ERLASS ZUR DURCHFÜHRUNG VON MODELLPROJEKTEN IN SACHSEN-ANHALT GEMÄß 14 DER 11. SARS-COV-2-EINDV VOM 25. MÄRZ 2021

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ERLASS ZUR DURCHFÜHRUNG VON MODELLPROJEKTEN IN SACHSEN-ANHALT GEMÄß 14 DER 11. SARS-COV-2-EINDV VOM 25. MÄRZ 2021
SACHSEN-ANHALT
                                                                                       Ministerium für Wirtschaft,
                                                                                     Wissenschaft und Digitalisierung

Erlass zur Durchführung von Modellprojekten
in Sachsen-Anhalt gemäß § 14 der 11. SARS-CoV-2-EindV
vom 25. März 2021

30. März 2021

Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung
des Landes Sachsen-Anhalt
Hasselbachstraße 4
39104 Magdeburg

www.mw.sachsen-anhalt.de

Zur Durchführung eines Modellprojektes nach § 14 der 11. SARS-CoV-2-EindV Sachsen-
Anhalt vom 25. März 2021 in den Bereichen Beherbergung, Gaststätten und Handel
(Ladengeschäfte), stellt der antragsberechtigte Landkreis/die antragsberechtigte kreisfreie
Stadt beim Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes
Sachsen-Anhalt unter der Mailadresse Modellproiekt@mw.sachen-anhalt.de einen Antrag für
jedes Modellprojekt unter Verwendung des diesem Erlass beigefügten Antragsformulars
(Anlage). Die Antragstellerin/der Antragsteller beschreibt in dem Antrag das geplante
Modellprojekt zunächst im Zusammenhang und versichert zum geplanten Beginn des
Modellprojekts (frühestens am 6. April 2021) folgende Voraussetzungen zur Durchführung
des Modellprojekts gemäß § 14 der 11. SARS-CoV-2-EindV vom 25. März 2021 zu erfüllen
und fortlaufend zu überwachen:

    1.   Die Antragstellerin/der Antragsteller wird das Modellprojekt nicht starten, falls an dem
         Tag des Projektbeginns die Rate der Neuinfektionen mit dem neuartigen Coronavirus
         SARS-CoV-2 in der Gemeinde bzw. der Verbandsgemeinde, zu der das Projektgebiet
         gehört, den Wert von 200 je 100.000 Einwohner überschritten hat.
    2.   Die Antragstellerin/der Antragsteller gewährleistet eine lückenlose Testung durch
         Bereitstellen ausreichend geeigneter Testverfahren als Zugangskriterium.

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3.   Die Antragstellerin/der Antragsteller gewährleistet eine digitale und auf IT-gestützte
        Prozesse stattfindende Kontaktnachverfolgung - vorzugsweise unter Verwendung der
        Luca App (www.luca-app.de) - und Kontrolle des negativen Testergebnisses.
   4.   Die Antragstellerin/der Antragsteller gewährleistet die räumliche Abgrenzbarkeit des
        Projektgebietes und hält die zeitliche Befristung von höchstens vier Wochen
        Projektdauer, soweit das Projekt nicht vorher durch Änderung der rechtlichen oder
        tatsächlichen Grundlagen beendet werden muss, ein.
   5.   Die Antragstellerin/der Antragsteller gewährleistet während des gesamten
        Projektzeitraums die enge Rückkopplung im Sinne eines stetigen
        Informationsaustausches mit dem örtlichen Gesundheitsamt als untere
        Gesundheitsbehörde. Dieser muss nicht zwingend digital erfolgen - die Luca-App soll
        dabei zukünftig unterstützend eingesetzt werden.
   6.   Die Antragstellerin/der Antragsteller verfügt bei Antragstellung über eine
        befürwortende infektionshygienische Bewertung der zuständigen unteren
        Gesundheitsbehörde für das Projektgebiet und die geplante Projektzeit. Die
        Bewertung hat neben dem möglichen Erkenntnisgewinn durch das Modellprojekt
        auch die epidemiologische Lage, die Auslastung des Gesundheitssystems, die
        Sicherheits- und Schutzmaßnahmen, das Testkonzept und das Verfahren zur
        Nachverfolgung von Kontaktpersonen zu bewerten.
   7.   Die Antragstellerin/der Antragsteller gewährleistet, dass alle teilnehmenden
        Projektpartner des Modellprojekts, bei denen die Testpflicht als
        Teilnahmevoraussetzung gilt, am Eingang oder auf andere geeignete Weise deutlich
        auf die Pflicht des Testnachweises hinweisen und bei fehlenden Testnachweis den
        Zutritt verwehren und gegebenenfalls unverzüglich Hausverbote erteilen.
   8.   Die Antragstellerin/der Antragsteller evaluiert bzw. wertet die gewonnenen
        Erkenntnisse zur Untersuchung der Umsetzbarkeit von Öffnungsschritten unter
        Nutzung eines konsequenten Testregimes gern. § 14 Abs. 2 S. 1 der 11. SARS-CoV-
        2-EindV durch eine geeignete Stelle aus und veröffentlicht den Erfahrungsbericht, um
        eine Gesamtbewertung der Erkenntnisse zu ermöglichen. Ein erster Zwischenbericht
        im Rahmen der Fortschreibung der 11. Eindämmungsverordnung ist nach Ende der
        ersten Projektwoche dem Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung
        zu überlassen.

