Eignung von Kindertagespflegepersonen - Handreichung - Bundesverband für ...

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Handreichung

Eignung von ­
Kindertagespflegepersonen
Vollständig überarbeitete und aktualisierte Fassung des Praxismaterials Nr. 2 vom Oktober 2009
für Jugendämter „Eignung von Tagespflegepersonen in der Kindertagespflege“

BRIGITTE SCHNOCK

2021
  

                                                                                                          
Die vorliegende Handlungsempfehlung basiert auf dem Praxismaterial Nr. 2 vom Oktober 2009
für Jugendämter „Eignung von Tagespflegepersonen in der Kindertagespflege“ und wurde – begleitet
durch eine umfassende rechtliche Beratung durch Rechtsanwältin Iris Vierheller – am Deutschen
Jugend­institut (DJI) erstellt.
Redaktionsschluss: Januar 2021

    gefördert vom

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Impressum

Brigitte Schnock
Handreichung Eignung von Kindertagespflegepersonen

2. Auflage 2021

Das Werk und seine Teile sind urheberrechtlich geschützt. Jede Nutzung in anderen als den gesetzlich
zugelassenen Fällen bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Deutschen Jugendinstitutes.

© 2021 Deutsches Jugendinstitut e. V.
Abteilung Kinder und Kinderbetreuung
Projekt: Kernmodul Kindertagespflege

www.dji.de/

Inhaltliche und redaktionelle Begleitung: Claudia Ullrich-Runge
Juristisches Lektorat: RAin Iris Vierheller
Realisation: SchwabScantechnik, Göttingen
  

Editorial
Die Handreichung „Eignung von Kindertagespflegepersonen“ liegt nun
als vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage des Praxismateri-
als Nr. 2 vom Oktober 2009 „Eignung von Tagespflegepersonen in der Kin-
dertagespflege“ vor.
Sie richtet sich an öffentliche Jugendhilfeträger, freie Träger und alle Ak-
teure in der Kindertagespflege, die mit Fragen der Eignung von Kinderta-
gespflegepersonen befasst sind.
Die Handreichung liefert Hintergrundinformationen und Anregungen zur
Umsetzung der Eignungsprüfung. Hierbei werden auch neuere Entwick-
lungen wie für die Eignungsprüfung relevante Gerichtsentscheidungen
sowie die besondere Bedeutung der Kindertagespflege für die Betreuung
von Kindern unter drei Jahren berücksichtigt.
Darüber hinaus wird bei der Beschreibung des Prozesses der Eignungsprü-
fung Bezug genommen auf aktuelle Überlegungen, die sich aus der Qua-
lifizierung nach dem Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB)
ergeben. Praxiserfahrungen, die öffentliche und freie Träger der Kinder-
tagespflege in diesem Zusammenhang machen, fließen mit in die Hand-
reichung ein.
Besonderer Dank geht an Maximiliane Fischer, Koordinierungsstelle im
Bundesprogramm „ProKindertagespflege“, Aachen; Dr. Eveline Gerszono-
wicz, Bundesverband für Kindertagespflege, Berlin; Bettina Konrath, Fa-
miliäre Tagesbetreuung e. V., Aachen; Simone Kusior, Fachberatung Kin-
dertagespflege, Schwerpunkt Eignungsfeststellung, Landkreis Celle und
Armin Terberger, Fachberatung Qualifizierung Kindertagespflege, Koor-
dinierungsstelle Bundesprogramm ProKindertagespflege, Salzgitter, die
für Experteninterviews zur Verfügung standen.

Für die eingehende und umfassende rechtliche Beratung und Begleitung
gebührt ein ganz besonderer Dank Rechtsanwältin Iris Vierheller.

  Die aktualisierte Handreichung wurde erstellt von Brigitte Schnock, Deut-
  sches Jugendinstitut (DJI), München, Abt. Kinder und Kinderbetreuung,
  Projekt „Kernmodul Kindertagespflege“.

                                                                               3
  

Inhalt

		Editorial                                                                               3

   1 Profil der Kindertagespflege                                                         5
 1.1 Rechtliche Grundlagen der Kindertagespflege                                          5
 1.2 Formen der Kindertagespflege                                                         5

   2 Eignung in der Kindertagespflege                                                     7
 2.1 Wann ist eine Eignungsprüfung erforderlich?                                          7
 2.2 Unter welchen Voraussetzungen ist eine Person geeignet für die Kindertagespflege?    8

   3   Eignungskriterien                                                                  9
 3.1   Eignung als unbestimmter Rechtsbegriff                                             9
 3.2   Persönliche Eignung                                                               10
 3.3   Kindgerechte Räumlichkeiten                                                       15
 3.4   Fachliche Eignung/vertiefte Kenntnisse in der Kindertagespflege                   17

  4 Wer führt die Eignungsprüfung durch?                                                 19

   5   Wie erfolgt die Eignungsprüfung?                                                  20
 5.1   Eignungsprüfung als Prozess                                                       20
 5.2   Verfahrensschritte bei der Eignungsprüfung                                        21
 5.3   Zeitpunkte der Eignungsprüfung                                                    25

  6 Nicht-Eignung/Ablehnung bzw. Aufhebung der Pflegeerlaubnis                           28

		Literatur                                                                              30

                                                                                              4
  1

                                                     1        Profil der Kindertagespflege

                                                     1.1 Rechtliche Grundlagen der                       aus dem Jahr 2018 unterstützt die weitere Stär-
                                                         Kindertagespflege                               kung der Kindertagespflege durch die Verpflich-
                                                                                                         tung, geeignete Maßnahmen zur Gewährleis-
                                                     Unter Kindertagespflege versteht man die Er-        tung der Qualität der Förderung von Kindern
                                                     ziehung, Bildung und Betreuung von Kindern          in Tageseinrichtungen und in der Kindertages-
                                                     durch eine geeignete Kindertagespflegeper-          pflege weiterzuentwickeln. Diese Verpflichtung
                                                     son, die im Haushalt der Tagespflegeperson, im      ist seitdem in § 22 Abs. 4 SGB VIII verankert.
                                                     Haushalt der Personensorgeberechtigten oder         Vor diesem Hintergrund erfolgte zum Beispiel
                                                     in anderen geeigneten Räumen geleistet wer-         in Nordrhein-Westfalen die Neufestlegung der
                                                     den kann (§ 22 SGB VIII).                           Qualifizierungsvoraussetzungen für neue Kin-
                                                        Die örtlichen Träger der Jugendhilfe sind zu-    dertagespflegepersonen, die dort nach Landes-
                                                     ständig für die Angebote zur Förderung von          recht ab dem Kindergartenjahr 2022/2023 (§ 21
                                                     Kindern in Tageseinrichtungen und Kinderta-         Abs. 2 KiBiz) im Regelfall eine Qualifizierung
                                                     gespflege (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII) und für die   nach dem Qualitätshandbuch Kindertagespfle-
                                                     Erteilung, den Widerruf und die Zurücknahme         ge (QHB)1 benötigen; in Mecklenburg-Vorpom-
                                                     der Pflegeerlaubnis (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII).    mern absolvieren schon jetzt alle neuen Kinder-
                                                        Die Kindertagespflege ist für die Altersgruppe   tagespflegepersonen 300 Unterrichtseinheiten
                                                     der unter Dreijährigen eine mit Kindertagesein-     nach dem QHB.
                                                     richtungen gleichrangige Betreuungsform. Für
                                                     die Altersgruppe der über Dreijährigen kommt
                                                     sie ergänzend oder bei besonderem Bedarf in         1.2 Formen der Kindertagespflege
                                                     Betracht. Sie ist damit die zweite Säule der Kin-
                                                     dertagesbetreuung und eine Leistung der Kin-        Kindertagespflege ist mit der institutionellen
                                                     der- und Jugendhilfe (§ 2 Abs. 2 SBG VIII).         Tagesbetreuung für die Altersgruppe der un-
                                                        Der Kindertagespflege obliegt der gleiche        ter Dreijährigen zwar gleichrangig, aber nicht
Handreichung Eignung von Kindertagespflegepersonen

