Das ändert sich 2021 rechtlich - Verkehrsrundschau

 
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Das ändert sich 2021 rechtlich
Diese wichtigen Rechts- und Steueränderungen des kommenden Jahres
sollten Spediteure, Transporteure und Logistiker kennen.

Stand: 3.12.2020

Lkw-Maut
Die Lkw-Maut steigt ab Januar 2021 in Tschechien, der belgischen Region Wallonien und
Österreich. In das tschechische Gebührensystem für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen fließen
künftig Abgaben für verkehrsbedingte Lärmbelästigung und Umweltverschmutzung ein.
Transportunternehmer rechnen mit einer Verteuerung um bis zu 36 Prozent. In Wallonien
werden die Tarife für Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen indexiert, wie das im Sommer bereits für die
Regionen Flamen und Brüssel geschehen ist.Bei Lkw der Euroklassen 3, 4, 5 und 6 bedeutet
das Mehrkosten von 0,001 Euro pro Kilometer.

Österreich plant ebenfalls eine stärkere Anlastung externer Infrastrukturkosten, die der
Verkehr verursacht. Der Öko-Rabatt für Euro-6-Lkw soll bleiben. Durch die Neustaffelung
zahlen Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen mit vier und mehr Achsen zwischen 1,4 und 2 Prozent mehr
Lkw-Maut. Auch in Deutschland könnte der Einsatz von Fahrzeugen ab 7,5 Tonnen mit
Gasantrieb teurer werden als erwartet, denn die im Mai verlängerte Lkw-Maut-Befreiung bis
2023 steht auf der Kippe. Aus Sicht der EU ist sie unzulässig. Noch ist nicht entschieden, ob
die Bundesregierung die indirekte Förderung beibehalten darf.

BKF-Qualifikation
Der Fahrerqualifizierungsnachweis soll künftig den Eintrag der Schlüsselzahl 95 im
Führerschein ersetzen. Dafür ist kürzlich das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes
geändert worden. Der Ausweis hat ebenfalls das Format einer Scheckkarte und ist auf allen
Touren künftig immer mitzuführen. Die C/C1-Lenkberechtigung allein reicht dann also bei
Lkw-Fahrern nicht mehr aus. Diese Umstellung in allen Bundesländern soll ab 23. Mai 2021
die verschiedenen Nachweismöglichkeiten in Deutschland reduzieren und vollends das
Grenzgänger-Problem lösen, das in der Vergangenheit etwa Lkw-Fahrer betraf, die
hierzulande beschäftigt sind und in einem anderen Mitgliedstaat wohnen.

Geplant ist zudem ein zentrales Online-Portal für Aus- und Weiterbildungen von
Berufskraftfahrern. Bis zum 23. Mai 2021 ist noch Zeit, um ein solches elektronisches
Register einzurichten. Darüber sollen Behörden künftig unionsweit Informationen über
ausgestellte oder entzogene Befähigungsnachweise austauschen können. Die Datenbank soll
Tricksereien weiter einschränken. Statt der Teilnahmebescheinigung auf Papier für den
Besuch von Weiterbildungen und als Nachweis für eine abgeschlossene Ausbildung gibt es in

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Zukunft einen Registereintrag. Die digitale Speicherung erleichtere Kontrollen, heißt es im
deutschen Gesetzentwurf.
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Umweltbonus für E-Fahrzeuge
Im Juli 2020 hat der Bund seinen Anteil am Umweltbonus für E-Pkw und -Transporter sowie
Plug-in-Hybridmodelle verdoppelt. Mit dieser Innovationsprämie ist seitdem eine maximale
Förderung von 9000 Euro beim Kauf eines Elektroautos mit einem Listenpreis unter 40.000
Euro drin. Liegt der Kaufpreis über dieser Grenze, beteiligen sich Staat und Hersteller mit
insgesamt 7500 Euro.

Den erhöhten Zuschuss gibt es nun über 2021 hinaus bis Ende 2025. Förderfähig ist ein
reines E-Modell mit Batterie- oder Brennstoffzellenantrieb sowie ein Plug-in-Hybrid. Plug-in-
Hybride werden nur noch bezuschusst, wenn diese ab dem Jahr 2022 eine elektrische
Mindestreichweite von 60 Kilometern haben und ab 2025 mindestens 80 Kilometer schaffen.

