ARBEITSPROGRAMM 2020-2021 - OTIF
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ARBEITSPROGRAMM 2020-2021 Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr 1 A RBE I TS P ROGRA MM 2 0 2 0 /2 0 2 1
Organisation intergouvernementale pour les transports internationaux ferroviaires Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr Intergovernmental Organisation for International Carriage by Rail AR B E I T SPR OGR AMM 2020/ 2021 2
INHALTSVERZEICHNIS Einführung Forum für ein einheitliches Eisenbahnrecht 6 Die Leitsätze der OTIF 6 Förderung und Unterstützung des Beitritts zum COTIF 6 Ausbau der Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Verbänden 7 Digitalisierung 9 Verwaltung und Festigung des Rechtssystems der OTIF 10 Ausübung der Depositarfunktion 10 Rechtliche Unterstützung für die Organe der OTIF 11 Überwachung und Bewertung von Rechtsinstrumenten 13 Sicherstellung, dass das RID den aktuellen Stand der Sicherheit und der Technik abbildet 14 UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter 14 Gemeinsame Gefahrgutvorschriften für den Landverkehr 15 Eisenbahnspezifische Gefahrgutvorschriften 16 RID-Ausgabe 2021 17 RID-Ausgabe 2023 18 Gemeinsame Koordinierungsgruppe aus Sachverständigen (JCGE) 18 Zusammenarbeit mit der Organisation für die Zusammenarbeit der Eisenbahnen (OSShD) 19 Zusammenarbeit mit dem Kooperationsrat der arabischen Staaten des Golfes (GCC) 20 Zusammenarbeit mit der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa 21 Zusammenarbeit mit dem Internationalen Eisenbahnverband (UIC) 21 Förderung einer sicheren technischen Interoperabilität 22 Der Entwicklung technischer Vorschriften zugrunde liegende Prinzipien 22 Entwicklung der ETV 25 Entwicklungen in Bezug auf die ER EST (Anhang H) 27 Kompatibilität mit dem EU-Recht 28 Gewährleistung der ordnungsgemäßen Funktion des Sekretariats und 30 der effizienten Erbringung von Dienstleistungen für die Mitgliedstaaten Aufrechterhaltung eines regelmäßigen Dialogs mit den Mitgliedstaaten 31 Schaffung der notwendigen Instrumente zur Gewährleistung der Kontinuität der Sekretariatsdienste 32 Anpassung der Arbeitsbedingungen zur Optimierung der Personaleffizienz 33 Renovierung des Gebäudes – Machbarkeitsstudie 35 Protokoll von Luxemburg 36 Vorbereitung und Inkrafttreten des Protokolls von Luxemburg 36 Sicherstellung qualitativ hochwertiger Sprachdienstleistungen 38 Rechtzeitige Ablieferung qualitativ hochwertiger Übersetzungen 38 Erstellung einer gemeinsamen Terminologiedatenbank für das Sekretariat der OTIF 39 Ausarbeitung interner Redaktionsregeln der OTIF 41 Einführung der Telearbeit für die Übersetzer 41 Konsolidierung und Stärkung der Sichtbarkeit und des Bekanntheitsgrades der OTIF 42 Neues Erscheinungsbild der Veröffentlichungen 43 Digitale Präsenz 43 Abkürzungen 44 3 A RBE I TS P ROGRA MM 2 0 2 0 /2 0 2 1
FORUM FÜR EIN EINHEITLICHES EISENBAHNRECHT VERWALTUNG UND FESTIGUNG DES RECHTSSYSTEMS DER OTIF SICHERSTELLUNG, DASS DAS RID DEN AKTUELLEN STAND DER SICHERHEIT UND DER TECHNIK ABBILDET FÖRDERUNG EINER SICHEREN TECHNISCHEN INTEROPERABILITÄT GEWÄHRLEISTUNG DER ORDNUNGSGEMÄSSEN FUNKTION DES SEKRETARIATS UND DER EFFIZIENTEN ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN SICHERSTELLUNG QUALITATIV HOCHWERTIGER SPRACHDIENSTLEISTUNGEN KONSOLIDIERUNG UND STÄRKUNG DER SICHTBARKEIT UND DES BEKANNTHEITSGRADES DER OTIF AR B E I T SPR OGR AMM 2020/ 2021 4
EINFÜHRUNG Wolfgang Küpper Generalsekretär der OTIF D er Eisenbahnverkehr steht im Zentrum der politischen Diskussion zur Erreichung der weltweiten Klimaziele. Die Vorteile, die der umweltfreundliche Schienenverkehr insbesondere beim Transport über größere Entfernung bietet, sind und bleiben unbestritten. Die OTIF leistet zu diesem Prozess der Stärkung der Schiene einen wesentlichen Beitrag. Die Gewährleistung der rechtlichen und technischen Interoperabilität des internationalen Eisenbahnverkehrs ist Gebot der Stunde. Das Arbeitsprogramm 2020-2021 trägt dieser Entwicklung ausdrücklich Rechnung. Die OTIF hat in den zurückliegenden Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen, was nicht zuletzt durch die Vielzahl von neuen Mitgliedstaaten dokumentiert wird. Nun gilt es, die Prozesse zu konsolidieren und gleichzeitig die Dynamik zu nutzen, um die Instrumente der OTIF zu schärfen. In der kommenden Zeit wird es darauf ankommen, dass die verschiedenen Rechtsgebiete kompatibel, aufeinander abgestimmt und nützlich bleiben. Dies gilt einerseits für Bestimmungen innerhalb des COTIF, z. B. zwischen RID und ATMF. Andererseits gilt es auch für die Vereinbarkeit des COTIF mit anderen Rechtsordnungen und Bestimmungen. Beispiele sind die EU-Vorschriften zur Schaffung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, die künftigen e-FTI-Bestimmungen, die OSShD-Bestimmungen oder die Postvorschriften. Einige Ziele waren schon im Arbeitsprogramm 2018-2019 enthalten, andere wichtige Aspekte sind jedoch neu: • Im rechtlichen Bereich ist von Bedeutung, dass eine einheitliche Anwendung der bestehenden Regeln gewährleistet wird. Dem trägt das neue Arbeitsprogramm mit konkreten Maßnahmen wie z. B. der Überwachung und Bewertung Rechnung. • Einen Kernpunkt der Arbeit bildet weiterhin das Gefahrgutrecht. Die ständige Anpassung des Rechtsrahmens an die sich immer schneller ändernden technologischen Entwicklungen ist eine anspruchsvolle Daueraufgabe. Wichtige Neuerungen im Rahmen der Digitalisierung kommen hinzu. • Gleiches gilt für den Bereich der technischen Interoperabilität. Die hier bereits erzielten Fortschritte gilt es weiterzuentwickeln, damit z. B. nicht nur einzelne Wagen grenzüberschreitend zum Einsatz kommen, sondern auch vollständige Züge. • Zur Erreichung dieser Ziele gilt es, die Arbeitsabläufe im Sekretariat zu verbessern und die Arbeit der OTIF nach außen klar kenntlich zu machen. Zu diesem Zweck enthält das Arbeitsprogramm ebenfalls wichtige Vorschläge. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass das 2-jährige Arbeitsprogramm ergänzt wird durch eine neue langfristige internationale Strategie der OTIF, die ebenfalls in Kürze präsentiert wird. 5 A RBE I TS P ROGRA MM 2 0 2 0 /2 0 2 1
