Mitteilungsblatt - Verbandsgemeinde Herxheim
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Mitteilungsblatt Herxheim Hayna Herxheimweyher Insheim Rohrbach Amtsblatt der Verbandsgemeinde Herxheim 47. Jahrgang Freitag, den 20. März 2020 Nr. 12/2020 Liebe Bürgerinnen, liebe Bürger, sie ist in aller Munde: die rasante Verbreitung des Coronavirus auch bei uns. Täglich sehen wir uns mit neuen, drastischen Entwicklungen und Einschränkungen kon- frontiert. In Rheinland-Pfalz sind mittlerweile mehrere Hundert Personen infiziert und auch im Landkreis SÜW gibt es positiv bestätigte Fälle. Wir sind bemüht, unseren Beitrag zu leisten und die Infektionskurve bestmöglich abzu- schwächen. So soll sichergestellt werden, dass vor allem die ärztliche Versorgung stabil bleiben kann und Infizierte bestmögliche Behandlungschancen bekommen. Aus diesem Grunde ergreift die Verbandsgemeindeverwaltung gemeinsam mit den Orts- gemeinden und in Anlehnung an die Allgemeinverfügungen übergeordneter Behörden Maßnahmen zum Schutze aller. Diese Maßnahmen lesen Sie auf den folgenden Seiten der heutigen Ausgabe des Mitteilungsblattes. Besonders weise ich auf die Versorgungshilfe für Seniorinnen und Senioren sowie für immungeschwächte Personen hin. Bitte wenden Sie sich an uns, wenn Sie Hilfe benöti- gen - Sie sind nicht alleine! Auch unser Einzelhandel ist von den momentan notwendigen Einschränkungen stark betroffen. Ich bitte Sie daher alle, auch im Namen der Ortsbürgermeister bzw. des Orts- vorstehers, jetzt nicht online zu shoppen. Bitte unterstützen Sie unsere lokalen Betriebe, sobald sie wieder geöffnet sein dürfen, damit auch sie diese Krise überstehen können. Ich danke für Ihr Verständnis, dass die Verwaltungsgeschäfte in den kommenden Wochen nur eingeschränkt laufen werden. Wir sind bemüht, alle Anliegen im Rahmen der aktuellen Möglichkeiten so gut es geht zu bearbeiten. Bleiben Sie gesund! Herzlichst, Ihre Hedi Braun Bürgermeisterin
Herxheim -2- Ausgabe 12/2020 Maßnahmen zum Schutz gegen den Coronavirus Im Landkreis Südliche Weinstraße haben sich bisher mehrere Fälle des Coronavirus bestätigt. Davon stammen auch einige Personen aus der Verbandsgemeinde Herxheim. Die Anzahl der Fälle steigt täg- lich. Um die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen und das Risiko für die Schwächsten in unserer Gesellschaft zu minimieren, hat die Verbandsgemeinde Herxheim bisher folgende Maßnahmen ergriffen: · Notfalldienstbetrieb im Rathaus und in den Gemeindewerken Seit diesem Montag, 16. März, sind das Rathaus und die Gemeindewerke für die Bevölkerung geschlossen! Im Rathaus sind die publikumsrelevanten Bereiche Infotheke, Bürgerbüro, Standesamt und Sozialver- waltung vorübergehend für den Notdienst im Erdgeschoss des Rathauses untergebracht. Es werden jedoch nur unaufschiebbare Angelegenheiten im persönlichen Kontakt bearbeitet. Wer Zutritt zum Rat- haus wünscht, muss sich zuvor über eine am Nordeingang (Parkplatzseite) angebrachte Klingel und Gegensprechanlage anmelden. Bürger*innen sind aufgefordert, sich für unaufschiebbare persönliche Vorsprachen außerhalb der o. g. Bereiche vorab einen Termin während unseren gewöhnlichen Öffnungszeiten mit dem*der zuständigen Sachbearbeiter*in zu vereinbaren. An den Samstagen bleiben die Infotheke und das Bürgerbüro bis auf Weiteres geschlossen! Bei Fragen zu diesen Maßnahmen wenden Sie sich an die Infotheke des Rathauses unter 07276 501 0 oder per E-Mail an infotheke@herxheim.de. In den Verbandsgemeindewerken ist der Zugang im Erdgeschoss über den Eingang Nord (Bauhofge- lände) bis in den Windfang des Verwaltungsgebäudes weiterhin möglich. Hier steht der Schalterbereich zur Verfügung. Wie auch im Rathaus, werden in den Gemeindewerken vorerst jedoch nur noch unauf- schiebbare Angelegenheiten im persönlichen Kontakt bearbeitet. Bei Fragen zu diesen Maßnahmen wenden Sie sich an die Gemeindewerke unter 07276 501 425 oder per Mail an werke@herxheim.de. Für alle, die sich in den letzten 14 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder bei denen der Verdacht einer Infektion mit dem Coronavirus besteht, gilt absolutes Betretungsverbot! · Schließung der Rathäuser in den Ortsgemeinden Auch die Rathäuser in den Ortsgemeinden Herxheimweyher, Insheim und Rohrbach sowie das Bür- gerhaus Hayna bleiben bis einschließlich Freitag, 17. April für den Publikumsverkehr geschlossen! Bei Fragen wenden Sie sich an die Ortsbürgermeister bzw. den Ortsvorsteher. · Hayna: Ortsvorsteher Markus Dudenhöffer, mobil: 0160 7439387, E-Mail: m.dudenhoeffer@herxheim.de, erreichbar zu den üblichen Dienstzeiten (Di 17.30 - 18.30 Uhr) · Herxheimweyher: Ortsbürgermeister Dr. Markus Müller, E-Mail: m.mueller@herxheim.de. · Insheim: Ortsbürgermeister Martin Baumstark, mobil: 0171 2032945, E-Mail: m.baumstark@herxheim.de, erreichbar zu den üblichen Dienstzeiten (Di und Do 17 - 19 Uhr) · Rohrbach: Ortsbürgermeister Thomas Kienzler, 06349 9965874, E-Mail: ortsbuergermeister.kienzler@gmail.com, erreichbar Mo 17 - 18 Uhr sowie Ute Nau, 06349 9965874, erreichbar Mi 17 - 19 Uhr · Schließung von Kitas und Schulen Auf Anordnung der Landesregierung bleiben alle Kitas und Schulen bis zum Ende der rheinland- pfälzischen Osterferien am 17. April für den regulären Betrieb geschlossen. Somit entfällt auch das geplante Osterferienprogramm an der Grundschule Herxheim. Die Eltern werden gebeten, kurzfristig anderweitige Betreuungsmöglichkeiten zu organisieren. Es darf nur noch eine Notfallbetreuung sichergestellt werden. Diese richtet sich ausschließlich an Eltern, die beide in einem der folgenden Bereiche tätig sind: Polizei, Feuerwehr, Medizin/Pflege, Lebensmittelver- sorgung oder Ver- und Entsorgungswirtschaft. Außerdem dürfen sie oder ihre Kinder sich in den letzten 14 Tagen nicht in einem der Risikogebiete aufgehalten haben und es darf kein Verdacht einer Infektion mit dem Virus bestehen. Die Betreuung größerer Kindergruppen würde der bundespolitischen Eindäm- mungsstrategie zuwiderlaufen. Damit einher geht auch die Schließung der Volkshochschule und der Kunstschule. Es können bis auf Weiteres keine Kurse mehr durchgeführt werden.