                                                     Förderauftrag wie den Kindertageseinrichtun-        gleich. Mit ihrem eigenständigen Leistungs-
                                                     gen: die Erziehung, Bildung und Betreuung           und Anforderungsprofil ist Kindertagespflege
                                                     der Kinder (§ 22 Abs. 3 SGB VIII). Daraus erge-     eine familienähnliche, individuelle Betreuung,
                                                     ben sich hohe Anforderungen an die Qualität         mit stabiler Beziehung des Kindes zu einer fest
                                                     der Kindertagespflege. Für die Sicherung der        zugeordneten Kindertagespflegeperson. Hier-
                                                     Qualität hat die öffentliche Hand Sorge zu tra-     durch bietet sie sich in besonderer Weise für die
                                                     gen. Dies regelt § 43 SGB VIII mit der Erlaub-      Betreuung von Kindern unter drei Jahren an.
                                                     nispflicht der Kindertagespflege. Wesentlicher         Neben den klassischen Formen der Kinderta-
                                                     Normzweck des § 43 SGB VIII ist der Kinder-         gespflege im Haushalt der Kindertagespflege-
                                                     schutz.                                             person oder im Haushalt der Sorgeberechtigten
                                                        Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Qua-        kann Kindertagespflege auch in anderen geeig-
                                                     lität und zur Teilhabe in Kindertagesbetreu-        neten Räumen stattfinden (§ 22 Abs. 1 SGB VIII),
                                                     ung (KiQuTG oder auch „Gute-KiTa-Gesetz“)           z. B. in angemieteten Wohnungen, Ladenloka-

                                                     1   Vgl. Schuhegger u. a. (2019).

                                                                                                                                                             5
Handreichung Eignung von Kindertagespflegepersonen                1

                                                                                                                                                                                          Profil der Kindertagespflege
                                                     len oder in Kooperation mit Kindertagesein-                              blick auf die personenbezogene Betreuung ist
                                                     richtungen, Betrieben, Kirchengemeinden. Ob                              die vertragliche und pädagogische Zuordnung
                                                     und ggf. unter welchen Voraussetzungen diese                             des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kin-
                                                     Form der Kindertagespflege zulässig ist, regelt                          dertagespflegeperson zu gewährleisten. Ist die
                                                     das jeweilige Landesrecht. Andere geeignete                              Zuordnung nicht gewährleistet, dürfte nicht von
                                                     Räume können von einer einzelnen Kinderta-                               Kindertagespflege, sondern von einer Kinder-
                                                     gespflegeperson allein oder von mehreren Kin-                            tageseinrichtung auszugehen sein, für die u. U.
                                                     dertagespflegepersonen genutzt werden, so-                               eine Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII er-
                                                     fern Landesrecht das erlaubt. Im letzteren Fall                          forderlich ist.
                                                     handelt es sich um sog. Großtagespflege (oder                               Großtagespflege ist allerdings nicht auf Kin-
                                                     Verbundtagespflege oder Kindertagespflege                                dertagespflege in anderen geeigneten Räumen
                                                     im Verbund).2                                                            beschränkt, sondern kann auch im Haushalt der
                                                        Auch in der Großtagespflege soll der Cha-                             Kindertagespflegeperson stattfinden, z. B. bei
                                                     rakter der familienähnlichen und personenbe-                             gemeinsamer Tätigkeit von Paaren, Lebensge-
                                                     zogenen Betreuung erhalten bleiben. Im Hin-                              fährten oder Verwandten.
Handreichung Eignung von Kindertagespflegepersonen

                                                     2   Vgl. Ullrich-Runge/Lipowski (Hrsg.) (2019); BV KTP (Hrsg.) (2020).

                                                                                                                                                                                      6
  2

                                                     2       Eignung in der Kindertagespflege

                                                     2.1 Wann ist eine Eignungsprüfung                                         Eine Erlaubnis ist erforderlich, wenn eine Person
                                                         erforderlich?                                                         • ein oder mehrere Kinder3,
                                                                                                                               • außerhalb des Haushalts der Erziehungsbe-
                                                     Für Kindertagespflege ist keine fachpädagogi-                                rechtigten,
                                                     sche Berufsausbildung erforderlich. Wer in der                            • während eines Teils des Tages4,
                                                     Kindertagespflege tätig sein möchte, muss aber                            • mehr als 15 Stunden wöchentlich,
                                                     bestimmte Eignungskriterien erfüllen.                                     • gegen Entgelt und
                                                        Die Eignung der Person ist in folgenden Kon-                           • länger als drei Monate
                                                     stellationen als gesetzliche Voraussetzung ge-                            betreuen will.5 Fehlt eines der genannten Kri-
                                                     fordert und daher zu prüfen:                                              terien, ist keine Erlaubnis erforderlich.6
                                                        Zum einen ist die Eignung der Kindertages-                                § 43 SGB VIII enthält einen präventiven Er-
                                                     pflegeperson erforderlich, damit die Förderung                            laubnisvorbehalt für die Kindertagespflege au-
                                                     durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe                             ßerhalb des elterlichen Haushalts zwecks Min-
                                                     erfolgen kann (§§ 23 Abs. 1 SGB, 24 SGB VIII).                            deststandardsicherung und ist zudem Ausdruck
                                                     Die Förderung der Tagesbetreuung in Kinder-                               des staatlichen Wächteramtes, das die öffentli-
                                                     tagespflege durch den öffentlichen Jugendhil-                             chen Jugendhilfeträger zum Schutz der Kinder
                                                     feträger umfasst die Vermittlung des Kindes zu                            in Kindertagespflege innehaben. Hinsichtlich
                                                     einer geeigneten Kindertagespflegeperson, so-                             des Erlaubnisvorbehalts und des Erfordernisses
                                                     weit diese nicht von der erziehungsberechtig-                             der Eignungsprüfung ist zu beachten:
                                                     ten Person nachgewiesen wird, ihre fachliche                              • Der Erlaubnisvorbehalt besteht gleicherma-
                                                     Beratung, Begleitung und weitere Qualifizie-                                 ßen bei öffentlicher wie bei privat finanzierter
                                                     rung sowie die Gewährung einer laufenden                                     Kindertagespflege. Das bedeutet in Bezug auf
                                                     Geldleistung an die Kindertagespflegeperson                                  die Eignungsprüfung einer Kindertagespfle-
                                                     (§ 23 SGB VIII). Ohne Eignungsprüfung durch                                  geperson: Auch wenn die Familie die Kosten
                                                     den Jugendhilfeträger darf kein Kind zu einer                                der Kindertagespflege trägt und die Kinder-
Handreichung Eignung von Kindertagespflegepersonen

                                                     Kindertagespflegeperson vermittelt werden.                                   tagespflegeperson keine Leistungen der öf-
                                                     Die Eignungsfeststellung ist zudem Voraus-                                   fentlichen Hand in Anspruch nimmt, ist bei
                                                     setzung der Gewährung der laufenden Geld-                                    einer erlaubnispflichtigen Kindertagespfle-
                                                     leistung.                                                                    ge eine Eignungsprüfung der Kindertages-
                                                        Zum anderen ist die Eignung der Kinderta-                                 pflegeperson erforderlich.
                                                     gespflegeperson Voraussetzung für die Ertei-                              • Findet die Kindertagespflege im Haushalt der
                                                     lung der Erlaubnis zur Kindertagespflege durch                               Erziehungsberechtigten des betreuten Kindes
                                                     den Träger der öffentlichen Jugendhilfe.                                     statt, ist keine Erlaubnis erforderlich. Eine Eig-
                                                                                                                                  nungsprüfung der Kindertagespflege­person
                                                                                                                                  ist dennoch erforderlich, wenn die Kinderta-

                                                     3   Zur Zahl der Kinder vgl. Vierheller/Teichmann-Krauth (2020), S. 42 ff.
                                                     4   Dies gilt in Abgrenzung zur Vollzeitpflege nach § 44 SGB VIII. Eine Betreuung in Kindertagespflege am Abend, über Nacht oder am Wochenende
                                                         ist nicht ausgeschlossen.
                                                     5   Hier zählt der Wille der Kindertagespflegeperson, länger als nur drei Monate in der Kindertagespflege tätig zu sein.
                                                     6   Vgl. Vierheller/Teichmann-Kraut (2020), S. 32ff, mit weiteren Ausführungen zu den einzelnen Kriterien.

