ARBEITSPLATZ HOCHSCHULE IN NRW - GEWERKSCHAFT UND WISSENSCHAFT EXTRA 2016 RATGEBER FÜR DEN HOCHSCHULALLTAG - UNI DUE
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Arbeitsplatz Hochschule in NRW Gewerkschaft und Wissenschaft Extra 2016 Ratgeber für den Hochschulalltag Hochschule und Forschung auf www.gew-nrw.de
2 Editorial Liebe Kolleginnen und Kollegen, Inhalt Diese Broschüre möchte Ihnen – anlässlich der Wahlen zu den Personalräten der Editorial 2 wissenschaftlich und künstlerisch Beschäftigten – grundsätzliche und neue Informationen zu den Themen, Bedingungen und Problemlagen geben, die für Sie Arbeits- und Dienstrecht an ihrem Arbeitsplatz in Lehre, Forschung und Wissenschaftsmanagement bedeutsam sind. Arbeitsvertrag wissenschaftlich Beschäftigter 3 In den letzten Jahren konnte festgestellt werden, dass die Befristungspraxis an Arbeitszeit, Lehrdeputate, den Hochschulen ausuferte – bis zu 90 % der wissenschaftlich Beschäftigten hat- Regellehrverpflichtung 4 ten und haben noch einen befristeten Arbeitsvertrag! Dazu lag die Laufzeit über- Wissenschaftliche Hilfskräfte 5 wiegend unter einem Jahr. Die Karrierewege in der Wissenschaft waren häufig verschlungen und die Beschäftigungsbedingungen prekär. Lehrbeauftragte 6 Befristung, Zeitvertrag 7 Diesem Unwesen versuchte die GEW mit dem Templiner Manifest und dem Herrschinger Kodex entgegenzuwirken und damit auch auf politischer und gesetz- Eingruppierung, Entgelt und Vergütung 11 licher Ebene Verbesserungen zu erreichen. Nebentätigkeiten 12 In Nordrhein-Westfalen wurde über Jahre hinweg um den Rahmenkodex Urlaub, Beurlaubung und Teilzeitarbeit; „Gute Beschäftigungsbedingungen“ zwischen Wissenschaftsministerium, Arbeitsbefreiung, Bildungsurlaub 13 Vertretern der Hochschulleitungen, der Gewerkschaften und der Landespersonal- Vereinbarkeit von Wissenschaft rätekonferenzen gerungen. Mitte 2015 wurde das Ergebnis veröffentlicht und ist und Familie 14 inzwischen von den Hochschulen als „Vertrag über gute Beschäftigungsbedingungen Beendigung von Arbeitsverhältnissen 16 für das Hochschulpersonal“ unterschrieben worden. In ihm werden Mindest- Versetzung, Umsetzung, Abordnung 18 standards für Arbeitsbedingungen (z.B. Mindestlaufzeiten, Anzahl und frühzeitige Zusatzversorgung (VBL) 18 Verlängerung von Arbeitsverträgen) festgelegt. Europäisierung, Charta für Im Frühjahr 2016 trat die WissZeitVG-Novelle in Kraft. Seither müssen Befristungen Forscher/innen 18 durch Angabe eines Qualifizierungsziels begründet werden und die Befristungs- dauer soll diesem Qualifizierungsziel angemessen sein. Somit sollten sehr kurze Laufzeiten nur noch in begründeten Ausnahmefällen vorkommen. Eine positive Rechte und Pflichten Entwicklung, an der die Gewerkschaften und Personalräte einen erheblichen Personalrat – Beteiligungsformen 20 Anteil haben! Personalrat und Gleichstellung 21 Dieses Heft soll zu den wichtigsten Themen des Arbeitsplatzes Hochschule Auskunft Schwerbehinderung bzw. Behinderung 22 geben – manche nur in aller Kürze, aber prägnant. Betriebliches Eingliederungsmanagement Auf den Web-Seiten der GEW http://www.gew-nrw.de im Bereich „Hochschule (BEM) 24 und Forschung“ unter „Arbeitsplatz Hochschule“ werden Sie ab Ende April einige Arbeitssicherheit 25 Themen ausführlicher finden, die Grundsätzliches und Hintergründiges darstellen, analysieren und Erstrebenswertes postulieren. Datenschutz an der Hochschule Als Ihre Kolleginnen und Kollegen von GEW und ver.di arbeiten wir engagiert Diensthaftung 27 in den Personalräten der wissenschaftlich und künstlerisch Beschäftigten und verfügen über z.T. langjährige Erfahrungen, die wir gezielt einsetzen werden, um für Ihre Interessen erfolgreich einzutreten. Hochschulstruktur Hochschulsteuerung nach dem HZG 27 Hochschulfinanzierung 30 Wählen Sie daher im Juni 2016 Personalstruktur und die Kolleginnen und Kollegen von GEW und ver.di Personalentwicklung im Mittelbau 31 in Ihre Personalräte! Abkürzungen 32 Arbeitsplatz Hochschule
Arbeits- und Dienstrecht 3 Arbeitsvertrag wissenschaftlich Beschäftigter Allgemeine Grundlagen Solche auf das Lebensalter bezogenen sog. Richterrecht legt die gelegentlich nur Einschränkungen kennt der TV-L nicht. Wer wenig bestimmten Gesetzesnormen aus Die Arbeits- und Vertragsbedingungen der daher die o.g. Grenzwerte überschritten und füllt damit gleichsam die gesetzlich meisten wissenschaftlich und künstlerisch hat (z.B. wegen einer Berufsphase vor dem oder tarifvertraglich nicht oder nur unzu- Beschäftigten an den Hochschulen richten Studium oder weil zu nächst in mehreren länglich geregelten Interpretationsräume. sich in der Regel nach dem Tarifvertrag der aneinander gereihten Fristverträgen be- Zum anderen sind in den bestehenden Länder (TV-L) bzw. dem Überleitungstarif- schäftigt), kann zwar nicht mehr verbeamtet Tarifverträgen Mindestbedingungen für die vertrag (TVÜ-L) und deren ergänzenden werden, die Einstellung in den Hochschul- Arbeitsverhältnisse formuliert, die im Bestimmungen. Es handelt sich dabei um dienst ist aber im Beschäftigtenstatus grund- jeweiligen Geltungsbereich nicht unter- privatrechtliche Verträge, die bei den sätzlich möglich. Allerdings sträuben sich die schritten werden dürfen. Kunst- und Musikhochschulen mit dem Hochschulen zumeist dagegen, weil höch- Land, vertreten durch die Hochschule, bei staltersgerecht eingestellte Beamte wegen den Universitäten und Fachhochschulen in der nicht erforderlichen Altersrücklagen für Arbeitsverträge unter der Geltung der Trägerschaft des Landes NRW mit der die Hochschule preiswerter sind. des TV-L Hochschule selbst abgeschlossen werden. Dienstvorgesetzte/r ist in beiden Fällen die Da die Universitäten und Fachhochschulen Rektorin/Präsidentin bzw. der Rektor/ dem Arbeitgeberverband des Landes (AdL) Rechtliche Rahmenbedingungen für und dieser wiederum der Tarifgemeinschaft Präsident. den Abschluss von Verträgen deutscher Länder (TdL) angehören, gilt für Daneben gibt es vergleichsweise wenige Die Hochschulen ebenso wie das Land als die wissenschaftlich Beschäftigten an den wissenschaftlich Beschäftigte im Beamten- Arbeitgeber sind in der Festlegung der Hochschulen grundsätzlich der TV-L. Das status; hierzu zählen v.a. die Akademischen Arbeitsvertragsbedingungen nicht frei. heißt, dass alle im TV-L festgelegten Be- Räte, Bibliotheksräte, Studienräte im Zum einen existieren eine ganze Reihe von stimmungen zu Gunsten der Beschäftigten Hochschuldienst und Fachlehrer/innen in relevanten Gesetzen (Kündigungsschutz- für das jeweilige Arbeitsverhältnis als ver- ihren jeweiligen Laufbahnen. Mit dem gesetz, Schwerbehindertengesetz, Mutter- einbart gelten und von diesen in Anspruch Hochschulgesetz sind im Jahr 2006 als