Frohe und besinnliche Festtage und alles Gute für das neue Jahr 2022 - Gemeinde Affalterbach

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Frohe und besinnliche Festtage und alles Gute für das neue Jahr 2022 - Gemeinde Affalterbach
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       Nummer 51/52             Donnerstag, 23. Dezember 2021

Liebe Mitbürgerinnen,      ii
liebe Mitbürger,

Ihnen und Ihrer Familie wünsche ich,
auch im Namen der Gemeindeverwaltung
und des Gemeinderates

frohe und besinnliche Festtage
und alles Gute für das neue Jahr 2022.

                               i
Ihr

Steffen Döttinger
                                     i       i
Bürgermeister
                                                            Foto: Olesia Bekh/iStock/Getty Images Plus
Frohe und besinnliche Festtage und alles Gute für das neue Jahr 2022 - Gemeinde Affalterbach
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                                                                                                    Donnerstag, 23. Dezember 2021

         Öffnungszeiten des Rathauses
        am Donnerstag, den 23. Dezember 2021
        und Donnerstag, den 30. Dezember 2021
             sind die Sprechzeiten wie folgt:
            morgens von 9.00 bis 12.00 Uhr
          nachmittags von 14.00 bis 16.00 Uhr.
                Wir bitten um Beachtung!                          CHRISTBAUMAKTION

hahahahahahahahah
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h Öffnungszeiten des Rathauses                 h
a Die Öffnungszeiten des Rathauses ändern sich a
h ab 1. Januar 2022 wie folgt:                 h
a Dienstag: 9.00 – 12.00 Uhr
  Montag:       9.00 – 12.00   Uhr             a
h Mittwoch: 9.00 – 12.00 Uhr                   h                    Am Samstag, den 8. Januar 2022
a Donnerstag:  15.30 – 18.30 Uhr               a
h Freitag:      9.00 – 12.00 Uhr
                                               h                                        ab 10.00 Uhr
a                                              a                      holen wir Ihren Christbaum ab!
h                                              h
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h                                              h                   Bitte kein Lametta oder ähnliches an den Bäumen belassen!

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h                                              h                            Wir bitten um eine Spende von 2,-- €

a                                              a             Bitte haben Sie Verständnis, wenn wir die Aktion kurzfristig coronabedingt absagen

h                                              h                                                 müssen.

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h                                              h
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hahahahahahahahah

  Vorankündigung Brennholzverkauf
  Aufgrund der Corona-Pandemie kann auch in diesem
  Winter die traditionelle Holzversteigerung nicht durch-
  geführt werden.
                                                            IMPRESSUM                                   Verantwortlich für den amtlichen
  Deshalb wird der Verkauf von Brennholz am 18.01.                                                      Teil, alle sonstigen Verlautbarungen
  und 19.01.2022 wieder nur telefonisch zu Festpreisen      Herausgeber:                                und Mitteilungen: Bürgermeister
  erfolgen.                                                 Gemeinde Affalterbach                       Steffen Döttinger, 71563 Affalterbach,
                                                            Druck und Verlag: Nussbaum Medien           Marbacher Straße 17, oder sein
  Sobald uns die Verkaufsliste vom Forstamt vorliegt,                                                   Vertreter im Amt.
                                                            Weil der Stadt GmbH & Co. KG,
  wird diese auf der Homepage der Gemeinde Affalter-        71263 Weil der Stadt,                       Verantwortlich für „Was sonst noch
  bach veröffentlicht.                                      Merklinger Str. 20,                         interessiert“ und den Anzeigenteil:

iiiiii
                                                            Telefon 07033 525-0,                        Klaus Nussbaum, Opelstraße 29,
                                                            www.nussbaum-medien.de                      68789 St. Leon-Rot

  ii
                                                            INFORMATIONEN                               Tel.: 07033 6924-0,
                                                                                                        E-Mail: info@gsvertrieb.de
                                                            Vertrieb (Abonnement und                    Internet: www.gsvertrieb.de
                                                            Zustellung): G.S. Vertriebs GmbH,           Anzeigenverkauf:
                                                            Josef-Beyerle-Str. 2,                       wds@nussbaum-medien.de
                                                            71263 Weil der Stadt,
Frohe und besinnliche Festtage und alles Gute für das neue Jahr 2022 - Gemeinde Affalterbach
Nummer 51/52
Donnerstag, 23. Dezember 2021                                                                                          3
                            WICHTIGE TELEFONNUMMERN
                                                             Telefon-Nr.              E-Mail
   (Zentrale)                                                8353-0                   gemeinde@affalterbach.de
                                                             Telefax-Nr. 8353-53
   Bürgermeister Döttinger                                   8353-10                  s.doettinger@affalterbach.de
   Frau Bender (Zentrale/Vorzimmer BM)                       8353-18                  n.bender@affalterbach.de
   Herr Langner (Leiter Hauptamt)                            8353-20                  a.langner@affalterbach.de
   Frau Brendel (Vorzimmer Hauptamt)                         8353-25                  a.brendel@affalterbach.de
   Frau Hennrich-Bauer (Bauamt/Ordnungsamt)                  8353-21                  b.bauer@affalterbach.de
   Frau Kristmann (Bürgerbüro)                               8353-23                  s.kristmann@affalterbach.de
   Frau Götz (Bürgerbüro)                                    8353-24                  i.goetz@affalterbach.de
   Frau Pantle (Standesamt)                                  8353-27                  p.pantle@affalterbach.de
   Frau Gläser (Leiterin Finanz-/Bauverwaltung)              8353-30                  j.glaeser@affalterbach.de
   Frau Volz (Vorzimmer Finanz-/Bauverwaltung)               8353-33                  m.volz@affalterbach.de
   Frau Kübler (Steueramt)                                   8353-31                  a.kuebler@affalterbach.de
   Frau Binder (Gemeindekasse)                               8353-32                  m.binder@affalterbach.de
   Frau Hübner (Bücherei)                                    8353-40                  buecherei@affalterbach.de
   Frau Müller (Integrationsbeauftragte)                     8353-22                  t.mueller@affalterbach.de

    Weitere wichtige Telefonnummern                             Gemeindeverwaltung Affalterbach

                                           Tel.-Nr.             Sprechzeiten:
   Bauhof                                  0174 3100409         Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag 09.00 - 12.00 Uhr
   Störung Wasserversorgung                                     Donnerstag                          15.30 - 19.30 Uhr
   innerhalb der Dienstzeit                07144 8982364
   außerhalb der Dienstzeit                07345 96382120
                                                                Konten der Gemeindekasse:
   Notruf                                  112 o. 110           Kreissparkasse Ludwigsburg
                                                                IBAN DE73 6045 0050 0003 6412 77 BIC SOLADES1LBG
   Krankentransporte Ludwigsburg           07141 19222
                                                                Volksbank Ludwigsburg
   Polizeirevier Marbach                   9000                 IBAN DE59 6049 0150 0010 3750 07 BIC GENODES1LBG
   Grundschule - Hausmeister -             0174 3100914
   Grundschule                             887758-10            Notdienste
   - Rektorat - Frau Wand
   - Sekretariat - Frau Rohn
                                                                Ärztlicher Sonntagsdienst
                                                                Notfallpraxis Ludwigsburg, Erlachhofstr. 1, 71640 Lud-
     sekretariat@apfelbach.schule.bwl.de                        wigsburg, Telefon: 116 117, werktags von 18:00 bis 8:00
   Kernzeitenbetreuung / Hort              887758-61            Uhr, Wochenende von Freitag 16:00 bis Montag 8:00 Uhr.
   Jugendmusikschule, C. Burgmann          07142 913846         Bereitschaftsdienst der Apotheken
   - M. Fuchs                              331426
                                                                Freitag 24. Dezember 2021
   - Verwaltung, Fr. Rohn                  887758-10/38913      Apotheke Murr, Mühlgasse 2, 71711 Murr,
     afb-musikschule@web.de                                     Tel. 07144 8889836
   Kindertagesstätte Klingenstraße         887758-30            Samstag 25. Dezember 2021
   Kindergarten Birkhau                    36041                Lemberg-Apotheke, Marbacher Str. 8, 71563 Affalterbach,
                                                                Tel. 07144 36499
   Elsa-Brodbeck-Kindertagesstätte         38951
                                                                Sonntag 26. Dezember 2021
   Syna, Störung Strom                     07144 266-233        Stadt-Apotheke, Friedrichstr. 2, 71711 Steinheim,
   Gas                                     07144 266-211        Tel. 07144 81230
   Bezirks-Schornsteinfegermeister Frank 07134 916984
                                                                Montag 27. Dezember 2021
   Bezirks-Schornsteinfegermeister Wich 07193 2130398           Apotheke Palm, Marktstr. 22, 71672 Marbach,
   Kleeblatt Affalterbach                  88766-0              Tel. 07144 5360
   Grundbuchamt Heilbronn                  07131 3898500        Dienstag 28. Dezember 2021
                                                                Römer-Apotheke, Studionstr. 7, 71726 Benningen,
                                                                Tel. 07144 14693
                                                                Mittwoch 29. Dezember 2021
                                                                Apotheke Kirchberg, Kirchplatz 1, 71737 Kirchberg,
                                                                Tel. 07144 36726                  Fortsetzung auf Seite 4
Frohe und besinnliche Festtage und alles Gute für das neue Jahr 2022 - Gemeinde Affalterbach
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                                                                                           Donnerstag, 23. Dezember 2021

