Freiwilligenarbeit und Honorararbeit - Ein Leitfaden für reformierte Kirchgemeinden - Reformierte Kirche ...
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Freiwilligenarbeit und Honorararbeit Ein Leitfaden für reformierte Kirchgemeinden Leitfaden Freiwilligen- und Honorararbeit 1
Editorial « Wänn jede für sich luegt, isch für alli gluegt! » und Honorararbeit auftreten. Freiwilligen- arbeit und Honorararbeit werden oft vermischt, und daraus ergeben sich auch So einleuchtend dieser Spruch auf den juristisch heikle Fragestellungen: Anstel- ersten Blick scheint, so unsolidarisch, lungsverhältnis und Auftrag sind zum wenn nicht gar zynisch ist er auf den Beispiel auseinanderzuhalten. Manchmal zweiten Blick. In unseren Kirchgemeinden sind ausländerrechtliche oder asylrecht- pflegen wir mit Überzeugung eine Kultur liche Fragen zu klären, insbesondere in der Begegnung, der Zuwendung, der der Arbeit mit Flüchtlingen. Damit sich Solidarität und Unterstützung. die Kirchgemeinde in gewissen Situationen nicht im Graubereich bewegt, können Ab- Diese leisten wir mit professionellen Kräf- sprachen mit den Sozialen Diensten oder ten (Pfarrer*innen, Sozialdiakon*innen anderen staatlichen Stellen angezeigt sein. und weiteren Mitarbeitenden), aber vor allem auch mit Tausenden von Freiwilli- Deshalb wurde, in Ergänzung zu den oben gen. Ihr Engagement ist ausserordentlich erwähnten Richtlinien, von den Gesamt- wertvoll und unentbehrlich. Für ihre Tätig- kirchlichen Diensten unserer Landeskirche keit haben die Deutschschweizer Landes- dieser Leitfaden erarbeitet. Er soll Ant- kirchen in Zusammenarbeit mit der Evan- worten geben auf Fragen, die sich in der gelisch-reformierten Kirche der Schweiz kirchgemeindlichen Praxis im Umgang mit EKS (vormals SEK) Richtlinien erarbeitet, Freiwilligen und teilzeitlich Engagierten, die seit November 2013 in Kraft stehen die ein Honorar zugut haben, immer wie- und in der Gesetzessammlung publiziert der stellen – damit wir dem Engagement sind. Sie umschreiben Freiwilligenarbeit aller gerecht werden. als Arbeit, die unentgeltlich geleistet wird und im Jahresschnitt sechs Stunden pro Haben Sie Fragen oder bestehen Unklar- Woche nicht übersteigen sollte. heiten? Scheuen Sie sich nicht, sich an die Fachmitarbeitenden bei den Gesamtkirch- Die Erfahrungen im Alltag haben gezeigt, lichen Diensten zu wenden. Diese beraten dass immer wieder Schwierigkeiten bei der Sie gerne. Abgrenzung zwischen Freiwilligenarbeit Bernhard Egg, Kirchenrat Zürich, im Juni 2020
Freiwilligenarbeit und Honorararbeit Ein Leitfaden für reformierte Kirchgemeinden Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 6 2 Zielsetzung 6 3 Begriffsdefinitionen 7 4 Klärungen zum Verhältnis von Freiwilligenarbeit und Honorararbeit 8 5 Beispiele aus der Praxis 10 6 Kosten von Freiwilligenarbeit 11 7 Kosten und rechtliche Bestimmungen von Honorararbeit 13 8 Konkrete Empfehlungen für Stundenansätze und Pauschalen von Honorararbeit 15 9 Checkliste 18
1 Einleitung Freiwillige bilden einen wichtigen Grundpfei- ligenarbeit für reformierte Kirchgemeinden ler des kirchgemeindlichen Lebens. Damit die elementar. Kirche nahe bei den Menschen ist und bleibt, braucht es eine vielfältige Beteiligung und Viele Kirchgemeinden stehen dabei vor der Her- Menschen, die ihre unterschiedlichen Fähig- ausforderung zu entscheiden und zu begründen, keiten und Begabungen einbringen. Freiwillige welche Tätigkeiten bezahlt und welche unent- schaffen einen Mehrwert an Gemeinschaft, geltlich geleistet werden. Auch über die Höhe bringen wichtige Aussenperspektiven ein, von Entschädigungen und Honoraren für einzelne stärken soziale Netze und wirken als Bot- Aufgaben bestehen häufig Unsicherheiten und schafter*innen über die Gemeindegrenzen auch Ungleichgewichte. Dies ist ein Spannungs- hinaus. Ohne Freiwillige würde vieles still- feld, welches sich lohnt, in den Kirchgemeinden stehen – in der Kirche und in unserer Gesell- immer wieder zu reflektieren und bestehende schaft. Deshalb ist eine vielfältige Freiwil- Gepflogenheiten allenfalls anzupassen. 