Betriebsversammlung wissenschaftliches Personal - MUI 1.12.2014 15:00 Martin Tiefenthaler

Die Seite wird erstellt Franziska Schulze
 
WEITER LESEN
Betriebsversammlung wissenschaftliches Personal - MUI 1.12.2014 15:00 Martin Tiefenthaler
Betriebsversammlung
wissenschaftliches Personal
             MUI
       1.12.2014 15:00
      Martin Tiefenthaler
Betriebsversammlung wissenschaftliches Personal - MUI 1.12.2014 15:00 Martin Tiefenthaler
Agenda
• Berichte
• Arbeitszeitnovelle KAAZG
   – Rechtlicher Rahmen
   – Betriebsvereinbarung MUI
   – Abschätzung Alternativen
• Anträge
• Allfälliges
Betriebsversammlung wissenschaftliches Personal - MUI 1.12.2014 15:00 Martin Tiefenthaler
Uneingeschränkte
Billigung: Dank an
Sandra Herrnegger
und Roswitha Lorber
und
Rechnungsprüfer
Prof Ulmer und
Prof Hengster
Betriebsversammlung wissenschaftliches Personal - MUI 1.12.2014 15:00 Martin Tiefenthaler
Beschlüsse der Betriebsversammlung
         der MUI am 4.4.2014
• Die europäischen Rahmenbedingungen für eine 60 h/Woche
  inkludieren inaktive Bereitschaftszeiten von 12 Stunden pro Woche,
  sodass die Inanspruchnahme in der Arbeitszeit 48 Stunden
  umfasst. Leider hat in den letzten Jahren die Ausdehnung von OP-
  und Ambulanzzeiten in den Zentralkrankenanstalten und die
  allnächtliche Überflutung der Notfallambulanzen, dazu geführt,
  dass dort inaktive Bereitschaftszeiten kaum mehr existieren. Zur
  Abhilfe gegen das Durcharbeiten im Nachtdienst soll im KA-AZG
  festgehalten werden, dass die Krankenanstalten belegen müssen,
  dass innerhalb der 60 h/Woche 12 Stunden inaktive
  Bereitschaftszeit bestehen, wobei die kleinste inaktive Zeit 30
  Minuten am Stück wären. Sofern diese inaktiven Bereitschaftszeiten
  nicht bestehen, wäre die Inanspruchnahme jedenfalls als Arbeitszeit
  auf die 48h Woche einzurechnen und als Überstunde abzugelten.
Betriebsversammlung wissenschaftliches Personal - MUI 1.12.2014 15:00 Martin Tiefenthaler
Beschlüsse der Betriebsversammlung
           MUI am 4.4.2014
• Der Schichtdienst ist im Augenblick kaum vereinbar mit den
  universitären Dienstpflichten in Lehre und Forschung, insbesondere
  im Bereich der Lehre in einem geregelten Stundenplan. Ein
  Schichtdienst wird von uns an der MUI daher abgelehnt. Wenn
  dennoch ein Schichtdienst für einzelne Stationen mit Dauer-
  Arbeitsbelastung (Intensivstationen, Notaufnahmen, Kreißsäle)
  gesetzlich eingeräumt werden sollte, wäre jedenfalls festzulegen,
  dass die 30 % universitäre Dienstpflicht für Lehre und Forschung
  vorab von der Normalarbeitszeit abgezogen und dafür eingebucht
  werden und erst dann im Umfeld ein Schichtdienst im
  Gesamtausmaß der 48 h/Woche mit der 40 h/Woche im Schnitt
  geplant wird.
Betriebsversammlung wissenschaftliches Personal - MUI 1.12.2014 15:00 Martin Tiefenthaler
Beschlüsse der Betriebsversammlung
          MUI am 4.4.2014
• Die Reduktion der 49 Stundendienstgrenze auf 25 Stunden und die
  Reduktion der 72 Stunden auf 60 Stunden Arbeitszeithöchstgrenze
  am Stück bzw. wöchentliche Arbeitszeithöchstgrenze hat zur Folge,
  dass es zu einer Kürzung der Ärztegehälter um etwa ein Drittel
  kommt. Im Vergleich zum Mindestärztegehalt an Deutschen,
  Schweizer und Südtiroler Spitälern besteht in Österreich ohnehin
  schon ein sehr niedriges Gehaltsniveau (Minus 30-50% im
  Jahresschnitt) für die angestellten Spitalsärzte, was bei Kürzung der
  Entgelte ein weiteres Abwandern begünstigen könnte. Deshalb
  sollte unbedingt unabhängig von der KA-AZG Reform eine Initiative
  zur Anhebung der Ärztegrundgehälter auf ein deutschsprachiges
  mitteleuropäisches Niveau gestartet werden.
Betriebsversammlung wissenschaftliches Personal - MUI 1.12.2014 15:00 Martin Tiefenthaler
Anträge 1 aus der Betriebsversammlung
   vom 4.4.2014: Forschungsförderung
• Die Betriebsversammlung möge beschließen, dass die
  Bundesregierung aufgefordert wird, nachhaltig die
  öffentliche Grundlagenforschung auszubauen und
  langfristig (mindestens bis 2020) zu besichern, denn
  öffentliche Forschungsförderung heißt Zukunft für
  Österreich!
• Die öffentliche Forschungsförderung für
  Grundlagenforschung und klinische Forschung ist bis
  2020 an das Schweizer Niveau anzuheben um im
  deutschsprachigen Europa den Anschluss nicht zu
  verlieren (88 vs 25 Euro/Kopf)
                       Beschlüsse der Betriebsversammlung 4.4.2014
  Bis dato unerfüllte Forderung an die Bundesregierung
Betriebsversammlung wissenschaftliches Personal - MUI 1.12.2014 15:00 Martin Tiefenthaler
Anträge 2 aus der
   Betriebsversammlung vom 4.4.2014 :
• Der BRwiP wird aufgefordert im Falle einer KA-
  AZG Novelle die primäre Berücksichtigung der
  univ. Dienstpflichten besser zu verankern.
• 60h/Wo Klinik sind genug
• 25h am Stück und davon 1/3 inaktive
  Bereitschaftszeit sind genug

