Corona-Virus: Soforthilfen, Förderung, Kurzarbeitergeld - IHK zu Coburg

 
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Corona-Virus: Soforthilfen, Förderung, Kurzarbeitergeld - IHK zu Coburg
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IHK-Ratgeber

Corona-Virus: Soforthilfen, Förderung, Kurzarbeitergeld
Das Coronavirus ist mittlerweile in Europa angekommen. Durch die Situation in Norditalien und die neuen Infektionsfälle in
Deutschland steigt auch die Unsicherheit in der Coburger Wirtschaft. Eine weitere Ausbreitung des Virus könnte zur
zusätzlichen Belastung für unsere Wirtschaft werden, wenn Lieferketten unterbrochen werden. Unsere Unternehmen
unterhalten intensive Geschäftskontakte mit chinesischen und italienischen Partnern, insbesondere in den Bereichen
Maschinenbau, Automotive, Möbel und Spielwaren. Die Auswirkungen von Corona beziehen sich bislang vor allem auf
Schutzmaßnahmen der Betriebe für ihre Mitarbeiter vor Ort. Im weiteren Verlauf kann es aber zu Engpässen in den
Lieferketten und damit zu Produktionsausfällen kommen, mit Auswirkungen für unsere exportorientierten Unternehmen.
Je länger die Coronavirus-Infektion anhält, umso spürbarer werden die Belastungen der Wirtschaft. Die weitere
Entwicklung muss jeweils aktuell beurteilt werden, das gilt auch mit Blick auf andere Länder, die vom Coronavirus
betroffen sind.
Maßnahmen der Bayerischen Staatsregierung
16. März 2020 / 20. März 2020 (Ausgangsbeschränkungen)
Maßnahmen der Bayerischen Staatsregierung vom 16.
März 2020 / 20. März 2020 (Ausgangsbeschränkungen)
Die Bayerische Staatsregierung unter Führung von Ministerpräsident Dr. Markus Söder hat heute aufgrund der Corona-
Pandemie ab sofort den Katastrophenfall für ganz Bayern ausgerufen. Damit ist zur Bekämpfung der weiteren
Ausbreitung des Corona-Virus eine klare Steuerung mit zentralen Eingriffs- und Durchgriffsmöglichkeiten möglich.

Die Erkrankung ist sehr infektiös. Es besteht weltweit, deutschlandweit und bayernweit eine sehr dynamische und ernst zu
nehmende Situation mit starker Zunahme der Fallzahlen innerhalb weniger Tage auch in Bayern. Insbesondere ältere
Menschen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen sind von schweren Krankheitsverläufen betroffen und
können an der Krankheit sterben. Da weder eine Impfung in den nächsten Monaten, noch derzeit eine spezifische
Therapie zur Verfügung stehen, müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, um die Ausbreitung zu verlangsamen, damit
die Belastung für das Gesundheitswesen reduziert und die medizinische Veörsorgung sichergestellt werden kann.

Allgemeinverfügung - Vorläufige Ausgangsbeschränkung
Download: Allgemeinverfügung_Vorläufige Ausgangsbeschränkung (Stand 20.03.2020)

Was bedeutet das? Siehe dazu auch die FAQs der bayerischen Staatsregierung.

Arbeitsweg und Bescheinigung
Am 20.03.2020 hat Ministerpräsident Söder bayernweite Ausgangsbeschränkungen verkündet, die ab dem 21.03.2020,
0:00 Uhr gelten.

Demnach wird jeder dazu angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der
Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Das Verlassen der eigenen
Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.

Ein triftiger Grund ist laut der Allgemeinverfügung insbesondere die Ausübung beruflicher Tätigkeit. Wie Ministerpräsident
Söder ausgeführt hat, darf und soll jeder weiterhin zur Arbeit gehen. Passierscheine sollen nicht erforderlich sein.

Triftige Gründe zum Verlassen der eigenen vier Wände sind bei entsprechenden Kontrollen glaubhaft zu machen.
Arbeitnehmer wie auch Gewerbetreibende, die zur Arbeit oder zu Ihrer Betriebsstätte gehen, müssen also mit geeigneten
Mitteln belegen, dass sie auf dem Hin- oder Rückweg zur Arbeit sind.

Dabei werden nach derzeitigem Kenntnisstand keine besonderen Anforderungen an die Form des Nachweises gestellt, so
dass alles ausreichen dürfte, was das Beschäftigungsverhältnis oder die gewerbliche Tätigkeit nachweist. Das kann bei
Arbeitnehmern zum Beispiel eine Visitenkarte sein, ein auf den eigenen Namen ausgestelltes Jobticket, der Ausdruck der
dienstlichen E-Mail Signatur oder je nach Tätigkeit zum Beispiel auch das Tragen der Arbeitskleidung mit Firmenlogo.

Für Gewerbetreibende kann es beispielsweise auch die Gewerbeanmeldung sein, in der die aktuelle Anschrift der
Betriebsstätte genannt ist. Ein extra zur Vorlage bei Ausgangsbeschränkungen ausgestelltes Papier ist also nach
bisherigem Kenntnisstand nicht erforderlich.

Bitte beachten Sie, dass außerdem ein persönliches Ausweisdokument (Personalausweis/Reisepass/Aufenthaltstitel oder
ähnliches) bei sich geführt werden muss.
Sollten Sie dennoch eine Bescheinigung erstellen wollen, weil kein anderer geeigneter Nachweis zur Hand ist,
könnte diese wie folgt aussehen:

Download: Arbeitgeberbescheinigung (Word)

Download: Arbeitgeberbescheinigung (PDF)

Weitere Allgemeinverfügungen:
      Allgemeinverfügung_Veranstaltungsverbot_Betriebsuntersagungen (Stand 18.03.2020)
      Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung über Veranstaltungsverbote
      und Betriebsuntersagungen anlässlich der Corona-Pandemie

Unterstützungsmaßnahmen für betroffene Unternehmen
Hilfen bei Liquiditätsengpässen
Soforthilfe der Bayerischen Staatsregierung für
Unternehmen
Download: Schnell-Antrag auf Soforthilfe für Unternehmen (PDF)
Bitte senden Sie das online ausgefüllte Antragsformular unterschrieben und gescannt per E-Mail an das
Funktionspostfach: sachgebiet20@reg-ofr.bayern.de.

Die Anträge können von gewerblichen Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe (bis zu 250
Erwerbstätige) gestellt werden, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern haben.

