ARBEITSPROGRAMM 2020-2021 - OTIF

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ARBEITSPROGRAMM
2020-2021

   Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr
                                         1                                    A RBE I TS P ROGRA MM 2 0 2 0 /2 0 2 1
Organisation intergouvernementale pour les transports internationaux ferroviaires
                                    Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr
                                    Intergovernmental Organisation for International Carriage by Rail
AR B E I T SPR OGR AMM 2020/ 2021                                 2
INHALTSVERZEICHNIS

 Einführung

 Forum für ein einheitliches Eisenbahnrecht                                                               6
 Die Leitsätze der OTIF                                                                                   6
 Förderung und Unterstützung des Beitritts zum COTIF                                                      6
 Ausbau der Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Verbänden                               7
 Digitalisierung                                                                                          9

 Verwaltung und Festigung des Rechtssystems der OTIF                                                      10
 Ausübung der Depositarfunktion                                                                           10
 Rechtliche Unterstützung für die Organe der OTIF                                                         11
 Überwachung und Bewertung von Rechtsinstrumenten                                                         13

 Sicherstellung, dass das RID den aktuellen Stand der Sicherheit und der Technik abbildet                 14
 UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter                                                   14
 Gemeinsame Gefahrgutvorschriften für den Landverkehr                                                     15
 Eisenbahnspezifische Gefahrgutvorschriften                                                               16
 RID-Ausgabe 2021                                                                                         17
 RID-Ausgabe 2023                                                                                         18
 Gemeinsame Koordinierungsgruppe aus Sachverständigen (JCGE)                                              18
 Zusammenarbeit mit der Organisation für die Zusammenarbeit der Eisenbahnen (OSShD)                       19
 Zusammenarbeit mit dem Kooperationsrat der arabischen Staaten des Golfes (GCC)                           20
 Zusammenarbeit mit der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa                           21
 Zusammenarbeit mit dem Internationalen Eisenbahnverband (UIC)                                            21

 Förderung einer sicheren technischen Interoperabilität                                                   22
 Der Entwicklung technischer Vorschriften zugrunde liegende Prinzipien                                    22
 Entwicklung der ETV                                                                                      25
 Entwicklungen in Bezug auf die ER EST (Anhang H)                                                         27
 Kompatibilität mit dem EU-Recht                                                                          28

 Gewährleistung der ordnungsgemäßen Funktion des Sekretariats und                                         30
 der effizienten Erbringung von Dienstleistungen für die Mitgliedstaaten
 Aufrechterhaltung eines regelmäßigen Dialogs mit den Mitgliedstaaten                                     31
 Schaffung der notwendigen Instrumente zur Gewährleistung der Kontinuität der Sekretariatsdienste         32
 Anpassung der Arbeitsbedingungen zur Optimierung der Personaleffizienz                                   33
 Renovierung des Gebäudes – Machbarkeitsstudie                                                            35

 Protokoll von Luxemburg                                                                                  36
 Vorbereitung und Inkrafttreten des Protokolls von Luxemburg                                              36

 Sicherstellung qualitativ hochwertiger Sprachdienstleistungen                                            38
 Rechtzeitige Ablieferung qualitativ hochwertiger Übersetzungen                                           38
 Erstellung einer gemeinsamen Terminologiedatenbank für das Sekretariat der OTIF                          39
 Ausarbeitung interner Redaktionsregeln der OTIF                                                          41
 Einführung der Telearbeit für die Übersetzer                                                             41

 Konsolidierung und Stärkung der Sichtbarkeit und des Bekanntheitsgrades der OTIF                         42
 Neues Erscheinungsbild der Veröffentlichungen                                                            43
 Digitale Präsenz                                                                                         43

 Abkürzungen                                                                                              44
                                                           3                                   A RBE I TS P ROGRA MM 2 0 2 0 /2 0 2 1
FORUM FÜR EIN EINHEITLICHES
EISENBAHNRECHT VERWALTUNG UND
FESTIGUNG DES RECHTSSYSTEMS
DER OTIF SICHERSTELLUNG,
DASS DAS RID DEN AKTUELLEN
STAND DER SICHERHEIT UND DER
TECHNIK ABBILDET FÖRDERUNG
EINER SICHEREN TECHNISCHEN
INTEROPERABILITÄT GEWÄHRLEISTUNG
DER ORDNUNGSGEMÄSSEN
FUNKTION DES SEKRETARIATS UND
DER EFFIZIENTEN ERBRINGUNG
VON DIENSTLEISTUNGEN FÜR DIE
MITGLIEDSTAATEN SICHERSTELLUNG
QUALITATIV HOCHWERTIGER
SPRACHDIENSTLEISTUNGEN
KONSOLIDIERUNG UND STÄRKUNG
DER SICHTBARKEIT UND DES
BEKANNTHEITSGRADES DER OTIF
AR B E I T SPR OGR AMM 2020/ 2021   4
EINFÜHRUNG
Wolfgang Küpper
Generalsekretär der OTIF

D
       er Eisenbahnverkehr steht im Zentrum der politischen Diskussion zur Erreichung der weltweiten Klimaziele.
       Die Vorteile, die der umweltfreundliche Schienenverkehr insbesondere beim Transport über größere
       Entfernung bietet, sind und bleiben unbestritten.

Die OTIF leistet zu diesem Prozess der Stärkung der Schiene einen wesentlichen Beitrag. Die Gewährleistung der
rechtlichen und technischen Interoperabilität des internationalen Eisenbahnverkehrs ist Gebot der Stunde.

Das Arbeitsprogramm 2020-2021 trägt dieser Entwicklung ausdrücklich Rechnung. Die OTIF hat in den
zurückliegenden Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen, was nicht zuletzt durch die Vielzahl von neuen
Mitgliedstaaten dokumentiert wird.

Nun gilt es, die Prozesse zu konsolidieren und gleichzeitig die Dynamik zu nutzen, um die Instrumente der OTIF
zu schärfen.

In der kommenden Zeit wird es darauf ankommen, dass die verschiedenen Rechtsgebiete kompatibel,
aufeinander abgestimmt und nützlich bleiben. Dies gilt einerseits für Bestimmungen innerhalb des COTIF, z. B.
zwischen RID und ATMF. Andererseits gilt es auch für die Vereinbarkeit des COTIF mit anderen Rechtsordnungen
und Bestimmungen. Beispiele sind die EU-Vorschriften zur Schaffung des einheitlichen europäischen
Eisenbahnraums, die künftigen e-FTI-Bestimmungen, die OSShD-Bestimmungen oder die Postvorschriften.

Einige Ziele waren schon im Arbeitsprogramm 2018-2019 enthalten, andere wichtige Aspekte sind jedoch neu:

•   Im rechtlichen Bereich ist von Bedeutung, dass eine einheitliche Anwendung der bestehenden Regeln
    gewährleistet wird. Dem trägt das neue Arbeitsprogramm mit konkreten Maßnahmen wie z. B. der
    Überwachung und Bewertung Rechnung.
•   Einen Kernpunkt der Arbeit bildet weiterhin das Gefahrgutrecht. Die ständige Anpassung des Rechtsrahmens
    an die sich immer schneller ändernden technologischen Entwicklungen ist eine anspruchsvolle Daueraufgabe.
    Wichtige Neuerungen im Rahmen der Digitalisierung kommen hinzu.
•   Gleiches gilt für den Bereich der technischen Interoperabilität. Die hier bereits erzielten Fortschritte gilt es
    weiterzuentwickeln, damit z. B. nicht nur einzelne Wagen grenzüberschreitend zum Einsatz kommen, sondern
    auch vollständige Züge.
•   Zur Erreichung dieser Ziele gilt es, die Arbeitsabläufe im Sekretariat zu verbessern und die Arbeit der OTIF
    nach außen klar kenntlich zu machen. Zu diesem Zweck enthält das Arbeitsprogramm ebenfalls wichtige
    Vorschläge.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass das 2-jährige Arbeitsprogramm ergänzt wird durch eine neue
langfristige internationale Strategie der OTIF, die ebenfalls in Kürze präsentiert wird.

