Feuerwehrbedarfsplan - Schönau im Schwarzwald - der Stadt - Stadt Schönau im Schwarzwald

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Feuerwehrbedarfsplan - Schönau im Schwarzwald - der Stadt - Stadt Schönau im Schwarzwald
Feuerwehrbedarfsplan
              der Stadt

   Schönau im Schwarzwald
             Landkreis Lörrach

     verabschiedet durch Beschluss
   des Gemeinderates vom 14.01.2019
Feuerwehrbedarfsplan der Stadt Schönau im Schwarzwald / Stand: 14.01.2019                                                                                          Version 1.0

Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis .......................................................................................................................... 2
Geschichte ..................................................................................................................................... 4
1.     Erläuterungen / allgemeine Hinweise...................................................................................... 6
     1.1   Rechtsgrundlage ......................................................................................................................................................... 6
     1.2   Baurechtliche Begriffe / Leitern der Feuerwehr ......................................................................................................... 7
     1.3   Gebäudeerhebung mit einer Höhe über 8 m in Schönau im Schwarzwald ................................................................ 9
2.     Mindeststandard der Leistungsfähigkeit einer Feuerwehr ..................................................... 11
     2.1   Grundlagen ............................................................................................................................................................... 11
     2.2   Standardszenarien .................................................................................................................................................... 11
       2.2.1          Standardszenario „Brand“ (Standardbrand)................................................................................................. 12
       2.2.2          Standardszenario „Technische Hilfeleistung“ (Standardhilfeleistung) ......................................................... 12
     2.3   Bemessungswerte .................................................................................................................................................... 13
       2.3.1          Eintreffzeit .................................................................................................................................................... 13
           2.3.1.1        Eintreffzeit beim Standardbrand .............................................................................................................. 13
           2.3.1.2        Eintreffzeit bei Standardhilfeleistung ...................................................................................................... 14
       2.3.2          Einsatzmittel ................................................................................................................................................. 15
           2.3.2.1        Einsatzmittel beim Standardbrand .......................................................................................................... 15
           2.3.2.2        Einsatzmittel bei der Standardhilfeleistung ............................................................................................. 16
       2.3.3          Einsatzkräfte ................................................................................................................................................. 18
           2.3.3.1        Einsatzkräfte beim Standardbrand .......................................................................................................... 18
           2.3.3.2        Einsatzkräfte bei der Standardhilfeleistung ............................................................................................. 19
3. Umfassende Leistungsfähigkeit einer Gemeindefeuerwehr unter Beachtung der
interkommunalen Zusammenarbeit ............................................................................................. 20
     3.1   Hubrettungsfahrzeuge zur Menschenrettung .......................................................................................................... 20
     3.2   Hubrettungsfahrzeuge zur Brandbekämpfung und als Arbeitsgerät ....................................................................... 21
4.     Gemeindestruktur / Gefahrenpotenzial ................................................................................ 23
     4.1   Allgemeine Informationen ....................................................................................................................................... 23
     4.2   Verkehrswege ........................................................................................................................................................... 23
     4.3   Gebäude / Einrichtungen mit besonderer Art und Nutzung oder Gefährdung........................................................ 24
     4.4   Besondere Gefährdungen ........................................................................................................................................ 27
     4.5   Löschwasserversorgung ........................................................................................................................................... 27
5.     Feuerwehrstruktur der Freiwilligen Feuerwehr Schönau im Schwarzwald .............................. 28
     5.1   Gemeindefeuerwehr ................................................................................................................................................ 28
     5.2   Feuerwehrfahrzeuge / Geräte in der Gemeindefeuerwehr ..................................................................................... 28
     5.3   Nachbarschaftshilfe durch die Feuerwehren in direkt angrenzenden Nachbargemeinden .................................... 28
     5.4   Zuständige Feuerwehren mit überörtlichem Einsatzbereich ................................................................................... 29
     5.5   Einsatzstatistik – Durchschnitt der letzten drei Jahre .............................................................................................. 29
6. Bewertung der Leistungsfähigkeit für den Brand- / Hilfeleistungseinsätze der Freiwilligen
Feuerwehr Schönau im Schwarzwald ............................................................................................ 31
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     6.1   Personelle Mindestanforderungen der „Hinweise zur Leistungsfähigkeit“ für die 1. und 2. Gruppe erfüllt? ......... 31
     6.2   Mindestanforderungen der „Hinweise zur Leistungsfähigkeit“ für den Drehleitereinsatz erfüllt? ......................... 32
7.     Individuelle Bewertung des örtlichen Risikos......................................................................... 33
     7.1   Bewertung bei Brandeinsätzen – einschließlich Löschwasserversorgung ............................................................... 33
     7.2   Bewertung bei Hilfeleistungseinsätzen .................................................................................................................... 33
     7.3   Gefahrguteinsätze .................................................................................................................................................... 34
     7.4   Strahlenschutzeinsätze ............................................................................................................................................. 34
     7.5   Kreisweite Überlandhilfe mit örtlich notwendigen Fahrzeugen .............................................................................. 34
8.     Zusammenfassung oder Gesamtbewertung........................................................................... 35
     8.1   Personalentwicklung ................................................................................................................................................ 35
     8.2   Jugendfeuerwehr ..................................................................................................................................................... 35
     8.3   Entwicklung der örtlichen Risikosituation ................................................................................................................ 36
     8.4   Entwicklung der örtlichen Feuerwehrstruktur der Stadt Schönau im Schwarzwald ................................................ 37
     8.5   Persönliche Schutzausrüstung / Dienstkleidung ...................................................................................................... 38
     8.6   Digitalfunk ................................................................................................................................................................ 39
     8.7   Feuerwehrgerätehaus .............................................................................................................................................. 39
9.     Fahrzeug- / Gerätekonzeption............................................................................................... 41
     9.1   Fahrzeugbeschaffung ............................................................................................................................................... 41
     9.2   Zu beschaffende wichtige Geräte ............................................................................................................................. 41
     9.3   Sanierungsmaßnahmen Gebäude ............................................................................................................................ 42
10. Abschlussbetrachtung ........................................................................................................... 43
Abkürzungsverzeichnis ................................................................................................................. 44

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Geschichte
Die Freiwillige Feuerwehr Schönau im Schwarzwald zählt als zweitälteste Feuerwehr des Land-
kreises Lörrach und wurde im Jahre 1856 gegründet. Um diese Aufgaben im Jahre 1856 zu be-
wältigen wurden Rettungs-, Schlauch-, Spritzen-, Arbeits- und eine Buttenträgermannschaften
gebildet. Verpflichtet wurden auch Feuerreiter, welche die Kunde von einem Brand in die be-
nachbarten Orte zu bringen hatten. Um 1856 gab es sieben Feuerreiter. Den Mannschaften
standen jeweils ein Leutnant und ein Ersatzmann vor. Die neu gegründete Feuerwehr zählte
113 Mann.

Als erster Kommandant wurde Ferdinand Ganter gewählt.

Im Jahre 1896 wurde beschlossen, eine neue Saug- und Druckspritze bei der Firma Magirus zum
Preis von 1.450 Mark anzuschaffen.

Um die Jahrhundertwende zählte die Wehr 140 Mann. In dieser Zeit erhielten die Feuerwehr-
männer neue Uniformen.

