Erhalt unseres kulturellen Erbes - Gesuch für die Wiederherstellung des Ortschaftsnamens "Linn" - LINN AARGAU

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Erhalt unseres kulturellen Erbes - Gesuch für die Wiederherstellung des Ortschaftsnamens "Linn" - LINN AARGAU
Erhalt unseres kulturellen Erbes
Gesuch für die Wiederherstellung des Ortschaftsnamens «Linn»

                     Stand 15. Dezember 2020

                                                               1
Erhalt unseres kulturellen Erbes - Gesuch für die Wiederherstellung des Ortschaftsnamens "Linn" - LINN AARGAU
Der Verein ProLinn ist nicht Gesuchsteller.
ProLinn übernimmt nur die Vertretung der Gesuchstellenden.

                                                                 INHALTSVERZEICHNIS

                                                                 Einleitung                                                                                                                      4
                                                                 Zusammenfassung                                                                                                                 6
                                                                 Gesuch für die Wiederherstellung des Ortschaftsnamens «Linn»                                                                    8
                                                                 Beilagen 1 – 13 zum Gesuch 									                                                                                      18 – 42
                                                                 Beilage 1 zum Gesuch: Postulat 19.162 von Gertrud Häseli, Wittnau, vom 4. Juni 2019                                            18
                                                                 Beilage 2 zum Gesuch: Antwort des Regierungsrats vom 4. September 2019 auf das Postulat                                        20
                                                                 Beilage 3 zum Gesuch: Protokoll der Erledigung durch den Grossen Rat vom 3. Dezember 2019                                      24
                                                                 Beilage 4 zum Gesuch: Statuten des Vereins ProLinn                    nicht abgebildet; einsehbar unter www.linnaargau.ch/statuten

                                                                 Beilage 5 zum Gesuch: Vollmachten                                                                                 nicht abgebildet

                                                                 Beilage 6 zum Gesuch: Auszug aus dem Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder (ISOS)                                      26
                                                                 Beilage 7 zum Gesuch: Kopien der Unterschriftenbogen der zweiten Initiative 		                                     nicht abgebildet

                                                                 Beilage 8 zum Gesuch: Screenshots von Smartphone-Displays                                                                      28
                                                                 Beilage 9 zum Gesuch: Amtliches Ortschaftenverzeichnis                                                                        30
                                                                 Beilage 10 zum Gesuch: Interview mit dem Sprachwissenschaftler und Ortsnamenforscher Dr. Beat Zehnder                          32
                                                                 Beilage 11 zum Gesuch: Tabelle mit konkreten Änderungen                                                                       36
                                                                 Beilage 12 zum Gesuch: Dem Ortschaftsnamen «Linn» zuzuordnendes Gebiet                                                        38
                                                                 Beilage 13 zum Gesuch: Liste der Postleitzahlen im Kanton Aargau (mehrfach belegte PLZ sind gelb markiert)40
                                                                 Aus den Medien: Der Fall Linn darf sich nicht wiederholen – Aargauer Zeitung, 8. Juni 2019, Seite 25                          42
                                                                 Aus den Medien: Der Fall Linn wird sich nicht wiederholen – Aargauer Zeitung, 17. September 2019, Seite 25                    44
                                                                 Zeitliche Chronologie                                                                                                         46
                                                                 Finanzierungsfond                                                                                                             50
                                                                 Vollmacht                                                                                                                     51
                                                                 

                                                             2                                                                                                                                         3
Erhalt unseres kulturellen Erbes - Gesuch für die Wiederherstellung des Ortschaftsnamens "Linn" - LINN AARGAU
Einleitung

             Erhalt unseres kulturellen Erbes:
             Gesuch für die Wiederherstellung des Ortschaftsnamens «Linn»

             Der erstmals im Jahr 1306 im Habsburger Urbar erwähnte Ortschaftsname            Lediglich in Linn ändert sich die Anschrift zu «5225 Linn», so dass für das
             «Linn» soll als Teil unseres regionalen, kantonalen und nationalen kulturellen   einheitlich benannte Gebiet «Linn» drei Strassen neu benannt werden
             Erbes erhalten bleiben. Um das zu erreichen, haben zahlreiche Einwohnerin-       müssten. Früher hiessen diese Strassen «Schulstrasse», «Sagemülistrasse»
             nen und Einwohner von Linn, Persönlichkeiten aus Politik, Kultur und Wirt-       und «Dorfstrasse». In der Gemeinde Bözberg gibt es aktuell weder eine
             schaft des Kantons Aargau sowie weitere interessierte Personen entschieden,      «Schulstrasse» noch eine «Sagemülistrasse», weshalb diese beiden Strassen-
             ein Gesuch für die Wiederherstellung des Ortschaftsnamens «Linn» einzurei-       namen ohne Weiteres wiederverwendet werden können. Für die Dorfstrasse
             chen. Mit dem Gesuch soll das Kulturerbe – zu dem die Ortschaftsnamen            eignet sich die Bezeichnung «Alte Dorfstrasse». Sie ist mit diesem Namen
             gehören – erhalten bleiben und an kommende Generationen weitergegeben            nicht nur einmalig in der Gemeinde, sondern knüpft auch an die einmalige
             werden. Über das Gesuch entscheidet das zuständige Departement auf dem           Siedlungsgeschichte der Ortschaft Linn im Sinne des ISOS in der Gemeinde
             Verwaltungsweg nach Anhörung der betroffenen Gemeinde.                           Bözberg an. Die Benennung dieser Strassen liegt in der Kompetenz des
                                                                                              Gemeinderats.
Einleitung

             Kulturelle Güter, wie beispielsweise die rund 800 Jahre alte Linde von Linn,
             sind untrennbar mit dem historisch gewachsenen Ortschaftsnamen verbun-           Durch die moderate Umsetzung des Gesuchs entstehen kaum Kosten. Soweit
             den. Durch die Wiederherstellung des Ortschaftsnamens «Linn» – anstelle          Kosten entstehen, werden diese durch einen eigens geschaffenen Fonds
             eines gleichsam unbedeutenden Lokalnamens – wird die Bedeutung dieser            gedeckt. Soweit Privatpersonen Aufwendungen entstehen, werden diese
             kulturellen Güter erhalten und gestärkt.                                         ebenfalls aus dem Fonds ersetzt.

             Der Regierungsrat und der Grosse Rat des Kantons Aargau haben im Jahr            Den Gesuchstellenden ist es ein grosses Anliegen, dass das bestehende gute
             2019 entschieden, dass die Aufhebung von Ortschaftsnamen nur aus triftigen       Einvernehmen in der Gemeinde Bözberg unter Wahrung des regionalen,
             Gründen möglich ist. Dieser Entscheid bedeutet unter anderem, dass Ort-          kantonalen und nationalen kulturellen Erbes aufrechterhalten und nachhaltig
             schaftsnamen, deren Ortsbild im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbil-      gefördert wird. Deshalb wird der Verein ProLinn die Gesuchstellenden vertreten.
             der der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) aufgeführt sind, grundsätz-      Er tut dies im Bestreben, das Zusammengehörigkeits- und Gemeinschaftsge-
             lich beizubehalten sind und die Wiederherstellung von Ortschaftsnamen auf        fühl in der Gemeinde Bözberg zu stärken. Er wird dabei offen und wertschät-
             Gesuch hin möglich ist. Das Ortsbild von Linn ist im ISOS eingetragen.           zend auf alle Beteiligten und Betroffenen zugehen und das Gespräch suchen.

             Die Gesuchstellenden streben eine moderate Umsetzung ihres Gesuchs an,
             welches ausschliesslich den Gemeindebann der ehemaligen Gemeinde Linn
             betrifft. Sowohl die bestehende Postleitzahl als auch die politische Organisa-
             tion mit Linn als Teil der Gemeinde Bözberg sollen erhalten bleiben.

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Erhalt unseres kulturellen Erbes - Gesuch für die Wiederherstellung des Ortschaftsnamens "Linn" - LINN AARGAU
Gesuch für die Wiederherstellung des
                                                               Ortschaftsnamens «Linn»
                                                               Das Titelblatt des Gesuch wird hier als Entwurf abgebildet. «Anhang 1: Liste der Gesuchstellenden» und «Anhang 2: Beilagen-   Im vorliegenden Gesuch können ev. noch kleinere Anpassungen erfolgen; der vorliegende Entwurf entspricht dem Stand vom
                                                               verzeichnis» werden nicht abgebildet.                                                                                         1. Dezember 2020.

                                                                             Verein ProLinn                                                                                                                                                         BEGEHREN
                                                                             Linn 15
                                                                             5225 Bözberg

                                                                                                                                                                                                           1.

                                                                                                                                                                                                           a) Es sei der Ortschaftsname «Linn» für den Ortsteil Linn der Gemeinde Bözberg auf dem Gebiet der
                                                                             EINSCHREIBEN
                                                                                                                                                                                                                ehemaligen Gemeinde Linn wiederherzustellen.
Gesuch für die Wiederherstellung des Ortschaftsnamens «Linn»

                                                                             Kanton Aargau
                                                                             Departement Volkswirtschaft und Inneres
                                                                                                                                                                                                           b) Eventualiter sei die Löschung des Ortschaftsnamens «Linn» in Wiedererwägung zu ziehen.
                                                                             Dieter Egli, Departementsvorsteher
                                                                             Frey-Herosé-Strasse 12
                                                                             5001 Aarau
                                                                                                                                                                                                           2.

                                                                                                                                                                                                           Unter gesetzlicher Kostenfolge.

                                                                             Bözberg - Linn, (noch zu erstellen)
                                                                                                                                                                                                                                                 BEGRÜNDUNG

                                                                                                                        GESUCH                                                                             I.   FORMELLES

                                                                                                                              für
                                                                                                                                                                                                           1.   Zuständigkeit

                                                                                                                                                                                                                Das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau ist für die Änderung bzw.
                                                                             (noch zu erstellen), und (noch zu erstellen) mitbeteiligte Gesuchstellende gemäss der Liste im Anhang
                                                                                                                                                                                                                Wiederherstellung des Ortschaftsnamens sachlich und örtlich zuständig (§ 26 Abs. 1 des Geset-
                                                                             1, alle vertreten durch den Verein ProLinn, Linn 15, 5225 Bözberg,
                                                                                                                                                                                                                zes über die Geoinformation im Kanton Aargau [Kantonales Geoinformationsgesetz, KGeoIG] in
                                                                                                                                                                                                                Verbindung mit § 40 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Geoinformation im Kanton Aargau
                                                                             betreffend
                                                                                                                                                                                                                [Kantonale Geoinformationsverordnung, KGeoIV]).