                                                            5                                 A RBE I TS P ROGRA MM 2 0 2 0 /2 0 2 1
FORUM FÜR EIN
EINHEITLICHES
EISENBAHNRECHT
          Aleksandr Kuzmenko
          Leiter der Rechtsabteilung

Die Leitsätze der OTIF

D
      ie OTIF ist ein Produkt des Völkerrechts und an dessen allgemeine
      Grundsätze gebunden. Die Tätigkeit der Organisation und ihrer
      Organe muss sich an der Gesetzmäßigkeit orientieren, insbesondere
an den folgenden Grundsätzen: Rechtmäßigkeit, Rechtssicherheit,
Gleichheit, Transparenz und Verhältnismäßigkeit.

Neben den allgemeinen Rechtsgrundsätzen sollten die
Rechtsetzungsaktivitäten der OTIF von den Grundsätzen der Effizienz und
Effektivität bestimmt werden. Nicht zuletzt ist sicherzustellen, dass das
Rechtssystem der OTIF in Bezug auf seine Angemessenheit und Eignung für
Staaten mit unterschiedlichen politischen, rechtlichen und wirtschaftlichen
Systemen neutral ist.

Förderung und Unterstützung des Beitritts
zum COTIF
Ein einheitliches internationales Eisenbahnrecht gewährleistet
Rechtssicherheit, senkt die Kosten und erleichtert so den internationalen
Handel und den Personenverkehr. Ziel der OTIF ist es, den internationalen
Eisenbahnverkehr zwischen Staaten unabhängig von ihrem politischen,
rechtlichen oder wirtschaftlichen System in jeder Hinsicht zu fördern, zu
verbessern und zu erleichtern.

Die Erweiterung der Mitgliedschaft der OTIF wird den derzeitigen Mitgliedern
und den Beitrittskandidaten zugutekommen. Die Förderung des Beitritts
zum COTIF und die Unterstützung interessierter Staaten und Regionen ist
daher eine ständige Priorität der OTIF.

 AR B E I T SPR OGR AMM 2020/ 2021                         6
Ausbau der Zusammenarbeit mit
internationalen Organisationen und
Verbänden
Die Erreichung der Ziele der OTIF hängt unter anderem von einer
wirksamen und effizienten Zusammenarbeit mit relevanten internationalen
Organisationen und Verbänden ab. In der Praxis erklärt sich der Bedarf an
einem umfangreichen Kooperationsnetzwerk durch die folgenden Faktoren:

•   Existenz von zwei internationalen Eisenbahnrechtssystemen, dem der
    OTIF und dem der OSShD;
•   Aktivität internationaler Organisationen, die ein allgemeines Mandat für
    die wirtschaftliche Entwicklung von Handel und/oder Verkehr haben, im
    Bereich des Eisenbahnverkehrs;
•   hohes Maß an Freiheit und Verantwortung, das privaten Akteuren und
    ihren Verbänden bei der Umsetzung des COTIF eingeräumt wird;
•   internationales Eisenbahnrecht existiert nicht in einem vorschriftsleeren
    Raum, so dass Schnittstellen zu anderen Rechtsbereichen und
    Kohärenz geschaffen werden müssen.

                                                            7                   A RBE I TS P ROGRA MM 2 0 2 0 /2 0 2 1
Auf ihrer 13. Tagung (25.-26. September 2018) beschloss die
Generalversammlung die Einrichtung des Ad-hoc-Ausschusses für
Kooperation und beauftragte ihn mit der Beschlussfassung über die
Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen und
Verbänden, einschließlich der Einrichtung und Auflösung beratender
Kontaktgruppen mit anderen internationalen Organisationen und Verbänden,
sowie der Überwachung der Tätigkeiten dieser Kontaktgruppen. Der
Ad-hoc-Ausschuss für Kooperation koordiniert seine Tätigkeit mit den
anderen in Artikel 13 § 1 genannten Organen und wirkt unbeschadet der
Entscheidungsbefugnisse anderer Organe gemäß COTIF.

Unter Berücksichtigung des gleichzeitigen Bestehens zweier Rechtssysteme
und der Zunahme des interkontinentalen Eisenbahnverkehrs sollte die
Zusammenarbeit mit der OSShD verstärkt werden, um die Harmonisierung
der Vorschriften voranzutreiben und damit die Wettbewerbsfähigkeit des
Eisenbahnverkehrs zu verbessern.

Die Besonderheit der Rechtsordnung der OTIF besteht darin,
dass insbesondere privaten Unternehmen, die am internationalen
Eisenbahnverkehr beteiligt sind, eine weitgehende kommerzielle Freiheit
und eine weitreichende Verantwortung für die Festlegung der erforderlichen
Umsetzungsmaßnahmen eingeräumt wird. Ein solcher Ansatz bietet die
notwendige Flexibilität und ermöglicht es der Eisenbahn, mit anderen
Verkehrsträgern zu konkurrieren und den Bedürfnissen der globalisierten
Verkehrsmärkte gerecht zu werden. Infolgedessen müssen die Rollen der
relevanten internationalen Verbände bei der Anwendung und Umsetzung
der Rechtsordnung der OTIF geklärt und die Zusammenarbeit mit ihnen
verstärkt werden.

 AR B E I T SPR OGR AMM 2020/ 2021                        8
Digitalisierung                                                             VORLÄUFIGER
Die Digitalisierung entwickelt sich rasant und stellt den Eisenbahnsektor   ZEITPLAN
vor neue Chancen und Herausforderungen. Für die Wettbewerbsfähigkeit
des Eisenbahnverkehrs ist es von entscheidender Bedeutung, dass sowohl      3. Tagung des Ad-hoc-Ausschusses
die nationalen, regionalen und internationalen Vorschriften als auch der    für Kooperation
Eisenbahnsektor selbst an die neuen Herausforderungen angepasst werden,     1. Halbjahr 2020
um alle Vorteile ausschöpfen zu können.
                                                                            4. Tagung des Ad-hoc-Ausschusses
Die Digitalisierung hat Auswirkungen auf alle Bereiche des                  für Kooperation
Eisenbahnverkehrs und andere Verkehrsträger sowie auf angrenzende           2. Halbjahr 2020
Bereiche wie den Zoll. Dies hat zur Folge, dass alle von der OTIF
entwickelten Rechtsgebiete, insbesondere alle Anhänge zum                   5. Tagung des Ad-hoc-Ausschusses
Übereinkommen, auf ihre „Digitalisierungsfähigkeit“ hin geprüft und         für Kooperation
gegebenenfalls Anpassungen vorgenommen werden müssen. Darüber               1. Halbjahr 2021
hinaus sollte so weit wie möglich im gesamten Rechtssystem der OTIF
und mit angrenzenden Bereichen, wie beispielsweise dem Rechtssystem         6. Tagung des Ad-hoc-Ausschusses
der OSShD, anderen Verkehrsträgern und dem Zoll, ein koordinierter und      für Kooperation
harmonisierter Ansatz gewährleistet sein.                                   2. Halbjahr 2021

                                                        9                            A RBE I TS P ROGRA MM 2 0 2 0 /2 0 2 1
VERWALTUNG UND
FESTIGUNG DES
RECHTSSYSTEMS
DER OTIF
             Aleksandr Kuzmenko
             Leiter der Rechtsabteilung

Ausübung der Depositarfunktion

D
     er Generalsekretär ist Depositar des Übereinkommens über den
     internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF). Die Depositarfunktionen
     sind administrativer, nicht politischer Natur. Sie umfassen u. a. das
Empfangen und sichere Aufbewahren jeglicher Urkunden und Mitteilungen in
Bezug auf das COTIF, wie

•      Ratifizierungen,
•      Erklärungen und Vorbehalte,
•      Rücknahmen von Erklärungen und Vorbehalten,
•      Genehmigungen der von der Generalversammlung angenommenen
       Änderungen am Übereinkommen,
•      Beitrittsanträge zum COTIF,
•      Mitteilungen von Linien zur See oder auf Binnengewässern, die den CIV/
       CIM unterstellt werden sollen usw.

