Mitteilungsblatt - Verbandsgemeinde Herxheim

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Mitteilungsblatt - Verbandsgemeinde Herxheim
Mitteilungsblatt
Herxheim         Hayna        Herxheimweyher         Insheim      Rohrbach

  Amtsblatt der Verbandsgemeinde Herxheim
47. Jahrgang                       Freitag, den 20. März 2020                     Nr. 12/2020

 Liebe Bürgerinnen, liebe Bürger,
 sie ist in aller Munde: die rasante Verbreitung des Coronavirus auch bei uns.
 Täglich sehen wir uns mit neuen, drastischen Entwicklungen und Einschränkungen kon-
 frontiert. In Rheinland-Pfalz sind mittlerweile mehrere Hundert Personen infiziert und auch
 im Landkreis SÜW gibt es positiv bestätigte Fälle.

 Wir sind bemüht, unseren Beitrag zu leisten und die Infektionskurve bestmöglich abzu-
 schwächen. So soll sichergestellt werden, dass vor allem die ärztliche Versorgung stabil
 bleiben kann und Infizierte bestmögliche Behandlungschancen bekommen.
 Aus diesem Grunde ergreift die Verbandsgemeindeverwaltung gemeinsam mit den Orts-
 gemeinden und in Anlehnung an die Allgemeinverfügungen übergeordneter Behörden
 Maßnahmen zum Schutze aller. Diese Maßnahmen lesen Sie auf den folgenden Seiten der
 heutigen Ausgabe des Mitteilungsblattes.

 Besonders weise ich auf die Versorgungshilfe für Seniorinnen und Senioren sowie für
 immungeschwächte Personen hin. Bitte wenden Sie sich an uns, wenn Sie Hilfe benöti-
 gen - Sie sind nicht alleine!

 Auch unser Einzelhandel ist von den momentan notwendigen Einschränkungen stark
 betroffen. Ich bitte Sie daher alle, auch im Namen der Ortsbürgermeister bzw. des Orts-
 vorstehers, jetzt nicht online zu shoppen. Bitte unterstützen Sie unsere lokalen Betriebe,
 sobald sie wieder geöffnet sein dürfen, damit auch sie diese Krise überstehen können.
 Ich danke für Ihr Verständnis, dass die Verwaltungsgeschäfte in den kommenden Wochen
 nur eingeschränkt laufen werden. Wir sind bemüht, alle Anliegen im Rahmen der aktuellen
 Möglichkeiten so gut es geht zu bearbeiten.
 Bleiben Sie gesund!

                                         Herzlichst,
                                            Ihre

                                        Hedi Braun
                                      Bürgermeisterin
Mitteilungsblatt - Verbandsgemeinde Herxheim
Herxheim                                          -2-                                     Ausgabe 12/2020

                 Maßnahmen zum Schutz gegen den Coronavirus
 Im Landkreis Südliche Weinstraße haben sich bisher mehrere Fälle des Coronavirus bestätigt. Davon
 stammen auch einige Personen aus der Verbandsgemeinde Herxheim. Die Anzahl der Fälle steigt täg-
 lich. Um die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen und das Risiko für die Schwächsten in unserer
 Gesellschaft zu minimieren, hat die Verbandsgemeinde Herxheim bisher folgende Maßnahmen ergriffen:

 · Notfalldienstbetrieb im Rathaus und in den Gemeindewerken
 Seit diesem Montag, 16. März, sind das Rathaus und die Gemeindewerke für die Bevölkerung
 geschlossen!
 Im Rathaus sind die publikumsrelevanten Bereiche Infotheke, Bürgerbüro, Standesamt und Sozialver-
 waltung vorübergehend für den Notdienst im Erdgeschoss des Rathauses untergebracht. Es werden
 jedoch nur unaufschiebbare Angelegenheiten im persönlichen Kontakt bearbeitet. Wer Zutritt zum Rat-
 haus wünscht, muss sich zuvor über eine am Nordeingang (Parkplatzseite) angebrachte Klingel und
 Gegensprechanlage anmelden.
 Bürger*innen sind aufgefordert, sich für unaufschiebbare persönliche Vorsprachen außerhalb der o. g.
 Bereiche vorab einen Termin während unseren gewöhnlichen Öffnungszeiten mit dem*der zuständigen
 Sachbearbeiter*in zu vereinbaren. An den Samstagen bleiben die Infotheke und das Bürgerbüro bis auf
 Weiteres geschlossen!
 Bei Fragen zu diesen Maßnahmen wenden Sie sich an die Infotheke des Rathauses unter 07276 501 0
 oder per E-Mail an infotheke@herxheim.de.
 In den Verbandsgemeindewerken ist der Zugang im Erdgeschoss über den Eingang Nord (Bauhofge-
 lände) bis in den Windfang des Verwaltungsgebäudes weiterhin möglich. Hier steht der Schalterbereich
 zur Verfügung. Wie auch im Rathaus, werden in den Gemeindewerken vorerst jedoch nur noch unauf-
 schiebbare Angelegenheiten im persönlichen Kontakt bearbeitet.
 Bei Fragen zu diesen Maßnahmen wenden Sie sich an die Gemeindewerke unter 07276 501 425 oder
 per Mail an werke@herxheim.de.
 Für alle, die sich in den letzten 14 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder bei denen der
 Verdacht einer Infektion mit dem Coronavirus besteht, gilt absolutes Betretungsverbot!

 · Schließung der Rathäuser in den Ortsgemeinden
 Auch die Rathäuser in den Ortsgemeinden Herxheimweyher, Insheim und Rohrbach sowie das Bür-
 gerhaus Hayna bleiben bis einschließlich Freitag, 17. April für den Publikumsverkehr geschlossen! Bei
 Fragen wenden Sie sich an die Ortsbürgermeister bzw. den Ortsvorsteher.
 · Hayna: Ortsvorsteher Markus Dudenhöffer, mobil: 0160 7439387,
    E-Mail: m.dudenhoeffer@herxheim.de, erreichbar zu den üblichen
    Dienstzeiten (Di 17.30 - 18.30 Uhr)
 · Herxheimweyher: Ortsbürgermeister Dr. Markus Müller,
    E-Mail: m.mueller@herxheim.de.
 · Insheim: Ortsbürgermeister Martin Baumstark, mobil: 0171 2032945,
    E-Mail: m.baumstark@herxheim.de, erreichbar zu den üblichen
    Dienstzeiten (Di und Do 17 - 19 Uhr)
 · Rohrbach: Ortsbürgermeister Thomas Kienzler, 06349 9965874,
    E-Mail: ortsbuergermeister.kienzler@gmail.com, erreichbar Mo 17 - 18 Uhr sowie Ute Nau, 06349
    9965874, erreichbar Mi 17 - 19 Uhr

 · Schließung von Kitas und Schulen
 Auf Anordnung der Landesregierung bleiben alle Kitas und Schulen bis zum Ende der rheinland-
 pfälzischen Osterferien am 17. April für den regulären Betrieb geschlossen. Somit entfällt auch das
 geplante Osterferienprogramm an der Grundschule Herxheim.
 Die Eltern werden gebeten, kurzfristig anderweitige Betreuungsmöglichkeiten zu organisieren. Es darf
 nur noch eine Notfallbetreuung sichergestellt werden. Diese richtet sich ausschließlich an Eltern, die
 beide in einem der folgenden Bereiche tätig sind: Polizei, Feuerwehr, Medizin/Pflege, Lebensmittelver-
 sorgung oder Ver- und Entsorgungswirtschaft. Außerdem dürfen sie oder ihre Kinder sich in den letzten
 14 Tagen nicht in einem der Risikogebiete aufgehalten haben und es darf kein Verdacht einer Infektion
 mit dem Virus bestehen. Die Betreuung größerer Kindergruppen würde der bundespolitischen Eindäm-
 mungsstrategie zuwiderlaufen.
 Damit einher geht auch die Schließung der Volkshochschule und der Kunstschule. Es können bis auf
 Weiteres keine Kurse mehr durchgeführt werden.
Mitteilungsblatt - Verbandsgemeinde Herxheim
Herxheim                                            -3-                                      Ausgabe 12/2020

   · Schließung des Kulturzentrums Villa Wieser und des Museums Herxheim
   Auch diese beiden Einrichtungen bleiben aufgrund der aktuellen Situation bis einschließlich Sonntag,
   19. April 2020 für den Publikumsverkehr geschlossen!
   Bei Fragen zum Kulturzentrum Villa Wieser wenden Sie sich zu den üblichen Öffnungszeiten der Ver-
   waltung gerne an Kulturreferentin Nicole Theriault unter 07276 501 139 oder per E-Mail an n.theriault@
   herxheim.de.
   Bei Fragen zum Museum wenden Sie sich zu den üblichen Dienstzeiten (Montag - Mittwoch von 9 - 16
   Uhr) gerne an Museumsleiterin Lhilydd Frank unter 0170 7940527 oder per E-Mail an frank@museum-
   herxheim.de.

