STADTRADELN - Das Rathaus-Team ist gestartet! - Gemeinde Allensbach
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Freitag, 04. Juni 2021 23. Jahrgang I Nummer 22 STADTRADELN – Das Rathaus-Team ist gestartet! Der Startschuss für die STADTRADELN-Aktion ist gefallen und auch das Rathaus-Team macht mit und wird nun fleißig in die Pedale treten, um bis zum 23. Juni so viele Strecken wie möglich mit dem Rad zu fahren. Machen auch Sie mit und melden Sie sich unter www.stadtradeln.de/allensbach an. Die Anmeldung ist über den gesamten Aktionszeitraum möglich.
2 | FREITAG, 04. JUNI 2021 WICHTIGE RUFNUMMERN APOTHEKENNOTDIENSTE KONSTANZ: Samstag, 05.06. Bodan / Schwanen (Dettingen) Sonntag, 06.06. Mohren RADOLFZELL: Sonntag, 06.06. Flora MÜLLTERMINE Do. 10.06. Biomüll Sa. 11.06. Grünabfall Riesenberg (09.00 bis 12.00 Uhr) Öffnungszeiten Recyclinghof Samstag 09.30 Uhr - 12.00 Uhr Dienstag 10.00 Uhr - 12.00 Uhr Freitag 15.30 Uhr - 18.00 Uhr Der Kultursommer 2021 „umsonst & draußen“ auf der neuen ÄRZTE KULTUR am SEE-Bühne startet Ärztlicher Notfalldienst BERTA EPPLE „...im Casino – Die Rente ist sicher“ | Do. 10. Juni | an Wochenenden und Feiertagen 116 117 19.30 Uhr (Einlass ab 18.30 Uhr) Zahnärztliche Notrufnummer 0180/3222555-25 Kleinkunstpreisträger Baden-Württemberg 2019 Als preisgekröntes Musik-Comedy-Ensemble „Tango Five“ waren sie auf der Allensbacher Rettungsdienst/ Wasserrettung 112 Bühne zu erleben und als Meister des kammermusikalischen Jazz zu Gast bei JAZZ am SEE in Krankentransport 19222 Allensbach. Nach vielen Jahren beschlossen die drei Mitglieder Bobbi Fischer, Veit und Gregor Hübner, sich einem neuen Projekt zu widmen: „Berta Epple“. Der Sound von Berta Epple ist geprägt von Latin Music, Jazz, Weltmusik, Chanson, spannenden dreistimmigen Gesangsar- NOTRUFE rangements und vom virtuosen Spiel der Bandmitglieder, denen nach wie vor der Schalk im Feuerwehr 112 Nacken sitzt. Notruf 110 Die Gewinner des Kleinkunstpreises Baden-Württemberg 2019 haben im Laufe ihrer Bühnen- Polizeiposten Allensbach 97149 laufbahn viel erlebt: Im Blitzlichtgewitter der Fotografen und mobilen Radargeräte gehen nach Dienstschluss sie unverdrossen ihren Weg und stellen mit Verwunderung fest, dass sie immer noch keine über Konstanz 07531/995-2222 Millionäre sind und setzen alles auf eine Karte: spielen, spielen, spielen! Als wahre Künstler an ihren Instrumenten Piano, Geige, Kontrabass bleibt für die Drei ohnehin nur die Musik. Wasserschutzpolizei Reichenau 07534/97190 Strom- und Gasversorgung 0800/3629477 Und das sind Berta Epple: Gregor Hübner, in NY lebend, preisgekrönter Komponist und Violi- nist. Gefeiert vom Publikum und von der Kritik für seine visionäre Verbindung verschiedener Wasserversorgung Störung 801-80 Genres und unvergessen seine Auftritte in Allensbach mit Richie Beirach. Veit Hübner erhielt den Jazzpreis des Landes Baden-Württemberg und arbeitet im klassischen Bereich u.a. mit den Berliner und Stuttgarter Philharmonikern. Bobbi Fischer arbeitet als Pianist, Komponist SPRECHZEITEN DER VERWALTUNG und Arrangeur in den Bereichen Jazz, Bühnen- und Filmmusik. RATHAUS ALLENSBACH Tel. 801-0 Mo. – Fr. 08:00 – 12:00 Uhr Berta Epple sind ihrer (musikalischen) Spielsucht hoffnungslos verfallen. Zum Glück! Ein amü- Mi. 16:30 – 18:30 Uhr santer Abend ist garantiert! ORTSVERWALTUNG HEGNE Tel.: 801-935 Ablauf: Auch wenn es „umsonst & draußen“ heißt, Tickets müssen aufgrund der Publikums- vorübergehend geschlossen begrenzung vorabreserviert werden. Es fallen keine Gebühren an, der Eintritt ist nach wie vor frei. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir feste Sitzplätze zuordnen und ein tagesaktueller ORTSVERWALTUNG KALTBRUNN Tel.: 801-936 Negativtest vorgelegt werden muss (bei geimpften und genesenen Personen ist ein Nachweis Mo. 19:00 – 20:00 Uhr erforderlich). Neben den allgemein geltenden AHA-Regeln sind wir verpflichtet, Kontaktdaten nach telefonischer Vereinbarung zu dokumentieren. Die erforderliche Kontaktverfolgung erfolgt über die LUCA-App oder ma- nuell. Das Konzert hat keine Pause und findet bei jedem Wetter statt. IMPRESSUM Herausgeber: Gemeinde Allensbach, Tel. 07533/8 01-10, Fax. 07533/8 01-12 Ticketreservierung: Die Ticketreservierung ist ab Montag, 7. Juni, 15 Uhr möglich. Tel. 80135 E-Mail: mitteilungsblatt@allensbach.de Verantwortlich für den amtlichen Teil sowie den redak- Testzentrum: tionellen Teil (v.i.S.d.P.): Das Testzentrum am Torkel hat an diesem Tag extra für Sie geöffnet: 16 – 18.30 Uhr Bürgermeister Stefan Friedrich Für den Anzeigenteil/Druck: Primo-Verlag Anton Stähle GmbH & Co. KG Verpflegung: Der Seegarten-Getränkestand hat vor dem Konzert geöffnet. TIPP: Das Team Messkircher Str. 45, 78333 Stockach, vom Seegarten-Restaurant hat sich etwas Besonderes einfallen lassen: Seegarten-Tüten zum Telefon 07771/93 17-11, Telefax 07771/93 17-40 Apéro! Infos und Vorbestellung bis zum Vorabend im Seegarten-Restaurant. E-Mail: anzeigen@primo-stockach.de Homepage: www.primo-stockach.de
FREITAG, 04. JUNI 2021 | 3 Anne Gehrmann ist neue Flüchtlingsbeauftragte der Gemeinde Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 18. Mai eine neue Flüchtlingsbeauftragte gewählt. Anne Gehrmann tritt ab dem 1.6.2021 die Stelle bei der Gemeinde Al- lensbach an und bezieht ihr Büro am Rathausplatz. Die bisherige Stelleninhaberin, Petra Tiefenthaler, wird in den kommenden Monaten ihre Tätigkeit für die Ge- meinde nach fast 4 Jahren beenden. In den verblei- benden Wochen wird Sie Ihre Nachfolgerin einarbeiten und das Sachgebiet übergeben. Frau Tiefenthaler hatte im Jahr 2017 die neue geschaffene Stelle bei der Ge- meinde aufgebaut und seither stetig weiter entwickelt. Über Ihre Erfahrungen und Ihre Arbeit bei der Gemein- de wird in einer der kommenden Ausgaben des Mittei- lungsblattes ein ausführlicher Bericht erscheinen. Die Nachfolgerin, Anne Gehrmann, wird in den kom- menden Wochen intensiv mit Frau Tiefenthaler zu- sammenarbeiten und lernt so ihre neuen Aufgaben kennen. Frau Gehrmann ist 30 Jahre jung und pendelt derzeit von Singen nach Allensbach. Zur Bewälti- gung des künftigen Aufgabengebiets verfügt die neue Flüchtlingsbeauftragte über einen Bachelorabschluss in Sozialwissenschaften sowie einem Masterdiplom in Internationaler Politik. Berufserfahrung hat Frau Gehrmann bereits sowohl in der Arbeit mit Menschen in Kolumbien, als auch im Verwaltungsbereich beim Ministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung