Das gesamte Immobilienrecht - Für Vermieter, Wohnimmobilienverwalter, Immobilienmakler, Bauträger, Baufinanzierer - Soldan
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Walhalla Fachredaktion Das gesamte Immobilienrecht Für Vermieter, Wohnimmobilienverwalter, Immobilienmakler, Bauträger, Baufinanzierer 14. Auflage, 2021
Dieses E-Book enthält den Inhalt der gleichnamigen Druckausgabe, sodass folgender Zitiervorschlag verwendet werden kann: Das gesamte Immobilienrecht, in der Reihe WALHALLA Textausgaben Walhalla Fachverlag, Regensburg 2021 Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Alle Angaben in diesem Werk sind sorgfältig zusammengetragen und geprüft. Durch Neuerungen in der Gesetzgebung, Rechtsprechung sowie durch den Zeitablauf ergeben sich zwangsläufig Änderungen. Bitte haben Sie deshalb Verständnis dafür, dass wir für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Inhalts keine Haftung übernehmen. Bearbeitungsstand: 1. Januar 2021 WALHALLA Digital: Mit den WALHALLA E-Books bleiben Sie stets auf aktuellem Stand! Auf www.WALHALLA.de finden Sie unser komplettes E-Book- und App-Angebot. Klicken Sie doch mal rein! Wir weisen darauf hin, dass Sie die gekauften E-Books nur für Ihren persönlichen Gebrauch nutzen dürfen. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe oder Leihe an Dritte ist nicht erlaubt. Auch das Einspeisen des E-Books in ein Netzwerk (z. B. Behörden-, Bibliotheksserver, Unternehmens-Intranet) ist nur erlaubt, wenn eine gesonderte Lizenzvereinbarung vorliegt. Sollten Sie an einer Campus- oder Mehrplatzlizenz interessiert sein, wenden Sie sich bitte an den WALHALLA-E-Book-Service unter 0941 5684-0 oder walhalla@walhalla.de. Weitere Informationen finden Sie unter www.walhalla.de/b2b. © Walhalla u. Praetoria Verlag GmbH & Co. KG, Regensburg Dieses E-Book ist nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert, vervielfältigt oder verbreitet werden. Bestellnummer: 5286600
Kompakte Textausgabe für Ausbildung und tägliche Praxis in der Immobilienwirtschaft In der Immobilienwirtschaft Tätige müssen zur Erfüllung der täglichen Aufgaben eine Vielzahl von Vorschriften kennen und beachten, insbesondere § das Wohnungseigentumsgesetz, wenn es um die Verwaltung und Betreuung von Eigen- tumswohnungen geht § die Vorschriften des BGB und seiner Nebengesetze bei mietrechtlichen Fragestellungen und Maklerverträgen § die sachenrechtlichen Vorschriften des BGB bei Erwerb und Verkauf von Immobilien § die Vorschriften über Wohnflächenberechnung, Abrechnung von Betriebskosten sowie von Heiz- und Warmwasserkosten § die neuen Regelungen zur Energieeinsparung § die baurechtlichen und vergaberechtlichen Vorschriften bei Neu- und Umbau § die Regeln zur Wertermittlung von Grundstücken und Immobilien § die grundbuch- und steuerrechtlichen Vorschriften bei Erwerb und Verkauf § die berufsrechtlichen Vorschriften von Maklern, Immobilienvermittlern, Bauträgern, Archi- tekten und Ingenieuren § verfahrensrechtliche Vorschriften im Streitfall und bei der zwangsweisen Verwertung der Immobilie Diese Textsammlung bündelt diese in der täglichen Praxis benötigten Gesetze und Verord- nungen für Mitarbeiter in Wohnungsunternehmen, in Hausverwaltungen, bei Maklern, Ban- ken, Bausparkassen, Bauträgern, der öffentlichen Verwaltung in Form der sozialen Wohn- raumförderung sowie für Architekten, Bauingenieure, Sachverständige und Unternehmens- bzw. Rechtsberater der Immobilienwirtschaft. Sie ist daher auch bestens geeignet für Aus- und Weiterbildung sowie für die zunehmend neu geschaffenen Studiengänge der Immobilien- wirtschaft bzw. des Immobilienmanagements. Die Leitziffernsystematik funktioniert ganz einfach: Diese Ausgabe beruht auf dem Rechtsstand 1. Januar 2021. Alle bis dahin im Bundesgesetz- blatt veröffentlichten Änderungen sind eingearbeitet. www.WALHALLA.de 5
Neues in dieser Ausgabe Neuverteilung der Maklercourtage Das Gesetz führt mit den seit 23. Dezember 2020 geltenden §§ 656a-656d BGB neue Rege- lungen für die Verteilung der Maklercourtage ein. Novelliertes Wohnungseigentumsrecht Am 1. Dezember 2020 trat die WEG-Reform in Kraft; wichtige Änderungen: § Bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum oder die Gestattung baulicher Ver- änderungen werden vereinfacht, da die dazu notwendigen Beschlüsse nun mit einfacher Mehrheit gefasst werden können. § Jeder Wohnungseigentümer hat nun einen Anspruch darauf, dass ihm der Einbau einer Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug, ein barrierefreier Aus- und Umbau, Maßnahmen zum Einbruchsschutz und Zugang zu einem schnellen Internetanschluss gestattet wird. § Die Gemeinschaft wird Träger der gesamten Verwaltung, die durch ihre Organe handelt (Eigentümerversammlung als Willensbildungsorgan, Verwalter als Vertretungsorgan). § Die Entscheidungs- und Vertretungsbefugnisse des Verwalters wurden erweitert: Er darf nun in eigener Verantwortung ohne Beschlussfassung über Maßnahmen entscheiden, die nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen. § Eigentümerversammlungen können zudem künftig flexibler gestaltet werden; dies umfasst insbesondere die Möglichkeiten, die sich durch die Digitalisierung bieten, besser zu nutzen. Neues Gebäudeenergiegesetz Das seit 1. November 2020 geltende „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG)“ ersetzt die bisherigen Vorschriften des Energieeinsparungsgesetzes inklusive der dazugehörigen Energiesparverordnung. Das GEG setzt die EU-Gebäuderichtlinie und somit die Vorgabe, dass neue Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand und alle neuen Gebäude ab 2021 als Niedrigstenergiegebäude errichtet werden müssen, in nationales Recht um. Zur Erfüllung der Vorgaben war ein entsprechender Standard festzulegen, was nun mit der Zu- sammenführung und Vereinheitlichung der bisherigen Regelungen erfolgte. HOAI-Novelle Mit seinem Urteil zur Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) hat der Euro- päische Gerichtshof (EUGH) 2019 die deutschen Vergütungsregeln für mit EU-Recht unver- einbar erklärt. Der Gesetzgeber hat nun endlich reagiert und mit Geltung ab 1. Januar 2021 einen novellierten Regelungsrahmen in der HOAI geschaffen. Honorare für Planungsleistun- gen sind nun frei vereinbar, verbindliche Mindest- oder Höchsthonorarsätze gibt es nicht mehr. Die bisherigen Honorartafeln sind unverbindlich und sollen nur noch eine Orientierung für die Honorarhöhe im Einzelfall bieten. Wir wünschen erfolgreiches Arbeiten mit der Walhalla-Textausgabe „Das gesamte Immobili- enrecht“. Ihr Walhalla Fachverlag 6 www.WALHALLA.de
Schnellübersicht
Wohnungseigentum, Mietrecht, Bürgerliches Recht 19
I
Wohnfläche, Betriebskosten, Energieeinsparung 367
II
Soziale Wohnraumförderung 473
III
Baurecht, Vergaberecht, Wertermittlung 547
IV
Grundbuch, Steuer 845
V
Makler, Vermittler, Bauträger, Architekten 1141
VI