                                                                                              Wiederherstellung des Ortschaftsnamens «Linn» im Kanton Aargau.                                              2.   Legitimation

                                                                                                                                                                                                                Die Gesuchstellenden sind zum Gesuch legitimiert, die Wiederherstellung des Ortschaftsnamens
                                                                                                                                                                                                                «Linn» zu beantragen. Sie befürchten durch die erfolgte Löschung des Ortschaftsnamens eine
                                                                                                                                                                                                                Beeinträchtigung der Bedeutung der einmaligen Kulturgüter von Linn. Ihr Rechtschutzinteresse
                                                                                                                                                                                                                liegt einerseits im ungeschmälerten Erhalt von Linn und von allen dazugehörigen historischen
                                                                                                                                                                                                                und kulturellen Werten als Kulturgüter von nationaler Bedeutung. Betroffen sind einerseits kul-
                                                                                                                                                                                                                turell daran interessierte Bewohnerinnen und Bewohner des Kantons Aargau. Andererseits sind

                                                                                                                                                                                                                                                         2 von 14

                    6                                                                                                                                                                                                                                                                                                 77
Erhalt unseres kulturellen Erbes - Gesuch für die Wiederherstellung des Ortschaftsnamens "Linn" - LINN AARGAU
die rechtlich geschützten Interessen der Einwohnerinnen und Einwohner sowie der Liegen-             II.   MATERIELLES
                                                                    schaftseigentümerinnen und -eigentümer in Linn tangiert. Die Legitimation ergibt sich insbeson-
                                                                    dere aus der Antwort des Regierungsrats vom 4. September 2019 auf das Postulat von Grossrä-
                                                                    tin Gertrud Häseli (vgl. Beilagen 1 bis 3).                                                         1.    Grundlagen

                                                                    Beweis:           - Postulat 19.162 von Gertrud Häseli, Wittnau, vom 4. Juni 2019       Beilage 1         Die grosse Bedeutung des Dorfes Linn als kulturelles Erbe von nationaler Bedeutung war Gegen-

                                                                                      - Antwort des Regierungsrats vom 4. September 2019 auf das Postulat   Beilage 2         stand von verschiedenen bekannten kulturhistorischen Werken, auf die generell verwiesen wer-
Gesuch für die Wiederherstellung des Ortschaftsnamens «Linn»

                                                                                      - Protokoll der Erledigung durch den Grossen Rat vom 3. Dezember 2019 Beilage 3         den kann. Das Ortsbild von Linn ist zudem im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder
                                                                                                                                                                              der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) aufgeführt. Die rund 800 Jahre alte Linde von Linn
                                                                                                                                                                              ist weit über den Kanton Aargau hinaus bekannt und als einzigartiges Naturobjekt von nationa-
                                                               3.   Statutarischer Zweck des Vereins ProLinn
                                                                                                                                                                              ler Bedeutung eingestuft. Die Linde von Linn ist auch ein Symbol des Kantons Aargau. Sie ist ein
                                                                    Der als Vertreter der Gesuchstellenden handelnde Verein ProLinn ist gemäss den Statuten par-              Teil unseres kulturellen Erbes, als solcher von wichtiger identitätsstiftender Bedeutung und folg-
                                                                    teipolitisch und konfessionell neutral. Es handelt sich um einen gemeinnützigen Verein, der Kul-          lich in jeder Beziehung erhaltens- und schützenswert. Diese Kulturgüter sind untrennbar mit
                                                                    tur und Geschichte u. a. des Dorfes Linn aufarbeiten und erhalten will. Ziel und Zweck des Ver-           dem Ortschaftsnamen «Linn» verbunden. Wenn der Ortschaftsname «Linn» aus dem Alltag ver-
                                                                    eins sind unter anderem die Förderung und der Erhalt der Geschichte des Dorfes Linn im Willen,            schwindet, mindert dies die Ausstrahlung der betroffenen Kulturgüter. Durch die Löschung die-
                                                                    das zu bewahren, was die gemeinsame Identität von Linn ausmacht. Der Verein bemüht sich,                  ses Ortschaftsnamens ist die Bedeutung dieser wertvollen kulturellen Güter beeinträchtigt, bei-
                                                                    das Dorf Linn und die Linner Linde sowie deren Interessen auf kommunaler, kantonaler und nati-            spielsweise wird das Dorf Linn zur Ortschaft Bözberg, die Linde von Linn zur Linde von Bözberg;
                                                                    onaler Ebene in Erinnerung zu halten (Art. 3 der Statuten).                                               aus vielen digitalen Applikationen des Alltags ist der Ortschaftsname «Linn» verschwunden.

                                                                    Gemäss Art. 16 der Statuten vertritt der Vorstand den Verein nach aussen. Er bestimmt die Art             Die Gesuchstellenden streben danach, das bestehende gute Einvernehmen in der Gemeinde
                                                                    der Zeichnungsberechtigung. Aufgrund dieser Bestimmung sind die Unterzeichnenden berech-                  Bözberg aufrechtzuerhalten und zu fördern, unter Wahrung der Identität und mithin des regio-
                                                                    tigt, für den Verein als Vertreter der Gesuchstellenden verbindlich zu handeln.                           nalen, kantonalen und nationalen kulturellen Erbes. Das vorliegende Gesuch ist auf die Wieder-
                                                                                                                                                                              herstellung des Ortschaftsnamens «Linn» im Sinne von Art. 20 der bundesrechtlichen Verord-
                                                                    Beweis:           Statuten des Vereins ProLinn                                          Beilage 4
                                                                                                                                                                              nung über die geografischen Namen (GeoNV) und § 26 KGeoIG gerichtet. Gleichzeitig wird ein
                                                                                                                                                                              Vorschlag unterbreitet, wie die Wiederherstellung des Ortschaftsnamens «Linn» bezüglich der
                                                               4.   Vollmachten                                                                                               erforderlichen Umbenennung eines zusammenhängenden Gebietes konkret umgesetzt werden

                                                                    Der Verein ProLinn handelt als Vertreter der Gesuchstellenden. Die entsprechenden Vollmach-               kann (vgl. Beilagen 11 und 12). An der Stellung von Linn als Teil der politischen Gemeinde Böz-

                                                                    ten liegen bei.                                                                                           berg soll sich nichts ändern.

                                                                    Beweis:           Vollmachten                                                           Beilage 5         Beweis:       - Auszug aus dem Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder
                                                                                                                                                                                                der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS)                            Beilage 6

                                                                                                                  3 von 14                                                                                              4 von 14

                    8                                                                                                                                                                                                                                                              99
Erhalt unseres kulturellen Erbes - Gesuch für die Wiederherstellung des Ortschaftsnamens "Linn" - LINN AARGAU
2.   Die neue Gemeinde Bözberg                                                                                -   Ortschaftsnamen, deren Ortsbilder im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der
                                                                                                                                                                                 Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) aufgeführt sind, sind grundsätzlich beizubehalten.
                                                                    Im Jahr 2013 wurden die Gemeinden Linn, Gallenkirch, Oberbözberg und Unterbözberg zur
                                                                    neuen Gemeinde Bözberg fusioniert. Im Zusammenschlussvertrag wurde unter Ziffer 4.2 festge-              Das Geschäft wurde vom Grossen Rat des Kantons Aargau am 3. Dezember 2019 erledigt. Das
                                                                    halten:                                                                                                  Postulat wurde ohne Diskussion und ohne Gegenstimme entgegengenommen sowie gleichzeitig
                                                                                                                                                                             abgeschrieben; das Postulat ist unbestritten.
                                                                                  «Die heutigen Gemeinden bzw. Dörfer werden zu Ortsteilen der neuen Gemeinde
Gesuch für die Wiederherstellung des Ortschaftsnamens «Linn»

                                                                                  und behalten ihren Namen. Die Ortstafeln werden neu beschriftet mit − Gallen-              Beweis:       - Postulat 19.162 von Gertrud Häseli, Wittnau, vom 4. Juni 2019             Beilage 1
                                                                                  kirch – (Bözberg) − Linn – (Bözberg) − Oberbözberg – (Bözberg) − Unterbözberg –                          - Antwort des Regierungsrats vom 4. September 2019 auf das Postulat         Beilage 2
                                                                                  (Bözberg)».                                                                                              - Protokoll der Erledigung durch den Grossen Rat vom 3. Dezember 2019 Beilage 3

                                                                    Im Weiteren wurde unter Ziffer 4.3 festgehalten:
                                                                                                                                                                        III. RECHTLICHES
                                                                                  «Die Anschrift lautet neu 5225 Bözberg, wobei die bestehenden Namen der Dörfer,
                                                                                  Weiler, Höfe, Flurnamen, Strassen usw. möglichst erhalten bleiben sollen.»

