COVID-19 Leitfaden durch die Krise - Mai 2020 - Rabel & Partner
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Inhalt 1. Übersicht Rabel & Partner 2. Gesetzliche Rahmenbedingungen iZm COVID-19 3. Steuern/SV-Beiträge 4. Personal 5. Finanzierungsunterstützung 6. Bilanzrechtliche Aspekte 7. Weitere Erleichterungen 8. Empfehlungen 9. Ansprechpartner 2
Über uns Unsere PartnerInnen: Univ.-Prof. Dr. Klaus Rabel, CVA FH-Hon.Prof. MMag. Alexander Enzinger, CVA MMag. Josef Klug Univ.-Prof.in Dr.in Tina Ehrke-Rabel Mag. (FH) Hannes Eichinger Mag. Markus Pellet Mag. Peter Stanzenberger Mag. Markus Dollinger, CFA, CVA Mag. Peter Kofler Mag. Walter Zenkl Unsere ProkuristInnen: Dr.in Irina Prinz Dr. Florian Raab, LL.M. MMag. Mario Rainer MMag.a Beate Weinhandl Einfach entscheiden können. Standorte: Die besten Lösungen für unsere Klienten zu finden, ist unser Auftrag, Graz zufriedene und erfolgreiche Klienten sind unser Ziel. Wien Klagenfurt Unsere über 100 Spezialisten hören zu, informieren und beraten. 3
2. Gesetzliche Rahmenbedingungen iZm COVID-19 4
2. Gesetzliche Rahmenbedingungen in Zusammenhang mit COVID-19 Am 15. März 2020 wurde das Gesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-Gesetz) im Parlament beschlossen. Der Fonds wurde direkt beim Bundesministerium für Finanzen (BMF) eingerichtet und mit bis zu EUR 4 Mrd dotiert. Am 20. März 2020 wurde das 2. COVID-19-Gesetz im Parlament beschlossen und das Hilfspaket auf EUR 38 Mrd erweitert. Mittlerweile wurde eine Reihe von COVID-19 Gesetzen beschlossen, die umfangreiche Unterstützungsleistungen für die Wirtschaft beinhalten. Durch die Maßnahmen soll eine möglichst rasche und unbürokratische Unterstützung der österreichischen Unternehmen sichergestellt werden. Es sollen insbesondere folgende drei zentrale Ziele erreicht werden: Sicherung der Arbeitsplätze Gewährleistung der Liquidität Hilfe in Härtefällen Die Details zu den derzeit dazu beschlossenen Maßnahmen werden im vorliegenden Leitfaden dargelegt und umfassen: 1. Corona-Kurzarbeit 2. Maßnahmen bei Steuer- & Sozialversicherungsbeiträgen 3. Finanzielle Unterstützungen durch Zuschüsse und staatliche Garantien bei Überbrückungskrediten 5
3. Steuern/SV-Beiträge 6
3. Steuern/SV-Beiträge Zahlungserleichterungen Um allfällige kurz- bzw. mittelfristige Liquiditätsengpässe abzufedern, wurden seitens des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) und der Sozialversicherungsträger Rahmenbedingungen für unbürokratische Zahlungserleichterungen geschaffen. Steuerliche Sonderregelungen Können bis 31.10.2020 (in FinanzOnline) auf Antrag herabgesetzt werden, wenn das Einkommen im Jahr 2020 voraussichtlich geringer Einkommen- oder sein wird, als dies im aktuell gültigen Vorauszahlungsbescheid festgesetzt wurde. Wird der Steuerpflichtige von den Folgen des durch Körperschaft- das COVID-19-Virus ausgelösten Notstandes liquiditätsmäßig derart getroffen, dass er die Vorauszahlung nicht bezahlen kann, kann er steuervorauszahlungen für bei seinem Finanzamt beantragen, die Einkommenssteuer- oder die Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 zur das Jahr 2020 Gänze nicht festzusetzen oder die Festsetzung auf einen Betrag zu beschränken, der niedriger ist, als die voraussichtliche Jahressteuer 2020. Das Finanzamt hat von einer Festsetzung von Nachforderungszinsen (Anspruchszinsen) abzusehen, wenn es aufgrund der oben Nachforderungszinsen angeführten Herabsetzungen bzw. Nichtfestsetzungen von Vorauszahlungen zu Abgabennachforderungen bei der Veranlagung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2020 kommen sollte. Für fällige Abgaben, das betrifft grundsätzlich sowohl vor als auch während der Krise fällig gewordene Abgaben, können Zahlungserleichterungen beantragt werden, sofern eine Betroffenheit gegeben ist. Somit können z.B. in Bezug auf Umsatzsteuer- oder Laufende Steuern und Lohnsteuerrückstände Stundungs- bzw Ratenzahlungsanträge gestellt werden. Im Zuge dessen kann (sollte) ergänzend beantragt Abgaben werden, dass keine Stundungszinsen festgesetzt werden. Entsprechende Zahlungserleichterungsanträge können auch in Bezug auf die Kommunalsteuer bei den zuständigen Gemeinden gestellt werden. Treten Zahlungsversäumnisse ein, kann der Steuerpflichtige bei seinem Finanzamt beantragen, dass dieses von der Verhängung von Säumniszuschläge Säumniszuschlägen ganz oder zum Teil absieht. Rückzahlung Vorübergehende Möglichkeit auf ungekürzte Gutschriftauszahlung neben beantragter bzw. aufrechter Zahlungserleichterung, dies Finanzamtsguthaben betrifft Gutschriften aus Selbstberechnungsabgaben und Bescheiden nach dem 10. Mai bis 30. September 2020 Zuwendungen zur Bewältigung der Corona-Krise werden steuerfrei gestellt. Die Befreiung umfasst Mittel, die aus dem COVID-19- Steuerbefreiung von Krisenbewältigungsfonds, dem Härtefallfonds und dem Krisenfonds stammen sowie vergleichbare Zuwendungen von Ländern, Beihilfen Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen. 7
3. Steuern/SV-Beiträge Zahlungserleichterungen Steuerliche Sonderregelungen (Fortsetzung) • Steuer- und Sozialversicherungsbefreiung von Bonuszahlungen und Zulagen bis zu EUR 3.000, die an Beschäftigte für ihren Einsatz Steuererleichterungen für während der COVID-19 Krise gewährt werden (§ 124b Z 350 EStG und § 48 Abs 3 Z 30 ASVG) Personen im Einsatz in der • Kein Verlust des Hälftesteuersatzes gemäß § 37 Abs 5 EStG für pensionierte Ärzte, die während der COVID-19 Krise tätig werden (§ COVID-19 Krise 124b Z 351 EStG) • Pendlerpauschale steht auch bei COVID-19 bedingter Kurzarbeit, Telearbeit (Home Office) oder Dienstverhinderung zu. • Steuersatz von 0% für Lieferungen/innergemeinschaftliche Erwerbe von Schutzmasken (inklusive Stoffmasken) nach 13. April und Umsatzsteuer vor dem 1. August 2020 Voraussetzung für die erfolgreiche Beantragung der Zahlungserleichterungen ist jeweils die Glaubhaftmachung der konkreten Betroffenheit des Steuerpflichtigen von den wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Infektion. Das Finanzamt ist angewiesen, diesbezügliche Anträge sofort zu bearbeiten. Voraussetzung für die Anwendung einer Maßnahme ist jeweils, dass die individuelle Betroffenheit sorgfältig geprüft wurde und dass glaubhaft gemacht werden kann, dass ein Notstand vorliegt, der auf die Auswirkungen des COVID-19-Virus zurückzuführen ist. Das Finanzamt geht mit der Antragstellung davon aus, dass diese Voraussetzung vorliegt. Bei Einbringung von Anliegen via Finanz Online steht diesbezüglich ein Standardtextbaustein zur Verfügung. Weitere Informationen zu den „erweiterten Sonderregelungen betreffend Coronavirus“ finden Sie hier. Das Formular „Kombinierter Antrag zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus“ des BMF ist unter folgendem Link zum Download abrufbar. 8
