CORONA-HILFSFONDS Maßnahmen nach 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz - April 2020 - Rabel & Partner
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Inhalt 1. Corona-Hilfsfonds im Überblick …………………………………………...3 2. Garantien und Direktkredite ………………………………………………..4 Wer wird gefördert? …………………………………………………………………………………….……………………… 5 Wie wird die maximale Kredithöhe ermittelt?……………………………………………………………………….9 Wie ist der Liquiditätsbedarf zu ermitteln?……………………………………………………………….…………10 Welche Zahlungsverpflichtungen werden abgedeckt?……………………..………………………….………11 Verpflichtungen des Antragstellers..……………………..………………………………………………….….….….12 Kreditkonditionen……………..………………………..………..…………………………………………………………….13 Wie wird die Garantie beantragt?……………..………..………………………………………………………………14 Welche Unterlagen sind notwendig?……………..………..………………………………………………………….15 Das Rabel & Partner Förder-Package „COFAG-Garantie“………………………………………...............16 3. Zuschüsse …………………………………………………………………………..17 Übersicht ………………..…………………………………………………………………………………………………………. 18 4. Unterstützung durch Rabel & Partner…………………………………20 Wie können wir Sie unterstützen?..……………………………………………………………………………………. 21 Quick Check COVID-19 Maßnahmenpakete……………………………………………….………………………. 22 Business Plan Support……………………………….……………………………………………….………………………. 23 5. Ansprechpartner………………………………………………………………….24 2
1. Corona Hilfsfonds im Überblick Zur Unterstützung von Unternehmen, die aufgrund der COVID-19 Pandemie mit schwerwiegenden Liquiditätsengpässen konfrontiert sind, wurde im Zuge des 3. COVID-19 Gesetzes der Corona-Hilfsfonds mit einer Dotierung von insgesamt EUR 15 Mrd EUR 15 Mrd geschaffen. Innerstaatliche Rechtsgrundlage für die Ergreifung finanzieller Maßnahmen, die zur Erhaltung der Corona-Hilfsfonds Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeit von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung der COVID-19 Pandemie geboten sind, ist § 3b Abs 3 ABBAG-Gesetz. Über Auftrag des Bundesministers für Finanzen wurde die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH („COFAG“) OeKB, aws, ÖHT mit dem Ziel gegründet, durch die Ergreifung finanzieller Maßnahmen die Liquidität von Unternehmen sicherzustellen. Die Abwicklung Abwicklung erfolgt in Zusammenarbeit mit der OeKB, dem aws sowie der ÖHT. Als Instrumente hierfür stehen staatliche Per 8.4.2020 hat der Finanzminister per Verordnung eine Richtlinie zur Kreditgarantien, Konkretisierung der Kreditgarantien und Direktkredite erlassen. Die Direktkredite und Details zu den Direktzuschüssen sollen in einer separaten Richtlinie direkte Zuschüsse zur Verfügung. festgelegt werden, die sich in Ausarbeitung befindet. Kreditgarantien und Direktkredite Zuschüsse1 Garantien, Kredite, Rückzahlbarer Kredit bis zum geringstem Betrag aus Nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Deckung der Zuschüsse Liquiditätsbedarf Fixkosten Instrumente 25% des Gesamtumsatzes des Jahres 2019 Zuschusshöhe ist abhängig von den Umsatzeinbußen dem Zweifachen der Jahreslohnsumme 2019 (min 40%) EUR 120 Mio je Unternehmen Abdeckung bis zu 75% der Fixkosten Laufzeit bis zu 5 Jahre (Verlängerung möglich) Maximal EUR 90 Mio je Unternehmen Zinssatz höchstens 1% zuzüglich Garantieentgelt iHv 1) Informationen laut BMF, Richtlinien in Ausarbeitung 0,25% bis 2,0% Haftung iHv 90% der Kreditsumme bzw 100% bei KMU für Kreditvolumina bis TEUR 500 3
2. Garantien und Direktkredite Wer wird gefördert? Begünstigt sind Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich, die eine wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben und die aufgrund der COVID-19-Pandemie mit einem Liquiditätsengpass konfrontiert sind. Von der Gewährung finanzieller Maßnahmen ausgenommen sind: • Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten gemäß Art 2 Z 18 Verordnung (EU) Nr 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 („Gruppenfreistellungsverordnung“, „AGVO“) befunden haben (siehe dazu im Detail Seite 7 f). Hier ist zwischen KMU und großen Unternehmen zu unterscheiden (s. Seite 6 f) • Beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, insbesondere Kreditinstitute gemäß BWG, Versicherungsunternehmen gemäß VAG, Wertpapierfirmen und –dienstleistungsunternehmen gemäß WAG und Pensionskassen gemäß PKG Praxis-Tipp: Die Förderung steht Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform