ARBEITSPLATZ HOCHSCHULE IN NRW - GEWERKSCHAFT UND WISSENSCHAFT EXTRA 2016 RATGEBER FÜR DEN HOCHSCHULALLTAG - UNI DUE

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ARBEITSPLATZ HOCHSCHULE IN NRW - GEWERKSCHAFT UND WISSENSCHAFT EXTRA 2016 RATGEBER FÜR DEN HOCHSCHULALLTAG - UNI DUE
Arbeitsplatz Hochschule in NRW
Gewerkschaft und Wissenschaft Extra 2016

Ratgeber für den Hochschulalltag
Hochschule und Forschung auf www.gew-nrw.de
ARBEITSPLATZ HOCHSCHULE IN NRW - GEWERKSCHAFT UND WISSENSCHAFT EXTRA 2016 RATGEBER FÜR DEN HOCHSCHULALLTAG - UNI DUE
2                                                                                                                                        Editorial

                  Liebe Kolleginnen und Kollegen,                                                      Inhalt

                  Diese Broschüre möchte Ihnen – anlässlich der Wahlen zu den Personalräten der        Editorial                                     2
                  wissenschaftlich und künstlerisch Beschäftigten – grundsätzliche und neue
                  Informationen zu den Themen, Bedingungen und Problemlagen geben, die für Sie
                                                                                                       Arbeits- und Dienstrecht
                  an ihrem Arbeitsplatz in Lehre, Forschung und Wissenschaftsmanagement
                  bedeutsam sind.                                                                      Arbeitsvertrag wissenschaftlich
                                                                                                       Beschäftigter                                 3
                  In den letzten Jahren konnte festgestellt werden, dass die Befristungspraxis an
                                                                                                       Arbeitszeit, Lehrdeputate,
                  den Hochschulen ausuferte – bis zu 90 % der wissenschaftlich Beschäftigten hat-      Regellehrverpflichtung                        4
                  ten und haben noch einen befristeten Arbeitsvertrag! Dazu lag die Laufzeit über-
                                                                                                       Wissenschaftliche Hilfskräfte                 5
                  wiegend unter einem Jahr. Die Karrierewege in der Wissenschaft waren häufig
                  verschlungen und die Beschäftigungsbedingungen prekär.                               Lehrbeauftragte                               6

                                                                                                       Befristung, Zeitvertrag                       7
                  Diesem Unwesen versuchte die GEW mit dem Templiner Manifest und dem
                  Herrschinger Kodex entgegenzuwirken und damit auch auf politischer und gesetz-       Eingruppierung, Entgelt und Vergütung     11
                  licher Ebene Verbesserungen zu erreichen.                                            Nebentätigkeiten                          12

                  In Nordrhein-Westfalen wurde über Jahre hinweg um den Rahmenkodex                    Urlaub, Beurlaubung und Teilzeitarbeit;
                  „Gute Beschäftigungsbedingungen“ zwischen Wissenschaftsministerium,                  Arbeitsbefreiung, Bildungsurlaub          13

                  Vertretern der Hochschulleitungen, der Gewerkschaften und der Landespersonal-        Vereinbarkeit von Wissenschaft
                  rätekonferenzen gerungen. Mitte 2015 wurde das Ergebnis veröffentlicht und ist       und Familie                               14
                  inzwischen von den Hochschulen als „Vertrag über gute Beschäftigungsbedingungen      Beendigung von Arbeitsverhältnissen       16
                  für das Hochschulpersonal“ unterschrieben worden. In ihm werden Mindest-
                                                                                                       Versetzung, Umsetzung, Abordnung          18
                  standards für Arbeitsbedingungen (z.B. Mindestlaufzeiten, Anzahl und frühzeitige
                                                                                                       Zusatzversorgung (VBL)                    18
                  Verlängerung von Arbeitsverträgen) festgelegt.
                                                                                                       Europäisierung, Charta für
                  Im Frühjahr 2016 trat die WissZeitVG-Novelle in Kraft. Seither müssen Befristungen   Forscher/innen                            18
                  durch Angabe eines Qualifizierungsziels begründet werden und die Befristungs-
                  dauer soll diesem Qualifizierungsziel angemessen sein. Somit sollten sehr kurze
                  Laufzeiten nur noch in begründeten Ausnahmefällen vorkommen. Eine positive           Rechte und Pflichten
                  Entwicklung, an der die Gewerkschaften und Personalräte einen erheblichen            Personalrat – Beteiligungsformen          20
                  Anteil haben!                                                                        Personalrat und Gleichstellung            21
                  Dieses Heft soll zu den wichtigsten Themen des Arbeitsplatzes Hochschule Auskunft    Schwerbehinderung bzw. Behinderung        22
                  geben – manche nur in aller Kürze, aber prägnant.                                    Betriebliches Eingliederungsmanagement
                  Auf den Web-Seiten der GEW http://www.gew-nrw.de im Bereich „Hochschule              (BEM)                                     24

                  und Forschung“ unter „Arbeitsplatz Hochschule“ werden Sie ab Ende April einige       Arbeitssicherheit                         25
                  Themen ausführlicher finden, die Grundsätzliches und Hintergründiges darstellen,
                  analysieren und Erstrebenswertes postulieren.
                                                                                                       Datenschutz an der Hochschule
                  Als Ihre Kolleginnen und Kollegen von GEW und ver.di arbeiten wir engagiert          Diensthaftung                             27
                  in den Personalräten der wissenschaftlich und künstlerisch Beschäftigten und
                  verfügen über z.T. langjährige Erfahrungen, die wir gezielt einsetzen werden, um
                  für Ihre Interessen erfolgreich einzutreten.                                         Hochschulstruktur
                                                                                                       Hochschulsteuerung nach dem HZG           27

                                                                                                       Hochschulfinanzierung                     30
                  Wählen Sie daher im Juni 2016                                                        Personalstruktur und
                  die Kolleginnen und Kollegen von GEW und ver.di                                      Personalentwicklung im Mittelbau          31
                  in Ihre Personalräte!                                                                Abkürzungen                               32

Arbeitsplatz Hochschule
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Arbeits- und Dienstrecht                                                                                                                                        3

Arbeitsvertrag wissenschaftlich Beschäftigter

Allgemeine Grundlagen                           Solche auf das Lebensalter bezogenen             sog. Richterrecht legt die gelegentlich nur
                                                Einschränkungen kennt der TV-L nicht. Wer        wenig bestimmten Gesetzesnormen aus
Die Arbeits- und Vertragsbedingungen der
                                                daher die o.g. Grenzwerte überschritten          und füllt damit gleichsam die gesetzlich
meisten wissenschaftlich und künstlerisch
                                                hat (z.B. wegen einer Berufsphase vor dem        oder tarifvertraglich nicht oder nur unzu-
Beschäftigten an den Hochschulen richten
                                                Studium oder weil zu nächst in mehreren          länglich geregelten Interpretationsräume.
sich in der Regel nach dem Tarifvertrag der
                                                aneinander gereihten Fristverträgen be-          Zum anderen sind in den bestehenden
Länder (TV-L) bzw. dem Überleitungstarif-
                                                schäftigt), kann zwar nicht mehr verbeamtet      Tarifverträgen Mindestbedingungen für die
vertrag (TVÜ-L) und deren ergänzenden
                                                werden, die Einstellung in den Hochschul-        Arbeitsverhältnisse formuliert, die im
Bestimmungen. Es handelt sich dabei um
                                                dienst ist aber im Beschäftigtenstatus grund-    jeweiligen Geltungsbereich nicht unter-
privatrechtliche Verträge, die bei den
                                                sätzlich möglich. Allerdings sträuben sich die   schritten werden dürfen.
Kunst- und Musikhochschulen mit dem
                                                Hochschulen zumeist dagegen, weil höch-
Land, vertreten durch die Hochschule, bei
                                                staltersgerecht eingestellte Beamte wegen
den Universitäten und Fachhochschulen in
                                                der nicht erforderlichen Altersrücklagen für     Arbeitsverträge unter der Geltung
der Trägerschaft des Landes NRW mit der
                                                die Hochschule preiswerter sind.                 des TV-L
Hochschule selbst abgeschlossen werden.
Dienstvorgesetzte/r ist in beiden Fällen die                                                     Da die Universitäten und Fachhochschulen
Rektorin/Präsidentin bzw. der Rektor/                                                            dem Arbeitgeberverband des Landes (AdL)
                                                Rechtliche Rahmenbedingungen für                 und dieser wiederum der Tarifgemeinschaft
Präsident.
                                                den Abschluss von Verträgen                      deutscher Länder (TdL) angehören, gilt für
Daneben gibt es vergleichsweise wenige          Die Hochschulen ebenso wie das Land als          die wissenschaftlich Beschäftigten an den
wissenschaftlich Beschäftigte im Beamten-       Arbeitgeber sind in der Festlegung der           Hochschulen grundsätzlich der TV-L. Das
status; hierzu zählen v.a. die Akademischen     Arbeitsvertragsbedingungen nicht frei.           heißt, dass alle im TV-L festgelegten Be-
Räte, Bibliotheksräte, Studienräte im           Zum einen existieren eine ganze Reihe von        stimmungen zu Gunsten der Beschäftigten
Hochschuldienst und Fachlehrer/innen in         relevanten Gesetzen (Kündigungsschutz-           für das jeweilige Arbeitsverhältnis als ver-
ihren jeweiligen Laufbahnen. Mit dem            gesetz, Schwerbehindertengesetz, Mutter-         einbart gelten und von diesen in Anspruch
Hochschulgesetz sind im Jahr 2006 als           schutzgesetz, Arbeitszeitordnung, Tarifver-      genommen, ggf. auch eingeklagt werden
zusätzliche Personalkategorien Akademi-         tragsgesetz usw.), die von beiden Vertrags-      können. Geregelt werden z.B. allgemeine
sche Räte und Oberräte auf Zeit eingerich-      parteien beachtet werden müssen und              Pflichten, Arbeitszeit und -ort, Urlaub,
tet worden. Das Dienstverhältnis der            deren Einhaltung von der Rechtsprechung          Entgelt, Sozialbezüge sowie Kündigungs-
Beamtengruppen ist ein Alimentationsver-        zum Arbeitsrecht überprüft wird; dieses          modalitäten usw.
hältnis und richtet sich nach dem Beam-
tenrecht. Dieses im Einzelnen darzustellen,
würde den Rahmen dieser Broschüre bei
Weitem sprengen (s.u.: Handbuch für
Beamte, 18. Aufl. 2015 ).

