Eignung von Kindertagespflegepersonen - Handreichung - Bundesverband für ...
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Handreichung Eignung von Kindertagespflegepersonen Vollständig überarbeitete und aktualisierte Fassung des Praxismaterials Nr. 2 vom Oktober 2009 für Jugendämter „Eignung von Tagespflegepersonen in der Kindertagespflege“ BRIGITTE SCHNOCK 2021
Die vorliegende Handlungsempfehlung basiert auf dem Praxismaterial Nr. 2 vom Oktober 2009 für Jugendämter „Eignung von Tagespflegepersonen in der Kindertagespflege“ und wurde – begleitet durch eine umfassende rechtliche Beratung durch Rechtsanwältin Iris Vierheller – am Deutschen Jugendinstitut (DJI) erstellt. Redaktionsschluss: Januar 2021 gefördert vom Internet-Links zu externen Webseiten Dritter, die in diesem Titel angegeben sind, wurden sorgfältig auf ihre Aktualität überprüft. Das Deutsche Jugendinstitut übernimmt keine Gewähr für die Aktualität und den Inhalt dieser Seiten oder solcher, die mit ihnen verlinkt sind. Rechtswidrige Inhalte waren zum Zeitpunkt der Verlinkung nicht erkennbar. Impressum Brigitte Schnock Handreichung Eignung von Kindertagespflegepersonen 2. Auflage 2021 Das Werk und seine Teile sind urheberrechtlich geschützt. Jede Nutzung in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Deutschen Jugendinstitutes. © 2021 Deutsches Jugendinstitut e. V. Abteilung Kinder und Kinderbetreuung Projekt: Kernmodul Kindertagespflege www.dji.de/ Inhaltliche und redaktionelle Begleitung: Claudia Ullrich-Runge Juristisches Lektorat: RAin Iris Vierheller Realisation: SchwabScantechnik, Göttingen
Editorial Die Handreichung „Eignung von Kindertagespflegepersonen“ liegt nun als vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage des Praxismateri- als Nr. 2 vom Oktober 2009 „Eignung von Tagespflegepersonen in der Kin- dertagespflege“ vor. Sie richtet sich an öffentliche Jugendhilfeträger, freie Träger und alle Ak- teure in der Kindertagespflege, die mit Fragen der Eignung von Kinderta- gespflegepersonen befasst sind. Die Handreichung liefert Hintergrundinformationen und Anregungen zur Umsetzung der Eignungsprüfung. Hierbei werden auch neuere Entwick- lungen wie für die Eignungsprüfung relevante Gerichtsentscheidungen sowie die besondere Bedeutung der Kindertagespflege für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren berücksichtigt. Darüber hinaus wird bei der Beschreibung des Prozesses der Eignungsprü- fung Bezug genommen auf aktuelle Überlegungen, die sich aus der Qua- lifizierung nach dem Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB) ergeben. Praxiserfahrungen, die öffentliche und freie Träger der Kinder- tagespflege in diesem Zusammenhang machen, fließen mit in die Hand- reichung ein. Besonderer Dank geht an Maximiliane Fischer, Koordinierungsstelle im Bundesprogramm „ProKindertagespflege“, Aachen; Dr. Eveline Gerszono- wicz, Bundesverband für Kindertagespflege, Berlin; Bettina Konrath, Fa- miliäre Tagesbetreuung e. V., Aachen; Simone Kusior, Fachberatung Kin- dertagespflege, Schwerpunkt Eignungsfeststellung, Landkreis Celle und Armin Terberger, Fachberatung Qualifizierung Kindertagespflege, Koor- dinierungsstelle Bundesprogramm ProKindertagespflege, Salzgitter, die für Experteninterviews zur Verfügung standen. Für die eingehende und umfassende rechtliche Beratung und Begleitung gebührt ein ganz besonderer Dank Rechtsanwältin Iris Vierheller. Die aktualisierte Handreichung wurde erstellt von Brigitte Schnock, Deut- sches Jugendinstitut (DJI), München, Abt. Kinder und Kinderbetreuung, Projekt „Kernmodul Kindertagespflege“. 3
Inhalt Editorial 3 1 Profil der Kindertagespflege 5 1.1 Rechtliche Grundlagen der Kindertagespflege 5 1.2 Formen der Kindertagespflege 5 2 Eignung in der Kindertagespflege 7 2.1 Wann ist eine Eignungsprüfung erforderlich? 7 2.2 Unter welchen Voraussetzungen ist eine Person geeignet für die Kindertagespflege? 8 3 Eignungskriterien 9 3.1 Eignung als unbestimmter Rechtsbegriff 9 3.2 Persönliche Eignung 10 3.3 Kindgerechte Räumlichkeiten 15 3.4 Fachliche Eignung/vertiefte Kenntnisse in der Kindertagespflege 17 4 Wer führt die Eignungsprüfung durch? 19 5 Wie erfolgt die Eignungsprüfung? 20 5.1 Eignungsprüfung als Prozess 20 5.2 Verfahrensschritte bei der Eignungsprüfung 21 5.3 Zeitpunkte der Eignungsprüfung 25 6 Nicht-Eignung/Ablehnung bzw. Aufhebung der Pflegeerlaubnis 28 Literatur 30 4
1 1 Profil der Kindertagespflege 1.1 Rechtliche Grundlagen der aus dem Jahr 2018 unterstützt die weitere Stär- Kindertagespflege kung der Kindertagespflege durch die Verpflich- tung, geeignete Maßnahmen zur Gewährleis- Unter Kindertagespflege versteht man die Er- tung der Qualität der Förderung von Kindern ziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertages- durch eine geeignete Kindertagespflegeper- pflege weiterzuentwickeln. Diese Verpflichtung son, die im Haushalt der Tagespflegeperson, im ist seitdem in § 22 Abs. 4 SGB VIII verankert. Haushalt der Personensorgeberechtigten oder Vor diesem Hintergrund erfolgte zum Beispiel in anderen geeigneten Räumen geleistet wer- in Nordrhein-Westfalen die Neufestlegung der den kann (§ 22 SGB VIII). Qualifizierungsvoraussetzungen für neue Kin- Die örtlichen Träger der Jugendhilfe sind zu- dertagespflegepersonen, die dort nach Landes- ständig für die Angebote zur Förderung von recht ab dem Kindergartenjahr 2022/2023 (§ 21 Kindern in Tageseinrichtungen und Kinderta- Abs. 2 KiBiz) im Regelfall eine Qualifizierung gespflege (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII) und für die nach dem Qualitätshandbuch Kindertagespfle- Erteilung, den Widerruf und die Zurücknahme ge (QHB)1 benötigen; in Mecklenburg-Vorpom- der Pflegeerlaubnis (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII). mern absolvieren schon jetzt alle neuen Kinder- Die Kindertagespflege ist für die Altersgruppe tagespflegepersonen 300 Unterrichtseinheiten der unter Dreijährigen eine mit Kindertagesein- nach dem QHB. richtungen gleichrangige Betreuungsform. Für die Altersgruppe der über Dreijährigen kommt sie ergänzend oder bei besonderem Bedarf in 1.2 Formen der Kindertagespflege Betracht. Sie ist damit die zweite Säule der Kin- dertagesbetreuung und eine Leistung der Kin- Kindertagespflege ist mit der institutionellen der- und Jugendhilfe (§ 2 Abs. 2 SBG VIII). Tagesbetreuung für die Altersgruppe der un- Der Kindertagespflege obliegt der gleiche ter Dreijährigen zwar gleichrangig, aber nicht Handreichung Eignung von Kindertagespflegepersonen Förderauftrag wie den Kindertageseinrichtun- gleich. Mit ihrem eigenständigen Leistungs- gen: die Erziehung, Bildung und Betreuung und Anforderungsprofil ist