CORONA-HILFSFONDS Maßnahmen nach 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz - April 2020 - Rabel & Partner

Die Seite wird erstellt Yannik Groß
 
WEITER LESEN
CORONA-HILFSFONDS Maßnahmen nach 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz - April 2020 - Rabel & Partner
CORONA-HILFSFONDS
Maßnahmen nach § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz

Version 03

14. April 2020
CORONA-HILFSFONDS Maßnahmen nach 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz - April 2020 - Rabel & Partner
Inhalt

1. Corona-Hilfsfonds im Überblick …………………………………………...3
2. Garantien und Direktkredite ………………………………………………..4
   Wer wird gefördert? …………………………………………………………………………………….……………………… 5
   Wie wird die maximale Kredithöhe ermittelt?……………………………………………………………………….9
   Wie ist der Liquiditätsbedarf zu ermitteln?……………………………………………………………….…………10
   Welche Zahlungsverpflichtungen werden abgedeckt?……………………..………………………….………11
   Verpflichtungen des Antragstellers..……………………..………………………………………………….….….….12
   Kreditkonditionen……………..………………………..………..…………………………………………………………….13
   Wie wird die Garantie beantragt?……………..………..………………………………………………………………14
   Welche Unterlagen sind notwendig?……………..………..………………………………………………………….15
   Das Rabel & Partner Förder-Package „COFAG-Garantie“………………………………………...............16

3. Zuschüsse …………………………………………………………………………..17
   Übersicht ………………..…………………………………………………………………………………………………………. 18

4. Unterstützung durch Rabel & Partner…………………………………20
   Wie können wir Sie unterstützen?..……………………………………………………………………………………. 21
   Quick Check COVID-19 Maßnahmenpakete……………………………………………….………………………. 22
   Business Plan Support……………………………….……………………………………………….………………………. 23

5. Ansprechpartner………………………………………………………………….24

                                                                                         2
CORONA-HILFSFONDS Maßnahmen nach 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz - April 2020 - Rabel & Partner
1. Corona Hilfsfonds im Überblick

                       Zur Unterstützung von Unternehmen, die aufgrund der COVID-19 Pandemie mit schwerwiegenden Liquiditätsengpässen
                       konfrontiert sind, wurde im Zuge des 3. COVID-19 Gesetzes der Corona-Hilfsfonds mit einer Dotierung von insgesamt
   EUR 15 Mrd          EUR 15 Mrd geschaffen. Innerstaatliche Rechtsgrundlage für die Ergreifung finanzieller Maßnahmen, die zur Erhaltung der
  Corona-Hilfsfonds    Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeit von Unternehmen im Zusammenhang mit der
                       Ausbreitung der COVID-19 Pandemie geboten sind, ist § 3b Abs 3 ABBAG-Gesetz.

                       Über Auftrag des Bundesministers für Finanzen wurde die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH („COFAG“)
 OeKB, aws, ÖHT        mit dem Ziel gegründet, durch die Ergreifung finanzieller Maßnahmen die Liquidität von Unternehmen sicherzustellen. Die
     Abwicklung        Abwicklung erfolgt in Zusammenarbeit mit der OeKB, dem aws sowie der ÖHT.

                       Als Instrumente hierfür stehen staatliche       Per 8.4.2020 hat der Finanzminister per Verordnung eine Richtlinie zur
                                 Kreditgarantien,                     Konkretisierung der Kreditgarantien und Direktkredite erlassen. Die
                                 Direktkredite und                    Details zu den Direktzuschüssen sollen in einer separaten Richtlinie
                                 direkte Zuschüsse zur Verfügung.     festgelegt werden, die sich in Ausarbeitung befindet.

                       Kreditgarantien und Direktkredite                             Zuschüsse1

 Garantien, Kredite,    Rückzahlbarer Kredit bis zum geringstem Betrag aus           Nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Deckung der
     Zuschüsse              Liquiditätsbedarf                                         Fixkosten
     Instrumente            25% des Gesamtumsatzes des Jahres 2019                   Zuschusshöhe ist abhängig von den Umsatzeinbußen
                            dem Zweifachen der Jahreslohnsumme 2019                   (min 40%)
                            EUR 120 Mio je Unternehmen                               Abdeckung bis zu 75% der Fixkosten
                        Laufzeit bis zu 5 Jahre (Verlängerung möglich)               Maximal EUR 90 Mio je Unternehmen
                        Zinssatz höchstens 1% zuzüglich Garantieentgelt iHv
                                                                                     1)   Informationen laut BMF, Richtlinien in Ausarbeitung
                         0,25% bis 2,0%
                        Haftung iHv 90% der Kreditsumme bzw 100% bei KMU
                         für Kreditvolumina bis TEUR 500

                                                                                                                                                3
CORONA-HILFSFONDS Maßnahmen nach 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz - April 2020 - Rabel & Partner
2. Garantien und Direktkredite

                                 4
2. Garantien und Direktkredite
Wer wird gefördert?
 Begünstigt sind Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich, die eine wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben und die
 aufgrund der COVID-19-Pandemie mit einem Liquiditätsengpass konfrontiert sind.

