Entgelttarifvertrag für die Systemgastronomie - ab 1.1.2017 - Bundesverband der ...
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Inhalt Entgelttarifvertrag § 1 Geltungsbereich ........................................................................................................................... 2 für die Systemgastronomie § 2 Eingruppierung und Tarifgruppen ................................................................................... 2 Zwischen dem § 3 Entgelt .............................................................................................................................................. 11 Bundesverband der Systemgastronomie e. V., § 4 Bezugsgröße der Entgelttabellen ................................................................................. 15 vertreten durch das Präsidium Wilhelm-Wagenfeld-Straße 20, 80807 München § 5 Ausschlussfrist ........................................................................................................................... 15 (nachfolgend BdS genannt) § 6 Schlussbestimmungen ......................................................................................................... 16 – einerseits – und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, vertreten durch den Hauptvorstand Haubachstraße 76, 22765 Hamburg (nachfolgend Gewerkschaft NGG genannt) – andererseits – 1
§ 1 Geltungsbereich Die Tätigkeit im Rotationssystem beinhaltet überwiegend verschie- denartige, sich abwechselnde Einzeltätigkeiten. Beschäftigte, die im 1 Räumlich Rotationssystem tätig sind, werden zu Beginn der Tätigkeit in die Tarif- Dieser Tarifvertrag gilt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. gruppe 1 eingruppiert. Nach Ableistung der Anlernzeit werden diese in die Tarifgruppe 2 eingruppiert. Die Zuweisung einzelner Tätigkeiten 2 Fachlich im Rotationssystem, die für eine Eingruppierung in die Tarifgruppe 3 Für die Betriebe und Unternehmen der Systemgastronomie, die erforderlich ist, darf den Beschäftigten nicht willkürlich versagt wer- ordentliches Mitglied im BdS sind. den. Im Streitfall hat der Arbeitgeber seine Gründe für die Versagung darzulegen und im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu 3 Persönlich beweisen. Tätigkeiten im Rotationssystem, die ein Mitgliedsunterneh- Dieser Tarifvertrag regelt die Arbeitsbedingungen aller Arbeitnehmerin- men vollständig an ein Drittunternehmen übertragen hat, werden bei nen und Arbeitnehmer¹, einschließlich der Auszubildenden, die der der Eingruppierung in Tarifgruppe 3 nicht berücksichtigt. Gewerkschaft NGG angehören und in den Mitgliedsbetrieben und -unter- nehmen des BdS beschäftigt sind. Die Nennung von Tätigkeits- und Funktionsbeschreibungen nebst Beispielen in den Tarifgruppen verpflichtet die Mitgliedsbetriebe und Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer -unternehmen nicht, diese in der ganzen Breite anzuwenden, insbe- und sonstige gesetzliche Vertreter der Mitgliedsunternehmen sowie sondere wenn dies aufgrund fehlender Tätigkeitsfelder nicht möglich für leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. ist bzw. die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten auf bestimmte Tarif- gruppen begrenzt sind. § 2 Eingruppierung und Tarifgruppen 3 Begriffserklärungen 1 Die Beschäftigten sind bei ihrer Einstellung in die zutreffende Tarif- Rotationssystem gruppe einzugruppieren. Es kann einzelvertraglich ein Arbeitsentgelt Die Beschäftigung im Rotationssystem meint rollierende Tätigkei- verhandelt werden, das oberhalb der jeweiligen oder aller Tarifgrup- ten in den verschiedenen Arbeitsbereichen des Restaurants. Dazu pen liegt (übertarifliches Gehalt). gehören insbesondere Tätigkeiten im Gastraum, im Servicebereich inkl. Kasse, an