Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen bei der Kampfmittelräumung 201-027 - BG BAU
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201-027 DGUV Information 201-027 Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen bei der Kampfmittelräumung März 2020
kommmitmensch ist die bundesweite Kampagne der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland. Sie will Unternehmen und Bildungseinrichtungen dabei unterstützen eine Präventionskultur zu entwickeln, in der Sicherheit und Gesundheit Grundlage allen Handelns sind. Weitere Informationen unter www.kommmitmensch.de Impressum Herausgegeben von: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) Glinkastraße 40 10117 Berlin Telefon: 030 13001-0 (Zentrale) Fax: 030 13001-9876 E-Mail: info@dguv.de Internet: www.dguv.de Sachgebiet Sanierung und Bauwerksunterhalt des Fachbereichs Bauwesen der DGUV Ausgabe: März 2020 DGUV Information 201-027 zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen Webcode: p201027
Handlungsanleitung zur Gefährdungs beurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen bei der Kampfmittelräumung DGUV Information 201-027 März 2020
Die Informationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV Infor- mationen) enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen. DGUV Informationen richten sich in erster Linie an Unternehmerinnen und Unter- nehmer und sollen ihnen Hilfestellung bei der Umsetzung ihrer Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbeding- te Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Die Unternehmen können bei Beachtung der in DGUV Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere der beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass sie damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeits unfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getrof- fen haben. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten. Soweit in DGUV Informationen verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeits- schutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben werden, sind diese durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusam- mengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, werden grundsätzlich durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben. Mit der Veröffentlichung dieser „Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen bei der Kampfmittelräumung“ wird die bis- herige Version derDGUV Information 201-027 (BGI 833) vom Oktober 2007 ersetzt. 4
Inhaltsverzeichnis Seite Seite Vorbemerkung.............................................. 7 5 Gefährdungsbeurteilung bei Arbeiten der Kampfmittel 1 Anwendungsbereich.................. 8 räumung............................................ 20 5.1 Arbeitsverfahren der 2 Begriffsbestimmung.................. 10 Kampfmittelräumung................. 21 5.1.1 Sondierverfahren 3 Aufgabenverteilung im (Detektionsverfahren)................ 21 Arbeitsschutz bei der 5.1.2 Räumverfahren an Land............ 21 Kampfmittelräumung................. 11 5.1.3 Räumverfahren in 3.1 Berücksichtigung des Arbeits Gewässern........................................ 24 schutzes in der Erkundung und Planung durch den 6 Ermitteln der Gefährdungen Auftraggebenden.......................... 11 durch Kampfmittel....................... 26 3.2 Pflichten der Unternehmerin 6.1 Umsetzungsarten und oder des Unternehmers Wirkungen von als Arbeitgebende in der Explosivstoffen.............................. 26 Kampfmittelräumung................. 14 6.2 Wirkungen von Kampf- 3.3 Beratung durch Betriebs mitteln mit Brand- und ärztinnen und Betriebsärzte, Nebelstoffen................................... 27 Fachkräfte für Arbeitssicherheit, 6.3 Ermittlung der Arbeits Fachplanerinnen bereiche und der arbeits und Fachplaner.............................. 16 bereichsbedingten F aktoren der Gefährdung.............................. 28 4 Arbeitsschutz – 6.4 Beurteilung der Gefähr- Gefährdungsbeurteilung......... 17 dungen – Risikobewertung..... 28 4.1 Hilfen zur Gefährdungs beurteilung...................................... 19 5
Anforderungen an die Auswahl von Schutzmaßnahmen Seite Seite 7 Anforderungen an die Auswahl Anhang 1......................................................... 54 von Schutzmaßnahmen .......... 31 Hinweise für Auftraggebende und 7.1 Substitution..................................... 31 Planende.......................................................... 54 7.2 Technische Maßnahmen.......... 32 7.3 Organisatorische Anhang 2......................................................... 60 Maßnahmen.................................... 33 Begriffsbestimmungen (Glossar)........ 60 7.3.1 Personelle Anforderungen....... 33 7.3.2 Räumstellenvorbereitung......... 34 Anhang 3 ........................................................ 65 7.3.3 Betriebsanweisung – Muster für Gliederung und Inhalte Unterweisung................................. 35 des Arbeits- und Sicherheitsplanes 7.4 Persönliche Schutz- für Tätigkeiten der Kampfmittel- ausrüstungen (PSA)..................... 36 räumung........................................................... 65 8 Durchführen der Anhang 4......................................................... 68 Maßnahmen.................................... 37 Kampfmittelräumung................................ 68 8.1 Einrichten der Räumstelle........ 37 8.2 Herstellen der Anhang 5......................................................... 71 Räumfähigkeit................................ 39 Unterweisungshilfe.................................... 71 8.3 Vermessen........................................ 40 8.4 Sondieren/Orten.......................... 40 Anhang 6 ........................................................ 73 8.5 Freilegen............................................ 42 Checkliste ....................................................... 73 8.5.1 Einsatz von Erdbaumaschinen.. 43 8.6 Identifizieren................................... 46 Anhang 7......................................................... 77 8.7 Bergen................................................ 47 Übersicht der 8.7.1 Einsatz von S eparieranlagen... 48 Gefährdungsfaktoren................................ 77 8.8 Transport der Kampfmittel innerhalb der Räumstelle......... 51 Anhang 8......................................................... 80 8.9 Aufbewahren im Vorschriften und Regeln.......................... 80 Bereitstellungslager.................... 51 Bildnachweis................................................. 85 9 Überprüfung und Fort- schreibung der Gefährdungs- beurteilung ..................................... 53 6