Sollte es sich um ein verbundenes Unternehmen handeln, ist hinsichtlich des Liquiditätsengpasses auf das
Gesamtunternehmen abzustellen. Liquiditätsengpass bedeutet, dass keine (ausreichende) Liquidität vorhanden
ist, um z.B. laufende Verpflichtungen zu zahlen. Vor Inanspruchnahme der Soforthilfe ist verfügbares liquides
Privatvermögen einzusetzen. Das heißt, nicht anzurechnen sind z.B. langfristige Altersversorgung (Aktien,
Immobilien, Lebensversicherungen etc.) oder Mittel, die für den Lebensunterhalt benötigt werden.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Antragssteller an Eides statt versichert, alle Angaben im Antragsformular
nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht hat.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Förderung erfolgt im Rahmen eines einmaligen Zuschusses in Höhe von

      5.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigen, 7.500 Euro für Antragsberechtigte
      mit bis zu 10 Beschäftigen, 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigen,
      30.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 250 Beschäftigten.?
?Obergrenze für die Höhe der Förderung, ist der Betrag, des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses.
Anträge, die sich auf Liquiditätsengpässe beziehen, die vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind nicht förderfähig.

Download: Richtlinie für die Soforthilfe (PDF)

Download: Fragen und Antworten zur Soforthilfe für Unternehmen und Freiberufler (Link zur Regierung von
Oberfranken)
Finanzielle Hilfsmaßnahmen
LfA
Dem Unternehmen stehen für die Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus die Darlehensprogramme und
Bürgschaften der LfA Förderbank Bayern zur Verfügung. Informationen hierzu sind abrufbar unter LfA Förderbank
Bayern. Weitere Hinweise finden Sie auch in diesem Merkblatt: Schutzschirm zur Krisenunterstützung für Bayerns
Unternehmen.

Ab sofort bietet die LfA in der Corona-Krise für bestehende Darlehen mit Haftungsfreistellung eine
unbürokratische Aussetzung von bis zu vier Tilgungsraten. Die Hausbank kann - über das jeweilige
Zentralinstitut - mit Vordruck Nr. 567 ohne Beifügung weiterer Unterlagen die Tilgungsaussetzung beantragen.

Download: Tilgungsaussetzung in der Corona-Krise für Darlehen der Lfa (PDF)

Voraussetzung für die Unterstützung des Unternehmens ist ein grundsätzlich tragfähiges Geschäftsmodell und die
Bereitschaft der Hausbanken, die Angebote der LfA Förderbank in die Gesamtfinanzierung einzubinden. In der aktuellen
Situation dürfte die Sicherung der Liquidität im Vordergrund stehen. Hierfür bietet sich insbesondere der Universalkredit
der LfA an.

KfW
Förderung durch die KfW

Bei der KfW sind einige Kredite mit erweiterter Haftungsfreistellung (90 %) ausgestattet worden. Anträge für das KfW-
Sonderkreditprogramm für kleine, mittlere und große Unternehmen können ab sofort über den üblichen Weg mit der
Hausbank eingereicht werden. Die bislang bekannte KfW-Corona-Hilfe im Überblick:

      KfW-Kredit für Unternehmen, die länger als 5 Jahre am Markt sind KfW-Kredit für junge
      Unternehmen, die weniger als 5 Jahre am Markt sind KfW-Sonderprogramm -
      Konsortialfinanzierungen ab 25 Mio. Euro
KfW-Sonderprogramm 2020 - etablierte und junge Unternehmen (KfW Unternehmekredit (037/047) Einführung
zum 23.03.2020 - Die Programme stehen ab dem 23.03.2020 auch Unternehmen zur Verfügung, die bedingt durch die
Corona-Krise vorübergehend Finanzierungsschwierigkeiten haben. Konkret heißt dies, dass alle Unternehmen, die zum
31.12.2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß EU-Definition waren, einen Kredit beantragen können.

Informationen der KfW unter: www.kfw.de. Zudem hat die KfW eine kostenfreie Hotline für gewerbliche Kredite
eingerichtet unter Tel. 0800 539 9001.

Unter der Telefonnummer 089 2124-1000 sind die Förderexperten der LfA für allgemeine Anfragen und eine konkrete
Beratung über die bestehenden Förderangebote zu erreichen. Unter www.lfa.de können Sie sich über alle
Finanzierungsangebote der LfA informieren.

Erster Ansprechpartner für Unternehmen im Bereich der Bürgschaften ist die Bürgschaftsbank Bayern GmbH (Tel. 089
5458-570).
Weitere Informationen über die Angebote der Bürgschaftsbank sind unter www.bb-bayern.de zu finden.

Auf der Seite des Bundeswirtschaftsministeriums ersehen Sie Angebote des Bundes bzw. der KfW.

Außerdem sind auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und
Energie alle einschlägigen Informationen entsprechend zusammengefasst und aktualisiert sowie die einschlägigen
Anlaufstellen genannt.

Das Maßnahmenpaket der Bundesregierung
Programme des Bundes zur Soforthilfe
Auch der Bund plant Soforthilfen: eine Einmalzahlung in Höhe von bis zu 9.000 Euro für drei Monate sollen
Firmen mit bis zu fünf Beschäftigten bekommen, Firmen mit bis zu zehn Vollzeitbeschäftigte bis zu 15.000
Euro. Die Soforthilfen können noch nicht beantragt werden, da der Bund erst in der letzten März-Woche die
Entscheidung dazu trifft. Voraussichtlich werden das bayerische und das bundesdeutsche Soforthilfe-Programm,
die unterschiedliche Voraussetzungen beinhalten, für Firmen bis zu maximal zehn Beschäftigte aufeinander
angerechnet, d.h. wenn Sie bayerische Soforthilfe erhalten haben und diejenige des Bundes wäre höher, erhalten
Sie den Differenzbetrag. Wir informieren Sie an dieser Stelle, sobald die Details politisch abgestimmt sind.

Download: Eckpunkte „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und
Soloselbständige" (PDF)
Milliarden-Schutzschild für Betriebe und Unternehmen

Viele Unternehmen und Betriebe leiden derzeit an unverschuldeten Umsatzrückgängen – insbesondere aufgrund von
Störungen in den Lieferketten und durch signifikanten Nachfrage-Rückgang in zahlreichen Wirtschaftssektoren.
Gleichzeitig können die laufenden Kosten oft gar nicht oder nur langsam abgebaut werden. Mit neuen und im Volumen
unbegrenzten Maßnahmen zur Liquiditätsausstattung sollen Unternehmen vor Finanznöten geschützt werden. Zunächst
werden die bestehenden Programme für Liquiditätshilfen ausgeweitet, um den Zugang der Unternehmen zu günstigen
Krediten zu erleichtern. Mit diesen Mitteln können im erheblichen Umfang liquiditätsstärkende Kredite privater Banken
mobilisiert werden.

Dazu werden weitere Instrumente zur Flankierung des Kreditangebots der privaten Banken ausgeweitet und für mehr
Unternehmen verfügbar gemacht:

      Die Bedingungen für den KfW-Unternehmerkredit (für Bestandsunternehmen) und
      ERP-Gründerkredit - Universell (für junge Unternehmen unter 5 Jahre) werden gelockert,
      indem Risikoübernahmen (Haftungsfreistellungen) für Betriebsmittelkredite erhöht und die
      Instrumente auch für Großunternehmen mit einem Umsatz von bis zu zwei Milliarden Euro
      (bisher: 500 Millionen Euro) geöffnet werden. Durch höhere Risikoübernahmen in Höhe von bis
      zu 80 % für Betriebsmittelkredite bis 200 Millionen Euro soll die Bereitschaft von Hausbanken
      für eine Kreditvergabe angeregt werden.

