Freiwilligenarbeit und Honorararbeit - Ein Leitfaden für reformierte Kirchgemeinden - Reformierte Kirche ...

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Freiwilligenarbeit und Honorararbeit - Ein Leitfaden für reformierte Kirchgemeinden - Reformierte Kirche ...
Freiwilligenarbeit
und Honorararbeit
Ein Leitfaden für reformierte Kirchgemeinden

                                   Leitfaden Freiwilligen- und Honorararbeit   1
Freiwilligenarbeit und Honorararbeit - Ein Leitfaden für reformierte Kirchgemeinden - Reformierte Kirche ...
Freiwilligenarbeit und Honorararbeit - Ein Leitfaden für reformierte Kirchgemeinden - Reformierte Kirche ...
Editorial

«   Wänn jede für sich luegt,
isch für alli gluegt!
                              »
                                               und Honorararbeit auftreten. Freiwilligen-
                                               arbeit und Honorararbeit werden oft
                                               vermischt, und daraus ergeben sich auch
So einleuchtend dieser Spruch auf den          juristisch heikle Fragestellungen: Anstel-
ersten Blick scheint, so unsolidarisch,        lungsverhältnis und Auftrag sind zum
wenn nicht gar zynisch ist er auf den          Beispiel auseinanderzuhalten. Manchmal
zweiten Blick. In unseren Kirchgemeinden       sind ausländerrechtliche oder asylrecht-
pflegen wir mit Überzeugung eine Kultur        liche Fragen zu klären, insbesondere in
der Begegnung, der Zuwendung, der              der Arbeit mit Flüchtlingen. Damit sich
Solidarität und Unterstützung.                 die Kirchgemeinde in gewissen Situationen
                                               nicht im Graubereich bewegt, können Ab-
Diese leisten wir mit professionellen Kräf-    sprachen mit den Sozialen Diensten oder
ten (Pfarrer*innen, Sozialdiakon*innen         anderen staatlichen Stellen angezeigt sein.
und weiteren Mitarbeitenden), aber vor
allem auch mit Tausenden von Freiwilli-        Deshalb wurde, in Ergänzung zu den oben
gen. Ihr Engagement ist ausserordentlich       erwähnten Richtlinien, von den Gesamt-
wertvoll und unentbehrlich. Für ihre Tätig-    kirchlichen Diensten unserer Landeskirche
keit haben die Deutschschweizer Landes-        dieser Leitfaden erarbeitet. Er soll Ant-
kirchen in Zusammenarbeit mit der Evan-        worten geben auf Fragen, die sich in der
gelisch-reformierten Kirche der Schweiz        kirchgemeindlichen Praxis im Umgang mit
EKS (vormals SEK) Richtlinien erarbeitet,      Freiwilligen und teilzeitlich Engagierten,
die seit November 2013 in Kraft stehen         die ein Honorar zugut haben, immer wie-
und in der Gesetzessammlung publiziert         der stellen – damit wir dem Engagement
sind. Sie umschreiben Freiwilligenarbeit       aller gerecht werden.
als Arbeit, die unentgeltlich geleistet wird
und im Jahresschnitt sechs Stunden pro         Haben Sie Fragen oder bestehen Unklar-
Woche nicht übersteigen sollte.                heiten? Scheuen Sie sich nicht, sich an die
                                               Fachmitarbeitenden bei den Gesamtkirch-
Die Erfahrungen im Alltag haben gezeigt,       lichen Diensten zu wenden. Diese beraten
dass immer wieder Schwierigkeiten bei der      Sie gerne.
Abgrenzung zwischen Freiwilligenarbeit
                                               Bernhard Egg, Kirchenrat
                                               Zürich, im Juni 2020
Freiwilligenarbeit
und Honorararbeit
Ein Leitfaden für reformierte Kirchgemeinden

Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung                                  6

2 Zielsetzung                                 6

3 Begriffsdefinitionen                        7

4 Klärungen zum Verhältnis von
  Freiwilligenarbeit und Honorararbeit        8

5 Beispiele aus der Praxis                   10

6 Kosten von Freiwilligenarbeit              11

7 Kosten und rechtliche Bestimmungen
  von Honorararbeit                          13

8 Konkrete Empfehlungen für Stundenansätze
  und Pauschalen von Honorararbeit           15

9 Checkliste                                 18
1 Einleitung
          Freiwillige bilden einen wichtigen Grundpfei-         ligenarbeit für reformierte Kirchgemeinden
          ler des kirchgemeindlichen Lebens. Damit die          elementar.
          Kirche nahe bei den Menschen ist und bleibt,
          braucht es eine vielfältige Beteiligung und           Viele Kirchgemeinden stehen dabei vor der Her-
          Menschen, die ihre unterschiedlichen Fähig-           ausforderung zu entscheiden und zu begründen,
          keiten und Begabungen einbringen. Freiwillige         welche Tätigkeiten bezahlt und welche unent-
          schaffen einen Mehrwert an Gemeinschaft,              geltlich geleistet werden. Auch über die Höhe
          bringen wichtige Aussenperspektiven ein,              von Entschädigungen und Honoraren für einzelne
          stärken soziale Netze und wirken als Bot-             Aufgaben bestehen häufig Unsicherheiten und
          schafter*innen über die Gemeindegrenzen               auch Ungleichgewichte. Dies ist ein Spannungs-
          hinaus. Ohne Freiwillige würde vieles still-          feld, welches sich lohnt, in den Kirchgemeinden
          stehen – in der Kirche und in unserer Gesell-         immer wieder zu reflektieren und bestehende
          schaft. Deshalb ist eine vielfältige Freiwil-         Gepflogenheiten allenfalls anzupassen.

          2 Zielsetzung
          Das Ziel dieses Leitfadens ist es deshalb, die        Die vorliegenden Empfehlungen sind als Er-
          Grenze zwischen Freiwilligenarbeit und bezahl-        gänzung des bereits bestehenden Leitfadens zur
          ter Arbeit (Honorararbeit und Lohnarbeit) zu          Freiwilligenarbeit für reformierte Kirchgemein-
          klären und weiterführende Hinweise auf recht-         den gedacht.
          liche Rahmenbedingungen zu geben.

