BEBAUUNGSPLAN NR. 50 "WOHNANLAGE POSTSTRAßE", DORUM - GEMEINDE WURSTER NORDSEEKÜSTE

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BEBAUUNGSPLAN NR. 50 "WOHNANLAGE POSTSTRAßE", DORUM - GEMEINDE WURSTER NORDSEEKÜSTE
GEMEINDE WURSTER NORDSEEKÜSTE
              - LANDKREIS CUXHAVEN -

   BEBAUUNGSPLAN NR. 50
 „WOHNANLAGE POSTSTRAßE",
         DORUM
      - IM VERFAHREN NACH § 13 A BAUGB -

               BEGRÜNDUNG
                 - VORENTWURF -
BEBAUUNGSPLAN NR. 50 "WOHNANLAGE POSTSTRAßE", DORUM - GEMEINDE WURSTER NORDSEEKÜSTE
GEMEINDE WURSTER NORDSEEKÜSTE                           B-PLAN NR. 50 "WOHNANLAGE POSTSTRAßE", DORUM

 INHALT
                                                                                               SEITE
 1. EINFÜHRUNG                                                                                    2

 2. PLANUNGSRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN                                                          3
    2.1 REGIONALES RAUMORDNUNGSPROGRAMM                                                           3
    2.2 RECHTSVERBINDLICHER B-PLAN NR. 3 "SÜDLICH DES THEMELNER WEGES", DORUM                     4
    2.3 BODENSCHUTZKLAUSEL UND UMWIDMUNGSSPERRKLAUSEL                                             4
    2.4 VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES VERFAHRENS NACH § 13 A BAUGB                     5

 3. VORBEREITENDE BAULEITPLANUNG                                                                  5

 4. STÄDTEBAULICHES KONZEPT                                                                       6
    4.1 RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH                                                                6
    4.2 STÄDTEBAULICHE GESAMTSITUATION                                                            6
    4.3 ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG                                                                7

 5. STÄDTEBAULICHE INHALTE                                                                        8
    5.1 VERKEHRLICHE ERSCHLIEßUNG                                                                8
    5.2 BAULICHE NUTZUNG, BAUWEISE, BAUGRENZEN                                                   9
    5.3. ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN ÜBER GESTALTUNG                                                9
    5.4 GRÜNBEREICHE                                                                             10
    5.5 STÄDTEBAULICHE FLÄCHENBILANZ                                                             11

 6. BELANGE VON NATUR UND LANDSCHAFT                                                             11
    6.1 ERMITTLUNG UND BEWERTUNG PLANUNGSBEDINGTER EINGRIFFE                                     11
    6.2 VORKEHRUNGEN ZUR VERMEIDUNG UND VERMINDERUNG VON BEEINTRÄCHTIGUNGEN                      17
        VON NATUR UND LANDSCHAFT
    6.3 ARTENSCHUTZRECHTLICHE BETRACHTUNG                                                        18

 7. BELANGE DER DENKMALPFLEGE                                                                    20

 8. WALDBELANGE                                                                                  20

 9. BELANGE DER LANDWIRTSCHAFT                                                                   21

 10. BELANGE DER WASSERWIRTSCHAFT                                                                22

 11. ALTABLAGERUNGEN UND ALTSTANDORTE                                                            22

 12. VER- UND ENTSORGUNG, BAUGRUND                                                               23

 13. BODENORDNUNG                                                                                25

 14. VERFAHREN                                                                                   25

 15. ANHANG                                                                                      26
      PLANZEICHNUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 50 "WOHNANLAGE POSTSTRAßE", DORUM (AUSZUG)
      PLANZEICHENERKLÄRUNG
      TEXTLICHE FESTSETZUNGEN, ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN, HINWEISE UND NACHRICHTLICHE ÜBER-
       NAHMEN
      ANPASSUNG DES TEILFLÄCHENNUTZUNGSPLANES FÜR DEN BEREICH DER EHEMALIGEN SAMTGEMEINDE
       LAND WURSTEN IM WEGE DER BERICHTIGUNG NACH § 13 A ABS. 2 SATZ 1 NR. 2 BAUGB
      STELLUNGNAHME (20.195) ZUR BETROFFENHEIT GESETZLICH GESCHÜTZTER ARTEN, INSBESONDERE
       VON VERTRETERN DER MICROCHIROPTERA, DER AVIFAUNA UND DER AMPHIBIEN - ING. BÜRO PROF.
       DR. OLDENBURG, OEDERQUART 02.2021

                                                                                         Stand: 24.03.2021

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BEBAUUNGSPLAN NR. 50 "WOHNANLAGE POSTSTRAßE", DORUM - GEMEINDE WURSTER NORDSEEKÜSTE
GEMEINDE WURSTER NORDSEEKÜSTE                          B-PLAN NR. 50 "WOHNANLAGE POSTSTRAßE", DORUM

 1. EINFÜHRUNG
 Der Rat der Gemeinde Wurster Nordseeküste hat am 02.07.2020 den Aufstellungsbeschluss für
 den Bebauungsplan Nr. 50 "Wohnanlage Poststraße", Dorum gefasst. Der Bebauungsplan wird
 im Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt, da durch die Planung Maßnahmen der Innenent-
 wicklung veranlasst werden.

 Dem Bebauungsplan Nr. 50 "Wohnanlage Poststraße", Dorum der Gemeinde Wurster Nordsee-
 küste liegen das Baugesetzbuch (BauGB), die Baunutzungsverordnung (BauNVO), die Nieder-
 sächsische Bauordnung (NBauO) sowie das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz
 (NKomVG), in der jeweils gültigen Fassung, zugrunde.

                                                                                    ohne Maßstab
                       Übersichtskarte mit Darstellung der Lage des Plangebietes

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 2. PLANUNGSRELEVANTE RAHMENBEDINGUNGEN
 2.1 Regionales Raumordnungsprogramm
 Die Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) den Zielen der Raum-
 ordnung anzupassen.

 Die Ortschaft Dorum ist im Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) 2012/2017 des Landkrei-
 ses Cuxhaven als Grundzentrum festgelegt worden. Ferner ist der Ortschaft Dorum die Schwer-
 punktaufgabe "Sicherung und Entwicklung von Wohnstätten" zugewiesen worden. Im Rahmen
 dieser Schwerpunktaufgabe muss die Gemeinde Wurster Nordseeküste in Dorum für ein bedarfs-
 orientiertes, über die Nachfrage hinausgehendes Angebot an Wohnungen und Bauland sorgen.

 Das Plangebiet liegt im Ortskern von Dorum und somit innerhalb des zentralen Siedlungsgebietes.
 Darüber hinaus sind in der zeichnerischen Darstellung des RROP 2012/ 2017 keine weiteren Festle-
 gungen getroffen worden. Die L 129 ist als Vorranggebiet "Überörtliche Hauptverkehrsstraße" dar-
 gestellt.

                    Ausschnitt aus dem RROP 2012/ 2017 des Landkreises Cuxhaven

 Mit der geplanten Wohnanlage soll die aufgrund des demographischen Wandels und einer älter
 werdenden Bevölkerung vorhandene Nachfrage nach Wohn- und Betreuungsmöglichkeiten für
 Menschen mit unterschiedlichen Pflege- und Unterstützungsbedarf gedeckt werden. Insofern erfüllt
 die Gemeinde Wurster Nordseeküste die für Dorum festgelegte raumordnerische Aufgabe "Siche-
 rung und Entwicklung von Wohnstätten". Die Planung ist folglich mit den Zielen der Raumordnung
 vereinbar.

 Eine Beeinträchtigung des Vorranggebietes "Überörtliche Hauptverkehrsstraße" ist planungsbedingt
 nicht zu erwarten, da das Plangebiet innerhalb der Ortsdurchfahrt liegt und die L 129 planungsbe-
 dingt nicht verändert wird.