   · Schließung sonstiger öffentlicher Einrichtungen und aller Sport- und Freizeiteinrichtungen
   Es müssen auf Anordnung des Bundes und der Länder ebenfalls alle öffentlichen Einrichtungen sowie
   Sport- und Freizeiteinrichtungen geschlossen werden. Hierunter fallen in unserer Verbandsgemeinde
   alle Dorfgemeinschaftshäuser, Grillhütten, Mehrzweckhäuser, Bürgerhäuser, Haus der Begegnung,
   Trauerhallen, Sporthallen, Spielplätze, Bolzplätze, Fußballplätze, das Waldstadion, die Zentrale Sport-
   anlage, die Inline- und Skateanlage, Bouleplätze, der Trimm-Dich-Pfad, die Nordic-Walking-Strecke,
   der Bewegungsparcours am Haus der Begegnung sowie alle Jugendtreffs und das Jugendzentrum.

   · Beschränkter Zugang zum Altenzentrum St. Josef
   Zum Schutze der Krankenversorgung und der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung
   der Bewohner*innen ist auch das Altenzentrum seit Montag, 16.03.2020., bis auf Weiteres für
   Besucher*innen geschlossen.
   Zutritt haben ausschließlich die Bewohner*innen und die Angestellten.

    · Einkaufs- und Versorgungshilfe in der Verbandsgemeinde Herxheim
    Um vor allem Senior*innen und immungeschwächte Personen vor den Auswirkungen des Corona-
    virus zu schützen, hat das Seniorenbüro gemeinsam mit seiner Nachbarschaftshilfe eine Telefon-
    hotline eingerichtet.

    Hier können sich alle Personen aus dem gesamten Verbandsgemeindegebiet melden, die Hilfe und
    Unterstützung im Alltag benötigen. Ob Einkäufe erledigen, Medikamente abholen oder sonstige
    dringende Besorgungen, rufen Sie an und es wird gemeinsam besprochen, wie Ihnen geholfen
    werden kann. Falls niemand abnimmt und sich der Anrufbeantworter einschaltet, hinterlassen Sie
    Ihren Namen, Ihre Telefonnummer und Ihren Wohnort. Der Anrufbeantworter wird täglich abgehört
    und Sie werden auf jeden Fall zurückgerufen.

    Sie erreichen die Helfer*innen unter folgenden Telefonnummern: 07276 5030405 oder 07276
    5030411.

    Falls Sie kein Telefon haben, hängen Sie einen großen Zettel mit den Worten

    „Wer kann mir helfen/mich unterstützen?
    Wer kann für mich einkaufen?
    Wer kann für mich mein Rezept bei meinem Hausarzt abholen?“

    gut sichtbar außen an Ihre Wohnungstür oder an ein Fenster, das an der Straße liegt. Wenn dann
    jemand bei Ihnen an der Haustür klingelt und seine Hilfe anbietet, lassen Sie die Haustüre ver-
    schlossen und sprechen Sie mit dem*der Helfer*in am Fenster. Sagen Sie der Person, was Sie
    dringend benötigen. Das Fenster ist für Sie und Ihre*n Helfer*in die sichere Schutzzone. Im Mehrfa-

   Ziel aller Vorsichtsmaßnahmen und Schließungen ist es, die Ausbreitung des Virus so zu verlangsa-
   men, dass unser Gesundheitssystem in der Lage ist, die Erkrankten erfolgreich zu behandeln. Wir
   bitten daher die Bevölkerung in erster Linie darum, Ruhe zu bewahren und sachlich mit der Situation
   umzugehen!
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                             Corona-Verdacht – was ist zu tun?
1. Was ist zu tun, welche Symptome gibt es?
   Personen, die persönlichen Kontakt zu einer infizierten Person hatten, sollten sich unverzüglich und
   unabhängig von Symptomen mit dem zuständigen Gesundheitsamt Landau (Tel. 06341 940-606, E-
   Mail Gesundheitsamt@suedliche-weinstrasse.de) in Verbindung setzen, einen Arzt kontaktieren
   oder die 116117 anrufen - und zu Hause bleiben.
   Eine Corona-Infektion äußert sich durch grippeähnliche Symptome, wie trockener Husten, Fieber,
   Schnupfen und Abgeschlagenheit. Auch über Atemprobleme, Halskratzen, Kopf- und
   Gliederschmerzen, Übelkeit, Durchfall sowie Schüttelfrost wurde berichtet.

2. Muss ich mit leichten Atemwegserkrankungen für eine Krankschreibung in die Arztpraxis gehen?
   Ab sofort können Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege nach telefonischer
   Rücksprache mit ihrem Arzt eine Bescheinigung auf Arbeitsunfähigkeit (AU) bis maximal sieben Tage
   ausgestellt bekommen. Sie müssen dafür nicht die Arztpraxen aufsuchen. Diese Vereinbarung gilt
   seit 9. März 2020 und zunächst für vier Wochen.

3. Wie verhalte ich mich nach einer Auslandsreise richtig?
   Personen, die sich in einem vom Robert Koch-Institut ausgewiesenen Risikogebiet aufgehalten
   haben oder in Regionen, in denen COVID-19-Fälle vorkommen, sollten unnötige Kontakte
   vermeiden und wenn möglich zu Hause bleiben. Entwickeln sich innerhalb von 14 Tagen Symptome,
   sollte – nach telefonischer Anmeldung – ein Arzt aufgesucht werden.
   Reisende aus dem Iran, Italien, Japan oder Südkorea in Deutschland müssen u. a. Angaben zu ihrer
   Erreichbarkeit für die nächsten 30 Tage machen. Reisende von China nach Deutschland geben
   zudem eine erweiterte Selbstauskunft ab.

