Entgelttarifvertrag für die Systemgastronomie - ab 1.1.2017 - Bundesverband der ...

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www.bundesverband-systemgastronomie.de

Entgelttarifvertrag
für die Systemgastronomie

ab 1.1.2017
Inhalt                                                                                                                                                                        Entgelttarifvertrag
§ 1 Geltungsbereich                        ...........................................................................................................................    2
                                                                                                                                                                              für die Systemgastronomie

§ 2 Eingruppierung und Tarifgruppen                                                 ...................................................................................   2
                                                                                                                                                                              Zwischen dem
§ 3 Entgelt           ..............................................................................................................................................   11
                                                                                                                                                                              Bundesverband der Systemgastronomie e. V.,
§ 4 Bezugsgröße der Entgelttabellen ................................................................................. 15                                                      vertreten durch das Präsidium
                                                                                                                                                                              Wilhelm-Wagenfeld-Straße 20, 80807 München
§ 5 Ausschlussfrist ........................................................................................................................... 15
                                                                                                                                                                              (nachfolgend BdS genannt)
§ 6 Schlussbestimmungen                                    .........................................................................................................   16                                                  – einerseits –

                                                                                                                                                                              und der

                                                                                                                                                                              Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten,
                                                                                                                                                                              vertreten durch den Hauptvorstand
                                                                                                                                                                              Haubachstraße 76, 22765 Hamburg
                                                                                                                                                                              (nachfolgend Gewerkschaft NGG genannt)
                                                                                                                                                                                                                         – andererseits –

                                                                                                                                                                                                                                            1
§ 1 Geltungsbereich                                                                                    Die Tätigkeit im Rotationssystem beinhaltet überwiegend verschie-
                                                                                                           denartige, sich abwechselnde Einzeltätigkeiten. Beschäftigte, die im
    1     Räumlich                                                                                         Rotationssystem tätig sind, werden zu Beginn der Tätigkeit in die Tarif-
          Dieser Tarifvertrag gilt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.                               gruppe 1 eingruppiert. Nach Ableistung der Anlernzeit werden diese in
                                                                                                           die Tarifgruppe 2 eingruppiert. Die Zuweisung einzelner Tätigkeiten
    2     Fachlich                                                                                         im Rotationssystem, die für eine Eingruppierung in die Tarifgruppe 3
          Für die Betriebe und Unternehmen der Systemgastronomie, die                                      erforderlich ist, darf den Beschäftigten nicht willkürlich versagt wer-
          ordentliches Mitglied im BdS sind.                                                               den. Im Streitfall hat der Arbeitgeber seine Gründe für die Versagung
                                                                                                           darzulegen und im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu
    3     Persönlich                                                                                       beweisen. Tätigkeiten im Rotationssystem, die ein Mitgliedsunterneh-
          Dieser Tarifvertrag regelt die Arbeitsbedingungen aller Arbeitnehmerin-                          men vollständig an ein Drittunternehmen übertragen hat, werden bei
          nen und Arbeitnehmer¹, einschließlich der Auszubildenden, die der                                der Eingruppierung in Tarifgruppe 3 nicht berücksichtigt.
          Gewerkschaft NGG angehören und in den Mitgliedsbetrieben und -unter-
          nehmen des BdS beschäftigt sind.                                                                 Die Nennung von Tätigkeits- und Funktionsbeschreibungen nebst
                                                                                                           Beispielen in den Tarifgruppen verpflichtet die Mitgliedsbetriebe und
          Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer                          -unternehmen nicht, diese in der ganzen Breite anzuwenden, insbe-
          und sonstige gesetzliche Vertreter der Mitgliedsunternehmen sowie                                sondere wenn dies aufgrund fehlender Tätigkeitsfelder nicht möglich
          für leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.                                         ist bzw. die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten auf bestimmte Tarif-
                                                                                                           gruppen begrenzt sind.

