Handbuch SEPA-Lastschrift (SEPA Direct Debit) - für die Abwicklung von Belastungsaufträgen in den SEPA-Lastschriftverfahren

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Handbuch SEPA-Lastschrift
                                      (SEPA Direct Debit)
                                      für die Abwicklung von Belastungsaufträgen
                                      in den SEPA-Lastschriftverfahren
460.46 de (pf.ch/dok.pf) 11.2013 PF

                                        Handbuch   SEPA-Lastschrift Version November 2013   1/28
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Handbuch   SEPA-Lastschrift Version November 2013     2/28
Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeine Informationen                                      5
1.1     Grundsätzliches zum Umfeld                               5
1.1.1 Single Euro Payments Area (SEPA)                           5
1.1.2 SEPA-Lastschriftverfahren                                  5
1.1.3 Abgrenzung                                                 5
1.1.4 Geltungsbereich                                            6
1.1.5 Erstellen der SEPA-Lastschrift-Mandate                     6
1.1.5.1 Integration in eigene Kundenunterlagen                   6
1.1.5.2 Herunterladen eines beschreibbaren PDF-Dokuments         6
1.1.5.3 Druckauftrag für SEPA-Lastschrift-Mandate                6
1.1.6 Rechtsverhältnis zwischen Zahlungsempfänger
        und Zahlungspflichtigen                                  7
1.1.7 Fristen beim Wechsel des Finanzinstituts                   7
1.1.8 Grundsätzliches zum Prozessablauf                          7
1.1.9 Länder, die die SEPA-Lastschrift zulassen                  8
1.1.10 Teilnehmerverzeichnis                                     8
1.1.11 Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers
        (Creditor Identifier)                                     8
1.1.12 Vorankündigung durch den Zahlungsempfänger                 9
1.2     Anwendbare Bestimmungen und Handbücher                    9
1.3     Meldungstyp                                               9
1.3.1 Belastungsauftrag                                           9
1.4     R-Transaktionen                                           9
1.4.1 Rückweisungen (Rejects)                                    10
1.4.2 Rückgaben (Returns)                                        10
1.4.3 Rückvergütungen/Widersprüche (Refunds)                     10
1.4.3.1 Rückvergütungen/Widersprüche (Refunds) im SEPA-
        Basislastschriftverfahren                                10
1.4.3.2 Rückvergütungen/Widersprüche (Refunds) im SEPA-
        Firmenlastschriftverfahren                               10
1.5     Datenanlieferung                                         10
1.5.1 XML-Meldung pain.008 (ISO-20022-Format)                    10
1.5.2 Zeichensatz                                                11
1.5.3 Doppeleinlieferungskontrolle                               11
1.5.4 Freigabefrist                                              11
1.5.4.1 Freigabefrist im SEPA-Basislastschriftverfahren          11
1.5.4.2 Freigabefrist im SEPA-Firmenlastschriftverfahren         11
1.5.5 Verspätet eintreffende Daten                               11
1.5.5.1 Verspätet eintreffende Daten im SEPA-Basislastschrift-­
        verfahren                                                11
1.5.5.2 Verspätet eintreffende Daten im SEPA-Firmenlastschrift-
        verfahren                                                11
1.5.6 Definition Fälligkeitsdatum                                12
1.5.7 Definition Postwerktag                                     12
1.6     Datenauslieferung                                        12
1.7     Datenmedien                                              12
1.8     Test                                                     13

Handbuch   SEPA-Lastschrift Version November 2013                      3/28
2. Dienstleistungsbeschrieb                                            14
2.1     Auftragserteilung                                              14
2.1.1 Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers
        (Creditor Identifier)                                          14
2.1.2 Gutschriftskonto                                                 14
2.1.3 Lastschriftskonto                                                14
2.1.4 Kontostruktur                                                    14
2.1.4.1 Definition Postkontostruktur                                   15
2.1.5 Annullation von irrtümlich erteilten SEPA-Lastschriftaufträgen   15
2.1.6 Identifikation des SEPA-Lastschriftauftrags (B-Level)            15
2.1.6.1 Limitierung von angelieferten Files                            15
2.1.6.2 Payment Information Identification (Payment-ID)                15
2.1.7 Datenrekonstruktion durch den Kunden                             15
2.2     Anlieferungszeiten für SEPA-Lastschriftaufträge                16
2.3     Freigabe                                                       17
2.3.1 Vorlage: E-Mail zur Auftragsfreigabe                             17
2.4     Rückzüge/Mutation von SEPA-Lastschriftaufträgen                17
2.5     Auftragserledigung                                             18
2.5.1 Gutschrift                                                       18
2.5.2 Rückbuchungen                                                    18
2.5.2.1 Rückbuchungen im SEPA-Basislastschriftverfahren                18
2.5.2.2 Rückbuchungen im SEPA-Firmenlastschriftverfahren               18
2.5.3 Widerspruch                                                      18
2.5.3.1 Widerspruch im SEPA-Basislastschriftverfahren                  18
2.5.3.2 Widerspruch im SEPA-Firmenlastschriftverfahren                 18
2.5.4 Kontoauszug                                                      18
2.6     Mutationen                                                     18
2.7     Nachforschungen                                                19
2.8     Preisübersicht SEPA-Lastschrift (SEPA Direct Debit)            19
2.9     Kündigung der Dienstleistung SEPA-Lastschrift
        (SEPA Direct Debit)                                            19

Anhänge
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Basislastschriften, die     Anhang 1
nach dem SEPA-Basislastschriftverfahren abgewickelt werden

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Firmenlastschriften, die    Anhang 2
nach dem SEPA-Firmenlastschriftverfahren abgewickelt werden

SEPA-Lastschrift-Mandate (Details, Muster)                      Anhang 3

Handbuch   SEPA-Lastschrift Version November 2013                            4/28
1. Allgemeine Informationen

1.1 Grundsätzliches zum Umfeld

1.1.1 Single Euro Payments Area (SEPA)
Die Schaffung eines einheitlichen Euro-Zahlungsraums (SEPA) ist eine
­Initiative des European Payments Council (EPC). Der EPC, ein Zusammen-
 schluss von Finanzinstituten und Bankenverbänden aus ganz Europa
 ­einschliesslich der Schweiz, hat die Grundlagen für die vollautomatische
  und standardisierte Zahlungsverkehrsinfrastruktur und damit für SEPA
  ­gelegt.

1.1.2 SEPA-Lastschriftverfahren
Es existieren zwei Verfahren, das SEPA-Basislastschriftverfahren und das
SEPA-Firmenlastschriftverfahren. Der EPC ist Eigentümer der Verfahren
und legt die grundlegenden Regeln und Abläufe fest.

SEPA-Basislastschriftverfahren
Grundlage für die Verarbeitung von SEPA-konformen Lastschriften mit
­Firmenkunden als Zahlungsempfänger und Konsumenten als Zahlungspflich-
 tige (Business to Consumer) ist das vom EPC verabschiedete Regelwerk
 ­«SEPA Core Direct Debit Scheme Rulebook». Es definiert die Regeln, Abläufe
  und Standards beim europäischen Lastschriftverfahren.
  Das Regelwerk definiert die international gültigen Prozesse, Fristen und
  Formvorschriften (z. B. Mandatsverwaltung, einmalige und wiederkehrende
  Lastschriften) und legt unter anderem fest, dass
  – dem Zahlungspflichtigen ein Widerspruchsrecht eingeräumt werden
    muss,
  – das Voravisieren des Zahlungspflichtigen durch den Zahlungsempfänger
    über einen kommenden Belastungsauftrag nötig ist,
  – klar definierte Rückrechnungsprozesse existieren und
  – die Transaktionen durch einheitliche Formate (ISO 20022) und Daten­
    inhalte abgewickelt werden, unter anderem mit Angabe von IBAN und
    BIC.

SEPA-Firmenlastschriftverfahren
Das «SEPA Business to Business Direct Debit Scheme» für Firmenkunden
als Zahlungsempfänger und Zahlungspflichtige definiert die Unterschiede.
Im Wesentlichen sind dies, dass
– dem Zahlungspflichtigen kein Widerspruchsrecht eingeräumt wird,
– der Zahlungspflichtige kein «Konsument (natürliche Person)» sein darf,
– kürzere Fristen angewendet werden können und
– die Informationen über Mandate dem Finanzinstitut des Zahlungs­
  pflichtigen vor dem Einzug bekannt sein müssen.

1.1.3 Abgrenzung
Die in diesem Handbuch beschriebene Dienstleistung SEPA-Lastschrift
deckt beide Verfahren ab und ermöglicht den teilnehmenden Zahlungs­
empfängern, SEPA-Lastschriftaufträge in Euro im SEPA-Raum durchzu­
führen.
Unterschiede in den beiden Verfahren werden in jeweils separaten Kapiteln
oder Abschnitten beschrieben. Alle übrigen Aussagen gelten für beide
­Ausprägungen.

