Barrierefreies Bauen in öffentlich zugänglichen Gebäuden

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Barrierefreies Bauen in öffentlich zugänglichen Gebäuden
Barrierefreies Bauen in
öffentlich zugänglichen Gebäuden
Informationen nach der DIN 18040-1
Barrierefreies Bauen in öffentlich zugänglichen Gebäuden
Inhalt

Einleitung 								 3
Rechtliche Grundlagen							 6
Technische Baubestimmungen - DIN 18040-1					                                  12
Gestaltungs- und Ausstattungsmerkmale					16
Barrierefreiheit und Denkmalschutz						38
Fördermöglichkeiten barrierefreien Bauens					40
Normen und weiterführende Informationen					55
Impressum								56

Diese Handreichung wurde vom „Örtlichen Teilhabemanagement“
Landkreis Saalekreis erstellt.

Das Projekt „Örtliches Teilhabemanagement im Landkreis Saalekreis“ ist Bestandteil
des Landesprogrammes „Örtliches Teilhabemanagement“ und wird aus Mitteln des
Europäischen Sozialfonds und aus Mitteln des Landes Sachsen-Anhalt gefördert.
Barrierefreies Bauen in öffentlich zugänglichen Gebäuden
Einleitung

Jede und jeder macht im Alltag Erfah-              Ziel einer zuverlässigen Erreichbarkeit
rungen, die eine barrierefreie Aus-                von Angeboten des täglichen sowie des
stattung notwendig machen. Etwa die                kulturellen, touristischen und sozialen
kurzweilige Mitnahme eines Gepäck-                 Bedarfs.
stücks, das Schieben des Kinderwagens
oder das Gehen mit Unterarmstützen mit             Das Wissen um barrierefreies Planen
einem gebrochenen Bein zeigt deutlich,             und Bauen stellt somit hohe Ansprüche
dass längst nicht nur Menschen mit (er-            an Planer/innen. Daher ist das Ziel der
worbenen oder angeborenen) Behinde-                vorliegenden Broschüre, insbesondere
rungen von Barrierefreiheit profitieren.           Mitarbeiter/innen der öffentlichen Bau-
                                                   verwaltung und Unternehmer/innen
    „So ist bekannt, dass eine barrierefrei        wesentliche Informationen zur barriere-
    zugängliche Umwelt für etwa 10 %               freien Gestaltung von Bereichen öffent-
    der Bevölkerung zwingend erforder-             lich zugänglicher Gebäude zur Verfügung
    lich, für etwa 30 bis 40 % notwendig           zu stellen. Darüber hinaus stellt die
    und für 100 % komfortabel ist (…)“¹            Broschüre eine Auswahl an Fördermög-
                                                   lichkeiten zum barrierefreien Bauen vor.
Barrierefreiheit beschränkt sich al-
lerdings nicht nur auf die stufenfreie             Im ersten Teil wird in die Thematik der
Herrichtung eines Gebäudes oder die                Barrierefreiheit mit einem definitori-
akustische Signaleinrichtung von Ampel-            schen und einem rechtlichen Teil ein-
anlagen. Barrierefreiheit stellt insbeson-         geführt. Im Anschluss daran erfolgt ein
dere für Menschen mit Behinderungen                Überblick zu technischen Anforderungen
eine Grundvoraussetzung dar, ohne die              für eine barrierefreie Planung einzelner
sie in ihrem jeweiligen Sozialraum nicht           Gebäudebereiche. Im dritten Teil wird
aktiv teilhaben können. Die Qualität und           eine Auswahl an Bundes- sowie Landes-
das Maß einer barrierefreien Lebens-               fördermöglichkeiten vorgestellt, um
raumgestaltung entscheidet demnach                 Barrieren zu vermeiden oder abzubauen.
über das Einbezogensein in Lebens-
welten, folglich über In- oder Exklusion.          Die vorliegende Handreichung nimmt im
                                                   Wesentlichen Menschen mit Behinde-
Vor dem Hintergrund des demografi-                 rungen in den Blick, ohne dabei andere
schen Wandels und insbesondere in                  in ihrer Mobilität beeinträchtige Perso-
ländlich geprägten Regionen ist eine               nengruppen außer Acht zu lassen.
barrierefreie Gestaltung des Wohn- und
Lebensumfeldes ein wesentlicher Aspekt
bei der Wahl des Lebensmittelpunktes.
Eine Gesellschaft, die zunehmend älter
wird, benötigt kurze Wege mit dem

¹ Neumann, Peter & Reuber, Paul: Ökonomische Impulse eines barrierefreien Tourismus für Alle -
Untersuchung im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, 2004, S. 13

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Barrierefreies Bauen in öffentlich zugänglichen Gebäuden
Was ist Barrierefreiheit?

Eine allgemeingültige zielgruppenspezifi-       Zu vermeiden sind daher unspezifische
sche Definition von Barrierefreiheit gibt       Formulierungen wie „behindertenge-
es nicht. Barrieren, mit denen Menschen         recht“. Sie suggerieren eine vollumfäng-
mit Behinderungen konfrontiert sind,            liche Barrierefreiheit, egal welche Form
sind vielfältig. Sie reichen von bau-           der Beeinträchtigung zugrunde liegt. Zu
lichen Hürden (z.B. Stufen, Treppen),           vermeiden sind ebenfalls Begriffe, die
über visuelle-taktile Hindernisse (z.B.         auf „-freundlich“ enden. Diese Ausdrucks-
fehlender Leitstreifen an der Ampel)            weise meint die Berücksichtigung von
und umfassen auch auditive Erschwer-            Behinderung in lediglich einem Bereich.
nisse (z.B. fehlende Induktionsschleife         So kann ein Gebäude als behinderten-
in Räumen oder keine vorhandene                 freundlich gelten, weil es eine Aus-
Gebärdensprachübersetzung).                     schilderung in Leichter Sprache vorhält,
                                                jedoch mit Stufen den Zugang für Nutzer/
Im Rahmen der vorliegenden Hand-                innen eines Rollstuhls verwehrt.
reichung wird Barrierefreiheit insbe-
sondere im Kontext der Mobilitäts- und          Ist ein Objekt, ein Flächengebiet oder
Sinnesbeeinträchtigungen thematisiert.          eine Dienstleistung barrierefrei, dann ist
Barrierefreie Gestaltung des Lebensum-          damit die Gestaltung im Sinne des Prin-
feldes umfasst darüber hinaus auch die          zips „Design für Alle“ gemeint. Demnach
Lebenswelt von Menschen mit kognitiven          können alle Menschen, mit oder ohne
und psychischen Beeinträchtigungen.             Einschränkung, uneingeschränkt an allen
                                                Angeboten des Objektes teilhaben bzw.
Aufgrund der unterschiedlichen Verwen-          diese nutzen. Dies spiegelt den heutigen
dungsweise des Begriffs der Barriere-           Gedanken von Inklusion wider, nach dem
freiheit kann für Personen, welche auf          Menschen mit Behinderungen gleichbe-
sie angewiesen sind, genauer präzisiert         rechtigte Mitglieder der Gesellschaft sind.
werden.

• rollstuhlgerecht/-geeignet
• blindengerecht
• gehörlosengerecht
• geeignet für Menschen mit
  kognitiven Beeinträchtigungen
• geeignet für Menschen mit
  psychischen Erkrankungen

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Barrierefreies Bauen in öffentlich zugänglichen Gebäuden
Barrierefreiheit und Behinderung

Der moderne Behinderungsbegriff                 Dennoch lässt sich hieraus keine Genera-
zeichnet sich durch ein Wechselwir-             lisierung ableiten - für jeden Menschen
kungsmodell aus, nach dem Behinderung           sind Umweltbedingungen entweder eine
aus dem Zusammenspiel von individu-             Barriere oder eine essentielle Voraus-
ellen Gesundheitsstörungen und einstel-         setzung: Der abgesenkte Bordstein ist
lungs- und umweltbedingten Barrieren            für Rollstuhlfahrer/innen förderlich, für
erst entsteht. Das heißt, fehlende              einen blinden Menschen dagegen kann
Barrierefreiheit ist eine Ursache für Be-       dieser Umstand gefährlich sein.
hinderung, da hierdurch die Teilhabe am
gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt
ist.

Das bio-psycho-soziale Modell der WHO veranschaulicht die Wechselwirkungen zwi-
schen Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren.