zu. Neben Personen- und Kapitalgesellschaften sind daher auch Genossenschaften, Einzelunternehmen oder Vereine anspruchsberechtigt. Unseres Erachtens steht die Förderung auch gemeinnützigen Rechtsträgern und Körperschaften öffentlichen Rechts zu, soweit sie Leistungen am Markt anbieten (insb. Betriebe gewerblicher Art). Praxis-Tipp: Die Förderung steht Unternehmen unabhängig von ihrer Größe zu. Neben KMU sind daher auch große Unternehmen im Sinne der AGVO anspruchsberechtigt (zur Abgrenzung s. Seite 6). Die Einstufung eines Unternehmens als KMU oder als großes Unternehmen hat aber u.a. Auswirkungen auf die Beurteilung, ob ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ vorliegt (s. Seite 7 f), das nicht anspruchsberechtigt ist, sowie auf die Höhe der an die COFAG zu entrichtenden Haftungsentgelte (s. Seite 13). 5
2. Garantien und Direktkredite Wer wird gefördert? Einstufung als KMU gemäß Definition der Europäischen Union Für die Einstufung als KMU ist die Definition der AGVO anzuwenden. Dabei sind neben den Daten des Unternehmens auch die Daten von „verbundenen Unternehmen“ (Beteiligung größer gleich 50%) und „Partnerunternehmen“ (Beteiligungen größer gleich 25% und kleiner 50%) einzurechnen. Die Daten von verbundenen Unternehmen sind zu 100%, jene von Partnerunternehmen proportional zur Beteiligung zu berücksichtigen. Damit eine Einstufung als KMU erfolgt, müssen die relevanten Daten unter dem Schwellenwert für Beschäftigte (Anzahl der Vollzeitäquivalente) UND unter einem der Schwellenwerte für Finanzdaten (Jahresumsatz ODER Jahresbilanzsumme) liegen: Größenklasse Beschäftigte (VZÄ) Jahresumsatz Jahresbilanzsumme ENTWEDER Kleinstunternehmen < 10 ≤ EUR 2 Mio ≤ EUR 2 Mio ODER UND Kleines Unternehmen < 50 ≤ EUR 10 Mio ≤ EUR 10 Mio Mittleres Unternehmen < 250 ≤ EUR 50 Mio ≤ EUR 43 Mio Großes Unternehmen ≥ 250 ODER > EUR 50 Mio UND > EUR 43 Mio Ein Unternehmen verliert bzw. erhält den KMU-Status erst, wenn die Über- bzw. Unterschreitung der Schwellenwerte in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren eintritt. Das gilt jedoch nicht für den Fall einer Übernahme durch ein großes Unternehmen bzw einer Abspaltung in diesem Zeitraum. Hinweis für ausgegliederte Rechtsträger von Gebietskörperschaften: Ein Unternehmen kann nicht als KMU eingestuft werden (und gilt somit als großes Unternehmen), wenn 25% oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte direkt oder indirekt von öffentlichen Stellen gehalten werden. In die 25%-Schwelle werden jedoch u.a. Beteiligungen von bestimmten staatlichen Beteiligungsgesellschaften, von Universitäten oder Forschungszentren ohne Gewinnzweck und von Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als EUR 10 Mio und weniger als 5.000 Einwohnern nicht eingerechnet. 6
2. Garantien und Direktkredite Wer wird gefördert? „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne der AGVO (1) Ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne der AGVO liegt vor, wenn zumindest eines der folgenden Kriterien per 31.12.2019 zutrifft: 1. Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger 2. Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen 3. Das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt einem Umstrukturierungsplan 4. Das gezeichnete bzw. ausgewiesene Kapital ist zu mehr als der Hälfte durch Verluste aufgebraucht, wobei rechtsformabhängig zu unterscheiden ist: GmbH und AG: Mehr als die Hälfte des gezeichneten Nennkapitals (Stammkapital bzw. Grundkapital) inkl. Agio ist durch angefallene Verluste verlorengegangen. Als „angefallene Verluste“ zählt nur ein allfälliger Überhang von Verlusten über vorhandene Rücklagen und andere Eigenmittel. OG, KG, GmbH & Co KG: Verluste übersteigen die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel. Als Eigenmittel werden „Eigenmittel im engeren Sinn“ plus „Sonstige Passiva mit Eigenmittelcharakter“ gewertet, die mit aufgelaufenen Verlusten gegenzurechnen sind. Sonstige Passiva mit Eigenmittelcharakter sind Positionen, die im bankeigenen Ratingsystem als Eigenmittel erfasst werden. Ausnahmen: Dieses Kriterium gilt nicht für Einzelunternehmen und nicht für Einnahmen-Ausgaben-Rechner. Ausgenommen sind ferner KMU, die noch keine drei Jahre bestehen. Praxis-Tipp: UiS-Rechner der aws für KMU: https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/Abrechnung/AGVO_Rechner.xlsx 7
