Frohe und besinnliche Festtage und alles Gute für das neue Jahr 2022 - Gemeinde Affalterbach
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Diese Ausgabe erscheint auch online Nummer 51/52 Donnerstag, 23. Dezember 2021 Liebe Mitbürgerinnen, ii liebe Mitbürger, Ihnen und Ihrer Familie wünsche ich, auch im Namen der Gemeindeverwaltung und des Gemeinderates frohe und besinnliche Festtage und alles Gute für das neue Jahr 2022. i Ihr Steffen Döttinger i i Bürgermeister Foto: Olesia Bekh/iStock/Getty Images Plus
2 Nummer 51/52 Donnerstag, 23. Dezember 2021 Öffnungszeiten des Rathauses am Donnerstag, den 23. Dezember 2021 und Donnerstag, den 30. Dezember 2021 sind die Sprechzeiten wie folgt: morgens von 9.00 bis 12.00 Uhr nachmittags von 14.00 bis 16.00 Uhr. Wir bitten um Beachtung! CHRISTBAUMAKTION hahahahahahahahah a a h Öffnungszeiten des Rathauses h a Die Öffnungszeiten des Rathauses ändern sich a h ab 1. Januar 2022 wie folgt: h a Dienstag: 9.00 – 12.00 Uhr Montag: 9.00 – 12.00 Uhr a h Mittwoch: 9.00 – 12.00 Uhr h Am Samstag, den 8. Januar 2022 a Donnerstag: 15.30 – 18.30 Uhr a h Freitag: 9.00 – 12.00 Uhr h ab 10.00 Uhr a a holen wir Ihren Christbaum ab! h h a a h h Bitte kein Lametta oder ähnliches an den Bäumen belassen! a a h h Wir bitten um eine Spende von 2,-- € a a Bitte haben Sie Verständnis, wenn wir die Aktion kurzfristig coronabedingt absagen h h müssen. a a h h a a h h a a Foto: Romolo Tavani/iStock/GettyImagesPlus hahahahahahahahah Vorankündigung Brennholzverkauf Aufgrund der Corona-Pandemie kann auch in diesem Winter die traditionelle Holzversteigerung nicht durch- geführt werden. IMPRESSUM Verantwortlich für den amtlichen Deshalb wird der Verkauf von Brennholz am 18.01. Teil, alle sonstigen Verlautbarungen und 19.01.2022 wieder nur telefonisch zu Festpreisen Herausgeber: und Mitteilungen: Bürgermeister erfolgen. Gemeinde Affalterbach Steffen Döttinger, 71563 Affalterbach, Druck und Verlag: Nussbaum Medien Marbacher Straße 17, oder sein Sobald uns die Verkaufsliste vom Forstamt vorliegt, Vertreter im Amt. Weil der Stadt GmbH & Co. KG, wird diese auf der Homepage der Gemeinde Affalter- 71263 Weil der Stadt, Verantwortlich für „Was sonst noch bach veröffentlicht. Merklinger Str. 20, interessiert“ und den Anzeigenteil: iiiiii Telefon 07033 525-0, Klaus Nussbaum, Opelstraße 29, www.nussbaum-medien.de 68789 St. Leon-Rot ii INFORMATIONEN Tel.: 07033 6924-0, E-Mail: info@gsvertrieb.de Vertrieb (Abonnement und Internet: www.gsvertrieb.de Zustellung): G.S. Vertriebs GmbH, Anzeigenverkauf: Josef-Beyerle-Str. 2, wds@nussbaum-medien.de 71263 Weil der Stadt,
Nummer 51/52 Donnerstag, 23. Dezember 2021 3 WICHTIGE TELEFONNUMMERN Telefon-Nr. E-Mail (Zentrale) 8353-0 gemeinde@affalterbach.de Telefax-Nr. 8353-53 Bürgermeister Döttinger 8353-10 s.doettinger@affalterbach.de Frau Bender (Zentrale/Vorzimmer BM) 8353-18 n.bender@affalterbach.de Herr Langner (Leiter Hauptamt) 8353-20 a.langner@affalterbach.de Frau Brendel (Vorzimmer Hauptamt) 8353-25 a.brendel@affalterbach.de Frau Hennrich-Bauer (Bauamt/Ordnungsamt) 8353-21 b.bauer@affalterbach.de Frau Kristmann (Bürgerbüro) 8353-23 s.kristmann@affalterbach.de Frau Götz (Bürgerbüro) 8353-24 i.goetz@affalterbach.de Frau Pantle (Standesamt) 8353-27 p.pantle@affalterbach.de Frau Gläser (Leiterin Finanz-/Bauverwaltung) 8353-30 j.glaeser@affalterbach.de Frau Volz (Vorzimmer Finanz-/Bauverwaltung) 8353-33 m.volz@affalterbach.de Frau Kübler (Steueramt) 8353-31 a.kuebler@affalterbach.de Frau Binder (Gemeindekasse) 8353-32 m.binder@affalterbach.de Frau Hübner (Bücherei) 8353-40 buecherei@affalterbach.de Frau Müller (Integrationsbeauftragte) 8353-22 t.mueller@affalterbach.de Weitere wichtige Telefonnummern Gemeindeverwaltung Affalterbach Tel.-Nr. Sprechzeiten: Bauhof 0174 3100409 Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag 09.00 - 12.00 Uhr Störung Wasserversorgung Donnerstag 15.30 - 19.30 Uhr innerhalb der Dienstzeit 07144 8982364 außerhalb der Dienstzeit 07345 96382120 Konten der Gemeindekasse: Notruf 112 o. 110 Kreissparkasse Ludwigsburg IBAN DE73 6045 0050 0003 6412 77 BIC SOLADES1LBG Krankentransporte Ludwigsburg 07141 19222 Volksbank Ludwigsburg Polizeirevier Marbach 9000 IBAN DE59 6049 0150 0010 3750 07 BIC GENODES1LBG Grundschule - Hausmeister - 0174 3100914 Grundschule 887758-10 Notdienste - Rektorat - Frau Wand - Sekretariat - Frau Rohn Ärztlicher Sonntagsdienst Notfallpraxis Ludwigsburg, Erlachhofstr. 1, 71640 Lud- sekretariat@apfelbach.schule.bwl.de wigsburg, Telefon: 116 117, werktags von 18:00 bis 8:00 Kernzeitenbetreuung / Hort 887758-61 Uhr, Wochenende von Freitag 16:00 bis Montag 8:00 Uhr. Jugendmusikschule, C. Burgmann 07142 913846 Bereitschaftsdienst der Apotheken - M. Fuchs 331426 Freitag 24. Dezember 2021 - Verwaltung, Fr. Rohn 887758-10/38913 Apotheke Murr, Mühlgasse 2, 71711 Murr, afb-musikschule@web.de Tel. 07144 8889836 Kindertagesstätte Klingenstraße 887758-30 Samstag 25. Dezember 2021 Kindergarten Birkhau 36041 Lemberg-Apotheke, Marbacher Str. 8, 71563 Affalterbach, Tel. 07144 36499 Elsa-Brodbeck-Kindertagesstätte 38951 Sonntag 26. Dezember 2021 Syna, Störung Strom 07144 266-233 Stadt-Apotheke, Friedrichstr. 2, 71711 Steinheim, Gas 07144 266-211 Tel. 07144 81230 Bezirks-Schornsteinfegermeister Frank 07134 916984 Montag 27. Dezember 2021 Bezirks-Schornsteinfegermeister Wich 07193 2130398 Apotheke Palm, Marktstr. 22, 71672 Marbach, Kleeblatt Affalterbach 88766-0 Tel. 07144 5360 Grundbuchamt Heilbronn 07131 3898500 Dienstag 28. Dezember 2021 Römer-Apotheke, Studionstr. 7, 71726 Benningen, Tel. 07144 14693 Mittwoch 29. Dezember 2021 Apotheke Kirchberg, Kirchplatz 1, 71737 Kirchberg, Tel. 07144 36726 Fortsetzung auf Seite 4