FORUM FÜR EIN EINHEITLICHES EISENBAHNRECHT Aleksandr Kuzmenko Leiter der Rechtsabteilung Die Leitsätze der OTIF D ie OTIF ist ein Produkt des Völkerrechts und an dessen allgemeine Grundsätze gebunden. Die Tätigkeit der Organisation und ihrer Organe muss sich an der Gesetzmäßigkeit orientieren, insbesondere an den folgenden Grundsätzen: Rechtmäßigkeit, Rechtssicherheit, Gleichheit, Transparenz und Verhältnismäßigkeit. Neben den allgemeinen Rechtsgrundsätzen sollten die Rechtsetzungsaktivitäten der OTIF von den Grundsätzen der Effizienz und Effektivität bestimmt werden. Nicht zuletzt ist sicherzustellen, dass das Rechtssystem der OTIF in Bezug auf seine Angemessenheit und Eignung für Staaten mit unterschiedlichen politischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Systemen neutral ist. Förderung und Unterstützung des Beitritts zum COTIF Ein einheitliches internationales Eisenbahnrecht gewährleistet Rechtssicherheit, senkt die Kosten und erleichtert so den internationalen Handel und den Personenverkehr. Ziel der OTIF ist es, den internationalen Eisenbahnverkehr zwischen Staaten unabhängig von ihrem politischen, rechtlichen oder wirtschaftlichen System in jeder Hinsicht zu fördern, zu verbessern und zu erleichtern. Die Erweiterung der Mitgliedschaft der OTIF wird den derzeitigen Mitgliedern und den Beitrittskandidaten zugutekommen. Die Förderung des Beitritts zum COTIF und die Unterstützung interessierter Staaten und Regionen ist daher eine ständige Priorität der OTIF. AR B E I T SPR OGR AMM 2020/ 2021 6
Ausbau der Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Verbänden Die Erreichung der Ziele der OTIF hängt unter anderem von einer wirksamen und effizienten Zusammenarbeit mit relevanten internationalen Organisationen und Verbänden ab. In der Praxis erklärt sich der Bedarf an einem umfangreichen Kooperationsnetzwerk durch die folgenden Faktoren: • Existenz von zwei internationalen Eisenbahnrechtssystemen, dem der OTIF und dem der OSShD; • Aktivität internationaler Organisationen, die ein allgemeines Mandat für die wirtschaftliche Entwicklung von Handel und/oder Verkehr haben, im Bereich des Eisenbahnverkehrs; • hohes Maß an Freiheit und Verantwortung, das privaten Akteuren und ihren Verbänden bei der Umsetzung des COTIF eingeräumt wird; • internationales Eisenbahnrecht existiert nicht in einem vorschriftsleeren Raum, so dass Schnittstellen zu anderen Rechtsbereichen und Kohärenz geschaffen werden müssen. 7 A RBE I TS P ROGRA MM 2 0 2 0 /2 0 2 1
Auf ihrer 13. Tagung (25.-26. September 2018) beschloss die Generalversammlung die Einrichtung des Ad-hoc-Ausschusses für Kooperation und beauftragte ihn mit der Beschlussfassung über die Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen und Verbänden, einschließlich der Einrichtung und Auflösung beratender Kontaktgruppen mit anderen internationalen Organisationen und Verbänden, sowie der Überwachung der Tätigkeiten dieser Kontaktgruppen. Der Ad-hoc-Ausschuss für Kooperation koordiniert seine Tätigkeit mit den anderen in Artikel 13 § 1 genannten Organen und wirkt unbeschadet der Entscheidungsbefugnisse anderer Organe gemäß COTIF. Unter Berücksichtigung des gleichzeitigen Bestehens zweier Rechtssysteme und der Zunahme des interkontinentalen Eisenbahnverkehrs sollte die Zusammenarbeit mit der OSShD verstärkt werden, um die Harmonisierung der Vorschriften voranzutreiben und damit die Wettbewerbsfähigkeit des Eisenbahnverkehrs zu verbessern. Die Besonderheit der Rechtsordnung der OTIF besteht darin, dass insbesondere privaten Unternehmen, die am internationalen Eisenbahnverkehr beteiligt sind, eine weitgehende kommerzielle Freiheit und eine weitreichende Verantwortung für die Festlegung der erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen eingeräumt wird. Ein solcher Ansatz bietet die notwendige Flexibilität und ermöglicht es der Eisenbahn, mit anderen Verkehrsträgern zu konkurrieren und den Bedürfnissen der globalisierten Verkehrsmärkte gerecht zu werden. Infolgedessen müssen die Rollen der relevanten internationalen Verbände bei der Anwendung und Umsetzung der Rechtsordnung der OTIF geklärt und die Zusammenarbeit mit ihnen verstärkt werden. AR B E I T SPR OGR AMM 2020/ 2021 8
Digitalisierung VORLÄUFIGER Die Digitalisierung entwickelt sich rasant und stellt den Eisenbahnsektor ZEITPLAN vor neue Chancen und Herausforderungen. Für die Wettbewerbsfähigkeit des Eisenbahnverkehrs ist es von entscheidender Bedeutung, dass sowohl 3. Tagung des Ad-hoc-Ausschusses die nationalen, regionalen und internationalen Vorschriften als auch der für Kooperation Eisenbahnsektor selbst an die neuen Herausforderungen angepasst werden, 1. Halbjahr 2020 um alle Vorteile ausschöpfen zu können. 4. Tagung des Ad-hoc-Ausschusses Die Digitalisierung hat Auswirkungen auf alle Bereiche des für Kooperation Eisenbahnverkehrs und andere Verkehrsträger sowie auf angrenzende 2. Halbjahr 2020 Bereiche wie den Zoll. Dies hat zur Folge, dass alle von der OTIF entwickelten Rechtsgebiete, insbesondere alle Anhänge zum 5. Tagung des Ad-hoc-Ausschusses Übereinkommen, auf ihre „Digitalisierungsfähigkeit“ hin geprüft und für Kooperation gegebenenfalls Anpassungen vorgenommen werden müssen. Darüber 1. Halbjahr 2021 hinaus sollte so weit wie möglich im gesamten Rechtssystem der OTIF und mit angrenzenden Bereichen, wie beispielsweise dem Rechtssystem 6. Tagung des Ad-hoc-Ausschusses der OSShD, anderen Verkehrsträgern und dem Zoll, ein koordinierter und für Kooperation harmonisierter Ansatz gewährleistet sein. 2. Halbjahr 2021 9 A RBE I TS P ROGRA MM 2 0 2 0 /2 0 2 1
VERWALTUNG UND FESTIGUNG DES RECHTSSYSTEMS DER OTIF Aleksandr Kuzmenko Leiter der Rechtsabteilung Ausübung der Depositarfunktion D er Generalsekretär ist Depositar des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF). Die Depositarfunktionen sind administrativer, nicht politischer Natur. Sie umfassen u. a. das Empfangen und sichere Aufbewahren jeglicher Urkunden und Mitteilungen in Bezug auf das COTIF, wie • Ratifizierungen, • Erklärungen und Vorbehalte, • Rücknahmen von Erklärungen und Vorbehalten, • Genehmigungen der von der Generalversammlung angenommenen Änderungen am Übereinkommen, • Beitrittsanträge zum COTIF, • Mitteilungen von Linien zur See oder auf Binnengewässern, die den CIV/ CIM unterstellt werden sollen usw. Zu einem gewissen Grad umfassen diese Aufgaben auch die neutrale Ausführung von Kontroll- und Überwachungstätigkeiten. Der Generalsekretär ist dabei der Praxis des Generalsekretärs der Vereinten Nationen in dessen Funktion als Verwahrer multilateraler Verträge gefolgt. Seine eigene Praxis als Depositar hat sich mit dem Inkrafttreten des COTIF, geändert durch das Protokoll von Vilnius 1999 (1.7.2006), entwickelt und wurde im „Leitfaden zu Vertragshandlungen aufgrund des COTIF. Der Generalsekretär der OTIF in seiner Funktion als Depositar des COTIF“ zusammengefasst und veröffentlicht. Auf ihrer 13. Tagung beauftragte die Generalversammlung den Generalsekretär, die Mitgliedstaaten auf Antrag und nach Möglichkeit bei der Durchführung der nationalen Verfahren zu unterstützen, die für das Inkrafttreten der von der Generalversammlung beschlossenen Änderungen erforderlich sind. AR B E I T SPR OGR AMM 2020/ 2021 10