gesammelt. Als Flüchtlingsbeauftragte wird sie zentrale Ansprechpartnerin der Gemeinde für geflüchtete Familien und Einzelpersonen in Allensbach sein. Erreichbar ist Frau Gehrmann unter der bisher schon bekannten Telefonnummer der Flüchtlingsbe- auftragten Tel. 801-951 sowie per E-Mail unter anne.gehrmann@allensbach.de. Ihr Büro im früheren Frisörladen am Rathausplatz teilt sich Frau Gehrmann mit zwei Mitarbeiterinnen der Caritas. Diese übernehmen im Auftrag des Landrats- amtes die Integrationsaufgaben im Rahmen der An- schlussunterbringung. Alle geflüchteten Menschen ha- Bürgermeister Friedrich überreicht Anne Gehrmann den neuen Arbeitsvertrag ab dem 1.6.2021 ben somit in den neuen Räumlichkeiten im Ortskern eine zentrale Anlaufstelle für ihre Anliegen. Die früheren Büros des Flüchtlings-, Integra- tions- und Sozialdienstes in der Flüchtlingsunterkunft im Gewerbegebiet werden in den kommenden Wochen als Wohnraum umgenutzt und können so für weitere Familien als Wohnung dienen. Corona-Testzentrum In der Schnellteststelle können Sie sich kostenlos testen lassen. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Bitte beachten Sie aber, dass er zu War- tezeiten kommen kann. Um diese Zeit zu verkürzen, bitten wir darum, die erforderliche Datenschutzerklärung und evtl. die Testbescheinigung (siehe Mitteilungsblatt oder Gemeinde-Internetseite) ausgefüllt zur Testung mitzubringen. Um weitere Testtage anbieten zu können, suchen wir weiterhin Unterstützung durch freiwillige Helfer. Gerne mit medizinischen Vorkenntnissen. Sie können sich hierfür an die Tel. 801-14 oder corona@allensbach.de wenden. Regelmäßige Öffnungszeiten: Montag, 9.00 bis 12.00 Uhr Mittwoch, 15.00 bis 18.00 Uhr Freitag, 15.00 bis 18.00 Uhr Aktuell zusätzliche Öffnungszeiten: Samstag, 10.30 bis 14.00 Uhr Sonntag, 10.30 bis 14.00 Uhr Bitte beachten Sie: Sie haben die Möglichkeit auf Ihr Testergebnis zu warten oder wieder nach Hause zu gehen. Bei einem positiven Ergebnis werden Sie auf jeden Fall informiert!
4 | FREITAG, 04. JUNI 2021 MITTEILUNGEN DER GEMEINDE B 33 - Ausfahrt wird teilweise gesperrt – Verkehr aus Singen wird bei Allensbach-West ausgeleitet Wie das Regierungspräsidium Freiburg (RP) mitgeteilt hat, wird ab Montag, 7. Juni, im Rahmen des Ausbaus der B 33 neu der Verkehr aus Singen kommend an der Anschlussstelle Allensbach-Mitte kur- zeitig nicht ausfahren können. Zunächst muss die provisorische nördliche Umfahrung über die Pro- f.-Maier-Leibnitz-Straße zurückgebaut werden. Wird derzeit nur der Verkehr aus Singen auf der fertiggestellten nördlichen Fahrbahn ge- führt, wird jetzt auch der Verkehr aus Konstanz auf die nördliche Fahrbahn gelenkt. Dies erfolgt in zwei Schritten: Am Montag, 7. Juni, macht der Verkehr aus Singen kommend Platz für den am Dienstag, 8. Juni, dann ebenfalls auf der nördlich Fahrbahn geführten Verkehr aus Richtung Konstanz. Es wird dann voraussichtlich bis zum Dienstag, 15. Juni, nicht möglich sein, aus Singen kommend an der Ausfahrt Allensbach-Mitte ins Industriegebiet abzufahren. Der Verkehr wird an der Anschlussstelle Allensbach-West ausgeleitet. Die Umleitung wird ausgeschildert. Alle anderen Verkehrsbeziehungen bleiben bestehen. Wenn alles mitspielt steht der bevorstehenden Freigabe der komplet- ten Anschlussstelle dann nichts mehr im Wege. Die Gemeinde Allensbach sowie die Neubauleitung Singen des RP bittet um Verständnis für evtl. Behinderungen und Einschränkungen. Information Am Samstag, 29. Mai 2021, lag die 7-Tage- Inzidenz im Landkreis Konstanz an fünf aufei- Verkehrsbeeinträchtigungen auf der B33 nanderfolgenden Tagen unter 50. Somit gelten Die B 33 ist zwischen Allensbach-Mitte und Hegne an zwei Nächte 07.06.- seit Sonntag bzw. Montag weitere Lockerun- 09.06.2021 nur einspurig befahrbar. gen. Die entsprechende Bekanntmachung ist einsehbar unter Parallel zum vierspurigen Ausbaus der neuen B 33 bei Allensbach (Kreis Konstanz) berei- www.LRAKN.de/bekanntmachungen. tet das Regierungspräsidium Freiburg (RP) den Rückbau der alten Trasse vor. Dafür werden bereits in der kommenden Woche die Brücken entlang der alten B 33 zwischen Allens- bach-Mitte und Hegne untersucht. Dabei soll festgestellt werden, ob und welche Schadstof- Laut Corona-Verordnung des Landes Ba- fe in den Brücken verbaut sind und wie diese nach dem Abbruch der Brücken entsorgt bzw. den-Württemberg gilt dann unter anderem Fol- verwertet werden müssen. Auch die Druckfestigkeit des Betons werde geprüft. Die Untersu- gendes: chungen werden in den Nächten zwischen Montag und Mittwoch, 7. bis 9. Juni, zwischen Seit Sonntag, 30. Mai 2021: 20 Uhr und 6 Uhr morgens durchgeführt. In diesem Zeitraum steht auf der B 33 nur eine • Treffen im öffentlichen oder privaten Raum Fahrspur zur Verfügung. Das RP weist darauf hin, dass mit Verkehrsbehinderungen gerechnet mit 10 Personen aus bis zu 3 Haushalten. Kin- werden muss. Für die Untersuchungen werden Kernbohrungen hergestellt, weshalb mit Lärm der der beiden Haushalte bis einschließlich 13 zu rechnen ist. Die am Bau Beteiligten seien jedoch bestrebt die Belastungen so gering wie Jahre sowie genesene und geimpfte Personen möglich zu halten. Deshalb werden die Beprobungen unterhalb der insgesamt fünf Brücken werden nicht mitgezählt. Paare, die nicht zu- am Montag und Dienstag, 14./15. Juni, tagsüber durchgeführt. An diesen beiden Tagen sei sammenleben, zählen als ein Haushalt. mit Verkehrsbeeinträchtigungen an den Unterführungen Kaltbrunner Straße, Zum Tafelholz • Öffnung von Einzelhandel mit folgenden Auf- und Im Tal bei Hegne zu rechnen. Das RP bittet um Verständnis für die unvermeidbaren lagen: Verkehrseinschränkungen. • Geschäfte mit weniger als 10 m² Ver- kaufsfläche: max. 1 Kunde • Geschäfte mit bis zu 800m² 1 Kunde pro 10m² Verkaufsfläche • Für die darüber hinausgehende Fläche gilt: 1 Kunde pro 20 m² • Testpflicht entfällt • Bibliotheken, Archive, Museen, Galerien, zoo- logischen und botanischen Gärten sowie Ge- denkstätten: ohne Terminvereinbarung; Test- pflicht entfällt; es gelten aber weiterhin die Hygienevorschriften des § 17 Abs. 1 CoronaVO. Seit Montag, 31. Mai 2021 • Schulbetrieb ohne Wechselmodell möglich • Im Klassenverbund sind Sportausübung im Freien und Tagesausflüge gestattet Detaillierte Informationen hierzu gibt es auf der Seite des Sozialministeriums Baden-Württem- berg unter Aktuelle Corona-Verordnung des Lan- des Baden-Württemberg: Baden-Württemberg. de (baden-wuerttemberg.de)
