Geh-rechtes Planen und Gestalten - Rechtliche Planungsgrundlagen für den Fußverkehr - Rad.SH

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Geh-rechtes Planen und Gestalten - Rechtliche Planungsgrundlagen für den Fußverkehr - Rad.SH
Geh-rechtes Planen
und Gestalten
Rechtliche Planungsgrundlagen
für den Fußverkehr

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Geh-rechtes Planen und Gestalten - Rechtliche Planungsgrundlagen für den Fußverkehr - Rad.SH
Inhalt

    3    1. Für wen ist diese Broschüre?                     19   7. Gemeinsame oder getrennte                   1. Für wen ist diese Broschüre?
                                                                  Fuß- und Radwege
    4    2. Allgemeine Anmerkungen zu                        19   7.1 Unterschiedliche Ansprüche
         den Planungsgrundlagen                                   des Fuß- und Radverkehrs
                                                             19   7.2 Radfahren auf Gehwegen                     Liebe Mitarbeiter*innen in
    5     3. Planungsprinzipien und                          22   7.3 Gemeinsame Geh- und Radwege                Verwaltung u­ nd Planungsbüros,                       Liebe Bürger*innen, liebe Fußgänger*innen,
         ­Verkehrs­flächen-Aufteilung                        24   7.4 Getrennte Geh- und Radwege /               diese Broschüre bietet Ihnen eine kompakte            oft sind Normen, Richtlinien und Gesetze, die den
                                                                  Radschnellverbindungen                         Sammlung wichtiger Fragen zur Fußverkehrs­            Fußverkehr betreffen, im Paragrafen-Dschungel
    6     4. Gehwege, Gehwegbreiten und                      27   7.5 Radverkehr in Fußgängerbereichen           planung, die nach pragmatischen Gesichts­-            nur mit großem Aufwand zu finden oder hinter
         ­ rundstückszufahrten
          G                                                  28   7.6 Radverkehrsführung an Haltestellen         punkten ausgewählt wurden.                            Bezahlschranken verborgen. Zusätzlich erschweren
    6    4.1 Wo müssen Gehwege vorhanden sein?                                                                                                                         fachspezifische und komplexe Formulierungen oft
    7    4.2 Wie breit müssen Gehwege sein?                  31   8. Abstellen von Fahrrädern                    Anstatt im Arbeits- und Planungsalltag Richtlinien,   das Verstehen dieser Inhalte.
    8    4.3 Was tun, wenn es zu wenig Platz gibt?                                                               Normen und Verordnungen zum Thema der Pla-
    9    4.4 Welche Regelungen bezüglich Führung und         32 9. Signalisierung von Querungsanlagen            nung von Fußverkehrsanlagen in unübersichtlichen      Diese Broschüre soll Ihnen einen pragmatischen
          Breite der Gehwege gelten außerorts?               32 9.1 Wie und wann werden gemeinsame               und überlangen Dokumenten oder auf Websites           Überblick über wichtige Themenbereiche der
    9    4.5 Welche Normen gibt es für Neigungen von            Geh- und Radwege signalisiert?                   suchen zu müssen, kann dieses Heft als Arbeitsun-     Fußverkehrsplanung geben. Es werden Kennzah-
          Gehwegen, Plätzen und Rampen?                      33 9.2 Worauf ist bei einer gesonderten             terstützung und Lexikon der Fußverkehrsplanung        len, Normen und Richtlinien in Bereichen wie der
    10   4.6 Müssen Gehwege durch Bordsteine von den            Signalisierung des Radverkehrs zu achten?        genutzt werden.                                       Gehweggestaltung, der Konzeption von Querungs-
          Fahr- und Parkstreifen getrennt werden?            33 9.3 Was ist bei Zusatzeinrichtungen für Blinde                                                         anlagen oder der Einrichtung von gemeinsam
    10   4.7 Welche weiteren Qualitätsansprüche                 und Sehbehinderte zu beachten?                   Sortiert nach Themenbereichen finden sich hier        genutzten Verkehrsflächen dargeboten und er-
          gibt es bei Gehwegen?                                                                                  relevante Aspekte des Fußverkehrs, wie beispiels-     läutert. Zusätzlich gibt es am Ende der Broschüre
    11   4.8 Wie sind Gehwege barrierefrei zu gestalten?     34 10. Witterungsbedingte Einflüsse                 weise zu Gehwegbreiten oder zur Konzeption von        eine Sammlung der Regelwerke, in denen weiter-
    12   4.9 Was soll bei der Sicherung von Baustellen auf   34 10.1 Wo und wie muss Winterdienst                Mischflächen. Die Informationen sind in ausrei-       führende Informationen zu finden sind.
          Gehwegen und an Querungsanlagen beachtet              durchgeführt werden?                             chendem Detail zur Verfügung gestellt, jedoch
          werden?                                            35 10.2 Wer ist für den Winterdienst                finden sich auch Verweise auf weiterführende          Diese Informationen sollen ein kompetentes
                                                                ­verantwortlich?                                 Literatur beziehungsweise auf die jeweiligen Richt-   Bewerten und Begutachten der Fußverkehrsinf-
    13 5. Fußverkehrs-Wegenetze und Wegweisungen                                                                 linien und Normen.                                    rastruktur möglich machen und Sie dabei unter-
    13 5.1 Welche Grundsätze sollen bei                      36   11. Regelwerke                                                                                       stützen, Mängel zu erkennen, aber auch gut Um-
       einer Netzkonzeption beachtet werden?                                                                     Mit dieser aus der Sicht des Fußverkehrs geschrie-    gesetztes wertzuschätzen. Zusätzlich können die
    14 5.2 Wie ist die Sicherheit des Wegenetzes             37   12. Abkürzungsverzeichnis                      benen Sammlung zum Stand des Wissens hoffen           Informationen dieser Broschüre dazu dienen, Ihre
       zu gewährleisten und zu verbessern?                                                                       wir, dass das Thema Fußverkehr in Ihrer Arbeit        Argumente und Beobachtungen durch Fachwissen
    14 5.3 Inwiefern sind Wegenetze                          38   13. Abbildungsverzeichnis                      noch stärker in den Fokus rückt. Außerdem wollen      zu untermauern und somit auf Augenhöhe konst-
       barrierefrei zu gestalten?                                                                                wir helfen, dass Inhalte im Paragrafen-, Normen-      ruktiv mit den Planungsbehörden zu kommunizie-
    15 5.4 Welche Rolle spielen Netzknoten?                  39 Impressum                                        und Richtlinien-Dschungel nicht übersehen wer-        ren und zusammenzuarbeiten. Die Broschüre soll
    16 5.5 Wie ist das Fußverkehrs-Wegenetz mit                                                                  den. Wir haben diese Broschüre in der Hoffnung        Fußgänger*innen unterstützen, die aktiv für eine
       den anderen Wegenetzen zu verknüpfen?                                                                     erstellt, Ihren Arbeitsaufwand etwas zu verringern    Verbesserung ihrer Infrastruktur eintreten wollen
    16 5.6 Wie sind Fußverkehrs-Wegenetze                                                                        und die Qualität der Fußverkehrsinfrastruktur zu      und es ihnen erleichtern, mit ihrem Engagement
       auszuschildern?                                                                                           verbessern. Über Feedback von Ihnen würden wir        Erfolge zu erzielen.
                                                                                                                 uns freuen!
    17 6. Gemeinsame Nutzung des S­ traßenraumes                                                                                                                       Eine interessante Lektüre und
       (Mischflächen)                                                                                            Eine interessante Lektüre und                         erfolgreiche Umsetzung wünscht,
    17 6.1 Welches Ziel wird mit der Einrichtung                                                                 erfolgreiche Umsetzung wünscht,                       das Team von FUSS e.V.
       von Mischflächen verfolgt?                                                                                das Team von FUSS e.V.