Kindertagespflege der Kinder (§ 22 Abs. 3 SGB VIII). Daraus erge- eine familienähnliche, individuelle Betreuung, ben sich hohe Anforderungen an die Qualität mit stabiler Beziehung des Kindes zu einer fest der Kindertagespflege. Für die Sicherung der zugeordneten Kindertagespflegeperson. Hier- Qualität hat die öffentliche Hand Sorge zu tra- durch bietet sie sich in besonderer Weise für die gen. Dies regelt § 43 SGB VIII mit der Erlaub- Betreuung von Kindern unter drei Jahren an. nispflicht der Kindertagespflege. Wesentlicher Neben den klassischen Formen der Kinderta- Normzweck des § 43 SGB VIII ist der Kinder- gespflege im Haushalt der Kindertagespflege- schutz. person oder im Haushalt der Sorgeberechtigten Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Qua- kann Kindertagespflege auch in anderen geeig- lität und zur Teilhabe in Kindertagesbetreu- neten Räumen stattfinden (§ 22 Abs. 1 SGB VIII), ung (KiQuTG oder auch „Gute-KiTa-Gesetz“) z. B. in angemieteten Wohnungen, Ladenloka- 1 Vgl. Schuhegger u. a. (2019). 5
Handreichung Eignung von Kindertagespflegepersonen 1 Profil der Kindertagespflege len oder in Kooperation mit Kindertagesein- blick auf die personenbezogene Betreuung ist richtungen, Betrieben, Kirchengemeinden. Ob die vertragliche und pädagogische Zuordnung und ggf. unter welchen Voraussetzungen diese des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kin- Form der Kindertagespflege zulässig ist, regelt dertagespflegeperson zu gewährleisten. Ist die das jeweilige Landesrecht. Andere geeignete Zuordnung nicht gewährleistet, dürfte nicht von Räume können von einer einzelnen Kinderta- Kindertagespflege, sondern von einer Kinder- gespflegeperson allein oder von mehreren Kin- tageseinrichtung auszugehen sein, für die u. U. dertagespflegepersonen genutzt werden, so- eine Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII er- fern Landesrecht das erlaubt. Im letzteren Fall forderlich ist. handelt es sich um sog. Großtagespflege (oder Großtagespflege ist allerdings nicht auf Kin- Verbundtagespflege oder Kindertagespflege dertagespflege in anderen geeigneten Räumen im Verbund).2 beschränkt, sondern kann auch im Haushalt der Auch in der Großtagespflege soll der Cha- Kindertagespflegeperson stattfinden, z. B. bei rakter der familienähnlichen und personenbe- gemeinsamer Tätigkeit von Paaren, Lebensge- zogenen Betreuung erhalten bleiben. Im Hin- fährten oder Verwandten. Handreichung Eignung von Kindertagespflegepersonen 2 Vgl. Ullrich-Runge/Lipowski (Hrsg.) (2019); BV KTP (Hrsg.) (2020). 6
2 2 Eignung in der Kindertagespflege 2.1 Wann ist eine Eignungsprüfung Eine Erlaubnis ist erforderlich, wenn eine Person erforderlich? • ein oder mehrere Kinder3, • außerhalb des Haushalts der Erziehungsbe- Für Kindertagespflege ist keine fachpädagogi- rechtigten, sche Berufsausbildung erforderlich. Wer in der • während eines Teils des Tages4, Kindertagespflege tätig sein möchte, muss aber • mehr als 15 Stunden wöchentlich, bestimmte Eignungskriterien erfüllen. • gegen Entgelt und Die Eignung der Person ist in folgenden Kon- • länger als drei Monate stellationen als gesetzliche Voraussetzung ge- betreuen will.5 Fehlt eines der genannten Kri- fordert und daher zu prüfen: terien, ist keine Erlaubnis erforderlich.6 Zum einen ist die Eignung der Kindertages- § 43 SGB VIII enthält einen präventiven Er- pflegeperson erforderlich, damit die Förderung laubnisvorbehalt für die Kindertagespflege au- durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe ßerhalb des elterlichen Haushalts zwecks Min- erfolgen kann (§§ 23 Abs. 1 SGB, 24 SGB VIII). deststandardsicherung und ist zudem Ausdruck Die Förderung der Tagesbetreuung in Kinder- des staatlichen Wächteramtes, das die öffentli- tagespflege durch den öffentlichen Jugendhil- chen Jugendhilfeträger zum Schutz der Kinder feträger umfasst die Vermittlung des Kindes zu in Kindertagespflege innehaben. Hinsichtlich einer geeigneten Kindertagespflegeperson, so- des Erlaubnisvorbehalts und des Erfordernisses weit diese nicht von der erziehungsberechtig- der Eignungsprüfung ist zu beachten: ten Person nachgewiesen wird, ihre fachliche • Der Erlaubnisvorbehalt besteht gleicherma- Beratung, Begleitung und weitere Qualifizie- ßen bei öffentlicher wie bei privat finanzierter rung sowie die Gewährung einer laufenden Kindertagespflege. Das bedeutet in Bezug auf Geldleistung an die Kindertagespflegeperson die Eignungsprüfung einer Kindertagespfle- (§ 23 SGB VIII). Ohne Eignungsprüfung durch geperson: Auch wenn die Familie die Kosten den Jugendhilfeträger darf kein Kind zu einer der Kindertagespflege trägt und die Kinder- Handreichung Eignung von Kindertagespflegepersonen Kindertagespflegeperson vermittelt werden. tagespflegeperson keine Leistungen der öf- Die Eignungsfeststellung ist zudem Voraus- fentlichen Hand in Anspruch nimmt, ist bei setzung der Gewährung der laufenden Geld- einer erlaubnispflichtigen Kindertagespfle- leistung. ge eine Eignungsprüfung der Kindertages- Zum anderen ist die Eignung der Kinderta- pflegeperson erforderlich. gespflegeperson Voraussetzung für die Ertei- • Findet die Kindertagespflege im Haushalt der lung der Erlaubnis zur Kindertagespflege durch Erziehungsberechtigten des betreuten Kindes den Träger der öffentlichen Jugendhilfe. statt, ist keine Erlaubnis erforderlich. Eine Eig- nungsprüfung der Kindertagespflegeperson ist dennoch erforderlich, wenn die Kinderta- 3 Zur Zahl der Kinder vgl. Vierheller/Teichmann-Krauth (2020), S. 42 ff. 4 Dies gilt in Abgrenzung zur Vollzeitpflege nach § 44 SGB VIII. Eine Betreuung in Kindertagespflege am Abend, über Nacht oder am Wochenende ist nicht ausgeschlossen. 5 Hier zählt der Wille der Kindertagespflegeperson, länger als nur drei Monate in der Kindertagespflege tätig zu sein. 6 Vgl. Vierheller/Teichmann-Kraut (2020), S. 32ff, mit weiteren Ausführungen zu den einzelnen Kriterien. 7