Wir empfehlen folgende Formen der Mitarbeit in einer Kirchgemeinde:

Mitarbeit auf Freiwilligenbasis                                 Freiwillige und bezahlte Mitarbeit ergänzen
Unbezahlte Freiwilligen-Einsätze mit attraktiven Rahmen-        sich. Um die genannten Ziele zu erreichen,
bedingungen, zeitgemässen Anerkennungsformen und
professioneller Begleitung                                      ist es wichtig, innerhalb der Kirchgemeinde
                                                                eine Transparenz darüber herzustellen, welche
Mitarbeit auf Honorarbasis
Faire und angemessene Honorarzahlungen (Stundenansät-           Tätigkeiten unentgeltlich geleistet und welche
ze oder Pauschalen) bei einzelnen oder sporadisch anfal-        bezahlt werden und in welcher Höhe.
lenden Einsätzen
Mitarbeit auf Lohnbasis                                         Der vorliegende Leitfaden dient dabei als
Anstellung mittels Verfügung mit festgelegtem Stunden-          Orientierungshilfe.
lohn bei regelmässigen (monatlich oder häufiger) und
länger dauernden Einsätzen für die Kirchgemeinde

           6   Leitfaden Freiwilligenarbeit und Honorararbeit
3 Begriffsdefinitionen
Wir unterscheiden die folgenden Formen der           vereinbart werden oder nach Stundenleistung.
Mitarbeit in einer Kirchgemeinde:                    Das Honorar muss einem realistischen Ge-
                                                     genwert zum erbrachten Einsatz entsprechen.
Freiwilligenarbeit                                   Grundsätzlich ist das Honorar sozialversiche-
Freiwilliges Engagement geschieht aus frei-          rungspflichtig (siehe Absatz 7.1 lit g, «AHV, IV,
em Willen und ist ein gemeinnütziger Beitrag         EO und ALV-Beiträge») und muss auf einem
an Mitmenschen und Umwelt. Es ist zeitlich           Lohnausweis deklariert werden.
begrenzt auf maximal 6 Stunden pro Woche im
Jahresdurchschnitt und geschieht ohne rechtlich
verbindlichen Arbeitsvertrag. Freiwilligenarbeit        Erklärung zum Begriff der «Beauftragten»
ergänzt und unterstützt die bezahlte Arbeit, tritt
aber nicht in Konkurrenz zu ihr. Freiwilligenar-        In vielen Kirchgemeinden ist der Begriff «Beauftragte»
                                                        verbreitet. Da er jedoch mit der Beauftragung von kirch-
beit geschieht ohne finanzielle Entschädigung.
                                                        lichen Mitarbeitenden gemäss Art. 134 Kirchenordnung
Die Vergütung von Spesen, Beiträge an Weiter-           verwechselt werden kann, wird er durch den im Perso-
bildungen sowie Anerkennungsgeschenke gelten            nalwesen üblichen Begriff der «Honorararbeit» ersetzt.
nicht als finanzielle Entschädigung.

Behördentätigkeit                                    Lohnarbeit
Die Behördenmitglieder werden vom Volk für           Personen, die über einen längeren Zeitraum
eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und haben      (mindestens ein Jahr) und mit hoher Regelmäs-
spezifisch definierte Aufgaben, Verantwortun-        sigkeit (mindestens monatlich) in einer Kirch-
gen und Kompetenzen. Die Festlegung von              gemeinde mitarbeiten, unterstehen dem landes-
Pauschalen und Sitzungsgeldern liegt heute in        kirchlichen Personalrecht sowie Lohnreglement
der Kompetenz der Kirchgemeinde. Die Höhe            und werden in der Regel mit Verfügung im
der Beträge orientiert sich an den Aufgaben, der     Stundenlohn angestellt. Sind die Bedingungen
zeitlichen Beanspruchung und der Finanzkraft         gemäss Personalrecht erfüllt, erfolgt eine Anstel-
der Kirchgemeinde (ein Blick auf vergleichbare       lung im Monatslohn. Die Aufgaben und Kom-
benachbarte Kirchgemeinden kann Orientierung         petenzen regelt der Stellenbeschrieb. Je nach
geben). Die Behördenentschädigung unterliegt         Organisationsstruktur der Kirchgemeinde sind
grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht.        sie entweder direkt dem/der ressortverantwort-
Sie muss mit einem Lohnausweis nachgewiesen          lichen Kirchenpfleger*in unterstellt oder einer
und versteuert werden.                               operativen Bereichsleitung.

Honorararbeit
Personen, welche für einzelne oder sporadisch
anfallende Einsätze entschädigt werden, erhalten
ein Honorar. Dieses kann pauschal pro Anlass

                                                               Leitfaden Freiwilligenarbeit und Honorararbeit   7
4 Klärungen zum Verhältnis von Freiwilligenarbeit
            und Honorararbeit
          In vielen Kirchgemeinden gibt es keine klare                 Die Einführung von niedrigen Pauschalentschä-
          Trennlinie zwischen unbezahlter Freiwilligenar-              digungen orientiert sich oft an den persönlichen
          beit und bezahlter Arbeit. Mit der Bezahlung von             Situationen der Engagierten und es besteht we-
          Pauschalen oder Stundenhonoraren an punktuell                nig Systematik innerhalb der Kirchgemeinden.
          engagierte Personen bewegen sich etliche Kirch-              Zu beachten ist: Finanzielle «Zustüpfe» sind
          gemeinden in einem rechtlichen Graubereich.                  einfach einzuführen, aber schwer abzuschaffen.
                                                                       Dazu kommt, dass die Bezahlung einer Tätig-
          Es besteht dabei die Gefahr von Schwarzarbeit                keit, egal wie niedrig sie ist, die Kirchgemeinde
          oder von Dumpinglöhnen, die weit unter einem                 automatisch zur Ausweisung der Zahlungen in
          marktüblichen Honorar liegen. Dazu kommt die                 ihrer Buchhaltung verpflichtet.
          Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorgaben be-
          züglich staatlicher Sozialversicherungen, welche             Voraussetzungen für Freiwilligenarbeit sind eine
          zu finanziellen Nachteilen für die betroffenen               gute Begleitung und interessante Einsatzgebie-
          Personen führen kann.                                        te. Gut zu wissen: Forschungen und Umfragen
                                                                       haben ergeben, dass Geldzahlungen die innere
          Auch kann es innerhalb der Kirchgemeinde zu                  Motivation der Freiwilligen schädigen und dass
          Konflikten führen, wenn für die Beteiligten nicht            finanzielle Entgelte bei den Motiven für Freiwil-
          klar ist, welches Engagement freiwillig ist und              ligenarbeit die hintersten Ränge belegen.
          welches bezahlt wird.

