AMTSBLATT Markt Roßtal - Markt Roßtal
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AMTSBLATT Markt Roßtal Nr. 05 - 2019 9 17.04. - 07.05.1 Amtliche Veröffentlichungen Dienstag, 23.04.2019 Donnerstag, 30.04.2019 Dienstag, 07.05.2019 Festliche Sitzung des Öffentliche Sitzung des Öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates Marktgemeinderates Bau- und Umweltausschusses
Amtliche Veröffentlichungen Festliche Sitzung Öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates des Marktgemeinderates am Dienstag, den 23.04.2019, 19.00 Uhr am Dienstag, den 30.04.2019, 19.00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses Roßtal im Sitzungssaal des Rathauses Roßtal Tagesordnung: Tagesordnung: 1. Vereidigung von Matthias Prießnitz als Marktge- meinderatsmitglied 1. Genehmigung der Niederschriften über die 2. Verleihung der Bürgermedaille 2019 an Sitzung vom 26.03.2019 • Walter Grill 2. Allgemeine Informationen des Ersten Bürger- • Hartmut Igel meisters, ggf. Beratung und Beschlussfassung • Hans Kastner und 3. Bekanntgabe von Beschlüssen aus der nicht- • Prof. Dr. Peter Volgnandt öffentlichen Sitzung des Marktgemeinderats 3. Verleihung des Naturschutzpreises 2019 an vom 26.03.2019 • Anna Bettschnitt-Beck • Jennifer und Tobias Winkler und den 4. Vorläufig 3. Änderung des Flächennutzungs- • Tennisclub Roßtal e.V. plans von 2018 und Aufstellung des Bebau- ungsplans Nr. 64 „Energiegewinnung Photovol- Die Bevölkerung ist herzlich eingeladen, an dieser taik Clarsbach“ Sitzung teilzunehmen. hier: 1. Entscheidung über den Antrag auf Aufstel- Vor Beginn der Sitzung wird um 18.00 Uhr die Aus- lung eines Bebauungsplans mit dem Ziel, auf stellung SOLIDARITÄT KONKRET für faire Dienst- den Grundstücken Fl.Nr. 746 und 746/1 Gem. kleidung durch Brigitte Hanek-Ures, Geschäftsfüh- Buchschwabach Baurecht für eine Freiflächen- rerin von FARCAP Faire Mode gGMbH, eröffnet. Photovoltaikanlage zu schaffen. 2. Aufstellungsbeschluss 5. Finanzierung der Sportmeile Geänderte Parteiverkehrszeiten hier: Inanspruchnahme von Finanzmitteln aus im Rathaus Roßtal in der Karwoche dem Projekt „Sportmeile II“ 6. Neubau eines Feuerwehrgerätehauses in Wegen der Osterfeiertage wurde der lange Behör- Oedenreuth dentag, an dem das Rathaus von 15.00 Uhr bis hier: weiteres Vorgehen 19.00 Uhr geöffnet ist, von Gründonnerstag auf Dienstag, 16.04.2019 vorverlegt. 7. Bewerbung der Stadt Nürnberg zur Kultur- hauptstadt 2025 Das Rathaus ist demnach in der Karwoche ab Mitt- hier: Kostenbeteiligung des Marktes Roßtal woch wie folgt geöffnet: 8. Neu-/Umbesetzung der Ausschüsse auf Vor- schlag der CSU-Marktgemeinderatsfraktion Mi., 17.04.2019 8.00 - 12.00 Uhr Do., 18.04.2018 8.00 - 12.00 Uhr 9. Antrag der CSU-Marktgemeinderatsfraktion (Gründonnerstag) auf Prüfung geeigneter öffentlicher Grillplätze in Roßtal 10. Anfragen, Anträge Homepage des Marktes Roßtal Alle Informationen finden Sie auch auf unserer Vor Eintritt in die Tagesordnung haben Bürgerinnen Homepage und Bürger des Marktes Roßtal Gelegenheit, Fragen und Anregungen von allgemeinem Interesse an den www.rosstal.de Marktgemeinderat zu richten. 222 Amtsblatt des Marktes Roßtal Nr. 05 / 2019
Amtliche Veröffentlichungen Dafür steht eine Viertelstunde Zeit zur Verfügung. Informatives vom BRK-Blutspendedienst Die Redezeit beträgt höchstens drei Minuten. Nächster Termin für die Blutspende ist am Änderungen und/oder Ergänzungen der Tagesord- Mittwoch, 24. April 2019 nung werden auf der Internetseite des Marktes von 17.00 - 20.30 Uhr www.rosstal.de und im Schaukasten an der Ost- im Feuerwehrhaus, Martin-Luther-Str. 1, Roßtal. seite des Rathauses bekannt gemacht. Bitte bringen Sie zu jeder Spende unbedingt Ihren Blutspendepass, zumindest aber einen Lichtbild- ausweis (Personalsausweis, Reisepass oder Führer- Anmeldung an den Ansbacher Gymnasien schein) mit. „An den drei Ansbacher Gymnasien (Gymnasium Ca- rolinum, Platen-Gymnasium, Theresien-Gymnasium) Aus der Bauverwaltung finden in der Zeit vom Die nächste öffentliche Sitzung des 06. bis 09. Mai 2019 Bau- und Umweltausschusses findet am jeweils von 8.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.30 Uhr Di., 7. Mai 2019 statt. sowie am Zu behandelnde Baugesuche usw. sind bis spätestens 10. Mai 2019 von 8.00 - 12.00 Uhr, Di., 23. April 2019 um 12.00 Uhr die Anmeldungen zur Aufnahme in die 5. Klassen für einzureichen. das kommende Schuljahr 2019/2020 statt. Diese Frist gilt nicht für geplante Bauvorhaben, die Der Termin wurde vom Bayerischen Staatsministeri- 1. den Festsetzungen eines Bebauungsplans in al- um für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst len Punkten entsprechen, festgelegt. Bitte beachten Sie diesen Zeitraum! 2. dem Freistellungsverfahren gemäß Art. 58 der Bayer. Bauordnung unterliegen und / oder Spätere Anmeldungen können in der Regel nicht be- 3. im unverplanten Innenbereich liegen. rücksichtigt werden.“ Öffentliche Sitzung Unser Bürgerbüro - für alle Fragen offen - des Bau- und Umweltausschusses Rathaus - Zi. 0.09 - Erdgeschoss am Dienstag, den 07.05.2019, 18.30 Uhr Tel.: 09127 / 9010-0 im Sitzungssaal des Rathauses Roßtal Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 8.00 - 12.00 Uhr Am Dienstag, 07.05.2019 ist um 18.30 Uhr eine Dienstag 15.00 - 16.00 Uhr Sitzung des Marktgemeinderates im Rathaus, Donnerstag 15.00 - 19.00 Uhr Sitzungssaal, geplant. Die Tagesordnung stand bei Redaktionsschluss Bereitschaftsdienst für Wasserschäden noch nicht fest. Bei Wasserschäden sind die eingerichteten Be- Sie wird auf der Internetseite des Marktes www. reitschaftsdienste für den Markt Roßtal unter der rosstal.de und im Schaukasten an der Ostseite des Tel.: 0 91 27 / 57 14 5 bzw. für den Bereich des Wasser- Rathauses bekannt gemacht. zweckverbandes unter Tel.: 09127 / 95250 zu erreichen. Nr. 05 / 2019 Amtsblatt des Marktes Roßtal 223