4 Nummer 51/52 Donnerstag, 23. Dezember 2021 Bereitschaftsdienst der Apotheken Donnerstag 30. Dezember 2021 Freitag 7. Januar 2022 Palm´sche Apotheke am Rathaus, Marktplatz 10, Rosen-Apotheke, Riedbachstr. 9, 71691 Freiberg, Tel. 07141 707677 74385 Pleidelsheim, Tel. 07144 21060 Freitag 31. Dezember 2021 Samstag 8. Januar 2022 Apotheke am Bahnhof, Rielingshäuser Str. 1, 71672 Marbach, Tel. 07144 4073 Brunnen-Apotheke, Kirchstr. 3, 71729 Erdmannhausen, Tel. 07144 38408 Samstag 1. Januar 2022 Palm´sche Apotheke am Rathaus, Marktplatz 10, Sonntag 9. Januar 2022 71691 Freiberg, Tel. 07141 707677 Apotheke Murr, Mühlgasse 2, Sonntag 2. Januar 2022 71711 Murr, Tel. 07144 8889836 Stadt-Apotheke, Bei der Stadtmauer 1, 71723 Großbottwar, Tel. 07148 922273 Montag 10. Januar 2022 Lemberg-Apotheke, Marbacher Str. 8, Montag 3. Januar 2022 71563 Affalterbach, Tel. 07144 36499 Sophien-Apotheke, Stuttgarter Str. 42, 71691 Freiberg, Tel. 07141 271210 Dienstag 11. Januar 2022 Dienstag 4. Januar 2022 Stadt-Apotheke, Friedrichstr. 2, Apotheke im Center, Steinbeisstr. 15, 71711 Steinheim, Tel. 07144 81230 71711 Steinheim, Tel. 07144 80040 Mittwoch 12. Januar 2022 Mittwoch 5. Januar 2022 Apotheke Palm, Marktstr. 22, Stadt-Apotheke, Friedrichstr. 2, 71672 Marbach, Tel. 07144 5360 71711 Steinheim, Tel. 07144 81230 Donnerstag 6. Januar 2022 Donnerstag 13. Januar 2022 Schiller-Apotheke, Güntterstr. 14, Römer-Apotheke, Studionstr. 7, 71672 Marbach, Tel. 07144 85010 71726 Benningen, Tel. 07144 14693 2. Dem vorgeschlagenen Kalkulationszeitraum der Gebüh- renkalkulation vom 01.01.2022 bis 31.12.2024 wird zu- Amtliches gestimmt. 3. Den in der Gebührenkalkulation enthaltenen Abschrei- bungssätzen, Zinssätzen, der Abschreibungs- und Verzin- Bericht aus der Gemeinderatssitzung sungsmethode sowie den weiteren Ermessensentschei- dungen (vgl. Erläuterungen Ziff. 13) wird ausdrücklich vom 16. Dezember 2021 zugestimmt. 1.) Neukalkulation der Wassergebühren 2022-2024 4. Um einen nach Steuerrecht für das jeweilige Jahresergeb- nis zu erwartenden Gewinn zu vermeiden, werden steuer- Frau Gläser erklärte die Neukalkulation der Wassergebühren rechtliche Aspekte in der Gebührenkalkulation besonders 2022-2024 anhand einer Präsentation. Sie führte aus, dass berücksichtigt. Die hierdurch entstehenden Veränderungen man die Kalkulation auf drei Jahre vorgesehen hat, um in gegenüber einer rein am Kommunalabgabenrecht orien- diesem Zeitraum die Gebühr stabil zu halten. tierten Kalkulation sind dargestellt und beschrieben. Der Der Anstieg der Wassergebühren ergibt sich durch höhere Gemeinderat stimmt diesen zu. Gebühren nach rein ab- Bezugskosten von der Landeswasserversorgung. Die Gebühr gabenrechtlichen Aspekten sollen nicht erhoben werden. erhöht sich von 1,45 €/m³ auf 1,53 €/m³. 5. Es erfolgt ein Ansatz der tatsächlichen anfallenden Zinsen. Der Abwasserpreis sinkt von 2,51 €/m³ auf 2,49 €/m³. Der Eine kalkulatorische Verzinsung mit Eigenkapitalverzinsung Preis für das Niederschlagswasser steigt von 0,44 €/m² auf soll nicht erfolgen. 0,54 €/m². 6. Ein Ausgleich von Vorjahresergebnissen soll nicht vorge- Aus der Mitte des Gremiums kamen die Fragen auf, ob die nommen werden. notwendigen Maßnahmen aus der Kanalbefahrung und die 7. Auf der Grundlage der vorliegenden Gebührenkalkulation Investition für den Hochbehälter in der Kalkulation bereits wird die Wasserverbrauchsgebühr für den Zeitraum vom berücksichtigt sei. Der Vorsitzende erklärte, dass die Maß- 01.01.2022 bis 31.12.2024 wie folgt festgesetzt: Wasser- nahmen einkalkuliert wurden. Der Neubau des Hochbehälters verbrauchsgebühr 1,53 €/m³ wurde hierbei noch nicht komplett berücksichtigt, da man Hinzu kommt noch die gesetzliche Mehrwertsteuer. davon ausgeht, dass dieser erst im zweiten Halbjahr 2024 zur Verfügung steht. 2.) Satzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung Es erging folgender Beschluss: Das Gremium sprach sich für die Kalkulation aus. Der Satzungsänderung wird zugestimmt. Der Wasserpreis ab Es erging folgender Beschluss: dem 01.01.2022 beträgt 1,53 €/m3. Eingehende Beratung und nachstehende Beschlussfassung: 3.) Neukalkulation der Abwassergebühren 2022-2024 1. Der Gebührenkalkulation der Allevo Kommunalberatung vom 01.12.2021 wird zugestimmt. Sie hat dem Gemein- Es erging folgender Beschluss: derat bei der Beschlussfassung über die Gebührensät- Eingehende Beratung und nachstehende Beschlussfassung: ze vorgelegen. Die Gemeinde erhebt Gebühren für ihre 1. Der Gebührenkalkulation der Allevo Kommunalberatung vom öffentliche Einrichtung Wasserversorgung. Sie wählt als 01.12.2021 wird zugestimmt. Sie hat dem Gemeinderat bei Gebührenmaßstab für die Verbrauchsgebühr weiterhin den der Beschlussfassung über die Gebührensätze vorgelegen. Frischwassermaßstab und erhebt die Grundgebühr gestaf- Die Gemeinde erhebt Gebühren für ihre öffentliche Einrich- felt nach der Zählergröße. tung Abwasserbeseitigung und wählt als Gebührenmaß-
Nummer 51/52 Donnerstag, 23. Dezember 2021 5 stab den gesplitteten Maßstab, bei dem die Kosten nach förderungen für die Schnittsaison 2020/2021 ausbezahlt hat. Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung aufgeteilt Aus dem Gremium kam die Frage auf, ob es weitere För- werden. Der Schmutzwasseranteil wird nach dem Frisch- derungen gibt. wassermaßstab bemessen. Der Niederschlagswasseranteil Der Vorsitzende erklärte, dass durch den OGV Hochstamm- wird nach den angeschlossenen überbauten und darüber aktionen stattfinden. Bei diesen Aktionen können Bürger hinaus befestigten (versiegelten) Flächen berücksichtigt. Obstbäume günstiger erwerben, da die Gemeinde einen 2. Dem vorgeschlagenen Kalkulationszeitraum der Gebüh- Großteil der Kosten übernimmt. Zudem gibt es ein Acker- renkalkulation vom 01.01.2022 bis 31.12.2024 wird zuge- randstreifenprogramm. stimmt. Zustimmende Kenntnisnahme. 3. Den in der Gebührenkalkulation enthaltenen Abschrei- bungssätzen, Zinssätzen, der Abschreibungs- und Verzin- 6.) Bausachen sungsmethode sowie den weiteren Ermessensentschei- a) Anbau von zwei Dachgauben, Schillerstraße 20 dungen (vgl. Erläuterungen Ziff. 14) wird ausdrücklich Es erging folgender Beschluss: zugestimmt. Das Einvernehmen der Gemeinde wird erteilt. 