Geh-rechtes Planen und Gestalten - Rechtliche Planungsgrundlagen für den Fußverkehr - Rad.SH
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Inhalt
3 1. Für wen ist diese Broschüre? 19 7. Gemeinsame oder getrennte 1. Für wen ist diese Broschüre?
Fuß- und Radwege
4 2. Allgemeine Anmerkungen zu 19 7.1 Unterschiedliche Ansprüche
den Planungsgrundlagen des Fuß- und Radverkehrs
19 7.2 Radfahren auf Gehwegen Liebe Mitarbeiter*innen in
5 3. Planungsprinzipien und 22 7.3 Gemeinsame Geh- und Radwege Verwaltung u nd Planungsbüros, Liebe Bürger*innen, liebe Fußgänger*innen,
Verkehrsflächen-Aufteilung 24 7.4 Getrennte Geh- und Radwege / diese Broschüre bietet Ihnen eine kompakte oft sind Normen, Richtlinien und Gesetze, die den
Radschnellverbindungen Sammlung wichtiger Fragen zur Fußverkehrs Fußverkehr betreffen, im Paragrafen-Dschungel
6 4. Gehwege, Gehwegbreiten und 27 7.5 Radverkehr in Fußgängerbereichen planung, die nach pragmatischen Gesichts- nur mit großem Aufwand zu finden oder hinter
rundstückszufahrten
G 28 7.6 Radverkehrsführung an Haltestellen punkten ausgewählt wurden. Bezahlschranken verborgen. Zusätzlich erschweren
6 4.1 Wo müssen Gehwege vorhanden sein? fachspezifische und komplexe Formulierungen oft
7 4.2 Wie breit müssen Gehwege sein? 31 8. Abstellen von Fahrrädern Anstatt im Arbeits- und Planungsalltag Richtlinien, das Verstehen dieser Inhalte.
8 4.3 Was tun, wenn es zu wenig Platz gibt? Normen und Verordnungen zum Thema der Pla-
9 4.4 Welche Regelungen bezüglich Führung und 32 9. Signalisierung von Querungsanlagen nung von Fußverkehrsanlagen in unübersichtlichen Diese Broschüre soll Ihnen einen pragmatischen
Breite der Gehwege gelten außerorts? 32 9.1 Wie und wann werden gemeinsame und überlangen Dokumenten oder auf Websites Überblick über wichtige Themenbereiche der
9 4.5 Welche Normen gibt es für Neigungen von Geh- und Radwege signalisiert? suchen zu müssen, kann dieses Heft als Arbeitsun- Fußverkehrsplanung geben. Es werden Kennzah-
Gehwegen, Plätzen und Rampen? 33 9.2 Worauf ist bei einer gesonderten terstützung und Lexikon der Fußverkehrsplanung len, Normen und Richtlinien in Bereichen wie der
10 4.6 Müssen Gehwege durch Bordsteine von den Signalisierung des Radverkehrs zu achten? genutzt werden. Gehweggestaltung, der Konzeption von Querungs-
Fahr- und Parkstreifen getrennt werden? 33 9.3 Was ist bei Zusatzeinrichtungen für Blinde anlagen oder der Einrichtung von gemeinsam
10 4.7 Welche weiteren Qualitätsansprüche und Sehbehinderte zu beachten? Sortiert nach Themenbereichen finden sich hier genutzten Verkehrsflächen dargeboten und er-
gibt es bei Gehwegen? relevante Aspekte des Fußverkehrs, wie beispiels- läutert. Zusätzlich gibt es am Ende der Broschüre
11 4.8 Wie sind Gehwege barrierefrei zu gestalten? 34 10. Witterungsbedingte Einflüsse weise zu Gehwegbreiten oder zur Konzeption von eine Sammlung der Regelwerke, in denen weiter-
12 4.9 Was soll bei der Sicherung von Baustellen auf 34 10.1 Wo und wie muss Winterdienst Mischflächen. Die Informationen sind in ausrei- führende Informationen zu finden sind.
Gehwegen und an Querungsanlagen beachtet durchgeführt werden? chendem Detail zur Verfügung gestellt, jedoch
werden? 35 10.2 Wer ist für den Winterdienst finden sich auch Verweise auf weiterführende Diese Informationen sollen ein kompetentes
verantwortlich? Literatur beziehungsweise auf die jeweiligen Richt- Bewerten und Begutachten der Fußverkehrsinf-
13 5. Fußverkehrs-Wegenetze und Wegweisungen linien und Normen. rastruktur möglich machen und Sie dabei unter-
13 5.1 Welche Grundsätze sollen bei 36 11. Regelwerke stützen, Mängel zu erkennen, aber auch gut Um-
einer Netzkonzeption beachtet werden? Mit dieser aus der Sicht des Fußverkehrs geschrie- gesetztes wertzuschätzen. Zusätzlich können die
14 5.2 Wie ist die Sicherheit des Wegenetzes 37 12. Abkürzungsverzeichnis benen Sammlung zum Stand des Wissens hoffen Informationen dieser Broschüre dazu dienen, Ihre
zu gewährleisten und zu verbessern? wir, dass das Thema Fußverkehr in Ihrer Arbeit Argumente und Beobachtungen durch Fachwissen
14 5.3 Inwiefern sind Wegenetze 38 13. Abbildungsverzeichnis noch stärker in den Fokus rückt. Außerdem wollen zu untermauern und somit auf Augenhöhe konst-
barrierefrei zu gestalten? wir helfen, dass Inhalte im Paragrafen-, Normen- ruktiv mit den Planungsbehörden zu kommunizie-
15 5.4 Welche Rolle spielen Netzknoten? 39 Impressum und Richtlinien-Dschungel nicht übersehen wer- ren und zusammenzuarbeiten. Die Broschüre soll
16 5.5 Wie ist das Fußverkehrs-Wegenetz mit den. Wir haben diese Broschüre in der Hoffnung Fußgänger*innen unterstützen, die aktiv für eine
den anderen Wegenetzen zu verknüpfen? erstellt, Ihren Arbeitsaufwand etwas zu verringern Verbesserung ihrer Infrastruktur eintreten wollen
16 5.6 Wie sind Fußverkehrs-Wegenetze und die Qualität der Fußverkehrsinfrastruktur zu und es ihnen erleichtern, mit ihrem Engagement
auszuschildern? verbessern. Über Feedback von Ihnen würden wir Erfolge zu erzielen.
uns freuen!
17 6. Gemeinsame Nutzung des S traßenraumes Eine interessante Lektüre und
(Mischflächen) Eine interessante Lektüre und erfolgreiche Umsetzung wünscht,
17 6.1 Welches Ziel wird mit der Einrichtung erfolgreiche Umsetzung wünscht, das Team von FUSS e.V.
von Mischflächen verfolgt? das Team von FUSS e.V.