2. Garantien und Direktkredite Wer wird gefördert? „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne der AGVO (2) Fortsetzung Kriterien für ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne der AGVO: 5. Nur für große Unternehmen: In den letzten beiden Jahren betrug der Verschuldungsgrad zu Buchwerten mehr als 7,5 UND lag das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis unter 1,0. Verschuldungsgrad zu Buchwerten = Finanzverbindlichkeiten / Eigenkapital Zinsdeckungsverhältnis = EBITDA / Zinsaufwand Praxis-Tipp für Konzerne: Die Beurteilung ist grundsätzlich für das einzelne Unternehmen vorzunehmen. Wenn die garantierten Mittel an ein Gruppenunternehmen weitergegeben werden, ist die Beurteilung auf Gruppenebene vorzunehmen. Praxis-Tipp bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr: Auch wenn die Beurteilung nach der Richtlinie zum 31.12.2019 vorzunehmen ist, kann der Zweck der Regelung unseres Erachtens auch erfüllt werden, wenn durch Jahresabschlüsse in zeitlicher Nähe zu diesem Stichtag nachgewiesen werden kann, dass sich das Unternehmen nicht in Schwierigkeiten befunden hat. Dies muss jedenfalls für Abschlüsse auf den 31.01.2020 oder den 29.02.2020 gelten. Bei Abschlüssen auf Stichtage vor dem 31.12.2019 könnte der Nachweis in Verbindung mit einem Reporting für den Zeitraum bis zum 31.12.2019 erfolgen. 8
2. Garantien und Direktkredite Wie wird die maximale Kredithöhe ermittelt? Der maximale Kreditbetrag entspricht dem geringsten Betrag aus den folgenden vier kumulativ anzuwendenden Obergrenzen: Liquiditätsbedarf vom 1.3.2020 bis 30.9.2020 25% 200% EUR 120 Mio des Jahresumsatzes 2019 der Lohnsumme 2019 Absoluter Höchstbetrag Die personalkostenbezogene Obergrenze umfasst nach den Vorgaben der Europäischen Kommission (Mitteilungen C(2020) 1863 und 2215) die doppelte jährliche Lohnsumme des Empfängers einschließlich Sozialversicherungsbeiträgen und Kosten für Personal, das am Standort des Unternehmens arbeitet, aber formal auf der Lohn- und Gehaltsliste von Subunternehmen steht, für das Jahr 2019 oder das letzte verfügbare Jahr. Bei Unternehmen, die am oder nach dem 1. Januar 2019 gegründet wurden, darf der Darlehenshöchstbetrag die voraussichtliche jährliche Lohnsumme für die ersten beiden Betriebsjahre nicht übersteigen. Der Begriff der „Lohnsumme“ ist unseres Erachtens im Sinne von Personalkosten einschließlich aller Nebenkosten auszulegen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Kredithöhe durch Sondergenehmigung des Aufsichtsrates der COFAG darüber hinaus erhöht werden. 9
2. Garantien und Direktkredite Wie ist der Liquiditätsbedarf zu ermitteln? Nach den Richtlinien entspricht der Liquiditätsbedarf den nicht gedeckten Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens, die sich im Betrachtungszeitraum ohne Berücksichtigung des garantierten Kredits ergibt. Als Betrachtungszeitraum ist grundsätzlich auf jenen Zeitraum abzustellen, in dem es zu einer wirtschaftlichen Beeinträchtigung durch die Ausbreitung von COVID-19 kommt. Nach der Richtlinie ist in einem ersten Schritt ein Betrachtungszeitraum vom 1.3.2020 bis 30.9.2020 heranzuziehen. Ein längerer Betrachtungszeitraum ist z.B. bei saisonabhängigen Geschäftsmodellen oder bei besonders nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen auf das Unternehmen möglich. Er beträgt nach einem COFAG-Leitfaden bis zu 12 Monate. Spätere Verlängerungen des Betrachtungszeitraums sind ebenfalls möglich. Für den Betrachtungszeitraum ist der Liquiditätsbedarf durch eine Liquiditätsplanung zu ermitteln. Der Liquiditätsbedarf errechnet sich als negativer Überhang von Zahlungsverpflichtungen über Zahlungseingänge sowie vorhandene liquide Mittel. Folgende Einschränkungen sind dabei zu beachten: • Nach der Richtlinie ist vorab zu erheben, ob die Zahlungsverpflichtungen durch angemessene Maßnahmen des Unternehmens reduziert oder vermieden werden können. Dabei werden folgende Maßnahmen genannt: Reduktion des Wareneinkaufs auf ein für die Aufrechterhaltung der Betriebstätigkeit erforderliches Mindestmaß Rückgriff auf verfügbare Liquiditätsreserven oder Erlöse aus rasch, ohne unverhältnismäßigen Verlust verwertbaren Vermögensgegenständen Inanspruchnahme nicht ausgenutzter Betriebsmittelkreditlinien Finanzielle Maßnahmen durch den wirtschaftlichen Eigentümer bzw. Gesellschafter • Zu