Definition und Intention Freiwilligenarbeit

Immer wieder stellt sich in                 Grundsätzlich gilt:
Kirchgemeinden die Frage:                   Sobald 1 Franken bezahlt wird, ist es keine Freiwilligenarbeit mehr!
«Wie viel sollen wir unseren
                                            Mögliche Einwände:
Freiwilligen bezahlen?»                     «… aber für unsere Jugendlichen, die als Helfende ins Konflager mit-
                                            kommen, ist ein Sackgeld wichtig!» oder «… wir haben viele Mütter als
                                            Freiwillige in den Kinderangeboten, die auf einen finanziellen Zustupf
                                            angewiesen sind!»

Freiwilligenarbeit hat andere               Freiwilligenarbeit lebt von der Sinnhaftigkeit, der hohen intrinsischen
Qualitäten als bezahlte Arbeit.             Motivation und dem persönlichen Gestaltungsraum der Freiwilligen.

          8   Leitfaden Freiwilligenarbeit und Honorararbeit
Lösungsansätze                                         Danach lohnt sich ein Austausch in der eigenen
Behörden und verantwortliche Mitarbeitende             Kirchgemeinde zu folgenden Fragestellungen:
einigen sich auf ein gemeinsames Verständnis
von Freiwilligenarbeit und Honorararbeit und
                                                          Reflexionsfragen für Kirchgemeinden
schaffen transparente Kriterien, welche Tätig-
keiten welcher Kategorie zugeordnet werden.               Welche Arbeiten werden bei uns unentgeltlich geleistet
Die Verwendung von eindeutigen Begriffen hilft            und welche werden entschädigt?
ebenfalls, Klarheit zu schaffen.                          Warum und nach welchen Kriterien werden Arbeiten
                                                          bezahlt? Sind diese Kriterien transparent?
Wenn sich dieselbe Person in der Kirchgemeinde            Werden die rechtlichen Bestimmungen bei bezahlter
freiwillig engagiert und zudem bezahlte Arbeit            Arbeit eingehalten?
leistet, wird empfohlen, die verschiedenen Rollen         Werden bei uns «Dumpinglöhne» bezahlt? In welchen
                                                          Tätigkeitsbereichen und mit welchen Begründungen
schriftlich festzuhalten und die Aufgaben zuzu-
                                                          geschieht dies? Was wären mögliche Alternativen?
ordnen und dies allen Beteiligten zu kommuni-             (z. B. attraktivere Bedingungen für Freiwilligenarbeit)
zieren. Wenn immer möglich sollte diese Klärung
vor dem Einsatz erfolgen. Dies gilt zum Beispiel
für Behördenmitglieder, die neben ihrer Amtstä-        Die Abteilung Kirchenentwicklung der refor-
tigkeit auch Freiwilligenarbeit leisten, und für       mierten Kirche Kanton Zürich berät und unter-
Mitarbeitende der Kirchgemeinde, die zusätzlich        stützt die Kirchgemeinden gerne bei einer Stand-
zu ihrer Anstellung in der Diakonie oder Kate-         ortbestimmung. Viele nützliche Hinweise erhal-
chetik in gewissen Gruppen freiwillig tätig sind.      ten sie auch in der Checkliste unter Absatz 9.
Der Entscheid, ob und in welchem Rahmen von
Behördenmitgliedern und Angestellten zusätzlich
zu ihrem Amt oder ihrer Anstellung Freiwilli-
genarbeit geleistet wird, obliegt allein der betref-
fenden Person und darf von Vorgesetzten nicht
vorausgesetzt oder erwartet werden.

Den Kirchgemeinden wird empfohlen, zunächst
eine Bestandsaufnahme aller Freiwilligen- und
Honorartätigkeiten in der Kirchgemeinde zu
machen, z. B. in Form einer Tabelle (Bereiche;
Tätigkeit; Verantwortung; zeitlicher Aufwand;
bezahlt oder nicht bezahlt; wenn bezahlt, in
welcher Höhe usw.).
5 Beispiele aus der Praxis für unterschiedliche
  Formen der Mitarbeit
Beispiel aus dem Bereich rpg                          Beispiel aus dem Bereich Diakonie
Im Bereich des religionspädagogischen Gesamt-         Monatlich findet der Mittagstisch in der Kirchge-
konzepts werden für die freiwilligen Angebote         meinde statt. Ein Team aus Freiwilligen besorgt
oftmals auch Freiwillige eingesetzt. So besteht       das Rüsten der Lebensmittel, das Eindecken der
ein Team für ein Angebot wie «Fiire mit de Chli-      Tische und den Abwasch. Für den Einkauf und
ine» oftmals aus einer festangestellten Person        das Kochen wird dem Koch oder der Köchin ein
und freiwillig engagierten Müttern und Vätern.        Honorar bzw. eine Jahrespauschale gezahlt.
Der Einbezug von Freiwilligen hat den Vorteil,
dass hier frühzeitig Beziehungen zu Familien          Der Vorteil einer Bezahlung liegt hier darin,
aufgebaut werden können und Personen aus              dass professionelle Arbeit bei der Zubereitung
der Zielgruppe des Angebots einbezogen sind.          erwartet werden kann und die Qualität stimmt.
Nachteilig wirkt sich aus, dass Freiwillige oft-      Oftmals zeigt sich auch, dass freiwillige Mitar-
mals ihre Mitarbeit beenden, wenn ihre eigenen        beit in regelmässigen Angeboten dieser Form
Kinder aus der Zielgruppe des Angebots heraus-        und insbesondere das Kochen selten auf länge-
wachsen. Wird das Freiwilligenteam nicht durch        re Zeit von Freiwilligen geleistet werden. Der
eine festangestellte Person begleitet, kann die       Nachteil einer Bezahlung auf dieser Basis liegt
Kontinuität und Verlässlichkeit eines Angebots        darin, dass je nach Höhe des Honorars ein
gefährdet sein. Deshalb wählen Kirchgemeinden         Dumpinglohn bezahlt wird im Vergleich zu
in einem solchen Fall oft die Form eines Hono-        einem üblichen Stundenlohn eines Kochs
rars, um die Verbindlichkeit zu erhöhen.              oder einer Köchin.