den Produkt- und Getränkestationen im Küchenbe- 2 Die Beschäftigten werden entsprechend der von ihnen überwiegend reich verbunden mit allen anfallenden Arbeiten zur Vorbereitung und ausgeübten Tätigkeit nach den Tätigkeitsbeispielen in die Tarifgrup- Herstellung von Produkten und Produktzutaten (z. B. Pommes Frites, pen eingruppiert. Für die Eingruppierung in eine Tarifgruppe ist nicht Grill- und Frittierstationen, Salat- und Dessertzubereitung), inklusive allein die berufliche oder betriebliche Bezeichnung maßgebend. sämtlicher notwendiger Hilfs-, Säuberungs- und Reinigungsarbeiten². Umfasst eine Tätigkeit mehrere Einzeltätigkeiten, die für sich alleine Zu den Tätigkeiten im Rotationssystem gehören ferner auch Reini- betrachtet unterschiedlichen Tarifgruppen zuzuordnen wären, so rich- gungsarbeiten im Sanitär- und Hygienebereich des Restaurants. tet sich die Eingruppierung nach der überwiegenden Einzeltätigkeit. 1 Aus Gründen der einfacheren Lesart wird im Folgenden die Schreibweise „Beschäftigte“ synonym verwendet, womit gleichermaßen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemeint sind. 2 zur Tages- oder Nachtzeit 2 3
Aufsichtsbefugnis Bei Arbeitnehmern, die zwischen Restaurants desselben Franchise- Stellt eine Tätigkeits- oder Funktionsbeschreibung auf eine Aufsichts- nehmers, zwischen Franchisenehmern desselben Franchisesystems/ befugnis ab, so ist darunter die fachliche Beaufsichtigung von Pro- Marke, oder zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer dessel- duktions- und Arbeitsabläufen und der Einhaltung deren Standards zu ben Franchisesystems/Marke wechseln, wird bei der Eingruppierung verstehen, ohne dass dabei disziplinarische und arbeitsvertragliche in eine Tarifgruppe die Vorbeschäftigung nach bestandener Probe- Maßnahmen und Anordnungen ergriffen werden. Funktionen mit Auf- zeit von einem Monat angerechnet, wenn zwischen der Ausübung der sichtsbefugnis sind insbesondere die des Crew Trainers, Crew Chiefs, Tätigkeiten nicht mehr als neun Monate liegen. Production Leaders, der Kassenaufsichtskraft sowie des Team- & Champs Partners. Bei Teilzeitkräften verlängert sich die Dauer der tatsächlich ausge- übten Tätigkeit bis zum Tarifgruppenwechsel von der Tarifgruppe 1 in Weisungsbefugnis die Tarifgruppe 2 entsprechend der jeweiligen Teilzeitquote, d. h. dem Stellt eine Tätigkeits- oder Funktionsbeschreibung auf eine Weisungs- Verhältnis der vertraglichen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit befugnis ab, so liegt Weisungsbefugnis in diesem Sinne nur dann vor, einer Vollzeitkraft. Sie darf jedoch maximal um 3 Monate verlängert wenn über die (fachliche) Aufsichtsbefugnis hinaus disziplinarische werden. und arbeitsvertragliche Anordnungen und Maßnahmen getroffen werden können. 5 Bei Vertretungen, bei denen Beschäftigte über einen Zeitraum von einem Monat hinaus überwiegend eine Tätigkeit einer höheren Tarif- Erfolgreicher Abschluss betriebsinterner Qualifizierungsmaßnahmen gruppe ausüben, erhalten diese für den Zeitraum der Vertretung das Die Mitgliedsunternehmen stellen durch das Angebot von betriebsin- entsprechend höhere Arbeitsentgelt. Ein Anspruch auf Höhergruppie- ternen Qualifizierungsmaßnahmen sicher, dass, gemessen an defi- rung erwächst den Beschäftigten hieraus jedoch nicht. nierten Anforderungsprofilen, geeigneten Beschäftigten unter Berücksichtigung der jeweiligen Belange der Einzelbetriebe Zugang 6 Der Arbeitgeber stellt sicher, dass hinsichtlich der in den Tarifgrup- zu diesen Maßnahmen ermöglicht wird, die, bei erfolgreichem Beste- pen aufgeführten Tätigkeits- und Funktionsbeschreibungen nebst hen der Qualifizierungsmaßnahme, Grundvoraussetzung einer tarif- Beispielen, die einen erfolgreichen Abschluss betriebsinterner