Von der Gewährung finanzieller Maßnahmen ausgenommen sind:
      • Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten gemäß Art 2 Z 18 Verordnung (EU) Nr 651/2014 der Kommission
         vom 17. Juni 2014 („Gruppenfreistellungsverordnung“, „AGVO“) befunden haben (siehe dazu im Detail Seite 7 f).
            Hier ist zwischen KMU und großen Unternehmen zu unterscheiden (s. Seite 6 f)
      • Beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, insbesondere
            Kreditinstitute gemäß BWG,
            Versicherungsunternehmen gemäß VAG,
            Wertpapierfirmen und –dienstleistungsunternehmen gemäß WAG und
            Pensionskassen gemäß PKG

      Praxis-Tipp: Die Förderung steht Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform zu. Neben Personen- und Kapitalgesellschaften sind daher
      auch Genossenschaften, Einzelunternehmen oder Vereine anspruchsberechtigt. Unseres Erachtens steht die Förderung auch gemeinnützigen
      Rechtsträgern und Körperschaften öffentlichen Rechts zu, soweit sie Leistungen am Markt anbieten (insb. Betriebe gewerblicher Art).

      Praxis-Tipp: Die Förderung steht Unternehmen unabhängig von ihrer Größe zu. Neben KMU sind daher auch große Unternehmen im Sinne der
      AGVO anspruchsberechtigt (zur Abgrenzung s. Seite 6). Die Einstufung eines Unternehmens als KMU oder als großes Unternehmen hat aber u.a.
      Auswirkungen auf die Beurteilung, ob ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ vorliegt (s. Seite 7 f), das nicht anspruchsberechtigt ist, sowie auf die
      Höhe der an die COFAG zu entrichtenden Haftungsentgelte (s. Seite 13).

                                                                                                                                                        5
2. Garantien und Direktkredite
Wer wird gefördert?

Einstufung als KMU gemäß Definition der Europäischen Union
 Für die Einstufung als KMU ist die Definition der AGVO anzuwenden. Dabei sind neben den Daten des Unternehmens auch die Daten von
  „verbundenen Unternehmen“ (Beteiligung größer gleich 50%) und „Partnerunternehmen“ (Beteiligungen größer gleich 25% und kleiner 50%)
  einzurechnen. Die Daten von verbundenen Unternehmen sind zu 100%, jene von Partnerunternehmen proportional zur Beteiligung zu
  berücksichtigen. Damit eine Einstufung als KMU erfolgt, müssen die relevanten Daten unter dem Schwellenwert für Beschäftigte (Anzahl der
  Vollzeitäquivalente) UND unter einem der Schwellenwerte für Finanzdaten (Jahresumsatz ODER Jahresbilanzsumme) liegen:

         Größenklasse                           Beschäftigte (VZÄ)              Jahresumsatz                Jahresbilanzsumme

                                                                     ENTWEDER
          Kleinstunternehmen                    < 10                            ≤ EUR 2 Mio                  ≤ EUR 2 Mio

                                                                                                    ODER
                                                                       UND
          Kleines Unternehmen                   < 50                            ≤ EUR 10 Mio                 ≤ EUR 10 Mio
          Mittleres Unternehmen                 < 250                           ≤ EUR 50 Mio                 ≤ EUR 43 Mio

          Großes Unternehmen                    ≥ 250                ODER       > EUR 50 Mio       UND       > EUR 43 Mio

 Ein Unternehmen verliert bzw. erhält den KMU-Status erst, wenn die Über- bzw. Unterschreitung der Schwellenwerte in zwei aufeinander folgenden
  Geschäftsjahren eintritt. Das gilt jedoch nicht für den Fall einer Übernahme durch ein großes Unternehmen bzw einer Abspaltung in diesem
  Zeitraum.

      Hinweis für ausgegliederte Rechtsträger von Gebietskörperschaften: Ein Unternehmen kann nicht als KMU eingestuft werden (und gilt
      somit als großes Unternehmen), wenn 25% oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte direkt oder indirekt von öffentlichen Stellen gehalten
      werden. In die 25%-Schwelle werden jedoch u.a. Beteiligungen von bestimmten staatlichen Beteiligungsgesellschaften, von Universitäten oder
      Forschungszentren ohne Gewinnzweck und von Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als EUR 10 Mio und weniger als
      5.000 Einwohnern nicht eingerechnet.

                                                                                                                                               6
2. Garantien und Direktkredite
Wer wird gefördert?

„Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne der AGVO (1)
 Ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne der AGVO liegt vor, wenn zumindest eines der folgenden Kriterien per 31.12.2019 zutrifft:
       1. Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
          auf Antrag seiner Gläubiger
       2. Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht
          erloschen
       3. Das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt einem Umstrukturierungsplan
       4. Das gezeichnete bzw. ausgewiesene Kapital ist zu mehr als der Hälfte durch Verluste aufgebraucht, wobei rechtsformabhängig zu
          unterscheiden ist:
            GmbH und AG: Mehr als die Hälfte des gezeichneten Nennkapitals (Stammkapital bzw. Grundkapital) inkl. Agio ist durch angefallene
             Verluste verlorengegangen. Als „angefallene Verluste“ zählt nur ein allfälliger Überhang von Verlusten über vorhandene Rücklagen und
             andere Eigenmittel.
            OG, KG, GmbH & Co KG: Verluste übersteigen die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel.
            Als Eigenmittel werden „Eigenmittel im engeren Sinn“ plus „Sonstige Passiva mit Eigenmittelcharakter“ gewertet, die mit aufgelaufenen
             Verlusten gegenzurechnen sind. Sonstige Passiva mit Eigenmittelcharakter sind Positionen, die im bankeigenen Ratingsystem als
             Eigenmittel erfasst werden.
            Ausnahmen: Dieses Kriterium gilt nicht für Einzelunternehmen und nicht für Einnahmen-Ausgaben-Rechner. Ausgenommen sind ferner
             KMU, die noch keine drei Jahre bestehen.

