Das gesamte Immobilienrecht - Für Vermieter, Wohnimmobilienverwalter, Immobilienmakler, Bauträger, Baufinanzierer - Soldan

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Walhalla Fachredaktion

Das gesamte
Immobilienrecht
Für Vermieter, Wohnimmobilienverwalter,
Immobilienmakler, Bauträger, Baufinanzierer

14. Auflage, 2021
Dieses E-Book enthält den Inhalt der gleichnamigen Druckausgabe, sodass folgender
Zitiervorschlag verwendet werden kann:

Das gesamte Immobilienrecht,
in der Reihe WALHALLA Textausgaben
Walhalla Fachverlag, Regensburg 2021

  Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren.
  Alle Angaben in diesem Werk sind sorgfältig zusammengetragen und geprüft.
  Durch Neuerungen in der Gesetzgebung, Rechtsprechung sowie durch den Zeitablauf
  ergeben sich zwangsläufig Änderungen. Bitte haben Sie deshalb Verständnis dafür,
  dass wir für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Inhalts keine Haftung übernehmen.
  Bearbeitungsstand: 1. Januar 2021

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© Walhalla u. Praetoria Verlag GmbH & Co. KG, Regensburg
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  Bestellnummer: 5286600
Kompakte Textausgabe für Ausbildung und tägliche Praxis
in der Immobilienwirtschaft
In der Immobilienwirtschaft Tätige müssen zur Erfüllung der täglichen Aufgaben eine Vielzahl
von Vorschriften kennen und beachten, insbesondere
§ das Wohnungseigentumsgesetz, wenn es um die Verwaltung und Betreuung von Eigen-
  tumswohnungen geht
§ die Vorschriften des BGB und seiner Nebengesetze bei mietrechtlichen Fragestellungen und
  Maklerverträgen
§ die sachenrechtlichen Vorschriften des BGB bei Erwerb und Verkauf von Immobilien
§ die Vorschriften über Wohnflächenberechnung, Abrechnung von Betriebskosten sowie von
  Heiz- und Warmwasserkosten
§ die neuen Regelungen zur Energieeinsparung
§ die baurechtlichen und vergaberechtlichen Vorschriften bei Neu- und Umbau
§ die Regeln zur Wertermittlung von Grundstücken und Immobilien
§ die grundbuch- und steuerrechtlichen Vorschriften bei Erwerb und Verkauf
§ die berufsrechtlichen Vorschriften von Maklern, Immobilienvermittlern, Bauträgern, Archi-
  tekten und Ingenieuren
§ verfahrensrechtliche Vorschriften im Streitfall und bei der zwangsweisen Verwertung der
  Immobilie

Diese Textsammlung bündelt diese in der täglichen Praxis benötigten Gesetze und Verord-
nungen für Mitarbeiter in Wohnungsunternehmen, in Hausverwaltungen, bei Maklern, Ban-
ken, Bausparkassen, Bauträgern, der öffentlichen Verwaltung in Form der sozialen Wohn-
raumförderung sowie für Architekten, Bauingenieure, Sachverständige und Unternehmens-
bzw. Rechtsberater der Immobilienwirtschaft. Sie ist daher auch bestens geeignet für Aus- und
Weiterbildung sowie für die zunehmend neu geschaffenen Studiengänge der Immobilien-
wirtschaft bzw. des Immobilienmanagements.

Die Leitziffernsystematik funktioniert ganz einfach:

Diese Ausgabe beruht auf dem Rechtsstand 1. Januar 2021. Alle bis dahin im Bundesgesetz-
blatt veröffentlichten Änderungen sind eingearbeitet.

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Neues in dieser Ausgabe
Neuverteilung der Maklercourtage
Das Gesetz führt mit den seit 23. Dezember 2020 geltenden §§ 656a-656d BGB neue Rege-
lungen für die Verteilung der Maklercourtage ein.

Novelliertes Wohnungseigentumsrecht
Am 1. Dezember 2020 trat die WEG-Reform in Kraft; wichtige Änderungen:
§ Bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum oder die Gestattung baulicher Ver-
  änderungen werden vereinfacht, da die dazu notwendigen Beschlüsse nun mit einfacher
  Mehrheit gefasst werden können.
§ Jeder Wohnungseigentümer hat nun einen Anspruch darauf, dass ihm der Einbau einer
  Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug, ein barrierefreier Aus- und Umbau, Maßnahmen
  zum Einbruchsschutz und Zugang zu einem schnellen Internetanschluss gestattet wird.
§ Die Gemeinschaft wird Träger der gesamten Verwaltung, die durch ihre Organe handelt
  (Eigentümerversammlung als Willensbildungsorgan, Verwalter als Vertretungsorgan).
§ Die Entscheidungs- und Vertretungsbefugnisse des Verwalters wurden erweitert: Er darf nun
  in eigener Verantwortung ohne Beschlussfassung über Maßnahmen entscheiden, die nicht
  zu erheblichen Verpflichtungen führen.
§ Eigentümerversammlungen können zudem künftig flexibler gestaltet werden; dies umfasst
  insbesondere die Möglichkeiten, die sich durch die Digitalisierung bieten, besser zu nutzen.

Neues Gebäudeenergiegesetz
Das seit 1. November 2020 geltende „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung
erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz
– GEG)“ ersetzt die bisherigen Vorschriften des Energieeinsparungsgesetzes inklusive der
dazugehörigen Energiesparverordnung. Das GEG setzt die EU-Gebäuderichtlinie und somit die
Vorgabe, dass neue Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand und alle neuen Gebäude ab
2021 als Niedrigstenergiegebäude errichtet werden müssen, in nationales Recht um. Zur
Erfüllung der Vorgaben war ein entsprechender Standard festzulegen, was nun mit der Zu-
sammenführung und Vereinheitlichung der bisherigen Regelungen erfolgte.

HOAI-Novelle
Mit seinem Urteil zur Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) hat der Euro-
päische Gerichtshof (EUGH) 2019 die deutschen Vergütungsregeln für mit EU-Recht unver-
einbar erklärt. Der Gesetzgeber hat nun endlich reagiert und mit Geltung ab 1. Januar 2021
einen novellierten Regelungsrahmen in der HOAI geschaffen. Honorare für Planungsleistun-
gen sind nun frei vereinbar, verbindliche Mindest- oder Höchsthonorarsätze gibt es nicht mehr.
Die bisherigen Honorartafeln sind unverbindlich und sollen nur noch eine Orientierung für die
Honorarhöhe im Einzelfall bieten.

Wir wünschen erfolgreiches Arbeiten mit der Walhalla-Textausgabe „Das gesamte Immobili-
enrecht“.

