Grenzen eines Systems 10 2014

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Grenzen eines Systems 10 2014
10 • 2014

                              o l l a r - P i l l e
                     00 0 - D
   Die 1.

                           S y s t e m s
           z e n e i n e s
    Gr e n

Bericht von der        KV-Vorstand diskutierte   HVM und Abrechnungs-
Sonder-VV am           mit fachärztlichen        ordnung mit Wirkung
17. September 2014     Berufsverbänden           ab 1. Oktober 2014
Seite 4–7              Seite 8                   Beilagen
Grenzen eines Systems 10 2014
An der Silberstraße zwischen Dresden und Erzgebirge
                                    Wiesen u
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Grenzen eines Systems 10 2014
Inhalt

 Editorial                      Die 1.000 Dollar Pille – Grenzen eines Systems                      3

 Vertreterversammlung           Ärzteschaft beabsichtigt, Gesetz mitzugestalten                     4
                                Bericht des Vorsitzenden der Vertreterversammlung                   4
                                Geschäftsbericht des KV-Vorstandes                                  4
                                HVM-Änderung, flankierend zur „ServiceTelefon Terminvermittlung“
                                und zum „Förderungsmodell Neupatienten“                             5
                                HVM-Änderungen zu förderwürdigen Leistungen                         6
                                HVM-Änderung zur Stützung hochpreisiger QZV im fachärztlichen
                                Versorgungsbereich und zur Anpassung des RLV/QZV wegen der
                                Anerkennung von Praxisbesonderheiten                                6
                                HVM-Änderungen – Zusammmenfassung und Abstimmung                    7
                                Änderung der Abrechnungsordnung und Nachwahl                       7

 Berufs- und                    KV-Vorstand diskutierte mit fachärztlichen Berufsverbänden
 Gesundheitspolitik             über Terminvergabetelefon und Neupatientenregelung                  8
                                Informationsveranstaltungen zum Modellprojekt
                                „Studieren in Europa – Zukunft in Sachsen“                          8
                                Barrierefrei in die Praxis                                          9
                                Erstes Praxisnetz Deutschlands in Stufe 1 in Sachsen anerkannt
                                Gemeinsame Presseerklärung der KV Sachsen und des
                                Leipziger Gesundheitsnetz e. V.                                    10

 Nachrichten                    Unter 08000 116 016 Tag und Nacht erreichbar:
                                Das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“                 10

 Hinweis:                       „Alte“ Krankenversichertenkarte ab 1. Januar 2015 ungültig         11

 Buchvorstellung                Berufseinstieg Arzt – Perfekt durchstarten                         11

 Vordrucke                      Neue Vordrucke und Änderung der Bedruckung des
                                Personalienfeldes ab 1. Oktober 2014                               12

 Meinung                        Possenspiel                                                        13

 Wir stellen vor                Dr. med. Folke Lanius, FÄ für Innere Medizin in Rodewisch
                                Die Ärztin mit einem besonderen Herz für Tiere                     15

 Zur Lektüre empfohlen          Kleine Kunstgeschichte Deutschlands                                16
                                Michelangelo                                                       16
                                Was uns den Schlaf raubt                                           16

                                Impressum                                                          11

KVS-Mitteilungen Heft 10/2014                                                                       1
Grenzen eines Systems 10 2014
Inhalt

    Informationen             In der Heftmitte zum Herausnehmen

    Schutzimpfungen           Ergänzung der Vereinbarung mit AOK PLUS und IKK classic
                              zur „Impfvereinbarung Sachsen – Satzungsleistungen“                         I
                              Jetzt heißt es: „Gib der Grippe eine Abfuhr!“                               I

    Sicherstellung            Ausschreibung und Abgabe von Vertragsarztsitzen                            II

    Qualitätssicherung        Qualitätszirkelarbeit                                                     IV

    Abrechnung                Überweisungsverfahren                                                      V

    DMP-Informationen         Konkretisierung bei Überweisungen in allen DMP                             V

    Vertragswesen             Vertrag mit der BKK-Vertragsarbeitsgemeinschaft Ost über die
                              hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b SGB V –
                              Beitritt der Bosch BKK zum 1. Oktober 2014                                 V

    Verschiedenes             Information der Sächsischen Ärzteversorgung
                              Befreiuung von der gesetzlichen Rentenversicherung                        VI

    Recht                     Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie
                              Rechtzeitige Wiedervorstellung beim Arzt erforderlich                     VII

    Verordnung von Arznei-,   Inkrafttreten der Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV) –
    Heil- und Hilfsmitteln    Angabe der E-Mail-Adresse bei Verordnungen verschreibungs-
                              pflichtiger Medizinprodukte ist Pflicht                                   VII
                              Vorsicht beim Faxen von Rezepten an Apotheken                            VIII

    Fortbildung               Fortbildungen der KV Sachsen                                             VIII

    Personalia                In Trauer um unsere Kollegen                                             VIII

Beilagen:                     Honorarverteilungsmaßstab mit Wirkung ab 1. Oktober 2014
                              Abrechnungsordnung mit Wirkung ab 1. Oktober 2014
                              11. Mitteldeutsche Medizinrechtstage

2                                                                             KVS-Mitteilungen Heft 10/2014
Grenzen eines Systems 10 2014
Editorial

 Editorial

 Die 1.000 Dollar Pille – Grenzen eines Systems
Liebe Kolleginnen und Kollegen,               system kann sich das Digitalis-Antidot
                                              (für ca. 5.000 €) sicher uneingeschränkt
es gibt Situationen, da ist man froh, im      leisten, aber das Grundproblem scheint
GKV-System nur für den Teil der ver-          momentan an anderer Stelle gerade zu
tragsärztlichen Versorgung eine Mitver-       kulminieren.
antwortung zu tragen. Auch wenn dabei
sicher nicht alles so läuft, wie man es       Am 16. Januar 2014 erhielt das Hepatitis-C
sich wünschen würde, gibt es hier aber        Medikament Sofosbuvir (Sovaldi®) die
zumindest theoretische Lösungsmöglich-        europäische Zulassung. Mit diesem Wirk-
keiten.                                       stoff ist erstmals eine Heilung der Hepa-
                                              titis C möglich (wobei allerdings als
Der Konflikt zwischen unbegrenztem            Ko-Medikation noch Interferon erfor-
Leistungsversprechen und begrenzten Fi-       derlich ist). Am 14. Mai 2014 wurde
nanzmitteln ist lösbar, auch wenn die Mit-    nun noch das Medikament Simeprevir
tel unpopulär sein mögen und schnell zu       (Olysio®) und am 22. August 2014 Dac-
Unworten des Jahres werden können. Mit        latasvir (Daklinza®) zugelassen, welche
„Priorisierung“ oder „wirksamer Eigen-        das mit erheblichen Nebenwirkungen
beteiligung mit erklärter Steuerungsab-       behaftete Interferon ersetzen können.
sicht“ kann man nun einmal keine Wahlen
gewinnen.                                     Zwar unterliegen beide Medikamente
                                              (zum Glück??) gewissen Einschränkun-
An einer anderen Stelle zeichnet sich jetzt   gen, wirken z. B. nicht bei allen Geno-
aber ein Konflikt ab, für den mir (zumin-     typen (aber bei den häufigsten!). Die        Nebenbei bemerkt: In der Schweiz wurde
dest langfristig betrachtet) beim besten      Therapiekosten von Sofosbuvir betragen       festgelegt, dass die Grundversicherung
Willen keine richtige Lösung einfällt. Für    bei 12 Wochen Behandlung mit tägl.           diese Kosten nur bei Patienten mit bereits
mich ist die Fragestellung allerdings nicht   einer Tablette (1.000 $) etwa 60.000 €.      bestehender Leberzirrhose bezahlt (das
komplett neu, sondern fast 30 Jahre alt.      Dazu kommt die Behandlung mit Sime-          sind nur ca. 5 %).
Das Thema waren damals die Therapie-          previr oder Daclatasvir, die noch einmal
kosten für ein Digitalis-Antidot.             mindestens 40.000 € kostet. Auch wenn        Wollen wir das???
                                              im Ergebnis der Preisverhandlungen zwi-
Das in der Nomenklatur C des DDR-Arz-         schen Hersteller und GKV-Spitzenver-         Wie wird mit vergleichbaren hochwirksa-
neimittelverzeichnisses aufgeführte Im-       band eine gewisse Reduktion erreicht         men, extrem teuren Medikamenten (mit
portpräparat kostete (bei Intoxikation mit    werden wird (die allerdings bisher im        breitem Indikationsspektrum) umgegan-
100 Stück Digitoxin 0,1 mg) ca. 10.000        Bereich von max. 25 % lag). Selbst bei       gen (die z. T. schon „in der Pipeline“
Mark. Die hier aufgeführten Preise wa-        50 %iger Reduktion der Preise bleiben        sind)??
ren aus politischen Gründen im Verhältnis     noch Therapiekosten von 50.000 €.
1 : 1 zur D-Mark angegeben. Real ent-                                                      Eines ist zumindest klar: Hier ist das Mit-
sprach das also etwa 50.000 Mark der          Nun, die einfache Multiplikation 50.000 €    tel der Eigenbeteiligung mit Sicherheit
DDR.                                          x 150.000 Patienten (die Prävalenz in        untauglich. Es verbleibt hier einmal ziem-
                                              Deutschland liegt bei 300.000!) ergibt       lich ratlos
Ich persönlich kam damals zu dem              7,5 Mrd. €. Das sind ganz rund gerechnet
Schluss, dass hier wohl eine „Priorisie-      ein Viertel der Arzneimittelausgaben der     mit freundlichen kollegialen Grüßen
rung“ unumgänglich ist. Man muss das          GKV für ein ganzes Jahr.
Antidot unzweifelhaft dem Kind geben,
das die Tabletten eingenommen hat. Aber       Auch wenn die Kosten nur einmal anfal-
auch dem Suizidenten (der sich dann           len und in der Folge also nicht mehr –
vielleicht am nächsten Tag strangu-           hier haben wir ein ganz, ganz großes         Ihr Vorstandsvorsitzender
liert)?? Unser heutiges Gesundheits-          Problem.                                     Klaus Heckemann

