Handbuch SEPA-Lastschrift (SEPA Direct Debit) - für die Abwicklung von Belastungsaufträgen in den SEPA-Lastschriftverfahren
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Handbuch SEPA-Lastschrift
(SEPA Direct Debit)
für die Abwicklung von Belastungsaufträgen
in den SEPA-Lastschriftverfahren
460.46 de (pf.ch/dok.pf) 11.2013 PF
Handbuch SEPA-Lastschrift Version November 2013 1/28Kundenbetreuung SEPA-Lastschrift (SEPA Direct Debit) Beratung und Verkauf Telefon +41 848 848 848 (ab Festnetz CHF 0.08/Min.) Kontaktcenter Telefon +41 848 386 757 Telefax +41 58 667 66 00 E-Mail offlinepf@postfinance.ch Rückzugsbegehren PostFinance AG Input Elektronische Dienstleistungen Engehaldenstrasse 35 3002 Bern Telefon +41 58 667 97 69 Telefax +41 58 667 62 03 Nachforschungen PostFinance AG Nationale Abklärungen Engehaldenstrasse 35 3030 Bern Telefon +41 58 667 97 61 Telefax +41 58 667 62 74 Handbuch SEPA-Lastschrift Version November 2013 2/28
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeine Informationen 5
1.1 Grundsätzliches zum Umfeld 5
1.1.1 Single Euro Payments Area (SEPA) 5
1.1.2 SEPA-Lastschriftverfahren 5
1.1.3 Abgrenzung 5
1.1.4 Geltungsbereich 6
1.1.5 Erstellen der SEPA-Lastschrift-Mandate 6
1.1.5.1 Integration in eigene Kundenunterlagen 6
1.1.5.2 Herunterladen eines beschreibbaren PDF-Dokuments 6
1.1.5.3 Druckauftrag für SEPA-Lastschrift-Mandate 6
1.1.6 Rechtsverhältnis zwischen Zahlungsempfänger
und Zahlungspflichtigen 7
1.1.7 Fristen beim Wechsel des Finanzinstituts 7
1.1.8 Grundsätzliches zum Prozessablauf 7
1.1.9 Länder, die die SEPA-Lastschrift zulassen 8
1.1.10 Teilnehmerverzeichnis 8
1.1.11 Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers
(Creditor Identifier) 8
1.1.12 Vorankündigung durch den Zahlungsempfänger 9
1.2 Anwendbare Bestimmungen und Handbücher 9
1.3 Meldungstyp 9
1.3.1 Belastungsauftrag 9
1.4 R-Transaktionen 9
1.4.1 Rückweisungen (Rejects) 10
1.4.2 Rückgaben (Returns) 10
1.4.3 Rückvergütungen/Widersprüche (Refunds) 10
1.4.3.1 Rückvergütungen/Widersprüche (Refunds) im SEPA-
Basislastschriftverfahren 10
1.4.3.2 Rückvergütungen/Widersprüche (Refunds) im SEPA-
Firmenlastschriftverfahren 10
1.5 Datenanlieferung 10
1.5.1 XML-Meldung pain.008 (ISO-20022-Format) 10
1.5.2 Zeichensatz 11
1.5.3 Doppeleinlieferungskontrolle 11
1.5.4 Freigabefrist 11
1.5.4.1 Freigabefrist im SEPA-Basislastschriftverfahren 11
1.5.4.2 Freigabefrist im SEPA-Firmenlastschriftverfahren 11
1.5.5 Verspätet eintreffende Daten 11
1.5.5.1 Verspätet eintreffende Daten im SEPA-Basislastschrift-
verfahren 11
1.5.5.2 Verspätet eintreffende Daten im SEPA-Firmenlastschrift-
verfahren 11
1.5.6 Definition Fälligkeitsdatum 12
1.5.7 Definition Postwerktag 12
1.6 Datenauslieferung 12
1.7 Datenmedien 12
1.8 Test 13
Handbuch SEPA-Lastschrift Version November 2013 3/282. Dienstleistungsbeschrieb 14
2.1 Auftragserteilung 14
2.1.1 Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers
(Creditor Identifier) 14
2.1.2 Gutschriftskonto 14
2.1.3 Lastschriftskonto 14
2.1.4 Kontostruktur 14
2.1.4.1 Definition Postkontostruktur 15
2.1.5 Annullation von irrtümlich erteilten SEPA-Lastschriftaufträgen 15
2.1.6 Identifikation des SEPA-Lastschriftauftrags (B-Level) 15
2.1.6.1 Limitierung von angelieferten Files 15
2.1.6.2 Payment Information Identification (Payment-ID) 15
2.1.7 Datenrekonstruktion durch den Kunden 15
2.2 Anlieferungszeiten für SEPA-Lastschriftaufträge 16
2.3 Freigabe 17
2.3.1 Vorlage: E-Mail zur Auftragsfreigabe 17
2.4 Rückzüge/Mutation von SEPA-Lastschriftaufträgen 17
2.5 Auftragserledigung 18
2.5.1 Gutschrift 18
2.5.2 Rückbuchungen 18
2.5.2.1 Rückbuchungen im SEPA-Basislastschriftverfahren 18
2.5.2.2 Rückbuchungen im SEPA-Firmenlastschriftverfahren 18
2.5.3 Widerspruch 18
2.5.3.1 Widerspruch im SEPA-Basislastschriftverfahren 18
2.5.3.2 Widerspruch im SEPA-Firmenlastschriftverfahren 18
2.5.4 Kontoauszug 18
2.6 Mutationen 18
2.7 Nachforschungen 19
2.8 Preisübersicht SEPA-Lastschrift (SEPA Direct Debit) 19
2.9 Kündigung der Dienstleistung SEPA-Lastschrift
(SEPA Direct Debit) 19
Anhänge
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Basislastschriften, die Anhang 1
nach dem SEPA-Basislastschriftverfahren abgewickelt werden
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Firmenlastschriften, die Anhang 2
nach dem SEPA-Firmenlastschriftverfahren abgewickelt werden
SEPA-Lastschrift-Mandate (Details, Muster) Anhang 3
Handbuch SEPA-Lastschrift Version November 2013 4/281. Allgemeine Informationen
1.1 Grundsätzliches zum Umfeld
1.1.1 Single Euro Payments Area (SEPA)
Die Schaffung eines einheitlichen Euro-Zahlungsraums (SEPA) ist eine
Initiative des European Payments Council (EPC). Der EPC, ein Zusammen-
schluss von Finanzinstituten und Bankenverbänden aus ganz Europa
einschliesslich der Schweiz, hat die Grundlagen für die vollautomatische
und standardisierte Zahlungsverkehrsinfrastruktur und damit für SEPA
gelegt.
1.1.2 SEPA-Lastschriftverfahren
Es existieren zwei Verfahren, das SEPA-Basislastschriftverfahren und das
SEPA-Firmenlastschriftverfahren. Der EPC ist Eigentümer der Verfahren
und legt die grundlegenden Regeln und Abläufe fest.
SEPA-Basislastschriftverfahren
Grundlage für die Verarbeitung von SEPA-konformen Lastschriften mit
Firmenkunden als Zahlungsempfänger und Konsumenten als Zahlungspflich-
tige (Business to Consumer) ist das vom EPC verabschiedete Regelwerk
«SEPA Core Direct Debit Scheme Rulebook». Es definiert die Regeln, Abläufe
und Standards beim europäischen Lastschriftverfahren.
Das Regelwerk definiert die international gültigen Prozesse, Fristen und
Formvorschriften (z. B. Mandatsverwaltung, einmalige und wiederkehrende
Lastschriften) und legt unter anderem fest, dass
– dem Zahlungspflichtigen ein Widerspruchsrecht eingeräumt werden
muss,
– das Voravisieren des Zahlungspflichtigen durch den Zahlungsempfänger
über einen kommenden Belastungsauftrag nötig ist,
– klar definierte Rückrechnungsprozesse existieren und
– die Transaktionen durch einheitliche Formate (ISO 20022) und Daten
inhalte abgewickelt werden, unter anderem mit Angabe von IBAN und
BIC.
SEPA-Firmenlastschriftverfahren
Das «SEPA Business to Business Direct Debit Scheme» für Firmenkunden
als Zahlungsempfänger und Zahlungspflichtige definiert die Unterschiede.
Im Wesentlichen sind dies, dass
– dem Zahlungspflichtigen kein Widerspruchsrecht eingeräumt wird,
– der Zahlungspflichtige kein «Konsument (natürliche Person)» sein darf,
– kürzere Fristen angewendet werden können und
– die Informationen über Mandate dem Finanzinstitut des Zahlungs
pflichtigen vor dem Einzug bekannt sein müssen.
