"Erben und vererben!" - Kuoni Mueller & Partner
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Ratgeber «Erben und vererben!» Die Nachfolgeregelung anzugehen bedeutet, eine emotionale Hürde zu überspringen. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass eine Nachlassplanung zu Lebzeiten im Endeffekt klare Ver- hältnisse schafft. Man gestaltet selbst und sorgt dafür, wie sein späteres Vermögen unter den Liebsten, Hinterbliebenen, Freunden oder allenfalls auch Institutionen aufzuteilen ist. Der Ratgeber liefert Ihnen dazu einige wichtige Informationen und Anhaltspunkte. Die fünf Grundregeln im Erbrecht 2 Der letzte Wille 3 Übertragung einer Immobilie 4 Fragestellungen im Zuge der Übertragung 5 Moderne Familienkonstellationen 6 Erbengemeinschaften 6 Wenn Erben sich uneinig sind! 7 Weitere Informationen 8 1
Grossmutter Grossvater Grossmutter Grossvater Tante Mutter Vater Onkel Cousin Halbbruder Erblasser Ehefrau/eingetragener Partner Schwester Tochter Adoptivsohn Nichte Neffe Enkel Enkelin Grossneffe Urenkel 1. STAMM 2. STAMM 3. STAMM Die gesetzlichen Erben des Erblassers Die fünf Grundregeln im Erbrecht als Erben oder Vermächtnisnehmer orientieren möch- 1. Der überlebende Ehegatte/eingetragene Partner te, findet unter www.spendenspiegel.ch umfassende erbt immer. Informationen. 2. Die Erben der zum Erblasser näheren Stamm schliessen die Erben der zum Erblasser entfern- Eine Stiftung ins Leben rufen! teren Stamm von deren Erbrecht aus. Verfügt der Erblasser über ein grosses Vermögen, 3. Ist ein Erbe innerhalb des Stamms verstorben, eröffnet sich ihm die Möglichkeit, eine Stiftung ins fällt sein Anteil an seine Nachkommen. Leben zu rufen, die durch seine letztwillige Anord- 4. Sind keine Nachkommen vorhanden, so fällt die nung mit seinem Vermögen aus seinem Nachlass Erbschaft je zur Hälfte an Vater- und Mutterseite. bestückt wird: Das ihr gewidmete Vermögen erwirbt 5. Die Grosseltern der väterlichen und mütterlichen die Stiftung unmittelbar vom Erblasser im Zeitpunkt Seite erben auf jeder Seite die Hälfte. Erst wenn seines Ablebens. Auch Liegenschaften können Teil ei- keine Nachkommen bei keinem der beiden gros- nes Stiftungsvermögens werden, was vor allem dann selterlichen Stämme vorhanden sind, erbt die Sinn macht, wenn es sich bei der Liegenschaft um ein andere Seite des grosselterlichen Stammes alles. Renditeobjekt oder ein herrschaftlicher Sitz, der dem Stiftungszweck dienlich ist, handelt. Durch das Be- Ein Erblasser, der keine pflichtteilsgeschützten Er- gründen einer Stiftung, ist es möglich, ein Projekt ins ben (also weder Ehegatte, eingetragenen Partner, Leben zu rufen, das einem am Herzen liegt und sein Nachkommen und – bis zum Inkrafttreten der bevor- Vermögen zweckbezogen weiterbestehen lässt. Wird stehenden Revision des Erbrechts – auch die Eltern) der Stiftungszweck nach deren Gründung von der hinterlässt, kann mittels letztwilliger Verfügung voll Steuerbehörde als gemeinnützig eingestuft, kann sie und ganz über sein Vermögen disponieren. Es steht steuerfrei agieren. Grundsätzlich gibt es zahlreiche ihm daher frei, sein gesamtes Vermögen zum Beispiel Optionen, seine Hinterlassenschaft zu regeln, jedoch seinem Patenkind, einem Freund und/oder Institutio- können all diese Vorstellungen nach dem Ableben nen zukommen zu lassen. Wer sich über Institutionen eines Erblassers nur dann umgesetzt werden, wenn 2