4. Der Straßenentwässerungsanteil wird, wie in der Gebüh- renkalkulation berücksichtigt, mit folgenden Prozentsätzen b) Neubau eines Einfamilienhauses mit zweiter Nut- angesetzt: zungseinheit im UG und Garage, Hauptstraße 18 Aus den Betriebskosten: Es erging folgender Beschluss: Mischwasserkanäle, Zuleitungssammler Das Einvernehmen der Gemeinde wird unter der Vorausset- und Regenüberlaufbecken 13,5 % zung erteilt, dass das Objekt im Innenbereich liegt. Regenwasserkanäle 27,0 % c) Neubau einer Gerätehütte, Trollingerstraße 4 Kläranlagen 1,2 % Es erging folgender Beschluss: Aus den kalkulatorischen Kosten: Das Einvernehmen der Gemeinde wird erteilt. Mischwasserkanäle, Zuleitungssammler und Regenüberlaufbecken 25,0 % d) Neubau eines Dreifamilienhauses mit Garagen und Regenwasserkanäle 50,0 % Stellplätzen, Lembergweg 33 Kläranlagen 5,0 % Gemeinderat Rikker erklärte sich für befangen und trat ab. 5. Die Kosten der Abwasserbeseitigung werden, wie in der Es erging folgender Beschluss: Gebührenkalkulation berücksichtigt, mit folgenden Pro- Das Einvernehmen der Gemeinde wird unter der Voraus- zentsätzen auf die Schmutzwasserbeseitigung (SW) und setzung erteilt, dass die Traufhöhe die vom Bebauungsplan Niederschlagswasserbeseitigung (NW) aufgeteilt: vorgegebenen 6,00 m nicht übersteigt. Aufteilung der Betriebskosten: SW NW Mischwasserkanäle 50,0 % 50,0 % 7.) Verschiedenes Schmutzwasserkanäle 100,0 % 0,0 % a.) Brennholzverkauf Regenwasserkanäle 0,0 % 100,0 % Bürgermeister Döttinger gab bekannt, dass auch im Jahr Zuleitungssammler 50,0 % 50,0 % 2022 auf Grund der aktuellen Corona-Situation der Brenn- Regenüberlaufbecken 50,0 % 50,0 % holzverkauf telefonisch geplant ist. Kläranlagen 90,0 % 10,0 % b.) Beschaffung GWT für Freiwillige Feuerwehr Aufteilung der kalkulatorischen Kosten: SW NW Mischwasserkanäle 60,0 % 40,0 % Bürgermeister Döttinger führte aus, dass am 7. Dezember Schmutzwasserkanäle 100,0 % 0,0 % 2021 eine Besprechung mit dem Feuerwehrkommandant Herr Regenwasserkanäle 0,0 % 100,0 % Hänig und dem Berater Herr Kahle bezüglich der Beschaffung Zuleitungssammler 60,0 % 40,0 % eines neuen Feuerwehrfahrzeugs stattgefunden hat. Die Aus- Regenüberlaufbecken 60,0 % 40,0 % schreibung für das Fahrzeug könnte Ende Dezember, mit ei- Kläranlagen 90,0 % 10,0 % ner Angebotsfrist bis Ende Januar 2022, veröffentlicht werden. Nach der Auswertung der Angebote wird über die Ausschrei- 6. Ausgleich von Vorjahren im Schmutzwasserbereich bung der Beladung entschieden. Für diese Anschaffung wur- Die Kostenüberdeckung aus dem Bemessungszeitraum de vom Land ein Zuschuss in Höhe von 25.500 € bewilligt. 2018-2020 in Höhe von 27.760 € ist bis Ende 2025 aus- gleichspflichtig. Der Gemeinderat beschließt, die Überde- c.) Zensus ckung in die vorliegende Kalkulation der Schmutzwasser- Bürgermeister Döttinger gab bekannt, dass für das Gemein- gebühr einzustellen und somit vollständig auszugleichen. degebiet noch Erhebungsbeauftragte gesucht werden. 7. Ausgleich von Vorjahren im Niederschlagswasserbereich d.) Baugebiet „Hinter dem Kirchhof“ Die Kostenüberdeckung aus dem Bemessungszeitraum Bürgermeister Döttinger informierte das Gremium darüber, 2018-2020 in Höhe von 59.217 € ist bis Ende 2025 dass die Firma Klöpfer GmbH & Co. KG die Erschließung ausgleichspflichtig. Der Gemeinderat beschließt, die des Baugebiets ab Februar beginnen wird. Überdeckung in die vorliegende Kalkulation der Nieder- schlagswassergebühr einzustellen und somit vollständig e.) Spende auszugleichen. Bürgermeister Döttinger informierte das Gremium, dass für 8. Der Gemeinderat beschließt, dass auf Grundlage der vor- die Aufforstung folgende Spenden angekündigt wurden: liegenden Gebührenkalkulation die Schmutz- und Nieder- 1.250,00 € von IB Kilger Baumanagement GmbH schlagswassergebühren für den Zeitraum vom 01.01.2022 1.250,00 € von Görgens Immobilien GmbH bis 31.12.2024 unter Berücksichtigung des beschriebe- 1.000,00 € von Conductor Bau GmbH nen Vorjahresausgleichs wie folgt festgesetzt werden: Es ergeht folgender Beschluss: Schmutzwassergebühr 2,49 €/m³ Niederschlagswassergebühr 0,54 €/m² Die Spenden werden angenommen. f.) Jahresrückblick 4.) Satzung zur Änderung der Abwassersatzung Bürgermeister Döttinger führte aus, dass es auch dieses Jahr Es erging folgender Beschluss: gute Neuigkeiten gibt. Die Gewerbesteuer sprudelt zum Ende Der Satzungsänderung wird zugestimmt. Der Abwasserpreis des Jahres auf ca. 5,8 Mio. €. Trotz Pandemie haben unsere ab dem 01.01.2022 beträgt für die Schmutzwassergebühr Firmen solch ein gutes Ergebnis erzielen können. Auch beim 2,49 €/m³ und für die Niederschlagswassergebühr 0,54 €/m². Neubau der Schulsporthalle geht es voran, sodass nach wie vor eine Eröffnung im Frühjahr 2022 geplant ist. Auch der An- 5.) Förderung der Streuobstwiesen in Affalterbach bau beim Elsa-Brodbeck-Kindergarten liegt im Zeitplan. Zudem - Sachstandsbericht zur 1. Auszahlung erwähnte er, dass in diesem Jahr einige wichtige Entscheidun- Bürgermeister Döttinger erklärte, dass die Gemeinde Affal- gen vom Gemeinderat getroffen werden mussten. Neben dem terbach in den vergangenen Wochen wieder Baumschnitt- Neubau des Wasserhochbehälters war auch der Anschluss
6 Nummer 51/52 Donnerstag, 23. Dezember 2021 der Kläranlage richtig und wichtig. Ende des Jahres konnten zudem drei mobile Impfaktionen in der Herbert-Müller-Halle stattfinden. Die erste Aktion im Landkreis Ludwigsburg fand am 22. November 2021 in Affalterbach statt und konnte mit 428 Impflingen erfolgreich umgesetzt werden. Insgesamt wur- den an diesen drei Terminen 801 Impfungen durchgeführt. In Satzung zur Änderung der Satzung über diesem Zuge bedankte er sich bei seinen Mitarbeitern für die gute Arbeit und erklärte, dass die Gemeinde derzeit gut aufge- die öffentliche ABWASSERBESEITIGUNG stellt sei. Der Vorsitzende bedankte sich für die gute Zusam- (Abwassersatzung –AbwS) menarbeit im Gremium und wünschte allen frohe Weihnachten vom und einen guten Start ins neue Jahr und hofft, dass man im kommenden Jahr wieder gemeinsam Feste feiern kann. 14.03.2011/18.04.2013/18.12.2013/19.11.2015/ Auch der stellvertretende Bürgermeister Herr Neuweiler be- 23.11.2017/19.11.2020/16.12.2021 dankte sich im Namen des Gemeinderats bei Herrn Döt- Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für tinger und der Gemeindeverwaltung für die hervorragende Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeord- Zusammenarbeit im vergangenen Jahr und wünschte allen nung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. viel Gesundheit. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Ge- meinde Affalterbach am 16.12.2021 folgende Satzung zur Änderung der Abwassersatzung vom 14.03.2011 mit ihren jeweiligen Änderungen (18.04.2013, 18.12.2013, 19.11.2015, 23.11.2017, 19.11.2020) beschlossen: Satzung zur Änderung der Satzung §1 über den Anschluss an die öffentliche § 43 Höhe der Abwassergebühren Wasserversorgungsanlage und § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert: die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (1) Die Schmutzwassergebühr (§ 41) beträgt je m³ Abwasser (Wasserversorgungssatzung –WVS) 2,49 Euro. vom (2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 41a) beträgt je m² versiegelte Fläche 0,54 Euro. 18.11.2010/18.04.2013/18.12.2013/19.11.2015/ (3) Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt 23.11.2017/19.11.2020/16.12.2021 je m³ Abwasser oder Wasser 2,49 Euro. Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden- (4) Die Schmutzwassergebühr für Abwasser, das zu einer Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (§ 39 Abs. 3) beträgt je m³ Abwasser 2,49 Euro. (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Affalterbach am 16.12.2021 folgende Satzung zur Änderung der Wasserver- §2 sorgungssatzung vom 18.11.2010 mit ihren jeweiligen Än- § 54 Inkrafttreten derungen (18.04.2013, 18.12.2013,19.11.2015, 23.11.2017, (2) Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. 19.11.2020) beschlossen: Ausgefertigt! §1 Affalterbach, den 17.12.2021 § 44 Verbrauchsgebühren Steffen Döttinger § 44 wird wie folgt geändert: -Bürgermeister- (1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Was- Hinweis: sermenge (§ 45) berechnet. Die Verbrauchsgebühr be- Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschrif- trägt pro Kubikmeter 1,53 €. ten der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) (2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn pro Kubikmeter 1,53 €. sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres (3) Wird die verbrauchte Wassermenge durch einen Münz- seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der wasserzähler festgestellt, beträgt die Gebühr (einschl. Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, Grundgebühr gemäß § 43 und Umsatzsteuer gemäß § der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies 54) pro Kubikmeter 1,53 €. gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der §2 Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der § 55 Inkrafttreten Satzung verletzt worden sind. § 55 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Die Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Öffentliche Zahlungsaufforderung Ausgefertigt! der Gemeinde Affalterbach Affalterbach, den 17.12.2021 Zum 31.12.2021 wird der 4. Abschlag der Wasser-/Abwasser- Steffen Döttinger gebühr 2021 zur Zahlung fällig (die Höhe ergibt sich aus dem -Bürgermeister Jahresbescheid bzw. Änderungsbescheid für das Jahr 2021). Hinweis: Zahlungen sind unter Angabe des betreffenden Buchungs- Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschrif- zeichens an die Gemeindekasse Affalterbach durch Überwei- ten der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sung auf eines der nachstehenden Konten zu leisten: oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Kreissparkasse Ludwigsburg Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn IBAN: DE73 6045 0050 0003 6412 77 sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres BIC: SOLADES1LBG seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, Volksbank Ludwigsburg der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies IBAN: DE45 6049 1430 0010 3750 07 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der BIC: GENODES1VBB Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Zur Vermeidung von möglichen Zusatzkosten wie Mahnge- Satzung verletzt worden sind. bühren und Säumniszuschlägen empfehlen wir allen Zah-
Nummer 51/52 Donnerstag, 23. Dezember 2021 7 lungspflichtigen die Erteilung eines SEPA Lastschriftmandats. Erweiterung Elsa-Brodbeck-Kindergarten Bei Zahlungspflichtigen, die sich bereits am SEPA-Basis- lastschriftverfahren beteiligen, veranlasst die Gemeindekas- schreitet weiter voran se die Abbuchung der fälligen Gebühr vom angegebenen In den vergangenen Wochen konnten die Wände und das Bankkonto. Dach aufgestellt werden. Im neuen Jahr kann mit dem In- Auskünfte zu Zahlungen erteilt die Gemeindekasse nenausbau begonnen werden. (Frau Binder, Telefon 8353-32). Affalterbach, 13.12.2021 Bürgermeisteramt Zählerstandsmeldung der Wasserzähler 2021 Die Gemeinde Affalterbach führt die jährliche Ablesung der Wasserzähler in diesem Jahr wieder als Kundenselbstable- sung durch. Hierfür wurde an die Eigentümer bzw. Hausverwaltungen ein Ablesebrief mit einer Selbstablesekarte gesendet. Die ausgefüllte Karte muss bis zum 27.12.2021 in den nächsten Postbriefkasten geworfen werden. Das Porto wird von der Gemeinde übernommen. Der Zählerstand kann auch elektronisch per Internet mitgeteilt werden. Sie finden den passende Link auf der Homepage www. affalterbach.de unter der Rubrik „Rathaus & Service“ „Rathaus aktuell“ „Zählerstandsmeldung der Wasserzähler 2021“. Vormontage bei der Firma Rikker Bitte vergleichen Sie die Zählernummer auf der Ablesekarte mit dem Wasserzähler. Lesen Sie den Zählerstand ohne Nachkommastelle ab. Sollte bis zum 27.12.2021 keine Meldung eingehen, muss der Zählerstand geschätzt werden. Bei Fragen rund um die Ablesung Ihres Wasserzählers steht Ihnen Frau Kübler unter der Telefonnummer 07144/8353-31 oder per E-Mail zur Verfügung. Gemeinde Affalterbach Landkreis Ludwigsburg Die Gemeinde Affalterbach (ca. 4.500 Einwohner) sucht zur Verstärkung des Bauhofteams zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n Gärtner/in (m/w/d) in Vollzeit. Ihre Aufgaben: Sie arbeiten in einem engagierten 6-köpfigen Team, erle- digen alle Aufgaben im Bereich Hoch- und Tiefbau und pflegen die Grünanlagen der Gemeinde Affalterbach. In den Wintermonaten arbeiten Sie im Rahmen einer Ruf- bereitschaft im Winterdienst mit. Wir bieten Ihnen: • ein freundliches und kompetentes Team • regelmäßige Fortbildungen • Fahrtkostenzuschüsse • eine Bezahlung nach Entgeltgruppe 5 TVöD Wir wünschen uns: • Einsatzbereitschaft, Flexibilität und körperliche Belastbarkeit • Sie sollten über den Führerschein der Klasse C verfügen • Eine abgeschlossene Ausbildung als Gärtner/in oder eine handwerkliche Ausbildung wäre vorteilhaft. Interessiert? Dann senden Sie bitte Ihre schriftliche Bewerbung mit Aufstellung den üblichen Unterlagen an die Gemeinde Affalterbach, der Wände Marbacher Straße 17, 71563 Affalterbach oder online an gemeinde@affalterbach.de. Zur Beantwortung Ihrer Fragen steht Ihnen Herr Langner unter Tel. 07144/8353-20 gerne zur Verfügung. Deutsche Rentenversicherung Bund und Regional Rentenberatung im Monat Januar Die nächste Rentenberatung findet am Donnerstag, den 20. Ja- nuar 2022 im Rathaus Affalterbach, Marbacher Straße 17 statt. Es sind noch ein paar Termine frei, allerdings muss eine vorherige Terminvereinbarung bei Frau Brendel unter der Telefonnummer 07144/8353-25 erfolgen. Dachmontage
