Financial Services News 1/2021 - Inhalt Editorial Regulatory Services - Aktuelles für Finanzdienstleister Finanzaufsicht - Deloitte
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Financial Services News xx/2020 | Inhalt Financial Services News 1/2021 Inhalt Editorial 1 Regulatory Services – Aktuelles für Finanzdienstleister 2 Finanzaufsicht 26 Das neue Fondsstandortgesetz (FoG) 26 Versicherungen 29 Opinion der EIOPA zum Solvency II Review 2020 29 Publikationen 32 Veranstaltungen 33
Financial Services News 1/2021 | Fehler! Verwenden Sie die Registerkarte 'Start', um TOC Heading dem Text zuzuweisen, der hier angezeigt werden soll. Editorial FS Regulatory Outlook 2021 Das vergangene Jahr ist in vielerlei Hinsicht anders verlaufen, als es Anfang 2020 er- wartet wurde. Durch die COVID-19-Pandemie haben sich die Prioritäten verschoben und bereits bestehende Trends wurden verstärkt. Vor diesem Hintergrund beschäftigt sich der Regulatory Outlook 2021 von Deloitte mit der Frage, welche regulatorischen Initiativen in den nächsten Monaten zu erwarten sind bzw. welche Themenbereiche die Aufseher – und damit auch die Finanzdienst- leister – voraussichtlich beschäftigen werden. Dabei zeichnen sich neben den Auswir- kungen der Pandemie weitere Themenfelder ab: „Im Fokus stehen Digitali- Operative Resilienz in einer digitalen Welt sierung, Divergenz und Die Beschleunigung der Digitalisierungs- und Automatisierungsaktivitäten rückt – ne- ben der COVID-19-Pandemie – die betriebliche Resilienz in den Fokus der Aufsicht. ESG-Risiken.“ Dies gilt vor dem Hintergrund der zunehmenden systemischen Bedeutung auch für Cloud-Service-Anbieter. Entsprechend wird der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht Wilhelm Wolfgarten Telefon: +49 211 8772 2423 seine Grundsätze zur operationellen Resilienz voraussichtlich im Jahr 2021 fertigstel- wwolfgarten@deloitte.de len. Umgang mit dem divergierenden Aufsichtsrecht Trotz der gemeinsamen Herausforderungen für den Finanzdienstleistungssektor sind Divergenzen im regulatorischen Detail zunehmend die Norm. Für viele im asiatisch- pazifischen Raum tätige Unternehmen gehört die Bewältigung von Divergenzen zum Tagesgeschäft. Gleichzeitig gilt es andernorts sich mit neuen Anforderungen, z.B. in- folge des Brexits, auseinanderzusetzen. ESG im Finanzdienstleistungssektor Finanzdienstleister können als Investoren, Kreditgeber für die Realwirtschaft und Ver- sicherer gegen physische Risiken bei der Bewältigung von ESG-Risiken helfen. Politik und Aufseher wollen grüne Finanzierungen fördern. Hierbei sollen die Taxonomien, die unter anderem in der EU eingeführt werden, die Basis für einheitliche Standards bilden. Die Aufsichtsbehörden verstärken zudem die Verpflichtungen zur Vielfalt und Inklusion als Mittel zur Verbesserung der Unternehmensführung, der Kultur und der „Neben COVID-19 gibt es praktischen Entscheidungsfindung. weitere aktuelle und rele- Der Deloitte Regulatory Outlook 2021 vante Themen.“ Der Regulatory Outlook 2021 geht auf diese und weitere Themen detailliert ein und begründet die Erwartungen auf Basis konkreter Äußerungen der Regulatoren und sta- Michael Cluse Telefon: +49 211 8772 2464 tistischer Daten. Die verschiedenen Handlungsempfehlungen geben dabei wertvolle mcluse@deloitte.de Hinweise. Der Regulatory Outlook 2021 deckt dabei neben Europa auch weitere wirt- schaftliche Regionen ab und ist in englischer Sprache erschienen. Wir wünschen Ihnen ein erfolgreiches und gesundes Jahr 2021! Wilhelm Wolfgarten Michael Cluse Seite 01
Financial Services News 1/2021 | Inhalt Regulatory Services – Aktuelles für Finanzdienstleister Inhalt I. Liquidität 4 II. Eigenmittelanforderungen 4 1. Eigenmittel 4 2. Gesamtrisikobeitrag 5 3. Berichte, Marktuntersuchungen etc. 7 III. Risikomanagement 7 1. Mindestanforderungen an das Risikomanagement 7 2. Sanierung und Abwicklung 8 3. MREL 9 4. Governance und Compliance 10 5. Cyber-Risiken 10 6. Vergütung 11 7. Anforderungen an Geschäftsleiter und Organe 11 8. Verbraucherschutz 12 9. Berichte, Marktuntersuchungen etc. 12 IV. Kreditvorschriften 13 V. Geldwäscheprävention 14 VI. Anzeige-/Meldewesen, Zulassungsverfahren 15 1. AnaCredit 15 2. Meldepflichten für Wertpapierfirmen 15 3. Sonstiges 15 VII. WpHG/Depot/Investment 15 1. Richtlinie/Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente - MiFID II/MiFIR 15 2. Verbriefungstransaktionen 16 3. Vermögensanlagen 17 4. Kryptowährung 17 5. Leerverkaufsverordnung 17 6. Marktmissbrauchsverordnung/-richtlinie - MAR/MAD 17 Seite 02
Financial Services News 1/2021 | Inhalt 7. European Market Infrastructure Regulation – EMIR 18 8. Alternative Investmentfonds (AIFs) und OGAW 18 9. Benchmark-Verordnung 19 10. Prospektrichtlinie und PRIIPs-Verordnung 20 11. Ratingverordnung 20 12. Berichte, Marktuntersuchungen etc. 20 VIII. Rechnungslegung und Prüfung 21 IX. Aufsichtliche Offenlegung 21 X. Zahlungsverkehr 21 XI. Aufsichtsregime / Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden 22 XII. Versicherungen 22 Seite 03
Financial Services News 1/2021 | Liquidität I. Liquidität EU-Kommission – Entwurf für eine delegierte Verordnung zur Festlegung von RTS zur Änderung der EU/2017/583 zwecks Anpassung der bei bestimmten Nichteigen- kapitalinstrumenten anwendbaren Liquiditätsschwellenwerte und Handelsperzentile zur Bestimmung des für das Finanzinstrument typischen Umfangs (C(2020) 8824 final) vom 18. Dezember 2020 Die vorgeschlagenen Vorschriften betreffen Anleihen, für die kein liquider Markt besteht. Für diese wird das Liquiditätskriterium „durchschnittliche tägliche Anzahl von Geschäften“ näher konkrestisiert. Die Vorschriften sollen am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten. EBA – Single Rulebook zur Berücksichtigung von Abwicklungsquoten und Sicherhei- tenswaps bei der Berechnung der LCR (Q&A 2020_5190) vom 4. Dezember 2020 Gemäß Art. 28 Abs. 4 EU/2015/61 i.d.F. der EU/2018/1620 führen als Sicherheit ge- stellte Swaps und andere Transaktionen, die innerhalb der nächsten 30 Kalender- tage fällig werden, zu einem Abfluss bei der Berechnung der LCR. Dies gilt, sofern die entliehenen Vermögenswerte einem niedrigeren Haircut unterliegen als der verlie- hene Vermögenswert. Der Abfluss wird weiter spezifiziert, indem der Marktwert des geliehenen Vermögenswertes mit der Differenz zwischen dem für den verliehenen und dem geliehenen Vermögenswert geltenden Abflusszins multipliziert