1.1.3 Abgrenzung
Die in diesem Handbuch beschriebene Dienstleistung SEPA-Lastschrift
deckt beide Verfahren ab und ermöglicht den teilnehmenden Zahlungs
empfängern, SEPA-Lastschriftaufträge in Euro im SEPA-Raum durchzu
führen.
Unterschiede in den beiden Verfahren werden in jeweils separaten Kapiteln
oder Abschnitten beschrieben. Alle übrigen Aussagen gelten für beide
Ausprägungen.
Handbuch SEPA-Lastschrift Version November 2013 5/281.1.4 Geltungsbereich Das SEPA-Lastschriftverfahren in der Single Euro Payments Area (SEPA) ermöglicht dem Zahlungsempfänger, seine Geldforderungen in Euro bei in- und ausländischen Zahlungspflichtigen gestützt auf eine Belastungs ermächtigung (SEPA-Lastschrift-Mandat) via PostFinance bei den Finanz instituten seiner Zahlungspflichtigen einzuziehen. Das Handbuch SEPA-Lastschrift (SEPA Direct Debit) regelt die Beziehung zwischen dem Zahlungsempfänger und PostFinance im Zusammenhang mit dem SEPA-Lastschriftverfahren. Das vorliegende Handbuch gilt lediglich für SEPA-Lastschriften in Euro, die mittels SEPA-Lastschriftverfahren erfolgen. Beim Konto des Zahlungsempfängers, auf dem die SEPA-Lastschrift- aufträge gutgeschrieben werden, muss es sich allerdings nicht um ein Euro- Konto handeln. Das Handbuch gilt sowohl für einmalige wie auch für wiederkehrende Lastschriften. Das SEPA-Lastschrift-Mandat gilt bei einer einmaligen Lastschrift ausschliess- lich für diese Belastung. Wiederkehrende Lastschriften sind solche, die mehrmals gestützt auf dasselbe SEPA-Lastschrift-Mandat durch denselben Zahlungsempfänger erfolgen. 1.1.5 Erstellen der SEPA-Lastschrift-Mandate Dem Zahlungsempfänger stehen verschiedene Möglichkeiten offen, wie er zu den benötigten SEPA-Lastschrift-Mandaten gelangt. Es gilt jedoch, die entsprechenden Bestimmungen – «CH-Richtlinien für das SEPA-Basislastschrift-Mandat» bzw. – «CH-Richtlinien für das SEPA-Firmenlastschrift-Mandat» zu beachten (Unterlagen stehen unter www.postfinance.ch/sdd zum Her- unterladen zur Verfügung). 1.1.5.1 Integration in eigene Kundenunterlagen In den Richtlinien für SEPA-Lastschrift-Mandate unter www.postfinance.ch/ sdd ist ein Beispiel ersichtlich, wie der Mandatsteil in ein bestehendes Doku- ment (z. B. Vertrag) integriert werden kann. 1.1.5.2 Herunterladen eines beschreibbaren PDF-Dokuments Dem Kunden steht unter www.postfinance.ch/sdd ein beschreibbares PDF-Dokument für die Basis- bzw. die Firmenlastschrift zur Verfügung. 1.1.5.3 Druckauftrag für SEPA-Lastschrift-Mandate Wenn der Zahlungsempfänger gedruckte Formulare abgeben will, stehen ihm folgende Varianten zur Verfügung: – Eigenkreation: Hierbei ist speziell darauf zu achten, dass die CH-Richtlinien für SEPA-Lastschrift-Mandate unter www.postfinance.ch/sdd eingehal- ten werden. –A uftrag an PostFinance: Der Zahlungsempfänger kann die SEPA-Last- schrift-Mandate bei seinem Kundenbetreuer in Auftrag geben. Handbuch SEPA-Lastschrift Version November 2013 6/28
1.1.6 Rechtsverhältnis zwischen Zahlungsempfänger
und Zahlungspflichtigen
Die den Lastschriften und damit den SEPA-Lastschrift-Mandaten zugrunde
liegenden Rechtsverhältnisse zwischen dem Zahlungsempfänger und seinen
Zahlungspflichtigen (z. B. Kaufvertrag, Versicherungsvertrag, Mietvertrag)
sind nicht Bestandteil dieses Handbuchs. Der Zahlungsempfänger ist ver-
pflichtet, sämtliche Ansprüche aus dem einem Belastungsauftrag zugrunde
liegenden Rechtsverhältnis mit dem Zahlungspflichtigen direkt gegenüber
diesem geltend zu machen und allfällige Streitigkeiten daraus zu erledigen.
1.1.7 Fristen beim Wechsel des Finanzinstituts
PostFinance informiert den Zahlungsempfänger im Kapitel 2 über die An-
nahmeschlusszeiten für SEPA-Lastschriftaufträge und über die für die
einmaligen und wiederkehrenden Lastschriften vom Zahlungsempfänger
gegenüber PostFinance zwingend zu beachtenden Fristen. Der Zahlungs-
empfänger nimmt zur Kenntnis, dass bei wiederkehrenden Lastschriften im
Falle eines Kontowechsels des Zahlungspflichtigen zu einer anderen
Bank bei der darauffolgenden Lastschrift jene Frist gilt, wie sie bei einer
erstmaligen Lastschrift zu beachten ist.
1.1.8 Grundsätzliches zum Prozessablauf
Zahlungs 2. Mandat Zahlungs
empfänger pflichtiger
1. Information Mandatsdaten
Vertrag SEPA Direct Debit
(SEPA-Firmenlastschriftverfahren)
3. Kontovertrag
4. Kontovertrag
5. CSM
Finanzinstitut
PostFinance AG des Zahlungs-
pflichtigen
CSM = Clearing and Settlement Mechanism
1. Im SEPA-Firmenlastschriftverfahren lässt der Zahlungspflichtige seinem
Finanzinstitut die Mandatsdaten bzw. das SEPA-Firmenlastschrift-Mandat
zukommen. Das Finanzinstitut speichert die Mandatsdaten und prüft
gestützt darauf, ob die zukünftigen Belastungen autorisiert sind
2. Basis für die Zahlungsabwicklung zwischen dem Zahlungsempfänger
und dem Zahlungspflichtigen bildet das SEPA-Lastschrift-Mandat
3. Der Zahlungsempfänger unterhält auf Ebene Konto und Dienstleistung
SEPA-Lastschrift (SEPA Direct Debit) vertragliche Beziehungen mit
PostFinance
4. Der Zahlungspflichtige unterhält mit seinem Finanzinstitut auf Ebene
Konto vertragliche Beziehungen
5. Das Finanzinstitut des Zahlungsempfängers und das Finanzinstitut
des Zahlungspflichtigen sind über das gewählte CSM (Clearing and
Settlement Mechanism) verbunden
Handbuch SEPA-Lastschrift Version November 2013 7/281.1.9 Länder, die die SEPA-Lastschrift zulassen
Erreichbar sind alle an den SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmenden Finanz-
institute im SEPA-Raum. Der SEPA-Raum umfasst alle Mitgliedstaaten
der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
sowie die Schweiz, d. h. insgesamt 32 Länder (Stand: 1. Mai 2012).
Euro-Länder
Nicht-Euro-Länder der EU
EWR-Länder und die Schweiz
1.1.10 Teilnehmerverzeichnis
Der Zahlungsempfänger kann auf www.postfinance.ch/sdd pro Verfahren
ein Verzeichnis von Finanzinstituten beziehen, die an den SEPA-Lastschrift-
verfahren teilnehmen.
1.1.11 Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers
(Creditor Identifier)
Jeder Zahlungsempfänger erhält von seinem Finanzinstitut eine Identifika
tionsnummer. Diese Identifikationsnummer wird zentral von der NASO
(National Adherence Support Organisation) der teilnehmenden Länder
vergeben. Verfügt der Zahlungsempfänger bei der Anmeldung am SEPA-
Lastschriftverfahren bei PostFinance über keine Identifikationsnummer,
beantragt PostFinance diese bei der NASO. Hat der Zahlungsempfänger
bereits eine Identifikationsnummer bei einem anderen Finanzinstitut
initialisiert, so kann mit derselben Identifikationsnummer die Anmeldung
am SEPA-Lastschriftverfahren bei PostFinance erfolgen.
Diese Identifikationsnummer muss auf den SEPA-Lastschrift-Mandaten
und bei jedem Belastungsauftrag mitgegeben werden. Die gleiche Identifi-
kationsnummer kann für beide Lastschriftverfahren verwendet werden.