    § 2 Eingruppierung und Tarifgruppen                                                              3     Begriffserklärungen

    1     Die Beschäftigten sind bei ihrer Einstellung in die zutreffende Tarif-                           Rotationssystem
          gruppe einzugruppieren. Es kann einzelvertraglich ein Arbeitsentgelt                             Die Beschäftigung im Rotationssystem meint rollierende Tätigkei-
          verhandelt werden, das oberhalb der jeweiligen oder aller Tarifgrup-                             ten in den verschiedenen Arbeitsbereichen des Restaurants. Dazu
          pen liegt (übertarifliches Gehalt).                                                              gehören insbesondere Tätigkeiten im Gastraum, im Servicebereich
                                                                                                           inkl. Kasse, an den Produkt- und Getränkestationen im Küchenbe-
    2     Die Beschäftigten werden entsprechend der von ihnen überwiegend                                  reich verbunden mit allen anfallenden Arbeiten zur Vorbereitung und
          ausgeübten Tätigkeit nach den Tätigkeitsbeispielen in die Tarifgrup-                             Herstellung von Produkten und Produktzutaten (z. B. Pommes Frites,
          pen eingruppiert. Für die Eingruppierung in eine Tarifgruppe ist nicht                           Grill- und Frittierstationen, Salat- und Dessertzubereitung), inklusive
          allein die berufliche oder betriebliche Bezeichnung maßgebend.                                   sämtlicher notwendiger Hilfs-, Säuberungs- und Reinigungsarbeiten².
          Umfasst eine Tätigkeit mehrere Einzeltätigkeiten, die für sich alleine                           Zu den Tätigkeiten im Rotationssystem gehören ferner auch Reini-
          betrachtet unterschiedlichen Tarifgruppen zuzuordnen wären, so rich-                             gungsarbeiten im Sanitär- und Hygienebereich des Restaurants.
          tet sich die Eingruppierung nach der überwiegenden Einzeltätigkeit.

    1 Aus Gründen der einfacheren Lesart wird im Folgenden die Schreibweise „Beschäftigte“ synonym
      verwendet, womit gleichermaßen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemeint sind.                2 zur Tages- oder Nachtzeit