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 2.2 Rechtsverbindlicher B-Plan Nr. 3 "Südlich des Themelner Weges", Dorum
 Für den östlichen Teil des Plangebietes ist der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 3 "Südlich
 des Themelner Weges", Dorum maßgeblich.

 Der Bebauungsplan Nr. 3 setzt im Plangebiet eine Straßenverkehrsfläche sowie die Teilfläche
 eines Sichtdreieckes fest.

 Auszug aus dem rechtsverbindlichen B-Plan Nr. 3 "Südlich des Themelner Weges", Dorum

 2.3 Bodenschutzklausel und Umwidmungssperrklausel
 Das Baugesetzbuch enthält in § 1a Abs. 2 BauGB Regelungen zur Reduzierung des Flächenver-
 brauches. Dies soll im Wesentlichen über zwei Regelungsmechanismen erfolgen: Nach § 1a
 Abs. 2 Satz 1 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden (Bodenschutz-
 klausel). § 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB bestimmt, dass landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohn-
 zwecke genutzte Flächen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden sollen (Umwid-
 mungssperrklausel). Nach § 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB sind die Bodenschutzklausel und die Um-
 widmungssperrklausel in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Damit han-
 delt es sich bei beiden Zielsetzungen nicht um Planungsleitsätze, sondern um abwägungsrele-
 vante Regeln. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG 4 BN 8.08
 vom 12.08.2008) kommt ihnen kein Vorrang vor anderen Belangen zu, sie sind aber in der Ab-
 wägung zu berücksichtigen, wobei ein Zurückstellen der in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB ge-
 nannten Belange der besonderen Rechtfertigung bedarf. Faktisch ist der Belang der Reduzie-
 rung des Freiflächenverbrauches damit in den Rang einer Abwägungsdirektive gehoben wor-
 den. Darüber hinaus enthält § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB kein Verbot der Bauleitplanung auf
 Freiflächen, sondern verpflichtet die Gemeinde, die Notwendigkeit der Umwandlung landwirt-
 schaftlicher Flächen zu begründen. Dabei sollen Möglichkeiten der Innenentwicklung betrach-
 tet werden.

 Die Gemeinde Wurster Nordseeküste hat den Planungsanlass und die Zielsetzung in Kap. 4.3
 dargelegt und die städtebauliche Konzeption begründet. Mit der vorliegenden Bauleitplanung
 wird das im Innenbereich vorhandene Flächenpotenzial für eine Neubebauung genutzt, so

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 dass ein weiterer Flächenverbrauch im Außenbereich vermieden werden kann. Landwirtschaft-
 liche Nutzflächen werden nicht in Anspruch genommen. Durch die Nutzung der vorhandenen
 Erschließungsanlagen sowie bereits bebauter Areale wird überdies dem Grundsatz zum scho-
 nenden Umgang mit Grund und Boden Rechnung getragen.

 Da das Plangebiet im Innenbereich liegt und die geplante Wohnanlage zur Deckung der Nach-
 frage nach seniorengerechten Wohn- und Betreuungseinrichtungen dient, ist die Entwicklung eines
 allgemeinen Wohngebietes aus Sicht der Gemeinde höher zu gewichten als der Erhalt des im
 Plangebiet existierenden kleinen Waldareals. Im Rahmen der hier in Rede stehenden Planung wird
 der Verlust der Waldfläche zudem durch die Bereitstellung einer Waldersatzfläche kompensiert.

 2.4 Voraussetzungen für die Durchführung des Verfahrens nach § 13 a BauGB
 Die Gemeinde Wurster Nordseeküste initiiert mit der vorliegenden Bauleitplanung gemäß § 13 a
 BauGB Maßnahmen der Innenentwicklung.

 Unter Berücksichtigung der künftigen Größe des allgemeinen Wohngebietes (WA 1 und WA 2) von
 rd. 9.814 m² und den zulässigen Grundflächenzahlen (GRZ) von 0,30 und 0,40 wird die bebauba-
 re Grundfläche im Plangebiet rd. 3.659 m² umfassen und damit unter dem in § 13 a Abs. 1
 BauGB genannten Schwellenwert von 20.000 m² liegen.

 Durch den Bebauungsplan wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung
 einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG oder Landesrecht unterliegen, nicht begründet.

 Beeinträchtigungen der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter (Erhaltungsziele und
 der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogel-
 schutzgebiete) sind planungsbedingt nicht gegeben.

 Pflichten zur Vermeidung und Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50
 Satz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz werden durch die Planung nicht berührt.

 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des Verfah-
 rens nach § 13 a BauGB im vorliegenden Fall erfüllt werden.

 3. VORBEREITENDE BAULEITPLANUNG
 Im Teilflächennutzungsplan für den Bereich der ehemaligen Samtgemeinde Land Wursten sind im
 östlichen Teil des Plangebietes gemischte Bauflächen (M), im zentralen Bereich Wohnbauflächen
 (W) und im Nordwesten Flächen für den Gemeinbedarf "Schule" dargestellt. Die nordöstlich verlau-
 fende Landesstraße L 129 ist als sonstige überörtliche und örtliche Hauptverkehrsstraße ausgewie-
 sen worden.

 Im Norden, Westen und Osten grenzen überwiegend Wohnbauflächen und gemischte Bauflä-
 chen an das Plangebiet an, während südlich Flächen für den Gemeinbedarf "Schule" liegen.

 Da der Bebauungsplan Nr. 50 "Wohnanlage Poststraße", Dorum im beschleunigten Verfahren
 nach § 13 a BauGB durchgeführt wird, kann die Aufstellung des Bebauungsplanes vor der Flä-
 chennutzungsplan-Änderung durchgeführt werden.

 Der Teilflächennutzungsplan für den Bereich der ehemaligen Samtgemeinde Land Wursten wird
 daher gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst. Hierbei werden
 die dargestellte Fläche für den Gemeinbedarf und die gemischte Baufläche (M) in Wohnbau-
 flächen (W) umgewandelt, so dass der Bebauungsplan Nr. 50 "Wohnanlage Poststraße", Dorum
 aus dem Flächennutzungsplan entwickelbar ist.

 Die Berichtigung des Teilflächennutzungsplanes für den Bereich der ehemaligen Samtgemein-
 de Land Wursten kann dem Anhang der Begründung entnommen werden.

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              Ausschnitt aus dem Teilflächennutzungsplan für den Bereich der ehemaligen
                    Samtgemeinde Land Wursten mit Abgrenzung des Plangebietes

 4. STÄDTEBAULICHES KONZEPT
 4.1 Räumlicher Geltungsbereich
 Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 50 "Wohnanlage Poststraße", Dorum
 umfasst die Flurstücke 368/2, 368/3, 368/4, 370/38, 370/39, 370/40 und 370/64 teilweise, Flur 21
 der Gemarkung Dorum.

 Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 50 weist insgesamt eine Flächengröße
 von rund 1,090 ha auf.

 4.2 Städtebauliche Gesamtsituation
 Das Plangebiet liegt im Ortskern von Dorum, nordwestlich der Poststraße und nordöstlich der
 Deichgraf-Johans-Grundschule und des Deichmuseums. Im südöstlichen Teil des Plangebietes
 befinden sich ein zweigeschossiger Gebäudekomplex, in dem kleinere Gewerbebetriebe und
 Wohnungen untergebracht sind, sowie ein eingeschossiges Nebengebäude mit Garagen. An-
 gegliedert an die Gebäude sind zur Poststraße hin ausgerichtete Stellplatzflächen sowie beglei-
 tende Ziergrün- und Rasenflächen. Der rückwärtige Bereich des Plangebietes wird von Hausgarten-
 flächen, einem kleinen Waldareal, Gehölzbeständen und einer Obstwiese eingenommen. Am
 südwestlichen, nordwestlichen und nordöstlichen Rand der unbebauten Flächen verlaufen außer-
 dem offene Gräben (Gewässer II. und III. Ordnung), die von Laubbäumen gesäumt werden. Die
 Erschließung des Plangebietes erfolgt ausgehend von der Poststraße über zwei private Grund-
 stückszufahrten.