2 Zielsetzung Das Ziel dieses Leitfadens ist es deshalb, die Die vorliegenden Empfehlungen sind als Er- Grenze zwischen Freiwilligenarbeit und bezahl- gänzung des bereits bestehenden Leitfadens zur ter Arbeit (Honorararbeit und Lohnarbeit) zu Freiwilligenarbeit für reformierte Kirchgemein- klären und weiterführende Hinweise auf recht- den gedacht. liche Rahmenbedingungen zu geben. Wir empfehlen folgende Formen der Mitarbeit in einer Kirchgemeinde: Mitarbeit auf Freiwilligenbasis Freiwillige und bezahlte Mitarbeit ergänzen Unbezahlte Freiwilligen-Einsätze mit attraktiven Rahmen- sich. Um die genannten Ziele zu erreichen, bedingungen, zeitgemässen Anerkennungsformen und professioneller Begleitung ist es wichtig, innerhalb der Kirchgemeinde eine Transparenz darüber herzustellen, welche Mitarbeit auf Honorarbasis Faire und angemessene Honorarzahlungen (Stundenansät- Tätigkeiten unentgeltlich geleistet und welche ze oder Pauschalen) bei einzelnen oder sporadisch anfal- bezahlt werden und in welcher Höhe. lenden Einsätzen Mitarbeit auf Lohnbasis Der vorliegende Leitfaden dient dabei als Anstellung mittels Verfügung mit festgelegtem Stunden- Orientierungshilfe. lohn bei regelmässigen (monatlich oder häufiger) und länger dauernden Einsätzen für die Kirchgemeinde 6 Leitfaden Freiwilligenarbeit und Honorararbeit
3 Begriffsdefinitionen Wir unterscheiden die folgenden Formen der vereinbart werden oder nach Stundenleistung. Mitarbeit in einer Kirchgemeinde: Das Honorar muss einem realistischen Ge- genwert zum erbrachten Einsatz entsprechen. Freiwilligenarbeit Grundsätzlich ist das Honorar sozialversiche- Freiwilliges Engagement geschieht aus frei- rungspflichtig (siehe Absatz 7.1 lit g, «AHV, IV, em Willen und ist ein gemeinnütziger Beitrag EO und ALV-Beiträge») und muss auf einem an Mitmenschen und Umwelt. Es ist zeitlich Lohnausweis deklariert werden. begrenzt auf maximal 6 Stunden pro Woche im Jahresdurchschnitt und geschieht ohne rechtlich verbindlichen Arbeitsvertrag. Freiwilligenarbeit Erklärung zum Begriff der «Beauftragten» ergänzt und unterstützt die bezahlte Arbeit, tritt aber nicht in Konkurrenz zu ihr. Freiwilligenar- In vielen Kirchgemeinden ist der Begriff «Beauftragte» verbreitet. Da er jedoch mit der Beauftragung von kirch- beit geschieht ohne finanzielle Entschädigung. lichen Mitarbeitenden gemäss Art. 134 Kirchenordnung Die Vergütung von Spesen, Beiträge an Weiter- verwechselt werden kann, wird er durch den im Perso- bildungen sowie Anerkennungsgeschenke gelten nalwesen üblichen Begriff der «Honorararbeit» ersetzt. nicht als finanzielle Entschädigung. Behördentätigkeit Lohnarbeit Die Behördenmitglieder werden vom Volk für Personen, die über einen längeren Zeitraum eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und haben (mindestens ein Jahr) und mit hoher Regelmäs- spezifisch definierte Aufgaben, Verantwortun- sigkeit (mindestens monatlich) in einer Kirch- gen und Kompetenzen. Die Festlegung von gemeinde mitarbeiten, unterstehen dem landes- Pauschalen und Sitzungsgeldern liegt heute in kirchlichen Personalrecht sowie Lohnreglement der Kompetenz der Kirchgemeinde. Die Höhe und werden in der Regel mit Verfügung im der Beträge orientiert sich an den Aufgaben, der Stundenlohn angestellt. Sind die Bedingungen zeitlichen Beanspruchung und der Finanzkraft gemäss Personalrecht erfüllt, erfolgt eine Anstel- der Kirchgemeinde (ein Blick auf vergleichbare lung im Monatslohn. Die Aufgaben und Kom- benachbarte Kirchgemeinden kann Orientierung petenzen regelt der Stellenbeschrieb. Je nach geben). Die Behördenentschädigung unterliegt Organisationsstruktur der Kirchgemeinde sind grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht. sie entweder direkt dem/der ressortverantwort- Sie muss mit einem Lohnausweis nachgewiesen lichen Kirchenpfleger*in unterstellt oder einer und versteuert werden. operativen Bereichsleitung. Honorararbeit Personen, welche für einzelne oder sporadisch anfallende Einsätze entschädigt werden, erhalten ein Honorar. Dieses kann pauschal pro Anlass Leitfaden Freiwilligenarbeit und Honorararbeit 7