prüfen ist weiteres, ob die Zahlungsverpflichtungen durch Stundungen und durch Inanspruchnahme anderer gesetzlicher, behördlicher oder exekutiver Maßnahmen des Bundes im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 oder durch anderweitige Unterstützung der öffentlichen Hand wirtschaftlich sinnvoll gedeckt, reduziert oder vermieden werden können (zum Beispiel Stundung von Steuern, Kurzarbeit, Zuwendungen anderer öffentlicher Institutionen) oder durch privatwirtschaftliche Maßnahmen (zum Beispiel Versicherungen) gedeckt sind. • Die finanziellen Maßnahmen sollen nicht zur Rückführung bestehender Finanzierungen (Umschuldung) verwendet werden. Ausgenommen davon sind einzelne Kreditraten oder Zinszahlungen zu deren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des COVID-19 Gesetzes vertraglich vereinbarten Fälligkeitsterminen. 10
2. Garantien und Direktkredite Welche Zahlungsverpflichtungen werden abgedeckt? Die Garantien und Direktkredite können insbesondere zur Deckung folgender Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens herangezogen werden: Mieten Leasingentgelte einzelne Kreditraten und Zinszahlungen zu den bestehenden vertraglichen Fälligkeiten, nicht jedoch bei Vorfälligkeit, Fälligstellung oder endfälligen Krediten Löhne und Gehälter Lohnnebenkosten angemessene Unternehmerentlohnung Steuern, Abgaben und Gebühren Entgelte für betriebsnotwendige Dienstleistungen und Zahlungen für Waren zur Aufrechterhaltung der Betriebstätigkeit in einem erforderlichen Mindestmaß Rückzahlung von Anzahlungen und Versicherungsprämien für betriebsnotwendige Versicherungen Da die vorstehende Aufzählung nicht abschließend ist, können auch andere betriebsnotwendige Auszahlungen von der Garantie abgedeckt werden. Praxis-Tipp: Eine Verwendung der garantierten Mittel zur Finanzierung von Investitionen ist nach der Richtlinie nicht untersagt. Nach einem COFAG-Leitfaden sollen aber Zahlungsverpflichtungen aus Investitionen grundsätzlich nicht finanziert werden. Unseres Erachtens bestehen gute Gründe dafür, dass nicht aufschiebbare betriebliche Ersatzinvestitionen finanziert werden können. Praxis-Tipp: Die Liquiditätsplanung sollte zumindest auf monatlicher Basis erfolgen und gewährleisten, dass der Spitzenbedarf an Liquidität erkannt wird. Für Unvorhergesehenes sollte eine ausreichende Liquiditätsreserve einkalkuliert werden. Praxis-Hinweis: Unklar ist, in welcher Form Verpflichtungen von Konzernobergesellschaften zur Abdeckung des Liquiditätsbedarfs von Tochtergesellschaften (z.B. Patronatserklärungen, Cash Pooling) zu berücksichtigen sind. 11
2. Garantien und Direktkredite Verpflichtungen des Antragstellers Der Antragsteller hat sich u.a. zu verpflichten: • die finanziellen Mittel ausschließlich für die Deckung des Liquiditätsbedarfs einzusetzen, um die bestehende Geschäftstätigkeit in Österreich zu erhalten; • auf die Erhaltung der Arbeitsplätze im Unternehmen besondere Bedacht zu nehmen und sämtliche zumutbare Maßnahmen zu setzen um die Arbeitsplätze zu erhalten; • sonstige Zuschüsse zur Bedeckung der von der Finanzierung betroffenen Zahlungsverpflichtungen, die der Antragsteller von der COFAG, der öffentlichen Hand oder Dritten (z.B. Versicherungen) erhält, zur Rückführung der erhaltenen finanziellen Maßnahmen zu verwenden; • im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die Vergütungen des Inhabers des Unternehmens bzw der Organe, Angestellten und wesentlichen Erfüllungsgehilfen des Unternehmens danach auszurichten, dass diesen keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile sowie sonstigen unangemessenen Zuwendungen geleistet werden; • für das laufende Geschäftsjahr keine Boni an Vorstände oder Geschäftsführer zu bezahlen, die über 50% der Boni des Vorjahres hinausgehen; • die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw die Gewinnausschüttung an Eigentümer für den Zeitraum der finanziellen Maßnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst zu gestalten; • ein Dividenden- und Gewinnauszahlungsverbot vom 16.3.2020 bis zum 16.3.2021 zu beachten und eine maßvolle Dividenden- und Gewinnausschüttungspolitik für die verbleibende Laufzeit zu betreiben; • keine Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinns aufzulösen und die aus der finanziellen Maßnahme erhaltene Liquidität nicht (i) zur Zahlung von Gewinnausschüttungen, (ii) zum