8 Nummer 51/52 Donnerstag, 23. Dezember 2021 Verkündung der Rechtsverordnung Straße: Allensteiner Straße, Alte Straße, Amselweg, Bad- TB Lerchenberg gärten, Bergstraße, Blumenweg, Bosch-straße, Bres- lauer Straße, Burgstaller Straße, Bädergasse, Drossel- VERORDNUNG weg, Eichendorffweg, Erwin-Renz-Straße, Friedhofweg, des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis zum Schutz des Gaisbergweg, Goethestraße, Goppelsgasse, Hauffstra- Grundwassers im Einzugsgebiet der Trinkwasserfassung ße, Hauptstraße, Hegelstraße, Hermann-Hesse-Straße, Hofschwärze, Holzwiesen, Hölderlin- straße, Im Gehrn, Im Rot, Justinus-Kerner-Straße, Kirchplatz, Klinge, Kro- Tiefbrunnen Lerchenberg (Nr. 119-067) nenschulgasse, Kurze Straße, Lessingstraße, Magen- Gemarkung Kirchberg, gasse, Marienburger Straße, Mörikestraße, Neuwiesen, Gemeinde Kirchberg an der Murr Obere Gärten, Pfarrgartenstraße, Rosenweg, Römerweg, Scheffelstraße, Schillerstraße, Schulstraße, Schulwiese, Nutzer: Gemeinde Kirchberg an der Murr Schwalbenweg, Steinbronner Weg, Sudetenstraße, Tilsiter Aufgrund § 51 und § 52 Absatz 1 des Gesetzes zur Ord- Straße, Tuchbleiche, Uhlandstraße, Vordere Halden, Zai- nung des Wasserhaushalts (WHG) in der Fassung der Be- selgasse, Zeil, Zwingelgasse (alle komplett innerhalb); Ab- kanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I, Nummer 51, S. stetter, August-Lämmle-Straße, Backnanger Weg, Bahn- 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom hofstraße, Danziger Straße, Eberhardstraße, Finkenweg, 04.12.2018 (BGBl. I S. 2254), sowie § 82 Absatz 1 und § Gaisberg, Gartenstraße, Kirchhofäcker, Kolberger Straße, 95 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Kö- nigsberger Straße, Lerchenberg, Lerchenbergstraße, Fassung vom 03.12.2013 (GBl. Nummer 17, Lichtentaler Straße, Rappenberg, Rielingshäuser Straße, S. 389), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom Rot, Stettiner Straße, Talstraße, Vogelsang, Zwingelhäuser 28.11.2018 (GBl. S. 439, 446), wird verordnet: Feld, Zwingelhäuser Straße (alle teilweise innerhalb) §1 Gemarkung Burgstetten Räumlicher Geltungsbereich Gewann: Affalterbacher Straße, Alter Neubruch, Am 1. Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Wolfsölder Bach, Brunnwiesen, Etzwiesen, Etzwiesenrain, Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet folgender Gabelhäule, Hirschplan, Kochselden, Kriegshau, Mittleres Trinkwasserfassungen ein Wasserschutzgebiet festgesetzt: Gewann, Neuer Neu- bruch, Obere Lauterwiesen, Pfei- Quelle/ Gemarkung Gemeinde/ Flurstück R/H-Wert feräcker, Rüdern, Rüdernegert, Wolfsölder Rain Brunnen Stadt Nummer Straße: Hinteres Gewann, Lauterwiesen, Neumühle, Obere Tiefbrunnen Kirchberg Kirchberg 404/1 O = 524631 Bergstraße, Talstraße, Unterer Berg (alle komplett inner- Lerchenberg an der Murr N = 5420762 halb); Austraße, Bergstraße, Hutwiesen, Kirchberger Stra- Hinweis: ße, Marbacher Straße, Untere Au (alle teileweise innerhalb) O-/N-Wert = Ost- und Nord-Wert sind vermessungs- technische Begriffe (Koordinatensystem Gemarkung Affalterbach ETRS89, Europäisches Terrestrisches Referenzsystem 1989, aufgrund derer die Gewann: Affalterbacher Straße, Altachwald, Am Wolfs- exakte Lage der Quellfassungen/Brunnen ölder Bach, Brünnleswald, Buchenbach, Bügel-wie- angegeben werden kann). senschlag, Edlesklinge, Erlenhau, Geisterrain, Mittlerer Murrwiesenhau, Murrwiesenhau, Oberer Murrwiesenhau, 2. Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weitere Sümpfleshau, Triangel, Täschenrain, Unterer Birkhau, Un- Schutzzone (Zone III), in die engere Schutzzone (Zone II) und in den Fassungsbereich (Zone I). Es erstreckt sich terer Murrwiesenhau, Waldwiesen, Wolfsölder Bach über eine Fläche von 591 Hektar (5,91 km²). Straße: Murrwiesen (komplett innerhalb); Holzäcker (teil- 3. Das Wasserschutzgebiet umfasst in der Gemeinde Kirch- weise innerhalb) berg an der Murr, in der Gemeinde Burgstetten und in 4. Die genauen Grenzen des Wasserschutzgebietes und sei- der Gemeinde Affalterbach folgende Flächen: ner Schutzzonen ergeben sich aus der Übersichtskarte Schutzzone I (Fassungsbereich) im Maßstab 1 : 25 000, in der die Zone III grün, die Gemarkung Kirchberg an der Murr Zone II gelb und die Zone I rot umgrenzt sind, sowie Tiefbrunnen Lerchenberg: der Detailkarte im Maßstab 1 : 2 500, die sich aus den Flurstück: 404/1 betroffenen Flurkarten im Maßstab 1 : 2 500 zusammen- setzt. Die Übersichtskarte und die Detailkarte (Schutzge- Schutzzone II (engere Schutzzone) bietskarten) sind Bestandteil dieser Verordnung. Gemarkung Kirchberg an der Murr Gewann: Neuwiesenäcker, Reiherwiesen Die Verordnung mit den Schutzgebietskarten ist beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis, Stuttgarter Straße 110, Straßen: Abstetter, August-Lämmle-Straße, Gartenstraße, 71332 Waiblingen, Amt für Umweltschutz; bei der Ge- Lerchenberg, Lerchenbergstraße, Lichtentaler Straße (alle meinde Kirchberg an der Murr, Kirchplatz 2, 71737 Kirch- teilweise innerhalb) berg an der Murr; bei der Gemeinde Burgstetten, Rat- Schutzzone III (weitere Schutzzone) hausstraße 18, 71576 Burgstetten und beim Landratsamt Gemarkung Kirchberg an der Murr Ludwigsburg, Hindenburgstraße 40, 71638 Ludwigsburg, Gewann: Altach, An der Steige, Auf dem Berg, Back- Fachbereich Umwelt sowie bei der Gemeinde Affalterbach, nanger Hau, Beim Kirchhof, Berg, Birkhau, Brückwie- Marbacher Straße 17, 71563 Affalterbach, beginnend eine sen, Brünnleswald, Burgstaller Weg, Edlesklinge, Fahr Woche nach Verkündung des Textteils niedergelegt und ins Kreuz, Gebenlehen, Ge- benäcker, Grund, Halde, kann von jedermann während der Sprechzeiten kostenlos Himmelsleiter, Hintere Halden, Holderbusch, Hungerberg, eingesehen werden. Hut- zeläcker, Lange Äcker, Löchle, Mittelhau, Nachgang, Oben im Dorf, Oberes Tor, Rainwiesen, Reiherwiesen, Außerdem wird eine Fertigung beim Kreisarchiv des Land- Ruit, Sauloch, Schafhaus, Steinbronner Hau, Untere Lau- ratsamtes Rems-Murr-Kreis, Alter Postplatz 10, 71332 terwiesen, Wolfsgrube Waiblingen, verwahrt.
