Flächennutzungsplan der Wallfahrtsstadt Kevelaer 61.-Änderung (Bauhof "Irrland")

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Flächennutzungsplan der Wallfahrtsstadt Kevelaer 61.-Änderung (Bauhof "Irrland")
Wallfahrtsstadt Kevelaer
Der Bürgermeister

                     Flächennutzungsplan der
                     Wallfahrtsstadt Kevelaer
                           61.-Änderung
                         (Bauhof „Irrland“)

               Entwurfsbegründung zur Anpassung
                       der Bauleitplanung

   Ausweisung einer Sonderbaufläche „Spiel- und Erlebnispark –
              Bauhof“ am Knotenpunkt K17 / K36

            Planübersicht zur 61. Änderung des Flächennutzungsplanes

Verfasser: Büro Seeling + Kappert GbR, Weeze
Stand: 07x.06.2021
Flächennutzungsplan der Wallfahrtsstadt Kevelaer 61.-Änderung (Bauhof "Irrland")
Begründung zur 61. Änderung des Flächennutzungsplanes der Wallfahrtsstadt Kevelaer
                  Sonderbaufläche „Spiel- und Erlebnispark – Bauhof“

Inhaltsverzeichnis

1. Planungsanlass und Planungsziele                                                    3

2. Lage des Änderungsbereiches und räumliche Situation                                 3

3. Derzeitige Verkehrserschließung                                                     4

4. Planungsvorgaben                                                                    4
  4.1   RAUMORDNUNG UND LANDESPLANUNG                                                  4
        Abb. 4.1.1: Auszug Regionalplan Düsseldorf – RPD, Blatt 8 (ohne Maßstab) 4
  4.2   FLÄCHENNUTZUNGSPLAN (FNP)                                                     5
        Abb. 4.2.1: Auszug geltender Flächennutzungsplan der Wallfahrtsstadt Kevelaer
        (ohne Maßstab)                                                             6
  4.3   LANDSCHAFTSPLAN KREIS KLEVE NR. 11 - KEVELAER                                  6
  4.4   WEITERE PLANUNGSRECHTLICHE VORGABEN                                            6

5. Änderung des Flächennutzungsplanes                                                  7

6. Natur und Landschaft                                                                8

7. Artenschutz                                                                         8

8. Immissionsschutz                                                                    9

9. Denkmalschutz                                                                       9

10. Ver- und Entsorgung, Niederschlagswasserbeseitigung                              10

11. Umweltbericht                                                                    10

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Flächennutzungsplan der Wallfahrtsstadt Kevelaer 61.-Änderung (Bauhof "Irrland")
Begründung zur 61. Änderung des Flächennutzungsplanes der Wallfahrtsstadt Kevelaer
                     Sonderbaufläche „Spiel- und Erlebnispark – Bauhof“

1.       Planungsanlass und Planungsziele

Der „Spiel- und Erlebnispark Irrland“ wird seit 1999 am Standort in Kevelaer-Twisteden be-
trieben. Im Jahr 2003 wurde der erste Bebauungsplan für den südlichen und östlichen Teil
des Geländes rechtskräftig. Mit der Erweiterung im Jahr 2009 um das Gelände des ehemali-
gen „Vogel- und Blumenparks Plantaria“ hat der Freizeitpark neben der räumlichen Vergrö-
ßerung auch eine erhebliche qualitative und organisatorische Entwicklung vollzogen. Den
Anforderungen durch weiter gestiegene Besucherzahlen in Verbindung mit den hohen
Sicherheitsanforderungen kann nur mit einem äußerst gut organisierten und professionellen
Team aus Mitarbeitern entsprochen werden. Neben der Vergabe der Aufträge an Hand-
werksbetriebe aus der Region, müssen eine Reihe von Reparaturen an der Ausstattung des
Freizeitparks aus Sicherheitsgründen sehr kurzfristig durch eigene Mitarbeiter durchgeführt
werden. Die Lagerung von Baustoffen und Materialien erfolgt bisher im Bereich von Betriebs-
flächen des landwirtschaftlichen Betriebes des Woltershofes durch Pacht. Diese Flächen
befinden sich am nördlichen Rand des Kreisverkehrsplatzes Im Auwelt (K17), nordwestlich
der Kevelaerer Straße (K36) und südöstlich einer denkmalgeschützten Windmühle. Mühle
und Betriebsflächen des Erlebnisparks gehörten früher zusammen und wurden als Landhan-
del gewerblich genutzt. Nach einem Verkauf der Mühle vor einigen Jahren an Privatleute
wurden in der Mühle Ferienwohnungen eingerichtet.