Vorbemerkung Die DGUV Information 201-027 „Hand- Gesundheitsschutz als Mindestanforde- lungsanleitung zur Gefährdungsbeur rungen zu betrachten und gegebenen- teilung und Festlegung von Schutzmaß- falls entsprechend der Gefährdungs- nahmen bei der Kampfmittelräumung“ beurteilung an die auf der Räumstelle dient Unternehmerinnen und Unter- anzutreffenden Verhältnisse anzupassen. nehmern, die Arbeiten zur Kampfmittel räumung ausführen, als Hilfe zur Er Diese DGUV Information wurde im Sach- stellung der Gefährdungsbeurteilung gebiet Sanierung und Bauwerksunter- für die Tätigkeiten des Aufsuchens, halt des Fachbereichs Bauwesen der Freilegens, Identifizierens und Bergens DGUV unter Mitwirkung von Vertretern von Kampfmitteln. der staatlichen Arbeitsschutzbehörden, Vertretern staatlicher Kampfmittelbe- Ferner enthält diese DGUV Information seitigungsdienste, betreffender Fach- Informationen und Empfehlungen, die verbände, der Leitstelle des Bundes für auch andere Beteiligte, insbesonde- Kampfmittelräumung beim Niedersäch- re Auftraggebende und Planende (z. B. sischen Landesamt für Bau und Liegen- Ingenieurbüros, Architektinnen und schaften (NLBL), sowie Kampfmittel Architekten, Fachplanerinnen und Fach- räumunternehmen und entsprechenden planer für Kampfmittelräumung) da- Fachplanern erarbeitet. bei unterstützen können, die sich aus verschiedenen Rechtsgrundlagen abzu leitenden Pflichten zu erfüllen. Nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist bei der Festlegung der Schutzmaßnah- men der „Stand der Technik“ zu berück- sichtigen. Da diese DGUV Information den Stand der anerkannten Regeln der Technik umfasst, sind die beschrie- benen Maßnahmen zu Sicherheit und 7
1 Anwendungsbereich In der Kampfmittelräumung ist grund- Räumarbeiten auszuführenden Tätig- sätzlich zu unterscheiden zwischen keiten. • der gezielten präventiven Untersu- chung und Räumung kampfmittel- Die zu den vorstehend genannten Tätig- belasteter Flächen durch zuständige keiten getroffenen Regelungen des An- staatliche Dienststellen oder Fach hangs 5 der DGUV Regel 113-003 „Regeln firmen der Kampfmittelräumung für Sicherheit und Gesundheitsschutz und beim Zerlegen von Gegenständen mit • der Räumung von Zufallsfunden, z. B. Explosivstoff oder beim Vernichten von „Bombenfunden“ auf Baustellen, Explosivstoff oder Gegenständen mit durch die zuständigen staatlichen Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- Dienststellen oder beauftragte Unter- oder Vernichteregel)“ wurden in diese nehmen. DGUV Information integriert. Diese DGUV Information ist nur an- Weitere Grundlage dieser Handlungsan- zuwenden für die gezielte präventive leitung sind „Baufachliche Richtlinien Untersuchung und Räumung kampfmit- Kampfmittelräumung (BFR KMR)“ der telverdächtiger/-belasteter Flächen von Leitstelle des Bundes für Kampfmittel- konventionellen Kampfmitteln. räumung (siehe Anhang 8). Sie gilt nicht für die Räumung von Der Anwendungsbereich dieser Kampfmitteln mit DGUV Information endet mit der Über- • chemischen oder biologischen lassung der Kampfmittel an den staat- Kampfstoffen, lichen Kampfmittelbeseitigungsdienst • radioaktiven Bestandteilen. bzw. an beauftragte Personen oder Unternehmen zur Vernichtung (siehe Die DGUV Information enthält eine Abbildung 1). Handlungsanleitung für Unternehmerin- nen und Unternehmer einer Fachfirma der Kampfmittelräumung zur Gefähr- dungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen für die bei den o.g. 8
Anwendungsbereich Kampfmittelbeseitigung Erkundung und Planung Anwendungsbereich der DGUV Information Erkundung Räumung Bewertung bzw .Gefähr- dungsabschätzung Herstellen der Räumfähigkeit Räumkonzept Sondieren und Orten Herstellen der Räum- Freilegen fähigkeit Identifizieren Bergen Transport auf der Räumstelle Übergabe Bereitstellungslager Abb. 1 Vernichtung Abgrenzung des Anwen- dungsbereiches dieser Befördern/Verbringen DGUV Information auf Entschärfen – Sprengen Grundlage der Bau- fachlichen Richtlinien Entsorgen – Vernichten Kampfmittelräumung (BFR KMR) Zur Räumung von Zufallsfunden, zum Bei Arbeiten in Bereichen mit Boden- Befördern/Verbringen, Entschärfen und und Grundwasserverunreinigungen Vernichten von Kampfmitteln siehe: durch aus Kampfmitteln stammende Ge- • Sprengstoffgesetz (SprengG), fahrstoffe, sind die DGUV Regel 101-004 • Gefahrgutverordnung, Straße, Eisen- „Kontaminierte Bereiche“ und die bahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB), TRGS 524 „Schutzmaßnahmen bei Tä- • Anhang 5 der DGUV Regel 113-003 tigkeiten in kontaminierten Bereichen“ „Regeln für Sicherheit und Gesund- anzuwenden. heitsschutz beim Zerlegen von Gegen- ständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff“ (Explosivstoff-Zerlege- oder Ver nichteregel). 9
2 Begriffsbestimmung Arbeiten zur Kampfmittelräumung sind Arbeiten zur gezielten Untersuchung und Räumung kampfmittelbelasteter Flächen. Sie finden zum Beispiel statt im Rahmen der Herstellung der Baurei- fe, der Sanierung einer Verdachtsfläche, einer beabsichtigten Nutzungsände- rung einer Fläche/eines Grundstückes oder im Rahmen der Gefahrenerfor- schung/-abwehr. Dabei sind die Flächen gemäß dem definierten Räumziel ent- sprechend dem Stand der Technik von Kampfmitteln zu räumen. 10
