EINBERUFUNG VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG ENBW OSTWÜRTTEMBERG DONAURIES AG 29. JUNI 2021 - ENBW ODR

Die Seite wird erstellt Helge Hauser
 
WEITER LESEN
EINBERUFUNG VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG ENBW OSTWÜRTTEMBERG DONAURIES AG 29. JUNI 2021 - ENBW ODR
EINBERUFUNG
Virtuelle Hauptversammlung
EnBW Ostwürttemberg DonauRies AG
29. Juni 2021
EnBW Ostwürttemberg DonauRies Aktiengesellschaft
                                                   Ellwangen

                                          ISIN DE0007541005 (WKN 754 100)

                                        Einberufung der Hauptversammlung

                                      Wir laden unsere Aktionäre hiermit ein zur

                                        22. ordentlichen Hauptversammlung

                                                         am

                                            Dienstag, den 29. Juni 2021,
                                               um 17:00 Uhr (MESZ)

                                                         als

                                 virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
                                       der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten.

    Abschnitt A

    I. T a g e s o r d n u n g

    1.   Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der EnBW Ostwürttemberg DonauRies Aktienge-
         sellschaft zum 31. Dezember 2020, des Lageberichts des Vorstands und des Berichts des Auf-
         sichtsrats

         Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss am 17. März 2021 gebilligt.
         Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung der Haupt-
         versammlung zu diesem Tagesordnungspunkt ist daher gesetzlich nicht erforderlich und aus die-
         sem Grund nicht vorgesehen. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind
         von der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht durch die Aktionäre
         ausgelegt. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich eine Abschrift erteilt. Zusätzlich sind die
         genannten Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft unter

                                                  https://www.odr.de/hv

         zugänglich. Ferner werden diese Unterlagen in der virtuellen Hauptversammlung näher erläutert
         werden.

    2.   Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2020

         Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der EnBW Ostwürt-
         temberg DonauRies Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2020 ausgewiesenen Bilanzgewinn in
         Höhe von 24.421,60 € auf neue Rechnung vorzutragen.

    3.   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020

         Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des
         Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

2
4.   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
     2020

     Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des
     Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.   Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Ausgliederungsvertrag (§ 123 UmwG) zwischen
     der EnBW Ostwürttemberg DonauRies Aktiengesellschaft und der Netzgesellschaft Ostwürttem-
     berg DonauRies GmbH

     Um den Geschäftsbereich des Netzbetriebs von den anderen Geschäftsbereichen zu trennen, hat
     der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates und im Einvernehmen mit der Geschäftsführung
     der Netzgesellschaft Ostwürttemberg DonauRies GmbH („NGO“) beschlossen, den Geschäftsbereich
     „Netzwirtschaft“ der ODR mit allen zugeordneten Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens,
     insbesondere der gesamten Netzinfrastruktur dieses Geschäftsbereichs sowie dem zugeordneten
     Personal und den Konzessionen mit allen Rechten und Pflichten auf die NGO zu übertragen. Die
     Übertragung beruht auf regulatorischen Erwägungen und dient insbesondere zur Umsetzung und
     Stärkung des sogenannten „Legal Unbundlings“ gemäß den Bestimmungen des Energiewirtschafts-
     gesetzes (EnWG).

     Die Übertragung des Geschäftsbereichs „Netzwirtschaft“ der ODR soll rechtlich in Form einer
     Ausgliederung zur Aufnahme durch die NGO gem. § 123 Abs. 3 Nr. 1 Umwandlungsgesetz (UmwG)
     erfolgen. Die beabsichtigte Ausgliederung ist in einem nach § 127 UmwG vom Vorstand der ODR
     erstatteten schriftlichen Ausgliederungsbericht näher rechtlich und wirtschaftlich erläutert und be-
     gründet. Dieser Bericht ist für die Aktionäre wie untenstehend beschrieben zugänglich. Eine Prüfung
     findet bei den Ausgliederungen nach § 125 Satz 2 UmwG nicht statt.

     Der Entwurf des Ausgliederungsvertrags wurde vom Vorstand der ODR und der Geschäftsführung
     der NGO aufgestellt und am 10. Mai 2021 dem zuständigen Betriebsrat zugeleitet. Die Beurkundung
     des Ausgliederungsvertrags ist bis spätestens September 2021 geplant. Die Ausgliederung wird
     wirksam mit ihrer Eintragung in das für die ODR zuständige Handelsregister bei dem Amtsgericht
     Ulm – Registergericht – und erfolgt mit wirtschaftlicher Wirkung zum 1. Januar 2021.

     Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Zustimmung zum Entwurf des Ausgliederungsvertrages
     zur Übertragung von Barvermögen und des Geschäftsbereiches „Netzwirtschaft“ der EnBW Ost-
     württemberg DonauRies Aktiengesellschaft auf die Netzgesellschaft Ostwürttemberg DonauRies
     GmbH zu erteilen und den Vorstand der EnBW Ostwürttemberg DonauRies Aktiengesellschaft zu
     ermächtigen, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um diese Ausgliederung entsprechend dem
     Entwurf des Ausgliederungsvertrags und dem Ausgliederungsbericht durchzuführen.

     Der Entwurf des Ausgliederungsvertrags ist ohne Vertragsrubrum in Abschnitt B wiedergegeben
     und die Anlagen zum Ausgliederungsvertrag sind, soweit nicht ebenfalls in Abschnitt B abgedruckt,
     dort in ihrem wesentlichen Inhalt beschrieben.

     Von dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an und bis zu deren Ablauf sind in den
     Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre nachfolgend aufgelisteten Unterlagen
     ausgelegt:

     -    der Entwurf des Ausgliederungsvertrags;

     -    die Jahresabschlüsse der Gesellschaft jeweils für die Geschäftsjahre 2018, 2019 und 2020;

     -    die Jahresabschlüsse der Netzgesellschaft Ostwürttemberg DonauRies GmbH jeweils für die
          Geschäftsjahre 2018, 2019 und 2020;

     -    die Lageberichte für die Gesellschaft jeweils für die Geschäftsjahre 2018, 2019 und 2020;

                                                                                                            3
-    die Lageberichte der Netzgesellschaft Ostwürttemberg DonauRies GmbH jeweils für die
              Geschäftsjahre 2018, 2019 und 2020;

         -    der nach § 127 UmwG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der Gesellschaft und der
              Geschäftsführung der Netzgesellschaft Ostwürttemberg DonauRies GmbH (Ausgliederungs-
              bericht)

         Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der aufgeführten Un-
         terlagen erteilt. Zusätzlich sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse
         https://www.odr.de/hv neben weiteren Hauptversammlungsinformationen der Entwurf
         des Ausgliederungsvertrags ohne Anlagen, die Jahresabschlüsse der Gesellschaft jeweils für die
         Geschäftsjahre 2018, 2019 und 2020, die Jahresabschlüsse der Netzgesellschaft Ostwürttemberg
         DonauRies GmbH jeweils für die Geschäftsjahre 2018, 2019 und 2020, die Lageberichte für die Ge-
         sellschaft jeweils für die Geschäftsjahre 2018, 2019 und 2020, die Lageberichte der Netzgesellschaft
         Ostwürttemberg DonauRies GmbH jeweils für die Geschäftsjahre 2018, 2019 und 2020 sowie der nach
         § 127 UmwG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der Gesellschaft und der Geschäftsfüh-
         rung der Netzgesellschaft Ostwürttemberg DonauRies GmbH (Ausgliederungsbericht) zugänglich.

