Handbuch SEPA-Lastschrift (SEPA Direct Debit) - für die Abwicklung von Belastungsaufträgen in den SEPA-Lastschriftverfahren
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Handbuch SEPA-Lastschrift (SEPA Direct Debit) für die Abwicklung von Belastungsaufträgen in den SEPA-Lastschriftverfahren 460.46 de (pf.ch/dok.pf) 11.2013 PF Handbuch SEPA-Lastschrift Version November 2013 1/28
Kundenbetreuung SEPA-Lastschrift (SEPA Direct Debit) Beratung und Verkauf Telefon +41 848 848 848 (ab Festnetz CHF 0.08/Min.) Kontaktcenter Telefon +41 848 386 757 Telefax +41 58 667 66 00 E-Mail offlinepf@postfinance.ch Rückzugsbegehren PostFinance AG Input Elektronische Dienstleistungen Engehaldenstrasse 35 3002 Bern Telefon +41 58 667 97 69 Telefax +41 58 667 62 03 Nachforschungen PostFinance AG Nationale Abklärungen Engehaldenstrasse 35 3030 Bern Telefon +41 58 667 97 61 Telefax +41 58 667 62 74 Handbuch SEPA-Lastschrift Version November 2013 2/28
Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Informationen 5 1.1 Grundsätzliches zum Umfeld 5 1.1.1 Single Euro Payments Area (SEPA) 5 1.1.2 SEPA-Lastschriftverfahren 5 1.1.3 Abgrenzung 5 1.1.4 Geltungsbereich 6 1.1.5 Erstellen der SEPA-Lastschrift-Mandate 6 1.1.5.1 Integration in eigene Kundenunterlagen 6 1.1.5.2 Herunterladen eines beschreibbaren PDF-Dokuments 6 1.1.5.3 Druckauftrag für SEPA-Lastschrift-Mandate 6 1.1.6 Rechtsverhältnis zwischen Zahlungsempfänger und Zahlungspflichtigen 7 1.1.7 Fristen beim Wechsel des Finanzinstituts 7 1.1.8 Grundsätzliches zum Prozessablauf 7 1.1.9 Länder, die die SEPA-Lastschrift zulassen 8 1.1.10 Teilnehmerverzeichnis 8 1.1.11 Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers (Creditor Identifier) 8 1.1.12 Vorankündigung durch den Zahlungsempfänger 9 1.2 Anwendbare Bestimmungen und Handbücher 9 1.3 Meldungstyp 9 1.3.1 Belastungsauftrag 9 1.4 R-Transaktionen 9 1.4.1 Rückweisungen (Rejects) 10 1.4.2 Rückgaben (Returns) 10 1.4.3 Rückvergütungen/Widersprüche (Refunds) 10 1.4.3.1 Rückvergütungen/Widersprüche (Refunds) im SEPA- Basislastschriftverfahren 10 1.4.3.2 Rückvergütungen/Widersprüche (Refunds) im SEPA- Firmenlastschriftverfahren 10 1.5 Datenanlieferung 10 1.5.1 XML-Meldung pain.008 (ISO-20022-Format) 10 1.5.2 Zeichensatz 11 1.5.3 Doppeleinlieferungskontrolle 11 1.5.4 Freigabefrist 11 1.5.4.1 Freigabefrist im SEPA-Basislastschriftverfahren 11 1.5.4.2 Freigabefrist im SEPA-Firmenlastschriftverfahren 11 1.5.5 Verspätet eintreffende Daten 11 1.5.5.1 Verspätet eintreffende Daten im SEPA-Basislastschrift- verfahren 11 1.5.5.2 Verspätet eintreffende Daten im SEPA-Firmenlastschrift- verfahren 11 1.5.6 Definition Fälligkeitsdatum 12 1.5.7 Definition Postwerktag 12 1.6 Datenauslieferung 12 1.7 Datenmedien 12 1.8 Test 13 Handbuch SEPA-Lastschrift Version November 2013 3/28
2. Dienstleistungsbeschrieb 14 2.1 Auftragserteilung 14 2.1.1 Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers (Creditor Identifier) 14 2.1.2 Gutschriftskonto 14 2.1.3 Lastschriftskonto 14 2.1.4 Kontostruktur 14 2.1.4.1 Definition Postkontostruktur 15 2.1.5 Annullation von irrtümlich erteilten SEPA-Lastschriftaufträgen 15 2.1.6 Identifikation des SEPA-Lastschriftauftrags (B-Level) 15 2.1.6.1 Limitierung von angelieferten Files 15 2.1.6.2 Payment Information Identification (Payment-ID) 15 2.1.7 Datenrekonstruktion durch den Kunden 15 2.2 Anlieferungszeiten für SEPA-Lastschriftaufträge 16 2.3 Freigabe 17 2.3.1 Vorlage: E-Mail zur Auftragsfreigabe 17 2.4 Rückzüge/Mutation von SEPA-Lastschriftaufträgen 17 2.5 Auftragserledigung 18 2.5.1 Gutschrift 18 2.5.2 Rückbuchungen 18 2.5.2.1 Rückbuchungen im SEPA-Basislastschriftverfahren 18 2.5.2.2 Rückbuchungen im SEPA-Firmenlastschriftverfahren 18 2.5.3 Widerspruch 18 2.5.3.1 Widerspruch im SEPA-Basislastschriftverfahren 18 2.5.3.2 Widerspruch im SEPA-Firmenlastschriftverfahren 18 2.5.4 Kontoauszug 18 2.6 Mutationen 18 2.7 Nachforschungen 19 2.8 Preisübersicht SEPA-Lastschrift (SEPA Direct Debit) 19 2.9 Kündigung der Dienstleistung SEPA-Lastschrift (SEPA Direct Debit) 19 Anhänge Allgemeine Geschäftsbedingungen für Basislastschriften, die Anhang 1 nach dem SEPA-Basislastschriftverfahren abgewickelt werden Allgemeine Geschäftsbedingungen für Firmenlastschriften, die Anhang 2 nach dem SEPA-Firmenlastschriftverfahren abgewickelt werden SEPA-Lastschrift-Mandate (Details, Muster) Anhang 3 Handbuch SEPA-Lastschrift Version November 2013 4/28
1. Allgemeine Informationen 1.1 Grundsätzliches zum Umfeld 1.1.1 Single Euro Payments Area (SEPA) Die Schaffung eines einheitlichen Euro-Zahlungsraums (SEPA) ist eine Initiative des European Payments Council (EPC). Der EPC, ein Zusammen- schluss von Finanzinstituten und Bankenverbänden aus ganz Europa einschliesslich der Schweiz, hat die Grundlagen für die vollautomatische und standardisierte Zahlungsverkehrsinfrastruktur und damit für SEPA gelegt. 1.1.2 SEPA-Lastschriftverfahren Es existieren zwei Verfahren, das SEPA-Basislastschriftverfahren und das SEPA-Firmenlastschriftverfahren. Der EPC ist Eigentümer der Verfahren und legt die grundlegenden Regeln und Abläufe fest. SEPA-Basislastschriftverfahren Grundlage für die Verarbeitung von SEPA-konformen Lastschriften mit Firmenkunden als Zahlungsempfänger und Konsumenten als Zahlungspflich- tige (Business to Consumer) ist das vom EPC verabschiedete Regelwerk «SEPA Core Direct Debit Scheme Rulebook». Es definiert die Regeln, Abläufe und Standards beim europäischen Lastschriftverfahren. Das Regelwerk definiert die international gültigen Prozesse, Fristen und Formvorschriften (z. B. Mandatsverwaltung, einmalige und wiederkehrende Lastschriften) und legt unter anderem fest, dass – dem Zahlungspflichtigen ein Widerspruchsrecht eingeräumt werden muss, – das Voravisieren des Zahlungspflichtigen durch den Zahlungsempfänger über einen kommenden Belastungsauftrag nötig ist, – klar definierte Rückrechnungsprozesse existieren und – die Transaktionen durch einheitliche Formate (ISO 20022) und Daten inhalte abgewickelt werden, unter anderem mit Angabe von IBAN und BIC. SEPA-Firmenlastschriftverfahren Das «SEPA Business to Business Direct Debit Scheme» für Firmenkunden als Zahlungsempfänger und Zahlungspflichtige definiert die Unterschiede. Im Wesentlichen sind dies, dass – dem Zahlungspflichtigen kein Widerspruchsrecht eingeräumt wird, – der Zahlungspflichtige kein «Konsument (natürliche Person)» sein darf, – kürzere Fristen angewendet werden können und – die Informationen über Mandate dem Finanzinstitut des Zahlungs pflichtigen vor dem Einzug bekannt sein müssen. 1.1.3 Abgrenzung Die in diesem Handbuch beschriebene Dienstleistung SEPA-Lastschrift deckt beide Verfahren ab und ermöglicht den teilnehmenden Zahlungs empfängern, SEPA-Lastschriftaufträge in Euro im SEPA-Raum durchzu führen. Unterschiede in den beiden Verfahren werden in jeweils separaten Kapiteln oder Abschnitten beschrieben. Alle übrigen Aussagen gelten für beide Ausprägungen. Handbuch SEPA-Lastschrift Version November 2013 5/28