4 Klärungen zum Verhältnis von Freiwilligenarbeit und Honorararbeit In vielen Kirchgemeinden gibt es keine klare Die Einführung von niedrigen Pauschalentschä- Trennlinie zwischen unbezahlter Freiwilligenar- digungen orientiert sich oft an den persönlichen beit und bezahlter Arbeit. Mit der Bezahlung von Situationen der Engagierten und es besteht we- Pauschalen oder Stundenhonoraren an punktuell nig Systematik innerhalb der Kirchgemeinden. engagierte Personen bewegen sich etliche Kirch- Zu beachten ist: Finanzielle «Zustüpfe» sind gemeinden in einem rechtlichen Graubereich. einfach einzuführen, aber schwer abzuschaffen. Dazu kommt, dass die Bezahlung einer Tätig- Es besteht dabei die Gefahr von Schwarzarbeit keit, egal wie niedrig sie ist, die Kirchgemeinde oder von Dumpinglöhnen, die weit unter einem automatisch zur Ausweisung der Zahlungen in marktüblichen Honorar liegen. Dazu kommt die ihrer Buchhaltung verpflichtet. Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorgaben be- züglich staatlicher Sozialversicherungen, welche Voraussetzungen für Freiwilligenarbeit sind eine zu finanziellen Nachteilen für die betroffenen gute Begleitung und interessante Einsatzgebie- Personen führen kann. te. Gut zu wissen: Forschungen und Umfragen haben ergeben, dass Geldzahlungen die innere Auch kann es innerhalb der Kirchgemeinde zu Motivation der Freiwilligen schädigen und dass Konflikten führen, wenn für die Beteiligten nicht finanzielle Entgelte bei den Motiven für Freiwil- klar ist, welches Engagement freiwillig ist und ligenarbeit die hintersten Ränge belegen. welches bezahlt wird. Definition und Intention Freiwilligenarbeit Immer wieder stellt sich in Grundsätzlich gilt: Kirchgemeinden die Frage: Sobald 1 Franken bezahlt wird, ist es keine Freiwilligenarbeit mehr! «Wie viel sollen wir unseren Mögliche Einwände: Freiwilligen bezahlen?» «… aber für unsere Jugendlichen, die als Helfende ins Konflager mit- kommen, ist ein Sackgeld wichtig!» oder «… wir haben viele Mütter als Freiwillige in den Kinderangeboten, die auf einen finanziellen Zustupf angewiesen sind!» Freiwilligenarbeit hat andere Freiwilligenarbeit lebt von der Sinnhaftigkeit, der hohen intrinsischen Qualitäten als bezahlte Arbeit. Motivation und dem persönlichen Gestaltungsraum der Freiwilligen. 8 Leitfaden Freiwilligenarbeit und Honorararbeit
Lösungsansätze Danach lohnt sich ein Austausch in der eigenen Behörden und verantwortliche Mitarbeitende Kirchgemeinde zu folgenden Fragestellungen: einigen sich auf ein gemeinsames Verständnis von Freiwilligenarbeit und Honorararbeit und Reflexionsfragen für Kirchgemeinden schaffen transparente Kriterien, welche Tätig- keiten welcher Kategorie zugeordnet werden. Welche Arbeiten werden bei uns unentgeltlich geleistet Die Verwendung von eindeutigen Begriffen hilft und welche werden entschädigt? ebenfalls, Klarheit zu schaffen. Warum und nach welchen Kriterien werden Arbeiten bezahlt? Sind diese Kriterien transparent? Wenn sich dieselbe Person in der Kirchgemeinde Werden die rechtlichen Bestimmungen bei bezahlter freiwillig engagiert und zudem bezahlte Arbeit Arbeit eingehalten? leistet, wird empfohlen, die verschiedenen Rollen Werden bei uns «Dumpinglöhne» bezahlt? In welchen Tätigkeitsbereichen und mit welchen Begründungen schriftlich festzuhalten und die Aufgaben zuzu- geschieht dies? Was wären mögliche Alternativen? ordnen und dies allen Beteiligten zu kommuni- (z. B. attraktivere Bedingungen für Freiwilligenarbeit) zieren. Wenn immer möglich sollte diese Klärung vor dem Einsatz erfolgen. Dies gilt zum Beispiel für Behördenmitglieder, die neben ihrer Amtstä- Die Abteilung Kirchenentwicklung der refor- tigkeit auch Freiwilligenarbeit leisten, und für mierten Kirche Kanton Zürich berät und unter- Mitarbeitende der Kirchgemeinde, die zusätzlich stützt die Kirchgemeinden gerne bei einer Stand- zu ihrer Anstellung in der Diakonie oder Kate- ortbestimmung. Viele nützliche Hinweise erhal- chetik in gewissen Gruppen freiwillig tätig sind. ten sie auch in der Checkliste unter Absatz 9. Der Entscheid, ob und in welchem Rahmen von Behördenmitgliedern und Angestellten zusätzlich zu ihrem Amt oder ihrer Anstellung Freiwilli- genarbeit geleistet wird, obliegt allein der betref- fenden Person und darf von Vorgesetzten nicht vorausgesetzt oder erwartet werden. Den Kirchgemeinden wird empfohlen, zunächst eine Bestandsaufnahme aller Freiwilligen- und Honorartätigkeiten in der Kirchgemeinde zu machen, z. B. in Form einer Tabelle (Bereiche; Tätigkeit; Verantwortung; zeitlicher Aufwand; bezahlt oder nicht bezahlt; wenn bezahlt, in welcher Höhe usw.).