      Im Programm für größere Unternehmen wird die bisherige Umsatzgrenze von 2 Mrd. auf 5 Mrd.
      Euro erhöht. Dieser „KfW Kredit für Wachstum" wird umgewandelt und künftig für Vorhaben
      im Wege einer Konsortialfinanzierung ohne Beschränkung auf einen bestimmten Bereich
      (bisher nur Innovation und Digitalisierung) zur Verfügung gestellt. Die Risikoübernahme wird auf
      bis zu 70 % erhöht (bisher 50 %).

      Für Unternehmen mit mehr als 5 Mrd. Euro Umsatz erfolgt eine Unterstützung wie bisher nach
      Einzelfallprüfung.
Bei den Bürgschaftsbanken wird der Bürgschaftshöchstbetrag auf 2,5 Millionen Euro verdoppelt. Der Bund wird seinen
Risikoanteil bei den Bürgschaftsbanken um 10 % erhöhen. Die Obergrenze von 35 % Betriebsmitteln am Gesamtobligo
der Bürgschaftsbanken wird auf 50 % erhöht. Um die Liquiditätsbereitstellung zu beschleunigen, eröffnet der Bund die
Möglichkeit, dass die Bürgschaftsbanken Bürgschaftsentscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig
und innerhalb von 3 Tagen treffen können.
Das bislang auf Unternehmen in strukturschwachen Regionen beschränkte Großbürgschaftsprogramm (parallele Bund-
Länder-Bürgschaften) wird für Unternehmen außerhalb dieser Regionen geöffnet. Der Bund ermöglicht hier die
Absicherung von Betriebsmittelfinanzierungen und Investitionen ab einem Bürgschaftsbedarf von 50 Mio. Euro. und mit
einer Bürgschaftsquote von bis zu 80 %.

Diese Maßnahmen sind durch die bisherigen beihilferechtlichen Regelungen abgedeckt. Für Unternehmen, die
krisenbedingt vorrübergehend in ernsthaftere Finanzierungs-schwierigkeiten geraten sind und daher nicht ohne weiteres
Zugang zu den bestehenden Förderprogrammen haben, sollen zusätzliche Sonderprogramme für alle entsprechenden
Unternehmen bei der KfW aufgelegt werden. Dafür werden die Risikoübernahmen bei Investitionsmitteln
(Haftungsfreistellungen) deutlich verbessert und betragen bei Betriebsmitteln bis zu 80 %, bei Investitionen bis zu 90 %.
Darüber hinaus sollen für diese Unternehmen konsortiale Strukturen angeboten werden. Diese Sonderprogramme werden
jetzt bei der EU-Kommission zur Genehmigung angemeldet.

Das ist unproblematisch möglich. Denn im Bundeshaushalt steht ein Garantierahmen von rund 460 Milliarden Euro zur
Verfügung. Dieser Rahmen kann – sofern erforderlich – zeitnah um bis zu 93 Milliarden Euro erhöht werden. Der Bund
stellt der Wirtschaft mit Exportkreditgarantien (sog. Hermesdeckungen) eine flexible, effektive und umfassende
Unterstützung bereit, die ausreicht, um eine ernste Situation, vergleichbar mit den Jahren nach der Finanzkrise 2009, zu
bewältigen. Die Instrumente haben sich damals bewährt und die im Haushalt 2020 verfügbaren Mittel reichen aus für eine
vergleichbare Steigerung des Fördervolumens. Die wird flankiert durch ein gut ausgestattetes KfW-Programm zur
Refinanzierung von Exportgeschäften. Bei etwaigem zusätzlichem Bedarf für Exportdeckung und Refinanzierung lässt
sich der Ermächtigungsrahmen sehr schnell erhöhen.

Unternehmensberatung in Zeiten von Corona

Aktueller Hinweis für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Freiberufler:

Viele Unternehmen leiden unter den Auswirkungen der aktuellen Corona-Krise. Arbeitsplätze sind gefährdet, Existenzen
bedroht. Betroffene Unternehmen stehen hierbei oftmals vor gravierenden Problemen, die sie nicht allein bewältigen
können. Hilfestellung und Rat durch einen externen Berater können in dieser Situation behilflich sein. Finanzielle
Unterstützung hierfür bietet das vom BAFA administrierte Programm zur Förderung unternehmerischen Know-hows.
Details zur Förderung finden Sie im Bereich „Wirtschaftsförderung und Mittelstand" unter dem Menüpunkt
„Unternehmensberatung".

Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld flexibilisieren
Bis Anfang April soll die Kurzarbeiterregelung mit erleichterten Zugangsvoraussetzungen angepasst werden:

      Absenkung des Quorums der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb auf bis zu
      10 % teilweiser oder vollständiger Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden
      Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer vollständige Erstattung der
      Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit (BA)

Was ist Kurzarbeit?
Unter Kurzarbeit versteht man die vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit. Das
Arbeitsverhältnis besteht fort, lediglich Arbeits- und Entgeltzahlungspflicht werden geändert. Der Arbeitnehmer muss
weniger Stunden arbeiten, der Arbeitgeber zahlt dafür aber auch weniger Lohn. Kurzarbeit kann sich auf das gesamte
Unternehmen oder nur auf einzelne organisatorisch abgrenzbare Betriebsteile erstrecken. Im Übrigen kann entweder die
tägliche Arbeitszeit gleichmäßig gekürzt oder Arbeitsausfall für bestimmte Tage, Schichten oder Wochen vereinbart
werden.

Was ist Kurzarbeitergeld?
Kurzarbeitergeld wird unter bestimmten Voraussetzungen gewährt, wenn in Betrieben oder Betriebsabteilungen die
regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren
Ereignisses vorübergehend verkürzt wird (Kurzarbeit eingeführt wird).

Kurzarbeitergeld kann somit Entgeltausfall aufgrund von Kurzarbeit in Ihrem Betrieb zum Teil ausgleichen. Dies trifft etwa
dann zu, wenn Lieferungen ausbleiben und die Produktion eingeschränkt werden muss. Auch Arbeitsausfälle durch das
Corona-Virus zählen dazu. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch dann vor, wenn etwa durch staatliche
Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes
vorliegen, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit.

Wer kann Kurzarbeitergeld beantragen?
Die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist nur in Betrieben zulässig, in denen mindestens ein Arbeitnehmer/eine
Arbeitnehmerin (Arbeiter/-in oder Angestellte/r, auch Auszubildende/r) beschäftigt ist. Hierzu zählen auch
Betriebsabteilungen.

