Die Grabungsrichtlinien 2021 der LWL-Archäologie für Westfalen - wie verbindlich sind Durchführungsvorschriften? - DGUF

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       publication there: http://journals.ub.uni-heidelberg.de/arch-inf  Grabungsrichtlinien        2021 der
                                                                            printed volume will be available     LWL-Archäologie
                                                                                                             there:                      für Westfalen
                                                                                                                    http://www.archaeologische-informationen.de.

                             Die Grabungsrichtlinien 2021 der LWL-Archäologie für Westfalen –
                                             wie verbindlich sind Durchführungsvorschriften?

                                                                                                                                             Anonymus *

                   Zusammenfassung – Im Rahmen des Verursacherprinzips werden Grabungen durchgeführt, für die in den einzelnen Bundesländern
                   Grabungsrichtlinien zur einheitlichen Bewerkstelligung der Dokumentationen entwickelt wurden. Die im Februar 2021 veröffentlichten
                   neuen Grabungsrichtlinien der westfälischen Landesarchäologie enthalten einige gravierende Neuerungen; u.a. sehen sie eine völlige
                   Übertragung der Nutzungsrechte an den Grabungsergebnissen an die LWL-Archäologie für Westfalen vor.1 Der Beitrag lotet aus, welche
                   rechtliche Bindungskraft diese Grabungsrichtlinien haben und legt dar, dass diese allein für Amtsgrabungen gelten; Firmengrabungen sind
                   von ihnen nicht betroffen.

                   Stichwörter – Archäologie; Grabungsrichtlinie; Dokumentationsrichtlinie; privatwirtschaftliche Archäologie; DSchG NRW; Nordrhein-
                   Westfalen; LWL-Archäologie für Westfalen

                   Title – The Excavation Guidelines 2021 of the Westphalian State Archaeology (“LWL-Archäologie für Westfalen”) - how legally binding are
                   the implementation regulations?

                   Abstract – Within the framework of the polluter-pays principle, excavations are carried out for which excavation guidelines have been
                   developed in the individual federal states of Germany so that the procedures and documentation of the excavations are more uniform and
                   comparable. The new excavation guidelines of the Westphalian State Archaeology (“LWL-Archäologie für Westfalen”) published in Febru-
                   ary 2021 contain some serious innovations; among other things, they provide for a complete transfer of the rights of use to the excavation
                   results to the LWL Archaeology for Westphalia. This article explores the legal binding force of these excavation guidelines. It shows that
                   they apply only to stately excavations; company excavations are not affected by them.

                   Key words – archaeology; excavation guideline; documentation guideline; private sector archaeology; DSchG NRW; North Rhine-West-
                   phalia; LWL Archaeology for Westphalia

                   Einleitung                                                                  Im Februar 2021 hat die LWL-Archäologie
                                                                                           für Westfalen ihre neuen Grabungsrichtlinien
                   Im Zuge der beruflichen Ausdifferenzierung                              veröffentlicht (LWL-Archäologie, 2021). Die
                   innerhalb der Archäologie gewinnt die Firmen-                           vorangehende Fassung stammte aus dem Jahr
                   archäologie mit Einführung des Verursacher-                             2017 (LWL-Archäologie, 2017), entstand also
                   prinzips eine zunehmende Bedeutung bei der                              kurz nach der bis dato letzten Novellierung des
                   Herstellung von archäologischen Dokumenta-                              nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes
                   tionen. Diese sind Grundlage für alle weitere                           (DSchG NRW). Als älteste Version dieses Schrift-
                   darauf aufbauende Forschung. Im Sinne der                               werks findet man noch das Schreiben von 2015
                   Kulturhoheit der Länder ist jedes Bundesland                            im Internet. In der Entwicklung der unterschied-
                   aufgefordert – schon mit Blick auf wissenschaft-                        lichen Versionen der Grabungsrichtlinien lässt
                   liche und administrative Transparenz – einen                            sich mehr und mehr das – formale – Gewand
                   normierten Tätigkeitsrahmen vorzugeben, der                             einer „Verwaltungsvorschrift“2 erkennen – unab-
                   auch einer gerichtlichen Überprüfung standhält.                         hängig vom tatsächlichen rechtlichen Status der
                   Dies ist auch international so üblich und gilt be-                      Richtlinie. Dabei stehen die Werke in der Tradi-
                   sonders für die Zuständigkeitsbereiche, in denen                        tion der unterschiedlichen landesarchäologischen
                   Firmenarchäologie möglich ist, aber nicht nur für                       Grabungsrichtlinien, welche letztlich alle auf
                   diese. Solche Normierungen sind ein wichtiges                           die Grabungsstandards des Verbands der Lan-
                   fachliches Werkzeug der Qualitätssicherung, das                         desarchäologen (VLA, 1999; 2006) zurückgreifen
                   als grundsätzlich wichtig und sinnvoll einzu-                           und verweisen. Im Original lautet der Titel des
                   schätzen ist. Umso wichtiger ist es daher für so                        VLA-Schriftwerks „Ausgrabungen und Prospek­
                   eingeführte Standards, dass sie rechtlich abgesi-                       tion – Durchführung und Dokumentation“, in seiner
                   chert sind, damit eine allgemeingültige Verbind-                        aktuellen Version stammt es aus dem Jahr 2006,
                   lichkeit erreicht wird. Dieses soll in dem analy-                       die Urversion wurde 1999 im Archäologischen
                   sierten Beispiel aus dem Zuständigkeitsbereich                          Nachrichtenblatt veröffentlicht. Der Zweck war
                   der LWL-Archäologie für Westfalen näher unter-                          ursprünglich deutlich formuliert: „Vor allem das
                   sucht werden.                                                           in einigen Ländern der BRD durch die Landesgesetze

                   Eingereicht: 21. Feb. 2021                                                              Archäologische Informationen 44, Early View
                   angenommen: 27. Juli 2021                                                                                                 CC BY 4.0
                   online publiziert: 7. August 2021                                   1
                                                                                                                                         Weitere Aufsätze
Anonymus