Ein Beispiel mag den Unterschied zwischen
Beamten- und Beschäftigtenstatus illustrie-
ren: So gibt es für Beamte sog. Altershöchst-
grenzen, die bei der Ernennung nicht über-
schritten werden dürfen (vgl. Laufbahnver-
ordnung, LVO-NW); sie liegt für den geho-
benen Dienst bei 32, für den höheren
Dienst bei 40 Jahren. Nach einem Urteil
des BVerfG vom 21.04.2015 (Az. 2 BvR
1322/12) wurde diese Altershöchstgrenze
allerdings in Frage gestellt. Als Reaktion
darauf hat das Landesparlament am
16.12.15 die Höchstaltersgrenze für die
Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit von bisher 40 Jahre auf 42
Jahre angehoben.

                                                                                                                                            Arbeitsplatz Hochschule
ARBEITSPLATZ HOCHSCHULE IN NRW - GEWERKSCHAFT UND WISSENSCHAFT EXTRA 2016 RATGEBER FÜR DEN HOCHSCHULALLTAG - UNI DUE
4                                                                                                                     Arbeits- und Dienstrecht

                  Sonderregelungen für                             von der Hochschule nicht erfüllt werden        Beschäftigte im Hochschulbereich
                  Beschäftigte an Hochschulen und                  (Schriftformerfordernis nach § 2 TV-L).        außerhalb des TV-L
                  Forschungseinrichtungen sowie an                                                                Einige Gruppen von ArbeitnehmerInnen an
                                                                   Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
                  Universitätskliniken                                                                            der Hochschule sind von der Geltung des
                                                                   müssen übrigens binnen sechs Monaten
                  Mit dem Abschluss des TV-L sind für die          nach ihrem Entstehen gegenüber dem/der         TV-L ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. § 2
                  Hochschulen und Forschungseinrichtungen          Dienstvorgesetzten schriftlich geltend ge-     Abs. 1 und 3 TV-L). Dies sind Beschäftigte,
                  (§ 40 TV-L) sowie für Ärztinnen und Ärzte        macht werden (Ausschlussfrist nach § 37        deren Beschäftigung mit Eingliederungszu-
                  an Uni-Kliniken (§ 41 TV-L) bestimmte Son-       TV-L); anderenfalls braucht der Arbeitge-      schüssen finanziert wird, LektorInnen, so-
                  derregelungen entwickelt worden, die den         ber den Anspruch nicht zu erfüllen - auch      weit sie vor dem Inkrafttreten des TV-L
                  speziellen Erfordernissen des Wissenschafts-     wenn er begründet ist. Ansprüche können        beschäftigt waren, künstlerische Lehrkräfte
                  betriebes Rechnung tragen sollen. Hier im        sich beispielsweise aus der Vergütung (->      an Musikhochschulen, wissenschaftliche
                  Einzelnen darauf einzugehen, würde den           Eingruppierung), aus der Kürzung bzw.          und studentische Hilfskräfte und Lehrbe-
                  vorgegebenen Rahmen erheblich sprengen.          Streichung von Zuwendungen, soweit die-        auftragte. Im Unterschied dazu unterliegen
                                                                   se nicht auf die Kündigung von entspre-        Studierende, die nicht nach den Richtlinien
                                                                   chenden Tarifverträgen zurück gehen, aus       für studentische Hilfskräfte, sondern als
                  Geltendmachen von Ansprüchen aus                 der Abgeltung des Urlaubs, aber auch dar-      sonstige Beschäftigte eingesetzt werden,
                  dem Arbeitsvertrag im Konfliktfall               aus ergeben, dass nachweislich unberech-       durchaus dem TV-L.
                  Im Konfliktfall müssen die individuellen         tigte Einträge aus der (->) Personalakte
                                                                   entfernt werden sollen.                        In den Arbeitsverträgen der eben genann-
                  Ansprüche vom/von der Beschäftigten gel-
                  tend gemacht bzw. unberechtigte Ansprü-          Es ist immer hilfreich, sich im Konfliktfall   ten Beschäftigten werden meist einzelne
                  che des Arbeitgebers abgewehrt werden.           vom Personalrat beraten zu lassen. Auf         Bestimmungen des TV-L in Bezug genom-
                  Sehr wichtig ist dabei, dass sich die Beschäf-   Grund seiner Erfahrungen kennt er zum          men, ansonsten werden Arbeitsbedingun-
                  tigten neben den geltenden Gesetzen und          einen die Betriebssituation und kann sich      gen vereinbart, die von den Hochschulen
                  Tarifverträgen nur auf Abmachungen beru-         zum anderen auf gesetzliche Befugnisse         bzw. dem Land einseitig festgelegt werden
                  fen können, die schriftlich mit der Personal-    berufen (-> PR-Mitbestimmung), die er          bzw. worden sind und die häufig ungünsti-
                  verwaltung vereinbart sind; mündliche            nutzen wird, um zu einer Regelung zu           ger ausfallen als die entsprechenden TV-L-
                  Zusagen und Versprechungen von Profes-           kommen, die die Interessen der Beschäf-        Regelungen (dies gilt insbesondere für
                  sor/inn/en oder Projektleitungen müssen          tigten hinlänglich berücksichtigt.             künstlerische LfbA an Musikhochschulen).

                  Arbeitszeit, Lehrdeputate, Regellehrverpflichtung

                  Fragen der Arbeitszeit erscheinen für wis-       und 50 Min. Eine eventuell praktizierte        Wochenarbeitszeit) gegenüber der unten
                  senschaftlich und künstlerisch Beschäftigte      „Vertrauensarbeitszeit“ wird u.U. zurück-      folgenden Auflistung eine um eine Stunde
                  häufig als nachgeordnet, da der kreativ-wis-     genommen, sobald Konflikte entstehen.          reduzierte Lehrverpflichtung, was nicht
                  senschaftliche Prozess sich nicht mit der        Wenden Sie sich in solchen Fällen an den       immer beachtet wird. Für unbefristet
                  Uhr reglementieren lasse. Gleichwohl gelten      Personalrat!                                   beschäftigte wissenschaftliche Angestellte
                  die Regelungen zur Arbeitszeit auch für die                                                     gilt die Lehrverpflichtung der unten
                                                                   Einen wesentlichen Anteil an der Arbeits-
                  wissenschaftlich Beschäftigten uneinge-
                                                                   zeit hat die Regellehrverpflichtung. Sie ist   genannten Gruppen, „denen sie nach Amt
                  schränkt; für die Tarifbeschäftigten festge-
                                                                   für wissenschaftlich Beschäftigte häufig       und Aufgabe am ehesten vergleichbar
                  legt in den §§ 6 – 10 TV-L sowie in den
                                                                   eine Quelle von Konflikten, die auf jeden      sind“, ansonsten richtet sie sich „... nach
                  Sonderregelungen für Beschäftigte an Hoch-
                                                                   Fall unter Einbeziehung der Personalräte       der Ausgestaltung des Dienstverhältnis-
                  schulen und Forschungseinrichtungen § 40
                                                                   geregelt werden sollten. Ausschlaggebend       ses“. Im Zweifelsfalle sollten Sie sich mit
                  Nrn. 3 und 4 TV-L, für Beamte fixiert in der
                                                                   ist die „Verordnung über die Lehrverpflich-    Ihrem Arbeitsvertrag an Ihren Personalrat
                  Arbeitszeitverordnung (AZVO NRW).
                                                                   tung an Universitäten und Fachhochschulen      wenden. Für angestellte wissenschaftlich
                  Danach beträgt die Arbeitszeit für Beamte
                                                                   (Lehrverpflichtungsverordnung – LVV)“ i.d.F.   Beschäftigte mit befristeten Verträgen ist
                  grundsätzlich 41 Std./Woche, mit Vollen-
                                                                   vom 10. Dezember 2014 (s.u.).
                  dung des 55. Lj. reduziert auf 40 und ab 60.                                                    die Lehrverpflichtung auf höchstens vier LVS
                  Lj. auf 39 Std./Woche. Die Wochenarbeits-        Tarifbeschäftigte haben (aufgrund der im       festgelegt; bei Teilzeitbeschäftigung ist die
                  zeit gemäß TV-L beträgt für NRW 39 Std.          Vergleich zu den Beamten kürzeren              Lehrverpflichtung entsprechend geringer.