Wichtig: Betriebe müssen Kurzarbeit vorher bei der Arbeitsagentur anzeigen. Erst danach können Sie Kurzarbeitergeld
beantragen.

Ihre zuständige Arbeitsagentur finden Sie hier:
con.arbeitsagentur.de/prod/apok/metasuche/suche/dienststellen?in=arbeitsagenturen

Ihren Online-Antrag zum Kurzarbeitergeld können Sie hier stellen:
www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Kurzarbeitergeld zu
beantragen?
Wesentliche Voraussetzungen: Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn

      in einem Betrieb ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,

      in dem betroffenen Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt
      ist,

      die geforderten persönlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (vor allem eine
      ungekündigte versicherungspflichtige Beschäftigung) und

      der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit vom Betrieb oder der Betriebsvertretung unverzüglich
      schriftlich angezeigt wird.
Die Voraussetzungen für einen erheblichen Arbeitsausfall sind erfüllt, wenn

      er auf wirtschaftlichen Gründen, insbesondere einer schlechten Konjunkturlage oder einem
      unabwendbaren Ereignis beruht,

      er vorübergehend ist,

      er nicht vermeidbar ist (Urlaub und Überstunden müssen in den meisten Fällen zuvor eingesetzt
      und abgebaut werden) und

      in dem betroffenen Betrieb im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) – nach aktuellen
      Gesetzesänderungen – mindestens 10 Prozent der Beschäftigten wegen des Arbeitsausfalls ein
      um mehr als 10 Prozent vermindertes Entgelt erzielt (zuvor war ein Anteil von 30 Prozent
      betroffener Beschäftigten erforderlich).
Ein Arbeitsausfall ist vorübergehend, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit innerhalb der Bezugsdauer wieder mit
dem Übergang zur Vollarbeit gerechnet werden kann.

Welche rechtlichen Grundlagen müssen für Kurzarbeit erfüllt sein?
Der Arbeitgeber kann nicht einseitig Kurzarbeit anordnen. Für die Einführung von Kurzarbeit kommen die nachfolgenden
rechtlichen Grundlagen in Betracht:

      Tarifvertrag (Achtung: je nach Formulierung eigene Rechtsgrundlage oder nähere Modifikation
      der Bedingungen für die Einführung z.B. durch Betriebsvereinbarung),

      Betriebsvereinbarung (§§ 77 Abs. 2 und 4, 87 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG),

      Vereinbarung mit dem einzelnen Arbeitnehmer,

      gegebenenfalls Änderung des Arbeitsvertrages nach Änderungskündigung (Achtung:
      Kündigungsfristen, sonstige Voraussetzungen),

      gesetzlicher Sonderfall bei beabsichtigter Massenentlassung nach § 19 KSchG. Gegebenenfalls
      vorgesehene Ankündigungsfristen für die Einführung von Kurzarbeit, z.B. in einem Tarifvertrag,
      sind zu beachten.
Ein im Betrieb vorhandener Betriebsrat und Wirtschaftsausschuss sind rechtzeitig und umfassend über die Überlegungen
zur Einführung von Kurzarbeit zu unterrichten. Mit dem Wirtschaftsausschuss ist das Vorhaben zu beraten. Der
Betriebsrat hat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht. Unter Umständen ist eine Betriebsversammlung durch den
Betriebsrat einzuberufen.

Wenn kein Betriebsrat und keine tarifvertragliche Regelung zur Kurzarbeit existiert, müssen alle Arbeitnehmer, die von der
Kurzarbeit betroffen sind, dieser zustimmen. Es muss eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und seinen
betroffenen Angestellten darüber geben, um wie viel Prozent ihre jeweilige Arbeitszeit reduziert werden soll. Diese
Vereinbarung sollte schriftlich festgehalten werden.

Wer erhält Kurzarbeitergeld? Wer nicht?
Anspruch auf die Zahlung von Kurzarbeitergeld haben sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Sie müssen nach Beginn
des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung

      fortsetzen, aus zwingenden den Gründen aufnehmen oder im Anschluss an die Beendigung
      seines oder ihres Berufsausbildungsverhältnisses aufnehmen.
Das Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst sein und nicht vom Kurzarbeitergeld-
Bezug ausgeschlossen sein.

Grundsätzlich keinen Anspruch haben: Minijobber, Rentner, Bezieher von Krankengeld, Auszubildende, es sei denn
sie beenden ihre Ausbildung während der Kurzarbeit und werden vom Betrieb übernommen. Ebenfalls vom
Kurzarbeitergeld-Bezug ausgeschlossen sind Personen, die als Teilnehmer/-innen an einer beruflichen
Weiterbildungsmaßnahme Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Übergangsgeld beziehen, wenn diese
Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird.

Welche Erleichterungen im Vergleich zum alten Kurzarbeitergeld gibt
es jetzt mit Inkrafttreten der neuen Regelung?
      Der Anteil der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, wird auf
      10 Prozent abgesenkt (Ausnahme von § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4). Das bislang geltende
      Recht sieht vor, dass mindestens ein Drittel der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall
betroffen sein muss.

       Auf den Einsatz negativer Arbeitszeitsalden zur Vermeidung von Kurzarbeit wird verzichtet
       (Ausnahme von § 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3). Das geltende Recht verlangt, dass in
       Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch
       zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden und ins Minus gefahren werden.

       Die von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für
       Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, werden von der BA
       vollständig erstattet.

       Leiharbeitnehmer*innen können ebenfalls Kurzarbeitergeld erhalten.

Wo und wie kann ich Kurzarbeitergeld beantragen?
Betriebe, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die
Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden. Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen für die
Leistung erfüllt sind. Hat die zuständige Arbeitsagentur festgestellt, dass das Unternehmen die Voraussetzungen erfüllt,
kann es Kurzarbeitergeld ebenfalls online beantragen.

Die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfolgt in einem zweistufigen Verfahren: Der Arbeitgeber erstattet der Agentur für
Arbeit eine schriftliche Anzeige über den Arbeitsausfall. Die Agentur für Arbeit erteilt einen schriftlichen Bescheid, ob die
Voraussetzungen erfüllt sind. Der Arbeitgeber errechnet sodann das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die betroffenen
Arbeitnehmer aus. Auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers erstattet die Agentur für Arbeit das verauslagte
Kurzarbeitergeld.

Wie erfolgt die Berechnung?
Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Netto-Entgeltausfall. Beschäftigte in Kurzarbeit (= vollständige
Reduzierung der Arbeitszeit) erhalten grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Netto-Entgelts. Lebt mindestens ein
Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozentdes ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Soweit
Arbeitszeit und damit auch Entgelt nicht vollständig entfallen, sondern lediglich reduziert werden, besteht nur ein anteiliger
Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

       Eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes finden Sie hier:
       www.arbeitsagentur.de/datei/kug050-2016_ba014803.pdf

Ab wann wird Kurzarbeitergeld gezahlt? Wie lange? Geht es auch
rückwirkend?
Nach den bisherigen Regelungen wurde Kurzarbeitergeld frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem der
Arbeitsausfall angezeigt wurde. Eine rückwirkende Zahlung erfolgte darüber hinaus nicht. Nach den neuen, aktuellen
Reglungen zum erleichterten Kurzarbeitergeld sind die Zahlungen auch rückwirkend zum 1. März 2020 möglich. Die
Bundesagentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld in einer Summe an den Arbeitgeber. Die Auszahlung an die
einzelnen Arbeitnehmer erfolgt durch den Arbeitgeber. Die maximale gesetzliche Bezugsdauer beträgt aktuell 12 Monate,
es können aber auch kürzere Zeiträume beantragt werden.