Amtliche Veröffentlichungen Öffnungszeiten des Rathauses, der VHS, STELLENAUSSCHREIBUNG der SMS und der Bücherei Roßtal Der Markt Roßtal Rathaus des Marktes Roßtal sucht ab sofort für seine Liegenschaften Marktplatz 1 - Tel.: 09127 / 9010-0 Montag bis Freitag 08.00 - 12.00 Uhr Dienstag 15.00 - 16.00 Uhr eine Reinigungskraft (m/w/d) Donnerstag 15.00 - 19.00 Uhr Wir bieten Ihnen Bücherei des Marktes Roßtal Schulstr. 36 - Tel.: 09127 / 9047157 • ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis mit Montag 14.00 - 18.00 Uhr einer durchschnittlichen wöchentlichen Ar- Dienstag 14.00 - 16.30 Uhr beitszeit von zunächst 15 Stunden (montags bis Mittwoch 14.00 - 16.30 Uhr freitags überwiegend vormittags), Donnerstag 14.00 - 19.00 Uhr • leistungsgerechtes Entgelt, Sozialleistungen Freitag 10.00 - 12.00 Uhr sowie eine zusätzliche Altersversorgung (Zu- satzversorgung) nach dem Tarifvertrag für den Volkshochschule des Marktes Roßtal öffentlichen Dienst (TVöD) sowie Rathausgasse 2 - Tel.: 09127 / 901070 • Berücksichtigung von Zeiten vorheriger ein- Mo., Mi., Fr. 10.00 - 12.00 Uhr schlägiger beruflicher Tätigkeit bei der Entgelt- Dienstag geschlossen stufenzuordnung. Donnerstag 16.00 - 19.00 Uhr Wir erwarten von Ihnen insbesondere Sing- und Musikschule südl. Landkreis Fürth Rathausgasse 2 - Tel.: 09127 / 901036 • ein freundliches und aufgeschlossenes Auftreten, Mo., Di., Mi., 09.00 - 12.00 Uhr • eine zuverlässige, engagierte und eigenverant- Do. 09.00 - 12.00 Uhr wortliche Arbeitsweise, 16.00 - 18.00 Uhr • die Bereitschaft zu flexiblen Arbeitszeiten ins- Freitag geschlossen besondere bei Urlaubs- und Krankheitsvertre- tung, Notariats-Sprechstunde • die Beachtung von Sicherheits- und Hygiene- vorschriften und Die nächste Notariatssprechstunde im Alten Rat- • Führerschein Klasse B (früher Klasse 3) wegen haus, Rathausgasse 2, Zi. 03 / EG, findet statt am wechselnder Einsatzorte. Dienstag, 7. Mai 2019 Ihre Bewerbung mit den üblichen Unterlagen sen- von 14.00 bis 17.00 Uhr. den Sie bitte bis 17. Mai 2019 Um telefonische Voranmeldung unter Tel.: 09103 / 1027 wird gebeten. bevorzugt an die E-Mailadresse hauptverwaltung@rathaus.rosstal.de oder an Sozialpsychiatrischer Dienst Fürth den Markt Roßtal, Marktplatz 1, 90574 Roßtal. Der Sozialpsychiatrische Dienst Fürth (Stadt und Landkreis) in Zusammenarbeit mit dem Markt Roß- Bitte verwenden Sie nur Kopien, da eine Rücksen- tal, dem Evang.-Luth. und Kath. Pfarramt bietet dung der Unterlagen nicht erfolgt. Sprechstunden in Roßtal im Alten Rathaus an. Nähere Auskünfte erteilt Kämmerer Herr Witt, Um telefonische Anmeldung unter Tel.: 0911 / Tel.: 09127 / 901022. 9756670 wird gebeten. 224 Amtsblatt des Marktes Roßtal Nr. 05 / 2019
Amtliche Veröffentlichungen STELLENAUSSCHREIBUNG Der Markt Roßtal sucht ab 1. Juni 2019 bis 31. August 2020 als Elternzeitvertretung eine/n Mitarbeiter/in (m/w/d) für Öffentlichkeitsarbeit und Wirtschaftsförderung Aufgabenschwerpunkte der Stelle sind insbesondere in der Öffentlichkeitsarbeit • die Erstellung von Berichten für Presse, Amtsblatt und andere Medien, • redaktionelle Pflege und Aktualisierung der Internetseite, • Imagepflege durch die Erstellung von Informationsbroschüren, themenbezogenen Faltblättern, Werbespots usw., • Nutzung der verschiedenen Sozialen Medien als Informations- und Kommunikationsplattform. in der Wirtschaftsförderung • Ansprechpartner/in für ortsansässige Gewerbebetreibe und den "Runden Tisch Gewerbe", • Betreuung von ansiedlungsinteressierten Gewerbebetrieben, • Schaffung und Vermittlung von Kontakten zu öffentlichen Zuschussgebern • Aufbau und Pflege eines Leerstandskatasters Wir bieten Ihnen • ein befristetes Vollzeitarbeitsverhältnis (wöchentlich 39 Stunden), • eine leistungsgerechte Vergütung in der EG 10 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), • Sozialleistungen nach dem TVöD, • eine interessante, abwechslungsreiche und anspruchsvolle Tätigkeit. Wir erwarten von Ihnen • ein einschlägiges abgeschlossenes (Fach-)Hochschulstudium aus den Bereichen Kommunikationswissen- schaften, Betriebswirtschaft, Stadtplanung / -entwicklung, Wirtschaftsgeografie oder vergleichbare Qualifikationen, • sicherer Umgang mit den gängigen MS-Office Programmen, CMS-Software und Bildbearbeitungs- und Zeichenprogrammen, • souveränes, freundliches, aufgeschlossenes und vertrauenswürdiges Auftreten, • Verhandlungsgeschick, Durchsetzungsvermögen, soziale Kompetenz verbunden mit ausgeprägter Kommunikationsfähigkeit, • Kompetenz in der Projektarbeit, • gutes analytisches und strategisches Denken, • Bereitschaft, Termine auch außerhalb der regulären Arbeitszeit wahrzunehmen. Ihre Bewerbung, gerne auch von Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteigern, mit aussagekräftigen Unterlagen senden Sie bitte bis 30. April 2019 an die E-Mailadresse hauptverwaltung@rathaus.rosstal.de oder an den Markt Roßtal, Marktplatz 1, 90574 Roßtal. Bitte verwenden Sie nur Kopien, da eine Rücksendung der Unterlagen nicht erfolgt. Nähere Auskünfte erhalten Sie von Frau Morhard (Tel. 09127 / 901050) oder Herrn Reeh (Tel. 09127 / 901033). Nr. 05 / 2019 Amtsblatt des Marktes Roßtal 225
Amtliche Veröffentlichungen Information für Hundehalter Informationen aus dem Wahlamt Zusätzliches Wahllokal in Buchschwabach Der Hund ist ein treuer Freund der Menschen. Er bringt Leben und Freude ins Haus. Deshalb nimmt Aufgrund der gestiegenen Zahl der Stimmberech- die Zahl der Hunde auch ständig zu. Und mit der tigten wurde der Stimmbezirk Buchschwabach ge- wachsenden Anzahl der Hunde, steigt auch die An- teilt. zahl der Beschwerden über freilaufende Hunde, die Die Stimmberechtigten, die nördlich der Buch- beim Markt Roßtal eingehen. schwabacher Hauptstraße wohnhaft sind, können auch in Zukunft im Evangelischen Gemeindehaus, Zum einen wegen der Verunreinigung der öffent- Magdalenenweg 4 ihre Stimme abgeben. lichen Straßen, Wege und Plätze durch Hundekot, zum anderen haben Bürger Angst vor freilaufenden Für die Stimmberechtigten, die in der Buchschwa- Hunden. bacher Hauptstraße, und diejenigen, die südlich und südöstlich der Buchschwabacher Hauptstraße Wir bitten daher Hundehalter folgende unge- wohnen sowie für die in Defersdorf wohnhaften schriebenen Verhaltensregeln im eigenen Inter- Stimmberechtigten, wurde ein zusätzliches Wahl- esse und im Interesse eines harmonischen Zu- lokal im Schützenheim des Schützenvereins 1924 sammenlebens zu beachten: Buchschwabach e.V., Turnplatzweg 9 eingerichtet. • Kommt mir ein angeleinter Hund entgegen, Die Stimmabgabe im zusätzlichen Wahllokal im nehme ich meinen eigenen Hund auch an die Schützenheim wird erstmalig bei der Europawahl Leine. am 26.05.2019 möglich sein. • Den Kot meines Hundes nehme ich grundsätz- lich immer auf (Hundekottüten) und entsorge Markt Roßtal ihn in den dafür vorgesehen Behältern. Wahlamt • Ich lasse meinen Hund nicht einfach auf andere Menschen oder Hunde zurennen. Es gibt Men- schen, die Angst vor Hunden haben und nicht