      Praxis-Tipp: UiS-Rechner der aws für KMU: https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/Abrechnung/AGVO_Rechner.xlsx

                                                                                                                                                 7
2. Garantien und Direktkredite
Wer wird gefördert?

„Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne der AGVO (2)
 Fortsetzung Kriterien für ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne der AGVO:

       5. Nur für große Unternehmen: In den letzten beiden Jahren betrug der Verschuldungsgrad zu Buchwerten mehr als 7,5 UND lag das anhand
          des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis unter 1,0.
            Verschuldungsgrad zu Buchwerten = Finanzverbindlichkeiten / Eigenkapital
            Zinsdeckungsverhältnis = EBITDA / Zinsaufwand

      Praxis-Tipp für Konzerne: Die Beurteilung ist grundsätzlich für das einzelne Unternehmen vorzunehmen. Wenn die garantierten Mittel an ein
      Gruppenunternehmen weitergegeben werden, ist die Beurteilung auf Gruppenebene vorzunehmen.

      Praxis-Tipp bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr: Auch wenn die Beurteilung nach der Richtlinie zum 31.12.2019 vorzunehmen
      ist, kann der Zweck der Regelung unseres Erachtens auch erfüllt werden, wenn durch Jahresabschlüsse in zeitlicher Nähe zu diesem Stichtag
      nachgewiesen werden kann, dass sich das Unternehmen nicht in Schwierigkeiten befunden hat. Dies muss jedenfalls für Abschlüsse auf den
      31.01.2020 oder den 29.02.2020 gelten. Bei Abschlüssen auf Stichtage vor dem 31.12.2019 könnte der Nachweis in Verbindung mit einem
      Reporting für den Zeitraum bis zum 31.12.2019 erfolgen.

                                                                                                                                                  8
2. Garantien und Direktkredite
Wie wird die maximale Kredithöhe ermittelt?
 Der maximale Kreditbetrag entspricht dem geringsten Betrag aus den folgenden vier kumulativ anzuwendenden Obergrenzen:

                                                                Liquiditätsbedarf
                                                               vom 1.3.2020 bis 30.9.2020

                                        25%                             200%                        EUR 120 Mio
                               des Jahresumsatzes 2019            der Lohnsumme 2019              Absoluter Höchstbetrag

 Die personalkostenbezogene Obergrenze umfasst nach den Vorgaben der Europäischen Kommission (Mitteilungen C(2020) 1863 und 2215) die
  doppelte jährliche Lohnsumme des Empfängers einschließlich Sozialversicherungsbeiträgen und Kosten für Personal, das am Standort des
  Unternehmens arbeitet, aber formal auf der Lohn- und Gehaltsliste von Subunternehmen steht, für das Jahr 2019 oder das letzte verfügbare Jahr. Bei
  Unternehmen, die am oder nach dem 1. Januar 2019 gegründet wurden, darf der Darlehenshöchstbetrag die voraussichtliche jährliche Lohnsumme
  für die ersten beiden Betriebsjahre nicht übersteigen. Der Begriff der „Lohnsumme“ ist unseres Erachtens im Sinne von Personalkosten einschließlich
  aller Nebenkosten auszulegen.

 In begründeten Ausnahmefällen kann die Kredithöhe durch Sondergenehmigung des Aufsichtsrates der COFAG darüber hinaus erhöht werden.

                                                                                                                                                    9
2. Garantien und Direktkredite
Wie ist der Liquiditätsbedarf zu ermitteln?
 Nach den Richtlinien entspricht der Liquiditätsbedarf den nicht gedeckten Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens, die sich im
  Betrachtungszeitraum ohne Berücksichtigung des garantierten Kredits ergibt.

 Als Betrachtungszeitraum ist grundsätzlich auf jenen Zeitraum abzustellen, in dem es zu einer wirtschaftlichen Beeinträchtigung durch die
  Ausbreitung von COVID-19 kommt. Nach der Richtlinie ist in einem ersten Schritt ein Betrachtungszeitraum vom 1.3.2020 bis 30.9.2020
  heranzuziehen. Ein längerer Betrachtungszeitraum ist z.B. bei saisonabhängigen Geschäftsmodellen oder bei besonders nachteiligen wirtschaftlichen
  Auswirkungen auf das Unternehmen möglich. Er beträgt nach einem COFAG-Leitfaden bis zu 12 Monate. Spätere Verlängerungen des
  Betrachtungszeitraums sind ebenfalls möglich.

 Für den Betrachtungszeitraum ist der Liquiditätsbedarf durch eine Liquiditätsplanung zu ermitteln. Der Liquiditätsbedarf errechnet sich als negativer
  Überhang von Zahlungsverpflichtungen über Zahlungseingänge sowie vorhandene liquide Mittel.

