Für kaufmännische Angestellte bei Zeitschriftenverlagen - STAND 1. JÄNNER 2020 - Österreichischer Zeitschriften- und ...

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für kaufmännische Angestellte bei
           Zeitschriftenverlagen

              STAND 1. JÄNNER 2020
KOLLEKTIVVERTRAG
für kaufmännische Angestellte bei
           Zeitschriftenverlagen

              STAND 1. JÄNNER 2020
Liebe Kollegin, lieber Kollege,

Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An-
sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen
Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Ein Kollektivvertrag
• schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit-
  nehmerInnen einer Branche,
• verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön-
  nen,
• schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und
• sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche.

Die GPA-djp verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeitgeberver-
bänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden
kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Verhand-
lungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Ge-
werkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte-
resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit
herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken.

Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen
gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Barbara Teiber, MA                                           Karl Dürtscher
gf. Vorsitzende                                              Bundesgeschäftsführer

  KV-Abschluss für 2020:

  • Anhebung der Mindestgehälter um 2,3% und Aufrundung auf den nächsten vollen Eurobetrag
  • Aufrechterhaltung der bestehenden Überzahlungen
  • Möglichkeit der Umwandlung des Jubiläumsgeldes in Freizeit

GPA-djp Servicecenter:
Hotline: 05 0301-301,
service@gpa-djp.at, www.gpa-djp.at, facebook/gpa-djp
Inhaltsverzeichnis

                                                          Seite                                                              Seite

I.     Geltungsbereich .............................         6    Anhang I
II.    Geltungsbeginn und Geltungsdauer ......               6
                                                                  GEHALTSORDNUNG
III.   Anstellung ....................................       6
                                                                  A. Allgemeiner Teil ..................................       16
IV.    Allgemeine Pflichten der Angestellten ...             7
                                                                  B. Weihnachtsremuneration .......................            17
V.     Arbeitszeit ....................................      7
                                                                  C. Urlaubsbeihilfe ...................................       17
Va.    Altersteilzeit .................................      7
                                                                  D. Sonderzahlungen für angestellte Werber/in-
VI.    Überstunden .................................         8
                                                                     nen und Repräsentant(inn)en sowie Anzei-
VII.   Ruhetage .....................................        9
                                                                     genwerber/innen aller Art ......................          18
VIII.  Urlaub ........................................       9
                                                                  E. Beschäftigungsgruppenschema ................              18
IX.    Dienstfreistellung in besonderen Fällen .            10
                                                                  F. Istgehaltsregelung ...............................        21
X.     Fortzahlung des Entgeltes bei Krankheit              10
                                                                     Gehaltstabelle 2020 .............................         22
XI.    Bildschirmarbeit .............................       10
XII.   Jubiläumsgelder .............................        11    Zusatzinformation
XII.A  Familienzeit ..................................      11    Gehaltstabelle 2019 .................................        23
XIII.  Anrechnung von Elternkarenzzeiten nach                     Gehaltstabelle 2018 .................................        24
       dem MschG und VKG .......................            12    Gehaltstabelle 2017 .................................        25
XIV.   Dienstreisen .................................       12    Gehaltstabelle 2016 .................................        26
XV.    Gehaltsordnung .............................         13    Gehaltstabelle 2015 .................................        27
XVI.   Kündigung ...................................        13    Gehaltstabelle 2014 .................................        28
XVII. Abfertigung ..................................        13
                                                                  Anhang II
XVIIa. Sonderbestimmungen für teilzeitbe-
                                                                  Bildschirmvereinbarung .............................         29
       schäftigte Angestellte bei Übertritt von/
       in ein Vollzeitdienstverhältnis .............        14    Anhang III
XVIII. Schiedsgericht ...............................       14    Dienstzettel ...........................................     31
XIX.   Schlussbestimmungen .....................            14
                                                                  Mitglieder des Arbeitgeberverbands ÖZV
                                                                  (Quelle ÖZV Geschäftsbericht 2018/19) .........              33

Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlagseite

                                                              –5–
KOLLEKTIVVERTRAG
                für kaufmännische Angestellte bei Zeitschriftenverlagen

abgeschlossen zwischen dem Österreichischen                Papier, Geschäftsbereich Interessenvertretung,
Zeitschriften- und Fachmedien-Verband, 1013                Wirtschaftsbereich Druck, Kommunikation, Pa-
Wien, Schottenring 12/Top 5 und der Gewerkschaft           pierverarbeitung 1034 Wien, Alfred-Dallinger-
der Privatangestellten, Druck, Journalismus,               Platz 1

                                          I. GELTUNGSBEREICH

1. Räumlich                                                b) Wochenzeitungen mit einer Druckauflage von un-
Dieser Kollektivvertrag gilt für das gesamte Bundes-          ter 5.000 Stück je Nummer.
gebiet der Republik Österreich.
                                                           (2) Dieser Kollektivvertrag gilt nicht für jene Ange-
                                                           stellten, die bereits durch den Kollektivvertrag für
2. Fachlich
                                                           die kaufmännischen Angestellten bei Wochenzeitun-
(1) Dieser Kollektivvertrag gilt bis auf die in Absatz 2   gen erfasst werden.
enthaltenen Einschränkungen für alle Arbeitgeber/in-
nen, die Zeitschriften herausgeben oder verlegen, so-      3. Persönlich
fern für diese Verlagserzeugnisse folgende Merkmale        Dieser Kollektivvertrag gilt für alle im kaufmännischen
zutreffen:                                                 und administrativen Dienst tätigen Angestellten. An-
a) Erscheinungsweise mindestens 4 x im Jahr, höchs-        gestellte Verkäufer/innen werden von diesem Kollek-
   tens 26 x im Jahr oder                                  tivvertrag nur dann erfasst, wenn sie überwiegend
                                                           im Anzeigenverkauf für Zeitschriften tätig sind.

                        II. GELTUNGSBEGINN UND GELTUNGSDAUER
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2020 in        Der zweite Teil des Vertrages ”Gehaltsordnung“ kann
Kraft.                                                     ab Geltungsbeginn unter Einhaltung einer dreimonati-
Dieser Vertrag gliedert sich in zwei Teile:                gen Kündigungsfrist gelöst werden.
1.Teil: Allgemeine Bestimmungen. Abschnitt I bis           Die Kündigung muss zu ihrer Rechtswirksamkeit ge-
         XIV und XVI bis XIX.                              genüber der anderen vertragschließenden Partei mit-
2. Teil: Gehaltsordnung. Abschnitt XV.                     tels eingeschriebenen Briefes ausgesprochen werden.
                                                           Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen
Der erste Teil des Vertrages ”Allgemeine Bestimmun-
                                                           wegen Erneuerung bzw Abänderung des Kollektivver-
gen“ kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen
                                                           trages geführt werden.
Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljah-
res gelöst werden.

                                             III. ANSTELLUNG
1. Jede Neuaufnahme von Angestellten ist dem Be-           Für Lehrlinge gelten hinsichtlich der Probezeit die Be-
triebsrat vor deren Einstellung in den Betrieb, falls      stimmungen des Berufsausbildungsgesetzes (BAG).
dies aber nicht möglich ist, spätestens gleichzeitig
mit der Anmeldung zur Sozialversicherung vom/von           3. Bei Abschluss des Dienstverhältnisses ist – in Be-
der Arbeitgeber/in mitzuteilen.                            trieben mit Betriebsrat nach Anhörung desselben –
                                                           dem/der Angestellten seine/ihre Einstufung mittels
2. Eine Anstellung auf Probe kann mit dem/der Ange-        Dienstvertrag oder Dienstzettel mitzuteilen. In die-
stellten nur auf die Dauer eines Monates vereinbart        sem müssen mindestens jene Bestimmungen enthal-
werden. Nach Ablauf des Probemonates unterliegt            ten sein, die im § 2 AVRAG geregelt sind.
die Beendigung des Dienstverhältnisses den Bestim-
mungen des Abschnittes XVI.