Arbeitsplatz Hochschule
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Arbeits- und Dienstrecht                                                                                                                                      5

Für die an den Hochschulen lehrenden           Den Lehrkräften für besondere Aufgaben           Lehrveranstaltungen ergeben. Lehrveran-
Beamten (in der Nummerierung der LVV,          (LfbA) an Fachhochschulen wird ein beson-        staltungen, an deren Durchführung mehrere
hier nur Mittelbau) beträgt die Lehrver-       ders hohes Lehrdeputat abverlangt:               Lehrende beteiligt sind, werden „entspre-
pflichtung nach § 3 LVV (in Lehrveranstal-     ■   Nr. 15 Studienrätinnen und Studienräte       chend dem Maß ihrer jeweiligen Lehrbetei-
tungsstunden):                                     usw. (als Lehrende für Fremdsprachen):       ligung anteilig angerechnet“. Hierin liegt
                                                                                   20 LVS       Konfliktpotential, zumal Lehrveranstaltun-
■   Nr. 8 Akademische Rätinnen und Räte
                                                   Nr. 14 Fachlehrerinnen und Fachlehrer        gen häufig von wissenschaftlich Beschäftig-
    auf Zeit:                       4 LVS      ■
                                                   in der Fachrichtung Sozialwesen: 20 LVS      ten abgehalten werden, für die offiziell der/
■   Nr. 9 Akademische Oberrätinnen und
                                                                                                die Vorgesetzte als Lehrperson angegeben
    Oberräte auf Zeit               7 LVS      ■   Nr. 13 Fachlehrerinnen und Fachlehrer
                                                                                                ist. Die hohe Lehrbelastung der Lehrenden
                                                   in anderen Fachrichtungen:      24 LVS
■   Nr. 10 Akademische Rätinnen und Räte                                                        an Fachhochschulen entspricht nicht dem
    usw. mit ständigen Lehraufgaben:           Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und
                                                                                                gewandelten Auftrag dieser Hochschulform.
                                     9 LVS     Mitarbeitern an Fachhochschulen kann
                                                                                                Lehrverpflichtungen gehören im Übrigen zu
                                               eine Lehrverpflichtung in Höhe bis zu 4 LVS
■   Nr. 10a Akademische Rätinnen und                                                            den wesentlichen Bedingungen des Arbeits-
                                               übertragen werden.
    Räte usw., denen Aufgaben in Lehre                                                          platzes Hochschule. Deshalb sollten sie nicht
    und Forschung zur selbstständigen          Für Schwerbehinderte kann auf Antrag die         einseitig vom Arbeitgeber aufgegeben, son-
    Wahrnehmung übertragen sind                Lehrverpflichtung reduziert werden (je           dern zum Gegenstand tarifvertraglicher
    (‚Lecturer‘):                 9–12LVS      nach Grad der Schwerbehinderung um 12,           Aushandlungsprozesse gemacht werden.
■   Nr. 11 Akademische Rätinnen und Räte       18 oder 25 %).
    usw., denen zu mindestens drei Vierteln    Drittmittelfinanzierte Beschäftigte haben
    Dienstaufgaben ohne Lehre obliegen         grundsätzlich keine Lehrverpflichtung nach       Hinweise
    (‚Kustodenrätinnen/-räte‘):       5 LVS    LVV.
                                                                                                Verordnung über die Arbeitszeit der Beam-
■   Nr. 16 Studienrätinnen und Studienräte                                                      tinnen und Beamten im Lande Nordrhein-
    usw. i. H. und sonstige Lehrkräfte für     Einschätzung
                                                                                                Westfalen (Arbeitszeitverordnung – AZVO)
    bes. Aufgaben (einschl. Lektor/innen),     Die arbeitszeitliche Anrechnung einer LVS ist    vom 4. Juli 2006:, Stand: 10. Januar 2012
    je nach Umfang der weiteren                nicht gesetzlich oder tariflich geregelt.        http://tinyurl.com/joadk8v
    Dienstaufgaben:               13–17 LVS    Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass
■   Nr. 17 Diplom-Sportlehrerinnen und -       eine Kontaktstunde mit der Ziffer 3 (minde-      Verordnung über die Lehrverpflichtung an
    Sportlehrer (unter Berücksichtigung        stens mit der Ziffer 2) zu multiplizieren ist,   Universitäten und Fachhochschulen
    eines Anrechnungsfaktors von 0,67 für      um die zeitliche Belastung durch eine LVS        (Lehrverpflichtungsverordnung – LVV) vom
    eine Lehrveranstaltungsstunde):            darzustellen. Probleme können sich auch          24. Juni 2009, Stand: 10.Dez.2014
                                     13 LVS    aus der Anrechnungsart der verschiedenen         http://tinyurl.com/zcoqxjq

Wissenschaftliche Hilfskräfte

Wissenschaftliche Hilfskräfte mit Abschluss    ■   Es existiert kein Tarifvertrag.              Wie für andere befristet Beschäftigte gilt
(Bachelor und/oder Master) werden in Nord-     ■   Damit wird das Einkommen einseitig           für sie, dass sie nach WissZeitVG in der
rhein-Westfalen personalrechtlich von den          vom Arbeitgeberverband vorgeschlagen         ersten Qualifizierungsphase bis zur
Wissenschaftlichen Personalräten vertreten.        und von den Hochschulleitungen fest-         Promotion maximal sechs Jahre beschäftigt
Für die studentischen Hilfskräfte ist nach §       gelegt.                                      sein dürfen. Allerdings wurde mit der
46a des HSG NRW eine Stelle einzurichten,      ■   Das Einkommen ist niedriger als das der      WissZeitVG-Novelle klargestellt, dass die
die die Belange der SHK vertritt und deren         Tarifbeschäftigten.                          Qualifizierungsphase bis zur Promotion
Ausgestaltung in der Grundordnung der          ■   Der Urlaubsanspruch ist der gesetzliche      erst mit dem Master beginnt.– Das heißt,
jeweiligen Hochschule vorgesehen ist.              und somit geringer: vier Wochen statt        die 6-Jahres-Frist nach WissZeitVG vor der

Die Tätigkeit von Wissenschaftlichen Hilfs-        sechs Wochen                                 Promotion beginnt frühestens mit dem

kräften unterscheidet sich im Allgemeinen,     ■   Die Arbeitszeit beträgt maximal 19           Master.
wie Gerichte festgestellt haben, nicht von         Stunden in der Woche.                        Für die studentischen Hilfskräfte und die
der Tätigkeit von wissenschaftlichen Ange-     ■   Es werden keine Beiträge zur                 wissenschaftlichen Hilfskräfte mit Bachelor
stellten.                                          Zusatzversicherung in der VBL gezahlt.       wurde festgelegt, dass sie maximal sechs
Unterschiede für WHK sind:                     ■   Der Status ist ein geringerer.               Jahre beschäftigt werden können.

                                                                                                                                         Arbeitsplatz Hochschule
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6                                                                                                                     Arbeits- und Dienstrecht

                  Die GEW fordert daher schon lange die            schäftigung von wissenschaftlichen Hilfs-   Tipp: Wenn Ihnen ein WHK-Arbeitsver-
                  Beschäftigtengruppe der WHK abzuschaf-           kräften zu vermeiden, dass                  hältnis angeboten wird, fragen Sie, ob Sie
                  fen, da mit ihr der gültige Tarifvertrag des   2. niemand nach einer Promotion als WHK       nicht stattdessen als Wissenschaftliche/r
                  Öffentlichen Dienstes unterlaufen wird.          eingestellt werden kann und dass            Angestellte/r eingestellt werden können.

                  Auf dem Weg zu der Umsetzung dieser                                                          Sollte zu wenig Geld da sein, können Sie
                                                                 3. die Beschäftigungszeit maximal drei
                  Forderung konnte zusammen mit den                                                            möglicherweise anbieten, entweder einen
                                                                   Jahre vorsieht – so nicht einzelne Hoch-
                  Personalräten ein erster Teilerfolg erzielt      schulen kürzere Maximalzeiten vorsehen.     Vertrag mit kürzerer Laufzeit oder einen
                  werden. Der Vertrag über gute Beschäfti-                                                     mit einem geringeren Wochenstunden-
                                                                 Die Personalräte haben mitzubestimmen
                  gungsbedingungen für das Hochschulper-                                                       volumen einzugehen.
                                                                 bei Neu- und Wiedereinstellung, bei der
                  sonal, geschlossen zwischen Ministerium,       Vertragsdauer und dem Stundenumfang.          Dies gilt auch für WHK mit Bachelor-Exa-
                  den Hochschulleitungen und den Personal-
                                                                 Sie können also von der Hochschule um         men. Auch sie können ein Arbeitsverhält-
                  räten, sieht vor, dass
                                                                 eine Erläuterung bitten, warum Personen       nis nach TV-L eingehen. Die Eingruppie-
                  1. die Hochschulen geeignete Maßnahmen         als WHK und nicht als Wiss. M.A. einge-       rung liegt in dem Fall je nach Hochschule
                    ergreifen, um eine missbräuchliche Be-       stellt bzw. verlängert werden.                zwischen TV-L EG 9 und 12.