Im Jahre 1925 wurde in der Stadt Schönau im Schwarzwald die Feuerschutzabgabe eingeführt,
denn nur dadurch wurde die Stadt in die Lage versetzt, die Feuerwehr ordnungsgemäß auszu-
rüsten. Bei auswärtigen Bränden mussten damals die Lastwagenbesitzer ihre Fahrzeuge zur
Verfügung stellen. Besondere Bedeutung wurde der Feuerwehr zugemessen, als Schönau am
26. Mai 1926 von einer großen Brandkatastrophe heimgesucht wurde. Innerhalb zweieinhalb
Stunden gingen 23 Häuser in Flammen auf, wobei 36 Familien mit 160 Personen obdachlos
wurden.

Im Jahre 1929 wurde dann eine Magirus-Lafettenspritze mit 1.000 l Leistung angeschafft. Im
selben Jahr wurde ein neues Gerätehaus gebaut, welches 1997 durch das neu errichtete

Feuerwehrgerätehaus seine Bestimmung verlor. Ursprünglich untergebracht waren die Feuer-
wehrgeräte bis zum Jahre 1929 in einem Schuppen unterhalb der Katholische Pfarrkirche, der
im Jahre 1905 einem Feuer zum Opfer fiel; im Nebengebäude bei der Volksschule und in der
ehemaligen Werkstätte des Maurermeisters Stiefvater, niedergebrannt 1940.

Der Ausbruch des zweiten Weltkrieges lichtete die Reihen der Feuerwehr stark. Weibliche Kräf-
te wurden zum Feuerwehrdienst ausgebildet. 24 Frauen bestanden die erste Feuerprobe beim
Fliegerangriff am 12.09.1944 auf den Bahnhof und die Riegeler Bierniederlassung.

Im Jahre 1941 erhielt die Feuerwehr einen Mannschaftswagen.

Die Anschaffung eines neuen Ford Löschfahrzeuges mit Vorbaupumpe (1.200 l) und einer wei-
teren Tragkraftspritze (800 l) im Jahre 1954, einer motorisierten Leiter im Jahre 1956 (Opel Blitz
18m), brachte die Feuerwehr bezüglich der Ausrüstung auf eine beachtliche Höhe. Auch in den
folgenden Jahren verkannte der Gemeinderat nicht die Notwendigkeit einer schlagkräftigen
Feuerwehr und bewilligte die Anschaffung eines Löschfahrzeuges (LF 16 TS), eines Geräte-
wagens (GW Öl) sowie eines Mannschaftsfahrzeuges.

1982 erhielt die Feuerwehr ein Tanklöschfahrzeug (TLF 16/25). Im Jahre 1990 wurden ein
Schlauchwagen (SW 1000) und eine Drehleiter (DLK 18-12 CC) beschafft. 1994 erhielt die Feu-
erwehr einen neuen Einsatzleitwagen, 1995 einen Rüstwagen (RW 1) als Ersatz für den

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Gerätewagen Öl und im Jahre 2000 ein neues Löschgruppenfahrzeug (LF 16/12). Die Fahrzeuge
GW-ÖL, SW1000 und RW 1 sind vom Bund bzw. vom Kreis beschafft worden.

Aus der Sorge heraus, rechtzeitig jungen Nachwuchs für die Feuerwehr heranzubilden, wurde
im Jahr 1971 eine Jugendfeuerwehr gegründet.

Im Herbst 1995 wurde mit den Bauarbeiten zum neuen Feuerwehrgerätehaus begonnen,
welche bis zur Einweihung im September 1997 dauerten. Mit dem ca. 3,6 Mio. DM teuren Bau
wurde ein technischer Ausgangspunkt geschaffen, welcher eine optimale Hilfe zum Wohle der
Bürger gewährleistet. Das neue Gebäude bietet mit einer Gesamtnutzfläche von 1.147 m² aus-
reichend Platz für die Unterbringung der Fahrzeuge und Gerätschaften und enthält Räume für
deren Wartung, die Einsatzleitung und die Schulung.

Ebenfalls mit in die Planung mit eingeflossen ist die Einrichtung eines Bürgersaales.

Die Freiwillige Feuerwehr Schönau im Schwarzwald stellt in Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben
der Gemeinde die Hilfe bei Bränden, Naturereignissen und Unglücksfällen im Gemeindegebiet
Schönau im Schwarzwald, sowie bei Bedarf ergänzend in den acht Gemeinden des Gemeinde-
verwaltungsverbandes sicher. Diesem Gemeindeverwaltungsverband gehören die Gemeinden
Aitern, Böllen, Fröhnd, Schönau im Schwarzwald, Schönenberg, Tunau, Utzenfeld, Wembach
und Wieden an.

Das Einsatzgebiet der Freiwilligen Feuerwehr Schönau im Schwarzwald hat somit eine Gesamt-
fläche von 59,06 Quadratkilometer.

Zum Vergleich:
Unser Einsatzgebiet ist flächenmäßig größer als die Gemarkungsflächen der Städte Lörrach und
Weil am Rhein zusammen (58,90 Quadratkilometer). Das Straßennetz beläuft sich auf ins-
gesamt rund 50 Kilometer. Höchster Punkt ist der Belchen mit 1.414 Höhenmetern.

Da wir uns im ländlichen Raum befinden, ist es gerade im Winter eine Herausforderung die vor-
gegebenen Rettungszeiten einzuhalten. Ebenso ist das Heranschaffen von Löschwasser in den
Dörfern nicht immer einfach.

Die Freiwillige Feuerwehr Schönau im Schwarzwald leistet in diesen Gemeinden im Rahmen der
interkommunalen Zusammenarbeit zur Brandbekämpfung und Menschenrettung mit dem Hub-
rettungsfahrzeug DLK18/12 (28 Jahre alt) sowie mit den Geräten zur Technischen Hilfeleistung
für Verkehrsunfälle überörtliche Hilfe und hält diese Geräte vor.

Dieser Feuerwehrbedarfsplan enthält wesentliche Angaben für die Beschreibung der feuer-
wehrtechnisch relevanten örtlichen Verhältnisse und bildet die Grundlage für die Aufstellung
und Ausrüstung einer für einen geordneten Lösch- und Rettungseinsatz erforderlichen leis-
tungsfähigen Feuerwehr.

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1.       Erläuterungen / allgemeine Hinweise
Mannschaftsstärke der Feuerwehr im Einsatz

Hier wird häufig der Begriff „Gruppe“ bzw. „Staffel“ verwendet. Gemeint ist hiermit eine Mann-
schaft aus acht Einsatzkräften und einem Gruppenführer (Gruppe) bzw. fünf Einsatzkräften und
einem Staffelführer (Staffel). Dies wird mit der Zahlenfolge „1/8/9“ bzw. „1/5/6“ dargestellt.

Abkürzungen für die Fahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehr Schönau im Schwarzwald

DLK             Drehleiter mit Korb
HLF 20          Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug mit Wassertank (hier 2000 l und Seilwinde)
KdoW            Kommandowagen
LF 16/12        Löschgruppenfahrzeug mit Wassertank (hier 1600 l)
MTW             Mannschaftstransportwagen
SW 1000         Schlauchwagen mit 1000m B-Schlauch

1.1      Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Feuerwehr ist das Feuerwehrgesetz (FwG) des Landes
Baden-Württemberg. Hieraus leiten sich einerseits die Aufgabengebiete, andererseits auch die
Anforderungen an Ausstattung und Ausbildung der Feuerwehr ab.