                                                       –6–
IV. ALLGEMEINE PFLICHTEN DER ANGESTELLTEN

1. Die Angestellten sind verpflichtet, alle mit ihrer      4. Sie sind, soweit keine gesetzliche Auskunftspflicht
Stellung verbundenen Dienstleistungen nach Maßga-          besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher
be der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge          Angelegenheiten gegenüber jedermann verpflichtet.
des/der Vorgesetzten ordnungsgemäß durchzufüh-             Für alle Verlagsangestellten gilt die besondere Ver-
ren.                                                       schwiegenheitsverpflichtung aufgrund des Medienge-
                                                           setzes (Redaktionsgeheimnis). Die Nichteinhaltung
2. Die Angestellten sind nicht berechtigt, eine Provi-     dieser Bestimmungen bildet einen wichtigen Grund
sion oder sonstige Entlohnung von Geschäftspartner         für die Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlas-
(n)innen ohne ausdrückliche Zustimmung des/der Ar-         sung) gemäß § 27 des Angestelltengesetzes.
beitgeber(s)in anzunehmen.
                                                           5. Ist ein/e Angestellte/r durch Erkrankung oder aus
3. Sie sind ferner nicht berechtigt, ohne ausdrückliche    einem anderen triftigen Grunde verhindert, seinen/ih-
Zustimmung des/der Arbeitgeber(s)in in dessen/de-          ren Dienst zu versehen, so hat er/sie hievon ehest-
ren Geschäftsbereich für andere selbstständig oder         möglich seinem/ihrem Vorgesetzten Mitteilung zu
unselbstständig tätig zu sein. Im Dienstvertrag ist zu     machen.
vereinbaren, ob die Zustimmung schriftlich einzuho-
len ist.

                                               V. ARBEITSZEIT
Wöchentliche Arbeitszeit                                      bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn in-
1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ohne            nerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die wö-
Ruhepausen 38 1/2 Stunden.                                    chentliche Normalarbeitszeit 38 1/2 Stunden nicht
                                                              überschreitet.

                                                           b) Die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchrech-
Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit:                     nungszeitraum ist im Vorhinein zu vereinbaren.
2. Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit         Änderungen, die sich aus den jeweiligen Betriebs-
auf fünf Wochentage, der Beginn und das Ende der              erfordernissen oder aus der Bedachtnahme auf
täglichen Arbeitszeit sowie die Dauer und Lage der            die Interessen der Arbeitnehmer/innen ergeben,
Pausen sind nach Maßgabe der gesetzlichen und der             sind rechtzeitig vorher zu vereinbaren.
folgenden kollektivvertraglichen Bestimmungen zu
                                                           c) Der zur Erreichung dieser durchschnittlichen Ar-
vereinbaren. Diese Regelung kann durch eine Be-
                                                              beitszeit im Durchrechnungszeitraum erforderli-
triebsvereinbarung (im Sinne des § 97 ArbVG) erfol-
                                                              che Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung der
gen.
                                                              jeweiligen Betriebserfordernisse und unter Be-
                                                              dachtnahme auf die Wünsche der Arbeitnehmer/
3. Wird an einem Werktag weniger als 8 Stunden oder
                                                              innen in halben Tagen zu gewähren.
überhaupt nicht gearbeitet, kann die entfallende Ar-
beitszeit auf die anderen Tage in der Woche verteilt
                                                           Jugendliche:
werden, doch darf die tägliche Arbeitszeit in diesem
                                                           5. Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebens-
Falle 9 Stunden nicht überschreiten.
                                                           jahres gelten die Bestimmungen des KJBG in der je-
                                                           weils geltenden Fassung sowie die vorstehenden
Durchrechenbare Arbeitszeit:
                                                           Punkte 1) bis 4).
4.

a) Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in einzel-
   nen Wochen eines Zeitraumes von 13 Wochen auf

                                            Va. ALTERSTEILZEIT
1. Wird zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in        nehmen, gelten die nachstehenden Regelungen, so-
vereinbart, Altersteilzeit im Sinne des § 27 AlVG in der   lange die genannten Bestimmungen in dieser Fassung
gültigen Fassung oder § 37b AMSG in Anspruch zu

                                                       –7–
auf laufende Altersteilzeit-Vereinbarungen anzuwen-        e) Die Berechnung eines Jubiläumsgeldes ist auf Ba-
den sind.                                                     sis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Nor-
Ausdrücklich wird darauf aufmerksam gemacht, dass             malarbeitszeit vorzunehmen.
im Falle der Blockung zwingend eine Ersatzarbeits-
                                                           f) Bei Abschluss einer Altersteilzeit-Vereinbarung ist
kraft einzustellen ist. Andernfalls ist die Vereinbarung
                                                              der Betriebsrat beizuziehen.
einer Altersteilzeit nichtig und das vom AMS in An-
spruch genommene Alterteilzeitgeld ist vom/von der
                                                           3. Die Vereinbarung kann unterschiedliche wöchentli-
Arbeitgeber/in zu refundieren.
                                                           che Arbeitszeiten vorsehen. Insbesondere kann ver-
a) Arbeitnehmer/innen, die Altersteilzeit in Anspruch      einbart werden, dass so lange im Ausmaß der Normal-
   nehmen, haben nach der Arbeitszeitreduktion             arbeitszeit weiter gearbeitet wird (Einarbeitungspha-
   1. Anspruch auf das der verringerten Arbeitszeit        se) bis genügend Zeitguthaben erarbeitet wurden,
      entsprechende Entgelt                                um anschließend durch den Verbrauch dieser Zeitgut-
   2. gemäß § 45 ASVG bis zur Höchstbeitragsgrund-         haben den Entfall jeder Arbeitspflicht bis zum Pen-
      lage Anspruch auf Gehaltsausgleich von min-          sionsantritt zu ermöglichen (Freistellungsphase). In
      destens 50 % des Unterschiedsbetrages zwi-           diesem Fall gilt:
      schen dem vor der Herabsetzung der Normalar-         – Urlaubsansprüche, die während der Einarbeitungs-
      beitszeit gebührenden Entgelt (einschließlich          phase entstanden sind, können jedenfalls vor deren
      pauschalierter oder regelmäßig geleisteter Zu-         Ende, bei Nichteinigung unmittelbar davor, ver-
      lagen, Zuschläge und Überstunden entspre-              braucht werden.
      chend den Richtlinien des AMS)                       – Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen-
                                                             de Zeitguthaben an Normalarbeitszeit sind auf
b) Der/Die Arbeitgeber/in hat die Sozialversiche-
                                                             Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gebührenden
   rungsbeiträge (Pensions-, Kranken-, Unfall- und
                                                             Stundenentgelts (ohne Gehaltsausgleich), jedoch
   Arbeitslosenversicherung) entsprechend der Bei-
                                                             ohne Berechnung des in § 19e AZG vorgesehenen
   tragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normal-
                                                             Zuschlags auszuzahlen. Endet das Arbeitsverhält-
   arbeitszeit zu entrichten.
                                                             nis durch den Tod des/der Arbeitnehmer(s)in, so
c) Eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu-          gebührt diese Abgeltung den Erb(inn)en.
   stehende Abfertigung ist auf der Grundlage der Ar-      – Bei Abwesenheitszeiten ohne Entgelt-Anspruch
   beitszeit vor der Herabsetzung zu berechnen. In           werden keine Zeitguthaben erworben. Davon aus-
   die Berechnung der Abfertigung sind regelmäßige           genommen sind sämtliche Zeiten des Krankenstan-
   Entgelt-Bestandteile (zB Überstunden) in jenem            des.
   Ausmaß einzubeziehen, in dem sie vor Herabset-
   zung der Arbeitszeit geleistet wurden.                  4. Empfehlungen:
   Für Arbeitnehmer/innen, die in den Geltungsbe-          Die Kollektivvertragspartner empfehlen:
   reich des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegeset-
                                                           a) Hinsichtlich Zusatzpensionsvereinbarungen inner-
   zes (BMVG) fallen, erfolgt die Zahlung der Beiträge
                                                              betrieblich eine entsprechende Regelung zu tref-
   an die Mitarbeitervorsorgekasse (MVK) auf Grund-
                                                              fen.
   lage des Normalarbeitszeitentgelts vor Herabset-
   zung der Arbeitszeit.                                   b) Bei Blockung der Altersteilzeit eine Regelung für
                                                              den Urlaub in der Freistellungsphase vorzusehen.
d) Sieht die Vereinbarung unterschiedliche wöchent-
   liche Normalarbeitszeiten, insbesondere beispiels-      Die Kollektivvertragspartner kommen überein, unver-
   weise eine Blockung der Arbeitszeit vor, so ist das     züglich Verhandlungen über eine Neuregelung des Ab-
   Entgelt für die durchschnittliche Arbeitszeit fort-     schnittes Va dieses Kollektivvertrages aufzunehmen,
   laufend zu zahlen.                                      wenn die gesetzlichen Regelungen betreffend Alters-
                                                           teilzeit geändert werden sollten.