wird. Han- delt es sich bei der Gegenpartei des Sicherheitenswaps um die inländische Zentral- bank des Kreditinstituts, beträgt der auf den Marktwert des entliehenen Vermö- genswerts anzuwendende Abflusssatz jedoch abweichend 0%. EBA – Bericht über Liquiditätsmaßnahmen gemäß Art. 509 Abs. 1 CRR (EBA/Rep/2020/37) vom 17. Dezember 2020 Analysiert wurden die Komponenten der LCR auch nach Geschäftsmodellen, die Aus- wirkung der Währungsinkongruenz und die Kreditvergabe auf die LCR. Festgestellt wurde hierbei u.a., dass im Durchschnitt die LCR deutlich über den Mindestanforde- rungen liegt und dass sie sich durch Investitionen in Aktiva weiter erhöht hat. Spezi- fische Finanzierungsstrukturen könnten zu unterschiedlichen LCR-Zusammensetzun- gen in den verschiedenen Geschäftsmodellen führen. Banken finanzieren ihre Aktiva in unterschiedlichen Währungen. II. Eigenmittelanforderungen 1. Eigenmittel EU-Amtsblatt – Delegierte Verordnung zur Änderung der EU/241/2014 im Hinblick auf den Abzug von Software-Vermögenswerten von den Posten des harten Kernka- pitals (EU/2020/2176) vom 12. November 2020 Die Vorschriften (vgl. FSNews 12/2020) wurden am 22. Dezember 2020 im EU-Amts- blatt L 433/27 ff. veröffentlicht und traten am 23. Dezember 2020 in Kraft. Sie gelten ab demselben Tag. Seite 04
Financial Services News 1/2021 | Eigenmittelanforderungen EBA – Single Rulebook zum Erfordernis einer vorherigen Genehmigung zur Einbezie- hung von Minderheitsanteilen aus Instrumenten des harten Kernkapitals, die von Tochterunternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat und in Drittländern ausge- geben wurden, in das konsolidierte CET1-Kapital von EU-Mutterinstituten (Q&A 2020_5129) vom 4. Dezember 2020 Eine vorherige Erlaubnis auf konsolidierter Basis gemäß Art. 26 Abs. 3 CRR ist nicht erforderlich, um Minderheitsanteile aus Kapitalinstrumenten einzubeziehen, die von einem Tochterunternehmen ausgegeben wurden, unabhängig davon, ob dieses in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Drittland ansässig ist. Das Mutterunterneh- men muss jedoch sicherstellen, dass diese Instrumente die Zulassungskriterien nach Art. 26 und 28 CRR vollständig erfüllen. 2. Gesamtrisikobeitrag EU-Kommission – Entwurf einer delegierten Verordnung zur Ergänzung der CRR durch RTS für die Zuweisung von Risikogewichten für Spezialfinanzierungen (C(2020) 8242 final) vom 14. Dezember 2020 Die Regelungen betreffen die anwendbaren Bewertungskriterien für verschiedene Klassen von Spezialfinanzierungspositionen, die Bewertung auf (Teil-)Faktorebene und die Zuweisung des Risikogewichts. Weiterhin werden die gleichzeitige Anwen- dung verschiedener Kriterien auf der Ebene der Teilfaktoren und Teilfaktorkompo- nenten, der Ausfall eines Schuldners sowie die dazugehörige Dokumentation gere- gelt. In gesonderten Anhängen werden Bewertungskriterien für Projekt-, Immobi- lien-, Objekt- und Rohstoffhandelsfinanzierungen zusammengestellt. Die Verord- nung soll am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten und zwölf Monate später verbindlich werden. EBA – Endgültiger Entwurf für RTS zur Behandlung von Nicht-Handelsbuchpositio- nen, die dem Fremdwährungsrisiko oder dem Warenpositionsrisiko gemäß Art. 325 Abs. 9, Art. 325bf Abs. 9 und Art. 325bg Abs. 4 CRR unterliegen (EBA/RTS/2020/09) vom 3. Dezember 2020 Änderungen ergeben sich im Vergleich zur ursprünglichen Entwurfsfassung (vgl. FSNews 2/2020) in Bezug auf die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Nicht-Handelsbuchpositionen, die einem Fremdwährungsrisiko oder einem Waren- positionsrisiko unterliegen sowie in Bezug auf die hypothetischen und tatsächlichen Änderungen für diese Positionen. Nunmehr wurde u.a. der Verweis auf den Begriff "nicht monetäre Posten zu historischen Anschaffungskosten" gestrichen, die dem Risiko einer Wertminderung unterliegen. Die Vorschriften sollen am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten. EBA – Single Rulebook zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Deri- vatepositionen mit OGA als Basiswert im Standardansatz (Q&A 2018_4381) vom 4. Dezember 2020 Derivatepositionen sollen gemäß Art. 328 bis 330 CRR als gleichwertige Positionen zu Terminkontrakten, Optionen und Swaps behandelt werden. Dies gilt auch für den Organismus für gemeinsame Anlagen (OGA), da sie eine Kombination aus einigen dieser Instrumente darstellen. Insbesondere Optionen und Optionsscheine auf OGA sollen als der Delta-äquivalente Betrag von Positionen im OGA behandelt werden. Sobald die entsprechende Position im OGA berechnet wurde, müssen die Institute den Standardansatz anwenden. Hierzu gehörden insbesondere die für OGA gelten- den Bestimmungen in Art. 348 und 349 CRR und im Falle von Optionen oder Opti- onsscheinen auf OGA auch die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen für Nicht-Delta-Risiken. Seite 05
Financial Services News 1/2021 | Eigenmittelanforderungen EBA – Single Rulebook zu möglichen Einschränkungen bei der Behandlung von OGA im internen Modell für das Marktrisiko (Q&A 2018_4378) vom 4. Dezember 2020 Gemäß Teil III Titel IV Kapitel 5 CRR ist die Verwendung interner Modelle gemäß Art. 364 Abs. 1 CRR (Value-at-Risk (VaR) und Stressed Value-at-Risk (SVaR)) für Positi- onen in OGA nicht auf Positionen beschränkt, für die eine der Bedingungen in Art. 350 Abs. 1 und 2 CRR erfüllt ist. Diese Positionen können jedoch nur dann in die internen Modelle einbezogen werden, wenn alle anderen Anforderungen für die Einbeziehung von Positionen in das interne Modell erfüllt sind. Hierbei handelt es sich z.B. um die Anforderungen an die Risikomessung sowie an die Modellierung des spezifischen Risikos. Die Verwendung der internen Modelle für die sog. Incremental Risk Charge (IRC) nach Art. 364 Abs. 2 b) CRR für Positionen in OGA ist jedoch auf Positionen beschränkt, für die eine der Bedingungen in Art. 350 Abs. 1 und 2 CRR erfüllt ist. Wenn keine dieser Bedingungen erfüllt sind, müssen die Institute die zu- sätzlichen Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 364 Abs. 2 a) CRR erfüllen. EBA – Single Rulebook zu den Kriterien für den Ratingtransfer (Q&A 2019_4745) vom 11. Dezember 2020 Um den „Ratingtransfer“ auf der Grundlage von Tz. 62 a) EBA/GL/2017/16 nutzen zu können, darf kein Risikounterschied zwischen dem Schuldner und der verbundenen Partei bestehen. Außerdem muss das interne Rating des Dritten auf der Grundlage eines anerkannten