              Beschlüsse der Betriebsversammlung 4.4.2014
Betriebsversammlung wissenschaftliches Personal - MUI 1.12.2014 15:00 Martin Tiefenthaler
Eckpunkte KA-
    AZG
Krankenanstalten-
Arbeitszeitgesetz

 ao. Univ Prof. Dr. Christoph Brezinka
             01 Dez 2014
Betriebsversammlung wissenschaftliches Personal - MUI 1.12.2014 15:00 Martin Tiefenthaler
c

Die Ausgangslage
Androhung Vertragsverletzungsverfahren der EU im
Februar 2014:                c
Österreich verletzt EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88 weil….
     c
• • 60-Stunden  Arbeitswoche möglich ist
• Ausgleich-Ruhezeit nicht unmittelbar nach Dienstende
• Möglichkeit finanzieller Ausgleich statt Ruhezeiten

• EU-Forderung: Höchstdienstzeit 25 Stunden
Möglicher Arbeitszeit-Rahmen ohne
    Zustimmung Arbeitnehmer
• Bis zu 13h durchgehend
• Bis zu 60h pro Woche
• 48h im 17 Wochen Schnitt (3 Monate)

• Keine §8 Überstunden ohne Zeitausgleich
Uni-KV
• c

• Klinische Arbeit ohne verlängerte Dienste nur
  Montag bis Fr. 07:00 -20:00

• Nachts und Wochenende nur im Rahmen von
  verlängerten Diensten

• Ausbildungsärzte und Fachärzte gleich
Reaktion auf Mahnung EU:
            Novelle KA-AZG
• 11 h Tagesruhe, unteilbar und unverzüglich
• 36 h Wochenendersatzruhe
• Tagesruhe von 50% des verlängerten Dienstes
  plus 11 h.
• Dienste bis zu 48 h nur mit Zustimmung
  – Beispiel 32 h Dienst Mo Früh bis Di Abend:
    Ruhepause bis Mi 19:00
• Regelungsbedarf durch Betriebsvereinbarung
Neu: Opt out
  individuelle Zustimmungserklärung
• Individuelle schriftliche Zustimmung zu
  verlängerten Diensten und §8 Überstunden
  (Notfall) über die Grenze hinaus
• Für den nächsten Durchrechnungszeitraum
  von 17 Wochen (verlängerbar auf 26 Wo BV)
§4 KAAZG regelt „Verlängerten Dienst“
• § 4. (1) Werden Dienstnehmer/innen während der Arbeitszeit
  nicht durchgehend in Anspruch genommen, können durch
  Betriebsvereinbarung längere Arbeitszeiten zugelassen
  werden, wenn dies aus wichtigen organisatorischen Gründen
  unbedingt notwendig ist (verlängerte Dienste). Eine
  Verlängerung ist nur insoweit zulässig, als die zu erwartende
  Inanspruchnahme innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes
  von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden pro Woche nicht
  überschreitet.
  (2) In Krankenanstalten, deren Rechtsträger eine
  Gebietskörperschaft ist und in denen eine Personalvertretung
  eingerichtet ist, können verlängerte Dienste unter den
  Voraussetzungen des Abs. 1 im Einvernehmen mit der
  Personalvertretung zugelassen werden.
Der „Paragraf 8“ des KAAZG
•   8) In außergewöhnlichenund unvorhersehbaren Fällen finden die
    Bestimmungen der §§ 3, 4, 6 und 7 keine Anwendung, wenn
  1.die Betreuung von Patienten/Patientinnen nicht unterbrochen
  werden kann oder
  2. eine sofortige Betreuung von Patienten/Patientinnen unbedingt
  erforderlich wird
• Durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der
  Personalvertretung können vorübergehende Ausnahmen von § 4
  festgelegt werden, wenn