    18 6.2 Widerspricht das Mischungsprinzip                      Quellen und Literatur
       dem Wunsch der Fußgänger*innen nach                        Die ausführlichen Angaben zu den
       einer Schutzzone?                                          Quellen sowie Hinweise auf weiter­
    18 6.3 Wann ist das Mischungsprinzip                          führende Literatur finden Sie unter:
       sinnvoll anwendbar?                                        www.geh-recht.de > Literatur-Register

2                                                                                                                                                                                                                          3
Geh-rechtes Planen und Gestalten - Rechtliche Planungsgrundlagen für den Fußverkehr - Rad.SH
2. Allgemeine Anmerkungen zu                          W steht für Wissensdokumente: Diese zeigen den       3. Planungsprinzipien und                              Die Differenz zwischen den Flächen für die Rand-
    den Planungsgrundlagen                                aktuellen Stand des Wissens und erläutern, wie       ­Verkehrs­flächen-Aufteilung                           nutzung, also den Flächen für Fuß- und Radver-
                                                          ein technischer Sachverhalt zweckmäßigerweise                                                               kehr, deren angestrebten Proportionen und der
    Die Grundlagen der Planung für die Führung von        behandelt werden kann oder schon erfolgreich         Ein Straßenraumquerschnitt weist in der Regel von      gegebenen Gesamtraumbreite ergibt die mögliche
    Fußverkehr werden von der Forschungsgesell-           ­behandelt worden ist.                               Grundstück zu Grundstück eine nicht problem-           Breite der Fahrbahn. Erst danach wird die ver­
    schaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV)                                                               los erweiterbare Breite auf, die es zwischen den       kehrlich notwendige Fahrbahnbreite in den Abwä-
    in Köln in grundsätzlich verbindliche Richtlinien     > W 1-Veröffentlichungen (Wissensdokument der        einzelnen Verkehrsteilnehmergruppen zu verteilen       gungsprozess einbezogen. (RASt, 3.4)
    sowie Empfehlungen, Hinweise, Merkblätter und           1. Kategorie) umfassen Hinweise bzw. Wissens-      gilt. Erforderlich ist ein Abwägungsprozess, der
    Arbeitspapiere formuliert. Sie regeln, wie Ver-         stände und sind innerhalb der FGSV, jedoch nicht   durchaus nicht immer regelkonform durchgeführt         Dabei sollte aus Gründen der Straßenraumpropor-
    kehrsanlagen geplant bzw. umgesetzt werden              mit externen Fachleuten abgestimmt.                wird und bei dem zumeist die Fußgänger*innen           tion ein Verhältnis von 30 : 40 : 30 (Seitenraum :
    müssen oder sollen. Diese Regelwerke können           > W 2-Veröffentlichungen (Wissensdokument der        das Nachsehen haben, wenn die Summe der an-            Fahrbahn : Seitenraum) angestrebt werden. Allge-
    dann vom Bundesministerium für Verkehr und              2. Kategorie) umfassen Arbeitspapiere, deren       genommenen Mindestbreiten nicht ausreicht.             mein sollte davon ausgegangen werden, dass die
    digitale Infrastruktur (BMVI) für Bundesstraßen         Zwischenstände, Arbeitshilfen oder Informa-                                                               Entwurfsquerschnitte nicht als eine zwingend über
    und Autobahnen, sowie von den Verkehrsminis-            tionspapiere einzelner FGSV-Gremien und sind       Bei der Planung und dem Entwurf von Stadtstra-         einen gesamten Straßenraum anwendbare Lösung
    terien der Länder für alle anderen Straßenkate-         nicht mit externen Fachleuten abgestimmt.          ßen in bebauten Regionen ist neben der Befolgung       angesehen werden sollten, sondern individuell je
    gorien mehr oder weniger bindend durch einen                                                               wichtiger Entwurfsvorgaben besonders auf die Be-       nach Straßenverlauf punktuell oder abschnittswei-
    Einführungserlass eingeführt werden, eventuell        Das BMVI oder die Länder können auch eigene          wohnbarkeit und Funktionsfähigkeit der Städte zu       se angepasst werden müssen. Dabei können z. B.
    mit veränderten Regeln. Die von der FGSV heraus-      Richtlinien bzw. Ausführungsvorschriften etc. ver-   achten. Wichtig dabei ist die Berücksichtigung der     verschiedene Entwurfsquerschnitte mit einander
    gegebenen Hinweise, Merkblätter und Arbeits-          öffentlichen. Neben dem technischen Regelwerk        verschiedenen an den Raum gestellten Nutzungs-         kombiniert werden. (vgl. RASt, 5.1.2)
    papiere sind in der Regel Planungs- und Entschei-     sind darüber hinaus in Rechtsnormen Planungsvor-     ansprüche. „Dabei wird es vielfach – vor allem in
    dungshilfen, weil auch sie als „Stand des Wissens“    gaben enthalten, so z. B. in den Allgemeinen Ver-    Innenstädten – notwendig sein, die Menge oder
    gelten und zweckmäßige bzw. erprobte Lösungen         waltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung.     zumindest die Ansprüche des motorisierten Indi-
    darstellen. Die FGSV stuft die von ihr erarbeiteten   Eine Übersicht über die wichtigsten aktuellen        vidualverkehrs an Geschwindigkeit und Komfort
    Technischen Veröffentlichungen in vier Kategorien     Planungsgrundlagen, in denen Fuß­verkehrsthemen      zu reduzieren und den Fußgänger- und Radver-
    mit abgestufter Priorität ein.                        behandelt werden, finden Sie unter „Regelwerke“      kehr sowie den öffentlichen Personenverkehr zu         Optimales Verhältnis von Geh- zu
                                                          am Ende dieser Broschüre.                            fördern.“ (RASt, 1.1) Bei der Verkehrsflächenauftei-   ­Fahrbahnbereichen
    R steht für Regelwerke: Solche Veröffentlichungen                                                          lung und Planung einer Straße sollte des Weiteren
    regeln, wie technische Sachverhalte geplant oder      Die Nutzungen und Flächenverteilungen des            auf die Verknüpfung der verkehrlichen und städte-
    realisiert werden müssen bzw. sollen (R 1), oder      Straßenraumes und die Schaffung geeigneter           baulichen Merkmale geachtet werden. (RASt, 2.1)        Die praktische Erfahrung zeigt, dass vielfach eine
    empfehlen, wie diese geplant oder realisiert wer-     Verkehrsregelungen zugunsten des Fußverkehrs                                                                Abwägung zwischen den Ansprüchen des flie-
    den sollten (R 2).                                    liegen weitgehend im Verantwortungsbereich der       Bei der Anlegung von Straßen müssen außer-             ßenden und ruhenden Kraftfahrzeugverkehrs
                                                          Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung. Bei Kreisstraßen     dem viele Gegebenheiten im Voraus einbezogen           einerseits und den Ansprüchen des öffentlichen
    > R 1-Veröffentlichungen (Kategorie 1) beinhalten     in kreisangehörigen Gemeinden ist in der Regel die   werden. So muss die Flächennutzung und Sied-           Personennahverkehrs, der nicht-motorisierten
      die typischen Richtlinien (wie z. B. RASt), sind    Verwaltung des Landkreises zuständig. In Dörfern,    lungsstruktur genauso wie die Lage, Funktion und       Verkehrsarten und der nicht-verkehrlichen Stra-
      innerhalb der FGSV abgestimmt und haben eine        Klein- und vielen Mittelstädten liegt die Verant-    Belastung der Straße in Bezug auf Fuß-, Rad- und       ßenraumnutzungen andererseits notwendig ist.
      hohe Verbindlichkeit.                               wortung für die Ausführung und den Betrieb der       Kraftfahrzeugverkehr sowie den öffentlichen            Bei der Gewichtung dieser miteinander kon-
    > R 2-Veröffentlichungen (Kategorie 2) umfassen       Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landesstraßen       Personennahverkehr (ÖPNV) bei Abwägungspro-            kurrierenden Ansprüche sind insbesondere die
      Merkblätter und Empfehlungen. Sie sind inner-       bei den Bundesländern.                               zessen berücksichtigt werden. Einbezogen werden        Verlagerbarkeit von Nutzungsansprüchen (z. B.
      halb der FGSV abgestimmt. Die FGSV empfiehlt                                                             müssen ebenfalls städtebauliche und historische        Parkmöglichkeiten für den Kraftfahrzeugverkehrs
      ihre Anwendung als Stand der Technik.                                                                    Qualitäten und die Lage in ökologisch bedeutsa-        außerhalb des Straßenraums) sowie vertretbare
                                                                                                               men Grün- und Freiraumsystemen. (RASt, 1.1)            oder zumutbare Belastungen zu prüfen. Dabei ist
                                                                                                                                                                      die grundsätzliche Gewichtung aus der Verkehrs-
                                                                                                               Der erste Planungsschritt hat grundsätzlich von        entwicklungsplanung und Nahverkehrsplanung
                                                                                                               außen nach innen zu erfolgen und nicht, wie bis-       (z. B. betriebliche Auswirkungen auf die einzelnen
                                                                                                               her häufig erfolgt, anders herum: ­­                   Varianten) zu berücksichtigen und es sind stets
                                                                                                                                                                      auch Rückkopplungen auf Ziele und Entwurfsvor-
                                                                                                                                                                      gaben einzubeziehen. (RASt, 3.5)

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Geh-rechtes Planen und Gestalten - Rechtliche Planungsgrundlagen für den Fußverkehr - Rad.SH
Bei der Abwägung sollten stets alle „spezifischen                                                          „Einseitig angebaute Straßen bedingen in der           > ein fahrbahnseitiger Distanzstreifen als Schutz
    Vor- und Nachteile und Wechselwirkungen auf­                                                               Regel nur einseitig Anlagen für den Längsverkehr,        gegenüber dem fließenden Verkehr, der Leuch-
    einander abgestimmt“ (RASt, 5.1.2) werden.                                                                 es sei denn, die nicht angebaute Seite besitzt aus       ten und andere technische Elemente, häufig
    (vgl. auch RASt, 3.4) Damit wird erreicht, dass die                                                        anderen Gründen Attraktivität für den Fußgänger          zwischen Straßenbäumen, aufnimmt und zu
    Kombination von Minimalmaßen vermieden wird.                                                               (z. B. Haltestellen, Parkplätze).“ (RASt, 6.1.6.1; ­     Parkständen erweiterbar ist.“ (ESG, 3.1.3)
    (RASt, 5.1.2)                                                                                              vgl. EFA, 3.1.1)
                                                                                                                                                                      Das Grundmaß für den „Verkehrsraum“ des Fuß-
    „Sollte mehr Raum zur Verfügung stehen, so sollte                                                          In angebauten Straßen außerhalb geschlossener          verkehrs ist auf den Begegnungsfall bzw. das
    [...], die Flächenreserve zunächst immer dem                                                               Ortschaften „empfiehlt sich die Anlage [eines]         Nebeneinandergehen von zwei Personen aus-
    Flächenangebot für Fußgängerverkehr und Aufent-                                                            straßenunabhängig geführten Gehweges. […] Die-         gerichtet und beträgt daher 1,80 Meter. Es ist
    halt und gegebenenfalls auch dem Radverkehr zu                                                             se Wege sind in der Regel einseitig ausreichend.       um je einen seitlichen Sicherheitsraum von 0,50
    Gute kommen. Sollte weniger Raum zur Verfügung                                                             Sie können auf beiden Seiten außerorts, bei dicht      Metern Abstand zu einer Fahrbahn oder einem
    stehen, so kann die Eignung eines kleineren Quer-                                                          aufeinander folgenden Ortsausfahrten sowie in          Längs-Parkstreifen und 0,20 Meter Abstand zu
    schnitts oder der Verzicht auf ein Querschnitts-                                                           Streusiedlungen zweckmäßig sein.“ (EFA, 5.2)           einer Einfriedung oder einem Gebäude zu ergän-
    element, z. B. Parkstreifen geprüft werden. Die       Breiter gepflasterter Gehweg an Allee                                                                       zen. Dadurch ergibt sich ein „lichter Raum“ bzw.