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 Die Siedlungsstrukturen westlich und nordöstlich des Plangebietes sind durch ein- und zweige-
 schossige Wohngebäude mit Gartenflächen geprägt. Dabei erreichen die Häuser an der Straße
 "Westerbüttel" Höhen von ca. 10,50 m. Südwestlich befinden sich die Deichgraf-Johans-Grund-
 schule mit einem zweigeschossigen, großvolumigen Hauptgebäude, einer Sporthalle und Außen-
 anlagen sowie das zweigeschossige Gebäude der Jugendfreizeitstätte. Die Bebauung auf der
 Südostseite der Poststraße ist durch eine Mischung von ein- und zweigeschossigen Wohngebäu-
 den und Gewerbebetrieben gekennzeichnet. Insgesamt ist somit entlang der Poststraße eine hö-
 here städtebauliche Verdichtung vorhanden, während in nordwestliche und nördliche Richtung
 aufgrund der vorhandenen unbebauten Grünbereiche im Plangebiet, der Spiel- und Außenanla-
 gen der Grundschule und privaten Gartenflächen die städtebauliche Dichte geringer wird. Für die
 in der Umgebung des Plangebietes vorhandenen Bebauungsstrukturen sind ferner Sattel-, Walm-
 und Krüppelwalmdächer charakteristisch. Garagen, Carports und Nebenanlagen sind jedoch
 überwiegend durch Flachdächer und flach geneigte Dächer gekennzeichnet. Bei den Fassaden
 ist dagegen eine relativ große Bandbreite an Materialien (z. B. Putz, Klinker, Verkleidungen) und
 Farben (z. B. grau, rotbraun, weiß) erkennbar, so dass sich hier kein einheitliches Erscheinungsbild
 ergibt.

 In räumlicher Nähe des Plangebietes existieren neben der Bildungseinrichtung ferner ein Verwal-
 tungsstandort der Gemeinde Wurster Nordseeküste, Versorgungsmöglichkeiten für den täglichen
 Bedarf (z. B. Lebensmittelmärkte, Facheinzelhandel), Dienstleistungsbetriebe, kulturelle Angebote
 sowie Gastronomiebetriebe, so dass es sich um einen integrierten Standort handelt.

 4.3 Ziel und Zweck der Planung
 Ziel der Bauleitplanung ist es, durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes (WA) die
 planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung einer Wohnanlage für Senioren zu schaf-
 fen. Damit soll dem vorhandenen und künftig ansteigenden Bedarf an barrierefreien und altersge-
 rechten Wohn- und Betreuungsmöglichkeiten für Menschen mit unterschiedlichem Pflege- und
 Unterstützungsbedarf entsprochen werden. Der hier in Rede stehende Standort bietet sich aus
 Sicht der Gemeinde Wurster Nordseeküste an, da aufgrund der integrierten Lage die Teilhabe der
 Bewohner am öffentlichen und sozialen Leben möglich ist, wohnungsnah Versorgungseinrichtun-
 gen des täglichen Bedarfes, Infrastruktureinrichtungen sowie ein Anschluss an den ÖPNV existieren.

 Nach Abriss der im Plangebiet vorhandenen baulichen Anlagen ist die Errichtung einer Wohnanla-
 ge mit mehreren einzeln stehenden Gebäuden beabsichtigt. In einem zweigeschossigen, größe-
 ren Neubaukomplex im östlichen Teil des Plangebietes sollen dabei etwa 27 Wohnungen für das
 "Service-Wohnen", zwei größere Wohneinheiten für die Einrichtung von Wohngemeinschaften so-
 wie eine Tagespflegeeinrichtung entstehen. Für die Versorgung der Bewohner und Pflegebedürfti-
 gen werden ferner die notwendigen Versorgungs-, Pflege- und Betreuungsangebote, eine ambu-
 lanter Pflegedienst sowie ein Café vorgesehen. Letzteres soll dabei auch Angehörigen oder Besu-
 chern der Seniorenanlage offenstehen, so dass die Wohnanlage auch als Begegnungsstätte die-
 nen wird.

 Im westlichen Teil des Plangebietes sind sechs eingeschossige Einzel- und Doppelhäuser für das
 "Betreute Wohnen" geplant, um hier älteren Menschen ein selbstbestimmtes Leben in einem be-
 reitgestellten Wohnhaus in Verbindung mit der Inanspruchnahme unterschiedlicher Pflege- und
 Betreuungsangebote zu ermöglichen.

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GEMEINDE WURSTER NORDSEEKÜSTE                          B-PLAN NR. 50 "WOHNANLAGE POSTSTRAßE", DORUM

 5. STÄDTEBAULICHE INHALTE
 5.1 Verkehrliche Erschließung
 Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt ausgehend von der Poststraße über eine
 private Grundstückszufahrt. Um die Anbindung der im rückwärtigen Bereich des Plangebietes lie-
 genden Einzel- und Doppelhäuser sicherzustellen, sieht die Erschließungskonzeption ferner die
 Anlage privater Verkehrsflächen mit Wendemöglichkeit vor. Der private Zufahrtsweg soll dabei
 zuerst entlang der Südwestseite des Wohngebietes geführt werden und dann etwas nach Nordos-
 ten verschwenkt werden. Die Wendeanlage wird am Ende des Zufahrtsweges platziert. Auf eine
 Festsetzung von privaten Verkehrsflächen ist jedoch verzichtet worden, um eine möglichst große
 Flexibilität für die Gestaltung der Neubebauung vorzuhalten.

 Nach den Muster-Richtlinien für die Feuerwehr - Fassung Februar 2007, zuletzt geändert 2009 -
 muss auf den privaten Grundstücksflächen für Zu- und Durchfahrten für die Feuerwehr eine lich-
 te Breite von mindestens 3,00 m und ein lichte Höhe mind. 3,50 m eingehalten werden. Die
 Erreichbarkeit des Plangebietes für die Feuerwehr ist somit bei der nachfolgenden Erschlie-
 ßungsausbauplanung zu beachten.

 Auf den privaten Grundstücksflächen sind zudem die notwendigen Feuerwehrzufahrten sowie
 die Bewegungsflächen für die Feuerwehr unter Beachtung der DIN 14090 "Flächen für die
 Feuerwehr" anzulegen. Die Flächen sind ggf. mit Hinweisschildern "Feuerwehrzufahrt" nach DIN
 4066 zu kennzeichnen, um die jederzeitige und uneingeschränkte Benutzung der Feuerwehrflä-
 chen zu gewährleisten.

 Die für die zulässigen Nutzungen erforderlichen Stellplätze gem. NBauO sind auf den privaten
 Grundstücksflächen bereitzustellen und im nachfolgenden bauordnungsrechtlichen Genehmi-
 gungsverfahren nachzuweisen.

 Über die Poststraße ist eine Anbindung an den überregionalen Verkehr gegeben. Der öffentliche
 Personennahverkehr wird über den Bahnhof in Dorum, den KVG- und VBN-Busverkehr sowie das
 Anrufsammel-Taxi sichergestellt. Die nächstgelegenen Haltestellen befinden sich unmittelbar süd-
 lich des Plangebietes auf Höhe der Grundschule und sind somit gut erreichbar.