§ 1 FwG definiert die Feuerwehr wie folgt:
           Die Feuerwehr ist eine gemeinnützige, der Nächsten Hilfe dienende Einrichtung der
           Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

Aus § 3 FwG ergeben sich die Aufgaben der Gemeinde:
           (1) Jede Gemeinde hat auf ihre Kosten eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende
           leistungsfähige Feuerwehr mit geordnetem Lösch- und Rettungswesen aufzustellen,
           auszurüsten und zu unterhalten. Sie trägt auch die Kosten der Aus- und Fortbildung
           und der Einsätze, soweit nichts anderes bestimmt wird.

           (2) Die Gemeinden haben ferner für die erforderlichen Feuerwehrgeräte, Feuerlösch-
           anlagen, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen und die ständige Bereithaltung von
           Löschwasservorräten und sonstigen Feuerlöschmittel Sorge zu tragen.

Die Aufgaben der Feuerwehr sind in § 2 FwG geregelt:
           (1) Die Feuerwehr hat bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen, die
           durch Naturereignisse, Einstürze, Unglücksfälle und dergleichen verursacht sind, Hilfe
           zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren
           zu schützen. Im Übrigen hat die Feuerwehr zur Rettung von Menschen und Tieren aus
           lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten.
           (2) Die Feuerwehr kann auch bei anderen Notlagen zur Hilfeleistung für Menschen und
           Tiere und zur Hilfeleistung für Schiffe herangezogen und mit Maßnahmen der Brand-

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         verhütung, insbesondere mit dem Feuersicherheitsdienst in Theatern, Versammlun-
         gen, Ausstellungen und auf Märkten beauftragt werden.“

Die Aufgaben gliedern sich in Kann- und Pflichtaufgaben. Die weitere Aufgabenverteilung, so-
wie die Rechte und Pflichten Einzelner und der Funktionsträger ergeben sich aus den weiteren
Bestimmungen des Feuerwehrgesetzes und der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Schönau im
Schwarzwald.

1.2     Baurechtliche Begriffe / Leitern der Feuerwehr

Das Baurecht (Landesbauordnung für Baden-Württemberg) fordert zwei voneinander unabhän-
gige Rettungswege. Im Geschosswohnungsbau ist daher regelmäßig neben dem baulichen Ret-
tungsweg (Treppenraum als erster Rettungsweg) ein zweiter Rettungsweg über Leitern der
Feuerwehr sicherzustellen.

Die Landesbauordnung definierte in der Vergangenheit (bis Februar 2010) jedoch nur die Be-
griffe „Gebäude geringer Höhe“ und „Hochhäuser“. Während beim Gebäude geringer Höhe die
Steckleiter der Feuerwehr als Rettungsgerät ausreichend ist, genügte beim Hochhaus selbst ein
Hubrettungsfahrzeug (Drehleiter) nicht mehr. Beim Hochhaus müssen daher i.d.R. zwei bauli-
che Rettungswege vorhanden sein. Gebäude zwischen 8 und 23 m Rettungshöhe wurden früher
häufig als „sonstige Gebäude“ bezeichnet, wobei bei Gebäuden bis zu 10 m (maximal 12m) im
Extremfall auch die dreiteilige Schiebleiter eingesetzt wurde.

Die ab März 2010 geltende Landesbauordnung Baden-Württemberg kennt keine Gebäude ge-
ringer Höhe mehr. Die Gebäude werden nunmehr entsprechend § 2 Absatz 4 in folgende Klas-
sen eingeteilt:
        Gebäudeklasse 1:
        Freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungs-
        einheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und freistehende Land- oder forst-
        wirtschaftlich genutzte Gebäude.

        Gebäudeklasse 2:
        Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von ins-
        gesamt nicht mehr als 400 m².

        Gebäudeklasse 3:
        Sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m.

        Gebäudeklasse 4:
        Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als
        400 m².

        Gebäudeklasse 5:
        Sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.

Höhe ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Auf-
enthaltsraum möglich ist über der Geländeoberfläche im Mittel. Der Begriff des Hochhauses ist

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unverändert wie folgt: Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines
Aufenthaltsraumes in mehr als 22 m Höhe liegt.

Hierzu ist anzumerken, dass die Höhendefinition bei den Gebäudeklassen zunächst nichts mit
der Rettung durch Leitern der Feuerwehr zu tun hat. In der Ausführungsverordnung zur Landes-
bauordnung wird hierzu ab März 2010 gefordert, dass „zu Gebäuden, bei denen die Oberkante
der zum Anleitern bestimmten Stellen mehr als 8 m über Gelände liegt, ist anstelle eines Zu-
oder Durchgangs eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen.“

Damit ist zukünftig klar, dass bei Anleiterstellen über 8 m Rettungshöhe ein Hubrettungsfahr-
zeug als erforderlich angesehen wird und keine Rettung über tragbare Leitern der Feuerwehr
mehr.

Die bei der Feuerwehr vorhandenen relevanten tragbaren Leitern sind:
Steckleiter:     Die 4-teilige Steckleiter erreicht eine Rettungshöhe von etwa 7,5 m, im Extrem-
                 fall (Menschenrettung) bis zu 8 m

Schiebleiter: Die 3-teilige Schiebleiter erreicht eine Rettungshöhe von etwa 12 m, ab 10 m ist
              die Nutzung jedoch für Personen, die nicht regelmäßig im Umgang mit derartigen
              Leitern geübt sind, äußerst grenzwertig.

Es ergibt sich dadurch folgende Zusammenstellung:

 Gebäudehöhe                                 Rettungshöhe       Erforderliches Rettungsgerät
 „Gebäude bis 8 m Rettungshöhe“                                 Steckleiter, ggf. Schiebleiter
 Früher:
                                                 bis 8 m
                                                                ggf. sogar Hubrettungsfahrzeug
 Gebäude geringer Höhe

 „Gebäude 8 bis 12 m Rettungshöhe“                              Hubrettungsfahrzeug
 Früher:
                                               8 bis 12 m
                                                                nur im Ausnahmefall: Schiebleiter bei Be-
 „Sonstige Gebäude“
                                                                standsbauten vor 2010
 „Gebäude 12 bis 23 m Rettungshöhe“
 Früher: „Sonstige Gebäude“
                                               12 bis 23 m      Hubrettungsfahrzeug

                                                                Bauliche Rettungswege erforderlich
 Hochhaus                                      über 23 m
                                                                (zwei bauliche Rettungswege oder
                                                                Sicherheitstreppenraum)

Hierbei ist jedoch zu beachten, dass selbst bei Gebäuden bis 8 m Rettungshöhe eine Men-
schenrettung über Hubrettungsfahrzeuge erforderlich werden kann, wenn z. B. eine zu rettende
Person

                die Leiter aufgrund mangelnder körperlicher Fähigkeit nicht besteigen kann
                 (z. B. ältere und sehr junge Personen, aber auch in ihrer Mobilität eingeschränk-
                 te Personen)

                 oder
                wenn eine zu rettende Person das baurechtlich definierte „Rettungsfenster“
                 innerhalb der Wohnung nicht mehr erreichen kann und diese sich an einem
                 Fenster befindet, welches die Feuerwehr mit tragbaren Leitern nicht erreichen
                 kann.