5 Beispiele aus der Praxis für unterschiedliche Formen der Mitarbeit Beispiel aus dem Bereich rpg Beispiel aus dem Bereich Diakonie Im Bereich des religionspädagogischen Gesamt- Monatlich findet der Mittagstisch in der Kirchge- konzepts werden für die freiwilligen Angebote meinde statt. Ein Team aus Freiwilligen besorgt oftmals auch Freiwillige eingesetzt. So besteht das Rüsten der Lebensmittel, das Eindecken der ein Team für ein Angebot wie «Fiire mit de Chli- Tische und den Abwasch. Für den Einkauf und ine» oftmals aus einer festangestellten Person das Kochen wird dem Koch oder der Köchin ein und freiwillig engagierten Müttern und Vätern. Honorar bzw. eine Jahrespauschale gezahlt. Der Einbezug von Freiwilligen hat den Vorteil, dass hier frühzeitig Beziehungen zu Familien Der Vorteil einer Bezahlung liegt hier darin, aufgebaut werden können und Personen aus dass professionelle Arbeit bei der Zubereitung der Zielgruppe des Angebots einbezogen sind. erwartet werden kann und die Qualität stimmt. Nachteilig wirkt sich aus, dass Freiwillige oft- Oftmals zeigt sich auch, dass freiwillige Mitar- mals ihre Mitarbeit beenden, wenn ihre eigenen beit in regelmässigen Angeboten dieser Form Kinder aus der Zielgruppe des Angebots heraus- und insbesondere das Kochen selten auf länge- wachsen. Wird das Freiwilligenteam nicht durch re Zeit von Freiwilligen geleistet werden. Der eine festangestellte Person begleitet, kann die Nachteil einer Bezahlung auf dieser Basis liegt Kontinuität und Verlässlichkeit eines Angebots darin, dass je nach Höhe des Honorars ein gefährdet sein. Deshalb wählen Kirchgemeinden Dumpinglohn bezahlt wird im Vergleich zu in einem solchen Fall oft die Form eines Hono- einem üblichen Stundenlohn eines Kochs rars, um die Verbindlichkeit zu erhöhen. oder einer Köchin. Beispiel aus dem Bereich Musik Bei besonderen Gottesdiensten wünschen sich Kirchgemeinden häufig, dass auch eine spe- zielle Musik mit einer Sängerin oder einem Instrumentalisten erklingt. Dafür verpflichten sie bzw. die angestellten Musizierenden eine/n entsprechende/n Musiker*in. Diese/r wird dafür mit einem Honorar entschädigt. Doch sollte man auch daran denken, dass es viele Hobbymusiker*innen in den Kirchgemeinden gibt und diese als Freiwillige in die gottesdienst- liche Musik einbezogen werden können. 10 Leitfaden Freiwilligenarbeit und Honorararbeit
6 Kosten von Freiwilligenarbeit Alle erwähnten Kategorien von Mitarbeit in ei- von Freiwilligen mit regelmässigen verantwor- ner Kirchgemeinde gehen einher mit finanziellen tungsvollen Aufgaben sollte mit mindestens Ausgaben und rechtlichen Vorgaben. Im Folgen- 0,5 Stellenprozenten pro freiwillige Person den findet sich eine Übersicht, welche Kosten gerechnet werden. Bei Begleitangeboten wie für die Arbeit mit Freiwilligen eingerechnet und Besuchsdiensten, Tandem- und Wegbegleitungen budgetiert werden müssen. sollte im Stellenbeschrieb mindestens 1 Stellen- prozent pro freiwillige Person eingerechnet Allgemeine Informationen werden (1 Stellenprozent entspricht umgerechnet Freiwilligenarbeit grenzt sich von der Erwerbs- ca. 20 Stunden im Jahr pro freiwillige Person für arbeit dadurch ab, dass die geleistete Arbeit nicht Gewinnung, Einsatzentscheid, Einführung und bezahlt wird. Das heisst jedoch nicht, dass die Vermittlung, Begleitung, Weiterbildung und Aus- Zusammenarbeit mit Freiwilligen für die Kirch- wertung). Auch für das Initiieren von partizipati- gemeinden keine Kosten verursacht. Es gehört ven Freiwilligenprojekten ist es wichtig, perso- zum Standard, dass gute Rahmenbedingungen nelle Ressourcen zu klären und einzurechnen. für die Freiwilligen geschaffen und die nötigen Mittel dazu zur Verfügung gestellt werden. Wir Kosten für Anerkennung der Freiwilligen: orientieren uns an den nationalen Benevol-Stan- Die wertschätzende Wahrnehmung und Aner- dards und den Richtlinien zur Freiwilligenarbeit kennung von freiwilligem Engagement ist ein des Kirchenrates der reformierten Kirche des zentrales Element in der Zusammenarbeit mit Kantons Zürich. Freiwilligen. Es wird empfohlen, im Rahmen eines Freiwilligenkonzepts und eines Spesen- Folgende Auslagen sind bei der Budgetierung reglements festzuhalten, wie die Begleitung zu bedenken: und Anerkennung der Freiwilligenarbeit in der Kirchgemeinde gehandhabt werden. Folgende Freiwilligen-Management erfordert Stellen- Punkte kosten Zeit und/oder Geld und sollten prozente der Angestellten: Um eine inhaltliche bei der Budgetierung berücksichtigt werden: und organisatorische Begleitung der Freiwilligen • Spesenentschädigung: Freiwillige er- in der Kirchgemeinde zu gewährleisten, wird halten zwar keine Bezahlung ihrer Arbeit, empfohlen, für diese Aufgabe Stellenprozente aber es sollen ihnen auch keine Auslagen für von Angestellten in Pfarramt, Sozialdiakonie, ihren Einsatz entstehen. Auslagen werden Katechetik, Kirchenmusik und Sekretariat zur in Form von Realspesenersatz, Pauschalen Verfügung zu stellen und im Stellenbeschrieb oder von gratis Kost und Logis in Ferien- zu deklarieren. lagern, Gemeindeferien und Weekends usw. durch die Kirchgemeinde vergütet. Zudem macht es Sinn, intern eine für die Frei- willigenarbeit hauptverantwortliche Person zu • Weiterbildungskosten: Je nach Einsatzge- bestimmen. Für eine professionelle Begleitung biet und Vorkenntnissen der Einzelnen ist Leitfaden Freiwilligenarbeit und Honorararbeit 11