schutzgesetz, Arbeitszeitordnung, Tarifver- genommen, ggf. auch eingeklagt werden zusätzliche Personalkategorien Akademi- tragsgesetz usw.), die von beiden Vertrags- können. Geregelt werden z.B. allgemeine sche Räte und Oberräte auf Zeit eingerich- parteien beachtet werden müssen und Pflichten, Arbeitszeit und -ort, Urlaub, tet worden. Das Dienstverhältnis der deren Einhaltung von der Rechtsprechung Entgelt, Sozialbezüge sowie Kündigungs- Beamtengruppen ist ein Alimentationsver- zum Arbeitsrecht überprüft wird; dieses modalitäten usw. hältnis und richtet sich nach dem Beam- tenrecht. Dieses im Einzelnen darzustellen, würde den Rahmen dieser Broschüre bei Weitem sprengen (s.u.: Handbuch für Beamte, 18. Aufl. 2015 ). Ein Beispiel mag den Unterschied zwischen Beamten- und Beschäftigtenstatus illustrie- ren: So gibt es für Beamte sog. Altershöchst- grenzen, die bei der Ernennung nicht über- schritten werden dürfen (vgl. Laufbahnver- ordnung, LVO-NW); sie liegt für den geho- benen Dienst bei 32, für den höheren Dienst bei 40 Jahren. Nach einem Urteil des BVerfG vom 21.04.2015 (Az. 2 BvR 1322/12) wurde diese Altershöchstgrenze allerdings in Frage gestellt. Als Reaktion darauf hat das Landesparlament am 16.12.15 die Höchstaltersgrenze für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit von bisher 40 Jahre auf 42 Jahre angehoben. Arbeitsplatz Hochschule
4 Arbeits- und Dienstrecht Sonderregelungen für von der Hochschule nicht erfüllt werden Beschäftigte im Hochschulbereich Beschäftigte an Hochschulen und (Schriftformerfordernis nach § 2 TV-L). außerhalb des TV-L Forschungseinrichtungen sowie an Einige Gruppen von ArbeitnehmerInnen an Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis Universitätskliniken der Hochschule sind von der Geltung des müssen übrigens binnen sechs Monaten Mit dem Abschluss des TV-L sind für die nach ihrem Entstehen gegenüber dem/der TV-L ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. § 2 Hochschulen und Forschungseinrichtungen Dienstvorgesetzten schriftlich geltend ge- Abs. 1 und 3 TV-L). Dies sind Beschäftigte, (§ 40 TV-L) sowie für Ärztinnen und Ärzte macht werden (Ausschlussfrist nach § 37 deren Beschäftigung mit Eingliederungszu- an Uni-Kliniken (§ 41 TV-L) bestimmte Son- TV-L); anderenfalls braucht der Arbeitge- schüssen finanziert wird, LektorInnen, so- derregelungen entwickelt worden, die den ber den Anspruch nicht zu erfüllen - auch weit sie vor dem Inkrafttreten des TV-L speziellen Erfordernissen des Wissenschafts- wenn er begründet ist. Ansprüche können beschäftigt waren, künstlerische Lehrkräfte betriebes Rechnung tragen sollen. Hier im sich beispielsweise aus der Vergütung (-> an Musikhochschulen, wissenschaftliche Einzelnen darauf einzugehen, würde den Eingruppierung), aus der Kürzung bzw. und studentische Hilfskräfte und Lehrbe- vorgegebenen Rahmen erheblich sprengen. Streichung von Zuwendungen, soweit die- auftragte. Im Unterschied dazu unterliegen se nicht auf die Kündigung von entspre- Studierende, die nicht nach den Richtlinien chenden Tarifverträgen zurück gehen, aus für studentische Hilfskräfte, sondern als Geltendmachen von Ansprüchen aus der Abgeltung des Urlaubs, aber auch dar- sonstige Beschäftigte eingesetzt werden, dem Arbeitsvertrag im Konfliktfall aus ergeben, dass nachweislich unberech- durchaus dem TV-L. Im Konfliktfall müssen die individuellen tigte Einträge aus der (->) Personalakte entfernt werden sollen. In den Arbeitsverträgen der eben genann- Ansprüche vom/von der Beschäftigten gel- tend gemacht bzw. unberechtigte Ansprü- Es ist immer hilfreich, sich im Konfliktfall ten Beschäftigten werden meist einzelne che des Arbeitgebers abgewehrt werden. vom Personalrat beraten zu lassen. Auf Bestimmungen des TV-L in Bezug genom- Sehr wichtig ist dabei, dass sich die Beschäf- Grund seiner Erfahrungen kennt er zum men, ansonsten werden Arbeitsbedingun- tigten neben den geltenden Gesetzen und einen die Betriebssituation und kann sich gen vereinbart, die von den Hochschulen Tarifverträgen nur auf Abmachungen beru- zum anderen auf gesetzliche Befugnisse bzw. dem Land einseitig festgelegt werden fen können, die schriftlich mit der Personal- berufen (-> PR-Mitbestimmung), die er bzw. worden sind und die häufig ungünsti- verwaltung vereinbart sind; mündliche nutzen wird, um zu einer Regelung zu ger ausfallen als die entsprechenden TV-L- Zusagen und Versprechungen von Profes- kommen, die die Interessen der Beschäf- Regelungen (dies gilt insbesondere für sor/inn/en oder Projektleitungen müssen tigten hinlänglich berücksichtigt. künstlerische LfbA an Musikhochschulen). Arbeitszeit, Lehrdeputate, Regellehrverpflichtung Fragen der Arbeitszeit erscheinen für wis- und 50 Min. Eine eventuell praktizierte Wochenarbeitszeit) gegenüber der unten senschaftlich und künstlerisch Beschäftigte „Vertrauensarbeitszeit“ wird u.U. zurück- folgenden Auflistung eine um eine Stunde häufig als nachgeordnet, da der kreativ-wis- genommen, sobald Konflikte entstehen. reduzierte Lehrverpflichtung, was nicht senschaftliche Prozess sich nicht mit der Wenden Sie sich in solchen Fällen an den immer beachtet wird. Für unbefristet Uhr reglementieren lasse. Gleichwohl gelten Personalrat! beschäftigte wissenschaftliche Angestellte die Regelungen zur Arbeitszeit auch für die gilt die Lehrverpflichtung der unten Einen wesentlichen Anteil an der Arbeits- wissenschaftlich Beschäftigten uneinge- zeit hat die Regellehrverpflichtung. Sie ist genannten Gruppen, „denen sie nach Amt schränkt; für die Tarifbeschäftigten festge- für wissenschaftlich Beschäftigte häufig und Aufgabe am ehesten vergleichbar legt in den §§ 6 – 10 TV-L sowie in den eine Quelle von Konflikten, die auf jeden sind“, ansonsten richtet sie sich „... nach Sonderregelungen für Beschäftigte an Hoch- Fall unter Einbeziehung der Personalräte der Ausgestaltung des Dienstverhältnis- schulen und Forschungseinrichtungen § 40 geregelt werden sollten. Ausschlaggebend ses“. Im Zweifelsfalle sollten Sie sich mit Nrn. 3 und 4 TV-L, für Beamte fixiert in der ist die „Verordnung über die Lehrverpflich- Ihrem Arbeitsvertrag an Ihren Personalrat Arbeitszeitverordnung (AZVO NRW). tung an Universitäten und Fachhochschulen wenden. Für angestellte wissenschaftlich Danach beträgt die Arbeitszeit für Beamte (Lehrverpflichtungsverordnung – LVV)“ i.d.F. Beschäftigte mit befristeten Verträgen ist grundsätzlich 41 Std./Woche, mit Vollen- vom 10. Dezember 2014 (s.u.). dung des 55. Lj. reduziert auf 40 und ab 60. die Lehrverpflichtung auf höchstens vier LVS Lj. auf 39 Std./Woche. Die Wochenarbeits- Tarifbeschäftigte haben (aufgrund der im festgelegt; bei Teilzeitbeschäftigung ist die zeit gemäß TV-L beträgt für NRW 39 Std. Vergleich zu den Beamten kürzeren Lehrverpflichtung entsprechend geringer. Arbeitsplatz Hochschule