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Nach Rücksprache mit dem städtischen Bauamt wird die Anzahl der Gebäude der Stadt
Schönau im Schwarzwald und deren Gebäudeklasse von der Stadtverwaltung Schönau im
Schwarzwald nicht statistisch erfasst. Nach Rücksprache mit dem Baurechtsamt des Landrats-
amtes Lörrach wird auch dort keine Liste geführt, wie viele Gebäude in welcher Gebäudeklasse
in den Städten und deren Ortsteilen errichtet werden. Daher können keine statistischen Anga-
ben zu den Gebäudeklassen und der Anzahl der jeweiligen Gebäude auf der Gemarkung der
Stadt Schönau im Schwarzwald gemacht werden.

Aufgrund der im Rahmen der Planungserstellung durch die Feuerwehr erfolgten Erhebungen,
ist eine Vielzahl von Gebäuden mit einer Höhe von mehr als 8 Metern im Zuständigkeitsbereich
der Freiwilligen Feuerwehr Schönau im Schwarzwald festgestellt worden.

Daher und aufgrund der Tatsache, dass das nächste Hubrettungsfahrzeug erst im (besten Fall)
8 Kilometer entfernten Todtnau vorgehalten wird, ist ein solches Hubrettungsfahrzeug für die
Sicherheit der Menschen im Gebiet der Stadt Schönau im Schwarzwald unverzichtbar.

1.3     Gebäudeerhebung mit einer Höhe über 8 m in Schönau im Schwarzwald

Aufgrund der im Rahmen der Planungserstellung durch die Feuerwehr erfolgten Erhebungen,
ist eine Vielzahl von Gebäuden mit einer Höhe von mehr als 8 Metern im Zuständigkeitsbereich
der Freiwilligen Feuerwehr Schönau im Schwarzwald festgestellt worden.

Diese Prüfung erfolgte unabhängig von einer Erhebung eines gegebenenfalls vorhandenen bau-
lichen zweiten Rettungsweges.

                 Nr.    Straße                              Anleiterbare Stelle
                  1     Bahnhofstraße 4, Klingele                       9,40 m
                  2     Bifangstraße 3                                10,20 m
                  3     Bifangstraße 9-11                               9,00 m
                  4     Brand 30 + 32                                 10,50 m
                  5     Buchenbrandstraße 2                           10,00 m
                  6     Buchenbrandstraße 8                           10,30 m
                  7     Buchenbrandstraße 10                            7,40 m
                  8     Buchenbrandstraße 12                            7,40 m
                  9     Friedrichstraße 4                               9,20 m
                 10     Friedrichstraße 11                              9,00 m
                 11     Friedrichstraße 37                              8,80 m
                 12     Friedrichstraße 40, Netto                     10,20 m
                 13     Friedrichstraße 42, Zahnarzt                    8,00 m
                 14     Friedrichstraße 44                              8,00 m
                 15     Friedrichstraße 47                              8,20 m
                 16     Friedrichstraße 48, Seniorenzentrum             8,60 m
                 17     Hintere Hoffmatt 2, Ochsenbau                   9,50 m
                 18     Hintere Hoffmatt 9, Maler Asal                  9,50 m
                 19     Kirchbühlstraße 1, Hotel Sonne                11,20 m
                 20     Kirchbühlstraße 19a                             8,60 m
                 21     Kirchbühlstraße 23                              8,60 m
                 22     Kirchbühlstraße 39                              8,30 m

                                                                                  Seite 9 von 45
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                 Nr.    Straße                                     Anleiterbare Stelle
                 23     Letzbergstraße 8
                 24     Luisenstraße 4                                        10,40 m
                 25     Luisenstraße 6                                         8,50 m
                 26     Ringstraße 25                                          8,20 m
                 27     Sonnhalde 4                                           10,00 m
                 28     Schönenbuchen 3                                       12,50 m
                 29     Schönenbuchen 4a, Barbisch                            10,80 m
                 30     Schönenbuchen 5                                       10,50 m
                 31     Schönenbuchen 15                                       7,50 m
                 32     Talstraße 11, Ochsen                                   8,90 m
                 33     Talstraße 15, Gymnasium                               11,80 m
                 34     Talstraße 18, Vier Löwen                               9,70 m
                 35     Talstraße 20, Sparkasse                               10,80 m
                 36     Talstraße 28                                           9,10 m
                 37     Talstraße 30                                           9,10 m
                 38     Wiedlestraße 3                                         8,20 m
                 39     Wiedlestraße 3a, Klein Manhattan                       9,50 m
                 40     Im Trudmättle 10 (Wembach)                            10,00 m
                 41     Im Trudmättle 1 (Wembach)                              9,00 m

                                                                                         Seite 10 von 45
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2.       Mindeststandard der Leistungsfähigkeit einer Feuerwehr
Zur Festlegung der Mindestanforderungen bezüglich Personal und Ausstattung wird auf die
vom Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg im Einvernehmen mit dem Gemeindetag,
dem Städtetag und dem Innenministerium herausgegebenen „Hinweise zur Leistungsfähigkeit
einer Feuerwehr“ verwiesen.

2.1      Grundlagen

Zur Beurteilung des unbestimmten Rechtsbegriffs „leistungsfähige Feuerwehr“ wurden die in
den „Hinweisen zur Leistungsfähigkeit der Feuerwehr“ des Landesfeuerwehrverbandes und des
Innenministeriums standardisierte Szenarien (Standardszenarien) für den Brandeinsatz und für
die Technische Hilfeleistung herangezogen. Auf deren Grundlage werden der zur Gefahrenab-
wehr erforderliche Kräftebedarf und die erforderlichen Ausstattungsmerkmale der Gemeinde-
feuerwehr abgeleitet.

Zur Gefahrenabwehr müssen die erforderlichen Einsatzkräfte und Einsatzmittel innerhalb eines
bestimmten Zeitraums an der Einsatzstelle einsatzbereit verfügbar sein.

Daher müssen die nachfolgenden Bemessungswerte festgelegt werden:

           BEMESSUNGSWERTE:
               Eintreffzeit
               Einsatzkräfte
               Einsatzmittel

Alle drei Bemessungswerte müssen gleichzeitig erfüllt sein, um den Begriff „leistungsfähig“ ge-
recht zu werden.

Die Erfüllung der Pflicht- und Kann-Aufgaben obliegt der Gemeindefeuerwehr. Abteilungen in-
nerhalb der Gemeindefeuerwehr arbeiten hierbei zusammen. Eine gemeindeübergreifende
Zusammenarbeit ist sinnvoll und planerisch festzulegen.

2.2      Standardszenarien

Die Bemessungswerte werden anhand zweier definierter Standardszenarien festgelegt. Für den
Brandeinsatz wird der sogenannte Standardbrand, für die Technische Hilfeleistung wird die
Standardhilfeleistung definiert. Hierbei werden die Auftrittswahrscheinlichkeit und das Scha-
densausmaß berücksichtigt. Sie dienen als Orientierungswert für eine bedarfsgerechte Vorhal-
tung, die auf Grundlage einer örtlichen Bewertung zu überprüfen ist.
Anmerkung: Das Produkt aus Auftrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß wird als Risiko bezeichnet.

Die Standardszenarien stellen Gefahrenlagen dar, wie sie im alltäglichen Einsatzgeschehen der
Feuerwehren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in jeder Gemeinde auftreten können.

Für Schadenereignisse, die “unterhalb“ der Standardszenarien anzusiedeln sind, beispielsweise
Müllbehälterbrände und Pkw-Brände, können durch Festlegungen in der Alarm- und Ausrücke-

                                                                                                        Seite 11 von 45
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ordnung Abstriche beim Umfang der Einsatzmittel sowie bei den Einsatzkräften möglich und
vertretbar sein.