                                            VI. ÜBERSTUNDEN
1. Überstunden:                                            b) Als Überstunden gelten Arbeiten an Feiertagen, so-
                                                              weit die für den betreffenden Wochentag festge-
a) Als Überstunde gilt jede Arbeitsstunde, durch die
                                                              legte Normalarbeitszeit überschritten wird. Als
   das Ausmaß der aufgrund der Bestimmungen des
                                                              Überstunden gelten weiters Arbeiten an arbeits-
   Abschnittes V jeweils festgelegten täglichen Ar-
                                                              freien Tagen.
   beitszeit überschritten wird.

                                                       –8–
c) Bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit ge-      c) Der Überstundenzuschlag beträgt 50 % der
   mäß Abschnitt V. liegen Überstunden erst dann            Grundstundenvergütung. Überstunden in der Zeit
   vor, wenn die aufgrund der anderen Verteilung            von 19.00 bis 6.00 Uhr und an arbeitsfreien Tagen
   der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochen je-       sind mit einem Zuschlag von 100 % zu entlohnen.
   weils vereinbarte tägliche Arbeitszeit überschrit-
                                                         d) Überstunden sind spätestens am Ende der ihrer
   ten wird.
                                                            Leistung folgenden Gehaltsperiode zu bezahlen
d) Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst        bzw bei Gehaltsvorauszahlung bis spätestens
   vor, wenn das Ausmaß der für die Vollzeitbeschäf-        zum 1. des übernächsten Monats.
   tigten festgesetzten täglichen Arbeitszeit oder die
                                                         e) Abgeltung in Freizeit:
   wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten
                                                            Anstelle der Bezahlung von Überstunden kann eine
   wird.
                                                            Abgeltung in Freizeit vereinbart werden. Überstun-
e) Lehrlinge sind zur Leistung von Überstunden              den mit einem Zuschlag von 50 % sind im Verhält-
   grundsätzlich nicht heranzuziehen. Sollte in Aus-        nis 1 : 1,5 und solche mit einem Zuschlag von
   nahmefällen eine Überstundenleistung notwendig           100 % im Verhältnis 1 : 2 abzugelten. Wird eine
   sein, so sind die Überstunden nach den für Ange-         Abgeltung im Verhältnis 1 : 1 vereinbart, bleibt
   stellte in der Beschäftigungsgruppe 2, 1. Berufs-        der Anspruch auf den Überstundenzuschlag beste-
   jahr geltenden Sätzen zu entlohnen.                      hen.

                                                         f) Pauschalabfindung:
2. Abgeltung von Überstunden
                                                            Durch Vereinbarung zwischen einzelnen Arbeitge-
a) Die Überstundenvergütung besteht aus der Grund-          ber(inne)n und Angestellten kann ein Überstun-
   stundenvergütung und einem Zuschlag.                     denpauschale festgesetzt werden, doch darf es
                                                            im Durchschnitt der Geltungsdauer den/die Ange-
b) Die Grundstundenvergütung beträgt 1/158 des
                                                            stellte/n nicht ungünstiger stellen als die Über-
   Bruttomonatsgehaltes.
                                                            stundenvergütung.

                                             VII. RUHETAGE

1. Als Ruhetage gelten sämtliche Sonntage sowie die      Tag, wenn er spätestens eine Woche vorher begehrt
gesetzlichen Feiertage, das sind 1. Jänner, 6. Jänner,   wird.
Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingst-
montag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober,           2. Der 24. und 31. Dezember sind arbeitsfreie Tage.
1. November, 8. Dezember, 25. und 26. Dezember.
Für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und          3. Für Feiertagsarbeit und deren Vergütung gelten die
HB, der altkatholischen Kirche und der Methodisten-      Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes, BGBl
kirche gilt der Karfreitag als gesetzlicher Feiertag.    Nr 144/ 83.
Für die Angehörigen der israelitischen Glaubensge-
meinschaft ist der Versöhnungstag ein arbeitsfreier

                                               VIII. URLAUB
1. Für den Urlaub gilt gemäß § 17 Angestelltengesetz     3. Die Dauer des dem/der Angestellten zu gewähren-
das Bundesgesetz BGBl Nr 390/76, betreffend die Ver-     den jährlichen Urlaubes beträgt
einheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung     30 Werktage
einer Pflegefreistellung.                                nach 10-jähriger Dauer des Dienstver-
                                                         hältnisses .................................. 32 Werktage
2. Vordienstzeiten, die im selben Betrieb zugebracht     nach 20-jähriger Dauer des Dienstver-
wurden, werden bei Wiedereintritt in den Betrieb bei     hältnisses .................................. 34 Werktage
der Urlaubsberechnung, wenn die Unterbrechung            nach 25-jähriger Dauer des Dienstver-
nicht länger als 180 Tage gedauert hat und die Lösung    hältnisses .................................. 39 Werktage
des Dienstverhältnisses durch den/die Arbeitgeber/in
erfolgt ist, sofort angerechnet.                         Bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes sind die an-
                                                         rechenbaren Vordienstzeiten gemäß Urlaubsgesetz zu
                                                         berücksichtigen.

                                                     –9–
4. Kriegsbeschädigten und Behinderten nach dem Be-
hinderteneinstellungsgesetz gebührt außer dem ge-
setzlichen Urlaub ein Zusatzurlaub von 3 Tagen.

                      IX. DIENSTFREISTELLUNG IN BESONDEREN FÄLLEN
1. Bei angezeigten und nachträglich nachgewiesenen                 i) bei Wohnungswechsel die notwendige Zeit, jedoch
Anlässen besteht gemäß § 8 (3) Angestelltengesetz                     höchstens 2 Arbeitstage innerhalb eines halben
Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes, insbesonde-                   Jahres.
re in folgenden Fällen:                                            j) Die notwendige Zeit der erstmaligen Führerschein-
a) bei eigener Eheschließung ..........        3 Arbeitstage          prüfung.
b) bei Teilnahme an der Eheschließung                              k) für die Zeit notwendiger ärztlicher und zahnärztli-
   der Kinder, Geschwister und Eltern          1 Arbeitstag           cher Behandlung, sofern eine kassenärztliche Be-
c) bei Tod des/der Ehegatten/Ehegat-                                  scheinigung vorgewiesen wird.
   tin bzw Lebensgefährten/Lebens-
   gefährtin, wenn er/sie mit dem An-                              2. Die beispielsweise Aufzählung in Punkt 1. gilt auch
   gestellten im gemeinsamen Haus-                                 für Lehrlinge.
   halt lebte ..............................   3 Arbeitstage
d) bei Teilnahme an der Beerdigung                                 3. Bis zum Höchstausmaß von einer Woche in zwei Ar-
   des/der Ehegatten/Ehegattin bzw                                 beitsjahren ist dem/der Angestellten – ausgenommen
   Lebensgefährten/Lebensgefährtin .           1 Arbeitstag        Lehrlinge – auf sein/ihr Verlangen Bildungszeit zu ge-
e) bei Tod der Eltern oder der Kinder .        2 Arbeitstage       währen. Für 100 % der Bildungszeit besteht Anspruch
f) bei Tod der Schwiegereltern .......         1 Arbeitstag        auf Entgeltfortzahlung. Der Anspruch besteht nur für
g) bei Teilnahme an der Beerdigung                                 Bildungsveranstaltungen, die das persönliche Fort-
   der Eltern, Schwiegereltern, Kinder,                            kommen fördern und Kenntnisse oder Fertigkeiten
   Geschwister oder Großeltern .......         1 Arbeitstag        vermitteln, die innerhalb des Tätigkeitsbereiches des
h) bei Niederkunft der Ehegattin bzw                               Unternehmens liegen.
   Lebensgefährtin ......................      1 Arbeitstag

                      X. FORTZAHLUNG DES ENTGELTES BEI KRANKHEIT
Im Falle der Krankheit gebührt dem/der Angestellten                Erkrankt der/die Angestellte innerhalb eines halben
gemäß § 8 AngG                                                     Jahres nach Wiederantritt des Dienstes abermals, so
                                   Volles        Halbes Ent-       hat er/sie für die Zeit der Dienstverhinderung, soweit
                                   Entgelt       gelt weitere
                                                                   die Gesamtdauer der Verhinderung obige Zeiträume
im   1. bis 5. Dienstjahr        6 Wochen        4 Wochen          nicht übersteigt, Anspruch auf die Hälfte des ihm/ihr
im   6. bis 10. Dienstjahr       8 Wochen        4 Wochen          nach obiger Aufstellung gebührenden Entgeltes.
im   11. bis 15. Dienstjahr     10 Wochen        8 Wochen          Besteht gemäß § 8 AngG ein Anspruch des/der Ange-
im   16. bis 22. Dienstjahr     12 Wochen        8 Wochen          stellten auf Fortzahlung des Entgelts, so werden für
im   23. und darüber            14 Wochen        8 Wochen          die Dauer dieser Entgeltfortzahlung die Sonderzah-
Beruht die Dienstverhinderung auf einem Arbeitsun-                 lungen gemäß Gehaltsordnung Abschnitt B und C die-
fall oder einer Berufskrankheit im Sinne des ASVG,                 ses Kollektivvertrages weiter in voller Höhe ausbe-
verlängert sich die Frist von 6 Wochen um die Dauer                zahlt.
dieser Dienstverhinderung, höchstens jedoch auf
8 Wochen.