Den Umweltbonus gibt es auch rückwirkend vom Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) für geleaste oder gekaufte Neu- und Gebrauchtfahrzeuge, die nach
dem 3. Juni 2020 zugelassen wurden. Und seit dem 16. November 2020 kann er auch mit
anderen Förderprogrammen für Elektrofahrzeuge kombiniert werden.
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Abwrackprämie für Lkw
Eine Lkw-Abwrackprämie soll künftig alte Nutzfahrzeuge von der Straße holen und den
Verkauf neuerer Modelle ankurbeln. Die eine Milliarde Euro, die der Bund dafür investieren
will, soll aufgeteilt werden: 500 Millionen Euro sollen Unternehmen beim Austausch eines
alten Lkw gegen einen fabrikneuen Lkw mit Elektro-, Wasserstoff- oder Dieselantrieb
erhalten. Im Gespräch sind Prämien zwischen 10.000 und 15.000 Euro.

Weitere 500 Millionen Euro sind für die öffentliche Beschaffung vorgesehen, also etwa den
Austausch alter Feuerwehrwagen. Geld geben soll es auch für intelligente Trailer-
Technologie. Das deutsche Flottenerneuerungs-Programm braucht jedoch noch die
Zustimmung der EU-Kommission. Deshalb steht dafür auch noch kein genauer Starttermin.
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Schwerlasttransport-Zulassungen
Ab 1. Januar 2021 können Unternehmen wieder Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen
für Großraum- und Schwertransporte bei den Behörden einholen, in deren Bezirk sie ihren
Sitz oder eine Zweigniederlassung haben. Eine im Frühjahr 2020 beschlossene Novelle der

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Straßenverkehrs-Ordnung sah vor, dass sie entsprechende Anträge nur bei der jeweiligen
Behörde am Start- und Zielort des Großraum- und Schwertransportes stellen können.

Dies hätte aus Sicht von Wirtschaftsverbänden zu massiven regionalen Verschiebungen im
Antragsaufkommen geführt und für einige Monate mancherorts zum behördlichen Kollaps.
Deshalb ist die StVO-Reform in diesem Punkt rückgängig gemacht worden.
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CO2-Preis
Um fossile Energien zu verteuern und klimaschonende Alternativen voranzubringen, gibt es
ab dem 1. Januar 2021 einen nationalen CO2-Preis für die Bereiche Verkehr und Heizen. Pro
Tonne CO2, die beim Verbrennen von Diesel und Benzin, Heizöl und Erdgas entsteht, müssen
verkaufende Unternehmen wie Raffinerien zunächst 25 Euro zahlen. In den Folgejahren soll
der CO2-Preis schrittweise steigen. Er wird an die Kunden weitergegeben. Laut dem Bund
steigt der Literpreis bei Benzin um 7 Cent, bei Diesel und Heizöl um 7,9 Cent, Erdgas wird um
0,6 Cent pro Kilowattstunde teurer. Dadurch, dass zeitgleich die Mehrwertsteuersenkung
endet, rechnet der ADAC mit einem Anstieg von zehn bis elf Cent pro Liter beim Kraftstoff.

Das soll dazu führen, dass sparsame oder emissionsfreie Fahrzeuge zum Einsatz kommen.
Die Einnahmen des nationalen Emissionshandelssystems werden vor allem für die Entlastung
der EEG-Umlage verwendet. Unternehmen sollen so bei den Stromkosten entlastet werden.
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Kfz-Steuer
Ab 2021 steigt für neue Autos mit hohem Spritverbrauch die Kfz-Steuer. Das soll
Verbraucher und Unternehmer dazu bringen, sparsamere Pkw zu kaufen. Bereits
zugelassene Fahrzeuge sind nicht betroffen. Die Kraftfahrzeugsteuer wird künftig stärker am
CO2-Ausstoß ausgerichtet. Die CO2-Komponente wird gegenüber dem Hubraum stärker
gewichtet. Je nach Höhe der Emissionen steigt sie stufenweise von zwei bis auf vier Euro je
Gramm Kohlendioxid pro Kilometer an.

Zur Reform gehört auch, dass die bereits geltende Kfz-Steuerbefreiung für reine
Elektrofahrzeuge bis 31. Dezember 2025 verlängert wird, sie soll bis längstens Ende 2030
andauern. E-Pkw die in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2025 erstmals
zugelassen wurden, sind damit weiterhin von der Kfz-Steuer befreit. Bisher galt die Befreiung
nur für Zulassungen oder Umrüstungen bis Ende 2020.

