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I n f o r m at i o n e n d e r K a n z l e i L e g i s R e c h t s a n wä lt e AG

Das Handelsregisterrecht wird (etwas) moderner
Weitgehend unbemerkt sind im 2020 die ersten Bestimmungen der revidierten HRegV in Kraft
­getreten; die restlichen werden per 1. Januar 2021 folgen – ebenso die entsprechenden Änderungen
 des OR und anderer Erlasse. Sie bringen Erleichterungen im Verkehr mit dem Handelsregister und
 – man höre und staune – tiefere Gebühren.

Verstärkung des Legalitätsprinzips           einer Rechtseinheit vollständig wieder-
Die Revision hievt diverse Bestimmun-       zugeben hat; bisher konnte das HRA
gen, die bisher auf Verordnungsstufe        bei der Eintragung den Zweck beliebig
(HRegV) zu finden waren, auf Gesetzes-      ­kürzen.
stufe (OR). Die HRegV ihrerseits bringt          Der bisher schon weitgehende Gut-
eine bessere Detailgenauigkeit wie          glaubensschutz wird nun kodifiziert;
z.B. neu eine rechtliche Grundlage für      niemand kann also behaupten, sie/er
die Berichtigung von fehlerhaften und       habe eine im HR eingetragene Tatsache
unvollständigen Einträgen (Art. 27 und      nicht gekannt. Zugleich darf man sich
28 nHRegV). Art. 118 Abs. 2 nHRegV          grundsätzlich darauf verlassen, dass                                 Stefan Schalch
schreibt neu vor, dass das HR den Zweck     eine im HR eingetragene Tatsache kor-
                                            rekt ist (Art. 936b nOR). Entsprechend ist
                                            das HR öffentlich (Art. 936 nOR). Grund-       nehmen können. Bei einer AG z.B. hatten
  Inhalt                                  sätzlich kann jedermann ohne Interes-            VR-Mitglieder (zwei, falls kollektivzeich-
                                  Seite

                                          sensnachweis die beim HR hinterleg-              nungsberechtigt; eines, falls einzelzeich-
                                          ten Daten einsehen; vieles ist entwe-            nungsberechtigt) die Anmeldung zu un-
  Das Handelsregisterrecht                der ­direkt elektronisch einsehbar oder          terzeichnen (vgl. Art. 931a OR und Art. 17
  wird (etwas) moderner            1     dann elektronisch bestellbar. Daran soll         Abs. 1 HRegV); ein VR-Mitglied zusam-
                                          nichts geändert werden (vgl. Art. 936            men mit dem Geschäftsführer genügte
  Gemischte Schenkung                     Abs. 2 nOR). Auch für die Zeit nach der          also nicht – die Post wurde freundlich zu-
  oder Freundschaftspreis?         3     ­Löschung einer Einheit sind die Daten           rückgesandt. Neu können auch ­speziell
                                           weiterhin einsehbar. Weiterhin nicht            ermächtigte Personen wie Treuhänder,
  Konventionalstrafe oder                  ­öffentlich sind spezielle persönlichkeits-     Anwälte und Notare HR-Anmeldungen
  pauschalisierter Schadenersatz? 5        bezogene Daten und gewisse Zahlen,             einreichen, müssen aber eine schriftli-
                                            welche dem Geschäftsgeheimnis unter-
  Schiedsplatz Schweiz                      liegen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 62 nHRegV).
  wird noch attraktiver           6                                                       Abkürzungen:
                                          Anmeldungsberechtigte                            HR = Handelsregister; HRA = Handelsregisteramt;
  Die Hinterlegung des Mietzinses 7      Strikt war bisher die Praxis hinsichtlich        HRegV = Handelsregisterverordnung;
                                          der Personen, die eine Anmeldung vor-            nHRegV = re­vi­dierte HRegV; nOR = revidiertes OR.