1.1.4 Geltungsbereich Das SEPA-Lastschriftverfahren in der Single Euro Payments Area (SEPA) ermöglicht dem Zahlungsempfänger, seine Geldforderungen in Euro bei in- und ausländischen Zahlungspflichtigen gestützt auf eine Belastungs ermächtigung (SEPA-Lastschrift-Mandat) via PostFinance bei den Finanz instituten seiner Zahlungspflichtigen einzuziehen. Das Handbuch SEPA-Lastschrift (SEPA Direct Debit) regelt die Beziehung zwischen dem Zahlungsempfänger und PostFinance im Zusammenhang mit dem SEPA-Lastschriftverfahren. Das vorliegende Handbuch gilt lediglich für SEPA-Lastschriften in Euro, die mittels SEPA-Lastschriftverfahren erfolgen. Beim Konto des Zahlungsempfängers, auf dem die SEPA-Lastschrift- aufträge gutgeschrieben werden, muss es sich allerdings nicht um ein Euro- Konto handeln. Das Handbuch gilt sowohl für einmalige wie auch für wiederkehrende Lastschriften. Das SEPA-Lastschrift-Mandat gilt bei einer einmaligen Lastschrift ausschliess- lich für diese Belastung. Wiederkehrende Lastschriften sind solche, die mehrmals gestützt auf dasselbe SEPA-Lastschrift-Mandat durch denselben Zahlungsempfänger erfolgen. 1.1.5 Erstellen der SEPA-Lastschrift-Mandate Dem Zahlungsempfänger stehen verschiedene Möglichkeiten offen, wie er zu den benötigten SEPA-Lastschrift-Mandaten gelangt. Es gilt jedoch, die entsprechenden Bestimmungen – «CH-Richtlinien für das SEPA-Basislastschrift-Mandat» bzw. – «CH-Richtlinien für das SEPA-Firmenlastschrift-Mandat» zu beachten (Unterlagen stehen unter www.postfinance.ch/sdd zum Her- unterladen zur Verfügung). 1.1.5.1 Integration in eigene Kundenunterlagen In den Richtlinien für SEPA-Lastschrift-Mandate unter www.postfinance.ch/ sdd ist ein Beispiel ersichtlich, wie der Mandatsteil in ein bestehendes Doku- ment (z. B. Vertrag) integriert werden kann. 1.1.5.2 Herunterladen eines beschreibbaren PDF-Dokuments Dem Kunden steht unter www.postfinance.ch/sdd ein beschreibbares PDF-Dokument für die Basis- bzw. die Firmenlastschrift zur Verfügung. 1.1.5.3 Druckauftrag für SEPA-Lastschrift-Mandate Wenn der Zahlungsempfänger gedruckte Formulare abgeben will, stehen ihm folgende Varianten zur Verfügung: – Eigenkreation: Hierbei ist speziell darauf zu achten, dass die CH-Richtlinien für SEPA-Lastschrift-Mandate unter www.postfinance.ch/sdd eingehal- ten werden. –A uftrag an PostFinance: Der Zahlungsempfänger kann die SEPA-Last- schrift-Mandate bei seinem Kundenbetreuer in Auftrag geben. Handbuch SEPA-Lastschrift Version November 2013 6/28
1.1.6 Rechtsverhältnis zwischen Zahlungsempfänger und Zahlungspflichtigen Die den Lastschriften und damit den SEPA-Lastschrift-Mandaten zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse zwischen dem Zahlungsempfänger und seinen Zahlungspflichtigen (z. B. Kaufvertrag, Versicherungsvertrag, Mietvertrag) sind nicht Bestandteil dieses Handbuchs. Der Zahlungsempfänger ist ver- pflichtet, sämtliche Ansprüche aus dem einem Belastungsauftrag zugrunde liegenden Rechtsverhältnis mit dem Zahlungspflichtigen direkt gegenüber diesem geltend zu machen und allfällige Streitigkeiten daraus zu erledigen. 1.1.7 Fristen beim Wechsel des Finanzinstituts PostFinance informiert den Zahlungsempfänger im Kapitel 2 über die An- nahmeschlusszeiten für SEPA-Lastschriftaufträge und über die für die einmaligen und wiederkehrenden Lastschriften vom Zahlungsempfänger gegenüber PostFinance zwingend zu beachtenden Fristen. Der Zahlungs- empfänger nimmt zur Kenntnis, dass bei wiederkehrenden Lastschriften im Falle eines Kontowechsels des Zahlungspflichtigen zu einer anderen Bank bei der darauffolgenden Lastschrift jene Frist gilt, wie sie bei einer erstmaligen Lastschrift zu beachten ist. 1.1.8 Grundsätzliches zum Prozessablauf Zahlungs 2. Mandat Zahlungs empfänger pflichtiger 1. Information Mandatsdaten Vertrag SEPA Direct Debit (SEPA-Firmenlastschriftverfahren) 3. Kontovertrag 4. Kontovertrag 5. CSM Finanzinstitut PostFinance AG des Zahlungs- pflichtigen CSM = Clearing and Settlement Mechanism 1. Im SEPA-Firmenlastschriftverfahren lässt der Zahlungspflichtige seinem Finanzinstitut die Mandatsdaten bzw. das SEPA-Firmenlastschrift-Mandat zukommen. Das Finanzinstitut speichert die Mandatsdaten und prüft gestützt darauf, ob die zukünftigen Belastungen autorisiert sind 2. Basis für die Zahlungsabwicklung zwischen dem Zahlungsempfänger und dem Zahlungspflichtigen bildet das SEPA-Lastschrift-Mandat 3. Der Zahlungsempfänger unterhält auf Ebene Konto und Dienstleistung SEPA-Lastschrift (SEPA Direct Debit) vertragliche Beziehungen mit PostFinance 4. Der Zahlungspflichtige unterhält mit seinem Finanzinstitut auf Ebene Konto vertragliche Beziehungen 5. Das Finanzinstitut des Zahlungsempfängers und das Finanzinstitut des Zahlungspflichtigen sind über das gewählte CSM (Clearing and Settlement Mechanism) verbunden Handbuch SEPA-Lastschrift Version November 2013 7/28
1.1.9 Länder, die die SEPA-Lastschrift zulassen Erreichbar sind alle an den SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmenden Finanz- institute im SEPA-Raum. Der SEPA-Raum umfasst alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie die Schweiz, d. h. insgesamt 32 Länder (Stand: 1. Mai 2012). Euro-Länder Nicht-Euro-Länder der EU EWR-Länder und die Schweiz 1.1.10 Teilnehmerverzeichnis Der Zahlungsempfänger kann auf www.postfinance.ch/sdd pro Verfahren ein Verzeichnis von Finanzinstituten beziehen, die an den SEPA-Lastschrift- verfahren teilnehmen. 1.1.11 Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers (Creditor Identifier) Jeder Zahlungsempfänger erhält von seinem Finanzinstitut eine Identifika tionsnummer. Diese Identifikationsnummer wird zentral von der NASO (National Adherence Support Organisation) der teilnehmenden Länder vergeben. Verfügt der Zahlungsempfänger bei der Anmeldung am SEPA- Lastschriftverfahren bei PostFinance über keine Identifikationsnummer, beantragt PostFinance diese bei der NASO. Hat der Zahlungsempfänger bereits eine Identifikationsnummer bei einem anderen Finanzinstitut initialisiert, so kann mit derselben Identifikationsnummer die Anmeldung am SEPA-Lastschriftverfahren bei PostFinance erfolgen. Diese Identifikationsnummer muss auf den SEPA-Lastschrift-Mandaten und bei jedem Belastungsauftrag mitgegeben werden. Die gleiche Identifi- kationsnummer kann für beide Lastschriftverfahren verwendet werden. Handbuch SEPA-Lastschrift Version November 2013 8/28