2                                                                                                                                                                                     3
Aufsichtsbefugnis                                                            Bei Arbeitnehmern, die zwischen Restaurants desselben Franchise-
        Stellt eine Tätigkeits- oder Funktionsbeschreibung auf eine Aufsichts-       nehmers, zwischen Franchisenehmern desselben Franchisesystems/
        befugnis ab, so ist darunter die fachliche Beaufsichtigung von Pro-          Marke, oder zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer dessel-
        duktions- und Arbeitsabläufen und der Einhaltung deren Standards zu          ben Franchisesystems/Marke wechseln, wird bei der Eingruppierung
        verstehen, ohne dass dabei disziplinarische und arbeitsvertragliche          in eine Tarifgruppe die Vorbeschäftigung nach bestandener Probe-
        Maßnahmen und Anordnungen ergriffen werden. Funktionen mit Auf-              zeit von einem Monat angerechnet, wenn zwischen der Ausübung der
        sichtsbefugnis sind insbesondere die des Crew Trainers, Crew Chiefs,         Tätigkeiten nicht mehr als neun Monate liegen.
        Production Leaders, der Kassenaufsichtskraft sowie des Team- &
        Champs Partners.                                                             Bei Teilzeitkräften verlängert sich die Dauer der tatsächlich ausge-
                                                                                     übten Tätigkeit bis zum Tarifgruppenwechsel von der Tarifgruppe 1 in
        Weisungsbefugnis                                                             die Tarifgruppe 2 entsprechend der jeweiligen Teilzeitquote, d. h. dem
        Stellt eine Tätigkeits- oder Funktionsbeschreibung auf eine Weisungs-        Verhältnis der vertraglichen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit
        befugnis ab, so liegt Weisungsbefugnis in diesem Sinne nur dann vor,         einer Vollzeitkraft. Sie darf jedoch maximal um 3 Monate verlängert
        wenn über die (fachliche) Aufsichtsbefugnis hinaus disziplinarische          werden.
        und arbeitsvertragliche Anordnungen und Maßnahmen getroffen
        werden können.                                                           5   Bei Vertretungen, bei denen Beschäftigte über einen Zeitraum von
                                                                                     einem Monat hinaus überwiegend eine Tätigkeit einer höheren Tarif-
        Erfolgreicher Abschluss betriebsinterner Qualifizierungsmaßnahmen            gruppe ausüben, erhalten diese für den Zeitraum der Vertretung das
        Die Mitgliedsunternehmen stellen durch das Angebot von betriebsin-           entsprechend höhere Arbeitsentgelt. Ein Anspruch auf Höhergruppie-
        ternen Qualifizierungsmaßnahmen sicher, dass, gemessen an defi-              rung erwächst den Beschäftigten hieraus jedoch nicht.
        nierten Anforderungsprofilen, geeigneten Beschäftigten unter
        Berücksichtigung der jeweiligen Belange der Einzelbetriebe Zugang        6   Der Arbeitgeber stellt sicher, dass hinsichtlich der in den Tarifgrup-
        zu diesen Maßnahmen ermöglicht wird, die, bei erfolgreichem Beste-           pen aufgeführten Tätigkeits- und Funktionsbeschreibungen nebst
        hen der Qualifizierungsmaßnahme, Grundvoraussetzung einer tarif-             Beispielen, die einen erfolgreichen Abschluss betriebsinterner Qua-
        lichen Höhergruppierung bei tatsächlicher Ausübung der Tätigkeit             lifizierungsmaßnahmen voraussetzen, durch definierte Anforde-
        darstellen. Durch das erfolgreiche Bestehen der Qualifizierungsmaß-          rungsprofile Zugangsvoraussetzungen zu betriebsinternen Quali-
        nahme entsteht kein Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung in der           fizierungsmaßnahmen transparent gemacht werden. Beschäftigte,
        jeweiligen Position.                                                         die dem jeweiligen Anforderungsprofil entsprechen und sich um den
                                                                                     Zugang entsprechender Qualifizierungsmaßnahmen bewerben, ist
    4   Erfolgt der Tarifgruppenwechsel im Rahmen der in den Tarifgruppen            unter Berücksichtigung der betrieblichen wie wirtschaftliche Belange
        aufgeführten Tätigkeits- und Funktionsbeschreibungen nebst Bei-              Zugang zu diesen Maßnahmen zu ermöglichen. Die Ablehnung einer
        spielen aufgrund der Dauer der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit,             Bewerbung um den Zugang zu betriebsinternen Qualifizierungsmaß-
        ist die Dauer der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit im bestehenden            nahmen ist seitens des Arbeitgebers auf Verlangen des/der Beschäf-
        Arbeitsverhältnis, ausschließlich der Zeiten, in denen das Arbeitsver-       tigten sachlich zu begründen.
        hältnis ruht, maßgeblich.