Die Antragstellerin/der Antragsteller hat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die
Vorschriften der 11. SARS-CoV-2-EindV anzugeben, von welchen Regelungen der
Verordnung in welchem Umfang abgewichen werden soll und hat diesen Sachverhalt auch
zum Gegenstand der unter Ziffer 6 geforderten infektionshygienischen Bewertung der
zuständigen unteren Gesundheitsbehörde zu machen.

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Darüber hinaus erklärt die Antragstellerin/der Antragsteller:

Für den Fall, dass eine der oben benannten Voraussetzungen während der Projektphase
entfällt oder der Inzidenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Tagen kumulativ einem Wert von
200 je 100 000 Einwohner übersteigt, zeigt er dies dem genehmigenden Ministerium
unverzüglich an und teilt ggf. Gründe mit, die eine weitere Fortführung des Modellprojekts
rechtfertigen. Sofern keine einer Aufhebung der Genehmigung entgegenstehenden Gründe
vorgetragen werden, ist die Genehmigung grundsätzlich nach § 14 Abs. 3 aufzuheben,
sofern die Antragstellerin/der Antragsteller das Projekt nicht selbst beendet.

Soweit die Antragstellerin/der Antragsteller das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen -
insbesondere auch durch Vorlage einer befürwortenden infektionshygienischen Bewertung
der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde - gegenüber dem Ministerium für Wirtschaft,
Wissenschaft und Digitalisierung versichert hat, gilt ein vollständig eingereichter Antrag am
Tag nach Zugang der Empfangsbestätigung des Ministeriums beim Antragsteller als
genehmigt, soweit nicht anderweitig beschieden oder die Genehmigung von der Vorlage
weiterer Unterlagen abhängig gemacht wurde. Sollte sich im weiteren Projektzeitraum
ergeben, dass einzelne Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllt sind, bleibt es dem
genehmigenden Ministerium Vorbehalten, die Genehmigung für das Modellprojekt zu jeder
Zeit abzulehnen, zu widerrufen bzw. zurückzunehmen oder aufzuheben.

Mit der Antragstellung versichert die Antragstellerin/der Antragsteller die vorstehenden
Angaben vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben und für die Kontrolle und Umsetzung
verbindlich einzustehen. Für Rückfragen zum Modellprojekt stehen Ansprechpartnerinnen
und Ansprechpartner über die Rufnummer 0391 567 4455 zur Verfügung.

Magdeburg, 30. März 2021
Nr. 32 / 2021
Magdeburg, 30. März 2021

Kontrollierte Öffnungen bei niedrigem Infektionsgeschehen                           Pressesprecher

Wirtschaftsministerium gibt Antragsverfahren
für Modellprojekte in den Bereichen Handel,
Gastronomie und Beherbergung bekannt
Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel und die Regierungschefs der Länder
haben sich am 23.März 2021 darauf verständigt, dass einzelne Bereiche des
öffentlichen Lebens in ausgewählten Regionen im Rahmen von

                                                                                        PRESSEMITTEILUNG
Modellprojekten öffnen dürfen. Voraussetzungen für Modellprojekte sind nach
dem Beschluss aus der vergangenen Woche unter anderem hinreichende
Schutzmaßnahmen sowie ein strenges Testregime und IT-gestützte
Kontaktverfolgung in einem räumlich abgrenzbaren Bereich.