gelassen reagieren, wenn ein Hund auf sie zu- Termine für Samstagstrauungen kommt. im Jahr 2019 • Bei Freilauf behalte ich meinen Hund ständig im Blick und unter Kontrolle. Im Jahr 2019 können Brautpaare aus Roßtal an fol- • Im Wald achte ich darauf, dass mein Hund nicht genden Samstagen im Standesamt Roßtal zwischen die Wege verlässt und keine anderen Tiere ja- 10.00 und 12.00 Uhr die Ehe schließen: gen oder verletzen kann. • Innerorts achte ich darauf, dass mein Hund nie- Samstag, 18. Mai 2019 mand belästigt oder einschränkt. • In der freien Landschaft achte ich darauf, dass Samstag, 08. Juni 2019 ich und mein Hund landwirtschaftlich genutzte Samstag, 20. Juli 2019 Flächen während der Nutzzeit, das ist die Zeit zwischen Aussaat und Ernte, außerhalb vor- Samstag, 17. August 2019 handener Wege nicht ohne Zustimmung des Grundstücksberechtigten betrete. Für die nähere Terminabsprache setzen Sie sich bit- Ausdrücklich bedanken möchte sich der Markt Roß- te mit unserem Standesamt standesamt@rathaus. tal bei den vielen Hundebesitzern, die ihre Hunde rosstal.de in Verbindung. verantwortungsbewusst auch ohne rechtliche Ver- pflichtung angeleint ausführen und die die Hinter- Eine verbindliche Anmeldung der Eheschließung ist lassenschaften ihrer Vierbeiner bereits jetzt ord- erst sechs Monate vor dem Trautermin möglich. nungsgemäß entsorgen. 226 Amtsblatt des Marktes Roßtal Nr. 05 / 2019
Amtliche Veröffentlichungen 1. Satzung zur Änderung der Satzung zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (BBS) Vom 28.03.2019 Der Markt Roßtal erlässt aufgrund des Art. 18a Abs. 17 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch Art. 39b Abs. 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl S. 230) folgende Satzung: §1 Die Satzung zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (BBS) vom 27.10.2005 (veröffentlicht im Amtsblatt des Marktes Roßtal Nr.22/2005) wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 6 wird aufgehoben. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 2 Satz 2 wird „§ 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 GLKrWO“ durch „§ 14 Abs. 3 Satz 1 bis 4 GLKrWO“ ersetzt. b) § 5 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben. c) § 5 Abs. 2 Satz 4 wird § 5 Abs. 2 Satz 3. 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Enthält das Bürgerbegehren zulässige und unzulässige Bestandteile, kann der rechtlich unbedenkliche Teil zum Bürgerentscheid zugelassen werden, wenn der unzulässige Teil nur unwesentlich oder von untergeordneter Bedeutung ist und sachlich so abgetrennt werden kann, dass die Durchführung eines auf den zulässigen Teil beschränkten Bürgerentscheids sinnvoll bleibt. b) In Absatz 4 Nr. 3 wird das Wort „oder“ gestrichen. 4. § 8 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen. 5. § 12 Abs. 4 wird wie folgt geändert: „Art. 4 Abs. 2 und Abs. 3 GLKrWG und § 5 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 6, § 7 Abs. 2, §§ 8 bis 10, § 11 Abs. 2, §§ 12 und 13 GLKrWO“ wird durch „Art. 4 Abs. 3 und Abs. 4 sowie Art. 17 GLKrWG und § 3 Abs. 3, § 4, § 5 Abs. 2, §§ 6 bis 8, § 9 Abs. 2, § 10 GLKrWO“ ersetzt. 6. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird hinter „abgelehnt“ „oder niedergelegt“ eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird „Art. 19 Abs. 3 GO“ durch „Art. 19 Abs. 1 Satz 4 GO“ ersetzt. 7. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert: „§ 16 Abs. 1 und 2 sowie §§ 57 bis 69“ wird durch „§ 13 Abs. 1 und 2 sowie §§ 54 bis 57“ ersetzt. 8. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird „ § 8 Abs. 1“ durch § 7 Abs. 1“ ersetzt. Nr. 05 / 2019 Amtsblatt des Marktes Roßtal 227
Amtliche Veröffentlichungen b) In Absatz 3 Satz 1 wird „verbundener Bürgerentscheid“ durch „verbundene Bürgerentscheide“ ersetzt. 9. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Ziffer 1 wird hinter „Fragestellung(en) „einschließlich einer etwaigen Stichfrage“ eingefügt. b) Dem Absatz 2 wird folgende Ziffer 3 angefügt: 3. Einen Hinweis, dass alle Stimmberechtigten spätestens am 21. Tag vor dem Bürgerentscheid eine Benachrichtigung erhalten, aus der jeweils der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum ersichtlich sind. c) Absatz 3 Ziffer 4 wird gestrichen d) Absatz 3 Ziffer 5 und 6 werden Ziffer 4 und 5 e) Absatz 4 erhält folgende Fassung: (4) Bekanntmachung und Stimmzettelmuster sind am Tag des Bürgerentscheids am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, anzubringen. 10. § 17 wird wie folgt geändert: Es wird folgender Satz 2 angefügt: § 1 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend. 11. § 18 Abs. 3 Ziffer 2 wird wie folgt geändert: Nach dem Wort „Briefabstimmung“ wird ein Punkt gesetzt und der Rest des Satzes entfällt ersatzlos. 12. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgenden Wortlaut: Für die Anlegung und Fortführung gilt § 14 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 GLKrWO entsprechend. b) In Absatz 1 wird folgender neuer Satz 4 eingefügt: Das Bürgerverzeichnis wird nicht öffentlich ausgelegt. c) In Absatz 2 Satz 3 wird „ § 18“ durch „§ 15 Abs. 4 bis Abs. 8“ ersetzt. d) Absatz 4 erhält folgende Fassung: (4) Gibt die Gemeinde der Beschwerde statt, wird der stimmberechtigten Person nach Berichtigung des Bürgerverzeichnisses die Abstimmungsbenachrichtigung übersandt. e) In Absatz 6 wird „ §§ 23 und 24“ durch „§§ 20 und 21“ ersetzt. 13. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Stimmberechtigte erhalten auf Antrag einen Abstimmungsschein. b) In Absatz 2 wird „§ 25 bis § 31“ durch „ § 22 bis § 28“ ersetzt. Nach „GLKrWO“ wird „entsprechend.“ eingefügt. Der Rest des Satzes entfällt ersatzlos. 14. § 21 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: 228 Amtsblatt des Marktes Roßtal Nr. 05 / 2019