   Bereitschaftsdienst der Apotheken

   Donnerstag 30. Dezember 2021                               Freitag 7. Januar 2022
   Palm´sche Apotheke am Rathaus, Marktplatz 10,              Rosen-Apotheke, Riedbachstr. 9,
   71691 Freiberg, Tel. 07141 707677                          74385 Pleidelsheim, Tel. 07144 21060
   Freitag 31. Dezember 2021                                  Samstag 8. Januar 2022
   Apotheke am Bahnhof, Rielingshäuser Str. 1,
   71672 Marbach, Tel. 07144 4073                             Brunnen-Apotheke, Kirchstr. 3,
                                                              71729 Erdmannhausen, Tel. 07144 38408
   Samstag 1. Januar 2022
   Palm´sche Apotheke am Rathaus, Marktplatz 10,              Sonntag 9. Januar 2022
   71691 Freiberg, Tel. 07141 707677                          Apotheke Murr, Mühlgasse 2,
   Sonntag 2. Januar 2022                                     71711 Murr, Tel. 07144 8889836
   Stadt-Apotheke, Bei der Stadtmauer 1,
   71723 Großbottwar, Tel. 07148 922273                       Montag 10. Januar 2022
                                                              Lemberg-Apotheke, Marbacher Str. 8,
   Montag 3. Januar 2022                                      71563 Affalterbach, Tel. 07144 36499
   Sophien-Apotheke, Stuttgarter Str. 42,
   71691 Freiberg, Tel. 07141 271210                          Dienstag 11. Januar 2022
   Dienstag 4. Januar 2022                                    Stadt-Apotheke, Friedrichstr. 2,
   Apotheke im Center, Steinbeisstr. 15,                      71711 Steinheim, Tel. 07144 81230
   71711 Steinheim, Tel. 07144 80040
                                                              Mittwoch 12. Januar 2022
   Mittwoch 5. Januar 2022                                    Apotheke Palm, Marktstr. 22,
   Stadt-Apotheke, Friedrichstr. 2,                           71672 Marbach, Tel. 07144 5360
   71711 Steinheim, Tel. 07144 81230
   Donnerstag 6. Januar 2022                                  Donnerstag 13. Januar 2022
   Schiller-Apotheke, Güntterstr. 14,                         Römer-Apotheke, Studionstr. 7,
   71672 Marbach, Tel. 07144 85010                            71726 Benningen, Tel. 07144 14693

                                                              2. Dem vorgeschlagenen Kalkulationszeitraum der Gebüh-
                                                                 renkalkulation vom 01.01.2022 bis 31.12.2024 wird zu-
Amtliches                                                        gestimmt.
                                                              3. Den in der Gebührenkalkulation enthaltenen Abschrei-
                                                                 bungssätzen, Zinssätzen, der Abschreibungs- und Verzin-
Bericht aus der Gemeinderatssitzung                              sungsmethode sowie den weiteren Ermessensentschei-
                                                                 dungen (vgl. Erläuterungen Ziff. 13) wird ausdrücklich
vom 16. Dezember 2021                                            zugestimmt.
1.) Neukalkulation der Wassergebühren 2022-2024               4. Um einen nach Steuerrecht für das jeweilige Jahresergeb-
                                                                 nis zu erwartenden Gewinn zu vermeiden, werden steuer-
Frau Gläser erklärte die Neukalkulation der Wassergebühren       rechtliche Aspekte in der Gebührenkalkulation besonders
2022-2024 anhand einer Präsentation. Sie führte aus, dass        berücksichtigt. Die hierdurch entstehenden Veränderungen
man die Kalkulation auf drei Jahre vorgesehen hat, um in         gegenüber einer rein am Kommunalabgabenrecht orien-
diesem Zeitraum die Gebühr stabil zu halten.                     tierten Kalkulation sind dargestellt und beschrieben. Der
Der Anstieg der Wassergebühren ergibt sich durch höhere          Gemeinderat stimmt diesen zu. Gebühren nach rein ab-
Bezugskosten von der Landeswasserversorgung. Die Gebühr          gabenrechtlichen Aspekten sollen nicht erhoben werden.
erhöht sich von 1,45 €/m³ auf 1,53 €/m³.                      5. Es erfolgt ein Ansatz der tatsächlichen anfallenden Zinsen.
Der Abwasserpreis sinkt von 2,51 €/m³ auf 2,49 €/m³. Der         Eine kalkulatorische Verzinsung mit Eigenkapitalverzinsung
Preis für das Niederschlagswasser steigt von 0,44 €/m² auf       soll nicht erfolgen.
0,54 €/m².                                                    6. Ein Ausgleich von Vorjahresergebnissen soll nicht vorge-
Aus der Mitte des Gremiums kamen die Fragen auf, ob die          nommen werden.
notwendigen Maßnahmen aus der Kanalbefahrung und die          7. Auf der Grundlage der vorliegenden Gebührenkalkulation
Investition für den Hochbehälter in der Kalkulation bereits      wird die Wasserverbrauchsgebühr für den Zeitraum vom
berücksichtigt sei. Der Vorsitzende erklärte, dass die Maß-      01.01.2022 bis 31.12.2024 wie folgt festgesetzt: Wasser-
nahmen einkalkuliert wurden. Der Neubau des Hochbehälters        verbrauchsgebühr 1,53 €/m³
wurde hierbei noch nicht komplett berücksichtigt, da man      Hinzu kommt noch die gesetzliche Mehrwertsteuer.
davon ausgeht, dass dieser erst im zweiten Halbjahr 2024
zur Verfügung steht.                                          2.) Satzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung
                                                              Es erging folgender Beschluss:
Das Gremium sprach sich für die Kalkulation aus.
                                                              Der Satzungsänderung wird zugestimmt. Der Wasserpreis ab
Es erging folgender Beschluss:
                                                              dem 01.01.2022 beträgt 1,53 €/m3.
Eingehende Beratung und nachstehende Beschlussfassung:
                                                              3.) Neukalkulation der Abwassergebühren 2022-2024
1. Der Gebührenkalkulation der Allevo Kommunalberatung
    vom 01.12.2021 wird zugestimmt. Sie hat dem Gemein-       Es erging folgender Beschluss:
    derat bei der Beschlussfassung über die Gebührensät-      Eingehende Beratung und nachstehende Beschlussfassung:
    ze vorgelegen. Die Gemeinde erhebt Gebühren für ihre      1. Der Gebührenkalkulation der Allevo Kommunalberatung vom
    öffentliche Einrichtung Wasserversorgung. Sie wählt als       01.12.2021 wird zugestimmt. Sie hat dem Gemeinderat bei
    Gebührenmaßstab für die Verbrauchsgebühr weiterhin den        der Beschlussfassung über die Gebührensätze vorgelegen.
    Frischwassermaßstab und erhebt die Grundgebühr gestaf-        Die Gemeinde erhebt Gebühren für ihre öffentliche Einrich-
    felt nach der Zählergröße.                                    tung Abwasserbeseitigung und wählt als Gebührenmaß-
Nummer 51/52
Donnerstag, 23. Dezember 2021                                                                                               5
     stab den gesplitteten Maßstab, bei dem die Kosten nach        förderungen für die Schnittsaison 2020/2021 ausbezahlt hat.
     Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung aufgeteilt        Aus dem Gremium kam die Frage auf, ob es weitere För-
     werden. Der Schmutzwasseranteil wird nach dem Frisch-         derungen gibt.
     wassermaßstab bemessen. Der Niederschlagswasseranteil         Der Vorsitzende erklärte, dass durch den OGV Hochstamm-
     wird nach den angeschlossenen überbauten und darüber          aktionen stattfinden. Bei diesen Aktionen können Bürger
     hinaus befestigten (versiegelten) Flächen berücksichtigt.     Obstbäume günstiger erwerben, da die Gemeinde einen
2.    Dem vorgeschlagenen Kalkulationszeitraum der Gebüh-          Großteil der Kosten übernimmt. Zudem gibt es ein Acker-
      renkalkulation vom 01.01.2022 bis 31.12.2024 wird zuge-      randstreifenprogramm.
      stimmt.                                                      Zustimmende Kenntnisnahme.
3.    Den in der Gebührenkalkulation enthaltenen Abschrei-
      bungssätzen, Zinssätzen, der Abschreibungs- und Verzin-      6.) Bausachen
      sungsmethode sowie den weiteren Ermessensentschei-               a) Anbau von zwei Dachgauben, Schillerstraße 20
      dungen (vgl. Erläuterungen Ziff. 14) wird ausdrücklich       Es erging folgender Beschluss:
      zugestimmt.
                                                                   Das Einvernehmen der Gemeinde wird erteilt.
4.    Der Straßenentwässerungsanteil wird, wie in der Gebüh-
      renkalkulation berücksichtigt, mit folgenden Prozentsätzen       b) Neubau eines Einfamilienhauses mit zweiter Nut-
      angesetzt:                                                          zungseinheit im UG und Garage, Hauptstraße 18
      Aus den Betriebskosten:                                      Es erging folgender Beschluss:
      Mischwasserkanäle, Zuleitungssammler                         Das Einvernehmen der Gemeinde wird unter der Vorausset-
      und Regenüberlaufbecken                            13,5 %    zung erteilt, dass das Objekt im Innenbereich liegt.
      Regenwasserkanäle                                  27,0 %        c) Neubau einer Gerätehütte, Trollingerstraße 4
      Kläranlagen                                         1,2 %
                                                                   Es erging folgender Beschluss:
      Aus den kalkulatorischen Kosten:
                                                                   Das Einvernehmen der Gemeinde wird erteilt.
      Mischwasserkanäle, Zuleitungssammler
      und Regenüberlaufbecken                            25,0 %        d) Neubau eines Dreifamilienhauses mit Garagen und
      Regenwasserkanäle                                  50,0 %           Stellplätzen, Lembergweg 33
      Kläranlagen                                         5,0 %    Gemeinderat Rikker erklärte sich für befangen und trat ab.
5.    Die Kosten der Abwasserbeseitigung werden, wie in der        Es erging folgender Beschluss:
      Gebührenkalkulation berücksichtigt, mit folgenden Pro-       Das Einvernehmen der Gemeinde wird unter der Voraus-
      zentsätzen auf die Schmutzwasserbeseitigung (SW) und         setzung erteilt, dass die Traufhöhe die vom Bebauungsplan
      Niederschlagswasserbeseitigung (NW) aufgeteilt:              vorgegebenen 6,00 m nicht übersteigt.
      Aufteilung der Betriebskosten:          SW      NW
      Mischwasserkanäle                        50,0 % 50,0 %       7.) Verschiedenes
      Schmutzwasserkanäle                     100,0 %   0,0 %          a.) Brennholzverkauf
      Regenwasserkanäle                         0,0 % 100,0 %      Bürgermeister Döttinger gab bekannt, dass auch im Jahr
      Zuleitungssammler                        50,0 % 50,0 %       2022 auf Grund der aktuellen Corona-Situation der Brenn-
      Regenüberlaufbecken                      50,0 % 50,0 %       holzverkauf telefonisch geplant ist.
      Kläranlagen                              90,0 % 10,0 %
                                                                       b.) Beschaffung GWT für Freiwillige Feuerwehr
      Aufteilung der kalkulatorischen Kosten: SW      NW
      Mischwasserkanäle                        60,0 % 40,0 %       Bürgermeister Döttinger führte aus, dass am 7. Dezember
      Schmutzwasserkanäle                     100,0 %   0,0 %      2021 eine Besprechung mit dem Feuerwehrkommandant Herr
      Regenwasserkanäle                         0,0 % 100,0 %      Hänig und dem Berater Herr Kahle bezüglich der Beschaffung
      Zuleitungssammler                        60,0 % 40,0 %       eines neuen Feuerwehrfahrzeugs stattgefunden hat. Die Aus-
      Regenüberlaufbecken                      60,0 % 40,0 %       schreibung für das Fahrzeug könnte Ende Dezember, mit ei-
      Kläranlagen                              90,0 % 10,0 %       ner Angebotsfrist bis Ende Januar 2022, veröffentlicht werden.
                                                                   Nach der Auswertung der Angebote wird über die Ausschrei-
6.    Ausgleich von Vorjahren im Schmutzwasserbereich
                                                                   bung der Beladung entschieden. Für diese Anschaffung wur-
      Die Kostenüberdeckung aus dem Bemessungszeitraum
                                                                   de vom Land ein Zuschuss in Höhe von 25.500 € bewilligt.
      2018-2020 in Höhe von 27.760 € ist bis Ende 2025 aus-
      gleichspflichtig. Der Gemeinderat beschließt, die Überde-        c.) Zensus
      ckung in die vorliegende Kalkulation der Schmutzwasser-      Bürgermeister Döttinger gab bekannt, dass für das Gemein-
      gebühr einzustellen und somit vollständig auszugleichen.     degebiet noch Erhebungsbeauftragte gesucht werden.
7.   Ausgleich von Vorjahren im Niederschlagswasserbereich             d.) Baugebiet „Hinter dem Kirchhof“
      Die Kostenüberdeckung aus dem Bemessungszeitraum             Bürgermeister Döttinger informierte das Gremium darüber,
      2018-2020 in Höhe von 59.217 € ist bis Ende 2025             dass die Firma Klöpfer GmbH & Co. KG die Erschließung
      ausgleichspflichtig. Der Gemeinderat beschließt, die         des Baugebiets ab Februar beginnen wird.
      Überdeckung in die vorliegende Kalkulation der Nieder-
      schlagswassergebühr einzustellen und somit vollständig           e.) Spende
      auszugleichen.                                               Bürgermeister Döttinger informierte das Gremium, dass für
8.    Der Gemeinderat beschließt, dass auf Grundlage der vor-      die Aufforstung folgende Spenden angekündigt wurden:
      liegenden Gebührenkalkulation die Schmutz- und Nieder-       1.250,00 € von IB Kilger Baumanagement GmbH
      schlagswassergebühren für den Zeitraum vom 01.01.2022        1.250,00 € von Görgens Immobilien GmbH
      bis 31.12.2024 unter Berücksichtigung des beschriebe-        1.000,00 € von Conductor Bau GmbH
      nen Vorjahresausgleichs wie folgt festgesetzt werden:        Es ergeht folgender Beschluss:
      Schmutzwassergebühr                  2,49 €/m³
      Niederschlagswassergebühr            0,54 €/m²               Die Spenden werden angenommen.
                                                                       f.) Jahresrückblick
4.) Satzung zur Änderung der Abwassersatzung
                                                                   Bürgermeister Döttinger führte aus, dass es auch dieses Jahr
Es erging folgender Beschluss:                                     gute Neuigkeiten gibt. Die Gewerbesteuer sprudelt zum Ende
Der Satzungsänderung wird zugestimmt. Der Abwasserpreis            des Jahres auf ca. 5,8 Mio. €. Trotz Pandemie haben unsere
ab dem 01.01.2022 beträgt für die Schmutzwassergebühr              Firmen solch ein gutes Ergebnis erzielen können. Auch beim
2,49 €/m³ und für die Niederschlagswassergebühr 0,54 €/m².         Neubau der Schulsporthalle geht es voran, sodass nach wie
                                                                   vor eine Eröffnung im Frühjahr 2022 geplant ist. Auch der An-
5.) Förderung der Streuobstwiesen in Affalterbach                  bau beim Elsa-Brodbeck-Kindergarten liegt im Zeitplan. Zudem
- Sachstandsbericht zur 1. Auszahlung                              erwähnte er, dass in diesem Jahr einige wichtige Entscheidun-
Bürgermeister Döttinger erklärte, dass die Gemeinde Affal-         gen vom Gemeinderat getroffen werden mussten. Neben dem
terbach in den vergangenen Wochen wieder Baumschnitt-              Neubau des Wasserhochbehälters war auch der Anschluss
6                                                                                                               Nummer 51/52
                                                                                                Donnerstag, 23. Dezember 2021