    Reduzierung von Elementabmessungen in den                                                                  4.2 Wie breit müssen Gehwege sein?                     als „Regelbreite“ die absolute Mindestbreite für
    empfohlenen Querschnitten ist zu vermeiden.“                                                               Gehwegbreiten ergeben sich nicht als Restflächen       Seitenraum-Gehwege von 2,50 Metern.
    (RASt, 5.1.1)                                         4. Gehwege, Gehwegbreiten und                        bei der Straßenaufteilung. Anstatt des Fußver-         (RASt, 6.1.6.1, vgl. 4.7)
                                                          Grundstückszufahrten                                 kehrsaufkommens stehen dabei die Kriterien
    Nutzungsansprüche werden für eine bestimmte                                                                „Bewegungsfreiheit und Annehmlichkeit“ im              Allgemein sollte der Seitenraum für die Nutzung
    Zeit erfasst oder erstellt und müssen nach einiger    „Fußgänger müssen die Gehwege benutzen.“             Vordergrund. (RIN, 5.5) Die Breite von Fußver-         durch mobilitätseingeschränkte Personen 2,70 m
    Zeit aktualisiert werden. Um ein aussagekräftiges     So steht es in der Straßenverkehrsordnung            kehrsanlagen richtet sich nur bei besonders hohen      breit sein, zusammengesetzt aus 2,00 m Be-
    und möglichst realistisches Ergebnis zu erhalten,     (StVO, §25 (1)) und gemeint ist damit jede öffent-   Konzentrationen an Gehenden nach der Fuß-              gegnungsraum (2 x 0,90 m für Verkehrsteilneh­
    sollten deshalb gegebenenfalls mehrere Beob-          liche Verkehrsfläche, die erkennbar dem Fuß-         verkehrsstärke, ansonsten bilden das normale           mer*innen und 0,20 m Sicherheitsabstand),
    achtungs- und Stichprobenverfahren vorgenom-          verkehr dienen soll. Deshalb sind die baulichen      Gehverhalten (nebeneinander, mit Taschen oder          0,50 m Abstand zur Fahrbahn und 0,20 m Abstand
    men werden. Tageszeitliche und wochentägliche         Regelungen für die Sicherheit und den Komfort        Schirmen), die Geschäftsnutzung und Aufenthalts-       zu Haus oder Grundstück. (H BVA, 3.3.1)
    Schwankungen sollten dabei in Betracht gezogen        des Gehens besonders wichtig.                        funktion sowie die Nutzung durch Rollstuhlfah-
    werden.                                                                                                    rer*innen, Kinder auf Fahrrädern (gemäß StVO)          Je nach örtlicher Situation sind erhebliche
                                                          4.1 Wo müssen Gehwege vorhanden sein?                und Kinderwagen die Bemessungsgrundlage. (­ EFA,       Mehr­breiten einzuplanen, z. B. für Kinderspiel,
    Die straßenräumliche Situation ergibt sich aus        „An angebauten Straßen sind Fußverkehrsanlagen       1.2) Die Breitenansprüche ergeben sich zumeist         Schaufenstervorzonen, Haltestellen-Warteflä-
    der vorherrschenden Begrenzung, der Breite und        überall erforderlich. Diese umfassen Anlagen für     aus der baulichen (Rand-)Nutzung. Dabei sind u.a.      chen, Aufstellflächen für Auslagen, angrenzende
    dem Verlauf des Straßenraums. Umfeldnutzungen         den Längs- und Querverkehr. Lücken in der Bebau-     auch die Flächenbedarfe durch Gepäckmitführung,        Schräg- / Senkrecht-Pkw-Parkstände, aber auch für
    können durch bestehende örtliche Bestandskar-         ung im Zuge einer ansonsten angebauten Straße        Personengruppen, gebietsbezogene Möblierungen          viele im Umkreis von ca. 200 bis 500 m gelegene
    tierungen sowie ergänzende Bestandsaufnahmen          dürfen die Grundausstattung nicht unterbrechen.“     und radfahrende Kinder zu berücksichtigen.             Infrastruktureinrichtungen wie Schulen, Bahnhöfe
    ermittelt werden. (RASt, 3.3)                         (RASt, 6.1.6.1; EFA, 3.1.1) „Erschließungsstraßen,   (RASt, 5.1.2; EFA, 1.2 und 3.1.2 / Tabellen 1 und 2)   und Einkaufszentren. (EFA, 3.2.2) An Straßen mit
                                                          die nach dem Mischungsprinzip entworfen wer-                                                                gemischter Wohn- und Geschäftsnutzung gelten
    Wie breit Gehwege sein müssen, behandelt das          den, können ohne besondere Anlagen diesen An-        „Im Grundsatz lassen sich drei Funktionsbereiche       Gehwegbreiten von mindestens 3,30 Meter als
    nachfolgende Kapitel 4.                               sprüchen genügen.“ (RASt, 6.1.6.1)                   unterscheiden:                                         Grundanforderung. (EFA, 3.2) Bei hohem Fußver-
                                                                                                               > Der Gehbereich als funktional erforderlicher         kehrsaufkommen müssen die notwendigen Flä-
    Wie breit andere Verkehrsanlagen wie Radwege,         „In Wohnwegen mit sehr geringer Verkehrsbelas-         Fortbewegungsraum der Fußgänger;                     chen gegebenenfalls rechnerisch ermittelt werden,
    Fahrstreifen für den motorisierten Verkehr und        tung und offener Wohnbebauung kann sich die          > ein Distanzstreifen zwischen Gehbereich und an-      z. B. bei Fußgängerzonen und „Massenzielen“ wie
    Parkstreifen sein sollten, ist nachzulesen unter:     Anlage von gesonderten Gehwegen erübrigen.“            grenzenden Grundstücken, der Abstand zur Be-         Großsportstätten. (EFA, 2.4 u. 3.2.3; HBS, 11.)
    www.geh-recht.de > Fußverkehrsanlagen                 (EFA, 3.2.1) In Wohnstraßen kann auf separate          bauung schafft und häufig auch als Wirtschafts-
    > Planungsprinzipien und Verkehrsflächen-             Gehwege verzichtet werden, „wenn eine Belastung        und Aufenthaltsfläche dient, sowie
    Aufteilung                                            von 50 Kfz in der Spitzenstunde (500 Kfz / 24h)
                                                          nicht überschritten wird.“ Aber auch dann sollten
                                                          „mäßige Fahrgeschwindigkeiten sichergestellt
                                                          werden.“ (EFA, 3.1.2.3, vgl. 3.1.1)

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Geh-rechtes Planen und Gestalten - Rechtliche Planungsgrundlagen für den Fußverkehr - Rad.SH
Zusätzlich sollten bei der Gehweg-Dimensio-           Nur in drei Fällen können – davon abweichend –      heutigen Stand der Technik entspricht. Wenn die
       nierung auch gestalterische Aspekte eine Rolle        kleinere Mindestgehwegbreiten angesetzt wer-        Kommune breitere Gehwege haben möchte, muss
       spielen, etwa städtebaugeschichtliche Bezüge,         den:                                                sie die Differenz aus ihrem Haushalt bezahlen.
