Gesamtkonzept - Fördermassnahmen im liechtensteinischen Bildungswesen - Pädagogische Arbeitsstelle Schulamt Vaduz, 9. August 2012

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Gesamtkonzept - Fördermassnahmen im liechtensteinischen Bildungswesen - Pädagogische Arbeitsstelle Schulamt Vaduz, 9. August 2012
Fördermassnahmen
                        im
       liechtensteinischen Bildungswesen

       ►Gesamtkonzept

Pädagogische Arbeitsstelle
Schulamt
Vaduz, 9. August 2012
Fördermassnahmen im liechtensteinischen Bildungswesen ►Gesamtkonzept   2
Inhaltsverzeichnis
                                                                                                                                   Seite

1. Ausgangslage ................................................................................................................ 5
2. Übersicht ...................................................................................................................... 6
3. Rahmenbedingungen .................................................................................................... 8
   3.1. Gesetze und Verordnungen ............................................................................................ 8
   3.2. Regelungen ...................................................................................................................... 8
   3.3. Konzepte und Projektberichte ........................................................................................ 8
   3.4. Leistungsvereinbarungen ................................................................................................ 9
   3.5. Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE ......................................... 9
   3.6. Sonderpädagogik-Konkordat......................................................................................... 10
4. Allgemeine pädagogische Massnahmen ...................................................................... 10
   4.1. Tagesschulen ................................................................................................................. 11
   4.2. Schulmodell 4/3............................................................................................................. 11
   4.3. Stütz- und Förderkurse, Lernbegleitung, Hausaufgabenhilfe ....................................... 11
   4.4. Begabungsförderung ..................................................................................................... 11
   4.5. Begabtenförderung ....................................................................................................... 11
   4.6. Spezielle Förderung ....................................................................................................... 12
   4.7. Deutsch als Zweitsprache .............................................................................................. 12
     4.7.1. Intensivkurs ............................................................................................................ 12
     4.7.2. Zusatzunterricht ..................................................................................................... 12
5. Psychologische Massnahmen ...................................................................................... 12
6. Sozialpädagogische Massnahmen ................................................................................ 13
   6.1. Schulsozialarbeit............................................................................................................ 13
   6.2. Time-out Schule............................................................................................................. 13
7. Sonderpädagogische Massnahmen .............................................................................. 13
   7.1. Übersicht zu den sonderpädagogischen Massnahmen FL ............................................ 13
   7.2. Besondere schulische Massnahmen ............................................................................. 14
     7.2.1. Spezielle Einschulung ............................................................................................. 14
     7.2.2. Ergänzungsunterricht ............................................................................................. 14
   7.3. Pädagogisch-therapeutische Massnahmen .................................................................. 15
     7.3.1. Heilpädagogische Früherziehung ........................................................................... 15
     7.3.2. Logopädie ............................................................................................................... 15
     7.3.3. Psychomotorik........................................................................................................ 16
     7.3.4. Massnahmen bei Sinnesbehinderung .................................................................... 16
   7.4. Sonderschulung ............................................................................................................. 16
     7.4.1. Sonderschulung in der Regelschule (SiR) ............................................................... 16
     7.4.2. Sonderschulung in einer Sonderschule (SiS) .......................................................... 16
   7.5. Erläuterungen zum Sonderpädagogik-Konkordat ......................................................... 17
     7.5.1. Die wichtigsten Grundsätze ................................................................................... 17
     7.5.2. Anrecht auf sonderpädagogische Massnahmen .................................................... 17
     7.5.3. Das Grundangebot ................................................................................................. 18

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7.5.4. Verstärkte Massnahmen ........................................................................................ 18
       7.5.5. Ausserkantonale Angebote .................................................................................... 20
       7.5.6. Einheitliche Terminologie, Qualitätsstandards, standardisiertes Verfahren ......... 20
       7.5.7. Anerkennung der Diplome ..................................................................................... 20
8. Umsetzungshilfen ....................................................................................................... 20
9. Schlussbetrachtungen ................................................................................................. 21
   9.1. Übergeordnete Zusammenhänge ................................................................................. 21
   9.2. Klärung der Beitrittsfrage zum Sonderpädagogik-Konkordat ....................................... 22
- Literaturangaben, Quellenverzeichnis ........................................................................... 24
- Anhang ......................................................................................................................... 30
   Anhang a) Einheitliche Terminologie ................................................................................... 30
   Anhang b) Qualitätsstandards zur Anerkennung von Leistungsanbietern .......................... 36
   Anhang c) Sonderpädagogik-Konkordat .............................................................................. 37
   Anhang d) Neuerungen innerhalb der letzten 4 Jahre ......................................................... 44
   Anhang e) Relevante Artikel aus dem Schulgesetz .............................................................. 45
   Anhang f) Konzepte und Berichte ........................................................................................ 47

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1. Ausgangslage

Bei der Umsetzung von schulischen Fördermassnahmen, insbesondere im zentralen Bereich
der sonderpädagogischen Massnahmen, hat das liechtensteinische Bildungswesen seit jeher
eine Vorreiterrolle eingenommen und schon früh moderne Konzepte in die Praxis umge-
setzt. So wurde beispielsweise die Hilfsschule (Sonderklassen) zu Gunsten von integrativen
Förderangeboten (Ergänzungsunterricht bzw. Schulische Heilpädagogik) bereits 1990 aufge-
geben. Es wurden auch zunehmend Sonderschülerinnen und Sonderschüler in die Regelschu-
le integriert sowie Förderangebote und pädagogisch-therapeutische Massnahmen kontin-
gentiert und im Abrechnungsverfahren pauschaliert.

Auch in der Neuzeit sind weitere Entwicklungen im Bereich der sonderpädagogischen Ange-
bote zu verzeichnen. So wird mit Beginn des Schuljahres 2012/13 an den Primarschulen das
Prinzip der umfassenden Kontingentierung der besonderen schulischen Massnahmen inklu-
sive die Begabtenförderung umgesetzt. Neu dabei ist auch, dass der Ergänzungsunterricht
flächendeckend auf den Kindergarten ausgedehnt wird.

Als neue schulische Massnahme werden in Schellenberg und Schaanwald mit Beginn des
Schuljahres 2012/13 neue Schulmodelle (Modell 4/3) umgesetzt. Das heisst, an diesen zwei
Standorten kommt erstmals das Altersdurchmischte Lernen (Basisstufe) anstatt die Vorschu-
le zum Tragen.

Am 1. Januar 2013 treten zudem zwei neue Leistungsvereinbarungen der Regierung mit dem
Verein für Heilpädagogische Hilfe in Liechtenstein in Kraft, welche die Leistungen der Son-
derpädagogischen Tagesschule und das ambulante Angebot der pädagogisch- therapeuti-
schen Massnahmen des HPZ regeln.

Parallel zu den kozeptionellen Änderungen wurden die gesetzlichen Grundlagen entspre-
chend angepasst. Dies erfolgte einerseits mit dem Gesetz vom 20. Oktober 2011 über die
Abänderung des Schulgesetzes (LGBL. 2011 Nr. 553), welches am 1.8.2012 in Kraft getreten
ist und den Änderungen in einigen Verordnungen, welche per 1.8.2012 oder dann per
1.1.2013 in Kraft getreten sind oder in Kraft treten werden. Als bedeutendste Neuerung
kann die Gleichstellung von integrativer und separativer Sonderschulung (SiR und SiS) be-
zeichnet werden. In der neuen Verordnung betreffend die Abänderung der Verordnung über
die besonderen schulischen Massnahmen, die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen,
die Sonderschulung sowie den Schulpsychologischen Dienst heisst es in Art. 44: „Ausbil-
dungsarten: Die Sonderschulung erfolgt in einer von der Regierung anerkannten Sonder-
schule (Art. 23a Abs. 4 und Art. 82 Abs. 1 Schulgesetz) oder integriert im Regelkindergarten
(Art. 23a Abs. 5 Schulgesetz) und in der Regelschule (Art. 82 Abs. 2 Schulgesetz)“.