Handbuch SEPA-Lastschrift Version November 2013 8/281.1.12 Vorankündigung durch den Zahlungsempfänger Der Zahlungsempfänger soll in der Regel den Zahlungspflichtigen über einen bevorstehenden Belastungsauftrag spätestens 14 Tage vor dem Fällig- keitsdatum informieren, z. B. mittels einer Rechnung. Zwischen dem Zah- lungsempfänger und dem Zahlungspflichtigen kann bilateral eine andere Frist vereinbart werden. 1.2 Anwendbare Bestimmungen und Handbücher Soweit das Handbuch und seine Anhänge keine besonderen Bestimmungen enthalten, gelten die – Allgemeinen Geschäfts- und Teilnahmebedingungen von PostFinance, – ISO 20022 Payments, Schweizer Implementation Guidelines für Customer- to-Bank Messages SEPA Direct Debit (SEPA-Lastschriftverfahren). Es ist zu beachten, dass PostFinance die XML-Meldung Payment Status Report (pain.002), die zur Information des Kunden über den Status von übermittelten SEPA-Lastschriftaufträgen (pain.008) durch das Finanz institut verwendet werden kann, noch nicht unterstützt. – Das Handbuch SEPA-Lastschrift (SEPA Direct Debit) steht unter www.postfinance.ch/sdd zur Verfügung. – Die Allgemeinen Geschäfts- und Teilnahmebedingungen von PostFinance können unter www.postfinance.ch heruntergeladen werden. – Die Schweizer Implementation Guidelines sind auf www.iso-payments.ch aufgeschaltet. 1.3 Meldungstyp 1.3.1 Belastungsauftrag Der Zahlungsempfänger übermittelt die Belastungsaufträge im SEPA- Lastschrift-Format (Schweizer Implementation Guidelines) an PostFinance. Jeder Belastungsauftrag wird, abhängig vom SEPA-Lastschrift-Mandat, gekennzeichnet entweder als – einmalige Lastschrift (one-off payment) oder als – wiederkehrende Lastschrift (recurrent payment). Bei wiederkehrenden Lastschriften muss zudem vermerkt werden, ob es sich um die erste (first payment), eine Folgelastschrift (recurrent payment) oder um die letzte Lastschrift (last payment) handelt. Im Kapitel 2.2 sind die Einlieferungsfristen für SEPA-Lastschriftaufträge aufgeführt. 1.4 R-Transaktionen Mit R-Transaktionen werden Lastschriften vor dem Fälligkeitsdatum abgewiesen oder nach dem Fälligkeitsdatum valutagerecht zurückbelastet. Jede Rückabwicklung erfolgt mit demselben Euro-Betrag wie der Belas- tungsauftrag. Ein rückabgewickelter Belastungsauftrag wird dem Konto des Zahlungsempfängers belastet. Der Kontostand ist daher so zu bemes- sen, dass für allfällige Rückbelastungen genügend Deckung vorhanden ist. Handbuch SEPA-Lastschrift Version November 2013 9/28
1.4.1 Rückweisungen (Rejects)
Mit Rückweisungen (Rejects) werden Belastungsaufträge zurückgewiesen,
die fehlerhaft sind oder durch eine beteiligte Partei nicht verarbeitet werden
können. Der Zahlungspflichtige ist berechtigt, angekündigte Lastschriften
vor der Belastung bei seinem Finanzinstitut abzulehnen. Rückweisungen er-
folgen immer vor dem Fälligkeitsdatum des Belastungsauftrags.
1.4.2 Rückgaben (Returns)
Mit Rückgaben (Returns) werden Belastungsaufträge retourniert, die
das Finanzinstitut des Zahlungspflichtigen nicht belasten kann, z. B. wegen
unzureichender Deckung. Rückgaben erfolgen innerhalb von
– fünf Postwerktagen nach Fälligkeit beim SEPA-Basislastschriftverfahren,
– zwei Postwerktagen nach Fälligkeit beim SEPA-Firmenlastschriftverfahren.
1.4.3 Rückvergütungen/Widersprüche (Refunds)
Damit werden bereits verbuchte Belastungsaufträge zurückgemeldet,
die der Zahlungspflichtige nicht akzeptiert.
1.4.3.1 Rückvergütungen/Widersprüche (Refunds) im SEPA-
Basislastschriftverfahren
Der Zahlungspflichtige hat das Recht, autorisierte Transaktionen innerhalb
von acht Wochen (56 Kalendertage) nach dem Belastungsdatum ohne An-
gabe von Gründen bei seinem Finanzinstitut abzulehnen.
Nicht autorisierte Transaktionen (aufgrund nicht vorhandener oder un
gültiger SEPA-Basislastschrift-Mandate) kann er bis zu 13 Monate nach
Belastungsdatum ablehnen. Rückvergütungen werden dem Zahlungs
empfänger wieder belastet.
1.4.3.2 Rückvergütungen/Widersprüche (Refunds) im SEPA-
Firmenlastschriftverfahren
Der Zahlungspflichtige hat bei autorisierten Transaktionen kein Wider-
spruchsrecht. Nur bei nicht autorisierten Transaktionen (aufgrund nicht vor-
handener oder ungültiger SEPA-Firmenlastschrift-Mandate) kann er bis zu
13 Monate nach Belastungsdatum Lastschriften ablehnen. Rückvergütungen
werden in diesem Ausnahmefall dem Zahlungsempfänger wieder belastet.
1.5 Datenanlieferung
1.5.1 XML-Meldung pain.008 (ISO-20022-Format)
Die Belastungsaufträge werden durch den Zahlungsempfänger als XML-
Meldung pain.008 (ISO-20022-Format) aufbereitet (siehe Schweizer
Implementation Guidelines). In den Belastungsaufträgen ist das Verfahren,
das im jeweiligen Fall angewendet wird (SEPA-Basis- oder SEPA-Firmen
lastschriftverfahren), anzugeben.
Jedem Belastungsauftrag sind Informationen des zugrunde liegenden SEPA-
Lastschrift-Mandats mitzugeben. Zudem sind die Lastschriften im Feld
«Sequence Type» als einmalige Lastschrift (OOFF) oder als wiederkehrende
Lastschrift zu kennzeichnen. Wiederkehrende Lastschriften sind als erst
malige Lastschrift (FRST), Folgelastschriften (RCUR) oder letzte Lastschrift
(FNAL) zu kennzeichnen. Treten Änderungen des SEPA-Lastschrift-Mandats
auf, sind sie weiterzugeben und der «Amendment Indicator» ist ent
sprechend zu setzen.
Handbuch SEPA-Lastschrift Version November 2013 10/28Jeder Belastungsauftrag (Transaktion auf C-Level) sollte eine für den
Zahlungsempfänger eindeutige Referenznummer (End-to-End Reference)
tragen. Diese Referenznummer wird, wenn sie im Ursprungsauftrag an
geliefert wurde, in allen R-Transaktionen (Rückweisungen, Rückgaben und
Rückvergütungen) wieder zurückgegeben. Der Zahlungsempfänger kann
durch die Vergabe dieser Referenznummern sicherstellen, dass er R-Trans
aktionen bis zu 14 Monate zurück wieder der ursprünglichen Rechnung
zuordnen kann.
Für Kontonummern ist die IBAN- oder die Postkontostruktur zugelassen.
Die Belastungsaufträge werden mit einem Fälligkeitsdatum versehen.
An diesem Datum wird der Zahlungspflichtige belastet. An diesem Datum
erfolgt ebenfalls die Verrechnung zwischen den Finanzinstituten (Ver
rechnungsdatum) sowie die Gutschrift des Zahlungsempfängers. Fällt dieses
Datum auf einen Nicht-Postwerktag bzw. Nicht-Target-Tag, wird das
Fälligkeitsdatum durch den nächstfolgenden Postwerktag bzw. Target-Tag
ersetzt.
1.5.2 Zeichensatz
Im SEPA-Lastschriftverfahren wird der Zeichensatz gemäss Schweizer Imple-
mentation Guidelines angewendet. Bei der Umwandlung in andere Zeichen
wird immer nur ein Zeichen ausgegeben, z. B. ä wird zu a, ß wird zu s.
1.5.3 Doppeleinlieferungskontrolle
Die Doppeleinlieferungskontrolle erfolgt auf Ebene A-Level mit den Feldern
«Message Identification» und «Initiating Party». Die Eindeutigkeit wird
auf einen Zeitraum von 90 Tagen geprüft (siehe Schweizer Implementation
Guidelines).