Qua- lichen Höhergruppierung bei tatsächlicher Ausübung der Tätigkeit lifizierungsmaßnahmen voraussetzen, durch definierte Anforde- darstellen. Durch das erfolgreiche Bestehen der Qualifizierungsmaß- rungsprofile Zugangsvoraussetzungen zu betriebsinternen Quali- nahme entsteht kein Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung in der fizierungsmaßnahmen transparent gemacht werden. Beschäftigte, jeweiligen Position. die dem jeweiligen Anforderungsprofil entsprechen und sich um den Zugang entsprechender Qualifizierungsmaßnahmen bewerben, ist 4 Erfolgt der Tarifgruppenwechsel im Rahmen der in den Tarifgruppen unter Berücksichtigung der betrieblichen wie wirtschaftliche Belange aufgeführten Tätigkeits- und Funktionsbeschreibungen nebst Bei- Zugang zu diesen Maßnahmen zu ermöglichen. Die Ablehnung einer spielen aufgrund der Dauer der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, Bewerbung um den Zugang zu betriebsinternen Qualifizierungsmaß- ist die Dauer der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit im bestehenden nahmen ist seitens des Arbeitgebers auf Verlangen des/der Beschäf- Arbeitsverhältnis, ausschließlich der Zeiten, in denen das Arbeitsver- tigten sachlich zu begründen. hältnis ruht, maßgeblich. 4 5
7 Die Eingruppierung erfolgt in die Tarifgruppen 1 bis 12 anhand der Tarifgruppe 3 dort aufgeführten Tätigkeits- und Funktionsbeschreibungen nebst der dort benannten Beispiele: Tätigkeiten, die weitergehende Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, die über die Tarifgruppe 2 hinausgehen, insbesondere: Tarifgruppe 1 • Arbeitnehmer/in im Rotationssystem, der/die alle während seiner/ Einfache Tätigkeiten, die keine Vorkenntnisse erfordern, insbesondere: ihrer Schicht im Restaurant zur Verfügung stehenden Tätigkeiten im Rotationssystem ausüben kann und diese selbständig regelmä- • Arbeitnehmer/in im Rotationssystem in den ersten 12 Monaten ßig ausübt nach 36 Monaten dieser Tätigkeit • Wäschearbeiten • Kundenbetreuer/in nach 14 Monaten dieser Tätigkeit • Lieferfahrer/in • Verwaltungstätigkeit, die über die einfachen Tätigkeiten der Tarif- • Lager und Magazinarbeiten gruppe 2 hinausgeht • Tätigkeiten in der Spülküche • Pizzazubereitung mit erhöhten Anforderungen • Reinigung und Pflege der Außenanlagen • Arbeitnehmer/in mit Aufsichtsbefugnis in den Teilbereichen des • Tischabräumer/in Rotationssystems ohne Weisungsbefugnis nach erfolgreichem • Auffüller/in Abschluss betriebsinterner Qualifizierungsmaßnahme (z. B. Crew- trainer, Production Leader, Kassenaufsichtskraft, Team- & Champs Tarifgruppe 2 Partner) • Tischservicepersonal im Fullservicebetrieb nach 14 Monaten Tätigkeiten, die Kenntnisse oder Fertigkeiten voraussetzen, für die dieser Tätigkeit eine Anlernzeit erforderlich ist, insbesondere: Tarifgruppe 4 • Arbeitnehmer/in im Rotationssystem nach 12 Monaten • Einfache Tätigkeit in der Verwaltung (Sortierarbeiten, Ablage, Tätigkeiten, die Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, die über einfache Dateneingabe etc.) die Tarifgruppe 3 hinausgehen, insbesondere: • Grund- und Nachtreiniger/in • Pizzazubereitung • Arbeitnehmer/in mit Aufsichtsbefugnis in den Teilbereichen des • Kundenbetreuer/in in den ersten 14 Monaten dieser Tätigkeit Rotationssystems ohne Weisungsbefugnis, der/die teilweise zur • Tischservicepersonal im Fullservicebetrieb in den ersten Unterstützung der Schichtführung auf Anweisung Schichtfüh- 14 Monaten dieser Tätigkeit rungsaufgaben ausführt, nach erfolgreichem Abschluss betriebsin- • Kassenkräfte im Fullservicebetrieb terner Qualifizierungsmaßnahme (z. B. Crew Chief) • Lager-/Magazinarbeiter/in mit erhöhten Anforderungen • Schichtführer/in in den ersten 12 Monaten dieser Tätigkeit nach erfolgreichem Abschluss betriebsinterner Qualifizierungs- maßnahmen • Tätigkeit am Empfang und als Telefonist/in • Pizzazubereitung mit besonderen Anforderungen 6 7
