Betriebsversammlung wissenschaftliches Personal - MUI 1.12.2014 15:00 Martin Tiefenthaler
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Agenda • Berichte • Arbeitszeitnovelle KAAZG – Rechtlicher Rahmen – Betriebsvereinbarung MUI – Abschätzung Alternativen • Anträge • Allfälliges
Uneingeschränkte Billigung: Dank an Sandra Herrnegger und Roswitha Lorber und Rechnungsprüfer Prof Ulmer und Prof Hengster
Beschlüsse der Betriebsversammlung der MUI am 4.4.2014 • Die europäischen Rahmenbedingungen für eine 60 h/Woche inkludieren inaktive Bereitschaftszeiten von 12 Stunden pro Woche, sodass die Inanspruchnahme in der Arbeitszeit 48 Stunden umfasst. Leider hat in den letzten Jahren die Ausdehnung von OP- und Ambulanzzeiten in den Zentralkrankenanstalten und die allnächtliche Überflutung der Notfallambulanzen, dazu geführt, dass dort inaktive Bereitschaftszeiten kaum mehr existieren. Zur Abhilfe gegen das Durcharbeiten im Nachtdienst soll im KA-AZG festgehalten werden, dass die Krankenanstalten belegen müssen, dass innerhalb der 60 h/Woche 12 Stunden inaktive Bereitschaftszeit bestehen, wobei die kleinste inaktive Zeit 30 Minuten am Stück wären. Sofern diese inaktiven Bereitschaftszeiten nicht bestehen, wäre die Inanspruchnahme jedenfalls als Arbeitszeit auf die 48h Woche einzurechnen und als Überstunde abzugelten.
Beschlüsse der Betriebsversammlung MUI am 4.4.2014 • Der Schichtdienst ist im Augenblick kaum vereinbar mit den universitären Dienstpflichten in Lehre und Forschung, insbesondere im Bereich der Lehre in einem geregelten Stundenplan. Ein Schichtdienst wird von uns an der MUI daher abgelehnt. Wenn dennoch ein Schichtdienst für einzelne Stationen mit Dauer- Arbeitsbelastung (Intensivstationen, Notaufnahmen, Kreißsäle) gesetzlich eingeräumt werden sollte, wäre jedenfalls festzulegen, dass die 30 % universitäre Dienstpflicht für Lehre und Forschung vorab von der Normalarbeitszeit abgezogen und dafür eingebucht werden und erst dann im Umfeld ein Schichtdienst im Gesamtausmaß der 48 h/Woche mit der 40 h/Woche im Schnitt geplant wird.
Beschlüsse der Betriebsversammlung MUI am 4.4.2014 • Die Reduktion der 49 Stundendienstgrenze auf 25 Stunden und die Reduktion der 72 Stunden auf 60 Stunden Arbeitszeithöchstgrenze am Stück bzw. wöchentliche Arbeitszeithöchstgrenze hat zur Folge, dass es zu einer Kürzung der Ärztegehälter um etwa ein Drittel kommt. Im Vergleich zum Mindestärztegehalt an Deutschen, Schweizer und Südtiroler Spitälern besteht in Österreich ohnehin schon ein sehr niedriges Gehaltsniveau (Minus 30-50% im Jahresschnitt) für die angestellten Spitalsärzte, was bei Kürzung der Entgelte ein weiteres Abwandern begünstigen könnte. Deshalb sollte unbedingt unabhängig von der KA-AZG Reform eine Initiative zur Anhebung der Ärztegrundgehälter auf ein deutschsprachiges mitteleuropäisches Niveau gestartet werden.
