Grenzen eines Systems 10 2014
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10 • 2014 o l l a r - P i l l e 00 0 - D Die 1. S y s t e m s z e n e i n e s Gr e n Bericht von der KV-Vorstand diskutierte HVM und Abrechnungs- Sonder-VV am mit fachärztlichen ordnung mit Wirkung 17. September 2014 Berufsverbänden ab 1. Oktober 2014 Seite 4–7 Seite 8 Beilagen
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Inhalt Editorial Die 1.000 Dollar Pille – Grenzen eines Systems 3 Vertreterversammlung Ärzteschaft beabsichtigt, Gesetz mitzugestalten 4 Bericht des Vorsitzenden der Vertreterversammlung 4 Geschäftsbericht des KV-Vorstandes 4 HVM-Änderung, flankierend zur „ServiceTelefon Terminvermittlung“ und zum „Förderungsmodell Neupatienten“ 5 HVM-Änderungen zu förderwürdigen Leistungen 6 HVM-Änderung zur Stützung hochpreisiger QZV im fachärztlichen Versorgungsbereich und zur Anpassung des RLV/QZV wegen der Anerkennung von Praxisbesonderheiten 6 HVM-Änderungen – Zusammmenfassung und Abstimmung 7 Änderung der Abrechnungsordnung und Nachwahl 7 Berufs- und KV-Vorstand diskutierte mit fachärztlichen Berufsverbänden Gesundheitspolitik über Terminvergabetelefon und Neupatientenregelung 8 Informationsveranstaltungen zum Modellprojekt „Studieren in Europa – Zukunft in Sachsen“ 8 Barrierefrei in die Praxis 9 Erstes Praxisnetz Deutschlands in Stufe 1 in Sachsen anerkannt Gemeinsame Presseerklärung der KV Sachsen und des Leipziger Gesundheitsnetz e. V. 10 Nachrichten Unter 08000 116 016 Tag und Nacht erreichbar: Das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ 10 Hinweis: „Alte“ Krankenversichertenkarte ab 1. Januar 2015 ungültig 11 Buchvorstellung Berufseinstieg Arzt – Perfekt durchstarten 11 Vordrucke Neue Vordrucke und Änderung der Bedruckung des Personalienfeldes ab 1. Oktober 2014 12 Meinung Possenspiel 13 Wir stellen vor Dr. med. Folke Lanius, FÄ für Innere Medizin in Rodewisch Die Ärztin mit einem besonderen Herz für Tiere 15 Zur Lektüre empfohlen Kleine Kunstgeschichte Deutschlands 16 Michelangelo 16 Was uns den Schlaf raubt 16 Impressum 11 KVS-Mitteilungen Heft 10/2014 1
Inhalt Informationen In der Heftmitte zum Herausnehmen Schutzimpfungen Ergänzung der Vereinbarung mit AOK PLUS und IKK classic zur „Impfvereinbarung Sachsen – Satzungsleistungen“ I Jetzt heißt es: „Gib der Grippe eine Abfuhr!“ I Sicherstellung Ausschreibung und Abgabe von Vertragsarztsitzen II Qualitätssicherung Qualitätszirkelarbeit IV Abrechnung Überweisungsverfahren V DMP-Informationen Konkretisierung bei Überweisungen in allen DMP V Vertragswesen Vertrag mit der BKK-Vertragsarbeitsgemeinschaft Ost über die hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b SGB V – Beitritt der Bosch BKK zum 1. Oktober 2014 V Verschiedenes Information der Sächsischen Ärzteversorgung Befreiuung von der gesetzlichen Rentenversicherung VI Recht Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie Rechtzeitige Wiedervorstellung beim Arzt erforderlich VII Verordnung von Arznei-, Inkrafttreten der Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV) – Heil- und Hilfsmitteln Angabe der E-Mail-Adresse bei Verordnungen verschreibungs- pflichtiger Medizinprodukte ist Pflicht VII Vorsicht beim Faxen von Rezepten an Apotheken VIII Fortbildung Fortbildungen der KV Sachsen VIII Personalia In Trauer um unsere Kollegen VIII Beilagen: Honorarverteilungsmaßstab mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 Abrechnungsordnung mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 11. Mitteldeutsche Medizinrechtstage 2 KVS-Mitteilungen Heft 10/2014
Editorial Editorial Die 1.000 Dollar Pille – Grenzen eines Systems Liebe Kolleginnen und Kollegen, system kann sich das Digitalis-Antidot (für ca. 5.000 €) sicher uneingeschränkt es gibt Situationen, da ist man froh, im leisten, aber das Grundproblem scheint GKV-System nur für den Teil der ver- momentan an anderer Stelle gerade zu tragsärztlichen Versorgung eine Mitver- kulminieren. antwortung zu tragen. Auch wenn dabei sicher nicht alles so läuft, wie man es Am 16. Januar 2014 erhielt das Hepatitis-C sich wünschen würde, gibt es hier aber Medikament Sofosbuvir (Sovaldi®) die zumindest theoretische Lösungsmöglich- europäische Zulassung. Mit diesem Wirk- keiten. stoff ist erstmals eine Heilung der Hepa- titis C möglich (wobei allerdings als Der Konflikt zwischen unbegrenztem Ko-Medikation noch Interferon erfor- Leistungsversprechen und begrenzten Fi- derlich ist). Am 14. Mai 2014 wurde nanzmitteln ist lösbar, auch wenn die Mit- nun noch das Medikament Simeprevir tel unpopulär sein mögen und schnell zu (Olysio®) und am 22. August 2014 Dac- Unworten des Jahres werden können. Mit latasvir (Daklinza®) zugelassen, welche „Priorisierung“ oder „wirksamer Eigen- das mit erheblichen Nebenwirkungen beteiligung mit erklärter Steuerungsab- behaftete Interferon ersetzen können. sicht“ kann man nun einmal keine Wahlen gewinnen. Zwar unterliegen beide Medikamente (zum Glück??) gewissen Einschränkun- An einer anderen Stelle zeichnet sich jetzt gen, wirken z. B. nicht bei allen Geno- aber ein Konflikt ab, für den mir (zumin- typen (aber bei den häufigsten!). Die Nebenbei bemerkt: In der Schweiz wurde dest langfristig betrachtet) beim besten Therapiekosten von Sofosbuvir betragen festgelegt, dass die Grundversicherung Willen keine richtige Lösung einfällt. Für bei 12 Wochen Behandlung mit tägl. diese Kosten nur bei Patienten mit bereits mich ist die Fragestellung allerdings nicht einer Tablette (1.000 $) etwa 60.000 €. bestehender Leberzirrhose bezahlt (das komplett neu, sondern fast 30 Jahre alt. Dazu kommt die Behandlung mit Sime- sind nur ca. 5 %). Das Thema waren damals die Therapie- previr oder Daclatasvir, die noch einmal kosten für ein Digitalis-Antidot. mindestens 40.000 € kostet. Auch wenn Wollen wir das??? im Ergebnis der Preisverhandlungen zwi- Das in der Nomenklatur C des DDR-Arz- schen Hersteller und GKV-Spitzenver- Wie wird mit vergleichbaren hochwirksa- neimittelverzeichnisses aufgeführte Im- band eine gewisse Reduktion erreicht men, extrem teuren Medikamenten (mit portpräparat kostete (bei Intoxikation mit werden wird (die allerdings bisher im breitem Indikationsspektrum) umgegan- 100 Stück Digitoxin 0,1 mg) ca. 10.000 Bereich von max. 25 % lag). Selbst bei gen (die z. T. schon „in der Pipeline“ Mark. Die hier aufgeführten Preise wa- 50 %iger Reduktion der Preise bleiben sind)?? ren aus politischen Gründen im Verhältnis noch Therapiekosten von 50.000 €. 