Zur Entlastung des Mittelstands entfällt künftig die bisherige Sonderregel für die
Besteuerung bestimmter leichter Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen, die sowohl der
Personenbeförderung als auch dem Gütertransport dienen – zum Beispiel Kasten- oder

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Pritschenwagen. Ab 2021 sollen die gewichtsbezogenen Steuersätze für diese Fahrzeuge
gelten. Die Beiträge sollen sinken und die Unternehmen damit entlastet werden.
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Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2021 von derzeit 9,35 Euro auf 9,50 Euro
und danach zum 1. Juli 2021 noch einmal auf 9,60 Euro brutto je Zeitstunde. Arbeitgeber
müssen geringfügige Beschäftigungen neu beurteilen, weil sich die Verhältnisse bei diesen
Arbeitnehmern ändern und gegebenenfalls Sozialversicherungsbeiträge anfallen könnten.

Wird die Verdienstgrenze für Minijobs von 450 Euro monatlich überschritten, können sie in
Absprache mit dem Betroffenen die Arbeitszeit reduzieren. Für Auszubildende steigt zudem
die Mindestvergütung zum Jahreswechsel auf 550 Euro pro Monat.
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Insolvenzrecht
Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten sollen ab 1. Januar 2021 weitere Möglichkeiten
zur Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens erhalten. Das Bundesjustizministerium
plant derzeit die Einführung eines Rechtsrahmens für Restrukturierungen, der es einem
Unternehmen ermöglicht, die Mehrheit ihrer Gläubiger mit einem soliden Plan von ihrer
Sanierungsperspektive zu überzeugen und dieses Konzept dann ohne Insolvenzverfahren
umzusetzen.

Davon könnten insbesondere Unternehmen profitieren, die unter den wirtschaftlichen
Folgen der Corona-Pandemie leiden, obwohl sie über ein überzeugendes Geschäftsmodell
verfügen. Demnach erlaubt der neue Rechtsrahmen es ihnen künftig, belastende Verträge zu
beenden, wenn der andere Vertragspartner seine Zustimmung zur Anpassung oder
Beendigung verweigert und ansonsten eine Insolvenz droht.

Von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen erhalten weitere Erleichterungen: Für
sie gilt ab 1. Januar 2021 zwar wieder die Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung.
Allerdings soll künftig eine Überschuldungsprüfung die derzeitigen Prognose-Unsicherheiten
berücksichtigen. Für Unternehmen, deren finanzielle Schieflage auf die Covid-19-Pandemie
zurückzuführen ist, sollen auch die Zugangsregelungen zu Insolvenzverfahren in
Eigenverwaltung vorübergehend gelockert werden.
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Entfernungspauschale
Ab dem 1. Januar 2021 steigt die Pendlerpauschale, mit der Arbeitnehmer ihre Fahrtkosten
steuerlich geltend machen können. Für die ersten 20 Kilometer der Entfernung von

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Wohnung oder Haus zur ersten Tätigkeitsstätte bleibt es bei den bekannten 30 Cent. Ab dem
21. Kilometer können dann 35 Cent je Entfernungskilometer in der
Einkommensteuererklärung als Werbungskosten angesetzt werden.

Die Pendlerpauschale kann für die einfache Strecke geltend gemacht werden, nicht für Hin-
und Rückweg zusammen. Dabei ist es egal, ob die Beschäftigten mit dem Rad oder mit dem
Auto fahren. Falls die Kosten für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln höher sind, lässt
sich auch die Monatsfahrkarte von der Steuer absetzen. Selbstständige Unternehmer dürfen
die Fahrtkosten zur Arbeit übrigens als Betriebsausgaben abziehen.
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Sozialversicherungsbeiträge
Ab 1. Januar 2021 gelten neue Rechengrößen in der Sozialversicherung, die höhere
Belastungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Folge haben. Der Beitrag für die
allgemeine Rentenversicherung bemisst sich dann bis zu einer Einkommensgrenze von
monatlich 7.100 Euro (2020: 6.900 Euro) in den alten und 6.700 Euro (2020: 6.450 Euro) in
den neuen Bundesländern. In der gesetzlichen Krankenversicherung steigt die jährliche
Beitragsbemessungsgrenze auf 58.050 Euro (2020: 56.250 Euro).