Handreichung Eignung von Kindertagespflegepersonen 2 Eignung in der Kindertagespflege gespflege öffentlich gefördert wird, also ei- pflegeperson nach § 43 Abs. 2 SGB VIII (auch) ne Vermittlung durch den öffentlichen Ju- Qualitätsstandards gesetzt und eine in jeder gendhilfeträger oder einen beauftragten freien Beziehung kindgerechte Pflege der zu betreu- Träger erfolgt und/oder eine laufende Geld- enden Kinder gewährleistet werden. Danach leistung an die Kindertagespflegeperson ge- ist die Eignung einer Kindertagespflegeperson währt werden soll (§ 23 SGB VIII). Kinderta- nicht zwingend erst dann zu verneinen, wenn gespflege im elterlichen Haushalt ist dagegen das Kindeswohl eines oder mehrerer betreuten im Regelfall erlaubnispflichtig, wenn neben Kinder gefährdet ist, sondern u. U. auch dann, dem Tageskind dort weitere haushaltsfrem- wenn die kindgerechte Pflege der zu betreu- de Kinder betreut werden sollen. enden Kinder nicht (mehr) gewährleistet ist. • Eine Eignungsfeststellung ist im Falle der För- derung der Kindertagespflege in jedem Fall erforderlich, unabhängig von der Form der 2.2 Unter welchen Voraussetzungen Kindertagespflege und unabhängig davon, ist eine Person geeignet für die ob die Tagespflegeperson selbstständig tä- Kindertagespflege? tig oder angestellt ist (z. B. in Großtagespfle- ge oder bei Kindertagespflege im Haushalt Die Anforderungen, die eine geeignete Kinder- der Eltern). tagespflegeperson erfüllen muss, sind in den • Liegt die Gesamtzahl der Betreuungsstunden, §§ 23 Abs. 3 und 43 Abs. 2 SGB VIII beschrie- die eine Kindertagespflegeperson pro Woche ben; sie sind in den beiden Paragrafen im Wort- leistet, unterhalb von 15 Stunden, ist zwar kei- laut gleich. ne Erlaubnis erforderlich, aber auch hier gilt: Geeignet sind Personen, die sich durch ihre Wird die Kindertagespflege vom Jugendamt Persönlichkeit, Sachkompetenz und Koopera- gefördert, ist eine Eignungsprüfung auch für tionsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten eine Tätigkeit von weniger als 15 Wochen- und anderen Kindertagespflegepersonen aus- stunden erforderlich. zeichnen und über kindgerechte Räumlichkei- • Eine Verwandtschaft der Kindertagespflege- ten verfügen. person mit dem Kind schließt die Gewährung Sie sollen zudem über vertiefte Kenntnis- der laufenden Geldleistung nicht aus. Sind die se hinsichtlich der Anforderungen der Kinder- Fördervoraussetzungen der §§ 23 und 24 SGB tagespflege verfügen, die sie in qualifizierten VIII erfüllt (dazu gehört auch die Eignung der Lehrgängen erworben oder in anderer Weise verwandten Kindertagespflegeperson nach nachgewiesen haben. § 23 Abs. 3 SGB VIII) und wird die Kinderta- Vom Gesetzgeber sind damit lediglich die gespflege durch den Jugendhilfeträger ge- Bereiche genannt, die im Hinblick auf die Eig- fördert, hat auch eine verwandte Kinderta- nung einer Person für die Tätigkeit in der Kin- gespflegeperson – soweit Landesrecht nichts dertagespflege von Bedeutung sind. Welche anderes bestimmt – gemäß § 23 Abs. 1 SGB Anforderungen im Einzelnen an die geeigne- VIII Anspruch auf die laufende Geldleistung. te Kindertagespflegeperson gestellt sind, ist im • Haben die Personensorgeberechtigten eine Gesetz nicht weiter ausformuliert. Kindertagespflegeperson selbst gefunden und Erläuterungen und Konkretisierungen der ausgewählt, ist dennoch eine Eignungsprü- Eignungskriterien finden sich in Empfehlungen fung durch den Jugendhilfeträger erforder- auf Länderebene, in Satzungen, Verwaltungs- Handreichung Eignung von Kindertagespflegepersonen lich, wenn die Kindertagespflege nach §§ 23 vorschriften und Empfehlungen der öffentlichen und 24 SGB VIII gefördert werden soll. Jugendhilfeträger, in den Kommentierungen der gesetzlichen Regelungen8 und in Handreichun- Nach Auffassung des OVG Nordrhein-Westfa- gen wie z. B. der 2015 neu aufgelegten Kinder- len7 sollen über die Eignung der Kindertages- tagespflege-Skala (TAS-R).9 7 OVG Nordrhein-Westfalen (NRW), 11.09.2018–12 B 503/18; VG Düsseldorf. 22.01.2019–19 L 3530/18. 8 Vgl. Wiesner (2015). 9 Vgl. Tietze/Roßbach (2015). 8
3 3 Eignungskriterien 3.1 Eignung als unbestimmter angeeignet wurden, im Rahmen ehrenamtlicher Rechtsbegriff Tätigkeit oder aus vorangehender beruflicher Tätigkeit. Die Berücksichtigung des Gesamt- Um die Eignung einer Person für die Kinderta- kontextes kann allerdings auch bedeuten, dass gespflege zu erkennen, einzuschätzen und zu si- bei Nichterfüllung eines Kriteriums, das als be- chern, sind Orientierungshilfen in Form von aus- sonders gravierend bewertet wird, trotz guten differenzierten Eignungskriterien hilfreich. Sie Eindrucks in anderen Bereichen eine Person sind nötig, um – über den subjektiven Eindruck als nicht geeignet gilt. von einer Person hinaus – zu einer kriterienge- Alles in allem ist stets zu bedenken: Pauschale leiteten und möglichst objektiven Eignungsein- Beurteilungen sind nur in seltenen Fällen mög- schätzung zu gelangen, die die Vergleichbar- lich und die Entscheidung, ob die Vorausset- keit und die Qualität der Eignungsprüfung und zungen der Eignung für die Kindertagespflege ihres Ergebnisses unterstützen. Leitgedanke vorliegen, ist letztlich eine Einzelfallentschei- der Eignungsprüfung sollte stets das Wohl des dung, bei der es auf die konkreten Umstän- Kindes sein, sowie der Auftrag der Erziehung, de ankommt. Unbestimmte Rechtsbegriffe wie Bildung und Betreuung, den auch die Kinder- der Begriff der Eignung bedürfen der Ausle- tagespflege zu erfüllen hat. gung und sind i. d. R. deshalb unbestimmt, weil Aufzählungen ausdifferenzierter Eignungs- der Gesetzgeber nicht jeden Sachverhalt vor- kriterien können allerdings immer nur eine hersehen und bestimmen kann. Damit ist die Richtschnur sein. Auch wenn sie die Eignungs- Praxis der Eignungsprüfung selbst maßgeb- prüfung ein Stück weit standardisieren, sind im- lich dafür, den Begriff der Eignung näher zu mer auch individuelle Verfahrensweisen und bestimmen. Hierbei kann es zu unterschied- Beurteilungen möglich und nötig, die den per- lichen Deutungen z. B. bei der Fachberatung sönlichen, biografischen und kulturellen Be- einerseits und der (angehenden) Kindertages- sonderheiten der (angehenden) Kindertages- pflegeperson andererseits kommen, die unter Handreichung Eignung von Kindertagespflegepersonen pflegeperson ebenso Rechnung tragen wie den Umständen auch eine höhere Eskalationsstufe sozialen und regionalen Besonderheiten des je- erreichen. Jugendhilfeträger sollten in einem weiligen Betreuungsumfeldes. möglichen Konfliktfall die gerichtliche Klärung Darüber hinaus zeigt die Praxis, dass eine nicht scheuen. Auch wenn die Klärung nur im angemessene Beurteilung einer Kindertages- jeweiligen Einzelfall erfolgt, kann eine Gerichts- pflegeperson stets im Gesamtkontext erfolgen entscheidung einen Beitrag dazu leisten, mehr muss. Dies bedeutet zum Beispiel, dass Defizite Klarheit oder sogar Rechtssicherheit bzgl. der in Bezug auf ein oder mehrere Kriterien unter Anforderungen an Eignungsvoraussetzungen Umständen aufgewogen werden können durch zu schaffen. Eigenschaften und Fähigkeiten in anderen Be- Die folgenden Ausführungen zu den Eig- reichen, die ggf. auch nicht formal erworben nungskriterien basieren auf dem Praxismate- wurden und insbesondere unter der Prämisse rial für die Jugendämter Nr. 2 „Eignung von der Kompetenzorientierung einen besonderen Tagespflegepersonen in der Kindertagespfle- Stellenwert erhalten. Dazu zählen Kompeten- ge“ aus dem Jahr 2009. Sie haben sich in der zen, die im Rahmen der eigenen Familienarbeit Praxis als hilfreich erwiesen und dienen als Ori- 9