                                                                                                                                                                                                      7
Handreichung Eignung von Kindertagespflegepersonen                 2

                                                                                                                                                                                           Eignung in der Kindertagespflege
                                                         gespflege öffentlich gefördert wird, also ei-                       pflegeperson nach § 43 Abs. 2 SGB VIII (auch)
                                                         ne Vermittlung durch den öffentlichen Ju-                           Qualitätsstandards gesetzt und eine in jeder
                                                         gendhilfeträger oder einen beauftragten freien                      Beziehung kindgerechte Pflege der zu betreu-
                                                         Träger erfolgt und/oder eine laufende Geld-                         enden Kinder gewährleistet werden. Danach
                                                         leistung an die Kindertagespflegeperson ge-                         ist die Eignung einer Kindertagespflegeperson
                                                         währt werden soll (§ 23 SGB VIII). Kinderta-                        nicht zwingend erst dann zu verneinen, wenn
                                                         gespflege im elterlichen Haushalt ist dagegen                       das Kindeswohl eines oder mehrerer betreuten
                                                         im Regelfall erlaubnispflichtig, wenn neben                         Kinder gefährdet ist, sondern u. U. auch dann,
                                                         dem Tageskind dort weitere haushaltsfrem-                           wenn die kindgerechte Pflege der zu betreu-
                                                         de Kinder betreut werden sollen.                                    enden Kinder nicht (mehr) gewährleistet ist.
                                                     •   Eine Eignungsfeststellung ist im Falle der För-
                                                         derung der Kindertagespflege in jedem Fall
                                                         erforderlich, unabhängig von der Form der                           2.2 Unter welchen Voraussetzungen
                                                         Kindertagespflege und unabhängig davon,                                 ist eine Person geeignet für die
                                                         ob die Tagespflegeperson selbstständig tä-                              Kindertagespflege?
                                                         tig oder angestellt ist (z. B. in Großtagespfle-
                                                         ge oder bei Kindertagespflege im Haushalt                           Die Anforderungen, die eine geeignete Kinder-
                                                         der Eltern).                                                        tagespflegeperson erfüllen muss, sind in den
                                                     •   Liegt die Gesamtzahl der Betreuungs­stunden,                        §§ 23 Abs. 3 und 43 Abs. 2 SGB VIII beschrie-
                                                         die eine Kindertagespflegeperson pro Woche                          ben; sie sind in den beiden Paragrafen im Wort-
                                                         leistet, unterhalb von 15 Stunden, ist zwar kei-                    laut gleich.
                                                         ne Erlaubnis erforderlich, aber auch hier gilt:                        Geeignet sind Personen, die sich durch ihre
                                                         Wird die Kindertagespflege vom Jugendamt                            Persönlichkeit, Sachkompetenz und Koopera-
                                                         gefördert, ist eine Eignungsprüfung auch für                        tionsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten
                                                         eine Tätigkeit von weniger als 15 Wochen-                           und anderen Kindertagespflegepersonen aus-
                                                         stunden erforderlich.                                               zeichnen und über kindgerechte Räumlichkei-
                                                     •   Eine Verwandtschaft der Kindertagespflege-                          ten verfügen.
                                                         person mit dem Kind schließt die Gewährung                             Sie sollen zudem über vertiefte Kenntnis-
                                                         der laufenden Geldleistung nicht aus. Sind die                      se hinsichtlich der Anforderungen der Kinder-
                                                         Fördervoraussetzungen der §§ 23 und 24 SGB                          tagespflege verfügen, die sie in qualifizierten
                                                         VIII erfüllt (dazu gehört auch die Eignung der                      Lehrgängen erworben oder in anderer Weise
                                                         verwandten Kindertagespflegeperson nach                             nachgewiesen haben.
                                                         § 23 Abs. 3 SGB VIII) und wird die Kinderta-                           Vom Gesetzgeber sind damit lediglich die
                                                         gespflege durch den Jugendhilfeträger ge-                           Bereiche genannt, die im Hinblick auf die Eig-
                                                         fördert, hat auch eine verwandte Kinderta-                          nung einer Person für die Tätigkeit in der Kin-
                                                         gespflegeperson – soweit Landesrecht nichts                         dertagespflege von Bedeutung sind. Welche
                                                         anderes bestimmt – gemäß § 23 Abs. 1 SGB                            Anforderungen im Einzelnen an die geeigne-
                                                         VIII Anspruch auf die laufende Geldleistung.                        te Kindertagespflegeperson gestellt sind, ist im
                                                     •   Haben die Personensorgeberechtigten eine                            Gesetz nicht weiter ausformuliert.
                                                         Kindertagespflegeperson selbst gefunden und                            Erläuterungen und Konkretisierungen der
                                                         ausgewählt, ist dennoch eine Eignungsprü-                           Eignungskriterien finden sich in Empfehlungen
                                                         fung durch den Jugendhilfeträger erforder-                          auf Länderebene, in Satzungen, Verwaltungs-
Handreichung Eignung von Kindertagespflegepersonen

                                                         lich, wenn die Kindertagespflege nach §§ 23                         vorschriften und Empfehlungen der öffentlichen
                                                         und 24 SGB VIII gefördert werden soll.                              Jugendhilfeträger, in den Kommentierungen der
                                                                                                                             gesetzlichen Regelungen8 und in Handreichun-
                                                     Nach Auffassung des OVG Nordrhein-Westfa-                               gen wie z. B. der 2015 neu aufgelegten Kinder-
                                                     len7 sollen über die Eignung der Kindertages-                           tagespflege-Skala (TAS-R).9

                                                     7   OVG Nordrhein-Westfalen (NRW), 11.09.2018–12 B 503/18; VG Düsseldorf. 22.01.2019–19 L 3530/18.
                                                     8   Vgl. Wiesner (2015).
                                                     9   Vgl. Tietze/Roßbach (2015).

                                                                                                                                                                                       8
  3

                                                     3    Eignungskriterien

                                                     3.1 Eignung als unbestimmter                       angeeignet wurden, im Rahmen ehrenamtlicher
                                                         Rechtsbegriff                                  Tätigkeit oder aus vorangehender beruflicher
                                                                                                        Tätigkeit. Die Berücksichtigung des Gesamt-
                                                     Um die Eignung einer Person für die Kinderta-      kontextes kann allerdings auch bedeuten, dass
                                                     gespflege zu erkennen, einzuschätzen und zu si-    bei Nichterfüllung eines Kriteriums, das als be-
                                                     chern, sind Orientierungshilfen in Form von aus-   sonders gravierend bewertet wird, trotz guten
                                                     differenzierten Eignungskriterien hilfreich. Sie   Eindrucks in anderen Bereichen eine Person
                                                     sind nötig, um – über den subjektiven Eindruck     als nicht geeignet gilt.
                                                     von einer Person hinaus – zu einer kriterienge-       Alles in allem ist stets zu bedenken: Pauschale
                                                     leiteten und möglichst objektiven Eignungsein-     Beurteilungen sind nur in seltenen Fällen mög-
                                                     schätzung zu gelangen, die die Vergleichbar-       lich und die Entscheidung, ob die Vorausset-
                                                     keit und die Qualität der Eignungsprüfung und      zungen der Eignung für die Kindertagespflege
                                                     ihres Ergebnisses unterstützen. Leitgedanke        vorliegen, ist letztlich eine Einzelfallentschei-
                                                     der Eignungsprüfung sollte stets das Wohl des      dung, bei der es auf die konkreten Umstän-
                                                     Kindes sein, sowie der Auftrag der Erziehung,      de ankommt. Unbestimmte Rechtsbegriffe wie
                                                     Bildung und Betreuung, den auch die Kinder-        der Begriff der Eignung bedürfen der Ausle-
                                                     tagespflege zu erfüllen hat.                       gung und sind i. d. R. deshalb unbestimmt, weil
                                                        Aufzählungen ausdifferenzierter Eignungs-       der Gesetzgeber nicht jeden Sachverhalt vor-
                                                     kriterien können allerdings immer nur eine         hersehen und bestimmen kann. Damit ist die
                                                     Richtschnur sein. Auch wenn sie die Eignungs-      Praxis der Eignungsprüfung selbst maßgeb-
                                                     prüfung ein Stück weit standardisieren, sind im-   lich dafür, den Begriff der Eignung näher zu
                                                     mer auch individuelle Verfahrensweisen und         bestimmen. Hierbei kann es zu unterschied-
                                                     Beurteilungen möglich und nötig, die den per-      lichen Deutungen z. B. bei der Fachberatung
                                                     sönlichen, biografischen und kulturellen Be-       einerseits und der (angehenden) Kindertages-
                                                     sonderheiten der (angehenden) Kindertages-         pflegeperson andererseits kommen, die unter
Handreichung Eignung von Kindertagespflegepersonen