    1.die Wahrung von Interessen der Patienten oder die
    Aufrechterhaltung des Krankenanstaltenbetriebes dies notwendig
    macht,
    2.die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des
    Gesundheitsschutzes der Dienstnehmer/innen eingehalten werden
Neu: Opt out
  individuelle Zustimmungserklärung
• Zustimmung nicht im Rahmen der
  Begründung des Arbeitsverhältnisses
• Benachteiligungsverbot
KA-AZG Rahmen für BV
• Bei verlängerten Diensten (>13h) inaktive
  Bereitschaftszeiten, kein Durcharbeiten
• Zulässig 72h/Wo noch 2 Jahre
• Im 17-26 Wochenschnitt:
   – 60h bis 1.1.2018
   – 56h bis 30.6.2021
   – 48h ab 1.7.2021
   Auch bei 48h pro Woche und Arbeitsdauer über 13h sind nur
   verlängerte Dienste zulässig (dzt 12 von 60 Stunden inaktive
   Bereitschaftszeit)
   Regelhaftes Durcharbeiten ist unzulässig, wäre Nachtarbeit (€)
Regelung durch BV
•   Normalarbeitszeit (8 oder 12 h)
•   Verlängerte Dienste, Dauer (bzw nur 25 h)
•   ARG Tage vor oder nach Samstagsdienst
•   Zulagen, Freizeitguthaben für Dienste etc

unabhängig von der individuellen Zustimmung !
Fazit Uni-KV
• Kein Schichtdienst möglich
• Keine Arbeit über 13 h ohne Zustimmung durch
  Betriebsvereinbarung
• Kein Zeitausgleich ohne verlängerte Dienste
• Grundgehalt inkludiert keine Dienste

• Fragliche Anrechenbarkeit bei Ausbildungsstellen,
  da verlängerte Dienste lt Ärztegesetz für die
  Ausbildung gefordert sind.
Fazit Beamte
• 40 h Woche ohne verlängerte Dienste, bzw
  max. 48 h für die einzelne Woche.
• Kein Ausschluss von Nachtarbeit (für
  Fachärzte)
• Bei Lehreinteilung untertags wegen 11 h Ruhe
  keine Nachtarbeit möglich.
Termine

    Ende Exkurs KA-AZG
Systemwechsel
EU-Arbeitszeiten:                     Übergangsfristen bis 2021
Sofort und jetzt 48h                  Mit stufenweiser Reduktion der AZ
• Schichtdienst in 60                 • Verlängerte Dienste
  Wochenstunden                       • Regelarbeitszeit
• tw. verlängerte Dienste, sofern
  große Kliniken                      • Gestaltungsmöglichkeiten in
                                        neuer BV
• Diensträderkürzung
                                          – Forschung und Lehre in AZ
• Notverordnungen (?)
                                          – 40h Woche + Dienste
• Verschobene Dienste
                                          – Vereinbarkeit Beruf und Familie
• Geteilte Dienste
                                      • Attraktive
• Samstagsambulanzen                    Rahmenbedingungen für Opt
• Abendambulanzen                       out (Zustimmung >48 h)
                                      • Trotzdem auch Opt in möglich
Krankenpflegemodell mit 60 statt 48     (keine Zustimmung)
Stunden pro Woche
Grundsatzüberlegungen zur BV-
      Arbeitszeit im klinischen Bereich
• Geltende Betriebsvereinbarung: kein Dienstbetrieb planbar
    – 32h bedingen 27h Arbeitsruhe
•   Sofortige 48 h Woche Systemkollaps am LKI
•   Risiko für 13 h Schichtbetrieb in 60 h Wochen!
•   Kein Platz für Forschung und Lehre
•   Keine Vereinbarkeit mit Kinderbetreuung
•   Keine qualitative Ausbildung