er zu Lebzeiten letztwillig in korrekter Art und Weise • ... wer für die Sicherung, Räumung und Verteilung darüber verfügt hat. Daher ist es in diesen Fällen rat- des Nachlasses verantwortlich sein soll (Ernen- sam, einen professioneller Willensvollstrecker zu be- nung eines professionellen Willensvollstreckers), nennen, der für die Umsetzung des letzten Willens verantwortlich ist und diesen durchzusetzen hat. muss eine letztwillige Verfügung – also ein Testament (eigenhändig oder in öffentlich beurkundeter Form) 8 Hat ein Erblasser verpasst, seinen Nachlass zu oder einen Erbvertrag verfassen. regeln und findet die zuständige Behörde keine erb- berechtigen gesetzlichen Erben, so fällt sein gesam- Form und Inhalt eines Testaments tes Nachlassvermögen dem Gemeinwesen zu. Das Testament muss von einer mindestens 18-jäh- rigen, urteilsfähigen Person verfasst werden. Hinzu kommen formelle und inhaltliche Aspekte, die es zu berücksichtigen gilt: Der letzte Wille Formell wird das handschriftliche Testament... Im Normalfall* entscheidet sich der Testator zwi- • vom Testator selbst, schen einem der nachfolgenden Möglichkeiten: • von Anfang bis zum Schluss von Hand geschrie- ben und • Handschriftliches Testament • mit Ort und Datum sowie Unterschrift versehen • Testament, welches vor einer Urkundsperson, i. d. R. einem Notar, unter Mitwirkung zweier 8 Es ist ausgeschlossen, dass ein Dritter (*mit Zeugen zustande kommt oder Ausnahme des hier nicht weiter erläuterten Not- • dem Erbvertrag, der ebenfalls vor der Urkunds- testamentes) für den Testator das Testament hand- person und zweier Zeugen begründet wird. schriftlich schreibt, selbst wenn es dessen Willen entsprechen sollte. Stellvertretung jeder Art ist *Für Notfälle sieht das Gesetz zusätzlich das Nottestament ausgeschlossen. vor, welches nur unter besonderen, aussergewöhnlichen Umständen zur Anwendung und unter Einhaltung streng Öffentlich beurkundete Testamente formaler Voraussetzungen entstehen kann. Das öffentlich beurkundete Testament entsteht vor einer öffentlichen Urkundsperson, meist vom kan- Das richtige Timing! tonalen Recht als Notar bezeichnet. Diese Urkunds- Wer seine Erbfolge nicht der gesetzlichen Regelung person nimmt dem Testator – unter Anwesenheit von überlassen will, sondern über konkrete Vorstellungen zwei Zeugen – seinen letzten Willen ab, der in einer verfügt, ... Urkunde festgehalten wird. • ... gewisse Personen über deren gesetzlichen Erbvertrag Anteil hinaus zu begünstigen, Der Erbvertrag entspricht formell dem öffentlich • ... unter welchem Personenkreis sein Vermögen beurkundeten Testament, wird aber unter mehreren aufzuteilen ist, Parteien (bspw. Ehepartner, eingetragener Partner, • ... welchen Gegenstand an welche Person oder Konkubinatspartner, Nachkommen oder auch Dritte) Institution auszurichten ist, geschlossen. • ... unter welchen Bedingungen oder Auflagen ein Empfänger einen Anteil an seinem Vermögen Der Inhalt eines Erbvertrages erhalten soll, Der Inhalt einer sogenannten letztwilligen Verfügung • ... was mit einem Erbanteil zu geschehen hat, muss klar sein und Entschiedenheit ausstrahlen. wenn ein eingesetzter Bedachter weggefallen ist, Dies bedeutet, aus dem Dokument muss ein gefes- • ... sein Vermögen zweckgebunden vergeben zu tigter Wille erkennbar sein und Aufschluss darüber wollen, geben, wie ein Testator sein hinterlassenes Vermögen • ...jemanden einen Gegenstand oder Vermö- verteilt haben möchte. gensanteil aus dem Nachlassvermögen zuwen- den zu wollen, ohne ihn zum Erben zu machen, 3