                                                                    Der Zusammenschlussvertrag wurde von der Stimmbevölkerung angenommen. Nach dem Zu-                  1.   Rechtswidrigkeit der Änderung des Ortschaftsnamens im Jahr 2013
                                                                    sammenschluss wurden die Ortschaftsnamen gelöscht (bzw. zu einem Lokalnamen ohne eigene
                                                                                                                                                                             Wie in Abschnitt II.3 ausgeführt, liegt die Zuständigkeit für die Änderung von Ortschaftsnamen
                                                                    Postleitzahl zurückgestuft), darunter auch der Ortschaftsname «Linn». Strassen und Gebiete
                                                                                                                                                                             beim Kanton. Der Kanton wiederum hat die Änderung dem Bundesamt für Landestopografie ge-
                                                                    wurden teilweise umbenannt. Der Widerspruch zwischen der eingeführten Anschrift und dem
                                                                                                                                                                             mäss den Art. 11 ff. GeoNV zur Genehmigung vorzulegen.
                                                                    «möglichsten» Erhalt des Namens des Dorfes Linn wurde weder aufgezeigt noch aufgelöst. Eine
                                                                    Aufklärung der Bevölkerung von Linn über die Folgen der festgelegten Anschrift ist nicht erfolgt.        Die Löschung des Ortschaftsnamens «Linn» wurde im Zuge der Gemeindefusion vorgenommen.
                                                                                                                                                                             Der Kanton hat den Fusionsvertrag zwar genehmigt, es lag allerdings nicht in der Kompetenz der
                                                                    Beweis:       Fusionsakten                                                           beizuziehen
                                                                                                                                                                             fusionierenden Gemeinden, die Änderungen der Ortschaftsnamen vorzunehmen bzw. im Fusi-
                                                                                                                                                                             onsvertrag vorzusehen. Diese Klausel des Fusionsvertrags war somit rechtswidrig, allenfalls so-
                                                               3.   Zur Antwort des Regierungsrates vom 4. September 2019 und dessen Erledigung durch den                    gar nichtig und zudem widersprüchlich (vgl. vorne II.2., S. 4 f.). Der von den Gemeinden abge-
                                                                    Grossen Rat vom 3. Dezember 2019                                                                         schlossene Fusionsvertrag regelte eine wesentliche Frage, obwohl diese nicht in den Zuständig-
                                                                                                                                                                             keitsbereich der Gemeinden fiel (vgl. die Ziffern 4.2 und 4.3 des Fusionsvertrags). In seiner Ant-
                                                                    Mit ihrem Postulat vom 4. Juni 2019 an den Regierungsrat des Kantons Aargau ersuchte Grossrä-
                                                                                                                                                                             wort vom 4. September 2019 zum Postulat Häseli hält der Regierungsrat unzweideutig fest, dass
                                                                    tin Gertrud Häseli, Wittnau, um eine Regelung zum Erhalt der Ortschaftsnamen bei Gemeinde-
                                                                                                                                                                             es mangels kommunaler Zuständigkeit nicht zulässig ist, diesbezüglich im Zusammenschlussver-
                                                                    zusammenschlüssen. Die Beantwortung des Postulats erfolgte am 4. September 2019 und hält
                                                                                                                                                                             trag verbindliche Abmachungen zu tätigen.
                                                                    im Wesentlichen Folgendes fest:
                                                                                                                                                                             Zudem kann die Annahme des Fusionsvertrags nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die
                                                                    -   die Entscheidkompetenz für eine Löschung/Änderung eines Ortschaftsnamens liegt beim
                                                                                                                                                                             Stimmbürger der Gemeinde Linn der Löschung des Ortschaftsnamens «Linn» in der Urnenab-
                                                                        Kanton und beim Bundesamt für Landestopografie;
                                                                                                                                                                             stimmung vom 11. März 2012 zugestimmt hätten. Sie konnten vielmehr die Ziffern 4.2 und 4.3
                                                                    -   den betroffenen Gemeinden ist «lediglich» das rechtliche Gehör zu gewähren;                          des Fusionsvertrags dahingehend verstehen, dass der bestehende Name des Dorfs Linn «mög-

                                                                    -   die Wiederherstellung/Änderung eines Ortschaftsnamens ist auf Gesuch hin möglich;                    lichst» erhalten werde, was denn auch nicht nur möglich, sondern sogar rechtlich geboten ge-
                                                                                                                                                                             wesen wäre. Der Fusionsvertrag unterliess es, die Bürgerinnen und Bürger von Linn darüber auf-
                                                                    -   die Aufhebung von Ortschaftsnamen ist nur aus triftigen Gründen möglich;
                                                                                                                                                                             zuklären, dass aus der in Ziffer 4.3 verankerten Anschrift die Löschung des Ortschaftsnamens

                                                                                                              5 von 14                                                                                                 6 von 14

10                                                                                                                                                                                                                                                                                 11
                                                                                                                                                                                                                                                                                    11
Erhalt unseres kulturellen Erbes - Gesuch für die Wiederherstellung des Ortschaftsnamens "Linn" - LINN AARGAU
«Linn» folgte. Der Fusionsvertrag war diesbezüglich lückenhaft und widersprüchlich. Die recht-           Bedeutung. Linn ist zweifellos ein zusammenhängendes Siedlungsgebiet im Sinne von Art. 20
                                                                    lich mangelhafte Löschung des Ortschaftsnamens «Linn» ist durch den Kanton zu korrigieren.               GeoNV. Die Löschung des Ortschaftsnamens «Linn» widerspricht demnach auch der bundes-
                                                                                                                                                                             rechtlichen Definition eines Siedlungsgebiets mit eigenem Ortschaftsnamen. Die gesamte Ort-
                                                                    Im Juni 2012 vor der Fusion wurde eine erste Petition für den Erhalt des Ortschaftsnamens
                                                                                                                                                                             schaft Bözberg ist demgegenüber kein zusammenhängendes Siedlungsgebiet.
                                                                    «Linn», gerichtet an den damaligen Gemeinderat von Linn, von 90% der stimmberechtigten Be-
                                                                    völkerung der Gemeinde Linn befürwortet.                                                                 Hinzu kommt die Feststellung in der Antwort des Regierungsrates auf das Postulat 19.162, dass
                                                                                                                                                                             Ortschaftsnamen von Ortschaften, deren Ortsbilder im Bundesinventar der schützenswerten
Gesuch für die Wiederherstellung des Ortschaftsnamens «Linn»

                                                                    Im Juli/August 2012 vor der Fusion wurde eine zweite Petition für den Erhalt des Ortschaftsna-
                                                                                                                                                                             Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) aufgeführt sind, grundsätzlich beizube-
                                                                    mens «Linn» und anderer Ortschaftsnamen, gerichtet an die damaligen Gemeinderäte von Linn,
                                                                                                                                                                             halten sind. Linn ist eine Ortschaft, die im Bundesinventar ISOS aufgeführt ist. Linn hat demnach
                                                                    Gallenkirch, Unterbözberg und Oberbözberg sowie an die Umsetzungskommission der künftigen
                                                                                                                                                                             ein schützenswertes Ortsbild von nationaler Bedeutung. Folglich ist der Ortschaftsname «Linn»
                                                                    Gemeinde Bözberg, von 87% der stimmberechtigten Bevölkerung der Gemeinde Linn befürwor-
                                                                                                                                                                             grundsätzlich zu erhalten.
                                                                    tet.
                                                                                                                                                                             Im Gegensatz zu den triftigen Gründen, die für die Beibehaltung des Ortschaftsnamens «Linn»
                                                                    In der ersten kommunalen Initiative Ende 2012 für den Erhalt aller vier Ortschaftsnamen auf
                                                                                                                                                                             sprechen, sind keine Gründe erkennbar, welche die Löschung des Ortschaftsnamens «Linn»
                                                                    dem Bözberg unterschrieben 80% der Bevölkerung von Linn den Initiativbogen für die Beibehal-
                                                                                                                                                                             rechtfertigen könnten. Eine Gemeindefusion ist kein Grund für die Löschung eines Ortschaftsna-
                                                                    tung des Ortschaftsnamens «Linn». An der ersten ausserordentlichen Gemeindeversammlung
                                                                                                                                                                             mens. Dies zeigen sämtliche im Kanton Aargau durchgeführten Gemeindefusionen. Im Falle von
                                                                    der fusionierten Gemeinde Bözberg ist die Initiative anfangs 2013 abgelehnt worden.
                                                                                                                                                                             Ehrendingen ist die Löschung der Ortschaftsnamen Unter- und Oberehrendingen gestützt auf
                                                                    In der zweiten Initiative im Oktober 2013 für die Rückführung des Ortschaftsnamens «Linn» un-            Art. 20 GeoNV nachvollziehbar und sinnvoll. Im Falle von Linn bzw. Bözberg ist kein objektiver
                                                                    terschrieben 70% und somit eine überwiegende Mehrheit der Bevölkerung von Linn den Initia-               Grund erkennbar, vielmehr ist die Löschung des Ortschaftsnamens «Linn» unter Berücksichti-
                                                                    tivbogen. Dieses Anliegen war somit von einer breiten Basis getragen. An der Gemeindever-                gung der bundesrechtlichen und kantonalen Gesetzgebung rechtswidrig erfolgt.
                                                                    sammlung vom 27. November 2013 ist auch diese Initiative abgelehnt worden. Der Anteil der
                                                                    Bevölkerung im Ortsteil Linn beträgt 8% der Gesamtbevölkerung der Gemeinde Bözberg.
                                                                                                                                                                        3.   Beeinträchtigende Wirkungen der Löschung des Ortschaftsnamens «Linn»
                                                                    Beweis:       - Kopien der Unterschriftenbogen der ersten Petition                   beizuziehen
                                                                                  - Kopien der Unterschriftenbogen der zweiten Petition                  beizuziehen         Viele Dienste und Applikationen von Smartphones verwenden für Metadaten das amtlichen Ort-
                                                                                  - Kopien der Unterschriftenbogen der ersten Initiative                 beizuziehen         schaftenverzeichnis, das vom Bundesamt für Landestopografie zur Verfügung gestellt wird. Aus
                                                                                  - Kopien der Unterschriftenbogen der zweiten Initiative                   Beilage 7        diesem Verzeichnis wurde der Ortschaftsname «Linn» jedoch im Jahr 2013 gelöscht. Daher wird
                                                                                                                                                                             seither bspw. einer mit einem iPhone erfassten Aufnahme des Dorfes Linn, für welche die Or-
                                                                                                                                                                             tungsdienste aktiviert waren, der Ortschaftsname Bözberg zugeordnet. Gleichsam wird die Linde
                                                               2.   Änderung nur aus triftigen Gründen
                                                                                                                                                                             von Linn zur Linde von Bözberg.
                                                                    Die Änderung eines Ortschaftsnamens ist gemäss den Ausführungen in der Antwort des Regie-
                                                                                                                                                                             Zahlreiche weitere Dienste und Applikationen, die von einer Vielzahl von Benutzern täglich ver-
                                                                    rungsrates auf das Postulat 19.162 (vgl. vorne II.3, S. 5) nur aus triftigen Gründen vorzunehmen.
                                                                                                                                                                             wendet werden, wie bspw. die Meteo-Schweiz-App, stellen ebenfalls auf dem amtlichen Ort-
                                                                    Nachvollziehbar und sinnvoll war dies beispielsweise bei der Fusion der Gemeinden Unter- und
                                                                                                                                                                             schaftenverzeichnis ab. Aus all diesen Diensten und Applikationen ist der Ortschaftsname «Linn»
                                                                    Oberehrendingen. Diese Ortschaften waren bereits zusammengewachsen – also ein zusammen-
                                                                                                                                                                             verschwunden. Dadurch wird die Alltagsgebräuchlichkeit des Namens «Linn» massiv einge-
                                                                    hängendes Siedlungsgebiet – sodass es sinnvoll erschien, die fusionierte Gemeinde neu auch als
                                                                                                                                                                             schränkt, mithin die kulturelle Bedeutung von Linn beeinträchtigt, denn ein geografischer Na-
                                                                    Ortschaft Ehrendingen zu nennen. Sinngemäss hat der Regierungsrat damit Art. 20 GeoNV für
                                                                                                                                                                             men lebt nur so lange, wie er im Alltag, etwa zur Orientierung oder zur Kommunikation,
                                                                    die Herleitung triftiger Gründe beigezogen. Nach Art. 20 GeoNV definiert sich eine Ortschaft
                                                                    durch ein geographisch abgrenzbares zusammenhängendes Siedlungsgebiet von landesweiter