Die ebenfalls bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze steigt auf 64.350 Euro
(2020: 62.550 Euro). Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung, die beispielsweise für die
Ermittlung des Krankenkassenmindestbeitrages von Selbständigen wichtig ist, erhöht sich
auf monatlich 3.290 Euro (2020: 3.185 Euro). Im Osten Deutschlands steigt sie auf monatlich
3.115 Euro (2020: 3.010 Euro).
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Umsatzsteuer
Zum 1. Januar 2021 endet die befristete Umsatzsteuersenkung aus dem zweiten Corona-
Steuerhilfegesetz. Für Umsätze, die danach ausgeführt werden, gelten dann wieder die
regulären Steuersätze von 19 und 7 Prozent. Werden Güter befördert oder versendet, ist die
Lieferung mit Beginn der Beförderung oder Versendung ausgeführt. Unternehmer sollten vor
allem bei Rechnungstellung mit Anzahlungen, Teilleistungen und Gutscheinen aufpassen.

Durch das zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer, für
die nach den Regelungen des Unionszollkodex ein Zahlungsaufschub bewilligt ist, auf den 26.
des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats verschoben. Diese
Regelung greift ab 1. Dezember 2020. Das heißt, dass der Fälligkeitstermin für Einfuhren des
Aufschubzeitraums Dezember einheitlich vom 16. Januar 2021 auf den 26. Februar 2021
verschoben wird.
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Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag, auf den man keine Einkommenssteuer zahlen muss, steigt 2021 um
288 Euro auf 9696 Euro, im Jahr darauf übrigens nochmals um 288 Euro auf dann 9984 Euro.
Bei zusammen Veranlagten bleibt der doppelte Betrag unbesteuert, das sind 19.392 Euro.
Zudem werden 2021 die Grenzen für den Spitzensteuersatz (42 Prozent) und den
Reichensteuersatz (45 Prozent) angehoben. Der erste von 57.052 Euro auf 57.919 Euro. Der
zweite von 270.501 Euro auf 274.613 Euro.
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Solidaritätszuschlag
Der Solidaritätszuschlag fällt ab 2021 für über 90 Prozent der Steuerzahler weg. Er beträgt
zwar weiterhin 5,5 Prozent der Körperschaft- und Einkommensteuer, die Freigrenze steigt
aber. Ab 2021 wird der Soli nicht mehr erhoben, wenn das Einkommen unter 73.000 Euro
(Alleinstehende) beziehungsweise 151.000 Euro (Verheiratete) liegt. Für weitere rund 6,5
Prozent entfällt der Zuschlag in Teilen. Vollständig weiter zahlen müssen alle, die mehr als
109.000 Euro beziehungsweise 221.000 Euro verdienen.

Rund 88 Prozent dieser Gewerbetreibenden werden laut dem Bundesfinanzministerium
vollständig vom Solidaritätszuschlag befreit, wenn sie ausschließlich Gewerbeeinkünfte
erzielen. Weitere 6,8 Prozent dieser Gewerbetreibenden sollen zumindest teilweise
profitieren. Für lediglich 5,2 Prozent dieser Gruppe bliebe die bisherigen Zahlungen
unverändert bestehen. Im Übrigen profitieren demnach auch kleine und mittelständische
Unternehmerinnen und Unternehmer, die ihr Unternehmen etwa in der Rechtsform einer
GmbH betreiben. Häufig ist (einer) der Inhaber eines solchen Unternehmens gleichzeitig
auch Geschäftsführer dieser GmbH.

Für Zahler der Körperschaftsteuer ist keine Entlastung vorgesehen. Das heißt, eine GmbH
oder AG muss wie gehabt den Soli zahlen. Dies wird damit begründet, dass der
Körperschaftsteuersatz mit 15 Prozent schon recht gering sei und deswegen der Soli auch
geringer ausfällt als bei Unternehmen, die von Einzelkaufleuten oder als
Personengesellschaften (also KG oder OHG) geführt werden.
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Investitionsabzugsbetrag
Das neue Jahressteuergesetz soll mehrere Verbesserungen bringen. Die Bundesregierung
will zum Beispiel Investitionen kleinerer und mittlerer Unternehmen steuerlich stärker
fördern. Hierzu wird die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen und
Sonderabschreibungen flexibilisiert. Das soll helfen, deren Liquidität zu steigern – auch unter
Berücksichtigung der besonderen Situation der Corona-Krise. Die Investitionsabzugsbeträge
werden dazu von 40 auf 50 Prozent erhöht. Es lassen sich somit künftig höhere
Anschaffungskosten steuerlich geltend machen.