3. Steuern/SV-Beiträge Zahlungserleichterungen Sozialversicherungsrechtliche Sonderregelungen • Betrieben, die vom Betretungsverbot oder einer Schließung nach Maßgabe des COVID 19-Maßnahmegesetzes (samt Verordnungen) oder des Epidemiegesetzes betroffen sind, sind ASVG-Beiträge für die Monate Februar, März und April 2020 verzugszinsenfrei zu stunden. Dies gilt auch für die Beiträge zur betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgekasse. Sozialversicherungsbeiträge • Andere Betriebe können eine solche verzugszinsfreie Stundung beantragen, wenn sie glaubhaft machen, dass die Österreichische Beitragsentrichtung sie wegen COVID 19-Pandemie in Liquiditätsschwierigkeiten bringen würde. Dies gilt auch für die Beiträge zur Gesundheitskasse (ÖGK) betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgekasse. • Hinsichtlich aller Betriebe sind in den Kalendermonaten März, April und Mai 2020 bereits fällige Beiträge nicht einzutreiben und keine Insolvenzanträge wegen Nichtentrichtung bereits fälliger Beiträge zu stellen. • In den Monaten März, April und Mai 2020 sind zudem keine Säumniszuschläge vorzuschreiben. Sozialversicherungsbeiträge Anträge zur Stundung und Ratenzahlung können formlos schriftlich per E-Mail eingebracht werden, die Online- Selbständige (SVS) Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage mittels Online-Formular. Formular Allgemeiner Hinweis in Bezug auf Zahlungserleichterungen: Gemäß BAO darf ein Aufschub die (tatsächliche) Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährden. Es handelt sich dabei um eine seit jeher bestehende Voraussetzung, die unabhängig von der Corona-Krise zu beachten ist. Insbesondere in Zusammenhang mit Lohnsteuern und Sozialversicherungs- Dienstnehmeranteilen kann es außerdem für die vertretungsbefugten Organe schlimmstenfalls zu haftungs- bzw. strafrechtlichen Risiken kommen, wenn Abgaben endgültig nicht entrichtet werden. In Bezug auf die Corona-Krise wurden diesbezüglich bis dato keine von diesen Grundsätzen abweichenden Regelungen veröffentlicht. Im Zweifel empfehlen wir diesbezüglich die Einholung einer Auskunft durch einen Rechtsanwalt. 9
3. Steuern/SV-Beiträge Fristen, Gebührenbefreiungen, Sonstiges Folgende weitere Erleichterungen sind vorgesehen: Fristunterbrechung bis zum 30. April und Neubeginn des Fristenlaufes ab 1. Mai im Abgabenverfahren (§ 323b BAO) und Finanzstrafverfahren (§ 265a FinStrG). Dies betrifft insbesondere die Fristen ordentlicher Rechtsmittel (dh Beschwerden, Vorlageanträge, Maßnahmenbeschwerden, Säumnisbeschwerden, Vorabentscheidungsanträge) und sonstige Maßnahmen wie Ergänzungsersuchen. Somit bleibt ab 1. Mai Zeit, alle Verfahren innerhalb des üblichen Fristenlaufes zu bearbeiten. Voraussetzung für die Unterbrechung der Frist ist, dass das fristauslösende Ereignis nach dem 16. März 2020 stattfand oder die jeweilige Frist bis zum 16. März 2020 noch nicht abgelaufen war. Es besteht die Möglichkeit der Beschlussfassung von Finanzstrafrechtsenaten per Videokonferenz oder im Umlaufweg bis 30. September 2020 (§ 256a Abs 3 FinStrG). Zusätzlich sieht das 2. COVID-Gesetz auch Fristunterbrechungen bei Verfahren in der Justiz vor. Alle noch nicht abgelaufenen gerichtlichen Fristen (Bezirksgericht, Landesgericht, Oberlandesgericht, OGH, VwGH und VfGH) sowie die Fristen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren werden bis 30.4.2020 unterbrochen. Die grundsätzliche Fünfmonatsfrist für die Aufstellung des Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Vereinen (und gegebenenfalls die Vorlage an den Aufsichtsrat) darf um maximal vier Monate überschritten werden. Die Offenlegung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch hat bis spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag zu erfolgen. Die Regelungen in Bezug auf die Aufstellung des Jahresabschlusses und dessen Offenlegung gelten für ab dem 16.3.2020 noch nicht abgelaufene Fristen bis zum 31.12.2020 und sind auf Rechnungslegungsunterlagen für Bilanzstichtage bis zum 31.7.2020 anzuwenden. Steuererklärungen 2018 sind bei gegebener steuerlicher Vertretung fristgerecht bis 31.8.2020 einzubringen. Die für Steuerberater geltende Quotenregelung für 2018 wird ausgesetzt. Es erfolgen keine Ausschlüsse aus der Quotenregelung. Nicht umfasst sind nach aktueller Gesetzeslage Fristen zur Einbringung von Stundungsanträgen und Anträgen auf Aufhebung eines Abgabenbescheids gemäß § 299 BAO. 10
3. Steuern/SV-Beiträge Fristen, Gebührenbefreiungen, Sonstiges Folgende weitere Erleichterungen sind vorgesehen: Materiellrechtliche Verjährungsfristen werden bis 30.4.2020 gehemmt. Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben auf Schriften und Amtshandlungen (beispielsweise für bestimmte Bürgschaften und Mietverträge), die mittelbar oder unmittelbar aufgrund erforderlicher Maßnahmen iZm der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation stehen. Bis auf weiteres sind alle Außenprüfungshandlungen, Nachschauen und Erhebungen seitens der Finanzverwaltung zu unterlassen, auszusetzen oder zu unterbrechen, die irgendwelche Ressourcen seitens des Betroffenen erforderlich machen. Von einer Glaubhaftmachung ist Abstand zu nehmen und es ist amtswegig davon auszugehen, dass keine Mitwirkungspflichten seitens der Unternehmen geleistet werden können. Bei gerichtlich anhängigen und sonstigen keinen Aufschub duldenden Amtshandlungen, sind die Mitarbeiter der Finanzverwaltung angehalten, unter Einbindung des Vorstandes die Vorgehensweise im Einzelfall zu beurteilen. 11
4. Personal 12