Hauptaufgabe in den Jahren 2020-2021 wird es sein, die Genehmigung der von der Generalversammlung auf ihrer 12. und 13. Tagung beschlossenen Änderungen am COTIF zu erreichen und die Listen der Eisenbahnstrecken sowie der Linien zur See oder auf Binnengewässern auf dem neuesten Stand zu halten. Rechtliche Unterstützung für die Organe der OTIF In Anerkennung der Notwendigkeit, einen einheitlichen und kohärenten Ansatz bei der Entwicklung und Anwendung des Rechtsrahmens der OTIF zu gewährleisten, hat der Generalsekretär eine beratende Arbeitsgruppe der Rechtsexperten eingerichtet. Ihre Aufgabe besteht darin, die in Artikel 13 § 1 COTIF genannten Organe in Rechtsfragen zu unterstützen, ihnen so ihre Arbeit zu erleichtern und eine effiziente Verwaltung des Übereinkommens zu sichern. Die Funktion der Arbeitsgruppe hat vorbereitenden und beratenden Charakter im Rechtsbereich und umfasst insbesondere die folgende Aufgaben: • Vorbereitung von Änderungs- oder Ergänzungsentwürfen zum COTIF; • Beratung und Unterstützung in Rechtsfragen; • Förderung und Erleichterung der Anwendung und Umsetzung des COTIF; • Überwachung und Bewertung der Anwendung und Umsetzung des COTIF; • Agieren als Forum und Reflexionsgruppe für die OTIF- Mitgliedstaaten, wo relevante Rechtsfragen angesprochen und diskutiert werden können. 11 A RBE I TS P ROGRA MM 2 0 2 0 /2 0 2 1
Auf ihrer ersten Tagung (Bern, 26. März 2019) hat die Arbeitsgruppe der Rechtsexperten ihr Arbeitsprogramm 2019-2021 festgelegt. Dieses Arbeitsprogramm ist flexibel und kann bei Bedarf von der Arbeitsgruppe aktualisiert werden. Darüber hinaus können die Organe der OTIF die Arbeitsgruppe der Rechtsexperten mit der Prüfung bestimmter Themen beauftragen. Die von der Arbeitsgruppe zu prüfenden Schwerpunktthemen sind die folgenden: • Überwachung und Bewertung der Umsetzung und Anwendung der Rechtsordnung der OTIF; • UNECE-Initiative zum einheitlichen Eisenbahnrecht; • Schnittstellen zwischen Zoll- und Verkehrsvorschriften; • Digitalisierung des internationalen Verkehrs, insbesondere der Beförderungspapiere im Güterverkehr; • Netzzugangsbedingungen und grenzüberschreitende Zusammenarbeit zum Zweck der Regelung des internationalen Eisenbahnverkehrs; • Einheitlicher Vertrag für internationale Zugtrassen; • Haftung für Schäden, die durch einen Wagen verursacht werden (Artikel 7 ER CUV); • Verbringung leerer Wagen; • Teilnahme und Vertretung der Mitgliedstaaten. AR B E I T SPR OGR AMM 2020/ 2021 12
Überwachung und Bewertung von Rechtsinstrumenten Die Bedeutung einer systematischen Überwachung und Bewertung (Evaluation) von Politik und Gesetzgebung auf nationaler und internationaler Ebene wird zunehmend anerkannt. Um eine wirksame Umsetzung der Ziele zu erreichen, müssen die Rechtsvorschriften einerseits zweckmäßig sein— und dies im Laufe der Zeit auch bleiben— und andererseits in allen Mitgliedstaaten und regionalen Organisationen einheitlich angewendet VORLÄUFIGER werden. ZEITPLAN Ziel der OTIF ist es, den internationalen Eisenbahnverkehr in jeder Hinsicht zu fördern, zu verbessern und zu erleichtern (Artikel 2 § 1 3. Tagung der Arbeitsgruppe der COTIF). Diesem Ziel kommt die OTIF hauptsächlich durch den Erlass Rechtsexperten verschiedener zwingender und nicht zwingender Rechtsvorschriften nach. 1. Halbjahr 2020 Das COTIF bietet eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Festlegung eines Überwachungs- und Bewertungssystems. Eine der vom COTIF 4. Tagung der Arbeitsgruppe der zur Erreichung seiner Ziele angebotenen Maßnahmen besteht darin, Rechtsexperten die Anwendung und Durchführung aller im Rahmen der Organisation 2. Halbjahr 2020 geschaffenen Rechtsvorschriften und ausgesprochenen Empfehlungen zu überwachen (Artikel 2 § 1 Buchst. e) COTIF). Es müssen also geeignete 5. Tagung der Arbeitsgruppe der politische und institutionelle Vorkehrungen entwickelt und getroffen werden, Rechtsexperten um diese Maßnahmen systematisch und kohärent durchführen zu können. 1. Halbjahr 2021 Der Überwachungs- und Bewertungsmechanismus der OTIF wird von der 6. Tagung der Arbeitsgruppe der Arbeitsgruppe der Rechtsexperten entwickelt und der nächsten ordentlichen Rechtsexperten Tagung der Generalversammlung im Jahr 2021 zur Genehmigung vorgelegt. 2. Halbjahr 2021 13 A RBE I TS P ROGRA MM 2 0 2 0 /2 0 2 1
SICHERSTELLUNG, DASS DAS RID DEN AKTUELLEN STAND DER SICHERHEIT UND DER TECHNIK ABBILDET Jochen Conrad Leiter der Abteilung Gefahrgut D ie Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) wird wie das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) alle zwei Jahre überarbeitet. Die Fortentwicklung des RID erfolgt in mehreren Etappen. Zunächst erfolgt alle zwei Jahre eine Harmonisierung mit den UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, die vom UN-Expertenunterausschuss erarbeitet werden. Parallel dazu laufen die Arbeiten der Gemeinsamen RID/ ADR/ADN-Tagung, deren Aufgabe es ist, harmonisierte Gefahrgutvorschriften für alle Landverkehrsträger (Schiene, Straße und Binnenwasserstraße) zu entwickeln. Die eisenbahnspezifischen Anforderungen werden vom RID- Fachausschuss und seiner ständigen Arbeitsgruppe festgelegt. UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter Der Expertenunterausschuss der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter erarbeitet weltweite Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, die in einem zweiten Schritt von den zuständigen internationalen Organisationen in die Gefahrgutvorschriften der verschiedenen Verkehrsträger (See, Luft, Schiene, Straße, Binnenwasserstraße) übernommen werden. AR B E I T SPR OGR AMM 2020/ 2021 14