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Barrierefreies Bauen in öffentlich zugänglichen Gebäuden
Rechtliche Grundlagen
Welche Gesetze müssen beachtet werden,
wenn man barrierefrei bauen möchte?

                © Ingo Bartussek - stock.adobe.com
Barrierefreies Bauen in öffentlich zugänglichen Gebäuden
Den Variationen von Barrieren versucht           „ohne besondere
§ 4 Behindertengleichstellungsgesetz
(BGG) des Bundes gerecht zu werden,
                                                 Erschwernis“
indem es Barrierefreiheit wie folgt              Zugang und Nutzung ist für Menschen
definiert:                                       mit Behinderungen ohne zusätzliche,
                                                 komplizierte Vorkehrungen möglich.
    „Barrierefrei sind bauliche und sons-
    tige Anlagen, Verkehrsmittel, techni-        Die Nutzung von Hinter- und Seiten-
    sche Gebrauchsgegenstände, Systeme           eingängen kann eine „besondere Er-
    der Informationsverarbeitung, akusti-        schwernis“ darstellen, da ein höherer
    sche und visuelle Informationsquellen        Zeitaufwand zur Bewältigung des Weges
    und Kommunikationseinrichtungen              nötig ist.
    sowie andere gestaltete Lebensberei-
    che, wenn sie für Menschen mit Be-
                                                 Beispiel: Die von der Deutschen Bahn
    hinderungen in der allgemein üblichen
                                                  geforderte notwendige Voranmeldung
    Weise, ohne besondere Erschwernis
                                                  bei Fahrten im Nah- und Fernverkehr
    und grundsätzlich ohne fremde Hilfe
                                                  stellt eine „besondere Erschwernis“
    auffindbar, zugänglich und nutzbar
                                                  dar.
    sind. Hierbei ist die Nutzung behinde-
    rungsbedingt notwendiger Hilfsmittel
    zulässig.“

Der Legaldefinition sind fünf sogenannte         „grundsätzlich ohne fremde
unbestimmte Rechtsbegriffe zu ent-
nehmen, die nachfolgend näher erläutert
                                                 Hilfe“
werden.                                          Vorzug derjenigen technischen Lösung,
                                                 die ohne Inanspruchnahme zusätzlicher
                                                 Unterstützung von allein bedient oder
                                                 erreicht werden kann.
„allgemein übliche Weise“
                                                  Beispiel: Eine Rampe ist so gebaut,
Zugang und Nutzbarkeit erfolgt für alle            dass ein/e Rollstuhlnutzer/in alleine
Personen auf dieselbe Weise                        das Gebäude erreichen kann, ohne ge-
                                                   schoben oder getragen zu werden.
Beispiel: Eine Treppe am Vorderein-
 gang eines Gebäudes ist nicht in der             Hinweis: Das Wort „grundsätzlich“
 „allgemein üblichen Weise“ nutzbar,               weist darauf hin, dass eine fremde
 wenn Menschen mit Behinderungen                   Hilfe nicht in jedem Fall zu vermeiden
 auf einen Hintereingang verwiesen                 ist.
 werden.

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Barrierefreies Bauen in öffentlich zugänglichen Gebäuden
„Nutzung
behinderungsbedingt
notwendiger Hilfsmittel“
Die Weiterentwicklung der Hilfsmittel-
technik ist im Planungsumfang der Bar-
rierefreiheit zu berücksichtigen.

Es ist die Frage zu klären, welcher Stan-
dard des Hilfsmitteleinsatzes von Planer/
innen vorausgesetzt werden darf.

Dem Bundesgesetz folgt im Wesentlichen
auch das Behindertengleichstellungsge-
setz des Landes Sachsen-Anhalt. Für sich
genommen resultieren aus der gesetz-
lichen Begriffsbestimmung noch keine
Umsetzungspflichten zum barrierefreien
Neu-, Aus- und Umbau. Hierzu bedarf es
der systematischen Betrachtung ver-
wandter gesetzlicher Grundlagen, wie
der Bauordnung Sachsen-Anhalts, dem
Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3
Satz 2 des Grundgesetzes (GG) sowie der
Behindertenrechtskonvention der Ver-
einten Nation (UN-BRK).

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Barrierefreies Bauen in öffentlich zugänglichen Gebäuden
Barrierefreiheit im Sinne der
  Behindertenrechtskonvention
Die UN-BRK ist ein Völker- und Men-               Über die Definition der Zugänglichkeit
schenrechtsvertrag, dem die Bundes-               hinaus verpflichteten sich die Vertrags-
republik Deutschland mitsamt den                  staaten mit der Unterzeichnung der
Bundesländern per Ratifikation bei-               Konvention zu Maßnahmen, die das Ziel
getreten ist. Seit 2009 ist sie geltendes         eines gleichberechtigten Zugangs haben
Bundesrecht und gilt somit neben dem              sowie Zugangshindernisse festzustellen
BGG des Bundes. Zudem konkretisiert               und diese zu beseitigen. Neben Art. 9
sie das im Grundgesetz verankerte Be-             geht die Konvention an anderen Stellen
nachteiligungsverbot aufgrund einer               auf verschiedene Lebensbereiche ein, die
Behinderung. Das Grundgesetz ist völker-          zugänglich sein sollen, etwa im Bildungs-
rechtsfreundlich im Einklang mit der              wesen (Art. 24), im Gesundheitswesen
Konvention auszulegen:                            (Art. 25) sowie im kulturellen, Erholungs-,
                                                  Freizeit- und Sportbereich (Art. 30).
    „Niemand darf wegen seiner Behinde-           Damit reichen die Anforderungen der
    rung benachteiligt werden.“                   UN-Behindertenrechtskonvention an die
                                                  Vertragsstaaten weit über die Maßgabe
Art. 9 UN-BRK normiert die Zugänglich-            des BGG von Bund und Ländern, die
keit („accsessibility“). Hiernach besteht         lediglich auf staatlich gestaltete Lebens-
das Ziel der Zugänglichkeit darin, Men-           bereiche sowie auf Neu- und Umbauten
schen mit Behinderungen eine unabhän-             Bezug nehmen, hinaus. Die Konvention
gige Lebensführung und selbstbestimmte            stellt eine Auslegungshilfe für nationale
Teilhabe zu ermöglichen. Konkret geht es          Bauvorschriften dar und ist bindendes
darum,                                            Recht in der Bundesrepublik Deutschland.

    „Menschen mit Behinderungen den
    gleichberechtigten Zugang zur physi-
    schen Umwelt, zu Transportmitteln,
    Information und Kommunikation, ein-
    schließlich Informations- und Kommu-
    nikationstechnologien und -systemen,
    sowie zu anderen Einrichtungen und
    Diensten, die der Öffentlichkeit in
    städtischen und ländlichen Gebieten
    offenstehen oder für sie bereitgestellt
    werden, zu gewährleisten.“

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Barrierefreies Bauen in öffentlich zugänglichen Gebäuden
Barrierefreiheit in den Landesgesetzen
  Sachsen-Anhalts
Neben einer allgemeinen Definition von                  Geschosses vor und bestimmt, dass die
Barrierefreiheit enthält die Bauordnung                 Wohn- und Schlafräume, eine Toilette,
des Landes Sachsen-Anhalts in § 49                      ein Bad sowie die Küche oder die Koch-
BauO LSA Vorschriften zum barriere-                     nische mit dem Rollstuhl zugänglich sein
freien Bauen, insbesondere zu baulichen                 müssen.
Anlagen. Das Gesetz sieht vor, dass
öffentlich zugängliche bauliche Anlagen                 Aus dem Gesetz über den Öffentli-
in den Bereichen, die dem allgemeinen                   chen Personennahverkehr des Landes
Besucher/innenverkehr dienen, von                       Sachsen-Anhalt (ÖPNVG LSA) resultieren
Menschen mit Behinderungen, alten                       Förderprogramme des Landes zur bar-
Menschen und Personen mit Klein-                        rierefreien Gestaltung von Bahnanlagen
kindern barrierefrei erreicht und ohne                  (Schnittstellen- und Bahnhofsprogramm).
fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt                  Gefördert werden u.a. durch die Installa-
werden können. Die Bauordnung sieht                     tion von Rampen und Aufzügen im Zuge
beim Neubau von Wohngebäuden mit                        der Modernisierung und Sanierung von
mehreren Wohnungen die Verpflich-                       Verkehrsstationen bzw. bei Neubauten.
tung zur Schaffung einer barrierefreien
Erreichbarkeit von Wohnungen eines