                                                          Quelle: Bundesgesundheitsministerium

   Weitere Informationen: www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus
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                                       Wichtige Telefonnummern
                            Notfalldienstbetrieb                                                            Jugendzentrum Ortsgemeinde Herxheim
      der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim                                                  Di bis Fr, Tel. 07276/7751 .................................... ab 15.00 Uhr
     Telefon: 07276/501-0, E-Mail: info@herxheim.de                                            E-Mail: info@juz-herxheim.de
 Ab Montag, 16.03.2020, ist das Rathaus Herxheim aufgrund der                                                   Jugendpflege Verbandsgemeinde
 aktuellen Lage für die Bevölkerung grundsätzlich verschlossen.                                Mo u Do ......................................................... 13.00 - 16.00 Uhr
                                                                                               Annelene Stripecke und Elfriede Schäfer, Tel. 07276/501-308,
 Infotheke, Bürgerbüro, Standesamt und Sozialverwaltung sind
                                                                                               Mobil 0171/8620300, E-Mail: a.stripecke@herxheim.de oder
 für den Notfall zu erreichen. Wir bitten zu beachten, dass derzeit
                                                                                               e.schaefer@herxheim.de;
 nur unaufschiebbare Angelegenheiten im persönlichen Kontakt
 bearbeitet werden können.                                                                                          Gleichstellungsbeauftragte
 Bürger sind aufgefordert, sich für unaufschiebbare persönliche                                Rosemarie Tritschler, Tel. 07276/501-309, E-Mail: r.tritsch-
 Vorsprachen außerhalb der o. g. Bereiche vorab einen Termin                                   ler@herxheim.de.
 mit dem zuständigen Sachbearbeiter zu vereinbaren.                                                                       Seniorenbeauftragte
                           Notfalldienstbetrieb                                                Sylvia Zöller, Haus der Begegnung, Tel. 07276/5030-411
                                                                                                Mo bis Do..................................................... 09.00 - 12.00 Uhr
        Verbandsgemeinde- und Gemeindewerke
                                                                                                Di ................................................................. 13.00 - 18.00 Uhr
   Telefon: 07276/501-40, E-Mail: werke@herxheim.de                                             Do ................................................................ 15.00 - 18.00 Uhr
 Auch die Verwaltung der VG-Werke ist ab Montag, 16.03.2020,
 für die Bevölkerung grundsätzlich verschlossen. Wie auch im                                     Beauftragte für die Belange behinderter Menschen
 Rathaus, werden in den Gemeindewerken jedoch nur unauf-                                       Nicole Flick, E-Mail: n.flick@herxheim.de
 schiebbare Angelegenheiten im persönlichen Kontakt bearbei-                                   oder über das Bürgerbüro der VG, Tel. 07276 501-101
 tet.                                                                                                            Ehrenamtsbörse ALTERNa(k)tiv
                         Bürgersprechstunde                                                    Haus der Begegnung, Tel. 07276/5030-405
                      Bürgermeisterin Hedi Braun                                                Di 10.00 - 12.00 Uhr, Do 16.00 - 18.00 Uhr
 Die Bürgersprechstunde entfällt aufgrund der aktuellen Lage bis                                           Revierförster, Brennholzbestellungen
 auf Weiteres. Anfragen richten Sie bitte an das Vorzimmer der                                 Mo (17.00 - 17.30 Uhr) und Do (07.30 - 08.00 Uhr)
 Bürgermeisterin unter 07276 501 132 oder per E-Mail an                                        Tel. 07276/918495; E-Mail: siegfried.knopp@wald-rlp.de
 VorzimmerBMin@herxheim.de
                                                                                                                              Schiedsperson
              Erreichbarkeit (Telefon und E-Mail)                                              Tel. 07276/502175 oder 07276/7198
          der Beigeordneten der Verbandsgemeinde                                                 Annahme für Grünschnitt (A65, Anschl. Rohrbach)
                        Tel. 07276 501-310 oder -311                                            Sa, 08.30 - 12.30 Uhr; Di u. Do 13.00 - 17.00 Uhr
 Erster Beigeordneter Christian Sommer                                                          Mitte Dezember bis Mitte Januar geschlossen.
 Mail: c.sommer@herxheim.de
                                                                                                           Soziale und schulische Einrichtungen
 Mo ................................................................. 16.00 - 18.00 Uhr
                                                                                               Kindertageseinrichtungen
 Beigeordneter Joachim Rudolph
                                                                                                Am Niederteich Herxheim ...................................... 07276/8374
 Mail: j.rudolph@herxheim.de
                                                                                                St. Josef Herxheim ................................................ 07276/7772
 Di ................................................................... 08.00 - 10.00 Uhr
                                                                                                Nord-West Herxheim ............................................. 07276/6233
 Beigeordneter Ewald Henkenhaf
                                                                                                Kath. KiTa St. Maria Herxheim .............................. 07276/6908
 Mail: e.henkenhaf@herxheim.de
                                                                                                Kath. KiTa Hayna................................................... 07276/5511
 Mo ................................................................. 10.00 - 12.00 Uhr
                                                                                                Kleine Strolche Herxheimweyher ........................... 07276/8522
 Weitere Termine nach Vereinbarung: Tel. 07276/501-132.
                                                                                                Kath. KiTa Insheim .............................................. 06341/84687
           Erreichbarkeit (Telefon und E-Mail)                                                  Prot. KiTa Rohrbach .............................................. 06349/7855
     der Beigeordneten der Ortsgemeinde Herxheim                                                Familienzentrum querbeet e. V. ......................... 0160/2498095
                                Tel. 07276 501-109                                             Schulen
 Erster Beigeordneter Sven Koch                                                                 Grundschule Herxheim ...................................... 07276/501501
 Mail: s.koch@herxheim.de                                                                       Pamina Schulzentrum ............................................ 07276/9710
  Mo ................................................................ 16.30 - 18.00 Uhr         Grundschule Insheim ............................................. 06341/4997
 Beigeordnete Maria Eichenlaub                                                                  Grundschule Rohrbach .......................................... 06349/8333
  nach Vereinbarung unter m.eichenlaub@herxheim.de                                             Freizeit und Sport
 Beigeordneter Hans Müller                                                                      Zentrale Sportanlage ......................................... 0171/3052042
 Mail: h.mueller@herxheim.de                                                                    Waldfreibad............................................................ 07276/8274
  Mo ................................................................ 11.00 - 12.00 Uhr         Großsporthalle ................................................... 07276/971201
 Weitere Termine nach Vereinbarung: Tel. 07276/501-132                                         Altenzentrum St. Josef ...................................... 07276/929390
                                                                                               St. Paulus Stift ...................................................... 07276/507-0
                Erreichbarkeit (Telefon und E-Mail)
                                                                                                                                   Pfarrämter
                       in den Ortsgemeinden
                                                                                               Kath. Pfarramt Herxh., Hayna, HxWeyher, Insh .. 07276/987100
 Ortsteil Hayna
                                                                                               Kath. Pfarramt Rohrbach ......................................... 06345/5944
 Ortsvorsteher Markus Dudenhöffer,
                                                                                               Prot. Pfarramt Herxh., Hayna, HxWeyher. .......... 07276/919075
 Mobil: 0160 7439387, E-Mail: m.dudenhoeffer@herxheim.de                                       Prot. Pfarramt Insheim ........................................... 06341/86776
 Di ..................................................................... 17.30 - 18.30 Uhr    Prot. Pfarramt Rohrbach (Dekanat Bad Bergz.) 06343/7002-100
 Ortsgemeinde Herxheimweyher
 Ortsbürgermeister Dr. Markus Müller,                                                                                 Bestattungsunternehmen
 Termine nach Vereinbarung unter m.mueller@herxheim.de                                         Pfister Bestattungen und Trauerbegleitung ............. 07276/8155
 Ortsgemeinde Insheim, Tel. 06341/86320                                                        Simon Bestattungen ................................................ 07276/7543
 Ortsbürgermeister Martin Baumstark,                                                            Fahrplangebundenes Ruftaxi (Taxifahren zum Buspreis)
 E-Mail: m.baumstark@herxheim.de                                                               - fester Fahrplan: werktags von 7:30 Uhr – 17:00 Uhr
 Di + Do ........................................................... 17.00 – 19.00 Uhr         - Zubringer und Abholdienst zum Bahnhof Insheim u. Rohrbach
 Ortsgemeinde Rohrbach                                                                         Anmeldung bis 30 min vor Fahrtantritt, Tel. 0621/1077 077
 Frau Nau, Tel. 06349/9965874
 Mi ................................................................... 17.00 - 19.00 Uhr
 Ortsbürgermeister Rohrbach
 Thomas Kienzler, Tel. 06349/9965874
  Mo ................................................................. 17.00 - 18.00 Uhr
  und nach Vereinbarung unter
  ortsbuergermeister.kienzler@gmail.com
Mitteilungsblatt - Verbandsgemeinde Herxheim
Herxheim                                                                              -6-                                                           Ausgabe 12/2020

                         Notfall- und Bereitschaftsdienst
                                   Notrufe                                             Patricia Niederer, Mobil: 0176/11989077
                                                                                       E-Mail: gemeindeschwester.plus@sozialstation-ahz.de
 Polizei ...............................................................110            Bonifatiusstraße 14, Herxheim. Termine nach Vereinbarung
 Feuerwehr .........................................................112
 Rettungsdienst/Notarzt ....................................112                                           Haynaer Bürgerschaftshilfe
 Krankentransport ........................................................... 19222    Renate Kuntz ............................................ Di, 09.00 - 12.00 Uhr
                                                                                       Gemeindeschwesterplus Patricia Niederer Do, 16.00 - 18.00 Uhr
                   Ärztlicher Bereitschaftsdienst                                      Erreichbar unter mobil 0170/447 80 59
 Unter der bundeseinheitlichen und kostenfreien Rufnummer
 116117 wird man an die zuständige ärztliche Bereitschafts-                                                  Rohrbacher Bürgerhilfe
 praxis vermittelt.                                                                    Henrike Jonsson ............................................... Tel. 06349/7370
 Bereitschaftsdienstzentrale Landau, Cornichonstr. 4, Landau                           Inge Angenendt ................................................ Tel. 06349/5399