 Folgende Einschränkungen sind dabei zu beachten:
      • Nach der Richtlinie ist vorab zu erheben, ob die Zahlungsverpflichtungen durch angemessene Maßnahmen des Unternehmens reduziert
         oder vermieden werden können. Dabei werden folgende Maßnahmen genannt:
               Reduktion des Wareneinkaufs auf ein für die Aufrechterhaltung der Betriebstätigkeit erforderliches Mindestmaß
               Rückgriff auf verfügbare Liquiditätsreserven oder Erlöse aus rasch, ohne unverhältnismäßigen Verlust verwertbaren
                Vermögensgegenständen
               Inanspruchnahme nicht ausgenutzter Betriebsmittelkreditlinien
               Finanzielle Maßnahmen durch den wirtschaftlichen Eigentümer bzw. Gesellschafter
      • Zu prüfen ist weiteres, ob die Zahlungsverpflichtungen durch Stundungen und durch Inanspruchnahme anderer gesetzlicher, behördlicher
         oder exekutiver Maßnahmen des Bundes im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 oder durch anderweitige Unterstützung der
         öffentlichen Hand wirtschaftlich sinnvoll gedeckt, reduziert oder vermieden werden können (zum Beispiel Stundung von Steuern, Kurzarbeit,
         Zuwendungen anderer öffentlicher Institutionen) oder durch privatwirtschaftliche Maßnahmen (zum Beispiel Versicherungen) gedeckt sind.
      • Die finanziellen Maßnahmen sollen nicht zur Rückführung bestehender Finanzierungen (Umschuldung) verwendet werden. Ausgenommen
         davon sind einzelne Kreditraten oder Zinszahlungen zu deren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des COVID-19 Gesetzes vertraglich vereinbarten
         Fälligkeitsterminen.

                                                                                                                                                    10
2. Garantien und Direktkredite
Welche Zahlungsverpflichtungen werden abgedeckt?
 Die Garantien und Direktkredite können insbesondere zur Deckung folgender Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens herangezogen werden:
       Mieten
       Leasingentgelte
       einzelne Kreditraten und Zinszahlungen zu den bestehenden vertraglichen Fälligkeiten,
        nicht jedoch bei Vorfälligkeit, Fälligstellung oder endfälligen Krediten
       Löhne und Gehälter
       Lohnnebenkosten
       angemessene Unternehmerentlohnung
       Steuern, Abgaben und Gebühren
       Entgelte für betriebsnotwendige Dienstleistungen und Zahlungen für Waren zur
        Aufrechterhaltung der Betriebstätigkeit in einem erforderlichen Mindestmaß
       Rückzahlung von Anzahlungen und
       Versicherungsprämien für betriebsnotwendige Versicherungen
 Da die vorstehende Aufzählung nicht abschließend ist, können auch andere betriebsnotwendige Auszahlungen von der Garantie abgedeckt werden.

      Praxis-Tipp: Eine Verwendung der garantierten Mittel zur Finanzierung von Investitionen ist nach der Richtlinie nicht untersagt. Nach einem
      COFAG-Leitfaden sollen aber Zahlungsverpflichtungen aus Investitionen grundsätzlich nicht finanziert werden. Unseres Erachtens bestehen gute
      Gründe dafür, dass nicht aufschiebbare betriebliche Ersatzinvestitionen finanziert werden können.

      Praxis-Tipp: Die Liquiditätsplanung sollte zumindest auf monatlicher Basis erfolgen und gewährleisten, dass der Spitzenbedarf an Liquidität
      erkannt wird. Für Unvorhergesehenes sollte eine ausreichende Liquiditätsreserve einkalkuliert werden.

       Praxis-Hinweis: Unklar ist, in welcher Form Verpflichtungen von Konzernobergesellschaften zur Abdeckung des Liquiditätsbedarfs von
       Tochtergesellschaften (z.B. Patronatserklärungen, Cash Pooling) zu berücksichtigen sind.

                                                                                                                                                    11
2. Garantien und Direktkredite
Verpflichtungen des Antragstellers
 Der Antragsteller hat sich u.a. zu verpflichten:

       • die finanziellen Mittel ausschließlich für die Deckung des Liquiditätsbedarfs einzusetzen, um die bestehende Geschäftstätigkeit in Österreich
         zu erhalten;
       • auf die Erhaltung der Arbeitsplätze im Unternehmen besondere Bedacht zu nehmen und sämtliche zumutbare Maßnahmen zu setzen um die
         Arbeitsplätze zu erhalten;
       • sonstige Zuschüsse zur Bedeckung der von der Finanzierung betroffenen Zahlungsverpflichtungen, die der Antragsteller von der COFAG, der
         öffentlichen Hand oder Dritten (z.B. Versicherungen) erhält, zur Rückführung der erhaltenen finanziellen Maßnahmen zu verwenden;
       • im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die Vergütungen des Inhabers des Unternehmens bzw der Organe, Angestellten und wesentlichen
         Erfüllungsgehilfen des Unternehmens danach auszurichten, dass diesen keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile sowie
         sonstigen unangemessenen Zuwendungen geleistet werden;
       • für das laufende Geschäftsjahr keine Boni an Vorstände oder Geschäftsführer zu bezahlen, die über 50% der Boni des Vorjahres
         hinausgehen;
       • die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw die Gewinnausschüttung an Eigentümer für den Zeitraum der finanziellen Maßnahme
         auf die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst zu gestalten;
       • ein Dividenden- und Gewinnauszahlungsverbot vom 16.3.2020 bis zum 16.3.2021 zu beachten und eine maßvolle Dividenden- und
         Gewinnausschüttungspolitik für die verbleibende Laufzeit zu betreiben;
       • keine Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinns aufzulösen und die aus der finanziellen Maßnahme erhaltene Liquidität nicht (i) zur Zahlung
         von Gewinnausschüttungen, (ii) zum Rückkauf eigener Aktien und (iii) zur Zahlung von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer zu verwenden;
       • die COFAG über sämtliche bei Antragstellung nicht vorliegenden Umstände, die das Risiko der COFAG im Zusammenhang mit von ihr
         gewährten finanziellen Maßnahmen (zum Beispiel Risiko aus einer Haftung in Anspruch genommen zu werden, Risiko der Nichtrückzahlung
         von Krediten) nicht nur unwesentlich berühren, von sich aus unverzüglich schriftlich zu informieren.