  Verpflichtung zur Barrierefreiheit
Objektiv resultiert aus § 8 Abs. 1 BGG                  Subjektiv lassen sich Rechte auf eine
und § 49 der Bauordnung Sachsen-Anhalt                  barrierefreie Gestaltung der Lebensbe-
die Verpflichtung zur Gewährleistung                    reiche nicht pauschalieren, es kommt auf
von Barrierefreiheit bei Neu- und Um-                   die einzelfallbezogene Betrachtung an.
bauten. Diese sind „entsprechend den                    Als Faustregel gilt:
allgemein anerkannten Regeln barriere-
frei“ zu gestalten. Dies trifft einerseits                  „Wo Barrierefreiheit generell vorge-
auf Behörden unmittelbar zu, indem sie                      schrieben ist, sollten Ansprüche auf
in ihrem eigenen Bereich, der öffentlich                    individuelle Hilfen entfallen können.“³
zugänglich ist, Barrierefreiheit zu ge-
währleisten haben. Andererseits werden                  Umso bedeutungsvoller ist daher das
(Bau-)Behörden verpflichtet, privaten                   Bewusstsein von baugenehmigenden
Rechtsträgern im Zuge der Erteilung                     Behörden für die Bedarfe von Menschen
einer Baugenehmigung Barrierefreiheit                   mit Behinderungen, um wirkungsvoll
vorzuschreiben.                                         Barrierefreiheit in möglichst vielen Be-

³ Welti, Felix. (2013). Barrierefreiheit als Rechtsbegriff. In: ders.: Rechtliche Instrumente zur Durch-
setzung von Barrierefreiheit. Kassel: kassel university press GmbH, S. 28

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reichen des täglichen Lebens voranzu-
treiben. Je ungenauer die Anforderungen
des BGG LSA durch Bauträger und Be-
hörden umgesetzt werden, desto höher
liegt die Verantwortung zum Ausgleich
fehlender Barrierefreiheit aufseiten der
Menschen mit Behinderungen. Sie sind
mithin auf die Leistungen der Sozial-
leistungsträger angewiesen, etwa für die
Genehmigung der Wohnraumanpassung
durch die gesetzliche Pflegeversicherung.

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                                       Baubestimmungen
                                       Technische

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Zur Realisierung des Anspruchs einer              Konkretisierung allgemeiner Anforde-
barrierefreien Gestaltung von Gebäuden            rungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte
verweisen die maßgeblichen Gesetze                und andere Anlagen und Einrichtungen.
(§ 13 BGG LSA) auf die „allgemein an-             Konkretisiert werden die landesrecht-
erkannten Regeln der Technik“. Die                lichen Abweichungen in den Anlagen für
Normen dienen der Umsetzung des Ziels             die Verwaltungsvorschrift zur Einfüh-
einer baulichen Barrierefreiheit, wie sie         rung Technischer Baubestimmungen. Sie
in § 4 BGG definiert ist. Darüber hinaus          können abgerufen werden unter dem
berücksichtigen sie auch die Nutzungser-          folgenden Link:
leichterung etwa für ältere Mitmenschen
oder Personen mit Kleinkindern.
                                                  https://mlv.sachsen-anhalt.de/
Die bauaufsichtliche Einführung der DIN           themen/bauen-und-wohnen/
18040-1 bis 3 erfolgte entsprechend der           oeffentliches-baurecht/#c243820
Vorgabe aus § 85a Abs. 5 BGG LSA. Der
Landesgesetzgeber ist demnach ermäch-
tigt, eine Verwaltungsvorschrift zur Ein-
führung Technischer Baubestimmungen
(VV TB) zu erlassen. Diese dienen der

  Zentrale Begriffe der DIN 18040-1

Zwei-Sinne-Prinzip                                stufenlos
Informationen werden gleichzeitig auf             • bezeichnet die mit Mobilitätshilfen
zwei Wegen übertragen (z.B. visuelle und            befahrbaren Oberflächen, die Kanten,
akustische Information)                             Schwellen und Neigungen aufweisen
                                                    können
                                                  • bis zu 3 cm gilt als stufenlos
Bewegungsfläche
Flächenbedarf für Personen mit Mobili-
tätshilfen (Rollstuhl, Rollator, etc.) zur
barrierefreien Nutzung von baulichen
Anlagen

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DIN 18040-1:2010-10

Dieser Normteil ist anzuwenden für die
barrierefreie Planung, Ausführung und          Motorische
Ausstattung von öffentlich zugänglichen
Gebäuden und deren Außenanlagen, die
                                               Einschränkungen
der gebäudetypischen Nutzung dienen.           • Funktionseinschränkungen von Kopf,
                                                 Körper und Gliedmaßen (z.B. Geh- bzw.
Anzuwenden ist die DIN 18040-1 als               Bewegungseinschränkungen, Verlust
Planungsgrundlage für:                           oder Teilverlust von Gliedmaßen)
                                               • allgemeine Anforderungen:
• öffentlich zugängliche Gebäude,                   › größere Bewegungsflächen durch
• für deren Außenanlagen (zur Erschlie-               Nutzung von Rollstuhl oder
  ßung der Gebäude) und                               Gehwagen
• für Neubauten bzw. sinngemäß auch                 › Zugänglichkeit stufenlos, Rampe
  für Umbauten und Modernisierungen                   oder Aufzug
                                                    › Schwellenlosigkeit
Zu den öffentlich zugänglichen Gebäuden             › Unterfahrbarkeit am Tisch, Tresen
gehören in Anlehnung an § 49 BGG LSA:                 und Waschbecken
                                                    › angepasste Greifbereiche
• Einrichtungen der Kultur und des                  › leichte Bedienbarkeit wegen ver-
  Bildungswesens,                                     minderter Kraft
• Sport- und Freizeitstätten,
• Einrichtungen des Gesundheitswesens,
• Büro-, Verwaltungs- und
  Gerichtsgebäude,
• Verkaufs-, Gast- und Beherbergungs-
  stätten und
• Stellplätze, Garagen und
  Toilettenanlagen

In ihrem allgemeinen Bereich nimmt die
DIN 18040-1 eine nähere Bestimmung
wesentlicher Begriffe vor. Diese sollen
nachfolgend in abgewandelter Formulie-
rung erläutert werden:

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Sensorische                                       Kognitive
Einschränkungen                                   Einschränkungen
• Einschränkungen der sensorischen Fä-            • Einschränkung der Wahrnehmung
  higkeiten (Sinne: sehen, hören, riechen,          durch verminderte Aufmerksamkeit
  schmecken und tasten)                             und Informationsaufnahme sowie
• Sehbehinderung: Funktionseinschrän-               vermindertes Erkennen, Verstehen
  kung des Sehsinns und/oder des                    und demzufolge verzögertes re-
  Sehvermögens, visuelle Orientierung               agieren auf neue Informationen (z.B.
  jedoch möglich                                    durch neurologische oder psychische
• Blindheit: Ausfall des Sehvermögens               Erkrankungen, Hirnverletzungen,
  bzw. so geringe Lichtwahrnehmungs-                Hirnleistungsstörungen, Demenz,
  fähigkeit, sodass eine taktile und                Suchtkrankheiten)
  akustische Orientierung und Informa-            • allgemeine Anforderungen:
  tionsbeschaffung notwendig ist. Häufig               › Verwendung der Leichten Sprache
  anzutreffende Hilfsmittel sind der Blin-             › Verwendung von Bildzeichen wie
  denstock oder der Blindenführhund.                     Piktogrammen zur Ergänzung von
• Hörbehinderung: Funktionseinschrän-                    Texten
  kung oder Ausfall des Hörvermögens                   › übersichtliche Grundrissgestaltung
• allgemeine Anforderungen:                            › einfache, intuitive Kennzeichnung
     › Wahl geeigneter Materialeigen-                    von Geschossen, Gebäudetrakten,
       schaften und Oberflächenformen                    Eingängen und Wohnbereichen
       (z. B. entspiegeltes Glas, matte                  (z.B. mittels Farbkonzept)
       Oberflächen)                                    › konsequente Umsetzung des sog.
     › geeignete Anordnung (z. B. ge-                    Zwei-Sinne-Prinzips
       neigte Sichtflächen)
     › erkenn- und unterscheidbare
       akustische Informationen als Töne
       oder Tonfolgen bei Alarm- und
       Warnsignalen
     › gute unterscheidbare taktil er-
       fassbare Orientierungshilfen
       durch Form, Material, Härte und
       Oberflächenrauigkeit
     › kontrastreiche Bodenbeläge und
       Türen zur Unterscheidung anderer
       Flächen

