BESTIMMUNGEN des PRAXISVERTRAGES des - BERUFSAUSBILDENDEN LEHRWEGS (BOL) HKS - Aeres MBO
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BESTIMMUNGEN des PRAXISVERTRAGES des BERUFSAUSBILDENDEN LEHRWEGS (BOL) HKS
Inhalt 1 BESTIMMUNGEN des PRAXISVERTRAGES des BERUFSAUSBILDENDEN LEHRWEGS 3 Artikel 1 Inhalt und Gestaltung der Berufspraxisausbildung 3 Artikel 2 Zwischenzeitliche Änderungen 4 Artikel 3 Vertragsende 5 Artikel 4 Ersatz-Berufspraxisausbildungsplatz 5 Artikel 5 Die Beurteilung 5 Artikel 6 Haftung 5 Artikel 7 Sexuelle Belästigung, Diskriminierung, Aggression und Gewalt 6 Artikel 8 Geheimhaltung 6 Artikel 9 Abwesenheit 6 Artikel 10 Neuer Vertrag 6 Artikel 11 Probleme und Konflikte während der Berufspraxisausbildung 6 Artikel 12 Anerkennung (SBB) 6 Artikel 13 Schlussbestimmung 7 2 ANHANG zum Praxisvertrag des berufsausbildenden Lehrwegs mit Artikeln OOK 8 Artikel 13 Ausbildungskosten 8 Artikel 15 Krankheitsbedingte Abwesenheit des Teilnehmers 9 Artikel 16 Abwesenheit des Teilnehmers auf Grund nicht- krankheitsbedingter Umstände 9 Artikel 17 Überprüfung einer (länger andauernden) Abwesenheit 9 Artikel 33 Ende des Vertrages 10 Artikel 41 Schlussbestimmung 10 3 In dem Vertrag verwendete Begriffe 11 Anlage Anlage 1 Erläuterung zu den Versicherungen während des Praktikums AERES MBO • BESTIMMUNGEN des PRAXISVERTRAGES des BERUFSAUSBILDENDEN LEHRWEGS (BOL) HKS • Seite 2 von 15
1 BESTIMMUNGEN des PRAXISVERTRAGES des BERUFSAUSBILDENDEN LEHRWEGS Für Schüler, die sich ab August 1997 an einer Einrichtung des Berufsbildenden Sekundarunterrichts der Oberstufe (Middelbaar Beroepsonderwijs / MBO) einschreiben, findet das niederländische Gesetz über Bildung und berufsbildenden Unterricht (Wet Educatie en Beroepsonderwijs / WEB) Anwendung. In diesem Gesetz wurde unter anderem bestimmt, dass die Berufspraxisausbildung, die im Rahmen einer Ausbildung des berufsunterstützenden Lehrwegs erfolgt, einen Umfang von mindestens 20% und weniger als 60% der Ausbildungsdauer hat und dass für jeden Teilnehmer an der Berufspraxisausbildung ein Praxisvertrag erstellt werden muss. Darin werden verschiedene Punkte in Bezug auf die Berufspraxisausbildung geregelt. Zu unterzeichnen ist der Vertrag von dem Teilnehmer (bzw. bei Minderjährigkeit von seinem gesetzlichen Vertreter), dem Berufspraxisanbieter und der Ausbildungseinrichtung. Der Praxisvertrag im Sinne von Artikel 7.2.8. des WEB beschreibt die Rechte und Pflichten der betreffenden Parteien setzt sich aus einem unterzeichneten Teil (dem Vorblatt des Praxisvertrags), den Bestimmungen des Praxisvertrages, einem Anhang mit relevanten Artikeln aus dem Ausbildungsvertrag und einer Anlage zum Vertrag zusammen. Die für den Teilnehmer und den Berufspraxisanbieter spezifischen Punkte sind in dem unterzeichneten Teil angegeben; die allgemeineren Punkte sind in den Bestimmungen des Praxisvertrages angegeben. Artikel 1 Inhalt und Gestaltung der Berufspraxisausbildung 1 Die Berufspraxisausbildung ist Bestandteil jeder Berufsausbildung im Sinne des WEB. De Berufspraxisausbildung erfolgt durch den Kooperationsverband Beroepsonderwijs Bedrijfsleven (SBB), einem anerkannten Ausbildungsbetrieb, auf Grundlage eines Praxisvertrags. Im Praxisvertrag werden Absprachen zur Berufspraxisausbildung getroffen, so dass der Teilnehmer in der Lage ist, die für die Qualifikation und/oder den Wahlteil notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen zu erwerben. Die Aktivitäten, die der Teilnehmer im Rahmen des Praxisvertrags ausgeführt, haben eine Lehrfunktion. 2 Ausgangspunkt der Berufspraxisausbildung sind die für die Ausbildung geltenden und in der Unterrichts- und Prüfordnung (OER) beschriebenen Unterrichts- und Bildungsziele. Der Berufspraxisausbildung liegt ein inhaltlicher Plan für die Berufspraxisausbildung, der in das betreffende Praktikumsbuch aufgenommen wird, zu Grunde. 3 Bestandteil der Ausbildungen auf Basis der überarbeiteten Qualifikationsakten sind ab Kohorte 2016- 2017 Wahlteile. Das Absolvieren dieser Wahlteile und der erfolgreiche Abschluss mittels einer Prüfung sind zwingender Bestandteil der Ausbildung. Der Teilnehmer wählt seine Wahlteile zu Beginn oder während der Ausbildung. Dies wird im Unterrichtsvertrag festgelegt. Der Teilnehmer kann sich für Wahlteile entscheiden, die (teilweise) in der Berufspraxisausbildung absolviert werden. In diesem Fall wird dies auf dem Vorblatt des Praxisvertrags vermerkt. Es ist möglich, mehrere Wahlteile bei einem Ausbildungsbetrieb zu absolvieren, gegebenenfalls ergänzend zum laufenden Praxisvertrag. AERES MBO • BESTIMMUNGEN des PRAXISVERTRAGES des BERUFSAUSBILDENDEN LEHRWEGS (BOL) HKS • Seite 3 von 15