18 6.2 Widerspricht das Mischungsprinzip Quellen und Literatur
dem Wunsch der Fußgänger*innen nach Die ausführlichen Angaben zu den
einer Schutzzone? Quellen sowie Hinweise auf weiter
18 6.3 Wann ist das Mischungsprinzip führende Literatur finden Sie unter:
sinnvoll anwendbar? www.geh-recht.de > Literatur-Register
2 32. Allgemeine Anmerkungen zu W steht für Wissensdokumente: Diese zeigen den 3. Planungsprinzipien und Die Differenz zwischen den Flächen für die Rand-
den Planungsgrundlagen aktuellen Stand des Wissens und erläutern, wie Verkehrsflächen-Aufteilung nutzung, also den Flächen für Fuß- und Radver-
ein technischer Sachverhalt zweckmäßigerweise kehr, deren angestrebten Proportionen und der
Die Grundlagen der Planung für die Führung von behandelt werden kann oder schon erfolgreich Ein Straßenraumquerschnitt weist in der Regel von gegebenen Gesamtraumbreite ergibt die mögliche
Fußverkehr werden von der Forschungsgesell- behandelt worden ist. Grundstück zu Grundstück eine nicht problem- Breite der Fahrbahn. Erst danach wird die ver
schaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) los erweiterbare Breite auf, die es zwischen den kehrlich notwendige Fahrbahnbreite in den Abwä-
in Köln in grundsätzlich verbindliche Richtlinien > W 1-Veröffentlichungen (Wissensdokument der einzelnen Verkehrsteilnehmergruppen zu verteilen gungsprozess einbezogen. (RASt, 3.4)
sowie Empfehlungen, Hinweise, Merkblätter und 1. Kategorie) umfassen Hinweise bzw. Wissens- gilt. Erforderlich ist ein Abwägungsprozess, der
Arbeitspapiere formuliert. Sie regeln, wie Ver- stände und sind innerhalb der FGSV, jedoch nicht durchaus nicht immer regelkonform durchgeführt Dabei sollte aus Gründen der Straßenraumpropor-
kehrsanlagen geplant bzw. umgesetzt werden mit externen Fachleuten abgestimmt. wird und bei dem zumeist die Fußgänger*innen tion ein Verhältnis von 30 : 40 : 30 (Seitenraum :
müssen oder sollen. Diese Regelwerke können > W 2-Veröffentlichungen (Wissensdokument der das Nachsehen haben, wenn die Summe der an- Fahrbahn : Seitenraum) angestrebt werden. Allge-
dann vom Bundesministerium für Verkehr und 2. Kategorie) umfassen Arbeitspapiere, deren genommenen Mindestbreiten nicht ausreicht. mein sollte davon ausgegangen werden, dass die
digitale Infrastruktur (BMVI) für Bundesstraßen Zwischenstände, Arbeitshilfen oder Informa- Entwurfsquerschnitte nicht als eine zwingend über
und Autobahnen, sowie von den Verkehrsminis- tionspapiere einzelner FGSV-Gremien und sind Bei der Planung und dem Entwurf von Stadtstra- einen gesamten Straßenraum anwendbare Lösung
terien der Länder für alle anderen Straßenkate- nicht mit externen Fachleuten abgestimmt. ßen in bebauten Regionen ist neben der Befolgung angesehen werden sollten, sondern individuell je
gorien mehr oder weniger bindend durch einen wichtiger Entwurfsvorgaben besonders auf die Be- nach Straßenverlauf punktuell oder abschnittswei-
Einführungserlass eingeführt werden, eventuell Das BMVI oder die Länder können auch eigene wohnbarkeit und Funktionsfähigkeit der Städte zu se angepasst werden müssen. Dabei können z. B.
mit veränderten Regeln. Die von der FGSV heraus- Richtlinien bzw. Ausführungsvorschriften etc. ver- achten. Wichtig dabei ist die Berücksichtigung der verschiedene Entwurfsquerschnitte mit einander
gegebenen Hinweise, Merkblätter und Arbeits- öffentlichen. Neben dem technischen Regelwerk verschiedenen an den Raum gestellten Nutzungs- kombiniert werden. (vgl. RASt, 5.1.2)
papiere sind in der Regel Planungs- und Entschei- sind darüber hinaus in Rechtsnormen Planungsvor- ansprüche. „Dabei wird es vielfach – vor allem in
dungshilfen, weil auch sie als „Stand des Wissens“ gaben enthalten, so z. B. in den Allgemeinen Ver- Innenstädten – notwendig sein, die Menge oder
gelten und zweckmäßige bzw. erprobte Lösungen waltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung. zumindest die Ansprüche des motorisierten Indi-
darstellen. Die FGSV stuft die von ihr erarbeiteten Eine Übersicht über die wichtigsten aktuellen vidualverkehrs an Geschwindigkeit und Komfort
Technischen Veröffentlichungen in vier Kategorien Planungsgrundlagen, in denen Fußverkehrsthemen zu reduzieren und den Fußgänger- und Radver-
mit abgestufter Priorität ein. behandelt werden, finden Sie unter „Regelwerke“ kehr sowie den öffentlichen Personenverkehr zu Optimales Verhältnis von Geh- zu
am Ende dieser Broschüre. fördern.“ (RASt, 1.1) Bei der Verkehrsflächenauftei- Fahrbahnbereichen
R steht für Regelwerke: Solche Veröffentlichungen lung und Planung einer Straße sollte des Weiteren
regeln, wie technische Sachverhalte geplant oder Die Nutzungen und Flächenverteilungen des auf die Verknüpfung der verkehrlichen und städte-
realisiert werden müssen bzw. sollen (R 1), oder Straßenraumes und die Schaffung geeigneter baulichen Merkmale geachtet werden. (RASt, 2.1) Die praktische Erfahrung zeigt, dass vielfach eine
empfehlen, wie diese geplant oder realisiert wer- Verkehrsregelungen zugunsten des Fußverkehrs Abwägung zwischen den Ansprüchen des flie-
den sollten (R 2). liegen weitgehend im Verantwortungsbereich der Bei der Anlegung von Straßen müssen außer- ßenden und ruhenden Kraftfahrzeugverkehrs
Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung. Bei Kreisstraßen dem viele Gegebenheiten im Voraus einbezogen einerseits und den Ansprüchen des öffentlichen
> R 1-Veröffentlichungen (Kategorie 1) beinhalten in kreisangehörigen Gemeinden ist in der Regel die werden. So muss die Flächennutzung und Sied- Personennahverkehrs, der nicht-motorisierten
die typischen Richtlinien (wie z. B. RASt), sind Verwaltung des Landkreises zuständig. In Dörfern, lungsstruktur genauso wie die Lage, Funktion und Verkehrsarten und der nicht-verkehrlichen Stra-
innerhalb der FGSV abgestimmt und haben eine Klein- und vielen Mittelstädten liegt die Verant- Belastung der Straße in Bezug auf Fuß-, Rad- und ßenraumnutzungen andererseits notwendig ist.
hohe Verbindlichkeit. wortung für die Ausführung und den Betrieb der Kraftfahrzeugverkehr sowie den öffentlichen Bei der Gewichtung dieser miteinander kon-
> R 2-Veröffentlichungen (Kategorie 2) umfassen Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landesstraßen Personennahverkehr (ÖPNV) bei Abwägungspro- kurrierenden Ansprüche sind insbesondere die
Merkblätter und Empfehlungen. Sie sind inner- bei den Bundesländern. zessen berücksichtigt werden. Einbezogen werden Verlagerbarkeit von Nutzungsansprüchen (z. B.
halb der FGSV abgestimmt. Die FGSV empfiehlt müssen ebenfalls städtebauliche und historische Parkmöglichkeiten für den Kraftfahrzeugverkehrs
ihre Anwendung als Stand der Technik. Qualitäten und die Lage in ökologisch bedeutsa- außerhalb des Straßenraums) sowie vertretbare
men Grün- und Freiraumsystemen. (RASt, 1.1) oder zumutbare Belastungen zu prüfen. Dabei ist
die grundsätzliche Gewichtung aus der Verkehrs-
Der erste Planungsschritt hat grundsätzlich von entwicklungsplanung und Nahverkehrsplanung
außen nach innen zu erfolgen und nicht, wie bis- (z. B. betriebliche Auswirkungen auf die einzelnen
her häufig erfolgt, anders herum: Varianten) zu berücksichtigen und es sind stets
auch Rückkopplungen auf Ziele und Entwurfsvor-
gaben einzubeziehen. (RASt, 3.5)
4 5Bei der Abwägung sollten stets alle „spezifischen „Einseitig angebaute Straßen bedingen in der > ein fahrbahnseitiger Distanzstreifen als Schutz
Vor- und Nachteile und Wechselwirkungen auf Regel nur einseitig Anlagen für den Längsverkehr, gegenüber dem fließenden Verkehr, der Leuch-
einander abgestimmt“ (RASt, 5.1.2) werden. es sei denn, die nicht angebaute Seite besitzt aus ten und andere technische Elemente, häufig
(vgl. auch RASt, 3.4) Damit wird erreicht, dass die anderen Gründen Attraktivität für den Fußgänger zwischen Straßenbäumen, aufnimmt und zu
Kombination von Minimalmaßen vermieden wird. (z. B. Haltestellen, Parkplätze).“ (RASt, 6.1.6.1; Parkständen erweiterbar ist.“ (ESG, 3.1.3)
(RASt, 5.1.2) vgl. EFA, 3.1.1)
Das Grundmaß für den „Verkehrsraum“ des Fuß-
„Sollte mehr Raum zur Verfügung stehen, so sollte In angebauten Straßen außerhalb geschlossener verkehrs ist auf den Begegnungsfall bzw. das
[...], die Flächenreserve zunächst immer dem Ortschaften „empfiehlt sich die Anlage [eines] Nebeneinandergehen von zwei Personen aus-
Flächenangebot für Fußgängerverkehr und Aufent- straßenunabhängig geführten Gehweges. […] Die- gerichtet und beträgt daher 1,80 Meter. Es ist
halt und gegebenenfalls auch dem Radverkehr zu se Wege sind in der Regel einseitig ausreichend. um je einen seitlichen Sicherheitsraum von 0,50
Gute kommen. Sollte weniger Raum zur Verfügung Sie können auf beiden Seiten außerorts, bei dicht Metern Abstand zu einer Fahrbahn oder einem
stehen, so kann die Eignung eines kleineren Quer- aufeinander folgenden Ortsausfahrten sowie in Längs-Parkstreifen und 0,20 Meter Abstand zu
schnitts oder der Verzicht auf ein Querschnitts- Streusiedlungen zweckmäßig sein.“ (EFA, 5.2) einer Einfriedung oder einem Gebäude zu ergän-
element, z. B. Parkstreifen geprüft werden. Die Breiter gepflasterter Gehweg an Allee zen. Dadurch ergibt sich ein „lichter Raum“ bzw.