1.1.12 Vorankündigung durch den Zahlungsempfänger Der Zahlungsempfänger soll in der Regel den Zahlungspflichtigen über einen bevorstehenden Belastungsauftrag spätestens 14 Tage vor dem Fällig- keitsdatum informieren, z. B. mittels einer Rechnung. Zwischen dem Zah- lungsempfänger und dem Zahlungspflichtigen kann bilateral eine andere Frist vereinbart werden. 1.2 Anwendbare Bestimmungen und Handbücher Soweit das Handbuch und seine Anhänge keine besonderen Bestimmungen enthalten, gelten die – Allgemeinen Geschäfts- und Teilnahmebedingungen von PostFinance, – ISO 20022 Payments, Schweizer Implementation Guidelines für Customer- to-Bank Messages SEPA Direct Debit (SEPA-Lastschriftverfahren). Es ist zu beachten, dass PostFinance die XML-Meldung Payment Status Report (pain.002), die zur Information des Kunden über den Status von übermittelten SEPA-Lastschriftaufträgen (pain.008) durch das Finanz institut verwendet werden kann, noch nicht unterstützt. – Das Handbuch SEPA-Lastschrift (SEPA Direct Debit) steht unter www.postfinance.ch/sdd zur Verfügung. – Die Allgemeinen Geschäfts- und Teilnahmebedingungen von PostFinance können unter www.postfinance.ch heruntergeladen werden. – Die Schweizer Implementation Guidelines sind auf www.iso-payments.ch aufgeschaltet. 1.3 Meldungstyp 1.3.1 Belastungsauftrag Der Zahlungsempfänger übermittelt die Belastungsaufträge im SEPA- Lastschrift-Format (Schweizer Implementation Guidelines) an PostFinance. Jeder Belastungsauftrag wird, abhängig vom SEPA-Lastschrift-Mandat, gekennzeichnet entweder als – einmalige Lastschrift (one-off payment) oder als – wiederkehrende Lastschrift (recurrent payment). Bei wiederkehrenden Lastschriften muss zudem vermerkt werden, ob es sich um die erste (first payment), eine Folgelastschrift (recurrent payment) oder um die letzte Lastschrift (last payment) handelt. Im Kapitel 2.2 sind die Einlieferungsfristen für SEPA-Lastschriftaufträge aufgeführt. 1.4 R-Transaktionen Mit R-Transaktionen werden Lastschriften vor dem Fälligkeitsdatum abgewiesen oder nach dem Fälligkeitsdatum valutagerecht zurückbelastet. Jede Rückabwicklung erfolgt mit demselben Euro-Betrag wie der Belas- tungsauftrag. Ein rückabgewickelter Belastungsauftrag wird dem Konto des Zahlungsempfängers belastet. Der Kontostand ist daher so zu bemes- sen, dass für allfällige Rückbelastungen genügend Deckung vorhanden ist. Handbuch SEPA-Lastschrift Version November 2013 9/28
1.4.1 Rückweisungen (Rejects) Mit Rückweisungen (Rejects) werden Belastungsaufträge zurückgewiesen, die fehlerhaft sind oder durch eine beteiligte Partei nicht verarbeitet werden können. Der Zahlungspflichtige ist berechtigt, angekündigte Lastschriften vor der Belastung bei seinem Finanzinstitut abzulehnen. Rückweisungen er- folgen immer vor dem Fälligkeitsdatum des Belastungsauftrags. 1.4.2 Rückgaben (Returns) Mit Rückgaben (Returns) werden Belastungsaufträge retourniert, die das Finanzinstitut des Zahlungspflichtigen nicht belasten kann, z. B. wegen unzureichender Deckung. Rückgaben erfolgen innerhalb von – fünf Postwerktagen nach Fälligkeit beim SEPA-Basislastschriftverfahren, – zwei Postwerktagen nach Fälligkeit beim SEPA-Firmenlastschriftverfahren. 1.4.3 Rückvergütungen/Widersprüche (Refunds) Damit werden bereits verbuchte Belastungsaufträge zurückgemeldet, die der Zahlungspflichtige nicht akzeptiert. 1.4.3.1 Rückvergütungen/Widersprüche (Refunds) im SEPA- Basislastschriftverfahren Der Zahlungspflichtige hat das Recht, autorisierte Transaktionen innerhalb von acht Wochen (56 Kalendertage) nach dem Belastungsdatum ohne An- gabe von Gründen bei seinem Finanzinstitut abzulehnen. Nicht autorisierte Transaktionen (aufgrund nicht vorhandener oder un gültiger SEPA-Basislastschrift-Mandate) kann er bis zu 13 Monate nach Belastungsdatum ablehnen. Rückvergütungen werden dem Zahlungs empfänger wieder belastet. 1.4.3.2 Rückvergütungen/Widersprüche (Refunds) im SEPA- Firmenlastschriftverfahren Der Zahlungspflichtige hat bei autorisierten Transaktionen kein Wider- spruchsrecht. Nur bei nicht autorisierten Transaktionen (aufgrund nicht vor- handener oder ungültiger SEPA-Firmenlastschrift-Mandate) kann er bis zu 13 Monate nach Belastungsdatum Lastschriften ablehnen. Rückvergütungen werden in diesem Ausnahmefall dem Zahlungsempfänger wieder belastet. 1.5 Datenanlieferung 1.5.1 XML-Meldung pain.008 (ISO-20022-Format) Die Belastungsaufträge werden durch den Zahlungsempfänger als XML- Meldung pain.008 (ISO-20022-Format) aufbereitet (siehe Schweizer Implementation Guidelines). In den Belastungsaufträgen ist das Verfahren, das im jeweiligen Fall angewendet wird (SEPA-Basis- oder SEPA-Firmen lastschriftverfahren), anzugeben. Jedem Belastungsauftrag sind Informationen des zugrunde liegenden SEPA- Lastschrift-Mandats mitzugeben. Zudem sind die Lastschriften im Feld «Sequence Type» als einmalige Lastschrift (OOFF) oder als wiederkehrende Lastschrift zu kennzeichnen. Wiederkehrende Lastschriften sind als erst malige Lastschrift (FRST), Folgelastschriften (RCUR) oder letzte Lastschrift (FNAL) zu kennzeichnen. Treten Änderungen des SEPA-Lastschrift-Mandats auf, sind sie weiterzugeben und der «Amendment Indicator» ist ent sprechend zu setzen. Handbuch SEPA-Lastschrift Version November 2013 10/28
Jeder Belastungsauftrag (Transaktion auf C-Level) sollte eine für den Zahlungsempfänger eindeutige Referenznummer (End-to-End Reference) tragen. Diese Referenznummer wird, wenn sie im Ursprungsauftrag an geliefert wurde, in allen R-Transaktionen (Rückweisungen, Rückgaben und Rückvergütungen) wieder zurückgegeben. Der Zahlungsempfänger kann durch die Vergabe dieser Referenznummern sicherstellen, dass er R-Trans aktionen bis zu 14 Monate zurück wieder der ursprünglichen Rechnung zuordnen kann. Für Kontonummern ist die IBAN- oder die Postkontostruktur zugelassen. Die Belastungsaufträge werden mit einem Fälligkeitsdatum versehen. An diesem Datum wird der Zahlungspflichtige belastet. An diesem Datum erfolgt ebenfalls die Verrechnung zwischen den Finanzinstituten (Ver rechnungsdatum) sowie die Gutschrift des Zahlungsempfängers. Fällt dieses Datum auf einen Nicht-Postwerktag bzw. Nicht-Target-Tag, wird das Fälligkeitsdatum durch den nächstfolgenden Postwerktag bzw. Target-Tag ersetzt. 1.5.2 Zeichensatz Im SEPA-Lastschriftverfahren wird der Zeichensatz gemäss Schweizer Imple- mentation Guidelines angewendet. Bei der Umwandlung in andere Zeichen wird immer nur ein Zeichen ausgegeben, z. B. ä wird zu a, ß wird zu s. 1.5.3 Doppeleinlieferungskontrolle Die Doppeleinlieferungskontrolle erfolgt auf Ebene A-Level mit den Feldern «Message Identification» und «Initiating Party». Die Eindeutigkeit wird auf einen Zeitraum von 90 Tagen geprüft (siehe Schweizer Implementation Guidelines). 1.5.4 Freigabefrist 1.5.4.1 Freigabefrist im SEPA-Basislastschriftverfahren Aufträge, die nach den Annahmeschlusszeiten nicht oder nur teilweise frei- gegeben wurden, bleiben noch pendent. Der Zahlungsempfänger wird von PostFinance kontaktiert. Der SEPA-Lastschriftauftrag kann noch während fünf weiteren Postwerktagen freigegeben werden, ansonsten wird er annulliert. Bei einer allfälligen Freigabe wird das Ausführungsdatum automatisch entsprechend angepasst. 1.5.4.2 Freigabefrist im SEPA-Firmenlastschriftverfahren Eingelieferte Einzüge, die nicht rechtzeitig freigegeben wurden, werden nach Ablauf der Annahmeschlusszeiten annulliert. 1.5.5 Verspätet eintreffende Daten 1.5.5.1 Verspätet eintreffende Daten im SEPA-Basislastschrift- verfahren Treffen Daten zu spät bei PostFinance ein, werden sie am nächstmöglichen Postwerktag bzw. Target-Tag verarbeitet. Das neue Ausführungsdatum wird dem Zahlungsempfänger per E-Mail mitgeteilt. Für allfällige Nach forschungen ist immer das ursprüngliche Fälligkeitsdatum des SEPA- Lastschriftauftrags anzugeben. 1.5.5.2 Verspätet eintreffende Daten im SEPA-Firmenlastschrift- verfahren Bei Einlieferungen, die innerhalb von zehn Postwerktagen nach Annahme- schlusszeit erfolgen, wird das Fälligkeitsdatum auf den nächstfolgenden Postwerktag bzw. Target-Tag verschoben. Einlieferungen, die nach dieser Frist erfolgen, werden annulliert. Handbuch SEPA-Lastschrift Version November 2013 11/28