verankerte Verursacherprinzip, […] hat zu einem             Novellierung des DSchG NRW sind eben diese
starken Anstieg der Grabungstätigkeit geführt. Um in        „Ausgleichsmaßnahmen“ – sprich Rettungsgra-
dieser Situation mit den unterschiedlichen Vorausset­       bungen nach den §§ 9, 12 des DSchG NRW – vom
zungen und Bedingungen Qualitätsstandards für ar­           Verursacher zu tragen. In den neuen Grabungs-
chäologische Ausgrabungen zu erstellen, hat der Ver­        richtlinien der LWL-Archäologie wird das Ver-
band der Landesarchäologen 1997 eine Arbeitsgruppe          ursacherprinzip nach § 9 bzw. § 12 DSchG NRW
eingesetzt, die die vorliegende Zusammenstellung            im gesamten, 75 Seiten umfassenden Text jedoch
als Empfehlung erarbeitet hat.“ (VLA, 2006, 2). Es          nicht berücksichtigt.
ging also um eine Empfehlung, wie vor allem bei
Ausgrabungen, die dem Verursacherprinzip un-                Verwaltungsrichtlinie?
terliegen, ähnliche Standards der Ausgrabungs-              Die Grabungsrichtlinien 2021 orientieren sich ih-
dokumentation erreicht werden können. Dass                  rer Form nach scheinbar an den „Richtlinien für
dieser Empfehlung nicht überall gefolgt wurde,              den Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
zeigt sich besonders gut in einem Bundesland wie            (Veröffentlichungsrichtlinien)“, einem Runderlass
Nordrhein-Westfalen, wo – bei landesweit iden-              des Ministeriums für Inneres und Kommunales
tischem Denkmalschutzgesetz – die Grabungs-                 NRW vom 5. Oktober 2015.3 Die einzelnen Ab-
standards der beiden Landschaftsverbände nicht              schnitte und Kapitel der LWL-Grabungsricht-
unterschiedlicher sein könnten. So weicht die               linien sind mit Ordnungszahlen versehen und
Dokumentation in Westfalen im Jahre 2021 z. B.              damit in ihrer internen Gliederung besser erkenn-
immer noch deutlich von der im Rheinland durch              bar, und auch die Gliederung zwischen Kerntext
den LVR im Jahr 2020 neu formulierten Richtlinie            und Abdruck der Musterformulare als Anlagen
ab (LVR Bodendenkmalpflege, 2020).                          entsprechen dem Anspruch. Lediglich der Ab-
    Gegenüber der Vorgängerfassung enthält die              schnitt „Veröffentlichungen von Grabungsergebnis­
2021er-Version für Westfalen zahlreiche Neue-               sen und Öffentlichkeitsarbeit“ (S. 7) mit seinen Kapi-
rungen. Unter anderem sollen neu der LWL-Ar-                teln der unterschiedlichen Zuständigkeiten wird
chäologie per „Einwilligungserklärung“ (Anhang              ohne Ordnungszahlen den übrigen Abschnitten
41, S. 52) explizit „die uneingeschränkten Nutzungs­        (S. 11 ff.) gleich einer „Präambel“ vorausgeschickt.
rechte aller Daten, die im Zuge der Dokumentation der           Eine Verwaltungsvorschrift hätte jedoch zu-
Ausgrabung […] entstanden sind“ übertragen wer-             nächst einmal hauptsächlich eine verwaltungs-
den, in Folge dessen „alle sich hieran anschließenden       technische Innenwirkung – sie beinhaltet also
Veröffentlichungen des Genehmigungsinhabers (sei es         Vorschriften der Behörde selbst an ihre Mitarbei-
in Wort, Bild oder Schrift, in gedruckter Form oder         ter, wie in welchem denkmalbehördlichen Ver-
elektronisch) zuvor mit der LWL-AfW einvernehmlich          fahren zu handeln sei. Allerdings sei die Funktion
abzustimmen“ sind. Sprich: den wissenschaftlichen           dieser Schrift als Verwaltungsvorschrift zunächst
Grabungsleitern werden ihre Verwertungsrechte               dahingestellt, besagt doch § 42 DSchG NRW ein-
genommen, sie damit auch ihrer Wissenschafts-               deutig: „Der für die Denkmalpflege zuständige Mi­
freiheit beraubt. Eine rechtliche Begründung für            nister erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes er­
diese Enteignung samt schwerwiegendem Ein-                  forderlichen Verwaltungsvorschriften.“ Da sich in
griff in die Grundrechte der wissenschaftlichen             dem gesamten Schriftwerk jedoch nicht erkennen
Grabungsleiter findet sich in den Richtlinien               lässt, wer diese Richtlinie eigentlich verfasst hat,
nicht, das DSchG NRW enthält keinerlei Bestim-              bleibt ihr rechtlicher Status offen.
mungen, die solch‘ eine Übertragung verlangen.                  Die Inhalte sind im Vergleich zu den Vorgän-
                                                            gerversionen der LWL-Archäologie umfangreich
                                                            ergänzt: Schon die Vorbemerkung S. 6 mit Anm.
Charakter der Grabungsrichtlinien                           1-3 bezieht sich nicht nur auf die Empfehlungen
                                                            des Verbandes der Landesarchäologen „Ausgra­
Dass Rettungsgrabungen vom Verursacher zu                   bungen und Prospektion – Durchführung und Doku­
finanzieren sind, hat seinen Ursprung im Arti-              mentation“ (VLA 1999; 2006), sondern auch auf
kel 6 in der Charta von Malta/La Valetta, der die           die „Leitlinien zu einer Archäologie der Moderne“
Bundesrepublik im Jahre 2003 beigetreten ist und            (DVA, 2018) und die Richtlinien des „Europae Ar­
die die Erhaltung der Bodendenkmäler als öffent-            chaeologicae [sic!] Consilium“ (EAC, 2015). Es wird
lichen Belang formuliert und dem Verursacher                unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die
von Erschließungsmaßnahmen die Finanzierung                 „eingefügten Ergänzungen […] zur Erläuterung, Prä­
archäologischer Maßnahmen zum Ausgleich der                 zisierung und Anpassung an die aktuellen Erforder­
Eingriffe in das Bodendenkmal auferlegt. Mit der            nisse und Verhältnisse auf Ausgrabungen bzw. bei Pro­