                                               XI. BILDSCHIRMARBEIT
1. Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, bei de-             mit dem Bildschirmgerät bestimmend für die gesamte
nen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetasta-                 Tätigkeit sind.
tur sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine
funktionelle Einheit bilden und bei denen die Arbeit

                                                              – 10 –
2. Bildschirmarbeitsplätze sind, soweit es die sonsti-       eine kurze Unterbrechung der Arbeit am Bildschirm-
gen Verhältnisse gestatten, nach arbeitswissenschaft-        gerät zur Entspannung der Körperhaltung und der Au-
lichen und arbeitsmedizinischen Erkenntnissen einzu-         gen möglich ist. Für die Bildschirmtätigkeit sind die
richten. Die Empfehlungen der Gewerkschaft der Pri-          Regelungen, die im jeweils diesbezüglich gültigen Er-
vatangestellten laut Anhang II sind als Beurteilungs-        lass für das Arbeitsinspektorat enthalten sind, zu be-
grundlage heranzuziehen. Die Einrichtung von Bild-           rücksichtigen.
schirmarbeitsplätzen hat gemäß den jeweiligen Be-
stimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes unter              4. Wenn die Benützung spezieller Brillen für die Tätig-
Mitwirkung des Betriebsrates (§§ 97 und 109 ArbVG)           keit am Bildschirmgerät vom/von der Augenarzt/ärz-
zu erfolgen.                                                 tin verordnet wird, übernimmt das Unternehmen die
                                                             Differenz zu den von der Krankenkasse übernomme-
3. Die Arbeitsorganisation ist so zu planen, dass nach       nen Kosten.
längerer ununterbrochener Arbeit am Bildschirmgerät

                                         XII. JUBILÄUMSGELDER

1. Für langjährige Dienste werden dem/der Angestell-         beitstage in den letzten 12 Monaten vor dem Dienstju-
ten nach einer Beschäftigung im gleichen Betrieb von         biläum. Das Ergebnis wird kaufmännisch gerundet.).
20 Jahren mindestens 1,5 Bruttomonatsgehälter                Die Umwandlung dieser Geldansprüche in Zeitgutha-
35 Jahren mindestens 2,5 Bruttomonatsgehälter                ben ist im Vorhinein schriftlich zwischen Angestell-
40 Jahren mindestens 3   Bruttomonatsgehälter                ter/n und Arbeitgeber/in zu vereinbaren. Die Um-
                                                             wandlung von Geldansprüchen kann auch nur teilwei-
als einmalige Anerkennungszahlung gewährt. Der/die           se in Zeitguthaben erfolgen (zB nach 20 Jahren ein
Angestellte wird in Zusammenhang mit seinem/ihrem            Monatsgehalt in Zeit und ein halbes Monatsgehalt in
Jubiläum an zwei Arbeitstagen vom Dienst befreit.            Geld).
                                                             Der Verbrauch der Zeitguthaben kann ab dem Fällig-
2. Das Dienstjubiläum gebührt grundsätzlich in Geld.         keitszeitpunkt in einem oder mehreren Teilen verein-
Auf Wunsch des/der Angestellten und sofern dies be-          bart werden. Ebenso ist die Vereinbarung eines vorge-
trieblich möglich ist, kann in beiderseitigem Einver-        zogenen Verbrauchs zulässig.
nehmen alternativ zum Geldanspruch, die Umwand-              Nicht verbrauchte Zeitguthaben sind am Ende des
lung des Jubiläumsgeldes in Zeitguthaben vereinbart          Dienstverhältnisses auf Grundlage des zum Zeitpunkt
werden.                                                      der Beendigung des Dienstverhältnisses aktuellen
Dabei gilt, dass für vollzeitbeschäftigte Angestellte ein    Monatsgehaltes auszuzahlen.
Monatsgehalt 22 Arbeitstagen entspricht. Arbeiten            Während des Verbrauchs des Zeitguthabens richtet
vollzeitbeschäftigte Angestellte auf Grund einer Ver-        sich die Entgeltfortzahlung nach dem vertraglich ver-
einbarung regelmäßig weniger als fünf Tage in einer          einbarten Bruttomonatsgehalt. Variable Entgeltbe-
Kalenderwoche, so sind die Freizeittage entsprechend         standteile bleiben dabei ohne Berücksichtigung. Ein
(regelmäßige Arbeitstage × 4,33 Kalenderwochen)              Krankenstand unterbricht die Konsumation des Zeit-
anzupassen. Der Anspruch für teilzeitbeschäftigte An-        guthabens.
gestellte wird aliquot berechnet (durchschnittliche Ar-

                                            XII.A FAMILIENZEIT

1. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1          vereinbarten Beginn, so ersetzt der Geburtstermin
Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG) und des Abs.             den vereinbarten Termin. Erfolgt die Geburt vor dem
2 dieser Bestimmung haben Angestellte Anspruch               prognostizierten Geburtstermin, so kann der Beginn
auf Familienzeit gemäß Familienbonusgesetz (idF              einvernehmlich abgeändert werden.
BGBl I Nr. 53/2016).
                                                             3. Die Familienzeit endet vorzeitig, wenn der gemein-
2. Der Angestellte hat die Inanspruchnahme der Fami-         same Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgeho-
lienzeit spätestens drei*) Monate vor dem voraus-            ben wird.
sichtlichen Geburtstermin unter Darlegung der an-
spruchsbegründenden Umstände bekanntzugeben.                 *) Für Familienzeiten, welche vor dem 1. März 2019 in Anspruch
                                                             genommen werden, gilt eine verkürzte Frist (Übergangsregelung),
Beginn und Dauer (Abs. 1) der Familienzeit sind zu           wenn sie binnen 14 Tagen ab Unterfertigung dieser Vereinbarung
vereinbaren. Erfolgt die Geburt des Kindes nach dem          bekannt gegeben werden.

                                                        – 11 –
XIII. ANRECHNUNG VON ELTERNKARENZZEITEN
                             UND ZEITEN EINER FAMILIENZEIT
1. Für Karenzen, die bis zum 31. 12. 2008 ange-            3. Für Karenzen, die ab dem 1. 1. 2012 angetreten
treten wurden, gilt:                                       werden, gilt:
Die erste Karenz innerhalb eines Dienstverhältnisses       Jede Karenz innerhalb eines Dienstverhältnisses im
im Sinne des § 15 des Mutterschutzgesetzes bzw § 7         Sinne des § 15 des Mutterschutzgesetzes bzw § 7
des Väterkarenzgesetzes wird für die Bemessung der         des Väterkarenzgesetzes wird für die Bemessung der
Kündigungsfrist, der Dauer der Entgeltfortzahlung im       Kündigungsfrist, der Dauer der Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall (Unglücksfall) und des Urlaubsausma-        Krankheitsfall (Unglücksfall) und des Urlaubsausma-
ßes bis zum Höchstausmaß von 12 Monaten ange-              ßes sowie für die Vorrückung in der Gehaltstabelle
rechnet.                                                   bis zum Höchstausmaß von 12 Monaten angerechnet.