Tarifgruppe 5 Tarifgruppe 8 Tätigkeiten, die gründliche und/oder vielseitige Kenntnisse und Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an das fachliche Können Fertigkeiten erfordern, die in der Regel durch eine abgeschlossene stellen und/oder mit erhöhter Verantwortung verbunden sind, insbe- Berufsausbildung erworben werden, insbesondere: sondere: • Schichtführer/in nach 12 Monaten dieser Tätigkeit • Erste/r Restaurant-Assistent/in nach erfolgreichem Abschluss • Verwaltungstätigkeiten mit erhöhten Anforderungen betriebsinterner Qualifizierungsmaßnahmen • Sekretär/in und Teamassistent/in • Verwaltungsassistent/in • Casinoverwalter/in • Gruppenleiter/in in der Verwaltung • Trainee in der betrieblichen Ausbildung zum/zur Restaurant-Assistent/in Tarifgruppe 9 Tarifgruppe 6 Tätigkeiten, die Kenntnisse über gesamtbetriebliche Zusammenhän- ge erfordern und deren Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad Tätigkeiten, die vertiefte, gründliche und vielseitige Kenntnisse über die Tarifgruppe 8 hinausgeht*, insbesondere: und Fertigkeiten voraussetzen und deren Ausführung in begrenztem Umfang eigene Entscheidungen erfordert, insbesondere: • Restaurantleiter/in in den ersten drei Jahren dieser Tätigkeit nach erfolgreichem Abschluss betriebsinterner Qualifizierungsmaß- • Restaurant-Assistent/in in den ersten 12 Monaten dieser Tätigkeit nahmen nach erfolgreichem Abschluss betriebsinterner Qualifizierungs- • Verwaltungsassistent/in mit erhöhten Anforderungen maßnahmen • Gruppenleiter/in in der Verwaltung mit erhöhten Anforderungen • Sachbearbeiter/in in z. B. Buchhaltung, EDV, Personalabteilung, Bau- und Immobilienabteilung, Einkauf Tarifgruppe 10 • Sekretär/in und Teamassistent/in mit erhöhten Anforderungen Tätigkeiten, die Kenntnisse über gesamtbetriebliche Zusammenhän- Tarifgruppe 7 ge erfordern und deren Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad über Tarifgruppe 9 hinausgeht*, insbesondere: Tätigkeiten, die umfassende Kenntnisse und Fertigkeiten vorausset- zen und deren Ausübung überwiegend eigene Entscheidungen und • Restaurantleiter/in nach dreijähriger Ausübung dieser Tätigkeit Verantwortung erfordert, insbesondere: • Verwaltungsassistent/in mit besonderen Anforderungen • Gruppenleiter/in in der Verwaltung mit besonderen Anforderungen • Restaurant-Assistent/in nach 12 Monaten dieser Tätigkeit • Abteilungsleiter/in in der Verwaltung • Sekretär/in mit besonderen Anforderungen • Sachbearbeiter/in in z. B. Buchhaltung, EDV, Personalabteilung, Bau- und Immobilienabteilung, Einkauf mit erhöhten Anforderungen * soweit nicht leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, Vorstandsmitglieder, Geschäfts- führer und sonstige gesetzliche Vertreter 8 9
Tarifgruppe 11 § 3 Entgelt Tätigkeiten mit operativen und warenlogistischen sowie personal- 1 Das Entgelt der Beschäftigten sowie der Auszubildenden richtet sich wirtschaftlichen Aufgaben, die einen hohen Schwierigkeits- und nach folgenden Regelungen und Entgelttabellen: Verantwortungsgrad haben*, insbesondere: Gültig ab 1. August 2017 • Restaurantleiter/in mit erheblich erweitertem Aufgabengebiet, welches deutlich über die Anforderungen und den Verantwortungs- Tarifgruppe (TG) Bruttostundenentgelt in € Bruttomonatsentgelt in € bereich eines/r Restaurantleiters/in in den Tarifgruppen 9 und 10 West Ost West Ost hinausgeht TG 1 9,00 9,00 1.521 1.521 • Führungskraft oberhalb der Restaurantleiterebene TG 2 9,05 9,05 1.529 1.529 • Bezirksleiter/in TG 3 9,32 9,32 1.575 1.575 • Führungskraft in der Verwaltung TG 4 10,13 9,72 1.712 1.643 Tarifgruppe 12 TG 5 11,44 10,98 1.933 