 5.2 Bauliche Nutzung, Bauweise und Baugrenzen
 Der Zielsetzung des Bebauungsplanes entsprechend wird im Plangebiet ein allgemeines Wohn-
 gebiet (WA) gem. § 4 BauNVO festgesetzt. Um eine qualitativ hochwertige Wohnanlage für Senio-
 ren zu entwickeln und die Ansiedlung störender Nutzungen zu vermeiden, werden die in § 4 Abs. 3
 Nr. 4 und 5 BauNVO genannten Gartenbaubetriebe und Tankstellen allerdings ausgeschlossen.

 Mit Blick auf das Baukonzept und die vorhandenen Siedlungsstrukturen wird das allgemeine
 Wohngebiet in zwei Teilbereiche - WA 1 und WA 2 - gegliedert, für die unterschiedliche Maße
 baulicher Nutzung festgelegt werden. Während im WA 1 Gebäude mit maximal zwei Vollge-
 schossen sowie mit einer Gebäudehöhe (GH) von 11,50 m entstehen dürfen, sind im WA 2 nur
 eingeschossige Einzel- und Doppelhäuser mit einer Gebäudehöhe von 10,00 m zulässig. Mit
 den Festsetzungen wird sichergestellt, dass sich die Neubebaung in die Umgebung einfügt und
 sich die städtebauliche Dichte im rückwärtigen Bereich des Plangebietes reduziert. Die Abgren-
 zung der unterschiedlichen Nutzungen folgt diesem Grundsatz, berücksichtigt aber gleichzeitig
 auch den notwendigen Flächenbedarf und die beabsichtigte Gestaltung der Neubebauung.

 Des Weiteren ist im WA 1 eine abweichende Bauweise (a) mit Gebäudelängen über 50,00 m
 zulässig. Damit wird ein städtebaulich verträglicher Rahmen für die Neubebauung festgelegt,
 da auch im Bereich der naheliegenden öffentlichen Einrichtungen sowie an den Einzelhandels-
 standorten großvolumige Baukörper mit Längen von über 50,00 m existieren.

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 Die Festlegung der Grundflächenzahlen (GRZ) für das WA 1 und WA 2 orientiert sich zum einen an
 den im angrenzenden Siedlungsbereich vorhandenen Bebauungsstrukturen und stellt zum ande-
 ren sicher, dass die geplante Wohnanlage entsprechend dem Baukonzept umgesetzt werden
 kann. Dementsprechend ist im WA 1 eine Grundflächenzahl von 0,40 festgesetzt worden, so dass
 der hier konzipierte größere Neubau mit Wohnungen sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen
 umsetzbar ist. Die GRZ darf dabei durch die in § 19 Abs. 4 BauNVO genannten Anlagen (Stellplät-
 zen, Zufahrten, Nebenanlagen nach § 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen, durch die das Grund-
 stück lediglich unterbaut wird) um max. 50 % überschritten werden, so dass hier auch hirneichen-
 de Flächen für Unterbringung der notwendigen Stellplatzflächen, Zufahrten und Nebenanlagen
 bereitstehen.

 Im WA 2 ist eine Grundflächenzahl von maximal 0,30 vorgesehen, so dass hier eine aufgelockerte
 Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern entsteht. Für die Errichtung der in § 19 Abs. 4 BauNVO
 genannten Anlagen ist hier eine Überschreitung um maximal 50% bis zu einer GRZ von 0,45 zuläs-
 sig. Da die Erschließung der Gebäude im WA 2 über private Verkehrsflächen erfolgen wird und
 sich somit ein erhöhter Flächenbedarf ergibt, darf die zulässige GRZ im WA 2 durch bauliche Anla-
 gen, die nicht Gebäude sind, bis zu einer GRZ von maximal 0,60 überschritten werden.

 Als Bezugspunkt für die Festlegung der Gebäudehöhe (GH) ist die Höhenlage der Oberkante der
 zur Erschließung des Baugrundstücks dienenden öffentlichen Erschließungsstraße - gemessen
 mittig vor dem Grundstück - bestimmt worden.

 Die gesetzlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit sind bei privaten Bauvorhaben im nach-
 folgenden bauordnungsrechtlichen Verfahren zu beachten.

 Die überbaubaren Flächen sind so festgelegt worden, dass sich im Plangebiet eine möglichst
 große Flexibilität für die Anordnung der baulichen Anlagen und der privaten Verkehrsflächen
 ergibt. Zu den öffentlichen Verkehrsflächen halten die Baugrenzen dabei einen Abstand von
 mindestens 3,00 m und zu den festgesetzten Wasserflächen einen Abstand 5,00 m ein, so dass
 ein zu dichtes Heranrücken von Baukörpern an die Erschließungsanlagen und die Gewässer
 verhindert wird. Ergänzend ist daher bestimmt worden, dass in den nicht überbaubaren Grund-
 stücksflächen, mit Ausnahme von Grundstückszufahrten und -zuwegungen, Stellplätzen sowie
 Einfriedungen, keine baulichen Anlagen zulässig sind.

 Im Nordwesten des Plangebietes ist die Baugrenze teilweise etwas zurückgesetzt worden, um
 den Erhalt von zwei großkronigen Bäumen zu erreichen und negative Auswirkungen durch die
 Errichtung von Gebäuden im Kronen- und Wurzelbereich zu vermeiden.

 Die Festsetzung der 5,00 m breiten, von Bebauung freizuhalten Flächen entlang der vorhande-
 nen Gewässer dient zur Sicherung des Gewässerräumstreifens.

 Die überbaubaren Flächen lassen außerdem eine überwiegend südliche bzw. südwestliche
 Ausrichtung neuer Gebäude für die Nutzung der Solarenergie zu. Darüber hinaus besteht grund-
 sätzlich die Möglichkeit, auf den Dächern der Gebäude Solarkollektoren und/oder Photovoltai-
 kanlagen anzubringen. Das Plangebiet ist laut NIBIS-Kartenserver (LBEG 2021) zudem für den
 Einbau von Erdwärmekollektoren zur Energiegewinnung geeignet.

 5.3 Örtliche Bauvorschriften über Gestaltung
 In der unmittelbaren Umgebung des Plangebietes kommen vor allem Gebäude mit Sattel-,
 Walm- und Krüppelwalmdächer vor, wobei insbesondere entlang der Poststraße geneigte Dächer
 mit Dachneigungen zwischen ca. 35° und 50° charakteristisch sind. Diese für das Ortsbild prägen-
 den Elemente sollen sich auch im Plangebiet fortsetzen.

 Mit den folgenden örtlichen Bauvorschriften über Gestaltung nach § 84 Niedersächsischer Bau-
 ordnung (NBauO) wird für die künftige Neubebauung somit ein gestalterischer Rahmen festge-

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 legt, um zu erreichen, dass sich die neu entstehenden Gebäude in die umgebenden Sied-
 lungsstrukturen und das Ortsbild einfügen werden. Es erfolgt dabei eine Gliederung in die zwei
 Teilbereiche WA 1 und WA 2, um zum einen zu gewährleisten, dass sich im WA 1 auch bei einer
 zweigeschossigen Bebauung mit einem Staffelgeschoss der optische Eindruck einer sichtbaren
 Dachfläche mit schräger Dachneigung vermittelt. Insofern sind im WA 1 auch Dachaufbauten
 mit einer optisch geneigten Dachfläche, wie z. B. einer schrägen Attika, zulässig. Zum anderen
 wird die zulässige Bandbreite der Dachneigungen im WA 1 festgelegt, da die Neubebauung im
 Südosten des Plangebietes das Ortsbild prägen wird und sich die im Siedlungsbereich vorhan-
 denen Stilelemente hier wiederfinden sollen.