Mit einer Umstrukturierung der Betriebsflächen nördlich des Kreisverkehrsplatzes wird eine
räumliche und funktionale Trennung der Betriebsflächen des Freizeitparks zur Mühle ange-
strebt. Darüber hinaus sollen die Gebäude zukünftig aus südlicher Richtung, d.h. von der von
der Mühle abgewandten Seite aus, erschlossen werden.

Da es sich nach der Nutzung inzwischen maßgeblich um Betriebsflächen des „Spiel-
und Erlebnisparks Irrland“ handelt, ist für die angestrebte Umstrukturierung eine Flä-
chen-nutzungsplanänderung mit dem Ziel der Darstellung einer Sonderbaufläche mit
der Zweckbestimmung „Spiel- und Erlebnispark - Bauhof“ erforderlich. In einem nach-
folgenden Verfahren soll ein Bebauungsplan aufgestellt werden. Dieser befindet sich
unter der Bezeichnung „Bebauungsplan Twisteden Nr. 15 „Bauhof Irrland“ bereits im
Verfahren.

2.       Lage des Änderungsbereiches und räumliche Situation

Bei dem Änderungsbereich handelt es sich um die Flurstücke 260 und 279 aus Flur 5 der
Gemarkung Twisteden. Der Änderungsbereich umfasst eine ca. 0,9 ha große Fläche. Das
Flurstück 260 schließt nördlich an den Kreisverkehrsplatz der Straßen Im Auwelt/ Kevelaerer
Straße an. Bei dem zweiten Flurstück 279 bildet die Kevelaerer Straße die südöstliche Be-
grenzung. Die Planfläche ist weitgehend bebaut und befestigt.

Nordöstlich schließen an den Änderungsbereich Privatgrundstücke mit Wohnnutzung an, die
über die Endstraße erschlossen werden. Der Bereich nördlich des Vorhabengebietes ist von
Freiflächen geprägt, die landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzt werden. Südlich, östlich
und westlich der angrenzenden Straßen Im Auwelt (K17) und Kevelaerer Straße (K36) liegen
die Sonderbauflächen des „Spiel- und Erlebnisparks Irrland“.

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3.       Derzeitige Verkehrserschließung

Aus der Historie heraus gehörten die Betriebsflächen des Flurstücks 260 zu der alten Wind-
mühle. Bei dem Grundstück handelt es sich um einen ehemaligen Landhandel mit gewerbli-
cher Nutzung. Während die Mühle sich inzwischen in Privatbesitz befindet, gehören die Be-
triebsflächen seit einigen Jahren zum landwirtschaftlichen Betrieb des Woltershofes. Das
Flurstück 260 wurde bisher über eine gemeinsame Zufahrt von der Straße Im Auwelt aus
südwestlicher Richtung erschlossen. Für das Flurstück 279 gibt es eine gesonderte Zufahrt
an der nordöstlichen Grundstücksgrenze von der Kevelaerer Straße aus. Im Vorgriff auf die
Umstrukturierung der Planfläche wurde eine neue Erschließung des Flurstücks 260 aus süd-
licher Richtung von der K36 (Kevelaerer Straße) beim Kreis Kleve beantragt und bewilligt.
Die veränderte Erschließungssituation ist Grundlage für eine Umstrukturierung der Hofflä-
chen in Verbindung mit der zukünftigen Ausrichtung der Gebäude und Vermeidung von Kon-
flikten im Bereich der gemeinsam mit den Anwohnern der Windmühle genutzten Zufahrt.

4.       Planungsvorgaben

4.1      Raumordnung und Landesplanung
Für den Regierungsbezirk Düsseldorf gilt mit Rechtskraft vom 13.04.2018 der Regionalplan
Düsseldorf (RPD). Dieser stellt für das Plangebiet einen „Allgemeinen Freiraum und Agrarbe-
reich“ (AFA) ohne überlagernde Signaturen dar. Die Flächen des „Spiel- und Erlebnisparks
Irrland“ südlich und westlich der Planfläche sind als „Allgemeiner Siedlungsbereich für
zweckgebundene Nutzungen“ (ASB-Z) dargestellt. Für die Straße Im Auwelt (K17) ist in dem
Abschnitt zwischen dem Kreisverkehrsplatz Zum Lieven Heer bis zum Kreisverkehrsplatz an
der Ortseinfahrt in die Ortschaft Twisteden die Signatur einer „Sonstigen regionalplanerisch
bedeutsamen Straße – Bestand und Planung“ enthalten.