    6.   Ergänzungswahl in den Aufsichtsrat

         Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1, § 101 Abs. 1 des Aktiengesetzes und § 76 Abs. 1 des
         Betriebsverfassungsgesetzes 1952 in Verbindung mit § 129 des Betriebsverfassungsgesetzes 1972
         und § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus zwölf Vertretern der Aktionäre und sechs Vertretern
         der Arbeitnehmer zusammen.

         Auf eigenen Wunsch scheiden mit Beendigung der Hauptversammlung am 29. Juni 2021 aus dem
         Aufsichtsrat aus:

         Herr Uli Huener, Ratingen
         Herr Dr. Martin Konermann, Stuttgart
         Herr Landrat a. D. Klaus Pavel, Essingen

         Der Aufsichtsrat schlägt vor,

         6.1 Herrn Michael Dambacher, Oberbürgermeister Ellwangen

         6.2 Herrn Dr. Joachim Bläse, Landrat Ostalbkreis

         6.3 Frau Katharina Klein, Leiterin Landespolitik und Grundsatzfragen der EnBW AG, Stuttgart

         jeweils mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 29. Juni 2021 für die restliche Amts-
         zeit der ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieder, d.h. bis zur Beendigung der Hauptversammlung
         im Jahr 2023, in den Aufsichtsrat nach zu wählen.

    7.   Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021

         Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Flughafen-
         straße 61, 70629 Stuttgart, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 zu wählen.

4
I I. W e i t e r e A n g a b e n z u r E i n b e r u f u n g

Nach § 121 Abs. 3 AktG sind nicht börsennotierte Gesellschaften in der Einberufung lediglich zur Anga-
be von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung sowie der Tagesordnung
verpflichtet. Nachfolgende Hinweise erfolgen daher freiwillig, um den Aktionären die Teilnahme an der
Hauptversammlung zu erleichtern.

Sämtliche Zeitangaben im Abschnitt „Weitere Angaben zur Einberufung“ sind in der für Deutschland
maßgeblichen mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ) angegeben, soweit nicht ausdrücklich auf ein an-
deres Zeitformat abgestellt wird. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Ver-
hältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.

1.   Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des
     Stimmrechts

     Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung ohne
     physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung ab-
     gehalten wird. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten an der diesjäh-
     rigen ordentlichen Hauptversammlung ist daher ausgeschlossen. Die gesamte Hauptversammlung
     wird Online über ein passwortgeschütztes InvestorPortal unter

                                              https://www.odr.de/hv

     in Bild und Ton übertragen.

     Die Hauptversammlung findet in Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und des Vorstands
     sowie eines mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notars in den Geschäfts-
     räumen der Gesellschaft in 73479 Ellwangen, Unterer Brühl 2, statt. Die weiteren Mitglieder des
     Aufsichtsrats nehmen an der Hauptversammlung persönlich bzw. im Wege der Bild- und Tonüber-
     tragung teil.

     Rechtsgrundlage hierfür sind § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesell-
     schafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung
     der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 in der durch Gesetz vom 22. Dezem-
     ber 2020 geänderten Fassung („COVID-19-Maßnahmengesetz“), dessen Anwendbarkeit durch die
     Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und
     Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 20. Oktober 2020
     bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wurde.

     Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2021 als virtuelle Hauptversammlung nach
     Maßgabe des COVID-19-Maßnahmengesetzes führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptver-
     sammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre.

     Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte

     -    erfolgt eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung,
     -    wird die Stimmrechtsausübung über elektronische Kommunikation (Briefwahl über das In-
          vestorPortal) sowie Vollmachtserteilung ermöglicht,
     -    wird ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt, und
     -    den Aktionären, die ihr Stimmrecht – auch durch Bevollmächtigte – nach dem vorstehenden
          zweiten Spiegelstrich ausgeübt haben, wird in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht
          auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung eine Möglichkeit zum Wider-
          spruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung eingeräumt.

                                                                                                           5
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach
    § 16 Abs. 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei
    der Gesellschaft unter Wahrung der Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache
    anmelden und ihren Aktienbesitz nachweisen.

    Der Nachweis des Aktienbesitzes ist durch einen auf den Beginn des 8. Juni 2021 (d.h. 08.06.2021,
    0:00 Uhr MESZ – sog. „Nachweisstichtag“) bezogenen Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform in
    deutscher oder englischer Sprache zu führen, wobei ein Nachweis durch den Letztintermediär ge-
    mäß § 67c Abs. 3 AktG ausreicht. Der Nachweis des Anteilsbesitzes kann auch durch eine sonsti-
    ge von dem Letztintermediär in Textform (§ 126b BGB) erstellte und in deutscher oder englischer
    Sprache abgefasste Bescheinigung erbracht werden. Hinsichtlich solcher Aktien, die zum Nach-
    weisstichtag nicht von einem Letztintermediär verwahrt werden, kann der Nachweis auch von der
    Gesellschaft, von einem deutschen Notar sowie von einer Wertpapiersammelbank oder einem
    Kreditinstitut innerhalb der Europäischen Union ausgestellt werden.

    Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die
    Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Gesellschaft ist
    berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren
    Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die
    Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.

    Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Zahl der Stimmrechte
    bestimmen sich ausschließlich nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit
    dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit der Aktien einher. Auch im Fall
    der vollständigen oder teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die
    Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Zahl der Stimmrechte ausschließlich der
    Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach
    dem Nachweisstichtag haben im Verhältnis zur Gesellschaft keine Auswirkungen auf die Berechti-
    gung zur Hauptversammlungsteilnahme und auf die Zahl der Stimmrechte. Entsprechendes gilt für
    Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine
    Aktien besitzen und erst danach Aktionär der Gesellschaft werden, sind für die von ihnen gehaltenen
    Aktien in der virtuellen Hauptversammlung nur teilnahme- und stimmberechtigt, wenn der Gesell-
    schaft form- und fristgerecht eine Anmeldung nebst Aktienbesitznachweis des bisherigen Aktionärs
    zugeht und dieser den neuen Aktionär bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Der
    Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Dividendenberechtigung.

    Die Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung und der Nachweis des Aktienbesitzes müssen
    der Gesellschaft spätestens im Zeitpunkt des Ablaufs des 22. Juni 2021 (d.h. 22.06.2021, 24:00 Uhr
    MESZ) unter einer der folgenden Adressen zugehen:

    EnBW Ostwürttemberg DonauRies Aktiengesellschaft
    c/o Computershare Operations Center
    80249 München
    Telefax: +49 89 30903 74675
    E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

    Die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes werden in der Regel durch
    das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig die für eine Teilnahme an der
    virtuellen Hauptversammlung erforderlichen Unterlagen über ihr depotführendes Institut anfor-
    dern, brauchen in diesem Fall nichts weiter zu veranlassen.