Ihr Walhalla Fachverlag

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Schnellübersicht
Wohnungseigentum, Mietrecht, Bürgerliches Recht         19
                                                             I
Wohnfläche, Betriebskosten, Energieeinsparung          367
                                                             II
Soziale Wohnraumförderung                              473
                                                             III
Baurecht, Vergaberecht, Wertermittlung                 547
                                                             IV
Grundbuch, Steuer                                      845
                                                             V
Makler, Vermittler, Bauträger, Architekten            1141
                                                             VI
Prozessrecht, Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung   1343
                                                             VII
Stichwortverzeichnis                                  1453

                                                             Findex
Abkürzungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

AGG               Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz                                I.3
BauFordSiG        Bauforderungssicherungsgesetz                                      I.4
BauGB             Baugesetzbuch                                                      IV.2
BauNVO            Baunutzungsverordnung                                              IV.3
BetrKV            Betriebskostenverordnung                                           II.1
BeurkG            Beurkundungsgesetz                                                 V.2
BewG              Bewertungsgesetz                                                   V.5
BGB               Bürgerliches Gesetzbuch                                            I.2
BMG               Bundesmeldegesetz                                                  I.6
DL-InfoV          Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung                   VI.7
EGBGB             Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch                      I.2.1
ErbbauRG          Erbbaurechtsgesetz                                                 I.5
GBO               Grundbuchordnung                                                   V.1
GEG               Gebäudeenergiegesetz                                               II.4
GewO              Gewerbeordnung                                                     VI.1
GrEStG            Grunderwerbsteuergesetz                                            V.3
GrStG             Grundsteuergesetz                                                  V.4
HeizkostenV Heizkostenabrechnungsverordnung                                          II.3
HOAI              Honorarordnung für Architekten und Ingenieure                      VI.10
ImmoWertV         Immobilienwertermittlungsverordnung                                IV.5
InsO              Insolvenzordnung                                                   VII.2
MaBV              Makler- und Bauträgerverordnung                                    VI.2
PAngV             Preisangabenverordnung                                             VI.9
RDG               Rechtsdienstleistungsgesetz                                        VI.5
ROG               Raumordnungsgesetz                                                 IV.1
StGB              Strafgesetzbuch                                                    VI.4
TrinkwV           Trinkwasserverordnung                                              II.7
TMG               Telemediengesetz                                                   VI.8

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Abkürzungsverzeichnis

UWG         Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb                            VI.6
VgV         Vergabeverordnung                                                 IV.4
VOB/A       Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen                    IV.4.1
            Teil A: Vergabe von Bauleistungen
VOB/B       Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen                    IV.4.2
            Teil B: Vertragsbedingungen
WärmeLV     Wärmelieferverordnung                                             II.6
WEG         Wohnungseigentumsgesetz                                           I.1
WiStrG      Wirtschaftsstrafgesetz                                            VI.4
WoBindG     Wohnungsbindungsgesetz                                            III.2
WoFG        Wohnraumförderungsgesetz                                          III.1
WoFlV       Wohnflächenverordnung                                             II.2
WohnVermG Wohnungsvermittlungsgesetz                                          VI.3
ZPO         Zivilprozessordnung                                               VII.1
ZVG         Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung      VII.3

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Inhaltsübersicht

I       Wohnungseigentum, Mietrecht, Bürgerliches Recht
                                                                                                                              I
I.1   Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
      (Wohnungseigentumsgesetz – WEG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  20
I.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   37
      Buch 1: Allgemeiner Teil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     68
      Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             98
      Buch 3: Sachenrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   278
I.2.1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) – Auszug . . . . . . . .                                   335
I.3 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       341
I.4 Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen
      (Bauforderungssicherungsgesetz – BauFordSiG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    352
I.5 Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz – ErbbauRG) . . . . . . . . . . . . .                               353
I.6 Bundesmeldegesetz (BMG) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  361

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Inhaltsübersicht

     II Wohnfläche, Betriebskosten, Energieeinsparung

     II.1 Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten
          (Betriebskostenverordnung – BetrKV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      368
II   II.2 Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche
          (Wohnflächenverordnung – WoFlV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      371
     II.3 Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und
          Warmwasserkosten
          (Verordnung über Heizkostenabrechnung – HeizkostenV) . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   373
     II.4 Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur
          Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden
          (Gebäudeenergiegesetz – GEG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   380
     II.6 Verordnung über die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung für
          Mietwohnraum
          (Wärmelieferverordnung – WärmeLV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        437
     II.7 Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
          (Trinkwasserverordnung – TrinkwV) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           441

     12                                                                                               www.WALHALLA.de
Inhaltsübersicht

III Soziale Wohnraumförderung

III.1 Gesetz über die soziale Wohnraumförderung
      (Wohnraumförderungsgesetz – WoFG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 474
III.2 Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen
      (Wohnungsbindungsgesetz – WoBindG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 499
III.3 Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen
      (Zweite Berechnungsverordnung – II. BV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 515
                                                                                                                III

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Inhaltsübersicht

     IV        Baurecht, Vergaberecht, Wertermittlung

     IV.1   Raumordnungsgesetz (ROG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                548
     IV.2   Baugesetzbuch (BauGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             567
     IV.3   Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
            (Baunutzungsverordnung – BauNVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      695
     IV.4 Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge
            (Vergabeverordnung – VgV) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      708
     IV.4.1 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A
            Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A) . . . . . .                                         722
     IV.4.2 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B
IV          Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
            (VOB/B) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   813
     IV.5 Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von
            Grundstücken (Immobilienwertermittlungsverordnung – ImmoWertV) . . . . . . .                                          828

     14                                                                                                           www.WALHALLA.de
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V Grundbuch, Steuer

V.1   Grundbuchordnung (GBO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      846
V.2   Beurkundungsgesetz (BeurkG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       884
V.3   Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          901
V.4   Grundsteuergesetz (GrStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   916
V.5   Bewertungsgesetz (BewG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     927

                                                                                                                            V

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Inhaltsübersicht

     VI      Makler, Verwalter, Bauträger, Architekten

     VI.1  Gewerbeordnung (GewO) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1142
     VI.2  Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler,
           Anlageberater, Bauträger und Baubetreuer
           (Makler- und Bauträgerverordnung – MaBV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1156
     VI.3 Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung
           (Wohnungsvermittlungsgesetz – WohnVermG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1173
     VI.4 Strafrechtliche Vorschriften und Bußgeldvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1177
     VI.5 Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
           (Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1178
     VI.6 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               1182
     VI.7 Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer
           (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung – DL-InfoV) . . . . . . . . . . .                 1198
     VI.8 Telemediengesetz (TMG) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1202
     VI.9 Preisangabenverordnung (PAngV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1211
     VI.10 Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen
           (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI) . . . . . . . . . . . . . . .                1219
VI

     16                                                                                           www.WALHALLA.de
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VII Prozessrecht, Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung

VII.1 Zivilprozessordnung (ZPO) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1344
VII.2 Insolvenzordnung (InsO) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1398
VII.3 Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) –
      Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1418

                                                                                                                                  VII

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Inhaltsübersicht

I       Wohnungseigentum, Mietrecht, Bürgerliches Recht
                                                                                                                              I
I.1   Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
      (Wohnungseigentumsgesetz – WEG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  20
I.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   37
      Buch 1: Allgemeiner Teil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     68
      Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             98
      Buch 3: Sachenrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   278
I.2.1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) – Auszug . . . . . . . .                                   335
I.3 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       341
I.4 Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen
      (Bauforderungssicherungsgesetz – BauFordSiG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    352
I.5 Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz – ErbbauRG) . . . . . . . . . . . . .                               353
I.6 Bundesmeldegesetz (BMG) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  361

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I.1        WEG: Wohnungseigentumsgesetz                                     Inhaltsübersicht

     Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
                  (Wohnungseigentumsgesetz – WEG)
I
               in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34)

