Stand: 11. Mai 2020 - IHK Potsdam

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Stand: 11. Mai 2020 - IHK Potsdam
Stand: 11. Mai 2020
Stand: 11. Mai 2020 - IHK Potsdam
Inhalt
Einführende Worte ..................................................................................................................... 2
Einschränkungen durch Corona: Wer ist wie betroffen............................................................. 3
Überbrückungshilfen von Bund und Land ................................................................................ 12
Mieten, Energie- und sonstige Betriebskosten: Weitere Entlastungsmöglichkeiten für
Unternehmen ........................................................................................................................... 20
Kurzarbeitergeld – was muss ich wissen? ................................................................................ 22
Coronavirus und Betriebsabläufe – so reagieren Sie richtig .................................................... 26
Vertragsrecht und Höhere Gewalt: Was gilt wann? ................................................................ 33
Außenwirtschaft - Grenzüberschreitender Handel und Warenverkehr .................................. 42
Umgang mit IHK-Prüfungen und -Lehrgängen ......................................................................... 51
Weitere Informationen ............................................................................................................ 54

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Einführende Worte

Dramatische Ereignisse begleiten den Zug des Corona-Erregers um die Welt. Ganze Länder
sind abgeriegelt, Unternehmen fahren die Produktion herunter, Lieferketten geraten ins
Stocken, Läden und Veranstaltungsstätten schließen und leere Regale künden von
Hamsterkäufen. Die Einschnitte für die Wirtschaft – natürlich auch hier bei uns in
Brandenburg – sind noch gar nicht voll abzuschätzen. Um Ihnen in dieser schwierigen
Situation unter die Arme zu greifen, haben wir für Sie hier die wichtigsten Fragen und
Informationen aufbereitet.

Natürlich stehen wir Ihnen auch persönlich weiter zur Verfügung. Sie erreichen uns unter der
Rufnummer 0331 2786-115 oder per Mail unter der Adresse corona@ihk-potsdam.de.

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Einschränkungen durch Corona: Wer ist wie betroffen
Bitte beachten Sie:
Es geht derzeit darum, die Verbreitung des Coronavirus zu verlangsamen und dadurch zu
erreichen, dass so bald wie möglich das normale Wirtschaftsleben wieder aufgenommen
werden kann. Steigen die Infektionszahlen zu stark an, müssen die getroffenen Maßnahmen
verlängert und ggfs. weitere Maßnahmen getroffen werden. Nehmen Sie daher unbedingt
die Hygieneempfehlungen des Robert-Koch-Instituts ernst und sensibilisieren auch Ihre
Mitarbeiter und Kunden dafür.

Sofortmaßnahmen in Brandenburg im Überblick

Grundlage ist die neue SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Brandenburgischen
Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz vom 8. Mai 2020
in Verbindung mit der Auslegungshilfe des Landes Brandenburg
Einige Freizeiteinrichtungen bleiben weiterhin geschlossen. Seit 08. Mai gelten
Lockerungsregelungen.
▪   Gastronomiebetriebe dürfen ab 15. Mai unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 3,)
    von 6 bis 22 Uhr öffnen.
▪   Übernachtungsangebote im Inland können ab 25. Mai zu touristischen Zwecken genutzt
    werden.
▪   Einzelhandel: Seit dem 22. April dürfen Geschäfte wieder öffnen. Seit 27. April gilt eine
    Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Einzelhandel, bei körpernahen
    Dienstleistern und im ÖPNV.
▪   Körpernahe Dienstleistungen: Körpernahe Dienstleitungen dürfen wieder angeboten
    werden. Dies ist mit strengen Hygieneauflagen verbunden.

Wer muss schließen?

Freizeiteinrichtungen
Einige Freizeiteinrichtungen müssen weiterhin zunächst bis einschließlich 05. Juni 2020
schließen. Dazu gehören:
▪   Bars, Clubs, Diskotheken, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
▪   Messen
▪   Spezialmärkte
▪   Spielhallen
▪   Spielbanken
▪   Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen
▪   Prostitutionsstätten
▪   Kinos

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▪   Theater
▪   Konzerthäuser
▪   Jahrmärkte
▪   Anbieter von Freizeitaktivitäten und ähnliche Einrichtungen
▪   öffentliche und private Sportanlagen
▪   Sauna- und Badeanstalten
▪   Schwimmbäder
▪   Fitnessstudios
▪   Tanzstudios und ähnliches

Ist der Besuch einer Bibliothek gestattet?
Öffentliche und universitäre Bibliotheken und Archive dürfen unter strikter Beachtung der
erforderlichen Hygienestandards, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von
Warteschlangen seit 22. April 2020 wieder öffnen.

Gibt es neue Regelungen für den Besuch von Museen?
Galerien, Museen und Ausstellungshallen dürfen seit 22. April 2020 wieder geöffnet werden,
wenn Auflagen zur Hygiene und den Personenmindestabständen von 1,5 Meter in jegliche
Richtung, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen strikt
beachtet werden.

Dürfen Tierparks und Zoos wieder öffnen?
Tierparks und Wildgehege dürfen unter strikter Beachtung der erforderlichen
Hygienestandards, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen
ebenfalls seit dem 22. April 2020 öffnen. Tierhäuser sind davon nicht umfasst, diese bleiben
geschlossen.

Gastronomiebetriebe
Ab dem 15. Mai dürfen Gaststätten, die zubereitete Speisen verabreichen, einschließlich
Cafés, wenn die jeweilige Betreiberin oder der jeweilige Betreiber die Einhaltung der
Hygieneregeln nach § 3 sicherstellt. Die Öffnungszeit ist auf die Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr
beschränkt. Schankwirtschaften dürfen weiterhin nicht öffnen. Diese Regelung gilt zunächst
bis einschließlich 5. Juni 2020.

Hier finden Sie Orientierungshilfen für Hygiene- und Sicherheitskonzepte der Fachverbände
und -organisationen für den Brandenburgischen Tourismus.

Neuregelungen Übernachtungsangebote
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Ab Freitag, dem 15. Mai ist das Übernachten auf Campingplätzen und
Wohnmobilstellplätzen, in Ferienwohnungen und –häusern sowie auf Charterbooten mit
Übernachtungsmöglichkeit, sofern die jeweiligen Unterkünfte über eine eigene
Sanitärausstattung verfügen erlaubt. Damit ist auch Dauercamping wieder möglich, sofern
ein autarkes Sanitärsystem gewährleistet ist. Sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen müssen
geschlossen bleiben. Erlaubt ist auch weiter die Nutzung von Ferienwohnungen und -
häusern, die auf der Grundlage eines Miet- oder Pachtvertrags mit einer Laufzeit von
mindestens einem Jahr nicht nur vorübergehend genutzt werden.

Ab Montag, dem 25. Mai, sind sämtliche touristische Vermietungen uneingeschränkt unter
Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln möglich. So können jetzt auch Hotels wieder
Gäste beherbergen sowie Campingplätze mit sanitären Gemeinschaftseinrichtungen
vermietet werden. Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare
touristische Angebote sind erlaubt. Auch Jugendfreizeiteinrichtungen
(Jugendbildungsstätten, Jugendherbergen und Kinder- und Jugenderholungseinrichtungen)
können wieder Gäste beherbergen.