Dieser Ausschuss, an dessen Arbeiten das Sekretariat der OTIF beratend teilnimmt, wird im Jahr 2020 die Arbeiten an der 22. Revision der UN- Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter abschließen. Im Jahr 2021 wird dieser Ausschuss die Arbeiten an der 23. Revision der UN- Empfehlungen in Angriff zu nehmen, die dann in der Ausgabe 2025 des RID für den Eisenbahnverkehr nachvollzogen werden wird. Für die Übernahme der Änderungen aus der 22. überarbeiteten Ausgabe der UN-Empfehlungen hat die Gemeinsame Tagung eine Arbeitsgruppe eingesetzt, deren Aufgabe es ist, Vorschläge zur erarbeiten, wie die für die UN-Empfehlungen beschlossen Änderungen in das RID/ADR/ADN 2023 integriert werden können. Diese Arbeitsgruppe wird bei einer dreitägigen Tagung im Mai 2021 auf der Grundlage eines von den Sekretariaten der UNECE und der OTIF zu erarbeitenden Entwurfs einen Vorschlag für die Übernahme der vom UN-Expertenausschuss im Dezember 2020 zu verabschiedenden Änderungen in das RID/ADR/ADN ausarbeiten. Dadurch können Detaildiskussionen in der Gemeinsamen Tagung vermieden werden. Gemeinsame Gefahrgutvorschriften für den Landverkehr Die für alle Landverkehrsträger (Schiene, Straße und Binnenwasserstraße) gemeinsam geltenden Gefahrgutvorschriften werden von der Gemeinsamen RID/ADR/ADN-Tagung erarbeitet. Das Sekretariat der Gemeinsamen Tagung wird von der Abteilung RID des Sekretariats der OTIF in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat der Transportabteilung der UNECE wahrgenommen. Für das Biennium 2020-2021 der Gemeinsamen RID/ADR/ADN- Tagung, das mit der Frühjahrssitzung 2020 beginnt, sind insgesamt fünf Tagungswochen vorgesehen. Die in diesem Biennium getroffenen Beschlüsse der Gemeinsamen Tagung fließen in die Ausgabe 2023 des RID, des ADR und des ADN ein. Jährlich ist dabei mit über 50 offiziellen Dokumenten, die in allen Arbeitssprachen der OTIF und darüber hinaus in Russisch veröffentlicht werden, und mit etwa 100 informellen Dokumenten, die gewöhnlich nur in englischer Sprache zur Verfügung gestellt werden, zu rechnen. 15 A RBE I TS P ROGRA MM 2 0 2 0 /2 0 2 1
Eisenbahnspezifische Gefahrgutvorschriften Die eisenbahnspezifischen Gefahrgutvorschriften werden vom RID- Fachausschuss und seiner ständigen Arbeitsgruppe erarbeitet. Die Vorschriften für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter unterliegen ständigen Novellierungen und müssen durch die EU-Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland auch im innerstaatlichen Verkehr der EU-Mitgliedstaaten angewandt werden. Die vom RID-Fachausschuss verabschiedeten Vorschriften erhalten damit unmittelbare Rechtskraft, wirken weit über die OTIF hinaus und sichern damit auch die Bedeutung der Organisation für den gesamten Sektor. Der RID- Fachausschuss tagt nur einmal im Biennium, um die Entscheidungen seiner ständigen Arbeitsgruppe zu genehmigen. Seine nächste Tagung ist für Mai 2020 vorgesehen, bei der eine endgültige Genehmigung aller Texte für die RID-Ausgabe 2021 erfolgen wird. Die ständige Arbeitsgruppe, welche die Entscheidungen des RID- Fachausschusses vorbereitet, wird im Biennium 2020-2021 eine zweitägige und zwei einwöchige Tagungen abhalten. Während die zweitägige Tagung im Mai 2020 den Abschluss der Arbeiten für die RID-Ausgabe 2021 bildet, werden bei den einwöchigen Tagungen im November 2020 und im November 2021 eisenbahnspezifische Vorschriften für eine Inkraftsetzung im Jahr 2023 diskutiert. Nach der Sitzung im November 2021, bei der die Prüfung der von der Gemeinsamen RID/ADR/ADN-Tagung beschlossenen Änderungen für die Ausgabe 2023 im Vordergrund stehen wird, erfolgt eine Abstimmung unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Ergebnisse in die abschließende Tagung des RID-Fachausschusses im Jahr 2022 einfließen werden. Zur Förderung der Harmonisierungsarbeiten von RID und Anlage 2 zum SMGS werden zu den Tagungen des RID-Fachausschusses und seiner ständigen Arbeitsgruppe auch die Mitgliedstaaten der OSShD eingeladen und eine russische Verdolmetschung sichergestellt. AR B E I T SPR OGR AMM 2020/ 2021 16
RID-Ausgabe 2021 Besonders große Tankcontainer Es ist zu erwarten, dass die RID-Ausgabe 2021 erste Vorschriften für besonders große Tankcontainer enthalten wird. Solche Tankcontainer, die von einem deutschen Chemieunternehmen in Zusammenarbeit mit einem belgischen Tankcontainer-Hersteller entwickelt wurden, haben einen Fassungsraum und eine Nutzlast, die zwei herkömmlichen Tankcontainern oder einem Drehgestell-Kesselwagen entsprechen. Leitfaden für die Digitalisierung Auch wird erwartet, dass in der RID-Ausgabe 2021 auf einen Leitfaden verwiesen wird, der die Verwendung des elektronischen Datenaustausches zur Erfüllung der Dokumentationsvorschriften bei der Beförderung gefährlicher Güter regelt. Damit soll die Verfügbarkeit, die Sicherheit und die Beweiskraft der Daten bei Verwendung eines elektronischen Beförderungspapiers für die Beförderung gefährlicher Güter sichergestellt werden. Weitere Neuerungen Weitere Neuerungen sind unter anderem neue Verpackungsvorschriften für ansteckungsgefährliche Abfälle, die bei einem Ausbruch von Epidemien eine möglichst einfache Beschaffung großer Mengen von Verpackungen zur Aufnahme von Krankenhausabfällen sicherstellen sollen. 17 A RBE I TS P ROGRA MM 2 0 2 0 /2 0 2 1
RID-Ausgabe 2023 Für die RID-Ausgabe 2023 werden neben der Aufnahme neuer gefährlicher Produkte bereits folgende Themen diskutiert: • Aufnahme von Vorschriften für die Beförderung von Natriumbatterien; • Festlegung des Ladungszustandes von Lithiumbatterien, um die von Lithiumbatterien während der Beförderung ausgehenden Gefahren zu verringern; • Verwendung von Recycling-Kunststoffen für die Herstellung von Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen; • Überarbeitung der Bau- und Prüfvorschriften für faserverstärkte Kunststofftanks; • Unterschiedliche Gestaltung der Gefahrzettel für entzündbare Stoffe und entzündbare Gase sowie für giftige Stoffe und giftige Gase; • Verbesserung des Berichts über Ereignisse bei der Beförderung gefährlicher Güter; • Prüfung der Aufnahme von Bau- und Prüfvorschriften für Kesselwagen mit einer Spurweite von 1520 mm. Gemeinsame Koordinierungsgruppe aus Sachverständigen (JCGE) In den Jahren 2016 und 2017 wurden zusammen mit der Europäischen Kommission insgesamt vier Arbeitsgruppensitzungen abgehalten, die zum Ziel hatten zu untersuchen, wie eine Verbesserung der Kohärenz zwischen den Gefahrgutvorschriften und den Sicherheits- und Interoperabilitätsbestimmungen erzielt werden kann. Diese Arbeitsgruppe empfahl, eine Gemeinsame Koordinierungsgruppe aus Sachverständigen (Joint Coordinating Group of Experts – JCGE) einzurichten, in der sowohl Experten der Gefahrgutbeförderung als auch Experten der Eisenbahntechnik und darüber hinaus Vertreter der relevanten Industriezweige vertreten sein sollten. AR B E I T SPR OGR AMM 2020/ 2021 18