           I n h a lt s ü be r s i ch t           § 16    Nutzungen und Kosten
                                                  § 17    Entziehung des Wohnungseigentums
           Teil 1
           Wohnungseigentum                       § 18    Verwaltung und Benutzung
                                                  § 19    Regelung der Verwaltung und
           Abschnitt 1                                    Benutzung durch Beschluss
           Begriffsbestimmungen
                                                  § 20    Bauliche Veränderungen
    §1     Begriffsbestimmungen
                                                  § 21    Nutzungen und Kosten bei baulichen
           Abschnitt 2                                    Veränderungen
           Begründung des Wohnungs-               § 22    Wiederaufbau
           eigentums                              § 23    Wohnungseigentümerversammlung
    §2     Arten der Begründung                   § 24    Einberufung, Vorsitz, Niederschrift
    §3     Vertragliche Einräumung von            § 25    Beschlussfassung
           Sondereigentum                         § 26    Bestellung und Abberufung des
    §4     Formvorschriften                               Verwalters
    §5     Gegenstand und Inhalt des              § 26a   Zertifizierter Verwalter
           Sondereigentums                        § 27    Aufgaben und Befugnisse des
    §6     Unselbständigkeit des                          Verwalters
           Sondereigentums                        § 28    Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung,
    §7     Grundbuchvorschriften                          Vermögensbericht
    §8     Teilung durch den Eigentümer           § 29    Verwaltungsbeirat
    §9     Schließung der Wohnungsgrundbücher          Abschnitt 5
         Abschnitt 3                                   Wohnungserbbaurecht
         Rechtsfähige Gemeinschaft der            § 30 Wohnungserbbaurecht
         Wohnungseigentümer                               Teil 2
    § 9a Gemeinschaft der Wohnungs-                       Dauerwohnrecht
         eigentümer                               § 31    Begriffsbestimmungen
    § 9b Vertretung                               § 32    Voraussetzungen der Eintragung
           Abschnitt 4                            § 33    Inhalt des Dauerwohnrechts
           Rechtsverhältnis der Wohnungs-         § 34    Ansprüche des Eigentümers und der
           eigentümer untereinander und zur               Dauerwohnberechtigten
           Gemeinschaft der Wohnungs-             § 35    Veräußerungsbeschränkung
           eigentümer                             § 36    Heimfallanspruch
    § 10   Allgemeine Grundsätze                  § 37    Vermietung
    § 11   Aufhebung der Gemeinschaft             § 38    Eintritt in das Rechtsverhältnis
    § 12   Veräußerungsbeschränkung               § 39    Zwangsversteigerung
    § 13   Rechte des Wohnungseigentümers aus     § 40    Haftung des Entgelts
           dem Sondereigentum                     § 41    Besondere Vorschriften für langfristige
    § 14   Pflichten des Wohnungseigentümers              Dauerwohnrechte
    § 15   Pflichten Dritter                      § 42    Belastung eines Erbbaurechts

    20                                                                           www.WALHALLA.de
Inhaltsübersicht                      WEG: Wohnungseigentumsgesetz            I.1
     Teil 3                            § 47 Auslegung von Altvereinbarungen
     Verfahrensvorschriften
                                       § 48 Übergangsvorschriften
§ 43 Zuständigkeit                                                                  I
§ 44 Beschlussklagen                   § 49 Überleitung bestehender Rechts-
                                            verhältnisse
§ 45 Fristen der Anfechtungsklage
                                       § 50 Kostenerstattung
     Teil 4
     Ergänzende Bestimmungen
§ 46 Veräußerung ohne erforderliche
     Zustimmung

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I.1       WEG: Wohnungseigentumsgesetz                                                 §§ 1– 5

                   Teil 1                            Bürgerlichen Gesetzbuches das Eigentum an
              Wohnungseigentum                       einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu
I                                                    Wohnzwecken dienenden bestimmten Räu-
                   Abschnitt 1                       men in einem auf dem Grundstück errichteten
              Begriffsbestimmungen                   oder zu errichtenden Gebäude (Sondereigen-
                                                     tum) eingeräumt wird. Stellplätze gelten als
    § 1 Begriffsbestimmungen                         Räume im Sinne des Satzes 1.
    (1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an         (2) Das Sondereigentum kann auf einen au-
    Wohnungen das Wohnungseigentum, an               ßerhalb des Gebäudes liegenden Teil des
    nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen            Grundstücks erstreckt werden, es sei denn,
    eines Gebäudes das Teileigentum begründet        die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken
    werden.                                          dienenden Räume bleiben dadurch wirt-
    (2) Wohnungseigentum ist das Sondereigen-        schaftlich nicht die Hauptsache.
    tum an einer Wohnung in Verbindung mit           (3) Sondereigentum soll nur eingeräumt wer-
    dem Miteigentumsanteil an dem gemein-            den, wenn die Wohnungen oder sonstigen
    schaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.         Räume in sich abgeschlossen sind und Stell-
    (3) Teileigentum ist das Sondereigentum an       plätze sowie außerhalb des Gebäudes liegen-
    nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen            de Teile des Grundstücks durch Maßangaben
    eines Gebäudes in Verbindung mit dem Mit-        im Aufteilungsplan bestimmt sind.
    eigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen
                                                     § 4 Formvorschriften
    Eigentum, zu dem es gehört.
                                                     (1) Zur Einräumung und zur Aufhebung des
    (4) Wohnungseigentum und Teileigentum
                                                     Sondereigentums ist die Einigung der Betei-
    können nicht in der Weise begründet werden,
                                                     ligten über den Eintritt der Rechtsänderung
    daß das Sondereigentum mit Miteigentum an
                                                     und die Eintragung in das Grundbuch erfor-
    mehreren Grundstücken verbunden wird.
                                                     derlich.
    (5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne
                                                     (2) Die Einigung bedarf der für die Auflassung
    dieses Gesetzes sind das Grundstück und das
                                                     vorgeschriebenen Form. Sondereigentum
    Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum
                                                     kann nicht unter einer Bedingung oder Zeit-
    oder im Eigentum eines Dritten stehen.
                                                     bestimmung eingeräumt oder aufgehoben
    (6) Für das Teileigentum gelten die Vorschrif-   werden.
    ten über das Wohnungseigentum entspre-
                                                     (3) Für einen Vertrag, durch den sich ein Teil
    chend.
                                                     verpflichtet, Sondereigentum einzuräumen,
                                                     zu erwerben oder aufzuheben, gilt § 311b
                Abschnitt 2                          Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent-
     Begründung des Wohnungseigentums                sprechend.
    § 2 Arten der Begründung                         § 5 Gegenstand und Inhalt des
    Wohnungseigentum wird durch die vertragli-            Sondereigentums
    che Einräumung von Sondereigentum (§ 3)          (1) Gegenstand des Sondereigentums sind die
    oder durch Teilung (§ 8) begründet.              gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Räu-
                                                     me sowie die zu diesen Räumen gehörenden
    § 3 Vertragliche Einräumung von                  Bestandteile des Gebäudes, die verändert,
        Sondereigentum                               beseitigt oder eingefügt werden können,
    (1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerli-        ohne daß dadurch das gemeinschaftliche Ei-
    chen Gesetzbuches) an einem Grundstück           gentum oder ein auf Sondereigentum beru-
    kann durch Vertrag der Miteigentümer in der      hendes Recht eines anderen Wohnungsei-
    Weise beschränkt werden, daß jedem der           gentümers über das bei einem geordneten
    Miteigentümer abweichend von § 93 des            Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus

    22                                                                             www.WALHALLA.de
§§ 6 – 7                                           WEG: Wohnungseigentumsgesetz              I.1
beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung           gehörende Sondereigentum und als Be-
des Gebäudes verändert wird. Soweit sich das        schränkung des Miteigentums die Einräu-
Sondereigentum auf außerhalb des Gebäudes           mung der zu den anderen Miteigentumsan-           I
liegende Teile des Grundstücks erstreckt, gilt      teilen gehörenden Sondereigentumsrechte
§ 94 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspre-          einzutragen. Das Grundbuchblatt des Grund-
chend.                                              stücks wird von Amts wegen geschlossen.
(2) Teile des Gebäudes, die für dessen Be-          (2) Zur Eintragung eines Beschlusses im Sinne
stand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie      des § 5 Absatz 4 Satz 1 bedarf es der Bewil-
Anlagen und Einrichtungen, die dem gemein-          ligungen der Wohnungseigentümer nicht,
schaftlichen Gebrauch der Wohnungseigen-            wenn der Beschluss durch eine Niederschrift,
tümer dienen, sind nicht Gegenstand des             bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6
Sondereigentums, selbst wenn sie sich im            bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt
Bereich der im Sondereigentum stehenden             sind, oder durch ein Urteil in einem Verfahren
Räume oder Teile des Grundstücks befinden.          nach § 44 Absatz 1 Satz 2 nachgewiesen ist.
(3) Die Wohnungseigentümer können verein-           Antragsberechtigt ist auch die Gemeinschaft
baren, daß Bestandteile des Gebäudes, die           der Wohnungseigentümer.
Gegenstand des Sondereigentums sein kön-            (3) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstan-
nen, zum gemeinschaftlichen Eigentum ge-            des und des Inhalts des Sondereigentums
hören.                                              kann auf die Eintragungsbewilligung oder ei-
(4) Vereinbarungen über das Verhältnis der          nen Nachweis gemäß Absatz 2 Satz 1 Bezug
Wohnungseigentümer untereinander und Be-            genommen werden. Veräußerungsbeschrän-
schlüsse aufgrund einer solchen Vereinba-           kungen (§ 12) und die Haftung von Sonder-
rung können nach den Vorschriften des Ab-           nachfolgern für Geldschulden sind jedoch
schnitts 4 zum Inhalt des Sondereigentums           ausdrücklich einzutragen.
gemacht werden. Ist das Wohnungseigentum            (4) Der Eintragungsbewilligung sind als Anla-
mit der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld          gen beizufügen:
oder der Reallast eines Dritten belastet, so ist    1. eine von der Baubehörde mit Unterschrift
dessen nach anderen Rechtsvorschriften not-             und Siegel oder Stempel versehene Bau-
wendige Zustimmung nur erforderlich, wenn               zeichnung, aus der die Aufteilung des Ge-
ein Sondernutzungsrecht begründet oder ein              bäudes und des Grundstücks sowie die
mit dem Wohnungseigentum verbundenes                    Lage und Größe der im Sondereigentum
Sondernutzungsrecht aufgehoben, geändert                und der im gemeinschaftlichen Eigentum
oder übertragen wird.                                   stehenden Teile des Gebäudes und des
§ 6 Unselbständigkeit des                               Grundstücks ersichtlich ist (Aufteilungs-
     Sondereigentums                                    plan); alle zu demselben Wohnungseigen-
                                                        tum gehörenden Einzelräume und Teile
(1) Das Sondereigentum kann ohne den Mit-               des Grundstücks sind mit der jeweils glei-
eigentumsanteil, zu dem es gehört, nicht ver-           chen Nummer zu kennzeichnen;
äußert oder belastet werden.
                                                    2. eine Bescheinigung der Baubehörde, daß
(2) Rechte an dem Miteigentumsanteil er-                die Voraussetzungen des § 3 Absatz 3
strecken sich auf das zu ihm gehörende Son-             vorliegen.
dereigentum.
                                                    Wenn in der Eintragungsbewilligung für die
§ 7 Grundbuchvorschriften                           einzelnen Sondereigentumsrechte Nummern
(1) Im Falle des § 3 Abs. 1 wird für jeden          angegeben werden, sollen sie mit denen des
Miteigentumsanteil von Amts wegen ein be-           Aufteilungsplanes übereinstimmen.
sonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrund-             (5) Für Teileigentumsgrundbücher gelten die
buch, Teileigentumsgrundbuch) angelegt. Auf         Vorschriften über Wohnungsgrundbücher
diesem ist das zu dem Miteigentumsanteil            entsprechend.

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I.1       WEG: Wohnungseigentumsgesetz                                                §§ 8 – 9a

    § 8 Teilung durch den Eigentümer                                Abschnitt 3
    (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann              Rechtsfähige Gemeinschaft der
I   durch Erklärung gegenüber dem Grundbuch-                   Wohnungseigentümer
    amt das Eigentum an dem Grundstück in
    Miteigentumsanteile in der Weise teilen, daß      § 9a Gemeinschaft der Wohnungs-
    mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden               eigentümer
    ist.                                              (1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentü-
    (2) Im Falle des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1   mer kann Rechte erwerben und Verbindlich-
    Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2       keiten eingehen, vor Gericht klagen und ver-
    sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend.                klagt werden. Die Gemeinschaft der Woh-
    (3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von        nungseigentümer entsteht mit Anlegung der
    Wohnungseigentum gegen den teilenden Ei-          Wohnungsgrundbücher; dies gilt auch im Fall
    gentümer hat, der durch Vormerkung im             des § 8. Sie führt die Bezeichnung „Gemein-
    Grundbuch gesichert ist, gilt gegenüber der       schaft der Wohnungseigentümer“ oder
    Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und           „Wohnungseigentümergemeinschaft“ ge-
    den anderen Wohnungseigentümern anstelle          folgt von der bestimmten Angabe des ge-
    des teilenden Eigentümers als Wohnungsei-         meinschaftlichen Grundstücks.
    gentümer, sobald ihm der Besitz an den zum        (2) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentü-
    Sondereigentum gehörenden Räumen über-            mer übt die sich aus dem gemeinschaftlichen
    geben wurde.                                      Eigentum ergebenden Rechte sowie solche
    § 9 Schließung der Wohnungs-                      Rechte der Wohnungseigentümer aus, die
         grundbücher                                  eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern,
                                                      und nimmt die entsprechenden Pflichten der
    (1) Die Wohnungsgrundbücher werden ge-
                                                      Wohnungseigentümer wahr.
    schlossen:
    1. von Amts wegen, wenn die Sondereigen-          (3) Für das Vermögen der Gemeinschaft der
       tumsrechte gemäß § 4 aufgehoben wer-           Wohnungseigentümer (Gemeinschaftsvermö-
       den;                                           gen) gelten § 18, § 19 Absatz 1 und § 27
    2. auf Antrag des Eigentümers, wenn sich          entsprechend.
       sämtliche Wohnungseigentumsrechte in           (4) Jeder Wohnungseigentümer haftet einem
       einer Person vereinigen.                       Gläubiger nach dem Verhältnis seines Mitei-
    (2) Ist ein Wohnungseigentum selbständig          gentumsanteils (§ 16 Absatz 1 Satz 2) für
    mit dem Rechte eines Dritten belastet, so         Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Woh-
    werden die allgemeinen Vorschriften, nach         nungseigentümer, die während seiner Zuge-
    denen zur Aufhebung des Sondereigentums           hörigkeit entstanden oder während dieses
    die Zustimmung des Dritten erforderlich ist,      Zeitraums fällig geworden sind; für die Haf-
    durch Absatz 1 nicht berührt.                     tung nach Veräußerung des Wohnungseigen-
    (3) Werden die Wohnungsgrundbücher ge-            tums ist § 160 des Handelsgesetzbuchs ent-
    schlossen, so wird für das Grundstück ein         sprechend anzuwenden. Er kann gegenüber
    Grundbuchblatt nach den allgemeinen Vor-          einem Gläubiger neben den in seiner Person
    schriften angelegt; die Sondereigentumsrech-      begründeten auch die der Gemeinschaft der
    te erlöschen, soweit sie nicht bereits aufge-     Wohnungseigentümer zustehenden Einwen-
    hoben sind, mit der Anlegung des Grund-           dungen und Einreden geltend machen, nicht
    buchblattes.                                      aber seine Einwendungen und Einreden ge-
                                                      genüber der Gemeinschaft der Wohnungsei-
                                                      gentümer. Für die Einrede der Anfechtbarkeit
                                                      und Aufrechenbarkeit ist § 770 des Bürgerli-
                                                      chen Gesetzbuchs entsprechend anzuwen-
                                                      den.