3 Aufgabenverteilung im Arbeitsschutz bei der Kampfmittelräumung 3.1 Berücksichtigung des Auf Grundlage der Erkundung und deren Arbeitsschutzes in der Bewertung ist – abhängig vom Umfang Erkundung und Planung und der Komplexität der Maßnahmen – durch den Auftraggebenden ein Räumkonzept zu erstellen, das so- wohl als wesentliche Grundlage für die Nach § 13 Abs. 1 Nr. 5 ArbSchG sind Gefährdungsbeurteilung des Unter- neben der Unternehmerin und dem nehmens dient, als auch als Grundlage Unternehmer auch „sonstige nach einer für die Ausführungsplanung bis hin zur auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Leistungsbeschreibung. Bei Räumar Rechtsverordnung oder nach einer Un- beiten geringeren Umfangs kann auf fallverhütungsvorschrift verpflichtete die Erstellung eines Räumkonzepts ver Personen im Rahmen ihrer Aufgaben zichtet werden. und Befugnisse“ verantwortlich dafür, die erforderlichen Maßnahmen des Somit enthält das Räumkonzept auch Arbeitsschutzes zu treffen – somit ver- die grundlegenden Anforderungen an mittelt über die BaustellV auch die Bau- den Arbeits- und Gesundheitsschutz. herrin oder der Bauherr/die Auftrag geberin oder der Auftraggeber1). Die einzelnen Schritte der Erkundung und Planung sowie zur Erstellung des Räum- Im Regelfall ermitteln die Auftraggeben- konzeptes sind insbesondere in den den im Rahmen den ihnen obliegenden Baufachlichen Richtlinien Kampfmittel- Erkundung und Planung projektbezoge- räumung (BFR KMR) sehr detailliert be- ne Informationen, die sie in geeigneter schrieben. Deshalb wird in dieser DGUV Form dokumentieren und den Auftrag- Information darauf Bezug genommen. nehmenden zur Verfügung stellen. 1) Stellvertretend für die Begriffskombination „die Bauherrin oder der Bauherr“ beziehungs- weise „die Auftraggeberin oder der Auftraggeber“ wird im Folgenden nur noch der Begriff „Auftraggebende“ sowie für „Auftragnehmerin oder Auftragnehmer“ nur noch der Begriff „Auftragnehmende“ verwendet. 11
Aufgabenverteilung im Arbeitsschutz bei der Kampfmittelräumung Mit der Erstellung eines Arbeits- und Dabei können sich u. a. folgende Koordi- Sicherheitsplans (A+S-Plan) können nierungsverpflichtungen ergeben: die Auftraggebenden ihre Informations- pflichten umfänglich erfüllen. Sie stellen Die Auftraggebenden werden ange damit alle Informationen bereit, die die sprochen über ausführenden Unternehmen zur Erfül- • § 3 BaustellV lung ihrer Pflichten und insbesondere • § 15 Abs. 4 GefStoffV sowie zur Erstellung der Gefährdungsbeurtei- • bei Arbeiten in kontaminierten lung benötigen (siehe Abschnitt 4). Bereichen über Abschnitt 5 DGUV Regel 101-004 bzw. Abschnitt 3 Der A+S-Plan sollte Bestandteil der Aus- der TRGS 524. schreibungsunterlagen sein und bereits mit Versand der Angebotsaufforderung Während der Planung ist zu prüfen, aus Gültigkeit erlangen, da die Belange welchen Rechtsgrundlagen sich welche des Arbeits- und Gesundheitsschut- Koordinierungsverpflichtungen ergeben zes durch die Unternehmerin oder den könnten. Unternehmer bereits in der Kalkulation zu berücksichtigen sind. Zwischen den Auftraggebenden und dem mit der Kampfmittelräumung be- Ein Muster für Gliederung und Inhalte auftragten Unternehmen kann es des A+S-Planes beinhaltet Anhang 3 im Rahmen der Auftragserfüllung zu dieser DGUV Information. Schnittstellen kommen. Beispielhaft kann die Herstellung der Räumfähigkeit Ist bei Arbeiten in kampfmittelverdäch- durch die Auftraggebenden nur insofern tigen Bereichen die Erstellung eines realisiert werden, wie eine Gefährdung Sicherheits- und Gesundheitsschutz- durch Kampfmittel unter normalen Um- planes (SiGe-Plan) nach der Baustellen- ständen ausgeschlossen werden kann. verordnung (BaustellV) durch die Auf- Es kann sich dabei konkret um die Her- traggebenden erforderlich, stellt der stellung des Zuganges zum Grundstück A+S-Plan nach dieser DGUV Informa- oder die Entsorgung von oberflächig tion einen besonderen Bestandteil des aufgetragenen Ablagerungen handeln. SiGe-Planes dar. 12
Aufgabenverteilung im Arbeitsschutz bei der Kampfmittelräumung Ist eine Gefährdung durch oberflächen- durch Beauftragung eines KMR-Unter- nahe Kampfmittel offensichtlich oder nehmens (siehe Abb. 2). ein gefahrloses Betreten der Verdachts- fläche auf Grund vorliegender Informa- Zu weiteren Hinweisen zur Berücksichti- tionen nicht möglich, haben die Auftrag- gung des Arbeitsschutzes in der Erkun- gebenden die Herstellung der dung und Planung durch die Auftrag Räumfähigkeit zu veranlassen, i.d.R. gebenden siehe Anhang 1. Aufgabenbereiche der am Projekt beteiligten Personengruppen Erkundung und Planung Erkundung Auftraggebende/ Bewertung bzw. Gefährdungsabschätzung Planungsbüro Räumkonzept Herstellen der Räumfähigkeit Räumung Herstellen der Räumfähigkeit Sondieren und Orten beauftragtes KMR-Unternehmen Freilegen Identifizieren Bergen Transport auf der Räumstelle Aufbewahren/Überlassen Abb. 2 staatlicher Vernichtung Aufgabenverteilung Kampfmittel- bei der Kampfmittel- Befördern/Verbringen beseitigungs- räumung, erstellt auf dienst Entschärfen – Sprengen – Entsorgen – Vernichten der Grundlage der BFR KMR 13
Aufgabenverteilung im Arbeitsschutz bei der Kampfmittelräumung 3.2 Pflichten der Unternehme- Die dem Unternehmen durch die Auf- rin oder des Unternehmers traggebenden im Rahmen deren Pflich- als Arbeitgebende in der ten übergebenen Informationen und Kampfmittelräumung Daten bzw. der A+S-Plan liefern die hierzu notwendigen Kenntnisse und Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind Grundlagen. verpflichtet, eine Gefährdungsbeurtei- lung durchzuführen, auf deren Grund- Vor Aufnahme der Arbeiten sind die lage Betriebsanweisungen zu erstellen Unternehmen verpflichtet, die ihnen von (abhängig von der von ihnen einge- Auftraggebenden zur Verfügung gestell- setzten Technik, der Qualifikation des ten Ergebnisse auf offensichtliche Un- eingesetzten Personals etc.) und ihre stimmigkeiten und das Fehlen der zur Mitarbeitenden zu unterweisen. Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen zu prüfen. Gegebenen- Grundlegend hierfür sind die falls sind diese Informationen noch bei Bestimmungen des Arbeitsschutz- den Auftraggebenden einzuholen bzw. gesetzes und der DGUV Vor- darauf hinzuweisen, dass die vorhan- schrift 1 „Grundsätze der Präven- denen Informationen zur Durchführung tion“. Darüber hinaus sind die der Gefährdungsbeurteilung nicht aus- Regelungen der einschlägigen reichen. Verordnungen, insbesondere der Betriebssicherheitsverordnung Regelungen aus Vertragsrecht, (BetrSichV), der Gefahrstoffver- z. B. VOB und anderen Rechts- ordnung (GefStoffV) und ihren bereichen sind hiervon nicht jeweiligen Technischen Regeln berührt. (z. B. TRBS, TRGS) zu beachten (siehe Abschnitt 4 ff.). Besonde- Sind Abweichungen von den im Räum- re Hinweise zur Erstellung der konzept gewählten Verfahren oder von stoff- und tätigkeitsbezogenen den im A+S-Plan dargelegten und mit Betriebsanweisungen enthält die den erkannten Gefährdungen abgegli- TRGS 555. chenen Tätigkeiten bzw. Arbeitsverfah- ren geplant, sind Auswirkungen dieser Änderungen auf die Schutzmaßnahmen 14