                                                                                                       Bereitschaftsdienst Apotheken
                                  Zahnärzte                                            Deutsches Festnetz ............... 01805/5-258825-PLZ (0,14 €/Min.)
 Aus gegebenem Anlass können an dieser Stelle bis auf Weiteres                         Mobilfunknetz.................... 080/5-258825-PLZ (max. 0,42 €/Min.)
 keine namentlichen Nennungen mehr erfolgen. Im Bedarfsfall in-
                                                                                       www.lak-rlp.de
 formieren Sie sich bitte unter www.zahnnotfall-pfalz.de
                                 Augenärzte                                            Fr. 20.03.2020
 Augenklinik Westpfalz Klinikum, Hellmut-Hartert-Str. 1                                Fröschel-Apotheke Tel.: 07271/52524 Siemensstr. 31
 67655 Kaiserslautern, Tel.: 0631-2030                                                 76751 Jockgrim Fr. 08:30 bis Sa. 08:30 Uhr
 täglich 19.00 Uhr - 07.00 Uhr, Mi. 14.00 Uhr - Do. 07.00 Uhr                          Sonnen-Apotheke Tel.: 07272/74488 Schulstr. 45 76756
 Fr. 16.00 Uhr - Mo. 07.00 Uhr,                                                        Bellheim Fr. 08:30 bis Sa. 08:30 Uhr
 Feier-/Brückentage, 24. und 31.12. ab 18 Uhr des Vortages                             Engel-Apotheke Tel.: 06341/86661 Marktstr. 90 76829
 Dienstbereit außerhalb der Sprechstunden:
                                                                                       Landau Fr. 08:30 bis Sa. 08:30 Uhr
 Auskunft bekommen Sie über die Notfalldienstzentrale Landau
 oder per Anrufbeantworter jeder Augenarztpraxis.                                      Sa. 21.03.2020
                                                                                       Klingbach-Apotheke Tel.: 06349/7370 Hauptstr. 50 76865
 Kinderärztlicher Bereitschaftsdienst am Wochenende                                    Rohrbach Sa. 08:30 bis So. 08:30 Uhr
 Unter der bundeseinheitlichen und kostenfreien Rufnummer
 116117 wird man an die zuständige kinderärztliche Bereit-
 schaftspraxis vermittelt.
                                                                                       So. 22.03.2020
 Bereitschaftsdienstzentrale Landau, Cornichonstr. 4, Landau                           St. Georgs-Apotheke Tel.: 07275/1350 Hauptstr. 95
                                                                                       76870 Kandel So. 08:30 bis Mo. 08:30 Uhr
                                    Tierarzt                                           Park-Apotheke Tel.: 06341/520090 Westbahnstr. 1 76829
 Der tierärztliche Notdienst ist unter der Telefonnummer der nie-                      Landau So. 08:30 bis Mo. 08:30 Uhr
 dergelassenen Tierärzte zu erfahren.
                    Bienensachverständiger,                                            Mo. 23.03.2020
                  Wespen- und Hornissenberater                                         West-Apotheke Tel.: 06341/32621 Drachenfelsstr. 9
 Imker Thomas Hans………………………….Mobil 0170 7090660                                        76829 Landau Mo. 08:30 bis Di. 08:30 Uhr
                       Polizeiinspektion Landau
 Aufgrund der aktuellen Situation finden keine Sprechstunden
                                                                                       Di. 24.03.2020
 im Rathaus statt! In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte                          Mozart-Apotheke Tel.: 06348/98220 Raiffeisenstr. 7
 bei der Polizeidirektion Landau unter 06341 2870.                                     76877 Offenbach Di. 08:30 bis Mi. 08:30 Uhr
                                                                                       Römer-Apotheke Tel.: 07271/51075 Buchstr. 1 76751 Jo-
          Verbands- und Gemeindewerke Herxheim                                         ckgrim Di. 08:30 bis Mi. 08:30 Uhr
                      Störungsdienst
 Bei Störungen der Wasser- und Stromversorgung sowie Ab-
                                                                                       Mi. 25.03.2020
 wasserbeseitigung außerhalb der Dienstzeiten:
 Wasserversorgung ............................................... 07276/501-440
                                                                                       Sonnen-Apotheke Tel.: 07276/9131220 Untere Hauptstr.
 Abwasserbeseitigung .................................. Mobil 0171/4970419             127 76863 Herxheim Mi. 08:30 bis Do. 08:30 Uhr
 Elektrizitätswerk (für Herxheim u. Hayna) ......... Mobil 0170/9982932
 Baubetriebshof ............................................. Mobil 0171/8620301       Do. 26.03.2020
                                                                                       Apotheke Queichheim Tel.: 06341/959600 Queichheimer
          Stromversorgung der Pfalzwerke Netz AG                                       Hauptstr. 31 76829 Landau Do. 08:30 bis Fr. 08:30 Uhr
         (für Herxheimweyher, Insheim und Rohrbach)
 Netzteam Kandel, Landauer Straße 28, 76870 Kandel
 Tel. 07275/955410, Fax 07275/955421                                                   Fr. 27.03.2020
 Stromentstörung: 0800/7 97 77 77                                                      Apotheke an der Passage Tel.: 07275/919891 Hauptstr.
 Gasentstörung: 0800/1 00 34 48                                                        79 76870 Kandel Fr. 08:30 bis Sa. 08:30 Uhr
                                                                                       Pfalz-Apotheke Tel.: 07272/3131 Ringstr. 12-16 76773
                              Gasversorgung                                            Kuhardt Fr. 08:30 bis Sa. 08:30 Uhr
 Störungsdienst Erdgas Thüga Energienetze GmbH
 Tel. 0800/0837111 (gebührenfrei)
                                                                                       Sa. 28.03.2020
                 Ökumenische Sozialstation AHZ                                         Kreuz-Apotheke Tel.: 07272/8352 Mittlere Ortsstr. 123
 Käsgasse 15, 76863 Herxheim, Tel. 07276/98900                                         76761 Rülzheim Sa. 08:30 bis So. 08:30 Uhr
 Sprechzeiten: Mo bis Fr nach telefonischer Vereinbarung.                              Ring-Apotheke Tel.: 06341/86979 Rheinstr. 2 76829
                                                                                       Landau Sa. 08:30 bis So. 08:30 Uhr
                       Pflegestützpunkt
                Edenkoben – Herxheim – Offenbach
 Beratung für hilfe- und pflegebedürftige, kranke oder behinderte
 Menschen und deren Angehörige.
 Käsgasse 15, Tel 07276/5030-163 oder -164, Fax -165
 Sprechzeiten: Mo bis Fr nach telefonischer Vereinbarung.
 Achtung: Kein Notfall- und Bereitschaftsdienst!

                        Gemeindeschwesterplus
Mitteilungsblatt - Verbandsgemeinde Herxheim
Herxheim                                                             -7-                                                   Ausgabe 12/2020

                      Amtlicher Teil
                                                                                                    Verbandsgemeinde