Die Tagungen der JCGE werden von der Europäischen Kommission und der OTIF gemeinsam organisiert. Die von der JCGE ausgearbeiteten Empfehlungen werden auf OTIF-Seite an den RID-Fachausschuss und den Fachausschuss für technische Fragen und auf Seite der Europäischen Kommission an den Ausschuss für Eisenbahninteroperabilität und -sicherheit (RISC) und den Ausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter weitergeleitet, die über den weiteren Umgang mit den Empfehlungen entscheiden. Der RID-Fachausschuss kann beispielsweise die Aufnahme von Schutzzielen in das RID beschließen. Der Ausschuss RISC kann beispielsweise einen delegierten Rechtsakt annehmen, mit dem die ERA zur Entwicklung einer TSI in Übereinstimmung mit den von der JCGE beschriebenen technischen Spezifikationen/Vorschriften beauftragt wird. Diese Gruppe wird nach zwei ersten Sitzungen im Jahr 2019, in denen zunächst eine Geschäftsordnung und eine Themenliste mit Prioritätsstufen erstellt wurden, ihre Arbeit in den kommenden Jahren fortsetzen. Zusammenarbeit mit der Organisation für die Zusammenarbeit der Eisenbahnen (OSShD) Seit 2012 besteht eine enge Zusammenarbeit zwischen der Abteilung RID und dem Komitee der OSShD mit dem Ziel, die Harmonisierung von RID und der Anlage 2 zum SMGS, dem Gefahrgutrecht der OSShD- Mitgliedstaaten, sicherzustellen. Diese Zusammenarbeit führt zu einer wesentlichen Erleichterung des Gefahrguttransports zwischen diesen beiden Rechtsregimen. 19 A RBE I TS P ROGRA MM 2 0 2 0 /2 0 2 1
Um diese Harmonisierung zu fördern, werden zu den Sitzungen der Ständigen Arbeitsgruppe des RID-Fachausschusses auch die Mitgliedstaaten der OSShD eingeladen. Die Abteilung RID kann im Gegenzug an allen Sitzungen des Komitees der OSShD zur Fortentwicklung der Anlage 2 zum SMGS und seiner Arbeitsgruppen mit beratender Stimme teilnehmen. Da die Arbeitssprachen des Komitees der OSShD (Chinesisch und Russisch) und des Sekretariats der OTIF (Deutsch, Englisch und Französisch) nicht deckungsgleich sind, wird das RID seit 2015 auch in die russische Sprache übersetzt und auf der Website der OTIF zur Verfügung gestellt. Nahezu alle für das RID verabschiedeten Änderungen werden auch in der Anlage 2 zum SMGS nachvollzogen und ein halbes Jahr später in Kraft gesetzt. Zusammenarbeit mit dem Kooperationsrat der arabischen Staaten des Golfes (GCC) Zwischen der OTIF und dem Generalsekretariat des Kooperationsrates der arabischen Staaten des Golfes (GS-GCC) wurde 2014 eine Gemeinsame Absichtserklärung abgeschlossen, um einen Beitritt des GS-GCC und der GCC-Mitgliedstaaten zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vorzubereiten. Das Sekretariat der OTIF ist darüber informiert worden, dass von verschiedenen GCC-Mitgliedstaaten bereits Verträge über die Lieferung von amerikanischen Kesselwagen abgeschlossen wurden. Diese werden nach nordamerikanischen Normen gebaut. Da das RID hinsichtlich des Baus und der Prüfung von Tanks verpflichtend auf EN-Normen verweist, muss geprüft werden, ob eine Äquivalenz der nordamerikanischen Normen gegeben ist. Dies soll im Rahmen einer externen Studie geprüft werden, um dann zu entscheiden, wie dies gegebenenfalls im RID berücksichtigt werden kann. AR B E I T SPR OGR AMM 2020/ 2021 20
VORLÄUFIGER ZEITPLAN Gemeinsame RID/ADR/ADN-Tagung Bern, 16. bis 20. März 2020 Zusammenarbeit mit der 12. Tagung der Ständigen Arbeitsgruppe des RID- Wirtschaftskommission der Vereinten Fachausschusses Bern, 25. und 26. Mai 2020 Nationen für Europa 56. Tagung des RID- Die WP.15 ist das zuständige Organ der Wirtschaftskommission der Fachausschusses Vereinten Nationen für Europa (UNECE) für die Fortentwicklung der Bern, 27. Mai 2020 Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), dessen Entscheidungen durch die EU-Richtlinie 2008/68/EG über die Gemeinsame RID/ADR/ADN-Tagung Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland ebenfalls im innerstaatlichen Genf, 14. bis 18. September 2020 Verkehr der EU-Mitgliedstaaten angewandt werden müssen. Die Abteilung RID des Sekretariats der OTIF wird an den Sitzungen der WP.15 beratend 13. Tagung der Ständigen teilnehmen, um auf harmonisierte Vorschriften für den europäischen Arbeitsgruppe des RID- Landverkehr hinzuwirken. Fachausschusses 23. bis 27. November 2020 Zusammenarbeit mit dem Internationalen Gemeinsame RID/ADR/ADN-Tagung Bern, eine Woche im März 2021 Eisenbahnverband (UIC) Gemeinsame RID/ADR/ADN-Tagung Die Expertengruppe „Beförderung gefährlicher Güter“ der UIC formuliert Genf, 2 Wochen im September 2021 Stellungnahmen der Eisenbahnen zu den der Gemeinsamen RID/ADR/ ADN-Tagung und dem RID-Fachausschuss unterbreiteten Anträgen und 14. Tagung der Ständigen erarbeitet eigene Anträge. Die Abteilung RID des Sekretariats der OTIF wird Arbeitsgruppe des RID- an den zweimal im Jahr stattfindenden zweitägigen Tagungen beratend Fachausschusses teilnehmen. eine Woche im November 2021 21 A RBE I TS P ROGRA MM 2 0 2 0 /2 0 2 1
FÖRDERUNG EINER SICHEREN TECHNISCHEN INTEROPERABILITÄT Von der gegenseitigen Verwendung von Fahrzeugen zum tatsächlich internationalen Betrieb von Zügen V Bas Leermakers Leiter der Abteilung für technische Interoperabilität erlässliche und schnelle Beförderungen werden für das Geschäft von Unternehmen und nationale Wirtschaften immer wichtiger. Die Eisenbahn muss sich im internationalen Verkehr gegen andere Verkehrsträger wie den Straßen-, Binnenschifffahrts- und Luftverkehr behaupten, die, Der Entwicklung technischer Vorschriften bedingt durch die Architektur ihres Systems, weniger durch die zugrunde liegende Prinzipien Schnittstellen zwischen technischen Systemen einerseits und operative G emäß dem Beschluss des Fachausschusses für technische Aspekte andererseits eingeschränkt Fragen auf seiner 11. Tagung (12.-13. Juni 2018) werden die sind. Um als Verkehrsträger folgenden Grundsätze für die Weiterentwicklung der technischen Eisenbahn wettbewerbsfähig zu Bestimmungen des COTIF herangezogen: bleiben, müssen die nationalen Eisenbahnsysteme mehr aufeinander 1. Die Harmonisierung der technischen und betrieblichen Vorschriften ist abgestimmt und stärker miteinander am sinnvollsten, wenn sie auf möglichst breiter geografischer Ebene verknüpft werden, so dass ganze umgesetzt wird. Daher ist es wichtig, neue Vertragsstaaten anzuwerben. Züge Grenzen überqueren und Die Bestimmungen des COTIF sollten in verschiedenen geografischen tatsächlich international betrieben Gebieten und zwischen Staaten, die unterschiedliche Rechtssysteme werden können. Damit könnte die haben können, sinnvoll und nützlich sein. Auch der Aufbau des Effizienz des Eisenbahnverkehrs Eisenbahnsystems kann variieren, von wettbewerbsorientierten, durch Verkürzung der Transitzeiten offen zugänglichen bis hin zu integrierten, auf staatlichen Monopolen und Senkung der Kosten infolge basierten Modellen. Das COTIF sollte als Brücke zwischen diesen wenigerer Stopps an Grenzen und unterschiedlichen Modellen fungieren. organisatorischer Schnittstellen erheblich gesteigert werden. 2. Die Kompatibilität zwischen den technischen Bestimmungen des Die Abteilung für technische COTIF und den Bestimmungen des EU-Rechts sowie die fortwährende Interoperabilität der OTIF arbeitet gegenseitige Anerkennung von Fahrzeugen, die nach gleichwertigen an den Rechtsvorschriften zur Bestimmungen zugelassen oder genehmigt wurden, sind wichtige Ziele. Erreichung dieser Ziele. AR B E I T SPR OGR AMM 2020/ 2021 22