Prozessrecht, Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung 1343
VII
Stichwortverzeichnis 1453
FindexAbkürzungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz I.3 BauFordSiG Bauforderungssicherungsgesetz I.4 BauGB Baugesetzbuch IV.2 BauNVO Baunutzungsverordnung IV.3 BetrKV Betriebskostenverordnung II.1 BeurkG Beurkundungsgesetz V.2 BewG Bewertungsgesetz V.5 BGB Bürgerliches Gesetzbuch I.2 BMG Bundesmeldegesetz I.6 DL-InfoV Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung VI.7 EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch I.2.1 ErbbauRG Erbbaurechtsgesetz I.5 GBO Grundbuchordnung V.1 GEG Gebäudeenergiegesetz II.4 GewO Gewerbeordnung VI.1 GrEStG Grunderwerbsteuergesetz V.3 GrStG Grundsteuergesetz V.4 HeizkostenV Heizkostenabrechnungsverordnung II.3 HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure VI.10 ImmoWertV Immobilienwertermittlungsverordnung IV.5 InsO Insolvenzordnung VII.2 MaBV Makler- und Bauträgerverordnung VI.2 PAngV Preisangabenverordnung VI.9 RDG Rechtsdienstleistungsgesetz VI.5 ROG Raumordnungsgesetz IV.1 StGB Strafgesetzbuch VI.4 TrinkwV Trinkwasserverordnung II.7 TMG Telemediengesetz VI.8 www.WALHALLA.de 9
Abkürzungsverzeichnis
UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb VI.6
VgV Vergabeverordnung IV.4
VOB/A Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen IV.4.1
Teil A: Vergabe von Bauleistungen
VOB/B Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen IV.4.2
Teil B: Vertragsbedingungen
WärmeLV Wärmelieferverordnung II.6
WEG Wohnungseigentumsgesetz I.1
WiStrG Wirtschaftsstrafgesetz VI.4
WoBindG Wohnungsbindungsgesetz III.2
WoFG Wohnraumförderungsgesetz III.1
WoFlV Wohnflächenverordnung II.2
WohnVermG Wohnungsvermittlungsgesetz VI.3
ZPO Zivilprozessordnung VII.1
ZVG Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung VII.3
10 www.WALHALLA.deInhaltsübersicht
I Wohnungseigentum, Mietrecht, Bürgerliches Recht
I
I.1 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
(Wohnungseigentumsgesetz – WEG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
I.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Buch 1: Allgemeiner Teil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98
Buch 3: Sachenrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 278
I.2.1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) – Auszug . . . . . . . . 335
I.3 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 341
I.4 Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen
(Bauforderungssicherungsgesetz – BauFordSiG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 352
I.5 Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz – ErbbauRG) . . . . . . . . . . . . . 353
I.6 Bundesmeldegesetz (BMG) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 361
www.WALHALLA.de 11Inhaltsübersicht
II Wohnfläche, Betriebskosten, Energieeinsparung
II.1 Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten
(Betriebskostenverordnung – BetrKV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 368
II II.2 Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche
(Wohnflächenverordnung – WoFlV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 371
II.3 Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und
Warmwasserkosten
(Verordnung über Heizkostenabrechnung – HeizkostenV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 373
II.4 Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur
Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden
(Gebäudeenergiegesetz – GEG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 380
II.6 Verordnung über die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung für
Mietwohnraum
(Wärmelieferverordnung – WärmeLV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 437
II.7 Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
(Trinkwasserverordnung – TrinkwV) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 441
12 www.WALHALLA.deInhaltsübersicht
III Soziale Wohnraumförderung
III.1 Gesetz über die soziale Wohnraumförderung
(Wohnraumförderungsgesetz – WoFG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 474
III.2 Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen
(Wohnungsbindungsgesetz – WoBindG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 499
III.3 Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen
(Zweite Berechnungsverordnung – II. BV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 515
III
www.WALHALLA.de 13Inhaltsübersicht
IV Baurecht, Vergaberecht, Wertermittlung
IV.1 Raumordnungsgesetz (ROG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 548
IV.2 Baugesetzbuch (BauGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 567
IV.3 Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
(Baunutzungsverordnung – BauNVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 695
IV.4 Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge
(Vergabeverordnung – VgV) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 708
IV.4.1 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A
Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A) . . . . . . 722
IV.4.2 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B
IV Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
(VOB/B) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 813
IV.5 Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von
Grundstücken (Immobilienwertermittlungsverordnung – ImmoWertV) . . . . . . . 828
14 www.WALHALLA.deInhaltsübersicht
V Grundbuch, Steuer
V.1 Grundbuchordnung (GBO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 846
V.2 Beurkundungsgesetz (BeurkG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 884
V.3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 901
V.4 Grundsteuergesetz (GrStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 916
V.5 Bewertungsgesetz (BewG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 927
V
www.WALHALLA.de 15Inhaltsübersicht
VI Makler, Verwalter, Bauträger, Architekten
VI.1 Gewerbeordnung (GewO) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1142
VI.2 Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler,
Anlageberater, Bauträger und Baubetreuer
(Makler- und Bauträgerverordnung – MaBV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1156
VI.3 Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung
(Wohnungsvermittlungsgesetz – WohnVermG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1173
VI.4 Strafrechtliche Vorschriften und Bußgeldvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1177
VI.5 Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
(Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1178
VI.6 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1182
VI.7 Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer
(Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung – DL-InfoV) . . . . . . . . . . . 1198