FREITAG, 04. JUNI 2021 | 5 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Öffentliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan „Oberdorf“ im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) Der Gemeinderat der Gemeinde Allensbach hat am 20.03.2018 in öf- werden. Im Zuge der Planung werden deshalb auch die Erweiterungs- fentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan „Oberdorf“ für den absichten berücksichtigt. Die Aufstellung des Bebauungsplanes soll OT Langenrain im beschleunigten Verfahren der Innenentwicklung nach dazu dienen, für die Erweiterung und die Ergänzung der bestehenden § 13 a BauGB aufzustellen, sowie örtliche Bauvorschriften zum Bebau- Bebauung grundsätzliche städtebauliche Planungsziele vorzugeben. Die ungsplan „Oberdorf“ zu erlassen. Planung soll nicht bauliche Entwicklungen verhindern, sondern positive Planungen sichern. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 18.05.2021 wurde der Offenlagebe- Für alle zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans zulässiger- schluss zur Durchführung Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. weise errichteten Anlagen und Nutzungen besteht ein Bestandschutz. 2 BauGB und zur Durchführung der Beteiligung der Behörden und der Die künftigen Festsetzungen berücksichtigen die vorhandene Bebauung übrigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB gefasst. und es sollen keine bisher vorhandenen Nutzungen künftig ausgeschlos- Das Gebiet des Bebauungsplanes umfasst die Grundstücke Flst. Nrn. 4, 5 sen werden. Teil, 7, 7/2, 7/3, 22 Teil, 72/1 Teil, 72/10 Teil, 72/12, 72/14. Öffentlichkeitsbeteiligung Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im folgenden Kartenaus- Eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs.1 BauGB wurde schnitt dargestellt: durchgeführt. Der Entwurf des Bebauungsplans wird mit Begründung, textlichen Fest- setzungen, Rechtsplan, Ergebnis der Artenschutzrechtlichen Relevanzbe- gehung, dem Plan Habitatstrukturen, sowie die örtlichen Bauvorschriften in der Zeit vom 14.06.2021 bis einschließlich 19.07.2021 bei der Gemein- de Allensbach, Rathausplatz 8 im Foyer vor Zimmer Nr. 7 von Montag bis Freitag 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von Montag bis Donnerstag 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, mittwochs bis 18:30 Uhr, öffentlich ausgelegt. Da das Rathaus nur beschränkt zugänglich ist, kann die Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen nur nach vorheriger terminlicher Ab- sprache mit den Mitarbeitern des Ortsbauamtes unter Tel. 07533/801-52 und 07533/801-51 oder per Email unter elke.weis@allensbach.de und frank.ruhland@allensbach.de vereinbart werden. Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im Internet auf der Homepage der Gemein- de Allensbach unter folgendem Link www.gemeinde-allensbach.de/ bekanntmachungen und im zentralen Internetportal des Landes (Ba- den-Württemberg) eingestellt. Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind auch die bereits vorliegen- den umweltbezogenen Stellungnahmen. Folgende Arten umweltbezoge- ner Informationen sind verfügbar: • Ergebnis der artenschutzrechtlichen Relevanzbegehung • Plan Habitatstrukturen Während der Auslegungsfrist können bei der Gemeinde Allensbach, Rathausplatz 8, Zimmer Nr. 7 oder Zimmer Nr. 8 Stellungnahmen/An- regungen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht wer- den. Stellungnahmen/Anregungen können auch per Post an die folgende Ziel und Zweck der Planung Anschrift: Gemeinde Allensbach, Ortsbauamt, Rathausplatz 8, 78476 Im Bereich zwischen der Bebauung nordwestlich der Oberdorfstraße und Allensbach, per Telefax unter 07533/801-53 oder per Email elke.weis@ dem Blissenweg befinden sich mehrere Liegenschaften mit abgängigen allensbach.de oder frank.ruhland@allensbach.de abgegeben werden. Gebäuden sowie unbebaute Grundstücke bzw. Grundstücksteile, die dem unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen sind. Hinweis Für die Flst. Nr. 4 und 72/1 wurden im Jahr 2018 Bauvoranfragen zum Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, Bau mehrerer Mehrfamilienwohnhäuser gestellt. Die Gemeinde hat das ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird weiter Einvernehmen zu den Bauvoranfragen u.a. deshalb nicht erteilt, da die darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene geplante Bebauung zu massiv verdichtet erscheint und sich deshalb Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan un- nicht in die bestehende städtebauliche Situation einfügt. berücksichtigt bleiben können. Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Die vorgenannten Bauvorhaben zeigen, dass die Grundstücke bzw. Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VWGO unzulässig ist, soweit mit Grundstücksteile zur Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller Entwicklung überplant werden müssen. Grundlage ist § 1 Abs. 3 BauGB: im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, „Die Gemeinden haben Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es aber hätten geltend gemacht werden können. für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist“. Der Planbereich umfasst den Ortskern des Teilorts Langenrain und zeigt Hinweis zur aktuellen Covid-19-Pandemie die vorhandenen Baulücken und Entwicklungspotentiale auf. Im Gebäude gilt die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schut- Ziel des Bebauungsplans ist es insbesondere, auf den relativ großen zes und externe Personen werden gebeten, eine eigene Schutzmaske mit- Grundstücken eine Nachverdichtung zu ermöglichen und attraktive zubringen. Wohnungen zu schaffen, um das Wohnungsangebot auszuweiten und zu verbessern. Allensbach, den 28.05.2021 Im Rahmen der Überplanung soll möglichst kein bestehendes Baurecht Stefan Friedrich eingeschränkt und keine bisher zulässigen Nutzungen ausgeschlossen -Bürgermeister-