Rückkauf eigener Aktien und (iii) zur Zahlung von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer zu verwenden; • die COFAG über sämtliche bei Antragstellung nicht vorliegenden Umstände, die das Risiko der COFAG im Zusammenhang mit von ihr gewährten finanziellen Maßnahmen (zum Beispiel Risiko aus einer Haftung in Anspruch genommen zu werden, Risiko der Nichtrückzahlung von Krediten) nicht nur unwesentlich berühren, von sich aus unverzüglich schriftlich zu informieren. Praxis-Hinweis: Offen ist, ob die Beschränkungen für Boni an Geschäftsführer und Vorstände für das laufende Geschäftsjahr sowie für Gewinn- ausschüttungen nur die Auszahlung dieser Ansprüche betreffen. Dafür spricht unseres Erachtens, dass die Förderung ausschließlich auf die Sicherung der Liquidität abstellt. 12
2. Garantien und Direktkredite Kreditkonditionen Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden seitens der COFAG Kreditgarantien in Höhe von 90% der Kreditsumme abgeben (www.cofag.at). Laut Informationen des BMF werden für KMU Garantien von 100% bis zu einem Kreditbetrag von EUR 500.000 gewährt. Die Laufzeit und der Rückzahlungstermin der Überbrückungsfinanzierung sind unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu vereinbaren und die Laufzeit beträgt laut Informationen des BMF maximal 5 Jahre und kann um bis zu 5 Jahre verlängert werden. Bei der Festlegung von Laufzeit und Rückzahlungstermin ist darauf Bedacht zu nehmen, wann des Unternehmen die individuellen wirtschaftlichen Auswirkungen von COVID-19, die zu Liquiditätsschwierigkeiten geführt haben, voraussichtlich überwinden kann und wieder in der Lage sein wird, den gewährten Kredit zurückzuzahlen. Hinweis: Nach einem COFAG-Leitfaden für Kreditinstitute erfolgt die Rückzahlung endfällig, mit einer kreditvertraglich abzusichernden Verpflichtung zur vorzeitigen Rückführung, wenn es die Liquiditätssituation des Unternehmens zulässt. Nach den AGB der COFAG darf für die garantierte Finanzierung maximal ein Zinssatz von 1% zuzüglich angemessener Spesen, Kosten und Gebühren verrechnet werden. Hinzu kommt das Garantieentgelt an die COFAG, das abhängig von der Unternehmensgröße und der Dauer der Garantie zwischen 0,25% und 2,00% p.a. beträgt. Das Garantieentgelt wird stets vom garantierten Teil des Kreditbetrags, somit bei großen Unternehmen von 90% der Kreditsumme, berechnet. Dies gilt grundsätzlich unabhängig vom aushaftenden Kreditbetrag. Das Garantieentgelt kann aber durch eine Teilkündigung der Garantie reduziert werden. Garantieentgelt an COFAG Garantieentgelt für Garantieentgelt für Garantieentgelt für das 1. Jahr das 2. und 3. Jahr Darlehen für das 4. bis 6. Jahr KMU 25 bps 50 bps 100 bps Große Unternehmen 50 bps 100 bps 200 bps Hinweis: Das Land Steiermark ergänzt die Garantiemaßnahmen des Bundes für Unternehmen, die Überbrückungskredite benötigen. Konkret werden im wettbewerbsrechtlich möglichen Rahmen die Zinsen in der Höhe bis zu 2% bezuschusst, die für neue Kredite anfallen. Weitere Informationen finden Sie unter www.sfg.at 13
2. Garantien und Direktkredite Wie wird die Garantie beantragt? Kreditanträge können über die Hausbank gestellt werden, die dem Unternehmen als Single-Point of Contact dient. In Abhängigkeit von Unternehmensgröße und Branche werden Kreditanträge in weiterer Folge entweder bei OeKB der Österreichische Kontrollbank AG (für große Unternehmen), der Austria Wirtschaftsservice GmbH (für KMU) oder aws der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (für Tourismusbetriebe ÖHT bis zu einem Finanzierungsvolumen von EUR 1,5 Mio) eingebracht. Im Rahmen des Antrags ist insbesondere plausibel und – soweit vorhanden – mittels Unterlagen darzustellen, • dass der Liquiditätsbedarf auf durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachte wirtschaftliche Auswirkungen zurückzuführen ist, • welche Zahlungsverpflichtungen mit der finanziellen Maßnahme für welchen Zeitraum gedeckt werden sollen, • dass angemessene Maßnahmen zur Reduktion von Zahlungsverpflichtungen im wirtschaftlich sinnvollem Umfang gesetzt wurden, • welche sonstigen Unterstützungen der öffentlichen Hand in Folge der COVID-19-Pandemie der Antragsteller bereits in Anspruch nimmt, • in welchem Zeitraum nach Wegfall der unmittelbaren wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie das Unternehmen voraussichtlich wieder