GUTACHTERKOMMISSIONEN UND SCHLICHTUNGSSTELLEN BEI DEN ÄRZTEKAMMERN - EIN WEGWEISER
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GUTACHTERKOMMISSIONEN UND SCHLICHTUNGSSTELLEN BEI DEN ÄRZTEKAMMERN EIN WEGWEISER 1
Inhaltsverzeichnis Einleitung Einleitung ...........................................................3 t Ärztliche Behandlungsfehler – jeder Fehler ist einer zuviel. Das Verfahren .................................................... 7 In Deutschland werden jeden Tag Zehntausende von Patienten ambulant oder stationär behandelt. Allein im Krankenhausbe- Grundsätze der Streitschlichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 reich summiert sich die Zahl der Behandlungen pro Jahr auf über 18,4 Millionen Fälle (2004); hinzu kommen mehrere Hundert Mil- Statistik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 lionen Patient-Arzt-Kontakte in der Praxis niedergelassener Ärzte. Vor diesem Hintergrund erscheint die Zahl der Behandlungsfehler Glossar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 vergleichsweise gering: Das Robert Koch-Institut geht von nicht mehr als 12.000 nachgewiesenen Behandlungsfehlern pro Jahr aus. Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen . . . . . . . . . . . . . . . 17 Gleichwohl ist jeder dieser Fehler einer zuviel. Den betroffenen Patientinnen und Patienten hilft hier kein Verweis auf die Statistik, wohl aber die Durchsetzung ihres Rechts auf Schadensersatz. Die Ärzteschaft ihrerseits ist bemüht, Fehler systematisch aufzuarbeiten und so genannte Fehlervermeidungsstrategien zu entwerfen. Hierzu dient auch die breit gefächerte Zusammenarbeit mit Patientenorga- nisationen, beispielsweise im Aktionsbündnis Patientensicherheit. Impressum Herausgeber pixelquelle.de Bundesärztekammer Ständige Konferenz der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Ärztekammern Realisation Pressestelle der deutschen Ärzteschaft Herbert-Lewin-Platz 1 · 10623 Berlin Tel. (030) 40 04 56-700 · Fax -707 presse@baek.de · www.bundesaerztekammer.de Satz und Layout da vinci design GmbH, Berlin www.davinci.de Titelfoto fotolia Stand: Mai 2007 2
Quelle : foto lia t Schlichten ist besser als richten. Patienten, die eine fehlerhafte Behandlung vermuten, stehen vor „Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus.“ – Mit dieser Redens- einem zweifachen Dilemma. Zum einen ist ihr Vertrauen in die art wird die Unabhängigkeit der Gutachterkommissionen und Tätigkeit des behandelnden Arztes gestört, zum anderen aber sind Schlichtungsstellen vereinzelt in Frage gestellt. Dahinter stehen sie auf medizinisches Know-how angewiesen, um den Behandlungs- zum einen mögliche Eigeninteressen anderer Beratungspersonen fehlervorwurf untermauern zu können. In solchen Situationen ist oder Organisationen, aber auch die Befürchtung, die bei den Landes- es hilfreich, eine Institution zu kennen, an die man sich wenden ärztekammern angesiedelten Gütestellen seien nicht objektiv in kann, um sachkundige Unterstützung zu erhalten. Aber nicht nur der Beurteilung von Behandlungsfehlervorwürfen. Dies geht häufig der in seiner Gesundheit geschädigte Patient benötigt Rat unab- einher mit einer Unkenntnis des Verfahrens und der Besetzung der hängiger Experten, auch der einem Behandlungsfehlervorwurf Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen sowie der Aus- ausgesetzte Arzt hat ein Interesse an einer möglichst objektiven wahl der Gutachter. Klärung der Frage, ob der vermutete Schaden auf einen haftungs- begründenden Fehler zurückgeht. Die seit 1975 bei den Ärztekam- Diese Broschüre soll dazu beitragen, den Vorurteilen fundierte Fak- mern eingerichteten Gutachterkommissionen und Schlichtungsstel- ten des tatsächlichen Ablaufs der außergerichtlichen Streitbeilegung len für Arzthaftungsstreitigkeiten bieten eine solche unabhängige vor den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen entgegen- Expertenbegutachtung und außergerichtliche Streitschlichtung bei zusetzen. Behandlungsfehlervorwürfen. 4 5