1 : 1 zur D-Mark angegeben. Real ent- Eines ist zumindest klar: Hier ist das Mit- sprach das also etwa 50.000 Mark der Nun, die einfache Multiplikation 50.000 € tel der Eigenbeteiligung mit Sicherheit DDR. x 150.000 Patienten (die Prävalenz in untauglich. Es verbleibt hier einmal ziem- Deutschland liegt bei 300.000!) ergibt lich ratlos Ich persönlich kam damals zu dem 7,5 Mrd. €. Das sind ganz rund gerechnet Schluss, dass hier wohl eine „Priorisie- ein Viertel der Arzneimittelausgaben der mit freundlichen kollegialen Grüßen rung“ unumgänglich ist. Man muss das GKV für ein ganzes Jahr. Antidot unzweifelhaft dem Kind geben, das die Tabletten eingenommen hat. Aber Auch wenn die Kosten nur einmal anfal- auch dem Suizidenten (der sich dann len und in der Folge also nicht mehr – vielleicht am nächsten Tag strangu- hier haben wir ein ganz, ganz großes Ihr Vorstandsvorsitzender liert)?? Unser heutiges Gesundheits- Problem. Klaus Heckemann KVS-Mitteilungen Heft 10/2014 3
Vertreterversammlung Vertreterversammlung Bericht von der 61. Vertreterversammlung der KV Sachsen am 17. September 2014 Ärzteschaft beabsichtigt, Gesetz mitzugestalten Der Vorsitzende der Vertreterversammlung, Dr. Stefan Windau, begrüßte die 35 anwesenden Vertreter, den Ehrenvorsitzenden Dr. Hans-Jürgen Hommel sowie Frau Wilma Jessen und Frau Jana Preißler vom Sächsischen Staatsministerium für Sozia- les und Verbraucherschutz. Bericht des Vorsitzenden der Vertreterversammlung Herr Dr. Windau berichtete von den den haus- und fachärztlichen Bereich. Honorarverhandlungen für 2015 auf Von dieser Förderung, so positiv sie auch Bundesebene. Der Orientierungspunkt- ist, profitieren im Hausarztbereich aller- wert wird auf 10,2718 Cent angehoben. dings nur die Praxen, die eine nichtärzt- Er wertet es als Erfolg, dass der An- liche Praxisassistentin nachweisen kön- passungsbedarf des kalkulatorischen nen. Der VV-Vorsitzende forderte Nach- Arztlohnes im Rahmen der vereinbarten verhandlungen, so dass im Ergebnis die Weiterentwicklung des EBM mit Wir- beabsichtigten Strukturveränderungen kung zum 1. Januar 2016 geprüft wird. (NÄPA,VERAH etc.) gefördert werden Der Bewertungsausschuss wird aller- sollten, aber auch die hausärztliche dings auch prüfen, ob und wie sich eine Grundversorgung im Allgemeinen. ggf. ergebende Anpassung des Punkt- zahlvolumens auf die bisher vereinbarte Nach Einschätzung von Dr. Windau wird Kostenneutralität der EBM-Reform aus- künftig die bessere Bewertung der Arzt- wirkt. Dr. Windau fordert, dass die Über- minute am Patienten im Focus stehen. Die prüfungen im Jahr 2015 nicht nur zu wei- Dr. Stefan Windau Wirkung von Morbiditäts- und Demo- teren Prüfaufträgen, sondern zu positiven grafierate kommt perspektivisch an ihre Ergebnissen mit spürbaren Veränderun- Vereinbart wurde auch ein zusätzliches Grenzen, so dass Breite und Tiefe der gen für Ärzte und Psychotherapeuten Vergütungsvolumen von 264 Mio. Euro, Versorgung künftig im Vordergrund ste- führen. zweckgebunden zu je 132 Mio. Euro für hen müssen. Geschäftsbericht des KV-Vorstandes „Wir haben eine außerordentliche VV, so langt aber gleichzeitig kürzere Termine. dass sich der Bericht im Wesentlichen auf Dies ist zwar ein logischer Bruch, es muss den HVM bezieht.“ Damit charakterisiert jedoch davon ausgegangen werden, dass der KV-Vorsitzende Dr. Klaus Hecke- der Gesetzgeber sich nicht von seinem mann den inhaltlichen Schwerpunkt der Vorhaben abbringen lässt. Hier nichts zu Versammlung. tun, fanden wir trotzdem nicht klug“, begründet der Vorsitzende die Absicht Eingangs stellt er das Ergebnispaket der der KV Sachsen, ein „ServiceTelefon sächsischen MGV-Verhandlungen 2014 Terminvermittlung“ aufzubauen bzw. ein vor. Dabei wurde eine Erhöhung der Ge- „Förderungsmodell Neupatienten“ einzu- samtvergütung für 2014 um ca. 4,4 % er- führen. reicht, was etwa 56 Mio. EURO ent- spricht. Dr. Heckemann informierte des Entgegen der Auffassung der Politik gibt Weiteren, „dass die Systematik der Wege- es nicht wenige Patienten, deren Behand- pauschalen beibehalten wurde und die lung nicht innerhalb von vier Wochen Wegepauschalen ab 4. Quartal 2014 deut- indiziert ist. Notwendig ist deshalb eine Dr. Klaus Heckemann lich angehoben werden.“ Dringlichkeitskodierung von Überwei- sungen, z. B. das A-B-C-Modell. Die „verkommen lassen.“ Das will die KV Viel Diskussion in der deutschen Ärzte- Hausärzte werden verpflichtet, eine „qua- Sachsen jetzt wieder rückgängig machen, schaft hatte die Absicht des Gesetzgebers lifizierte“ Überweisung auszustellen, die vor allem aber auch das kollegiale Mitein- ausgelöst, den KVen eine Terminvermitt- alle notwendigen Infos für den Empfän- ander befördern. Diese Verpflichtung zur lung aufzubürden. „Die Politik will mit ger enthält. Leider hatte der Gesetzgeber Kodierung gemäß dem A-B-C-Modell ist Budgets eine Leistungsbegrenzung, ver- diese mit Abschaffung der Praxisgebühr in der Abrechnungsordnung verankert. 4 KVS-Mitteilungen Heft 10/2014
Vertreterversammlung HVM-Änderung, flankierend zu „ServiceTelefon Terminvermittlung“ und zum „Förderungsmodell Neupatienten“ „Nicht der Stammpatient ist das Problem, Patienten als notwendig an, die Termine Akutsprechstunde in allen fachärztlichen sondern der Neupatient.“ Deshalb muss nicht wahrnehmen und sie nicht einmal Praxen vor. „Dadurch wird gewährleistet, der Arzt stärker motiviert werden, dem absagen. Bezüglich der Medikamente dass sich alle Patienten mit einer Dring- Neupatienten zeitnahe Termine anzubie- empfiehlt Dr. Heckemann am Projekt lichkeitsüberweisung (auch B) durch ten, wenn eine medizinische Begründung ARMIN teilzunehmen. Er hofft, dass auch Eigeninitiative beim entsprechenden vorliegt. Eine entsprechende Förderung damit der kollegiale Austausch zwischen Facharzt vorstellen können, so dass die beginnt am 1. Oktober 2014. Zu Details Haus- und Fachärzten gefördert wird. Terminvermittlung möglichst wenig zu beider Modelle sei hier auf die Beilage zu tun bekommt.