Herxheim -3- Ausgabe 12/2020 · Schließung des Kulturzentrums Villa Wieser und des Museums Herxheim Auch diese beiden Einrichtungen bleiben aufgrund der aktuellen Situation bis einschließlich Sonntag, 19. April 2020 für den Publikumsverkehr geschlossen! Bei Fragen zum Kulturzentrum Villa Wieser wenden Sie sich zu den üblichen Öffnungszeiten der Ver- waltung gerne an Kulturreferentin Nicole Theriault unter 07276 501 139 oder per E-Mail an n.theriault@ herxheim.de. Bei Fragen zum Museum wenden Sie sich zu den üblichen Dienstzeiten (Montag - Mittwoch von 9 - 16 Uhr) gerne an Museumsleiterin Lhilydd Frank unter 0170 7940527 oder per E-Mail an frank@museum- herxheim.de. · Schließung sonstiger öffentlicher Einrichtungen und aller Sport- und Freizeiteinrichtungen Es müssen auf Anordnung des Bundes und der Länder ebenfalls alle öffentlichen Einrichtungen sowie Sport- und Freizeiteinrichtungen geschlossen werden. Hierunter fallen in unserer Verbandsgemeinde alle Dorfgemeinschaftshäuser, Grillhütten, Mehrzweckhäuser, Bürgerhäuser, Haus der Begegnung, Trauerhallen, Sporthallen, Spielplätze, Bolzplätze, Fußballplätze, das Waldstadion, die Zentrale Sport- anlage, die Inline- und Skateanlage, Bouleplätze, der Trimm-Dich-Pfad, die Nordic-Walking-Strecke, der Bewegungsparcours am Haus der Begegnung sowie alle Jugendtreffs und das Jugendzentrum. · Beschränkter Zugang zum Altenzentrum St. Josef Zum Schutze der Krankenversorgung und der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung der Bewohner*innen ist auch das Altenzentrum seit Montag, 16.03.2020., bis auf Weiteres für Besucher*innen geschlossen. Zutritt haben ausschließlich die Bewohner*innen und die Angestellten. · Einkaufs- und Versorgungshilfe in der Verbandsgemeinde Herxheim Um vor allem Senior*innen und immungeschwächte Personen vor den Auswirkungen des Corona- virus zu schützen, hat das Seniorenbüro gemeinsam mit seiner Nachbarschaftshilfe eine Telefon- hotline eingerichtet. Hier können sich alle Personen aus dem gesamten Verbandsgemeindegebiet melden, die Hilfe und Unterstützung im Alltag benötigen. Ob Einkäufe erledigen, Medikamente abholen oder sonstige dringende Besorgungen, rufen Sie an und es wird gemeinsam besprochen, wie Ihnen geholfen werden kann. Falls niemand abnimmt und sich der Anrufbeantworter einschaltet, hinterlassen Sie Ihren Namen, Ihre Telefonnummer und Ihren Wohnort. Der Anrufbeantworter wird täglich abgehört und Sie werden auf jeden Fall zurückgerufen. Sie erreichen die Helfer*innen unter folgenden Telefonnummern: 07276 5030405 oder 07276 5030411. Falls Sie kein Telefon haben, hängen Sie einen großen Zettel mit den Worten „Wer kann mir helfen/mich unterstützen? Wer kann für mich einkaufen? Wer kann für mich mein Rezept bei meinem Hausarzt abholen?“ gut sichtbar außen an Ihre Wohnungstür oder an ein Fenster, das an der Straße liegt. Wenn dann jemand bei Ihnen an der Haustür klingelt und seine Hilfe anbietet, lassen Sie die Haustüre ver- schlossen und sprechen Sie mit dem*der Helfer*in am Fenster. Sagen Sie der Person, was Sie dringend benötigen. Das Fenster ist für Sie und Ihre*n Helfer*in die sichere Schutzzone. Im Mehrfa- Ziel aller Vorsichtsmaßnahmen und Schließungen ist es, die Ausbreitung des Virus so zu verlangsa- men, dass unser Gesundheitssystem in der Lage ist, die Erkrankten erfolgreich zu behandeln. Wir bitten daher die Bevölkerung in erster Linie darum, Ruhe zu bewahren und sachlich mit der Situation umzugehen!
Herxheim -4- Ausgabe 12/2020 Corona-Verdacht – was ist zu tun? 1. Was ist zu tun, welche Symptome gibt es? Personen, die persönlichen Kontakt zu einer infizierten Person hatten, sollten sich unverzüglich und unabhängig von Symptomen mit dem zuständigen Gesundheitsamt Landau (Tel. 06341 940-606, E- Mail Gesundheitsamt@suedliche-weinstrasse.de) in Verbindung setzen, einen Arzt kontaktieren oder die 116117 anrufen - und zu Hause bleiben. Eine Corona-Infektion äußert sich durch grippeähnliche Symptome, wie trockener Husten, Fieber, Schnupfen und Abgeschlagenheit. Auch über Atemprobleme, Halskratzen, Kopf- und Gliederschmerzen, Übelkeit, Durchfall sowie Schüttelfrost wurde berichtet. 2. Muss ich mit leichten Atemwegserkrankungen für eine Krankschreibung in die Arztpraxis gehen? Ab sofort können Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Arzt eine Bescheinigung auf Arbeitsunfähigkeit (AU) bis maximal sieben Tage ausgestellt bekommen. Sie müssen dafür nicht die Arztpraxen aufsuchen. Diese Vereinbarung gilt seit 9. März 2020 und zunächst für vier Wochen. 3. Wie verhalte ich mich nach einer Auslandsreise richtig? Personen, die sich in einem vom Robert Koch-Institut ausgewiesenen Risikogebiet aufgehalten haben oder in Regionen, in denen COVID-19-Fälle vorkommen, sollten unnötige Kontakte vermeiden und wenn möglich zu Hause bleiben. Entwickeln sich innerhalb von 14 Tagen Symptome, sollte – nach telefonischer Anmeldung – ein Arzt aufgesucht werden. Reisende aus dem Iran, Italien, Japan oder Südkorea in Deutschland müssen u. a. Angaben zu ihrer Erreichbarkeit für die nächsten 30 Tage machen. Reisende von China nach Deutschland geben zudem eine erweiterte Selbstauskunft ab. Quelle: Bundesgesundheitsministerium Weitere Informationen: www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus
Herxheim -5- Ausgabe 12/2020 Wichtige Telefonnummern Notfalldienstbetrieb Jugendzentrum Ortsgemeinde Herxheim der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim Di bis Fr, Tel. 07276/7751 .................................... ab 15.00 Uhr Telefon: 07276/501-0, E-Mail: info@herxheim.de E-Mail: info@juz-herxheim.de Ab Montag, 16.03.2020, ist das Rathaus Herxheim aufgrund der Jugendpflege Verbandsgemeinde aktuellen Lage für die Bevölkerung grundsätzlich verschlossen. Mo u Do ......................................................... 13.00 - 16.00 Uhr Annelene Stripecke und Elfriede Schäfer, Tel. 07276/501-308, Infotheke, Bürgerbüro, Standesamt und Sozialverwaltung sind Mobil 0171/8620300, E-Mail: a.stripecke@herxheim.de oder für den Notfall zu erreichen. Wir bitten zu beachten, dass derzeit e.schaefer@herxheim.de; nur unaufschiebbare Angelegenheiten im persönlichen Kontakt bearbeitet werden können. Gleichstellungsbeauftragte Bürger sind aufgefordert, sich für unaufschiebbare persönliche Rosemarie Tritschler, Tel. 07276/501-309, E-Mail: r.tritsch- Vorsprachen außerhalb der o. g. Bereiche vorab einen Termin ler@herxheim.de. mit dem zuständigen Sachbearbeiter zu vereinbaren. Seniorenbeauftragte Notfalldienstbetrieb Sylvia Zöller, Haus der Begegnung, Tel. 07276/5030-411 Mo bis Do..................................................... 09.00 - 12.00 Uhr Verbandsgemeinde- und Gemeindewerke Di ................................................................. 13.00 - 18.00 Uhr Telefon: 07276/501-40, E-Mail: werke@herxheim.de Do ................................................................ 