                                                                                                                                                1
NewsLetter n 02 | 2020

    che Vollmacht vorlegen (Art. 17 nHRegV),     – wie erwähnt – die einheitliche Perso-        erforderliche Stampa-Erklärung wird als
    die aber nicht beglaubigt zu sein hat        nennummer (Art. 24b Abs. 2 nHRegV).            separates Dokument abgeschafft und
    (Art. 18 Abs. 2 nHRegV e contrario) – eine                                                  deren Inhalt in die Errichtungs- bzw.
    durchaus pragmatische und erfreuliche        Prozessuale Änderungen                         ­Kapitalerhöhungserklärung integriert
    Neuerung. Unverändert bleibt, dass be-       Geschichte ist die Handelsregistersperre        (vgl. Art. 629 Abs. 2 Ziffer 4 und Art. 652g
    troffene Personen gewisse Änderungen         auf Verordnungsstufe (vgl. Art. 162 f.          Abs. 1 Ziffer 4 nOR für die AG, Art. 777
    (insb. [ihre] Löschungen oder Änderun-       HRegV). Neu kann diese Sperre nicht             Abs. 2 Ziffer 5 nOR für die GmbH und
    gen ihrer Personenangaben) selber an-        mehr beim zuständigen HRA verlangt              Art. 834 Abs. 2 nOR für die Genossen-
    melden können (Art. 17 Abs. 2 nHRegV).       werden, sondern man hat das zustän-             schaft). Die neuen Bestimmungen des
                                                 dige Gericht anzurufen. Damit werden            OR zu den (mehr oder weniger abge-
    Einheitliche Identifizierung                 einerseits vorsorgliche Massnahmen in           schafften) Inhaberaktien finden nun
    natürlicher Personen                         diesem Bereich vereinheitlicht, zugleich       auch Eingang in die nHRegV. Schliesslich
    Bisher konnte ein und dieselbe Person        verliert das bisherige Instrument an           wird die Abtretung von Stammanteilen
    durchaus unterschiedlich in verschie-        ­Effizienz und Effektivität, da nunmehr         einer GmbH zwischen Gesellschaftern
    denen Gesellschaften erfasst sein, be-        die Anforderungen an eine vorsorgliche         etwas vereinfacht (Art. 785 Abs. 2 nOR).
    sonders wenn diese ihre Sitze nicht im        Massnahme erfüllt sein müssen und                   Ganz abgeschafft wird sodann das
    gleichen Kanton hatten. Das soll nun ein      auf der Zeitachse entscheidende Zeit           überholte und nicht mehr praxisre-
    Ende haben, indem inskünftig schweiz-         verloren gehen kann, bis das Gericht das       levante Institut der Gemeinderschaft
    weit die AHV-Versichertennummer als           Handelsregister angewiesen hat, eine           (Art. 336 bis 348 ZGB). Es werden inskünf-
    Basis für die Identifizierung natürlicher     Sperre vorzunehmen. In der Praxis ist          tig alternative Rechtsformen wie ein­
    Personen dient (vgl. Art. 928c nOR und        deshalb zu empfehlen, das HRA gleich-          fache Gesellschaft, Kollektiv- oder Kom-
    Art. 24a nHRegV) und allen eingetrage-        zeitig wie das Gericht über das Gesuch         manditgesellschaft oder Stiftung zu
    nen Personen eine «nicht sprechende»          um eine Sperre zu informieren, so dass         wählen sein.
    Personennummer zugeteilt und im HR            es informiert ist, dass etwas «im Busch»
    ausgewiesen wird (vgl. Art. 24b Abs. 2        ist. Ob das in der Praxis hilft, bleibt ab-   Tiefere Gebühren
    lit. c nHRegV); die AHV-Nummer hin­           zuwarten.                                     Last but not least soll im Handels-
    gegen wird nicht öffentlich gemacht                Amtliche Verfahren, die durch eine       registerrecht inskünftig das Kosten­
    (Art. 928c Abs. 2 und Art. 936 Abs. 1 nOR     Aufforderung des HRA ausgelöst wer-           deckungsprinzip gelten (vgl. Art. 941
    sowie Art. 10 lit. a nHRegV).                 den (vgl. Art. 934 Abs. 2, 934a Abs. 2, 938   Abs. 3 nOR). Das soll ab dem 1. Januar
         Vorgesehen ist zudem eine zentrale       Abs. 1 und 939 Abs. 1 nOR), werden (eben-     2021 eine durchschnittliche Gebühren-
    Erfassung aller Personen, die in einem        falls) vereinheitlicht. Geregelt wird nun     reduktion von einem Drittel bringen,
     kantonalen HRA registriert sind. Damit       auch die Wiedereintragung einer ge-           was die Wirtschaft um insgesamt rund
     verbunden ist eine zentrale Datenbank        löschten Rechtseinheit (Art. 935 nOR          CHF 14 Mio. entlasten soll. Das ist durch-
    (Art. 928b nOR und Art. 14a nHRegV) so-       und Art. 164 nHRegV).                         aus erfreulich.
    wie eine zentrale personen- oder zeit­             Unverändert können Verfügungen               Insgesamt ist das kein grosser
    bezogene Suche (Art. 936 Abs. 3 nOR;          des HRA bei einem (einzigen) kantona-         Schritt für die Menschheit – ja nicht ein-
    vgl. Art. 13 nHRegV für Recherchen durch      len Gericht angefochten werden, was           mal für die kleine Schweiz. Dafür ist sie
    das HRA selber). Dem Kantönligeist            nun aber auf Gesetzesstufe geregelt ist       ein gutes Beispiel für Schweizer Gesetz-
    zum Opfer fiel hingegen eine nationale        (Art. 942 nOR; Art. 165 HRegV wird aufge-     gebung: Kleine Schritte und viele (auch
    ­Infrastruktur für das HR (vgl. Art. 928      hoben).                                       föderalistische) Kompromisse. n
     und 928a nOR).
         Erfasst werden neu auch allfällige      Formelle Nachführungen und
     Ruf-, Kose-, Künstler-, Allianz-, Ordens-   (wesensfremde) weitere Änderungen
     oder Partnerschaftsnamen, die poli-         Die bisher im Zusammenhang mit
     tische Gemeinde des Wohnsitzes und          Gründungen oder Kapitalerhöhungen

