Stand: 11. Mai 2020 - IHK Potsdam
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Inhalt Einführende Worte ..................................................................................................................... 2 Einschränkungen durch Corona: Wer ist wie betroffen............................................................. 3 Überbrückungshilfen von Bund und Land ................................................................................ 12 Mieten, Energie- und sonstige Betriebskosten: Weitere Entlastungsmöglichkeiten für Unternehmen ........................................................................................................................... 20 Kurzarbeitergeld – was muss ich wissen? ................................................................................ 22 Coronavirus und Betriebsabläufe – so reagieren Sie richtig .................................................... 26 Vertragsrecht und Höhere Gewalt: Was gilt wann? ................................................................ 33 Außenwirtschaft - Grenzüberschreitender Handel und Warenverkehr .................................. 42 Umgang mit IHK-Prüfungen und -Lehrgängen ......................................................................... 51 Weitere Informationen ............................................................................................................ 54 1
Einführende Worte Dramatische Ereignisse begleiten den Zug des Corona-Erregers um die Welt. Ganze Länder sind abgeriegelt, Unternehmen fahren die Produktion herunter, Lieferketten geraten ins Stocken, Läden und Veranstaltungsstätten schließen und leere Regale künden von Hamsterkäufen. Die Einschnitte für die Wirtschaft – natürlich auch hier bei uns in Brandenburg – sind noch gar nicht voll abzuschätzen. Um Ihnen in dieser schwierigen Situation unter die Arme zu greifen, haben wir für Sie hier die wichtigsten Fragen und Informationen aufbereitet. Natürlich stehen wir Ihnen auch persönlich weiter zur Verfügung. Sie erreichen uns unter der Rufnummer 0331 2786-115 oder per Mail unter der Adresse corona@ihk-potsdam.de. 2
Einschränkungen durch Corona: Wer ist wie betroffen Bitte beachten Sie: Es geht derzeit darum, die Verbreitung des Coronavirus zu verlangsamen und dadurch zu erreichen, dass so bald wie möglich das normale Wirtschaftsleben wieder aufgenommen werden kann. Steigen die Infektionszahlen zu stark an, müssen die getroffenen Maßnahmen verlängert und ggfs. weitere Maßnahmen getroffen werden. Nehmen Sie daher unbedingt die Hygieneempfehlungen des Robert-Koch-Instituts ernst und sensibilisieren auch Ihre Mitarbeiter und Kunden dafür. Sofortmaßnahmen in Brandenburg im Überblick Grundlage ist die neue SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Brandenburgischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz vom 8. Mai 2020 in Verbindung mit der Auslegungshilfe des Landes Brandenburg Einige Freizeiteinrichtungen bleiben weiterhin geschlossen. Seit 08. Mai gelten Lockerungsregelungen. ▪ Gastronomiebetriebe dürfen ab 15. Mai unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 3,) von 6 bis 22 Uhr öffnen. ▪ Übernachtungsangebote im Inland können ab 25. Mai zu touristischen Zwecken genutzt werden. ▪ Einzelhandel: Seit dem 22. April dürfen Geschäfte wieder öffnen. Seit 27. April gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Einzelhandel, bei körpernahen Dienstleistern und im ÖPNV. ▪ Körpernahe Dienstleistungen: Körpernahe Dienstleitungen dürfen wieder angeboten werden. Dies ist mit strengen Hygieneauflagen verbunden. Wer muss schließen? Freizeiteinrichtungen Einige Freizeiteinrichtungen müssen weiterhin zunächst bis einschließlich 05. Juni 2020 schließen. Dazu gehören: ▪ Bars, Clubs, Diskotheken, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen ▪ Messen ▪ Spezialmärkte ▪ Spielhallen ▪ Spielbanken ▪ Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen ▪ Prostitutionsstätten ▪ Kinos 3
▪ Theater ▪ Konzerthäuser ▪ Jahrmärkte ▪ Anbieter von Freizeitaktivitäten und ähnliche Einrichtungen ▪ öffentliche und private Sportanlagen ▪ Sauna- und Badeanstalten ▪ Schwimmbäder ▪ Fitnessstudios ▪ Tanzstudios und ähnliches Ist der Besuch einer Bibliothek gestattet? Öffentliche und universitäre Bibliotheken und Archive dürfen unter strikter Beachtung der erforderlichen Hygienestandards, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen seit 22. April 2020 wieder öffnen. Gibt es neue Regelungen für den Besuch von Museen? Galerien, Museen und Ausstellungshallen dürfen seit 22. April 2020 wieder geöffnet werden, wenn Auflagen zur Hygiene und den Personenmindestabständen von 1,5 Meter in jegliche Richtung, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen strikt beachtet werden. Dürfen Tierparks und Zoos wieder öffnen? Tierparks und Wildgehege dürfen unter strikter Beachtung der erforderlichen Hygienestandards, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen ebenfalls seit dem 22. April 2020 öffnen. Tierhäuser sind davon nicht umfasst, diese bleiben geschlossen. Gastronomiebetriebe Ab dem 15. Mai dürfen Gaststätten, die zubereitete Speisen verabreichen, einschließlich Cafés, wenn die jeweilige Betreiberin oder der jeweilige Betreiber die Einhaltung der Hygieneregeln nach § 3 sicherstellt. Die Öffnungszeit ist auf die Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr beschränkt. Schankwirtschaften dürfen weiterhin nicht öffnen. Diese Regelung gilt zunächst bis einschließlich 5. Juni 2020. Hier finden Sie Orientierungshilfen für Hygiene- und Sicherheitskonzepte der Fachverbände und -organisationen für den Brandenburgischen Tourismus. Neuregelungen Übernachtungsangebote 4
