ERLASS ZUR DURCHFÜHRUNG VON MODELLPROJEKTEN IN SACHSEN-ANHALT GEMÄß 14 DER 11. SARS-COV-2-EINDV VOM 25. MÄRZ 2021
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SACHSEN-ANHALT Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung Erlass zur Durchführung von Modellprojekten in Sachsen-Anhalt gemäß § 14 der 11. SARS-CoV-2-EindV vom 25. März 2021 30. März 2021 Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt Hasselbachstraße 4 39104 Magdeburg www.mw.sachsen-anhalt.de Zur Durchführung eines Modellprojektes nach § 14 der 11. SARS-CoV-2-EindV Sachsen- Anhalt vom 25. März 2021 in den Bereichen Beherbergung, Gaststätten und Handel (Ladengeschäfte), stellt der antragsberechtigte Landkreis/die antragsberechtigte kreisfreie Stadt beim Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt unter der Mailadresse Modellproiekt@mw.sachen-anhalt.de einen Antrag für jedes Modellprojekt unter Verwendung des diesem Erlass beigefügten Antragsformulars (Anlage). Die Antragstellerin/der Antragsteller beschreibt in dem Antrag das geplante Modellprojekt zunächst im Zusammenhang und versichert zum geplanten Beginn des Modellprojekts (frühestens am 6. April 2021) folgende Voraussetzungen zur Durchführung des Modellprojekts gemäß § 14 der 11. SARS-CoV-2-EindV vom 25. März 2021 zu erfüllen und fortlaufend zu überwachen: 1. Die Antragstellerin/der Antragsteller wird das Modellprojekt nicht starten, falls an dem Tag des Projektbeginns die Rate der Neuinfektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in der Gemeinde bzw. der Verbandsgemeinde, zu der das Projektgebiet gehört, den Wert von 200 je 100.000 Einwohner überschritten hat. 2. Die Antragstellerin/der Antragsteller gewährleistet eine lückenlose Testung durch Bereitstellen ausreichend geeigneter Testverfahren als Zugangskriterium. 1
3. Die Antragstellerin/der Antragsteller gewährleistet eine digitale und auf IT-gestützte Prozesse stattfindende Kontaktnachverfolgung - vorzugsweise unter Verwendung der Luca App (www.luca-app.de) - und Kontrolle des negativen Testergebnisses. 4. Die Antragstellerin/der Antragsteller gewährleistet die räumliche Abgrenzbarkeit des Projektgebietes und hält die zeitliche Befristung von höchstens vier Wochen Projektdauer, soweit das Projekt nicht vorher durch Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Grundlagen beendet werden muss, ein. 5. Die Antragstellerin/der Antragsteller gewährleistet während des gesamten Projektzeitraums die enge Rückkopplung im Sinne eines stetigen Informationsaustausches mit dem örtlichen Gesundheitsamt als untere Gesundheitsbehörde. Dieser muss nicht zwingend digital erfolgen - die Luca-App soll dabei zukünftig unterstützend eingesetzt werden. 6. Die Antragstellerin/der Antragsteller verfügt bei Antragstellung über eine befürwortende infektionshygienische Bewertung der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde für das Projektgebiet und die geplante Projektzeit. Die Bewertung hat neben dem möglichen Erkenntnisgewinn durch das Modellprojekt auch die epidemiologische Lage, die Auslastung des Gesundheitssystems, die Sicherheits- und Schutzmaßnahmen, das Testkonzept und das Verfahren zur Nachverfolgung von Kontaktpersonen zu bewerten. 7. Die Antragstellerin/der Antragsteller gewährleistet, dass alle teilnehmenden Projektpartner des Modellprojekts, bei denen die Testpflicht als Teilnahmevoraussetzung gilt, am Eingang oder auf andere geeignete Weise deutlich auf die Pflicht des Testnachweises hinweisen und bei fehlenden Testnachweis den Zutritt verwehren und gegebenenfalls unverzüglich Hausverbote erteilen. 8. Die Antragstellerin/der Antragsteller evaluiert bzw. wertet die gewonnenen Erkenntnisse zur Untersuchung der Umsetzbarkeit von Öffnungsschritten unter Nutzung eines konsequenten Testregimes gern. § 14 Abs. 2 S. 1 der 11. SARS-CoV- 2-EindV durch eine geeignete Stelle aus und veröffentlicht den Erfahrungsbericht, um eine Gesamtbewertung der Erkenntnisse zu ermöglichen. Ein erster Zwischenbericht im Rahmen der Fortschreibung der 11. Eindämmungsverordnung ist nach Ende der ersten Projektwoche dem Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung zu überlassen. Die Antragstellerin/der Antragsteller hat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Vorschriften der 11. SARS-CoV-2-EindV anzugeben, von welchen Regelungen der Verordnung in welchem Umfang abgewichen werden soll und hat diesen Sachverhalt auch zum Gegenstand der unter Ziffer 6 geforderten infektionshygienischen Bewertung der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde zu machen. 2