2. Für Karenzen, die ab dem 1. 1. 2009 angetre-            4. Beansprucht ein Dienstnehmer ab 01.01.2019 eine
ten werden, gilt:                                          Familienzeit im Sinne des Pkt. XII.A und tritt er den
Jede Karenz innerhalb eines Dienstverhältnisses im         Dienst unmittelbar danach wieder an, erhält er Zeiten
Sinne des § 15 des Mutterschutzgesetzes bzw § 7            der Familienzeit bis zu einem Gesamtausmaß (Sum-
des Väterkarenzgesetzes wird für die Bemessung der         me aus Karenzen und Familienzeit) von maximal
Kündigungsfrist, der Dauer der Entgeltfortzahlung im       12 Monaten für die Bemessung aller dienstzeitabhän-
Krankheitsfall (Unglücksfall) und des Urlaubsausma-        gigen Ansprüche angerechnet.
ßes bis zum Höchstausmaß von 12 Monaten ange-
rechnet.

                                           XIV. DIENSTREISEN
Wenn im Auftrage des/der Dienstgeber(s)in Reisen               bundenen persönlichen Aufwendungen              (aus-
unternommen werden, sodass Mehrausgaben für Ver-               schließlich der Fahrtkosten).
pflegung resp. Nächtigung entstehen, wird für solche           Die Taggelder sind wie folgt zu ermitteln:
Dienstreisen Kostenentschädigung wie folgt gewährt:                      bis 3 Stunden ....................     0
                                                               über 3    bis 4 Stunden ....................     4/12
1. Fahrtausgaben                                               über 4    bis 5 Stunden ....................     5/12
Es werden die notwendigen Fahrtkosten für öffentliche          über 5    bis 6 Stunden ....................     6/12
Verkehrsmittel vergütet. Für die Inanspruchnahme ei-           über 6    bis 7 Stunden ....................     7/12
gener Kraftfahrzeuge werden die Kilometersätze der             über 7    bis 8 Stunden ....................     8/12
Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten                 über 8    bis 9 Stunden ....................     9/12
vergütet, vorausgesetzt, dass die Benützung des ei-            über 9    bis 10 Stunden ....................   10/12
genen Kraftfahrzeuges mit dem/der Dienstgeber/in               über 10   bis 11 Stunden ....................   11/12
fallweise oder für ständig vereinbart ist.                     über 11   bis 12 Stunden ....................   12/12
Dienstwagen müssen insassenunfallversichert sein.
                                                               des vollen Taggeldes
2. Aufwandsvergütung                                           Diese Verrechnung ist auch für den Tag des Antrit-
Für Inlandsreisen außerhalb des Dienstortes gebüh-             tes bzw der Beendigung einer mehrtägigen Dienst-
ren Tages- und Nächtigungsgelder gemäß den Höchst-             reise anzuwenden.
sätzen des EStG in seiner jeweils geltenden Fassung        b) Nachtgeld
(derzeit § 26 Z 4 EStG).                                      Das Nachtgeld dient zur Deckung der Unterkunfts-
Weiters kann durch Betriebsvereinbarung festgelegt            kosten, bei Fahrten während der Nacht für den an-
werden, dass eine Dienstreise vorliegt, wenn der/die          fallenden Mehraufwand.
Angestellte zur Ausführung eines ihm/ihr erteilten            Das Nachtgeld wird dann angewiesen, wenn kein
Auftrages die Betriebsstätte des/der Arbeitgeber(s)           Übernachtungsbeleg vorgewiesen wird. Das
in vorübergehend verlässt, dabei jedoch am Dienstort          Nachtgeld wird auch dann bezahlt, wenn bei
bleibt. In diesem Falle erhält er/sie nur dann ein Tag-       Nachtfahrten der Antritt vor und die Beendigung
geld, wenn eine Betriebsvereinbarung dies vorsieht.           nach 24 Uhr erfolgt, soweit für diese betreffende
a) Taggeld                                                    Nacht keine anderen Übernachtungskosten ver-
   Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben             rechnet werden.
   für die Verpflegung sowie aller mit der Reise ver-

                                                      – 12 –
3. Auslands-, Flug-, Schiffs- und Studienreisen            zwischen Dienstgeber/in und Dienstnehmer/in festzu-
Für Auslands-, Flug-, Schiffs- und Studienreisen (Rei-     legen, welche Vergütungen gewährt werden. Ist eine
sen längerer Dauer, die der fachlichen Ausbildung die-     Festlegung nicht erfolgt, so sind die entsprechenden
nen) ist jeweils vor Antritt der Reise einvernehmlich      Sätze nach dem EStG zu vergüten.

                                       XV. GEHALTSORDNUNG

Die Gehaltsordnung ist im Anhang des Kollektivvertrages enthalten, der einen integrierenden Bestandteil dieses
Kollektivvertrages bildet.

                                           XVI. KÜNDIGUNG
1. Die Lösung eines Dienstverhältnisses durch den/die      tezeit nicht mit dem Letzten eines Kalendermonates,
Arbeitgeber/in kann, soweit dieser Vertrag nicht güns-     ist sie auf diesen zu erstrecken.
tigere Regelungen enthält, nur nach den Bestimmun-
gen des Angestelltengesetzes erfolgen. Hat das             3. Will der/die Arbeitgeber/in das Dienstverhältnis mit
Dienstverhältnis im gleichen Betrieb länger als 5 Jahre    dem/der Angestellten nicht über die Weiterverwen-
gedauert, so ist die Kündigung durch den/die Arbeit-       dungszeit hinaus fortsetzen, hat er/sie es mit vorher-
geber/in nur nach den Bestimmungen des § 20 (2) An-        gehender sechswöchiger Kündigungsfrist zum Ende
gestelltengesetz möglich.                                  der Behaltezeit nach Abs 2 zu kündigen.

2. Die Weiterverwendungszeit für Lehrlinge nach dem        4. Bei Lösung des Dienstverhältnisses durch die/den
Ende der Lehrzeit beträgt 6 Monate. Endet die Behal-       Angestellte/n gelten die Kündigungsbestimmungen
                                                           des § 20 (4) Angestelltengesetz.

                                          XVII. ABFERTIGUNG
                                                           Vollendete Dienstjahre            Monatsentgelte
1. Hinsichtlich der Abfertigung gelten, soweit in die-
sem Vertrag nicht günstigere Regelungen erfolgen,                    21                            9,7
die Bestimmungen des Angestelltengesetzes.                           22                           10,4
                                                                     23                           11,1
2. Das Ausmaß der Abfertigung beträgt:                               24                           11,8
Vollendete Dienstjahre            Monatsentgelte                     25                           13,0
           3                            2,0
           4                            2,5                3. Wenn ein/e Angestellte/r bis spätestens 3 Monate
           5                            3,0                vor Ablauf des Karenzurlaubes erklärt, das Dienstver-
           6                            3,2                hältnis aufzulösen, erwirbt sie/er den Anspruch auf
           7                            3,4                75 % der Abfertigung, höchstens jedoch 3 Monatsent-
           8                            3,6                gelte, welche einen Monat danach fällig wird. Der Tag
           9                            3,8                der Erklärung gilt als Tag der Beendigung des Dienst-
          10                            4,0                verhältnisses.
          11                            4,4
          12                            4,8                4. Abfertigungsansprüche bis zu 6 Monatsentgelten
          13                            5,2                sind mit dem Ende der Kündigungsfrist zahlbar. Der
          14                            5,6                Rest wird in Monatsentgelten, beginnend mit dem
          15                            6,0                4. Monat nach Ablauf des Dienstverhältnisses fällig.
          16                            6,6
          17                            7,2                5. Die Abfertigung im Falle des Todes gebührt in voller
          18                            7,8                Höhe dem/der unterhaltsberechtigten Gatten/Gattin
          19                            8,4                bzw den Erb(inn)en, zu deren Unterhalt der/die Erb-
          20                            9,0                lasser/in gesetzlich verpflichtet war. Sind zum Zeit-
                                                           punkt des Ablebens keine unterhaltsberechtigten Erb

                                                      – 13 –
(inn)en vorhanden, so erhält die gesetzliche Abferti-     6. Für Angestellte, die ab dem 1. 1. 2003 eingetreten
gung der/ die Lebensgefährt(e)in bzw jene Person,         sind, gelten bezüglich der Abfertigung die jeweiligen
die die Begräbniskosten getragen hat, bis zur Höhe        gesetzlichen Bestimmungen sowie das Betriebliche
der Begräbniskosten.                                      Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG).