Artikel 2 Zwischenzeitliche Änderungen 1 Der Praxisvertrag und insbesondere die auf dem Vorblatt des Praxisvertrags angegebenen Daten zur Berufspraxisausbildung können für die Dauer der Berufspraxisausbildung mit schriftlicher oder mündlicher Zustimmung der Parteien geändert oder ergänzt werden. 2 Wenn die Änderung der Daten zur Berufspraxisausbildung aus einer Änderung des Ausbildungszweigs des Teilnehmers resultiert, müssen zunächst ein Antrag des Teilnehmers auf Änderung des Bildungswegs und eine Anpassung des Vorblatts des Unterrichtsvertrags erfolgen. 3 Die Daten zur Berufspraxisausbildung bezüglich der Ausbildung, in deren Rahmen die Berufspraxisausbildung absolviert wird, können nur auf Wunsch des Teilnehmers geändert werden. Diesem Wunsch kann eine Besprechung oder eine Empfehlung der Einrichtung oder des Ausbildungsbetriebs vorausgehen. 4 Die Daten zur Berufspraxisausbildung bezüglich des Anfangs- und geplanten Enddatums, Dauer und Umfang der Berufspraxisausbildung können auch auf Wunsch des Ausbildungsbetriebs geändert werden. Einem solchen Wunsch wird die Einrichtung nach Absprache mit dem Teilnehmer und dessen Zustimmung entsprochen. 5 Im Falle einer zwischenzeitlichen Änderung der Daten zur Berufspraxisausbildung wird das Vorblatt des Vertrags während der Laufzeit der Berufspraxisausbildung durch ein neues Vorblatt ersetzt. 6 Die Einrichtung schickt das neue Vorblatt des Berufspraxisausbildungsvertrags so schnell wie möglich (in Papierform oder digital) an den Teilnehmer (und im Falle seiner Minderjährigkeit auch an seinen gesetzlichen Vertreter, wenn dies bei Unterzeichnung des Unterrichtsvertrags besprochen wurde) und an den Ausbildungsbetrieb. 7 Der Teilnehmer (und im Falle seiner Minderjährigkeit auch sein gesetzlicher Vertreter, wenn dies bei Unterzeichnung des Unterrichtsvertrags besprochen wurde) und der Ausbildungsbetrieb erhalten die Gelegenheit, innerhalb von 10 Werktagen nach Versendung des neuen Vorblatts zur Berufspraxisausbildung schriftlich oder mündlich die Einrichtung zu informieren, wenn der Inhalt des neuen Vorblatts nicht korrekt ist (das heißt, nicht dem Wunsch der antragstellenden Partei und/oder nicht der Zustimmung der anderen Partei entspricht). 8 Wenn der Teilnehmer (und im Falle seiner Minderjährigkeit auch sein gesetzlicher Vertreter, wenn dies bei Unterzeichnung des Unterrichtsvertrags besprochen wurde) oder der Ausbildungsbetrieb mitteilt, dass die angepassten Daten zur Berufspraxisausbildung nicht korrekt wiedergegeben sind, wird die Einrichtung die betreffende Daten zur Berufspraxisausbildung korrigieren. 9 Wenn der Teilnehmer (und im Falle seiner Minderjährigkeit auch sein gesetzlicher Vertreter, wenn dies bei Unterzeichnung des Unterrichtsvertrags besprochen wurde) oder der Ausbildungsbetrieb eine Beschwerde äußert, die darauf gerichtet ist, dass die Daten zur Berufspraxisausbildung angepasst wurden, ohne dass ein entsprechender Wunsch oder eine entsprechende Zustimmung vorausgegangen war, wird die Einrichtung das neue Vorblatt zur Berufspraxisausbildung entfernen. In diesem Fall wird der Teilnehmer die Berufspraxisausbildung im Ausbildungsbetrieb weiterhin so absolvieren, wie auf dem zuletzt durch die Parteien genehmigten Vorblatt angegeben, bis beide Parteien nachträglich noch zustimmen. 10 Wenn der Teilnehmer (und im Falle seiner Minderjährigkeit auch an seinen gesetzlichen Vertreter, wenn dies bei Unterzeichnung des Unterrichtsvertrags besprochen wurde) und/oder der Ausbildungsbetrieb nicht innerhalb der in Artikel 2.7 angegebenen Frist reagieren, ersetzt das neue Vorblatt zur Berufspraxisausbildung das vorherige, wodurch das neue Vorblatt Bestandteil des Praxisvertrags wird. AERES MBO • BESTIMMUNGEN des PRAXISVERTRAGES des BERUFSAUSBILDENDEN LEHRWEGS (BOL) HKS • Seite 4 von 15