Mit der vom Kabinett daraufhin am 25.03.2021 beschlossenen 11.
Eindämmungsverordnung werden Modellprojekte auch für Sachsen-Anhalt
ermöglicht. Danach entscheiden künftig die jeweils zuständigen
Fachministerien über die Zulassung von Modellprojekten, die ausschließlich
vonseiten der Landkreise und kreisfreien Städte beantragt werden können. Am
Dienstag hat Wirtschaftsminister Prof. Dr. Armin Willingmann das im
Ministerium entwickelte Antragsverfahren für die Bereiche Handel
(Ladengeschäfte), Gastronomie und Beherbergung im Kabinett vorgestellt. Es
wurde vereinbart, dass sich die Ressorts wechselseitig über Genehmigungen
von Modellprojekten informieren werden. Nach Maßgabe der
Eindämmungsverordnung könnten bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter
200 je 100.000 Einwohner erste Modellprojekte ab dem 6. April 2021 starten.

Das Wirtschaftsministerium wird den Landkreisen und kreisfreien Städten
Sachsen-Anhalts bis spätestens Mittwochmittag das Antragsformular für
Modellprojekte zukommen lassen. Das Formular basiert inhaltlich auf einem
Erlass des Wirtschaftsministeriums. Die Antragssteller erklären darin, die
Voraussetzungen zur Durchführung von Modellprojekten gemäß § 14 der 11.       Hasselbachstraße 4
                                                                              39104 Magdeburg
                                                                              Tel.: +49 (391) 567-4316
                                                                              Fax: +49 (391) 567-4443
                                                                              presse@mw.sachsen-anhalt.de
                                                                              www.mw.sachsen-anhalt.de
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SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 25. März 2021 zu erfüllen und fortlaufend zu
überwachen. So müssen die Antragssteller beispielsweise während der Projektlaufzeit lückenlose
Testungen sowie IT-gestützte Kontaktnachverfolgung, vorzugsweise unter Verwendung der Luca
App, gewährleisten. Ebenso muss seitens der Antragssteller die räumliche Abgrenzbarkeit des
Projektgebietes sowie deren zeitliche Befristung (max. vier Wochen) sichergestellt sein.
Modellprojekte sind ferner nur dann genehmigungsfähig, wenn Antragssteller eine befürwortende
infektionshygienische Bewertung der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde für das
Projektgebiet und die geplante Projektzeit vorlegen und deren Begleitung sicherstellen.

„Grundsätzlich befürworte ich Modellprojekte ganz ausdrücklich, denn mit ihrer Hilfe lässt sich
ermitteln, wie wir das Alltagsleben in der Pandemie freier gestalten können. Damit Landkreise
und kreisfreie Städte möglichst schnell Modellprojekte in den Bereichen Handel, Gastronomie
und Beherbergung beantragen können, hat das Wirtschaftsministerium ein schlankes
Antragsformular entwickelt und dabei weitgehend auf Bürokratie verzichtet“, erklärte Willingmann
am Dienstag. „Angesichts der steigenden Infektionszahlen auch in Sachsen-Anhalt bin ich
hinsichtlich des Starts erster Modellprojekte unmittelbar nach Ostern jedoch skeptisch. Nach wie
vor besteht unser oberstes Ziel in der Pandemie darin, das Gesundheitssystem nicht zu
überlasten. Deshalb ist die Beurteilung der Projekte durch die Gesundheitsämter im Rahmen der
Modellanträge von erheblicher Bedeutung. Eines muss ganz klar sein: Es geht nicht um
leichtsinnige unkontrollierte Öffnungsschritte, sondern um das Gegenteil:
Verantwortungsbewusste Projekte, die beispielsweise auch das Dunkelfeld der Infektion aufhellen
und damit mehr Leben sowie einen freieren Alltag in der Pandemie aufzeigen sollen; sie können
dann Vorbild für weitere Schritte werden.“

Grundsätzlich gilt: Modellprojekte werden bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 200 je
100.000 Einwohner vonseiten des Ministeriums nicht genehmigt. Und auch bereits genehmigte
Projekte können bei Überschreiten des Schwellenwerts vor dem Start nicht beginnen. Nur bei
einem stabilen Infektionsgeschehen unterhalb dieser Inzidenz werden Modellprojekte
zugelassen.