                  Lehrbeauftragte

                  „Lehraufträge können für einen durch           Personalräten für wissenschaftlich und        Standardsprachen (Englisch, Französisch,
                  hauptberufliche Kräfte nicht gedeckten         künstlerisch Beschäftigte vertreten. Das      Spanisch) in der Regel durch hauptamtli-
                  Lehrbedarf erteilt werden. Die Lehrbeauf-      heißt auch, dass Lehrbeauftragte passives     che Lehrpersonen und nicht überwiegend
                  tragten nehmen ihre Lehraufgaben selbst-       und aktives Wahlrecht für den Personalrat     durch Lehrbeauftragte getragen wird.“
                  ständig wahr. Der Lehrauftrag ist ein          haben.                                        Besoldete Lehraufträge werden an Hoch-

                  öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis                                                      schulen mit etwa 16 bis 80 Euro pro gehal-
                                                                 Es gibt verschiedene Gruppen von Lehrauf-
                  eigener Art; er begründet kein Dienstver-                                                    tene Stunde vergütet. Die Höhe ist in den
                                                                 trägen, besoldete und unbesoldete, mit
                  hältnis.“ (Hochschulzukunftsgesetz NRW,                                                      wenigsten Hochschulen einheitlich festge-
                                                                 und ohne Reisekostenerstattung. Lehrbe-
                                                                                                               legt, es gibt keine Kriterien, nur das Geld
                  2014, § 43)                                    auftragte lassen sich auch unterscheiden in
                                                                                                               des Instituts oder der „Nasenfaktor“ ent-
                  Lehraufträge können am ehesten mit             Personen, die zusätzlich zu ihrem Broter-
                                                                                                               scheiden. Einige Hochschulen haben inzwi-
                  Honorartätigkeit verglichen werden. Der        werb lehren, häufig dann nur ein Lehrauf-
                                                                                                               schen Dienstvereinbarungen getroffen, so
                  Unterschied dazu ist, dass ein Lehrauftrag     trag mit ein oder zwei SWS, und in Per-
                                                                                                               zahlt beispielsweise die Ruhr-Universität
                  von der/dem Lehrbeauftragten nicht             sonen, die von Lehraufträgen leben. Damit
                                                                                                               Bochum in der Regel mindestens 43 € pro
                  unterschrieben wird, was bedeutet, dass        der Verdacht der Scheinselbstständigkeit
                                                                                                               gehaltene Veranstaltungsstunde (Stand WS
                                                                 nicht bewiesen werden kann, wird an ver-
                  er jederzeit von ihr/ihm abgebrochen wer-                                                    2016/17).
                                                                 schiedenen Hochschulen die Anzahl der
                  den kann – zum Beispiel weil man eine
                                                                 Lehraufträge auf 6-10 SWS pro Hochschule      Was können Personalräte tun? Sie können
                  richtige Stelle antreten kann. Nur für die
                                                                 beschränkt, das heißt, die Lehrbeauftrag-     eine zunächst hochschul-, dann landesweit
                  geleisteten Lehrveranstaltungsstunden und
                                                                 ten, die damit ihren alleinigen Lebensun-     einheitliche Vergütungsrichtlinie erarbei-
                  für Prüfungsleistungen wird gezahlt. Vor-
                                                                 terhalt bestreiten, haben fünf und mehr       ten, da die Willkür von den Betroffenen als
                  und Nachbereitung ist im Honorar inbegrif-
                                                                 Arbeitgeberinnen und reisen von Hoch-         zutiefst ungerecht empfunden wird. Sie
                  fen. Es besteht kein Arbeitsverhältnis,
                                                                 schule zu Hochschule und von Volkshoch-       können auf eine frühzeitige Vergabe von
                  Steuern, Versicherungen und Krankheits-
                                                                 schule zu Volkshochschule. Der „Vertrag       Lehraufträgen bei sich wiederholenden
                  risiko tragen allein die Lehrbeauftragten,
                                                                 für gute Beschäftigungsbedingungen für        Veranstaltungen drängen: Auch wenn Lehr-
                  das heißt, man geht davon aus, dass die
                                                                 das Hochschulpersonal“ abgeschlossen im       aufträge semesterweise vergeben werden,
                  Lehraufträge zusätzlich zu einer weiteren
                                                                 WS 2015/16 sieht maximal 8 SWS vor. Er        könnten Hochschulen ohne weiteres Lehr-
                  Berufstätigkeit durchgeführt werden.
                                                                 sieht außerdem vor, dass die Hochschule       aufträge für zwei, drei, vier Semester auf
                  Lehrbeauftragte mit vier und mehr Semes-       daraufhin wirkt, „dass die in Ordnungen       einmal vergeben. Statt einmal pro Semes-
                  terwochenstunden (SWS) werden in Nord-         der Hochschule verpflichtend vorgesehene      ter könnten die Honorare mit ein bis zwei
                  rhein-Westfalen personalrechtlich von den      Sprachenausbildung, insbesondere in den       Abschlägen bezahlt werden, damit die

Arbeitsplatz Hochschule
ARBEITSPLATZ HOCHSCHULE IN NRW - GEWERKSCHAFT UND WISSENSCHAFT EXTRA 2016 RATGEBER FÜR DEN HOCHSCHULALLTAG - UNI DUE
Arbeits- und Dienstrecht                                                                                                                                    7

Lehrbeauftragten nicht zu lange in Vorleis-    Titellehre                                     durchzuführen (unentgeltliche Titellehre),
tung treten müssen. Lehrbeauftragte, die                                                      ist keine Regelung der Ausübung des
                                               Die so genannte Titellehre wird häufig als
an hochschuldidaktischen Fortbildungen         unbesoldeter Lehrauftrag angeboten. Bei        Berufs des Privatdozenten, sondern ein
teilnehmen und keine Vollzeitstelle inne-      der Titellehre handelt es sich um eine Lehr-   dem Regelungsbereich des Art. 12 Abs. 1
haben, sollten wie es z. B. an der Ruhr-       verpflichtung von zwei SWS pro Studienjahr     Satz 1 GG (Berufswahl) zuzuordnendes
Universität Bochum geschieht, eine Auf-        einer/s Habilitierten, um die Venia legendi    Zugangshindernis auf dem Weg zum Beruf
wandsentschädigung erhalten. Da Perso-         behalten zu können. Sinn der Titellehre ist,   eines Hochschullehrers. 2. Der Eingriff in
nalversammlungen während der Arbeits-          dass man nicht aus der Übung kommt. Die        das Grundrecht des Privatdozenten auf
zeit stattzufinden haben, müssen für (Teil-)   Titellehre von mehreren Semestern kann         freie Berufswahl durch die Verpflichtung
Personalversammlungen von Lehrbeauf-           zusammengelegt werden. Hat man eine            zur unentgeltlichen Titellehre ist verhältnis-
tragten ebenfalls Aufwandsentschädigungen      Tätigkeit an der eigenen oder einer anderen    mäßig, solange diese eine Semester-
von der Hochschule bereitgestellt werden.      Hochschule, die mit Lehre verbunden ist,       wochenstunde nicht überschreitet und
                                               braucht man die Titellehre nicht durchzufüh-   andere vergleichbare Lehrtätigkeiten des
Was können Lehrbeauftragte tun, die von
                                               ren, da man in Übung bleibt. Grundsätzlich     Privatdozenten an der Hochschule auf sie
ihren Lehraufträgen leben? Sie sollten sich
                                               kann auch die Titellehre besoldet werden.      angerechnet werden.« BVerwG (6 C 40.92)
vor allem um ausreichenden Versicherungs-
                                               Man kann sich von der Titellehre auf Antrag    Datum: 22.06.1994
schutz bemühen (Krankenversicherung,
                                               für bestimmte Zeit entbinden lassen, wenn
Krankentagegeld, Berufsunfähigkeit,                                                           Manche Fakultätsordnungen sehen eine
                                               zum Beispiel die weite Anreise einen zu ho-
Haftpflicht). Sie sollten einzeln oder mit                                                    höhere Titellehre vor. Dies ist nicht mit der
                                               hen Zeit- und oder Kostenaufwand bedeutet.
Kolleg/inn/en und mit Unterstützung des                                                       oben angeführten Rechtsprechung verein-
Personalrats und der Gewerkschaft mit          »1. Die (gesetzliche) Verpflichtung für        bar: Eine Aberkennung der Venia kann
dem Institut um höhere Vergütungssätze         Privatdozenten, in beschränktem Umfang         nicht mit der Fakultätsordnung erfolgreich
und Reisekostenerstattung verhandeln.          Lehrveranstaltungen ohne Vergütung             begründet werden.