VI.8 Telemediengesetz (TMG) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1202
VI.9 Preisangabenverordnung (PAngV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1211
VI.10 Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen
(Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI) . . . . . . . . . . . . . . . 1219
VI
16 www.WALHALLA.deInhaltsübersicht
VII Prozessrecht, Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung
VII.1 Zivilprozessordnung (ZPO) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1344
VII.2 Insolvenzordnung (InsO) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1398
VII.3 Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) –
Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1418
VII
www.WALHALLA.de 17Inhaltsübersicht
I Wohnungseigentum, Mietrecht, Bürgerliches Recht
I
I.1 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
(Wohnungseigentumsgesetz – WEG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
I.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Buch 1: Allgemeiner Teil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98
Buch 3: Sachenrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 278
I.2.1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) – Auszug . . . . . . . . 335
I.3 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 341
I.4 Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen
(Bauforderungssicherungsgesetz – BauFordSiG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 352
I.5 Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz – ErbbauRG) . . . . . . . . . . . . . 353
I.6 Bundesmeldegesetz (BMG) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 361
www.WALHALLA.de 19I.1 WEG: Wohnungseigentumsgesetz Inhaltsübersicht
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
(Wohnungseigentumsgesetz – WEG)
I
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34)
I n h a lt s ü be r s i ch t § 16 Nutzungen und Kosten
§ 17 Entziehung des Wohnungseigentums
Teil 1
Wohnungseigentum § 18 Verwaltung und Benutzung
§ 19 Regelung der Verwaltung und
Abschnitt 1 Benutzung durch Beschluss
Begriffsbestimmungen
§ 20 Bauliche Veränderungen
§1 Begriffsbestimmungen
§ 21 Nutzungen und Kosten bei baulichen
Abschnitt 2 Veränderungen
Begründung des Wohnungs- § 22 Wiederaufbau
eigentums § 23 Wohnungseigentümerversammlung
§2 Arten der Begründung § 24 Einberufung, Vorsitz, Niederschrift
§3 Vertragliche Einräumung von § 25 Beschlussfassung
Sondereigentum § 26 Bestellung und Abberufung des
§4 Formvorschriften Verwalters
§5 Gegenstand und Inhalt des § 26a Zertifizierter Verwalter
Sondereigentums § 27 Aufgaben und Befugnisse des
§6 Unselbständigkeit des Verwalters
Sondereigentums § 28 Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung,
§7 Grundbuchvorschriften Vermögensbericht
§8 Teilung durch den Eigentümer § 29 Verwaltungsbeirat
§9 Schließung der Wohnungsgrundbücher Abschnitt 5
Abschnitt 3 Wohnungserbbaurecht
Rechtsfähige Gemeinschaft der § 30 Wohnungserbbaurecht
Wohnungseigentümer Teil 2
§ 9a Gemeinschaft der Wohnungs- Dauerwohnrecht
eigentümer § 31 Begriffsbestimmungen
§ 9b Vertretung § 32 Voraussetzungen der Eintragung
Abschnitt 4 § 33 Inhalt des Dauerwohnrechts
Rechtsverhältnis der Wohnungs- § 34 Ansprüche des Eigentümers und der
eigentümer untereinander und zur Dauerwohnberechtigten
Gemeinschaft der Wohnungs- § 35 Veräußerungsbeschränkung
eigentümer § 36 Heimfallanspruch
§ 10 Allgemeine Grundsätze § 37 Vermietung
§ 11 Aufhebung der Gemeinschaft § 38 Eintritt in das Rechtsverhältnis
§ 12 Veräußerungsbeschränkung § 39 Zwangsversteigerung
§ 13 Rechte des Wohnungseigentümers aus § 40 Haftung des Entgelts
dem Sondereigentum § 41 Besondere Vorschriften für langfristige
§ 14 Pflichten des Wohnungseigentümers Dauerwohnrechte
§ 15 Pflichten Dritter § 42 Belastung eines Erbbaurechts
20 www.WALHALLA.deInhaltsübersicht WEG: Wohnungseigentumsgesetz I.1
Teil 3 § 47 Auslegung von Altvereinbarungen
Verfahrensvorschriften
§ 48 Übergangsvorschriften
§ 43 Zuständigkeit I
§ 44 Beschlussklagen § 49 Überleitung bestehender Rechts-
verhältnisse
§ 45 Fristen der Anfechtungsklage
§ 50 Kostenerstattung
Teil 4
Ergänzende Bestimmungen
§ 46 Veräußerung ohne erforderliche
Zustimmung
www.WALHALLA.de 21I.1 WEG: Wohnungseigentumsgesetz §§ 1– 5
Teil 1 Bürgerlichen Gesetzbuches das Eigentum an
Wohnungseigentum einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu
I Wohnzwecken dienenden bestimmten Räu-
Abschnitt 1 men in einem auf dem Grundstück errichteten
Begriffsbestimmungen oder zu errichtenden Gebäude (Sondereigen-
tum) eingeräumt wird. Stellplätze gelten als
§ 1 Begriffsbestimmungen Räume im Sinne des Satzes 1.
(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an (2) Das Sondereigentum kann auf einen au-
Wohnungen das Wohnungseigentum, an ßerhalb des Gebäudes liegenden Teil des
nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen Grundstücks erstreckt werden, es sei denn,
eines Gebäudes das Teileigentum begründet die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken
werden. dienenden Räume bleiben dadurch wirt-
(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigen- schaftlich nicht die Hauptsache.
tum an einer Wohnung in Verbindung mit (3) Sondereigentum soll nur eingeräumt wer-
dem Miteigentumsanteil an dem gemein- den, wenn die Wohnungen oder sonstigen
schaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Räume in sich abgeschlossen sind und Stell-
(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an plätze sowie außerhalb des Gebäudes liegen-
nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen de Teile des Grundstücks durch Maßangaben
eines Gebäudes in Verbindung mit dem Mit- im Aufteilungsplan bestimmt sind.
eigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen
§ 4 Formvorschriften
Eigentum, zu dem es gehört.
(1) Zur Einräumung und zur Aufhebung des
(4) Wohnungseigentum und Teileigentum
Sondereigentums ist die Einigung der Betei-
können nicht in der Weise begründet werden,
ligten über den Eintritt der Rechtsänderung
daß das Sondereigentum mit Miteigentum an
und die Eintragung in das Grundbuch erfor-
mehreren Grundstücken verbunden wird.
derlich.
(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne
(2) Die Einigung bedarf der für die Auflassung
dieses Gesetzes sind das Grundstück und das
vorgeschriebenen Form. Sondereigentum
Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum
kann nicht unter einer Bedingung oder Zeit-
oder im Eigentum eines Dritten stehen.
bestimmung eingeräumt oder aufgehoben
(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschrif- werden.
ten über das Wohnungseigentum entspre-
(3) Für einen Vertrag, durch den sich ein Teil
chend.
verpflichtet, Sondereigentum einzuräumen,
zu erwerben oder aufzuheben, gilt § 311b
Abschnitt 2 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent-
Begründung des Wohnungseigentums sprechend.