Artikel 3 Vertragsende Dieser Vertrag endet: a. durch die Beendigung des Ausbildungsvertrages zwischen dem Teilnehmer und der Einrichtung (siehe Artikel 33 des Ausbildungsvertrages); b. durch Verstreichen des Zeitraums, auf den dieser Praxisvertrag Anwendung findet; c. bei gegenseitigem Einvernehmen zwischen der Ausbildungseinrichtung, dem Teilnehmer und dem Berufspraxisanbieter, nachdem dies von den Parteien schriftlich bestätigt wurde; d. wenn sich der Teilnehmer trotz eindringlicher Warnung nicht an die Verhaltensregeln dieses Vertrages hält, nachdem dies schriftlich von dem Berufspraxisanbieter und/oder der Ausbildungseinrichtung bestätigt wurde; e. wenn der Teilnehmer, der Berufspraxisanbieter, die Ausbildungseinrichtung und/oder SBB (Samenwerking Beroepsonderwijs Bedrijfsleven) auf Grund schwerwiegender Umstände die Beendigung dieses Vertrages für notwendig erachtet und eine Vertragsfortsetzung billigerweise nicht verlangt werden kann. Artikel 4 Ersatz-Berufspraxisausbildungsplatz Wenn die Ausbildungseinrichtung und SBB feststellen, dass der Praxisplatz nicht oder nicht vollständig verfügbar ist, die Betreuung mangelhaft ist oder fehlt, der Berufspraxisanbieter nicht mehr über eine günstige Beurteilung (im Sinne von Artikel 7.2.10 WEB) verfügt oder wenn andere Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Berufspraxisausbildung nicht ordnungsgemäß stattfindet, wirken die Ausbildungseinrichtung und SBB n darauf hin, dass ein ausreichender Ersatz-Berufspraxisausbildungsplatz zur Verfügung gestellt wird. Artikel 5 Die Beurteilung 11 Die Ausbildungseinrichtung trägt die Endverantwortung bei der Beurteilung der Frage, ob der Teilnehmer die Abschlussanforderungen, die zur Berufspraxisausbildung gehören, erfüllt hat. 12 In die Beurteilung bezieht die Ausbildungseinrichtung das Urteil des betreffenden Berufspraxisanbieters ein. 13 Die Beurteilung der Berufspraxisausbildung erfolgt anhand von Praxisberichten, Beurteilungsberichten, Tätigkeitsaufzeichnungen und Praxisaufträgeformularen und wird von dem Praxislehrer und/oder dem Praxisbetreuer ausgeführt. Artikel 6 Haftung 1 Der Praxisanbieter hat eine Sorgeverpflichtung gegenüber seinen Arbeitnehmern/Praktikanten. Grundsätzlich ist er haftbar, wenn infolge einer Verletzung dieser Sorgeverpflichtung der Teilnehmer Körperbeschädigungen erleidet. 2 Die Ausbildungseinrichtung übernimmt keine Haftung für Körperschädigungen oder Schäden, die der Teilnehmer während oder im Zusammenhang mit seiner Anwesenheit innerhalb des Betriebs des Berufspraxisanbieters oder bei der Ausführung von Praxisaktivitäten erleiden sollte, außer wenn diese Körperschädigungen oder Schäden auf Vorsatz oder Fehler der Ausbildungseinrichtung oder ihrer Arbeitnehmer zurückzuführen sind. 3 Die Ausbildungseinrichtung sorgt für eine sekundäre Versicherung gegen das Risiko der gesetzlichen Haftung für den Teilnehmer. Hierbei wird auch bestimmt, dass jeder vom Teilnehmer verursachte Schaden zunächst bei den vom Praktikumsunternehmen abgeschlossenen Versicherungen zu melden ist, wobei das Praktikumsunternehmen die zu ihrer Versicherung gehörende Selbstbeteiligung trägt. AERES MBO • BESTIMMUNGEN des PRAXISVERTRAGES des BERUFSAUSBILDENDEN LEHRWEGS (BOL) HKS • Seite 5 von 15
Artikel 7 Sexuelle Belästigung, Diskriminierung, Aggression und Gewalt 1 Der Berufspraxisanbieter trifft Maßnahmen zum Schutz der körperlichen und geistigen Unversehrtheit des Teilnehmers und zur Vermeidung oder Bekämpfung von Formen sexueller Belästigung, Diskriminierung, Aggression oder Gewalt. 2 Wenn ein Teilnehmer im Betrieb des Berufspraxisanbieters mit sexueller Belästigung, Diskriminierung, Aggression oder Gewalt konfrontiert wird: - hat er das Recht, die Tätigkeiten unverzüglich zu unterbrechen, ohne dass dies ein Grund für eine schlechte Beurteilung ist; - hat er den Vorfall bei einer Arbeitsunterbrechung direkt dem Praxislehrer und/oder der Vertrauensperson der Ausbildungseinrichtung zu melden. Artikel 8 Geheimhaltung Der Teilnehmer ist verpflichtet, alle Umstände geheim zu halten, die ihm unter Geheimhaltung anvertraut werden, die ihm als geheim zur Kenntnis gelangt sind oder deren vertraulichen Charakter er billigerweise erkennen muss. Artikel 9 Abwesenheit 1 Hinsichtlich der Abwesenheit während der Berufspraxisausbildung gelten für den Teilnehmer die diesbezüglichen Bestimmungen in den Artikeln 15 bis 17 des Ausbildungsvertrages. Diese beziehen sich auf die Abwesenheit des Teilnehmers und die diesbezügliche Überwachung. Diese Bestimmungen wurden diesem Praxisvertrag als Anhang beigefügt. 