COVID-19 Leitfaden durch die Krise - Mai 2020 - Rabel & Partner

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COVID-19 Leitfaden durch die Krise - Mai 2020 - Rabel & Partner
COVID-19
Leitfaden durch die Krise

29. Mai 2020
Inhalt

1.   Übersicht Rabel & Partner
2.   Gesetzliche Rahmenbedingungen iZm COVID-19
3.   Steuern/SV-Beiträge
4.   Personal
5.   Finanzierungsunterstützung
6.   Bilanzrechtliche Aspekte
7.   Weitere Erleichterungen
8.   Empfehlungen
9.   Ansprechpartner

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Über uns

                                                                        Unsere PartnerInnen:
                                                                        Univ.-Prof. Dr. Klaus Rabel, CVA
                                                                        FH-Hon.Prof. MMag. Alexander Enzinger, CVA
                                                                        MMag. Josef Klug
                                                                        Univ.-Prof.in Dr.in Tina Ehrke-Rabel
                                                                        Mag. (FH) Hannes Eichinger
                                                                        Mag. Markus Pellet
                                                                        Mag. Peter Stanzenberger
                                                                        Mag. Markus Dollinger, CFA, CVA
                                                                        Mag. Peter Kofler
                                                                        Mag. Walter Zenkl

                                                                        Unsere ProkuristInnen:
                                                                        Dr.in Irina Prinz
                                                                        Dr. Florian Raab, LL.M.
                                                                        MMag. Mario Rainer
                                                                        MMag.a Beate Weinhandl

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2. Gesetzliche Rahmenbedingungen iZm COVID-19

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2. Gesetzliche Rahmenbedingungen in Zusammenhang mit
   COVID-19
 Am 15. März 2020 wurde das Gesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-Gesetz) im Parlament beschlossen. Der
  Fonds wurde direkt beim Bundesministerium für Finanzen (BMF) eingerichtet und mit bis zu EUR 4 Mrd dotiert. Am 20. März 2020 wurde das 2.
  COVID-19-Gesetz im Parlament beschlossen und das Hilfspaket auf EUR 38 Mrd erweitert.

 Mittlerweile wurde eine Reihe von COVID-19 Gesetzen beschlossen, die umfangreiche Unterstützungsleistungen für die Wirtschaft beinhalten.

 Durch die Maßnahmen soll eine möglichst rasche und unbürokratische Unterstützung der österreichischen Unternehmen sichergestellt werden. Es
  sollen insbesondere folgende drei zentrale Ziele erreicht werden:
    Sicherung der Arbeitsplätze
    Gewährleistung der Liquidität
    Hilfe in Härtefällen

 Die Details zu den derzeit dazu beschlossenen Maßnahmen werden im vorliegenden Leitfaden dargelegt und umfassen:
    1. Corona-Kurzarbeit
    2. Maßnahmen bei Steuer- & Sozialversicherungsbeiträgen
    3. Finanzielle Unterstützungen durch Zuschüsse und staatliche Garantien bei Überbrückungskrediten

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3. Steuern/SV-Beiträge

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3. Steuern/SV-Beiträge
Zahlungserleichterungen
Um allfällige kurz- bzw. mittelfristige Liquiditätsengpässe abzufedern, wurden seitens des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) und der
Sozialversicherungsträger Rahmenbedingungen für unbürokratische Zahlungserleichterungen geschaffen.

Steuerliche Sonderregelungen
                               Können bis 31.10.2020 (in FinanzOnline) auf Antrag herabgesetzt werden, wenn das Einkommen im Jahr 2020 voraussichtlich geringer
 Einkommen- oder               sein wird, als dies im aktuell gültigen Vorauszahlungsbescheid festgesetzt wurde. Wird der Steuerpflichtige von den Folgen des durch
 Körperschaft-                 das COVID-19-Virus ausgelösten Notstandes liquiditätsmäßig derart getroffen, dass er die Vorauszahlung nicht bezahlen kann, kann er
 steuervorauszahlungen für     bei seinem Finanzamt beantragen, die Einkommenssteuer- oder die Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 zur
 das Jahr 2020                 Gänze nicht festzusetzen oder die Festsetzung auf einen Betrag zu beschränken, der niedriger ist, als die voraussichtliche Jahressteuer
                               2020.
                               Das Finanzamt hat von einer Festsetzung von Nachforderungszinsen (Anspruchszinsen) abzusehen, wenn es aufgrund der oben
 Nachforderungszinsen          angeführten Herabsetzungen bzw. Nichtfestsetzungen von Vorauszahlungen zu Abgabennachforderungen bei der Veranlagung der
                               Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2020 kommen sollte.

                               Für fällige Abgaben, das betrifft grundsätzlich sowohl vor als auch während der Krise fällig gewordene Abgaben, können
                               Zahlungserleichterungen beantragt werden, sofern eine Betroffenheit gegeben ist. Somit können z.B. in Bezug auf Umsatzsteuer- oder
 Laufende Steuern und
                               Lohnsteuerrückstände Stundungs- bzw Ratenzahlungsanträge gestellt werden. Im Zuge dessen kann (sollte) ergänzend beantragt
 Abgaben
                               werden, dass keine Stundungszinsen festgesetzt werden. Entsprechende Zahlungserleichterungsanträge können auch in Bezug auf die
                               Kommunalsteuer bei den zuständigen Gemeinden gestellt werden.

                               Treten Zahlungsversäumnisse ein, kann der Steuerpflichtige bei seinem Finanzamt beantragen, dass dieses von der Verhängung von
 Säumniszuschläge
                               Säumniszuschlägen ganz oder zum Teil absieht.

 Rückzahlung                   Vorübergehende Möglichkeit auf ungekürzte Gutschriftauszahlung neben beantragter bzw. aufrechter Zahlungserleichterung, dies
 Finanzamtsguthaben            betrifft Gutschriften aus Selbstberechnungsabgaben und Bescheiden nach dem 10. Mai bis 30. September 2020

                               Zuwendungen zur Bewältigung der Corona-Krise werden steuerfrei gestellt. Die Befreiung umfasst Mittel, die aus dem COVID-19-
Steuerbefreiung von
                               Krisenbewältigungsfonds, dem Härtefallfonds und dem Krisenfonds stammen sowie vergleichbare Zuwendungen von Ländern,
Beihilfen
                               Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen.

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3. Steuern/SV-Beiträge
Zahlungserleichterungen
Steuerliche Sonderregelungen (Fortsetzung)

                              •   Steuer- und Sozialversicherungsbefreiung von Bonuszahlungen und Zulagen bis zu EUR 3.000, die an Beschäftigte für ihren Einsatz
 Steuererleichterungen für        während der COVID-19 Krise gewährt werden (§ 124b Z 350 EStG und § 48 Abs 3 Z 30 ASVG)
 Personen im Einsatz in der   •   Kein Verlust des Hälftesteuersatzes gemäß § 37 Abs 5 EStG für pensionierte Ärzte, die während der COVID-19 Krise tätig werden (§
 COVID-19 Krise                   124b Z 351 EStG)
                              •   Pendlerpauschale steht auch bei COVID-19 bedingter Kurzarbeit, Telearbeit (Home Office) oder Dienstverhinderung zu.

                              •   Steuersatz von 0% für Lieferungen/innergemeinschaftliche Erwerbe von Schutzmasken (inklusive Stoffmasken) nach 13. April und
 Umsatzsteuer
                                  vor dem 1. August 2020

 Voraussetzung für die erfolgreiche Beantragung der Zahlungserleichterungen ist jeweils die Glaubhaftmachung der konkreten Betroffenheit des
 Steuerpflichtigen von den wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Infektion. Das Finanzamt ist angewiesen, diesbezügliche Anträge sofort zu bearbeiten.
 Voraussetzung für die Anwendung einer Maßnahme ist jeweils, dass die individuelle Betroffenheit sorgfältig geprüft wurde und dass glaubhaft gemacht
 werden kann, dass ein Notstand vorliegt, der auf die Auswirkungen des COVID-19-Virus zurückzuführen ist. Das Finanzamt geht mit der Antragstellung
 davon aus, dass diese Voraussetzung vorliegt. Bei Einbringung von Anliegen via Finanz Online steht diesbezüglich ein Standardtextbaustein zur Verfügung.