Ich habe Fragen/Probleme bei der Antragsstellung? Wer kann helfen?
Grundsätzlich ist die Arbeitsagentur Ansprechpartner für die Antragstellung.

Hierzu gibt es z.B. Erklärvideos der Bundesagentur für Arbeit (BA):
www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-video

Weitere Infos der BA zum Thema Kurzarbeitergeld finden Sie hier:

www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Wenn das Kurzarbeitergeld für März 2020 beantragt wird, wer trägt die
Kosten für die Sozialversicherung?
Die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, die auf das Kurzarbeitergeld entfallen, werden von der Bundesagentur für
Arbeit rückwirkend ab dem 1. März 2020 übernommen.

Wie werden Teilzeitbeschäftigte, Minijobber/mitarbeitende
Familienangehörige und Auszubildende behandelt?
Teilzeitbeschäftigte können Kurzarbeitergeld erhalten. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben geringfügig
Beschäftigte, Rentner, Bezieher von Krankengeld, Auszubildende, es sei denn sie beenden ihre Ausbildung während der
Kurzarbeit und werden vom Betrieb übernommen.

Haben Zeitarbeitnehmer (Leiharbeitnehmer*innen) Anspruch auf
Kurzarbeitergeld?
Ja, nach der neuen Regelung haben auch Zeitarbeiter*innen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Welche Unterlagen sind erforderlich, um den Antrag zu stellen?
Zunächst muss der Arbeitsausfall angezeigt werden. Dazu gibt es ein Formblatt der BA. Dann muss der Antrag auf
Kurzarbeitergeld gestellt werden – auch dazu gibt es ein Formular.

Diese finden Sie hier unter der Rubrik: Downloads:

www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall

Wie kann Ihre IHK Sie dabei unterstützen?
In den IHKs werden derzeit Beratungs- und Unterstützungsstrukturen aufgebaut, die rund um die Möglichkeiten des
Kurzarbeitergeldes informieren. Auch bei der konkreten Antragstellung können die IHKs gegebenenfalls behilflich sein.

Download: Kurzarbeitergeld - Informationen für Unternehmen (PDF)

Download: Konjunkturelles Kurzarbeitergeld (PDF)

Hilfsmaßnahmen (Steuern, Stundungen)
Steuerstundung
Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer können auf Antrag befristet zinsfrei gestundet werden. In solchen Fällen
können die Betroffenen bis zum 31. Dezember 2020 entsprechende Anträge auf Stundung stellen.

Download: Antragsformular für eine Steuerstundung (PDF)

Steuerliche Hilfsangebote für Unternehmen
      Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert. Die Finanzbehörden können Steuern stunden,
wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung wird
      angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Damit wird die Liquidität der
      Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben werden.

      Vorauszahlungen sollen leichter angepasst werden können. Sobald klar ist, dass die Einkünfte
      der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, werden die
      Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Die Liquiditätssituation wird
      dadurch verbessert.

      Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) bzw. Säumniszuschläge soll bis 31.
      Dezember 2020 verzichtet werden, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung
      unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.

      Energiesteuern: Vermeidung von unbilligen Härten für betroffene Steuerpflichtige. Bei den
      bundesgesetzlich geregelten Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B.
      Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), sind die Hauptzollämter angewiesen worden, den
      Steuerpflichtigen angemessen entgegenzukommen.

Zurückzahlung von Umsatzsteuersondervorauszahlungen
Bayern wird Unternehmen auf Antrag die bereits geleisteten Umsatzsteuersondervorauszahlungen für 2020 wieder
zurückzahlen. Das teilte der bayerische Finanzminister, Albert Füracker, in einer Pressemitteilung vom 23.03.2020 mit.

Bei unmittelbarer Betroffenheit will der Freistaat zudem grundsätzlich bis zum Ende des Jahres 2020 von
Vollstreckungsmaßnahmen absehen. Dabei wird auf gesetzlich anfallende Säumniszuschläge in dieser Zeit verzichtet.

Stundung von Beiträgen zur Gesetzlichen Krankenversicherung
Am 24. März hat der GKV-Spitzenverband Maßnahmen zur Unterstützung der vom Corona-Virus betroffenen Arbeitgeber
und Mitglieder bei der Zahlung der Beiträge veröffentlicht.

Ausgangslage: Werden Beiträge nicht bis zu den jeweils zu berücksichtigenden Fälligkeitsterminen gezahlt, sind gemäß
§ 24 SGB IV grundsätzlich Säumniszuschläge für jeden angefangenen Monat der Säumnis zu zahlen. Darüber hinaus
sind nach den Vollstreckungsgesetzen der Länder bzw. des Bundes ggf. Mahngebühren zu berechnen. Zur Vermeidung
der sich in der Folge möglicherweise anbahnenden Vollstreckung ist die Stundung von Beiträgen nach § 76 Abs. 2 Satz 2
SGB IV grundsätzlich nur gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung möglich

Auf Antrag des Arbeitgebers können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst für die
Ist-Monate März 2020 bis Mai 2020 gestundet werden; Stundungen sind zunächst längstens bis zum Fälligkeitstag für die
Beiträge des Monats Juni 2020 zu gewähren. Einer Sicherheitsleistung bedarf es hierfür nicht. Stundungszinsen sind nicht
zu berechnen. Es bestehen keine Bedenken, wenn hiervon auch Beiträge erfasst werden, die bereits vor dem
vorgenannten Zeitraum fällig wurden, unabhängig davon, ob bereits eine Stundungsvereinbarung geschlossen wurde
oder andere Maßnahmen eingeleitet wurden. Wird dem Antrag des Arbeitgebers auf Stundung von Beitragsansprüchen
entsprochen, gelten damit die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig krankenversicherte
Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber im sog. Firmenzahlerverfahren abgeführt werden, gleichermaßen als gestundet.

Voraussetzung für den erleichterten Stundungszugang ist, dass die sofortige Einziehung der Beiträge ohne die Stundung
trotz vorrangiger Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld, Fördermitteln und/oder Krediten mit erheblichen Härten für den
Arbeitgeber verbunden wäre; dies ist in geeigneter Weise darzulegen. An den Nachweis sind den aktuellen Verhältnissen
angemessene Anforderungen zu stellen. Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen
Schaden durch die Pandemie, beispielsweise in Form von erheblichen Umsatzeinbußen, erlitten hat, ist in aller Regel
ausreichend.