Amtliche Veröffentlichungen § 21 Benachrichtigung und Unterrichtung der Stimmberechtigten b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung benachrichtigt die Gemeinde jede im Bürgerverzeichnis eingetragene Person. Die Benachrichtigung ist mit einem Antragsvordruck zur Erteilung eines Abstimmungsscheins zu verbinden. c) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Absätze 2 bis 4. 15. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach den Worten „ „für jeden Bürgerentscheid“ „sowie für eine etwaige Stichfrage – jeweils“ eingefügt. b) In Absatz 4 Satz 2 wird „ §§ 58 bis 60“ durch „§§ 55 bis 57“ ersetzt. c) In Absatz 5 wird „§§ 62 bis 70 GLKrWO mit Ausnahme der §63 Abs. 4 Satz 2, § 66 Satz 2, § 67 Abs. 2“ durch „§ 59 bis § 67“ ersetzt. 16. In § 24 Absatz 3 wird „ §§ 72 bis 76 GLKrWO mit Ausnahme der §§ 72 Abs. 1 Satz 4 und § 74 Abs. 1 Satz 3“ durch „§§ 69 bis 73“ ersetzt. 17. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 wird „Abstimmungsschein“ durch „Abstimmungsscheine“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 wird „§ 88“ durch „ § 80“ ersetzt. c) In Absatz 4 wird „§ 77“ durch „§ 74“ ersetzt. 18. § 29 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird „(verbundener Bürgerentscheid)“ durch „( verbundene Bürgerentscheide)“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 wird „§ 91“ durch „§ 87“ ersetzt. 19. In § 30 wird „§ 15“ durch „§ 12“ ersetzt. 20. In § 31 wird „§ 101 Abs. 1 und Abs. 2 und § 102“ durch „ § 99 Abs. 1 und Abs. 2 und § 100“ ersetzt. §2 Die Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Roßtal, 28.03.2019 Markt Roßtal Völkl Erster Bürgermeister Nr. 05 / 2019 Amtsblatt des Marktes Roßtal 229
Amtliche Veröffentlichungen Markt Roßtal BEKANNTMACHUNG über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Europawahl am 26. Mai 2019 1. Das Wählerverzeichnis zur Europawahl für den Markt Roßtal wird in der Zeit von Montag, 6.Mai, bis Freitag, 10. Mai 2019 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) während der allgemeinen Öffnungszei- ten im Rathaus, Zi.Nr. 0.08 (EG), Marktplatz 1, 90574 Roßtal (nicht barrierefrei) für Wahlberech- tigte zur Einsichtnahme bereit gehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Voll- ständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes ein- getragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann von Montag, 6. bis spätestens Freitag, 10. Mai 2019, 12:00 Uhr im Rathaus, Zi.Nr. 0.08 (EG), Marktplatz 1, 90574 Roßtal Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. 3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 5. Mai 2019 eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahl- scheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die be- reits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenach- richtigung. 4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Landkreis Fürth durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Landkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. 5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag 5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person. Der Wahlschein kann bis Freitag, 24. Mai 2019, 18 Uhr, Uhr im Rathaus, Zi.Nr. 0.08 (EG), Marktplatz 1, 90574 Roßtal schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wer bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht o- der nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann, kann den Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragen. 230 Amtsblatt des Marktes Roßtal Nr. 05 / 2019
Amtliche Veröffentlichungen 5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wähler- verzeichnis (bei Deutschen nach § 17 Abs. 1, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung) bis zum 5. Mai 2019) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerver- zeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 10. Mai 2019 versäumt hat, b) ihr Recht auf Teilnahme erst nach Ablauf der unter Buchst. a) genannten Fristen entstanden ist, c) ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Gemeinde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat. Der Wahlschein kann in diesem Fall bei der in Nr. 5.1 bezeichneten Stelle noch bis zum Wahl- tag, 15 Uhr, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. 6. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Voll- macht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. 7. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person zugleich - einen amtlichen Stimmzettel, - einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag, - einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersen- den ist, und - ein Merkblatt für die Briefwahl. Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden übersandt oder amtlich überbracht. Sie können auch durch die Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An andere Personen können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und einen amtlichen Ausweis nach- gewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zu- gegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl (Samstag, 25. Mai 2019), 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. 8. Bei der Briefwahl muss der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle abgesendet werden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahl- tag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungs- form ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. Roßtal, 28.03.2019 _________________________________________ Völkl Erster Bürgermeister Nr. 05 / 2019 Amtsblatt des Marktes Roßtal 231
Amtliche Veröffentlichungen Satzung über die Benutzung der Notunterkunft des Marktes Roßtal Vom 28.03.2019 Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) erlässt der Markt Roßtal folgende Satzung: §1 Öffentliche Einrichtung – Widmungszweck Der Markt Roßtal betreibt die Notunterkunft in den vom Markt bestimmten Räumlichkeiten als öffentliche Ein- richtung. Sie soll insbesondere obdachlosen Gemeindeangehörigen eine vorübergehende Unterkunft ein- facher Art gewährleisten. §2 Begriff der Obdachlosigkeit (1) Obdachlos im Sinn dieser Satzung ist, - wer ohne Unterkunft ist, - wem der Verlust seiner ständigen oder vorübergehenden Unterkunft unmittelbar droht, - wessen Unterkunft nach objektiven Anforderungen derart unzureichend ist, dass sie keinen menschen- würdigen Schutz vor den Unbilden der Witterung bietet oder die Benutzung der Unterkunft mit gesund- heitlichen Gefahren verbunden ist, und nicht in der Lage ist, für sich, seinen Ehegatten und seine nach § 1602 BGB unterhaltsberechtigten Angehörigen, mit denen er gewöhnlich zusammenlebt, aus eigenen Kräften eine Unterkunft zu beschaffen. (2) Obdachlos im Sinn dieser Satzung ist nicht, wer sich als Minderjähriger dem Bestimmungskreis der Personensorgeberechtigten entzogen hat, und deswegen nach § 42 SGB VIII in die Obhut des Jugendamtes zu nehmen ist. §3 Aufnahme in die Notunterkunft und Begründung eines öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses (1) Räume in der Notunterkunft dürfen nur von Personen bezogen werden, deren Aufnahme der Markt schriftlich verfügt hat (Benutzer). Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht. (2) Durch die Aufnahme in eine Notunterkunft wird ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis begründet. (3) Die Aufnahme kann befristet oder auf unbestimmte Zeit sowie unter Auflagen und Bedingungen er- folgen. Insbesondere kann die Auflage gemacht werden, dass die Notunterkunftsräume innerhalb einer bestimmten Frist zu beziehen oder zu räumen sind. (4) In den Räumen einer Notunterkunftseinheit (ein oder mehrere zusammengehörige oder nach außen abgeschlossene Unterkunftsräume) können ein oder mehrere Benutzer aufgenommen werden. §4 Nachweis der ärztlichen Untersuchung Vor Aufnahme hat der Antragsteller von sich aus auf etwaige Gefährdungen anderer Benutzer (durch an- steckende Krankheiten usw.) hinzuweisen. Unbeschadet hiervon kann der Markt bei diesbezüglichen konkreten Anhaltspunkten vor der Aufnahme den Nachweis durch ein ärztliches Zeugnis verlangen, dass ärztliche Bedenken hinsichtlich der Benutzung der Einrichtung nicht bestehen. 232 Amtsblatt des Marktes Roßtal Nr. 05 / 2019
Amtliche Veröffentlichungen §5 Benutzungsverhältnis (1) Die Benutzer haben die Notunterkunft, insbesondere die Unterkunftsräume und die Gemeinschafts- einrichtungen, pfleglich zu behandeln, stets in sauberem Zustand zu erhalten und dürfen sie nicht ordnungswidrig gebrauchen. Sie sind verpflichtet, die Unterkunftsräume samt den überlassenen Zubehör im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instandzuhalten und für ausreichend Lüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen. Stiegen und Gänge sind täg- lich zu kehren, wöchentlich einmal einschließlich Geländer und Stiegenfenster gründlich zu putzen. Dienen diese Einrichtungen mehreren Benutzern, so haben sie die Reinigung im wöchentlichen Wechsel vorzu- nehmen. Die Benutzer haben sich in der Notunterkunft so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. (2) Insbesondere ist es den Benutzern untersagt, 1. andere Personen ohne vorherige, jederzeit widerrufliche, schriftliche Genehmigung des Marktes in die Unterkunft aufzunehmen, 2. die Räume zu anderen als Wohnzwecken zu verwenden, 3. im Bereich der Notunterkunft ohne vorherige, jederzeit widerrufliche, schriftliche Genehmigung des Marktes a) bauliche Änderungen vorzunehmen b) Bauwerke irgendwelcher Art oder Umzäunungen zu errichten und Pflanzungen anzulegen, c) eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben, 4. die ihnen zugewiesenen Räume mit anderen Benutzern ohne vorherige, jederzeit widerrufliche, schriftliche Genehmigung des Marktes zu tauschen oder Dritten zum Gebrauch zu überlassen, 5. in den Unterkunftsräumen Wäsche zu waschen oder zu trocknen, falls für die Unterkünfte Waschküchen vorhanden sind, 6. Altmaterial oder leichtentzündliches Material jeglicher Art in den Unterkunfts- oder Nebenräumen zu lagern, 7. a) Sachen aller Art, insbesondere Fahr- und Motorräder, auf dem Flur, in den Gemeinschaftsein- richtungen oder Grünanlagen abzustellen, b) Kraftfahrzeuge außerhalb der vorgesehenen Stellplätze vor den Unterkünften oder in den Grün- flächen zu parken, c) Kraftfahrzeuge auf den zu der Notunterkunft gehörenden Flächen zu fahren und instandzusetzen sowie außerhalb der etwaig errichteten Stellplätze zu reinigen, d) nicht fahrbereite Kraftfahrzeuge auf den in der Notunterkunft etwaig errichteten errichteten Stell- plätzen, auf Gehwegen und Grünanlagen abzustellen, 7. im Bereich der Unterkunftsanlagen Tiere ohne vorherige, jederzeit widerrufliche, schriftliche Genehmigung des Marktes zu halten, 8. Freiantennen jeglicher Art ohne vorherige, jederzeit widerrufliche, schriftliche Genehmigung des Marktes anzubringen, 9. Ölöfen, Gasherde, Gasraumheizöfen, Elektroöfen und –herde ohne vorherige, schriftliche Genehmigung des Marktes aufzustellen und zu betreiben. (3) Bei vom Benutzer ohne vorherige Genehmigung des Marktes vorgenommenen baulichen oder sonsti- gen Veränderungen kann der Markt diese auf Kosten des Benutzers beseitigen und den früheren Zustand wieder herstellen (lassen). (4) Jede Einrichtung von Flüssiggasanlagen (Propangasgeräte) ist dem Markt unverzüglich anzuzeigen. (5) Die Benutzer sind verpflichtet, Schäden an der Notunterkunft, insbesondere den Unterkunftsräumen und den Gemeinschaftseinrichtungen, sowie das Auftreten von Ungeziefer unverzüglich dem Markt anzuzeigen. (6) Zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Satzung ist den Beauftragten des Marktes das Betreten der Unterkunftsräume zu gestatten; bei Vorliegen besonderer Umstände auch zur Nachtzeit. Die Beauftragten haben sich auf Verlangen auszuweisen. Nr. 05 / 2019 Amtsblatt des Marktes Roßtal 233
Amtliche Veröffentlichungen §6 Um – und Ausquartierung (1) Der Markt kann die Zuweisung der Unterkunft zurücknehmen oder die Benutzer durch Wegnahme von Räumen in der Benutzung einschränken oder in Räume der gleichen oder einer anderen Unterkunftsanlage umquartieren, 1. wenn Gründe des öffentlichen Wohles vorliegen oder 2. wenn sie in einem schwerwiegenden Fall oder wiederholt trotz Mahnung gegen Bestimmungen des § 5 verstoßen oder 3. die Unterkunft im Zusammenhang mit Umbau-, Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Instandssetzungs- arbeiten geräumt werden muss, 4. wenn die Unterkünfte nicht von allen in der Aufnahme aufgeführten Personen bezogen werden oder sich die Zahl der eingewiesenen Personen vermindert oder 5. der Hausfrieden nachhaltig gestört wird. (2) Lässt eine Umquartierung keine Besserung der Verhältnisse erwarten und liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2 vor, so können Benutzer auch ausquartiert werden. §7 Sonstige Beendigung des Benutzungsverhältnisses (1) Die Benutzer können das Benutzungsverhältnis zum Schluss eines Monats durch eine schriftliche Erklärung beendigen, die spätestens am dritten Werktag dieses Monats zugegangen sein muss. (2) Der Markt kann das Benutzungsverhältnis zum Ende eines Monats durch eine schriftliche Erklärung aufheben, wenn die Benutzer in der Lage sind, sich eine Wohnung zu beschaffen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Benutzer über ein ausreichendes Einkommen verfügen und keine sonstigen Hin- derungsgründe bestehen. Ein ausreichendes Einkommen wird angenommen, wenn sich die Benutzer trotz Aufforderung