 Weitere Informationen zu den „erweiterten Sonderregelungen betreffend Coronavirus“ finden Sie hier. Das Formular „Kombinierter Antrag zu
  Sonderregelungen betreffend Coronavirus“ des BMF ist unter folgendem Link zum Download abrufbar.

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3. Steuern/SV-Beiträge
Zahlungserleichterungen
Sozialversicherungsrechtliche Sonderregelungen

                               •   Betrieben, die vom Betretungsverbot oder einer Schließung nach Maßgabe des COVID 19-Maßnahmegesetzes (samt
                                   Verordnungen) oder des Epidemiegesetzes betroffen sind, sind ASVG-Beiträge für die Monate Februar, März und April 2020
                                   verzugszinsenfrei zu stunden. Dies gilt auch für die Beiträge zur betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgekasse.
 Sozialversicherungsbeiträge   •   Andere Betriebe können eine solche verzugszinsfreie Stundung beantragen, wenn sie glaubhaft machen, dass die
 Österreichische                   Beitragsentrichtung sie wegen COVID 19-Pandemie in Liquiditätsschwierigkeiten bringen würde. Dies gilt auch für die Beiträge zur
 Gesundheitskasse (ÖGK)            betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgekasse.
                               •   Hinsichtlich aller Betriebe sind in den Kalendermonaten März, April und Mai 2020 bereits fällige Beiträge nicht einzutreiben und
                                   keine Insolvenzanträge wegen Nichtentrichtung bereits fälliger Beiträge zu stellen.
                               •   In den Monaten März, April und Mai 2020 sind zudem keine Säumniszuschläge vorzuschreiben.

 Sozialversicherungsbeiträge   Anträge zur Stundung und Ratenzahlung können formlos schriftlich per E-Mail eingebracht werden, die                       Online-
 Selbständige (SVS)            Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage mittels Online-Formular.                                                   Formular

Allgemeiner Hinweis in Bezug auf Zahlungserleichterungen:

 Gemäß BAO darf ein Aufschub die (tatsächliche) Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährden. Es handelt sich dabei um eine seit jeher bestehende
  Voraussetzung, die unabhängig von der Corona-Krise zu beachten ist. Insbesondere in Zusammenhang mit Lohnsteuern und Sozialversicherungs-
  Dienstnehmeranteilen kann es außerdem für die vertretungsbefugten Organe schlimmstenfalls zu haftungs- bzw. strafrechtlichen Risiken kommen,
  wenn Abgaben endgültig nicht entrichtet werden. In Bezug auf die Corona-Krise wurden diesbezüglich bis dato keine von diesen Grundsätzen
  abweichenden Regelungen veröffentlicht. Im Zweifel empfehlen wir diesbezüglich die Einholung einer Auskunft durch einen Rechtsanwalt.

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3. Steuern/SV-Beiträge
Fristen, Gebührenbefreiungen, Sonstiges
Folgende weitere Erleichterungen sind vorgesehen:

 Fristunterbrechung bis zum 30. April und Neubeginn des Fristenlaufes ab 1. Mai im Abgabenverfahren (§ 323b BAO) und Finanzstrafverfahren (§
  265a FinStrG). Dies betrifft insbesondere die Fristen ordentlicher Rechtsmittel (dh Beschwerden, Vorlageanträge, Maßnahmenbeschwerden,
  Säumnisbeschwerden, Vorabentscheidungsanträge) und sonstige Maßnahmen wie Ergänzungsersuchen. Somit bleibt ab 1. Mai Zeit, alle Verfahren
  innerhalb des üblichen Fristenlaufes zu bearbeiten.
   Voraussetzung für die Unterbrechung der Frist ist, dass das fristauslösende Ereignis nach dem 16. März 2020 stattfand oder die jeweilige Frist bis zum
   16. März 2020 noch nicht abgelaufen war.
   Es besteht die Möglichkeit der Beschlussfassung von Finanzstrafrechtsenaten per Videokonferenz oder im Umlaufweg bis 30. September 2020 (§
   256a Abs 3 FinStrG).

 Zusätzlich sieht das 2. COVID-Gesetz auch Fristunterbrechungen bei Verfahren in der Justiz vor. Alle noch nicht abgelaufenen gerichtlichen Fristen
  (Bezirksgericht, Landesgericht, Oberlandesgericht, OGH, VwGH und VfGH) sowie die Fristen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren werden bis
  30.4.2020 unterbrochen.

 Die grundsätzliche Fünfmonatsfrist für die Aufstellung des Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Vereinen (und
  gegebenenfalls die Vorlage an den Aufsichtsrat) darf um maximal vier Monate überschritten werden.

 Die Offenlegung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch hat bis spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag zu erfolgen.

 Die Regelungen in Bezug auf die Aufstellung des Jahresabschlusses und dessen Offenlegung gelten für ab dem 16.3.2020 noch nicht abgelaufene
  Fristen bis zum 31.12.2020 und sind auf Rechnungslegungsunterlagen für Bilanzstichtage bis zum 31.7.2020 anzuwenden.

 Steuererklärungen 2018 sind bei gegebener steuerlicher Vertretung fristgerecht bis 31.8.2020 einzubringen. Die für Steuerberater geltende
  Quotenregelung für 2018 wird ausgesetzt. Es erfolgen keine Ausschlüsse aus der Quotenregelung. Nicht umfasst sind nach aktueller Gesetzeslage
  Fristen zur Einbringung von Stundungsanträgen und Anträgen auf Aufhebung eines Abgabenbescheids gemäß § 299 BAO.

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3. Steuern/SV-Beiträge
Fristen, Gebührenbefreiungen, Sonstiges
Folgende weitere Erleichterungen sind vorgesehen:

 Materiellrechtliche Verjährungsfristen werden bis 30.4.2020 gehemmt.

 Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben auf Schriften und Amtshandlungen (beispielsweise für bestimmte Bürgschaften und
  Mietverträge), die mittelbar oder unmittelbar aufgrund erforderlicher Maßnahmen iZm der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation stehen.

 Bis auf weiteres sind alle Außenprüfungshandlungen, Nachschauen und Erhebungen seitens der Finanzverwaltung zu unterlassen, auszusetzen
  oder zu unterbrechen, die irgendwelche Ressourcen seitens des Betroffenen erforderlich machen. Von einer Glaubhaftmachung ist Abstand zu
  nehmen und es ist amtswegig davon auszugehen, dass keine Mitwirkungspflichten seitens der Unternehmen geleistet werden können. Bei gerichtlich
  anhängigen und sonstigen keinen Aufschub duldenden Amtshandlungen, sind die Mitarbeiter der Finanzverwaltung angehalten, unter Einbindung
  des Vorstandes die Vorgehensweise im Einzelfall zu beurteilen.