   Neues                                                                                   Das Fundbüro teilt mit
           aus dem Rathaus                                                                            Gefunden
                                                                         Herxheim
                                                                         - ein Fahrradschloss (Niederhohlstraße)
 Geänderte Öffnungszeiten für Bürgerbüro,                                                              Veloren
     Infotheke und Gemeindewerke!                                        Herxheim
 Das Rathaus und die Gemeindewerke sind seit Montag, 16. März            - eine Damenbrille in dunkelblau mit gün
 grundsätzlich für den Publikumsverkehr geschlossen. Es werden           Eigentümer wenden sich bitte an das Fundbüro der Verbandsgemein-
 nur noch unaufschiebbare Angelegenheiten im persönlichen Kon-           deverwaltung Herxheim, Zimmer E.01-04,
 takt bearbeitet.                                                        Tel. 07276 501-101.
 Daher haben das Bürgerbüro und die Infotheke im Rathaus sowie
 die Gemeindewerke nur noch zu folgenden Zeiten für persönliche
 Notfälle geöffnet:
 - montags: 8-12 Uhr und 14-18 Uhr                                                                    Nachruf
 - dienstags: geschlossen                                                       Die Verbandsgemeinde Herxheim nimmt Abschied von
 - mittwochs: geschlossen
 - donnerstags: 8-12 Uhr                                                                              Albert Rung
 - freitags: geschlossen                                                               der im Alter von 80 Jahren verstorben ist.
 Zudem bleiben das Bürgerbüro und die Infotheke bis auf Weiteres
 an den Samstagen geschlossen.                                              Albert Rung trat im Jahr 1976 in den Dienst der Verbandsge-
 Wir bitten um Beachtung!                                                   meinde ein, davon war er über 19 Jahre in der Gärtnerei tätig.
                                                                            Er war ein Mann mit großer Fachkompetenz, der mit seinen
                                                                            handwerklichen Fähigkeiten den Landschaftsgartenbau der Ver-
                 Sprechzeiten der                                           bandsgemeinde nachhaltig mitgestaltet hat. Nach über 21 Jah-
                                                                            ren trat Albert Rung im Jahr 1998 seinen Ruhestand an.
            Kontaktbeamten im Rathaus
Seit Montag ist im ganzen Land der Publikumsverkehr in den kommu-           Wir nehmen Abschied von Herrn Albert Rung und werden ihn in
nalen Verwaltungen eingeschränkt und auch das Rathaus bleibt für            guter Erinnerung behalten. Unsere Gedanken sind bei ihm und
die Bevölkerung grundsätzlich geschlossen.                                  seiner Familie.
Daher entfällt vorerst auch die Sprechstunde der Kontaktbeam-
ten der Polizeidirektion Landau im Rathaus.                                              Für die Verbandsgemeinde Herxheim
Telefonisch sind unsere beiden Kontaktbeamten wie bisher im Büro
der Polizeiinspektion Landau unter folgenden Rufnummern erreichbar:         Hedi Braun                Martin Kuhn
PHK Dausmann: 06341 287-228                                                 Bürgermeisterin           Personalratsvorsitzender
POK‘in Walter: 06341 287-224
In dringenden Fällen ist die Polizei Landau unter der Notrufnummer
110 und außerhalb der regulären Bürozeiten unter der Amtsleitung
06341-287-0 rund um die Uhr erreichbar!
                                                                           Aufsichts-und Dienstleistungsdirektion Trier
Weiterhin verweist die Polizei momentan vermehrt auf die Möglichkeit                           Allgemeinverfügung
der Anzeigenerstattung und Meldungen per Onlinewache unter:              Auf der Grundlage von § 12 Ladenöffnungsgesetz (LadöffnG) Rhein-
www.polizei.rlp.de/de/onlinewache/                                       land-Pfalz; vom 21. November 2006 (GVBI. Nr. 18 vom 28.11.2006, S.
                                                                         351) wird folgende Ausnahmebewilligung von den Vorschriften des §
        Verstärkung für unser Bürgerbüro                                 3 LadöffnG erteilt:
Durch eine interne Umstrukturierung, war die Verbandsgemeinde            Die Verkaufsstellen im Land Rheinland-Pfalz für die Abgabe von
Herxheim auf der Suche nach einer Nachfolgerin für das Bürgerbüro.       Lebensmitteln, Getränken, Sanitätsbedarf, Drogerieartikeln,
Seit März unterstützt Frau Evi Schlager das Team und wird in Zukunft,    Bau-/Gartenbaubedarf, Zeitungen und Tierbedarf dürfen unter
mit ihren Kolleginnen, die anfallenden Tätigkeiten im Bürgerbüro über-   dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs an allen Sonn-und
nehmen.                                                                  Feiertagen bis einschließlich 19.04.2020 in der Zeit von 12.00 Uhr
Wir heißen Frau Schlager herzlich willkommen und wünschen ihr viel       bis 18.00 Uhr für den Verkauf von Waren geöffnet sein. Die Allgemein-
Spaß bei der Arbeit. Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit!        verfügung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung auf den
                                                                         Internetplattformen des Landes www.add.rlp.de und www.rlp.de in Kraft.
                                                                         Sachverhalt:
                                                                         Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit welt-
                                                                         weit verbreitet, sodass die WHO am 11.03.2020 das Ausbruchsge-
                                                                         schehen als Pandemie bewertet hat. Die Erkrankung ist sehr infektiös.
                                                                         Inzwischen sind in allen Bundesländern Infektionsfälle mit dem neuen
                                                                         Coronavirus bestätigt worden. Es handelt sich weltweit, deutschland-
                                                                         weit und landesweit um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende
                                                                         Situation mit starker Zunahme der Fallzahlen innerhalb weniger Tage.
                                                                         Insoweit müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die Ausbreitung zu
                                                                         verlangsamen, damit die Belastung für das Gesundheitswesen redu-
                                                                         ziert und die medizinische Versorgung sichergestellt werden kann.
                                                                         Die aktuelle Entwicklung bei den Corona-Infektionen bietet keinen
                                                                         Anlass für vorsorgliche Vorratseinkäufe („Hamsterkäufe“). Dennoch
                                                                         sind in einigen Regionen solche Entwicklungen zu beobachten. Auch
                                                                         wenn ein solches Einkaufsverhalten keinesfalls notwendig ist, sollten
                                                                         Engpässe vor Ort vermieden werden.
                                                                         Um die Gesundheit der Menschen zu schützen und gleichzeitig deren
                                                                         Versorgung zu sichern, wird für bestimmte Bereiche des Einzelhandels
                                                                         eine vorübergehende Änderung der Öffnungszeiten an Sonn-und Fei-
                                                                         ertagen als im öffentlichen Interesse dringend notwendig angesehen.
                                                                         Begründung:
Mitarbeiterin Evi Schlager und Bürgermeisterin Hedi Braun                §12 LadöffnG ermöglicht im Einzelfall die Berücksichtigung besonde-
                                                                         rer, im dringenden öffentlichen Interesse liegende Gründe für befristete
                                                                         Ausnahmen von bestehenden ladenschlussrechtlichen Regelungen,
   Besuchen Sie uns!                   www.wittich.de                    zum Beispiel in besonderen Situationen für die Versorgung der Bevöl-
                                                                         kerung.
Mitteilungsblatt - Verbandsgemeinde Herxheim
Herxheim                                                                    -8-                                                 Ausgabe 12/2020
Nach Ziffer 3.9.1 der Anlage zu § 1 der Landesverordnung über Zustän-           Nach § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung
digkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (ArbSchZuVO) vom 24.               mit dem Erlass des Ministeriums für Soziales, Arbeit und Demo-
April 2012, zuletzt geändert durch Verordnung vom 05.12.2017 (GVBI.             grafie vom 13.03.2020 wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
S. 328), ist für Ausnahmebewilligungen nach § 12 Satz 1 LadöffnG                1. Veranstaltungen, dazu zählen auch private Veranstaltungen,
die Aufsichts-und Dienstleistungsdirektion zuständig. Es handelt sich                  Versammlungen und Aufzüge sowie sonstige Ansammlungen
vorliegend gemäß § 12 LadöffnG um die Bewilligung von Ausnahmen                        ab einer zu erwartenden Zahl von Teilnehmenden von mehr
in „Einzelfällen“, und zwar in der Form einer hier zulässigen Allgemein-               als 75 Personen im Gebiet des Landkreises Südliche Wein-
verfügung im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsverfahrensge-                     straße sind untersagt.
setz (VwVfG).                                                                   Dies gilt unabhängig davon, ob diese Veranstaltungen, Versamm-
Ein dringendes öffentliches Interesse im Sinne des § 12 LadöffnG ist            lungen und Aufzüge sowie sonstigen Ansammlungen unter freiem
nach den Zielsetzungen dieses Gesetzes insbesondere dann zu beja-               Himmel oder in geschlossenen Räumen stattfinden.
hen, wenn allgemeine Bedürfnis­und Versorgungsgesichtspunkte der                Davon ausgenommen sind der Besuch von Bildungseinrichtun-
Verbraucher eine Ausnahme von den allgemeinen Ladenschlusszei-                  gen wie Schulen und Universitäten sowie der Besuch von Betreu-
ten nahelegen (vgl. Stober, Ladenschlussgesetz, § 23 Rnr. 23). Hierzu           ungseinrichtungen für Kinder unter 16 Jahren. Diese Regelung