   XVIIa. SONDERBESTIMMUNGEN FÜR TEILZEITBESCHÄFTIGTE ANGESTELLTE
           BEI ÜBERTRITT VON/IN EIN VOLLZEITDIENSTVERHÄLTNIS

1. Bei Angestellten, die während des Kalenderjahres       stelle einer Vollbeschäftigung eine Teilzeitbeschäfti-
von einer Vollbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäfti-    gung vereinbart, ist das Entgelt aus der Vollbeschäfti-
gung oder umgekehrt übertreten, setzt sich die Son-       gung bei der Berechnung der Abfertigung nach folgen-
derzahlung gemäß Abschnitt B und C der Gehaltsord-        den Grundsätzen zu berücksichtigen:
nung jeweils aus dem der Dienstzeit im Kalenderjahr       Es ist die Zahl der Dienstjahre der Vollzeit- und Teil-
entsprechenden Teil der Sonderzahlungen vor dem           zeitbeschäftigung getrennt zu ermitteln. Für die Jahre
Übertritt und dem entsprechenden Teil nach dem            der Vollzeitbeschäftigung gebührt die Anzahl der Mo-
Übertritt (Auszahlungsmonat) zusammen. Wurde die          natsentgelte nach Abschnitt XVII. Für die Jahre der
Urlaubsbeihilfe bereits vor dem Übertritt ausbezahlt,     Teilzeitbeschäftigung wird die Differenz zwischen der
ist eine Nachrechnung zum Zeitpunkt der Auszahlung        Höhe der Monatsentgelte aufgrund der Vollzeitbe-
der Weihnachtsremuneration vorzunehmen. Eine all-         schäftigung und dem aufgrund der Gesamtdienstjah-
fällige Differenz wird nachgezahlt bzw der zu viel er-    re (Zeiten der Voll- und Teilzeitbeschäftigung) zuste-
haltene Betrag mit der Weihnachtsremuneration ge-         henden Anspruch durch die wöchentliche Arbeitszeit
genverrechnet.                                            gemäß Abschnitt V. Ziffer 1 geteilt und mit dem wö-
                                                          chentlichen Stundenausmaß der Teilzeitbeschäfti-
2. Wird mit dem/der Angestellten innerhalb von 5 Jah-     gung multipliziert.
ren vor Beendigung des Angestelltenverhältnisses an-

                                       XVIII. SCHIEDSGERICHT
Alle aus diesem Kollektivvertrag sich ergebenden          gesamt den im Streite befindlichen Unternehmen fern
Streitfälle unterliegen der Entscheidung eines            zu stehen haben.
Schiedsgerichtes von folgender Zusammensetzung:           Bei Streitigkeiten vermögensrechtlicher Natur steht
Zwei Vertreter/innen des Österreichischen Zeitschrif-     den Parteien die Anrufung des zuständigen Gerichtes
ten- und Fachmedien-Verbandes, zwei Vertreter/in-         frei.
nen der Gewerkschaft der Privatangestellten, die ins-

                                  XIX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Zur Berechnung der Normalstunde ist das Brutto-        3. Sämtliche sich aus diesem Kollektivvertrag für Ehe-
monatsgehalt durch 167 zu teilen.                         partnerInnen ableitenden Ansprüche gelten in glei-
                                                          cher Weise für PartnerInnen in eingetragenen Partner-
2. Bestehende höhere Gehälter und günstigere ar-          schaften.
beitsrechtliche Vereinbarungen werden durch das In-
Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages nicht berührt.

Wien, am 9. Jänner 2020

                                                     – 14 –
ÖSTERREICHISCHER ZEITSCHRIFTEN- UND FACHMEDIENVERBAND

 Mag. Claudia GRADWOHL                            Mag. Gerald GRÜNBERGER
        Präsidentin                                    Geschäftsführer

               ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
        Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

     Barbara TEIBER, MA                                Karl DÜRTSCHER
       gf. Vorsitzender                              Geschäftsbereichsleiter

             ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
      Wirtschaftsbereich Druck, Kommunikation, Papierverarbeitung

     Mag. Edgar WOLF                                   Markus GSPANDL
  Wirtschaftsbereichssekretär                   Mitglied des Verhandlungsteams

                                    – 15 –
ANHANG I

                                   GEHALTSORDNUNG

                                         A. ALLGEMEINER TEIL

1. a) Angestellten und Lehrlingen ist ein monatliches      zum Entfall dieses Anspruchs. Die Dokumentation
Mindestgehalt, nach den in der Gehaltstafel nach Be-       der Lehrlingsausbildung erfolgt unter Berücksichti-
schäftigungsgruppen und Berufsjahren gestaffelten          gung des Datenschutzgesetzes und des Arbeitsver-
Sätzen, zu bezahlen. Die in der Gehaltstafel angeführ-     fassungsschutzgesetzes. Nach Beendigung der Aus-
ten Bruttomonatsgehälter sind Mindestsätze.                bildung wird die Dokumentation dem Lehrling ausgeh-
                                                           ändigt. Es verbleiben keine Kopien im Betrieb.
b) Bei vereinbarter Teilzeitbeschäftigung im Sinne
des § 1 (1) und des § 2 (1) AngG ist der aliquote Teil     Absolviert der Lehrling bei erstmaligen Antritt die
der in der Gehaltstafel dieses Kollektivvertrages fest-    Lehrabschlussprüfung mit gutem oder ausgezeichne-
gesetzten Mindestgehaltssätze zu bezahlen. Das Glei-       tem Erfolg und erhält der Arbeitgeber hierfür eine För-
che gilt für die Bemessung der Urlaubsbeihilfe und der     derung gemäß der Richtlinie zu § 19c des BAG, dann
Weihnachtsremuneration. Derartige Teilzeitbeschäfti-       erhält der Lehrling eine einmalige Leistungsprämie.
gungen fallen unter die Bestimmungen dieses Kollek-        Diese beträgt bei gutem Erfolg € 100,– und bei ausge-
tivvertrages. Für die Dauer der Weiterverwendung ge-       zeichnetem Erfolg € 150,–.
mäß Abschnitt XVI, Ziffer 2, des Kollektivvertrages
kann eine Teilzeitbeschäftigung nicht vereinbart wer-      2. a) Für die Einreihung eines/einer Angestellten in ei-
den.                                                       ne Beschäftigungsgruppe laut dem unter F. festgeleg-
                                                           ten Beschäftigungsgruppenschema ist lediglich die Art
c) Bei angestellten Werber(inne)n und Repräsentant
                                                           seiner Tätigkeit maßgebend.
(inn)en sowie Anzeigenwerber(inne)n aller Art gelten
die in der Gehaltstafel angeführten Mindestgehälter        b) Übt ein/e Angestellte/r mehrere Tätigkeiten, die in
der Beschäftigungsgruppe 3 bzw Beschäftigungsgrup-         verschiedenen Beschäftigungsgruppen gekennzeich-
pe 4 als Durchschnittseinkommen der letzten 12 Mo-         net sind, gleichzeitig aus, so erfolgt seine/ihre Einrei-
nate. Unter Einrechnung der Sonderzahlungen gemäß          hung in diejenige Gruppe, die der überwiegenden Tä-
Abschnitt D, hat der Jahresbezug mindestens dem            tigkeit entspricht.
14fachen des zutreffenden Mindestgehaltes zu ent-
sprechen.                                                  3. Aushilfsweise Tätigkeit in einer höheren Beschäfti-
                                                           gungsgruppe oder vorübergehende Stellvertretung
d) Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des
                                                           eines/einer Angestellten einer höheren Beschäfti-
Lehrlings in einem für die Schüler/innen der Berufs-
                                                           gungsgruppe, die in einem Jahr nicht länger als unun-
schule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Be-
                                                           terbrochen fünf Wochen bei Urlaub und 12 Wochen bei
rufsschulpflicht entstehen, hat der/die Lehrberechtig-
                                                           Krankheit dauert, begründet keinen Anspruch auf Er-
te dem Lehrling zu bevorschussen und so zu ersetzen,
                                                           höhung des Gehaltes. Wird dieser Zeitraum jedoch
dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des
                                                           überschritten, so gebührt für die ganze Zeit der Tätig-
Internats entspricht, mindestens 100 % der jeweili-
                                                           keit in der höheren Beschäftigungsgruppe das Entgelt
gen Lehrlingsentschädigung verbleibt.
                                                           dieser Gruppe.
e) Der Lehrling ist verpflichtet, den „Ausbildungs-
nachweis zur Mitte der Lehrzeit” (gem der Richtlinie       4. Gehaltsansprüche aufgrund von Unstimmigkeiten
des Bundes-Berufsausbildungsbeirats zur Förderung          hinsichtlich der Einstufung verjähren mangels Gel-
der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gem            tendmachung mit Ablauf von drei Jahren.
§ 19c BAG vom 2. 4. 2009) zu absolvieren. Bei erfolg-
reicher Ablegung der Prüfung erhält der Lehrling 10 %      5. Für die Auszahlung des Gehaltes gelten die Bestim-
aus der in der Richtlinie festgeschriebenen Unterneh-      mungen des Angestelltengesetzes. Jedem/Jeder Ar-
mer-Förderungsprämie. Diese Geldleistung wird im           beitnehmer/in ist eine schriftliche Gehaltsabrechnung
Monat nach Absolvierung des „Ausbildungsnachswei-          auszuhändigen, aus welcher das Bruttogehalt sowie
ses zur Mitte der Lehrzeit” mit der Lehrlingsentschädi-    sämtliche Zuschläge und Abzüge ersichtlich sind.
gung ausbezahlt. Die Aufhebung der Richtlinie führt