Handreichung Eignung von Kindertagespflegepersonen 3 Eignungskriterien entierungshilfe für Kriterienkataloge oder in 3.2.1 Formale Voraussetzungen Zweifelsfällen. Die Liste der Eignungskriterien ist allerdings Die persönliche Eignung ist – neben anderem – erweitert um neue relevante Aspekte, die zwi- an formale Voraussetzungen geknüpft, die erfüllt schenzeitlich in Arbeitshilfen und Empfehlun- sein müssen, und für die Nachweise zu erbrin- gen von der bzw. für die Praxis ausformuliert gen sind. Zu diesen Voraussetzungen gehören: wurden und um Aspekte, die sich aus neueren Gerichtsentscheidungen zur Eignung ergeben. Ergänzt sind zudem Eignungskriterien, die dem Angesichts des Erfordernis- Mindestalter von Umstand Rechnung tragen, dass Kindertages- ses der Eigenverantwortlich- 18 Jahren pflege eine besondere Bedeutung für die Bil- keit und der Anforderungen dung, Betreuung und Erziehung von Kindern der persönlichen Eignung ist die Volljährigkeit unter drei Jahren gewonnen hat. der Kindertagespflegeperson ein gerechtfertig- tes formales Eignungskriterium. Differenzierter ist ein mögliches Höchstalter 3.2 Persönliche Eignung einer Tagespflegeperson zu betrachten. Laut VG Magdeburg10 kann von einem Jugendamt „Die von einer Tagespflegeperson ausgehenden nicht pauschal festgelegt werden, dass ab Über- Bildungs- und Erziehungsprozesse spielen in schreiten einer bestimmten Altersgrenze (z. B. der Kindertagespflege eine wichtige Rolle. Die 65 Jahre) die persönliche Eignung nicht mehr kleine Gruppe, die wenigen betreuten Kinder, gegeben ist. Allerdings erfordert die Kinderta- die feste Bezugsperson sowie die überwiegen- gespflege körperliche und psychische Belast- de Abwesenheit eines institutionellen Grades barkeit, die in höherem Alter u. U. nicht mehr des Betreuungssettings rücken die Beziehung gegeben ist. Die Berücksichtigung des Alters zwischen Tagespflegeperson und den betreu- stellt daher nicht zwangsläufig eine Altersdis- ten Kindern sowie zu deren Eltern an promi- kriminierung dar. nente Stelle“ (Kerl-Wienecke u. a. 2013, S. 53). Entscheidend sind die Umstände des Ein- Dies macht die Prüfung der persönlichen Eig- zelfalls, in dem je nach Belastbarkeit und Ge- nung zu einem unverzichtbaren Moment der Si- sundheitszustand der Kindertagespflegeper- cherung der Betreuungsqualität sowie des Kin- son zu votieren ist. Das VG Köln11 urteilte in deswohls. Die Abgrenzung zwischen privatem diesem Zusammenhang, dass eine aus Alters- und öffentlichem Raum ist in der Kindertages- gründen aufgenommene Nebenbestimmung, pflege nicht in gleicher Weise möglich wie bei wonach jährlich ein ärztliches Attest vorzule- der Betreuung in institutioneller Kindertages- gen ist, rechtmäßig ist. Bei Personen, die das betreuung. Dies gilt insbesondere bei Kinderta- Rentenalter deutlich (hier: um 10 Jahre) über- gespflege im Haushalt der Kindertagespflege- schritten haben, sieht das OVG Bremen12 Zwei- person. „Die Tagespflegeperson ist so gesehen fel berechtigt, dass die körperlichen und psychi- auch ‚privat‘ im Dienst. Aus diesem Grund ist schen Voraussetzungen für die Ausübung der die gesamte Persönlichkeit der Tagespflegeper- Kindertagespflege nicht mehr gegeben sind. son für diese Tätigkeit gefragt“ (von zu Gathen u. a. 2011, S. 25). Zudem handelt es sich bei der Kinder In der Praxis zeichnet sich Haupt- bzw. Mittel- Handreichung Eignung von Kindertagespflegepersonen tagespflege um eine Form der Tagesbetreuung, ab, dass ein guter Haupt- schulabschluss die weitgehend unter Ausschluss einer Öffent- bzw. Mittelschulabschluss lichkeit stattfindet, und um eine Betreuungsform oder ein höherer Schulabschluss günstig sind, für vorwiegend sehr kleine Kinder. Vor diesem um die Qualifizierung für die Kindertagespfle- Hintergrund ist es grundlegend, „(…) potenziel- ge erfolgreich zu absolvieren. Darüber hin- le Tagespflegepersonen auch hinsichtlich ihrer aus spricht eine gute schulische Bildung da- personalen Kompetenzen zu überprüfen und et- für, dass die erforderliche Reflexionsfähigkeit wa bei mangelnden sozio-emotionalen Fähig- einer Kindertagespflegeperson vorausgesetzt keiten auch den Zugang zur Tätigkeit zu ver- werden kann. Hat eine (angehende) Kinder- weigern“ (Schoyerer 2011, S. 19). tagespflegeperson die Schule im Ausland be- sucht, sollte bei der Beurteilung der Eignung 10 VG Magdeburg, 17.7.2012–4 B 158/12. 11 VG Köln, 30.9.2019–19 K 109/18. 12 Vgl. Vierheller/Teichmann-Krauth (2020), S. 53f, mit weiteren Ausführungen zum Alter der Kindertagespflegeperson. 10
Handreichung Eignung von Kindertagespflegepersonen 3 Eignungskriterien ein dem erwarteten deutschen Schulabschluss chigkeit nicht fehlen. Es ist eine wertvolle Res- vergleichbarer ausländischer Schulabschluss source, wenn Kindertagespflegepersonen mit zugrunde gelegt werden.13 Eltern auch in deren Muttersprache sprechen Generell sollte beachtet werden, dass es Fäl- können, zum Beispiel in besonders sensiblen le geben kann, in denen zwar kein Schulab- Phasen wie der Eingewöhnung. schluss vorliegt, dieser Umstand angesichts der Lebenserfahrung bzw. des informell erworbe- nen Wissens der Person jedoch nicht von aus- Zur Feststellung der gesund- Vorlage eines schlaggebender Bedeutung ist.14 heitlichen Eignung als Be- Gesundheits- standteil der persönlichen zeugnisses/ Eignung einer Kindertages- einer ärztlichen Fließende Insbesondere im Zusammen- pflegeperson ist es laut OVG Unbedenklich- Deutsch keitsbescheini- hang mit dem Erziehungs- Berlin-Brandenburg15 unbe- kenntnisse gung für die und Bildungsauftrag in der denklich, ein entsprechen- Kindertages Kindertagespflege ist eine des ärztliches Attest zu ver- pflegeperson gute Ausdrucks- und Sprachfähigkeit der Kin- langen, obwohl der Nachweis dertagespflegeperson in deutscher Sprache in gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist. Mit Wort und Schrift wichtig. Dies gilt auch für Per- der ärztlichen Bescheinigung soll sichergestellt sonen, deren Muttersprache Deutsch ist. Zudem werden, dass keine ansteckenden Krankhei- ist für die erfolgreiche Teilnahme an der Qua- ten bzw. psychische, physische oder Suchter- lifizierung für Kindertagespflegepersonen, für krankungen vorliegen, die der Ausübung der die Kooperation und Vernetzung als Bestand- Betreuungstätigkeit entgegenstehen oder Ge- teil der Kindertagespflegetätigkeit sowie für fährdungen für die Kinder darstellen können.16 die unternehmerische Organisation der Tätig- Das Gesundheitszeugnis sollte möglichst aktu- keit eine ausreichende