3. Die Staaten können den für sie geeigneten Grad der Interoperabilität wählen, d. h. nur den Grenzübertritt von Fahrzeugen oder auch den ganzer Züge. Die technischen Vorschriften sollten den Anforderungen auf allen Ebenen gerecht werden und daher entsprechend flexibel sein. Gleichzeitig ist jedoch auch die Entwicklung weitreichender Interoperabilitätsbestimmungen gerechtfertigt, die nur zwischen Staaten angewendet werden können, die den grenzüberschreitenden Betrieb ganzer Züge erleichtern wollen. 4. Die Kompatibilität mit dem EU-Recht muss gewahrt bleiben. Dabei können nicht zwangsläufig alle Aspekte übernommen werden, da der allgemeine Anwendungsbereich des COTIF eingehalten werden muss. Elemente aus dem EU-Recht, die nur mit der Marktöffnung verbunden sind, sei es für Dienstleistungen oder für Waren, sollten beispielsweise nicht übernommen werden, da es dafür keine Grundlage im COTIF gibt. 5. Es besteht vielleicht die Möglichkeit, einige bestehende COTIF- Bestimmungen, die bereits aus dem EU-Recht übernommen wurden, zu vereinfachen, z. B. diejenigen betreffend die Fahrzeugzulassung/- genehmigung (bestehend aus Prüfungen, Erklärungen, Bescheinigungen usw.). So könnte in Abstimmung mit den Sektororganisationen beispielsweise analysiert werden, ob die Anzahl der verschiedenen Ebenen im Zusammenhang mit der Fahrzeugzulassung (Interoperabilitätskomponentenebene, Teilsystemebene und Fahrzeugebene) tatsächlich sinnvoll ist oder reduziert werden könnte. 23 A RBE I TS P ROGRA MM 2 0 2 0 /2 0 2 1
6. Die technischen Bestimmungen des COTIF sollten mit dem möglichen Beitritt weiterer regionaler Organisationen für wirtschaftliche Integration vereinbar sein, die die Bedingungen des Artikels 38 COTIF erfüllen. Unter der Voraussetzung, dass die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind, sollten diese Organisationen ähnliche Rechtsbeziehungen zum COTIF unterhalten können wie die EU derzeit.1 In diesem Zusammenhang sollte die Machbarkeit in Bezug auf folgende Aspekte analysiert werden: • die aktuelle Symmetrie zwischen EU-Recht und ATMF gemäß Artikel 3a ATMF; • die Notwendigkeit eines zweispaltigen Layouts der ETV gemäß Artikel 8 § 9 APTU. Jede Machbarkeitsanalyse oder jeder Vorschlag zur Änderung dieser Bestimmungen sollte von konkreten Alternativvorschlägen begleitet werden, die sicherstellen, dass keine Funktionalität verloren geht, sowie von einer Analyse der Vor- und Nachteile der vorgeschlagenen Änderungen. 7. Die technischen Bestimmungen sollten bestehen aus: 1 Die Voraussetzungen für solch ähnliche • verbindlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Interoperabilität, Rechtsverhältnisse sind u. a. vergleichbare und jedoch beschränkt auf das, was für die Ziele des Übereinkommens kompatible Anforderungen in Bezug auf: die und den Anwendungsbereich seiner Anhänge wesentlich ist. Dieses Genehmigung von Eisenbahnmaterial; Verfahren Prinzip ist in den bestehenden ETV fest verankert; und Zuständigkeiten für den Eisenbahnbetrieb • gegebenenfalls Empfehlungen für effiziente und harmonisierte und die Instandhaltung; Prüfverfahren und Lösungen, deren Anwendung freiwillig ist. Beispiele hierfür Unabhängigkeit; Qualifikationsanforderungen in sind Anhang C der ETV/TSI Güterwagen und die Entwürfe für Bezug auf die Stellen/Behörden, die Prüfungen/ austauschbare Reisezugwagen. Kontrollen durchführen. AR B E I T SPR OGR AMM 2020/ 2021 24
Entwicklung der ETV Am 1. März 2019 traten die vom Revisionsausschuss auf seiner 26. Tagung beschlossenen Änderungen der ER APTU und ATMF in Kraft. Die Änderungen gewährleisten die weitere Vereinbarkeit mit den Bestimmungen der Eisenbahnrichtlinien, die in der Europäischen Union im Rahmen des „technischen Pfeilers“ des vierten Eisenbahnpakets gelten. Nachdem nun zwischen den EU-Eisenbahnrichtlinien und den APTU und ATMF Kompatibilität herrscht, sollten in einem nächsten Schritt detailliertere Subsidiärbestimmungen entwickelt werden. Dazu gehören beispielsweise die Sicherstellung der fortdauernden Gleichwertigkeit zwischen den ETV der OTIF und den TSI der EU, Bestimmungen betreffend Fahrzeugregister und Vorschriften für die Zertifizierung der für die Instandhaltung zuständigen Stellen (ECM). Neben der Erleichterung der Interoperabilität hat die Harmonisierung der technischen Vorschriften einen positiven Nebeneffekt; sie schafft Skaleneffekte für Eisenbahnprodukte, da diese nach gemeinsamen Normen gebaut und bestellt werden können. Durch die Einhaltung gemeinsamer Normen werden diese Eisenbahnprodukte ihren Wert über die Zeit auch besser halten können. 25 A RBE I TS P ROGRA MM 2 0 2 0 /2 0 2 1
Die für Güterwagen relevanten Vorschriften werden vorrangig behandelt, da die meisten Güterwagen international eingesetzt werden. Folglich werden 2020 Änderungsvorschläge für die folgenden Rechtsvorschriften vorgelegt: • ETV Güterwagen, • ETV Lärm, • ETV Kennzeichnung, • ATMF-Anlage A über die Zertifizierung der für die Instandhaltung zuständigen Stellen. In einem nächsten Schritt werden 2021 die für andere Fahrzeuge als Güterwagen relevanten ETV behandelt, wie beispielsweise die ETV zu Lokomotiven und Personenwagen. Neben der Aktualisierung der bestehenden ETV beauftragte der Fachausschuss für technische Fragen 2018 seine Arbeitsgruppe damit, Vorschläge für neue, geeignete und durchführbare Bestimmungen zur Infrastruktur zu erarbeiten. Zwischen der Anwendung des COTIF auf Fahrzeuge und seiner Anwendung auf die Infrastruktur besteht ein grundsätzlicher Unterschied. Da Fahrzeuge Grenzen überfahren, ist es sehr wichtig, dass sie zur Verwendung im internationalen Verkehr auf den Netzen aller Vertragsstaaten akzeptiert werden. Ortsfeste Einrichtungen hingegen bleiben stationär in einem Staat und müssen nicht von anderen Staaten akzeptiert werden. AR B E I T SPR OGR AMM 2020/ 2021 26