Zu einem gewissen Grad umfassen diese Aufgaben auch die
neutrale Ausführung von Kontroll- und Überwachungstätigkeiten. Der
Generalsekretär ist dabei der Praxis des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen in dessen Funktion als Verwahrer multilateraler Verträge gefolgt.
Seine eigene Praxis als Depositar hat sich mit dem Inkrafttreten des COTIF,
geändert durch das Protokoll von Vilnius 1999 (1.7.2006), entwickelt und
wurde im „Leitfaden zu Vertragshandlungen aufgrund des COTIF. Der
Generalsekretär der OTIF in seiner Funktion als Depositar des COTIF“
zusammengefasst und veröffentlicht.

Auf ihrer 13. Tagung beauftragte die Generalversammlung den
Generalsekretär, die Mitgliedstaaten auf Antrag und nach Möglichkeit bei
der Durchführung der nationalen Verfahren zu unterstützen, die für das
Inkrafttreten der von der Generalversammlung beschlossenen Änderungen
erforderlich sind.

    AR B E I T SPR OGR AMM 2020/ 2021                      10
Hauptaufgabe in den Jahren 2020-2021 wird es sein, die Genehmigung der
von der Generalversammlung auf ihrer 12. und 13. Tagung beschlossenen
Änderungen am COTIF zu erreichen und die Listen der Eisenbahnstrecken
sowie der Linien zur See oder auf Binnengewässern auf dem neuesten
Stand zu halten.

Rechtliche Unterstützung für die
Organe der OTIF
In Anerkennung der Notwendigkeit, einen einheitlichen und kohärenten
Ansatz bei der Entwicklung und Anwendung des Rechtsrahmens der OTIF
zu gewährleisten, hat der Generalsekretär eine beratende Arbeitsgruppe der
Rechtsexperten eingerichtet. Ihre Aufgabe besteht darin, die in Artikel 13 § 1
COTIF genannten Organe in Rechtsfragen zu unterstützen, ihnen so ihre
Arbeit zu erleichtern und eine effiziente Verwaltung des Übereinkommens zu
sichern. Die Funktion der Arbeitsgruppe hat vorbereitenden und beratenden
Charakter im Rechtsbereich und umfasst insbesondere die folgende
Aufgaben:

•       Vorbereitung von Änderungs- oder Ergänzungsentwürfen zum
        COTIF;
•       Beratung und Unterstützung in Rechtsfragen;
•       Förderung und Erleichterung der Anwendung und Umsetzung des
        COTIF;
•       Überwachung und Bewertung der Anwendung und Umsetzung des
        COTIF;
•       Agieren als Forum und Reflexionsgruppe für die OTIF-
        Mitgliedstaaten, wo relevante Rechtsfragen angesprochen
        und diskutiert werden können.

                                                            11                   A RBE I TS P ROGRA MM 2 0 2 0 /2 0 2 1
Auf ihrer ersten Tagung (Bern, 26. März 2019) hat die Arbeitsgruppe
der Rechtsexperten ihr Arbeitsprogramm 2019-2021 festgelegt. Dieses
Arbeitsprogramm ist flexibel und kann bei Bedarf von der Arbeitsgruppe
aktualisiert werden. Darüber hinaus können die Organe der OTIF die
Arbeitsgruppe der Rechtsexperten mit der Prüfung bestimmter Themen
beauftragen. Die von der Arbeitsgruppe zu prüfenden Schwerpunktthemen
sind die folgenden:

•      Überwachung und Bewertung der Umsetzung und Anwendung der
       Rechtsordnung der OTIF;
•      UNECE-Initiative zum einheitlichen Eisenbahnrecht;
•      Schnittstellen zwischen Zoll- und Verkehrsvorschriften;
•      Digitalisierung des internationalen Verkehrs, insbesondere der
       Beförderungspapiere im Güterverkehr;
•      Netzzugangsbedingungen und grenzüberschreitende Zusammenarbeit
       zum Zweck der Regelung des internationalen Eisenbahnverkehrs;
•      Einheitlicher Vertrag für internationale Zugtrassen;
•      Haftung für Schäden, die durch einen Wagen verursacht werden (Artikel
       7 ER CUV);
•      Verbringung leerer Wagen;
•      Teilnahme und Vertretung der Mitgliedstaaten.

    AR B E I T SPR OGR AMM 2020/ 2021                      12
Überwachung und Bewertung von
Rechtsinstrumenten
Die Bedeutung einer systematischen Überwachung und Bewertung
(Evaluation) von Politik und Gesetzgebung auf nationaler und internationaler
Ebene wird zunehmend anerkannt. Um eine wirksame Umsetzung der
Ziele zu erreichen, müssen die Rechtsvorschriften einerseits zweckmäßig
sein— und dies im Laufe der Zeit auch bleiben— und andererseits in allen
Mitgliedstaaten und regionalen Organisationen einheitlich angewendet           VORLÄUFIGER
werden.
                                                                               ZEITPLAN
Ziel der OTIF ist es, den internationalen Eisenbahnverkehr in jeder
Hinsicht zu fördern, zu verbessern und zu erleichtern (Artikel 2 § 1           3. Tagung der Arbeitsgruppe der
COTIF). Diesem Ziel kommt die OTIF hauptsächlich durch den Erlass              Rechtsexperten
verschiedener zwingender und nicht zwingender Rechtsvorschriften nach.         1. Halbjahr 2020
Das COTIF bietet eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Festlegung
eines Überwachungs- und Bewertungssystems. Eine der vom COTIF                  4. Tagung der Arbeitsgruppe der
zur Erreichung seiner Ziele angebotenen Maßnahmen besteht darin,               Rechtsexperten
die Anwendung und Durchführung aller im Rahmen der Organisation                2. Halbjahr 2020
geschaffenen Rechtsvorschriften und ausgesprochenen Empfehlungen zu
überwachen (Artikel 2 § 1 Buchst. e) COTIF). Es müssen also geeignete          5. Tagung der Arbeitsgruppe der
politische und institutionelle Vorkehrungen entwickelt und getroffen werden,   Rechtsexperten
um diese Maßnahmen systematisch und kohärent durchführen zu können.            1. Halbjahr 2021

Der Überwachungs- und Bewertungsmechanismus der OTIF wird von der              6. Tagung der Arbeitsgruppe der
Arbeitsgruppe der Rechtsexperten entwickelt und der nächsten ordentlichen      Rechtsexperten
Tagung der Generalversammlung im Jahr 2021 zur Genehmigung vorgelegt.          2. Halbjahr 2021

                                                           13                           A RBE I TS P ROGRA MM 2 0 2 0 /2 0 2 1
SICHERSTELLUNG,
DASS DAS RID
DEN AKTUELLEN STAND
DER SICHERHEIT
UND DER TECHNIK
ABBILDET
          Jochen Conrad
          Leiter der Abteilung Gefahrgut

D
      ie Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher
      Güter (RID) wird wie das Europäische Übereinkommen über die
      internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
und das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) alle zwei Jahre überarbeitet.

Die Fortentwicklung des RID erfolgt in mehreren Etappen. Zunächst erfolgt
alle zwei Jahre eine Harmonisierung mit den UN-Empfehlungen für die
Beförderung gefährlicher Güter, die vom UN-Expertenunterausschuss
erarbeitet werden. Parallel dazu laufen die Arbeiten der Gemeinsamen RID/
ADR/ADN-Tagung, deren Aufgabe es ist, harmonisierte Gefahrgutvorschriften
für alle Landverkehrsträger (Schiene, Straße und Binnenwasserstraße) zu
entwickeln. Die eisenbahnspezifischen Anforderungen werden vom RID-
Fachausschuss und seiner ständigen Arbeitsgruppe festgelegt.

UN-Empfehlungen für die
Beförderung gefährlicher Güter
Der Expertenunterausschuss der Vereinten Nationen für die Beförderung
gefährlicher Güter erarbeitet weltweite Empfehlungen für die Beförderung
gefährlicher Güter, die in einem zweiten Schritt von den zuständigen
internationalen Organisationen in die Gefahrgutvorschriften der verschiedenen
Verkehrsträger (See, Luft, Schiene, Straße, Binnenwasserstraße) übernommen
werden.