Aufgabenverteilung im Arbeitsschutz bei der Kampfmittelräumung zu prüfen und die erforderlichen An Erhält die Unternehmerin oder der passungen vorzunehmen. Unternehmer keine Informationen bzw. keinen A+S-Plan oder nur in einem Um- Die Pflicht der Unternehmerinnen und fang, der zur Erstellung einer umfassen- Unternehmer nach § 5 Abs.1 ArbSchG den Gefährdungsbeurteilung nicht aus- „durch eine Beurteilung der Arbeitsbe- reicht, hat die Unternehmerin oder der dingungen die für die Beschäftigten mit Unternehmer nach ArbSchG die Pflicht, ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung sich die erforderlichen Informationen zu ermitteln, welche Maßnahmen des und Daten selbst zu beschaffen. Arbeitsschutzes erforderlich sind“, wird durch die Vorlage eines A+S-Plans durch Sie sind jedoch nicht verpflichtet, einen die Auftraggebenden nicht aufgehoben. A+S-Plan zu erstellen. Planung/Ausführung der Kampfmittelräumung Erkundung (historisch) Bewertung Räumkonzept Aufgabe der (inkl. Grundlagen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz) Auftraggebenden Ausschreibung/Vergabe (mit A+S Plan und besonderen Leistungen im Arbeitsschutz) Gefährdungsbeurteilung Aufgaben der Betriebsanweisung/Unterweisung Auftragnehmenden Abb. 3 Aufgabenteilung zwischen Auftraggebenden und Auftragnehmenden in Bezug auf den Arbeitsschutz 15
Aufgabenverteilung im Arbeitsschutz bei der Kampfmittelräumung Im Fall, dass Beschäftigte mehrerer Unter- 3.3 Beratung durch Betriebs- nehmen auf der Räumstelle tätig sind ärztinnen und Betriebsärz- bzw. durch die Tätigkeit des KMR-Unter- te, Fachkräfte für Arbeitssi- nehmens Beschäftigte anderer Unterneh- cherheit, Fachplanerinnen men gefährdet sind, bestehen parallel zu und Fachplaner den Koordinierungspflichten der Auftrag- gebenden auch Koordinierungspflich- Für die Durchführung der Arbeiten (oder ten für die beteiligten Unternehmen. auch: Erfüllung der Aufgaben) nach Sie ergeben sich im Wesentlichen aus den Abschnitten 3.1 und 3.2 ist Auftrag- § 8 ArbSchG und § 6 DGUV Vorschrift 1 gebenden und Auftragnehmenden zu „Grundsätze der Prävention“. Im Falle, empfehlen, sich fachkundig beraten zu dass auf einer Räumstelle Mitarbeiten- lassen, sofern sie nicht selbst über die de mehrerer Unternehmen beschäftigt notwendigen Kenntnisse verfügen. sind, „ist eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt, zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten“. In der Regel sind dies die Raumstellenleiterin bzw. der Räumstel- lenleiter. 16
4 Arbeitsschutz – Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Verpflichtung ist die Gefährdungs Sinne des ArbSchG sind Maßnahmen beurteilung. zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesund- Voraussetzung für alle Schritte der Ge- heitsgefahren einschließlich Maßnah- fährdungsbeurteilung ist es, die Ge- men der menschengerechten Gestal- fährdungen im Betrieb zu erkennen und tung der Arbeit. zu erfassen. Die Ermittlung der Gefähr- dungen sollte vor Ort an den einzelnen „Die Verhütung von Unfällen Arbeitsplätzen und unter Einbeziehung ist nicht eine Frage gesetzlicher der betroffenen Mitarbeitenden erfolgen. Vorschriften, sondern unterneh- merische Verantwortung und zu- Nach § 5 Abs. 3 ArbSchG kann sich eine dem ein Gebot wirtschaftlicher Gefährdung insbesondere ergeben Vernunft.“ durch: Werner von Siemens, 1880 1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeits- Ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrank- platzes, heit kann schwerwiegende wirtschaftli- 2. physikalische, chemische und biolo- che Folgen für ein Unternehmen haben. gische Einwirkungen, Die Aufwendungen für das Aufrecht- 3. die Gestaltung, die Auswahl und den erhalten eines reibungslosen Betriebs- Einsatz von Arbeitsmitteln, insbe- ablaufs sind in der Regel mit höheren sondere von Arbeitsstoffen, Maschi- Kosten verbunden als wirksame Vorkeh- nen, Geräten und Anlagen sowie den rungen zum Arbeitsschutz. Umgang damit, 4. die Gestaltung von Arbeits- und Unter diesen Gesichtspunkten wird im Fertigungsverfahren, Arbeitsabläu- § 5 Abs. 1 ArbSchG die Unternehmerin fen und Arbeitszeit und deren Zu- oder der Unternehmer dazu verpflichtet, sammenwirken, die Arbeitsbedingungen unter den in § 4 5. unzureichende Qualifikation und genannten Gesichtspunkten zu beurtei- Unterweisung der Beschäftigten, len und auf dieser Grundlage die erforder- 6. psychische Belastungen bei der lichen (Schutz-)Maßnahmen zu ergreifen. Arbeit. Das Instrument zur Umsetzung dieser 17
Arbeitsschutz – Gefährdungsbeurteilung Grundsätzlich müssen alle Gefähr- Eine Gefährdung entsteht durch ein dungen, die typisch für das konkrete mögliches räumliches und/oder zeit Arbeitsverfahren sind und die Beschäf- liches Zusammentreffen einer Gefahren- tigten betreffen können, systematisch quelle mit einer menschlichen Tätigkeit. und vollständig erfasst werden. Gefährdungsfaktoren sind Gruppen von Dazu dient eine Übersicht der Gefähr- Gefährdungen, die durch gleichartige dungsfaktoren in Anhang 7 dieser Gefahrenquellen oder Wirkungen ge- DGUV Information. kennzeichnet sind. Vorbereiten Fortschreiben Analysieren Ablauf einer Überprüfen Gefährdungsbeurteilung Beurteilen Durchführen Festlegen Dokumentieren Abb. 4 Gefährdungsbeurteilung – Vorgehensweise 18