§ 2 Arten der Begründung § 5 Gegenstand und Inhalt des
Wohnungseigentum wird durch die vertragli- Sondereigentums
che Einräumung von Sondereigentum (§ 3) (1) Gegenstand des Sondereigentums sind die
oder durch Teilung (§ 8) begründet. gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Räu-
me sowie die zu diesen Räumen gehörenden
§ 3 Vertragliche Einräumung von Bestandteile des Gebäudes, die verändert,
Sondereigentum beseitigt oder eingefügt werden können,
(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerli- ohne daß dadurch das gemeinschaftliche Ei-
chen Gesetzbuches) an einem Grundstück gentum oder ein auf Sondereigentum beru-
kann durch Vertrag der Miteigentümer in der hendes Recht eines anderen Wohnungsei-
Weise beschränkt werden, daß jedem der gentümers über das bei einem geordneten
Miteigentümer abweichend von § 93 des Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus
22 www.WALHALLA.de§§ 6 – 7 WEG: Wohnungseigentumsgesetz I.1
beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung gehörende Sondereigentum und als Be-
des Gebäudes verändert wird. Soweit sich das schränkung des Miteigentums die Einräu-
Sondereigentum auf außerhalb des Gebäudes mung der zu den anderen Miteigentumsan- I
liegende Teile des Grundstücks erstreckt, gilt teilen gehörenden Sondereigentumsrechte
§ 94 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspre- einzutragen. Das Grundbuchblatt des Grund-
chend. stücks wird von Amts wegen geschlossen.
(2) Teile des Gebäudes, die für dessen Be- (2) Zur Eintragung eines Beschlusses im Sinne
stand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie des § 5 Absatz 4 Satz 1 bedarf es der Bewil-
Anlagen und Einrichtungen, die dem gemein- ligungen der Wohnungseigentümer nicht,
schaftlichen Gebrauch der Wohnungseigen- wenn der Beschluss durch eine Niederschrift,
tümer dienen, sind nicht Gegenstand des bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6
Sondereigentums, selbst wenn sie sich im bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt
Bereich der im Sondereigentum stehenden sind, oder durch ein Urteil in einem Verfahren
Räume oder Teile des Grundstücks befinden. nach § 44 Absatz 1 Satz 2 nachgewiesen ist.
(3) Die Wohnungseigentümer können verein- Antragsberechtigt ist auch die Gemeinschaft
baren, daß Bestandteile des Gebäudes, die der Wohnungseigentümer.
Gegenstand des Sondereigentums sein kön- (3) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstan-
nen, zum gemeinschaftlichen Eigentum ge- des und des Inhalts des Sondereigentums
hören. kann auf die Eintragungsbewilligung oder ei-
(4) Vereinbarungen über das Verhältnis der nen Nachweis gemäß Absatz 2 Satz 1 Bezug
Wohnungseigentümer untereinander und Be- genommen werden. Veräußerungsbeschrän-
schlüsse aufgrund einer solchen Vereinba- kungen (§ 12) und die Haftung von Sonder-
rung können nach den Vorschriften des Ab- nachfolgern für Geldschulden sind jedoch
schnitts 4 zum Inhalt des Sondereigentums ausdrücklich einzutragen.
gemacht werden. Ist das Wohnungseigentum (4) Der Eintragungsbewilligung sind als Anla-
mit der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld gen beizufügen:
oder der Reallast eines Dritten belastet, so ist 1. eine von der Baubehörde mit Unterschrift
dessen nach anderen Rechtsvorschriften not- und Siegel oder Stempel versehene Bau-
wendige Zustimmung nur erforderlich, wenn zeichnung, aus der die Aufteilung des Ge-
ein Sondernutzungsrecht begründet oder ein bäudes und des Grundstücks sowie die
mit dem Wohnungseigentum verbundenes Lage und Größe der im Sondereigentum
Sondernutzungsrecht aufgehoben, geändert und der im gemeinschaftlichen Eigentum
oder übertragen wird. stehenden Teile des Gebäudes und des
§ 6 Unselbständigkeit des Grundstücks ersichtlich ist (Aufteilungs-
Sondereigentums plan); alle zu demselben Wohnungseigen-
tum gehörenden Einzelräume und Teile
(1) Das Sondereigentum kann ohne den Mit- des Grundstücks sind mit der jeweils glei-
eigentumsanteil, zu dem es gehört, nicht ver- chen Nummer zu kennzeichnen;
äußert oder belastet werden.
2. eine Bescheinigung der Baubehörde, daß
(2) Rechte an dem Miteigentumsanteil er- die Voraussetzungen des § 3 Absatz 3
strecken sich auf das zu ihm gehörende Son- vorliegen.
dereigentum.
Wenn in der Eintragungsbewilligung für die
§ 7 Grundbuchvorschriften einzelnen Sondereigentumsrechte Nummern
(1) Im Falle des § 3 Abs. 1 wird für jeden angegeben werden, sollen sie mit denen des
Miteigentumsanteil von Amts wegen ein be- Aufteilungsplanes übereinstimmen.
sonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrund- (5) Für Teileigentumsgrundbücher gelten die
buch, Teileigentumsgrundbuch) angelegt. Auf Vorschriften über Wohnungsgrundbücher
diesem ist das zu dem Miteigentumsanteil entsprechend.
www.WALHALLA.de 23I.1 WEG: Wohnungseigentumsgesetz §§ 8 – 9a
§ 8 Teilung durch den Eigentümer Abschnitt 3
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Rechtsfähige Gemeinschaft der
I durch Erklärung gegenüber dem Grundbuch- Wohnungseigentümer
amt das Eigentum an dem Grundstück in
Miteigentumsanteile in der Weise teilen, daß § 9a Gemeinschaft der Wohnungs-
mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden eigentümer
ist. (1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentü-
(2) Im Falle des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 mer kann Rechte erwerben und Verbindlich-
Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2 keiten eingehen, vor Gericht klagen und ver-
sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend. klagt werden. Die Gemeinschaft der Woh-
(3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von nungseigentümer entsteht mit Anlegung der
Wohnungseigentum gegen den teilenden Ei- Wohnungsgrundbücher; dies gilt auch im Fall
gentümer hat, der durch Vormerkung im des § 8. Sie führt die Bezeichnung „Gemein-
Grundbuch gesichert ist, gilt gegenüber der schaft der Wohnungseigentümer“ oder
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und „Wohnungseigentümergemeinschaft“ ge-
den anderen Wohnungseigentümern anstelle folgt von der bestimmten Angabe des ge-
des teilenden Eigentümers als Wohnungsei- meinschaftlichen Grundstücks.
gentümer, sobald ihm der Besitz an den zum (2) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentü-
Sondereigentum gehörenden Räumen über- mer übt die sich aus dem gemeinschaftlichen
geben wurde. Eigentum ergebenden Rechte sowie solche
§ 9 Schließung der Wohnungs- Rechte der Wohnungseigentümer aus, die
grundbücher eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern,
und nimmt die entsprechenden Pflichten der
(1) Die Wohnungsgrundbücher werden ge-
Wohnungseigentümer wahr.