Befristung, Zeitvertrag

Mehr als 80% aller Arbeitsverträge von         unbefristet auszugestalten (vgl. Richtlinie    Württemberg hat in zwei Verfahren wegen
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und        1999/70/EG vom 28. Juni 1999). Die allge-      fehlender sachlicher Begründung bei An-
Mitarbeitern sind befristete Arbeitsver-       meine Ausnahme zu diesem Grundsatz bil-        schlussbeschäftigungen nach dem Drei-
träge. Vielfach liegt die Befristungsdauer     det das Teilzeit- und Befristungsgesetz        Jahres-Zeitraum entschieden, dass die bei-
unter einem Jahr. Die Verlängerung der         (TzBfG) ab. Demnach ist eine sachgrundlo-      den Arbeitsverträge zu entfristen sind
Vertragsdauer war erklärtes Ziel des           se Befristung über einen Gesamtzeitraum        (Urteil vom 26.09.2013, 6 Sa 28/13 und
Gesetzgebers bei der Novellierung des          von zwei Jahren (§ 14 Abs. 2 TzBfG) bei        Urteil vom 21.02.2014, 7 Sa 64/13). Das
Wissenschaftszeitvertragsgesetzes auf          einem Arbeitgeber möglich, weitere             Bundesarbeitsgericht ist damit aufgefordert,
Bundesebene. Außerdem enthält der              Befristungen bedürfen eines Sachgrunds         in dieser Frage nochmals zu entscheiden.

„Vertrag für Gute Beschäftigungsbedin-         (z.B. zur Vertretung, § 14 Abs. 1 TzBfG).      Weiterhin bedarf die Befristung eines
gungen für das Hochschulpersonal“, den         Mit Urteil vom 6. April 2011 (7 AZR            Arbeitsvertrags bis zur Dauer von fünf
die Hochschulen in NRW mit den Personal-       716/09) hat das Bundesarbeitsgericht ent-      Jahren keines sachlichen Grundes nach § 14
räten und dem Wissenschaftsministerium         schieden, dass eine erneute sachgrundlose      Abs. 3 TzBfG, wenn die Arbeitnehmerin/
geschlossen haben, Regelungen die zu           Befristung beim selben Arbeitgeber wieder      der Arbeitnehmer bei Beginn des befriste-
mehr unbefristeten Beschäftigungsverhält-      möglich wird, wenn zwischen dem Ende           ten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr
nissen führen könnten und Anforderungen        des bisherigen Arbeitsvertrags und dem         vollendet hat und unmittelbar vorher vier
an die Dauer befristeter Verträge.                                                            Monate beschäftigungslos war oder an
                                               Beginn einer erneuten Beschäftigung mehr
                                                                                              einer öffentlich geförderten Beschäftigungs-
                                               als drei Jahre liegen. Ob diese Drei-Jahres-
                                                                                              maßnahme teilgenommen hat.
                                               Regelung bestehen bleibt, ist offen, weil
Rechtsgrundlagen
                                               der Wortlaut des Gesetzes eine Anschluss-      Für die staatlichen und staatlich anerkann-
Grundsätzlich sind nach europäischem und       beschäftigung ohne Sachgrund nicht vor-        ten Hochschulen und Forschungseinrich-
deutschem Arbeitsrecht Arbeitsverhältnisse     sieht. Das Landesarbeitsgericht Baden-         tungen gilt darüber hinaus das Wissen-

                                                                                                                                       Arbeitsplatz Hochschule
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8                                                                                                                    Arbeits- und Dienstrecht

                  schaftszeitvertragsgesetz, das zusätzliche    1 Satz 1 WissZeitVG derjenige Arbeitneh-      Beschäftigungsverhältnisse neben dem
                  Möglichkeiten für die Befristung von          mer gehört, der wissenschaftliche Dienst-     Studium beträgt insgesamt sechs Jahre.
                  Arbeitsverträgen begründet.                   leistungen zu erbringen hat.“ Geklagt hatte   Verlängerungsmöglichkeiten für diesen
                                                                eine Lehrkraft für besondere Aufgaben         neu geschaffenen Höchstbefristungszeit-
                  Für den Beamtenbereich finden sich im
                                                                einer Universität, deren Haupttätigkeit       raum bestehen nicht.
                  Hochschulgesetz Befristungsgrundlagen
                                                                darin lag, Fremdsprachenkenntnisse zu
                  und zwar in § 44 Abs. 7; 8 HG (Akade-
                                                                vermitteln. Das BAG entschied, dass die
                  mische Oberräte und Räte auf Zeit) sowie
                                                                Vermittlung von Kenntnissen zwar auch zu      Höchstbefristungszeiträume für die
                  § 39 Abs. 5 HG i.V.m. § 125 LBG (Junior-
                                                                den wissenschaftlichen Dienstleistungen       Beschäftigung von wissenschaftlich
                  professor/inn/en).
                                                                zählen könne. Da dieses Arbeitsverhältnis     und künstlerisch Beschäftigten
                                                                allerdings nicht durch Forschungs- sondern    Wie bereits im Hochschulrahmengesetz
                  Personeller Geltungsbereich des               fast ausschließlich durch Lehrtätigkeiten     von 2002 eingeführt, können befristete
                  Wissenschaftszeitvertragsgesetzes             geprägt war, wurde die Befristungsmög-        Verträge nach dem seit 2007 gültigen
                                                                lichkeit nach WissZeitVG durch das BAG        WissZeitVG vor der Promotion bis maximal
                  Anwendbar sind die Regelungen des
                                                                verneint. Rechtsfolge war die Entfristung
                  WissZeitVG zur sachgrundlosen Befristung                                                    sechs Jahre und befristete Verträge nach
                                                                des bisherigen Arbeitsvertrags.
                  auf Arbeitsverträge mit dem wissenschaft-                                                   der Promotion ebenfalls bis sechs Jahre
                  lichen und künstlerischen Personal – aus-                                                   (neun Jahre für Medizin) ohne besonderen
                  drücklich ausgenommen von dieser Rege-        Befristungsregelungen für wissen-             Sachgrund mit den Beschäftigten, die zum
                  lung sind Professor/inn/en.                   schaftliche und künstlerische                 personellen Geltungsbereichs des WissZeitVG
                                                                Hilfstätigkeiten neben einem Studium          gehören, abgeschlossen werden.
                  Mit Urteil vom 1.6.2011 hat das Bundes-
                  arbeitsgericht festgestellt (7 AZR 827/09),   Mit der Novellierung des Wissenschafts-       Die Höchstbefristungszeit nach der Promo-
                  dass nicht Landesgesetze festlegen, wer       zeitvertragsgesetzes im Frühjahr 2016 ist     tion kann um einen Differenzzeitraum ver-
                  zum wissenschaftlichen Personal gehört,       eine Grundlage dafür geschaffen worden,       längert werden, wenn die Promotions-
                  sondern dass das WissZeitVG dies selbst       um Arbeitsverträge für Hilfstätigkeiten       dauer weniger als sechs Jahre betragen
                  definiert. Das BAG stellt im zweiten Leit-    neben dem Studium ohne sachliche              hat. Dabei werden Beschäftigungszeiten,
                  satz dieser Entscheidung fest, dass „zum      Begründung zu befristen (§ 6 WissZeitVG).     aber auch beschäftigungslose Zeiten bis
                  wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs.     Der Höchstbefristungszeitraum für solche      zur Promotion von den sechs Jahren abge-

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ARBEITSPLATZ HOCHSCHULE IN NRW - GEWERKSCHAFT UND WISSENSCHAFT EXTRA 2016 RATGEBER FÜR DEN HOCHSCHULALLTAG - UNI DUE
Arbeits- und Dienstrecht                                                                                                                                    9