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4. Personal

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4. Personal
„Corona“-Kurzarbeit

                      Die Eckpunkte sehen zusammengefasst wie folgt aus (vgl Bundesrichtlinie des AMS zur Gewährung von Kurzarbeitshilfe vom 27.3.2020):
                      Die Arbeitszeit muss im Kurzarbeitszeitraum im Durchschnitt 10% bis 90% der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten oder –
                       bei Teilzeitbeschäftigten – der vereinbarten Normalarbeitszeit betragen. Sie kann temporär aber auch 0% sein. Beispiel für eine
                       Kurzarbeitsdauer von 6 Wochen: 5 Wochen 0% und 1 Woche 60%.
                      „Corona“-Kurzarbeit kann für max 3 Monate abgeschlossen werden (bei Bedarf Verlängerung weitere 3 Monate möglich).
                      Der Arbeitnehmer erhält während der Kurzarbeit – unabhängig vom tatsächlich eintretenden Ausmaß der Arbeitsreduktion – eine
                       Nettoentgeltgarantie:
                           Bis zu EUR 1.700,00 Bruttoentgelt beträgt das Entgelt 90% des bisherigen Nettoentgelts.
Eckpunkte des              Bis zu EUR 2.685,00 Bruttoentgelt beträgt das Entgelt 85% des bisherigen Nettoentgelts.
Kurzarbeitsmodells         Ab EUR 2.686,00 Bruttoentgelt beträgt das Entgelt 80% des bisherigen Nettoentgelts.
                      Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber einen Pauschalsatz pro ausgefallener Stunde in Form einer sogenannten Kurzarbeitsbeihilfe. Dieser
                       Pauschalsatz ist abhängig von der Höhe des Gehalts/Lohns und enthält laut AMS „sämtliche Sozialversicherungsbeiträge und die
                       sonstigen lohnbezogenen Dienstgeberabgaben“. Beispielrechnungen siehe nächste Seite. Für Einkommensanteile über EUR 5.370,00
                       gibt es keine Beihilfe.
                      Alturlaubsansprüche sowie Zeitguthaben sind tunlichst abzubauen (Ausnahmen bestehen für Langzeitguthaben).
                      Krankenstand ist nunmehr auch förderfähig.
                      Während der gesamten „Corona“-Kurzarbeit und einen Monat darüber hinaus ist der Beschäftigtenstand aufrechtzuerhalten (grds keine
                       Kündigungen seitens des Arbeitgebers möglich). Bei einvernehmlichen Auflösungen ist der Beschäftigtenstand wieder aufzufüllen.

                     1.   Schritt: Umgehende Verständigung des AMS über bestehende Beschäftigungsschwierigkeiten (auch telefonisch oder per Email).
                     2.   Schritt: Gespräche mit Betriebsrat, falls vorhanden.
Umsetzungsschritte   3.   Schritt: Abschluss einer Betriebsvereinbarung bzw Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bzw. sämtlichen
zur Einführung der        betroffenen Arbeitnehmern noch ohne Unterschrift der Sozialpartner sowie Ausfüllen des AMS-Antragsformulars. Die Vereinbarung gilt
Kurzarbeit                in weiterer Folge gleichzeitig als Sozialpartnervereinbarung (Wirtschaftskammer und Gewerkschaft). Die Sozialpartner haben zugesagt,
                          diese innerhalb von 48 Stunden ab Abschluss der Gespräche auf betrieblicher Ebene zu ermöglichen.
                     4.   Schritt: Einbringung des Antrages beim zuständigen AMS

                                                                                                                                                              13
4. Personal
„Corona“-Kurzarbeit
Welchen Vorteil bringt die „Corona“-Kurzarbeit für ein Unternehmen (Berechnung laut WKO näherungsweise)?
A) Gehalt eines Dienstnehmers vor Beginn der Kurzarbeit: EUR 2.050 brutto                             C) Gehalt eines Dienstnehmers vor Beginn der Kurzarbeit: EUR 6.000 brutto

                                       Monatskosten       Monatskosten MIT      Ersparnis für                                                Monatskosten       Monatskosten MIT      Ersparnis für
         ARBEITSMODELL                                                                                         ARBEITSMODELL
                                         BISHER             KURZARBEIT         Unternehmen                                                     BISHER             KURZARBEIT         Unternehmen
BISHERIGE KOSTEN des Arbeitgebers                                                                     BISHERIGE KOSTEN des Arbeitgebers
(einschließlich UZ, WR, SVB, IE, DB,                                                                  (einschließlich UZ, WR, SVB, IE, DB,
                                               3.071,83                                                                                              8.781,68
DZ, KSt) EUR 36.861,93 verteilt auf                                                                   DZ, KSt) EUR 105.380,15 verteilt auf
12 Monate:                                                                                            12 Monate:
KURZARBEIT bei 50%iger                                                                                KURZARBEIT bei 50%iger
Arbeitszeitreduktion ab dem                                         1.547,54              1.524,29    Arbeitszeitreduktion ab dem                                         4.526,63              4.225,05
1. Monat der Kurzarbeit:                                                         (-49,6% Ersparnis)   1. Monat der Kurzarbeit:                                                         (-48,5% Ersparnis)
KURZARBEIT bei 90%iger                                                                                KURZARBEIT bei 90%iger
Arbeitszeitreduktion ab dem                                          574,54               2.496,98    Arbeitszeitreduktion ab dem                                         2.009,18              6.772,50
1. Monat der Kurzarbeit:                                                         (-81,3% Ersparnis)   1. Monat der Kurzarbeit:                                                         (-77,0% Ersparnis)

B) Gehalt eines Dienstnehmers vor Beginn der Kurzarbeit: EUR 4.000 brutto

                                       Monatskosten       Monatskosten MIT      Ersparnis für
         ARBEITSMODELL
                                         BISHER             KURZARBEIT         Unternehmen
BISHERIGE KOSTEN des Arbeitgebers
(einschließlich UZ, WR, SVB, IE, DB,
                                               5.993,80
DZ, KSt) EUR 71.925,60 verteilt auf
12 Monate:
KURZARBEIT bei 50%iger
Arbeitszeitreduktion ab dem                                         2.897,76              3.096,04
1. Monat der Kurzarbeit:                                                         (-51,7% Ersparnis)
KURZARBEIT bei 90%iger
Arbeitszeitreduktion ab dem                                         1.063,15              4.930,65
1. Monat der Kurzarbeit:                                                         (-82,3% Ersparnis)

                                          Für die Beschäftigten in Kurzarbeit muss dem AMS für jeden Kalendermonat bis zum 28. des Folgemonats eine Abrechnungsliste
                                          vorgelegt werden. Die Kurzarbeitsbeihilfe wird im Nachhinein pro Kalendermonat nach Vorlage und Prüfung der Teilabrechnung
 Auszahlung der Beihilfe                  ausgezahlt. Eine allfällige Vorfinanzierung durch Banken soll erfolgen können, sobald der Bank die AMS-Bestätigung über den Eingang
                                          des Antrages, die ausgefüllte und eingebrachte Sozialpartnervereinbarung und allenfalls Angaben zur Lohnverrechnung vorgelegt
                                          werden, spätestens jedoch nach Vorliegen der Genehmigung der Kurzarbeit durch das AMS.

                                                                                                                                                                                Quelle: WKO   14
4. Personal
Arbeitsrechtliche Aspekte
                       (Einvernehmliche) Vereinbarung zum Verbrauch von Zeitguthaben und/oder offenen Urlauben.
Alternativen zur
                       Einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses mit Wiedereinstellungszusage/-vereinbarung.
Kurzarbeit
(Beispiele)           Bei der Auflösung einer größeren Anzahl an Dienstverhältnissen ist das „Frühwarnsystem“ zu beachten (Meldungen an das AMS vor
                      Beendigung der Dienstverhältnisse)! Zudem können sich Einschränkungen für sonstige Förderungen/Maßnahmen ergeben.