Aktuelle Informationen zu interessanten Themen aus Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung
gibt es auch auf den Social-Media-Kanälen des Ministeriums bei Twitter, Instagram, Facebook
und Linkedin.
Antragsteller/ in:                                 Ansprechpartner/in

Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft
und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt
Postfach 39 11 44
39135 Magdeburg                                                modellprojekt@mw.sachsen-anhalt.de

Antrag zur Durchführung eines Modellprojektes nach § 14 der 11. SARS-CoV-2-
Eindämmungsverordnung vom 25. März 2021 in den Bereichen

             Beherbergungsbetriebe,
             Gaststätten,
             Ladengeschäfte.

Projektskizze bzw. kurze Beschreibung des geplanten Projekts, ggf. als Anlage:

Die Antragstellerin/der Antragsteller versichert während des Modellprojekts
(frühestens ab 6. April 2021) vom      . . 2021 bis zum     . . 2021 die im Erlass des Ministeriums
für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung vom 30. März 2021 unter den Ziffern 1 – 8
genannten Voraussetzungen zur Durchführung des Modellprojekts gemäß § 14 der
11. SARS-CoV-2-EindV vom 25. März 2021 zu erfüllen und fortlaufend zu überwachen.
Die Antragstellerin/der Antragsteller beantragt ausdrücklich die Abweichung von folgenden
Vorschriften der 11. SARS-CoV-2-EindV aus den Bereichen Beherbergungsbetriebe (§ 5),
Gaststätten (§ 6) und/oder Ladengeschäfte (§ 7):

Die Antragstellerin/der Antragsteller versichert, dass zu diesen Abweichungen von den Regelungen
der Verordnung eine befürwortende infektionshygienische Bewertung der zuständigen unteren
Gesundheitsbehörde vorliegt, die diesem Antrag beigefügt ist.

Darüber hinaus erklärt die Antragstellerin/der Antragsteller:

Für den Fall, dass eine der Voraussetzungen für das Modellprojekt während der Projektphase entfällt
oder der Inzidenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Tagen kumulativ einem Wert von 200 je 100 000
Einwohner im Gebiet der Antragstellerin/des Antragstellers übersteigt, zeigt sie/er dies dem
genehmigenden Ministerium unverzüglich an und teilt ggf. Gründe mit, die eine weitere Fortführung
des Modellprojekts rechtfertigen. Sofern keine einer Aufhebung der Genehmigung
entgegenstehenden Gründe vorgetragen werden, ist die Genehmigung grundsätzlich nach § 14 Abs.
4 aufzuheben, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller das Projekt nicht selbst beendet.

Der Antragstellerin/dem Antragsteller ist bekannt, dass bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen -
insbesondere auch durch Vorlage einer befürwortenden infektionshygienischen Bewertung der
zuständigen unteren Gesundheitsbehörde - gegenüber dem Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft
und Digitalisierung ein vollständig eingereichter Antrag am Tag nach Zugang der
Empfangsbestätigung des Ministeriums beim Antragsteller als vorläufig genehmigt gilt, soweit nicht
anderweitig beschieden oder die Genehmigung von der Vorlage weiterer Unterlagen abhängig
gemacht wurde. Sollte sich im weiteren Projektzeitraum ergeben, dass einzelne Voraussetzungen
nicht (mehr) erfüllt sind, bleibt es dem genehmigenden Ministerium vorbehalten, die Genehmigung für
das Modellprojekt zu jeder Zeit abzulehnen, zu widerrufen bzw. zurückzunehmen oder aufzuheben.

Mit der Antragstellung versichert die Antragstellerin/der Antragsteller die vorstehenden
Angaben vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben und für die Kontrolle und Umsetzung
verbindlich einzustehen.

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Ort, Datum                                                         Unterschrift: Landrat/OB (Siegel)

Anlagen:                    Projektskizze

                            Stellungnahme Gesundheitsbehörde
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