Erhalt unseres kulturellen Erbes - Gesuch für die Wiederherstellung des Ortschaftsnamens "Linn" - LINN AARGAU
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Erhalt unseres kulturellen Erbes Gesuch für die Wiederherstellung des Ortschaftsnamens «Linn» Stand 15. Dezember 2020 1
Der Verein ProLinn ist nicht Gesuchsteller. ProLinn übernimmt nur die Vertretung der Gesuchstellenden. INHALTSVERZEICHNIS Einleitung 4 Zusammenfassung 6 Gesuch für die Wiederherstellung des Ortschaftsnamens «Linn» 8 Beilagen 1 – 13 zum Gesuch 18 – 42 Beilage 1 zum Gesuch: Postulat 19.162 von Gertrud Häseli, Wittnau, vom 4. Juni 2019 18 Beilage 2 zum Gesuch: Antwort des Regierungsrats vom 4. September 2019 auf das Postulat 20 Beilage 3 zum Gesuch: Protokoll der Erledigung durch den Grossen Rat vom 3. Dezember 2019 24 Beilage 4 zum Gesuch: Statuten des Vereins ProLinn nicht abgebildet; einsehbar unter www.linnaargau.ch/statuten Beilage 5 zum Gesuch: Vollmachten nicht abgebildet Beilage 6 zum Gesuch: Auszug aus dem Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder (ISOS) 26 Beilage 7 zum Gesuch: Kopien der Unterschriftenbogen der zweiten Initiative nicht abgebildet Beilage 8 zum Gesuch: Screenshots von Smartphone-Displays 28 Beilage 9 zum Gesuch: Amtliches Ortschaftenverzeichnis 30 Beilage 10 zum Gesuch: Interview mit dem Sprachwissenschaftler und Ortsnamenforscher Dr. Beat Zehnder 32 Beilage 11 zum Gesuch: Tabelle mit konkreten Änderungen 36 Beilage 12 zum Gesuch: Dem Ortschaftsnamen «Linn» zuzuordnendes Gebiet 38 Beilage 13 zum Gesuch: Liste der Postleitzahlen im Kanton Aargau (mehrfach belegte PLZ sind gelb markiert)40 Aus den Medien: Der Fall Linn darf sich nicht wiederholen – Aargauer Zeitung, 8. Juni 2019, Seite 25 42 Aus den Medien: Der Fall Linn wird sich nicht wiederholen – Aargauer Zeitung, 17. September 2019, Seite 25 44 Zeitliche Chronologie 46 Finanzierungsfond 50 Vollmacht 51 2 3
Einleitung Erhalt unseres kulturellen Erbes: Gesuch für die Wiederherstellung des Ortschaftsnamens «Linn» Der erstmals im Jahr 1306 im Habsburger Urbar erwähnte Ortschaftsname Lediglich in Linn ändert sich die Anschrift zu «5225 Linn», so dass für das «Linn» soll als Teil unseres regionalen, kantonalen und nationalen kulturellen einheitlich benannte Gebiet «Linn» drei Strassen neu benannt werden Erbes erhalten bleiben. Um das zu erreichen, haben zahlreiche Einwohnerin- müssten. Früher hiessen diese Strassen «Schulstrasse», «Sagemülistrasse» nen und Einwohner von Linn, Persönlichkeiten aus Politik, Kultur und Wirt- und «Dorfstrasse». In der Gemeinde Bözberg gibt es aktuell weder eine schaft des Kantons Aargau sowie weitere interessierte Personen entschieden, «Schulstrasse» noch eine «Sagemülistrasse», weshalb diese beiden Strassen- ein Gesuch für die Wiederherstellung des Ortschaftsnamens «Linn» einzurei- namen ohne Weiteres wiederverwendet werden können. Für die Dorfstrasse chen. Mit dem Gesuch soll das Kulturerbe – zu dem die Ortschaftsnamen eignet sich die Bezeichnung «Alte Dorfstrasse». Sie ist mit diesem Namen gehören – erhalten bleiben und an kommende Generationen weitergegeben nicht nur einmalig in der Gemeinde, sondern knüpft auch an die einmalige werden. Über das Gesuch entscheidet das zuständige Departement auf dem Siedlungsgeschichte der Ortschaft Linn im Sinne des ISOS in der Gemeinde Verwaltungsweg nach Anhörung der betroffenen Gemeinde. Bözberg an. Die Benennung dieser Strassen liegt in der Kompetenz des Gemeinderats. Einleitung Kulturelle Güter, wie beispielsweise die rund 800 Jahre alte Linde von Linn, sind untrennbar mit dem historisch gewachsenen Ortschaftsnamen verbun- Durch die moderate Umsetzung des Gesuchs entstehen kaum Kosten. Soweit den. Durch die Wiederherstellung des Ortschaftsnamens «Linn» – anstelle Kosten entstehen, werden diese durch einen eigens geschaffenen Fonds eines gleichsam unbedeutenden Lokalnamens – wird die Bedeutung dieser gedeckt. Soweit Privatpersonen Aufwendungen entstehen, werden diese kulturellen Güter erhalten und gestärkt. ebenfalls aus dem Fonds ersetzt. Der Regierungsrat und der Grosse Rat des Kantons Aargau haben im Jahr Den Gesuchstellenden ist es ein grosses Anliegen, dass das bestehende gute 2019 entschieden, dass die Aufhebung von Ortschaftsnamen nur aus triftigen Einvernehmen in der Gemeinde Bözberg unter Wahrung des regionalen, Gründen möglich ist. Dieser Entscheid bedeutet unter anderem, dass Ort- kantonalen und nationalen kulturellen Erbes aufrechterhalten und nachhaltig schaftsnamen, deren Ortsbild im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbil- gefördert wird. Deshalb wird der Verein ProLinn die Gesuchstellenden vertreten. der der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) aufgeführt sind, grundsätz- Er tut dies im Bestreben, das Zusammengehörigkeits- und Gemeinschaftsge- lich beizubehalten sind und die Wiederherstellung von Ortschaftsnamen auf fühl in der Gemeinde Bözberg zu stärken. Er wird dabei offen und wertschät- Gesuch hin möglich ist. Das Ortsbild von Linn ist im ISOS eingetragen. zend auf alle Beteiligten und Betroffenen zugehen und das Gespräch suchen. Die Gesuchstellenden streben eine moderate Umsetzung ihres Gesuchs an, welches ausschliesslich den Gemeindebann der ehemaligen Gemeinde Linn betrifft. Sowohl die bestehende Postleitzahl als auch die politische Organisa- tion mit Linn als Teil der Gemeinde Bözberg sollen erhalten bleiben. 4 5
Gesuch für die Wiederherstellung des Ortschaftsnamens «Linn» Das Titelblatt des Gesuch wird hier als Entwurf abgebildet. «Anhang 1: Liste der Gesuchstellenden» und «Anhang 2: Beilagen- Im vorliegenden Gesuch können ev. noch kleinere Anpassungen erfolgen; der vorliegende Entwurf entspricht dem Stand vom verzeichnis» werden nicht abgebildet. 1. Dezember 2020. Verein ProLinn BEGEHREN Linn 15 5225 Bözberg 1. a) Es sei der Ortschaftsname «Linn» für den Ortsteil Linn der Gemeinde Bözberg auf dem Gebiet der EINSCHREIBEN ehemaligen Gemeinde Linn wiederherzustellen. Gesuch für die Wiederherstellung des Ortschaftsnamens «Linn» Kanton Aargau Departement Volkswirtschaft und Inneres b) Eventualiter sei die Löschung des Ortschaftsnamens «Linn» in Wiedererwägung zu ziehen. Dieter Egli, Departementsvorsteher Frey-Herosé-Strasse 12 5001 Aarau 2. Unter gesetzlicher Kostenfolge. Bözberg - Linn, (noch zu erstellen) BEGRÜNDUNG GESUCH I. FORMELLES für 1. Zuständigkeit Das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau ist für die Änderung bzw. (noch zu erstellen), und (noch zu erstellen) mitbeteiligte Gesuchstellende gemäss der Liste im Anhang Wiederherstellung des Ortschaftsnamens sachlich und örtlich zuständig (§ 26 Abs. 1 des Geset- 1, alle vertreten durch den Verein ProLinn, Linn 15, 5225 Bözberg, zes über die Geoinformation im Kanton Aargau [Kantonales Geoinformationsgesetz, KGeoIG] in Verbindung mit § 40 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Geoinformation im Kanton Aargau betreffend [Kantonale Geoinformationsverordnung, KGeoIV]). Wiederherstellung des Ortschaftsnamens «Linn» im Kanton Aargau. 