                                                        2
Die Grabungsrichtlinien 2021 der LWL-Archäologie für Westfalen

spektionsmaßnahmen in Westfalen-Lippe“ dienen und            auf dieser Basis alle Nutzungsrechte an seiner Do-
damit ebenso verbindlich seien „wie die Grabungs­            kumentation an die LWL-Archäologie abzutreten
standards des Verbandes der Landesarchäologen.“              und die Veröffentlichungen entsprechend abzu-
Die „Verbindlichkeit“ der Grabungsstandards des              stimmen. Auch erschließt sich die Gesetzesgrund-
VLA wird seit 2006 in ihrem Vorwort so erklärt:              lage für dieses Abtreten der Nutzungsrechte
„Es handelt sich um eine Empfehlung, die sich selbst­        nicht: Anlage 4.1 der LWL-Grabungsrichtlinien
verständlich nach den jeweiligen Gegebenheiten richten       (2021) ist dann auch als „Einwilligungserklärung“
muss.“ (VLA, 2006, 2). Danach richtet sich auch die          tituliert, daher freiwillig.4 Somit ist die Außen-
neue Grabungsrichtlinie der LWL-Archäologie für              wirksamkeit/Verbindlichkeit dieser Passage der
Westfalen, wenn sie betont, dass in allen Zweifels-          Grabungsrichtlinien für Dritte zu hinterfragen, da
fragen die Grabungsmethode im Einzelfall einver-             sich in der Begründung die Verantwortung des
nehmlich mit dem Fachamt abzustimmen ist. Es ist             Landschaftsverbands, vertreten durch die LWL
also nichts wirklich in Stein gemeißelt.                     Archäologie für Westfalen, wiederfindet und so-
                                                             mit lediglich die Behörde bzw. ihre Mitarbeiter
                                                             (inkl. Leiharbeitskräfte?) betroffen wären.
Verbindlichkeit der Grabungsrichtlinien für                      Dass für die Umsetzung der Grabungsricht-
Dritte                                                       linien vor allem die Denkmalbehörden zustän-
                                                             dig sind, wird mit dem angeschlossenen Kapitel
Hinsichtlich der Außenwirkung bestimmter norm­               verdeutlicht, das im Großen und Ganzen seinem
interpretierender Auslegungen – also der Frage,              Pendant der Vorgängerversion entspricht, nur
ob auch die nicht dem LWL-Verwaltungsapparat                 dass eben „Veröffentlichungen von Grabungser­
angehörigen Archäologinnen und Archäologen                   gebnissen und Öffentlichkeitsarbeit“ als überge-
von dieser Grabungsrichtlinie betroffen sind –               ordneter Abschnitt ausgegliedert und darüber
wurden in der Novellierung 2021 deutlichere Be-              gestellt wurde: Während S. 7 „Veröffentlichungen
züge entworfen als bei ihren Vorgängerinnen. An-             von Grabungsergebnissen und Öffentlichkeitsarbeit“
ders als in den älteren Versionen findet sich in der         als große Abschnitts-Überschrift erscheint, ist das
2021er-Version bereits im Vortext ein erster An-             folgende Kapitel S. 7 „Zuständigkeit“ mit kleinerer
wendungsbezug mit unterstellter Außenwirkung.                Überschrift als Kapitel unterhalb des Abschnitts
Im als Präambel der Bezifferung vorangestellten              „Öffentlichkeitsarbeit“ gekennzeichnet. Das wirft
Abschnitt „Veröffentlichungen von Grabungsergeb­             die Frage auf, ob die Zuständigkeit der LWL-
nissen und Öffentlichkeitsarbeit“ auf Seite 7 heißt          Archäologie gänzlich der Öffentlichkeitsarbeit
es: „Bei allen auf vorliegender Genehmigung nach             unterworfen ist?
§ 13 DSchG NRW beruhenden Ausgrabungen, gleich                   Eine subsidiäre Zuständigkeit5 oder ander-
ob vom Genehmigungsinhaber oder von Dritten unter            weitige Betroffenheit des Denkmalbesitzers/
der Verantwortung der LWL-Archäologie für Westfa­            Verursachers oder der privatwirtschaftlich or-
len (im Folgenden LWL-AfW) durchgeführt, sind alle           ganisierten Denkmalpflege wird auch in dieser
sich hieran anschließenden Veröffentlichungen des Ge­        novellierten Richtlinie jedenfalls nicht formuliert,
nehmigungsinhabers (sei es in Wort, Bild oder Schrift,       auch scheint es keine Mitwirkung von Grabungs-
in gedruckter Form oder elektronisch) zuvor mit der          firmen bei diesen Richtlinien gegeben zu haben,
LWL-AfW einvernehmlich abzustimmen; das Urheber­             wie es nachweislich in anderen Bundesländern
recht bleibt davon unberührt (s. Anhang 4.1).“ Dazu          wie etwa Niedersachsen geschah. Dort heißt es
gegensätzlich schließt jedoch DSchG NRW § 13                 (NLD, 2017, 1): „Wir danken allen Kolleginnen und
Abs. 1 Satz 2 explizit eine Genehmigungspflicht              Kollegen in der kommunalen und staatlichen Boden­
bei Ausgrabungen unter der Verantwortung der                 denkmalpflege sowie Forschungseinrichtungen, Mu­
LWL-Archäologie für Westfalen aus. Wörtlich                  seen und Grabungsfirmen in Niedersachsen und an­
heißt es dort: „Wer nach Bodendenkmälern graben              deren Bundesländern für ihre Beiträge, Hinweise und
oder Bodendenkmäler aus einem Gewässer bergen will,          die fruchtbaren Diskussionen.“ Stattdessen gliedert
bedarf hierzu der Erlaubnis der Oberen Denkmalbehör­         sich die Präambel der LWL-Grabungsrichtlinien
de. Ausgenommen sind Nachforschungen, die unter              im weiteren Verlauf in einzelne weitere Kapitel,
der Verantwortung des Landes, des Landschaftsver­            in denen die unterschiedlichen Referate der LWL-
bandes oder der Stadt Köln (§ 22 Abs. 5) stattfinden.“       Archäologie für Westfalen vorgestellt werden,
    Es ist schwer begreiflich, warum jemand eine             von denen nur das erste Kapitel „Zuständigkeit“
Grabungsgenehmigung für eine Ausgrabung be-                  ins Inhaltsverzeichnis (S. 2) aufgenommen wur-
nötigen soll, die unter Verantwortung der LWL-               de. Hier wird explizit auf den Anwendungsbe-
Archäologie für Westfalen stattfindet – nur, um              reich der Grabungsrichtlinien in Verbindung mit

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Anonymus

der behördlichen Zuständigkeit hingewiesen:                    in seinen beruflichen Fähigkeiten für die Be-
„Die LWL-AfW berät und unterstützt die Gemeinden               nehmensherstellung der LWL-Archäologie an-
und Kreise in der Denkmalpflege. Zu ihren Aufga­               erkannt zu werden, Grundkenntnisse in der
ben gehören u. a. die Untersuchung und Erforschung             Anwendung von Datenbanken, CAD- und GIS-
von Denkmälern, die Ausgrabung und Bergung von                 Programmen sowie in Geologie und Bodenkunde
Bodendenkmälern bzw. die Überwachung solcher                   besitzen. Der Grabungsleiter muss Erfahrung auf
Maßnahmen und die Wahrnehmung der Interessen                   Ausgrabungen in Nordrhein-Westfalen oder in
der Bodendenkmalpflege bei Planungen (§ 22 DSchG               Gebieten mit vergleichbaren Bodenverhältnissen
NRW).“ (LWL-Archäologie, 2021, 7). Die ent-                    nachweisen. Damit wäre, wenn man seine Kurz-
schiedenste Normauslegung wird also für die                    Vita im Internet zugrunde läge, beispielsweise
Anwendung des § 22 DSchG NRW und damit für                     der Landesarchäologe von Bayern ungeeignet, in
den gesetzlichen Aufgabenbereich der LWL-Ar-                   Westfalen eine Grabung zu leiten, weil er nicht
chäologie für Westfalen formuliert.                            genügend Erfahrung auf Ausgrabungen in Nord­
    Unter dem nächsten Abschnitt „Dokumentati­                 rhein-Westfalen hat…6
on von Ausgrabungen“ (LWL-Archäologie, 2021,                       Ohne die weiter angeführten Qualitätskriterien
11 ff.) findet sich mit dem Kapitel 1.1 „GRUND­                des geforderten Personals im Einzelnen bewerten
SÄTZLICHES“ (tatsächlich ist diese Überschrift                 zu wollen, sei an dieser Stelle vermerkt, dass die
in Kapitalen ausgeführt) eine weitere normin-                  Absolventen der Geoarchäologie z. B. der Philipps-
terpretierende Auslegung des Denkmalschutz-                    Universität Marburg sicherlich gute Einwände
gesetzes, dessen Außenwirkung zu untersuchen                   gegen den formulierten Qualitätsanspruch im Un-
ist. Dort heißt es: „Die Bestimmungen des folgenden            terkapitel 1.2.6 (reinweg übernommen von den aus
Kapitels gelten für alle archäologischen Bodeneingriffe,       dem Jahr 2006 stammenden Grabungsstandards
ob Grabung oder „harte“ Prospektionsmethoden, wie              des VLA) haben werden. Es lohnt sich, hierzu ei-
Bohrungen, Siebtestlöcher oder Sondagen. Alle ent­             nen Blick auf den entsprechenden (mittlerweile
sprechenden Bodeneingriffe bedürfen einer Grabungs­            auslaufenden) Studiengang zu werfen (Univ. Mar-
erlaubnis nach § 13 DSchG NRW. Zuständig für die               burg, 2021).7 Nach den neuen LWL-Grabungsricht­
Erteilung dieser Grabungserlaubnis sind die Oberen             linien wären Archäologen, die einen nachweis-
Denkmalbehörden. Für die kreisangehörigen Kommu­               lichen Universitätsabschluss in Geoarchäologie
nen ist dies die jeweils zuständige Kreisverwaltung,           erhalten haben, nicht geeignet, weil sie keinen Ab-
für die kreisfreien Städte die zuständige Bezirksregie­        schluss in Geographie vorweisen können. Ebenso
rung.“ Interessanterweise sind hier baubegleiten-              dürften Kollegen, die im europäischen und nicht-
de Maßnahmen ausgespart, wohl weil diese dem                   europäischen Ausland ihren (in Deutschland an-
§ 12 (in Verbindung mit § 9) DSchG NRW unter-                  erkannten) Berufsabschluss erhalten haben, von
liegen würden.                                                 diesen doch recht „nationalbewussten“ Kriterien
    Das nächste Kapitel „1.2 Personal“ widmet                  nicht begeistert sein.8 Auch hier stellt sich im Ein-
sich dem Personenkreis, der nach dieser grund-                 zelfall sicherlich die Zuständigkeitsfrage. Denn die
sätzlichen Definition der Eingriffe, die einer Gra-            Anerkennungen von Berufsabschlüssen werden
bungserlaubnis nach § 13 DSchG NRW bedürfen,                   im Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW
für eine genehmigte Ausgrabung bestimmt ist.                   (BQFG NRW)9 geregelt – und nicht im DSchG
Da ist zunächst der Grabungsleiter, der auch na-               NRW. Welche zuständigen Stellen z. B. für die
mentlich im ausführlichen Grabungskonzept be-                  Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse zu-
nannt werden muss. In weiteren Unterkapiteln                   ständig sind, lässt sich leicht über das Portal des
werden die Qualifikationsvoraussetzungen des                   nordrhein-westfälischen Schulministeriums he-
weiteren Personals definiert. Die Außenwirkung                 rausfinden.10 Danach ist das Ministerium für Inno-
der Grabungsrichtlinien zielt also auf die Kontrol-            vation, Wissenschaft, Forschung und Technologie
le der fachlichen Qualifikation derjenigen ab, die             zwecks Anerkennung der Hochschulausbildung
mit genehmigungspflichtigen Ausgrabungen au-                   anzufragen – und was allgemein die Anerkennung
ßerhalb der Verantwortung des Landschaftsver-                  der Berufsausbildung anbetrifft, beantworten die
bandes betraut werden – und entspricht damit im                örtlichen Industrie- und Handelskammern (IHK)
Rückbezug auf die LWL-Archäologie für Westfa-                  entsprechende Anfragen.
len ihrer Kontrollpflicht der Ausgrabungen, wie                    Bereits das nächste Kapitel „1.3 Grabungs­
sie in § 22 Abs. Satz 4 DSchG NRW als „Überwa­                 vorbereitung“ nimmt eine ganze Reihe weiterer
chung dieser Maßnahmen“ formuliert ist.                        Aufgaben der LWL-Archäologie für Westfalen
    Greift man sich ein Beispiel aus diesen For-               auf. So zielt das Grabungskonzept (1.3.1) auf die
derungen, so muss z. B. ein Grabungsleiter, um                 „fachliche Beratung und Erstattung von Gutachten