Reduzierung von Elementabmessungen in den 4.2 Wie breit müssen Gehwege sein? als „Regelbreite“ die absolute Mindestbreite für
empfohlenen Querschnitten ist zu vermeiden.“ Gehwegbreiten ergeben sich nicht als Restflächen Seitenraum-Gehwege von 2,50 Metern.
(RASt, 5.1.1) 4. Gehwege, Gehwegbreiten und bei der Straßenaufteilung. Anstatt des Fußver- (RASt, 6.1.6.1, vgl. 4.7)
Grundstückszufahrten kehrsaufkommens stehen dabei die Kriterien
Nutzungsansprüche werden für eine bestimmte „Bewegungsfreiheit und Annehmlichkeit“ im Allgemein sollte der Seitenraum für die Nutzung
Zeit erfasst oder erstellt und müssen nach einiger „Fußgänger müssen die Gehwege benutzen.“ Vordergrund. (RIN, 5.5) Die Breite von Fußver- durch mobilitätseingeschränkte Personen 2,70 m
Zeit aktualisiert werden. Um ein aussagekräftiges So steht es in der Straßenverkehrsordnung kehrsanlagen richtet sich nur bei besonders hohen breit sein, zusammengesetzt aus 2,00 m Be-
und möglichst realistisches Ergebnis zu erhalten, (StVO, §25 (1)) und gemeint ist damit jede öffent- Konzentrationen an Gehenden nach der Fuß- gegnungsraum (2 x 0,90 m für Verkehrsteilneh
sollten deshalb gegebenenfalls mehrere Beob- liche Verkehrsfläche, die erkennbar dem Fuß- verkehrsstärke, ansonsten bilden das normale mer*innen und 0,20 m Sicherheitsabstand),
achtungs- und Stichprobenverfahren vorgenom- verkehr dienen soll. Deshalb sind die baulichen Gehverhalten (nebeneinander, mit Taschen oder 0,50 m Abstand zur Fahrbahn und 0,20 m Abstand
men werden. Tageszeitliche und wochentägliche Regelungen für die Sicherheit und den Komfort Schirmen), die Geschäftsnutzung und Aufenthalts- zu Haus oder Grundstück. (H BVA, 3.3.1)
Schwankungen sollten dabei in Betracht gezogen des Gehens besonders wichtig. funktion sowie die Nutzung durch Rollstuhlfah-
werden. rer*innen, Kinder auf Fahrrädern (gemäß StVO) Je nach örtlicher Situation sind erhebliche
4.1 Wo müssen Gehwege vorhanden sein? und Kinderwagen die Bemessungsgrundlage. ( EFA, Mehrbreiten einzuplanen, z. B. für Kinderspiel,
Die straßenräumliche Situation ergibt sich aus „An angebauten Straßen sind Fußverkehrsanlagen 1.2) Die Breitenansprüche ergeben sich zumeist Schaufenstervorzonen, Haltestellen-Warteflä-
der vorherrschenden Begrenzung, der Breite und überall erforderlich. Diese umfassen Anlagen für aus der baulichen (Rand-)Nutzung. Dabei sind u.a. chen, Aufstellflächen für Auslagen, angrenzende
dem Verlauf des Straßenraums. Umfeldnutzungen den Längs- und Querverkehr. Lücken in der Bebau- auch die Flächenbedarfe durch Gepäckmitführung, Schräg- / Senkrecht-Pkw-Parkstände, aber auch für
können durch bestehende örtliche Bestandskar- ung im Zuge einer ansonsten angebauten Straße Personengruppen, gebietsbezogene Möblierungen viele im Umkreis von ca. 200 bis 500 m gelegene
tierungen sowie ergänzende Bestandsaufnahmen dürfen die Grundausstattung nicht unterbrechen.“ und radfahrende Kinder zu berücksichtigen. Infrastruktureinrichtungen wie Schulen, Bahnhöfe
ermittelt werden. (RASt, 3.3) (RASt, 6.1.6.1; EFA, 3.1.1) „Erschließungsstraßen, (RASt, 5.1.2; EFA, 1.2 und 3.1.2 / Tabellen 1 und 2) und Einkaufszentren. (EFA, 3.2.2) An Straßen mit
die nach dem Mischungsprinzip entworfen wer- gemischter Wohn- und Geschäftsnutzung gelten
Wie breit Gehwege sein müssen, behandelt das den, können ohne besondere Anlagen diesen An- „Im Grundsatz lassen sich drei Funktionsbereiche Gehwegbreiten von mindestens 3,30 Meter als
nachfolgende Kapitel 4. sprüchen genügen.“ (RASt, 6.1.6.1) unterscheiden: Grundanforderung. (EFA, 3.2) Bei hohem Fußver-
> Der Gehbereich als funktional erforderlicher kehrsaufkommen müssen die notwendigen Flä-
Wie breit andere Verkehrsanlagen wie Radwege, „In Wohnwegen mit sehr geringer Verkehrsbelas- Fortbewegungsraum der Fußgänger; chen gegebenenfalls rechnerisch ermittelt werden,
Fahrstreifen für den motorisierten Verkehr und tung und offener Wohnbebauung kann sich die > ein Distanzstreifen zwischen Gehbereich und an- z. B. bei Fußgängerzonen und „Massenzielen“ wie
Parkstreifen sein sollten, ist nachzulesen unter: Anlage von gesonderten Gehwegen erübrigen.“ grenzenden Grundstücken, der Abstand zur Be- Großsportstätten. (EFA, 2.4 u. 3.2.3; HBS, 11.)
www.geh-recht.de > Fußverkehrsanlagen (EFA, 3.2.1) In Wohnstraßen kann auf separate bauung schafft und häufig auch als Wirtschafts-
> Planungsprinzipien und Verkehrsflächen- Gehwege verzichtet werden, „wenn eine Belastung und Aufenthaltsfläche dient, sowie
Aufteilung von 50 Kfz in der Spitzenstunde (500 Kfz / 24h)
nicht überschritten wird.“ Aber auch dann sollten
„mäßige Fahrgeschwindigkeiten sichergestellt
werden.“ (EFA, 3.1.2.3, vgl. 3.1.1)
6 7Zusätzlich sollten bei der Gehweg-Dimensio- Nur in drei Fällen können – davon abweichend – heutigen Stand der Technik entspricht. Wenn die
nierung auch gestalterische Aspekte eine Rolle kleinere Mindestgehwegbreiten angesetzt wer- Kommune breitere Gehwege haben möchte, muss
spielen, etwa städtebaugeschichtliche Bezüge, den: sie die Differenz aus ihrem Haushalt bezahlen.
Freiraumqualitätsansprüche (z. B. Begrünung) und (ODR, 16 (1) und (2))
eine gute Proportionierung zwischen Geh-, Fahr- 1) 2,10 m bei Wohnwegen mit offenen bzw.
und wieder Gehbereich, idealerweise ein Verhält- niedrigen Einfriedungen. (EFA, 3.2.4 und 4.4 Welche Regelungen bezüglich Führung und
nis von 3 : 4 : 3. (RASt, 5.1.2; ESG, 3.4.3, 3.5.2) Tab. 2) Dieses Maß sollte grundsätzlich bei Breite der Gehwege gelten außerorts?