4                                                                                                                                                             5
7   Die Eingruppierung erfolgt in die Tarifgruppen 1 bis 12 anhand der       Tarifgruppe 3
        dort aufgeführten Tätigkeits- und Funktionsbeschreibungen nebst der
        dort benannten Beispiele:                                                Tätigkeiten, die weitergehende Kenntnisse und/oder Fertigkeiten
                                                                                 erfordern, die über die Tarifgruppe 2 hinausgehen, insbesondere:
        Tarifgruppe 1
                                                                                 • Arbeitnehmer/in im Rotationssystem, der/die alle während seiner/
        Einfache Tätigkeiten, die keine Vorkenntnisse erfordern, insbesondere:     ihrer Schicht im Restaurant zur Verfügung stehenden Tätigkeiten
                                                                                   im Rotationssystem ausüben kann und diese selbständig regelmä-
        •   Arbeitnehmer/in im Rotationssystem in den ersten 12 Monaten            ßig ausübt nach 36 Monaten dieser Tätigkeit
        •   Wäschearbeiten                                                       • Kundenbetreuer/in nach 14 Monaten dieser Tätigkeit
        •   Lieferfahrer/in                                                      • Verwaltungstätigkeit, die über die einfachen Tätigkeiten der Tarif-
        •   Lager und Magazinarbeiten                                              gruppe 2 hinausgeht
        •   Tätigkeiten in der Spülküche                                         • Pizzazubereitung mit erhöhten Anforderungen
        •   Reinigung und Pflege der Außenanlagen                                • Arbeitnehmer/in mit Aufsichtsbefugnis in den Teilbereichen des
        •   Tischabräumer/in                                                       Rotationssystems ohne Weisungsbefugnis nach erfolgreichem
        •   Auffüller/in                                                           Abschluss betriebsinterner Qualifizierungsmaßnahme (z. B. Crew-
                                                                                   trainer, Production Leader, Kassenaufsichtskraft, Team- & Champs
        Tarifgruppe 2                                                              Partner)
                                                                                 • Tischservicepersonal im Fullservicebetrieb nach 14 Monaten
        Tätigkeiten, die Kenntnisse oder Fertigkeiten voraussetzen, für die        dieser Tätigkeit
        eine Anlernzeit erforderlich ist, insbesondere:
                                                                                 Tarifgruppe 4
        • Arbeitnehmer/in im Rotationssystem nach 12 Monaten
        • Einfache Tätigkeit in der Verwaltung (Sortierarbeiten, Ablage,         Tätigkeiten, die Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, die über
          einfache Dateneingabe etc.)                                            die Tarifgruppe 3 hinausgehen, insbesondere:
        • Grund- und Nachtreiniger/in
        • Pizzazubereitung                                                       • Arbeitnehmer/in mit Aufsichtsbefugnis in den Teilbereichen des
        • Kundenbetreuer/in in den ersten 14 Monaten dieser Tätigkeit              Rotationssystems ohne Weisungsbefugnis, der/die teilweise zur
        • Tischservicepersonal im Fullservicebetrieb in den ersten                 Unterstützung der Schichtführung auf Anweisung Schichtfüh-
          14 Monaten dieser Tätigkeit                                              rungsaufgaben ausführt, nach erfolgreichem Abschluss betriebsin-
        • Kassenkräfte im Fullservicebetrieb                                       terner Qualifizierungsmaßnahme (z. B. Crew Chief)
        • Lager-/Magazinarbeiter/in mit erhöhten Anforderungen                   • Schichtführer/in in den ersten 12 Monaten dieser Tätigkeit
                                                                                   nach erfolgreichem Abschluss betriebsinterner Qualifizierungs-
                                                                                   maßnahmen
                                                                                 • Tätigkeit am Empfang und als Telefonist/in
                                                                                 • Pizzazubereitung mit besonderen Anforderungen

6                                                                                                                                                        7
Tarifgruppe 5                                                                  Tarifgruppe 8

    Tätigkeiten, die gründliche und/oder vielseitige Kenntnisse und                Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an das fachliche Können
    Fertigkeiten erfordern, die in der Regel durch eine abgeschlossene             stellen und/oder mit erhöhter Verantwortung verbunden sind, insbe-
    Berufsausbildung erworben werden, insbesondere:                                sondere:

    •   Schichtführer/in nach 12 Monaten dieser Tätigkeit                          • Erste/r Restaurant-Assistent/in nach erfolgreichem Abschluss
    •   Verwaltungstätigkeiten mit erhöhten Anforderungen                            betriebsinterner Qualifizierungsmaßnahmen
    •   Sekretär/in und Teamassistent/in                                           • Verwaltungsassistent/in
    •   Casinoverwalter/in                                                         • Gruppenleiter/in in der Verwaltung
    •   Trainee in der betrieblichen Ausbildung zum/zur
        Restaurant-Assistent/in                                                    Tarifgruppe 9