Arbeitsschutz – Gefährdungsbeurteilung Mit der Dokumentation der Gefähr- 4.1 Hilfen zur Gefährdungs dungsbeurteilung (siehe § 6 ArbSchG) beurteilung kommen die Verantwortlichen des Unter- nehmens der gesetzlichen Forderung Um die Unternehmen bei der Durch- nach und können auch im Schadens- führung von Gefährdungsbeurteilungen fall belegen, welche Schutzmaßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz zu unter- festgelegt waren. stützen, wurden Leitlinien und Hand- lungshilfen z. B. durch die BAuA und die Wer ein Unternehmen hat, kann die Ge- BG BAU entwickelt. [1] fährdungsbeurteilung selbst durchfüh- ren oder zuverlässige und fachkundige Das „Kompendium Arbeitsschutz“ der Personen damit beauftragen. Im Rah- BG BAU beinhaltet über die allgemeinen men der Übertragung von Unterneh- Handlungshilfen hinaus ein spezielles menspflichten nach dem Muster aus Modul „M 36 Kampfmittelräumung“. der DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“ (S. 52) können u. a. Verantwortliche Personen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 Sprengstoffgesetz (SprengG) beauftragt werden, die Gefährdungs beurteilung durchzuführen. 19
5 Gefährdungsbeurteilung bei Arbeiten der Kampfmittelräumung Im Folgenden werden die grundsätzlichen • den Arbeitsbereichen, in denen Schritte der Gefährdungsbeurteilung bei die Tätigkeiten ausgeführt werden Arbeiten der Kampfmittelräumung be- sollen, schrieben. Für den Fall, dass Arbeiten der • den arbeitsbereichs- und tätig- Kampfmittelräumung in kontaminierten keitsbedingten Faktoren der Bereichen durchzuführen sind, werden Gefährdung. zusätzliche Hinweise gegeben. 2. Abschätzung der Gefährdung durch Nach § 5 Abs. 2 ArbSchG haben Unter- • Explosions- und Brandgefahren bei nehmerinnen und Unternehmer die Be- der Umsetzung der zu erwarten- urteilung der Arbeitsbedingungen unter den/vorhandenen Kampfmittel, Berücksichtigung der Eigenschaften der • die Exposition gegenüber nicht zu bearbeitenden Materialien, der Art mehr umschlossene, ggf. frei im der Tätigkeiten und der am Einsatzort Untergrund vorliegende Gefahr- und zum Zeitpunkt des Einsatzes anzu- stoffe (Explosiv-, Brand- und treffenden Bedingungen vorzunehmen. Nebelstoffe) für die verfügbaren Arbeitsverfahren und unter Berück- Daraus ergeben sich für Arbeiten der sichtigung der betreffenden Kampfmittelräumung die folgenden arbeitsbereichs- und tätigkeits grundsätzlichen Schritte der Gefähr- bezogenen Faktoren. dungsbeurteilung: 3. Auswahl und Festlegung der Maß- 1. Informationsermittlung zu nahmen. • den verfügbaren Arbeitsverfahren und den daraus resultierenden 4. Dokumentation der Gefährdungs Arbeitsabläufen, Arbeitsschritten beurteilung und der Maßnahmen. und Einzeltätigkeiten, • Art, Zustand und Wirkung der zu 5. Kontrolle und Bewertung der Maß- erwartenden/vorhandenen nahmen bzgl. ihrer Wirksamkeit. Kampfmittel, 20
Gefährdungsbeurteilung bei Arbeiten der Kampfmittelräumung 5.1 Arbeitsverfahren der 5.1.2 Räumverfahren an Land Kampfmittelräumung • Vollflächige, punktuell bodenein Im Folgenden werden die in der Kampf- greifende Kampfmittelräumung mittelräumung hauptsächlich eingesetz- Die Räumfläche wird systematisch ten Arbeitsverfahren sowie die bei der und vollflächig mit aktiven und/oder Auswahl in Bezug auf den Arbeitsschutz passiven Sonden von der Gelände- besonders zu beachtenden Randbedin- oberfläche aus untersucht. Ohne gungen beschrieben. Messwertaufzeichnung werden lokali- sierte Störkörper direkt freigelegt und Zu einer detaillierten Beschrei- identifizierte Kampfmittel geräumt. bung der Arbeitsverfahren siehe Mit Messwertaufzeichnung kann die- BFR KMR. ses zeitversetzt erfolgen. Hinweis: • Räumung von Bombenblindgängern Befinden sich bauliche Anlagen Bombenblindgängerverdachtspunk- oder andere Hindernisse im zu te werden in Abhängigkeit von den räumenden Bereich, ist zu prüfen, Standortbedingungen durch Oberflä- ob diese zur Räumung zurückzu- chen- und/oder Bohrlochsondierung bauen sind oder das Räumziel überprüft. ohne Rückbau sicher erreicht wer- den kann. Weiterhin ist zu prüfen, Nach der Lokalisierung eines Ver- ob die Gefährdungsbeurteilung dachtskörpers wird dieser manuell anzupassen ist. freigelegt, oft unter hilfsweisem Ein- satz von Baumaschinen oder Spezial- 5.1.1 Sondierverfahren tiefbautechnik (erschütterungsarmer (Detektionsverfahren) Spundwandverbau, Einbringen von Schachtringen, Grundwasserabsen- • Magnetik, kung, geflutetes Verbausystem mit • Elektromagnetik, Tauchereinsatz etc.). • Georadar. 21
Gefährdungsbeurteilung bei Arbeiten der Kampfmittelräumung • Kampfmittelräumung durch Abtrag • Visuelle Kampfmittelräumung von Boden und sonstigen Stoffen Bei der visuellen Kampfmittelräumung ( Volumenräumung/Separation) wird die Räumfläche vollflächig be- Bei der Volumenräumung/Separation gangen und optisch auf Kampfmittel werden die kampfmittelverdächtigen überprüft, die auf der Geländeoberflä- Materialien (Boden und/oder Fremdstof- che liegen oder aus dieser herausra- fe) auf der Räumfläche durch schichten- gen. Somit erfolgt die visuelle Kampf- weisen maschinellen Abtrag und nach- mittelräumung ohne den Einsatz von folgende Bearbeitung geräumt. Sonden. Bei nicht einsehbarer, dich- ter, bodenbedeckender Vegetation Vor dem Abtrag/Aushub wird die jewei- ist der hilfsweise Einsatz von Sonden lige Abtragschicht auf signalstarke Stör- erforderlich. Die Vegetation ist auf körper (bzgl. des lokalen Rauschpe- eingewachsene Kampfmittel zu über- gels) sondiert und punktuell geräumt. prüfen. Hänge sind dabei bergauf zu begehen. Die Bearbeitung des Aushubs erfolgt durch geeignete manuelle oder ma- • Baubegleitende Maßnahmen schinelle Verfahren (z. B. Umsetzen mit (sog. Baubegleitende Kampf visueller Kontrolle, Ausbreiten und Son- mittelräumung) dierung geringmächtiger Lagen, maschi- Die baubegleitende Kampfmittel- nelle Separation mit Magnetabscheider). räumung stellt technisch kein eigen- ständiges Verfahren der Kampfmittel- Nach Erreichen der erforderlichen räumung dar. Vielmehr werden die Aushubtiefe werden Aushubsohle so- Räumarbeiten zeitlich und örtlich wie Böschungswände mittels aktiver mit den auszuführenden Bauarbei- und/oder passiver Sonden sondiert ten zusammengelegt. Bei den Räum- und geräumt, bis die geforderte Quali- arbeiten wird sich der Techniken der tät erreicht ist. „Visuellen Kampfmittelräumung“ und der „Kampfmittelräumung durch den Alle genutzten Arbeitsflächen wer- Abtrag von Boden und sonstigen Stof- den nach Abschluss der Volumenräu- fen (Volumenräumung/Separation)“ mung/Separation auf eingetragene bedient. Kampfmittel überprüft. 22
