Blühende Blumenwiesen locken nicht nur zahlreiche Insekten an, sondern erfreuen auch das menschliche Auge. Das Hochzeitswäldle Löchlesäcker ...

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Blühende Blumenwiesen locken nicht nur zahlreiche Insekten an, sondern erfreuen auch das menschliche Auge. Das Hochzeitswäldle Löchlesäcker ...
E 20 057 C

                    Amts-
                      Amts-
                          undund
                              Mitteilungsblatt
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                                                                     Neckar
                                                                       Neckar
                                                                            · 48.
                                                                               · 49.
                                                                                  Jahrgang
                                                                                     Jahrgang
                                                                                            · Nr.
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                                                                                                     · 10.
                                                                                                        · 18.
                                                                                                           Januar
                                                                                                              Juni 2020
                                                                                                                   2019

         Blühende Blumenwiesen locken nicht nur
         zahlreiche Insekten an, sondern erfreuen
         auch das menschliche Auge.
         Das Hochzeitswäldle Löchlesäcker erfreut
         mit einer Vielzahl an verschiedenen Blumen.
Blühende Blumenwiesen locken nicht nur zahlreiche Insekten an, sondern erfreuen auch das menschliche Auge. Das Hochzeitswäldle Löchlesäcker ...
Seite 2                                                   FREIBERGER NACHRICHTEN                                             Nr. 25/2020

                                                                               Arbeitsplatz durch eine Plexiglas-Scheibe von den Besu­
             Amtliche Mitteilungen                                             chern getrennt.
                                                                                                 Hygiene beachten
Ausgabe des Gerechtigkeitsholzes                                               Bitte halten Sie sich an die allgemeinen Hygiene-Regeln.
                                                                               Diese Regeln schützen uns alle und helfen, die Verbrei­
          2019/2020                                                            tung des Corona-Virus einzudämmen. Desinfizierende
                                                                               Mittel zur Reinigung der Hände stehen im Rathaus für
Wir möchten die Holzberechtigten darauf hinweisen,
                                                                               die Besucherinnen und Besucher zur Verfügung.
dass die Ausgabe des Gerechtigkeitsholzes Heutings­
heim in der Zeit von Mitte Juli bis Ende August 2020 er­                                        Auf Abstand gehen
folgt. Organisiert wird die Holzausgabe wieder von der
                                                                               Bitte achten Sie immer auf den nötigen Sicherheitsab­
Firma RW-Brennholz, Auf dem Bild 6, 71726 Benningen.
                                                                               stand von mindestens 1,5 Metern.
Bitte setzen Sie sich für eine Terminvereinbarung direkt
mit der Firma RW-Brennholz, Tel. 0 71 44/80 68 86 oder
01 79/758 97 37, in Verbindung. Bitte vereinbaren Sie                          Überblick über die Schließung und
rechtzeitig einen Termin, damit die Holzausgabe mög­
lichst reibungslos abgewickelt werden kann.
                                                                               Öffnung städtischer Einrichtungen
                                                                                     und Veranstaltungen
       Freiberger Rathaus geöffnet                                             Die Stadtbibliothek und das Rathaus sind geöffnet, aller­
                                                                               dings nur nach telefonischer Terminvergabe, um so die
            Terminvereinbarung erforderlich                                    gleichzeitig anwesende Besucheranzahl zu begrenzen
                                                                               und die Abstandsregeln in den Räumen einhalten zu
Bürgerinnen und Bürger können das Rathaus persönlich
                                                                               können.
aufsuchen. Einige zusätzliche Regeln und Einschrän­
                                                                               Die Sportplätze im Freien und die städtischen Sporthallen
kungen müssen jedoch beachtet werden, um die Ausbrei­
                                                                               können unter Auflagen für den Trainingsbetrieb genutzt
tung des Corona-Virus auch weiterhin einzudämmen.
                                                                               werden. Auch die Bolzplätze, ebenso wie die Spielplätze
Um zu vermeiden, dass sich zu viele Menschen in den
                                                                               können wieder zu bestimmten Zeiten, unter bestimmten
Rathausfluren und in den Wartebereichen begegnen,
                                                                               Auflagen und unter Beachtung von Hygieneregeln ge­
empfangen die Ämter Besucher nur nach telefonischer
                                                                               nutzt werden.
Terminvereinbarung. Eine neue online-Terminvergabe
                                                                               Das Museum im Schlössle, das Afrikahaus und die
wird derzeit technisch vorbereitet.
                                                                               Kleiderkammer bleiben weiterhin geschlossen, da eine
Wichtige Durchwahlen nach der Telefonnummer 278- für
                                                                               Umsetzung der Hygieneanordnungen derzeit nicht ge­
die Terminvergabe im Rathaus:
                                                                               währleistet werden kann. Das Jugendhaus „Pink Panda“
• Pforte: -0
                                                                               hat seinen Betrieb unter Einhaltung von Vorgaben und
• Bürgerbüro: -102/ -100
                                                                               Hygieneregeln wieder aufgenommen. Maximal 10 Per­
• Standesamt: -103
                                                                               sonen dürfen sich dort aufhalten. Der Zugang wird gere­
• Ortsbehörde: -188/ -104
                                                                               gelt. Jugendliche sollen einen Mundschutz mitbringen,
• Kinderbetreuung: -183/ -127
                                                                               der in den Bereichen des Zugangs zur Toilette und in den
• Friedhofsamt: -131
                                                                               Fluren getragen wird, in denen die Abstandsregeln nicht
• Steueramt: -143/ -142
                                                                               eingehalten werden können.
• Baurechtsbehörde/ Ordnungsamt: -110
                                                                               Das Stadtbad ist weiterhin geschlossen, weil aktuell noch
• Stadtkasse: -117
                                                                               Sanierungsarbeiten an den Damenduschen abgeschlos­
• Gaststätten und Gewerbe: -114/-106 (telefonische Ter­
                                                                               sen werden müssen, die wegen der durch Corona be­
  minannahme hier nur vormittags)
                                                                               dingten Schließung in den letzten Wochen angefangen
Weitere Rufnummern von Ansprechpartnern für die Ter­
                                                                               wurden. Der Gemeinderat hat am 16.06. darüber bera­
minvergabe und die zum Teil durch den Umbau geänder­
                                                                               ten, ob die ebenfalls dringend erforderliche Sanierung
ten Zimmernummern der Rathausmitarbeitenden finden
                                                                               der Herrenduschen, die für die Schließzeit des Stadtbads
Sie auf der Homepage der Stadt Freiberg unter: www.
                                                                               während der Sommerpause 2021 geplant war, ebenfalls
freiberg-an.de/de/buergerservice-stadt-rathaus/stadt­
                                                                               vorgezogen werden sollen. Die Stadtverwaltung schlägt
verwaltung/ansprechpartner
                                                                               dies vor, da aktuell bereits Sanierungen laufen und weil
                 Bargeldzahlung vermeiden                                      das Stadtbad, entsprechend der aktuellen Corona-Ver­
                                                                               ordnung „Sportstätten“ und den hier geforderten, hohen
Anfallende Gebühren sollten nach Möglichkeit überwie­
                                                                               Hygieneauflagen, ohnehin nur sehr eingeschränkt ge­
sen oder zumindest mit passendem Bargeld bezahlt wer­
                                                                               öffnet werden kann. Die Beschlussfassung erfolgte nach
den. Im Bürgerbüro ist eine Kartenzahlung möglich.
                                                                               Redaktionsschluss.