Der Zweck der Infrastrukturanforderungen sollte darin bestehen, die Kompatibilität zwischen benachbarten Strecken und Netzen zu fördern, ohne die Kohärenz zwischen den internationalen Strecken und dem inländischen Netz zu beeinträchtigen. Darüber hinaus werden die meisten Strecken nicht ausschließlich für den internationalen Verkehr genutzt und daher nicht nur im Rahmen des ausschließlich den internationalen Verkehr regelnden COTIF. Gleichzeitig könnten harmonisierte Bestimmungen auf internationaler Ebene zur Konvergenz der Netze führen, was im Interesse des internationalen Eisenbahnverkehrs wäre und daher mit den Zielen der OTIF übereinstimmt. Alle diese Elemente müssen in den Vorschlägen berücksichtigt werden, die dem Fachausschuss für technische Fragen zur Annahme vorgelegt werden. Entwicklungen in Bezug auf die ER EST (Anhang H) Im September 2018 wurde auf der 13. Tagung der Generalversammlung ein neuer Anhang H zum COTIF, die Einheitlichen Rechtsvorschriften EST2, verabschiedet. Ziel der EST ist es, allgemeine Grundsätze und Pflichten für die Interoperabilität von Zügen zwischen Staaten aufzustellen, die die APTU und ATMF bereits vollständig anwenden. Die Bestimmungen basieren auf und entsprechen denen zum Eisenbahnsystem der Europäischen Union. Um die Interoperabilität wirksam umzusetzen, scheint es unvermeidlich, dass die 2 Gemäß der üblichen Praxis wird für alle Staaten zusätzlich zur Anwendung der EST Netzzugangsvereinbarungen Anhänge des COTIF in allen Sprachfassungen das (einschließlich Regelungen zur Erteilung von Genehmigungen, Entgelten französische Akronym verwendet, in diesem Fall: und Fahrwegszuweisung) für Züge schließen müssen, die aus einem Staat „Règles uniformes concernant l’exploitation en kommen, um auf der Infrastruktur eines anderen Staates zu verkehren. sécurité des trains en trafic international“ (EST). 27 A RBE I TS P ROGRA MM 2 0 2 0 /2 0 2 1
KOMPATIBILITÄT MIT DEM EU-RECHT D ie technischen Interoperabilitätsbestimmungen des COTIF (APTU, ATMF und die zukünftigen EST) basieren auf EU-Recht und sind mit diesem kompatibel. Diese Kompatibilität ist sowohl für Fahrzeuge aus Nicht-EU-Staaten, die in der EU eingesetzt werden, als auch für EU-Fahrzeuge, die außerhalb der EU eingesetzt werden, essentiell. Darüber, dass die fortwährende Kompatibilität sichergestellt werden muss, besteht klares Einvernehmen. Im Jahr 2011 ist die EU dem COTIF beigetreten und hat sich gemäß der Beitrittsvereinbarung verpflichtet. Da die EU- Mitgliedstaaten in ihren gegenseitigen Beziehungen EU-Recht anwenden, ist es unerlässlich, dass COTIF und EU-Recht kompatibel bleiben. Zum Verfassenszeitpunkt dieses Arbeitsprogramms sind 26 der 43 die APTU und ATMF anwendenden Staaten auch Mitgliedstaaten der EU. Gleichzeitig sollte das COTIF weiterhin neutrales internationales Recht anbieten. Gegenwärtig erarbeitet die EU gemeinsame Vorschriften für einen einheitlichen europäischen Eisenbahnraum, mit dem Ziel, alle Hindernisse beim Überschreiten der Grenzen zwischen den EU-Mitgliedstaaten effektiv zu beseitigen. Die Umsetzung dieser EU-Vorschriften in den EU-Mitgliedstaaten wird von der Europäischen Kommission überwacht und durchgesetzt. Der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA) wurde die Rolle einer zentralen Behörde übertragen, die befugt ist, den Eisenbahnunternehmen Fahrzeuggenehmigungen und Sicherheitsbescheinigungen auszustellen. Im Gegensatz dazu ist das COTIF ein Vertrag zwischen souveränen Staatsparteien und wird grundsätzlich auf nationaler Ebene um- und durchgesetzt. Das COTIF gilt nur für den internationalen Verkehr und sieht keine zentrale Behörde ähnlich der ERA auf EU-Ebene vor. Die im Rahmen des COTIF definierten Funktionen und Verantwortlichkeiten, die auf EU-Ebene zentral der ERA zugeordnet sind, werden in Nicht-EU-Staaten im Allgemeinen einer nationalen Behörde zugewiesen. Die konzeptionellen Unterschiede zwischen den EU-Vorschriften zur Einrichtung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums und dem COTIF erschweren die Übertragung einiger EU-Vorschriften in das COTIF, insbesondere wenn auf eine Zentralbehörde oder eine zentrale Datenbank verwiesen wird. Das Sekretariat der OTIF wird seine intensive Abstimmung mit den Mitgliedstaaten, den EU-Institutionen und den Sektororganisationen fortsetzen, um sicherzustellen, dass die Interessen sowohl der EU- als auch der Nicht-EU-Mitgliedstaaten der OTIF berücksichtigt werden. Es sollte daher ebenso uneingeschränkt möglich bleiben, die technischen Bestimmungen des COTIF zwischen den EU-Mitgliedstaaten und ihren Nachbarn wie zwischen Staaten ohne Grenze zur EU anzuwenden. AR B E I T SPR OGR AMM 2020/ 2021 28
Das Inkrafttreten der EST steht noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung von zwei Dritteln der OTIF-Mitgliedstaaten, die nach bisherigen Erfahrungen VORLÄUFIGER mehrere Jahre in Anspruch nehmen kann. Nach Eingang der erforderlichen Anzahl an Genehmigungen wird es etwa ein Jahr dauern, bis der Anhang ZEITPLAN in Kraft tritt. Die Generalversammlung empfiehlt dem Fachausschuss für technische Fragen, noch vor Inkrafttreten der EST Vorschläge für Anlagen 13. Tagung des Fachausschusses für dazu auszuarbeiten. Die Vorschläge könnten dann vom Fachausschuss für technische Fragen technische Fragen unverzüglich nach Inkrafttreten der EST angenommen 16.-17. Juni 2020 werden. 40. Tagung der Arbeitsgruppe Technik Zwecks einer harmonisierten Umsetzung dieser Einheitlichen 17.-18. Juni 2020 Rechtsvorschriften werden die Anlagen der EST insbesondere folgende Aspekte behandeln: 3. Tagung der Gemeinsamen Koordinierungsgruppe aus • eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Anforderungen Sachverständigen (gemeinsame an ein Sicherheitsmanagementsystem, die von den Organisation mit der Abteilung RID) Sicherheitsbescheinigungsbehörden bei der Ausstellung von 8.-9. September 2020 Sicherheitsbescheinigungen und von Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern bei der Entwicklung, 41. Tagung der Arbeitsgruppe Technik Einführung, Aufrechterhaltung und Verbesserung ihrer 9.