6
Im Zweifel sollten sich Aktionäre bei ihrem depotführenden Institut erkundigen, ob dieses für sie die
     Anmeldung und den Nachweis des Aktienbesitzes vornimmt. Nach Eingang der Anmeldung und des
     Nachweises des Aktienbesitzes bei der Gesellschaft unter einer der vorgenannten Adressen werden
     den Aktionären die für eine Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung erforderlichen Unterla-
     gen (insbesondere eine Anmeldebestätigung und der für den Online-Zugang über das InvestorPortal
     erforderliche Zugangscode) ausgestellt und zugesandt.

2.   Stimmabgabe durch Briefwahl

     Die Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Briefwahl ausüben. Die Möglichkeit zur Briefwahl
     umfasst sowohl die textliche Stimmabgabe, die vorab per Post oder elektronisch übermittelt werden
     kann, als auch die Online-Stimmabgabe über das InvestorPortal. Diese Möglichkeiten sind nachfol-
     gend näher beschrieben.

     Auch im Fall der Briefwahl ist immer eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis nach den
     oben im Abschnitt II. 1. genannten Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigte Intermediäre (z.B.
     Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder diesen nach § 135 AktG gleich-
     gestellte bevollmächtigte Rechtsträger können sich ebenfalls der Briefwahl bedienen.

     Briefwahlstimmen können der Gesellschaft auf dem Postweg an die im Abschnitt II. 3. genannte
     Adresse oder Online über das InvestorPortal übermittelt werden.

     Briefwahlstimmen können auf dem Postweg bis spätestens zum Ablauf des 28. Juni 2021 (d.h.
     28.06.2021, 24:00 Uhr MESZ) (Zugang bei der Gesellschaft) an die im Abschnitt II. 3. genannte Adresse
     übermittelt werden. Später per Post eingehende Briefwahlstimmen werden nicht berücksichtigt.

     Darüber hinaus haben rechtzeitig angemeldete Aktionäre – auch über den 28. Juni 2021 (24:00 Uhr
     MESZ) hinaus – die Möglichkeit der Übermittlung, Abgabe, Änderung und Widerruf von Briefwahl-
     stimmen unter Nutzung des Online-Zugangs zum InvestorPortal unter

                                            https://www.odr.de/hv

     Diese Möglichkeit besteht bis zu dem Zeitpunkt, den der Versammlungsleiter in der virtuellen
     Hauptversammlung für die späteste Stimmenabgabe bei den Abstimmungen bestimmt.

3.   Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

     Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte in der virtuellen Hauptversammlung
     nach entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinsti-
     tut, eine Aktionärsvereinigung oder einen Dritten ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine
     fristgerechte Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes
     nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

     Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
     Gesellschaft bedürfen nach § 16 Abs. 3 der Satzung der Textform. Für den Fall, dass ein Intermediär
     (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder ein diesen nach
     § 135 AktG gleichgestellter Rechtsträger bevollmächtigt werden soll, sehen weder das Gesetz noch
     die Satzung der Gesellschaft ein Textformerfordernis vor. In diesen Fällen sind die vorgenannten
     Personen oder Institutionen jedoch verpflichtet, die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten; sie muss
     zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen ent-
     halten. Darüber hinaus sind in diesen Fällen die Regelungen in § 135 AktG sowie möglicherweise
     weitere Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.

                                                                                                             7
Bevollmächtigte können ebenso wie die Aktionäre selbst nicht physisch an der Hauptversammlung
    teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der
    Briefwahl (siehe Abschnitt II. 2.) ausüben. Die Nutzung des Online-Zugangs über das InvestorPortal
    durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber den mit der
    Anmeldebestätigung zur Hauptversammlung versandten Zugangscode erhält, sofern der Zugangs-
    code nicht direkt an den Bevollmächtigten versandt wurde.

    Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesell-
    schaft erfolgen.

    Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von
    diesen zurückweisen.

    Der Nachweis einer vor der Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung bedarf der Textform.
    Zur Übermittlung von Nachweisen über erteilte Bevollmächtigungen können Aktionäre und ihre Be-
    vollmächtigten auch den Online-Zugang über das InvestorPortal unter

                                          https://www.odr.de/hv

    nutzen. Die Einzelheiten können die Aktionäre den dort hinterlegten Erläuterungen entnehmen. Ak-
    tionäre oder ihre Bevollmächtigten können den Nachweis der Bevollmächtigung auch an die folgen-
    de Adresse übermitteln:

    EnBW Ostwürttemberg DonauRies Aktiengesellschaft
    c/o Computershare Operations Center
    80249 München
    Telefax: +49 89 30903 74675
    E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

    Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht
    durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Er-
    teilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten
    Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen in Textform unmittelbar gegenüber der
    Gesellschaft erklärt werden.

    Werden Vollmachten, deren Widerruf oder Nachweise der Bevollmächtigung der Gesellschaft auf
    dem Postweg übersandt, müssen diese der Gesellschaft bis zum Ablauf des 28. Juni 2021 (d.h.
    28.06.2021, 24:00 Uhr MESZ) zugehen. Eine Übermittlung an die Gesellschaft ist Online über das
    InvestorPortal auch noch am Tag der Hauptversammlung bis zu dem Zeitpunkt möglich, den der
    Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung für die späteste Stimmenabgabe bei den
    Abstimmungen bestimmt.

8
4.   Rechte der Aktionäre nach den §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG und Fragerecht im Wege der
     elektronischen Kommunikation

         a) Erweiterung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

             Aktionäre können gemäß § 122 Abs. 2 AktG i.V.m. § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG verlangen, dass
             Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.

             Das Verlangen zur Erweiterung der Tagesordnung ist schriftlich (§ 126 BGB) oder in elek-
             tronischer Form, d.h. unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur
             (§ 126a BGB), an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spä-
             testens bis zum Ablauf des 4. Juni 2021 (d.h. 04.06.2021, 24:00 Uhr MESZ) zugehen. Akti-
             onäre werden gebeten, für ein entsprechendes Verlangen die folgende Postanschrift bzw.,
             bei Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur, die folgende E-Mail-Adresse
             zu verwenden:

             EnBW Ostwürttemberg DonauRies Aktiengesellschaft
             Stichwort: Hauptversammlung
             Unterer Brühl 2
             73479 Ellwangen
             oder E-Mail: gremien@odr.de

         b) Anträge und Wahlvorschläge nach den §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

             Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge übersenden, die sich gegen einen Vor-
             schlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu Gegenständen der Tagesordnung richten und
             die zu begründen sind. Entsprechendes gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl
             von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern, der nicht begründet werden muss.
             Gegenanträge zur Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß
             § 127 AktG sind ausschließlich an eine der folgenden Adressen der Gesellschaft zu richten:

             EnBW Ostwürttemberg DonauRies Aktiengesellschaft
             Stichwort: Hauptversammlung
             Unterer Brühl 2
             73479 Ellwangen
             oder Telefax: +49 7961 – 82 65 2630
             oder E-Mail: gremien@odr.de

             Bis spätestens zum Ablauf des 14. Juni 2021 (d.h. 14.06.2021, 24:00 Uhr MESZ) unter einer
             der vorgenannten Adressen bei der Gesellschaft eingegangene Gegenanträge und Wahl-
             vorschläge werden den anderen Aktionären unverzüglich im Internet unter

                                                https://www.odr.de/hv

             zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter
             dieser Internetadresse zugänglich gemacht.

             Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht an eine der vorgenannten Adressen der
             Gesellschaft adressiert sind oder zu denen kein Nachweis der Aktionärseigenschaft des
             Antragstellers bzw. Vorschlagenden erbracht wird sowie Gegenanträge ohne Begründung
             werden von der Gesellschaft nicht im Internet veröffentlicht. In den in § 126 Abs. 2 AktG ge-
             nannten Fällen müssen ein Gegenantrag und dessen Begründung bzw. ein Wahlvorschlag
             von der Gesellschaft nicht zugänglich gemacht werden. Danach muss ein Gegenantrag un-
             ter anderem dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sich der Vorstand durch das Zu-
             gänglichmachen strafbar machen würde oder wenn der Gegenantrag zu einem gesetzes-
             oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung

                                                                                                             9
eines Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden,
                   wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge müssen ferner nicht
                   zugänglich gemacht werden, wenn sie die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und § 125
                   Abs. 1 Satz 5 AktG nicht enthalten.

                   Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 AktG oder § 127 AktG
                   zugänglich zu machen sind, gelten als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den
                   Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legiti-
                   miert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.

               c) Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation

                   Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz wird den Aktionären ein Fragerecht
                   im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Der Vorstand hat vorgegeben,
                   dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Versammlung im Wege elektronischer Kom-
                   munikation einzureichen sind.

                   Zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre, die den erforderlichen Nachweis des Ak-
                   tienbesitzes erbracht haben (siehe Abschnitt II. 1.), können der Gesellschaft ihre Fragen
                   bis spätestens zum Ablauf des 27. Juni 2021 (d.h. 27.06.2021, 24:00 Uhr MESZ) ausschließ-
                   lich Online über das InvestorPortal unter

                                                    https://www.odr.de/hv

                   übermitteln.

                   Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Maßnahmengesetz wird der Vorstand nach pflicht-
                   gemäßem, freiem Ermessen entscheiden, wie er Fragen beantwortet. Von einer Beant-
                   wortung einzelner Fragen kann der Vorstand insbesondere – aber nicht nur – aus den in
                   § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen und die Auskunft ablehnen. Die Auskunft
                   kann unter anderem etwa verweigert werden, soweit die Erteilung der Auskunft nach
                   vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem ver-
                   bundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen oder soweit der
                   Vorstand sich durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde. Die Auskunft kann
                   auch verweigert werden, soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe ein-
                   zelner Steuern bezieht oder wenn die begehrte Auskunft auf der Internetseite der Gesell-
                   schaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgän-
                   gig zugänglich ist.

     5.   Hinweis auf zugängliche Informationen

          Ab der Einberufung der Hauptversammlung und mindestens bis zu deren Ablauf sind in den Ge-
          schäftsräumen der Gesellschaft Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zu-
          gänglich. Hier sind alle für die Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen zur Ein-
          sicht ausgelegt. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der
          Unterlagen erteilt.

          Darüber hinaus hat die Gesellschaft für die Hauptversammlung unter der Adresse

                                               https://www.odr.de/hv

          eine Internetseite eingerichtet.

10
Auf dieser Internetseite sind ab der Einberufung der Hauptversammlung und mindestens bis zu
     deren Ablauf Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zugänglich. Insbeson-
     dere sind hier der Text der Einberufung mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben und Erläu-
     terungen, darunter weitergehende Erläuterungen zu den in Abschnitt II. 5. dargestellten Rechten
     der Aktionäre, abrufbar. Dort sind auch alle für die Hauptversammlung zugänglich zu machenden
     Unterlagen bereitgestellt.

6.   Übertragung der Hauptversammlung im Internet

     Für Aktionäre der Gesellschaft wird die gesamte Hauptversammlung am 29. Juni 2021, ab 17:00 Uhr
     MESZ, im Wege der Bild- und Tonübertragung live im Internet übertragen (über das passwortge-
     schützte InvestorPortal unter https://www.odr.de/hv). Wenn Aktionäre von dieser Möglichkeit Ge-
     brauch machen wollen, müssen sie sich zur Hauptversammlung anmelden und ihren Aktienbesitz
     nachweisen (siehe Abschnitt II. 1.). Den für den Online-Zugang über das InvestorPortal erforder-
     lichen Zugangscode erhalten sie mit ihrer Anmeldebestätigung. Die hier angebotene Möglichkeit
     ermöglicht den Aktionären die Verfolgung der gesamten Hauptversammlung über das Internet. Die
     Zuschaltung ermöglicht aber keine Online-Teilnahme im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG.

     Entsprechendes gilt für eine Teilnahme im Wege elektronischer Zuschaltung durch Bevollmächtig-
     te. Die Nutzung des Online-Zugangs über das InvestorPortal durch einen Bevollmächtigten setzt
     voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber den mit der Anmeldebestätigung zur Haupt-
     versammlung versandten Zugangscode erhält, sofern der Zugangscode nicht direkt an den Bevoll-
     mächtigten versandt wurde.

7.   Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung

     Aktionären, die ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation oder über Vollmachts-
     erteilung ausgeübt haben, wird in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das Erforder-
     nis des Erscheinens in der Hauptversammlung die Möglichkeit eingeräumt, Widerspruch gegen Be-
     schlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Entsprechende Erklärungen zu Protokoll des Notars
     sind im Wege elektronischer Kommunikation über das InvestorPortal unter

                                           https://www.odr.de/hv

     zu übermitteln und sind ab dem Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den
     Versammlungsleiter möglich. Den für den Online-Zugang über das InvestorPortal erforderlichen
     Zugangscode erhalten sie mit ihrer Anmeldebestätigung.

     Ellwangen, im Mai 2021

     EnBW Ostwürttemberg DonauRies Aktiengesellschaft
     Der Vorstand

                                                                                                          11
Angaben nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 (Tabelle 3)

     A1 Eindeutige Kennung: 5c5173a69caeeb11811f005056888925
     A2 Art der Mitteilung: Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung für den 29. Juni 2021
     B1 ISIN: DE0007541005
     B2 Name des Emittenten: EnBW Ostwürttemberg DonauRies Aktiengesellschaft
     C1 Datum der Hauptversammlung: 20210629
     C2 Uhrzeit der Hauptversammlung: 15:00 Uhr (UTC)
     C3 Art der Hauptversammlung: Ordentliche Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
        oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung
     C4 Ort der Hauptversammlung: Unterer Brühl 2, 73479 Ellwangen. Eine physische Teilnahme vor Ort ist
        nicht möglich. URL zum InvestorPortal der Gesellschaft zur Verfolgung der Hauptversammlung in
        Bild und Ton sowie zur Ausübung der Aktionärsrechte: https://www.odr.de/hv
     C5 Aufzeichnungsdatum: 20210607
     C6 Uniform Resource Locator (URL): https://www.odr.de/hv

12
Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter

Die EnBW Ostwürttemberg DonauRies Aktiengesellschaft nimmt den Schutz Ihrer personenbezogenen
Daten sehr ernst. Die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten (Vorname, Nachname,
Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien, Vollmachten, Weisungen,
Anträge, Wahlvorschläge und Fragen) erfolgt auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze. Sofern
Aktionäre oder Aktionärsvertreter den Online-Zugang über das InvestorPortal nutzen, gelten hierfür zu-
sätzliche Datenschutzhinweise, die im InvestorPortal jederzeit aufgerufen werden können.