KVS-Mitteilungen Heft 10/2014                                                                                                       3
Grenzen eines Systems 10 2014
Vertreterversammlung

    Vertreterversammlung

    Bericht von der 61. Vertreterversammlung der KV Sachsen am 17. September 2014
    Ärzteschaft beabsichtigt, Gesetz mitzugestalten
    Der Vorsitzende der Vertreterversammlung, Dr. Stefan Windau, begrüßte die 35 anwesenden Vertreter, den Ehrenvorsitzenden
    Dr. Hans-Jürgen Hommel sowie Frau Wilma Jessen und Frau Jana Preißler vom Sächsischen Staatsministerium für Sozia-
    les und Verbraucherschutz.

    Bericht des Vorsitzenden der Vertreterversammlung
Herr Dr. Windau berichtete von den                                                       den haus- und fachärztlichen Bereich.
Honorarverhandlungen für 2015 auf                                                        Von dieser Förderung, so positiv sie auch
Bundesebene. Der Orientierungspunkt-                                                     ist, profitieren im Hausarztbereich aller-
wert wird auf 10,2718 Cent angehoben.                                                    dings nur die Praxen, die eine nichtärzt-
Er wertet es als Erfolg, dass der An-                                                    liche Praxisassistentin nachweisen kön-
passungsbedarf des kalkulatorischen                                                      nen. Der VV-Vorsitzende forderte Nach-
Arztlohnes im Rahmen der vereinbarten                                                    verhandlungen, so dass im Ergebnis die
Weiterentwicklung des EBM mit Wir-                                                       beabsichtigten Strukturveränderungen
kung zum 1. Januar 2016 geprüft wird.                                                    (NÄPA,VERAH etc.) gefördert werden
Der Bewertungsausschuss wird aller-                                                      sollten, aber auch die hausärztliche
dings auch prüfen, ob und wie sich eine                                                  Grundversorgung im Allgemeinen.
ggf. ergebende Anpassung des Punkt-
zahlvolumens auf die bisher vereinbarte                                                  Nach Einschätzung von Dr. Windau wird
Kostenneutralität der EBM-Reform aus-                                                    künftig die bessere Bewertung der Arzt-
wirkt. Dr. Windau fordert, dass die Über-                                                minute am Patienten im Focus stehen. Die
prüfungen im Jahr 2015 nicht nur zu wei-    Dr. Stefan Windau                            Wirkung von Morbiditäts- und Demo-
teren Prüfaufträgen, sondern zu positiven                                                grafierate kommt perspektivisch an ihre
Ergebnissen mit spürbaren Veränderun-       Vereinbart wurde auch ein zusätzliches       Grenzen, so dass Breite und Tiefe der
gen für Ärzte und Psychotherapeuten         Vergütungsvolumen von 264 Mio. Euro,         Versorgung künftig im Vordergrund ste-
führen.                                     zweckgebunden zu je 132 Mio. Euro für        hen müssen.

    Geschäftsbericht des KV-Vorstandes
„Wir haben eine außerordentliche VV, so     langt aber gleichzeitig kürzere Termine.
dass sich der Bericht im Wesentlichen auf   Dies ist zwar ein logischer Bruch, es muss
den HVM bezieht.“ Damit charakterisiert     jedoch davon ausgegangen werden, dass
der KV-Vorsitzende Dr. Klaus Hecke-         der Gesetzgeber sich nicht von seinem
mann den inhaltlichen Schwerpunkt der       Vorhaben abbringen lässt. Hier nichts zu
Versammlung.                                tun, fanden wir trotzdem nicht klug“,
                                            begründet der Vorsitzende die Absicht
Eingangs stellt er das Ergebnispaket der    der KV Sachsen, ein „ServiceTelefon
sächsischen MGV-Verhandlungen 2014          Terminvermittlung“ aufzubauen bzw. ein
vor. Dabei wurde eine Erhöhung der Ge-      „Förderungsmodell Neupatienten“ einzu-
samtvergütung für 2014 um ca. 4,4 % er-     führen.
reicht, was etwa 56 Mio. EURO ent-
spricht. Dr. Heckemann informierte des      Entgegen der Auffassung der Politik gibt
Weiteren, „dass die Systematik der Wege-    es nicht wenige Patienten, deren Behand-
pauschalen beibehalten wurde und die        lung nicht innerhalb von vier Wochen
Wegepauschalen ab 4. Quartal 2014 deut-     indiziert ist. Notwendig ist deshalb eine    Dr. Klaus Heckemann
lich angehoben werden.“                     Dringlichkeitskodierung von Überwei-
                                            sungen, z. B. das A-B-C-Modell. Die          „verkommen lassen.“ Das will die KV
Viel Diskussion in der deutschen Ärzte-     Hausärzte werden verpflichtet, eine „qua-    Sachsen jetzt wieder rückgängig machen,
schaft hatte die Absicht des Gesetzgebers   lifizierte“ Überweisung auszustellen, die    vor allem aber auch das kollegiale Mitein-
ausgelöst, den KVen eine Terminvermitt-     alle notwendigen Infos für den Empfän-       ander befördern. Diese Verpflichtung zur
lung aufzubürden. „Die Politik will mit     ger enthält. Leider hatte der Gesetzgeber    Kodierung gemäß dem A-B-C-Modell ist
Budgets eine Leistungsbegrenzung, ver-      diese mit Abschaffung der Praxisgebühr       in der Abrechnungsordnung verankert.

4                                                                                                   KVS-Mitteilungen Heft 10/2014
Grenzen eines Systems 10 2014
Vertreterversammlung