1.5.6 Definition Fälligkeitsdatum Das Fälligkeitsdatum im SEPA-Lastschriftauftrag ist das Datum, an dem die Zahlung vom Zahlungspflichtigen an den Zahlungsempfänger fällig wird. Das Fälligkeitsdatum muss ein Postwerktag bzw. Target-Tag sein. Am Fällig- keitsdatum erfolgt – die Belastung auf dem Konto des Zahlungspflichtigen, – die Gesamtgutschrift des SEPA-Lastschriftauftrags (B-Level) auf dem Postkonto des Zahlungsempfängers. Entspricht das Fälligkeitsdatum nicht einem Bankwerktag im Land des Zahlungspflichtigen, erfolgt die Belastung des Zahlungspflichtigen durch dessen Finanzinstitut am nächstfolgenden Bankwerktag. 1.5.7 Definition Postwerktag Als Postwerktag gelten die Wochentage Montag bis Freitag. Ausnahmen bilden die allgemeinen Feiertage. Im SEPA-Lastschriftverfahren sind nebst den Postwerktagen ebenfalls die sogenannten Target-Tage massgebend, an denen das TARGET2-System in Betrieb ist. Nicht-Target-Tage sind Samstage und Sonntage sowie folgende Feiertage: Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, 25./26. Dezember. Entspricht das vom Zahlungsempfänger eingesetzte Fälligkeitsdatum nicht einem Postwerktag bzw. Target-Tag, wird der SEPA-Lastschriftauftrag am nächstfolgenden Postwerktag bzw. Target-Tag ausgeführt. 1.6 Datenauslieferung Im SEPA-Lastschriftverfahren werden sämtliche bei PostFinance eingehen- den SEPA-Lastschriftaufträge (pain.008) gegen das Schweizer XML-Schema validiert. Bei einem Fehler in der Schemavalidierung wird die gesamte Meldung als fehlerhaft zurückgewiesen. Das Finanzinstitut des Zahlungspflichtigen kann die Rückweisung eines Belastungsauftrags vor der Verrechnung aus technischen Gründen veran lassen oder weil es aus anderweitigen Gründen nicht in der Lage ist, den Belastungsauftrag anzunehmen. Zurzeit lässt PostFinance den Zahlungsempfängern Fehler bei der Einlieferung des SEPA-Lastschriftauftrags nicht mittels XML-Meldung pain.002, sondern via verschlüsselte E-Mails in unstrukturierter Form zukommen. 1.7 Datenmedien Über folgende Kanäle können SEPA-Lastschriftaufträge angeliefert werden: – E-Finance – Filetransfer für Geschäftskunden - Direkter Netzanschluss (FDS = File Delivery Services) - Partnernetz (FDS) - Telebanking Server (TBS) SWIFT/FileAct Fehler zum SEPA-Lastschriftauftrag werden dem Zahlungs- empfänger mit einem verschlüsselten E-Mail mitgeteilt. Handbuch SEPA-Lastschrift Version November 2013 12/28
1.8 Test Der Test dient der technischen Kontrolle der SEPA-Lastschriftaufträge (pain.008). Sämtliche eingehenden SEPA-Lastschriftaufträge (pain.008) können gegen das Schweizer XML-Schema validiert werden. Es sind nur Aufträge bis zu einer Grösse von maximal 100 Transaktionen anzuliefern. Falls der Zahlungsempfänger Testdaten anliefern möchte, muss er mit dem Kundendienst Kontakt aufnehmen (Telefon 0848 386 757). Zusätzlich steht die zentrale Validierungsplattform des Finanzplatzes Schweiz unter https://validation.iso-payments.ch zur Verfügung. Diese stützt sich auf die Empfehlungen der Schweizer Finanzindustrie für den Kunden- Bank-Datenaustausch und prüft die Konformität von generierten pain.008- Meldungen mit den Regeln in den Schweizer Business Rules und Implemen- tation Guidelines. Sie dient auch zur Förderung der einheitlichen Verwendung des ISO-20022-Standards im Zahlungsverkehr auf dem Finanz- platz Schweiz. Es ist zweckmässig, Tests auf dieser Validierungsplattform vorzunehmen, bevor fachliche Tests mit PostFinance durchgeführt werden. Die Tests auf der Validierungsplattform ersetzen nicht die Tests mit PostFinance. Handbuch SEPA-Lastschrift Version November 2013 13/28
2. Dienstleistungsbeschrieb 2.1 Auftragserteilung 2.1.1 Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers (Creditor Identifier) Der Zahlungsempfänger wird durch die Identifikationsnummer (Creditor Identifier) identifiziert. Die Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers muss dauerhaft sein, damit der Zahlungspflichtige (Debtor) und dessen Finanzinstitut für Rückzahlungen und Beschwerden auf den Zahlungsemp- fänger zugreifen können und damit das Vorliegen eines gültigen Last- schrift-Mandats geprüft werden kann. In Verbindung mit der vom Zahlungsempfänger vergebenen und zusammen mit der Idenfikationsnummer des Zahlungsempfängers (Creditor Identifier) sowie der Angabe des Verfahrens in der XML-Meldung pain.008 mitzu gebenden Mandate Identification ergibt sich eine eindeutige Identifizierbar- keit eines SEPA-Lastschrift-Mandats. Basierend auf diesen Elementen kann der Zahlungspflichtige eine Mandatsprüfung vornehmen bzw. kann sein Finanzinstitut ihm eine solche Leistung anbieten. In der Schweiz wird jedem Zahlungsempfänger eine eindeutige Identifikationsnummer (Creditor Identifier) mit einer fixen Länge von 18 Zeichen zugeteilt. PostFinance teilt dem Zahlungsempfänger den zugeteilten Creditor Identifier schriftlich mit. Wie die Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers (Creditor Identifier) strukturiert ist, kann den Schweizer Implementation Guidelines entnommen werden. Für beide Lastschriftverfahren kann dieselbe Identifikationsnummer ver wendet werden. 2.1.2 Gutschriftskonto Die in Euro erteilten SEPA-Lastschriftaufträge werden dem Postkonto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben. Als Kontowährung empfiehlt PostFinance Euro, da andernfalls die Beträge der Währungsumrechnung unterliegen. Die Gutschrift muss für den Kontoinhaber des Gutschriftskontos bestimmt sein. Ein allfälliger Wechsel des Gutschriftskontos ist nur in Verbindung mit einer neu zu beantragenden Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers möglich. Eine Anpassung dieser Art ist frühzeitig beim PostFinance-Kunden- betreuer zu initialisieren. Dem Gutschriftskonto werden allfällige Rückbuchungen (R-Transaktionen) belastet. Der Kontostand ist daher so zu bemessen, dass für allfällige Rück- belastungen genügend Deckung vorhanden ist. 2.1.3 Lastschriftskonto SEPA-Lastschriften erfolgen in der Währung Euro, wobei das zu belastende Konto kein Euro-Konto sein muss. 2.1.4 Kontostruktur Aufgrund höherer Datenqualität basiert die Dienstleistung SEPA-Lastschrift bei der Identifikation der Konten auf IBAN und BIC. IBAN steht für International Bank Account Number und ist die international standardisierte Darstellung einer Kontonummer. Für SEPA-Lastschriften auf Postkonten (Gutschrifts- und Lastschriftskonto) akzeptiert PostFinance nebst der IBAN- Struktur auch die Postkontostruktur. BIC steht für Bank Identifier Code, ist ein acht- oder elfziffriger Code und dient der eindeutigen Identifizierung eines Finanzinstituts. Handbuch SEPA-Lastschrift Version November 2013 14/28