 AR B E I T SPR OGR AMM 2020/ 2021                        14
Dieser Ausschuss, an dessen Arbeiten das Sekretariat der OTIF beratend
teilnimmt, wird im Jahr 2020 die Arbeiten an der 22. Revision der UN-
Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter abschließen. Im Jahr
2021 wird dieser Ausschuss die Arbeiten an der 23. Revision der UN-
Empfehlungen in Angriff zu nehmen, die dann in der Ausgabe 2025 des RID
für den Eisenbahnverkehr nachvollzogen werden wird.

Für die Übernahme der Änderungen aus der 22. überarbeiteten Ausgabe
der UN-Empfehlungen hat die Gemeinsame Tagung eine Arbeitsgruppe
eingesetzt, deren Aufgabe es ist, Vorschläge zur erarbeiten, wie die für die
UN-Empfehlungen beschlossen Änderungen in das RID/ADR/ADN 2023
integriert werden können. Diese Arbeitsgruppe wird bei einer dreitägigen
Tagung im Mai 2021 auf der Grundlage eines von den Sekretariaten der
UNECE und der OTIF zu erarbeitenden Entwurfs einen Vorschlag für
die Übernahme der vom UN-Expertenausschuss im Dezember 2020 zu
verabschiedenden Änderungen in das RID/ADR/ADN ausarbeiten. Dadurch
können Detaildiskussionen in der Gemeinsamen Tagung vermieden werden.

Gemeinsame Gefahrgutvorschriften
für den Landverkehr
Die für alle Landverkehrsträger (Schiene, Straße und Binnenwasserstraße)
gemeinsam geltenden Gefahrgutvorschriften werden von der Gemeinsamen
RID/ADR/ADN-Tagung erarbeitet. Das Sekretariat der Gemeinsamen Tagung
wird von der Abteilung RID des Sekretariats der OTIF in Zusammenarbeit mit
dem Sekretariat der Transportabteilung der UNECE wahrgenommen.

Für das Biennium 2020-2021 der Gemeinsamen RID/ADR/ADN-
Tagung, das mit der Frühjahrssitzung 2020 beginnt, sind insgesamt
fünf Tagungswochen vorgesehen. Die in diesem Biennium getroffenen
Beschlüsse der Gemeinsamen Tagung fließen in die Ausgabe 2023 des
RID, des ADR und des ADN ein. Jährlich ist dabei mit über 50 offiziellen
Dokumenten, die in allen Arbeitssprachen der OTIF und darüber hinaus in
Russisch veröffentlicht werden, und mit etwa 100 informellen Dokumenten,
die gewöhnlich nur in englischer Sprache zur Verfügung gestellt werden, zu
rechnen.

                                                          15                   A RBE I TS P ROGRA MM 2 0 2 0 /2 0 2 1
Eisenbahnspezifische Gefahrgutvorschriften
Die eisenbahnspezifischen Gefahrgutvorschriften werden vom RID-
Fachausschuss und seiner ständigen Arbeitsgruppe erarbeitet.

Die Vorschriften für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
unterliegen ständigen Novellierungen und müssen durch die EU-Richtlinie
2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland auch
im innerstaatlichen Verkehr der EU-Mitgliedstaaten angewandt werden.
Die vom RID-Fachausschuss verabschiedeten Vorschriften erhalten damit
unmittelbare Rechtskraft, wirken weit über die OTIF hinaus und sichern damit
auch die Bedeutung der Organisation für den gesamten Sektor. Der RID-
Fachausschuss tagt nur einmal im Biennium, um die Entscheidungen seiner
ständigen Arbeitsgruppe zu genehmigen. Seine nächste Tagung ist für Mai
2020 vorgesehen, bei der eine endgültige Genehmigung aller Texte für die
RID-Ausgabe 2021 erfolgen wird.

Die ständige Arbeitsgruppe, welche die Entscheidungen des RID-
Fachausschusses vorbereitet, wird im Biennium 2020-2021 eine zweitägige
und zwei einwöchige Tagungen abhalten. Während die zweitägige Tagung
im Mai 2020 den Abschluss der Arbeiten für die RID-Ausgabe 2021 bildet,
werden bei den einwöchigen Tagungen im November 2020 und im November
2021 eisenbahnspezifische Vorschriften für eine Inkraftsetzung im Jahr 2023
diskutiert. Nach der Sitzung im November 2021, bei der die Prüfung der
von der Gemeinsamen RID/ADR/ADN-Tagung beschlossenen Änderungen
für die Ausgabe 2023 im Vordergrund stehen wird, erfolgt eine Abstimmung
unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Ergebnisse in die
abschließende Tagung des RID-Fachausschusses im Jahr 2022 einfließen
werden.

Zur Förderung der Harmonisierungsarbeiten von RID und Anlage 2 zum SMGS
werden zu den Tagungen des RID-Fachausschusses und seiner ständigen
Arbeitsgruppe auch die Mitgliedstaaten der OSShD eingeladen und eine
russische Verdolmetschung sichergestellt.

  AR B E I T SPR OGR AMM 2020/ 2021                        16
RID-Ausgabe 2021
Besonders große Tankcontainer
Es ist zu erwarten, dass die RID-Ausgabe 2021 erste Vorschriften für
besonders große Tankcontainer enthalten wird. Solche Tankcontainer,
die von einem deutschen Chemieunternehmen in Zusammenarbeit mit
einem belgischen Tankcontainer-Hersteller entwickelt wurden, haben einen
Fassungsraum und eine Nutzlast, die zwei herkömmlichen Tankcontainern
oder einem Drehgestell-Kesselwagen entsprechen.

Leitfaden für die Digitalisierung
Auch wird erwartet, dass in der RID-Ausgabe 2021 auf einen Leitfaden
verwiesen wird, der die Verwendung des elektronischen Datenaustausches
zur Erfüllung der Dokumentationsvorschriften bei der Beförderung
gefährlicher Güter regelt. Damit soll die Verfügbarkeit, die Sicherheit
und die Beweiskraft der Daten bei Verwendung eines elektronischen
Beförderungspapiers für die Beförderung gefährlicher Güter sichergestellt
werden.

Weitere Neuerungen
Weitere Neuerungen sind unter anderem neue Verpackungsvorschriften
für ansteckungsgefährliche Abfälle, die bei einem Ausbruch von Epidemien
eine möglichst einfache Beschaffung großer Mengen von Verpackungen zur
Aufnahme von Krankenhausabfällen sicherstellen sollen.

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RID-Ausgabe 2023
Für die RID-Ausgabe 2023 werden neben der Aufnahme neuer gefährlicher
Produkte bereits folgende Themen diskutiert:

•      Aufnahme von Vorschriften für die Beförderung von Natriumbatterien;
•      Festlegung des Ladungszustandes von Lithiumbatterien, um die von
       Lithiumbatterien während der Beförderung ausgehenden Gefahren zu
       verringern;
•      Verwendung von Recycling-Kunststoffen für die Herstellung von
       Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen;
•      Überarbeitung der Bau- und Prüfvorschriften für faserverstärkte
       Kunststofftanks;
•      Unterschiedliche Gestaltung der Gefahrzettel für entzündbare Stoffe und
       entzündbare Gase sowie für giftige Stoffe und giftige Gase;
•      Verbesserung des Berichts über Ereignisse bei der Beförderung
       gefährlicher Güter;
•      Prüfung der Aufnahme von Bau- und Prüfvorschriften für Kesselwagen mit
       einer Spurweite von 1520 mm.

Gemeinsame Koordinierungsgruppe aus
Sachverständigen (JCGE)
In den Jahren 2016 und 2017 wurden zusammen mit der Europäischen
Kommission insgesamt vier Arbeitsgruppensitzungen abgehalten, die
zum Ziel hatten zu untersuchen, wie eine Verbesserung der Kohärenz
zwischen den Gefahrgutvorschriften und den Sicherheits- und
Interoperabilitätsbestimmungen erzielt werden kann. Diese Arbeitsgruppe
empfahl, eine Gemeinsame Koordinierungsgruppe aus Sachverständigen
(Joint Coordinating Group of Experts – JCGE) einzurichten, in der sowohl
Experten der Gefahrgutbeförderung als auch Experten der Eisenbahntechnik
und darüber hinaus Vertreter der relevanten Industriezweige vertreten sein
sollten.