Vielfältige Gestaltungshinweise finden sich in den keinem straßenbegleitenden Gehweg in an Alle zweistreifig ausgeführten Landstraßen erfor-
Empfehlungen zur Straßenraumgestaltung inner- gebauten Straßen unterschritten werden, dern eine gesonderte Führung des Fußverkehrs,
halb bebauter Gebiete (ESG). (vgl. auch Kapitel 3) auch nicht auf kurzer Länge an Engstellen. in der Regel zusammen mit dem Radverkehr als
(EFA, 3.2.1 und 3.2.4) Geh- und Radweg. Lediglich auf einbahnigen Stra-
2) 1,50 m bei beengten dörflichen Hauptstraßen ßen, die dem Nahverkehr dienen, sind gesonderte
Art Breite Art Breite mit geringem Fußverkehrsaufkommen. Wege für den Fuß- und Radverkehr nur in Ausnah-
(RASt 5.1.2) mefällen üblich, z. B. aufgrund der Zusammenset-
Hauptgeschäftsstraße 5,00 m mit Radweg 4,00 m 3) Bei der Wegeführung in Baustellen-Bereichen zung des Verkehrs (hoher Schüleranteil) oder der
(siehe Baustellen-Umgehungen > Vorgaben und herausragenden Netzfunktion der Straße im Fuß- /
örtliche
4,00 m mit Radweg 3,00 m Kriterien > Breite von Umgehungswegen). Radverkehrsnetz. (RAL, 3.3)
Geschäftsstraße
gemischte Wohn- und 4.3 Was tun, wenn es zu wenig Platz gibt? Gemeinsame Geh- und Radwege sind bei Zwei- Viel zu schmaler Gehweg in Leimbach-Kaiseroda
5,00 m
Geschäftsnutzung Ist innerhalb bebauter Gebiete zu wenig Platz für richtungsverkehr mit mindestens 2,50 m Breite
Quelle: Tabelle nach RASt, 5.1.2 und EFA, 3.2 eine ausreichende Dimensionierung der Fußver- auszugestalten. Der Sicherheitsraum zwischen
kehrsanlagen vorhanden, so sind folgende Punkte Geh- und Radweg und Fahrbahn beträgt 1,75 m. Vorgaben der H BVA:
zu prüfen, um die Bereitstellung ausreichend (RAL, 4.2.2.) Werden außerorts Fußwege angelegt, > Die Längsneigung (Gehrichtung) darf höchstens
breiter Fußverkehrsflächen mindestens nach dem ist ein Trennstreifen zur Fahrbahn von mindestens 3 % betragen. Bei mehr als 3 % sollen alle 6 m
abgeminderten Regelfall (2,10 m) zu ermöglichen: 1,00 m Breite herzustellen. (EFA, 5.2.) Liegt der Bereiche mit Neigungen unter 3 % eingerichtet,
Geh- und Radweg außerhalb des Entwässerungs- um Räume zum Abbremsen und Ausruhen zu
> Verzicht auf Flächen für ruhenden Verkehr oder bereichs, beträgt sein seitlicher Sicherheitsraum bieten. (H BVA, 3.1.2)
Lieferverkehr, 0,50 m. (RAL, 4.2.2) > Die Querneigung (rechtwinklig zur Gehrichtung)
> Reduzierung der Anzahl der Fahrstreifen, darf einen Wert von 2 % nicht überschreiten,
Umstellung auf Einrichtungsverkehr, Bei Landstraßen auf Brücken ist, sofern Geh- und um eine stetige Abdrift von Rollstühlen und
> Verringerung der Fahrstreifenbreite bei gleich- Radwege vorgesehen sind, zwischen dem Fahr- Rollatoren zu vermeiden. (H BVA, 3.1.2)
zeitiger Verminderung der Geschwindigkeit, zeug-Rückhaltesystem (beispielsweise in Form von > Die geforderte Neigung zur Entwässerung von
> Verzicht auf Flächen für den Radverkehr, Schutzplanken) und dem Bauwerksgeländer eine 2,5 % kann durch die Verbindung von Längs- und
> Verzicht auf gesonderte Radverkehrsanlagen, Breite von 2,50 m erforderlich. Andernfalls ist ein Querneigung nachgewiesen werden.
dafür Anlage von Schutzstreifen. (EFA, 3.2.4) 0,75 m breiter Notgehweg auszubilden. (RAL, 4.6) (H BVA, 3.1.2)
Die Lage des Geh- und Radweges ist so zu wählen, > Rampen zur Überwindung von Höhenunterschie-
Entsprechende Nutzungsansprüche für den Fuß- dass Radfahrer*innen durch den Kfz-Verkehr nicht den dürfen maximal 6 % Steigung aufweisen.
verkehr sind bei der Festlegung der Fahrbahnbrei- unzumutbar geblendet werden. (RAL, 4.2.4) (H BVA, 3.1.2)
te zu berücksichtigen, wobei sie deren Verschmä-
lerung notwendig machen können. So reicht z. B. 4.5 Welche Normen gibt es für Neigungen von Vorgaben der RASt:
eine Fahrbahnbreite von 5,55 m aus, um die Be- Gehwegen, Plätzen und Rampen? > Die Längsneigung von Gehwegen und Plätzen
Mindestbreite von Gehwegen gegnung von Lkw / Pkw bei einer Geschwindigkeit Bei den Neigungen von Gehwegen gibt es derzeit darf maximal 6 % betragen. Liegt der Wert über
inklusive Sicherheitsabständen bis zu 40 km / h zu ermöglichen. Es wird zum Teil leider noch unterschiedliche Vorgaben in der EFA 3 %, müssen alle 10 m Ruheflächen mit unter
auf die Sicherheitsräume verzichtet. (RASt, 4.3) aus dem Jahr 2012, der RASt aus dem Jahr 2006 3 % Steigung vorhanden sein. ( DIN 18040-3)
Der Bund hat die „Regelbreite von Gehwegen“ an und der H BVA aus dem Jahr 2011. Sie alle sind > Rampen mit einer Steigung über 6 % sollen
Bundesstraßen auch in Städten auf 1,50 m fest- ausgerichtet auf das Ziel, die eigenständige Mobili- vermieden werden. (RASt 2006, 6.1.8.8)
gelegt – ein Maß, das für Fußwege teilweise noch tät jedes Menschen zu gewährleisten. > Querneigungen sind auf 3 % zu begrenzen.