Die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Teilnahme an der Hauptver-
sammlung zwingend erforderlich und erfolgt zu dem Zweck der Ermöglichung einer Teilnahme für jeden
sich anmeldenden Aktionär oder Aktionärsvertreter. Die Gesellschaft ist für die Erhebung und Verarbei-
tung verantwortlich. Es ist unsere rechtliche Verpflichtung, eine Hauptversammlung durchzuführen und
die Ausübung des Stimmrechts zu ermöglichen. Hierfür müssen wir die benannten Daten verarbeiten.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind das Aktiengesetz (AktG), insbesondere § 123 Absatz 2 und
3 AktG in Verbindung mit § 16 Absatz 1 der Satzung der EnBW Ostwürttemberg DonauRies Aktiengesell-
schaft und § 129 Absatz 1 Satz 2 AktG, sowie Artikel 6 Absatz 1 c) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Daneben verarbeiten wir personenbezogene Daten zur Wahrung der folgenden berechtigten Interessen
im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 f) der DSGVO: Organisation und geordnete Durchführung der Hauptver-
sammlung. Sofern Aktionäre oder Aktionärsvertreter den Online-Zugang über das InvestorPortal nut-
zen, verarbeiten wir insoweit personenbezogene Daten mit Einwilligung der betroffenen Person gemäß
Art. 6 Absatz 1 a) und Art. 7 DSGVO. Die Erteilung der Einwilligung ist freiwillig und kann jederzeit
mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Alle Aktionäre und Aktionärsvertreter haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschrän-
kungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten
sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte können die Aktionäre
gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

EnBW Ostwürttemberg DonauRies Aktiengesellschaft
Stichwort: Hauptversammlung
Unterer Brühl 2
73479 Ellwangen
oder Telefax: +49 7961 – 82 65 2630
oder E-Mail: gremien@odr.de

Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter datenschutz@enbw.com. Er steht Ihnen für Fra-
gen zum Datenschutz gerne zur Verfügung.

Hinsichtlich der personenbezogenen Daten, die wir beim Besuch unserer Internetseiten erheben, verwei-
sen wir auf unsere Informationen zum Datenschutz unter der Internetadresse:
https://www.odr.de/datenschutz

Ausführliche Informationen zum Datenschutz im Zusammenhang mit unserer Hauptversammlung finden
Sie in dem Dokument „Datenschutzinformationen für Aktionäre, Aktionärsvertreter und Gäste“, welches
unter der Internetadresse https://www.odr.de/datenschutz zugänglich ist.

                                                                                                          13
Abschnitt B

                                         Ausgliederungsvertrag
     [notarieller Urkundeneingang]

                                     Vorbemerkung / Bezugsurkunde

     Die ODR ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Ellwangen. Hauptgesellschafter mit 89,49 % ist die
     EnBW REG Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in Stuttgart, eingetragen im Handelsregister des Amts-
     gerichts Stuttgart unter HRB 19850 (nachfolgend auch als „EnBW REG“ bezeichnet). 10,25 % der Aktien
     hält die NWS REG Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in Stuttgart, eingetragen im Handelsregister
     des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 23691 (nachfolgend auch als „NWS REG“ bezeichnet), und 0,26 %
     befinden sich in Streubesitz. Als regionales Versorgungsunternehmen bündelt die ODR die Bereiche
     Strom, Gas, Wasser/Abwasser und energienahe Dienstleistungen und versorgt in der Region Ostwürt-
     temberg und im angrenzenden Bayern rund 120 Gemeinden mit Strom und rund 71 Gemeinden mit Gas.

     Die ODR ist Alleingesellschafterin der NGO. Deren Unternehmensgegenstand ist der Betrieb von Verteil-
     netzen für die Strom- und Gasversorgung sowie die Erbringung aller Dienstleistungen eines Verteilnetz-
     betreibers für Strom und Gas, die insbesondere das Netzmanagement, die Netzwirtschaft und das Asset
     Management zum Gegenstand haben. Die Verteilung von Strom und Gas durch die NGO erfolgt dabei über
     von der ODR und von Dritten gepachtete Verteilnetze.

     Die ODR betreibt die Verpachtung der Netzinfrastruktur Strom und Gas neben weiteren netzbezogenen
     Dienstleistungen in einem gesonderten Bereich „Netzwirtschaft“. Daneben unterhält die ODR noch den
     Geschäftsbereich „Strom- und Gasvertrieb“ sowie die allgemeinen Overheadfunktionen.

     Aus regulatorischen Gründen, insbesondere zur Umsetzung und Stärkung des Legal Unbundlings soll
     neben Barvermögen in Höhe von 100.000,00 EUR der Geschäftsbereich „Netzwirtschaft“ der ODR mit
     allen zugeordneten Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens, insbesondere der gesamten Netzin-
     frastruktur zur Strom- und Gasversorgung sowie dem zugeordneten Personal und den Konzessionen als
     Sachgesamtheit im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge auf die NGO übertragen werden. Die
     Übertragung des in Satz 1 genannten Barvermögens sowie des Geschäftsbereichs „Netzwirtschaft“ der
     ODR auf die NGO soll rechtlich in Form einer Ausgliederung gem. § 123 Abs. 3 Nr. 1 Umwandlungsgesetz
     (UmwG) erfolgen.

     Aus steuerlicher Sicht wird die Übertragung der Wirtschaftsgüter des Geschäftsbereiches „Netzwirt-
     schaft“ als Einbringung eines Teilbetriebes gemäß § 20 Abs. 2 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) un-
     ter Fortführung der Buchwerte sowie rückwirkend erfolgen. Umwandlungsstichtag ist der 1. Januar 2021,
     steuerlicher Übertragungsstichtag ist somit der 31. Dezember 2020.

     Zur Vorbereitung der Ausgliederung des Geschäftsbereiches „Netzwirtschaft“ und zur Vereinfachung der
     Beurkundung wurde am xx.xx.2021 mit Urkunde Nr. xx/2021-B des amtierenden Notars eine Bezugsur-
     kunde errichtet, in welcher die nachbezeichneten Anlagen enthalten sind.

     Diese Bezugsurkunde liegt im Termin in Urschrift vor und wird den Erschienenen zur Durchsicht vor-
     gelegt. Die Erschienenen, handelnd wie angegeben, erklären, dass ihnen der Inhalt der Bezugsurkunde
     bekannt ist und verzichten auf das Vorlesen und das Beifügen der Bezugsurkunde samt Anlagen zur
     heutigen Niederschrift. Auf die Bezugsurkunde wird nach § 13a BeurkG verwiesen.