4. Personal „Corona“-Kurzarbeit Die Eckpunkte sehen zusammengefasst wie folgt aus (vgl Bundesrichtlinie des AMS zur Gewährung von Kurzarbeitshilfe vom 27.3.2020): Die Arbeitszeit muss im Kurzarbeitszeitraum im Durchschnitt 10% bis 90% der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten oder – bei Teilzeitbeschäftigten – der vereinbarten Normalarbeitszeit betragen. Sie kann temporär aber auch 0% sein. Beispiel für eine Kurzarbeitsdauer von 6 Wochen: 5 Wochen 0% und 1 Woche 60%. „Corona“-Kurzarbeit kann für max 3 Monate abgeschlossen werden (bei Bedarf Verlängerung weitere 3 Monate möglich). Der Arbeitnehmer erhält während der Kurzarbeit – unabhängig vom tatsächlich eintretenden Ausmaß der Arbeitsreduktion – eine Nettoentgeltgarantie: Bis zu EUR 1.700,00 Bruttoentgelt beträgt das Entgelt 90% des bisherigen Nettoentgelts. Eckpunkte des Bis zu EUR 2.685,00 Bruttoentgelt beträgt das Entgelt 85% des bisherigen Nettoentgelts. Kurzarbeitsmodells Ab EUR 2.686,00 Bruttoentgelt beträgt das Entgelt 80% des bisherigen Nettoentgelts. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber einen Pauschalsatz pro ausgefallener Stunde in Form einer sogenannten Kurzarbeitsbeihilfe. Dieser Pauschalsatz ist abhängig von der Höhe des Gehalts/Lohns und enthält laut AMS „sämtliche Sozialversicherungsbeiträge und die sonstigen lohnbezogenen Dienstgeberabgaben“. Beispielrechnungen siehe nächste Seite. Für Einkommensanteile über EUR 5.370,00 gibt es keine Beihilfe. Alturlaubsansprüche sowie Zeitguthaben sind tunlichst abzubauen (Ausnahmen bestehen für Langzeitguthaben). Krankenstand ist nunmehr auch förderfähig. Während der gesamten „Corona“-Kurzarbeit und einen Monat darüber hinaus ist der Beschäftigtenstand aufrechtzuerhalten (grds keine Kündigungen seitens des Arbeitgebers möglich). Bei einvernehmlichen Auflösungen ist der Beschäftigtenstand wieder aufzufüllen. 1. Schritt: Umgehende Verständigung des AMS über bestehende Beschäftigungsschwierigkeiten (auch telefonisch oder per Email). 2. Schritt: Gespräche mit Betriebsrat, falls vorhanden. Umsetzungsschritte 3. Schritt: Abschluss einer Betriebsvereinbarung bzw Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bzw. sämtlichen zur Einführung der betroffenen Arbeitnehmern noch ohne Unterschrift der Sozialpartner sowie Ausfüllen des AMS-Antragsformulars. Die Vereinbarung gilt Kurzarbeit in weiterer Folge gleichzeitig als Sozialpartnervereinbarung (Wirtschaftskammer und Gewerkschaft). Die Sozialpartner haben zugesagt, diese innerhalb von 48 Stunden ab Abschluss der Gespräche auf betrieblicher Ebene zu ermöglichen. 4. Schritt: Einbringung des Antrages beim zuständigen AMS 13
4. Personal „Corona“-Kurzarbeit Welchen Vorteil bringt die „Corona“-Kurzarbeit für ein Unternehmen (Berechnung laut WKO näherungsweise)? A) Gehalt eines Dienstnehmers vor Beginn der Kurzarbeit: EUR 2.050 brutto C) Gehalt eines Dienstnehmers vor Beginn der Kurzarbeit: EUR 6.000 brutto Monatskosten Monatskosten MIT Ersparnis für Monatskosten Monatskosten MIT Ersparnis für ARBEITSMODELL ARBEITSMODELL BISHER KURZARBEIT Unternehmen BISHER KURZARBEIT Unternehmen BISHERIGE KOSTEN des Arbeitgebers BISHERIGE KOSTEN des Arbeitgebers (einschließlich UZ, WR, SVB, IE, DB, (einschließlich UZ, WR, SVB, IE, DB, 3.071,83 8.781,68 DZ, KSt) EUR 36.861,93 verteilt auf DZ, KSt) EUR 105.380,15 verteilt auf 12 Monate: 12 Monate: KURZARBEIT bei 50%iger KURZARBEIT bei 50%iger Arbeitszeitreduktion ab dem 1.547,54 1.524,29 Arbeitszeitreduktion ab dem 4.526,63 4.225,05 1. Monat der Kurzarbeit: (-49,6% Ersparnis) 1. Monat der Kurzarbeit: (-48,5% Ersparnis) KURZARBEIT bei 90%iger KURZARBEIT bei 90%iger Arbeitszeitreduktion ab dem 574,54 2.496,98 Arbeitszeitreduktion ab dem 2.009,18 6.772,50 1. Monat der Kurzarbeit: (-81,3% Ersparnis) 1. Monat der Kurzarbeit: (-77,0% Ersparnis) B) Gehalt eines Dienstnehmers vor Beginn der Kurzarbeit: EUR 4.000 brutto Monatskosten Monatskosten MIT Ersparnis für ARBEITSMODELL BISHER KURZARBEIT Unternehmen BISHERIGE KOSTEN des Arbeitgebers (einschließlich UZ, WR, SVB, IE, DB, 5.993,80 DZ, KSt) EUR 71.925,60 verteilt auf 12 Monate: KURZARBEIT bei 50%iger Arbeitszeitreduktion ab dem 2.897,76 3.096,04 1. Monat der Kurzarbeit: (-51,7% Ersparnis) KURZARBEIT bei 90%iger Arbeitszeitreduktion ab dem 1.063,15 4.930,65 1. Monat der Kurzarbeit: (-82,3% Ersparnis) Für die Beschäftigten in Kurzarbeit muss dem AMS für jeden Kalendermonat bis zum 28. des Folgemonats eine Abrechnungsliste vorgelegt werden. Die Kurzarbeitsbeihilfe wird im Nachhinein pro Kalendermonat nach Vorlage und Prüfung der Teilabrechnung Auszahlung der Beihilfe ausgezahlt. Eine allfällige Vorfinanzierung durch Banken soll erfolgen können, sobald der Bank die AMS-Bestätigung über den Eingang des Antrages, die ausgefüllte und eingebrachte Sozialpartnervereinbarung und allenfalls Angaben zur Lohnverrechnung vorgelegt werden, spätestens jedoch nach Vorliegen der Genehmigung der Kurzarbeit durch das AMS. Quelle: WKO 14
4. Personal Arbeitsrechtliche Aspekte (Einvernehmliche) Vereinbarung zum Verbrauch von Zeitguthaben und/oder offenen Urlauben. Alternativen zur Einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses mit Wiedereinstellungszusage/-vereinbarung. Kurzarbeit (Beispiele) Bei der Auflösung einer größeren Anzahl an Dienstverhältnissen ist das „Frühwarnsystem“ zu beachten (Meldungen an das AMS vor Beendigung der Dienstverhältnisse)! Zudem können sich Einschränkungen für sonstige Förderungen/Maßnahmen ergeben. Diese Möglichkeit besteht nicht für Arbeitnehmer, die in einem versorgungskritischen Bereich (ua Pflege, Lebensmittelhandel, Apotheken, Verkehr, öffentliche Sicherheit etc.) tätig sind. Aktuell besteht die Situation, dass Kindergärten und Schulen eine Betreuung der Kinder weiterhin anbieten. Aus diesem Grund besteht derzeit grundsätzlich kein Anspruch von Arbeitnehmern auf Dienstfreistellung zur Betreuung ihrer Kinder (§ 8 Abs. 3 AngG bzw. § 1154b ABGB). Auch eine Pflegefreistellung nach § 16 Urlaubsgesetz kommt im Regelfall nicht in Betracht. Sofern kein Anspruch auf Dienstfreistellung zur Kinderbetreuung nach den oben angeführten Rechtsgrundlagen besteht, können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern jedoch eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu drei Wochen für die Betreuung von Kindern Sonderfreistellung bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, gewähren. Die Sonderbetreuungszeit von drei Wochen ist zur Kinderbetreuung auch für Personen, die Menschen mit Behinderung betreuen, zu gewähren. mit Entschädigung Es besteht diesbezüglich kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers. Die Entscheidung über die Gewährung und das Ausmaß der durch den Bund Freistellung liegt beim Arbeitgeber. Die Gewährung