Ab Freitag, dem 15. Mai ist das Übernachten auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen, in Ferienwohnungen und –häusern sowie auf Charterbooten mit Übernachtungsmöglichkeit, sofern die jeweiligen Unterkünfte über eine eigene Sanitärausstattung verfügen erlaubt. Damit ist auch Dauercamping wieder möglich, sofern ein autarkes Sanitärsystem gewährleistet ist. Sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen müssen geschlossen bleiben. Erlaubt ist auch weiter die Nutzung von Ferienwohnungen und - häusern, die auf der Grundlage eines Miet- oder Pachtvertrags mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr nicht nur vorübergehend genutzt werden. Ab Montag, dem 25. Mai, sind sämtliche touristische Vermietungen uneingeschränkt unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln möglich. So können jetzt auch Hotels wieder Gäste beherbergen sowie Campingplätze mit sanitären Gemeinschaftseinrichtungen vermietet werden. Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote sind erlaubt. Auch Jugendfreizeiteinrichtungen (Jugendbildungsstätten, Jugendherbergen und Kinder- und Jugenderholungseinrichtungen) können wieder Gäste beherbergen. Touristische Unternehmen erhalten weitere Informationen zu Hilfen, auch in Form von Webinaren, auf unserem Businessportal für den Brandenburgischen Tourismus: Tourismusnetzwerk Brandenburg Einzelhandel Die Beschränkungen im Einzelhandel sind aufgehoben. Seit 27. April 2020 haben alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr in Verkaufsstellen des Einzelhandels eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht für den Großhandel. Ausgenommen von der Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, ist das Personal im Einzelhandel, sofern sie nicht im direkten Kundenkontakt stehen oder wenn dort die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen wirkungsvoll verringert wird. Körpernahe Dienstleistungen Die Beschränkungen bei körpernahen Dienstleistern sind aufgehoben. Seit 27. April 2020 haben alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr bei körpernahen Dienstleistern eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen hiervon sind Erbringer körpernaher Dienstleistungen, sofern sie nicht im direkten Kundenkontakt stehen oder wenn dort die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen wirkungsvoll verringert wird. Dürfen Reisebüros wieder öffnen? 5
Ja, Reisebüros dürfen wieder öffnen. Voraussetzung für die Öffnung ist die Einhaltung festgelegter Hygiene- und Abstandsregeln. In den einzelnen Bundesländern kann es zu unterschiedlichen Handhabungen kommen. Maßgeblich für die Reisebüros sind die Vorgaben des jeweiligen Bundeslandes, in dem sich das Geschäft befindet. Ist Bootfahren weiterhin möglich? Beispielsweise Motorboote, Segelboote, Surfbretter, Paddelboote, Ruderboote oder Stand- up-Paddling-Bretter dürfen unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln weiter genutzt werden. Auch der gewerbliche Boots-Verleih bleibt in Absprache mit den zuständigen lokalen Behörden zulässig, wie auch der eingeschränkte Betrieb von Marinas und Häfen. Die Übernachtung auf einem Boot ist bis einschließlich 14. Mai weiterhin untersagt. Wer sein Boot auf dem Gelände eines solchen Betriebes liegen hat, kann es nutzen. Angeln und Jagd: Beides ist sowohl zur Berufsausübung als auch im privaten Bereich weiterhin grundsätzlich möglich. Auch beim Jagen und Angeln gilt: Mindestens 1,5 Meter Abstand. Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Tanzstudios sowie der Betrieb von Thermen, Wellnesszentren und ähnlichen Einrichtungen ist weiter untersagt. Ausnahmen von der Untersagung können wie bisher in begründeten Einzelfällen durch schriftliche Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamts zugelassen werden. Wie ist mit Kaufhäusern, Einkaufszentren und Outlet-Centern umzugehen? Die Öffnung von Einkaufszentren, Kaufhäusern und Outlet-Centern ist zulässig, mit den genannten Größeneinschränkungen für Einzelhändler sowie Einschränkungen für körpernahe Dienstleister und Gastronomen. Die Betreiber haben sicherzustellen, dass die Hygienestandards nach § 11 auch in den Eingangsbereichen der Zentren und in allen sonstigen für den Publikumsverkehr zugänglichen Bereichen beachtet und eingehalten werden. Was ist bei der Öffnung der Geschäfte zu beachten? Eine Öffnung aller genannten Einrichtungen erfolgt unter Beachtung der Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. In Wartebereichen dürfen sich nicht mehr als 10 Personen gleichzeitig aufhalten. Zwischen Personen ist nach Möglichkeit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu einzuhalten. 6
Die Umsetzung ist von den Gegebenheiten bei Ihnen im Laden abhängig. Entlang folgender Anhaltspunkte können Sie vorgehen: Hygienestandards ▪ Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes beachten ▪ Bezogen auf den Einzelhandel: o Mitarbeiter als Vorbilder: 1,5 Meter Abstand halten sowie Handschuhe und Mundschutz tragen o Desinfektionsmittel am Eingang für Kunden bereithalten und diese mittels Aushangs auffordern, sich die Hände zu desinfizieren o Regelmäßige Reinigung aller zugängigen Flächen inkl. Türklinken, Verkaufstischen etc. o Verkaufsräume regelmäßige durchlüften ▪ Kassen o Abstandsmarkierungen auf dem Boden anbringen o Trennvorrichtung (Plexiglasscheibe, gespannte Klarsichtfolie) zwischen Kassenpersonal und Kunden anbringen o Bargeldlose Zahlung bevorzugen und Kunden aktiv darauf hinweisen o Handdesinfektionsmittel für Kassenpersonal bereitstellen o Bei Wechsel des Kassenpersonal Tastatur, Touchbildschirm und häufig berührte Flächen desinfizieren ▪ Mindestabstand von 1,5 Metern o Durch maximale Anzahl Kunden (s.u. Steuerung des Zutritts) o In größeren Läden: Zutrittsbeschränkungen für einzelne Verkaufsbereiche / Verkaufsabteilungen festlegen und den Kunden durch Aushang darauf hinweisen o Einbahnstraßen-Regelungen festlegen und den Kunden durch Aushang darauf hinweisen ▪ Umkleidekabinen o Nur ein Kunde pro Kabine o Kabinen soweit wie möglich regelmäßig lüften o Keine Warteschlangen entstehen lassen (Kunden einzeln zur Kabine begleiten) ▪ Weisen Sie mit Kundendurchsagen oder Aushängen wie denen der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik Ihre Kunden auf die Vorsichtsmaßnahmen hin. Steuerung des Zutritts ▪ Überlegen Sie sich, wie viele Kunden maximal in Ihr Geschäft dürfen, so dass der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt bleibt und die Kunden sich wohl fühlen (als Ansatzpunkt hat sich die Rechnung „(Ihre Verkaufsfläche in m²) / (10 bis 20) = max. Kundenanzahl“ etabliert) 7