Arbeits- und Dienstrecht 5 Für die an den Hochschulen lehrenden Den Lehrkräften für besondere Aufgaben Lehrveranstaltungen ergeben. Lehrveran- Beamten (in der Nummerierung der LVV, (LfbA) an Fachhochschulen wird ein beson- staltungen, an deren Durchführung mehrere hier nur Mittelbau) beträgt die Lehrver- ders hohes Lehrdeputat abverlangt: Lehrende beteiligt sind, werden „entspre- pflichtung nach § 3 LVV (in Lehrveranstal- ■ Nr. 15 Studienrätinnen und Studienräte chend dem Maß ihrer jeweiligen Lehrbetei- tungsstunden): usw. (als Lehrende für Fremdsprachen): ligung anteilig angerechnet“. Hierin liegt 20 LVS Konfliktpotential, zumal Lehrveranstaltun- ■ Nr. 8 Akademische Rätinnen und Räte Nr. 14 Fachlehrerinnen und Fachlehrer gen häufig von wissenschaftlich Beschäftig- auf Zeit: 4 LVS ■ in der Fachrichtung Sozialwesen: 20 LVS ten abgehalten werden, für die offiziell der/ ■ Nr. 9 Akademische Oberrätinnen und die Vorgesetzte als Lehrperson angegeben Oberräte auf Zeit 7 LVS ■ Nr. 13 Fachlehrerinnen und Fachlehrer ist. Die hohe Lehrbelastung der Lehrenden in anderen Fachrichtungen: 24 LVS ■ Nr. 10 Akademische Rätinnen und Räte an Fachhochschulen entspricht nicht dem usw. mit ständigen Lehraufgaben: Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und gewandelten Auftrag dieser Hochschulform. 9 LVS Mitarbeitern an Fachhochschulen kann Lehrverpflichtungen gehören im Übrigen zu eine Lehrverpflichtung in Höhe bis zu 4 LVS ■ Nr. 10a Akademische Rätinnen und den wesentlichen Bedingungen des Arbeits- übertragen werden. Räte usw., denen Aufgaben in Lehre platzes Hochschule. Deshalb sollten sie nicht und Forschung zur selbstständigen Für Schwerbehinderte kann auf Antrag die einseitig vom Arbeitgeber aufgegeben, son- Wahrnehmung übertragen sind Lehrverpflichtung reduziert werden (je dern zum Gegenstand tarifvertraglicher (‚Lecturer‘): 9–12LVS nach Grad der Schwerbehinderung um 12, Aushandlungsprozesse gemacht werden. ■ Nr. 11 Akademische Rätinnen und Räte 18 oder 25 %). usw., denen zu mindestens drei Vierteln Drittmittelfinanzierte Beschäftigte haben Dienstaufgaben ohne Lehre obliegen grundsätzlich keine Lehrverpflichtung nach Hinweise (‚Kustodenrätinnen/-räte‘): 5 LVS LVV. Verordnung über die Arbeitszeit der Beam- ■ Nr. 16 Studienrätinnen und Studienräte tinnen und Beamten im Lande Nordrhein- usw. i. H. und sonstige Lehrkräfte für Einschätzung Westfalen (Arbeitszeitverordnung – AZVO) bes. Aufgaben (einschl. Lektor/innen), Die arbeitszeitliche Anrechnung einer LVS ist vom 4. Juli 2006:, Stand: 10. Januar 2012 je nach Umfang der weiteren nicht gesetzlich oder tariflich geregelt. http://tinyurl.com/joadk8v Dienstaufgaben: 13–17 LVS Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ■ Nr. 17 Diplom-Sportlehrerinnen und - eine Kontaktstunde mit der Ziffer 3 (minde- Verordnung über die Lehrverpflichtung an Sportlehrer (unter Berücksichtigung stens mit der Ziffer 2) zu multiplizieren ist, Universitäten und Fachhochschulen eines Anrechnungsfaktors von 0,67 für um die zeitliche Belastung durch eine LVS (Lehrverpflichtungsverordnung – LVV) vom eine Lehrveranstaltungsstunde): darzustellen. Probleme können sich auch 24. Juni 2009, Stand: 10.Dez.2014 13 LVS aus der Anrechnungsart der verschiedenen http://tinyurl.com/zcoqxjq Wissenschaftliche Hilfskräfte Wissenschaftliche Hilfskräfte mit Abschluss ■ Es existiert kein Tarifvertrag. Wie für andere befristet Beschäftigte gilt (Bachelor und/oder Master) werden in Nord- ■ Damit wird das Einkommen einseitig für sie, dass sie nach WissZeitVG in der rhein-Westfalen personalrechtlich von den vom Arbeitgeberverband vorgeschlagen ersten Qualifizierungsphase bis zur Wissenschaftlichen Personalräten vertreten. und von den Hochschulleitungen fest- Promotion maximal sechs Jahre beschäftigt Für die studentischen Hilfskräfte ist nach § gelegt. sein dürfen. Allerdings wurde mit der 46a des HSG NRW eine Stelle einzurichten, ■ Das Einkommen ist niedriger als das der WissZeitVG-Novelle klargestellt, dass die die die Belange der SHK vertritt und deren Tarifbeschäftigten. Qualifizierungsphase bis zur Promotion Ausgestaltung in der Grundordnung der ■ Der Urlaubsanspruch ist der gesetzliche erst mit dem Master beginnt.– Das heißt, jeweiligen Hochschule vorgesehen ist. und somit geringer: vier Wochen statt die 6-Jahres-Frist nach WissZeitVG vor der Die Tätigkeit von Wissenschaftlichen Hilfs- sechs Wochen Promotion beginnt frühestens mit dem kräften unterscheidet sich im Allgemeinen, ■ Die Arbeitszeit beträgt maximal 19 Master. wie Gerichte festgestellt haben, nicht von Stunden in der Woche. Für die studentischen Hilfskräfte und die der Tätigkeit von wissenschaftlichen Ange- ■ Es werden keine Beiträge zur wissenschaftlichen Hilfskräfte mit Bachelor stellten. Zusatzversicherung in der VBL gezahlt. wurde festgelegt, dass sie maximal sechs Unterschiede für WHK sind: ■ Der Status ist ein geringerer. Jahre beschäftigt werden können. Arbeitsplatz Hochschule
6 Arbeits- und Dienstrecht Die GEW fordert daher schon lange die schäftigung von wissenschaftlichen Hilfs- Tipp: Wenn Ihnen ein WHK-Arbeitsver- Beschäftigtengruppe der WHK abzuschaf- kräften zu vermeiden, dass hältnis angeboten wird, fragen Sie, ob Sie fen, da mit ihr der gültige Tarifvertrag des 2. niemand nach einer Promotion als WHK nicht stattdessen als Wissenschaftliche/r Öffentlichen Dienstes unterlaufen wird. eingestellt werden kann und dass Angestellte/r eingestellt werden können. Auf dem Weg zu der Umsetzung dieser Sollte zu wenig Geld da sein, können Sie 3. die Beschäftigungszeit maximal drei Forderung konnte zusammen mit den möglicherweise anbieten, entweder einen Jahre vorsieht – so nicht einzelne Hoch- Personalräten ein erster Teilerfolg erzielt schulen kürzere Maximalzeiten vorsehen. Vertrag mit kürzerer Laufzeit oder einen werden. Der Vertrag über gute Beschäfti- mit einem geringeren Wochenstunden- Die Personalräte haben mitzubestimmen gungsbedingungen für das Hochschulper- volumen einzugehen. bei Neu- und Wiedereinstellung, bei der sonal, geschlossen zwischen Ministerium, Vertragsdauer und dem Stundenumfang. Dies gilt auch für WHK mit Bachelor-Exa- den Hochschulleitungen und den Personal- Sie können also von der Hochschule um men. Auch sie können ein Arbeitsverhält- räten, sieht vor, dass eine Erläuterung bitten, warum Personen nis nach TV-L eingehen. Die Eingruppie- 1. die Hochschulen geeignete Maßnahmen als WHK und nicht als Wiss. M.A. einge- rung liegt in dem Fall je nach Hochschule ergreifen, um eine missbräuchliche Be- stellt bzw. verlängert werden. zwischen TV-L EG 9 und 12. Lehrbeauftragte „Lehraufträge können für einen durch Personalräten für wissenschaftlich und Standardsprachen (Englisch, Französisch, hauptberufliche Kräfte nicht gedeckten künstlerisch Beschäftigte vertreten. Das Spanisch) in der Regel durch hauptamtli- Lehrbedarf erteilt werden. Die Lehrbeauf- heißt auch, dass Lehrbeauftragte passives che Lehrpersonen und nicht überwiegend tragten nehmen ihre Lehraufgaben selbst- und aktives Wahlrecht für den Personalrat durch Lehrbeauftragte getragen wird.