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Zusätzlich gibt es Erleichterungen bei den Anspruchsvoraussetzungen für
Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen: Die Voraussetzungen, das heißt die
Größenmerkmale zur Abgrenzung begünstigter Betriebe, werden vereinheitlicht und eine
höhere einheitliche Gewinngrenze in Höhe von 150.000 Euro wird eingeführt.
Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen können künftig auch für vermietete
begünstigte Wirtschaftsgüter uneingeschränkt in Anspruch genommen werden. Diese
Neuregelungen sind bereits für das Veranlagungsjahr 2020 anwendbar.
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Lohnzusatzleistungen
Durch das neue Jahressteuergesetz ändern sich die Regeln für die Steuerbegünstigung bei
Gehaltsverzicht oder -umwandlung. Denn der sozialversicherungspflichtige Grundarbeitslohn
eines Mitarbeiters wird dadurch zugunsten von Zusatzleistungen regelmäßig dauerhaft
gesenkt. Deshalb stellt die Bundesregierung rückwirkend für 2020 klar, dass nur echte
Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind.

Eine echte Zusatzleistung liegt demnach vor, wenn der Anspruch auf Arbeitslohn nicht
zugunsten der Leistung herabgesetzt oder die Leistung nicht auf den Anspruch auf
Arbeitslohn angerechnet wird. Wird die Leistung anstelle einer bereits vereinbarten
künftigen Arbeitslohnerhöhung gewährt oder wird bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn
erhöht, liegt demnach keine Zusatzleistung vor. Die Regelungen betreffen zum Beispiel die
Zuschüsse zu Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte des
Beschäftigten, zur Übereignung betrieblicher Fahrräder und zur Anwendung der 44-Euro-
Freigrenze bei Gutscheinen und Geldkarten.
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Brexit-Folgen
Das Vereinigte Königreich ist ab 1. Januar 2021 ein Drittstaat und damit nicht mehr Teil des
EU-Binnenmarktes und der Zollunion. Auch bei Abschluss eines Freihandelsabkommens
ändert sich das Verhältnis der EU zum Vereinigten Königreich. Güterverkehrsunternehmen,
die Transporte zwischen Großbritannien und der Europäischen Union organisieren und
durchführen, müssen sich zum Beispiel einstellen auf die Wiedereinführung von Zöllen,
kompliziertere Im- und Exportpflichten, Kontrollen an den Grenzen, unterschiedliche Regeln
für den Marktzugang und die berufliche Qualifikation sowie Handelseinschränkungen.

Die VerkehrsRundschau hat wichtige Tipps und Informationen zur Vorbereitung von der
britischen Regierung, der EU-Kommission und Wirtschaftsorganisationen in einer
Linksammlung zusammengestellt.
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Corona-Hilfen
Wichtige Corona-Hilfen für die Wirtschaft hat die Politik bis nächstes Jahr verlängert.
Das Maßnahmenpaket umfasst im kommenden Jahr weiterhin Überbrückungshilfen für
kleine und mittelständische Unternehmen, die unverschuldet durch die Pandemie in
Finanznot geraten sind. Die gemeinsame Förderung von Bund und Ländern läuft bis 30. Juni
2021. Bei der Überbrückungshilfe III sind statt bislang maximal 50.000 Euro bis zu 200.000
pro Monat als Betriebskostenerstattung möglich. Auch Ausgaben für Instandhaltung,
Modernisierungsmaßnahmen oder Kosten für Abschreibungen sollen die Antragsberechtigte
ansetzen können. Die elektronische Antragstellung erfolgt weiterhin mithilfe eines
prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder
Rechtsanwälte) über die zuständigen Bewilligungsstellen der Länder.

Das KfW-Sonderprogramm 2020 steht Unternehmen, die durch die Corona-Krise
vorübergehend Finanzierungsschwierigkeiten haben, bis zum 30. Juni 2021 zur Verfügung.
Die Mittel sind unbegrenzt und stehen gewerblichen Unternehmen jeder Größenordnung in
zwei Varianten offen: für junge Unternehmen bis zu fünf Jahren als ERP-Gründerkredit
Universell und für ältere Unternehmen über fünf Jahre als KfW-Unternehmerkredit. Die
Vergabebedingungen wurden nochmals verbessert. Niedrigere Zinssätze und eine
vereinfachte Risikoprüfung der KfW bei Krediten bis zu zehn Millionen Euro schaffen weitere
Erleichterung für die Wirtschaft. Des Weiteren hat die KfW ihre Prozesse und Verfahren
noch einmal beschleunigt und vereinfacht, damit die Ausreichung der Kredite über die
Hausbanken schnell erfolgen kann.