Übertragung einer Immobilie • wie der Preis der Liegenschaft zu Stande gekom- men ist, Eltern überlegen sich gerne, bereits zu Lebzeiten ihre • in welcher Höhe ein allfälliges Nutzniessungs- Liegenschaft an die nächste Generation weiterzurei- oder Wohnrecht zu Gunsten des Erblassers den chen. Das bringt viele Vorteile, aber auch Nachteile Übernahmepreis beeinflusste, die es zu bedenken gilt. • eine klare Regelung über die Ausgleichspflicht unter den späteren Erben zu treffen, • Die Übertragung einer Liegenschaft zu Lebzei- • zu regeln, was mit einem allfälligen Mehrwert der ten an einen Nachkommen hat den Vorteil, dass Liegenschaft – für den Zeitraum ab Übertragung bereits zu Lebzeiten des Erblassers in der Familie des Objekte bis zum Todeszeitpunkt entstehen bestimmt wird, wer Eigentümer der Liegenschaft könnte – zu geschehen hat, ist. Damit ist der Zuweisungsproblematik von • wie mit allfällig entstehenden Pflichtteilsverlet- Liegenschaften, die sich häufig anlässlich der zungen infolge der lebzeitigen Liegenschafts- Abwicklung eines Nachlasses stellt, ein Riegel übertragung umzugehen ist, geschoben. • ob die anderen Nachkommen – falls der finanzi- elle Spielraum des Erblassers besteht, im glei- • Ist es dem Erblasser nicht möglich, diesen Ent- chen Masse begünstigt worden sind, scheid zu Lebzeiten zu treffen, kann er versuchen, • etc. mit einer letztwilligen Teilungsanordnung im Rah- men der Nachlassabwicklung die Liegenschaft 8 Der Miteinbezug aller am Nachlass beteiligten einem konkreten Erben zuzuordnen. Respek- Familienmitglieder schafft klare Verhältnisse und tieren die Erben dessen letztwillige Anordnung sorgt für eine einfachere Abwicklung des Erbfalles. nicht, müssen sie einen – meist langen – Weg beschreiten, dieses Thema unter sich zu lösen. Übertragung durch den Verkauf zum Verkehrswert Schlussendlich ist die Erbengemeinschaft nur dann zur Teilung fähig, wenn sie den Erbteilungs- Die Übertragung einer Immobilie an einen Nachkom- vertrag einstimmig verabschiedet hat. men kann als Verkauf zum Verkehrswert erfolgen: Der effektive Wert der Immobilie ist in diesem Falle • Es sei an dieser Stelle erwähnt, dass die Abtre- mittels einer neutralen Schätzung zu bestimmen. Der tung des Wohneigentums an die jüngere Genera- dadurch ermittelte Wert ist derjenige, den der über- tion heute nicht mehr vom Motiv getragen werden nehmende Nachkomme bezahlen wird. Er bezahlt so sollte, das Eigentum vor dem Gemeinwesen zu viel, wie auch ein Dritter auf dem freien Markt für die schützen, falls die Kosten eines Pflegeheimes un- Liegenschaft bezahlen würde. Verfügt der Nachkom- bezahlbar würden. Können Eltern oder Grossel- me nicht über genügend Kapital, können ihm die El- tern ihre Heimunterkunft nicht mehr begleichen, tern allenfalls ein Darlehen gewähren oder er nimmt holen die Gemeinden die Fürsorgeleistungen bei einen Kredit auf. nahen Verwandten, gestützt auf die Verwand- 8 Ein Ausgleich bezüglich dem Erwerbspreis oder tenunterstützungspflicht zurück. Dies kann dazu eines allfälligen Mehrwerts muss sich der Nachkom- führen, dass eine vorsorglich übertragene Liegen- me und spätere Erbe gegenüber seinen Miterben schaft durch die jüngere Generation zur Beglei- nicht gefallen lassen, da er den Verkehrswert bezahlt chung dieser Schulden verkauft werden muss. hat. Weitere Stolpersteine Übertragung als gemischte Schenkung Ein Stolperstein bei der Übertragung von Liegen- schaften zu Lebzeiten des Erblassers stellt die Frage Überträgt ein Erblasser seinem Nachkommen eine nach der Höhe der