Abb. 4.1.1: Auszug Regionalplan Düsseldorf – RPD, Blatt 8 (ohne Maßstab)

                                                               Standort geplanter
                                                               Bauhof Irrland

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Nach den Vorgaben der Regional- und Landesplanung sind allgemeine Freiraum- und Agr-
arbereiche als wesentliche Produktionsgrundlage zu erhalten und in ihrer natürlichen Be-
schaffenheit und natürlichen Leistungskraft zu sichern (s. RPD 4.5.1, G1). Agrarstrukturell
bedeutsame Flächen sowie Räume mit hohen Investitionen der Landwirtschaft, wie unter G2
im RPD aufgeführt, sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Bei dem Änderungsbereich handelt es sich um eine bereits vorwiegend bebaute Fläche. Die
Bestandsgebäude resultieren aus der ehemaligen Nutzung eines Landhandels sowie bauli-
chen Anlagen eines landwirtschaftlichen Betriebes, die im Außenbereich als privilegierte
Vorhaben genehmigt wurden. Dieser Gebäudebestand und die versiegelten Flächen sollen
nun in die betriebliche Nutzung des Spiel- und Freizeitparks überführt werden. Eine landwirt-
schaftliche Produktion findet seit ca. 10 Jahren im Bereich der Planfläche nicht mehr statt, so
dass durch die Planänderung keine Flächen der Lebens- und Futtermittelproduktion entzo-
gen werden. Mit der Übernahme der Flächen in den Spiel- und Erlebnispark werden weiter-
hin keine landwirtschaftlichen Betriebsstandorte gefährdet, da der Spiel- und Erlebnispark
seit geraumer Zeit Pächter und Nutzer der Einrichtungen ist (s. RPD 4.5.1, G3).
Die Planung ist im räumlichen und funktionalen Zusammenhang zu dem ASB-Z „Spiel- und
Erlebnispark Irrland“ zu sehen. Nur durch die K 17 und K 36 getrennt grenzt er im Osten,
Süden und Westen an den ASB-Z des Spiel- und Freizeitparks an. Aufgrund der Größe von
ca. 0,9 ha Größe ist die vorliegende Sonderbaufläche im Regionalplan nicht darstellungsre-
levant. Unter Berücksichtigung der vorhergehenden Ausführungen kann die Planung von den
Grundsätzen der Raumordnung abgeleitet werden.

4.2    Flächennutzungsplan (FNP)
Der rechtskräftige Flächennutzungsplan (FNP) der Wallfahrtsstadt Kevelaer in der Fassung
der Neubekanntmachung vom 02.04.2009 stellt für das zu überplanende Gebiet Flächen für
die Landwirtschaft dar. An das Plangebiet schließen südlich die Kevelaerer Straße (K36) und
westlich die Straße Im Auwelt (K17) an, die als sonstige überörtliche und örtliche Hauptver-
kehrsstraßen dargestellt sind.
Bei den Sonderbauflächen östlich, südlich und westlich der Planfläche handelt es sich um
den „Spiel- und Erlebnispark Irrland“.

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Abb. 4.2.1: Auszug geltender Flächennutzungsplan der Wallfahrtsstadt Kevelaer
           (ohne Maßstab)

                                                       Geltungsbereich
                                                       61. FNP-Änderung

4.3    Landschaftsplan Kreis Kleve Nr. 11 - Kevelaer
Das Kreisgebiet von Kleve wird von 12 rechtskräftigen Landschaftsplänen abgedeckt. Das
Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Kreis Kleve Nr. 11 „Kevelaer“. In
der Entwicklungskarte A zum Landschaftsplan ist das Plangebiet Bestandteil der Fläche 7.2,
bei der es sich um eine „spezialisierte Intensivnutzung – Gartenbauflächen Twisteden“ han-
delt. Im Textteil zum Landschaftsplan wird ausgeführt, dass zum Schutz wertvoller angren-
zender Kulturlandschaften die intensive gartenbauliche Nutzung auf solche Vorranggebiete
beschränkt werden soll. Die Planfläche befindet sich schon seit längerer Zeit im Eigentum
des landwirtschaftlichen Betriebes Woltershof. Eine gartenbauliche Nutzung ist in diesem
Teil der Freiflächen auch im Vorfeld nicht erfolgt.
Für das Vorhabengebiet werden keine Festsetzungen bezüglich besonders geschützter Teile
von Natur und Landschaft getroffen (s. Karte B zum Landschaftsplan).