2.1.4.1 Definition Postkontostruktur neunstellig numerisch VVXXXXXXP VV = Vorziffer XXXXXX = Ordnungsnr.; rechtsbündig mit Nullen links P = Prüfziffer 2.1.5 Annullation von irrtümlich erteilten SEPA-Lastschriftaufträgen Irrtümlich erteilte SEPA-Lastschriftaufträge können bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gemäss Kapitel 2.4 noch annulliert werden. Es können nur ganze Aufträge annulliert werden. 2.1.6 Identifikation des SEPA-Lastschriftauftrags (B-Level) Auf Level B werden die Angaben des Zahlungsempfängers (Identifikations- nummer des Zahlungsempfängers, Finanzinstitut und Konto des Zahlungs- empfängers) sowie das Fälligkeitsdatum und der Sequenztyp angegeben. Alle Einzüge (Transaktionen auf C-Level) mit identischen Angaben in diesen fünf Feldern können deshalb zu einer Payment Information (B-Level) zu sammengezogen werden. Innerhalb des A-Levels müssen alle Einzüge entweder das SEPA-Basis- oder das SEPA-Firmenlastschriftverfahren betreffen (artenrein). Bei gemischter Einlieferung werden alle Transaktionen abgewiesen. 2.1.6.1 Limitierung von angelieferten Files SEPA-Basislastschrift SEPA-Firmenlastschrift Es existiert keine Limitierung der Anzahl Es werden nur Files mit maximal Transaktionen in einer Datei. Es wird jedoch 10 000 Transaktionen akzeptiert (dies ent- empfohlen, keine Dateien mit mehr als spricht in etwa 10 MB). Grössere Files 10 000 Transaktionen (C-Level) zu erstellen. werden zurückgewiesen. 2.1.6.2 Payment Information Identification (Payment-ID) Die Payment Information Identification ist eine durch den Zahlungsempfän- ger generierte Referenz im SEPA-Lastschriftauftrag (pain.008). Diese ID wird für die Referenzierung des Auftrags (B-Level) bei der Freigabe und Mutation des SEPA-Lastschriftauftrags benötigt. Hinweis: Die Payment Information Identification muss eindeutig sein und darf nicht mehrmals verwendet werden. 2.1.7 Datenrekonstruktion durch den Kunden Der Kunde muss in der Lage sein, eine Kopie der an PostFinance gelieferten Daten erstellen zu können, bis er die Gewissheit hat, dass die Aufträge korrekt eingelesen und verarbeitet werden konnten. 2.2 Anlieferungszeiten für SEPA-Lastschriftaufträge PostFinance empfiehlt, die Daten möglichst frühzeitig anzuliefern und freizugeben, damit für die Behandlung signalisierter Fehler Zeit bleibt und die fehlerhaften Transaktionen noch auf die gewünschte Fälligkeit hin neu angeliefert werden können. Früheste Annahmezeiten für die Einlieferung von SEPA-Lastschriftaufträgen sind: Handbuch SEPA-Lastschrift Version November 2013 15/28
SEPA-Basislastschrift SEPA-Firmenlastschrift Für alle Einzüge: 1 Jahr vor Fälligkeitsdatum 14 Tage vor Fälligkeitsdatum Annahmeschlusszeiten für die Einlieferung von SEPA-Lastschriftaufträgen und die Freigabe sind: SEPA-Basislastschrift SEPA-Firmenlastschrift Für einmalige und erste 6 Postwerktage Einzüge: vor Fälligkeitsdatum, 17.00 Uhr 2 Postwerktage vor Fälligkeitsdatum, Für Folge- und letzte 3 Postwerktage 17.00 Uhr Einzüge: vor Fälligkeitsdatum, 17.00 Uhr Als Annahmeschlusszeit gilt der Zeitstempel nach erfolgter Freigabe. Bei Einlieferungen, die nach Annahmeschlusszeit erfolgen (Fälligkeitsdatum kann nicht eingehalten werden), wird – im SEPA-Basislastschriftverfahren das Fälligkeitsdatum auf den nächst folgenden Postwerktag bzw. Target-Tag verschoben, falls das Fälligkeits datum nicht mehr als 90 Tage in der Vergangenheit liegt. Ältere Aufträge werden annulliert; – im SEPA-Firmenlastschriftverfahren bei Einlieferungen, die innerhalb von zehn Postwerktagen nach Annahmeschluss erfolgen, das Fälligkeitsdatum auf den nächstfolgenden Postwerktag bzw. Target-Tag verschoben. Einlie- ferungen, die nach dieser Frist erfolgen, werden annulliert. Bei eingelieferten Belastungsaufträgen, die nicht rechtzeitig freigegeben werden, gilt folgende Regelung: SEPA-Basislastschrift SEPA-Firmenlastschrift Das Fälligkeitsdatum wird auf den nächstmöglichen Postwerktag bzw. Target-Tag verschoben. Nicht oder nur teilweise freigegebene Auf- Der Auftrag wird annulliert. träge bleiben noch während 5 weiteren Postwerktagen pendent. Während dieser Zeit kann der Auftrag noch freigegeben werden, ansonsten wird er annulliert. Einlieferungen und Freigaben via E-Mail sind grundsätzlich an allen Tagen rund um die Uhr (7 × 24 h) möglich. Ausnahmen sind ausserordentliche Systemunterbrüche oder Wartungsarbeiten (in der Regel am Wochenende). 2.3 Freigabe Die Freigabe der SEPA-Lastschriftaufträge (B-Level) erfolgt mittels verschlüs- seltem E-Mail. Der Zahlungsempfänger schickt dieses an die E-Mail-Adresse sddpf41@postfinance.ch. Folgende Angaben müssen darin enthalten sein: – Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers (Creditor-ID) – Fälligkeitsdatum – Payment Information Identification (Payment-ID) – Verfahren (SEPA-Basis- oder SEPA-Firmenlastschriftverfahren) Handbuch SEPA-Lastschrift Version November 2013 16/28
2.3.1 Vorlage: E-Mail zur Auftragsfreigabe Folgender SEPA-Lastschriftauftrag wurde an PostFinance übermittelt und soll freigegeben werden. – Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers: – Fälligkeitsdatum: – Payment Information Identification (Payment-ID): – Verfahren: – Mitteilungen: 2.4 Rückzüge/Mutation von SEPA-Lastschriftaufträgen Soll ein angelieferter SEPA-Lastschriftauftrag (B-Level) vor dessen Ausfüh- rung annulliert oder die Fälligkeit mutiert werden (nur SEPA-Basislastschrift), muss ein Annullations- bzw. Mutationsauftrag schriftlich an PostFinance, Input Elektronische Dienstleistungen, gerichtet werden. Wurde eine entspre- chende Vereinbarung hinterlegt, werden auch per Telefon oder Fax über mittelte Begehren anerkannt. Folgende Angaben sind durch den Zahlungsempfänger zu liefern: – Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers (Creditor-ID) – Fälligkeitsdatum – Payment Information Identification (Payment-ID) – Verfahren (SEPA-Basis- oder SEPA-Firmenlastschriftverfahren) Annahmeschlusszeiten für Rückzüge sind: SEPA-Basislastschrift SEPA-Firmenlastschrift Für einmalige und erste 6 Postwerktage Einzüge: vor Fälligkeitsdatum, 17.00 Uhr 2 Postwerktage vor Fälligkeitsdatum, Für Folge- und letzte 3 Postwerktage 17.00 Uhr Einzüge: vor Fälligkeitsdatum, 17.00 Uhr Annahmeschlusszeiten für Mutationen sind: SEPA-Basislastschrift SEPA-Firmenlastschrift Für einmalige und erste 6 Postwerktage Einzüge: vor Fälligkeitsdatum, 17.00 Uhr Das Fälligkeitsdatum kann Für Folge- und letzte 3 Postwerktage nicht mutiert werden Einzüge: vor Fälligkeitsdatum, 17.00 Uhr 2.5 Auftragserledigung 2.5.1 Gutschrift Dem Zahlungsempfänger wird der Totalbetrag aller als plausibel akzeptierten Transaktionen seines SEPA-Lastschriftauftrags in der Regel am Fälligkeits datum gutgeschrieben. Handbuch SEPA-Lastschrift Version November 2013 17/28