15.00 - 18.00 Uhr Auch die Verwaltung der VG-Werke ist ab Montag, 16.03.2020, für die Bevölkerung grundsätzlich verschlossen. Wie auch im Beauftragte für die Belange behinderter Menschen Rathaus, werden in den Gemeindewerken jedoch nur unauf- Nicole Flick, E-Mail: n.flick@herxheim.de schiebbare Angelegenheiten im persönlichen Kontakt bearbei- oder über das Bürgerbüro der VG, Tel. 07276 501-101 tet. Ehrenamtsbörse ALTERNa(k)tiv Bürgersprechstunde Haus der Begegnung, Tel. 07276/5030-405 Bürgermeisterin Hedi Braun Di 10.00 - 12.00 Uhr, Do 16.00 - 18.00 Uhr Die Bürgersprechstunde entfällt aufgrund der aktuellen Lage bis Revierförster, Brennholzbestellungen auf Weiteres. Anfragen richten Sie bitte an das Vorzimmer der Mo (17.00 - 17.30 Uhr) und Do (07.30 - 08.00 Uhr) Bürgermeisterin unter 07276 501 132 oder per E-Mail an Tel. 07276/918495; E-Mail: siegfried.knopp@wald-rlp.de VorzimmerBMin@herxheim.de Schiedsperson Erreichbarkeit (Telefon und E-Mail) Tel. 07276/502175 oder 07276/7198 der Beigeordneten der Verbandsgemeinde Annahme für Grünschnitt (A65, Anschl. Rohrbach) Tel. 07276 501-310 oder -311 Sa, 08.30 - 12.30 Uhr; Di u. Do 13.00 - 17.00 Uhr Erster Beigeordneter Christian Sommer Mitte Dezember bis Mitte Januar geschlossen. Mail: c.sommer@herxheim.de Soziale und schulische Einrichtungen Mo ................................................................. 16.00 - 18.00 Uhr Kindertageseinrichtungen Beigeordneter Joachim Rudolph Am Niederteich Herxheim ...................................... 07276/8374 Mail: j.rudolph@herxheim.de St. Josef Herxheim ................................................ 07276/7772 Di ................................................................... 08.00 - 10.00 Uhr Nord-West Herxheim ............................................. 07276/6233 Beigeordneter Ewald Henkenhaf Kath. KiTa St. Maria Herxheim .............................. 07276/6908 Mail: e.henkenhaf@herxheim.de Kath. KiTa Hayna................................................... 07276/5511 Mo ................................................................. 10.00 - 12.00 Uhr Kleine Strolche Herxheimweyher ........................... 07276/8522 Weitere Termine nach Vereinbarung: Tel. 07276/501-132. Kath. KiTa Insheim .............................................. 06341/84687 Erreichbarkeit (Telefon und E-Mail) Prot. KiTa Rohrbach .............................................. 06349/7855 der Beigeordneten der Ortsgemeinde Herxheim Familienzentrum querbeet e. V. ......................... 0160/2498095 Tel. 07276 501-109 Schulen Erster Beigeordneter Sven Koch Grundschule Herxheim ...................................... 07276/501501 Mail: s.koch@herxheim.de Pamina Schulzentrum ............................................ 07276/9710 Mo ................................................................ 16.30 - 18.00 Uhr Grundschule Insheim ............................................. 06341/4997 Beigeordnete Maria Eichenlaub Grundschule Rohrbach .......................................... 06349/8333 nach Vereinbarung unter m.eichenlaub@herxheim.de Freizeit und Sport Beigeordneter Hans Müller Zentrale Sportanlage ......................................... 0171/3052042 Mail: h.mueller@herxheim.de Waldfreibad............................................................ 07276/8274 Mo ................................................................ 11.00 - 12.00 Uhr Großsporthalle ................................................... 07276/971201 Weitere Termine nach Vereinbarung: Tel. 07276/501-132 Altenzentrum St. Josef ...................................... 07276/929390 St. Paulus Stift ...................................................... 07276/507-0 Erreichbarkeit (Telefon und E-Mail) Pfarrämter in den Ortsgemeinden Kath. Pfarramt Herxh., Hayna, HxWeyher, Insh .. 07276/987100 Ortsteil Hayna Kath. Pfarramt Rohrbach ......................................... 06345/5944 Ortsvorsteher Markus Dudenhöffer, Prot. Pfarramt Herxh., Hayna, HxWeyher. .......... 07276/919075 Mobil: 0160 7439387, E-Mail: m.dudenhoeffer@herxheim.de Prot. Pfarramt Insheim ........................................... 06341/86776 Di ..................................................................... 17.30 - 18.30 Uhr Prot. Pfarramt Rohrbach (Dekanat Bad Bergz.) 06343/7002-100 Ortsgemeinde Herxheimweyher Ortsbürgermeister Dr. Markus Müller, Bestattungsunternehmen Termine nach Vereinbarung unter m.mueller@herxheim.de Pfister Bestattungen und Trauerbegleitung ............. 07276/8155 Ortsgemeinde Insheim, Tel. 06341/86320 Simon Bestattungen ................................................ 07276/7543 Ortsbürgermeister Martin Baumstark, Fahrplangebundenes Ruftaxi (Taxifahren zum Buspreis) E-Mail: m.baumstark@herxheim.de - fester Fahrplan: werktags von 7:30 Uhr – 17:00 Uhr Di + Do ........................................................... 17.00 – 19.00 Uhr - Zubringer und Abholdienst zum Bahnhof Insheim u. Rohrbach Ortsgemeinde Rohrbach Anmeldung bis 30 min vor Fahrtantritt, Tel. 0621/1077 077 Frau Nau, Tel. 06349/9965874 Mi ................................................................... 17.00 - 19.00 Uhr Ortsbürgermeister Rohrbach Thomas Kienzler, Tel. 06349/9965874 Mo ................................................................. 17.00 - 18.00 Uhr und nach Vereinbarung unter ortsbuergermeister.kienzler@gmail.com
Herxheim -6- Ausgabe 12/2020 Notfall- und Bereitschaftsdienst Notrufe Patricia Niederer, Mobil: 0176/11989077 E-Mail: gemeindeschwester.plus@sozialstation-ahz.de Polizei ...............................................................110 Bonifatiusstraße 14, Herxheim. Termine nach Vereinbarung Feuerwehr .........................................................112 Rettungsdienst/Notarzt ....................................112 Haynaer Bürgerschaftshilfe Krankentransport ........................................................... 19222 Renate Kuntz ............................................ Di, 09.00 - 12.00 Uhr Gemeindeschwesterplus Patricia Niederer Do, 16.00 - 18.00 Uhr Ärztlicher Bereitschaftsdienst Erreichbar unter mobil 0170/447 80 59 Unter der bundeseinheitlichen und kostenfreien Rufnummer 116117 wird man an die zuständige ärztliche Bereitschafts- Rohrbacher Bürgerhilfe praxis vermittelt. Henrike Jonsson ............................................... Tel. 06349/7370 Bereitschaftsdienstzentrale Landau, Cornichonstr. 4, Landau Inge Angenendt ................................................ Tel. 06349/5399 Bereitschaftsdienst Apotheken Zahnärzte Deutsches Festnetz ............... 01805/5-258825-PLZ (0,14 €/Min.) Aus gegebenem Anlass können an dieser Stelle bis auf Weiteres Mobilfunknetz.................... 080/5-258825-PLZ (max. 0,42 €/Min.) keine namentlichen Nennungen mehr erfolgen. Im Bedarfsfall in- www.lak-rlp.de formieren Sie sich bitte unter www.zahnnotfall-pfalz.de Augenärzte Fr. 20.03.2020 Augenklinik Westpfalz Klinikum, Hellmut-Hartert-Str. 1 Fröschel-Apotheke Tel.: 07271/52524 Siemensstr. 31 67655 Kaiserslautern, Tel.: 0631-2030 76751 Jockgrim Fr. 08:30 bis Sa. 08:30 Uhr täglich 19.00 Uhr - 07.00 Uhr, Mi. 14.00 Uhr - Do. 07.00 Uhr Sonnen-Apotheke Tel.: 07272/74488 Schulstr. 45 76756 Fr. 16.00 Uhr - Mo. 07.00 Uhr, Bellheim Fr. 08:30 bis Sa. 08:30 Uhr Feier-/Brückentage, 24. und 31.12. ab 18 Uhr des Vortages Engel-Apotheke Tel.: 06341/86661 Marktstr. 90 76829 Dienstbereit außerhalb der Sprechstunden: Landau Fr. 08:30 bis Sa. 08:30 Uhr Auskunft bekommen Sie über die Notfalldienstzentrale Landau oder per Anrufbeantworter jeder Augenarztpraxis. Sa. 21.03.2020 Klingbach-Apotheke Tel.: 06349/7370 Hauptstr. 50 76865 Kinderärztlicher Bereitschaftsdienst am Wochenende Rohrbach Sa. 08:30 bis So. 08:30 Uhr Unter der bundeseinheitlichen und kostenfreien Rufnummer 116117 wird man an die zuständige kinderärztliche Bereit- schaftspraxis vermittelt. So. 22.03.2020 Bereitschaftsdienstzentrale Landau, Cornichonstr. 4, Landau St. Georgs-Apotheke Tel.: 07275/1350 Hauptstr. 