                 Bitte Schutzmasken tragen                                     Kulturveranstaltungen in der Schlosskelter bleiben wei­
                                                                               terhin abgesagt, da eine Einhaltung der Abstandsregeln
Der Zutritt zum Rathausgebäude wird nur mit Mund-
                                                                               dort nicht sinnvoll nach den geltenden Vorgaben um­
Nasen-Schutzmasken erlaubt. Die Mitarbeiterinnen und
                                                                               setzbar ist. Großveranstaltungen mit 100 Personen oder
Mitarbeiter mit häufigem Kundenverkehr sind an ihrem
                                                                               mehr im PRISMA sind derzeit laut Verordnung nicht er­
                                                                               laubt. Grundsätzlich sind Kulturveranstaltungen bis 99
Herausgeber des Amtblattes ist die Stadt Freiberg a. N. Verantwortlich für
                                                                               Personen erlaubt. Das Mobile Kino kann unter entspre­
den amtlichen Inhalt einschließlich der Sitzungsberichte der Gemeindeor-       chenden Voraussetzungen wieder stattfinden.
gane und anderer Veröffentlichungen der Stadtverwaltung Freiberg a. N. ist
der Bürgermeister der Stadt (Dirk Schaible) oder sein Vertreter im Amt. Ver-
antwortlich für den übrigen Inhalt ist der vom Verlag benannte verantwortli-    FREIBERGER NACHRICHTEN ONLINE
che Redakteur (Thomas Memminger) der Firma Druck und Verlag Memmin-
                                                                                In Krisenzeiten ist die Informationsversorgung wichti­
ger GmbH, Benzstraße 9, 71691 Freiberg a. N., Tel. (0 71 41) 791100, Fax
(0 71 41) 70 70 91, mail@druckerei-memminger.de
                                                                                ger denn je. Daher stellt der Verlag Memminger wäh­
Bezugspreis halbjährlich 11,20 € · Anzeigenpreis lt. Anzeigentarif 1/2015       rend der Corona-Krise allen Bürgerinnen und Bür­
Anzeigenabteilung: Telefon (0 71 41) 7911014 · Fax (0 71 41) 7911029            gern die Freiberger Nachrichten kostenlos online zur
E-Mail: anzeigen@freiberger-nachrichten.de                                      Verfügung: www.mitteilungsblattdigital.de
www.freiberger-nachrichten.de · Freiberg im Internet: www.freiberg-an.de
Blühende Blumenwiesen locken nicht nur zahlreiche Insekten an, sondern erfreuen auch das menschliche Auge. Das Hochzeitswäldle Löchlesäcker ...
Nr. 25/2020                                 FREIBERGER NACHRICHTEN                                                     Seite 3

          Veranstaltungskalender                                           Bereitschaftsdienste
  Donnerstag, 25. Juni 2020
     Walking/Lauftreff, Stadt Freiberg – Fr. Katzen­                 Ärztlicher Bereitschaftsdienst
     wadel, 8:30 Uhr, Wasen-Stadion (max. 5 Grup­                 Notfallpraxis nördlicher Landkreis Ludwigsburg e.V.
     pen à 5 Personen)                                                   Riedstraße 12, 74321 Bietigheim-Bissingen
                                                                   (in den neuen Räumen im Krankenhaus Bietigheim)
                                                             Öffnungszeiten: Montags bis donnerstags ab 18.00 Uhr und
  Weitere Temine und Infos zu den Veran-
                                                             freitags ab 16.00 Uhr bis jeweils morgens um 7.00 Uhr, sams­
  staltungen finden Sie auf der Homepage                     tags, sonntags und feiertags durchgehend bis am nächsten
  der Stadt Freiberg in der Rubrik Kultur                    Werktag 7.00 Uhr.
  & Freizeit unter www.freiberg-an.de                        Parkmöglichkeit vor dem Haus und in der Krankenhaus-
                                                             Tiefgarage Bietigheim. Gehfähige Patienten werden gebeten,
                                                             in die Praxis zu kommen.
                                                             Ärztlicher Bereitschaftsdienst an den Wochenenden und Fei­
                                                             ertagen und außerhalb der Sprechstundenzeiten: Kostenfreie
                    Endgültige Absage des                    Rufnummer 116 117
                        31. Freiberger                       Montag bis Freitag 9.00 bis 19.00 Uhr: docdirekt – Kostenfreie
                                                             Onlinesprechstunde von niedergelassenen Haus- und Kinder­
                       Bürgertags 2020                       ärzten, nur für gesetzlich Versicherte unter 07 11 – 96 58 97 00
                                                             oder docdirekt.de
                    Aufgrund der aktuellen Lage ist im
                    Moment nicht abzusehen, wie sich         Kinder- und Jugendärztlicher Notdienst
                    die Situation in den nächsten Wo­             Bei akuten Erkrankungen und anderen Notfällen:
chen und Monaten weiterentwickelt. Laut Bund-Länder-            Notfallpraxis für Kinder- und Jugendliche im Klinikum
Beschluss sind Großveranstaltungen bis zum 31. August              Ludwigsburg, Posilipostr. 4, 71640 Ludwigsburg.
vorerst nicht gestattet. Wir haben uns daher schweren            Öffnungszeiten: Montag – Freitag 18.00 Uhr bis am
Herzens dafür entschieden, den 31. Freiberger Bürger­                       nächsten Morgen um 8.00 Uhr;
tag für dieses Jahr endgültig abzusagen.                            Samstag, Sonntag und an Feiertagen ganztags
Die Verleihung der Bürgermedaillen soll im Herbst bei            von 8.00 Uhr bis am nächsten Morgen um 8.00 Uhr.
einer Veranstaltung im kleineren Rahmen stattfinden.             Eine telefonische Anmeldung ist nicht erforderlich,
Über den genauen Ablauf und den Termin werden die zu                 bitte bringen Sie die Versichertenkarte mit.
Ehrenden rechtzeitig informiert.                                        Die Notfallpraxis ist Montag bis Freitag
Die Ehrungen Freiberger Dank und der Freiberger Nach-                   von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr geschlossen.
haltigkeitspreis werden auf den nächsten Bürgertag 2021         Augenärztlicher Bereitschaftsdienst
verlegt. Der 32. Bürgertag 2021 wird voraussichtlich am       Service-Nummer für den Bereitschaftsdienst 0 18 06/07 14 10.
26.02.2021 stattfinden.                                                   Internet: www.augennotfall.de
Die Sportler, die Schüler und die Blutspender erhalten ih­
re Urkunden und ein Präsent der Stadt Freiberg auf dem          Rettungsdienst / Krankentransport
postalischen Weg. Als Anerkennung für ihre Leistungen                 Rettungsleitstelle Ludwigsburg, Telefon 112
im letzten Jahr, werden wir nach Rückmeldung der zu
Ehrenden einen Artikel in den Freiberger Nachrichten             Zahnärztlicher Bereitschaftsdienst
bringen.                                                               Zu erfragen unter Telefon 07 11/7 87 77 33.

                                                              Nacht- u. Sonntagsdienst der Apothe-
Kostenlose Energieberatung in der
                                                                                          ken
    Stadt Freiberg am Neckar                                     20. Juni:   Palm‘sche Apotheke am Rathaus Freiberg
Die Energieagentur Kreis Ludwigsburg (LEA) e.V. be­                          Marktplatz 10, Telefon 0 71 41/70 76 77
rät zu allen Fragen rund um die Energiewende, z. B. zu         21. Juni:     Stadt-Apotheke Großbottwar
energetischer Sanierung, Heizungs- und Fenstertausch,                        Bei der Stadtmauer 1, Telefon 0 71 48/92 22 73
das Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg,                  Sozialstation Freiberg am Neckar
Wärmedämmung, Solarenergie und finanzielle Förde­                                Telefon 0 71 41/27 16 90
rungen. Diese (aktuell telefonisch stattfindende) unab­
hängige und neutrale Energieerstberatung ist für alle
Bürgerinnen und Bürger der Stadt Freiberg am Neckar
                                                                         Tierärztliche Notdienste
                                                             Der Tierärztliche Notdienst ist über die Telefonnummer des/
kostenlos. Sie sind herzlich eingeladen, das Angebot der
                                                                        der Haustierarztes/ärztin zu erfragen.