2. Legitimation Die Gesuchstellenden sind zum Gesuch legitimiert, die Wiederherstellung des Ortschaftsnamens «Linn» zu beantragen. Sie befürchten durch die erfolgte Löschung des Ortschaftsnamens eine Beeinträchtigung der Bedeutung der einmaligen Kulturgüter von Linn. Ihr Rechtschutzinteresse liegt einerseits im ungeschmälerten Erhalt von Linn und von allen dazugehörigen historischen und kulturellen Werten als Kulturgüter von nationaler Bedeutung. Betroffen sind einerseits kul- turell daran interessierte Bewohnerinnen und Bewohner des Kantons Aargau. Andererseits sind 2 von 14 6 77
die rechtlich geschützten Interessen der Einwohnerinnen und Einwohner sowie der Liegen- II. MATERIELLES schaftseigentümerinnen und -eigentümer in Linn tangiert. Die Legitimation ergibt sich insbeson- dere aus der Antwort des Regierungsrats vom 4. September 2019 auf das Postulat von Grossrä- tin Gertrud Häseli (vgl. Beilagen 1 bis 3). 1. Grundlagen Beweis: - Postulat 19.162 von Gertrud Häseli, Wittnau, vom 4. Juni 2019 Beilage 1 Die grosse Bedeutung des Dorfes Linn als kulturelles Erbe von nationaler Bedeutung war Gegen- - Antwort des Regierungsrats vom 4. September 2019 auf das Postulat Beilage 2 stand von verschiedenen bekannten kulturhistorischen Werken, auf die generell verwiesen wer- Gesuch für die Wiederherstellung des Ortschaftsnamens «Linn» - Protokoll der Erledigung durch den Grossen Rat vom 3. Dezember 2019 Beilage 3 den kann. Das Ortsbild von Linn ist zudem im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) aufgeführt. Die rund 800 Jahre alte Linde von Linn ist weit über den Kanton Aargau hinaus bekannt und als einzigartiges Naturobjekt von nationa- 3. Statutarischer Zweck des Vereins ProLinn ler Bedeutung eingestuft. Die Linde von Linn ist auch ein Symbol des Kantons Aargau. Sie ist ein Der als Vertreter der Gesuchstellenden handelnde Verein ProLinn ist gemäss den Statuten par- Teil unseres kulturellen Erbes, als solcher von wichtiger identitätsstiftender Bedeutung und folg- teipolitisch und konfessionell neutral. Es handelt sich um einen gemeinnützigen Verein, der Kul- lich in jeder Beziehung erhaltens- und schützenswert. Diese Kulturgüter sind untrennbar mit tur und Geschichte u. a. des Dorfes Linn aufarbeiten und erhalten will. Ziel und Zweck des Ver- dem Ortschaftsnamen «Linn» verbunden. Wenn der Ortschaftsname «Linn» aus dem Alltag ver- eins sind unter anderem die Förderung und der Erhalt der Geschichte des Dorfes Linn im Willen, schwindet, mindert dies die Ausstrahlung der betroffenen Kulturgüter. Durch die Löschung die- das zu bewahren, was die gemeinsame Identität von Linn ausmacht. Der Verein bemüht sich, ses Ortschaftsnamens ist die Bedeutung dieser wertvollen kulturellen Güter beeinträchtigt, bei- das Dorf Linn und die Linner Linde sowie deren Interessen auf kommunaler, kantonaler und nati- spielsweise wird das Dorf Linn zur Ortschaft Bözberg, die Linde von Linn zur Linde von Bözberg; onaler Ebene in Erinnerung zu halten (Art. 3 der Statuten). aus vielen digitalen Applikationen des Alltags ist der Ortschaftsname «Linn» verschwunden. Gemäss Art. 16 der Statuten vertritt der Vorstand den Verein nach aussen. Er bestimmt die Art Die Gesuchstellenden streben danach, das bestehende gute Einvernehmen in der Gemeinde der Zeichnungsberechtigung. Aufgrund dieser Bestimmung sind die Unterzeichnenden berech- Bözberg aufrechtzuerhalten und zu fördern, unter Wahrung der Identität und mithin des regio- tigt, für den Verein als Vertreter der Gesuchstellenden verbindlich zu handeln. nalen, kantonalen und nationalen kulturellen Erbes. Das vorliegende Gesuch ist auf die Wieder- herstellung des Ortschaftsnamens «Linn» im Sinne von Art. 20 der bundesrechtlichen Verord- Beweis: Statuten des Vereins ProLinn Beilage 4 nung über die geografischen Namen (GeoNV) und § 26 KGeoIG gerichtet. Gleichzeitig wird ein Vorschlag unterbreitet, wie die Wiederherstellung des Ortschaftsnamens «Linn» bezüglich der 4. Vollmachten erforderlichen Umbenennung eines zusammenhängenden Gebietes konkret umgesetzt werden Der Verein ProLinn handelt als Vertreter der Gesuchstellenden. Die entsprechenden Vollmach- kann (vgl. Beilagen 11 und 12). An der Stellung von Linn als Teil der politischen Gemeinde Böz- ten liegen bei. berg soll sich nichts ändern. Beweis: Vollmachten Beilage 5 Beweis: - Auszug aus dem Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) Beilage 6 3 von 14 4 von 14 8 99
2. Die neue Gemeinde Bözberg - Ortschaftsnamen, deren Ortsbilder im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) aufgeführt sind, sind grundsätzlich beizubehalten. Im Jahr 2013 wurden die Gemeinden Linn, Gallenkirch, Oberbözberg und Unterbözberg zur neuen Gemeinde Bözberg fusioniert. Im Zusammenschlussvertrag wurde unter Ziffer 4.2 festge- Das Geschäft wurde vom Grossen Rat des Kantons Aargau am 3. Dezember 2019 erledigt. Das halten: Postulat wurde ohne Diskussion und ohne Gegenstimme entgegengenommen sowie gleichzeitig abgeschrieben; das Postulat ist unbestritten. «Die heutigen Gemeinden bzw. Dörfer werden zu Ortsteilen der neuen Gemeinde Gesuch für die Wiederherstellung des Ortschaftsnamens «Linn» und behalten ihren Namen. Die Ortstafeln werden neu beschriftet mit − Gallen- Beweis: - Postulat 19.162 von Gertrud Häseli, Wittnau, vom 4. Juni 2019 Beilage 1 kirch – (Bözberg) − Linn – (Bözberg) − Oberbözberg – (Bözberg) − Unterbözberg – - Antwort des Regierungsrats vom 4. September 2019 auf das Postulat Beilage 2 (Bözberg)». - Protokoll der Erledigung durch den Grossen Rat vom 3. Dezember 2019 Beilage 3 Im Weiteren wurde unter Ziffer 4.3 festgehalten: III. RECHTLICHES «Die Anschrift lautet neu 5225 Bözberg, wobei die bestehenden Namen der Dörfer, Weiler, Höfe, Flurnamen, Strassen usw. möglichst erhalten bleiben sollen.» Der Zusammenschlussvertrag wurde von der Stimmbevölkerung angenommen. Nach dem Zu- 1. Rechtswidrigkeit der Änderung des Ortschaftsnamens im Jahr 2013 sammenschluss