                                                     pflegeperson ebenso Rechnung tragen wie den        Umständen auch eine höhere Eskalationsstufe
                                                     sozialen und regionalen Besonderheiten des je-     erreichen. Jugendhilfeträger sollten in einem
                                                     weiligen Betreuungsumfeldes.                       möglichen Konfliktfall die gerichtliche Klärung
                                                        Darüber hinaus zeigt die Praxis, dass eine      nicht scheuen. Auch wenn die Klärung nur im
                                                     angemessene Beurteilung einer Kindertages-         jeweiligen Einzelfall erfolgt, kann eine Gerichts-
                                                     pflegeperson stets im Gesamtkontext erfolgen       entscheidung einen Beitrag dazu leisten, mehr
                                                     muss. Dies bedeutet zum Beispiel, dass Defizite    Klarheit oder sogar Rechtssicherheit bzgl. der
                                                     in Bezug auf ein oder mehrere Kriterien unter      Anforderungen an Eignungsvoraussetzungen
                                                     Umständen aufgewogen werden können durch           zu schaffen.
                                                     Eigenschaften und Fähigkeiten in anderen Be-          Die folgenden Ausführungen zu den Eig-
                                                     reichen, die ggf. auch nicht formal erworben       nungskriterien basieren auf dem Praxismate-
                                                     wurden und insbesondere unter der Prämisse         rial für die Jugendämter Nr. 2 „Eignung von
                                                     der Kompetenzorientierung einen besonderen         Tagespflegepersonen in der Kindertagespfle-
                                                     Stellenwert erhalten. Dazu zählen Kompeten-        ge“ aus dem Jahr 2009. Sie haben sich in der
                                                     zen, die im Rahmen der eigenen Familienarbeit      Praxis als hilfreich erwiesen und dienen als Ori-

                                                                                                                                                             9
Handreichung Eignung von Kindertagespflegepersonen              3

                                                                                                                                                                                              Eignungskriterien
                                                     entierungshilfe für Kriterienkataloge oder in                             3.2.1 Formale Voraussetzungen
                                                     Zweifelsfällen.
                                                       Die Liste der Eignungskriterien ist allerdings                          Die persönliche Eignung ist – neben anderem –
                                                     erweitert um neue relevante Aspekte, die zwi-                             an formale Voraussetzungen geknüpft, die erfüllt
                                                     schenzeitlich in Arbeitshilfen und Empfehlun-                             sein müssen, und für die Nachweise zu erbrin-
                                                     gen von der bzw. für die Praxis ausformuliert                             gen sind. Zu diesen Voraussetzungen gehören:
                                                     wurden und um Aspekte, die sich aus neueren
                                                     Gerichtsentscheidungen zur Eignung ergeben.
                                                     Ergänzt sind zudem Eignungskriterien, die dem                             Angesichts des Erfordernis-        Mindestalter von
                                                     Umstand Rechnung tragen, dass Kindertages-                                ses der Eigenverantwortlich-             18 Jahren
                                                     pflege eine besondere Bedeutung für die Bil-                              keit und der Anforderungen
                                                     dung, Betreuung und Erziehung von Kindern                                 der persönlichen Eignung ist die Volljährigkeit
                                                     unter drei Jahren gewonnen hat.                                           der Kindertagespflegeperson ein gerechtfertig-
                                                                                                                               tes formales Eignungskriterium.
                                                                                                                                  Differenzierter ist ein mögliches Höchstalter
                                                     3.2 Persönliche Eignung                                                   einer Tagespflegeperson zu betrachten. Laut
                                                                                                                               VG Magdeburg10 kann von einem Jugendamt
                                                     „Die von einer Tagespflegeperson ausgehenden                              nicht pauschal festgelegt werden, dass ab Über-
                                                     Bildungs- und Erziehungsprozesse spielen in                               schreiten einer bestimmten Altersgrenze (z. B.
                                                     der Kindertagespflege eine wichtige Rolle. Die                            65 Jahre) die persönliche Eignung nicht mehr
                                                     kleine Gruppe, die wenigen betreuten Kinder,                              gegeben ist. Allerdings erfordert die Kinderta-
                                                     die feste Bezugsperson sowie die überwiegen-                              gespflege körperliche und psychische Belast-
                                                     de Abwesenheit eines institutionellen Grades                              barkeit, die in höherem Alter u. U. nicht mehr
                                                     des Betreuungssettings rücken die Beziehung                               gegeben ist. Die Berücksichtigung des Alters
                                                     zwischen Tagespflegeperson und den betreu-                                stellt daher nicht zwangsläufig eine Altersdis-
                                                     ten Kindern sowie zu deren Eltern an promi-                               kriminierung dar.
                                                     nente Stelle“ (Kerl-Wienecke u. a. 2013, S. 53).                             Entscheidend sind die Umstände des Ein-
                                                        Dies macht die Prüfung der persönlichen Eig-                           zelfalls, in dem je nach Belastbarkeit und Ge-
                                                     nung zu einem unverzichtbaren Moment der Si-                              sundheitszustand der Kindertagespflegeper-
                                                     cherung der Betreuungsqualität sowie des Kin-                             son zu votieren ist. Das VG Köln11 urteilte in
                                                     deswohls. Die Abgrenzung zwischen privatem                                diesem Zusammenhang, dass eine aus Alters-
                                                     und öffentlichem Raum ist in der Kindertages-                             gründen aufgenommene Nebenbestimmung,
                                                     pflege nicht in gleicher Weise möglich wie bei                            wonach jährlich ein ärztliches Attest vorzule-
                                                     der Betreuung in institutioneller Kindertages-                            gen ist, rechtmäßig ist. Bei Personen, die das
                                                     betreuung. Dies gilt insbesondere bei Kinderta-                           Rentenalter deutlich (hier: um 10 Jahre) über-
                                                     gespflege im Haushalt der Kindertagespflege-                              schritten haben, sieht das OVG Bremen12 Zwei-
                                                     person. „Die Tagespflegeperson ist so gesehen                             fel berechtigt, dass die körperlichen und psychi-
                                                     auch ‚privat‘ im Dienst. Aus diesem Grund ist                             schen Voraussetzungen für die Ausübung der
                                                     die gesamte Persönlichkeit der Tagespflegeper-                            Kindertagespflege nicht mehr gegeben sind.
                                                     son für diese Tätigkeit gefragt“ (von zu Gathen
                                                     u. a. 2011, S. 25).
                                                        Zudem handelt es sich bei der Kinder­                                  In der Praxis zeichnet sich Haupt- bzw. Mittel-
Handreichung Eignung von Kindertagespflegepersonen

                                                     tagespflege um eine Form der Tagesbetreuung,                              ab, dass ein guter Haupt-          schulabschluss
                                                     die weitgehend unter Ausschluss einer Öffent-                             bzw. Mittelschulabschluss
                                                     lichkeit stattfindet, und um eine Betreuungsform                          oder ein höherer Schulabschluss günstig sind,
                                                     für vorwiegend sehr kleine Kinder. Vor diesem                             um die Qualifizierung für die Kindertagespfle-
                                                     Hintergrund ist es grundlegend, „(…) potenziel-                           ge erfolgreich zu absolvieren. Darüber hin-
                                                     le Tagespflegepersonen auch hinsichtlich ihrer                            aus spricht eine gute schulische Bildung da-
                                                     personalen Kompetenzen zu überprüfen und et-                              für, dass die erforderliche Reflexionsfähigkeit
                                                     wa bei mangelnden sozio-emotionalen Fähig-                                einer Kinder­tages­pflege­person vorausgesetzt
                                                     keiten auch den Zugang zur Tätigkeit zu ver-                              werden kann. Hat eine (angehende) Kinder-
                                                     weigern“ (­Schoyerer 2011, S. 19).                                        tagespflegeperson die Schule im Ausland be-
                                                                                                                               sucht, sollte bei der Beurteilung der Eignung

                                                     10 VG Magdeburg, 17.7.2012–4 B 158/12.
                                                     11 VG Köln, 30.9.2019–19 K 109/18.
                                                     12 Vgl. Vierheller/Teichmann-Krauth (2020), S. 53f, mit weiteren Ausführungen zum Alter der Kindertagespflegeperson.