zogen (§ 2 Abs. 1 S. 3 WissZeitVG). Die       4. Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes     Hilfstätigkeiten) „sowie vergleichbare stu-
Gesamtzeit dieser sachgrundlosen Befris-         (Regelung läuft ins Leere, keine Anpas-     dienbegleitende Beschäftigungen, die auf
tungen ist somit auf höchstens 12 (Medi-         sung auf den Bundesfreiwilligendienst)      anderen Rechtsvorschriften beruhen“ (§ 2
zin: 15) Jahre begrenzt.                                                                     Abs. 2 WissZeitVG) nicht auf die Höchstbe-
                                              5. Zeiten einer Freistellung im Umfang von
                                                                                             fristungszeiten angerechnet werden.
Individuell verlängerbar sind diese Höchst-      mindestens einem Fünftel der regelmä-
befristungszeiträume für die wissenschaft-       ßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung
lich und künstlerisch Beschäftigten durch        von Aufgaben in einer Personal- oder
                                                                                             Qualifizierung und Befristungsdauer
Kindererziehungszeiten von zwei Jahren           Schwerbehindertenvertretung, von
pro Kind (familienpolitische Komponente).        Aufgaben eines oder einer Frauen- oder      Mit der Novellierung des Wissenschafts-
So können wissenschaftlich beschäftigte          Gleichstellungsbeauftragten oder zur        zeitvertragsgesetzes wurde in den Ge-
Eltern gem. § 2 Abs. 1 WissZeitVG eine sol-      Ausübung eines mit dem Arbeitsver-          setzestext aufgenommen, dass die Befris-
che Vertragsverlängerung beantragen,             hältnis zu vereinbarenden Mandats           tung innerhalb des Höchstbefristungszeit-
wenn sie eines oder mehrere Kinder unter                                                     raums nur zulässig ist, wenn die befristete
                                              6. Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeits-   Beschäftigung zur Förderung der eigenen
18 Jahren tatsächlich betreut haben oder
                                                unfähigkeit, in denen ein gesetzlicher       wissenschaftlichen und künstlerischen
betreuen. Dies gilt für alle im gemeinsa-
                                                oder tarifvertraglicher Anspruch auf         Qualifizierung erfolgt. Die eigene Qualifi-
men Haushalt lebenden Kinder, auch wenn
                                                Entgeltfortzahlung nicht besteht.            zierung muss folglich Teil der arbeitsver-
es keine leiblichen sind und zwar so, dass
beide eine zweijährige Verlängerung pro       Bei Verlängerungen gem. der Tatbestände        traglich gefassten Tätigkeit sein. Das
Kind erhalten können. Für behinderte          1, 2 und 5 sollen die Verlängerungszeit-       WissZeitVG legt jedoch nicht fest, welchen
Beschäftigte und für Beschäftigte mit einer   räume zwei Jahre nicht überschreiten.          Anteil die eigene Qualifizierung an der
schweren chronischen Erkrankung verlän-       Wenn Arbeitsverträge auf dieser Grund-         Gesamttätigkeit haben muss und auch der
gert sich der Höchstbefristungszeitraum       lage verlängert werden, wird der Zeitraum      Begriff der Qualifizierung wird nicht
um zwei Jahre (inklusionspolitische Kom-      der Arbeitsvertragsverlängerung nicht auf      gesetzlich definiert. In der Begründung des
ponente).                                     die Höchstbefristungszeiten angerechnet.       Gesetzentwurfs wird dazu ausgeführt:
                                                                                             „Neben der wissenschaftlichen Qualifizie-
Es gibt allerdings keinen Rechtsanspruch      Auf die Befristungshöchstdauer von 12
                                                                                             rung im engeren Sinne geht es vielmehr
der Beschäftigten auf Anschlussverträge       bzw. 15 Jahren nach dem WissZeitVG wer-
                                                                                             auch um den Erwerb von Fähigkeiten und
innerhalb des Höchstbefristungszeitraums.     den alle Beschäftigungszeiten nach einem
                                                                                             Kenntnissen etwa in Bezug auf Projektma-
                                              Hochschulabschluss angerechnet, die mit
Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung des                                                      nagement im Bereich der Wissenschaft. Im
                                              mehr als einem Viertel der regelmäßigen
jeweiligen Arbeitsvertrags über das bisher                                                   Ergebnis muss Qualifizierung in der
                                              Arbeitszeit in einer deutschen Hochschule
festgelegte Ende hinaus besteht dann,                                                        Wissenschaft zu einer erfolgreichen beruf-
wenn die bzw. der Beschäftigte der Ver-       oder einer Forschungseinrichtung verbun-
                                                                                             lichen Karriere auch und gerade außerhalb
längerung zustimmt und einer der folgen-      den waren. Dazu gehören auch die Be-
                                                                                             der Wissenschaft befähigen […]“ (Bundes-
den sechs Tatbestände vorliegt (§ 2 Abs. 5    schäftigungszeiten in einem Beamtenver-
                                                                                             tagsdrucksache 18/6489). Vermutlich wird
WissZeitVG):                                  hältnis auf Zeit, in Privatdienstverträgen,
                                                                                             der Qualifizierungsbegriff ebenso wie die
                                              einer Juniorprofessur, als Drittmittelbe-
1. Gewährung der Beurlaubung oder                                                            Dauer der Befristung Gegenstand gerichtli-
                                              schäftigte/r oder Arbeitsverträge, die auf
  Ermäßigung der Arbeitszeit um minde-                                                       cher Auseinandersetzungen werden. Zur
                                              Grundlage des TzBfG abgeschlossen wor-
  stens ein Fünftel zur Betreuung von                                                        Befristungsdauer legt das WissZeitVG näm-
                                              den sind. Nach einer Entscheidung des
  Kindern bzw. Pflege von Angehörigen                                                        lich fest, dass diese dem Qualifizierungsziel
                                              Arbeitsgerichts Bonn (Urteil vom 12.9.2013,
                                                                                             „angemessen“ sein muss. Durch den Ver-
2. Zeiten einer Beurlaubung für eine wis-     Az. 1 Ca 491/13) rechnen einige Univer-
                                                                                             trag für Gute Beschäftigungsbedingungen
  senschaftliche oder künstlerische           sitäten inzwischen auch die Zeiten einer
                                                                                             für das Hochschulpersonal haben sich die
  Tätigkeit oder eine außerhalb des Hoch-     Professurenvertretungen gem. § 39 Abs. 2
                                                                                             Hochschulen aber bereits bei Promotions-
  schulbereichs oder im Ausland durchge-      HG auf die Höchstbefristungszeiten an,
                                                                                             stellen unabhängig von der Finanzierung
  führte wissenschaftliche, künstlerische     obwohl es sich dabei weder ein Arbeits-
                                                                                             darauf festgelegt, in der Regel mindestens
  oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiter-    noch ein Dienstverhältnis handelt.
                                                                                             dreijährige Beschäftigungsverhältnisse zu
  bildung
                                              Zeiten eines befristeten Arbeitsverhältnis-    begründen, die höchstens auf zwei Arbeits-
3. Zeiten einer Inanspruchnahme von           ses, die vor dem Abschluss des Studiums        verträge aufgespalten werden dürfen.
  Elternzeit nach dem Bundeselterngeld-       liegen, sind auf die zulässige Befristungs-    Außerdem ist in diesem Vertrag festgelegt,
  und Elternzeitgesetz und Zeiten eines       dauer nicht anzurechnen. Auch das novel-       dass ein Drittel der Tätigkeit der eigenen
  Beschäftigungsverbots nach den §§ 3, 4,     lierte WissZeitVG definiert diesen Studien-    Qualifikation förderlich sein soll (Artikel 10
  6 und 8 des Mutterschutzgesetzes in         abschluss jedoch weiterhin nicht, aller-       des Vertrags). Für Postdoc-Stellen sieht der
  dem Umfang, in dem eine Erwerbstätig-       dings wird dort festgelegt, dass Arbeits-      Vertrag Arbeitsvertragslaufzeiten von drei
  keit nicht erfolgt ist                      verhältnisse nach § 6 (studienbegleitende      Jahren vor (Artikel 9 des Vertrags).

                                                                                                                                       Arbeitsplatz Hochschule
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                  Drittmittelbefristungen                         Personal, das nicht unter den Begriff des       schaftlichen Personals die Regel sein. Auch
                                                                  „wissenschaftlichen Personals“ nach             wenn die Möglichkeit der unbefristeten
                  Als weitere Befristungsmöglichkeit regelt
                                                                  WissZeitVG subsummiert werden kann),            Beschäftigung im WissZeitVG erwähnt
                  das WissZeitVG die Drittmittelbefristung (§
                                                                  kann dies durch § 14 Abs. 2 TzBfG aufge-        wird, so führen doch die Befristungsmög-
                  2 Abs. 2 WissZeitVG). Wissenschaftliches
                                                                  fangen werden, denn dort ist die sach-          lichkeiten zur Ausweitung der befristeten
                  und künstlerisches Personal kann befristet
                                                                  grundlose Befristung bis zu zwei Jahren         Arbeitsverhältnisse. Die Möglichkeit der
                  beschäftigt werden, wenn die Stelle über-
                                                                  generell normiert.                              Drittmittelbefristung stellt den Grundsatz
                  wiegend, d.h. zu mehr als 50% aus Mitteln
                  Dritter finanziert wird, die Tätigkeit über-                                                    des Arbeitsrechts, nach dem die unbefri-
                                                                  Wenn eine Befristung rechtsunwirksam ist,
                  wiegend im Projekt erfolgt und die Dritt-                                                       stete Beschäftigung die Regel zu sein hat,
                                                                  gilt der Arbeitsvertrag als unbefristet abge-
                  mittel für eine bestimmte Aufgabe und eine                                                      auf den Kopf, entzieht den Beschäftigten
                                                                  schlossen (§ 16 TzBfG).
                  begrenzte Zeitdauer vergeben wurden. Die                                                        elementare Schutzrechte und entbindet