Touristische Unternehmen erhalten weitere Informationen zu Hilfen, auch in Form von
Webinaren, auf unserem Businessportal für den Brandenburgischen Tourismus:

Tourismusnetzwerk Brandenburg

Einzelhandel
Die Beschränkungen im Einzelhandel sind aufgehoben.
Seit 27. April 2020 haben alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr in
Verkaufsstellen des Einzelhandels eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht für
den Großhandel.
Ausgenommen von der Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, ist das Personal im
Einzelhandel, sofern sie nicht im direkten Kundenkontakt stehen oder wenn dort die
Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische
Vorrichtungen wirkungsvoll verringert wird.

Körpernahe Dienstleistungen
Die Beschränkungen bei körpernahen Dienstleistern sind aufgehoben.
Seit 27. April 2020 haben alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr bei
körpernahen Dienstleistern eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen hiervon
sind Erbringer körpernaher Dienstleistungen, sofern sie nicht im direkten Kundenkontakt
stehen oder wenn dort die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch
geeignete technische Vorrichtungen wirkungsvoll verringert wird.

Dürfen Reisebüros wieder öffnen?

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Ja, Reisebüros dürfen wieder öffnen. Voraussetzung für die Öffnung ist die Einhaltung
festgelegter Hygiene- und Abstandsregeln. In den einzelnen Bundesländern kann es zu
unterschiedlichen Handhabungen kommen. Maßgeblich für die Reisebüros sind die
Vorgaben des jeweiligen Bundeslandes, in dem sich das Geschäft befindet.

Ist Bootfahren weiterhin möglich?

Beispielsweise Motorboote, Segelboote, Surfbretter, Paddelboote, Ruderboote oder Stand-
up-Paddling-Bretter dürfen unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln weiter
genutzt werden. Auch der gewerbliche Boots-Verleih bleibt in Absprache mit den
zuständigen lokalen Behörden zulässig, wie auch der eingeschränkte Betrieb von Marinas
und Häfen. Die Übernachtung auf einem Boot ist bis einschließlich 14. Mai weiterhin
untersagt. Wer sein Boot auf dem Gelände eines solchen Betriebes liegen hat, kann es
nutzen.

Angeln und Jagd: Beides ist sowohl zur Berufsausübung als auch im privaten Bereich
weiterhin grundsätzlich möglich. Auch beim Jagen und Angeln gilt: Mindestens 1,5 Meter
Abstand.

Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern,
Fitnessstudios, Tanzstudios sowie der Betrieb von Thermen, Wellnesszentren und ähnlichen
Einrichtungen ist weiter untersagt. Ausnahmen von der Untersagung können wie bisher in
begründeten Einzelfällen durch schriftliche Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamts
zugelassen werden.

Wie ist mit Kaufhäusern, Einkaufszentren und Outlet-Centern umzugehen?

Die Öffnung von Einkaufszentren, Kaufhäusern und Outlet-Centern ist zulässig, mit den
genannten Größeneinschränkungen für Einzelhändler sowie Einschränkungen für
körpernahe Dienstleister und Gastronomen. Die Betreiber haben sicherzustellen, dass die
Hygienestandards nach § 11 auch in den Eingangsbereichen der Zentren und in allen
sonstigen für den Publikumsverkehr zugänglichen Bereichen beachtet und eingehalten
werden.

Was ist bei der Öffnung der Geschäfte zu beachten?

Eine Öffnung aller genannten Einrichtungen erfolgt unter Beachtung der Empfehlungen des
Robert-Koch-Institutes zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von
Warteschlangen. In Wartebereichen dürfen sich nicht mehr als 10 Personen gleichzeitig
aufhalten. Zwischen Personen ist nach Möglichkeit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu
einzuhalten.

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Die Umsetzung ist von den Gegebenheiten bei Ihnen im Laden abhängig. Entlang folgender
Anhaltspunkte können Sie vorgehen:

Hygienestandards
▪ Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes beachten
▪   Bezogen auf den Einzelhandel:
       o Mitarbeiter als Vorbilder: 1,5 Meter Abstand halten sowie Handschuhe und
         Mundschutz tragen
       o Desinfektionsmittel am Eingang für Kunden bereithalten und diese mittels
         Aushangs auffordern, sich die Hände zu desinfizieren
       o Regelmäßige Reinigung aller zugängigen Flächen inkl. Türklinken, Verkaufstischen
         etc.
       o Verkaufsräume regelmäßige durchlüften
▪   Kassen
       o Abstandsmarkierungen auf dem Boden anbringen
       o Trennvorrichtung (Plexiglasscheibe, gespannte Klarsichtfolie) zwischen
         Kassenpersonal und Kunden anbringen
       o Bargeldlose Zahlung bevorzugen und Kunden aktiv darauf hinweisen
       o Handdesinfektionsmittel für Kassenpersonal bereitstellen
       o Bei Wechsel des Kassenpersonal Tastatur, Touchbildschirm und häufig berührte
         Flächen desinfizieren
▪   Mindestabstand von 1,5 Metern
       o Durch maximale Anzahl Kunden (s.u. Steuerung des Zutritts)
       o In größeren Läden: Zutrittsbeschränkungen für einzelne Verkaufsbereiche /
         Verkaufsabteilungen festlegen und den Kunden durch Aushang darauf hinweisen
       o Einbahnstraßen-Regelungen festlegen und den Kunden durch Aushang darauf
         hinweisen
▪   Umkleidekabinen
       o Nur ein Kunde pro Kabine
       o Kabinen soweit wie möglich regelmäßig lüften
       o Keine Warteschlangen entstehen lassen (Kunden einzeln zur Kabine begleiten)
▪   Weisen Sie mit Kundendurchsagen oder Aushängen wie denen der Berufsgenossenschaft
    Handel und Warenlogistik Ihre Kunden auf die Vorsichtsmaßnahmen hin.

Steuerung des Zutritts
▪   Überlegen Sie sich, wie viele Kunden maximal in Ihr Geschäft dürfen, so dass der
    Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt bleibt und die Kunden sich wohl fühlen (als
    Ansatzpunkt hat sich die Rechnung „(Ihre Verkaufsfläche in m²) / (10 bis 20) = max.
    Kundenanzahl“ etabliert)
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▪   Kontrollieren Sie die max. Kundenanzahl:
       o In kleineren Läden durch Sichtkontrolle und ggfs. Abschließen der Eingangstür
       o Zutrittsteuerung durch abgestelltes Personal
       o Elektronische Erfassung (aktuelle Besucherzahl digital am Eingangsbereich
         anzeigen)
▪   Richten Sie, wenn möglich, einen getrennten Ein- und Ausgang ein

Vermeidung von Warteschlangen
▪   Abstandslinien vor den Kassen mit Klebeband anbringen
▪   Ggfs. auch vor dem Geschäft ebenfalls Abstandsmarkierungen auf dem Boden anbringen

Maximal 10 Personen in Wartebereichen
▪   Richten Sie ggfs. mehrere Wartebereiche ein
▪   Weisen Sie mit Hinweisschildern auf die max. Personenanzahl hin
▪   Kontrollieren Sie die max. Personenanzahl in Wartebereichen

Von mir wird die Erstellung eines Infektionsschutzkonzept verlangt

Eine Vorlage für ein Infektionsschutzkonzept hat der Handelsverband zur Verfügung gestellt.
Sie können es gern nutzen.