Die Eintreffzeiten sollen jedoch bei jedem Schadenereignis eingehalten werden.

In Einzelfällen können Schadenereignisse „oberhalb“ der Standardszenarien (z. B. Explosionen
und Einstürze) und räumliche Besonderheiten (z. B. große Höhenunterschiede verbunden mit
weit verstreuten Gebäuden) die Vorhaltung eines stärkeren Einsatzpotenzials von Einsatzkräf-
ten und Einsatzmittel als Ergebnis einer risikoorientierten Planung erforderlich machen.

Die Entscheidung über mögliche Konsequenzen obliegt dem Bürgermeister und dem Gemein-
derat der Stadt Schönau im Schwarzwald.

2.2.1 Standardszenario „Brand“ (Standardbrand)

Der Standardbrand ist eine Schadenlage, wie sie in jeder Gemeinde auftreten kann.

Szenario „Standardbrand“:
               Wohnungsbrand in einem Obergeschoss eines Wohnhauses mit bis zu zwei bzw.
                drei Obergeschossen,
               durch welchen Menschen in Obergeschossen unmittelbar gefährdet und
               deren baulichen Rettungswege verraucht sind.

Über den Standardbrand hinausgehende Risiken, beispielsweise wegen der Nutzungsart, der
Gebäudehöhe oder der Anzahl der Nutzer müssen in Abhängigkeit von der Auftrittswahrschein-
lichkeit solcher Schadenlagen gemeindespezifisch bewertet werden.

2.2.2 Standardszenario „Technische Hilfeleistung“ (Standardhilfeleistung)

Die Standardhilfeleistung beschreibt eine Schadenlage, wie sie alltäglich mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit in jeder Gemeinde aufgrund der Verkehrswege, des vorhandenen Gewerbes
und der Baulichkeiten auftreten kann.

Szenario „Standardhilfeleistung“:
               Unfall mit einer verletzten Person
               Person ist eingeklemmt
               Kraft- bzw. Betriebsstoff tritt aus

Über die Standardhilfeleistung hinausgehende Risiken, beispielsweise durch besonders gefahr-
trächtige Objekte oder durch eine Konzentration von Industriebetrieben, Verkehrsträgern oder
Verkehrsverbindungen müssen in Abhängigkeit von der Auftrittswahrscheinlichkeit solcher
Schadenlagen gemeindespezifisch als Ergebnis einer risikoorientierten Planung bewertet wer-
den. Im Ergebnis kann ein zusätzliches Einsatzpotenzial von Einsatzkräften und Einsatzmitteln
notwendig werden.

                                                                                 Seite 12 von 45
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2.3      Bemessungswerte

2.3.1 Eintreffzeit

Die Eintreffzeit ist die Zeitdifferenz vom Abschluss der Alarmierung bis zum Eintreffen an der
Einsatzstelle.

Diese Zeitdifferenz ergibt sich als Summe aus der Ausrückzeit und der Anmarschzeit.
Anmerkung: Bei der Diskussion über die Hinweise wird häufig der Begriff Hilfsfrist genannt. Als Hilfsfrist wird die Zeitspanne
vom Beginn der Notrufabfrage in der Leitstelle bis zum Eintreffen der Einsatzkräfte an der Einsatzstelle verstanden; sie beinhal-
tet neben der Anmarschzeit auch die Gesprächszeit und die Dispositionszeit (Durchführen der Alarmierung) innerhalb der Leit-
stellen.

2.3.1.1 Eintreffzeit beim Standardbrand

Bei einem Standardbrand ist die Eintreffzeit für die ersteintreffende Einheit 10 Minuten.

Diese Eintreffzeit basiert darauf, dass die Menschenrettung die zeitkritische Einsatzmaßnahme
darstellt. Da bei Wohnungsbränden die Rauchgasintoxikation die häufigste Todesursache ist,
kann die in der so genannten ORBIT-Studie ermittelte Reanimationsgrenze für Personen im
Brandrauch als Orientierungswert hierfür herangezogen werden.

Diese Studie besagt, dass spätestens 17 Minuten nach Beginn der Rauchgasintoxikation mit
der Reanimation begonnen worden sein muss, um einen Verletzten erfolgreich wiederbele-
ben zu können.

Erfahrungsgemäß gilt bei einem Wohnungsbrand:
                  die Entdeckungs- und Meldezeit betragen ungefähr zwei Minuten
                  die Gesprächs- und die Alarmierungszeit betragen ebenfalls zwei Minuten und
                  nach dem Eintreffen an der Einsatzstelle werden für die Erkundung und die Ent-
                   wicklung bis zum Wirksamwerden der Einsatzmaßnahmen nochmals drei Minu-
                   ten benötigt. Für die Gemeindefeuerwehr beeinflussbare Zeiten – Ausrückzeit
                   und Anmarschzeit – bis zehn Minuten.

                                                                                                              Seite 13 von 45
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Zur umfassenden Bewältigung des Standardbrandes ist neben der Menschenrettung die Brand-
bekämpfung der entscheidende Faktor. Die in Abschnitt 2.3.3 „Einsatzkräfte“ begründete
Mannschaftsstärke (1/8/9) zur Durchführung der Menschenrettung reicht für die Gesamtein-
satzmaßnahmen nicht aus. Zusätzliche Kräfte sind daher heranzuführen.

Die nachrückenden Kräfte können später als zehn Minuten nach der ersten Alarmierung ein-
treffen. Der hierfür zeitkritische Faktor ist der voraussichtliche Zeitpunkt einer schlagartigen
weiteren Brandausbreitung: der Feuerübersprung (Flash Over). Dieser tritt ungefähr
20 Minuten nach Brandausbruch ein. Er führt zu einer massiven Wärme- und Rauchfreisetzung.
Durch den Flash Over sind die vorgehenden Einsatzkräfte und alle sich im Gebäude aufhalten-
den Menschen durch die weitere Ausbreitung von Flammen, Wärme und Rauch gefährdet.

Nach dem Eintreffen der ersten Einheit müssen somit spätestens nach weiteren fünf Minuten
alle zur Schadenbewältigung benötigten Einsatzkräfte verfügbar sein.

Beim Standardbrand ist die Eintreffzeit für nachrückende Einheiten 15 Minuten.

2.3.1.2 Eintreffzeit bei Standardhilfeleistung

Die Eintreffzeiten bei der Standardhilfeleistung orientieren sich an den Einsatzmaßnahmen der
Feuerwehr und der notfallmedizinischen Versorgungsstrategie. Hierbei werden die im Ret-
tungsdienstgesetz beziehungsweise im Rettungsplan vorgegebenen Eintreffzeiten und die für
die notfallmedizinische Erstversorgung erforderliche Zeit zu Grunde gelegt.

Der Rettungsdienst soll nach § 3 des Rettungsdienstgesetztes in möglichst zehn, höchstens fünf-
zehn Minuten nach Alarmierung an der Einsatzstelle eintreffen. Da bei Unfällen, die eine Tech-
nische Hilfeleistung notwendig machen, vor der notfallmedizinischen Versorgung oft erst der
Zugang zum Verunfallten geschaffen werden muss, sollte die Feuerwehr mindestens zeitgleich
mit dem Rettungsdienst eintreffen.

Daher muss die Feuerwehr mit ihrer ersten Einheit spätestens zehn Minuten nach Alarmierung
an der Einsatzstelle eintreffen.