gehört auch die Versorgung der Bevölkerung bei einer Epidemie.                  wird modifiziert durch die Allgemeinverfügung zur Schließung der
Die Entwicklungen bei der Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2)              Schulen und Kindertagesstätten vom 16.03.2020 sowie Nr. 4 die-
bedingen seitens der Bevölkerung ein erhöhtes Versorgungsbedürfnis              ser Verfügung.
mit Bedarfsgütern, welches im Rahmen der in § 3 LadöffnG vorge-                 Unabhängig von dem genannten Erlass des Ministeriums wird die
gebenen Ladenschlusszeiten, insbesondere an Sonn-und Feiertagen,                Allgemeinverfügung nach § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs.
nicht in der notwendigen Form gestillt werden kann. Um mit möglichst            1 Infektionsschutzgesetz wie folgt erweitert:
wenig Menschen in Kontakt zu treten, ist eine Ausweitung der Öff-               2. Verboten wird zudem der Betrieb von Spielhallen, Tanzschulen,
nungszeiten auch an Sonn-und Feiertagen dringend geboten.                       Sisha-Bars, Vergnügungsstätten, Fitness- und Gymnastikstudios,
                                                                                Saunen, Indoorspielplätzen, Diskotheken, Bars, Musikclubs, The-
Das erforderliche dringende öffentliche Interesse für die Abgabe von
                                                                                ater und Kinos.
Lebensmitteln, Getränken, Sanitätsbedarf; Drogerieartikeln, Bau-/
                                                                                3. Gastronomiebetriebe, d. h. Speiselokale sowie Betriebe, in
Gartenbaubedarf, Zeitungen und Tierbedarf ist insoweit gegeben.
                                                                                denen überwiegend Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle oder
Das dringende öffentliche Interesse an der Bewilligung der Ausnahme             zum Mitnehmen abgegeben oder ausgeliefert werden, sind aus-
wurde vorliegend auch mit den das Ladenschlussrecht tragenden                   genommen. Diese Ausnahme gilt auch für Hotels, soweit ausschließ-
Interessen des Arbeitsschutzes abgewogen. Das Versorgungsinter-                 lich Übernachtungsgäste bewirtet werden.
esse verleiht der Öffnung der Verkaufsstellen als dem höherrangig zu            Tische zur Bewirtung haben mindestens zwei Meter Abstand einzu-
bewertenden Anliegen ausnahmsweise Vorrang vor dem das Laden-                   halten. Es dürfen höchstens vier Personen gleichzeitig an einem Tisch
öffnungsgesetz beherrschenden Gedanken des Arbeitnehmerschut-                   bewirtet werden. Die Gesamtzahl der bewirteten Personen darf 75
zes. Die Ausnahmebewilligungen stehen von Gesetzes wegen nach§                  nicht überschreiten.
12 LadöffnG unter einem jederzeiti­gen Widerrufsvorbehalt.                      4. Verboten sind ferner die Durchführung aller öffentlichen und pri-
Auf die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen zur Hygiene wird               vaten Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen wie Kurse, Seminar und
hingewiesen.                                                                    sonstige vergleichbare Einrichtungen wie z. B. Fahrschulen und Prü-
Sofortige Vollziehung:                                                          fungseinrichtungen, Musikschulen, sowie Jugend- und Vereinsfreizeiten
Aufgrund von § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)            5. Durch diese Verfügung wird die Allgemeinverfügung vom 14.03.2020
wird im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung angeordnet.            - veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Südliche Weinstraße Nr.
                                                                                11 vom 14.03.2020 - ersetzt.
Ein Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung hat keine aufschie-
bende Wirkung.                                                                  6. Diese Allgemeinverfügung ist zunächst befristet bis zum 10. April
                                                                                2020, 24 Uhr.
Die Offenhaltung der Verkaufsstellen dient der Sicherstellung der Ver-          Begründung
sorgung der Bevölkerung und ist nach § 12 LadöffnG im öffentlichen              Unter den Voraussetzungen des § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG kann die
Interesse dringend notwendig. Daher muss vorliegend das Interesse               zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen
der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegenüber dem                     einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten, die
dringenden öffentlichen Interesse an der Offenhaltung der Verkaufs­             eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen. Des Weiteren
stellen zurücktreten.                                                           trifft die zuständige Behörde nach § 16 Abs. 1 IfSG die notwendigen
Rechtsbehelfsbelehrung                                                          Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemein-
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach                 heit hierdurch drohenden Gefahren.
Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei                 Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 über
der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion einzulegen. Der Wider-              Tröpfchen, z. B. durch Husten, Niesen und durch teils mild erkrankte
spruch kann                                                                     oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es zu Übertra-
1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Aufsichts- und Dienstleistungs-   gungen von Mensch-zu-Mensch kommen.
direktion, Kurfürstliches Palais, Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier, oder       Bei größeren Menschenansammlungen lässt sich die Gefahr einer
2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur (siehe Fuß-          Virusübertragung angesichts des aktuellen Verlaufs an Infektionen mit
note) an: add@poststelle.rlp.de erhoben werden.                                 SARS-CoV-2 nicht sicher beurteilen. Dafür spricht die heterogene,
                                                                                nicht vollständig zu überblickende Zusammensetzung und Herkunft
Trier, 17.03.2020                                                               der Teilnehmenden sowie die bei solchen Menschenansammlungen
Thomas Linnertz                                                                 regelmäßig zu befürchtende Durchmischung und Nähe der Teilneh-
Fußnote:                                                                        menden. Darüber hinaus wird bei einer höheren Teilnehmerzahl eine
1 vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäi-           vollständige und zuverlässige Erfassung der für eine etwaige Rück-
schen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische             verfolgung der Teilnehmenden notwendigen persönlichen Daten nur
Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen           schwer zu gewährleisten sein.
im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABI.                Regelmäßig werden auf größeren Veranstaltungen auch vulnerable
EU Nr. L 257 S. 73). Hierbei sind besondere technische Rahmenbe-                Gruppen (insbesondere ältere Menschen, Menschen mit Vorerkran-
dingungen zu beachten, die im Internet auf der Seite add.rlp.de/de/             kungen oder geschwächtem Immunsystem) in nicht unerheblicher
service/elektronische-kommunikation/ ausgeführt sind.                           Zahl zu erwarten sein. Ebenso kann nicht sicher gewährleistet werden,
                                                                                dass insbesondere die notwendigen Hygieneanforderungen durch-
           Landkreis Südliche Weinstraße                                        weg eingehalten werden, selbst wenn diese im Vorfeld der Veranstal-
                                                                                tung dem Veranstalter im Wege der Auflage aufgegeben wurden.
                 Öffentliche Bekanntmachung                                     Dies gilt auch für die unter Nr. 2 der Allgemeinverfügung genannten
                                                                                Einrichtungen, selbst wenn hier im Einzelfall deutlich weniger als die
Allgemeinverfügung                                                              unter 1. genannte Personenzahl anwesend ist. Durch den ständigen
zum Umgang mit Veranstaltungen, Versammlungen und Aufzügen                      Wechsel der Besucher, die Nutzung gleicher Sitzgelegenheiten, Spiel-
sowie sonstigen Ansammlungen sowie Bildungseinrichtungen                        geräte, Trainingsgeräte, Sanitäreinrichtungen, Fahrschulfahrzeuge usw.
und andere im Zuge der Ausbreitung des Coronavirus SARSCoV-2                    sowie den teilweise engen Kontakt der Besucher, kann eine Übertragung
(COVID-19)                                                                      von Krankheitserregern nicht sicher ausgeschlossen werden.
Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) hat sich in kurzer              Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße als nach § 2 der Landesver-
Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland gibt es mittlerweile eine         ordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (GVBl. 2010,
Vielzahl von Fällen, häufig in Verbindung mit Reisen in Risikogebiete           55) zuständige Behörde im Sinne des IfSG und nach §§ 16 Abs. 1 und
und aus besonders betroffenen Regionen. Die Erkrankung COVID-19                 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG ist für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur
verläuft in den meisten Fällen als grippaler Infekt und ist von einem           Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten zuständig.
Schnupfen oder einer echten Grippe (Influenza) klinisch nicht zu unter-         Das IfSG stellt insoweit gegenüber den Vorschriften des Gaststätten-
scheiden. Im Landkreis Südliche Weinstraße ist das Virus ebenfalls              rechtes und der Vorschriften des allgemeinen Ordnungsrechtes die
bereits mehrfach aufgetreten.                                                   spezialgesetzliche Regelung dar, da das Ziel dieser Allgemeinverfü-
Mitteilungsblatt - Verbandsgemeinde Herxheim
Herxheim                                                               -9-                                                  Ausgabe 12/2020
gung die Verhinderung der Weiterverbreitung einer übertragbaren            4.    Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG sowie die
Krankheit beim Menschen ist (§ 1 Abs. 1 IfSG).                                   Strafvorschrift des § 74 IfSG wird hingewiesen.
Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist die Allgemeinverfügung zeit-       5. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung
lich befristet.                                                                  als bekannt gegeben und tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach §        6. Die Maßnahmen sind bis 19. April 2020 befristet.