-10. September 2020 Sicherheitsmanagementsysteme anzuwenden ist; • eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Kontrolle, die 42. Tagung der Arbeitsgruppe Technik von Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreibern und für die November 2020 Instandhaltung zuständigen Stellen anzuwenden ist; • die erforderlichen Verbindungen zur gemeinsamen Sicherheitsmethode 14. Tagung des Fachausschusses für zur Evaluierung und Bewertung von Risiken, die von den technische Fragen Eisenbahnunternehmen, den Infrastrukturbetreibern und den für die Juni 2021 Instandhaltung zuständigen Stellen bei jeder technischen, betrieblichen oder organisatorischen Änderung des Eisenbahnsystems anzuwenden 43. Tagung der Arbeitsgruppe Technik ist; Juni 2021 • eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Überwachung, die von den Überwachungsbehörden anzuwenden ist. 4. Tagung der Gemeinsamen Koordinierungsgruppe aus Darüber hinaus wird der Fachausschuss für technische Fragen Sachverständigen (gemeinsame prüfen, ob harmonisierte Bestimmungen für die Erteilung von Organisation mit der Abteilung RID) Sicherheitsbescheinigungen aufgenommen werden können. 2021 (noch zu beschließen) In Anbetracht der voraussichtlich recht langen Zeit bis zum Inkrafttreten 44. Tagung der Arbeitsgruppe Technik der EST wird vorgeschlagen, der Entwicklung ihrer Anlagen keine Priorität September 2021 zu geben, sondern erst nach der Aktualisierung der ETV gemäß diesem Arbeitsprogramm damit zu beginnen. 45. Tagung der Arbeitsgruppe Technik November 2021 29 A RBE I TS P ROGRA MM 2 0 2 0 /2 0 2 1
GEWÄHRLEISTUNG DER ORDNUNGSGEMÄSSEN FUNKTION DES SEKRETARIATS UND DER EFFIZIENTEN ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN Lunesterline Andriamahatahitry Leiterin der Abteilung Verwaltung und Finanzen D ie Aufgabe der Verwaltungs- und Finanzabteilung besteht darin, den Generalsekretär und die übrigen Abteilungen der Organisation bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch administrative und IT-Hilfestellungen zu unterstützen. Darüber hinaus ist die Abteilung auch für die Organisation der Tagungen der Generalversammlung und des Verwaltungsausschusses zuständig. Das Arbeitsprogramm der Verwaltungs- und Finanzabteilung für den kommenden Zweijahreszeitraum dreht sich vollständig um ein einziges Thema: die Verbesserung der Supportdienste durch die Modernisierung der IT-Infrastruktur und Personalpolitik und die kritische Überprüfung der internen Arbeitsprozesse auf Effizienz. Auch das Renovierungsprojekt des Sitzes der Organisation wird die Abteilung über die nächsten zwei Jahre voll in Anspruch nehmen. AR B E I T SPR OGR AMM 2020/ 2021 30
Aufrechterhaltung eines regelmäßigen Dialogs mit den Mitgliedstaaten Die Verwaltungs- und Finanzabteilung ist für die Organisation und Vorbereitung der Tagungen des Verwaltungsausschusses und der Generalversammlung zuständig. Sie wird dabei insbesondere darauf achten, dass innerhalb der im COTIF oder in der Geschäftsordnung beider Organe festgelegten Fristen die als Diskussionsgrundlage dienenden Arbeitsdokumente erstellt und verbreitet und die für die Durchführung der Tagungen erforderlichen Maßnahmen (z. B. Sicherstellung des Quorums) ergriffen werden. Zusätzlich zu den drei in den nächsten Zweijahreszeitraum fallenden Tagungen des Verwaltungsausschusses wird die Verwaltungs- und Finanzabteilung im September 2021 die 15. Tagung der Generalversammlung organisieren. Die Abteilung wird weiterhin dafür sorgen, dass die Dokumente und Beschlüsse der beiden Organe an die Mitgliedstaaten weitergegeben werden, und sie wird sicherstellen, dass über informelle Treffen ein regelmäßiger Dialog mit allen Mitgliedstaaten geführt wird. 31 A RBE I TS P ROGRA MM 2 0 2 0 /2 0 2 1
Schaffung der notwendigen Instrumente zur Gewährleistung der Kontinuität der Sekretariatsdienste Modernisierung der Informations- und Kommunikationstechnologie Die Informations- und Kommunikationstechnologien tragen nicht nur zur Verbesserung der Arbeitsabläufe und der Leistung des Sekretariats bei, sondern spielen insbesondere auch bei der Erbringung von Dienstleistungen für die Mitgliedstaaten eine Schlüsselrolle. Sie sind ein wesentliches Instrument, das den einzelnen Abteilungen des Sekretariats dabei hilft, ihre Aufgaben effektiv zu erfüllen. Daher ist eine leistungsstarke und zuverlässige IT-Infrastruktur, die die aktuellen und zukünftigen Bedürfnisse der Organisation vollständig erfüllt, von wesentlicher Bedeutung. Die aktuelle IT-Infrastruktur basiert auf Hard- und Software, die das Ende der Unterstützungsfähigkeit erreicht hat. Ebenso erfordert die zunehmende Digitalisierung der Betriebsabläufe der Organisation ein Umdenken in der IT-Strategie durch die Aufnahme eines IT-Business-Continuity-Plans, der die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs im Falle einer größeren Panne im IT-System gewährleistet. Es ist geplant, für die Festlegung einer Strategie für die Informations- und Kommunikationstechnologie, in deren Rahmen die notwendigen Investitionen geplant und jedes Risiko einer Schwachstelle in unserem IT-System beseitigt werden, Beratung in Anspruch zu nehmen. Die Ausschreibung wird im ersten Halbjahr 2020 veröffentlicht. AR B E I T SPR OGR AMM 2020/ 2021 32
Personalplanung und -prognose: Angesichts des möglichen Ausscheidens eines Teils des Personals innerhalb der nächsten zwei Jahre, entweder aufgrund der Erreichung der maximalen Vertragslaufzeit (gemäß Artikel 30 § 1 Personalstatut insgesamt zwölf Jahre bei befristeten Verträgen) oder aufgrund vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand (Artikel 47 Personalstatut), muss die Organisation mit Neueinstellungen rechnen. Eine der Voraussetzungen für die Attraktivität der OTIF als Arbeitgeber ist es, die von der Organisation angebotenen Sozialleistungen und sonstigen Vorteile sichtbar und transparent zu machen. Die Ergebnisse der Studie über Sozialleistungen und Karriereentwicklung des OTIF-Personals werden im zweiten Quartal 2020 vorliegen. Die Studie sollte zu Empfehlungen führen, die dem Verwaltungsausschuss im letzten Quartal 2020 vorgelegt werden, und könnte mit einer Überarbeitung des Personalstatuts einhergehen. Anpassung der Arbeitsbedingungen zur Optimierung der Personaleffizienz Die ständige Zunahme des Arbeitsvolumens bei konstanter Personalstärke erfordert eine Optimierung der Arbeitseffizienz, ohne dabei die Bedürfnisse und die Motivation der Mitarbeiter aus den Augen zu verlieren. Die Weiterbildung ist dabei ein Schlüsselfaktor, um Mitarbeiter zu motivieren und zu binden. Sie kommt sowohl dem Mitarbeiter als auch der Organisation zugute und trägt so zum Ziel der Effizienz bei. 33 A RBE I TS P ROGRA MM 2 0 2 0 /2 0 2 1
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