Viele weitere Neuerungen sind im Laufe der Zeit im Bereich der Fördermassnahmen, speziell
auch im Bereich der Sonderpädagogik aber auch der Sozialpädagogik dazugekommen oder
wurden weiterentwickelt. Eine Liste solcher Neuerungen, welche innerhalb der letzten vier
Jahre, von 2008 bis und mit 2012 umgesetzt wurden, ist im Anhang d) abgedruckt.

                  Fördermassnahmen im liechtensteinischen Bildungswesen ►Gesamtkonzept    5
Was bis heute noch fehlte, war eine Gesamtschau der verschiedenen Fördermassnahmen.
Dies soll nun das vorliegende Konzept leisten. Im Bereich der sonderpädagogischen Mass-
nahmen wurden bewusst die Vorgaben des Sonderpädagogik-Konkordates der Schweiz be-
rücksichtigt. Mit diesem Vorgehen lässt sich Liechtenstein die Option offen, dem Konkordat
jederzeit beitreten zu können. Denn die Statuten der Interkantonalen Vereinbarung über die
Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik (Sonderpädagogik-Konkordat) sehen in
Artikel 16 explizit vor, dass „das Fürstentum Liechtenstein (…) der Vereinbarung beitreten
(kann). Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu“ (vgl. EDK
2007a, Art. 16, S. 6; s. Anhang c).

2. Übersicht

Die folgende übergeordnete Einteilung der Fördermassnahmen wird in diesem Gesamtkon-
zept verwendet:

                                                               Sozialpädagogische
                                                               Massnahmen

        Sonderpädagogische
        Massnahmen
                                                                                              Psychologische
                                                                                              Massnahmen

                 Allgemeine pädagogische
                 Massnahmen

Abb. 1: Einteilung der Fördermassnahmen

Die nachfolgend aufgeführten Fördermassnahmen werden direkt vom liechtensteinischen
Bildungswesen angeboten oder von ihm getragen. Die einzelnen Massnahmen sind mit ent-
sprechenden Farben gekennzeichnet, damit eine Zuordnung zu den obgenannten Überbe-
griffen möglich wird.

Schulische Massnahmen

       Tagesschulen
       Schulmodell 4/3 mit altersdurchmischtem Lernen
       Stütz- und Förderkurse, Lernbegleitung und Hausaufgabenhilfe
       Begabungsförderung (alle Stufen)
       Begabtenförderung (Kiga und PS)

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Besondere schulische Massnahmen

      Spezielle Förderung
      Deutsch als Zweitsprache: Intensivkurs, Zusatzunterricht
      Spezielle Einschulung: Vorschule, Einführungsklassen
      Ergänzungsunterricht

Pädagogisch-therapeutische Massnahmen

      Logopädie
      Psychomotorik
      Heilpädagogische Früherziehung
      Massnahmen bei Sinnesbehinderung (Audiopädagogik u. Sehbehindertenpädagogik)

Sonderschulung

      Sonderschulung in der Regelschule (SiR)
      Sonderschulung in der Sonderschule (SiS): FL, CH, A

Die sonderpädagogischen Massnahmen zählen in Liechtenstein zum sogenannten Grundan-
gebot im Bereich der Sonderpädagogik. Dieses Angebot entspricht den Anforderungen des
Sonderpädagogik-Konkordats vom 25. Oktober 2007.

Beratung und Unterstützung bei schwierigen Schulsituationen

      Schulsozialarbeit
      Time-out Schule FL
      Schulpsychologischer Dienst

Es gibt zusätzlich viele Massnahmen in Liechtenstein, die wohl schulunterstützend wirken,
aber nicht vom Bildungswesen angeboten werden. Beispiele dazu sind:

      medizinische Massnahmen
      medizinisch-therapeutische Massnahmen
      Kinder- und Jugenddienst
      Jugendwohngruppe
      Mittagstisch
      Tagesstrukturen
      Kinderhort
      Spielgruppe
      etc.

Diese Massnahmen sind nicht Bestandteil des vorliegenden Konzeptes.

                  Fördermassnahmen im liechtensteinischen Bildungswesen ►Gesamtkonzept   7
3. Rahmenbedingungen

Bei der Umsetzung der obgenannten Fördermassnahmen wurden folgende Grundlagen be-
rücksichtigt:

3.1. Gesetze und Verordnungen

      Schulgesetz (SchulG) vom 15. Dezember 1971. LGBl. 1972 Nr. 7 (und viele Abände-
       rungen)
     Gesetz über die Abänderung des Schulgesetzes vom 20. Oktober 2011. LGBl. 2011 Nr.
       553
Eine Zusammenstellung der relevanten Artikel des Schulgesetzes, welche die sonderpädago-
gischen Massnahmen betreffen, sind im Anhang e) aufgeführt.

      Behindertengleichstellungsgesetz. LGBl. 2006 Nr. 243
      Verordnung über die Gleichstellung von Behinderten. LGBl. 2006 Nr. 287

      Verordnung über die besonderen schulischen Massnahmen, die pädagogisch - thera-
       peutischen Massnahmen, die Sonderschulung sowie den Schulpsychologischen
       Dienst vom 18. Dezember 2001. LGBl. 2001 Nr. 197 (in der neusten Fassung)

3.2. Regelungen

      Rahmenbedingungen für die Durchführung von besonderen schulischen Massnah-
       men (vgl. Schulamt FL 1999)
      Lehrplan des Fürstentums Liechtenstein (2005) mit Hinweisen und Kurzbeschreibun-
       gen zu den Bereichen Sonderschule, pädagogisch-therapeutische Massnahmen und
       besondere schulische Massnahmen (s. Rahmenbedingungen, S. 5-6) sowie mit dem
       Teilbereich Deutsch als Zweitsprache und den entsprechenden Hinweisen (s. Fachbe-
       reich Sprachen, S. 67ff.) (vgl. Schulamt FL 2005a)
      Regelungen Deutsch als Zweitsprache, Zusatzunterricht (DaZ) (vgl. Schulamt 2010a)

3.3. Konzepte und Projektberichte

      Konzepte und Projektberichte (Evaluationsberichte) bilden eine weitere wichtige
       Grundlage für die Fördermassnahmen im liechtensteinischen Bildungswesen. Die
       wichtigsten Berichte sind direkt im Quellenverzeichnis unter „Schulamt des Fürsten-
       tums Liechtenstein (FL) (Hrsg.)“ aufgeführt und zusätzlich in einer speziellen Zusam-
       menstellung im Anhang f.