im letzten Jahrhundert galt, aber nicht mehr dem (RASt 2006, 6.1.8.1, 6.1.6.2)
8 9Vorgaben der EFA: Gehwege müssen eine freie Durchgangshöhe (lich- vermeiden. Eine Führung des Gehwegs zwischen
> Die Längsneigung soll auf 6 % begrenzt werden. ter Raum) von 2,25 m ausweisen, der auch von Parkständen und Fahrbahn kann zweckmäßig sein
Wird der Wert überschritten, müssen ebene Be- z. B. in den Gehweg hineinragende Werbeanlagen bei geringer Stellplatzdichte oder geringer Anzahl
reiche in regelmäßigen Abständen eingerichtet oder Verkehrszeichen freizuhalten ist. Notwendig an Parkwechselvorgängen. Insgesamt ist auf gute
werden. (EFA, 2002, 3.1.1) ist eine Verkehrsraum-Höhe von mindestens Sichtbeziehungen zwischen Fahrverkehr und Fuß-
> Bei Gehwegen mit hoher Querneigung wird die 2,00 m zuzüglich eines Sicherheitsabstands von gänger*innen zu achten. (EFA, 3.1.3)
Verwendung von Schrägbordsteinen empfohlen. 0,25 m. (RASt 06, 4.7, Bild 20 und 6.1.6.1, Bild 70)
(EFA, 3.3.1) An Grundstückszufahrten muss der Vorrang des
Gehwege sind von (temporären) Hindernissen frei Fußverkehrs auf dem Gehweg baulich und optisch
Bei der Gestaltung der Straßenfläche ist eine Nei- zu halten und eben zu gestalten, d. h. Einbauten signalisiert werden. Gehwegüberfahrten sind
gung von mehr als 2 % zur Entwässerung anzustre- Barrierefreier Überweg mit Bordsteinabsenkung sowie Unter- oder Überführungen sind möglichst die Regellösung (Abgrenzung durch Bordsteine,
ben. (RAL, 6.5) Dies kann jedoch für Rollstuhl- und zu vermeiden. Bei der ansprechenden Straßen- Gehbahnbelagdurchziehung). Sie dürfen, nicht
Rollator-Nutzer*innen zu Schwierigkeiten führen. raumgestaltung sind die Belange mobilitätseinge- zuletzt wegen der Mobilitätsbehinderten, keine zu
schränkter Personen zu berücksichtigen. (EFA, 1.2) starke Querneigung aufweisen. (RASt, 6.3.7.1;
4.6 Müssen Gehwege durch Bordsteine von den Als Kompromiss zwischen der Ertastbarkeit für Gegenverkehr, Treppen und Steigungen reduzieren EFA, 3.1.2.6) Bei der Gestaltung von Gehweg-
Fahr- und Parkstreifen getrennt werden? Menschen mit Seheinschränkungen und Berollbar- die Geschwindigkeit und Kapazität von Gehwegen. überfahrten ist eine höhenmäßige und optische
Es gibt keine Regelung, die Bordsteine definitiv keit für Menschen in Rollstühlen oder mit einem (HBS, 11.3.2 bis 11.3.5) Durchgängigkeit des Gehweges anzustreben. Geh-
vorschreibt. Als Borde kommen hohe, halbhohe Rollator gilt eine Bordsteinhöhe an Querungs- wegüberfahrten sollten in Längsrichtung möglichst
und niedrige Borde in Frage (RASt, 6.1.3.1): stellen von 3 cm. Höhenunterschiede zwischen Die Mindestabstände von Pollern auf Gehwegen nicht durch Absenkungen, Borde und Material-
den Verkehrsflächen können taktil vorteilhaft sein, sind in den Regelwerken nicht ausdrücklich er- wechsel unterbrochen werden. Die Höhenüber-
Hohe Borde sind zwischen 10 – 14 cm (maximal erhöhen aber die Sturzgefahr. (H BVA, 3.3.1) Hier- wähnt. Werden auf den Flächen im Rahmen des windung zwischen Fahrbahn und Grundstücks-
20 cm) bei getrennter Fahrbahn / Gehweg (Rad- bei ist auch die Rundung des Bords abzuwägen. Winterdienstes Kehrmaschinen eingesetzt, sollte zufahrt soll auf möglichst geringer Breite (0,30 bis
weg) hoch und werden bei anbaufreien Haupt- Je runder, desto schlechter ertastbar, je eckiger, die Durchfahrt an der hauptsächlich benutzten 0,75 m) vollzogen werden. (EFA, 3.1.2.6)
verkehrsstraßen, bei angebauten vier- und mehr- desto schlechter überwindbar mit Rollatoren und Stelle mindestens 1,60 m Breite für die Kehrma-
streifigen Hauptverkehrsstraßen verwendet. Hohe Rollstühlen. (H BVA, 3.3.4.1) schinen und 2 x 0,10 m als Bewegungsspielraum, Einbauten im öffentlichen Raum sollten möglichst
Borde können aber auch zwischen 8 und 12 cm bei also mindestens 1,80 m betragen. vermieden werden. (ESG, 3.4.1) Gehwege, Über-
getrennter Fahrbahn / Gehweg bzw. Parkstreifen / Bordsteine an Querungsstellen sollten auf 0 bis führungen oder Durchgänge und Korridore können
Gehweg (Radweg) hoch sein und werden bei 3 cm abgesenkt werden. (RASt 2006, 6.1.6.2) Die Gehwege sind so zu beleuchten, dass Schatten- meist nicht in ihrer gesamten Breite genutzt wer-
zweistreifigen Hauptverkehrsstraßen und Erschlie- Zweiteilung einer Querungsstelle in einen auf bildung und Dunkelfelder vermieden werden, auch den. Insbesondere Einbauten und konkurrierende
ßungsstraßen verwendet. (RASt, 6.1.3.1) Fahrbahnniveau abgesenkten und einen aus- unter Berücksichtigung der legal (auf der Fahr- Nutzungen reduzieren die nutzbare Breite der Fuß-
reichend ertastbaren Teil mit 6 cm Bordhöhe ist bahn) parkenden Kfz. (EFA, 4.1.1) Ruheplätze im verkehrsfläche. Reguläre Hindernisse benötigen
Halbhohe Borde sind zwischen 4 – 6 cm bei zulässig und sinnvoll. Dabei muss die taktile und Zuge der Gehwege, Aufenthaltsflächen und Ruhe- einen Seitenabstand von 0,50 m, publikumsinten-
getrennter Fahrbahn / Gehweg (Radweg) bzw. visuelle Leitlinie zum ertastbaren Teil mit ausrei- bänke sollten in angemessenen Abständen an- sive Elemente benötigen einen Sicherheitsabstand
Fahrbahn / Parkstreifen hoch und finden bei chender Bordhöhe erfolgen. Von dieser Lösung ist geboten werden (RASt, 6.1.6.2, 6.1.6.3; EFA, 4.3); von 1,00 m. Bestehen deutlich Engpässe in der
zweistreifigen Hauptverkehrsstraßen und Erschlie- bei hoch frequentierten Querungsanlagen abzu sie können die Reichweite bestimmter Fußgän- Gehwegfläche, so sind diese Stellen maßgebend
ßungsstraßen Verwendung. (RASt, 6.1.3.1) sehen. (H BVA, 3.3.4.2) ger*innen-Typen (z. B. Senioren) ganz erheblich für die nutzbare Gehwegfläche im gesamten Ab-
erweitern. In Kernbereichen von Städten sollten schnitt. (HBS, 11.3.1)
Niedrige Borde sind weniger als 4 – 0 cm bei 4.7 Welche weiteren Qualitätsansprüche außerdem in regelmäßigen Abständen öffentliche
getrennter Fahrbahn / Gehweg (Radweg) bzw. gibt es bei Gehwegen? Sanitäranlagen angeboten werden. (EFA, 4.3) 4.8 Wie sind Gehwege barrierefrei zu gestalten?
Fahrbahn / Parkstreifen hoch und werden bei „Primärfunktion des Gehbereiches ist der Fußgän- Für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen soll
zweistreifigen Hauptverkehrsstraßen mit geringen gerverkehr. Seine Oberfläche sollte daher leicht Das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Gehwegen die Benutzung straßenbegleitender Gehflächen
Verkehrsstärken, Erschließungsstraßen, Bord- und angenehm zu begehen, rutschsicher, frei von ist grundsätzlich verboten (StVO) und insbeson- durch die Anlage von hindernisfreien, taktil und
absenkung an Querungsstellen oder für den Fuß- Hindernissen und Verschwenkungen, möglichst dere bei Parkdruck baulich zu unterbinden. (EFA, visuell abgegrenzten Gehwegen, mit wenigen Rich-
bzw. Radverkehr verwendet. (RASt, 6.1.3.1) eben und über längere Entfernungen einsehbar 3.1.3) Elemente gegen unerlaubtes Parken auf tungsänderungen erleichtert werden. Richtungs-
sein.“ (ESG, 3.1.3) Gehwege sollten – zumindest dem Gehweg sind u.a. hohe Bordsteine, Poller, änderungen müssen taktil und optisch kontrastie-
in der Gehbahnmitte – einen glatten Belag haben Pflanzkästen oder Fahrradständer. Eine Veren- rend wahrnehmbar sein. (H BVA, 3.3.2.1)
und „stets in einwandfreiem Zustand“ gehalten gung des Gehwegs durch diese Elemente ist zu
werden. (EFA, 4.2)
10 11aus unterschiedlichen Materialien. (H BVA, 3.2.3) 5. Fußverkehrs-Wegenetze
Empfohlen wird eine Kontrastbildung durch die und Wegweisungen
Verwendung heller Materialien im Verkehrsbereich
und dunkler Materialien im Wirtschaftsbereich. Wegenetz-Konzepte für den Fußverkehr spielten in
(H BVA, 3.2.3) Bei der Verwendung traditioneller den Regelwerken noch vor wenigen Jahren kaum
Gehwegbeläge, insbesondere im Sinne der Erhal- eine Rolle. Nur dem rollenden Verkehr wurde ein
tung des Straßen- und Stadtbildes, ist die Überein- geschlossenes Wegenetz zubilligt, die Fußgän-
stimmung der Materialien mit den heutigen Zielen ger*innen hatten dieses zu „queren“. In der Praxis
der Straßenraumgestaltung (Komfort, Sicherheit, ist das heute meist noch nicht anders, aber es sind
Fugenarme gepflasterte Oberfläche Belastbarkeit, Haltbarkeit, Wirtschaftlichkeit sowie zumindest in Regelwerken erste Ansätze zu einem
eines Gehwegs Orientierung für Blinde und Sehbehinderte) zu Umdenken erkennbar.
prüfen und ggf. herzustellen. (ESG 3.1.7) Bei der
„Der Breiten- und Längenbedarf von Personen Wahl des Belags soll die Wiederherstellbarkeit 5.1 Welche Grundsätze sollen bei
mit Stock oder Armstützen, blinden Personen mit nach Instandhaltungsmaßnahmen (z. B. Leitungs- einer Netzkonzeption beachtet werden?