    AR B E I T SPR OGR AMM 2020/ 2021                      18
Die Tagungen der JCGE werden von der Europäischen Kommission und
der OTIF gemeinsam organisiert. Die von der JCGE ausgearbeiteten
Empfehlungen werden auf OTIF-Seite an den RID-Fachausschuss und
den Fachausschuss für technische Fragen und auf Seite der Europäischen
Kommission an den Ausschuss für Eisenbahninteroperabilität und
-sicherheit (RISC) und den Ausschuss für die Beförderung gefährlicher
Güter weitergeleitet, die über den weiteren Umgang mit den Empfehlungen
entscheiden. Der RID-Fachausschuss kann beispielsweise die Aufnahme
von Schutzzielen in das RID beschließen. Der Ausschuss RISC kann
beispielsweise einen delegierten Rechtsakt annehmen, mit dem die ERA
zur Entwicklung einer TSI in Übereinstimmung mit den von der JCGE
beschriebenen technischen Spezifikationen/Vorschriften beauftragt wird.

Diese Gruppe wird nach zwei ersten Sitzungen im Jahr 2019, in denen
zunächst eine Geschäftsordnung und eine Themenliste mit Prioritätsstufen
erstellt wurden, ihre Arbeit in den kommenden Jahren fortsetzen.

Zusammenarbeit mit der Organisation für die
Zusammenarbeit der Eisenbahnen (OSShD)
Seit 2012 besteht eine enge Zusammenarbeit zwischen der Abteilung
RID und dem Komitee der OSShD mit dem Ziel, die Harmonisierung von
RID und der Anlage 2 zum SMGS, dem Gefahrgutrecht der OSShD-
Mitgliedstaaten, sicherzustellen. Diese Zusammenarbeit führt zu einer
wesentlichen Erleichterung des Gefahrguttransports zwischen diesen beiden
Rechtsregimen.

                                                         19                 A RBE I TS P ROGRA MM 2 0 2 0 /2 0 2 1
Um diese Harmonisierung zu fördern, werden zu den Sitzungen der Ständigen
Arbeitsgruppe des RID-Fachausschusses auch die Mitgliedstaaten der OSShD
eingeladen. Die Abteilung RID kann im Gegenzug an allen Sitzungen des
Komitees der OSShD zur Fortentwicklung der Anlage 2 zum SMGS und seiner
Arbeitsgruppen mit beratender Stimme teilnehmen. Da die Arbeitssprachen
des Komitees der OSShD (Chinesisch und Russisch) und des Sekretariats der
OTIF (Deutsch, Englisch und Französisch) nicht deckungsgleich sind, wird das
RID seit 2015 auch in die russische Sprache übersetzt und auf der Website
der OTIF zur Verfügung gestellt.

Nahezu alle für das RID verabschiedeten Änderungen werden auch in der
Anlage 2 zum SMGS nachvollzogen und ein halbes Jahr später in Kraft
gesetzt.

Zusammenarbeit mit dem Kooperationsrat der
arabischen Staaten des Golfes (GCC)
Zwischen der OTIF und dem Generalsekretariat des Kooperationsrates der
arabischen Staaten des Golfes (GS-GCC) wurde 2014 eine Gemeinsame
Absichtserklärung abgeschlossen, um einen Beitritt des GS-GCC und
der GCC-Mitgliedstaaten zum Übereinkommen über den internationalen
Eisenbahnverkehr (COTIF) vorzubereiten.

Das Sekretariat der OTIF ist darüber informiert worden, dass von
verschiedenen GCC-Mitgliedstaaten bereits Verträge über die Lieferung von
amerikanischen Kesselwagen abgeschlossen wurden. Diese werden nach
nordamerikanischen Normen gebaut. Da das RID hinsichtlich des Baus und
der Prüfung von Tanks verpflichtend auf EN-Normen verweist, muss geprüft
werden, ob eine Äquivalenz der nordamerikanischen Normen gegeben ist.
Dies soll im Rahmen einer externen Studie geprüft werden, um dann zu
entscheiden, wie dies gegebenenfalls im RID berücksichtigt werden kann.

 AR B E I T SPR OGR AMM 2020/ 2021                      20
VORLÄUFIGER
                                                                              ZEITPLAN
                                                                              Gemeinsame RID/ADR/ADN-Tagung
                                                                              Bern, 16. bis 20. März 2020

Zusammenarbeit mit der                                                        12. Tagung der Ständigen
                                                                              Arbeitsgruppe des RID-
Wirtschaftskommission der Vereinten                                           Fachausschusses
                                                                              Bern, 25. und 26. Mai 2020
Nationen für Europa
                                                                              56. Tagung des RID-
Die WP.15 ist das zuständige Organ der Wirtschaftskommission der              Fachausschusses
Vereinten Nationen für Europa (UNECE) für die Fortentwicklung der             Bern, 27. Mai 2020
Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR),
dessen Entscheidungen durch die EU-Richtlinie 2008/68/EG über die             Gemeinsame RID/ADR/ADN-Tagung
Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland ebenfalls im innerstaatlichen    Genf, 14. bis 18. September 2020
Verkehr der EU-Mitgliedstaaten angewandt werden müssen. Die Abteilung
RID des Sekretariats der OTIF wird an den Sitzungen der WP.15 beratend        13. Tagung der Ständigen
teilnehmen, um auf harmonisierte Vorschriften für den europäischen            Arbeitsgruppe des RID-
Landverkehr hinzuwirken.                                                      Fachausschusses
                                                                              23. bis 27. November 2020

Zusammenarbeit mit dem Internationalen                                        Gemeinsame RID/ADR/ADN-Tagung
                                                                              Bern, eine Woche im März 2021
Eisenbahnverband (UIC)
                                                                              Gemeinsame RID/ADR/ADN-Tagung
Die Expertengruppe „Beförderung gefährlicher Güter“ der UIC formuliert        Genf, 2 Wochen im September 2021
Stellungnahmen der Eisenbahnen zu den der Gemeinsamen RID/ADR/
ADN-Tagung und dem RID-Fachausschuss unterbreiteten Anträgen und              14. Tagung der Ständigen
erarbeitet eigene Anträge. Die Abteilung RID des Sekretariats der OTIF wird   Arbeitsgruppe des RID-
an den zweimal im Jahr stattfindenden zweitägigen Tagungen beratend           Fachausschusses
teilnehmen.                                                                   eine Woche im November 2021

                                                          21                           A RBE I TS P ROGRA MM 2 0 2 0 /2 0 2 1
FÖRDERUNG EINER
SICHEREN TECHNISCHEN
INTEROPERABILITÄT
Von der gegenseitigen Verwendung von
Fahrzeugen zum tatsächlich internationalen
Betrieb von Zügen

                                                                            V
          Bas Leermakers
          Leiter der Abteilung für technische Interoperabilität
                                                                                     erlässliche und schnelle
                                                                                     Beförderungen werden
                                                                                     für das Geschäft von
                                                                            Unternehmen und nationale
                                                                            Wirtschaften immer wichtiger.
                                                                            Die Eisenbahn muss sich im
                                                                            internationalen Verkehr gegen
                                                                            andere Verkehrsträger wie den
                                                                            Straßen-, Binnenschifffahrts-
                                                                            und Luftverkehr behaupten, die,
Der Entwicklung technischer Vorschriften                                    bedingt durch die Architektur
                                                                            ihres Systems, weniger durch die
zugrunde liegende Prinzipien                                                Schnittstellen zwischen technischen
                                                                            Systemen einerseits und operative