“ ständig wahr. Der Lehrauftrag ist ein haben. Besoldete Lehraufträge werden an Hoch- öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis schulen mit etwa 16 bis 80 Euro pro gehal- Es gibt verschiedene Gruppen von Lehrauf- eigener Art; er begründet kein Dienstver- tene Stunde vergütet. Die Höhe ist in den trägen, besoldete und unbesoldete, mit hältnis.“ (Hochschulzukunftsgesetz NRW, wenigsten Hochschulen einheitlich festge- und ohne Reisekostenerstattung. Lehrbe- legt, es gibt keine Kriterien, nur das Geld 2014, § 43) auftragte lassen sich auch unterscheiden in des Instituts oder der „Nasenfaktor“ ent- Lehraufträge können am ehesten mit Personen, die zusätzlich zu ihrem Broter- scheiden. Einige Hochschulen haben inzwi- Honorartätigkeit verglichen werden. Der werb lehren, häufig dann nur ein Lehrauf- schen Dienstvereinbarungen getroffen, so Unterschied dazu ist, dass ein Lehrauftrag trag mit ein oder zwei SWS, und in Per- zahlt beispielsweise die Ruhr-Universität von der/dem Lehrbeauftragten nicht sonen, die von Lehraufträgen leben. Damit Bochum in der Regel mindestens 43 € pro unterschrieben wird, was bedeutet, dass der Verdacht der Scheinselbstständigkeit gehaltene Veranstaltungsstunde (Stand WS nicht bewiesen werden kann, wird an ver- er jederzeit von ihr/ihm abgebrochen wer- 2016/17). schiedenen Hochschulen die Anzahl der den kann – zum Beispiel weil man eine Lehraufträge auf 6-10 SWS pro Hochschule Was können Personalräte tun? Sie können richtige Stelle antreten kann. Nur für die beschränkt, das heißt, die Lehrbeauftrag- eine zunächst hochschul-, dann landesweit geleisteten Lehrveranstaltungsstunden und ten, die damit ihren alleinigen Lebensun- einheitliche Vergütungsrichtlinie erarbei- für Prüfungsleistungen wird gezahlt. Vor- terhalt bestreiten, haben fünf und mehr ten, da die Willkür von den Betroffenen als und Nachbereitung ist im Honorar inbegrif- Arbeitgeberinnen und reisen von Hoch- zutiefst ungerecht empfunden wird. Sie fen. Es besteht kein Arbeitsverhältnis, schule zu Hochschule und von Volkshoch- können auf eine frühzeitige Vergabe von Steuern, Versicherungen und Krankheits- schule zu Volkshochschule. Der „Vertrag Lehraufträgen bei sich wiederholenden risiko tragen allein die Lehrbeauftragten, für gute Beschäftigungsbedingungen für Veranstaltungen drängen: Auch wenn Lehr- das heißt, man geht davon aus, dass die das Hochschulpersonal“ abgeschlossen im aufträge semesterweise vergeben werden, Lehraufträge zusätzlich zu einer weiteren WS 2015/16 sieht maximal 8 SWS vor. Er könnten Hochschulen ohne weiteres Lehr- Berufstätigkeit durchgeführt werden. sieht außerdem vor, dass die Hochschule aufträge für zwei, drei, vier Semester auf Lehrbeauftragte mit vier und mehr Semes- daraufhin wirkt, „dass die in Ordnungen einmal vergeben. Statt einmal pro Semes- terwochenstunden (SWS) werden in Nord- der Hochschule verpflichtend vorgesehene ter könnten die Honorare mit ein bis zwei rhein-Westfalen personalrechtlich von den Sprachenausbildung, insbesondere in den Abschlägen bezahlt werden, damit die Arbeitsplatz Hochschule
Arbeits- und Dienstrecht 7 Lehrbeauftragten nicht zu lange in Vorleis- Titellehre durchzuführen (unentgeltliche Titellehre), tung treten müssen. Lehrbeauftragte, die ist keine Regelung der Ausübung des Die so genannte Titellehre wird häufig als an hochschuldidaktischen Fortbildungen unbesoldeter Lehrauftrag angeboten. Bei Berufs des Privatdozenten, sondern ein teilnehmen und keine Vollzeitstelle inne- der Titellehre handelt es sich um eine Lehr- dem Regelungsbereich des Art. 12 Abs. 1 haben, sollten wie es z. B. an der Ruhr- verpflichtung von zwei SWS pro Studienjahr Satz 1 GG (Berufswahl) zuzuordnendes Universität Bochum geschieht, eine Auf- einer/s Habilitierten, um die Venia legendi Zugangshindernis auf dem Weg zum Beruf wandsentschädigung erhalten. Da Perso- behalten zu können. Sinn der Titellehre ist, eines Hochschullehrers. 2. Der Eingriff in nalversammlungen während der Arbeits- dass man nicht aus der Übung kommt. Die das Grundrecht des Privatdozenten auf zeit stattzufinden haben, müssen für (Teil-) Titellehre von mehreren Semestern kann freie Berufswahl durch die Verpflichtung Personalversammlungen von Lehrbeauf- zusammengelegt werden. Hat man eine zur unentgeltlichen Titellehre ist verhältnis- tragten ebenfalls Aufwandsentschädigungen Tätigkeit an der eigenen oder einer anderen mäßig, solange diese eine Semester- von der Hochschule bereitgestellt werden. Hochschule, die mit Lehre verbunden ist, wochenstunde nicht überschreitet und braucht man die Titellehre nicht durchzufüh- andere vergleichbare Lehrtätigkeiten des Was können Lehrbeauftragte tun, die von ren, da man in Übung bleibt. Grundsätzlich Privatdozenten an der Hochschule auf sie ihren Lehraufträgen leben? Sie sollten sich kann auch die Titellehre besoldet werden. angerechnet werden.« BVerwG (6 C 40.92) vor allem um ausreichenden Versicherungs- Man kann sich von der Titellehre auf Antrag Datum: 22.06.1994 schutz bemühen (Krankenversicherung, für bestimmte Zeit entbinden lassen, wenn Krankentagegeld, Berufsunfähigkeit, Manche Fakultätsordnungen sehen eine zum Beispiel die weite Anreise einen zu ho- Haftpflicht). Sie sollten einzeln oder mit höhere Titellehre vor. Dies ist nicht mit der hen Zeit- und oder Kostenaufwand bedeutet. Kolleg/inn/en und mit Unterstützung des oben angeführten Rechtsprechung verein- Personalrats und der Gewerkschaft mit »1. Die (gesetzliche) Verpflichtung für bar: Eine Aberkennung der Venia kann dem Institut um höhere Vergütungssätze Privatdozenten, in beschränktem Umfang nicht mit der Fakultätsordnung erfolgreich und Reisekostenerstattung verhandeln. Lehrveranstaltungen ohne Vergütung begründet werden. Befristung, Zeitvertrag Mehr als 80% aller Arbeitsverträge von unbefristet auszugestalten (vgl. Richtlinie Württemberg hat in zwei Verfahren wegen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und 1999/70/EG vom 28. Juni 1999). Die allge- fehlender sachlicher Begründung bei An- Mitarbeitern sind befristete Arbeitsver- meine Ausnahme zu diesem Grundsatz bil- schlussbeschäftigungen nach dem Drei- träge. Vielfach liegt die Befristungsdauer det das Teilzeit- und Befristungsgesetz Jahres-Zeitraum entschieden, dass die bei- unter einem Jahr. Die