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NewsLetter n 02 | 2020

Gemischte Schenkung oder Freundschaftspreis?
Im Rahmen eines Erbganges kann es von entscheidender Bedeutung sein, ob ein gesetzlicher Erbe
vom Erblasser eine Zuwendung zu Lebzeiten erhalten hat, eine sog. gemischte Schenkung, oder
ob er eine Sache vom Erblasser zu Lebzeiten zu einem Freundschaftspreis erworben hat. Handelt
es sich nämlich um eine gemischte Schenkung, so kann diese der Ausgleichung nach Art. 626 ZGB
und damit u.U. der Herabsetzung nach Art. 527 ZGB unterliegen.

Ausgangslage                                 nicht jedoch eine ­blosse Absichtserklä-
Der Erblasser ist grundsätzlich frei, über   rung, eine konkludente Handlung oder
sein Vermögen zu Lebzeiten zu ­verfügen.     eine stillschweigende Willenserklärung.
So kann er auch Schenkungen oder                 Die übrigen gesetzlichen Erben (Ehe-
­andere unentgeltliche Vermögensent­         partner, Eltern, Geschwister) haben nur
 äusserungen vornehmen. Werden aber          diejenigen Vermögenswerte zur Aus-
 solche Vermögensvorteile an ­gesetzliche    gleichung zu bringen, die ihnen der Erb-
 Erben gewährt, so unterstehen sie der       lasser zu Lebzeiten auf Anrechnung an
 Ausgleichung im Sinne von Art. 626 ff.      ihren Erbteil zugewendet hat, sofern
 ZGB und damit u.U. der Herabsetzung         der Erblasser die Ausgleichungspflicht                        Tatjana Roth
 nach Art. 527 ZGB.                          ausdrücklich vorschreibt (Art. 626 Abs. 1
     Die Nachkommen (Kinder und ­Enkel)      ZGB). Es besteht demnach die gesetzli-
haben alles zur Ausgleichung zu bringen      che Vermutung, dass Zuwendungen an          die Ausgleichungspflicht noch nicht.
und sich an ihren Erbanteil anrechnen        die übrigen gesetzlichen Erben nicht der    Zusätzlich muss subjektiv eine Schen-
zu lassen, was sie als Heiratsgut, Aus-      Ausgleichungspflicht unterstehen.           kungsabsicht in dem Sinne vorliegen,
stattung oder durch Vermögensabtre-                                                      dass die Parteien den Preis bewusst un-
tung, Schuldenerlass vom Erblasser zu        Gemischte Schenkung –                       ter dem wahren Wert des Kaufgegen-
Lebzeiten zugewendet erhalten haben          Ausgleichungspflicht                        standes ansetzen, um die Differenz dem
(z.B. Erbvorbezüge von Geldbeträgen,         Eine gemischte Schenkung ist eine Ver-      Käufer unentgeltlich zukommen zu las-
Gegenständen, Liegenschaften, Grund-         schmelzung aus einem Kauf- und einem        sen. In der Rechtsprechung ist strittig,
stück usw.), sofern der Erblasser nicht      Schenkungsvertrag. Typisches Wesens-        ob das Missverhältnis erkannt sein muss
ausdrücklich das Gegenteil verfügt           merkmal ist ein Kaufpreis, der in einem     oder «nur» hätte erkannt werden müs-
 (Art. 626 Abs. 2 ZGB). Es besteht dem-      erheblichen Missverhältnis zum objek-       sen. Das Bundesgericht hat festgehal-
 nach die gesetzliche Vermutung, dass        tiven Wert der Sache steht. Liegt in Be-    ten, dass selbst eine Abweichung von
Zuwendungen an die Nachkommen                zug auf diese Differenz bzw. des unent-     ca. 30% vom Verkehrswert keine Zuwen-
der Ausgleichungspflicht unterstehen.        geltlichen Teils Schenkungsabsicht vor,     dung enthält, wenn nachweislich die
Der Erblasser kann seine Nachkommen          so ist der unentgeltliche Teil dann die     Schenkungsabsicht fehlt (BGE 126 III 171).
ausdrücklich von dieser Ausgleichungs-       Zuwendung. Diese Absicht wird vermu-             Die übrigen Erben müssen nach-
pflicht befreien, was zu einer Begünsti-     tet, wenn beide Vertragsparteien sich       weisen, dass zwischen der Leistung (Ver-
gung gegenüber den übrigen Miterben          des (zu) grossen ­Wertunterschiedes         kehrswert der Sache) und der Gegenleis-
führt. Für die Ausgleichungsdispensa-        ­bewusst waren und es von beiden so         tung (Kaufpreis) ein erhebliches Miss-
tion genügt die Verwendung sprachli-          gewollt war. Gemäss Bundesgericht          verhältnis besteht (Art. 8 ZGB). Zudem
cher Form, schriftlich oder mündlich, aus     begründet das grobe Missverhältnis         kann der Beweis der Schenkungsabsicht
 der die Absicht hervor geht, eine Aussage    ­zwischen Leistung und Gegenleistung       im Einzelfall zu erheblichen Schwierig-
 zur Ausgleichungspflicht zu machen,           bei Vertragsabschluss allein objektiv     keiten führen.