6 | FREITAG, 04. JUNI 2021 Öffentliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan „Oberdorf“ im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) Der Gemeinderat der Gemeinde Allensbach hat am 20.03.2018 in öf- Für alle zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans zulässiger- fentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan „Oberdorf“ für den weise errichteten Anlagen und Nutzungen besteht ein Bestandschutz. OT Langenrain im beschleunigten Verfahren der Innenentwicklung nach Die künftigen Festsetzungen berücksichtigen die vorhandene Bebauung § 13 a BauGB aufzustellen, sowie örtliche Bauvorschriften zum Bebau- und es sollen keine bisher vorhandenen Nutzungen künftig ausgeschlos- ungsplan „Oberdorf“ zu erlassen. sen werden. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 18.05.2021 wurde der Offenlagebe- Öffentlichkeitsbeteiligung schluss zur Durchführung Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und zur Durchführung der Beteiligung der Behörden und der Eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs.1 BauGB wurde übrigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB gefasst. durchgeführt. Das Gebiet des Bebauungsplanes umfasst die Grundstücke Flst. Nrn. 4, 5 Der Entwurf des Bebauungsplans wird mit Begründung, textlichen Fest- Teil, 7, 7/2, 7/3, 22 Teil, 72/1 Teil, 72/10 Teil, 72/12, 72/14. setzungen, Rechtsplan, Ergebnis der Artenschutzrechtlichen Relevanzbe- gehung, dem Plan Habitatstrukturen, sowie die örtlichen Bauvorschriften Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im folgenden Kartenaus- in der Zeit vom 14.06.2021 bis einschließlich 19.07.2021 bei der Gemein- schnitt dargestellt: de Allensbach, Rathausplatz 8 im Foyer vor Zimmer Nr. 7 von Montag bis Freitag 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von Montag bis Donnerstag 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, mittwochs bis 18:30 Uhr, öffentlich ausgelegt. Da das Rathaus nur beschränkt zugänglich ist, kann die Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen nur nach vorheriger terminlicher Ab- sprache mit den Mitarbeitern des Ortsbauamtes unter Tel. 07533/801-52 und 07533/801-51 oder per Email unter elke.weis@allensbach.de und frank.ruhland@allensbach.de vereinbart werden. Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im Internet auf der Homepage der Gemein- de Allensbach unter folgendem Link www.gemeinde-allensbach.de/ bekanntmachungen und im zentralen Internetportal des Landes (Ba- den-Württemberg) eingestellt. Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind auch die bereits vorliegen- den umweltbezogenen Stellungnahmen. Folgende Arten umweltbezoge- ner Informationen sind verfügbar: • Ergebnis der artenschutzrechtlichen Relevanzbegehung • Plan Habitatstrukturen Ziel und Zweck der Planung Im Bereich zwischen der Bebauung nordwestlich der Oberdorfstraße und Während der Auslegungsfrist können bei der Gemeinde Allensbach, dem Blissenweg befinden sich mehrere Liegenschaften mit abgängigen Rathausplatz 8, Zimmer Nr. 7 oder Zimmer Nr. 8 Stellungnahmen/An- Gebäuden sowie unbebaute Grundstücke bzw. Grundstücksteile, die dem regungen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht wer- unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen sind. den. Stellungnahmen/Anregungen können auch per Post an die folgende Anschrift: Gemeinde Allensbach, Ortsbauamt, Rathausplatz 8, 78476 Für die Flst. Nr. 4 und 72/1 wurden im Jahr 2018 Bauvoranfragen zum Allensbach, per Telefax unter 07533/801-53 oder per Email elke.weis@ Bau mehrerer Mehrfamilienwohnhäuser gestellt. Die Gemeinde hat das allensbach.de oder frank.ruhland@allensbach.de abgegeben werden. Einvernehmen zu den Bauvoranfragen u.a. deshalb nicht erteilt, da die geplante Bebauung zu massiv verdichtet erscheint und sich deshalb Hinweis nicht in die bestehende städtebauliche Situation einfügt. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, Die vorgenannten Bauvorhaben zeigen, dass die Grundstücke bzw. ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird weiter Grundstücksteile zur Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Entwicklung überplant werden müssen. Grundlage ist § 1 Abs. 3 BauGB: Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan un- „Die Gemeinden haben Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es berücksichtigt bleiben können. Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist“. Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VWGO unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller Der Planbereich umfasst den Ortskern des Teilorts Langenrain und zeigt im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, die vorhandenen Baulücken und Entwicklungspotentiale auf. aber hätten geltend gemacht werden können. Ziel des Bebauungsplans ist es insbesondere, auf den relativ großen Grundstücken eine Nachverdichtung zu ermöglichen und attraktive Hinweis zur aktuellen Covid-19-Pandemie Wohnungen zu schaffen, um das Wohnungsangebot auszuweiten und Im Gebäude gilt die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schut- zu verbessern. zes und externe Personen werden gebeten, eine eigene Schutzmaske mit- zubringen. Im Rahmen der Überplanung soll möglichst kein bestehendes Baurecht eingeschränkt und keine bisher zulässigen Nutzungen ausgeschlossen Allensbach, den 28.05.2021 werden. Im Zuge der Planung werden deshalb auch die Erweiterungs- absichten berücksichtigt. Die Aufstellung des Bebauungsplanes soll Stefan Friedrich dazu dienen, für die Erweiterung und die Ergänzung der bestehenden -Bürgermeister- Bebauung grundsätzliche städtebauliche Planungsziele vorzugeben. Die Planung soll nicht bauliche Entwicklungen verhindern, sondern positive Planungen sichern.
FREITAG, 04. JUNI 2021 | 7 Öffentliche Bekanntmachung Öffentliche Bekanntmachung Hiermit wird bekannt gemacht, dass im Landkreis Konstanz an 14 aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 unterschritten hat und eine sinkende Tendenz besteht. Daher gelten ab Samstag, den 29.05.2021 zusätzlich die Hiermit wirdder Regelungen bekannt gemacht,2dass Öffnungsstufe im Landkreis gemäß § 21 Abs. 2Konstanz CoronaVO.an 14 aufeinander folgen- den Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 unterschritten hat Zur Erläuterung: und eine sinkende Tendenz besteht. Daher gelten ab Samstag, den 29.05.2021 zusätz- Seit 15.05.2021 gehen im Landkreis Konstanz die Regelungen lich zur Öffnungsstufe die Regelungen 1 nach §221 der Öffnungsstufe Abs. 1§ der gemäß Verordnung 21 Abs. der Landesregierung über in- 2 CoronaVO. fektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (CoronaVO) den entsprechenden Regelungen der CoronaVO vor. Das Landratsamt hat dies am 14.05.2021 bekanntgemacht. Unterschreitet in einem Landkreis, in dem die Regelungen der Öffnungsstufe 1 bereits Anwendung finden, an 14 aufeinander folgenden Tagen die Sieben- Zur Erläuterung: Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 und besteht eine sinkende Tendenz im Sinne des § 21 Abs. 7 CoronaVO, gehen die Regelungen der Öffnungs- stufe 2 gemäß § 21 Abs. 2 CoronaVO zusätzlich zu den Regelungen in § 21 Abs. 1 CoronaVO den entsprechenden Regelungen der Verordnung vor. Seit 15.05.2021 gehen im Landkreis Konstanz die Regelungen zur Öffnungsstufe 1 nach Nach § 19eine Dabei liegt Abs. 3 Satz sinkende 1 CoronaVO Tendenz gelten vor, wenn innerhalb im 14 von Landkreis KonstanzTagen aufeinanderfolgenden ab 31.05.2021 seit dem erstenfolgende Tag der Öffnungsstufe 1 die Sieben-Tage- § 21 Abs.des Inzidenz durchschnittlich unter der Sieben-Tage-Inzidenz 1 der Verordnung ersten Tages derder Landesregierung Öffnungsstufe 1 liegt.