  1. Innerhalb der allgemeinen Wohngebietes WA 1 sind nur Satteldächer, Walmdächer sowie
  Krüppelwalmdächer und Dachaufbauten, die optisch eine geneigte Dachfläche zeigen,
  zulässig.

  Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes WA 2 sind nur Satteldächer, Walmdächer sowie Krüp-
  pelwalmdächer zulässig.

  2. Die Dachneigung darf im WA 1 nur zwischen 35° und 50° liegen.

  3. Von den örtlichen Bauvorschriften ausgenommen sind Wintergärten als Aufenthaltsräume der
  Hauptanlagen, sowie Garagen gem. § 12 BauNVO und Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO
  sowie untergeordnete Bauteile, wie Gauben und Zwerchgiebel, Erker, Friesengiebel und Zwi-
  schenbauten, sofern sie 15% der Grundfläche des Gesamtbaukörpers nicht überschreiten.

  4. Ordnungswidrig handelt gemäß § 91 Abs. 3 NBauO, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Bau-
  maßnahme durchführen lässt oder durchführt, die nicht den Anforderungen dieser örtlicher Bau-
  vorschriften entspricht.

 5.4 Grünstrukturen
 In Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Cuxhaven (UNB) sind drei
 im Plangebiet vorkommende, markante Laubbäume als zu erhaltend festgesetzt worden.

 Zudem sollen die im Böschungsbereich der Gräben vorkommenden, vitalen Laubbäume auch
 künftig möglichst bestehen bleiben. Auf eine Erhaltungsfestsetzung wird jedoch verzichtet, da nicht
 auszuschließen ist, dass ggf. einzelne Bäume aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht sowie zur
 Gewässerunterhaltung gefällt werden müssen.

 Das an der Nordwestseite des Plangebietes verlaufende Dorumer Helschenfleth (Gewässer II. Ord-
 nung) sowie die an den seitlichen Grenzen partiell vorhandenen Gräben (Gewässer III. Ordnung)
 werden erhalten und entsprechend in der Planzeichnung als Wasserflächen festgesetzt. Die ent-
 lang der Gewässer einzuhaltenden 5,00 m breiten Räumstreifen sind berücksichtigt und als von
 Bebauung freizuhaltende Flächen dargestellt worden.

 Da Schotter- und Kiesgärten sowie ungenutzte Pflasterflächen kaum Lebensräume für heimische
 Tier- und Pflanzenarten bieten, sind diese im Plangebiet ausgeschlossen. Daher wird textlich fest-
 gesetzt, dass die nicht überbauten Grundstücksflächen der Grundstücke Grünflächen sein müs-
 sen, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind. Flächenhafte Stein-, Kies-,
 Split- und Schottergärten oder -schüttungen sind auf den Grundstücken unzulässig. Ausgenom-
 men sind lediglich Drainage- und Spritzschutzstreifen entlang der Fassaden mit einer Tiefe von bis
 zu 0,50 m.

 Auf die Errichtung eines öffentlichen Spielplatzes wird im Plangebiet verzichtet, da sich im Bereich
 der benachbarten Grundschule Spiel- und Bewegungsflächen für Kinder befinden. Diese sind über
 einen von der Poststraße ausgehenden Fußweg erreichbar.

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 5.5 Städtebauliche Flächenbilanz
                                                                                        Flächengröße in m²*
  Allgemeines Wohngebiet (WA 1 und WA 2)                                                               9.814
  öffentliche Straßenverkehrsfläche                                                                      549
  Wasserflächen                                                                                          538

  Gesamt                                                                                             10.901
  Angaben gerundet auf Grundlage der Plankarte (M. 1: 1.000) zum Bebauungsplan

 6. BELANGE VON NATUR UND LANDSCHAFT
 Gemäß § 13 a BauGB gelten planungsbedingte Eingriffe im Rahmen eines Bebauungsplanes
 für die Innenentwicklung als vorhanden oder als bereits vor der planerischen Entscheidung zu-
 lässig, so dass ein Ausgleich von Eingriffen nicht erforderlich ist. Im Verfahren nach § 13 a BauGB
 ist die Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2 a BauGB nicht erforderlich. Die zu erwartenden
 planungsbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft sind jedoch darzulegen. Darüber hinaus
 sind im Rahmen der Planung Vorkehrungen zur Vermeidung und Verminderung von Eingriffen
 darzustellen.

 6.1 Ermittlung und Bewertung planungsbedingter Eingriffe
 Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften
 Für das Plangebiet ist im Juli 2020 eine Biotoptypenkartierung durchgeführt worden.

 Das Plangebiet, das im Ortskern von Dorum westlich der Poststraße liegt, umfasst im südöstli-
 chen Bereich einen größeren Gebäudekomplex mit Gewerbebetrieben und Wohnungen (OEL/
 OGG) sowie ein Nebengebäude mit Garagen. Hinzutreten östlich des Gebäudes liegende,
 befestigte Zufahrts-, Wege- und Außenflächen, die von Ziergrün- und Scherrasenflächen beglei-
 tet werden. Im westlichen Bereich schließen sich ein intensiv genutzter Hausgartenbereich (PHZ)
 und Gehölze des Siedlungsbereiches (HS) an. Letztere setzen sich überwiegend aus Fichten,
 Eichen, Hasel, Thuja und Schwarzem Holunder zusammen. Im zentralen Bereich des Plangebie-
 tes findet sich ein sonstiger Fichtenforst (WZF) mit vereinzelt vorkommenden Eiben und Tannen,
 einem Walnussbaum sowie Brombeeren. Des Weiteren existiert eine Streuobstwiese (HOM) mit
 nur noch wenigen Obstbäumen und einzelnen Haselnusssträuchern. Die durch Gräser dominier-
 te Wiesenfläche weist zerstreut Flatterbinsen, Gundermann, Brennnesseln und Weidenröschen
 sowie einen Aufwuchs kleinerer Eichen auf. An der südwestlichen, nordwestlichen und nordöstli-
 chen Grenze des Plangebietes verlaufen sonstige vegetationsarme Gräben (FGZ), deren Bö-
 schungszonen teilweise befestigt wurden. Im südöstlichen Bereich des Plangebietes sind die
 Gräben jedoch verrohrt worden. Am Rand der offenen Gräben sowie im Südwesten des Plan-
 gebiets finden sich ferner gut ausgeprägte Gehölzbestände aus heimischen Bäumen und
 Sträuchern (HPS) sowie großkronige Einzelbäume (HB). Vorherrschend sind Gemeine Esche,
 Ahorn, Stieleiche, Schwarzerle und Weißdorn. Am nordöstlichen und südwestlichen Rand der
 unbebauten Areale existieren angepflanzte Hainbuchenhecken mit begleitenden Gras- und
 Krautzonen (HFS/ UR) sowie sehr schmale, befestigte Wege.

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 In der Umgebung des Plangebietes sind die Grundschule (ONZ) mit ihrem großvolumigen Ge-
 bäudekomplex sowie Wohnbebauungen mit Hausgartenflächen (OEL) vorhanden. Begrenzt
 wird das Plangebiet im Südosten durch die Poststraße als öffentliche Verkehrsfläche (OVS).