2 Ferner ist der Teilnehmer verpflichtet, den Praxisbetreuer im Falle der Abwesenheit und bei seiner Rückkehr nach der Abwesenheit sofort diesbezüglich in Kenntnis zu setzen, dies entsprechend den Regeln im Betrieb des Berufspraxisanbieters. Artikel 10 Neuer Vertrag Wenn der Teilnehmer nicht innerhalb der festgesetzten Zeitdauer - wie angegeben in dem unterzeichneten Teil dieses Vertrages - die Berufspraxisausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, können die Ausbildungseinrichtung, der Teilnehmer und der Berufspraxisanbieter eine abgeänderte Praxisausbildungsphase vereinbaren. Dazu wird wiederum ein Praxisvertrag geschlossen. Artikel 11 Probleme und Konflikte während der Berufspraxisausbildung 1 Bei Problemen oder Konflikten während der Berufspraxisausbildung wendet sich der Teilnehmer an den Praxisbetreuer und/oder den Praxislehrer. Diese versuchen nach gemeinsamen Beratungen zu einer Lösung zu gelangen. 2 Findet der Teilnehmer, dass das Problem oder der Konflikt nicht zu seiner Zufriedenheit gelöst wurde, kann er sich - gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Praxislehrer und/oder dem Praxisbetreuer - an die Ausbildungseinrichtung wenden. Artikel 41 des Ausbildungsvertrages ist dann anwendbar. Diese Bestimmung aus dem Ausbildungsvertrag wurde diesem Praxisvertrag als Anhang beigefügt. Artikel 12 Anerkennung (SBB) Die Bedingungen für die Anerkennung im Sinne von Artikel 5 des „Reglement erkenning leerbedrijven SBB“ finden Anwendung. Diese Bedingungen sind nachfolgend aufgeführt. Es wird unterstellt, dass das Unternehmen oder die Organisation: 1 eine gute Lehrstelle und Arbeiten bietet, die zu den Arbeitsprozessen des Berufes, in dem der Unterrichtsteilnehmer ausgebildet wird, gehören. Für jeden Unterrichtsteilnehmer ist eine relevante AERES MBO • BESTIMMUNGEN des PRAXISVERTRAGES des BERUFSAUSBILDENDEN LEHRWEGS (BOL) HKS • Seite 6 von 15
Lehrstelle unter sozial sicheren Bedingungen verfügbar (ferner ist eine Lehrstelle, die die gesetzlichen Anforderungen für Sicherheit erfüllt, eine Bedingung für die Anerkennung durch SBB); 2 Hinreichende und fachkundige Begleitung bieten, die auf den Unterrichtsteilnehmer ausgerichtet ist. Der Ausbildungsbetrieb benennt und unterstützt einen fachkundigen Praxisausbilder. Das Profil für Praxisausbilder wird hiermit als Maßstab genommen (siehe Anlage 1 zum „Reglement erkenning leerbedrijven SBB)“; 3 Bereit sind, mit der Ausbildungseinrichtung und SSB zusammenarbeiten, und zu diesem Zweck die notwendigen Informationen verschafft; 4 mit der Eintragung im öffentlichen Register für Ausbildungsbetriebe einverstanden sind. Sektorale Ergänzungen für die Anerkennung in Bezug auf hinreichende und fachkundige Begleitung für den Sektor Lebensmittel, Grün und Gastfreundschaft (Artikel 5 Absatz 2): 1. der Praxisausbilder kann seine Fachkunde anhand eines Diploms/Zertifikats oder seiner Erfahrung nachweisen; Artikel 13 Schlussbestimmung In den Fällen, die in diesem Vertrag nicht geregelt werden, entscheiden die Ausbildungseinrichtung und der Berufspraxisanbieter nach Rücksprache mit dem Teilnehmer. Handelt es sich um Fragen, die in den Verantwortungsbereich von SBB fallen, wird SBB bei der Klärung hinzugezogen. AERES MBO • BESTIMMUNGEN des PRAXISVERTRAGES des BERUFSAUSBILDENDEN LEHRWEGS (BOL) HKS • Seite 7 von 15
2 ANHANG zum Praxisvertrag des berufs- ausbildenden Lehrwegs mit Artikeln OOK Dieser Anhang enthält einige Artikel aus dem Ausbildungsvertrag des Stichting Aeres Groep, Teilbereich Aeres MBO, auf die im Praxisvertrag verwiesen wird. Es handelt sich um die Artikel 13, 15 bis 17, 33 und 41 des Ausbildungsvertrages. Diese Artikel lauten wie folgt: Artikel 13 Ausbildungskosten 1 Mit der Absolvierung der Ausbildung sind für den Teilnehmer die gesetzlich festgelegten Unterrichts- und/oder Kursgebühren oder die Schulgelder (auf Basis individueller Vereinbarungen) für einen dritten Lehrweg verbunden, die dem Teilnehmer vor Beginn der Ausbildung mitgeteilt werden. Diese Kosten gehen auf Rechnung des Teilnehmers. 