1.856 TG 6 12,72 12,21 2.150 2.063 Tätigkeiten mit operativen und warenlogistischen sowie personal- TG 7 13,50 12,96 2.282 2.190 wirtschaftlichen Aufgaben, die einen hohen Schwierigkeits- und TG 8 14,25 13,68 2.408 2.312 Verantwortungsgrad haben und über die Tarifgruppe 11 hinausge- TG 9 15,46 14,84 2.613 2.508 hen*, insbesondere: TG 10 16,81 16,14 2.841 2.728 • Führungskraft oberhalb der Bezirksleiterebene TG 11 18,20 17,47 3.076 2.952 • Führungskraft in der Verwaltung mit erhöhten Anforderungen TG 12 19,68 18,89 3.326 3.192 Monatliche Ausbildungsvergütung in € (Brutto) West Ost Azubi 1. Jahr 730 730 Azubi 2. Jahr 820 820 Azubi 3. Jahr 920 920 * soweit nicht leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, Vorstandsmitglieder, Geschäfts- führer und sonstige gesetzliche Vertreter 10 11
Gültig ab 1. Januar 2018 (gemäß § 3 Ziff. 2 MTV) Gültig ab 1. August 2018 (gemäß § 3 Ziff. 2 MTV) Tarifgruppe (TG) Bruttostundenentgelt in € Bruttomonatsentgelt in € Tarifgruppe (TG) Bruttostundenentgelt in € Bruttomonatsentgelt in € West Ost West Ost West Ost West Ost TG 1 9,00 9,00 1.521 1.521 TG 1 9,05 9,05 1.529 1.529 TG 2 9,05 9,05 1.529 1.529 TG 2 9,15 9,15 1.546 1.546 TG 3 9,32 9,32 1.575 1.575 TG 3 9,52 9,52 1.609 1.609 TG 4 10,13 9,93 1.712 1.678 TG 4 10,38 10,38 1.754 1.754 TG 5 11,44 11,21 1.933 1.894 TG 5 11,75 11,75 1.986 1.986 TG 6 12,72 12,47 2.150 2.107 TG 6 13,06 13,06 2.207 2.207 TG 7 13,50 13,23 2.282 2.236 TG 7 13,86 13,86 2.342 2.342 TG 8 14,25 13,97 2.408 2.361 TG 8 14,63 14,63 2.472 2.472 TG 9 15,46 15,15 2.613 2.560 TG 9 15,88 15,88 2.684 2.684 TG 10 16,81 16,47 2.841 2.783 TG 10 17,26 17,26 2.917 2.917 TG 11 18,20 17,84 3.076 3.015 TG 11 18,69 18,69 3.159 3.159 TG 12 19,68 19,29 3.326 3.260 TG 12 20,21 20,21 3.415 3.415 Gültig ab 1. April 2018 Monatliche Ausbildungsvergütung in € (Brutto) West Ost Tarifgruppe (TG) Bruttostundenentgelt in € Bruttomonatsentgelt in € Azubi 1. Jahr 750 750 West Ost West Ost Azubi 2. Jahr 840 840 TG 1 9,05 9,05 1.529 1.529 Azubi 3. Jahr 940 940 TG 2 9,15 9,15 1.546 1.546 TG 3 9,52 9,52 1.609 1.609 TG 4 10,38 10,17 1.754 1.719 TG 5 11,75 11,52 1.986 1.947 TG 6 13,06 12,80 2.207 2.163 TG 7 13,86 13,58 2.342 2.295 TG 8 14,63 14,34 2.472 2.423 TG 9 15,88 15,56 2.684 2.630 TG 10 17,26 16,91 2.917 2.858 TG 11 18,69 18,32 3.159 3.096 TG 12 20,21 19,81 3.415 3.348 12 13
Gültig ab 1. Januar 2019 2 Die Bruttoentgelte Ost gelten für die Bundesländer Thüringen, Meck- lenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg Tarifgruppe (TG) West und Ost (Tarifgebiet Ost). Die Bruttoentgelte West gelten für die Bundesländer Bruttostundenentgelt in € Bruttomonatsentgelt in € Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersach- TG 1 9,25 1.563 sen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig- TG 2 9,40 1.589 Holstein und Berlin (Tarifgebiet West). TG 3 9,76 1.649 3 Die Ost-/West-Angleichung für die Jahre 2017 bis August 2018 ist im TG 4 10,60 1.791 Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie, gültig ab dem 1. Janu- TG 5 12,04 2.035 ar 2015, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband der Systemg- TG 6 13,39 2.263 astronomie (BdS) und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststät- TG 7 14,21 2.401 ten (NGG), geregelt. TG 8 15,00 2.535 TG 9 16,28 2.751 4 Übertarifliche Entgeltbestandteile können, sofern dies vereinbart ist, TG 10 17,69 2.990 vom Arbeitgeber mit der tariflichen Entgelterhöhung verrechnet wer- den, und zwar auch rückwirkend, wenn das tarifliche Entgelt rückwir- TG 11 19,16 3.238 kend erhöht wird. Dies gilt auch bei einer Höhergruppierung. TG 12 20,72 3.502 § 4 Bezugsgröße der Entgelttabellen Gültig ab 1. August 2019 Das in den Tabellen des § 3 festgelegte Bruttomonatsentgelt bezieht