 Biotoptypen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes

  Kürzel 1                             Biotoptyp 1                            Bedeutung für Arten u. Lebensgemeinschaften
                                                                                                Wertstufe 2
  OEL/OGG        Gebäudekomplex mit Gewerbebetrieben und                                             I
                 Wohnungen
  FGZ            vegetationsarmer Graben                                                                  II
  HOM            Streuobstwiese                                                                          IV
  WZF            Fichtenforst                                                                            III
  PHZ            Hausgarten                                                                               I
  HS             Gehölz des Siedlungsbereiches                                                           III
  HPS            sonstiger standortgerechter Gehölzbestand                                               III
  HFS/ UR        Strauchhecke/ Gras- und Krautzone                                                       III
                 Einzelbaum/ Baumbestand
  1
   nach v. Drachenfels (2020), 2 nach NLWKN (2012/ 2018)
  Bewertung für Arten und Lebensgemeinschaften
  Wertstufe I: geringe Bedeutung; Wertstufe II: allgemeine bis geringe Bedeutung; Wertstufe III: allgemeine Bedeutung; Wertstufe IV: be-
  sondere bis allgemeine Bedeutung; Wertstufe V: besondere Bedeutung

 Brutvögel, Fledermäuse, Amphibien
 Aufgrund der im Plangebiet vorkommenden Biotop- und Habitatstrukturen ist eine fachliche Ein-
 schätzung zum potenziellen Vorkommen von streng und besonders geschützten Tierarten (insbe-
 sondere von Brutvögeln, Fledermäusen und Amphibien) durch das Ingenieurbüro Prof. Dr. Olden-
 burg, Oederquart 02.2021 (s. Anhang der Begründung) vorgenommen worden.

 An den Fassaden und den Dächern der Hauptgebäude konnten keine Hinweise auf ein Vor-
 kommen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Vertretern der Avifauna oder der Fledermäu-
 se gefunden werden.

 An dem Nebengebäude wurden ebenfalls keine Hinweise auf das Vorkommen von Fortpflan-
 zungs- und Ruhestätten von Vertretern der Avifauna oder der Fledermäuse gefunden. Auch die
 Nischen und deren Umgebung enthielten keine Kot- oder Nahrungsrückstände.

 In dem nordwestlich an die Bebauung anschließenden Gehölz, konnten keine Hinweise oder
 Möglichkeiten für Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Baumnischen/-höhlenbrüter sowie Fle-
 dermäuse gefunden werden. In diesem Gehölz befinden sich zwei Eiben, deren Vorkommen
 entspricht jedoch nicht der natürlichen Verbreitung (BfN, Abfrage 23.07.20), weshalb es sich
 hierbei wahrscheinlich um ein angepflanztes Vorkommen handelt.

 Die Streuobstwiese ist aufgrund ihrer Lage zwischen Gehölzen für Offenlandbrüter ungeeignet.
 Die 4 Apfelbäume (BHD 20 - 30 cm) mit Höhlen und Nischen wiesen keine ersichtlichen Anzei-
 chen auf eine Nutzung dieser Strukturen durch Fledermäuse oder Avifauna auf.

 In dem nordwestlich auf der Eingriffsfläche befindlichen Gehölz stehen 5 Bäume mit einem BHD
 von über 50 cm und ein toter Baum mit einem BHD von 45 cm. Höhlen wurden an diesen
 Bäumen bei der Ortsbegehung nicht gesichtet. Die Nutzung der Bäume als potenzielle Fort-
 pflanzungs- und Ruhestätten der Avifauna, Brutgilde Baum- und Höhlenbrüter, kann jedoch
 nicht ausgeschlossen werden. Auch das potenzielle Vorkommen von Fledermäusen, die Som-
 merquartier hinter der Rinde von Bäumen nehmen, kann nicht sicher ausgeschlossen werden.

 Der Graben war zum Zeitpunkt der Begehung trocken gefallen. Nur an einer Stelle (ca. 1 m²)
 wies der Graben Vegetation auf, sonst war der Grabengrund vegetationslos und von den an-
 grenzenden Büschen und Bäumen stark beschattet. Es ist unwahrscheinlich, dass es sich bei
 diesem stark beschatteten, temporär trocken fallenden Graben um Fortpflanzungs- oder Ruhe-

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 stätte von Amphibien handelt. Ein Vorkommen kann jedoch nicht ganz ausgeschlossen wer-
 den, da Gräben von Amphibien häufig als Wanderkorridor benutzt werden. Am Ende des nord-
 östlichen Grabenabschnittes bei der Verrohrung am östlichen Ende wurde in ca. 1,5 m Entfer-
 nung außerhalb des Grabens auf der Streuobstwiese ein Grasfrosch (Rana temporaria, beson-
 ders geschützt und als nicht gefährdet eingestuft gem. Theunert, 2015) gesichtet.

 An zwei Standorten am Rand der Streuobstwiese und des Grabens wurde das Vorkommen des
 Japanischen Staudenknöterich dokumentiert. Aufgrund des hohen invasiven Potentials der
 Pflanze ist sorgfältig beim Aufladen, Transportieren sowie Bekämpfen an Gewässern vorzuge-
 hen. Spross und Wurzelteile sind möglichst vollständig zu entfernen, da bereits kleinste Stücke
 wieder ausschlagen können. Der belastete Aushub muss fachgerecht entsorgt werden, für wei-
 tere Informationen sollte die untere Naturschutzbehörde Cuxhaven kontaktiert werden.

 Im Plangebiet sind während der Biotopkartierung (Juli 2020) weder gefährdete Pflanzenarten der
 Roten Liste von Niedersachsen und Bremen noch besonders oder streng geschützte Pflanzenarten
 festgestellt worden.

 Durch die geplante Neubebauung werden somit zum einen bebaute Flächen sowie Hausgarten-
 flächen mit geringer ökologischer Wertigkeit in Anspruch genommen, so dass sich hier keine er-
 heblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Arten und Lebensgemeinschaften ergeben wer-
 den. Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Fledermäuse gehen durch den Abriss der Gebäude
 nicht verloren. Eine Nutzung der Gebäude als Fortpflanzungs- und Ruhestätte durch Vögel kann
 ausgeschlossen werden.

 Des Weiteren werden durch die Realisierung der Wohnanlage Biotope mit allgemeiner Bedeutung
 (Fichtenforst, Strauchhecken, Gehölzbestände) sowie eine Streuobstwiese mit allgemeiner bis be-
 sonderer Bedeutung verloren gehen. Zugleich können dadurch negative Auswirkungen auf poten-
 zielle Brutvogel- und Fledermauslebensräume nicht ausgeschlossen werden. Planungsbedingt sind
 somit Beeinträchtigungen des Schutzgutes Arten und Lebensgemeinschaften zu erwarten.

 Für den planungsbedingten Verlust des im Plangebiet liegenden ca. 2.033 m² großen Waldbe-
 standes (Fichtenforst) wird eine Waldersatzfläche im Bereich des Flächenpool "Ahrensbach und
 Wälder" der Naturschutzstiftung des Landkreises Cuxhaven bereitgestellt. Bezüglich der Waldbe-
 lange wird hier auch auf die Kap. 8 verwiesen.

 Die randlichen Gräben bleiben grundsätzlich bestehen, so dass hier planungsbedingt keine nega-
 tiven Auswirkungen zu erwarten sind. Die Gräben sind aufgrund des stark variierenden Wasser-
 stands und der starken Beschattung vermutlich nicht als Ruhe- und Fortpflanzungsstätte für Amphi-
 bien geeignet. Die Durchführung von Gewässerbaumaßnahmen ist derzeit nicht beabsichtigt. Um
 erhebliche Eingriffe zu vermeiden, sollten mögliche Gewässerbaumaßnahmen künftig nur außer-
 halb der Wanderzeit von Amphibien durchgeführt werden.

 Darüber hinaus werden einzelne größere Laubbäume als potenzielle Lebensräume für heimische
 Brutvögel und Fledermäuse erhalten. Auch die im Böschungsbereich der Gräben stehenden,
 vitalen Laubbäume soll soweit wie möglich bestehen bleiben. Auf eine Erhaltungsfestsetzung ist
 jedoch verzichtet worden, da nicht auszuschließen ist, dass ggf. einzelne vitale Bäume aus Grün-
 den der Verkehrssicherungspflicht sowie zur Gewässerunterhaltung gefällt werden müssen. Sofern
 aus diesen Gründen später einzelne Bäume entfernt werden müssen, sollte eine Ersatzpflanzung
 an anderer Stelle, z. B. in den Gartenflächen des Plangebietes, geprüft werden.