Verlängerung der (TzBfG) ab. Demnach ist eine sachgrundlo- den Arbeitsverträge zu entfristen sind Vertragsdauer war erklärtes Ziel des se Befristung über einen Gesamtzeitraum (Urteil vom 26.09.2013, 6 Sa 28/13 und Gesetzgebers bei der Novellierung des von zwei Jahren (§ 14 Abs. 2 TzBfG) bei Urteil vom 21.02.2014, 7 Sa 64/13). Das Wissenschaftszeitvertragsgesetzes auf einem Arbeitgeber möglich, weitere Bundesarbeitsgericht ist damit aufgefordert, Bundesebene. Außerdem enthält der Befristungen bedürfen eines Sachgrunds in dieser Frage nochmals zu entscheiden. „Vertrag für Gute Beschäftigungsbedin- (z.B. zur Vertretung, § 14 Abs. 1 TzBfG). Weiterhin bedarf die Befristung eines gungen für das Hochschulpersonal“, den Mit Urteil vom 6. April 2011 (7 AZR Arbeitsvertrags bis zur Dauer von fünf die Hochschulen in NRW mit den Personal- 716/09) hat das Bundesarbeitsgericht ent- Jahren keines sachlichen Grundes nach § 14 räten und dem Wissenschaftsministerium schieden, dass eine erneute sachgrundlose Abs. 3 TzBfG, wenn die Arbeitnehmerin/ geschlossen haben, Regelungen die zu Befristung beim selben Arbeitgeber wieder der Arbeitnehmer bei Beginn des befriste- mehr unbefristeten Beschäftigungsverhält- möglich wird, wenn zwischen dem Ende ten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr nissen führen könnten und Anforderungen des bisherigen Arbeitsvertrags und dem vollendet hat und unmittelbar vorher vier an die Dauer befristeter Verträge. Monate beschäftigungslos war oder an Beginn einer erneuten Beschäftigung mehr einer öffentlich geförderten Beschäftigungs- als drei Jahre liegen. Ob diese Drei-Jahres- maßnahme teilgenommen hat. Regelung bestehen bleibt, ist offen, weil Rechtsgrundlagen der Wortlaut des Gesetzes eine Anschluss- Für die staatlichen und staatlich anerkann- Grundsätzlich sind nach europäischem und beschäftigung ohne Sachgrund nicht vor- ten Hochschulen und Forschungseinrich- deutschem Arbeitsrecht Arbeitsverhältnisse sieht. Das Landesarbeitsgericht Baden- tungen gilt darüber hinaus das Wissen- Arbeitsplatz Hochschule
8 Arbeits- und Dienstrecht schaftszeitvertragsgesetz, das zusätzliche 1 Satz 1 WissZeitVG derjenige Arbeitneh- Beschäftigungsverhältnisse neben dem Möglichkeiten für die Befristung von mer gehört, der wissenschaftliche Dienst- Studium beträgt insgesamt sechs Jahre. Arbeitsverträgen begründet. leistungen zu erbringen hat.“ Geklagt hatte Verlängerungsmöglichkeiten für diesen eine Lehrkraft für besondere Aufgaben neu geschaffenen Höchstbefristungszeit- Für den Beamtenbereich finden sich im einer Universität, deren Haupttätigkeit raum bestehen nicht. Hochschulgesetz Befristungsgrundlagen darin lag, Fremdsprachenkenntnisse zu und zwar in § 44 Abs. 7; 8 HG (Akade- vermitteln. Das BAG entschied, dass die mische Oberräte und Räte auf Zeit) sowie Vermittlung von Kenntnissen zwar auch zu Höchstbefristungszeiträume für die § 39 Abs. 5 HG i.V.m. § 125 LBG (Junior- den wissenschaftlichen Dienstleistungen Beschäftigung von wissenschaftlich professor/inn/en). zählen könne. Da dieses Arbeitsverhältnis und künstlerisch Beschäftigten allerdings nicht durch Forschungs- sondern Wie bereits im Hochschulrahmengesetz Personeller Geltungsbereich des fast ausschließlich durch Lehrtätigkeiten von 2002 eingeführt, können befristete Wissenschaftszeitvertragsgesetzes geprägt war, wurde die Befristungsmög- Verträge nach dem seit 2007 gültigen lichkeit nach WissZeitVG durch das BAG WissZeitVG vor der Promotion bis maximal Anwendbar sind die Regelungen des verneint. Rechtsfolge war die Entfristung WissZeitVG zur sachgrundlosen Befristung sechs Jahre und befristete Verträge nach des bisherigen Arbeitsvertrags. auf Arbeitsverträge mit dem wissenschaft- der Promotion ebenfalls bis sechs Jahre lichen und künstlerischen Personal – aus- (neun Jahre für Medizin) ohne besonderen drücklich ausgenommen von dieser Rege- Befristungsregelungen für wissen- Sachgrund mit den Beschäftigten, die zum lung sind Professor/inn/en. schaftliche und künstlerische personellen Geltungsbereichs des WissZeitVG Hilfstätigkeiten neben einem Studium gehören, abgeschlossen werden. Mit Urteil vom 1.6.2011 hat das Bundes- arbeitsgericht festgestellt (7 AZR 827/09), Mit der Novellierung des Wissenschafts- Die Höchstbefristungszeit nach der Promo- dass nicht Landesgesetze festlegen, wer zeitvertragsgesetzes im Frühjahr 2016 ist tion kann um einen Differenzzeitraum ver- zum wissenschaftlichen Personal gehört, eine Grundlage dafür geschaffen worden, längert werden, wenn die Promotions- sondern dass das WissZeitVG dies selbst um Arbeitsverträge für Hilfstätigkeiten dauer weniger als sechs Jahre betragen definiert. Das BAG stellt im zweiten Leit- neben dem Studium ohne sachliche hat. Dabei werden Beschäftigungszeiten, satz dieser Entscheidung fest, dass „zum Begründung zu befristen (§ 6 WissZeitVG). aber auch beschäftigungslose Zeiten bis wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. Der Höchstbefristungszeitraum für solche zur Promotion von den sechs Jahren abge- Arbeitsplatz Hochschule
Arbeits- und Dienstrecht 9 zogen (§ 2 Abs. 1 S. 3 WissZeitVG). Die 4. Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes Hilfstätigkeiten) „sowie vergleichbare stu- Gesamtzeit dieser sachgrundlosen Befris- (Regelung läuft ins Leere, keine Anpas- dienbegleitende Beschäftigungen, die auf tungen ist somit auf höchstens 12 (Medi- sung auf den Bundesfreiwilligendienst) anderen Rechtsvorschriften beruhen“ (§ 2 zin: 15) Jahre begrenzt. Abs. 2 WissZeitVG) nicht auf die Höchstbe- 5. Zeiten einer Freistellung im Umfang von fristungszeiten angerechnet werden. Individuell verlängerbar sind diese Höchst- mindestens einem Fünftel der regelmä- befristungszeiträume für die wissenschaft- ßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung lich und künstlerisch Beschäftigten durch von Aufgaben in einer Personal- oder Qualifizierung und Befristungsdauer Kindererziehungszeiten von zwei Jahren Schwerbehindertenvertretung, von pro Kind (familienpolitische Komponente). Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Mit der Novellierung des Wissenschafts- So können wissenschaftlich beschäftigte Gleichstellungsbeauftragten oder zur zeitvertragsgesetzes wurde in den Ge- Eltern gem. § 2 Abs. 1 WissZeitVG eine sol- Ausübung eines mit dem Arbeitsver- setzestext aufgenommen, dass die Befris- che Vertragsverlängerung beantragen, hältnis zu vereinbarenden Mandats tung innerhalb des Höchstbefristungszeit- wenn sie eines oder mehrere Kinder unter raums nur zulässig ist, wenn die befristete 6. Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeits- Beschäftigung zur Förderung der eigenen 18 Jahren tatsächlich betreut haben oder unfähigkeit, in denen ein gesetzlicher wissenschaftlichen und künstlerischen betreuen. Dies gilt für alle im gemeinsa- oder tarifvertraglicher Anspruch auf Qualifizierung erfolgt. Die eigene Qualifi- men Haushalt lebenden Kinder, auch wenn Entgeltfortzahlung nicht besteht. zierung muss folglich Teil der arbeitsver- es keine leiblichen sind und zwar so, dass beide eine zweijährige Verlängerung pro Bei Verlängerungen gem. der Tatbestände traglich gefassten Tätigkeit sein. Das Kind erhalten können. Für behinderte 1, 2 und 5 sollen die Verlängerungszeit- WissZeitVG legt jedoch nicht fest, welchen Beschäftigte und für Beschäftigte mit einer räume zwei Jahre nicht überschreiten. Anteil die eigene Qualifizierung an der schweren chronischen Erkrankung verlän- Wenn Arbeitsverträge auf dieser Grund- Gesamttätigkeit haben muss und auch der gert sich der Höchstbefristungszeitraum lage verlängert werden, wird der Zeitraum Begriff der Qualifizierung wird nicht um zwei Jahre (inklusionspolitische Kom- der Arbeitsvertragsverlängerung nicht auf gesetzlich definiert. In der Begründung des ponente). die Höchstbefristungszeiten angerechnet. Gesetzentwurfs wird dazu ausgeführt: „Neben der wissenschaftlichen Qualifizie- Es gibt allerdings keinen Rechtsanspruch Auf die Befristungshöchstdauer von 12 rung im engeren Sinne geht es vielmehr der Beschäftigten auf Anschlussverträge bzw. 15 Jahren nach dem WissZeitVG wer- auch um den Erwerb von Fähigkeiten und innerhalb des Höchstbefristungszeitraums. den alle Beschäftigungszeiten nach einem Kenntnissen etwa in Bezug auf Projektma- Hochschulabschluss angerechnet, die mit Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung des nagement im Bereich der Wissenschaft. Im mehr als einem Viertel der regelmäßigen jeweiligen Arbeitsvertrags über das bisher Ergebnis muss Qualifizierung in der Arbeitszeit in einer deutschen Hochschule festgelegte Ende hinaus besteht dann, Wissenschaft zu einer erfolgreichen beruf- wenn die bzw. der Beschäftigte der Ver- oder einer Forschungseinrichtung verbun- lichen Karriere auch und gerade außerhalb längerung zustimmt und einer der folgen- den waren. Dazu gehören auch die Be- der Wissenschaft befähigen […]“ (Bundes- den sechs Tatbestände vorliegt (§ 2 Abs. 5 schäftigungszeiten in einem Beamtenver- tagsdrucksache 18/6489). Vermutlich wird WissZeitVG): hältnis auf Zeit, in Privatdienstverträgen, der Qualifizierungsbegriff ebenso wie die einer Juniorprofessur, als Drittmittelbe- 1. Gewährung der Beurlaubung oder Dauer der Befristung Gegenstand gerichtli- schäftigte/r oder Arbeitsverträge, die auf Ermäßigung der Arbeitszeit um minde- cher Auseinandersetzungen werden. Zur Grundlage des TzBfG abgeschlossen wor- stens ein Fünftel zur Betreuung von Befristungsdauer legt das WissZeitVG näm- den sind. Nach einer Entscheidung des Kindern bzw. Pflege von Angehörigen lich fest, dass diese dem Qualifizierungsziel Arbeitsgerichts Bonn (Urteil vom 12.9.2013, „angemessen“ sein muss. Durch den Ver- 2. Zeiten einer Beurlaubung für eine wis- Az. 1 Ca 491/13) rechnen einige Univer- trag für Gute Beschäftigungsbedingungen senschaftliche oder künstlerische sitäten inzwischen auch die Zeiten einer für das Hochschulpersonal haben sich die Tätigkeit oder eine außerhalb des Hoch- Professurenvertretungen gem. § 39 Abs. 2 Hochschulen aber bereits bei Promotions- schulbereichs oder im Ausland durchge- HG auf die Höchstbefristungszeiten an, stellen unabhängig von der Finanzierung führte wissenschaftliche, künstlerische obwohl es sich dabei weder ein Arbeits- darauf festgelegt, in der Regel mindestens oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiter- noch ein Dienstverhältnis handelt. dreijährige Beschäftigungsverhältnisse zu bildung Zeiten eines befristeten Arbeitsverhältnis- begründen, die höchstens auf zwei Arbeits- 3. Zeiten einer Inanspruchnahme von ses, die vor dem Abschluss des Studiums verträge aufgespalten werden dürfen. Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- liegen, sind auf die zulässige Befristungs- Außerdem ist in diesem Vertrag festgelegt, und Elternzeitgesetz und Zeiten eines dauer nicht anzurechnen. Auch das novel- dass ein Drittel der Tätigkeit der eigenen Beschäftigungsverbots nach den §§ 3, 4, lierte WissZeitVG definiert diesen Studien- Qualifikation förderlich sein soll (Artikel 10 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes in abschluss jedoch weiterhin nicht, aller- des Vertrags). Für Postdoc-Stellen sieht der dem Umfang, in dem eine Erwerbstätig- dings wird dort festgelegt, dass Arbeits- Vertrag Arbeitsvertragslaufzeiten von drei keit nicht erfolgt ist verhältnisse nach § 6 (studienbegleitende Jahren vor (Artikel 9 des Vertrags). Arbeitsplatz Hochschule
10 Arbeits- und Dienstrecht Drittmittelbefristungen Personal, das nicht unter den Begriff des schaftlichen Personals die Regel sein. Auch „wissenschaftlichen Personals“ nach wenn die Möglichkeit der unbefristeten Als weitere Befristungsmöglichkeit regelt WissZeitVG subsummiert werden kann), Beschäftigung im WissZeitVG erwähnt das WissZeitVG die Drittmittelbefristung (§ kann dies durch § 14 Abs. 2 TzBfG aufge- wird, so führen doch die Befristungsmög- 2 Abs. 2 WissZeitVG). Wissenschaftliches fangen werden, denn dort ist die sach- lichkeiten zur Ausweitung der befristeten und künstlerisches Personal kann befristet grundlose Befristung bis zu zwei Jahren Arbeitsverhältnisse. Die Möglichkeit der beschäftigt werden, wenn die Stelle über- generell normiert. Drittmittelbefristung stellt den Grundsatz wiegend, d.h. zu mehr als 50% aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Tätigkeit über- des Arbeitsrechts, nach dem die unbefri- Wenn eine Befristung rechtsunwirksam ist, wiegend im Projekt erfolgt und die Dritt- stete Beschäftigung die Regel zu sein hat, gilt der Arbeitsvertrag als unbefristet abge- mittel für eine bestimmte Aufgabe und eine auf den Kopf, entzieht den Beschäftigten schlossen (§ 16 TzBfG). begrenzte Zeitdauer vergeben wurden. Die elementare Schutzrechte und entbindet Laufzeit des Arbeitsvertrags soll dem die Arbeitgeber der Verantwortung für das bewilligten Projektzeitraum entsprechen. Personal (vgl. dazu die Europäische Charta Pflichten des Arbeitnehmers beim für Forscher und Verhaltenskodex für die Auslaufen befristeter Verträge Das WissZeitVG legt keinen Höchstbefris- Einstellung von Forschern. – Empfehlung tungszeitraum für die Befristung von Nach dem Sozialgesetzbuch III („Hartz I bis der europäischen Kommission vom Arbeitsverträgen aus Drittmitteln fest. IV“), ist jeder Arbeitnehmer verpflichtet, 11. März 2005, s.u.). Läuft eine Drittmittel- 2012 hatte das Bundesarbeitsgericht nach sich bei einer Kündigung, dem Abschluss finanzierung aus, so können Teile oder