der Kläranlage richtig und wichtig. Ende des Jahres konnten
zudem drei mobile Impfaktionen in der Herbert-Müller-Halle
stattfinden. Die erste Aktion im Landkreis Ludwigsburg fand
am 22. November 2021 in Affalterbach statt und konnte mit
428 Impflingen erfolgreich umgesetzt werden. Insgesamt wur-
den an diesen drei Terminen 801 Impfungen durchgeführt. In         Satzung zur Änderung der Satzung über
diesem Zuge bedankte er sich bei seinen Mitarbeitern für die
gute Arbeit und erklärte, dass die Gemeinde derzeit gut aufge-     die öffentliche ABWASSERBESEITIGUNG
stellt sei. Der Vorsitzende bedankte sich für die gute Zusam-              (Abwassersatzung –AbwS)
menarbeit im Gremium und wünschte allen frohe Weihnachten                            vom
und einen guten Start ins neue Jahr und hofft, dass man im
kommenden Jahr wieder gemeinsam Feste feiern kann.               14.03.2011/18.04.2013/18.12.2013/19.11.2015/
Auch der stellvertretende Bürgermeister Herr Neuweiler be-             23.11.2017/19.11.2020/16.12.2021
dankte sich im Namen des Gemeinderats bei Herrn Döt-             Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für
tinger und der Gemeindeverwaltung für die hervorragende          Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeord-
Zusammenarbeit im vergangenen Jahr und wünschte allen            nung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs.
viel Gesundheit.                                                 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für
                                                                 Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Ge-
                                                                 meinde Affalterbach am 16.12.2021 folgende Satzung zur
                                                                 Änderung der Abwassersatzung vom 14.03.2011 mit ihren
                                                                 jeweiligen Änderungen (18.04.2013, 18.12.2013, 19.11.2015,
                                                                 23.11.2017, 19.11.2020) beschlossen:
     Satzung zur Änderung der Satzung                                                           §1
    über den Anschluss an die öffentliche                        § 43 Höhe der Abwassergebühren
       Wasserversorgungsanlage und                               § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
die Versorgung der Grundstücke mit Wasser                        (1) Die Schmutzwassergebühr (§ 41) beträgt je m³ Abwasser
     (Wasserversorgungssatzung –WVS)                                 2,49 Euro.
                    vom                                          (2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 41a) beträgt je m²
                                                                     versiegelte Fläche 0,54 Euro.
18.11.2010/18.04.2013/18.12.2013/19.11.2015/
                                                                 (3) Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt
      23.11.2017/19.11.2020/16.12.2021                               je m³ Abwasser oder Wasser 2,49 Euro.
Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-          (4) Die Schmutzwassergebühr für Abwasser, das zu einer
Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und                öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird
42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg                 (§ 39 Abs. 3) beträgt je m³ Abwasser 2,49 Euro.
(KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Affalterbach am
16.12.2021 folgende Satzung zur Änderung der Wasserver-                                      §2
sorgungssatzung vom 18.11.2010 mit ihren jeweiligen Än-          § 54 Inkrafttreten
derungen (18.04.2013, 18.12.2013,19.11.2015, 23.11.2017,         (2) Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.
19.11.2020) beschlossen:
                                                                 Ausgefertigt!
                              §1
                                                                 Affalterbach, den 17.12.2021
§ 44 Verbrauchsgebühren
                                                                 Steffen Döttinger
§ 44 wird wie folgt geändert:                                    -Bürgermeister-
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Was-
                                                                 Hinweis:
    sermenge (§ 45) berechnet. Die Verbrauchsgebühr be-
                                                                 Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschrif-
    trägt pro Kubikmeter 1,53 €.
                                                                 ten der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO)
(2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher      oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser
    Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr         Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn
    pro Kubikmeter 1,53 €.                                       sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres
(3) Wird die verbrauchte Wassermenge durch einen Münz-           seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der
    wasserzähler festgestellt, beträgt die Gebühr (einschl.      Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt,
    Grundgebühr gemäß § 43 und Umsatzsteuer gemäß §              der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies
    54) pro Kubikmeter 1,53 €.                                   gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der
                              §2                                 Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der
§ 55 Inkrafttreten                                               Satzung verletzt worden sind.
§ 55 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Die Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.                        Öffentliche Zahlungsaufforderung
Ausgefertigt!                                                    der Gemeinde Affalterbach
Affalterbach, den 17.12.2021                                     Zum 31.12.2021 wird der 4. Abschlag der Wasser-/Abwasser-
Steffen Döttinger                                                gebühr 2021 zur Zahlung fällig (die Höhe ergibt sich aus dem
-Bürgermeister                                                   Jahresbescheid bzw. Änderungsbescheid für das Jahr 2021).
Hinweis:                                                         Zahlungen sind unter Angabe des betreffenden Buchungs-
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschrif-      zeichens an die Gemeindekasse Affalterbach durch Überwei-
ten der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO)             sung auf eines der nachstehenden Konten zu leisten:
oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser                Kreissparkasse Ludwigsburg
Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn             IBAN: DE73 6045 0050 0003 6412 77
sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres   BIC: SOLADES1LBG
seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der
Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt,            Volksbank Ludwigsburg
der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies       IBAN: DE45 6049 1430 0010 3750 07
gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der    BIC: GENODES1VBB
Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der             Zur Vermeidung von möglichen Zusatzkosten wie Mahnge-
Satzung verletzt worden sind.                                    bühren und Säumniszuschlägen empfehlen wir allen Zah-
Nummer 51/52
Donnerstag, 23. Dezember 2021                                                                                      7
lungspflichtigen die Erteilung eines SEPA Lastschriftmandats.    Erweiterung Elsa-Brodbeck-Kindergarten
Bei Zahlungspflichtigen, die sich bereits am SEPA-Basis-
lastschriftverfahren beteiligen, veranlasst die Gemeindekas-
                                                                 schreitet weiter voran
se die Abbuchung der fälligen Gebühr vom angegebenen             In den vergangenen Wochen konnten die Wände und das
Bankkonto.                                                       Dach aufgestellt werden. Im neuen Jahr kann mit dem In-
Auskünfte zu Zahlungen erteilt die Gemeindekasse                 nenausbau begonnen werden.
(Frau Binder, Telefon 8353-32).
Affalterbach, 13.12.2021
Bürgermeisteramt

