Blühende Blumenwiesen locken nicht nur zahlreiche Insekten an, sondern erfreuen auch das menschliche Auge. Das Hochzeitswäldle Löchlesäcker ...
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E 20 057 C Amts- Amts- undund Mitteilungsblatt Mitteilungsblatt derder Stadt Stadt Freiberg Freiberg amam Neckar Neckar · 48. · 49. Jahrgang Jahrgang · Nr. · Nr. 0225 · 10. · 18. Januar Juni 2020 2019 Blühende Blumenwiesen locken nicht nur zahlreiche Insekten an, sondern erfreuen auch das menschliche Auge. Das Hochzeitswäldle Löchlesäcker erfreut mit einer Vielzahl an verschiedenen Blumen.
Seite 2 FREIBERGER NACHRICHTEN Nr. 25/2020 Arbeitsplatz durch eine Plexiglas-Scheibe von den Besu Amtliche Mitteilungen chern getrennt. Hygiene beachten Ausgabe des Gerechtigkeitsholzes Bitte halten Sie sich an die allgemeinen Hygiene-Regeln. Diese Regeln schützen uns alle und helfen, die Verbrei 2019/2020 tung des Corona-Virus einzudämmen. Desinfizierende Mittel zur Reinigung der Hände stehen im Rathaus für Wir möchten die Holzberechtigten darauf hinweisen, die Besucherinnen und Besucher zur Verfügung. dass die Ausgabe des Gerechtigkeitsholzes Heutings heim in der Zeit von Mitte Juli bis Ende August 2020 er Auf Abstand gehen folgt. Organisiert wird die Holzausgabe wieder von der Bitte achten Sie immer auf den nötigen Sicherheitsab Firma RW-Brennholz, Auf dem Bild 6, 71726 Benningen. stand von mindestens 1,5 Metern. Bitte setzen Sie sich für eine Terminvereinbarung direkt mit der Firma RW-Brennholz, Tel. 0 71 44/80 68 86 oder 01 79/758 97 37, in Verbindung. Bitte vereinbaren Sie Überblick über die Schließung und rechtzeitig einen Termin, damit die Holzausgabe mög lichst reibungslos abgewickelt werden kann. Öffnung städtischer Einrichtungen und Veranstaltungen Freiberger Rathaus geöffnet Die Stadtbibliothek und das Rathaus sind geöffnet, aller dings nur nach telefonischer Terminvergabe, um so die Terminvereinbarung erforderlich gleichzeitig anwesende Besucheranzahl zu begrenzen und die Abstandsregeln in den Räumen einhalten zu Bürgerinnen und Bürger können das Rathaus persönlich können. aufsuchen. Einige zusätzliche Regeln und Einschrän Die Sportplätze im Freien und die städtischen Sporthallen kungen müssen jedoch beachtet werden, um die Ausbrei können unter Auflagen für den Trainingsbetrieb genutzt tung des Corona-Virus auch weiterhin einzudämmen. werden. Auch die Bolzplätze, ebenso wie die Spielplätze Um zu vermeiden, dass sich zu viele Menschen in den können wieder zu bestimmten Zeiten, unter bestimmten Rathausfluren und in den Wartebereichen begegnen, Auflagen und unter Beachtung von Hygieneregeln ge empfangen die Ämter Besucher nur nach telefonischer nutzt werden. Terminvereinbarung. Eine neue online-Terminvergabe Das Museum im Schlössle, das Afrikahaus und die wird derzeit technisch vorbereitet. Kleiderkammer bleiben weiterhin geschlossen, da eine Wichtige Durchwahlen nach der Telefonnummer 278- für Umsetzung der Hygieneanordnungen derzeit nicht ge die Terminvergabe im Rathaus: währleistet werden kann. Das Jugendhaus „Pink Panda“ • Pforte: -0 hat seinen Betrieb unter Einhaltung von Vorgaben und • Bürgerbüro: -102/ -100 Hygieneregeln wieder aufgenommen. Maximal 10 Per • Standesamt: -103 sonen dürfen sich dort aufhalten. Der Zugang wird gere • Ortsbehörde: -188/ -104 gelt. Jugendliche sollen einen Mundschutz mitbringen, • Kinderbetreuung: -183/ -127 der in den Bereichen des Zugangs zur Toilette und in den • Friedhofsamt: -131 Fluren getragen wird, in denen die Abstandsregeln nicht • Steueramt: -143/ -142 eingehalten werden können. • Baurechtsbehörde/ Ordnungsamt: -110 Das Stadtbad ist weiterhin geschlossen, weil aktuell noch • Stadtkasse: -117 Sanierungsarbeiten an den Damenduschen abgeschlos • Gaststätten und Gewerbe: -114/-106 (telefonische Ter sen werden müssen, die wegen der durch Corona be minannahme hier nur vormittags) dingten Schließung in den letzten Wochen angefangen Weitere Rufnummern von Ansprechpartnern für die Ter wurden. Der Gemeinderat hat am 16.06. darüber bera minvergabe und die zum Teil durch den Umbau geänder ten, ob die ebenfalls dringend erforderliche Sanierung ten Zimmernummern der Rathausmitarbeitenden finden der Herrenduschen, die für die Schließzeit des Stadtbads Sie auf der Homepage der Stadt Freiberg unter: www. während der Sommerpause 2021 geplant war, ebenfalls freiberg-an.de/de/buergerservice-stadt-rathaus/stadt vorgezogen werden sollen. Die Stadtverwaltung schlägt verwaltung/ansprechpartner dies vor, da aktuell bereits Sanierungen laufen und weil Bargeldzahlung vermeiden das Stadtbad, entsprechend der aktuellen Corona-Ver ordnung „Sportstätten“ und den hier geforderten, hohen Anfallende Gebühren sollten nach Möglichkeit überwie Hygieneauflagen, ohnehin nur sehr eingeschränkt ge sen oder zumindest mit passendem Bargeld bezahlt wer öffnet werden kann. Die Beschlussfassung erfolgte nach den. Im Bürgerbüro ist eine Kartenzahlung möglich. Redaktionsschluss. Bitte Schutzmasken tragen Kulturveranstaltungen in der Schlosskelter bleiben wei terhin abgesagt, da eine Einhaltung der Abstandsregeln Der Zutritt zum Rathausgebäude wird nur mit Mund- dort nicht sinnvoll nach den geltenden Vorgaben um Nasen-Schutzmasken erlaubt. Die Mitarbeiterinnen und setzbar ist. Großveranstaltungen mit 100 Personen oder Mitarbeiter mit häufigem Kundenverkehr sind an ihrem mehr im PRISMA sind derzeit laut Verordnung nicht er laubt. Grundsätzlich sind Kulturveranstaltungen bis 99 Herausgeber des Amtblattes ist die Stadt Freiberg a. N. Verantwortlich für Personen erlaubt. Das Mobile Kino kann unter entspre den amtlichen Inhalt einschließlich der Sitzungsberichte der Gemeindeor- chenden Voraussetzungen wieder stattfinden. gane und anderer Veröffentlichungen der Stadtverwaltung Freiberg a. N. ist der Bürgermeister der Stadt (Dirk Schaible) oder sein Vertreter im Amt. Ver- antwortlich für den übrigen Inhalt ist der vom Verlag benannte verantwortli- FREIBERGER NACHRICHTEN ONLINE che Redakteur (Thomas Memminger) der Firma Druck und Verlag Memmin- In Krisenzeiten ist die Informationsversorgung wichti ger GmbH, Benzstraße 9, 71691 Freiberg a. N., Tel. (0 71 41) 791100, Fax (0 71 41) 70 70 91, mail@druckerei-memminger.de ger denn je. Daher stellt der Verlag Memminger wäh Bezugspreis halbjährlich 11,20 € · Anzeigenpreis lt. Anzeigentarif 1/2015 rend der Corona-Krise allen Bürgerinnen und Bür Anzeigenabteilung: Telefon (0 71 41) 7911014 · Fax (0 71 41) 7911029 gern die Freiberger Nachrichten kostenlos online zur E-Mail: anzeigen@freiberger-nachrichten.de Verfügung: www.mitteilungsblattdigital.de www.freiberger-nachrichten.de · Freiberg im Internet: www.freiberg-an.de