das einer Entscheidung des Europäischen eines Auflösungsvertrags oder bei Auslau- gesamte im Drittmittelprojekt beschäftigte Gerichtshofs anerkannt, dass langjährige fen eines befristeten Vertrags drei Monate Personal problemlos „freigesetzt“ werden. Kettenbefristungen rechtsmissbräuchlich vor dem Ende der Beschäftigung beim Der Versuch, alternative Beschäftigungs- sein können, auch wenn es eine nachvoll- Arbeitsamt persönlich als Arbeit suchend möglichkeiten innerhalb der Hochschule ziehbare Begründung für die Befristung zu melden. Andernfalls droht eine Minde- anzubieten, muss erst gar nicht unternom- des einzelnen Arbeitsvertrags gibt (BAGE rung des Arbeitslosengeldes. Wird das men werden. Personalplanung in den vom 18.07.2012, 7 AZR 443/09). Im Arbeitsverhältnis für eine kürzere Dauer Hochschulen und Personalentwicklung im Verfahren ging es um die immer wieder als drei Monate befristet, besteht diese Bereich des wissenschaftlichen Personals auf Elternzeitvertretung gestützte befriste- Verpflichtung unverzüglich. Dies gilt auch unterbleibt oder ist zumeist unterentwickelt, te Beschäftigung in einer Verwaltung. Das dann, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit Ressourcen werden verschenkt. BAG stellte fest, dass eine hohe Zahl von der Verlängerung des Arbeitsvertrags befristeten Einzelverträgen über einen Auch wenn im Einzelfall Wissenschaftler/ besteht oder wenn der Fortbestand des langjährigen Beschäftigungszeitraum dazu innen nach ausgeschöpften Befristungs- Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend führen kann, dass diese Befristungskette in höchstgrenzen des WissZeitVG die Mög- gemacht wird. sich rechtsmissbräuchlich und der lichkeit der befristeten Beschäftigung über Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Arbeitneh- Drittmittel als Chance zur Weiterbeschäf- Arbeitsvertrag zu entfristen ist. Ob diese mer/innen auf diese Pflicht hinzuweisen. tigung in der Forschung begrüßen, so ist Rechtsprechung auch auf den Drittmittel- bereich Anwendung finden wird, ist höchst- dies doch immer nur eine temporäre richterlich noch nicht geklärt. Lösung. Zu fordern ist daher die aufgaben- Bewertung gerechte Ausweitung der unbefristeten Befristete Arbeitsverhältnisse in der Wissen- Beschäftigung auch unterhalb der Profes- Formale Anforderungen an befristete schaft sind notwendig für die Qualifizierung sur, damit die Attraktivität des Arbeits- Arbeitsverträge von Nachwuchswissenschaftler/inne/n (s. platzes Hochschule wieder hergestellt und Befristete Arbeitsverträge bedürfen in auch -> Arbeitsvertrag). Befristete Verträge die verstärkte Abwanderung von qualifi- jedem Fall der Schriftform (vgl. § 14 Abs. 4 mit kurzer Laufzeit bieten jedoch keinen zierten Wissenschaftler/inne/n in den TzBfG). Im Arbeitsvertrag muss das Ende geeigneten oder förderlichen Rahmen für außeruniversitären Arbeitsmarkt oder an der Vertragslaufzeit eindeutig benannt eine Promotion, Habilitation oder sonstige ausländischen Hochschulen und Forschungs- werden. Nimmt ein/e Mitarbeiter/in mit wissenschaftliche oder künstlerische einrichtungen verhindert wird. Kenntnis des Arbeitgebers seine/ihre Qualifizierung. Sie dienen de facto lediglich Die Möglichkeiten des TzBfG zur sachgrund- Tätigkeit auf und es besteht (noch) kein der Verlängerung der Probezeit, setzen die losen Befristung werden in den Hochschu- schriftlicher Arbeitsvertrag, ist die Befris- Arbeitnehmerrechte tendenziell außer len zunehmend auch zur befristeten tung unwirksam. Kraft, insbesondere den Kündigungsschutz, Beschäftigung wissenschaftlich und künst- leisten der Disziplinierung der Beschäftig- Enthält der Arbeitsvertrag in den ersten lerisch Beschäftigter genutzt. Insbesondere ten Vorschub und machen den Arbeitsplatz zwei Jahren der Tätigkeit einen Befris- werden Lehrkräfte für besondere Aufga- Hochschule unattraktiv. tungsgrund, der keinen Bestand hat oder ben (LfbA) mit hohem Lehrdeputat über wird eine unrichtige Rechtsgrundlage Nach der Qualifizierungsphase sollte die das TzBfG für zwei Jahre beschäftigt, auch benannt (z.B. § 1 Abs.1 WissZeitVG für unbefristete Beschäftigung des wissen- wenn diese Daueraufgaben wahrnehmen. Arbeitsplatz Hochschule
Arbeits- und Dienstrecht 11 Eingruppierung, Entgelt und Vergütung Zu den wissenschaftlich Beschäftigten im Richtlinien. Die Höhe der Vergütungs- besonderen Merkmale aufweist, sind in E Sinne des § 104 LPVG gehören einerseits die sätze liegt außerhalb der Mitbestimmung 13 einzugruppieren. Soweit herausgehobe- Beamten, deren Besoldung sich nach dem der Personalräte, allerdings sind die ne Tätigkeiten ausgeübt werden, ist eine Landesbesoldungsgesetz (LBesG) richtet, Grundsätze für die Festlegung solcher Eingruppierung in E 14 oder E 15 möglich. Tarifbeschäftigte, wissenschaftliche Hilfs- Vergütungssätze mitbestimmungs- Bei Angestellten an Fachhochschulen mit kräfte und Lehrbeauftragte mit vier und pflichtig. FH-Diplom oder Bachelorabschluss erfolgt mehr SWS Lehrverpflichtung. Die Grund- Die Entscheidungen über die Höhe der Ver- die Eingruppierung je nach Tätigkeitsmerk- lagen für die Vergütung der nichtverbeamte- gütung von Lehraufträgen liegen mancher- malen im nichttechnischen Bereich in den ten Beschäftigten sind die folgenden: orts auf Fachbereichs- oder Fakultätsebene. Entgeltgruppen E 9 bis E 12, im technischen ■ Die wissenschaftlich Beschäftigten gem. Bereich zwischen E 10 und E 13. Wenn die Der Arbeitgeberverband der Länder (TdL) §§ 44, 45 HG werden nach dem Tarif- Tätigkeitsbeschreibung einen wissenschaft- hat eine Richtlinie aufgestellt, in der vertrag für den öffentlichen Dienst der lichen Hochschulabschluss erfordert und Obergrenzen für die Stundensätze für die Länder (TV-L) und dem Eingruppierungs- der/die Angestellte über diesen Abschluss Bezahlung von Hilfskräften festgelegt wer- tarifvertrag zum TV-L bzw. bei Beschäf- verfügt, erfolgt die Eingruppierung ebenso den. Diese Obergrenzen werden in unre- tigungsbeginn vor 2012, wenn kein wie bei den Universitäten in E 13 bis E 15. gelmäßigen Abständen angehoben. Einige anderslautender Antrag gestellt wurde, Hochschulen in Nordrhein-Westfalen zah- Neben der Entgeltgruppe hat auch die nach den Eingruppierungsregelungen des ehemaligen BAT eingruppiert. len aber teilweise erheblich weniger als die Stufenzuordnung Auswirkungen auf das dort vorgesehenen Stundensätze. Das Entgelt. Bei Neueinstellungen ist zu unter- ■ Lehrkräfte für besondere Aufgaben Mindestlohngesetz gilt auch für Hilfskräfte scheiden zwischen anzuerkennenden (§ 42 HG) werden ebenfalls Entgeltgrup- an Hochschulen, d.h. eine Entlohnung von beruflichen Vorerfahrungszeiten und sog. pen der TV-L-Tabelle zugeordnet. Der weniger als 8,50 Euro/Stunde ist