                  Fördermassnahmen im liechtensteinischen Bildungswesen ►Gesamtkonzept    8
3.4. Leistungsvereinbarungen

Zwischen dem Verein für heilpädagogische Hilfe in Liechtenstein und der Regierung des
Fürstentums Liechtenstein wurden im April 2012 zwei Leistungsvereinbarungen abgeschlos-
sen. Sie lösen die Leistungsvereinbarung vom Juni 2002 betreffend die Sonderschulung und
die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen ab (vgl. Regierung FL et al. 2002). Die beiden
neuen Leistungsvereinbarungen betreffen:

      die Sonderpädagogische Tagesschule des Heilpädagogischen Zentrums Schaan (vgl.
       Regierung FL et al. 2012a)
      die ambulanten pädagogisch-therapeutischen Massnahmen Logopädie, Psychomoto-
       rik und heilpädagogische Früherziehung des Heilpädagogischen Zentrums Schaan
       (vgl. Regierung FL et al. 2012b)

Die beiden Leistungsvereinbarungen, welche ab 1.1.2013 in Kraft treten, regeln in ihren Be-
reichen u.a.:

      die zu erbringenden Leistungen: Art, Umfang
      die Qualitäts-Standards
      die Finanzierung: IVSE-kompatibel, Budget
      die Rechenschaftslegung, das Controlling

3.5. Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE

Das Fürstentum Liechtenstein ist der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen
IVSE per 1. Januar 2010 in den Bereichen A und D beigetreten, währenddem der Beitritt zum
Bereich B bereits per 1. Januar 2006 vollzogen wurde. Die IVSE ist ein Konkordat, welches die
Aufnahme von Personen mit besonderem Betreuungs- und Förderbedarf in geeigneten Ein-
richtungen ausserhalb ihres Wohnkantons oder eben ausserhalb von Liechtenstein ohne
Erschwernisse ermöglichen. Deshalb ist Liechtenstein den drei Bereichen beigetreten, wel-
che folgende sozialen Institutionen umfassen:

      Bereich A:       Kinder- und Jugendheime ohne externe Sonderschulen und ohne Insti-
                        tutionen der Suchttherapie und –rehabilitation
      Bereich B:       Einrichtungen zur beruflichen und sozialen Integration von erwachse-
                        nen Menschen mit Behinderungen ohne Massnahmen zur beruflichen
                        Eingliederung (Diesen Bereich betrifft das vorliegende Konzept nicht.)
      Bereich D:       Einrichtungen der externen Sonderschulung

Auf solche Institutionen in der Schweiz kann Liechtenstein bei Bedarf zurückgreifen. Die IVSE
regelt dabei Fragen zur Qualität des Angebotes sowie zur Leistungsabgeltung und zur Kos-
tenrechnung (vgl. Schulamt FL 2009d). An diese Vorgaben hat sich auch Liechtenstein zu
halten.

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3.6. Sonderpädagogik-Konkordat

Die Plenarversammlung der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren der
Schweiz hat am 25. Oktober 2007 eine "Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenar-
beit im Bereich der Sonderpädagogik", das Sonderpädagogik-Konkordat, ohne Gegenstimme
verabschiedet. Das Konkordat ging damit in die kantonalen Beitrittsverfahren. Der Kanton
Basel-Stadt hat am 23. Juni 2010 das Beitrittsverfahren rechtskräftig abgeschlossen. Mit die-
sem Beitritt wurde das erforderliche Quorum von mindestens zehn Kantonen erreicht (vgl.
Erziehungsdepartement Kanton Basel-Stadt 2010). Das Sonderpädagogik-Konkordat ist am 1.
Januar 2011 in Kraft getreten. Die beigetretenen Kantone per März 2012 sind: OW, SH, VS,
GE, LU, VD, FR, TI, AR, BS, BL und UR (vgl. EDK 2010a; vgl. www.szh.ch).

Die Schaffung dieses neuen Konkordats ist eine Folge der NFA, der Neugestaltung des Fi-
nanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, welchen das Schwei-
zer Stimmvolk am 28. November 2004 zugestimmt haben.

Ab dem 1. Januar 2008 übernahmen die Kantone die gesamte fachliche, rechtliche und fi-
nanzielle Verantwortung für die besondere Schulung von Kindern und Jugendlichen und für
die sonderpädagogischen Massnahmen, da sich die Invalidenversicherung aus der Mitfinan-
zierung und dem Management der damit zusammenhängenden Massnahmen zurückzog. Die
vorgesehene Aufgabenentflechtung bietet bzw. bot die Gelegenheit, die Organisation der
Sonderpädagogik zu vereinfachen und zu rationalisieren. Die sonderpädagogischen Angebo-
te stehen neu in einem Bildungskontext und nicht mehr in einem Versicherungskontext. Die
wichtigsten Grundsätze des Sonderpädagogik-Konkordates, an welchem sich auch Liechten-
stein orientiert, sind im Abschnitt 7.5. „Erläuterungen zum Sonderpädagogik-Konkordat“
beschrieben.

4. Allgemeine pädagogische Massnahmen

Zu den allgemeinen pädagogischen Massnahmen zählen schulische und ein Teil der beson-
deren schulische Massnahmen (s. auch 2. Übersicht):

Schulische Massnahmen

      Tagesschulen
      Schulmodell 4/3 mit altersdurchmischtem Lernen
      Stütz- und Förderkurse, Lernbegleitung und Hausaufgabenhilfe
      Begabungsförderung (alle Stufen)
      Begabtenförderung (Kiga und PS)

Besondere schulische Massnahmen (Teil 1)

      Spezielle Förderung
      Deutsch als Zweitsprache: Intensivkurs, Zusatzunterricht

                  Fördermassnahmen im liechtensteinischen Bildungswesen ►Gesamtkonzept    10
4.1. Tagesschulen

In Vaduz und Schaan werden Tagesschulen geführt. Es wird in altersdurchmischten Lern-
gruppen gearbeitet. Die Tagesschulen befinden sich nicht mehr in der Schulversuchsphase,
da die gesetzlichen Grundlagen nun geschaffen wurden. Der Übergang in den Regelbetrieb
der Schulen wird im Schuljahr 2013/14 erfolgen.

4.2. Schulmodell 4/3

Im Rahmen der Schulentwicklung Kindergarten-Primarschule haben sich die Standorte
Schaanwald und Schellenberg dazu entschlossen, ab dem Schuljahr 2012/13 nach dem Mo-
dell 4/3 mit altersdurchmischtem Lernen zu arbeiten. Dabei werden die 2 Kindergartenjahre
zusammen mit den ersten beiden Primarschuljahren als Einheit (4) gesehen und die daran
anschliessende Mittelstufe mit den Klassen 3 bis 5 als weitere Einheit (3). Da in diesem Mo-
dell auf allen Stufen Ergänzungsunterricht angeboten wird, braucht es die Vorschule als spe-
zielle Einschulung nicht mehr. Es wird im Teamteaching gearbeitet.

4.3. Stütz- und Förderkurse, Lernbegleitung, Hausaufgabenhilfe

Stütz- und Förderkurse sowie Lernbegleitung werden in den Sekundarschulen und im freiwil-
ligen 10. Schuljahr angeboten. Lernbegleitung und Hausaufgabenhilfe sind im Angebot der
Primarschulen enthalten.

4.4. Begabungsförderung

Begabungsförderung gehört - im Sinne der Förderung der individuellen Begabungen aller
Lernenden - zum Grundauftrag der Schule. Die Begabungsförderung ist somit Bestandteil der
schulischen Förderung auf allen Schulstufen. Spezielle Angebote erfolgen häufig im Rahmen
von projektartigem Unterricht zum Teil auch als Projekttage oder Projektwochen.