kann nicht nur in Wochenblöcken, sondern auch in der Form einzelner Arbeitstage oder halbtageweise gewährt werden. Arbeitgeber haben Anspruch auf Vergütung von einem Drittel des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund. Sonderbetreuungszeit ist bis zum 31.5.2020 möglich, die Abwicklung der Vergütungsanträge durch den Bund kann bis zum 30.6.2020 erfolgen. Davon zu unterscheiden ist die Situation, dass das Kind erkrankt ist. In diesem Fall besteht – wie bereits bisher – ein Freistellungsanspruch mit Entgeltfortzahlungsverpflichtung des Arbeitgebers. Grundsätzlich kann Home Office zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei vereinbart werden. Ausnahmen hierfür bestehen für Arbeitnehmer, welche der gesetzlichen Risikogruppe angehören (siehe folgenden Punkt). Dem Arbeitgeber trifft gegenüber seinen Home Office Mitarbeitern eine Fürsorgepflicht, er muss sie vor Ansteckungen am Arbeitsort durch geeignete Maßnahmen schützen. 15
4. Personal Arbeitsrechtliche Aspekte Dienstnehmer werden künftig vom Krankenversicherungsträger darüber informiert, ob sie Teil der Risikogruppe sind. Aufgrund dieser Information hat dann ein Arzt ein Attest über die endgültige Zuordnung zur Risikogruppe auszustellen (COVID-19-Risiko-Attest). Legt ein Betroffener seinem Dienstgeber dieses COVID-19-Risiko-Attest vor, hat er Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts, außer Freistellungen für der Betroffene kann seine Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen (Homeoffice) oder Angehörige der die Bedingungen für die Erbringung seiner Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte können durch geeignete Maßnahmen so gestaltet COVID-19- werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist; dabei sind auch Maßnahmen für den Risikogruppe Arbeitsweg mit einzubeziehen; Eine Kündigung aufgrund der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung ist bei Gericht anfechtbar. Die Freistellung kann derzeit längstens bis zum 30.04.2020 dauern. Ausnahmen existieren für Dienstnehmer in der kritischen Infrastruktur. Der Arbeitgeber kann die Kosten für das Arbeitsentgelt und die SV-Dienstgeberkosten vom Bund ersetzt bekommen, wenn er binnen sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung einen entsprechenden Antrag stellt. Der Gesetzgeber regelt in § 1155 ABGB nunmehr, dass Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes, die zum Verbot oder Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen, als Umstände gelten, bei denen eine Entgeltfortzahlungspflicht der Dienstgeber – unbefristet – aufrecht bleibt (Achtung, das gilt nicht für Maßnahmen, die ausschließlich auf Grund des Epidemiegesetzes Entgeltfortzahlung erlassen werden!). Arbeitnehmer, die auf Grund solcher Maßnahmen ihre Leistung nicht erbringen können, sind aber verpflichtet, auf bei Betriebs- "Verlangen des Arbeitgebers" in dieser Zeit Urlaubs- und Zeitguthaben zu verbrauchen. Hierbei ist zu beachten: schließungen (nach Urlaubsansprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr müssen nur im Ausmaß von bis zu zwei Wochen verbraucht werden; dem Nicht verbraucht werden müssen Zeitguthaben, die auf der durch kollektive Rechtsquellen geregelten Umwandlung von Epidemiegesetz) Geldansprüchen in Freizeitguthaben beruhen; Insgesamt müssen maximal acht Wochen von Urlaubs- und Zeitguthaben verbraucht werden; Für Vertragsbedienstete und Beamte gelten abweichende Regelungen. Sind Arbeitnehmer aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne an der Leistung ihrer Dienste verhindert, haben diese Anspruch Mitarbeiter in auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes hat der Arbeitgeber das Entgelt in diesem Quarantäne Fall an den Arbeitnehmer auszuzahlen und erhält dieses im Gegenzug durch den Bund ersetzt. Erkranken Arbeitnehmer an COVID-19 („Corona“-Virus), dürfen diese jedenfalls nicht weiterbeschäftigt werden und sind seitens der Erkrankte Bezirksverwaltungsbehörde unter Quarantäne zu stellen. Dem Mitarbeiter steht eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Mitarbeiter Arbeitgeber zu. 16
4. Personal Arbeitsrechtliche Aspekte Welche Sicherheitsmaßnahmen in Abstand halten, Hygiene, Desinfektion, Mund-Nasen-Schutz (Absprache mit Arbeitgeber/Sozialpartnerregelung). Für die Bezug auf COVID-19 sind am Baubranche bestehen Sonderregelungen. Arbeitsplatz im Unternehmen zu beachten? Nein. Ein grundloses einseitiges Fernbleiben von der Arbeit stellt eine Verletzung der Dienstpflichten dar und stellt in der Regel Darf der Arbeitnehmer von einen Entlassungsgrund dar. der Arbeit fernbleiben, wenn Eine Verweigerung der Arbeitsleistung könnte nur dann gerechtfertigt sein, wenn eine objektiv nachvollziehbare Gefahr er sich vor einer Ansteckung bestünde, sich bei der Arbeit mit dem Virus anzustecken. Dies könnte dann gegeben sein, wenn es im unmittelbaren fürchtet? Arbeitsumfeld bereits zu einer Ansteckung mit dem Virus gekommen wäre. Das gilt aber nicht für jene Arbeitnehmer, die berufsmäßig mit Krankheiten regelmäßig zu tun haben, wie etwa in Spitälern oder Apotheken. Ja. Der Arbeitnehmer muss seine Infektion dem Arbeitgeber jedenfalls sofort mitteilen. Ebenso muss er bekanntgeben, ob er Ist der Arbeitnehmer unter Quarantäne gestellt wurde (Absonderung gem. § 7 und § 17 Epidemiegesetz). Der Grund dafür liegt zum einen darin, verpflichtet, dem Arbeitgeber dass der Arbeitgeber dann die entsprechenden Vorkehrungen am Arbeitsplatz zum Schutz insbes. der anderen Mitarbeiter, von eine Infektion mit dem Kunden und sich selbst treffen kann (Treuepflicht des Arbeitnehmers). Zum anderen ist die Bekanntgabe an den Arbeitgeber Coronavirus bekannt zu auch deshalb notwendig, damit der Arbeitgeber den Rückforderungsanspruch gegenüber der Behörde fristgerecht geltend geben? machen kann (siehe dazu die nächste Frage). Besteht die Ja. Bei betroffenen Arbeitnehmern besteht die Pflichtversicherung für die Zeit der Absonderung nach dem Epidemiegesetz Pflichtversicherung während weiter (§ 11 Abs 3 lit d ASVG). der Quarantäne weiter? Wie hoch ist die Beitragsgrundlage für den Zeitraum der Absonderung ist die gebührende Vergütung nach dem Epidemiegesetz Beitragsgrundlage während (Entgeltfortzahlung gem. EFZG), mindestens jedoch die Beitragsgrundlage des letzten Beitragszeitraumes vor der der Quarantäne? Arbeitsunterbrechung (§ 47 lit b ASVG). Ist man im Home Office unfallversichert? Ja, bei COVID-19 bedingter Telearbeit (Home Office) besteht die Unfallversicherung Quelle: WKO 17