Gefährdungsbeurteilung bei Arbeiten der Kampfmittelräumung Beachte: Dies bedeutet: „Baubegleitende Kampfmittelräumung“ • Bei sämtlichen Eingriffen in den ist in der Regel nur dann anzuwenden, kampfmittelverdächtigen Untergrund wenn die vorgenannten Räumverfahren obliegt die verantwortliche Steuerung aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und Koordination der Verantwortli- nicht zur Anwendung kommen können chen Person gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder der Aufwand einer Kampfmittel- SprengG. räumung im Vorfeld einer Baumaßnah- • Die Verantwortliche Person hat Wei- me im Vergleich zur eigentlichen Bau- sungsbefugnis gegenüber allen auf maßnahme unangemessen hoch ist. der Räumstelle tätigen Personen (sie- Daher ist vor der Durchführung bau- he § 24 SprengG). begleitender Maßnahmen in einem Räumkonzept unter Berücksichtigung b. Ausführungsbestimmungen der Verdachtsmomente (z. B. aus einer • Vor jedem Bodeneingriff wird die Ver- historisch-genetischen Rekonstruktion dachtsfläche mit aktiven und/oder oder einer Luftbildauswertung), einer passiven Sonden schichtenweise auf Gefährdungsabschätzung sowie mit signalstarke Störkörper untersucht den dokumentierten Untersuchungen und punktuell geräumt. Eine alleini- vor Ort (z. B. Anlegen von Testfeldern) ge visuelle Kampfmittelräumung ist nachzuweisen, dass eine zeitlich un- grundsätzlich nicht geeignet. abhängige und eigenständige Kampf- • Eine mechanische Beanspruchung der mittelräumung nicht zielführend ist. vermuteten Kampfmittel ist zu vermei- den. Störpunkte sind bis zur eindeuti- gen Identifizierung grundsätzlich ma- Besondere Bestimmungen zur nuell freizulegen. Ausführung der Baubegleitenden • Nach Freigabe durch die Verantwortli- Kampfmittelräumung che Person können die freigegebenen Bodenpartien schichtweise ausgebaut a. Weisungsbefugnisse und zur nachträglichen visuellen Kon- Mit der Ausführung einer Baubeglei- trolle ausgelegt werden. Dieser Vor- tenden Kampfmittelräumung wird die gang wird bis zum Erreichen der Aus- Baustelle oder Teile davon zur Kampf hubsohle wiederholt. Die Festlegung mittelräumstelle. der abzutragenden Schichtmäch- 23
Gefährdungsbeurteilung bei Arbeiten der Kampfmittelräumung tigkeit obliegt der Verantwortlichen 5.1.3 Räumverfahren in Person. Gewässern • Die Ausführung der Erdarbeiten kann unter Verwendung der Erdbauma- Gewässer im Sinne dieser DGUV Infor- schinen und Einsatz des Personals mation sind auch die Deutschen Mee- der bauausführenden Firma erfolgen resgewässer und die Ausschließliche (vorbehaltlich anderweitiger länder- Wirtschaftszone (AWZ). spezifischer Regelungen). • Dieses Personal ist vor Beginn der Bei der Überprüfung auf Vorhandensein Arbeiten und nach längerer Unter von Kampfmitteln in Gewässern finden brechung bei Wiederaufnahme maß- grundsätzlich die gleichen Räumverfah- nahmenbezogen zu unterweisen ren Anwendung wie an Land. Die Ortung (Gefährdungspotential, lagenweiser von Kampfmittel in Gewässern erfolgt Ausbau, Weisungsbefugnis etc.). durch Unterwasserdetektion nahe dem • Werden Baumaschinen durch die Gewässergrund. Die Detektionsmittel Baufirmen gestellt, gelten die Anfor- müssen dabei unmittelbar über der derungen nach Pkt. 8.5.1 Einsatz von Gewässersohle geführt werden, damit Erdbaumaschinen. die größtmögliche Detektionstiefe (ist • Aushub-/Abtragsmaterialien aus abhängig von der eingesetzten Technik der baubegleitenden Kampfmittel und dem Aufbau der Gewässersohle) räumung sind unter Berücksichtigung erreicht werden kann. Gleichzeitig müs- der Art der weiteren Verwendung (z. B. sen die Detektionsgeräte mit einer Posi- Wiedereinbau, Abfuhr und Verwer- tung) vom Kampfmittelverdacht zu befreien. Abb. 5 Taucher mit geborgenem Kampfmittel 24
Gefährdungsbeurteilung bei Arbeiten der Kampfmittelräumung tionsnavigation (z. B. DGPS = Differen- Zusätzlich zu den Gefährdungen durch tial Global Positioning System) Kampfmittel sind diejenigen Gefährdun- ausgerüstet sein, damit eine spätere gen zu beachten, die sich aus der Ausfüh- Lokalisation möglich ist. rung von Arbeiten an und in Gewässern ergeben und ggf. besondere Maßnahmen In der Unterwasserdetektion können zum Arbeitsschutz erfordern. auch akustische, optische oder seismi- sche Verfahren zur Anwendung kommen. Siehe dazu insbesondere • DGUV Vorschrift 40 „Taucherarbeiten“ Nach erfolgter Unterwasserdetektion • DGUV Vorschrift 60 und 61 „Wasser- werden die detektierten Störkörper ge- fahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf borgen. Diese Bergung hat in Gewässern Binnengewässern“ mit Strömung oder Tidenhub zeitnah zu • DGUV Vorschrift 62 und 63 „Maschi- erfolgen. nenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten“ Die Störkörper können durch Einsatz • DGUV Vorschrift 64 „Schwimmende von Tauchern identifiziert, geborgen Geräte“ oder nach Maßgabe der länderspezifi- • DGUV Regel 112-201 „Benutzung von schen Regelungen entschärft oder ver- persönlichen Schutzausrüstungen nichtet werden. Die Taucherin oder der gegen Ertrinken“ Taucher ist als Verantwortliche Person zu bestellen und muss im Besitz des Weitere bei der Kampfmittelräumung Befähigungsscheins nach § 20 SprengG in Gewässern zu beachtenden Rechts- sein. grundlagen sind • Binnenschifffahrtsrecht (setzt sich aus Bei tieferliegenden Störkörpern ist im mehreren Verordnungen zusammen) Vorfeld ein Verbau um den Störkörper • Seeschifffahrtsrecht einzubauen. • Naturschutzgebietsbefahrens verordnung (NSGBefV). 25