       Praxis-Hinweis: Offen ist, ob die Beschränkungen für Boni an Geschäftsführer und Vorstände für das laufende Geschäftsjahr sowie für Gewinn-
       ausschüttungen nur die Auszahlung dieser Ansprüche betreffen. Dafür spricht unseres Erachtens, dass die Förderung ausschließlich auf die
       Sicherung der Liquidität abstellt.

                                                                                                                                                   12
2. Garantien und Direktkredite
Kreditkonditionen
 Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden seitens der COFAG Kreditgarantien in Höhe von 90% der Kreditsumme abgeben
  (www.cofag.at). Laut Informationen des BMF werden für KMU Garantien von 100% bis zu einem Kreditbetrag von EUR 500.000 gewährt.

 Die Laufzeit und der Rückzahlungstermin der Überbrückungsfinanzierung sind unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu vereinbaren
  und die Laufzeit beträgt laut Informationen des BMF maximal 5 Jahre und kann um bis zu 5 Jahre verlängert werden. Bei der Festlegung von Laufzeit
  und Rückzahlungstermin ist darauf Bedacht zu nehmen, wann des Unternehmen die individuellen wirtschaftlichen Auswirkungen von COVID-19, die
  zu Liquiditätsschwierigkeiten geführt haben, voraussichtlich überwinden kann und wieder in der Lage sein wird, den gewährten Kredit
  zurückzuzahlen.

    Hinweis: Nach einem COFAG-Leitfaden für Kreditinstitute erfolgt die Rückzahlung endfällig, mit einer kreditvertraglich abzusichernden
      Verpflichtung zur vorzeitigen Rückführung, wenn es die Liquiditätssituation des Unternehmens zulässt.

 Nach den AGB der COFAG darf für die garantierte Finanzierung maximal ein Zinssatz von 1% zuzüglich angemessener Spesen, Kosten und Gebühren
  verrechnet werden.

 Hinzu kommt das Garantieentgelt an die COFAG, das abhängig von der Unternehmensgröße und der Dauer der Garantie zwischen 0,25% und 2,00%
  p.a. beträgt. Das Garantieentgelt wird stets vom garantierten Teil des Kreditbetrags, somit bei großen Unternehmen von 90% der Kreditsumme,
  berechnet. Dies gilt grundsätzlich unabhängig vom aushaftenden Kreditbetrag. Das Garantieentgelt kann aber durch eine Teilkündigung der Garantie
  reduziert werden.
                                                                             Garantieentgelt an COFAG
                                              Garantieentgelt für          Garantieentgelt für           Garantieentgelt für
                                              das 1. Jahr                  das 2. und 3. Jahr            Darlehen für das 4. bis 6. Jahr
             KMU                              25 bps                       50 bps                        100 bps
             Große Unternehmen                50 bps                       100 bps                       200 bps

    Hinweis: Das Land Steiermark ergänzt die Garantiemaßnahmen des Bundes für Unternehmen, die Überbrückungskredite benötigen. Konkret
      werden im wettbewerbsrechtlich möglichen Rahmen die Zinsen in der Höhe bis zu 2% bezuschusst, die für neue Kredite anfallen. Weitere
      Informationen finden Sie unter www.sfg.at

                                                                                                                                                13
2. Garantien und Direktkredite
Wie wird die Garantie beantragt?
 Kreditanträge können über die Hausbank gestellt werden, die dem Unternehmen als Single-Point of Contact dient. In Abhängigkeit von
  Unternehmensgröße und Branche werden Kreditanträge in weiterer Folge entweder bei

      OeKB         der Österreichische Kontrollbank AG (für große Unternehmen),
                   der Austria Wirtschaftsservice GmbH (für KMU) oder
       aws
                   der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (für Tourismusbetriebe
       ÖHT         bis zu einem Finanzierungsvolumen von EUR 1,5 Mio) eingebracht.

 Im Rahmen des Antrags ist insbesondere plausibel und – soweit vorhanden – mittels Unterlagen darzustellen,
      • dass der Liquiditätsbedarf auf durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachte wirtschaftliche Auswirkungen zurückzuführen ist,
      • welche Zahlungsverpflichtungen mit der finanziellen Maßnahme für welchen Zeitraum gedeckt werden sollen,
      • dass angemessene Maßnahmen zur Reduktion von Zahlungsverpflichtungen im wirtschaftlich sinnvollem Umfang gesetzt wurden,
      • welche sonstigen Unterstützungen der öffentlichen Hand in Folge der COVID-19-Pandemie der Antragsteller bereits in Anspruch nimmt,
      • in welchem Zeitraum nach Wegfall der unmittelbaren wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie das Unternehmen
        voraussichtlich wieder in der Lage sein wird, ohne die gewährte finanzielle Maßnahme auszukommen bzw diese zurückzuzahlen.