G
      emäß dem Beschluss des Fachausschusses für technische                 Aspekte andererseits eingeschränkt
      Fragen auf seiner 11. Tagung (12.-13. Juni 2018) werden die           sind. Um als Verkehrsträger
      folgenden Grundsätze für die Weiterentwicklung der technischen        Eisenbahn wettbewerbsfähig zu
Bestimmungen des COTIF herangezogen:                                        bleiben, müssen die nationalen
                                                                            Eisenbahnsysteme mehr aufeinander
1. Die Harmonisierung der technischen und betrieblichen Vorschriften ist    abgestimmt und stärker miteinander
   am sinnvollsten, wenn sie auf möglichst breiter geografischer Ebene      verknüpft werden, so dass ganze
   umgesetzt wird. Daher ist es wichtig, neue Vertragsstaaten anzuwerben.   Züge Grenzen überqueren und
   Die Bestimmungen des COTIF sollten in verschiedenen geografischen        tatsächlich international betrieben
   Gebieten und zwischen Staaten, die unterschiedliche Rechtssysteme        werden können. Damit könnte die
   haben können, sinnvoll und nützlich sein. Auch der Aufbau des            Effizienz des Eisenbahnverkehrs
   Eisenbahnsystems kann variieren, von wettbewerbsorientierten,            durch Verkürzung der Transitzeiten
   offen zugänglichen bis hin zu integrierten, auf staatlichen Monopolen    und Senkung der Kosten infolge
   basierten Modellen. Das COTIF sollte als Brücke zwischen diesen          wenigerer Stopps an Grenzen und
   unterschiedlichen Modellen fungieren.                                    organisatorischer Schnittstellen
                                                                            erheblich gesteigert werden.
2. Die Kompatibilität zwischen den technischen Bestimmungen des             Die Abteilung für technische
   COTIF und den Bestimmungen des EU-Rechts sowie die fortwährende          Interoperabilität der OTIF arbeitet
   gegenseitige Anerkennung von Fahrzeugen, die nach gleichwertigen         an den Rechtsvorschriften zur
   Bestimmungen zugelassen oder genehmigt wurden, sind wichtige Ziele.      Erreichung dieser Ziele.

 AR B E I T SPR OGR AMM 2020/ 2021                                22
3. Die Staaten können den für sie geeigneten Grad der Interoperabilität
   wählen, d. h. nur den Grenzübertritt von Fahrzeugen oder auch den
   ganzer Züge. Die technischen Vorschriften sollten den Anforderungen
   auf allen Ebenen gerecht werden und daher entsprechend flexibel
   sein. Gleichzeitig ist jedoch auch die Entwicklung weitreichender
   Interoperabilitätsbestimmungen gerechtfertigt, die nur zwischen Staaten
   angewendet werden können, die den grenzüberschreitenden Betrieb
   ganzer Züge erleichtern wollen.

4. Die Kompatibilität mit dem EU-Recht muss gewahrt bleiben. Dabei
   können nicht zwangsläufig alle Aspekte übernommen werden, da der
   allgemeine Anwendungsbereich des COTIF eingehalten werden muss.
   Elemente aus dem EU-Recht, die nur mit der Marktöffnung verbunden
   sind, sei es für Dienstleistungen oder für Waren, sollten beispielsweise
   nicht übernommen werden, da es dafür keine Grundlage im COTIF gibt.

5. Es besteht vielleicht die Möglichkeit, einige bestehende COTIF-
   Bestimmungen, die bereits aus dem EU-Recht übernommen wurden,
   zu vereinfachen, z. B. diejenigen betreffend die Fahrzeugzulassung/-
   genehmigung (bestehend aus Prüfungen, Erklärungen, Bescheinigungen
   usw.). So könnte in Abstimmung mit den Sektororganisationen
   beispielsweise analysiert werden, ob die Anzahl der verschiedenen
   Ebenen im Zusammenhang mit der Fahrzeugzulassung
   (Interoperabilitätskomponentenebene, Teilsystemebene und
   Fahrzeugebene) tatsächlich sinnvoll ist oder reduziert werden könnte.

                                                          23                  A RBE I TS P ROGRA MM 2 0 2 0 /2 0 2 1
6. Die technischen Bestimmungen des COTIF sollten mit dem möglichen
   Beitritt weiterer regionaler Organisationen für wirtschaftliche Integration
   vereinbar sein, die die Bedingungen des Artikels 38 COTIF erfüllen. Unter
   der Voraussetzung, dass die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind,
   sollten diese Organisationen ähnliche Rechtsbeziehungen zum COTIF
   unterhalten können wie die EU derzeit.1 In diesem Zusammenhang sollte
   die Machbarkeit in Bezug auf folgende Aspekte analysiert werden:

     •     die aktuelle Symmetrie zwischen EU-Recht und ATMF gemäß
           Artikel 3a ATMF;
     •     die Notwendigkeit eines zweispaltigen Layouts der ETV gemäß
           Artikel 8 § 9 APTU.

     Jede Machbarkeitsanalyse oder jeder Vorschlag zur Änderung dieser
     Bestimmungen sollte von konkreten Alternativvorschlägen begleitet
     werden, die sicherstellen, dass keine Funktionalität verloren geht,
     sowie von einer Analyse der Vor- und Nachteile der vorgeschlagenen
     Änderungen.

7. Die technischen Bestimmungen sollten bestehen aus:
                                                                                  1 Die Voraussetzungen für solch ähnliche
     •     verbindlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Interoperabilität,   Rechtsverhältnisse sind u. a. vergleichbare und
           jedoch beschränkt auf das, was für die Ziele des Übereinkommens        kompatible Anforderungen in Bezug auf: die
           und den Anwendungsbereich seiner Anhänge wesentlich ist. Dieses        Genehmigung von Eisenbahnmaterial; Verfahren
           Prinzip ist in den bestehenden ETV fest verankert;                     und Zuständigkeiten für den Eisenbahnbetrieb
     •     gegebenenfalls Empfehlungen für effiziente und harmonisierte           und die Instandhaltung; Prüfverfahren und
           Lösungen, deren Anwendung freiwillig ist. Beispiele hierfür            Unabhängigkeit; Qualifikationsanforderungen in
           sind Anhang C der ETV/TSI Güterwagen und die Entwürfe für              Bezug auf die Stellen/Behörden, die Prüfungen/
           austauschbare Reisezugwagen.                                           Kontrollen durchführen.

  AR B E I T SPR OGR AMM 2020/ 2021                          24
Entwicklung der ETV
Am 1. März 2019 traten die vom Revisionsausschuss auf seiner 26.
Tagung beschlossenen Änderungen der ER APTU und ATMF in Kraft. Die
Änderungen gewährleisten die weitere Vereinbarkeit mit den Bestimmungen
der Eisenbahnrichtlinien, die in der Europäischen Union im Rahmen des
„technischen Pfeilers“ des vierten Eisenbahnpakets gelten.

Nachdem nun zwischen den EU-Eisenbahnrichtlinien und den APTU und
ATMF Kompatibilität herrscht, sollten in einem nächsten Schritt detailliertere
Subsidiärbestimmungen entwickelt werden. Dazu gehören beispielsweise
die Sicherstellung der fortdauernden Gleichwertigkeit zwischen den ETV
der OTIF und den TSI der EU, Bestimmungen betreffend Fahrzeugregister
und Vorschriften für die Zertifizierung der für die Instandhaltung
zuständigen Stellen (ECM). Neben der Erleichterung der Interoperabilität
hat die Harmonisierung der technischen Vorschriften einen positiven
Nebeneffekt; sie schafft Skaleneffekte für Eisenbahnprodukte, da diese
nach gemeinsamen Normen gebaut und bestellt werden können. Durch die
Einhaltung gemeinsamer Normen werden diese Eisenbahnprodukte ihren
Wert über die Zeit auch besser halten können.

                                                            25                   A RBE I TS P ROGRA MM 2 0 2 0 /2 0 2 1
Die für Güterwagen relevanten Vorschriften werden vorrangig behandelt, da
die meisten Güterwagen international eingesetzt werden. Folglich werden
2020 Änderungsvorschläge für die folgenden Rechtsvorschriften vorgelegt:

•      ETV Güterwagen,
•      ETV Lärm,
•      ETV Kennzeichnung,
•      ATMF-Anlage A über die Zertifizierung der für die Instandhaltung
       zuständigen Stellen.

In einem nächsten Schritt werden 2021 die für andere Fahrzeuge als
Güterwagen relevanten ETV behandelt, wie beispielsweise die ETV zu
Lokomotiven und Personenwagen.