 HVM-Änderung, flankierend zu „ServiceTelefon Terminvermittlung“
 und zum „Förderungsmodell Neupatienten“
„Nicht der Stammpatient ist das Problem,     Patienten als notwendig an, die Termine      Akutsprechstunde in allen fachärztlichen
sondern der Neupatient.“ Deshalb muss        nicht wahrnehmen und sie nicht einmal        Praxen vor. „Dadurch wird gewährleistet,
der Arzt stärker motiviert werden, dem       absagen. Bezüglich der Medikamente           dass sich alle Patienten mit einer Dring-
Neupatienten zeitnahe Termine anzubie-       empfiehlt Dr. Heckemann am Projekt           lichkeitsüberweisung (auch B) durch
ten, wenn eine medizinische Begründung       ARMIN teilzunehmen. Er hofft, dass auch      Eigeninitiative beim entsprechenden
vorliegt. Eine entsprechende Förderung       damit der kollegiale Austausch zwischen      Facharzt vorstellen können, so dass die
beginnt am 1. Oktober 2014. Zu Details       Haus- und Fachärzten gefördert wird.         Terminvermittlung möglichst wenig zu
beider Modelle sei hier auf die Beilage zu                                                tun bekommt.“ Dr. Heckemann begrüßt
den KVS-Mitteilungen 9/2014, die Infor-                                                   jede Lösung, bei der das TerminTelefon
mationen unter www.kvsachsen.de und                                                       sich erübrigt, weil es auch so funktio-
das RLV-Rundschreiben vom 26. Septem-                                                     niert, auch Akutsprechstunden. „Leider
ber 2014 verwiesen.                                                                       können wir die Ärzte nicht rechtlich
                                                                                          dazu verpflichten.“ Deshalb stimmt Frau
                                                                                          Dr. Weiss zu, ihren Antrag als Empfeh-
                                                                                          lung an die Kolleginnen und Kollegen zu
                                                                                          werten. In dieser Form erhält er eine
                                                                                          große Zustimmung. Frau Dr. Sylvia
                                                                                          Krug, Fachärztin für HNO-Heilkunde,
                                                                                          regt an, in den KVS-Mitteilungen die
                                             Dr. Klaus Kleinertz                          fachärztlichen Kollegen aufzurufen, dem
                                                                                          „ServiceTelefon Terminvermittlung“ der
                                             Der Kardiologe Dr. Klaus Kleinertz           KV Sachsen die jeweiligen Akutsprech-
                                             befürwortet ebenfalls grundsätzlich das      stunden zu nennen, damit sie bei Bedarf
                                             A-B-C-Modell. Nach seiner Einschät-          genutzt werden können.
                                             zung gibt es in seiner Fachgruppe aller-
DM Christine Kosch                           dings kein Terminvergabeproblem. Er
                                             stellte deshalb den Antrag, dass die Kar-
Die Diskussion zu den vorgestellten Mo-      diologen aus der „Einbindung Förderung
dellen Termintelefon und Neupatienten        Neupatienten“ herausgenommen werden.
eröffnete die Fachärztin für Allgemein-      Dr. Heckemann schlägt der Versammlung
medizin, DM Christine Kosch. Sie unter-      im Sinne des Antrags vor, eine Beobach-
stützt das Vorgestellte aus Sicht der        tungspflicht in den HVM zu integrieren.
Hausärzte, „ich diskutiere die Dringlich-    Nach Vorlage valider Daten könne dann
keit schon jetzt mit den Patienten.“ Auch    über Modifizierungsbedarf befunden
Dr. Thomas Lipp hält die Modelle für         werden. Ein solches Vorgehen gilt dann
eine „prinzipiell gute Weichenstellung,      für alle Arztgruppen und nicht nur für die
ich weiß aber von Befürchtungen bei          Kardiologen. Damit wäre gesichert, dass      Dr. Alexander Ziegert
Fachärzten vor überbordender Reglemen-       alle Arztgruppen nach den gleichen,
tierung“. Er schätzt ein, dass sich „für     nachvollziehbaren Kriterien ein- oder        Der Vorsitzende des Beratenden Fach-
uns nicht viel ändert, wir müssen es nur     ausgeschlossen werden.                       ausschusses fachärztliche Versorgung
strukturiert umsetzen.“                                                                   Dr. Alexander Ziegert, Facharzt für Or-
                                                                                          thopädie, hinterfragt die Notwendigkeit
                                                                                          der Verknüpfung von Termintelefon und
                                                                                          Neupatientenmodell. Dr. Heckemann be-
                                                                                          gründet sie damit, dass die Einrichtung
                                                                                          einer telefonischen Terminvermittlung
                                                                                          „ohne jede Motivation neue Patienten an-
                                                                                          zunehmen“ nicht funktionieren würde.

                                                                                          In der weiteren Diskussion spricht sich
                                                                                          Dr. Klaus Hamm dafür aus, Handlungs-
                                                                                          fähigkeit zu zeigen, Neuland zu betreten
                                             Dr. Kristina Weiss
                                                                                          und es zu probieren. Dr. Hans Vibrans
Dr. Thomas Lipp                                                                           empfiehlt „nicht sofort schon Fachgrup-
                                             Die Hausärztin Dr. Kristina Weiss bestä-     pen herausnehmen, nach vier Quartalen
Dr. Lipp fordert, dass „das Arzneimittel-    tigt, dass die Abstimmung zwischen den       können wir sehen, wie es funktioniert“.
budget aufgeweicht wird“, damit Haus-        Ärzten dort schon recht gut funktioniert,    Dr. Gottfried Hanzl sieht im Modell
ärzte ohne Regressangst auch teure Me-       wo sich Ärzte gegenseitig ihre internen      die Möglichkeit, „Krankenhaus-Über-
dikamente verordnen können und deshalb       Telefonnummern mitteilen. Die A-Über-        weisungen zu reduzieren, die ansonsten
nicht zum Facharzt überweisen müssen.        weisung greift das auf. Dr. Weiss schlägt    aus dem ambulanten Bereich zu finanzie-
Darüber hinaus sieht er Sanktionen für       die Einrichtung einer zeitlich begrenzten    ren wären.“

KVS-Mitteilungen Heft 10/2014                                                                                                    5
Grenzen eines Systems 10 2014
Vertreterversammlung

    HVM-Änderungen zu förderwürdigen Leistungen
                                              Durch das Verhandlungsergebnis zur            terdeckt sind und die derzeit laufenden
                                              MGV 2014 wird es weiterhin Förderun-          Überprüfungen der EBM-Bewertungen
                                              gen zahlreicher Leistungsbereiche geben.      nicht vor 2016 zu angepassten Gebühren-
                                              Allerdings können mit den vorhandenen         sätzen führen. Dr. Jörg Hammer weist
                                              Finanzmitteln nicht alle bisherigen Leis-     darauf hin, dass dies dazu beiträgt, dass es
                                              tungen mit einem angemessenen Zu-             nicht zur Verschlechterung der Patienten-
                                              schlag gefördert werden.                      behandlung kommt. Sie können damit
                                                                                            weiterhin gleich in der chirurgischen, or-
                                              Deshalb beantragt Dr. Hagen Bruder,           thopädischen oder einer anderen Praxis
                                              auch die Leistungen der konventionel-         geröntgt werden und müssen nicht erst
                                              len Radiologie wie bisher mit einem           zum Radiologen geschickt werden. Da
                                              festen Punktwertzuschlag zu vergüten.         der Antrag von Dr. Bruder große Zustim-
                                              Dr. Christian Paul bekräftigt diesen Vor-     mung erfährt, erklärt der Vorstand seine
                                              schlag. Dr. Hamm unterstützt das eben-        Bereitschaft, ihn in seinen Hauptantrag
Dr. Jörg Hammer                               falls, da diese Leistungen kostenseitig un-   zu integrieren.

    HVM-Änderung zur Stützung hochpreisiger QZV im fachärztlichen
    Versorgungsbereich und zur Anpassung des RLV/QZV wegen der
    Anerkennung von Praxisbesonderheiten
Eine intensive und kontroverse Diskus-        Als Lösung wird vorgeschlagen, die quar-      RLV-/QZV-Anträge. Dr. Heckemann
sion entzündete sich an einem speziellen      talsdurchschnittlichen Mittel für positiv     nimmt das Anliegen auf. Es wird im
Teil des Vorstandsantrages. Besonders bei     beschiedene Anträge des Jahres 2013 in        modifizierten Antrag des Vorstandes be-
hochpreisigen QZV sieht der Vorstand ein      die Vergütungsvolumina der Vergleichs-        rücksichtigt. Damit erfolgt für den Fall
Problem, wenn hier schon die am nied-         gruppen einzustellen. Hierbei gilt: RLV-      der MRT-Leistungen de facto die Anrech-
rigsten bewertete Leistung über dem           Quote unter 0,75 = Mittel werden voll-        nung im Umfang des Antragsgeschehens.
QZV-Fallwert liegt, aber trotzdem in eini-    ständig eingestellt, RLV-Quote gleich
gen Fällen mehr als eine solche Leistung      oder über 0,75 = „Zuschüsse“ der anderen      Anschließend beantragt Dr. Kleinertz
erbracht wurde. Hier ist ganz sicher da-      Vergleichsgruppen werden nur zu 50 %          „eine Begrenzung der MRT-Leistungen
von auszugehen, dass diese unbedingt er-      eingestellt.                                  auf Überweisung durch den Facharzt –
forderlich sind.                                                                            oder alternativ dazu den Vorwegabzug der
                                              Dr. Kleinertz hinterfragt, inwieweit die      geforderten Vergütung aus dem hausärzt-
Deshalb schlägt der Vorstand vor, für         Stützung hochwertiger QZV im fachärzt-        lichen Honorartopf.“ Aufgrund der Vor-
diese Fälle im Umfang des Anteils der         lichen Versorgungsbereich bei Mehr-           gaben zur Honorartrennung zwischen
Mehrerbringung der Leistungen eine ge-        fachinanspruchnahme u. U. analoge             haus- und fachärztlichem Versorgungs-
wisse finanzielle Aufwertung für diese        Sachverhalte abbildet wie die Finanzie-       bereich kann der Vorschlag jedoch nicht
QZV vorzunehmen. Dies erfolgt aller-          rungswirkungen positiv beschiedener           umgesetzt werden.
dings nur einmalig (basiswirksam), wobei
der Vorstand erklärt, dass Überprüfungen
vorgesehen sind, ob die entsprechende
Leistungserbringung       aufrechterhalten
wird. Sollte dies nicht der Fall sein, kön-
nen die finanziellen Mittel auch wieder
zurückgeführt werden.