Ratingsystems vergeben worden sein. EBA – Single Rulebook zu Kriterien für die Ratingübertragung (Q&A 2019_4749) vom 11. Dezember 2020 Gemäß Tz. 62 EBA/GL/2017/16 sind Institute verpflichtet, Bedingungen festzulegen, unter denen die Beurteilung eines Dritten, der in einer vertraglichen oder organisa- torischen Beziehung mit einem Schuldner des Instituts steht, in die Risikobewertung bezüglich des betreffenden Schuldners einbezogen werden kann. In dieser sollten u.a. auch sog. Ratingübertragungen berücksichtigt werden, wenn aufgrund des Be- stehens einer angemessenen Garantie kein Unterschied zwischen dem Schuldner und der verbundenen Partei in Bezug auf das Risiko besteht. Hierbei darf allerdings kein Risikounterschied zwischen dem Schuldner und der verbundenen Partei beste- hen, da eine entsprechende Garantie eines Dritten für den Schuldner existiert, die in allen relevanten Rechtsordnungen rechtsverbindlich und durchsetzbar ist sowie das interne Rating des Dritten auf der Grundlage eines anerkannten Ratingsystems ver- geben wird. EBA – Konsultationspapier für Entwürfe zu RTS zur Berechnung der risikogewichte- ten Forderungsbeträge von OGA gemäß Art. 132a Abs. 4 CRR (EBA/CP/2020/25) vom 16. Dezember 2020 Die RTS betreffen die Bestimmung des Forderungswerts von Derivatepositionen eines OGA, bei denen der Basiswert für die Zwecke von Art. 132a Abs. 2 CRR unbe- kannt ist, sowie für die Berechnung der Forderungswerte für das Gegenparteiausfall- risiko eines Netting-Satzes von OGA Derivat-Positionen. Die Regelungen sollen am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten. Die Konsultati- onsfrist endet am 16. März 2021. EBA – Konsultationspapier für ITS zur Änderung der EU/2016/2070 im Hinblick auf das Benchmarking interner Modelle (EBA/CP/2020/28) vom 17. Dezember 2020 Die Änderungen betreffen die Anhänge zum Benchmarking für das Kredit- und Marktrisiko sowie für die IFRS 9-Anwendung. Die Regelungen sollen am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten. Die Konsultationsfrist endet am 15. Februar 2021. Seite 06
Financial Services News 1/2021 | Risikomanagement EBA – Endgültiger Entwurf für RTS zur Berechnung des Risikomaßes für das Stress- szenario gemäß Art. 325bk Abs. 3 CRR (EBA/RTS/2020/12) vom 17. Dezember 2020 Im Vergleich zur ursprünglich konsultierten Fassung (vgl. FSNews 7/2020) wurde im Wesentlichen die Option B für die Berechnung des Risikomaßes gestrichen und die Option A beibehalten. Außerdem wurden Änderungen in Bezug auf die Multiplikato- ren vorgenommen. Die Vorschriften sollen am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten. 3. Berichte, Marktuntersuchungen etc. EBA – Auswirkungen des finalen Basel III-Reformpakets für deutsche Institute vor der COVID-19-Pandemie vom 10. Dezember 2020 Untersucht wurden u.a. die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Entwick- lung der Mindestanforderung an das Kernkapital der europäischen Banken bis zur vollständigen Umsetzung im Jahre 2028. Diese sollen danach um 15,4% steigen, so- fern die EU-spezifischen Anpassungen unberücksichtigt bleiben. Ohne Berücksichti- gung der Leverage Ratio werden Auswirkungen der Reformen von bis zu +18,3% erkannt. Die Mindest-Tier-1-Kapitalanforderung für große und international tätige Banken (Gruppe 1) würde dabei um 16,2% steigen. EBA – Bericht über die geeigente Methodik zur Kalibrierung von O-SII-Pufferraten (EBA/Rep/2020/38) vom 22. Dezember 2020 Zunächst wird die Situation in Bezug auf andere systemrelevante Institute (O-SII) in den verschiedenen Mitgliedstaaten im Allgemeinen dargestellt. Anschließend wer- den die verschiedenen Kalibrierungsansätze für die Kapitalpuffer der O-SII vorge- stellt. Hierbei wird insb. auf den sog. Bucketing- und Equal-Expected-Impact-Ansatz eingegangen und Schätzungen, Netzwerkanalysen sowie nationale Praktiken werden erläutert. Abschließend werden Vor- und Nachteile der verschieden Kalibrierungsan- sätze zusammengefasst. III. Risikomanagement 1. Mindestanforderungen an das Risikomanagement EU-Kommission – Entwurf einer delegierten Verordnung zur Änderung in der EU/2016/2251 festgelegter technischer Standards hinsichtlich des Zeitplans für die Anwendbarkeit bestimmter Risikomanagementverfahren für die Zwecke des Aus- tauschs von Sicherheiten (C(2020) 9147 final) vom 21. Dezember 2020 Die vorgeschlagenen Regelungen betreffen die Behandlung von physisch abgewi- ckelten Devisentermingeschäften und Devisenswaps sowie OTC-Derivaten. Die Vor- schriften sollen am Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten. Teilweise sind Übergangsvorschriften bis 2024 vorgesehen. EBA – Änderung der Leitlinien zu legislativen und nicht-legislativen Moratorien für die Rückzahlung von Krediten, die vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise ange- wendet werden (EBA/GL/2020/02) vom 2. Dezember 2020 Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Verlängerung des Anwendungszeit- raums bis zum 31. März 2021. Außerdem wurden Kriterien für Bestandteile der Ex- posures definiert, die den Moratorien unterliegen, sowie eine Klassifizierung von Forderungen für den Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 1. Dezem- Seite 07
Financial Services News 1/2021 | Risikomanagement ber 2020 vorgenommen. Darüber hinaus wird festgelegt, dass die Institute den Auf- sichtsbehörden einen Plan zu übermitteln haben, in dem das Verfahren, die Infor- mationsquellen und die Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Bewertung der potenziellen Zahlungsunfähigkeit von Schuldnern, die unter ein gesetzliches oder nicht-gesetzliches allgemeines Zahlungsmoratorium fallen, dargelegt sind. ESMA – Finale Leitlinien zur Auslagerung an Anbieter von Cloud-Dienstleistungen (ESMA50-157-2403) vom 18. Dezember 2020 Die ursprünglich konsultierte Fassung (vgl. FSNews 7/2020) wurde ohne wesentliche Änderungen finalisiert und soll ab dem 31. Juli 2021 verbindlich werden. BGBl. – Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien EU/2019/878 und EU/2019/879 zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor (Ri- sikoreduzierungsgesetz – RiG) vom 9. Dezember 2020 Die Vorschriften (vgl. FSNews 12/2020) wurden am 14. Dezember 2020 im BGBl. 2020 Teil I Nr. 61 S. 2773 ff. veröffentlicht und traten am 28. Dezember 2020 bzw. 29. Dezember 2020 in Kraft. Weitere Artikel des Gesetzes treten erst am 28. Juni 2021 bzw. am 1. Januar 2023 in Kraft. Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) vom 16. Dezember 2020 Im Vergleich zum Referentenentwurf (vgl. FSNews 11/2020) soll der neue § 119a WpHGRegE eine Strafbarkeitslücke für die unrichtige Versicherung der Mitglie- der der vertretungsberechtigten Organe in Jahres- oder Halbjahresfinanzberichten schließen. Darüber hinaus ist vorgesehen, die Haftungshöchstgrenzen des Ab- schlussprüfers in § 323 HGBRegE auf bis zu 16 Mio. Euro für PIEs anzuheben und wei- ter zu differenzieren. Weitere vorgesehene Änderungen betreffen die Auswahl des Sonderprüfers im AktG. Das Gesetz soll größtenteils am 1. Juli 2021 in Kraft treten. 2. Sanierung und Abwicklung EBA – Finaler Entwurf für RTS über die vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur Aussetzung bei der Abwicklung gemäß Art. 71a Abs. 5 BRRD (EBA/RTS/2020/10) vom 16. Dezember 2020 Die RTS wurden im Vergleich zur usprünglich konsultierten Fassung (vgl. FSNews 6/2020) ohne wesentliche Änderungen finalisiert. Die Vorschriften sol- len am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten. EBA – Bericht über die Anwendung von vereinfachten Verpflichtungen und Ausnah- men bei der Sanierungs- und Abwicklungsplanung (EBA/Rep/2020/40) vom 21. De- zember 2020 Zunächst wird ein Überblick über die Anwendung von vereinfachten Verpflichtungen und Ausnahmen durch die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden gege- ben. Hier wird auch auf Methodik und Indikatoren zur Beurteilung der Eignung für vereinfachte Verpflichtungen und die Möglichkeiten reduzierter BRRD-Anforderun- gen für Institute eingegangen. In den Anhängen werden ergänzend die reduzierten Anforderungen an den Inhalt von Sanierungs- und Abwicklungsplänen tabellarisch zusammengestellt. EBA – Finale Entwürfe für RTS zur Undurchführbarkeit der vertraglichen Anerken- nung der Bail-in-Klausel gemäß Art. 55 Abs. 6 BRRD und ITS für die Meldung dieser gemäß Art. 55 Abs. 8 BRRD (EBA/RTS/2020/13 und EBA/ITS/2020/09) vom 23. De- zember 2020 Im Vergleich zur konsultierten Fassung (vgl. FSNews 6/2020) ergaben sich im We- sentlichen Änderungen in Bezug auf die Anerkennung der Undurchführbarkeit der Seite 08
Financial Services News 1/2021 | Risikomanagement vertraglichen Anerkennung der Bail-in-Klausel durch Anordnungen einer Drittlands- behörde. Außerdem wurden die Anlagen für Templates und Anweisungen für deren Befüllung überarbeitet. Die Verordnungen sollen am 20. Tag nach ihrer Veröffentli- chung im EU-Amtsblatt in Kraft treten. BaFin – Konsultation 17/2020: Entwurf des Merkblatts zur externen Bail-in-Imple- mentierung vom 15. Dezember 2020 Vorgestellt wird zum einen der Gesamtprozess der Implementierung des Bail-in in 21 Prozessschritten. Diese umfassen u.a. formale Aspekte wie die Abwicklungsan- ordnung, die Erstellung der Datenbasis, die technische Bail-in-Implementierung so- wie die Unterrichtung der Kunden und die Wiederaufnahme des Handels. Außerdem werden Mustervorlagen bereitgestellt und in Anlagen Rechenbeispiele und Hinweise zur Befüllung der Vorlagen zusammengestellt. Die Regelungen gelten für CRR-Kredit- institute und CRR-Wertpapierfirmen sowie für übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe bzw. einer (gemischten) Finanzholding-Gruppe und deren nachge- ordnete Unternehmen. BaFin – Allgemeinverfügung bezüglich der Erteilung der allgemeinen Erlaubnis ge- genüber bestimmten Instituten in Bezug auf die Kündigung, Tilgung, Rückzahlung oder den Rückkauf berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor deren vertragli- cher Fälligkeit (AG 2-FR 1900-2020/0002) vom 27. Dezember 2020 Die Allgemeinverfügung betrifft CRR-Institute, die dem SAG unterliegen, nicht in den Zuständigkeitsbereich des SRB fallen und gegenüber denen bislang kein Bescheid zur Festlegung von Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten erteilt wurde. Diesen wurde die generelle Erlaubnis erteilt, Kündi- gungen, Tilgungen, Rückzahlungen und Rückkäufe von allen Instrumenten der be- rücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten i.S.d. Art. 72b CRR vor deren vertraglicher Fälligkeit vorzunehmen. Die Erlaubnis ist zunächst für ein Jahr befristet und gilt ab dem 27. Dezember 2020. 3. MREL EBA – Finaler Entwurf für ITS zur Festlegung einheitlicher Berichtsvorlagen, Anwei- sungen und Methoden für die Berichterstattung über die Mindestanforderungen an die Eigenmittel und die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (EBA/ITS/2020/08) vom 23. Dezember 2020 Die ursprünglich konsultierte Fassung (vgl. FSNews 8/2020) wurde ohne Änderungen finalisiert. In gesonderten Anlagen werden Templates und Hinweise veröffentlicht. Die Verordnung soll am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft teten. EBA – Finaler Entwurf für RTS, in denen die von den Abwicklungsbehörden zu ver- wendende Methode zur Schätzung der in Art. 104a CRD genannten Anforderung und der kombinierten Pufferanforderung für Abwicklungsunternehmen auf konsoli- dierter Ebene der Abwicklungsgruppe zum Zweck der Festlegung der Mindestanfor- derungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Art. 45c Abs. 4 der BRRD festgelegt wird (EBA/RTS/2020/14) vom 23. Dezem- ber 2020 Im Vergleich zur konsultierten Fassung (vgl. FSNews 8/2020) werden nunmehr alle Unternehmen, die die Abwicklungsgruppe bilden, in den Bottom-up-Ansatz einbezo- gen. Die Verordnung soll am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten. Seite 09
Financial Services News 1/2021 | Risikomanagement 4. Governance und Compliance EBA – Konsultationspapier für einen Entwurf von Leitlinien zur internen Governance gemäß EU/2019/2034 (EBA/CP/2020/27) vom 17. Dezember 2020 Vorgestellt werden Leitlinien zur Proportionalität, Rolle und Zusammensetzung des Leitungsorgans und der Ausschüsse, Vorgaben für ein Rahmenwerk für interne Governance-Regelungen, Risikokultur und Geschäftsgebaren, den internen Kontroll- rahmen und -mechanismen sowie für das Management und Transparenzvorgaben. Diese Leitlinien sollen in Bezug auf die EU/2019/2034 für Wertpapierfirmen gelten. In einem Anhang werden ergänzend Aspekte, die bei der Entwicklung einer internen Governance-Politik zu berücksichtigen sind, zusammengestellt. Die Vorschriften sol- len ab dem 26. Juni 2021 gelten. Die Konsultationsfrist endet am 17. März 2021. BaFin – Bedeutende Stimmrechtsanteile vom 1. Dezember 2020 Veröffentlicht wurden Informationen zur Benachrichtigung über Aktualisierungen