Handbuch   SEPA-Lastschrift Version November 2013                              5/28
1.1.4 Geltungsbereich
Das SEPA-Lastschriftverfahren in der Single Euro Payments Area (SEPA)
­ermöglicht dem Zahlungsempfänger, seine Geldforderungen in Euro
 bei in- und ausländischen Zahlungspflichtigen gestützt auf eine Belastungs­
 ermächtigung (SEPA-Lastschrift-Mandat) via PostFinance bei den Finanz­
 instituten seiner Zahlungspflichtigen einzuziehen.
 Das Handbuch SEPA-Lastschrift (SEPA Direct Debit) regelt die Beziehung
 ­zwischen dem Zahlungsempfänger und PostFinance im Zusammenhang mit
  dem SEPA-Lastschriftverfahren. Das vorliegende Handbuch gilt lediglich
  für SEPA-Lastschriften in Euro, die mittels SEPA-Lastschriftverfahren erfolgen.
  Beim Konto des Zahlungsempfängers, auf dem die SEPA-Lastschrift­-
  aufträge gutgeschrieben werden, muss es sich allerdings nicht um ein Euro-
  Konto handeln. Das Handbuch gilt sowohl für einmalige wie auch für
  ­wiederkehrende Lastschriften.
   Das SEPA-Lastschrift-Mandat gilt bei einer einmaligen Lastschrift ausschliess-
   lich für diese Belastung.
   Wiederkehrende Lastschriften sind solche, die mehrmals gestützt auf
   dasselbe SEPA-Lastschrift-Mandat durch denselben Zahlungsempfänger
   erfolgen.

1.1.5 Erstellen der SEPA-Lastschrift-Mandate
Dem Zahlungsempfänger stehen verschiedene Möglichkeiten offen, wie er
zu den benötigten SEPA-Lastschrift-Mandaten gelangt. Es gilt jedoch, die
entsprechenden Bestimmungen
– «CH-Richtlinien für das SEPA-Basislastschrift-Mandat» bzw.
– «CH-Richtlinien für das SEPA-Firmenlastschrift-Mandat»
zu beachten (Unterlagen stehen unter www.postfinance.ch/sdd zum Her-
unterladen zur Verfügung).

1.1.5.1 Integration in eigene Kundenunterlagen
In den Richtlinien für SEPA-Lastschrift-Mandate unter www.postfinance.ch/
sdd ist ein Beispiel ersichtlich, wie der Mandatsteil in ein bestehendes Doku-
ment (z. B. Vertrag) integriert werden kann.

1.1.5.2 Herunterladen eines beschreibbaren PDF-Dokuments
Dem Kunden steht unter www.postfinance.ch/sdd ein beschreibbares
PDF-Dokument für die Basis- bzw. die Firmenlastschrift zur Verfügung.

1.1.5.3 Druckauftrag für SEPA-Lastschrift-Mandate
Wenn der Zahlungsempfänger gedruckte Formulare abgeben will, stehen
ihm folgende Varianten zur Verfügung:
– Eigenkreation: Hierbei ist speziell darauf zu achten, dass die CH-Richtlinien
   für SEPA-Lastschrift-Mandate unter www.postfinance.ch/sdd eingehal-
  ten werden.
–A uftrag an PostFinance: Der Zahlungsempfänger kann die SEPA-Last-
  schrift-Mandate bei seinem Kundenbetreuer in Auftrag geben.

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1.1.6 Rechtsverhältnis zwischen Zahlungsempfänger
        und Zahlungspflichtigen
Die den Lastschriften und damit den SEPA-Lastschrift-Mandaten zugrunde
liegenden Rechtsverhältnisse zwischen dem Zahlungsempfänger und seinen
Zahlungspflichtigen (z. B. Kaufvertrag, Versicherungsvertrag, Mietvertrag)
sind nicht Bestandteil dieses Handbuchs. Der Zahlungsempfänger ist ver-
pflichtet, sämtliche Ansprüche aus dem einem Belastungsauftrag zugrunde
liegenden Rechtsverhältnis mit dem Zahlungspflichtigen direkt gegenüber
diesem geltend zu machen und allfällige Streitigkeiten daraus zu erledigen.

1.1.7 Fristen beim Wechsel des Finanzinstituts
PostFinance informiert den Zahlungsempfänger im Kapitel 2 über die An-
nahmeschlusszeiten für SEPA-Lastschriftaufträge und über die für die
­einmaligen und wiederkehrenden Lastschriften vom Zahlungsempfänger
 ­gegenüber PostFinance zwingend zu beachtenden Fristen. Der Zahlungs-
  empfänger nimmt zur Kenntnis, dass bei wiederkehrenden Lastschriften im
  Falle eines Kontowechsels des Zahlungspflichtigen zu einer anderen
  Bank bei der darauffolgenden Lastschrift jene Frist gilt, wie sie bei einer
  erstmaligen Lastschrift zu beachten ist.

1.1.8 Grundsätzliches zum Prozessablauf

      Zahlungs­                                      2. Mandat           Zahlungs­
     empfänger                                                           pflichtiger
                                                                                             1. Information Mandatsdaten
       Vertrag SEPA Direct Debit

                                                                                                                      (SEPA-Firmenlastschriftverfahren)
                                   3. Kontovertrag

                                                                           4. Kontovertrag

                                                      5. CSM

                                                                        Finanzinstitut
   PostFinance AG                                                       des Zahlungs-
                                                                          pflichtigen

CSM = Clearing and Settlement Mechanism

1. Im SEPA-Firmenlastschriftverfahren lässt der Zahlungspflichtige seinem
   ­Finanzinstitut die Mandatsdaten bzw. das SEPA-Firmenlastschrift-Mandat
    zukommen. Das Finanzinstitut speichert die Mandatsdaten und prüft
    ­gestützt darauf, ob die zukünftigen Belastungen autorisiert sind
2. Basis für die Zahlungsabwicklung zwischen dem Zahlungsempfänger
     und dem Zahlungspflichtigen bildet das SEPA-Lastschrift-Mandat
3. Der Zahlungsempfänger unterhält auf Ebene Konto und Dienstleistung
     SEPA-Lastschrift (SEPA Direct Debit) vertragliche Beziehungen mit
     ­PostFinance
4. Der Zahlungspflichtige unterhält mit seinem Finanzinstitut auf Ebene
      Konto vertragliche Beziehungen
5. Das Finanzinstitut des Zahlungsempfängers und das Finanzinstitut
      des Zahlungspflichtigen sind über das gewählte CSM (Clearing and
      ­Settlement Mechanism) verbunden

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1.1.9 Länder, die die SEPA-Lastschrift zulassen
Erreichbar sind alle an den SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmenden Finanz-
institute im SEPA-Raum. Der SEPA-Raum umfasst alle Mitgliedstaaten
der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
sowie die Schweiz, d. h. insgesamt 32 Länder (Stand: 1. Mai 2012).

   Euro-Länder
   Nicht-Euro-Länder der EU
   EWR-Länder und die Schweiz

1.1.10 Teilnehmerverzeichnis
Der Zahlungsempfänger kann auf www.postfinance.ch/sdd pro ­Verfahren
ein Verzeichnis von Finanzinstituten beziehen, die an den SEPA-Lastschrift-
verfahren teilnehmen.

1.1.11 Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers
              (Creditor Identifier)
Jeder Zahlungsempfänger erhält von seinem Finanzinstitut eine Identifika­
tionsnummer. Diese Identifikationsnummer wird zentral von der NASO
­(National Adherence Support Organisation) der teilnehmenden Länder
 ­vergeben. Verfügt der Zahlungsempfänger bei der Anmeldung am SEPA-­
  Lastschriftverfahren bei PostFinance über keine Identifikationsnummer,
  ­beantragt PostFinance diese bei der NASO. Hat der Zahlungsempfänger
   ­bereits eine Identifikationsnummer bei einem anderen Finanzinstitut
    ­initialisiert, so kann mit derselben Identifikationsnummer die Anmeldung
     am SEPA-Lastschriftverfahren bei PostFinance erfolgen.
     Diese Identifikationsnummer muss auf den SEPA-Lastschrift-Mandaten
     und bei jedem Belastungsauftrag mitgegeben werden. Die gleiche Identifi-
     kationsnummer kann für beide Lastschriftverfahren verwendet werden.

Handbuch   SEPA-Lastschrift Version November 2013                               8/28
1.1.12 Vorankündigung durch den Zahlungsempfänger
Der Zahlungsempfänger soll in der Regel den Zahlungspflichtigen über ­
einen bevorstehenden Belastungsauftrag spätestens 14 Tage vor dem Fällig-
keitsdatum informieren, z. B. mittels einer Rechnung. Zwischen dem Zah-
lungsempfänger und dem Zahlungspflichtigen kann bilateral eine andere
Frist vereinbart werden.