Weitere Hinweise zur sog. Maskenpflicht

Seit 27. April 2020 haben alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr in
Verkaufsstellen des Einzelhandels, bei körpernahen Dienstleistern sowie Fahrgäste bei der
Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes
eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht für den Großhandel.

Ausgenommen von der Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, ist das Personal im
Einzelhandel und Erbringer körpernaher Dienstleistungen, sofern sie nicht im direkten
Kundenkontakt stehen oder wenn dort die Ausbreitung übertragungsfähiger
Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen wirkungsvoll verringert wird.

Die Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) muss aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sein, eine
Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln beim Husten, Niesen, Sprechen
oder Atmen zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten
Schutzkategorie.

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Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) umfasst alle Personen in
Verkaufsstellen des Einzelhandels. Im Großhandel gelten dieselben Regelungen.

Bitte beachten Sie unbedingt die Hygienehinweise der Bundeszentrale für gesundheitliche
Aufklärung.

Wie sollte ich meine Angestellten im Einzelhandel schützen?

Bitte orientieren Sie sich an dem Merkblatt zum "Schutz vor Ansteckung mit dem Corona-
Virus für Beschäftigte im Einzelhandel", das das Gesundheitsministerium des Landes
Brandenburg veröffentlicht hat.

Erhalten von der Schließung betroffene Betriebe Entschädigungen nach § 56
Infektionsschutzgesetz?

Entschädigung nach §§ 56 ff. IfSG kann auf Antrag erhalten, wer aufgrund des
Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot (§§ 31 u. 42 IfSG) oder einer
Quarantäne (§ 30 IfSG) unterliegt. Voraussetzung ist ein die Person betreffender Bescheid
des Gesundheitsamtes, der das persönliche Tätigkeitsverbot oder die Quarantäne anordnet
und ein daraus folgender Verdienstausfall.

Nicht von den Entschädigungsleistungen nach § 56 IfSG sind allerdings allgemein
angeordnete Betriebsschließungen oder Veranstaltungsverbote umfasst. Die SARS-CoV-2-
Eindämmungsverordnung des Brandenburgischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit,
Integration und Verbraucherschutz vom 22. März 2020 bietet folglich keine Grundlage für
einen Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG.

Wie geht man mit anderen, i. d. R. nicht körpernahen Dienstleistern um, die
keinen zwingenden Körperkontakt erfordern, wie z. B. Versicherungsbüros,
Reisebüros, Änderungsschneiderein, Immobilienvermittler?

Nach § 2 Abs. 3 der Eindämmungsverordnung (SARS-CoV-2-EindV) können andere
Dienstleister ihrer Tätigkeit nachgehen. Voraussetzung dafür ist, dass kein direkter
Körperkontakt erfolgt und der Mindestabstand von 1,50 m eingehalten wird. In diesem
Zusammenhang verweisen wir auch auf die Einhaltung der Hygienestandards des § 10 SARS-
CoV-2-EindV. Versicherungsdienstleister finden in dem Merkblatt Hinweise für
Versicherungsagenturen und Maklerbüros in der Corona-Krise weiterführende
Informationen.
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Handwerkbetriebe (sowie handwerksähnliche Tätigkeiten) sind ebenfalls nicht betroffen.
Hier empfehlen wir Ihnen dringend die Kontaktaufnahme mit der zuständigen
Handwerkskammer.

Dürfen Versicherungs- und Immobilienbüros ihre Ladengeschäfte öffnen?

Viele Unternehmen benötigen gerade in dieser Phase intensive Unterstützung durch die
Versicherungswirtschaft. Versicherungsvermittler sollten proaktiv darauf hinwirken, dass
von Betriebs- oder Praxisschließungen betroffene Gewerbekunden unverzüglich ihre
Schäden bei der zuständigen Versicherung melden. Risiken, die durch leerstehende Gebäude
entstehen können, sollten abgeklärt werden. Insbesondere gewerbliche
Versicherungsmakler (mit Erlaubnis § 34 d Abs. 1 GewO) in ihrer Eigenschaft als Sachwalter
sollten in dieser kritischen Phase für ihren Kunden ansprechbar sein.

Zu Ihrem eigenen Schutz empfehlen wir Ihnen jedoch Kunden- und Beratungsgespräche
mittels Telefongesprächen oder Videokonferenzen durchzuführen. Handelt es sich um
Ladengeschäfte/ Büros, die für den Kunden zugänglich sind und ist es unumgänglich einen
direkten Kontakt herzustellen (z. B. für eine Unterschriftsleistung), empfehlen wir ein
entsprechendes Hinweisschild an der Tür anzubringen und auf die erlaubte Personengruppe
und den geforderten Mindestabstand hinzuweisen.

Ist es für die Finanzdienstleistungs- und Immobilienbranche weiterhin
möglich sich beim Kunden zu verabreden oder Besichtigungstermine zu
vereinbaren?

Unter Berücksichtigung des genannten Mindestabstands von 1,50 m können Sie weiterhin
Ihre Dienstleistungen anbieten. Auch hier ist verantwortungsvoll abzuwägen, wann ein
direkter Kundenkontakt erforderlich ist. So können Sie Immobilienangebote zwischenzeitlich
auch in virtueller Form präsentieren und mit dem Interessenten parallel dazu ein
telefonisches Beratungsgespräch führen. Eine Wohnungsbesichtigung sollte nur stattfinden,
wenn es unbedingt notwendig ist und dann auch nur als Einzelbesichtigung.

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Was ist die rechtliche Folge bei Verstößen?

Zur Frage der Rechtsfolge bei Verstößen verweist hat die Landesregierung auf das
Infektionsschutzgesetz. Demnach können Verstöße mit Geldbußen bis 25.000 Euro geahndet
werden.

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Überbrückungshilfen von Bund und Land

Wohin kann ich mich als Unternehmer bei einem Förderbedarf wenden?

Bund
Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat eine Hotline zu Fördermaßnahmen für
betroffene Unternehmen geschaltet; sie lautet: 030 18615 8000.
Die Website des BMWi gibt weitere Hinweise.

Land Brandenburg
Die Wirtschaftsförderung Brandenburg GmbH (WFBB) bietet der heimischen Wirtschaft im
Zusammenhang mit der Pandemie verschiedene Beratungs- und Unterstützungsangebote
(von Förderberatung über Lieferketten und Technologiekooperation bis hin zu Fachkräften)
an. Sie hat eine zentrale Anlaufstelle für Unternehmen eingerichtet – diese erreichen Sie
unter 0331 73061-222.