eine einführende Schulung zentral, um die 500.- pro Person und Kalenderjahr nicht Grundkompetenzen der Freiwilligen für ihr übersteigen dürfen, da sie ansonsten als Engagement zu sichern. Zudem trägt indivi- sozialversicherungs- und steuerpflichtiges duelle oder thematische Weiterbildung dazu Einkommen gelten. bei, dass Freiwillige ihre Kenntnisse erwei- • Anerkennungsanlässe und Teamevents tern und sich persönlich weiterentwickeln. bieten die Möglichkeit, seitens der Kirch- • Versicherungen: Es wird dringend empfoh- gemeinde offiziell Danke zu sagen, Be- len, Freiwillige gegen Risiken zu versichern, kanntschaften zu schliessen und unter den die durch ihre Freiwilligenarbeit entstehen Freiwilligen den Austausch zu fördern. können. Dies beinhaltet: • Material und Zugang zur benötigten In- - Einschluss der Freiwilligen in die Be- frastruktur (z. B. Kopierer, Büromaterial triebshaftpflichtversicherung (eine Po- usw.) soll den Freiwilligen für ihr Enga- lice für Behördenmitglieder, Angestellte gement grosszügig zur Verfügung gestellt und Freiwillige) werden. Dies ist ein Zeichen, dass die - Einschluss der Freiwilligen in die Arbeit von der Kirchgemeinde mitgetragen Autokaskoversicherung für dienstliche, und gewünscht ist. betrieblich notwendige Fahrten mit dem eigenen Personenwagen (eine Police für Melde- und Bewilligungspflichten Behördenmitglieder, Angestellte und für Freiwillige Freiwillige) Bei ausländischen Staatsangehörigen (und - Abschluss einer eigenen Unfallversiche- rung für Heilkosten (dies ist Pflicht für Staatenlosen) sind die ausländerrechtlichen alle Kirchgemeinden), evtl. zusätzlich Melde- und Bewilligungspflichten durch die mit Taggeldleistung Personalverantwortlichen der Kirchgemeinden zu prüfen. Meldeobliegenheiten bestehen auch • Nachweis über geleistete Freiwilligen- bei Personen, die bei der Arbeitslosenkasse arbeit mit dem «Dossier freiwillig enga- angemeldet sind und sich als Freiwillige in giert» (Stundenerfassung, Tätigkeitsnach- der Kirchgemeinde engagieren möchten. Auch weise, Weiterbildungsbestätigungen) Freiwillige, die Sozialhilfe, Leistungen der • Dankesschreiben und kleine Geschenke Invalidenversicherung und/oder Ergänzungs- unterstreichen das mündliche Dankeschön. leistungen beziehen, sind darauf hinzuweisen, Damit die Höhe der Geschenke nicht dass sie den Einsatz bei den zuständigen Be- voneinander abweicht und unerwünschte hörden deklarieren und allfällige weiterführen- Wertungen damit verbunden werden, wird de Melde- oder Bewilligungspflichten abklären empfohlen, die Geschenkkultur in der sollten. Kirchgemeinde zu regeln (zu welchen Gele- genheiten / in welcher Höhe?). Hierbei gilt zu beachten, dass Geschenke den Wert von 12 Leitfaden Freiwilligenarbeit und Honorararbeit
7 Kosten und rechtliche Bestimmungen von Honorararbeit Gemäss Definition des Staatssekretariats für Personen mit Bezug von sozialversicherungs- Wirtschaft (SECO) liegt eine Erwerbstätigkeit rechtlichen Leistungen (aus ALV, IV, EL), vor, «wenn eine bestimmte persönliche Tätigkeit Sozialhilfe oder Stipendien: Honorarzahlungen verrichtet wird, die sich auf die Erzielung von können für diese Personen Einkommenseinbus- Einkommen richtet. Dies ist der Fall bei Arbeit sen zur Folge haben. Die betroffene Person sollte zu einem marktüblichen Lohn oder bei Arbeit, unbedingt vorgängig mit den zuständigen Stellen welche zwar zu einem tieferen als dem markt- abklären, ob die Annahme der entschädigten Tä- üblichen Lohn, jedoch mit der Motivation der tigkeit zu Kürzungen der finanziellen Leistungen Erzielung eines Einkommens verrichtet wird.» führt und ob bzw. wie sie das Honorar gegenüber der zuständigen Stelle deklarieren muss. Dies kann punktuelle wie auch längerfristige Engagements einschliessen. Der Betrag kann Versicherungsschutz: Im Gegensatz zu den z. B. pro Stunde oder pro Aufgabe vereinbart Freiwilligen, bei denen eine kollektive Un- werden. Durch das Ausrichten von Honorarzah- fallversicherung lediglich empfohlen ist, sind lungen (selbst wenn es sich um geringfügige Honorarempfänger*innen obligatorisch gegen Beträge handelt) entstehen für die