weigern, über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu erteilen. Die Erklärung muss den Benutzern spätestens am dritten Werktag des betroffenen Monats zugegangen sein. (3) Die Aufhebung des Benutzungsverhältnisses durch den Markt ist ferner möglich, wenn die Unterkunft vom Unterkunftsnehmer nicht benutzt wird. In diesem Fall ist der Markt berechtigt, die Unterkunft zwangsweise auf Kosten des Unterkunftsnehmers freizumachen. §8 Räumung (1) Die Notunterkunftsräume sind termingemäß zu räumen und in sauberen Zustand zu hinterlassen, 1. wenn das Benützungsverhältnis beendet worden ist (§ 7), 2. wenn eine Um- oder Ausquartierung angeordnet ist (§ 6). Alle Schlüssel sind dem Markt herauszugeben. (2) Wird diese Verpflichtung nicht termingemäß erfüllt, so kann der Markt nach Ablauf von drei Tagen anord- nen, dass die erforderlichen Arbeiten auf Kosten und Gefahr des Säumigen vorgenommen werden (Ersatz- vornahme). Verzögert der Benutzer die Abforderung seiner weggeschafften beweglichen Sachen, so kann der Markt den Verkauf der Sachen – auch durch Versteigerung – und die Hinterlegung des Erlöses anord- nen. Wenn ein Verkauf nicht möglich ist, können die Sachen vernichtet werden. Eine Verzögerung liegt in der Regel vor, wenn drei Monate nach der Ersatzvornahme die Sachen nicht abgefordert wurden. (3) Der Markt kann ausnahmsweise auf Antrag dem früheren Benutzer eine den Umständen nach ange- messene Frist zur Räumung der Notunterkunftsräume gewähren. Die Räumungsfrist kann auf Antrag ver- längert werden. Der Benutzer soll Antrag auf Räumungsfrist oder Verlängerung derselben spätestens eine Woche vor Ablauf der Aufhebungs- oder Verlängerungsfrist stellen. Durch Gewährung oder Verlängerung von Räumungsfristen wird eine Aufhebung des Benutzungsverhältnisses nicht zurückgenommen. 234 Amtsblatt des Marktes Roßtal Nr. 05 / 2019
Amtliche Veröffentlichungen §9 Haftung (1) Die Benutzer haften nach den allgemeinen Bestimmungen für alle Schäden an der Notunterkunft, insbe- sondere an den ihnen überlassenen Notunterkunftsräumen und den Gemeinschaftseinrichtungen, soweit sie von ihnen oder von Dritten, die sich auf Einladung des Benutzers in der Notunterkunft aufhalten, verursacht wurden. Schäden und Verunreinigungen, für die der Benutzer haftet, kann der Markt auf seine Kosten beseitigen (lassen). (2) Der Markt haftet für Schäden, die sich aus dem Benutzen der öffentlichen Einrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich der Markt zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. (3) Für Personen- und Sachschäden, die den Benutzern der Einrichtung durch Dritte zugefügt werden, haftet der Markt nicht. § 10 Hausordnungen Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der einzelnen Unterkunft kann der Markt insbesondere Hausordnun- gen erlassen. § 11 Ordnungswidrigkeiten Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich 1. den in § 5 Abs. 2 enthaltenen Geboten und Verboten bezüglich der Benutzung der Notunterkunft und des Verhaltens im Bereich der Notunterkunft zuwiderhandelt, 2. die in § 5 Abs. 4 und 5 vorgeschriebenen Anzeigen nicht erstattet oder 3. entgegen § 5 Abs. 6 das Betreten der Unterkunftsräume nicht gestattet. § 12 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel (1) Der Markt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungs- gesetzes. § 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Roßtal, 28.03.2019 Markt Roßtal Völkl Erster Bürgermeister Nr. 05 / 2019 Amtsblatt des Marktes Roßtal 235
Amtliche Veröffentlichungen Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung einer Notunterkunft des Marktes Roßtal Vom 28.03.2019 Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Roßtal folgende Satzung: §1 Gebührenpflicht Der Markt erhebt für die Benutzung seiner Notunterkunft nebst zugehöriger Einrichtungen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung. Die gesondert nach Verbrauch zu ermittelnden Nebenkosten i. S. von § 4 sind in den Gebühren nicht enthalten. §2 Gebührenschuldner Die Gebühren und Nebenkosten schuldet, wer in der Aufnahmeverfügung gemäß § 3 Abs. 1 der Notunter- kunftssatzung als Benutzer bezeichnet ist. Gemeinschaftliche Benutzer einer Notunterkunftseinheit i. S. von § 3 Abs. 4 der Notunterkunftssatzung haften als Gesamtschuldner §3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz (1) Die Gebühren für die Benutzung der Notunterkunft betragen je m² Nutzfläche monatlich 6,12 Euro. (2) Für angemietete Wohncontainer und mobile Toiletten werden die dem Markt entstehenden Mietkosten weiterverrechnet. §4 Nebenkosten (1) Die Kosten für Strom und Heizung sind in den Gebühren i. S. von § 3 nicht enthalten. Sie werden für jede Wohneinheit gesondert mittels Zähler ermittelt und jeweils am Monatsende abgerechnet. (2) Können die Heizkosten nicht gesondert ermittelt werden, werden für die Monate Oktober bis April pauschal 60,00 Euro/m² monatlich berechnet. Die Pauschale ist unaufgefordert jeweils bis zum 3. Werktag des betreffenden Monats an den Markt zu entrichten. (3) Im Übrigen werden die Nebenkosten wie folgt festgesetzt: a) Wassergebühr pro Person 10,40 EURO pro Monat b) Abwassergebühr pro Person 11,90 EURO pro Monat c) Müllgebühr pro Wohneinheit 3,60 EURO pro Monat d) Strom pro Person für die Monate Mai bis September 40,00 EURO monatlich §5 Entstehen und Fälligkeit (1) Die Gebühren nach § 3 entstehen – vorbehaltlich § 6 – mit Beginn des jeweiligen Monats, für den sie zu entrichten sind. (2) Sie sind – vorbehaltlich § 6 – am 3. Werktag des jeweiligen Monats fällig und unaufgefordert auf eines der Konten des Marktes zu überweisen. 236 Amtsblatt des Marktes Roßtal Nr. 05 / 2019
Amtliche Veröffentlichungen §6 Anteilige Gebühr bei Ein- und Auszug Beginnt oder endet die Nutzung der Wohneinheit während des Monats, werden die Gebühren zeitanteilig (1/30 pro Nutzungstag) erhoben. Der Tag des Beginns und des Endes der Nutzung sind voll gebührenpflichtig. Bei Einzug während des laufenden Monats entstehen die anteiligen Gebühren am Ende des Monats und werden mit denen des Folgemonats fällig (§ 5 Abs. 2); bei Auszug während des laufenden Monats entstehen die anteiligen Gebühren am Tag des Auszugs und werden am 3. Werktag nach dem Auszug fällig. §7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Roßtal, 28.03.2019 Markt Roßtal Völkl Erster Bürgermeister Einladung zur Jahreshauptversammlung Bücherei Markt Roßtal des Fördervereins First Responder Roßtal e.V. Am Dienstag, 30.04.2019, findet um 19.00 Uhr im Feuerwehrgerätehaus in der Martin-Luther-Str.1, 90574 Roßtal, die 15. ordentliche Mitgliederver- sammlung des Fördervereins First Responder Roßtal e.V. statt. Hierzu sind alle Mitglieder recht herzlich einge- laden. Tagesordnung 1. Begrüßung durch den Vorstand „0hren gespitzt!“ 2. Bericht des Vorstandes 3. Bericht des Kassiers 4. Bericht des Schriftführers Lesung für Kinder von 3-5 Jahren 5. 6. Bericht des technischen Leiters Wahl eines Kassenprüfers 6.Mai 2019 7. Anträge, Sonstiges 15.00 Uhr Gez. Benjamin Senkel Vorstand Bücherei Markt Roßtal Schulstraße 36 Nr. 05 / 2019 Amtsblatt des Marktes Roßtal 237