 Es ist seitens des Antragsstellers ferner zu bestätigen,
       • dass sich das Unternehmen per 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gemäß AGVO befunden hat,
       • dass die im Antrag genannten Zahlungsverpflichtungen nicht bereits durch anderweitige Unterstützungen der öffentlichen Hand in Folge der
           COVID-19-Pandemie (zB Stundungen von Steuern, Kurzarbeit, Zuschüsse, Zuwendungen anderer öffentlicher Institutionen) oder durch
           privatwirtschaftliche Maßnahmen (zB Versicherungen) gedeckt wurden.

 Nach Genehmigung stellt die COFAG über diese Förderstellen Kreditgarantien aus, die zur Besicherung von Bankkrediten an die österreichischen
  Unternehmen dienen.

 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Förderung.

                                                                                                                                                 14
2. Garantien und Direktkredite
Welche Unterlagen sind notwendig?
 Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße einzureichen:
       • Nachweis hinsichtlich des Liquiditätsbedarfs in Form von Liquiditätsplänen, Kurz- und Mittelfristplanungen, Tilgungsplänen oder einer
         schriftlichen Erklärung des Unternehmens
       • Jahresabschlüsse bzw Ergebnisrechnungen (allenfalls in Form der Steuererklärung) für die letzten zwei Geschäftsjahre
       • Monatliche Saldenlisten oder eine kurzfristige Erfolgsrechnung für die letzten 12 Monate
       • Informationen über sonstige Unterstützungen der öffentlichen Hand zugunsten des Antragstellers im Zusammenhang mit COVID-19

 Der COFAG wird ein Auskunfts-, Buchprüfungs-, Betriebsprüfungs- und Einsichtsrecht im Sinne des § 82 Abs 2 Z 1 und 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG)
  eingeräumt. Der Fördernehmer ist verpflichtet, sämtliche Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die
  zweckgewidmete Verwendung und die Rückführung zu prüfen.

                                                                                                                                                 15
2. Garantien und Direktkredite
Das Rabel & Partner Förder-Package „COFAG-Garantie“
 Wir unterstützen Sie mit folgenden Leistungen bei der Beantragung eines COFAG-garantierten Überbrückungskredits:

     a      Erstellung oder Review von Anträgen bei Förderstellen, Banken und anderen Institutionen

     b      Unterstützung beim Nachweis des Nichtvorliegens eines Unternehmens in Schwierigkeiten

     c      Ableitung des Liquiditätsbedarfs und der Rückführbarkeit der beantragten Mittel aus der Planungsrechnung des
            Unternehmens (siehe dazu auch unsere Leistungen unter „Business Plan Support“)

     d      Darstellung der getroffenen Maßnahmen zur Reduktion des ermittelten Liquiditätsbedarfs

     e      Übersicht über sonstige öffentliche Unterstützungen aus COVID-19 Maßnahmenpaketen

     f      Darstellung weiterer Informationen zur Bonitätsbeurteilung (inkl Wettbewerbsposition des Unternehmens samt SWOT-
            Analyse, Auswirkung durch COVID-19 Krise)

     g      Erstellung eines den Garantieantrag ergänzenden Berichts, der den Antrag erläutert und die im Antrag geforderten
            Nachweise geschlossen und vollständig beinhaltet

     h      Unterstützung bei Gesprächen mit Finanzierungspartnern und Förderstellen

 Ihre Vorteile:

    Bessere Antragschancen durch übersichtliche und verständliche Aufbereitung der Antragsunterlagen
    Schnellere Bearbeitungszeit des Antrags aufgrund reduzierter Rückfragen der öffentlichen Stellen und der Hausbank

                                                                                                                               16
3. Zuschüsse

               17
3. Zuschüsse
Übersicht (1)
 In einem zweiten Schritt sollen nicht rückzahlbare Zuschüsse der COFAG zur Fixkostendeckung von Unternehmen gewährt werden. Eine
  diesbezügliche Richtlinie wird derzeit erarbeitet.

 Der Anspruch auf Erhalt der Zuschüsse zur Fixkostendeckung setzt nicht voraus, dass das Unternehmen von der COFAG eine Kreditgarantie oder
  einen Direktkredit erhalten hat. Die Zuschüsse zur Fixkostendeckung stehen daher u.a. auch jenen Unternehmen zu, die mangels eines Nachweises
  der Rückführbarkeit eines garantierten Kredits oder Direktkredits von der Überbrückungsfinanzierung nicht profitieren können.

 Nach den derzeit verfügbaren Informationen müssen folgende Voraussetzungen für die Gewährung von Direktzuschüssen erfüllt sein:
      Der Standort und die Geschäftstätigkeit müssen in Österreich liegen.
      Die Fixkosten müssen in Österreich operativ angefallen sein.
      Das Unternehmen hat im Jahr 2020 während der COVID-19 Krise (ab 16.3.2020 bis zum Ende der Krise, längstens jedoch bis 16.6.2020) einen
        Umsatzverlust von zumindest 40% erlitten, der durch die Ausbreitung von COVID-19 verursacht ist.
      Das Unternehmen muss sämtliche zumutbare Maßnahmen setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze in Österreich zu
        erhalten. Große Unternehmen (mehr als 250 Mitarbeitern per 31.12.2019), die Mitarbeiter gekündigt haben anstatt Kurzarbeit in Anspruch
        zu nehmen, sind von der Förderung ausgeschlossen (Detailfragen sind noch offen).
      Das Unternehmen ist nicht im Finanz- und Versicherungsbereich (Banken, Kreditinstitute, Versicherungen, Wertpapierfirmen und andere
        Finanzunternehmen) tätig.
      Unternehmen müssen vor der COVID-19 Krise finanziell gesund gewesen sein (s. dazu oben Seite 7 f).