14
Im Einzelnen enthält die Bezugsurkunde folgende Anlagen:

Anlage 1: 		       Vermögensverzeichnis
			                mit Unteranlagen

			 1.1:                     Übersicht der Sachanlagen, Bauten auf fremden Grundstücken und der
				                         Anlagen zur Strom- und Gasversorgung, Anlagen im Bau, Andere Anlagen

			                1.2:      Immaterielle Vermögensgegenstände

			                1.3:      Liste der zu übertragenden Grundstücke

			                1.4:      Dienstbarkeiten

			                1.5:      Vorräte

			                1.6:      Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände, Guthaben Bank

			                1.7:      Baukostenzuschüsse

			                1.8:      Den Rückstellungen zugrundeliegende Verbindlichkeiten

			                1.9:      Pensionsverpflichtungen

			                1.10:     Verbindlichkeiten

			                1.11:     Konzessionsverträge

			                1.12:     Sonstige Verträge

			                1.13:     Netzplan

Anlage 2: 		       Schlussbilanz der ODR per 31.12.2020

Anlage 3: 		       Handelsrechtliche Teilschlussbilanz des Geschäftsbereichs „Netzwirtschaft“ der
			                ODR per 31.12.2020

Anlage 4: 		       Vereinbarung zur Personalüberleitung vom 05.05.2021 („Betriebsvereinbarung zur
			                Bildung einer großen Netzgesellschaft“) mit Unteranlagen

			                1a:       Gegenwärtige Organisationsstruktur ODR

			                1b:       Gegenwärtige Organisationsstruktur NGO

			                2:        Transfermatrix

			                3:        Zukünftige Organisationsstruktur Netze ODR GmbH

			                4:        Erläuterungen zur Änderung der Betriebsstruktur

Sofern nachstehend auf Anlagen verwiesen wird, sind sich die Beteiligten darüber einig, dass auf die
entsprechenden Anlagen der Bezugsurkunde verwiesen wird, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
erwähnt ist.

                                                                                                       15
Teil A.

     Dies vorausgeschickt bitten die Erschienenen, handelnd wie angegeben, um Beurkundungen wie folgt:

                                 Verzichts- und Zustimmungserklärungen

     1.   ODR und NGO beabsichtigen, einen Ausgliederungsvertrag abzuschließen (Teil B. dieser Urkunde),
          um Barvermögen in Höhe von 100.000,00 EUR sowie den gesamten Geschäftsbereich „Netzwirt-
          schaft“ der ODR mit allen Aktiva und Passiva, insbesondere mit der gesamten Netzinfrastruktur
          sowie dem zugeordneten Personal und den Konzessionen, als Sachgesamtheit im Wege der (partiel-
          len) Gesamtrechtsnachfolge nach § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG auf die NGO zu übertragen.

     2.   Für diese Ausgliederung haben die Anteilsinhaber der ODR in der ordentlichen Hauptversammlung
          vom 29. Juni 2021 ausdrücklich und unwiderruflich ihre Zustimmung zum Entwurf des Ausgliede-
          rungsvertrages zur Übertragung von Barvermögen und des Geschäftsbereiches „Netzwirtschaft“
          der EnBW Ostwürttemberg DonauRies Aktiengesellschaft auf die Netzgesellschaft Ostwürttemberg
          DonauRies GmbH erteilt und den Vorstand der EnBW Ostwürttemberg DonauRies Aktiengesellschaft
          ermächtigt, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um diese Ausgliederung entsprechend dem
          Entwurf des Ausgliederungsvertrags und dem Ausgliederungsbericht durchzuführen. Die gemäß
          § 130 AktG protokollierte Niederschrift über die Hauptversammlung der ODR vom 29. Juni 2021,
          UR-Nr. xy/2021-B des beurkundenden Notars, liegt im Termin in Urschrift vor und wird den Er-
          schienenen zur Durchsicht vorgelegt. Die Erschienenen, handelnd wie angegeben, erklären, dass
          ihnen der Inhalt der Urkunde UR-Nr. xy/2021-B bekannt ist und verzichten auf das Vorlesen und das
          Beifügen zur heutigen Niederschrift. Auf die Urkunde UR-Nr. xy/2021-B wird nach § 13a BeurkG
          verwiesen.

     3.   Für diese Ausgliederung verzichtet die ODR als alleinige Gesellschafterin der NGO ausdrücklich und
          unwiderruflich

       a)      auf die Unterrichtung nach §§ 125, 47 UmwG, die Ankündigung der Ausgliederung als Be-
     		        schlussgegenstand nach §§ 125, 49 Abs. 1 UmwG und die Auslage von Unterlagen gemäß
     		        §§ 125, 49 Abs. 2 UmwG,

       b)      auf eine Klage gegen die Wirksamkeit sämtlicher heute gefasster Beschlüsse, insbesondere
     		        des Ausgliederungsbeschlusses (§§ 125, 16 Abs. 2 S. 2 UmwG), sowie

       c)      auf etwaige sonstige nach dem UmwG oder Gesellschaftsrecht bestehende Erfordernisse ein-
     		        schließlich sämtlicher Form- und Fristerfordernisse.

          Die Erstellung eines Prüfberichts ist bei der Ausgliederung nicht erforderlich (§ 125 S. 2 UmwG);
          hilfsweise verzichtet die ODR hierauf ausdrücklich und unwiderruflich gemäß §§ 125, 8 Abs. 3, 9
          Abs. 3, 12 Abs. 3 UmwG.

          Soweit nach dem UmwG sonstige Zustimmungen der ODR als alleiniger Gesellschafterin der NGO
          erforderlich sein sollten, werden diese hiermit ausdrücklich und unwiderruflich erteilt.

16
Teil B.

Sodann bitten die Erschienenen Ziffer 1. und 2., gemeinsam handelnd für die ODR, sowie die Erschienenen
Ziffer 3. und 4., handelnd für die NGO, um Beurkundung des nachfolgenden Ausgliederungsvertrages:

                                      Ausgliederungsvertrag

                                               zwischen

der EnBW Ostwürttemberg DonauRies Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Ellwangen, eingetragen im Han-
delsregister des Amtsgerichtes Ulm unter HRB 510001,

                                                                           - übertragende Gesellschaft -

und

der Netzgesellschaft Ostwürttemberg DonauRies GmbH mit dem Sitz in Ellwangen, eingetragen im Han-
delsregister des Amtsgerichtes Ulm unter HRB 510654,

                                                                         - übernehmende Gesellschaft -

                                                §1
                            Übertragung des auszugliedernden Vermögens

1. 		 Die übertragende Gesellschaft überträgt im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß
		    § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG Barvermögen in Höhe von 100.000,00 EUR sowie den gesamten Ge-
		    schäftsbereich „Netzwirtschaft“ als Gesamtheit mit allen Rechten und Pflichten (insgesamt im
		    Folgenden: „das auszugliedernde Vermögen“) auf die übernehmende Gesellschaft gegen Ge-
		    währung von Geschäftsanteilen der übernehmenden Gesellschaft an die übertragende Gesell-
		 schaft.

2. 		     Die übernehmende Gesellschaft nimmt die Übertragung an. Die übertragende Gesellschaft hat
		        die übergehenden Vermögensgegenstände in der Bilanz zum 31. Dezember 2020 insgesamt mit
		        dem Buchwert angesetzt. Die übernehmende Gesellschaft wird die Buchwerte gemäß § 125
		        i.V.m. § 24 UmwG fortführen.

                                                §2
                                Ausgliederungsstichtag, Schlussbilanz

1. 		 Die Übertragung des auszugliedernden Vermögens erfolgt mit dinglicher Wirkung zum Zeitpunkt
		    der Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister der übertragenden Gesellschaft („Voll-
		 zugstag“).

2. 		     Die Übernahme des auszugliedernden Vermögens erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum
		        Ablauf des 31. Dezember 2020, 24:00 Uhr. Vom Beginn des 1. Januar 2021, 00:00 Uhr, an gelten
		        alle Handlungen der übertragenden Gesellschaft hinsichtlich des auszugliedernden Vermögens
		        als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen („Ausgliederungsstichtag“).