Anträge 1 aus der Betriebsversammlung vom 4.4.2014: Forschungsförderung • Die Betriebsversammlung möge beschließen, dass die Bundesregierung aufgefordert wird, nachhaltig die öffentliche Grundlagenforschung auszubauen und langfristig (mindestens bis 2020) zu besichern, denn öffentliche Forschungsförderung heißt Zukunft für Österreich! • Die öffentliche Forschungsförderung für Grundlagenforschung und klinische Forschung ist bis 2020 an das Schweizer Niveau anzuheben um im deutschsprachigen Europa den Anschluss nicht zu verlieren (88 vs 25 Euro/Kopf) Beschlüsse der Betriebsversammlung 4.4.2014 Bis dato unerfüllte Forderung an die Bundesregierung
Anträge 2 aus der Betriebsversammlung vom 4.4.2014 : • Der BRwiP wird aufgefordert im Falle einer KA- AZG Novelle die primäre Berücksichtigung der univ. Dienstpflichten besser zu verankern. • 60h/Wo Klinik sind genug • 25h am Stück und davon 1/3 inaktive Bereitschaftszeit sind genug Beschlüsse der Betriebsversammlung 4.4.2014
Eckpunkte KA- AZG Krankenanstalten- Arbeitszeitgesetz ao. Univ Prof. Dr. Christoph Brezinka 01 Dez 2014
Androhung Vertragsverletzungsverfahren der EU im Februar 2014: c Österreich verletzt EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88 weil…. c • • 60-Stunden Arbeitswoche möglich ist • Ausgleich-Ruhezeit nicht unmittelbar nach Dienstende • Möglichkeit finanzieller Ausgleich statt Ruhezeiten • EU-Forderung: Höchstdienstzeit 25 Stunden
Möglicher Arbeitszeit-Rahmen ohne Zustimmung Arbeitnehmer • Bis zu 13h durchgehend • Bis zu 60h pro Woche • 48h im 17 Wochen Schnitt (3 Monate) • Keine §8 Überstunden ohne Zeitausgleich
Uni-KV • c • Klinische Arbeit ohne verlängerte Dienste nur Montag bis Fr. 07:00 -20:00 • Nachts und Wochenende nur im Rahmen von verlängerten Diensten • Ausbildungsärzte und Fachärzte gleich
Reaktion auf Mahnung EU: Novelle KA-AZG • 11 h Tagesruhe, unteilbar und unverzüglich • 36 h Wochenendersatzruhe • Tagesruhe von 50% des verlängerten Dienstes plus 11 h. • Dienste bis zu 48 h nur mit Zustimmung – Beispiel 32 h Dienst Mo Früh bis Di Abend: Ruhepause bis Mi 19:00 • Regelungsbedarf durch Betriebsvereinbarung
Neu: Opt out individuelle Zustimmungserklärung • Individuelle schriftliche Zustimmung zu verlängerten Diensten und §8 Überstunden (Notfall) über die Grenze hinaus • Für den nächsten Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen (verlängerbar auf 26 Wo BV)
§4 KAAZG regelt „Verlängerten Dienst“ • § 4. (1) Werden Dienstnehmer/innen während der Arbeitszeit nicht durchgehend in Anspruch genommen, können durch Betriebsvereinbarung längere Arbeitszeiten zugelassen werden, wenn dies aus wichtigen organisatorischen Gründen unbedingt notwendig ist (verlängerte Dienste). Eine Verlängerung ist nur insoweit zulässig, als die zu erwartende Inanspruchnahme innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden pro Woche nicht überschreitet. (2) In Krankenanstalten, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist und in denen eine Personalvertretung eingerichtet ist, können verlängerte Dienste unter den Voraussetzungen des Abs. 1 im Einvernehmen mit der Personalvertretung zugelassen werden.