“ Dr. Heckemann begrüßt den KVS-Mitteilungen 9/2014, die Infor- jede Lösung, bei der das TerminTelefon mationen unter www.kvsachsen.de und sich erübrigt, weil es auch so funktio- das RLV-Rundschreiben vom 26. Septem- niert, auch Akutsprechstunden. „Leider ber 2014 verwiesen. können wir die Ärzte nicht rechtlich dazu verpflichten.“ Deshalb stimmt Frau Dr. Weiss zu, ihren Antrag als Empfeh- lung an die Kolleginnen und Kollegen zu werten. In dieser Form erhält er eine große Zustimmung. Frau Dr. Sylvia Krug, Fachärztin für HNO-Heilkunde, regt an, in den KVS-Mitteilungen die Dr. Klaus Kleinertz fachärztlichen Kollegen aufzurufen, dem „ServiceTelefon Terminvermittlung“ der Der Kardiologe Dr. Klaus Kleinertz KV Sachsen die jeweiligen Akutsprech- befürwortet ebenfalls grundsätzlich das stunden zu nennen, damit sie bei Bedarf A-B-C-Modell. Nach seiner Einschät- genutzt werden können. zung gibt es in seiner Fachgruppe aller- DM Christine Kosch dings kein Terminvergabeproblem. Er stellte deshalb den Antrag, dass die Kar- Die Diskussion zu den vorgestellten Mo- diologen aus der „Einbindung Förderung dellen Termintelefon und Neupatienten Neupatienten“ herausgenommen werden. eröffnete die Fachärztin für Allgemein- Dr. Heckemann schlägt der Versammlung medizin, DM Christine Kosch. Sie unter- im Sinne des Antrags vor, eine Beobach- stützt das Vorgestellte aus Sicht der tungspflicht in den HVM zu integrieren. Hausärzte, „ich diskutiere die Dringlich- Nach Vorlage valider Daten könne dann keit schon jetzt mit den Patienten.“ Auch über Modifizierungsbedarf befunden Dr. Thomas Lipp hält die Modelle für werden. Ein solches Vorgehen gilt dann eine „prinzipiell gute Weichenstellung, für alle Arztgruppen und nicht nur für die ich weiß aber von Befürchtungen bei Kardiologen. Damit wäre gesichert, dass Dr. Alexander Ziegert Fachärzten vor überbordender Reglemen- alle Arztgruppen nach den gleichen, tierung“. Er schätzt ein, dass sich „für nachvollziehbaren Kriterien ein- oder Der Vorsitzende des Beratenden Fach- uns nicht viel ändert, wir müssen es nur ausgeschlossen werden. ausschusses fachärztliche Versorgung strukturiert umsetzen.“ Dr. Alexander Ziegert, Facharzt für Or- thopädie, hinterfragt die Notwendigkeit der Verknüpfung von Termintelefon und Neupatientenmodell. Dr. Heckemann be- gründet sie damit, dass die Einrichtung einer telefonischen Terminvermittlung „ohne jede Motivation neue Patienten an- zunehmen“ nicht funktionieren würde. In der weiteren Diskussion spricht sich Dr. Klaus Hamm dafür aus, Handlungs- fähigkeit zu zeigen, Neuland zu betreten Dr. Kristina Weiss und es zu probieren. Dr. Hans Vibrans Dr. Thomas Lipp empfiehlt „nicht sofort schon Fachgrup- Die Hausärztin Dr. Kristina Weiss bestä- pen herausnehmen, nach vier Quartalen Dr. Lipp fordert, dass „das Arzneimittel- tigt, dass die Abstimmung zwischen den können wir sehen, wie es funktioniert“. budget aufgeweicht wird“, damit Haus- Ärzten dort schon recht gut funktioniert, Dr. Gottfried Hanzl sieht im Modell ärzte ohne Regressangst auch teure Me- wo sich Ärzte gegenseitig ihre internen die Möglichkeit, „Krankenhaus-Über- dikamente verordnen können und deshalb Telefonnummern mitteilen. Die A-Über- weisungen zu reduzieren, die ansonsten nicht zum Facharzt überweisen müssen. weisung greift das auf. Dr. Weiss schlägt aus dem ambulanten Bereich zu finanzie- Darüber hinaus sieht er Sanktionen für die Einrichtung einer zeitlich begrenzten ren wären.“ KVS-Mitteilungen Heft 10/2014 5
Vertreterversammlung HVM-Änderungen zu förderwürdigen Leistungen Durch das Verhandlungsergebnis zur terdeckt sind und die derzeit laufenden MGV 2014 wird es weiterhin Förderun- Überprüfungen der EBM-Bewertungen gen zahlreicher Leistungsbereiche geben. nicht vor 2016 zu angepassten Gebühren- Allerdings können mit den vorhandenen sätzen führen. Dr. Jörg Hammer weist Finanzmitteln nicht alle bisherigen Leis- darauf hin, dass dies dazu beiträgt, dass es tungen mit einem angemessenen Zu- nicht zur Verschlechterung der Patienten- schlag gefördert werden. behandlung kommt. Sie können damit weiterhin gleich in der chirurgischen, or- Deshalb beantragt Dr. Hagen Bruder, thopädischen oder einer anderen Praxis auch die Leistungen der konventionel- geröntgt werden und müssen nicht erst len Radiologie wie bisher mit einem zum Radiologen geschickt werden. Da festen Punktwertzuschlag zu vergüten. der Antrag von Dr. Bruder große Zustim- Dr. Christian Paul bekräftigt diesen Vor- mung erfährt, erklärt der Vorstand seine schlag. Dr. Hamm unterstützt das eben- Bereitschaft, ihn in seinen Hauptantrag Dr. Jörg Hammer falls, da diese Leistungen kostenseitig un- zu integrieren. HVM-Änderung zur Stützung hochpreisiger QZV im fachärztlichen Versorgungsbereich und zur Anpassung des RLV/QZV wegen der Anerkennung von Praxisbesonderheiten Eine intensive und kontroverse Diskus- Als Lösung wird vorgeschlagen, die quar- RLV-/QZV-Anträge. Dr. Heckemann sion entzündete sich an einem speziellen talsdurchschnittlichen Mittel für positiv nimmt das Anliegen auf. Es wird im Teil des Vorstandsantrages. Besonders bei beschiedene Anträge des Jahres 2013 in modifizierten Antrag des Vorstandes be- hochpreisigen QZV sieht der Vorstand ein die Vergütungsvolumina der Vergleichs- rücksichtigt. Damit erfolgt für den Fall Problem, wenn hier schon die am nied- gruppen einzustellen. Hierbei gilt: RLV- der MRT-Leistungen de facto die Anrech- rigsten bewertete Leistung über dem Quote unter 0,75 = Mittel werden voll- nung im Umfang des Antragsgeschehens. QZV-Fallwert liegt, aber trotzdem in eini- ständig eingestellt, RLV-Quote gleich gen Fällen mehr als eine solche Leistung oder über 0,75 = „Zuschüsse“ der anderen Anschließend beantragt Dr. Kleinertz erbracht wurde. Hier ist ganz sicher da- Vergleichsgruppen werden nur zu 50 % „eine Begrenzung der MRT-Leistungen von auszugehen, dass diese unbedingt er- eingestellt. auf Überweisung durch den Facharzt – forderlich sind. oder alternativ dazu den Vorwegabzug der Dr. Kleinertz hinterfragt, inwieweit die geforderten Vergütung aus dem hausärzt- Deshalb schlägt der Vorstand vor, für Stützung hochwertiger QZV im fachärzt- lichen Honorartopf.“ Aufgrund der Vor- diese Fälle im Umfang des Anteils der lichen Versorgungsbereich bei Mehr- gaben zur Honorartrennung zwischen Mehrerbringung der Leistungen eine ge- fachinanspruchnahme u. U. analoge haus- und fachärztlichem Versorgungs- wisse finanzielle Aufwertung für diese Sachverhalte abbildet wie die Finanzie- bereich kann der Vorschlag jedoch nicht QZV vorzunehmen. Dies erfolgt aller- rungswirkungen positiv beschiedener umgesetzt werden. dings nur einmalig (basiswirksam), wobei der Vorstand erklärt, dass Überprüfungen vorgesehen sind, ob die entsprechende Leistungserbringung aufrechterhalten wird. Sollte dies nicht der Fall sein, kön- nen die finanziellen Mittel auch wieder zurückgeführt werden. Anträge von einzelnen Praxen auf Anpas- sung des RLV/QZV und Anerkennung von Praxisbesonderheiten werden aktuell mit einem Finanzvolumen von ca. 6 Mio. EURO pro Jahr als Vorwegabzug zu Las- ten aller Vergleichsgruppen finanziert. Eine unterschiedliche Belastung der Ver- gleichsgruppen und eine unterschiedliche Anzahl von positiv beschiedenen Einzel- anträgen je Vergleichsgruppe führen da- bei zu von Quartal zu Quartal differieren- den Umverteilungen. Konzentriertes Auditorium 6 KVS-Mitteilungen Heft 10/2014