Neben der Aktualisierung der bestehenden ETV beauftragte der
Fachausschuss für technische Fragen 2018 seine Arbeitsgruppe damit,
Vorschläge für neue, geeignete und durchführbare Bestimmungen zur
Infrastruktur zu erarbeiten.

Zwischen der Anwendung des COTIF auf Fahrzeuge und seiner Anwendung
auf die Infrastruktur besteht ein grundsätzlicher Unterschied. Da Fahrzeuge
Grenzen überfahren, ist es sehr wichtig, dass sie zur Verwendung im
internationalen Verkehr auf den Netzen aller Vertragsstaaten akzeptiert
werden. Ortsfeste Einrichtungen hingegen bleiben stationär in einem Staat
und müssen nicht von anderen Staaten akzeptiert werden.

    AR B E I T SPR OGR AMM 2020/ 2021                        26
Der Zweck der Infrastrukturanforderungen sollte darin bestehen, die
Kompatibilität zwischen benachbarten Strecken und Netzen zu fördern,
ohne die Kohärenz zwischen den internationalen Strecken und dem
inländischen Netz zu beeinträchtigen. Darüber hinaus werden die meisten
Strecken nicht ausschließlich für den internationalen Verkehr genutzt und
daher nicht nur im Rahmen des ausschließlich den internationalen Verkehr
regelnden COTIF. Gleichzeitig könnten harmonisierte Bestimmungen auf
internationaler Ebene zur Konvergenz der Netze führen, was im Interesse
des internationalen Eisenbahnverkehrs wäre und daher mit den Zielen
der OTIF übereinstimmt. Alle diese Elemente müssen in den Vorschlägen
berücksichtigt werden, die dem Fachausschuss für technische Fragen zur
Annahme vorgelegt werden.

Entwicklungen in Bezug auf die ER EST
(Anhang H)
Im September 2018 wurde auf der 13. Tagung der Generalversammlung
ein neuer Anhang H zum COTIF, die Einheitlichen Rechtsvorschriften EST2,
verabschiedet.

Ziel der EST ist es, allgemeine Grundsätze und Pflichten für die
Interoperabilität von Zügen zwischen Staaten aufzustellen, die die APTU und
ATMF bereits vollständig anwenden. Die Bestimmungen basieren auf und
entsprechen denen zum Eisenbahnsystem der Europäischen Union. Um die
Interoperabilität wirksam umzusetzen, scheint es unvermeidlich, dass die      2 Gemäß der üblichen Praxis wird für alle
Staaten zusätzlich zur Anwendung der EST Netzzugangsvereinbarungen            Anhänge des COTIF in allen Sprachfassungen das
(einschließlich Regelungen zur Erteilung von Genehmigungen, Entgelten         französische Akronym verwendet, in diesem Fall:
und Fahrwegszuweisung) für Züge schließen müssen, die aus einem Staat         „Règles uniformes concernant l’exploitation en
kommen, um auf der Infrastruktur eines anderen Staates zu verkehren.          sécurité des trains en trafic international“ (EST).

                                                          27                                 A RBE I TS P ROGRA MM 2 0 2 0 /2 0 2 1
KOMPATIBILITÄT MIT DEM EU-RECHT

  D
         ie technischen Interoperabilitätsbestimmungen des COTIF (APTU, ATMF und die zukünftigen EST) basieren auf
         EU-Recht und sind mit diesem kompatibel. Diese Kompatibilität ist sowohl für Fahrzeuge aus Nicht-EU-Staaten,
         die in der EU eingesetzt werden, als auch für EU-Fahrzeuge, die außerhalb der EU eingesetzt werden, essentiell.
  Darüber, dass die fortwährende Kompatibilität sichergestellt werden muss, besteht klares Einvernehmen.

  Im Jahr 2011 ist die EU dem COTIF beigetreten und hat sich gemäß der Beitrittsvereinbarung verpflichtet. Da die EU-
  Mitgliedstaaten in ihren gegenseitigen Beziehungen EU-Recht anwenden, ist es unerlässlich, dass COTIF und EU-Recht
  kompatibel bleiben. Zum Verfassenszeitpunkt dieses Arbeitsprogramms sind 26 der 43 die APTU und ATMF anwendenden
  Staaten auch Mitgliedstaaten der EU. Gleichzeitig sollte das COTIF weiterhin neutrales internationales Recht anbieten.

  Gegenwärtig erarbeitet die EU gemeinsame Vorschriften für einen einheitlichen europäischen Eisenbahnraum, mit dem
  Ziel, alle Hindernisse beim Überschreiten der Grenzen zwischen den EU-Mitgliedstaaten effektiv zu beseitigen. Die
  Umsetzung dieser EU-Vorschriften in den EU-Mitgliedstaaten wird von der Europäischen Kommission überwacht und
  durchgesetzt. Der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA) wurde die Rolle einer zentralen Behörde übertragen,
  die befugt ist, den Eisenbahnunternehmen Fahrzeuggenehmigungen und Sicherheitsbescheinigungen auszustellen.

  Im Gegensatz dazu ist das COTIF ein Vertrag zwischen souveränen Staatsparteien und wird grundsätzlich auf nationaler
  Ebene um- und durchgesetzt. Das COTIF gilt nur für den internationalen Verkehr und sieht keine zentrale Behörde
  ähnlich der ERA auf EU-Ebene vor. Die im Rahmen des COTIF definierten Funktionen und Verantwortlichkeiten, die
  auf EU-Ebene zentral der ERA zugeordnet sind, werden in Nicht-EU-Staaten im Allgemeinen einer nationalen Behörde
  zugewiesen.

  Die konzeptionellen Unterschiede zwischen den EU-Vorschriften zur Einrichtung des einheitlichen europäischen
  Eisenbahnraums und dem COTIF erschweren die Übertragung einiger EU-Vorschriften in das COTIF, insbesondere wenn
  auf eine Zentralbehörde oder eine zentrale Datenbank verwiesen wird. Das Sekretariat der OTIF wird seine intensive
  Abstimmung mit den Mitgliedstaaten, den EU-Institutionen und den Sektororganisationen fortsetzen, um sicherzustellen,
  dass die Interessen sowohl der EU- als auch der Nicht-EU-Mitgliedstaaten der OTIF berücksichtigt werden. Es sollte daher
  ebenso uneingeschränkt möglich bleiben, die technischen Bestimmungen des COTIF zwischen den EU-Mitgliedstaaten
  und ihren Nachbarn wie zwischen Staaten ohne Grenze zur EU anzuwenden.

AR B E I T SPR OGR AMM 2020/ 2021                          28
Das Inkrafttreten der EST steht noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung
von zwei Dritteln der OTIF-Mitgliedstaaten, die nach bisherigen Erfahrungen   VORLÄUFIGER
mehrere Jahre in Anspruch nehmen kann. Nach Eingang der erforderlichen
Anzahl an Genehmigungen wird es etwa ein Jahr dauern, bis der Anhang          ZEITPLAN
in Kraft tritt. Die Generalversammlung empfiehlt dem Fachausschuss für
technische Fragen, noch vor Inkrafttreten der EST Vorschläge für Anlagen      13. Tagung des Fachausschusses für
dazu auszuarbeiten. Die Vorschläge könnten dann vom Fachausschuss für         technische Fragen
technische Fragen unverzüglich nach Inkrafttreten der EST angenommen          16.-17. Juni 2020
werden.
                                                                              40. Tagung der Arbeitsgruppe Technik
Zwecks einer harmonisierten Umsetzung dieser Einheitlichen                    17.-18. Juni 2020
Rechtsvorschriften werden die Anlagen der EST insbesondere folgende
Aspekte behandeln:                                                            3. Tagung der Gemeinsamen
                                                                              Koordinierungsgruppe aus
•   eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Anforderungen                  Sachverständigen (gemeinsame
    an ein Sicherheitsmanagementsystem, die von den                           Organisation mit der Abteilung RID)
    Sicherheitsbescheinigungsbehörden bei der Ausstellung von                 8.-9. September 2020
    Sicherheitsbescheinigungen und von Eisenbahnunternehmen
    und Infrastrukturbetreibern bei der Entwicklung,                          41. Tagung der Arbeitsgruppe Technik
    Einführung, Aufrechterhaltung und Verbesserung ihrer                      9.-10. September 2020
    Sicherheitsmanagementsysteme anzuwenden ist;
•   eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Kontrolle, die                 42. Tagung der Arbeitsgruppe Technik
    von Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreibern und für die             November 2020
    Instandhaltung zuständigen Stellen anzuwenden ist;
•   die erforderlichen Verbindungen zur gemeinsamen Sicherheitsmethode        14. Tagung des Fachausschusses für
    zur Evaluierung und Bewertung von Risiken, die von den                    technische Fragen
    Eisenbahnunternehmen, den Infrastrukturbetreibern und den für die         Juni 2021
    Instandhaltung zuständigen Stellen bei jeder technischen, betrieblichen
    oder organisatorischen Änderung des Eisenbahnsystems anzuwenden           43. Tagung der Arbeitsgruppe Technik
    ist;                                                                      Juni 2021
•   eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Überwachung, die von
    den Überwachungsbehörden anzuwenden ist.                                  4. Tagung der Gemeinsamen
                                                                              Koordinierungsgruppe aus
Darüber hinaus wird der Fachausschuss für technische Fragen                   Sachverständigen (gemeinsame
prüfen, ob harmonisierte Bestimmungen für die Erteilung von                   Organisation mit der Abteilung RID)
Sicherheitsbescheinigungen aufgenommen werden können.                         2021 (noch zu beschließen)

