstal.de
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  sonderheiten bei der Zustellung zu beachten sein,
  die die Austräger der Firma DWF nicht kennen kön-           Anzeigenpreisliste:
  nen, wenden Sie sich bitte direkt an die Firma DWF,         ab 01.07.2017
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                                                              Hinweis zum Datenschutz
        IHRE FEUERWEHR INFORMIERT                             Gem. Art. 13 DSGVO weisen wir Sie auf Informati-
                                                              onen zum Datenschutz hin. Diese können Sie auf
                                                              der Homepage des Marktes Roßtal wie folgt ent-
                                                              nehmen:      https://www.rosstal.de/informatio-
                                                              nen-zum-datenschutz-nach-art.-13-dsgvo
                       Die
         Freiwillige Feuerwehr Roßtal                         Auflage:
                                                              5.000 Exemplare, kostenlose Verteilung an die
               ist jeden Montag
                                                              Haushalte des Marktes Roßtal und seiner Ortsteile.
             von 18.00 - 20.00 Uhr
             im Feuerwehrhaus für
                                                              Erscheinungsdatum des Amtsblattes:
         Fragen und Informationen da!
                                                              3-wöchig, jeweils Mittwoch

                Martin-Luther-Str. 1
                                                              Druck:
                  90574 Roßtal                                Gutenberg Druck GmbH, Uttenreuth; Druck auf
                                                              Umweltpapier, für evtl. Druckfehler wird keine Haf-
                                                              tung übernommen.

                                                              Coverfoto / Motiv:
                                                              Gehöft in Kastenreuth
                                                              Jürgen Bauer, Roßtal

Nr. 05 / 2019                              Amtsblatt des Marktes Roßtal                                        239
Informationen aus dem Rathaus

 Bericht aus der Sitzung des Marktgemein-                   Der Bürgermeister informierte über den Sachstand
 derates vom 26.03.2019                                     bzgl. einiger Anfragen aus vergangenen Sitzungen,
                                                            dem Angebot der Landeskirchlichen Gemeinschaft,
 In der Bürgerfragestunde meldeten sich sieben Bür-         Gebetsanliegen, die Politik und Verwaltung betref-
 ger und Bürgerinnen zu Wort. Nachgefragt wurde,            fend, in ihre Gebetszeiten mit aufzunehmen und
 ob eine größere Ausdehnung des Gewerbegebietes             über die diesjährige Bundesaktion „Unser Dorf hat
 in Buchschwabach als bisher bekannt, angedacht sei         Zukunft“.
 und ob im Rahmen dieser Bebauung der Ausbau des
 Personennahverkehrs für Buchschwabach möglich              Der Haushaltsplan 2019, der Stellenplan 2019 sowie
 sei.                                                       die Haushaltssatzung wurden einstimmig beschlos-
 Der Erste Bürgermeister informierte, dass eine Aus-        sen.
 weitung des Gewerbegebietes nicht geplant sei und          Erster Bürgermeister Völkl kommentierte den dies-
 sagte zu, den Ausbau des ÖPNV als Anregung in das          jährigen Haushaltsplan und dankte dem Marktge-
 Verfahren mit aufzunehmen, wies aber auf die Zu-           meinderat für die konstruktive Zusammenarbeit
 ständigkeit des Landratsamtes in dieser Frage hin.         sowie Kämmerer Witt für die geleistete Arbeit.