    Tarifgruppe 6                                                                  Tätigkeiten, die Kenntnisse über gesamtbetriebliche Zusammenhän-
                                                                                   ge erfordern und deren Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad
    Tätigkeiten, die vertiefte, gründliche und vielseitige Kenntnisse              über die Tarifgruppe 8 hinausgeht*, insbesondere:
    und Fertigkeiten voraussetzen und deren Ausführung in begrenztem
    Umfang eigene Entscheidungen erfordert, insbesondere:                          • Restaurantleiter/in in den ersten drei Jahren dieser Tätigkeit nach
                                                                                     erfolgreichem Abschluss betriebsinterner Qualifizierungsmaß-
    • Restaurant-Assistent/in in den ersten 12 Monaten dieser Tätigkeit              nahmen
      nach erfolgreichem Abschluss betriebsinterner Qualifizierungs-               • Verwaltungsassistent/in mit erhöhten Anforderungen
      maßnahmen                                                                    • Gruppenleiter/in in der Verwaltung mit erhöhten Anforderungen
    • Sachbearbeiter/in in z. B. Buchhaltung, EDV, Personalabteilung,
      Bau- und Immobilienabteilung, Einkauf                                        Tarifgruppe 10
    • Sekretär/in und Teamassistent/in mit erhöhten Anforderungen
                                                                                   Tätigkeiten, die Kenntnisse über gesamtbetriebliche Zusammenhän-
    Tarifgruppe 7                                                                  ge erfordern und deren Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad
                                                                                   über Tarifgruppe 9 hinausgeht*, insbesondere:
    Tätigkeiten, die umfassende Kenntnisse und Fertigkeiten vorausset-
    zen und deren Ausübung überwiegend eigene Entscheidungen und                   •   Restaurantleiter/in nach dreijähriger Ausübung dieser Tätigkeit
    Verantwortung erfordert, insbesondere:                                         •   Verwaltungsassistent/in mit besonderen Anforderungen
                                                                                   •   Gruppenleiter/in in der Verwaltung mit besonderen Anforderungen
    • Restaurant-Assistent/in nach 12 Monaten dieser Tätigkeit                     •   Abteilungsleiter/in in der Verwaltung
    • Sekretär/in mit besonderen Anforderungen
    • Sachbearbeiter/in in z. B. Buchhaltung, EDV, Personalabteilung, Bau-
      und Immobilienabteilung, Einkauf mit erhöhten Anforderungen
                                                                             * soweit nicht leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, Vorstandsmitglieder, Geschäfts-
                                                                               führer und sonstige gesetzliche Vertreter

8                                                                                                                                                                                  9
Tarifgruppe 11                                                                                  § 3 Entgelt
           Tätigkeiten mit operativen und warenlogistischen sowie personal-                                1   Das Entgelt der Beschäftigten sowie der Auszubildenden richtet sich
           wirtschaftlichen Aufgaben, die einen hohen Schwierigkeits- und                                      nach folgenden Regelungen und Entgelttabellen:
           Verantwortungsgrad haben*, insbesondere:
                                                                                                               Gültig ab 1. August 2017
           • Restaurantleiter/in mit erheblich erweitertem Aufgabengebiet,
             welches deutlich über die Anforderungen und den Verantwortungs-                                    Tarifgruppe (TG)   Bruttostundenentgelt in €             Bruttomonatsentgelt in €

             bereich eines/r Restaurantleiters/in in den Tarifgruppen 9 und 10                                                     West                Ost                West              Ost

             hinausgeht                                                                                        TG 1                        9,00                 9,00             1.521              1.521
           • Führungskraft oberhalb der Restaurantleiterebene                                                  TG 2                        9,05                 9,05             1.529              1.529
           • Bezirksleiter/in
                                                                                                               TG 3                        9,32                 9,32             1.575              1.575
           • Führungskraft in der Verwaltung
                                                                                                               TG 4                       10,13                 9,72             1.712              1.643