Energieagentur zu nutzen.
Termine für die regelmäßigen Beratungen am 2. Montag                                   Polizei
des Monats können mit der LEA unter 0 71 41 / 6 88 93-0                         Telefon 0 71 41/64 37 80
vereinbart werden. Die nächsten buchbaren Beratungen               (wenn nicht besetzt 0 71 44/90 00 Revier Marbach)
finden ausnahmsweise am Montag, den 13. Juli 2020,
statt. Energie-Checks bei Ihnen zu Hause können un­               Notruf Telefon 110 Feuerwehr Telefon 112
ter derselben Nummer gebucht werden. Aufgrund der
Förderung durch das Bundesministerium für Wirtschaft              Bereitschaftsdienst Wasserwerk
und Energie und den Landkreis Ludwigsburg sind die               Während der Dienstzeiten: 2 78-131 Bereitschaft außer-
Checks für Bürgerinnen und Bürger kostenfrei. Da die            halb: 01 51/11 75 60 47 – Das öffentliche Rohrnetz geht bis
                                                                  zum Hauptabsperrventil an der Hauseinführung der
Termine nach der Corona-Zwangspause erst langsam                 ­A nschlussleitung. Für Schäden dahinter sprechen Sie
wieder anlaufen, kann es weiterhin zu längeren Warte­                    bitte den Notdienst der Installateure an.
zeiten kommen.
Weiterführende Informationen gibt es auf www.lea-lb.de.              Notdienst der Elektroinnung
Die Energieberatungen in Kooperation mit der Verbrau­            Der Notdienst ist rund um die Uhr unter der Nummer
cherzentrale Baden-Württemberg werden vom Bundes­                           0 71 41/22 03 53 zu erreichen.
ministerium für Wirtschaft und Energie gefördert.
Blühende Blumenwiesen locken nicht nur zahlreiche Insekten an, sondern erfreuen auch das menschliche Auge. Das Hochzeitswäldle Löchlesäcker ...
Seite 4                                         FREIBERGER NACHRICHTEN                                         Nr. 25/2020

                               Verordnung der Landesregierung
      über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2
   (Corona-Verordnung – CoronaVO)1 vom 9. Mai 2020 (in der ab 15. Juni 2020 gültigen Fassung)
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1           für Tätigkeiten im Rettungsdienst sind gestattet, sofern
Satz 1 und 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)        dies unter Wahrung der in Absatz 2 Satz 1 angeführten
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Ar­       Grundsätze des Infektionsschutzes möglich ist.
tikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587)          (4) Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicher­
geändert worden ist, wird verordnet:                             zustellen, dass
                                                                 1. die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand
                          §1
                                                                     von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen be­
          Einschränkung des Betriebs an Schulen
                                                                     steht, und
(1) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 sind                        2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von min­
1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung auße­               destens 1,5 Metern zwischen den Personen gewähr­
    runterrichtlicher und anderer schulischer Veranstal­             leistet ist.
    tungen an den öffentlichen Schulen und den Schulen
                                                                                         § 1a
    in freier Trägerschaft,
                                                                 Einschränkung des Betriebs an Kindertageseinrichtun-
2. die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschuli­
                                                                 gen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und
    sche Zwecke,
                                                                              Kindertagespflegestellen
3. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässli­
    chen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung,            (1) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 ist der Betrieb von
    Horte sowie Horte an der Schule                              Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und Kin­
untersagt, soweit nicht nach Maßgabe der Absätze 2 und           dertageseinrichtungen sowie die Kindertagespflege un­
3 die Wiederaufnahme des Betriebs gestattet ist.                 tersagt, soweit nicht nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7
(2) Der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung von            die Wiederaufnahme des Betriebs gestattet ist.
Prüfungen an den öffentlichen Schulen und den Schu­              (2) Der Betrieb der Schulkindergärten, Grundschulför­
len in freier Trägerschaft, der Betrieb von Schulmensen          derklassen und Kindertageseinrichtungen ist gestattet
sowie die Veranstaltungen außerschulischer Bildungs­             für Kinder,
träger, die der Vorbereitung auf schulische Abschluss­           1. die nach § 1b Absatz 2 zur Teilnahme an der erweiter­
prüfungen dienen, sind gestattet, sofern dies unter Wah­             ten Notbetreuung berechtigt sind,
rung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes und             2. mit einem vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe
den durch die Verordnung des Kultusministeriums nach                 oder der Leitung der Einrichtung festgestellten be­
§ 1d für die Wiederaufnahme des Betriebs getroffenen                 sonderen Förderbedarf, oder
Bestimmungen möglich ist:                                        3. die nach den Nummern 1 und 2 nicht zur Teilnah­
1. es ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwi­                 me berechtigt sind, sofern nach Aufnahme der dort
    schen den Personen einzuhalten; die Gruppengrößen                genannten Kinder noch Aufnahmekapazitäten inner­
    sind hieran auszurichten; von den Vorgaben des Min-              halb der in Absatz 3 genannten Grenzen verbleiben.
    destabstands sind nur solche Tätigkeiten ausgenom­           Die Entscheidung über die Aufnahme der Kinder trifft
    men, bei denen eine engere körperliche Nähe nicht            die Leitung der Einrichtung. Sofern eine Auswahlent­
    zu vermeiden ist,                                            scheidung erforderlich ist, weil die Nachfrage nach Be­
2. der tägliche Betriebsbeginn, das tägliche Betriebsen­         treuungsplätzen die Betreuungskapazitäten übersteigt,
    de und die Pausen sollen insbesondere durch eine             entscheidet die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren
    zeitliche Staffelung so organisiert werden, dass das         Sitz hat, nach pflichtgemäßem Ermessen.
    Abstandsgebot nach Nummer 1 und eine Trennung                (3) Die zulässige Höchstgruppengröße ist einzuhalten.
    von Schülergruppen eingehalten werden können,                Diese beträgt die Hälfte der in der Betriebserlaubnis ge­
3. die Ausstattung der Einrichtung muss gewährleisten,           nehmigten Gruppengröße. Die Einrichtungsleitung kann
    dass die erforderlichen Hygienemaßnahmen durch­              im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung und der Ge­
    geführt werden können, insbesondere müssen                   meinde die Gruppengröße reduzieren, sofern dies erforder­
    a) ausreichende Gelegenheiten zum Waschen der                lich ist, um die Schutzhinweise nach Absatz 4 einzuhalten.