Zählerstandsmeldung der Wasserzähler 2021
Die Gemeinde Affalterbach führt die jährliche Ablesung der
Wasserzähler in diesem Jahr wieder als Kundenselbstable-
sung durch.
Hierfür wurde an die Eigentümer bzw. Hausverwaltungen
ein Ablesebrief mit einer Selbstablesekarte gesendet. Die
ausgefüllte Karte muss bis zum 27.12.2021 in den nächsten
Postbriefkasten geworfen werden. Das Porto wird von der
Gemeinde übernommen.
Der Zählerstand kann auch elektronisch per Internet mitgeteilt
werden. Sie finden den passende Link auf der Homepage www.
affalterbach.de unter der Rubrik „Rathaus & Service“ „Rathaus
aktuell“ „Zählerstandsmeldung der Wasserzähler 2021“.            Vormontage bei der Firma Rikker
Bitte vergleichen Sie die Zählernummer auf der Ablesekarte
mit dem Wasserzähler.
Lesen Sie den Zählerstand ohne Nachkommastelle ab.
Sollte bis zum 27.12.2021 keine Meldung eingehen, muss
der Zählerstand geschätzt werden.
Bei Fragen rund um die Ablesung Ihres Wasserzählers steht
Ihnen Frau Kübler unter der Telefonnummer 07144/8353-31
oder per E-Mail zur Verfügung.

                   Gemeinde Affalterbach
                   Landkreis Ludwigsburg
  Die Gemeinde Affalterbach (ca. 4.500 Einwohner) sucht
  zur Verstärkung des Bauhofteams zum nächstmöglichen
  Zeitpunkt eine/n
           Gärtner/in (m/w/d) in Vollzeit.
  Ihre Aufgaben:
  Sie arbeiten in einem engagierten 6-köpfigen Team, erle-
  digen alle Aufgaben im Bereich Hoch- und Tiefbau und
  pflegen die Grünanlagen der Gemeinde Affalterbach. In
  den Wintermonaten arbeiten Sie im Rahmen einer Ruf-
  bereitschaft im Winterdienst mit.
  Wir bieten Ihnen:
  • ein freundliches und kompetentes Team
  • regelmäßige Fortbildungen
  • Fahrtkostenzuschüsse
  • eine Bezahlung nach Entgeltgruppe 5 TVöD
  Wir wünschen uns:
  • Einsatzbereitschaft, Flexibilität und körperliche
      Belastbarkeit
  • Sie sollten über den Führerschein der Klasse C
      verfügen
  • Eine abgeschlossene Ausbildung als Gärtner/in oder
      eine handwerkliche Ausbildung wäre vorteilhaft.
  Interessiert?
  Dann senden Sie bitte Ihre schriftliche Bewerbung mit          Aufstellung
  den üblichen Unterlagen an die Gemeinde Affalterbach,          der Wände
  Marbacher Straße 17, 71563 Affalterbach oder online an
  gemeinde@affalterbach.de.
  Zur Beantwortung Ihrer Fragen steht Ihnen Herr Langner
  unter Tel. 07144/8353-20 gerne zur Verfügung.

Deutsche Rentenversicherung
Bund und Regional
Rentenberatung im Monat Januar
Die nächste Rentenberatung findet am Donnerstag, den 20. Ja-
nuar 2022 im Rathaus Affalterbach, Marbacher Straße 17 statt.
Es sind noch ein paar Termine frei, allerdings muss eine
vorherige Terminvereinbarung bei Frau Brendel unter der
Telefonnummer 07144/8353-25 erfolgen.                                 Dachmontage
8                                                                                                            Nummer 51/52
                                                                                            Donnerstag, 23. Dezember 2021

Verkündung der Rechtsverordnung                                   Straße: Allensteiner Straße, Alte Straße, Amselweg, Bad-
TB Lerchenberg                                                    gärten, Bergstraße, Blumenweg, Bosch-straße, Bres-
                                                                  lauer Straße, Burgstaller Straße, Bädergasse, Drossel-
                 VERORDNUNG                                       weg, Eichendorffweg, Erwin-Renz-Straße, Friedhofweg,
  des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis zum Schutz des                Gaisbergweg, Goethestraße, Goppelsgasse, Hauffstra-
 Grundwassers im Einzugsgebiet der Trinkwasserfassung             ße, Hauptstraße, Hegelstraße, Hermann-Hesse-Straße,
                                                                  Hofschwärze, Holzwiesen, Hölderlin- straße, Im Gehrn,
                                                                  Im Rot, Justinus-Kerner-Straße, Kirchplatz, Klinge, Kro-
Tiefbrunnen Lerchenberg (Nr. 119-067)
                                                                  nenschulgasse, Kurze Straße, Lessingstraße, Magen-
Gemarkung Kirchberg,                                              gasse, Marienburger Straße, Mörikestraße, Neuwiesen,
Gemeinde Kirchberg an der Murr                                    Obere Gärten, Pfarrgartenstraße, Rosenweg, Römerweg,
                                                                  Scheffelstraße, Schillerstraße, Schulstraße, Schulwiese,
Nutzer: Gemeinde Kirchberg an der Murr
                                                                  Schwalbenweg, Steinbronner Weg, Sudetenstraße, Tilsiter
Aufgrund § 51 und § 52 Absatz 1 des Gesetzes zur Ord-             Straße, Tuchbleiche, Uhlandstraße, Vordere Halden, Zai-
nung des Wasserhaushalts (WHG) in der Fassung der Be-             selgasse, Zeil, Zwingelgasse (alle komplett innerhalb); Ab-
kanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I, Nummer 51, S.               stetter, August-Lämmle-Straße, Backnanger Weg, Bahn-
2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom          hofstraße, Danziger Straße, Eberhardstraße, Finkenweg,
04.12.2018 (BGBl. I S. 2254), sowie § 82 Absatz 1 und §           Gaisberg, Gartenstraße, Kirchhofäcker, Kolberger Straße,
95 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der           Kö- nigsberger Straße, Lerchenberg, Lerchenbergstraße,
Fassung vom 03.12.2013 (GBl. Nummer 17,                           Lichtentaler Straße, Rappenberg, Rielingshäuser Straße,
S. 389), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom        Rot, Stettiner Straße, Talstraße, Vogelsang, Zwingelhäuser
28.11.2018 (GBl. S. 439, 446), wird verordnet:                    Feld, Zwingelhäuser Straße (alle teilweise innerhalb)