in der Lage sein wird, ohne die gewährte finanzielle Maßnahme auszukommen bzw diese zurückzuzahlen. Es ist seitens des Antragsstellers ferner zu bestätigen, • dass sich das Unternehmen per 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gemäß AGVO befunden hat, • dass die im Antrag genannten Zahlungsverpflichtungen nicht bereits durch anderweitige Unterstützungen der öffentlichen Hand in Folge der COVID-19-Pandemie (zB Stundungen von Steuern, Kurzarbeit, Zuschüsse, Zuwendungen anderer öffentlicher Institutionen) oder durch privatwirtschaftliche Maßnahmen (zB Versicherungen) gedeckt wurden. Nach Genehmigung stellt die COFAG über diese Förderstellen Kreditgarantien aus, die zur Besicherung von Bankkrediten an die österreichischen Unternehmen dienen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Förderung. 14
2. Garantien und Direktkredite Welche Unterlagen sind notwendig? Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße einzureichen: • Nachweis hinsichtlich des Liquiditätsbedarfs in Form von Liquiditätsplänen, Kurz- und Mittelfristplanungen, Tilgungsplänen oder einer schriftlichen Erklärung des Unternehmens • Jahresabschlüsse bzw Ergebnisrechnungen (allenfalls in Form der Steuererklärung) für die letzten zwei Geschäftsjahre • Monatliche Saldenlisten oder eine kurzfristige Erfolgsrechnung für die letzten 12 Monate • Informationen über sonstige Unterstützungen der öffentlichen Hand zugunsten des Antragstellers im Zusammenhang mit COVID-19 Der COFAG wird ein Auskunfts-, Buchprüfungs-, Betriebsprüfungs- und Einsichtsrecht im Sinne des § 82 Abs 2 Z 1 und 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG) eingeräumt. Der Fördernehmer ist verpflichtet, sämtliche Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die zweckgewidmete Verwendung und die Rückführung zu prüfen. 15
2. Garantien und Direktkredite Das Rabel & Partner Förder-Package „COFAG-Garantie“ Wir unterstützen Sie mit folgenden Leistungen bei der Beantragung eines COFAG-garantierten Überbrückungskredits: a Erstellung oder Review von Anträgen bei Förderstellen, Banken und anderen Institutionen b Unterstützung beim Nachweis des Nichtvorliegens eines Unternehmens in Schwierigkeiten c Ableitung des Liquiditätsbedarfs und der Rückführbarkeit der beantragten Mittel aus der Planungsrechnung des Unternehmens (siehe dazu auch unsere Leistungen unter „Business Plan Support“) d Darstellung der getroffenen Maßnahmen zur Reduktion des ermittelten Liquiditätsbedarfs e Übersicht über sonstige öffentliche Unterstützungen aus COVID-19 Maßnahmenpaketen f Darstellung weiterer Informationen zur Bonitätsbeurteilung (inkl Wettbewerbsposition des Unternehmens samt SWOT- Analyse, Auswirkung durch COVID-19 Krise) g Erstellung eines den Garantieantrag ergänzenden Berichts, der den Antrag erläutert und die im Antrag geforderten Nachweise geschlossen und vollständig beinhaltet h Unterstützung bei Gesprächen mit Finanzierungspartnern und Förderstellen Ihre Vorteile: Bessere Antragschancen durch übersichtliche und verständliche Aufbereitung der Antragsunterlagen Schnellere Bearbeitungszeit des Antrags aufgrund reduzierter Rückfragen der öffentlichen Stellen und der Hausbank 16
3. Zuschüsse 17
3. Zuschüsse Übersicht (1) In einem zweiten Schritt sollen nicht rückzahlbare Zuschüsse der COFAG zur Fixkostendeckung von Unternehmen gewährt werden. Eine diesbezügliche Richtlinie wird derzeit erarbeitet. Der Anspruch auf Erhalt der Zuschüsse zur Fixkostendeckung setzt nicht voraus, dass das Unternehmen von der COFAG eine Kreditgarantie oder einen Direktkredit erhalten hat. Die Zuschüsse zur Fixkostendeckung stehen daher u.a. auch jenen Unternehmen zu, die mangels eines Nachweises der Rückführbarkeit eines garantierten Kredits oder Direktkredits von der Überbrückungsfinanzierung nicht profitieren können. Nach den derzeit verfügbaren Informationen müssen folgende Voraussetzungen für die Gewährung von Direktzuschüssen erfüllt sein: Der Standort und die Geschäftstätigkeit müssen in Österreich liegen. Die Fixkosten müssen in Österreich operativ angefallen sein. Das Unternehmen hat im Jahr 2020 während der COVID-19 Krise (ab 16.3.2020 bis zum Ende der Krise, längstens jedoch bis 16.6.2020) einen Umsatzverlust von zumindest 40% erlitten, der durch die Ausbreitung von COVID-19 verursacht ist. Das Unternehmen muss sämtliche zumutbare Maßnahmen setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten. Große Unternehmen (mehr als 250 Mitarbeitern per 31.12.2019), die Mitarbeiter gekündigt haben anstatt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen, sind von der Förderung ausgeschlossen (Detailfragen sind noch offen). Das Unternehmen ist nicht im Finanz- und Versicherungsbereich (Banken, Kreditinstitute, Versicherungen, Wertpapierfirmen und andere Finanzunternehmen) tätig. Unternehmen müssen vor der COVID-19 Krise finanziell gesund gewesen sein (s. dazu oben Seite 7 f). Praxis-Hinweis: Wir gehen davon aus, dass zahlreiche Einschränkungen, die in die Richtlinien zu den COFAG-Kreditgarantien aufgenommen wurden, analog auch für COFAG-Direktzuschüsse gelten werden. Auch wenn Kreditgarantien nicht in Anspruch genommen werden, empfehlen wir daher zur Wahrung des Anspruchs auf Direktzuschüsse, bis zum Vorliegen der Richtlinie für die Direktzuschüsse die oben angeführten Vorgaben in Bezug auf Managervergütungen und Dividenden- und Gewinnauszahlungen einzuhalten. 18
3. Zuschüsse Übersicht (2) Als förderbare Fixkosten werden derzeit folgende Kostenarten genannt, wobei Personalkosten, für die andere Förderinstrumente bestehen, ausgeklammert werden: • Geschäftsraummieten (wenn der Mietzins nicht reduziert werden konnte und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit steht) • Versicherungsprämien • Zinsaufwendungen (sofern diese nicht gestundet werden konnten) • Betriebsnotwendige vertragliche Zahlungsverpflichtungen (die nicht gestundet oder reduziert werden konnten) • Lizenzkosten • Zahlungen für Strom/Gas/Telekommunikation • Wertverlust bei verderblichen/saisonalen Waren, sofern diese während der COVID-19 Maßnahmen zumindest 50% des Wertes verlieren • Fiktiver Unternehmerlohn in Höhe von maximal EUR 2.000 pro Monat Die Höhe des Zuschusses ist gestaffelt und abhängig vom Umsatzausfall und mit EUR 90 Mio je Unternehmen begrenzt: UMSATZAUSFALL ERSATZLEISTUNGEN ZUSCHUSS 40-60% 25% max. EUR 30 Mio 60-80% 50% max. EUR 60 Mio 80-100% 75% max. EUR 90 Mio Die Bemessungsgrundlage (Höhe der Fixkosten, Höhe des Umsatzausfalls) wird für den Zeitraum zwischen 16. März 2020 und dem Ende der COVID-19 Maßnahmen (maximal jedoch bis 16.6.2020) berechnet. Im Rahmen der Antragstellung sind die tatsächlich entstandenen Fixkosten und der eingetretene Umsatzausfall nachzuweisen. Die Angaben sind vor Einreichung vom Steuerberater/Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen. Offen sind aktuell noch Details im Zusammenhang mit dem Referenzzeitraum für den Umsatzrückgang (zB bei Start-ups, Saisonbetrieben etc). Der Fixkostenzuschuss unterliegt zwar per se nicht der Steuerpflicht, er kürzt laut BMF jedoch die abzugsfähigen Aufwendungen. Der Antrag ist bei der aws (Online Tool) zu stellen, die Auszahlung erfolgt durch die Hausbank. Die Registrierung eines Antrags ist bis zum 31.12.2020, die vollständige Abgabe bis 31.08.2021 möglich. Die Auszahlung erfolgt nach Feststellung des Schadens, somit nach Ende des Wirtschaftsjahres und Einreichung der Bestätigung des Steuerberaters bzw Wirtschaftsprüfers. 19
4. Unterstützung durch Rabel & Partner 20
4. Unterstützung durch Rabel & Partner Wie können wir Sie unterstützen? 1 Unterstützung bei der Erstellung und Dokumentation einer Ertrags- und Finanzplanung • Unterstützung bei der Identifikation der wesentlichen Planungsparameter und Prämissen gemeinsam mit dem Management • Kritischer Review des Planungsmodells • Modellierung eines Planungsmodells unter Berücksichtigung der Planungsannahmen des Managements inklusive Dokumentation der wesentlichen Planungsprämissen • Ableitung des tatsächlichen Liquiditätsbedarfs entsprechend der in den Richtlinien festgehaltenen Vorgaben insbesondere unter Berücksichtigung von Maßnahmen zur Reduktion der Zahlungsverpflichtungen • Erstellung einer Kurzpräsentation, in der die Ertrags- und Finanzplanung zusammen mit den wesentlichen Erkenntnisse der Analyse zusammengefasst ist, als Grundlage für die Gespräche mit Finanzierungspartnern und der öffentlichen Hand 2 Unterstützung bei der Beantragung • Erstellung oder Kontrolle von Anträgen bei Förderstellen, Banken und anderen Institutionen • Unterstützung beim Nachweis des Nichtvorliegens finanzieller Schwierigkeiten • Aufbereitung bzw Review der notwendigen Unterlagen • Prüfung und Bestätigung des im Antrag auf den Zuschuss darzulegenden Umsatzrückgangs und der angefallenen Fixkosten 3 Laufende Begleitung bei der Umsetzung • Unterstützung im Rahmen von Gesprächen mit Finanzierungspartnern und Förderstellen • Laufendes Monitoring und Unterstützung bei der Umsetzung der weiteren Restrukturierungsmaßnahmen • Erstellung von monatlichen Abweichungsanalysen (Soll-Ist-Vergleich) • Unterstützung bei der finalen Abrechnung des Zuschusses Details zu unserem Rabel & Partner Förder-Package „COFAG-Garantien“ finden Sie weiter vorne auf Seite 16. 21