                       Diese Möglichkeit besteht nicht für Arbeitnehmer, die in einem versorgungskritischen Bereich (ua Pflege, Lebensmittelhandel,
                        Apotheken, Verkehr, öffentliche Sicherheit etc.) tätig sind.
                       Aktuell besteht die Situation, dass Kindergärten und Schulen eine Betreuung der Kinder weiterhin anbieten. Aus diesem Grund besteht
                        derzeit grundsätzlich kein Anspruch von Arbeitnehmern auf Dienstfreistellung zur Betreuung ihrer Kinder (§ 8 Abs. 3 AngG bzw. § 1154b
                        ABGB). Auch eine Pflegefreistellung nach § 16 Urlaubsgesetz kommt im Regelfall nicht in Betracht.
                       Sofern kein Anspruch auf Dienstfreistellung zur Kinderbetreuung nach den oben angeführten Rechtsgrundlagen besteht, können
                        Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern jedoch eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu drei Wochen für die Betreuung von Kindern
Sonderfreistellung      bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, gewähren. Die Sonderbetreuungszeit von drei Wochen ist
zur Kinderbetreuung     auch für Personen, die Menschen mit Behinderung betreuen, zu gewähren.
mit Entschädigung
                       Es besteht diesbezüglich kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers. Die Entscheidung über die Gewährung und das Ausmaß der
durch den Bund
                        Freistellung liegt beim Arbeitgeber.
                       Die Gewährung kann nicht nur in Wochenblöcken, sondern auch in der Form einzelner Arbeitstage oder halbtageweise gewährt werden.
                       Arbeitgeber haben Anspruch auf Vergütung von einem Drittel des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts
                        durch den Bund. Sonderbetreuungszeit ist bis zum 31.5.2020 möglich, die Abwicklung der Vergütungsanträge durch den Bund kann bis
                        zum 30.6.2020 erfolgen.
                       Davon zu unterscheiden ist die Situation, dass das Kind erkrankt ist. In diesem Fall besteht – wie bereits bisher – ein
                        Freistellungsanspruch mit Entgeltfortzahlungsverpflichtung des Arbeitgebers.

                       Grundsätzlich kann Home Office zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei vereinbart werden. Ausnahmen hierfür bestehen für
                        Arbeitnehmer, welche der gesetzlichen Risikogruppe angehören (siehe folgenden Punkt). Dem Arbeitgeber trifft gegenüber seinen
Home Office             Mitarbeitern eine Fürsorgepflicht, er muss sie vor Ansteckungen am Arbeitsort durch geeignete Maßnahmen schützen.

                                                                                                                                                           15
4. Personal
Arbeitsrechtliche Aspekte
                      Dienstnehmer werden künftig vom Krankenversicherungsträger darüber informiert, ob sie Teil der Risikogruppe sind. Aufgrund dieser
                       Information hat dann ein Arzt ein Attest über die endgültige Zuordnung zur Risikogruppe auszustellen (COVID-19-Risiko-Attest). Legt ein
                       Betroffener seinem Dienstgeber dieses COVID-19-Risiko-Attest vor, hat er Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und
                       Fortzahlung des Entgelts, außer
Freistellungen für         der Betroffene kann seine Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen (Homeoffice) oder
Angehörige der             die Bedingungen für die Erbringung seiner Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte können durch geeignete Maßnahmen so gestaltet
COVID-19-                   werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist; dabei sind auch Maßnahmen für den
Risikogruppe                Arbeitsweg mit einzubeziehen;
                      Eine Kündigung aufgrund der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung ist bei Gericht anfechtbar.
                      Die Freistellung kann derzeit längstens bis zum 30.04.2020 dauern. Ausnahmen existieren für Dienstnehmer in der kritischen
                       Infrastruktur. Der Arbeitgeber kann die Kosten für das Arbeitsentgelt und die SV-Dienstgeberkosten vom Bund ersetzt bekommen, wenn
                       er binnen sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung einen entsprechenden Antrag stellt.

                      Der Gesetzgeber regelt in § 1155 ABGB nunmehr, dass Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes, die zum Verbot
                       oder Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen, als Umstände gelten, bei denen eine Entgeltfortzahlungspflicht der
                       Dienstgeber – unbefristet – aufrecht bleibt (Achtung, das gilt nicht für Maßnahmen, die ausschließlich auf Grund des Epidemiegesetzes
Entgeltfortzahlung     erlassen werden!). Arbeitnehmer, die auf Grund solcher Maßnahmen ihre Leistung nicht erbringen können, sind aber verpflichtet, auf
bei Betriebs-          "Verlangen des Arbeitgebers" in dieser Zeit Urlaubs- und Zeitguthaben zu verbrauchen. Hierbei ist zu beachten:
schließungen (nach         Urlaubsansprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr müssen nur im Ausmaß von bis zu zwei Wochen verbraucht werden;
dem
                           Nicht verbraucht werden müssen Zeitguthaben, die auf der durch kollektive Rechtsquellen geregelten Umwandlung von
Epidemiegesetz)
                            Geldansprüchen in Freizeitguthaben beruhen;
                           Insgesamt müssen maximal acht Wochen von Urlaubs- und Zeitguthaben verbraucht werden;
                           Für Vertragsbedienstete und Beamte gelten abweichende Regelungen.

                      Sind Arbeitnehmer aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne an der Leistung ihrer Dienste verhindert, haben diese Anspruch
Mitarbeiter in
                       auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes hat der Arbeitgeber das Entgelt in diesem
Quarantäne
                       Fall an den Arbeitnehmer auszuzahlen und erhält dieses im Gegenzug durch den Bund ersetzt.

                      Erkranken Arbeitnehmer an COVID-19 („Corona“-Virus), dürfen diese jedenfalls nicht weiterbeschäftigt werden und sind seitens der
Erkrankte
                       Bezirksverwaltungsbehörde unter Quarantäne zu stellen. Dem Mitarbeiter steht eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den
Mitarbeiter
                       Arbeitgeber zu.

                                                                                                                                                            16
4. Personal
Arbeitsrechtliche Aspekte
Welche
Sicherheitsmaßnahmen in
                                 Abstand halten, Hygiene, Desinfektion, Mund-Nasen-Schutz (Absprache mit Arbeitgeber/Sozialpartnerregelung). Für die
Bezug auf COVID-19 sind am
                                  Baubranche bestehen Sonderregelungen.
Arbeitsplatz im Unternehmen
zu beachten?

                                 Nein. Ein grundloses einseitiges Fernbleiben von der Arbeit stellt eine Verletzung der Dienstpflichten dar und stellt in der Regel
Darf der Arbeitnehmer von         einen Entlassungsgrund dar.
der Arbeit fernbleiben, wenn     Eine Verweigerung der Arbeitsleistung könnte nur dann gerechtfertigt sein, wenn eine objektiv nachvollziehbare Gefahr
er sich vor einer Ansteckung      bestünde, sich bei der Arbeit mit dem Virus anzustecken. Dies könnte dann gegeben sein, wenn es im unmittelbaren
fürchtet?                         Arbeitsumfeld bereits zu einer Ansteckung mit dem Virus gekommen wäre. Das gilt aber nicht für jene Arbeitnehmer, die
                                  berufsmäßig mit Krankheiten regelmäßig zu tun haben, wie etwa in Spitälern oder Apotheken.

                                 Ja. Der Arbeitnehmer muss seine Infektion dem Arbeitgeber jedenfalls sofort mitteilen. Ebenso muss er bekanntgeben, ob er
Ist der Arbeitnehmer
                                  unter Quarantäne gestellt wurde (Absonderung gem. § 7 und § 17 Epidemiegesetz). Der Grund dafür liegt zum einen darin,
verpflichtet, dem Arbeitgeber
                                  dass der Arbeitgeber dann die entsprechenden Vorkehrungen am Arbeitsplatz zum Schutz insbes. der anderen Mitarbeiter, von
eine Infektion mit dem
                                  Kunden und sich selbst treffen kann (Treuepflicht des Arbeitnehmers). Zum anderen ist die Bekanntgabe an den Arbeitgeber
Coronavirus bekannt zu
                                  auch deshalb notwendig, damit der Arbeitgeber den Rückforderungsanspruch gegenüber der Behörde fristgerecht geltend
geben?
                                  machen kann (siehe dazu die nächste Frage).