Bewertung der Liegenschaft oder Liegenschaft unter dem Verkehrswert gegen Ein- nach dem richtigen Preis. Die Idee, die Liegenschaft räumung eines Gegengeschäftes in Form von einer innerhalb der Familie zu Konditionen zu übertragen, geldwerten Leistung, eines Wohnrechts, einer Nutz- die unter dem eigentlichen Verkehrswert liegt, wird niessung oder Übernahme der Hypothek, so liegt eine gerne ins Feld geführt. Es lohnt sich in diesen Fällen gemischte Schenkung vor. die ganze Familie einzubeziehen und folgende Krite- 8 Der geschenkte Betrag ist gegenüber den spä- rien in einem Erbvertrag festzuhalten: teren Miterben anlässlich der Nachlassabwicklung 4
ausgleichungspflichtig. Ebenso ist ein allfälliger Mehrwert der Liegenschaft auszugleichen. Dadurch kann eine gut gemeinte gemischte Schenkung im Erbfall zu einer finanziellen Belastung desjenigen werden, der die Liegenschaft übernommen hat. «Der Miteinbezug aller am Nachlass beteiligten Übertragung als Schenkung/Erbvorbezug Familienmitglieder schafft klare Der Erblasser überlässt sein Haus einem Nachkom- Verhältnisse und sorgt für eine men ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten. einfachere Abwicklung Hat der Erblasser mehrere Nachkommen, so steht diesen spätestens anlässlich der Nachlassabwick- des Erbfalles.» lung einen monetären Ausgleich zu, sodass schlus- sendlich alle Erben wertmässig gleichgestellt sind. 8 Nebst dem eigentlichen Ausgleich über die ange- fallene Schenkung/Erbvorbezug kann wiederum ein 8 Empfehlung: Die Übergabe von Liegenschaften allfälliger Wertzuwachs der Liegenschaft ebenfalls auf die nächste Generation fordert die ganze Familie. zur Ausgleichung Diskussionspunkt unter den späte- Transparentes Handeln hilft: Falls möglich ist bereits ren Erben darstellen. zu Lebzeiten einen Ausgleich unter den künftigen Erben zu schaffen. Im besten Fall wird die gesamte Die Übertragung einer Immobilie auf Nachkommen Angelegenheit erbvertraglich unter Miteinbezug aller kann allenfalls mit einem Wohn- oder Nutznies- späteren Erben geregelt. sungsrecht zu Gunsten des Abtretenden verbunden Welche der vorstehenden Varianten einer Immobili- werden. Ein solches Recht schmälert den Wert der enübertragung sich am Besten eignet, hängt von den Liegenschaft und ist bei der Feststellung des Über- konkreten Verhältnissen und persönlichen Umstän- nahmewertes vom Verkehrswert in Abzug zu bringen. den ab und ist jeweils sorgfältig zu prüfen! Wichtige Fragestellungen im Zuge einer Übertragung einer Liegenschaft! Die Übergabe einer Immobilie an seine Nachkommen,Wist im Einzelfall zu prüfen. Es gibt diesbezüglich keine Patentlösung. Es gilt daher im Zusammenhang mit dieser Frage zu klären, • welches Ziel mit der Übergabe einer Liegenschaft zu Lebzeiten für die «Gebenden» wie die «Über- nehmenden» verfolgt werden soll, • ob die Liegenschaft finanziell für die übernehmende Generation tragbar sei, • zu welchem Preis die Liegenschaft an die Nachkommen übertragen werden soll, • ob das Errichten eines Wohn- oder Nutzniessungsrecht an der zu übertragenden Liegenschaft sinn- voll erscheint, • ob die Liegenschaft mittels Schenkung, Erbvorbezug, Darlehen oder einer Mischlösung übertragen werden soll, • ob ein Rückkaufs-, Gewinnbeteiligungs- oder Vorkaufsrecht im Grundbuch einzutragen sei, • ob und in welchem Masse eine solche Übergabe betreffend weitere Nachkommen auszugleichen ist, • welche steuerlichen Folgen die Übertragung einer Liegenschaft auslösen wird, • welche sozialversicherungsrechtlichen Themen allenfalls zu klären sind. 5