Anträge von einzelnen Praxen auf Anpas-
sung des RLV/QZV und Anerkennung
von Praxisbesonderheiten werden aktuell
mit einem Finanzvolumen von ca. 6 Mio.
EURO pro Jahr als Vorwegabzug zu Las-
ten aller Vergleichsgruppen finanziert.
Eine unterschiedliche Belastung der Ver-
gleichsgruppen und eine unterschiedliche
Anzahl von positiv beschiedenen Einzel-
anträgen je Vergleichsgruppe führen da-
bei zu von Quartal zu Quartal differieren-
den Umverteilungen.                           Konzentriertes Auditorium

6                                                                                                       KVS-Mitteilungen Heft 10/2014
Grenzen eines Systems 10 2014
Vertreterversammlung

 HVM-Änderungen – Zusammenfassung und Abstimmung
Vor der Abstimmung verliest Dr. Hecke-
mann das Antwortschreiben der Kranken-
kassen zur Benehmensherstellung. Be-
züglich des Neupatientenmodells wird
darin auf die bis zum Quartal IV/2015
gesicherte Finanzierung verwiesen. Die-
sem Aspekt wird durch eine entspre-
chende Anpassung des HVM Rechnung
getragen.

Nach Abschluss der Diskussion stimmte
die Vertreterversammlung über den unter
Berücksichtigung der Diskussion erwei-
terten Vorstandsantrag ab.

Die Vertreterversammlung möge be-
schließen: Der HVM der KV Sachsen           Präsidium mit Dr. Claus Vogel, Dr. Klaus Heckemann, Dr. Joachim Pilz (v. li.)
wird mit Wirkung ab 2. Quartal 2014 bzw.
4. Quartal 2014 wie folgt geändert.         im Sinne einer Empfehlung zur qualifi-          Teilradiologen mit einem Zuschlag in
                                            zierten Umsetzung des Überweisungs-             Höhe von 1,2 Cent sowie der Radiologen
Der Antrag 1 (Vorstandsantrag) wird         modells, des Antrages 6 mit der Maß-            von 1,0 Cent je Punkt sowie des Antra-
unter Berücksichtigung des Antrages 5       gabe der Förderung der Leistungen der           ges 7 mit folgender Ergänzung modifi-
                                                                                            ziert:

                                                                                            ➤ Zur Berücksichtigung von überlap-
                                                                                              penden Antragsgründen im Bereich
                                                                                              der Vergleichsgruppe der Radiologen
                                                                                              erfolgt eine Verrechnung der Quar-
                                                                                              talswerte in der Vergleichsgruppe der
                                                                                              Radiologen mit den Zuführungen, die
                                                                                              sich aus dem Vorstandsantrag 1, An-
                                                                                              lage 7 HVM, Punkt 4 ergeben.

                                                                                            Des Weiteren wird hinsichtlich des Fall-
                                                                                            zuschlages für Neupatienten eine Beob-
                                                                                            achtungspflicht des Vorstandes in den
                                                                                            HVM aufgenommen, um zeitnah notwen-
                                                                                            dige Anpassungen des HVM vornehmen
                                                                                            zu können.

                                                                                            Die anwesenden Vertreter nehmen ihn mit
                                                                                            großer Mehrheit bei zwei Gegenstimmen
Die Vertreter bei einer der Abstimmungen.                                                   und fünf Enthaltungen an.

 Änderung der Abrechnungsordnung und Nachwahl
Mit der Einführung des A-B-C-Modells        chenden Veröffentlichungen zur Umset-           Langer als Mitglied der Bereitschafts-
ist es notwendig, „die Dringlichkeit der    zung des Überweisungsmodells aufge-             dienstkommission aus dem Bereich der
Behandlungsbedürftigkeit nach vom Vor-      nommen.                                         BGSt Chemnitz.
stand erlassenen Vorgaben auf der Über-
                                            (Der aktuelle Honorarverteilungsmaß-
weisung zu kennzeichnen. Dr. Hecke-                                                         Herr Dr. Windau dankt allen Teilnehmern
                                            stab und die angepasste Abrechnungs-
mann begründet den Antrag und erhält                                                        für die intensive und konstruktive Dis-
                                            ordnung liegen diesem Heft bei –
die einstimmige Zustimmung der Ver-                                                         kussion und beendet die Sitzung. Die
                                            die Redaktion)
sammlung. Die Empfehlungen gemäß                                                            nächste reguläre Vertreterversammlung
Antrag von Dr. Lipp, welche Kriterien für                                                   ist für den 12. November 2014 vorge-
eine Klassifizierung als B-Überweisung
                                            Nachwahl                                        sehen.
(Behandlungsbedarf innerhalb von vier       Abschließend erfolgte die einstimmige
Wochen) sprechen, werden in die entspre-    Nachwahl von Herrn Dr. Dirk-Michael                            – Öffentlichkeitsarbeit/im –

KVS-Mitteilungen Heft 10/2014                                                                                                        7
Grenzen eines Systems 10 2014
Berufs- und Gesundheitspolitik

    Berufs- und Gesundheitspolitik

    KV-Vorstand diskutierte mit fachärztlichen Berufsverbänden
    über Terminvergabetelefon und Neupatientenregelung
Der Vorstand der KV Sachsen stellte           Modell stärkt die Rolle des Hausarztes,     Im Anschluss stellte Herr Dr. Heckemann
den fachärztlichen Berufsverbänden am         der die Überweisung ausstellt und die       das Neupatientenmodell vor, das die Ter-
10. September das sächsische Modell zur       Dringlichkeit festlegt.                     minvergabe flankieren soll. Ausführlich
Terminvergabe und Neupatientenrege-                                                       diskutierte er mit den Fachärzten die
lung vor. Dr. Klaus Heckemann erläu-          Damit soll gewährleistet werden, dass       komplexen Zusammenhänge der Finan-
terte den 18 Vertretern von 13 Berufsver-     alle Patienten entsprechend der medizi-     zierung. Die Verknüpfung von Termin-
bänden zunächst die Ausgangssituation         nischen Notwendigkeit gleichwertig ver-     vergabe und Neupatientenregelung stellt
bei den MGV-Verhandlungen 2014. Der           mittelt werden müssen. Er hofft, dass es    eine Voraussetzung zur Schaffung von
Wegfall der Förderung der konventionel-       bundesweit übernommen wird.                 Sprechstunden-Kapazitäten dar, ohne die
len Radiologie bedurfte dabei einer aus-                                                  eine sinnvolle Terminvermittlung via
führlichen Diskussion.                        In der Diskussion konnten zahlreiche Fra-   KV-Telefon nicht möglich wäre. Patien-
                                              gen geklärt und viele Details abgestimmt    ten mit einem berechtigten)* Termin-
Dr. Heckemann erläuterte das A-B-C-           werden. Dr. Klaus Hamm, Vorsitzender        wunsch soll letztlich geholfen werden.
Modell zur Überweisungssteuerung, mit         des BV der Radiologen in Sachsen, stell-
dem sich Sachsen von der politischen          te fest, dass die KV Sachsen hier Ge-                    – Öffentlichkeitsarbeit/im –
Vorgabe trennt, ALLE Termine in vier          staltungsmöglichkeiten ausschöpft und       )* siehe Beilage zu den KVS-Mitteilungen
Wochen zu realisieren. Dieses sächsische      Handlungsfähigkeit nachweist.               09/2014 und unter www.kvsachsen.de