1.5.4 Freigabefrist
1.5.4.1 Freigabefrist im SEPA-Basislastschriftverfahren
Aufträge, die nach den Annahmeschlusszeiten nicht oder nur teilweise frei-
gegeben wurden, bleiben noch pendent. Der Zahlungsempfänger
wird von PostFinance kontaktiert. Der SEPA-Lastschriftauftrag kann noch
während fünf weiteren Postwerktagen freigegeben werden, ansonsten
wird er annulliert. Bei einer allfälligen Freigabe wird das Ausführungsdatum
automatisch entsprechend angepasst.
1.5.4.2 Freigabefrist im SEPA-Firmenlastschriftverfahren
Eingelieferte Einzüge, die nicht rechtzeitig freigegeben wurden, werden
nach Ablauf der Annahmeschlusszeiten annulliert.
1.5.5 Verspätet eintreffende Daten
1.5.5.1 Verspätet eintreffende Daten im SEPA-Basislastschrift-
verfahren
Treffen Daten zu spät bei PostFinance ein, werden sie am nächstmöglichen
Postwerktag bzw. Target-Tag verarbeitet. Das neue Ausführungsdatum
wird dem Zahlungsempfänger per E-Mail mitgeteilt. Für allfällige Nach
forschungen ist immer das ursprüngliche Fälligkeitsdatum des SEPA-
Lastschriftauftrags anzugeben.
1.5.5.2 Verspätet eintreffende Daten im SEPA-Firmenlastschrift-
verfahren
Bei Einlieferungen, die innerhalb von zehn Postwerktagen nach Annahme-
schlusszeit erfolgen, wird das Fälligkeitsdatum auf den nächstfolgenden
Postwerktag bzw. Target-Tag verschoben. Einlieferungen, die nach dieser
Frist erfolgen, werden annulliert.
Handbuch SEPA-Lastschrift Version November 2013 11/281.5.6 Definition Fälligkeitsdatum Das Fälligkeitsdatum im SEPA-Lastschriftauftrag ist das Datum, an dem die Zahlung vom Zahlungspflichtigen an den Zahlungsempfänger fällig wird. Das Fälligkeitsdatum muss ein Postwerktag bzw. Target-Tag sein. Am Fällig- keitsdatum erfolgt – die Belastung auf dem Konto des Zahlungspflichtigen, – die Gesamtgutschrift des SEPA-Lastschriftauftrags (B-Level) auf dem Postkonto des Zahlungsempfängers. Entspricht das Fälligkeitsdatum nicht einem Bankwerktag im Land des Zahlungspflichtigen, erfolgt die Belastung des Zahlungspflichtigen durch dessen Finanzinstitut am nächstfolgenden Bankwerktag. 1.5.7 Definition Postwerktag Als Postwerktag gelten die Wochentage Montag bis Freitag. Ausnahmen bilden die allgemeinen Feiertage. Im SEPA-Lastschriftverfahren sind nebst den Postwerktagen ebenfalls die sogenannten Target-Tage massgebend, an denen das TARGET2-System in Betrieb ist. Nicht-Target-Tage sind Samstage und Sonntage sowie folgende Feiertage: Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, 25./26. Dezember. Entspricht das vom Zahlungsempfänger eingesetzte Fälligkeitsdatum nicht einem Postwerktag bzw. Target-Tag, wird der SEPA-Lastschriftauftrag am nächstfolgenden Postwerktag bzw. Target-Tag ausgeführt. 1.6 Datenauslieferung Im SEPA-Lastschriftverfahren werden sämtliche bei PostFinance eingehen- den SEPA-Lastschriftaufträge (pain.008) gegen das Schweizer XML-Schema validiert. Bei einem Fehler in der Schemavalidierung wird die gesamte Meldung als fehlerhaft zurückgewiesen. Das Finanzinstitut des Zahlungspflichtigen kann die Rückweisung eines Belastungsauftrags vor der Verrechnung aus technischen Gründen veran lassen oder weil es aus anderweitigen Gründen nicht in der Lage ist, den Belastungsauftrag anzunehmen. Zurzeit lässt PostFinance den Zahlungsempfängern Fehler bei der Einlieferung des SEPA-Lastschriftauftrags nicht mittels XML-Meldung pain.002, sondern via verschlüsselte E-Mails in unstrukturierter Form zukommen. 1.7 Datenmedien Über folgende Kanäle können SEPA-Lastschriftaufträge angeliefert werden: – E-Finance – Filetransfer für Geschäftskunden - Direkter Netzanschluss (FDS = File Delivery Services) - Partnernetz (FDS) - Telebanking Server (TBS) SWIFT/FileAct Fehler zum SEPA-Lastschriftauftrag werden dem Zahlungs- empfänger mit einem verschlüsselten E-Mail mitgeteilt. Handbuch SEPA-Lastschrift Version November 2013 12/28
1.8 Test Der Test dient der technischen Kontrolle der SEPA-Lastschriftaufträge (pain.008). Sämtliche eingehenden SEPA-Lastschriftaufträge (pain.008) können gegen das Schweizer XML-Schema validiert werden. Es sind nur Aufträge bis zu einer Grösse von maximal 100 Transaktionen anzuliefern. Falls der Zahlungsempfänger Testdaten anliefern möchte, muss er mit dem Kundendienst Kontakt aufnehmen (Telefon 0848 386 757). Zusätzlich steht die zentrale Validierungsplattform des Finanzplatzes Schweiz unter https://validation.iso-payments.ch zur Verfügung. Diese stützt sich auf die Empfehlungen der Schweizer Finanzindustrie für den Kunden- Bank-Datenaustausch und prüft die Konformität von generierten pain.008- Meldungen mit den Regeln in den Schweizer Business Rules und Implemen- tation Guidelines. Sie dient auch zur Förderung der einheitlichen Verwendung des ISO-20022-Standards im Zahlungsverkehr auf dem Finanz- platz Schweiz. Es ist zweckmässig, Tests auf dieser Validierungsplattform vorzunehmen, bevor fachliche Tests mit PostFinance durchgeführt werden. Die Tests auf der Validierungsplattform ersetzen nicht die Tests mit PostFinance. Handbuch SEPA-Lastschrift Version November 2013 13/28
2. Dienstleistungsbeschrieb
2.1 Auftragserteilung
2.1.1 Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers
(Creditor Identifier)
Der Zahlungsempfänger wird durch die Identifikationsnummer (Creditor
Identifier) identifiziert. Die Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers
muss dauerhaft sein, damit der Zahlungspflichtige (Debtor) und dessen
Finanzinstitut für Rückzahlungen und Beschwerden auf den Zahlungsemp-
fänger zugreifen können und damit das Vorliegen eines gültigen Last-
schrift-Mandats geprüft werden kann.
In Verbindung mit der vom Zahlungsempfänger vergebenen und zusammen
mit der Idenfikationsnummer des Zahlungsempfängers (Creditor Identifier)
sowie der Angabe des Verfahrens in der XML-Meldung pain.008 mitzu
gebenden Mandate Identification ergibt sich eine eindeutige Identifizierbar-
keit eines SEPA-Lastschrift-Mandats. Basierend auf diesen Elementen
kann der Zahlungspflichtige eine Mandatsprüfung vornehmen bzw. kann
sein Finanzinstitut ihm eine solche Leistung anbieten. In der Schweiz
wird jedem Zahlungsempfänger eine eindeutige Identifikationsnummer
(Creditor Identifier) mit einer fixen Länge von 18 Zeichen zugeteilt.
PostFinance teilt dem Zahlungsempfänger den zugeteilten Creditor Identifier
schriftlich mit.
Wie die Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers (Creditor Identifier)
strukturiert ist, kann den Schweizer Implementation Guidelines entnommen
werden.
Für beide Lastschriftverfahren kann dieselbe Identifikationsnummer ver
wendet werden.
2.1.2 Gutschriftskonto
Die in Euro erteilten SEPA-Lastschriftaufträge werden dem Postkonto des
Zahlungsempfängers gutgeschrieben. Als Kontowährung empfiehlt
PostFinance Euro, da andernfalls die Beträge der Währungsumrechnung
unterliegen.
Die Gutschrift muss für den Kontoinhaber des Gutschriftskontos bestimmt
sein.
Ein allfälliger Wechsel des Gutschriftskontos ist nur in Verbindung mit einer
neu zu beantragenden Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers
möglich. Eine Anpassung dieser Art ist frühzeitig beim PostFinance-Kunden-
betreuer zu initialisieren.