• Neue BV-verlängerte Dienste für Arbeitsbedingungen
  gemäß der Beschlüsse der Betriebsversammlung
• Gleichzeitig Gehaltsforderungen (seit März)
BETRIEBSVEREINBARUNG
                                  zur ARBEITSZEIT
                        gemäß § 3 Abs. 3 und 4, § 4 KA-AZG
der als Ärztinnen und Ärzte oder Zahnärztinnen und Zahnärzte im Klinischen Bereich
    der Medizinischen Universität Innsbruck verwendeten Arbeitnehmer/innen

                              abgeschlossen zwischen

 der Medizinischen Universität Innsbruck als Arbeitgebervertreterin, der Rektorin für
 das Amt der Universität und dem Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal der
            Medizinischen Universität Innsbruck (§ 135 Abs. 4 UG 2002)

     im Einvernehmen mit den Vertreter/inne/n der im Klinischen Bereich der
Medizinischen Universität Innsbruck tätigen Ärzte/-innen und Zahnärzte/-innen (§ 34
                            UG 2002, § 3 Abs. 3 KA-AZG)
Grundsatz in Präambel
• Bekenntnis zur Normalarbeitszeit von 40 Stunden
• Verlängerte Dienste für ungeplante und Notfall-
  Einsätze
• Arbeitsbereitschaft bei verlängerten Diensten
  (länger als 13 Stunden)
• Maßnahmen gegen Durcharbeiten im Dienst
  – NIET Nachtdienst.Intensitäts.Erfassungs.Tool
     • http://betriebsrat.i-med.ac.at/niet/

• Selbstorganisation!
Regelarbeitszeit und Dienst
• Verbot geteilter Dienstzeiten
• Fixe Betriebszeiten pro Klinik
   – Rahmen 8-9h/d, Montag bis Freitag 06:30-17:30
   – Keine verschobenen Dienste (10:00-18:00)
• Keine halben Journaldienste
• Keine klinische Arbeit am Wochenende und nachts
  (außer Journaldienste)

• Planbarkeit durch Dienstplan für Stationseinteilung und
  verlängerte Dienste mindestens ein Monat im voraus
Lehren und Forschen in der
               Normaldienstzeit
• Für alle fixe Wochentage für Lehre und Forschung
• oder Blockforschen auf Antrag
• A2 = 2 Tage pro Woche
• 8 Wochen kein Tag: innerhalb des Quartals Uni-Block
  verpflichtend (Lehre und Forschung)
• Im Dienstplan!

• Lehre ist prioritäre Dienstpflicht!
    – Kein Dienst vor Vorlesung (Solldienstplan und Akut)
    – Elektronische Übermittlung für Dienstplaner ab
      Sommersemester 2015
    – Kalenderfähige Lehreinteilungsübermittlung an alle!
MUI BV: Verlängerte Dienste:
       Minusstunden-Grundlage
• Minusstunden sind Folge der Bezahlungsmodalität für
  Nachtdienste:
• Die 40h Woche muss erfüllt sein, um in den Diensten
  Überstundenabgeltung zu bekommen
• Heimgehen nach Dienst bedingt ein Fehlen in der
  Normalarbeitszeit
• 7 Stunden pro Dienst So bis Donnerstag

• Neu: 25h Grenze
• Minusstunden unmittelbar nach Dienst nicht mehr
  durch Forschung und Lehre einarbeitbar
MUI BV: Verlängerte Dienste:
            Minusstunden
• Montag bis Donnerstag
  – Verschobene Normalarbeitszeit 8+5 h und 11 h
    verlängerter Dienst und 1 Übergabestunde
    (Normalarbeitszeit)
     • 2 statt 7 Minusstunden
                                BeamteR KV-AngestellteR
     • Ergänzungszulage o.G.    127,80 127,55
     • 3 h Zeitausgleich
• Freitag, Samstag, Feiertag und Sonntag
  – Zeitausgleich wie bisher
  – Samstag, Feiertag und Sonntag Bezahlung wie bisher
Zeitausgleich gesamt
• Wahlmodell 1
  – Regelmodell 80 Stunden, darüber Auszahlung
  – Vollständige Auszahlung
  – Ansparmodell bis 480 Stunden, unverfallbar