 Eine Vertreterin der Bürgerinitiative informierte,         Kämmerer Witt fasste im Anschluss die wichtigsten
 dass die Hälfte der benötigten Unterschriften zur          Eckdaten zusammen. Wiederum ist dieser Haushalt
 Beantragung eines Bürgerentscheids (Bürgerbe-              der umfangreichste Haushalt Roßtals. Durch die
 gehren) mit dem Ziel, die Ansiedlung der Firma da-         großen Pflichtaufgaben, wie Wasserversorgung und
 taform dialogservices GmbH in Buchschwabach zu             Kanalisation, Straßenausbau und Kinderbetreuung,
 verhindern, gesammelt seien.                               ist eine Kreditaufnahme erforderlich. Auch in den
 Beklagt wurde seitens zweier Bürger die z.T. rüde          kommenden Jahren stehen viele Aufgaben an, so
 Vorgehensweise der Unterschriftensammler für               dass eine Entspannung nicht zu erwarten ist.
 dieses Bürgerbegehren sowie die Weitergabe von
 Fehlinformationen und Unterstellungen in diesem            Danach trugen die Fraktionsvorsitzenden ihre Haus-
 Zusammenhang.                                              haltsreden vor. Die Stellungnahmen der Fraktionen
                                                            können auf der Internetseite des Marktes (http://
 Angefragt wurde auch, ob für die Beantragung des           www.rosstal.de/Haushaltsreden.n204.html)
 Bürgerentscheides gegebene Unterschriften zu-              nachgelesen werden.
 rückgenommen werden könnten.
 Es wurde auf Anfrage informiert, dass nach der             Der Erlass der Verordnung über die verkaufsoffe-
 Einreichung des Bürgerbegehrens, der Inhalt des            nen Sonntage 2019 wurde beschlossen.
 Begehrens sowie die geleisteten Unterschriften auf
 ihre Zulässigkeit hin geprüft werden.                      Ebenfalls beschlossen wurde der Erlass der Satzung
                                                            über die Benutzung der Notunterkunft des Marktes
 Ein Bürger stellte die Frage, ob grundsätzlich ein so      Roßtal, der Erlass der Satzung über die Erhebung
 großer Flächenverbrauch nötig sei.                         von Gebühren für die Benutzung einer Notunter-
 Im Anschluss stellte Architekt Hilpert die Studie zur      kunft des Marktes Roßtal sowie der Erlass zur 1. Än-
 mittelfristigen Kinderbetreuung im Markt Roßtal            derung der Satzung zu Bürgerbegehren und Bürge-
 vor. Untersucht wurden darin die Jahre 2020 bis            rentscheid.
 2025. Hier wurde deutlich, dass in allen Bereichen         Dem Antrag des Marktgemeinderates Prof. Dr. Peter
 der Kinderbetreuung ein zusätzlicher Bedarf an Be-         Volgnandt auf Entlassung aus dem Ehrenamt wur-
 treuungsplätzen entstehen wird.                            de zugestimmt. Als Listennachfolger des Wahlvor-
 Auch die Problematik der notwendigen Erweite-              schlags der CSU rückt nun Herr Matthias Prießnitz
 rung der Grundschule bzw. der Planung eines neu-           für ihn nach.
 en Schulgebäudes wird ein Thema der kommenden
 Jahre sein. Hier muss allerdings die angekündigte          Der Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezoge-
 Gesetzgebung bzgl. der Ganztagesschule abgewar-            nen Bebauungsplan Nr. 63 „Erweiterung des Gewer-
 tet werden, die erheblichen Einfluss auf die zu tref-      begebietes Buchschwabach“ wurde mehrheitlich
 fenden Entscheidungen haben wird.                          mit 16 : 4 Stimmen gefasst.

240                                       Amtsblatt des Marktes Roßtal                              Nr. 05 / 2019
Informationen aus dem Rathaus

 Der zuvor gestellte Antrag auf Absetzung dieses Ta-       Am 2. Tag verläuft die Strecke durch die Ortsteile
 gesordnungspunktes war abgelehnt worden.                  Großweismannsdorf, Buchschwabach, Clarsbach
                                                           und Defersdorf. Im OT Defersdorf findet eine
 Der folgenden Tagesordnungspunkt Aufstellung des          Gleichmäßigkeitsprüfung „GP 16 Defersdorf“ in drei
 Bebauungsplans Nr. 62 „Baustoffrecyclinghof Rai-          Teilen statt.
 tersaich“ wurde dagegen vom Marktgemeinderat
 von der Tagesordnung abgesetzt, nachdem noch              Den Sachstand zum Flächennutzungsplan und Land-
 hinsichtlich des Vorhabens rechtliche und vertrag-        schaftsplan bzgl. der Ermittlung von Grundstücks-
 liche Belange abschließend zu klären sind.                eigentümern für die Durchführung von Einzelmaß-
                                                           nahmen wurde im Anschluss erläutert. Die Daten-
 Herr Oliver Endres wurde als Kommandant und Herr          erhebung wird voraussichtlich bis Mitte Herbst ab-
 Stefan Endres als Kommandanten-Stellvertreter der         geschlossen sein. Das Ergebnis wird in einer Sitzung
 Freiwilligen Feuerwehr Defersdorf für die nächsten        des Bau- und Umweltausschusses vorgestellt und
 sechs Jahre bestätigt.                                    über das weitere Vorgehen beraten.