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NewsLetter n 02 | 2020

         Handelt es sich tatsächlich um eine        Der Wert des auszugleichenden Vor-       wert von CHF 1'000'000.00 für lediglich
    gemischte Schenkung, so müssen die          empfanges wird zum Nachlass addiert,         CHF 750'000.00, so kann es sich dabei
    Nachkommen den unentgeltlichen Teil         anhand dieses Gesamtbetrages werden          um einen Freundschaftspreis handeln,
    zur Ausgleichung bringen, sofern der        die Anteile der einzelnen Erben ermittelt,   wenn in subjektiver Hinsicht eine
    Erblasser nicht ausdrücklich das Ge-        und von der so errechneten Erb­quote         Schenkungsabsicht fehlt und sich der
    genteil verfügt hat. Die Erben haben        des Ausgleichungspflichtigen wird der        Erblasser und sein Nachkomme bewusst
    die Wahl, die Ausgleichung durch Ein-       Wert seines Vorempfanges abgezogen,          waren, dass der Kaufpreis zwar tief ist,
    werfung in Natur (sog. Realkollation)       um zu bestimmen, wie viel ihm noch           aber nicht zu tief, und sie diesen tiefen
    oder durch Anrechnung dem Werte             von der Erbschaft zusteht.                   Preis bewusst gewählt haben.
    nach (sog. Wertausgleichung) vorzuneh-
    men (Art. 628 Abs. 1 ZGB). Bei der Frage,   Freundschaftspreis –                         Fazit
    ob bei einem gemischten Geschäft zwi-       keine Ausgleichungspflicht                   Im Rahmen eines Erbganges muss folg-
    schen Leistung und Gegenleistung ein        Ein Freundschaftspreis ist noch keine        lich genau differenziert werden, ob eine
    Missverhältnis bestand, ist auf die Ver-    gemischte Schenkung, sondern ein             Zuwendung des Erblassers zu Lebzei-
    hältnisse zur Zeit des Vertragsabschlus-    ­reiner Kaufvertrag; die feine Grenzlinie    ten an seine Erben als gemischte Schen-
    ses abzustellen. Die Höhe des ausglei-       verläuft demnach zwischen dem «tie-         kung der Ausgleichungspflicht unter-
    chungspflichtigen Betrages errechnet         fen» und dem «zu tiefen» Preis. Entsteht    steht, oder ob es sich um einen Freund-
    sich dagegen nach dem Wert der Zu-           also aus allen relevanten Faktoren der      schaftspreis handelt, der nicht der
    wendung zur Zeit des Erbganges, oder,        Eindruck, dass der Preis ein ­guter bzw.    ­Ausgleichungspflicht unterliegt. Zum
    wenn die Sache vorher veräussert wor-        tiefer Preis ist, aber eben immer noch       einen wird empfohlen, eine allfällige
    den ist, nach dem dafür erzielten Erlös      ein vertretbarer Preis und nicht ein «zu     (fehlende) Schenkungsabsicht des Erb-
    (Art. 630 Abs. 1 ZGB). Zur Berechnung des    guter» bzw. «zu tiefer Preis», der eine      lassers gegenüber seinen Nachkommen
    ausgleichungspflichtigen Werteanteils        unentgeltliche Zuwendung enthalten           so festzuhalten, dass deren Nachweis
    kommt die sog. Quotenmethode mit fol-        hätte, so handelt es sich um einen           im Rahmen des Erbganges möglich ist,
    gender Formel zur Anwendung:                 Freundschaftspreis; die Differenz zum        zum anderen ist dem Erblasser zu
         [Wert des Gegenstandes beim Erb-        Verkehrswert muss dann nicht zur Aus-        ­raten, bei vorhandener Schenkungs­-
    gang] x [effektiv geschenkter Teilbetrag     gleichung gebracht werden.                    absicht eine eventuell damit verbundene
    bei Vertragsabschluss] : [Wert des Gegen-         Erwirbt beispielsweise ein Nach-         Ausgleichungsdispensation der Nach-
    standes bei Vertragsabschluss] = Ausglei-    komme vom Erblasser zu Lebzeiten              kommen gut dokumentiert zu hinter­
    chungswert                                   eine Liegenschaft mit einem Verkehrs-         legen. n

                                                Humor
                                                Richter: «Ich verurteile Sie zu 500 Fran-
                                                ken Geldstrafe wegen Beamtenbeleidi­
                                                gung. Möchten Sie noch was sagen,
                                                Angeklagter?» Angeklagter: «Eigentlich
                                                schon, aber bei den Preisen besser
                                                nicht.»