Dem Gutschriftskonto werden allfällige Rückbuchungen (R-Transaktionen)
belastet. Der Kontostand ist daher so zu bemessen, dass für allfällige Rück-
belastungen genügend Deckung vorhanden ist.
2.1.3 Lastschriftskonto
SEPA-Lastschriften erfolgen in der Währung Euro, wobei das zu belastende
Konto kein Euro-Konto sein muss.
2.1.4 Kontostruktur
Aufgrund höherer Datenqualität basiert die Dienstleistung SEPA-Lastschrift
bei der Identifikation der Konten auf IBAN und BIC. IBAN steht für
International Bank Account Number und ist die international standardisierte
Darstellung einer Kontonummer. Für SEPA-Lastschriften auf Postkonten
(Gutschrifts- und Lastschriftskonto) akzeptiert PostFinance nebst der IBAN-
Struktur auch die Postkontostruktur.
BIC steht für Bank Identifier Code, ist ein acht- oder elfziffriger Code und
dient der eindeutigen Identifizierung eines Finanzinstituts.
Handbuch SEPA-Lastschrift Version November 2013 14/282.1.4.1 Definition Postkontostruktur neunstellig numerisch VVXXXXXXP VV = Vorziffer XXXXXX = Ordnungsnr.; rechtsbündig mit Nullen links P = Prüfziffer 2.1.5 Annullation von irrtümlich erteilten SEPA-Lastschriftaufträgen Irrtümlich erteilte SEPA-Lastschriftaufträge können bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gemäss Kapitel 2.4 noch annulliert werden. Es können nur ganze Aufträge annulliert werden. 2.1.6 Identifikation des SEPA-Lastschriftauftrags (B-Level) Auf Level B werden die Angaben des Zahlungsempfängers (Identifikations- nummer des Zahlungsempfängers, Finanzinstitut und Konto des Zahlungs- empfängers) sowie das Fälligkeitsdatum und der Sequenztyp angegeben. Alle Einzüge (Transaktionen auf C-Level) mit identischen Angaben in diesen fünf Feldern können deshalb zu einer Payment Information (B-Level) zu sammengezogen werden. Innerhalb des A-Levels müssen alle Einzüge entweder das SEPA-Basis- oder das SEPA-Firmenlastschriftverfahren betreffen (artenrein). Bei gemischter Einlieferung werden alle Transaktionen abgewiesen. 2.1.6.1 Limitierung von angelieferten Files SEPA-Basislastschrift SEPA-Firmenlastschrift Es existiert keine Limitierung der Anzahl Es werden nur Files mit maximal Transaktionen in einer Datei. Es wird jedoch 10 000 Transaktionen akzeptiert (dies ent- empfohlen, keine Dateien mit mehr als spricht in etwa 10 MB). Grössere Files 10 000 Transaktionen (C-Level) zu erstellen. werden zurückgewiesen. 2.1.6.2 Payment Information Identification (Payment-ID) Die Payment Information Identification ist eine durch den Zahlungsempfän- ger generierte Referenz im SEPA-Lastschriftauftrag (pain.008). Diese ID wird für die Referenzierung des Auftrags (B-Level) bei der Freigabe und Mutation des SEPA-Lastschriftauftrags benötigt. Hinweis: Die Payment Information Identification muss eindeutig sein und darf nicht mehrmals verwendet werden. 2.1.7 Datenrekonstruktion durch den Kunden Der Kunde muss in der Lage sein, eine Kopie der an PostFinance gelieferten Daten erstellen zu können, bis er die Gewissheit hat, dass die Aufträge korrekt eingelesen und verarbeitet werden konnten. 2.2 Anlieferungszeiten für SEPA-Lastschriftaufträge PostFinance empfiehlt, die Daten möglichst frühzeitig anzuliefern und freizugeben, damit für die Behandlung signalisierter Fehler Zeit bleibt und die fehlerhaften Transaktionen noch auf die gewünschte Fälligkeit hin neu angeliefert werden können. Früheste Annahmezeiten für die Einlieferung von SEPA-Lastschriftaufträgen sind: Handbuch SEPA-Lastschrift Version November 2013 15/28
SEPA-Basislastschrift SEPA-Firmenlastschrift
Für alle Einzüge: 1 Jahr vor Fälligkeitsdatum 14 Tage vor Fälligkeitsdatum
Annahmeschlusszeiten für die Einlieferung von SEPA-Lastschriftaufträgen
und die Freigabe sind:
SEPA-Basislastschrift SEPA-Firmenlastschrift
Für einmalige und erste 6 Postwerktage
Einzüge: vor Fälligkeitsdatum,
17.00 Uhr 2 Postwerktage
vor Fälligkeitsdatum,
Für Folge- und letzte 3 Postwerktage 17.00 Uhr
Einzüge: vor Fälligkeitsdatum,
17.00 Uhr
Als Annahmeschlusszeit gilt der Zeitstempel nach erfolgter Freigabe.
Bei Einlieferungen, die nach Annahmeschlusszeit erfolgen (Fälligkeitsdatum
kann nicht eingehalten werden), wird
– im SEPA-Basislastschriftverfahren das Fälligkeitsdatum auf den nächst
folgenden Postwerktag bzw. Target-Tag verschoben, falls das Fälligkeits
datum nicht mehr als 90 Tage in der Vergangenheit liegt. Ältere Aufträge
werden annulliert;
– im SEPA-Firmenlastschriftverfahren bei Einlieferungen, die innerhalb von
zehn Postwerktagen nach Annahmeschluss erfolgen, das Fälligkeitsdatum
auf den nächstfolgenden Postwerktag bzw. Target-Tag verschoben. Einlie-
ferungen, die nach dieser Frist erfolgen, werden annulliert.
Bei eingelieferten Belastungsaufträgen, die nicht rechtzeitig freigegeben
werden, gilt folgende Regelung:
SEPA-Basislastschrift SEPA-Firmenlastschrift
Das Fälligkeitsdatum wird auf den
nächstmöglichen Postwerktag bzw. Target-Tag
verschoben.
Nicht oder nur teilweise freigegebene Auf- Der Auftrag wird annulliert.
träge bleiben noch während 5 weiteren
Postwerktagen pendent. Während dieser Zeit
kann der Auftrag noch freigegeben werden,
ansonsten wird er annulliert.
Einlieferungen und Freigaben via E-Mail sind grundsätzlich an allen Tagen
rund um die Uhr (7 × 24 h) möglich. Ausnahmen sind ausserordentliche
Systemunterbrüche oder Wartungsarbeiten (in der Regel am Wochenende).
2.3 Freigabe
Die Freigabe der SEPA-Lastschriftaufträge (B-Level) erfolgt mittels verschlüs-
seltem E-Mail. Der Zahlungsempfänger schickt dieses an die E-Mail-Adresse
sddpf41@postfinance.ch.
Folgende Angaben müssen darin enthalten sein:
– Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers (Creditor-ID)
– Fälligkeitsdatum
– Payment Information Identification (Payment-ID)
– Verfahren (SEPA-Basis- oder SEPA-Firmenlastschriftverfahren)
Handbuch SEPA-Lastschrift Version November 2013 16/282.3.1 Vorlage: E-Mail zur Auftragsfreigabe
Folgender SEPA-Lastschriftauftrag wurde an PostFinance übermittelt und
soll freigegeben werden.
– Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers:
– Fälligkeitsdatum:
– Payment Information Identification (Payment-ID):
– Verfahren:
– Mitteilungen:
2.4 Rückzüge/Mutation von SEPA-Lastschriftaufträgen
Soll ein angelieferter SEPA-Lastschriftauftrag (B-Level) vor dessen Ausfüh-
rung annulliert oder die Fälligkeit mutiert werden (nur SEPA-Basislastschrift),
muss ein Annullations- bzw. Mutationsauftrag schriftlich an PostFinance,
Input Elektronische Dienstleistungen, gerichtet werden. Wurde eine entspre-
chende Vereinbarung hinterlegt, werden auch per Telefon oder Fax über
mittelte Begehren anerkannt.