    24                                                                             www.WALHALLA.de
§§ 9b – 12                                      WEG: Wohnungseigentumsgesetz             I.1
(5) Ein Insolvenzverfahren über das Gemein-      der in Ergänzung oder Abweichung von Vor-
schaftsvermögen findet nicht statt.              schriften dieses Gesetzes regeln, die Abände-
§ 9b Vertretung
                                                 rung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen      I
                                                 sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Verein-
(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentü-        barung gefasst werden, wirken gegen den
mer wird durch den Verwalter gerichtlich und     Sondernachfolger eines Wohnungseigentü-
außergerichtlich vertreten, beim Abschluss       mers nur, wenn sie als Inhalt des Sonderei-
eines Grundstückskauf- oder Darlehensver-        gentums im Grundbuch eingetragen sind. Im
trags aber nur aufgrund eines Beschlusses der    Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirk-
Wohnungseigentümer. Hat die Gemeinschaft         samkeit gegen den Sondernachfolger eines
der Wohnungseigentümer keinen Verwalter,         Wohnungseigentümers nicht der Eintragung
wird sie durch die Wohnungseigentümer ge-        in das Grundbuch.
meinschaftlich vertreten. Eine Beschränkung
des Umfangs der Vertretungsmacht ist Dritten     § 11 Aufhebung der Gemeinschaft
gegenüber unwirksam.                             (1) Kein Wohnungseigentümer kann die Auf-
(2) Dem Verwalter gegenüber vertritt der         hebung der Gemeinschaft verlangen. Dies gilt
Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder ein      auch für eine Aufhebung aus wichtigem
durch Beschluss dazu ermächtigter Woh-           Grund. Eine abweichende Vereinbarung ist
nungseigentümer die Gemeinschaft der Woh-        nur für den Fall zulässig, daß das Gebäude
nungseigentümer.                                 ganz oder teilweise zerstört wird und eine
                                                 Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht be-
                                                 steht.
             Abschnitt 4
   Rechtsverhältnis der Wohnungs-                (2) Das Recht eines Pfändungsgläubigers
  eigentümer untereinander und zur               (§ 751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer              das im Insolvenzverfahren bestehende Recht
                                                 (§ 84 Abs. 2 der Insolvenzordnung), die Auf-
§ 10 Allgemeine Grundsätze                       hebung der Gemeinschaft zu verlangen, ist
(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer        ausgeschlossen.
untereinander und zur Gemeinschaft der           (3) Im Fall der Aufhebung der Gemeinschaft
Wohnungseigentümer bestimmt sich nach            bestimmt sich der Anteil der Miteigentümer
den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit     nach dem Verhältnis des Wertes ihrer Woh-
dieses Gesetz keine besonderen Bestimmun-        nungseigentumsrechte zur Zeit der Aufhe-
gen enthält, nach den Vorschriften des           bung der Gemeinschaft. Hat sich der Wert ei-
Bürgerlichen Gesetzbuches über die Gemein-       nes Miteigentumsanteils durch Maßnahmen
schaft. Die Wohnungseigentümer können von        verändert, deren Kosten der Wohnungseigen-
den Vorschriften dieses Gesetzes abweichen-      tümer nicht getragen hat, so bleibt eine sol-
de Vereinbarungen treffen, soweit nicht et-      che Veränderung bei der Berechnung des
was anderes ausdrücklich bestimmt ist.           Wertes dieses Anteils außer Betracht.
(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine
vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder         § 12 Veräußerungsbeschränkung
die Anpassung einer Vereinbarung verlangen,      (1) Als Inhalt des Sondereigentums kann ver-
soweit ein Festhalten an der geltenden Rege-     einbart werden, daß ein Wohnungseigentü-
lung aus schwerwiegenden Gründen unter           mer zur Veräußerung seines Wohnungseigen-
Berücksichtigung aller Umstände des Einzel-      tums der Zustimmung anderer Wohnungsei-
falles, insbesondere der Rechte und Interes-     gentümer oder eines Dritten bedarf.
sen der anderen Wohnungseigentümer, un-          (2) Die Zustimmung darf nur aus einem wich-
billig erscheint.                                tigen Grunde versagt werden. Durch Verein-
(3) Vereinbarungen, durch die die Woh-           barung gemäß Absatz 1 kann dem Woh-
nungseigentümer ihr Verhältnis untereinan-       nungseigentümer darüber hinaus für be-

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I.1       WEG: Wohnungseigentumsgesetz                                             §§ 13 – 16