                                                                                                                                                                                         10
Handreichung Eignung von Kindertagespflegepersonen                         3

                                                                                                                                                                                                         Eignungskriterien
                                                     ein dem erwarteten deutschen Schulabschluss                               chigkeit nicht fehlen. Es ist eine wertvolle Res-
                                                     vergleichbarer ausländischer Schulabschluss                               source, wenn Kindertagespflegepersonen mit
                                                     zugrunde gelegt werden.13                                                 Eltern auch in deren Muttersprache sprechen
                                                        Generell sollte beachtet werden, dass es Fäl-                          können, zum Beispiel in besonders sensiblen
                                                     le geben kann, in denen zwar kein Schulab-                                Phasen wie der Eingewöhnung.
                                                     schluss vorliegt, dieser Umstand angesichts der
                                                     Lebenserfahrung bzw. des informell erworbe-
                                                     nen Wissens der Person jedoch nicht von aus-                              Zur Feststellung der gesund-         Vorlage eines
                                                     schlaggebender Bedeutung ist.14                                           heitlichen Eignung als Be-           Gesundheits-
                                                                                                                               standteil der persönlichen              zeugnisses/
                                                                                                                               Eignung einer Kindertages-         einer ärztlichen
                                                     Fließende           Insbesondere im Zusammen-                             pflegeperson ist es laut OVG        Unbedenklich-
                                                     Deutsch­                                                                                                      keitsbescheini-
                                                                         hang mit dem Erziehungs-                              Berlin-Brandenburg15 unbe-
                                                     kenntnisse                                                                                                       gung für die
                                                                         und Bildungsauftrag in der                            denklich, ein entsprechen-
                                                                                                                                                                     Kindertages­
                                                                         Kindertagespflege ist eine                            des ärztliches Attest zu ver-        pflegeperson
                                                     gute Ausdrucks- und Sprachfähigkeit der Kin-                              langen, obwohl der Nachweis
                                                     dertagespflegeperson in deutscher Sprache in                              gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist. Mit
                                                     Wort und Schrift wichtig. Dies gilt auch für Per-                         der ärztlichen Bescheinigung soll sichergestellt
                                                     sonen, deren Muttersprache Deutsch ist. Zudem                             werden, dass keine ansteckenden Krankhei-
                                                     ist für die erfolgreiche Teilnahme an der Qua-                            ten bzw. psychische, physische oder Suchter-
                                                     lifizierung für Kindertagespflegepersonen, für                            krankungen vorliegen, die der Ausübung der
                                                     die Kooperation und Vernetzung als Bestand-                               Betreuungstätigkeit entgegenstehen oder Ge-
                                                     teil der Kindertagespflegetätigkeit sowie für                             fährdungen für die Kinder darstellen können.16
                                                     die unternehmerische Organisation der Tätig-                              Das Gesundheitszeugnis sollte möglichst aktu-
                                                     keit eine ausreichende Kenntnis der deutschen                             ell und nicht älter als sechs Monate sein.
                                                     Sprache von Bedeutung. In der Praxis werden                                  Um es den Ärztinnen und Ärzten zu erleich-
                                                     Sprachkompetenzen in Deutsch auf dem Ni-                                  tern, die Eignung als Kindertagespflegeperson –
                                                     veau des Zertifikats Deutsch B1, zunehmend                                unter Berücksichtigung der besonderen Anfor-
                                                     sogar auf dem Niveau B2 vorausgesetzt. Die                                derungen der Kindertagespflege – aus ärztlicher
                                                     Vorlage eines schriftlichen Zertifikats ist aller-                        Sicht zu bestätigen, können Formulare entwi-
                                                     dings nicht immer aussagekräftig. Wurde keine                             ckelt werden, die von der Ärztin bzw. dem Arzt
                                                     Prüfung abgelegt, ist auch kein Zertifikat vor-                           ausgefüllt und unterschrieben werden. Hilfreich
                                                     handen. Vor diesem Hintergrund ist die Prü-                               können auch Checklisten sein.17
                                                     fung und Beurteilung der Deutschkompetenz                                    Zu bedenken ist, dass keine Angaben zur
                                                     im (ersten) Beratungsgespräch eine geeignete                              Gesundheit der (angehenden) Kindertagespfle-
                                                     Herangehensweise. Unter Umständen bietet es                               geperson abgefragt werden dürfen, die für die
                                                     sich an, hierzu gemeinsam mit der Bewerberin                              Ausübung einer Tätigkeit in der Kindertages-
                                                     bzw. mit dem Bewerber eine Lerneinheit aus                                pflege nicht relevant sind.18 Personen, die das
                                                     der Qualifizierung zu besprechen. Bei noch un-                            Renteneintrittsalter überschritten haben, kön-
                                                     zureichender Kenntnis der deutschen Sprache                               nen laut VG Köln per Nebenbestimmung zur
                                                     kann es hilfreich sein, die Bewerberin bzw. den                           Pflegeerlaubnis zur jährlichen Vorlage eines
                                                     Bewerber bei der Teilnahme an einem Deutsch-                              ärztlichen Attestes verpflichtet werden.19 Für die
Handreichung Eignung von Kindertagespflegepersonen

                                                     kurs zu unterstützen und im Anschluss daran                               Vorlage eines Gesundheitszeugnisses für weite-
                                                     den Einstieg in die Qualifizierung zur Kinder-                            re im Haushalt der Kindertagespflegeperson le-
                                                     tagespflegeperson in Aussicht zu stellen. Wenn                            bende Personen besteht keine konkrete rechtli-
                                                     die angehende Kindertagespflegeperson mit                                 che Grundlage. Allerdings ist ungeschriebenes
                                                     Migrationsgeschichte Kinder aus ihrem nicht-                              Merkmal der Eignung einer Kindertagespflege-
                                                     deutschen Kultur- und Sprachraum betreuen                                 person, dass keine Risiken oder Gefahren aus
                                                     möchte, sollte die Würdigung ihrer Mehrspra-                              deren unmittelbarem Umfeld für die betreuten

                                                     13 Für die Anerkennung im Ausland erworbener Bildungsnachweise sind in den sechzehn Bundesländern unterschiedliche Stellen zuständig.
                                                        Die jeweiligen Stellen sind zu finden unter http
                                                                                                       ps://anabin.kmk.org
                                                                                                                         g/anabin.html (Abruf am 27.4.2021).
                                                     14 Die Prüfungs- und Qualifizierungsordnung des Bundesverbandes setzt den Hauptschulabschluss für die Vergabe des Zertifikats „Qualifizierte
                                                        Tagespflegeperson“ voraus.
                                                     15 OVG Berlin-Brandenburg, 03.07.2014 – OVG 6 S 26.14.
                                                     16 OVG Berlin-Brandenburg, 03.07.2014 – OVG 6 S 26.14.
                                                     17 Vgl. z. B. Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, Jugendhilfe-Service (KVJS) (Hrsg.) (2018), S. 40.
                                                     18 Vierheller/Teichmann-Krauth (2020), S. 42.
                                                     19 VG Köln, 30.09.2019–19 K 109/18.