• Wahlmodell 2
  – Viele Dienste: 3 h pro Mo-Do Dienst und Fr und Sa 8 h
     • Mit 3-5 Dienste im Monat inkl Fr. und Sa: 16 h ZA /Monat

  – Weniger Dienste, trotzdem ZA zu Erholungszwecken
     • 1-2 Dienste pro Monat geben 6h ZA/Mo und damit keine 4
       Wochen Zeitausgleich- Abhilfe mit Wahl ZA statt Bezahlung:su
BV Verlängerte Dienste Zeitausgleich
• Wahlmodell erhöhter Zeitausgleich für teure Nachtstunden
  mit 1:1,5
• Bei wenigen Diensten mit 3 Stunden ZA pro Dienst (Mo bis
  Do) kann mehr ZA angespart werden (6 Stunden für 4
  höherwertige Stunden) halbjährliche Meldung zum 1.6.
  bzw 1.11. Wahlmodell erhöhter Zeitausgleich an
  robotrec@i-med.ac.at

• Ausweisung des angesparten Zeitausgleich im Robotrec
  geplant

• Herabsetzung der Dienste bei Teilzeitkräften auf Antrag
• Betreuungspflichten sind in Dienstplan zu berücksichtigen
BV Verlängerte Dienste Durchrechnung
• Urlaub verdünnt die Arbeitsdichte (alte Rechnung)
   – Jänner bis Feber 60 Stundenwoche 8 Wochen
   – März 4 Wo.Urlaub damit durchschnittl. 40h /Woche
• Urlaub (volle Wochen und einzelne Tage) und geplante
  Abwesenheit verkürzen 26 Wochen (neue Berechnung)
   – Durchschnittl. AZ im Beispiel 60 Wochenstunden
• Zeitausgleich, ungeplanter Krankenstand,
  Kongressbesuch mit Dienstfreistellung nicht!
• Feiertage ersetzen ARG Tage nicht!
• Weiterbildungstage (50 h Jahr) aufrecht
Opt out (Zustimmung über 48h/Woche im
           Halbjahresschnitt arbeiten zu wollen)
• 8 Wochen vor 1.7. oder 1.1. schriftlich für Folgehalbjahr
• Grundsätzlich auch jederzeit mit Wirkung nach 17 Wochen
    – Keine Rückrechnung
• an die Arbeitgeberin, meldet an Klinikleiter/in
• Schriftlich, Original ist dem Arbeitsinspektor vorzulegen
• BR erhält halbjährlich aktualisierte Liste
• Widerruf möglich, analog
• Erst nach Eintritt möglich (kein Druck beim Abschluss des
  Arbeitsvertrages)
• Kein Druck bei Neubewerbungen möglich

• Zweite Zustimmung §8 Überstunden
• Dh Überstunden auch über 60h im Halbjahresschnitt ohne ZA möglich.
Zustimmungserklärung durchschnittliche
            wöchentliche Arbeitszeit § 4 Abs. 4b KA-AZG
An die Personalabteilung / das Amt der Medizinischen Universität Innsbruck

Frau/Herr Dr. ……………………….…………….…. stimmt ab …………..... einer maximalen
Durchschnittsarbeitszeit von 60 Stunden pro Woche (bis 31.12.2017) bzw. 55 Stunden pro
Woche (01.01.2018 bis 30.06.2021) zu, sofern diese maximale wöchentliche Durchschnitts-
AZ innerhalb des gesetzlichen Rahmens (§ 4 Abs. 4b KA-AZG) sowie innerhalb der durch BV
im Einvernehmen mit den Vertreter/innen der Betroffenen gem. § 3 Abs. 3 KA-AZG
zugelassenen maximalen wöchentlichen Durchschnitts-AZ liegt.

Die Zustimmung kann von mir gem. § 11b KA-AZG jederzeit mit einer Vorankündigungsfrist
von 8 Wochen mit Wirkung ab dem nächsten Durch-rechnungszeitraum, bzw. wenn dieser
länger als 17 Wochen ist, auch bereits mit Wirkung ab dem verbleibenden Restzeitraum des
laufenden DRZ (d. h. ab der 18. Woche) schriftlich widerrufen werden.