 Planungsbedingt werden weder Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Naturpark- und Natio-
 nalparkfläche, geschützte Landschaftsbestandteile nach § 29 BNatSchG noch geschützte Bioto-
 pe nach § 30 BNatSchG, Biotope der „Erfassung für den Naturschutz wertvollen Bereiche“ oder
 Wasser- und Heilquellenschutzgebiete betroffen.

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 Schutzgut Boden
 Im Plangebiet kommen laut NIBIS-Kartenserver (LBEG 2021) tonig-schluffige Kalkmarschen vor,
 die aufgrund ihrer sehr hohen Bodenfruchtbarkeit als schutzwürdige Böden eingestuft sind. Hinsicht-
 lich der regionalen Verbreitung handelt es sich jedoch nicht um seltene Böden.

 Die Böden im östlichen Teil des Plangebiets sind bedingt durch die vorhandene Bebauung und
 die Versiegelungen im Bereich der Stellplatz- und Außenflächen nur durch eine geringe Natür-
 lichkeit gekennzeichnet. Auch den Hausgarten- und Scherrasenflächen und den randlichen
 Gräben ist aufgrund der anthropogenen Einflüsse eine eher geringe Bedeutung zuzuweisen.

 Im Bereich der Streuobstwiese sowie der Wald- und Gehölzbestände überwiegen aufgrund der
 geringeren anthropogenen Einflussnahme Böden mit mittlerer Natürlichkeit und allgemeiner Be-
 deutung. Dagegen zeichnen sich Straßenverkehrsflächen durch eine sehr geringe Natürlichkeit
 und Bedeutung für das Schutzgut Boden aus.

 Natürliche Böden, Böden mit naturgeschichtlicher bzw. kulturhistorischer Bedeutung sowie Boden-
 denkmale kommen im Plangebiet nicht vor.

 Die Gemeinde Wurster Nordseeküste hat im Rahmen der Planung eine Bodenfunktionsbewer-
 tung nach den Vorgaben des Bundesbodenschutzgesetzes durchgeführt. Dabei sind neben
 Informationen aus der Bodenübersichtskarte BK 50, dem Landschaftsrahmenplan des Landkrei-
 ses Cuxhaven auch die Daten und Hinweise aus dem Niedersächsischen Bodeninforma-
 tionssystem (NIBIS) für die Bestandserfassung und Bewertung des Schutzgutes Boden berücksich-
 tigt und ausgewertet worden. In Niedersachsen werden die nach Bodenschutzrecht schützens-
 werten natürlichen Bodenfunktionen und die Archivfunktion nach folgenden Kriterien bewertet:

                                                                    (Quelle: LBEG, 2017)

 Bodenfunktionsbewertung

                        Bestand                                 Bewertung der Böden
  Besondere              keine herausragenden Standort-         keine besonderen Lebensraumfunktio-
  Standort-               bedingungen                             nen
  eigenschaften          keine Nährstoffarmut                   keine besonderen Standorteigenschaf-
                                                                  ten oder Extremstandorte
  Naturnähe              Böden mit mittlerer bis sehr gerin-    Böden ohne besondere Lebensraum-
                          ger Natürlichkeit                       funktionen
  natürliche             sehr hohe Bodenfruchtbarkeit           besondere Bedeutung für die Ertrags-
  Bodenfruchtbarkeit                                              fähigkeit
  Regelungsfunktion      Funktion für die Grundwasserneu-       keine besondere Bedeutung für die
                          bildung: gering                         Regelungsfunktion
                         Retentionsvermögen: mittel
  Filter- und            Schutzpotenzial der Grundwas-          Bedeutung für die Filter- und Pufferfunk-
  Pufferfunktion          serüberdeckung: hoch                    tion
                         Nitratauswaschungsempfindlich-
                          keit: gering
  Archivfunktion         keine Böden mit naturgeschichtli-      keine besondere Archivfunktion
                          cher bzw. kulturhistorischer Bedeu-
                          tung

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                         keine Bodendenkmale
                         Böden mit sehr häufiger regiona-
                          ler Verbreitung

 Die Bodenfunktionsbewertung verdeutlicht, dass die im Plangebiet vorkommenden Böden eine
 besondere Bedeutung für die Ertragsfähigkeit und die Filter- und Pufferfunktion aufweisen. Da die
 Bedeutung des Plangebietes für die Grundwasserneubildung jedoch gering ist und das Gebiet
 keine besondere Funktion für die Wassergewinnung aufweist, ist die Bedeutung für die Filter- und
 Pufferfunktion jedoch zu relativieren.

 Durch die geplante Neubebauung ist davon auszugehen, dass die Bodenstrukturen und
 -funktionen in den bislang unbebauten und unversiegelten Bereichen erheblich beeinträchtigt
 werden. Durch die Inanspruchnahme bereits bebauter bzw. versiegelter Flächen werden die Ein-
 griffe in das Schutzgut Boden jedoch vermindert.

 Darüber hinaus werden planungsbedingt keine Böden mit besonderer Naturnähe betroffen.
 Seltene Böden oder Böden mit naturgeschichtlicher bzw. kulturhistorischer Bedeutung werden
 nicht in Anspruch genommen. Die Nutzung von Böden mit hoher Bodenfruchtbarkeit ist mit nur
 geringen Auswirkungen verbunden, da aufgrund der Lage im Ortskern von Dorum und der be-
 stehende Bebauung die Ertragsfähigkeit der Flächen nur von untergeordnet Bedeutung ist.

 Schutzgut Wasser
 Stillgewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden.

 Am nordwestlichen, südwestlichen und nordöstlichen Rand des Plangebietes finden sich jeweils
 offene Gräben, die Entwässerungsfunktionen für die Umgebung besitzen. Die zum Teil nur tempo-
 rär wasserführenden Gräben weisen einen überwiegend geradlinigen Verlauf und relativ einheitli-
 che Böschungsprofile auf.

 Der mittlere Grundwasserstand des oberflächennahen Grundwassers ist in einer Tiefe von rd.
 0,80 m bis 1,50 m unter der Geländeoberfläche zu erwarten (NIBIS 2021). Es ist jedoch nicht aus-
 zuschließen, dass der Grundwasserstand durch die Entwässerungsmaßnahmen beeinflusst wird.
 Die mittlere natürliche Grundwasserneubildungsrate liegt bei 50 bis 100 mm/Jahr und ist damit als
 eher gering zu bewerten. Das Schutzpotenzial der Grundwasserüberdeckung ist hoch.

 Mit der Versiegelung verliert der Boden, die Fähigkeit Niederschlagswasser aufzunehmen und
 über die Sickerung dem Grundwasser zuzuführen. Infolgedessen könnte die mit der Neubebau-
 ung verbundene Flächenversiegelung zu einer Verringerung der Grundwasserneubildungsrate
 führen. Angesichts der geringen Bedeutung des Plangebiets für die Grundwasserneubildung und
 der bestehenden Versiegelungen werden sich planungsbedingt jedoch keine erheblichen Beeint-
 rächtigungen des Schutzgutes Wasser ergeben.

 Die am Rand des Plangebietes verlaufenden offenen Gräben werden dauerhaft erhalten, so dass
 die Entwässerung weiterhin gesichert ist und negative Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser
 vermieden werden.

 Schutzgut Klima
 Da das Plangebiet aufgrund der Lage innerhalb des Siedlungsbereiches keine besondere Be-
 deutung für Kalt- und Frischluftentstehung aufweist, sind planungsbedingt keine erheblichen
 Beeinträchtigungen des Schutzgutes Klima/ Luft zu erwarten.