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Die Grabungsrichtlinien 2021 der LWL-Archäologie für Westfalen

in allen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und                Ministeriums, dann wäre sie nicht als Verwal-
der Beratung und Erstattung von Gutachten in allen              tungsrichtlinie zu werten. Es gäbe jedoch noch
Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denk­               die Möglichkeit, dass es sich um eine sogenannte
malpflege“ (DSchG NRW § 22 Abs. 3 Satz 1) in Ver-               ordnungsbehördliche Verordnung einer Sonder-
bindung mit der „Wahrnehmung der Interessen der                 ordnungsbehörde in Bezug auf die Umsetzung
Denkmalpflege bei Planungen und sonstigen Maßnah­               des DSchG NRW handelt. Hierzu lohnt sich ein
men der Gemeinden und Gemeindeverbände oder an­                 Blick in das Gesetz über Aufbau und Befugnisse
derer öffentlicher Stellen als Träger öffentlicher Belan­       der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehörden-
ge“ (DSchG NRW § 22 Abs. 3 Satz 6). Hier wird ein               gesetz (OBG).11 Dort sind Form und Inhalt einer
ausführliches Grabungskonzept gefordert – mit                   ordnungsbehördlichen Verordnung beschrieben:
der Außenwirkung, dass das Grabungskonzept
verbindlich an den namentlich zu benennenden                    „(1) Ordnungsbehördliche Verordnungen müssen in
Grabungsleiter gebunden wird, für den zuvor                     ihrem Inhalt bestimmt sein. Sie dürfen nicht lediglich
der Antrag auf Grabungsgenehmigung nach § 13                    den Zweck haben, die den Ordnungsbehörden oblie­
DSchG NRW eingereicht wurde. Es scheint hier                    gende Aufsicht zu erleichtern. (§ 29 OBG Abs. 1).“
also um die fachliche Stellungnahme der LWL-
Archäologie innerhalb des Genehmigungsver-                      § 30 OBG NRW regelt die Form solcher Verord-
fahrens mit Beschreibung des entsprechenden                     nungen:
Umfangs zu gehen. Die folgenden Unterkapitel                    „Ordnungsbehördliche Verordnungen müssen
betreffen die Einrichtung der Grabungsstelle                    1. eine Überschrift tragen, die ihren Inhalt kenn­
(1.3.2) und die grundlegende Ausstattung (1.3.3)                    zeichnet;
auf Ausgrabungen. Es folgen Kapitel zur Arbeits-                2. in der Überschrift als „Ordnungsbehördliche Ver­
sicherheit auf Ausgrabungen (1.4), Grabungs-                        ordnung“ bezeichnet sein;
durchführung (1.5), Grabungsdokumentation                       3. im Eingang auf die Bestimmungen des Gesetzes
(1.6), Berichterstattung und Datenübergabe (1.7).                   Bezug nehmen, auf Grund deren sie erlassen sind;
Bei der Ausführlichkeit der Ausführungen wäre                   4. auf die Zustimmung der Stellen hinweisen, deren
ein deutlicherer Hinweis auf die gesetzlichen                       Zustimmung gesetzlich vorgeschrieben ist;
Zusammenhänge und die spezifische Außenwir-                     5. den örtlichen Geltungsbereich angeben;
kung der unterschiedlichen Aspekte wünschens-                   6. das Datum angeben, unter dem sie erlassen sind;
wert gewesen, d. h. ob hier lediglich der Aspekt                    für ordnungsbehördliche Verordnungen der Kreis­
der wissenschaftlichen Ausgrabungen durch die                       ordnungsbehörden und örtlichen Ordnungsbehör­
LWL-Archäologie für Westfalen oder insbeson-                        den ist dies das Datum des Tages, an dem die Ver­
dere jener der Überwachung dieser Maßnah-                           ordnung ausgefertigt worden ist;
men vorgeschrieben wird (vgl. DSchG NRW § 22                    7. die Behörde bezeichnen, die die Verordnung erlas­
Abs. 3 Satz 4). Schließlich haben Verursacher,                      sen hat.“
Grabungsfirmen, die genehmigenden Stellen und
andere beteiligte Dritte durchaus ein Anrecht auf               Schon allein die Aufzählung im 30 § OBG zeigt,
eine eindeutige Darstellung des Rechtsrahmens.                  dass es sich bei der Grabungsrichtlinie der LWL-
Es bleibt festzuhalten, dass die Grabungsrichtli-               Archäologie für Westfalen wohl nicht um eine
nien der Form nach zwar einer Verwaltungsricht-                 ordnungsbehördliche Verordnung handeln kann
linie ähneln, jedoch in Bezug auf die Verbindlich-              – und der Absatz 1 des § 29 OBG hinterlässt den
keit sowie den Urheber und die Zuständigkeit                    Hinweis, dass die Grabungsrichtlinie kaum dazu
der Schrift – nach DSchG NRW § 42 eigentlich                    dienen kann, lediglich in der oben ausgeführten
der zuständige Minister – den Leser im Unklaren                 Weise die oben aufgezählten Aufgaben der LWL-
lässt und die Autorenschaft (wie auch der vorlie-               Archäologie zu erleichtern. Auch wäre eine Ver-
gende Text) anonym ist.                                         ordnung eigentlich von den Denkmalbehörden
                                                                (Ministerium, Obere bzw. Untere Denkmal-
Ordnungsbehördliche Verordnung?                                 schutzbehörde) zu verfassen, denn die Aufgaben
Da also offenbleibt, inwieweit es sich bei den                  einer Sonderordnungsbehörde nach § 12 OBG
Grabungsrichtlinien um eine Verwaltungsrichtli-                 lägen ausschließlich bei ihnen, wie DSchG NRW
nie handelt, sei an diesem Punkt auf ein anderes                § 20 Abs. 3 betont. Die LWL – Archäologie für
Medium norminterpretierender Umsetzung von                      Westfalen hingegen ist demgemäß KEINE Son-
Gesetzen eingegangen: auf die Verordnung.                       derordnungsbehörde, auch wenn man durch die
Gesetzt den Fall, die LWL-Grabungsrichtlinie                    Aufgabenstellung „Überwachung dieser Maßnah­
stammt nicht aus einem Erlass des zuständigen                   men“ in DSchG NRW § 22 Abs. 3 Satz 4 den Ein-