           Tarifgruppe 12                                                                                      TG 5                       11,44              10,98               1.933              1.856

                                                                                                               TG 6                       12,72              12,21               2.150              2.063
           Tätigkeiten mit operativen und warenlogistischen sowie personal-                                    TG 7                       13,50              12,96               2.282              2.190
           wirtschaftlichen Aufgaben, die einen hohen Schwierigkeits- und
                                                                                                               TG 8                       14,25              13,68               2.408              2.312
           Verantwortungsgrad haben und über die Tarifgruppe 11 hinausge-
                                                                                                               TG 9                       15,46              14,84               2.613              2.508
           hen*, insbesondere:
                                                                                                               TG 10                      16,81                16,14             2.841              2.728

           • Führungskraft oberhalb der Bezirksleiterebene                                                     TG 11                      18,20                17,47             3.076              2.952
           • Führungskraft in der Verwaltung mit erhöhten Anforderungen                                        TG 12                      19,68              18,89               3.326              3.192

                                                                                                                                   Monatliche Ausbildungsvergütung in € (Brutto)

                                                                                                                                             West                                    Ost

                                                                                                                Azubi 1. Jahr                 730                                    730

                                                                                                                Azubi 2. Jahr                 820                                    820

                                                                                                                Azubi 3. Jahr                 920                                    920

     * soweit nicht leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, Vorstandsmitglieder, Geschäfts-
       führer und sonstige gesetzliche Vertreter

10                                                                                                                                                                                                          11
Gültig ab 1. Januar 2018 (gemäß § 3 Ziff. 2 MTV)                                           Gültig ab 1. August 2018 (gemäß § 3 Ziff. 2 MTV)

      Tarifgruppe (TG)   Bruttostundenentgelt in €           Bruttomonatsentgelt in €              Tarifgruppe (TG)      Bruttostundenentgelt in €            Bruttomonatsentgelt in €

                         West                Ost             West               Ost                                      West                Ost              West               Ost

      TG 1                       9,00                9,00           1.521               1.521    TG 1                            9,05                9,05             1.529            1.529

      TG 2                       9,05                9,05           1.529               1.529    TG 2                            9,15                9,15             1.546            1.546

      TG 3                       9,32                9,32           1.575               1.575    TG 3                            9,52                9,52             1.609            1.609

      TG 4                      10,13                9,93           1.712               1.678    TG 4                         10,38                10,38              1.754            1.754

      TG 5                      11,44              11,21            1.933               1.894    TG 5                           11,75              11,75              1.986            1.986

      TG 6                      12,72              12,47            2.150               2.107    TG 6                         13,06                13,06              2.207            2.207

      TG 7                      13,50              13,23            2.282             2.236      TG 7                         13,86                13,86              2.342            2.342

      TG 8                      14,25              13,97            2.408               2.361    TG 8                           14,63              14,63              2.472            2.472

      TG 9                      15,46              15,15            2.613             2.560      TG 9                         15,88                15,88              2.684            2.684

      TG 10                     16,81              16,47            2.841               2.783    TG 10                          17,26              17,26              2.917            2.917

      TG 11                     18,20              17,84            3.076               3.015    TG 11                          18,69              18,69              3.159            3.159

      TG 12                     19,68              19,29            3.326               3.260    TG 12                        20,21                20,21              3.415            3.415

     Gültig ab 1. April 2018                                                                                          Monatliche Ausbildungsvergütung in € (Brutto)