 Schutzgut Landschafts- und Ortsbild
 Das Ortsbild ist durch die Lage im Siedlungsbereich, die Bebauungsstrukturen sowie die vorhande-
 nen Gehölzstrukturen geprägt. Die im rückwärtigen Bereich des Plangebietes liegenden Baumbe-
 stände, der Fichtenforst, die Streuobstwiese sowie die markanten Einzelbäume stellen dabei ein
 grüngeprägtes, unbebautes Areal mit einer besonderen Eigenart und höherer Strukturvielfalt dar.
 Der naturnah erscheinende Bereich wirkt als ruhige Insel innerhalb des Siedlungsbereiches. Er

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 grenzt überdies an die Gärten der benachbarten Bebauung an und bietet somit Blickbeziehungen
 "ins Grüne".

 Unter Berücksichtigung des Bewertungsmaßstabes der Karte "Charakterisierung und Bewertung
 Landschaftsbildes (Landkreis Cuxhaven 2013) weist der rückwärtige Bereich des Plangebietes da-
 her eine mittlere bis hohe Bedeutung für das Landschafts- und Ortsbild auf. Dagegen sind die im
 Südosten vorhandenen Gebäude mit den befestigten Stellplatz- und Außenflächen sowie die
 Straßenverkehrsflächen nur von geringer Bedeutung für das Ortsbild. Als Vorbelastung wirkt dabei
 auch die südlich des Plangebiets vorhandene großvolumige Bebauung im Bereich der Grund-
 schule.

 Mit der geplanten Neubebauung und dem Abriss des Bestandsgebäudes wird sich das Land-
 schafts- und Ortsbild im Plangebiet verändern. Im Hinblick auf die vorhandene Bebauung ent-
 lang der Poststraße und das großvolumigen Schulgebäude sind die Beeinträchtigungen des
 Orts- und Landschaftsbildes im südöstlichen Teil des Plangebietes jedoch als weniger erheblich
 zu bewerten. Mit dem Verlust des strukturreichen und naturnäheren Grünbereiches im rückwärti-
 gen Bereich des Plangebietes sind jedoch negative Auswirkungen auf das Ortsbild verbunden.
 Insbesondere für die benachbarte Wohnbebauung geht ein bislang ruhiger, grüngeprägter
 Bereich verloren. Zur Verminderung der Auswirkungen auf das Landschafts- und Ortsbild ist je-
 doch der Erhalt der randlichen Gräben, einzelner Laubbäume sowie eine ortstypische Gestal-
 tung der Neubebauung vorgesehen.

 Schutzgut Mensch
 Erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch sind mit der Planung nicht verbunden.

 Bau- und Bodendenkmale sind im Plangebiet nicht vorhanden.

 Schutzgut Fläche
 Durch die Nutzung innerstädtischer Flächenpotenziale sowie bereits bebauter Flächen wird ei-
 nem Flächenverbrauch im Außenbereich entgegengewirkt.

 6.2 Vorkehrungen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen von
 Natur und Landschaft
 Nachfolgend werden unter Berücksichtigung der zu erwartenden Umweltauswirkungen der Pla-
 nung geeignete Vorkehrungen zur Vermeidung und zur Verminderung der Beeinträchtigungen
 von Natur und Landschaft beschrieben:

    Festlegung einer nutzungs- und ortsbildgerechten Gebäudehöhe und Grundflächenzahl, Fest-
     setzung örtlicher Bauvorschriften über Gestaltung - Ziel: Einfügen der Neubebauung in den
     Siedlungsraum, Vermeidung von Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes durch
     ortsuntypische oder hohe Gebäude.
    Nutzung bereits bebauter Flächen - Ziel: Reduzierung der Eingriffe in das Schutzgut Boden und
     das Ortsbild.
    Erhalt der vorhandenen Gewässer – Ziel: Erhalt der Biotopstrukturen und Lebensraumfunktionen
     für wasserbezogene Tierarten (insb. Amphibien), Erhalt naturraumtypischer Landschaftsbild-
     elemente, Sicherung des Wasserhaushaltes (Vermeidungsvorkehrung für die Schutzgüter Land-
     schafts- und Ortsbild, Arten- und Lebensgemeinschaften, Wasser).
    Erhalt einzelner markanter Laubbäume - Ziel: Erhalt landschafts- und ortsbildprägender Baum-
     bestände, Erhalt der Biotopstrukturen und Lebensräume für heimische Pflanzen und Tiere,
     Vermeidung von Beeinträchtigungen des Landschafts- und Ortsbilde, und des Schutzgutes Ar-
     ten und Lebensgemeinschaften.
    Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange- Ziel: Vermeidung von Beeinträchtigungen
     geschützter Tierarten, Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG.

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    Ausschluss von ungenutzten Schotter- und Kiesgärten auf den privaten Grundstücksflächen -
     Ziel: Erhalt von Lebensräumen für heimische Tier- und Pflanzenarten.

 Zum Schutz des Bodens wird gemäß § 7 Bundes-Bodenschutzgesetz vorsorglich auf Folgendes
 hingewiesen: Der Grundstückseigentümer oder derjenige, der Verrichtungen auf dem Grundstück
 durchführt oder durchführen lässt, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können,
 ist verpflichtet ist, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen.

 6.3 ARTENSCHUTZRECHTLICHE BETRACHTUNG
 Gegenstand der artenschutzrechtlichen Prüfung sind die gemeinschaftsrechtlich geschützten
 Arten nach Anhang IV der FFH-RL sowie europäische Vogelarten i.S. Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie
 (VRL). Diese Arten stehen gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG unter besonderem Schutz. Es ist verboten,

 „1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verlet-
 zen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen
 oder zu zerstören,
 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der
 Fortpflanzung-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören;
 eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen
 Population einer Art verschlechtert.
 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus
 der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der
 Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote).“

 Gemäß § 44 Absatz 5 Satz 2 BNatSchG liegt ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3
 BNatSchG (Verbot der Beeinträchtigung von Fortpflanzungs-und Ruhestätten) und im Hinblick auf
 damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Ver-
 bot des Absatzes 1 Nr. 1 (Tötungsverbot) nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem
 Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin
 erfüllt wird. Gleiches gilt für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der
 Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.

 Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 50 "Wohnanlage Poststraße", Dorum sind im Rah-
 men der Biotopkartierung keine besonders oder streng geschützten Pflanzenarten festgestellt wor-
 den, so dass planungsbedingt weder eine Schädigung noch eine Zerstörung dieser Pflanzen und
 ihrer Standorte zu erwarten sind. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände werden somit nicht
 ausgelöst.

 Für das Plangebiet ist eine fachliche Einschätzung zum potenziellen Vorkommen von streng und
 besonders geschützten Tierarten (insbesondere von Brutvögeln, Fledermäusen und Amphibien)
 durch das Ingenieurbüro Prof. Dr. Oldenburg, Oederquart 02.2021 vorgenommen worden. Die
 gutachterliche Stellungnahme, die der Begründung im Anhang beigefügt ist, kommt dabei zu
 folgenden Ergebnissen:

 Die Abrissgebäude werden aktuell nicht durch Vertreter der Artengruppe der Fledermäuse genutzt.
 Lediglich in dem Nebengebäude konnte eine zeitweise Nutzung als Sommerquartier aufgrund von
 Löchern und Nischen an der Fassade nicht ganz ausgeschlossen werden, es handelt sich hierbei
 jedoch zurzeit nicht um eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte.

 Eine Nutzung der Gebäude als Fortpflanzungs- und Ruhestätte durch Vögel liegt derzeit nicht vor,
 kann jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden.

 Es wurden Bäume mit Stammdurchmessern von mehr als 40 cm aufgenommen, sodass die Nut-

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