Datum/Unterschrift
Opt out 2: Notfallsüberstunden ohne ZA

An die Personalabteilung / das Amt der Medizinischen Universität Innsbruck

Zustimmungserklärung
außergewöhnliche Fälle § 8 Abs. 1 KA-AZG

Frau/Herr Dr. ………………………...……. stimmt einer Überschreitung der
durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von ……… Stunden (einzusetzen ist hier die
individuelle max. Durchschnitts-AZ) zu, sofern diese ausschließlich aus zusätzlicher
Arbeitszeit in außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Fälle iSd § 8 Abs. 1 KA-
AZG resultiert.

Diese Zustimmung kann von mir gem. § 11b KA-AZG jederzeit mit einer
Vorankündigungsfrist von 8 Wochen mit Wirkung ab dem nächsten Durch-
rechnungszeitraum, bzw. wenn dieser länger als 17 Wochen ist, auch bereits mit
Wirkung ab dem verbleibenden Restzeitraum des laufenden DRZ (d.h. ab der 18.
Woche) schriftlich widerrufen werden.
KA-AZG-Verhandlungsteam

 ao.Univ.-Prof. Dr.   ao.Univ.-Prof. Dr.          Dr.in              Dr.         Ass.-Prof. in Dr.in
Martin Tiefenthaler     Thomas Luger       Gabriele Gamerith   Götz Nordmeyer   Janett Kreutziger
   Vorsitzender        3. Stellvertreter     Betriebsrätin       Betriebsrat    Stv.-Betriebsrätin
Allfälliges
• Dank an alle für Uniratsführungen
Maßnahmen zur Gehaltsanpassung
• Gewerkschaftsforderung
• Ärztezulage (auch vorklinische Ärzte)
   •   Zusage der GÖD Spitze
   •   GÖD Einbringen der Forderungen, allerdings
   •   damalige Ablehnung durch Arbeitgebervertreter Rektor Schütz, MUW

• Verhandlung mit GÖD über Universitätsärztemodell
   – Vorlage eines Memorandums
   – Einbringen der Forderung im BMWFW am 25.11.
• Schreiben an BM Mitterlehner wegen Vorabzahlung der
  Ärztezulage (Kollektivmaßnahme statt standortspezifisch)
• Schreiben an BM Ostermayer wegen
  Rufbereitschaftsentschädigung (1,14 €/h sind ein Witz)
Gewerkschaftsforderung:
                            Universitätsärztezulage
Betreffend der Ärztezulage wird der Vorschlag erhoben, dass im Uni-KV § 68 Abs. 2 eine weitere Zulage einzuführen ist, die Universitäts Ärzte-Zulage heißen
und 22,5 % der Regelgehaltsstufe 3b des allgemeinen Personals betragen soll. Die sachliche Begründung dazu:

Im kompetitiven Gehaltsumfeld der Ärztinnen und Ärzte ist ein Gleichstand mit den Bezügen für normale Spitalsärztinnen und Spitalsärzte und den Uni-
Einstiegsgehältern entstanden.
Zusätzlich wird Forschung und Lehre, ohne die eine universitäre Karriere (Laufbahnstelle) unmöglich ist, in den Universitären All-in-Verträgen erwartet.

Um die besten Leute an den Universitäten zu halten und die Universitätsmedizin als höchste Versorgungsstufe (universitäre Spitzenmedizin) personell
aufrecht erhalten zu können, sind attraktive und kompetitive Gehälter für Ärzte/innen an Universitäten unabdingbar. Fachärzte/innen sind zu den
bisherigen kollektivvertraglichen Gehältern kaum zu halten und die Abwanderung hat Stellen mehrfach unbesetzbar und offen gelassen. Das kann sogar zur
Folge haben, dass dem Nachwuchs in Facharztausbildung die Ausbildungszeit nicht mehr angerechnet wird, weil das gesetzlich vorgeschriebene Verhältnis
Fachärzte zu Ausbildungsärzten von 1:1 unterschritten wird.