▪ Kontrollieren Sie die max. Kundenanzahl: o In kleineren Läden durch Sichtkontrolle und ggfs. Abschließen der Eingangstür o Zutrittsteuerung durch abgestelltes Personal o Elektronische Erfassung (aktuelle Besucherzahl digital am Eingangsbereich anzeigen) ▪ Richten Sie, wenn möglich, einen getrennten Ein- und Ausgang ein Vermeidung von Warteschlangen ▪ Abstandslinien vor den Kassen mit Klebeband anbringen ▪ Ggfs. auch vor dem Geschäft ebenfalls Abstandsmarkierungen auf dem Boden anbringen Maximal 10 Personen in Wartebereichen ▪ Richten Sie ggfs. mehrere Wartebereiche ein ▪ Weisen Sie mit Hinweisschildern auf die max. Personenanzahl hin ▪ Kontrollieren Sie die max. Personenanzahl in Wartebereichen Von mir wird die Erstellung eines Infektionsschutzkonzept verlangt Eine Vorlage für ein Infektionsschutzkonzept hat der Handelsverband zur Verfügung gestellt. Sie können es gern nutzen. Weitere Hinweise zur sog. Maskenpflicht Seit 27. April 2020 haben alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr in Verkaufsstellen des Einzelhandels, bei körpernahen Dienstleistern sowie Fahrgäste bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht für den Großhandel. Ausgenommen von der Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, ist das Personal im Einzelhandel und Erbringer körpernaher Dienstleistungen, sofern sie nicht im direkten Kundenkontakt stehen oder wenn dort die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen wirkungsvoll verringert wird. Die Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) muss aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sein, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln beim Husten, Niesen, Sprechen oder Atmen zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie. 8
Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) umfasst alle Personen in Verkaufsstellen des Einzelhandels. Im Großhandel gelten dieselben Regelungen. Bitte beachten Sie unbedingt die Hygienehinweise der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung. Wie sollte ich meine Angestellten im Einzelhandel schützen? Bitte orientieren Sie sich an dem Merkblatt zum "Schutz vor Ansteckung mit dem Corona- Virus für Beschäftigte im Einzelhandel", das das Gesundheitsministerium des Landes Brandenburg veröffentlicht hat. Erhalten von der Schließung betroffene Betriebe Entschädigungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz? Entschädigung nach §§ 56 ff. IfSG kann auf Antrag erhalten, wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot (§§ 31 u. 42 IfSG) oder einer Quarantäne (§ 30 IfSG) unterliegt. Voraussetzung ist ein die Person betreffender Bescheid des Gesundheitsamtes, der das persönliche Tätigkeitsverbot oder die Quarantäne anordnet und ein daraus folgender Verdienstausfall. Nicht von den Entschädigungsleistungen nach § 56 IfSG sind allerdings allgemein angeordnete Betriebsschließungen oder Veranstaltungsverbote umfasst. Die SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung des Brandenburgischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz vom 22. März 2020 bietet folglich keine Grundlage für einen Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG. Wie geht man mit anderen, i. d. R. nicht körpernahen Dienstleistern um, die keinen zwingenden Körperkontakt erfordern, wie z. B. Versicherungsbüros, Reisebüros, Änderungsschneiderein, Immobilienvermittler? Nach § 2 Abs. 3 der Eindämmungsverordnung (SARS-CoV-2-EindV) können andere Dienstleister ihrer Tätigkeit nachgehen. Voraussetzung dafür ist, dass kein direkter Körperkontakt erfolgt und der Mindestabstand von 1,50 m eingehalten wird. In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf die Einhaltung der Hygienestandards des § 10 SARS- CoV-2-EindV. Versicherungsdienstleister finden in dem Merkblatt Hinweise für Versicherungsagenturen und Maklerbüros in der Corona-Krise weiterführende Informationen. 9
Handwerkbetriebe (sowie handwerksähnliche Tätigkeiten) sind ebenfalls nicht betroffen. Hier empfehlen wir Ihnen dringend die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Handwerkskammer. Dürfen Versicherungs- und Immobilienbüros ihre Ladengeschäfte öffnen? Viele Unternehmen benötigen gerade in dieser Phase intensive Unterstützung durch die Versicherungswirtschaft. Versicherungsvermittler sollten proaktiv darauf hinwirken, dass von Betriebs- oder Praxisschließungen betroffene Gewerbekunden unverzüglich ihre Schäden bei der zuständigen Versicherung melden. Risiken, die durch leerstehende Gebäude entstehen können, sollten abgeklärt werden. Insbesondere gewerbliche Versicherungsmakler (mit Erlaubnis § 34 d Abs. 1 GewO) in ihrer Eigenschaft als Sachwalter sollten in dieser kritischen Phase für ihren Kunden ansprechbar sein. Zu Ihrem eigenen Schutz empfehlen wir Ihnen jedoch Kunden- und Beratungsgespräche mittels Telefongesprächen oder Videokonferenzen durchzuführen. Handelt es sich um Ladengeschäfte/ Büros, die für den Kunden zugänglich sind und ist es unumgänglich einen direkten Kontakt herzustellen (z. B. für eine Unterschriftsleistung), empfehlen wir ein entsprechendes Hinweisschild an der Tür anzubringen und auf die erlaubte Personengruppe und den geforderten Mindestabstand hinzuweisen. Ist es für die Finanzdienstleistungs- und Immobilienbranche weiterhin möglich sich beim Kunden zu verabreden oder Besichtigungstermine zu vereinbaren? Unter Berücksichtigung des genannten Mindestabstands von 1,50 m können Sie weiterhin Ihre Dienstleistungen anbieten. Auch hier ist verantwortungsvoll abzuwägen, wann ein direkter Kundenkontakt erforderlich ist. So können Sie Immobilienangebote zwischenzeitlich auch in virtueller Form präsentieren und mit dem Interessenten parallel dazu ein telefonisches Beratungsgespräch führen. Eine Wohnungsbesichtigung sollte nur stattfinden, wenn es unbedingt notwendig ist und dann auch nur als Einzelbesichtigung. 10
Was ist die rechtliche Folge bei Verstößen? Zur Frage der Rechtsfolge bei Verstößen verweist hat die Landesregierung auf das Infektionsschutzgesetz. Demnach können Verstöße mit Geldbußen bis 25.000 Euro geahndet werden. 11