über infektionsschützende Maßnahmen Regelungen: gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (CoronaVO) den entsprechenden Regelun- Im Landkreis Konstanz liegt die Sieben-Tage-Inzidenz an CoronaVO gen der 14 aufeinander folgenden vor. Das Tagen unter Landratsamt 100. hat dies Zudem am bestehtbekanntgemacht. 14.05.2021 eine sinkende Tendenz im Sinne des § 21 Abs. 7 CoronaVO: Die Sieben-Tage-Inzidenz lag am 15.05.2021 bei 64,6. Die durchschnittliche Sieben-Tage-Inzidenz innerhalb der letzten 14 1. das Abstandsgebot des § 2 Absatz 2 CoronaVO gilt nicht für weiterführende und be- Tage beträgt 53,4 und liegt damit unter der Sieben-Tage-Inzidenz vom 15.05.2021. Unterschreitet in einem Landkreis, in dem die Regelungen der Öffnungsstufe 1 bereits An- rufliche Schulen, wendung Gemäß § 21 Abs. 9 CoronaVO macht das zuständige finden, an 14 Gesundheitsamt aufeinander bekannt, folgenden dass die Tagen diedes Voraussetzungen Sieben-Tage-Inzidenz densind. § 21 Abs. 2 eingetreten Schwel- Die Rechts- 2. im Klassenverbund ist die Sportausübung lenwert von 100 im Freien gestattet und besteht eineein. und sinkende Tendenz im Sinne des § 21 Abs. 7 CoronaVO, wirkungen treten dann am nächsten Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung 3. Tagesausflüge im Klassenverbund gehensind gestattet.der Öffnungsstufe 2 gemäß § 21 Abs. 2 CoronaVO zusätzlich zu den die Regelungen Die Regelungen der Öffnungsstufe 2 gemäß § 21Regelungen Abs. 2 CoronaVO in § 21sind Abs. folgende: 1 CoronaVO den entsprechenden Regelungen der Verordnung vor. 1. abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 1 CoronaVO und § 15 Absatz 1 Nummer 2 CoronaVO ist das Abhalten von Kulturveranstaltungen, insbeson- Dabei liegt eine sinkende Tendenz vor, wenn innerhalb von 14 aufeinanderfolgenden Tagen Die hier dere bekannt gemachte von Theater-, Opern- undLockerung nach §sowie Konzertaufführungen 21 Abs. 5 Satz 1 CoronaVO Filmvorführungen, mit bis zu 250giltTeilnehmerinnen gemäß § 21und Teilnehmern im Freien oder seit dem ersten Tag der Öffnungsstufe 1 die Sieben-Tage-Inzidenz durchschnittlich unter 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern innerhalb geschlossener Räume gestattet, Abs. 5 Satz 2 CoronaVO nicht mehr, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz der Sieben-Tage-Inzidenz des ersten seitderdrei Tages aufeinander- Öffnungsstufe 1 liegt. 2. abweichend von § 11 Absatz 3 Nummer 3 CoronaVO sind Spitzen- und Profi sportveranstaltungen mit bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauern folgenden Tagen den Schwellenwert von 50 wieder überschreitet. Die Rücknahme der Lo- gestattet, 3. abweichend von § 14 Absatz 3 CoronaVO istImder Gemeindegesang Landkreis Konstanzgestattet, liegt die Sieben-Tage-Inzidenz an 14 aufeinander folgenden Tagen ckerung nach § 21 Abs. 5 Satz 1 CoronaVO tritt in diesem Fall gemäß § 21 Abs. 9 Satz 2 4. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummern 4unter und 15 CoronaVO 100. ist der eine Zudem besteht Betrieb von Musik-, sinkende TendenzKunst-, Jugendkunst-, im Sinne Tanz- des § 21 Abs. und Ballettschulen 7 CoronaVO: Die und CoronaVO am nächsten vergleichbaren Tag Einrichtungen fürnach dervon Gruppen Bekanntmachung 20 Schülerinnen und der Überschreitung Schülern gestattet, des Schwel- Sieben-Tage-Inzidenz lag am 15.05.2021 bei 64,6. Die durchschnittliche Sieben-Tage-Inzi- 5. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 6 CoronaVO ist der Betrieb von Messe-, Ausstellungs- und Kongresszentren allgemein gestattet, lenwerts durch das Landratsamt Konstanz ein. der letzten 14 Tage beträgt 53,4 und liegt damit unter der Sieben-Tage-Inzi- denz innerhalb 6. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 8 und 9 CoronaVO ist der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie Fitness- und Yogastudios sowie vergleichba-rer Einrichtungen für dendenz vom 15.05.2021. kontaktarmen Freizeit- und Amateursport allgemein gestattet, 7. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummern 10 und 11 CoronaVO ist der Betrieb von Bädern, Saunen und vergleichbaren Einrichtungen im Zusam- Die neuen Regeln in Bezug auf den Schulbetrieb gelten nach § 19 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 menhang mit nach Ab-satz 1 Satz 1 Nummer 6 zulässigen Übernachtungen gestattet, Satz 2 CoronaVO 8. abweichend von §ebenfalls 15 Absatz 1nicht mehr, Nummern wenn 10 und die Sieben-Tage-Inzidenz 11 CoronaVO ist der Betrieb von Saunen seit unddrei aufeinan- ähnlichen Einrichtungen für Gruppen von bis zu 10 Personen, sowie von Bädern allgemein gestattet, der 9. folgenden ergänzend zuTagen den3Schwellenwert § 15 Absatz Satz 2 CoronaVO kannvondas50Abhalten wiedervon überschreitet. VeranstaltungenDie Rücknahme in Präsenzform der mit bis zu 100 Teilnehmerinnen und Teil- Lockerungen tritt in diesem Fall gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 Hs. 2 CoronaVO am übernächs- nehmern vom Rektorat und der Akademieleitung zugelassen werden, und 10. abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 12 CoronaVO ist der Betrieb des Gastgewerbes, insbesondere der Schank- und Speisewirtschaften und ten Tag nach der Bekanntmachung der gastgewerblichen der Überschreitung Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 GastG, des Schwellenwerts durchder mit Begrenzung der Anzahl daszeitgleich anwesenden Kundinnen und Landratsamt Konstanz ein. Kunden auf eine Person je 2,5 angefangene Quadratmeter Gastraumfl äche innerhalb geschlossener Räume und ohne Beschränkung der Anzahl der Kundinnen und Kunden auf zugehörigen Außenflächen gestattet; der Betrieb ist zwischen 6 und 22 Uhr erlaubt und die Plätze sind so anzu- ordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Soweit in den genannten Nummern 1 bis 10 keine Personenbegrenzung geregelt ist, ist die Anzahl der zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder Kundinnen und Kunden auf eine Person je 20 angefangene Quadratmeter der für den Publikums- Konstanz, verkehr den 29.05.2021 vorgesehenen Fläche begrenzt (vgl. § 21 Abs. 2 S. 2 CoronaVO). Konstanz, den 28.05.2021 Philipp Gärtner Philipp Gärtner Erster Landesbeamter Erster Landesbeamter