Nr. 25/2020 FREIBERGER NACHRICHTEN Seite 3 Veranstaltungskalender Bereitschaftsdienste Donnerstag, 25. Juni 2020 Walking/Lauftreff, Stadt Freiberg – Fr. Katzen Ärztlicher Bereitschaftsdienst wadel, 8:30 Uhr, Wasen-Stadion (max. 5 Grup Notfallpraxis nördlicher Landkreis Ludwigsburg e.V. pen à 5 Personen) Riedstraße 12, 74321 Bietigheim-Bissingen (in den neuen Räumen im Krankenhaus Bietigheim) Öffnungszeiten: Montags bis donnerstags ab 18.00 Uhr und Weitere Temine und Infos zu den Veran- freitags ab 16.00 Uhr bis jeweils morgens um 7.00 Uhr, sams staltungen finden Sie auf der Homepage tags, sonntags und feiertags durchgehend bis am nächsten der Stadt Freiberg in der Rubrik Kultur Werktag 7.00 Uhr. & Freizeit unter www.freiberg-an.de Parkmöglichkeit vor dem Haus und in der Krankenhaus- Tiefgarage Bietigheim. Gehfähige Patienten werden gebeten, in die Praxis zu kommen. Ärztlicher Bereitschaftsdienst an den Wochenenden und Fei ertagen und außerhalb der Sprechstundenzeiten: Kostenfreie Endgültige Absage des Rufnummer 116 117 31. Freiberger Montag bis Freitag 9.00 bis 19.00 Uhr: docdirekt – Kostenfreie Onlinesprechstunde von niedergelassenen Haus- und Kinder Bürgertags 2020 ärzten, nur für gesetzlich Versicherte unter 07 11 – 96 58 97 00 oder docdirekt.de Aufgrund der aktuellen Lage ist im Moment nicht abzusehen, wie sich Kinder- und Jugendärztlicher Notdienst die Situation in den nächsten Wo Bei akuten Erkrankungen und anderen Notfällen: chen und Monaten weiterentwickelt. Laut Bund-Länder- Notfallpraxis für Kinder- und Jugendliche im Klinikum Beschluss sind Großveranstaltungen bis zum 31. August Ludwigsburg, Posilipostr. 4, 71640 Ludwigsburg. vorerst nicht gestattet. Wir haben uns daher schweren Öffnungszeiten: Montag – Freitag 18.00 Uhr bis am Herzens dafür entschieden, den 31. Freiberger Bürger nächsten Morgen um 8.00 Uhr; tag für dieses Jahr endgültig abzusagen. Samstag, Sonntag und an Feiertagen ganztags Die Verleihung der Bürgermedaillen soll im Herbst bei von 8.00 Uhr bis am nächsten Morgen um 8.00 Uhr. einer Veranstaltung im kleineren Rahmen stattfinden. Eine telefonische Anmeldung ist nicht erforderlich, Über den genauen Ablauf und den Termin werden die zu bitte bringen Sie die Versichertenkarte mit. Ehrenden rechtzeitig informiert. Die Notfallpraxis ist Montag bis Freitag Die Ehrungen Freiberger Dank und der Freiberger Nach- von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr geschlossen. haltigkeitspreis werden auf den nächsten Bürgertag 2021 Augenärztlicher Bereitschaftsdienst verlegt. Der 32. Bürgertag 2021 wird voraussichtlich am Service-Nummer für den Bereitschaftsdienst 0 18 06/07 14 10. 26.02.2021 stattfinden. Internet: www.augennotfall.de Die Sportler, die Schüler und die Blutspender erhalten ih re Urkunden und ein Präsent der Stadt Freiberg auf dem Rettungsdienst / Krankentransport postalischen Weg. Als Anerkennung für ihre Leistungen Rettungsleitstelle Ludwigsburg, Telefon 112 im letzten Jahr, werden wir nach Rückmeldung der zu Ehrenden einen Artikel in den Freiberger Nachrichten Zahnärztlicher Bereitschaftsdienst bringen. Zu erfragen unter Telefon 07 11/7 87 77 33. Nacht- u. Sonntagsdienst der Apothe- Kostenlose Energieberatung in der ken Stadt Freiberg am Neckar 20. Juni: Palm‘sche Apotheke am Rathaus Freiberg Die Energieagentur Kreis Ludwigsburg (LEA) e.V. be Marktplatz 10, Telefon 0 71 41/70 76 77 rät zu allen Fragen rund um die Energiewende, z. B. zu 21. Juni: Stadt-Apotheke Großbottwar energetischer Sanierung, Heizungs- und Fenstertausch, Bei der Stadtmauer 1, Telefon 0 71 48/92 22 73 das Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg, Sozialstation Freiberg am Neckar Wärmedämmung, Solarenergie und finanzielle Förde Telefon 0 71 41/27 16 90 rungen. Diese (aktuell telefonisch stattfindende) unab hängige und neutrale Energieerstberatung ist für alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt Freiberg am Neckar Tierärztliche Notdienste Der Tierärztliche Notdienst ist über die Telefonnummer des/ kostenlos. Sie sind herzlich eingeladen, das Angebot der der Haustierarztes/ärztin zu erfragen. Energieagentur zu nutzen. Termine für die regelmäßigen Beratungen am 2. Montag Polizei des Monats können mit der LEA unter 0 71 41 / 6 88 93-0 Telefon 0 71 41/64 37 80 vereinbart werden. Die nächsten buchbaren Beratungen (wenn nicht besetzt 0 71 44/90 00 Revier Marbach) finden ausnahmsweise am Montag, den 13. Juli 2020, statt. Energie-Checks bei Ihnen zu Hause können un Notruf Telefon 110 Feuerwehr Telefon 112 ter derselben Nummer gebucht werden. Aufgrund der Förderung durch das Bundesministerium für Wirtschaft Bereitschaftsdienst Wasserwerk und Energie und den Landkreis Ludwigsburg sind die Während der Dienstzeiten: 2 78-131 Bereitschaft außer- Checks für Bürgerinnen und Bürger kostenfrei. Da die halb: 01 51/11 75 60 47 – Das öffentliche Rohrnetz geht bis zum Hauptabsperrventil an der Hauseinführung der Termine nach der Corona-Zwangspause erst langsam A nschlussleitung. Für Schäden dahinter sprechen Sie wieder anlaufen, kann es weiterhin zu längeren Warte bitte den Notdienst der Installateure an. zeiten kommen. Weiterführende Informationen gibt es auf www.lea-lb.de. Notdienst der Elektroinnung Die Energieberatungen in Kooperation mit der Verbrau Der Notdienst ist rund um die Uhr unter der Nummer cherzentrale Baden-Württemberg werden vom Bundes 0 71 41/22 03 53 zu erreichen. ministerium für Wirtschaft und Energie gefördert.