Besteht die
                                 Ja. Bei betroffenen Arbeitnehmern besteht die Pflichtversicherung für die Zeit der Absonderung nach dem Epidemiegesetz
Pflichtversicherung während
                                  weiter (§ 11 Abs 3 lit d ASVG).
der Quarantäne weiter?

Wie hoch ist die                 Beitragsgrundlage für den Zeitraum der Absonderung ist die gebührende Vergütung nach dem Epidemiegesetz
Beitragsgrundlage während         (Entgeltfortzahlung gem. EFZG), mindestens jedoch die Beitragsgrundlage des letzten Beitragszeitraumes vor der
der Quarantäne?                   Arbeitsunterbrechung (§ 47 lit b ASVG).

Ist man im Home Office
unfallversichert?                Ja, bei COVID-19 bedingter Telearbeit (Home Office) besteht die Unfallversicherung

                                                                                                                                                     Quelle: WKO   17
5. Finanzierungsunterstützung

                                18
5. Finanzierungsunterstützung
Überblick bisher umgesetzter Bundesmaßnahmen

                          Corona-Hilfsfonds                            Härtefallfonds                                            aws                                            ÖKB                                       ÖHT
                                    Keine/geringe Exportierende               Keine/geringe Exportierende               Keine/geringe Exportierende                           Keine/geringe Exportierende               Keine/geringe Exportierende
                        Tourismus                                 Tourismus                                 Tourismus                                 Start-Ups   Tourismus                                 Tourismus
                                    Exporttätigkeit Unternehmen               Exporttätigkeit Unternehmen               Exporttätigkeit Unternehmen                           Exporttätigkeit Unternehmen               Exporttätigkeit Unternehmen

EPU

Kleinst-
unternehmen
Kleines
Unternehmen
Mittleres
Unternehmen
Großes
Unternehmen

 anwendbar   nicht anwendbar

• Zusätzlich zu den Überbrückungsfinanzierungen können Kurzarbeitsmodelle eingeführt werden
• Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Überbrückungsfinanzierung der aws und der ÖKB ist ausgeschlossen

                                                                                                                                                                                                                                            19
5. Finanzierungsunterstützung

KMU Definition der EU

 Für die Einstufung als KMU ist die Definition der Europäischen Union anzuwenden. Demnach sind neben den Daten des Unternehmens auch Daten
  von „verbundenen Unternehmen“ und „Partnerunternehmen“ einzurechnen. Das Ergebnis muss unter dem Schwellenwert für Beschäftigte (Anzahl
  der Vollzeitäquivalente) UND für Finanzdaten (Jahresumsatz ODER Jahresbilanzsumme) bleiben:

   Größenklasse                          Beschäftigte (VZÄ)              Jahresumsatz                Jahresbilanzsumme
   Kleinstunternehmen                     < 10                           ≤ EUR 2 Mio                  ≤ EUR 2 Mio

                                                                                             ODER
                                                                 UND
   Kleines Unternehmen                    < 50                           ≤ EUR 10 Mio                 ≤ EUR 10 Mio
   Mittleres Unternehmen                  < 250                          ≤ EUR 50 Mio                 ≤ EUR 43 Mio

   Großes Unternehmen                     ≥ 250                ODER      > EUR 50 Mio       UND       > EUR 43 Mio

 Ein Unternehmen verliert bzw. erhält den KMU-Status erst, wenn die Über- bzw. Unterschreitung der Schwellenwerte in zwei aufeinander folgenden
  Geschäftsjahren eintritt. Das gilt jedoch nicht für den Fall einer Übernahme durch ein großes Unternehmen bzw. einer Abspaltung in diesem
  Zeitraum.

                                                                                                                                    Quelle: aws   20
5. Finanzierungsunterstützung

Corona Hilfsfonds über EUR 15 Mrd
                             Zur Unterstützung von Unternehmen, die aufgrund der COVID-19 Pandemie mit schwerwiegenden Liquiditätsengpässen
    EUR 15 Mrd               konfrontiert sind, wurde im Zuge des 3. COVID-19 Gesetzes der Corona-Hilfsfonds mit einer Dotierung von insgesamt
                             EUR 15 Mrd geschaffen. Innerstaatliche Rechtsgrundlage für die Ergreifung finanzieller Maßnahmen, die zur Erhaltung der
    Corona-Hilfsfonds        Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeit von Unternehmen im Zusammenhang mit der
                             Ausbreitung der COVID-19 Pandemie geboten sind, ist § 3b Abs 3 ABBAG-Gesetz.

                             Über Auftrag des Bundesministers für Finanzen wurde die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH („COFAG“)
  OeKB, aws, ÖHT             mit dem Ziel gegründet, durch die Ergreifung finanzieller Maßnahmen die Liquidität von Unternehmen sicherzustellen. Die
       Abwicklung            Abwicklung erfolgt in Zusammenarbeit mit der OeKB, dem aws sowie der ÖHT.

                             Als Instrumente hierfür stehen staatliche        Per 8.4.2020 hat der Finanzminister per Verordnung eine Richtlinie zur
                                       Kreditgarantien,                      Konkretisierung der Kreditgarantien und Direktkredite erlassen. Die
                                       Direktkredite und                     Details zu den Direktzuschüssen wurden am 25.5.2020 in einer
                                       direkte Zuschüsse zur Verfügung.      separaten Verordnung festgelegt.
                             Kreditgarantien und Direktkredite                              Zuschüsse

                              Rückzahlbarer Kredit bis zum geringstem Betrag aus            Nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Deckung der
  Garantien, Kredite,                                                                         Fixkosten
      Zuschüsse                   Liquiditätsbedarf
                                  25% des Gesamtumsatzes des Jahres 2019                    Zuschusshöhe ist abhängig von den Umsatzeinbußen
       Instrumente                                                                            (min 40%)
                                  dem Zweifachen der Jahreslohnsumme 2019
                                  EUR 120 Mio je Unternehmen                                Abdeckung bis zu 75% der Fixkosten
                              Laufzeit bis zu 5 Jahre (Verlängerung möglich)                Maximal EUR 90 Mio je Unternehmen
                              Zinssatz höchstens 1% zuzüglich Garantieentgelt iHv
                               0,25% bis 2,0%
                              Haftung iHv 90% der Kreditsumme bzw 100% bei KMU
                               für Kreditvolumina bis TEUR 500

                                                                                                                                                 21
                        Nähere Details zum Corona Hilfsfonds finden Sie in unserem diesbezüglichen separaten Leitfaden (Link)
5. Finanzierungsunterstützung

Härtefallfonds

 Um Ein-Personen-Unternehmen (EPU) und Kleinstunternehmen gemäß Definition der Europäischen Union zu unterstützen, wurde als Teil des
  Notfallfonds ein Härtefallfonds geschaffen.

 Zulässige Förderungswerber sind EPU, NPOs und Kleinstunternehmer, als natürliche Personen oder erwerbstätige Gesellschafter, die nach
  GSVG/FSVG pflichtversichert sind, sowie freie Dienstnehmer nach § 4 Abs 4 ASVG.

 Die Phase 1 startete am 27.3.2020, Phase 2 startete am 16.4.2020. Ab diesem Zeitpunkt können keine Ansuchen für Phase 1 gestellt werden. Mit
  27.05.2020 wurde eine adaptierte Fassung der Richtlinie zur Phase 2 veröffentlicht und insbesondere das maximale Fördervolumen deutlich
  ausgeweitet. Anträge für den Härtefallfonds sind vorbehaltlich der budgetären Bedeckung bis längstens 31.12.2020 möglich.