2 Andere Kosten wie Bücher, Laptop, Lehrmittel, Kopien, Versicherungen, Nutzung von Computern und Mediathek, Materialkosten, Nutzung (Ausleihe) von Laptop und/oder Arbeitskleidung, Einführungscamp, Exkursion(en), Feiern, Projekte, Miete/Pfand für Spind/Schließfach, Schulausweis, Reise- und Unterbringungskosten für PTC+ oder IPC u. Ä., wie sie im Studienführer aufgelistet sind, gehen ebenfalls auf Rechnung des Teilnehmers. Die Anmeldung wird nicht von diesen anderen Kosten abhängig gemacht. Die Nichtbezahlung einiger bzw. aller anderen Kosten hat zur Folge, dass die Schule diese Dienstleistungen nicht zu erbringen braucht. Dies enthebt die Teilnehmer nicht der Pflicht, bei Unterrichtsaktivitäten anwesend zu sein und über die – zur jeweiligen Unterrichtsaktivität gehörenden – notwendigen Lehrmittel und Materialien zu verfügen. Diese anderen Kosten werden mit einem vom Teilnehmer oder seinem gesetzlichen Vertreter zu unterschreibenden und einzureichenden Bestellformular in Rechnung gestellt. 3 Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Ausbildung (Artikel 33 Absatz b bis Absatz g und Absatz i) ist der Teilnehmer verpflichtet, die unter Artikel 13.1 und, falls bestellt, 13.2 genannten Kosten zu bezahlen. 4 Für das betreffende Schuljahr bezahltes Schulgeld kann auf Anfrage des Schulgeldpflichtigen in Höhe eines zwölften Teils für jeden verbleibenden ganzen Monat bis zum 1. August nur dann zurückgezahlt werden, wenn die Registrierung vor dem 1. Mai des Schuljahrs endet, und zwar im Zusammenhang mit: a. der erfolgreichen Beendigung der Ausbildung; dabei ist das tatsächliche Enddatum der Ausbildung das Diplomdatum, und dies ist das Datum, an dem die dezentrale Prüfungskommission die Prüfungsreife des Teilnehmers festgestellt hat; b. der Anmeldung zu einem Kurs, wie beschrieben in Artikel 15, erster Absatz des Durchführungsbeschlusses Gesetz zu Unterrichts- und Kursgebühren 2000, und wenn die Anmeldung im betreffenden Schuljahr erfolgt, c. Tod oder ernsthafter Erkrankung des Schülers, oder d. besonderen, mittels ministerieller Regelung zu bestimmenden familiären Umständen. AERES MBO • BESTIMMUNGEN des PRAXISVERTRAGES des BERUFSAUSBILDENDEN LEHRWEGS (BOL) HKS • Seite 8 von 15
5 Kursusgeld kann zurückgezahlt werden, wenn die Abmeldung aufgrund einer erfolreichen Beendigung der Ausbildung erfolgt. Die Kursgebühren werden für das betreffende Kursjahr auf Anfrage des Kursgeldpflichtigen in Höhe von einem zehnten Teil für jeden im Kursjahr verbleibenden Monat, in welchem der Kursteilnehmer nicht länger registriert ist, zurückbezahlt. Die letzten zwei Monate des Kursjahrs zählen hierbei nicht mit. Außerdem wird das Kursgeld für das betreffende Kursjahr auf Anfrage des Kursgeldpflichtigen ganz oder teilweise in Höhe von einem zwölften Teil für jeden in diesem Kursjahr verbleibenden ganzen Monat zurückgezahlt, in welchem der Kursteilnehmer nicht länger registriert ist, wenn die Registrierung erlischt: a. vor dem ersten Tag, an dem der Unterricht im Kursjahr beginnt, b. im Zusammenhang mit den Anmeldung bei einer Tageschule, wenn die Anmeldung im betreffende Kursjahr erfolgt, c. aufgrund des Todes oder einer ernsthaften Erkrankung des Kursteilnehmers, die Beurteilung erfolgt durch den Schulträger, oder d. aufgrund besonderer, mittels ministerieller Regelung zu bestimmender familiärer Umstände. 6 Eine Erstattung von Schulgeldern (dritter Lehrweg) erfolgt nicht. Artikel 15 Krankheitsbedingte Abwesenheit des Teilnehmers 1 Kann der Teilnehmer wegen Krankheit nicht an den Ausbildungsaktivitäten teilnehmen, hat er dies einer zuständigen Person der Einrichtung so schnell wie möglich, spätestens aber am Krankheitstag vor 9.00 Uhr, mitzuteilen. 2 Bei wiederholter Krankmeldung oder längerer Krankheit kann die Einrichtung von dem Teilnehmer die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses mit dem Inhalt verlangen, dass er wegen Krankheit nicht in der Lage war, am Unterricht teilzunehmen. 3 Bei wiederholter Krankmeldung oder längerer Krankheit können sich die Einrichtung und der Teilnehmer gemeinsam dafür einsetzen, eine Nachholregelung zu vereinbaren. Artikel 16 Abwesenheit des Teilnehmers auf Grund nicht-krankheitsbedingter Umstände 1 Ist der Teilnehmer auf Grund nicht-krankheitsbedingter Umstände verhindert, an einer stundenplanmäßigen Ausbildungsaktivität teilzunehmen, hat er spätestens zwei Werktage vor der betreffenden Ausbildungsaktivität bei der Leitung der Einrichtung oder bei einer von dieser dazu bestellten Person unter Angabe von Gründen einen Antrag auf Befreiung zu stellen. 