Seite 4 FREIBERGER NACHRICHTEN Nr. 25/2020 Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO)1 vom 9. Mai 2020 (in der ab 15. Juni 2020 gültigen Fassung) Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 für Tätigkeiten im Rettungsdienst sind gestattet, sofern Satz 1 und 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) dies unter Wahrung der in Absatz 2 Satz 1 angeführten vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Ar Grundsätze des Infektionsschutzes möglich ist. tikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) (4) Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicher geändert worden ist, wird verordnet: zustellen, dass 1. die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand §1 von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen be Einschränkung des Betriebs an Schulen steht, und (1) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 sind 2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von min 1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung auße destens 1,5 Metern zwischen den Personen gewähr runterrichtlicher und anderer schulischer Veranstal leistet ist. tungen an den öffentlichen Schulen und den Schulen § 1a in freier Trägerschaft, Einschränkung des Betriebs an Kindertageseinrichtun- 2. die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschuli gen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und sche Zwecke, Kindertagespflegestellen 3. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässli chen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, (1) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 ist der Betrieb von Horte sowie Horte an der Schule Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und Kin untersagt, soweit nicht nach Maßgabe der Absätze 2 und dertageseinrichtungen sowie die Kindertagespflege un 3 die Wiederaufnahme des Betriebs gestattet ist. tersagt, soweit nicht nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 (2) Der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung von die Wiederaufnahme des Betriebs gestattet ist. Prüfungen an den öffentlichen Schulen und den Schu (2) Der Betrieb der Schulkindergärten, Grundschulför len in freier Trägerschaft, der Betrieb von Schulmensen derklassen und Kindertageseinrichtungen ist gestattet sowie die Veranstaltungen außerschulischer Bildungs für Kinder, träger, die der Vorbereitung auf schulische Abschluss 1. die nach § 1b Absatz 2 zur Teilnahme an der erweiter prüfungen dienen, sind gestattet, sofern dies unter Wah ten Notbetreuung berechtigt sind, rung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes und 2. mit einem vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe den durch die Verordnung des Kultusministeriums nach oder der Leitung der Einrichtung festgestellten be § 1d für die Wiederaufnahme des Betriebs getroffenen sonderen Förderbedarf, oder Bestimmungen möglich ist: 3. die nach den Nummern 1 und 2 nicht zur Teilnah 1. es ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwi me berechtigt sind, sofern nach Aufnahme der dort schen den Personen einzuhalten; die Gruppengrößen genannten Kinder noch Aufnahmekapazitäten inner sind hieran auszurichten; von den Vorgaben des Min- halb der in Absatz 3 genannten Grenzen verbleiben. destabstands sind nur solche Tätigkeiten ausgenom Die Entscheidung über die Aufnahme der Kinder trifft men, bei denen eine engere körperliche Nähe nicht die Leitung der Einrichtung. Sofern eine Auswahlent zu vermeiden ist, scheidung erforderlich ist, weil die Nachfrage nach Be 2. der tägliche Betriebsbeginn, das tägliche Betriebsen treuungsplätzen die Betreuungskapazitäten übersteigt, de und die Pausen sollen insbesondere durch eine entscheidet die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren zeitliche Staffelung so organisiert werden, dass das Sitz hat, nach pflichtgemäßem Ermessen. Abstandsgebot nach Nummer 1 und eine Trennung (3) Die zulässige Höchstgruppengröße ist einzuhalten. von Schülergruppen eingehalten werden können, Diese beträgt die Hälfte der in der Betriebserlaubnis ge 3. die Ausstattung der Einrichtung muss gewährleisten, nehmigten Gruppengröße. Die Einrichtungsleitung kann dass die erforderlichen Hygienemaßnahmen durch im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung und der Ge geführt werden können, insbesondere müssen meinde die Gruppengröße reduzieren, sofern dies erforder a) ausreichende Gelegenheiten zum Waschen der lich ist, um die Schutzhinweise nach Absatz 4 einzuhalten. Hände bestehen und ausreichend Hygienemittel (4) Die gemeinsamen Schutzhinweise für Kindertages wie Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung einrichtungen des Kommunalverbands für Jugend und stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Soziales Baden-Württemberg, der Unfallkasse Baden- Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt Württemberg und des Landesgesundheitsamtes Baden- werden, Württemberg in ihrer jeweils aktuellen Fassung sind b) alle Räume mehrmals täglich für einige Minuten umzusetzen. gelüftet werden, (5) Der Umfang der Betreuung in der Kindertagesein 4. die Reinigung der Einrichtung muss täglich erfolgen, richtung wird von den vorhandenen Ressourcen sowie Handkontaktflächen müssen regelmäßig, nach Mög von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Bedingun lichkeit mehrmals täglich, mit einem tensidhaltigen gen bestimmt und kann hinter dem des Regelbetriebs zu Reinigungsmittel gereinigt werden. rückbleiben; für die Kinder der erweiterten Notbetreu Darüber hinaus sind die Hygienehinweise des Kultusmi ung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bestimmt sich der nisteriums zu beachten. Betreuungsumfang nach § 1b Absatz 4. Die Betreuung (3) Der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung von erfolgt in der Einrichtung, die das Kind bisher besucht Prüfungen an Pflegeschulen, an Schulen für Gesund hat, in konstanten Gruppen. heitsfachberufe und an Fachschulen für Sozialwesen (6) Der Betrieb der Kindertagespflegestellen ist gestat im Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums und tet, sofern 1. die in Absatz 4 genannten Grundsätze des Infektions schutzes gewahrt werden und 1 nichtamtliche konsolidierte Fassung nach Inkrafttreten der Dritten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Co 2. die Betreuung in konstant zusammengesetzten Grup rona-Verordnung vom 9. Juni 2020 (notverkündet gemäß § 4 des pen stattfindet; es ist nicht zulässig, dass ein durch Verkündungsgesetzes und abrufbar unter http://www.baden-wu die Pflegeerlaubnis vorgesehener Platz zwischen Kin erttemberg.de/corona-verordnung) dern geteilt wird.