       Freiraumqualitätsansprüche (z. B. Begrünung) und                                                          (ODR, 16 (1) und (2))
       eine gute Proportionierung zwischen Geh-, Fahr-       1) 2,10 m bei Wohnwegen mit offenen bzw.
       und wieder Gehbereich, idealerweise ein Verhält-         niedrigen Einfriedungen. (EFA, 3.2.4 und         4.4 Welche Regelungen bezüglich Führung und
       nis von 3 : 4 : 3. (RASt, 5.1.2; ESG, 3.4.3, 3.5.2)      Tab. 2) Dieses Maß sollte grundsätzlich bei      Breite der Gehwege gelten außerorts?
       Vielfältige Gestaltungshinweise finden sich in den       ­keinem straßenbegleitenden Gehweg in an­        Alle zweistreifig ausgeführten Landstraßen erfor-
       Empfehlungen zur Straßenraumgestaltung inner-             gebauten Straßen unterschritten werden,         dern eine gesonderte Führung des Fußverkehrs,
       halb bebauter Gebiete (ESG). (vgl. auch Kapitel 3)        auch nicht auf kurzer Länge an Engstellen.      in der Regel zusammen mit dem Radverkehr als
                                                                 (EFA, 3.2.1 und 3.2.4)                          Geh- und Radweg. Lediglich auf einbahnigen Stra-
                                                             2) 1,50 m bei beengten dörflichen Hauptstraßen      ßen, die dem Nahverkehr dienen, sind gesonderte
 Art                           Breite     Art     Breite         mit geringem Fußverkehrsaufkommen.              Wege für den Fuß- und Radverkehr nur in Ausnah-
                                                                 (RASt 5.1.2)                                    mefällen üblich, z. B. aufgrund der Zusammenset-
 Hauptgeschäftsstraße          5,00 m mit Radweg 4,00 m      3) Bei der Wegeführung in Baustellen-Bereichen      zung des Verkehrs (hoher Schüleranteil) oder der
                                                                 (siehe Baustellen-Umgehungen > Vorgaben und     herausragenden Netzfunktion der Straße im Fuß- /
 örtliche
                               4,00 m mit Radweg 3,00 m          Kriterien > Breite von Umgehungswegen).         Radverkehrsnetz. (RAL, 3.3)
 ­Geschäftsstraße
 gemischte Wohn- und                                         4.3 Was tun, wenn es zu wenig Platz gibt?           Gemeinsame Geh- und Radwege sind bei Zwei-             Viel zu schmaler Gehweg in Leimbach-Kaiseroda
                               5,00 m
 Geschäftsnutzung                                            Ist innerhalb bebauter Gebiete zu wenig Platz für   richtungsverkehr mit mindestens 2,50 m Breite
Quelle: Tabelle nach RASt, 5.1.2 und EFA, 3.2                eine ausreichende Dimensionierung der Fußver-       auszugestalten. Der Sicherheitsraum zwischen
                                                             kehrsanlagen vorhanden, so sind folgende Punkte     Geh- und Radweg und Fahrbahn beträgt 1,75 m.           Vorgaben der H BVA:
                                                             zu prüfen, um die Bereitstellung ausreichend        (RAL, 4.2.2.) Werden außerorts Fußwege angelegt,       > Die Längsneigung (Gehrichtung) darf höchstens
                                                             breiter Fußverkehrsflächen mindestens nach dem      ist ein Trennstreifen zur Fahrbahn von mindestens        3 % betragen. Bei mehr als 3 % sollen alle 6 m
                                                             abgeminderten Regelfall (2,10 m) zu ermöglichen:    1,00 m Breite herzustellen. (EFA, 5.2.) Liegt der        Bereiche mit Neigungen unter 3 % eingerichtet,
                                                                                                                 Geh- und Radweg außerhalb des Entwässerungs-             um Räume zum Abbremsen und Ausruhen zu
                                                             > Verzicht auf Flächen für ruhenden Verkehr oder    bereichs, beträgt sein seitlicher Sicherheitsraum        bieten. (H BVA, 3.1.2)
                                                               Lieferverkehr,                                    0,50 m. (RAL, 4.2.2)                                   > Die Querneigung (rechtwinklig zur Gehrichtung)
                                                             > Reduzierung der Anzahl der Fahrstreifen,                                                                   darf einen Wert von 2 % nicht überschreiten,
                                                               ­Umstellung auf Einrichtungsverkehr,              Bei Landstraßen auf Brücken ist, sofern Geh- und         um eine stetige Abdrift von Rollstühlen und
                                                             > Verringerung der Fahrstreifenbreite bei gleich-   Radwege vorgesehen sind, zwischen dem Fahr-              ­Rollatoren zu vermeiden. (H BVA, 3.1.2)
                                                                zeitiger Verminderung der Geschwindigkeit,       zeug-Rückhaltesystem (beispielsweise in Form von       > Die geforderte Neigung zur Entwässerung von
                                                             > Verzicht auf Flächen für den Radverkehr,          Schutzplanken) und dem Bauwerksgeländer eine              2,5 % kann durch die Verbindung von Längs- und
                                                             > Verzicht auf gesonderte Radverkehrsanlagen,       Breite von 2,50 m erforderlich. Andernfalls ist ein       Querneigung nachgewiesen werden.
                                                                dafür Anlage von Schutzstreifen. (EFA, 3.2.4)    0,75 m breiter Notgehweg auszubilden. (RAL, 4.6)          (H BVA, 3.1.2)
                                                                                                                 Die Lage des Geh- und Radweges ist so zu wählen,       > Rampen zur Überwindung von Höhenunterschie-
                                                             Entsprechende Nutzungsansprüche für den Fuß-        dass Radfahrer*innen durch den Kfz-Verkehr nicht          den dürfen maximal 6 % Steigung aufweisen.
                                                             verkehr sind bei der Festlegung der Fahrbahnbrei-   unzumutbar geblendet werden. (RAL, 4.2.4)                 (H BVA, 3.1.2)
                                                             te zu berücksichtigen, wobei sie deren Verschmä-
                                                             lerung notwendig machen können. So reicht z. B.     4.5 Welche Normen gibt es für Neigungen von            Vorgaben der RASt:
                                                             eine Fahrbahnbreite von 5,55 m aus, um die Be-      Gehwegen, Plätzen und Rampen?                          > Die Längsneigung von Gehwegen und Plätzen
       Mindestbreite von Gehwegen                            gegnung von Lkw / Pkw bei einer Geschwindigkeit     Bei den Neigungen von Gehwegen gibt es derzeit           darf maximal 6 % betragen. Liegt der Wert über
       inklusive Sicherheitsabständen                        bis zu 40 km / h zu ermöglichen. Es wird zum Teil   leider noch unterschiedliche Vorgaben in der EFA         3 %, müssen alle 10 m Ruheflächen mit unter
                                                             auf die Sicherheitsräume verzichtet. (RASt, 4.3)    aus dem Jahr 2012, der RASt aus dem Jahr 2006            3 % Steigung vorhanden sein. ( DIN 18040-3)
                                                             Der Bund hat die „Regelbreite von Gehwegen“ an      und der H BVA aus dem Jahr 2011. Sie alle sind         > Rampen mit einer Steigung über 6 % sollen
                                                             Bundesstraßen auch in Städten auf 1,50 m fest-      ausgerichtet auf das Ziel, die eigenständige Mobili-     ­vermieden werden. (RASt 2006, 6.1.8.8)
                                                             gelegt – ein Maß, das für Fußwege teilweise noch    tät jedes Menschen zu gewährleisten.                   > Querneigungen sind auf 3 % zu begrenzen.