1.2 Anwendbare Bestimmungen und Handbücher

Soweit das Handbuch und seine Anhänge keine besonderen Bestimmungen
enthalten, gelten die
– Allgemeinen Geschäfts- und Teilnahmebedingungen von PostFinance,
– ISO 20022 Payments, Schweizer Implementation Guidelines für Customer-
  to-Bank Messages SEPA Direct Debit (SEPA-Lastschriftverfahren). Es ist
  zu beachten, dass PostFinance die XML-Meldung Payment Status Report
  (pain.002), die zur Information des Kunden über den Status von
  ­übermittelten SEPA-Lastschriftaufträgen (pain.008) durch das Finanz­
   institut verwendet werden kann, noch nicht unterstützt.

– Das Handbuch SEPA-Lastschrift (SEPA Direct Debit) steht unter
  www.postfinance.ch/sdd zur Verfügung.
– Die Allgemeinen Geschäfts- und Teilnahmebedingungen von PostFinance
  können unter www.postfinance.ch heruntergeladen werden.
– Die Schweizer Implementation Guidelines sind auf www.iso-payments.ch
  aufgeschaltet.

1.3 Meldungstyp

1.3.1 Belastungsauftrag
Der Zahlungsempfänger übermittelt die Belastungsaufträge im SEPA-­
Lastschrift-Format (Schweizer Implementation Guidelines) an PostFinance.
Jeder Belastungsauftrag wird, abhängig vom SEPA-Lastschrift-Mandat,
­gekennzeichnet entweder als
 – einmalige Lastschrift (one-off payment) oder als
 – wiederkehrende Lastschrift (recurrent payment).

Bei wiederkehrenden Lastschriften muss zudem vermerkt werden, ob
es sich um die erste (first payment), eine Folgelastschrift (recurrent payment)
oder um die letzte Lastschrift (last payment) handelt.
Im Kapitel 2.2 sind die Einlieferungsfristen für SEPA-Lastschriftaufträge
­aufgeführt.

1.4 R-Transaktionen

Mit R-Transaktionen werden Lastschriften vor dem Fälligkeitsdatum
­abgewiesen oder nach dem Fälligkeitsdatum valutagerecht zurückbelastet.
 Jede Rückabwicklung erfolgt mit demselben Euro-Betrag wie der Belas-
 tungsauftrag. Ein rückabgewickelter Belastungsauftrag wird dem Konto
 des Zahlungsempfängers belastet. Der Kontostand ist daher so zu bemes-
 sen, dass für allfällige Rückbelastungen genügend Deckung vorhanden ist.

Handbuch   SEPA-Lastschrift Version November 2013                                 9/28
1.4.1 Rückweisungen (Rejects)
Mit Rückweisungen (Rejects) werden Belastungsaufträge zurückgewiesen,
die fehlerhaft sind oder durch eine beteiligte Partei nicht verarbeitet werden
können. Der Zahlungspflichtige ist berechtigt, angekündigte Lastschriften
vor der Belastung bei seinem Finanzinstitut abzulehnen. Rückweisungen er-
folgen immer vor dem Fälligkeitsdatum des Belastungsauftrags.

1.4.2 Rückgaben (Returns)
Mit Rückgaben (Returns) werden Belastungsaufträge retourniert, die
das Finanzinstitut des Zahlungspflichtigen nicht belasten kann, z. B. wegen
unzureichender Deckung. Rückgaben erfolgen innerhalb von
– fünf Postwerktagen nach Fälligkeit beim SEPA-Basislastschriftverfahren,
– zwei Postwerktagen nach Fälligkeit beim SEPA-Firmenlastschriftverfahren.

1.4.3 Rückvergütungen/Widersprüche (Refunds)
Damit werden bereits verbuchte Belastungsaufträge zurückgemeldet,
die der Zahlungspflichtige nicht akzeptiert.

1.4.3.1 Rückvergütungen/Widersprüche (Refunds) im SEPA-
         Basislastschriftverfahren
Der Zahlungspflichtige hat das Recht, autorisierte Transaktionen innerhalb
von acht Wochen (56 Kalendertage) nach dem Belastungsdatum ohne An-
gabe von Gründen bei seinem Finanzinstitut abzulehnen.
Nicht autorisierte Transaktionen (aufgrund nicht vorhandener oder un­
gültiger SEPA-Basislastschrift-Mandate) kann er bis zu 13 Monate nach
­Belastungsdatum ablehnen. Rückvergütungen werden dem Zahlungs­
 empfänger wieder belastet.

1.4.3.2 Rückvergütungen/Widersprüche (Refunds) im SEPA-
        Firmenlastschriftverfahren
Der Zahlungspflichtige hat bei autorisierten Transaktionen kein Wider-
spruchsrecht. Nur bei nicht autorisierten Transaktionen (aufgrund nicht vor-
handener oder ungültiger SEPA-Firmenlastschrift-Mandate) kann er bis zu
13 Monate nach Belastungsdatum Lastschriften ablehnen. Rückvergü­tungen
werden in diesem Ausnahmefall dem Zahlungsempfänger wieder belastet.

1.5 Datenanlieferung

1.5.1 XML-Meldung pain.008 (ISO-20022-Format)
Die Belastungsaufträge werden durch den Zahlungsempfänger als XML-­
Meldung pain.008 (ISO-20022-Format) aufbereitet (siehe Schweizer
­Implementation Guidelines). In den Belastungsaufträgen ist das Verfahren,
 das im jeweiligen Fall angewendet wird (SEPA-Basis- oder SEPA-Firmen­
 lastschriftverfahren), anzugeben.
 Jedem Belastungsauftrag sind Informationen des zugrunde liegenden SEPA-
 Lastschrift-Mandats mitzugeben. Zudem sind die Lastschriften im Feld
 ­«Sequence Type» als einmalige Lastschrift (OOFF) oder als wiederkehrende
  Lastschrift zu kennzeichnen. Wiederkehrende Lastschriften sind als erst­
  malige Lastschrift (FRST), Folgelastschriften (RCUR) oder letzte Lastschrift
  (FNAL) zu kennzeichnen. Treten Änderungen des SEPA-Lastschrift-Mandats
  auf, sind sie weiterzugeben und der «Amendment Indicator» ist ent­
  sprechend zu setzen.

Handbuch   SEPA-Lastschrift Version November 2013                                10/28
Jeder Belastungsauftrag (Transaktion auf C-Level) sollte eine für den
­Zahlungsempfänger eindeutige Referenznummer (End-to-End Reference)
 tragen. Diese Referenznummer wird, wenn sie im Ursprungsauftrag an­
 geliefert wurde, in allen R-Transaktionen (Rückweisungen, Rückgaben und
 Rückvergütungen) wieder zurückgegeben. Der Zahlungsempfänger kann
 durch die Vergabe dieser Referenznummern sicherstellen, dass er R-Trans­
 aktionen bis zu 14 Monate zurück wieder der ursprünglichen Rechnung
 ­zuordnen kann.
  Für Kontonummern ist die IBAN- oder die Postkontostruktur zugelassen.
  Die Belastungsaufträge werden mit einem Fälligkeitsdatum versehen.
  An diesem Datum wird der Zahlungspflichtige belastet. An diesem Datum
  erfolgt ebenfalls die Verrechnung zwischen den Finanzinstituten (Ver­
  rechnungsdatum) sowie die Gutschrift des Zahlungsempfängers. Fällt dieses
  Datum auf einen Nicht-Postwerktag bzw. Nicht-Target-Tag, wird das
  ­Fälligkeitsdatum durch den nächstfolgenden Postwerktag bzw. Target-Tag
   ­ersetzt.

1.5.2 Zeichensatz
Im SEPA-Lastschriftverfahren wird der Zeichensatz gemäss Schweizer Imple-
mentation Guidelines angewendet. Bei der Umwandlung in andere Zeichen
wird immer nur ein Zeichen ausgegeben, z. B. ä wird zu a, ß wird zu s.

1.5.3 Doppeleinlieferungskontrolle
Die Doppeleinlieferungskontrolle erfolgt auf Ebene A-Level mit den Feldern
«Message Identification» und «Initiating Party». Die Eindeutigkeit wird
auf einen Zeitraum von 90 Tagen geprüft (siehe Schweizer Implementation
Guidelines).

1.5.4 Freigabefrist
1.5.4.1 Freigabefrist im SEPA-Basislastschriftverfahren
Aufträge, die nach den Annahmeschlusszeiten nicht oder nur teilweise frei-
gegeben wurden, bleiben noch pendent. Der Zahlungsempfänger
wird von PostFinance kontaktiert. Der SEPA-Lastschriftauftrag kann noch
während fünf weiteren Postwerktagen freigegeben werden, ansonsten
wird er annulliert. Bei einer allfälligen Freigabe wird das Ausführungsdatum
automatisch entsprechend angepasst.