6 Ermitteln der Gefährdungen durch Kampfmittel Gegenstand dieser DGUV Information sind Die Umsetzung ist mit folgenden mög die kampfmittelbedingten Gefährdungen, lichen Wirkungen verbunden: die sich aus Art, Sorte, Tiefenlage, Menge • Luftstoßwirkung, und Zustand der zu erwartenden bzw. auf • Bodenstoß- und Kraterwirkung, der Räumstelle vorgefundenen Kampf- • Wirkung durch Spreng- und Wurf mittel im Zusammenhang mit den bei der stücke, Kampfmittelräumung auszuführenden • Wirkung durch Flammen und Wärme- Tätigkeiten ergeben. strahlung, • Wirkung der Explosionsschwaden Erst durch eine Tätigkeit, z. B. durch das (giftige und reizend wirkende Gase, mechanische Belasten bei einem Bo- wie Kohlenmonoxid, nitrose Gase, deneingriff, entsteht aus den im Kampf- Schwefeldioxid, Schwefelwasserstoff, mittel vorhandenen Gefahrenquellen Ammoniak, Chlorwasserstoff usw.). (Explosiv-, Brand- oder Nebelstoffe) eine Gefährdung für die Beschäftigten. Toxische Eigenschaften von Explosivstoffen Beim Umgang mit offenem Explosiv- 6.1 Umsetzungsarten und stoff kann insbesondere die Inhalation irkungen von Explosiv- W (Einatmen) von Stäuben und Dämpfen stoffen oder die Aufnahme über die Haut zu ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen der Je nach Geschwindigkeit der Umsetzung Beschäftigten führen. Einige Explosiv von Explosivstoffen wird unterschieden stoffe sind krebserzeugend (z. B. Tri- und zwischen: Dinitrotoluol, Hexogen (RDX) und Nitro- • Deflagration, der chemischen Um- glycerin, andere, wie z. B. Nitropenta, setzung mit Flammenbildung, die mit sind mutagen (erbgutschädigend). Unterschallgeschwindigkeit abläuft, Nitroglycerin besitzt darüber hinaus ohne den Sauerstoff der Umgebung auch ein teratogenes (fruchtschädigen- zu benötigen. des) Potenzial. [2] • Detonation, der chemischen Umset- zung, die mit Überschallgeschwin- digkeit unter Bildung einer Stoßwelle abläuft. 26
Ermitteln der Gefährdungen durch Kampfmittel 6.2 Wirkungen von Kampf Es ist zu beachten, dass aus dem Ab- mitteln mit Brand- und brennen von weißem Phosphor an Nebelstoffen der Haut (durch Selbstentzündung) schwerste Verbrennungen resultieren Je nach Wirkung wird unterschieden können. Ebenso können z. B. Phosphor- zwischen: säuren, konz. Schwefelsäure, Chlorsul- • Brandmitteln, fonsäure und Titantetrachlorid schwere • Rauchmitteln, Verätzungen hervorrufen. • Nebelmitteln. Zur Reproduktionstoxizität, Mutagenität Die Umsetzung ist mit folgenden mög und Kanzerogenität liegen für die meis- lichen Wirkungen verbunden: ten Brand- und Nebelstoffe keine subs- • Wirkung durch Flammen und Wärme- tanzspezifischen Angaben vor. strahlung, • Wirkung der Rauch- und Nebelschwa- Diese und weitere Informationen bzgl. den (giftige und reizend wirkende der toxischen Wirkungen von Explosiv-, Gase sowie Hydrolyseprodukte wie Brand-und Nebelstoffen sind zu finden Kohlenmonoxid, nitrose Gase, Phos- unter: phorpentoxid, Phosphor-, Salz- und • Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Schwefelsäure, usw.). Arbeitsmedizin (BAuA), Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung Teil 2 [2] Toxische Eigenschaften von Kampf • GESTIS-Stoffdatenbank mitteln mit Brand- und Nebelstoffen • Martinez, 1996, Handbuch Rüstungs- Beim Umgang mit Brand- und Nebelstof- altlasten fen kann insbesondere eine Inhalation (Einatmen) von Gasen und Dämpfen oder der Hautkontakt bzw. eine Aufnah- me über die Haut zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschäftigten führen. 27
Ermitteln der Gefährdungen durch Kampfmittel 6.3 Ermittlung der Arbeits 6.4 Beurteilung der Gefähr bereiche und der arbeits dungen – Risikobewertung bereichsbedingten Faktoren der Gefährdung Auf der Grundlage der nach Kapitel 4 bis 5 zu ermittelnden Sachverhalte, Bei Arbeiten der Kampfmittelräumung Begleitumstände und Faktoren ist die können innerhalb des zu beräumenden bei Ausführung der Arbeiten für die Be- Standortes bereichsweise unterschied- schäftigten zu erwartende Gefährdung liche Gefährdungen auftreten, die ggf. zu beurteilen. unterschiedliche Maßnahmen erfordern. Dies kann z. B. verursacht sein durch Auch wenn bedingt durch die Art der Tä- • die Erwartung/das Antreffen unter- tigkeit die Gefährdung durch Kampfmittel schiedlicher Kampfmittel, im Vordergrund steht, sind in der Gefähr- • die Anwendung unterschiedlicher dungsbeurteilung sämtliche bei der je- Arbeitsverfahren, weiligen Tätigkeit zu erwartenden Gefähr- • unterschiedliche örtliche Bedingun- dungen zu erfassen, insbesondere auch gen (z. B. Topographie/Geländerelief, solche, die verursacht werden durch Bewuchs, Geologie), • das Betreiben von Arbeitsmitteln (z. B. • Bereiche mit Vermutung auf nicht Bagger, Lader), mehr umschlossene, ausgetretene • Baustellenverkehr, Inhaltsstoffe (z. B. auf Grundlage von • vorhandene Einrichtungen (z. B. Gas- Grundwasseruntersuchungen). oder Elektrizität führende Leitungen), • die zu erwartenden chemischen Ge- Neben den Auswirkungen auf das an- fährdungen (z. B. auf alten Industrie- wendbare Arbeitsverfahren haben standorten, Deponien und anderen Bewuchs und Geländerelief auch „kontaminierten Bereichen“ im Sinne Auswirkungen auf die notwendige Über- der DGUV Regel 101-004), wachbarkeit der Tätigkeiten und damit • die zu erwartenden biologischen insbesondere auf die Personalplanung. Gefährdungen durch Bewuchs (z. B. Wie viele Mitarbeitende können einer Riesenbärenklau) oder Parasiten Fachtechnischen Aufsichtsperson zu- (z. B. Zecken), geordnet werden, um die sichere Beauf- • Wetterbedingungen (z. B. Sonnenein- sichtigung zu gewährleisten? strahlung, extreme Hitze oder Kälte). 28
Ermitteln der Gefährdungen durch Kampfmittel Die Gefährdungsbeurteilung dient dazu, Auf Grundlage der Risikoabschätzung für jede einzelne Tätigkeit angemessene erfolgt die Risikobewertung, d. h. ist das Schutzmaßnahmen festzulegen. Gleich- Risiko akzeptabel oder nicht. Ziel ist es, zeitig umfasst sie die Prüfung, ob durch das Risikopotenzial durch die Schutz- die Anwendung der Schutzmaßnahmen maßnahmen auf ein akzeptables Maß evtl. zusätzliche Gefährdungen entste- zu reduzieren. hen, die im Gesamtsystem berücksich- tigt werden müssen, z. B. Erhöhung der Eine Hilfe dazu bietet die so- körperlichen Belastung durch das Tra- genannte „Risikomatrix“ aus gen von persönlicher Schutzausrüstung. dem Kompendium Arbeitsschutz (siehe Abb. 6). Ebenso Bestandteil der Gefährdungs- beurteilung ist die Prüfung der Wirksam- Risiko ist die Kombination aus keit der ausgewählten Maßnahmen. der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr und der Schwere des Zur Ermittlung der an die Schutzmaß- möglichen Schadens. nahmen zu stellenden Anforderungen („Schutzstufe“) ist das bei der Ausfüh- rung der Tätigkeit zu erwartende Risiko zu bewerten. Dafür ist zunächst für jede Tätigkeit eine Risikoabschätzung durchzuführen (ist das Risiko gering oder hoch?), wobei Eintrittswahrscheinlichkeit und Scha- densausmaß einzubeziehen sind. 29