5. Finanzierungsunterstützung 18
5. Finanzierungsunterstützung Überblick bisher umgesetzter Bundesmaßnahmen Corona-Hilfsfonds Härtefallfonds aws ÖKB ÖHT Keine/geringe Exportierende Keine/geringe Exportierende Keine/geringe Exportierende Keine/geringe Exportierende Keine/geringe Exportierende Tourismus Tourismus Tourismus Start-Ups Tourismus Tourismus Exporttätigkeit Unternehmen Exporttätigkeit Unternehmen Exporttätigkeit Unternehmen Exporttätigkeit Unternehmen Exporttätigkeit Unternehmen EPU Kleinst- unternehmen Kleines Unternehmen Mittleres Unternehmen Großes Unternehmen anwendbar nicht anwendbar • Zusätzlich zu den Überbrückungsfinanzierungen können Kurzarbeitsmodelle eingeführt werden • Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Überbrückungsfinanzierung der aws und der ÖKB ist ausgeschlossen 19
5. Finanzierungsunterstützung KMU Definition der EU Für die Einstufung als KMU ist die Definition der Europäischen Union anzuwenden. Demnach sind neben den Daten des Unternehmens auch Daten von „verbundenen Unternehmen“ und „Partnerunternehmen“ einzurechnen. Das Ergebnis muss unter dem Schwellenwert für Beschäftigte (Anzahl der Vollzeitäquivalente) UND für Finanzdaten (Jahresumsatz ODER Jahresbilanzsumme) bleiben: Größenklasse Beschäftigte (VZÄ) Jahresumsatz Jahresbilanzsumme Kleinstunternehmen < 10 ≤ EUR 2 Mio ≤ EUR 2 Mio ODER UND Kleines Unternehmen < 50 ≤ EUR 10 Mio ≤ EUR 10 Mio Mittleres Unternehmen < 250 ≤ EUR 50 Mio ≤ EUR 43 Mio Großes Unternehmen ≥ 250 ODER > EUR 50 Mio UND > EUR 43 Mio Ein Unternehmen verliert bzw. erhält den KMU-Status erst, wenn die Über- bzw. Unterschreitung der Schwellenwerte in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren eintritt. Das gilt jedoch nicht für den Fall einer Übernahme durch ein großes Unternehmen bzw. einer Abspaltung in diesem Zeitraum. Quelle: aws 20
5. Finanzierungsunterstützung Corona Hilfsfonds über EUR 15 Mrd Zur Unterstützung von Unternehmen, die aufgrund der COVID-19 Pandemie mit schwerwiegenden Liquiditätsengpässen EUR 15 Mrd konfrontiert sind, wurde im Zuge des 3. COVID-19 Gesetzes der Corona-Hilfsfonds mit einer Dotierung von insgesamt EUR 15 Mrd geschaffen. Innerstaatliche Rechtsgrundlage für die Ergreifung finanzieller Maßnahmen, die zur Erhaltung der Corona-Hilfsfonds Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeit von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung der COVID-19 Pandemie geboten sind, ist § 3b Abs 3 ABBAG-Gesetz. Über Auftrag des Bundesministers für Finanzen wurde die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH („COFAG“) OeKB, aws, ÖHT mit dem Ziel gegründet, durch die Ergreifung finanzieller Maßnahmen die Liquidität von Unternehmen sicherzustellen. Die Abwicklung Abwicklung erfolgt in Zusammenarbeit mit der OeKB, dem aws sowie der ÖHT. Als Instrumente hierfür stehen staatliche Per 8.4.2020 hat der Finanzminister per Verordnung eine Richtlinie zur Kreditgarantien, Konkretisierung der Kreditgarantien und Direktkredite erlassen. Die Direktkredite und Details zu den Direktzuschüssen wurden am 25.5.2020 in einer direkte Zuschüsse zur Verfügung. separaten Verordnung festgelegt. Kreditgarantien und Direktkredite Zuschüsse Rückzahlbarer Kredit bis zum geringstem Betrag aus Nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Deckung der Garantien, Kredite, Fixkosten Zuschüsse Liquiditätsbedarf 25% des Gesamtumsatzes des Jahres 2019 Zuschusshöhe ist abhängig von den Umsatzeinbußen Instrumente (min 40%) dem Zweifachen der Jahreslohnsumme 2019 EUR 120 Mio je Unternehmen Abdeckung bis zu 75% der Fixkosten Laufzeit bis zu 5 Jahre (Verlängerung möglich) Maximal EUR 90 Mio je Unternehmen Zinssatz höchstens 1% zuzüglich Garantieentgelt iHv 0,25% bis 2,0% Haftung iHv 90% der Kreditsumme bzw 100% bei KMU für Kreditvolumina bis TEUR 500 21 Nähere Details zum Corona Hilfsfonds finden Sie in unserem diesbezüglichen separaten Leitfaden (Link)
5. Finanzierungsunterstützung Härtefallfonds Um Ein-Personen-Unternehmen (EPU) und Kleinstunternehmen gemäß Definition der Europäischen Union zu unterstützen, wurde als Teil des Notfallfonds ein Härtefallfonds geschaffen. Zulässige Förderungswerber sind EPU, NPOs und Kleinstunternehmer, als natürliche Personen oder erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind, sowie freie Dienstnehmer nach § 4 Abs 4 ASVG. Die Phase 1 startete am 27.3.2020, Phase 2 startete am 16.4.2020. Ab diesem Zeitpunkt können keine Ansuchen für Phase 1 gestellt werden. Mit 27.05.2020 wurde eine adaptierte Fassung der Richtlinie zur Phase 2 veröffentlicht und insbesondere das maximale Fördervolumen deutlich ausgeweitet. Anträge für den Härtefallfonds sind vorbehaltlich der budgetären Bedeckung bis längstens 31.12.2020 möglich. Der nicht rückzahlbare Förderzuschuss in Phase 2 beträgt bei Unternehmensgründungen und Betriebsübernahmen bis zum 31.12.2019 generell 80% des Nettoeinkommensentgangs eines Betrachtungszeitraums bzw maximal EUR 2.000,- pro Betrachtungszeitraum. Zusätzlich wird ein Comeback- Bonus in Höhe von EUR 500,- pro Betrachtungszeitraum gewährt. Insgesamt beträgt das maximale Fördervolumen EUR 15.000,- pro Förderungswerber. Für Geringverdiener (monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb maximal EUR 966,65) werden 90% des Nettoeinkommensentgangs ersetzt. Bei Unternehmensgründungen oder Betriebsübernahmen zwischen 1.1.2020 und 15.3.2020 ist ein Ersatz iHv pauschal EUR 500,- pro Monat vorgesehen. Es sind neun Betrachtungszeiträume vorgesehen, für die jeweils ein gesondertes Ansuchen einzubringen ist. Eine Förderung ist für maximal sechs Betrachtungszeiträume möglich: • Betrachtungszeitraum 1: 16.3.2020 bis 15.4.2020 • Betrachtungszeitraum 6: 16.8.2020 bis 15.9.2020 • Betrachtungszeitraum 2: 16.4.2020 bis 15.5.2020 • Betrachtungszeitraum 7: 16.9.2020 bis 15.10.2020 • Betrachtungszeitraum 3: 16.5.2020 bis 15.6.2020 • Betrachtungszeitraum 8: 16.10.2020 bis 15.11.2020 • Betrachtungszeitraum 4: 16.6.2020 bis 15.7.2020 • Betrachtungszeitraum 9: 16.11.2020 bis 15.12.2020 • Betrachtungszeitraum 5: 16.7.2020 bis 15.8.2020 Die Berechnung des Nettoeinkommensentgangs erfolgt auf Grundlage der Einkommensteuerveranlagung. Bemessungsgrundlage für die Förderung ist die Differenz aus einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen und dem Nettoeinkommen aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb aus dem Betrachtungszeitraum im Jahr 2020. 22