        Hände bestehen und ausreichend Hygienemittel             (4) Die gemeinsamen Schutzhinweise für Kindertages­
        wie Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung             einrichtungen des Kommunalverbands für Jugend und
        stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen      Soziales Baden-Württemberg, der Unfallkasse Baden-
        Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt           Württemberg und des Landesgesundheitsamtes Baden-
        werden,                                                  Württemberg in ihrer jeweils aktuellen Fassung sind
    b) alle Räume mehrmals täglich für einige Minuten            umzusetzen.
        gelüftet werden,                                         (5) Der Umfang der Betreuung in der Kindertagesein­
4. die Reinigung der Einrichtung muss täglich erfolgen,          richtung wird von den vorhandenen Ressourcen sowie
    Handkontaktflächen müssen regelmäßig, nach Mög­              von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Bedingun­
    lichkeit mehrmals täglich, mit einem tensidhaltigen          gen bestimmt und kann hinter dem des Regelbetriebs zu­
    Reinigungsmittel gereinigt werden.                           rückbleiben; für die Kinder der erweiterten Notbetreu­
Darüber hinaus sind die Hygienehinweise des Kultusmi­            ung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bestimmt sich der
nisteriums zu beachten.                                          Betreuungsumfang nach § 1b Absatz 4. Die Betreuung
(3) Der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung von            erfolgt in der Einrichtung, die das Kind bisher besucht
Prüfungen an Pflegeschulen, an Schulen für Gesund­               hat, in konstanten Gruppen.
heitsfachberufe und an Fachschulen für Sozialwesen               (6) Der Betrieb der Kindertagespflegestellen ist gestat­
im Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums und              tet, sofern
                                                                 1. die in Absatz 4 genannten Grundsätze des Infektions­
                                                                     schutzes gewahrt werden und
1 
  nichtamtliche konsolidierte Fassung nach Inkrafttreten der
  Dritten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Co­    2. die Betreuung in konstant zusammengesetzten Grup­
  rona-Verordnung vom 9. Juni 2020 (notverkündet gemäß § 4 des       pen stattfindet; es ist nicht zulässig, dass ein durch
  Verkündungsgesetzes und abrufbar unter http://www.baden-wu­        die Pflegeerlaubnis vorgesehener Platz zwischen Kin­
  erttemberg.de/corona-verordnung)                                   dern geteilt wird.
Blühende Blumenwiesen locken nicht nur zahlreiche Insekten an, sondern erfreuen auch das menschliche Auge. Das Hochzeitswäldle Löchlesäcker ...
Nr. 25/2020                                 FREIBERGER NACHRICHTEN                                              Seite 5

(7) Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicher­      (4) Die erweiterte Notbetreuung erstreckt sich in der
zustellen, dass                                              Regel auf den Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen
1. die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand         nach § 1 Absatz 1 oder § 1a, den sie ersetzt, und kann da­
    von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen be­       rüber hinaus auch die Ferienzeiträume sowie Sonn- und
    steht, und                                               Feiertage umfassen. Sie findet in der jeweiligen Ein­
2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von        richtung, die das Kind bisher besucht hat, durch deren
    mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen ge­          Personal und in konstant zusammengesetzten Gruppen
    währleistet ist.                                         statt. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders zu be­
                                                             gründenden Fällen zulässig und sind von der jeweiligen
                          § 1b
                                                             Einrichtungsleitung im Benehmen mit dem Träger der
                Erweiterte Notbetreuung
                                                             Einrichtung und der Gemeinde zu entscheiden.
(1) Für Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, in         (5) Die in der erweiterten Notbetreuung zulässige Grup­
Grundschulstufen an Sonderpädagogischen Bildungs-            pengröße beträgt bei Kindertageseinrichtungen höchs­
und Beratungszentren, Grundschulförderklassen, Schul­        tens die Hälfte der in der Betriebserlaubnis genehmigten
kindergärten und in den Klassenstufen 5 bis 7 an den auf     Gruppengröße, in Schulen höchstens die Hälfte des für
der Grundschule aufbauenden Schulen sowie für Kinder         die Regelklassen der jeweiligen Schulart maßgeblichen
in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, so­       Klassenteilers. Die gemeinsamen Schutzhinweise für
weit sie noch nicht wieder am Betrieb der Einrichtung        Kindertageseinrichtungen des Kommunalverbands für
oder der Tagespflegestelle teilnehmen, wird eine erwei­      Jugend und Soziales Baden-Württemberg, der Unfall­
terte Notbetreuung eingerichtet.                             kasse Baden-Württemberg und des Landesgesundheits­
(2) Berechtigt zur Teilnahme an der erweiterten Notbe­       amtes Baden-Württemberg sowie die Hygienehinweise
treuung sind Kinder, für die der örtliche Träger der öf­     des Kultusministeriums für die Schulen in ihrer jeweils
fentlichen Jugendhilfe feststellt, dass die Teilnahme an     aktuellen Fassung sind zu beachten. Die Einrichtungslei­
der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls          tung kann im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung
erforderlich ist. Ebenfalls teilnahmeberechtigt sind Kin­    und der Gemeinde die Gruppengröße reduzieren, sofern
der, deren Erziehungsberechtigte beide                       dies erforderlich ist, um diese Schutzhinweise einzuhal­
1. einen Beruf ausüben, dessen zugrundeliegende Tä­          ten. Beim gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicher­
    tigkeit zur Aufrechterhaltung der kritischen Infra­      zustellen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern
    struktur nach Absatz 8 beiträgt, oder                    zwischen den Tischen besteht und die Stehplätze so ge­
2. eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb     staltet sind, dass ein Abstand von 1,5 Metern zwischen
    der Wohnung wahrnehmen                                   den Personen gewährleistet ist.
und dabei unabkömmlich sowie durch ihre berufliche           (6) Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kinderta­
Tätigkeit an der Betreuung gehindert sind. Der Unab­         gesstättenverordnung kann in der erweiterten Notbetreu­
kömmlichkeit beider Erziehungsberechtigten nach Satz         ung abgewichen werden, sofern die Wahrnehmung der
2 steht es gleich, wenn eine Person alleinerziehend ist      Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist.
und sie die Voraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 oder        (7) (aufgehoben)
2 erfüllt. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erzie­      (8) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 2 Satz 1
hungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erzie­      Nummer 1 sind insbesondere
hungsberechtigte aus schwerwiegenden Gründen an der          1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-
Betreuung gehindert ist; die Entscheidung über die Zu­           KritisV) bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Er­
lassung einer solchen Ausnahme trifft unter Anlegung             nährung, Informationstechnik und Telekommunika­
strenger Maßstäbe die Gemeinde, in der die Einrichtung           tion, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen,
ihren Sitz hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach           Transport und Verkehr,
Satz 2 ist durch Vorlage einer entsprechenden Beschei­       2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pfle­
nigung des Arbeitgebers beziehungsweise des Dienst­              gerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrecht­
herrn zu belegen. Bei selbstständig oder freiberuflich           erhaltung dieser Versorgung notwendigen Unterstüt­
Tätigen tritt an die Stelle der Bescheinigung nach Satz 5        zungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten
die eigene Versicherung, dass die Voraussetzungen nach           Pflegedienste, auch soweit sie über die Bestimmung
Satz 2 vorliegen. Die Erziehungsberechtigten nach Satz           des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinausgeht,
2 und Alleinerziehende nach Satz 3 haben darüber hin­        3. die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Woh­
aus zu versichern, dass eine familiäre oder anderweitige         nungslosenhilfe, die Leistungen nach §§ 67 ff. des
Betreuung nicht möglich ist.                                     Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch erbringen, sowie
(3) Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung             gemeindepsychiatrische und sozialpsychiatrische
nicht ausreichen, um für alle nach Absatz 2 teilnahme­           Einrichtungen und Dienste, die einem Versorgungs­
berechtigten Kinder die Teilnahme an der erweiterten             vertrag unterliegen, und ambulante Einrichtungen
Notbetreuung zu ermöglichen, sind vorrangig die Kin­             und Dienste der Drogen- und Suchtberatungsstellen,
der aufzunehmen,                                             4. Regierung und Verwaltung, Parlament, Organe der
1. bei denen mindestens einer der Erziehungsberech­              Rechtspflege, Justizvollzugs- und Abschiebungshaft­
    tigten oder die oder der Alleinerziehende in der kri­        vollzugseinrichtungen sowie notwendige Einrich-
    tischen Infrastruktur nach Absatz 8 tätig und unab-          tungen der öffentlichen Daseinsvorsorge (einschließ­
    kömmlich ist,                                                lich der Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer
2. für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhil­       4 IfSG) sowie die in den § 1 Absatz 1 und § 1a genann­
    fe feststellt, dass die Teilnahme an der Notbetreuung        ten Einrichtungen,
    zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist,     5. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Not­
    oder                                                         fall- und Rettungswesen einschließlich Katastrophen­
3. die im Haushalt einer oder eines Alleinerziehenden            schutz sowie die Einheiten und Stellen der Bundes-
    leben.                                                       wehr, die mittelbar oder unmittelbar wegen der durch
Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht           das Virus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie im Ein­
ausreichen, um die nach den Satz 1 Nummer 1 bis 3 teil­          satz sind,
nahmeberechtigten Kinder aufzunehmen, entscheidet            6. Rundfunk und Presse,
die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat, nach    7. Beschäftigte der Betreiber beziehungsweise Unter­
pflichtgemäßem Ermessen über die Aufnahme der Kin­               nehmen für den öffentlichen Personennahverkehr
der.                                                             und den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftig­
Blühende Blumenwiesen locken nicht nur zahlreiche Insekten an, sondern erfreuen auch das menschliche Auge. Das Hochzeitswäldle Löchlesäcker ...