3. 		     Steuerlicher Übertragungsstichtag gem. § 20 Abs. 6 UmwStG ist der 31. Dezember 2020, 24:00 Uhr.

4. 		     Der Ausgliederung wird die mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Ernst & Young
		        GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, versehene Bilanz der übertragenden Gesell-
		        schaft zum 31. Dezember 2020 als Schlussbilanz zu Grunde gelegt.

                                                                                                            17
§3
                                         Auszugliederndes Vermögen

     1. 		 Das auszugliedernde Vermögen des in § 1 Absatz 1 bezeichneten Geschäftsbereiches der über-
     		    tragenden Gesellschaft ergibt sich aus der Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft
     		    (Anlage 2), der Teil-Schlussbilanz (Anlage 3) und aus dem Vermögensverzeichnis (Anlage 1 zu
     		    dieser Urkunde mit den benannten 13 Unteranlagen) und ist unter anderem in § 4 näher aufge-
     		    schlüsselt. Es umfasst Barvermögen in Höhe von 100.000,00 EUR (in Worten: einhunderttausend
     		    Euro) sowie Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens der übertragenden Gesellschaft, wel-
     		    che dem Geschäftsbereich „Netzwirtschaft“ unmittelbar oder mittelbar rechtlich oder wirt-
     		    schaftlich nach dem Stand am Vollzugstag zuzuordnen sowie für dessen Betrieb notwendig sind,
     		    auch soweit diese nicht bilanziert sind. Auf die vorgenannten Anlagen der Bezugsurkunde wird
     		    deshalb verwiesen. Das Vermögensverzeichnis, die Schlussbilanz der übertragenden Gesell-
     		    schaft und die Teil-Schlussbilanz stellen jeweils auf den 31. Dezember 2020 ab. Das Vermögens-
     		    verzeichnis erfasst, soweit wie möglich, auch nach dem 31. Dezember 2020 eingetretene
     		 Änderungen.

     2. 		    Gemäß §§ 126 Abs. 2 UmwG, 28 S. 1 GBO werden die zum auszugliedernden Vermögen gehören-
     		       den Grundstücke dadurch bezeichnet, dass auf die Anlage 1.3 (Liste der zu übertragenden Grund-
     		       stücke) verwiesen wird. Aus ihr ergeben sich jeweils zuständiges Grundbuchamt, Gemarkung,
     		       Flurstücknummer und Größe des jeweiligen Grundstücks. Die zum auszugliedernden Vermögen
     		       gehörenden Dienstbarkeiten werden dadurch bezeichnet, dass auf die Anlage 1.4 verwiesen wird.

     3. 		 Hinsichtlich des zum auszugliedernden Vermögen gehörenden Grundbesitzes macht die über-
     		    tragende Gesellschaft von der Option gem. § 9 Abs. 1 und 3 UStG Gebrauch und verzichtet auf die
     		    Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 lit. a UStG. In diesem Fall ist gem. § 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG die
     		    übernehmende Gesellschaft Steuerschuldner der Umsatzsteuer. Die übertragende Gesellschaft
     		    wird über die steuerbaren Leistungen eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne der §§ 14, 14a
     		    UStG stellen. Der Vertrag ist in diesem Zusammenhang ausdrücklich nicht als Rechnung zu
     		 sehen.

18
§4
                         Aufschlüsselung des auszugliedernden Vermögens

1. 		   Die übertragende Gesellschaft überträgt auf die übernehmende Gesellschaft

		      a)        Barvermögen in Höhe von 100.000,00 EUR,

		 b)             sämtliche Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens der übertragenden Gesell-
			               schaft oder Teile davon zum Zeitpunkt des Vollzugstags, welche dem Geschäftsbereich
			               „Netzwirtschaft“ unmittelbar oder mittelbar rechtlich oder wirtschaftlich nach dem
			               Stand am Vollzugstag zuzuordnen sowie für dessen Betrieb notwendig sind. Dabei
			               handelt es sich insbesondere um: Sachanlagen, insbesondere Bauten auf fremden
			               Grundstücken sowie technische Anlagen und Maschinen zur Strom- und Gasversor-
			               gung, Anlagen im Bau, andere Anlagen gemäß Anlage 1.1,

			                i.       immaterielle Vermögensgegenstände gemäß Anlage 1.2,

			                ii.      die in Anlage 1.3 genannten Grundstücke,

			  iii.                   die in Anlage 1.4 genannten Dienstbarkeiten, die der ODR oder einer ihrer
				                        Vorgesellschaften, insbesondere der Ueberlandwerk Jagstkreis AG und der
				                        Mittelschwäbischen Überlandzentrale AG, als Berechtigter zustehen,

			                iv.      Vorräte, insbesondere gemäß Anlage 1.5,

			 v. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände, Bankguthaben gemäß
				Anlage 1.6,

		      c)        Baukostenzuschüsse gemäß Anlage 1.7,

		      d)        die den Rückstellungen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten gemäß Anlage 1.8,

		      e)        Pensionsverpflichtungen gemäß Anlage 1.9,

		      f)        Verbindlichkeiten gemäß Anlage 1.10

		      sowie alle Rechte und Pflichten, die auf Übertragung der von diesem Absatz 1. erfassten Vermö-
		      gensteile gerichtet sind.

2. 		   Zum auszugliedernden Vermögen gehören sämtliche Rechte und Verpflichtungen gemäß Anlage 1.9
		      aus den bei der übertragenden Gesellschaft bestehenden Pensionszusagen (verfallbare und un-
		      verfallbare Anwartschaften) und ähnliche Verpflichtungen (z.B. Jubiläumsleistungen) gegenüber
		      den dem Geschäftsbereich „Netzwirtschaft“ zuzuordnenden Arbeitnehmern der übertragenden
		      Gesellschaft, mit denen am Vollzugszeitpunkt Arbeitsverhältnisse bestehen und die dem Über-
		      gang ihrer Arbeitsverhältnisse nicht gemäß § 613a Abs. 6 BGB widersprochen haben, sowie Pen-
		      sionsverpflichtungen für ehemalige Arbeitnehmer der übertragenden Gesellschaft, die während
		      der Zeit ihrer Anstellung dem Geschäftsbereich „Netzwirtschaft“ aufgrund ihrer Tätigkeit zuzu-
		      ordnen waren.

3. 		   Zum auszugliedernden Vermögen gehören daneben alle dem Geschäftsbereich „Netzwirtschaft“
		      zuzuordnenden Verträge, insbesondere

			                i.       Konzessionsverträge gemäß Anlage 1.11,

			  ii.                    sonstige Verträge (beispielsweise Pacht-, Darlehens- und Dienstleistungs-
				                        verträge) gemäß Anlage 1.12,

                                                                                                         19
4. 		   Ferner gehören zum auszugliedernden Vermögen alle dem Geschäftsbereich „Netzwirtschaft“
     		      zuzuordnenden Forderungen, Verbindlichkeiten und Rückstellungen aus Körperschaftsteuer und
     		      Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Kfz-Steuer, Kapitalertragsteuer, Lohn- und
     		      Kirchensteuer, Zinsabschlagsteuer und sonstigen etwaigen Steuern.