bedeutender Stimmrechtsanteile, die mittels eines bestimmten Formulars anzuzei- gen sind. 5. Cyber-Risiken EU-Kommission – Vorschlag für eine Richtlinie über Maßnahmen für ein hohes ge- meinsames Maß an Cybersicherheit in der EU und zur Aufhebung der EU/2016/1148 (Com(2020) 823 final) vom 16. Dezember 2020 Neben einem koordinierten Rechtsrahmen für die Cybersicherheit werden auch Vor- schriften zur Unterstützung und Erleichterung der strategischen Zusammenarbeit der nationalen Behörden und zum Informationsaustauschs zwischen den Mitglied- staaten vorgeschlagen. Außerdem werden Rahmenbedingungen für das Cybersi- cherheitsrisikomanagement und für Berichtspflichten sowie für die gemeinsame Nutzung von Informationen und zur Beaufsichtigung definiert. In Anhängen werden (Teil-)Sektoren und andere Arten von Unternehmen unterschieden, nach Wesent- lichkeit und Wichtigkeit zusammengestellt, für die differenzierte Regelungen gelten. Nach Ablauf eines Übergangszeitraums nach Inkrafttreten der vorgeschlagenen Vor- schriften sollen die EU/2016/1148 sowie Teile der EU/2014/910 und EU/2018/1972 aufgehoben werden. Die Regelungen sollen am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten. BMI – Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit infor- mationstechnischer Systeme (Zweites IT-Sicherheitsgesetz – IT-SiG 2.0) vom 1. De- zember 2020 Die Änderungen betreffen die Begriffsbestimmungen und sog. kritische Komponen- ten. Außerdem werden Regelungen für Unternehmen getroffen, die im besonderen öffentlichen Interesse stehen, jedoch nicht Betreiber kritischer Infrastrukturen sind. Darüber hinaus wird eine allgemeine Meldestelle für die Sicherheit in der Informati- onstechnik geschaffen, an die Dritte Informationen über Sicherheitsrisiken in der Informationstechnik melden können, die von dieser ausgewertet werden. Ergänzt werden Befugnisse z.B. zur Bestandsdatenauskunft, nach denen von Telekommuni- kationsdienstleistern Auskunft verlangt werden kann, oder für Untersuchungen und Anordnungen gegenüber Unternehmen und Drittanbietern. Das Gesetz soll am Tag nach seiner Veröffentlichung im BGBl. in Kraft treten. Seite 10
Financial Services News 1/2021 | Risikomanagement 6. Vergütung EBA – Konsultationspapier zum Entwurf von Leitlinien für eine solide Vergütungspo- litik gemäß EU/2019/2034 (EBA/2020/26) vom 17. Dezember 2020 Die vorgestellten Leitlinien gelten für Wertpapierfirmen und umfassen grundsätzli- che Prinzipien an die Vergütungspolitik, Anforderungen an die Struktur der Vergü- tung, besondere Rahmenbedingungen an die Vergütung von bestimmten Funktio- nen, Vergütungen von Wertpapierfirmen, die von staatlichen Interventionen profi- tieren, sowie Vergütungen für die zuständigen Behörden. Die Leitlinien sollen ab Juni 2021 gelten. Die Konsultationsfrist endet am 17. März 2021. EZB – Empfehlung zu Dividendenausschüttungen während der COVID-19-Pandemie und zur Aufhebung der Empfehlung EZB/2020/35 (EZB/2020/62) vom 15. Dezem- ber 2020 Die Empfehlung der EZB zu Dividendenausschüttungen während der COVID-19-Pan- demie (EZB/2020/19, vgl. FSNews 4/2020) wurde bis zum 30. September 2021 ver- längert. Sollten keine wesentlich ungünstigen Entwicklungen eintreten, beabsichtigt die EZB, die Empfehlung zu diesem Zeitpunkt aufzuheben und zur Beurteilung der Kapital- und Ausschüttungspläne der Banken auf der Grundlage der Ergebnisse des normalen Aufsichtszyklus zurückzukehren. Zwischenzeitlich wurde die Empfehlung auch im EU-Amtsblatt C 437/1 ff. veröffentlicht. Auch das ESRB hat seine Empfeh- lung entsprechend angepasst. Gleichzeitig hat sich auch die EZB mit einem Hinweis- scheiben zur Vergütugungspolitik im Kontext der Corona-Pandemie direkt an die Vorstandsvorsitzenden bedeutender Institute gewendet. 7. Anforderungen an Geschäftsleiter und Organe BaFin – Merkblatt zu den Mitgliedern von Verwaltungs- oder Aufsichtsorganen ge- mäß KWG und KAGB (Vierte Auflage) vom 29. Dezember 2020 Die Überarbeitung des Merkblattes berücksichtigt u.a. die neu gefassten „Leitlinien zur Bewertung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen“ (EBA/GL/2017/12) sowie die „Leitlinien zur internen Governance“ (EBA/GL/2017/11), soweit die BaFin diese in ihre Verwaltungspraxis übernimmt. Es widmet sich u.a. den durch die Neuerungen im KWG erweiterten Anforderungen an die Mitglieder von Verwaltungs- oder Aufsichtsorganen im Be- reich der Aufsicht über Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und (gemisch- ten) Finanzholding-Gesellschaften und für den Geltungsbereich des KAGB. Da die überarbeitete Fassung des Merkblattes bereits die konsultierten Änderungen zur AnzV (Konsultation 06/2020, vgl. FSNews 07/2020) umfasst, sind die in diesem Zu- sammenhang stehenden Anmerkungen als vorläufig anzusehen. Die Anforderungen des Merkblatts gelten für Prüfungszwecke erst ab dem 1. Januar 2021. Ergänzend wurden hierzu folgende Unterlagen veröffentlicht: Zusammenstellungen der einzureichenden Unterlagen für die Anzeigen der Bestellung von Mitgliedern der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane an die EZB und BaFin nebst entsprechender Checkliste und Musterlebenslauf Eignungsmatrix Formulare für die Benachrichtigung von personellen Änderungen des Lei- tungs- und Aufsichtsorgans Formulare zur Zuverlässigkeit und zeitliche Verfügbarkeit sowie zu Neben- tätigkeiten Formulare für die für Änderungen und Neubestellungen anzugebenenden Angaben in den Anlage 2, 2a, 6, 9, 10, 11 und 12 zur Anzeigenverordnung Seite 11