Langstock, Blindenführhunden oder Begleitper arbeiten, Aufgrabungen) berücksichtigt werden. „Die Vernetzung des innerstädtischen Stadtraumes Konzeption eines Fußverkehrsnetzes
sonen bzw. aus den Abmessungen von Rollstühlen (H BVA, 3.2.3) erfordert funktional die Ausbildung eines in sich
ist größer, als diese für den allgemeinen Fuß geschlossenen Fußgängerverkehrsnetzes. Die Di- einen die Qualität (abwechslungsreiche Wege,
gängerverkehr in Ansatz gebracht werden [...].“ 4.9 Was soll bei der Sicherung von Baustellen auf mensionierung dieses Netzes für Fußgänger sollte selbsterklärende Wegeführungen, Umwegfreiheit,
(H BVA, 3.1.1) Allgemein sollte der Seitenraum Gehwegen und an Querungsanlagen beachtet sich an den städtebaulichen und Freiraum-Nut Barrierefreiheit, verkehrliche und soziale Sicher-
für die Nutzung durch mobilitätseingeschränkte werden? zungen orientieren und sowohl die Verkehrsfunk heit etc.); zum anderen die Vollständigkeit, also
Personen 2,70 m breit sein, zusammengesetzt aus In den Baustellenbereichen sind die Durchgangs- tion – das Gehen – als auch die Aufenthaltsfunk- insbesondere Lückenschlüsse (Berücksichtigung
2,00 m Begegnungsraum (2 x 0,90 m für Verkehrs- breiten für alle Verkehrsteilnehmer*innen, die tion – das Verweilen – berücksichtigen.“ (Hinweise aller vorhandenen und möglichen Verbindungen
teilnehmer*innen und 0,20 m Sicherheitsabstand), Gehwege benutzen müssen, häufig zu knapp zu Straßenräumen mit besonderem Überque- wie Grün- und Uferwege, Durchwegung von Häu-
0,50 m Abstand zur Fahrbahn und 0,20 m Abstand bemessen. In der Regel wird zusätzlich der Radver- rungsbedarf, 3) „Ein attraktives Fußwegenetz ist serblocks, Arkaden, Passagen, Fußverkehrsbrücken
zu Haus oder Grundstück. Die geforderte Breite er- kehr in die Wegeführung einbezogen, ohne dies darüber hinaus gekennzeichnet durch engma- etc.) (vgl. RIN, 5.5; EFA, 2.3). Beeinträchtigungen
höht sich mit steigendem Fußverkehrsaufkommen. bei der Breite zu berücksichtigen. Insbesondere schige, zusammenhängende Gehwege, möglichst durch Kfz- und Fahrradverkehre sollen möglichst
(H BVA, 3.3.1) Menschen mit Mobilitätseinschränkungen haben kurze Unterbrechungen der Fortbewegung (z. B. vermieden werden. (RIN, 5.5) Die Routenwahl der
darunter zu leiden, wenn die Durchgänge nicht Querungshilfen, kurze Wartezeiten an Lichtsignal- Fußgänger*innen sollte nur in möglichst geringem
Dabei soll der gesamte lichte Raum (Gehbereich / benutzbar sind und dadurch für sie das gesamte anlagen) sowie möglichst geringe Beeinträchtigun- Umfang beeinträchtigt werden, denn oberstes Ziel
Verkehrsraum und Sicherheitsraum) von Hinder- Wegesystem unüberwindbare Barrieren aufweist. gen durch Kfz-Verkehr (Abgase, Lärm) oder Rad- bei der Wegefindung ist die Direktheit. Mögliche
nissen und Einbauten freigehalten werden. Zusätzlich stellen diese nicht nur Barrieren, son- verkehr.“ (RIN, 5.5) Fußverkehrsanlagen sollten im Einflussfaktoren bei der Routenwahl sind eine
(H BVA, 3.2.1) Unter- oder Überführungen sind dern auch Gefahrenstellen dar. Jedes Jahr gesche- Netz verbunden sein, um Umwege zu vermeiden, großzügige Gestaltung von Hauptverkehrsrouten
möglichst zu vermeiden. (EFA, 1.2) hen in Deutschland polizeilich erfasste ca. 2.300 bzw. zu reduzieren. (EFA, 1.2) und eine Steigerung der Aufenthaltsqualität.
Unfälle auf Innerortsstraßen, bei denen Baustellen (EFA, 2.3.2)
Bei der Gestaltung von Gehwegüberfahrten ist als Problem angegeben wurden. Bei 85 % dieser Verkehrsflächen für den Fußverkehr dienen der
eine höhenmäßige und optische Durchgängigkeit Unfälle kommen Menschen zu Schaden. Verbindung, der Erschließung und dem Aufent- Die Planung von Fußverkehrsnetzen beginnt auf
des Gehweges anzustreben. (EFA, 3.1.2.6) halt. (RIN, 3.4.4) Sie werden nicht nach ihrer Quartiersebene, bei guter Abgrenzbarkeit auch
Verbindungsbedeutung unterschieden. (RIN, 3.4.4) auf Stadtteilebene. Liegen die Planungsgrenzen
Geh- und Radwege sollten nach Möglichkeit ge- „Maßgebend für die Gestaltung dieser Verkehrs- an Objekten, die einen verkehrlichen Einschnitt
trennt verlaufen und einen Begrenzungsstreifen wege sind generell die Ansprüche aus der Erschlie- darstellen (z. B. mehrstreifige Hauptverkehrsstra-
von mindestens 0,30 m Breite aufweisen. Ist nur ßungsfunktion, bei Fußwegen zu wichtigen Zielen ßen, Bahnlinien), sollte die Barrierewirkung dieser
eine gemeinsame Führung möglich, muss eine (z. B. Bahnhöfe, Stadtzentrum) werden darüber Objekte über den Planungsraum hinweg reduziert
Mindestbreite von 2,10 m eingehalten werden. hinaus die Ansprüche aus der Verbindungsfunk- werden. (EFA, 2.2)
(H BVA, 3.3.1) tion übernommen.“ (RIN, 3.4.4)
Bauliche oder topographische Hindernisse lassen
Günstig sind feste, griffige, ebene und fugen- Fußverkehrsnetze sind die unabdingbare Vor- sich durch Brücken überwinden bzw. durch Arka-
arme Oberflächen sowie große Plattenformen aussetzung für ein sicheres und komfortables den oder Passagen durchbrechen. Auch die Durch-
Schilderwald an einer Baustelle Gehen. (RIN, 2.5; EFA, 2.3, 2.4) Wichtig sind zum lässigkeit von Sackgassen verringert U
mwege. In
12 13ländlichen Gebieten können vorhandene Wege Sofern möglich, erfolgt eine Begehung. (ESAS, oder nicht an die Vielfalt der Menschen angepass-
und Pfade durch Grün- und Wiesenflächen in 6.2) „In bestehenden Gebieten ist eine möglichst te Informationsübermittlung die gleichberechtigte
das Gehwegnetz integriert werden. Die „Legali detaillierte Bestands- und Mängelanalyse durch- Teilhabe an der Gesellschaft verhindern.“ (H BVA,
sierung“ von Trampelpfaden ist sinnvoll, sofern zuführen.“ (EFA, 2.5) Die Ergebnisse dieser Analyse 1) „Die Qualität eines barrierefreien Wegenetzes
keine Sicherheitserwägungen dagegen sprechen. sollen in eine Karte eingetragen werden und die- wird maßgeblich durch den Grad seiner Vollstän-
(EFA, 2.3.1) nen als Grundlage für eine Verbesserung der Fuß- digkeit beeinflusst. Die Schaffung durchgängig Fußpfadleitsystem an einem Netzknoten
verkehrsanlagen. Oberste Priorität hat hierbei die barrierefreier Wege- oder Mobilitätsketten [...] ist
Eine isolierte Betrachtung einzelner Verkehrsar- Sicherheit, gefolgt von Maßnahmen in frequen- daher grundsätzlich anzustreben.“ (H BVA, 3.1.5) 5.4 Welche Rolle spielen Netzknoten?