Das Verfahren Verfahrensablauf Die Gutachterkommissionen entscheiden in der Besetzung mit schriftlich + formlos einem Mitglied, das die Befähigung zum Richteramt haben muss Antrag (Vorsitzender), und in der Regel mit zwei ärztlichen Mitgliedern, von Patient oder Arzt denen mindestens ein ärztliches Mitglied in dem gleichen Gebiet tätig ist wie der betroffene Arzt. Die Gutachterkommission erarbei- tet ein schriftliches Gutachten zu der Frage, ob ein dem Arzt vor- Liegt ein Verfahrens- werfbarer Behandlungsfehler festgestellt werden kann, durch den Verfahrens- hindernis vor? der Patient einen Gesundheitsschaden erlitten hat (oder erleiden voraussetzungen z. B. Gerichtsverfahren wird). Den Schlichtungsstellen gehören als Mitglieder ein Arzt als Vorsitzender und ein Jurist mit der Befähigung zum Richteramt Zustimmung aller sowie weitere ärztliche Mitglieder an. Die Schlichtungsstelle klärt Beteiligten zum Verfahren den Sachverhalt auf und gibt auf der Grundlage eines Gutachtens schriftlich einen Vorschlag zur Behebung der Streitigkeit ab. Wäh- rend somit die Schlichtungsstelle in ihrer Stellungnahme den zivil- Entbindung von der rechtlichen Schadensersatzanspruch und damit die Haftungsfrage Sachverhalts- Schweigepflicht dem Grunde nach beurteilt, wird bei den Gutachterkommissionen aufklärung das ärztliche Handeln als solches begutachtet. Gemeinsam ist den Heranziehen der Verfahren, dass sie für den Patienten kostenfrei sind und alle Betei- Krankenunterlagen ligten mit der Durchführung einverstanden sein müssen. Damit ist gewährleistet, dass dieses freiwillige Verfahren mit der notwendigen Auswahl eines ärztlichen Akzeptanz aller Betroffenen durchgeführt wird. Gutachten Sachverständigen Erteilung eines Gutachtenauftrages Auswertung des Gutachtens Gutachterlicher Bescheid Stellungnahme (Gutachterkommission) Vorschlag für die Verhandlung mit Haftpflichtversicherung (Schlichtungsstelle) 6 7
t Unabhängigkeit Die medizinischen und juristischen Sachverständigen der Gutach- terkommissionen und Schlichtungsstellen weisen sich durch hohe fachliche Kompetenz aus. Sie sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Für die ärztlichen Mitglieder gilt darüber hinaus die Berufsordnung, die sie verpflichtet, bei der Aus- Grundsätze der Streitschlichtung stellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen ihre ärztliche Über- Die Tätigkeit der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen zeugung auszusprechen (§ 25 [Muster-] Berufsordnung). ist ein wichtiger Baustein im Rahmen der freiwilligen außergericht- lichen Streitschlichtung nach einer fehlgeschlagenen Behandlung. t Transparenz Der Patient kann durch ein effizientes und gebührenfreies Verfahren überprüfen lassen, ob sein Behandlungsfehlervorwurf gerechtfertigt Die Öffentlichkeit wird durch die Publikation der Tätigkeitsberichte ist. Die Tätigkeit der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstel- und Jahresstatistiken sowie Pressemitteilungen und ggf. Presse- len dient aber nicht nur der Befriedung des Patient-Arzt-Verhältnis- konferenzen über die Tätigkeit der Gutachterkommissionen und ses, sondern leistet auch einen Beitrag zur Vermeidung gerichtlicher Schlichtungsstellen informiert. Auseinandersetzungen. In ca. 90 Prozent der Fälle werden die Ent- scheidungen der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen t Kontradiktorische Verfahrensweise von beiden Parteien akzeptiert und die