 Der nicht rückzahlbare Förderzuschuss in Phase 2 beträgt bei Unternehmensgründungen und Betriebsübernahmen bis zum 31.12.2019 generell 80%
  des Nettoeinkommensentgangs eines Betrachtungszeitraums bzw maximal EUR 2.000,- pro Betrachtungszeitraum. Zusätzlich wird ein Comeback-
  Bonus in Höhe von EUR 500,- pro Betrachtungszeitraum gewährt. Insgesamt beträgt das maximale Fördervolumen EUR 15.000,- pro
  Förderungswerber. Für Geringverdiener (monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb
  maximal EUR 966,65) werden 90% des Nettoeinkommensentgangs ersetzt. Bei Unternehmensgründungen oder Betriebsübernahmen zwischen
  1.1.2020 und 15.3.2020 ist ein Ersatz iHv pauschal EUR 500,- pro Monat vorgesehen.

 Es sind neun Betrachtungszeiträume vorgesehen, für die jeweils ein gesondertes Ansuchen einzubringen ist. Eine Förderung ist für maximal sechs
  Betrachtungszeiträume möglich:
       • Betrachtungszeitraum 1: 16.3.2020 bis 15.4.2020             • Betrachtungszeitraum 6: 16.8.2020 bis 15.9.2020
       • Betrachtungszeitraum 2: 16.4.2020 bis 15.5.2020             • Betrachtungszeitraum 7: 16.9.2020 bis 15.10.2020
       • Betrachtungszeitraum 3: 16.5.2020 bis 15.6.2020             • Betrachtungszeitraum 8: 16.10.2020 bis 15.11.2020
       • Betrachtungszeitraum 4: 16.6.2020 bis 15.7.2020             • Betrachtungszeitraum 9: 16.11.2020 bis 15.12.2020
       • Betrachtungszeitraum 5: 16.7.2020 bis 15.8.2020

 Die Berechnung des Nettoeinkommensentgangs erfolgt auf Grundlage der Einkommensteuerveranlagung. Bemessungsgrundlage für die Förderung
  ist die Differenz aus einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen und dem Nettoeinkommen aus selbstständiger Arbeit und/oder
  Gewerbebetrieb aus dem Betrachtungszeitraum im Jahr 2020.

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5. Finanzierungsunterstützung

Härtefallfonds

 Die Förderungszusage in Phase 1 wird bei der Berechnung der maximalen Förderungshöhe in Phase 2 eingerechnet. Die maximale
  Gesamtförderungshöhe für den Nettoeinkommensentgang beträgt EUR 12.000,-, der maximale Comeback-Bonus beträgt EUR 3.000,-, in Summe
  beträgt die maximale Gesamtförderung somit EUR 15.000,- pro Förderungswerber und darf kumuliert (Auszahlungsphase 1 und 2) nicht
  überschritten werden.

 Nebeneinkünfte im jeweiligen Betrachtungszeitraum sowie private bzw berufliche Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen
  und/oder künftige der Höhe nach abschätzbaren Versicherungsleistungen im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum sind gegenzurechnen und
  mindern den Förderbetrag. Übersteigen diese Beträge EUR 2.000,-, steht keine Förderung zur Abgeltung des Nettoeinkommensentganges zu.

 Trifft dies nicht zu, übersteigt aber die Summe aus dem Nettoeinkommen eines Betrachtungszeitraums zuzüglich dem Nettoeinkommen aus den
  Nebeneinkünften zuzüglich von im jeweiligen Betrachtungszeitraum erhaltenen Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur
  Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen und/oder künftigen der Höhe nach abschätzbaren Versicherungsleistungen und zuzüglich der Förderung aus
  dem Härtefallfonds im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum den Betrag von EUR 2.000,-, ist der Förderbetrag um den EUR 2.000,-
  überschreitenden Betrag zu kürzen. Durch diese Kürzung darf der Förderbetrag jedoch nicht unter EUR 500,-- sinken.

 Übersteigt der unter allfälliger Berücksichtigung der Deckelung ermittelte Förderungsbetrag EUR 500,-, wird eine Förderung der Auszahlungsphase 1
  und/oder eine erhaltene Förderung aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds angerechnet. Durch diese Anrechnung darf der Förderbetrag jedoch
  nicht unter EUR 500,-- sinken. Die Anrechnung erfolgt zum ehestmöglichen Zeitpunkt in Auszahlungsphase 2.

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5. Finanzierungsunterstützung

Härtefallfonds

 Zum Zeitpunkt der Antragstellung sind folgende Punkte kumulativ, für freie Dienstnehmer analog, zu erfüllen:
     • Ein gewerbliches Unternehmen wird auf eigene Rechnung und eigenen Namen betrieben oder ein verkammerter oder nicht verkammerter
        freier Beruf selbstständig ausgeübt.
     • Es liegen eine Kennzahl des Unternehmensregisters (KUR) oder eine GLN Nummer sowie eine Steuernummer und eine
        Sozialversicherungsnummer in Österreich vor. Für Förderungswerber, die über keine KUR oder GLN verfügen, genügt die Angabe der
        Steuernummer und Sozialversicherungsnummer in Österreich.
     • Unternehmerische Tätigkeit in Österreich
     • Erfolgte Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme
        bis zum 31.12.2019: Als Zeitpunkt der Gründung zählt die Eintragung der Gewerbeberechtigung, oder die Aufnahme der
           unternehmerischen Tätigkeit
        zwischen 1.1.2020 und 15.3.2020: Als Zeitpunkt der Gründung zählt die Anmeldung in Versicherungsverhältnis in einer gesetzlich
           vorgeschriebenen Kranken- und/oder Pensionsversicherung bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der Freien Berufe
     • Vorliegen einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch Covid-191)
     • Kein Anspruch auf Leistungen aus privaten oder beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von Covid-19 Auswirkungen
     • Keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften erhalten, die der Bekämpfung von Covid-19 dienen.
        (Davon ausgenommen sind Förderungen aufgrund Covid-19-Kurzarbeit und die Inanspruchnahme staatlicher Garantien)

1) Eine wirtschaftliche Bedrohung liegt vor, wenn
         die laufenden Kosten nicht mehr gedeckt werden können oder
         im Betrachtungszeitraum zumindest überwiegend ein behördlich angeordnetes Betretungsverbot aufgrund COVID-19 besteht oder
         ein Umsatzeinbruch von zumindest 50% zum vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres besteht.
Dabei gilt: Für den Betrachtungszeitraum 16.3.2020 bis 15.4.2020 ist der Umsatz des Monats März 2019 oder ein Drittel des Umsatzes des ersten Quartals 2019 gegenüberzustellen. Dies gilt äquivalent für die
Zeiträume 16.4.2020 bis 15.5.2020 (Vergleich mit Umsatz April 2019 oder Drittel des Umsatzes des zweiten Quartals 2019), 16.5.2020 bis 15.6.2020 (Vergleich mit Umsatz Mai 2019 oder Drittel des Umsatzes des
zweiten Quartals 2019), 16.6.2020 bis 15.7.2020 (Vergleich mit Umsatz Juni 2019 oder Drittel des Umsatzes des zweiten Quartals 2019), 16.7.2020 bis 15.8.2020 (Vergleich mit Umsatz Juli 2019 oder Drittel des
Umsatzes des dritten Quartals 2019), 16.8.2020 bis 15.9.2020 (Vergleich mit Umsatz August 2019 oder Drittel des Umsatzes des dritten Quartals 2019), 16.9.2020 bis 15.10.2020 (Vergleich mit Umsatz des Monats
September 2019 oder Drittel des Umsatzes des dritten Quartals 2019), 16.10.2020 bis 15.11.2020 (Vergleich mit Umsatz des Monats Oktober 2019 oder Drittel des Umsatzes des vierten Quartals 2019) sowie
16.11.2020 bis 15.12.2020 (Vergleich mit Umsatz des Monats November 2019 oder Drittel des Umsatzes des vierten Quartals 2019).
Für Unternehmen, die weniger als ein Jahr bestehen, ist die Planungsrechnung als Referenz heranzuziehen.