                                                      Beispiel aus dem Bereich Musik
                                                      Bei besonderen Gottesdiensten wünschen sich
                                                      Kirchgemeinden häufig, dass auch eine spe-
                                                      zielle Musik mit einer Sängerin oder einem
                                                      Instrumentalisten erklingt. Dafür verpflichten
                                                      sie bzw. die angestellten Musizierenden eine/n
                                                      entsprechende/n Musiker*in. Diese/r wird
                                                      dafür mit einem Honorar entschädigt. Doch
                                                      sollte man auch daran denken, dass es viele
                                                      Hobbymusiker*innen in den Kirchgemeinden
                                                      gibt und diese als Freiwillige in die gottesdienst-
                                                      liche Musik einbezogen werden können.

10   Leitfaden Freiwilligenarbeit und Honorararbeit
6 Kosten von Freiwilligenarbeit

Alle erwähnten Kategorien von Mitarbeit in ei-        von Freiwilligen mit regelmässigen verantwor-
ner Kirchgemeinde gehen einher mit finanziellen       tungsvollen Aufgaben sollte mit mindestens
Ausgaben und rechtlichen Vorgaben. Im Folgen-         0,5 Stellenprozenten pro freiwillige Person
den findet sich eine Übersicht, welche Kosten         gerechnet werden. Bei Begleitangeboten wie
für die Arbeit mit Freiwilligen eingerechnet und      Besuchsdiensten, Tandem- und Wegbegleitungen
budgetiert werden müssen.                             sollte im Stellenbeschrieb mindestens 1 Stellen-
                                                      prozent pro freiwillige Person eingerechnet
Allgemeine Informationen                              werden (1 Stellenprozent entspricht umgerechnet
Freiwilligenarbeit grenzt sich von der Erwerbs-       ca. 20 Stunden im Jahr pro freiwillige Person für
arbeit dadurch ab, dass die geleistete Arbeit nicht   Gewinnung, Einsatzentscheid, Einführung und
bezahlt wird. Das heisst jedoch nicht, dass die       Vermittlung, Begleitung, Weiterbildung und Aus-
Zusammenarbeit mit Freiwilligen für die Kirch-        wertung). Auch für das Initiieren von partizipati-
gemeinden keine Kosten verursacht. Es gehört          ven Freiwilligenprojekten ist es wichtig, perso-
zum Standard, dass gute Rahmenbedingungen             nelle Ressourcen zu klären und einzurechnen.
für die Freiwilligen geschaffen und die nötigen
Mittel dazu zur Verfügung gestellt werden. Wir        Kosten für Anerkennung der Freiwilligen:
orientieren uns an den nationalen Benevol-Stan-       Die wertschätzende Wahrnehmung und Aner-
dards und den Richtlinien zur Freiwilligenarbeit      kennung von freiwilligem Engagement ist ein
des Kirchenrates der reformierten Kirche des          zentrales Element in der Zusammenarbeit mit
Kantons Zürich.                                       Freiwilligen. Es wird empfohlen, im Rahmen
                                                      eines Freiwilligenkonzepts und eines Spesen-
Folgende Auslagen sind bei der Budgetierung           reglements festzuhalten, wie die Begleitung
zu bedenken:                                          und Anerkennung der Freiwilligenarbeit in der
                                                      Kirchgemeinde gehandhabt werden. Folgende
Freiwilligen-Management erfordert Stellen-            Punkte kosten Zeit und/oder Geld und sollten
prozente der Angestellten: Um eine inhaltliche        bei der Budgetierung berücksichtigt werden:
und organisatorische Begleitung der Freiwilligen
                                                      •    Spesenentschädigung: Freiwillige er-
in der Kirchgemeinde zu gewährleisten, wird
                                                           halten zwar keine Bezahlung ihrer Arbeit,
empfohlen, für diese Aufgabe Stellenprozente
                                                           aber es sollen ihnen auch keine Auslagen für
von Angestellten in Pfarramt, Sozialdiakonie,
                                                           ihren Einsatz entstehen. Auslagen werden
Katechetik, Kirchenmusik und Sekretariat zur
                                                           in Form von Realspesenersatz, Pauschalen
Verfügung zu stellen und im Stellenbeschrieb
                                                           oder von gratis Kost und Logis in Ferien-
zu deklarieren.
                                                           lagern, Gemeindeferien und Weekends usw.
                                                           durch die Kirchgemeinde vergütet.
Zudem macht es Sinn, intern eine für die Frei-
willigenarbeit hauptverantwortliche Person zu         •    Weiterbildungskosten: Je nach Einsatzge-
bestimmen. Für eine professionelle Begleitung              biet und Vorkenntnissen der Einzelnen ist