4. Unterstützung durch Rabel & Partner Quick Check COVID-19 Maßnahmenpakete Mit unserem Quick Check COVID-19 Maßnahmenpakete unterstützen wir Sie mit folgenden Leistungen: a Beratungs-Erstgespräch und Identifikation der Problembereiche b Kurzanalyse (ua letzter Jahresabschluss, Planungsrechnung (falls vorhanden), Eigentümerstruktur, bereits gesetzte Maßnahmen im Personalbereich) c Ergebnis: i. Information, welche Instrumente der Covid-19 Maßnahmenpakete für das Unternehmen potentiell anwendbar sind ii. Berechnung der relevanten Kennzahlen nach URG und Gruppenfreistellungsverordnung (Verschuldungsgrad und Zinsdeckungsverhältnis) iii. Aufzeigen der weiteren vorzunehmenden Schritte (Unterlagen, Antrag, Ansprechpartner) Ihre Vorteile: Rascher Überblick, welche Fördermöglichkeiten für Ihr Unternehmen anwendbar sind 22
4. Unterstützung durch Rabel & Partner Business Plan Support Mit unserem Business Plan Support unterstützen wir Sie mit folgenden Leistungen : a Darstellung aktueller Liquiditätsstatus inkl Banken- und Sicherheitenspiegel b Unterstützung bei der Identifikation und Ansatz der wesentlichen Planungsannahmen gemeinsam mit dem Management c Modellierung eines Planungsmodells unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen und der Planungsannahmen des Managements d Alternativ (falls aktuelle Planung bereits vorhanden): Kritischer Review des Planungsmodells e Ableitung des Liquiditätsbedarfs entsprechend der in den Richtlinien festgehaltenen Vorgaben insbesondere unter Berücksichtigung von Maßnahmen zur Reduktion der Zahlungsverpflichtungen – zumindest auf Monatsbasis und ggf mit Szenarien f Erstellung einer Kurzpräsentation, in der die Ertrags- und Finanzplanung zusammen mit den wesentlichen Erkenntnisse der Analyse zusammengefasst ist, als Grundlage für die Gespräche mit Finanzierungspartnern und der öffentlichen Hand Ihre Vorteile: Bessere und flexible Übersicht über die zukünftige Entwicklung der Finanzlage Möglichkeit zur Verwendung in Anträgen auf COVID-19 Unterstützung (insb COFAG-Garantien) Details zu unserem Rabel & Partner Förder-Package „COFAG-Garantien“ finden Sie weiter vorne auf Seite 16. 23
5. Ansprechpartner 24
5. Ansprechpartner Unsere Experten stehen Ihnen bei Fragen zur Verfügung Markus Dollinger Hannes Eichinger Alexander Enzinger Elisabeth Klimbacher-Six Josef Klug Partner Partner Senior Partner Managerin Senior Partner markus.dollinger@rabelpartner.at hannes.eichinger@rabelpartner.at alexander.enzinger@rabelpartner.at elisabeth.klimbacher@rabelpartner.at josef.klug@rabelpartner.at +43 1 2266088 +43 316 3171-110 +43 316 3171-400 +43 463 513 000-506 +43 316 3171-202 Peter Kofler Markus Pellet Klaus Rabel Peter Stanzenberger Walter Zenkl Partner Partner Senior Partner Partner Partner peter.kofler@rabelpartner.at markus.pellet@rabelpartner.at klaus.rabel@rabelpartner.at peter.stanzenberger@rabelpartner.at walter.zenkl@rabelpartner.at +43 316 3171-320 +43 316 3171-310 +43 316 3171-401 +43 316 3171-210 +43 463 513 000-500 25
Rabel & Partner GmbH Hallerschloßstraße 1, 8010 Graz Rabel & Partner Kärnten GmbH Völkermarkter Ring 1, 9020 Klagenfurt Rabel & Partner Financial Advisory GmbH Universitätsstraße 10, 1090 Wien Dieses Dokument wurde mit Sorgfalt erstellt, ist aber allgemein gehalten, enthält daher möglicherweise nicht alle relevanten Informationen und ist daher lediglich als Erstinformation zu verstehen. Es ist daher nicht geeignet, einen konkreten Beratungsbedarf abzudecken und ersetzt auch kein professionelles Beratungsgespräch. Gerne stehen wir für nähere Detailinformationen zur Verfügung. Rabel & Partner übernimmt keine Haftungen oder Verantwortung für Schäden, die sich aus dem Handeln oder Unterlassen im Vertrauen auf die in dieser Unterlage dargelegten Informationen ergeben.
Sie können auch lesen