Überbrückungshilfen von Bund und Land Wohin kann ich mich als Unternehmer bei einem Förderbedarf wenden? Bund Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat eine Hotline zu Fördermaßnahmen für betroffene Unternehmen geschaltet; sie lautet: 030 18615 8000. Die Website des BMWi gibt weitere Hinweise. Land Brandenburg Die Wirtschaftsförderung Brandenburg GmbH (WFBB) bietet der heimischen Wirtschaft im Zusammenhang mit der Pandemie verschiedene Beratungs- und Unterstützungsangebote (von Förderberatung über Lieferketten und Technologiekooperation bis hin zu Fachkräften) an. Sie hat eine zentrale Anlaufstelle für Unternehmen eingerichtet – diese erreichen Sie unter 0331 73061-222. Das Wirtschaftsministerium des Landes informiert mit FAQs auf seiner Website. Fördermaßnahmen: Gibt es Notfallhilfen für Einzel-, kleine und mittlere Unternehmen? Land Das Programm „Soforthilfe Corona Brandenburg bietet Unternehmen in Not nicht rückzahlbare Zuschüsse. Anträge werden bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) gestellt. Die notwendigen Unterlagen finden Sie auf der ILB-Website oder in unserem Download-Bereich. Antragsberechtigt sind Solo-Unternehmen, Kleinstbetriebe und Unternehmen bis 100 Mitarbeiter. Die Förderung ist schlank gestaltet und wie folgt gestaffelt: ▪ bis zu 5 Erwerbstätige bis zu 9.000,- EUR, ▪ bis zu 15 Erwerbstätige bis zu 15.000,- EUR, ▪ bis zu 50 Erwerbstätige bis zu 30.000,- EUR, ▪ bis zu 100 Erwerbstätige bis zu 60.000,- EUR Beratung zum Sofortprogramm erhalten Sie bei der ILB unter Tel. (0331) 660 2299 und der IHK Potsdam unter (0331) 2786115. Die IHK unterstützt Sie auch bei der Bereitstellung der als Anlage geforderten Gewerbeanmeldung; Kontakt: corona@ihk-potsdam.de Auszüge aus dem Handelsregister erhält man unter www.handelsregister.de und www.unternehmensregister.de Die Antragstellung kann ab dem 7. Mai 2020 nur noch online über das Kundenportal der ILB erfolgen. Dies ist noch bis zum 31. Mai 2020 möglich. Weitere aktuelle Informationen zu Zuschüssen des Landes für Unternehmen in Schwierigkeiten erhalten Sie auf der Seite der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB). Film- und Medienbranche 12
Um die Branche mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln bestmöglich zu unterstützen, haben die Bundes- und Länderförderer ein gemeinsames Hilfsprogramm mit Maßnahmen für die Bereiche Produktion, Verleih und Kino entwickelt, das schnell und unbürokratisch umgesetzt werden soll. Nähere Informationen dazu findet man auf der Website des Medienboard Berlin Brandenburg. Weiterbildungsträger Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg stellt seit Ende April eine Soforthilfe unter anderem für Bildungsträger, aber auch gemeinnützige Träger von Kinder-, Jugend- und Sporteinrichtungen. Landwirtschaft Zu Hilfen und Förderungen für Landwirte informiert das Ministerium für Landwirtschaft, Klimaschutz und Umwelt (MLUK) auf seiner Website. Mit der Corona 2020 Agrar-Richtlinie gibt es nunmehr auch eine Soforthilfe für die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft in Brandenburg. Nähere Informationen finden Sie hier. Bund In einem offenen Schreiben haben sich Finanzminister Scholz und Wirtschaftsminister Altmaier am 26. März mit der Bitte an die IHKs gewandt, den offenen Brief „Staatliche Hilfen nutzen, gemeinsam die Krise überwinden“ an die Unternehmerschaft zu streuen. Das Anschreiben enthält einen Überblick über die wichtigsten Hilfsmaßnahmen des Bundes, konkret zur Ausweitung der KFW-Programme, steuerlichen Maßnahmen, Regelungen zum Kurzarbeitergeld und Soforthilfen. Die Informationen aus dem Anschreiben haben wir in die untenstehenden FAQs eingearbeitet. Ebenfalls mitgesandt durch die Ministerwurden Informationsblätter zu Corona-Soforthilfen, KFW-Kurzfakten zu den Hilfsprogrammen und einem Überblick über KFW-Programme. Können Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen neben den Landeshilfen zusätzlich Bundeshilfen beantragen? Nein, dies ist nicht möglich. Die Bundesmittel gehen im Landesprogramm auf. Soloselbstständige und Kleinstunternehmen können Stand heute nur auf das Landesprogramm zurückgreifen. Das Antragsverfahren läuft über die ILB. Gibt es Überbrückungskredite? Die Bundesregierung hat ein Milliarden-Schutzschild für Unternehmen zur Begegnung der Pandemie beschlossen. Mit diesen Mitteln sollen Liquiditätshilfen ausgeweitet, günstige Förderkredite und die Absicherung von Darlehen der Bürgschaftsbanken in einem größeren Umfang ermöglicht werden. Zudem sind besondere Maßnahmen zur Unterstützung von Solo-Selbstständigen enthalten. Auch Exportkreditgarantien sind vorgesehen. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft & Energie. 13
Die Förderdarlehen des Bundes KfW-Schnellkredit (für Unternehmen ab 10 Mitarbeitern) Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) können mittelständische Unternehmen den neuen KfW-Schnellkredit beantragen. Der Kredit wird zu 100 % abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Das erhöht Ihre Chance deutlich, eine Kreditzusage zu erhalten. 10 Jahre Laufzeit. Der max. Kreditbetrag beträgt bis zu 3 Monatsumsätze des Jahres 2019. Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten können max. 500.000 Euro erhalten; Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten bis zu 800.000 Euro ERP-Gründerkredit Universell (für junge Unternehmen) Zielgruppe sind gewerbliche Unternehmen in den ersten 5 Jahren nach Gründung, Existenzgründer, Nachfolger und Freiberufler. Diese erhalten bis zu 1 Mrd. Euro pro Unternehmensgruppe. Bis zu 90 Prozent Haftungsfreistellung der Hausbank. KfW-Unternehmerkredit (für Bestandsunternehmen) Gewerbliche Unternehmen und Freiberufler, die mindestens seit fünf Jahren am Markt sind, können eine Betriebsmittelfinanzierung bis zu 1 Mrd. Euro erhalten. Bankübliche Sicherheiten sind hierfür erforderlich. Auch hier gilt eine Haftungsfreistellung der Hausbank bis zu 90 Prozent. KfW Kredit für Wachstum Dieser für Innovationen und Digitalisierung eingereichte Kredit wird umgewandelt und ohne Beschränkung auf bestimmte Bereiche bis zu 70 Prozent der Vorhabenfinanzierung, maximal 100 Mio. Euro, zur Verfügung gestellt. Das Programm gilt für größere Unternehmen. Die Umsatzgrenze liegt bei 2 Mrd. Euro. Die Risikoübernahme ist mit der Bank zu klären. KfW-Konsortialfinanzierung (für große Unternehmen) Die KfW beteiligt sich an Konsortialfinanzierungen für Investitionen und Betriebsmittel von mittelständischen und großen Unternehmen. Hierbei übernimmt die KfW bis zu 80% des Risikos, jedoch maximal 50% der Risiken der Gesamtverschuldung. Der KfW-Risikoanteil beträgt mindestens 25 Mio. Euro. Förderungen des Landes Brandenburg Gegenwärtig kann man bereits folgende Instrumente der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) in Anspruch nehmen: Brandenburg-Kredit Gründung (für junge Unternehmen) Junge Unternehmen (bis 5 Jahre), Freiberufler und Existenzgründer können hierüber eine bis zu 100prozentige Finanzierung der förderfähigen Kosten (bis max. 25 Mio. Euro) erhalten. Brandenburg-Kredit für den Mittelstand (für Bestandsunternehmen) Private gewerbliche Unternehmen, Einzelunternehmer und im Falle von Vermietern/ Verpächtern auch natürliche Personen, die mindestens 5 Jahre am Markt sind, können 14