                              §1                                  Gemarkung Burgstetten
               Räumlicher Geltungsbereich
                                                                  Gewann: Affalterbacher Straße, Alter Neubruch, Am
1. Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum        Wolfsölder Bach, Brunnwiesen, Etzwiesen, Etzwiesenrain,
   Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet folgender             Gabelhäule, Hirschplan, Kochselden, Kriegshau, Mittleres
   Trinkwasserfassungen ein Wasserschutzgebiet festgesetzt:
                                                                  Gewann, Neuer Neu- bruch, Obere Lauterwiesen, Pfei-
   Quelle/     Gemarkung Gemeinde/     Flurstück R/H-Wert         feräcker, Rüdern, Rüdernegert, Wolfsölder Rain
   Brunnen               Stadt         Nummer
                                                                  Straße: Hinteres Gewann, Lauterwiesen, Neumühle, Obere
   Tiefbrunnen Kirchberg   Kirchberg   404/1    O = 524631        Bergstraße, Talstraße, Unterer Berg (alle komplett inner-
   Lerchenberg             an der Murr          N = 5420762       halb); Austraße, Bergstraße, Hutwiesen, Kirchberger Stra-
   Hinweis:                                                       ße, Marbacher Straße, Untere Au (alle teileweise innerhalb)
   O-/N-Wert = Ost- und Nord-Wert sind vermessungs-
               technische Begriffe (Koordinatensystem             Gemarkung Affalterbach
               ETRS89, Europäisches Terrestrisches
               Referenzsystem 1989, aufgrund derer die            Gewann: Affalterbacher Straße, Altachwald, Am Wolfs-
               exakte Lage der Quellfassungen/Brunnen             ölder Bach, Brünnleswald, Buchenbach, Bügel-wie-
               angegeben werden kann).                            senschlag, Edlesklinge, Erlenhau, Geisterrain, Mittlerer
                                                                  Murrwiesenhau, Murrwiesenhau, Oberer Murrwiesenhau,
2. Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weitere
                                                                  Sümpfleshau, Triangel, Täschenrain, Unterer Birkhau, Un-
   Schutzzone (Zone III), in die engere Schutzzone (Zone II)
   und in den Fassungsbereich (Zone I). Es erstreckt sich         terer Murrwiesenhau, Waldwiesen, Wolfsölder Bach
   über eine Fläche von 591 Hektar (5,91 km²).                    Straße: Murrwiesen (komplett innerhalb); Holzäcker (teil-
3. Das Wasserschutzgebiet umfasst in der Gemeinde Kirch-          weise innerhalb)
   berg an der Murr, in der Gemeinde Burgstetten und in        4. Die genauen Grenzen des Wasserschutzgebietes und sei-
   der Gemeinde Affalterbach folgende Flächen:
                                                                  ner Schutzzonen ergeben sich aus der Übersichtskarte
   Schutzzone I (Fassungsbereich)                                 im Maßstab 1 : 25 000, in der die Zone III grün, die
   Gemarkung Kirchberg an der Murr                                Zone II gelb und die Zone I rot umgrenzt sind, sowie
   Tiefbrunnen Lerchenberg:                                       der Detailkarte im Maßstab 1 : 2 500, die sich aus den
   Flurstück: 404/1                                               betroffenen Flurkarten im Maßstab 1 : 2 500 zusammen-
                                                                  setzt. Die Übersichtskarte und die Detailkarte (Schutzge-
   Schutzzone II (engere Schutzzone)
                                                                  bietskarten) sind Bestandteil dieser Verordnung.
   Gemarkung Kirchberg an der Murr
   Gewann: Neuwiesenäcker, Reiherwiesen                           Die Verordnung mit den Schutzgebietskarten ist beim
                                                                  Landratsamt Rems-Murr-Kreis, Stuttgarter Straße 110,
   Straßen: Abstetter, August-Lämmle-Straße, Gartenstraße,        71332 Waiblingen, Amt für Umweltschutz; bei der Ge-
   Lerchenberg, Lerchenbergstraße, Lichtentaler Straße (alle      meinde Kirchberg an der Murr, Kirchplatz 2, 71737 Kirch-
   teilweise innerhalb)
                                                                  berg an der Murr; bei der Gemeinde Burgstetten, Rat-
   Schutzzone III (weitere Schutzzone)                            hausstraße 18, 71576 Burgstetten und beim Landratsamt
   Gemarkung Kirchberg an der Murr                                Ludwigsburg, Hindenburgstraße 40, 71638 Ludwigsburg,
   Gewann: Altach, An der Steige, Auf dem Berg, Back-             Fachbereich Umwelt sowie bei der Gemeinde Affalterbach,
   nanger Hau, Beim Kirchhof, Berg, Birkhau, Brückwie-            Marbacher Straße 17, 71563 Affalterbach, beginnend eine
   sen, Brünnleswald, Burgstaller Weg, Edlesklinge, Fahr          Woche nach Verkündung des Textteils niedergelegt und
   ins Kreuz, Gebenlehen, Ge- benäcker, Grund, Halde,             kann von jedermann während der Sprechzeiten kostenlos
   Himmelsleiter, Hintere Halden, Holderbusch, Hungerberg,        eingesehen werden.
   Hut- zeläcker, Lange Äcker, Löchle, Mittelhau, Nachgang,
   Oben im Dorf, Oberes Tor, Rainwiesen, Reiherwiesen,            Außerdem wird eine Fertigung beim Kreisarchiv des Land-
   Ruit, Sauloch, Schafhaus, Steinbronner Hau, Untere Lau-        ratsamtes Rems-Murr-Kreis, Alter Postplatz 10, 71332
   terwiesen, Wolfsgrube                                          Waiblingen, verwahrt.
§5

            Landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstwirtschaftliche Nutzung

Neben den Schutzbestimmungen nach § 2 gelten folgende Regelungen:
                                                                                                                                                                                                                                                                               Nummer 51/52

                                         Zone II                     Zone III
1. Anwendung von Dünge-                                  Verboten
   mitteln, Pflanzenschutzmitteln
   und Biozidprodukten in oder
   unmittelbar an oberirdischen
   Gewässern
                                                                                                                                                                                                                                                                               Donnerstag, 23. Dezember 2021

                                                                                                                            §3
                                                                                                                                                                                                                             §2

2. Anwendung von Pflanzen-                               Verboten
                                                                                                                                                                                                   Verordnung bleiben unberührt.
   schutzmitteln und Biozid-
   produkten mit Luftfahrzeugen
3. Lagern von Pflanzenschutz-            Verboten   Zulässig in geeigneten und dichten
   mitteln und Biozidprodukten                      Einrichtungen mit ausreichendem
                                                                                                                                                                                                                 und Ausgleichs-Verordnung

                                                    Auffangraum.
4. Zubereitung der Be-                   Verboten   Zulässig, wenn ein Abfluss in die
   handlungsflüssigkeiten (z. B.                    Kanalisation oder ein Gewässer
                                                                                                            Schutz des Fassungsbereiches (Zone I)
                                                                                                                                                                                                         Schutzbestimmungen der Schutzgebiets-

   Pflanzenschutzmittel,                            (Oberflächen- oder Grundwasser) bzw.
   Biozidprodukte) und                              eine Versickerung in konzentrierter Form
   Befüllung von                                    nicht zu besorgen ist und das Befüllen
   Pflanzenschutzgeräten                            unter ständiger Aufsicht erfolgt.
                                                                                                                                                                                                   ordnung - SchALVO) in der jeweils geltenden Fassung.

                                                                                                    teten der Gemeinde Kirchberg an der Murr bzw. des
                                                                                                                                                                                                2. Inhaltsgleiche oder weitergehende Anordnungen dieser
                                                                                                                                                                                                   Verordnung des Ministeriums für Umwelt, Klima und
                                                                                                                                                                                                1. Im Wasserschutzgebiet gelten die Bestimmungen der

                                                                                                    örtlichen Wasserversorgungsunternehmens, der Wasser-
                                                                                                    zungsberechtigten der Grundstücke, von den Bediens-
                                                                                                 1. Die Zone I darf nur von den Eigentümern und dem Nut-
                                                                                                                                                                                                   lenschutzgebieten (Schutzgebiets- und Ausgleichs- Ver-
                                                                                                                                                                                                   währung von Ausgleichsleistungen in Wasser- und Quel-
                                                                                                                                                                                                   Energiewirtschaft über Schutzbestimmungen und die Ge-

                                                                                                    Bergbau Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium
                                                                                                    behörden, des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und

5. Vorübergehendes Lagern von            Verboten   Zulässig in geeigneten Einrichtungen
   mineralischem Handels-                           wenn eine nachteilige Veränderung der
   dünger (inkl. Karbokalk), aus-                   Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen
   genommen Kalk                                    ist.
6. Vorübergehendes Lagern                Verboten   Verboten. Zulässig ist nur die Lagerung
   (Zwischenlagerung) von                           von Siliergut in allseitig dichten mobilen
   Festmist und Siliergut                           Silagen (Rund- und Quaderballen),
                                                    sofern sie nicht auf unbefestigtem Boden
                                                    geöffnet werden.
7. Errichten und Erweitern von           Verboten   Zulässig ist das Lagern in dichten
   Festmist- und Silageanlagen                      Anlagen mit Leckageerkennung für
   sowie von Anlagen zum                            austretende Flüssigkeiten,
   Lagern und Abfüllen von Jau-                     ������������������������������;
   che, Gülle, Silagesickersaft,                    ggf. anfallendes Silagesickerwasser oder
   Gärreste                                         anfallende Jauche sind vorschriftsmäßig
                                                                                                                                                               Wasserversorgung zulässig.

                                                                                                                            §4

                                                    zu sammeln.
8. Lagern von Festmist und               Verboten    Zulässig in Anlagen gemäß Nr. 7.
   Silage sowie von Jauche,
                                                                                                                      (Zonen II und III)

   Gülle, Silagesickersaft und
   Gärresten
                                                                                                 gelten die Regelungen in den §§ 5 bis 8.

9. Aufbringung von Festmist         Zulässig nach
                                    Maßgabe der
                                    SchALVO
10. Ausbringung von flüssigen            Verboten
    Wirtschaftsdüngern tierischer
                                                                                                        Schutz der engeren und weiteren Schutzzone
                                                                                                                                                                                                                      Wasserversorgungsunternehmens betreten werden.