wurden die Ortschaftsnamen gelöscht (bzw. zu einem Lokalnamen ohne eigene Wie in Abschnitt II.3 ausgeführt, liegt die Zuständigkeit für die Änderung von Ortschaftsnamen Postleitzahl zurückgestuft), darunter auch der Ortschaftsname «Linn». Strassen und Gebiete beim Kanton. Der Kanton wiederum hat die Änderung dem Bundesamt für Landestopografie ge- wurden teilweise umbenannt. Der Widerspruch zwischen der eingeführten Anschrift und dem mäss den Art. 11 ff. GeoNV zur Genehmigung vorzulegen. «möglichsten» Erhalt des Namens des Dorfes Linn wurde weder aufgezeigt noch aufgelöst. Eine Aufklärung der Bevölkerung von Linn über die Folgen der festgelegten Anschrift ist nicht erfolgt. Die Löschung des Ortschaftsnamens «Linn» wurde im Zuge der Gemeindefusion vorgenommen. Der Kanton hat den Fusionsvertrag zwar genehmigt, es lag allerdings nicht in der Kompetenz der Beweis: Fusionsakten beizuziehen fusionierenden Gemeinden, die Änderungen der Ortschaftsnamen vorzunehmen bzw. im Fusi- onsvertrag vorzusehen. Diese Klausel des Fusionsvertrags war somit rechtswidrig, allenfalls so- 3. Zur Antwort des Regierungsrates vom 4. September 2019 und dessen Erledigung durch den gar nichtig und zudem widersprüchlich (vgl. vorne II.2., S. 4 f.). Der von den Gemeinden abge- Grossen Rat vom 3. Dezember 2019 schlossene Fusionsvertrag regelte eine wesentliche Frage, obwohl diese nicht in den Zuständig- keitsbereich der Gemeinden fiel (vgl. die Ziffern 4.2 und 4.3 des Fusionsvertrags). In seiner Ant- Mit ihrem Postulat vom 4. Juni 2019 an den Regierungsrat des Kantons Aargau ersuchte Grossrä- wort vom 4. September 2019 zum Postulat Häseli hält der Regierungsrat unzweideutig fest, dass tin Gertrud Häseli, Wittnau, um eine Regelung zum Erhalt der Ortschaftsnamen bei Gemeinde- es mangels kommunaler Zuständigkeit nicht zulässig ist, diesbezüglich im Zusammenschlussver- zusammenschlüssen. Die Beantwortung des Postulats erfolgte am 4. September 2019 und hält trag verbindliche Abmachungen zu tätigen. im Wesentlichen Folgendes fest: Zudem kann die Annahme des Fusionsvertrags nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die - die Entscheidkompetenz für eine Löschung/Änderung eines Ortschaftsnamens liegt beim Stimmbürger der Gemeinde Linn der Löschung des Ortschaftsnamens «Linn» in der Urnenab- Kanton und beim Bundesamt für Landestopografie; stimmung vom 11. März 2012 zugestimmt hätten. Sie konnten vielmehr die Ziffern 4.2 und 4.3 - den betroffenen Gemeinden ist «lediglich» das rechtliche Gehör zu gewähren; des Fusionsvertrags dahingehend verstehen, dass der bestehende Name des Dorfs Linn «mög- - die Wiederherstellung/Änderung eines Ortschaftsnamens ist auf Gesuch hin möglich; lichst» erhalten werde, was denn auch nicht nur möglich, sondern sogar rechtlich geboten ge- wesen wäre. Der Fusionsvertrag unterliess es, die Bürgerinnen und Bürger von Linn darüber auf- - die Aufhebung von Ortschaftsnamen ist nur aus triftigen Gründen möglich; zuklären, dass aus der in Ziffer 4.3 verankerten Anschrift die Löschung des Ortschaftsnamens 5 von 14 6 von 14 10 11 11
«Linn» folgte. Der Fusionsvertrag war diesbezüglich lückenhaft und widersprüchlich. Die recht- Bedeutung. Linn ist zweifellos ein zusammenhängendes Siedlungsgebiet im Sinne von Art. 20 lich mangelhafte Löschung des Ortschaftsnamens «Linn» ist durch den Kanton zu korrigieren. GeoNV. Die Löschung des Ortschaftsnamens «Linn» widerspricht demnach auch der bundes- rechtlichen Definition eines Siedlungsgebiets mit eigenem Ortschaftsnamen. Die gesamte Ort- Im Juni 2012 vor der Fusion wurde eine erste Petition für den Erhalt des Ortschaftsnamens schaft Bözberg ist demgegenüber kein zusammenhängendes Siedlungsgebiet. «Linn», gerichtet an den damaligen Gemeinderat von Linn, von 90% der stimmberechtigten Be- völkerung der Gemeinde Linn befürwortet. Hinzu kommt die Feststellung in der Antwort des Regierungsrates auf das Postulat 19.162, dass Ortschaftsnamen von Ortschaften, deren Ortsbilder im Bundesinventar der schützenswerten Gesuch für die Wiederherstellung des Ortschaftsnamens «Linn» Im Juli/August 2012 vor der Fusion wurde eine zweite Petition für den Erhalt des Ortschaftsna- Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) aufgeführt sind, grundsätzlich beizube- mens «Linn» und anderer Ortschaftsnamen, gerichtet an die damaligen Gemeinderäte von Linn, halten sind. Linn ist eine Ortschaft, die im Bundesinventar ISOS aufgeführt ist. Linn hat demnach Gallenkirch, Unterbözberg und Oberbözberg sowie an die Umsetzungskommission der künftigen ein schützenswertes Ortsbild von nationaler Bedeutung. Folglich ist der Ortschaftsname «Linn» Gemeinde Bözberg, von 87% der stimmberechtigten Bevölkerung der Gemeinde Linn befürwor- grundsätzlich zu erhalten. tet. Im Gegensatz zu den triftigen Gründen, die für die Beibehaltung des Ortschaftsnamens «Linn» In der ersten kommunalen Initiative Ende 2012 für den Erhalt aller vier Ortschaftsnamen auf sprechen, sind keine Gründe erkennbar, welche die Löschung des Ortschaftsnamens «Linn» dem Bözberg unterschrieben 80% der Bevölkerung von Linn den Initiativbogen für die Beibehal- rechtfertigen könnten. Eine Gemeindefusion ist kein Grund für die Löschung eines Ortschaftsna- tung des Ortschaftsnamens «Linn». An der ersten ausserordentlichen Gemeindeversammlung mens. Dies zeigen sämtliche im Kanton Aargau durchgeführten Gemeindefusionen. Im Falle von der fusionierten Gemeinde Bözberg ist die Initiative anfangs 2013 abgelehnt worden. Ehrendingen ist die Löschung der Ortschaftsnamen Unter- und Oberehrendingen gestützt auf In der zweiten Initiative im Oktober 2013 für die Rückführung des Ortschaftsnamens «Linn» un- Art. 20 GeoNV nachvollziehbar und sinnvoll. Im Falle von Linn bzw. Bözberg ist kein objektiver terschrieben 70% und somit eine überwiegende Mehrheit der Bevölkerung von Linn den Initia- Grund erkennbar, vielmehr ist die Löschung des Ortschaftsnamens «Linn» unter Berücksichti- tivbogen. Dieses Anliegen war somit von einer breiten Basis getragen. An der Gemeindever- gung der bundesrechtlichen und kantonalen Gesetzgebung rechtswidrig erfolgt. sammlung vom 27. November 2013 ist auch diese Initiative abgelehnt worden. Der Anteil der Bevölkerung im Ortsteil Linn beträgt 8% der Gesamtbevölkerung der Gemeinde Bözberg. 