2.5.2 Rückbuchungen 2.5.2.1 Rückbuchungen im SEPA-Basislastschriftverfahren Der Zahlungsempfänger ist vorbehaltlos damit einverstanden, dass bereits gutgeschriebene Beträge seinem Gutschriftskonto valutagerecht rück belastet werden. Der Kontostand ist daher so zu bemessen, dass für all- fällige Rückbelastungen genügend Deckung vorhanden ist. 2.5.2.2 Rückbuchungen im SEPA-Firmenlastschriftverfahren Im Fall eines autorisierten Einzugs besteht kein Recht des Zahlungspflich tigen auf Wiedergutschrift. 2.5.3 Widerspruch 2.5.3.1 Widerspruch im SEPA-Basislastschriftverfahren Im SEPA-Basislastschriftverfahren wird dem Zahlungspflichtigen ein Wider- spruchsrecht eingeräumt. Der Zahlungspflichtige hat innert acht Wochen (56 Kalendertage) ab Belastung ein Widerspruchsrecht, ohne dass er dafür Gründe angeben muss. Bei unautorisierten Belastungen aufgrund nicht vorhandener oder ungültiger SEPA-Lastschrift-Mandate hat der Zahlungs- pflichtige ein Widerspruchsrecht von 13 Monaten ab Belastung, das er unverzüglich nach Kenntnis des Belastungsauftrags geltend machen muss. 2.5.3.2 Widerspruch im SEPA-Firmenlastschriftverfahren Im SEPA-Firmenlastschriftverfahren wird dem Zahlungspflichtigen kein Widerspruchsrecht eingeräumt. Nur bei unautorisierten Belastungen auf- grund nicht vorhandener oder ungültiger SEPA-Lastschrift-Mandate hat der Zahlungspflichtige ein Widerspruchsrecht von 13 Monaten ab Belastung, das er unverzüglich nach Kenntnis des Belastungsauftrags geltend machen muss. 2.5.4 Kontoauszug Die Gut- und Lastschriften aus dem SEPA-Lastschriftauftrag werden dem Zahlungsempfänger auf den Kontoauszügen ausgewiesen. 2.6 Mutationen Mutationen sind dem Kundendienst (Telefon +41 848 386 757) drei Post werktage vor Inkrafttreten bekanntzugeben. Schriftlich – Datenmediumwechsel (ein Mediumwechsel auf FDS dauert zwei bis vier Wochen) – Änderung Datenlieferant – Wechsel der Vereinbarung betreffend Rückzüge und Mutationen – Änderungen der Freigabeberechtigungen – Änderungen der E-Mail-Adressen Telefonisch – Adressänderungen 2.7 Nachforschungen Der Zahlungsempfänger leitet das schriftliche Nachforschungsbegehren an: PostFinance AG Nationale Abklärungen Engehaldenstrasse 35 3030 Bern Handbuch SEPA-Lastschrift Version November 2013 18/28
Folgende Angaben sind zu machen: – Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers (Creditor-ID) – Fälligkeitsdatum – Payment Information Identification (Payment-ID) – Sequenztyp – Verfahren (SEPA-Basis- oder SEPA-Firmenlastschriftverfahren) 2.8 Preisübersicht SEPA-Lastschrift (SEPA Direct Debit) Nachforschungen Nachforschungen sind preispflichtig, sofern nicht PostFinance für den Grund der Nachforschung verantwortlich ist: CHF 15.– je Viertelstunde. 2.9 Kündigung der Dienstleistung SEPA-Lastschrift (SEPA Direct Debit) Der Zahlungsempfänger kann die Teilnahme an der Dienstleistung SEPA- Lastschrift (SEPA Direct Debit) schriftlich oder telefonisch bei PostFinance aufheben lassen. PostFinance hat das Recht, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, sollte der Zahlungsempfänger die Dienstleistung SEPA-Lastschrift (SEPA Direct Debit) missbräuchlich verwenden. Handbuch SEPA-Lastschrift Version November 2013 19/28
Anhang 1 Für die korrekte Abwicklung der Dienstleistung ist es wichtig, dass der Zahlungsempfänger die richtigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen an- wendet. Handelt es sich beim Zahlungspflichtigen um eine natürliche Person, kommt immer Anhang 1 zur Anwendung. Bei zahlungspflichtigen Geschäftskunden können beide Anhänge anwendbar sein; entscheidend ist die Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen. Allgemeine Geschäftsbedingungen b. Zu verwendende Daten für Basislastschriften, die nach dem SEPA-Basislastschriftverfahren ab- Der Kunde ist verpflichtet, bei jedem Einzug die ihm von PostFinance AG gewickelt werden zur Verfügung gestellte Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers zu verwenden. Mit jedem Einzug hat der Kunde PostFinance AG die von Personenbezeichnungen gelten gleichermassen für die weibliche und die ihr für den Einzug verlangten Daten gemäss Handbuch SEPA-Lastschrift männliche Form sowie für eine Mehrzahl von Personen. (SEPA Direct Debit) zu übermitteln. Beim letzten Einzug gibt der Kunde zusätzlich zu diesen Daten den Beendigungscode an. Diese Bedingungen regeln die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kun- den und PostFinance AG im Zusammenhang mit dem SEPA-Basislast- 3. Rückweisung eines Einzugs durch PostFinance AG schriftverfahren. Sie gelten mit der Unterzeichnung des Formulars «An- a. Fehlerhafte oder unvollständige Einzüge weist PostFinance AG an den meldung/Mutation SEPA-Lastschrift (SEPA Direct Debit)» als anerkannt. Kunden zurück. Das SEPA-Basislastschriftverfahren (SEPA Core Direct Debit) in der Single Euro Payments Area (nachstehend «SEPA-Basislastschriftverfahren») er- 4. Rückweisung bzw. Rückabwicklung von Einzügen möglicht einem Gläubiger (nachstehend «Kunde»), seine Geldforderun- durch das Finanzinstitut des Zahlungspflichtigen gen gegen in- und ausländische Schuldner (nachstehend «Zahlungs- Einzüge können insbesondere in folgenden Fällen durch das Finanz pflichtiger») gestützt auf eine Einzugs- und Belastungsermächtigung des institut des Zahlungspflichtigen zurückgewiesen bzw. rücküberwiesen Zahlungspflichtigen («SEPA-Lastschrift-Mandat») über die Schweizeri- werden: sche Post AG (PostFinance AG) bei den Finanzinstituten dieser Zahlungs- – aus technischen Gründen (z. B. falsche IBAN, falsches SEPA-Lastschrift- pflichtigen einzuziehen. verfahren), – aufgrund von ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignissen, 1. Geltungsbereich – aufgrund in- oder ausländischen Rechts, das diesen Bedingungen a. Die vorliegenden Bedingungen gelten lediglich für Lastschriften in vorgeht, Euro, die mit dem SEPA-Basislastschriftverfahren erfolgen (nachste- – wenn ein Einzug dem Konto des Zahlungspflichtigen nicht belastet hend «Einzüge»). Beim Konto des Kunden, auf dem die Einzüge gut- werden kann (z. B. nicht mehr bestehendes Konto; das vom Kunden geschrieben werden, muss es sich allerdings nicht um ein Euro-Konto bezeichnete Konto lässt keinen Einzug zu; fehlende oder unzurei- handeln. chende Deckung), b. Diese Bedingungen gelten sowohl für einmalige wie auch für wieder- – beim Vorliegen eines Doppeleinzugs. kehrende Einzüge. Bei einem einmaligen Einzug gilt das SEPA-Last- schrift-Mandat ausschliesslich für diesen Einzug. Wiederkehrende 5. Rückabwicklung von Einzügen infolge Widerspruch Einzüge sind solche, die regelmässig gestützt auf dasselbe SEPA-Last- bzw. Antrag auf Wiedergutschrift des Zahlungs- schrift-Mandat