    Herkunft, Silagesickersäften
    und ähnlichen Stoffen inkl.
                                                                                                                                                                                                                      ausnahmsweise auf eine Einzäunung verzichtet werden.
                                                                                                                                                                                                                                                                               9

    Gärresten
                                                                                                                                                                                                                      der Gemeinde Kirchberg an der Murr bzw. des örtlichen
                                                                                                                                                                                                                      werden. Von Dritten darf die Zone I nur mit Zustimmung

                                                                                                                                                               nahmen nur Maßnahmen der Wassergewinnung und der
                                                                                                                                                            2. In der Zone I sind neben den nach der Schutzgebiets-
                                                                                                                                                               und Ausgleichs-Verordnung -SchALVO- gestatteten Maß-
                                                                                                                                                                                                                      Der Fassungsbereich ist einzuzäunen. Nur im Einver-
                                                                                                                                                                                                                      sonstiger gesetzlicher Bestimmungen zusteht, betreten
                                                                                                                                                                                                                      Freiburg und der Gesundheitsbehörden sowie von den-

                                                                                                 Für die engere und weitere Schutzzone (Zonen II und III)
                                                                                                                                                                                                                      nehmen mit dem Landratsamt Rems-Murr- Kreis kann
                                                                                                                                                                                                                      jenigen Personen, denen ein Betretungsrecht aufgrund
§6

                                                                                                                          Wassergefährdende Stoffe, Abwasser, Abfall
                                                                                                                                                                                                       10
                                                                                                Es gelten folgende Regelungen:

                                         Zone II                      Zone III                                                            Zone II                           Zone III
11. Ausbringung von Klär-                                  Verboten                             1. Umgang mit wasserge-                  Verboten         Zulässig, wenn eine nachteilige
    schlamm und Fäkalschlamm                                                                       fährdenden Stoffen im Sinne                            Veränderung der Wasserbeschaffenheit
12. Errichten und Erweitern von         Verboten                                                   von § 53 WG, außerhalb                                 nicht zu besorgen ist.
    Kleingartenanlagen                                                                             landwirtschaftlicher, forstwirt-
13. Ortsfeste Anlagen zur               Verboten                                                   schaftlicher und gärtnerischer
    Versorgung und Haltung von                                                                     Nutzungen
    Tieren                                                                                      2. Errichten und Erweitern von           Verboten         Zulässig, sofern das Errichten oder
14. Freiland-, Koppel- und         Verboten, außer   Zulässig nach Maßgabe der SchALVO,            Anlagen zum Umgang mit                                 Erweitern nach Maßgabe der
    Pferchtierhaltung, temporäre   nach Maßgabe der wenn eine nachteilige Veränderung der          wassergefährdenden Stoffen                             Verordnung über Anlagen zum Umgang
    Errichtung und Betrieb von     SchALVO zulässig. Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen        im Sinne von § 62 WHG mit                              mit wassergefährdenden Stoffen - AwSV
    Anlagen zur Versorgung und                       ist.                                          Ausnahme von Anlagen zur                               - in der jeweils gültigen Fassung erfolgt.
    Haltung von Tieren sowie                                                                       Entsorgung von Abfällen und
    Weidenutzung                                                                                   Reststoffen
15. Wildfütterungen und                 Verboten                                                3. Errichten und Erweitern von                                  Verboten
    Wildgehege                                                                                     Anlagen zum Speichern
16. Kahlschlag (Kahlhieb) und      Verboten sind Kahlschlag (Kahlhieb) und Waldrodung von          wassergefährdender Stoffe in
    Waldrodung                     mehr als einem Hektar Fläche.                                   unterirdischen Hohlräumen
17. Umwandlung von Wald                                      Verboten                           4. Errichten und Erweitern von           Verboten         Zulässig, wenn eine nachteilige
                                                                                                   Rohrleitungsanlagen zum                                Veränderung der Wasserbeschaffenheit
18. Behandlung von Stammholz,           Verboten       Zulässig nach Maßgabe des
                                                                                                   Befördern wasser-                                      nicht zu besorgen ist.
    sonstigem Holz oder                                Pflanzenschutzmittelrechts.
                                                                                                   gefährdender Stoffe im Sinne
    Rindenabfällen mit Pflanzen-
                                                                                                   der Rohrfernleitungsver-
    schutzmitteln oder Biozid-
                                                                                                   ordnung einschließlich
    produkten
                                                                                                   Leitungen, die dem Bergrecht
19. Anlegen und Erweitern von           Verboten       Zulässig für unbehandeltes Holz, wenn       unterliegen
    Holznasslagerplätzen                               eine nachteilige Veränderung der
                                                                                                5. Errichten und Erweitern von           Verboten         Zulässig, wenn eine nachteilige
                                                       Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen      Umspannstationen                                       Veränderung der Wasserbeschaffenheit
                                                       ist.                                        (Transformatorenstationen)                             nicht zu besorgen ist.
20. Lagerung von Rindenmaterial         Verboten       Zulässig, wenn eine nachteilige          6. Errichten und Erweitern von                                  Verboten
    oder Häckselgut in Form von                        Veränderung der Wasserbeschaffenheit        Umspannwerken
    Mieten oder Haufen mit                             nicht zu besorgen ist.
                                                                                                7. Umgang mit radioaktiven               Verboten         Verboten. Ausgenommen sind
    einem Volumen von mehr                                                                         Stoffen im Sinne des                                   medizinische Anwendungen sowie für
    als 5 m³                                                                                       Atomgesetzes und der                                   Mess-, Prüf- und Regeltechnik.
21. Anlegen oder Erweitern von          Verboten       Verboten. Ausgenommen sind der Bau          Strahlenschutzverordnung
    Drainagen und Vorflutgräben                        und die Unterhaltung von Feld- und          (ausgenommen sind im
                                                       Waldwegen.                                  Rahmen der Trinkwasser-
22. Beseitigung (Vergraben) von         Verboten       Verboten, außer im Tierische                aufbereitung mit Radionukli-
    Tierkörpern oder Teilen                            Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz            den angereicherte
    davon                                              vorgesehen.                                 Rückstände, z. B. Enteisen-
                                                                                                   ungsschlämme)
                                                                                                8. Verwendung von                   Zulässig sind nur biologisch schnell abbaubare Schmierstoffe
                                                                                                   Schmierstoffen im Bereich        und Öle.
                                                                                                   Verlustschmierung (z. B. bei
                                                                                                   Motorsägen) und als
                                                                                                   Schalöle
                                                                                                                                                                                                       Donnerstag, 23. Dezember 2021
                                                                                                                                                                                                                        Nummer 51/52
Zone II                          Zone III                                                             Zone II                      Zone III
9. Errichten, Erweitern und         Verboten         Verboten. Ausgenommen sind:                 12. Ein- oder Aufbringen von             Verboten      Zulässig, wenn die gesetzlichen
                                                                                                                                                                                                 Nummer 51/52

   Betreiben von Abwasser-                              - das Erweitern von Sammel-                  Abfällen in oder auf Böden                         Vorgaben eingehalten werden und eine
   behandlungsanlagen                                       kläranlagen, wenn dies zu einer          sowie der Einbau von                               nachteilige Veränderung der
                                                            Verbesserung des                         Abfällen oder Ersatz-                              Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen
                                                            Gewässerschutzes beiträgt,               baustoffen in (bodennahe)                          ist.
                                                        - das Errichten und Erweitern von            technische Bauwerke
                                                            Regenwasserbehandlungs-              13. Verwertung von Boden-           Verboten.          Zulässig, wenn eine nachteilige
                                                            anlagen, betrieblichen                   material, soweit nicht von Nr. Ausgenommen ist     Veränderung der Wasserbeschaffenheit
                                                            Vorbehandlungsanlagen und                12 erfasst                      die Wieder-ver-    nicht zu besorgen ist und die
                                                                                                                                                                                                 Donnerstag, 23. Dezember 2021

                                                            Anlagen zur Beseitigung von                                              wendung von        gesetzlichen Vorgaben (insb. § 12 Abs.
                                                            Niederschlagswasser,                                                     unbelastetem       8 BBodSchV) eingehalten werden.
                                                        - das Errichten und Erweitern von                                            Bodenmaterial am
                                                            Kleinkläranlagen, wenn diese in                                          Herkunftsort.
                                                            einer von der unteren Wasser-        14. Verwenden von teerhaltigem                             Verboten
                                                            behörde genehmigten Abwasser-            Straßenaufbruch im
                                                            beseitigungskonzeption                   Straßenbau
                                                            vorgesehen sind, bei erhöhten        15. Verwenden von auswasch-                                Verboten
                                                            Anforderungen an                         oder auslaugbaren und
                                                            Bauausführung und Dichtheit.             wassergefährdenden
                                                        - das Errichten und Erweitern von            Materialien, soweit nicht unter
                                                            Leichtflüssigkeitsabscheidern            Nrn. 13, 12 und 14 geregelt,
                                                            (z.B. Benzinabscheidern,                 insbesondere beim Bau von
                                                            Ölabscheidern),                          Verkehrsanlagen und von
                                                            Koaleszenzabscheidern und                Lärmschutzwällen sowie für
                                                            Fettabscheidern                          Aufschüttungen
10. Errichten, Erweitern und         Verboten        Zulässig bei Beachtung des
    Betreiben von Ab-                                Arbeitsblattes DWA – A 142
    wasserkanälen und                                „Abwasserleitungen und –kanäle in
    Abwasserleitungen                                Wassergewinnungsgebieten“.
11. Versickern und Versenken   Verboten.             Verboten. Ausgenommen sind:
    von Abwasser und           Ausgenommen ist          - das Versickern von nicht
    Niederschlagswasser        das breitflächige            schädlich verunreinigtem
                               Versickern des auf           Niederschlagswasser über
                               land- und                    bewachsene Bodenschichten
                               forstwirtschaftlichen        oder gleichwertige
                               Wegen anfallenden            Filterschichten, wenn eine
                               Nie-                         nachteilige Veränderung der
                               derschlagswassers            Wasserbeschaffenheit nicht zu
                               über bewachsene              besorgen ist,
                               Bodenschichten.          - das Versickern des auf
                                                            Verkehrsflächen anfallenden
                                                            Niederschlagswassers über
                                                            bewachsene Bodenschichten
                                                            oder gleichwertige Filterschichten
                                                            nach Maßgabe der Technischen
                                                            Regeln für die Ableitung und
                                                            Behandlung von Straßen-
                                                            oberflächenwasser in der jeweils
                                                                                                                                                                                                 11