                                                                                                                                                                                                    11
Handreichung Eignung von Kindertagespflegepersonen              3

                                                                                                                                                                                              Eignungskriterien
                                                     Kinder bestehen. Vor diesem Hintergrund wä-                                kann.22 Entscheidend ist jedoch im Regelfall,
                                                     re es u. U. denkbar, Gesundheitszeugnisse von                              dass aufgrund der Verurteilungen negative Aus-
                                                     im Haushalt lebenden Personen zu fordern, so-                              wirkungen von nicht unerheblichem Gewicht
                                                     weit diese mit den betreuten Kindern regelmä-                              auf die betreuten Kinder hinreichend konkret
                                                     ßig Kontakt haben.                                                         zu befürchten sind.23
                                                        Notwendig ist auch der Nachweis über einen                                 Das Führungszeugnis kann von der (ange-
                                                     ausreichenden Schutz gegen Masern bzw. über                                henden) Kindertagespflegeperson bei der Ge-
                                                     eine bereits bestehende Masern­immunität oder                              meinde oder online beantragt werden.24 Kos-
                                                     eine ärztliche Bestätigung, dass aus gesundheit­                           tenfreiheit des Führungszeugnisses oder eine
                                                     lichen Gründen keine Impfung gegen Masern                                  Ermäßigung der Gebühr ist nur bei Mittello-
                                                     erfolgen kann.20                                                           sigkeit oder aus Billigkeitsgründen möglich.25
                                                                                                                                   Der Wortlaut des § 72a SGB VIII ist insoweit
                                                                                                                                ungenau, als davon ausgegangen wird, dass sich
                                                     Vorlage eines       Zusätzlich ist die Vorlage er-                         die Träger der Jugendhilfe von den betroffenen
                                                     erweiterten         weiterter Führungszeugnisse                            Personen ein Führungszeugnis „vorlegen las-
                                                     Führungs­           für die Kindertagespflegeper-                          sen“. § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz
                                                     zeugnisses
                                                                         son und für alle volljährigen                          (BZRG), auf den § 72a SGB VIII verweist, be-
                                                                         Personen, die im Haushalt                              zieht sich jedoch auf das Führungszeugnis zur
                                                     der Kindertagespflegeperson leben, notwendig.                              Vorlage bei einer Behörde, das der Behörde un-
                                                        Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dür-                            mittelbar zu übersenden ist, also im Grunde den
                                                     fen gemäß § 72a SGB VIII für die Wahrnehmung                               betroffenen Personen selbst nicht zugeht. Auf-
                                                     der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhil-                                 grund der zusätzlichen Verweisung auf § 30a
                                                     fe keine Person beschäftigen oder vermitteln,                              Abs. 1 BZRG müsste es sich um ein erweitertes
                                                     die rechtskräftig wegen einer Straftat verur-                              Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behör-
                                                     teilt worden ist, die in § 72a konkret aufgeführt                          de handeln. Im Unterschied zum (erweiterten)
                                                     wird (z. B. Verurteilung wegen Verletzung der                              Führungszeugnis für private Zwecke können in
                                                     Fürsorge- und Erziehungspflicht, wegen sexu-                               einem (erweiterten) Führungszeugnis zur Vor-
                                                     ellen Missbrauchs von Kindern, Kindesentzie-                               lage bei einer Behörde auch bestimmte Ent-
                                                     hung oder Missbrauch von Schutzbefohlenen).                                scheidungen von Verwaltungsbehörden enthal-
                                                     § 72a Abs. 1 und Abs. 5 SGB VIII gelten gemäß                              ten sein (z. B. der Widerruf eines Waffenscheins
                                                     § 43 Abs. 2 S. 4 SGB VIII im Bereich der erlaub-                           oder einer Gewerbeerlaubnis, Entscheidungen
                                                     nispflichtigen Kindertagespflege entsprechend.                             über eine mögliche Schuldunfähigkeit, die ge-
                                                        Aufschluss über möglicherweise bestehende                               richtlich angeordnete Unterbringung in einem
                                                     Vorstrafen gibt das erweiterte Führungszeugnis                             psychiatrischen Krankenhaus oder auch Erstver-
                                                     nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bun-                             urteilungen zu geringen Geld- oder Freiheits-
                                                     deszentralregistergesetzes. Im erweiterten Füh-                            strafen, wenn die Straftat im Zusammenhang
                                                     rungszeugnis umfasst der Katalog der Straftaten                            mit einer Gewerbeausübung oder dem Betrieb
                                                     auch solche, die kinder- und jugendschutzrele-                             einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung
                                                     vant sind. Seit Inkrafttreten des Bundeskinder-                            begangen wurde).
                                                     schutzgesetzes im Jahr 2012 ist die Einholung                                 Es gibt keine rechtlichen Vorgaben zur Aktu-
                                                     eines erweiterten Führungszeugnisses in der                                alität des Führungszeugnisses; in der Praxis gilt
                                                     Kinder- und Jugendhilfe verpflichtend.                                     vielfach die Regel, dass es bei Vorlage nicht älter
Handreichung Eignung von Kindertagespflegepersonen

                                                        Ergeben sich aus dem Führungszeugnis Ver-                               als sechs Monate sein sollte. Wie die Jugendhil-
                                                     urteilungen wegen Straftaten, die nicht in § 72a                           feträger mit den Daten eines Führungszeugnis-
                                                     SGB VIII aufgeführt sind, muss eine Abwägung                               ses umgehen dürfen, bestimmt § 72a Absatz 5
                                                     erfolgen, ob daraus auf eine fehlende Eignung                              SGB VIII. Gemäß § 72a Abs. 1 SGB VIII kann
                                                     der Kindertagespflegeperson geschlossen wer-                               das Führungszeugnis in regelmäßigen Abstän-
                                                     den kann.21 Ein mögliches Kriterium kann die                               den neu eingefordert werden. In der Kinderta-
                                                     Frage sein, ob die Kindertagespflegeperson an-                             gespflege bietet es sich an, dies spätestens im
                                                     gesichts der Verurteilung wegen aufgeführten                               Rahmen der Neuerteilung der Pflegeerlaubnis
                                                     Straftaten noch ihre Vorbildfunktion erfüllen                              nach fünf Jahren zu tun.

                                                     20   Weitere Informationen zum Masernschutzgesetz sind unter https://www.masernschutz.de/ (Abruf am 27.4.2021) zu finden.
                                                     21   Details hierzu vgl. Vierheller/Teichmann-Krauth (2020), S. 59 f.
                                                     22   OVG Nordrhein-Westfalen, 19.9.2011–12 A 2493/10, allerdings zum Bereich der Vollzeitpflege.
                                                     23   VG Freiburg, 11.11.2009–2 K 2260/08.
                                                     24   Infos dazu unter https://www.fuehrungszeugnis.bund.de/ (Abruf am 27.4.2021).
                                                     25   Vgl. Vierheller/Teichmann-Krauth (2020), S. 40f; Bundesamt für Justiz (2018).