Der „Paragraf 8“ des KAAZG • 8) In außergewöhnlichenund unvorhersehbaren Fällen finden die Bestimmungen der §§ 3, 4, 6 und 7 keine Anwendung, wenn 1.die Betreuung von Patienten/Patientinnen nicht unterbrochen werden kann oder 2. eine sofortige Betreuung von Patienten/Patientinnen unbedingt erforderlich wird • Durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung können vorübergehende Ausnahmen von § 4 festgelegt werden, wenn 1.die Wahrung von Interessen der Patienten oder die Aufrechterhaltung des Krankenanstaltenbetriebes dies notwendig macht, 2.die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Dienstnehmer/innen eingehalten werden
Neu: Opt out individuelle Zustimmungserklärung • Zustimmung nicht im Rahmen der Begründung des Arbeitsverhältnisses • Benachteiligungsverbot
KA-AZG Rahmen für BV • Bei verlängerten Diensten (>13h) inaktive Bereitschaftszeiten, kein Durcharbeiten • Zulässig 72h/Wo noch 2 Jahre • Im 17-26 Wochenschnitt: – 60h bis 1.1.2018 – 56h bis 30.6.2021 – 48h ab 1.7.2021 Auch bei 48h pro Woche und Arbeitsdauer über 13h sind nur verlängerte Dienste zulässig (dzt 12 von 60 Stunden inaktive Bereitschaftszeit) Regelhaftes Durcharbeiten ist unzulässig, wäre Nachtarbeit (€)
Regelung durch BV • Normalarbeitszeit (8 oder 12 h) • Verlängerte Dienste, Dauer (bzw nur 25 h) • ARG Tage vor oder nach Samstagsdienst • Zulagen, Freizeitguthaben für Dienste etc unabhängig von der individuellen Zustimmung !
Fazit Uni-KV • Kein Schichtdienst möglich • Keine Arbeit über 13 h ohne Zustimmung durch Betriebsvereinbarung • Kein Zeitausgleich ohne verlängerte Dienste • Grundgehalt inkludiert keine Dienste • Fragliche Anrechenbarkeit bei Ausbildungsstellen, da verlängerte Dienste lt Ärztegesetz für die Ausbildung gefordert sind.
Fazit Beamte • 40 h Woche ohne verlängerte Dienste, bzw max. 48 h für die einzelne Woche. • Kein Ausschluss von Nachtarbeit (für Fachärzte) • Bei Lehreinteilung untertags wegen 11 h Ruhe keine Nachtarbeit möglich.
Termine Ende Exkurs KA-AZG
Systemwechsel EU-Arbeitszeiten: Übergangsfristen bis 2021 Sofort und jetzt 48h Mit stufenweiser Reduktion der AZ • Schichtdienst in 60 • Verlängerte Dienste Wochenstunden • Regelarbeitszeit • tw. verlängerte Dienste, sofern große Kliniken • Gestaltungsmöglichkeiten in neuer BV • Diensträderkürzung – Forschung und Lehre in AZ • Notverordnungen (?) – 40h Woche + Dienste • Verschobene Dienste – Vereinbarkeit Beruf und Familie • Geteilte Dienste • Attraktive • Samstagsambulanzen Rahmenbedingungen für Opt • Abendambulanzen out (Zustimmung >48 h) • Trotzdem auch Opt in möglich Krankenpflegemodell mit 60 statt 48 (keine Zustimmung) Stunden pro Woche
Grundsatzüberlegungen zur BV- Arbeitszeit im klinischen Bereich • Geltende Betriebsvereinbarung: kein Dienstbetrieb planbar – 32h bedingen 27h Arbeitsruhe • Sofortige 48 h Woche Systemkollaps am LKI • Risiko für 13 h Schichtbetrieb in 60 h Wochen! • Kein Platz für Forschung und Lehre • Keine Vereinbarkeit mit Kinderbetreuung • Keine qualitative Ausbildung • Neue BV-verlängerte Dienste für Arbeitsbedingungen gemäß der Beschlüsse der Betriebsversammlung • Gleichzeitig Gehaltsforderungen (seit März)
BETRIEBSVEREINBARUNG zur ARBEITSZEIT gemäß § 3 Abs. 3 und 4, § 4 KA-AZG der als Ärztinnen und Ärzte oder Zahnärztinnen und Zahnärzte im Klinischen Bereich der Medizinischen Universität Innsbruck verwendeten Arbeitnehmer/innen abgeschlossen zwischen der Medizinischen Universität Innsbruck als Arbeitgebervertreterin, der Rektorin für das Amt der Universität und dem Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal der Medizinischen Universität Innsbruck (§ 135 Abs. 4 UG 2002) im Einvernehmen mit den Vertreter/inne/n der im Klinischen Bereich der Medizinischen Universität Innsbruck tätigen Ärzte/-innen und Zahnärzte/-innen (§ 34 UG 2002, § 3 Abs. 3 KA-AZG)
Grundsatz in Präambel • Bekenntnis zur Normalarbeitszeit von 40 Stunden • Verlängerte Dienste für ungeplante und Notfall- Einsätze • Arbeitsbereitschaft bei verlängerten Diensten (länger als 13 Stunden) • Maßnahmen gegen Durcharbeiten im Dienst – NIET Nachtdienst.Intensitäts.Erfassungs.Tool • http://betriebsrat.i-med.ac.at/niet/ • Selbstorganisation!