3. Beeinträchtigende Wirkungen der Löschung des Ortschaftsnamens «Linn» Beweis: - Kopien der Unterschriftenbogen der ersten Petition beizuziehen - Kopien der Unterschriftenbogen der zweiten Petition beizuziehen Viele Dienste und Applikationen von Smartphones verwenden für Metadaten das amtlichen Ort- - Kopien der Unterschriftenbogen der ersten Initiative beizuziehen schaftenverzeichnis, das vom Bundesamt für Landestopografie zur Verfügung gestellt wird. Aus - Kopien der Unterschriftenbogen der zweiten Initiative Beilage 7 diesem Verzeichnis wurde der Ortschaftsname «Linn» jedoch im Jahr 2013 gelöscht. Daher wird seither bspw. einer mit einem iPhone erfassten Aufnahme des Dorfes Linn, für welche die Or- tungsdienste aktiviert waren, der Ortschaftsname Bözberg zugeordnet. Gleichsam wird die Linde 2. Änderung nur aus triftigen Gründen von Linn zur Linde von Bözberg. Die Änderung eines Ortschaftsnamens ist gemäss den Ausführungen in der Antwort des Regie- Zahlreiche weitere Dienste und Applikationen, die von einer Vielzahl von Benutzern täglich ver- rungsrates auf das Postulat 19.162 (vgl. vorne II.3, S. 5) nur aus triftigen Gründen vorzunehmen. wendet werden, wie bspw. die Meteo-Schweiz-App, stellen ebenfalls auf dem amtlichen Ort- Nachvollziehbar und sinnvoll war dies beispielsweise bei der Fusion der Gemeinden Unter- und schaftenverzeichnis ab. Aus all diesen Diensten und Applikationen ist der Ortschaftsname «Linn» Oberehrendingen. Diese Ortschaften waren bereits zusammengewachsen – also ein zusammen- verschwunden. Dadurch wird die Alltagsgebräuchlichkeit des Namens «Linn» massiv einge- hängendes Siedlungsgebiet – sodass es sinnvoll erschien, die fusionierte Gemeinde neu auch als schränkt, mithin die kulturelle Bedeutung von Linn beeinträchtigt, denn ein geografischer Na- Ortschaft Ehrendingen zu nennen. Sinngemäss hat der Regierungsrat damit Art. 20 GeoNV für men lebt nur so lange, wie er im Alltag, etwa zur Orientierung oder zur Kommunikation, die Herleitung triftiger Gründe beigezogen. Nach Art. 20 GeoNV definiert sich eine Ortschaft durch ein geographisch abgrenzbares zusammenhängendes Siedlungsgebiet von landesweiter 7 von 14 8 von 14 12 13 13
verwendet wird. Andernfalls geht der Name langfristig verloren (vgl. Beilage 10, Interview mit «Sagemülistrasse», weshalb diese beiden Strassennamen ohne Weiteres wiederverwendet wer- Dr. B. Zehnder). den können. Für die Dorfstrasse eignet sich die Bezeichnung «Alte Dorfstrasse». Sie ist mit die- sem Namen nicht nur einmalig in der Gemeinde, sondern knüpft auch an die einmalige Sied- Beweis: - Screenshots von- Smartphone-Anzeigen Beilage 8 lungsgeschichte der Ortschaft Linn im Sinne des ISOS in der Gemeinde Bözberg an. - Amtliches Ortschaftenverzeichnis Beilage 9 - Interview mit dem Sprachwissenschaftler und Ortsnamenforscher Beilage 10 Beweis: Tabelle mit konkreten Änderungen Beilage 11 Dr. Beat Zehnder, Aarau, im Fokus Linn 2019-05 Dem Ortschaftsnamen Linn zuzuordnendes Gebiet Beilage 12 Gesuch für die Wiederherstellung des Ortschaftsnamens «Linn» Liste der Postleitzahlen im Kanton Aargau Beilage 13 4. Gesuch um Wiederherstellung des Ortschaftsnamens «Linn» 6. Wiedererwägung In der Antwort auf das Postulat 19.162 hat der Regierungsrat festgehalten, dass für Gesuche um Änderung eines Ortschaftsnamens und solche um Wiederherstellung das gleiche Verfahren gilt. Verfahrensmässig könnte die Wiederherstellung des Ortschaftsnamens «Linn» eventualiter auch Die Gesuchstellenden machen von dieser Möglichkeit Gebrauch und beantragen aus den darge- auf dem Weg der Wiedererwägung gemäss § 39 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege legten Gründen hiermit die Wiederherstellung des Ortschaftsnamens «Linn». Die Gutheissung (VRPG) erfolgen. Die rechtlichen Mängel des Fusionsvertrags und das Fehlen triftiger Gründe für des Begehrens ändert nichts daran, dass Linn weiterhin als Ortsteil in der politischen Gemeinde die Löschung des Ortschaftsnamens «Linn» würden es auch rechtfertigen, die Wiederherstellung Bözberg bleibt. des Ortschaftsnamens durch Wiedererwägung des seinerzeitigen Entscheids vorzunehmen. Möglicherweise gestaltet sich das Verfahren jedoch einfacher, wenn das vorliegende Gesuch in Beweis: - Postulat 19.162 von Gertrud Häseli, Wittnau, vom 4. Juni 2019 Beilage 1 Rahmen eines neuen Verfahrens auf Änderung bzw. Wiederherstellung eines Ortschaftsnamens - Antwort des Regierungsrates auf das Postulat vom 4. September 2019 Beilage 2 abgewickelt wird. - Protokoll der Erledigung durch den Grossen Rat vom 3. Dezember 2019 Beilage 3 5. Umsetzung der Wiederherstellung des Ortschaftsnamens «Linn» 7. Finanzierung und Aufwendungsersatz Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die vorzunehmenden Änderungen auf- Aus dem Kreis der Gesuchstellenden sind namhafte Spenden zusammengekommen, die dazu grund der Wiederherstellung des Ortschaftsnamens «Linn» ohne grossen Aufwand erfolgen kön- verwendet werden sollen, die Kosten für die Adressänderungen der Linnerinnen und Linner zu nen und auch hinsichtlich der Adressen keine Schwierigkeiten bereiten. mildern. Es wird nach heutigem Wissen davon ausgegangen, dass die amtlichen Aufwände für die Änderungen von Führerausweisen, Fahrzeugausweisen u. dgl. wie bei Gemeindezusammen- Bei der Post soll beantragt werden, die aktuelle Postleitzahl «5225» für Linn beizubehalten. So schlüssen und Umgemeindungen, gestützt auf § 8a Abs. 2 des Gesetzes über die Einwohnerge- haben heute im Kanton Aargau folgende Ortschaftsnamen je die gleiche Postleitzahl: a) Kirchlee- meinden (Gemeindegesetz), unentgeltlich erfolgen. rau und Mooslerau, b) Möriken AG und Wildegg, c) Birr und Lupfig, d) Gebenstorf und Vogelsang AG, e) Hertenstein AG, Nussbaumen AG, Obersiggenthal AG und Rieden AG, f) Nesselnbach und Externe direkte Kosten (ohne Personalaufwand), wie u. a. jene der Post, sind durch entspre- Niederwil AG, g) Ammerswil AG und Lenzburg, h) Bünzen und Waldhäusern AG, und j) Alikon, chende Spenden gedeckt. Meienberg und Sins (vgl. Beilage 13). Von einer Änderung betroffen wäre lediglich das einheitlich benannte Gebiet «Linn», für wel- 8. Zusammenfassung ches auf Grund der Wiederherstellung des Ortschaftsnamens «Linn» drei Strassen neu benannt werden müssten. Vor der Fusion hiessen die Strassen «Schulstrasse», «Sagemülistrasse» und Zusammenfassend kann Folgendes festgehalten werden: «Dorfstrasse». In der Gemeinde Bözberg gibt es aktuell weder eine «Schulstrasse» noch eine 9 von 14 10 von 14 14 15 15