4.4    Weitere planungsrechtliche Vorgaben
Gemäß den Vorgaben in § 1 Abs. 5 S. 3 BauGB soll die Bauleitplanung zu einer nachhalti-
gen städtebaulichen Entwicklung unter Beachtung sozialer, wirtschaftlicher und umweltscho-
nender Anforderungen erfolgen. Sie soll u.a. dazu beitragen, eine menschwürdige Umwelt zu
sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klima-
schutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern,
sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten
und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen
der Innenentwicklung erfolgen. Aufgrund des funktionalen Zusammenhangs zwischen den

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Betriebsflächen und dem Spiel- und Freizeitpark „Irrland“ muss der Betriebshof in unmittelba-
rer räumlicher Nähe zu den Freizeitanlagen liegen. Hier gibt es lediglich eine baumbestan-
dene Grünfläche südöstlich angrenzend an den Spiel- und Freizeitpark, die Bestandteil des
Siedlungsbereiches ist. Aufgrund der zu geringen Größe scheidet die Fläche jedoch aus.
Weiterhin handelt es sich um eine parkähnliche Grünanlage, die als Freiflächen fast voll-
ständig verloren ginge. Auch unter Beachtung der Bodenschutzklausel (§ 1a Abs. 2 BauGB)
stellt die Fläche keine planerische Alternative für den favorisierten Standort dar.

Landwirtschaftlich (…) genutzte Flächen sollen nach § 1a Abs. 2 S. 4 BauGB nur im notwen-
digen Umfang umgenutzt werden. Wie zuvor erläutert ist der Änderungsbereich bereits vor-
wiegend bebaut. Der Landwirtschaft werden daher keine Produktionsflächen entzogen.

Im Vorfeld des Bauleitplanverfahrens wurden alternative Standorte geprüft. Diese umfassten
auch die vorhandenen Spielflächen des Freizeitparks sowie Flächen der Nebenanlagen.
Dem Spiel- und Freizeitpark Irrland liegt das Konzept zugrunde, Freizeiteinrichtungen und
Freiflächen sowie Tiergehege (Zoo) für die Erholung miteinander zu verbinden. Eine Intensi-
vierung der Spielflächen hätte unweigerlich einen Verlust an Freiflächen zur Folge, was der
Konzeption widerspräche. Da der Park maßgeblich Freizeiteinrichtungen im Freien beinhal-
tet, wird die Besucherzahl stark von den Witterungsverhältnissen beeinflusst. Der Spiel- und
Erlebnispark verfügt daher über mehrere Parkplätze, die räumlich an verschiedenen Eingän-
gen/ Ausgängen angeordnet sind, um auf die stark schwankenden Besucherzahlen reagie-
ren zu können. Die Parkplätze stellen sich - bis auf wenige Stellplätze am Haupteingang - als
Wiesenflächen dar. Lediglich in intensiver genutzten Teilflächen sind Fahrgassen als was-
sergebundene Wege hergestellt. Eine Reduzierung des Parkplatzangebotes zugunsten des
Betriebshofes ist nicht möglich, da keine weiteren Ausweichparkplätze vorhanden sind. Ein
baulicher Ausbau der Parkplätze, z.B. durch Parkhäuser oder Parkpaletten, stellt sich sowohl
aus wirtschaftlicher als auch aus ökologischer Sicht als keine Alternative dar. Bisher unver-
siegelte Flächen würden hierdurch vollständig ausgebaut. Somit stehen im Bereich der gel-
tenden Sonderbauflächen keine geeigneten Flächen für den Bauhof zur Verfügung.