schlossen:
1. von Amts wegen, wenn die Sondereigen- (3) Für das Vermögen der Gemeinschaft der
tumsrechte gemäß § 4 aufgehoben wer- Wohnungseigentümer (Gemeinschaftsvermö-
den; gen) gelten § 18, § 19 Absatz 1 und § 27
2. auf Antrag des Eigentümers, wenn sich entsprechend.
sämtliche Wohnungseigentumsrechte in (4) Jeder Wohnungseigentümer haftet einem
einer Person vereinigen. Gläubiger nach dem Verhältnis seines Mitei-
(2) Ist ein Wohnungseigentum selbständig gentumsanteils (§ 16 Absatz 1 Satz 2) für
mit dem Rechte eines Dritten belastet, so Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Woh-
werden die allgemeinen Vorschriften, nach nungseigentümer, die während seiner Zuge-
denen zur Aufhebung des Sondereigentums hörigkeit entstanden oder während dieses
die Zustimmung des Dritten erforderlich ist, Zeitraums fällig geworden sind; für die Haf-
durch Absatz 1 nicht berührt. tung nach Veräußerung des Wohnungseigen-
(3) Werden die Wohnungsgrundbücher ge- tums ist § 160 des Handelsgesetzbuchs ent-
schlossen, so wird für das Grundstück ein sprechend anzuwenden. Er kann gegenüber
Grundbuchblatt nach den allgemeinen Vor- einem Gläubiger neben den in seiner Person
schriften angelegt; die Sondereigentumsrech- begründeten auch die der Gemeinschaft der
te erlöschen, soweit sie nicht bereits aufge- Wohnungseigentümer zustehenden Einwen-
hoben sind, mit der Anlegung des Grund- dungen und Einreden geltend machen, nicht
buchblattes. aber seine Einwendungen und Einreden ge-
genüber der Gemeinschaft der Wohnungsei-
gentümer. Für die Einrede der Anfechtbarkeit
und Aufrechenbarkeit ist § 770 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs entsprechend anzuwen-
den.
24 www.WALHALLA.de§§ 9b – 12 WEG: Wohnungseigentumsgesetz I.1
(5) Ein Insolvenzverfahren über das Gemein- der in Ergänzung oder Abweichung von Vor-
schaftsvermögen findet nicht statt. schriften dieses Gesetzes regeln, die Abände-
§ 9b Vertretung
rung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen I
sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Verein-
(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentü- barung gefasst werden, wirken gegen den
mer wird durch den Verwalter gerichtlich und Sondernachfolger eines Wohnungseigentü-
außergerichtlich vertreten, beim Abschluss mers nur, wenn sie als Inhalt des Sonderei-
eines Grundstückskauf- oder Darlehensver- gentums im Grundbuch eingetragen sind. Im
trags aber nur aufgrund eines Beschlusses der Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirk-
Wohnungseigentümer. Hat die Gemeinschaft samkeit gegen den Sondernachfolger eines
der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, Wohnungseigentümers nicht der Eintragung
wird sie durch die Wohnungseigentümer ge- in das Grundbuch.
meinschaftlich vertreten. Eine Beschränkung
des Umfangs der Vertretungsmacht ist Dritten § 11 Aufhebung der Gemeinschaft
gegenüber unwirksam. (1) Kein Wohnungseigentümer kann die Auf-
(2) Dem Verwalter gegenüber vertritt der hebung der Gemeinschaft verlangen. Dies gilt
Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder ein auch für eine Aufhebung aus wichtigem
durch Beschluss dazu ermächtigter Woh- Grund. Eine abweichende Vereinbarung ist
nungseigentümer die Gemeinschaft der Woh- nur für den Fall zulässig, daß das Gebäude
nungseigentümer. ganz oder teilweise zerstört wird und eine
Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht be-
steht.
Abschnitt 4
Rechtsverhältnis der Wohnungs- (2) Das Recht eines Pfändungsgläubigers
eigentümer untereinander und zur (§ 751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer das im Insolvenzverfahren bestehende Recht
(§ 84 Abs. 2 der Insolvenzordnung), die Auf-
§ 10 Allgemeine Grundsätze hebung der Gemeinschaft zu verlangen, ist
(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer ausgeschlossen.
untereinander und zur Gemeinschaft der (3) Im Fall der Aufhebung der Gemeinschaft
Wohnungseigentümer bestimmt sich nach bestimmt sich der Anteil der Miteigentümer
den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit nach dem Verhältnis des Wertes ihrer Woh-
dieses Gesetz keine besonderen Bestimmun- nungseigentumsrechte zur Zeit der Aufhe-
gen enthält, nach den Vorschriften des bung der Gemeinschaft. Hat sich der Wert ei-
Bürgerlichen Gesetzbuches über die Gemein- nes Miteigentumsanteils durch Maßnahmen
schaft. Die Wohnungseigentümer können von verändert, deren Kosten der Wohnungseigen-
den Vorschriften dieses Gesetzes abweichen- tümer nicht getragen hat, so bleibt eine sol-
de Vereinbarungen treffen, soweit nicht et- che Veränderung bei der Berechnung des
was anderes ausdrücklich bestimmt ist. Wertes dieses Anteils außer Betracht.
(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine
vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder § 12 Veräußerungsbeschränkung
die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, (1) Als Inhalt des Sondereigentums kann ver-
soweit ein Festhalten an der geltenden Rege- einbart werden, daß ein Wohnungseigentü-
lung aus schwerwiegenden Gründen unter mer zur Veräußerung seines Wohnungseigen-
Berücksichtigung aller Umstände des Einzel- tums der Zustimmung anderer Wohnungsei-
falles, insbesondere der Rechte und Interes- gentümer oder eines Dritten bedarf.
sen der anderen Wohnungseigentümer, un- (2) Die Zustimmung darf nur aus einem wich-
billig erscheint. tigen Grunde versagt werden. Durch Verein-
(3) Vereinbarungen, durch die die Woh- barung gemäß Absatz 1 kann dem Woh-
nungseigentümer ihr Verhältnis untereinan- nungseigentümer darüber hinaus für be-
www.WALHALLA.de 25I.1 WEG: Wohnungseigentumsgesetz §§ 13 – 16
stimmte Fälle ein Anspruch auf Erteilung der chenden Vereinbarungen oder Beschlüsse
Zustimmung eingeräumt werden. bestehen, aus denen ihm über das bei ei-
I (3) Ist eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 nem geordneten Zusammenleben unver-
getroffen, so ist eine Veräußerung des Woh- meidliche Maß hinaus kein Nachteil er-
nungseigentums und ein Vertrag, durch den wächst.