Moderne Familienkonstellationen vorgesehen. Nur Blutsverwandte verfügen – neben Patchworkfamilien Ehepartnern und Adoptivkindern – über einen ge- setzlichen Anspruch auf einen Erbteil. Auch das So- Patchworkfamilien mit Nachkommen stellen eine zialversicherungsrecht berücksichtigt ausschliesslich Herausforderung für die erbrechtliche Planung dar. die klassische Kernfamilie. Vor allem für die Kinder können ungerechte Konstel- Auch wenn Konkubinatspaare mit Bezug auf die all- lationen entstehen, abhängig davon, welcher Partner gemeine Steuersituation gegenüber den Ehepaaren zuerst verstirbt. Nebst der Regelung des Güterrech- besser gestellt sind, hört die finanzielle Bevorzugung tes zwischen den Ehegatten, ist eine testamentari- im Rahmen der erb- und sozialversicherungsrechtli- sche oder erbvertragliche Regelung in diesen Fällen chen Belange sowie der Schenkungs- und Erbschaft- angezeigt. Das Gesetz stellt nebst der Pflichtteilsset- steuer auf. zung von gesetzlichen Erben, Instrumente (wie bspw. die Vor- und Nacherbschaft, Wohn- und Nutznies- 8 Eine letztwillige Regelung zu Gunsten des Konku- sungsregelungen) zur Verfügung, die im Falle der binatspartners erscheint dann unumgänglich, wenn erbrechtlichen Regelung mögliche Lösungsansätze dieser für die Nachkommen des anderen oder die bieten können. Sie sind jedoch für die Betroffenen gemeinsamen eigenen sorgt und daher auf seinen in der konkreten Handhabung fordernd und es ist eigenen beruflichen Altersvorsorgeaufbau ganz oder unablässig, sich im Vornherein von professioneller teilweise verzichten muss. Ebenso der Besitz eines Seite darüber genaustens informieren und beraten zu Eigenheimes ruft nach einer erbrechtlichen Regelung lassen. – ungeachtet davon, ob Nachkommen vorhanden sind oder nicht. Gesetzlich vorgesehene Instrumente den Nachlass zu regeln, wurden vorstehend unter dem Passus «Patchworkfamilien» genannt. Sie sind auch «Das Schweizerische bezüglich der erbrechtlichen Regelung für Konkubi- Erbrecht hat für moderne natspaare mögliche anwendbare Instrumente. Familienformen immer noch keine speziellen Regelungen 8 Da Konkubinatspartner sozialversicherungs- rechtlich ungeschützt sind und keinen Anspruch auf vorgesehen.» eine Hinterbliebenenrente der AHV (1. Säule) haben, lohnt es sich für Konkubinatspartner zu prüfen, ob weitere finanzielle Absicherungen durch das Treffen von Begünstigungsregelungen im Rahmen der beruf- lichen Vorsorge (2. Säule), der freiwilligen Vorsorge/ Partnerschaften ohne Trauschein allfälligen Lebensversicherungsprodukten (3. Säule a Ohne testamentarische Anordnung hinterlässt ein und b) vorzusehen sind. Diese können – nebst einer erbrechtlichen Regelung – dafür ausschlaggebend • kinderloser Konkubinatspartner seinen gesetzli- sein, ob ein hinterbliebener Konkubinatspartner die chen Erben gemäss dem Stammesprinzip in fol- gemeinsame Liegenschaft weiterhin behalten kann gender Reihenfolge: Eltern, Geschwister, Nichten, oder nicht. Neffen, Grosseltern, Grossnichten, Grossneffen oder ein • Konkubinatspartner mit Nachkommen (unabhän- gig davon, aus welcher Beziehung diese stam- Erbengemeinschaften men), diesen Liquidationsgemeinschaft Die Erbengemeinschaft ist eine Liquidationsgemein- sein gesamtes Nachlassvermögen. Der Konkubinats- schaft, welche alle Personen umfasst, die über eine partner geht leer aus und bleibt erbrechtlich unbe- Erbenstellung verfügen. Sie hat den Zweck, sich rücksichtigt. aufzulösen und ist daher nicht auf eine langfristige Existenz ausgerichtet. Diese Tatsache führt zu einem Das Schweizerische Erbrecht hat für moderne Fami- gewissen Handlungszwang. lienformen immer noch keine speziellen Regelungen 6