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NewsLetter n 02 | 2020

Konventionalstrafe oder pauschalisierter
Schadenersatz?
Bei Werkverträgen wird im Falle der Nichteinhaltung der Erfüllungszeit sehr häufig eine
­Konventionalstrafe vereinbart, deren Höhe unabhängig vom tatsächlich eingetretenen ­Schaden
 ist. Die Parteien können auch die Höhe des zu ersetzenden Verspätungsschadens im ­Voraus
 ­festlegen (sog. liquidated damages clause). Nachfolgend werden die wichtigsten ­Unterschiede
  aufgezeigt.

Fragestellung                              boten in Arbeitsverträgen, bei Vertrau-
Darf eine General- (GU) oder eine Total-   lichkeitsvereinbarungen oder bei Ver­
unternehmerin (TU) im Werkvertrag mit      zögerungen und Verspätungsschäden
der Bauherrin mittels einer pauscha-       in Werkverträgen).
lisierten Schadenersatzklausel verein-          Die Konventionalstrafe wird fällig,
baren, dass im Falle von einem Verspä-     sobald deren vereinbarten Bedingun-
tungsschaden bzw. anderen Schaden,         gen (i.e. Nichterfüllung oder Verletzung
die Haftung der GU/TU nur auf einen im     der Hauptleistungspflicht) erfüllt sind.
Voraus bestimmten Betrag beschränkt        Ohne anderslautende Vereinbarung ist
ist? Was ist der Unterschied zwischen      der Gläubiger für die Durchsetzung der                        Luigi Lanzi
pauschalisiertem Schadenersatz und         Konventionalstrafe nicht verpflichtet,
­einer Konventionalstrafe?                 den Eintritt eines tatsächlichen Scha-
                                           dens nachzuweisen (Art. 161 Abs. 1 OR).    ­ ines zu erwartenden Schadens so-
                                                                                      e
Die Konventionalstrafe                          Ist dem Gläubiger ein Schaden ent-    wie die vereinfachte Durchsetzung des
Die GU/TU und die Bauherrin können         standen und beträgt dieser Schaden         Schadenersatzanspruchs in Fällen, in
eine Vertragsstrafe vereinbaren («Kon-     mehr als die Höhe der Konventional-        denen die Bestimmung des tatsächlich
ventionalstrafe»), die dann ausgelöst      strafe, so kann der Gläubiger den die      eingetretenen Schadens schwierig ist
wird, wenn der Schuldner gegen eine        Konventionalstrafe übersteigenden Be-      und dennoch die Höhe des pauschali-
bestimmte vertragliche Verpflichtung       trag zusätzlich geltend machen, sofern     sierten Schadenersatzes eine angemes-
verstösst. Trotz ihrer Bezeichnung dient   der Gläubiger nachweisen kann, dass        sene und verhältnismässige Entschä-
eine Konventionalstrafe hauptsächlich      der Schaden durch ein Verschulden des      digung zu diesem tatsächlichen und
zur Förderung der Erfüllung der Haupt-     Schuldners entstanden ist und die Par-     erwarteten Schaden ist. Wenn der pau-
leistungspflicht und damit der Siche-      teien den über die Vertragsstrafe hin-     schalisierte Schadenersatz unverhält-
rung der Interessen des Gläubigers und     ausgehenden Anspruch nicht vertrag-        nismässig hoch ist, könnte es sich um
nicht allein der Bestrafung des Schuld-    lich wegbedungen haben.                    eine Konventionalstrafe handeln.
ners. Die Konventionalstrafe verbessert                                                    Der pauschalisierte Schadenersatz
die Gläubigerstellung durch die Befrei-    Der pauschalisierte Schadenersatz /        bezweckt, wie schon die Konventional-
ung des Gläubigers vom Nachweis des        die Schadenspauschale (liquidated          strafe, die Erleichterung der Beweislast
Schadens. Darüber hinaus wird eine         damages clause)                            des Gläubigers: Neben der vertraglichen
Konventionalstrafe häufig dort verwen-     Der pauschalisierte Schadenersatz ist im   Vereinbarung ist die einzige Voraus-
det, wo die Berechnung des Schadens        schweizerischen Recht nicht ausdrück-      setzung der Durchsetzbarkeit des pau-
schwierig oder unmöglich ist (z.B. im      lich geregelt und dennoch ­zulässig.       schalisierten Schadenersatzes der Ein-
Zusammenhang mit Wettbewerbsver-           ­Dieser bezweckt die Kompensation          tritt ­eines Schadens, dessen Höhe ­jedoch