- Die Löschung des Ortschaftsnamens «Linn» ist rechtswidrig, weil diese unter Verletzung der Abschliessend ersuchen wir Sie um Gutheissung des eingangs erwähnten Rechtsbegehrens. Zuständigkeitsvorschriften des KGeoIG und ohne ausreichende Rechtsgrundlage verfügt Wir danken Ihnen für Ihre Unterstützung. wurde. - Die Regelungen des Fusionsvertrags über die Ortschaftsnamen waren zudem widersprüch- lich und lückenhaft. Die Bürgerinnen und Bürger von Linn konnten den Fusionsvertrag da- Mit freundlichen Grüssen hingehend verstehen, dass der bestehende Name des Dorfs Linn erhalten bleibt. Im Namen der Gesuchstellenden Gesuch für die Wiederherstellung des Ortschaftsnamens «Linn» - Es liegen triftige Gründe für die Wiederherstellung des Ortschaftsnamens «Linn» vor. Verein ProLinn - Die Wiederherstellung des Ortschaftsnamens liegt aufgrund der Siedlungs- und Kulturge- schichte im Interesse der Gesuchstellenden, der Bewohnerinnen und Bewohner von Linn Der Präsident: sowie der Aargauer und Schweizer Bevölkerung. Sie ergibt sich auch aus dem Bundesinven- tar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS). …………………………………………………………………………………………………………………………. Die übrigen Vorstandsmitglieder: …………………………………………………………………………………………………………………………. …………………………………………………………………………………………………………………………. …………………………………………………………………………………………………………………………. …………………………………………………………………………………………………………………………. 11 von 14 12 von 14 16 17 17
Beilage 1 zum Gesuch: Postulat 19.162 von Gertrud Häseli, Wittnau, vom 4. Juni 2019 GROSSER RAT Beilage 1 zum Gesuch: Postulat 19.162 von Gertrud Häseli, Wittnau, vom 4. Juni 2019 GR.19.162 VORSTOSS Postulat Gertrud Häseli, Grüne, Wittnau, vom 4. Juni 2019 betreffend Regelung und Erhalt der Ortschaftsnamen bei Gemeindezusammenschlüssen Text: Es sollen verbindliche Richtlinien geschaffen werden, die das Verschwinden von Ortschaftsnamen bei Gemeindezusammenschlüssen verhindern. Die Erfahrung zeigt, dass Begriffe wie Gemeinde- name, Ortschaftsname oder Ortsname im Sprachgebrauch immer wieder synonym verwendet wer- den. Ob der Name eine Gemeinde, eine Ortschaft oder bloss einen Ort bezeichnet, entscheidet je- doch unter anderem über die Tatsache, ob der Name in der Adresse der Anwohner erscheint oder ob eine Postleizahl vergeben wird. Durch verbindliche Richtlinien werden die Namen der Aargauer Ortschaften bei Gemeindezusammenschlüssen erhalten und die Bewohner verlieren den Namen ih- rer identitätsstiftenden Ortschaft nicht. Es soll auch geprüft werden, unter welchen Umständen be- reits gelöschte Ortschaftsnamen wiederhergestellt werden können. Begründung: Im Zusammenhang mit Gemeindezusammenschlüssen ist die Frage der Identität eine sehr wichtige. Zumindest die Bezeichnung von Ortschaften, Ortstafeln, Strassenbezeichnungen und Wappen kön- nen in den jeweiligen Ortschaften einer fusionierten Gemeinde ohne Probleme beibehalten und wei- terverwendet werden. Es muss, soll und darf nicht eine "von oben" verordnete neue Identität ge- schaffen werden, ohne dass der betroffene Fusionspartner dies vor oder nach der Fusion explizit und hinreichend begründet wünscht. Das Löschen von Ortschaftsnamen bringt zudem – insbesondere bei fusionierten Gemeinden ohne eigentlichen Dorfkern – eine schlechtere Auffindbarkeit der Bewoh- nerinnen und Bewohner mit sich, aber auch unnötige Kosten für Adressänderungen. Die Erfahrung zeigt, dass diese Themen in Fusionsgesprächen sehr heftig und kontrovers diskutiert werden, ob- wohl sie für die eigentlichen Ziele eines Zusammenschlusses wenig Bedeutung haben. Auch in rechtlicher Hinsicht spricht nichts für eine Vereinheitlichung der Ortschaftsnamen im Zuge von Ge- meindefusionen. Aus kulturhistorischer Sicht und in Bezug auf die kulturelle Vielfalt, ist es für den Kanton Aargau ein Verlust, wenn teils über viele Jahrhunderte gewachsene Ortschaftsnamen der öf- fentlichen Wahrnehmung entzogen werden und deshalb verschwinden. Ein geografischer Name lebt so lange, wie er verwendet und für die Orientierung und Kommunikation benötigt wird. Die Alltagsge- bräuchlichkeit der Ortschaftsnamen kann nur mit deren Erhalt gewährleistet werden. Aber auch Or- tungsdienste (wie z. B. die eines Smartphones) verwenden das amtliche Ortschaftenverzeichnis. Da- her ist es auch für die Sicherheit und das Geotagging wichtig, Ortschaftsnamen zu erhalten. Künftig soll der Gemeindename für die neue Gemeinde stehen, während die bestehenden Ortschaftsnamen grundsätzlich weiterverwendet werden sollen. Mitunterzeichnet von 8 Ratsmitgliedern 18 18 19 19
Beilage 2 zum Gesuch: Antwort des Regierungsrats vom 4. September 2019 auf das Postulat Geoinformation im Kanton Aargau (Kantonales Geoinformationsgesetz, KGeoIG; ebenso Art. 21 Abs. 1 Verordnung über die geografischen Namen (GeoNV)). Die Änderungen werden dem Bundes- amt für Landestopografie (swisstopo) mitgeteilt. Die Schweizerische Post legt die Postleitzahl nach REGIERUNGSRAT Anhörung von Kanton und Gemeinden fest und teilt sie ebenfalls dem Bundesamt für Landestopo- Beilage 2 zum Gesuch: Antwort des Regierungsrats vom 4. September 2019 auf das Postulat grafie mit (Art. 21 Abs. 3 GeoNV). Für die Änderung eines Ortschaftsnamens gelten die Vorschriften über die Vorprüfung und Geneh- 4. September 2019 migung bei Gemeindenamen sinngemäss (Art. 22 GeoNV). Diese Bestimmung verweist auf die Art. 11 ff. GeoNV, wo das Vorprüfungs- und Genehmigungsverfahren für Gemeindenamen festgehal- ten ist. Das Bundesamt für Landestopografie ist zuständig für die Vorprüfung sowie die Genehmi- 19.162 gung der Änderung und Festlegung von Gemeindenamen. In Analogie ist danach das Bundesamt Postulat Gertrud Häseli, Grüne, Wittnau, vom 4. Juni 2019 betreffend Regelung und Erhalt der auch zuständig für die Vorprüfung und Genehmigung der Änderung eines Ortschaftsnamens. Ortschaftsnamen bei Gemeindezusammenschlüsse; Entgegennahme unter gleichzeitiger Ab- Änderungen von Ortschaftsnamen und damit auch die Wiederherstellung von bereits gelöschten schreibung Ortschaftsnamen erfolgen im gleichen Verfahren. Zuständig ist auf kantonaler Ebene ebenfalls das Departement Volkswirtschaft und Inneres. Vorbehalten ist auch hier die Genehmigung des Ort- schaftsnamens durch das Bundesamt für Landestopografie. Anpassungen bestehender Ortschafts- I. namen sind somit bereits unter der geltenden Rechtslage auch ausserhalb von Gemeindezusam- menschlüssen möglich. Text und Begründung des Postulats wurden den Mitgliedern des Grossen Rats unmittelbar nach der Einreichung zugestellt. Die Antragstellung zur Abschaffung oder Neueinführung beziehungsweise Änderung von Ortschaften ging bis anhin stets von den betroffenen Gemeinden aus. Eine Änderung einer Ortschaft (ausserhalb eines Fusionsverfahrens) betraf beispielsweise die Aufhebung der Ortschaft 5316 Felsenau mit Ver- II. fügung des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 23. Juni 2014. In der Gemeinde Leug- Der Regierungsrat nimmt das Postulat entgegen und beantragt mit folgender Begründung die gleich- gern gibt es nach der Löschung von Felsenau noch die Ortschaften 5316 Leuggern und 5317 Het- zeitige Abschreibung: tenschwil. Eine weitere Änderung erfolgte mit Verfügung vom 2. Juni 2015 bei der Abgrenzung der Ortschaften 5414 Nussbaumen AG und 5416 Kirchdorf AG in der Gemeinde Obersiggenthal. 