Vertreterversammlung HVM-Änderungen – Zusammenfassung und Abstimmung Vor der Abstimmung verliest Dr. Hecke- mann das Antwortschreiben der Kranken- kassen zur Benehmensherstellung. Be- züglich des Neupatientenmodells wird darin auf die bis zum Quartal IV/2015 gesicherte Finanzierung verwiesen. Die- sem Aspekt wird durch eine entspre- chende Anpassung des HVM Rechnung getragen. Nach Abschluss der Diskussion stimmte die Vertreterversammlung über den unter Berücksichtigung der Diskussion erwei- terten Vorstandsantrag ab. Die Vertreterversammlung möge be- schließen: Der HVM der KV Sachsen Präsidium mit Dr. Claus Vogel, Dr. Klaus Heckemann, Dr. Joachim Pilz (v. li.) wird mit Wirkung ab 2. Quartal 2014 bzw. 4. Quartal 2014 wie folgt geändert. im Sinne einer Empfehlung zur qualifi- Teilradiologen mit einem Zuschlag in zierten Umsetzung des Überweisungs- Höhe von 1,2 Cent sowie der Radiologen Der Antrag 1 (Vorstandsantrag) wird modells, des Antrages 6 mit der Maß- von 1,0 Cent je Punkt sowie des Antra- unter Berücksichtigung des Antrages 5 gabe der Förderung der Leistungen der ges 7 mit folgender Ergänzung modifi- ziert: ➤ Zur Berücksichtigung von überlap- penden Antragsgründen im Bereich der Vergleichsgruppe der Radiologen erfolgt eine Verrechnung der Quar- talswerte in der Vergleichsgruppe der Radiologen mit den Zuführungen, die sich aus dem Vorstandsantrag 1, An- lage 7 HVM, Punkt 4 ergeben. Des Weiteren wird hinsichtlich des Fall- zuschlages für Neupatienten eine Beob- achtungspflicht des Vorstandes in den HVM aufgenommen, um zeitnah notwen- dige Anpassungen des HVM vornehmen zu können. Die anwesenden Vertreter nehmen ihn mit großer Mehrheit bei zwei Gegenstimmen Die Vertreter bei einer der Abstimmungen. und fünf Enthaltungen an. Änderung der Abrechnungsordnung und Nachwahl Mit der Einführung des A-B-C-Modells chenden Veröffentlichungen zur Umset- Langer als Mitglied der Bereitschafts- ist es notwendig, „die Dringlichkeit der zung des Überweisungsmodells aufge- dienstkommission aus dem Bereich der Behandlungsbedürftigkeit nach vom Vor- nommen. BGSt Chemnitz. stand erlassenen Vorgaben auf der Über- (Der aktuelle Honorarverteilungsmaß- weisung zu kennzeichnen. Dr. Hecke- Herr Dr. Windau dankt allen Teilnehmern stab und die angepasste Abrechnungs- mann begründet den Antrag und erhält für die intensive und konstruktive Dis- ordnung liegen diesem Heft bei – die einstimmige Zustimmung der Ver- kussion und beendet die Sitzung. Die die Redaktion) sammlung. Die Empfehlungen gemäß nächste reguläre Vertreterversammlung Antrag von Dr. Lipp, welche Kriterien für ist für den 12. November 2014 vorge- eine Klassifizierung als B-Überweisung Nachwahl sehen. (Behandlungsbedarf innerhalb von vier Abschließend erfolgte die einstimmige Wochen) sprechen, werden in die entspre- Nachwahl von Herrn Dr. Dirk-Michael – Öffentlichkeitsarbeit/im – KVS-Mitteilungen Heft 10/2014 7
Berufs- und Gesundheitspolitik Berufs- und Gesundheitspolitik KV-Vorstand diskutierte mit fachärztlichen Berufsverbänden über Terminvergabetelefon und Neupatientenregelung Der Vorstand der KV Sachsen stellte Modell stärkt die Rolle des Hausarztes, Im Anschluss stellte Herr Dr. Heckemann den fachärztlichen Berufsverbänden am der die Überweisung ausstellt und die das Neupatientenmodell vor, das die Ter- 10. September das sächsische Modell zur Dringlichkeit festlegt. minvergabe flankieren soll. Ausführlich Terminvergabe und Neupatientenrege- diskutierte er mit den Fachärzten die lung vor. Dr. Klaus Heckemann erläu- Damit soll gewährleistet werden, dass komplexen Zusammenhänge der Finan- terte den 18 Vertretern von 13 Berufsver- alle Patienten entsprechend der medizi- zierung. Die Verknüpfung von Termin- bänden zunächst die Ausgangssituation nischen Notwendigkeit gleichwertig ver- vergabe und Neupatientenregelung stellt bei den MGV-Verhandlungen 2014. Der mittelt werden müssen. Er hofft, dass es eine Voraussetzung zur Schaffung von Wegfall der Förderung der konventionel- bundesweit übernommen wird. Sprechstunden-Kapazitäten dar, ohne die len Radiologie bedurfte dabei einer aus- eine sinnvolle Terminvermittlung via führlichen Diskussion. In der Diskussion konnten zahlreiche Fra- KV-Telefon nicht möglich wäre. Patien- gen geklärt und viele Details abgestimmt ten mit einem berechtigten)* Termin- Dr. Heckemann erläuterte das A-B-C- werden. Dr. Klaus Hamm, Vorsitzender wunsch soll letztlich geholfen werden. Modell zur Überweisungssteuerung, mit des BV der Radiologen in Sachsen, stell- dem sich Sachsen von der politischen te fest, dass die KV Sachsen hier Ge- – Öffentlichkeitsarbeit/im – Vorgabe trennt, ALLE Termine in vier staltungsmöglichkeiten ausschöpft und )* siehe Beilage zu den KVS-Mitteilungen Wochen zu realisieren. Dieses sächsische Handlungsfähigkeit nachweist. 09/2014 und unter www.kvsachsen.de Vertreter der Berufsverbände bei den Ausführungen von Dr. Heckemann Informationsveranstaltungen zum Modellprojekt „Studieren in Europa – Zukunft in Sachsen“ Die KV Sachsen bereitet die Ausschrei- gebühren für die zwölfsemestrige Regel- KV Sachsen bung für den dritten Jahrgang des Modell- studienzeit an der Universität Pécs. Bezirksgeschäftsstelle Leipzig projekts „Studieren in Europa – Zukunft 14. November 2014, 16–18 Uhr in Sachsen“ vor. Im Gegenzug müssen sich die Studen- sicherstellung.leipzig@kvsachsen.de ten nach dem Studium und der FA- KV Sachsen Das Modellprojekt ermöglicht es sächsi- Ausbildung in der Allgemeinmedizin für Bezirksgeschäftsstelle Chemnitz schen Abiturienten, die in Deutschland eine mindestens fünfjährige Tätigkeit im 21. November 2014, 16–18 Uhr aufgrund des hohen Numerus Clausus ländlichen Bereich in Sachsen verpflich- sicherstellung.chemnitz@kvsachsen.de viele Wartesemester in Kauf nehmen ten. müssten, zeitnah das Medizinstudium zu KV Sachsen beginnen. Das deutschsprachige Medi- Für Interessenten bietet die KV Sachsen Bezirksgeschäftsstelle Dresden 28. November 2014, 16–18 Uhr zinstudium findet an der Universität Pécs im November drei Informationsveranstal- sicherstellung.dresden@kvsachsen.de (Ungarn) statt. Die KV Sachsen und die tungen zum Modellprojekt an. Um An- Krankenkassen finanzieren die Studien- meldung wird gebeten. – Sicherstellung/vö – 8 KVS-Mitteilungen Heft 10/2014