                                                            geltenden Fassung.
12
                                           Zone II                          Zone III                                                             Zone II                           Zone III
16. Errichten und Erweitern von     Verboten.             Verboten.                                 2. Ausweisung von Baugebieten               Verboten                Zulässig, wenn eine
    Anlagen zum Umschlagen,         Ausgenommen           Zulässig sind, wenn eine nachteilige         und Gewerbegebieten                                              nachteilige Veränderung der
    zur Behandlung, zur             Anlagen zur Kom-      Veränderung der Wasserbeschaffenheit         ausgenommen                                                      Wasserbeschaffenheit nicht
    Lagerung, zur Verwendung        postierung in Haus-   nicht zu besorgen ist:                       Industriegebiete                                                 zu besorgen ist und wenn
    und Ablagerung (Entsorgung)     und Kleingärten.          - Recyclinghöfe und Sortier-                                                                              auf die Bestimmungen
    von Abfällen (im Sinne des                                    anlagen für Haus-, Sperr- und                                                                         dieser Rechtsverordnung in
    Kreislaufwirtschaftsgesetzes)                                 Gewerbemüll,                                                                                          den Festsetzungen des
    sowie von radioaktivem Mate-                              - Anlagen zur Behandlung von                                                                              Bebauungsplans
    rial                                                          Grüngut und Bioabfällen,                                                                              hingewiesen wird und soweit
                                                              - Umschlagsanlagen für Hausmüll                                                                           Belange der Grundwasser-
                                                                  und hausmüllähnliche                                                                                  neubildung der geplanten
                                                                  Produktionsrückstände,                                                                                Bebauung nicht
                                                              - Abfallzwischenlager und Ab-                                                                             entgegenstehen.
                                                                  fallvorbehandlungsanlagen bei     3. Errichten und Erweitern von   Verboten. Davon ausgenommen Zulässig, wenn eine
                                                                  den in der Schutzzone                baulichen Anlagen gemäß       sind, im Zusammenhang einer        nachteilige Veränderung der
                                                                  ansässigen Betrieben,                Landesbauordnung              bestehenden baulichen Anlage Wasserbeschaffenheit nicht
                                                              - Anlagen zur Vorortbehandlung                                         stehende, im Vergleich zu dieser zu besorgen ist.
                                                                  von kontaminiertem Erdaushub,                                      baulichen Anlage kleine und
                                                                  Bauschutt und Straßenaufbruch                                      damit untergeordnete Bauteile
                                                                  auf befestigten und                                                wie zum Beispiel Einzel- /
                                                                  abgedichteten Plätzen mit                                          Doppelgaragen, Einzel- /
                                                                  Sickerwassererfassung im                                           Doppelstellplätze, Anbauten,
                                                                  Rahmen der Sanierung von                                           Terrassen, Überdachungen,
                                                                  Altlasten oder schädlichen                                         sofern sie lediglich auf die
                                                                  Bodenveränderungen,                                                bestehende Geländeoberfläche
                                                              - Umschlags- und Behandlungs-                                          aufgestellt werden und dabei mit
                                                                  anlagen für verwertbaren                                           erforderlichen
                                                                  Bodenaushub, Bauschutt und                                         Streifenfundamenten nicht mehr
                                                                  Straßenaufbruch, auf                                               als 30 cm in die
                                                                  entsprechend der gesetzlichen                                      Geländeoberfläche eingreifen
                                                                  Regelungen befestigten Flächen,                                    oder ohne Berührung der
                                                              - Deponien der Deponieklasse 0                                         Geländeoberfläche errichtet
                                                                  gemäß Deponieverordnung in                                         werden, zum Beispiel durch ein
                                                                  der jeweils geltenden Fassung.                                     Befestigung an der baulichen
                                                                                                                                     Anlage. Vom Verbot unberührt
                                                                                                                                     sind Bauteile, die nicht auf die
                                                 §7                                                                                  bestehende Geländeoberfläche
                                                                                                                                     aufgestellt werden.
                                        Bauliche Nutzungen                                          4. Baustelleneinrichtungen,                   Verboten              Zulässig, wenn eine
                                                                                                       Baustofflager und                                                nachteilige Veränderung der
Es gelten folgende Regelungen:                                                                         Wohnunterkünfte für                                              Wasserbeschaffenheit nicht
                                                                                                       Baustellenbeschäftigte                                           zu besorgen ist.
                                                                                                    5. Errichten und Erweitern von                                Verboten
                                                Zone II                        Zone III                Kavernen, Tunnel- und
1. Ausweisung von Industrie-                                  Verboten                                 Stollenbauten
   gebieten
                                                                                                                                                                                                      Donnerstag, 23. Dezember 2021
                                                                                                                                                                                                                       Nummer 51/52
Zone II                    Zone III                                                           Zone II                       Zone III
6. Errichten von Indust-                     Verboten                            16. Errichten von Windkraft-                  Verboten            Zulässig, wenn eine
   rieanlagen und Gewer-                                                             anlagen                                                       nachteilige Veränderung der
   bebetrieben, in denen in                                                                                                                        Wasserbeschaffenheit nicht
                                                                                                                                                                                   Nummer 51/52

   besonders großem Umfang                                                                                                                         zu besorgen ist.
   mit wassergefährdenden                                                        17. Errichten von Freiflächen-                Verboten            Zulässig, wenn eine
   Stoffen umgegangen wird                                                           Photovoltaikanlagen                                           nachteilige Veränderung der
   oder die aufgrund ihrer Be-                                                                                                                     Wasserbeschaffenheit nicht
   triebsweise ein erhebliches                                                                                                                     zu besorgen ist.
   Risiko für das Grundwasser                                                    18. Errichten und Betrieb von                               Verboten
   darstellen                                                                        Anlagen zur Lagerung von
                                                                                     radioaktiven Abfällen
                                                                                                                                                                                   Donnerstag, 23. Dezember 2021

7. Neu-, Um- und Ausbau von       Verboten         Zulässig, wenn die
   Straßen, Parkplätzen und                        erforderlichen
   sonstigen Verkehrsflächen                       Schutzvorkehrungen gegen
   mit Ausnahme von Rad-,                          eine nachteilige                                                              §8
   Fuß-, Feld- und Waldwegen                       Veränderung der Wasser-
                                                   beschaffenheit getroffen                                     Sonstige Nutzungen und Maßnahmen
                                                   werden.
8. Neu-, Um- und Ausbau von       Verboten                                       Es gelten folgende Regelungen:
    Rad-, Fuß-, Feld- und
    Waldwegen
9. Neu-, Um- und Ausbau von       Verboten         Verboten ist das Errichten                                              Zone II                        Zone III
    Gleisanlagen des                               und Erweitern von Rangier-    1. Maßnahmen, die eine                                       Verboten
    schienengebundenen                             und Güterbahnhöfen.              wesentliche Verminderung
    Verkehrs                                                                        der Grundwasserneubildung
10. Errichten und wesentliches    Verboten         Zulässig, wenn aufgrund der      oder des nutzbaren
                                                                                    -dargebots zur Folge haben
    Erweitern von Sport- und                       Anlagenart oder der
    Freizeitanlagen                                Schutzvorkehrungen und        2. Maßnahmen zur Erschließung      Verboten, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.
                                                   -maßnahmen eine nach-            von Grundwasser
                                                   teilige Veränderung der       3. Gewinnen von Rohstoffen und     verboten              Verboten sind das Gewinnen von
                                                   Wasserbeschaffenheit nicht       sonstige Abgrabungen,                                 Rohstoffen und sonstige Abgrabungen,
                                                   zu besorgen ist.                 Einschnitte und                                       Einschnitte und Erdaufschlüsse, sowie
                                                                                    Erdaufschlüsse sowie deren                            deren Erweiterung, wenn dadurch das
11. Errichten und Erweitern von              Verboten
                                                                                    Erweiterung mit Ausnahme                              Grundwasser freigelegt wird oder keine
    Motorsportanlagen
                                                                                    von Erdaufschlüssen zur                               ausreichende Grundwasserüberdeckung
12. Errichten und Erweitern von   Verboten                                          Altlastenerkundung und -                              erhalten bleibt.
    Fischteichen                                                                    sanierung (bzw. von
13. Errichten und Erweitern von              Verboten                               schädlichen Boden-
    Friedhöfen                                                                      veränderungen) sowie von
14. Errichten und Erweitern von              Verboten                               Bohrungen
    Verkehrs- und                                                                4. Gewässerausbau und              Verboten              Zulässig, wenn eine nachteilige
    Sportflugplätzen mit                                                            -neubau sowie das Anlegen                             Veränderung der Wasserbeschaffenheit
    Motorflugbetrieb                                                                von Hochwasserretentions-                             nicht zu besorgen ist.
15. Errichtung und Erweiterung    Verboten         Zulässig, wenn die               flächen
    von Biogasanlagen                              Anforderungen an den          5. Bohrungen                       Verboten              Zulässig, wenn eine nachteilige
                                                   Umgang mit                                                                             Veränderung der Wasserbeschaffenheit
                                                   wassergefährdenden                                                                     nicht zu besorgen ist.
                                                   Stoffen eingehalten werden    6. Errichten und Erweitern von     Verboten              Verboten. Zugelassen werden können
                                                   und eine nachteilige             Anlagen zur Gewinnung von                             Erdwärmekollektoren nach Einzelfall-
                                                   Veränderung der Wasser-          Erdwärme                                              prüfung.
                                                   beschaffenheit nicht zu       7. Errichten und Erweitern von                                Verboten
                                                                                                                                                                                   13