                                                                                                              7 von 14                                                                                                 8 von 14

12                                                                                                                                                                                                                                                                               13
                                                                                                                                                                                                                                                                                  13
Erhalt unseres kulturellen Erbes - Gesuch für die Wiederherstellung des Ortschaftsnamens "Linn" - LINN AARGAU
verwendet wird. Andernfalls geht der Name langfristig verloren (vgl. Beilage 10, Interview mit           «Sagemülistrasse», weshalb diese beiden Strassennamen ohne Weiteres wiederverwendet wer-
                                                                    Dr. B. Zehnder).                                                                                         den können. Für die Dorfstrasse eignet sich die Bezeichnung «Alte Dorfstrasse». Sie ist mit die-
                                                                                                                                                                             sem Namen nicht nur einmalig in der Gemeinde, sondern knüpft auch an die einmalige Sied-
                                                                    Beweis:       - Screenshots von- Smartphone-Anzeigen                                    Beilage 8
                                                                                                                                                                             lungsgeschichte der Ortschaft Linn im Sinne des ISOS in der Gemeinde Bözberg an.
                                                                                  - Amtliches Ortschaftenverzeichnis                                        Beilage 9
                                                                                  - Interview mit dem Sprachwissenschaftler und Ortsnamenforscher          Beilage 10        Beweis:       Tabelle mit konkreten Änderungen                                         Beilage 11
                                                                                       Dr. Beat Zehnder, Aarau, im Fokus Linn 2019-05                                                      Dem Ortschaftsnamen Linn zuzuordnendes Gebiet                            Beilage 12
Gesuch für die Wiederherstellung des Ortschaftsnamens «Linn»

                                                                                                                                                                                           Liste der Postleitzahlen im Kanton Aargau                                Beilage 13

                                                               4.   Gesuch um Wiederherstellung des Ortschaftsnamens «Linn»
                                                                                                                                                                        6.   Wiedererwägung
                                                                    In der Antwort auf das Postulat 19.162 hat der Regierungsrat festgehalten, dass für Gesuche um
                                                                    Änderung eines Ortschaftsnamens und solche um Wiederherstellung das gleiche Verfahren gilt.              Verfahrensmässig könnte die Wiederherstellung des Ortschaftsnamens «Linn» eventualiter auch
                                                                    Die Gesuchstellenden machen von dieser Möglichkeit Gebrauch und beantragen aus den darge-                auf dem Weg der Wiedererwägung gemäss § 39 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
                                                                    legten Gründen hiermit die Wiederherstellung des Ortschaftsnamens «Linn». Die Gutheissung                (VRPG) erfolgen. Die rechtlichen Mängel des Fusionsvertrags und das Fehlen triftiger Gründe für
                                                                    des Begehrens ändert nichts daran, dass Linn weiterhin als Ortsteil in der politischen Gemeinde          die Löschung des Ortschaftsnamens «Linn» würden es auch rechtfertigen, die Wiederherstellung
                                                                    Bözberg bleibt.                                                                                          des Ortschaftsnamens durch Wiedererwägung des seinerzeitigen Entscheids vorzunehmen.
                                                                                                                                                                             Möglicherweise gestaltet sich das Verfahren jedoch einfacher, wenn das vorliegende Gesuch in
                                                                    Beweis:       - Postulat 19.162 von Gertrud Häseli, Wittnau, vom 4. Juni 2019           Beilage 1
                                                                                                                                                                             Rahmen eines neuen Verfahrens auf Änderung bzw. Wiederherstellung eines Ortschaftsnamens
                                                                                  - Antwort des Regierungsrates auf das Postulat vom 4. September 2019 Beilage 2
                                                                                                                                                                             abgewickelt wird.
                                                                                  - Protokoll der Erledigung durch den Grossen Rat vom 3. Dezember 2019 Beilage 3

                                                               5.   Umsetzung der Wiederherstellung des Ortschaftsnamens «Linn»                                         7.   Finanzierung und Aufwendungsersatz

                                                                    Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die vorzunehmenden Änderungen auf-              Aus dem Kreis der Gesuchstellenden sind namhafte Spenden zusammengekommen, die dazu
                                                                    grund der Wiederherstellung des Ortschaftsnamens «Linn» ohne grossen Aufwand erfolgen kön-               verwendet werden sollen, die Kosten für die Adressänderungen der Linnerinnen und Linner zu
                                                                    nen und auch hinsichtlich der Adressen keine Schwierigkeiten bereiten.                                   mildern. Es wird nach heutigem Wissen davon ausgegangen, dass die amtlichen Aufwände für
                                                                                                                                                                             die Änderungen von Führerausweisen, Fahrzeugausweisen u. dgl. wie bei Gemeindezusammen-
                                                                    Bei der Post soll beantragt werden, die aktuelle Postleitzahl «5225» für Linn beizubehalten. So
                                                                                                                                                                             schlüssen und Umgemeindungen, gestützt auf § 8a Abs. 2 des Gesetzes über die Einwohnerge-
                                                                    haben heute im Kanton Aargau folgende Ortschaftsnamen je die gleiche Postleitzahl: a) Kirchlee-
                                                                                                                                                                             meinden (Gemeindegesetz), unentgeltlich erfolgen.
                                                                    rau und Mooslerau, b) Möriken AG und Wildegg, c) Birr und Lupfig, d) Gebenstorf und Vogelsang
                                                                    AG, e) Hertenstein AG, Nussbaumen AG, Obersiggenthal AG und Rieden AG, f) Nesselnbach und                Externe direkte Kosten (ohne Personalaufwand), wie u. a. jene der Post, sind durch entspre-
                                                                    Niederwil AG, g) Ammerswil AG und Lenzburg, h) Bünzen und Waldhäusern AG, und j) Alikon,                 chende Spenden gedeckt.
                                                                    Meienberg und Sins (vgl. Beilage 13).

                                                                    Von einer Änderung betroffen wäre lediglich das einheitlich benannte Gebiet «Linn», für wel-
                                                                                                                                                                        8.   Zusammenfassung
                                                                    ches auf Grund der Wiederherstellung des Ortschaftsnamens «Linn» drei Strassen neu benannt
                                                                    werden müssten. Vor der Fusion hiessen die Strassen «Schulstrasse», «Sagemülistrasse» und                Zusammenfassend kann Folgendes festgehalten werden:

                                                                    «Dorfstrasse». In der Gemeinde Bözberg gibt es aktuell weder eine «Schulstrasse» noch eine

                                                                                                              9 von 14                                                                                                10 von 14

14                                                                                                                                                                                                                                                                               15
                                                                                                                                                                                                                                                                                  15
Erhalt unseres kulturellen Erbes - Gesuch für die Wiederherstellung des Ortschaftsnamens "Linn" - LINN AARGAU
-   Die Löschung des Ortschaftsnamens «Linn» ist rechtswidrig, weil diese unter Verletzung der   Abschliessend ersuchen wir Sie um Gutheissung des eingangs erwähnten Rechtsbegehrens.
                                                                   Zuständigkeitsvorschriften des KGeoIG und ohne ausreichende Rechtsgrundlage verfügt
                                                                                                                                                                Wir danken Ihnen für Ihre Unterstützung.
                                                                   wurde.

                                                               -   Die Regelungen des Fusionsvertrags über die Ortschaftsnamen waren zudem widersprüch-
                                                                   lich und lückenhaft. Die Bürgerinnen und Bürger von Linn konnten den Fusionsvertrag da-      Mit freundlichen Grüssen

                                                                   hingehend verstehen, dass der bestehende Name des Dorfs Linn erhalten bleibt.                Im Namen der Gesuchstellenden
Gesuch für die Wiederherstellung des Ortschaftsnamens «Linn»

                                                               -   Es liegen triftige Gründe für die Wiederherstellung des Ortschaftsnamens «Linn» vor.         Verein ProLinn

                                                               -   Die Wiederherstellung des Ortschaftsnamens liegt aufgrund der Siedlungs- und Kulturge-
                                                                   schichte im Interesse der Gesuchstellenden, der Bewohnerinnen und Bewohner von Linn
                                                                                                                                                                Der Präsident:
                                                                   sowie der Aargauer und Schweizer Bevölkerung. Sie ergibt sich auch aus dem Bundesinven-
                                                                   tar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS).

                                                                                                                                                                ………………………………………………………………………………………………………………………….