Ermitteln der Gefährdungen durch Kampfmittel Abb. 6 Risikomatrix 30
7 Anforderungen an die Auswahl von Schutzmaßnahmen Die wichtigste Vorgabe zur Auswahl von 7.1 Substitution Schutzmaßnahmen ist die Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach § 4 ArbSchG, Nach dem STOP-Prinzip steht das vor das sogenannte „STOP-Prinzip“: gesehene Arbeitsverfahren an erster Stelle. Aus dem Arbeitsverfahren erge- S = Substitution: Arbeitsverfahren und ben sich die einzusetzenden Arbeits Arbeitsmittel so gestalten bzw. einzu- mittel und Vorgehensweisen. setzen, dass keine Gefährdung vorhan- den ist, Gefahrenquellen beseitigt sind, Nach § 4 ArbSchG sind geeignete, erfor- derliche und angemessene Arbeitsver- T = durch Anwendung technischer Maß- fahren solche, bei denen eine Gefähr- nahmen Gefährdungen ausschalten dung möglichst vermieden, zumindest oder mindern, z. B. durch Schutzeinrich- aber weitestgehend minimiert wird, z. B. tungen, vorzugsweise mit zwangsläu in der Kampfmittelräumung und dort, figer Wirkung, wo ihr Einsatz möglich ist, ferngesteuer- te oder maschinelle Verfahren. O = mittels organisatorischer Maßnah- men (z. B. Verhaltensregeln) Gefährdung Bei Tätigkeiten der Kampfmittelräumung minimieren, z. B. durch Herabsetzung hängt die Gefährdung wesentlich von von Intensität bzw. Dauer der Exposition dem rechtzeitigen Erkennen von Art und (z. B. Zerscheller, Anhaftungen), Sorte der Kampfmittel, der verwendeten Zündsysteme, des Erhaltungszustandes P = Persönliche Schutzausrüstung und der Inhaltsstoffe ab. Die Handha- anwenden. bungsfähigkeit kann nur auf Grund einer sicheren und zweifelsfreien Identifizie- rung des Kampfmittels ermittelt werden. Daher sind im Sinne des § 4 ArbSchG alle Arbeitsverfahren, bei denen Kampfmittel ohne zweifelsfreie Identifizierung bewegt werden, grundsätzlich als nicht geeigne- te Arbeitsverfahren zu bezeichnen! 31
Anforderungen an die Auswahl von Schutzmaßnahmen Es gibt jedoch Situationen, in denen auf erhältnismäßigkeit der Mittel nicht V Grund der örtlichen Bedingungen eine einsetzbar sind, räumliche Ortung der Kampfmittel nicht • die bei der Durchführung des bedingt möglich (z. B. viel „Eisen“ im Boden) geeigneten Arbeitsverfahrens zu er- oder eine zweifelsfreie Identifizierung wartende Gefährdung hinreichend nicht sinnvoll ist, z. B. bei Räumarbeiten einschätzbar ist oder auf einem Schießplatz: hier ist eine Or- • besondere Schutzmaßnahmen um tung einzelner Objekte nicht durchführ- gesetzt sind. bar, weil in der Regel zu viel Munition und auch Munitionsschrott vorhanden ist. 7.2 Technische Maßnahmen Eine zweifelsfreie Identifizierung des Einzelobjektes ist dann nicht notwen- In engem Zusammenhang mit der Aus- dig, wenn die zu erwartenden Kampf- wahl des Arbeitsverfahrens stehen Aus- mittel, z. B. auf der Grundlage einer His- wahl und Ausrüstung der eingesetzten torisch-genetischen Rekonstruktion, Arbeitsmittel und Schutzeinrichtungen, hinreichend bekannt sind. In diesen z. B.: Fällen kann die Kampfmittelräumung • Vermessungstechnik und -geräte, mittels maschinellen Abtrags von Boden • Sondiertechnik und -geräte, und sonstigen Stoffen ohne vorherige • Arbeitsmittel zur Freilegung und Ber- Ortung und Identifikation der Kampfmit- gung der Kampfmittel (Baumaschinen, tel durchgeführt werden. Spaten und andere Werkzeuge, Sepa- rieranlagen), Gemäß den o.g. Anforderungen des § 4 • Hilfsmittel zur Identifizierung der ArbSchG dürfen Arbeitsverfahren, bei Kampfmittel, denen Kampfmittel ohne zweifelsfreie • Fahrzeuge und Behälter zum Trans- Identifizierung bewegt werden, nur dann port von Kampfmitteln innerhalb der angewendet werden, wenn die Bewer- Räumstelle, tung der örtlichen Verhältnisse zu dem • Aufbewahrungs- und Bereitstellungs- Ergebnis führt, dass behälter, • andere Verfahren nicht verfügbar • Splitterschutzwände, Erdwälle. oder auf Grund der örtlichen Be- dingungen und unter Wahrung der 32
Anforderungen an die Auswahl von Schutzmaßnahmen Nach § 3 Abs. 1 Produktsicherheitsge- 7.3 Organisatorische setz (ProdSG) und § 3 Abs. 3 BetrSichV Maßnahmen ist bei der Auswahl insbesondere die Eignung des Arbeitsmittels für die ge- 7.3.1 Personelle Anforderungen plante Verwendung zu berücksichtigen. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 BetrSichV dürfen Gemäß § 7 ArbSchG haben die Unter- Arbeitsmittel nur bestimmungsgemäß, nehmerin oder der Unternehmer bei d. h. entsprechend den Vorgaben des der Übertragung von Aufgaben auf Be- Herstellers in seiner Betriebsanleitung schäftigte in Abhängigkeit von der Art verwendet werden. der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten geeignet und befä- Aufgrund des Umstandes, dass es für higt sind, die für die Sicherheit und den die Kampfmittelräumung in Deutsch- Gesundheitsschutz bei der Aufgabener- land noch keine unabhängige Validie- füllung zu beachtenden Bestimmungen rung und Zulassung von Arbeitsverfah- und Maßnahmen einzuhalten. ren und Arbeitsmitteln gibt, obliegt es den Verantwortlichen (Auftraggebende, Daher dürfen folgenden Personenkreise Planende, Fachfirmen) sicherzustellen, nicht mit Arbeiten der Kampfmittelräu- dass ausschließlich solche Arbeitsver- mung betraut werden: fahren und Arbeitsmittel zur Anwendung • Personen unter 18 Jahren, (siehe § 22 kommen, die für den konkreten Einsatz- Jugendarbeitsschutzgesetz), fall geeignet, erforderlich und angemes- • besonders schutzbedürftige Perso- sen sind. nen, die den Regelungen des Mutter- schutzgesetzes unterliegen, • Alkohol- und/oder drogenabhängige Personen, • Personen, die die körperliche und geistige Eignung nicht besitzen. 33
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