1.5.4.2 Freigabefrist im SEPA-Firmenlastschriftverfahren
Eingelieferte Einzüge, die nicht rechtzeitig freigegeben wurden, werden
nach Ablauf der Annahmeschlusszeiten annulliert.

1.5.5 Verspätet eintreffende Daten
1.5.5.1 Verspätet eintreffende Daten im SEPA-Basislastschrift-­
         verfahren
Treffen Daten zu spät bei PostFinance ein, werden sie am nächstmöglichen
Postwerktag bzw. Target-Tag verarbeitet. Das neue Ausführungsdatum
wird dem Zahlungsempfänger per E-Mail mitgeteilt. Für allfällige Nach­
forschungen ist immer das ursprüngliche Fälligkeitsdatum des SEPA-­
Lastschriftauftrags anzugeben.

1.5.5.2 Verspätet eintreffende Daten im SEPA-Firmenlastschrift-
          verfahren
Bei Einlieferungen, die innerhalb von zehn Postwerktagen nach Annahme-
schlusszeit erfolgen, wird das Fälligkeitsdatum auf den nächstfolgenden
Postwerktag bzw. Target-Tag verschoben. Einlieferungen, die nach dieser
Frist erfolgen, werden annulliert.

Handbuch   SEPA-Lastschrift Version November 2013                              11/28
1.5.6 Definition Fälligkeitsdatum
Das Fälligkeitsdatum im SEPA-Lastschriftauftrag ist das Datum, an dem
die Zahlung vom Zahlungspflichtigen an den Zahlungsempfänger fällig wird.
Das Fälligkeitsdatum muss ein Postwerktag bzw. Target-Tag sein. Am Fällig-
keitsdatum erfolgt
– die Belastung auf dem Konto des Zahlungspflichtigen,
– die Gesamtgutschrift des SEPA-Lastschriftauftrags (B-Level) auf dem
  P­ostkonto des Zahlungsempfängers.

Entspricht das Fälligkeitsdatum nicht einem Bankwerktag im Land des
­Zahlungspflichtigen, erfolgt die Belastung des Zahlungspflichtigen durch
 dessen Finanzinstitut am nächstfolgenden Bankwerktag.

1.5.7 Definition Postwerktag
Als Postwerktag gelten die Wochentage Montag bis Freitag. Ausnahmen
­bilden die allgemeinen Feiertage. Im SEPA-Lastschriftverfahren sind nebst
 den Postwerktagen ebenfalls die sogenannten Target-Tage massgebend,
 an denen das TARGET2-System in Betrieb ist. Nicht-Target-Tage sind
 ­Samstage und Sonntage sowie folgende Feiertage: Neujahrstag, Karfreitag,
  Ostermontag, 1. Mai, 25./26. Dezember.
  Entspricht das vom Zahlungsempfänger eingesetzte Fälligkeitsdatum
  nicht einem Postwerktag bzw. Target-Tag, wird der SEPA-Lastschriftauftrag
  am nächstfolgenden Postwerktag bzw. Target-Tag ausgeführt.

1.6 Datenauslieferung

Im SEPA-Lastschriftverfahren werden sämtliche bei PostFinance eingehen-
den SEPA-Lastschriftaufträge (pain.008) gegen das Schweizer XML-Schema
validiert. Bei einem Fehler in der Schemavalidierung wird die gesamte
­Meldung als fehlerhaft zurückgewiesen.
 Das Finanzinstitut des Zahlungspflichtigen kann die Rückweisung eines
 ­Belastungsauftrags vor der Verrechnung aus technischen Gründen veran­
  lassen oder weil es aus anderweitigen Gründen nicht in der Lage ist,
  den Belastungsauftrag anzunehmen.
  Zurzeit lässt PostFinance den Zahlungsempfängern Fehler bei der Einlieferung
  des SEPA-Lastschriftauftrags nicht mittels XML-Meldung pain.002,
  sondern via verschlüsselte E-Mails in unstrukturierter Form zukommen.

1.7 Datenmedien

Über folgende Kanäle können SEPA-Lastschriftaufträge angeliefert werden:
– E-Finance
– Filetransfer für Geschäftskunden
  - Direkter Netzanschluss (FDS = File Delivery Services)
  - Partnernetz (FDS)
  - Telebanking Server (TBS)

SWIFT/FileAct Fehler zum SEPA-Lastschriftauftrag werden dem Zahlungs-
empfänger mit ­einem verschlüsselten E-Mail mitgeteilt.

Handbuch   SEPA-Lastschrift Version November 2013                                12/28
1.8 Test

Der Test dient der technischen Kontrolle der SEPA-Lastschriftaufträge
(pain.008). Sämtliche eingehenden SEPA-Lastschriftaufträge (pain.008)
­können gegen das Schweizer XML-Schema validiert werden. Es sind nur
 Aufträge bis zu einer Grösse von maximal 100 Transaktionen anzuliefern.
 Falls der ­Zahlungsempfänger Testdaten anliefern möchte, muss er mit dem
 Kundendienst Kontakt aufnehmen (Telefon 0848 386 757).
 Zusätzlich steht die zentrale Validierungsplattform des Finanzplatzes Schweiz
 unter https://validation.iso-payments.ch zur Verfügung. Diese stützt
 sich auf die Empfehlungen der Schweizer Finanzindustrie für den Kunden-
 Bank-Datenaustausch und prüft die Konformität von generierten pain.008-
 Meldungen mit den Regeln in den Schweizer Business Rules und Implemen-
 tation Guidelines. Sie dient auch zur Förderung der einheitlichen
 Verwendung des ISO-20022-Standards im Zahlungsverkehr auf dem Finanz-
 platz Schweiz.
 Es ist zweckmässig, Tests auf dieser Validierungsplattform vorzunehmen,
 bevor fachliche Tests mit PostFinance durchgeführt werden. Die Tests auf der
 Validierungsplattform ersetzen nicht die Tests mit PostFinance.

Handbuch   SEPA-Lastschrift Version November 2013                                13/28
2. Dienstleistungsbeschrieb

2.1 Auftragserteilung

2.1.1 Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers
          (Creditor Identifier)
Der Zahlungsempfänger wird durch die Identifikationsnummer (Creditor
Identifier) identifiziert. Die Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers
muss dauerhaft sein, damit der Zahlungspflichtige (Debtor) und dessen
­Finanzinstitut für Rückzahlungen und Beschwerden auf den Zahlungsemp-
 fänger zugreifen können und damit das Vorliegen eines gültigen Last-
 schrift-Mandats geprüft werden kann.
 In Verbindung mit der vom Zahlungsempfänger vergebenen und zusammen
 mit der Idenfikationsnummer des Zahlungsempfängers (Creditor Identifier)
 sowie der Angabe des Verfahrens in der XML-Meldung pain.008 mitzu­
 gebenden Mandate Identification ergibt sich eine eindeutige Identifizierbar-
 keit eines SEPA-Lastschrift-Mandats. Basierend auf diesen Elementen
 kann der Zahlungspflichtige eine Mandatsprüfung vornehmen bzw. kann
 sein Finanzinstitut ihm eine solche Leistung anbieten. In der Schweiz
 wird jedem Zahlungsempfänger eine eindeutige Identifikationsnummer
 (Creditor Identifier) mit einer fixen Länge von 18 Zeichen zugeteilt.
 PostFinance teilt dem Zahlungsempfänger den zugeteilten Creditor Identifier
 schriftlich mit.
 Wie die Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers (Creditor Identifier)
 strukturiert ist, kann den Schweizer Implementation Guidelines entnommen
 werden.
 Für beide Lastschriftverfahren kann dieselbe Identifikationsnummer ver­
 wendet werden.

2.1.2 Gutschriftskonto
Die in Euro erteilten SEPA-Lastschriftaufträge werden dem Postkonto des
Zahlungsempfängers gutgeschrieben. Als Kontowährung empfiehlt
­PostFinance Euro, da andernfalls die Beträge der Währungsumrechnung
 ­unterliegen.
  Die Gutschrift muss für den Kontoinhaber des Gutschriftskontos bestimmt
  sein.
  Ein allfälliger Wechsel des Gutschriftskontos ist nur in Verbindung mit einer
  neu zu beantragenden Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers
  möglich. Eine Anpassung dieser Art ist frühzeitig beim PostFinance-Kunden-
  betreuer zu initialisieren.
  Dem Gutschriftskonto werden allfällige Rückbuchungen (R-Transaktionen)
  belastet. Der Kontostand ist daher so zu bemessen, dass für allfällige Rück-
  belastungen genügend Deckung vorhanden ist.

2.1.3 Lastschriftskonto
SEPA-Lastschriften erfolgen in der Währung Euro, wobei das zu belastende
Konto kein Euro-Konto sein muss.