Liquidation anstreben Erbengemeinschaft bis zur Teilung unterstützt, indem Erbengemeinschaften sollten die Teilung des Nach- er für sie eine akzeptable und faire Lösung aufbereitet. lassvermögens nicht auf die lange Bank schieben: Verstirbt ein Mitglied der Erbengemeinschaft, treten an dessen Stelle seine Erben. Dies kann zu komple- Wenn Erben sich uneinig sind! xen erbrechtlichen Konstellationen führen und das Für zerstrittene Erben ist es schwer, die Erbteilung soziale und emotionale Gefüge einer Erbengemein- durchzusetzen. Jedem Erbe steht von Gesetzes we- schaft aufwühlen, wodurch die anstehende Erbtei- gen das Recht zu, jederzeit die Erbteilung verlangen lung im Vollzug nur noch schwer zu bewerkstelligen zu können. Finden die Erben zu keiner gemeinsamen ist. Mut zur Teilung wird gefordert! Lassen Sie sich Lösung, kann ein einzelner Erbe diese gerichtlich dabei helfen. erzwingen. Auf der Homepage des Bezirksgerichtes Zürich ist zu lesen, dass Erbteilungsklagen, zu den aufwendigsten und teuersten Verfahren überhaupt Gesamteigentum am Nachlassvermögen gehören. Das Bezirksgericht rät: “Deshalb: Teilen Sie Die Erbengemeinschaft ist eine Gemeinschaft zur ge- miteinander, nicht mit uns.“ samten Hand und verfügt als solche über alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Erbschaft ergeben. Ernennung eines Teilungsbeauftragten Die Erben können nur gemeinsam und einstimmig – Damit eine Erbstreitigkeit nicht vor Gericht ausgetra- ungeachtet der jeweiligen Höhe des Erbanteiles eines gen werden muss, lohnt es sich, wenn die Erben aktiv einzelnen Erben – über die Erbschaft verfügen. Folge versuchen, miteinander das Gespräch aufrecht zu er- davon ist, dass kein einzelner Erbe bis zur durchge- halten und auf diesem Weg gemeinsam eine Lösung führten Erbteilung selbständige Rechte an den ein- zu erarbeiten. Allenfalls verständigen sich die Erben zelnen Erbschaftsobjekten innehat. So kann sie nur darüber, eine neutrale, lösungsorientierte, fachkundi- gemeinsam entscheiden, um beispielsweise... ge Person (Anwalt, Rechtsberater, Treuhänder) als ihren Teilungsbeauftragten zu bestimmen, der den • eine wertvolle Uhr des Erblassers zu verkaufen, letzten Willen des Testators umsetzt (falls ein Testa- • eine Liegenschaft einem der Erben zuzuteilen ment vorliegt) oder er die gesetzliche Teilung vorbe- oder an einen Dritten zu veräussern, reitet (falls der Verstorbene keine Regelung hinterlas- • gegenüber einem Mieter in einer Liegenschaft sen hat). des Erblassers die Kündigung auszusprechen, • über Kauf/Verkauf bezüglich von im Nachlassver- Stellvertretung einzelner Erben mögen befindlichen Wertschriften zu bestimmen, Gelingt es der Erbengemeinschaft nicht, sich auf • einen Auftrag an einen Gärtner zur Pflege des einen Teilungsbeauftragten zu einigen, kann es für erblasserischen Gartens zu erteilen, einen einzelnen Erben oder eine Erbengruppe ratsam • die Sanierung der Heizungsanlage in einer Lie- sein, sich dennoch von einer fachkundigen Person genschaft des Erblassers vorzunehmen. vertreten zu lassen. Wird eine Vertretung gut gewählt, kann sie für emotionale Entwirrung sorgen, die Ruhe 8 Fazit: Die Faktoren, dass die Erbengemein- unter den Erben einkehren lässt und dadurch eine schaft eine Zwangsgemeinschaft, deren