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                            be.c
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               a-
     i re luci
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                           Gestaltungs- und
                           Ausstattungsmerkmale
                           für öffentlich zugängliche Gebäude
                                           16
Zugänge zum Gebäude

Entsprechend der gesetzlichen Maßgabe           Schwellen zu vermeiden sind, für Men-
müssen Zugänge für alle Menschen auf-           schen mit einer Sinnesbeeinträchtigung
findbar, zugänglich und gleichberechtigt        müssen geeignete Orientierungshilfen
nutzbar sein. Dazu gehört es, dass für          vorhanden sein.
Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung

  Gehwege und                                     Verkehrsflächen allgemein
  Erschließungsflächen
                                                • stufen- und schwellenloser Zugang zu
• feste und ebene Oberflächen                     allen öffentlich zugänglichen Bereichen
• leichte und erschütterungsarme                • großflächige Glaswände und -türen an
  Befahrbarkeit                                   Verkehrsflächen müssen deutlich er-
• Breite mind. 1,5 m; Wege bis 6 m                kennbar sein (z.B. durch kontrastreiche
  Länge mind. 1,2 m breit mit Wende-              Sicherheitsmarkierungen)
  flächen am Anfang und Ende mit einer          • lichte Durchgangshöhe im öffentlichen
  Breite von jeweils 1,5 m x 1,5 m)               Freiraum: 2,25 m
• Begegnungsfläche von 1,8 m x 1,8 m            • lichte Durchgangshöhe bei Flächen mit
  nach max. 15 m Weglänge                         Leitstreifen: 2,30 m
• 2,5% max. Querneigung                         • max. 3,0% Neigung
• 3,0% max. Längsneigung; Wege mit              • max. 4,0% Neigung bei max. 10,0 m
  max. 10 m max. 6,0% Längsneigung,               Länge
  anschließend Zwischenpodest mit max.
  3,0% Längsneigung                               Eingangstüren
• Gehwegbreite in Arbeitsstätten mind.
  1,0 m, wenn nächste Begegnungsfläche          • leicht auffindbar, z.B. durch visuell
  einsehbar ist                                   kontrastierende Gestaltung und gute
• Wege unmittelbar an Eingängen                   Beleuchtung
  mit max. 10 m Länge max. 4,0%                 • Karussell- und Pendeltüren sind
  Längsneigung                                    unzulässig
• Gehwegabgrenzung mind. 3,0 cm hoch            • wenn Pendeltüren: Schließvor-
  (z.B. mit Rasenkantenstein als Tast-            richtungen, um Durchpendeln zu
  leiste für den Langstock)                       verhindern
                                                • idealerweise automatische Öffnung
                                                • untere Türanschläge und -schwellen
                                                  sind unzulässig - wenn technisch nicht
                                                  vermeidbar, max. 2,0 cm
                                                • gut lesbare, beleuchtete Beschilderung
                                                  oder Hausnummer
                                                • Abstreifroste berollbar und geeignet
                                                  für Gehilfen mit kleinem Gitter

                                           17
Türöffner und                                   Service-Schalter, Kassen,
  Gegensprechanlagen                              Kontrollen und Automaten

• Drehflügel bei frontaler Anfahrt:             • schwellen- und stufenlose
  Abstand des Anforderungstasters                 Zugänglichkeit
  in Öffnungsrichtung mind. 2,5 m, in           • mind. ein Tresenplatz mit Rollstuhl
  Schließrichtung mind. 1,5 m                     unterfahrbar, Tresenhöhe max. 0,8 m
• Schiebetür bei frontaler Anfahrt: Ab-         • Bewegungsfläche vor Tresen und
  stand des Anforderungstasters in beide          Automaten mind. 1,5 m x 1,5 m mit
  Richtungen mind. 1,5 m                          Wendemöglichkeit
• Türen bei seitlicher Anfahrt: Abstand         • Durchgänge mind. 0,9 m breit
  des Anforderungstasters mind. 0,5 m           • Ausstattung mit induktiver Höranlage
• optische Anzeige der Hörbereitschaft            bei
  bei Gegensprechanlagen                             › Service-Schaltern,
• optische Signalisierung der Freigabe               › Kassen mit geschlossenen
  bei Türsummern                                       Verglasungen,
                                                     › Gegensprechanlagen oder
  Bedienelemente (Klingeln, Taster,                  › in lautem Umfeld
  Automaten)                                    • optische Displayauskunft für Men-
                                                  schen mit Hörbeeinträchtigungen
• Bedienbarkeit mit max. Kraftaufwand             (Zwei-Sinne-Prinzip)
  von 2,5 N bis 5,0 N                           • Gewährleistung der Auffindbarkeit für
• Umsetzung des Zwei-Sinne-Prinzips               blinde Menschen und Personen mit
  (taktil oder akustisch wahrnehmbar),            Sehbeeinträchtigungen
  visuell kontrastreich gestaltet               • Sensibilisierung des Personals für
• keine ausschließliche Verwendung von            Bedarfe von Menschen mit kognitiven
  Sensortaster, Touchscreens oder be-             Beeinträchtigungen, ggf. Vermeidung
  rührungslosen Bedienelementen                   wechselnder Ansprechpartner/innen
• Bewegungsfläche vor Bedienele-
  menten mind. 1,5 m x 1,5 m mit
  Wendemöglichkeit
• Anbringung in 0,85 m Höhe, bei Mehr-
  fachanbringung übereinander zwischen
  0,85 m und 1,05 m
• Funktionsauslösung immer eindeutig
  mit Rückmeldung

                                           18
Rettungswegesystem

• maßgebend sind Sicherheits-                   • organisatorische Maßnahmen sind zu
  anforderungen, insbesondere                     treffen (z.B. Aufstellen einer Brand-
  Brandschutzbestimmungen                         schutzordnung, Installation eines/r
• Sonderbauten (siehe § 2 Abs. 4 der              Brandschutzbeauftragten)
  Musterbauordnung) verlangen ein               • regelmäßige Durchführung von
  Brandschutzkonzept mit Berücksichti-            Evakuierungsübungen
  gung von Menschen mit motorischen             • Fluchtwege sind als Rettungswege in
  und sensorischen Beeinträchtigungen             Flucht- und Rettungsplänen anzugeben
• Rettungswege dienen der Evakuierung           • Anbringung von Flucht- und Rettungs-
  aus gefährdeten Bereichen, daher:               plänen an verschiedenen (zentralen)
     › muss die Fluchtrichtung ausge-             Gebäudestandpunkten
       schildert sein,                          • Fluchtwegschilder müssen taktil er-
     › müssen Menschen mit Sehbeein-              fassbar sein
       trächtigungen taktile und/oder
       akustische Informationen zum
       Fluchtweg erhalten,
     › müssen Menschen mit Mobili-
       tätsbeeinträchtigungen einen
       brandfalltauglichen Aufzug nutzen
       können,
     › müssen Menschen mit Mobili-
       tätsbeeinträchtigungen Zwi-
       schenlösungen (z.B. separate
       Brandabschnitte) vor der ge-
       zielten Evakuierung vorfinden
       können und
     › müssen alternative Evakuie-
       rungstechniken (z.B. Schlauch für
       Fenster- oder Stuhl für Treppen-
       evakuierungen) vorhanden sein

                                           19
© An
                                                                             dy   Shell
                                                                                          - sto
                                                                                                ck.adobe
                                                                                                        .com

  Informations- und Orientierungssysteme
Solche Systeme dienen der Orientierung           Dafür müssen alle wesentlichen Gebäu-
und Information nicht ortskundiger               deteile sowie funktionalen Elemente in
Personen. Zufriedenstellend erfüllen sie         das Leitsystem einbezogen werden.
ihren Zweck jedoch nur dann, wenn sie
lückenlos und in ihrer Signalwirkung aus-
reichend gestaltet sind.