                                                            5
Anonymus

druck eines allgemeinen „Überprüfungsamtes“ auf           – das Subjekt bzw. der Betroffene der einzelnen
dem Gebiet der Bodendenkmalpflege gewinnen                Bedingungen, Anforderungen und Tätigkeiten
könnte. Auf den Punkt gebracht gehört die LWL-            nicht wirklich genannt wird – jedoch die Ab- und
Archäologie, weil sie eben nicht in den Apparat           Rücksprachen, das Einvernehmen mit der LWL-
der Ordnungsbehörden eingebunden ist, nicht               Archäologie für Westfalen stets betont werden.
zur Eingriffsverwaltung – und darf KEINE Sank-            Damit liegt die Hauptzuständigkeit wohl zu-
tionen gegenüber im Verfahren beteiligten Drit-           meist bei Angehörigen der LWL-Archäologie für
ten (Verursacher, Firma), ob direkt oder indirekt,        Westfalen selbst (Mitarbeiter?, Leiharbeiter?), wie
verhängen. Zwar ist die LWL-Archäologie für               ja das entsprechende Eingangskapitel der Gra-
Westfalen im Rahmen der Benehmensherstellung              bungsrichtlinien betont.
am Grabungsgenehmigungsverfahren beteiligt,                   Jedoch zurück zur oben erwähnten Beneh-
doch ebendiese Aufgabe der LWL-Archäologie                mensverweigerung der LWL-Archäologie für
ist ein interner Verwaltungsakt ohne Rechtswir-           Westfalen. Die Rechtlichkeit und Verhältnismä-
kung gegenüber dem Bürger.                                ßigkeit dieser Maßnahme scheinen in zweierlei
                                                          Hinblick zweifelhaft:
Fachfirmen als Adressat der Grabungsrichtlinien?              Erstens will laut Text die LWL-Archäologie
Sehr beachtenswert in dieser Hinsicht sind dann           für Westfalen der „säumigen Fachfirma“ die Be-
auch die Zeilen (LWL-Archäologie, 2021, 28): „Er­         nehmensherstellung zu weiteren Grabungsge-
folgt die Abgabe der Dokumentation und Funde nicht        nehmigungen versagen. Jedoch wird im Geneh-
zum festgelegten Termin und wurde auch kein An­           migungsverfahren nicht das Benehmen zwischen
trag auf Fristverlängerung gestellt, mahnt die LWL-       Fachfirma und LWL-Archäologie für Westfalen
AfW unter Einräumung einer Frist von 14 Tagen die         hergestellt, sondern zwischen der Oberen Denk-
Übergabe an. Sollte nach deren Ablauf kein Eingang        malschutzbehörde und dem Landschaftsver-
der Dokumentation und Funde zu verzeichnen sein,          band. Die eigentlichen Parteien in der vom Gesetz
wird die LWL-AfW der säumigen Fachfirma die Be­           vorgesehenen Benehmensherstellung sind daher
nehmensherstellung zu weiteren Grabungsgenehmi­           grundsätzlich falsch benannt; denn: „Die Herstel­
gungen bis zur Abgabe, Prüfung und Abnahme der            lung des Benehmens durch die Denkmalpflegeämter
ausstehenden Dokumentation und Funde versagen.“           der Landschaftsverbände ist kein Verwaltungsakt, da
    Sehr auffällig wird hier der Begriff „Fachfir­        er gegenüber dem Bürger [= Fachfirma, Anm. Verf.]
ma“ als direkter Adressat der LWL-Archäologie             keine eigene und unmittelbare Rechtswirkung ent­
aufgeführt. Der Begriff „Firma“ taucht häufiger in        faltet, sondern lediglich ein Verwaltungsinternum.“
den Grabungsrichtlinien auf, etwa auf Seite 16, in        (Davydov et al., 2018, 275).
dem die Dokumentation des Grabungsabschlus-                   Zweitens wird das hergestellte Benehmen der
ses gegenüber der Grabungsfirma erwähnt wird.             Oberen Denkmalschutzbehörde mit der LWL-
Ansonsten wird der Begriff „Firma“ vor allem in           Archäologie für Westfalen als Grundlage für eine
Bezug auf Dokumentations- und Liefervorgaben              Grabungsgenehmigung impliziert. Die Weigerung
erwähnt: Verbot der Benennung der ausführen-              der Benehmensherstellung kommt damit jedoch
den Firma auf den von ihr erstellten Fotos (S. 19),       einem Regulativ gleich. Dem widerspräche der
aber Benennung im Beschriftungsfeld der Pläne             Kommentar zum derzeitigen DSchG NRW – hier
(S. 22), Benennung der Firma auf dem Deckblatt            heißt es im Zusammenhang mit § 21 Abs. 4 DSchG
des Zwischenberichtes und des Abschlussbe-                NRW: „Allgemein ist zu sagen, dass der Einsatz ver­
richtes (S. 27), Absprache, wenn es darum geht,           bindlicher Regelungsinstrumente unter Denkmal­
ob eine Grabungsfirma Fundkartons direkt beim             schutz fällt, während beratende, forschende und för­
Anbieter bestellen darf (S. 42), Absprachen mit           dernde Tätigkeit zur Denkmalpflege zählt.“ (Davydov
der LWL-AfW bei Beauftragung geeigneter La-               et al., 2018, 273). Im Klartext hieße das, dass zwar
bors für naturwissenschaftliche Untersuchungen            die LWL-Archäologie für Westfalen der Oberen
(interessant ist dieser Aspekt, wenn eine Gra-            Denkmalschutzbehörde beratend den Hinweis
bungsfirma selbst in der Lage ist, Analysen               geben kann, dass besagte Fachfirma bezüglich äl-
durchzuführen) – und schlussendlich in den an-            terer Dokumentationsabgaben säumig ist, letztlich
gefügten Mustern und Formularvorlagen. Diese              jedoch die Obere Denkmalschutzbehörde daraus
wenigen Erwähnungen bilden eine deutliche sti-            ihre eigenen Schlüsse bezüglich Erteilung einer
listische Schwäche dieser 75 Seiten starken Richt-        Grabungsgenehmigung zu ziehen hat und denk-
linie ab: Zumeist bleibt die Zuständigkeit, also          malrechtlich tätig werden muss! Dies könnte ja
der Adressat der Ausführungen, unklar, da – in            z. B. auch bei kleineren Versäumnissen die Folge
direktem oder indirektem Imperativ geschrieben            haben, dass die Fachfirma zwar die Grabungsge-