4.5. Begabtenförderung

Für einzelne Kinder und Jugendliche mit einer besonders hohen Begabung oder einem spezi-
ellen Begabungsprofil kann es angezeigt sein, dass sie auf ihrem Lernweg durch die Fachper-
son in Schulischer Heilpädagogik unterstützt werden. Die Primarschulen haben standortbe-
zogene Konzepte zur Begabtenförderung erarbeitet (vgl. Schulamt FL 2005c; vgl. Regierung
FL 2008b). Die Begabtenförderung wird neu auch auf Kindergartenstufe angeboten. Die Kon-
zepte der Gemeindeschulen werden in dieser Hinsicht ergänzt. Für die Begabtenförderung
wurden an praktisch allen Gemeindeschulen sogenannte Ressourcenzimmer eingerichtet.
Hier stehen Materialien zur Verfügung, welche für die Begabtenförderung verwendet wer-
den können. Mit den zum Inventar gehörenden Experimentierkästen kann das Interesse der
Schülerinnen und Schüler an den Naturwissenschaften und Technik gefördert werden.

                    Fördermassnahmen im liechtensteinischen Bildungswesen ►Gesamtkonzept   11
4.6. Spezielle Förderung

Die Spezielle Förderung ist eine besondere schulische Massnahme, welche für Kinder und
Jugendliche gedacht ist, welche aufgrund von besonderen Umständen wie längere Krank-
heit, ungünstige Familienverhältnisse, Schulwechsel usw. in Rückstand geraten sind (vgl.
Schulamt FL 2001, LGBl. 2001 Nr. 197).

4.7. Deutsch als Zweitsprache

Bei dieser besonderen schulischen Massnahme gibt es zwei Formen der Förderung; den In-
tensivkurs und den Zusatzunterricht.

4.7.1. Intensivkurs

Der Intensivkurs richtet sich an zugezogene Kinder ab acht Jahren, welche noch nicht über
ausreichende Deutschkenntnisse verfügen. Im Vordergrund steht das Erlernen der deut-
schen Sprache, damit die Kinder baldmöglichst dem Unterricht zu folgen vermögen. Wäh-
rend des Kurses wird ein besonderes Augenmerk auf die schulische Leistungsfähigkeit gelegt,
damit nach Abschluss des Kurses eine Eingliederung in die jeweils passende Schulstufe und
Schulart vorgenommen werden kann. Damit diese Eingliederung auch in sozialer Hinsicht
gelingt, werden die Kinder mit den Begebenheiten des Landes vertraut gemacht. Die Zuwei-
sung von Kindern zum Intensivkurs erfolgt durch das Schulamt. Der Intensivkurs dauert
längstens ein Schuljahr (vgl. Regierung FL 2001, LGBl. 2001 Nr. 197, S. 6).

4.7.2. Zusatzunterricht

Der Zusatzunterricht ist auf Kinder nicht-deutscher Muttersprache ausgerichtet. Er erweitert
die Sprachkompetenz dieser Kinder, damit sie dem Unterricht im Kindergarten oder in der
angestammten Klasse möglichst ohne Sprachprobleme zu folgen vermögen (vgl. Regierung
FL 2001, LGBl. 2001 Nr. 197, S. 7).

5. Psychologische Massnahmen

Für Schülerinnen und Schüler in schwierigen Situationen steht der Schulpsychologische
Dienst, mit einer Schulpsychologin und zwei Schulpsychologen, zur Verfügung. Der Schulpsy-
chologische Dienst berät Eltern, Kinder, Kindergärtnerinnen, Lehrpersonen und Schulbehör-
den in pädagogisch-psychologischen Fragestellungen, insbesondere bei Lern-, Leistungs- und
Erziehungsproblemen sowie bei Schullaufbahnentscheidungen und in Konfliktfällen. Er
nimmt in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen Stellung zu behördlichen Schullaufbahnent-
scheidungen, stellt Diagnosen, empfiehlt und begleitet Massnahmen und führt gegebenen-
falls Therapien durch (vgl. Regierung FL 2001, LGBL. 2001 Nr. 197, S. 20). Bei Massnahmen
im Zusammenhang mit Verhaltensauffälligkeit betreut der Schulpsychologische Dienst bei

                      Fördermassnahmen im liechtensteinischen Bildungswesen ►Gesamtkonzept   12
Bedarf die Kinder der Kindergarten- und Primarstufe. Für die Sekundarstufe kommt die
Schulsozialarbeit zum Einsatz (s. 6.1. Schulsozialarbeit). Das Angebot des SPD ist kostenlos.

6. Sozialpädagogische Massnahmen

Im Rahmen der sozialpädagogischen Massnahmen gibt es zwei Angebote:

      Schulsozialarbeit
      Time-out Schule

6.1. Schulsozialarbeit

Die Schulsozialarbeit steht der Sekundarstufe I zur Verfügung. Sie ist an jedem Schulstandort
der Sekundarschulen vor Ort präsent. Die Schulsozialarbeit hat zum Ziel, die Schülerinnen
und Schüler bei ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu unterstützen und sie im Be-
reich der Problemlösungskompetenz und der Sozialkompetenz zu stärken. Die Schulsozialar-
beit bietet den Jugendlichen, den Lehrpersonen und den Eltern Unterstützung im Konfliktfall
an. Im Schulhaus leistet die Schulsozialarbeit Präventionsarbeit und fördert eine positive
Schulhauskultur. Die Schulsozialarbeit pflegt die Zusammenarbeit mit anderen Fachstellen
und initiiert und begleitet Zuweisungen, beispielsweise in die Time-out Schule, zum Wohle
des Kindes. (vgl. Schulamt FL 2009b).

6.2. Time-out Schule

Die Time-out Schule steht bis zu 8 Schülerinnen und Schülern zur Verfügung, welche in ihren
angestammten Klassen nicht mehr tragbar sind. Die Jugendlichen werden durch eine Sozial-
pädagogin, einen schulischen Heilpädagogen (Ergänzungslehrer) und einen Praktikanten in
Ausbildung betreut. Die Time-out Schule bietet Tagesstrukturen mit gemeinsamen Mahlzei-
ten. Zum Konzept gehört auch die wöchentliche Mulitfamilienarbeit, die durch das Amt für
Soziale Dienste angeboten wird. Ziel des Aufenthaltes in der Time-out Schule ist die schnelle
Beruhigung der Situation in den Stammklassen der Schülerinnen und Schüler sowie später
die Wiedereingliederung.

7. Sonderpädagogische Massnahmen

7.1. Übersicht zu den sonderpädagogischen Massnahmen FL

Zu den sonderpädagogischen Massnahmen zählen ein Teil der besonderen schulischen
Massnahmen, die pädagogisch-therapeutische Massnahmen und die Sonderschulung:

                   Fördermassnahmen im liechtensteinischen Bildungswesen ►Gesamtkonzept   13
Besondere schulische Massnahmen (Teil 2)

      Spezielle Einschulung: Vorschule, Einführungsklassen
      Ergänzungsunterricht

Pädagogisch-therapeutische Massnahmen

      Logopädie
      Psychomotorik
      Heilpädagogische Früherziehung
      Massnahmen bei Sinnesbehinderung (Audiopädagogik u. Sehbehindertenpädagogik)

Sonderschulung

      Sonderschulung in der Regelschule (SiR)
      Sonderschulung in der Sonderschule (SiS):
       FL, CH, A

Die sonderpädagogischen Massnahmen zählen in Liechtenstein zum sogenannten Grundan-
gebot der Sonderpädagogik. Die Massnahmen im Einzelnen sind:

7.2. Besondere schulische Massnahmen

7.2.1. Spezielle Einschulung

Die Spezielle Einschulung ist eine besondere schulische Massnahme, welche in zwei Formen
angeboten wird; als Einführungsklassen im Oberland und als Vorschulklassen im Unterland.
Durch die spezielle Einschulung werden Kinder mit Entwicklungsverzögerungen auf der
Grundlage einer gezielten Förderdiagnostik unter möglichst individuellen Bedingungen ge-
fördert und auf die Anforderungen der ersten oder zweiten Stufe der Primarschule vorberei-
tet (vgl. Regierung FL 2001, LGBl. 2001 Nr. 197). Die Zuweisung erfolgt aufgrund einer schul-
psychologischen Abklärung.