Darüber hinaus erklärt die Antragstellerin/der Antragsteller: Für den Fall, dass eine der oben benannten Voraussetzungen während der Projektphase entfällt oder der Inzidenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Tagen kumulativ einem Wert von 200 je 100 000 Einwohner übersteigt, zeigt er dies dem genehmigenden Ministerium unverzüglich an und teilt ggf. Gründe mit, die eine weitere Fortführung des Modellprojekts rechtfertigen. Sofern keine einer Aufhebung der Genehmigung entgegenstehenden Gründe vorgetragen werden, ist die Genehmigung grundsätzlich nach § 14 Abs. 3 aufzuheben, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller das Projekt nicht selbst beendet. Soweit die Antragstellerin/der Antragsteller das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen - insbesondere auch durch Vorlage einer befürwortenden infektionshygienischen Bewertung der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde - gegenüber dem Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung versichert hat, gilt ein vollständig eingereichter Antrag am Tag nach Zugang der Empfangsbestätigung des Ministeriums beim Antragsteller als genehmigt, soweit nicht anderweitig beschieden oder die Genehmigung von der Vorlage weiterer Unterlagen abhängig gemacht wurde. Sollte sich im weiteren Projektzeitraum ergeben, dass einzelne Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllt sind, bleibt es dem genehmigenden Ministerium Vorbehalten, die Genehmigung für das Modellprojekt zu jeder Zeit abzulehnen, zu widerrufen bzw. zurückzunehmen oder aufzuheben. Mit der Antragstellung versichert die Antragstellerin/der Antragsteller die vorstehenden Angaben vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben und für die Kontrolle und Umsetzung verbindlich einzustehen. Für Rückfragen zum Modellprojekt stehen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner über die Rufnummer 0391 567 4455 zur Verfügung. Magdeburg, 30. März 2021
Nr. 32 / 2021 Magdeburg, 30. März 2021 Kontrollierte Öffnungen bei niedrigem Infektionsgeschehen Pressesprecher Wirtschaftsministerium gibt Antragsverfahren für Modellprojekte in den Bereichen Handel, Gastronomie und Beherbergung bekannt Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel und die Regierungschefs der Länder haben sich am 23.März 2021 darauf verständigt, dass einzelne Bereiche des öffentlichen Lebens in ausgewählten Regionen im Rahmen von PRESSEMITTEILUNG Modellprojekten öffnen dürfen. Voraussetzungen für Modellprojekte sind nach dem Beschluss aus der vergangenen Woche unter anderem hinreichende Schutzmaßnahmen sowie ein strenges Testregime und IT-gestützte Kontaktverfolgung in einem räumlich abgrenzbaren Bereich. Mit der vom Kabinett daraufhin am 25.03.2021 beschlossenen 11. Eindämmungsverordnung werden Modellprojekte auch für Sachsen-Anhalt ermöglicht. Danach entscheiden künftig die jeweils zuständigen Fachministerien über die Zulassung von Modellprojekten, die ausschließlich vonseiten der Landkreise und kreisfreien Städte beantragt werden können. Am Dienstag hat Wirtschaftsminister Prof. Dr. Armin Willingmann das im Ministerium entwickelte Antragsverfahren für die Bereiche Handel (Ladengeschäfte), Gastronomie und Beherbergung im Kabinett vorgestellt. Es wurde vereinbart, dass sich die Ressorts wechselseitig über Genehmigungen von Modellprojekten informieren werden. Nach Maßgabe der Eindämmungsverordnung könnten bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter 200 je 100.000 Einwohner erste Modellprojekte ab dem 6. April 2021 starten. Das Wirtschaftsministerium wird den Landkreisen und kreisfreien Städten Sachsen-Anhalts bis spätestens Mittwochmittag das Antragsformular für Modellprojekte zukommen lassen. Das Formular basiert inhaltlich auf einem Erlass des Wirtschaftsministeriums. Die Antragssteller erklären darin, die Voraussetzungen zur Durchführung von Modellprojekten gemäß § 14 der 11. Hasselbachstraße 4 39104 Magdeburg Tel.: +49 (391) 567-4316 Fax: +49 (391) 567-4443 presse@mw.sachsen-anhalt.de www.mw.sachsen-anhalt.de
Seite 2/2 SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 25. März 2021 zu erfüllen und fortlaufend zu überwachen. So müssen die Antragssteller beispielsweise während der Projektlaufzeit lückenlose Testungen sowie IT-gestützte Kontaktnachverfolgung, vorzugsweise unter Verwendung der Luca App, gewährleisten. Ebenso muss seitens der Antragssteller die räumliche Abgrenzbarkeit des Projektgebietes sowie deren zeitliche Befristung (max. vier Wochen) sichergestellt sein. Modellprojekte sind ferner nur dann genehmigungsfähig, wenn Antragssteller eine befürwortende infektionshygienische Bewertung der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde für das Projektgebiet und die geplante Projektzeit vorlegen und deren Begleitung sicherstellen. „Grundsätzlich befürworte ich Modellprojekte ganz ausdrücklich, denn mit ihrer Hilfe lässt sich ermitteln, wie wir das Alltagsleben in der Pandemie freier gestalten können. Damit Landkreise und kreisfreie Städte möglichst schnell Modellprojekte in den Bereichen Handel, Gastronomie und Beherbergung beantragen können, hat das Wirtschaftsministerium