sich der Wohnungseigentümer zu einer sol- (2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber
chen Veräußerung verpflichtet, unwirksam, den übrigen Wohnungseigentümern ver-
solange nicht die erforderliche Zustimmung pflichtet,
erteilt ist. Einer rechtsgeschäftlichen Veräu- 1. deren Sondereigentum nicht über das in
ßerung steht eine Veräußerung im Wege der Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hi-
Zwangsvollstreckung oder durch den Insol- naus zu beeinträchtigen und
venzverwalter gleich. 2. Einwirkungen nach Maßgabe des Absat-
(4) Die Wohnungseigentümer können be- zes 1 Nummer 2 zu dulden.
schließen, dass eine Veräußerungsbeschrän- (3) Hat der Wohnungseigentümer eine Ein-
kung gemäß Absatz 1 aufgehoben wird. Ist ein wirkung zu dulden, die über das zumutbare
Beschluss gemäß Satz 1 gefasst, kann die Ver- Maß hinausgeht, kann er einen angemesse-
äußerungsbeschränkung im Grundbuch ge- nen Ausgleich in Geld verlangen.
löscht werden. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 15 Pflichten Dritter
§ 13 Rechte des Wohnungseigentümers Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne
aus dem Sondereigentum Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber
(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:
Sondereigentum nach Belieben verfahren, 1. die Erhaltung des gemeinschaftlichen Ei-
insbesondere dieses bewohnen, vermieten, gentums und des Sondereigentums, die
verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, ihm rechtzeitig angekündigt wurde;
und andere von Einwirkungen ausschließen. § 555a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
(2) Für Maßnahmen, die über die ordnungs- buchs gilt entsprechend;
mäßige Instandhaltung und Instandsetzung 2. Maßnahmen, die über die Erhaltung hi-
(Erhaltung) des Sondereigentums hinausge- nausgehen, die spätestens drei Monate
hen, gilt § 20 mit der Maßgabe entsprechend, vor ihrem Beginn in Textform angekündigt
dass es keiner Gestattung bedarf, soweit kei- wurden; § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
nem der anderen Wohnungseigentümer über und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555d Absatz 2
das bei einem geordneten Zusammenleben bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten
unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil er- entsprechend.
wächst.
§ 16 Nutzungen und Kosten
§ 14 Pflichten des Wohnungs- (1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein
eigentümers seinem Anteil entsprechender Bruchteil der
(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums
der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil
verpflichtet, bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der
1. die gesetzlichen Regelungen, Vereinba- Grundbuchordnung im Grundbuch eingetra-
rungen und Beschlüsse einzuhalten und genen Verhältnis der Miteigentumsanteile.
2. das Betreten seines Sondereigentums und Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitge-
andere Einwirkungen auf dieses und das brauch des gemeinschaftlichen Eigentums
gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, nach Maßgabe des § 14 berechtigt.
die den Vereinbarungen oder Beschlüssen (2) Die Kosten der Gemeinschaft der Woh-
entsprechen oder, wenn keine entspre- nungseigentümer, insbesondere der Verwal-
26 www.WALHALLA.de§§ 17 – 19 WEG: Wohnungseigentumsgesetz I.1
tung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs (2) Jeder Wohnungseigentümer kann von der
des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis 1. eine Verwaltung des gemeinschaftlichen I
seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Eigentums sowie
Wohnungseigentümer können für einzelne 2. eine Benutzung des gemeinschaftlichen
Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine Eigentums und des Sondereigentums
von Satz 1 oder von einer Vereinbarung ab-
weichende Verteilung beschließen. verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit
der Wohnungseigentümer nach billigem Er-
(3) Für die Kosten und Nutzungen bei bauli-
messen (ordnungsmäßige Verwaltung und
chen Veränderungen gilt § 21.
Benutzung) und, soweit solche bestehen, den
§ 17 Entziehung des Wohnungs- gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen
eigentums und Beschlüssen entsprechen.
(3) Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt,
(1) Hat ein Wohnungseigentümer sich einer
ohne Zustimmung der anderen Wohnungsei-
so schweren Verletzung der ihm gegenüber
gentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur
anderen Wohnungseigentümern oder der Ge-
Abwendung eines dem gemeinschaftlichen
meinschaft der Wohnungseigentümer oblie-
Eigentum unmittelbar drohenden Schadens
genden Verpflichtungen schuldig gemacht,
notwendig sind.
daß diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft
mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann, (4) Jeder Wohnungseigentümer kann von der
so kann die Gemeinschaft der Wohnungsei- Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Ein-
gentümer von ihm die Veräußerung seines sicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen.
Wohnungseigentums verlangen.
§ 19 Regelung der Verwaltung und
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 lie- Benutzung durch Beschluss
gen insbesondere vor, wenn der Wohnungs- (1) Soweit die Verwaltung des gemeinschaft-
eigentümer trotz Abmahnung wiederholt
lichen Eigentums und die Benutzung des ge-
gröblich gegen die ihm nach § 14 Absatz 1
meinschaftlichen Eigentums und des Sonder-
und 2 obliegenden Pflichten verstößt. eigentums nicht durch Vereinbarung der
(3) Der in Absatz 1 bestimmte Anspruch kann Wohnungseigentümer geregelt sind, be-
durch Vereinbarung der Wohnungseigentü- schließen die Wohnungseigentümer eine ord-
mer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen nungsmäßige Verwaltung und Benutzung.