1. 4. Gemäss Art. 20 der Verordnung über die geografischen Namen (GeoNV) sind Ortschaften geogra- Bei Gemeindezusammenschlüssen stellt sich zwangsläufig stets die Frage nach der Bezeichnung fisch abgrenzbare, zusammenhängende Siedlungsgebiete von landesweiter Bedeutung, die auch der fusionierten (neuen) Gemeinde sowie nach der Festsetzung der Ortschaften und deren Abgren- untergeordnete Siedlungen einschliessen können. Sie sind mit einem eindeutigen Ortschaftsnamen zung. Gemäss § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) und einer eindeutigen Postleitzahl zu bezeichnen. Jede Ortschaft erhält eine eindeutige Postleitzahl, beschliesst bei einem Zusammenschluss die neue Gemeinde über den Gemeindenamen. In der in begründeten Fällen mehrere eindeutige Postleitzahlen. Die Schreibweise der Ortschaftsnamen Praxis wurde der neue Gemeindename bei allen Zusammenschlüssen bereits im Zusammen- und die geografische Abgrenzung der Ortschaften (Perimeter) der amtlichen Vermessung sind be- schlussvertrag verbindlich festgelegt. Der Zusammenschlussvertrag bedarf – wie der Zusammen- hördenverbindlich. schluss als solcher - der Genehmigung durch den Grossen Rat (§ 6 Abs. 2 GG). 2. Demgegenüber besteht für die Festlegung von Ortschaftsnamen beziehungsweise die Abgrenzung von Ortschaften auch bei Gemeindefusionen keine kommunale Kompetenz. Vielmehr liegt die Zu- Die zurzeit 259 Ortschaften im Kanton Aargau werden vom Bundesamt für Landestopografie im amt- ständigkeit wie dargelegt ausschliesslich beim Kanton und abschliessend beim Bundesamt für Lan- lichen Ortschaftenverzeichnis geführt. Die Ortschaften können in verschiedene Gruppen eingeteilt destopografie (vgl. Ziffer 3 hiervor). Trotz dieser Kompetenzregelung haben die Gemeinden bis anhin werden. In einigen Fällen sind die Gebiete von Einwohnergemeinde und Ortschaft deckungsgleich – nicht zuletzt auch auf Empfehlung des Kantons – in die Zusammenschlussverträge auch Bestim- (zum Beispiel Buchs, Lenzburg, Neuenhof usw.). Dann gibt es eine Gruppe von Gemeinden mit mungen bezüglich der künftigen Ortschaftsnamen aufgenommen. Mit Ausnahme der Fusionen zu mehreren Ortschaften auf ihrem Gemeindegebiet (zum Beispiel die Gemeinde Küttigen mit den Ort- Ehrendingen und zu Bözberg wurden in allen 17 Fusionsprojekten der letzten Jahrzehnte die Namen schaften 5024 Küttigen und 5022 Rombach, die Gemeinde Baden mit den Ortschaften 5400 Baden, der bisherigen Einwohnergemeinden als Ortschaften der fusionierten Gemeinde weitergeführt. Auch 5405 Dättwil, 5406 Rütihof usw.). Schliesslich gibt es auch eine Gruppe von Ortschaften, welche sich in den noch laufenden Projekten (Zukunftsraum Aarau, Böztal und Rheintal+) sollen die bisherigen über das Gemeindegebiet von zwei oder mehreren politischen Gemeinden erstrecken, so etwa die Ortschaften weitergeführt werden. Ortschaft 4313 Möhlin, die sowohl in der Gemeinde Möhlin als auch der Gemeinde Rheinfelden (Ge- biet Riburg) liegt. Wenn wie in Ehrendingen und Bözberg Ortschaften aufgehoben wurden, so war dies Ausfluss des Willens der Mehrheit der Bevölkerung der beteiligten Gemeinden, wie er in den Abstimmungen über 3. den Fusionsvertrag zum Ausdruck gebracht wurde. Im Falle von Ehrendingen wurde in der Botschaft Auf kantonaler Ebene ist für die Festlegung von Ortschaften und deren Abgrenzung, Namen und dazu ausgeführt, dass die beiden Gemeinden (Oberehrendingen und Unterehrendingen) baulich Schreibweise das Departement Volkswirtschaft und Inneres zuständig. Dieses entscheidet nach zusammengewachsen seien und geografisch eine Einheit bilden würden. Im Zusammenschlussver- Anhörung der betroffenen Gemeinden und der Schweizerischen Post (§ 26 Abs. 1 Gesetz über die trag der Gemeinden Gallenkirch, Linn, Oberbözberg und Unterbözberg wurde geregelt, dass die 2 von 4 20 20 21 21
Gemeinde nur eine Postleitzahl hat und die sich zusammenschliessenden Gemeinden beziehungs- Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Forderungen aus dem Postulat aufgrund der weise Dörfer zu Ortsteilen der neuen Gemeinde werden. Damit wurde auf eine Weiterführung der erfolgten Massnahmen bereits erfüllt sind und dieses entsprechend abgeschrieben werden kann. sich zusammenschliessenden Gemeinden als Ortschaften mit eigenen Postleitzahlen ausdrücklich verzichtet. Mit der einzigen Postanschrift wollte man die Einheit der neuen Gemeinde stärken. Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 1'118.–. Beilage 2 zum Gesuch: Antwort des Regierungsrats vom 4. September 2019 auf das Postulat Das Departement Volkswirtschaft und Inneres hat bis anhin die trotz der fehlenden Zuständigkeit der Gemeinden in den Fusionsverträgen getroffenen Regelungen bei seinem Entscheid über die Ort- Regierungsrat Aargau schaftsnamen gemäss § 26 Abs. 1 KGeoIG übernommen, zumal die entsprechenden Verträge je- weils auch vom Grossen Rat genehmigt worden waren (§ 6 Abs. 1 GG). Dies namentlich auch vor dem Hintergrund der eigenen Empfehlung, in die Zusammenschlussverträge auch Regelungen be- züglich der Ortschaftsnamen aufzunehmen. Aufgrund der Rechtslage erweist sich diese faktische Kompetenzverschiebung vom Kanton zu den Gemeinden als verfehlt. Da es den Gemeinden bezüglich der Ortschaftsnamen an einer Regelungs- zuständigkeit mangelt, ist es nicht zulässig, diesbezüglich im Zusammenschlussvertrag verbindli- che Abmachungen zu tätigen. Die Gemeindeabteilung hat deshalb ihre Empfehlungen bereits der Rechtslage angepasst. Künftig sollen die Gemeinden gleichzeitig mit der ohnehin erforderlichen Vor- prüfung des Bundes bezüglich der Gemeindenamen dem Departement Volkswirtschaft und Inneres ihre Anträge hinsichtlich der Ortsnamen vorlegen, damit auch diesbezüglich die erforderlichen Abklä- rungen beim Bund erfolgen können und das Departement Volkswirtschaft und Inneres unter Vorbe- halt der Zustimmung der Bevölkerung zum Zusammenschlussvertrag und nach dessen Genehmi- gung durch den Grossen Rat bereits vor den Abstimmungen über den Zusammenschlussvertrag über die künftigen Ortschaftsnamen befinden kann. Vorbehalten bleibt im Übrigen stets die Be- schwerde ans Verwaltungsgericht (§ 26 Abs. 2 und 3 KGeoIG). 