Das Wirtschaftsministerium des Landes informiert mit FAQs auf seiner Website.

Fördermaßnahmen: Gibt es Notfallhilfen für Einzel-, kleine und mittlere
Unternehmen?

Land
Das Programm „Soforthilfe Corona Brandenburg bietet Unternehmen in Not nicht
rückzahlbare Zuschüsse. Anträge werden bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg
(ILB) gestellt. Die notwendigen Unterlagen finden Sie auf der ILB-Website oder in unserem
Download-Bereich.
Antragsberechtigt sind Solo-Unternehmen, Kleinstbetriebe und Unternehmen bis 100
Mitarbeiter. Die Förderung ist schlank gestaltet und wie folgt gestaffelt:
        ▪ bis zu 5 Erwerbstätige bis zu 9.000,- EUR,
        ▪ bis zu 15 Erwerbstätige bis zu 15.000,- EUR,
        ▪ bis zu 50 Erwerbstätige bis zu 30.000,- EUR,
        ▪ bis zu 100 Erwerbstätige bis zu 60.000,- EUR
Beratung zum Sofortprogramm erhalten Sie bei der ILB unter Tel. (0331) 660 2299 und der
IHK Potsdam unter (0331) 2786115. Die IHK unterstützt Sie auch bei der Bereitstellung der
als Anlage geforderten Gewerbeanmeldung; Kontakt: corona@ihk-potsdam.de
Auszüge aus dem Handelsregister erhält man unter www.handelsregister.de und
www.unternehmensregister.de
Die Antragstellung kann ab dem 7. Mai 2020 nur noch online über das Kundenportal der ILB
erfolgen. Dies ist noch bis zum 31. Mai 2020 möglich.

Weitere aktuelle Informationen zu Zuschüssen des Landes für Unternehmen in
Schwierigkeiten erhalten Sie auf der Seite der Investitionsbank des Landes Brandenburg
(ILB).

Film- und Medienbranche

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Um die Branche mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln bestmöglich zu
unterstützen, haben die Bundes- und Länderförderer ein gemeinsames Hilfsprogramm mit
Maßnahmen für die Bereiche Produktion, Verleih und Kino entwickelt, das schnell und
unbürokratisch umgesetzt werden soll. Nähere Informationen dazu findet man auf der
Website des Medienboard Berlin Brandenburg.

Weiterbildungsträger
Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg stellt seit Ende April
eine Soforthilfe unter anderem für Bildungsträger, aber auch gemeinnützige Träger von
Kinder-, Jugend- und Sporteinrichtungen.

Landwirtschaft
Zu Hilfen und Förderungen für Landwirte informiert das Ministerium für Landwirtschaft,
Klimaschutz und Umwelt (MLUK) auf seiner Website. Mit der Corona 2020 Agrar-Richtlinie
gibt es nunmehr auch eine Soforthilfe für die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft in
Brandenburg. Nähere Informationen finden Sie hier.

Bund
In einem offenen Schreiben haben sich Finanzminister Scholz und Wirtschaftsminister
Altmaier am 26. März mit der Bitte an die IHKs gewandt, den offenen Brief „Staatliche Hilfen
nutzen, gemeinsam die Krise überwinden“ an die Unternehmerschaft zu streuen. Das
Anschreiben enthält einen Überblick über die wichtigsten Hilfsmaßnahmen des Bundes,
konkret zur Ausweitung der KFW-Programme, steuerlichen Maßnahmen, Regelungen zum
Kurzarbeitergeld und Soforthilfen. Die Informationen aus dem Anschreiben haben wir in die
untenstehenden FAQs eingearbeitet. Ebenfalls mitgesandt durch die Ministerwurden
Informationsblätter zu Corona-Soforthilfen, KFW-Kurzfakten zu den Hilfsprogrammen und
einem Überblick über KFW-Programme.

Können Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen neben den Landeshilfen
zusätzlich Bundeshilfen beantragen?

Nein, dies ist nicht möglich. Die Bundesmittel gehen im Landesprogramm auf.
Soloselbstständige und Kleinstunternehmen können Stand heute nur auf das
Landesprogramm zurückgreifen. Das Antragsverfahren läuft über die ILB.

Gibt es Überbrückungskredite?

Die Bundesregierung hat ein Milliarden-Schutzschild für Unternehmen zur Begegnung der
Pandemie beschlossen. Mit diesen Mitteln sollen Liquiditätshilfen ausgeweitet, günstige
Förderkredite und die Absicherung von Darlehen der Bürgschaftsbanken in einem größeren
Umfang ermöglicht werden. Zudem sind besondere Maßnahmen zur Unterstützung von
Solo-Selbstständigen enthalten. Auch Exportkreditgarantien sind vorgesehen. Weitere
Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft & Energie.

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Die Förderdarlehen des Bundes

KfW-Schnellkredit (für Unternehmen ab 10 Mitarbeitern)
Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) können
mittelständische Unternehmen den neuen KfW-Schnellkredit beantragen. Der Kredit wird zu
100 % abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Das erhöht Ihre Chance deutlich, eine
Kreditzusage zu erhalten. 10 Jahre Laufzeit. Der max. Kreditbetrag beträgt bis zu 3
Monatsumsätze des Jahres 2019. Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten können max.
500.000 Euro erhalten; Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten bis zu 800.000 Euro

ERP-Gründerkredit Universell (für junge Unternehmen)
Zielgruppe sind gewerbliche Unternehmen in den ersten 5 Jahren nach Gründung,
Existenzgründer, Nachfolger und Freiberufler. Diese erhalten bis zu 1 Mrd. Euro pro
Unternehmensgruppe. Bis zu 90 Prozent Haftungsfreistellung der Hausbank.

KfW-Unternehmerkredit (für Bestandsunternehmen)
Gewerbliche Unternehmen und Freiberufler, die mindestens seit fünf Jahren am Markt sind,
können eine Betriebsmittelfinanzierung bis zu 1 Mrd. Euro erhalten.
Bankübliche Sicherheiten sind hierfür erforderlich. Auch hier gilt eine Haftungsfreistellung
der Hausbank bis zu 90 Prozent.

KfW Kredit für Wachstum
Dieser für Innovationen und Digitalisierung eingereichte Kredit wird umgewandelt und ohne
Beschränkung auf bestimmte Bereiche bis zu 70 Prozent der Vorhabenfinanzierung, maximal
100 Mio. Euro, zur Verfügung gestellt. Das Programm gilt für größere Unternehmen. Die
Umsatzgrenze liegt bei 2 Mrd. Euro. Die Risikoübernahme ist mit der Bank zu klären.

KfW-Konsortialfinanzierung (für große Unternehmen)
Die KfW beteiligt sich an Konsortialfinanzierungen für Investitionen und Betriebsmittel von
mittelständischen und großen Unternehmen. Hierbei übernimmt die KfW bis zu 80% des
Risikos, jedoch maximal 50% der Risiken der Gesamtverschuldung. Der KfW-Risikoanteil
beträgt mindestens 25 Mio. Euro.