5.       Änderung des Flächennutzungsplanes

Ziel der Änderung des Flächennutzungsplanes ist die angestrebte Umstrukturierung inner-
halb der Planfläche. Zur Reduzierung der Verkehrsbewegungen durch den Freizeitpark für
die Anwohner der benachbarten Mühle sollen die Betriebsabläufe innerhalb der Planfläche
verändert werden. Hierzu soll zukünftig eine Andienung der Hallen nahe der Mühle aus östli-
cher Richtung über eine neue Zufahrt erfolgen. Im Zuge dieser Umstrukturierung sollen die
Hallen erneuert werden. Alte, nicht mehr benötigte Gebäude werden im Gegenzug abgebro-
chen. Die Hofflächen, die bereits fast vollständig befestigt sind, bleiben als Erschließungsflä-
chen bestehen. Die angestrebte gewerbliche Nutzung beinhaltet u.a. handwerkliche Einrich-
tungen, Material- und Sammellager, Kühlräume für die gastronomischen Einrichtungen im
Spiel- und Erlebnispark, Logistikflächen für den Fuhrpark sowie eine Nutzung des Gebäude-
bestandes für Wohnen, Mitarbeiter und Büros. Es besteht keine planerische Absicht, in dem
Änderungsbereich Spiel- und Freizeitflächen mit Besucherverkehr herzustellen.
Aufgrund der überwiegend betrieblichen Nutzung der Gebäude durch den Freizeitpark kann
die angestrebte Umstrukturierung nur im Bereich einer Sonderbaufläche erfolgen. Im Rah-
men der 61. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt daher die Darstellung einer Son-
derbaufläche (S) mit der Zweckbestimmung „Spiel- und Erlebnispark - Bauhof“.

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6.       Natur und Landschaft

Bei der Planfläche handelt es sich um ehemals gewerblich und landwirtschaftlich genutzte
Flächen mit Gebäudebestand. Gehölze sind im Änderungsbereich nicht enthalten. Sofern
durch das Vorhaben ein Eingriff i.S. der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung nach § 14
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vorbereitet wird, ist der Eingriff im nachfolgenden
verbindlichen Bauleitplanverfahren (Bebauungsplan Twisteden Nr. 15 „Bauhof Irrland“) zu
ermitteln und zu kompensieren. Unter Berücksichtigung der Vorbelastung ist mit keinem um-
fangreichen Eingriff in Natur und Landschaft zu rechnen. Die Betreiberin des „Spiel- und Er-
lebnisparks Irrland“ verfügt über geeignete Grundstücke, um eine Kompensation zu erbrin-
gen.

7.       Artenschutz

Zur Klärung der Frage, ob durch das geplante Vorhaben Konflikte mit dem Artenschutz ge-
mäß den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) zu erwarten und ob ggf. weiterführende Untersuchungen notwendig sind, wurde
das Planungsbüro SEELING + KAPPERT GBR mit der Erstellung eines Artenschutzfachbeitrags
beauftragt. Der Artenschutzfachbeitrag, der als Anlage 1 im vorliegenden FNP-
Änderungsverfahren benannt ist, soll gleichermaßen im Verfahren zum Bebauungsplan
Twisteden Nr. 15 „Bauhof Irrland“ Verwendung finden. Die Ergebnisse des Artenschutzfach-
beitrags1 (ASF) lassen sich wie folgt zusammen fassen:

Die Einschätzung zum Vorkommen planungsrelevanter Arten erfolgte im ASF auf der Grund-
lage der vom LANUV im FIS „Geschützte Arten in NRW“ zur Verfügung gestellten, nach
Messtischblättern sortierten Artenlisten (im vorliegenden Fall: 1. Quadrant im Messtischblatt
4403 Geldern) sowie den Daten des Fundortkatasters des LANUV. Vor Ort erfolgte eine
Sichtung des gesamten Vorhabengebietes durch eine Geländebegehung am 28.09.2020.
Dem fast vollständig bebauten Gelände wird im ASF ein geringes Habitatpotential beige-
messen. Alle Gebäude sind in Betrieb und intensiv genutzt. Lediglich der Gebäudebestand
des ehemaligen Landhandels weist einige Spalten und Nischen auf. Die beiden neu errichte-
ten Hallen bestehen aus Trapezblechen.