                                                                                                                                                                                         12
Handreichung Eignung von Kindertagespflegepersonen                      3

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                                                     Über das Führungszeugnis der Kindertages-                                Eine gesicherte Einkommenssituation als Vor-
                                                     pflegeperson hinaus kann ein Führungszeugnis                             aussetzung für den Einstieg in die Kindertages-
                                                     u. U. auch von anderen (volljährigen) Personen                           pflege, wie sie teilweise erwartet wird, dürfte
                                                     eingeholt werden, die im Haushalt der Kinder-                            eher zweifelhaft sein. Es dürfte einer Kinderta-
                                                     tagespflegeperson leben. Zwar besteht für die-                           gespflegeperson auch im Regelfall kaum vorzu-
                                                     se Personen i. d. R. keine gesetzliche Pflicht zur                       werfen sein, wenn sie mit der Tätigkeit (auch)
                                                     Vorlage eines erweiterten Führungszeugnis-                               die Sicherung ihres Lebensunterhalts anstrebt.
                                                     ses.26 Zur Eignung der Kindertagespflegeperson                           Dies würde auch im Widerspruch zur Verberuf-
                                                     gehört allerdings, dass von dem unmittelbaren                            lichung der Kindertagespflege stehen.
                                                     Umfeld der Kindertagespflegestelle keine Risi-
                                                     ken oder Gefährdungen für die zu betreuenden                             3.2.2 Persönlichkeit
                                                     Kinder ausgehen. Dazu gehören auch Risiken,
                                                     die von im Haushalt lebenden Personen für die                            Über formale Voraussetzungen hinaus, die
                                                     Kinder ausgehen können.27 Die Forderung von                              Schlüsse auf die persönliche Eignung für die
                                                     erweiterten Führungszeugnissen dieser Per-                               Kindertagespflege zulassen, gibt es weitere As-
                                                     sonen ist daher – wenn diese Kontakt zu den                              pekte der persönlichen Eignung, die in der Per-
                                                     Kindern haben – i. d. R. empfehlenswert. Ver-                            sönlichkeit begründet liegen und im Gespräch
                                                     weigern Haushaltsmitglieder die Vorlage eines                            beleuchtet werden können.
                                                     Führungszeugnisses, kann dies Anlass für ein                                Der Begriff der Eignung ist ein unbestimmter
                                                     weiteres Klärungsgespräch sein.                                          Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Prü-
                                                                                                                              fung unterliegt. Die Gerichte haben zum Begriff
                                                                                                                              der Eignung u. a. ausgeführt: „Zu den erforder-
                                                     Familiäre Situation „Schwerwiegende Proble-                              lichen charakterlichen Eigenschaften einer Pfle-
                                                     der Kindertages-    me in der Familie der Tages-                         geperson, die diese befähigt, die in § 22 Abs. 2
                                                     pflegeperson        pflegeperson, insbesondere                           und 3 SGB VIII normierten Ziele der Tagespfle-
                                                                         im Umgang mit den eigenen                            ge erfüllen zu können, gehören eine ausreichen-
                                                     Kindern, können die Eignung einer Person in-                             de psychische Belastbarkeit und Zuverlässig-
                                                     frage stellen“ (Vierheller/Teichmann-Krauth                              keit, um in der Bewältigung auch unerwarteter
                                                     2020, S. 55). Dies gilt insbesondere dann, wenn                          Situationen flexibel reagieren zu können, sowie
                                                     es in der Familie bzw. im Haushalt der Kinder-                           ausreichendes Verantwortungsbewusstsein und
                                                     tagespflegeperson Vorfälle von Gewalt, sexu-                             hinreichende emotionale Stabilität, damit das
                                                     eller Gewalt oder sexuellem Missbrauch gibt.                             Kind und seine Rechte voraussichtlich unter al-
                                                        Allerdings lässt die (möglicherweise nur vo-                          len Umständen geachtet werden. Ferner muss
                                                     rübergehend) fehlende Eignung zur Erziehung                              eine geeignete Tagespflegeperson ihr Handeln
                                                     der eigenen Kinder laut Bayrischem VGH28 nicht                           begründen und reflektieren können und zum
                                                     automatisch auf fehlende Eignung zur Betreu-                             konstruktiven Umgang mit Konflikten und Kri-
                                                     ung fremder Kinder schließen. Auch bei Inan-                             tik fähig sein“ (OVG Sachsen, 24.02.2020 – 3 B
                                                     spruchnahme von Hilfe zur Erziehung gemäß                                262/19 m. w. N.).
                                                     §§ 27 ff SGB VIII in der Familie der Kindertages-                           Auf die Gesamtheit der Anforderungen in
                                                     pflegeperson sind die Umstände des Einzelfalls                           der Kindertagespflege bezogen, können bei
                                                     ausschlaggebend und daher zu prüfen. Unter-                              der Beurteilung der Persönlichkeit folgende
                                                     stützung und Hilfe anzunehmen ist ein Zeichen                            Kategorien zugrunde gelegt werden: „Persönli-
Handreichung Eignung von Kindertagespflegepersonen

                                                     von Verantwortungsbewusstsein und Problem-                               che Voraussetzungen in der Beziehung zu Kin-
                                                     lösungsorientierung und sollte nicht per se zum                          dern“, „Persönliche Voraussetzungen in der
                                                     Nachteil gereichen. Unter Umständen kann es                              Beziehung zu Erwachsenen“, „Persönliche Ei-
                                                     sinnvoll sein, in Zeiten akuter Belastung, etwa                          genschaften und Fähigkeiten (Haltung)“29 und
                                                     im Fall einer Trennung oder Verlusterfahrung,                            „Positive Haltung zur Kindertagespflege“. Je-
                                                     gemeinsam mit der Kindertagespflegeperson                                de dieser Kategorien ist mittels Unterkategori-
                                                     Lösungen zu erarbeiten und z. B. eine vorüber-                           en weiter ausdifferenzierbar und unterstützt im
                                                     gehende Reduzierung der zu betreuenden Kin-                              Sinne einer Orientierungshilfe bei der Prüfung
                                                     der zu erwägen.                                                          der persönlichen Eignung einer Person für die
                                                                                                                              Kindertagespflege:

                                                     26 Vgl. Lakies in Münder u. a. (2019), § 43 RN 21.
                                                     27 Vgl. Vierheller/Teichmann-Krauth 2020, S. 40; OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2006 – 12 B 2077/06; VG Osnabrück, 26.11.2009–4 B 28/09;
                                                        VG Würzburg, 22.03.2012 – W 3 K 11.463.
                                                     28 BayVGH, 18.10.2012–12 B 12.1048.
                                                     29 Vgl. Sächsisches Staatsministerium für Kultus (Hrsg.) (2013).

                                                                                                                                                                                                13
Handreichung Eignung von Kindertagespflegepersonen                            3

                                                                                                                                                                                                           Eignungskriterien
                                                     Persönliche Voraussetzungen in der Beziehung                              • Organisationskompetenz, Kompetenz zur
                                                     zu Kindern:                                                                 Selbstorganisation
                                                     • Freude am Umgang, im Zusammensein und                                   • Kompetenz zur Haushaltsführung, zur Zube-
                                                       Zusammenleben mit (kleinen) Kindern                                       reitung von gesunden, ausgewogenen Mahl-
                                                     • Positive Motivation zur Übernahme der Auf-                                zeiten und Strukturierung des Tagesablaufs
                                                       gabe, eine kleine Gruppe von Kindern in fa-                             • Reflexionsbereitschaft und -fähigkeit, Kritik-
                                                       miliärer Atmosphäre in ihrer Entwicklung zu                               fähigkeit
                                                       unterstützen                                                            • Lernfähigkeit und Lernbereitschaft, Entwick-
                                                     • Interesse an der Betreuung, Bildung und Er-                               lungsbereitschaft
                                                       ziehung von Kindern                                                     • Kooperationsfähigkeit
                                                     • Erfahrungen im Umgang mit Kindern, Kennt-                               • Fähigkeit zu konstruktivem Umgang mit Kon-
                                                       nisse über die Bedürfnisse und die Entwick-                               flikten
                                                       lung von Kindern                                                        • Verschwiegenheit gegenüber Außenstehenden
                                                     • Fähigkeit, Beziehungen aufzubauen und Bin-
                                                       dungen aufrecht zu erhalten                                             Positive Haltung zur Kindertagespflege31:
                                                     • Wertschätzung und Akzeptanz der Persön-                                 • Positive Grundhaltung zur außerfamilialen
                                                       lichkeit und Wahrung der Rechte der Kinder                                Betreuung von Kindern in den ersten drei
                                                     • Liebevoller Umgang mit Kindern und Ein-                                   Lebensjahren
                                                       fühlungsvermögen                                                        • Positive, engagierte Einstellung zur Kinder-
                                                     • Verzicht auf körperliche und seelische Ge-                                tagespflege und Kindertagesbetreuung
                                                       waltanwendung, kein Überschreiten körper-                               • Interesse an Erziehungs-, Entwicklungs- und
                                                       licher/sexueller Grenzen                                                  Bildungsfragen
                                                                                                                               • Auseinandersetzung mit Fachfragen
                                                     Persönliche Voraussetzungen in der Beziehung                              • Bereitschaft zur Qualifizierung und Fortbil-
                                                     zu Erwachsenen30:                                                           dung
                                                     • Wertschätzende Haltung gegenüber allen                                  • Offenheit und Interesse für die rechtlichen
                                                       Beteiligten                                                               und finanziellen Rahmenbedingungen der
                                                     • Anerkennung des Vorrangs der elterlichen                                  Kindertagespflege
                                                       Sorge                                                                   • Interesse an einer längerfristigen Tätigkeit
                                                     • Dialogische Offenheit, Ehrlichkeit und Trans-                             als Kindertagespflegeperson
                                                       parenz                                                                  • Bereitschaft zur Entwicklung eines professi-
                                                     • Toleranz und Akzeptanz gegenüber anderen                                  onellen Profils
                                                       Erziehungsstilen, Lebenssituationen und Le-
                                                       bensentwürfen                                                           3.2.3 Sachkompetenz
                                                     • Offenheit zum Austausch und zur Zusammen-
                                                       arbeit mit anderen Menschen                                             Ein weiteres Kriterium der Eignung für die Kin-
                                                                                                                               dertagespflege ist die Sachkompetenz der Kin-
                                                     Persönliche Eigenschaften und Fähigkeiten                                 dertagespflegeperson (§§ 23 Abs. 3, 43 Abs. 2
                                                     (Haltung):                                                                SGB VIII). Sachkompetenz meint das Wissen
                                                     • Gefestigte, lebensbejahende Persönlichkeit                              um die besonderen Anforderungen und Be-
                                                     • Fähigkeit, Vorbild zu sein                                              dürfnisse im Zusammenhang mit der Kinder-
                                                     • Physische und psychische Belastbarkeit                                  tagespflege und die praktische Befähigung zur
Handreichung Eignung von Kindertagespflegepersonen