  Information – allgemein                          Beschilderung

• alle Informationen und Orientierungs-          • Beschilderung gut sichtbar durch große
  systeme sollten im Sinne des Zwei-               Hinweisschilder
  Sinne-Prinzips angeboten werden (z.B.          • Informationen eindeutig, z.B. durch
  neben akustischer auch visuelle oder             geeignete Kombination von Symbolen
  taktile Vermittlung)                             und Schrift
• Platzierung von Informationen                  • Verwenden von bekannten und intui-
  sollten nicht überlappen, etwa mit               tiven Symbolen und Piktogrammen
  Werbeflächen
• Informationen und Orientierungs-                 Visuelle Informationen
  systeme nicht im gleichen Blick- und
  Hörfeld anbringen                              • Informationen sollten einen ausrei-
                                                   chenden Leuchtdichtekontrast auf-
  Besucher/innenleitsystem                         weisen (Helligkeitsunterschied zweier
                                                   benachbarter farbiger Flächen, z.B.
• lückenlose Ausschilderung der unter-             schwarz/weiß bzw. hell/dunkel)
  schiedlichen Wegebeziehungen                   • Informationen dürfen nicht beeinträch-
• Anbringen von Übersichtsplänen und               tigt sein, etwa durch Spiegelungen,
  -tafeln an zentralen Stellen                     Blendungen oder Schattenbildungen
• Unterstützung des Leitsystems, etwa            • Informationen mit kurzer Lesedistanz
  durch Farb- und Lichtkonzepte                    (z.B. Text neben Bildern) müssen für
• Informations- und Leitsystem bei                 seh- oder mobilitätsbeeinträchtigte
  größeren Gebäudekomplexen in                     (z.B. Rollstuhlnutzer/innen) erkennbar
  Außenanlagen                                     sein

                                            20
Akustische Informationen                          Leichte Sprache

• Informationen sollten auch für Men-             • Ziel der Verwendung der Leichten
  schen mit Hörbeeinträchtigungen                   Sprache ist das Verstehen von
  abrufbar sein                                     Informationen
• Störgeräusche in Räumen, von Außen              • Texte sind in Leichter Sprache zu
  auf den Raum einwirkende Lärm-                    ergänzen
  quellen und eine schlechte Raum-                • Verwendung von Symbolen der
  akustik mit langen Nachhallzeiten sind            Leichten Sprache
  zu vermeiden                                    • hilfreich sind Symbole, Piktogramme,
• sprachliche Informationen müssen ver-             Bilder und Fotos
  ständlich sein
• Alarm- und Warnsignale müssen ein-                Warten
  deutig erkennbar und unterscheidbar
  sein                                            • Einsatz von optischen und akustischen
                                                    Informationssystemen
  Taktile Informationen

• schriftliche Informationen in erha-
  bener Profil- als auch in Brailleschrift
  anbringen
• Ergänzungen mittels tastbarer Pikto-
  gramme und Sonderzeichen
• zusätzlich bauliche Elemente und
  taktil kontrastreiche Bodenstrukturen
  bzw. -indikatoren können verwendet
  werden; weitere Anforderungen: siehe
  Blindenleitsystem

 © vladim_ka - stock.adobe.com

                                             21
.com
                                                                                                  .adobe
                                                                                            stock
                                                                                       KC -
                                                                              ©   Tham

  Blindenleitsysteme
Für Menschen mit Beeinträchtigungen               gestalten. Insbesondere eine einheitliche
der Sehfunktion dienen Blindenleitsys-            Ausgestaltung erleichtert ortsfremden
teme zur Orientierung und Sicherheit.             Personen die Orientierung. Sinnvoll er-
Um dieses Ziel sicherzustellen, besteht           gänzt werden kann ein bodengebundenes
die Anforderung darin, das System                 Leitsystem durch tastbare Orientierungs-
vollständig, lückenlos und in wieder-             pläne und Hinweise.
kehrenden Situationen einheitlich zu

  Blindenleitsystem

• vor allem Eingangsbereich leicht auf-           • Profil- und Brailleschrift auf Schildern
  findbar gestalten                                 in einer Höhe zwischen 1,3 und 1,6 m
• eindeutige mittels Langstock tast-              • DIN 32986 (Taktile Schriften und Be-
  bare Wegeleitung mit Leitstreifen und             schriftungen) für erhabene Profil- und
  Aufmerksamkeitsfeldern                            Brailleschrift
• tastbare Übersichtspläne mit Gebäude-
  grundriss, Symbolen und Legende zur               Taktile Bodenindikatoren
  Orientierung
• Verwendung von Bodenindika-                     • Grundlage für Bodenindikatoren bildet
  toren zur Kennzeichnung von                       die DIN 32984:2020-12
  Informationsstandorten                          • Leitstreifen ausgehend vom Eingang
• Kennzeichnung von Abzweigungen                    zum zentralen Info-Punkt bzw. Emp-
  bzw. Wegekreuzungen durch                         fang sowie zu Treppen und Aufzügen
  Aufmerksamkeitsfelder                             und zum Ausgang zurück
• taktile Informationen an Treppen- und           • Bodenindikatoren in einzelnen Etagen
  Wandhandläufen                                    zu Haupttreppen, Fahrtreppen, Auf-
• Beschilderungen mit erhabener Profil-             zügen, Info-Punkten, Wartebereichen
  und Brailleschrift versehen                       sowie zu Sanitärräumen
• Beschilderungen i.d.R. auf die Seite des        • Wegeführung durch Flur kann Boden-
  automatischen Türdrückers                         indikatoren verzichtbar machen

                                             22
Gefahrenstellen und Hindernisse                  Maßnahmen zur Gefahrenabwehr

• Gefahrenstellen durch Absperrungen             • ertastbar mit einem Langstock sind
  mit hohem Kontrast, welche auch mit              Ausstattungselemente, die z.B.
  einem Langstock tastbar sein müssen                 › bis auf den Boden reichen
• tastbares Feld vor Treppen (siehe                   › max. 15 cm über dem Boden
  Treppen)                                              enden
• Gefahrenstellen und Hindernisse                     › ergänzt werden durch ca. 3 cm
  (z.B. Feuerlöscher, Schilder, Vitrinen)               hohen Sockel
  müssen mit Langstock tastbar sein                   › eine Tastleiste aufweisen, die
                                                        max. 15 cm über dem Boden
                                                        endet

                                                .com
                                          .adobe
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                                            23
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  Rampen
Rampen dienen der Überwindung                   belages für Hilfsmittel und die Vermei-
geringer Höhenunterschiede von in               dung von vorspringenden Gegenständen
der Regel bis zu sechs Prozent Höhe.            im Rampenbereich. Erforderlich sind
Allgemeine Anforderungen an die                 Rampen im Innenbereich dann, wenn die
Funktionalität der Rampe sind: Witte-           Neigung von Erschließungsflächen über
rungsbeständigkeit, Entwässerung von            drei bzw. vier Prozent beträgt.
Rampenpodesten, Eignung des Boden-

  Grundanforderungen                              Handläufe

• 1,20 m nutzbare Mindestbreite                 • auf beiden Seiten, Oberkante in 0,85 -
• auf eine Länge von 6 m sowie bei Rich-          0,90 m Höhe
  tungswechseln sind Zwischenpodeste            • gute Griffsicherheit und Umgreifbarkeit
  mit Länge von mind. 1,5 m notwendig           • Querschnitt kann rund oder oval sein,
• max. 6% Steigung                                Durchmesser 3 - 4,5 cm
• kein Quergefälle                              • lichter Abstand zur Wand oder zur
• keine abwärts führende Treppe im An-            Halterung 5 cm, Halterung unter dem
  schluss an eine Rampe, Abstände:                Griffbereich
• am unteren Ende der Rampe: 10 m               • Handlaufenden nicht in den Raum
• am oberen Ende der Rampe: 3 m                   hineinragend, sondern nach unten oder
• Bewegungsfläche von mind. 1,5 m x               zur Seite abrunden
  1,5 m am Beginn und Ende der Rampe            • kontrastreiche Gestaltung
• Kennzeichnung des Beginns einer
  steilen Rampe durch Belagswechsel

                                           24
Radabweiser

• beidseitig der Rampe und den
  Podesten in 10 cm Höhe
• lichte Breite zwischen Radabweisern
  mind. 1,2 m
• nicht erforderlich, wenn Rampe seitlich
  durch Wand begrenzt ist

  Mobile Rampe

• möglich, wenn keine bauliche Lösung
  umsetzbar ist
• dient lediglich der Überwindung we-
  niger Treppenstufen
• muss ausreichende Belastbarkeit auf-
  weisen (mind. 250 kg)

                                                 © nak
                                                      a - sto
                                                              ck.ad
                                                                   obe.c
                                                                        om