Nr. 25/2020 FREIBERGER NACHRICHTEN Seite 5 (7) Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicher (4) Die erweiterte Notbetreuung erstreckt sich in der zustellen, dass Regel auf den Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen 1. die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand nach § 1 Absatz 1 oder § 1a, den sie ersetzt, und kann da von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen be rüber hinaus auch die Ferienzeiträume sowie Sonn- und steht, und Feiertage umfassen. Sie findet in der jeweiligen Ein 2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von richtung, die das Kind bisher besucht hat, durch deren mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen ge Personal und in konstant zusammengesetzten Gruppen währleistet ist. statt. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders zu be gründenden Fällen zulässig und sind von der jeweiligen § 1b Einrichtungsleitung im Benehmen mit dem Träger der Erweiterte Notbetreuung Einrichtung und der Gemeinde zu entscheiden. (1) Für Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, in (5) Die in der erweiterten Notbetreuung zulässige Grup Grundschulstufen an Sonderpädagogischen Bildungs- pengröße beträgt bei Kindertageseinrichtungen höchs und Beratungszentren, Grundschulförderklassen, Schul tens die Hälfte der in der Betriebserlaubnis genehmigten kindergärten und in den Klassenstufen 5 bis 7 an den auf Gruppengröße, in Schulen höchstens die Hälfte des für der Grundschule aufbauenden Schulen sowie für Kinder die Regelklassen der jeweiligen Schulart maßgeblichen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, so Klassenteilers. Die gemeinsamen Schutzhinweise für weit sie noch nicht wieder am Betrieb der Einrichtung Kindertageseinrichtungen des Kommunalverbands für oder der Tagespflegestelle teilnehmen, wird eine erwei Jugend und Soziales Baden-Württemberg, der Unfall terte Notbetreuung eingerichtet. kasse Baden-Württemberg und des Landesgesundheits (2) Berechtigt zur Teilnahme an der erweiterten Notbe amtes Baden-Württemberg sowie die Hygienehinweise treuung sind Kinder, für die der örtliche Träger der öf des Kultusministeriums für die Schulen in ihrer jeweils fentlichen Jugendhilfe feststellt, dass die Teilnahme an aktuellen Fassung sind zu beachten. Die Einrichtungslei der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls tung kann im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung erforderlich ist. Ebenfalls teilnahmeberechtigt sind Kin und der Gemeinde die Gruppengröße reduzieren, sofern der, deren Erziehungsberechtigte beide dies erforderlich ist, um diese Schutzhinweise einzuhal 1. einen Beruf ausüben, dessen zugrundeliegende Tä ten. Beim gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicher tigkeit zur Aufrechterhaltung der kritischen Infra zustellen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern struktur nach Absatz 8 beiträgt, oder zwischen den Tischen besteht und die Stehplätze so ge 2. eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb staltet sind, dass ein Abstand von 1,5 Metern zwischen der Wohnung wahrnehmen den Personen gewährleistet ist. und dabei unabkömmlich sowie durch ihre berufliche (6) Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kinderta Tätigkeit an der Betreuung gehindert sind. Der Unab gesstättenverordnung kann in der erweiterten Notbetreu kömmlichkeit beider Erziehungsberechtigten nach Satz ung abgewichen werden, sofern die Wahrnehmung der 2 steht es gleich, wenn eine Person alleinerziehend ist Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist. und sie die Voraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 oder (7) (aufgehoben) 2 erfüllt. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erzie (8) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 2 Satz 1 hungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erzie Nummer 1 sind insbesondere hungsberechtigte aus schwerwiegenden Gründen an der 1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI- Betreuung gehindert ist; die Entscheidung über die Zu KritisV) bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Er lassung einer solchen Ausnahme trifft unter Anlegung nährung, Informationstechnik und Telekommunika strenger Maßstäbe die Gemeinde, in der die Einrichtung tion, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, ihren Sitz hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Transport und Verkehr, Satz 2 ist durch Vorlage einer entsprechenden Beschei 2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pfle nigung des Arbeitgebers beziehungsweise des Dienst gerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrecht herrn zu belegen. Bei selbstständig oder freiberuflich erhaltung dieser Versorgung notwendigen Unterstüt Tätigen tritt an die Stelle der Bescheinigung nach Satz 5 zungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten die eigene Versicherung, dass die Voraussetzungen nach Pflegedienste, auch soweit sie über die Bestimmung Satz 2 vorliegen. Die Erziehungsberechtigten nach Satz des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinausgeht, 2 und Alleinerziehende nach Satz 3 haben darüber hin 3. die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Woh aus zu versichern, dass eine familiäre oder anderweitige nungslosenhilfe, die Leistungen nach §§ 67 ff. des Betreuung nicht möglich ist. Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch erbringen, sowie (3) Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung gemeindepsychiatrische und sozialpsychiatrische nicht ausreichen, um für alle nach Absatz 2 teilnahme Einrichtungen und Dienste, die einem Versorgungs berechtigten Kinder die Teilnahme an der erweiterten vertrag unterliegen, und ambulante Einrichtungen Notbetreuung zu ermöglichen, sind vorrangig die Kin und Dienste der Drogen- und Suchtberatungsstellen, der aufzunehmen, 4. Regierung und Verwaltung, Parlament, Organe der 1. bei denen mindestens einer der Erziehungsberech Rechtspflege, Justizvollzugs- und Abschiebungshaft tigten oder die oder der Alleinerziehende in der kri vollzugseinrichtungen sowie notwendige Einrich- tischen Infrastruktur nach Absatz 8 tätig und unab- tungen der öffentlichen Daseinsvorsorge (einschließ kömmlich ist, lich der Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 2. für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhil 4 IfSG) sowie die in den § 1 Absatz 1 und § 1a genann fe feststellt, dass die Teilnahme an der Notbetreuung ten Einrichtungen, zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist, 5. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Not oder fall- und Rettungswesen einschließlich Katastrophen 3. die im Haushalt einer oder eines Alleinerziehenden schutz sowie die Einheiten und Stellen der Bundes- leben. wehr, die mittelbar oder unmittelbar wegen der durch Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht das Virus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie im Ein ausreichen, um die nach den Satz 1 Nummer 1 bis 3 teil satz sind, nahmeberechtigten Kinder aufzunehmen, entscheidet 6. Rundfunk und Presse, die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat, nach 7. Beschäftigte der Betreiber beziehungsweise Unter pflichtgemäßem Ermessen über die Aufnahme der Kin nehmen für den öffentlichen Personennahverkehr der. und den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftig
Seite 6 FREIBERGER NACHRICHTEN Nr. 25/2020 te der lokalen Busunternehmen, sofern sie im Linien (2) Mensen und Cafeterien bleiben geschlossen. Die verkehr eingesetzt werden, Studierendenwerke können unter entsprechender An 8. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie wendung von § 1 Absatz 4 in Verbindung mit § 4 Absatz 9. das Bestattungswesen. 3 Mensen und Cafeterien zur Nutzung ausschließlich (9) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher durch immatrikulierte Studierende, Doktoranden und besuchte Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt Beschäftigte der Hochschulen öffnen. Das Hygieneko und für die keine Ausnahme nach dieser Verordnung nzept ist den Nutzerinnen und Nutzern zugänglich zu vorgesehen ist, dürfen die betreffende Einrichtung nicht machen. betreten. Die Personensorgeberechtigten haben für die (3) In Gebäuden und auf dem Gelände der Hochschulen Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen. sind unbeschadet von Absatz 1 alle Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstigen Zusammenkünfte von § 1c jeweils mehr als zwanzig Personen bis zum Ablauf des Ausschluss von der Teilnahme, Betretungsverbot 30. Juni 2020 verboten. Dies gilt nicht für Gebäude und (1) Ausgeschlossen von der Teilnahme an dem Betrieb Einrichtungen der Universitätsklinika und sonstige kriti der Einrichtungen nach §§ 1 und 1a und von der erweiter sche Einrichtungen im Sinne von § 1b Absatz 8. § 3 Absät ten Notbetreuung nach § 1b sind Schülerinnen, Schüler ze 3, 6 und 7 finden entsprechende Anwendung. sowie Kinder, (4) Unter Einhaltung der zum Zwecke des Infektionsschut 1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder zes gebotenen Regelungen können Zusammenkünfte zur standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Durchführung von Hochschulzugangsverfahren, Auf Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder nahmeprüfungen und Auswahlverfahren, einschließlich 2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Studierfähigkeitstests, sowie von Forschung und Lehre, Temperatur aufweisen. einschließlich Prüfungen, die vom Rektorat abweichend (2) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, denen die Teil von den Einschränkungen nach Absatz 1 und 3 zugelas nahme am Betrieb durch die Einrichtung oder Tagespfle sen werden, stattfinden; dies gilt auch für hochschulische gestelle noch nicht wieder gestattet wurde, unterliegen Veranstaltungen außerhalb des Geländes der Hochschu einem Betretungsverbot. Die Personensorgeberechtigten len. Auf dem Gelände der Hochschulen können kulturelle haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen. Veranstaltungen von den Rektoraten und Leitungen un ter entsprechender Anwendung der Corona-Verordnung § 1d Veranstaltungen und Veranstaltungen des allgemeinen Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Hochschulsports unter entsprechender Anwendung der (1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG Corona-Verordnung Sportstätten in der jeweils geltenden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Fassung zugelassen werden. 1. die Betriebsuntersagungen nach den §§ 1 und 1a so (5) Die Hochschulen gewährleisten in ihren Gebäuden wie die erweiterte Notbetreuung nach § 1b lageent und auf ihrem Gelände die Einhaltung angemessener sprechend auszuweiten oder einzuschränken, Infektionsschutzmaßnahmen. § 4 Absatz 3 gilt entspre 2. für die in den §§ 1 und 1a genannten Einrichtungen chend. Näheres bestimmen die Rektorate, wobei sie weitere Bestimmungen zu den Schularten, Klassen über diese Mindestanforderungen hinausgehen dürfen, stufen, Fächern oder Altersgruppen zu treffen, für die sofern dies zum Zwecke des Infektionsschutzes verhält der Betrieb wiederaufgenommen wird, und Gruppen nismäßig ist. größen festzulegen, und (6) Zur Vorbereitung und Durchführung von Abschluss 3. für Bildungsangebote, soweit sie zu schulischen Ab prüfungen sowie für den planmäßigen Abschluss der schlüssen oder schulischen Lehramtsbefähigungen Studien- und Ausbildungsabschnitte, die planmäßige Zu führen, weitere Bedingungen und Modalitäten für die lassung zum Vorbereitungs- und Ausbildungsdienst oder Wiederaufnahme des Betriebs insoweit festzulegen. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG Ordnung können ferner Ausnahmen von Absatz 1 und 3 ermächtigt, durch Rechtsverordnung zugelassen werden 1. die Gestattung des Unterrichtsbetriebs einschließ 1. vom Innenministerium in Bezug auf die Hochschule lich der Durchführung von Prüfungen an den in § 1 für Polizei Baden-Württemberg und Absatz 3 genannten Einrichtungen einzuschränken 2. vom Justizministerium in Bezug auf die Hochschule oder auszuweiten und für Rechtspflege Schwetzingen. 2. für die in § 1 Absatz 3 genannten Einrichtungen wei (7) Über die Nachholung von ausgefallenen Veranstal tere Bestimmungen zur Wiederaufnahme, zum Betre tungen und Prüfungen entscheidet die Hochschule in ten und zur Durchführung des Schul- und Prüfungs eigener Verantwortung. Die Hochschulen sorgen im betriebs sowie zu den einzuhaltenden Maßnahmen Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen dafür, zum Infektionsschutz zu treffen. dass die Studierenden alle im Sommersemester 2020 vor gesehenen Studienleistungen gegebenenfalls in modifi §2 zierter Form erbringen können und zugleich die Studier Hochschulen, Akademien des Landes, Landesbibliothe- barkeit gewährleistet ist. ken und Archive (8) Absätze 1 bis 7 gelten für das „Präsidium Bildung der (1) Der Studienbetrieb in den Universitäten, Pädago Hochschule für Polizei“ entsprechend. gischen Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, §3 Hochschulen für angewandte Wissenschaften, der Du Einschränkung des Aufenthalts im öffentlichen alen Hochschule Baden-Württemberg, den Akademien Raum und von Ansammlungen, Pflicht zum Tragen von nach dem Akademiengesetz sowie in den privaten Hoch Mund-Nasen-Bedeckungen schulen (Hochschulen) bleibt bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 ausgesetzt; digitale Formate sind unbeschadet des (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum Ab sen zulässig. Praxisveranstaltungen, die spezielle Labor- lauf des 30. Juni 2020 nur alleine oder in einer Gruppe mit bzw. Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern (zum Angehörigen von bis zu zwei Haushalten oder mit bis zu Beispiel Laborpraktika, Präparierkurse), sind nur unter zehn Personen gestattet. Zu anderen Personen ist im öf besonderen Schutzmaßnahmen möglich, wenn sie zwin fentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand gend notwendig sind. Landesbibliotheken, wissenschaft von 1,5 Metern einzuhalten. Personen ab dem vollende liche Bibliotheken an den Hochschulen und Archive kön ten sechsten Lebensjahr müssen zum Schutz anderer Per nen geöffnet werden. sonen vor einer Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus
Nr. 25/2020 FREIBERGER NACHRICHTEN Seite 7 1. im öffentlichen Personenverkehr, an Bahn- und Bus nehmern einschließlich der Proben und Vorbereitungs steigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahr arbeiten zu gestatten und hierfür zum Schutz vor einer gastschiffen sowie in Flughafengebäuden und Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 spezielle Bedingun 2. in den Verkaufsräumen von Ladengeschäften und all gen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben gemein in Einkaufszentren und maximale Teilnehmerzahlen, festzulegen. eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine ver (7) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem gleichbare Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn dies Grund unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen Aus nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen nahmen vom Verbot nach den Absätzen 1, 2 und 6 Satz zwingenden Gründen unzumutbar ist oder wenn nicht 1 zulassen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher wenn Schutz besteht. 1. Ansammlungen und sonstige Veranstaltungen der (2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltun Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur im gen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als Sinne von § 1b Absatz 8 dienen oder zwanzig Personen vorbehaltlich des Selbstorganisations 2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltun rechts des Landtages und der Gebietskörperschaften bis gen handelt und eine Verlegung des Termins nicht zum Ablauf des 30. Juni 2020 verboten. Dieses Verbot gilt möglich ist. nicht, wenn die teilnehmenden Personen ausschließlich § 3a 1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise El Verordnungsermächtigung für Maßnahmen für Ein- und tern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder, Rückreisende 2. Geschwister und deren Nachkommen sind oder 3. dem eigenen Haushalt angehören Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG er sowie für deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Le mächtigt, durch Rechtsverordnung unbeschadet der §§ 5 benspartner oder Partnerinnen oder Partner. und 6 Regelungen für Ein- und Rückreisende zur Bekämp (3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 fung des Virus SARS-CoV-2 zu erlassen, insbesondere und 2 sind Veranstaltungen, Ansammlungen und sonsti 1. die Absonderung von Personen, die aus einem Staat ge Zusammenkünfte, wenn sie außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einreisen, 1. der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs in geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG, einschließlich der innerbetrieblichen und -dienstli 2. die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28 chen Aus- und Weiterbildung, Absatz 1 Satz 1 IfSG, sich bei den für sie zuständigen 2. der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit Behörden zu melden und auf das Vorliegen der Vor und Ordnung, ausset-zungen für die Absonderung hinzuweisen, 3. der Daseinsfür- oder -vorsorge, 3. die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 ge 4. der medizinischen Versorgung, wie beispielsweise mäß § 29 IfSG und der Gewinnung von Blutspenden und der gesund 4. berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Num heitsbezogenen Selbsthilfe im Sinne von § 20h des mer 1 gemäß § 31 IfSG einschließlich solcher, die sich Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V), wenn ge gegen Personen richten, die ihren Wohnsitz außer eignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen im halb von Baden-Württemberg haben, Sinne von § 4 Absatz 3 getroffen werden, oder sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich 5. der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit nach weiterer Anordnungen hierzu gemäß § 28 Absatz 1 IfSG Artikel 8 des Grundgesetzes vorzuschreiben. zu dienen bestimmt sind. Satz 1 Nummer 1 gilt insbe §4 sondere für Veranstaltungen, Ansammlungen und sons Einschränkung des Betriebs von Einrichtungen tige Zusammenkünfte der Gerichte, der Staatsanwalt schaften sowie der Notarinnen und Notare des Landes. (1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum Ab Bei Versammlungen nach Satz 1 Nummer 5 haben die lauf des 30. Juni 2020 für den Publikumsverkehr unter Teilnehmer untereinander und zu anderen Personen, wo sagt: immer möglich, im öffentlichen Raum einen Mindestab 1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere The stand von 1,5 Metern einzuhalten. Versammlungen im ater, Schauspielhäuser, Freilichttheater, Sinne des Versammlungsgesetzes können verboten wer 2. Kinos, den, sofern der Schutz vor Infektionen anderweitig, ins 3. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbä besondere durch Auflagen, nicht sichergestellt werden der, Saunen, kann. 4. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sport (4) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von stätten, insbesondere Fitnessstudios, sowie Tanzschu Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften len und ähnliche Einrichtungen, zur Religionsausübung sind zulässig. Das Kultusminis 5. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrich terium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch tungen; untersagt ist auch jede sonstige Ausübung Rechtsverordnung Vorgaben zum Infektionsschutz und des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 sonstige ausführende Regelungen für Veranstaltungen des Prostituiertenschutzgesetzes, und sonstige Ansammlungen nach Satz 1, ferner für al 6. Clubs und Diskotheken, le Bestattungen, Totengebete sowie rituelle Leichenwa- 7. Messen, nicht-kulturelle Ausstellungen, Spezialmärk schungen zu erlassen. te und ähnliche Einrichtungen und (5) (aufgehoben) 8. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr. (6) Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmern, auch (2) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenom in Betrieben, Behörden und Einrichtungen, sind bis zum men: Ablauf des 31. August 2020 untersagt; bei der Bemessung 1. Kultureinrichtungen jeglicher Art und Kinos, wenn der Teilnehmerzahl bleiben die Beschäftigten und sonsti und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung nach gen Mitwirkenden außer Betracht. Absatz 3 Satz 1 Num Absatz 4 zugelassen ist, mer 5 sowie Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Das So 2. Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungshäuser und zialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, Gedenkstätten, durch Rechtsverordnung über die vorstehenden Absätze 3. Autokinos, sowie die §§ 1 bis 2 und § 4 Absatz 6 und die auf deren 4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbä Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen hinaus Ver der und Saunen, wenn und soweit der Betrieb durch anstaltungen im Sinne des Satzes 1 mit bis zu 500 Teil Rechtsverordnung nach Absatz 8 zugelassen ist,