werden. (2) Zur ordnungsmäßigen Verwaltung und
(4) Das Urteil, durch das ein Wohnungsei- Benutzung gehören insbesondere
gentümer zur Veräußerung seines Woh- 1. die Aufstellung einer Hausordnung,
nungseigentums verurteilt wird, berechtigt 2. die ordnungsmäßige Erhaltung des ge-
zur Zwangsvollstreckung entsprechend den meinschaftlichen Eigentums,
Vorschriften des Ersten Abschnitts des Ge-
setzes über die Zwangsversteigerung und die 3. die angemessene Versicherung des ge-
Zwangsverwaltung. Das Gleiche gilt für meinschaftlichen Eigentums zum Neuwert
Schuldtitel im Sinne des § 794 der Zivilpro- sowie der Wohnungseigentümer gegen
zessordnung, durch die sich der Wohnungs- Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht,
eigentümer zur Veräußerung seines Woh- 4. die Ansammlung einer angemessenen Er-
nungseigentums verpflichtet. haltungsrücklage,
5. die Festsetzung von Vorschüssen nach
§ 18 Verwaltung und Benutzung § 28 Absatz 1 Satz 1 sowie
(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen 6. die Bestellung eines zertifizierten Verwal-
Eigentums obliegt der Gemeinschaft der ters nach § 26a, es sei denn, es bestehen
Wohnungseigentümer. weniger als neun Sondereigentumsrechte,
www.WALHALLA.de 27Inhaltsübersicht BGB: Bürgerliches Gesetzbuch I.2
Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB)
in der Fassung der Bekanntmachung
I
vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, S. 2909, 2003 S. 738)
Zuletzt geändert durch
Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz
vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) 1)
– Auszug –
I n h a lt s ü b e r si ch t Titel 2
Juristische Personen
Untertitel 1
Buch 1
Vereine
Allgemeiner Teil
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1
Personen § 21 Nicht wirtschaftlicher Verein
§ 22 Wirtschaftlicher Verein
Titel 1 § 23 (weggefallen)
Natürliche Personen, § 24 Sitz
Verbraucher, Unternehmer § 25 Verfassung
§1 Beginn der Rechtsfähigkeit § 26 Vorstand und Vertretung
§2 Eintritt der Volljährigkeit § 27 Bestellung und Geschäftsführung
des Vorstands
§§ 3 bis 6 (weggefallen) § 28 Beschlussfassung des Vorstands
§7 Wohnsitz; Begründung und § 29 Notbestellung durch Amtsgericht
Aufhebung § 30 Besondere Vertreter
§8 Wohnsitz nicht voll Geschäfts- § 31 Haftung des Vereins für Organe
fähiger § 31a Haftung von Organmitgliedern und
§9 Wohnsitz eines Soldaten besonderen Vertretern
§ 31b Haftung von Vereinsmitgliedern
§ 10 (weggefallen)
§ 32 Mitgliederversammlung; Beschluss-
§ 11 Wohnsitz des Kindes fassung
§ 12 Namensrecht § 33 Satzungsänderung
§ 13 Verbraucher § 34 Ausschluss vom Stimmrecht
§ 35 Sonderrechte
§ 14 Unternehmer
§ 36 Berufung der Mitglieder-
§§ 15 bis 20 (weggefallen) versammlung
1
) Beachten Sie bitte die Einfügung der §§ 656a-656d durch das am 23. Dezember 2020 in Kraft getretene Gesetz
über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamili-
enhäuser vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1245).
www.WALHALLA.de 37I.2 BGB: Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsübersicht
§ 37 Berufung auf Verlangen einer § 70 Vertrauensschutz bei Eintragungen
Minderheit zur Vertretungsmacht
I § 38 Mitgliedschaft § 71 Änderungen der Satzung
§ 39 Austritt aus dem Verein § 72 Bescheinigung der Mitgliederzahl
§ 40 Nachgiebige Vorschriften § 73 Unterschreiten der Mindest-
§ 41 Auflösung des Vereins mitgliederzahl
§ 42 Insolvenz § 74 Auflösung
§ 43 Entziehung der Rechtsfähigkeit § 75 Eintragungen bei Insolvenz
§ 44 Zuständigkeit und Verfahren § 76 Eintragungen bei Liquidation
§ 45 Anfall des Vereinsvermögens § 77 Anmeldepflichtige und Form der
§ 46 Anfall an den Fiskus Anmeldungen
§ 47 Liquidation § 78 Festsetzung von Zwangsgeld
§ 48 Liquidatoren § 79 Einsicht in das Vereinsregister
§ 49 Aufgaben der Liquidatoren § 79a Anwendung der Verordnung (EU)
§ 50 Bekanntmachung des Vereins in 2016/679 im Registerverfahren
Liquidation Untertitel 2
§ 50a Bekanntmachungsblatt Stiftungen
§ 51 Sperrjahr § 80 Entstehung einer rechtsfähigen
§ 52 Sicherung für Gläubiger Stiftung
§ 53 Schadensersatzpflicht der § 81 Stiftungsgeschäft
Liquidatoren § 82 Übertragungspflicht des Stifters
§ 54 Nicht rechtsfähige Vereine § 83 Stiftung von Todes wegen
Kapitel 2 § 84 Anerkennung nach Tod des Stifters
Eingetragene Vereine § 85 Stiftungsverfassung
§ 55 Zuständigkeit für die Register- § 86 Anwendung des Vereinsrechts
eintragung § 87 Zweckänderung; Aufhebung
§ 55a Elektronisches Vereinsregister § 88 Vermögensanfall
§ 56 Mindestmitgliederzahl des Vereins
Untertitel 3
§ 57 Mindesterfordernisse an die
Juristische Personen des
Vereinssatzung
öffentlichen Rechts
§ 58 Sollinhalt der Vereinssatzung
§ 89 Haftung für Organe; Insolvenz
§ 59 Anmeldung zur Eintragung
§ 60 Zurückweisung der Anmeldung Abschnitt 2
§§ 61 bis 63 (weggefallen) Sachen und Tiere
§ 64 Inhalt der Vereinsregistereintragung § 90 Begriff der Sache
§ 65 Namenszusatz § 90a Tiere
§ 66 Bekanntmachung der Eintragung § 91 Vertretbare Sachen
und Aufbewahrung von § 92 Verbrauchbare Sachen
Dokumenten § 93 Wesentliche Bestandteile einer
§ 67 Änderung des Vorstands Sache
§ 68 Vertrauensschutz durch § 94 Wesentliche Bestandteile eines
Vereinsregister Grundstücks oder Gebäudes
§ 69 Nachweis des Vereinsvorstands § 95 Nur vorübergehender Zweck
38 www.WALHALLA.deI.2 BGB: Bürgerliches Gesetzbuch §§ 1– 15
Buch 1 § 10 (weggefallen)
Allgemeiner Teil
I § 11 Wohnsitz des Kindes
Abschnitt 1 Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz
Personen der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines
Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person
Titel 1 des Kindes zu sorgen. Steht keinem Elternteil
Natürliche Personen, Verbraucher, das Recht zu, für die Person des Kindes zu
Unternehmer sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desje-
nigen, dem dieses Recht zusteht. Das Kind
§ 1 Beginn der Rechtsfähigkeit behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt aufhebt.
mit der Vollendung der Geburt.
§ 12 Namensrecht
§ 2 Eintritt der Volljährigkeit Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens
Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des dem Berechtigten von einem anderen be-
18. Lebensjahres ein. stritten oder wird das Interesse des Berech-
tigten dadurch verletzt, dass ein anderer un-
§§ 3 bis 6 (weggefallen)
befugt den gleichen Namen gebraucht, so
§ 7 Wohnsitz; Begründung und Aufhebung kann der Berechtigte von dem anderen Be-
(1) Wer sich an einem Orte ständig nieder- seitigung der Beeinträchtigung verlangen.
lässt, begründet an diesem Orte seinen Sind weitere Beeinträchtigungen zu besor-
Wohnsitz. gen, so kann er auf Unterlassung klagen.
(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an meh- § 13*) Verbraucher
reren Orten bestehen.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein
(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die
Niederlassung mit dem Willen aufgehoben überwiegend weder ihrer gewerblichen noch
wird, sie aufzugeben. ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zu-
§ 8 Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger gerechnet werden können.
Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäfts-
§ 14*) Unternehmer
fähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Wil-
len seines gesetzlichen Vertreters einen (1) Unternehmer ist eine natürliche oder ju-
Wohnsitz weder begründen noch aufheben. ristische Person oder eine rechtsfähige Per-
sonengesellschaft, die bei Abschluss eines
§ 9 Wohnsitz eines Soldaten Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerbli-
(1) Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am chen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
Standort. Als Wohnsitz eines Soldaten, der im handelt.
Inland keinen Standort hat, gilt der letzte in- (2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist
ländische Standort. eine Personengesellschaft, die mit der Fähig-
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung keit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und
auf Soldaten, die nur auf Grund der Wehrpflicht Verbindlichkeiten einzugehen.
Wehrdienst leisten oder die nicht selbständig
einen Wohnsitz begründen können. §§ 15 bis 20 (weggefallen)
*) Amtlicher Hinweis zu § 13 und § 14:
Diese Vorschriften dienen der Umsetzung der eingangs zu den Nummern 3, 4, 6, 7, 9 und 11 genannten
Richtlinien.
68 www.WALHALLA.de§§ 21– 31 BGB: Bürgerliches Gesetzbuch I.2
Titel 2 abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber
Juristische Personen einem Mitglied des Vorstands.
§ 27 Bestellung und Geschäftsführung
I
Untertitel 1
des Vorstands
Vereine
(1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch
Beschluss der Mitgliederversammlung.
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften (2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich,
unbeschadet des Anspruchs auf die vertrags-
§ 21 Nicht wirtschaftlicher Verein mäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen durch die Satzung auf den Fall beschränkt
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet werden, dass ein wichtiger Grund für den
ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist ins-
in das Vereinsregister des zuständigen Amts- besondere grobe Pflichtverletzung oder Un-
gerichts. fähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäfts-
führung.
§ 22 Wirtschaftlicher Verein (3) Auf die Geschäftsführung des Vorstands
Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirt- finden die für den Auftrag geltenden Vor-
schaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, schriften der §§ 664 bis 670 entsprechende
erlangt in Ermangelung besonderer bundes- Anwendung. Die Mitglieder des Vorstands
gesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit sind unentgeltlich tätig.
durch staatliche Verleihung. Die Verleihung
steht dem Land zu, in dessen Gebiete der § 28 Beschlussfassung des Vorstands
Verein seinen Sitz hat. Bei einem Vorstand, der aus mehreren Perso-
nen besteht, erfolgt die Beschlussfassung
§ 23 (weggefallen) nach den für die Beschlüsse der Mitglieder
des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32
§ 24 Sitz und 34.
Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein an-
§ 29 Notbestellung durch Amtsgericht
deres bestimmt ist, der Ort, an welchem die
Verwaltung geführt wird. Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vor-
stands fehlen, sind sie in dringenden Fällen
§ 25 Verfassung für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf
Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins Antrag eines Beteiligten von dem Amtsge-
wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden richt zu bestellen, das für den Bezirk, in dem
Vorschriften beruht, durch die Vereinssat- der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister
zung bestimmt. führt.
§ 30 Besondere Vertreter
§ 26 Vorstand und Vertretung
Durch die Satzung kann bestimmt werden,
(1) Der Verein muss einen Vorstand haben.
dass neben dem Vorstand für gewisse Ge-
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich
schäfte besondere Vertreter zu bestellen sind.
und außergerichtlich; er hat die Stellung eines
Die Vertretungsmacht eines solchen Vertre-
gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Ver-
ters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechts-
tretungsmacht kann durch die Satzung mit
geschäfte, die der ihm zugewiesene Ge-
Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
schäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.
(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Per-
sonen, so wird der Verein durch die Mehrheit § 31 Haftung des Vereins für Organe
der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Der Verein ist für den Schaden verantwort-
Willenserklärung gegenüber einem Verein lich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vor-
www.WALHALLA.de 69I.2 BGB: Bürgerliches Gesetzbuch §§ 31a – 36
stands oder ein anderer verfassungsmäßig den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
berufener Vertreter durch eine in Ausführung verursacht haben.
I der ihm zustehenden Verrichtungen began-
§ 32 Mitgliederversammlung;
gene, zum Schadensersatz verpflichtende
Handlung einem Dritten zufügt. Beschlussfassung
(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden,
§ 31a Haftung von Organmitgliedern soweit sie nicht von dem Vorstand oder ei-
und besonderen Vertretern nem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind,
(1) Sind Organmitglieder oder besondere Ver- durch Beschlussfassung in einer Versamm-
treter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für lung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit
ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro des Beschlusses ist erforderlich, dass der Ge-
jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Ver- genstand bei der Berufung bezeichnet wird.
ein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Bei der Beschlussfassung entscheidet die
Pflichten verursachten Schaden nur bei Vor- Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
liegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. (2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder
Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder
den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich
Organmitglied oder ein besonderer Vertreter erklären.
einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrläs-
sig verursacht hat, trägt der Verein oder das § 33 Satzungsänderung
Vereinsmitglied die Beweislast. (1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der
Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei
(2) Sind Organmitglieder oder besondere Ver-
Vierteln der abgegebenen Stimmen erforder-
treter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen
lich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins
zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den
ist die Zustimmung aller Mitglieder erforder-
sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten ver-
lich; die Zustimmung der nicht erschienenen
ursacht haben, so können sie von dem Verein
Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
die Befreiung von der Verbindlichkeit verlan-
gen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vor- (2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf
sätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Sat-
zung die Genehmigung der zuständigen Be-
§ 31b Haftung von Vereinsmitgliedern hörde erforderlich.
(1) Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für § 34 Ausschluss vom Stimmrecht
den Verein tätig oder erhalten sie für ihre
Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jähr- Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn
lich nicht übersteigt, haften sie dem Verein die Beschlussfassung die Vornahme eines
für einen Schaden, den sie bei der Wahrneh- Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung
mung der ihnen übertragenen satzungsge- oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen
mäßen Vereinsaufgaben verursachen, nur bei ihm und dem Verein betrifft.
Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrläs- § 35 Sonderrechte
sigkeit. § 31a Absatz 1 Satz 3 ist entspre-
Sonderrechte eines Mitglieds können nicht
chend anzuwenden.
ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der
(2) Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.
Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines
Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahr- § 36 Berufung der Mitglieder-
nehmung der ihnen übertragenen satzungs- versammlung
gemäßen Vereinsaufgaben verursacht ha- Die Mitgliederversammlung ist in den durch
ben, so können sie von dem Verein die Be- die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu
freiung von der Verbindlichkeit verlangen. berufen, wenn das Interesse des Vereins es
Satz 1 gilt nicht, wenn die Vereinsmitglieder erfordert.
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