Vertreter der Berufsverbände bei den Ausführungen von Dr. Heckemann

    Informationsveranstaltungen zum Modellprojekt „Studieren in Europa –
    Zukunft in Sachsen“
Die KV Sachsen bereitet die Ausschrei-        gebühren für die zwölfsemestrige Regel-     KV Sachsen
bung für den dritten Jahrgang des Modell-     studienzeit an der Universität Pécs.        Bezirksgeschäftsstelle Leipzig
projekts „Studieren in Europa – Zukunft                                                   14. November 2014, 16–18 Uhr
in Sachsen“ vor.                              Im Gegenzug müssen sich die Studen-         sicherstellung.leipzig@kvsachsen.de
                                              ten nach dem Studium und der FA-            KV Sachsen
Das Modellprojekt ermöglicht es sächsi-       Ausbildung in der Allgemeinmedizin für      Bezirksgeschäftsstelle Chemnitz
schen Abiturienten, die in Deutschland        eine mindestens fünfjährige Tätigkeit im    21. November 2014, 16–18 Uhr
aufgrund des hohen Numerus Clausus            ländlichen Bereich in Sachsen verpflich-    sicherstellung.chemnitz@kvsachsen.de
viele Wartesemester in Kauf nehmen            ten.
müssten, zeitnah das Medizinstudium zu                                                    KV Sachsen
beginnen. Das deutschsprachige Medi-          Für Interessenten bietet die KV Sachsen     Bezirksgeschäftsstelle Dresden
                                                                                          28. November 2014, 16–18 Uhr
zinstudium findet an der Universität Pécs     im November drei Informationsveranstal-
                                                                                          sicherstellung.dresden@kvsachsen.de
(Ungarn) statt. Die KV Sachsen und die        tungen zum Modellprojekt an. Um An-
Krankenkassen finanzieren die Studien-        meldung wird gebeten.                                           – Sicherstellung/vö –

8                                                                                                    KVS-Mitteilungen Heft 10/2014
Schutzimpfungen                                                    Informationen zum Herausnehmen

 Schutzimpfungen

 Ergänzung der Vereinbarung mit AOK PLUS und IKK classic zur
 „Impfvereinbarung Sachsen – Satzungsleistungen“
AOK PLUS und IKK classic haben mit          gung auf der Grundlage des § 20d Abs. 2    7. Lebensjahres erweitert. Die IKK classic
Wirkung zum 1. Oktober 2014 die Schutz-     SGB V („Impfvereinbarung Sachsen –         bietet die Schutzimpfung gegen Influenza
impfung Influenza nasal in die Verein-      Satzungsleistungen“) aufgenommen. Die      im Rahmen ihrer Satzungsleistungen auch
barung gemäß § 132e SGB V über die          AOK PLUS hat darüber hinaus die Schutz-    weiterhin als Standardimpfung allen Kin-
Durchführung von aktiven Schutzimpfun-      impfung gegen Influenza als Standard-      dern (ab vollendetem 6. Lebensmonat),
gen gegen übertragbare Krankheiten im       impfung für Kinder ab dem vollendeten      Jugendlichen und Erwachsenen bis zum
Rahmen der vertragsärztlichen Versor-       6. Lebensmonat bis zur Vollendung des      vollendeten 60. Lebensjahr an.

 Krankenkasse      Schutzimpfung       Abrechnungsbestimmung(en)                           Abr.-Nr.     Vergütung
                                                                                                        (Pauschale pro Impfung)

 AOK PLUS          Influenza           Standardimpfung für Kinder ab dem vollendeten       89111S       7,00 EUR
                                       6. Lebensmonat bis zur Vollendung des
                                       7. Lebensjahres und für Versicherte über 50 Jahre
                                       bis zum vollendeten 60. Lebensjahr

 IKK classic       Influenza           Standardimpfung aller Kinder (ab vollendetem        89111S       7,00 EUR
                                       6. Lebensmonat), Jugendlichen und Erwachsenen
                                       bis zum vollendeten 60. Lebensjahr

 AOK PLUS          Influenza nasal     Impfung für Kinder im Alter von 2 bis               89112S       7,00 EUR
 IKK classic                           einschließlich 6 Jahren

KKH und TK, die ebenfalls gemäß ihrer Satzungen die Influenzaimpfung für Kinder übernehmen, haben eine Kostenübernahme
für den nasalen Impfstoff im Rahmen der Satzungsleistungen ausgeschlossen.

Die Impfvereinbarung ist auf der Internetpräsenz der KV Sachsen www.kvsachsen.de → Mitglieder → Verträge unter Buch-
stabe „I“ einsehbar.
                                                                            – Vertragspartner und Honorarverteilung/is –

 Jetzt heißt es: „Gib der Grippe eine Abfuhr!“
Präventionsinitiative – Die KBV und         sam mit den Kassenärztlichen Vereini-      kassen die Kosten. Einige Kassen bezah-
die KVen rufen pünktlich zum Herbst         gungen (KVen) die Aktion „Gib der          len die Impfung auch für weitere Versi-
zur Influenza-Impfung auf.                  Grippe eine Abfuhr!“ gestartet. Ein Pla-   cherte.
                                            kat, eine Patienteninformation und ein
                                                                                       Der Aufruf zur Grippeschutzimpfung ist
„Die Impfung ist das beste und einfachste   Video weisen auf die Vorteile der Imp-
                                                                                       Teil der Präventionsinitiative, die die
Mittel gegen Grippe“, sagte Dipl.-Med.      fung hin und sollen die Bürger motivie-
                                                                                       KBV 2010 zusammen mit den KVen
Regina Feldmann, Vorstand der Kassen-       ren, sich impfen zu lassen. Ärzte können
                                                                                       gestartet hat. Ihr Ziel ist, die Bereitschaft
ärztlichen Bundesvereinigung (KBV).         die Materialien in den Wartezimmern
                                                                                       für Vorsorgeuntersuchungen und Schutz-
Die beste Zeit, um sich impfen zu lassen,   auslegen.
                                                                                       impfungen in der Bevölkerung zu erhö-
seien die Herbstmonate von Oktober bis
                                                                                       hen und die Durchimpfungsrate zu stei-
November.                                   Besonders empfohlen wird die Impfung
                                                                                       gern. Alle Informationsmaterialien für
                                            über 60-jährigen Menschen, chronisch
                                                                                       Patienten stehen unter www.kbv.de/
Eine Grippe (Influenza) ist eine schwere    kranken und immungeschwächten Per-
                                                                                       html/gesundheitsvorsorge.php bereit.
Infektionserkrankung mit zum Teil lebens-   sonen, Schwangeren sowie all jenen, die
                                                                                       Das Plakat zur Grippeschutzimpfung
bedrohlichen Folgen und nicht zu ver-       berufsbedingt viel Kontakt zu anderen
                                                                                       können Ärzte bei der KBV kostenfrei be-
wechseln mit einem grippalen Infekt.        Menschen haben.
                                                                                       stellen (E-Mail: versand@kbv.de).
Damit sich möglichst viele Menschen vor     Für diese sogenannten Risikogruppen                       – Pressemitteilung der KBV
den Viren schützen, hat die KBV gemein-     übernehmen die gesetzlichen Kranken-                       vom 28. September 2014 –

KVS-Mitteilungen Heft 10/2014                                                                                                      I
Informationen zum Herausnehmen                                                                          Sicherstellung

 Sicherstellung

 Ausschreibung und Abgabe von Vertragsarztsitzen
Ausschreibung von Vertragsarztsitzen
Von der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen werden gemäß § 103 Abs. 4 SGB V folgende Vertragsarztsitze in den Planungs-
bereichen zur Übernahme durch einen Nachfolger ausgeschrieben:
Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
*) Bei Ausschreibungen von Fachärzten für Allgemeinmedizin können sich auch Fachärzte für Innere Medizin bewerben, wenn sie
   als Hausarzt tätig sein wollen.
   Bei Ausschreibungen von Fachärzten für Innere Medizin (Hausärztlicher Versorgungsbereich) können sich auch Fachärzte für
   Allgemeinmedizin bewerben.