Kenntnis der deutschen ell und nicht älter als sechs Monate sein. Sprache von Bedeutung. In der Praxis werden Um es den Ärztinnen und Ärzten zu erleich- Sprachkompetenzen in Deutsch auf dem Ni- tern, die Eignung als Kindertagespflegeperson – veau des Zertifikats Deutsch B1, zunehmend unter Berücksichtigung der besonderen Anfor- sogar auf dem Niveau B2 vorausgesetzt. Die derungen der Kindertagespflege – aus ärztlicher Vorlage eines schriftlichen Zertifikats ist aller- Sicht zu bestätigen, können Formulare entwi- dings nicht immer aussagekräftig. Wurde keine ckelt werden, die von der Ärztin bzw. dem Arzt Prüfung abgelegt, ist auch kein Zertifikat vor- ausgefüllt und unterschrieben werden. Hilfreich handen. Vor diesem Hintergrund ist die Prü- können auch Checklisten sein.17 fung und Beurteilung der Deutschkompetenz Zu bedenken ist, dass keine Angaben zur im (ersten) Beratungsgespräch eine geeignete Gesundheit der (angehenden) Kindertagespfle- Herangehensweise. Unter Umständen bietet es geperson abgefragt werden dürfen, die für die sich an, hierzu gemeinsam mit der Bewerberin Ausübung einer Tätigkeit in der Kindertages- bzw. mit dem Bewerber eine Lerneinheit aus pflege nicht relevant sind.18 Personen, die das der Qualifizierung zu besprechen. Bei noch un- Renteneintrittsalter überschritten haben, kön- zureichender Kenntnis der deutschen Sprache nen laut VG Köln per Nebenbestimmung zur kann es hilfreich sein, die Bewerberin bzw. den Pflegeerlaubnis zur jährlichen Vorlage eines Bewerber bei der Teilnahme an einem Deutsch- ärztlichen Attestes verpflichtet werden.19 Für die Handreichung Eignung von Kindertagespflegepersonen kurs zu unterstützen und im Anschluss daran Vorlage eines Gesundheitszeugnisses für weite- den Einstieg in die Qualifizierung zur Kinder- re im Haushalt der Kindertagespflegeperson le- tagespflegeperson in Aussicht zu stellen. Wenn bende Personen besteht keine konkrete rechtli- die angehende Kindertagespflegeperson mit che Grundlage. Allerdings ist ungeschriebenes Migrationsgeschichte Kinder aus ihrem nicht- Merkmal der Eignung einer Kindertagespflege- deutschen Kultur- und Sprachraum betreuen person, dass keine Risiken oder Gefahren aus möchte, sollte die Würdigung ihrer Mehrspra- deren unmittelbarem Umfeld für die betreuten 13 Für die Anerkennung im Ausland erworbener Bildungsnachweise sind in den sechzehn Bundesländern unterschiedliche Stellen zuständig. Die jeweiligen Stellen sind zu finden unter http ps://anabin.kmk.org g/anabin.html (Abruf am 27.4.2021). 14 Die Prüfungs- und Qualifizierungsordnung des Bundesverbandes setzt den Hauptschulabschluss für die Vergabe des Zertifikats „Qualifizierte Tagespflegeperson“ voraus. 15 OVG Berlin-Brandenburg, 03.07.2014 – OVG 6 S 26.14. 16 OVG Berlin-Brandenburg, 03.07.2014 – OVG 6 S 26.14. 17 Vgl. z. B. Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, Jugendhilfe-Service (KVJS) (Hrsg.) (2018), S. 40. 18 Vierheller/Teichmann-Krauth (2020), S. 42. 19 VG Köln, 30.09.2019–19 K 109/18. 11
Handreichung Eignung von Kindertagespflegepersonen 3 Eignungskriterien Kinder bestehen. Vor diesem Hintergrund wä- kann.22 Entscheidend ist jedoch im Regelfall, re es u. U. denkbar, Gesundheitszeugnisse von dass aufgrund der Verurteilungen negative Aus- im Haushalt lebenden Personen zu fordern, so- wirkungen von nicht unerheblichem Gewicht weit diese mit den betreuten Kindern regelmä- auf die betreuten Kinder hinreichend konkret ßig Kontakt haben. zu befürchten sind.23 Notwendig ist auch der Nachweis über einen Das Führungszeugnis kann von der (ange- ausreichenden Schutz gegen Masern bzw. über henden) Kindertagespflegeperson bei der Ge- eine bereits bestehende Masernimmunität oder meinde oder online beantragt werden.24 Kos- eine ärztliche Bestätigung, dass aus gesundheit tenfreiheit des Führungszeugnisses oder eine lichen Gründen keine Impfung gegen Masern Ermäßigung der Gebühr ist nur bei Mittello- erfolgen kann.20 sigkeit oder aus Billigkeitsgründen möglich.25 Der Wortlaut des § 72a SGB VIII ist insoweit ungenau, als davon ausgegangen wird, dass sich Vorlage eines Zusätzlich ist die Vorlage er- die Träger der Jugendhilfe von den betroffenen erweiterten weiterter Führungszeugnisse Personen ein Führungszeugnis „vorlegen las- Führungs für die Kindertagespflegeper- sen“. § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz zeugnisses son und für alle volljährigen (BZRG), auf den § 72a SGB VIII verweist, be- Personen, die im Haushalt zieht sich jedoch auf das Führungszeugnis zur der Kindertagespflegeperson leben, notwendig. Vorlage bei einer Behörde, das der Behörde un- Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dür- mittelbar zu übersenden ist, also im Grunde den fen gemäß § 72a SGB VIII für die Wahrnehmung betroffenen Personen selbst nicht zugeht. Auf- der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhil- grund der zusätzlichen Verweisung auf § 30a fe keine Person beschäftigen oder vermitteln, Abs. 1 BZRG müsste es sich um ein erweitertes die rechtskräftig wegen einer Straftat verur- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behör- teilt worden ist, die in § 72a konkret aufgeführt de handeln. Im Unterschied zum (erweiterten) wird (z. B. Verurteilung wegen Verletzung der Führungszeugnis für private Zwecke können in Fürsorge- und Erziehungspflicht, wegen sexu- einem (erweiterten) Führungszeugnis zur Vor- ellen Missbrauchs von Kindern, Kindesentzie- lage bei einer Behörde auch bestimmte Ent- hung oder Missbrauch von Schutzbefohlenen). scheidungen von Verwaltungsbehörden enthal- § 72a Abs. 1 und Abs. 5 SGB VIII gelten gemäß ten sein (z. B. der Widerruf eines Waffenscheins § 43 Abs. 2 S. 4 SGB VIII im Bereich der erlaub- oder einer Gewerbeerlaubnis, Entscheidungen nispflichtigen Kindertagespflege entsprechend. über eine mögliche Schuldunfähigkeit, die ge- Aufschluss über möglicherweise bestehende richtlich angeordnete Unterbringung in einem Vorstrafen gibt das erweiterte Führungszeugnis psychiatrischen Krankenhaus oder auch Erstver- nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bun- urteilungen zu geringen Geld- oder Freiheits- deszentralregistergesetzes. Im erweiterten Füh- strafen, wenn die Straftat im Zusammenhang rungszeugnis umfasst der Katalog der Straftaten mit einer Gewerbeausübung oder dem Betrieb auch solche, die kinder- und jugendschutzrele- einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung vant sind. Seit Inkrafttreten des Bundeskinder- begangen wurde). schutzgesetzes im Jahr 2012 ist die Einholung Es gibt keine rechtlichen Vorgaben zur Aktu- eines erweiterten Führungszeugnisses in der alität des Führungszeugnisses; in der Praxis gilt