    stimmte Fälle ein Anspruch auf Erteilung der         chenden Vereinbarungen oder Beschlüsse
    Zustimmung eingeräumt werden.                        bestehen, aus denen ihm über das bei ei-
I   (3) Ist eine Vereinbarung gemäß Absatz 1             nem geordneten Zusammenleben unver-
    getroffen, so ist eine Veräußerung des Woh-          meidliche Maß hinaus kein Nachteil er-
    nungseigentums und ein Vertrag, durch den            wächst.
    sich der Wohnungseigentümer zu einer sol-        (2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber
    chen Veräußerung verpflichtet, unwirksam,        den übrigen Wohnungseigentümern ver-
    solange nicht die erforderliche Zustimmung       pflichtet,
    erteilt ist. Einer rechtsgeschäftlichen Veräu-   1. deren Sondereigentum nicht über das in
    ßerung steht eine Veräußerung im Wege der            Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hi-
    Zwangsvollstreckung oder durch den Insol-            naus zu beeinträchtigen und
    venzverwalter gleich.                            2. Einwirkungen nach Maßgabe des Absat-
    (4) Die Wohnungseigentümer können be-                zes 1 Nummer 2 zu dulden.
    schließen, dass eine Veräußerungsbeschrän-       (3) Hat der Wohnungseigentümer eine Ein-
    kung gemäß Absatz 1 aufgehoben wird. Ist ein     wirkung zu dulden, die über das zumutbare
    Beschluss gemäß Satz 1 gefasst, kann die Ver-    Maß hinausgeht, kann er einen angemesse-
    äußerungsbeschränkung im Grundbuch ge-           nen Ausgleich in Geld verlangen.
    löscht werden. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend.
                                                     § 15 Pflichten Dritter
    § 13 Rechte des Wohnungseigentümers              Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne
          aus dem Sondereigentum                     Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber
    (1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit        der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
    nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem       und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:
    Sondereigentum nach Belieben verfahren,          1. die Erhaltung des gemeinschaftlichen Ei-
    insbesondere dieses bewohnen, vermieten,            gentums und des Sondereigentums, die
    verpachten oder in sonstiger Weise nutzen,          ihm rechtzeitig angekündigt wurde;
    und andere von Einwirkungen ausschließen.           § 555a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
    (2) Für Maßnahmen, die über die ordnungs-           buchs gilt entsprechend;
    mäßige Instandhaltung und Instandsetzung         2. Maßnahmen, die über die Erhaltung hi-
    (Erhaltung) des Sondereigentums hinausge-           nausgehen, die spätestens drei Monate
    hen, gilt § 20 mit der Maßgabe entsprechend,        vor ihrem Beginn in Textform angekündigt
    dass es keiner Gestattung bedarf, soweit kei-       wurden; § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
    nem der anderen Wohnungseigentümer über             und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555d Absatz 2
    das bei einem geordneten Zusammenleben              bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten
    unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil er-          entsprechend.
    wächst.
                                                     § 16 Nutzungen und Kosten
    § 14 Pflichten des Wohnungs-                     (1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein
          eigentümers                                seinem Anteil entsprechender Bruchteil der
    (1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber       Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums
    der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer          und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil
    verpflichtet,                                    bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der
    1. die gesetzlichen Regelungen, Vereinba-        Grundbuchordnung im Grundbuch eingetra-
       rungen und Beschlüsse einzuhalten und         genen Verhältnis der Miteigentumsanteile.
    2. das Betreten seines Sondereigentums und       Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitge-
       andere Einwirkungen auf dieses und das        brauch des gemeinschaftlichen Eigentums
       gemeinschaftliche Eigentum zu dulden,         nach Maßgabe des § 14 berechtigt.
       die den Vereinbarungen oder Beschlüssen       (2) Die Kosten der Gemeinschaft der Woh-
       entsprechen oder, wenn keine entspre-         nungseigentümer, insbesondere der Verwal-

    26                                                                            www.WALHALLA.de
§§ 17 – 19                                        WEG: Wohnungseigentumsgesetz              I.1
tung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs          (2) Jeder Wohnungseigentümer kann von der
des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder        Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis             1. eine Verwaltung des gemeinschaftlichen        I
seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die       Eigentums sowie
Wohnungseigentümer können für einzelne             2. eine Benutzung des gemeinschaftlichen
Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine           Eigentums und des Sondereigentums
von Satz 1 oder von einer Vereinbarung ab-
weichende Verteilung beschließen.                  verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit
                                                   der Wohnungseigentümer nach billigem Er-
(3) Für die Kosten und Nutzungen bei bauli-
                                                   messen (ordnungsmäßige Verwaltung und
chen Veränderungen gilt § 21.
                                                   Benutzung) und, soweit solche bestehen, den
§ 17 Entziehung des Wohnungs-                      gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen
     eigentums                                     und Beschlüssen entsprechen.
                                                   (3) Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt,
(1) Hat ein Wohnungseigentümer sich einer
                                                   ohne Zustimmung der anderen Wohnungsei-
so schweren Verletzung der ihm gegenüber
                                                   gentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur
anderen Wohnungseigentümern oder der Ge-
                                                   Abwendung eines dem gemeinschaftlichen
meinschaft der Wohnungseigentümer oblie-
                                                   Eigentum unmittelbar drohenden Schadens
genden Verpflichtungen schuldig gemacht,
                                                   notwendig sind.
daß diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft
mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann,          (4) Jeder Wohnungseigentümer kann von der
so kann die Gemeinschaft der Wohnungsei-           Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Ein-
gentümer von ihm die Veräußerung seines            sicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen.
Wohnungseigentums verlangen.
                                                   § 19 Regelung der Verwaltung und
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 lie-               Benutzung durch Beschluss
gen insbesondere vor, wenn der Wohnungs-           (1) Soweit die Verwaltung des gemeinschaft-
eigentümer trotz Abmahnung wiederholt
                                                   lichen Eigentums und die Benutzung des ge-
gröblich gegen die ihm nach § 14 Absatz 1
                                                   meinschaftlichen Eigentums und des Sonder-
und 2 obliegenden Pflichten verstößt.              eigentums nicht durch Vereinbarung der
(3) Der in Absatz 1 bestimmte Anspruch kann        Wohnungseigentümer geregelt sind, be-
durch Vereinbarung der Wohnungseigentü-            schließen die Wohnungseigentümer eine ord-
mer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen        nungsmäßige Verwaltung und Benutzung.
werden.                                            (2) Zur ordnungsmäßigen Verwaltung und
(4) Das Urteil, durch das ein Wohnungsei-          Benutzung gehören insbesondere
gentümer zur Veräußerung seines Woh-               1. die Aufstellung einer Hausordnung,
nungseigentums verurteilt wird, berechtigt         2. die ordnungsmäßige Erhaltung des ge-
zur Zwangsvollstreckung entsprechend den               meinschaftlichen Eigentums,
Vorschriften des Ersten Abschnitts des Ge-
setzes über die Zwangsversteigerung und die        3. die angemessene Versicherung des ge-
Zwangsverwaltung. Das Gleiche gilt für                 meinschaftlichen Eigentums zum Neuwert
Schuldtitel im Sinne des § 794 der Zivilpro-           sowie der Wohnungseigentümer gegen
zessordnung, durch die sich der Wohnungs-              Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht,
eigentümer zur Veräußerung seines Woh-             4. die Ansammlung einer angemessenen Er-
nungseigentums verpflichtet.                           haltungsrücklage,
                                                   5. die Festsetzung von Vorschüssen nach
§ 18 Verwaltung und Benutzung                          § 28 Absatz 1 Satz 1 sowie
(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen          6. die Bestellung eines zertifizierten Verwal-
Eigentums obliegt der Gemeinschaft der                 ters nach § 26a, es sei denn, es bestehen
Wohnungseigentümer.                                    weniger als neun Sondereigentumsrechte,

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Inhaltsübersicht                                             BGB: Bürgerliches Gesetzbuch                 I.2
                                      Bürgerliches Gesetzbuch
                                               (BGB)
                              in der Fassung der Bekanntmachung
                                                                                                                   I
                     vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, S. 2909, 2003 S. 738)

                                        Zuletzt geändert durch
                         Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz
                               vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) 1)
                                                 – Auszug –