Financial Services News 1/2021 | Risikomanagement BaFin – Merkblatt zu den Geschäftsleitern gemäß KWG, ZAG und KAGB (Dritte Auf- lage) vom 29. Dezember 2020 Die Änderungen dienen der Anpassung der Anforderungen an Geschäftsleiter in den letzten Jahren. Außerdem werden die neu gefassten „Leitlinien zur Bewertung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen“ (EBA/GL/2017/12) sowie die „Leitlinien zur internen Governance“ (EBA/GL/2017/11) berücksichtigt, soweit die BaFin diese in ihre Verwaltungspraxis übernimmt. Die An- forderungen des Merkblatts gelten für Prüfungszwecke erst ab dem 1. Januar 2021. Ergänzend wurden die folgenden Unterlagen veröffentlicht: Zusammenstellung der einzureichenden Unterlagen für die Anzeigen der Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters eines Unternehmens, das dem KWG unterliegt und von der EZB beaufsichtigt wird Eignungsmatrix Formulare zur Anzeige von Beteiligungen der Geschäftsleiter und weiteren Personen sowie deren Nebentätigkeiten Formulare für die für Änderungen und Neubestellungen anzugebenenden Angaben in den Anlage 1, 2a, 6, 8, 11 und 12 zur Anzeigenverordnung 8. Verbraucherschutz BMF – Referentenentwurf für ein Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes vom 22. Dezember 2020 Die vorgeschlagenen Regelungen betreffen v.a. das Vermögensanlagengesetz. Hier werden im Wesentlichen Vorschriften für die Mittelverwendungskontrolle für Ver- mögensanlagen, die den Erwerb eines Sachgutes oder eines Rechts an einem Sach- gut zum Gegenstand haben, aufgenommen. Außerdem werden die Auskunftspflich- ten gegenüber der BaFin ergänzt. Die Vorschriften sollen zu einem noch zu definie- renden Zeitpunkt in Kraft treten. 9. Berichte, Marktuntersuchungen etc. EBA – Ergebnisse der Basel III-Überwachung (EBA/REP/2020/33) vom 10. Dezem- ber 2020 Dieser aktuelle Bericht zur Basel III-Überwachungsübung basiert auf Daten vom De- zember 2019 und bietet eine Bewertung der Auswirkungen der vollständigen Um- setzung der endgültigen Basel III-Reformen auf EU-Banken. Näher eingegangen wird dabei u.a. auf regulatorische Kapitalquoten, Kapitallücken und Auswirkungen auf das erforderliche Tier-1-Mindestkapital, auf verschiedene Risikoarten sowie die sog. Net Stable Funding Ratio (NSFR). EBA – Risikobewertung des europäischen Bankensystems vom 11. Dezember 2020 Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass im Vergleich zu vorherigen Krisen wäh- rend der COVID-19-Pandemie die Kreditvergabe der Banken an die Realwirtschaft zugenommen hat. Trotz der Stabilität der notleidenden Kredite zeigen andere Kenn- zahlen erste Anzeichen für eine Verschlechterung der Qualität der Vermögenswerte. Die Banken haben außerdem erhebliche Engagements, die anfällig für Klimarisiken sind. Die Banken verfügen über komfortable Finanzierungs- und Liquiditätsprofile. Nach einem Rückgang im ersten Quartal 2020 haben sich die CET1-Quoten wieder erholt. Seite 12
Financial Services News 1/2021 | Kreditvorschriften EBA – Banken bei Rentabilität und Vermögenswerten unter Druck vom 15. Dezem- ber 2020 In ihrer jährlichen Risikobewertung weist die EBA darauf hin, dass sich aus einem leicht rückläufigen Anteil notleidender Kredite (Non-performing Loans – NPL) keine Entwarnung für die Lage der europäischen Banken ergibt. Zwar haben die Banken in der COVID-19-Pandemie auch solide Kapital- und Liquiditätsquoten beibehalten und ihre Kreditvergabe an die Realwirtschaft erhöht. Allerdings mussten sie dafür erheb- liche Rückstellungen für Kredite buchen, die zu einem Anstieg der Risikokosten ge- führt haben. Während die COVID-19-Pandemie die NPL-Quote bislang nicht erhöht hat, ist der Anteil gestundeter Kredite laut EBA gestiegen. EBA – Bericht über die Umsetzung ausgewählter COVID-19-Maßnahmen (EBA/REP/2020/39) vom 21. Dezember 2020 Untersucht werden die Auswirkungen der Umsetzung, der Implementierung und der Überwachung der Regelungen für Moratorien, Berichterstattung und Offenlegung, die LGD-Bewertungen und die Behandlung von öffentlichen Garantieregelungen. Der Bericht enthält auch im Vergleich zur ursprünglich veröffentlichten Fassung (EBA/REP/2020/19; vgl. FSNews 9/2020) weitere Überlegungen zu Kriterien, die In- stitute in Bezug auf das operationelle Risiko im Rahmen von COVID-19 anwenden sollten, und beantwortet Fragen zur Umsetzung in Bezug z.B. auf Eigenmittelanfor- derungen. IV. Kreditvorschriften BAnz – Bekanntmachung der geänderten Regelung zur vorübergehenden Gewäh- rung von Bürgschaften, Rückbürgschaften und Garantien im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Bürgschaften 2020“) vom 25. November 2020 Die Regelungen wurden am 7. Dezember 2020 im BAnz 07.12.2020 B1 S. 1 f. veröf- fentlicht und treten am Tag ihrer Genehmigung durch die Europäische Kommission in Kraft. Sie treten am 30. Juni 2021 außer Kraft. Bundesregierung – Entwurf für ein Gesetz für faire Verbraucherverträge vom 15. De- zember 2020 Die Abtretbarkeit von Ansprüchen kann nach § 399 BGB grundsätzlich durch Verein- barung mit dem Schuldner ausgeschlossen werden. Für Kaufleute enthält § 354a HGB eine Sonderregelung für Abtretungsausschlüsse in Bezug auf Geldforde- rungen, mit Ausnahme der Geldforderungen von Kreditinstituten i.S.d. KWG. Hier- durch soll gewährleistet werden, dass Kaufleute nicht gehindert werden, ihre Geld- forderungen als Sicherungsmittel oder zur Refinanzierung durch Verkauf einzuset- zen. Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 354a HGB, damit insbesondere auch im Verhältnis von Verbrauchern und Unternehmern, sind Abtretungsausschlüsse grundsätzlich zulässig. Sie unterliegen jedoch der Inhaltskontrolle anhand der Gene- ralklausel. Durch die Neufassung soll künftig für alle Arten von auf Geld gerichteten Ansprüchen unter bestimmten Bedingungen ein Abtretungsausschluss durch AGB nicht mehr wirksam vereinbart werden können. Dadurch soll u.a. auch gewährleistet werden, dass Verbraucher die auf Geld gerichteten Ansprüche, die sie gegen Unter- nehmer erworben haben, zum Zweck der Durchsetzung an Dritte abtreten können. Seite 13
Financial Services News 1/2021 | Geldwäscheprävention V. Geldwäscheprävention EBA – Bericht über die Arbeitsweise der AML/CFT Kollegien (EBA/REP/2020/35) vom 15. Dezember 2020 Erläutert werden u.a. Hintergrund und Rechtsgrundlage, besondere Beobachtungen von AML/CFT-Kollegien sowie die Zusammenarbeit und Vereinbarung zum Informa- tionsaustausch. EBA – Risikobewertung gemäß Art. 9a der EBA-Verordnung Methodik und Prozess (EBA/REP/2020/36) vom 16. Dezember 2020 Gemäß Art. 9a Abs. 5 EU/2010/1093 werden Risikobewertungen der Strategien, Ka- pazitäten und Ressourcen der zuständigen Behörden durchgeführt, um die wichtigs- ten neu auftretenden Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfi- nanzierung auf Unionsebene zu bestimmen, die in der supranationalen Risikobewer- tung ermittelt wurden. Hierfür muss die EBA eine Methodik für die Risikobewertun- gen entwickeln, um eine objektive Bewertung zu gewährleisten. Vorliegend werden die Unterschiede zwischen diesem sog. Art. 9a-Risikobewertungen und anderen EBA-Instrumenten (etwa einem AML Peer Review) sowie der Prozess der Risikobe- wertung nach Art. 9a EU/2010/1093 näher dargestellt. BMF – Referentenentwurf eines Gesetzes zur europäischen Vernetzung der Transpa- renzregister und zur Umsetzung der EU/2019/1153 zur