In den Einführungsklassen werden Ziele und Inhalte des ersten Schuljahres in zwei Jahren
erarbeitet; dabei steht die gezielte Vorbereitung auf das zweite Schuljahr der Regelklasse im
Vordergrund. Die Einführungsklassen werden durch Schulische Heilpädagogen geführt.

In der Vorschule werden Kinder nach dem Kindergarten in einem Jahr auf den Eintritt in die
erste Stufe der Primarschule vorbereitet. Die Vorschulklassen werden durch Schulische Heil-
pädagoginnen geführt.

7.2.2. Ergänzungsunterricht

Der Ergänzungsunterricht (= Schulische Heilpädagogik) unterstützt Lernende mit Lern- und

                   Fördermassnahmen im liechtensteinischen Bildungswesen ►Gesamtkonzept   14
Leistungsschwierigkeiten, verhaltensauffällige Kinder sowie besonders Begabte (Begabten-
förderung) (vgl. Regierung FL 2001, LGBl. 2001 Nr. 197). Eine Ergänzungslehrperson unter-
stützt und fördert die Schülerinnen und Schüler nach Bedarf im Klassen-, Gruppen- oder Ein-
zelunterricht zusätzlich. Die Zuweisung zum Ergänzungsunterricht erfolgt niederschwellig.
Ergänzungslehrpersonen unterstützen die Lehrpersonen in anspruchsvollen Situationen,
indem sie mithelfen, die integrationsfördernden Unterrichtsprinzipien zu verwirklichen und
auch Hilfe im Umgang mit störendem Verhalten anbieten. Ab dem Schuljahr 2012/13 wird
der Ergänzungsunterricht neu auch in den Kindergärten angeboten (s. auch „Neuerungen
innerhalb der letzten 4 Jahren“ in Anhang d).

7.3. Pädagogisch-therapeutische Massnahmen

Kinder und Jugendliche, die in ihrer Entwicklung beeinträchtigt sind, werden zur Vorberei-
tung auf den Besuch einer Sonder- oder Regelschule, in Ergänzung zur Ausbildung in einer
Sonderschule oder zur Ermöglichung der Teilnahme am Regelunterricht, durch geeignete
pädagogisch-therapeutische Massnahmen gefördert, soweit dies die Entwicklungsbeein-
trächtigung erforderlich macht. Die Förderung erfolgt in Form einer der Entwicklungsbeein-
trächtigung angepassten fachgerechten Therapie. Arten der Massnahmen sind Heilpädagogi-
sche Früherziehung, Logopädie, Psychomotorik und Massnahmen für Sinnesbehinderung
(vgl. Regierung FL 2001, LGBl. 2001 Nr. 197, S. 8). Ausser den Massnahmen für Sinnesbehin-
derung werden die PTM ausschliesslich vom HPZ angeboten und durchgeführt. Eine Leis-
tungsvereinbarung, welche am 1.1.2013 in Kraft tritt, regelt Art, Umfang und Qualität des
gesamten Angebotes (s. auch „Neuerungen innerhalb der letzten 4 Jahren“ in Anhang d).

7.3.1. Heilpädagogische Früherziehung

In der Heilpädagogischen Früherziehung werden Kinder mit Behinderungen, mit Entwick-
lungsverzögerungen, -einschränkungen oder -gefährdungen ab Geburt bis maximal zwei Jah-
re nach Schuleintritt mittels Abklärung, präventiver und erzieherischer Unterstützung sowie
angemessener Förderung im familiären Kontext behandelt (vgl. EDK 2007d, S. 3). Die Arbeit
mit dem Kind basiert auf den Erkenntnissen der Heilpädagogik sowie auf bewährten und
aktuellen Theorien, Handlungs- und Therapiekonzepten.

7.3.2. Logopädie

In der Logopädie werden die Störungen der mündlichen und schriftlichen Sprache, des Spre-
chens, der Kommunikation, des Redeflusses und der Stimme, des Schluckens sowie der Le-
gasthenie diagnostiziert und werden die entsprechenden Therapiemassnahmen geplant,
durchgeführt und ausgewertet (vgl. EDK 2007d, S. 3). Eine Ausnahme bildet die Förderung
im Bereich des Schriftspracherwerbs. Um Ressourcen zu kanalisieren, bleibt in Liechtenstein
nach den Vorgaben des Schulamtes der Bereich Lesen und Schreiben ausschliesslich den
Lehrpersonen und Ergänzungslehrpersonen vorbehalten. Es ist das Ziel, die Logopädie mög-
lichst nahe bei den Schulen und Kindergärten einer Gemeinde anzubieten. Gleichzeitig soll
das Angebot in Richtung Sprachförderung erweitert werden (vgl. Schulamt 2010d u. 2010d).

                   Fördermassnahmen im liechtensteinischen Bildungswesen ►Gesamtkonzept   15
7.3.3. Psychomotorik

Die Psychomotorik befasst sich mit der Wechselwirkung zwischen Wahrnehmen, Fühlen,
Denken, Bewegen und Verhalten sowie in ihrem körperlichen Ausdruck. In der Psychomoto-
rik werden psychomotorische Entwicklungsauffälligkeiten, -störungen und –behinderungen
diagnostiziert sowie Therapie- und Unterstützungsmassnahmen geplant, durchgeführt und
ausgewertet (vgl. EDK 2007d, S. 4). Psychomotorik wird teilweise direkt an den Schulen an-
geboten und erfolgt je nach Situation auch in Gruppen.

7.3.4. Massnahmen bei Sinnesbehinderung

Massnahmen im Bereich der Audiopädagogik und Sehbehindertenpädagogik müssen in spe-
ziellen Kompetenzzentren zugekauft werden. Solche Einzelmassnahmen erfolgen sehr indi-
viduell. Auch hier wird versucht, die benötigten Massnahmen möglichst integrativ im Regel-
unterricht einzusetzen.

7.4. Sonderschulung

Seit dem 1. August 2012 gelten die beiden Arten der Sonderschulung, die integrative Son-
derschulung in der Regelschule (SiR) und die separative Sonderschulung in der Sonderschule
(SiS), rechtlich als gleichwertige Massnahmen (vgl. Verordnung betreffend die Abänderung
der Verordnung über die besonderen schulischen Massnahmen … Art. 44). Mit dem standar-
disierten Abklärungsverfahren (SAV) stellt der Schulpsychologische Dienst fest, ob eine Son-
derschulung, also einen verstärkte Massnahme, angezeigt ist oder nicht. Je nach Situation
wird die Sonderschulung integrativ oder separativ durchgeführt. Entscheidend ist das Wohl
des Kindes. Das Verfahren, welches bei Verdacht auf Sonderschulungsbedarf angewendet
wird, ist in der Umsetzungshilfe des Schulamtes beschrieben (vgl. Ordner Pädagogisch - the-
rapeutische Massnahmen, Sonderschulung, integrierte Sonderschulung; Schulamt FL 2002).