durch denselben Zahlungsempfänger erfolgen. pflichtigen c. Die den Einzügen und damit den SEPA-Lastschrift-Mandaten zugrunde a. Ein Zahlungspflichtiger kann nach der Belastung eines Einzugs innert liegenden Rechtsverhältnisse zwischen dem Kunden und seinen Zah- acht Wochen (56 Kalendertage) seit dem Belastungsdatum (Valuta lungspflichtigen (z. B. Kaufvertrag, Versicherungsvertrag, Mietvertrag) datum) eine Wiedergutschrift verlangen (= Widerspruch erheben). sind nicht Bestandteil dieser Bedingungen. Der Kunde ist verpflichtet, Macht der Zahlungspflichtige geltend, dass für einen Einzug kein gül- sämtliche Ansprüche aus dem einem Einzug zugrunde liegenden tiges SEPA-Lastschrift-Mandat besteht (= nicht autorisierter Einzug), Rechtsverhältnis mit dem Zahlungspflichtigen direkt gegenüber die- kann er bis spätestens 13 Monate nach der Belastung (Valutadatum) sem geltend zu machen. einen Antrag auf Wiedergutschrift stellen. Falls der Kunde diesen nicht akzeptiert, ist er verpflichtet, PostFinance AG innert sieben Postwerk- 2. V oraussetzungen für die Ausführung eines Einzugs tagen seit Erhalt der Mitteilung über den Antrag eine Kopie des SEPA- durch PostFinance AG Lastschrift-Mandats zuhanden des Finanzinstituts des Zahlungspflich- a. Zu beachtende Fristen tigen zu übergeben. Der Kunde ist verpflichtet, den Zahlungspflichtigen über einen bevor b. Es steht ihm frei, PostFinance AG weitere Unterlagen, aus denen die stehenden Einzug in Bezug auf Betrag und Fälligkeitsdatum spätestens Autorisierung hervorgeht, zuhanden der Bank des Zahlungspflichtigen 14 Kalendertage vor dem Fälligkeitsdatum zu informieren. Der Kunde zu übergeben. kann diesbezüglich mit dem Zahlungspflichtigen eine andere Vorankün- c. Im Übrigen hat sich der Kunde bei Streitigkeiten über einzelne Einzüge digungsfrist vereinbaren. mit dem Zahlungspflichtigen direkt auseinanderzusetzen. PostFinance AG informiert den Kunden in geeigneter Form über die Annahmeschlusszeiten (Cut-off-Zeiten) für Einzüge und über die vom 6. Wiederbelastung/Wiedereinforderung bei Rück- Kunden abwicklung gegenüber PostFinance AG zwingend zu beachtenden Fristen. Jede Rücküberweisung erfolgt mit dem gleichen Euro-Betrag wie der Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass bei wiederkehrenden Einzügen im Einzug. Ein rücküberwiesener Einzug wird dem Konto des Kunden be- Falle eines Kontowechsels des Zahlungspflichtigen zu einer anderen Bank lastet. Der Kontostand ist daher so zu bemessen, dass für allfällige Rück- beim darauffolgenden Einzug jene Frist gilt, wie sie bei einem Ersteinzug belastungen genügend Deckung vorhanden ist. zu beachten ist. Handbuch SEPA-Lastschrift Version November 2013 20/28
7. Pflichten des Kunden im Zusammenhang mit 12. Ausserordentliche Kündigung durch PostFinance AG dem SEPA-Lastschrift-Mandat PostFinance AG hat das jederzeitige Recht, das vorliegende Vertragsver- a. Der Kunde ist verpflichtet, gegenüber seinen Zahlungspflichtigen den hältnis fristlos zu kündigen, sollte der Kunde das SEPA-Lastschriftverfah- von PostFinance AG zur Verfügung gestellten und von ihr als zwingend ren missbräuchlich verwenden. bezeichneten Text des SEPA-Lastschrift-Mandats gemäss ihren Vor gaben inhaltlich zu gestalten und zu verwenden. Er hat zudem die 13. Ergänzende Bedingungen mit seinen Zahlungspflichtigen vereinbarten Bedingungen des SEPA- Ergänzend finden die Allgemeinen Geschäfts- und Teilnahmebedingun- Lastschrift-Mandats einzuhalten. Die Richtlinien für das SEPA-Basis gen von PostFinance AG Anwendung. Im Falle eines Widerspruchs zwi- lastschrift-Mandat können unter www.postfinance.ch/sdd bezogen schen den verschiedenen Vertragsbestandteilen gehen die vorliegenden werden. Bestimmungen vor. b. Der Kunde lässt das SEPA-Lastschrift-Mandat durch den Zahlungs- pflichtigen unterzeichnen. c. Der Kunde teilt dem jeweiligen Zahlungspflichtigen spätestens vor dem (ersten) Einzug die dem SEPA-Lastschrift-Mandat zugeteilte Nummer (Mandatsreferenz) mit. Diese Nummer darf im Rahmen des SEPA-Basislastschriftverfahrens kein zweites Mal verwendet werden. d. Der Kunde teilt den Zahlungspflichtigen eine allfällige Änderung seines Firmennamens unverzüglich mit. e. Wenn der Kunde während 36 Monaten, gerechnet vom Datum des letzten Einzugs an und unter Ausserachtlassung einer allfällig erfolgten Rückweisung oder Rücküberweisung, gestützt auf ein SEPA-Last- schrift-Mandat keinen Einzug vorgenommen hat, hat er dieses SEPA- Lastschrift-Mandat unverzüglich zu löschen und ist nicht mehr berech- tigt, gestützt darauf einen Einzug vorzunehmen. Der Kunde sorgt durch regelmässige Kontrollen dafür, dass keine Einzüge aufgrund von verfallenen SEPA-Lastschrift-Mandaten erfolgen. 8. Pflichten des Kunden in Bezug auf organisatorische Massnahmen a. Der Kunde ist verpflichtet, die Angaben im SEPA-Lastschrift-Mandat elektronisch zu speichern. Dabei berücksichtigt er die anerkannten Regeln der Technik, indem er z. B. Sicherungskopien erstellt oder Dop- pelprüfungen vornimmt. Zudem hat er die unterzeichneten SEPA- Lastschrift-Mandate und deren Widerrufe durch die Zahlungspflichti- gen oder durch den Kunden selbst gemäss den Bestimmungen des anwendbaren nationalen Rechts in Papierform aufzubewahren. b. Der Kunde hat allfällige weitergehende Weisungen von PostFinance AG bezüglich Erstellung, Verwaltung, Aufbewahrung und Überwachung der SEPA-Lastschrift-Mandate zu befolgen. 9. Mitteilungs- und Zustellungspflichten des Kunden gegenüber PostFinance AG a. Folgende Änderungen teilt der Kunde PostFinance AG mit dem nächs- ten Einzug mit: – Änderung der Nummer des SEPA-Lastschrift-Mandats (Mandats referenz), – Änderung seiner Rechtsperson (z. B. bei einer Fusion), – Änderung des Namens des Kunden, – Änderung des Kontos beim Zahlungspflichtigen. b. Verlangt PostFinance AG vom Kunden eine Kopie des SEPA-Lastschrift- Mandats oder Informationen bezüglich eines SEPA-Lastschrift-Man- dats oder eines Einzugs, hat er ihr die Kopie bzw. diese Informationen auf ihr erstes Verlangen zur Verfügung zu stellen. 10. Ü bertragung von Rechten und Forderungen Sollte ein Finanzinstitut eines Zahlungspflichtigen aufgrund eines Wider- spruchs dieses Zahlungspflichtigen zu Verlust gekommen sein, ist PostFinance AG berechtigt, diesem Finanzinstitut ihre Rechte und Forde- rungen gegenüber dem Kunden jederzeit zu übertragen. 11. S istierung der Ausführung von Einzügen PostFinance AG hat das jederzeitige Recht, Einzüge des Kunden nicht auszuführen, wenn sie begründeten Verdacht auf erfolgtes oder beab- sichtigtes missbräuchliches Verhalten durch den Kunden hat. Handbuch SEPA-Lastschrift Version November 2013 21/28