     5. 		   Zum auszugliedernden Vermögen gehören – soweit übertragbar – alle dem Geschäftsbereich
     		      „Netzwirtschaft“ zuzuordnenden landes- und bundesrechtlichen Genehmigungen wie beispiels-
     		      weise Baugenehmigungen gemäß § 58 Landesbauordnung Baden-Württemberg.

     6. 		   Bis zum Vollzugstag erfolgende Zu- und Abgänge sowie Surrogate und Ersatzgegenstände des
     		      auszugliedernden Vermögens werden berücksichtigt. Es gehören daher auch solche Vermögens-
     		      teile zum auszugliedernden Vermögen, die bis zum Vollzugstag zugegangen oder im Geschäfts-
     		      bereich „Netzwirtschaft“ entstanden sind, sowie Surrogate und Ersatzgegenstände. Vermögens-
     		      teile, die bis zum Vollzugstag veräußert worden sind oder nach diesem nicht mehr bestehen,
     		      werden nicht auf die übernehmende Gesellschaft übertragen. Die Übertragung im Wege der Aus-
     		      gliederung erfolgt also auch ausdrücklich unabhängig davon, ob die Vermögensgegenstände in
     		      den Anlagen der Bezugsurkunde aufgeführt sind.

     7.		    Aus Gründen der Klarstellung sind die nachfolgend bezeichneten Vermögensgegenstände und
     		      Vertragsverhältnisse von dieser Ausgliederung ausgenommen, werden nicht übertragen und ge-
     		      hören nicht zum auszugliedernden Vermögen:

     		      a)        die Beteiligung an der NGO,

     		      b)        die Beteiligungen an den folgenden Netztochtergesellschaften:

     			                    (i)    Netzgesellschaft Sontheim Verwaltungsgesellschaft mbH,

     			                    (ii)   Netzgesellschaft Sontheim GmbH & Co. KG,

     			                    (iii) Netzgesellschaft Steinheim Verwaltungsgesellschaft mbH,

     			                    (iv) Netzgesellschaft Steinheim GmbH & Co. KG,

     			                    (v)    Stromnetz Langenau Verwaltungs-GmbH,

     			                    (vi) Stromnetz Langenau GmbH & Co. KG.

20
§5
                                           Gegenleistung

1. 		   Zur Durchführung der Ausgliederung (Übertragung des Barbetrages in Höhe von 100.000,00 EUR
		      sowie des Geschäftsbereiches Netzwirtschaft) erhält die übertragende Gesellschaft im Wege der
		      (Bar) Kapitalerhöhung 100.000 neu zu schaffende Geschäftsanteile mit den lfd. Nrn. 100.002 –
		      200.001 an der übernehmenden Gesellschaft im Nennbetrag von je 1,00 EUR (in Worten:
		      ein Euro), somit insgesamt 100.000,00 EUR. Die Geschäftsanteile werden mit einem Aufgeld aus-
		      gegeben. Die Höhe des Aufgeldes errechnet sich nach dem Wert des auszugliedernden Ge-
		      schäftsbereiches „Netzwirtschaft“ in Höhe von 158.895.539,49 EUR (in Worten: einhundertacht-
		      undfünfzigmillionenachthundertfünfundneunzigtausendfünfhundertneununddreißig Euro und
		      neunundvierzig Cent). Steuerlich erfolgt die Übertragung des Geschäftsbereichs „Netzwirt-
		      schaft“ nach den Bestimmungen des Umwandlungssteuergesetzes (§ 20 Abs. 2 UmwStG) zu
		      Buchwerten. Bare Zuzahlungen erfolgen nicht.

2.		    Das Stammkapital der übernehmenden Gesellschaft wird zur Durchführung der Ausgliederung
		      von 100.000,00 EUR um 100.000,00 EUR auf 200.000,00 EUR erhöht. Der Erhöhungsbetrag wird
		      durch die in den §§ 3 und 4 näher bezeichnete Vermögensübertragung erbracht. Der Bar-
		      Betrag in Höhe von 100.000,00 EUR wird in voller Höhe in Anrechnung auf den Nominalbetrag der
		      Kapitalerhöhung erbracht. Der Wert des auszugliedernden Geschäftsbereichs „Netzwirtschaft“
		      wird mit 158.895.539,49 EUR festgelegt. Der Betrag, welcher die Einlageverpflichtung (Erhö-
		      hungsbetrag) in Höhe von 100.000,00 EUR übersteigt (Wert des Geschäftsbereiches „Netzwirt-
		      schaft“), wird als übersteigender (Buch-)Wert des eingebrachten Vermögens in die Kapitalrück-
		      lage (Agiorücklage, § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB) eingestellt.

3. 		   Die von der übernehmenden Gesellschaft zu gewährenden Geschäftsanteile sind ab dem 1. Januar
		      2021 gewinnberechtigt. Es bestehen keine Besonderheiten in Bezug auf den Anspruch auf einen
		      Anteil am Bilanzgewinn.

                                               §6
                                      Gesamtrechtsnachfolge

1. 		   Die übernehmende Gesellschaft tritt in sämtliche bestehenden Vertrags- und Rechtsverhältnisse
		      ein, soweit diese den in § 1 bezeichneten Geschäftsbereich „Netzwirtschaft“ betreffen und soweit
		      sie im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge übergehen. Ist eine Übertragung von beste-
		      henden und sonstigen Rechtsverhältnissen im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge nicht
		      möglich, werden sich die Parteien im Innenverhältnis so stellen, als sei die Übertragung rechts-
		      wirksam erfolgt. Sollte hierfür die Mitwirkung Dritter erforderlich sein, werden die Parteien auf
		      eine rechtsgeschäftliche Übertragung hinwirken.

2. 		   Vermögensgegenstände und dazugehörige Verbindlichkeiten (d.h. alle Wirtschaftsgüter, Gegen-
		      stände, materielle und immaterielle Rechte, Verbindlichkeiten und Rechtsbeziehungen), die (aus
		      welchen Gründen auch immer) nicht in einer der Anlagen des Vermögensverzeichnisses (Anlage 1
		      zur Bezugsurkunde) aufgeführt sind, gehen gleichwohl auf die übernehmende Gesellschaft über,
		      wenn sie dem in § 1 bezeichneten Geschäftsbetrieb „Netzwirtschaft“ wirtschaftlich dienen oder
		      zu dienen bestimmt sind oder diesen sonst betreffen oder ihm wirtschaftlich zuzuordnen und von
		      anderen Vermögensgegenständen der übertragenden Gesellschaft unterscheidbar sind – unab-
		      hängig, ob die Vermögensposition bilanzierungsfähig ist oder nicht.

3. 		   Soweit von der Ausgliederung erfasste Vermögenspositionen oder sonstige Rechte und Pflichten
		      sowie Vereinbarungen nicht schon kraft Gesetzes mit der Eintragung der Ausgliederung in das
		      Handelsregister der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft übergehen,
		      wird die übertragende Gesellschaft diese Vermögenspositionen (Aktiva wie Passiva) sowie Rechts-
		      beziehungen auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen oder zur Nutzung überlassen.
		      Hierfür gelten die Bestimmungen dieses Ausgliederungsvertrages.

                                                                                                            21
Sie können auch lesen