Das gesamte Immobilienrecht - Für Vermieter, Wohnimmobilienverwalter, Immobilienmakler, Bauträger, Baufinanzierer - Soldan
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Walhalla Fachredaktion Das gesamte Immobilienrecht Für Vermieter, Wohnimmobilienverwalter, Immobilienmakler, Bauträger, Baufinanzierer 14. Auflage, 2021
Dieses E-Book enthält den Inhalt der gleichnamigen Druckausgabe, sodass folgender Zitiervorschlag verwendet werden kann: Das gesamte Immobilienrecht, in der Reihe WALHALLA Textausgaben Walhalla Fachverlag, Regensburg 2021 Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Alle Angaben in diesem Werk sind sorgfältig zusammengetragen und geprüft. Durch Neuerungen in der Gesetzgebung, Rechtsprechung sowie durch den Zeitablauf ergeben sich zwangsläufig Änderungen. Bitte haben Sie deshalb Verständnis dafür, dass wir für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Inhalts keine Haftung übernehmen. Bearbeitungsstand: 1. Januar 2021 WALHALLA Digital: Mit den WALHALLA E-Books bleiben Sie stets auf aktuellem Stand! Auf www.WALHALLA.de finden Sie unser komplettes E-Book- und App-Angebot. Klicken Sie doch mal rein! Wir weisen darauf hin, dass Sie die gekauften E-Books nur für Ihren persönlichen Gebrauch nutzen dürfen. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe oder Leihe an Dritte ist nicht erlaubt. Auch das Einspeisen des E-Books in ein Netzwerk (z. B. Behörden-, Bibliotheksserver, Unternehmens-Intranet) ist nur erlaubt, wenn eine gesonderte Lizenzvereinbarung vorliegt. Sollten Sie an einer Campus- oder Mehrplatzlizenz interessiert sein, wenden Sie sich bitte an den WALHALLA-E-Book-Service unter 0941 5684-0 oder walhalla@walhalla.de. Weitere Informationen finden Sie unter www.walhalla.de/b2b. © Walhalla u. Praetoria Verlag GmbH & Co. KG, Regensburg Dieses E-Book ist nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert, vervielfältigt oder verbreitet werden. Bestellnummer: 5286600
Kompakte Textausgabe für Ausbildung und tägliche Praxis in der Immobilienwirtschaft In der Immobilienwirtschaft Tätige müssen zur Erfüllung der täglichen Aufgaben eine Vielzahl von Vorschriften kennen und beachten, insbesondere § das Wohnungseigentumsgesetz, wenn es um die Verwaltung und Betreuung von Eigen- tumswohnungen geht § die Vorschriften des BGB und seiner Nebengesetze bei mietrechtlichen Fragestellungen und Maklerverträgen § die sachenrechtlichen Vorschriften des BGB bei Erwerb und Verkauf von Immobilien § die Vorschriften über Wohnflächenberechnung, Abrechnung von Betriebskosten sowie von Heiz- und Warmwasserkosten § die neuen Regelungen zur Energieeinsparung § die baurechtlichen und vergaberechtlichen Vorschriften bei Neu- und Umbau § die Regeln zur Wertermittlung von Grundstücken und Immobilien § die grundbuch- und steuerrechtlichen Vorschriften bei Erwerb und Verkauf § die berufsrechtlichen Vorschriften von Maklern, Immobilienvermittlern, Bauträgern, Archi- tekten und Ingenieuren § verfahrensrechtliche Vorschriften im Streitfall und bei der zwangsweisen Verwertung der Immobilie Diese Textsammlung bündelt diese in der täglichen Praxis benötigten Gesetze und Verord- nungen für Mitarbeiter in Wohnungsunternehmen, in Hausverwaltungen, bei Maklern, Ban- ken, Bausparkassen, Bauträgern, der öffentlichen Verwaltung in Form der sozialen Wohn- raumförderung sowie für Architekten, Bauingenieure, Sachverständige und Unternehmens- bzw. Rechtsberater der Immobilienwirtschaft. Sie ist daher auch bestens geeignet für Aus- und Weiterbildung sowie für die zunehmend neu geschaffenen Studiengänge der Immobilien- wirtschaft bzw. des Immobilienmanagements. Die Leitziffernsystematik funktioniert ganz einfach: Diese Ausgabe beruht auf dem Rechtsstand 1. Januar 2021. Alle bis dahin im Bundesgesetz- blatt veröffentlichten Änderungen sind eingearbeitet. www.WALHALLA.de 5
Neues in dieser Ausgabe Neuverteilung der Maklercourtage Das Gesetz führt mit den seit 23. Dezember 2020 geltenden §§ 656a-656d BGB neue Rege- lungen für die Verteilung der Maklercourtage ein. Novelliertes Wohnungseigentumsrecht Am 1. Dezember 2020 trat die WEG-Reform in Kraft; wichtige Änderungen: § Bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum oder die Gestattung baulicher Ver- änderungen werden vereinfacht, da die dazu notwendigen Beschlüsse nun mit einfacher Mehrheit gefasst werden können. § Jeder Wohnungseigentümer hat nun einen Anspruch darauf, dass ihm der Einbau einer Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug, ein barrierefreier Aus- und Umbau, Maßnahmen zum Einbruchsschutz und Zugang zu einem schnellen Internetanschluss gestattet wird. § Die Gemeinschaft wird Träger der gesamten Verwaltung, die durch ihre Organe handelt (Eigentümerversammlung als Willensbildungsorgan, Verwalter als Vertretungsorgan). § Die Entscheidungs- und Vertretungsbefugnisse des Verwalters wurden erweitert: Er darf nun in eigener Verantwortung ohne Beschlussfassung über Maßnahmen entscheiden, die nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen. § Eigentümerversammlungen können zudem künftig flexibler gestaltet werden; dies umfasst insbesondere die Möglichkeiten, die sich durch die Digitalisierung bieten, besser zu nutzen. Neues Gebäudeenergiegesetz Das seit 1. November 2020 geltende „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG)“ ersetzt die bisherigen Vorschriften des Energieeinsparungsgesetzes inklusive der dazugehörigen Energiesparverordnung. Das GEG setzt die EU-Gebäuderichtlinie und somit die Vorgabe, dass neue Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand und alle neuen Gebäude ab 2021 als Niedrigstenergiegebäude errichtet werden müssen, in nationales Recht um. Zur Erfüllung der Vorgaben war ein entsprechender Standard festzulegen, was nun mit der Zu- sammenführung und Vereinheitlichung der bisherigen Regelungen erfolgte. HOAI-Novelle Mit seinem Urteil zur Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) hat der Euro- päische Gerichtshof (EUGH) 2019 die deutschen Vergütungsregeln für mit EU-Recht unver- einbar erklärt. Der Gesetzgeber hat nun endlich reagiert und mit Geltung ab 1. Januar 2021 einen novellierten Regelungsrahmen in der HOAI geschaffen. Honorare für Planungsleistun- gen sind nun frei vereinbar, verbindliche Mindest- oder Höchsthonorarsätze gibt es nicht mehr. Die bisherigen Honorartafeln sind unverbindlich und sollen nur noch eine Orientierung für die Honorarhöhe im Einzelfall bieten. Wir wünschen erfolgreiches Arbeiten mit der Walhalla-Textausgabe „Das gesamte Immobili- enrecht“. Ihr Walhalla Fachverlag 6 www.WALHALLA.de