                                                             im letzten Jahrhundert galt, aber nicht mehr dem                                                              (RASt 2006, 6.1.8.1, 6.1.6.2)

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Geh-rechtes Planen und Gestalten - Rechtliche Planungsgrundlagen für den Fußverkehr - Rad.SH
Vorgaben der EFA:                                                                                           Gehwege müssen eine freie Durchgangshöhe (lich-        vermeiden. Eine Führung des Gehwegs zwischen
     > Die Längsneigung soll auf 6 % begrenzt werden.                                                            ter Raum) von 2,25 m ausweisen, der auch von           Parkständen und Fahrbahn kann zweckmäßig sein
       Wird der Wert überschritten, müssen ebene Be-                                                             z. B. in den Gehweg hineinragende Werbeanlagen         bei geringer Stellplatzdichte oder geringer Anzahl
       reiche in regelmäßigen Abständen eingerichtet                                                             oder Verkehrszeichen freizuhalten ist. Notwendig       an Parkwechselvorgängen. Insgesamt ist auf gute
       werden. (EFA, 2002, 3.1.1)                                                                                ist eine Verkehrsraum-Höhe von mindestens              Sichtbeziehungen zwischen Fahrverkehr und Fuß-
     > Bei Gehwegen mit hoher Querneigung wird die                                                               2,00 m zuzüglich eines Sicherheitsabstands von         gänger*innen zu achten. (EFA, 3.1.3)
       Verwendung von Schrägbordsteinen empfohlen.                                                               0,25 m. (RASt 06, 4.7, Bild 20 und 6.1.6.1, Bild 70)
       (EFA, 3.3.1)                                                                                                                                                     An Grundstückszufahrten muss der Vorrang des
                                                                                                                 Gehwege sind von (temporären) Hindernissen frei        Fußverkehrs auf dem Gehweg baulich und optisch
     Bei der Gestaltung der Straßenfläche ist eine Nei-                                                          zu halten und eben zu gestalten, d. h. Einbauten       signalisiert werden. Gehwegüberfahrten sind
     gung von mehr als 2 % zur Entwässerung anzustre-      Barrierefreier Überweg mit Bordsteinabsenkung         sowie Unter- oder Überführungen sind möglichst         die Regellösung (Abgrenzung durch Bordsteine,
     ben. (RAL, 6.5) Dies kann jedoch für Rollstuhl- und                                                         zu vermeiden. Bei der ansprechenden Straßen-           ­Gehbahnbelagdurchziehung). Sie dürfen, nicht
     Rollator-Nutzer*innen zu Schwierigkeiten führen.                                                            raumgestaltung sind die Belange mobilitätseinge-        zuletzt wegen der Mobilitätsbehinderten, keine zu
                                                                                                                 schränkter Personen zu berücksichtigen. (EFA, 1.2)      starke Querneigung aufweisen. (RASt, 6.3.7.1;
     4.6 Müssen Gehwege durch Bordsteine von den           Als Kompromiss zwischen der Ertastbarkeit für         Gegenverkehr, Treppen und Steigungen reduzieren         EFA, 3.1.2.6) Bei der Gestaltung von Gehweg-
     Fahr- und Parkstreifen getrennt werden?               Menschen mit Seheinschränkungen und Berollbar-        die Geschwindigkeit und Kapazität von Gehwegen.         überfahrten ist eine höhenmäßige und optische
     Es gibt keine Regelung, die Bordsteine definitiv      keit für Menschen in Rollstühlen oder mit einem       (HBS, 11.3.2 bis 11.3.5)                                Durchgängigkeit des Gehweges anzustreben. Geh-
     vorschreibt. Als Borde kommen hohe, halbhohe          Rollator gilt eine Bordsteinhöhe an Querungs-                                                                 wegüberfahrten sollten in Längsrichtung möglichst
     und niedrige Borde in Frage (RASt, 6.1.3.1):          stellen von 3 cm. Höhenunterschiede zwischen          Die Mindestabstände von Pollern auf Gehwegen            nicht durch Absenkungen, Borde und Material-
                                                           den Verkehrsflächen können taktil vorteilhaft sein,   sind in den Regelwerken nicht ausdrücklich er-          wechsel unterbrochen werden. Die Höhenüber-
     Hohe Borde sind zwischen 10 – 14 cm (maximal          erhöhen aber die Sturzgefahr. (H BVA, 3.3.1) Hier-    wähnt. Werden auf den Flächen im Rahmen des             windung zwischen Fahrbahn und Grundstücks-
     20 cm) bei getrennter Fahrbahn / Gehweg (Rad-         bei ist auch die Rundung des Bords abzuwägen.         Winterdienstes Kehrmaschinen eingesetzt, sollte         zufahrt soll auf möglichst geringer Breite (0,30 bis
     weg) hoch und werden bei anbaufreien Haupt-           Je runder, desto schlechter ertastbar, je eckiger,    die Durchfahrt an der hauptsächlich benutzten           0,75 m) vollzogen werden. (EFA, 3.1.2.6)
     verkehrsstraßen, bei angebauten vier- und mehr-       desto schlechter überwindbar mit Rollatoren und       Stelle mindestens 1,60 m Breite für die Kehrma-
     streifigen Hauptverkehrsstraßen verwendet. Hohe       Rollstühlen. (H BVA, 3.3.4.1)                         schinen und 2 x 0,10 m als Bewegungsspielraum,         Einbauten im öffentlichen Raum sollten möglichst
     Borde können aber auch zwischen 8 und 12 cm bei                                                             also mindestens 1,80 m betragen.                       vermieden werden. (ESG, 3.4.1) Gehwege, Über-
     getrennter Fahrbahn / Gehweg bzw. Parkstreifen /      Bordsteine an Querungsstellen sollten auf 0 bis                                                              führungen oder Durchgänge und Korridore können
     Gehweg (Radweg) hoch sein und werden bei              3 cm abgesenkt werden. (RASt 2006, 6.1.6.2) Die       Gehwege sind so zu beleuchten, dass Schatten-          meist nicht in ihrer gesamten Breite genutzt wer-
     zweistreifigen Hauptverkehrsstraßen und Erschlie-     Zweiteilung einer Querungsstelle in einen auf         bildung und Dunkelfelder vermieden werden, auch        den. Insbesondere Einbauten und konkurrierende
     ßungsstraßen verwendet. (RASt, 6.1.3.1)               Fahrbahnniveau abgesenkten und einen aus-             unter Berücksichtigung der legal (auf der Fahr-        Nutzungen reduzieren die nutzbare Breite der Fuß-
                                                           reichend ertastbaren Teil mit 6 cm Bordhöhe ist       bahn) parkenden Kfz. (EFA, 4.1.1) Ruheplätze im        verkehrsfläche. Reguläre Hindernisse benötigen
     Halbhohe Borde sind zwischen 4 – 6 cm bei             zulässig und sinnvoll. Dabei muss die taktile und     Zuge der Gehwege, Aufenthaltsflächen und Ruhe-         einen Seitenabstand von 0,50 m, publikumsinten-
     getrennter Fahrbahn / Gehweg (Radweg) bzw.            visuelle Leitlinie zum ertastbaren Teil mit ausrei-   bänke sollten in angemessenen Abständen an-            sive Elemente benötigen einen Sicherheitsabstand
     Fahrbahn / Parkstreifen hoch und finden bei           chender Bordhöhe erfolgen. Von dieser Lösung ist      geboten werden (RASt, 6.1.6.2, 6.1.6.3; EFA, 4.3);     von 1,00 m. Bestehen deutlich Engpässe in der
     zweistreifigen Hauptverkehrsstraßen und Erschlie-     bei hoch frequentierten Querungsanlagen abzu­         sie können die Reichweite bestimmter Fußgän-           Gehwegfläche, so sind diese Stellen maßgebend
     ßungsstraßen Verwendung. (RASt, 6.1.3.1)              sehen. (H BVA, 3.3.4.2)                               ger*innen-Typen (z. B. Senioren) ganz erheblich        für die nutzbare Gehwegfläche im gesamten Ab-
                                                                                                                 erweitern. In Kernbereichen von Städten sollten        schnitt. (HBS, 11.3.1)
     Niedrige Borde sind weniger als 4 – 0 cm bei          4.7 Welche weiteren Qualitätsansprüche                außerdem in regelmäßigen Abständen öffentliche
     getrennter Fahrbahn / Gehweg (Radweg) bzw.            gibt es bei Gehwegen?                                 Sanitäranlagen angeboten werden. (EFA, 4.3)            4.8 Wie sind Gehwege barrierefrei zu gestalten?
     Fahrbahn / Parkstreifen hoch und werden bei           „Primärfunktion des Gehbereiches ist der Fußgän-                                                             Für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen soll
     zweistreifigen Hauptverkehrsstraßen mit geringen      gerverkehr. Seine Oberfläche sollte daher leicht      Das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Gehwegen         die Benutzung straßenbegleitender Gehflächen
     Verkehrsstärken, Erschließungsstraßen, Bord-          und angenehm zu begehen, rutschsicher, frei von       ist grundsätzlich verboten (StVO) und insbeson-        durch die Anlage von hindernisfreien, taktil und
     absenkung an Querungsstellen oder für den Fuß-        Hindernissen und Verschwenkungen, möglichst           dere bei Parkdruck baulich zu unterbinden. (EFA,       visuell abgegrenzten Gehwegen, mit wenigen Rich-
     bzw. Radverkehr verwendet. (RASt, 6.1.3.1)            eben und über längere Entfernungen einsehbar          3.1.3) Elemente gegen unerlaubtes Parken auf           tungsänderungen erleichtert werden. Richtungs-
                                                           sein.“ (ESG, 3.1.3) Gehwege sollten – zumindest       dem Gehweg sind u.a. hohe Bordsteine, Poller,          änderungen müssen taktil und optisch kontrastie-
                                                           in der Gehbahnmitte – einen glatten Belag haben       Pflanzkästen oder Fahrradständer. Eine Veren-          rend wahrnehmbar sein. (H BVA, 3.3.2.1)
                                                           und „stets in einwandfreiem Zustand“ gehalten         gung des Gehwegs durch diese Elemente ist zu
                                                           werden. (EFA, 4.2)

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Geh-rechtes Planen und Gestalten - Rechtliche Planungsgrundlagen für den Fußverkehr - Rad.SH
aus ­unterschiedlichen Materialien. (H BVA, 3.2.3)      5. Fußverkehrs-Wegenetze
                                                          ­Empfohlen wird eine Kontrastbildung durch die          und Wegweisungen
                                                           Verwendung heller Materialien im Verkehrsbereich
                                                           und dunkler Materialien im Wirtschaftsbereich.         Wegenetz-Konzepte für den Fußverkehr spielten in
                                                           (H BVA, 3.2.3) Bei der Verwendung traditioneller       den Regelwerken noch vor wenigen Jahren kaum
                                                           Gehwegbeläge, insbesondere im Sinne der Erhal-         eine Rolle. Nur dem rollenden Verkehr wurde ein
                                                           tung des Straßen- und Stadtbildes, ist die Überein-    geschlossenes Wegenetz zubilligt, die Fußgän-
                                                           stimmung der Materialien mit den heutigen Zielen       ger*innen hatten dieses zu „queren“. In der Praxis
                                                           der Straßenraumgestaltung (Komfort, Sicherheit,        ist das heute meist noch nicht anders, aber es sind
     Fugenarme gepflasterte Oberfläche                     Belastbarkeit, Haltbarkeit, Wirtschaftlichkeit sowie   zumindest in Regelwerken erste Ansätze zu einem
     eines Gehwegs                                         Orientierung für Blinde und Sehbehinderte) zu          Umdenken erkennbar.