                                                                                                                                   5
NewsLetter n 02 | 2020

    nicht nachgewiesen werden muss. Dies         keinen zusätzlichen Schadenersatz ein-      Schadens beweisen, nicht aber dessen
    ist eine erhebliche Erleichterung in         fordern, ausser in Fällen von rechtswid-    Ausmass.
    ­Fällen, in denen die Berechnung des         rigem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit          Vereinbaren die Parteien dage-
     Schadens schwierig ist. Zudem gibt es       des Schuldners (eine Vereinbarung über      gen eine Konventionalstrafe, so ist der
     für die Vertragsparteien dank dem pau-      den Verzicht auf die Haftung bei grober     Gläubiger in der Regel nicht verpflich-
     schalisierten Schadenersatz mehr Trans-     Fahrlässigkeit oder rechtswidriger Ab-      tet, ­einen tatsächlichen Schaden nach-
     parenz betreffend die finanziellen Fol-     sicht ist nichtig, wenn sie im Voraus ge-   zuweisen, der durch die Durchsetzung
     gen eines Schadens, da es gewöhnlich        schlossen wird).                            ­einer solchen Vertragsstrafe entstanden
     eine Haftungsbeschränkung enthält.                                                       ist.
          In der Regel beschränkt der pau-       Unterschied zwischen Konventional-
     schalierte Schadenersatz die Haftung        strafe und pauschalisiertem                 Fazit
     auf den jeweiligen vereinbarten Betrag.     Schadenersatz                               Obwohl der pauschalisierte Schaden­
     Ist ein Schaden eingetreten, muss der       Im Unterschied zur Konventionalstrafe       ersatz im schweizerischen Vertrags-
     Schuldner grundsätzlich den vereinbar-      weist der pauschalierte Schadenersatz       wesen eher unüblich ist, ist es bei
     ten Betrag zahlen, nicht weniger und        keine Straffunktion zur Sicherung der       ­gegebenen ­Voraussetzungen durchaus
     nicht mehr, auch wenn ein geringerer        Vertragserfüllung auf, sondern zielt auf     möglich, den finanziellen vom Schuld-
     Schaden eingetreten ist. Eine Herabset-     den zu erwartenden Schadenersatz ab.         ner zu verantwortenden Schaden, auf
     zung ist nur in Ausnahmefällen mög-         In der Regel muss der Gläubiger dabei        einen im Voraus vereinbarten Betrag zu
     lich. Der Gläubiger darf grundsätzlich      nur das Vorliegen eines tatsächlichen        begrenzen. n

    Schiedsplatz Schweiz wird noch attraktiver
    Das revidierte Recht über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit tritt am 1. Januar 2021 in
    Kraft. Es wird die Attraktivität der Schweiz als Schiedsplatz erhöhen, was volkswirtschaftlich
    hochwillkommen ist.

    Schiedsgerichte sind nichtstaatliche Ge-     und dass Schiedsklauseln in einsei-
    richte, die aber gleich wie diese verbind-   tigen Rechtsgeschäften (Testamente
    liche und vollstreckbare Urteile fällen      oder Trusts) ebenso möglich sein wer-
    können. Sie werden in internationalen        den wie in Statuten von Gesellschaften.
    Verhältnissen häufig eingesetzt, z.B. bei    ­Solche und diverse weitere Neuerun-
    Handels,- Investitions- und Sportstrei-       gen, welche das Schiedsrecht flexibler
    tigkeiten. Die Schweiz geniesst dabei         und nutzerfreundlicher ausgestalten,
    ­einen ausgezeichneten Ruf als Standort       sind hochwillkommen. Sie werden dafür
     für internationale Schiedsgerichte; da       sorgen, dass die internationale Schieds­
     ist sie eine «Grossmacht».                   gerichtsbarkeit in der Schweiz weiter-                      Stefan Schalch
          Zu den Neuigkeiten gehört, dass         hin ein relevanter volkswirtschaftli-
    das Bundesgericht zum ersten Mal              cher ­Faktor (mit einem Volumen von
    in seiner Geschichte neu Schriftsätze         weit über CHF 100 Mio. jährlich) bleiben
    auf ­Englisch entgegennehmen wird             wird. n

6
NewsLetter n 02 | 2020

Die Hinterlegung des Mietzinses
Mieterinnen und Mieter dürfen zur Durchsetzung des Anspruchs auf Mängelbeseitigung
­gegenüber dem Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen den Mietzins bei einer vom Kanton
 bezeichneten Stelle hinterlegen. Nachfolgend werden die Voraussetzungen, das konkrete
 V­orgehen und die Wirkungen der Hinterlegung für die Vermieterinnen und Vermieter dargelegt.