2.1.4 Kontostruktur
Aufgrund höherer Datenqualität basiert die Dienstleistung SEPA-Lastschrift
bei der Identifikation der Konten auf IBAN und BIC. IBAN steht für
­International Bank Account Number und ist die international standardisierte
 Darstellung einer Kontonummer. Für SEPA-Lastschriften auf Postkonten
 (Gutschrifts- und Lastschriftskonto) akzeptiert PostFinance nebst der IBAN-
 Struktur auch die Postkontostruktur.
 BIC steht für Bank Identifier Code, ist ein acht- oder elfziffriger Code und
 dient der eindeutigen Identifizierung eines Finanzinstituts.

Handbuch   SEPA-Lastschrift Version November 2013                                 14/28
2.1.4.1 Definition Postkontostruktur
neunstellig numerisch
VVXXXXXXP
VV           = Vorziffer
XXXXXX       = Ordnungsnr.; rechtsbündig mit Nullen links
P            = Prüfziffer

2.1.5 Annullation von irrtümlich erteilten SEPA-Lastschriftaufträgen
Irrtümlich erteilte SEPA-Lastschriftaufträge können bis zu einem bestimmten
Zeitpunkt gemäss Kapitel 2.4 noch annulliert werden. Es können nur ganze
Aufträge annulliert werden.

2.1.6 Identifikation des SEPA-Lastschriftauftrags (B-Level)
Auf Level B werden die Angaben des Zahlungsempfängers (Identifikations-
nummer des Zahlungsempfängers, Finanzinstitut und Konto des Zahlungs-
empfängers) sowie das Fälligkeitsdatum und der Sequenztyp angegeben.
Alle Einzüge (Transaktionen auf C-Level) mit identischen Angaben in diesen
fünf Feldern können deshalb zu einer Payment Information (B-Level) zu­
sammengezogen werden.
Innerhalb des A-Levels müssen alle Einzüge entweder das SEPA-Basis- oder
das SEPA-Firmenlastschriftverfahren betreffen (artenrein). Bei gemischter
Einlieferung werden alle Transaktionen abgewiesen.

2.1.6.1 Limitierung von angelieferten Files

SEPA-Basislastschrift                           SEPA-Firmenlastschrift
Es existiert keine Limitierung der Anzahl       Es werden nur Files mit maximal
­Transaktionen in einer Datei. Es wird jedoch   10 000 Transaktionen akzeptiert (dies ent-
 empfohlen, keine Dateien mit mehr als          spricht in etwa 10 MB). Grössere Files
 10 000 Transaktionen (C-Level) zu erstellen.   werden zurückgewiesen.

2.1.6.2 Payment Information Identification (Payment-ID)
Die Payment Information Identification ist eine durch den Zahlungsempfän-
ger generierte Referenz im SEPA-Lastschriftauftrag (pain.008). Diese ID wird
für die Referenzierung des Auftrags (B-Level) bei der Freigabe und Mutation
des SEPA-Lastschriftauftrags benötigt.
Hinweis: Die Payment Information Identification muss eindeutig sein und
darf nicht mehrmals ­verwendet werden.

2.1.7 Datenrekonstruktion durch den Kunden
Der Kunde muss in der Lage sein, eine Kopie der an PostFinance gelieferten
Daten erstellen zu können, bis er die Gewissheit hat, dass die Aufträge
­korrekt eingelesen und verarbeitet werden konnten.

2.2 Anlieferungszeiten für SEPA-Lastschriftaufträge

PostFinance empfiehlt, die Daten möglichst frühzeitig anzuliefern und
freizugeben, damit für die Behandlung signalisierter Fehler Zeit bleibt
und die fehlerhaften Transaktionen noch auf die gewünschte Fälligkeit hin
neu angeliefert werden können.

Früheste Annahmezeiten für die Einlieferung von SEPA-Lastschriftaufträgen
sind:

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SEPA-Basislastschrift           SEPA-Firmenlastschrift
Für alle Einzüge:               1 Jahr vor Fälligkeitsdatum     14 Tage vor Fälligkeitsdatum

Annahmeschlusszeiten für die Einlieferung von SEPA-Lastschriftaufträgen
und die Freigabe sind:

                                SEPA-Basislastschrift           SEPA-Firmenlastschrift
Für einmalige und erste         6 Postwerktage
Einzüge:                        vor Fälligkeitsdatum,
                                17.00 Uhr                       2 Postwerktage
                                                                vor Fälligkeitsdatum,
Für Folge- und letzte           3 Postwerktage                  17.00 Uhr
Einzüge:                        vor Fälligkeitsdatum,
                                17.00 Uhr

Als Annahmeschlusszeit gilt der Zeitstempel nach erfolgter Freigabe.
Bei Einlieferungen, die nach Annahmeschlusszeit erfolgen (Fälligkeits­datum
kann nicht eingehalten werden), wird
– im SEPA-Basislastschriftverfahren das Fälligkeitsdatum auf den nächst­
  folgenden Postwerktag bzw. Target-Tag verschoben, falls das Fälligkeits­
  datum nicht mehr als 90 Tage in der Vergangenheit liegt. Ältere Aufträge
  werden annulliert;
– im SEPA-Firmenlastschriftverfahren bei Einlieferungen, die innerhalb von
  zehn Postwerktagen nach Annahmeschluss erfolgen, das Fälligkeitsdatum
  auf den nächstfolgenden Postwerktag bzw. Target-Tag verschoben. Einlie-
  ferungen, die nach dieser Frist erfolgen, werden annulliert.

Bei eingelieferten Belastungsaufträgen, die nicht rechtzeitig freigegeben
werden, gilt folgende Regelung:

SEPA-Basislastschrift                           SEPA-Firmenlastschrift
Das Fälligkeitsdatum wird auf den
nächstmöglichen Postwerktag bzw. Target-Tag
verschoben.
Nicht oder nur teilweise freigegebene Auf-      Der Auftrag wird annulliert.
träge bleiben noch während 5 weiteren
­Postwerktagen pendent. Während dieser Zeit
 kann der Auftrag noch freigegeben werden,
 ansonsten wird er annulliert.

Einlieferungen und Freigaben via E-Mail sind grundsätzlich an allen Tagen
rund um die Uhr (7 × 24 h) möglich. Ausnahmen sind ausserordentliche
­Systemunterbrüche oder Wartungsarbeiten (in der Regel am Wochenende).

2.3 Freigabe

Die Freigabe der SEPA-Lastschriftaufträge (B-Level) erfolgt mittels verschlüs-
seltem E-Mail. Der Zahlungsempfänger schickt dieses an die E-Mail-Adresse
sddpf41@postfinance.ch.
Folgende Angaben müssen darin enthalten sein:
– Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers (Creditor-ID)
– Fälligkeitsdatum
– Payment Information Identification (Payment-ID)
– Verfahren (SEPA-Basis- oder SEPA-Firmenlastschriftverfahren)

Handbuch   SEPA-Lastschrift Version November 2013                                              16/28
2.3.1 Vorlage: E-Mail zur Auftragsfreigabe
Folgender SEPA-Lastschriftauftrag wurde an PostFinance übermittelt und
soll freigegeben werden.
– Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers:
– Fälligkeitsdatum:
– Payment Information Identification (Payment-ID):
– Verfahren:
– Mitteilungen:

2.4 Rückzüge/Mutation von SEPA-Lastschriftaufträgen

Soll ein angelieferter SEPA-Lastschriftauftrag (B-Level) vor dessen Ausfüh-
rung annulliert oder die Fälligkeit mutiert werden (nur SEPA-Basislastschrift),
muss ein Annullations- bzw. Mutationsauftrag schriftlich an PostFinance,
­Input Elektronische Dienstleistungen, gerichtet werden. Wurde eine entspre-
 chende Vereinbarung hinterlegt, werden auch per Telefon oder Fax über­
 mittelte Begehren anerkannt.

Folgende Angaben sind durch den Zahlungsempfänger zu liefern:
– Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers (Creditor-ID)
– Fälligkeitsdatum
– Payment Information Identification (Payment-ID)
– Verfahren (SEPA-Basis- oder SEPA-Firmenlastschriftverfahren)

Annahmeschlusszeiten für Rückzüge sind:

                                SEPA-Basislastschrift   SEPA-Firmenlastschrift
Für einmalige und erste         6 Postwerktage
Einzüge:                        vor Fälligkeitsdatum,
                                17.00 Uhr               2 Postwerktage
                                                        vor Fälligkeitsdatum,
Für Folge- und letzte           3 Postwerktage          17.00 Uhr
Einzüge:                        vor Fälligkeitsdatum,
                                17.00 Uhr

Annahmeschlusszeiten für Mutationen sind:

                                SEPA-Basislastschrift   SEPA-Firmenlastschrift
Für einmalige und erste         6 Postwerktage
Einzüge:                        vor Fälligkeitsdatum,
                                17.00 Uhr               Das Fälligkeitsdatum kann
Für Folge- und letzte           3 Postwerktage          nicht mutiert werden
Einzüge:                        vor Fälligkeitsdatum,
                                17.00 Uhr

2.5 Auftragserledigung

2.5.1 Gutschrift
Dem Zahlungsempfänger wird der Totalbetrag aller als plausibel ­akzeptierten
Transaktionen seines SEPA-Lastschriftauftrags in der Regel am Fälligkeits­
datum gutgeschrieben.