Auf dem betroffenen Messtischblatt (4403, Q1) sind vier gebäudebesiedelnde Fledermausar-
ten aufgeführt. Ein Nachweis von Fledermäusen konnte bei der Ortssichtung am 28.09.2020
nicht erbracht werden. Es lässt sich jedoch nicht sicher ausschließen, dass Tiere in dem älte-
ren Gebäudebestand Einzelquartiere nutzen. Aus diesem Grund ist vor dem Abriss eine er-
neute Kontrolle der betroffenen Gebäude notwendig. Für die waldtypischen Fledermausarten
ist kein geeigneter Baumbestand vorhanden. Eine Betroffenheit wird im ASF ausgeschlos-
sen. Als Nahrungshabitat hat die fast voll versiegelte Fläche nach Einschätzung des Gutach-
ters keine relevante Bedeutung für Fledermäuse.

Ähnlich der Bewertung der Fläche als Nahrungshabitat für Fledermäuse wurde der Bereich
auch für das Vorkommen von Vögeln im ASF bewertet. Einziges Grün im Plangebiet sind
immergrüne Hecken an den Grundstücksrändern. Dementsprechend liegen kaum geeignete

1Seeling + Kappert GbR: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur 61. FNP-Änderung der Wallfahrtsstadt
Kevelaer und zum Bebauungsplan Twisteden Nr. 15 „Bauhof Irrland“, Weeze, Oktober 2020
Seeling + Kappert GbR, Auf der Schanz 68, 47652 Weeze                                      Seite 8
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Nahrungs- und Bruthabitate für planungsrelevante Vogelarten vor. Bei der Ortsbegehung am
28.09.2020 wurde der Gebäudebestand auf das Vorkommen von Gebäudebrütern wie
Schwalben, Haussperling, Dohle und Star untersucht. Dabei konnten keine Individuen oder
Nester festgestellt werden. Da nicht grundsätzlich auszuschließen ist, dass gebäudebrüten-
de Vogelarten Nischen im älteren Gebäudebestand zur Brut nutzen, ist vor dem Abriss der
Gebäude eine erneute Sichtkontrolle auf Brutvögel durchzuführen. Alternativ ist der Gebäu-
debestand außerhalb der Vogelbrutzeit abzubrechen. Als Nahrungshabitat kommt der Plan-
fläche keine Bedeutung zu. Auch für nicht planungsrelevante Generalisten unter den Vögeln
ist unter Berücksichtigung der Terminierung von Abbrucharbeiten oder einer erneuten Sicht-
kontrolle und dem Rückschnitt bzw. der Rodung von Hecken außerhalb der Vogelbrutzeit
keine erhebliche Beeinträchtigung erkennbar.

Für Amphibien und Reptilien bietet die Planfläche keinen geeigneten Lebensraum.

Unter Beachtung der beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen wurde im ASF das Eintreten
eines Verbotstatbestands gemäß § 44 BNatSchG Abs.1 mit hinreichender Sicherheit ausge-
schlossen.

8.       Immissionsschutz

Ein wesentliches Ziel der geplanten Umstrukturierung und Änderung der Zufahrt zu dem
Bauhof ist eine Verbesserung der immissionsschutzrechtlichen Situation für die Anwohner
und Gäste der inzwischen in Privatbesitz befindlichen Mühle nordwestlich der Planfläche.
Eine Andienung der Hallen und Flächen des Bauhofs soll zukünftig über eine neu herzustel-
lende Zufahrt von der K36 (Kevelaerer Straße) aus östlicher Richtung erfolgen. Bei der Er-
neuerung des Gebäudebestands des ehemaligen Landhandels sollen die Hallen nach Osten
ausgerichtet werden, so dass eine geschlossene Rückwand zur Seite der Windmühle ent-
steht. Hierdurch kann die Schallausbreitung von den Betriebsflächen in Richtung zur Mühle
zusätzlich gemindert werden. Auch die weiteren Einrichtungen des Bauhofs im östlichen Teil
der Planfläche können über diese neue Zufahrt angedient werden, so dass es für Anwohner
östlich der Planfläche durch die Planfläche zu keinen zusätzlichen Schall- oder Verkehrsbe-
lastungen kommen wird. Die genaue Lage der neuen Zufahrt ist im verbindlichen Bauleit-
planverfahren kenntlich zu machen. Da mit der Planung keine neuen Emissionsquellen ge-
schaffen werden und mit der Planung ein Beitrag zum Emissionsschutz für die Anwohner
geleistet wird, wird von einer weiteren gutachterlichen Überprüfung abgesehen.