ten ist nicht sinnvoll. (EFA, 2.1) Alle umgesetzten tierten Bereichen. An dritter Stelle folgen Maß- Von großer Bedeutung ist die Einbeziehung der
Maßnahmen sollten einem gesamtstädtischen nahmen zur Komfortsteigerung. (EFA, 2.5) „[...] „Je höher die Zentralität, je höher die Dichte der Fahrbahnquerungen, z. B. kurze Ampelwartezeiten
Rahmenkonzept folgen („Corporate Design“) Fußgänger, die sich mit mäßiger Geschwindigkeit Wohnbebauung, je besser die Erschließung durch (RIN, 5.5; EFA, 2.3, 2.5), „Fußgänger bevorzugen
(EFA, 2.6.1) und von frühzeitiger Bürgerbeteiligung fortbewegen, erleben den Straßenraum anders als den ÖPNV, desto dringender ist die Umsetzung Straßenquerungen in einem Zug“ (H LiS, 2.2.1), sie
und umfassender Öffentlichkeitsarbeit begleitet Autofahrer auf dem Weg zur Arbeit oder Fahrgäste einer barrierefreien Fußwegeplanung, da mit haben „zum Ziel, den Weg mit möglichst geringen
werden. (EFA, 2.6.2) „Dabei erfolgt eine aufeinan- im Bus oder in der Straßenbahn.“ (ESG, 2.3.1) Dem diesen Faktoren in der Regel der Anteil der zu Fuß Reise- oder Verlustzeiten und einer möglichst
der abgestimmte Planung aller Verkehrsnetze und ist Rechnung zu tragen. Gehenden und die Anzahl gebietsfremder Nut- kleinen Anzahl an Halten zurückzulegen (Nutzer-
der Aufbau systemübergreifender Verbindungen zungsgruppen steigt.“ (H BVA, 3.1) optimum).“ (H LiS, 2.5)
mit der Verknüpfung der Verkehrssysteme. Eine Auf Landstraßen sind „Fußgänger- und Radfahrer-
integrierte Netzgestaltung bewertet die Wirkun- unfälle […] nicht besonders häufig. Aufgrund der „Barrierefreie Wege müssen auf Ortsteilebene Fußgänger*innen und Radfahrer*innen stehen
gen von Veränderungen eines Verkehrsnetzes auf überdurchschnittlichen Unfallschwere (Fußgänger- engmaschig und qualitativ hochwertig miteinander allerdings weniger im Fokus der Steuerung von
alle Verkehrssysteme, wobei die Möglichkeiten der unfälle haben die größte Unfallschwere mit mehr vernetzt werden. Vermaschte Netze sind gegen- Lichtsignalanlagen (LSA) unter Berücksichtigung
Koordination, Funktionsergänzung und Verkehrs- als dem doppelten Wert der mittleren Unfall- über nicht barrierefreien Abschnitten wesentlich der räumlichen und zeitlichen Zusammenhänge
verlagerung ausgeschöpft werden.“ (RIN, 2) schwere) entfallen jedoch 10 % der Unfallkosten toleranter als Verästelungsnetze.“ (H BVA, 3.1.5) der Bewegung der Verkehrsteilnehmer*innen
auf die Gruppe der schwachen Verkehrsteilneh- „Ebenso bedeutend bei der Planung barrierefreier (H LiS, 2.1), was dem gesellschaftlichen Wunsch
5.2 Wie ist die Sicherheit des Wegenetzes mer. Es ist daher sorgfältig zu prüfen, wenn von Fußwegenetze ist, dass das „Zu-Fuß-Gehen“ ins- nach Förderung des Umweltverbundes wider-
zu gewährleisten und zu verbessern? dem Regelfall – gesonderte Wege für Fußgänger gesamt als System verstanden und entsprechend spricht (H LiS, 2.2.2). Die Netzsteuerung berück-
„Die systematische Anwendung des Sicherheits- und Radfahrer sowohl auf der Strecke als auch geplant wird.“ (H BVA, 3.1.5) sichtigt üblicherweise eher den motorisierten
audits für Straßen soll für alle Verkehrsteilnehmer am Knotenpunkt – abgewichen werden soll.“ Individualverkehr (MIV), die Belange anderer
(Kraftfahrer, Radfahrer und Fußgänger) bewirken, (ESAS, 2) Für die Entwurfsgestaltung von Land „Es ist aber abzusehen, dass zukünftig die Über- Verkehrsarten wurden bislang häufig nur als
dass die neue bzw. um- oder ausgebaute Verkehrs- straßen typische Sicherheitsdefizite sind unter mittlung elektronischer, dynamischer Orientie- Randbedingungen formuliert und bei der lokalen
anlage deren Bedürfnissen im Hinblick auf die anderem fehlende oder mangelhaft baulich rungsinformationen auch für zu Fuß Gehende im Steuerung berücksichtigt. „Für Fußgänger könnte
Verkehrssicherheit gerecht wird.“ (ESAS, 1.3) Das getrennte F uß- und Radverkehrsanlagen (siehe städtischen Raum an Bedeutung gewinnen wird. dies ausreichen, für Radfahrer und den ÖPNV ist
Audit soll aus den Blickwinkeln verschiedener Ver- Kapitel 7.4). (ESAS, 2) Informationen zur Barrierefreiheit sollten in die- eine Netzbetrachtung sinnvoll.“ (H LiS, 7)
kehrsteilnehmer*innen erfolgen. Eine Begrenzung sem Fall von vornherein eingebunden werden.“
von Sicherheitsaudits auf große Straßenbaupro- Weitere Informationen zum Thema Fußverkehrs- (H BVA, 3.1.6) „Die Straßenraumgestaltung, die Führung von
jekte ist nicht zweckmäßig, da auch bei kleineren Checks und -Audits sind zu finden in der gleichna- Verkehrsströmen und die Signalisierung müssen
Projekten große Sicherheitsdefizite entstehen migen Broschüre von FUSS e.V. sowie online unter: „Ein häufiger und typischer Zielkonflikt kann eine Einheit bilden. Die einzelnen Entwurfskom-
können. (ESAS, 4) www.fussverkehrs-check.de zwischen den Anforderungen an die architekto- ponenten der Straßenverkehrsanlage wie z. B. die
nische Gestaltung des öffentlichen Raumes und Einteilung der Knotenpunktzufahrten in Fahrstrei-
5.3 Inwiefern sind Wegenetze den Zielen der Barrierefreiheit entstehen. Die fen, die Führung der Fußgänger und Radfahrer und
barrierefrei zu gestalten? Anforderungen von blinden und sehbehinderten die Signalisierung der einzelnen Verkehrsströme
„Das Netz für den Fußgängerverkehr soll barriere- Menschen an taktile und visuelle Information und sind so aufeinander abzustimmen, dass bei allen
frei gestaltet sein [...].“ (RIN, 5.5) „Je nach Art und Kontrastwirkung können einem bestimmten Ge- vorkommenden Belastungen und Betriebsbedin-
Ausmaß der individuellen Einschränkung bereitet staltungsleitbild widersprechen [...].“ (H BVA, 1.3) gungen ein sicherer Verkehrsablauf gewährleistet
z. B. das Bewältigen von physischen Hindernissen Wie Gehwege barrierefreie zu gestalten sind, ist zu wird.“ (RiLSA, 1.1) LSA können die Qualität des
teilweise erhebliche Schwierigkeiten bzw. stellt finden in Kapitel 4.8 dieser Broschüre. Verkehrsablaufs nicht motorisierter Verkehrsteil-
eine unüberwindbare Barriere dar. Gleichsam kön- nehmer*innen entscheidend verbessern (RiLSA,
nen sensorische Barrieren wie z. B. eine fehlende 1.2.2) oder aber hemmen, z. B. durch Anforde-
rungsampeln.