Regelarbeitszeit und Dienst • Verbot geteilter Dienstzeiten • Fixe Betriebszeiten pro Klinik – Rahmen 8-9h/d, Montag bis Freitag 06:30-17:30 – Keine verschobenen Dienste (10:00-18:00) • Keine halben Journaldienste • Keine klinische Arbeit am Wochenende und nachts (außer Journaldienste) • Planbarkeit durch Dienstplan für Stationseinteilung und verlängerte Dienste mindestens ein Monat im voraus
Lehren und Forschen in der Normaldienstzeit • Für alle fixe Wochentage für Lehre und Forschung • oder Blockforschen auf Antrag • A2 = 2 Tage pro Woche • 8 Wochen kein Tag: innerhalb des Quartals Uni-Block verpflichtend (Lehre und Forschung) • Im Dienstplan! • Lehre ist prioritäre Dienstpflicht! – Kein Dienst vor Vorlesung (Solldienstplan und Akut) – Elektronische Übermittlung für Dienstplaner ab Sommersemester 2015 – Kalenderfähige Lehreinteilungsübermittlung an alle!
MUI BV: Verlängerte Dienste: Minusstunden-Grundlage • Minusstunden sind Folge der Bezahlungsmodalität für Nachtdienste: • Die 40h Woche muss erfüllt sein, um in den Diensten Überstundenabgeltung zu bekommen • Heimgehen nach Dienst bedingt ein Fehlen in der Normalarbeitszeit • 7 Stunden pro Dienst So bis Donnerstag • Neu: 25h Grenze • Minusstunden unmittelbar nach Dienst nicht mehr durch Forschung und Lehre einarbeitbar
MUI BV: Verlängerte Dienste: Minusstunden • Montag bis Donnerstag – Verschobene Normalarbeitszeit 8+5 h und 11 h verlängerter Dienst und 1 Übergabestunde (Normalarbeitszeit) • 2 statt 7 Minusstunden BeamteR KV-AngestellteR • Ergänzungszulage o.G. 127,80 127,55 • 3 h Zeitausgleich • Freitag, Samstag, Feiertag und Sonntag – Zeitausgleich wie bisher – Samstag, Feiertag und Sonntag Bezahlung wie bisher
Zeitausgleich gesamt • Wahlmodell 1 – Regelmodell 80 Stunden, darüber Auszahlung – Vollständige Auszahlung – Ansparmodell bis 480 Stunden, unverfallbar • Wahlmodell 2 – Viele Dienste: 3 h pro Mo-Do Dienst und Fr und Sa 8 h • Mit 3-5 Dienste im Monat inkl Fr. und Sa: 16 h ZA /Monat – Weniger Dienste, trotzdem ZA zu Erholungszwecken • 1-2 Dienste pro Monat geben 6h ZA/Mo und damit keine 4 Wochen Zeitausgleich- Abhilfe mit Wahl ZA statt Bezahlung:su
BV Verlängerte Dienste Zeitausgleich • Wahlmodell erhöhter Zeitausgleich für teure Nachtstunden mit 1:1,5 • Bei wenigen Diensten mit 3 Stunden ZA pro Dienst (Mo bis Do) kann mehr ZA angespart werden (6 Stunden für 4 höherwertige Stunden) halbjährliche Meldung zum 1.6. bzw 1.11. Wahlmodell erhöhter Zeitausgleich an robotrec@i-med.ac.at • Ausweisung des angesparten Zeitausgleich im Robotrec geplant • Herabsetzung der Dienste bei Teilzeitkräften auf Antrag • Betreuungspflichten sind in Dienstplan zu berücksichtigen