                                                      – 16 –
6. Als Berufsjahre für die Einstufung in die Gehaltsta-     mit Beginn der Weiterverwendungszeit gem Abschnitt
feln gelten nur die Jahre der praktischen Angestellten-     XVI, Pkt 2. Wird eine derartige Lehrabschlussprüfung
tätigkeit sowie die Jahre selbstständiger Tätigkeit im      während der Weiterverwendungszeit gemäß Ab-
Verlagswesen.                                               schnitt XVI, Pkt 2. oder später abgelegt, erfolgt die An-
Lehrzeit oder die drei Angestelltendienstjahre, die die     rechnung dieses einen Berufsjahres mit dem der Lehr-
Lehrzeit ersetzen, fallen nicht darunter. Die Zeiten der    abschlussprüfung folgenden Monatsersten.
Wehrdienstleistung, Notdienstverpflichtung und Ar-          Günstigere generelle und individuelle Regelungen
beitsdienst werden nur dann als Berufsjahre gewertet,       oder betriebliche Übungen werden dadurch nicht be-
wenn zur Zeit der Einberufung ein Angestellten- bzw         rührt.
Lehrverhältnis bestanden hat. Bei Arbeitnehmern,
die vor Einziehung zum Wehrdienst in keinem Dienst-         8. Die im Ausland zurückgelegten Vordienstzeiten, so-
verhältnis standen, aber eine Handelsschule oder eine       fern sie aufgrund des Kollektivvertrages anerkannt
entsprechende höhere kaufmännische Schule vollen-           werden, sind bei der Berechnung der Berufsjahre zu
det hatten, ist der Wehrdienst mindestens zur Hälfte        berücksichtigen, wenn diese nachgewiesen oder
nach einjähriger Dauer des Dienstverhältnisses anzu-        glaubhaft gemacht werden.
rechnen. Die erfolgreich abgeschlossene Handelsaka-
demie ersetzt 2 Berufsjahre.                                9. Die im öffentlichen Dienst zurückgelegten Vor-
                                                            dienstzeiten werden als Berufsjahre angerechnet, so-
7. Eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in       fern die Tätigkeit im öffentlichen Dienst ähnlich ist
den Lehrberufen Einzelhandelskaufmann/frau, Groß-           oder ihr gleichkommt und die im öffentlichen Dienst-
handelskaufmann/frau, Bürokaufmann/frau, Drogist/           verhältnis erworbenen Kenntnisse Verwendung fin-
in, Fotokaufmann/frau, Buchhändler/in, Musikalien-          den.
händler/in, Kunsthändler/in, Buch-, Kunst- und Musi-
kalienhändler/in, Waffen- und Munitionshändler/in er-       10. Die Gehaltserhöhung durch Eintritt in eine höhere
setzt ein Berufsjahr.                                       Berufsaltersstufe tritt mit dem ersten Tag desjenigen
Wird eine derartige Lehrabschlussprüfung noch wäh-          Monates in Kraft, in den der Beginn des neuen Berufs-
rend der Lehrzeit des betreffenden Lehrberufes abge-        jahres fällt.
legt, erfolgt die Anrechnung dieses einen Berufsjahres

                                 B. WEIHNACHTSREMUNERATION

a) Mit Ausnahme der Platzvertreter/innen mit Provi-         chen Lehrlingsentschädigung und aus dem aliquoten
sion und der Reisenden mit Provision erhalten alle An-      Teil des Angestelltengehaltes (November, bei Beendi-
gestellten und Lehrlinge spätestens am 30. November         gung des Lehrverhältnisses mit Ende November des
eine Weihnachtsremuneration. Diese beträgt 100 %            Dezembergehaltes) zusammen.
des Novembergehaltes bzw der im November ausbe-
zahlten Lehrlingsentschädigung.                             d) Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten mit unter-
                                                            schiedlichem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung wird
b) Den während des Jahres ein- oder austretenden            die Weihnachtsremuneration nach dem Durchschnitt
Angestellten und Lehrlingen gebührt der aliquote Teil;      der letzten 12 Monate der Fälligkeit berechnet.
bei austretenden Angestellten und Lehrlingen berech-
net nach dem letzten Monatsgehalt bzw nach der letz-        e) In jenen Betrieben, in denen bisher regelmäßig ei-
ten monatlichen Lehrlingsentschädigung.                     ne höhere Weihnachtsremuneration bezahlt wurde,
                                                            bleibt diese Regelung aufrecht und darf durch das
c) Bei Angestellten, die während des Jahres ihre Lehr-      In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages nicht ge-
zeit vollendet haben, setzt sich die Weihnachtsremu-        kürzt werden.
neration aus dem aliquoten Teil der letzten monatli-

                                           C. URLAUBSBEIHILFE

a) Mit Ausnahme der Platzvertreter/innen mit Provi-         Urlaubsteilen bei Antritt des ersten Urlaubsteiles, spä-
sion und der Reisenden mit Provision erhalten alle An-      testens aber am 31. Juli eine Urlaubsbeihilfe. Diese
gestellten und Lehrlinge im Kalenderjahr beim Antritt       beträgt 100 % des im Zeitpunkt des Urlaubsantrittes
ihres gesetzlichen Urlaubes, falls dieser in Teilen ge-     bzw am 31. Juli zustehenden Bruttomonatsgehaltes
währt wird, bei Antritt des längeren, bei gleich großen     bzw der monatlichen Lehrlingsentschädigung.

                                                       – 17 –
Steht bei Urlaubsantritt die Beendigung des Dienst-          e) Wenn ein/e Angestellte/r oder Lehrling nach Erhalt
oder Lehrverhältnisses bereits fest, gebührt der ali-        der für das laufende Kalenderjahr gebührenden Ur-
quote Teil der Urlaubsbeihilfe.                              laubsbeihilfe sein/ihr Dienstverhältnis selbst aufkün-
                                                             digt, aus seinem/ihrem Dienstverhältnis ohne wichti-
b) Den während eines Kalenderjahres eintretenden             gen Grund vorzeitig austritt oder infolge Vorliegens ei-
Angestellten und Lehrlingen gebührt für dasselbe le-         nes wichtigen Grundes vorzeitig entlassen wird, muss
diglich der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe. Erfolgt       er/ sie sich die im laufenden Kalenderjahr anteilsmä-
der Eintritt nach dem 30. Juni, ist diese aliquote Ur-       ßig zu viel bezogene Urlaubsbeihilfe auf seine/ihre
laubsbeihilfe am 31. Dezember des laufenden Kalen-           ihm/ihr aus dem Dienstverhältnis zustehenden An-
derjahres, berechnet nach der Höhe des Dezemberge-           sprüche (insbesondere Restgehalt und Weihnachtsre-
haltes bzw der Dezemberlehrlingsentschädigung,               muneration) in Anrechnung bringen lassen.
auszubezahlen.
                                                             f) Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten mit unter-
c) Den während des Kalenderjahres austretenden An-           schiedlichem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung wird
gestellten und Lehrlingen gebührt für dasselbe eben-         die Urlaubsbeihilfe nach dem Durchschnitt der Ar-
falls der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe, und zwar be-    beitszeit der letzten 12 Monate vor dem Monat der Fäl-
rechnet nach dem letzten Bruttomonatsgehalt bzw              ligkeit berechnet.
nach der letzten Lehrlingsentschädigung.
                                                             g) Bei der Berechnung der Urlaubsbeihilfe sind die be-
d) Bei Angestellten, die während des Kalenderjahres          reits bisher aus Anlass des Urlaubes oder der Erholung
ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich die Urlaubs-       gewährten besonderen Zuwendungen zu berücksich-
beihilfe aus dem aliquoten Teil der letzten monatlichen      tigen.
Lehrlingsentschädigung und dem aliquoten Teil des            Soweit darüber hinausgehende Regelungen bestehen,
Bruttomonatsgehaltes zusammen.                               werden dieselben durch diesen Kollektivvertrag nicht
                                                             berührt.