Schutzimpfungen Informationen zum Herausnehmen Schutzimpfungen Ergänzung der Vereinbarung mit AOK PLUS und IKK classic zur „Impfvereinbarung Sachsen – Satzungsleistungen“ AOK PLUS und IKK classic haben mit gung auf der Grundlage des § 20d Abs. 2 7. Lebensjahres erweitert. Die IKK classic Wirkung zum 1. Oktober 2014 die Schutz- SGB V („Impfvereinbarung Sachsen – bietet die Schutzimpfung gegen Influenza impfung Influenza nasal in die Verein- Satzungsleistungen“) aufgenommen. Die im Rahmen ihrer Satzungsleistungen auch barung gemäß § 132e SGB V über die AOK PLUS hat darüber hinaus die Schutz- weiterhin als Standardimpfung allen Kin- Durchführung von aktiven Schutzimpfun- impfung gegen Influenza als Standard- dern (ab vollendetem 6. Lebensmonat), gen gegen übertragbare Krankheiten im impfung für Kinder ab dem vollendeten Jugendlichen und Erwachsenen bis zum Rahmen der vertragsärztlichen Versor- 6. Lebensmonat bis zur Vollendung des vollendeten 60. Lebensjahr an. Krankenkasse Schutzimpfung Abrechnungsbestimmung(en) Abr.-Nr. Vergütung (Pauschale pro Impfung) AOK PLUS Influenza Standardimpfung für Kinder ab dem vollendeten 89111S 7,00 EUR 6. Lebensmonat bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres und für Versicherte über 50 Jahre bis zum vollendeten 60. Lebensjahr IKK classic Influenza Standardimpfung aller Kinder (ab vollendetem 89111S 7,00 EUR 6. Lebensmonat), Jugendlichen und Erwachsenen bis zum vollendeten 60. Lebensjahr AOK PLUS Influenza nasal Impfung für Kinder im Alter von 2 bis 89112S 7,00 EUR IKK classic einschließlich 6 Jahren KKH und TK, die ebenfalls gemäß ihrer Satzungen die Influenzaimpfung für Kinder übernehmen, haben eine Kostenübernahme für den nasalen Impfstoff im Rahmen der Satzungsleistungen ausgeschlossen. Die Impfvereinbarung ist auf der Internetpräsenz der KV Sachsen www.kvsachsen.de → Mitglieder → Verträge unter Buch- stabe „I“ einsehbar. – Vertragspartner und Honorarverteilung/is – Jetzt heißt es: „Gib der Grippe eine Abfuhr!“ Präventionsinitiative – Die KBV und sam mit den Kassenärztlichen Vereini- kassen die Kosten. Einige Kassen bezah- die KVen rufen pünktlich zum Herbst gungen (KVen) die Aktion „Gib der len die Impfung auch für weitere Versi- zur Influenza-Impfung auf. Grippe eine Abfuhr!“ gestartet. Ein Pla- cherte. kat, eine Patienteninformation und ein Der Aufruf zur Grippeschutzimpfung ist „Die Impfung ist das beste und einfachste Video weisen auf die Vorteile der Imp- Teil der Präventionsinitiative, die die Mittel gegen Grippe“, sagte Dipl.-Med. fung hin und sollen die Bürger motivie- KBV 2010 zusammen mit den KVen Regina Feldmann, Vorstand der Kassen- ren, sich impfen zu lassen. Ärzte können gestartet hat. Ihr Ziel ist, die Bereitschaft ärztlichen Bundesvereinigung (KBV). die Materialien in den Wartezimmern für Vorsorgeuntersuchungen und Schutz- Die beste Zeit, um sich impfen zu lassen, auslegen. impfungen in der Bevölkerung zu erhö- seien die Herbstmonate von Oktober bis hen und die Durchimpfungsrate zu stei- November. Besonders empfohlen wird die Impfung gern. Alle Informationsmaterialien für über 60-jährigen Menschen, chronisch Patienten stehen unter www.kbv.de/ Eine Grippe (Influenza) ist eine schwere kranken und immungeschwächten Per- html/gesundheitsvorsorge.php bereit. Infektionserkrankung mit zum Teil lebens- sonen, Schwangeren sowie all jenen, die Das Plakat zur Grippeschutzimpfung bedrohlichen Folgen und nicht zu ver- berufsbedingt viel Kontakt zu anderen können Ärzte bei der KBV kostenfrei be- wechseln mit einem grippalen Infekt. Menschen haben. stellen (E-Mail: versand@kbv.de). Damit sich möglichst viele Menschen vor Für diese sogenannten Risikogruppen – Pressemitteilung der KBV den Viren schützen, hat die KBV gemein- übernehmen die gesetzlichen Kranken- vom 28. September 2014 – KVS-Mitteilungen Heft 10/2014 I
Informationen zum Herausnehmen Sicherstellung Sicherstellung Ausschreibung und Abgabe von Vertragsarztsitzen Ausschreibung von Vertragsarztsitzen Von der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen werden gemäß § 103 Abs. 4 SGB V folgende Vertragsarztsitze in den Planungs- bereichen zur Übernahme durch einen Nachfolger ausgeschrieben: Bitte beachten Sie folgende Hinweise: *) Bei Ausschreibungen von Fachärzten für Allgemeinmedizin können sich auch Fachärzte für Innere Medizin bewerben, wenn sie als Hausarzt tätig sein wollen. Bei Ausschreibungen von Fachärzten für Innere Medizin (Hausärztlicher Versorgungsbereich) können sich auch Fachärzte für Allgemeinmedizin bewerben. Nähere Informationen hinsichtlich des räumlichen Zuschnitts sowie der arztgruppenbezogenen Zuordnung zu den ein- zelnen Planungsbereichen bzw. Versorgungsebenen sind auf der Internetpräsenz der KV Sachsen abrufbar: www.kvsachsen.de → Mitglieder → Arbeiten als Arzt → Bedarfsplanung und sächsischer Bedarfsplan. Wir weisen außerdem darauf hin, • dass sich auch die in den Wartelisten eingetragenen Ärzte bei Interesse um den betreffenden Vertragsarztsitz bewerben müssen, • dass diese Ausschreibungen ebenfalls im Ärzteblatt Sachsen veröffentlicht worden sind, • dass bei einer Bewerbung die betreffende Registrierungs-Nummer (Reg.-Nr.) anzugeben ist. Bezirksgeschäftsstelle Chemnitz Reg.