7.4.1. Sonderschulung in der Regelschule (SiR)

Einer Sonderschulung in einer Regelschule gehen, wie oben angesprochen, spezifische Ab-
klärungen voraus. Je nach Situation und Förderbedarf des Kindes werden vom Schulamt spe-
zielle Förderlektionen bewilligt, welche dem Kind zur Verfügung gestellt werden können. Die
Förderung obliegt den Ergänzungslehrpersonen, den schulischen Heilpädagogen also. Bei SiR
erstellt die Ergänzungslehrperson jeweils Ende Schuljahr einen ausführlichen Bericht zu
Handen des Schulamtes bzw. des zuständigen Inspektorates.

7.4.2. Sonderschulung in einer Sonderschule (SiS)

Für Sonderschulungen steht eine Sonderpädagogische Tagesschule im Land und weitere in
der Schweiz und in Österreich zur Verfügung.

                  Fördermassnahmen im liechtensteinischen Bildungswesen ►Gesamtkonzept   16
Mit der Sonderpädagogischen Tagesschule in Schaan hat die Regierung eine Leistungsver-
einbarung abgeschlossen. Das Zielpublikum der Sonderpädagogischen Tagesschule sind ei-
nerseits normal begabte Kinder mit erheblichen Sprach- und Sprechschwierigkeiten und an-
dererseits solche mit erheblichen Schwierigkeiten im kognitiven Bereich. Die einen besuchen
die Sprachförderklassen, welche vom Kindergarten bis und mit 1. Klasse angeboten werden
(2 Jahre Einführungsklasse) und die anderen die sogenannten Förderklassen, welche alle
Altersstufen abdecken.

Weitere Schulen stehen den Kindern mit besonderem Bildungsbedarf in der Schweiz, dank
des Beitrittes zur IVSE (s. auch Abschnitt 3.5. Interkantonale Vereinbarung für soziale Ein-
richtungen IVSE) und in Österreich zur Verfügung. Der Besuch einer Sonderschule ist für die
Eltern kostenlos.

7.5. Erläuterungen zum Sonderpädagogik-Konkordat

Die beschriebenen Fördermassnahmen entsprechen den Anforderungen des Sonderpädago-
gik-Konkordats der Schweiz vom 25. Oktober 2007 (s. auch Abschnitt 3.6. Sonderpädagogik-
Konkordat). Bis ins Jahr 2011 musste jeder Kanton ein Sonderschulkonzept entwickeln. Da-
bei verpflichten sich die dem Konkordat beigetretenen Kantone zur Einhaltung bestimmter
Rahmenbedingungen. Diese Rahmenvorgaben werden im Folgenden kurz beschrieben. Die
meisten Passagen werden zitiert (vgl. EDK 2007b):

7.5.1. Die wichtigsten Grundsätze

      Der gesamte sonderpädagogische Bereich gehört neu zum Bildungsauftrag der Volks-
       schule.
      Die Unterscheidung zwischen IV-Versicherten und Nicht-IV-Versicherten entfällt.
      Nach Möglichkeit sollen im sonderpädagogischen Bereich integrierende Massnah-
       men den separierenden vorgezogen werden (unter Beachtung der Verhältnismässig-
       keit), gemäss der Vorgabe im Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes von 2004.
      Das Recht auf Unentgeltlichkeit ist, wie bei der obligatorischen Schule, gewährleistet.
      Die Erziehungsberechtigten werden in den Prozess zur Anordnung der Massnahmen
       einbezogen.

7.5.2. Anrecht auf sonderpädagogische Massnahmen

Alle in der Schweiz wohnhaften Kinder und Jugendlichen (ab Geburt bis vollendetem 20.
Altersjahr) mit besonderem Bildungsbedarf haben ein Anrecht auf angemessene sonderpä-
dagogische Massnahmen. Dies gilt auch in Liechtenstein; in besonderen Situationen bis zum
22. Lebensjahr (vgl. Regierung FL, SchulG Art. 15b Abs. 2 u. Art. 35 Abs. 2 eingefügt bzw. ab-
geändert durch LGBl. 2001 Nr. 22). Die Berechtigten wohnen in Liechtenstein und haben
unter folgenden Voraussetzungen ein Recht auf angemessene sonderpädagogische Mass-
nahmen:

                   Fördermassnahmen im liechtensteinischen Bildungswesen ►Gesamtkonzept    17
   vor der Einschulung: Wenn festgestellt wird, dass ihre Entwicklung eingeschränkt
       oder gefährdet ist oder sie dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Un-
       terstützung nicht werden folgen können.
      während der obligatorischen Schulzeit: Wenn festgestellt wird, dass sie in ihrer Ent-
       wicklungs- und Bildungsmöglichkeiten so stark beeinträchtigt sind, dass sie dem Un-
       terricht in der Regelschule ohne spezifische Unterstützung nicht beziehungsweise
       nicht mehr folgen können oder wenn ein anderer besonderer Bildungsbedarf festge-
       stellt worden ist (vgl. EDK 2007a; s. Anhang c).

7.5.3. Das Grundangebot

In der Vereinbarung wird das Grundangebot im sonderpädagogischen Bereich festgelegt, das
jeder Vereinbarungskanton selber oder in Zusammenarbeit mit anderen Kantonen anbieten
muss. Dieses Angebot umfasst die aktuellen Leistungen und beinhaltet einerseits Beratung
und Unterstützung, heilpädagogische Früherziehung, Logopädie und Psychomotorik, ande-
rerseits sonderpädagogische Massnahmen in einer Regelschule oder Sonderschule. Hinzu
kommt bedarfsweise die Möglichkeit einer Betreuung in Tagesstrukturen oder einer statio-
nären Unterbringung (Internat) in einer sonderpädagogischen Einrichtung. Die Kantone or-
ganisieren im Weiteren die notwendigen Transporte und übernehmen deren Kosten für Kin-
der und Jugendliche, die aufgrund ihrer Behinderung den Weg zur Schule oder Therapiestel-
le nicht selbständig bewältigen können.

Angebote wie Nachhilfeunterricht, Stützkurse oder Ähnliches sind nicht Teil dieser Vereinba-
rung. Ebenso gehören medizinisch-therapeutische Massnahmen nicht dazu; diese werden
weiterhin von der IV abgedeckt.

7.5.4. Verstärkte Massnahmen

Für die meisten Kinder und Jugendlichen mit besonderem Bildungsbedarf werden angemes-
sene Massnahmen im Rahmen der heilpädagogischen Früherziehung (im familiären Kontext)
oder der Regelschule während der obligatorischen Schulzeit erfolgen können. Erweisen sich
diese als nicht oder nicht mehr genügend, können von der zuständigen Schulbehörde - nach
Durchführung eines standardisierten Abklärungsverfahrens (SAV) zur Ermittlung des indivi-
duellen Bedarfs - verstärkte Massnahmen angeordnet werden. Dieses Verfahren umfasst
eine detaillierte Gesamtanalyse, sammelt und ergänzt gegebenenfalls alle vorliegenden Di-
agnosen, und garantiert Neutralität und Objektivität gegenüber den Leistungsanbietern, die
für die Durchführung der Massnahmen zuständig sind. Die Erziehungsberechtigten werden
in das Verfahren miteinbezogen.

Der abschliessende Entscheid über die Anordnung der verstärkten Massnahmen liegt bei der
zuständigen kantonalen Behörde bzw. beim Schulamt FL und unterliegt dem administrativen
Rekursrecht. Die Richtigkeit der Massnahmen muss anschliessend regelmässig überprüft
werden.

                  Fördermassnahmen im liechtensteinischen Bildungswesen ►Gesamtkonzept   18
Es wird also unterschieden zwischen:

       Nicht-verstärkten Massnahmen (niederschwelliger Bereich)
       Verstärkten Massnahmen (hochschwelliger Bereich)

Verstärkte Massnahmen zeichnen sich durch einzelne oder alle der folgenden Merkmale
aus:

       Lange Dauer
       Hohe Intensität
       Hoher Spezialisierungsgrad der Fachpersonen
       Einschneidende Konsequenzen auf den Alltag, das soziale Umfeld oder den Lebens-
        lauf des Kindes oder des Jugendlichen.