Förderungen des Landes Brandenburg

Gegenwärtig kann man bereits folgende Instrumente der Investitionsbank des Landes
Brandenburg (ILB) in Anspruch nehmen:

Brandenburg-Kredit Gründung (für junge Unternehmen)
Junge Unternehmen (bis 5 Jahre), Freiberufler und Existenzgründer können hierüber eine bis
zu 100prozentige Finanzierung der förderfähigen Kosten (bis max. 25 Mio. Euro) erhalten.

Brandenburg-Kredit für den Mittelstand (für Bestandsunternehmen)
Private gewerbliche Unternehmen, Einzelunternehmer und im Falle von Vermietern/
Verpächtern auch natürliche Personen, die mindestens 5 Jahre am Markt sind, können

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darüber Betriebsmittel, Investitionen, Übernahmen bis zu 100 Prozent der förderfähigen
Kosten (bis max. 25 Mio. Euro) finanzieren.

Kredittilgung
Hinsichtlich bereits gewährter Kredite setzt die ILB für Unternehmen die Zins- und
Tilgungsleistung auf Antrag für
Mikrokredit Brandenburg
Brandenburg-Kredit Gründung
Brandenburg-Kredit Mittelstand
Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum
aus.

Wer hilft mir, wenn in der gegenwärtigen Situation bankübliche Sicherheiten
fehlen?

Bürgschaften
Für die Absicherung von Darlehen steht Ihnen die Bürgschaftsbank des Landes Brandenburg
zur Verfügung. Der Direktkontakt lautet: https://www.bbimweb.de/corona-mehr-
unterstuetzung-fuer-kmu/

Regeln Kreditvergabe
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat die Regeln für die
Kreditvergabe an die Corona-Pandemie angepasst. So heißt es in den auf der BaFin-Webseite
veröffentlichten Leitlinien "Aufsichtliche und regulatorische Maßnahmen [als Reaktion auf
Covid -19] (FAQ)" ausdrücklich, dass Kredite auch vergeben werden dürfen, wenn
„Kapitaldienstfähigkeit zurzeit krisenbedingt nicht gegeben" sei.

Die Kreditwirtschaft und das Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes
Brandenburg haben am 26. März 2020 eine Erklärung zur unbürokratischen Abwicklung
veröffentlicht. Diese finden Sie hier.

Nach Information der Bankenaufsicht (BaFin) kann in der Kommunikation mit den für die
Durchleitung der Kredite einbezogenen Hausbanken auf die Jahresabschlüsse von 2018 bei
der Prüfung der Kreditwürdigkeit abgestellt werden. Auch zur Prüfung der
Kapitaldienstfähigkeit hat die BaFin den Banken eine entsprechende Klarstellung
übermittelt, die die Abwicklung erleichtern soll.

Welche Änderungen ergeben sich in der jetzigen Situation für das
Insolvenzrecht?

Aufgrund des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie vom 27. März
2020 haben sich u.a. im Bereich des Insolvenzrechts kurzfristig einige befristete, jedoch
wesentliche Änderungen ergeben. Die Regelungen sind bereits mit Veröffentlichung im
Bundesgesetzblatt in Kraft getreten. Unter anderem ist die reguläre Drei-Wochen-Frist lt.

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Insolvenzordnung bis zum 30. September 2020 für die betroffenen Unternehmen ausgesetzt
worden. Alle Informationen finden Sie zusammengefasst in unserem Merkblatt.

Die IHK Potsdam bietet in Kürze ein kostenfreies Webinar zum Thema „Insolvenzrechtliche
Sanierung in der Corona-Krise“ an – Details und Anmeldung unter folgendem Link. Darüber
hinaus hat der DIHK verschiedene Online-Angebote unter dem Titel „Durchstarten aus der
Krise“ aufgelegt – Informationen sind hier zu finden.

Gibt es Unterstützung bei existenzbedrohenden Schwierigkeiten?

Land Brandenburg

Konsolidierungs- und Standortsicherungsprogramm (KoSta)
Das Darlehensprogramm unterstützt kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie kleinere
staatliche Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Land Brandenburg, die sich
vorübergehend in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden. Die Entwicklungschancen und
ökonomische Aussichten der Unternehmen müssen positiv sein. Die Mittel stehen als
Rettungsbeihilfen und Umstrukturierungsdarlehen zur Verfügung.
Das Programm wird gegenwärtig überarbeitet.

Bund
Beratungen für Unternehmen in Schwierigkeiten fördert das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Programm Förderung unternehmerischen Know-hows
Am 3. April 2020 ist eine modifizierte Richtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-
hows für Corona-betroffene Unternehmen in Kraft getreten. Ab sofort können Sie einen
Antrag für Beratungen, die bis zu einem Beratungswert von 4.000,00 Euro für Corona-
betroffene kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließlich Freiberufler ohne
Eigenanteil gefördert werden, beim BAFA stellen. Informationen hierzu gibt in der IHK
Potsdam Herr Lehmann, Tel. (0331) 2786 167, Email andreas.lehmann@ihk-potsdam.de

Aufwandsentschädigung für Grenzpendler aus Polen
Am 27.3.2020 verhängte die Republik Polen aufgrund der Corona-Pandemie Einreiseregeln,
die das Grenzpendeln massiv erschweren. Danach wurde eine 14tägige Quarantäne für
Einreisende nach Polen verhängt, was ebenfalls für Pendler zutrifft. Das Land Brandenburg
hat daher einen Fonds aufgelegt, der die Mehraufwendungen für Unterbringung und
Verpflegung von Pendlern und mitreisende Angehörige mit Hauptwohnsitz in Polen und
einer Arbeitsstätte in Brandenburg fördert. Anträge sind vom Arbeitgeber in Brandenburg
bei den zuständigen Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern zu stellen.
Für den IHK-Bezirk Potsdam ist dies die IHK Ostbrandenburg. Über diesen Link gelangen Sie

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zum Antragsportal. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website der IHK Potsdam
und in diesen FAQs.
Die Regierung der Republik Polen hat die Quarantäneregelungen für polnische Berufspendler
ab 4. Mai 2020 aufgehoben. Ausgenommen davon sind Gesundheitsberufe (inkl. Pflege). Mit
Ausnahme der genannten Berufsgruppen endet damit die Brandenburger Soforthilfe am 3.
Mai 2020.

Quarantäneregeln für Einreisende nach Deutschland
Bund und Länder haben im Zusammenhang mit der Pandemie einheitliche
Quarantäneregelungen für Einreisende nach Deutschland erlassen. Ausnahmen gelten für
Berufspendler, die in der Verordnung für Brandenburg näher ausgeführt werden. Der
Arbeitnehmer benötigt dann eine Bescheinigung vom Arbeitgeber. Nähere Informationen
und die Verordnung finden Sie unter diesem Link.

Wird es steuerliche Erleichterungen geben?