Verbotene Eigenmacht des Mieters               Mangel bereits selbst behoben hat, oder
Der Mieter, dessen Mietobjekt einen            wenn der Vermieter den Mangel be-
Mangel aufweist, darf den Mietzins             reits behoben hat und nur noch andere
nicht einfach eigenmächtig zurückhal-          Mängelrechte des Mieters strittig sind.
ten oder kürzen. Denn dann gerät er            So zum Beispiel eine Forderung bezüg-
in Zahlungsverzug und riskiert daraus          lich Mietzinsreduktion wegen des Man-
eine ausserordentliche Kündigung. Der          gels. Weiter ist die Hinterlegung unzu-
Mieter kann aber den Mietzins rechts-          lässig, wenn der Vermieter vollwertigen
gültig hinterlegen, wenn die nachfol-          Ersatz für den Mangel angeboten hat
gend erwähnten Voraussetzungen er-             (Art. 259c OR). Schliesslich ist die Hinter-                      Christopher Tillman
füllt sind (Art. 259g OR).                     legung nicht möglich, wenn der Vermie-
                                               ter eine Erneuerung oder Änderung der          Mangels eingeleitet hat, oder wenn aus
Vorliegen eines Mangels                        Miet­sache mit einem Umbau vornimmt.           sonstigen Gründen, die nicht in seiner
und Beseitigungsanspruch                       Letztere hat der Mieter im Rahmen des          Macht stehen, die Mängelbeseitigung
Das Recht zur Hinterlegung setzt               Zumutbaren zu dulden.                          etwas länger dauert.
­voraus, dass das Mietobjekt eine unbe-
 wegliche Sache ist (also z.B. Wohn- oder      Fristansetzung und Androhung                   Ankündigung der Hinterlegung
 Geschäftsraum, Parkplatz, Tiefgaragen­        der Hinterlegung                               Kommt der Vermieter dem Begehren
 platz usw.) und einen Mangel aufweist,        Bei dieser Ausgangslage muss der               um Mängelbehebung nicht ­fristgemäss
 der nicht vom Mieter selber im Rah-           ­Mieter dem Vermieter schriftlich eine         nach, hat der Mieter die Hinterlegung
 men des sog. kleinen Unterhalts (Kosten        angemessene Frist zur Beseitigung des         dem Vermieter schriftlich anzukündi-
 bis etwas über CHF 200.00) auf eigene          Mangels ansetzen und androhen, dass           gen. Dadurch soll vermieden werden,
 Kosten zu beheben ist (Art. 259 OR). Der       er bei unbenütztem Ablauf der Frist           dass der Vermieter gegen den ­Mieter
 Mieter muss somit einen Mangelbehe-            künftige Mietzinse hinterlegt. Behebt         eine Betreibung einleitet oder eine
 bungsanspruch gegenüber dem Ver-               der Vermieter den Mangel fristgemäss          ­ausserordentliche Kündigung gemäss
 mieter in Bezug auf den bestehenden            oder leitet er die Behebung des Mangels        Art. 257d OR androht.
 Mangel haben. Allerdings muss der              in die Wege, ist eine Hinterlegung un-
 Vermieter an sich in der Lage sein, den        zulässig. Die vom Mieter gesetzte Frist       Hinterlegungsstelle im Kanton Zürich
 Mangel selber oder über beauftragte            muss, wie erwähnt, angemessen sein,           Es ist zu beachten, dass nur zukünftig
 Dritte zu beheben. Das ist bei der             sonst ist die Hinterlegung unzulässig.        fällig werdende Mietzinse hinterlegt
 ­Coronavirus-Pandemie gerade nicht             Wenn die Frist zu kurz ist, sollte der Ver-   werden können. Hinterlegungsfähig ist
  der Fall, weshalb eine Hinterlegung des       mieter dem Mieter schriftlich (aus Be-        der ganze Mietzins, also inklusive all­
  Miet­zinses bei Diskussionen um eine          weisgründen eingeschrieben) mitteilen,        fällig vereinbarter Nebenkosten (BGE
  Mietzins-Reduktion gerade nicht mög-          dass die Frist unangemessen ist. ­Weiter      124 III 201). Es ist jedoch auch zulässig,
  lich ist. Eine Hinterlegung ist allerdings    sollte der Vermieter auch mit­teilen,         nur ­einen Teil zu hinterlegen und den
  ausgeschlossen, wenn der Mieter den           wenn er Abklärungen bezüglich des             Rest direkt dem Vermieter zu bezahlen.