-Nr. Fachrichtung Planungsbereich Bewerbungsfrist Allgemeine fachärztliche Versorgung 14/C047 Psychologische Psychotherapie/Verhaltenstherapie Chemnitz, Stadt 24.10.2014 14/C048 Psychologische Psychotherapie/Tiefenpsychologie Chemnitz, Stadt 11.11.2014 (Abgabe des hälftigen Versorgungsauftrages) 14/C049 Frauenheilkunde- und Geburtshilfe Mittweida 11.11.2014 14/C050 Neurologie und Psychiatrie Zwickau 11.11.2014 Haut- und Geschlechtskrankheiten 14/C051 ZB: Allergologie, Phlebologie, Proktologie Zwickau 11.11.2014 (Nachbesetzung einer Angestelltenstelle) Schriftliche Bewerbungen sind unter Berücksichtigung der Bewerbungsfrist an die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen, Bezirks- geschäftsstelle Chemnitz, Postfach 11 64, 09070 Chemnitz, Tel. 0371 2789-406 oder -403 zu richten. Bezirksgeschäftsstelle Dresden Reg.-Nr. Fachrichtung Planungsbereich Bewerbungsfrist Allgemeine fachärztliche Versorgung 14/D027 Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Löbau-Zittau 11.11.2014 Spezialisierte fachärztliche Versorgung 14/D028 Innere Medizin/Gastroenterologie Dresden, Stadt 24.10.2014 (Ausschreibung eines hälftigen Versorgungsauftrages) Schriftliche Bewerbungen sind unter Berücksichtigung der Bewerbungsfrist an die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen, Bezirks- geschäftsstelle Dresden, Schützenhöhe 12, 01099 Dresden, Tel. 0351 8828-310 zu richten. II KVS-Mitteilungen Heft 10/2014
Sicherstellung Informationen zum Herausnehmen Bezirksgeschäftsstelle Leipzig Reg.-Nr. Fachrichtung Planungsbereich Bewerbungsfrist Hausärztliche Versorgung 14/L026 Innere Medizin*) Leipzig 11.11.2014 Allgemeine fachärztliche Versorgung 14/L027 Orthopädie Leipzig, Stadt 24.10.2014 Spezialisierte fachärztliche Versorgung 14/L028 Innere Medizin Leipzig, Stadt 11.11.2014 Schriftliche Bewerbungen sind unter Berücksichtigung der Bewerbungsfrist an die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen, Bezirks- geschäftsstelle Leipzig, Braunstraße 16, 04347 Leipzig, Tel. 0341 2432-153 oder -154 zu richten. Abgabe von Vertragsarztsitzen Von der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen werden folgende Vertragsarztsitze zur Übernahme veröffentlicht: Bezirksgeschäftsstelle Chemnitz Fachrichtung Planungsbereich Bemerkung Hausärztliche Versorgung Innere Medizin*) Aue geplante Abgabe: 31.08.2015 Interessenten wenden sich bitte an die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen, Bezirksgeschäftsstelle Chemnitz, Postfach 11 64, 09070 Chemnitz, Tel. 0371 2789-406 oder -403. Bezirksgeschäftsstelle Dresden Fachrichtung Planungsbereich Bemerkung Spezialisierte fachärztliche Versorgung Innere Medizin/Kardiologie Dresden, Stadt voller Versorgungsauftrag (Vertragsarztsitz in einem MVZ) Interessenten wenden sich bitte an die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen, Bezirksgeschäftsstelle Dresden, Schützenhöhe 12, 01099 Dresden, Tel. 0351 8828-310. Bezirksgeschäftsstelle Leipzig Fachrichtung Planungsbereich Bemerkung Hausärztliche Versorgung Allgemeinmedizin*) Delitzsch Interessenten wenden sich bitte an die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen, Bezirksgeschäftsstelle Leipzig, Braunstraße 16, 04347 Leipzig, Tel. 0341 2432-153 oder -154. – Sicherstellung/rö – KVS-Mitteilungen Heft 10/2014 III
Informationen zum Herausnehmen Qualitätssicherung Qualitätssicherung Qualitätszirkelarbeit Wussten Sie eigentlich, dass die KV Sachsen regelmäßig Fortbildungen für QZ-Moderatoren zur Unterstützung ihrer Aufgaben im Qualitätszirkel anbietet? Für folgenden Workshop sind noch freie Plätze verfügbar: Qualitätszirkel-Moderatorenfortbildung 2014 Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen möchte den fachlichen und interdisziplinären Austausch zwischen den Moderatoren von Qualitätszirkeln (QZ) einerseits sowie zwischen Qualitätszirkel-Tutoren und Moderatoren andererseits fördern und die Qualitäts- zirkelarbeit unterstützen und weiterentwickeln. Dazu wird in diesem Jahr noch folgender Workshop angeboten: Workshop: Refresher Patientenfallkonferenz Inhalt Die Patientenfallkonferenz (PFK) ist eine Analysemethode für die Bearbeitung von komplizierten oder schwierig verlaufenden konkreten Patientenfällen aus der Praxis im QZ. Die Fallbesprechung im QZ schafft dabei einen Rahmen für interkollegiale Lernprozesse, Entlastungseffekte und es können durch den gemeinsamen Austausch Verbesserungsvorschläge für einen neuen strukturierten Behandlungsplan entwickelt werden. Hauptinhalt des Workshops ist die Simulation einer PFK anhand eines von den Teilnehmern mitgebrachten Beispiels. Je nach Bedarf werden dabei folgende Inhalte der Moderatorenausbildung wiederholt: – Methode der hermeneutischen Fallarbeit, – strukturelle Empfehlungen für die Gestaltung von QZ-Moderation und QZ-Arbeit, – Vorstellung möglicher Moderationsmedien und – Umgang mit kritischen Moderationssituationen bei der PFK. Seminardaten Termin: Freitag, 7. November 2014, 16:00 Uhr bis ca. 19:00 Uhr Veranstaltungsort: Kassenärztliche Vereinigung Sachsen Bezirksgeschäftsstelle Chemnitz Carl-Hamel-Straße 3 09116 Chemnitz Der Workshop findet in einer Kleingruppe mit maximal zehn Teilnehmern statt und wird von einem Qualitätszirkel-Tutor (erfahrene ärztliche bzw. psychotherapeutische QZ-Moderatoren mit Trainerqualifikation nach dem Qualitätszirkelkonzept der KBV) geleitet. Die Veranstaltungen sind für Qualitätszirkel-Moderatoren gebührenfrei und werden mit Fortbildungspunkten zertifiziert. Ihre Anmeldung für den Workshop „Refresher Patientenfallkonferenz“ am 7. November 2014 nehmen wir gern unter Tel: 0351 82 90 677 (Frau Kempf) entgegen. – Qualitätssicherung/jk – IV KVS-Mitteilungen Heft 10/2014