                                                                                                                                                                Die übrigen Vorstandsmitglieder:

                                                                                                                                                                ………………………………………………………………………………………………………………………….

                                                                                                                                                                ………………………………………………………………………………………………………………………….

                                                                                                                                                                ………………………………………………………………………………………………………………………….

                                                                                                                                                                ………………………………………………………………………………………………………………………….

                                                                                                       11 von 14                                                                                           12 von 14

16                                                                                                                                                                                                                                                      17
                                                                                                                                                                                                                                                         17
Erhalt unseres kulturellen Erbes - Gesuch für die Wiederherstellung des Ortschaftsnamens "Linn" - LINN AARGAU
Beilage 1 zum Gesuch: Postulat 19.162 von Gertrud
                                                                                       Häseli, Wittnau, vom 4. Juni 2019

                                                                                              GROSSER RAT
 Beilage 1 zum Gesuch: Postulat 19.162 von Gertrud Häseli, Wittnau, vom 4. Juni 2019

                                                                                                                                                                                        GR.19.162

                                                                                              VORSTOSS

                                                                                              Postulat Gertrud Häseli, Grüne, Wittnau, vom 4. Juni 2019 betreffend Regelung und Erhalt der
                                                                                              Ortschaftsnamen bei Gemeindezusammenschlüssen

                                                                                              Text:

                                                                                              Es sollen verbindliche Richtlinien geschaffen werden, die das Verschwinden von Ortschaftsnamen
                                                                                              bei Gemeindezusammenschlüssen verhindern. Die Erfahrung zeigt, dass Begriffe wie Gemeinde-
                                                                                              name, Ortschaftsname oder Ortsname im Sprachgebrauch immer wieder synonym verwendet wer-
                                                                                              den. Ob der Name eine Gemeinde, eine Ortschaft oder bloss einen Ort bezeichnet, entscheidet je-
                                                                                              doch unter anderem über die Tatsache, ob der Name in der Adresse der Anwohner erscheint oder
                                                                                              ob eine Postleizahl vergeben wird. Durch verbindliche Richtlinien werden die Namen der Aargauer
                                                                                              Ortschaften bei Gemeindezusammenschlüssen erhalten und die Bewohner verlieren den Namen ih-
                                                                                              rer identitätsstiftenden Ortschaft nicht. Es soll auch geprüft werden, unter welchen Umständen be-
                                                                                              reits gelöschte Ortschaftsnamen wiederhergestellt werden können.

                                                                                              Begründung:

                                                                                              Im Zusammenhang mit Gemeindezusammenschlüssen ist die Frage der Identität eine sehr wichtige.
                                                                                              Zumindest die Bezeichnung von Ortschaften, Ortstafeln, Strassenbezeichnungen und Wappen kön-
                                                                                              nen in den jeweiligen Ortschaften einer fusionierten Gemeinde ohne Probleme beibehalten und wei-
                                                                                              terverwendet werden. Es muss, soll und darf nicht eine "von oben" verordnete neue Identität ge-
                                                                                              schaffen werden, ohne dass der betroffene Fusionspartner dies vor oder nach der Fusion explizit und
                                                                                              hinreichend begründet wünscht. Das Löschen von Ortschaftsnamen bringt zudem – insbesondere
                                                                                              bei fusionierten Gemeinden ohne eigentlichen Dorfkern – eine schlechtere Auffindbarkeit der Bewoh-
                                                                                              nerinnen und Bewohner mit sich, aber auch unnötige Kosten für Adressänderungen. Die Erfahrung
                                                                                              zeigt, dass diese Themen in Fusionsgesprächen sehr heftig und kontrovers diskutiert werden, ob-
                                                                                              wohl sie für die eigentlichen Ziele eines Zusammenschlusses wenig Bedeutung haben. Auch in
                                                                                              rechtlicher Hinsicht spricht nichts für eine Vereinheitlichung der Ortschaftsnamen im Zuge von Ge-
                                                                                              meindefusionen. Aus kulturhistorischer Sicht und in Bezug auf die kulturelle Vielfalt, ist es für den
                                                                                              Kanton Aargau ein Verlust, wenn teils über viele Jahrhunderte gewachsene Ortschaftsnamen der öf-
                                                                                              fentlichen Wahrnehmung entzogen werden und deshalb verschwinden. Ein geografischer Name lebt
                                                                                              so lange, wie er verwendet und für die Orientierung und Kommunikation benötigt wird. Die Alltagsge-
                                                                                              bräuchlichkeit der Ortschaftsnamen kann nur mit deren Erhalt gewährleistet werden. Aber auch Or-
                                                                                              tungsdienste (wie z. B. die eines Smartphones) verwenden das amtliche Ortschaftenverzeichnis. Da-
                                                                                              her ist es auch für die Sicherheit und das Geotagging wichtig, Ortschaftsnamen zu erhalten. Künftig
                                                                                              soll der Gemeindename für die neue Gemeinde stehen, während die bestehenden Ortschaftsnamen
                                                                                              grundsätzlich weiterverwendet werden sollen.

                                                                                              Mitunterzeichnet von 8 Ratsmitgliedern

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 18                                                                                                                                                                                                   19
                                                                                                                                                                                                      19
Beilage 2 zum Gesuch: Antwort des Regierungsrats
                                                                                           vom 4. September 2019 auf das Postulat

                                                                                                                                                                                                          Geoinformation im Kanton Aargau (Kantonales Geoinformationsgesetz, KGeoIG; ebenso Art. 21
                                                                                                                                                                                                          Abs. 1 Verordnung über die geografischen Namen (GeoNV)). Die Änderungen werden dem Bundes-
                                                                                                                                                                                                          amt für Landestopografie (swisstopo) mitgeteilt. Die Schweizerische Post legt die Postleitzahl nach
                                                                                                  REGIERUNGSRAT
                                                                                                                                                                                                          Anhörung von Kanton und Gemeinden fest und teilt sie ebenfalls dem Bundesamt für Landestopo-
 Beilage 2 zum Gesuch: Antwort des Regierungsrats vom 4. September 2019 auf das Postulat

                                                                                                                                                                                                          grafie mit (Art. 21 Abs. 3 GeoNV).