Kinder- und Jugendhilfe verpflichtend. vielfach die Regel, dass es bei Vorlage nicht älter Handreichung Eignung von Kindertagespflegepersonen Ergeben sich aus dem Führungszeugnis Ver- als sechs Monate sein sollte. Wie die Jugendhil- urteilungen wegen Straftaten, die nicht in § 72a feträger mit den Daten eines Führungszeugnis- SGB VIII aufgeführt sind, muss eine Abwägung ses umgehen dürfen, bestimmt § 72a Absatz 5 erfolgen, ob daraus auf eine fehlende Eignung SGB VIII. Gemäß § 72a Abs. 1 SGB VIII kann der Kindertagespflegeperson geschlossen wer- das Führungszeugnis in regelmäßigen Abstän- den kann.21 Ein mögliches Kriterium kann die den neu eingefordert werden. In der Kinderta- Frage sein, ob die Kindertagespflegeperson an- gespflege bietet es sich an, dies spätestens im gesichts der Verurteilung wegen aufgeführten Rahmen der Neuerteilung der Pflegeerlaubnis Straftaten noch ihre Vorbildfunktion erfüllen nach fünf Jahren zu tun. 20 Weitere Informationen zum Masernschutzgesetz sind unter https://www.masernschutz.de/ (Abruf am 27.4.2021) zu finden. 21 Details hierzu vgl. Vierheller/Teichmann-Krauth (2020), S. 59 f. 22 OVG Nordrhein-Westfalen, 19.9.2011–12 A 2493/10, allerdings zum Bereich der Vollzeitpflege. 23 VG Freiburg, 11.11.2009–2 K 2260/08. 24 Infos dazu unter https://www.fuehrungszeugnis.bund.de/ (Abruf am 27.4.2021). 25 Vgl. Vierheller/Teichmann-Krauth (2020), S. 40f; Bundesamt für Justiz (2018). 12
Handreichung Eignung von Kindertagespflegepersonen 3 Eignungskriterien Über das Führungszeugnis der Kindertages- Eine gesicherte Einkommenssituation als Vor- pflegeperson hinaus kann ein Führungszeugnis aussetzung für den Einstieg in die Kindertages- u. U. auch von anderen (volljährigen) Personen pflege, wie sie teilweise erwartet wird, dürfte eingeholt werden, die im Haushalt der Kinder- eher zweifelhaft sein. Es dürfte einer Kinderta- tagespflegeperson leben. Zwar besteht für die- gespflegeperson auch im Regelfall kaum vorzu- se Personen i. d. R. keine gesetzliche Pflicht zur werfen sein, wenn sie mit der Tätigkeit (auch) Vorlage eines erweiterten Führungszeugnis- die Sicherung ihres Lebensunterhalts anstrebt. ses.26 Zur Eignung der Kindertagespflegeperson Dies würde auch im Widerspruch zur Verberuf- gehört allerdings, dass von dem unmittelbaren lichung der Kindertagespflege stehen. Umfeld der Kindertagespflegestelle keine Risi- ken oder Gefährdungen für die zu betreuenden 3.2.2 Persönlichkeit Kinder ausgehen. Dazu gehören auch Risiken, die von im Haushalt lebenden Personen für die Über formale Voraussetzungen hinaus, die Kinder ausgehen können.27 Die Forderung von Schlüsse auf die persönliche Eignung für die erweiterten Führungszeugnissen dieser Per- Kindertagespflege zulassen, gibt es weitere As- sonen ist daher – wenn diese Kontakt zu den pekte der persönlichen Eignung, die in der Per- Kindern haben – i. d. R. empfehlenswert. Ver- sönlichkeit begründet liegen und im Gespräch weigern Haushaltsmitglieder die Vorlage eines beleuchtet werden können. Führungszeugnisses, kann dies Anlass für ein Der Begriff der Eignung ist ein unbestimmter weiteres Klärungsgespräch sein. Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Prü- fung unterliegt. Die Gerichte haben zum Begriff der Eignung u. a. ausgeführt: „Zu den erforder- Familiäre Situation „Schwerwiegende Proble- lichen charakterlichen Eigenschaften einer Pfle- der Kindertages- me in der Familie der Tages- geperson, die diese befähigt, die in § 22 Abs. 2 pflegeperson pflegeperson, insbesondere und 3 SGB VIII normierten Ziele der Tagespfle- im Umgang mit den eigenen ge erfüllen zu können, gehören eine ausreichen- Kindern, können die Eignung einer Person in- de psychische Belastbarkeit und Zuverlässig- frage stellen“ (Vierheller/Teichmann-Krauth keit, um in der Bewältigung auch unerwarteter 2020, S. 55). Dies gilt insbesondere dann, wenn Situationen flexibel reagieren zu können, sowie es in der Familie bzw. im Haushalt der Kinder- ausreichendes Verantwortungsbewusstsein und tagespflegeperson Vorfälle von Gewalt, sexu- hinreichende emotionale Stabilität, damit das eller Gewalt oder sexuellem Missbrauch gibt. Kind und seine Rechte voraussichtlich unter al- Allerdings lässt die (möglicherweise nur vo- len Umständen geachtet werden. Ferner muss rübergehend) fehlende Eignung zur Erziehung eine geeignete Tagespflegeperson ihr Handeln der eigenen Kinder laut Bayrischem VGH28 nicht begründen und reflektieren können und zum automatisch auf fehlende Eignung zur Betreu- konstruktiven Umgang mit Konflikten und Kri- ung fremder Kinder schließen. Auch bei Inan- tik fähig sein“ (OVG Sachsen, 24.02.2020 – 3 B spruchnahme von Hilfe zur Erziehung gemäß 262/19 m. w. N.). §§ 27 ff SGB VIII in der Familie der Kindertages- Auf die Gesamtheit der Anforderungen in pflegeperson sind die Umstände des Einzelfalls der Kindertagespflege bezogen, können bei ausschlaggebend und daher zu prüfen. Unter- der Beurteilung der Persönlichkeit folgende stützung und Hilfe anzunehmen ist ein Zeichen Kategorien zugrunde gelegt werden: „Persönli- Handreichung Eignung von Kindertagespflegepersonen von Verantwortungsbewusstsein und Problem- che Voraussetzungen in der Beziehung zu Kin- lösungsorientierung und sollte nicht per se zum dern“, „Persönliche Voraussetzungen in der Nachteil gereichen. Unter Umständen kann es Beziehung zu Erwachsenen“, „Persönliche Ei- sinnvoll sein, in Zeiten akuter Belastung, etwa genschaften und Fähigkeiten (Haltung)“29 und im Fall einer Trennung oder Verlusterfahrung, „Positive Haltung zur Kindertagespflege“. Je- gemeinsam mit der Kindertagespflegeperson de dieser Kategorien ist mittels Unterkategori- Lösungen zu erarbeiten und z. B. eine vorüber- en weiter ausdifferenzierbar und unterstützt im gehende Reduzierung der zu betreuenden Kin- Sinne einer Orientierungshilfe bei der Prüfung der zu erwägen. der persönlichen Eignung einer Person für die Kindertagespflege: 26 Vgl. Lakies in Münder u. a. (2019), § 43 RN 21. 27 Vgl. Vierheller/Teichmann-Krauth 2020, S. 40; OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2006 – 12 B 2077/06; VG Osnabrück, 26.11.2009–4 B 28/09; VG Würzburg, 22.03.2012 – W 3 K 11.463. 28 BayVGH, 18.10.2012–12 B 12.1048. 29 Vgl. Sächsisches Staatsministerium für Kultus (Hrsg.) (2013). 13