Im nichtklinischen Bereich sind die Universitäten faktisch Ausbildungsmonopolisten für Anatomie, Histologie, Gerichtsmedizin, Virologie und wesentliche
(die einzigen akademischen) Ausbildungsstätten) für Pathologie und Hygiene (ohne Anspruch auf Vollständigkeit). Diese Ärzte an Universitäten unterliegen
im Regelfall wegen wichtigen dienstlichen Gründen nicht der freien Dienstzeiteinteilung gem §31 Uni-KV, sondern unterliegen einer fixen
Anwesenheitsverpflichtung zur ärztlichen Dienstleistung. Diese Dienstzeitenregelung stellt die Vorklinikärzte/innen den Ärzten/innen im klinischen Bereich
(mit Ausnahme der Nachtdienste gem KA-AZG) gleich. Zusätzlich unterliegen alle Ärzte/innen dem Risiko wegen ärztlichen Fehlleistungen persönlich
(strafrechtlich) belangt zu werden; ein Risiko, das in Forschung und Lehre nicht auftritt. Damit entsteht eine Abgrenzung zum nichtärztlichen
wissenschaftlichen Personal.

Landesärzte erhalten gleiche oder bessere Einstiegsgehälter, sind ggf zusätzlich Dienstnehmer/innen(nebenbeschäftigt) der Universitäten für
Forschungsprojekte und/oder erhalten auch Lektoren-Dienstverträge (nebenbeschäftigt).
Im national und europäisch kompetitiven Umfeld sind Freistellungen von Ärzten zu Forschungszwecken und zu Kongressbesuchen auch für
Landesärzte/innen in anderen Einrichtungen üblich und damit keine Alleinstellungsmerkmale für Universitätsbedienstete mehr, weshalb auch dienstliche
Vorteile keine Kompensation für eine schlechtere Bezahlung darstellen und nicht ausreichen, geeignetes Personal zu finden und zu halten.

Dagegen ist der All-in-Charakter der Universitätsgehälter für das wissenschaftliche Personal für Ärzte nicht kompetitiv. Mit der Jahresdurchrechnung der All
in Gehälter von bis zu 48h pro Woche ist ein 20% höherer Gehaltsansatz argumentierbar. Diesbezüglich ist die vorgeschlagene Variante noch deutlich
günstiger.
TILAK Gehaltsmodell

             Angaben ohne Gewähr
Herrn Bundesminister
Dr. Reinhard Mitterlehner
Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
E-Mail: reinhold.mitterlehner@bmwfw.gv.at
Innsbruck, 25.11.2014

Attraktive Gehaltsmodelle für Universitätsärzte/innen

Sehr geehrter Herr Bundesminister,
die Gehaltsabschlüsse der Bundesländer bringen uns Personalvertreter/innen der Medizinischen Universitäten in eine prekäre Situation. Wir können uns zwar mit unseren
Rektoren/innen darauf einigen, die Betriebsvereinbarungen so anzupassen, dass die universitären Dienstpflichten in Lehre, Forschung und universitätsbezogener Verwaltung
neben den Aufgaben der Universitätskliniken, also der ärztlichen Tätigkeit, in der Dienstzeit erfüllbar werden, doch haben die Länder, allen voran die Steiermark und Tirol in
ihren Gehaltsmodellen ab 1.1.2015 ein Gehaltsniveau vorgelegt, dass zu befürchten ist, dass die besten Köpfe von den Universitäten zu den Ländern abwandern werden. Ein
Plus von 600 Euro für die mit 3.150 Euro einsteigenden Ausbildungsärzte/innen in Tirol und eine Steigerung von plus 800 Euro auf 4.600 Euro für die einsteigenden
Fachärzte/innen im Bereich der TILAK/Universitätskliniken Innsbruck, kann von der Medizinischen Universität Innsbruck durch eine kollektive Überzahlung aus dem
vorhandenen Universitätsbudget nicht bedeckt werden.

Wir ersuchen Sie dringend um eine sofortige Anpassung der Grundgehälter mit einer
Universitätsärzte/innenzulage von 536 Euro wie im Herbst von der Gewerkschaft eingebracht. Grundsätzlich
sind wir der Überzeugung, dass im nächsten Jahr attraktive Universitätsärzte/innengehälter zwischen den
Kollektivvertragsparteien zu verhandeln sind, wobei wir mindestens 20 % über den Ärzte/innengehältern an
Landeskrankenanstalten liegen müssen, um den Mehraufwand in Lehre und Forschung (All-in-Verträge)
auszugleichen. Nur so wird es in unmittelbarer Zukunft möglich sein, attraktive und international kompetitive
Arbeitsplätze für Universitätsärztinnen und –ärzte an den österreichischen Medizinischen Universitäten zu
sichern.
Mit freundlichen Grüßen
ao. Univ.-Prof. Dr. Martin Tiefenthaler
Vorsitzender des Betriebsrats
für das wissenschaftliche Personal der
Medizinischen Universität Innsbruck
Gemäß einstimmigen Beschluss des Betriebsrats für das wissenschaftliche Personal vom 25.11.2014.
Besprechung mit SC Pichl
Montag, 24.11.2015 – 9.00 Uhr (bis ca. 10.30)
BMWFW, Minoritenplatz 5, II. Stock, Zimmer 229
König, Pichl, Schütz, Strasser, Szekeres, Wetzlinger