BV Verlängerte Dienste Durchrechnung • Urlaub verdünnt die Arbeitsdichte (alte Rechnung) – Jänner bis Feber 60 Stundenwoche 8 Wochen – März 4 Wo.Urlaub damit durchschnittl. 40h /Woche • Urlaub (volle Wochen und einzelne Tage) und geplante Abwesenheit verkürzen 26 Wochen (neue Berechnung) – Durchschnittl. AZ im Beispiel 60 Wochenstunden • Zeitausgleich, ungeplanter Krankenstand, Kongressbesuch mit Dienstfreistellung nicht! • Feiertage ersetzen ARG Tage nicht! • Weiterbildungstage (50 h Jahr) aufrecht
Opt out (Zustimmung über 48h/Woche im Halbjahresschnitt arbeiten zu wollen) • 8 Wochen vor 1.7. oder 1.1. schriftlich für Folgehalbjahr • Grundsätzlich auch jederzeit mit Wirkung nach 17 Wochen – Keine Rückrechnung • an die Arbeitgeberin, meldet an Klinikleiter/in • Schriftlich, Original ist dem Arbeitsinspektor vorzulegen • BR erhält halbjährlich aktualisierte Liste • Widerruf möglich, analog • Erst nach Eintritt möglich (kein Druck beim Abschluss des Arbeitsvertrages) • Kein Druck bei Neubewerbungen möglich • Zweite Zustimmung §8 Überstunden • Dh Überstunden auch über 60h im Halbjahresschnitt ohne ZA möglich.
Zustimmungserklärung durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit § 4 Abs. 4b KA-AZG An die Personalabteilung / das Amt der Medizinischen Universität Innsbruck Frau/Herr Dr. ……………………….…………….…. stimmt ab …………..... einer maximalen Durchschnittsarbeitszeit von 60 Stunden pro Woche (bis 31.12.2017) bzw. 55 Stunden pro Woche (01.01.2018 bis 30.06.2021) zu, sofern diese maximale wöchentliche Durchschnitts- AZ innerhalb des gesetzlichen Rahmens (§ 4 Abs. 4b KA-AZG) sowie innerhalb der durch BV im Einvernehmen mit den Vertreter/innen der Betroffenen gem. § 3 Abs. 3 KA-AZG zugelassenen maximalen wöchentlichen Durchschnitts-AZ liegt. Die Zustimmung kann von mir gem. § 11b KA-AZG jederzeit mit einer Vorankündigungsfrist von 8 Wochen mit Wirkung ab dem nächsten Durch-rechnungszeitraum, bzw. wenn dieser länger als 17 Wochen ist, auch bereits mit Wirkung ab dem verbleibenden Restzeitraum des laufenden DRZ (d. h. ab der 18. Woche) schriftlich widerrufen werden. Datum/Unterschrift
Opt out 2: Notfallsüberstunden ohne ZA An die Personalabteilung / das Amt der Medizinischen Universität Innsbruck Zustimmungserklärung außergewöhnliche Fälle § 8 Abs. 1 KA-AZG Frau/Herr Dr. ………………………...……. stimmt einer Überschreitung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von ……… Stunden (einzusetzen ist hier die individuelle max. Durchschnitts-AZ) zu, sofern diese ausschließlich aus zusätzlicher Arbeitszeit in außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Fälle iSd § 8 Abs. 1 KA- AZG resultiert. Diese Zustimmung kann von mir gem. § 11b KA-AZG jederzeit mit einer Vorankündigungsfrist von 8 Wochen mit Wirkung ab dem nächsten Durch- rechnungszeitraum, bzw. wenn dieser länger als 17 Wochen ist, auch bereits mit Wirkung ab dem verbleibenden Restzeitraum des laufenden DRZ (d.h. ab der 18. Woche) schriftlich widerrufen werden.