                                                                                                                                                                                                          Für die Änderung eines Ortschaftsnamens gelten die Vorschriften über die Vorprüfung und Geneh-
                                                                                                  4. September 2019                                                                                       migung bei Gemeindenamen sinngemäss (Art. 22 GeoNV). Diese Bestimmung verweist auf die
                                                                                                                                                                                                          Art. 11 ff. GeoNV, wo das Vorprüfungs- und Genehmigungsverfahren für Gemeindenamen festgehal-
                                                                                                                                                                                                          ten ist. Das Bundesamt für Landestopografie ist zuständig für die Vorprüfung sowie die Genehmi-
                                                                                                                                                                                                 19.162
                                                                                                                                                                                                          gung der Änderung und Festlegung von Gemeindenamen. In Analogie ist danach das Bundesamt
                                                                                                  Postulat Gertrud Häseli, Grüne, Wittnau, vom 4. Juni 2019 betreffend Regelung und Erhalt der            auch zuständig für die Vorprüfung und Genehmigung der Änderung eines Ortschaftsnamens.
                                                                                                  Ortschaftsnamen bei Gemeindezusammenschlüsse; Entgegennahme unter gleichzeitiger Ab-
                                                                                                                                                                                                          Änderungen von Ortschaftsnamen und damit auch die Wiederherstellung von bereits gelöschten
                                                                                                  schreibung
                                                                                                                                                                                                          Ortschaftsnamen erfolgen im gleichen Verfahren. Zuständig ist auf kantonaler Ebene ebenfalls das
                                                                                                                                                                                                          Departement Volkswirtschaft und Inneres. Vorbehalten ist auch hier die Genehmigung des Ort-
                                                                                                                                                                                                          schaftsnamens durch das Bundesamt für Landestopografie. Anpassungen bestehender Ortschafts-
                                                                                                  I.                                                                                                      namen sind somit bereits unter der geltenden Rechtslage auch ausserhalb von Gemeindezusam-
                                                                                                                                                                                                          menschlüssen möglich.
                                                                                                  Text und Begründung des Postulats wurden den Mitgliedern des Grossen Rats unmittelbar nach der
                                                                                                  Einreichung zugestellt.                                                                                 Die Antragstellung zur Abschaffung oder Neueinführung beziehungsweise Änderung von Ortschaften
                                                                                                                                                                                                          ging bis anhin stets von den betroffenen Gemeinden aus. Eine Änderung einer Ortschaft (ausserhalb
                                                                                                                                                                                                          eines Fusionsverfahrens) betraf beispielsweise die Aufhebung der Ortschaft 5316 Felsenau mit Ver-
                                                                                                  II.
                                                                                                                                                                                                          fügung des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 23. Juni 2014. In der Gemeinde Leug-
                                                                                                  Der Regierungsrat nimmt das Postulat entgegen und beantragt mit folgender Begründung die gleich-        gern gibt es nach der Löschung von Felsenau noch die Ortschaften 5316 Leuggern und 5317 Het-
                                                                                                  zeitige Abschreibung:                                                                                   tenschwil. Eine weitere Änderung erfolgte mit Verfügung vom 2. Juni 2015 bei der Abgrenzung der
                                                                                                                                                                                                          Ortschaften 5414 Nussbaumen AG und 5416 Kirchdorf AG in der Gemeinde Obersiggenthal.
                                                                                                  1.                                                                                                      4.
                                                                                                  Gemäss Art. 20 der Verordnung über die geografischen Namen (GeoNV) sind Ortschaften geogra-             Bei Gemeindezusammenschlüssen stellt sich zwangsläufig stets die Frage nach der Bezeichnung
                                                                                                  fisch abgrenzbare, zusammenhängende Siedlungsgebiete von landesweiter Bedeutung, die auch               der fusionierten (neuen) Gemeinde sowie nach der Festsetzung der Ortschaften und deren Abgren-
                                                                                                  untergeordnete Siedlungen einschliessen können. Sie sind mit einem eindeutigen Ortschaftsnamen          zung. Gemäss § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG)
                                                                                                  und einer eindeutigen Postleitzahl zu bezeichnen. Jede Ortschaft erhält eine eindeutige Postleitzahl,   beschliesst bei einem Zusammenschluss die neue Gemeinde über den Gemeindenamen. In der
                                                                                                  in begründeten Fällen mehrere eindeutige Postleitzahlen. Die Schreibweise der Ortschaftsnamen           Praxis wurde der neue Gemeindename bei allen Zusammenschlüssen bereits im Zusammen-
                                                                                                  und die geografische Abgrenzung der Ortschaften (Perimeter) der amtlichen Vermessung sind be-           schlussvertrag verbindlich festgelegt. Der Zusammenschlussvertrag bedarf – wie der Zusammen-
                                                                                                  hördenverbindlich.                                                                                      schluss als solcher - der Genehmigung durch den Grossen Rat (§ 6 Abs. 2 GG).
                                                                                                  2.                                                                                                      Demgegenüber besteht für die Festlegung von Ortschaftsnamen beziehungsweise die Abgrenzung
                                                                                                                                                                                                          von Ortschaften auch bei Gemeindefusionen keine kommunale Kompetenz. Vielmehr liegt die Zu-
                                                                                                  Die zurzeit 259 Ortschaften im Kanton Aargau werden vom Bundesamt für Landestopografie im amt-
                                                                                                                                                                                                          ständigkeit wie dargelegt ausschliesslich beim Kanton und abschliessend beim Bundesamt für Lan-
                                                                                                  lichen Ortschaftenverzeichnis geführt. Die Ortschaften können in verschiedene Gruppen eingeteilt
                                                                                                                                                                                                          destopografie (vgl. Ziffer 3 hiervor). Trotz dieser Kompetenzregelung haben die Gemeinden bis anhin
                                                                                                  werden. In einigen Fällen sind die Gebiete von Einwohnergemeinde und Ortschaft deckungsgleich
                                                                                                                                                                                                          – nicht zuletzt auch auf Empfehlung des Kantons – in die Zusammenschlussverträge auch Bestim-
                                                                                                  (zum Beispiel Buchs, Lenzburg, Neuenhof usw.). Dann gibt es eine Gruppe von Gemeinden mit
                                                                                                                                                                                                          mungen bezüglich der künftigen Ortschaftsnamen aufgenommen. Mit Ausnahme der Fusionen zu
                                                                                                  mehreren Ortschaften auf ihrem Gemeindegebiet (zum Beispiel die Gemeinde Küttigen mit den Ort-
                                                                                                                                                                                                          Ehrendingen und zu Bözberg wurden in allen 17 Fusionsprojekten der letzten Jahrzehnte die Namen
                                                                                                  schaften 5024 Küttigen und 5022 Rombach, die Gemeinde Baden mit den Ortschaften 5400 Baden,
                                                                                                                                                                                                          der bisherigen Einwohnergemeinden als Ortschaften der fusionierten Gemeinde weitergeführt. Auch
                                                                                                  5405 Dättwil, 5406 Rütihof usw.). Schliesslich gibt es auch eine Gruppe von Ortschaften, welche sich
                                                                                                                                                                                                          in den noch laufenden Projekten (Zukunftsraum Aarau, Böztal und Rheintal+) sollen die bisherigen
                                                                                                  über das Gemeindegebiet von zwei oder mehreren politischen Gemeinden erstrecken, so etwa die
                                                                                                                                                                                                          Ortschaften weitergeführt werden.
                                                                                                  Ortschaft 4313 Möhlin, die sowohl in der Gemeinde Möhlin als auch der Gemeinde Rheinfelden (Ge-
                                                                                                  biet Riburg) liegt.                                                                                     Wenn wie in Ehrendingen und Bözberg Ortschaften aufgehoben wurden, so war dies Ausfluss des
                                                                                                                                                                                                          Willens der Mehrheit der Bevölkerung der beteiligten Gemeinden, wie er in den Abstimmungen über
                                                                                                  3.
                                                                                                                                                                                                          den Fusionsvertrag zum Ausdruck gebracht wurde. Im Falle von Ehrendingen wurde in der Botschaft
                                                                                                  Auf kantonaler Ebene ist für die Festlegung von Ortschaften und deren Abgrenzung, Namen und             dazu ausgeführt, dass die beiden Gemeinden (Oberehrendingen und Unterehrendingen) baulich
                                                                                                  Schreibweise das Departement Volkswirtschaft und Inneres zuständig. Dieses entscheidet nach             zusammengewachsen seien und geografisch eine Einheit bilden würden. Im Zusammenschlussver-
                                                                                                  Anhörung der betroffenen Gemeinden und der Schweizerischen Post (§ 26 Abs. 1 Gesetz über die            trag der Gemeinden Gallenkirch, Linn, Oberbözberg und Unterbözberg wurde geregelt, dass die

                                                                                                                                                                                                                                                                                                        2 von 4

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 20                                                                                                                                                                                                                                                                                                               21
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  21
Gemeinde nur eine Postleitzahl hat und die sich zusammenschliessenden Gemeinden beziehungs-             Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Forderungen aus dem Postulat aufgrund der
                                                                                           weise Dörfer zu Ortsteilen der neuen Gemeinde werden. Damit wurde auf eine Weiterführung der            erfolgten Massnahmen bereits erfüllt sind und dieses entsprechend abgeschrieben werden kann.
                                                                                           sich zusammenschliessenden Gemeinden als Ortschaften mit eigenen Postleitzahlen ausdrücklich
                                                                                           verzichtet. Mit der einzigen Postanschrift wollte man die Einheit der neuen Gemeinde stärken.
                                                                                                                                                                                                   Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 1'118.–.
 Beilage 2 zum Gesuch: Antwort des Regierungsrats vom 4. September 2019 auf das Postulat

                                                                                           Das Departement Volkswirtschaft und Inneres hat bis anhin die trotz der fehlenden Zuständigkeit der
                                                                                           Gemeinden in den Fusionsverträgen getroffenen Regelungen bei seinem Entscheid über die Ort-
                                                                                                                                                                                                   Regierungsrat Aargau
                                                                                           schaftsnamen gemäss § 26 Abs. 1 KGeoIG übernommen, zumal die entsprechenden Verträge je-
                                                                                           weils auch vom Grossen Rat genehmigt worden waren (§ 6 Abs. 1 GG). Dies namentlich auch vor
                                                                                           dem Hintergrund der eigenen Empfehlung, in die Zusammenschlussverträge auch Regelungen be-
                                                                                           züglich der Ortschaftsnamen aufzunehmen.

                                                                                           Aufgrund der Rechtslage erweist sich diese faktische Kompetenzverschiebung vom Kanton zu den
                                                                                           Gemeinden als verfehlt. Da es den Gemeinden bezüglich der Ortschaftsnamen an einer Regelungs-
                                                                                           zuständigkeit mangelt, ist es nicht zulässig, diesbezüglich im Zusammenschlussvertrag verbindli-
                                                                                           che Abmachungen zu tätigen. Die Gemeindeabteilung hat deshalb ihre Empfehlungen bereits der
                                                                                           Rechtslage angepasst. Künftig sollen die Gemeinden gleichzeitig mit der ohnehin erforderlichen Vor-
                                                                                           prüfung des Bundes bezüglich der Gemeindenamen dem Departement Volkswirtschaft und Inneres
                                                                                           ihre Anträge hinsichtlich der Ortsnamen vorlegen, damit auch diesbezüglich die erforderlichen Abklä-
                                                                                           rungen beim Bund erfolgen können und das Departement Volkswirtschaft und Inneres unter Vorbe-
                                                                                           halt der Zustimmung der Bevölkerung zum Zusammenschlussvertrag und nach dessen Genehmi-
                                                                                           gung durch den Grossen Rat bereits vor den Abstimmungen über den Zusammenschlussvertrag
                                                                                           über die künftigen Ortschaftsnamen befinden kann. Vorbehalten bleibt im Übrigen stets die Be-
                                                                                           schwerde ans Verwaltungsgericht (§ 26 Abs. 2 und 3 KGeoIG).

                                                                                           5.

                                                                                           Der Regierungsrat teilt die Ansicht der Postulantin, dass die Ortschaftsnamen bei Fusionen im Re-
                                                                                           gelfall erhalten bleiben sollen. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres wird zwar gestützt auf
                                                                                           § 26 Abs. 1 KGeoIG) auch künftig die Anträge der Gemeinden zur Änderung von Ortschaftsnamen
                                                                                           prüfen und gemäss der gesetzlichen Regelung nach Anhörung auch der Schweizerischen Post die
                                                                                           Ortschaften festlegen. Es ist dabei jedoch an die Anträge der Gemeinden nicht gebunden. Eine Auf-
                                                                                           hebung von Ortschaften im Zusammenhang mit Fusionen kommt künftig nur bei triftigen Gründen
                                                                                           infrage. Ortschaftsnamen, deren Ortsbilder im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der
                                                                                           Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) aufgeführt sind, sind grundsätzlich beizubehalten.

                                                                                           Die im Postulat geforderten verbindlichen Richtlinien werden mit der Entgegennahme des vorliegen-
                                                                                           den Postulats durch den Regierungsrat und der hiervor aufgezeigten Anpassung der bisherigen Pra-
                                                                                           xis geschaffen. Eine gesetzliche Verpflichtung, welche die Weiterführung aller Ortschaften bei Ge-
                                                                                           meindezusammenschlüssen in allen Fällen zwingend vorschreibt, ist weder notwendig noch zweck-
                                                                                           mässig. Die aufgezeigten Beispiele zeigen, dass Anpassungen bei den Ortschaftsnamen selbst aus-
                                                                                           serhalb von Gemeindezusammenschlüssen auf Antrag einer Gemeinde angebracht sein können. Die
                                                                                           Aufhebung einer Ortschaft kann im Einzelfall somit durchaus von der Bevölkerung gewünscht und
                                                                                           unbestritten sein. Angesichts der auch im Bundesrecht vorgegebenen Kompetenzordnung und der
                                                                                           zwingend erforderlichen Anhörung der betroffenen Gemeinden und der Schweizerischen Post
                                                                                           (Art. 21 Abs. 1 GeoNV) wäre ein absolutes Erhaltungsgebot aller Ortschaften ohnehin bundes-
                                                                                           rechtswidrig.