darüber Betriebsmittel, Investitionen, Übernahmen bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten (bis max. 25 Mio. Euro) finanzieren. Kredittilgung Hinsichtlich bereits gewährter Kredite setzt die ILB für Unternehmen die Zins- und Tilgungsleistung auf Antrag für Mikrokredit Brandenburg Brandenburg-Kredit Gründung Brandenburg-Kredit Mittelstand Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum aus. Wer hilft mir, wenn in der gegenwärtigen Situation bankübliche Sicherheiten fehlen? Bürgschaften Für die Absicherung von Darlehen steht Ihnen die Bürgschaftsbank des Landes Brandenburg zur Verfügung. Der Direktkontakt lautet: https://www.bbimweb.de/corona-mehr- unterstuetzung-fuer-kmu/ Regeln Kreditvergabe Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat die Regeln für die Kreditvergabe an die Corona-Pandemie angepasst. So heißt es in den auf der BaFin-Webseite veröffentlichten Leitlinien "Aufsichtliche und regulatorische Maßnahmen [als Reaktion auf Covid -19] (FAQ)" ausdrücklich, dass Kredite auch vergeben werden dürfen, wenn „Kapitaldienstfähigkeit zurzeit krisenbedingt nicht gegeben" sei. Die Kreditwirtschaft und das Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg haben am 26. März 2020 eine Erklärung zur unbürokratischen Abwicklung veröffentlicht. Diese finden Sie hier. Nach Information der Bankenaufsicht (BaFin) kann in der Kommunikation mit den für die Durchleitung der Kredite einbezogenen Hausbanken auf die Jahresabschlüsse von 2018 bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit abgestellt werden. Auch zur Prüfung der Kapitaldienstfähigkeit hat die BaFin den Banken eine entsprechende Klarstellung übermittelt, die die Abwicklung erleichtern soll. Welche Änderungen ergeben sich in der jetzigen Situation für das Insolvenzrecht? Aufgrund des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 haben sich u.a. im Bereich des Insolvenzrechts kurzfristig einige befristete, jedoch wesentliche Änderungen ergeben. Die Regelungen sind bereits mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten. Unter anderem ist die reguläre Drei-Wochen-Frist lt. 15
Insolvenzordnung bis zum 30. September 2020 für die betroffenen Unternehmen ausgesetzt worden. Alle Informationen finden Sie zusammengefasst in unserem Merkblatt. Die IHK Potsdam bietet in Kürze ein kostenfreies Webinar zum Thema „Insolvenzrechtliche Sanierung in der Corona-Krise“ an – Details und Anmeldung unter folgendem Link. Darüber hinaus hat der DIHK verschiedene Online-Angebote unter dem Titel „Durchstarten aus der Krise“ aufgelegt – Informationen sind hier zu finden. Gibt es Unterstützung bei existenzbedrohenden Schwierigkeiten? Land Brandenburg Konsolidierungs- und Standortsicherungsprogramm (KoSta) Das Darlehensprogramm unterstützt kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie kleinere staatliche Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Land Brandenburg, die sich vorübergehend in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden. Die Entwicklungschancen und ökonomische Aussichten der Unternehmen müssen positiv sein. Die Mittel stehen als Rettungsbeihilfen und Umstrukturierungsdarlehen zur Verfügung. Das Programm wird gegenwärtig überarbeitet. Bund Beratungen für Unternehmen in Schwierigkeiten fördert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Programm Förderung unternehmerischen Know-hows Am 3. April 2020 ist eine modifizierte Richtlinie zur Förderung unternehmerischen Know- hows für Corona-betroffene Unternehmen in Kraft getreten. Ab sofort können Sie einen Antrag für Beratungen, die bis zu einem Beratungswert von 4.000,00 Euro für Corona- betroffene kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließlich Freiberufler ohne Eigenanteil gefördert werden, beim BAFA stellen. Informationen hierzu gibt in der IHK Potsdam Herr Lehmann, Tel. (0331) 2786 167, Email andreas.lehmann@ihk-potsdam.de Aufwandsentschädigung für Grenzpendler aus Polen Am 27.3.2020 verhängte die Republik Polen aufgrund der Corona-Pandemie Einreiseregeln, die das Grenzpendeln massiv erschweren. Danach wurde eine 14tägige Quarantäne für Einreisende nach Polen verhängt, was ebenfalls für Pendler zutrifft. Das Land Brandenburg hat daher einen Fonds aufgelegt, der die Mehraufwendungen für Unterbringung und Verpflegung von Pendlern und mitreisende Angehörige mit Hauptwohnsitz in Polen und einer Arbeitsstätte in Brandenburg fördert. Anträge sind vom Arbeitgeber in Brandenburg bei den zuständigen Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern zu stellen. Für den IHK-Bezirk Potsdam ist dies die IHK Ostbrandenburg. Über diesen Link gelangen Sie 16
zum Antragsportal. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website der IHK Potsdam und in diesen FAQs. Die Regierung der Republik Polen hat die Quarantäneregelungen für polnische Berufspendler ab 4. Mai 2020 aufgehoben. Ausgenommen davon sind Gesundheitsberufe (inkl. Pflege). Mit Ausnahme der genannten Berufsgruppen endet damit die Brandenburger Soforthilfe am 3. Mai 2020. Quarantäneregeln für Einreisende nach Deutschland Bund und Länder haben im Zusammenhang mit der Pandemie einheitliche Quarantäneregelungen für Einreisende nach Deutschland erlassen. Ausnahmen gelten für Berufspendler, die in der Verordnung für Brandenburg näher ausgeführt werden. Der Arbeitnehmer benötigt dann eine Bescheinigung vom Arbeitgeber. Nähere Informationen und die Verordnung finden Sie unter diesem Link. Wird es steuerliche Erleichterungen geben? Ja! Brandenburgs Finanzministerin Lange hat ein Entgegenkommen zugesichert. So können beispielsweise laufende Vorauszahlungen zur Einkommensteuer beziehungsweise zur Körperschaftsteuer auf Antrag herabgesetzt oder angepasst werden, ohne dass an den Nachweis der Voraussetzungen allzu strenge Anforderungen gestellt werden. Auch eine Stundung fälliger Steuerforderungen ist möglich. In diesen Fällen werden die Finanzämter auf Stundungszinsen