95 76870 Kandel So. 08:30 bis Mo. 08:30 Uhr Tierarzt Park-Apotheke Tel.: 06341/520090 Westbahnstr. 1 76829 Der tierärztliche Notdienst ist unter der Telefonnummer der nie- Landau So. 08:30 bis Mo. 08:30 Uhr dergelassenen Tierärzte zu erfahren. Bienensachverständiger, Mo. 23.03.2020 Wespen- und Hornissenberater West-Apotheke Tel.: 06341/32621 Drachenfelsstr. 9 Imker Thomas Hans………………………….Mobil 0170 7090660 76829 Landau Mo. 08:30 bis Di. 08:30 Uhr Polizeiinspektion Landau Aufgrund der aktuellen Situation finden keine Sprechstunden Di. 24.03.2020 im Rathaus statt! In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte Mozart-Apotheke Tel.: 06348/98220 Raiffeisenstr. 7 bei der Polizeidirektion Landau unter 06341 2870. 76877 Offenbach Di. 08:30 bis Mi. 08:30 Uhr Römer-Apotheke Tel.: 07271/51075 Buchstr. 1 76751 Jo- Verbands- und Gemeindewerke Herxheim ckgrim Di. 08:30 bis Mi. 08:30 Uhr Störungsdienst Bei Störungen der Wasser- und Stromversorgung sowie Ab- Mi. 25.03.2020 wasserbeseitigung außerhalb der Dienstzeiten: Wasserversorgung ............................................... 07276/501-440 Sonnen-Apotheke Tel.: 07276/9131220 Untere Hauptstr. Abwasserbeseitigung .................................. Mobil 0171/4970419 127 76863 Herxheim Mi. 08:30 bis Do. 08:30 Uhr Elektrizitätswerk (für Herxheim u. Hayna) ......... Mobil 0170/9982932 Baubetriebshof ............................................. Mobil 0171/8620301 Do. 26.03.2020 Apotheke Queichheim Tel.: 06341/959600 Queichheimer Stromversorgung der Pfalzwerke Netz AG Hauptstr. 31 76829 Landau Do. 08:30 bis Fr. 08:30 Uhr (für Herxheimweyher, Insheim und Rohrbach) Netzteam Kandel, Landauer Straße 28, 76870 Kandel Tel. 07275/955410, Fax 07275/955421 Fr. 27.03.2020 Stromentstörung: 0800/7 97 77 77 Apotheke an der Passage Tel.: 07275/919891 Hauptstr. Gasentstörung: 0800/1 00 34 48 79 76870 Kandel Fr. 08:30 bis Sa. 08:30 Uhr Pfalz-Apotheke Tel.: 07272/3131 Ringstr. 12-16 76773 Gasversorgung Kuhardt Fr. 08:30 bis Sa. 08:30 Uhr Störungsdienst Erdgas Thüga Energienetze GmbH Tel. 0800/0837111 (gebührenfrei) Sa. 28.03.2020 Ökumenische Sozialstation AHZ Kreuz-Apotheke Tel.: 07272/8352 Mittlere Ortsstr. 123 Käsgasse 15, 76863 Herxheim, Tel. 07276/98900 76761 Rülzheim Sa. 08:30 bis So. 08:30 Uhr Sprechzeiten: Mo bis Fr nach telefonischer Vereinbarung. Ring-Apotheke Tel.: 06341/86979 Rheinstr. 2 76829 Landau Sa. 08:30 bis So. 08:30 Uhr Pflegestützpunkt Edenkoben – Herxheim – Offenbach Beratung für hilfe- und pflegebedürftige, kranke oder behinderte Menschen und deren Angehörige. Käsgasse 15, Tel 07276/5030-163 oder -164, Fax -165 Sprechzeiten: Mo bis Fr nach telefonischer Vereinbarung. Achtung: Kein Notfall- und Bereitschaftsdienst! Gemeindeschwesterplus
Herxheim -7- Ausgabe 12/2020 Amtlicher Teil Verbandsgemeinde Neues Das Fundbüro teilt mit aus dem Rathaus Gefunden Herxheim - ein Fahrradschloss (Niederhohlstraße) Geänderte Öffnungszeiten für Bürgerbüro, Veloren Infotheke und Gemeindewerke! Herxheim Das Rathaus und die Gemeindewerke sind seit Montag, 16. März - eine Damenbrille in dunkelblau mit gün grundsätzlich für den Publikumsverkehr geschlossen. Es werden Eigentümer wenden sich bitte an das Fundbüro der Verbandsgemein- nur noch unaufschiebbare Angelegenheiten im persönlichen Kon- deverwaltung Herxheim, Zimmer E.01-04, takt bearbeitet. Tel. 07276 501-101. Daher haben das Bürgerbüro und die Infotheke im Rathaus sowie die Gemeindewerke nur noch zu folgenden Zeiten für persönliche Notfälle geöffnet: - montags: 8-12 Uhr und 14-18 Uhr Nachruf - dienstags: geschlossen Die Verbandsgemeinde Herxheim nimmt Abschied von - mittwochs: geschlossen - donnerstags: 8-12 Uhr Albert Rung - freitags: geschlossen der im Alter von 80 Jahren verstorben ist. Zudem bleiben das Bürgerbüro und die Infotheke bis auf Weiteres an den Samstagen geschlossen. Albert Rung trat im Jahr 1976 in den Dienst der Verbandsge- Wir bitten um Beachtung! meinde ein, davon war er über 19 Jahre in der Gärtnerei tätig. Er war ein Mann mit großer Fachkompetenz, der mit seinen handwerklichen Fähigkeiten den Landschaftsgartenbau der Ver- Sprechzeiten der bandsgemeinde nachhaltig mitgestaltet hat. Nach über 21 Jah- ren trat Albert Rung im Jahr 1998 seinen Ruhestand an. Kontaktbeamten im Rathaus Seit Montag ist im ganzen Land der Publikumsverkehr in den kommu- Wir nehmen Abschied von Herrn Albert Rung und werden ihn in nalen Verwaltungen eingeschränkt und auch das Rathaus bleibt für guter Erinnerung behalten. Unsere Gedanken sind bei ihm und die Bevölkerung grundsätzlich geschlossen. seiner Familie. Daher entfällt vorerst auch die Sprechstunde der Kontaktbeam- ten der Polizeidirektion Landau im Rathaus. Für die Verbandsgemeinde Herxheim Telefonisch sind unsere beiden Kontaktbeamten wie bisher im Büro der Polizeiinspektion Landau unter folgenden Rufnummern erreichbar: Hedi Braun Martin Kuhn PHK Dausmann: 06341 287-228 Bürgermeisterin Personalratsvorsitzender POK‘in Walter: 06341 287-224 In dringenden Fällen ist die Polizei Landau unter der Notrufnummer 110 und außerhalb der regulären Bürozeiten unter der Amtsleitung 06341-287-0 rund um die Uhr erreichbar! Aufsichts-und Dienstleistungsdirektion Trier Weiterhin verweist die Polizei momentan vermehrt auf die Möglichkeit Allgemeinverfügung der Anzeigenerstattung und Meldungen per Onlinewache unter: Auf der Grundlage von § 12 Ladenöffnungsgesetz (LadöffnG) Rhein- www.polizei.rlp.de/de/onlinewache/ land-Pfalz; vom 21. November 2006 (GVBI. Nr. 18 vom 28.11.2006, S. 351) wird folgende Ausnahmebewilligung von den Vorschriften des § Verstärkung für unser Bürgerbüro 3 LadöffnG erteilt: Durch eine interne Umstrukturierung, war die Verbandsgemeinde Die Verkaufsstellen im Land Rheinland-Pfalz für die Abgabe von Herxheim auf der Suche nach einer Nachfolgerin für das Bürgerbüro. Lebensmitteln, Getränken, Sanitätsbedarf, Drogerieartikeln, Seit März unterstützt Frau Evi Schlager das Team und wird in Zukunft, Bau-/Gartenbaubedarf, Zeitungen und Tierbedarf dürfen unter mit ihren Kolleginnen, die anfallenden Tätigkeiten im Bürgerbüro über- dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs an allen Sonn-und nehmen. Feiertagen bis einschließlich 19.04.2020 in der Zeit von 12.00 Uhr Wir heißen Frau Schlager herzlich willkommen und wünschen ihr viel bis 18.00 Uhr für den Verkauf von Waren geöffnet sein. Die Allgemein- Spaß bei der Arbeit. Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit! verfügung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung auf den Internetplattformen des Landes www.add.rlp.de und www.rlp.de in Kraft. Sachverhalt: Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit welt- weit verbreitet, sodass die WHO am 11.03.2020 das Ausbruchsge- schehen als Pandemie bewertet hat. Die Erkrankung ist sehr infektiös. Inzwischen sind in allen Bundesländern Infektionsfälle mit dem neuen Coronavirus bestätigt worden. Es handelt sich weltweit, deutschland- weit und landesweit um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation mit starker Zunahme der Fallzahlen innerhalb weniger Tage. Insoweit müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die Ausbreitung zu verlangsamen, damit die Belastung für das Gesundheitswesen redu- ziert und die medizinische Versorgung sichergestellt werden kann. Die aktuelle Entwicklung bei den Corona-Infektionen bietet keinen Anlass für vorsorgliche Vorratseinkäufe („Hamsterkäufe“). Dennoch sind in einigen Regionen solche Entwicklungen zu beobachten. Auch wenn ein solches Einkaufsverhalten keinesfalls notwendig ist, sollten Engpässe vor Ort vermieden werden. Um die Gesundheit der Menschen zu schützen und gleichzeitig deren Versorgung zu sichern, wird für bestimmte Bereiche des Einzelhandels eine vorübergehende Änderung der Öffnungszeiten an Sonn-und Fei- ertagen als im öffentlichen Interesse dringend notwendig angesehen. Begründung: Mitarbeiterin Evi Schlager und Bürgermeisterin Hedi Braun §12 LadöffnG ermöglicht im Einzelfall die Berücksichtigung besonde- rer, im dringenden öffentlichen Interesse liegende Gründe für befristete Ausnahmen von bestehenden ladenschlussrechtlichen Regelungen, Besuchen Sie uns! www.wittich.de zum Beispiel in besonderen Situationen für die Versorgung der Bevöl- kerung.