Handbuch   SEPA-Lastschrift Version November 2013                                   17/28
2.5.2 Rückbuchungen
2.5.2.1 Rückbuchungen im SEPA-Basislastschriftverfahren
Der Zahlungsempfänger ist vorbehaltlos damit einverstanden, dass bereits
gutgeschriebene Beträge seinem Gutschriftskonto valutagerecht rück­
belastet werden. Der Kontostand ist daher so zu bemessen, dass für all-
fällige Rückbelastungen genügend Deckung vorhanden ist.

2.5.2.2 Rückbuchungen im SEPA-Firmenlastschriftverfahren
Im Fall eines autorisierten Einzugs besteht kein Recht des Zahlungspflich­
tigen auf Wiedergutschrift.

2.5.3 Widerspruch
2.5.3.1 Widerspruch im SEPA-Basislastschriftverfahren
Im SEPA-Basislastschriftverfahren wird dem Zahlungspflichtigen ein Wider-
spruchsrecht eingeräumt. Der Zahlungspflichtige hat innert acht Wochen
(56 Kalendertage) ab Belastung ein Widerspruchsrecht, ohne dass er dafür
Gründe angeben muss. Bei unautorisierten Belastungen aufgrund nicht
­vorhandener oder ungültiger SEPA-Lastschrift-Mandate hat der Zahlungs-
 pflichtige ein Widerspruchsrecht von 13 Monaten ab Belastung, das er
 ­unverzüglich nach Kenntnis des Belastungsauftrags geltend machen muss.

2.5.3.2 Widerspruch im SEPA-Firmenlastschriftverfahren
Im SEPA-Firmenlastschriftverfahren wird dem Zahlungspflichtigen kein
­Widerspruchsrecht eingeräumt. Nur bei unautorisierten Belastungen auf-
 grund nicht vorhandener oder ungültiger SEPA-Lastschrift-Mandate hat der
 Zahlungspflichtige ein Widerspruchsrecht von 13 Monaten ab Belastung,
 das er unverzüglich nach Kenntnis des Belastungsauftrags geltend machen
 muss.

2.5.4 Kontoauszug
Die Gut- und Lastschriften aus dem SEPA-Lastschriftauftrag werden dem
Zahlungsempfänger auf den Kontoauszügen ausgewiesen.

2.6 Mutationen

Mutationen sind dem Kundendienst (Telefon +41 848 386 757) drei Post­
werktage vor Inkrafttreten bekanntzugeben.

Schriftlich
– Datenmediumwechsel (ein Mediumwechsel auf FDS dauert zwei bis
  vier Wochen)
– Änderung Datenlieferant
– Wechsel der Vereinbarung betreffend Rückzüge und Mutationen
– Änderungen der Freigabeberechtigungen
– Änderungen der E-Mail-Adressen

Telefonisch
– Adressänderungen
2.7 Nachforschungen

Der Zahlungsempfänger leitet das schriftliche Nachforschungsbegehren an:
PostFinance AG
Nationale Abklärungen
Engehaldenstrasse 35
3030 Bern

Handbuch   SEPA-Lastschrift Version November 2013                            18/28
Folgende Angaben sind zu machen:
– Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers (Creditor-ID)
– Fälligkeitsdatum
– Payment Information Identification (Payment-ID)
– Sequenztyp
– Verfahren (SEPA-Basis- oder SEPA-Firmenlastschriftverfahren)

2.8 Preisübersicht SEPA-Lastschrift (SEPA Direct Debit)

Nachforschungen
Nachforschungen sind preispflichtig, sofern nicht PostFinance für den Grund
der Nachforschung verantwortlich ist: CHF 15.– je Viertelstunde.

2.9 Kündigung der Dienstleistung SEPA-Lastschrift
    (SEPA Direct Debit)

Der Zahlungsempfänger kann die Teilnahme an der Dienstleistung SEPA-
Lastschrift (SEPA Direct Debit) schriftlich oder telefonisch bei PostFinance
aufheben lassen.
PostFinance hat das Recht, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, sollte
der Zahlungsempfänger die Dienstleistung SEPA-Lastschrift (SEPA Direct
­Debit) missbräuchlich verwenden.

Handbuch   SEPA-Lastschrift Version November 2013                                19/28
Anhang 1

Für die korrekte Abwicklung der Dienstleistung ist es wichtig, dass der
­Zahlungsempfänger die richtigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen an-
 wendet. Handelt es sich beim Zahlungspflichtigen um eine natürliche
 ­Person, kommt immer Anhang 1 zur Anwendung. Bei zahlungspflichtigen
  Geschäftskunden können beide Anhänge anwendbar sein; entscheidend
  ist die Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen                                              b. Zu verwendende Daten
für Basislastschriften, die nach dem SEPA-Basislastschriftverfahren ab-      Der Kunde ist verpflichtet, bei jedem Einzug die ihm von PostFinance AG
gewickelt werden                                                             zur Verfügung gestellte Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers
                                                                             zu verwenden. Mit jedem Einzug hat der Kunde PostFinance AG die von
Personenbezeichnungen gelten gleichermassen für die weibliche und die        ihr für den Einzug verlangten Daten gemäss Handbuch SEPA-Lastschrift
männliche Form sowie für eine Mehrzahl von Personen.                         (SEPA Direct Debit) zu übermitteln. Beim letzten Einzug gibt der Kunde
                                                                             zusätzlich zu diesen Daten den ­Beendigungscode an.
Diese Bedingungen regeln die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kun-
den und PostFinance AG im Zusammenhang mit dem SEPA-Basislast-               3. Rückweisung eines Einzugs durch PostFinance AG
schriftverfahren. Sie gelten mit der Unterzeichnung des Formulars «An-       a. Fehlerhafte oder unvollständige Einzüge weist PostFinance AG an den
meldung/Mutation SEPA-Lastschrift (SEPA Direct Debit)» als anerkannt.           Kunden zurück.
Das SEPA-Basislastschriftverfahren (SEPA Core Direct Debit) in der Single
Euro Payments Area (nachstehend «SEPA-Basislastschriftverfahren») er-        4. Rückweisung bzw. Rückabwicklung von Einzügen
möglicht einem Gläubiger (nachstehend «Kunde»), seine Geldforderun-              durch das Finanzinstitut des Zahlungspflichtigen
gen gegen in- und ausländische Schuldner (nachstehend «Zahlungs-             Einzüge können insbesondere in folgenden Fällen durch das Finanz­
pflichtiger») gestützt auf eine Einzugs- und Belastungsermächtigung des      institut des Zahlungspflichtigen zurückgewiesen bzw. rücküberwiesen
Zahlungspflichtigen («SEPA-Lastschrift-Mandat») über die Schweizeri-         werden:
sche Post AG (PostFinance AG) bei den Finanzinstituten dieser Zahlungs-      – aus technischen Gründen (z. B. falsche IBAN, falsches SEPA-Lastschrift-
pflichtigen einzuziehen.                                                        verfahren),
                                                                             – aufgrund von ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignissen,
1. Geltungsbereich                                                          – aufgrund in- oder ausländischen Rechts, das diesen Bedingungen
a. Die vorliegenden Bedingungen gelten lediglich für Lastschriften in           vorgeht,
   Euro, die mit dem SEPA-Basislastschriftverfahren erfolgen (nachste-       – wenn ein Einzug dem Konto des Zahlungspflichtigen nicht belastet
   hend «Einzüge»). Beim Konto des Kunden, auf dem die Einzüge gut-             werden kann (z. B. nicht mehr bestehendes Konto; das vom Kunden
   geschrieben werden, muss es sich allerdings nicht um ein Euro-Konto          bezeichnete Konto lässt keinen Einzug zu; fehlende oder unzurei-
   handeln.                                                                     chende Deckung),
b. Diese Bedingungen gelten sowohl für einmalige wie auch für wieder-        – beim Vorliegen eines Doppeleinzugs.
   kehrende Einzüge. Bei einem einmaligen Einzug gilt das SEPA-Last-
   schrift-Mandat ausschliesslich für diesen Einzug. Wiederkehrende          5. Rückabwicklung von Einzügen infolge Widerspruch
   Einzüge sind solche, die regelmässig gestützt auf dasselbe SEPA-Last-         bzw. Antrag auf Wiedergutschrift des Zahlungs-
   schrift-Mandat durch denselben Zahlungsempfänger erfolgen.                    pflichtigen
c. Die den Einzügen und damit den SEPA-Lastschrift-Mandaten zugrunde         a. Ein Zahlungspflichtiger kann nach der Belastung eines Einzugs innert
   liegenden Rechtsverhältnisse zwischen dem Kunden und seinen Zah-             acht Wochen (56 Kalendertage) seit dem Belastungsdatum (Valuta­
   lungspflichtigen (z. B. Kaufvertrag, Versicherungsvertrag, Mietvertrag)      datum) eine Wiedergutschrift verlangen (= Widerspruch erheben).
   sind nicht Bestandteil dieser Bedingungen. Der Kunde ist verpflichtet,       Macht der Zahlungspflichtige geltend, dass für einen Einzug kein gül-
   sämtliche Ansprüche aus dem einem Einzug zugrunde liegenden                  tiges SEPA-Lastschrift-Mandat besteht (= nicht autorisierter Einzug),
   Rechtsverhältnis mit dem Zahlungspflichtigen direkt gegenüber die-           kann er bis spätestens 13 Monate nach der Belastung (Valutadatum)
   sem geltend zu machen.                                                       einen Antrag auf Wiedergutschrift stellen. Falls der Kunde diesen nicht
                                                                                akzeptiert, ist er verpflichtet, PostFinance AG innert sieben Postwerk-
2. V
    oraussetzungen für die Ausführung eines Einzugs                            tagen seit Erhalt der Mitteilung über den Antrag eine Kopie des SEPA-
   durch PostFinance AG                                                         Lastschrift-Mandats zuhanden des Finanzinstituts des Zahlungspflich-
a. Zu beachtende Fristen                                                        tigen zu übergeben.
Der Kunde ist verpflichtet, den Zahlungspflichtigen über einen bevor­        b. Es steht ihm frei, PostFinance AG weitere Unterlagen, aus denen die
stehenden Einzug in Bezug auf Betrag und Fälligkeitsdatum spätestens            Autorisierung hervorgeht, zuhanden der Bank des Zahlungspflichtigen
14 Kalendertage vor dem Fälligkeitsdatum zu informieren. Der Kunde              zu übergeben.
kann diesbezüglich mit dem Zahlungspflichtigen eine andere Vorankün-         c. Im Übrigen hat sich der Kunde bei Streitigkeiten über einzelne Einzüge
digungsfrist vereinbaren.                                                       mit dem Zahlungspflichtigen direkt auseinanderzusetzen.
PostFinance AG informiert den Kunden in geeigneter Form über die
Annahmeschlusszeiten (Cut-off-Zeiten) für Einzüge und über die vom           6. Wiederbelastung/Wiedereinforderung bei Rück-
Kunden                                                                           abwicklung
gegenüber PostFinance AG zwingend zu beachtenden Fristen.                    Jede Rücküberweisung erfolgt mit dem gleichen Euro-Betrag wie der
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass bei wiederkehrenden Einzügen im           Einzug. Ein rücküberwiesener Einzug wird dem Konto des Kunden be-
Falle eines Kontowechsels des Zahlungspflichtigen zu einer anderen Bank      lastet. Der Kontostand ist daher so zu bemessen, dass für allfällige Rück-
beim darauffolgenden Einzug jene Frist gilt, wie sie bei einem Ersteinzug    belastungen genügend Deckung vorhanden ist.
zu beachten ist.