Seit 9. November 2020 steht der KfW-Schnellkredit auch für Soloselbständige und
Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten zur Verfügung. Über die Hausbanken können die
Unternehmen diese KfW-Kredite mit einer Höhe von bis zu 300.000 Euro beantragen,
abhängig von dem im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Der Bund übernimmt dafür das
vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei. Verbessert wurden auch
die Regelungen zur Tilgung der KfW-Schnellkredite. Möglich ist seit dem 16. November 2020
nun auch die vorzeitige anteilige Tilgung ohne Vorfälligkeitsentschädigung. Dies soll die
Kombination mit anderen Corona-Hilfsprogrammen erleichtern. Wichtig: Der KfW-
Schnellkredit kann nicht mit den anderen KfW-Krediten gleichzeitig beantragt werden.

Um die Auswirkungen der Corona-Pandemie abzudämpfen, wurde darüber hinaus die
Bezugsdauer der Lohnersatzleistung für Betriebe, die schon im diesem Jahr in Kurzarbeit
gegangen sind, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens aber bis zum 31. Dezember 2021.
Für die Verlängerung des Kurzarbeitergeldes ist eine neue Anzeige des Arbeitgebers bei der
örtlichen Arbeitsagentur erforderlich. Die Anzeige auf Verlängerung kann formlos erfolgen,
zum Beispiel per E-Mail an die lokale Agentur für Arbeit. Wie bisher müssen nur mindestens
zehn Prozent der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als zehn Prozent haben.
Das Kurzarbeitergeld wird weiterhin ab dem vierten Bezugsmonat von seiner üblichen Höhe,
nämlich 60 des Lohns, auf 70 Prozent erhöht – für Berufstätige mit Kindern von 67 auf 77
Prozent. Ab dem siebten Monat in Kurzarbeit soll es 80 beziehungsweise 87 Prozent des

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Lohns geben. Profitieren sollen davon alle Beschäftigten, die bis Ende März 2021 in
Kurzarbeit geschickt werden. Minijobs bis 450 Euro bleiben bis Ende 2021 generell
anrechnungsfrei.

Auch die Übernahme der Beiträge zur Sozialversicherung durch die Agenturen für Arbeit ist
verlängert worden, sofern die Kurzarbeit bis zum 30. Juni 2021 auch realisiert wurde. Die
Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Bezug von Kurzarbeitergeld beträgt im
Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 in voller Höhe von 100 Prozent. Danach,
bis längstens zum 31. Dezember 2021, werden die Beiträge in Höhe von 50 Prozent erstattet.
Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld bleiben ebenso steuerfrei. Diese Regelung
wurde wegen der Corona-Pandemie bis Ende 2021 verlängert.
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Lkw-Fahrverbote und Quarantänepflicht
Anlässlich der Corona-Pandemie gelten für Güterverkehrsunternehmen und deren
Beschäftigte in Deutschland und vielen EU-Staaten voraussichtlich auch im neuen Jahr
bestimmte Auflagen und Lockerungen. Zum Beispiel stehen in Nordrhein-Westfalen und
Schleswig-Holstein vorerst bis 18. Januar 2021 befristete Ausnahmen von den Sonn- und
Feiertagsfahrverbot für schwere Lkw fest. Daneben ist es denkbar, dass Bundesländer ihre
Quarantäne-Vorgaben im Fall eines anhaltend hohen Infektionsgeschehens nochmals
verlängern. Das könnte bedeuten, dass sich Transportpersonal auch weiterhin nach der
Rückkehr aus einem ausländischen Risikogebiet gegebenenfalls bis zu zehn Tage in
Hausarrest begeben oder stattdessen einen negativen Corona-Test vorlegen muss.

In Bayern und Schleswig-Holstein sind solche Einschränkungen des internationalen
Warenverkehrs bereits nach kurzer Zeit wieder gekippt worden. Es ist möglich, dass dies
andernorts auch noch geschieht. Denn seit Wochen laufen politische Diskussionen über
bundeseinheitliche Regelungen für die Branche.
Aktuelle Informationen zum Thema

Redaktion: André Gieße, mit Material von dpa

Hinweis: Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung und Recherche ohne Gewähr
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