       Praxis-Hinweis: Wir gehen davon aus, dass zahlreiche Einschränkungen, die in die Richtlinien zu den COFAG-Kreditgarantien aufgenommen
       wurden, analog auch für COFAG-Direktzuschüsse gelten werden. Auch wenn Kreditgarantien nicht in Anspruch genommen werden, empfehlen
       wir daher zur Wahrung des Anspruchs auf Direktzuschüsse, bis zum Vorliegen der Richtlinie für die Direktzuschüsse die oben angeführten
       Vorgaben in Bezug auf Managervergütungen und Dividenden- und Gewinnauszahlungen einzuhalten.

                                                                                                                                                18
3. Zuschüsse
Übersicht (2)
 Als förderbare Fixkosten werden derzeit folgende Kostenarten genannt, wobei Personalkosten, für die andere Förderinstrumente bestehen,
  ausgeklammert werden:
      • Geschäftsraummieten (wenn der Mietzins nicht reduziert werden konnte und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit steht)
      • Versicherungsprämien
      • Zinsaufwendungen (sofern diese nicht gestundet werden konnten)
      • Betriebsnotwendige vertragliche Zahlungsverpflichtungen (die nicht gestundet oder reduziert werden konnten)
      • Lizenzkosten
      • Zahlungen für Strom/Gas/Telekommunikation
      • Wertverlust bei verderblichen/saisonalen Waren, sofern diese während der COVID-19 Maßnahmen zumindest 50% des Wertes verlieren
      • Fiktiver Unternehmerlohn in Höhe von maximal EUR 2.000 pro Monat

 Die Höhe des Zuschusses ist gestaffelt und abhängig vom Umsatzausfall und mit EUR 90 Mio je Unternehmen begrenzt:

         UMSATZAUSFALL          ERSATZLEISTUNGEN      ZUSCHUSS
         40-60%                           25%         max. EUR 30 Mio
         60-80%                           50%         max. EUR 60 Mio
         80-100%                          75%         max. EUR 90 Mio

 Die Bemessungsgrundlage (Höhe der Fixkosten, Höhe des Umsatzausfalls) wird für den Zeitraum zwischen 16. März 2020 und dem Ende der COVID-19
  Maßnahmen (maximal jedoch bis 16.6.2020) berechnet. Im Rahmen der Antragstellung sind die tatsächlich entstandenen Fixkosten und der
  eingetretene Umsatzausfall nachzuweisen. Die Angaben sind vor Einreichung vom Steuerberater/Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen.
  Offen sind aktuell noch Details im Zusammenhang mit dem Referenzzeitraum für den Umsatzrückgang (zB bei Start-ups, Saisonbetrieben etc).

 Der Fixkostenzuschuss unterliegt zwar per se nicht der Steuerpflicht, er kürzt laut BMF jedoch die abzugsfähigen Aufwendungen.

 Der Antrag ist bei der aws (Online Tool) zu stellen, die Auszahlung erfolgt durch die Hausbank. Die Registrierung eines Antrags ist bis zum 31.12.2020,
  die vollständige Abgabe bis 31.08.2021 möglich. Die Auszahlung erfolgt nach Feststellung des Schadens, somit nach Ende des Wirtschaftsjahres und
  Einreichung der Bestätigung des Steuerberaters bzw Wirtschaftsprüfers.

                                                                                                                                                    19
4. Unterstützung durch Rabel & Partner

                                         20
4. Unterstützung durch Rabel & Partner
 Wie können wir Sie unterstützen?

1 Unterstützung bei der Erstellung und Dokumentation einer Ertrags- und Finanzplanung
        • Unterstützung bei der Identifikation der wesentlichen Planungsparameter und Prämissen gemeinsam mit dem Management
        • Kritischer Review des Planungsmodells
        • Modellierung eines Planungsmodells unter Berücksichtigung der Planungsannahmen des Managements inklusive Dokumentation der
          wesentlichen Planungsprämissen
        • Ableitung des tatsächlichen Liquiditätsbedarfs entsprechend der in den Richtlinien festgehaltenen Vorgaben insbesondere unter
          Berücksichtigung von Maßnahmen zur Reduktion der Zahlungsverpflichtungen
        • Erstellung einer Kurzpräsentation, in der die Ertrags- und Finanzplanung zusammen mit den wesentlichen Erkenntnisse der Analyse
          zusammengefasst ist, als Grundlage für die Gespräche mit Finanzierungspartnern und der öffentlichen Hand

2 Unterstützung bei der Beantragung
        •   Erstellung oder Kontrolle von Anträgen bei Förderstellen, Banken und anderen Institutionen
        •   Unterstützung beim Nachweis des Nichtvorliegens finanzieller Schwierigkeiten
        •   Aufbereitung bzw Review der notwendigen Unterlagen
        •   Prüfung und Bestätigung des im Antrag auf den Zuschuss darzulegenden Umsatzrückgangs und der angefallenen Fixkosten

3 Laufende Begleitung bei der Umsetzung
        •   Unterstützung im Rahmen von Gesprächen mit Finanzierungspartnern und Förderstellen
        •   Laufendes Monitoring und Unterstützung bei der Umsetzung der weiteren Restrukturierungsmaßnahmen
        •   Erstellung von monatlichen Abweichungsanalysen (Soll-Ist-Vergleich)
        •   Unterstützung bei der finalen Abrechnung des Zuschusses

  Details zu unserem Rabel & Partner Förder-Package „COFAG-Garantien“ finden Sie weiter vorne auf Seite 16.