KA-AZG-Verhandlungsteam ao.Univ.-Prof. Dr. ao.Univ.-Prof. Dr. Dr.in Dr. Ass.-Prof. in Dr.in Martin Tiefenthaler Thomas Luger Gabriele Gamerith Götz Nordmeyer Janett Kreutziger Vorsitzender 3. Stellvertreter Betriebsrätin Betriebsrat Stv.-Betriebsrätin
Allfälliges • Dank an alle für Uniratsführungen
Maßnahmen zur Gehaltsanpassung • Gewerkschaftsforderung • Ärztezulage (auch vorklinische Ärzte) • Zusage der GÖD Spitze • GÖD Einbringen der Forderungen, allerdings • damalige Ablehnung durch Arbeitgebervertreter Rektor Schütz, MUW • Verhandlung mit GÖD über Universitätsärztemodell – Vorlage eines Memorandums – Einbringen der Forderung im BMWFW am 25.11. • Schreiben an BM Mitterlehner wegen Vorabzahlung der Ärztezulage (Kollektivmaßnahme statt standortspezifisch) • Schreiben an BM Ostermayer wegen Rufbereitschaftsentschädigung (1,14 €/h sind ein Witz)
Gewerkschaftsforderung: Universitätsärztezulage Betreffend der Ärztezulage wird der Vorschlag erhoben, dass im Uni-KV § 68 Abs. 2 eine weitere Zulage einzuführen ist, die Universitäts Ärzte-Zulage heißen und 22,5 % der Regelgehaltsstufe 3b des allgemeinen Personals betragen soll. Die sachliche Begründung dazu: Im kompetitiven Gehaltsumfeld der Ärztinnen und Ärzte ist ein Gleichstand mit den Bezügen für normale Spitalsärztinnen und Spitalsärzte und den Uni- Einstiegsgehältern entstanden. Zusätzlich wird Forschung und Lehre, ohne die eine universitäre Karriere (Laufbahnstelle) unmöglich ist, in den Universitären All-in-Verträgen erwartet. Um die besten Leute an den Universitäten zu halten und die Universitätsmedizin als höchste Versorgungsstufe (universitäre Spitzenmedizin) personell aufrecht erhalten zu können, sind attraktive und kompetitive Gehälter für Ärzte/innen an Universitäten unabdingbar. Fachärzte/innen sind zu den bisherigen kollektivvertraglichen Gehältern kaum zu halten und die Abwanderung hat Stellen mehrfach unbesetzbar und offen gelassen. Das kann sogar zur Folge haben, dass dem Nachwuchs in Facharztausbildung die Ausbildungszeit nicht mehr angerechnet wird, weil das gesetzlich vorgeschriebene Verhältnis Fachärzte zu Ausbildungsärzten von 1:1 unterschritten wird. Im nichtklinischen Bereich sind die Universitäten faktisch Ausbildungsmonopolisten für Anatomie, Histologie, Gerichtsmedizin, Virologie und wesentliche (die einzigen akademischen) Ausbildungsstätten) für Pathologie und Hygiene (ohne Anspruch auf Vollständigkeit). Diese Ärzte an Universitäten unterliegen im Regelfall wegen wichtigen dienstlichen Gründen nicht der freien Dienstzeiteinteilung gem §31 Uni-KV, sondern unterliegen einer fixen Anwesenheitsverpflichtung zur ärztlichen Dienstleistung. Diese Dienstzeitenregelung stellt die Vorklinikärzte/innen den Ärzten/innen im klinischen Bereich (mit Ausnahme der Nachtdienste gem KA-AZG) gleich. Zusätzlich unterliegen alle Ärzte/innen dem Risiko wegen ärztlichen Fehlleistungen persönlich (strafrechtlich) belangt zu werden; ein Risiko, das in Forschung und Lehre nicht auftritt. Damit entsteht eine Abgrenzung zum nichtärztlichen wissenschaftlichen Personal. Landesärzte erhalten gleiche oder bessere Einstiegsgehälter, sind ggf zusätzlich Dienstnehmer/innen(nebenbeschäftigt) der Universitäten für Forschungsprojekte und/oder erhalten auch Lektoren-Dienstverträge (nebenbeschäftigt). Im national und europäisch kompetitiven Umfeld sind Freistellungen von Ärzten zu Forschungszwecken und zu Kongressbesuchen auch für Landesärzte/innen in anderen Einrichtungen üblich und damit keine Alleinstellungsmerkmale für Universitätsbedienstete mehr, weshalb auch dienstliche Vorteile keine Kompensation für eine schlechtere Bezahlung darstellen und nicht ausreichen, geeignetes Personal zu finden und zu halten. Dagegen ist der All-in-Charakter der Universitätsgehälter für das wissenschaftliche Personal für Ärzte nicht kompetitiv. Mit der Jahresdurchrechnung der All in Gehälter von bis zu 48h pro Woche ist ein 20% höherer Gehaltsansatz argumentierbar. Diesbezüglich ist die vorgeschlagene Variante noch deutlich günstiger.