Ja! Brandenburgs Finanzministerin Lange hat ein Entgegenkommen zugesichert. So können
beispielsweise laufende Vorauszahlungen zur Einkommensteuer beziehungsweise zur
Körperschaftsteuer auf Antrag herabgesetzt oder angepasst werden, ohne dass an den
Nachweis der Voraussetzungen allzu strenge Anforderungen gestellt werden. Auch eine
Stundung fälliger Steuerforderungen ist möglich. In diesen Fällen werden die Finanzämter
auf Stundungszinsen verzichten. Bei unmittelbar Betroffenen werde auch vorübergehend
von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen. Ebenso können Säumniszuschläge
erlassen werden. Die Finanzministerin rät, sich im Bedarfsfall schnell an das zuständige
Finanzamt zu wenden.

Können Sozialversicherungsbeiträge gestundet werden?

Die gesetzlichen Krankenkassen hatten für die Monate März und April eine befristete
Möglichkeit zur Stundung der Sozialversicherungsbeiträge angeboten, sofern alle weiteren
Entlastungsmöglichkeiten durch Landes- und Bundesförderungen ausgeschöpft wurden.
Unternehmen, die diese Möglichkeit in Anspruch genommen haben, müssen bis zum Juni die
gestundeten Beiträge entrichten.

Derzeit beraten die Krankenkassen gemeinsam mit den zuständigen Bundesbehörden über
eine Verlängerung dieser Regelung. Weiterführende Informationen finden Sie auf der
Homepage des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenkassen.

Können Steuern gestundet werden?

Ja. Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer können in wirtschaftlich schwierigen Lagen
gestundet werden. Vorauszahlungen der Gewerbesteuer können auf Null reduziert werden.
Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der
Steuerzahlung hinausgeschoben wird. Das Ministerium für Finanzen & Europa hat bereits ein
Antragsformular erstellt, mit dessen Hilfe Unternehmer Steuerstundungen beantragen
können.
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Können Vorauszahlungen angepasst werden?

Ja. Vorauszahlungen können angepasst werden. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der
Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, können die
Steuervorauszahlungen herabgesetzt werden. Die Liquiditätssituation wird dadurch
verbessert. Am 10. Juni 2020 stehen die Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-
Vorauszahlungen für das 2. Quartal 2020 an. Die Schonfrist für die Zahlung läuft bis zum 15.
Juni 2020. Die Schonfrist für die Zahlung läuft bis zum 15. Juni 2020. Noch ist Zeit, durch
einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen die Steuerbelastung an die in kürzester
Zeit gesunkene Ertragserwartung für das Jahr 2020 anzupassen. Hierfür müssen Sie darlegen,
dass aufgrund der bereits eingetretenen und noch zu erwartenden Umsatzausfälle das
voraussichtliche zu versteuernde Einkommen 2020 deutlich gemindert ist bzw. sogar ein
Verlust zu erwarten ist.

Ferner können die Finanzämter auf die üblichen Stundungszinsen i.H.v. 0,5 Prozent pro
Monat im Einzelfall ganz oder teilweise verzichten.

Das Land Brandenburg hat mitgeteilt, aufgrund des massiv zu erwartenden Aufkommens an
Anträgen zu zinslosen Steuerstundungen, diese so schnell als möglich beim zuständigen
Finanzamt einzureichen.

Ferner hat das Finanzministerium Brandenburg mitgeteilt, Unternehmen in der Corona-Krise
ihre bereits geleistete Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung zurück zu zahlen.
Steuerpflichtige, die wirtschaftlich von den Folgen der Pandemie betroffen sind, können ab
sofort bei ihrem Finanzamt einen Antrag auf Erstattung dieser Zahlung für das Jahr 2020
stellen. Die Sondervorauszahlungen werden damit „auf Null“ gesetzt, gezahlte Beträge den
Finanzämtern in voller Höhe erstattet.

Kann die Gewerbesteuer herabgesetzt werden?

Ja. Die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen können durch die jeweilige Gemeinde auf einen
entsprechenden Antrag hin angepasst werden. Liegt bereits ein Bescheid des Finanzamts
über den „Gewerbeertrag für Zwecke der Vorauszahlungen“ vor, dann ist beim Finanzamt
(statt bei der Gemeinde) ein entsprechender Herabsetzungsantrag zu stellen. Den dann
geänderten Bescheid bekommen das antragstellende Unternehmen und die Gemeinde. Die
Gemeinde ist an diesen Vorauszahlungsbescheid des Finanzamts gebunden und wird die
Gewerbesteuervorauszahlungen entsprechend anpassen.

Können entstehende Verluste verrechnet werden?

Das Bundesfinanzministerium und die Finanzministerien der Länder haben sich am
22.04.2020 auf die Möglichkeit eines unterjährigen Verlustrücktrags verständigt. Am
24.04.2020 hat das BMF das entsprechende Schreiben zum Verlustrücktrag veröffentlicht.
Das Schreiben finden Sie hier. Der vorläufige Verlustrücktrag gilt für Steuerpflichtige mit
Gewinneinkunftsarten (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, Freiberufler) und mit
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Ein gesonderter Hinweis auf
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Körperschaftsteuerpflichtige (GmbH, AG und übrige Kapitalgesellschaften) ist nicht nötig, da
diese per se Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. Ein Bezug anderer Einkünfte (neben
diesen) ist unschädlich. Es ist ein schriftlicher oder (per Elster) elektronischer Antrag an das
zuständige Finanzamt zu stellen. Eine Antragstellung ist bis zum Ende März 2021 möglich
(vgl. § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG). Der Steuerpflichtige muss von der Corona-Krise unmittelbar
und nicht unerheblich betroffen sein. Eine Betroffenheit wird vermutet, wenn die
Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro herabgesetzt wurden und versichert wird, dass nicht
unerhebliche negative Einkünfte (also Verluste) aufgrund der Corona-Krise in 2020 erwartet
werden.

Der pauschale Verlustrücktrag beträgt 15 % der Gewinneinkünfte bzw.
Vermietungseinkünfte, die der Berechnung der Vorauszahlungen für 2019 zu Grunde gelegt
wurden. Dies dürften in der Regel die jeweiligen Einkünfte aus dem Jahr 2018 bzw. 2017
sein. Der Verlustrücktrag beträgt maximal 1 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung 2 Mio.
Euro); dies ergibt sich zwangsläufig aus § 10d Abs. 1 EStG. Für Kapitalgesellschaften ergibt
sich somit ein maximaler Liquiditätszufluss von 150.000 Euro Körperschaftsteuer zzgl.
Solidaritätszuschlag. Bei Personenunternehmen ist der Liquiditätseffekt vom persönlichen
Steuersatz abhängig.

Im Laufe des Jahres 2020 werden die Steuerfestsetzungen für 2019 erfolgen. Diese dürften
dann in Fällen des pauschalen Verlustrücktrages zu Nachzahlungen führen, da der endgültige
Verlustrücktrag selbst erst im Rahmen der Festsetzungen für das Jahr 2020 erfolgt. Deshalb
werden die diesbezüglichen Nachzahlungen auf Antrag zinslos gestundet, bis die Festsetzung
für 2020 erfolgt ist. Ergibt diese dann einen geringeren als den pauschalen oder gar keinen
Verlustrücktrag, so sind die gestundeten Nachzahlungen innerhalb eines Monats zu zahlen.