 Für die Verleihung der Bürgermedaille als würdig          Zur Anfrage der CSU-Fraktion vom 05.02.2019 auf
 erachtete das Gremium in diesem Jahr die Marktge-         Prüfung der Funktionstüchtigkeit des Abwassersys-
 meinderäte Hartmut Igel und Prof. Dr. Peter               tems und Durchführung von landwirtschaftlichen
 Volgnandt sowie Herrn Walter Grill und Herrn Hans         Pflegemaßnahmen und Wartungsarbeiten im Ge-
 Kastner.                                                  werbegebiet Buchschwabach informierte Erster
                                                           Bürgermeister Völkl über den derzeitigen Sach-
 Den diesjährigen Naturschutzpreis erhalten Frau           stand.
 Anna Bettschnitt-Beck, Jennifer und Tobias Wink-          Die Aufnahme des Entwässerungssystems erfolge
 ler sowie der Tennis Club Roßtal.                         durch das Staatliche Vermessungsamt im Rahmen
                                                           des Programmes „bodenständig“. Für die Durch-
 Die Bürgermedaillen und der Naturschutzpreis wer-         führung der Pflegemaßnahmen auf markteigenen
 den in der festlichen Marktgemeinderatssitzung am         Grundstücken werde eine externe Vergabe geprüft,
 23.04.2019 verliehen.                                     momentan ist aber die Durchführung wegen des
                                                           Schutzes von Flora und Fauna nicht möglich.

                                                           Nachfolgend stellten M. Sc. Barbara Dziobek und
 Bericht aus der Sitzung des Bau- und Um-                  DIpl.-Ing. Regine Schatz vom Ingenieurbüro Dr.
 weltausschusses vom 02.04.2019                            Resch + Partner, Weißenburg, die Studie zur Abwas-
                                                           serbeseitigung der Ortsteile Großweismannsdorf
 Zu Beginn informierte Erster Bürgermeister Völkl,         und Oedenreuth vor. Die Studie dient als Grund-
 dass eine erste Reaktion auf die Anfrage zur Bema-        lage für weitere Beratungen. In einer der nächsten
 lung der Eisenbahnüberführung Roßtal Wegbrücke            Sitzungen wird entschieden, welche der fünf vor-
 durch den Kindermarktgemeinderat eingegangen              geschlagenen Varianten zur Umsetzung ausgewählt
 ist. Das Eisenbahn-Bundesamt äußere keine Beden-          wird.
 ken, die Antwort der Sparte DB Immobilien stehe
 noch aus.                                                 Im nachfolgenden Tagesordnungspunkt stellten
 Außerdem teilte er mit, dass das Staatliche Bauamt        Dipl.-Ing. Wagner und Herr Maar, B. Eng., vom In-
 für die Lichtsignalanlage in Großweismannsdorf            genieurbüro für Tiefbau Wagner GmbH die Vor-
 (Kreuzung Schwabacher- und Zirndorfer Straße) ab          entwurfsplanung für Auflassung der dortigen Klär-
 dem 12.02.2019 durchgehenden Betrieb angeordnet           anlage und Überleitung der Abwässer mittels einer
 habe.                                                     Druckleitung zum Kanalnetz Buchschwabach und in
 Hingewiesen wurde, dass auch in diesem Jahr die           die Kläranlage Schwallbachtal vor. Es bestand Ein-
 15. Internationale ADAC Metz-Rallye Classic 2019,         verständnis mit dieser Vorentwurfsplanung und der
 veranstaltet vom 26. – 27.04.2019 durch den Auto-         Beauftragung des Ingenieurbüros Wagner mit der
 mobilclub Stein e.V., durch das Marktgebiet führen        Weiterführung der Maßnahme.
 wird.

Nr. 05 / 2019                            Amtsblatt des Marktes Roßtal                                        241
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