                                                           prüfen und ggf. herzustellen. (ESG 3.1.7) Bei der
     „Der Breiten- und Längenbedarf von Personen           Wahl des Belags soll die Wiederherstellbarkeit         5.1 Welche Grundsätze sollen bei
     mit Stock oder Armstützen, blinden Personen mit       nach Instandhaltungsmaßnahmen (z. B. Leitungs-         einer Netzkonzeption beachtet werden?
     Langstock, Blindenführhunden oder Begleitper­         arbeiten, Aufgrabungen) berücksichtigt werden.         „Die Vernetzung des innerstädtischen Stadtraumes      Konzeption eines Fußverkehrsnetzes
     sonen bzw. aus den Abmessungen von Rollstühlen        (H BVA, 3.2.3)                                         erfordert funktional die Ausbildung eines in sich
     ist größer, als diese für den allgemeinen Fuß­                                                               geschlossenen Fußgängerverkehrsnetzes. Die Di-        einen die Qualität (abwechslungsreiche Wege,
     gängerverkehr in Ansatz gebracht werden [...].“      4.9 Was soll bei der Sicherung von Baustellen auf       mensionierung dieses Netzes für Fußgänger sollte      ­selbsterklärende Wegeführungen, Umwegfreiheit,
     (H BVA, 3.1.1) Allgemein sollte der Seitenraum       Gehwegen und an Querungsanlagen beachtet                sich an den städtebaulichen und Freiraum-Nut­          Barrierefreiheit, verkehrliche und soziale Sicher-
     für die Nutzung durch mobilitätseingeschränkte       werden?                                                 zungen orientieren und sowohl die Verkehrsfunk­        heit etc.); zum anderen die Vollständigkeit, also
     Personen 2,70 m breit sein, zusammengesetzt aus      In den Baustellenbereichen sind die Durchgangs-         tion – das Gehen – als auch die Aufenthaltsfunk-       insbesondere Lückenschlüsse (Berücksichtigung
     2,00 m Begegnungsraum (2 x 0,90 m für Verkehrs-      breiten für alle Verkehrsteilnehmer*innen, die          tion – das Verweilen – berücksichtigen.“ (Hinweise     aller vorhandenen und möglichen Verbindungen
     teilnehmer*innen und 0,20 m Sicherheitsabstand),     Gehwege benutzen müssen, häufig zu knapp                zu Straßenräumen mit besonderem Überque-               wie Grün- und Uferwege, Durchwegung von Häu-
     0,50 m Abstand zur Fahrbahn und 0,20 m Abstand       bemessen. In der Regel wird zusätzlich der Radver-      rungsbedarf, 3) „Ein attraktives Fußwegenetz ist       serblocks, Arkaden, Passagen, Fußverkehrsbrücken
     zu Haus oder Grundstück. Die geforderte Breite er-   kehr in die Wegeführung einbezogen, ohne dies           darüber hinaus gekennzeichnet durch engma-             etc.) (vgl. RIN, 5.5; EFA, 2.3). Beeinträchtigungen
     höht sich mit steigendem Fußverkehrsaufkommen.       bei der Breite zu berücksichtigen. Insbesondere         schige, zusammenhängende Gehwege, möglichst            durch Kfz- und Fahrradverkehre sollen möglichst
     (H BVA, 3.3.1)                                       Menschen mit Mobilitätseinschränkungen haben            kurze Unterbrechungen der Fortbewegung (z. B.          vermieden werden. (RIN, 5.5) Die Routenwahl der
                                                          darunter zu leiden, wenn die Durchgänge nicht           Querungshilfen, kurze Wartezeiten an Lichtsignal-      Fußgänger*innen sollte nur in möglichst geringem
     Dabei soll der gesamte lichte Raum (Gehbereich /     benutzbar sind und dadurch für sie das gesamte          anlagen) sowie möglichst geringe Beeinträchtigun-      Umfang beeinträchtigt werden, denn oberstes Ziel
     Verkehrsraum und Sicherheitsraum) von Hinder-        Wegesystem unüberwindbare Barrieren aufweist.           gen durch Kfz-Verkehr (Abgase, Lärm) oder Rad-         bei der Wegefindung ist die Direktheit. Mögliche
     nissen und Einbauten freigehalten werden.            Zusätzlich stellen diese nicht nur Barrieren, son-      verkehr.“ (RIN, 5.5) Fußverkehrsanlagen sollten im     Einflussfaktoren bei der Routenwahl sind eine
     (H BVA, 3.2.1) Unter- oder Überführungen sind        dern auch Gefahrenstellen dar. Jedes Jahr gesche-       Netz verbunden sein, um Umwege zu vermeiden,           großzügige Gestaltung von Hauptverkehrsrouten
     möglichst zu vermeiden. (EFA, 1.2)                   hen in Deutschland polizeilich erfasste ca. 2.300       bzw. zu reduzieren. (EFA, 1.2)                         und eine Steigerung der Aufenthaltsqualität.
                                                          Unfälle auf Innerortsstraßen, bei denen Baustellen                                                             (EFA, 2.3.2)
     Bei der Gestaltung von Gehwegüberfahrten ist         als Problem angegeben wurden. Bei 85 % dieser           Verkehrsflächen für den Fußverkehr dienen der
     eine höhenmäßige und optische Durchgängigkeit        Unfälle kommen Menschen zu Schaden.                     Verbindung, der Erschließung und dem Aufent-          Die Planung von Fußverkehrsnetzen beginnt auf
     des Gehweges anzustreben. (EFA, 3.1.2.6)                                                                     halt. (RIN, 3.4.4) Sie werden nicht nach ihrer        Quartiersebene, bei guter Abgrenzbarkeit auch
                                                                                                                  Verbindungsbedeutung unterschieden. (RIN, 3.4.4)      auf Stadtteilebene. Liegen die Planungsgrenzen
     Geh- und Radwege sollten nach Möglichkeit ge-                                                                „Maßgebend für die Gestaltung dieser Verkehrs-        an Objekten, die einen verkehrlichen Einschnitt
     trennt verlaufen und einen Begrenzungsstreifen                                                               wege sind generell die Ansprüche aus der Erschlie-    darstellen (z. B. mehrstreifige Hauptverkehrsstra-
     von mindestens 0,30 m Breite aufweisen. Ist nur                                                              ßungsfunktion, bei Fußwegen zu wichtigen Zielen       ßen, Bahnlinien), sollte die Barrierewirkung dieser
     eine gemeinsame Führung möglich, muss eine                                                                   (z. B. Bahnhöfe, Stadtzentrum) werden darüber         Objekte über den Planungsraum hinweg reduziert
     Mindestbreite von 2,10 m eingehalten werden.                                                                 hinaus die Ansprüche aus der Verbindungsfunk-         werden. (EFA, 2.2)
     (H BVA, 3.3.1)                                                                                               tion übernommen.“ (RIN, 3.4.4)
                                                                                                                                                                        Bauliche oder topographische Hindernisse lassen
     Günstig sind feste, griffige, ebene und fugen-                                                               Fußverkehrsnetze sind die unabdingbare Vor-           sich durch Brücken überwinden bzw. durch Arka-
     arme Oberflächen sowie große Plattenformen                                                                   aussetzung für ein sicheres und komfortables          den oder Passagen durchbrechen. Auch die Durch-
                                                          Schilderwald an einer Baustelle                         Gehen. (RIN, 2.5; EFA, 2.3, 2.4) Wichtig sind zum     lässigkeit von Sackgassen verringert U
                                                                                                                                                                                                             ­ mwege. In

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Geh-rechtes Planen und Gestalten - Rechtliche Planungsgrundlagen für den Fußverkehr - Rad.SH
ländlichen Gebieten können vorhandene Wege             Sofern möglich, erfolgt eine Begehung. (ESAS,             oder nicht an die Vielfalt der Menschen angepass-
     und Pfade durch Grün- und Wiesenflächen in             6.2) „In bestehenden Gebieten ist eine möglichst          te Informationsübermittlung die gleichberechtigte
     das Gehwegnetz integriert werden. Die „Legali­         detaillierte Bestands- und Mängelanalyse durch-           Teilhabe an der Gesellschaft verhindern.“ (H BVA,
     sierung“ von Trampelpfaden ist sinnvoll, sofern        zuführen.“ (EFA, 2.5) Die Ergebnisse dieser Analyse       1) „Die Qualität eines barrierefreien Wegenetzes
     keine Sicherheitserwägungen dagegen sprechen.          sollen in eine Karte eingetragen werden und die-          wird maßgeblich durch den Grad seiner Vollstän-
     (EFA, 2.3.1)                                           nen als Grundlage für eine Verbesserung der Fuß-          digkeit beeinflusst. Die Schaffung durchgängig         Fußpfadleitsystem an einem Netzknoten
                                                            verkehrsanlagen. Oberste Priorität hat hierbei die        barrierefreier Wege- oder Mobilitätsketten [...] ist
     Eine isolierte Betrachtung einzelner Verkehrsar-       Sicherheit, gefolgt von Maßnahmen in frequen-             daher grundsätzlich anzustreben.“ (H BVA, 3.1.5)       5.4 Welche Rolle spielen Netzknoten?