                                                   besorgen ist.                    Grundwasserwärmepumpen
Zone II                         Zone III                                                         Zone II              Zone III
8. Sprengungen                    Verboten              Zulässig, wenn das Grundwasser nicht       18. Verwendung von Pflan-       Verboten
                                                        angeschnitten wird und eine nachteilige        zenschutzmitteln zur
                                                                                                                                                                         14
                                                        Veränderung der Wasserbeschaffenheit           Gleisentkrautung
                                                        nicht zu besorgen ist.                     19. Behälterlose Lagerung oder                  Verboten
9. Untertageabbau von                                        Verboten                                  Ablagerung von (nicht
    Bodenschätzen                                                                                      wassergefährdenden) Stoffen
10. Technische Maßnahmen zur                                Verboten                                   im Untergrund
    Aufsuchung und Gewinnung
    von Erdöl, Erdgas und Erd-
    wärme (tiefe Geothermie)
    insbesondere, wenn dabei
    Gesteine unter hydraulischem
    Druck aufgebrochen werden
11. Errichten, Erweitern und     Verboten               Verboten. Ausgenommen wenn im
    Betreiben von Schießständen                         Einzelfall nachgewiesen wird, dass eine
    oder Schießanlagen im Freien                        nachteilige Veränderung der Wasser-
                                                        beschaffenheit nicht zu besorgen ist.
12. Zivile Übungen (z. B. durch   Verboten,             Zulässig, wenn eine nachteilige
    Feuerwehr und andere          ausgenommen sind      Veränderung der Wasserbeschaffenheit
    Hilfsorganisationen) und      Bewegungen zu         nicht zu besorgen ist.
    militärische Übungen          Fuß, das
    außerhalb von Standort- und   Durchfahren mit
    militärischen Truppen-        Radkraftfahrzeugen
    übungsplätzen                 auf klassifizierten
                                  Straßen und das
                                  oberirdische
                                  Verlegen von
                                  Feldkabeln.
13. Anlegen und Erweitern von     Verboten              Verboten. Ausgenommen ist das
    militärischen Standort- und                         Anlegen und Erweitern von Standort-
    Truppenübungsplätzen                                und Truppenübungsplätzen, wenn eine
                                                        nachteilige Veränderung der Wasser-
                                                        beschaffenheit nicht zu besorgen ist und
                                                        soweit Belange der
                                                        Grundwasserneubildung der geplanten
                                                        Bebauung nicht entgegenstehen.
14. Anlegen und Erweitern von     Verboten              Zulässig, wenn die erforderlichen
    zivilen Übungsplätzen                               Schutzvorkehrungen gegen eine
                                                        nachteilige Veränderung der Wasser-
                                                        beschaffenheit getroffen werden.
15. Volksfeste und sonstige       Verboten              Zulässig, wenn eine nachteilige
    Großveranstaltungen                                 Veränderung der Wasserbeschaffenheit
                                                        nicht zu besorgen ist und die geordnete
                                                        Abfall- und Abwasserentsorgung ge-
                                                        währleistet ist.
16. Motorsportveranstaltungen     Verboten              Zulässig, wenn eine nachteilige
                                                        Veränderung der Wasserbeschaffenheit
                                                        nicht zu besorgen ist und die geordnete
                                                        Abfall- und Abwasserentsorgung ge-
                                                        währleistet ist.
17. Aufstellen von Wohnwagen      Verboten              Zulässig, wenn die geordnete Abfall- und
    und Wohnmobilen, Zeltlager                          Abwasserentsorgung gewährleistet ist.
                                                                                                                                                                         Donnerstag, 23. Dezember 2021
                                                                                                                                                                                          Nummer 51/52
Nummer 51/52
Donnerstag, 23. Dezember 2021                                                                                                                                                                                                       15
                            §9                                        Betrieb rechtmäßig zugelassener Anlagen gilt dies nur
           Duldungspflichten der Eigentümer und                       dann, wenn der Betrieb innerhalb der Zulassung er-
          Nutzungsberechtigten von Grundstücken                       folgt. Die Berechtigung des Landratsamtes Rems-Murr-
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstü-                 Kreis, zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung
cken innerhalb des Wasserschutzgebietes sind verpflichtet,            vor nachteiligen Einwirkungen Auflagen, Bedingungen
zu dulden, dass Beauftragte der nutzungsberechtigten Ge-              oder sonstige Anforderungen zu stellen, soweit das
meinde bzw. des Nutzungsberechtigten und der staatlichen              Wohl der Allgemeinheit dies erfordert, bleibt unberührt.
Behörden die Flurstücke zur Beobachtung des Wassers und                                       § 11
des Bodens betreten, Beobachtungsstellen einrichten, Hin-                            Ordnungswidrigkeiten
weisschilder zur Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes
                                                                Ordnungswidrig im Sinne von § 126 Abs. 1 Nr. 18 in Ver-
aufstellen und den Fassungsbereich umzäunen.                    bindung mit § 126 Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden-
                              § 10                              Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
                         Befreiungen                            1. einem Verbot nach § 3 und § 5 bis § 8 dieser Verord-
3. Die Landratsämter Ludwigsburg und Rems-Murr-Kreis als           nung zuwiderhandelt,
   untere Wasserbehörden können innerhalb des jeweiligen        2. einer vollziehbaren Nebenbestimmung nach § 10 Abs. 2
   Zuständigkeitsbereichs im Rahmen der jeweils geltenden          zuwiderhandelt.
   Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des                                           § 12
   Wassergesetzes für Baden-Württemberg auf Antrag von                Außerkrafttreten bisheriger Rechtsverordnungen
   den Verboten, Beschränkungen, Duldungs- und Hand-            Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Rechtsverordnung
   lungspflichten dieser Verordnung widerruflich oder befris-   des Landratsamtes Waiblingen, jetzt Landratsamt Rems-
   tet Befreiungen erteilen.                                    Murr-Kreis, vom 07.08.1964 bezüglich der Fassung „Tief-
4. Die Befreiung kann mit Bedingungen und Auflagen ver-         brunnen Lerchenberg“ außer Kraft.
   sehen werden. Sie kann zurückgenommen oder nach-
   träglich mit zusätzlichen Anforderungen versehen oder                                    § 13
   weiteren Einschränkungen unterworfen werden, um das                                  Inkrafttreten
   Grundwasser im Rahmen dieser Verordnung vor nachteili-       Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Waiblin-
   gen Veränderungen seiner Eigenschaften zu schützen, die      gen, den 10. Dezember 2021
   bei der Erteilung der Befreiung nicht voraussehbar waren.    Dr. Richard Sigel
5. Die Verbote der § 3 und § 5 bis § 8 gelten nicht             Landrat des Rems-Murr-Kreises
   1. für Maßnahmen der nutzungsberechtigten Gemeinde           Verkündungshinweis:
      bzw. des Nutzungsberechtigten, die der Wassergewin-       Nach § 97 Abs. 1 WG ist eine Verletzung der in § 95
      nung oder Wasserversorgung dienen. Solche Maßnah-         Abs. 2 bis Abs. 4 WG genannten Verfahrens- und Form-
      men sind dem Landratsamt Rems-Murr-Kreis rechtzei-        vorschriften nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres
      tig vor der Durchführung anzuzeigen.                      nach Erlass der Rechtsverordnung schriftlich gegenüber dem
   2. für das Errichten und Betreiben von Anlagen, die          Landratsamt Rems-Murr-Kreis, Stuttgarter Straße 110, 71332
      bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig    Waiblingen, geltend gemacht wird. Der Sachverhalt, der die
      zugelassen, errichtet oder betrieben wurden. Für den      Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

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                                                                                                                                                                    Legende
                                                                                                                                                                                                Kreisgrenze

                                                                                                                                                                    Wasserschutzgebietszonen
                                                                                                                                                                                                Schutzzone I

                                                                                                                                                                                                Schutzzone II

                                                                                                                                                                                                Schutzzone III

                                                                                                                                        Tiefbrunnen Lerchenberg
                                                                                                                            Anlage zum Wasserschutzgebiet LUBW-NR. 067

                                                                                            Maßstab 1:25.000                (im Original)   Datum: 10.12.2021                   Bearbeiter: GIS-Zentrum                           #18-0002

                                                                                                                                                                                                                            Amt für
                                                                                                                                                                                                                  Vermessung und Flurneuordung
                                                                                                                                                                                                                          GIS-Zentrum
                                                                                                   Alter Postplatz 10                                     Telefon 07151 501-2083                                       gis@rems-murr-kreis.de
                                                                                                   71332 Waiblingen                                       Telefax 07151 501-2011                                       www.rems-murr-kreis.de
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                                                                                            Umweltdaten • Stand:       Januar 2021 • © LUBW – Landesanstalt für Um welt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (www.lubw.baden-wuerttemberg.de)
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