FUSS e.V. beim Fußverkehrs-Check in Coesfeld
14 155.5 Wie ist das Fußverkehrs-Wegenetz mit den geführungen führen zu Akzeptanzproblemen. Bei Grundsätze der Wegweisung sind:
anderen Wegenetzen zu verknüpfen? der Planung müssen Lösungen gefunden werden,
„Unabhängig von der Art der verknüpften Ver- die auf das Normalverhalten von Fußgängern – > Einheitlichkeit,
kehrssysteme gelten folgende generelle Qualitäts- gegebenenfalls zum Nachteil anderer Ansprüche > Wahrnehmbarkeit,
anforderungen: – ausgerichtet sind und zusätzliche Erschwernisse > Lesbarkeit,
vermeiden.“ (H VÖ, 4.1.4) > Anordnung (Umklappregel befolgen: Das weiter
> kurze und komfortable Wege zwischen entfernte Ziel steht weiter oben),
den Verkehrsmitteln, Verbindungswege sollen mindestens 2,40 m breit > Kontinuität (Ziele nicht einmalig ausweisen,
> bei unvermeidbaren längeren Wegen sein und eine lichte Höhe von 2,50 m aufweisen. sondern entlang der ganzen Strecke) sowie
möglichst Witterungsschutz, Hierbei sind eventuell anzubringende Zusatzein- > Anordnung und Verwendung von Richtungs
> hindernisfreie Wege mit der Möglichkeit, Ge- richtungen wie Lautsprecher oder Leuchten mit pfeilen (M WBF, 2.5).
päck bequem zu transportieren (gegebenenfalls zu berücksichtigen (H VÖ, 5.4.3); Gleiches gilt für > Entfernungen können in Meterangaben oder
Unterstützung bei der Gepäckbeförderung), [...] Treppen. Hier ist außerdem nach maximal 18 Stu- in Zeit angegeben werden. Meterangaben Temporäre Spielstraße in der Böckhstraße
> Förderung der sozialen Sicherheit durch fen ein Absatz vorzusehen, bei mehreren Absätzen schrecken allerdings bei weiter Distanz eher ab,
Einsehbarkeit und ausreichende Beleuchtung sind die Stufen dazwischen gleich zu verteilen. zu Fuß zu gehen. „Einladender wirken häufig
(Vermeidung von Angsträumen), (H VÖ, 5.4.5) Minutenangaben. […] Als Maß der Gehgeschwin-
> Uneingeschränkte Benutzbarkeit für mobilitäts- digkeit können 1,0 – 1,2 m / s angenommen 6.1 Welches Ziel wird mit der Einrichtung von
behinderte Personen (z. B. Bordsteinabsenkun- Wege von Park+Ride-Anlagen zu Verknüpfungs- werden. Bei 1,0 m / s ist gewährleistet, dass die Mischflächen verfolgt?
gen, taktile Elemente).“ (RIN, 5.6.4) anlagen sollen kurz, umwegfrei, befestigt und gut angegebene Zeit bis zum Ziel von ca. 85 % aller Bei der „gehwegfreien“ Alternative „Mischungs-
beleuchtet sein. Die Querung von Verkehrswegen Fußgänger eingehalten werden kann.“ prinzip“ soll durch besondere Gestaltung ein
Im Rahmen der verkehrlichen Eignungsprüfung ist des motorisierten Individualverkehrs (MIV) ist (M WBF 2007, 4.4) niedriges Fahrzeugtempo erreicht werden, was
unter anderem die Einbindung der Verknüpfungs- zu vermeiden. Gleichzeitig sollten auch andere > Straßennamenschilder sollten idealerweise um wiederum die gemeinschaftliche Nutzung der
anlagen für den öffentlichen Personenverkehr (wie ankommende Verkehre nicht die MIV-Wege zur Hausnummern ergänzt werden, um ortsfremden gleichen Flächen durch Fahrzeug- und Fußverkeh-
z. B. Fahrradabstellanlagen an Bahnhöfen oder P+R-Anlage kreuzen. (H VÖ, 4.6.1) Personen die Orientierung zu erleichtern. re ermöglichen soll. (RASt, 6.1.1) Eine offenere
Verbindungswege zu Haltestellen) in das Wegenetz (M WBF, 6.4) Gestaltung des Straßenraums (Verzicht auf Hoch-
für den Fuß- und Radverkehr zu untersuchen. Auch 5.6 Wie sind Fußverkehrs-Wegenetze borde, Reduzierung der Differenzierung zwischen
die Anzahl und Lage der Zu- und Abgänge zur Ver- auszuschildern? Seitenraum und Fahrbahn, weitgehender Verzicht
knüpfungsanlage muss in diesem Zusammenhang Übersichtliche Wegeführungen (z. B. Blickachsen 6. Gemeinsame Nutzung des auf Markierungen und Beschilderung und Frei-
überprüft werden. (H VÖ, 2.5.1) „Verknüpfungsan- oder auch einheitliche Gehwegbeläge) sowie Weg- Straßenraumes (Mischflächen) halten der Sichtbeziehungen zwischen Fuß- und
lagen müssen einfach und direkt zu Fuß, mit dem weisungen bieten Orientierung für Gäste und auch Kfz-Verkehr) kann dazu führen, dass Kraftfahr-
Fahrrad sowie gegebenenfalls mit anderen Ver- einheimische Fußgänger*innen. (EFA, 4.4) Ziel- In den 70er Jahren des letzten Jahrhunderts in den zeugführer*innen verstärkt Rücksicht gegenüber
kehrsmitteln erreichbar sein. Um dies zu gewähr- führungsbeschilderungen müssen u.a. einheitlich, Niederlanden als „Woonerf“ bezeichnete Verkehrs- schwächeren Verkehrsteilnehmer*innen üben.
leisten, sind die Anlagen so zu platzieren, dass sie lesbar, wahrnehmbar und vor allem kontinuierlich beruhigungsmaßnahmen sind heute als „Shared Von einer flächenhaften Anwendung dieses Kon-
sich an den Schnittpunkten von Fußgänger- und sein. (M WBF, 2.5) Space“ oder „Begegnungszone“ in der Diskussion. zepts ist aber abzusehen, unter anderem, um die
Radverkehrsachsen bzw. günstig innerhalb der Die verschiedenen Begriffe und Regelungen ver- Besonderheit von derart gestalteten Bereichen
Netze des Zubringerverkehrs befinden. Soweit an- bindet, dass eine möglichst gemeinsame Nutzung hervorzuheben. (Hinweise zu Straßenräumen mit
grenzende Verkehrswege gequert werden müssen, des Straßenraumes und eine Gleichberechtigung besonderem Überquerungsbedarf, 1)
sind sichere und attraktive Querungsstellen einzu- aller Verkehrsteilnehmer*innen angestrebt wird.
richten.“ (H VÖ, 3.1) Verknüpfungsanlagen müssen Darüber hinaus sollten „die hier behandelten Ein Aufenthaltsrecht für Fußgänger*innen in der
direkt, sicher, barriere- und umwegfrei an das Straßenräume […] ohne Lichtsignalanlagen und Straßenmitte und die Erlaubnis, überall zu gehen
Fußwegenetz aus allen maßgeblichen Richtungen weitgehend ohne Beschilderung und Markierung und zu queren, sind aber nur bei ganz bestimmter
angebunden sein. Niveauunterschiede sind zu ver- auskommen“. (Hinweise zu Straßenräumen mit amtlicher Beschilderung gegeben (vgl. § 25 StVO):
meiden oder aber müssen barrierefrei ausgestaltet besonderem Überquerungsbedarf, 3) > Entweder als Fußgängerzone (Fußgängerbereich,
werden. (H VÖ, 3.2.2) Zeichen 242.1 StVO) mit Fahrzeugfreigabe
> oder als Verkehrsberuhigter Bereich
Die Platzierung von Verknüpfungsanlagen in und (Zeichen 325.1 StVO), umgangssprachlich
entlang der Hauptlinien der Fußgängerströme stei- oft als „Spielstraße“ bezeichnet.
gert ihre Bedeutung. (H VÖ, 3.3) „Unplausible We- Wegweiser für Gehende mit Angaben zu den
Entfernungen der Ziele in (Geh-)Minuten
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