8 | FREITAG, 04. JUNI 2021 Öffentliche Bekanntmachung Öffentliche Bekanntmachung Das Landratsamt Konstanz – Gesundheitsamt – macht aufgrund von § 19 Abs. 5 Satz 1 und § 21 Abs. 9 Satz 1 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 13. Mai 2021 Folgendes bekannt: Hiermit wird bekannt gemacht, dass im Landkreis Konstanz an 14 aufeinander folgen- Im Landkreis Konstanz hat die Sieben-Tage-Inzidenz den amTagen die Sieben-Tage-Inzidenz 29.05.2021 den Schwellenwert an fünf aufeinander folgenden von 100 unterschritten Tagen den Schwellenwert hat von 50 unterschritten. Die Voraussetzungen der Regelung des § 21 Abs. 5und Satzeine 1 CoronaVO sinkende sind damit eingetreten. Tendenz besteht. DaherDie Rechtswirkungen gelten ab Samstag, dieserden Regelung tretenzusätz- 29.05.2021 am 30.05.2021 ein. lich die Regelungen der Öffnungsstufe 2 gemäß § 21 Abs. 2 CoronaVO. Zudem sind in Bezug auf den Schulbetrieb die Voraussetzungen der Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 5 CoronaVO sowie des § 19 Abs. 3 Satz 1 CoronaVO eingetreten. Die Rechtswirkungen dieser Regelungen treten am 31.05.2021 ein. Erläuterung: Im Landkreis Konstanz hat am 29.05.2021 die vom ZurRobert-Koch-Institut Erläuterung: veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den fünften Tag in Folge den Schwellenwert von 50 unterschritten. Die Werte der Sieben-Tage-Inzidenz betrugen 47,9 am 25.05.2021, 29,0 am 26.05.2021, Seit 15.05.2021 gehen im19,2 am 27.05.2021 Landkreis Konstanzund die18,9 am 28.05.2021; Regelungen am 29.05.2021 zur Öffnungsstufe beträgt der 1 nach Nach § 19 Abs. 3 Satz 1 CoronaVO gelten Wert 21,0. im Landkreis Konstanz ab 31.05.2021 folgende § 21 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen Regelungen: Deshalb liegen im Landkreis Konstanz die Voraussetzungen für die zusätzlichen Lockerungen nach § 21 Abs. 5 Satz 1 CoronaVO vor. Zudem liegen in gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (CoronaVO) den entsprechenden Regelun- Bezug auf den Schulbetrieb die Voraussetzungen für die Lockerungen nach § 19 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 CoronaVO vor. Gemäß §§ 21 Abs. 9 Satz 1, 19 Abs. 5 Satz 1 CoronaVO gen der macht CoronaVO vor. Das Landratsamt das zuständige hat dies Gesundheitsamt am 14.05.2021 bekannt, bekanntgemacht.der §§ 21 Abs. 5 dass die Voraussetzungen Satz1.1, 19 dasAbs.Abstandsgebot des 2 Satz 5, Abs. 3 Satz § 2 Absatz 1 CoronaVO 2 CoronaVO eingetreten sind. gilt nicht für weiterführende und be- Da gemäß § 21 Abs. 9 Satz 2 CoronaVO die Rechtswirkungen des § 21 Abs. Unterschreitet in einem Landkreis, 5 Satz 1 CoronaVO in dem dieam Tag nach dieser Regelungen Bekanntmachung der Öffnungsstufe eintreten, 1 bereits An- gelten rufliche Schulen, diese zusätzlichen Lockerungen ab 30.05.2021. Hinsichtlich des Schulbetriebs treten gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 Hs. 2 CoronaVO die Rechtswirkungen wendung finden, an 14 aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwel- des2.§ 19im Klassenverbund Abs. 2 Satz 5, Abs. 3 Satzist die Sportausübung 1 CoronaVO erst am übernächsten im Freien Tag nachgestattet und dieser Bekanntmachung ein. Deshalb gelten diese neuen Regelungen lenwert von 100 und besteht eine sinkende Tendenz im Sinne des § 21 Abs. 7 CoronaVO, ab 31.05.2021. 3. Tagesausflüge im Klassenverbund Nach § 21 Abs. 5 Satz 1 CoronaVO gilt im Landkreis gehensind Konstanz gestattet. die Regelungen ab 30.05.2021,der Öffnungsstufe 2 gemäß § 21 Abs. 2 CoronaVO zusätzlich zu den dass 1. abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 CoronaVO für Ansammlungen, 1private Regelungen in § 21 Abs. CoronaVO den entsprechenden Zusammenkünfte und privateRegelungen der Verordnung Veranstaltungen vor. eine Begrenzung auf maximal 10 Personen aus 3 Haushalten gilt; Kinder Dabeider liegtjeweiligen eine sinkende Tendenz Haushalte vor,Vollendung bis zur wenn innerhalb des 14.von 14 aufeinanderfolgenden Lebensjahres Tagen zählen dabei nicht mit, Die hier bekannt gemachte Lockerung nach 2. der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäftenseit unddem § 21 Abs. Märkten 5 Satz§§166CoronaVO gilt gemäß § 21 ist; § 16 Abs. 1, 3 und Abs. 5 erstenim TagSinne der der und 68 Öffnungsstufe GewO 1 die allgemein gestattet durchschnittlich Sieben-Tage-Inzidenz unter Abs. 5 Satz Sätze 2 und 2 CoronaVO 3 CoronaVO findennicht keinemehr, wenn Anwendung; § die 16 Sieben-Tage-Inzidenz Abs. 2 Sätze 2 und 3 und Abs. 4seit drei CoronaVO der Sieben-Tage-Inzidenz des ersten Tages der Öffnungsstufe 1 liegt. aufeinander- bleibt unberührt, 3. der Betrieb von Bibliotheken, Archiven, Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten abweichend von § 15 Abs. 1 folgenden Tagen den Schwellenwert von 50 wieder überschreitet. Die Rücknahme der Lo- Nr. 2, 3 und 7 CoronaVO allgemein gestattet ist; § 16 Abs. 1 CoronaVO findet keine entsprechende Anwendung. Im Landkreis Konstanz liegt die Sieben-Tage-Inzidenz an 14 aufeinander folgenden Tagen ckerung Es handeltnach § 21 sich dabei umAbs. 5 Satz 1Lockerung eine zusätzliche CoronaVO nebentrittdeninÖffdiesem nungsstufen Fall1 bis gemäß 3 nach §§ 21 21Abs. Abs.1 bis9 3Satz 2 Die bereits am 15.05.2021 im CoronaVO. unter 100. Zudem besteht eine sinkende Tendenz im Sinne des § 21 Abs. 7 CoronaVO: Die Landkreis Konstanz in Kraft getretenen Regeln der Öffnungsstufe 1 nach § 21 Abs. 1 CoronaVO sowie die am 29.05.2021 in Kraft getretenen Regeln CoronaVO am nächsten Tag nach derSieben-Tage-Inzidenz Bekanntmachung der am Überschreitung 64,6.1des Schwel- der Öffnungsstufe 2 nach § 21 Abs. 2 CoronaVO gelten damit weiterhin.lag Soweit 15.05.2021 in § 21 Abs.bei5 Satz Die durchschnittliche CoronaVO Sieben-Tage-Inzi- nichts Abweichendes bestimmt wird, lenwerts bleiben auchdurch das Landratsamt alle anderen Vorschriften derKonstanz denzvon CoronaVO ein. innerhalb dieser der letzten 14 Tage Bekanntmachung beträgt 53,4 unberührt. und liegteines Die Vorlage damitTest-, unterImpf- der Sieben-Tage-Inzi- oder Genesenennachwei- ses ist nur für die in § 21 