2 Die Befreiung wird nur erteilt, wenn die Anwesenheit des Teilnehmers angesichts der angeführten Gründe vom Teilnehmer billigerweise nicht verlangt werden kann. 3 Der Teilnehmer, der Mitglied des „Centrale Deelnemersraad“ (zentraler Teilnehmerrat) ist, erhält vom Berufspraxisanbieter die Gelegenheit, den Versammlungen des „Centrale Deelnemersraad“ beizuwohnen. Das gelegentliche Beiwohnen von Aktivitäten des „Centrale Deelnemersraad“ durch den Studenzen wird in Absprache mit dem Berufspraxisanbieter abgestimmt. Artikel 17 Überprüfung einer (länger andauernden) Abwesenheit 1 Unterliegt der Teilnehmer dem Wirkungsbereich des niederländischen Gesetzes über die Ausbildungsförderung (Wet op de studiefinanciering), stellt die Einrichtung fest, ob der Teilnehmer dem Unterricht während eines zusammenhängenden Zeitraums von mindestens 5 Wochen ohne triftigen Grund ferngeblieben ist. Die Einrichtung ist zur Erstellung eines entsprechenden Vermerks verpflichtet und hat dies der sog. Informationsverwaltungsgruppe (Informatie Beheer Groep) gemäß den in Artikel 8.1.7 WEB genannten Voraussetzungen zu melden. AERES MBO • BESTIMMUNGEN des PRAXISVERTRAGES des BERUFSAUSBILDENDEN LEHRWEGS (BOL) HKS • Seite 9 von 15
2 Wenn der Teilnehmer, auf den das niederländische Schulpflichtgesetz (Leerplichtwet) Anwendung findet, ohne triftigen Grund innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen mehr als 16 Stunden Unterrichts- oder Praxiszeit versäumt hat, teilt die Einrichtung dies dem digitalen Schalter des „Dienst Uitvoering Onderwijs“ (DUO) mit. Der Schulpflichtbeauftragte oder RMC-Funktionär wird die Mitteilung dann bearbeiten. Artikel 33 Ende des Vertrages Dieser Vertrag und damit die Einschreibung des Teilnehmers endet: a. bei Verstreichen des Zeitraums, auf den sich dieser Vertrag bezieht; b. indem der Teilnehmer die Ausbildung mit einem Zeugnis der Einrichtung abgeschlossen hat; c. wenn der Teilnehmer die Einrichtung innerhalb des Zeitraums, auf den sich dieser Vertrag bezieht, auf eigene Initiative offenbar endgültig verlassen hat, dies nach dem Nichtreagieren auf einen wiederholten schriftlichen Aufruf der Einrichtung. Von einer derartigen Beendigung des Vertrages bleibt die Verpflichtung des Teilnehmers zur vollständigen Bezahlung der in Artikel 13 genannten Kosten unberührt; d. durch die endgültige Verweisung des Teilnehmers von der Einrichtung. Von einer derartigen Beendigung des Vertrages bleibt die Verpflichtung des Teilnehmers zur vollständigen Bezahlung der in Artikel 13 genannten Kosten unberührt. e. mit gegenseitigem Einvernehmen zwischen Teilnehmer und Einrichtung, nachdem dies von beiden schriftlich bestätigt wurde; f. durch den Tod des Teilnehmers; g. im Falle der Erfüllung der Bestimmungen in Artikel 14 Absatz 2; h. wenn die Einrichtung durch nachweisbare höhere Gewalt nicht mehr länger in der Lage ist, die Ausbildung anzubieten; i. in einem Fall im Sinne von Artikel 8.1.1 Absatz 1a WEB (im Zusammenhang mit dem Nichtvorliegen der niederländischen Staatsangehörigkeit und dergl.) durch fristlose Auflösung. j. soweit es den Berufsbegleitenden Lehrweg betrifft, falls der Praxisvertrag nicht vor dem 31. Dezember des Jahres der Einschreibung vollständig unterzeichnet bei der Einrichtung vorliegt. Die Beendigung des Ausbildungsvertrages in dieser Weise lässt die Verpflichtung des Teilnehmers unberührt, die in Artikel 13 genannten Kosten in voller Höhe zu begleichen. Artikel 41 Schlussbestimmung 1 In Fällen, die von diesem Vertrag nicht erfasst werden, entscheidet die Einrichtung nach Rücksprache mit dem Teilnehmer. 2 Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, werden dem zuständigen Gericht vorgelegt. 3 Auf diesen Vertrag findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung. AERES MBO • BESTIMMUNGEN des PRAXISVERTRAGES des BERUFSAUSBILDENDEN LEHRWEGS (BOL) HKS • Seite 10 von 15