Das standardisierte Abklärungsverfahren SAV zur Ermittlung des individuellen Förderbedarfs
dient als Grundlage für den Entscheid, ob eine verstärkte Massnahme angezeigt ist oder
nicht. Dieses Abklärungsverfahren wird auch in Liechtenstein angewendet und zwar vom
Schulpsychologischen Dienst mit einem entsprechenden Tool.

Verstärkte Massnahmen sind:

       Sonderschulungen: SiR, SiS
       Fallweise PTM

Die Übergange von nicht-verstärkten zu verstärkten Massnahmen sind teilweise fliessend (s.
Abb. 2)

                                Nicht-verstärkte Massnahmen                    Verstärkte Massnahmen
 Sonderpädagogischer
     Unterricht

     Pädagogisch-
 therapeutische Mass-
       nahmen

Abb. 2: Verstärkte und nicht-verstärkte Massnahmen (vgl. SZH 2010)

Die Zuweisung zu Massnahmen des sonderpädagogischen Grundangebots in der Regel-
schule erfolgt niederschwellig. Dabei spielt das Standortgespräch (Runder Tisch) zur Ein-
schätzung der Situation und zur Formulierung von Förderzielen eine zentrale Rolle. Die Mas-
snahmen finden so weit möglich im Schulhaus des Kindes statt. Integrative Unterstützung
und Förderung basiert auf einer Didaktik und Methodik, die der Heterogenität in den Schul-
klassen Rechnung tragen (s. Schulamt FL 2005b).

Die EDK macht keinerlei Vorgaben zu Methoden oder beruflichen Spezialisierungen für die
zu erbringenden verstärkten Leistungen. Dies ist Sache der Kantone im Rahmen ihrer kanto-
nalen Konzepte. Ein vergleichbarer Bildungsbedarf kann mit verschiedenen Lösungen aufge-

                     Fördermassnahmen im liechtensteinischen Bildungswesen ►Gesamtkonzept              19
fangen werden. Jeder Fall hat seine Besonderheiten. Entsprechend kann keine Liste geführt
werden, welche die Angebote oder Spezialisierungen abschliessend auflistet. Auf nationaler
Ebene sind lediglich die Qualitätsstandards für die Anerkennung der Leistungsanbieter durch
den Kanton festgelegt.

7.5.5. Ausserkantonale Angebote

Viele Kantone können aufgrund ihrer Grösse nicht alle Angebote selber führen. Die ausser-
kantonale Unterbringung in Sonderschulen oder besonderen Einrichtungen wird in der „In-
terkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen“ (IVSE) der kantonalen Sozialdirekto-
ren (SODK) geregelt. Diese Vereinbarung ist 2006 in Kraft getreten. Am 14. September 2007
haben die Vereinbarungskantone verschiedenen Anpassungen infolge der NFA und aufgrund
von Bestimmungen im Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung
von invaliden Personen (IFEG) zugestimmt (vgl. EDK 2007b, S. 3 ff.). Liechtenstein ist eben-
falls Mitglied der IVSE.

7.5.6. Einheitliche Terminologie, Qualitätsstandards, standardisiertes Verfahren

Das Sonderpädagogik-Konkordat sieht die Schaffung von drei Instrumenten im sonderpäda-
gogischen Bereich vor:

      eine einheitliche Terminologie für den Bereich der Sonderpädagogik (vgl. EDK 2007d;
       s. Anhang a)
      Qualitätsstandards der Kantone zur Anerkennung von Leistungsanbietern im Be reich
       der Sonderpädagogik (vgl. EDK 2007c; s. Anhang b)
      ein standardisiertes Abklärungsverfahren (SAV) zur Ermittlung des individuellen Be-
       darfs (vgl. EDK 2010a)

7.5.7. Anerkennung der Diplome

Die Anerkennung der Diplome von Berufsleuten im sonderpädagogischen Bereich basiert auf
EDK-Anerkennungsreglementen: für die Schulische Heilpädagogik, für die Heilpädagogische
Früherziehung, für die Logopädie und Psychomotoriktherapie. Weitere Spezialistinnen und
Spezialisten, welche in sonderpädagogischen Einrichtungen tätig sind, verfügen über ein
Fachhochschuldiplom aus den Bereichen Gesundheit, Soziale Arbeit und Kunst. Für deren
Anerkennung ist der Bund zuständig (vgl. EDK 2007b).

8. Umsetzungshilfen

Für die Umsetzung der verschiedenen Fördermassnahmen, insbesondere des sonderpäda-
gogischen Angebotes, steht den Durchführungsstellen und den Lehrpersonen ein Ordner
„Pädagogisch-therapeutische Massnahmen, Sonderschulung, integrierte Sonderschulung“
(Schulamt FL 2002) zur Verfügung. Die Umsetzungshilfen wurden laufend aktualisiert und

                   Fördermassnahmen im liechtensteinischen Bildungswesen ►Gesamtkonzept   20
neuen Gegebenheiten angepasst. Sie sind auch im Schulnetz abrufbar. Im Zusammenhang
mit dem vorliegenden Gesamtkonzept wurde der Ordner komplett überarbeitet. Der Ordner
mit dem Titel „Pädagogisch-therapeutische Massnahmen, Sonderschulung, integrierte Son-
derschulung - Umsetzungshilfen (vgl. Schulamt FL 2012c), bietet u.a. die folgenden Unterla-
gen an:

      Unterlagen bei Verdacht auf Sonderschulungsbedarf
       - Anmeldung zur SPD-Abklärung
       - Vorgehen bei Verdacht auf Sonderschulungsbedarf
       - Zuständigkeiten beim Schulpsychologischen Dienst
       - Zuständigkeiten im Schulamt

      Zusammenarbeit und Koordination
       - Förderdiagnostischer Prozess im Fürstentum Liechtenstein
       - Der Runde Tisch
       - Qualitätsansprüche für die Gestaltung des förderdiagnostischen Prozesses
       - Planungshilfe / Checkliste für die Besprechung
       - Ideen und Tipps für die integrative Schule / aus der Praxis für die Praxis

      Rahmenbedingungen und Dokumentationsunterlagen
       - Verordnung über die BSM, PTM und Sonderschulung
       - SiR-Merkblatt / Rahmenbedingungen bei SiR-Entscheid
       - SiR-Jahresbericht
       - Erfassung von Basisdaten bei sonderpädagogischen Massnahmen

      Entwicklung von Professionalität bzw. Standards im Bereich Sonderpädagogik
       - Qualitätsansprüche für die sonderpädagogische Praxis
       - Qualitätskriterien für integrative Schulen

      Unterlagen für Eltern
       - Merkblatt A – Schultransport bei Sonderschulung
       - Merkblatt B – Verpflegung bei Sonderschulung
       - Rechnung für Fahrtkosten bei Sonderschulung (Formular)
       - Rechnung für Fahrtkosten bei PTM im Ausland (Formular)

9. Schlussbetrachtungen

9.1. Übergeordnete Zusammenhänge

Seit der Abschaffung der Hilfsschule und der Einführung des Ergänzungsunterrichtes im Jah-
re 1990 hat Liechtenstein laufend möglichst integrative Fördermassnahmen eingeführt und
konsequent umgesetzt.