rechtlich „förderlichen Zeiten“, deren Anrechnung Tarifvertrag für die Eingruppierung ent- nicht zulässig (§ 1 MiLoG). im Ermessen der jeweiligen Dienststelle hält allerdings keine Eingruppierungs- regelungen für den Bereich Lehre und liegt. § 34 Abs. 2 S. 2 Hochschulgesetz NW schließt somit die Lehrkräfte aus (Vor- (HG) regelt, dass die beim Land NRW oder Grundsätze der Eingruppierung bei einer anderen Hochschule in NRW bemerkung Nr. 4 der Entgeltordnung zum TV-L), eine arbeitgeberseitige Unter Eingruppierung versteht man im zurückgelegten Zeiten so angerechnet wer- Richtlinie zur Eingruppierung von Lehr- Tarifrecht die Zuordnung von bestimmten den, als ob diese bei der Hochschule, bei kräften für besondere Aufgaben gibt es Tätigkeitsmerkmalen bzw. Funktionen zu der die Neueinstellung stattfindet, zurück ebenfalls nicht. Die meisten Hochschu- bestimmten Entgeltgruppen (EG), ein- gelegt worden wären. § 40 Nr. 5 (zu § 16 len in Nordrhein-Westfalen überneh- schließlich der dort vorgesehenen Grund- Abs. 2) TV-L regelt zudem, dass Zeiten mit men deshalb für den Bereich der tarif- entgelt- und Entwicklungsstufen. Für dieje- einschlägiger Berufserfahrung an anderen beschäftigten Lehrkräfte die beamten- nigen Beschäftigten, die bei Inkrafttreten Hochschulen oder außeruniversitären rechtlichen Regelungen. des TV-L am 01. November 2006 unter Forschungseinrichtungen bei Beschäftigten ■ Künstlerische Lehrkräfte an Musikhoch- Vertrag standen und ohne größere Unter- in den Entgeltgruppen 13 bis 15 grundsätz- schulen (auch wenn sie nach dem brechung weiterbeschäftigt wurden, rich- lich anerkannt werden. Für Beschäftigte in 1.1.2012 eingestellt worden sind und tet sich die Eingruppierung nach dem den Entgeltgruppen 9 bis 12 gilt dies auch, somit in den Geltungsbereich des TV-L Überleitungstarifvertrag der Länder (TV-Ü). wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbe- einbezogen sind) werden weiterhin Dieser regelt die Umstellung vom Vergü- reitung, Durchführung, Aus- und/oder Be- nach einer speziellen Vergütungsord- tungssystem des BAT (Eingruppierung gem. wertung von wissenschaftlichen Vorhaben nung (VGO) der künstlerischen Lehr- Anlage 1a der Vergütungsordnung zum einen wesentlichen Beitrag leisten. kräfte gem. § 35 KunstHG entlohnt. BAT) auf das Entgeltsystem des TV-L. Auf Förderliche Zeiten hingegen sind berufliche Für Ärztinnen und Ärzte an Universi- Antrag oder bei Neueinstellungen nach ■ Vorerfahrungszeiten, die vom Arbeitgeber tätsklinika gilt neben dem § 41 TV-L ein dem 01.01.2012 gilt die Entgeltordnung bei der Stufenberechnung anerkannt wer- gesonderter Tarifvertrag, der mit dem zum TV-L. den können (§ 40 Nr. 5 zu § 16 Abs. 2 S. 6 Marburger Bund ausgehandelt wurde Angestellte an Universitäten mit abge- TV-L). Darüber hinaus besteht außerdem http://tinyurl.com/hpz7alr schlossenem wissenschaftlichem Hoch- die Möglichkeit für die einstellende Hoch- ■ Für wissenschaftliche Hilfskräfte und schulabschluss und entsprechender Tätig- schule, Erfahrungsstufen vorweg zu gewäh- Lehrbeauftragte gelten einseitig von den keit (Diplom, 1. Staatsexamen, 1. kirchl. ren, wenn dies aus Personalgewinnungs- jeweiligen Hochschulen aufgestellte Examen, Magister), deren Tätigkeit keine oder ähnlichen Gründen im Interesse des Arbeitsplatz Hochschule
12 Arbeits- und Dienstrecht Arbeitgebers liegt (§ 40 zu § 16 Abs. 5 TV-L). Stufe 4 bei ununterbrochener Tätigkeit Leistungselemente (§ 40 Nr. 6 i.V.m. § 18 Besonders umstritten und unterschiedlich innerhalb derselben EG. Stufe 5 als höch- TV-L Abs. 6-8). Sie sehen Sonderzahlungen gehandhabt wird die Anerkennung von ste Entwicklungsstufe innerhalb einer EG bzw. Leistungszulagen oder einmalige Vorerfahrungen, wenn diese nicht im wird mithin nach 10 Jahren erreicht. Prämien vor, die beim Vorliegen besonde- Rahmen von Arbeitsverhältnissen, sondern „Ununterbrochene“ Tätigkeit wiederum rer Leistungen gezahlt werden können. selbstständig, im Rahmen von Lehraufträ- bemisst sich nach § 17 Abs. 3 TV-L, wo gen oder im Rahmen eines (Promotions-) unschädliche Unterbrechungsanlässe auf- Stipendiums gemacht wurden. gelistet sind (z.B. Mutterschutz- und Krankheitszeiten). Einschätzung Elternzeiten bis zu drei Jahren sind zwar Ganz generell ist zu vermerken, dass die Grundentgelt und Entwicklungsstufen Unterbrechungen, sind aber für die Vergütungslage für wissenschaftliche Ein wesentlicher Unterschied zum BAT Berechnung der jeweiligen Stufenlaufzeit Angestellte nach TV-L im Vergleich zum BAT besteht darin, dass es im neuen Entgelt- unschädlich. Gem. § 17 Abs. 2 TV-L kann deutlich schlechter geworden ist. Dies gilt gruppensystem keine Höhergruppierung zudem die Stufenlaufzeit zum Erreichen grundsätzlich für Neueinstellungen, trifft über Bewährungs- oder Fallgruppenauf- der Stufen 4 und 5 entweder verkürzt oder aber auch auf Beschäftigte zu, deren Wei- stieg mehr gibt. Es gelten nunmehr die verlängert werden – je nachdem, ob die terbeschäftigung für mehr als einen Monat Entgeltgruppen von E 1 - 15, in denen es Leistungen erheblich über oder unter dem jeweils Grundentgelt (Stufen 1 und 2) und unterbrochen wurde; danach entfällt näm- Durchschnitt liegen. Entwicklungsstufen (3 bis 6, in E 9 - 15 nur lich die Schutzwirkung des TV-Ü, und alle bis Stufe 5) gibt. Besitzstände des BAT (wie z.B. Anrechnung Die Zuordnung in die nächsthöhere Stufe Leistungsentgelt des früheren Ortszuschlags) gehen verloren. einer EG erfolgt gem. § 16 Abs. 3 TV-L – Neben der Verkürzung (oder Verlänge- Für den Fall, dass eine Unterbrechung Ihres beginnend mit 1 Jahr in Stufe 1, 2 Jahren in rung) der Stufenlaufzeiten enthält der TV-L Arbeitsvertrags droht, sollten Sie sich daher Stufe 2, 3 Jahren in Stufe 3 und 4 Jahren in für den Wissenschaftsbereich weitere an Ihren PRwiss wenden. Nebentätigkeiten Nebentätigkeiten sind Tätigkeiten, die neben dem Hauptberuf ausgeübt werden. Hierbei ist es unerheblich ob diese ehren- amtlich und unentgeltlich sind oder vergütet werden. Soweit Nebentätigkeiten bei öffent- lichen Arbeitgebern erbracht werden, kann ggf. eine Abführungspflicht entstehen. Für wissenschaftliche Mitarbeiter im Be- amtenverhältnis gelten die beamtenrecht- lichen Vorschriften (§§ 121, 126 LBG), die Nebentätigkeitsverordnung und die Hoch- schulnebentätigkeitsverordnung mit den entsprechenden Verwaltungsvorschriften. Für Wissenschaftliche Mitarbeiter im Gel- tungsbereich des TV-L sind Nebentätigkei- ten anzeigepflichtig; siehe hierzu die Son- derregelungen §40 Nr.2.2 TV-L Sofern die Hochschulleitung eine Neben- tätigkeit nicht genehmigt, untersagt oder widerruft ist der Personalrat gemäß §72 (1) Nr.12 LPVG/NRW zu beteiligen. Arbeitsplatz Hochschule
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