Forderungen der Arbeitnehmerseite (Vorbringer: Strasser, Szekeres, Tiefenthaler
i.A.)
Im Zuge der österreichweiten Diskussion um verbesserte Grundgehälter der
Ärztinnen und Ärzte, die mit dem Inkrafttreten der KA-AZG-Novelle mit 12.1.2015
aktiviert worden ist, werden folgende Forderungen gestellt:
1. Als Sofortmaßnahme per 1.1.2015 ist - auf der Grundlage des von der GÖD in
den letzten KV-Verhandlungen bereits vorgebrachten Vorschlages auf Einführung
einer „Universitätsärztezulage“ - vorzusehen:
Einführung der Zulage (z.B. neuer Absatz KV § 68 Abs.3 (22,5 % der
Verwendungsgruppe IIIb, Regelstufe 1 gem. KV § 54 des Allgemeinen Personals),
Teilzeit aliquot, per 1.1.2015.
Mit 1.1.2018 (Opt-Out gem. KA-AZG nur mehr bis 55 Stunden möglich) wird diese
Zulage verdoppelt und mit 1.7.2021 (Opt-Out gem. KA-AZG nicht mehr möglich)
verdreifacht, wenn nicht in der Zwischenzeit die Grundgehälter angehoben werden.
Für Beamte sind entsprechende Regelungen im Gehaltsgesetz (§ 53b) vorzusehen.
Kein Vorgriff auf das Budget 2016-2018.
2. Die rasche Einsetzung der vom Rektorat der Medizinischen Universität Wien und
dem Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische Personal (Angestellte
und Beamte) der Medizinischen Universitäten Wien konzipierte Arbeitsgruppe zur
Entwicklung eines modernen Gehaltsschemas für Universitätsärztinnen und -ärzte
(mit diesem Begriff sollen auch Ärzte im außerklinischen Bereich erfasst werden,
weil z.B. die Pathologie in Innsbruck keine klinische Einrichtung ist).
Ziel ist eine Gehaltstruktur, die den Anforderungen des modernen Spitalsbetriebes
angepasst ist und international vergleichbare Gehälter bietet, um den Brain-Drain
zu minimieren.
Eine Umsetzung ist mit dem Budget 2016-2018 vorzusehen.

3. Die Universitäten sind personell so auszustatten und/oder die zu erbringenden
klinischen Leistungen so zu dimensionieren, dass der im UG 2002, § 29(5)
vorgesehene 30 % ige Anteil an der Normalarbeitszeit für universitäre Lehre und
Forschung erreicht wird.
Nachtarbeit und Überstunden
                   §55 Uni-KV
(3) Überstunden, die in der Nacht (= zwischen 22 Uhr und 6 Uhr) geleistet werden sowie
Überstunden und Mehrarbeitsstunden, die nicht durch Zeitausgleich (Abs. 1) abgegolten
sind, sind nach den folgenden Bestimmungen in Geld abzugelten:
1. Die Überstundenentlohnung besteht aus einem Grundstundenlohn und einem
Zuschlag.
2. Der Grundstundenlohn beträgt 1/160 des Bruttomonatsentgeltes (§ 54). Mit der
Festsetzung dieser Berechnungsgrundlagen sind alle über 12 Monatsentgelte
hinausgehenden Sonderzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und
Feiertagsentlohnung berücksichtigt.
3. Der Zuschlag ist mit folgenden Prozentsätzen des Grundstundenlohnes zu bemessen,
wobei nur der jeweils höchste Prozentsatz zur Anwendung kommt:
a) Überstunden, die an Sonntagen und Feiertagen geleistet werden: 100 %;
b) Überstunden, die in der Nacht (= zwischen 22 Uhr und 6 Uhr) geleistet werden: 200 %
c) jede andere Überstunde: 50 %,
d) Mehrarbeitsstunden (§ 19d Abs. 3 AZG), die das vereinbarte Beschäftigungsausmaß
im Durchrechnungszeitraum nach § 34 Abs. 3 Satz 1 um mehr als 20% übersteigen: 25 %.
Sie können auch lesen