9.       Denkmalschutz

Die Windmühle nördlich des Änderungsbereiches, die ursprünglich zusammen mit den Plan-
flächen im Knotenpunkt der Straßen Im Auwelt/ Kevelaerer Straße zu einem Landhandel
gehörte, ist in der Denkmalliste des Kreises Kleve als Baudenkmal aufgeführt (Ziffer A32,
Windmühle in Kevelaer-Twisteden, Im Auwelt 16). Weitere Informationen zum Baudenkmal
liegen nicht vor. Die Mühle selber ist vom Änderungsbereich ausgenommen. Bei den Hallen,
die verändert werden sollen, handelt es sich um ehemals gewerblich genutzte Gebäude des
Landhandels, die als reine Zweckbauten nicht denkmalwürdig sind. Eine Neuordnung dieser
Fläche wie auch die geplante Erschließung über eine neue Zufahrt werden zu einer Verbes-
serung der Situation für das Baudenkmal führen.

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10.     Ver- und Entsorgung, Niederschlagswasserbeseitigung

Für die Ver- und Entsorgung ergeben sich keine Veränderungen gegenüber der Bestandssi-
tuation. Das Niederschlagswasser der in den letzten Jahren neu errichteten Hallen wird vor
Ort versickert. Bei älteren Gebäuden ist von einer Einleitung des oberflächig ablaufenden
Regenwassers in den Kanal auszugehen. Bei einer Neubebauung im Baufeld 4 ist das Nie-
derschlagswasser gemäß § 51a Landeswassergesetz (LWG) ebenfalls zu versickern.
Im Zuge der Erneuerung von Gebäuden wäre es wünschenswert, dass das Niederschlags-
wasser ebenfalls einer Versickerung zugeführt wird.

11.     Umweltbericht

Gemäß § 2a Baugesetzbuch (BauGB) ist ein Umweltbericht als Bestandteil der Entwurfsbe-
gründung zu verfassen. Dieser ermittelt und bewertet die nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a
BauGB aufgeführten Aspekte des Umweltschutzes. Im Umweltbericht werden die Umwelt-
auswirkungen entsprechend der Anlage 1 zum BauGB dargelegt2. Der Umweltbericht bildet
die Anlage 2 zum vorliegenden FNP-Änderungsverfahren.
Für die Schutzgüter ergeben sich mittlere Auswirkungen beim Schutzgut Mensch für den
Aspekt der Landwirtschaft, da 0,9 ha Fläche für die Landwirtschaft dauerhaft einer Nutzung
für bzw. durch die Landwirtschaft entzogen werden. Für die Aspekte der Siedlungsentwick-
lung und der Erholungsnutzung sind positive Veränderungen durch die Realisierung der Pla-
nung zu erwarten.
Durch die Planänderung ergeben sich für den Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie für
die biologische Vielfalt als natürliche Ressource keine wesentlichen Veränderungen. Da
den weiteren wertgebenden Aspekten bereits im Bestand eine geringe Bedeutung zukommt,
sind für das Schutzgut keine erheblichen Beeinträchtigungen durch die Planung unter Be-
rücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen zu erkennen.
Da im Plangebiet keine Oberflächengewässer vorhanden sind, wird das Schutzgut Wasser
im Änderungsbereich nur vom Grundwasser repräsentiert. Eine Verringerung der Grund-
wasserneubildung ist auf Ebene des Flächennutzungsplanes durch die bestehenden betrieb-
lichen Einrichtungen nicht in wesentlichem Maße zu erkennen. Von den geplanten Sonder-
bauflächen gehen keine besonderen Risiken für die natürliche Ressource Wasser aus.
Die Bodenverhältnisse sind durch die Vornutzung praktisch im gesamten Plangebiet anthro-
pogen überprägt. Die im Plangebiet zu erwartenden Plaggeneschböden mit einer sehr hohen
Bedeutung als Archiv der Kulturgeschichte sind daher nicht oder nur in ganz geringem Um-
fang noch zu erwarten. Das Relief ist durch den Gebäudebestand ebenfalls anthropogen
verändert. Die Nutzungsänderung führt im Bereich der bestehenden Betriebsflächen für das
Schutzgut Boden/ Relief zu keinen umwelterheblichen Veränderungen.
Da das Plangebiet weitgehend bebaut und versiegelt ist, sind keine erheblichen Beeinträch-
tigungen für das Schutzgut Klima / Luft zu erwarten. Klimarelevante Böden sind vom Vor-
haben nicht betroffen.
Durch die Planänderungen ergeben sich unter Berücksichtigung der Bestandsnutzungen und
der Lage der Planfläche bei dem Erhalt bestehender Sichtachsen auf das Baudenkmal keine
erkennbaren Beeinträchtigungen für das Schutzgut Landschafts-/ Ortsbild. Eine Erneue-