                  Fördermassnahmen im liechtensteinischen Bildungswesen ►Gesamtkonzept   21
Innerhalb der letzten 4 Jahre, von 2008 bis und mit 2012, sind weitere entscheidende Neue-
rungen hinzugekommen (s. Anhang d; Neuerungen innerhalb der letzten 4 Jahre):

      Einführung Schulsozialarbeit
      Ausbau Schulpsychologischer Dienst
      Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten
       Angeboten für Hochbegabte der Sekundarstufe I und II
      Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung sozialer Einrichtungen IVSE
      Einführung des Standardisierten Abklärungsverfahrens SAV
      Leistungsvereinbarungen der Regierung FL mit dem Verein für heilpädagogische Hilfe
      Einführung Time-out Schule FL
      Legistische Anpassungen im Schulgesetz und in Verordnungen
      Neue Schulmodelle
      Einführung des Ergänzungsunterrichts im Kindergarten
      Einführung der Begabtenförderung
      Kontingentierung der besonderen schulischen Massnahmen inkl. Begabtenförderung
      Umsetzungshilfe für sonderpädagogische Massnahmen

Diese Neuerungen haben dazu beigetragen, die Fördermassnahmen im liechtensteinischen
Bildungswesen zu ergänzen, zu verbessern oder gar zu perfektionieren, auch was Abläufe in
der Umsetzung betrifft.

Mit dem vorliegenden Gesamtkonzept konnte nun eine übersichtliche Darstellung der För-
dermassnahmen erreicht werden. Gleichzeitig kann damit aufgezeigt werden, dass dem
schweizerischen Sonderpädagogik-Konkordat nachgelebt wird (s. dazu Abschnitt 9.2.).

Mit der kompletten Überarbeitung des Ordners „Pädagogisch-therapeutische Massnahmen,
Sonderschulung und integrierte Sonderschulung“ (vgl. Schulamt FL 2002) und ihrer 2. über-
arbeiteten Fassung als sogenannte Umsetzungshilfe (vgl. Schulamt 2012c) konnten die För-
dermassnahmen im liechtensteinischen Bildungswesen in ihrer Darstellung und Umsetzung
vervollständigt werden.

    Fördermassnahmen im liechten-                Fördermassnahmen im liechten-
      steinischen Bildungswesen                    steinischen Bildungswesen
          Neuerungen                                 Gesamtkonzept                           Umsetzungshilfen

Abb. 3: Übergeordnete Zusammenhänge

9.2. Klärung der Beitrittsfrage zum Sonderpädagogik-Konkordat

Das Fürstentum Liechtenstein ist Mitglied der EDK-Ost und hat in der schweizerischen Kon-
ferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) beratende Stimme. Liechtenstein ist auch
Mitglied der IVSE, der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen. Als Mitglied
der IVSE sind Vorgaben bezüglich Qualität des Angebotes sowie zur Leistungsabgeltung und

                      Fördermassnahmen im liechtensteinischen Bildungswesen ►Gesamtkonzept                      22
zur Kostenrechnung einzuhalten. Diese Vereinbarung erleichtert u.a. die Platzierung von
Liechtensteiner Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bildungsbedarf in schweizeri-
schen Institutionen. Liechtenstein ist auch in der „Erfa Sonderschulung“ vertreten. In diesem
Gremium treffen sich die kantonalen Verantwortlichen für die Bereiche Sonderschulung und
pädagogisch-therapeutische Massnahmen zu einem regelmässigen Gedanken- und Informa-
tionsaustausch.

Die Bindung an das schweizerische Schulsystem, hier speziell im Bereich der Sonderpädago-
gik, hat dazu geführt, dass sich das liechtensteinische Schulsystem praktisch gleich entwi-
ckelt hat wie das schweizerische. So sind auch die Leitsätze des Sonderpädagogik-
Konkordates weitgehend umgesetzt.

In Art. 16 des Sonderpädagogik-Konkordates ist festgehalten (s. Anhang c; Sonderpädagogik-
Konkordat):
„Das Fürstentum Liechtenstein kann der Vereinbarung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und
Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.“

Auf diesem Hintergrund wäre zu prüfen, ob ein Beitritt Liechtensteins zum Sonderpädago-
gik-Konkordat in Erwägung gezogen werden kann.

                  Fördermassnahmen im liechtensteinischen Bildungswesen ►Gesamtkonzept    23
- Literaturangaben, Quellenverzeichnis

Amt für Soziale Dienste (ASD) des        Leitfaden zum zeitweisen Ausschluss vom Unterrichts-
Fürstentums Liechtenstein (FL),          besuch (Sekundarstufe I). Vaduz, Dezember 2008 (2.
Schulamt des Fürstentums Liech-          überarb. Fassung).
tenstein (FL) (Hrsg.):
Bildungsdirektion Kanton Zürich          Sonderpädagogisches Konzept für den Kanton Zürich.
(Hrsg.):                                 Vernehmlassungsvorlage. Zürich, 18. November 2009.
Departement Bildung und Kultur,          Gesamtkonzept „Sonderpädagogisches Angebot“ im
Abteilung Volksschule, Kanton            Kanton Glarus. Glarus, 10. Dezember 2007.
Glarus (Hrsg.):
Departement Bildung und Kultur,          Umsetzungshilfen für das sonderpädagogische Angebot
Abteilung Volksschule, Kanton            der Regelschule und Umsetzungshilfen für verstärkte
Glarus (Hrsg.):                          Massnahmen in der Regelschule. Glarus, November
                                         2008.
Erziehungsdepartement (ED) des           Harmonisierung des Basler Schulsystems kann losgehen.
Kantons Basel-Stadt (Hrsg.):             Medienmitteilung. Basel, 24. Juni 2010.
Erziehungsrat (ER) Kanton                Richtlinien für den sonderpädagogischen Bereich im
Schaffhausen (Hrsg.):                    Kanton Schaffhausen. Schaffhausen, 6. Juni 2007.
Erziehungsrat (ER) Kanton St.            Leitsätze Sonderpädagogik-Konzept. Übergeordnete
Gallen (Hrsg.):                          Leitsätze für den gesamten sonderpädagogischen Be-
                                         reich. St. Gallen, 30.9.2009a.
Erziehungsrat Kanton (ER) St.            Leitsätze Konzept Sonderschulung. Übergeordnete Leit-
Gallen (Hrsg.):                          sätze für den Bereich Sonderschulung. St. Gallen,
                                         30.9.2009b.
Heilpädagogisches Zentrum (HPZ) Konzept. Sonderpädagogischen Tagesschule Schaan.
Schaan (Hrsg.):                 Schaan, im Juli 2008.
Heilpädagogisches Zentrum (HPZ) Rechenschaftsbericht zur IVSE-Unterstellung der Son-
Schaan (Hrsg.):                 derpädagogischen Tagesschule Schaan dess Heilpädago-
                                gischen Zentrums des Fürstentums Liechtenstein.
                                Schaan, im Dezember 2010.
Hollenweger, J., Lienhard, P.:           Das „Standardisierte Abklärungsverfahren“: Konzeption
                                         und nächste Schritte. Zeitschrift für Heilpädagogik, 2009,
                                         10, 6-14.
Interkantonale Hochschule für            Standardisiertes Abklärungsverfahren zur Ermittlung des
Heilpädagogik (HfH) Zürich, PH           individuellen Bedarfs. Handbuch, 20. Juli 2009a.
Zürich (PHZH) (Hrsg.):                   www.peterlienhard.ch.

                   Fördermassnahmen im liechtensteinischen Bildungswesen ►Gesamtkonzept          24
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