ein schlankes Antragsformular entwickelt und dabei weitgehend auf Bürokratie verzichtet“, erklärte Willingmann am Dienstag. „Angesichts der steigenden Infektionszahlen auch in Sachsen-Anhalt bin ich hinsichtlich des Starts erster Modellprojekte unmittelbar nach Ostern jedoch skeptisch. Nach wie vor besteht unser oberstes Ziel in der Pandemie darin, das Gesundheitssystem nicht zu überlasten. Deshalb ist die Beurteilung der Projekte durch die Gesundheitsämter im Rahmen der Modellanträge von erheblicher Bedeutung. Eines muss ganz klar sein: Es geht nicht um leichtsinnige unkontrollierte Öffnungsschritte, sondern um das Gegenteil: Verantwortungsbewusste Projekte, die beispielsweise auch das Dunkelfeld der Infektion aufhellen und damit mehr Leben sowie einen freieren Alltag in der Pandemie aufzeigen sollen; sie können dann Vorbild für weitere Schritte werden.“ Grundsätzlich gilt: Modellprojekte werden bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 200 je 100.000 Einwohner vonseiten des Ministeriums nicht genehmigt. Und auch bereits genehmigte Projekte können bei Überschreiten des Schwellenwerts vor dem Start nicht beginnen. Nur bei einem stabilen Infektionsgeschehen unterhalb dieser Inzidenz werden Modellprojekte zugelassen. Aktuelle Informationen zu interessanten Themen aus Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung gibt es auch auf den Social-Media-Kanälen des Ministeriums bei Twitter, Instagram, Facebook und Linkedin.
Antragsteller/ in: Ansprechpartner/in Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt Postfach 39 11 44 39135 Magdeburg modellprojekt@mw.sachsen-anhalt.de Antrag zur Durchführung eines Modellprojektes nach § 14 der 11. SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung vom 25. März 2021 in den Bereichen Beherbergungsbetriebe, Gaststätten, Ladengeschäfte. Projektskizze bzw. kurze Beschreibung des geplanten Projekts, ggf. als Anlage: Die Antragstellerin/der Antragsteller versichert während des Modellprojekts (frühestens ab 6. April 2021) vom . . 2021 bis zum . . 2021 die im Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung vom 30. März 2021 unter den Ziffern 1 – 8 genannten Voraussetzungen zur Durchführung des Modellprojekts gemäß § 14 der 11. SARS-CoV-2-EindV vom 25. März 2021 zu erfüllen und fortlaufend zu überwachen.
Die Antragstellerin/der Antragsteller beantragt ausdrücklich die Abweichung von folgenden Vorschriften der 11. SARS-CoV-2-EindV aus den Bereichen Beherbergungsbetriebe (§ 5), Gaststätten (§ 6) und/oder Ladengeschäfte (§ 7): Die Antragstellerin/der Antragsteller versichert, dass zu diesen Abweichungen von den Regelungen der Verordnung eine befürwortende infektionshygienische Bewertung der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde vorliegt, die diesem Antrag beigefügt ist. Darüber hinaus erklärt die Antragstellerin/der Antragsteller: Für den Fall, dass eine der Voraussetzungen für das Modellprojekt während der Projektphase entfällt oder der Inzidenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Tagen kumulativ einem Wert von 200 je 100 000 Einwohner im Gebiet der Antragstellerin/des Antragstellers übersteigt, zeigt sie/er dies dem genehmigenden Ministerium unverzüglich an und teilt ggf. Gründe mit, die eine weitere Fortführung des Modellprojekts rechtfertigen. Sofern keine einer Aufhebung der Genehmigung entgegenstehenden Gründe vorgetragen werden, ist die Genehmigung grundsätzlich nach § 14 Abs. 4 aufzuheben, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller das Projekt nicht selbst beendet. Der Antragstellerin/dem Antragsteller ist bekannt, dass bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen - insbesondere auch durch Vorlage einer befürwortenden infektionshygienischen Bewertung der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde - gegenüber dem Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung ein vollständig eingereichter Antrag am Tag nach Zugang der Empfangsbestätigung des Ministeriums beim Antragsteller als vorläufig genehmigt gilt, soweit nicht anderweitig beschieden oder die Genehmigung von der Vorlage weiterer Unterlagen abhängig gemacht wurde. Sollte sich im weiteren Projektzeitraum ergeben, dass einzelne Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllt sind, bleibt es dem genehmigenden Ministerium vorbehalten, die Genehmigung für das Modellprojekt zu jeder Zeit abzulehnen, zu widerrufen bzw. zurückzunehmen oder aufzuheben. Mit der Antragstellung versichert die Antragstellerin/der Antragsteller die vorstehenden Angaben vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben und für die Kontrolle und Umsetzung verbindlich einzustehen. ___________________________ __________________________ Ort, Datum Unterschrift: Landrat/OB (Siegel) Anlagen: Projektskizze Stellungnahme Gesundheitsbehörde
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