Kirchgemein- Berufsunfälle zu versichern. Die Prämien gehen de als Auftraggeberin verschiedene Pflichten, die vollständig zulasten der Kirchgemeinde. einzuhalten sind, damit die verrichtete Tätigkeit nicht als Schwarzarbeit gilt. Diese Pflichten be- Jugendliche: Bei Aufträgen an Jugendliche unter ziehen sich auf das Sozialversicherungsrecht, das 18 Jahren trifft die Kirchgemeinde eine gestei- Ausländerrecht und das (Quellen-)Steuerrecht. gerte Fürsorgepflicht. Sie hat insbesondere die Sonderbestimmungen zum Schutz der Jugend- Rechtliche Bestimmungen lichen gemäss Arbeitsgesetz und Jugendarbeits- Steuern: Die Kirchgemeinde muss für alle Per- schutzverordnung einzuhalten. Die Broschüre sonen, denen sie für ihre Mitarbeit ein Honorar «Jugendarbeitsschutz» des Staatssekretariats für ausrichtet, jährlich einen Lohnausweis ausstellen. Wirtschaft (SECO) erläutert die Details. Dies gilt auch dann, wenn keine Sozialversiche- rungsbeiträge entrichtet werden. Eine Ausnahme Ausländer*innen: Bei ausländischen Staatsan- bildet der reine Spesenersatz. Bei Ausländerinnen gehörigen sind die ausländerrechtlichen Melde- und Ausländern ist zudem die Quellensteuer- und Bewilligungspflichten (z. B. Aufenthalts- und pflicht abzuklären und die Quellensteuer gegebe- Arbeitsbewilligung) durch die Kirchgemeinden nenfalls vom Honorar abzuziehen sowie an die zu prüfen und vor Beginn der Honorartätigkeit Steuerbehörde zu überweisen. Weiterführende einzuholen. Zudem ist die Quellensteuerpflicht Informationen finden sich in der «Wegleitung abzuklären (siehe Steuern). über den massgebenden Lohn» (WML), der «Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises» Asylsuchende und vorläufig aufgenommene oder können bei der lokalen Steuerbehörde ein- Flüchtlinge: Für diese Personengruppen bestehen geholt werden. teilweise strengere Bestimmungen als für andere Leitfaden Freiwilligenarbeit und Honorararbeit 13
Ausländer*innen. Weitere Informationen stellt lungen Personaldatenblatt» auf zhref.ch). die politische Gemeinde oder die Kirchliche Auf diese Weise verfügt die Kirchgemein- Fachstelle für Flüchtlingsfragen KKF OCA be- de über einen Beleg, falls gegen sie der reit. Generell wird empfohlen, Freiwilligeneinsät- Vorwurf des «Missbrauchs von Lohnab- ze von Asylsuchenden und vorläufig aufgenom- zügen» (Art. 159 StGB) erhoben wird menen Personen mit dem örtlichen Sozialamt und resp. falls sie wegen nicht abgelieferter allenfalls der zuständigen Organisation für die Sozialversicherungsbeiträge haftbar ge- Asylbetreuung abzusprechen. macht werden sollte. • AHV-Rentnerinnen und AHV-Rentner: AHV, IV, EO und ALV-Beiträge: Personen, die Wer das ordentliche AHV-Rentenalter er- in der Schweiz erwerbstätig sind, müssen von ih- reicht hat und weiter erwerbstätig ist, zahlt rem Lohn Beiträge an die AHV, IV, EO und ALV weiterhin Beiträge an die AHV, IV und EO, entrichten. Die Beitragspflicht beginnt ab dem nicht aber an die Arbeitslosenversicherung 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs und (ALV). Es gilt jedoch ein Freibetrag von endet mit Aufgabe der Erwerbstätigkeit. Auch CHF 1'400.- pro Monat resp. CHF 16'800.- Honorarzahlungen unterliegen dieser Pflicht. Die pro Jahr (Stand 2020) für jedes einzelne zwei wichtigsten Ausnahmen sind im Folgenden Arbeitsverhältnis. Beiträge werden nur beschrieben: von jenem Teil erhoben, der den Freibe- • Geringfügige Löhne: Sofern die folgenden trag übersteigt. Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, Finanzielle Folgen müssen in folgenden Fällen auf Honorar- Ähnlich wie Freiwillige müssen auch Personen, zahlungen keine Beiträge erhoben werden: die Honorararbeit ausüben, professionell beglei- - Das Honorar übersteigt den Betrag von tet werden. Dies bindet personelle Ressourcen CHF 2'300.- (Stand 2020) im Kalender- in ähnlichem Umfang, wie dies unter Absatz 6 jahr nicht (gilt für die Summe sämtlicher «Kosten von Freiwilligenarbeit» bereits erläutert Entgelte je Arbeitsverhältnis). wurde. Durch die Prüfung und Einhaltung aller - Der/die Honorarempfänger*in verlangt rechtlichen Pflichten entsteht für die Kirchge- keine Beitragsentrichtung (Angestellte meinde ein administrativer Zusatzaufwand im und Freiwillige). Personal- und/oder Finanzbereich. • Empfehlung: Die Betroffenen sollten über die Folgen einer fehlenden Beitragsent- richtung informiert werden. Verlangt der/die Honorarempfänger*in keine Bei- tragsentrichtung, so ist eine schriftliche Bestätigung dieser Willensäusserung dringend zu empfehlen (z. B. durch Ver- wendung des Dokuments «Honorarauszah- 14 Leitfaden Freiwilligenarbeit und Honorararbeit