Nähere Informationen hinsichtlich des räumlichen Zuschnitts sowie der arztgruppenbezogenen Zuordnung zu den ein-
zelnen Planungsbereichen bzw. Versorgungsebenen sind auf der Internetpräsenz der KV Sachsen abrufbar:
www.kvsachsen.de → Mitglieder → Arbeiten als Arzt → Bedarfsplanung und sächsischer Bedarfsplan.
Wir weisen außerdem darauf hin,
• dass sich auch die in den Wartelisten eingetragenen Ärzte bei Interesse um den betreffenden Vertragsarztsitz bewerben müssen,
• dass diese Ausschreibungen ebenfalls im Ärzteblatt Sachsen veröffentlicht worden sind,
• dass bei einer Bewerbung die betreffende Registrierungs-Nummer (Reg.-Nr.) anzugeben ist.

Bezirksgeschäftsstelle Chemnitz
 Reg.-Nr.                              Fachrichtung                                 Planungsbereich        Bewerbungsfrist

                                           Allgemeine fachärztliche Versorgung

 14/C047             Psychologische Psychotherapie/Verhaltenstherapie               Chemnitz, Stadt           24.10.2014

 14/C048             Psychologische Psychotherapie/Tiefenpsychologie                Chemnitz, Stadt            11.11.2014
                       (Abgabe des hälftigen Versorgungsauftrages)

 14/C049                     Frauenheilkunde- und Geburtshilfe                         Mittweida               11.11.2014

 14/C050                         Neurologie und Psychiatrie                             Zwickau                11.11.2014

                             Haut- und Geschlechtskrankheiten
 14/C051                 ZB: Allergologie, Phlebologie, Proktologie                     Zwickau                11.11.2014
                          (Nachbesetzung einer Angestelltenstelle)

Schriftliche Bewerbungen sind unter Berücksichtigung der Bewerbungsfrist an die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen, Bezirks-
geschäftsstelle Chemnitz, Postfach 11 64, 09070 Chemnitz, Tel. 0371 2789-406 oder -403 zu richten.

Bezirksgeschäftsstelle Dresden

 Reg.-Nr.                              Fachrichtung                                 Planungsbereich        Bewerbungsfrist
                                           Allgemeine fachärztliche Versorgung
 14/D027                        Hals-Nasen-Ohrenheilkunde                             Löbau-Zittau             11.11.2014
                                          Spezialisierte fachärztliche Versorgung

 14/D028                     Innere Medizin/Gastroenterologie
                                                                                     Dresden, Stadt           24.10.2014
                    (Ausschreibung eines hälftigen Versorgungsauftrages)

Schriftliche Bewerbungen sind unter Berücksichtigung der Bewerbungsfrist an die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen, Bezirks-
geschäftsstelle Dresden, Schützenhöhe 12, 01099 Dresden, Tel. 0351 8828-310 zu richten.

II                                                                                                 KVS-Mitteilungen Heft 10/2014
Sicherstellung                                                       Informationen zum Herausnehmen

Bezirksgeschäftsstelle Leipzig

 Reg.-Nr.                               Fachrichtung                                 Planungsbereich      Bewerbungsfrist

                                                 Hausärztliche Versorgung

 14/L026                               Innere Medizin*)                                  Leipzig               11.11.2014

                                            Allgemeine fachärztliche Versorgung

 14/L027                                 Orthopädie                                   Leipzig, Stadt           24.10.2014

                                           Spezialisierte fachärztliche Versorgung

 14/L028                               Innere Medizin                                 Leipzig, Stadt           11.11.2014

Schriftliche Bewerbungen sind unter Berücksichtigung der Bewerbungsfrist an die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen, Bezirks-
geschäftsstelle Leipzig, Braunstraße 16, 04347 Leipzig, Tel. 0341 2432-153 oder -154 zu richten.

Abgabe von Vertragsarztsitzen
Von der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen werden folgende Vertragsarztsitze zur Übernahme veröffentlicht:

Bezirksgeschäftsstelle Chemnitz

              Fachrichtung                              Planungsbereich                            Bemerkung

                                                 Hausärztliche Versorgung

             Innere Medizin*)                                  Aue                        geplante Abgabe: 31.08.2015

Interessenten wenden sich bitte an die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen, Bezirksgeschäftsstelle Chemnitz, Postfach 11 64,
09070 Chemnitz, Tel. 0371 2789-406 oder -403.

Bezirksgeschäftsstelle Dresden

              Fachrichtung                              Planungsbereich                            Bemerkung

                                           Spezialisierte fachärztliche Versorgung

       Innere Medizin/Kardiologie                         Dresden, Stadt                    voller Versorgungsauftrag
     (Vertragsarztsitz in einem MVZ)

Interessenten wenden sich bitte an die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen, Bezirksgeschäftsstelle Dresden, Schützenhöhe 12,
01099 Dresden, Tel. 0351 8828-310.

Bezirksgeschäftsstelle Leipzig

              Fachrichtung                              Planungsbereich                            Bemerkung

                                                 Hausärztliche Versorgung

            Allgemeinmedizin*)                              Delitzsch

Interessenten wenden sich bitte an die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen, Bezirksgeschäftsstelle Leipzig, Braunstraße 16,
04347 Leipzig, Tel. 0341 2432-153 oder -154.

                                                                                                          – Sicherstellung/rö –

KVS-Mitteilungen Heft 10/2014                                                                                               III
Informationen zum Herausnehmen                                                                  Qualitätssicherung

 Qualitätssicherung

 Qualitätszirkelarbeit
Wussten Sie eigentlich, dass die KV Sachsen regelmäßig Fortbildungen für QZ-Moderatoren zur Unterstützung ihrer Aufgaben im
Qualitätszirkel anbietet?

Für folgenden Workshop sind noch freie Plätze verfügbar:

Qualitätszirkel-Moderatorenfortbildung 2014
Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen möchte den fachlichen und interdisziplinären Austausch zwischen den Moderatoren von
Qualitätszirkeln (QZ) einerseits sowie zwischen Qualitätszirkel-Tutoren und Moderatoren andererseits fördern und die Qualitäts-
zirkelarbeit unterstützen und weiterentwickeln.

Dazu wird in diesem Jahr noch folgender Workshop angeboten:

  Workshop: Refresher Patientenfallkonferenz

  Inhalt

  Die Patientenfallkonferenz (PFK) ist eine Analysemethode für die Bearbeitung von komplizierten oder schwierig verlaufenden
  konkreten Patientenfällen aus der Praxis im QZ. Die Fallbesprechung im QZ schafft dabei einen Rahmen für interkollegiale
  Lernprozesse, Entlastungseffekte und es können durch den gemeinsamen Austausch Verbesserungsvorschläge für einen neuen
  strukturierten Behandlungsplan entwickelt werden.

  Hauptinhalt des Workshops ist die Simulation einer PFK anhand eines von den Teilnehmern mitgebrachten Beispiels.

  Je nach Bedarf werden dabei folgende Inhalte der Moderatorenausbildung wiederholt:
  – Methode der hermeneutischen Fallarbeit,
  – strukturelle Empfehlungen für die Gestaltung von QZ-Moderation und QZ-Arbeit,
  – Vorstellung möglicher Moderationsmedien und
  – Umgang mit kritischen Moderationssituationen bei der PFK.

  Seminardaten

  Termin:               Freitag, 7. November 2014, 16:00 Uhr bis ca. 19:00 Uhr

  Veranstaltungsort:    Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
                        Bezirksgeschäftsstelle Chemnitz
                        Carl-Hamel-Straße 3
                        09116 Chemnitz

Der Workshop findet in einer Kleingruppe mit maximal zehn Teilnehmern statt und wird von einem Qualitätszirkel-Tutor (erfahrene
ärztliche bzw. psychotherapeutische QZ-Moderatoren mit Trainerqualifikation nach dem Qualitätszirkelkonzept der KBV) geleitet.

Die Veranstaltungen sind für Qualitätszirkel-Moderatoren gebührenfrei und werden mit Fortbildungspunkten zertifiziert.