2Büro Seeling + Kappert GbR, Umweltbericht zur 61. Änderung des Flächennutzungsplanes der Wallfahrtsstadt
Kevelaer „Bauhof Irrland“. Weeze, den 07.06.2021
Seeling + Kappert GbR, Auf der Schanz 68, 47652 Weeze                                           Seite
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Begründung zur 61. Änderung des Flächennutzungsplanes der Wallfahrtsstadt Kevelaer
                  Sonderbaufläche „Spiel- und Erlebnispark – Bauhof“

rung des Gebäudebestandes des ehemaligen Landhandels kann für diesen Teil des Plange-
bietes auch zu optischen Verbesserungen führen.
Für das Schutzgut Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sind keine negativen um-
welterheblichen Auswirkungen durch die Planänderung zu erkennen.
Entsprechend den geltenden Darstellungen des FNPs handelt es sich bei dem Änderungs-
bereich um Flächen für die Landwirtschaft, die im Bestand landwirtschaftliche Betriebsflä-
chen sowie Einrichtungen eines ehemaligen Landhandels beinhalten. Die Fläche unterliegt
schon länger keiner landwirtschaftlichen Produktion mehr. Mit der Planung kommt es zu ei-
ner dauerhaften Umwandlung von „Flächen für die Landwirtschaft“ zu „Sonderbauflächen“,
die dem Siedlungsbereich zuzuordnen sind. Der Landwirtschaft werden daher in Bezug auf
bauliche Nutzungen Flächen entzogen. Die Umweltrelevanz wird für das Schutzgut Fläche
daher als „mittel“ bewertet.
Wechselwirkungen im Sinne negativer kumulativer Effekte zwischen den Schutzgutfunk-
tionen sind nicht zu erkennen. Weiterhin sind durch die Planung weder räumliche noch funk-
tionale Wechselwirkungen zu nationalen und / oder europäischen Schutzgebieten gegeben.
Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen beinhalten die
Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange durch eine Terminierung von Eingriffen in
den Gehölzbestand sowie die erneute Kontrolle von Gebäuden auf Fledermausvorkommen
und Brutvögel vor der Aufnahme von Umbau- und Abrissarbeiten am alten Gebäudebestand.
Zur Vermeidung der Verringerung der Grundwasserneubildungsrate ist das vor Ort anfallen-
de Niederschlagswasser soweit wie möglich dem natürlichen Wasserkreislauf durch eine
Versickerung im Plangebiet wieder zuzuführen. Weiterhin ist bei baulichen Veränderungen
die Blickachse von der Straße Im Auwelt auf die denkmalgeschützte Windmühle zu erhalten.
Aufgrund der Vornutzung der Fläche in Verbindung mit ihrer zentralen Lage zu den beste-
henden Sonderbauflächen des Spiel- und Erlebnisparks Irrland sind keine alternativen
Standorte für den geplanten Bauhof gegeben, die über eine vergleichbare Ausstattung ver-
fügen und zu geringeren umwelterheblichen Beeinträchtigungen führen würden. Bei einer
Nullvariante würde die Fläche planungsrechtlich weiterhin als Fläche für die Landwirtschaft
genutzt werden. Für den Gebäudebestand des gewerblichen Landhandels gäbe es keine
adäquate Folgenutzung. Der Freizeitpark wäre gezwungen, eine andere Fläche als Bauhof
zu entwickeln.
Einzige Faktoren umwelterheblicher Beeinträchtigungen sind dem dauerhaften Flächenent-
zug der Landwirtschaft sowohl für das Schutzgut Mensch als auch für das Schutzgut Fläche
beizumessen. Für beide Aspekte ist kein geeignetes Monitoring gegeben.

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                  Sonderbaufläche „Spiel- und Erlebnispark – Bauhof“

Aufgestellt:

Weeze, den 07.06.2021
Büro Seeling + Kappert GbR

Wallfahrtsstadt Kevelaer
Der Bürgermeister
Abteilung 2.1

Kevelaer, den 07.06.2021

Im Auftrag

Möller

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