Herxheim -8- Ausgabe 12/2020 Nach Ziffer 3.9.1 der Anlage zu § 1 der Landesverordnung über Zustän- Nach § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung digkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (ArbSchZuVO) vom 24. mit dem Erlass des Ministeriums für Soziales, Arbeit und Demo- April 2012, zuletzt geändert durch Verordnung vom 05.12.2017 (GVBI. grafie vom 13.03.2020 wird folgende Allgemeinverfügung erlassen: S. 328), ist für Ausnahmebewilligungen nach § 12 Satz 1 LadöffnG 1. Veranstaltungen, dazu zählen auch private Veranstaltungen, die Aufsichts-und Dienstleistungsdirektion zuständig. Es handelt sich Versammlungen und Aufzüge sowie sonstige Ansammlungen vorliegend gemäß § 12 LadöffnG um die Bewilligung von Ausnahmen ab einer zu erwartenden Zahl von Teilnehmenden von mehr in „Einzelfällen“, und zwar in der Form einer hier zulässigen Allgemein- als 75 Personen im Gebiet des Landkreises Südliche Wein- verfügung im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsverfahrensge- straße sind untersagt. setz (VwVfG). Dies gilt unabhängig davon, ob diese Veranstaltungen, Versamm- Ein dringendes öffentliches Interesse im Sinne des § 12 LadöffnG ist lungen und Aufzüge sowie sonstigen Ansammlungen unter freiem nach den Zielsetzungen dieses Gesetzes insbesondere dann zu beja- Himmel oder in geschlossenen Räumen stattfinden. hen, wenn allgemeine Bedürfnisund Versorgungsgesichtspunkte der Davon ausgenommen sind der Besuch von Bildungseinrichtun- Verbraucher eine Ausnahme von den allgemeinen Ladenschlusszei- gen wie Schulen und Universitäten sowie der Besuch von Betreu- ten nahelegen (vgl. Stober, Ladenschlussgesetz, § 23 Rnr. 23). Hierzu ungseinrichtungen für Kinder unter 16 Jahren. Diese Regelung gehört auch die Versorgung der Bevölkerung bei einer Epidemie. wird modifiziert durch die Allgemeinverfügung zur Schließung der Die Entwicklungen bei der Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) Schulen und Kindertagesstätten vom 16.03.2020 sowie Nr. 4 die- bedingen seitens der Bevölkerung ein erhöhtes Versorgungsbedürfnis ser Verfügung. mit Bedarfsgütern, welches im Rahmen der in § 3 LadöffnG vorge- Unabhängig von dem genannten Erlass des Ministeriums wird die gebenen Ladenschlusszeiten, insbesondere an Sonn-und Feiertagen, Allgemeinverfügung nach § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. nicht in der notwendigen Form gestillt werden kann. Um mit möglichst 1 Infektionsschutzgesetz wie folgt erweitert: wenig Menschen in Kontakt zu treten, ist eine Ausweitung der Öff- 2. Verboten wird zudem der Betrieb von Spielhallen, Tanzschulen, nungszeiten auch an Sonn-und Feiertagen dringend geboten. Sisha-Bars, Vergnügungsstätten, Fitness- und Gymnastikstudios, Saunen, Indoorspielplätzen, Diskotheken, Bars, Musikclubs, The- Das erforderliche dringende öffentliche Interesse für die Abgabe von ater und Kinos. Lebensmitteln, Getränken, Sanitätsbedarf; Drogerieartikeln, Bau-/ 3. Gastronomiebetriebe, d. h. Speiselokale sowie Betriebe, in Gartenbaubedarf, Zeitungen und Tierbedarf ist insoweit gegeben. denen überwiegend Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle oder Das dringende öffentliche Interesse an der Bewilligung der Ausnahme zum Mitnehmen abgegeben oder ausgeliefert werden, sind aus- wurde vorliegend auch mit den das Ladenschlussrecht tragenden genommen. Diese Ausnahme gilt auch für Hotels, soweit ausschließ- Interessen des Arbeitsschutzes abgewogen. Das Versorgungsinter- lich Übernachtungsgäste bewirtet werden. esse verleiht der Öffnung der Verkaufsstellen als dem höherrangig zu Tische zur Bewirtung haben mindestens zwei Meter Abstand einzu- bewertenden Anliegen ausnahmsweise Vorrang vor dem das Laden- halten. Es dürfen höchstens vier Personen gleichzeitig an einem Tisch öffnungsgesetz beherrschenden Gedanken des Arbeitnehmerschut- bewirtet werden. Die Gesamtzahl der bewirteten Personen darf 75 zes. Die Ausnahmebewilligungen stehen von Gesetzes wegen nach§ nicht überschreiten. 12 LadöffnG unter einem jederzeitigen Widerrufsvorbehalt. 4. Verboten sind ferner die Durchführung aller öffentlichen und pri- Auf die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen zur Hygiene wird vaten Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen wie Kurse, Seminar und hingewiesen. sonstige vergleichbare Einrichtungen wie z. B. Fahrschulen und Prü- Sofortige Vollziehung: fungseinrichtungen, Musikschulen, sowie Jugend- und Vereinsfreizeiten Aufgrund von § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) 5. Durch diese Verfügung wird die Allgemeinverfügung vom 14.03.2020 wird im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung angeordnet. - veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Südliche Weinstraße Nr. 11 vom 14.03.2020 - ersetzt. Ein Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung hat keine aufschie- bende Wirkung. 6. Diese Allgemeinverfügung ist zunächst befristet bis zum 10. April 2020, 24 Uhr. Die Offenhaltung der Verkaufsstellen dient der Sicherstellung der Ver- Begründung sorgung der Bevölkerung und ist nach § 12 LadöffnG im öffentlichen Unter den Voraussetzungen des § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG kann die Interesse dringend notwendig. Daher muss vorliegend das Interesse zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegenüber dem einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten, die dringenden öffentlichen Interesse an der Offenhaltung der Verkaufs eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen. Des Weiteren stellen zurücktreten. trifft die zuständige Behörde nach § 16 Abs. 1 IfSG die notwendigen Rechtsbehelfsbelehrung Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemein- Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach heit hierdurch drohenden Gefahren. Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 über der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion einzulegen. Der Wider- Tröpfchen, z. B. durch Husten, Niesen und durch teils mild erkrankte spruch kann oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es zu Übertra- 1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Aufsichts- und Dienstleistungs- gungen von Mensch-zu-Mensch kommen. direktion, Kurfürstliches Palais, Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier, oder Bei größeren Menschenansammlungen lässt sich die Gefahr einer 2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur (siehe Fuß- Virusübertragung angesichts des aktuellen Verlaufs an Infektionen mit note) an: add@poststelle.rlp.de erhoben werden. SARS-CoV-2 nicht sicher beurteilen. Dafür spricht die heterogene, nicht vollständig zu überblickende Zusammensetzung und Herkunft Trier, 17.03.2020 der Teilnehmenden sowie die bei solchen Menschenansammlungen Thomas Linnertz regelmäßig zu befürchtende Durchmischung und Nähe der Teilneh- Fußnote: menden. Darüber hinaus wird bei einer höheren Teilnehmerzahl eine 1 vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäi- vollständige und zuverlässige Erfassung der für eine etwaige Rück- schen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische verfolgung der Teilnehmenden notwendigen persönlichen Daten nur Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen schwer zu gewährleisten sein. im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABI. Regelmäßig werden auf größeren Veranstaltungen auch vulnerable EU Nr. L 257 S. 73). Hierbei sind besondere technische Rahmenbe- Gruppen (insbesondere ältere Menschen, Menschen mit Vorerkran- dingungen zu beachten, die im Internet auf der Seite add.rlp.de/de/ kungen oder geschwächtem Immunsystem) in nicht unerheblicher service/elektronische-kommunikation/ ausgeführt sind. Zahl zu erwarten sein. Ebenso kann nicht sicher gewährleistet werden, dass insbesondere die notwendigen Hygieneanforderungen durch- Landkreis Südliche Weinstraße weg eingehalten werden, selbst wenn diese im Vorfeld der Veranstal- tung dem Veranstalter im Wege der Auflage aufgegeben wurden. Öffentliche Bekanntmachung Dies gilt auch für die unter Nr. 2 der Allgemeinverfügung genannten Einrichtungen, selbst wenn hier im Einzelfall deutlich weniger als die Allgemeinverfügung unter 1. genannte Personenzahl anwesend ist. Durch den ständigen zum Umgang mit Veranstaltungen, Versammlungen und Aufzügen Wechsel der Besucher, die Nutzung gleicher Sitzgelegenheiten, Spiel- sowie sonstigen Ansammlungen sowie Bildungseinrichtungen geräte, Trainingsgeräte, Sanitäreinrichtungen, Fahrschulfahrzeuge usw. und andere im Zuge der Ausbreitung des Coronavirus SARSCoV-2 sowie den teilweise engen Kontakt der Besucher, kann eine Übertragung (COVID-19) von Krankheitserregern nicht sicher ausgeschlossen werden. Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) hat sich in kurzer Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße als nach § 2 der Landesver- Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland gibt es mittlerweile eine ordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (GVBl. 2010, Vielzahl von Fällen, häufig in Verbindung mit Reisen in Risikogebiete 55) zuständige Behörde im Sinne des IfSG und nach §§ 16 Abs. 1 und und aus besonders betroffenen Regionen. Die Erkrankung COVID-19 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG ist für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur verläuft in den meisten Fällen als grippaler Infekt und ist von einem Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten zuständig. Schnupfen oder einer echten Grippe (Influenza) klinisch nicht zu unter- Das IfSG stellt insoweit gegenüber den Vorschriften des Gaststätten- scheiden. Im Landkreis Südliche Weinstraße ist das Virus ebenfalls rechtes und der Vorschriften des allgemeinen Ordnungsrechtes die bereits mehrfach aufgetreten. spezialgesetzliche Regelung dar, da das Ziel dieser Allgemeinverfü-
Herxheim -9- Ausgabe 12/2020 gung die Verhinderung der Weiterverbreitung einer übertragbaren 4. Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG sowie die Krankheit beim Menschen ist (§ 1 Abs. 1 IfSG). Strafvorschrift des § 74 IfSG wird hingewiesen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist die Allgemeinverfügung zeit- 5. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung lich befristet. als bekannt gegeben und tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft. Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 6. Die Maßnahmen sind bis 19. April 2020 befristet. 28 Absatz 3 IfSG in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG. Rechtsbehelfe Begründung haben somit keine aufschiebende Wirkung. Auf die Strafvorschrift des Vor dem Hintergrund der weiter steigenden Infektionszahlen in den § 75 Absatz 1 Nummer 1 IfSG wird hingewiesen. vergangenen Tagen und der sehr dynamischen Entwicklung ist es Bekanntmachungshinweise erforderlich, weitere kontaktreduzierende Maßnahmen zu ergreifen, Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als um die Ausbreitungsdynamik zu unterbrechen. Die Maßnahmen des bekannt gegeben (§ 1 Absatz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Erlasses sind zu einer weiteren Verzögerung der Infektionsdyna- (GVBl. 1976, 308) in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG). Sie mik beizutragen. Die Kreisordnungsbehörden haben als zuständige ist befristet, kann aber bei entsprechender erneuter Risikoeinschät- Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes dafür Sorge zu tra- zung ganz oder teilweise verlängert bzw. modifiziert werden. gen, dass notwendige Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung von Rechtsbehelfsbelehrung SARS-CoV-2 getroffen werden. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekannt- Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 über gabe Widerspruch bei der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße, An Tröpfchen, z.B. durch Husten, Niesen, und durch teils mild erkrankte der Kreuzmühle 2, 76829 Landau (Pfalz) schriftlich oder nach Maß- oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es zu Übertra- gabe des § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in elekt- gungen von Mensch-zu-Mensch kommen. Rheinland-Pfalz grenzt an ronischer Form oder zur Niederschrift erhoben werden. mehrere Risikogebiete bzw. besonders betroffene Gebiete (im Norden Dietmar Seefeldt Kreis Heinsberg, Nordrhein-Westfalen, im Süden an das Departement Landrat Grand Est), in denen die Krankheit besonders häufig auftritt. Bei größeren Menschenansammlungen lässt sich die Gefahr einer Öffentliche Bekanntmachung Virusübertragung angesichts des aktuellen Verlaufs an Infektionen mit SARS-CoV-2 nicht sicher beurteilen. Dafür spricht die heterogene, Allgemeinverfügung nicht vollständig zu überblickende Zusammensetzung und Herkunft zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen aufgrund des der Teilnehmenden sowie die bei solchen Menschenansammlungen Aufkommens von SARS-CoV-2 -Infektionen in Rheinland-Pfalz regelmäßig zu befürchtende Durchmischung und Nähe der Teilneh- Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit welt- menden. Darüber hinaus wird bei einer höheren Teilnehmerzahl eine weit verbreitet. Es muss alles dafür getan werden, eine weitere Aus- vollständige und zuverlässige Erfassung der für eine etwaige Rückver- breitung zu verhindern. Deshalb sind erhöhte Schutzmaßnahmen zur folgung der Teilnehmenden notwendigen persönlichen Daten schwer Verhinderung der Verbreitung erforderlich. zu gewährleisten sein. Nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird fol- Zu Ziff. 1 - 5 gende Allgemeinverfügung erlassen: Die Maßnahmen sind erforderlich, da damit zu rechnen ist, dass hier Für den Publikumsverkehr zu schließen sind: eine Vielzahl von Menschen aufeinandertreffen und eine weitere Über- a. alle Bars, Clubs, Discotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen, tragung der Krankheit ermöglicht wird. Um die Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten, ist es erfor- b. Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen, derlich, dass die in Ziffer 3 genannten Einrichtungen geöffnet bleiben. c. Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbie- Dabei soll der Aufenthalt zur Deckung des dringenden oder täglichen ter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Bedarfs ermöglicht werden. Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Ein- Zu Ziff. 6 richtungen, Regelmäßig werden auf größeren Veranstaltungen auch vulnerable d. der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sport- Gruppen (insbesondere ältere Menschen, Menschen mit Vorerkran- anlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen und kungen oder geschwächtem Immunsystem) in nicht unerheblicher ähnliche Einrichtungen, Zahl zu erwarten sein. Ebenso kann nicht sicher gewährleistet werden, e. Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center, dass insbesondere die notwendigen Hygieneanforderungen durch- f. Spielplätze. weg eingehalten werden, selbst wenn diese im Vorfeld der Veranstal- tung dem Veranstalter im Wege der Auflage aufgegeben wurden. 1. Diese Regelung gilt nicht für Einzelhandelsbetriebe für Lebensmit- Es erscheint daher sachgerecht, von einer Durchführung von Veran- tel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, staltungen abzusehen. Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Der Veranstaltungsbegriff ist dabei grundsätzlich weit zu fassen. Er Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, umfasst sämtliche öffentliche und nicht-öffentliche Ansammlungen von Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und Menschen an einem gemeinsamen Ort. Der Erlass bezieht sich auch auf der Großhandel. Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen. erfolgt unter Auflagen zur Hygiene (z.B. Bereitstellung von Desin- Hierunter fallen auch Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz. fektionsmittel) und zur Steuerung des Zutritts, um Warteschlan- Gemäß der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/2530) ermöglicht § 28 gen zu vermeiden (z. B. Einlasskontrollen). Dienstleister und Abs. 1 IfSG die Anordnung von Maßnahmen gegenüber einzelnen wie Handwerker können weiterhin ihre Tätigkeit ausüben, sofern sie mehreren Personen. Bei Menschenansammlungen können die erforderlichen Schutzmaßnahmen gewährleisten können. Alle Krankheitserreger besonders leicht übertragen werden. Deshalb Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung ist hier die Einschränkung von Freiheitsrechten in speziellen Fällen der hygienischen Anforderungen geöffnet. gerechtfertigt. 2. Der Zugang zu Mensen, Restaurants, Speisegaststätten und Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist die Allgemeinverfügung zeit- Hotels ist zu beschränken und nur unter der Auflage zulässig, lich befristet. dass Hygienevorschriften eingehalten und Hinweise ausgehängt Die Kreisordnungsbehörde ist nach § 2 der Landesverordnung zur werden, die Besucherzahl reglementiert wird und Abstände zwi- Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (GVBl. 2010, 55) die schen den Tischen 2 Meter betragen. Die Öffnungszeiten von zuständige Behörde im Sinne des IfSG und nach § 28 Absatz 1 Satz Restaurants und Speisegaststätten werden auf 6:00 Uhr bis 2 IfSG für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der 18:00 Uhr begrenzt. Verbreitung übertragbarer Krankheiten zuständig. 3. Übernachtungsangebote im Hotelgewerbe sind nur zu notwen- Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § digen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken zulässig. 28 Absatz 3 IfSG in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG. Rechtsbehelfe haben somit keine aufschiebende Wirkung. 4. Verboten sind Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als a. Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeitein- bekannt gegeben (§ 1 Absatz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz richtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshoch- (GVBl. 1976, 308) in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG). schulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Diese Allgemeinverfügung ersetzt die Verfügungen vom 14. und Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich (z. B. Fahrschu- 15.03.2020, Amtsblatt Nr. 11 vom 14.03.2020 und Nr. 12 vom 15.03.2020 len) einschließlich Prüfungseinrichtungen sowie Reisebusreisen, sowie die Verfügung vom 16.03.2020, Amtsblatt Nr. 13 vom 17.03.2020. b. Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Rechtsbehelfsbelehrung Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekannt- gabe Widerspruch bei der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße, An 2. Veranstaltungen sind untersagt. Darunter fallen auch Versamm- der Kreuzmühle 2, 76829 Landau (Pfalz) schriftlich oder nach Maß- lungen nach dem Versammlungsgesetz. Ausnahmen sind nicht gabe des § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in elekt- zulässig. ronischer Form oder zur Niederschrift erhoben werden. Schürman 3. Die Maßnahmen nach Ziff. 1 bis 6 gelten ab 18. März 2020, 0:00 Uhr. Leiter Abteilung Sicherheit, Ordnung und Verkehr
Herxheim - 10 - Ausgabe 12/2020 Öffentliche Bekanntmachung Zu Nr. 1: Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die not- Allgemeinverfügung wendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege- Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder und Behinderteneinrichtungen im Zuge der Ausbreitung des es sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Coronavirus SARSCoV-2 (COVID-19) Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbrei- Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit welt- tung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. weit verbreitet. Es muss alles dafür getan werden, eine weitere Aus- Für reiserückkehrende Besucherinnen und Besucher aus Risikogebie- breitung zu verhindern. Deshalb sind erhöhte Schutzmaßnahmen für ten wird für den durch die Inkubationszeit definierten Zeitraum von 14 vorerkrankte, ältere und im weitesten Sinne pflegebedürftige Men- Tagen nach Ankunft aus einem der fraglichen Gebiete und für Besu- schen notwendig. cherinnen und Besucher, die Kontaktpersonen der Kategorien I und II Nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Ver- sind, ein Verbot zum Betreten der in den Buchstaben a) bis j) definier- bindung mit dem Erlass des Ministeriums für Soziales, Arbeit, ten Einrichtungen ausgesprochen. Bereits infizierte Personen dürfen Gesundheit und Demografie vom 16.03.2020 wird folgende Allge- die unter Buchstaben a) - j) genannten Einrichtungen erst dann wieder meinverfügung erlassen: betreten, wenn der Wegfall der Erkrankung ärztlich bestätigt wurde. 