Ihre Anmeldung für den Workshop „Refresher Patientenfallkonferenz“ am 7. November 2014 nehmen wir gern unter
Tel: 0351 82 90 677 (Frau Kempf) entgegen.
                                                                                                      – Qualitätssicherung/jk –

IV                                                                                                KVS-Mitteilungen Heft 10/2014
Abrechnung/DMP-Informationen/Vertragswesen                             Informationen zum Herausnehmen

 Abrechnung

 Überweisungsverfahren
Die Überweisung stellt ein wichtiges Ins-     dikation des Patienten, womit auch die Ge-    Die Grundlagen zur Ausstellung von
trument zur Koordination der ärztlichen       fahr unerwünschter Arzneimittelinterak-       Überweisungen finden sich in § 24 Bun-
Inanspruchnahme dar. Damit soll u.a. si-      tionen verringert wird.                       desmantelvertrag – Ärzte (BMV-Ä). Zu-
chergestellt werden, dass der überwei-                                                      dem verweisen wir auf die Veröffentli-
sende Arzt alle für seine weitere Behand-     Wichtig ist es daher, dass bei vorgeleg-      chung „Überweisungen nach Wegfall der
lung nötigen Informationen erhält.            ter Überweisung die Behandlung auch           Praxisgebühr“ in den KVS-Mitteilungen
                                              in diesem Rahmen erfolgt und ein ent-         1/2013, auf die aktuelle Abrechnungsord-
Durch das Überweisungsverfahren und die       sprechender Datensatz anzulegen ist.          nung u. a. mit den Festlegungen zum
damit verbundene Berichtspflicht des an-                                                    neuen A-B-C-Modell der Überweisung im
nehmenden Vertragsarztes können Mehr-         Beginnt der auf Überweisung tätige Arzt       Rahmen der ServiceTelefon Terminver-
fachbehandlungen und Doppeluntersu-           die Behandlung erst im Folgequartal, kann     mittlung als Beilage zu diesem Heft sowie
chungen vermieden werden.                     der ausgestellte Überweisungsschein ver-      auf die Veröffentlichungen im Internetauf-
                                              wendet werden, sofern der Versicherte         tritt der KV Sachsen.
Zudem erhalten alle beteiligten Ärzte die     zum Zeitpunkt der Behandlung eine gül-
notwendigen Informationen über die Me-        tige Krankenversichertenkarte vorweist.                        – Abrechnung/eng-silb –

 DMP-Informationen

 Konkretisierung bei Überweisungen in allen DMP
Aufgrund zahlreicher Nachfragen seitens       „Überweist der koordinierende Vertrags-       DMP) gegeben sind. Überweist der koor-
der am DMP teilnehmenden Ärzte bei der        arzt den Versicherten unter Berücksichti-     dinierende Vertragsarzt den Versicherten
Durchführung von Überweisungen inner-         gung der Regelungen des BMV-Ä per Auf-        zur Mit-/Weiterbehandlung an andere
halb des DMP haben die Vertragspartner        tragsleistung     (Definitionsauftrag/Ziel-   Leistungserbringer oder werden die ent-
im jeweiligen § 3 – (Teilnahmevorausset-      auftrag) zur Erbringung von bestimmten        sprechenden Leistungen aufgrund der Di-
zungen und Aufgaben des koordinieren-         Leistungen, z. B. einer DMP-Schulung, an      rektinanspruchnahme auf Originalschein
den Versorgungssektors (koordinierender       andere Leistungserbringer, so haftet der      abgerechnet, haftet der die Leistung er-
Vertragsarzt)) folgende Klarstellung einge-   überweisende Arzt dafür, dass die Voraus-     bringende Arzt.“
fügt:                                         setzungen für die Leistungserbringung                            – Vertragspartner und
                                              (u. a. Teilnahme des Versicherten am                           Honorarverteilung/jh –

 Vertragswesen

 Vertrag mit der BKK-Vertragsarbeitsgemeinschaft Ost über die hausarzt-
 zentrierte Versorgung nach § 73b SGB V – Beitritt der Bosch BKK
 zum 1. Oktober 2014
Mit Wirkung zum 1. Januar 2008 wurde          der Ärzte gegenüber der KV Sachsen ab-        Eine Übersicht über die dem Vertrag

                                                                                            rer Homepage (www.kvsachsen.de →
der Vertrag über die hausarztzentrierte       gegebenen Teilnahmeerklärungen behal-         beigetretenen BKK steht Ihnen auf unse-

                                                                                            Mitglieder → Verträge → Buchstabe „H“)
Versorgung nach § 73b SGB V zwischen          ten Gültigkeit für alle an der Vereinbarung
der    BKK-Vertragsarbeitsgemeinschaft        teilnehmenden BKK. Für den Beitritt der
(VAG) Ost und der KV Sachsen geschlos-        Bosch BKK ab dem 1. Oktober 2014 ist          zur Verfügung.
sen. Zum 1. Oktober 2014 tritt die Bosch      die Abgabe einer erneuten Teilnahmeer-                           – Vertragspartner und
BKK dem o. g. Vertrag bei. Die von Seiten     klärung demnach nicht erforderlich.                           Honorarverteilung/py –

KVS-Mitteilungen Heft 10/2014                                                                                                       V
Informationen zum Herausnehmen                                                                                 Verschiedenes

 Verschiedenes

 Information der Sächsischen Ärzteversorgung
 Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung
Für Mitglieder der Sächsischen Ärztever-      gemäß § 23 Abs. 3 SSÄV jeweils zum               bei einem bestimmten Arbeitgeber
sorgung, die der Versicherungspflicht in      Ende des Kalendermonats fällig.                  oder für eine tatsächlich ausgeübte be-
der gesetzlichen Rentenversicherung un-                                                        rufsspezifische Tätigkeit.
terliegen, besteht die Möglichkeit, sich ab   Tritt der Versorgungsfall ein, besteht unab-   − Eine wesentliche Änderung im Tätig-
Beginn ihrer Mitgliedschaft in der Säch-      hängig von der Dauer der Mitgliedschaft          keitsfeld ist dann von Belang, wenn
sischen Ärzteversorgung zugunsten des         sofortiger Versicherungsschutz (ohne             Beschäftigte keiner klassischen be-
Versorgungswerkes gemäß § 6 Abs. 1 Nr.        Wartezeit). Jedoch muss mindestens ein           rufsspezifischen Tätigkeit (z. B. Con-
1 SGB VI von der gesetzlichen Renten-         Monatsbeitrag gezahlt worden sein.               trolling, Qualitätsprüfung, Medizin-
versicherung befreien zu lassen.                                                               journalismus etc.) nachgehen. Dies gilt
                                              Zwischen Mitglied und Arbeitgeber sollte         auch für die Änderung des Stellen-
Dazu muss ein Antrag innerhalb einer          geklärt werden, ob der Arbeitnehmeran-           inhaltes in diesen Bereichen.
Frist von drei Monaten seit Begründung        teil einbehalten wird und zusammen mit
der Mitgliedschaft in der Sächsischen         dem Arbeitgeberzuschuss direkt an die          − Bei der Aufgabe dieser Tätigkeit oder
Ärzteversorgung bzw. seit Beginn einer        Sächsische Ärzteversorgung überwiesen            Wechsel des Arbeitgebers, endet die
versicherungspflichtigen Tätigkeit ge-        wird bzw. ob der Arbeitgeberanteil (Zu-          Wirkung der Befreiung und es muss
stellt werden. Bei einer späteren Bean-       schuss zur Rentenversicherung) zusam-            für eine Folgebeschäftigung ein neuer
tragung erfolgt die Befreiung erst ab Zu-     men mit dem Gehalt an das Mitglied aus-          Befreiungsantrag gestellt werden.
gang des Antrages bei der Sächsischen         gezahlt wird. In diesem Fall ist der
Ärzteversorgung, in dem Fall also nicht       Beitrag (Arbeitgeberzuschuss verdoppelt        Fazit:
rückwirkend zum Mitgliedschaftsbeginn,        um den Arbeitnehmeranteil) monatlich
sodass es zu einer parallelen Beitragsver-    vom Mitglied direkt an die Sächsische          − Es muss für jedes einzelne Beschäfti-
pflichtung kommt. Besonders bedeutsam         Ärzteversorgung zu zahlen. Hierzu sollte         gungsverhältnis, welches nach dem
ist die Befreiung im Falle der Berufsunfä-    auch die Möglichkeit der Teilnahme am            31. Oktober 2012 begann, eine Befrei-
higkeit junger Mitglieder, da bei Eintritt    SEPA-Lastschriftverfahren genutzt wer-           ung vorliegen.
des Versorgungsfalles in den ersten fünf      den. Hat der Arbeitgeber bereits Pflicht-      − Der Versicherungspflicht in der gesetz-
Jahren nach dem Hochschulabschluss            beiträge an die gesetzliche Rentenver-           lichen Rentenversicherung unterliegen
ohne Rücksicht auf die bisherige Gesamt-      sicherung entrichtet, die Zeiten der jetzt       somit alle angestellten Ärztinnen und
beitragszahlung eine Rente von minde-         vorliegenden Befreiung betreffen, sollte         Ärzte (z. B. in Krankenhäusern, Medi-
stens 45 % der jeweiligen Rentenbemes-        das Mitglied außerdem umgehend in                zinischen Versorgungszentren, Arzt-
sungsgrundlage gezahlt wird.                  Abstimmung mit dem Arbeitgeber die Er-           praxen usw.).
                                              stattung bei der Einzugsstelle (Kranken-
Die Formblätter für den Befreiungsantrag      kasse) beantragen. Die erstatteten Bei-        − Dies gilt z. B. auch, wenn sich Ärztin-
der Deutschen Rentenversicherung Bund         träge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-            nen und Ärzte vertraglich als selbst-
erhalten Sie von der Verwaltung der           anteil) sind unverzüglich an die Sächsi-         ständig bezeichnen, aber wie ein Ar-
Sächsischen Ärzteversorgung (auf An-          sche Ärzteversorgung weiterzuleiten.             beitnehmer im Beschäftigungsverhält-
frage per Post oder als Download unter                                                         nis handeln. Dann handelt es sich mög-
www.saev.de). Sie übernimmt auch die                                                           licherweise um eine Scheinselbststän-
                                              Zusammenfassung:                                 digkeit. Die Prüfung und Beurteilung
Weiterleitung an die Deutsche Renten-
versicherung Bund. Entscheidend für das                                                        der Scheinselbstständigkeit wird durch
                                              − Der Beschäftigungsumfang spielt bei            die Deutsche Rentenversicherung vor-
Befreiungsdatum ist der Posteingangs-           der Bewertung der ärztlichen Tätigkeit
stempel der Sächsischen Ärzteversor-                                                           genommen.
                                                keine Rolle. Auch für geringfügige Be-
gung.                                           schäftigungen oder Nebentätigkeiten          Weiterführende Informationen finden Sie
                                                muss ein Befreiungsantrag gestellt           auf der Internetseite der Sächsischen
Sobald die Deutsche Rentenversicherung          werden.
den Bescheid über die Befreiung zuge-                                                        Ärzteversorgung (www.saev.de), unseren
sandt hat, muss dieser im Original um-        − Wenn nach dem 31. Oktober 2012 ein           Mitgliederinformationen Nr. 6 aus dem
gehend dem Arbeitgeber vorgelegt wer-           neuer Arbeitsvertrag geschlossen wird        Jahr 2013 sowie Nr. 7 aus dem Jahr 2014
den. Nach erfolgter Befreiung von der           (unabhängig davon, ob mit dem bishe-         und bei der Deutschen Rentenversiche-
gesetzlichen Rentenversicherung entrich-        rigen oder einen neuen Arbeitgeber) ist      rung Bund
ten Mitglieder (oder der Arbeitgeber) an        immer ein neuer Antrag auf Befreiung         (www.deutsche-rentenversicherung.de).
die Sächsische Ärzteversorgung den glei-        von der gesetzlichen Rentenversiche-
chen Beitrag, den Sie ohne diese Befrei-        rung zu stellen.                                      – Dipl.-Ing. oec. Angela Thalheim
ung an die Deutsche Rentenversicherung        − Die Befreiung erfolgt ausnahmslos nur                 Geschäftsführerin der Sächsischen
zu zahlen hätten. Dieser Pflichtbeitrag ist     für eine ganz konkrete Beschäftigung                                  Ärzteversorgung –

