Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF)
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
19. Mai In der Volksabstimmung vom 19. Mai Die gesetzlichen Änderungen korrespon- 2019 hat das Volk das Bundesgesetz dieren mit der Absicht einer Senkung über die Steuerreform und die AHV- der kantonalen Unternehmenssteuer- Finanzierung (STAF) angenommen. Es sätze. Einige Unternehmensstandorte in tritt bereits per 1. Januar 2020 in Kraft. der Schweiz zielen auf einen kombinier- 2019 Mit der Steuerreform schafft die ten Bundes- und Kantonsteuersatz von Schweiz ein international anerkanntes ca. 12% - 14% ab. Steuersystem und gewährleistet gleich- zeitig die fortgesetzte wirtschaftliche Die Steuerreform bedeutet den grössten Attraktivität des Steuerstandorts Umbau des Unternehmenssteuerrechts Schweiz sowie ein angemessenes in der Schweiz in den letzten Jahrzehn- Steueraufkommen. ten, von dem praktisch alle Unterneh- men betroffen sind. Die Umsetzungsfrist Die Steuerreform bringt insbesondere ist kurz, weshalb die Vorlage jetzt zu die Abschaffung der besonderen Steuer- analysieren ist. status auf Kantonsebene und deren Er- satz durch neue, international akzep- tierte Steuerregelungen.
01 „ Die Steuerreform stellt die grösste Änderung des Unternehmenssteuerrechts in der Schweiz in den letzten Jahrzehnten dar.
Die wichtigsten steuerlichen Massnahmen I Abschaffung bestehender II Patentbox, obligatorisch auf Steuerregimes Kantonsebene Auf Kantonsebene werden die Steuerpri- Ein Kernbestandteil ist die Einführung vilegien für Holding-, Domizil- und ge- einer Patentbox-Regelung in Überein- mischte Gesellschaften abgeschafft. Die stimmung mit den Standards der OECD. Bundespraxen in Bezug auf Prinzipalge- Innerhalb der Box werden Erträge aus sellschaften und Swiss Finance Branches in- und ausländischen Patenten und ver- werden mit dem Inkrafttreten des STAF gleichbaren Rechten gesondert mit ei- ebenfalls abgeschafft. ner maximalen Ermässigung von 90% besteuert.
III Zusätzlicher Abzug für Forschung und Entwicklung, optional auf Kantonsebene Die Einführung eines zusätzlichen Ab- zugs für inländische Forschung und Ent- IV wicklung (F&E) ist das Bekenntnis der Schweiz, als attraktiver F&E-Standort anerkannt zu werden (max. 50%). Abzug für Eigenfinanzierung, optional auf Kantonsebene Hochsteuerkantone haben die Möglich- keit, einen Zinsabzug auf überschüssi- ges Eigenkapital einzuführen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Absichten der Kantonsregierungen würde nur der Kan- ton Zürich die Voraussetzungen erfüllen.
V Aufdeckung stiller Reserven, Übergangsbestimmungen Beim Wechsel von der privilegierten Be- Durch die Abschreibungen über die fol- steuerung zur ordentlichen Besteuerung genden Jahre wird eine vergleichsweise wird das Zweisatzmodell angewandt. Ge- tiefe effektive Steuerbelastung erreicht winne in Bezug auf die Realisierung stil- (max. 10 Jahre). Dies ist insbesondere ler Reserven, die im Rahmen der privile- für Unternehmen relevant, die vorab gierten Besteuerung generiert wurden, freiwillig auf einen privilegierten Steuer- unterliegen einem Sondersteuersatz. status verzichten. Dabei sind jedoch die Die Kantone können die Höhe des Son- Auswirkungen aus Group Tax Accoun- dersteuersatzes nach eigenem Ermes- ting Sicht speziell zu prüfen. sen festlegen. Das Zweisatzmodell stellt eine wettbewerbsfähige Gewinnsteuer- Bei einem Zuzug in die Schweiz findet last über die fünfjährige Umstellungspe- das sogenannte Step-Up-System Anwen- riode sicher. dung. Die steuerfrei aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zu dem für Steu- Die meisten Kantone bieten gemäss der erzwecke auf die jeweiligen Vermögens- aktuellen Praxis bereits die Möglichkeit werte anzuwendenden Satz einer steuerneutralen Aufdeckung der abzuschreiben. stillen Reserven beim Wechsel des Steu- erstatus (Step-Up).
VI Entlastungsbegrenzung von max. 70%, obligatorisch auf Kantonsebene Patentbox, zusätzlicher Abzug für F&E, VII Abzug für Eigenfinanzierung sowie mög- liche Abschreibungen im Rahmen der vorzeitigen Umstellung von der privile- gierten auf die ordentliche Besteuerung unterliegen einer Entlastungsbegren- zung von max. 70%. Erhöhung der Dividenden- besteuerung Aktionärinnen und Aktionäre müssen Er- träge aus qualifizierenden Beteiligungen (mind. 10%) bei der direkten Bundes- steuer neu zu 70% und bei der Kantons- und Gemeindesteuer zu mindestens 50% versteuern. Heute beträgt diese Besteu- erung beim Bund 60% im Privatvermö- gen und 50% im Geschäftsvermögen, in einigen Kantonen liegt sie unter 50%.