§5 Landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstwirtschaftliche Nutzung Neben den Schutzbestimmungen nach § 2 gelten folgende Regelungen: Nummer 51/52 Zone II Zone III 1. Anwendung von Dünge- Verboten mitteln, Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern Donnerstag, 23. Dezember 2021 §3 §2 2. Anwendung von Pflanzen- Verboten Verordnung bleiben unberührt. schutzmitteln und Biozid- produkten mit Luftfahrzeugen 3. Lagern von Pflanzenschutz- Verboten Zulässig in geeigneten und dichten mitteln und Biozidprodukten Einrichtungen mit ausreichendem und Ausgleichs-Verordnung Auffangraum. 4. Zubereitung der Be- Verboten Zulässig, wenn ein Abfluss in die handlungsflüssigkeiten (z. B. Kanalisation oder ein Gewässer Schutz des Fassungsbereiches (Zone I) Schutzbestimmungen der Schutzgebiets- Pflanzenschutzmittel, (Oberflächen- oder Grundwasser) bzw. Biozidprodukte) und eine Versickerung in konzentrierter Form Befüllung von nicht zu besorgen ist und das Befüllen Pflanzenschutzgeräten unter ständiger Aufsicht erfolgt. ordnung - SchALVO) in der jeweils geltenden Fassung. teten der Gemeinde Kirchberg an der Murr bzw. des 2. Inhaltsgleiche oder weitergehende Anordnungen dieser Verordnung des Ministeriums für Umwelt, Klima und 1. Im Wasserschutzgebiet gelten die Bestimmungen der örtlichen Wasserversorgungsunternehmens, der Wasser- zungsberechtigten der Grundstücke, von den Bediens- 1. Die Zone I darf nur von den Eigentümern und dem Nut- lenschutzgebieten (Schutzgebiets- und Ausgleichs- Ver- währung von Ausgleichsleistungen in Wasser- und Quel- Energiewirtschaft über Schutzbestimmungen und die Ge- Bergbau Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium behörden, des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und 5. Vorübergehendes Lagern von Verboten Zulässig in geeigneten Einrichtungen mineralischem Handels- wenn eine nachteilige Veränderung der dünger (inkl. Karbokalk), aus- Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen genommen Kalk ist. 6. Vorübergehendes Lagern Verboten Verboten. Zulässig ist nur die Lagerung (Zwischenlagerung) von von Siliergut in allseitig dichten mobilen Festmist und Siliergut Silagen (Rund- und Quaderballen), sofern sie nicht auf unbefestigtem Boden geöffnet werden. 7. Errichten und Erweitern von Verboten Zulässig ist das Lagern in dichten Festmist- und Silageanlagen Anlagen mit Leckageerkennung für sowie von Anlagen zum austretende Flüssigkeiten, Lagern und Abfüllen von Jau- ������������������������������; che, Gülle, Silagesickersaft, ggf. anfallendes Silagesickerwasser oder Gärreste anfallende Jauche sind vorschriftsmäßig Wasserversorgung zulässig. §4 zu sammeln. 8. Lagern von Festmist und Verboten Zulässig in Anlagen gemäß Nr. 7. Silage sowie von Jauche, (Zonen II und III) Gülle, Silagesickersaft und Gärresten gelten die Regelungen in den §§ 5 bis 8. 9. Aufbringung von Festmist Zulässig nach Maßgabe der SchALVO 10. Ausbringung von flüssigen Verboten Wirtschaftsdüngern tierischer Schutz der engeren und weiteren Schutzzone Wasserversorgungsunternehmens betreten werden. Herkunft, Silagesickersäften und ähnlichen Stoffen inkl. ausnahmsweise auf eine Einzäunung verzichtet werden. 9 Gärresten der Gemeinde Kirchberg an der Murr bzw. des örtlichen werden. Von Dritten darf die Zone I nur mit Zustimmung nahmen nur Maßnahmen der Wassergewinnung und der 2. In der Zone I sind neben den nach der Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung -SchALVO- gestatteten Maß- Der Fassungsbereich ist einzuzäunen. Nur im Einver- sonstiger gesetzlicher Bestimmungen zusteht, betreten Freiburg und der Gesundheitsbehörden sowie von den- Für die engere und weitere Schutzzone (Zonen II und III) nehmen mit dem Landratsamt Rems-Murr- Kreis kann jenigen Personen, denen ein Betretungsrecht aufgrund
§6 Wassergefährdende Stoffe, Abwasser, Abfall 10 Es gelten folgende Regelungen: Zone II Zone III Zone II Zone III 11. Ausbringung von Klär- Verboten 1. Umgang mit wasserge- Verboten Zulässig, wenn eine nachteilige schlamm und Fäkalschlamm fährdenden Stoffen im Sinne Veränderung der Wasserbeschaffenheit 12. Errichten und Erweitern von Verboten von § 53 WG, außerhalb nicht zu besorgen ist. Kleingartenanlagen landwirtschaftlicher, forstwirt- 13. Ortsfeste Anlagen zur Verboten schaftlicher und gärtnerischer Versorgung und Haltung von Nutzungen Tieren 2. Errichten und Erweitern von Verboten Zulässig, sofern das Errichten oder 14. Freiland-, Koppel- und Verboten, außer Zulässig nach Maßgabe der SchALVO, Anlagen zum Umgang mit Erweitern nach Maßgabe der Pferchtierhaltung, temporäre nach Maßgabe der wenn eine nachteilige Veränderung der wassergefährdenden Stoffen Verordnung über Anlagen zum Umgang Errichtung und Betrieb von SchALVO zulässig. Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen im Sinne von § 62 WHG mit mit wassergefährdenden Stoffen - AwSV Anlagen zur Versorgung und ist. Ausnahme von Anlagen zur - in der jeweils gültigen Fassung erfolgt. Haltung von Tieren sowie Entsorgung von Abfällen und Weidenutzung Reststoffen 15. Wildfütterungen und Verboten 3. Errichten und Erweitern von Verboten Wildgehege Anlagen zum Speichern 16. Kahlschlag (Kahlhieb) und Verboten sind Kahlschlag (Kahlhieb) und Waldrodung von wassergefährdender Stoffe in Waldrodung mehr als einem Hektar Fläche. unterirdischen Hohlräumen 17. Umwandlung von Wald Verboten 4. Errichten und Erweitern von Verboten Zulässig, wenn eine nachteilige Rohrleitungsanlagen zum Veränderung der Wasserbeschaffenheit 18. Behandlung von Stammholz, Verboten Zulässig nach Maßgabe des Befördern wasser- nicht zu besorgen ist. sonstigem Holz oder Pflanzenschutzmittelrechts. gefährdender Stoffe im Sinne Rindenabfällen mit Pflanzen- der Rohrfernleitungsver- schutzmitteln oder Biozid- ordnung einschließlich produkten Leitungen, die dem Bergrecht 19. Anlegen und Erweitern von Verboten Zulässig für unbehandeltes Holz, wenn unterliegen Holznasslagerplätzen eine nachteilige Veränderung der 5. Errichten und Erweitern von Verboten Zulässig, wenn eine nachteilige Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen Umspannstationen Veränderung der Wasserbeschaffenheit ist. (Transformatorenstationen) nicht zu besorgen ist. 20. Lagerung von Rindenmaterial Verboten Zulässig, wenn eine nachteilige 6. Errichten und Erweitern von Verboten oder Häckselgut in Form von Veränderung der Wasserbeschaffenheit Umspannwerken Mieten oder Haufen mit nicht zu besorgen ist. 7. Umgang mit radioaktiven Verboten Verboten. Ausgenommen sind einem Volumen von mehr Stoffen im Sinne des medizinische Anwendungen sowie für als 5 m³ Atomgesetzes und der Mess-, Prüf- und Regeltechnik. 21. Anlegen oder Erweitern von Verboten Verboten. Ausgenommen sind der Bau Strahlenschutzverordnung Drainagen und Vorflutgräben und die Unterhaltung von Feld- und (ausgenommen sind im Waldwegen. Rahmen der Trinkwasser- 22. Beseitigung (Vergraben) von Verboten Verboten, außer im Tierische aufbereitung mit Radionukli- Tierkörpern oder Teilen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz den angereicherte davon vorgesehen. Rückstände, z. B. Enteisen- ungsschlämme) 8. Verwendung von Zulässig sind nur biologisch schnell abbaubare Schmierstoffe Schmierstoffen im Bereich und Öle. Verlustschmierung (z. B. bei Motorsägen) und als Schalöle Donnerstag, 23. Dezember 2021 Nummer 51/52
Zone II Zone III Zone II Zone III 9. Errichten, Erweitern und Verboten Verboten. Ausgenommen sind: 12. Ein- oder Aufbringen von Verboten Zulässig, wenn die gesetzlichen Nummer 51/52 Betreiben von Abwasser- - das Erweitern von Sammel- Abfällen in oder auf Böden Vorgaben eingehalten werden und eine behandlungsanlagen kläranlagen, wenn dies zu einer sowie der Einbau von nachteilige Veränderung der Verbesserung des Abfällen oder Ersatz- Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen Gewässerschutzes beiträgt, baustoffen in (bodennahe) ist. - das Errichten und Erweitern von technische Bauwerke Regenwasserbehandlungs- 13. Verwertung von Boden- Verboten. Zulässig, wenn eine nachteilige anlagen, betrieblichen material, soweit nicht von Nr. Ausgenommen ist Veränderung der Wasserbeschaffenheit Vorbehandlungsanlagen und 12 erfasst die Wieder-ver- nicht zu besorgen ist und die Donnerstag, 23. Dezember 2021 Anlagen zur Beseitigung von wendung von gesetzlichen Vorgaben (insb. § 12 Abs. Niederschlagswasser, unbelastetem 8 BBodSchV) eingehalten werden. - das Errichten und Erweitern von Bodenmaterial am Kleinkläranlagen, wenn diese in Herkunftsort. einer von der unteren Wasser- 14. Verwenden von teerhaltigem Verboten behörde genehmigten Abwasser- Straßenaufbruch im beseitigungskonzeption Straßenbau vorgesehen sind, bei erhöhten 15. Verwenden von auswasch- Verboten Anforderungen an oder auslaugbaren und Bauausführung und Dichtheit. wassergefährdenden - das Errichten und Erweitern von Materialien, soweit nicht unter Leichtflüssigkeitsabscheidern Nrn. 13, 12 und 14 geregelt, (z.B. Benzinabscheidern, insbesondere beim Bau von Ölabscheidern), Verkehrsanlagen und von Koaleszenzabscheidern und Lärmschutzwällen sowie für Fettabscheidern Aufschüttungen 10. Errichten, Erweitern und Verboten Zulässig bei Beachtung des Betreiben von Ab- Arbeitsblattes DWA – A 142 wasserkanälen und „Abwasserleitungen und –kanäle in Abwasserleitungen Wassergewinnungsgebieten“. 11. Versickern und Versenken Verboten. Verboten. Ausgenommen sind: von Abwasser und Ausgenommen ist - das Versickern von nicht Niederschlagswasser das breitflächige schädlich verunreinigtem Versickern des auf Niederschlagswasser über land- und bewachsene Bodenschichten forstwirtschaftlichen oder gleichwertige Wegen anfallenden Filterschichten, wenn eine Nie- nachteilige Veränderung der derschlagswassers Wasserbeschaffenheit nicht zu über bewachsene besorgen ist, Bodenschichten. - das Versickern des auf Verkehrsflächen anfallenden Niederschlagswassers über bewachsene Bodenschichten oder gleichwertige Filterschichten nach Maßgabe der Technischen Regeln für die Ableitung und Behandlung von Straßen- oberflächenwasser in der jeweils 11 geltenden Fassung.