Folgende Angaben sind durch den Zahlungsempfänger zu liefern:
– Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers (Creditor-ID)
– Fälligkeitsdatum
– Payment Information Identification (Payment-ID)
– Verfahren (SEPA-Basis- oder SEPA-Firmenlastschriftverfahren)
Annahmeschlusszeiten für Rückzüge sind:
SEPA-Basislastschrift SEPA-Firmenlastschrift
Für einmalige und erste 6 Postwerktage
Einzüge: vor Fälligkeitsdatum,
17.00 Uhr 2 Postwerktage
vor Fälligkeitsdatum,
Für Folge- und letzte 3 Postwerktage 17.00 Uhr
Einzüge: vor Fälligkeitsdatum,
17.00 Uhr
Annahmeschlusszeiten für Mutationen sind:
SEPA-Basislastschrift SEPA-Firmenlastschrift
Für einmalige und erste 6 Postwerktage
Einzüge: vor Fälligkeitsdatum,
17.00 Uhr Das Fälligkeitsdatum kann
Für Folge- und letzte 3 Postwerktage nicht mutiert werden
Einzüge: vor Fälligkeitsdatum,
17.00 Uhr
2.5 Auftragserledigung
2.5.1 Gutschrift
Dem Zahlungsempfänger wird der Totalbetrag aller als plausibel akzeptierten
Transaktionen seines SEPA-Lastschriftauftrags in der Regel am Fälligkeits
datum gutgeschrieben.
Handbuch SEPA-Lastschrift Version November 2013 17/282.5.2 Rückbuchungen 2.5.2.1 Rückbuchungen im SEPA-Basislastschriftverfahren Der Zahlungsempfänger ist vorbehaltlos damit einverstanden, dass bereits gutgeschriebene Beträge seinem Gutschriftskonto valutagerecht rück belastet werden. Der Kontostand ist daher so zu bemessen, dass für all- fällige Rückbelastungen genügend Deckung vorhanden ist. 2.5.2.2 Rückbuchungen im SEPA-Firmenlastschriftverfahren Im Fall eines autorisierten Einzugs besteht kein Recht des Zahlungspflich tigen auf Wiedergutschrift. 2.5.3 Widerspruch 2.5.3.1 Widerspruch im SEPA-Basislastschriftverfahren Im SEPA-Basislastschriftverfahren wird dem Zahlungspflichtigen ein Wider- spruchsrecht eingeräumt. Der Zahlungspflichtige hat innert acht Wochen (56 Kalendertage) ab Belastung ein Widerspruchsrecht, ohne dass er dafür Gründe angeben muss. Bei unautorisierten Belastungen aufgrund nicht vorhandener oder ungültiger SEPA-Lastschrift-Mandate hat der Zahlungs- pflichtige ein Widerspruchsrecht von 13 Monaten ab Belastung, das er unverzüglich nach Kenntnis des Belastungsauftrags geltend machen muss. 2.5.3.2 Widerspruch im SEPA-Firmenlastschriftverfahren Im SEPA-Firmenlastschriftverfahren wird dem Zahlungspflichtigen kein Widerspruchsrecht eingeräumt. Nur bei unautorisierten Belastungen auf- grund nicht vorhandener oder ungültiger SEPA-Lastschrift-Mandate hat der Zahlungspflichtige ein Widerspruchsrecht von 13 Monaten ab Belastung, das er unverzüglich nach Kenntnis des Belastungsauftrags geltend machen muss. 2.5.4 Kontoauszug Die Gut- und Lastschriften aus dem SEPA-Lastschriftauftrag werden dem Zahlungsempfänger auf den Kontoauszügen ausgewiesen. 2.6 Mutationen Mutationen sind dem Kundendienst (Telefon +41 848 386 757) drei Post werktage vor Inkrafttreten bekanntzugeben. Schriftlich – Datenmediumwechsel (ein Mediumwechsel auf FDS dauert zwei bis vier Wochen) – Änderung Datenlieferant – Wechsel der Vereinbarung betreffend Rückzüge und Mutationen – Änderungen der Freigabeberechtigungen – Änderungen der E-Mail-Adressen Telefonisch – Adressänderungen 2.7 Nachforschungen Der Zahlungsempfänger leitet das schriftliche Nachforschungsbegehren an: PostFinance AG Nationale Abklärungen Engehaldenstrasse 35 3030 Bern Handbuch SEPA-Lastschrift Version November 2013 18/28
Folgende Angaben sind zu machen:
– Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers (Creditor-ID)
– Fälligkeitsdatum
– Payment Information Identification (Payment-ID)
– Sequenztyp
– Verfahren (SEPA-Basis- oder SEPA-Firmenlastschriftverfahren)
2.8 Preisübersicht SEPA-Lastschrift (SEPA Direct Debit)
Nachforschungen
Nachforschungen sind preispflichtig, sofern nicht PostFinance für den Grund
der Nachforschung verantwortlich ist: CHF 15.– je Viertelstunde.
2.9 Kündigung der Dienstleistung SEPA-Lastschrift
(SEPA Direct Debit)
Der Zahlungsempfänger kann die Teilnahme an der Dienstleistung SEPA-
Lastschrift (SEPA Direct Debit) schriftlich oder telefonisch bei PostFinance
aufheben lassen.
PostFinance hat das Recht, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, sollte
der Zahlungsempfänger die Dienstleistung SEPA-Lastschrift (SEPA Direct
Debit) missbräuchlich verwenden.
Handbuch SEPA-Lastschrift Version November 2013 19/28Anhang 1
Für die korrekte Abwicklung der Dienstleistung ist es wichtig, dass der
Zahlungsempfänger die richtigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen an-
wendet. Handelt es sich beim Zahlungspflichtigen um eine natürliche
Person, kommt immer Anhang 1 zur Anwendung. Bei zahlungspflichtigen
Geschäftskunden können beide Anhänge anwendbar sein; entscheidend
ist die Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen b. Zu verwendende Daten
für Basislastschriften, die nach dem SEPA-Basislastschriftverfahren ab- Der Kunde ist verpflichtet, bei jedem Einzug die ihm von PostFinance AG
gewickelt werden zur Verfügung gestellte Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers
zu verwenden. Mit jedem Einzug hat der Kunde PostFinance AG die von
Personenbezeichnungen gelten gleichermassen für die weibliche und die ihr für den Einzug verlangten Daten gemäss Handbuch SEPA-Lastschrift
männliche Form sowie für eine Mehrzahl von Personen. (SEPA Direct Debit) zu übermitteln. Beim letzten Einzug gibt der Kunde
zusätzlich zu diesen Daten den Beendigungscode an.
Diese Bedingungen regeln die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kun-
den und PostFinance AG im Zusammenhang mit dem SEPA-Basislast- 3. Rückweisung eines Einzugs durch PostFinance AG
schriftverfahren. Sie gelten mit der Unterzeichnung des Formulars «An- a. Fehlerhafte oder unvollständige Einzüge weist PostFinance AG an den
meldung/Mutation SEPA-Lastschrift (SEPA Direct Debit)» als anerkannt. Kunden zurück.
Das SEPA-Basislastschriftverfahren (SEPA Core Direct Debit) in der Single
Euro Payments Area (nachstehend «SEPA-Basislastschriftverfahren») er- 4. Rückweisung bzw. Rückabwicklung von Einzügen
möglicht einem Gläubiger (nachstehend «Kunde»), seine Geldforderun- durch das Finanzinstitut des Zahlungspflichtigen
gen gegen in- und ausländische Schuldner (nachstehend «Zahlungs- Einzüge können insbesondere in folgenden Fällen durch das Finanz
pflichtiger») gestützt auf eine Einzugs- und Belastungsermächtigung des institut des Zahlungspflichtigen zurückgewiesen bzw. rücküberwiesen
Zahlungspflichtigen («SEPA-Lastschrift-Mandat») über die Schweizeri- werden:
sche Post AG (PostFinance AG) bei den Finanzinstituten dieser Zahlungs- – aus technischen Gründen (z. B. falsche IBAN, falsches SEPA-Lastschrift-
pflichtigen einzuziehen. verfahren),
– aufgrund von ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignissen,
1. Geltungsbereich – aufgrund in- oder ausländischen Rechts, das diesen Bedingungen
a. Die vorliegenden Bedingungen gelten lediglich für Lastschriften in vorgeht,
Euro, die mit dem SEPA-Basislastschriftverfahren erfolgen (nachste- – wenn ein Einzug dem Konto des Zahlungspflichtigen nicht belastet
hend «Einzüge»). Beim Konto des Kunden, auf dem die Einzüge gut- werden kann (z. B. nicht mehr bestehendes Konto; das vom Kunden
geschrieben werden, muss es sich allerdings nicht um ein Euro-Konto bezeichnete Konto lässt keinen Einzug zu; fehlende oder unzurei-
handeln. chende Deckung),
b. Diese Bedingungen gelten sowohl für einmalige wie auch für wieder- – beim Vorliegen eines Doppeleinzugs.