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5. Finanzierungsunterstützung

Härtefallfonds
 Zum Zeitpunkt der Antragstellung sind folgende Punkte kumulativ, für freie Dienstnehmer analog, zu erfüllen (Fortsetzung):
     • Gegen den Förderungswerber bzw. bei Gesellschaftern gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter darf bzw dürfen keine
        Insolvenzverfahren anhängig sein bzw muss seit Aufhebung und vollständiger Erfüllung eines Sanierungs- oder Zahlungsplans ein Jahr
        vergangen sein.
     • Das Unternehmen darf vor der COVID-19 Krise kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Verordnung (EU) 651/2014 gewesen sein
     • Aufrechtes Versicherungsverhältnis in einer gesetzlich vorgeschriebenen Kranken- und/oder Pensionsversicherung bzw. in Versicherungen
        entsprechender Einrichtungen der Freien Berufe.2)
     • In dem am wenigsten weit zurückliegenden rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid (bei alternativer Berechnung in den am wenigsten
        weit zurückliegenden drei aufeinanderfolgenden Einkommensteuerbescheiden) aus dem Zeitraum 2015 bis 2019 müssen gleichzeitig
        insgesamt positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb vorhanden sein. Dies gilt nicht für Förderungswerber, die
        zwischen 01.01.2020 und 15.03.2020 gegründet haben.
     • Ist aus dem Zeitraum 2015 bis 2019 kein Einkommensteuerbescheid vorhanden, so muss in Österreich unbeschränkte Steuerpflicht bestehen.

 Nicht förderfähige Branchen bzw Personen sind:
      • Unternehmer, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 21 EStG erzielen
      • Privatzimmervermieter mit höchstens zehn Betten, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen
      • Non-Profit-Organisationen nach §§ 34 bis 47 BAO
      • Im Eigentum von Körperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen
      • Natürliche Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen
 Für die Beantragung der Förderung ist eine KUR-Nummer (liegt bei WKO-Mitgliedern vor) oder alternativ GLN-Nummer anzugeben. Die GLN-Nummer
  kann unter www.ersb.gv.at durch Angabe von Nach- und Vornamen in der Rubrik „Bezeichnung“ abgefragt werden.
 Die Abwicklung der Förderung erfolgt durch die WKO. Weitere Informationen, insbesondere zu den Abwicklungsmodalitäten, finden Sie unter
  www.wko.at.
 2) Freiwillige Versicherungen in einer gesetzlichen Kranken- und/oder Pensionsversicherung bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der Freien Berufe erfüllen diese Voraussetzung ebenfalls. Das
 Versicherungsverhältnis muss durch eigene Tätigkeit, eine Eigenpension auf Grund eigener Tätigkeit oder eine Witwenpension, also nicht durch Mitversicherung, jedoch nicht notwendigerweise durch die
 selbstständige Tätigkeit begründet sein.

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5. Finanzierungsunterstützung

aws – Überbrückungsgarantien für KMUs
 Für gewerbliche und industrielle EPU und KMUs (Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern, maximal EUR 50 Mio Umsatz oder EUR 43 Mio
  Bilanzsumme) hat das aws Garantien für Überbrückungsfinanzierungen zur Verfügung gestellt. Garantiefähig ist die Finanzierung von laufenden
  Kosten und die Stundung von bestehenden Kreditlinien von Unternehmen, die aufgrund der Corona Krise keine oder keine ausreichende Liquidität
  zur Bedeckung dieser Kosten aufweisen. Die Maßnahme darf nicht zu einer bloßen Umschuldung führen.

 Von der Förderung ausgenommen sind:
      • Betriebe der Tourismus- und Freizeitwirtschaft
      • Banken- und sonstige Unternehmen des Finanzierungswesens
      • Unternehmen im Versicherungswesen, mit Ausnahme von Versicherungsagenten und –makler
      • Unternehmen im Realitätenwesen, mit Ausnahme von Immobilienvermittlern und Hausverwaltungen
      • Vereine
 Die Förderung besteht in eine Abgabe einer Kreditgarantie iHv bis zu 80% eines Kredits von bis zu EUR 1,5 Mio pro Unternehmen mit maximaler
  Kreditlaufzeit von 5 Jahren.

 Voraussetzung für die Gewährung der Garantie ist, dass gemäß Jahresabschluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres des antragstellenden
  Unternehmens
      • keine Vermutung eines Reorganisationsbedarfs gemäß Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) vorlag und
      • das Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragsstellung weder überschuldet noch zahlungsunfähig im Sinne der Insolvenzordnung (IO) ist.
 Es gelten folgende Rahmenbedingungen:
      • Auf die Verrechnung von Bearbeitungs- und Garantieentgelten wird verzichtet
      • Keine Planungsrechnungen oder Businesspläne erforderlich
      • Keine Kreditsicherheiten erforderlich
      • Freiberufliche Tätigkeiten sind garantiefähig
      • Garantien sind auch für die Stundung von bestehenden Kreditlinien verwendbar
 Erforderliche Unterlagen sind: Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre, Unternehmensbeschreibung, Kreditpromesse, Rating der Bank, Erläuterung
  der Auswirkungen der Corona Krise auf das Unternehmen. Mehr Informationen zu den Details der Garantie finden Sie unter folgendem Link.

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5. Finanzierungsunterstützung

OeKB – Kreditrahmen für Exporteure

 Über die OeKB werden weitere EUR 2 Mrd in Form von Betriebsmittelkrediten für exportierende Unternehmen zur Verfügung gestellt.

 Ab sofort können Exportunternehmen einen Kreditrahmen in Höhe von 10% (Großunternehmen) bzw 15% (Klein- und Mittelunternehmen) ihres
  Exportumsatzes bei der OeKB beantragen. Die Höchstgrenze liegt dabei bei EUR 60 Mio pro Unternehmen. Dieses Angebot ist unabhängig davon, ob
  das jeweilige Unternehmen bisher schon Kunde bei der OeKB ist und ob ein etwaiger bisheriger Kreditrahmen bereits ausgeschöpft ist.

 Die revolvierenden Kredite sollen in erster Linie der Standortsicherung und Fortführung des Betriebs der Exporteure dienen. Die Finanzierungen
  sind vorerst auf zwei Jahre befristet mit der Möglichkeit, diese danach zu verlängern. Die Kosten orientieren sich am Kontrollbank-
  Refinanzierungsrahmen (KRR), mit einem – dem Risiko entsprechend leicht erhöhten – Wechselbürgschaftsentgelt.

 Voraussetzung für die Gewährung des Betriebsmittelkredits neben einer bestehenden Exporttätigkeit ist der Nachweis, dass das Unternehmen bis
  zum Start der COVID-19-Auswirkungen in Österreich wirtschaftlich gesund war. Der Bund ist bereit, Haftungen für 50% bis 70% dieser Kredite zu
  übernehmen, wobei die Abwicklung unter Nutzung der bestehenden Strukturen erfolgt.

 Die Beantragung erfolgt über die OeKB.

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5. Finanzierungsunterstützung

Österreichische Hotel und Tourismusbank (ÖHT) – Überbrückungsgarantien – bereitgestelltes Volumen von EUR 1 Mrd

 Um KMUs in der Tourismus- und Freizeitwirtschaft in dieser herausfordernden Situation schnell und möglichst unbürokratisch zu unterstützen, hat
  das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus gemeinsam mit der Österreichischen Hotel und Tourismusbank (ÖHT) ein
  Maßnahmenpaket geschnürt, das die Besicherung von Überbrückungsfinanzierungen in Form einer Haftungsübernahme iHv 80% der Kreditsumme
  (maximale Kredithöhe je Antragsteller TEUR 500) und die Kostenübernahme der Bearbeitungsgebühr und der Haftungsprovision vorsieht. Maximale
  Laufzeit der Kredite beträgt 3 Jahre.