Seite 8 FREIBERGER NACHRICHTEN Nr. 25/2020 5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sport festzulegen; dies kann auch im Wege einer innerdienstli stätten, insbesondere Fitnessstudios, sowie Tanzschu chen Anordnung erfolgen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine len und ähnliche Einrichtungen, wenn und soweit der Anwendung auf Musikschulen, Kunstschulen und Ju- Betrieb durch Rechtsverordnung nach Absatz 8 zuge gendkunstschulen, die innerbetriebliche und -dienstli lassen ist, che Aus- und Weiterbildung sowie die in den §§ 1 bis 2 6. Häfen und Flugplätze, oder auf deren Grundlage durch Rechtsverordnung ge 7. Messen, nicht-kulturelle Ausstellungen, Spezialmärk regelten Angebote. te und ähnliche Einrichtungen, wenn und soweit der (7) Das Kultusministerium und das Sozialministerium Betrieb durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 zuge werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch ge lassen ist, und meinsame Rechtsverordnung Bedingungen und Moda 8. ab 15. Juni Betrieb von Reisebussen im touristischen litäten für den Betrieb an Musikschulen, Kunstschulen Verkehr, wenn und soweit der Betrieb durch Rechts und Jugendkunstschulen, etwa zu zulässigen Unter- verordnung nach Absatz 9 zugelassen ist. richtsangeboten, Unterrichtsformen und Gruppengrö (3) Besucher und Kunden von Einrichtungen und Betrie ßen, sowie über Absatz 4 hinausgehende oder davon ab ben mit Publikumsverkehr haben, sofern keine geeig weichende Hygienevorgaben festzulegen. neten Trennvorrichtungen vorhanden sind, wo immer (8) Das Kultusministerium und das Sozialministerium möglich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu an werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch ge deren Personen einzuhalten und an den in § 3 Absatz 1 meinsame Rechtsverordnung für alle öffentlichen und Satz 3 angeführten Orten eine Mund-Nasen-Bedeckung privaten Sportanlagen und Sportstätten einschließlich zu tragen. Ausgenommen von der Abstandspflicht sind Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder Gruppen mit Angehörigen von bis zu zwei Haushalten und Saunen sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtun oder mit bis zu zehn Personen; außerhalb des öffentli gen Bedingungen und Anforderungen für die Wieder chen Raums gilt die Abstandspflicht nicht für erlaubte aufnahme des Betriebs, Höchstgruppengrößen, zulässi Veranstaltungen und Ansammlungen nach § 3 Absatz 2. ge Trainingsformate sowie über Absatz 3 hinausgehende Betriebe und Einrichtungen mit Publikumsverkehr ha oder davon abweichende Hygienevorgaben festzulegen. ben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Darüber hinaus können sie durch gemeinsame Rechts Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt gesteu verordnung für den Profisport den Betrieb weitergehend ert wird und Warteschlangen vermieden werden. Insbe gestatten und Regelungen nach Satz 1 sowie zur Abson sondere ist darauf hinzuwirken, dass gemäß den Sätzen derung von Profisportlern sowie deren Trainern, Betreu 1 und 2 Abstand gehalten wird. Die Abstandspflicht gilt ern und weiteren beteiligten Personen treffen. nicht, soweit eine engere körperliche Nähe nicht zu ver (9) Das Sozialministerium und das Verkehrsministerium meiden ist, insbesondere bei Tätigkeiten im Zusammen werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch ge hang mit der Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln und meinsame Rechtsverordnung Bedingungen und Anfor Pflegehilfsmitteln, der Erbringung ärztlicher, zahnärzt derungen für die Wiederaufnahme des Betriebs sowie licher, psychotherapeutischer, pflegerischer und sonsti über Absatz 3, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz ger Tätigkeiten der Gesundheitsversorgung und Pflege 3, hinausgehende oder davon abweichende Hygienevor im Sinne des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch und des gaben für den öffentlichen Personenverkehr und den tou Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) sowie der Er ristischen Verkehr festzulegen. bringung von Assistenzleistungen im Sinne des Neun § 4a ten Buchs Sozialgesetzbuch einschließlich der Ermögli chung von Blutspenden. (aufgehoben) (4) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG §5 ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Betrieb von Erstaufnahmeeinrichtungen Einrichtungen, soweit nicht in den nachfolgenden Ab sätzen oder in anderen Vorschriften dieser Verordnung (1) Personen, die in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung nähere Bestimmungen getroffen sind, im Einvernehmen gemäß § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) auf mit dem zuständigen Ministerium zu gestatten und hier genommen werden, dürfen bis zum Ablauf des 30. Juni zu Bedingungen und Anforderungen, insbesondere über 2020 für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Beginn ihrer Absatz 3 hinausgehende oder davon abweichende Hygi Unterbringung gemäß § 6 Absatz 1 FlüAG den ihnen jeweils enevorgaben, festzulegen. zugewiesenen Unterbringungs- und Versorgungsbereich (5) Das Sozialministerium und das Wirtschaftsministe nicht verlassen. Das zuständige Regierungspräsidium rium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch kann den Betroffenen jederzeit neue Unterbringungs- und gemeinsame Rechtsverordnung über Absatz 3 hinausge Versorgungsbereiche zuweisen und Ausnahmen von der hende oder davon abweichende Hygienevorgaben für Ein Verpflichtung des Satzes 1 anordnen. zelhandelsbetriebe, Handwerker, Vergnügungsstätten, (2) Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG Betriebe in den Bereichen Tattoo und Piercing, Massage, ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitergehende Re Kosmetik, Nagelpflege und Fußpflege, Sonnenstudios, gelungen zur Separierung bestimmter Personengruppen Beherbergungsbetriebe, Camping- und Wohnmobilstell innerhalb der Landeserstaufnahmeeinrichtungen zu er plätze, Freizeitparks sowie für das Gaststättengewerbe lassen. festzulegen. §6 (6) Für Bildungsangebote jeglicher Art einschließlich der Verordnungsermächtigung für Maßnahmen zum Schutz Abnahme von Prüfungen, auch wenn diese außerhalb besonders gefährdeter Personen von Bildungseinrichtungen erbracht werden, gilt Absatz 3 Sätze 1 und 2 entsprechend. Abweichend von Absatz 3 Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG er Sätze 3 und 4 finden die Grundsätze des Infektionsschut mächtigt, für zes nach § 1 Absatz 2 Satz 1 sowie § 1 Absatz 4 Anwen 1. Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 dung. Das für den Gegenstand des Bildungsangebots und 3 bis 5 IfSG, jeweils fachlich zuständige Ministerium wird gemäß 2. teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Pfle § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung ge- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderun Bedingungen und Modalitäten für die Erbringung, etwa gen einschließlich Kurzzeitpflege sowie teilstationä zu zulässigen Unterrichtsangeboten, Unterrichtsformen re Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, und Gruppengrößen, sowie über die Sätze 1 und 2 hin 3. stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- ausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen,