Schnellübersicht Wohnungseigentum, Mietrecht, Bürgerliches Recht 19 I Wohnfläche, Betriebskosten, Energieeinsparung 367 II Soziale Wohnraumförderung 473 III Baurecht, Vergaberecht, Wertermittlung 547 IV Grundbuch, Steuer 845 V Makler, Vermittler, Bauträger, Architekten 1141 VI Prozessrecht, Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung 1343 VII Stichwortverzeichnis 1453 Findex
Abkürzungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz I.3 BauFordSiG Bauforderungssicherungsgesetz I.4 BauGB Baugesetzbuch IV.2 BauNVO Baunutzungsverordnung IV.3 BetrKV Betriebskostenverordnung II.1 BeurkG Beurkundungsgesetz V.2 BewG Bewertungsgesetz V.5 BGB Bürgerliches Gesetzbuch I.2 BMG Bundesmeldegesetz I.6 DL-InfoV Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung VI.7 EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch I.2.1 ErbbauRG Erbbaurechtsgesetz I.5 GBO Grundbuchordnung V.1 GEG Gebäudeenergiegesetz II.4 GewO Gewerbeordnung VI.1 GrEStG Grunderwerbsteuergesetz V.3 GrStG Grundsteuergesetz V.4 HeizkostenV Heizkostenabrechnungsverordnung II.3 HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure VI.10 ImmoWertV Immobilienwertermittlungsverordnung IV.5 InsO Insolvenzordnung VII.2 MaBV Makler- und Bauträgerverordnung VI.2 PAngV Preisangabenverordnung VI.9 RDG Rechtsdienstleistungsgesetz VI.5 ROG Raumordnungsgesetz IV.1 StGB Strafgesetzbuch VI.4 TrinkwV Trinkwasserverordnung II.7 TMG Telemediengesetz VI.8 www.WALHALLA.de 9
Abkürzungsverzeichnis UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb VI.6 VgV Vergabeverordnung IV.4 VOB/A Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen IV.4.1 Teil A: Vergabe von Bauleistungen VOB/B Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen IV.4.2 Teil B: Vertragsbedingungen WärmeLV Wärmelieferverordnung II.6 WEG Wohnungseigentumsgesetz I.1 WiStrG Wirtschaftsstrafgesetz VI.4 WoBindG Wohnungsbindungsgesetz III.2 WoFG Wohnraumförderungsgesetz III.1 WoFlV Wohnflächenverordnung II.2 WohnVermG Wohnungsvermittlungsgesetz VI.3 ZPO Zivilprozessordnung VII.1 ZVG Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung VII.3 10 www.WALHALLA.de
Inhaltsübersicht I Wohnungseigentum, Mietrecht, Bürgerliches Recht I I.1 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz – WEG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 I.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 Buch 1: Allgemeiner Teil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68 Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98 Buch 3: Sachenrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 278 I.2.1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) – Auszug . . . . . . . . 335 I.3 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 341 I.4 Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (Bauforderungssicherungsgesetz – BauFordSiG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 352 I.5 Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz – ErbbauRG) . . . . . . . . . . . . . 353 I.6 Bundesmeldegesetz (BMG) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 361 www.WALHALLA.de 11
Inhaltsübersicht II Wohnfläche, Betriebskosten, Energieeinsparung II.1 Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung – BetrKV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 368 II II.2 Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung – WoFlV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 371 II.3 Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung – HeizkostenV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 373 II.4 Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 380 II.6 Verordnung über die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung für Mietwohnraum (Wärmelieferverordnung – WärmeLV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 437 II.7 Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TrinkwV) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 441 12 www.WALHALLA.de
Inhaltsübersicht III Soziale Wohnraumförderung III.1 Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz – WoFG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 474 III.2 Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz – WoBindG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 499 III.3 Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung – II. BV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 515 III www.WALHALLA.de 13
Inhaltsübersicht IV Baurecht, Vergaberecht, Wertermittlung IV.1 Raumordnungsgesetz (ROG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 548 IV.2 Baugesetzbuch (BauGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 567 IV.3 Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 695 IV.4 Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 708 IV.4.1 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A) . . . . . . 722 IV.4.2 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B IV Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 813 IV.5 Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Immobilienwertermittlungsverordnung – ImmoWertV) . . . . . . . 828 14 www.WALHALLA.de
Inhaltsübersicht V Grundbuch, Steuer V.1 Grundbuchordnung (GBO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 846 V.2 Beurkundungsgesetz (BeurkG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 884 V.3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 901 V.4 Grundsteuergesetz (GrStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 916 V.5 Bewertungsgesetz (BewG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 927 V www.WALHALLA.de 15
Inhaltsübersicht VI Makler, Verwalter, Bauträger, Architekten VI.1 Gewerbeordnung (GewO) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1142 VI.2 Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Anlageberater, Bauträger und Baubetreuer (Makler- und Bauträgerverordnung – MaBV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1156 VI.3 Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (Wohnungsvermittlungsgesetz – WohnVermG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1173 VI.4 Strafrechtliche Vorschriften und Bußgeldvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1177 VI.5 Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1178 VI.6 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1182 VI.7 Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung – DL-InfoV) . . . . . . . . . . . 1198 VI.8 Telemediengesetz (TMG) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1202 VI.9 Preisangabenverordnung (PAngV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1211 VI.10 Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI) . . . . . . . . . . . . . . . 1219 VI 16 www.WALHALLA.de