                                                               Leitfaden Freiwilligenarbeit und Honorararbeit   11
eine einführende Schulung zentral, um die             500.- pro Person und Kalenderjahr nicht
     Grundkompetenzen der Freiwilligen für ihr             übersteigen dürfen, da sie ansonsten als
     Engagement zu sichern. Zudem trägt indivi-            sozialversicherungs- und steuerpflichtiges
     duelle oder thematische Weiterbildung dazu            Einkommen gelten.
     bei, dass Freiwillige ihre Kenntnisse erwei-
                                                      •    Anerkennungsanlässe und Teamevents
     tern und sich persönlich weiterentwickeln.
                                                           bieten die Möglichkeit, seitens der Kirch-
•    Versicherungen: Es wird dringend empfoh-              gemeinde offiziell Danke zu sagen, Be-
     len, Freiwillige gegen Risiken zu versichern,         kanntschaften zu schliessen und unter den
     die durch ihre Freiwilligenarbeit entstehen           Freiwilligen den Austausch zu fördern.
     können. Dies beinhaltet:                         •    Material und Zugang zur benötigten In-
     - Einschluss der Freiwilligen in die Be-              frastruktur (z. B. Kopierer, Büromaterial
         triebshaftpflichtversicherung (eine Po-           usw.) soll den Freiwilligen für ihr Enga-
         lice für Behördenmitglieder, Angestellte          gement grosszügig zur Verfügung gestellt
         und Freiwillige)                                  werden. Dies ist ein Zeichen, dass die
     - Einschluss der Freiwilligen in die                  Arbeit von der Kirchgemeinde mitgetragen
         Autokaskoversicherung für dienstliche,
                                                           und gewünscht ist.
         betrieblich notwendige Fahrten mit dem
         eigenen Personenwagen (eine Police für
                                                      Melde- und Bewilligungspflichten
         Behördenmitglieder, Angestellte und
                                                      für Freiwillige
         Freiwillige)
                                                      Bei ausländischen Staatsangehörigen (und
     - Abschluss einer eigenen Unfallversiche-
         rung für Heilkosten (dies ist Pflicht für    Staatenlosen) sind die ausländerrechtlichen
         alle Kirchgemeinden), evtl. zusätzlich       Melde- und Bewilligungspflichten durch die
         mit Taggeldleistung                          Personalverantwortlichen der Kirchgemeinden
                                                      zu prüfen. Meldeobliegenheiten bestehen auch
•    Nachweis über geleistete Freiwilligen-           bei Personen, die bei der Arbeitslosenkasse
     arbeit mit dem «Dossier freiwillig enga-         angemeldet sind und sich als Freiwillige in
     giert» (Stundenerfassung, Tätigkeitsnach-        der Kirchgemeinde engagieren möchten. Auch
     weise, Weiterbildungsbestätigungen)              Freiwillige, die Sozialhilfe, Leistungen der
•    Dankesschreiben und kleine Geschenke             Invalidenversicherung und/oder Ergänzungs-
     unterstreichen das mündliche Dankeschön.         leistungen beziehen, sind darauf hinzuweisen,
     Damit die Höhe der Geschenke nicht               dass sie den Einsatz bei den zuständigen Be-
     voneinander abweicht und unerwünschte            hörden deklarieren und allfällige weiterführen-
     Wertungen damit verbunden werden, wird           de Melde- oder Bewilligungspflichten abklären
     empfohlen, die Geschenkkultur in der             sollten.
     Kirchgemeinde zu regeln (zu welchen Gele-
     genheiten / in welcher Höhe?). Hierbei gilt
     zu beachten, dass Geschenke den Wert von

12   Leitfaden Freiwilligenarbeit und Honorararbeit
7 Kosten und rechtliche Bestimmungen von Honorararbeit
Gemäss Definition des Staatssekretariats für         Personen mit Bezug von sozialversicherungs-
Wirtschaft (SECO) liegt eine Erwerbstätigkeit        rechtlichen Leistungen (aus ALV, IV, EL),
vor, «wenn eine bestimmte persönliche Tätigkeit      Sozialhilfe oder Stipendien: Honorarzahlungen
verrichtet wird, die sich auf die Erzielung von      können für diese Personen Einkommenseinbus-
Einkommen richtet. Dies ist der Fall bei Arbeit      sen zur Folge haben. Die betroffene Person sollte
zu einem marktüblichen Lohn oder bei Arbeit,         unbedingt vorgängig mit den zuständigen Stellen
welche zwar zu einem tieferen als dem markt-         abklären, ob die Annahme der entschädigten Tä-
üblichen Lohn, jedoch mit der Motivation der         tigkeit zu Kürzungen der finanziellen Leistungen
Erzielung eines Einkommens verrichtet wird.»         führt und ob bzw. wie sie das Honorar gegenüber
                                                     der zuständigen Stelle deklarieren muss.
Dies kann punktuelle wie auch längerfristige
Engagements einschliessen. Der Betrag kann           Versicherungsschutz: Im Gegensatz zu den
z. B. pro Stunde oder pro Aufgabe vereinbart         Freiwilligen, bei denen eine kollektive Un-
werden. Durch das Ausrichten von Honorarzah-         fallversicherung lediglich empfohlen ist, sind
lungen (selbst wenn es sich um geringfügige          Honorarempfänger*innen obligatorisch gegen
Beträge handelt) entstehen für die Kirchgemein-      Berufsunfälle zu versichern. Die Prämien gehen
de als Auftraggeberin verschiedene Pflichten, die    vollständig zulasten der Kirchgemeinde.
einzuhalten sind, damit die verrichtete Tätigkeit
nicht als Schwarzarbeit gilt. Diese Pflichten be-    Jugendliche: Bei Aufträgen an Jugendliche unter
ziehen sich auf das Sozialversicherungsrecht, das    18 Jahren trifft die Kirchgemeinde eine gestei-
Ausländerrecht und das (Quellen-)Steuerrecht.        gerte Fürsorgepflicht. Sie hat insbesondere die
                                                     Sonderbestimmungen zum Schutz der Jugend-
Rechtliche Bestimmungen                              lichen gemäss Arbeitsgesetz und Jugendarbeits-
Steuern: Die Kirchgemeinde muss für alle Per-        schutzverordnung einzuhalten. Die Broschüre
sonen, denen sie für ihre Mitarbeit ein Honorar      «Jugendarbeitsschutz» des Staatssekretariats für
ausrichtet, jährlich einen Lohnausweis ausstellen.   Wirtschaft (SECO) erläutert die Details.
Dies gilt auch dann, wenn keine Sozialversiche-
rungsbeiträge entrichtet werden. Eine Ausnahme       Ausländer*innen: Bei ausländischen Staatsan-
bildet der reine Spesenersatz. Bei Ausländerinnen    gehörigen sind die ausländerrechtlichen Melde-
und Ausländern ist zudem die Quellensteuer-          und Bewilligungspflichten (z. B. Aufenthalts- und
pflicht abzuklären und die Quellensteuer gegebe-     Arbeitsbewilligung) durch die Kirchgemeinden
nenfalls vom Honorar abzuziehen sowie an die         zu prüfen und vor Beginn der Honorartätigkeit
Steuerbehörde zu überweisen. Weiterführende          einzuholen. Zudem ist die Quellensteuerpflicht
Informationen finden sich in der «Wegleitung         abzuklären (siehe Steuern).
über den massgebenden Lohn» (WML), der
«Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises»         Asylsuchende und vorläufig aufgenommene
oder können bei der lokalen Steuerbehörde ein-       Flüchtlinge: Für diese Personengruppen bestehen
geholt werden.                                       teilweise strengere Bestimmungen als für andere