kehrende Einzüge. Bei einem einmaligen Einzug gilt das SEPA-Last-
schrift-Mandat ausschliesslich für diesen Einzug. Wiederkehrende 5. Rückabwicklung von Einzügen infolge Widerspruch
Einzüge sind solche, die regelmässig gestützt auf dasselbe SEPA-Last- bzw. Antrag auf Wiedergutschrift des Zahlungs-
schrift-Mandat durch denselben Zahlungsempfänger erfolgen. pflichtigen
c. Die den Einzügen und damit den SEPA-Lastschrift-Mandaten zugrunde a. Ein Zahlungspflichtiger kann nach der Belastung eines Einzugs innert
liegenden Rechtsverhältnisse zwischen dem Kunden und seinen Zah- acht Wochen (56 Kalendertage) seit dem Belastungsdatum (Valuta
lungspflichtigen (z. B. Kaufvertrag, Versicherungsvertrag, Mietvertrag) datum) eine Wiedergutschrift verlangen (= Widerspruch erheben).
sind nicht Bestandteil dieser Bedingungen. Der Kunde ist verpflichtet, Macht der Zahlungspflichtige geltend, dass für einen Einzug kein gül-
sämtliche Ansprüche aus dem einem Einzug zugrunde liegenden tiges SEPA-Lastschrift-Mandat besteht (= nicht autorisierter Einzug),
Rechtsverhältnis mit dem Zahlungspflichtigen direkt gegenüber die- kann er bis spätestens 13 Monate nach der Belastung (Valutadatum)
sem geltend zu machen. einen Antrag auf Wiedergutschrift stellen. Falls der Kunde diesen nicht
akzeptiert, ist er verpflichtet, PostFinance AG innert sieben Postwerk-
2. V
oraussetzungen für die Ausführung eines Einzugs tagen seit Erhalt der Mitteilung über den Antrag eine Kopie des SEPA-
durch PostFinance AG Lastschrift-Mandats zuhanden des Finanzinstituts des Zahlungspflich-
a. Zu beachtende Fristen tigen zu übergeben.
Der Kunde ist verpflichtet, den Zahlungspflichtigen über einen bevor b. Es steht ihm frei, PostFinance AG weitere Unterlagen, aus denen die
stehenden Einzug in Bezug auf Betrag und Fälligkeitsdatum spätestens Autorisierung hervorgeht, zuhanden der Bank des Zahlungspflichtigen
14 Kalendertage vor dem Fälligkeitsdatum zu informieren. Der Kunde zu übergeben.
kann diesbezüglich mit dem Zahlungspflichtigen eine andere Vorankün- c. Im Übrigen hat sich der Kunde bei Streitigkeiten über einzelne Einzüge
digungsfrist vereinbaren. mit dem Zahlungspflichtigen direkt auseinanderzusetzen.
PostFinance AG informiert den Kunden in geeigneter Form über die
Annahmeschlusszeiten (Cut-off-Zeiten) für Einzüge und über die vom 6. Wiederbelastung/Wiedereinforderung bei Rück-
Kunden abwicklung
gegenüber PostFinance AG zwingend zu beachtenden Fristen. Jede Rücküberweisung erfolgt mit dem gleichen Euro-Betrag wie der
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass bei wiederkehrenden Einzügen im Einzug. Ein rücküberwiesener Einzug wird dem Konto des Kunden be-
Falle eines Kontowechsels des Zahlungspflichtigen zu einer anderen Bank lastet. Der Kontostand ist daher so zu bemessen, dass für allfällige Rück-
beim darauffolgenden Einzug jene Frist gilt, wie sie bei einem Ersteinzug belastungen genügend Deckung vorhanden ist.
zu beachten ist.
Handbuch SEPA-Lastschrift Version November 2013 20/287. Pflichten des Kunden im Zusammenhang mit 12. Ausserordentliche Kündigung durch PostFinance AG
dem SEPA-Lastschrift-Mandat PostFinance AG hat das jederzeitige Recht, das vorliegende Vertragsver-
a. Der Kunde ist verpflichtet, gegenüber seinen Zahlungspflichtigen den hältnis fristlos zu kündigen, sollte der Kunde das SEPA-Lastschriftverfah-
von PostFinance AG zur Verfügung gestellten und von ihr als zwingend ren missbräuchlich verwenden.
bezeichneten Text des SEPA-Lastschrift-Mandats gemäss ihren Vor
gaben inhaltlich zu gestalten und zu verwenden. Er hat zudem die 13. Ergänzende Bedingungen
mit seinen Zahlungspflichtigen vereinbarten Bedingungen des SEPA- Ergänzend finden die Allgemeinen Geschäfts- und Teilnahmebedingun-
Lastschrift-Mandats einzuhalten. Die Richtlinien für das SEPA-Basis gen von PostFinance AG Anwendung. Im Falle eines Widerspruchs zwi-
lastschrift-Mandat können unter www.postfinance.ch/sdd bezogen schen den verschiedenen Vertragsbestandteilen gehen die vorliegenden
werden. Bestimmungen vor.
b. Der Kunde lässt das SEPA-Lastschrift-Mandat durch den Zahlungs-
pflichtigen unterzeichnen.
c. Der Kunde teilt dem jeweiligen Zahlungspflichtigen spätestens vor
dem (ersten) Einzug die dem SEPA-Lastschrift-Mandat zugeteilte
Nummer (Mandatsreferenz) mit. Diese Nummer darf im Rahmen des
SEPA-Basislastschriftverfahrens kein zweites Mal verwendet werden.
d. Der Kunde teilt den Zahlungspflichtigen eine allfällige Änderung seines
Firmennamens unverzüglich mit.
e. Wenn der Kunde während 36 Monaten, gerechnet vom Datum des
letzten Einzugs an und unter Ausserachtlassung einer allfällig erfolgten
Rückweisung oder Rücküberweisung, gestützt auf ein SEPA-Last-
schrift-Mandat keinen Einzug vorgenommen hat, hat er dieses SEPA-
Lastschrift-Mandat unverzüglich zu löschen und ist nicht mehr berech-
tigt, gestützt darauf einen Einzug vorzunehmen. Der Kunde sorgt
durch regelmässige Kontrollen dafür, dass keine Einzüge aufgrund von
verfallenen SEPA-Lastschrift-Mandaten erfolgen.
8. Pflichten des Kunden in Bezug auf organisatorische
Massnahmen
a. Der Kunde ist verpflichtet, die Angaben im SEPA-Lastschrift-Mandat
elektronisch zu speichern. Dabei berücksichtigt er die anerkannten
Regeln der Technik, indem er z. B. Sicherungskopien erstellt oder Dop-
pelprüfungen vornimmt. Zudem hat er die unterzeichneten SEPA-
Lastschrift-Mandate und deren Widerrufe durch die Zahlungspflichti-
gen oder durch den Kunden selbst gemäss den Bestimmungen des
anwendbaren nationalen Rechts in Papierform aufzubewahren.
b. Der Kunde hat allfällige weitergehende Weisungen von PostFinance AG
bezüglich Erstellung, Verwaltung, Aufbewahrung und Überwachung
der SEPA-Lastschrift-Mandate zu befolgen.
9. Mitteilungs- und Zustellungspflichten des Kunden
gegenüber PostFinance AG
a. Folgende Änderungen teilt der Kunde PostFinance AG mit dem nächs-
ten Einzug mit:
– Änderung der Nummer des SEPA-Lastschrift-Mandats (Mandats
referenz),
– Änderung seiner Rechtsperson (z. B. bei einer Fusion),
– Änderung des Namens des Kunden,
– Änderung des Kontos beim Zahlungspflichtigen.
b. Verlangt PostFinance AG vom Kunden eine Kopie des SEPA-Lastschrift-
Mandats oder Informationen bezüglich eines SEPA-Lastschrift-Man-
dats oder eines Einzugs, hat er ihr die Kopie bzw. diese Informationen
auf ihr erstes Verlangen zur Verfügung zu stellen.
10. Ü bertragung von Rechten und Forderungen
Sollte ein Finanzinstitut eines Zahlungspflichtigen aufgrund eines Wider-
spruchs dieses Zahlungspflichtigen zu Verlust gekommen sein, ist
PostFinance AG berechtigt, diesem Finanzinstitut ihre Rechte und Forde-
rungen gegenüber dem Kunden jederzeit zu übertragen.
11. S
istierung der Ausführung von Einzügen
PostFinance AG hat das jederzeitige Recht, Einzüge des Kunden nicht
auszuführen, wenn sie begründeten Verdacht auf erfolgtes oder beab-
sichtigtes missbräuchliches Verhalten durch den Kunden hat.