Nutzung von Finanzinforma- tionen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche – TraFinG Gw) vom 23. Dezember 2020 Die geplanten Vorschriften des GwG betreffen im Wesentlichen den risikobasierten Ansatz und die Risikoanalyse, Identitätsprüfungen sowie die Datenübermittlung an Europol. Weitere Änderungen betreffen den automatisierten Abruf von Kontoinfor- mationen nach § 24c KWG. Die neuen Regelungen sollen am 1. August 2021 in Kraft treten. BaFin – Allgemeinverfügung zur Anordnung der Speicherung von Daten in einem Dateisystem nach § 24c Abs. 1 KWG vom 7. Dezember 2020 Die Allgemeinverfügung wurde im Vergleich zur Entwurfsfassung (vgl. FSNews 10/2020) inhaltsgleich finalisiert. BaFin – Rundschreiben 06/2020 (GW) vom 17. Dezember 2020 Näher definiert werden der Inhalt der EU- und FATF-Länderlisten wegen Defiziten in der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und der Finanzierung von Proliferation sowie die gesetzlichen Rechtsfolgen und Maßnahmen der BaFin in Bezug auf die in diesen Listen aufgeführten Länder mit erhöhtem Risiko. Seite 14
Financial Services News 1/2021 | Anzeige-/Meldewesen, Zulassungsverfahren VI. Anzeige-/Meldewesen, Zulassungsverfahren 1. AnaCredit Deutsche Bundesbank – Bankenstatistik/Kreditdatenstatistik (AnaCredit) zu Hinwei- sen zur Einreichung von Vertragspartner-Stammdaten (Rundschreiben Nr. 81/2020) vom 23. Dezember 2020 Die Informationen betreffen v.a. die CY0010 (Rechtsträgerkennung (LEI)) und den Wechsel der Vertragspartner-Kennung für MFIs. In Bezug auf Letzteres stellen die Hinweise Ergänzungen zum Rundschreiben Nr. 45/2020 dar. 2. Meldepflichten für Wertpapierfirmen EU-Kommission – Entwurf einer delegierten Verordnung zur Änderung der EU/2017/565 im Hinblick auf die Schwellenwerte für wöchentliche Positionsmeldun- gen (C(2020) 8810 final) vom 15. Dezember 2020 Konkretisiert werden die für die wöchentlichen Positionsmeldungen maßgebenden Schwellenwerte für die Gesamtzahl der offenen Positionen, ihre Größe sowie die Gesamtzahl der Positionsinhaber. Die Verordnung soll am 20. Tag nach ihrer Veröf- fentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten. 3. Sonstiges BaFin – Rundschreiben 07/2020 (BA): Nutzung des gemeinsamen SSM-IMAS-Portals mit der EZB vom 18. Dezember 2020 Ab 27. Januar 2021 stellt die EZB den von ihr beaufsichtigten Instituten, Finanzhol- ding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften die Möglichkeit der elektronischen Einreichung von Anzeigen über die Absicht der Bestellung von Geschäftsleitern sowie über die Bestellung von Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen über ein gemeinsames Portal zur Verfügung. Mit dem Rundschrei- ben werden die Einreichungsmöglichkeiten näher konkretisiert. VII. WpHG/Depot/Investment 1. Richtlinie/Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente - MiFID II/MiFIR EU-Kommission – Deutsche Entwurfsfassungen vom 24. September 2020 (veröffent- licht am 17. Dezember 2020) Die folgenden Entwürfe (vgl. FSNews 10/2020) wurde nunmehr in deutscher Spra- che veröffentlicht: Seite 15
Financial Services News 1/2021 | WpHG/Depot/Investment Verordnung über eine Pilotregelung für auf der Distributed-Ledger-Techno- logie basierende Marktinfrastrukturen (COM(2020) 594 final) Richtlinie zur Änderung u.a. der EU/2006/43, EU/2009/65, Solvency II, 2011/61/EU, CRD, MIFID II und PSD II (COM(2020) 596 final) Verordnung über die Betriebsstabilität digitaler Systeme des Finanzsektors und zur Änderung der EU/1060/2009, EMIR, MiFIR und CSDR (COM(2020) 595 final) EBA – Entwurf von RTS im Zusammenhang mit der Umsetzung einer neuen Auf- sichtsregelung für Wertpapierfirmen (EBA/RTS/2020/11) vom 16. Dezember 2020 Die Änderungen im Vergleich zur ursprünglich konsultierten Fassung (vgl. FSNews 7/2020) betreffen die Erbringung von nicht-diskretionären Beratungs- leistungen für ein anderes Unternehmen der Finanzbranche durch eine Wertpapier- firma sowie die Bestimmung von sog. gestressten Marktbedingungen. Die Verord- nungen sollen am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft tre- ten. ESMA – Konsultationspapier zum MiFID II/MiFIR-Überprüfungsbericht zum algorith- mischen Handel (ESMA70-156-2368) vom 18. Dezember 2020 Analysiert werden die Anforderungen an Investmentfirmen und ihr betriebenes Handelsgeschäft. Zudem wird auf Tickgrößen, Market Making sowie sog. Speedbumbs im Finanzmarkt näher eingegangen. Die Konsultationsfrist endet am 12. März 2021. Bundesregierung – Entwurf für ein Gesetz zur Einführung von elektronischen Wert- papieren vom 14. Dezember 2020 Der ursprüngliche Referententwurf (vgl. FSNews 9/2020) wurde von der Bundesre- gierung nunmehr mit Änderungen in Bezug zur Registerführung und -eintragung sowie kleineren redaktionellen Änderungen angenommen. Das Gesetz soll am Tag nach seiner Veröffentlichung im BGBl. in Kraft treten. BaFin – Allgemeinverfügung zur Nachhandelstransparenz an Handelsplätzen, die nicht durch eine Börse betrieben werden/Eigenkapitalinstrumente (WA 21-FR 1900- 2020/0001) vom 21. Dezember 2020 Hiermit wird Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die einen Handelsplatz betrei- ben und über eine Genehmigung für diese Tätigkeit verfügen, gestattet, Einzelheiten zu bestimmten Geschäften zu einem späteren Zeitpunkt zu veröffentlichen. Davon betroffen sind Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die Wertpapierfirmen abwickeln, einschließlich systematischer Internalisierer, sowie Marktbetreiber und Wertpapier- firmen, die einen Handelsplatz betreiben. Gleichlautend wurden weitere Allgemein- verfügungen für die Nachhandelstransparenz an Handelsplätzen und OTC-Ge- schäften jeweils für Nichteigenkapitalinstrumente veröffentlicht. Beide Allgemein- verfügungen werden mit Wirkung zum 2. Januar 2021 wirksam und sind bis zum 2. Januar 2022 befristet. 2. Verbriefungstransaktionen ESAs – Änderung des Status von STS-Verbriefungstransaktionen am Ende der briti- schen Übergangsfrist vom 7. Dezember 2020 Hingewiesen wird darauf, dass Verbriefungstransaktionen nur dann als STS-Verbrie- fung eingestuft werden, wenn der Originator, der Sponsor und die Verbriefungs- zweckgesellschaft (SSPE) in der Union niedergelassen sind. Dementsprechend wer- den diejenigen Verbriefungstransaktionen, die derzeit als „STS-Verbriefungen“ ge- Seite 16