                                                                                           Wie unter Ziffer 3 ausgeführt sind auch Änderungen von Ortschaften und damit auch die Wiederher-
                                                                                           stellung einer gelöschten Ortschaft gemäss geltendem Recht bereits möglich. Sollten beim Departe-
                                                                                           ment Volkswirtschaft und Inneres entsprechende Anträge eingehen, hätte dieses – nach Anhörung
                                                                                           der betroffenen Gemeinde und der Schweizerischen Post – zu entscheiden, wobei die Genehmigung
                                                                                           durch das Bundesamt für Landestopografie stets vorbehalten bliebe.

                                                                                                                                                                                         3 von 4                                                                                          4 von 4

22
 22                                                                                                                                                                                                                                                                                                 23
                                                                                                                                                                                                                                                                                                    23
Beilage 3 zum Gesuch: Protokoll der Erledigung
                                                                                             durch den Grossen Rat vom 3. Dezember 2019

                                                                                                    GROSSER RAT
 Beilage 3 zum Gesuch: Protokoll der Erledigung durch den Grossen Rat vom 3. Dezember 2019

                                                                                                    Sitzung vom 03.12.2019, Art. Nr. 2019-1585, romm/eb

                                                                                                    PROTOKOLL

                                                                                                    (19.162-2) Postulat Gertrud Häseli, Grüne, Wittnau, vom 4. Juni 2019 betreffend Regelung und
                                                                                                    Erhalt der Ortschaftsnamen bei Gemeindezusammenschlüssen; Überweisung an den Regie-
                                                                                                    rungsrat und gleichzeitige Abschreibung

                                                                                                    Mit Datum vom 4. September 2019 erklärt sich der Regierungsrat bereit, das Postulat entgegenzu-
                                                                                                    nehmen und beantragt dessen gleichzeitige Abschreibung.

                                                                                                    Die Postulantin erklärt sich mit der gleichzeitigen Abschreibung einverstanden.

                                                                                                    Das Postulat ist unbestritten. Es wird stillschweigend an den Regierungsrat überwiesen und gleich-
                                                                                                    zeitig als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben.

                                                                                                    Renata Siegrist-Bachmann                           Rahel Ommerli
                                                                                                    Präsidentin                                        Ratssekretärin

                                                                                                    Verteiler
                                                                                                    Departement Volkswirtschaft und Inneres

24
 24                                                                                                                                                                                                      25
                                                                                                                                                                                                         25
Beilage 6 zum Gesuch: Auszug aus dem Bundes-
                                                                                                                                  inventar der schützenswerten Ortsbilder der
                                                                                                                                  Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS)
 Beilage 6 zum Gesuch: Auszug aus dem Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS)

                                                                                                                                   Liste der Ortsbilder von nationaler Bedeutung                                                                                        22.08.20, 16:01   Liste der Ortsbilder von nationaler Bedeutung                                                                                        22.08.20, 16:01

                                                                                                                                                                                                                                                                                                AG           Klingnau                                            Kleinstadt
                                                                                                                                                                                                                                                                                                AG           Königsfelden (Windisch)                             Spezialfall
                                                                                                                                                                                                                                                                                                AG           Laufenburg                                          Kleinstadt
                                                                                                                                                                                                  Bundesamt für Kultur                                                                          AG           Lengnau                                             Spezialfall
                                                                                                                                                                                                                                                                                                AG           Lenzburg                                            Kleinstadt
                                                                                                                                                                                                                                                                                                AG           Linn                                                Dorf
                                                                                                                                                                                                                                                                                                AG           Mandach                                             Dorf
                                                                                                                                                                                                                                                                                                AG           Meisterschwanden                                    Spezialfall
                                                                                                                                                                                                                                                                                                AG           Mellingen                                           Kleinstadt

                                                                                                                                         Liste der Ortsbilder von nationaler                                                                                                                    AG
                                                                                                                                                                                                                                                                                                AG
                                                                                                                                                                                                                                                                                                             Merenschwand
                                                                                                                                                                                                                                                                                                             Oberflachs
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 Dorf
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 Dorf
                                                                                                                                         Bedeutung                                                                                                                                              AG           Oberzeihen (Zeihen)                                 Weiler
                                                                                                                                                                                                                                                                                                AG           Obschlagen/Litzi (Jonen)                            Weiler
                                                                                                                                                                                                                                                                                                AG           Oetlikon (Würenlos)                                 Weiler
                                                                                                                                         Kanton Ort (Gemeinde)                                            Vergleichsraster                                                                      AG           Rheinfelden                                         Kleinstadt
                                                                                                                                         Canton Lieu                                                      Grille de comparaison                                                                 AG           Rupperswil, Fabrikanlage (Rupperswil)Spezialfall
                                                                                                                                         CantoneLocalità (Comune)                                         Griglia di confronto                                                                  AG           Schinznach Dorf                                     Dorf
                                                                                                                                         Canton Site (Commune)                                            Grid of comparison                                                                    AG           Schinznach, Bad (Schinznach Bad)                    Spezialfall
                                                                                                                                         AG           Aarau                                               Stadt                                                                                 AG           Schöftland                                          Verstädtertes Dorf
                                                                                                                                         AG           Aarburg                                             Kleinstadt                                                                            AG           Tegerfelden                                         Dorf
                                                                                                                                         AG           Baden / Ennetbaden                                  Stadt                                                                                 AG           Thalheim                                            Dorf
                                                                                                                                         AG           Biberstein                                          Spezialfall                                                                           AG           Ueberthal (Oberbözberg)                             Weiler
                                                                                                                                         AG           Boswil                                              Dorf                                                                                  AG           Unterendingen                                       Dorf
                                                                                                                                         AG           Böttstein                                           Spezialfall                                                                           AG           Veltheim                                            Dorf
                                                                                                                                         AG           Bremgarten                                          Kleinstadt                                                                            AG           Villigen                                            Dorf
                                                                                                                                         AG           Brugg                                               Stadt                                                                                 AG           Vogelsang (Lengnau)                                 Weiler
                                                                                                                                         AG           Elfingen                                            Dorf                                                                                  AG           Wallbach                                            Dorf
                                                                                                                                         AG           Endingen                                            Spezialfall                                                                           AG           Wegenstetten                                        Dorf
                                                                                                                                         AG           Fahr, Kloster (Würenlos)                            Spezialfall                                                                           AG           Wettingen, Limmatknie (Wettingen) Spezialfall
                                                                                                                                         AG           Frick                                               Verstädtertes Dorf                                                                    AG           Wiggwil (Beinwil/Freiamt)                           Weiler
                                                                                                                                         AG           Hasli (Muri)                                        Weiler                                                                                AG           Wildegg (Möriken-Wildegg)                           Spezialfall
                                                                                                                                         AG           Hellikon                                            Dorf                                                                                  AG           Winterschwil (Beinwil/Freiamt)                      Weiler
                                                                                                                                         AG           Herznach                                            Dorf                                                                                  AG           Wittnau                                             Dorf
                                                                                                                                         AG           Hettenschwil (Leuggern)                             Weiler                                                                                AG           Wölflinswil                                         Dorf
                                                                                                                                         AG           Hornussen                                           Dorf                                                                                  AG           Würenlingen                                         Dorf
                                                                                                                                         AG           Husen (Lengnau)                                     Weiler                                                                                AG           Zofingen                                            Kleinstadt
                                                                                                                                         AG           Ittenthal                                           Dorf                                                                                  AG           Zurzach                                             Kleinstadt/Flecken
                                                                                                                                         AG           Jonen                                               Dorf                                                                                  Kanton Ort (Gemeinde)                       Vergleichsraster
                                                                                                                                         AG           Kaiseraugst                                         Dorf                                                                                  Canton Lieu                                 Grille de comparaison
                                                                                                                                         AG           Kaiserstuhl                                         Kleinstadt                                                                            CantoneLocalità (Comune)                    Griglia di confronto
                                                                                                                                         AG           Kirchbözberg (Unterbözberg)                         Spezialfall                                                                           Canton Site (Commune)                       Grid of comparison
                                                                                                                                         AG           Kirchdorf (Obersiggenthal)                          Dorf
                                                                                                                                                                                                                                                                                                AI           Appenzell                      Kleinstadt/Flecken
                                                                                                                                   https://www.bak.admin.ch/bak/de/home/kulturerbe/heimatschutz-und-…ler-bedeutung/liste-der-ortsbilder-von-nationaler-bedeutung.html    Seite 1 von 35   https://www.bak.admin.ch/bak/de/home/kulturerbe/heimatschutz-und-…ler-bedeutung/liste-der-ortsbilder-von-nationaler-bedeutung.html   Seite 2 von 35

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 26                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              27
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 27
Beilage 8 zum Gesuch: Screenshots von Smartphone-
                                                         Displays
 Beilage 8 zum Gesuch: Screenshots von Handy-Aufnahmen

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                                                                                                             29
Beilage 9 zum Gesuch: Amtliches Ortschaften-
                                                          verzeichnis

                                                               Über www.cadastre.ch/de/services/service/registry/plz.html ist das amtliche Ortschaftenverzeichnis   Beispiel Gemeinde Möriken-Wildegg (Screenshoot vom 1. Oktober 2020): die Ortschaftsnamen
                                                               öffentlich und kostenlos zugänglich.                                                                 «Wildegg» und «Möriken AG» wurden (mit identischer PLZ) erhalten:

                                                               Beispiel Gemeinde Bözberg (Screenshoot vom 1. Oktober 2020): die ehemaligen Ortschaftsnamen
                                                               «Linn», «Gallenkirch», «Oberbözberg» und «Unterbözberg» wurden zugunsten des
                                                               Ortschaftsnamens «Bözberg» gelöscht:
 Beilage 9 zum Gesuch: Amtliches Ortschaftenverzeichnis

                                                               Das dem Ortschaftsnamen «Bözberg» und der Postleitzahl «5225» zugeordnete Gebiet ist (dunkel-)
                                                               blau hinterlegt. Die Grenzen der politischen Gemeinde Bözberg folgen violett hervorgehobenen
                                                               Linien. Daraus ist ferner erkennbar, dass innerhalb der Grenzen der politischen Gemeinde Bözberg
                                                               Gebiete existieren, welche anderen Ortschaftsnamen («Mönthal» und «Remigen») zugeordnet sind.