                  Laufzeit des Arbeitsvertrags soll dem                                                           die Arbeitgeber der Verantwortung für das
                  bewilligten Projektzeitraum entsprechen.                                                        Personal (vgl. dazu die Europäische Charta
                                                                  Pflichten des Arbeitnehmers beim
                                                                                                                  für Forscher und Verhaltenskodex für die
                                                                  Auslaufen befristeter Verträge
                  Das WissZeitVG legt keinen Höchstbefris-                                                        Einstellung von Forschern. – Empfehlung
                  tungszeitraum für die Befristung von            Nach dem Sozialgesetzbuch III („Hartz I bis     der europäischen Kommission vom
                  Arbeitsverträgen aus Drittmitteln fest.         IV“), ist jeder Arbeitnehmer verpflichtet,      11. März 2005, s.u.). Läuft eine Drittmittel-
                  2012 hatte das Bundesarbeitsgericht nach        sich bei einer Kündigung, dem Abschluss         finanzierung aus, so können Teile oder das
                  einer Entscheidung des Europäischen             eines Auflösungsvertrags oder bei Auslau-       gesamte im Drittmittelprojekt beschäftigte
                  Gerichtshofs anerkannt, dass langjährige        fen eines befristeten Vertrags drei Monate      Personal problemlos „freigesetzt“ werden.
                  Kettenbefristungen rechtsmissbräuchlich         vor dem Ende der Beschäftigung beim             Der Versuch, alternative Beschäftigungs-
                  sein können, auch wenn es eine nachvoll-        Arbeitsamt persönlich als Arbeit suchend        möglichkeiten innerhalb der Hochschule
                  ziehbare Begründung für die Befristung          zu melden. Andernfalls droht eine Minde-        anzubieten, muss erst gar nicht unternom-
                  des einzelnen Arbeitsvertrags gibt (BAGE        rung des Arbeitslosengeldes. Wird das           men werden. Personalplanung in den
                  vom 18.07.2012, 7 AZR 443/09). Im               Arbeitsverhältnis für eine kürzere Dauer        Hochschulen und Personalentwicklung im
                  Verfahren ging es um die immer wieder           als drei Monate befristet, besteht diese        Bereich des wissenschaftlichen Personals
                  auf Elternzeitvertretung gestützte befriste-    Verpflichtung unverzüglich. Dies gilt auch      unterbleibt oder ist zumeist unterentwickelt,
                  te Beschäftigung in einer Verwaltung. Das       dann, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit         Ressourcen werden verschenkt.
                  BAG stellte fest, dass eine hohe Zahl von       der Verlängerung des Arbeitsvertrags
                  befristeten Einzelverträgen über einen                                                          Auch wenn im Einzelfall Wissenschaftler/
                                                                  besteht oder wenn der Fortbestand des
                  langjährigen Beschäftigungszeitraum dazu                                                        innen nach ausgeschöpften Befristungs-
                                                                  Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend
                  führen kann, dass diese Befristungskette in                                                     höchstgrenzen des WissZeitVG die Mög-
                                                                  gemacht wird.
                  sich rechtsmissbräuchlich und der                                                               lichkeit der befristeten Beschäftigung über
                                                                  Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Arbeitneh-    Drittmittel als Chance zur Weiterbeschäf-
                  Arbeitsvertrag zu entfristen ist. Ob diese
                                                                  mer/innen auf diese Pflicht hinzuweisen.        tigung in der Forschung begrüßen, so ist
                  Rechtsprechung auch auf den Drittmittel-
                  bereich Anwendung finden wird, ist höchst-                                                      dies doch immer nur eine temporäre
                  richterlich noch nicht geklärt.                                                                 Lösung. Zu fordern ist daher die aufgaben-
                                                                  Bewertung
                                                                                                                  gerechte Ausweitung der unbefristeten
                                                                  Befristete Arbeitsverhältnisse in der Wissen-   Beschäftigung auch unterhalb der Profes-
                  Formale Anforderungen an befristete             schaft sind notwendig für die Qualifizierung    sur, damit die Attraktivität des Arbeits-
                  Arbeitsverträge                                 von Nachwuchswissenschaftler/inne/n (s.         platzes Hochschule wieder hergestellt und
                  Befristete Arbeitsverträge bedürfen in          auch -> Arbeitsvertrag). Befristete Verträge    die verstärkte Abwanderung von qualifi-
                  jedem Fall der Schriftform (vgl. § 14 Abs. 4    mit kurzer Laufzeit bieten jedoch keinen        zierten Wissenschaftler/inne/n in den
                  TzBfG). Im Arbeitsvertrag muss das Ende         geeigneten oder förderlichen Rahmen für         außeruniversitären Arbeitsmarkt oder an
                  der Vertragslaufzeit eindeutig benannt          eine Promotion, Habilitation oder sonstige      ausländischen Hochschulen und Forschungs-
                  werden. Nimmt ein/e Mitarbeiter/in mit          wissenschaftliche oder künstlerische            einrichtungen verhindert wird.
                  Kenntnis des Arbeitgebers seine/ihre            Qualifizierung. Sie dienen de facto lediglich
                                                                                                                  Die Möglichkeiten des TzBfG zur sachgrund-
                  Tätigkeit auf und es besteht (noch) kein        der Verlängerung der Probezeit, setzen die
                                                                                                                  losen Befristung werden in den Hochschu-
                  schriftlicher Arbeitsvertrag, ist die Befris-   Arbeitnehmerrechte tendenziell außer
                                                                                                                  len zunehmend auch zur befristeten
                  tung unwirksam.                                 Kraft, insbesondere den Kündigungsschutz,
                                                                                                                  Beschäftigung wissenschaftlich und künst-
                                                                  leisten der Disziplinierung der Beschäftig-
                  Enthält der Arbeitsvertrag in den ersten                                                        lerisch Beschäftigter genutzt. Insbesondere
                                                                  ten Vorschub und machen den Arbeitsplatz
                  zwei Jahren der Tätigkeit einen Befris-                                                         werden Lehrkräfte für besondere Aufga-
                                                                  Hochschule unattraktiv.
                  tungsgrund, der keinen Bestand hat oder                                                         ben (LfbA) mit hohem Lehrdeputat über
                  wird eine unrichtige Rechtsgrundlage            Nach der Qualifizierungsphase sollte die        das TzBfG für zwei Jahre beschäftigt, auch
                  benannt (z.B. § 1 Abs.1 WissZeitVG für          unbefristete Beschäftigung des wissen-          wenn diese Daueraufgaben wahrnehmen.

Arbeitsplatz Hochschule
Arbeits- und Dienstrecht                                                                                                                                11