VIII Anpassung bei der Kapitalsteuer, IX Senkung der kantonalen optional auf Kantonsebene Gewinnsteuersätze Statusgesellschaften profitieren in der Die Senkung der kantonalen Gewinn- Regel von einem tieferen Kapitalsteuer- steuersätze wird vom STAF nicht direkt satz. Um den Wegfall dieses Steuervor- abgedeckt, ist jedoch notwendig, um für teils zu kompensieren, dürfen die Kan- ehemalige Statusgesellschaften aus tone den Kapitalsteuersatz auf Patenten steuerlicher Perspektive attraktiv zu und vergleichbaren Rechten, qualifizier- bleiben. Die Erhöhung des Kantonanteils ten Beteiligungen sowie konzerninter- an der direkten Bundessteuer von 17% nen Darlehen reduzieren. auf 21,2% ermöglicht den Kantonen eine Senkung ihrer Steuersätze. Basierend auf den offiziellen Ankündigungen der Kantonsregierungen kann davon ausge- gangen werden, dass die Schweizer Kan- tone mehrheitlich attraktive Steuersätze für Gewinne vor Steuern zwischen 12% und 14% (einschliesslich Bundessteuern) festlegen werden.
02 „ Es kann davon ausgegangen werden, dass die Schweizer Kantone mehrheitlich attraktive Steuersätze für Gewinne vor Steuern zwischen 12% und 14% (einschliesslich Bundessteuern) festlegen werden.
Weitere Massnahmen I Anpassung des Kapitaleinlage- II Ausdehnung der pauschalen Steueran- III Soziale Kompensation prinzips rechnung für Betriebsstätten ausländi- durch AHV scher Gesellschaften An einer Schweizer Börse kotierte Un- Es wird davon ausgegangen, dass sich ternehmen dürfen Kapitaleinlagereser- Die Schweizer Betriebstätten ausländi- die Steuerausfälle im Zuge der Steuerre- ven nur noch dann ohne Schweizer Quel- scher Unternehmen sollten berechtigt form auf CHF 2 Mrd. belaufen werden lensteuer auf Dividenden ausbezahlen, sein, Quellensteuern auf Einkünfte aus (statische Betrachtung). Dieser Fehlbe- wenn sie in gleicher Höhe steuerbare Di- Drittländern durch eine pauschale Steu- trag wird durch verschiedene AHV-Bei- videnden ausschütten (50/50-Regel). eranrechnung geltend zu machen. träge ausgeglichen werden.
03 „ Unternehmen sollten die bevorstehenden gesetzlichen Änderungen verstehen und jetzt prüfen, welchen Einfluss die Reform auf ihr Unternehmen hat.
Ausblick Die Steuerreform stellt die grösste Ände- Dabei ist auch zu beachten, dass gewisse rung des Unternehmenssteuerrechts in Bestimmungen der Steuerreform auch der Schweiz in den letzten Jahrzehnten ohne eine rechtzeitige kantonale Umset- dar, die praktisch jedes Unternehmen in zung direkt Wirkung entfalten werden. der Schweiz betrifft. Steuerpflichtige sollten ihre Optionen des- Durch das Inkrafttreten der Steuerreform halb umgehend analysieren und die not- auf Bundesebene per 1. Januar 2020 ist wendigen Vorkehrungen in Bezug auf den der politische Prozess zur Umsetzung der Übergang zu den neuen Vorschriften über- Massnahmen der Steuerreform auch be- prüfen, um Chancen zu wahren und Wett- reits in den meisten Kantonen gestartet. bewerbsnachteile zu vermeiden. Ziel der Kantone ist es, die Massnahmen ebenfalls auf Kantonsebene per 1. Januar 2020 umzusetzen. Es lohnt sich somit, die aktuelle Entwicklung in den Kantonen mit- zuverfolgen.
04 „ Es ist für jedes Unternehmen angezeigt, jetzt tätig zu werden und Berechnungen anzustellen, was dieser Wandel für das Unternehmen bedeutet.
Fragestellungen zu spezifischen Themen I Profitiert das Unternehmen zurzeit von einer privilegierten Besteuerung auf Kantons- oder Bundesebene? • Ist ein vorgängiger Step-Up der stillen • Werden bestimmte Gesellschaften Reserven möglich oder nur das überflüssig (bspw. bringt eine Holding- Zweisatzmodell? gesellschaft noch Vorteile)? • Wie wirken sich die beiden Übergangs- • Per wann erfolgt die Abschaffung, modelle unter Berücksichtigung der wenn das Geschäftsjahr nicht mit Ka- vorgegebenen Rahmenbedingungen im lenderjahr übereinstimmt? Kanton auf ETR, Cash Tax Rate und Verluste aus?