Handbuch   SEPA-Lastschrift Version November 2013                                                                                              20/28
7. Pflichten des Kunden im Zusammenhang mit                                   12. Ausserordentliche Kündigung durch PostFinance AG
    dem SEPA-Lastschrift-Mandat                                                PostFinance AG hat das jederzeitige Recht, das vorliegende Vertragsver-
a. Der Kunde ist verpflichtet, gegenüber seinen Zahlungspflichtigen den        hältnis fristlos zu kündigen, sollte der Kunde das SEPA-Lastschriftverfah-
   von PostFinance AG zur Verfügung gestellten und von ihr als zwingend        ren missbräuchlich verwenden.
   bezeichneten Text des SEPA-Lastschrift-Mandats gemäss ihren Vor­
   gaben inhaltlich zu gestalten und zu verwenden. Er hat zudem die            13. Ergänzende Bedingungen
   mit seinen Zahlungspflichtigen vereinbarten Bedingungen des SEPA-           Ergänzend finden die Allgemeinen Geschäfts- und Teilnahmebedingun-
   Lastschrift-Mandats einzuhalten. Die Richtlinien für das SEPA-Basis­        gen von PostFinance AG Anwendung. Im Falle eines Widerspruchs zwi-
   lastschrift-Mandat können unter www.postfinance.ch/sdd bezogen              schen den verschiedenen Vertragsbestandteilen gehen die vorliegenden
   werden.                                                                     Bestimmungen vor.
b. Der Kunde lässt das SEPA-Lastschrift-Mandat durch den Zahlungs-
   pflichtigen unterzeichnen.
c. Der Kunde teilt dem jeweiligen Zahlungspflichtigen spätestens vor
   dem (ersten) Einzug die dem SEPA-Lastschrift-Mandat zugeteilte
   ­Nummer (Mandatsreferenz) mit. Diese Nummer darf im Rahmen des
    SEPA-Basislastschriftverfahrens kein zweites Mal verwendet werden.
d. Der Kunde teilt den Zahlungspflichtigen eine allfällige Änderung seines
    Firmennamens unverzüglich mit.
e. Wenn der Kunde während 36 Monaten, gerechnet vom Datum des
    letzten Einzugs an und unter Ausserachtlassung einer allfällig erfolgten
    Rückweisung oder Rücküberweisung, gestützt auf ein SEPA-Last-
    schrift-Mandat keinen Einzug vorgenommen hat, hat er dieses SEPA-
    Lastschrift-Mandat unverzüglich zu löschen und ist nicht mehr berech-
    tigt, gestützt darauf einen Einzug vorzunehmen. Der Kunde sorgt
    durch regelmässige Kontrollen dafür, dass keine Einzüge aufgrund von
    verfallenen SEPA-Lastschrift-Mandaten erfolgen.

8. Pflichten des Kunden in Bezug auf organisatorische
    Massnahmen
a. Der Kunde ist verpflichtet, die Angaben im SEPA-Lastschrift-Mandat
   elektronisch zu speichern. Dabei berücksichtigt er die anerkannten
   Regeln der Technik, indem er z. B. Sicherungskopien erstellt oder Dop-
   pelprüfungen vornimmt. Zudem hat er die unterzeichneten SEPA-
   Lastschrift-Mandate und deren Widerrufe durch die Zahlungspflichti-
   gen oder durch den Kunden selbst gemäss den Bestimmungen des
   anwendbaren nationalen Rechts in Papierform aufzubewahren.
b. Der Kunde hat allfällige weitergehende Weisungen von PostFinance AG
   bezüglich Erstellung, Verwaltung, Aufbewahrung und Überwachung
   der SEPA-Lastschrift-Mandate zu befolgen.

9. Mitteilungs- und Zustellungspflichten des Kunden
    gegenüber PostFinance AG
a. Folgende Änderungen teilt der Kunde PostFinance AG mit dem nächs-
   ten Einzug mit:
   – Änderung der Nummer des SEPA-Lastschrift-Mandats (Mandats­
      referenz),
   – Änderung seiner Rechtsperson (z. B. bei einer Fusion),
   – Änderung des Namens des Kunden,
   – Änderung des Kontos beim Zahlungspflichtigen.
b. Verlangt PostFinance AG vom Kunden eine Kopie des SEPA-Lastschrift-
   Mandats oder Informationen bezüglich eines SEPA-Lastschrift-Man-
   dats oder eines Einzugs, hat er ihr die Kopie bzw. diese Informationen
   auf ihr erstes Verlangen zur Verfügung zu stellen.

10. Ü bertragung von Rechten und Forderungen
Sollte ein Finanzinstitut eines Zahlungspflichtigen aufgrund eines Wider-
spruchs dieses Zahlungspflichtigen zu Verlust gekommen sein, ist
­PostFinance AG berechtigt, diesem Finanzinstitut ihre Rechte und Forde-
 rungen gegenüber dem Kunden jederzeit zu übertragen.

11. S
     istierung der Ausführung von Einzügen
PostFinance AG hat das jederzeitige Recht, Einzüge des Kunden nicht
auszuführen, wenn sie begründeten Verdacht auf erfolgtes oder beab-
sichtigtes missbräuchliches Verhalten durch den Kunden hat.