Gilt das auch für Selbständige?
Die vorgenannten Hilfestellungen und Unterstützungsmaßnahmen gelten entsprechend für Mitglieder der GKV, die ihre
Beiträge selbst zu zahlen haben, sofern sie von der aktuellen Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen sind.

Dabei ist bei Selbstständigen zu prüfen, ob vor einer Stundung auch die Möglichkeit einer Beitragsermäßigung wegen
eines krisenbedingten Gewinneinbruchs in Betracht kommt. Kommt eine Beitragsermäßigung in Betracht, sind die Hürden
für den Nachweis einer unverhältnismäßigen Belastung im Sinne des § 6 Abs. 3a und § 6a Abs. 3 der
Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler abgesenkt. Bis auf Weiteres können die Krankenkassen anstelle von
ansonsten in diesem Verfahren vorgeschriebenen Vorauszahlungsbescheiden auch andere Nachweise über die
geänderte finanzielle Situation des Selbstständigen akzeptieren. Dies sind z. B. Erklärungen von Steuerberatern, finanz-
und betriebswirtschaftliche Auswertungen oder auch glaubhafte Erklärungen von Selbstständigen über erhebliche
Umsatzeinbußen.

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
Wenn Ihr Unternehmen in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten in Folge der Coronakrise gerät, ist die Stundung von
Sozialversicherungsbeiträgen eine Möglichkeit, dem Unternehmen finanziell wieder ein wenig Luft zu verschaffen. Dabei
müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV).

Über den Stundungsantrag entscheidet die jeweilige Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem
Ermessen. Unser Mitgliedsunternehmen muss sich direkt an die jeweils zuständige Krankenkasse wenden. Leider ist -
derzeit - eine gebündelte Bearbeitung der Anträge durch eine zentrale Stelle nicht möglich.

Download: Vorlage - Stundung Sozialversicherungsbeiträge (PDF)

GEMA Lizenzen
Für Lizenznehmer ruhen für den Zeitraum, in dem sie ihren Betrieb aufgrund behördlicher Anordnungen zur Eindämmung
der Pandemie-Ausbreitung schließen müssen, alle Monats-, Quartals- und Jahresverträge. Es entfallen während dieses
Zeitraums die GEMA-Vergütungen. Kein Lizenznehmer soll für den Zeitraum der Schließung mit GEMA-Gebühren
belastet werden. Diese Maßnahme gilt rückwirkend ab dem 16. März 2020.

Nähere Informationen finden sie auf der Seite der GEMA.

FAQ - Wer ist von den Betriebsschließungen betroffen?
FAQ - Corona-Krise und Wirtschaft
Welche Betriebe, Einrichtungen, Ladengeschäfte etc. dürfen geöffnet haben,
betrieben werden bzw. welche Dienstleistungen dürfen ausgeübt werden?
      Abgaben von Speisen zum Mitnehmen Apotheken Auslieferung von Speisen Automatisierte
      Autowaschanlagen Autovermietstationen Bäckereien Bahn Banken Baugewerbe Baumärkte für
      Handwerker mit Handwerksausweis und sonstige baunahe Gewerbetreibende, wie
      Trockenbauer Baustoffhandel Baustellen Bestatter Betriebe der Industrie, des produzierenden
      Gewerbes, der Logistik, des Speditions- und Transportgewerbes, der Land- und Forstwirtschaft
      Bennstoffhandel (Öl, Pellets usw.) Click und Collect bei Einzelhandelsgeschäften, die öffnen
      dürfen Diabetesfachgeschäfte Dienstleister, soweit sie online oder telefonisch tätig sind oder bei
      denen kein direkter Kundenkontakt (Berührung) erforderlich ist Dienstleistungen gegenüber
      gewerblichen Kunden Drogerien Fahrradwerkstätten, Fahrradersatzteilhandel, Pannenhilfe,
      Wartung Filialen der Deutschen Post AG Finanzanlagenvermittler, soweit sie online oder
      telefonisch tätig sind Freie Berufe (Ärzte, Zahnärzte, Veterinärmediziner, Rechtsanwälte,
      Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc.) Getränkemärkte Großhandel inkl. Lebensmittelgroßhandel
      Handwerker (Ausnahme: Handwerker, die direkt in engen Kontakt mit Kunden treten müssen
      wie Friseure) Heilpraktiker Hörgeräteakustiker Immobilienmakler, soweit sie online oder
telefonisch tätig sind Jagdbedarf Kaminkehrer KFZ-Werkstätten, Ersatzteilhandel, Pannenhilfe,
      Wartung, Fahrzeugübernahme durch Erwerber Landhandel mit Dünger, Pflanzenschutz,
      Saatgut, Tieren, landwirtschaftlichen Maschinen, Ersatzteile usw. Landmaschinenreparatur,
      Landmaschinenersatzteile Landschafts- und Gartenbau Lebensmittelhandel
      Lebensmittelspezialgeschäfte (Spirituosen-, Süßwaren- oder Feinkostgeschäfte, Weinhandel)
      Lieferung und Montage von Waren LKW-Verkauf an Geschäftskunden Online-Lieferdienste
      Online-Handel ÖPNV Optiker Paketstationen Pferdeställe Reinigungen Reinigungsdienstleister
      Reisebüros, soweit sie online oder telefonisch tätig sind Reparatur von
      Telekommunikationsgeräten Rollende Supermärkte Sanitätshäuser Schlüsseldienst Stör- und
      Notdienste Taxis Tankstellen, Tankstellenshops und SB-Waschanlagen Tierbedarf Tiernahrung
      Tierpflege Versicherungsvermittler, soweit sie online oder telefonisch tätig sind
      Verkehrsdienstleistungen Waschsalons Wochen- und Bauernmärkte Zeitungs- und
      Zeitschriftenverkauf, Zeitungszustellung

Welche Betriebe und Einrichtungen, dürfen eingeschränkt betrieben werden?
Beherbergungsbetriebe:

Hotels- und Unterkünfte jeglicher Art, die generell oder während der Geltung der Allgemeinverfügung ausschließlich
Geschäftsreisende und/oder Gäste für nicht private touristische Zwecke (z.B. Unterbringung von Personen aus
krisenbedingtem Anlass bzw. für gewerbliche Zwecke Dritter, z.B. Monteure) aufnehmen, sind zulässig. Ein Verkauf von
Speisen und Getränken darf nur noch zur Mitnahme erfolgen.

Untersagt ist der Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu
privaten touristischen Zwecken.

Campingbetriebe sind zur Verfügungstellung einzelner Campingstellplätze, die ausschließlich von Gästen belegt werden,
die dort dauerhaft leben und über keine anderweitige Wohnung verfügen, zulässig.

Gastronomie:

Der Betrieb von Speiselokalen, Gaststätten und Gaststättenbereichen auch im Freien (z.B. Biergärten, Terrassen) ist
untersagt. Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen.