                                            25
© Sinuswelle - stock.adobe.com

                                   Flure und Türen
                                 Bei der Gestaltung der Flure ist auf eine        barkeit, Leichtgängigkeit beim Öffnen
                                 helle und blendfreie Beleuchtung sowie           sowie Schließen.
                                 auf Übersichtlichkeit zu achten. All-
                                 gemeine Anforderungen an Türen sind:
                                 deutliche Erkennbarkeit, sichere Passier-

                                   Verkehrsflächen – allgemein                      Flure

                                 • lichte Durchgangshöhe über Ver-                • Mindestflurbreite mind. 1,5 m bei nach
                                   kehrsflächen von mind. 2,20 m;                   außen öffnenden Türen; Ausnahme:
                                   außer: Türen, Durchgänge sowie lichte            Mindestbreite von 1,2 m für max. 6,0
                                   Treppendurchgangshöhen                           m Länge ohne Richtungswechsel bei
                                 • erforderliche Breiten und Höhen                  nach innen öffnenden Türen
                                   dürfen nicht durch in den Raum hinein-         • in Durchgängen mind. 90 cm Breite
                                   ragende Bauteile oder Ausstattungs-            • Längsneigung max. 3%, bei max. Länge
                                   elemente eingeschränkt werden (z.B.              von 10 m bis max. 4%
                                   Feuerlöscher, Schilder, Mobiliar)              • nach max. 15 m Flurlänge Begegnungs-
                                 • Bauteile bzw. Ausstattungselemente,              fläche von 1,8 m x 1,8 m für Personen
                                   welche in nutzbare Fläche hineinragen,           mit Rollstühlen anordnen
                                   müssen für Menschen mit Sehbeein-
                                   trächtigungen erkennbar sein (siehe
                                   Blindenleitsystem)
                                 • Beschilderung muss eindeutig
                                   sein (siehe Informations- und
                                   Orientierungssystem)
                                 • Bodenbeläge sind rutschhemmend,
                                   rollstuhlgeeignet und fest zu verlegen

                                                                             26
Türen                                           Automatiktüren

• Kraftaufwand von max. 25 N (ca. 2,5           • Öffnungstaster in 0,85 m Höhe kont-
  kg) beim Öffnen und Schließen                   rastreich gestalten
• wenn mehr als 25 N, dann Einsatz              • Öffnungsrichtung zur anfordernden
  einer automatischen Türöffnung                  Person: Öffnungstaster mind. in Höhe
• zu vermeiden sind untere Türan-                 von 2,5 m anbringen vor der Tür
  schläge; wenn unumgänglich, dann              • Öffnungsrichtung zur Gegenseite:
  max. 2 cm                                       Taster mind. in Höhe von 1,5 m
• mind. 0,90 m lichte Durchgangsbreite          • Phase der maximalen Türöff-
• mind. 2,05 m lichte Türhöhe                     nung ausreichend lang einstellen
• max. 26 cm Laibungstiefe                        (v.a. für Menschen mit physischen
• für aufschlagende Seite: mind. 1,5 m x          Einschränkungen)
  1,5 m Bewegungsfläche (bei manuellen          • Vermeidung von Quetsch- und Scher-
  Drehflügeltüren)                                stelle sowie des Anstoßens
• für nicht aufschlagende Seite: mind.          • Wechsel des Bodenbelags vor automa-
  1,2 m x 1,5 m Bewegungsfläche (bei              tischen Drehflügel- oder Karusselltüren
  manuellen Drehflügeltüren)                      sowie kontrastreiche Gestaltung der
• bei erforderlichem Richtungswechsel:            Oberflächen
  mind. 1,5 m x 1,5 m Bewegungsfläche
                                                  Türen und Böden
  Türöffner
                                                • Türbereiche kontrastreich ausgestalten
• keine Drehgriffe, z.B. Knäufe, keine            (z.B. helle Wand/dunkler Türrahmen)
  eingelassenen Türgriffe                       • vorhandene Schwellen im Kontrast
• geeignet sind bogen- und u-förmige              zum Bodenbelag gestalten
  Türgriffe                                     • kontrastreiche Gestaltung des Boden-
• Greifhöhe bei 0,85 cm (in Ausnahme-             belags zu anderen Bauteilen, z.B. der
  fällen: max. 1,05 m)                            Wand
• Gewährleistung der Erreichbarkeit:
  mind. 0,50 m (aus dem Rollstuhl) bzw.           Markierung von Glasflächen
  mind. 0,60 m (vom Rollator) Ab-
  stand zu Bauteilen, Ausrüstungs- und          • Sicherheitsmarkierungen bei Ganzglas-
  Ausstattungselementen                           sowie großflächig verglasten Türen
                                                • Vornahme des Wechselkontrastes der
                                                  Markierung (z.B. gelb/schwarz)
                                                • Anbringung der Markierung in einer
                                                  Höhe von 0,40 - 0,70 m sowie 1,20 -
                                                  1,6 m

                                           27
© Jirapas - stock.adobe.com

  Aufzüge
Die vertikale Erschließung von Gebäude-        sich alternativ auch mobile Rampen. In
teilen wird durch Aufzüge, Hub- oder           öffentlich zugänglichen Gebäuden ent-
Treppenliften ermöglicht. Zur Überwin-         spricht die Art des Aufzugs mindestens
dung kleiner Steigungen (≤ 6 %) eignen         Typ 2 nach DIN EN 81-70:2018-07.

  Grundanforderungen                             Fahrkorb

• Bewegungsflächen vor dem Aufzug              • Innenmaße: mind. 1,1 m x 1,4 m
  mind. 1,5 m x 1,5 m                          • lichte Zugangsbreite: mind. 0,9 m
• Durchgangsbreite zwischen einer auf          • Beleuchtung mind. 100 lx, Punkt-
  einen Rollstuhl angewiesenen vor dem           strahler lediglich optional zulässig
  Aufzug wartenden Person mind. 0,9 m          • Innenwände: nicht reflektierend, matte
• Vermeidung von abwärts führenden               Oberfläche und kontrastierend zur
  Treppen gegenüber einem Aufzug;                Farbe des Fußbodens
  wenn unmöglich: Abstand mind. 3,0 m          • mind. an einer Seite einen Handlauf
• kontrastierende Schachttüren sowie             mit Oberkante in Höhe zwischen 87,5
  Anforderungstaste gegenüber der rest-          cm und 92,5 cm
  lichen Farbgebung                            • Klappsitz als Sitzgelegenheit, Tragfä-
• Wechsel des Bodenbelags vor Aufzug             higkeit mind. 100 kg.
  sowie kontrastreiche Ausgestaltung           • Spiegel zur Orientierung beim Rück-
                                                 wärtsmanövrieren mit einem Rollstuhl
                                                 in einer optimalen Höhe von 30 cm
                                                 über dem Boden beginnend bis mind.
                                                 2,0 m
                                               • berührungslose Lichtschranke in Höhe
                                                 von 2,5 cm bis 1,8 m

                                          28
Innen- und Außentasten                          Sprachansage

• Abstand außen: 0,50 m von der Tür,            • akustische und optische
  innen: mind. 0,40 m                             Stockwerksangabe
• Höhe außen: mind. 0,90 m, max. 1,1 m;         • optionale Angaben zu weiteren
  innen: max. 1,2 m                               Zielen in jeweiligem Stockwerk (z.B.
• Tasten stehen hervor und sind                   Veranstaltungsräume)
  drückbar; Sensortasten sind zu
  vermeiden                                       Notruf
• Tastengröße
• Quadratform: 0,5 x 0,5 cm                     • akustische und optische
• rund: 0,5 cm im Durchmesser                     Notrufbestätigung
• im tastbaren Bereich sind Symbole und         • akustische und optische Anzeige der
  Schrift erhaben und kontrastierend              Hörbereitschaft der Gegenseite
  zum Hintergrund; Größe: 0,3 - 0,4 cm
• Profilschrift auf Tasten mind. 0,8 mm
  hervorstehend
• zusätzlich Brailleschrift

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    Treppen
Menschen mit Mobilitäts- und Sinnes-               Handläufen angewiesen, um diese einer-
beeinträchtigungen sind auf eine richtige          seits sicher nutzen und andererseits
Ausstattung von Treppenstufen und                  Stürze vermeiden zu können.