Die Funktionsweise des pauschalen Verlustrücktrages ist anhand eines umfangreichen
Beispiels im BMF-Schreiben vom 24.04.2020 erläutert.

Ich habe gelesen, dass auch die Finanzämter geschlossen haben. Wie kann ich
meinen Antrag stellen?

Brandenburgs Finanzministerium hat angesichts der Ausbreitung des Coronavirus die
13 Finanzämter im Land Brandenburg und deren Außenstellen ab Montag, 16. März 2020,
bis einschließlich 19. April 2020 für den Publikumsverkehr geschlossen. Unabhängig von der
Schließung für den Publikumsverkehr können die Brandenburgerinnen und Brandenburger
weiterhin ihre steuerlichen Angelegenheiten klären. Die Finanzämter sind zu den gewohnten
Zeiten per Telefon/Fax/Brief zu erreichen.

Drohen mir Vollstreckungsmaßnahmen, wenn ich meine Steuerschuld nicht in
voller Höhe begleichen kann?

Nein! Die Bundesregierung hat angekündigt, auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B.
Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge bis zum 31. Dezember 2020 zu
verzichten, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den
Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist. Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung
verwaltet werden (z.B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), ist die Generalzolldirektion
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angewiesen worden, den Steuerpflichtigen in entsprechender Art und Weise
entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das bei seiner
Zuständigkeit für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer entsprechend verfahren
wird.

Muss ich auf Sonderzahlungen, die ich aufgrund von besonderem Einsatz an
meine Mitarbeiter zahle, Steuern entrichten?

Nein. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nun Beihilfen und
Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als
Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen
dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die
Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet
werden.
Sie müssen im Lohnkonto aufgezeichnet werden.

In dem entsprechenden BMF-Schreiben vom 9. April 2020 wird keine Einschränkung auf
bestimmte Berufe oder Branchen vorgenommen. Die Steuerfreiheit gilt jedoch nicht für
arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld oder als Ausgleich hierzu wegen
Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze.

Weitere Details finden Sie hier.

Mieten, Energie- und sonstige Betriebskosten: Weitere
Entlastungsmöglichkeiten für Unternehmen

Droht mir in der Krise nun die Kündigung, wenn ich meine Gewerbemiete
nicht mehr bezahlen kann?
Mietern - egal ob privat oder gewerblich - darf nicht gekündigt werden, wenn sie ihre Miete
zwischen April und Juni 2020 wegen der Pandemie nicht zahlen können. Der Mieter muss die
Notlage nachweisen. zum Beispiel durch eine behördliche Untersagung des Betriebs wegen
Covid-19. Dies betrifft derzeit etwa Gaststätten oder Hotels, deren Betrieb zumindest für
touristische Zwecke untersagt ist. Dies soll auch für Pachtverhältnisse – einschließlich
Landpachtverhältnisse – gelten. Bisher durfte ein Vermieter kündigen, wenn der Mieter zwei
Monate nicht zahlen kann. Die Bestimmungen sollen zunächst bis 30. Juni 2020 gelten, eine
Verlängerung bis zum 30. September 2020 ist möglich. Die nicht gezahlten Mieten sollen
spätestens bis zum 30. Juni 2022 beglichen sein. Sonst ist Kündigung möglich. Dies bedeutet,
dass wegen Zahlungsrückständen, die vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 eingetreten
und bis zum 30. Juni 2022 nicht ausgeglichen sind, nach diesem Tag wieder gekündigt
werden kann. Damit haben Mieter und Pächter vom 30.06.2020 an über zwei Jahre Zeit,
einen zur Kündigung berechtigenden Miet- oder Pachtrückstand auszugleichen.
Mietkürzungen sind in dem Vorschlag nicht enthalten. Diese sind nur wegen eines
Mietmangels möglich und als solcher gilt die Pandemie nicht.

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Wie sieht es mit Strom-Gas- oder Telekommunikationsverträgen aus?
Für den Bereich des Zivilrechts soll ein Leistungsverweigerungsrecht für die Erfüllung
vertraglicher Dauerschuldverhältnisse (insbesondere Strom, Gas, Telekommunikation u. ä.)
eingeführt werden. Betroffenen Verbrauchern und Kleinstunternehmen (Unternehmen bis
zu 9 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von bis zu EUR 2 Millionen), die wegen der
COVID-19-Pandemie ihre vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbringen können, wird
hiernach das Recht einräumt, ihre Leistung einstweilig zu verweigern. Das
Leistungsverweigerungsrecht gilt nur in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse, die vor dem
08.03.2020 geschlossen wurden.

Wie sieht es mit GEMA-Gebühren aus?

Die GEMA setzt Ihre Gebühren aus: Für Lizenznehmer ruhen für den Zeitraum, in dem sie
ihren Betrieb aufgrund behördlicher Anordnungen zur Eindämmung der Pandemie-
Ausbreitung schließen müssen, alle Monats-, Quartals- und Jahresverträge. Es entfallen
während dieses Zeitraums die GEMA-Vergütungen. Kein Lizenznehmer soll für den Zeitraum
der Schließung mit GEMA-Gebühren belastet werden. Diese Maßnahme gilt rückwirkend ab
dem 16. März 2020. Weitere Informationen finden Sie hier.

Ich brauche professionelle Unternehmensberatung, um mit den Folgen der
Krise fertig zu werden. Gibt es hier Unterstützung?

Ja. Der Bund unterstützt die Inanspruchnahme von externen Beratern mit einem Satz von bis
zu 4.000 Euro. Interessierte Unternehmen und Freiberufler müssen wie auch in der
weiterhin gültigen Rahmenrichtlinie bestimmt, die Bedingungen der KMU- sowie die der De-
minimis-Regelung erfüllen. Details zum Programm finden Sie hier.

Ich schaffe es diesmal nicht, meinen Jahresabschluss rechtzeitig
fertigzustellen. Gibt es hier Sonderregelungen?

Ja. Das Bundesamt für Justiz hat aufgrund der aktuellen Ausnahmesituation verschiedene
Maßnahmen für Unternehmen, die ihre Jahresabschlüsse bislang nicht fristgerecht
einreichen konnten oder einreichen werden können, beschlossen und veröffentlicht.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesamtes für Justiz.

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Kurzarbeitergeld – was muss ich wissen?

Was genau ist Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeit ist eine Möglichkeit, bei vorübergehendem Arbeitsausfall Kündigungen zu
vermeiden. Betriebe und Unternehmen, bei denen aufgrund eines erheblichen
Arbeitsausfalls die regelmäßige Arbeitszeit reduziert wird, können den Verdienstausfall
durch Kurzarbeitergeld zum Teil ausgleichen. Dabei müssen nicht alle Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer betroffen sein. Manchmal gibt es nur für einzelne Bereiche nicht
genügend Arbeit. Die betroffenen Beschäftigten arbeiten bei Kurzarbeit weniger oder
überhaupt nicht und erhalten von ihrem Arbeitgeber eine Entgeltersatzleistung aus der
Arbeitslosenversicherung, das so genannte Kurzarbeitergeld.