Nr. 25/2020 FREIBERGER NACHRICHTEN Seite 9 stationäre Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, lizeivollzugsdienst zu regeln, soweit dies aus Gründen ambulant betreute Wohnprojekte der Wohnungslosen des Infektionsschutzes erforderlich ist hilfe sowie von einem Anbieter verantwortete ambu 1. zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Polizei lant betreute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, vollzugsdienstes sowie der Beschäftigten der Ortspo Teilhabe- und Pflegegesetz, lizeibehörden vor Ansteckung bei Einsätzen, 4. Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und 2. zur Anordnung, Durchführung, Überwachung und Umfeld von Pflege, insbesondere des Vollzugs von Maßnahmen nach dem Infektions a) Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 schutzgesetz, SGB XI in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der Unter 3. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrig stützungsangebote-Verordnung (UstA-VO) wie keiten nach dem Infektionsschutzgesetz und auf sei aa) Betreuungsgruppen (für Personen mit überwie ner Grundlage ergangener Rechtsverordnungen und gend kognitiven Einschränkungen, beispielswei 4. zur Prüfung der Haft- oder Unterbringungsfähigkeit se demenziell erkrankte pflegebedürftige Men sowie der Erforderlichkeit einer isolierten Unterbrin schen) und gung in Gewahrsamseinrichtungen und Justizvoll bb) Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Frei zugsanstalten. zeitausfahrten für behinderte und pflegebedürfti §9 ge Menschen, Ordnungswidrigkeiten b) Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB XI in Verbindung mit § 7 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer UstA-VO und 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig c) Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 sich im öffentlichen Verbindung mit § 8 UstA-VO Raum aufhält, nähere Regelungen zu einer lageangepassten Verwirk 2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 3 oder § 4 Absatz 3 Satz 1 lichung des Schutzes vor einer Infektion mit dem Virus keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, SARS-CoV-2 im Hinblick auf Bedienstete, Bewohner, Be 3. entgegen § 3 Absatz 2 an einer Veranstaltung oder sucher und sonstige Dritte durch Rechtsverordnung fest sonstigen Ansammlung von jeweils mehr als zwanzig zulegen. In der Rechtsverordnung kann insbesondere Personen teilnimmt, festgelegt werden, dass 4. entgegen § 3 Absatz 7 Auflagen zum Schutz vor Infek 1. diese Einrichtungen und Angebote nicht oder nur tionen nicht einhält, unter bestimmten Voraussetzungen oder in räumlich, 5. entgegen § 4 Absatz 1 eine Einrichtung betreibt, zeitlich und personell eingeschränktem Umfang be 6. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 4 nicht darauf hinwirkt, treten, verlassen oder sonst wahrgenommen werden dass zwischen Personen ein Mindestabstand von 1,5 dürfen, Metern eingehalten wird, 2. bestimmte Konzepte zum Hygieneschutz zu erstellen 7. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 einen ihm zugewiesenen und Informationspflichten zu erfüllen sind, Unterbringungs- und Versorgungsbereich verlässt oder 3. bestimmte Hygienevorgaben einzuhalten sind, insbe 8. entgegen § 7 eine der genannten Einrichtungen be sondere ein Mindestabstand oder das Tragen einer tritt. Mund-Nasen-Bedeckung, (2) In Rechtsverordnungen nach § 1d, § 3 Absatz 4 Satz 2 4. die Leitung der Einrichtung Namen und Adresse von und Absatz 6 Satz 3, § 3a, § 4 Absätze 4 bis 9, § 4a Absatz Besuchern zur Nachverfolgung beim Auftreten von 4, § 5 Absatz 2 und § 6 können Bußgeldbewehrungen für Infektionen erheben und bis zu vier Wochen spei den Fall von Zuwiderhandlungen gegen die darin enthal chern darf und tenen Bestimmungen vorgesehen werden. 5. bei Nichteinhaltung der Vorgaben oder sonstigem Auf § 10 treten infektionsrelevanter Umstände eine sofortige Inkrafttreten Beendigung eines Besuchs der Einrichtung oder des Angebots durch die Leitung erfolgen kann. (1) § 4 Absätze 5 und 8 dieser Verordnung treten am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. §7 (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 11. Mai 2020 in Betretungsverbote Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 17. In den in § 1 Absatz 1, § 1a Absatz 1 und § 2 Absatz 1 ge März 2020, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung nannten Einrichtungen gilt, soweit deren Betrieb nicht vom 2. Mai 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkün gänzlich eingestellt wird, ein generelles Betretungsver dungsgesetzes und abrufbar unter http://www.baden- bot für Personen, die in Kontakt zu einer infizierten Per wuerttemberg.de/corona-verordnung) geändert worden son stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit ei ist, außer Kraft. ner infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, § 11 oder die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Außerkrafttreten Temperatur aufweisen. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 außer Kraft, mit §8 Ausnahme von § 3 Absatz 6 Sätze 1 und 2, die am 31. Au Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz gust 2020 außer Kraft treten. Sofern in dieser Rechtsver (1) Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende ordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Maßnah Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, men bis zum Außerkrafttreten der Verordnung. bleibt von dieser Verordnung unberührt. Für den Erlass Stuttgart, den 9. Mai 2020 von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ist das Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: Sozialministerium zuständige oberste Polizeibehörde. Kretschmann, Strobl, Sitzmann, Dr. Eisenmann, Bauer, Das Sozialministerium übt die Fachaufsicht für Maßnah Untersteller, Dr. Hoffmeister-Kraut, Lucha, Hauk, Wol,f men der nach § 1 Absatz 6 der Verordnung des Sozialmi Hermann, Erler nisteriums über Zuständigkeiten nach dem Infektions schutzgesetz zuständigen Ortspolizeibehörden aus. (2) Das Sozial- und das Innenministerium werden er Anzeigen- und Redaktionsschluss für die nächste Ausgabe mächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten ist Montag, 22. Juni 2020, 18.00 Uhr, Benzstraße 9. zur Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen Später eingehende Manuskripte können nicht mehr be Gesundheitsbehörden, Ortspolizeibehörden und dem Po rücksichtigt werden.
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