D. SONDERZAHLUNGEN FÜR ANGESTELLTE WERBER/INNEN UND REPRÄSEN-
       TANT(INN)EN SOWIE ANZEIGENWERBER/INNEN ALLER ART
a) Angestellte Werber/innen und Repräsentant(inn)            b) Angestellte Werber/innen und Repräsentant(inn)
en sowie Anzeigenwerber/innen aller Art, die neben           en sowie Anzeigenwerber/innen aller Art, mit denen
der Provision ein Fixum beziehen, erhalten als Son-          nur Provisionen vereinbart sind, erhalten spätestens
derzahlungen eine Weihnachtsremuneration in Höhe             am 31. Dezember Sonderzahlungen.
des Novemberfixums und eine Urlaubsbeihilfe in Höhe
des zum Zeitpunkt des Urlaubsantrittes bzw am                c) Für die während des Kalenderjahres eintretenden
31. Juli zustehenden Fixums.                                 und austretenden Werber/innen und Repräsentant
Berechnungsgrundlage für die Weihnachtsremunera-             (inn)en sowie Anzeigenwerber/innen sind die Aliquo-
tion und die Urlaubsbeihilfe ist bei Platzvertreter(in-      tierungsbestimmungen unter B. und C. ergänzend
ne)n mit Provision und Reisenden mit Provision das           und sinngemäß heranzuziehen.
kollektivvertragliche Durchschnittseinkommen der
letzten 12 Monate laut Beschäftigungsgruppe 3 bzw            d) Soweit günstigere Regelungen bestehen, werden
4 unbeschadet ihrer sonstigen Bezüge.                        dieselben durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.
Als Fälligkeitstermine gelten die unter B. und C. fest-
gelegten Termine.

                             E. BESCHÄFTIGUNGSGRUPPENSCHEMA
I. Angestellte ohne abgeschlossener Lehrzeit in              1. Berufsjahr der ihrer Tätigkeit entsprechenden Be-
einem kaufmännischen Lehrberuf                               schäftigungsgruppe (2–6).
sind einzustufen in
                                                             II. Angestellte mit abgeschlossener Lehrzeit in
BESCHÄFTIGUNGSGRUPPE 1                                       einem kaufmännischen Lehrberuf
Nach Ablauf von drei Angestelltendienstjahren in der         sind in die ihrer Tätigkeit entsprechende Beschäfti-
Beschäftigungsgruppe 1 erfolgt die Einstufung in das         gungsgruppe (2–6) einzustufen.

                                                        – 18 –
Die abgeschlossene Lehrzeit in einem kaufmänni-                Kalkulation,
schen Lehrberuf wird ersetzt:                                  Kartei,
a) durch den erfolgreichen Besuch einer Handelsaka-            Registratur,
   demie im Sinne des § 74 SCHOG oder einer Son-               Statistik, soweit sie nicht in eine höhere Beschäfti-
   derform derselben im Sinne des § 75 SCHOG;                  gungsgruppe einzustufen sind,
b) durch den erfolgreichen Besuch einer berufsbil-             Kassier(e)innen, soweit sie nicht in eine höhere Be-
   denden höheren Schule im Sinne der §§ 72 und                schäftigungsgruppe einzustufen sind,
   76 SCHOG oder einer Sonderform derselben im                 Inkassant(inn)en,
   Sinne der §§ 73 und 77 SCHOG, soweit die erwor-             Fakturist(inn)en, die nach vorbereiteten Unterla-
   benen Kenntnisse in der Tätigkeit Verwendung fin-           gen fakturieren,
   den;                                                        Phonotypist(inn)en, soweit sie nicht in eine höhere
c) durch den erfolgreichen Besuch einer allgemein-             Beschäftigungsgruppe einzustufen sind.
   bildenden höheren Schule im Sinne des § 36             d) In der Datenverarbeitung
   SCHOG oder einer Sonderform derselben im Sinne            Datenerfasser/innen in den ersten beiden Jahren
   des § 37 SCHOG;                                           dieser Tätigkeit,
d) durch den erfolgreichen Besuch einer Mittelschule         Hilfsoperator/innen,
   vor Auswirkung des SCHOG;                                 Hilfskräfte in der Datenverarbeitung.
e) durch den erfolgreichen Besuch einer Handels-          e) Im technischen Dienst
   schule im Sinne des § 60 SCHOG oder einer drei-           Telefonist(inn)en, soweit sie nicht in eine höhere
   jährigen Sonderform derselben im Sinne des § 61           Beschäftigungsgruppe einzustufen sind.
   SCHOG;
f) durch den erfolgreichen Besuch einer zweiklassi-       BESCHÄFTIGUNGSGRUPPE 3
   gen Handelsschule vor Auswirkung des SCHOG             Angestellte, die auf Anweisung schwierige Tä-
   und ein Angestelltendienstjahr;                        tigkeiten selbstständig ausführen
g) durch den erfolgreichen Besuch einer mindestens
   dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule im       zB
   Sinne der §§ 58 und 59 SCHOG, soweit die erwor-        a) Im Ein- und Verkauf
   benen Kenntnisse in der Tätigkeit im Handelsbe-           Anzeigenberater/innen / Kontakter/innen (Verkäu-
   trieb Verwendung finden;                                  fer/innen),
h) durch eine erfolgreich abgelegte Lehrabschluss-           Verkäufer/innen mit besonderen Fähigkeiten zB
   prüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf, wenn           aa) Verkäufer/innen, die regelmäßig selbstständi-
   eine ausnahmsweise Zulassung zur Lehrab-                       ge Verkaufsgespräche in einer Fremdsprache
   schlussprüfung gemäß § 23 Abs 5 BAG erfolgt ist.               führen, wobei in gemischtsprachigen Gebieten
i) bei Stenotypist(inn)en durch die erfolgreich abge-             die heimischen Sprachen nicht als Fremdspra-
   legte Handelskammerprüfung über 150 Silben in                  chen gelten,
   der Minute;                                               ab) Verkäufer/innen, bei deren Aufnahme Fremd-
j) durch eine dreijährige praktische Angestelltentä-              sprachenkenntnisse gefordert werden,
   tigkeit.                                                  Angestellte Werber/innen und Repräsentant(inn)
Als erfolgreicher Besuch einer Schule gemäß lit a) bis       en sowie gegen Provision beschäftigte Angestellte
g) gilt ein solcher im Sinne des § 2 der Verordnung          und Anzeigenberater/innen aller Art im 1. Jahr ih-
BGBl Nr 214/89.                                              rer Tätigkeit, Bezieherwerber/innen im Handel mit
                                                             Zeitschriften, Angestellte im Einkauf, die im Rah-
BESCHÄFTIGUNGSGRUPPE 2                                       men allgemeiner Richtlinien selbstständig Angebo-
                                                             te (Offerte) einholen und/oder bearbeiten, Waren
Angestellte, die einfache Tätigkeiten ausführen
                                                             bestellen oder nach vorangegangenen Dispositio-
zB                                                           nen abrufen, einschließlich der Überwachung von
                                                             Fristen (Terminen) und Konditionen.
a) Im Einkauf
   Angestellte mit einfacher Tätigkeit im Einkauf, so-    b) Im Lager und Expedit
   weit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe        Lagererste/r, wenn mehrere Arbeitnehmer/innen
   einzustufen sind.                                         im Lager beschäftigt sind,
                                                             selbstständige Expedient(inn)en.
b) Im Lager und Expedit
   Lagerangestellte,                                      c) Im Büro und Rechnungswesen
   Expeditangestellte.                                       Angestellte in der Buchhaltung, die mit der Führung
                                                             von Konten betraut sind (händisch oder maschi-
c) Im Büro und Rechnungswesen
                                                             nell),
   Angestellte mit einfacher Tätigkeit in der
                                                             Kalkulant(inn)en,
   Buchhaltung,
                                                             Statistiker/innen,

                                                     – 19 –
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