Seite 6                                     FREIBERGER NACHRICHTEN                                          Nr. 25/2020

    te der lokalen Busunternehmen, sofern sie im Linien­     (2) Mensen und Cafeterien bleiben geschlossen. Die
    verkehr eingesetzt werden,                               Studierendenwerke können unter entsprechender An­
8. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie          wendung von § 1 Absatz 4 in Verbindung mit § 4 Absatz
9. das Bestattungswesen.                                     3 Mensen und Cafeterien zur Nutzung ausschließlich
(9) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher      durch immatrikulierte Studierende, Doktoranden und
besuchte Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt         Beschäftigte der Hochschulen öffnen. Das Hygieneko­
und für die keine Ausnahme nach dieser Verordnung            nzept ist den Nutzerinnen und Nutzern zugänglich zu
vorgesehen ist, dürfen die betreffende Einrichtung nicht     machen.
betreten. Die Personensorgeberechtigten haben für die        (3) In Gebäuden und auf dem Gelände der Hochschulen
Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen.                   sind unbeschadet von Absatz 1 alle Veranstaltungen,
                                                             Ansammlungen und sonstigen Zusammenkünfte von
                          § 1c
                                                             jeweils mehr als zwanzig Personen bis zum Ablauf des
    Ausschluss von der Teilnahme, Betretungsverbot
                                                             30. Juni 2020 verboten. Dies gilt nicht für Gebäude und
(1) Ausgeschlossen von der Teilnahme an dem Betrieb          Einrichtungen der Universitätsklinika und sonstige kriti­
der Einrichtungen nach §§ 1 und 1a und von der erweiter­     sche Einrichtungen im Sinne von § 1b Absatz 8. § 3 Absät­
ten Notbetreuung nach § 1b sind Schülerinnen, Schüler        ze 3, 6 und 7 finden entsprechende Anwendung.
sowie Kinder,                                                (4) Unter Einhaltung der zum Zwecke des Infektionsschut­
1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder    zes gebotenen Regelungen können Zusammenkünfte zur
    standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten     Durchführung von Hochschulzugangsverfahren, Auf­
    Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder           nahmeprüfungen und Auswahlverfahren, einschließlich
2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte           Studierfähigkeitstests, sowie von Forschung und Lehre,
    Temperatur aufweisen.                                    einschließlich Prüfungen, die vom Rektorat abweichend
(2) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, denen die Teil­   von den Einschränkungen nach Absatz 1 und 3 zugelas­
nahme am Betrieb durch die Einrichtung oder Tagespfle­       sen werden, stattfinden; dies gilt auch für hochschulische
gestelle noch nicht wieder gestattet wurde, unterliegen      Veranstaltungen außerhalb des Geländes der Hochschu­
einem Betretungsverbot. Die Personensorgeberechtigten        len. Auf dem Gelände der Hochschulen können kulturelle
haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen.     Veranstaltungen von den Rektoraten und Leitungen un­
                                                             ter entsprechender Anwendung der Corona-Verordnung
                        § 1d
                                                             Veranstaltungen und Veranstaltungen des allgemeinen
   Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
                                                             Hochschulsports unter entsprechender Anwendung der
(1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG        Corona-Verordnung Sportstätten in der jeweils geltenden
ermächtigt, durch Rechtsverordnung                           Fassung zugelassen werden.
1. die Betriebsuntersagungen nach den §§ 1 und 1a so­        (5) Die Hochschulen gewährleisten in ihren Gebäuden
    wie die erweiterte Notbetreuung nach § 1b lageent­       und auf ihrem Gelände die Einhaltung angemessener
    sprechend auszuweiten oder einzuschränken,               Infektionsschutzmaßnahmen. § 4 Absatz 3 gilt entspre­
2. für die in den §§ 1 und 1a genannten Einrichtungen        chend. Näheres bestimmen die Rektorate, wobei sie
    weitere Bestimmungen zu den Schularten, Klassen­         über diese Mindestanforderungen hinausgehen dürfen,
    stufen, Fächern oder Altersgruppen zu treffen, für die   sofern dies zum Zwecke des Infektionsschutzes verhält­
    der Betrieb wiederaufgenommen wird, und Gruppen­         nismäßig ist.
    größen festzulegen, und                                  (6) Zur Vorbereitung und Durchführung von Abschluss­
3. für Bildungsangebote, soweit sie zu schulischen Ab­       prüfungen sowie für den planmäßigen Abschluss der
    schlüssen oder schulischen Lehramtsbefähigungen          Studien- und Ausbildungsabschnitte, die planmäßige Zu­
    führen, weitere Bedingungen und Modalitäten für die      lassung zum Vorbereitungs- und Ausbildungsdienst oder
    Wiederaufnahme des Betriebs insoweit festzulegen.        zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und
(2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG        Ordnung können ferner Ausnahmen von Absatz 1 und 3
ermächtigt, durch Rechtsverordnung                           zugelassen werden
1. die Gestattung des Unterrichtsbetriebs einschließ­        1. vom Innenministerium in Bezug auf die Hochschule
    lich der Durchführung von Prüfungen an den in § 1            für Polizei Baden-Württemberg und
    Absatz 3 genannten Einrichtungen einzuschränken          2. vom Justizministerium in Bezug auf die Hochschule
    oder auszuweiten und                                         für Rechtspflege Schwetzingen.