Handreichung Eignung von Kindertagespflegepersonen 3 Eignungskriterien Persönliche Voraussetzungen in der Beziehung • Organisationskompetenz, Kompetenz zur zu Kindern: Selbstorganisation • Freude am Umgang, im Zusammensein und • Kompetenz zur Haushaltsführung, zur Zube- Zusammenleben mit (kleinen) Kindern reitung von gesunden, ausgewogenen Mahl- • Positive Motivation zur Übernahme der Auf- zeiten und Strukturierung des Tagesablaufs gabe, eine kleine Gruppe von Kindern in fa- • Reflexionsbereitschaft und -fähigkeit, Kritik- miliärer Atmosphäre in ihrer Entwicklung zu fähigkeit unterstützen • Lernfähigkeit und Lernbereitschaft, Entwick- • Interesse an der Betreuung, Bildung und Er- lungsbereitschaft ziehung von Kindern • Kooperationsfähigkeit • Erfahrungen im Umgang mit Kindern, Kennt- • Fähigkeit zu konstruktivem Umgang mit Kon- nisse über die Bedürfnisse und die Entwick- flikten lung von Kindern • Verschwiegenheit gegenüber Außenstehenden • Fähigkeit, Beziehungen aufzubauen und Bin- dungen aufrecht zu erhalten Positive Haltung zur Kindertagespflege31: • Wertschätzung und Akzeptanz der Persön- • Positive Grundhaltung zur außerfamilialen lichkeit und Wahrung der Rechte der Kinder Betreuung von Kindern in den ersten drei • Liebevoller Umgang mit Kindern und Ein- Lebensjahren fühlungsvermögen • Positive, engagierte Einstellung zur Kinder- • Verzicht auf körperliche und seelische Ge- tagespflege und Kindertagesbetreuung waltanwendung, kein Überschreiten körper- • Interesse an Erziehungs-, Entwicklungs- und licher/sexueller Grenzen Bildungsfragen • Auseinandersetzung mit Fachfragen Persönliche Voraussetzungen in der Beziehung • Bereitschaft zur Qualifizierung und Fortbil- zu Erwachsenen30: dung • Wertschätzende Haltung gegenüber allen • Offenheit und Interesse für die rechtlichen Beteiligten und finanziellen Rahmenbedingungen der • Anerkennung des Vorrangs der elterlichen Kindertagespflege Sorge • Interesse an einer längerfristigen Tätigkeit • Dialogische Offenheit, Ehrlichkeit und Trans- als Kindertagespflegeperson parenz • Bereitschaft zur Entwicklung eines professi- • Toleranz und Akzeptanz gegenüber anderen onellen Profils Erziehungsstilen, Lebenssituationen und Le- bensentwürfen 3.2.3 Sachkompetenz • Offenheit zum Austausch und zur Zusammen- arbeit mit anderen Menschen Ein weiteres Kriterium der Eignung für die Kin- dertagespflege ist die Sachkompetenz der Kin- Persönliche Eigenschaften und Fähigkeiten dertagespflegeperson (§§ 23 Abs. 3, 43 Abs. 2 (Haltung): SGB VIII). Sachkompetenz meint das Wissen • Gefestigte, lebensbejahende Persönlichkeit um die besonderen Anforderungen und Be- • Fähigkeit, Vorbild zu sein dürfnisse im Zusammenhang mit der Kinder- • Physische und psychische Belastbarkeit tagespflege und die praktische Befähigung zur Handreichung Eignung von Kindertagespflegepersonen • Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusst- Betreuung, Erziehung und Bildung von Kin- sein dern in Kindertagespflege.32 Mit der Änderung • Interkulturelle Kompetenz des SGB VIII im Rahmen des Tagesbetreuungs- • Flexibilität, auch im Umgang mit unerwar- ausbaugesetzes (TAG) wurde 2004 ergänzend teten Situationen das Erfordernis vertiefter Kenntnisse hinsicht- • Ausgeglichenheit, Belastbarkeit in schwieri- lich der Anforderungen der Kindertagespfle- gen Situationen, emotionale Stabilität ge in das Gesetz aufgenommen. Die vertieften • Fähigkeit im Umgang mit Stresssituationen Kenntnisse sollen in qualifizierten Lehrgängen • Fähigkeit, rechtzeitig Hilfe und Unterstüt- erworben oder in anderer Weise nachgewiesen zung zu holen werden. Ziel der Ergänzung war es festzulegen, dass reines Erfahrungswissen nicht ausreicht, 30 Erwachsene meint hier die Eltern, aber auch die Fachberatung, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beim Jugendamt, andere Kooperationspart- ner und andere Kindertagespflegepersonen. 31 In der ersten Auflage des Praxismaterials aus dem Jahr 2009 „Fachinteresse“. 32 Vgl. Mörsberger in Wiesner u. a. (2015), § 43 Rn. 24. 14
Handreichung Eignung von Kindertagespflegepersonen 3 Eignungskriterien um im Sinne des Gesetzes geeignet für die Kin- genseitig in der Erziehung des Kindes zu un- dertagespflege zu sein. Vor diesem Hintergrund terstützen. darf im Regelfall davon ausgegangen werden, dass Sachkompetenz vorliegt, wenn eine Kin- Die Bereitschaft zur Kooperation mit anderen dertagespflegeperson die Qualifizierung zur Kindertagespflegepersonen erfordert Kindertagespflege erfolgreich abgeschlossen • Offenheit für kollegialen Austausch, hat. Das OVG NRW33 ging in einem Eilverfah- • die Beteiligung an entsprechenden Netzwer- ren davon aus, dass im entschiedenen Fall der ken und Nachweis der „fachlichen Eignung (Sachkom- • die Bereitschaft zur kollegialen Unterstützung petenz)“ der Kindertagespflegeperson durch die im Praxisalltag, darunter auch die Bereitschaft, Vorlage des Zertifikats des Bundesverbandes bei Bedarf im Rahmen der vorhandenen Ka- für Kindertagespflege vom April 2016 bereits pazitäten vorübergehend die Betreuung von erbracht war und mit Blick auf das vorgelegte Kindern anderer Kindertagespflegepersonen Zertifikat keine Veranlassung für eine (erneute) zu übernehmen. Überprüfung der fachlichen Eignung bestand. Allerdings muss der erfolgreiche Abschluss ei- Die Auffassung der Gerichte davon, ob und in- ner Qualifizierung zur Kindertagespflege nicht wieweit auch die Kooperationsbereitschaft der zwingend durch den Bundesverband zertifiziert Kindertagespflegeperson mit dem Jugendhilfe- sein, um die Eignung einer Kindertagespflege- träger bzw. mit der Fachberatung ein Eignungs- person zu gewährleisten, es gelten vielmehr die kriterium darstellt, ist nicht einheitlich.35 Aller- Regelungen der Qualifizierung in den Landes- dings ist eine Kindertagespflegeperson gemäß gesetzen oder Richtlinien der Länder und Kom- § 43 Abs. 6 SGB VIII verpflichtet, wichtige Er- munen. Daher sind auch Qualifizierungen auf eignisse und relevante Veränderungen, die die der Grundlage anderer Lehrpläne, die sich in- Betreuung der Kinder betreffen, dem örtlichen haltlich am Maßstab des DJI-Curriculums oder Jugendhilfeträger mitzuteilen. Zumindest in die- des QHB orientieren, hinreichend, um die fach- sem Rahmen ist daher von einer Kooperations- liche Eignung einer Kindertagespflegeperson verpflichtung auszugehen.36 Dazu gehört, dem sicherzustellen. öffentlichen Jugendhilfeträger zu melden, wenn eine Gefährdung eines Kindes durch Dritte, da- 3.2.4 Kooperationsbereitschaft runter auch durch die Eltern, zu befürchten ist, aber auch, wenn sich im Umfeld der Kinderta- Kooperationsbereitschaft einer Kindertagespfle- gespflegeperson Entwicklungen anbahnen, die geperson – als drittes Kriterium der Eignung auf die Betreuung Auswirkungen haben und zur Kindertagespflege – meint die Bereitschaft, das Wohl der Kinder beeinträchtigen können. im Interesse und zum Wohle des Tagespflege- Der Schutzauftrag der Kindertagespflegeper- kindes mit allen Personen, die im Kontext die- son bei Kindeswohlgefährdung ist (teilweise) in ser