                                                              Leitfaden Freiwilligenarbeit und Honorararbeit   13
Ausländer*innen. Weitere Informationen stellt              lungen Personaldatenblatt» auf zhref.ch).
die politische Gemeinde oder die Kirchliche                Auf diese Weise verfügt die Kirchgemein-
Fachstelle für Flüchtlingsfragen KKF OCA be-               de über einen Beleg, falls gegen sie der
reit. Generell wird empfohlen, Freiwilligeneinsät-         Vorwurf des «Missbrauchs von Lohnab-
ze von Asylsuchenden und vorläufig aufgenom-               zügen» (Art. 159 StGB) erhoben wird
menen Personen mit dem örtlichen Sozialamt und             resp. falls sie wegen nicht abgelieferter
allenfalls der zuständigen Organisation für die            Sozialversicherungsbeiträge haftbar ge-
Asylbetreuung abzusprechen.                                macht werden sollte.
                                                      •    AHV-Rentnerinnen und AHV-Rentner:
AHV, IV, EO und ALV-Beiträge: Personen, die
                                                           Wer das ordentliche AHV-Rentenalter er-
in der Schweiz erwerbstätig sind, müssen von ih-
                                                           reicht hat und weiter erwerbstätig ist, zahlt
rem Lohn Beiträge an die AHV, IV, EO und ALV
                                                           weiterhin Beiträge an die AHV, IV und EO,
entrichten. Die Beitragspflicht beginnt ab dem
                                                           nicht aber an die Arbeitslosenversicherung
1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs und
                                                           (ALV). Es gilt jedoch ein Freibetrag von
endet mit Aufgabe der Erwerbstätigkeit. Auch
                                                           CHF 1'400.- pro Monat resp. CHF 16'800.-
Honorarzahlungen unterliegen dieser Pflicht. Die
                                                           pro Jahr (Stand 2020) für jedes einzelne
zwei wichtigsten Ausnahmen sind im Folgenden
                                                           Arbeitsverhältnis. Beiträge werden nur
beschrieben:
                                                           von jenem Teil erhoben, der den Freibe-
•    Geringfügige Löhne: Sofern die folgenden              trag übersteigt.
     Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind,
                                                      Finanzielle Folgen
     müssen in folgenden Fällen auf Honorar-
                                                      Ähnlich wie Freiwillige müssen auch Personen,
     zahlungen keine Beiträge erhoben werden:
                                                      die Honorararbeit ausüben, professionell beglei-
     - Das Honorar übersteigt den Betrag von
                                                      tet werden. Dies bindet personelle Ressourcen
        CHF 2'300.- (Stand 2020) im Kalender-
                                                      in ähnlichem Umfang, wie dies unter Absatz 6
        jahr nicht (gilt für die Summe sämtlicher
                                                      «Kosten von Freiwilligenarbeit» bereits erläutert
        Entgelte je Arbeitsverhältnis).
                                                      wurde. Durch die Prüfung und Einhaltung aller
     - Der/die Honorarempfänger*in verlangt
                                                      rechtlichen Pflichten entsteht für die Kirchge-
        keine Beitragsentrichtung (Angestellte
                                                      meinde ein administrativer Zusatzaufwand im
        und Freiwillige).
                                                      Personal- und/oder Finanzbereich.
•    Empfehlung: Die Betroffenen sollten über
     die Folgen einer fehlenden Beitragsent-
     richtung informiert werden. Verlangt
     der/die Honorarempfänger*in keine Bei-
     tragsentrichtung, so ist eine schriftliche
     Bestätigung dieser Willensäusserung
     dringend zu empfehlen (z. B. durch Ver-
     wendung des Dokuments «Honorarauszah-

14   Leitfaden Freiwilligenarbeit und Honorararbeit
8 Konkrete Empfehlungen für Stundenansätze und
  Pauschalen bei Honorararbeit
Freiwilliges Engagement ist elementar für eine       Diese Empfehlungen stellen Richtwerte dar,
Kirchgemeinde. Daher sollten möglichst viele         welche die grosse Bandbreite bei Honorararbeit
Tätigkeiten als Freiwilligeneinsätze ohne finan-     als Durchschnittswerte abbilden. Die Aufzählung
zielle Entschädigung angestrebt werden. Falls        der einzelnen Themenbereiche ist nicht ab-
dies aus irgendeinem Grund nicht möglich ist         schliessend, sondern beispielhaft. Somit sind
und eine Kirchgemeinde sich entscheidet, be-         die Empfehlungen sinngemäss auf andere Be-
stimmte Tätigkeiten mit Honoraren zu vergüten,       reiche übertragbar.
gelten untenstehende Empfehlungen.

 Anlass                        Stundenansatz für Honorare                 Bemerkungen

 Mitarbeit bei freiwilli-      CHF 35.-/Stunde zuzgl. Ferien- und        Als Betreuungszeiten gelten be-
 gen rpg-Modulen, zum          Feiertagszuschläge (Bruttobetrag)         treute Pausen und Mittagessen
 Beispiel:                     Für den eigentlichen rpg-Anlass           mit den Kindern.
 • Singe mit de Chliinschte/   wird der Stundenansatz mit dem
   Elki-Singen (Leitung)       Faktor 2 multipliziert und umfasst
                               so die Vorbereitung.
 • Fiire mit de Chliine
   (Leitung/Mitarbeit)         Die Betreuungszeiten werden mit
                               Faktor 1 berechnet.
 • Kolibri
   (Leitung/Mitarbeit)