    Grundanforderungen                               Handläufe

•   nutzbare Laufbreite mind. 1,0 m                • beidseitige, durchgängige Anbringung
•   Steigung: mind. 14 cm, max. 19 cm                ohne Unterbrechung an Treppenaugen
•   Auftritt: mind. 26 cm, max. 37 cm                und Zwischenpodesten
•   lichte Durchgangshöhe von Stufenvor-           • Anbringung in einer Höhe von 0,85 -
    derkante gemessen: mind. 2,0 m                   0,90 m
•   Höhe des Bereichs unter Treppen:               • Ende des Handlaufs mind. 30 cm
    mind. 2,20 m                                     über Beginn oder Ende der Treppe
•   Treppenverläufe dürfen nur gerade                waagerecht
    sein                                           • Handlaufenden nicht frei in den Raum
•   Voraussetzung für gebogene Treppen-              hineinragen lassen; das Ende nach
    läufe ist ein Innendurchmesser von 2,0           unten oder zur Seite führen
    m des Treppenauges                             • Handlauf muss griffsicher und gut
•   Stufen müssen geschlossen, also mit              umgreifbar sein
    Setzstufe versehen sein                        • Querschnitt ist rund oder oval, Durch-
•   kein Vorsprung der Trittstufe über die           messer beträgt 3 - 4,5 cm
    Setzstufe                                      • an der Unterseite eine Halterung
•   schräge Setzstufen benötigen Unter-            • ausreichender Kontrast zwischen
    scheidung bis 2,0 cm                             Handlauf und Hintergrund
•   Unterbrechung durch ein Zwischen-
    podest nach max. 18 Stufen
•   helle blendfreie Ausleuchtung der
    Treppenbereiche
•   taktil erfassbare Informationen zu Aus-
    gängen in Fluchttreppenhäusern

                                              30
Beschaffenheit von Handläufen                     Taktile Orientierung

• Vermittlung taktiler Informationen              • Gefahrbereich unter einer Treppe muss
  durch erhabene Profilschrift bzw.                 von Menschen mit Langstock ertastbar
  Brailleschrift entsprechend der „DIN              sein
  32986:2019-06 Taktile Schriften und             • Maßnahmen zur Gefahrenabwehr:
  Beschriftungen“                                   siehe Blindenleitsystem
• Vermittlung von Informationen, z.B.             • Gefahrenstellen vermeiden, etwa bei
  zum Stockwerk oder Wegebeziehungen                frei im Raum endenden Treppen
• Vermittlung von Informationen in Höhe           • taktiler Kontrast mittels Bodenbelags-
  der ersten und der letzten Stufe                  wechsel oder Bodenindikatoren
• integraler Bestandteil eines in sich ge-        • Tastfeld mind. 0,60 m tief, Breite wie
  schlossenen und einheitlichen Orien-              Treppe
  tierungs- und Leitsystems                       • Tastfeld am Treppenende bis zur
                                                    untersten Setzstufe
  Stufen                                          • Tastfeld am Treppenende unmittelbar
                                                    hinter der obersten Trittstufe
• kontrastreiche Stufenmarkierung und
  guter Kontrast zwischen Stufen und
  Podesten
• Trittstufenmarkierung ab Vorderkante
  4 - 5 cm breit
• Setzstufenmarkierung ab Oberkante
  1 - 2 cm breit
• Markierung aller Stufen, wenn
• Treppen frei im Raum enden und
• Treppen nur bis zu drei Stufen haben
• Markierung der ersten und der letzten
  Stufe in Treppenhäusern

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  Versammlungs- und Besprechungsräume
Die Funktion von Versammlungs- und               Anforderung der Barrierefreiheit die Be-
Besprechungsräumen ist in erster Linie           reiche Zugänglichkeit, Orientierung und
der Informationsaustausch. Zur Gewähr-           Kommunikation.
leistung dieses Anspruchs umfassen die

  Grundanforderungen                             • mind. 1 % der maximal zulässigen
                                                   Personenzahl müssen als Rollstuhl-
• Verordnung über den Bau und Betrieb              plätze ausgewiesen sein, hiervon 50 %
  von Versammlungsstätten (Versamm-                barrierefrei – zum Beispiel: 1.000
  lungsstättenverordnung - VStättVO)               Besucher/innen
                                                      › 1 % = 10 Plätze für
  Möblierung und Plätze für                             Rollstuhlnutzende
  Rollstühle                                          › davon 50 % = (mindestens) 5
                                                        barrierefreie Stellplätze
• Bestuhlung funktional und ergono-              • Installation von Hinweisschildern zur
  misch geformt                                    Auffindung von Rollstuhlplätzen
• für Menschen mit Mobilitätsbeein-              • Tische sind unterfahrbar, Höhe der
  trächtigungen bzw. für große Men-                Tischplatte mind. 0,67 m
  schen ist auf ausreichend Beinfreiheit
  zu achten                                        Redner/innenpult
• integrierte Rollstuhlplätze mit benach-
  barten Sitzplätzen für Begleitpersonen         • höhenverstellbar für Rollstuhlnutzende
• in Veranstaltungsräumen mit Anhö-                oder Menschen mit Kleinwuchs
  hung des Publikumsbereichs (z.B.               • unterfahrbar, Kniefreiheit mind. 0,67 m
  Hörsaal) sind barrierefrei zugängliche         • auch das Mikrofon ist höhenverstellbar
  Rollstuhlplätze zentral einzurichten           • helle und blendfreie Ausleuchtung des
• Standfläche für einen Rollstuhl: mind.           Pultes sowie der Person zur Gewähr-
  0,9 - 1,3 m                                      leistung des Lippenlesens
• Vorhandensein zusätzlicher Bewe-
  gungsflächen zum Rangieren bzw. zur
  Erreichung des Stellplatzes

                                            32
Beleuchtung                                     Informations- und
                                                  Kommunikationshilfen
• Ausleuchtung ist stufenlos und blend-
  frei regulierbar und weist eine hohe          • Bereitstellung von Hilfen zur erleich-
  Leuchtdichte auf                                terten Informationsaufnahme von
• Vermeiden von plötzlichen Helligkeits-          Menschen mit sensorischen Einschrän-
  unterschieden, weiten Schattenwürfen            kungen (siehe DIN 18041)
  sowie blendendem Scheinwerferlicht            • Verwendung von Hör- bzw. Induktions-
• Fensterbereiche sind abdunklungsfähig           anlagen im gesamten Zuhörer/innen-
                                                  bereich bei einer elektroakustischen
                                                  Beschallung
  Raumakustik                                   • Verwendung von Höranlagen sind
                                                  mit entsprechendem Symbol zu
• relevant ist die DIN 18041                      kennzeichnen
• störende Geräusche von außen sind zu
  vermeiden                                       Einsatz der Gebärdensprache
• störende Fremdgeräusche (z.B. Lüf-
  tungsanlage) ist so gering wie möglich        • Dolmetscher/innen sind gut sichtbar, in
  zu halten                                       der Nähe der sprechenden Person
• Geräuschdämpfung zum Beispiel durch           • gute und blendfreie Ausleuchtung
  Teppichböden                                    sowie abgedunkelter Hintergrund
• Nachhallen reduzieren, etwa durch
  Schallabsorption (Decken- und
  Wandbekleidung)

                                           33
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                                     Sanitärräume
                                   Die barrierefrei nutzbare und auffind-           Voraussetzung dar, um hier selbständig
                                   bare Toilettenanlage stellt besonders für        und möglichst ohne fremde Hilfe zurecht
                                   diesen sensiblen Bereich eine wichtige           zu kommen.