II Handelt es sich um ein innovationsge- III Liegt eine umfangreiche Holdingstruk- triebenes Unternehmen mit Patenten tur vor? Hat das Unternehmen Aktio- oder patentähnlichen Rechten? näre mit qualifizierenden Beteiligungen und verfügt es über ausschüttbare • Ist die Patentbox anwendbar Reserven? (Eintrittsvoraussetzungen)? • Wie hoch ist die Eintrittssteuerbelas- • Ist die bestehende Steuerstruktur wei- tung bei Anwendung der Patentbox? terhin angemessen und effizient? • Patentbox pro Patent, Produkt oder • Führt die Steuerreform zu einer wesent- Produktfamilie? lich höheren Kapitalsteuerbelastung? • Was sind die massgebenden For- • Lohnt es sich die Liquidität vor oder schungs- und nach der Steuerreform auszuschütten? Entwicklungsaufwendungen? • Sollen höhere Lohnzahlungen oder Divi- • Wie gross ist der Umfang der steuerli- dendenausschüttungen vorgenommen chen Erleichterung des Forschungs- werden? und Entwicklungsabzugs sowie der Pat- entbox (Kosten/Nutzenanalyse) • Welche Gesellschaft in der Gruppe hat genügend Gewinne, um den For- schungs- und Entwicklungsabzug gel- tend zu machen?
IV Ist das Unternehmen überwiegend ei- genfinanziert und in einem Hochsteu- erkanton (ZH) ansässig? Hat das Un- ternehmen Patente, konzerninterne Darlehen oder qualifizierende Beteiligungen? • Ist überschüssiges Eigenkapital zur Be- anspruchung des Eigenfinanzierungs- abzuges vorhanden? • Kann von einer ermässigten Kapital- steuer auf Grund von Beteiligungen, konzerninternen Darlehen oder Paten- ten/vergleichbaren Rechten profitiert werden? • Lohnt sich eine Verlagerung mobiler Funktionen in andere Kantone?
05 „ Die rechtzeitige Vorbereitung auf die Steuerreform verhindert unerwünschte Überraschungen und Wettbewerbsnachteile.
Unterstützung durch EY Die Steuerreform bringt tiefgreifende Än- EY verfügt über die relevanten Berech- derungen des bisher gut bekannten «steu- nungs-Tools, welche den Übergang vom al- erlichen Werkzeugkastens» mit sich. Der ten zum neuen System aufzeigen und die Wechsel vom bisherigen System in die Steuerfolgen berechnen können. Sehr neue Steuerlandschaft kann grosse Aus- gerne unterstützt EY die Unternehmen bei wirkungen auf die Unternehmen haben. der Berechnung der Steuerfolgen und Jetzt ist die Zeit diese Auswirkungen noch zeigt den optimalen Weg in die neue Steu- möglichst positiv für das Unternehmen zu erlandschaft auf. beeinflussen. Auf jeden Fall sollte jedes Unternehmen jetzt Berechnungen und Si- mulationen anstellen, was dieser Wandel für das Unternehmen bedeutet.
EY | Assurance | Tax | Transactions | Advisory Die globale EY-Organisation im Überblick Die globale EY-Organisation ist eine Marktführerin in der Wirtschafts- © 2019 Ernst & Young AG prüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und Managementbera- All Rights Reserved. tung. Wir fördern mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unseren Dienstleistungen weltweit die Zuversicht und die Vertrauensbildung in GSA Agency die Finanzmärkte und die Volkswirtschaften. Für diese Herausforderung USC 1904-013 sind wir dank gut ausgebildeter Mitarbeitender, starker Teams sowie ED None ausgezeichneter Services- und Kundenbeziehungen bestens gerüstet. Building a better working world: Unser globales Versprechen ist es, gewinn- bringend den Fortschritt voranzutreiben — für unsere Mitarbeitenden, Diese Präsentation ist lediglich als allgemeine, unverbindliche Information gedacht. Obwohl sie mit grösstmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann sie nicht als Ersatz für eine detaillierte Recherche unsere Kunden und die Gesellschaft. oder eine fachkundige Beratung oder Auskunft dienen. Es besteht kein Anspruch auf sachliche Rich- tigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität. Es liegt am Leser zu bestimmen, ob und inwiefern Die globale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von die zur Verfügung gestellte Information im konkreten Fall relevant ist. Jegliche Haftung seitens der Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist Ernst & Young AG und/oder anderer Mitgliedsunternehmen der globalen EY-Organisation wird aus- rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln geschlossen. Bei jedem spezifischen Anliegen empfehlen wir den Beizug eines geeigneten Beraters. und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach eng ey.com/ch lischem Recht und erbringt keine Leistungen für Kunden. Weitere Infor- mationen finden Sie auf unserer Website: ey.com. Die EY-Organisation ist in der Schweiz durch die Ernst & Young AG, Basel, an zehn Standorten sowie in Liechtenstein durch die Ernst & Young AG, Vaduz, vertreten. «EY» und «wir» beziehen sich in dieser Publikation auf die Ernst & Young AG, Basel, ein Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited.
Sie können auch lesen