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 unddenz 3 CoronaVO genannten Einrichtungen und Betriebe nicht mehr erforderlich. vom 15.05.2021. Nach § 19 Abs. 2 Satz 5 CoronaVO gilt im Landkreis Konstanz ab 31.05.2021 die Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 1 CoronaVO, wonach der Unterricht Die unterneuen Regeln inderBezug Berücksichtigung auf den zur Verfügung Schulbetrieb stehenden Testangebote gelten nach sowie unter§ Wahrung 19 Abs.der 2 Satz 1, Abs. Abstandspfl 3 Wechsel zwischen Präsenz- und icht im Fernunterricht stattzufinden hat, nicht mehr. Satz 2 CoronaVO ebenfalls nicht mehr, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz seit drei aufeinan- Nach § 19 Abs. 3 Satz 1 CoronaVO gelten im Landkreis Konstanz ab 31.05.2021 folgende Regelungen: der folgenden 1. das AbstandsgebotTagendes §den Schwellenwert 2 Absatz 2 CoronaVO giltvonnicht50 fürwieder überschreitet. weiterführende und beruflicheDieSchulen, Rücknahme der 2. im Klassenverbund ist die Sportausübung im Freien gestattet und Lockerungen tritt in diesem Fall gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 Hs. 2 CoronaVO am übernächs- 3. Tagesausflüge im Klassenverbund sind gestattet. ten Die Tag nach der hier bekannt Bekanntmachung gemachte Lockerung nach § 21derAbs.Überschreitung 5 Satz 1 CoronaVOdes Schwellenwerts gilt gemäß § 21 Abs. 5 Satz durch das nicht mehr, wenn die Sieben-Tage- 2 CoronaVO Inzidenz seit drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 50 wieder überschreitet. Die Rücknahme der Lockerung nach § 21 Abs. 5 Satz 1 Landratsamt Konstanz ein. CoronaVO tritt in diesem Fall gemäß § 21 Abs. 9 Satz 2 CoronaVO am nächsten Tag nach der Bekanntmachung der Überschreitung des Schwellenwerts durch das Landratsamt Konstanz ein. Die neuen Regeln in Bezug auf den Schulbetrieb gelten nach § 19 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 CoronaVO ebenfalls nicht mehr, wenn die Sieben-Tage- Inzidenz seit drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 50 wieder überschreitet. Die Rücknahme der Lockerungen tritt in diesem Fall gemäß § 19 Abs. Konstanz, den529.05.2021 Satz 1 Hs. 2 CoronaVO am übernächsten Tag nach der Bekanntmachung der Überschreitung des Schwellenwerts durch das Land- ratsamt Konstanz ein. Konstanz, den 29.05.2021 Philipp Gärtner Philipp Gärtner Erster Landesbeamter Erster Landesbeamter
lfd. Nr.: __ 10 | FREITAG, 04. JUNI 2021 Uhrzeit: Bestätigung zum Datenschutz Bitte ausfüllen und in das Testzentrum mitbringen Name:…………………………………………………………….. Nicht in das Testzentrum kommen dürfen ·Personen die an Symptomen leiden (wenden Sie Geburtsdatum:……………………………………………….. sich an Ihren Hausarzt oder eine Schwerpunktpraxis) Straße/Hausnr.:…………………………………............... ·Personen die sich aufgrund eines entsprechenden, PLZ/Ort:………………………………………………………….. nachgewiesenen Kontakts in Quarantäne befinden Telefon/Handy:……………………………………………….. ·Personen die unmittelbar Kontakt zu Personen hatten, die mit dem Corona-Virus infiziert sind 1. VERANTWORTLICHKEIT FÜR DIE DATENVERARBEITUNG Verantwortlich für die Datenspeicherung ist die Gemeinde Allensbach, Rathausplatz 1, 78476 Allensbach, Bürgermeister Stefan Friedrich. Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten sowie unsere Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage unter www.gemeinde-allensbach.de . 2. ZWECK DER DATENVERARBEITUNG Die Datenerhebung, -verarbeitung und -speicherung erfolgt in diesem gesonderten Fall zur Testung auf das Vorliegen einer SARS CoV-2 Infektion und zur Abrechnung mit dem Land. Außerdem erfolgt eine Kontaktaufnahme per SMS oder Anruf zur Mitteilung über ein eventuell positives oder nicht korrektes Testergebnis, wenn Sie keine Test-Bescheinigung benötigen. 3. EMPFÄNGER IHRER DATEN Wir übermitteln Ihre personenbezogenen Daten nur dann an Dritte, wenn dies gesetzlich erlaubt ist oder Sie eingewilligt haben. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um eine Infektion mit einem nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) meldepflichtigen Krankheitserreger. Im Falle eines positiven Testergebnisses ist die testdurchführende Stelle gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 5 und 7 IfSG zur unverzüglichen Meldung an das zuständige Gesundheitsamt verpflichtet. Dies hat gemäß § 9 Abs. 1 IfSG namentlich zu erfolgen und beinhaltet die Weiterleitung der in diesem Vordruck erhobenen personenbezogenen Daten an das zuständige Gesundheitsamt. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 9 Abs. 2 g) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Bescheinigung ist zugleich das Meldeformular und muss nach erfolgter Meldung von der testenden Stelle für den Zeitraum von 4 Wochen aufbewahrt und danach datenschutzkonform vernichtet werden. Im Falle einer positiven Testung erfolgt die Übermittlung Ihrer Daten an das zuständige Gesundheitsamt. Zur Abrechnung erfolgt eine Übermittlung der Testanzahl an das Land. Für die Abrechnung mit dem Land erfolgt die Führung einer Namensliste. Die Einsicht für Dritte ist ggf. am Eingang zum jeweiligen Testzentrum kurzzeitig möglich. 4. SPEICHERUNG IHRER DATEN Wir bewahren Ihre persönlichen Daten nur solange auf, wie dies rechtlich vorgesehen ist. In der Regel beträgt die Speicherung 4 Wochen, danach erfolgt die Löschung. 5. IHRE RECHTE UND RECHTSGRUNDLAGEN Sie haben das Recht, über die Sie betreffenden personenbezogenen Daten sowie deren Verarbeitung Auskunft zu erhalten. Auch können Sie die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer Daten ist Artikel 9 Absatz 2 lit. h) DSGVO in Verbindung mit Paragraf 22 Absatz 1 Nr. 1 lit. b) Bundesdatenschutzgesetz. Ich wünsche ausdrücklich die Durchführung eines Corona-Antigen-Schnelltests bei mir bzw. meinem Kind. □ Ich benötige eine formelle Test-Bescheinigung (bitte Bescheinigung ausfüllen!) □ Ich benötige keine formelle Test-Bescheinigung. Eine telefonische Benachrichtigung erfolgt nur bei einem positiven Testergebnis Allensbach, den _________________ Unterschrift _____________________ (ggf. Erziehungsberechtigte:r) _________________________ab hier von der Teststelle auszufüllen______________________________ Schnell-Test durchgeführt (Datum/Uhrzeit): Bescheinigung ausgehändigt Anruf (nur bei positivem Testergebnis) Stand Dokument: 26.05.2021