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Die Grabungsrichtlinien 2021 der LWL-Archäologie für Westfalen

nehmigung erhält, verbunden jedoch mit der Mah-            Verweigerung bei der Benehmensherstellung für
nung, dass die Versäumnisse nachzuholen bzw.               – wohlgemerkt zukünftige Anträge auf Grabungs-
nicht zu wiederholen sind. Denn für die regulie-           genehmigung nach § 13 DSchG NRW – angedroht
rende Genehmigungsbehörde gilt nach ständiger              wird, nur weil ein Wissenschaftler, völlig geneh-
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts               migungsfrei, die Ergebnisse seiner non-invasiven
die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ableitende            Forschung nicht zur (ausschließlichen) Nutzung
übergreifende Leitregel allen staatlichen Handelns:        an die LWL-Archäologie übergeben will?
das Übermaßverbot. Dieses besagt, dass staatliche              Den Abschluss bildet der Anhang – leider fehlt
Eingriffe in den Rechtskreis der Bürger nur dann           hier die Überschrift mit der Ordnungsziffer 4, wie
rechtmäßig sind, wenn sie geeignet, erforderlich           im Inhaltsverzeichnis angegeben – mit den Mu-
(d. h. notwendig) und verhältnismäßig sind. Die-           sterformularen, der etwas zweifelhaft ausgestal-
ser Grundsatz der Verhältnismäßigkeit findet sich          teten „Einwilligungserklärung“ (4.1, S. 52), welche
dann auch im § 15 OBG wieder. Ein regulativer              wieder den Bezug auf genehmigte Ausgrabungen
vorübergehender Wettbewerbsausschluss einer                nimmt, die unter Aufsicht der LWL-Archäologie
Fachfirma durch die pauschalierte Verwehrung               stattgefunden haben und daher eigentlich nicht
der Grabungsgenehmigung aufgrund von (ggf.                 genehmigungspflichtig sind. Es sei auf die Aus-
geringfügigen) Versäumnissen in einem anderen              führungen über die „Veröffentlichungen von Gra­
(vielleicht nicht einmal im Zuständigkeitsbereich          bungsergebnissen und Öffentlichkeitsarbeit“ (auf Sei-
DIESER Oberen Denkmalschutzbehörde gehö-                   te 7 der Grabungsrichtlinien) am Anfang dieses
rigen) Fall, ist sicherlich NICHT unbedingt erfor-         Aufsatzes verwiesen.
derlich und ohne entsprechende Rechtsgrundlage                 Etwas seltsam unter Ziffer 4.2 „dazwischenge­
auch nicht verhältnismäßig!                                schoben“ folgt eine Datenschutzerklärung. Endlich!
    Ob eine solche Maßnahme überhaupt geeignet             Denn schließlich werden in den Dokumentationen
ist, Säumnisse der Fachfirma aufzuholen, wäre              auch personenbezogene Daten erhoben, was in der
ggf. (verwaltungs-) gerichtlich zu prüfen. Denn            Vorgängerversion von 2017 nicht berücksich­tigt
die Firma würde bei langzeitlicher genereller Ge-          wurde, obwohl die Datenschutz-Grundverord-
nehmigungsverweigerung ihre Liquidität verlie-             nung bereits 2016 in Kraft getreten ist.12
ren und letztlich in die Insolvenz gehen. Vorteile             Daran schließen sich, als wäre nichts gewesen,
hätten lediglich ihre in den Wettbewerbsvorteil            mit Ordnungszahl 4.3 die Dateneingabe in die Da-
gesetzten Mitbewerber. Und eine Fachfirma, die             tenbank AdiuvaBit und mit 4.4 die Vergabe von
Pleite gegangen ist, hat weder das Interesse noch          Bildmetadaten an, um weitere Formulare und
die Kraft, die Säumnisse aufzuholen. Inwiefern             Checklistenmuster (4.5-4.11) folgen zu lassen. Die
hierbei auch das Wettbewerbsrecht verletzt wird,           „ergänzenden Hinweise“ der Vorgängerversion hat
wäre schlussendlich ebenfalls zu prüfen.                   man sich gespart.

Weitere Bestimmungen                                       Fazit

Die weiteren Ausführungen der neuen Grabungs-              Die neuen Grabungsrichtlinien der LWL-Ar­
richtlinien entsprechen dem Aufbau der Vorgän-             chäo­logie für Westfalen (2021) treten als ein
gerin, lediglich inhaltlich „aktualisiert“. Nur das        ernsthafter Versuch auf, die Sache mit den Aus-
Unterkapitel „2.6.2 Abzugebende Dokumentations­            grabungen in den Griff zu kriegen. Tatsächlich
unterlagen“ wirft mit der lapidaren Anmerkung              sind sie unausgereift und unfertig. Rechtlich
„Ansonsten gelten die Bestimmungen des Kapitels            sind sie weder eine Verwaltungsvorschrift, de-
1.7.2.“ abermals im Zusammenhang mit der ver-              ren norminterpretierende Auslegungen durch-
meintlichen Benehmensverweigerung ausgeführ­               aus Außenwirkung haben können, noch eine
te Fragen auf – mehr noch: Wie will die LWL-               ordnungsbehördliche Verordnung. Daher sind
Archäologie „ihr Benehmen“ bei der Erteilung von           sie allenfalls eine behördeninterne Leitlinie, wie
Grabungsgenehmigungen „versagen“, wenn für                 die (eigenen) Grabungen der LWL-Archäologie
eine non-invasive Prospektion nicht einmal ein             für Westfalen durchzuführen sind. Insofern sind
Antrag nach § 13 DSchG NRW notwendig ist? Es               sie wissenschaftlich sehr zu begrüßen, da expli-
sei auf o.g. Rechtsverhältnisse bez. Kapitel 1.7.2         zite Grabungsvorschriften und deren Einhalten
(LWL-Archäologie, 2020, S. 28) verwiesen: So               für spätere wissenschaftliche Auswertungen und
stellt sich bei diesem Unterkapitel die entschiedene       die stets nötige Quellenkritik einen großen Fort-
Frage, auf welcher Rechtsbasis eine (potenzielle)          schritt und Gewinn darstellen.