     ten ist nicht sinnvoll. (EFA, 2.1) Alle umgesetzten    tierten Bereichen. An dritter Stelle folgen Maß-                                                                 Von großer Bedeutung ist die Einbeziehung der
     ­Maßnahmen sollten einem gesamtstädtischen             nahmen zur Komfortsteigerung. (EFA, 2.5) „[...]           „Je höher die Zentralität, je höher die Dichte der     Fahrbahnquerungen, z. B. kurze Ampelwartezeiten
      Rahmenkonzept folgen („Corporate Design“)             Fußgänger, die sich mit mäßiger Geschwindigkeit           Wohnbebauung, je besser die Erschließung durch         (RIN, 5.5; EFA, 2.3, 2.5), „Fußgänger bevorzugen
      (EFA, 2.6.1) und von frühzeitiger Bürgerbeteiligung   fortbewegen, erleben den Straßenraum anders als           den ÖPNV, desto dringender ist die Umsetzung           Straßenquerungen in einem Zug“ (H LiS, 2.2.1), sie
      und umfassender Öffentlichkeitsarbeit begleitet       Autofahrer auf dem Weg zur Arbeit oder Fahrgäste          einer barrierefreien Fußwegeplanung, da mit            haben „zum Ziel, den Weg mit möglichst geringen
      werden. (EFA, 2.6.2) „Dabei erfolgt eine aufeinan-    im Bus oder in der Straßenbahn.“ (ESG, 2.3.1) Dem         diesen Faktoren in der Regel der Anteil der zu Fuß     Reise- oder Verlustzeiten und einer möglichst
      der abgestimmte Planung aller Verkehrsnetze und       ist Rechnung zu tragen.                                   Gehenden und die Anzahl gebietsfremder Nut-            kleinen Anzahl an Halten zurückzulegen (Nutzer-
      der Aufbau systemübergreifender Verbindungen                                                                    zungsgruppen steigt.“ (H BVA, 3.1)                     optimum).“ (H LiS, 2.5)
      mit der Verknüpfung der Verkehrssysteme. Eine         Auf Landstraßen sind „Fußgänger- und Radfahrer-
      integrierte Netzgestaltung bewertet die Wirkun-       unfälle […] nicht besonders häufig. Aufgrund der          „Barrierefreie Wege müssen auf Ortsteilebene           Fußgänger*innen und Radfahrer*innen stehen
      gen von Veränderungen eines Verkehrsnetzes auf        überdurchschnittlichen Unfallschwere (Fußgänger-          engmaschig und qualitativ hochwertig miteinander       allerdings weniger im Fokus der Steuerung von
      alle Verkehrssysteme, wobei die Möglichkeiten der     unfälle haben die größte Unfallschwere mit mehr           vernetzt werden. Vermaschte Netze sind gegen-          Lichtsignalanlagen (LSA) unter Berücksichtigung
      Koordination, Funktionsergänzung und Verkehrs-        als dem doppelten Wert der mittleren Unfall-              über nicht barrierefreien Abschnitten wesentlich       der räumlichen und zeitlichen Zusammenhänge
      verlagerung ausgeschöpft werden.“ (RIN, 2)            schwere) entfallen jedoch 10 % der Unfallkosten           toleranter als Verästelungsnetze.“ (H BVA, 3.1.5)      der Bewegung der Verkehrsteilnehmer*innen
                                                            auf die Gruppe der schwachen Verkehrsteilneh-             „Ebenso bedeutend bei der Planung barrierefreier       (H LiS, 2.1), was dem gesellschaftlichen Wunsch
     5.2 Wie ist die Sicherheit des Wegenetzes              mer. Es ist daher sorgfältig zu prüfen, wenn von          Fußwegenetze ist, dass das „Zu-Fuß-Gehen“ ins-         nach Förderung des Umweltverbundes wider-
     zu gewährleisten und zu verbessern?                    dem Regelfall – gesonderte Wege für Fußgänger             gesamt als System verstanden und entsprechend          spricht (H LiS, 2.2.2). Die Netzsteuerung berück-
     „Die systematische Anwendung des Sicherheits-          und Radfahrer sowohl auf der Strecke als auch             geplant wird.“ (H BVA, 3.1.5)                          sichtigt üblicherweise eher den motorisierten
     audits für Straßen soll für alle Verkehrsteilnehmer    am Knotenpunkt – abgewichen werden soll.“                                                                        Individualverkehr (MIV), die Belange anderer
     (Kraftfahrer, Radfahrer und Fußgänger) bewirken,       (ESAS, 2) Für die Entwurfsgestaltung von Land­            „Es ist aber abzusehen, dass zukünftig die Über-       Verkehrsarten wurden bislang häufig nur als
     dass die neue bzw. um- oder ausgebaute Verkehrs-       straßen typische Sicherheitsdefizite sind unter           mittlung elektronischer, dynamischer Orientie-         Randbedingungen formuliert und bei der lokalen
     anlage deren Bedürfnissen im Hinblick auf die          ­anderem fehlende oder mangelhaft baulich                 rungsinformationen auch für zu Fuß Gehende im          Steuerung berücksichtigt. „Für Fußgänger könnte
     Verkehrssicherheit gerecht wird.“ (ESAS, 1.3) Das       getrennte F­ uß- und Radverkehrsanlagen (siehe           städtischen Raum an Bedeutung gewinnen wird.           dies ausreichen, für Radfahrer und den ÖPNV ist
     Audit soll aus den Blickwinkeln verschiedener Ver-      Kapitel 7.4). (ESAS, 2)                                  Informationen zur Barrierefreiheit sollten in die-     eine Netzbetrachtung sinnvoll.“ (H LiS, 7)
     kehrsteilnehmer*innen erfolgen. Eine Begrenzung                                                                  sem Fall von vornherein eingebunden werden.“
     von Sicherheitsaudits auf große Straßenbaupro-         Weitere Informationen zum Thema Fußverkehrs-              (H BVA, 3.1.6)                                         „Die Straßenraumgestaltung, die Führung von
     jekte ist nicht zweckmäßig, da auch bei kleineren      Checks und -Audits sind zu finden in der gleichna-                                                               Verkehrsströmen und die Signalisierung müssen
     Projekten große Sicherheitsdefizite entstehen          migen Broschüre von FUSS e.V. sowie online unter:         „Ein häufiger und typischer Zielkonflikt kann          eine Einheit bilden. Die einzelnen Entwurfskom-
     können. (ESAS, 4)                                      www.fussverkehrs-check.de                                 zwischen den Anforderungen an die architekto-          ponenten der Straßenverkehrsanlage wie z. B. die
                                                                                                                      nische Gestaltung des öffentlichen Raumes und          Einteilung der Knotenpunktzufahrten in Fahrstrei-
                                                            5.3 Inwiefern sind Wegenetze                              den Zielen der Barrierefreiheit entstehen. Die         fen, die Führung der Fußgänger und Radfahrer und
                                                            barrierefrei zu gestalten?                                Anforderungen von blinden und sehbehinderten           die Signalisierung der einzelnen Verkehrsströme
                                                            „Das Netz für den Fußgängerverkehr soll barriere-         Menschen an taktile und visuelle Information und       sind so aufeinander abzustimmen, dass bei allen
                                                            frei gestaltet sein [...].“ (RIN, 5.5) „Je nach Art und   Kontrastwirkung können einem bestimmten Ge-            vorkommenden Belastungen und Betriebsbedin-
                                                            Ausmaß der individuellen Einschränkung bereitet           staltungsleitbild widersprechen [...].“ (H BVA, 1.3)   gungen ein sicherer Verkehrsablauf gewährleistet
                                                            z. B. das Bewältigen von physischen Hindernissen          Wie Gehwege barrierefreie zu gestalten sind, ist zu    wird.“ (RiLSA, 1.1) LSA können die Qualität des
                                                            teilweise erhebliche Schwierigkeiten bzw. stellt          finden in Kapitel 4.8 dieser Broschüre.                Verkehrsablaufs nicht motorisierter Verkehrsteil-
                                                            eine unüberwindbare Barriere dar. Gleichsam kön-                                                                 nehmer*innen entscheidend verbessern (RiLSA,
                                                            nen sensorische Barrieren wie z. B. eine fehlende                                                                1.2.2) oder aber hemmen, z. B. durch Anforde-
                                                                                                                                                                             rungsampeln.