TILAK Gehaltsmodell Angaben ohne Gewähr
Herrn Bundesminister Dr. Reinhard Mitterlehner Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft E-Mail: reinhold.mitterlehner@bmwfw.gv.at Innsbruck, 25.11.2014 Attraktive Gehaltsmodelle für Universitätsärzte/innen Sehr geehrter Herr Bundesminister, die Gehaltsabschlüsse der Bundesländer bringen uns Personalvertreter/innen der Medizinischen Universitäten in eine prekäre Situation. Wir können uns zwar mit unseren Rektoren/innen darauf einigen, die Betriebsvereinbarungen so anzupassen, dass die universitären Dienstpflichten in Lehre, Forschung und universitätsbezogener Verwaltung neben den Aufgaben der Universitätskliniken, also der ärztlichen Tätigkeit, in der Dienstzeit erfüllbar werden, doch haben die Länder, allen voran die Steiermark und Tirol in ihren Gehaltsmodellen ab 1.1.2015 ein Gehaltsniveau vorgelegt, dass zu befürchten ist, dass die besten Köpfe von den Universitäten zu den Ländern abwandern werden. Ein Plus von 600 Euro für die mit 3.150 Euro einsteigenden Ausbildungsärzte/innen in Tirol und eine Steigerung von plus 800 Euro auf 4.600 Euro für die einsteigenden Fachärzte/innen im Bereich der TILAK/Universitätskliniken Innsbruck, kann von der Medizinischen Universität Innsbruck durch eine kollektive Überzahlung aus dem vorhandenen Universitätsbudget nicht bedeckt werden. Wir ersuchen Sie dringend um eine sofortige Anpassung der Grundgehälter mit einer Universitätsärzte/innenzulage von 536 Euro wie im Herbst von der Gewerkschaft eingebracht. Grundsätzlich sind wir der Überzeugung, dass im nächsten Jahr attraktive Universitätsärzte/innengehälter zwischen den Kollektivvertragsparteien zu verhandeln sind, wobei wir mindestens 20 % über den Ärzte/innengehältern an Landeskrankenanstalten liegen müssen, um den Mehraufwand in Lehre und Forschung (All-in-Verträge) auszugleichen. Nur so wird es in unmittelbarer Zukunft möglich sein, attraktive und international kompetitive Arbeitsplätze für Universitätsärztinnen und –ärzte an den österreichischen Medizinischen Universitäten zu sichern. Mit freundlichen Grüßen ao. Univ.-Prof. Dr. Martin Tiefenthaler Vorsitzender des Betriebsrats für das wissenschaftliche Personal der Medizinischen Universität Innsbruck Gemäß einstimmigen Beschluss des Betriebsrats für das wissenschaftliche Personal vom 25.11.2014.