Amtliche Veröffentlichungen Verordnung des Marktes Roßtal über die verkaufsoffenen Sonntage im Jahr 2019 Vom 28.03.2019 Der Markt Roßtal erlässt aufgrund von § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss (Lad- SchlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. S. 744) zuletzt geändert durch Artikel 430 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) in Verbindung mit § 11 der Verord- nung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl 2004, S. 239), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2018 (GVBl. S. 745) folgende R e c h t s v e r o r d n u n g: §1 Für die Verkaufsstellen in den nachstehend aufgeführten Ortsteilen des Marktes Roßtal werden folgende Sonntage im Kalenderjahr 2019 zum Verkauf freigegeben: etwaige Beschrän- zugelassene Tag der Freigabe Ortsteil Anlasse der Freigabe kung auf zugelas- Verkaufszeiten sene Handelszweige teilnehmende Ge- 2. Juni Roßtal Tage der offenen Tür 13.00 - 18.00 Uhr werbebetriebe Groß- und Klein- 28. Juli Kirchweih 13.00 - 18.00 Uhr keine weismannsdorf 11. August Roßtal Kirchweih 13.00 - 18.00 Uhr keine 10. November Roßtal Martinimarkt 13.00 - 18.00 Uhr keine §2 Die Verkaufsstellen der betreffenden Ortsteile dürfen an den jeweiligen für sie freigegebenen Verkaufs- sonntagen abweichend von der Vorschrift des § 3 LSchlG während der zugelassenen Verkaufszeit geöff- net sein. Die freigegebenen Sonntage werden auf die vier Verkaufssonntage nach § 14 LSchlG für das Jahr 2019 angerechnet. §3 Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die Vorschrift des § 17 LSchlG, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhan- del in Bayern, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten. §4 Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die nach § 24 LSchlG mit Geldbuße geahndet werden können. §5 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2019 in Kraft und am 30. November 2019 außer Kraft. Vorstehende Verordnung wurde vom Marktgemeinderat am 26.03.2019 beschlossen. Sie wird hiermit ausgefertigt und amtlich bekannt gemacht. Roßtal, 28.03.2019 Markt Roßtal Völkl Erster Bürgermeister 238 Amtsblatt des Marktes Roßtal Nr. 05 / 2019
Amtliche Veröffentlichungen Redaktionsschluss des kommenden IMPRESSUM Amtsblattes Herausgeber und verantwortlich für den Nächste Ausgabe des Amtsblattes: amtlichen und redaktionellen Inhalt: Nr. 06/2019 Markt Roßtal Erster Bürgermeister Johann Völkl Erscheinungstermin: Marktplatz 1 Mittwoch, 08.05.2019 90574 Roßtal Anzeigenschluss: Donnerstag, 18.04.2019 - 12.00 Uhr Redaktion: Barbara von Grotthuss Tel.: 09127 / 901048 Senden Sie bitte Ihre Inserate und Anfragen ausschließlich an folgende Mail-Adresse: redaktion@amtsblatt-rosstal.de Abo- / Anzeigenverwaltung & Satz: Fa. Andreas Wagner PRINT-WERKSTATT Frau Susanne Wagner Reklamationen Amtsblatt Tel.: 09127 / 9031878 redaktion@amtsblatt-rosstal.de Sollten Sie kein Amtsblatt erhalten, oder andere Be- sonderheiten bei der Zustellung zu beachten sein, die die Austräger der Firma DWF nicht kennen kön- Anzeigenpreisliste: nen, wenden Sie sich bitte direkt an die Firma DWF, ab 01.07.2017 Tel.: 0911 / 969810 oder Mail: info@dwfranken.de. Hinweis zum Datenschutz IHRE FEUERWEHR INFORMIERT Gem. Art. 13 DSGVO weisen wir Sie auf Informati- onen zum Datenschutz hin. Diese können Sie auf der Homepage des Marktes Roßtal wie folgt ent- nehmen: https://www.rosstal.de/informatio- nen-zum-datenschutz-nach-art.-13-dsgvo Die Freiwillige Feuerwehr Roßtal Auflage: 5.000 Exemplare, kostenlose Verteilung an die ist jeden Montag Haushalte des Marktes Roßtal und seiner Ortsteile. von 18.00 - 20.00 Uhr im Feuerwehrhaus für Erscheinungsdatum des Amtsblattes: Fragen und Informationen da! 3-wöchig, jeweils Mittwoch Martin-Luther-Str. 1 Druck: 90574 Roßtal Gutenberg Druck GmbH, Uttenreuth; Druck auf Umweltpapier, für evtl. Druckfehler wird keine Haf- tung übernommen. Coverfoto / Motiv: Gehöft in Kastenreuth Jürgen Bauer, Roßtal Nr. 05 / 2019 Amtsblatt des Marktes Roßtal 239
Informationen aus dem Rathaus Bericht aus der Sitzung des Marktgemein- Der Bürgermeister informierte über den Sachstand derates vom 26.03.2019 bzgl. einiger Anfragen aus vergangenen Sitzungen, dem Angebot der Landeskirchlichen Gemeinschaft, In der Bürgerfragestunde meldeten sich sieben Bür- Gebetsanliegen, die Politik und Verwaltung betref- ger und Bürgerinnen zu Wort. Nachgefragt wurde, fend, in ihre Gebetszeiten mit aufzunehmen und ob eine größere Ausdehnung des Gewerbegebietes über die diesjährige Bundesaktion „Unser Dorf hat in Buchschwabach als bisher bekannt, angedacht sei Zukunft“. und ob im Rahmen dieser Bebauung der Ausbau des Personennahverkehrs für Buchschwabach möglich Der Haushaltsplan 2019, der Stellenplan 2019 sowie sei. die Haushaltssatzung wurden einstimmig beschlos- Der Erste Bürgermeister informierte, dass eine Aus- sen. weitung des Gewerbegebietes nicht geplant sei und Erster Bürgermeister Völkl kommentierte den dies- sagte zu, den Ausbau des ÖPNV als Anregung in das jährigen Haushaltsplan und dankte dem Marktge- Verfahren mit aufzunehmen, wies aber auf die Zu- meinderat für die konstruktive Zusammenarbeit ständigkeit des Landratsamtes in dieser Frage hin. sowie Kämmerer Witt für die geleistete Arbeit. Eine Vertreterin der Bürgerinitiative informierte, Kämmerer Witt fasste im Anschluss die wichtigsten dass die Hälfte der benötigten Unterschriften zur Eckdaten zusammen. Wiederum ist dieser Haushalt Beantragung eines Bürgerentscheids (Bürgerbe- der umfangreichste Haushalt Roßtals. Durch die gehren) mit dem Ziel, die Ansiedlung der Firma da- großen Pflichtaufgaben, wie Wasserversorgung und taform dialogservices GmbH in Buchschwabach zu Kanalisation, Straßenausbau und