2. für die in § 1 Absatz 3 genannten Einrichtungen wei­      (7) Über die Nachholung von ausgefallenen Veranstal­
    tere Bestimmungen zur Wiederaufnahme, zum Betre­         tungen und Prüfungen entscheidet die Hochschule in
    ten und zur Durchführung des Schul- und Prüfungs­        eigener Verantwortung. Die Hochschulen sorgen im
    betriebs sowie zu den einzuhaltenden Maßnahmen           Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen dafür,
    zum Infektionsschutz zu treffen.                         dass die Studierenden alle im Sommersemester 2020 vor­
                                                             gesehenen Studienleistungen gegebenenfalls in modifi­
                        §2
                                                             zierter Form erbringen können und zugleich die Studier­
 Hochschulen, Akademien des Landes, Landesbibliothe-
                                                             barkeit gewährleistet ist.
                  ken und Archive
                                                             (8) Absätze 1 bis 7 gelten für das „Präsidium Bildung der
(1) Der Studienbetrieb in den Universitäten, Pädago­         Hochschule für Polizei“ entsprechend.
gischen Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen,
                                                                                    §3
Hochschulen für angewandte Wissenschaften, der Du­
                                                                Einschränkung des Aufenthalts im öffentlichen
alen Hochschule Baden-Württemberg, den Akademien
                                                             Raum und von Ansammlungen, Pflicht zum Tragen von
nach dem Akademiengesetz sowie in den privaten Hoch­
                                                                         Mund-Nasen-Bedeckungen
schulen (Hochschulen) bleibt bis zum Ablauf des 30. Juni
2020 ausgesetzt; digitale Formate sind unbeschadet des­      (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum Ab­
sen zulässig. Praxisveranstaltungen, die spezielle Labor-    lauf des 30. Juni 2020 nur alleine oder in einer Gruppe mit
bzw. Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern (zum          Angehörigen von bis zu zwei Haushalten oder mit bis zu
Beispiel Laborpraktika, Präparierkurse), sind nur unter      zehn Personen gestattet. Zu anderen Personen ist im öf­
besonderen Schutzmaßnahmen möglich, wenn sie zwin­           fentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand
gend notwendig sind. Landesbibliotheken, wissenschaft­       von 1,5 Metern einzuhalten. Personen ab dem vollende­
liche Bibliotheken an den Hochschulen und Archive kön­       ten sechsten Lebensjahr müssen zum Schutz anderer Per­
nen geöffnet werden.                                         sonen vor einer Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus
Blühende Blumenwiesen locken nicht nur zahlreiche Insekten an, sondern erfreuen auch das menschliche Auge. Das Hochzeitswäldle Löchlesäcker ...
Nr. 25/2020                                FREIBERGER NACHRICHTEN                                              Seite 7

1. im öffentlichen Personenverkehr, an Bahn- und Bus­       nehmern einschließlich der Proben und Vorbereitungs­
    steigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahr­    arbeiten zu gestatten und hierfür zum Schutz vor einer
    gastschiffen sowie in Flughafengebäuden und             Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 spezielle Bedingun­
2. in den Verkaufsräumen von Ladengeschäften und all­       gen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben
    gemein in Einkaufszentren                               und maximale Teilnehmerzahlen, festzulegen.
eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine ver­         (7) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem
gleichbare Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn dies           Grund unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen Aus­
nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen          nahmen vom Verbot nach den Absätzen 1, 2 und 6 Satz
zwingenden Gründen unzumutbar ist oder wenn nicht           1 zulassen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher       wenn
Schutz besteht.                                             1. Ansammlungen und sonstige Veranstaltungen der
(2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltun­         Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur im
gen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als              Sinne von § 1b Absatz 8 dienen oder
zwanzig Personen vorbehaltlich des Selbstorganisations­     2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltun­
rechts des Landtages und der Gebietskörperschaften bis          gen handelt und eine Verlegung des Termins nicht
zum Ablauf des 30. Juni 2020 verboten. Dieses Verbot gilt       möglich ist.
nicht, wenn die teilnehmenden Personen ausschließlich
                                                                                  § 3a
1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise El­
                                                            Verordnungsermächtigung für Maßnahmen für Ein- und
    tern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder,
                                                                              Rückreisende
2. Geschwister und deren Nachkommen sind oder
3. dem eigenen Haushalt angehören                           Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG er­
sowie für deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Le­      mächtigt, durch Rechtsverordnung unbeschadet der §§ 5
benspartner oder Partnerinnen oder Partner.                 und 6 Regelungen für Ein- und Rückreisende zur Bekämp­
(3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1          fung des Virus SARS-CoV-2 zu erlassen, insbesondere
und 2 sind Veranstaltungen, Ansammlungen und sonsti­        1. die Absonderung von Personen, die aus einem Staat
ge Zusammenkünfte, wenn sie                                    außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einreisen,
1. der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs       in geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,
    einschließlich der innerbetrieblichen und -dienstli­    2. die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28
    chen Aus- und Weiterbildung,                               Absatz 1 Satz 1 IfSG, sich bei den für sie zuständigen
2. der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit           Behörden zu melden und auf das Vorliegen der Vor­
    und Ordnung,                                               ausset-zungen für die Absonderung hinzuweisen,
3. der Daseinsfür- oder -vorsorge,                          3. die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 ge­
4. der medizinischen Versorgung, wie beispielsweise            mäß § 29 IfSG und
    der Gewinnung von Blutspenden und der gesund­           4. berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Num­
    heitsbezogenen Selbsthilfe im Sinne von § 20h des          mer 1 gemäß § 31 IfSG einschließlich solcher, die sich
    Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V), wenn ge­           gegen Personen richten, die ihren Wohnsitz außer­
    eignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen im            halb von Baden-Württemberg haben,
    Sinne von § 4 Absatz 3 getroffen werden, oder           sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich
5. der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit nach            weiterer Anordnungen hierzu gemäß § 28 Absatz 1 IfSG
    Artikel 8 des Grundgesetzes                             vorzuschreiben.
zu dienen bestimmt sind. Satz 1 Nummer 1 gilt insbe­
                                                                                    §4
sondere für Veranstaltungen, Ansammlungen und sons­
                                                                Einschränkung des Betriebs von Einrichtungen
tige Zusammenkünfte der Gerichte, der Staatsanwalt­
schaften sowie der Notarinnen und Notare des Landes.        (1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum Ab­
Bei Versammlungen nach Satz 1 Nummer 5 haben die            lauf des 30. Juni 2020 für den Publikumsverkehr unter­
Teilnehmer untereinander und zu anderen Personen, wo        sagt:
immer möglich, im öffentlichen Raum einen Mindestab­        1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere The­
stand von 1,5 Metern einzuhalten. Versammlungen im              ater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,
Sinne des Versammlungsgesetzes können verboten wer­         2. Kinos,
den, sofern der Schutz vor Infektionen anderweitig, ins­    3. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbä­
besondere durch Auflagen, nicht sichergestellt werden           der, Saunen,
kann.                                                       4. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sport­
(4) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von               stätten, insbesondere Fitnessstudios, sowie Tanzschu­
Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften             len und ähnliche Einrichtungen,
zur Religionsausübung sind zulässig. Das Kultusminis­       5. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrich­
terium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch            tungen; untersagt ist auch jede sonstige Ausübung
Rechtsverordnung Vorgaben zum Infektionsschutz und              des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3
sonstige ausführende Regelungen für Veranstaltungen             des Prostituiertenschutzgesetzes,
und sonstige Ansammlungen nach Satz 1, ferner für al­       6. Clubs und Diskotheken,
le Bestattungen, Totengebete sowie rituelle Leichenwa-      7. Messen, nicht-kulturelle Ausstellungen, Spezialmärk­
schungen zu erlassen.                                           te und ähnliche Einrichtungen und
(5) (aufgehoben)                                            8. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr.
(6) Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmern, auch      (2) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenom­
in Betrieben, Behörden und Einrichtungen, sind bis zum      men:
Ablauf des 31. August 2020 untersagt; bei der Bemessung     1. Kultureinrichtungen jeglicher Art und Kinos, wenn
der Teilnehmerzahl bleiben die Beschäftigten und sonsti­        und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung nach
gen Mitwirkenden außer Betracht. Absatz 3 Satz 1 Num­           Absatz 4 zugelassen ist,
mer 5 sowie Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Das So­      2. Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungshäuser und
zialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt,         Gedenkstätten,
durch Rechtsverordnung über die vorstehenden Absätze        3. Autokinos,
sowie die §§ 1 bis 2 und § 4 Absatz 6 und die auf deren     4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbä­
Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen hinaus Ver­             der und Saunen, wenn und soweit der Betrieb durch
anstaltungen im Sinne des Satzes 1 mit bis zu 500 Teil­         Rechtsverordnung nach Absatz 8 zugelassen ist,
Blühende Blumenwiesen locken nicht nur zahlreiche Insekten an, sondern erfreuen auch das menschliche Auge. Das Hochzeitswäldle Löchlesäcker ...