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                                                                                                                                                                                                                                                               31
Beilage 10 zum Gesuch: Interview mit dem Sprach-
                                                                                                                                       wissenschaftler und Ortsnamenforscher Dr. Beat
                                                                                                                                       Zehnder, Aarau, im Fokus Linn 2019-05
 Beilage 10 zum Gesuch: Interview mit dem Sprachwissenschaftler und Ortsnamenforscher Dr. Beat Zehnder, Aarau, im Fokus Linn 2019-05

                                                                                                                                                                                                                                                               EHEMALIGER ORTSCHAFTSNAME LINN

                                                                                                                                                                                          Bild Michel Jaussi
                                                                                                                                                                                                               Linner Linden und andere Bäume
                                                                                                                                                                                                               im Fokus der Ortsnamenforschung
                                                                                                                                                                                                               FOKUS LINN im Gespräch mit dem Sprachwissenschaftler und
                                                                                                                                                                                                               Ortsnamenforscher Dr. Beat Zehnder.
                                                                                                                                                                                                               Interview Ursula Kahi / FOKUS LINN

                                                                                                                                                                                                               FOKUS LINN: Trifft es zu, dass der Name        wird. FOKUS LINN und die Linner Linde        einandergesetzt haben. Denken Sie
                                                                                                                                                                                                               unseres Dorfes durch Linner Linden moti-       schaffen dafür schon mal gute Voraus-        etwa ans althochdeutsche Vaterunser
                                                                                                                                                                                                               viert wurde?                                   setzungen. Beiden ist in diesem Sinne        (St. Gallen, um 790 n. Chr.): enti ni unsih
                                                                                                                                                                                                               Dr. Beat Zehnder: Ja, dem ist tatsäch-         ein langes Leben oder eine glückliche        firleiti in khorunka (und führe uns nicht
                                                                                                                                                                                                               lich so. Der Ortsname Linn bedeutet            Nachfolgeregelung zu wünschen.               in Versuchung).
                                                                                                                                                                                                               «Lindengehölz», «Standort von Lin-                                                          Bei Orts- und Flurnamen ist es ganz
                                                                                                                                                                                                               den». Linn ist also ein ursprünglicher         Wie stehen Sie zu Ortschaftsnamens-          ähnlich. Auch sie haben sich im Laufe
                                                                                                                                                                                                               Flurname, der später zum Siedlungsna-          löschungen generell?                         der Jahrhunderte verändert, weil die
                                                                                                                                                                                                               men geworden ist.                              Das Bundesamt für Landestopografie           Menschen sie immer wieder ihrer aktu-
                                                                                                                                                                                                                                                              kennt meines Wissens nur den Begriff         ellen Sprache und zum Teil auch ihrem
                                                                                                                                                                                                               Sie sprachen eben von Ortsname, Flurna-        Ortschaftsnamensänderungen. Infanti-         zeitgemässen Verständnis angepasst
                                                                                                                                                                                                               me und Siedlungsname. Weiter gibt es ja        zid (Raubtiere etwa fressen ihre eige-       haben. Je älter ein Namenbeleg ist,
                                                                                                                                                                                                               noch Ortschaftsname und Gemeindena-            nen Kinder) kommt in der Natur zwar          umso ursprünglicher kommt er daher
                                                                                                                                                                                                               me. Umgangssprachlich werden die ge-           vor, ist aber kein Naturgesetz. So durfte    und umso leichter gelingt die Ent-
                                                                                                                                                                                                               nannten Kategorien oft vermischt. Was ist      der Name des 2009 eingemeindeten             schlüsselung, weil er noch möglichst
                                                                                                                                                                                                               der Unterschied?                               Dorfes Rohr im Gemeindenamen Aarau           wenig abgeschliffen oder sonst wie
                                                                                                                                                                                                               Die Ortsnamenforschung verwendet in            Rohr weiterleben. Dass die Gemeinde-         verändert wurde.
                                                                                                                                                                                                               erster Linie die erstgenannten Bezeich-        versammlung der Einwohnergemeinde            Würenlos hiess im 9. Jahrhundert Wir-
                                                                                                                                                                                                               nungen. Ämter (siehe z. B. die Home-           Bözberg den Ortschaftsnamen Linn er-         chilleozha, im 13. Jh. bereits nur noch
                                                                                                                                                                                                               page des Bundesamtes für Landestopo-           satzlos gestrichen hat, ist für viele Lin-   Wurgeloz, Wurkilloz, Wuirchellos. Die
                                                                                                                                                                                                               grafie) kennen aus naheliegenden               nerinnen und Linner sicher bedauerlich,      älteste Belegform ermöglichte die Deu-
                                                                                                                                                                                                               Gründen auch die Kategorien «Gemein-           aber doch auch eine Herausforderung,         tung «beim Landlos der Werkleute/
                                                                                                                                                                                                               dename» und «Ortschaftsname».                  diesen Namen durch kreative Taten und        Arbeiter» (althochdeutsch *wirchil
                                                                                                                                                                                                                                                              Bestrebungen in den Fokus der Aus-           «Werker, Arbeiter» & (h)lôz «Grund-
                                                                                                                                                                                                                                                              wärtigen zu rücken und so am Leben zu        stück, das ausgelost wird bzw. über des-
                                                                                                                                                                                                                                                              erhalten.                                    sen Benützungsrecht durch das Los ent-
                                                                                                                                                                                                               «Ein geografischer Name lebt
                                                                                                                                                                                                                                                                                                           schieden wird»). Der Name bezeichnete
                                                                                                                                                                                                               so lange, wie er verwendet                     Zurück zur Geschichte von Linn. Sie sag-     ursprünglich wohl die Grundstückan-
                                                                                                                                                                                                               und zur Orientierung und                       ten eingangs, der Name bedeute «Linden-      teile, welche den Arbeitern im Stein-
                                                                                                                                                                                                                                                              gehölz», «Standort von Linden» und sei       bruch von Würenlos zur Verfügung
                                                                                                                                                                                                               Kommunikation benötigt wird.»
                                                                                                                                                                                                                                                              als ursprünglicher Flurname erst später      standen. Dieser Steinbruch hatte über
                                                                                                                                                                                                                                                              zum Siedlungsnamen geworden. Wie             Jahrhunderte hinweg eine grosse Be-
                                                                                                                                                                                                                                                              kommt die Ortsnamenforschung zu dieser       deutung. Schon die Römer bauten den
                                                                                                                                                                                                               Im Zusammenhang mit der Gemeindefusi-          Deutung?                                     Muschelsandstein ab.
                                                                                                                                                                                                               on auf dem Bözberg ist Linn als Gemeinde-      Das Prinzip ist immer dasselbe: Es gilt,
                                                                                                                                                                                                               name wie erwartet verschwunden. Völlig         in Urkunden und Güterverzeichnissen          Sie sind jetzt ein wenig gar weit abge-
                                                                                                                                                                                                               überraschend und unüblicherweise wurde         möglichst alte Belege bzw. Nennungen         schweift, aber wir haben verstanden, wes-
                                                                                                                                                                                                               Linn jedoch auch als Ortschaftsname ge-        zu finden, um in Erfahrung zu bringen,       halb die Namenkunde stets auf der Suche
                                                                                                                                                                                                               löscht. Damit ist die Bezeichnung mit einem    wie Orts- und Flurnamen früher gelau-        nach möglichst alten Belegen ist. Wie steht
                                                                                                                                                                                                               Schlag von der obersten Siedlungs-Hierar-      tet haben.                                   es denn um die Beleglage unseres Ortsna-
                                                                                                                                              Der Ortsname Linn bedeutet                                       chiestufe (jener der Gemeinden und auch                                                     mens Linn?
                                                                                                                                              «Lindengehölz»,                                                  der Ortschaftsnamen), auf die unterste Hie-    Wieso ist denn dieser Blick in die Vergan-   Leider fehlen Belegformen, die so alt
                                                                                                                                              «Standort von Linden».                                           rarchiestufe (jener der Weiler und Hofgrup-    genheit so wichtig?                          sind wie im Falle des Ortsnamens
                                                                                                                                              Linn ist also ein ursprüng-                                      pen, von denen es schweizweit rund 20‘000      Sprache unterliegt einem andauernden         Würenlos. Ich fand lediglich zwei Na-
                                                                                                                                              licher Flurname, der später                                      gibt) gerutscht. Ist durch diesen Umstand,     Veränderungsprozess. Die deutsche            menformen aus dem Anfang des 14.
                                                                                                                                              zum Siedlungsnamen                                               insbesondere durch die fehlende Alltagsge-     Sprache, wie sie etwa vor gut 1200 Jah-      Jahrhunderts. Zum einen im Habsbur-
                                                                                                                                              geworden ist.                                                    bräuchlichkeit, das längerfristige Überleben   ren gesprochen wurde, unterscheidet          ger Urbar (ein nach geografischen Ge-
                                                                                                                                              Wie lange es wohl dauert,                                        von Linn in Gefahr?                            sich ganz wesentlich von unserem mo-         sichtspunkten geordnetes Verzeichnis
                                                                                                                                              bis der Name «Linn»                                              Ein geografischer Name lebt so lange,          dernen Deutsch und wird in ihrer alten       der habsburgischen Einkünfte in
                                                                                                                                              im Nebel des Vergessens                                          wie er verwendet und zur Orientie-             Form nur noch von Menschen verstan-          den habsburgischen Vorlanden), zum
                                                                                                                                              verschwunden ist?                                                rung und Kommunikation benötigt                den, die sich damit wissenschaftlich aus-    andern in einer Brugger Urkunde:

                                                                                                                                              96                                                                                                                                                                                                   97

32
 32                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      33
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         33
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