             I n h a lt s ü b e r si ch t                            Titel 2
                                                                     Juristische Personen
                                                                     Untertitel 1
             Buch 1
                                                                     Vereine
             Allgemeiner Teil
                                                                     Kapitel 1
                                                                     Allgemeine Vorschriften
             Abschnitt 1
             Personen                                      § 21      Nicht wirtschaftlicher Verein
                                                           § 22      Wirtschaftlicher Verein
             Titel 1                                       § 23      (weggefallen)
             Natürliche Personen,                          § 24      Sitz
             Verbraucher, Unternehmer                      § 25      Verfassung
§1           Beginn der Rechtsfähigkeit                    § 26      Vorstand und Vertretung
§2           Eintritt der Volljährigkeit                   § 27      Bestellung und Geschäftsführung
                                                                     des Vorstands
§§ 3 bis 6 (weggefallen)                                   § 28      Beschlussfassung des Vorstands
§7           Wohnsitz; Begründung und                      § 29      Notbestellung durch Amtsgericht
             Aufhebung                                     § 30      Besondere Vertreter
§8           Wohnsitz nicht voll Geschäfts-                § 31      Haftung des Vereins für Organe
             fähiger                                       § 31a     Haftung von Organmitgliedern und
§9           Wohnsitz eines Soldaten                                 besonderen Vertretern
                                                           § 31b     Haftung von Vereinsmitgliedern
§ 10         (weggefallen)
                                                           § 32      Mitgliederversammlung; Beschluss-
§ 11         Wohnsitz des Kindes                                     fassung
§ 12         Namensrecht                                   § 33      Satzungsänderung
§ 13         Verbraucher                                   § 34      Ausschluss vom Stimmrecht
                                                           § 35      Sonderrechte
§ 14         Unternehmer
                                                           § 36      Berufung der Mitglieder-
§§ 15 bis 20 (weggefallen)                                           versammlung

1
    ) Beachten Sie bitte die Einfügung der §§ 656a-656d durch das am 23. Dezember 2020 in Kraft getretene Gesetz
      über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamili-
      enhäuser vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1245).

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I.2      BGB: Bürgerliches Gesetzbuch                                      Inhaltsübersicht

    § 37     Berufung auf Verlangen einer           § 70    Vertrauensschutz bei Eintragungen
             Minderheit                                     zur Vertretungsmacht
I   § 38     Mitgliedschaft                         § 71    Änderungen der Satzung
    § 39     Austritt aus dem Verein                § 72    Bescheinigung der Mitgliederzahl
    § 40     Nachgiebige Vorschriften               § 73    Unterschreiten der Mindest-
    § 41     Auflösung des Vereins                          mitgliederzahl
    § 42     Insolvenz                              § 74    Auflösung
    § 43     Entziehung der Rechtsfähigkeit         § 75    Eintragungen bei Insolvenz
    § 44     Zuständigkeit und Verfahren            § 76    Eintragungen bei Liquidation
    § 45     Anfall des Vereinsvermögens            § 77    Anmeldepflichtige und Form der
    § 46     Anfall an den Fiskus                           Anmeldungen
    § 47     Liquidation                            § 78    Festsetzung von Zwangsgeld
    § 48     Liquidatoren                           § 79    Einsicht in das Vereinsregister
    § 49     Aufgaben der Liquidatoren              § 79a   Anwendung der Verordnung (EU)
    § 50     Bekanntmachung des Vereins in                  2016/679 im Registerverfahren
             Liquidation                                    Untertitel 2
    § 50a    Bekanntmachungsblatt                           Stiftungen
    § 51     Sperrjahr                              § 80    Entstehung einer rechtsfähigen
    § 52     Sicherung für Gläubiger                        Stiftung
    § 53     Schadensersatzpflicht der              § 81    Stiftungsgeschäft
             Liquidatoren                           § 82    Übertragungspflicht des Stifters
    § 54     Nicht rechtsfähige Vereine             § 83    Stiftung von Todes wegen
             Kapitel 2                              § 84    Anerkennung nach Tod des Stifters
             Eingetragene Vereine                   § 85    Stiftungsverfassung
    § 55     Zuständigkeit für die Register-        § 86    Anwendung des Vereinsrechts
             eintragung                             § 87    Zweckänderung; Aufhebung
    § 55a Elektronisches Vereinsregister            § 88    Vermögensanfall
    § 56     Mindestmitgliederzahl des Vereins
                                                            Untertitel 3
    § 57     Mindesterfordernisse an die
                                                            Juristische Personen des
             Vereinssatzung
                                                            öffentlichen Rechts
    § 58     Sollinhalt der Vereinssatzung
                                                    § 89    Haftung für Organe; Insolvenz
    § 59     Anmeldung zur Eintragung
    § 60     Zurückweisung der Anmeldung                    Abschnitt 2
    §§ 61 bis 63 (weggefallen)                              Sachen und Tiere
    § 64     Inhalt der Vereinsregistereintragung   § 90    Begriff der Sache
    § 65     Namenszusatz                           § 90a   Tiere
    § 66     Bekanntmachung der Eintragung          § 91    Vertretbare Sachen
             und Aufbewahrung von                   § 92    Verbrauchbare Sachen
             Dokumenten                             § 93    Wesentliche Bestandteile einer
    § 67     Änderung des Vorstands                         Sache
    § 68     Vertrauensschutz durch                 § 94    Wesentliche Bestandteile eines
             Vereinsregister                                Grundstücks oder Gebäudes
    § 69     Nachweis des Vereinsvorstands          § 95    Nur vorübergehender Zweck

    38                                                                          www.WALHALLA.de
I.2       BGB: Bürgerliches Gesetzbuch                                                     §§ 1– 15

                      Buch 1                            § 10 (weggefallen)
                 Allgemeiner Teil
I                                                       § 11 Wohnsitz des Kindes
                     Abschnitt 1                        Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz
                      Personen                          der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines
                                                        Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person
                       Titel 1                          des Kindes zu sorgen. Steht keinem Elternteil
         Natürliche Personen, Verbraucher,              das Recht zu, für die Person des Kindes zu
                   Unternehmer                          sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desje-
                                                        nigen, dem dieses Recht zusteht. Das Kind
    § 1 Beginn der Rechtsfähigkeit                      behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig
    Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt            aufhebt.
    mit der Vollendung der Geburt.
                                                        § 12 Namensrecht
    § 2 Eintritt der Volljährigkeit                     Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens
    Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des     dem Berechtigten von einem anderen be-
    18. Lebensjahres ein.                               stritten oder wird das Interesse des Berech-
                                                        tigten dadurch verletzt, dass ein anderer un-
    §§ 3 bis 6 (weggefallen)
                                                        befugt den gleichen Namen gebraucht, so
    § 7 Wohnsitz; Begründung und Aufhebung              kann der Berechtigte von dem anderen Be-
    (1) Wer sich an einem Orte ständig nieder-          seitigung der Beeinträchtigung verlangen.
    lässt, begründet an diesem Orte seinen              Sind weitere Beeinträchtigungen zu besor-
    Wohnsitz.                                           gen, so kann er auf Unterlassung klagen.
    (2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an meh-          § 13*) Verbraucher
    reren Orten bestehen.
                                                        Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein
    (3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die          Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die
    Niederlassung mit dem Willen aufgehoben             überwiegend weder ihrer gewerblichen noch
    wird, sie aufzugeben.                               ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zu-
    § 8 Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger            gerechnet werden können.
    Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäfts-
                                                        § 14*) Unternehmer
    fähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Wil-
    len seines gesetzlichen Vertreters einen            (1) Unternehmer ist eine natürliche oder ju-
    Wohnsitz weder begründen noch aufheben.             ristische Person oder eine rechtsfähige Per-
                                                        sonengesellschaft, die bei Abschluss eines
    § 9 Wohnsitz eines Soldaten                         Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerbli-
    (1) Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am               chen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
    Standort. Als Wohnsitz eines Soldaten, der im       handelt.
    Inland keinen Standort hat, gilt der letzte in-     (2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist
    ländische Standort.                                 eine Personengesellschaft, die mit der Fähig-
    (2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung       keit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und
    auf Soldaten, die nur auf Grund der Wehrpflicht     Verbindlichkeiten einzugehen.
    Wehrdienst leisten oder die nicht selbständig
    einen Wohnsitz begründen können.                    §§ 15 bis 20 (weggefallen)

    *) Amtlicher Hinweis zu § 13 und § 14:
       Diese Vorschriften dienen der Umsetzung der eingangs zu den Nummern 3, 4, 6, 7, 9 und 11 genannten
       Richtlinien.