                                                       7
Anonymus

    Für die in Westfalen tätigen privatwirtschaft-         liche Debatte im Fach zu eröffnen. Damit hoffe
lichen Fachfirmen haben diese Grabungsrichtli-             ich, einen Anstoß zu geben für eine handfeste
nien jedoch keinerlei bindende Wirkung. Folglich           Verbesserung eines von mir als schwerwiegend
besteht auch keinerlei Notwendigkeit, die als An-          dysfunktional wahrgenommenen Ist-Zustands.
hang 4.1 erwünschte „Einwilligungserklärung“ zu            Da ich in meinem Berufsleben in der Archäolo-
unterzeichnen, mit der ein wiss. Grabungsleiter            gie allzu oft die Erfahrung machen musste, dass
„die uneingeschränkten Nutzungsrechte aller Daten,         der Bote einer schwierigen Nachricht gescholten
die im Zuge der Dokumentation der Ausgrabung […]           wird, statt sich mit der schwierigen Nachricht
entstanden sind“ an die LWL-Archäologie abtritt            auseinanderzusetzen, und ich wirtschaftlich da-
und sich verpflichtet, alle eigenen Verwendungen           rauf angewiesen bin, weiterhin gedeihlich in der
und Publikationen der Grabungsergebnisse „zu­              westfälischen Archäologie arbeiten zu können,
vor mit der LWL-AfW einvernehmlich abzustimmen“.           habe ich – mit Bedauern – die Herausgeber bitten
Die Grabungsrichtlinien gewinnen ihre Wirk-                müssen, diesen Beitrag als „Anonymus“ publizie-
samkeit gegenüber Dritten – d. h. Investoren oder          ren zu wollen.
Fachfirmen – als „Anweisung“ lediglich durch das
Druckmittel der Benehmensherstellung im Rah-
men des § 13 DSchG NRW, ein Druckmittel, das –             Anmerkungen
wie oben dargelegt – rechtlich auf tönernen Füßen
steht und daher allenfalls sozial seine Wirksam-           1
                                                              Dieser Aspekt der Übertragung hebt auf zwei Punkte ab:
keit erzielen kann. Gewiss kann man fachlich die           den Umgang mit archäologischen Primärdaten/dem Pro-
                                                           blem der Langzeitarchivierung und dem rechtsstaatlichen
Gedankengänge, Wünsche, Befürchtungen und                  Umgang auf Ebene des Denkmalrechts mit dem Fachgebiet
Forderungen, die mit der Grabungsrichtlinie aus-           Archäologie. Hier stoßen unterschiedliche Interessen wie
gedrückt werden sollen, gut nachverfolgen – je-            staatliche Regelungsansprüche, Eigentumsrechte, die Trä-
doch sind diese sprachlich, stilistisch (auch in den       gerschaft öffentlicher Belange usw. aufeinander.
Rang- und Reihenfolgen) eher „dahingeschrieben“,           2
                                                              Es ist jedoch die Frage, ob Grabungsrichtlinien eine
ohne Achtung dessen, was der Wortlaut wirklich             Verwaltungsvorschrift oder ein selbst verpflichtendes
zum Ausdruck bringt, was die Gesetzeslage vor-             Werkzeug der fachlichen Selbstkontrolle und Qualitäts-
gibt und wie die Außenwirkung dieser Richtlinie            sicherung sind. Denn um die Verbindlichkeit einer Ver-
vermittelt wird.                                           waltungsvorschrift herzustellen, bedarf es einer Rechts-
                                                           grundlage, die die Zuständigkeit, Handlungsziele usw.
    Nach der Lektüre der westfälischen Grabungs-           erkennen lässt. Dieser Frage wird sich der Folgeabschnitt
richtlinien gewinnt man den Eindruck, dass Gra-            „Charakter der Grabungsrichtlinien“ widmen.
bungsfirmen für den/die anonymen Autor/en
dieses Werks eher als „generalverdächtig“ unter
                                                           3
                                                              Richtlinien für den Erlass von Rechts- und Verwaltungs-
                                                           vorschriften (Veröffentlichungsrichtlinien), Runderlass
Beobachtung gebracht und zu wissenschaft-
                                                           des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom
lichem Verhalten zu zwingen sind – auch wenn es            5. Oktober 2015; https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_
die Rechtslage nur schwer hergibt. Dabei sind die          anzeigen?v_id=52720151030135850307 [1.3.2021].
Ausgräber in den Fachfirmen oft ehemalige Kol-             4
                                                             Auf welcher Rechtsgrundlage die Anlage 4.1 steht, darf
legen oder Volontäre aus den eigenen Reihen und
                                                           also gefragt werden.
verfolgen die gleiche Absicht, nämlich die qua-
litätvolle Umsetzung denkmalpflegerischer Ret-             5
                                                              „Unter Denkmalpflege als Aufgabe werden im Allgemeinen
tungsgrabungen im Sinne des Gesetzes. Für eine             alle Handlungen nicht hoheitlicher Art verstanden, welche die
gedeihliche Zukunft der westfälischen Archäolo-            Erforschung, Erhaltung und Präsentation von (Kultur-) Denk­
                                                           mälern bezwecken; hierzu zählen die Tätigkeiten, die nicht nur
gie wäre eine Grabungsrichtlinie wünschenswert,            vom Staat und seinen Institutionen, sondern auch von Privaten
die in fachlichem Austausch mit allen Beteiligten,         […] ausgeübt werden können.“ (Davydov et al., 2008, 283).
also auch mit der Privatwirtschaft, verfasst wür-
de, partnerschaftlich statt rein regulativ. Andere
                                                           6
                                                             Vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/C._Sebastian_Som-
                                                           mer [8.6.2021]. An dieser Stelle sei auch auf die Vita des
Denkmalpflegeämter in Deutschland haben es                 Westfälischen Landesarchäologen aufmerksam gemacht:
vorgemacht – durchaus mit Erfolg!                          https://de.wikipedia.org/wiki/Michael_Rind [8.6.2021].
                                                           7
                                                             Universität Marburg (2021). M.sc. Geoarchäologie (aus-
                                                           laufend). Studiengänge Vor- und Frühgeschichtliche Ar-
Darlegung von Interessenskonflikten
                                                           chäologie. https://www.uni-marburg.de/de/fb06/vfg/
                                                           studium/studiengaenge/m-sc-geoarchaeologie [1.3.2021].
Als Archäolog:in aus Leidenschaft ist es mein auf-
richtiges Anliegen, zu einem m. E. nicht margina-
len Thema archäologischen Arbeitens eine sach-