Angehörige helfender Berufe:

Praxen für Podologie, Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie: Behandlung von Patienten, wenn medizinisch dringend
erforderlich.

Was gilt bei Betrieben, die nicht eindeutig einer Branche zugeordnet werden
können (Mischbetriebe)?
Mischbetriebe des Handels oder der Dienstleistungen (Beispiele: Kiosk, Handel mit verschiedenen Sortimenten,
Schreibwarenhandel mit Poststation, Lottoläden) werden nach dem Schwerpunktprinzip beurteilt. Sie klnnen insgesamt
öffnen, wenn der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im erlaubten Bereich (Beispiel: Verkauf von Lebensmitteln, Verkauf von
Zeitungen und Zeitschriften) liegt. Bei Mischbetrieben, bei denen der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im nicht erlaubten
Bereich liegt (etwa Schreibwaren), kann ausschließlich der erlaubte Teil (etwa Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften)
weiter erfolgen.

Mischbetriebe des Handwerks (Betriebe des Handwerks gemäß Handwerksrolle, die daneben auch Waren verkaufen)
dürfen einschließlich des Nebenbeiverkaufs von Waren weiter betrieben werden.

Welche Betriebe, Einrichtungen, Ladengeschäfte etc. müssen schließen bzw.
welche Dienstleistungen dürfen nicht mehr ausgeübt werden?
Der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienen, sondern der
Freizeitgestaltung, sind untersagt:

      Badeanstalten Bars Bibliotheken Bordellbetriebe Click-und-Collect bei
      Einzelhandelsgeschäften, die nicht öffnen dürfen Clubs Diskotheken E-Zigarette-Geschäfte
      (Online-Verkauf erlaubt) Fitnessstudios Floristen Fort- und Weiterbildungsstätten Friseure (auch
      nicht beim Kunden zu Hause, da direkter Kundenkontakt erforderlich ist) Gärtnereien Golfplätze
      Jugendhäuser Jugendherbergen Kinos Kosmetiksalons Ladengeschäfte des Einzelhandels
      (Ausnahmen siehe oben) Messen Museen Musikschulen Nagelstudios Piercingstudios
      Reisebusreisen Saunen Schullandheime Solarien Spielhallen Spielplätze Sporthallen
      Sportplätze Stadtführungen Tabakläden Tagungsräume Tanzschulen Tattoostudios Theater
      Thermen Tierparks Veranstaltungsräume Vereinsräume Vergnügungsstätten
      Verkaufsveranstaltungen Vermietung von Wohnmobilen Volkshochschulen Wellnesszentren
      Wettannahmestellen

Muss bei der Erbringung von Dienstleistungen immer ein Mindestabstand von
1,5 Metern zwischen Kunden und Dienstleistern bestehen? Was müssen
Dienstleister sonst beachten?
Gemäßt der geltenden Rechtsverordnung zu Veranstaltungsverboten und Betriebsuntersagungen anlässlich der Corona-
Pandemie muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden eingehalten werden. Das Erfordernis eines
Mindestabstands gilt nicht zwischen Kunden und Leistungserbringer, wenn dies im Einzelfall, etwa beim Bezahlvorgang,
nicht möglich ist. Die Einhaltung des Mindestabstands auch zwischen Kunden und Dienstleister ist aber immer
anzustreben.

Können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden?
Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können Ausnahmegenehmigung für andere für die Versorgung der
Bevölkerung unbedingt notwendige Geschäfte erteilen, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht
vertretbar ist.

Berufliche Aus- und Weiterbildung: Fragen rund um die Prüfung
Meine Prüfung ist ausgefallen. Wie geht es jetzt weiter?
Meine Prüfung ist ausgefallen. Wie geht es jetzt weiter?
Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie wurde eine Absage von IHK-Prüfungen in Deutschland bis einschließlich zum
24. April 2020 beschlossen. Dies gilt für

      alle kaufmännischen und gewerblich-technischen Zwischenprüfungen und Abschlussprüfungen
      Teil 1 (sog. „gestreckte Abschlussprüfung"), für sämtliche Fortbildungs- und AEVO-Prüfungen
      sowie Sach- und Fachkundeprüfungen
Über Nachholtermine sowie Wiederholungsmöglichkeiten informieren wir Sie so schnell wie möglich. Dies gilt auch für den
geplanten Verlauf der Sommerprüfungen 2020. Wir bitten Sie deshalb, von Einzelanfragen abzusehen.

Bei Prüfungen nach dem 24. April 2020 empfiehlt die IHK, sich auf die Prüfungen vorzubereiten. Ob diese Prüfungen
durchgeführt werden können, ist davon abhängig, ob sich die Risikoeinschätzung rund um das Coronavirus verbessert.
Diese Empfehlung gilt insbesondere auch für die kaufmännischen Abschlussprüfungen (28./29.04.2020) sowie die
gewerblich-technischen Abschlussprüfungen (12./13.05.2020).

Wann werden ausgefallene IHK-Prüfungen im Bereich der Fortbildung nachgeholt?
Wann werden ausgefallene IHK-Prüfungen im Bereich
der Fortbildung nachgeholt?
Wann die Prüfungen nachgeholt werden können, ist derzeit noch offen. Die Industrie- und Handelskammern stehen dazu
mit den zuständigen Behörden im engen Austausch. Sie werden die neuen Termine bekannt geben, sobald sich die
Risikoeinschätzung rund um die Corona-Pandemie wieder verbessert hat.

Individuelle Vorbereitung soll weiterlaufen (wie in Ausbildung).

In der Zwischenzeit können weder die IHKs, noch der DIHK oder gar die Aufgabenerstellungseinrichtung genauere Details
mitteilen.

Wir bitten Sie, möglichst von direkten telefonischen Anfragen abzusehen. Wir werden all unsere Kapazitäten dafür
aufbringen, Sie so schnell wie möglich hier auf der Seite über den neuesten Stand zu informieren.

Was gilt bei den entfallenen Zwischenprüfungen in den Ausbildungsberufen?
Was gilt bei den entfallenen Zwischenprüfungen in den
Ausbildungsberufen?
Die zuständigen IHK-Gremien haben sich darauf verständigt, die zwischen dem 16.03. und Ende April 2020 ausgefallenen
Zwischenprüfungen ersatzlos entfallen zu lassen. Auf ein nachträgliches Ablegen der Zwischenprüfung wird für die im
Frühjahr 2020 bei den betroffenen Prüflingen verzichtet, da die Prüfungsleistung der Zwischenprüfung auch nicht in das
Endergebnis einfließt.

Das Aussetzen der Zwischenprüfung gilt ausschließlich für die im Frühjahr 2020 betroffenen Prüflinge.

Für die Prüflinge entsteht dadurch kein Nachteil, da sie von der zuständigen IHK dennoch zur Abschlussprüfung
zugelassen werden, sofern die übrigen Zulassungskriterien vorliegen.