     FUSS e.V. beim Fußverkehrs-Check in Coesfeld

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Geh-rechtes Planen und Gestalten - Rechtliche Planungsgrundlagen für den Fußverkehr - Rad.SH
5.5 Wie ist das Fußverkehrs-Wegenetz mit den           geführungen führen zu Akzeptanzproblemen. Bei         Grundsätze der Wegweisung sind:
     anderen Wegenetzen zu verknüpfen?                      der Planung müssen Lösungen gefunden ­werden,
     „Unabhängig von der Art der verknüpften Ver-           die auf das Normalverhalten von Fußgängern –          > Einheitlichkeit,
     kehrssysteme gelten folgende generelle Qualitäts-      gegebenenfalls zum Nachteil anderer Ansprüche         > Wahrnehmbarkeit,
     anforderungen:                                         – ausgerichtet sind und zusätzliche Erschwernisse     > Lesbarkeit,
                                                            vermeiden.“ (H VÖ, 4.1.4)                             > Anordnung (Umklappregel befolgen: Das weiter
     > kurze und komfortable Wege zwischen                                                                          entfernte Ziel steht weiter oben),
       den Verkehrsmitteln,                                 Verbindungswege sollen mindestens 2,40 m breit        > Kontinuität (Ziele nicht einmalig ausweisen,
     > bei unvermeidbaren längeren Wegen                    sein und eine lichte Höhe von 2,50 m aufweisen.         ­sondern entlang der ganzen Strecke) sowie
       möglichst Witterungsschutz,                          Hierbei sind eventuell anzubringende Zusatzein-       > Anordnung und Verwendung von Richtungs­
     > hindernisfreie Wege mit der Möglichkeit, Ge-         richtungen wie Lautsprecher oder Leuchten mit            pfeilen (M WBF, 2.5).
       päck bequem zu transportieren (gegebenenfalls        zu berücksichtigen (H VÖ, 5.4.3); Gleiches gilt für   > Entfernungen können in Meterangaben oder
       Unterstützung bei der Gepäckbeförderung), [...]      Treppen. Hier ist außerdem nach maximal 18 Stu-          in Zeit angegeben werden. Meterangaben              Temporäre Spielstraße in der Böckhstraße
     > Förderung der sozialen Sicherheit durch              fen ein Absatz vorzusehen, bei mehreren Absätzen         schrecken allerdings bei weiter Distanz eher ab,
       ­Einsehbarkeit und ausreichende Beleuchtung          sind die Stufen dazwischen gleich zu verteilen.          zu Fuß zu gehen. „Einladender wirken häufig
        (Vermeidung von Angsträumen),                       (H VÖ, 5.4.5)                                            Minutenangaben. […] Als Maß der Gehgeschwin-
     > Uneingeschränkte Benutzbarkeit für mobilitäts-                                                                digkeit können 1,0 – 1,2 m / s angenommen           6.1 Welches Ziel wird mit der Einrichtung von
        behinderte Personen (z. B. Bordsteinabsenkun-       Wege von Park+Ride-Anlagen zu Verknüpfungs-              werden. Bei 1,0 m / s ist gewährleistet, dass die   Mischflächen verfolgt?
        gen, taktile Elemente).“ (RIN, 5.6.4)               anlagen sollen kurz, umwegfrei, befestigt und gut        angegebene Zeit bis zum Ziel von ca. 85 % aller     Bei der „gehwegfreien“ Alternative „Mischungs-
                                                            beleuchtet sein. Die Querung von Verkehrswegen           Fußgänger eingehalten werden kann.“                 prinzip“ soll durch besondere Gestaltung ein
     Im Rahmen der verkehrlichen Eignungsprüfung ist        des motorisierten Individualverkehrs (MIV) ist           (M WBF 2007, 4.4)                                   niedriges Fahrzeugtempo erreicht werden, was
     unter anderem die Einbindung der Verknüpfungs-         zu vermeiden. Gleichzeitig sollten auch andere        > Straßennamenschilder sollten idealerweise um         wiederum die gemeinschaftliche Nutzung der
     anlagen für den öffentlichen Personenverkehr (wie      ankommende Verkehre nicht die MIV-Wege zur               Hausnummern ergänzt werden, um ortsfremden          gleichen Flächen durch Fahrzeug- und Fußverkeh-
     z. B. Fahrradabstellanlagen an Bahnhöfen oder          P+R-Anlage kreuzen. (H VÖ, 4.6.1)                        Personen die Orientierung zu erleichtern.           re ermöglichen soll. (RASt, 6.1.1) Eine offenere
     Verbindungswege zu Haltestellen) in das Wegenetz                                                                (M WBF, 6.4)                                        Gestaltung des Straßenraums (Verzicht auf Hoch-
     für den Fuß- und Radverkehr zu untersuchen. Auch       5.6 Wie sind Fußverkehrs-Wegenetze                                                                           borde, Reduzierung der Differenzierung zwischen
     die Anzahl und Lage der Zu- und Abgänge zur Ver-       auszuschildern?                                                                                              Seitenraum und Fahrbahn, weitgehender Verzicht
     knüpfungsanlage muss in diesem Zusammenhang            Übersichtliche Wegeführungen (z. B. Blickachsen       6. Gemeinsame Nutzung des                              auf Markierungen und Beschilderung und Frei-
     überprüft werden. (H VÖ, 2.5.1) „Verknüpfungsan-       oder auch einheitliche Gehwegbeläge) sowie Weg-       ­Straßenraumes (Mischflächen)                          halten der Sichtbeziehungen zwischen Fuß- und
     lagen müssen einfach und direkt zu Fuß, mit dem        weisungen bieten Orientierung für Gäste und auch                                                             Kfz-Verkehr) kann dazu führen, dass Kraftfahr-
     Fahrrad sowie gegebenenfalls mit anderen Ver-          einheimische Fußgänger*innen. (EFA, 4.4) Ziel-        In den 70er Jahren des letzten Jahrhunderts in den     zeugführer*innen verstärkt Rücksicht gegenüber
     kehrsmitteln erreichbar sein. Um dies zu gewähr-       führungsbeschilderungen müssen u.a. einheitlich,      Niederlanden als „Woonerf“ bezeichnete Verkehrs-       schwächeren Verkehrsteilnehmer*innen üben.
     leisten, sind die Anlagen so zu platzieren, dass sie   lesbar, wahrnehmbar und vor allem kontinuierlich      beruhigungsmaßnahmen sind heute als „Shared            Von einer flächenhaften Anwendung dieses Kon-
     sich an den Schnittpunkten von Fußgänger- und          sein. (M WBF, 2.5)                                    Space“ oder „Begegnungszone“ in der Diskussion.        zepts ist aber abzusehen, unter anderem, um die
     Radverkehrsachsen bzw. günstig innerhalb der                                                                 Die verschiedenen Begriffe und Regelungen ver-         Besonderheit von derart gestalteten Bereichen
     Netze des Zubringerverkehrs befinden. Soweit an-                                                             bindet, dass eine möglichst gemeinsame Nutzung         hervorzuheben. (Hinweise zu Straßenräumen mit
     grenzende Verkehrswege gequert werden müssen,                                                                des Straßenraumes und eine Gleichberechtigung          besonderem Überquerungsbedarf, 1)
     sind sichere und attraktive Querungsstellen einzu-                                                           aller Verkehrsteilnehmer*innen angestrebt wird.
     richten.“ (H VÖ, 3.1) Verknüpfungsanlagen müssen                                                             Darüber hinaus sollten „die hier behandelten           Ein Aufenthaltsrecht für Fußgänger*innen in der
     direkt, sicher, barriere- und umwegfrei an das                                                               Straßenräume […] ohne Lichtsignalanlagen und           Straßenmitte und die Erlaubnis, überall zu gehen
     Fußwegenetz aus allen maßgeblichen Richtungen                                                                weitgehend ohne Beschilderung und Markierung           und zu queren, sind aber nur bei ganz bestimmter
     angebunden sein. Niveauunterschiede sind zu ver-                                                             auskommen“. (Hinweise zu Straßenräumen mit             amtlicher Beschilderung gegeben (vgl. § 25 StVO):
     meiden oder aber müssen barrierefrei ausgestaltet                                                            ­besonderem Überquerungsbedarf, 3)                     > Entweder als Fußgängerzone (Fußgängerbereich,
     werden. (H VÖ, 3.2.2)                                                                                                                                                 Zeichen 242.1 StVO) mit Fahrzeugfreigabe
                                                                                                                                                                         > oder als Verkehrsberuhigter Bereich
     Die Platzierung von Verknüpfungsanlagen in und                                                                                                                        (Zeichen 325.1 StVO), umgangssprachlich
     entlang der Hauptlinien der Fußgängerströme stei-                                                                                                                     oft als „Spielstraße“ bezeichnet.
     gert ihre Bedeutung. (H VÖ, 3.3) „Unplausible We-      Wegweiser für Gehende mit Angaben zu den
                                                            ­Entfernungen der Ziele in (Geh-)Minuten

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Geh-rechtes Planen und Gestalten - Rechtliche Planungsgrundlagen für den Fußverkehr - Rad.SH
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