Bei der Standardhilfeleistung ist die Eintreffzeit für die ersteintreffende Einheit 10 Minuten.

Die Feuerwehr führt immer die ersten beiden Phasen des Rettungsgrundsatzes durch:

         1.     Sichern

         2.     Zugang schaffen

Danach führt der Rettungsdienst die notfallmedizinischen Maßnahmen durch. Sollte der Zugang
zum Verunfallten schon geschaffen sein, bevor der Rettungsdienst an der Einsatzstelle eintrifft,
führt die Feuerwehr auch die dritte Phase des Rettungsgrundsatzes mit den ihr zur Verfügung
stehenden Mittel durch:

         3.     die lebenserhaltenden Sofortmaßnahmen

An den möglichen Aufgaben der ersten beiden beziehungsweise der ersten drei Phasen des
Rettungsgrundsatzes orientiert sich auch die Zuordnung der Einsatzmittel in Abschnitt 2.3.2.2
„Einsatzmittel bei der Standardhilfeleistung“. Die Aufgaben können von jeder Feuerwehr durch-
                                                                                  Seite 14 von 45
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geführt werden. Nach der notfallmedizinischen Erstversorgung bzw. nach der Durchführung der
lebenserhaltenden Sofortmaßnahmen folgt die vierte Phase des Rettungsgrundsatzes, das

         4.     Befreien

Das Befreien der verunfallten Person wird in Abstimmung mit dem Rettungsdienst nach den
Grundsätzen der patientenorientierten Rettung durchgeführt.

Da für das Befreien meist eine umfangreiche Geräteausstattung und auch größere Einsatzfahr-
zeuge notwendig beziehungsweise vorteilhaft sind, im Gegenzug aber eine größere Zeitspanne
zwischen Alarmierung und Eintreffen akzeptiert werden kann, wird eine zweite Eintreffzeit für
die hierfür notwendigen weiteren Einheit festgelegt.

Die Zeitspanne ergibt sich aus der Zeit, die zur Durchführung der lebenserhaltenden Sofort-
maßnahmen beziehungsweise der notfallmedizinischen Erstversorgung benötigt wird. Ange-
setzt werden hierfür zehn Minuten. Daraus ergibt sich, dass spätestens 20 Minuten nach der
Alarmierung eine Einheit an der Einsatzstelle eintreffen muss, welche die üblicherweise zum
Befreien notwendigen Geräte mitführt.

Im Interesse einer optimalen Verletztenversorgung und vor allem weil zum Schaffen eines Zu-
gangs zum Verletzten der Einsatz von Spreizer und Schneidgerät häufig hilfreich ist, sollte be-
reits nach 15 Minuten nach der ersten Alarmierung ein Hilfeleistungssatz an der Einsatzstelle
verfügbar sein. Dies gilt überall dort, wo aufgrund der Verkehrssituation mit einer durchschnitt-
lichen Auftrittswahrscheinlichkeit von Unfällen gerechnet werden muss.

Dies bedeutet:

Bei Standardhilfeleistung ist die Eintreffzeit nachrückender Einheiten zum Befreien höchstens
20 Minuten.

2.3.2 Einsatzmittel

2.3.2.1 Einsatzmittel beim Standardbrand

Die Mindestausstattung für die Ersteinsatzmaßnahmen beim Standardbrand besteht aus
                vier umluftunabhängigen Atemschutzgeräten (Pressluftatmer),
                500 Litern Löschwasser – auf dem Fahrzeug mitgeführt, vierteiliger Steckleiter,
                feuerwehrtechnischer Beladung zur Vornahme zweier C-Rohre im Innenangriff.

Diese Geräteausstattung wird in einem Tragkraftspritzenfahrzeug – Wasser (TSF-W) oder einem
Mittleren Löschfahrzeug (MLF früher StLF 10/6) mitgeführt.

                                                                                   Seite 15 von 45
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Dies bedeutet:
         Das                    TSF-W oder MLF
         stellt die             Mindest-Fahrzeugausstattung
         für die                Ersteinsatzmaßnahmen beim Standardbrand.

Das TSF-W beziehungsweise das MLF reicht jedoch nicht aus, um alle erforderlichen Einsatz-
maßnahmen des Standardbrandes durchzuführen. Hierzu sind lageabhängig weitere Einsatzmit-
tel erforderlich. Das TSF-W beziehungsweise das MLF ist als Ausstattung für eine Abteilung nur
dann ausreichend, wenn innerhalb der Eintreffzeit für nachrückende Einheiten mindestens ein
LF 10 vorhanden ist.

Zu beachten ist, dass ein TSF-W und ein MLF keine dreiteilige Schiebleiter mitführen. Bei Orts-
teilen mit Gebäuden mit drei Obergeschossen sollte daher ein Löschfahrzeug mit dreiteiliger
Schiebleiter vorhanden sein, um die Bemessungswerte zu erfüllen. In Ausnahmefällen kann
abhängig von der Häufigkeit solcher Gebäude in einer Gemeinde im Rahmen einer Risikobewer-
tung akzeptiert werden, dass das nachrückende LF 10/6 die Schiebleiter mitführt. Die Eintreff-
zeit einer tragbaren Leiter zur Sicherstellung des zweiten baulichen Rettungswegs (zweiter Ret-
tungsweg im Sinne § 15 Abs. 3 der Landesbauordnung) kann sich in diesem Fall auf 15 Minuten
verlängern.

Das LF 10 kann aus der benachbarten Abteilung kommen. Ist dies nicht möglich, muss die Abtei-
lung selbst über ein LF 10 verfügen.

Daraus ergibt sich:
         Das                    TSF-W oder das MLF
         stellt für den         Standardbrand
         die                    Mindest-Fahrzeugausstattung
         für eine               Feuerwehrabteilung

         Das                    LF 10
         stellt für den         Standardbrand
         die                    Mindest-Fahrzeugausstattung
         für eine               Gemeindefeuerwehr

Die Mindest-Fahrzeugausstattung einer Gemeindefeuerwehr muss gegebenenfalls entspre-
chend der örtlichen Risikobewertung ergänzt werden.

Bei kleinen Gemeinden (zur Orientierung: Gemeinden bis zu 500 Einwohnern) kann ein MLF als
Mindest-Fahrzeugausstattung ausreichend sein; dies ist durch eine örtliche Risikobewertung zu
begründen.

2.3.2.2 Einsatzmittel bei der Standardhilfeleistung

Die Mindestausstattung zur Durchführung der ersten drei Phasen des Rettungsgrundsatzes

(Sichern, Zugang schaffen, lebenserhaltende Sofortmaßnahmen) bei der Standardhilfeleistung
besteht aus:

         •       Geräten für die einfache Technische Hilfeleistung (Handwerkzeug)

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         •       Sanitäts- und Wiederbelebungsgeräten (Verbandskasten)
         •       Beleuchtungs- und Signalgeräten
         •       500 Litern Löschwasser auf dem Fahrzeug mitgeführt.

Diese Geräteausstattung wird auf einem Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser (TSF-W) oder Mitt-
leren-Löschfahrzeug (MLF) mit Staffelbesatzung mitgeführt

Dies bedeutet:
         Das                    TSF-W oder das MLF
         stellt die             Mindest-Fahrzeugausstattung der Feuerwehrabteilung
         dar für die            Ersteinsatzmaßnahmen bei der Standardhilfeleistung.