In Anbetracht der voraussichtlich recht langen Zeit bis zum Inkrafttreten     44. Tagung der Arbeitsgruppe Technik
der EST wird vorgeschlagen, der Entwicklung ihrer Anlagen keine Priorität     September 2021
zu geben, sondern erst nach der Aktualisierung der ETV gemäß diesem
Arbeitsprogramm damit zu beginnen.                                            45. Tagung der Arbeitsgruppe Technik
                                                                              November 2021

                                                          29                            A RBE I TS P ROGRA MM 2 0 2 0 /2 0 2 1
GEWÄHRLEISTUNG DER
ORDNUNGSGEMÄSSEN
FUNKTION DES
SEKRETARIATS UND DER
EFFIZIENTEN ERBRINGUNG
VON DIENSTLEISTUNGEN
FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN
           Lunesterline Andriamahatahitry
           Leiterin der Abteilung Verwaltung und Finanzen

D
      ie Aufgabe der Verwaltungs- und Finanzabteilung besteht darin, den
      Generalsekretär und die übrigen Abteilungen der Organisation bei der
      Ausübung ihrer Tätigkeit durch administrative und IT-Hilfestellungen
zu unterstützen. Darüber hinaus ist die Abteilung auch für die Organisation
der Tagungen der Generalversammlung und des Verwaltungsausschusses
zuständig.

Das Arbeitsprogramm der Verwaltungs- und Finanzabteilung für den
kommenden Zweijahreszeitraum dreht sich vollständig um ein einziges
Thema: die Verbesserung der Supportdienste durch die Modernisierung
der IT-Infrastruktur und Personalpolitik und die kritische Überprüfung der
internen Arbeitsprozesse auf Effizienz.

Auch das Renovierungsprojekt des Sitzes der Organisation wird die
Abteilung über die nächsten zwei Jahre voll in Anspruch nehmen.

  AR B E I T SPR OGR AMM 2020/ 2021                         30
Aufrechterhaltung eines regelmäßigen
Dialogs mit den Mitgliedstaaten
Die Verwaltungs- und Finanzabteilung ist für die Organisation und
Vorbereitung der Tagungen des Verwaltungsausschusses und der
Generalversammlung zuständig. Sie wird dabei insbesondere darauf
achten, dass innerhalb der im COTIF oder in der Geschäftsordnung beider
Organe festgelegten Fristen die als Diskussionsgrundlage dienenden
Arbeitsdokumente erstellt und verbreitet und die für die Durchführung der
Tagungen erforderlichen Maßnahmen (z. B. Sicherstellung des Quorums)
ergriffen werden.

Zusätzlich zu den drei in den nächsten Zweijahreszeitraum fallenden
Tagungen des Verwaltungsausschusses wird die Verwaltungs-
und Finanzabteilung im September 2021 die 15. Tagung der
Generalversammlung organisieren.

Die Abteilung wird weiterhin dafür sorgen, dass die Dokumente und
Beschlüsse der beiden Organe an die Mitgliedstaaten weitergegeben
werden, und sie wird sicherstellen, dass über informelle Treffen ein
regelmäßiger Dialog mit allen Mitgliedstaaten geführt wird.

                                                          31                A RBE I TS P ROGRA MM 2 0 2 0 /2 0 2 1
Schaffung der notwendigen Instrumente
zur Gewährleistung der Kontinuität der
Sekretariatsdienste
Modernisierung der Informations- und
Kommunikationstechnologie
Die Informations- und Kommunikationstechnologien tragen nicht nur
zur Verbesserung der Arbeitsabläufe und der Leistung des Sekretariats
bei, sondern spielen insbesondere auch bei der Erbringung von
Dienstleistungen für die Mitgliedstaaten eine Schlüsselrolle. Sie sind ein
wesentliches Instrument, das den einzelnen Abteilungen des Sekretariats
dabei hilft, ihre Aufgaben effektiv zu erfüllen.

Daher ist eine leistungsstarke und zuverlässige IT-Infrastruktur, die die
aktuellen und zukünftigen Bedürfnisse der Organisation vollständig erfüllt,
von wesentlicher Bedeutung.

Die aktuelle IT-Infrastruktur basiert auf Hard- und Software, die das Ende
der Unterstützungsfähigkeit erreicht hat. Ebenso erfordert die zunehmende
Digitalisierung der Betriebsabläufe der Organisation ein Umdenken in der
IT-Strategie durch die Aufnahme eines IT-Business-Continuity-Plans, der die
Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs im Falle einer größeren Panne im
IT-System gewährleistet.

Es ist geplant, für die Festlegung einer Strategie für die Informations-
und Kommunikationstechnologie, in deren Rahmen die notwendigen
Investitionen geplant und jedes Risiko einer Schwachstelle in unserem
IT-System beseitigt werden, Beratung in Anspruch zu nehmen. Die
Ausschreibung wird im ersten Halbjahr 2020 veröffentlicht.

  AR B E I T SPR OGR AMM 2020/ 2021                         32
Personalplanung und -prognose:
Angesichts des möglichen Ausscheidens eines Teils des Personals
innerhalb der nächsten zwei Jahre, entweder aufgrund der Erreichung der
maximalen Vertragslaufzeit (gemäß Artikel 30 § 1 Personalstatut insgesamt
zwölf Jahre bei befristeten Verträgen) oder aufgrund vorzeitigen Eintritts
in den Ruhestand (Artikel 47 Personalstatut), muss die Organisation mit
Neueinstellungen rechnen.

Eine der Voraussetzungen für die Attraktivität der OTIF als Arbeitgeber ist
es, die von der Organisation angebotenen Sozialleistungen und sonstigen
Vorteile sichtbar und transparent zu machen.

Die Ergebnisse der Studie über Sozialleistungen und Karriereentwicklung
des OTIF-Personals werden im zweiten Quartal 2020 vorliegen.
Die Studie sollte zu Empfehlungen führen, die dem Verwaltungsausschuss
im letzten Quartal 2020 vorgelegt werden, und könnte mit einer
Überarbeitung des Personalstatuts einhergehen.

Anpassung der Arbeitsbedingungen zur
Optimierung der Personaleffizienz
Die ständige Zunahme des Arbeitsvolumens bei konstanter Personalstärke
erfordert eine Optimierung der Arbeitseffizienz, ohne dabei die Bedürfnisse
und die Motivation der Mitarbeiter aus den Augen zu verlieren.

Die Weiterbildung ist dabei ein Schlüsselfaktor, um Mitarbeiter zu
motivieren und zu binden. Sie kommt sowohl dem Mitarbeiter als auch der
Organisation zugute und trägt so zum Ziel der Effizienz bei.

                                                           33                 A RBE I TS P ROGRA MM 2 0 2 0 /2 0 2 1
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