verzichten. Bei unmittelbar Betroffenen werde auch vorübergehend von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen. Ebenso können Säumniszuschläge erlassen werden. Die Finanzministerin rät, sich im Bedarfsfall schnell an das zuständige Finanzamt zu wenden. Können Sozialversicherungsbeiträge gestundet werden? Die gesetzlichen Krankenkassen hatten für die Monate März und April eine befristete Möglichkeit zur Stundung der Sozialversicherungsbeiträge angeboten, sofern alle weiteren Entlastungsmöglichkeiten durch Landes- und Bundesförderungen ausgeschöpft wurden. Unternehmen, die diese Möglichkeit in Anspruch genommen haben, müssen bis zum Juni die gestundeten Beiträge entrichten. Derzeit beraten die Krankenkassen gemeinsam mit den zuständigen Bundesbehörden über eine Verlängerung dieser Regelung. Weiterführende Informationen finden Sie auf der Homepage des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenkassen. Können Steuern gestundet werden? Ja. Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer können in wirtschaftlich schwierigen Lagen gestundet werden. Vorauszahlungen der Gewerbesteuer können auf Null reduziert werden. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird. Das Ministerium für Finanzen & Europa hat bereits ein Antragsformular erstellt, mit dessen Hilfe Unternehmer Steuerstundungen beantragen können. 17
Können Vorauszahlungen angepasst werden? Ja. Vorauszahlungen können angepasst werden. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, können die Steuervorauszahlungen herabgesetzt werden. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert. Am 10. Juni 2020 stehen die Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer- Vorauszahlungen für das 2. Quartal 2020 an. Die Schonfrist für die Zahlung läuft bis zum 15. Juni 2020. Die Schonfrist für die Zahlung läuft bis zum 15. Juni 2020. Noch ist Zeit, durch einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen die Steuerbelastung an die in kürzester Zeit gesunkene Ertragserwartung für das Jahr 2020 anzupassen. Hierfür müssen Sie darlegen, dass aufgrund der bereits eingetretenen und noch zu erwartenden Umsatzausfälle das voraussichtliche zu versteuernde Einkommen 2020 deutlich gemindert ist bzw. sogar ein Verlust zu erwarten ist. Ferner können die Finanzämter auf die üblichen Stundungszinsen i.H.v. 0,5 Prozent pro Monat im Einzelfall ganz oder teilweise verzichten. Das Land Brandenburg hat mitgeteilt, aufgrund des massiv zu erwartenden Aufkommens an Anträgen zu zinslosen Steuerstundungen, diese so schnell als möglich beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Ferner hat das Finanzministerium Brandenburg mitgeteilt, Unternehmen in der Corona-Krise ihre bereits geleistete Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung zurück zu zahlen. Steuerpflichtige, die wirtschaftlich von den Folgen der Pandemie betroffen sind, können ab sofort bei ihrem Finanzamt einen Antrag auf Erstattung dieser Zahlung für das Jahr 2020 stellen. Die Sondervorauszahlungen werden damit „auf Null“ gesetzt, gezahlte Beträge den Finanzämtern in voller Höhe erstattet. Kann die Gewerbesteuer herabgesetzt werden? Ja. Die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen können durch die jeweilige Gemeinde auf einen entsprechenden Antrag hin angepasst werden. Liegt bereits ein Bescheid des Finanzamts über den „Gewerbeertrag für Zwecke der Vorauszahlungen“ vor, dann ist beim Finanzamt (statt bei der Gemeinde) ein entsprechender Herabsetzungsantrag zu stellen. Den dann geänderten Bescheid bekommen das antragstellende Unternehmen und die Gemeinde. Die Gemeinde ist an diesen Vorauszahlungsbescheid des Finanzamts gebunden und wird die Gewerbesteuervorauszahlungen entsprechend anpassen. Können entstehende Verluste verrechnet werden? Das Bundesfinanzministerium und die Finanzministerien der Länder haben sich am 22.04.2020 auf die Möglichkeit eines unterjährigen Verlustrücktrags verständigt. Am 24.04.2020 hat das BMF das entsprechende Schreiben zum Verlustrücktrag veröffentlicht. Das Schreiben finden Sie hier. Der vorläufige Verlustrücktrag gilt für Steuerpflichtige mit Gewinneinkunftsarten (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, Freiberufler) und mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Ein gesonderter Hinweis auf 18
Körperschaftsteuerpflichtige (GmbH, AG und übrige Kapitalgesellschaften) ist nicht nötig, da diese per se Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. Ein Bezug anderer Einkünfte (neben diesen) ist unschädlich. Es ist ein schriftlicher oder (per Elster) elektronischer Antrag an das zuständige Finanzamt zu stellen. Eine Antragstellung ist bis zum Ende März 2021 möglich (vgl. § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG). Der Steuerpflichtige muss von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sein. Eine Betroffenheit wird vermutet, wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro herabgesetzt wurden und versichert wird, dass nicht unerhebliche negative Einkünfte (also Verluste) aufgrund der Corona-Krise in 2020 erwartet werden. Der pauschale Verlustrücktrag beträgt 15 % der Gewinneinkünfte bzw. Vermietungseinkünfte, die der Berechnung der Vorauszahlungen für 2019 zu Grunde gelegt wurden. Dies dürften in der Regel die jeweiligen Einkünfte aus dem Jahr 2018 bzw. 2017 sein. Der Verlustrücktrag beträgt maximal 1 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung 2 Mio. Euro); dies ergibt sich zwangsläufig aus § 10d Abs. 1 EStG. Für Kapitalgesellschaften ergibt sich somit ein maximaler Liquiditätszufluss von 150.000 Euro Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag. Bei Personenunternehmen ist der Liquiditätseffekt vom persönlichen Steuersatz abhängig. Im Laufe des Jahres 2020 werden die Steuerfestsetzungen für 2019 erfolgen. Diese dürften dann in Fällen des pauschalen Verlustrücktrages zu Nachzahlungen führen, da der endgültige Verlustrücktrag selbst erst im Rahmen der Festsetzungen für das Jahr 2020 erfolgt. Deshalb werden die diesbezüglichen Nachzahlungen auf Antrag zinslos gestundet, bis die Festsetzung für 2020 erfolgt ist. Ergibt diese dann einen geringeren als den pauschalen oder gar keinen Verlustrücktrag, so sind die gestundeten Nachzahlungen innerhalb eines Monats zu zahlen. Die Funktionsweise des pauschalen Verlustrücktrages