Abrechnung/DMP-Informationen/Vertragswesen Informationen zum Herausnehmen Abrechnung Überweisungsverfahren Die Überweisung stellt ein wichtiges Ins- dikation des Patienten, womit auch die Ge- Die Grundlagen zur Ausstellung von trument zur Koordination der ärztlichen fahr unerwünschter Arzneimittelinterak- Überweisungen finden sich in § 24 Bun- Inanspruchnahme dar. Damit soll u.a. si- tionen verringert wird. desmantelvertrag – Ärzte (BMV-Ä). Zu- chergestellt werden, dass der überwei- dem verweisen wir auf die Veröffentli- sende Arzt alle für seine weitere Behand- Wichtig ist es daher, dass bei vorgeleg- chung „Überweisungen nach Wegfall der lung nötigen Informationen erhält. ter Überweisung die Behandlung auch Praxisgebühr“ in den KVS-Mitteilungen in diesem Rahmen erfolgt und ein ent- 1/2013, auf die aktuelle Abrechnungsord- Durch das Überweisungsverfahren und die sprechender Datensatz anzulegen ist. nung u. a. mit den Festlegungen zum damit verbundene Berichtspflicht des an- neuen A-B-C-Modell der Überweisung im nehmenden Vertragsarztes können Mehr- Beginnt der auf Überweisung tätige Arzt Rahmen der ServiceTelefon Terminver- fachbehandlungen und Doppeluntersu- die Behandlung erst im Folgequartal, kann mittlung als Beilage zu diesem Heft sowie chungen vermieden werden. der ausgestellte Überweisungsschein ver- auf die Veröffentlichungen im Internetauf- wendet werden, sofern der Versicherte tritt der KV Sachsen. Zudem erhalten alle beteiligten Ärzte die zum Zeitpunkt der Behandlung eine gül- notwendigen Informationen über die Me- tige Krankenversichertenkarte vorweist. – Abrechnung/eng-silb – DMP-Informationen Konkretisierung bei Überweisungen in allen DMP Aufgrund zahlreicher Nachfragen seitens „Überweist der koordinierende Vertrags- DMP) gegeben sind. Überweist der koor- der am DMP teilnehmenden Ärzte bei der arzt den Versicherten unter Berücksichti- dinierende Vertragsarzt den Versicherten Durchführung von Überweisungen inner- gung der Regelungen des BMV-Ä per Auf- zur Mit-/Weiterbehandlung an andere halb des DMP haben die Vertragspartner tragsleistung (Definitionsauftrag/Ziel- Leistungserbringer oder werden die ent- im jeweiligen § 3 – (Teilnahmevorausset- auftrag) zur Erbringung von bestimmten sprechenden Leistungen aufgrund der Di- zungen und Aufgaben des koordinieren- Leistungen, z. B. einer DMP-Schulung, an rektinanspruchnahme auf Originalschein den Versorgungssektors (koordinierender andere Leistungserbringer, so haftet der abgerechnet, haftet der die Leistung er- Vertragsarzt)) folgende Klarstellung einge- überweisende Arzt dafür, dass die Voraus- bringende Arzt.“ fügt: setzungen für die Leistungserbringung – Vertragspartner und (u. a. Teilnahme des Versicherten am Honorarverteilung/jh – Vertragswesen Vertrag mit der BKK-Vertragsarbeitsgemeinschaft Ost über die hausarzt- zentrierte Versorgung nach § 73b SGB V – Beitritt der Bosch BKK zum 1. Oktober 2014 Mit Wirkung zum 1. Januar 2008 wurde der Ärzte gegenüber der KV Sachsen ab- Eine Übersicht über die dem Vertrag rer Homepage (www.kvsachsen.de → der Vertrag über die hausarztzentrierte gegebenen Teilnahmeerklärungen behal- beigetretenen BKK steht Ihnen auf unse- Mitglieder → Verträge → Buchstabe „H“) Versorgung nach § 73b SGB V zwischen ten Gültigkeit für alle an der Vereinbarung der BKK-Vertragsarbeitsgemeinschaft teilnehmenden BKK. Für den Beitritt der (VAG) Ost und der KV Sachsen geschlos- Bosch BKK ab dem 1. Oktober 2014 ist zur Verfügung. sen. Zum 1. Oktober 2014 tritt die Bosch die Abgabe einer erneuten Teilnahmeer- – Vertragspartner und BKK dem o. g. Vertrag bei. Die von Seiten klärung demnach nicht erforderlich. Honorarverteilung/py – KVS-Mitteilungen Heft 10/2014 V
Informationen zum Herausnehmen Verschiedenes Verschiedenes Information der Sächsischen Ärzteversorgung Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung Für Mitglieder der Sächsischen Ärztever- gemäß § 23 Abs. 3 SSÄV jeweils zum bei einem bestimmten Arbeitgeber sorgung, die der Versicherungspflicht in Ende des Kalendermonats fällig. oder für eine tatsächlich ausgeübte be- der gesetzlichen Rentenversicherung un- rufsspezifische Tätigkeit. terliegen, besteht die Möglichkeit, sich ab Tritt der Versorgungsfall ein, besteht unab- − Eine wesentliche Änderung im Tätig- Beginn ihrer Mitgliedschaft in der Säch- hängig von der Dauer der Mitgliedschaft keitsfeld ist dann von Belang, wenn sischen Ärzteversorgung zugunsten des sofortiger Versicherungsschutz (ohne Beschäftigte keiner klassischen be- Versorgungswerkes gemäß § 6 Abs. 1 Nr. Wartezeit). Jedoch muss mindestens ein rufsspezifischen Tätigkeit (z. B. Con- 1 SGB VI von der gesetzlichen Renten- Monatsbeitrag gezahlt worden sein. trolling, Qualitätsprüfung, Medizin- versicherung befreien zu lassen. journalismus etc.) nachgehen. Dies gilt Zwischen Mitglied und Arbeitgeber sollte auch für die Änderung des Stellen- Dazu muss ein Antrag innerhalb einer geklärt werden, ob der Arbeitnehmeran- inhaltes in diesen Bereichen. Frist von drei Monaten seit Begründung teil einbehalten wird und zusammen mit der Mitgliedschaft in der Sächsischen dem Arbeitgeberzuschuss direkt an die − Bei der Aufgabe dieser Tätigkeit oder Ärzteversorgung bzw. seit Beginn einer Sächsische Ärzteversorgung überwiesen Wechsel des Arbeitgebers, endet die versicherungspflichtigen Tätigkeit ge- wird bzw. ob der Arbeitgeberanteil (Zu- Wirkung der Befreiung und es muss stellt werden. Bei einer späteren Bean- schuss zur Rentenversicherung) zusam- für eine Folgebeschäftigung ein neuer tragung erfolgt die Befreiung erst ab Zu- men mit dem Gehalt an das Mitglied aus- Befreiungsantrag gestellt werden. gang des Antrages bei der Sächsischen gezahlt wird. In diesem Fall ist der Ärzteversorgung, in dem Fall also nicht Beitrag (Arbeitgeberzuschuss verdoppelt Fazit: rückwirkend zum Mitgliedschaftsbeginn, um den Arbeitnehmeranteil) monatlich sodass es zu einer parallelen Beitragsver- vom Mitglied direkt an die Sächsische − Es muss für jedes einzelne Beschäfti- pflichtung kommt. Besonders bedeutsam Ärzteversorgung zu zahlen. Hierzu sollte gungsverhältnis, welches nach dem ist die Befreiung im Falle der Berufsunfä- auch die Möglichkeit der Teilnahme am 31. Oktober 2012 begann, eine Befrei- higkeit junger Mitglieder, da bei Eintritt SEPA-Lastschriftverfahren genutzt wer- ung vorliegen. des Versorgungsfalles in den ersten fünf den. Hat der Arbeitgeber bereits Pflicht- − Der Versicherungspflicht in der gesetz- Jahren nach dem Hochschulabschluss beiträge an die gesetzliche Rentenver- lichen Rentenversicherung unterliegen ohne Rücksicht auf die bisherige Gesamt- sicherung entrichtet, die Zeiten der jetzt somit alle angestellten Ärztinnen und beitragszahlung eine Rente von minde- vorliegenden Befreiung betreffen, sollte Ärzte (z. B. in Krankenhäusern, Medi- stens 45 % der jeweiligen Rentenbemes- das Mitglied außerdem umgehend in zinischen Versorgungszentren, Arzt- sungsgrundlage gezahlt wird. Abstimmung mit dem Arbeitgeber die Er- praxen usw.). stattung bei der Einzugsstelle (Kranken- Die Formblätter für den Befreiungsantrag kasse) beantragen. Die