Seite 8                                    FREIBERGER NACHRICHTEN                                        Nr. 25/2020

5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sport­   festzulegen; dies kann auch im Wege einer innerdienstli­
    stätten, insbesondere Fitnessstudios, sowie Tanzschu­   chen Anordnung erfolgen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine
    len und ähnliche Einrichtungen, wenn und soweit der     Anwendung auf Musikschulen, Kunstschulen und Ju-
    Betrieb durch Rechtsverordnung nach Absatz 8 zuge­      gendkunstschulen, die innerbetriebliche und -dienstli­
    lassen ist,                                             che Aus- und Weiterbildung sowie die in den §§ 1 bis 2
6. Häfen und Flugplätze,                                    oder auf deren Grundlage durch Rechtsverordnung ge­
7. Messen, nicht-kulturelle Ausstellungen, Spezialmärk­     regelten Angebote.
    te und ähnliche Einrichtungen, wenn und soweit der      (7) Das Kultusministerium und das Sozialministerium
    Betrieb durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 zuge­      werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch ge­
    lassen ist, und                                         meinsame Rechtsverordnung Bedingungen und Moda­
8. ab 15. Juni Betrieb von Reisebussen im touristischen     litäten für den Betrieb an Musikschulen, Kunstschulen
    Verkehr, wenn und soweit der Betrieb durch Rechts­      und Jugendkunstschulen, etwa zu zulässigen Unter-
    verordnung nach Absatz 9 zugelassen ist.                richtsangeboten, Unterrichtsformen und Gruppengrö­
(3) Besucher und Kunden von Einrichtungen und Betrie­       ßen, sowie über Absatz 4 hinausgehende oder davon ab­
ben mit Publikumsverkehr haben, sofern keine geeig­         weichende Hygienevorgaben festzulegen.
neten Trennvorrichtungen vorhanden sind, wo immer           (8) Das Kultusministerium und das Sozialministerium
möglich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu an­          werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch ge­
deren Personen einzuhalten und an den in § 3 Absatz 1       meinsame Rechtsverordnung für alle öffentlichen und
Satz 3 angeführten Orten eine Mund-Nasen-Bedeckung          privaten Sportanlagen und Sportstätten einschließlich
zu tragen. Ausgenommen von der Abstandspflicht sind         Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder
Gruppen mit Angehörigen von bis zu zwei Haushalten          und Saunen sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtun­
oder mit bis zu zehn Personen; außerhalb des öffentli­      gen Bedingungen und Anforderungen für die Wieder­
chen Raums gilt die Abstandspflicht nicht für erlaubte      aufnahme des Betriebs, Höchstgruppengrößen, zulässi­
Veranstaltungen und Ansammlungen nach § 3 Absatz 2.         ge Trainingsformate sowie über Absatz 3 hinausgehende
Betriebe und Einrichtungen mit Publikumsverkehr ha­         oder davon abweichende Hygienevorgaben festzulegen.
ben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen        Darüber hinaus können sie durch gemeinsame Rechts­
Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt gesteu­       verordnung für den Profisport den Betrieb weitergehend
ert wird und Warteschlangen vermieden werden. Insbe­        gestatten und Regelungen nach Satz 1 sowie zur Abson­
sondere ist darauf hinzuwirken, dass gemäß den Sätzen       derung von Profisportlern sowie deren Trainern, Betreu­
1 und 2 Abstand gehalten wird. Die Abstandspflicht gilt     ern und weiteren beteiligten Personen treffen.
nicht, soweit eine engere körperliche Nähe nicht zu ver­    (9) Das Sozialministerium und das Verkehrsministerium
meiden ist, insbesondere bei Tätigkeiten im Zusammen­       werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch ge­
hang mit der Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln und      meinsame Rechtsverordnung Bedingungen und Anfor­
Pflegehilfsmitteln, der Erbringung ärztlicher, zahnärzt­    derungen für die Wiederaufnahme des Betriebs sowie
licher, psychotherapeutischer, pflegerischer und sonsti­    über Absatz 3, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz
ger Tätigkeiten der Gesundheitsversorgung und Pflege        3, hinausgehende oder davon abweichende Hygienevor­
im Sinne des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch und des         gaben für den öffentlichen Personenverkehr und den tou­
Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) sowie der Er­        ristischen Verkehr festzulegen.
bringung von Assistenzleistungen im Sinne des Neun­
                                                                                      § 4a
ten Buchs Sozialgesetzbuch einschließlich der Ermögli­
chung von Blutspenden.                                      (aufgehoben)
(4) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG
                                                                                      §5
ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Betrieb von
                                                                           Erstaufnahmeeinrichtungen
Einrichtungen, soweit nicht in den nachfolgenden Ab­
sätzen oder in anderen Vorschriften dieser Verordnung       (1) Personen, die in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung
nähere Bestimmungen getroffen sind, im Einvernehmen         gemäß § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) auf­
mit dem zuständigen Ministerium zu gestatten und hier­      genommen werden, dürfen bis zum Ablauf des 30. Juni
zu Bedingungen und Anforderungen, insbesondere über         2020 für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Beginn ihrer
Absatz 3 hinausgehende oder davon abweichende Hygi­         Unterbringung gemäß § 6 Absatz 1 FlüAG den ihnen jeweils
enevorgaben, festzulegen.                                   zugewiesenen Unterbringungs- und Versorgungsbereich
(5) Das Sozialministerium und das Wirtschaftsministe­       nicht verlassen. Das zuständige Regierungspräsidium
rium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch        kann den Betroffenen jederzeit neue Unterbringungs- und
gemeinsame Rechtsverordnung über Absatz 3 hinausge­         Versorgungsbereiche zuweisen und Ausnahmen von der
hende oder davon abweichende Hygienevorgaben für Ein­       Verpflichtung des Satzes 1 anordnen.
zelhandelsbetriebe, Handwerker, Vergnügungsstätten,         (2) Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG
Betriebe in den Bereichen Tattoo und Piercing, Massage,     ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitergehende Re­
Kosmetik, Nagelpflege und Fußpflege, Sonnenstudios,         gelungen zur Separierung bestimmter Personengruppen
Beherbergungsbetriebe, Camping- und Wohnmobilstell­         innerhalb der Landeserstaufnahmeeinrichtungen zu er­
plätze, Freizeitparks sowie für das Gaststättengewerbe      lassen.
festzulegen.
                                                                                    §6
(6) Für Bildungsangebote jeglicher Art einschließlich der
                                                            Verordnungsermächtigung für Maßnahmen zum Schutz
Abnahme von Prüfungen, auch wenn diese außerhalb
                                                                      besonders gefährdeter Personen
von Bildungseinrichtungen erbracht werden, gilt Absatz
3 Sätze 1 und 2 entsprechend. Abweichend von Absatz 3       Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG er­
Sätze 3 und 4 finden die Grundsätze des Infektionsschut­    mächtigt, für
zes nach § 1 Absatz 2 Satz 1 sowie § 1 Absatz 4 Anwen­      1. Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
dung. Das für den Gegenstand des Bildungsangebots              und 3 bis 5 IfSG,
jeweils fachlich zuständige Ministerium wird gemäß          2. teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Pfle­
§ 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung            ge- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderun­
Bedingungen und Modalitäten für die Erbringung, etwa           gen einschließlich Kurzzeitpflege sowie teilstationä­
zu zulässigen Unterrichtsangeboten, Unterrichtsformen          re Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe,
und Gruppengrößen, sowie über die Sätze 1 und 2 hin­        3. stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege-
ausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben              und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen,
Blühende Blumenwiesen locken nicht nur zahlreiche Insekten an, sondern erfreuen auch das menschliche Auge. Das Hochzeitswäldle Löchlesäcker ...