8 Konkrete Empfehlungen für Stundenansätze und Pauschalen bei Honorararbeit Freiwilliges Engagement ist elementar für eine Diese Empfehlungen stellen Richtwerte dar, Kirchgemeinde. Daher sollten möglichst viele welche die grosse Bandbreite bei Honorararbeit Tätigkeiten als Freiwilligeneinsätze ohne finan- als Durchschnittswerte abbilden. Die Aufzählung zielle Entschädigung angestrebt werden. Falls der einzelnen Themenbereiche ist nicht ab- dies aus irgendeinem Grund nicht möglich ist schliessend, sondern beispielhaft. Somit sind und eine Kirchgemeinde sich entscheidet, be- die Empfehlungen sinngemäss auf andere Be- stimmte Tätigkeiten mit Honoraren zu vergüten, reiche übertragbar. gelten untenstehende Empfehlungen. Anlass Stundenansatz für Honorare Bemerkungen Mitarbeit bei freiwilli- CHF 35.-/Stunde zuzgl. Ferien- und Als Betreuungszeiten gelten be- gen rpg-Modulen, zum Feiertagszuschläge (Bruttobetrag) treute Pausen und Mittagessen Beispiel: Für den eigentlichen rpg-Anlass mit den Kindern. • Singe mit de Chliinschte/ wird der Stundenansatz mit dem Elki-Singen (Leitung) Faktor 2 multipliziert und umfasst so die Vorbereitung. • Fiire mit de Chliine (Leitung/Mitarbeit) Die Betreuungszeiten werden mit Faktor 1 berechnet. • Kolibri (Leitung/Mitarbeit) Mitarbeit bei verbind- CHF 35.-/Stunde zuzgl. Ferien- und Das Angebot wird geleitet lichen rpg-Modulen Feiertagszuschläge (Bruttobetrag) durch angestellte religionspäd- Mitarbeit in der Regel ohne Vorbe- agogische Fachperson. reitung, es zählen die Präsenzstunden Diakonieangebote CHF 35.-/Stunde zuzgl. Ferien- und Zusatzpauschale für Leitung, z. B. Mittagstisch, Feiertagszuschläge (Bruttobetrag) Planung, Einkauf pro Anlass: Seniorenanlässe usw. Mitarbeit in der Regel ohne Vorbe- 1 Arbeitsstunde reitung, es zählen die Präsenzstunden Leitfaden Freiwilligenarbeit und Honorararbeit 15
Anlass Stundenansatz für Honorare Bemerkungen Solistische Musik Für musikalische Laien: Der Unterschied des Stun- im Gottesdienst CHF 35.-/Stunde zuzgl. Ferien- und denansatzes zwischen Feiertagszuschläge (Bruttobetrag) Profimusiker*innen und Für Profimusiker*innen und Musik- Laienmusiker*innen begründet studierende: CHF 60.-/Stunde zuzgl. sich durch ein professionelles Ferien- und Feiertagszuschläge Musikstudium. (Bruttobetrag) Proben, Vorprobe und Gottesdienst werden pauschal mit 4 Stunden vergütet. Musikalische Gruppen Pauschal CHF 200.- bis CHF 300.- Dies entspricht den Ansätzen im Gottesdienst pro Anlass/Gottesdienst für Orgeltätigkeit. z. B. Band oder Bläser- gruppen, die die Orgel (teilweise) ersetzen Lager/Gemeindeferien Honorar-Pauschale Bemerkungen mit allen Altersgruppen Hauptleitung CHF 250.- bis CHF 300.-/Tag Kirchgemeinde zahlt zusätzlich (falls keine angestellte (max. 10 Stunden anrechenbar) Kost/Logis. Person die Leitung über- Vorbereitungszeit ist mit Pauschale nimmt) abgegolten. Mitarbeit im Lager- CHF 200.- bis CHF 250.-/Tag Kirchgemeinde zahlt zusätzlich leitungsteam (max. 10 Stunden anrechenbar) Kost/Logis. (Teilverantwortung für Vorbereitungszeit ist mit Pauschale Lagerprogramm oder abgegolten. Koch/Köchin) Begleitperson CHF 120.- bis CHF 150.-/Tag Kirchgemeinde zahlt zusätzlich (Beaufsichtigungsfunktion (max. 10 Stunden anrechenbar) Kost/Logis. oder Küchenhilfe) Keine Vorbereitungszeit nötig 16 Leitfaden Freiwilligenarbeit und Honorararbeit
Tageslager und Tages- Honorar-Pauschale Bemerkungen ausflüge Hauptleitung CHF 250.- bis CHF 300.-/Tag Kirchgemeinde zahlt Ausflugs- (CHF 25.- bis CHF 30.-/Stunde) kosten und Verpflegung. Vorbereitungszeit ist mit Pauschale abgegolten. Mitarbeit mit Teilverant- CHF 200.- bis CHF 250.-/Tag Kirchgemeinde zahlt Ausflugs- wortung (CHF 20.- bis CHF 25.-/Stunde), kosten und Verpflegung. Vorbereitungszeit ist mit Pauschale abgegolten. Begleitperson CHF 120.- bis CHF 150.-/Tag Kirchgemeinde zahlt Ausflugs- (CHF 12.- bis CHF 15.-/Stunde) kosten und Verpflegung. Keine Vorbereitungszeit nötig Allgemeine Ergänzungen: der Regel weit weniger aufwendig als im rpg. Der Ferien- und Feiertagszuschlag beträgt Der Mehraufwand soll jedoch mit einer Zusatz- bis zum 60. Lebensjahr 14.64 % und ab dem pauschale von 1 Stunde abgegolten werden. 60. Lebensjahr 17.04 %. Im Bereich rpg und Lager orientieren sich die Spesen werden zusätzlich zu den Honorarzah- Ansätze an den Lohntabellen für katechetisch lungen erstattet. Tätige ohne katechetische Ausbildung. Bricht man die Lagerpauschalen auf Stundenlöhne In Lagern und Gemeindeferien werden maxi- runter, fallen sie etwas tiefer aus als die Stunden- mal 10 Arbeitsstunden pro Tag vergütet, auch ansätze der rpg-Module. Diese Differenz ist so wenn die Präsenzzeit höher ist. Dies gilt für alle gewollt, da die Kirchgemeinde Kost und Logis Berufsgruppen. Die Ausgaben für Kost, Logis übernimmt, was auch eine Entschädigungsform oder Ausflüge werden normalerweise von darstellt. Ein Vergleich mit der öffentlichen der