1. Besucherinnen und Besucher, die Kontaktpersonen der Katego- Kontaktpersonen der Kategorien I und II sind Personen mit einem rien I und II entsprechend der Definition durch das Robert Koch- Kontakt zu einem bestätigten Fall von COVID-19 ab dem 2. Tag vor Institut (RKI) sind oder bereits infiziert sind oder die sich in einem Auftreten der ersten Symptome bei diesem Fall nach der Definition Gebiet aufgehalten haben, das vom RKI im Zeitpunkt des Auf- des RKI. Ihnen wird grundsätzlich nahegelegt, Kontakte zu anderen enthalts als Risikogebiet ausgewiesen war oder innerhalb von 14 Personen zu meiden. Damit die medizinische Versorgung weiterhin Tagen danach als solches ausgewiesen worden ist und die sich gewährleistet werden kann, gilt das Verbot nur für Kontaktpersonen, nicht bereits mindestens 14 Tage außerhalb eines Risikogebietes die Besucherinnen und Besucher sind. aufgehalten haben, dürfen folgende Einrichtungen nicht betreten: Risikogebiete sind Gebiete, in denen eine fortgesetzte Übertragung von Mensch zu Mensch vermutet werden kann. Um dies festzulegen, a) Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 bis 7 sowie § 36 verwendet das RKI verschiedene Indikatoren (u. a. Erkrankungshäu- Abs. 1 Nr. 2 IfSG (insbesondere auch Hospize), figkeit, Dynamik der Fallzahlen). In den durch das RKI festgestellten b) vollstationäre Einrichtungen der Pflege gem. § 71 Abs. 2 des Risikogebieten besteht eine allgemein wesentlich erhöhte Infektions- Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI), gefahr, so dass Personen, die sich dort aufhielten, als ansteckungsver- c) Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des dächtig anzusehen sind. Es ist auf die aktuelle Einstufung abzustellen. § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), in Es kommt nicht darauf an, dass diese Einschätzung bereits zum denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht Zeitpunkt des Aufenthalts in einem im Sinne der Nr. 1 beschriebenen erbracht werden, Gebietes vom RKI festgestellt worden ist. d) betreute Wohngruppen für pflegebedürftige volljährige Men- Kein Aufenthalt im Sinne der Ziffer 1 dieser Verfügung wird bei kurzzei- schen nach § 5 Satz 1 Nr. 1 LWTG, tiger Anwesenheit in einem Risikogebiet außerhalb einer geschützten e) betreute Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen und Umgebung (etwa im eigenen Kfz) angenommen, selbst wenn hiermit mit Vorerkrankungen nach § 5 Satz 1 Nr. 1 LWTG, Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung verbunden waren. Als f) betreute Wohngruppen nach § 5 Satz 1 Nr. 2 LWTG für Men- kurzzeitig gelten etwa Zwischenstopps auf der Durchreise von bis zu schen mit Intensivpflegebedarf oder schweren kognitiven Ein- 15 Minuten Dauer, wie sie in der Regel bei einem bloßen Toiletten- schränkungen, gang, einem Tankvorgang oder einer üblichen Kaffeepause im Rah- men der Durchreise gegeben sein können. g) betreute Wohngruppen nach § 5 Satz 1 Nr. 3 LWTG für Men- Aktuell erhöhen sich täglich die Zahlen derer, die nachweislich am schen mit Behinderungen und mit Vorerkrankungen, neuen Coronavirus SARS-CoV-2 erkrankt sind und auch die Zahl der h) Wohneinrichtungen für ältere Menschen nach § 5 Satz 1 Nr. 4 begründeten Verdachtsfälle steigt an. Es ist daher davon auszuge- LWTG, hen, dass die zugrundeliegenden Infektionsketten weit verzweigt sind i) Einrichtungen der Kurzzeitpflege nach § 5 Satz 1 Nr. 6 LWTG und und es auch eine größere Zahl infizierter Personen gibt, die asymp- j) Einrichtungen nach § 5 Nr. 7 LWTG, die einem unter lit. d) bis i) tomatisch sind, da man eine Ansteckung oft gar nicht bemerkt, weil beschriebenen Wohnangebote entsprechen. diese ohne Symptome verläuft. Die häufigen Symptome können auch Die in Satz 1 lit. a) bis j) genannten Wohngruppen und Einrichtungen für eine Erkältung oder einen grippalen Infekt gehalten werden. Es ist werden im Folgenden auch als „Einrichtungen“ bezeichnet. daher möglich, dass Besucherinnen und Besucher, die gar nicht wis- Unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kon- sen, dass sie krank sind oder ihre Symptome nicht in den Zusammen- taktperson/Management.html ist die Definition der Kontaktpersonen hang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bringen bzw. verharmlosen, der Kategorien I und II abrufbar. besonders vulnerable Personen anstecken können. Die Beachtung allgemeiner Hygieneregeln ist bei dem erheblich Infizierte Personen sind solche, bei denen die Infektion durch einen gefährdeten Personenkreis in den betroffenen medizinischen Einrich- Test nachgewiesen wurde. tungen und vollstationären Einrichtungen der Pflege und für Personen Unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risi- mit Behinderungen nicht ausreichend und kann zudem leicht miss- kogebiete.html sind die jeweils geltenden Risikogebiete tagesaktuell achtet werden. abrufbar. Eine kurzzeitige Anwesenheit, z. B. im Rahmen einer Durch- Es besteht damit eine konkrete Gefahr für diesen Personenkreis, reise, gilt nicht als Aufenthalt nach Satz 1, selbst wenn es dabei etwa durch Besucherinnen und Besucher angesteckt zu werden. Bei unbe- bei einem Tankvorgang, einer Kaffeepause oder einem Toilettengang zu schränktem Zugang von Besucherinnen und Besuchern würden bei einem kurzzeitigen Kontakt mit der dortigen Bevölkerung gekommen ist. dem aktuell erhöhten Risiko, dass die Besucher an dem Coronavirus Jede Patientin, jeder Patient, Bewohnerin, Bewohner oder Betreute SARS-CoV-2 erkrankt sind, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine einer Einrichtung im Sinne dieses Erlasses darf nur eine Besucherin Verletzung eines geschützten Rechtsguts, hier die Gesundheit bzw. oder einen Besucher, die nicht zu dem in Nr. 1, Satz 1, 1. Halbsatz das Leben von deutlich gefährdeten Personengruppen, geschehen, genannten Personenkreis zählen, pro Tag für je eine Stunde empfan- wenn weiterhin ohne Beschränkungen alle Besucherinnen und Besu- gen. Dies gilt nicht für Kinder unter 16 Jahren sowie für Menschen mit cher zugelassen werden. Die Verbreitung des Virus würde zudem vor- erkennbaren Atemwegsinfektionen. angetrieben werden. 2. Die Einrichtungen können, ggf. auch unter Auflagen, Ausnahmen Um einen möglichst umfassenden Schutz zu gewährleisten, darf jede zulassen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse vorliegt. Patientin, jeder Patient, Bewohnerin, Bewohner oder Betreute nur eine Sofern Ausnahmen zugelassen werden, muss dennoch durch Besucherin oder einen Besucher, die nicht zu dem in Nr. 1, Satz 1, 1. entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden, dass Mitar- Halbsatz genannten Personenkreis zählen, pro Tag für je eine Stunde beiterinnen und Mitarbeiter sowie andere Personen in den jewei- empfangen. ligen Einrichtungen nicht gefährdet werden. Zu Nr. 1 Buchst. a): In den voll- und teilstationären medizinischen Einrichtungen werden 3. Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG sowie die vielfach Personen betreut, die durch eine Infektion mit dem neuen Strafvorschrift des § 74 IfSG wird hingewiesen. Erreger in besonders schwerer Weise gesundheitlich gefährdet wären. 4. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung Zum Schutz dieser besonders vulnerablen Personengruppen stellt die als bekannt gegeben und tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft. Beschränkung des Zugangs eine geeignete und erforderliche Schutz- Begründung maßnahme dar. Neben der Vermeidung von Einträgen des Erregers Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit welt- wird auch die medizinische Versorgung unterstützt. Das Erkrankungs- weit verbreitet. Es muss alles dafür getan werden, eine weitere Aus- risiko des betreuenden und medizinischen Personals wird verringert. breitung zu verhindern. Dadurch tragen die Maßnahmen für die erfassten medizinischen Einrich- Deshalb sind erhöhte Schutzmaßnahmen für vorerkrankte, ältere und tungen auch zur Aufrechterhaltung der Versorgungskapazitäten bei. im weitesten Sinne pflegebedürftige Menschen notwendig. Diese Zu Nr. 1 Buchst. b): Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG Es gelten dieselben Überlegungen wie zu Buchst. a). Hinzu kommt sofort vollziehbar. Zur Begründung im Einzelnen: folgender Faktor: In vollstationären Einrichtungen der Pflege werden
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