Inhaltsübersicht VII Prozessrecht, Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung VII.1 Zivilprozessordnung (ZPO) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1344 VII.2 Insolvenzordnung (InsO) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1398 VII.3 Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1418 VII www.WALHALLA.de 17
Inhaltsübersicht I Wohnungseigentum, Mietrecht, Bürgerliches Recht I I.1 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz – WEG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 I.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 Buch 1: Allgemeiner Teil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68 Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98 Buch 3: Sachenrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 278 I.2.1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) – Auszug . . . . . . . . 335 I.3 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 341 I.4 Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (Bauforderungssicherungsgesetz – BauFordSiG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 352 I.5 Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz – ErbbauRG) . . . . . . . . . . . . . 353 I.6 Bundesmeldegesetz (BMG) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 361 www.WALHALLA.de 19
I.1 WEG: Wohnungseigentumsgesetz Inhaltsübersicht Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz – WEG) I in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34) I n h a lt s ü be r s i ch t § 16 Nutzungen und Kosten § 17 Entziehung des Wohnungseigentums Teil 1 Wohnungseigentum § 18 Verwaltung und Benutzung § 19 Regelung der Verwaltung und Abschnitt 1 Benutzung durch Beschluss Begriffsbestimmungen § 20 Bauliche Veränderungen §1 Begriffsbestimmungen § 21 Nutzungen und Kosten bei baulichen Abschnitt 2 Veränderungen Begründung des Wohnungs- § 22 Wiederaufbau eigentums § 23 Wohnungseigentümerversammlung §2 Arten der Begründung § 24 Einberufung, Vorsitz, Niederschrift §3 Vertragliche Einräumung von § 25 Beschlussfassung Sondereigentum § 26 Bestellung und Abberufung des §4 Formvorschriften Verwalters §5 Gegenstand und Inhalt des § 26a Zertifizierter Verwalter Sondereigentums § 27 Aufgaben und Befugnisse des §6 Unselbständigkeit des Verwalters Sondereigentums § 28 Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, §7 Grundbuchvorschriften Vermögensbericht §8 Teilung durch den Eigentümer § 29 Verwaltungsbeirat §9 Schließung der Wohnungsgrundbücher Abschnitt 5 Abschnitt 3 Wohnungserbbaurecht Rechtsfähige Gemeinschaft der § 30 Wohnungserbbaurecht Wohnungseigentümer Teil 2 § 9a Gemeinschaft der Wohnungs- Dauerwohnrecht eigentümer § 31 Begriffsbestimmungen § 9b Vertretung § 32 Voraussetzungen der Eintragung Abschnitt 4 § 33 Inhalt des Dauerwohnrechts Rechtsverhältnis der Wohnungs- § 34 Ansprüche des Eigentümers und der eigentümer untereinander und zur Dauerwohnberechtigten Gemeinschaft der Wohnungs- § 35 Veräußerungsbeschränkung eigentümer § 36 Heimfallanspruch § 10 Allgemeine Grundsätze § 37 Vermietung § 11 Aufhebung der Gemeinschaft § 38 Eintritt in das Rechtsverhältnis § 12 Veräußerungsbeschränkung § 39 Zwangsversteigerung § 13 Rechte des Wohnungseigentümers aus § 40 Haftung des Entgelts dem Sondereigentum § 41 Besondere Vorschriften für langfristige § 14 Pflichten des Wohnungseigentümers Dauerwohnrechte § 15 Pflichten Dritter § 42 Belastung eines Erbbaurechts 20 www.WALHALLA.de
Inhaltsübersicht WEG: Wohnungseigentumsgesetz I.1 Teil 3 § 47 Auslegung von Altvereinbarungen Verfahrensvorschriften § 48 Übergangsvorschriften § 43 Zuständigkeit I § 44 Beschlussklagen § 49 Überleitung bestehender Rechts- verhältnisse § 45 Fristen der Anfechtungsklage § 50 Kostenerstattung Teil 4 Ergänzende Bestimmungen § 46 Veräußerung ohne erforderliche Zustimmung www.WALHALLA.de 21
I.1 WEG: Wohnungseigentumsgesetz §§ 1– 5 Teil 1 Bürgerlichen Gesetzbuches das Eigentum an Wohnungseigentum einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu I Wohnzwecken dienenden bestimmten Räu- Abschnitt 1 men in einem auf dem Grundstück errichteten Begriffsbestimmungen oder zu errichtenden Gebäude (Sondereigen- tum) eingeräumt wird. Stellplätze gelten als § 1 Begriffsbestimmungen Räume im Sinne des Satzes 1. (1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an (2) Das Sondereigentum kann auf einen au- Wohnungen das Wohnungseigentum, an ßerhalb des Gebäudes liegenden Teil des nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen Grundstücks erstreckt werden, es sei denn, eines Gebäudes das Teileigentum begründet die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken werden. dienenden Räume bleiben dadurch wirt- (2) Wohnungseigentum ist das Sondereigen- schaftlich nicht die Hauptsache. tum an einer Wohnung in Verbindung mit (3) Sondereigentum soll nur eingeräumt wer- dem Miteigentumsanteil an dem gemein- den, wenn die Wohnungen oder sonstigen schaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Räume in sich abgeschlossen sind und Stell- (3) Teileigentum ist das Sondereigentum an plätze sowie außerhalb des Gebäudes liegen- nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen de Teile des Grundstücks durch Maßangaben eines Gebäudes in Verbindung mit dem Mit- im Aufteilungsplan bestimmt sind. eigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen § 4 Formvorschriften Eigentum, zu dem es gehört. (1) Zur Einräumung und zur Aufhebung des (4) Wohnungseigentum und Teileigentum Sondereigentums ist die Einigung der Betei- können nicht in der Weise begründet werden, ligten über den Eintritt der Rechtsänderung daß das Sondereigentum mit Miteigentum an und die Eintragung in das Grundbuch erfor- mehreren Grundstücken verbunden wird. derlich. (5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne (2) Die Einigung bedarf der für die Auflassung dieses Gesetzes sind das Grundstück und das vorgeschriebenen Form. Sondereigentum Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum kann nicht unter einer Bedingung oder Zeit- oder im Eigentum eines Dritten stehen. bestimmung eingeräumt oder aufgehoben (6) Für das Teileigentum gelten die Vorschrif- werden. ten über das Wohnungseigentum entspre- (3) Für einen Vertrag, durch den sich ein Teil chend. verpflichtet, Sondereigentum einzuräumen, zu erwerben oder aufzuheben, gilt § 311b Abschnitt 2 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent- Begründung des Wohnungseigentums sprechend. § 2 Arten der Begründung § 5 Gegenstand und Inhalt des Wohnungseigentum wird durch die vertragli- Sondereigentums che Einräumung von Sondereigentum (§ 3) (1) Gegenstand des Sondereigentums sind die oder durch Teilung (§ 8) begründet. gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Räu- me sowie die zu diesen Räumen gehörenden § 3 Vertragliche Einräumung von Bestandteile des Gebäudes, die verändert, Sondereigentum beseitigt oder eingefügt werden können, (1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerli- ohne daß dadurch das gemeinschaftliche Ei- chen Gesetzbuches) an einem Grundstück gentum oder ein auf Sondereigentum beru- kann durch Vertrag der Miteigentümer in der hendes Recht eines anderen Wohnungsei- Weise beschränkt werden, daß jedem der gentümers über das bei einem geordneten Miteigentümer abweichend von § 93 des Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus 22 www.WALHALLA.de