                                                                                                                                           7
NewsLetter n 02 | 2020

          Die Mietzinse dürfen nicht auf
     ­irgendein Sperrkonto einbezahlt wer-
                                                                           Legis Rechtsanwälte AG

                                                   tungsverfahren bei der Schlichtungsbe-
                                                   hörde in Mietsachen innert dieser Frist
                                                                                                 L
                                                                                       legis-law.ch   L   Lic.iur. Romeo Da Rugna
                                                                                                                    CAS IRP-HSG Civil Litigation
                                                                                                                 Fachanwalt SAV Familienrecht

    den, sondern müssen bei einer vom              ein, oder verlangt der Vermieter seiner-                Dr. Stefan Schalch LL.M.
    Kanton bezeichneten Stelle hinterlegt        seits die Herausgabe der zu Unrecht hin-                Lic.iur. Thomas Reimann
    werden. Hinterlegungsstelle im Kan-          terlegten Mietzinse (Art. 259h Abs. 2 OR),                                          Konsulent

    ton Zürich ist die Schlichtungsbehörde       so kommt es zu einer Verhandlung vor                                    Lic.iur.
                                                                                                       Christopher Tillman LL.M.
    in Mietsachen. Diese stellt dem Mieter       der Schlichtungsbehörde in Mietsachen.                             CAS IRP-HSG Civil Litigation

    auf sein Hinterlegungsgesuch hin eine               Die Schlichtungsbehörde in Miet-
                                                                                                      Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht
                                                                                                                    CAS Bauversicherungsrecht

    ­Depositionsanweisung aus. Gestützt          sachen versucht, eine Einigung der
                                                                                                                    MLaw Luigi Lanzi
     darauf kann der Mieter den Mietzins bei     ­Parteien herbeizuführen. Kommt kein
                                                                                                                 MLaw Tatjana Roth
     der Kasse des Bezirksgerichts der betref-    Vergleich zustande, so erteilt sie der                                            Substitutin

     fenden Schlichtungsbehörde in Miet­          ­klagenden Partei die Klagebewilligung
     sachen einzahlen.                             (Art. 209 Abs. 1 lit. b ZPO) oder sie kann
                                                   den Parteien einen Urteilsvorschlag
    Wirkung der Hinterlegung                       unterbreiten (Art. 210 Abs. 1 lit. b ZPO).
    Wenn sämtliche Voraussetzungen er-             Lehnt eine der Parteien den Urteils-
    füllt sind, gelten die Mietzinse mit der       vorschlag innert 20 Tagen ab, stellt die
    Hinterlegung als bezahlt (Art. 259g            Schlichtungsbehörde in Mietsachen der
    Abs. 2 OR). Es genügt für diese Zahlungs-      ablehnenden Partei die Klagebewilli­
    fiktion, wenn der Mieter gutgläubig an-        gung zu. Damit ist diese Partei be-
    nimmt, er sei zur Hinterlegung des Miet-       rechtigt, innerhalb von 30 Tagen beim
    zinses berechtigt (BGE 125 III 120). Dem       Gericht resp. dem zuständigen Miet­
    Mieter kann dann nicht wegen Zah-              gericht eine Klage einzureichen (Art. 209
    lungsverzug gekündigt werden.                  Abs. 4 ZPO). Ansonsten gilt der Urteils-
                                                   vorschlag als anerkannt und hat die Wir-
    Herausgabe der hinterlegten Mietzinse          kungen eines rechtskräftigen Entschei-
    Hinterlegte Mietzinse fallen dem Ver-          des (Art. 211 ZPO).
    mieter zu, wenn der Mieter seine An-
    sprüche gegenüber dem Vermieter              Fazit
    nicht innert 30 Tagen seit Fälligkeit des    Schon nur die Androhung der Hinter­
    ersten hinterlegten Mietzinses bei der       legung des Mietzinses und auch die er-
    Schlichtungsbehörde in Mietsachen gel-       folgte Hinterlegung selbst ist ein in der
    tend gemacht hat (Art. 259h Abs. 1 OR).      Praxis wirksames Mittel der Mieterin,
    Wenn der Mieter also nicht innert der        ihren Mängelbehebungsanspruch ge-
    erwähnten 30-tägigen Frist aktiv wird,       genüber dem Vermieter durchzusetzen,
    werden die hinterlegten Mietzinse dem        wenn nicht ein vom Mieter selbst zu be-
    Vermieter von Amtes wegen ausbezahlt.        hebender Mangel im Rahmen des soge-
                                                                                                      Forchstrasse 2 / Kreuzplatz
    Leitet der Mieter hingegen das Schlich-      nannten kleinen Unterhalts vorliegt. n
                                                                                                                                  Postfach

                                                                                                                            8032 Zürich

                                                                                                                            Switzerland

                                                                                                         Phone +41-44-560 80 80

                                                                                                             Fax +41-44-560 80 90

                                                                                                               lawyer@legis-law.ch

                                                                                                                       Eingetragen
                                                                                                                 im Anwaltsregister

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