12 Zone II Zone III Zone II Zone III 16. Errichten und Erweitern von Verboten. Verboten. 2. Ausweisung von Baugebieten Verboten Zulässig, wenn eine Anlagen zum Umschlagen, Ausgenommen Zulässig sind, wenn eine nachteilige und Gewerbegebieten nachteilige Veränderung der zur Behandlung, zur Anlagen zur Kom- Veränderung der Wasserbeschaffenheit ausgenommen Wasserbeschaffenheit nicht Lagerung, zur Verwendung postierung in Haus- nicht zu besorgen ist: Industriegebiete zu besorgen ist und wenn und Ablagerung (Entsorgung) und Kleingärten. - Recyclinghöfe und Sortier- auf die Bestimmungen von Abfällen (im Sinne des anlagen für Haus-, Sperr- und dieser Rechtsverordnung in Kreislaufwirtschaftsgesetzes) Gewerbemüll, den Festsetzungen des sowie von radioaktivem Mate- - Anlagen zur Behandlung von Bebauungsplans rial Grüngut und Bioabfällen, hingewiesen wird und soweit - Umschlagsanlagen für Hausmüll Belange der Grundwasser- und hausmüllähnliche neubildung der geplanten Produktionsrückstände, Bebauung nicht - Abfallzwischenlager und Ab- entgegenstehen. fallvorbehandlungsanlagen bei 3. Errichten und Erweitern von Verboten. Davon ausgenommen Zulässig, wenn eine den in der Schutzzone baulichen Anlagen gemäß sind, im Zusammenhang einer nachteilige Veränderung der ansässigen Betrieben, Landesbauordnung bestehenden baulichen Anlage Wasserbeschaffenheit nicht - Anlagen zur Vorortbehandlung stehende, im Vergleich zu dieser zu besorgen ist. von kontaminiertem Erdaushub, baulichen Anlage kleine und Bauschutt und Straßenaufbruch damit untergeordnete Bauteile auf befestigten und wie zum Beispiel Einzel- / abgedichteten Plätzen mit Doppelgaragen, Einzel- / Sickerwassererfassung im Doppelstellplätze, Anbauten, Rahmen der Sanierung von Terrassen, Überdachungen, Altlasten oder schädlichen sofern sie lediglich auf die Bodenveränderungen, bestehende Geländeoberfläche - Umschlags- und Behandlungs- aufgestellt werden und dabei mit anlagen für verwertbaren erforderlichen Bodenaushub, Bauschutt und Streifenfundamenten nicht mehr Straßenaufbruch, auf als 30 cm in die entsprechend der gesetzlichen Geländeoberfläche eingreifen Regelungen befestigten Flächen, oder ohne Berührung der - Deponien der Deponieklasse 0 Geländeoberfläche errichtet gemäß Deponieverordnung in werden, zum Beispiel durch ein der jeweils geltenden Fassung. Befestigung an der baulichen Anlage. Vom Verbot unberührt sind Bauteile, die nicht auf die §7 bestehende Geländeoberfläche aufgestellt werden. Bauliche Nutzungen 4. Baustelleneinrichtungen, Verboten Zulässig, wenn eine Baustofflager und nachteilige Veränderung der Es gelten folgende Regelungen: Wohnunterkünfte für Wasserbeschaffenheit nicht Baustellenbeschäftigte zu besorgen ist. 5. Errichten und Erweitern von Verboten Zone II Zone III Kavernen, Tunnel- und 1. Ausweisung von Industrie- Verboten Stollenbauten gebieten Donnerstag, 23. Dezember 2021 Nummer 51/52
Zone II Zone III Zone II Zone III 6. Errichten von Indust- Verboten 16. Errichten von Windkraft- Verboten Zulässig, wenn eine rieanlagen und Gewer- anlagen nachteilige Veränderung der bebetrieben, in denen in Wasserbeschaffenheit nicht Nummer 51/52 besonders großem Umfang zu besorgen ist. mit wassergefährdenden 17. Errichten von Freiflächen- Verboten Zulässig, wenn eine Stoffen umgegangen wird Photovoltaikanlagen nachteilige Veränderung der oder die aufgrund ihrer Be- Wasserbeschaffenheit nicht triebsweise ein erhebliches zu besorgen ist. Risiko für das Grundwasser 18. Errichten und Betrieb von Verboten darstellen Anlagen zur Lagerung von radioaktiven Abfällen Donnerstag, 23. Dezember 2021 7. Neu-, Um- und Ausbau von Verboten Zulässig, wenn die Straßen, Parkplätzen und erforderlichen sonstigen Verkehrsflächen Schutzvorkehrungen gegen mit Ausnahme von Rad-, eine nachteilige §8 Fuß-, Feld- und Waldwegen Veränderung der Wasser- beschaffenheit getroffen Sonstige Nutzungen und Maßnahmen werden. 8. Neu-, Um- und Ausbau von Verboten Es gelten folgende Regelungen: Rad-, Fuß-, Feld- und Waldwegen 9. Neu-, Um- und Ausbau von Verboten Verboten ist das Errichten Zone II Zone III Gleisanlagen des und Erweitern von Rangier- 1. Maßnahmen, die eine Verboten schienengebundenen und Güterbahnhöfen. wesentliche Verminderung Verkehrs der Grundwasserneubildung 10. Errichten und wesentliches Verboten Zulässig, wenn aufgrund der oder des nutzbaren -dargebots zur Folge haben Erweitern von Sport- und Anlagenart oder der Freizeitanlagen Schutzvorkehrungen und 2. Maßnahmen zur Erschließung Verboten, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist. -maßnahmen eine nach- von Grundwasser teilige Veränderung der 3. Gewinnen von Rohstoffen und verboten Verboten sind das Gewinnen von Wasserbeschaffenheit nicht sonstige Abgrabungen, Rohstoffen und sonstige Abgrabungen, zu besorgen ist. Einschnitte und Einschnitte und Erdaufschlüsse, sowie Erdaufschlüsse sowie deren deren Erweiterung, wenn dadurch das 11. Errichten und Erweitern von Verboten Erweiterung mit Ausnahme Grundwasser freigelegt wird oder keine Motorsportanlagen von Erdaufschlüssen zur ausreichende Grundwasserüberdeckung 12. Errichten und Erweitern von Verboten Altlastenerkundung und - erhalten bleibt. Fischteichen sanierung (bzw. von 13. Errichten und Erweitern von Verboten schädlichen Boden- Friedhöfen veränderungen) sowie von 14. Errichten und Erweitern von Verboten Bohrungen Verkehrs- und 4. Gewässerausbau und Verboten Zulässig, wenn eine nachteilige Sportflugplätzen mit -neubau sowie das Anlegen Veränderung der Wasserbeschaffenheit Motorflugbetrieb von Hochwasserretentions- nicht zu besorgen ist. 15. Errichtung und Erweiterung Verboten Zulässig, wenn die flächen von Biogasanlagen Anforderungen an den 5. Bohrungen Verboten Zulässig, wenn eine nachteilige Umgang mit Veränderung der Wasserbeschaffenheit wassergefährdenden nicht zu besorgen ist. Stoffen eingehalten werden 6. Errichten und Erweitern von Verboten Verboten. Zugelassen werden können und eine nachteilige Anlagen zur Gewinnung von Erdwärmekollektoren nach Einzelfall- Veränderung der Wasser- Erdwärme prüfung. beschaffenheit nicht zu 7. Errichten und Erweitern von Verboten 13 besorgen ist. Grundwasserwärmepumpen