3 In dem Vertrag verwendete Begriffe In dem Ausbildungsvertrag wird unter folgenden Begriffen verstanden: BBL: Berufsbegleitender Lehrweg; BOL: Berufsausbildender Lehrweg; Verwaltungsrat: der Verwaltungsrat übt unter der abgeleiteten Verantwortung der zuständigen Behörde die Leitung über die Ausbildungseinrichtung aus; Berufungskommission: die Kommission, die über eine vom Teilnehmer eingelegte Berufung entscheidet; Teilnehmer: jeder Schüler, der bei der Einrichtung eingeschrieben ist; Lehrer: Mitglieder der Schule mit einer Unterrichtsaufgabe; Schulleitung: der Schulleiter und sein Stellvertreter; Schulregeln: Komplex von Regeln über die Rechte und Pflichten der Personen und Organe, die der Schulgemeinschaft angehören; minderjähriger Teilnehmer: der Teilnehmer, der das Lebensalter von 18 Jahren zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Ausbildungsvertrages noch nicht vollendet hat; der Schulrat: der Schulrat für den Landwirtschaftsunterricht; die Einrichtung: Stichting Aeres Groep, Teilbereich Aeres MBO OVO: Leerweg Overig Onderwijs – Dritter Lehrweg OOK: Onderwijsovereenkomst – Ausbildungsvertrag Eltern: Eltern, Vormund oder Erziehungsberechtigter des Teilnehmers; Mitarbeiter: das Personal der Einrichtung; sekundäre Deckung: von einer Versicherung mit sekundärer Deckung ist die Rede, wenn im Schadensfall zuerst Anspruch auf die Versicherung des Praktikumsanbieters (primäre Deckung) erhoben wird. Die Versicherung, die für die primäre Deckung abgeschlossen wurde, hat immer Vorrang; SBB die Stiftung „Samenwerking Beroepsonderwijs Bedrijfsleven“ WEB: Wet Educatie en Beroepsonderwijs / das niederländische Gesetz über Bildung und berufsbildenden Unterricht. AERES MBO • BESTIMMUNGEN des PRAXISVERTRAGES des BERUFSAUSBILDENDEN LEHRWEGS (BOL) HKS • Seite 11 von 15
Anlage 1 Erläuterung zu den Versicherungen während des Praktikums Die Aeres-Gruppe hat für ihre Auszubildenden und Studenten eine Betriebshaftpflichtversicherung (BHV) und eine Gruppen-Unfallversicherung abgeschlossen. Diese zwei Versicherungen gemeinsam bilden die Deckung für Schäden, die Studenten während der Zeit erleiden bzw. verursachen, in der sie unter der Aufsicht der Schule und des Personals der Schule stehen. Die nachstehenden Beträge basieren auf den Beträgen aus dem Dokument „Informationen über Praktikumsversicherungen, Aeres Gruppe“, Version 2.7, Februar 2017. Diese Beträge können sich im Laufe des Kursjahrs ändern. Gruppen-Unfallversicherung Es handelt sich um eine subsidiäre Versicherung, die in folgenden Situationen leistet: 1 Unfälle auf dem Weg zur und von der Schule einschließlich Aufenthalt dort 2 Exkursionen, die von der Schule unter Aufsicht von Lehrpersonal durchgeführt werden 3 Praktikum in den Niederlanden und/oder im Ausland 4 Reise ins und Aufenthalt im Ausland der Lehrkraft, die einen Schüler/Studenten während seines Praktikums im Ausland besucht. Versicherungssummen bei der Gruppen-Unfallversicherung Im Todesfall 10.000 Euro Im Falle dauerhafter Invalidität 100.000 Euro Medizinische Kosten bis zu einem Betrag von 2.500 Euro Zahnmedizinische Kosten bis zu einem Betrag von 2.500 Euro Die genannten Beträge sind die maximalen Erstattungsbeträge. Unfallversicherungen zahlen nie die Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens, sondern einen Betrag auf Basis der in den Policenbedingungen stehenden Gliedertaxe aus. In dieser Gliedertaxe ist genau angegeben, welcher Prozentsatz der Versicherungssumme bei welcher Verletzung ausgezahlt wird. Die Auszahlung steht in keiner Verbindung zum tatsächlich erlittenen Schaden. Haftpflichtversicherung zugunsten der Aeres Gruppe. Eine Haftpflichtversicherung (Schäden Dritter) für Studenten wurde über die Schule abgeschlossen, diese gilt während der Schulzeit und der schulischen Aktivitäten (worunter auch die Praktika für Schüler der Haupt- und Realschule und die Schüler des berufsbildenden Lehrwegs sowie die Praktika für die Vollzeitstudenten fallen). Erklärung: Die Haftpflichtversicherung für Schulen stellt eine Schadloshaltung für Schäden, die Dritten innerhalb Europas zugefügt werden. Maximal versicherte Beträge sind: € 2.500.000,00 Pro Ereignis € 5.000.000,00 Pro Jahr Haftpflichtdeckung während eines Praktikums in den Niederlanden: Die Haftpflicht während der Praktika ist sekundär in der Police mitversichert. Verursacht ein Praktikant am Praktikumsplatz einen Schaden, dann muss der Schaden bei den Versicherungen des Praktikumsanbieters eingefordert werden. Das Gesetz schreibt vor, dass ein Praktikant als Arbeitnehmer angesehen wird. Der Arbeitgeber ist dann dafür verantwortlich, was dieser tut und lässt. Der Praktikumsanbieter muss sich gegen das finanzielle Risiko rechtlicher Haftpflicht für durch ihn oder seine Arbeitnehmer/ Praktikanten verursachte Schäden versichern. AERES MBO • BESTIMMUNGEN des PRAXISVERTRAGES des BERUFSAUSBILDENDEN LEHRWEGS (BOL) HKS • Seite 12 von 15