Arzthaftungsstreitigkeiten beigelegt. Wird nach Begutachtung durch die Gütestellen doch noch Die Möglichkeit der Patienten, ihre Standpunkte darzulegen, wird der Rechtsweg beschritten, werden die Gutachten der Kommissio- durch die Verfahrensabläufe garantiert. Alle Verfahrensbeteiligten nen überwiegend bestätigt. haben danach das Recht, Einsicht in die Verfahrensakten zu neh- men. Sie haben die Möglichkeit, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens Die hohe Akzeptanz der Verfahren ist insbesondere auf die Fest- vorzutragen und erhalten vor Vergabe eines Gutachtenauftrages schreibung folgender Grundsätze zurückzuführen, die allen Ver- Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Darüber hinaus sehen einige Ver- fahrensordnungen der Gutachterkommissionen und Schlichtungs- fahrensordnungen vor, den Sachverhalt mündlich mit den Beteilig- stellen gemeinsam sind: ten zu erörtern. 8 9
t Effizienz Statistik Das Verfahren vor den Gutachterkommissionen und Schlichtungs- Gut ein Viertel aller vermuteten Arzthaftungsfälle werden durch die stellen ist unentgeltlich. Die Gremien sind bemüht, die Verfahren so Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bewertet. Seit zügig wie möglich abzuschließen. Die Dauer des Verfahrens hängt 1979 werden diese Daten erfasst und in einer bundesweiten statisti- allerdings davon ab, wie rasch die Gutachter in der Lage sind, eine schen Erhebung zusammengeführt. Die Statistik informierte bisher Stellungnahme abzugeben. lediglich über die Anzahl der geltend gemachten Ansprüche und Entscheidungen und erlaubte keine konkreten Aussagen zum Inhalt t Rechtmäßigkeit der erhobenen Anträge. Deshalb entschied die Ständige Konferenz der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen im Jahr 2003, Die Entscheidungen der Gutachterkommissionen und Schlichtungs- die Daten künftig nach bundeseinheitlichen Parametern mittels stellen sind Feststellungen und Empfehlungen. Ist ein Patient oder eines elektronischen Statistikbogens zu sammeln. Seit 2006 werden ein Arzt mit der Entscheidung nicht einverstanden, kann er den die Daten mit Hilfe des Medical Error Reporting Systems (MERS) ordentlichen Rechtsweg beschreiten, der durch die außergericht- EDV-gestützt einheitlich erfasst und in einer Bundesstatistik zusam- liche Tätigkeit der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen mengeführt. Die Statistik gibt nun Aufschluss darüber, bei welchen nicht ausgeschlossen wird. Diagnosen und Therapiemaßnahmen Behandlungsfehler vermutet wurden und welche Fachgebiete betroffen waren. Ziel der neuen t Handlungsfreiheit/Vertretungsmöglichkeit Statistik ist es, Fehlerhäufigkeiten zu erkennen und Fehlerursachen auszuwerten, um sie für die Fortbildung und Qualitätssicherung zu Patient und Arzt bestimmen allein darüber, ob sie ein Verfahren nutzen. einleiten oder der Einleitung zustimmen. Antragsteller und Antrags- gegner können sich auch durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. fotolia Quelle: 10 11
Anträge und Entscheidungen Behandlungsfehler bejaht/verneint (Berichtsjahr 2006) 12000 6000 10.912 10.482 10.280 10.255 5.074 10000 5000 7.768 8000 7.201 4000 6000 3000 2.055 4000 2000 1.683 2000 1000 444 53 0 0 2005 2006 Anzahl der gestellten Anträge ¹ Behandlungsfehler/Risikoaufklärungsmangel verneint ¹ Anzahl der erledigten Anträge ² Nur Risikoaufklärungsmangel bejaht ² Anzahl aller Sachentscheidungen (z. B. gutachterliche Bescheide) ³ Behandlungsfehler bejaht ³ Behandlungsfehler/Risikoaufklärungsmangel bejaht und Erläuterung: Kausalität verneint 4 Behandlungsfehler/Risikoaufklärungsmangel und ¹ Anzahl der bei den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen im Berichtsjahr Kausalität bejaht 5 