                                                                                                                                   West                                   Ost
      Tarifgruppe (TG)   Bruttostundenentgelt in €           Bruttomonatsentgelt in €
                                                                                                 Azubi 1. Jahr                      750                                   750
                         West                Ost             West               Ost
                                                                                                 Azubi 2. Jahr                      840                                   840
      TG 1                       9,05                 9,05          1.529               1.529
                                                                                                 Azubi 3. Jahr                      940                                   940
      TG 2                       9,15                 9,15          1.546               1.546

      TG 3                       9,52                 9,52          1.609               1.609

      TG 4                      10,38                10,17          1.754               1.719

      TG 5                      11,75              11,52            1.986               1.947

      TG 6                      13,06              12,80            2.207               2.163

      TG 7                      13,86              13,58            2.342               2.295

      TG 8                      14,63              14,34            2.472               2.423

      TG 9                      15,88              15,56            2.684               2.630

      TG 10                     17,26              16,91            2.917               2.858

      TG 11                     18,69              18,32            3.159               3.096

      TG 12                     20,21              19,81            3.415               3.348

12                                                                                                                                                                                             13
Gültig ab 1. Januar 2019                                                             2   Die Bruttoentgelte Ost gelten für die Bundesländer Thüringen, Meck-
                                                                                              lenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg
        Tarifgruppe (TG)                           West und Ost                               (Tarifgebiet Ost). Die Bruttoentgelte West gelten für die Bundesländer
                           Bruttostundenentgelt in €           Bruttomonatsentgelt in €       Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersach-
      TG 1                           9,25                               1.563                 sen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-
      TG 2                           9,40                               1.589                 Holstein und Berlin (Tarifgebiet West).
      TG 3                           9,76                               1.649
                                                                                          3   Die Ost-/West-Angleichung für die Jahre 2017 bis August 2018 ist im
      TG 4                          10,60                               1.791
                                                                                              Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie, gültig ab dem 1. Janu-
      TG 5                          12,04                               2.035
                                                                                              ar 2015, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband der Systemg-
      TG 6                          13,39                               2.263                 astronomie (BdS) und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststät-
      TG 7                          14,21                               2.401                 ten (NGG), geregelt.
      TG 8                          15,00                               2.535

      TG 9                          16,28                               2.751
                                                                                          4   Übertarifliche Entgeltbestandteile können, sofern dies vereinbart ist,
      TG 10                         17,69                               2.990
                                                                                              vom Arbeitgeber mit der tariflichen Entgelterhöhung verrechnet wer-
                                                                                              den, und zwar auch rückwirkend, wenn das tarifliche Entgelt rückwir-
      TG 11                         19,16                               3.238
                                                                                              kend erhöht wird. Dies gilt auch bei einer Höhergruppierung.
      TG 12                         20,72                               3.502

                                                                                          § 4 Bezugsgröße der Entgelttabellen
     Gültig ab 1. August 2019
                                                                                              Das in den Tabellen des § 3 festgelegte Bruttomonatsentgelt bezieht
                                   Monatliche Ausbildungsvergütung in € (Brutto)              sich auf eine Vollzeittätigkeit. Der Umfang der Vollzeittätigkeit rich-
                                     West                                Ost                  tet sich nach dem in § 4 Ziff. 1 des Manteltarifvertrages festgelegten
      Azubi 1. Jahr                  770                                 770                  Stundenvolumen der regelmäßigen Arbeitszeit.
      Azubi 2. Jahr                  860                                 860
                                                                                              Bei Teilzeitkräften wird das Bruttomonatsentgelt nach dem in den
      Azubi 3. Jahr                  960                                 960
                                                                                              Tabellen des § 3 festgelegten Bruttostundenentgelts und der vertrag-
                                                                                              lichen Arbeitszeit ermittelt.

                                                                                          § 5 Ausschlussfrist
                                                                                              Sämtliche tarifliche und vertragliche Ansprüche aus dem Arbeitsver-
                                                                                              hältnis sind innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Monaten nach
                                                                                              ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Ansprüche, die nicht
                                                                                              innerhalb dieser Frist schriftlich geltend gemacht werden, verfallen.
                                                                                              Dies gilt nicht für den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.