Das TSF-W beziehungsweise das MLF reicht jedoch nicht aus, um alle erforderlichen Einsatz-
maßnahmen der Standardhilfeleistung zu erledigen. Hierzu sind lageabhängig weitere Einsatz-
mittel erforderlich.

Als Mindestausstattung für nachrückende Einheiten, die spätestens 20 Minuten nach Erstalar-
mierung an der Einsatzstelle eintreffen müssen, werden zur Technischen Hilfeleistung bei der
Standardhilfeleistung benötigt – insbesondere zum Befreien von Personen:
         •       Pumpenaggregat für hydraulische Rettungsgeräte
         •       Hydraulischer Spreizer
         •       Hydraulisches Schneidgerät
         •       Rettungszylinder
         •       Trennschleifmaschine
         •       Stromerzeuger

Diese Geräteausstattung wird auf einem Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug (HLF 10) mitge-
führt.

Das für den Standardbrand mindestens vorzuhaltende LF 10 ist grundsätzlich mit zu alarmieren
und muss innerhalb der Eintreffzeit von 15 Minuten an der Einsatzstelle eingetroffen sein. Um
die für den ersten Hilfeleistungssatz angestrebte Eintreffzeit von 15 Minuten (siehe Abschnitt
2.3.1.2) zu erreichen, wird empfohlen, auf dem LF 10/6 einen Hilfeleistungssatz mitzuführen.
Das HLF 10 muss in diesem Fall dennoch nach spätestens 20 Minuten an der Einsatzstelle einge-
troffen sein. Ein zweiter Rettungssatz sollte bei jedem Verkehrsunfall an der Einsatzstelle ver-
fügbar sein.

Somit gilt:
         Das                    HLF 10
         stellt die             Mindest-Fahrzeugausstattung
         dar für die            nachrückende Einheiten zur Standardhilfeleistung.

Das HLF 10 kann auch aus einer benachbarten Abteilung kommen, wenn die Eintreffzeit einge-
halten wird. Ist dies innerhalb der Eintreffzeit für nachrückende Einheiten für die Technische
Hilfeleistung nicht möglich, muss die Abteilung in jedem Fall selbst über ein HLF 10 oder ein
Fahrzeug mit mindestens vergleichbarem taktischem Einsatzwert verfügen. Die Mindest-
Fahrzeugausstattung einer Gemeindefeuerwehr für die Technische Hilfeleistung muss entspre-
chend einer örtlichen Risikobewertung geprüft und gegebenenfalls ergänzt werden.

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2.3.3 Einsatzkräfte

2.3.3.1 Einsatzkräfte beim Standardbrand

Zur Durchführung aller notwendigen Einsatzmaßnahmen beim Standardbrand werden zwei
Gruppen benötigt. Die 1. Gruppe führt die Einsatzmaßnahmen Menschenrettung über den
Treppenraum und über tragbare Leitern durch. Diese Gruppe muss innerhalb der Eintreffzeit
(zehn Minuten) an der Einsatzstelle eintreffen. Die Mannschaftstärke und der Ausbildungsstand
ergeben sich aus der Aufgabenverteilung und Auftragsdurchführung gemäß den Feuerwehr-
dienstvorschriften und den Unfallverhütungsvorschriften. Insbesondere ist sicherzustellen, dass
mindestens vier Atemschutzgeräteträger und die Führungskräfte, wie beispielsweise Zugführer,
zur Verfügung stehen.

Die Arbeitsteilung der ersteintreffenden Gruppe beim Standardbrand:
         1. Funktion:                 Einheitsführer:
                                      Führen der taktischen Einheit,
                                      Atemschutzüberwachung

         2. Funktion:                 Maschinist und Fahrer:
                                      Bedienen der Feuerwehrkreiselpumpe
                                      und im Fahrzeug fest eingebauter Aggregate
         3. und 4. Funktion:          Angriffstrupp:
                                      Menschenrettung unter Atemschutz über
                                      Treppenraum unter Vornahme eines Rohres

         5. und 6. Funktion:          Wassertrupp:
                                      Im Bedarfsfall Menschenrettung über tragbare Leiter,
                                      Herstellen der Wasserversorgung, Sicherheitstrupp.

         7. und 8. Funktion:          Schlauchtrupp:
                                      Unterstützen bei der Menschenrettung,
                                      Verlegen von Schlauchleitungen

         9. Funktion:                 Melder:
                                      Unterstützen bei der Menschenrettung,
                                      Sonderaufgaben

Die 2. Gruppe unterstützt die 1. Gruppe und führt die umfassende Brandbekämpfung durch.
Diese Gruppe muss spätestens nach weiteren 5 Minuten (das bedeutet 15 Minuten nach der
ersten Alarmierung) an der Einsatzstelle einsatzbereit sein.

                                                                                   Seite 18 von 45
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2.3.3.2 Einsatzkräfte bei der Standardhilfeleistung

Zur Ausführung aller Maßnahmen bei der Standardhilfeleistung werden eine Gruppe und eine
weitere taktische Einheit (selbstständiger Trupp, Staffel, Gruppe) benötigt.

Die 1. Gruppe führt die Maßnahmen der ersten drei Phasen des Rettungsgrundsatzes durch.
Hierfür sind bei der Standardhilfeleistung mindestens neun Funktionen erforderlich. Dies ent-
spricht der taktischen Einheit einer Gruppe (1/8/9) nach DVD 3.

Die Arbeitsteilung der ersteintreffenden Gruppe bei der Standardhilfeleistung:

         1. Funktion:                 Einheitsführer:
                                      Führen der taktischen Einheit

         2. Funktion:                 Maschinist und Fahrer
                                      Bedienen der im Fahrzeug fest eingebauten Aggregate

         3. und 4. Funktion:          Angriffstrupp:
                                      Zugang schaffen,
                                      lebenserhaltende Sofortmaßnahmen durchführen

         5. und 6. Funktion:          Wassertrupp:
                                      Sichern; auch vor den Gefahren der technischen Infrastruk-
                                      tur schützen

         7. und 8. Funktion:          Schlauchtrupp:
                                      Unterstützen, Bereitstellen von erforderlichen Geräten

         Funktion:                    Melder:
                                      Unterstützen, Sonderaufgaben

Die Mannschaftsstärke und der Ausbildungsstand ergeben sich aus der Aufgabenverteilung und
der Auftragsdurchführung gemäß den Feuerwehr-Dienstvorschriften und den Unfallverhü-
tungsvorschriften. Die weitere taktische Einheit unterstützt die 1. Gruppe und führt die vierte
Phase des Rettungsgrundsatzes durch. Sie befreit den Verletzten und führt die weiteren Maß-
nahmen durch. Die Aufgabenverteilung erfolgt nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift 3.

Die weitere taktische Einheit ist in der Regel eine Gruppe; lagebedingt kann sie auch ein selbst-
ständiger Trupp oder eine Staffel sein. Sie muss spätestens 10 Minuten nach der ersten Gruppe
(das bedeutet 20 Minuten nach der ersten Alarmierung) an der Einsatzstelle einsatzbereit sein.

Bei Einsätzen, bei denen das HLF 10 erst nach den zulässigen 20 Minuten eintrifft und das örtli-
che LF 10 dementsprechend mit alarmiert wird, steht eine weitere Gruppe (Mannschaft des LF
10) an der Einsatzstelle zur Verfügung.