VI                                                                                                         KVS-Mitteilungen Heft 10/2014
Recht/Verordnung von AHH                                            Informationen zum Herausnehmen

 Recht

 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie
 Rechtzeitige Wiedervorstellung beim Arzt erforderlich
Anspruch auf Krankengeld                    Beispiele für eine lückenlose               lichen Notdienst am Wochenende in An-
                                            Arbeitsunfähigkeits (AU)-                   spruch nehmen.
Patienten, die durch Krankheit arbeitsun-   Bescheinigung
fähig sind, müssen ihre Arbeitsunfähig-                                                 Kommen die Versicherten dieser Ver-
keit gegenüber der Krankenkasse lücken-     Gilt eine AU Bescheinigung bis Diens-       pflichtung nicht nach, gelten sie als ge-
los nachweisen.                             tag, muss sich der Patient für eine Fort-   sund und haben keinen Anspruch auf
                                            zahlung des Krankengeldes spätestens        Krankengeld.
Das gilt insbesondere für den Anspruch      an diesem Dienstag erneut beim Ver-
auf Krankengeld. Die Anforderungen          tragsarzt vorstellen und sich eine Folge-   Die lückenlose Bescheinigung der AU ist
für diesen Nachweis sind nach einem         bescheinigung ausstellen lassen, um den     vor allem auf Muster 17 – Ärztliche Be-
Urteil des Bundessozialgerichtes vom        Anspruch auf Krankengeld aufrecht zu        scheinigung zum Erlangen von Kranken-
6. November 2013 äußerst streng (AZ B1      erhalten.                                   geld – wichtig.
KR 48/13B).
                                            Dies gilt auch für eine Arbeitsunfähig-     Aber auch bei der AU-Bescheinigung –
Laut Gesetz entsteht der Anspruch auf       keit, die am Wochenende endet.              Muster 1 – ist sie in bestimmten Fall-
Krankengeld – im Anschluss an die meist                                                 konstellationen, z. B. bei Ende des Be-
sechswöchige Entgeltfortzahlung durch       Endet die AU-Bescheinigung an einem         schäftigungsverhältnisses, Voraussetzung
den Arbeitgeber – von dem Tag an, der       Sonntag, muss sich der Versicherte nach     für den Anspruch auf Krankengeld.
auf den Tag der ärztlichen Feststellung     dem Urteil des Bundessozialgerichtes be-
der Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 Satz 1   reits am Freitag erneut dem Vertrags-
Nr. 2 SGB V).                               arzt vorstellen oder aber den hausärzt-          – Verordnung und Prüfwesen/mau –

 Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln

 Inkrafttreten der Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV) –
 Angabe der E-Mail-Adresse bei Verordnungen verschreibungspflichtiger
 Medizinprodukte ist Pflicht
Mit dem Inkrafttreten der MPAV zum          Medizinprodukte sind nach § 1 Abs. 1        Ohne Angabe der E-Mail-Adresse auf der
29. Juli 2014 muss zukünftig jede Me-       MPAV verschreibungspflichtig, wenn sie      Verordnung dürfen diese Medizinpro-
dizinprodukteverordnung von verschrei-      zur Anwendung durch den Laien be-           dukte nicht mehr abgegeben werden.
bungspflichtigen Medizinprodukten fol-      stimmt sind und
gende Angaben enthalten (MPAV, §1           − Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen     Die Aufnahme der E-Mail-Adresse als
Abs. 2):                                      enthalten, die der Verschreibungs-        verpflichtende Angabe geht auf die be-
− Namen,                                      pflicht nach der Arzneimittelverschrei-   stehende europäische Durchführungs-
− Vornamen,                                   bungsverordnung unterliegen oder auf      richtlinie 2012/52/EU vom 20. Dezember
                                              die solche Stoffe aufgetragen sind        2012 zurück.
− Berufsbezeichnung und Anschrift der
   verschreibenden ärztlichen oder zahn-      (z. B. Macrogol zur Behandlung der
                                                                                        Auch bestimmte Arzneimittelverordnun-
                                              senen → z. B. MOVICOL® Junior aro-
   ärztlichen Person (verschreibende Per-     Koprostase bei Kindern und Erwach-
                                                                                        gen müssen seit Mai 2014 eine E-Mail-
   son),
                                              mafrei)                                   Adresse enthalten. Betroffen sind davon
− Telefon- oder Telefaxnummer,                                                          zur Einlösung in einem anderen Mitglied-
− E-Mail-Adresse.                           − in Anlage 1 der MPAV aufgeführt sind      staat der EU, in einem Vertragsstaat des
                                              (derzeit: Oral zu applizierende Sätti-    Abkommens über den europäischen Wirt-
Diese Regelung gilt nur für die Verord-       gungspräparate auf Cellulosebasis mit     schaftsraums oder in der Schweiz be-
nung verschreibungspflichtiger Medizin-       definiert vorgegebener Geometrie –        stimmte Rezepte.
produkte. Andere Medizinprodukte sind         zur Behandlung des Übergewichts und
hiervon nicht betroffen.                      zur Gewichtskontrolle).                         – Verordnungs- und Prüfwesen/st –

KVS-Mitteilungen Heft 10/2014                                                                                                VII
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