Zone II Zone III Zone II Zone III 8. Sprengungen Verboten Zulässig, wenn das Grundwasser nicht 18. Verwendung von Pflan- Verboten angeschnitten wird und eine nachteilige zenschutzmitteln zur 14 Veränderung der Wasserbeschaffenheit Gleisentkrautung nicht zu besorgen ist. 19. Behälterlose Lagerung oder Verboten 9. Untertageabbau von Verboten Ablagerung von (nicht Bodenschätzen wassergefährdenden) Stoffen 10. Technische Maßnahmen zur Verboten im Untergrund Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl, Erdgas und Erd- wärme (tiefe Geothermie) insbesondere, wenn dabei Gesteine unter hydraulischem Druck aufgebrochen werden 11. Errichten, Erweitern und Verboten Verboten. Ausgenommen wenn im Betreiben von Schießständen Einzelfall nachgewiesen wird, dass eine oder Schießanlagen im Freien nachteilige Veränderung der Wasser- beschaffenheit nicht zu besorgen ist. 12. Zivile Übungen (z. B. durch Verboten, Zulässig, wenn eine nachteilige Feuerwehr und andere ausgenommen sind Veränderung der Wasserbeschaffenheit Hilfsorganisationen) und Bewegungen zu nicht zu besorgen ist. militärische Übungen Fuß, das außerhalb von Standort- und Durchfahren mit militärischen Truppen- Radkraftfahrzeugen übungsplätzen auf klassifizierten Straßen und das oberirdische Verlegen von Feldkabeln. 13. Anlegen und Erweitern von Verboten Verboten. Ausgenommen ist das militärischen Standort- und Anlegen und Erweitern von Standort- Truppenübungsplätzen und Truppenübungsplätzen, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasser- beschaffenheit nicht zu besorgen ist und soweit Belange der Grundwasserneubildung der geplanten Bebauung nicht entgegenstehen. 14. Anlegen und Erweitern von Verboten Zulässig, wenn die erforderlichen zivilen Übungsplätzen Schutzvorkehrungen gegen eine nachteilige Veränderung der Wasser- beschaffenheit getroffen werden. 15. Volksfeste und sonstige Verboten Zulässig, wenn eine nachteilige Großveranstaltungen Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist und die geordnete Abfall- und Abwasserentsorgung ge- währleistet ist. 16. Motorsportveranstaltungen Verboten Zulässig, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist und die geordnete Abfall- und Abwasserentsorgung ge- währleistet ist. 17. Aufstellen von Wohnwagen Verboten Zulässig, wenn die geordnete Abfall- und und Wohnmobilen, Zeltlager Abwasserentsorgung gewährleistet ist. Donnerstag, 23. Dezember 2021 Nummer 51/52
Nummer 51/52 Donnerstag, 23. Dezember 2021 15 §9 Betrieb rechtmäßig zugelassener Anlagen gilt dies nur Duldungspflichten der Eigentümer und dann, wenn der Betrieb innerhalb der Zulassung er- Nutzungsberechtigten von Grundstücken folgt. Die Berechtigung des Landratsamtes Rems-Murr- Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstü- Kreis, zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung cken innerhalb des Wasserschutzgebietes sind verpflichtet, vor nachteiligen Einwirkungen Auflagen, Bedingungen zu dulden, dass Beauftragte der nutzungsberechtigten Ge- oder sonstige Anforderungen zu stellen, soweit das meinde bzw. des Nutzungsberechtigten und der staatlichen Wohl der Allgemeinheit dies erfordert, bleibt unberührt. Behörden die Flurstücke zur Beobachtung des Wassers und § 11 des Bodens betreten, Beobachtungsstellen einrichten, Hin- Ordnungswidrigkeiten weisschilder zur Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes Ordnungswidrig im Sinne von § 126 Abs. 1 Nr. 18 in Ver- aufstellen und den Fassungsbereich umzäunen. bindung mit § 126 Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden- § 10 Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Befreiungen 1. einem Verbot nach § 3 und § 5 bis § 8 dieser Verord- 3. Die Landratsämter Ludwigsburg und Rems-Murr-Kreis als nung zuwiderhandelt, untere Wasserbehörden können innerhalb des jeweiligen 2. einer vollziehbaren Nebenbestimmung nach § 10 Abs. 2 Zuständigkeitsbereichs im Rahmen der jeweils geltenden zuwiderhandelt. Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 12 Wassergesetzes für Baden-Württemberg auf Antrag von Außerkrafttreten bisheriger Rechtsverordnungen den Verboten, Beschränkungen, Duldungs- und Hand- Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Rechtsverordnung lungspflichten dieser Verordnung widerruflich oder befris- des Landratsamtes Waiblingen, jetzt Landratsamt Rems- tet Befreiungen erteilen. Murr-Kreis, vom 07.08.1964 bezüglich der Fassung „Tief- 4. Die Befreiung kann mit Bedingungen und Auflagen ver- brunnen Lerchenberg“ außer Kraft. sehen werden. Sie kann zurückgenommen oder nach- träglich mit zusätzlichen Anforderungen versehen oder § 13 weiteren Einschränkungen unterworfen werden, um das Inkrafttreten Grundwasser im Rahmen dieser Verordnung vor nachteili- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Waiblin- gen Veränderungen seiner Eigenschaften zu schützen, die gen, den 10. Dezember 2021 bei der Erteilung der Befreiung nicht voraussehbar waren. Dr. Richard Sigel 5. Die Verbote der § 3 und § 5 bis § 8 gelten nicht Landrat des Rems-Murr-Kreises 1. für Maßnahmen der nutzungsberechtigten Gemeinde Verkündungshinweis: bzw. des Nutzungsberechtigten, die der Wassergewin- Nach § 97 Abs. 1 WG ist eine Verletzung der in § 95 nung oder Wasserversorgung dienen. Solche Maßnah- Abs. 2 bis Abs. 4 WG genannten Verfahrens- und Form- men sind dem Landratsamt Rems-Murr-Kreis rechtzei- vorschriften nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres tig vor der Durchführung anzuzeigen. nach Erlass der Rechtsverordnung schriftlich gegenüber dem 2. für das Errichten und Betreiben von Anlagen, die Landratsamt Rems-Murr-Kreis, Stuttgarter Straße 110, 71332 bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig Waiblingen, geltend gemacht wird. Der Sachverhalt, der die zugelassen, errichtet oder betrieben wurden. Für den Verletzung begründen soll, ist darzulegen. ´ Legende Kreisgrenze Wasserschutzgebietszonen Schutzzone I Schutzzone II Schutzzone III Tiefbrunnen Lerchenberg Anlage zum Wasserschutzgebiet LUBW-NR. 067 Maßstab 1:25.000 (im Original) Datum: 10.12.2021 Bearbeiter: GIS-Zentrum #18-0002 Amt für Vermessung und Flurneuordung GIS-Zentrum Alter Postplatz 10 Telefon 07151 501-2083 gis@rems-murr-kreis.de 71332 Waiblingen Telefax 07151 501-2011 www.rems-murr-kreis.de Diese Karte ist urheberrechtlich geschützt. Keine Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte ohne Zustimmung des Planverfassers. Nur für den internen Gebrauch. Keine Rechtsansprüche ableitbar, verbindliche Auskünfte erteilen die jeweils zuständigen Ämter • Kartengrundlage: Geobasisdaten • Stand: Januar 2021 • © LGL - Landesam t für Geoinform ation und Landentwicklung Baden-Württemberg (www.lgl-bw.de) Az.: 2851.9-1/19 Umweltdaten • Stand: Januar 2021 • © LUBW – Landesanstalt für Um welt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (www.lubw.baden-wuerttemberg.de)
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