Financial Services News 1/2021 | WpHG/Depot/Investment kennzeichnet sind, den STS-Status verlieren, wenn eine oder alle Verbriefungspar- teien (Originator, Sponsor und/oder die SSPE) nach dem Ende der Übergangsfrist im Vereinigten Königreich niedergelassen sind. 3. Vermögensanlagen ESMA – Finale Leitlinien zu den Meldungen an die zuständigen Behörden nach Art. 37 Geldmarktfondsverordnung (ESMA34-49-173) vom 4. Dezember 2020 Ergänzend zu den Leitlinien (vgl. FSNews 7/2020) wurden nunmehr erläuternde In- formationen und Templates veröffentlicht. ESMA – Finale Leitlinien zu Stresstestszenarien im Rahmen der Geldmarktfondsver- ordnung (ESMA34-49-289) vom 16. Dezember 2020 Die Leitlinien umfassen zum einen Regelungen für Stresstestszenarien gemäß Art. 28 der Geldmarktfondsverordnung, deren Ergebnisse jedoch ausdrücklich keiner Meldepflicht unterliegen. Diese betreffen neben allgemeinen Merkmalen der Stress- testszenarien von Geldmarktfonds ebenso u.a. hypothetische Änderungen des Liqui- ditätsniveaus, des Kreditrisikos sowie Zins- und Wechselkursschwankungen in Bezug auf die im Portfolio des Geldmarktfonds gehaltenen Vermögenswerte. In einem ge- sonderten Abschnitt werden Anforderungen an makrosystemische Schocks definiert, die die Wirtschaft als Ganzes betreffen. Hierbei wird näher auf die Kalibrierung ge- meinsamer Referenzparameter der Stresstestszenarien v.a. in Bezug auf die oben genannten Risikoaspekte eingegangen. 4. Kryptowährung EU-Kommission – Entwurf einer Verordnung über Märkte für Kryptovermögens- werte und zur Änderung der EU/2019/1937 (COM(2020) 593 final) vom 24. Septem- ber 2020 Der Entwurf (vgl. FSNews 10/2020) und dessen Anhänge wurden nunmehr in deut- scher Sprache veröffentlicht. 5. Leerverkaufsverordnung ESMA – Meldepflicht für Netto-Leerverkaufspositionen ab Meldeschwelle 0,1% ver- längert vom 17. Dezember 2020 Die Meldepflicht für Netto-Leerverkaufspositionen (vgl. FSNews 4/2020) wurde bis 19. März 2021 verlängert. 6. Marktmissbrauchsverordnung/-richtlinie - MAR/MAD BaFin – Konsultation 18/2020 - Leitlinien zur Bestimmung allgemeiner Kriterien für Ad-hoc-Publizitätspflichten und Aufschubmöglichkeiten für Kredit- und Finanzinsti- tute betreffend bankaufsichtliches Handeln und Abwicklung als Annex zum Emitten- tenleitfaden, Modul C, Regelungen aufgrund der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) (WA 26-Wp 2001-2019/0009) vom 18. Dezember 2020 Im Rahmen der fortlaufenden Aktualisierung des Emittentenleitfadens wurden unter Berücksichtigung der Regelungen der MAR-Leitlinien als Annex zum Emittentenleit- faden, Modul C, ausgearbeitet. Die Leitlinien berücksichtigen insbesondere, wann im Rahmen einer Sanierungs- und/oder Abwicklungsmaßnahme das Vorliegen einer Insiderinformation geprüft werden sollte. Daneben sollen die Leitlinien eine Hand- reichung bei der Entscheidung hinsichtlich einer Befreiungslage nach Art. 17 Abs. 4 oder 5 MAR darstellen. Die Konsultationsfrist endet am 15. Februar 2021. Seite 17
Financial Services News 1/2021 | WpHG/Depot/Investment BaFin – Leitlinien zur Bestimmung allgemeiner Kriterien für Ad-hoc-Publizitätspflich- ten und Aufschubmöglichkeiten für Kredit- und Finanzinstitute betreffend bankauf- sichtliches Handeln und Abwicklung vom 18. Dezember 2020 Die Leitlinien betreffen Insiderinformationen bei bankaufsichtlichem Handeln und bei der Abwicklung sowie Aufschubregelungen nach Art. 17 MAR. 7. European Market Infrastructure Regulation – EMIR EU-Kommission – Entwurf einer delegierten Verordnung zur Änderung der in den EU/2015/2205, EU/2016/592 und EU/2016/1178 festgelegten RTS hinsichtlich des Zeitpunkts, ab dem die Clearingpflicht für bestimmte Arten von Kontrakten wirksam wird (C(2020) 9148 final) vom 21. Dezember 2020 Die Vorschriften betreffen im Wesentlichen die Clearingpflicht von Kontrakten, die einer der in den Anhängen der EU/2015/2055, EU/2016/592 und EU/2016/1178 aufgeführten Kategorien von OTC-Derivaten unterliegen. Die Regelungen sollen am Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten. Teilweise sind Aus- nahmevorschriften für OTC-Derivate vorgesehen, die bereits vereinbart wurden. ESMA – Finale Fassung technischer Standards zur Berichterstattung, Datenqualität, zum Datenzugang und zur Registrierung von Transaktionsregistern unter EMIR REFIT (ESMA74-362-824) vom 17. Dezember 2020 Im Vergleich zur ursprünglich konsultierten Fassung (vgl. FSNews 4/2020) ergaben sich u.a. Änderungen in Bezug auf die Methoden und Vereinbarungen zur Meldung von Derivaten sowie Meldefristen, bis zu denen Derivatkontrakte zu melden sind. Weitere Änderungen betreffen die Detailregelungen im Hinblick auf die zu berich- tenden Angaben, die Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der übermit- telten Daten, operationelle Risiken sowie Aufbewahrungsgrundsätze. Mit Inkrafttre- ten der neuen Regelungen sollen die Verordnungen EU/148/2013 und EU/1247/2012 aufgehoben werden. Die Vorschriften sollen am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten und 18 Monate danach verbindlich werden. ESMA – Bericht an die EU-Kommission über die zentralen Clearinglösungen für Pen- sionsvereinbarungen (Nr. 2) (ESMA70-151-3248) vom 17. Dezember 2020 Analysiert werden u.a. Derivate als integraler Bestandteil des Anlageansatzes von Pensionsvereinbarungen, zentrale Clearingpflichten für die Derivateportfolios und ihre Befreiung von der Clearingpflicht sowie die Auswirkungen der COVID-19-Krise auf bilaterale und geclearte Märkte. 8. Alternative Investmentfonds (AIFs) und OGAW ESMA – Fondsmanagement Reporting vom 4. Dezember 2020 Veröffentlicht werden Informationen und Templates zu Meldeanweisungen und das XML-Schema für Manager von alternativen Investmentfonds sowie Geldmarktfonds- Meldeanweisungen und XML-Schemata. BMF – Entwurf des Fondsstandortgesetzes (FoG) vom 3. Dezember 2020 Ziel des Referentenentwurfes zum Fondsstandortgesetz ist, die europarechtlichen Regelungen zur Vereinheitlichung des grenzüberschreitenden Vertriebs von OGAW durch die Richtlinie EU/2019/1160 sowie durch die Verordnungen EU/2019/2088 und EU/2020/852 umzusetzen. Gleichzeitig soll durch nationale Maßnahmen der Fondsstandort Deutschland gestärkt werden. Die Änderungen betreffen v.a. das KAGB, WpHG, EStG und UStG sowie einige Verordnungen. Die steuerlichen Regelun- gen sollen am 1. Juli 2021 in Kraft treten. Die Änderungen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten sind dagegen ab 1. Januar 2022 bzw. 2023 zu beachten. Seite 18
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