ist anhand eines umfangreichen Beispiels im BMF-Schreiben vom 24.04.2020 erläutert. Ich habe gelesen, dass auch die Finanzämter geschlossen haben. Wie kann ich meinen Antrag stellen? Brandenburgs Finanzministerium hat angesichts der Ausbreitung des Coronavirus die 13 Finanzämter im Land Brandenburg und deren Außenstellen ab Montag, 16. März 2020, bis einschließlich 19. April 2020 für den Publikumsverkehr geschlossen. Unabhängig von der Schließung für den Publikumsverkehr können die Brandenburgerinnen und Brandenburger weiterhin ihre steuerlichen Angelegenheiten klären. Die Finanzämter sind zu den gewohnten Zeiten per Telefon/Fax/Brief zu erreichen. Drohen mir Vollstreckungsmaßnahmen, wenn ich meine Steuerschuld nicht in voller Höhe begleichen kann? Nein! Die Bundesregierung hat angekündigt, auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge bis zum 31. Dezember 2020 zu verzichten, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist. Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), ist die Generalzolldirektion 19
angewiesen worden, den Steuerpflichtigen in entsprechender Art und Weise entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das bei seiner Zuständigkeit für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer entsprechend verfahren wird. Muss ich auf Sonderzahlungen, die ich aufgrund von besonderem Einsatz an meine Mitarbeiter zahle, Steuern entrichten? Nein. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Sie müssen im Lohnkonto aufgezeichnet werden. In dem entsprechenden BMF-Schreiben vom 9. April 2020 wird keine Einschränkung auf bestimmte Berufe oder Branchen vorgenommen. Die Steuerfreiheit gilt jedoch nicht für arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld oder als Ausgleich hierzu wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze. Weitere Details finden Sie hier. Mieten, Energie- und sonstige Betriebskosten: Weitere Entlastungsmöglichkeiten für Unternehmen Droht mir in der Krise nun die Kündigung, wenn ich meine Gewerbemiete nicht mehr bezahlen kann? Mietern - egal ob privat oder gewerblich - darf nicht gekündigt werden, wenn sie ihre Miete zwischen April und Juni 2020 wegen der Pandemie nicht zahlen können. Der Mieter muss die Notlage nachweisen. zum Beispiel durch eine behördliche Untersagung des Betriebs wegen Covid-19. Dies betrifft derzeit etwa Gaststätten oder Hotels, deren Betrieb zumindest für touristische Zwecke untersagt ist. Dies soll auch für Pachtverhältnisse – einschließlich Landpachtverhältnisse – gelten. Bisher durfte ein Vermieter kündigen, wenn der Mieter zwei Monate nicht zahlen kann. Die Bestimmungen sollen zunächst bis 30. Juni 2020 gelten, eine Verlängerung bis zum 30. September 2020 ist möglich. Die nicht gezahlten Mieten sollen spätestens bis zum 30. Juni 2022 beglichen sein. Sonst ist Kündigung möglich. Dies bedeutet, dass wegen Zahlungsrückständen, die vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 eingetreten und bis zum 30. Juni 2022 nicht ausgeglichen sind, nach diesem Tag wieder gekündigt werden kann. Damit haben Mieter und Pächter vom 30.06.2020 an über zwei Jahre Zeit, einen zur Kündigung berechtigenden Miet- oder Pachtrückstand auszugleichen. Mietkürzungen sind in dem Vorschlag nicht enthalten. Diese sind nur wegen eines Mietmangels möglich und als solcher gilt die Pandemie nicht. 20
Wie sieht es mit Strom-Gas- oder Telekommunikationsverträgen aus? Für den Bereich des Zivilrechts soll ein Leistungsverweigerungsrecht für die Erfüllung vertraglicher Dauerschuldverhältnisse (insbesondere Strom, Gas, Telekommunikation u. ä.) eingeführt werden. Betroffenen Verbrauchern und Kleinstunternehmen (Unternehmen bis zu 9 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von bis zu EUR 2 Millionen), die wegen der COVID-19-Pandemie ihre vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbringen können, wird hiernach das Recht einräumt, ihre Leistung einstweilig zu verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht gilt nur in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse, die vor dem 08.03.2020 geschlossen wurden. Wie sieht es mit GEMA-Gebühren aus? Die GEMA setzt Ihre Gebühren aus: Für Lizenznehmer ruhen für den Zeitraum, in dem sie ihren Betrieb aufgrund behördlicher Anordnungen zur Eindämmung der Pandemie- Ausbreitung schließen müssen, alle Monats-, Quartals- und Jahresverträge. Es entfallen während dieses Zeitraums die GEMA-Vergütungen. Kein Lizenznehmer soll für den Zeitraum der Schließung mit GEMA-Gebühren belastet werden. Diese Maßnahme gilt rückwirkend ab dem 16. März 2020. Weitere Informationen finden Sie hier. Ich brauche professionelle Unternehmensberatung, um mit den Folgen der Krise fertig zu werden. Gibt es hier Unterstützung? Ja. Der Bund unterstützt die Inanspruchnahme von externen Beratern mit einem Satz von bis zu 4.000 Euro. Interessierte Unternehmen und Freiberufler müssen wie auch in der weiterhin gültigen Rahmenrichtlinie bestimmt, die Bedingungen der KMU- sowie die der De- minimis-Regelung erfüllen. Details zum Programm finden Sie hier. Ich schaffe es diesmal nicht, meinen Jahresabschluss rechtzeitig fertigzustellen. Gibt es hier Sonderregelungen? Ja. Das Bundesamt für Justiz hat aufgrund der aktuellen Ausnahmesituation verschiedene Maßnahmen für Unternehmen, die ihre Jahresabschlüsse bislang nicht fristgerecht einreichen konnten oder einreichen werden können, beschlossen und veröffentlicht. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesamtes für Justiz. 21