Kinderbetreuung, verhindern, gesammelt seien. ist eine Kreditaufnahme erforderlich. Auch in den Beklagt wurde seitens zweier Bürger die z.T. rüde kommenden Jahren stehen viele Aufgaben an, so Vorgehensweise der Unterschriftensammler für dass eine Entspannung nicht zu erwarten ist. dieses Bürgerbegehren sowie die Weitergabe von Fehlinformationen und Unterstellungen in diesem Danach trugen die Fraktionsvorsitzenden ihre Haus- Zusammenhang. haltsreden vor. Die Stellungnahmen der Fraktionen können auf der Internetseite des Marktes (http:// Angefragt wurde auch, ob für die Beantragung des www.rosstal.de/Haushaltsreden.n204.html) Bürgerentscheides gegebene Unterschriften zu- nachgelesen werden. rückgenommen werden könnten. Es wurde auf Anfrage informiert, dass nach der Der Erlass der Verordnung über die verkaufsoffe- Einreichung des Bürgerbegehrens, der Inhalt des nen Sonntage 2019 wurde beschlossen. Begehrens sowie die geleisteten Unterschriften auf ihre Zulässigkeit hin geprüft werden. Ebenfalls beschlossen wurde der Erlass der Satzung über die Benutzung der Notunterkunft des Marktes Ein Bürger stellte die Frage, ob grundsätzlich ein so Roßtal, der Erlass der Satzung über die Erhebung großer Flächenverbrauch nötig sei. von Gebühren für die Benutzung einer Notunter- Im Anschluss stellte Architekt Hilpert die Studie zur kunft des Marktes Roßtal sowie der Erlass zur 1. Än- mittelfristigen Kinderbetreuung im Markt Roßtal derung der Satzung zu Bürgerbegehren und Bürge- vor. Untersucht wurden darin die Jahre 2020 bis rentscheid. 2025. Hier wurde deutlich, dass in allen Bereichen Dem Antrag des Marktgemeinderates Prof. Dr. Peter der Kinderbetreuung ein zusätzlicher Bedarf an Be- Volgnandt auf Entlassung aus dem Ehrenamt wur- treuungsplätzen entstehen wird. de zugestimmt. Als Listennachfolger des Wahlvor- Auch die Problematik der notwendigen Erweite- schlags der CSU rückt nun Herr Matthias Prießnitz rung der Grundschule bzw. der Planung eines neu- für ihn nach. en Schulgebäudes wird ein Thema der kommenden Jahre sein. Hier muss allerdings die angekündigte Der Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezoge- Gesetzgebung bzgl. der Ganztagesschule abgewar- nen Bebauungsplan Nr. 63 „Erweiterung des Gewer- tet werden, die erheblichen Einfluss auf die zu tref- begebietes Buchschwabach“ wurde mehrheitlich fenden Entscheidungen haben wird. mit 16 : 4 Stimmen gefasst. 240 Amtsblatt des Marktes Roßtal Nr. 05 / 2019
Informationen aus dem Rathaus Der zuvor gestellte Antrag auf Absetzung dieses Ta- Am 2. Tag verläuft die Strecke durch die Ortsteile gesordnungspunktes war abgelehnt worden. Großweismannsdorf, Buchschwabach, Clarsbach und Defersdorf. Im OT Defersdorf findet eine Der folgenden Tagesordnungspunkt Aufstellung des Gleichmäßigkeitsprüfung „GP 16 Defersdorf“ in drei Bebauungsplans Nr. 62 „Baustoffrecyclinghof Rai- Teilen statt. tersaich“ wurde dagegen vom Marktgemeinderat von der Tagesordnung abgesetzt, nachdem noch Den Sachstand zum Flächennutzungsplan und Land- hinsichtlich des Vorhabens rechtliche und vertrag- schaftsplan bzgl. der Ermittlung von Grundstücks- liche Belange abschließend zu klären sind. eigentümern für die Durchführung von Einzelmaß- nahmen wurde im Anschluss erläutert. Die Daten- Herr Oliver Endres wurde als Kommandant und Herr erhebung wird voraussichtlich bis Mitte Herbst ab- Stefan Endres als Kommandanten-Stellvertreter der geschlossen sein. Das Ergebnis wird in einer Sitzung Freiwilligen Feuerwehr Defersdorf für die nächsten des Bau- und Umweltausschusses vorgestellt und sechs Jahre bestätigt. über das weitere Vorgehen beraten. Für die Verleihung der Bürgermedaille als würdig Zur Anfrage der CSU-Fraktion vom 05.02.2019 auf erachtete das Gremium in diesem Jahr die Marktge- Prüfung der Funktionstüchtigkeit des Abwassersys- meinderäte Hartmut Igel und Prof. Dr. Peter tems und Durchführung von landwirtschaftlichen Volgnandt sowie Herrn Walter Grill und Herrn Hans Pflegemaßnahmen und Wartungsarbeiten im Ge- Kastner. werbegebiet Buchschwabach informierte Erster Bürgermeister Völkl über den derzeitigen Sach- Den diesjährigen Naturschutzpreis erhalten Frau stand. Anna Bettschnitt-Beck, Jennifer und Tobias Wink- Die Aufnahme des Entwässerungssystems erfolge ler sowie der Tennis Club Roßtal. durch das Staatliche Vermessungsamt im Rahmen des Programmes „bodenständig“. Für die Durch- Die Bürgermedaillen und der Naturschutzpreis wer- führung der Pflegemaßnahmen auf markteigenen den in der festlichen Marktgemeinderatssitzung am Grundstücken werde eine externe Vergabe geprüft, 23.04.2019 verliehen. momentan ist aber die Durchführung wegen des Schutzes von Flora und Fauna nicht möglich. Nachfolgend stellten M. Sc. Barbara Dziobek und Bericht aus der Sitzung des Bau- und Um- DIpl.-Ing. Regine Schatz vom Ingenieurbüro Dr. weltausschusses vom 02.04.2019 Resch + Partner, Weißenburg, die Studie zur Abwas- serbeseitigung der Ortsteile Großweismannsdorf Zu Beginn informierte Erster Bürgermeister Völkl, und Oedenreuth vor. Die Studie dient als Grund- dass eine erste Reaktion auf die Anfrage zur Bema- lage für weitere Beratungen. In einer der nächsten lung der Eisenbahnüberführung Roßtal Wegbrücke Sitzungen wird entschieden, welche der fünf vor- durch den Kindermarktgemeinderat eingegangen geschlagenen Varianten zur Umsetzung ausgewählt ist. Das Eisenbahn-Bundesamt äußere keine Beden- wird. ken, die Antwort der Sparte DB Immobilien stehe noch aus. Im nachfolgenden Tagesordnungspunkt stellten Außerdem teilte er mit, dass das Staatliche Bauamt Dipl.-Ing. Wagner und Herr Maar, B. Eng., vom In- für die Lichtsignalanlage in Großweismannsdorf genieurbüro für Tiefbau Wagner GmbH die Vor- (Kreuzung Schwabacher- und Zirndorfer Straße) ab entwurfsplanung für Auflassung der dortigen Klär- dem 12.02.2019 durchgehenden Betrieb angeordnet anlage und Überleitung der Abwässer mittels einer habe. Druckleitung zum Kanalnetz Buchschwabach und in Hingewiesen wurde, dass auch in diesem Jahr die die Kläranlage Schwallbachtal vor. Es bestand Ein- 15. Internationale ADAC Metz-Rallye Classic 2019, verständnis mit dieser Vorentwurfsplanung und der veranstaltet vom 26. – 27.04.2019 durch den Auto- Beauftragung des Ingenieurbüros Wagner mit der mobilclub Stein e.V., durch das Marktgebiet führen Weiterführung der Maßnahme. wird. Nr. 05 / 2019 Amtsblatt des Marktes Roßtal 241
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