5. Der Regierungsrat teilt die Ansicht der Postulantin, dass die Ortschaftsnamen bei Fusionen im Re- gelfall erhalten bleiben sollen. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres wird zwar gestützt auf § 26 Abs. 1 KGeoIG) auch künftig die Anträge der Gemeinden zur Änderung von Ortschaftsnamen prüfen und gemäss der gesetzlichen Regelung nach Anhörung auch der Schweizerischen Post die Ortschaften festlegen. Es ist dabei jedoch an die Anträge der Gemeinden nicht gebunden. Eine Auf- hebung von Ortschaften im Zusammenhang mit Fusionen kommt künftig nur bei triftigen Gründen infrage. Ortschaftsnamen, deren Ortsbilder im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) aufgeführt sind, sind grundsätzlich beizubehalten. Die im Postulat geforderten verbindlichen Richtlinien werden mit der Entgegennahme des vorliegen- den Postulats durch den Regierungsrat und der hiervor aufgezeigten Anpassung der bisherigen Pra- xis geschaffen. Eine gesetzliche Verpflichtung, welche die Weiterführung aller Ortschaften bei Ge- meindezusammenschlüssen in allen Fällen zwingend vorschreibt, ist weder notwendig noch zweck- mässig. Die aufgezeigten Beispiele zeigen, dass Anpassungen bei den Ortschaftsnamen selbst aus- serhalb von Gemeindezusammenschlüssen auf Antrag einer Gemeinde angebracht sein können. Die Aufhebung einer Ortschaft kann im Einzelfall somit durchaus von der Bevölkerung gewünscht und unbestritten sein. Angesichts der auch im Bundesrecht vorgegebenen Kompetenzordnung und der zwingend erforderlichen Anhörung der betroffenen Gemeinden und der Schweizerischen Post (Art. 21 Abs. 1 GeoNV) wäre ein absolutes Erhaltungsgebot aller Ortschaften ohnehin bundes- rechtswidrig. Wie unter Ziffer 3 ausgeführt sind auch Änderungen von Ortschaften und damit auch die Wiederher- stellung einer gelöschten Ortschaft gemäss geltendem Recht bereits möglich. Sollten beim Departe- ment Volkswirtschaft und Inneres entsprechende Anträge eingehen, hätte dieses – nach Anhörung der betroffenen Gemeinde und der Schweizerischen Post – zu entscheiden, wobei die Genehmigung durch das Bundesamt für Landestopografie stets vorbehalten bliebe. 3 von 4 4 von 4 22 22 23 23
Beilage 3 zum Gesuch: Protokoll der Erledigung durch den Grossen Rat vom 3. Dezember 2019 GROSSER RAT Beilage 3 zum Gesuch: Protokoll der Erledigung durch den Grossen Rat vom 3. Dezember 2019 Sitzung vom 03.12.2019, Art. Nr. 2019-1585, romm/eb PROTOKOLL (19.162-2) Postulat Gertrud Häseli, Grüne, Wittnau, vom 4. Juni 2019 betreffend Regelung und Erhalt der Ortschaftsnamen bei Gemeindezusammenschlüssen; Überweisung an den Regie- rungsrat und gleichzeitige Abschreibung Mit Datum vom 4. September 2019 erklärt sich der Regierungsrat bereit, das Postulat entgegenzu- nehmen und beantragt dessen gleichzeitige Abschreibung. Die Postulantin erklärt sich mit der gleichzeitigen Abschreibung einverstanden. Das Postulat ist unbestritten. Es wird stillschweigend an den Regierungsrat überwiesen und gleich- zeitig als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben. Renata Siegrist-Bachmann Rahel Ommerli Präsidentin Ratssekretärin Verteiler Departement Volkswirtschaft und Inneres 24 24 25 25
Beilage 6 zum Gesuch: Auszug aus dem Bundes- inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) Beilage 6 zum Gesuch: Auszug aus dem Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) Liste der Ortsbilder von nationaler Bedeutung 22.08.20, 16:01 Liste der Ortsbilder von nationaler Bedeutung 22.08.20, 16:01 AG Klingnau Kleinstadt AG Königsfelden (Windisch) Spezialfall AG Laufenburg Kleinstadt Bundesamt für Kultur AG Lengnau Spezialfall AG Lenzburg Kleinstadt AG Linn Dorf AG Mandach Dorf AG Meisterschwanden Spezialfall AG Mellingen Kleinstadt Liste der Ortsbilder von nationaler AG AG Merenschwand Oberflachs Dorf Dorf Bedeutung AG Oberzeihen (Zeihen) Weiler AG Obschlagen/Litzi (Jonen) Weiler AG Oetlikon (Würenlos) Weiler Kanton Ort (Gemeinde) Vergleichsraster AG Rheinfelden Kleinstadt Canton Lieu Grille de comparaison AG Rupperswil, Fabrikanlage (Rupperswil)Spezialfall CantoneLocalità (Comune) Griglia di confronto AG Schinznach Dorf Dorf Canton Site (Commune) Grid of comparison AG Schinznach, Bad (Schinznach Bad) Spezialfall AG Aarau Stadt AG Schöftland Verstädtertes Dorf AG Aarburg Kleinstadt AG Tegerfelden Dorf AG Baden / Ennetbaden Stadt AG Thalheim Dorf AG Biberstein Spezialfall AG Ueberthal (Oberbözberg) Weiler AG Boswil Dorf AG Unterendingen Dorf AG Böttstein Spezialfall AG Veltheim Dorf AG Bremgarten Kleinstadt AG Villigen Dorf AG Brugg Stadt AG Vogelsang (Lengnau) Weiler AG Elfingen Dorf AG Wallbach Dorf AG Endingen Spezialfall AG Wegenstetten Dorf AG Fahr, Kloster (Würenlos) Spezialfall AG Wettingen, Limmatknie (Wettingen) Spezialfall AG Frick Verstädtertes Dorf AG Wiggwil (Beinwil/Freiamt) Weiler AG Hasli (Muri) Weiler AG Wildegg (Möriken-Wildegg) Spezialfall AG Hellikon Dorf AG Winterschwil (Beinwil/Freiamt) Weiler AG Herznach Dorf AG Wittnau Dorf AG Hettenschwil (Leuggern) Weiler AG Wölflinswil Dorf AG Hornussen Dorf AG Würenlingen Dorf AG Husen (Lengnau) Weiler AG Zofingen Kleinstadt AG Ittenthal Dorf AG Zurzach Kleinstadt/Flecken AG Jonen Dorf Kanton Ort (Gemeinde) Vergleichsraster AG Kaiseraugst Dorf Canton Lieu Grille de comparaison AG Kaiserstuhl Kleinstadt CantoneLocalità (Comune) Griglia di confronto AG Kirchbözberg (Unterbözberg) Spezialfall Canton Site (Commune) Grid of comparison AG Kirchdorf (Obersiggenthal) Dorf AI Appenzell Kleinstadt/Flecken https://www.bak.admin.ch/bak/de/home/kulturerbe/heimatschutz-und-…ler-bedeutung/liste-der-ortsbilder-von-nationaler-bedeutung.html Seite 1 von 35 https://www.bak.admin.ch/bak/de/home/kulturerbe/heimatschutz-und-…ler-bedeutung/liste-der-ortsbilder-von-nationaler-bedeutung.html Seite 2 von 35 26 26 27 27
Beilage 8 zum Gesuch: Screenshots von Smartphone- Displays Beilage 8 zum Gesuch: Screenshots von Handy-Aufnahmen 28 28 29 29