erstatteten Bei- − Dies gilt z. B. auch, wenn sich Ärztin- der Deutschen Rentenversicherung Bund träge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmer- nen und Ärzte vertraglich als selbst- erhalten Sie von der Verwaltung der anteil) sind unverzüglich an die Sächsi- ständig bezeichnen, aber wie ein Ar- Sächsischen Ärzteversorgung (auf An- sche Ärzteversorgung weiterzuleiten. beitnehmer im Beschäftigungsverhält- frage per Post oder als Download unter nis handeln. Dann handelt es sich mög- www.saev.de). Sie übernimmt auch die licherweise um eine Scheinselbststän- Zusammenfassung: digkeit. Die Prüfung und Beurteilung Weiterleitung an die Deutsche Renten- versicherung Bund. Entscheidend für das der Scheinselbstständigkeit wird durch − Der Beschäftigungsumfang spielt bei die Deutsche Rentenversicherung vor- Befreiungsdatum ist der Posteingangs- der Bewertung der ärztlichen Tätigkeit stempel der Sächsischen Ärzteversor- genommen. keine Rolle. Auch für geringfügige Be- gung. schäftigungen oder Nebentätigkeiten Weiterführende Informationen finden Sie muss ein Befreiungsantrag gestellt auf der Internetseite der Sächsischen Sobald die Deutsche Rentenversicherung werden. den Bescheid über die Befreiung zuge- Ärzteversorgung (www.saev.de), unseren sandt hat, muss dieser im Original um- − Wenn nach dem 31. Oktober 2012 ein Mitgliederinformationen Nr. 6 aus dem gehend dem Arbeitgeber vorgelegt wer- neuer Arbeitsvertrag geschlossen wird Jahr 2013 sowie Nr. 7 aus dem Jahr 2014 den. Nach erfolgter Befreiung von der (unabhängig davon, ob mit dem bishe- und bei der Deutschen Rentenversiche- gesetzlichen Rentenversicherung entrich- rigen oder einen neuen Arbeitgeber) ist rung Bund ten Mitglieder (oder der Arbeitgeber) an immer ein neuer Antrag auf Befreiung (www.deutsche-rentenversicherung.de). die Sächsische Ärzteversorgung den glei- von der gesetzlichen Rentenversiche- chen Beitrag, den Sie ohne diese Befrei- rung zu stellen. – Dipl.-Ing. oec. Angela Thalheim ung an die Deutsche Rentenversicherung − Die Befreiung erfolgt ausnahmslos nur Geschäftsführerin der Sächsischen zu zahlen hätten. Dieser Pflichtbeitrag ist für eine ganz konkrete Beschäftigung Ärzteversorgung – VI KVS-Mitteilungen Heft 10/2014
Recht/Verordnung von AHH Informationen zum Herausnehmen Recht Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie Rechtzeitige Wiedervorstellung beim Arzt erforderlich Anspruch auf Krankengeld Beispiele für eine lückenlose lichen Notdienst am Wochenende in An- Arbeitsunfähigkeits (AU)- spruch nehmen. Patienten, die durch Krankheit arbeitsun- Bescheinigung fähig sind, müssen ihre Arbeitsunfähig- Kommen die Versicherten dieser Ver- keit gegenüber der Krankenkasse lücken- Gilt eine AU Bescheinigung bis Diens- pflichtung nicht nach, gelten sie als ge- los nachweisen. tag, muss sich der Patient für eine Fort- sund und haben keinen Anspruch auf zahlung des Krankengeldes spätestens Krankengeld. Das gilt insbesondere für den Anspruch an diesem Dienstag erneut beim Ver- auf Krankengeld. Die Anforderungen tragsarzt vorstellen und sich eine Folge- Die lückenlose Bescheinigung der AU ist für diesen Nachweis sind nach einem bescheinigung ausstellen lassen, um den vor allem auf Muster 17 – Ärztliche Be- Urteil des Bundessozialgerichtes vom Anspruch auf Krankengeld aufrecht zu scheinigung zum Erlangen von Kranken- 6. November 2013 äußerst streng (AZ B1 erhalten. geld – wichtig. KR 48/13B). Dies gilt auch für eine Arbeitsunfähig- Aber auch bei der AU-Bescheinigung – Laut Gesetz entsteht der Anspruch auf keit, die am Wochenende endet. Muster 1 – ist sie in bestimmten Fall- Krankengeld – im Anschluss an die meist konstellationen, z. B. bei Ende des Be- sechswöchige Entgeltfortzahlung durch Endet die AU-Bescheinigung an einem schäftigungsverhältnisses, Voraussetzung den Arbeitgeber – von dem Tag an, der Sonntag, muss sich der Versicherte nach für den Anspruch auf Krankengeld. auf den Tag der ärztlichen Feststellung dem Urteil des Bundessozialgerichtes be- der Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 Satz 1 reits am Freitag erneut dem Vertrags- Nr. 2 SGB V). arzt vorstellen oder aber den hausärzt- – Verordnung und Prüfwesen/mau – Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln Inkrafttreten der Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV) – Angabe der E-Mail-Adresse bei Verordnungen verschreibungspflichtiger Medizinprodukte ist Pflicht Mit dem Inkrafttreten der MPAV zum Medizinprodukte sind nach § 1 Abs. 1 Ohne Angabe der E-Mail-Adresse auf der 29. Juli 2014 muss zukünftig jede Me- MPAV verschreibungspflichtig, wenn sie Verordnung dürfen diese Medizinpro- dizinprodukteverordnung von verschrei- zur Anwendung durch den Laien be- dukte nicht mehr abgegeben werden. bungspflichtigen Medizinprodukten fol- stimmt sind und gende Angaben enthalten (MPAV, §1 − Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen Die Aufnahme der E-Mail-Adresse als Abs. 2): enthalten, die der Verschreibungs- verpflichtende Angabe geht auf die be- − Namen, pflicht nach der Arzneimittelverschrei- stehende europäische Durchführungs- − Vornamen, bungsverordnung unterliegen oder auf richtlinie 2012/52/EU vom 20. Dezember die solche Stoffe aufgetragen sind 2012 zurück. − Berufsbezeichnung und Anschrift der verschreibenden ärztlichen oder zahn- (z. B. Macrogol zur Behandlung der Auch bestimmte Arzneimittelverordnun- senen → z. B. MOVICOL® Junior aro- ärztlichen Person (verschreibende Per- Koprostase bei Kindern und Erwach- gen müssen seit Mai 2014 eine E-Mail- son), mafrei) Adresse enthalten. Betroffen sind davon − Telefon- oder Telefaxnummer, zur Einlösung in einem anderen Mitglied- − E-Mail-Adresse. − in Anlage 1 der MPAV aufgeführt sind staat der EU, in einem Vertragsstaat des (derzeit: Oral zu applizierende Sätti- Abkommens über den europäischen Wirt- Diese Regelung gilt nur für die Verord- gungspräparate auf Cellulosebasis mit schaftsraums oder in der Schweiz be- nung verschreibungspflichtiger Medizin- definiert vorgegebener Geometrie – stimmte Rezepte. produkte. Andere Medizinprodukte sind zur Behandlung des Übergewichts und hiervon nicht betroffen. zur Gewichtskontrolle). – Verordnungs- und Prüfwesen/st – KVS-Mitteilungen Heft 10/2014 VII
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