Kirchgemeinde getragen. Deshalb ist die Schule im Kanton Zürich zeigt, dass deren An- maximale Lagerpauschale tiefer angesetzt als sätze für reine Lagerbegleitung etwas tiefer sind. 10 Stunden gemäss dem Stundenansatz der anderen Kategorien. In Schulen ist die Mitarbeit in der Vorbereitung in der Regel nicht gegeben, da die Klassenlehr- Im Gegensatz zum rpg, wo die Vorbereitungszeit person diese Aufgabe übernimmt. In Kirchge- für den Unterricht mit Faktor 2 berücksichtigt meinden ist das anders, weswegen die höhere ist, sollen bei den Diakonieangeboten grundsätz- Verantwortung bei Mitarbeit im Leitungsteam lich nur die Präsenzstunden vergütet werden. Die bzw. bei der Leitung eines Lagers mit höheren Vorbereitung (Leitung, Planung, Einkauf) ist in Pauschalansätzen berücksichtigt wird. Leitfaden Freiwilligenarbeit und Honorararbeit 17
9 Checkliste Im Sinne einer Zusammenfassung der Ausfüh- gen nicht alle voneinander ab. Deshalb muss rungen dieses Leitfadens wurde eine Checkliste jede einzelne Frage mit Ja oder Nein beant- erstellt. Sie erhebt jedoch keinen Anspruch auf wortet werden. Auch sollten die zutreffenden Vollständigkeit. Die Punkte der Checkliste hän- Bemerkungen befolgt werden. Frage / Bereich / Thema Bemerkungen 1 Freiwilligenkonzept Ja Das Konzept sollte auf seine Aktualität und vorhanden Vollständigkeit überprüft und gegebenenfalls überarbeitet werden. Nein Empfohlen wird die Ausarbeitung eines Frei- willigenkonzepts und eines Spesenreglements, in denen festgehalten wird, wie die Begleitung und Anerkennung der Freiwilligenarbeit in der Kirchgemeinde gehandhabt wird. 2 Spesenentschädigung Ja Empfohlen wird die Erstellung eines Spesen- reglements bzw. Prüfung der Spesenentschädi- gungen auf allfällige Sozialversicherungs- und Steuerpflichten. Nein 3 Geschenke / Gutschein Ja Muss wie eine Honorarzahlung behandelt (> CHF 500.-/Jahr) werden Nein Die Abgabe von Naturalgeschenken bei be- sonderen Ereignissen (z. B. Weihnachten) hat bis zum Wert von CHF 500.- pro Kalender- jahr keine sozialversicherungs- und steuerrecht- lichen Folgen. 4 Abgrenzung Ja Freiwilligenarbeit / Honorararbeit klar Nein Die Abgrenzung zur Freiwilligenarbeit, der geschätzte Aufwand sowie die Höhe des Honorars (z. B. Pauschale oder Stundenansatz) sollten im Voraus klar definiert und schriftlich festgehalten werden. 18 Leitfaden Freiwilligenarbeit und Honorararbeit
Frage / Bereich / Thema Bemerkungen 5 Honorarzahlung Ja (≠ Spesenentschädigung) Nein Es handelt sich um echte Freiwilligenarbeit. Nur die Punkte 8, 10, 11 und 12 dieser Check- liste müssen noch beachtet werden. 6 Lange dauernde Ja Es handelt sich um Lohnarbeit. Eine Anstellung (> 1 Jahr) und regelmä- im Stundenlohn (Monatslohn) ist erforderlich. ssige (mind. monatliche) Einsätze Nein 7 Ausländische Ja Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung prüfen und/ Staatsangehörigkeit oder beantragen Nein 8 Asylsuchende und vor- Ja Besondere Bestimmungen gemäss Migrationsamt läufig aufgenommene einhalten Flüchtlinge Nein 9 Quellensteuerpflicht Ja Vorgehen gemäss kantonalem Steuergesetz (Anmeldung, Abrechnung) Nein 10 Jugendliche Ja Besondere Bestimmungen des Jugendschutzes (
Frage / Bereich / Thema Bemerkungen 12 Versicherungen Ja Sicherstellen, dass alle nötigen Versicherungen abgeschlossen sind Nein Honorartätigkeit muss mindestens berufs- unfallversichert werden. 13 Honorar < CHF 2'300.- Ja AHV/IV/EO/ALV-Beitragsentrichtung, falls (Betrag Stand 2020) Honorarempfänger*in darauf besteht. Verzich- tet er/sie darauf, sollte diese Willensäusserung schriftlich festgehalten werden (z. B. mittels Dokument «Honorarauszahlungen Personal- datenblatt» auf zhref.ch). Nein 14 Honorar > CHF 2'300.- Ja Zwingend AHV/IV/EO/ALV-Beitragsent- (Betrag Stand 2020) richtung Nein 15 AHV-Rentenalter erreicht Ja AHV/IV/EO-Freibetrag von CHF 1'400.-/Monat resp. CHF 16'800.-/Jahr (Stand 2020) und keine ALV-Pflicht Nein 16 Lohnabrechnung erstellt Ja Nein Muss bei Honorarzahlungen zwingend erstellt werden 17 Lohnausweis erstellt Ja Nein Muss bei Honorarzahlungen am Ende des Jahres resp. zu Beginn des Folgejahres zwingend erstellt werden, da Honorare steuerpflichtig sind. 20 Leitfaden Freiwilligenarbeit und Honorararbeit
Impressum Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Zürich Abteilung Kirchenentwicklung Blaufahnenstrasse 10 Postfach 8024 Zürich Auflage: 2'500 Exemplare Hinweis Der Leitfaden «Freiwilligenarbeit und Honorar- arbeit» löst den Leitfaden «Freiwillige – Be- auftragte – Angestellte im Rahmen des rpg in Kirchgemeinden» aus dem Jahr 2006 ab. Für Rückfragen und Beratung Reformierte Kirche Kanton Zürich Abteilung Kirchenentwicklung zhref.ch/kirchenentwicklung kirchenentwicklung@zhref.ch
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