28 Absatz 3 IfSG in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG. Rechtsbehelfe       Begründung
haben somit keine aufschiebende Wirkung. Auf die Strafvorschrift des       Vor dem Hintergrund der weiter steigenden Infektionszahlen in den
§ 75 Absatz 1 Nummer 1 IfSG wird hingewiesen.                              vergangenen Tagen und der sehr dynamischen Entwicklung ist es
Bekanntmachungshinweise                                                    erforderlich, weitere kontaktreduzierende Maßnahmen zu ergreifen,
Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als      um die Ausbreitungsdynamik zu unterbrechen. Die Maßnahmen des
bekannt gegeben (§ 1 Absatz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz            Erlasses sind zu einer weiteren Verzögerung der Infektionsdyna-
(GVBl. 1976, 308) in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG). Sie       mik beizutragen. Die Kreisordnungsbehörden haben als zuständige
ist befristet, kann aber bei entsprechender erneuter Risikoeinschät-       Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes dafür Sorge zu tra-
zung ganz oder teilweise verlängert bzw. modifiziert werden.               gen, dass notwendige Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung von
Rechtsbehelfsbelehrung                                                     SARS-CoV-2 getroffen werden.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekannt-            Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 über
gabe Widerspruch bei der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße, An           Tröpfchen, z.B. durch Husten, Niesen, und durch teils mild erkrankte
der Kreuzmühle 2, 76829 Landau (Pfalz) schriftlich oder nach Maß-          oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es zu Übertra-
gabe des § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in elekt-         gungen von Mensch-zu-Mensch kommen. Rheinland-Pfalz grenzt an
ronischer Form oder zur Niederschrift erhoben werden.                      mehrere Risikogebiete bzw. besonders betroffene Gebiete (im Norden
                                                     Dietmar Seefeldt      Kreis Heinsberg, Nordrhein-Westfalen, im Süden an das Departement
                                                              Landrat      Grand Est), in denen die Krankheit besonders häufig auftritt.
                                                                           Bei größeren Menschenansammlungen lässt sich die Gefahr einer
            Öffentliche Bekanntmachung                                     Virusübertragung angesichts des aktuellen Verlaufs an Infektionen mit
                                                                           SARS-CoV-2 nicht sicher beurteilen. Dafür spricht die heterogene,
Allgemeinverfügung                                                         nicht vollständig zu überblickende Zusammensetzung und Herkunft
zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen aufgrund des                    der Teilnehmenden sowie die bei solchen Menschenansammlungen
Aufkommens von SARS-CoV-2 -Infektionen in Rheinland-Pfalz                  regelmäßig zu befürchtende Durchmischung und Nähe der Teilneh-
Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit welt-         menden. Darüber hinaus wird bei einer höheren Teilnehmerzahl eine
weit verbreitet. Es muss alles dafür getan werden, eine weitere Aus-       vollständige und zuverlässige Erfassung der für eine etwaige Rückver-
breitung zu verhindern. Deshalb sind erhöhte Schutzmaßnahmen zur           folgung der Teilnehmenden notwendigen persönlichen Daten schwer
Verhinderung der Verbreitung erforderlich.                                 zu gewährleisten sein.
Nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird fol-          Zu Ziff. 1 - 5
gende Allgemeinverfügung erlassen:                                         Die Maßnahmen sind erforderlich, da damit zu rechnen ist, dass hier
Für den Publikumsverkehr zu schließen sind:                                eine Vielzahl von Menschen aufeinandertreffen und eine weitere Über-
a.   alle Bars, Clubs, Discotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,    tragung der Krankheit ermöglicht wird.
                                                                           Um die Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten, ist es erfor-
b.   Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen,     derlich, dass die in Ziffer 3 genannten Einrichtungen geöffnet bleiben.
c.   Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbie-      Dabei soll der Aufenthalt zur Deckung des dringenden oder täglichen
     ter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte,     Bedarfs ermöglicht werden.
     Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Ein-        Zu Ziff. 6
     richtungen,                                                           Regelmäßig werden auf größeren Veranstaltungen auch vulnerable
d.   der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sport-    Gruppen (insbesondere ältere Menschen, Menschen mit Vorerkran-
     anlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen und           kungen oder geschwächtem Immunsystem) in nicht unerheblicher
     ähnliche Einrichtungen,                                               Zahl zu erwarten sein. Ebenso kann nicht sicher gewährleistet werden,
e.   Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center,        dass insbesondere die notwendigen Hygieneanforderungen durch-
f.   Spielplätze.                                                          weg eingehalten werden, selbst wenn diese im Vorfeld der Veranstal-
                                                                           tung dem Veranstalter im Wege der Auflage aufgegeben wurden.
1.   Diese Regelung gilt nicht für Einzelhandelsbetriebe für Lebensmit-    Es erscheint daher sachgerecht, von einer Durchführung von Veran-
     tel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte,          staltungen abzusehen.
     Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und         Der Veranstaltungsbegriff ist dabei grundsätzlich weit zu fassen. Er
     Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons,           umfasst sämtliche öffentliche und nicht-öffentliche Ansammlungen von
     Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und           Menschen an einem gemeinsamen Ort. Der Erlass bezieht sich auch auf
     der Großhandel. Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen           sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen.
     erfolgt unter Auflagen zur Hygiene (z.B. Bereitstellung von Desin-    Hierunter fallen auch Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz.
     fektionsmittel) und zur Steuerung des Zutritts, um Warteschlan-       Gemäß der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/2530) ermöglicht § 28
     gen zu vermeiden (z. B. Einlasskontrollen). Dienstleister und         Abs. 1 IfSG die Anordnung von Maßnahmen gegenüber einzelnen wie
     Handwerker können weiterhin ihre Tätigkeit ausüben, sofern sie        mehreren Personen. Bei Menschenansammlungen können
     die erforderlichen Schutzmaßnahmen gewährleisten können. Alle         Krankheitserreger besonders leicht übertragen werden. Deshalb
     Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung           ist hier die Einschränkung von Freiheitsrechten in speziellen Fällen
     der hygienischen Anforderungen geöffnet.                              gerechtfertigt.
2.   Der Zugang zu Mensen, Restaurants, Speisegaststätten und              Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist die Allgemeinverfügung zeit-
     Hotels ist zu beschränken und nur unter der Auflage zulässig,         lich befristet.
     dass Hygienevorschriften eingehalten und Hinweise ausgehängt          Die Kreisordnungsbehörde ist nach § 2 der Landesverordnung zur
     werden, die Besucherzahl reglementiert wird und Abstände zwi-         Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (GVBl. 2010, 55) die
     schen den Tischen 2 Meter betragen. Die Öffnungszeiten von            zuständige Behörde im Sinne des IfSG und nach § 28 Absatz 1 Satz
     Restaurants und Speisegaststätten werden auf 6:00 Uhr bis             2 IfSG für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der
     18:00 Uhr begrenzt.                                                   Verbreitung übertragbarer Krankheiten zuständig.
3.   Übernachtungsangebote im Hotelgewerbe sind nur zu notwen-             Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach §
     digen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken zulässig.       28 Absatz 3 IfSG in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG. Rechtsbehelfe
                                                                           haben somit keine aufschiebende Wirkung.
4.   Verboten sind                                                         Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als
a.   Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeitein-         bekannt gegeben (§ 1 Absatz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz
     richtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshoch-          (GVBl. 1976, 308) in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG).
     schulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten         Diese Allgemeinverfügung ersetzt die Verfügungen vom 14. und
     Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich (z. B. Fahrschu-    15.03.2020, Amtsblatt Nr. 11 vom 14.03.2020 und Nr. 12 vom 15.03.2020
     len) einschließlich Prüfungseinrichtungen sowie Reisebusreisen,       sowie die Verfügung vom 16.03.2020, Amtsblatt Nr. 13 vom 17.03.2020.
b.   Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die                Rechtsbehelfsbelehrung
     Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.                        Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekannt-
                                                                           gabe Widerspruch bei der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße, An
2.   Veranstaltungen sind untersagt. Darunter fallen auch Versamm-         der Kreuzmühle 2, 76829 Landau (Pfalz) schriftlich oder nach Maß-
     lungen nach dem Versammlungsgesetz. Ausnahmen sind nicht              gabe des § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in elekt-
     zulässig.                                                             ronischer Form oder zur Niederschrift erhoben werden.
                                                                                                                                        Schürman
3.   Die Maßnahmen nach Ziff. 1 bis 6 gelten ab 18. März 2020, 0:00 Uhr.
                                                                                                  Leiter Abteilung Sicherheit, Ordnung und Verkehr
Mitteilungsblatt - Verbandsgemeinde Herxheim
Herxheim                                                                  - 10 -                                                 Ausgabe 12/2020