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Bleibt die schriftliche Geltendmachung erfolglos, so ist der Anspruch     4   Ersetzung vorangegangener Tarifverträge
         innerhalb von drei Monaten seit der Ablehnung bzw. wenn eine                  Dieser Tarifvertrag ersetzt mit seinem Inkrafttreten die vorange-
         Ablehnung nicht ausdrücklich erfolgt innerhalb von sieben Monaten             gangenen Entgelttarifverträge zwischen den Tarifvertragsparteien.
         seit Fälligkeit des Anspruchs gerichtlich geltend zu machen. Wird             Zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Juli 2017 gelten die Rege-
         der Anspruch nicht innerhalb dieses Zeitraums gerichtlich geltend             lungen sowie die Entgelte und Ausbildungsvergütungen aus dem ETV
         gemacht, verfällt er.                                                         vom 17. Dezember 2014 fort.

         Die Regelungen zur Geltendmachung und gerichtlichen Geltendma-
         chung gelten gleichermaßen für Arbeitgeber und Beschäftigte.

     § 6 Schlussbestimmungen
     1   Geltungsdauer und Inkrafttreten
         Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Er kann mit einer
         Frist von drei Monaten, erstmalig zum 31. Dezember 2019 gekündigt
         werden. Mit Ausspruch der Kündigung verpflichten sich die Tarifver-
         tragsparteien unverzüglich die Verhandlungen für den Abschluss
         eines neuen Entgelttarifvertrages aufzunehmen.

         Bei einer Erhöhung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von
         7 % für gelieferte Lebensmittel (Außer-Haus-Verkauf) oder einer Sen-
         kung des regulären Umsatzsteuersatzes (19 %) besteht ein Sonder-
         kündigungsrecht für beide Parteien. Eine Kündigung kann mit einer
         Frist von einer Woche zum Monatsende ausgesprochen werden.

     2   Besitzstand
         Durch Inkrafttreten und infolge der Anwendung dieses Tarifvertrages
         darf keine Minderung des Bruttoentgelts eintreten. Dies gilt nur für
         die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages bestehenden
         Beschäftigungsverhältnisse.                                               München, 14. Juli 2017

     3   Bekanntmachung                                                            Bundesverband der                    Gewerkschaft
         Dieser Tarifvertrag ist in den unter seinen Geltungsbereich fallenden     Systemgastronomie e. V.,             Nahrung-Genuss-Gaststätten,
         Betrieben bekannt zu machen und an geeigneter Stelle, in der Regel        München                              Hamburg
         am schwarzen Brett, auszuhängen/auszulegen.

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Über den Bundesverband der Systemgastronomie e. V.:

     Der Bundesverband der Systemgastronomie e. V. (BdS) ist als Arbeitgeber-
     und Wirtschaftsverband die umfassende Branchenvertretung der System­
     gastronomie in Deutschland.

     Weitere Informationen: www.bundesverband-systemgastronomie.de

     Über die NGG:

     Die Gewerkschaft NGG vertritt die Interessen der Arbeitnehmerinnen und
     Arbeitnehmer in der Nahrungs- und Genussmittelindustrie, im Lebensmit-
     telhandwerk sowie im Hotel- und Gaststättengewerbe.

     Weitere Informationen: www.ngg.net

     Bundesverband der Systemgastronomie e. V. (BdS)
     Wilhelm-Wagenfeld-Str. 20
     80807 München

     Tel. +49 (0)89 3065879-0
     Fax +49 (0)89 3065879-10

     info@bundesverband-systemgastronomie.de
     www.bundesverband-systemgastronomie.de

     Sitz München    Amtsgericht München   VR-Nr 201084

     ISBN 978-3-942430-55-5

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