Existenz aussergerichtliche Erbteilung möglich macht. zur Liquidation bestimmt ist und nur basierend auf Einstimmigkeit fähig ist, zu handeln, beschwört viele Behördlich bestellter Erbenvertreter unliebsame Geister herauf. Schon einfache Vermö- Kommt keine der vorgenannten Wege in Frage, so gensverhältnisse können dazu führen, dass Erben sieht das Gesetz vor, dass ein einzelner Erbe gericht- untereinander uneins sind über die Teilung. Ist die lich einen Erbenvertreter für die Erbengemeinschaft Erbengemeinschaft auf sich alleine gestellt, weil der beantragen kann. Dieser verwaltet sodann den Nach- Erblasser kein Testament hinterlassen oder im Testa- lass und bereitet die Erbteilung vor. Die Durchführung ment keinen Willensvollstrecker ernannt hat, kann es der Teilung obliegt schlussendlich den Erben oder für eine Erbengemeinschaft gewinnbringend sein, ei- dem Gericht. nen sachkundigen, neutralen Vertreter zu bestimmt, der ihre Rechte und Pflichten wahrnimmt und die 7
8 Deshalb: Fällt es einem einzelnen oder mehreren Lassen Sie sich fachkundig beraten! Erben schwer, mit den anderen Erben zu kommuni- Kommen Sie zum Schluss, der Zeitpunkt der Über- zieren, sollte frühzeitig überlegt werden, sich von gabe Ihrer Liegenschaft sei günstig, regeln Sie nicht neutraler Seite gegenüber den anderen Erben bera- nur diesen Teilaspekt der Vermögensübertragung, ten oder vertreten zu lassen, bevor die Fronten derart sondern stellen Sie dies in den Kontext zu Ihrem ge- verhärtet sind und sich der Gerichtsweg als einzige samten Nachlassregelung. Binden sie, wenn möglich, Lösung präsentiert. die ganze Familie in diesen Prozess ein. Dadurch verhindern Sie, dass es nach Ihrem Ableben zwischen Willensvollstrecker Ihrem Ehepartner oder Lebensgefährten und Ihren Zerstrittene Erben haben es in der Regel leichter, Nachkommen zu unliebsamen Überraschungen wenn der Erblasser einen Willensvollstrecker in kommt. Regeln Sie Ihren Nachlass ganzheitlich und seinem Testament ernannt hat, da dieser ab dem umfassend. Todestag des Erblassers als neutraler Dritter für die Umsetzung der Anordnungen des Testators verant- wortlich ist. Ausbezahlung der Miterben Wird die Auszahlung der Miterben problematisch, Kezia Baader kann es daran liegen, dass der Nachlass zur Haupt- Dr. iur. LL.M. sache aus einem grossen unteilbaren Vermögenswert Partnerin (z. B. Liegenschaft) besteht und nur geringes anderes Rechts- und Erbschaftsberaterin Vermögen vorhanden ist. WildbachPartner AG, Zürich Glossar Testator: Eine natürliche Person, die ein Testament verfasst hat. Erblasser: Eine natürliche Person, deren Nachlass nach ihrem Tod an andere Personen weitergegeben wird. Pflichtteilsgeschützte Erben: Der Gesetzgeber stellt ihnen einen Anteil am gesetzlichen Erbteil sicher, wodurch eine Verletzung des Pflichtteilsanspruches oder gar eine Enterbung durch den Erblasser von ihnen nicht hingenommen werden muss: Ehepartner, eingetragener Partner, Nachkommen, Eltern (nach aktuellem Erbrecht – jedoch nach Inkrafttreten des revidierten Erbrechts entfällt der Pflichtteilsschutz der Eltern). Letztwillige Verfügung: Testament Nachlass: Alles, was der Verstorbene hinterlässt bildet den Nachlass. Dazu gehört neben Vermögen oder Ver- pflichtungen auch Dokumente, private Schriftstücke, privater Besitz im Allgemeinen. Kuoni Mueller & Partner Residential AG I Schweizergasse 21 I CH-8001 Zürich I +41 43 344 65 65 I residential@kmp.ch I www.kmp.ch 8
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