                                                                                                                                            21
4. Unterstützung durch Rabel & Partner
Quick Check COVID-19 Maßnahmenpakete
 Mit unserem Quick Check COVID-19 Maßnahmenpakete unterstützen wir Sie mit folgenden Leistungen:

     a      Beratungs-Erstgespräch und Identifikation der Problembereiche

     b      Kurzanalyse (ua letzter Jahresabschluss, Planungsrechnung (falls vorhanden), Eigentümerstruktur, bereits gesetzte
            Maßnahmen im Personalbereich)

     c      Ergebnis:
               i. Information, welche Instrumente der Covid-19 Maßnahmenpakete für das Unternehmen
                  potentiell anwendbar sind
               ii. Berechnung der relevanten Kennzahlen nach URG und Gruppenfreistellungsverordnung
                   (Verschuldungsgrad und Zinsdeckungsverhältnis)
               iii. Aufzeigen der weiteren vorzunehmenden Schritte (Unterlagen, Antrag, Ansprechpartner)

 Ihre Vorteile:

    Rascher Überblick, welche Fördermöglichkeiten für Ihr Unternehmen anwendbar sind

                                                                                                                                22
4. Unterstützung durch Rabel & Partner
Business Plan Support
 Mit unserem Business Plan Support unterstützen wir Sie mit folgenden Leistungen :

     a      Darstellung aktueller Liquiditätsstatus inkl Banken- und Sicherheitenspiegel

     b      Unterstützung bei der Identifikation und Ansatz der wesentlichen Planungsannahmen gemeinsam mit dem Management

     c      Modellierung eines Planungsmodells unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen und der Planungsannahmen des
            Managements

     d      Alternativ (falls aktuelle Planung bereits vorhanden): Kritischer Review des Planungsmodells

     e      Ableitung des Liquiditätsbedarfs entsprechend der in den Richtlinien festgehaltenen Vorgaben insbesondere unter
            Berücksichtigung von Maßnahmen zur Reduktion der Zahlungsverpflichtungen – zumindest auf Monatsbasis und ggf mit Szenarien

     f      Erstellung einer Kurzpräsentation, in der die Ertrags- und Finanzplanung zusammen mit den wesentlichen Erkenntnisse der
            Analyse zusammengefasst ist, als Grundlage für die Gespräche mit Finanzierungspartnern und der öffentlichen Hand

 Ihre Vorteile:

    Bessere und flexible Übersicht über die zukünftige Entwicklung der Finanzlage
    Möglichkeit zur Verwendung in Anträgen auf COVID-19 Unterstützung (insb COFAG-Garantien)

 Details zu unserem Rabel & Partner Förder-Package „COFAG-Garantien“ finden Sie weiter vorne auf Seite 16.

                                                                                                                                         23
5. Ansprechpartner

                     24
5. Ansprechpartner
Unsere Experten stehen Ihnen bei Fragen zur Verfügung

Markus Dollinger                   Hannes Eichinger                   Alexander Enzinger                   Elisabeth Klimbacher-Six               Josef Klug
Partner                            Partner                            Senior Partner                       Managerin                              Senior Partner

markus.dollinger@rabelpartner.at   hannes.eichinger@rabelpartner.at   alexander.enzinger@rabelpartner.at   elisabeth.klimbacher@rabelpartner.at   josef.klug@rabelpartner.at
+43 1 2266088                      +43 316 3171-110                   +43 316 3171-400                     +43 463 513 000-506                    +43 316 3171-202

Peter Kofler                       Markus Pellet                      Klaus Rabel                          Peter Stanzenberger                    Walter Zenkl
Partner                            Partner                            Senior Partner                       Partner                                Partner

peter.kofler@rabelpartner.at       markus.pellet@rabelpartner.at      klaus.rabel@rabelpartner.at          peter.stanzenberger@rabelpartner.at    walter.zenkl@rabelpartner.at
+43 316 3171-320                   +43 316 3171-310                   +43 316 3171-401                     +43 316 3171-210                       +43 463 513 000-500

                                                                                                                                                                       25
Rabel & Partner GmbH
                                                                                            Hallerschloßstraße 1, 8010 Graz

                                                                                            Rabel & Partner Kärnten GmbH
                                                                                            Völkermarkter Ring 1, 9020 Klagenfurt

                                                                                            Rabel & Partner Financial Advisory GmbH
                                                                                            Universitätsstraße 10, 1090 Wien

Dieses Dokument wurde mit Sorgfalt erstellt, ist aber allgemein gehalten, enthält daher möglicherweise nicht alle relevanten Informationen und ist daher lediglich als Erstinformation zu
verstehen. Es ist daher nicht geeignet, einen konkreten Beratungsbedarf abzudecken und ersetzt auch kein professionelles Beratungsgespräch. Gerne stehen wir für nähere
Detailinformationen zur Verfügung. Rabel & Partner übernimmt keine Haftungen oder Verantwortung für Schäden, die sich aus dem Handeln oder Unterlassen im Vertrauen auf die in
dieser Unterlage dargelegten Informationen ergeben.
Sie können auch lesen