Kindertagespflegestelle stehen und für die Landesrecht konkretisiert.37 Entwicklung des Kindes von Bedeutung sind, Weitere Vorgaben zu Kooperationen (u. a. Kontakt aufzubauen und zu pflegen bzw. mit auch mit Kindertageseinrichtungen sowie ande- diesen zusammenzuarbeiten. ren Einrichtungen und Diensten) können zwar In §§ 23 und 43 SGB VIII wird Kooperations- landesrechtlich verankert sein38, haben i. d. R. bereitschaft (nur) in Bezug auf die Erziehungs- aber keine konkreten Auswirkungen auf die Handreichung Eignung von Kindertagespflegepersonen berechtigten und andere Kindertagespflegeper- Eignungsfeststellung i. S. d. § 43 SGB VIII. sonen genannt. In der Kooperation mit den Erziehungsbe- rechtigten geht es insbesondere um 3.3 Kindgerechte Räumlichkeiten • die Offenheit, eine Erziehungspartnerschaft mit den Eltern aufzubauen34: Kindertagespfle- Eine weitere Voraussetzung zur Erlaubniser- gepersonen (und Eltern) müssen bereit sein, teilung sind kindgerechte Räumlichkeiten in sich in regelmäßigen Abständen oder aus ak- der Kindertagespflegestelle (§§ 43 Abs. 2, 23 tuellem Anlass auszutauschen und sich ge- Abs. 3). Was genau unter kindgerechten Räum- 33 Vgl. Vierheller/Teichmann-Krauth (2020), S. 23, Bezugnahme dort auf OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2017–12 B 333/17. 34 Vgl. Mörsberger in Wiesner (2015) § 43 RN 25. 35 Vgl. Vierheller/Teichmann-Krauth (2020), S. 24 f. 36 BayVGH, 18.10.2012–12 B 12.1048. 37 Vgl. z. B. § 7 Abs. 3 SächsKitaG für Sachsen. 38 Vgl. z. B. § 13 Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) Nordrhein-Westfalen. 15
Handreichung Eignung von Kindertagespflegepersonen 3 Eignungskriterien lichkeiten verstanden wird, ist im Gesetz nicht • Die Wohnung entspricht den hygienischen näher ausgeführt. Leitend bei der Beurteilung Erfordernissen, die ein gesundes Aufwach- ist allerdings, dass die Räumlichkeiten, in de- sen ermöglichen. nen Kindertagespflege stattfindet, das Kindes- • In den Räumen, die für die Kindertagespflege wohl gewährleisten und sicher sind, und dass genutzt werden, wird nicht geraucht. sich Kinder in den Räumen wohlfühlen, sich altersgemäß entwickeln und individuell geför- Zum Teil konkretisieren Jugendhilfeträger die dert werden können.39 Anforderungen an die als angemessen geltende Bei Kindertagespflege im Haushalt der Kin- Größe der Räumlichkeiten, indem zum Beispiel dertagespflegeperson ist dabei stets der fami- ein eigener Bereich für die Tagespflegekinder liennahe Charakter der Betreuung zu berück- oder ein eigener Schlafraum ab zwei Kindern sichtigen, wonach nicht die gleichen räumlichen erwartet wird und/oder eine bestimmte Qua und baulichen Standards angelegt werden kön- dratmeterzahl für die Spielfläche pro Kind vor- nen wie in einer Kindertageseinrichtung, die geschrieben ist. Hier gilt es aber zu bedenken, eine Betriebserlaubnis braucht. dass stets den Gegebenheiten vor Ort Rech- In der Praxis werden vielfach folgende Kri- nung getragen werden sollte, die sich zum Bei- terien zur Beurteilung kindgerechter Räume spiel in der Stadt anders darstellen als in länd- angelegt40: lichen Gebieten. • Die Wohnung erfüllt die allgemein bekann- Kellerräume sind in der Regel keine für die ten Sicherheitsstandards im Hinblick auf Alter Kindertagespflege geeigneten Räume.44 Ge- und Entwicklungsstand der Kinder. Empfeh- mäß VG Freiburg lässt sich dem Merkmal kind- lungen der Unfallversicherungsträger geben gerechter Räumlichkeiten in § 43 Absatz 2 hierfür Orientierung.41 SGB VIII nicht das Erfordernis unmittelbar an- • Die Wohnung verfügt über eine angemesse- grenzender Außenanlagen entnehmen.45 ne Zahl an Räumen und über eine angemes- Sind Kindertagespflegepersonen im Haus- sene Größe in Bezug auf die Anzahl der zu halt der Personensorgeberechtigten tätig, dürfte betreuenden Kinder und der sonstigen Fa- regelmäßig davon auszugehen sein, dass dort miliensituation. kindgerechte Räumlichkeiten vorhanden sind, • Die Wohnung bietet den Kindern genügend da das Kind in diesem Haushalt lebt. Sobald Raum zum Spielen und Ausleben ihres Be- dort jedoch haushaltsfremde Kinder mitbetreut wegungsdrangs. werden sollen und aus diesem Grund eine Er- • Die Spielmaterialien und die Möblierung er- laubnis erforderlich wird, ist eine Überprüfung möglichen dem Alter und Entwicklungsstand der Räumlichkeiten unumgänglich. angemessene entwicklungsfördernde und -an- Bei Kindertagespflege in anderen geeigneten regende Erfahrungen. Räumen wird häufig erwartet, dass auch dort der • In der Wohnung gibt es ein ausreichendes Charakter der familiennahen Betreuung erhal- Raumangebot für Rückzugsmöglichkeiten ten bleibt. Das bedeutet z. B., dass eine Küche (z. B. für Mittagsschlaf).42 vorhanden sein muss, in der die Mahlzeiten zu- • Die Wohnung bietet Platz für gemeinsame bereitet werden und Lebensmittel gekühlt und Aktivitäten und gemeinsame Mahlzeiten. frischgehalten werden können. • Der Sanitärbereich ist unkompliziert zugäng- Die o. g. Kriterien gelten grundsätzlich auch lich43 und kindgerecht ausgestattet. Bei der für die Großtagespflege. Teilweise gibt es lan- Handreichung Eignung von Kindertagespflegepersonen Aufnahme von Kleinkindern gibt es einen fes- desspezifisch ergänzende Vorgaben für die ten Wickeltisch. Großtagespflege. So legt z. B. die Arbeitsge- • Die Wohnung ist sauber, atmosphärisch of- meinschaft der Jugendämter der Länder Nie- fen, hell, freundlich, ansprechend gestaltet dersachsen und Bremen darüber hinaus als Kri- sowie praktisch eingerichtet. terien fest:46 39 Vgl. Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (Hrsg.) (2020); S. 23; vgl. auch Vierheller/ Teichmann-Krauth (2020), S. 28 ff. Eine Raumexpertise findet sich in Bensel u. a. (2016). 40 Vgl. Freie und Hansestadt Hamburg (Hrsg.) (2015); Landesjugendhilfeausschuss (Hrsg.) (2017); Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, Jugendhilfe-Service (KVJS) (Hrsg.) (2018); Tietze/Roßbach (2015). 41 Informationen zur kindgerechten und sicheren Gestaltung der Räumlichkeiten und des Außengeländes vgl. Deutsche Gesetzliche Unfallversiche rung (Hrsg.) (2011); vgl. darüber hinaus zum Beispiel Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (o. J.), S. 70; Aktion Das sichere Haus (Hrsg.) (2019). 42 OVG Rheinland-Pfalz, 15.10.2014 – 7 D 10243/14; OVG Berlin-Brandenburg, 25.07.2013 – OVG 6 S 17.13/OVG 6 M 33.13. 43 OVG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2015–12 B 606/15. 44 VG Köln, 14.05.2012–26 K 6063/14. 45 VG Freiburg, 2. Juli 2018–4 K 5368/17. 46 Vgl. z. B. Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder Niedersachsen und Bremen (Hrsg.) (2014). 16
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