Monatliche Ausbildungsvergütung in € (Brutto) sich auf eine Vollzeittätigkeit. Der Umfang der Vollzeittätigkeit rich- West Ost tet sich nach dem in § 4 Ziff. 1 des Manteltarifvertrages festgelegten Azubi 1. Jahr 770 770 Stundenvolumen der regelmäßigen Arbeitszeit. Azubi 2. Jahr 860 860 Bei Teilzeitkräften wird das Bruttomonatsentgelt nach dem in den Azubi 3. Jahr 960 960 Tabellen des § 3 festgelegten Bruttostundenentgelts und der vertrag- lichen Arbeitszeit ermittelt. § 5 Ausschlussfrist Sämtliche tarifliche und vertragliche Ansprüche aus dem Arbeitsver- hältnis sind innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist schriftlich geltend gemacht werden, verfallen. Dies gilt nicht für den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. 14 15
Bleibt die schriftliche Geltendmachung erfolglos, so ist der Anspruch 4 Ersetzung vorangegangener Tarifverträge innerhalb von drei Monaten seit der Ablehnung bzw. wenn eine Dieser Tarifvertrag ersetzt mit seinem Inkrafttreten die vorange- Ablehnung nicht ausdrücklich erfolgt innerhalb von sieben Monaten gangenen Entgelttarifverträge zwischen den Tarifvertragsparteien. seit Fälligkeit des Anspruchs gerichtlich geltend zu machen. Wird Zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Juli 2017 gelten die Rege- der Anspruch nicht innerhalb dieses Zeitraums gerichtlich geltend lungen sowie die Entgelte und Ausbildungsvergütungen aus dem ETV gemacht, verfällt er. vom 17. Dezember 2014 fort. Die Regelungen zur Geltendmachung und gerichtlichen Geltendma- chung gelten gleichermaßen für Arbeitgeber und Beschäftigte. § 6 Schlussbestimmungen 1 Geltungsdauer und Inkrafttreten Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Er kann mit einer Frist von drei Monaten, erstmalig zum 31. Dezember 2019 gekündigt werden. Mit Ausspruch der Kündigung verpflichten sich die Tarifver- tragsparteien unverzüglich die Verhandlungen für den Abschluss eines neuen Entgelttarifvertrages aufzunehmen. Bei einer Erhöhung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7 % für gelieferte Lebensmittel (Außer-Haus-Verkauf) oder einer Sen- kung des regulären Umsatzsteuersatzes (19 %) besteht ein Sonder- kündigungsrecht für beide Parteien. Eine Kündigung kann mit einer Frist von einer Woche zum Monatsende ausgesprochen werden. 2 Besitzstand Durch Inkrafttreten und infolge der Anwendung dieses Tarifvertrages darf keine Minderung des Bruttoentgelts eintreten. Dies gilt nur für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages bestehenden Beschäftigungsverhältnisse. München, 14. Juli 2017 3 Bekanntmachung Bundesverband der Gewerkschaft Dieser Tarifvertrag ist in den unter seinen Geltungsbereich fallenden Systemgastronomie e. V., Nahrung-Genuss-Gaststätten, Betrieben bekannt zu machen und an geeigneter Stelle, in der Regel München Hamburg am schwarzen Brett, auszuhängen/auszulegen. 16 17
Über den Bundesverband der Systemgastronomie e. V.: Der Bundesverband der Systemgastronomie e. V. (BdS) ist als Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband die umfassende Branchenvertretung der System gastronomie in Deutschland. Weitere Informationen: www.bundesverband-systemgastronomie.de Über die NGG: Die Gewerkschaft NGG vertritt die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Nahrungs- und Genussmittelindustrie, im Lebensmit- telhandwerk sowie im Hotel- und Gaststättengewerbe. Weitere Informationen: www.ngg.net Bundesverband der Systemgastronomie e. V. (BdS) Wilhelm-Wagenfeld-Str. 20 80807 München Tel. +49 (0)89 3065879-0 Fax +49 (0)89 3065879-10 info@bundesverband-systemgastronomie.de www.bundesverband-systemgastronomie.de Sitz München Amtsgericht München VR-Nr 201084 ISBN 978-3-942430-55-5 18
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