             Öffentliche Bekanntmachung                                        Zu Nr. 1:
                                                                               Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die not-
Allgemeinverfügung                                                             wendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige,
Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege-                     Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder
und Behinderteneinrichtungen im Zuge der Ausbreitung des                       es sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder
Coronavirus SARSCoV-2 (COVID-19)                                               Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbrei-
Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit welt-             tung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
weit verbreitet. Es muss alles dafür getan werden, eine weitere Aus-           Für reiserückkehrende Besucherinnen und Besucher aus Risikogebie-
breitung zu verhindern. Deshalb sind erhöhte Schutzmaßnahmen für               ten wird für den durch die Inkubationszeit definierten Zeitraum von 14
vorerkrankte, ältere und im weitesten Sinne pflegebedürftige Men-              Tagen nach Ankunft aus einem der fraglichen Gebiete und für Besu-
schen notwendig.                                                               cherinnen und Besucher, die Kontaktpersonen der Kategorien I und II
Nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Ver-                sind, ein Verbot zum Betreten der in den Buchstaben a) bis j) definier-
bindung mit dem Erlass des Ministeriums für Soziales, Arbeit,                  ten Einrichtungen ausgesprochen. Bereits infizierte Personen dürfen
Gesundheit und Demografie vom 16.03.2020 wird folgende Allge-                  die unter Buchstaben a) - j) genannten Einrichtungen erst dann wieder
meinverfügung erlassen:                                                        betreten, wenn der Wegfall der Erkrankung ärztlich bestätigt wurde.
1.    Besucherinnen und Besucher, die Kontaktpersonen der Katego-              Kontaktpersonen der Kategorien I und II sind Personen mit einem
      rien I und II entsprechend der Definition durch das Robert Koch-         Kontakt zu einem bestätigten Fall von COVID-19 ab dem 2. Tag vor
      Institut (RKI) sind oder bereits infiziert sind oder die sich in einem   Auftreten der ersten Symptome bei diesem Fall nach der Definition
      Gebiet aufgehalten haben, das vom RKI im Zeitpunkt des Auf-              des RKI. Ihnen wird grundsätzlich nahegelegt, Kontakte zu anderen
      enthalts als Risikogebiet ausgewiesen war oder innerhalb von 14          Personen zu meiden. Damit die medizinische Versorgung weiterhin
      Tagen danach als solches ausgewiesen worden ist und die sich             gewährleistet werden kann, gilt das Verbot nur für Kontaktpersonen,
      nicht bereits mindestens 14 Tage außerhalb eines Risikogebietes          die Besucherinnen und Besucher sind.
      aufgehalten haben, dürfen folgende Einrichtungen nicht betreten:         Risikogebiete sind Gebiete, in denen eine fortgesetzte Übertragung
                                                                               von Mensch zu Mensch vermutet werden kann. Um dies festzulegen,
      a) Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 bis 7 sowie § 36           verwendet das RKI verschiedene Indikatoren (u. a. Erkrankungshäu-
      Abs. 1 Nr. 2 IfSG (insbesondere auch Hospize),                           figkeit, Dynamik der Fallzahlen). In den durch das RKI festgestellten
      b) vollstationäre Einrichtungen der Pflege gem. § 71 Abs. 2 des          Risikogebieten besteht eine allgemein wesentlich erhöhte Infektions-
      Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI),                                 gefahr, so dass Personen, die sich dort aufhielten, als ansteckungsver-
      c) Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des             dächtig anzusehen sind. Es ist auf die aktuelle Einstufung abzustellen.
      § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), in              Es kommt nicht darauf an, dass diese Einschätzung bereits zum
      denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht              Zeitpunkt des Aufenthalts in einem im Sinne der Nr. 1 beschriebenen
      erbracht werden,                                                         Gebietes vom RKI festgestellt worden ist.
      d) betreute Wohngruppen für pflegebedürftige volljährige Men-            Kein Aufenthalt im Sinne der Ziffer 1 dieser Verfügung wird bei kurzzei-
      schen nach § 5 Satz 1 Nr. 1 LWTG,                                        tiger Anwesenheit in einem Risikogebiet außerhalb einer geschützten
      e) betreute Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen und               Umgebung (etwa im eigenen Kfz) angenommen, selbst wenn hiermit
      mit Vorerkrankungen nach § 5 Satz 1 Nr. 1 LWTG,                          Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung verbunden waren. Als
      f) betreute Wohngruppen nach § 5 Satz 1 Nr. 2 LWTG für Men-              kurzzeitig gelten etwa Zwischenstopps auf der Durchreise von bis zu
      schen mit Intensivpflegebedarf oder schweren kognitiven Ein-             15 Minuten Dauer, wie sie in der Regel bei einem bloßen Toiletten-
      schränkungen,                                                            gang, einem Tankvorgang oder einer üblichen Kaffeepause im Rah-
                                                                               men der Durchreise gegeben sein können.
      g) betreute Wohngruppen nach § 5 Satz 1 Nr. 3 LWTG für Men-
                                                                               Aktuell erhöhen sich täglich die Zahlen derer, die nachweislich am
      schen mit Behinderungen und mit Vorerkrankungen,
                                                                               neuen Coronavirus SARS-CoV-2 erkrankt sind und auch die Zahl der
      h) Wohneinrichtungen für ältere Menschen nach § 5 Satz 1 Nr. 4           begründeten Verdachtsfälle steigt an. Es ist daher davon auszuge-
      LWTG,                                                                    hen, dass die zugrundeliegenden Infektionsketten weit verzweigt sind
      i) Einrichtungen der Kurzzeitpflege nach § 5 Satz 1 Nr. 6 LWTG und       und es auch eine größere Zahl infizierter Personen gibt, die asymp-
      j) Einrichtungen nach § 5 Nr. 7 LWTG, die einem unter lit. d) bis i)     tomatisch sind, da man eine Ansteckung oft gar nicht bemerkt, weil
      beschriebenen Wohnangebote entsprechen.                                  diese ohne Symptome verläuft. Die häufigen Symptome können auch
Die in Satz 1 lit. a) bis j) genannten Wohngruppen und Einrichtungen           für eine Erkältung oder einen grippalen Infekt gehalten werden. Es ist
werden im Folgenden auch als „Einrichtungen“ bezeichnet.                       daher möglich, dass Besucherinnen und Besucher, die gar nicht wis-
Unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kon-                sen, dass sie krank sind oder ihre Symptome nicht in den Zusammen-
taktperson/Management.html ist die Definition der Kontaktpersonen              hang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bringen bzw. verharmlosen,
der Kategorien I und II abrufbar.                                              besonders vulnerable Personen anstecken können.
                                                                               Die Beachtung allgemeiner Hygieneregeln ist bei dem erheblich
Infizierte Personen sind solche, bei denen die Infektion durch einen
                                                                               gefährdeten Personenkreis in den betroffenen medizinischen Einrich-
Test nachgewiesen wurde.
                                                                               tungen und vollstationären Einrichtungen der Pflege und für Personen
Unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risi-               mit Behinderungen nicht ausreichend und kann zudem leicht miss-
kogebiete.html sind die jeweils geltenden Risikogebiete tagesaktuell           achtet werden.
abrufbar. Eine kurzzeitige Anwesenheit, z. B. im Rahmen einer Durch-           Es besteht damit eine konkrete Gefahr für diesen Personenkreis,
reise, gilt nicht als Aufenthalt nach Satz 1, selbst wenn es dabei etwa        durch Besucherinnen und Besucher angesteckt zu werden. Bei unbe-
bei einem Tankvorgang, einer Kaffeepause oder einem Toilettengang zu           schränktem Zugang von Besucherinnen und Besuchern würden bei
einem kurzzeitigen Kontakt mit der dortigen Bevölkerung gekommen ist.          dem aktuell erhöhten Risiko, dass die Besucher an dem Coronavirus
Jede Patientin, jeder Patient, Bewohnerin, Bewohner oder Betreute              SARS-CoV-2 erkrankt sind, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine
einer Einrichtung im Sinne dieses Erlasses darf nur eine Besucherin            Verletzung eines geschützten Rechtsguts, hier die Gesundheit bzw.
oder einen Besucher, die nicht zu dem in Nr. 1, Satz 1, 1. Halbsatz            das Leben von deutlich gefährdeten Personengruppen, geschehen,
genannten Personenkreis zählen, pro Tag für je eine Stunde empfan-             wenn weiterhin ohne Beschränkungen alle Besucherinnen und Besu-
gen. Dies gilt nicht für Kinder unter 16 Jahren sowie für Menschen mit         cher zugelassen werden. Die Verbreitung des Virus würde zudem vor-
erkennbaren Atemwegsinfektionen.                                               angetrieben werden.
2.   Die Einrichtungen können, ggf. auch unter Auflagen, Ausnahmen             Um einen möglichst umfassenden Schutz zu gewährleisten, darf jede
     zulassen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse vorliegt.            Patientin, jeder Patient, Bewohnerin, Bewohner oder Betreute nur eine
     Sofern Ausnahmen zugelassen werden, muss dennoch durch                    Besucherin oder einen Besucher, die nicht zu dem in Nr. 1, Satz 1, 1.
     entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden, dass Mitar-                Halbsatz genannten Personenkreis zählen, pro Tag für je eine Stunde
     beiterinnen und Mitarbeiter sowie andere Personen in den jewei-           empfangen.
     ligen Einrichtungen nicht gefährdet werden.                               Zu Nr. 1 Buchst. a):
                                                                               In den voll- und teilstationären medizinischen Einrichtungen werden
3. Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG sowie die
                                                                               vielfach Personen betreut, die durch eine Infektion mit dem neuen
     Strafvorschrift des § 74 IfSG wird hingewiesen.
                                                                               Erreger in besonders schwerer Weise gesundheitlich gefährdet wären.
4. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung            Zum Schutz dieser besonders vulnerablen Personengruppen stellt die
     als bekannt gegeben und tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft.             Beschränkung des Zugangs eine geeignete und erforderliche Schutz-
Begründung                                                                     maßnahme dar. Neben der Vermeidung von Einträgen des Erregers
Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit welt-             wird auch die medizinische Versorgung unterstützt. Das Erkrankungs-
weit verbreitet. Es muss alles dafür getan werden, eine weitere Aus-           risiko des betreuenden und medizinischen Personals wird verringert.
breitung zu verhindern.                                                        Dadurch tragen die Maßnahmen für die erfassten medizinischen Einrich-
Deshalb sind erhöhte Schutzmaßnahmen für vorerkrankte, ältere und              tungen auch zur Aufrechterhaltung der Versorgungskapazitäten bei.
im weitesten Sinne pflegebedürftige Menschen notwendig. Diese                  Zu Nr. 1 Buchst. b):
Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG             Es gelten dieselben Überlegungen wie zu Buchst. a). Hinzu kommt
sofort vollziehbar. Zur Begründung im Einzelnen:                               folgender Faktor: In vollstationären Einrichtungen der Pflege werden
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