                                     Grundanforderungen                               Toilettentür

                                   • keine festgelegte Anzahl, jedoch               • nach außen öffnende oder zu schie-
                                     mindestens eine barrierefreie                    bende leichtgängige Tür
                                     Toilettenanlage                                • von außen muss Entriegelung möglich
                                   • idealerweise jeweils in der Damen-               sein
                                     und Herrentoilette integriert oder aber        • lichte Breite: 0,90 m
                                     separat und geschlechterneutral                • Höhe des Türöffners: 0,85 m
                                   • vor dem WC-Becken und Wickeltisch:             • handbetätigte Drehflügeltüren benö-
                                     Bewegungsfläche mind. 1,50 x 1,50 m              tigen Schließstange zum Ziehen, Höhe:
                                   • links und rechts vom WC-Becken:                  0,85 m
                                     0,90 m breit, 0,70 m tief                      • Schließzylinder in öffentlichen WC-An-
                                   • Ausstattungselemente sind zur Um-                lagen müssen mit EURO-Schlüssel zu
                                     gebung kontrastierend                            öffnen sein

                                     Ausschilderung

                                   • auf Sanitärräume für Menschen mit Be-
                                     hinderungen hinweisende Schilder
                                   • Piktogramme auf Außenseite der
                                     WC-Anlage kontrastreich und taktil
                                     erfahrbar

                                                                               34
Sanitärobjekte

• Höhe des WC-Beckens (inkl. Sitz): 46 -             › angrenzende Flächen entspre-
  48 cm                                                chend ASR A1.5/1.2 mit Bewer-
• Abstand Vorderkante WC zur Rücken-                   tungsgruppe R10
  lehne: 0,55 m (WC-Deckel ist als Lehne             › Bedienelemente in einer Höhe
  ungeeignet)                                          von 85 cm, übereinander bis zu
• Spülung und Toilettenpapier ist ohne                 1,05 m
  Änderung der Sitzposition mit der                  › Anbringen von vertikalen
  Hand oder dem Arm erreichbar                         Griffstangen
• beidseitig Stützgriffe                             › einfache Bedienung von
     › Höhe über WC-Sitz: 28 cm                        Einhebelduscharmaturen
     › Abstand zueinander:                           › Tiefe eines Dusch-Klappsitzes:
       65 - 70 cm                                      mind. 45 cm, Höhe: 46 - 48 cm
     › Abstand nach vorn ab WC-Vorder-          • zwei Varianten für Kleiderhaken: für
       kante: 15 cm                               sitzende und stehende Personen
     › leichtgängige und stufenfreie
       Klappbarkeit                               Notruf
• Waschbecken
     › Höhe Vorderkante: max. 0,80 m            • Notruf erreichbar vom WC aus und von
     › Tiefe: mind. 0,55 m                        auf dem Boden liegenden Personen
     › Beinfreiheit im Kniebereich              • eindeutige Kennzeichnung sowie
       (Höhe x Tiefe): 67 x 30 cm                 leichte visuelle und taktile
     › Abstand Armatur zu Vorderkante:            Auffindbarkeit
       max. 40 cm
• Einhebelarmaturen oder berührungs-              Warnleuchten
  lose Bedienung, Wassertemperatur
  max. 45°C                                     • zusätzliche visuelle Wahrnehmbarkeit
• Seifenspender einhändig bedienbar,              bei akustischen Alarm- bzw. Warnsig-
  Handtuchspender bzw. Handtrockner               nalen in geschlossenen Räumen
  und Abfallbehälter in Nähe des                • insbesondere für Menschen mit
  Waschtisches                                    Hörbeeinträchtigungen
• Abfallbehälter einhändig bedienbar,
  dicht und selbstschließend
• im Sitzen einsehbarer Spiegel mit max.
  1,0 m Höhe
• Duschen
     › schwellenfreier Duschplatz
     › durch Schräge auszubildende Hö-
       hendifferenz von max. 2 cm
     › Bodenbelag gemäß GUV-I 8527
       mit einer Rutschhemmung der
       Klasse B

                                           35
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                                  Parkplätze
                                Menschen mit Beeinträchtigungen in               Nutzung von Hilfsmitteln (z.B. Rollstuhl)
                                ihrer Mobilität sind zur Wahrnehmung             sind Rangierflächen im öffentlichen Ver-
                                ihrer alltäglichen Erledigungen auf kurze        kehrsraum oft nicht ausreichend.
                                Wege angewiesen. Insbesondere bei der

                                  Grundanforderungen                               Ausschilderung

                                • mind. 1 %, aber wenigstens einer der           • Verkehrszeichen 314 (Park-
                                  vorhandenen PKW-Stellplätze sind                 platz) in Verbindung mit
                                  für Menschen mit Behinderungen                   Zusatzzeichen 1044-10 (nur Schwer-
                                  eingerichtet                                     behinderte mit außergewöhnlicher
                                • Abmaßungen:                                      Gehbehinderung und Blinde) nach
                                     › Breite: 3,5 m                               Straßenverkehrsordnung
                                     › Länge: 5,0 m                              • PKW-Stellplatz mit Rollstuhl-
                                     › seitlicher Abstand zu Objekten:             Piktogramm auf der Parkfläche
                                       1,5 m                                       kennzeichnen
                                • Besonderheit für Kleinbusse:
                                     › Breite: 3,5 m
                                     › Länge: 7,5 m
                                     › lichte Höhe: mind. 2,5 m
                                • kurze Wege zu barrierefreien
                                  Objektzugängen

                                  Wegebeziehungen

                                • Anbindung an angrenzende Verkehrs-
                                  flächen schwellenfrei, beispielsweise
                                  über eine Bordsteinabsenkung

                                                                            36
Notizen zu Gestaltungs- und Ausstattungsmerkmalen

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adobe.com
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                               Barrierefreiheit und
                               Denkmalschutz

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Baudenkmäler gehören zum soziokul-                 oft mangelhaft. Zum anderen sollen zu
turellen Erbe, die für alle Generationen           weitreichende Eingriffe in die historische
einen Einblick in die gesellschaftlichen           Bausubstanz so vermieden werden. Un-
Epochen ermöglicht. Zurecht besteht ein            vermeidlich ist die Auseinandersetzung
Schutzziel darin, einen sensiblen Umgang           deshalb, da sich die Gesellschaft in einem
mit historischer Bausubstanz zu wahren.            Wandel befindet. Beispielsweise führt
Daher scheint das Schutzziel der Barrie-           der demografische Wandel zu einem
refreiheit in einem Spannungsverhältnis            Umdenken an eine barrierefreie (Um-)Ge-
zum Denkmalerhalt zu stehen, sind                  staltung des öffentlichen Raums. Darüber
beide doch Ziele im öffentlichen Inter-            hinaus ermöglicht Barrierefreiheit eine
esse. Denkmalschutz- und Baurecht sind             selbstbestimmte Teilhabe am kulturellen
beides Bestandteile des Verwaltungs-               Leben, wie es die UN-Behindertenrechts-
rechts, sodass die Schutzzielreichweite            konvention in Artikel 30 Abs. 1c vorgibt:
der Barrierefreiheit juristisch umstritten
ist.                                                   „Die Vertragsstaaten anerkennen das
                                                       Recht von Menschen mit Behinderun-
Es gilt einen Weg zu finden, der gleicher-             gen, gleichberechtigt mit anderen am
maßen den Interessen der Denkmal-                      kulturellen Leben teilzunehmen, und
erhaltung und der Teilhabebedarfe von                  treffen alle geeigneten Maßnahmen,
Menschen mit Behinderungen gerecht                     um sicherzustellen, dass Menschen
wird. Das Denkmalschutzrecht des                       mit Behinderungen [...] Zugang zu
Landes Sachsen-Anhalt eröffnet für die                 Orten kultureller Darbietungen oder
Belange von Menschen mit Behinde-                      Dienstleistungen, wie Theatern,
                                                       Museen, Kinos, Bibliotheken und
rungen einen Gestaltungsspielraum in der
                                                       Tourismusdiensten, sowie, so weit wie
Berücksichtigung von Denkmalschutz und
                                                       möglich, zu Denkmälern und Stätten
Barrierefreiheit:
                                                       von nationaler kultureller Bedeutung
                                                       haben.“
    „[...] Bei der Zugänglichmachung der
    im Eigentum von Land oder Kommu-               Die DIN 18040-1 ermöglicht einen
    nen stehenden Kulturdenkmale ist den           Gestaltungsspielraum für eine denkmal-
    Belangen von behinderten Menschen              sensible barrierefreie Bauausführung.
    Rechnung zu tragen. Kulturdenkmale,            Somit sind zwischen allen Beteiligten
    deren Sinn und Nutzung öffentli-               (Denkmalschutz und Planer/innen für
    cher Bildung dient, sind schrittweise          Barrierefreiheit) Wege zu diskutieren, die
    barrierefrei zu gestalten, es sei denn,        beiden Schutzzielen gerecht werden. Eine
    das öffentliche Erhaltungsinteresse an
                                                   generelle Unmöglichkeit der barriere-
    dem Denkmal überwiegt.“
                                                   freien Denkmalsanierung ist jedenfalls
In der täglichen Bauplanung und -aus-              nicht gegeben.
führung ist die barrierefreie Ausge-
staltung von Baudenkmälern oft nicht
ausgeschöpft. Zum einem ist das Wissen
der am Planungsprozess Beteiligten in
Bezug auf das Thema Barrierefreiheit

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