5. Finanzierungsunterstützung Härtefallfonds Die Förderungszusage in Phase 1 wird bei der Berechnung der maximalen Förderungshöhe in Phase 2 eingerechnet. Die maximale Gesamtförderungshöhe für den Nettoeinkommensentgang beträgt EUR 12.000,-, der maximale Comeback-Bonus beträgt EUR 3.000,-, in Summe beträgt die maximale Gesamtförderung somit EUR 15.000,- pro Förderungswerber und darf kumuliert (Auszahlungsphase 1 und 2) nicht überschritten werden. Nebeneinkünfte im jeweiligen Betrachtungszeitraum sowie private bzw berufliche Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen und/oder künftige der Höhe nach abschätzbaren Versicherungsleistungen im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum sind gegenzurechnen und mindern den Förderbetrag. Übersteigen diese Beträge EUR 2.000,-, steht keine Förderung zur Abgeltung des Nettoeinkommensentganges zu. Trifft dies nicht zu, übersteigt aber die Summe aus dem Nettoeinkommen eines Betrachtungszeitraums zuzüglich dem Nettoeinkommen aus den Nebeneinkünften zuzüglich von im jeweiligen Betrachtungszeitraum erhaltenen Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen und/oder künftigen der Höhe nach abschätzbaren Versicherungsleistungen und zuzüglich der Förderung aus dem Härtefallfonds im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum den Betrag von EUR 2.000,-, ist der Förderbetrag um den EUR 2.000,- überschreitenden Betrag zu kürzen. Durch diese Kürzung darf der Förderbetrag jedoch nicht unter EUR 500,-- sinken. Übersteigt der unter allfälliger Berücksichtigung der Deckelung ermittelte Förderungsbetrag EUR 500,-, wird eine Förderung der Auszahlungsphase 1 und/oder eine erhaltene Förderung aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds angerechnet. Durch diese Anrechnung darf der Förderbetrag jedoch nicht unter EUR 500,-- sinken. Die Anrechnung erfolgt zum ehestmöglichen Zeitpunkt in Auszahlungsphase 2. 23
5. Finanzierungsunterstützung Härtefallfonds Zum Zeitpunkt der Antragstellung sind folgende Punkte kumulativ, für freie Dienstnehmer analog, zu erfüllen: • Ein gewerbliches Unternehmen wird auf eigene Rechnung und eigenen Namen betrieben oder ein verkammerter oder nicht verkammerter freier Beruf selbstständig ausgeübt. • Es liegen eine Kennzahl des Unternehmensregisters (KUR) oder eine GLN Nummer sowie eine Steuernummer und eine Sozialversicherungsnummer in Österreich vor. Für Förderungswerber, die über keine KUR oder GLN verfügen, genügt die Angabe der Steuernummer und Sozialversicherungsnummer in Österreich. • Unternehmerische Tätigkeit in Österreich • Erfolgte Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme bis zum 31.12.2019: Als Zeitpunkt der Gründung zählt die Eintragung der Gewerbeberechtigung, oder die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit zwischen 1.1.2020 und 15.3.2020: Als Zeitpunkt der Gründung zählt die Anmeldung in Versicherungsverhältnis in einer gesetzlich vorgeschriebenen Kranken- und/oder Pensionsversicherung bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der Freien Berufe • Vorliegen einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch Covid-191) • Kein Anspruch auf Leistungen aus privaten oder beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von Covid-19 Auswirkungen • Keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften erhalten, die der Bekämpfung von Covid-19 dienen. (Davon ausgenommen sind Förderungen aufgrund Covid-19-Kurzarbeit und die Inanspruchnahme staatlicher Garantien) 1) Eine wirtschaftliche Bedrohung liegt vor, wenn die laufenden Kosten nicht mehr gedeckt werden können oder im Betrachtungszeitraum zumindest überwiegend ein behördlich angeordnetes Betretungsverbot aufgrund COVID-19 besteht oder ein Umsatzeinbruch von zumindest 50% zum vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres besteht. Dabei gilt: Für den Betrachtungszeitraum 16.3.2020 bis 15.4.2020 ist der Umsatz des Monats März 2019 oder ein Drittel des Umsatzes des ersten Quartals 2019 gegenüberzustellen. Dies gilt äquivalent für die Zeiträume 16.4.2020 bis 15.5.2020 (Vergleich mit Umsatz April 2019 oder Drittel des Umsatzes des zweiten Quartals 2019), 16.5.2020 bis 15.6.2020 (Vergleich mit Umsatz Mai 2019 oder Drittel des Umsatzes des zweiten Quartals 2019), 16.6.2020 bis 15.7.2020 (Vergleich mit Umsatz Juni 2019 oder Drittel des Umsatzes des zweiten Quartals 2019), 16.7.2020 bis 15.8.2020 (Vergleich mit Umsatz Juli 2019 oder Drittel des Umsatzes des dritten Quartals 2019), 16.8.2020 bis 15.9.2020 (Vergleich mit Umsatz August 2019 oder Drittel des Umsatzes des dritten Quartals 2019), 16.9.2020 bis 15.10.2020 (Vergleich mit Umsatz des Monats September 2019 oder Drittel des Umsatzes des dritten Quartals 2019), 16.10.2020 bis 15.11.2020 (Vergleich mit Umsatz des Monats Oktober 2019 oder Drittel des Umsatzes des vierten Quartals 2019) sowie 16.11.2020 bis 15.12.2020 (Vergleich mit Umsatz des Monats November 2019 oder Drittel des Umsatzes des vierten Quartals 2019). Für Unternehmen, die weniger als ein Jahr bestehen, ist die Planungsrechnung als Referenz heranzuziehen. 24
5. Finanzierungsunterstützung Härtefallfonds Zum Zeitpunkt der Antragstellung sind folgende Punkte kumulativ, für freie Dienstnehmer analog, zu erfüllen (Fortsetzung): • Gegen den Förderungswerber bzw. bei Gesellschaftern gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter darf bzw dürfen keine Insolvenzverfahren anhängig sein bzw muss seit Aufhebung und vollständiger Erfüllung eines Sanierungs- oder Zahlungsplans ein Jahr vergangen sein. • Das Unternehmen darf vor der COVID-19 Krise kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Verordnung (EU) 651/2014 gewesen sein • Aufrechtes Versicherungsverhältnis in einer gesetzlich vorgeschriebenen Kranken- und/oder Pensionsversicherung bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der Freien Berufe.2) • In dem am wenigsten weit zurückliegenden rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid (bei alternativer Berechnung in den am wenigsten weit zurückliegenden drei aufeinanderfolgenden Einkommensteuerbescheiden) aus dem Zeitraum 2015 bis 2019 müssen gleichzeitig insgesamt positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb vorhanden sein. Dies gilt nicht für Förderungswerber, die zwischen 01.01.2020 und 15.03.2020 gegründet haben. • Ist aus dem Zeitraum 2015 bis 2019 kein Einkommensteuerbescheid vorhanden, so muss in Österreich unbeschränkte Steuerpflicht bestehen. Nicht förderfähige Branchen bzw Personen sind: • Unternehmer, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 21 EStG erzielen • Privatzimmervermieter mit höchstens zehn Betten, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen • Non-Profit-Organisationen nach §§ 34 bis 47 BAO • Im Eigentum von Körperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen • Natürliche Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen Für die Beantragung der Förderung ist eine KUR-Nummer (liegt bei WKO-Mitgliedern vor) oder alternativ GLN-Nummer anzugeben. Die GLN-Nummer kann unter www.ersb.gv.at durch Angabe von Nach- und Vornamen in der Rubrik „Bezeichnung“ abgefragt werden. Die Abwicklung der Förderung erfolgt durch die WKO. Weitere Informationen, insbesondere zu den Abwicklungsmodalitäten, finden Sie unter www.wko.at. 2) Freiwillige Versicherungen in einer gesetzlichen Kranken- und/oder Pensionsversicherung bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der Freien Berufe erfüllen diese Voraussetzung ebenfalls. Das Versicherungsverhältnis muss durch eigene Tätigkeit, eine Eigenpension auf Grund eigener Tätigkeit oder eine Witwenpension, also nicht durch Mitversicherung, jedoch nicht notwendigerweise durch die selbstständige Tätigkeit begründet sein. 25
5. Finanzierungsunterstützung aws – Überbrückungsgarantien für KMUs Für gewerbliche und industrielle EPU und KMUs (Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern, maximal EUR 50 Mio Umsatz oder EUR 43 Mio Bilanzsumme) hat das aws Garantien für Überbrückungsfinanzierungen zur Verfügung gestellt. Garantiefähig ist die Finanzierung von laufenden Kosten und die Stundung von bestehenden Kreditlinien von Unternehmen, die aufgrund der Corona Krise keine oder keine ausreichende Liquidität zur Bedeckung dieser Kosten aufweisen. Die Maßnahme darf nicht zu einer bloßen Umschuldung führen. Von der Förderung ausgenommen sind: • Betriebe der Tourismus- und Freizeitwirtschaft • Banken- und sonstige Unternehmen des Finanzierungswesens • Unternehmen im Versicherungswesen, mit Ausnahme von Versicherungsagenten und –makler • Unternehmen im Realitätenwesen, mit Ausnahme von Immobilienvermittlern und Hausverwaltungen • Vereine Die Förderung besteht in eine Abgabe einer Kreditgarantie iHv bis zu 80% eines Kredits von bis zu EUR 1,5 Mio pro Unternehmen mit maximaler Kreditlaufzeit von 5 Jahren. Voraussetzung für die Gewährung der Garantie ist, dass gemäß Jahresabschluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres des antragstellenden Unternehmens • keine Vermutung eines Reorganisationsbedarfs gemäß Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) vorlag und • das Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragsstellung weder überschuldet noch zahlungsunfähig im Sinne der Insolvenzordnung (IO) ist. Es gelten folgende Rahmenbedingungen: • Auf die Verrechnung von Bearbeitungs- und Garantieentgelten wird verzichtet • Keine Planungsrechnungen oder Businesspläne erforderlich • Keine Kreditsicherheiten erforderlich • Freiberufliche Tätigkeiten sind garantiefähig • Garantien sind auch für die Stundung von bestehenden Kreditlinien verwendbar Erforderliche Unterlagen sind: Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre, Unternehmensbeschreibung, Kreditpromesse, Rating der Bank, Erläuterung der Auswirkungen der Corona Krise auf das Unternehmen. Mehr Informationen zu den Details der Garantie finden Sie unter folgendem Link. 26
5. Finanzierungsunterstützung OeKB – Kreditrahmen für Exporteure Über die OeKB werden weitere EUR 2 Mrd in Form von Betriebsmittelkrediten für exportierende Unternehmen zur Verfügung gestellt. Ab sofort können Exportunternehmen einen Kreditrahmen in Höhe von 10% (Großunternehmen) bzw 15% (Klein- und Mittelunternehmen) ihres Exportumsatzes bei der OeKB beantragen. Die Höchstgrenze liegt dabei bei EUR 60 Mio pro Unternehmen. Dieses Angebot ist unabhängig davon, ob das jeweilige Unternehmen bisher schon Kunde bei der OeKB ist und ob ein etwaiger bisheriger Kreditrahmen bereits ausgeschöpft ist. Die revolvierenden Kredite sollen in erster Linie der Standortsicherung und Fortführung des Betriebs der Exporteure dienen. Die Finanzierungen sind vorerst auf zwei Jahre befristet mit der Möglichkeit, diese danach zu verlängern. Die Kosten orientieren sich am Kontrollbank- Refinanzierungsrahmen (KRR), mit einem – dem Risiko entsprechend leicht erhöhten – Wechselbürgschaftsentgelt. Voraussetzung für die Gewährung des Betriebsmittelkredits neben einer bestehenden Exporttätigkeit ist der Nachweis, dass das Unternehmen bis zum Start der COVID-19-Auswirkungen in Österreich wirtschaftlich gesund war. Der Bund ist bereit, Haftungen für 50% bis 70% dieser Kredite zu übernehmen, wobei die Abwicklung unter Nutzung der bestehenden Strukturen erfolgt. Die Beantragung erfolgt über die OeKB. 27
5. Finanzierungsunterstützung Österreichische Hotel und Tourismusbank (ÖHT) – Überbrückungsgarantien – bereitgestelltes Volumen von EUR 1 Mrd Um KMUs in der Tourismus- und Freizeitwirtschaft in dieser herausfordernden Situation schnell und möglichst unbürokratisch zu unterstützen, hat das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus gemeinsam mit der Österreichischen Hotel und Tourismusbank (ÖHT) ein Maßnahmenpaket geschnürt, das die Besicherung von Überbrückungsfinanzierungen in Form einer Haftungsübernahme iHv 80% der Kreditsumme (maximale Kredithöhe je Antragsteller TEUR 500) und die Kostenübernahme der Bearbeitungsgebühr und der Haftungsprovision vorsieht. Maximale Laufzeit der Kredite beträgt 3 Jahre. Die einmalige Bearbeitungsgebühr (1%) und laufende Haftungsprovisionen (0,8%) werden vom Bund übernommen. Es sind keine Sicherheiten notwendig. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Förderung ist insbesondere ein prognostizierter Umsatzrückgang im Jahr 2020 iHv zumindest -15%, der durch einen Forecast dargelegt werden muss. Erforderliche Unterlagen sind: Jahresabschluss 2018 oder aktueller, Forecast 2020 (aus dem Liquiditätsbedarf erkennbar ist), Beilage Förderungsansuche „Corona-Maßnahmenpaket“, Verpflichtungserklärung, Betriebsbeschreibungsbogen Mehr Informationen zu den Details der Garantie finden Sie unter folgendem Link 28