 Mitarbeit bei verbind-        CHF 35.-/Stunde zuzgl. Ferien- und        Das Angebot wird geleitet
 lichen rpg-Modulen            Feiertagszuschläge (Bruttobetrag)         durch angestellte religionspäd-
                               Mitarbeit in der Regel ohne Vorbe-        agogische Fachperson.
                               reitung, es zählen die Präsenzstunden

 Diakonieangebote              CHF 35.-/Stunde zuzgl. Ferien- und        Zusatzpauschale für Leitung,
 z. B. Mittagstisch,           Feiertagszuschläge (Bruttobetrag)         Planung, Einkauf pro Anlass:
 Seniorenanlässe usw.          Mitarbeit in der Regel ohne Vorbe-        1 Arbeitsstunde
                               reitung, es zählen die Präsenzstunden

                                                               Leitfaden Freiwilligenarbeit und Honorararbeit   15
Anlass                                Stundenansatz für Honorare            Bemerkungen

Solistische Musik                     Für musikalische Laien:               Der Unterschied des Stun-
im Gottesdienst                       CHF 35.-/Stunde zuzgl. Ferien- und    denansatzes zwischen
                                      Feiertagszuschläge (Bruttobetrag)     Profimusiker*innen und
                                      Für Profimusiker*innen und Musik-     Laienmusiker*innen begründet
                                      studierende: CHF 60.-/Stunde zuzgl.   sich durch ein professionelles
                                      Ferien- und Feiertagszuschläge        Musikstudium.
                                      (Bruttobetrag)

                                      Proben, Vorprobe und Gottesdienst
                                      werden pauschal mit 4 Stunden
                                      vergütet.

Musikalische Gruppen                  Pauschal CHF 200.- bis CHF 300.-      Dies entspricht den Ansätzen
im Gottesdienst                       pro Anlass/Gottesdienst               für Orgeltätigkeit.
z. B. Band oder Bläser-
gruppen, die die Orgel
(teilweise) ersetzen

Lager/Gemeindeferien
                                      Honorar-Pauschale                     Bemerkungen
mit allen Altersgruppen

Hauptleitung                          CHF 250.- bis CHF 300.-/Tag           Kirchgemeinde zahlt zusätzlich
(falls keine angestellte              (max. 10 Stunden anrechenbar)         Kost/Logis.
Person die Leitung über-              Vorbereitungszeit ist mit Pauschale
nimmt)                                abgegolten.

Mitarbeit im Lager-                   CHF 200.- bis CHF 250.-/Tag           Kirchgemeinde zahlt zusätzlich
leitungsteam                          (max. 10 Stunden anrechenbar)         Kost/Logis.
(Teilverantwortung für                Vorbereitungszeit ist mit Pauschale
Lagerprogramm oder                    abgegolten.
Koch/Köchin)

Begleitperson                         CHF 120.- bis CHF 150.-/Tag           Kirchgemeinde zahlt zusätzlich
(Beaufsichtigungsfunktion             (max. 10 Stunden anrechenbar)         Kost/Logis.
oder Küchenhilfe)                     Keine Vorbereitungszeit nötig

16   Leitfaden Freiwilligenarbeit und Honorararbeit
Tageslager und Tages-
                               Honorar-Pauschale                          Bemerkungen
ausflüge

Hauptleitung                   CHF 250.- bis CHF 300.-/Tag               Kirchgemeinde zahlt Ausflugs-
                               (CHF 25.- bis CHF 30.-/Stunde)            kosten und Verpflegung.
                               Vorbereitungszeit ist mit Pauschale
                               abgegolten.

Mitarbeit mit Teilverant-      CHF 200.- bis CHF 250.-/Tag               Kirchgemeinde zahlt Ausflugs-
wortung                        (CHF 20.- bis CHF 25.-/Stunde),           kosten und Verpflegung.
                               Vorbereitungszeit ist mit Pauschale
                               abgegolten.

Begleitperson                  CHF 120.- bis CHF 150.-/Tag               Kirchgemeinde zahlt Ausflugs-
                               (CHF 12.- bis CHF 15.-/Stunde)            kosten und Verpflegung.
                               Keine Vorbereitungszeit nötig

Allgemeine Ergänzungen:                               der Regel weit weniger aufwendig als im rpg.
Der Ferien- und Feiertagszuschlag beträgt             Der Mehraufwand soll jedoch mit einer Zusatz-
bis zum 60. Lebensjahr 14.64 % und ab dem             pauschale von 1 Stunde abgegolten werden.
60. Lebensjahr 17.04 %.
                                                      Im Bereich rpg und Lager orientieren sich die
Spesen werden zusätzlich zu den Honorarzah-           Ansätze an den Lohntabellen für katechetisch
lungen erstattet.                                     Tätige ohne katechetische Ausbildung. Bricht
                                                      man die Lagerpauschalen auf Stundenlöhne
In Lagern und Gemeindeferien werden maxi-             runter, fallen sie etwas tiefer aus als die Stunden-
mal 10 Arbeitsstunden pro Tag vergütet, auch          ansätze der rpg-Module. Diese Differenz ist so
wenn die Präsenzzeit höher ist. Dies gilt für alle    gewollt, da die Kirchgemeinde Kost und Logis
Berufsgruppen. Die Ausgaben für Kost, Logis           übernimmt, was auch eine Entschädigungsform
oder Ausflüge werden normalerweise von                darstellt. Ein Vergleich mit der öffentlichen
der Kirchgemeinde getragen. Deshalb ist die           Schule im Kanton Zürich zeigt, dass deren An-
maximale Lagerpauschale tiefer angesetzt als          sätze für reine Lagerbegleitung etwas tiefer sind.
10 Stunden gemäss dem Stundenansatz der
anderen Kategorien.                                   In Schulen ist die Mitarbeit in der Vorbereitung
                                                      in der Regel nicht gegeben, da die Klassenlehr-
Im Gegensatz zum rpg, wo die Vorbereitungszeit        person diese Aufgabe übernimmt. In Kirchge-
für den Unterricht mit Faktor 2 berücksichtigt        meinden ist das anders, weswegen die höhere
ist, sollen bei den Diakonieangeboten grundsätz-      Verantwortung bei Mitarbeit im Leitungsteam
lich nur die Präsenzstunden vergütet werden. Die      bzw. bei der Leitung eines Lagers mit höheren
Vorbereitung (Leitung, Planung, Einkauf) ist in       Pauschalansätzen berücksichtigt wird.