Es kann vorkommen, dass bestimmte Sachen des Arbeitgebers nicht versichert sind. Man kann diesen Schaden, der durch den Teilnehmer/Praktikanten verursacht wurde, dann (sekundär) bei der Haftpflichtversicherung der AERES Gruppe einfordern. Durch eine ergänzende Praktikumsversicherung ist ein Schaden von bis zu € 25.000 mitversichert. Die Selbstbeteiligung beträgt € 1.000 pro Anspruch. Für Praktikanten, die auf dem eigenen Gelände des Praktikumsanbieters mit einem Trecker ohne gültigen Treckerführerschein fahren, gilt eine Selbstbeteiligung von € 1.000. Achtung: Schäden an oder mit Motorfahrzeugen (auch am Praktikumsort!) fallen nicht unter die Deckung. In diesen Fällen muss daher die Versicherung eingeschaltet werden, die speziell für dieses Motorfahrzeug abgeschlossen wurde (die Kfz-Haftpflichtversicherung zum Beispiel). Eine Ausnahme gilt für Praktika im Rahmen der Ausbildung Motorfahrzeugtechnik und Land- und Gartenbau-Praktika. Hierbei sind Schäden an Motorfahrzeugen, mit Motorfahrzeugen oder durch Motorfahrzeuge verursachte Schäden zwar versichert, allerdings nur und ausschließlich, wenn die Nutzung des Autos Teil der Praktikumsaufgabe ist. Erledigt man mit einem Betriebsfahrzeug Einkäufe, so ist dies nicht versichert. Um eine Deckung im Rahmen der Praktikumsversicherung erhalten zu können, muss sich ein von der Schule unterschriebener Praktikumsvertrag im Besitz der Schule befinden. Die Versicherungen gelten nur während der Praktikums- bzw. Unterrichtsstunden und der Fahrten von und zu Schule/Praktikum. Zu anderen Zeiten gelten diese Versicherungen nicht. Die Schule empfiehlt ihren Schülern daher dringend, eine eigene Haftpflichtversicherung abzuschließen. Schüler auf dem berufsbegleitenden Lehrweg und duale Ausbildung: Die von diesen Studenten im Betrieb ausgeführten Tätigkeiten fallen nicht unter diese Versicherung. Die Versicherung sieht diese Tätigkeiten nicht als Praktikum, sondern als Arbeit an. Die Haftpflichtversicherung muss daher auch vom Arbeitgeber oder vom Studenten selbst abgeschlossen werden. Auslandspraktika: Praktika im Ausland sind mit von der Praktikumsversicherung gedeckt, davon ausgenommen U.S.A. und Kanada. Für Auslandspraktika empfiehlt die Schule, eine IPS (International Passport for Students) Versicherung abzuschließen. http://www.studentsinsured.com/ips/ Damit können Sachen versichert werden, die mit den bestehenden Versicherungen nicht oder nicht vollständig versichert sind. Eine Alternative für die IPS-Versicherung ist die ICS-Versicherung von AON. Der Student hat zuerst seine eigenen Versicherungen zu prüfen und dann die beste Zusatzversicherung auszuwählen. Diese ist in nahezu allen Fällen erforderlich!!! Achten Sie hierbei auf die Bedingungen, den Deckungsbereich, die Höhe der Deckung, die Dauer der Auslandsdeckung und die Höhe der Prämien. Die Aeres Gruppe bemüht sich darum, dass alle Informationen in diesem Dokument aktuell und korrekt sind. Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten in den aufgeführten Angaben können jedoch vorkommen. Die Aeres Gruppe lehnt jegliche Form der Haftung für Unzulänglichkeiten bzw. Unrichtigkeiten der in diesem Dokument aufgeführten Informationen ab. Maßgeblich sind zu jeder Zeit die Police und deren Bedingungen. AERES MBO • BESTIMMUNGEN des PRAXISVERTRAGES des BERUFSAUSBILDENDEN LEHRWEGS (BOL) HKS • Seite 13 von 15
Schadensmeldung - Der Praktikumsanbieter meldet den Schaden bei seinem eigenen BHV-Versicherer, der die Schadensmeldung bearbeitet. - Der Praktikant füllt das Schadensformular aus. - Die erhaltenen Schadensmeldeformulare werden von allen Parteien (Auszubildender, Praktikumsanbieter, Koordinator) ausgefüllt und unterzeichnet. - Die Hauptverwaltung der Aeres-Gruppe meldet den Schaden beim eigenen Versicherer. - Bei Abwesenheit des Praktikumskoordinators kann direkt Kontakt aufgenommen werden mit der Hauptverwaltung der Aeres-Gruppe (Frau E. Haandrikman-Jansen +31 88-70005347 und bei Abwesenheit Herr V. Bartels +3188-70006394). - Im Falle von Personenschäden ist es wichtig, den Schaden möglichst schnell zu melden. - Sehe Aerport: http://aerport.aeres.nl/organisatie/bestuursbureau/instelling/Financien- Controle/Paginas/Verzekeringen.aspx AERES MBO • BESTIMMUNGEN des PRAXISVERTRAGES des BERUFSAUSBILDENDEN LEHRWEGS (BOL) HKS • Seite 14 von 15
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