5. Finanzierungsunterstützung Covid-19 Startup Hilfsfonds Im Rahmen des Hilfsfonds erhalten innovative Startups einen bedingt rückzahlbaren Zuschuss zu privaten Investments. Investorengelder ab EUR 10.000 werden in Form eines Zuschusses verdoppelt. Der Zuschuss muss im Erfolgsfall (unverzinst) zurückgezahlt werden. Der Zuschuss beträgt mindestens EUR 10.000,- und maximal EUR 800.000,-. Beihilferechtliche Obergrenzen sind zu berücksichtigen. Zulässige Förderungswerber sind natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die über einen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen und die insbesondere die folgenden Kriterien kumulativ erfüllen: • Das Unternehmen ist gemäß Definition der Europäischen Union ein Kleinunternehmen und ist nicht börsennotiert • Das Unternehmen wurde vor längstens 5 Jahren gegründet • Das Startup ist als innovativ im Sinne der Richtlinie zum COVID-19 Startup Hilfsfonds zu beurteilen. Ein Unternehmen gilt jedenfalls als innovativ, wenn es in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung eine Förderzusage der FFG oder ausgewählte Förderprogramme der aws erhalten hat. • Das Unternehmen muss auf Basis eines seit 15.03.2020 abgeschlossenen Vertrags von unabhängigen privaten Investoren Kapital (siehe Definition unten) in Bar iHv mindestens EUR 10.000,- erhalten haben. Diesfalls ist auch zwischen 15.09.2019 und 14.03.2020 aufgebrachtes Eigenkapital (teilweise) förderbar. • Die Finanzierungssituation des Startups ist durch die COVID-19 Pandemie beeinträchtigt. Als förderbares „frisches“ Eigenkapital gelten alle bar eingezahlten Einlagen auf das Gesellschaftskapital (zB Stammkapital inkl Kapitalrücklagen) und weiters in Form eigenkapitalähnlicher Einlagen eingebrachte Barmittel. Als eigenkapitalähnliche Einlagen gelten Mittel • die dem Startup für eine Dauer von zumindest 5 Jahren zur Verfügung gestellt werden, • die ausschließlich eine gewinnabhängige Verzinsung aufweisen und • die im Insolvenzfall als nachrangig gegenüber anderen Verbindlichkeiten des Unternehmens zu behandeln sind. Förderbar ist nur Kapital, das dem Startup zusätzlich zur Verfügung gestellt wird (keine Umschichtung von bestehenden Mitteln). 29
5. Finanzierungsunterstützung Covid-19 Startup Hilfsfonds Das Eigenkapital bzw die eigenkapitalähnlichen Einlagen müssen von unabhängigen privaten Investoren beigebracht werden. Nicht förderfähig sind daher Mittel von: • Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer des Startups, • deren nahe Angehörige (Ehe- und Lebenspartnerinnen, Geschwister, Eltern, Kinder) und • Gebietskörperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts Eine Teilnahme solcher Gesellschafter an einer Kapitalrunde ist für die Förderung (von Mittel anderer Kapitalgeber) allerdings nicht schädlich. Von der Förderung ausgeschlossen sind insbesondere Unternehmen, die nach dem 15.3.2020 gegründet wurden.3) Die Fördermittel sind – innerhalb von 12 Monaten – zu verwenden. Sie können für Zahlungen (Betriebsausgaben, Investitionen) verwendet werden, die krisenbedingt nicht durch Umsätze gedeckt sind und/oder krisenbedingt nicht in Form von Fremd- und Eigenkapitalfinanzierungen aufgestellt werden können. Weist das Startup innerhalb eines Beobachtungszeitraums von zehn Jahren nach Inanspruchnahme der Förderung einen Jahresüberschuss (§ 231 Abs 2 Z 21 UGB) aus, entsteht eine Rückzahlungsverpflichtung. Die jährliche Rückzahlung beläuft sich auf 50% des Jahresüberschusses und ist jeweils sechs Monate nach dem Bilanzstichtag zur Zahlung fällig. Insgesamt ist die Rückzahlungsverpflichtung mit der Höhe des erhaltenen Zuschussbetrages begrenzt. Es erfolgt keine Verzinsung. 3) Ferner von der Förderung ausgeschlossen sind verkammerte und nicht-verkammerte freie Berufe (Ausnahme: Mitglieder der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten), Unternehmen der Fischerei und Aquakultur, Urproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Kohleindustrie, Schiffbau, Stahlindustrie, Kunstfaserindustrie, Bank- und sonstiges Finanzierungswesen Versicherungswesen und Realitätenwesen, Gemeinnützige Vereine, Gebietskörperschaften und juristische Personen, an denen Gebietskörperschaften zu mehr als 50 % beteiligt sind, Unternehmen bei denen ein Insolvenzverfahren anhängig ist bzw die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllt sind, Unternehmen bzw geschäftsführende Gesellschafter bei denen sinngemäß angewendet ein Ausschlussgrund nach § 13 Gewerbeordnung 1994 vorliegt, Unternehmen, die gegen (i) das Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. 540/1977 idgF, gegen (ii) das Sicherheitskontrollgesetz 2013 (SKG 2013) BGBl. I Nr. 42/2013 idgF, oder gegen (iii) sonstige österreichische Rechtsvorschriften, deren Verletzung gerichtlich strafbar ist, verstoßen, Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund einer Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben 30
5. Finanzierungsunterstützung Covid-19 Startup Hilfsfonds Der Zuschuss kann nicht in Kombination mit einer aws Garantie gemäß Schwerpunkt IV. „Unternehmensgründung und – nachfolgen, Gründung von innovativen Startups (Double-Equity)“ auf Basis der aws Garantierichtlinie gemäß KMU-FG in Anspruch genommen werden. Eine Kombinationsmöglichkeit mit den Überbrückungsgarantien im Zusammenhang mit der COVID-19 Krise besteht unter Beachtung beihilferechtlicher Obergrenzen. Die Abwicklung des COVID-19 Startup Hilfsfonds erfolgt über den Fördermanager des aws. Mit der Antragstellung bestätigt das Startup, dass die Förderungsvoraussetzungen vorliegen und dass die Bedingungen der Richtlinie und die im Antrag enthaltenen sonstigen Bedingungen eingehalten werden, dazu gehört auch insbesondere die richtliniengemäße Verwendung der Förderungsmittel sowie die Bestätigung des Kleinunternehmerstatus. Die Erfüllung des Innovationskriteriums, der Bedingungen für das frische Eigenkapital (Beteiligungsvertrag) und die Betroffenheit durch die COVID- 19-Pandemie ist vom Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer des Unternehmens zu bestätigen. Mehr Informationen zu den Details des COVID-19 Startup Hilfsfonds finden Sie unter folgendem Link 31
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