Diese unterstützt die Mannschaft des TSF-W beziehungsweise des MLF und bereitet – sofern sie
ein Hilfeleistungssatz mitführt – den Einsatz des Hilfeleistungssatzes vor. Bei Bedarf setzt sie
diesen bereits zu „Zugang schaffen“ ein. Im Einzelfall können vor der Durchführung der techni-
schen Rettung komplexe Sicherungsmaßnahmen erforderlich sein.

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3.      Umfassende Leistungsfähigkeit einer Gemeindefeuerwehr unter Beach-
        tung der interkommunalen Zusammenarbeit
In den vorhergehenden Abschnitten werden die Bemessungswerte aus Szenarien und Aufgaben
abgeleitet, wie sie in jeder Gemeinde mit hoher Wahrscheinlichkeit auftreten können. Die bei-
den Standardszenarien (Standardbrand und Standardhilfeleistung) sind am Wohnungsbrand
und am Verkehrsunfall mit Personenkraftwagen ausgerichtet.

Darüber hinaus sind in allen Gemeinden Baden-Württembergs noch viele andere Einsatz-
szenarien möglich. Hierfür benötigt die Feuerwehr weitere Geräte und Feuerwehrfahrzeuge.

Ob eine Gemeinde diese Geräte und Feuerwehrfahrzeuge selbst beschafft, oder ob sie deren
Verfügbarkeit durch interkommunale Vereinbarungen sicherstellt, ist auf Grundlage einer Risi-
kobetrachtung zu entscheiden. Ausschlaggebend ist die Auftrittswahrscheinlichkeit; das heißt,
wie häufig muss in einer Gemeinde mit dem entsprechenden Schadenszenario gerechnet wer-
den? In großen Gemeinden, mit vielen Gewerbe- und Industriebetrieben ist die Auftrittswahr-
scheinlichkeit weitaus größer als in kleinen, ländlich strukturierten Gemeinden. Bei hoher Auf-
trittswahrscheinlichkeit eines Schadenereignisses sind die zur Schadenabwehr benötigten Fahr-
zeuge von der zuständigen Gemeinde ohne Berücksichtigung der in diesem Kapitel empfohle-
nen Eintreffzeiten zu beschaffen.

Je geringer die Auftrittswahrscheinlichkeit ist, umso mehr bietet sich die gemeinsame Beschaf-
fung im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit an. Besteht in einer Gemeinde eine
hohe Auftrittswahrscheinlichkeit, spricht dies eher für eine gemeindeeigene Beschaffung. In
jedem Fall ist zu prüfen, ob Feuerwehrfahrzeuge aus Nachbargemeinden einbezogen werden
können.

Entscheidend ist, dass bei einer interkommunalen Zusammenarbeit die Alarmierung der Feu-
erwehrfahrzeuge aus den Nachbargemeinden in der Alarm- und Ausrückordnung geregelt ist.

Die Anforderung von Überlandhilfe im Sinne des Feuerwehrgesetzes bleibt hiervon unberührt.

Die in diesem Abschnitt festgelegten Eintreffzeiten sind Orientierungswerte; in begründeten
Fällen kann hiervon abgewichen werden. Die Eintreffzeiten sind aufgrund allgemeiner Erfah-
rungen festgelegt.

3.1     Hubrettungsfahrzeuge zur Menschenrettung

Beim Brandeinsatz ist die Sicherstellung des 2. Rettungsweges bei Gebäuden bis zur Hochhaus-
grenze eine der wichtigsten taktischen Aufgaben.

Nach der Landesbauordnung kann der 2. Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr si-
chergestellt werden. Hubrettungsfahrzeuge müssen demnach immer dort innerhalb der Ein-
treffzeit verfügbar sein, wo Gebäude vorhanden sind, bei denen die Rettungshöhe der tragba-
ren Leitern zur Sicherstellung des 2. Rettungsweges nicht ausreicht und der 2. Rettungsweg
nicht baulich hergestellt ist.

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Die Hubrettungsfahrzeuge müssen daher grundsätzlich in der gleichen Zeit eintreffen, wie die
ersteintreffende Einheit nach Abschnitt 2.3.1.1.

         Für                          Hubrettungsfahrzeuge
         gilt grundsätzlich           für die Menschenrettung
         die Eintreffzeit von         10 Minuten.

Gleichwohl sind längere Eintreffzeiten nicht immer zu vermeiden. Dies gilt beispielsweise bei
abgelegenen Einzelobjekten oder wenn in einer Gemeinde – als Einzelfall – nur wenige „sonsti-
ge Gebäude“ als Altbestand bestehen. In diesen Fällen sollen auf die Schaffung baulicher Ret-
tungswege hingewirkt werden. Bei Neubauten bedeutet dies, dass der 2. Rettungsweg baulich
sichergestellt werden soll.

Ergänzend hierzu soll die Gemeinde durch Alarm- und Ausrückordnung sicherstellen, dass bei
Bränden in sonstigen Gebäuden das nächstgelegene Hubrettungsfahrzeug immer sofort alar-
miert wird. Voraussetzung hierfür ist, dass eine objektscharfe Erfassung im Einsatzleitsystem
der Leitstelle möglich ist.

Die Eintreffzeit für Hubrettungsfahrzeuge zur Menschenrettung darf auch in den beschriebe-
nen Ausnahmefällen nicht über 15 Minuten liegen.

3.2     Hubrettungsfahrzeuge zur Brandbekämpfung und als Arbeitsgerät

Hubrettungsfahrzeuge dienen vornehmlich zur Menschenrettung. Sie sind aber auch für andere
Aufgaben geeignet. Insbesondere können sie zur Brandbekämpfung im Außenangriff bei groß-
räumigen Objekten eingesetzt werden. Durch die große Wurfweite und das gezielte Aufbringen
des Löschmittels von oben wird beispielsweise bei Bränden in Industrie- und Gewerbebetrieben
eine hohe Löschwirkung erzielt. Hubrettungsfahrzeuge können als Arbeitsbühne bei Arbeiten in
absturzgefährdeten Bereichen oder zur Rettung von Personen aus Höhen und Tiefen eingesetzt
werden.

Hubrettungsfahrzeuge sollen daher auch in Gemeinden im Rahmen der Überlandhilfe verfügbar
sein, die keine „sonstigen Gebäude“ in ihrem Bestand haben. Die Eintreffzeit kann für diesen
Einsatzzweck länger als zehn Minuten sein, so dass geeignete Hubrettungsfahrzeuge auch von
weiter entfernten Standorten herangeführt werden können.

      Für                       Hubrettungsfahrzeuge zur Brandbekämpfung und als Arbeitsgerät
      gilt grundsätzlich
      die Eintreffzeit von      25 Minuten

Die vorhergenannten Werte werden als Mindest-Sicherheitsniveau im Bereich der durch die
Stadt Schönau im Schwarzwald beeinflussbaren Gefahrenabwehr zum Schutz der Einwohner
festgelegt. Damit kann auch dem Bemühen der politischen Gremien, eine hochwertige Lebens-
qualität in der Stadt Schönau im Schwarzwald zu erhalten, nachgekommen werden, zumal die
Sicherheit einen wesentlichen Aspekt dieser Qualitätsanforderung darstellt.

Aufgrund der topographischen Gegebenheiten lassen sich die aufgeführten Vorgaben nur bei
einem Erhalt der derzeit vorhandenen Strukturen und Ausstattungen, sowohl in personeller als
auch materieller Hinsicht der Freiwilligen Feuerwehr Schönau im Schwarzwald umsetzen.

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