§§ 6 – 7 WEG: Wohnungseigentumsgesetz I.1 beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung gehörende Sondereigentum und als Be- des Gebäudes verändert wird. Soweit sich das schränkung des Miteigentums die Einräu- Sondereigentum auf außerhalb des Gebäudes mung der zu den anderen Miteigentumsan- I liegende Teile des Grundstücks erstreckt, gilt teilen gehörenden Sondereigentumsrechte § 94 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspre- einzutragen. Das Grundbuchblatt des Grund- chend. stücks wird von Amts wegen geschlossen. (2) Teile des Gebäudes, die für dessen Be- (2) Zur Eintragung eines Beschlusses im Sinne stand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie des § 5 Absatz 4 Satz 1 bedarf es der Bewil- Anlagen und Einrichtungen, die dem gemein- ligungen der Wohnungseigentümer nicht, schaftlichen Gebrauch der Wohnungseigen- wenn der Beschluss durch eine Niederschrift, tümer dienen, sind nicht Gegenstand des bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6 Sondereigentums, selbst wenn sie sich im bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt Bereich der im Sondereigentum stehenden sind, oder durch ein Urteil in einem Verfahren Räume oder Teile des Grundstücks befinden. nach § 44 Absatz 1 Satz 2 nachgewiesen ist. (3) Die Wohnungseigentümer können verein- Antragsberechtigt ist auch die Gemeinschaft baren, daß Bestandteile des Gebäudes, die der Wohnungseigentümer. Gegenstand des Sondereigentums sein kön- (3) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstan- nen, zum gemeinschaftlichen Eigentum ge- des und des Inhalts des Sondereigentums hören. kann auf die Eintragungsbewilligung oder ei- (4) Vereinbarungen über das Verhältnis der nen Nachweis gemäß Absatz 2 Satz 1 Bezug Wohnungseigentümer untereinander und Be- genommen werden. Veräußerungsbeschrän- schlüsse aufgrund einer solchen Vereinba- kungen (§ 12) und die Haftung von Sonder- rung können nach den Vorschriften des Ab- nachfolgern für Geldschulden sind jedoch schnitts 4 zum Inhalt des Sondereigentums ausdrücklich einzutragen. gemacht werden. Ist das Wohnungseigentum (4) Der Eintragungsbewilligung sind als Anla- mit der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld gen beizufügen: oder der Reallast eines Dritten belastet, so ist 1. eine von der Baubehörde mit Unterschrift dessen nach anderen Rechtsvorschriften not- und Siegel oder Stempel versehene Bau- wendige Zustimmung nur erforderlich, wenn zeichnung, aus der die Aufteilung des Ge- ein Sondernutzungsrecht begründet oder ein bäudes und des Grundstücks sowie die mit dem Wohnungseigentum verbundenes Lage und Größe der im Sondereigentum Sondernutzungsrecht aufgehoben, geändert und der im gemeinschaftlichen Eigentum oder übertragen wird. stehenden Teile des Gebäudes und des § 6 Unselbständigkeit des Grundstücks ersichtlich ist (Aufteilungs- Sondereigentums plan); alle zu demselben Wohnungseigen- tum gehörenden Einzelräume und Teile (1) Das Sondereigentum kann ohne den Mit- des Grundstücks sind mit der jeweils glei- eigentumsanteil, zu dem es gehört, nicht ver- chen Nummer zu kennzeichnen; äußert oder belastet werden. 2. eine Bescheinigung der Baubehörde, daß (2) Rechte an dem Miteigentumsanteil er- die Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 strecken sich auf das zu ihm gehörende Son- vorliegen. dereigentum. Wenn in der Eintragungsbewilligung für die § 7 Grundbuchvorschriften einzelnen Sondereigentumsrechte Nummern (1) Im Falle des § 3 Abs. 1 wird für jeden angegeben werden, sollen sie mit denen des Miteigentumsanteil von Amts wegen ein be- Aufteilungsplanes übereinstimmen. sonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrund- (5) Für Teileigentumsgrundbücher gelten die buch, Teileigentumsgrundbuch) angelegt. Auf Vorschriften über Wohnungsgrundbücher diesem ist das zu dem Miteigentumsanteil entsprechend. www.WALHALLA.de 23
I.1 WEG: Wohnungseigentumsgesetz §§ 8 – 9a § 8 Teilung durch den Eigentümer Abschnitt 3 (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Rechtsfähige Gemeinschaft der I durch Erklärung gegenüber dem Grundbuch- Wohnungseigentümer amt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, daß § 9a Gemeinschaft der Wohnungs- mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden eigentümer ist. (1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentü- (2) Im Falle des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 mer kann Rechte erwerben und Verbindlich- Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2 keiten eingehen, vor Gericht klagen und ver- sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend. klagt werden. Die Gemeinschaft der Woh- (3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von nungseigentümer entsteht mit Anlegung der Wohnungseigentum gegen den teilenden Ei- Wohnungsgrundbücher; dies gilt auch im Fall gentümer hat, der durch Vormerkung im des § 8. Sie führt die Bezeichnung „Gemein- Grundbuch gesichert ist, gilt gegenüber der schaft der Wohnungseigentümer“ oder Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und „Wohnungseigentümergemeinschaft“ ge- den anderen Wohnungseigentümern anstelle folgt von der bestimmten Angabe des ge- des teilenden Eigentümers als Wohnungsei- meinschaftlichen Grundstücks. gentümer, sobald ihm der Besitz an den zum (2) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentü- Sondereigentum gehörenden Räumen über- mer übt die sich aus dem gemeinschaftlichen geben wurde. Eigentum ergebenden Rechte sowie solche § 9 Schließung der Wohnungs- Rechte der Wohnungseigentümer aus, die grundbücher eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern, und nimmt die entsprechenden Pflichten der (1) Die Wohnungsgrundbücher werden ge- Wohnungseigentümer wahr. schlossen: 1. von Amts wegen, wenn die Sondereigen- (3) Für das Vermögen der Gemeinschaft der tumsrechte gemäß § 4 aufgehoben wer- Wohnungseigentümer (Gemeinschaftsvermö- den; gen) gelten § 18, § 19 Absatz 1 und § 27 2. auf Antrag des Eigentümers, wenn sich entsprechend. sämtliche Wohnungseigentumsrechte in (4) Jeder Wohnungseigentümer haftet einem einer Person vereinigen. Gläubiger nach dem Verhältnis seines Mitei- (2) Ist ein Wohnungseigentum selbständig gentumsanteils (§ 16 Absatz 1 Satz 2) für mit dem Rechte eines Dritten belastet, so Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Woh- werden die allgemeinen Vorschriften, nach nungseigentümer, die während seiner Zuge- denen zur Aufhebung des Sondereigentums hörigkeit entstanden oder während dieses die Zustimmung des Dritten erforderlich ist, Zeitraums fällig geworden sind; für die Haf- durch Absatz 1 nicht berührt. tung nach Veräußerung des Wohnungseigen- (3) Werden die Wohnungsgrundbücher ge- tums ist § 160 des Handelsgesetzbuchs ent- schlossen, so wird für das Grundstück ein sprechend anzuwenden. Er kann gegenüber Grundbuchblatt nach den allgemeinen Vor- einem Gläubiger neben den in seiner Person schriften angelegt; die Sondereigentumsrech- begründeten auch die der Gemeinschaft der te erlöschen, soweit sie nicht bereits aufge- Wohnungseigentümer zustehenden Einwen- hoben sind, mit der Anlegung des Grund- dungen und Einreden geltend machen, nicht buchblattes. aber seine Einwendungen und Einreden ge- genüber der Gemeinschaft der Wohnungsei- gentümer. Für die Einrede der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit ist § 770 des Bürgerli- chen Gesetzbuchs entsprechend anzuwen- den. 24 www.WALHALLA.de
§§ 9b – 12 WEG: Wohnungseigentumsgesetz I.1 (5) Ein Insolvenzverfahren über das Gemein- der in Ergänzung oder Abweichung von Vor- schaftsvermögen findet nicht statt. schriften dieses Gesetzes regeln, die Abände- § 9b Vertretung rung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen I sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Verein- (1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentü- barung gefasst werden, wirken gegen den mer wird durch den Verwalter gerichtlich und Sondernachfolger eines Wohnungseigentü- außergerichtlich vertreten, beim Abschluss mers nur, wenn sie als Inhalt des Sonderei- eines Grundstückskauf- oder Darlehensver- gentums im Grundbuch eingetragen sind. Im trags aber nur aufgrund eines Beschlusses der Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirk- Wohnungseigentümer. Hat die Gemeinschaft samkeit gegen den Sondernachfolger eines der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, Wohnungseigentümers nicht der Eintragung wird sie durch die Wohnungseigentümer ge- in das Grundbuch. meinschaftlich vertreten. Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht ist Dritten § 11 Aufhebung der Gemeinschaft gegenüber unwirksam. (1) Kein Wohnungseigentümer kann die Auf- (2) Dem Verwalter gegenüber vertritt der hebung der Gemeinschaft verlangen. Dies gilt Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder ein auch für eine Aufhebung aus wichtigem durch Beschluss dazu ermächtigter Woh- Grund. Eine abweichende Vereinbarung ist nungseigentümer die Gemeinschaft der Woh- nur für den Fall zulässig, daß das Gebäude nungseigentümer. ganz oder teilweise zerstört wird und eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht be- steht. Abschnitt 4 Rechtsverhältnis der Wohnungs- (2) Das Recht eines Pfändungsgläubigers eigentümer untereinander und zur (§ 751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie Gemeinschaft der Wohnungseigentümer das im Insolvenzverfahren bestehende Recht (§ 84 Abs. 2 der Insolvenzordnung), die Auf- § 10 Allgemeine Grundsätze hebung der Gemeinschaft zu verlangen, ist (1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer ausgeschlossen. untereinander und zur Gemeinschaft der (3) Im Fall der Aufhebung der Gemeinschaft Wohnungseigentümer bestimmt sich nach bestimmt sich der Anteil der Miteigentümer den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit nach dem Verhältnis des Wertes ihrer Woh- dieses Gesetz keine besonderen Bestimmun- nungseigentumsrechte zur Zeit der Aufhe- gen enthält, nach den Vorschriften des bung der Gemeinschaft. Hat sich der Wert ei- Bürgerlichen Gesetzbuches über die Gemein- nes Miteigentumsanteils durch Maßnahmen schaft. Die Wohnungseigentümer können von verändert, deren Kosten der Wohnungseigen- den Vorschriften dieses Gesetzes abweichen- tümer nicht getragen hat, so bleibt eine sol- de Vereinbarungen treffen, soweit nicht et- che Veränderung bei der Berechnung des was anderes ausdrücklich bestimmt ist. Wertes dieses Anteils außer Betracht. (2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder § 12 Veräußerungsbeschränkung die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, (1) Als Inhalt des Sondereigentums kann ver- soweit ein Festhalten an der geltenden Rege- einbart werden, daß ein Wohnungseigentü- lung aus schwerwiegenden Gründen unter mer zur Veräußerung seines Wohnungseigen- Berücksichtigung aller Umstände des Einzel- tums der Zustimmung anderer Wohnungsei- falles, insbesondere der Rechte und Interes- gentümer oder eines Dritten bedarf. sen der anderen Wohnungseigentümer, un- (2) Die Zustimmung darf nur aus einem wich- billig erscheint. tigen Grunde versagt werden. Durch Verein- (3) Vereinbarungen, durch die die Woh- barung gemäß Absatz 1 kann dem Woh- nungseigentümer ihr Verhältnis untereinan- nungseigentümer darüber hinaus für be- www.WALHALLA.de 25
I.1 WEG: Wohnungseigentumsgesetz §§ 13 – 16 stimmte Fälle ein Anspruch auf Erteilung der chenden Vereinbarungen oder Beschlüsse Zustimmung eingeräumt werden. bestehen, aus denen ihm über das bei ei- I (3) Ist eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 nem geordneten Zusammenleben unver- getroffen, so ist eine Veräußerung des Woh- meidliche Maß hinaus kein Nachteil er- nungseigentums und ein Vertrag, durch den wächst. sich der Wohnungseigentümer zu einer sol- (2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber chen Veräußerung verpflichtet, unwirksam, den übrigen Wohnungseigentümern ver- solange nicht die erforderliche Zustimmung pflichtet, erteilt ist. Einer rechtsgeschäftlichen Veräu- 1. deren Sondereigentum nicht über das in ßerung steht eine Veräußerung im Wege der Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hi- Zwangsvollstreckung oder durch den Insol- naus zu beeinträchtigen und venzverwalter gleich. 2. Einwirkungen nach Maßgabe des Absat- (4) Die Wohnungseigentümer können be- zes 1 Nummer 2 zu dulden. schließen, dass eine Veräußerungsbeschrän- (3) Hat der Wohnungseigentümer eine Ein- kung gemäß Absatz 1 aufgehoben wird. Ist ein wirkung zu dulden, die über das zumutbare Beschluss gemäß Satz 1 gefasst, kann die Ver- Maß hinausgeht, kann er einen angemesse- äußerungsbeschränkung im Grundbuch ge- nen Ausgleich in Geld verlangen. löscht werden. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend. § 15 Pflichten Dritter § 13 Rechte des Wohnungseigentümers Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne aus dem Sondereigentum Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber (1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem und anderen Wohnungseigentümern zu dulden: Sondereigentum nach Belieben verfahren, 1. die Erhaltung des gemeinschaftlichen Ei- insbesondere dieses bewohnen, vermieten, gentums und des Sondereigentums, die verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, ihm rechtzeitig angekündigt wurde; und andere von Einwirkungen ausschließen. § 555a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetz- (2) Für Maßnahmen, die über die ordnungs- buchs gilt entsprechend; mäßige Instandhaltung und Instandsetzung 2. Maßnahmen, die über die Erhaltung hi- (Erhaltung) des Sondereigentums hinausge- nausgehen, die spätestens drei Monate hen, gilt § 20 mit der Maßgabe entsprechend, vor ihrem Beginn in Textform angekündigt dass es keiner Gestattung bedarf, soweit kei- wurden; § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nem der anderen Wohnungseigentümer über und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555d Absatz 2 das bei einem geordneten Zusammenleben bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil er- entsprechend. wächst. § 16 Nutzungen und Kosten § 14 Pflichten des Wohnungs- (1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein eigentümers seinem Anteil entsprechender Bruchteil der (1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil verpflichtet, bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der 1. die gesetzlichen Regelungen, Vereinba- Grundbuchordnung im Grundbuch eingetra- rungen und Beschlüsse einzuhalten und genen Verhältnis der Miteigentumsanteile. 2. das Betreten seines Sondereigentums und Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitge- andere Einwirkungen auf dieses und das brauch des gemeinschaftlichen Eigentums gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, nach Maßgabe des § 14 berechtigt. die den Vereinbarungen oder Beschlüssen (2) Die Kosten der Gemeinschaft der Woh- entsprechen oder, wenn keine entspre- nungseigentümer, insbesondere der Verwal- 26 www.WALHALLA.de
§§ 17 – 19 WEG: Wohnungseigentumsgesetz I.1 tung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs (2) Jeder Wohnungseigentümer kann von der des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis 1. eine Verwaltung des gemeinschaftlichen I seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Eigentums sowie Wohnungseigentümer können für einzelne 2. eine Benutzung des gemeinschaftlichen Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine Eigentums und des Sondereigentums von Satz 1 oder von einer Vereinbarung ab- weichende Verteilung beschließen. verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Er- (3) Für die Kosten und Nutzungen bei bauli- messen (ordnungsmäßige Verwaltung und chen Veränderungen gilt § 21. Benutzung) und, soweit solche bestehen, den § 17 Entziehung des Wohnungs- gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen eigentums und Beschlüssen entsprechen. (3) Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, (1) Hat ein Wohnungseigentümer sich einer ohne Zustimmung der anderen Wohnungsei- so schweren Verletzung der ihm gegenüber gentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur anderen Wohnungseigentümern oder der Ge- Abwendung eines dem gemeinschaftlichen meinschaft der Wohnungseigentümer oblie- Eigentum unmittelbar drohenden Schadens genden Verpflichtungen schuldig gemacht, notwendig sind. daß diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann, (4) Jeder Wohnungseigentümer kann von der so kann die Gemeinschaft der Wohnungsei- Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Ein- gentümer von ihm die Veräußerung seines sicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen. Wohnungseigentums verlangen. § 19 Regelung der Verwaltung und (2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 lie- Benutzung durch Beschluss gen insbesondere vor, wenn der Wohnungs- (1) Soweit die Verwaltung des gemeinschaft- eigentümer trotz Abmahnung wiederholt lichen Eigentums und die Benutzung des ge- gröblich gegen die ihm nach § 14 Absatz 1 meinschaftlichen Eigentums und des Sonder- und 2 obliegenden Pflichten verstößt. eigentums nicht durch Vereinbarung der (3) Der in Absatz 1 bestimmte Anspruch kann Wohnungseigentümer geregelt sind, be- durch Vereinbarung der Wohnungseigentü- schließen die Wohnungseigentümer eine ord- mer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen nungsmäßige Verwaltung und Benutzung. werden. (2) Zur ordnungsmäßigen Verwaltung und (4) Das Urteil, durch das ein Wohnungsei- Benutzung gehören insbesondere gentümer zur Veräußerung seines Woh- 1. die Aufstellung einer Hausordnung, nungseigentums verurteilt wird, berechtigt 2. die ordnungsmäßige Erhaltung des ge- zur Zwangsvollstreckung entsprechend den meinschaftlichen Eigentums, Vorschriften des Ersten Abschnitts des Ge- setzes über die Zwangsversteigerung und die 3. die angemessene Versicherung des ge- Zwangsverwaltung. Das Gleiche gilt für meinschaftlichen Eigentums zum Neuwert Schuldtitel im Sinne des § 794 der Zivilpro- sowie der Wohnungseigentümer gegen zessordnung, durch die sich der Wohnungs- Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht, eigentümer zur Veräußerung seines Woh- 4. die Ansammlung einer angemessenen Er- nungseigentums verpflichtet. haltungsrücklage, 5. die Festsetzung von Vorschüssen nach § 18 Verwaltung und Benutzung § 28 Absatz 1 Satz 1 sowie (1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen 6. die Bestellung eines zertifizierten Verwal- Eigentums obliegt der Gemeinschaft der ters nach § 26a, es sei denn, es bestehen Wohnungseigentümer. weniger als neun Sondereigentumsrechte, www.WALHALLA.de 27