Wann wird in den Ausbildungsberufen die im März/April 2020 ausgefallene Abschlussprüfung Teil 1
nachgeholt?
Wann wird in den Ausbildungsberufen die im März/April
2020 ausgefallene Abschlussprüfung Teil 1 nachgeholt?
Für alle Auszubildenden, die im Winter 2020/2021 oder später die Abschlussprüfung Teil 2 ablegen, wird ein Termin
kommuniziert, sobald wieder belastbare Planungsgrundlagen bestehen.

Wann muss ich in den Ausbildungsberufen meine Abschlussprüfung Teil 1 nachholen, wenn ich
bereits im Sommer 2020 die Abschlussprüfung Teil 2 ablegen muss?
Wann muss ich in den Ausbildungsberufen meine
Abschlussprüfung Teil 1 nachholen, wenn ich bereits im
Sommer 2020 die Abschlussprüfung Teil 2 ablegen
muss?
Hier wird Ihre IHK eine individuelle Lösung für Sie anbieten, sobald Termine feststehen. Wir werden Sie hierüber
rechtzeitig vor Ihrer Abschlussprüfung Teil 2 informieren.
Finden die Abschlussprüfungen im Sommer 2020 statt?

Finden die Abschlussprüfungen im Sommer 2020 statt?
Nach aktueller Planung finden die Prüfungen im Sommer 2020 statt. In den Ausbildungsprüfungen müssen für
verschiedene Berufe Projektarbeiten, Reports, betriebliche Aufträge oder ähnliche Unterlagen eingereicht werden. Auch
wenn die Prüfungen nicht stattfinden sollten, müssen die für das Einreichen der Projektarbeiten festgelegten Fristen
eingehalten werden. Wir beobachten die Entwicklung der Corona-Epidemie fortlaufend. Auf dieser Grundlage wird eine
Risikoabwägung getroffen. Sollte es zu weiteren Absagen kommen, informieren wir zeitnah auf dieser Seite.

Muss ich mich erneut zur Prüfung anmelden?
Muss ich mich erneut zur Prüfung anmelden?
Für die abgesagten Aus- und Fortbildungsprüfungen (inklusive AdA-Prüfung), die bis zum 24. April 2020 stattfinden
sollten, müssen Sie sich nicht erneut anmelden. Die zu prüfenden Personen werden automatisch für den noch
festzulegenden Termin für die Wiederholung der Prüfung vorgesehen. Über den Termin wird die IHK zeitnah informieren.

Muss ich meine Projektarbeiten für die Fortbildungsprüfungen trotz der abgesagten Prüfungen
einreichen?
Muss ich meine Projektarbeiten für die
Fortbildungsprüfungen trotz der abgesagten Prüfungen
einreichen?
In den Fortbildungsprüfungen müssen für verschiedene Abschlüsse Projektarbeiten eingereicht werden (z. B. Betriebswirt,
Technischer Betriebswirt, IT-Prüfungen). Auch wenn die Prüfungen abgesagt wurden, müssen die für das Einreichen der
Projektarbeiten festgelegten Fristen eingehalten werden.

Ich befinde mich aktuell in einem Berufsausbildungsverhältnis. Muss ich meinen geplanten
Jahresurlaub verschieben, wenn der von der IHK angebotene Termin mit meinem Urlaub kollidiert?
Wird in einem solchen Fall ein Ersatztermin angeboten?
Ich befinde mich aktuell in einem
Berufsausbildungsverhältnis. Muss ich meinen
geplanten Jahresurlaub verschieben, wenn der von der
IHK angebotene Termin mit meinem Urlaub kollidiert?
Wird in einem solchen Fall ein Ersatztermin angeboten?
Wenn es nicht möglich ist, den bereits gebuchten Urlaub zu verschieben, dann muss gegebenenfalls der übernächste
Prüfungstermin wahrgenommen werden. Dies ist aufgrund der vertraglichen Auswirkungen mit dem Ausbildungsbetrieb zu
klären.

Verlängert sich die Ausbildungszeit, wenn die Prüfung verschoben wird?
Verlängert sich die Ausbildungszeit, wenn die Prüfung
verschoben wird?
Nein, die Ausbildungszeit verlängert sich nicht automatisch. Dies ergibt sich aus § 21 Absatz 1 Satz 1
Berufsbildungsgesetz (BBiG). Danach endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Erreichen des vertraglich vereinbarten
Ausbildungsendes, auch wenn die Abschlussprüfung noch nicht abgelegt ist. Wir raten dazu, das Ausbildungsverhältnis
im Einvernehmen zu verlängern.

Berufliche Ausbildung: Fragen rund um das Ausbildungsverhältnis
Welche Regelungen gelten für die Berufsschultage, so lange die Berufsschule geschlossen bleibt?
Welche Regelungen gelten für die Berufsschultage, so
lange die Berufsschule geschlossen bleibt?
Fällt der Berufsschulunterricht planmäßig über einen längeren Zeitraum aus, so muss der Auszubildende stattdessen in
den Ausbildungsbetrieb. In der Regel stellen die Berufsschulen die Unterlagen der ausgefallenen Tage zur Verfügung
oder organisieren unter Umständen einen Online-Unterricht. In solchen Fällen sollte der Betrieb Zeit zur Bearbeitung zur
Verfügung stellen. Auch in Zusammenarbeit mit anderen Ausbildungsbetrieben können Inhalte (auch digital) vermittelt
werden.

Was passiert mit dem Auszubildenden, wenn der Betrieb vorübergehend schließen muss?
Was passiert mit dem Auszubildenden, wenn der
Betrieb vorübergehend schließen muss?
Bei einer vorübergehenden Betriebsschließung bleibt der Ausbildungsvertrag mit allen Rechten und Pflichten bestehen.
Auch wenn der Betrieb den/die Auszubildende/n vorübergehend nicht beschäftigen und ausbilden kann, muss eine
Ausbildungsvergütung weiter gezahlt werden.

In diesen Fällen sollte auch die Möglichkeit von Verbundausbildung geprüft werden. Der Bildungsberater Ihrer IHK, Rainer
Kissing (Tel. 09561 7426-29, Mail: kissing@coburg.ihk.de) informiert Sie gerne dazu.

Kann für den Auszubildenden Kurzarbeit angeordnet werden?
Kann für den Auszubildenden Kurzarbeit angeordnet
werden?
Auszubildenden gegenüber kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden. Der Ausbildungsbetrieb ist dazu
verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Hierbei hat er beispielsweise folgende
Möglichkeiten:

      Umstellung des Ausbildungsplans durch Vorziehen anderer Lerninhalte Versetzung in eine
      andere Abteilung Rückversetzung in die Lehrwerkstatt Kurzzeitige Anordnung von Homeoffice
      mit Lernprojekten und Selbstlernanteilen (siehe auch die FAQ zu diesem Thema) Durchführung
      von digitalen Ausbildungsveranstaltungen
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