eingegangenen Begutachtungsanträge (Behandlungsfehlervorwürfe). ² Anzahl der im Berichtsjahr insgesamt abgeschlossenen Begutachtungsverfahren Erläuterung: (Gesamterledigungen). Darunter fallen Formale Erledigungen (z. B. bei örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit der angerufenen Stelle, Klageerhebung, Straf- ¹ Kein Behandlungsfehler oder Risikoaufklärungsmangel. anzeige, Antragsrücknahme) und Sachentscheidungen (gutachterliche Bescheide nach medizinisch-rechtlicher Begutachtung des Sachverhalts). ² Kein Behandlungsfehler, aber Risikoaufklärungsmangel. (Ein Mangel der Risiko- aufklärung ist definitionsgemäß kein Behandlungsfehler. Bei Mängeln der Risikoauf- ³ Anzahl der Sachentscheidungen, die in der Zahl der erledigten Anträge enthalten klärung ist die Einwilligung in den ärztlichen Eingriff unwirksam und der Eingriff sind. rechtswidrig mit der Folge, dass der Arzt für alle Folgen des Eingriffs haftet.) ³ Ein oder mehrere Behandlungsfehler (ggf. zusätzlich auch Mängel der Risiko- aufklärung). 4 Festgestellte Behandlungsfehler oder Risikoaufklärungsmängel waren nicht ursäch- lich für einen Gesundheitsschaden. 5 Festgestellte Behandlungsfehler oder Risikoaufklärungsmängel waren ursächlich für einen Gesundheitsschaden. 12 13
Die 10 häufigsten Diagnosen, 2006 Behandlungsfehler und Behandlungsort die zur Antragstellung führten Die häufigsten Diagnosen / ICD10 6000 5.795 Koxarthrose (Hüftgelenkarthrose) 247 5000 Gonarthrose (Kniegelenkarthrose) 178 4000 Unterschenkel- und Sprunggelenkfraktur 164 3000 2.583 Mamma, bösartige Neubildung (Brustkrebs) 149 2000 Unterarmfraktur 145 1.430 1000 713 Bandscheibenschaden (lumbal) 126 31 47 Kniebinnenschaden (traumatisch) 121 0 Arztpraxis (2006) Krankenhaus (2006) Deformität, Zehen/Finger 115 Ort des Behandlungsgeschehens Femurfraktur (Oberschenkelbruch) 110 (max. vier Antragsgegner pro Sachentscheidung) Fehler/Risikoaufklärungsmangel bejaht 1 Schulter- und Oberarmfraktur 106 nur Risikoaufklärungsmangel bejaht 2 Erläuterung: Erläuterung: Aufgeführt sind die häufigsten Diagnosen, die zu Behandlungsfehlervorwürfen führten. 1 Verteilung der festgestellten Behandlungsfehler und Risikoaufklärungsmängel auf die Bei jedem Verfahren wird im Nachhinein eine korrekte Diagnose berücksichtigt, bei Versorgungsbereiche Praxis und Krankenhaus. mehreren Diagnosen nur die führende. 2 Verteilung der Verfahren, in denen ausschließlich Risikoaufklärungsmängel festgestellt worden sind. olia Quelle: fot 15
Glossar Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Ärztekammern Behandlungsfehler Ein Behandlungsfehler liegt vor bei einem diagnostischen oder medizinischen Eingriff, Gutachterkommissionen wurden in den Kammern Baden-Württem- t der medizinisch nicht indiziert war, berg, Nordrhein, Saarland und Westfalen-Lippe gegründet. Bei t oder bei dem die nach den Erkenntnissen der medizinischen der Bayerischen und der Sächsischen Landesärztekammer besteht Wissenschaft und der ärztlichen Praxis unter den jeweiligen jeweils eine Gutachterstelle. Bei der Landesärztekammer Hessen Umständen erforderliche Sorgfalt objektiv außer Acht gelassen wurde eine Gutachter- und Schlichtungsstelle errichtet. In der wurde, Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der Norddeutschen sowie beim Unterlassen eines nach diesem Maßstab medizinisch Ärztekammern haben sich die Ärztekammern Berlin, Brandenburg, gebotenen Eingriffs. Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen zu einer Arbeits- Behandlungsschaden („iatrogener Schaden“) gemeinschaft zusammengeschlossen. Darüber hinaus besteht noch Oberbegriff für alle Gesundheitsschäden, die nicht durch krankheits- ein Schlichtungsausschuss zur Begutachtung ärztlicher Behandlun- immanente Komplikationen, sondern entweder durch vermeidbare gen bei der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz. Mitglieder dieser Behandlungsfehler oder durch nicht vermeidbare, so genannte Gremien sind Ärzte und Juristen. Nur in Rheinland-Pfalz sind nach behandlungsimmanente Wirkungen entstanden sind. Diese dem Heilberufsgesetz auch so genannte Dritte, also Patienten, zu Schadensarten voneinander abzugrenzen, kann im Einzelfall sehr beteiligen. schwierig sein. Beispiele: Gewebeschädigung durch Bestrahlung; Schaden durch ärztlichen Diagnosefehler, Pflegefehler oder mangelnde Hygiene. Gutachterkommissionen im Bereich der Landesärztekammer Fehlerkultur Baden-Württemberg bei den Bezirksärztekammern Beschreibt einen gewandelten Umgang mit Fehlern von einer ober- flächlichen, reaktiven Kultur der Schuldzuweisung (Culture of Blame) t Gutachterkommission bei der hin zu einer systemanalytischen, proaktiven Sicherheitskultur (Safety Bezirksärztekammer Nordwürttemberg Culture) und einem vorurteilsfreien Umgang mit Fehlern. Jahnstraße 32, 70597 Stuttgart Tel.: 0711/76981-0 Fehlermeldesystem Relevante Fehler, die von Ärzten und anderen Leistungsträgern im t Gutachterkommission bei der Gesundheitswesen beobachtet oder begangen werden, können über Bezirksärztekammer Nordbaden strukturierte Datenerfassungssysteme gemeldet werden. Solche Keßlerstraße 1, 76185 Karlsruhe Meldesysteme, einschließlich Umfragen unter Leistungsträgern und Tel.: 0721/5961-0 strukturierte Befragungen, stellen eine Möglichkeit dar, die Leis- tungsträger im Gesundheitswesen an Forschungs- und Qualitäts- t Gutachterkommission bei der verbesserungsprojekten zu beteiligen. Bezirksärztekammer Südbaden Quelle: Elke Holzer et al. (Hg.), Patientensicherheit – Leitfaden für den Umgang Sundgauallee 27, 79114 Freiburg mit Risiken im Gesundheitswesen, Wien 2005 Tel.: 0761/884-0 16 17
t Gutachterkommission bei der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen Bezirksärztekammer Südwürttemberg der Norddeutschen Ärztekammern Haldenaustraße 11, 72770 Reutlingen Hans-Böckler-Allee 3, 30173 Hannover Tel.: 07121/917-0 Tel.: 0511/38 02 416/420 Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen in der die folgenden Ärztekammern zusammengeschlossen sind: bei der Bayerischen Landesärztekammer Mühlbaurstraße 16, 81677 München t Ärztekammer Berlin Tel.: 089/4147-722/724 t Landesärztekammer Brandenburg Gutachter- und Schlichtungsstelle bei der Landesärztekammer Hessen t Ärztekammer Bremen Im Vogelsgesang 3, 60488 Frankfurt Tel.: 069/97672-161/162 t Ärztekammer Hamburg Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler t Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern bei der Ärztekammer Nordrhein Tersteegenstraße 9, 40474 Düsseldorf t Ärztekammer Niedersachsen Tel.: 0211/4302-1214 t Ärztekammer Sachsen-Anhalt Schlichtungsausschuss zur Begutachtung ärztlicher Behandlungen bei der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz t Ärztekammer Schleswig-Holstein Deutschhausplatz 3, 55116 Mainz Tel.: 06131/28822-46/45 t Landesärztekammer Thüringen Gutachterkommission für Fragen ärztlicher Haftpflicht bei der Ärztekammer des Saarlandes Faktoreistraße 4, 66111 Saarbrücken Tel.: 0681/4003-285 Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen der Sächsischen Landesärztekammer Schützenhöhe 16, 01099 Dresden Weitere Informationen unter: www.bundesaerztekammer.de Tel.: 0351/8267-426 (Startseite „Patienten“) Gutachterkommission für ärztliche Haftpflichtfragen bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210–214, 48147 Münster Tel.: 0251/9292350 18 19
Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz 1 10623 Berlin
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