Inhaltsübersicht BGB: Bürgerliches Gesetzbuch I.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung I vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, S. 2909, 2003 S. 738) Zuletzt geändert durch Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) 1) – Auszug – I n h a lt s ü b e r si ch t Titel 2 Juristische Personen Untertitel 1 Buch 1 Vereine Allgemeiner Teil Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften Abschnitt 1 Personen § 21 Nicht wirtschaftlicher Verein § 22 Wirtschaftlicher Verein Titel 1 § 23 (weggefallen) Natürliche Personen, § 24 Sitz Verbraucher, Unternehmer § 25 Verfassung §1 Beginn der Rechtsfähigkeit § 26 Vorstand und Vertretung §2 Eintritt der Volljährigkeit § 27 Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands §§ 3 bis 6 (weggefallen) § 28 Beschlussfassung des Vorstands §7 Wohnsitz; Begründung und § 29 Notbestellung durch Amtsgericht Aufhebung § 30 Besondere Vertreter §8 Wohnsitz nicht voll Geschäfts- § 31 Haftung des Vereins für Organe fähiger § 31a Haftung von Organmitgliedern und §9 Wohnsitz eines Soldaten besonderen Vertretern § 31b Haftung von Vereinsmitgliedern § 10 (weggefallen) § 32 Mitgliederversammlung; Beschluss- § 11 Wohnsitz des Kindes fassung § 12 Namensrecht § 33 Satzungsänderung § 13 Verbraucher § 34 Ausschluss vom Stimmrecht § 35 Sonderrechte § 14 Unternehmer § 36 Berufung der Mitglieder- §§ 15 bis 20 (weggefallen) versammlung 1 ) Beachten Sie bitte die Einfügung der §§ 656a-656d durch das am 23. Dezember 2020 in Kraft getretene Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamili- enhäuser vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1245). www.WALHALLA.de 37
I.2 BGB: Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsübersicht § 37 Berufung auf Verlangen einer § 70 Vertrauensschutz bei Eintragungen Minderheit zur Vertretungsmacht I § 38 Mitgliedschaft § 71 Änderungen der Satzung § 39 Austritt aus dem Verein § 72 Bescheinigung der Mitgliederzahl § 40 Nachgiebige Vorschriften § 73 Unterschreiten der Mindest- § 41 Auflösung des Vereins mitgliederzahl § 42 Insolvenz § 74 Auflösung § 43 Entziehung der Rechtsfähigkeit § 75 Eintragungen bei Insolvenz § 44 Zuständigkeit und Verfahren § 76 Eintragungen bei Liquidation § 45 Anfall des Vereinsvermögens § 77 Anmeldepflichtige und Form der § 46 Anfall an den Fiskus Anmeldungen § 47 Liquidation § 78 Festsetzung von Zwangsgeld § 48 Liquidatoren § 79 Einsicht in das Vereinsregister § 49 Aufgaben der Liquidatoren § 79a Anwendung der Verordnung (EU) § 50 Bekanntmachung des Vereins in 2016/679 im Registerverfahren Liquidation Untertitel 2 § 50a Bekanntmachungsblatt Stiftungen § 51 Sperrjahr § 80 Entstehung einer rechtsfähigen § 52 Sicherung für Gläubiger Stiftung § 53 Schadensersatzpflicht der § 81 Stiftungsgeschäft Liquidatoren § 82 Übertragungspflicht des Stifters § 54 Nicht rechtsfähige Vereine § 83 Stiftung von Todes wegen Kapitel 2 § 84 Anerkennung nach Tod des Stifters Eingetragene Vereine § 85 Stiftungsverfassung § 55 Zuständigkeit für die Register- § 86 Anwendung des Vereinsrechts eintragung § 87 Zweckänderung; Aufhebung § 55a Elektronisches Vereinsregister § 88 Vermögensanfall § 56 Mindestmitgliederzahl des Vereins Untertitel 3 § 57 Mindesterfordernisse an die Juristische Personen des Vereinssatzung öffentlichen Rechts § 58 Sollinhalt der Vereinssatzung § 89 Haftung für Organe; Insolvenz § 59 Anmeldung zur Eintragung § 60 Zurückweisung der Anmeldung Abschnitt 2 §§ 61 bis 63 (weggefallen) Sachen und Tiere § 64 Inhalt der Vereinsregistereintragung § 90 Begriff der Sache § 65 Namenszusatz § 90a Tiere § 66 Bekanntmachung der Eintragung § 91 Vertretbare Sachen und Aufbewahrung von § 92 Verbrauchbare Sachen Dokumenten § 93 Wesentliche Bestandteile einer § 67 Änderung des Vorstands Sache § 68 Vertrauensschutz durch § 94 Wesentliche Bestandteile eines Vereinsregister Grundstücks oder Gebäudes § 69 Nachweis des Vereinsvorstands § 95 Nur vorübergehender Zweck 38 www.WALHALLA.de
I.2 BGB: Bürgerliches Gesetzbuch §§ 1– 15 Buch 1 § 10 (weggefallen) Allgemeiner Teil I § 11 Wohnsitz des Kindes Abschnitt 1 Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz Personen der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person Titel 1 des Kindes zu sorgen. Steht keinem Elternteil Natürliche Personen, Verbraucher, das Recht zu, für die Person des Kindes zu Unternehmer sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desje- nigen, dem dieses Recht zusteht. Das Kind § 1 Beginn der Rechtsfähigkeit behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt aufhebt. mit der Vollendung der Geburt. § 12 Namensrecht § 2 Eintritt der Volljährigkeit Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des dem Berechtigten von einem anderen be- 18. Lebensjahres ein. stritten oder wird das Interesse des Berech- tigten dadurch verletzt, dass ein anderer un- §§ 3 bis 6 (weggefallen) befugt den gleichen Namen gebraucht, so § 7 Wohnsitz; Begründung und Aufhebung kann der Berechtigte von dem anderen Be- (1) Wer sich an einem Orte ständig nieder- seitigung der Beeinträchtigung verlangen. lässt, begründet an diesem Orte seinen Sind weitere Beeinträchtigungen zu besor- Wohnsitz. gen, so kann er auf Unterlassung klagen. (2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an meh- § 13*) Verbraucher reren Orten bestehen. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein (3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben überwiegend weder ihrer gewerblichen noch wird, sie aufzugeben. ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zu- § 8 Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger gerechnet werden können. Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäfts- § 14*) Unternehmer fähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Wil- len seines gesetzlichen Vertreters einen (1) Unternehmer ist eine natürliche oder ju- Wohnsitz weder begründen noch aufheben. ristische Person oder eine rechtsfähige Per- sonengesellschaft, die bei Abschluss eines § 9 Wohnsitz eines Soldaten Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerbli- (1) Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am chen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit Standort. Als Wohnsitz eines Soldaten, der im handelt. Inland keinen Standort hat, gilt der letzte in- (2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist ländische Standort. eine Personengesellschaft, die mit der Fähig- (2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung keit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und auf Soldaten, die nur auf Grund der Wehrpflicht Verbindlichkeiten einzugehen. Wehrdienst leisten oder die nicht selbständig einen Wohnsitz begründen können. §§ 15 bis 20 (weggefallen) *) Amtlicher Hinweis zu § 13 und § 14: Diese Vorschriften dienen der Umsetzung der eingangs zu den Nummern 3, 4, 6, 7, 9 und 11 genannten Richtlinien. 68 www.WALHALLA.de