Beilage 9 zum Gesuch: Amtliches Ortschaften- verzeichnis Über www.cadastre.ch/de/services/service/registry/plz.html ist das amtliche Ortschaftenverzeichnis Beispiel Gemeinde Möriken-Wildegg (Screenshoot vom 1. Oktober 2020): die Ortschaftsnamen öffentlich und kostenlos zugänglich. «Wildegg» und «Möriken AG» wurden (mit identischer PLZ) erhalten: Beispiel Gemeinde Bözberg (Screenshoot vom 1. Oktober 2020): die ehemaligen Ortschaftsnamen «Linn», «Gallenkirch», «Oberbözberg» und «Unterbözberg» wurden zugunsten des Ortschaftsnamens «Bözberg» gelöscht: Beilage 9 zum Gesuch: Amtliches Ortschaftenverzeichnis Das dem Ortschaftsnamen «Bözberg» und der Postleitzahl «5225» zugeordnete Gebiet ist (dunkel-) blau hinterlegt. Die Grenzen der politischen Gemeinde Bözberg folgen violett hervorgehobenen Linien. Daraus ist ferner erkennbar, dass innerhalb der Grenzen der politischen Gemeinde Bözberg Gebiete existieren, welche anderen Ortschaftsnamen («Mönthal» und «Remigen») zugeordnet sind. 30 30 31 31
Beilage 10 zum Gesuch: Interview mit dem Sprach- wissenschaftler und Ortsnamenforscher Dr. Beat Zehnder, Aarau, im Fokus Linn 2019-05 Beilage 10 zum Gesuch: Interview mit dem Sprachwissenschaftler und Ortsnamenforscher Dr. Beat Zehnder, Aarau, im Fokus Linn 2019-05 EHEMALIGER ORTSCHAFTSNAME LINN Bild Michel Jaussi Linner Linden und andere Bäume im Fokus der Ortsnamenforschung FOKUS LINN im Gespräch mit dem Sprachwissenschaftler und Ortsnamenforscher Dr. Beat Zehnder. Interview Ursula Kahi / FOKUS LINN FOKUS LINN: Trifft es zu, dass der Name wird. FOKUS LINN und die Linner Linde einandergesetzt haben. Denken Sie unseres Dorfes durch Linner Linden moti- schaffen dafür schon mal gute Voraus- etwa ans althochdeutsche Vaterunser viert wurde? setzungen. Beiden ist in diesem Sinne (St. Gallen, um 790 n. Chr.): enti ni unsih Dr. Beat Zehnder: Ja, dem ist tatsäch- ein langes Leben oder eine glückliche firleiti in khorunka (und führe uns nicht lich so. Der Ortsname Linn bedeutet Nachfolgeregelung zu wünschen. in Versuchung). «Lindengehölz», «Standort von Lin- Bei Orts- und Flurnamen ist es ganz den». Linn ist also ein ursprünglicher Wie stehen Sie zu Ortschaftsnamens- ähnlich. Auch sie haben sich im Laufe Flurname, der später zum Siedlungsna- löschungen generell? der Jahrhunderte verändert, weil die men geworden ist. Das Bundesamt für Landestopografie Menschen sie immer wieder ihrer aktu- kennt meines Wissens nur den Begriff ellen Sprache und zum Teil auch ihrem Sie sprachen eben von Ortsname, Flurna- Ortschaftsnamensänderungen. Infanti- zeitgemässen Verständnis angepasst me und Siedlungsname. Weiter gibt es ja zid (Raubtiere etwa fressen ihre eige- haben. Je älter ein Namenbeleg ist, noch Ortschaftsname und Gemeindena- nen Kinder) kommt in der Natur zwar umso ursprünglicher kommt er daher me. Umgangssprachlich werden die ge- vor, ist aber kein Naturgesetz. So durfte und umso leichter gelingt die Ent- nannten Kategorien oft vermischt. Was ist der Name des 2009 eingemeindeten schlüsselung, weil er noch möglichst der Unterschied? Dorfes Rohr im Gemeindenamen Aarau wenig abgeschliffen oder sonst wie Die Ortsnamenforschung verwendet in Rohr weiterleben. Dass die Gemeinde- verändert wurde. erster Linie die erstgenannten Bezeich- versammlung der Einwohnergemeinde Würenlos hiess im 9. Jahrhundert Wir- nungen. Ämter (siehe z. B. die Home- Bözberg den Ortschaftsnamen Linn er- chilleozha, im 13. Jh. bereits nur noch page des Bundesamtes für Landestopo- satzlos gestrichen hat, ist für viele Lin- Wurgeloz, Wurkilloz, Wuirchellos. Die grafie) kennen aus naheliegenden nerinnen und Linner sicher bedauerlich, älteste Belegform ermöglichte die Deu- Gründen auch die Kategorien «Gemein- aber doch auch eine Herausforderung, tung «beim Landlos der Werkleute/ dename» und «Ortschaftsname». diesen Namen durch kreative Taten und Arbeiter» (althochdeutsch *wirchil Bestrebungen in den Fokus der Aus- «Werker, Arbeiter» & (h)lôz «Grund- wärtigen zu rücken und so am Leben zu stück, das ausgelost wird bzw. über des- erhalten. sen Benützungsrecht durch das Los ent- «Ein geografischer Name lebt schieden wird»). Der Name bezeichnete so lange, wie er verwendet Zurück zur Geschichte von Linn. Sie sag- ursprünglich wohl die Grundstückan- und zur Orientierung und ten eingangs, der Name bedeute «Linden- teile, welche den Arbeitern im Stein- gehölz», «Standort von Linden» und sei bruch von Würenlos zur Verfügung Kommunikation benötigt wird.» als ursprünglicher Flurname erst später standen. Dieser Steinbruch hatte über zum Siedlungsnamen geworden. Wie Jahrhunderte hinweg eine grosse Be- kommt die Ortsnamenforschung zu dieser deutung. Schon die Römer bauten den Im Zusammenhang mit der Gemeindefusi- Deutung? Muschelsandstein ab. on auf dem Bözberg ist Linn als Gemeinde- Das Prinzip ist immer dasselbe: Es gilt, name wie erwartet verschwunden. Völlig in Urkunden und Güterverzeichnissen Sie sind jetzt ein wenig gar weit abge- überraschend und unüblicherweise wurde möglichst alte Belege bzw. Nennungen schweift, aber wir haben verstanden, wes- Linn jedoch auch als Ortschaftsname ge- zu finden, um in Erfahrung zu bringen, halb die Namenkunde stets auf der Suche löscht. Damit ist die Bezeichnung mit einem wie Orts- und Flurnamen früher gelau- nach möglichst alten Belegen ist. Wie steht Schlag von der obersten Siedlungs-Hierar- tet haben. es denn um die Beleglage unseres Ortsna- Der Ortsname Linn bedeutet chiestufe (jener der Gemeinden und auch mens Linn? «Lindengehölz», der Ortschaftsnamen), auf die unterste Hie- Wieso ist denn dieser Blick in die Vergan- Leider fehlen Belegformen, die so alt «Standort von Linden». rarchiestufe (jener der Weiler und Hofgrup- genheit so wichtig? sind wie im Falle des Ortsnamens Linn ist also ein ursprüng- pen, von denen es schweizweit rund 20‘000 Sprache unterliegt einem andauernden Würenlos. Ich fand lediglich zwei Na- licher Flurname, der später gibt) gerutscht. Ist durch diesen Umstand, Veränderungsprozess. Die deutsche menformen aus dem Anfang des 14. zum Siedlungsnamen insbesondere durch die fehlende Alltagsge- Sprache, wie sie etwa vor gut 1200 Jah- Jahrhunderts. Zum einen im Habsbur- geworden ist. bräuchlichkeit, das längerfristige Überleben ren gesprochen wurde, unterscheidet ger Urbar (ein nach geografischen Ge- Wie lange es wohl dauert, von Linn in Gefahr? sich ganz wesentlich von unserem mo- sichtspunkten geordnetes Verzeichnis bis der Name «Linn» Ein geografischer Name lebt so lange, dernen Deutsch und wird in ihrer alten der habsburgischen Einkünfte in im Nebel des Vergessens wie er verwendet und zur Orientie- Form nur noch von Menschen verstan- den habsburgischen Vorlanden), zum verschwunden ist? rung und Kommunikation benötigt den, die sich damit wissenschaftlich aus- andern in einer Brugger Urkunde: 96 97 32 32 33 33
Sie können auch lesen