Handbuch SEPA-Lastschrift Version November 2013 21/28Anhang 2
Allgemeine Geschäftsbedingungen PostFinance AG informiert den Kunden in geeigneter Form über die
für Firmenlastschriften, die nach dem SEPA-Firmenlastschriftverfahren Annahmeschlusszeiten (Cut-off-Zeiten) für Einzüge und über die vom
abgewickelt werden Kunden gegenüber PostFinance AG zwingend zu beachtenden Fristen.
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass bei wiederkehrenden Einzügen im
Personenbezeichnungen gelten gleichermassen für die weibliche und die Falle eines Kontowechsels des Zahlungspflichtigen zu einer anderen Bank
männliche Form sowie für eine Mehrzahl von Personen. beim darauffolgenden Einzug wie bei einem Ersteinzug zu verfahren ist.
Diese Bedingungen regeln die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kun- b. Zu verwendende Daten
den und PostFinance AG im Zusammenhang mit dem SEPA-Firmenlast- Der Kunde ist verpflichtet, bei jedem Einzug die ihm von PostFinance AG
schriftverfahren. Sie gelten mit der Unterzeichnung des Formulars «An- zur Verfügung gestellte Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers
meldung/Mutation SEPA-Lastschrift (SEPA Direct Debit)» als anerkannt. zu verwenden. Mit jedem Einzug hat der Kunde PostFinance AG die von
Das SEPA-Firmenlastschriftverfahren (SEPA Business to Business [B2B] ihr für den Einzug verlangten Daten gemäss Handbuch SEPA-Lastschrift
Direct Debit) in der Single Euro Payments Area (nachstehend «SEPA- (SEPA Direct Debit) zu übermitteln. Beim letzten Einzug gibt der Kunde
Firmenlastschriftverfahren») steht Geschäftskunden offen und ermög- zusätzlich zu diesen Daten den Beendigungscode an.
licht einem Gläubiger (nachstehend «Kunde»), seine Geldforderungen
gegen in- und ausländische Schuldner (nachstehend «Zahlungspflichti- 3. Rückweisung eines Einzugs durch PostFinance AG
ger») gestützt auf eine Einzugs- und Belastungsermächtigung des Zah- Fehlerhafte oder unvollständige Einzüge weist PostFinance AG an den
lungspflichtigen («SEPA-Lastschrift-Mandat») über die Schweizerische Kunden zurück.
Post AG (PostFinance AG) bei den Finanzinstituten dieser Zahlungspflich-
tigen einzuziehen. 4. Rückweisung eines Einzugs bzw. Belastungs-
verweigerung
1. Geltungsbereich Einzüge können insbesondere in folgenden Fällen durch das Finanz
a. Das SEPA-Firmenlastschriftverfahren ist einzig Geschäftskunden vor- institut des Zahlungspflichtigen zurückgewiesen bzw. rücküberwiesen
behalten. Zahlungspflichtigen, die Konsumenten sind, steht demnach werden:
das SEPA-Basislastschriftverfahren zur Verfügung. Als Konsument gilt – aus technischen Gründen (z. B. falsche IBAN, falsches SEPA-Lastschrift-
dabei jede natürliche Person, die einen Vertrag zu einem Zweck ab- verfahren);
schliesst, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen T ätigkeit zu- – aufgrund von ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignissen;
gerechnet werden kann (vgl. Art. 3 Konsumkreditgesetz). Der Zah- – wenn der Zahlungspflichtige den Einzug vor der Belastung verweigert;
lungspflichtige muss überdies nach dem auf ihn anwendbaren – aufgrund in- oder ausländischen Rechts, das diesen Bedingungen
Landesrecht berechtigt sein, bei autorisierten Einzügen auf das Recht vorgeht;
auf Wiedergutschrift zu verzichten, damit Einzüge unter dem SEPA- – wenn ein Einzug dem Konto des Zahlungspflichtigen nicht belastet
Firmenlastschriftverfahren abgewickelt werden können. werden kann (z. B. nicht mehr bestehendes Konto, das vom Kunden
b. Die vorliegenden Bedingungen gelten lediglich für Lastschriften in bezeichnete Konto lässt keinen Einzug zu, fehlende oder unzurei-
Euro, die mit dem SEPA-Firmenlastschriftverfahren erfolgen (vor- und chende Deckung);
nachstehend «Einzüge»). Beim Konto des Kunden, auf dem die Ein- – wenn die Daten des Einzugs nicht mit den Mandatsdaten übereinstim-
züge gutgeschrieben werden, muss es sich nicht um ein Euro-Konto men, die dem Finanzinstitut des Zahlungspflichtigen vorliegen;
handeln. – wenn das Finanzinstitut des Zahlungspflichtigen annehmen muss
c. Diese Bedingungen gelten sowohl für einmalige wie auch für wieder- bzw. Anhaltspunkte dafür hat, dass es sich um einen irrtümlichen
kehrende Einzüge. Bei einem einmaligen Einzug gilt das SEPA-Last- Einzug handelt.
schrift-Mandat ausschliesslich für diesen Einzug. Wiederkehrende
Einzüge sind solche, die mehrmals gestützt auf dasselbe SEPA-Last- 5. Begehren des Zahlungspflichtigen auf Wiedergutschrift
schrift-Mandat durch denselben Zahlungsempfänger erfolgen. a. Im Falle eines autorisierten Einzugs besteht kein Recht des Zahlungs-
d. Die den Einzügen und damit den SEPA-Lastschrift-Mandaten zugrunde pflichtigen auf Wiedergutschrift.
liegenden Rechtsverhältnisse zwischen dem Kunden und seinen Zah- b. Macht der Zahlungspflichtige jedoch geltend, dass der Einzug nicht
lungspflichtigen (z. B. Kaufvertrag, Versicherungsvertrag, Mietvertrag) autorisiert (z. B. fehlerhaft oder missbräuchlich) sei, kann er bis spä-
sind nicht Bestandteil dieser Bedingungen. Der Kunde ist deshalb testens 13 Monate nach der Belastung (Valutadatum) bei seinem
verpflichtet, sämtliche Ansprüche aus dem einem Einzug zugrunde Finanzinstitut ein Begehren auf Wiedergutschrift des belasteten Be-
liegenden Rechtsverhältnis mit dem Zahlungspflichtigen direkt gegen- trags stellen.
über diesem geltend zu machen. c. Auf Ersuchen von PostFinance AG hat der Kunde die Behauptung des
e. Der Kunde nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass er aus den Verpflich- Zahlungspflichtigen, es liege für den betreffenden Einzug keine
tungen von PostFinance AG sowie des Finanzinstituts des Zahlungs- Autorisierung des Zahlungspflichtigen vor, unverzüglich abzuklären.
pflichtigen, wie sie sich für diese aus den vereinheitlichten Regeln und PostFinance AG übergibt dem Kunden hierzu allfällig vom Finanzins-
Standards zum SEPA-Firmenlastschriftverfahren ergeben, keinerlei titut des Zahlungspflichtigen erhaltene Informationen und Unterlagen.
Rechte oder Ansprüche in seinem Verhältnis zum Zahlungspflichtigen Der Kunde hat PostFinance AG innert sieben Postarbeitstagen derart
ableiten kann. umfassende Informationen zukommen zu lassen, dass sie dem Finanz
institut des Zahlungspflichtigen eine ausreichende Antwort betreffend
2. V
oraussetzungen für die Ausführung eines Einzugs die behauptete Nichtautorisierung des Einzugs erteilen kann.
durch PostFinance AG d. Im Übrigen hat sich der Kunde bei Streitigkeiten über einzelne Einzüge
a. Zu beachtende Fristen mit dem Zahlungspflichtigen direkt auseinanderzusetzen.
Der Kunde ist verpflichtet, den Zahlungspflichtigen über einen bevor
stehenden Einzug in Bezug auf Betrag und Fälligkeitsdatum spätestens 6. Wiederbelastung/Wiedereinforderung bei Rück-
14 Kalendertage vor dem Fälligkeitsdatum zu informieren. Der Kunde überweisung
kann diesbezüglich mit dem Zahlungspflichtigen eine andere Vorankün- Jede Rücküberweisung erfolgt mit dem gleichen Euro-Betrag wie der
digungsfrist vereinbaren. Einzug. Ein rücküberwiesener Einzug wird dem Konto des Kunden
belastet. Der Kontostand ist daher so zu bemessen, dass für allfällige
Rückbelastungen genügend Deckung vorhanden ist.
Handbuch SEPA-Lastschrift Version November 2013 22/28Sie können auch lesen