§§ 21– 31 BGB: Bürgerliches Gesetzbuch I.2 Titel 2 abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber Juristische Personen einem Mitglied des Vorstands. § 27 Bestellung und Geschäftsführung I Untertitel 1 des Vorstands Vereine (1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften (2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertrags- § 21 Nicht wirtschaftlicher Verein mäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen durch die Satzung auf den Fall beschränkt wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet werden, dass ein wichtiger Grund für den ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist ins- in das Vereinsregister des zuständigen Amts- besondere grobe Pflichtverletzung oder Un- gerichts. fähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäfts- führung. § 22 Wirtschaftlicher Verein (3) Auf die Geschäftsführung des Vorstands Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirt- finden die für den Auftrag geltenden Vor- schaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, schriften der §§ 664 bis 670 entsprechende erlangt in Ermangelung besonderer bundes- Anwendung. Die Mitglieder des Vorstands gesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit sind unentgeltlich tätig. durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiete der § 28 Beschlussfassung des Vorstands Verein seinen Sitz hat. Bei einem Vorstand, der aus mehreren Perso- nen besteht, erfolgt die Beschlussfassung § 23 (weggefallen) nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 § 24 Sitz und 34. Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein an- § 29 Notbestellung durch Amtsgericht deres bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird. Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vor- stands fehlen, sind sie in dringenden Fällen § 25 Verfassung für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins Antrag eines Beteiligten von dem Amtsge- wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden richt zu bestellen, das für den Bezirk, in dem Vorschriften beruht, durch die Vereinssat- der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister zung bestimmt. führt. § 30 Besondere Vertreter § 26 Vorstand und Vertretung Durch die Satzung kann bestimmt werden, (1) Der Verein muss einen Vorstand haben. dass neben dem Vorstand für gewisse Ge- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich schäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. und außergerichtlich; er hat die Stellung eines Die Vertretungsmacht eines solchen Vertre- gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Ver- ters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechts- tretungsmacht kann durch die Satzung mit geschäfte, die der ihm zugewiesene Ge- Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. schäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. (2) Besteht der Vorstand aus mehreren Per- sonen, so wird der Verein durch die Mehrheit § 31 Haftung des Vereins für Organe der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Der Verein ist für den Schaden verantwort- Willenserklärung gegenüber einem Verein lich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vor- www.WALHALLA.de 69
I.2 BGB: Bürgerliches Gesetzbuch §§ 31a – 36 stands oder ein anderer verfassungsmäßig den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig berufener Vertreter durch eine in Ausführung verursacht haben. I der ihm zustehenden Verrichtungen began- § 32 Mitgliederversammlung; gene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Beschlussfassung (1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, § 31a Haftung von Organmitgliedern soweit sie nicht von dem Vorstand oder ei- und besonderen Vertretern nem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, (1) Sind Organmitglieder oder besondere Ver- durch Beschlussfassung in einer Versamm- treter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für lung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro des Beschlusses ist erforderlich, dass der Ge- jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Ver- genstand bei der Berufung bezeichnet wird. ein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Bei der Beschlussfassung entscheidet die Pflichten verursachten Schaden nur bei Vor- Mehrheit der abgegebenen Stimmen. liegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. (2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich Organmitglied oder ein besonderer Vertreter erklären. einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrläs- sig verursacht hat, trägt der Verein oder das § 33 Satzungsänderung Vereinsmitglied die Beweislast. (1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei (2) Sind Organmitglieder oder besondere Ver- Vierteln der abgegebenen Stimmen erforder- treter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen lich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den ist die Zustimmung aller Mitglieder erforder- sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten ver- lich; die Zustimmung der nicht erschienenen ursacht haben, so können sie von dem Verein Mitglieder muss schriftlich erfolgen. die Befreiung von der Verbindlichkeit verlan- gen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vor- (2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf sätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Sat- zung die Genehmigung der zuständigen Be- § 31b Haftung von Vereinsmitgliedern hörde erforderlich. (1) Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für § 34 Ausschluss vom Stimmrecht den Verein tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jähr- Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn lich nicht übersteigt, haften sie dem Verein die Beschlussfassung die Vornahme eines für einen Schaden, den sie bei der Wahrneh- Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung mung der ihnen übertragenen satzungsge- oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen mäßen Vereinsaufgaben verursachen, nur bei ihm und dem Verein betrifft. Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrläs- § 35 Sonderrechte sigkeit. § 31a Absatz 1 Satz 3 ist entspre- Sonderrechte eines Mitglieds können nicht chend anzuwenden. ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der (2) Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden. Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahr- § 36 Berufung der Mitglieder- nehmung der ihnen übertragenen satzungs- versammlung gemäßen Vereinsaufgaben verursacht ha- Die Mitgliederversammlung ist in den durch ben, so können sie von dem Verein die Be- die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu freiung von der Verbindlichkeit verlangen. berufen, wenn das Interesse des Vereins es Satz 1 gilt nicht, wenn die Vereinsmitglieder erfordert. 70 www.WALHALLA.de
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