Eingruppierung, Entgelt und Vergütung

Zu den wissenschaftlich Beschäftigten im          Richtlinien. Die Höhe der Vergütungs-       besonderen Merkmale aufweist, sind in E
Sinne des § 104 LPVG gehören einerseits die       sätze liegt außerhalb der Mitbestimmung     13 einzugruppieren. Soweit herausgehobe-
Beamten, deren Besoldung sich nach dem            der Personalräte, allerdings sind die       ne Tätigkeiten ausgeübt werden, ist eine
Landesbesoldungsgesetz (LBesG) richtet,           Grundsätze für die Festlegung solcher       Eingruppierung in E 14 oder E 15 möglich.
Tarifbeschäftigte, wissenschaftliche Hilfs-       Vergütungssätze mitbestimmungs-
                                                                                              Bei Angestellten an Fachhochschulen mit
kräfte und Lehrbeauftragte mit vier und           pflichtig.
                                                                                              FH-Diplom oder Bachelorabschluss erfolgt
mehr SWS Lehrverpflichtung. Die Grund-         Die Entscheidungen über die Höhe der Ver-      die Eingruppierung je nach Tätigkeitsmerk-
lagen für die Vergütung der nichtverbeamte-    gütung von Lehraufträgen liegen mancher-       malen im nichttechnischen Bereich in den
ten Beschäftigten sind die folgenden:          orts auf Fachbereichs- oder Fakultätsebene.    Entgeltgruppen E 9 bis E 12, im technischen
■   Die wissenschaftlich Beschäftigten gem.                                                   Bereich zwischen E 10 und E 13. Wenn die
                                               Der Arbeitgeberverband der Länder (TdL)
    §§ 44, 45 HG werden nach dem Tarif-                                                       Tätigkeitsbeschreibung einen wissenschaft-
                                               hat eine Richtlinie aufgestellt, in der
    vertrag für den öffentlichen Dienst der                                                   lichen Hochschulabschluss erfordert und
                                               Obergrenzen für die Stundensätze für die
    Länder (TV-L) und dem Eingruppierungs-                                                    der/die Angestellte über diesen Abschluss
                                               Bezahlung von Hilfskräften festgelegt wer-
    tarifvertrag zum TV-L bzw. bei Beschäf-                                                   verfügt, erfolgt die Eingruppierung ebenso
                                               den. Diese Obergrenzen werden in unre-
    tigungsbeginn vor 2012, wenn kein                                                         wie bei den Universitäten in E 13 bis E 15.
                                               gelmäßigen Abständen angehoben. Einige
    anderslautender Antrag gestellt wurde,
                                               Hochschulen in Nordrhein-Westfalen zah-        Neben der Entgeltgruppe hat auch die
    nach den Eingruppierungsregelungen
    des ehemaligen BAT eingruppiert.           len aber teilweise erheblich weniger als die   Stufenzuordnung Auswirkungen auf das
                                               dort vorgesehenen Stundensätze. Das            Entgelt. Bei Neueinstellungen ist zu unter-
■   Lehrkräfte für besondere Aufgaben          Mindestlohngesetz gilt auch für Hilfskräfte    scheiden zwischen anzuerkennenden
    (§ 42 HG) werden ebenfalls Entgeltgrup-
                                               an Hochschulen, d.h. eine Entlohnung von       beruflichen Vorerfahrungszeiten und sog.
    pen der TV-L-Tabelle zugeordnet. Der
                                               weniger als 8,50 Euro/Stunde ist rechtlich     „förderlichen Zeiten“, deren Anrechnung
    Tarifvertrag für die Eingruppierung ent-
                                               nicht zulässig (§ 1 MiLoG).                    im Ermessen der jeweiligen Dienststelle
    hält allerdings keine Eingruppierungs-
    regelungen für den Bereich Lehre und                                                      liegt. § 34 Abs. 2 S. 2 Hochschulgesetz NW
    schließt somit die Lehrkräfte aus (Vor-                                                   (HG) regelt, dass die beim Land NRW oder
                                               Grundsätze der Eingruppierung                  bei einer anderen Hochschule in NRW
    bemerkung Nr. 4 der Entgeltordnung
    zum TV-L), eine arbeitgeberseitige         Unter Eingruppierung versteht man im           zurückgelegten Zeiten so angerechnet wer-
    Richtlinie zur Eingruppierung von Lehr-    Tarifrecht die Zuordnung von bestimmten        den, als ob diese bei der Hochschule, bei
    kräften für besondere Aufgaben gibt es     Tätigkeitsmerkmalen bzw. Funktionen zu         der die Neueinstellung stattfindet, zurück
    ebenfalls nicht. Die meisten Hochschu-     bestimmten Entgeltgruppen (EG), ein-           gelegt worden wären. § 40 Nr. 5 (zu § 16
    len in Nordrhein-Westfalen überneh-        schließlich der dort vorgesehenen Grund-       Abs. 2) TV-L regelt zudem, dass Zeiten mit
    men deshalb für den Bereich der tarif-     entgelt- und Entwicklungsstufen. Für dieje-    einschlägiger Berufserfahrung an anderen
    beschäftigten Lehrkräfte die beamten-      nigen Beschäftigten, die bei Inkrafttreten     Hochschulen oder außeruniversitären
    rechtlichen Regelungen.                    des TV-L am 01. November 2006 unter            Forschungseinrichtungen bei Beschäftigten
■   Künstlerische Lehrkräfte an Musikhoch-     Vertrag standen und ohne größere Unter-        in den Entgeltgruppen 13 bis 15 grundsätz-
    schulen (auch wenn sie nach dem            brechung weiterbeschäftigt wurden, rich-       lich anerkannt werden. Für Beschäftigte in
    1.1.2012 eingestellt worden sind und       tet sich die Eingruppierung nach dem           den Entgeltgruppen 9 bis 12 gilt dies auch,
    somit in den Geltungsbereich des TV-L      Überleitungstarifvertrag der Länder (TV-Ü).    wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbe-
    einbezogen sind) werden weiterhin          Dieser regelt die Umstellung vom Vergü-        reitung, Durchführung, Aus- und/oder Be-
    nach einer speziellen Vergütungsord-       tungssystem des BAT (Eingruppierung gem.       wertung von wissenschaftlichen Vorhaben
    nung (VGO) der künstlerischen Lehr-        Anlage 1a der Vergütungsordnung zum            einen wesentlichen Beitrag leisten.
    kräfte gem. § 35 KunstHG entlohnt.         BAT) auf das Entgeltsystem des TV-L. Auf
                                                                                              Förderliche Zeiten hingegen sind berufliche
    Für Ärztinnen und Ärzte an Universi-       Antrag oder bei Neueinstellungen nach
■                                                                                             Vorerfahrungszeiten, die vom Arbeitgeber
    tätsklinika gilt neben dem § 41 TV-L ein   dem 01.01.2012 gilt die Entgeltordnung
                                                                                              bei der Stufenberechnung anerkannt wer-
    gesonderter Tarifvertrag, der mit dem      zum TV-L.
                                                                                              den können (§ 40 Nr. 5 zu § 16 Abs. 2 S. 6
    Marburger Bund ausgehandelt wurde          Angestellte an Universitäten mit abge-         TV-L). Darüber hinaus besteht außerdem
    http://tinyurl.com/hpz7alr                 schlossenem wissenschaftlichem Hoch-           die Möglichkeit für die einstellende Hoch-
■   Für wissenschaftliche Hilfskräfte und      schulabschluss und entsprechender Tätig-       schule, Erfahrungsstufen vorweg zu gewäh-
    Lehrbeauftragte gelten einseitig von den   keit (Diplom, 1. Staatsexamen, 1. kirchl.      ren, wenn dies aus Personalgewinnungs-
    jeweiligen Hochschulen aufgestellte        Examen, Magister), deren Tätigkeit keine       oder ähnlichen Gründen im Interesse des

                                                                                                                                     Arbeitsplatz Hochschule
12                                                                                                                      Arbeits- und Dienstrecht

                  Arbeitgebers liegt (§ 40 zu § 16 Abs. 5 TV-L).   Stufe 4 bei ununterbrochener Tätigkeit        Leistungselemente (§ 40 Nr. 6 i.V.m. § 18
                  Besonders umstritten und unterschiedlich         innerhalb derselben EG. Stufe 5 als höch-     TV-L Abs. 6-8). Sie sehen Sonderzahlungen
                  gehandhabt wird die Anerkennung von              ste Entwicklungsstufe innerhalb einer EG      bzw. Leistungszulagen oder einmalige
                  Vorerfahrungen, wenn diese nicht im              wird mithin nach 10 Jahren erreicht.
                                                                                                                 Prämien vor, die beim Vorliegen besonde-
                  Rahmen von Arbeitsverhältnissen, sondern         „Ununterbrochene“ Tätigkeit wiederum
                                                                                                                 rer Leistungen gezahlt werden können.
                  selbstständig, im Rahmen von Lehraufträ-         bemisst sich nach § 17 Abs. 3 TV-L, wo
                  gen oder im Rahmen eines (Promotions-)           unschädliche Unterbrechungsanlässe auf-
                  Stipendiums gemacht wurden.                      gelistet sind (z.B. Mutterschutz- und
                                                                   Krankheitszeiten).                            Einschätzung

                                                                   Elternzeiten bis zu drei Jahren sind zwar     Ganz generell ist zu vermerken, dass die
                  Grundentgelt und Entwicklungsstufen
                                                                   Unterbrechungen, sind aber für die            Vergütungslage für wissenschaftliche
                  Ein wesentlicher Unterschied zum BAT             Berechnung der jeweiligen Stufenlaufzeit      Angestellte nach TV-L im Vergleich zum BAT
                  besteht darin, dass es im neuen Entgelt-         unschädlich. Gem. § 17 Abs. 2 TV-L kann       deutlich schlechter geworden ist. Dies gilt
                  gruppensystem keine Höhergruppierung             zudem die Stufenlaufzeit zum Erreichen        grundsätzlich für Neueinstellungen, trifft
                  über Bewährungs- oder Fallgruppenauf-            der Stufen 4 und 5 entweder verkürzt oder
                                                                                                                 aber auch auf Beschäftigte zu, deren Wei-
                  stieg mehr gibt. Es gelten nunmehr die           verlängert werden – je nachdem, ob die
                                                                                                                 terbeschäftigung für mehr als einen Monat
                  Entgeltgruppen von E 1 - 15, in denen es         Leistungen erheblich über oder unter dem
                  jeweils Grundentgelt (Stufen 1 und 2) und                                                      unterbrochen wurde; danach entfällt näm-
                                                                   Durchschnitt liegen.
                  Entwicklungsstufen (3 bis 6, in E 9 - 15 nur                                                   lich die Schutzwirkung des TV-Ü, und alle
                  bis Stufe 5) gibt.                                                                             Besitzstände des BAT (wie z.B. Anrechnung

                  Die Zuordnung in die nächsthöhere Stufe
                                                                   Leistungsentgelt                              des früheren Ortszuschlags) gehen verloren.

                  einer EG erfolgt gem. § 16 Abs. 3 TV-L –         Neben der Verkürzung (oder Verlänge-          Für den Fall, dass eine Unterbrechung Ihres
                  beginnend mit 1 Jahr in Stufe 1, 2 Jahren in     rung) der Stufenlaufzeiten enthält der TV-L   Arbeitsvertrags droht, sollten Sie sich daher
                  Stufe 2, 3 Jahren in Stufe 3 und 4 Jahren in     für den Wissenschaftsbereich weitere          an Ihren PRwiss wenden.

                  Nebentätigkeiten

                  Nebentätigkeiten sind Tätigkeiten, die
                  neben dem Hauptberuf ausgeübt werden.
                  Hierbei ist es unerheblich ob diese ehren-
                  amtlich und unentgeltlich sind oder vergütet
                  werden. Soweit Nebentätigkeiten bei öffent-
                  lichen Arbeitgebern erbracht werden, kann
                  ggf. eine Abführungspflicht entstehen.

                  Für wissenschaftliche Mitarbeiter im Be-
                  amtenverhältnis gelten die beamtenrecht-
                  lichen Vorschriften (§§ 121, 126 LBG), die
                  Nebentätigkeitsverordnung und die Hoch-
                  schulnebentätigkeitsverordnung mit den
                  entsprechenden Verwaltungsvorschriften.

                  Für Wissenschaftliche Mitarbeiter im Gel-
                  tungsbereich des TV-L sind Nebentätigkei-
                  ten anzeigepflichtig; siehe hierzu die Son-
                  derregelungen §40 Nr.2.2 TV-L

                  Sofern die Hochschulleitung eine Neben-
                  tätigkeit nicht genehmigt, untersagt oder
                  widerruft ist der Personalrat gemäß §72
                  (1) Nr.12 LPVG/NRW zu beteiligen.

Arbeitsplatz Hochschule
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