Kurzarbeitergeld – was muss ich wissen? Was genau ist Kurzarbeitergeld? Kurzarbeit ist eine Möglichkeit, bei vorübergehendem Arbeitsausfall Kündigungen zu vermeiden. Betriebe und Unternehmen, bei denen aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls die regelmäßige Arbeitszeit reduziert wird, können den Verdienstausfall durch Kurzarbeitergeld zum Teil ausgleichen. Dabei müssen nicht alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betroffen sein. Manchmal gibt es nur für einzelne Bereiche nicht genügend Arbeit. Die betroffenen Beschäftigten arbeiten bei Kurzarbeit weniger oder überhaupt nicht und erhalten von ihrem Arbeitgeber eine Entgeltersatzleistung aus der Arbeitslosenversicherung, das so genannte Kurzarbeitergeld. Wie erfolgt die Berechnung und wie lange wird Kurzarbeitergeld bezahlt? Die konkrete Berechnung und Auszahlung des Kurzarbeitergeldes an die einzelnen Arbeitnehmer erfolgt gemäß § 320 SGB III durch den Arbeitgeber, die Bundesagentur für Arbeit zahlt in einer Summe an den Arbeitgeber. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes entspricht dem des Arbeitslosengeldes, es beträgt also bei einer vollständigen Reduzierung der Arbeitszeit („Kurzarbeit null“) allgemein 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts bzw. 67 Prozent für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind. Soweit Arbeitszeit und damit auch Entgelt nicht vollständig entfallen, sondern lediglich reduziert werden, besteht natürlich auch nur ein anteiliger Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes finden Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld wird für maximal 12 Monate ausgezahlt Was sind die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld und sind diese durch Corona erfüllt? Ein erheblicher Arbeitsausfall i.S.d. § 96 SGB III liegt vor, wenn ▪ er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, ▪ er vorübergehend ist, ▪ er nicht vermeidbar ist, ▪ im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens 10 Prozent der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind. 22
Laut Bundesagentur sollen diese Kriterien im Corona-Fall großzügig zugunsten der Unternehmen bzw. den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern ausgelegt werden. Wo und wie kann ich Kurzarbeitergeld beantragen? Die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfolgt in einem zweistufigen Verfahren: Der Arbeitgeber erstattet der zuständigen Agentur für Arbeit eine schriftliche Anzeige über den Arbeitsausfall. Für den Kammerbezirk der IHK Potsdam sind dies die Agentur für Arbeit Potsdam und die Agentur für Arbeit Neuruppin. Das Formular für die Anzeige zum Kurzarbeitergeld finden Sie hier. Die Agentur für Arbeit erteilt einen schriftlichen Bescheid, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Arbeitgeber errechnet sodann das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die betroffenen Arbeitnehmer aus. Auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers oder online Antragsstellung erstattet die Agentur für Arbeit das verauslagte Kurzarbeitergeld. Bei der postalischen Übersendung ist darauf zu achten, dass die Unterlagen ausschließlich an die Postanschrift mit der Großempfänger-Postleitzahl gesandt werden. Dies sind für den Kammerbezirk der IHK Potsdam: Agentur für Arbeit Potsdam Agentur für Arbeit Neuruppin 14462 Potsdam 16814 Neuruppin Was ist bei der Beantragung noch zu beachten? Achten Sie bei der schriftlichen Beantragung darauf, dass die aktuelle Betriebsadresse und die korrekte Bankverbindung gut lesbar sind. In der Abrechnungsliste zu den einzelnen Arbeitnehmern müssen alle erforderlichen Angaben (z.B. Umfang des Arbeitsausfalls, Soll- und Ist-Entgelt) enthalten sein. Zuletzt muss der Antrag unterschrieben eingereicht werden. Wenn Veränderungen beim Personal eingetreten sind, z.B. Kündigungen oder Neueinstellungen erfolgten, ist dies der Arbeitsagentur ebenfalls mitzuteilen. Die Angaben zu der tatsächlich eingetretenen Kurzarbeit und den darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträgen werden arbeitnehmerbezogen abgerechnet. Diese Daten stehen erst nach Ablauf des Monats fest, deswegen sind die Anträge monatlich nachträglich bei der Agentur für Arbeit einzureichen. Häufig erstellen Steuerbüros die Abrechnungsunterlagen für die Betriebe: Damit die Unterlagen nicht jedes Mal vom Arbeitgeber unterschrieben werden müssen, reicht es aus, mit dem ersten Antrag eine Vollmacht, die sich auf Kurzarbeitergeld bezieht, für das Steuerbüro einzureichen. 23
Im Downloadbereich finden Sie eine Checkliste der Arbeitsagentur für die Beantragung von Kurzarbeitergeld sowie ein Muster für eine Vollmachterstellung für ein Steuerbüro. Wer hilft bei Fragen oder Problemen bei der Antragsstellung? Grundsätzlich ist der Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit Ansprechpartner für die Antragsstellung. Für den Kammerbezirk der IHK Potsdam sind dies die Agentur für Arbeit Potsdam und die Agentur für Arbeit Neuruppin. Eine persönliche Vorsprache ist in den Agenturen angesichts der aktuellen Lage nicht möglich. Stattdessen wurden Telefonhotlines geschaltet: ▪ Kunden der Agentur für Arbeit Potsdam: 0331 880 2000 ▪ Kunden der Agentur für Arbeit Brandenburg a. d. Havel: 0331 880 2000 ▪ Kunden der Agentur für Arbeit Bad Belzig: 0331 880 2000 ▪ Kunden der Agentur für Arbeit Luckenwalde: 0331 880 2000 ▪ Kunden der Agentur für Arbeit Zossen: 0331 880 2000 ▪ Kunden der Agentur für Arbeit Neuruppin und der Geschäftsstellen: 03391 69 2000 Weitere Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld finden Sie hier. Der DIHK hat ebenfalls einen umfangreichen Fragekatalog aufgelistet, diesen finden Sie hier. Ab wann und wie lang wird Kurzarbeitergeld gezahlt? Nach der bewilligten Anzeige des Kurzarbeitergeldes durch die Bundesagentur erfolgt die Auszahlung an die einzelnen Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber frühestens von dem Kalendermonat an, in dem der Arbeitsausfall angezeigt wurde. Eine rückwirkende Zahlung darüber hinaus erfolgt nicht. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld nach der Beantragung in einer Summe an den Arbeitgeber aus. Die maximale gesetzliche Bezugsdauer beträgt aktuell zwölf Monate, es können aber auch kürzere Zeiträume beantragt werden. Wie wirkt sich ein Hinzuverdienst / eine Nebenbeschäftigung der Angestellten auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes aus? Wenn die Nebentätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit durchgeführt wurde, ergeben sich keine Auswirkungen, erfolgt also keine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld. Darüber hinaus hat das Bundeskabinett am 23.03.2020 Anpassungen zu den Nebentätigkeitsregelungen in Berufen der sog. kritischen Infrastruktur vorgenommen. So erfolgt in diesen Berufen keine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld, solange die Summe aus Kurzarbeitslohn + Kurzarbeitergeld + Nebenverdienst den ursprünglichen Lohn nicht übersteigt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Nebenjob geringfügig ist oder nicht. Nur, 24
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