Handbuch   SEPA-Lastschrift Version November 2013                                                                                                21/28
Anhang 2

Allgemeine Geschäftsbedingungen                                                PostFinance AG informiert den Kunden in geeigneter Form über die
für Firmenlastschriften, die nach dem SEPA-Firmenlastschriftverfahren          Annahmeschlusszeiten (Cut-off-Zeiten) für Einzüge und über die vom
abgewickelt werden                                                             Kunden gegenüber PostFinance AG zwingend zu beachtenden Fristen.
                                                                               Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass bei wiederkehrenden Einzügen im
Personenbezeichnungen gelten gleichermassen für die weibliche und die          Falle eines Kontowechsels des Zahlungspflichtigen zu einer anderen Bank
männliche Form sowie für eine Mehrzahl von Personen.                           beim darauffolgenden Einzug wie bei einem Ersteinzug zu verfahren ist.

Diese Bedingungen regeln die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kun-              b. Zu verwendende Daten
den und PostFinance AG im Zusammenhang mit dem SEPA-Firmenlast-                Der Kunde ist verpflichtet, bei jedem Einzug die ihm von PostFinance AG
schriftverfahren. Sie gelten mit der Unterzeichnung des Formulars «An-         zur Verfügung gestellte Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers
meldung/Mutation SEPA-Lastschrift (SEPA Direct Debit)» als anerkannt.          zu verwenden. Mit jedem Einzug hat der Kunde PostFinance AG die von
Das SEPA-Firmenlastschriftverfahren (SEPA Business to Business [B2B]           ihr für den Einzug verlangten Daten gemäss Handbuch SEPA-Lastschrift
Direct Debit) in der Single Euro Payments Area (nachstehend «SEPA-             (SEPA Direct Debit) zu übermitteln. Beim letzten Einzug gibt der Kunde
Firmenlastschriftverfahren») steht Geschäftskunden offen und ermög-            zusätzlich zu diesen Daten den ­Beendigungscode an.
licht einem Gläubiger (nachstehend «Kunde»), seine Geldforderungen
gegen in- und ausländische Schuldner (nachstehend «Zahlungspflichti-           3. Rückweisung eines Einzugs durch PostFinance AG
ger») gestützt auf eine Einzugs- und Belastungsermächtigung des Zah-           Fehlerhafte oder unvollständige Einzüge weist PostFinance AG an den
lungspflichtigen («SEPA-Lastschrift-Mandat») über die Schweizerische           Kunden zurück.
Post AG (PostFinance AG) bei den Finanzinstituten dieser Zahlungspflich-
tigen einzuziehen.                                                             4. Rückweisung eines Einzugs bzw. Belastungs-
                                                                                   verweigerung
1. Geltungsbereich                                                            Einzüge können insbesondere in folgenden Fällen durch das Finanz­
a. Das SEPA-Firmenlastschriftverfahren ist einzig Geschäftskunden vor-         institut des Zahlungspflichtigen zurückgewiesen bzw. rücküberwiesen
   behalten. Zahlungspflichtigen, die Konsumenten sind, steht demnach          werden:
   das SEPA-Basislastschriftverfahren zur Verfügung. Als Konsument gilt        – aus technischen Gründen (z. B. falsche IBAN, falsches SEPA-Lastschrift-
   dabei jede natürliche Person, die einen Vertrag zu einem Zweck ab-             verfahren);
   schliesst, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen T­ ätigkeit zu-    – aufgrund von ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignissen;
   gerechnet werden kann (vgl. Art. 3 Konsumkreditgesetz). Der Zah-            – wenn der Zahlungspflichtige den Einzug vor der Belastung verweigert;
   lungspflichtige muss überdies nach dem auf ihn anwendbaren                  – aufgrund in- oder ausländischen Rechts, das diesen Bedingungen
   Landesrecht berechtigt sein, bei autorisierten Einzügen auf das Recht          vorgeht;
   auf Wiedergutschrift zu verzichten, damit Einzüge unter dem SEPA-           – wenn ein Einzug dem Konto des Zahlungspflichtigen nicht belastet
   Firmenlastschriftverfahren abgewickelt werden können.                          werden kann (z. B. nicht mehr bestehendes Konto, das vom Kunden
b. Die vorliegenden Bedingungen gelten lediglich für Lastschriften in             bezeichnete Konto lässt keinen Einzug zu, fehlende oder unzurei-
   Euro, die mit dem SEPA-Firmenlastschriftverfahren erfolgen (vor- und           chende Deckung);
   nachstehend «Einzüge»). Beim Konto des Kunden, auf dem die Ein-             – wenn die Daten des Einzugs nicht mit den Mandatsdaten übereinstim-
   züge gutgeschrieben werden, muss es sich nicht um ein Euro-Konto               men, die dem Finanzinstitut des Zahlungspflichtigen vorliegen;
   handeln.                                                                    – wenn das Finanzinstitut des Zahlungspflichtigen annehmen muss
c. Diese Bedingungen gelten sowohl für einmalige wie auch für wieder-             bzw. Anhaltspunkte dafür hat, dass es sich um einen irrtümlichen
   kehrende Einzüge. Bei einem einmaligen Einzug gilt das SEPA-Last-              Einzug handelt.
   schrift-Mandat ausschliesslich für diesen Einzug. Wiederkehrende
   Einzüge sind solche, die mehrmals gestützt auf dasselbe SEPA-Last-          5. Begehren des Zahlungspflichtigen auf Wiedergutschrift
   schrift-Mandat durch denselben Zahlungsempfänger erfolgen.                  a. Im Falle eines autorisierten Einzugs besteht kein Recht des Zahlungs-
d. Die den Einzügen und damit den SEPA-Lastschrift-Mandaten zugrunde              pflichtigen auf Wiedergutschrift.
   liegenden Rechtsverhältnisse zwischen dem Kunden und seinen Zah-            b. Macht der Zahlungspflichtige jedoch geltend, dass der Einzug nicht
   lungspflichtigen (z. B. Kaufvertrag, Versicherungsvertrag, Mietvertrag)        autorisiert (z. B. fehlerhaft oder missbräuchlich) sei, kann er bis spä-
   sind nicht Bestandteil dieser Bedingungen. Der Kunde ist deshalb               testens 13 Monate nach der Belastung (Valutadatum) bei seinem
   ­verpflichtet, sämtliche Ansprüche aus dem einem Einzug zugrunde               Finanz­institut ein Begehren auf Wiedergutschrift des belasteten Be-
    liegenden Rechtsverhältnis mit dem Zahlungspflichtigen direkt gegen-          trags ­stellen.
    über diesem geltend zu machen.                                             c. Auf Ersuchen von PostFinance AG hat der Kunde die Behauptung des
e. Der Kunde nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass er aus den Verpflich-            Zahlungspflichtigen, es liege für den betreffenden Einzug keine
    tungen von PostFinance AG sowie des Finanzinstituts des Zahlungs-             ­Autorisierung des Zahlungspflichtigen vor, unverzüglich abzuklären.
    pflichtigen, wie sie sich für diese aus den vereinheitlichten Regeln und       PostFinance AG übergibt dem Kunden hierzu allfällig vom Finanzins-
    Standards zum SEPA-Firmenlastschriftverfahren ergeben, keinerlei               titut des Zahlungspflichtigen erhaltene Informationen und Unterlagen.
    Rechte oder Ansprüche in seinem Verhältnis zum Zahlungspflichtigen             Der Kunde hat PostFinance AG innert sieben Postarbeitstagen derart
    ableiten kann.                                                                 um­fassende Informationen zukommen zu lassen, dass sie dem Finanz­
                                                                                   institut des Zahlungspflichtigen eine ausreichende Antwort betreffend
2. V
    oraussetzungen für die Ausführung eines Einzugs                               die behauptete Nichtautorisierung des Einzugs erteilen kann.
   durch PostFinance AG                                                        d. Im Übrigen hat sich der Kunde bei Streitigkeiten über einzelne Einzüge
a. Zu beachtende Fristen                                                           mit dem Zahlungspflichtigen direkt auseinanderzusetzen.
Der Kunde ist verpflichtet, den Zahlungspflichtigen über einen bevor­
stehenden Einzug in Bezug auf Betrag und Fälligkeitsdatum spätestens            6. Wiederbelastung/Wiedereinforderung bei Rück-
14 Kalendertage vor dem Fälligkeitsdatum zu informieren. Der Kunde                  überweisung
kann diesbezüglich mit dem Zahlungspflichtigen eine andere Vorankün-           Jede Rücküberweisung erfolgt mit dem gleichen Euro-Betrag wie der
digungsfrist vereinbaren.                                                      Einzug. Ein rücküberwiesener Einzug wird dem Konto des Kunden
                                                                               ­belastet. Der Kontostand ist daher so zu bemessen, dass für allfällige
                                                                                Rückbelastungen genügend Deckung vorhanden ist.

Handbuch   SEPA-Lastschrift Version November 2013                                                                                                 22/28
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