 Die einmalige Bearbeitungsgebühr (1%) und laufende Haftungsprovisionen (0,8%) werden vom Bund übernommen. Es sind keine Sicherheiten
  notwendig.

 Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Förderung ist insbesondere ein prognostizierter Umsatzrückgang im Jahr 2020 iHv zumindest -15%, der
  durch einen Forecast dargelegt werden muss.

 Erforderliche Unterlagen sind: Jahresabschluss 2018 oder aktueller, Forecast 2020 (aus dem Liquiditätsbedarf erkennbar ist), Beilage
  Förderungsansuche „Corona-Maßnahmenpaket“, Verpflichtungserklärung, Betriebsbeschreibungsbogen

 Mehr Informationen zu den Details der Garantie finden Sie unter folgendem Link

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5. Finanzierungsunterstützung

Covid-19 Startup Hilfsfonds

 Im Rahmen des Hilfsfonds erhalten innovative Startups einen bedingt rückzahlbaren Zuschuss zu privaten Investments. Investorengelder ab EUR
  10.000 werden in Form eines Zuschusses verdoppelt. Der Zuschuss muss im Erfolgsfall (unverzinst) zurückgezahlt werden.

 Der Zuschuss beträgt mindestens EUR 10.000,- und maximal EUR 800.000,-. Beihilferechtliche Obergrenzen sind zu berücksichtigen.

 Zulässige Förderungswerber sind natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die über einen Sitz oder eine Betriebsstätte in
  Österreich verfügen und die insbesondere die folgenden Kriterien kumulativ erfüllen:
       • Das Unternehmen ist gemäß Definition der Europäischen Union ein Kleinunternehmen und ist nicht börsennotiert
       • Das Unternehmen wurde vor längstens 5 Jahren gegründet
       • Das Startup ist als innovativ im Sinne der Richtlinie zum COVID-19 Startup Hilfsfonds zu beurteilen. Ein Unternehmen gilt jedenfalls als
         innovativ, wenn es in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung eine Förderzusage der FFG oder ausgewählte Förderprogramme der aws
         erhalten hat.
       • Das Unternehmen muss auf Basis eines seit 15.03.2020 abgeschlossenen Vertrags von unabhängigen privaten Investoren Kapital (siehe
         Definition unten) in Bar iHv mindestens EUR 10.000,- erhalten haben. Diesfalls ist auch zwischen 15.09.2019 und 14.03.2020 aufgebrachtes
         Eigenkapital (teilweise) förderbar.
       • Die Finanzierungssituation des Startups ist durch die COVID-19 Pandemie beeinträchtigt.

 Als förderbares „frisches“ Eigenkapital gelten alle bar eingezahlten Einlagen auf das Gesellschaftskapital (zB Stammkapital inkl Kapitalrücklagen) und
  weiters in Form eigenkapitalähnlicher Einlagen eingebrachte Barmittel. Als eigenkapitalähnliche Einlagen gelten Mittel
       • die dem Startup für eine Dauer von zumindest 5 Jahren zur Verfügung gestellt werden,
       • die ausschließlich eine gewinnabhängige Verzinsung aufweisen und
       • die im Insolvenzfall als nachrangig gegenüber anderen Verbindlichkeiten des Unternehmens zu behandeln sind.
   Förderbar ist nur Kapital, das dem Startup zusätzlich zur Verfügung gestellt wird (keine Umschichtung von bestehenden Mitteln).

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5. Finanzierungsunterstützung

Covid-19 Startup Hilfsfonds

 Das Eigenkapital bzw die eigenkapitalähnlichen Einlagen müssen von unabhängigen privaten Investoren beigebracht werden. Nicht förderfähig sind
  daher Mittel von:
         • Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer des Startups,
         • deren nahe Angehörige (Ehe- und Lebenspartnerinnen, Geschwister, Eltern, Kinder) und
         • Gebietskörperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts
   Eine Teilnahme solcher Gesellschafter an einer Kapitalrunde ist für die Förderung (von Mittel anderer Kapitalgeber) allerdings nicht schädlich.

 Von der Förderung ausgeschlossen sind insbesondere Unternehmen, die nach dem 15.3.2020 gegründet wurden.3)

 Die Fördermittel sind – innerhalb von 12 Monaten – zu verwenden. Sie können für Zahlungen (Betriebsausgaben, Investitionen) verwendet werden,
  die krisenbedingt nicht durch Umsätze gedeckt sind und/oder krisenbedingt nicht in Form von Fremd- und Eigenkapitalfinanzierungen aufgestellt
  werden können.

 Weist das Startup innerhalb eines Beobachtungszeitraums von zehn Jahren nach Inanspruchnahme der Förderung einen Jahresüberschuss (§ 231
  Abs 2 Z 21 UGB) aus, entsteht eine Rückzahlungsverpflichtung. Die jährliche Rückzahlung beläuft sich auf 50% des Jahresüberschusses und ist jeweils
  sechs Monate nach dem Bilanzstichtag zur Zahlung fällig. Insgesamt ist die Rückzahlungsverpflichtung mit der Höhe des erhaltenen Zuschussbetrages
  begrenzt. Es erfolgt keine Verzinsung.

 3) Ferner von der Förderung ausgeschlossen sind verkammerte und nicht-verkammerte freie Berufe (Ausnahme: Mitglieder der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten), Unternehmen der Fischerei
 und Aquakultur, Urproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Kohleindustrie, Schiffbau, Stahlindustrie, Kunstfaserindustrie, Bank- und sonstiges Finanzierungswesen Versicherungswesen und Realitätenwesen,
 Gemeinnützige Vereine, Gebietskörperschaften und juristische Personen, an denen Gebietskörperschaften zu mehr als 50 % beteiligt sind, Unternehmen bei denen ein Insolvenzverfahren anhängig ist bzw die
 gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllt sind, Unternehmen bzw geschäftsführende Gesellschafter bei denen sinngemäß angewendet
 ein Ausschlussgrund nach § 13 Gewerbeordnung 1994 vorliegt, Unternehmen, die gegen (i) das Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. 540/1977 idgF, gegen (ii) das
 Sicherheitskontrollgesetz 2013 (SKG 2013) BGBl. I Nr. 42/2013 idgF, oder gegen (iii) sonstige österreichische Rechtsvorschriften, deren Verletzung gerichtlich strafbar ist, verstoßen, Unternehmen, die einer
 Rückforderungsanordnung auf Grund einer Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben

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5. Finanzierungsunterstützung

Covid-19 Startup Hilfsfonds

 Der Zuschuss kann nicht in Kombination mit einer aws Garantie gemäß Schwerpunkt IV. „Unternehmensgründung und – nachfolgen, Gründung von
  innovativen Startups (Double-Equity)“ auf Basis der aws Garantierichtlinie gemäß KMU-FG in Anspruch genommen werden. Eine
  Kombinationsmöglichkeit mit den Überbrückungsgarantien im Zusammenhang mit der COVID-19 Krise besteht unter Beachtung beihilferechtlicher
  Obergrenzen.

 Die Abwicklung des COVID-19 Startup Hilfsfonds erfolgt über den Fördermanager des aws. Mit der Antragstellung bestätigt das Startup, dass die
  Förderungsvoraussetzungen vorliegen und dass die Bedingungen der Richtlinie und die im Antrag enthaltenen sonstigen Bedingungen eingehalten
  werden, dazu gehört auch insbesondere die richtliniengemäße Verwendung der Förderungsmittel sowie die Bestätigung des Kleinunternehmerstatus.
  Die Erfüllung des Innovationskriteriums, der Bedingungen für das frische Eigenkapital (Beteiligungsvertrag) und die Betroffenheit durch die COVID-
  19-Pandemie ist vom Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer des Unternehmens zu bestätigen.

 Mehr Informationen zu den Details des COVID-19 Startup Hilfsfonds finden Sie unter folgendem Link

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