    68                                                                                  www.WALHALLA.de
§§ 21– 31                                          BGB: Bürgerliches Gesetzbuch            I.2
                    Titel 2                       abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber
            Juristische Personen                  einem Mitglied des Vorstands.
                                                  § 27 Bestellung und Geschäftsführung
                                                                                                    I
                  Untertitel 1
                                                         des Vorstands
                   Vereine
                                                  (1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch
                                                  Beschluss der Mitgliederversammlung.
               Kapitel 1
         Allgemeine Vorschriften                  (2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich,
                                                  unbeschadet des Anspruchs auf die vertrags-
§ 21 Nicht wirtschaftlicher Verein                mäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen          durch die Satzung auf den Fall beschränkt
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet       werden, dass ein wichtiger Grund für den
ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung     Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist ins-
in das Vereinsregister des zuständigen Amts-      besondere grobe Pflichtverletzung oder Un-
gerichts.                                         fähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäfts-
                                                  führung.
§ 22 Wirtschaftlicher Verein                      (3) Auf die Geschäftsführung des Vorstands
Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirt-          finden die für den Auftrag geltenden Vor-
schaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist,      schriften der §§ 664 bis 670 entsprechende
erlangt in Ermangelung besonderer bundes-         Anwendung. Die Mitglieder des Vorstands
gesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit         sind unentgeltlich tätig.
durch staatliche Verleihung. Die Verleihung
steht dem Land zu, in dessen Gebiete der          § 28 Beschlussfassung des Vorstands
Verein seinen Sitz hat.                           Bei einem Vorstand, der aus mehreren Perso-
                                                  nen besteht, erfolgt die Beschlussfassung
§ 23 (weggefallen)                                nach den für die Beschlüsse der Mitglieder
                                                  des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32
§ 24 Sitz                                         und 34.
Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein an-
                                                  § 29 Notbestellung durch Amtsgericht
deres bestimmt ist, der Ort, an welchem die
Verwaltung geführt wird.                          Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vor-
                                                  stands fehlen, sind sie in dringenden Fällen
§ 25 Verfassung                                   für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf
Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins        Antrag eines Beteiligten von dem Amtsge-
wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden      richt zu bestellen, das für den Bezirk, in dem
Vorschriften beruht, durch die Vereinssat-        der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister
zung bestimmt.                                    führt.
                                                  § 30 Besondere Vertreter
§ 26 Vorstand und Vertretung
                                                  Durch die Satzung kann bestimmt werden,
(1) Der Verein muss einen Vorstand haben.
                                                  dass neben dem Vorstand für gewisse Ge-
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich
                                                  schäfte besondere Vertreter zu bestellen sind.
und außergerichtlich; er hat die Stellung eines
                                                  Die Vertretungsmacht eines solchen Vertre-
gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Ver-
                                                  ters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechts-
tretungsmacht kann durch die Satzung mit
                                                  geschäfte, die der ihm zugewiesene Ge-
Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
                                                  schäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.
(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Per-
sonen, so wird der Verein durch die Mehrheit      § 31 Haftung des Vereins für Organe
der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine       Der Verein ist für den Schaden verantwort-
Willenserklärung gegenüber einem Verein           lich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vor-

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I.2       BGB: Bürgerliches Gesetzbuch                                                §§ 31a – 36

    stands oder ein anderer verfassungsmäßig            den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
    berufener Vertreter durch eine in Ausführung        verursacht haben.
I   der ihm zustehenden Verrichtungen began-
                                                        § 32 Mitgliederversammlung;
    gene, zum Schadensersatz verpflichtende
    Handlung einem Dritten zufügt.                             Beschlussfassung
                                                        (1) Die Angelegenheiten des Vereins werden,
    § 31a Haftung von Organmitgliedern                  soweit sie nicht von dem Vorstand oder ei-
            und besonderen Vertretern                   nem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind,
    (1) Sind Organmitglieder oder besondere Ver-        durch Beschlussfassung in einer Versamm-
    treter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für    lung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit
    ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro         des Beschlusses ist erforderlich, dass der Ge-
    jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Ver-      genstand bei der Berufung bezeichnet wird.
    ein für einen bei der Wahrnehmung ihrer             Bei der Beschlussfassung entscheidet die
    Pflichten verursachten Schaden nur bei Vor-         Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    liegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.      (2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder
    Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber          ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder
    den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein   ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich
    Organmitglied oder ein besonderer Vertreter         erklären.
    einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrläs-
    sig verursacht hat, trägt der Verein oder das       § 33 Satzungsänderung
    Vereinsmitglied die Beweislast.                     (1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der
                                                        Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei
    (2) Sind Organmitglieder oder besondere Ver-
                                                        Vierteln der abgegebenen Stimmen erforder-
    treter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen
                                                        lich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins
    zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den
                                                        ist die Zustimmung aller Mitglieder erforder-
    sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten ver-
                                                        lich; die Zustimmung der nicht erschienenen
    ursacht haben, so können sie von dem Verein
                                                        Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
    die Befreiung von der Verbindlichkeit verlan-
    gen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vor-       (2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf
    sätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.     Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Sat-
                                                        zung die Genehmigung der zuständigen Be-
    § 31b Haftung von Vereinsmitgliedern                hörde erforderlich.
    (1) Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für        § 34 Ausschluss vom Stimmrecht
    den Verein tätig oder erhalten sie für ihre
    Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jähr-        Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn
    lich nicht übersteigt, haften sie dem Verein        die Beschlussfassung die Vornahme eines
    für einen Schaden, den sie bei der Wahrneh-         Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung
    mung der ihnen übertragenen satzungsge-             oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen
    mäßen Vereinsaufgaben verursachen, nur bei          ihm und dem Verein betrifft.
    Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrläs-          § 35 Sonderrechte
    sigkeit. § 31a Absatz 1 Satz 3 ist entspre-
                                                        Sonderrechte eines Mitglieds können nicht
    chend anzuwenden.
                                                        ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der
    (2) Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1            Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.
    Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines
    Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahr-        § 36 Berufung der Mitglieder-
    nehmung der ihnen übertragenen satzungs-                  versammlung
    gemäßen Vereinsaufgaben verursacht ha-              Die Mitgliederversammlung ist in den durch
    ben, so können sie von dem Verein die Be-           die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu
    freiung von der Verbindlichkeit verlangen.          berufen, wenn das Interesse des Vereins es
    Satz 1 gilt nicht, wenn die Vereinsmitglieder       erfordert.

    70                                                                                www.WALHALLA.de
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