                                                               Leitfaden Freiwilligenarbeit und Honorararbeit   17
9 Checkliste
Im Sinne einer Zusammenfassung der Ausfüh-                   gen nicht alle voneinander ab. Deshalb muss
rungen dieses Leitfadens wurde eine Checkliste               jede einzelne Frage mit Ja oder Nein beant-
erstellt. Sie erhebt jedoch keinen Anspruch auf              wortet werden. Auch sollten die zutreffenden
Vollständigkeit. Die Punkte der Checkliste hän-              Bemerkungen befolgt werden.

        Frage / Bereich / Thema                              Bemerkungen

 1      Freiwilligenkonzept                            Ja    Das Konzept sollte auf seine Aktualität und
        vorhanden                                            Vollständigkeit überprüft und gegebenenfalls
                                                             überarbeitet werden.

                                                      Nein   Empfohlen wird die Ausarbeitung eines Frei-
                                                             willigenkonzepts und eines Spesenreglements,
                                                             in denen festgehalten wird, wie die Begleitung
                                                             und Anerkennung der Freiwilligenarbeit in
                                                             der Kirchgemeinde gehandhabt wird.

 2      Spesenentschädigung                            Ja    Empfohlen wird die Erstellung eines Spesen-
                                                             reglements bzw. Prüfung der Spesenentschädi-
                                                             gungen auf allfällige Sozialversicherungs-
                                                             und Steuerpflichten.

                                                      Nein

 3      Geschenke / Gutschein                          Ja    Muss wie eine Honorarzahlung behandelt
        (> CHF 500.-/Jahr)                                   werden

                                                      Nein   Die Abgabe von Naturalgeschenken bei be-
                                                             sonderen Ereignissen (z. B. Weihnachten) hat
                                                             bis zum Wert von CHF 500.- pro Kalender-
                                                             jahr keine sozialversicherungs- und steuerrecht-
                                                             lichen Folgen.

 4      Abgrenzung                                     Ja
        Freiwilligenarbeit /
        Honorararbeit klar
                                                      Nein   Die Abgrenzung zur Freiwilligenarbeit, der
                                                             geschätzte Aufwand sowie die Höhe des
                                                             Honorars (z. B. Pauschale oder Stundenansatz)
                                                             sollten im Voraus klar definiert und schriftlich
                                                             festgehalten werden.

18   Leitfaden Freiwilligenarbeit und Honorararbeit
Frage / Bereich / Thema           Bemerkungen

5    Honorarzahlung              Ja
     (≠ Spesenentschädigung)
                                Nein   Es handelt sich um echte Freiwilligenarbeit.
                                       Nur die Punkte 8, 10, 11 und 12 dieser Check-
                                       liste müssen noch beachtet werden.

6    Lange dauernde              Ja    Es handelt sich um Lohnarbeit. Eine Anstellung
     (> 1 Jahr) und regelmä-           im Stundenlohn (Monatslohn) ist erforderlich.
     ssige (mind. monatliche)
     Einsätze
                                Nein

7    Ausländische                Ja    Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung prüfen und/
     Staatsangehörigkeit               oder beantragen

                                Nein

8    Asylsuchende und vor-       Ja    Besondere Bestimmungen gemäss Migrationsamt
     läufig aufgenommene               einhalten
     Flüchtlinge
                                Nein

9    Quellensteuerpflicht        Ja    Vorgehen gemäss kantonalem Steuergesetz
                                       (Anmeldung, Abrechnung)

                                Nein

10   Jugendliche                  Ja   Besondere Bestimmungen des Jugendschutzes
     (
Frage / Bereich / Thema                             Bemerkungen

 12      Versicherungen                                Ja    Sicherstellen, dass alle nötigen Versicherungen
                                                             abgeschlossen sind

                                                      Nein   Honorartätigkeit muss mindestens berufs-
                                                             unfallversichert werden.

 13      Honorar < CHF 2'300.-                         Ja    AHV/IV/EO/ALV-Beitragsentrichtung, falls
         (Betrag Stand 2020)                                 Honorarempfänger*in darauf besteht. Verzich-
                                                             tet er/sie darauf, sollte diese Willensäusserung
                                                             schriftlich festgehalten werden (z. B. mittels
                                                             Dokument «Honorarauszahlungen Personal-
                                                             datenblatt» auf zhref.ch).

                                                      Nein

 14      Honorar > CHF 2'300.-                         Ja    Zwingend AHV/IV/EO/ALV-Beitragsent-
         (Betrag Stand 2020)                                 richtung

                                                      Nein

 15      AHV-Rentenalter erreicht                      Ja    AHV/IV/EO-Freibetrag von CHF 1'400.-/Monat
                                                             resp. CHF 16'800.-/Jahr
                                                             (Stand 2020) und keine ALV-Pflicht

                                                      Nein

 16      Lohnabrechnung erstellt                       Ja

                                                      Nein   Muss bei Honorarzahlungen zwingend erstellt
                                                             werden

 17     Lohnausweis erstellt                            Ja

                                                      Nein   Muss bei Honorarzahlungen am Ende des
                                                             Jahres resp. zu Beginn des Folgejahres zwingend
                                                             erstellt werden, da Honorare steuerpflichtig sind.

20   Leitfaden Freiwilligenarbeit und Honorararbeit
Impressum

Evangelisch-reformierte Landeskirche
des Kantons Zürich
Abteilung Kirchenentwicklung
Blaufahnenstrasse 10
Postfach
8024 Zürich

Auflage: 2'500 Exemplare

Hinweis
Der Leitfaden «Freiwilligenarbeit und Honorar-
arbeit» löst den Leitfaden «Freiwillige – Be-
auftragte – Angestellte im Rahmen des rpg in
Kirchgemeinden» aus dem Jahr 2006 ab.

Für Rückfragen und Beratung
Reformierte Kirche Kanton Zürich
Abteilung Kirchenentwicklung

zhref.ch/kirchenentwicklung
kirchenentwicklung@zhref.ch
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