Wie erfolgt die Berechnung und wie lange wird Kurzarbeitergeld bezahlt?

Die konkrete Berechnung und Auszahlung des Kurzarbeitergeldes an die einzelnen
Arbeitnehmer erfolgt gemäß § 320 SGB III durch den Arbeitgeber, die Bundesagentur für
Arbeit zahlt in einer Summe an den Arbeitgeber. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes entspricht
dem des Arbeitslosengeldes, es beträgt also bei einer vollständigen Reduzierung der
Arbeitszeit („Kurzarbeit null“) allgemein 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts bzw.
67 Prozent für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind. Soweit Arbeitszeit und damit auch
Entgelt nicht vollständig entfallen, sondern lediglich reduziert werden, besteht natürlich
auch nur ein anteiliger Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Eine Tabelle zur Berechnung des
Kurzarbeitergeldes finden Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld
wird für maximal 12 Monate ausgezahlt

Was sind die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld und sind diese durch
Corona erfüllt?

Ein erheblicher Arbeitsausfall i.S.d. § 96 SGB III liegt vor, wenn

       ▪   er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,
       ▪   er vorübergehend ist,
       ▪   er nicht vermeidbar ist,
       ▪   im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens 10 Prozent der im
           Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem
           Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts
           betroffen sind.

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Laut Bundesagentur sollen diese Kriterien im Corona-Fall großzügig zugunsten der
Unternehmen bzw. den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern ausgelegt werden.

Wo und wie kann ich Kurzarbeitergeld beantragen?

Die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfolgt in einem zweistufigen Verfahren: Der
Arbeitgeber erstattet der zuständigen Agentur für Arbeit eine schriftliche Anzeige über den
Arbeitsausfall. Für den Kammerbezirk der IHK Potsdam sind dies die Agentur für Arbeit
Potsdam und die Agentur für Arbeit Neuruppin.
Das Formular für die Anzeige zum Kurzarbeitergeld finden Sie hier.
Die Agentur für Arbeit erteilt einen schriftlichen Bescheid, ob die Voraussetzungen erfüllt
sind. Der Arbeitgeber errechnet sodann das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die betroffenen
Arbeitnehmer aus. Auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers oder online Antragsstellung
erstattet die Agentur für Arbeit das verauslagte Kurzarbeitergeld.

Bei der postalischen Übersendung ist darauf zu achten, dass die Unterlagen ausschließlich an
die Postanschrift mit der Großempfänger-Postleitzahl gesandt werden. Dies sind für den
Kammerbezirk der IHK Potsdam:
Agentur für Arbeit Potsdam                        Agentur für Arbeit Neuruppin
14462 Potsdam                                     16814 Neuruppin

Was ist bei der Beantragung noch zu beachten?

Achten Sie bei der schriftlichen Beantragung darauf, dass die aktuelle Betriebsadresse und
die korrekte Bankverbindung gut lesbar sind. In der Abrechnungsliste zu den einzelnen
Arbeitnehmern müssen alle erforderlichen Angaben (z.B. Umfang des Arbeitsausfalls, Soll-
und Ist-Entgelt) enthalten sein. Zuletzt muss der Antrag unterschrieben eingereicht werden.
Wenn Veränderungen beim Personal eingetreten sind, z.B. Kündigungen oder
Neueinstellungen erfolgten, ist dies der Arbeitsagentur ebenfalls mitzuteilen.

Die Angaben zu der tatsächlich eingetretenen Kurzarbeit und den darauf entfallenden
Sozialversicherungsbeiträgen werden arbeitnehmerbezogen abgerechnet. Diese Daten
stehen erst nach Ablauf des Monats fest, deswegen sind die Anträge monatlich nachträglich
bei der Agentur für Arbeit einzureichen.

Häufig erstellen Steuerbüros die Abrechnungsunterlagen für die Betriebe: Damit die
Unterlagen nicht jedes Mal vom Arbeitgeber unterschrieben werden müssen, reicht es aus,
mit dem ersten Antrag eine Vollmacht, die sich auf Kurzarbeitergeld bezieht, für das
Steuerbüro einzureichen.

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Im Downloadbereich finden Sie eine Checkliste der Arbeitsagentur für die Beantragung von
Kurzarbeitergeld sowie ein Muster für eine Vollmachterstellung für ein Steuerbüro.

Wer hilft bei Fragen oder Problemen bei der Antragsstellung?

Grundsätzlich ist der Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit Ansprechpartner für die
Antragsstellung. Für den Kammerbezirk der IHK Potsdam sind dies die Agentur für Arbeit
Potsdam und die Agentur für Arbeit Neuruppin.

Eine persönliche Vorsprache ist in den Agenturen angesichts der aktuellen Lage nicht
möglich. Stattdessen wurden Telefonhotlines geschaltet:
  ▪ Kunden der Agentur für Arbeit Potsdam: 0331 880 2000
  ▪ Kunden der Agentur für Arbeit Brandenburg a. d. Havel: 0331 880 2000
  ▪ Kunden der Agentur für Arbeit Bad Belzig: 0331 880 2000
  ▪ Kunden der Agentur für Arbeit Luckenwalde: 0331 880 2000
  ▪ Kunden der Agentur für Arbeit Zossen: 0331 880 2000
  ▪ Kunden der Agentur für Arbeit Neuruppin und der Geschäftsstellen: 03391 69 2000

Weitere Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld finden Sie hier.
Der DIHK hat ebenfalls einen umfangreichen Fragekatalog aufgelistet, diesen finden Sie hier.

Ab wann und wie lang wird Kurzarbeitergeld gezahlt?

Nach der bewilligten Anzeige des Kurzarbeitergeldes durch die Bundesagentur erfolgt die
Auszahlung an die einzelnen Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber frühestens von dem
Kalendermonat an, in dem der Arbeitsausfall angezeigt wurde. Eine rückwirkende Zahlung
darüber hinaus erfolgt nicht. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld nach
der Beantragung in einer Summe an den Arbeitgeber aus. Die maximale gesetzliche
Bezugsdauer beträgt aktuell zwölf Monate, es können aber auch kürzere Zeiträume
beantragt werden.

Wie wirkt sich ein Hinzuverdienst / eine Nebenbeschäftigung der
Angestellten auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes aus?

Wenn die Nebentätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit durchgeführt wurde, ergeben sich
keine Auswirkungen, erfolgt also keine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld.

Darüber hinaus hat das Bundeskabinett am 23.03.2020 Anpassungen zu den
Nebentätigkeitsregelungen in Berufen der sog. kritischen Infrastruktur vorgenommen. So
erfolgt in diesen Berufen keine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld, solange die Summe
aus Kurzarbeitslohn + Kurzarbeitergeld + Nebenverdienst den ursprünglichen Lohn nicht
übersteigt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Nebenjob geringfügig ist oder nicht. Nur,
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