lfd. Nr.: __ Uhrzeit: FREITAG, 04. JUNI 2021 | 11 Bescheinigung über das Vorliegen eines SARS-CoV-2 Antigentests Bitte vorausgefüllt zum Testzentrum mitbringen Name: ______________________ Vorname: ______________________ Geburtsdatum: ______________________ _________________________ab hier von der Teststelle auszufüllen______________________________ Coronavirus Antigen-Schnelltest Hersteller bzw. Test: Roche COVID-19 Antigen-Schnelltest (Nasal) Test durchgeführt durch: Testzentrum Bürgermeisteramt Allensbach Testergebnis: [ ] negativ [ ] positiv NUR GÜLTIG MIT STEMPEL DES TESTZENTRUMS …………………………………………………………………………………………………………………………….. Datum und Uhrzeit Ende des Tests Unterschrift und Stempel Testzentrum Wichtige Hinweise bei negativem Testergebnis: Das Ergebnis eines PoC-Antigentests stellt nur eine Momentaufnahme dar. Die Einhaltung der AHA-Regeln ist daher auch bei negativem Testergebnis wichtig. Der Nachweis eines negativen COVID-19 Schnelltests ist nach der CoronaVO für längstens 24 Stunden nach Testdurchführung gültig. Wichtige Hinweise bei positivem Testergebnis: Sie sind verpflichtet sich unverzüglich in häusliche Isolation zu begeben und sobald als möglich einen PCR- Test zur Bestätigung des Verdachtes auf SARS-CoV2 durchführen zu lassen. Holen Sie ärztlichen Rat ein. Die Meldung an das zuständige Gesundheitsamt über das positive Testergebnis erfolgt durch die testdurchführende Stelle. Weitere Information bei positivem Testergebnis erhalten Sie durch ein gesondertes Merkblatt. Stand Dokument: 23.05.2021
12 | FREITAG, 04. JUNI 2021 allensbach-verkehrsagenda@gmx.de Teilneh- FREIWILLIGE FEUERWEHR merInnen, die bereits registriert sind, erhalten Gemeinde- ALLENSBACH automatisch eine Einladung. bücherei Allensbach Katholische Öffentliche Bücherei St. Nikolaus Ölspur Am Abend des 29.05.2021 wurde um 19:57 Netz: Katholische Öffentliche Bücherei St. r imNikolaus Uhrdie Feuerwehr Allensbach Abteilung Kalt- im O rt...ode Mitten Lesen in Coronazeiten: was-! brunn zu einer Ölspur im Bereich des Wild- und ZU VERSCHENKEN Freizeitparks gerufen. ' Jederzeit onlined i r reservieren Vor Ort streuten die Einsatzkräfte eine ca. Haben auch Sie etwas, das Sie nicht mehr ge- brauchen können? Alles, was zum Wegwerfen leih immer am Dienstag abholen. 700m lange Ölspur ab. Nachdem das Ölbinde- zu schade ist, kann hier in einer kostenlosen www.allensbach.de/buecherei mittel von einer Kehrmaschine aufgenommen Kleinanzeige zum Verschenken angeboten ReservierenRathausplatz Sie Ihre Medien von zuhau- 2, Tel.:801-18 war, konnte der Einsatz beendet werden. werden. se oder unterwegs über ihr Kundenkonto Wenden Sie sich bitte an: Bürgermeisteramt, unter www.bibkat.de/allensbach. Dienstag 17 -19 Uhr Oder Sie Tel.: 801-24, oder per e-mail an Freitag 16 -18 Uhr rufen an unter 801-18 (Anrufbeantworter) LOKALE AGENDA 21 mitteilungsblatt@allensbach.de und nennen uns -Ihre Lesen Wünsche. Spielen - Leute treffen ALLENSBACH Balkonliege mit Polsterauflage Dienstags 17 -19 Uhr holen Sie die vor- Tel.: 9493444 gemerkten Bücher ab und bringen Ihre Verkehr und Mobilität ausgeliehenen Medien zurück. Bitte holen Wohnwand, Buche, 3m x 2m Sie Ihre bestellten Medien möglichst zeit- Nächstes Treffen 3sitzer Couch nah ab, wir haben wenig Platz und Sie er- Auch das nächste Treffen des Arbeitskreises Tel.: 934393 leichtern uns damit die Arbeit. Verkehr und Mobilität findet wieder virtuell statt. Der nächste Termin ist der Montag, 7. Und denken Sie dran: 2er Kajak, aufblasbar, mit Paddel Juni, 20:00 Uhr. Wer Interesse hat, am Treffen Es besteht Mundschutzpflicht! Tel.: 949302 teilzunehmen, melde sich bitte über E-Mail: KIRCHENNACHRICHTEN Tel: 9312-0 KATH. PFARRGEMEINDEN KLOSTERKIRCHE Fax: 9312-20 ST. NIKOLAUS UND ST. JOSEF ST. KONRAD HEGNE E-Mail: Pfarramt.nikolaus@kath-wa.de Internet: www.kath-wa.de Gottesdienste Kloster Hegne - Pfarrer Marcus Maria Gut Samstag, 05. Juni – Hl. Bonifatius Gottesdienst in der Krypta Tel: 01578/3034820 18.00 Uhr Eucharistiefeier in St. Martin, E-Mail: Gut@kath-wa.de KN-Wollmatingen Leider können in der Klosterkirche weiterhin keine öffentlichen Gottesdienste stattfinden. Deshalb freuen wir uns, dass wir nach wie vor Diakon Martin Beck Sonntag, 06. Juni – Tel: 9312-12 10. Sonntag im Jahreskreis in der Krypta der Klosterkirche einen Sonntag- vorabendgottesdienst für die Öffentlichkeit 0176/30041212 9.00 Uhr Eucharistiefeier in St. Josef, E-Mail: Beck@kath-wa.de Langenrain anbieten können. 9.00 Uhr Eucharistiefeier in St. Gallus, Sabine Späth (Hausmeisterin Pfarrheim und KN-Fürstenberg Eucharistiefeier, Samstagabend 18:30 Uhr in der Krypta Kirche St. Nikolaus) 11.00 Uhr Eucharistiefeier in St. Nikolaus, Montag - Freitag 8.00 Uhr - 10.00 Uhr Allensbach (max. 30 Personen, die Kontaktdaten werden registriert) Telefon: 9312-16 Die Krypta ist täglich von 07.30 - 17.30 Uhr E-Mail: Spaeth@kath-wa.de Mittwoch, 09. Juni 17.00 Uhr Weggottesdienst der Erstkommu- für Beterinnen und Beter geöffnet. Nur am Samstag wird sie wegen hygienischer Maß- Wir bitten Sie, einen Mund-Nasen-Schutz zu nionkinder in St. Nikolaus, Allensbach tragen und einen Mindestabstand von 1,5 Me- nahmen im Blick auf den Abendgottesdienst um 17 Uhr geschlossen und dann 20 Min. tern einzuhalten. Donnerstag, 10. Juni Handdesinfektionsmittel wird bereitgestellt. 9.30 Uhr Eucharistiefeier der Kath. Frauen- vor Gottesdienstbeginn wieder geöffnet. gemeinschaft in St. Nikolaus, Allensbach Die Klosterkirche bleibt bis auf weiteres für ex- Im Gedenken an: Albin Trenkle, Markus und terne Besucher geschlossen. Wir dürfen wieder mitsingen! Maria Aichem, Beatrix Hardt Die Schwestern sind in ihrem Beten all denen verbunden, die sich der Gebetsgemeinschaft Auf Grund der niedrigen Inzidenzwerte und der Bei Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- mit dem Kloster zugehörig fühlen. Verordnung vom Landkreis Konstanz ist Ge- und Weltanschauungsgemeinschaften zur meindegesang mit Mundschutz wieder erlaubt. Religionsausübung im Sinne von § 12 Abs. 1 Bitte bringen Sie nach Möglichkeit Ihr eigenes CoronaVO müssen die Besucher während der GEMEINSAME MITTEILUNGEN Gotteslob mit. Veranstaltung eine medizinische Maske oder FFP2 Maske tragen. Leiterrunde Allensbach - Öffnungszeiten im Pfarrbüro Ferienfreizeit 2021 Montag: 9.00 – 11.00 Uhr Dienstag: 9.00 – 11.00 Uhr, Bald ist es wieder soweit! Auch dieses Jahr ha- 16.00-18.00 Uhr ben wir uns aufgrund der noch immer anhal- Donnerstag: 9.00 – 11.00 Uhr tenden Covid- 19 Pandemie dazu entschieden Mittwoch und Freitag geschlossen ein alternatives Tagesprogramm in Allensbach,
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