Nr. 25/2020                                 FREIBERGER NACHRICHTEN                                               Seite 9

    stationäre Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe,         lizeivollzugsdienst zu regeln, soweit dies aus Gründen
    ambulant betreute Wohnprojekte der Wohnungslosen­        des Infektionsschutzes erforderlich ist
    hilfe sowie von einem Anbieter verantwortete ambu­       1. zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Polizei­
    lant betreute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-,             vollzugsdienstes sowie der Beschäftigten der Ortspo­
    Teilhabe- und Pflegegesetz,                                  lizeibehörden vor Ansteckung bei Einsätzen,
4. Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und        2. zur Anordnung, Durchführung, Überwachung und
    Umfeld von Pflege, insbesondere                              des Vollzugs von Maßnahmen nach dem Infektions­
    a) Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1              schutzgesetz,
        SGB XI in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der Unter­     3. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrig­
        stützungsangebote-Verordnung (UstA-VO) wie               keiten nach dem Infektionsschutzgesetz und auf sei­
    aa) Betreuungsgruppen (für Personen mit überwie­             ner Grundlage ergangener Rechtsverordnungen und
        gend kognitiven Einschränkungen, beispielswei­       4. zur Prüfung der Haft- oder Unterbringungsfähigkeit
        se demenziell erkrankte pflegebedürftige Men­            sowie der Erforderlichkeit einer isolierten Unterbrin­
        schen) und                                               gung in Gewahrsamseinrichtungen und Justizvoll­
    bb) Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Frei­           zugsanstalten.
        zeitausfahrten für behinderte und pflegebedürfti­                             §9
        ge Menschen,                                                          Ordnungswidrigkeiten
    b) Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1
        Satz 1 Nummer 2 SGB XI in Verbindung mit § 7         (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer
        UstA-VO und                                          24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    c) Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in         1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 sich im öffentlichen
        Verbindung mit § 8 UstA-VO                               Raum aufhält,
nähere Regelungen zu einer lageangepassten Verwirk­          2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 3 oder § 4 Absatz 3 Satz 1
lichung des Schutzes vor einer Infektion mit dem Virus           keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,
SARS-CoV-2 im Hinblick auf Bedienstete, Bewohner, Be­        3. entgegen § 3 Absatz 2 an einer Veranstaltung oder
sucher und sonstige Dritte durch Rechtsverordnung fest­          sonstigen Ansammlung von jeweils mehr als zwanzig
zulegen. In der Rechtsverordnung kann insbesondere               Personen teilnimmt,
festgelegt werden, dass                                      4. entgegen § 3 Absatz 7 Auflagen zum Schutz vor Infek­
1. diese Einrichtungen und Angebote nicht oder nur               tionen nicht einhält,
    unter bestimmten Voraussetzungen oder in räumlich,       5. entgegen § 4 Absatz 1 eine Einrichtung betreibt,
    zeitlich und personell eingeschränktem Umfang be­        6. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 4 nicht darauf hinwirkt,
    treten, verlassen oder sonst wahrgenommen werden             dass zwischen Personen ein Mindestabstand von 1,5
    dürfen,                                                      Metern eingehalten wird,
2. bestimmte Konzepte zum Hygieneschutz zu erstellen         7. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 einen ihm zugewiesenen
    und Informationspflichten zu erfüllen sind,                  Unterbringungs- und Versorgungsbereich verlässt oder
3. bestimmte Hygienevorgaben einzuhalten sind, insbe­        8. entgegen § 7 eine der genannten Einrichtungen be­
    sondere ein Mindestabstand oder das Tragen einer             tritt.
    Mund-Nasen-Bedeckung,                                    (2) In Rechtsverordnungen nach § 1d, § 3 Absatz 4 Satz 2
4. die Leitung der Einrichtung Namen und Adresse von         und Absatz 6 Satz 3, § 3a, § 4 Absätze 4 bis 9, § 4a Absatz
    Besuchern zur Nachverfolgung beim Auftreten von          4, § 5 Absatz 2 und § 6 können Bußgeldbewehrungen für
    Infektionen erheben und bis zu vier Wochen spei­         den Fall von Zuwiderhandlungen gegen die darin enthal­
    chern darf und                                           tenen Bestimmungen vorgesehen werden.
5. bei Nichteinhaltung der Vorgaben oder sonstigem Auf­                                § 10
    treten infektionsrelevanter Umstände eine sofortige                            Inkrafttreten
    Beendigung eines Besuchs der Einrichtung oder des
    Angebots durch die Leitung erfolgen kann.                (1) § 4 Absätze 5 und 8 dieser Verordnung treten am Tag
                                                             nach ihrer Verkündung in Kraft.
                          §7                                 (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 11. Mai 2020 in
                   Betretungsverbote                         Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 17.
In den in § 1 Absatz 1, § 1a Absatz 1 und § 2 Absatz 1 ge­   März 2020, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
nannten Einrichtungen gilt, soweit deren Betrieb nicht       vom 2. Mai 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkün­
gänzlich eingestellt wird, ein generelles Betretungsver­     dungsgesetzes und abrufbar unter http://www.baden-
bot für Personen, die in Kontakt zu einer infizierten Per­   wuerttemberg.de/corona-verordnung) geändert worden
son stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit ei­       ist, außer Kraft.
ner infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind,                             § 11
oder die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte                             Außerkrafttreten
Temperatur aufweisen.
                                                             Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 außer Kraft, mit
                       §8                                    Ausnahme von § 3 Absatz 6 Sätze 1 und 2, die am 31. Au­
 Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz           gust 2020 außer Kraft treten. Sofern in dieser Rechtsver­
(1) Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende        ordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Maßnah­
Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen,            men bis zum Außerkrafttreten der Verordnung.
bleibt von dieser Verordnung unberührt. Für den Erlass       Stuttgart, den 9. Mai 2020
von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ist das        Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Sozialministerium zuständige oberste Polizeibehörde.         Kretschmann, Strobl, Sitzmann, Dr. Eisenmann, Bauer,
Das Sozialministerium übt die Fachaufsicht für Maßnah­       Untersteller, Dr. Hoffmeister-Kraut, Lucha, Hauk, Wol,f
men der nach § 1 Absatz 6 der Verordnung des Sozialmi­       Hermann, Erler
nisteriums über Zuständigkeiten nach dem Infektions­
schutzgesetz zuständigen Ortspolizeibehörden aus.
(2) Das Sozial- und das Innenministerium werden er­          Anzeigen- und Redaktionsschluss für die nächste Ausgabe
mächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten         ist Montag, 22. Juni 2020, 18.00 Uhr, Benzstraße 9.
zur Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen            Später eingehende Manuskripte können nicht mehr be­
Gesundheitsbehörden, Ortspolizeibehörden und dem Po­         rücksichtigt werden.
Blühende Blumenwiesen locken nicht nur zahlreiche Insekten an, sondern erfreuen auch das menschliche Auge. Das Hochzeitswäldle Löchlesäcker ...
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