                                                       8
Die Grabungsrichtlinien 2021 der LWL-Archäologie für Westfalen

8
   So lässt sich schwer begreifen, warum z. B. ein deutsch-       EAC (2015). EAC guidelines for the use of geophysics in
sprachiger Anthropologe, sagen wir aus der Schweiz, kei-          archaeology. Questions to ask and points to consider. By
ne Anerkennung findet, nur weil er kein „Zertifikat“ der          A. Schmidt, P. Linford, N. Linford, A. David, Chr.
deutschen Gesellschaft für Anthropologie aufweist – oder          Gaffney, A. Saris & J. Fassbinder. (EAC Guidelines,
warum ein deutschsprachiger Archäozoologe, sagen wir
                                                                  2). Namur: Europae Archaeologia Consilium. http://
aus den Niederlanden, nur Zugang zur Ausgrabungsauf-
                                                                  www.archprospection.org/sites/archprospection.
arbeitungen in Westfalen findet, wenn er dem deutschen
Archäozoologenverband angehört, bei dem laut Website              org/files/EAC_Guidelines_2_Geophysics.pdf
lediglich 11 (!) Mitglieder im gesamten Bundesgebiet und          [1.3.2021].
Stockholm (Schweden) verzeichnet sind: http://www.
archaeozoologenverband.de/html/mitgliedschaft.html                LVR – Bodendenkmalpflege (2020). Prospektions- und
[8.6.2021]. Das sind, statistisch betrachtet, sehr wenige         Grabungsrichtlinien für archäologische Maßnahmen.
Referenzen. Auch ist es heutzutage durchaus auch üblich,          Hrsg. v. LVR-Amt für Bodendenkmalpflege
Analysen im europäischen Ausland anfertigen zu lassen.            im Rheinland. Stand 1.4.2020 (PDF vom
So gibt es z. B. ein anerkanntes Labor für 14C-Analysen in        3.12.2019). https://bodendenkmalpflege.lvr.de/
Polen, das m. W. auch von den archäologischen Fachbe-
                                                                  media/bodendenkmalpflege/service/pdf_3/
hörden in Westfalen beauftragt wird.
                                                                  Grabungsrichtlinien_2020.pdf [1.3.2021].
9
  Gesetz zur Feststellung der Gleichwertigkeit auslän-
discher Berufsqualifikationen in Nordrhein-Westfalen (Be-         LWL – Archäologie für Westfalen (2017).
rufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW – BQFG NRW):            Grabungsrichtlinien für archäologische Maßnahmen in
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_                  Westfalen-Lippe (Stand Juni 2017). PDF vom 14.6.2017:
id=1720130807120343397 [1.3.2021].                                https://www.lwl.org/wmfah-download/pdf/
                                                                  Grabungsrichtlinien_06_2017.pdf [1.3.2021].
10
  Schulministerium NRW: „Anerkennung“: https://www.
schulministerium.nrw.de/themen/internationales/ausla-
endische-abschluesse/anerkennung [1.3.2021].                      LWL – Archäologie für Westfalen (2021).
                                                                  Grabungsrichtlinien für archäologische Maßnahmen in
11
  NRW: „Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ord­                Westfalen-Lippe (Stand 2020). PDF vom 3.2.2021 /
nungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG)“: ht-                5.5.201: https://www.lwl-archaeologie.de/media/
tps://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_                    filer_public/2e/aa/2eaac8d6-3c97-41a7-b907-
id=3220071121100536332 [1.3.2021].                                f289c3ec8afa/lwl_grabungsrichtlinien_final.pdf
                                                                  [1.3.2021]. Aktuell: https://www.lwl-archaeologie.
12
  Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO: https://
dsgvo-gesetz.de/ [8.6.2021].                                      de/media/filer_public/d0/ff/d0ff97fe-99b6-470e-
                                                                  bc2d-5fa86390d45a/lwl_grabungsrichtlinien_final.pdf
                                                                  [8.6.2021]
Literatur                                                         NLD (2017). Richtlinien zur Dokumentation
                                                                  archäologischer Maßnahmen/Ausgrabungen
Davydov, D., Hönes, E. R., Ringbeck, B & Stellhorn,               in Niedersachsen. August 2017. Hannover:
H. (2018). Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen,               Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege.
Kommentar. 6. Aufl. Nördlingen: Kommunal- und                     https://denkmalpflege.niedersachsen.de/service/
Schul-Verlag.                                                     dokumentation/fachinformation-archaeologie-145712.
                                                                  html [1.3.2021].
DSchG NRW: Gesetz zum Schutz und zur Pflege
der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen                        VLA (1999). Archäologische Ausgrabungen und
(Denkmalschutzgesetz – DSchG). Fassung vom                        Prospektionen, Durchführung und Dokumentation.
25.11.2016. https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_                 Hrsg. von den Landesarchäologen in der BRD.
anzeigen?v_id=5720031106092634017 [1.3.2021].                     Archäologisches Nachrichtenblatt, 4(1), 12-45.

DVA (2018). Leitlinien zu einer Archäologie der                   VLA (2006). Ausgrabungen und Prospektion:
Moderne. Blickpunkt Archäologie 2017, 236-245. https://           Durchführung und Dokumentation. Überarbeitete
www.dvarch.de/fileadmin/redakteure/Blickpunkt_                    Fassung, Stand 3.4.2006. https://landesarchaeologen.
Archaeologie/PDF/DVA_000031_2018_Leitlinien_                      de/kommissionen/grabungstechnik/mitglieder/
zur__Archaeologie_der_Moderne_BLICKPUNKT-                         grabungsstandards [1.3.2021].
ARCHAEOLOGIE-2017-4-01.pdf [1.3.2021].

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Anonymus

Über den Autor – Anmerkung der Herausgeber                  herzlich für ihre Mühe! Nach Abwägung deren
„Anonymus“ ist den Herausgebern namentlich                  drei Voten haben wir uns gemeinsam dafür ent-
bekannt. Kommentare, Rückfragen etc. an den                 schieden, den Text zur Publikation anzunehmen.
Autor sind möglich, als Kontakt und Übermittler
dienen die Herausgeber dieser Zeitschrift.                                 Die Herausgeber
                                                                           editor@dguf.de
Die Herausgeber haben sich mit der Entschei-
dung, einen anonymen Beitrag zu publizieren,
schwergetan und sich intensiv Gedanken dazu
gemacht. Denn Anonymität widerspricht dem
Prinzip der Transparenz wissenschaftlichen Vor-
gehens und auch dem Grundsatz, dass Auto-
rinnen und Autoren öffentlich für das einstehen,
was sie publizieren. Wir haben bei verschiedenen
Autoritäten nach festen Regularien gesucht – es
gibt sie nicht. Gelegentlich werden, stets als Aus-
nahme, in seriösen wissenschaftlichen Zeitschrif-
ten aus Gründen anonyme Beiträge oder solche
unter Pseudonym publiziert. Gründe, die He-
rausgeber hierzu angeben, sind beispielsweise
das konkrete und nachvollziehbare Risiko des
Verlusts der Arbeitsstelle des Autors/der Auto-
rin (s. beispielsweise Council of Science Editors:
Authorship and Authorship Responsibilities. https://
www.councilscienceeditors.org/resource-libra-
ry/editorial-policies/white-paper-on-publica-
tion-ethics/2-2-authorship-and-authorship-re-
sponsibilities/ [27.7.2021). Wir haben uns, den
Standards und Empfehlungen von COPE (htt-
ps://publicationethics.org/ [22.7.2021]) folgend,
davon überzeugt, dass hinter der Absenderadres-
se des Manuskripts ein realer Autor steht, dass
sein dringlicher Wunsch nach dieser Ausnahme
subjektiv nachvollziehbar ist und die dargelegten
Gründe des Autors glaubhaft sind (vgl. auch
COPE: Anonymity versus author transparency. htt-
ps://publicationethics.org/case/anonymity-ver-
sus-author-transparency [27.7.2021]. Wir haben
mit dem Autor eingehend diskutiert, ob der Text
in alternativer, an manchen Stellen vorsichtigerer
Fassung, dafür aber mit Autorenname, möglich
wäre. Diese Möglichkeit schied für den Autor
aus. Der Aufsatz greift keine Person an, sondern
er setzt sich kritisch mit den generellen Handha-
ben einer für das Fach wichtigen Institution aus-
einander; auch das hat unsere Entscheidung be-
einflusst. Wir haben uns kundig gemacht, ob die
Verweigerung, den Aufsatz anonym publizieren
zu dürfen, bedeuten würde, dass die Thematik
gänzlich ungesagt bliebe. Dies wäre der Fall. Wir
haben außerdem eine – ähnlich dem Peer Review
– von den Herausgebern unabhängige sorgfäl-
tige Risikobewertung des Aspekts „Anonymität“
durch drei erfahrene externe Expertinnen und Ex-
perten vornehmen lassen. Wir danken Ihnen ganz

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