Anhang 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen PostFinance AG informiert den Kunden in geeigneter Form über die für Firmenlastschriften, die nach dem SEPA-Firmenlastschriftverfahren Annahmeschlusszeiten (Cut-off-Zeiten) für Einzüge und über die vom abgewickelt werden Kunden gegenüber PostFinance AG zwingend zu beachtenden Fristen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass bei wiederkehrenden Einzügen im Personenbezeichnungen gelten gleichermassen für die weibliche und die Falle eines Kontowechsels des Zahlungspflichtigen zu einer anderen Bank männliche Form sowie für eine Mehrzahl von Personen. beim darauffolgenden Einzug wie bei einem Ersteinzug zu verfahren ist. Diese Bedingungen regeln die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kun- b. Zu verwendende Daten den und PostFinance AG im Zusammenhang mit dem SEPA-Firmenlast- Der Kunde ist verpflichtet, bei jedem Einzug die ihm von PostFinance AG schriftverfahren. Sie gelten mit der Unterzeichnung des Formulars «An- zur Verfügung gestellte Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers meldung/Mutation SEPA-Lastschrift (SEPA Direct Debit)» als anerkannt. zu verwenden. Mit jedem Einzug hat der Kunde PostFinance AG die von Das SEPA-Firmenlastschriftverfahren (SEPA Business to Business [B2B] ihr für den Einzug verlangten Daten gemäss Handbuch SEPA-Lastschrift Direct Debit) in der Single Euro Payments Area (nachstehend «SEPA- (SEPA Direct Debit) zu übermitteln. Beim letzten Einzug gibt der Kunde Firmenlastschriftverfahren») steht Geschäftskunden offen und ermög- zusätzlich zu diesen Daten den Beendigungscode an. licht einem Gläubiger (nachstehend «Kunde»), seine Geldforderungen gegen in- und ausländische Schuldner (nachstehend «Zahlungspflichti- 3. Rückweisung eines Einzugs durch PostFinance AG ger») gestützt auf eine Einzugs- und Belastungsermächtigung des Zah- Fehlerhafte oder unvollständige Einzüge weist PostFinance AG an den lungspflichtigen («SEPA-Lastschrift-Mandat») über die Schweizerische Kunden zurück. Post AG (PostFinance AG) bei den Finanzinstituten dieser Zahlungspflich- tigen einzuziehen. 4. Rückweisung eines Einzugs bzw. Belastungs- verweigerung 1. Geltungsbereich Einzüge können insbesondere in folgenden Fällen durch das Finanz a. Das SEPA-Firmenlastschriftverfahren ist einzig Geschäftskunden vor- institut des Zahlungspflichtigen zurückgewiesen bzw. rücküberwiesen behalten. Zahlungspflichtigen, die Konsumenten sind, steht demnach werden: das SEPA-Basislastschriftverfahren zur Verfügung. Als Konsument gilt – aus technischen Gründen (z. B. falsche IBAN, falsches SEPA-Lastschrift- dabei jede natürliche Person, die einen Vertrag zu einem Zweck ab- verfahren); schliesst, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen T ätigkeit zu- – aufgrund von ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignissen; gerechnet werden kann (vgl. Art. 3 Konsumkreditgesetz). Der Zah- – wenn der Zahlungspflichtige den Einzug vor der Belastung verweigert; lungspflichtige muss überdies nach dem auf ihn anwendbaren – aufgrund in- oder ausländischen Rechts, das diesen Bedingungen Landesrecht berechtigt sein, bei autorisierten Einzügen auf das Recht vorgeht; auf Wiedergutschrift zu verzichten, damit Einzüge unter dem SEPA- – wenn ein Einzug dem Konto des Zahlungspflichtigen nicht belastet Firmenlastschriftverfahren abgewickelt werden können. werden kann (z. B. nicht mehr bestehendes Konto, das vom Kunden b. Die vorliegenden Bedingungen gelten lediglich für Lastschriften in bezeichnete Konto lässt keinen Einzug zu, fehlende oder unzurei- Euro, die mit dem SEPA-Firmenlastschriftverfahren erfolgen (vor- und chende Deckung); nachstehend «Einzüge»). Beim Konto des Kunden, auf dem die Ein- – wenn die Daten des Einzugs nicht mit den Mandatsdaten übereinstim- züge gutgeschrieben werden, muss es sich nicht um ein Euro-Konto men, die dem Finanzinstitut des Zahlungspflichtigen vorliegen; handeln. – wenn das Finanzinstitut des Zahlungspflichtigen annehmen muss c. Diese Bedingungen gelten sowohl für einmalige wie auch für wieder- bzw. Anhaltspunkte dafür hat, dass es sich um einen irrtümlichen kehrende Einzüge. Bei einem einmaligen Einzug gilt das SEPA-Last- Einzug handelt. schrift-Mandat ausschliesslich für diesen Einzug. Wiederkehrende Einzüge sind solche, die mehrmals gestützt auf dasselbe SEPA-Last- 5. Begehren des Zahlungspflichtigen auf Wiedergutschrift schrift-Mandat durch denselben Zahlungsempfänger erfolgen. a. Im Falle eines autorisierten Einzugs besteht kein Recht des Zahlungs- d. Die den Einzügen und damit den SEPA-Lastschrift-Mandaten zugrunde pflichtigen auf Wiedergutschrift. liegenden Rechtsverhältnisse zwischen dem Kunden und seinen Zah- b. Macht der Zahlungspflichtige jedoch geltend, dass der Einzug nicht lungspflichtigen (z. B. Kaufvertrag, Versicherungsvertrag, Mietvertrag) autorisiert (z. B. fehlerhaft oder missbräuchlich) sei, kann er bis spä- sind nicht Bestandteil dieser Bedingungen. Der Kunde ist deshalb testens 13 Monate nach der Belastung (Valutadatum) bei seinem verpflichtet, sämtliche Ansprüche aus dem einem Einzug zugrunde Finanzinstitut ein Begehren auf Wiedergutschrift des belasteten Be- liegenden Rechtsverhältnis mit dem Zahlungspflichtigen direkt gegen- trags stellen. über diesem geltend zu machen. c. Auf Ersuchen von PostFinance AG hat der Kunde die Behauptung des e. Der Kunde nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass er aus den Verpflich- Zahlungspflichtigen, es liege für den betreffenden Einzug keine tungen von PostFinance AG sowie des Finanzinstituts des Zahlungs- Autorisierung des Zahlungspflichtigen vor, unverzüglich abzuklären. pflichtigen, wie sie sich für diese aus den vereinheitlichten Regeln und PostFinance AG übergibt dem Kunden hierzu allfällig vom Finanzins- Standards zum SEPA-Firmenlastschriftverfahren ergeben, keinerlei titut des Zahlungspflichtigen erhaltene Informationen und Unterlagen. Rechte oder Ansprüche in seinem Verhältnis zum Zahlungspflichtigen Der Kunde hat PostFinance AG innert sieben Postarbeitstagen derart ableiten kann. umfassende Informationen zukommen zu lassen, dass sie dem Finanz institut des Zahlungspflichtigen eine ausreichende Antwort betreffend 2. V oraussetzungen für die Ausführung eines Einzugs die behauptete Nichtautorisierung des Einzugs erteilen kann. durch PostFinance AG d. Im Übrigen hat sich der Kunde bei Streitigkeiten über einzelne Einzüge a. Zu beachtende Fristen mit dem Zahlungspflichtigen direkt auseinanderzusetzen. Der Kunde ist verpflichtet, den Zahlungspflichtigen über einen bevor stehenden Einzug in Bezug auf Betrag und Fälligkeitsdatum spätestens 6. Wiederbelastung/Wiedereinforderung bei Rück- 14 Kalendertage vor dem Fälligkeitsdatum zu informieren. Der Kunde überweisung kann diesbezüglich mit dem Zahlungspflichtigen eine andere Vorankün- Jede Rücküberweisung erfolgt mit dem gleichen Euro-Betrag wie der digungsfrist vereinbaren. Einzug. Ein rücküberwiesener Einzug wird dem Konto des Kunden belastet. Der Kontostand ist daher so zu bemessen, dass für allfällige Rückbelastungen genügend Deckung vorhanden ist. Handbuch SEPA-Lastschrift Version November 2013 22/28
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