Besprechung mit SC Pichl Montag, 24.11.2015 – 9.00 Uhr (bis ca. 10.30) BMWFW, Minoritenplatz 5, II. Stock, Zimmer 229 König, Pichl, Schütz, Strasser, Szekeres, Wetzlinger Forderungen der Arbeitnehmerseite (Vorbringer: Strasser, Szekeres, Tiefenthaler i.A.) Im Zuge der österreichweiten Diskussion um verbesserte Grundgehälter der Ärztinnen und Ärzte, die mit dem Inkrafttreten der KA-AZG-Novelle mit 12.1.2015 aktiviert worden ist, werden folgende Forderungen gestellt: 1. Als Sofortmaßnahme per 1.1.2015 ist - auf der Grundlage des von der GÖD in den letzten KV-Verhandlungen bereits vorgebrachten Vorschlages auf Einführung einer „Universitätsärztezulage“ - vorzusehen: Einführung der Zulage (z.B. neuer Absatz KV § 68 Abs.3 (22,5 % der Verwendungsgruppe IIIb, Regelstufe 1 gem. KV § 54 des Allgemeinen Personals), Teilzeit aliquot, per 1.1.2015. Mit 1.1.2018 (Opt-Out gem. KA-AZG nur mehr bis 55 Stunden möglich) wird diese Zulage verdoppelt und mit 1.7.2021 (Opt-Out gem. KA-AZG nicht mehr möglich) verdreifacht, wenn nicht in der Zwischenzeit die Grundgehälter angehoben werden. Für Beamte sind entsprechende Regelungen im Gehaltsgesetz (§ 53b) vorzusehen. Kein Vorgriff auf das Budget 2016-2018.
2. Die rasche Einsetzung der vom Rektorat der Medizinischen Universität Wien und dem Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische Personal (Angestellte und Beamte) der Medizinischen Universitäten Wien konzipierte Arbeitsgruppe zur Entwicklung eines modernen Gehaltsschemas für Universitätsärztinnen und -ärzte (mit diesem Begriff sollen auch Ärzte im außerklinischen Bereich erfasst werden, weil z.B. die Pathologie in Innsbruck keine klinische Einrichtung ist). Ziel ist eine Gehaltstruktur, die den Anforderungen des modernen Spitalsbetriebes angepasst ist und international vergleichbare Gehälter bietet, um den Brain-Drain zu minimieren. Eine Umsetzung ist mit dem Budget 2016-2018 vorzusehen. 3. Die Universitäten sind personell so auszustatten und/oder die zu erbringenden klinischen Leistungen so zu dimensionieren, dass der im UG 2002, § 29(5) vorgesehene 30 % ige Anteil an der Normalarbeitszeit für universitäre Lehre und Forschung erreicht wird.
Nachtarbeit und Überstunden §55 Uni-KV (3) Überstunden, die in der Nacht (= zwischen 22 Uhr und 6 Uhr) geleistet werden sowie Überstunden und Mehrarbeitsstunden, die nicht durch Zeitausgleich (Abs. 1) abgegolten sind, sind nach den folgenden Bestimmungen in Geld abzugelten: 1. Die Überstundenentlohnung besteht aus einem Grundstundenlohn und einem Zuschlag. 2. Der Grundstundenlohn beträgt 1/160 des Bruttomonatsentgeltes (§ 54). Mit der Festsetzung dieser Berechnungsgrundlagen sind alle über 12 Monatsentgelte hinausgehenden Sonderzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung berücksichtigt. 3. Der Zuschlag ist mit folgenden Prozentsätzen des Grundstundenlohnes zu bemessen, wobei nur der jeweils höchste Prozentsatz zur Anwendung kommt: a) Überstunden, die an Sonntagen und Feiertagen geleistet werden: 100 %; b) Überstunden, die in der Nacht (= zwischen 22 Uhr und 6 Uhr) geleistet werden: 200 % c) jede andere Überstunde: 50 %, d) Mehrarbeitsstunden (§ 19d Abs. 3 AZG), die das vereinbarte Beschäftigungsausmaß im Durchrechnungszeitraum nach § 34 Abs. 3 Satz 1 um mehr als 20% übersteigen: 25 %.
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