                                                     • Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusst-                              Betreuung, Erziehung und Bildung von Kin-
                                                       sein                                                                    dern in Kindertagespflege.32 Mit der Änderung
                                                     • Interkulturelle Kompetenz                                               des SGB VIII im Rahmen des Tagesbetreuungs-
                                                     • Flexibilität, auch im Umgang mit unerwar-                               ausbaugesetzes (TAG) wurde 2004 ergänzend
                                                       teten Situationen                                                       das Erfordernis vertiefter Kenntnisse hinsicht-
                                                     • Ausgeglichenheit, Belastbarkeit in schwieri-                            lich der Anforderungen der Kindertagespfle-
                                                       gen Situationen, emotionale Stabilität                                  ge in das Gesetz aufgenommen. Die vertieften
                                                     • Fähigkeit im Umgang mit Stresssituationen                               Kenntnisse sollen in qualifizierten Lehrgängen
                                                     • Fähigkeit, rechtzeitig Hilfe und Unterstüt-                             erworben oder in anderer Weise nachgewiesen
                                                       zung zu holen                                                           werden. Ziel der Ergänzung war es festzulegen,
                                                                                                                               dass reines Erfahrungswissen nicht ausreicht,

                                                     30 Erwachsene meint hier die Eltern, aber auch die Fachberatung, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beim Jugendamt, andere Kooperationspart-
                                                        ner und andere Kindertagespflegepersonen.
                                                     31 In der ersten Auflage des Praxismaterials aus dem Jahr 2009 „Fachinteresse“.
                                                     32 Vgl. Mörsberger in Wiesner u. a. (2015), § 43 Rn. 24.

                                                                                                                                                                                                      14
Handreichung Eignung von Kindertagespflegepersonen              3

                                                                                                                                                                                                Eignungskriterien
                                                     um im Sinne des Gesetzes geeignet für die Kin-                                  genseitig in der Erziehung des Kindes zu un-
                                                     dertagespflege zu sein. Vor diesem Hintergrund                                  terstützen.
                                                     darf im Regelfall davon ausgegangen werden,
                                                     dass Sachkompetenz vorliegt, wenn eine Kin-                                 Die Bereitschaft zur Kooperation mit anderen
                                                     dertagespflegeperson die Qualifizierung zur                                 Kindertagespflegepersonen erfordert
                                                     Kindertagespflege erfolgreich abgeschlossen                                 • Offenheit für kollegialen Austausch,
                                                     hat. Das OVG NRW33 ging in einem Eilverfah-                                 • die Beteiligung an entsprechenden Netzwer-
                                                     ren davon aus, dass im entschiedenen Fall der                                 ken und
                                                     Nachweis der „fachlichen Eignung (Sachkom-                                  • die Bereitschaft zur kollegialen Unterstützung
                                                     petenz)“ der Kindertagespflegeperson durch die                                im Praxisalltag, darunter auch die Bereitschaft,
                                                     Vorlage des Zertifikats des Bundesverbandes                                   bei Bedarf im Rahmen der vorhandenen Ka-
                                                     für Kindertagespflege vom April 2016 bereits                                  pazitäten vorübergehend die Betreuung von
                                                     erbracht war und mit Blick auf das vorgelegte                                 Kindern anderer Kindertagespflegepersonen
                                                     Zertifikat keine Veranlassung für eine (erneute)                              zu übernehmen.
                                                     Überprüfung der fachlichen Eignung bestand.
                                                     Allerdings muss der erfolgreiche Abschluss ei-                              Die Auffassung der Gerichte davon, ob und in-
                                                     ner Qualifizierung zur Kindertagespflege nicht                              wieweit auch die Kooperationsbereitschaft der
                                                     zwingend durch den Bundesverband zertifiziert                               Kindertagespflegeperson mit dem Jugendhilfe-
                                                     sein, um die Eignung einer Kindertagespflege-                               träger bzw. mit der Fachberatung ein Eignungs-
                                                     person zu gewährleisten, es gelten vielmehr die                             kriterium darstellt, ist nicht einheitlich.35 Aller-
                                                     Regelungen der Qualifizierung in den Landes-                                dings ist eine Kindertagespflegeperson gemäß
                                                     gesetzen oder Richtlinien der Länder und Kom-                               § 43 Abs. 6 SGB VIII verpflichtet, wichtige Er-
                                                     munen. Daher sind auch Qualifizierungen auf                                 eignisse und relevante Veränderungen, die die
                                                     der Grundlage anderer Lehrpläne, die sich in-                               Betreuung der Kinder betreffen, dem örtlichen
                                                     haltlich am Maßstab des DJI-Curriculums oder                                Jugendhilfeträger mitzuteilen. Zumindest in die-
                                                     des QHB orientieren, hinreichend, um die fach-                              sem Rahmen ist daher von einer Kooperations-
                                                     liche Eignung einer Kindertagespflegeperson                                 verpflichtung auszugehen.36 Dazu gehört, dem
                                                     sicherzustellen.                                                            öffentlichen Jugendhilfeträger zu melden, wenn
                                                                                                                                 eine Gefährdung eines Kindes durch Dritte, da-
                                                     3.2.4 Kooperationsbereitschaft                                              runter auch durch die Eltern, zu befürchten ist,
                                                                                                                                 aber auch, wenn sich im Umfeld der Kinderta-
                                                     Kooperationsbereitschaft einer Kindertagespfle-                             gespflegeperson Entwicklungen anbahnen, die
                                                     geperson – als drittes Kriterium der Eignung                                auf die Betreuung Auswirkungen haben und
                                                     zur Kindertagespflege – meint die Bereitschaft,                             das Wohl der Kinder beeinträchtigen können.
                                                     im Interesse und zum Wohle des Tagespflege-                                    Der Schutzauftrag der Kindertagespflegeper-
                                                     kindes mit allen Personen, die im Kontext die-                              son bei Kindeswohlgefährdung ist (teilweise) in
                                                     ser Kindertagespflegestelle stehen und für die                              Landesrecht konkretisiert.37
                                                     Entwicklung des Kindes von Bedeutung sind,                                     Weitere Vorgaben zu Kooperationen (u. a.
                                                     Kontakt aufzubauen und zu pflegen bzw. mit                                  auch mit Kindertageseinrichtungen sowie ande-
                                                     diesen zusammenzuarbeiten.                                                  ren Einrichtungen und Diensten) können zwar
                                                       In §§ 23 und 43 SGB VIII wird Kooperations-                               landesrechtlich verankert sein38, haben i. d. R.
                                                     bereitschaft (nur) in Bezug auf die Erziehungs-                             aber keine konkreten Auswirkungen auf die
Handreichung Eignung von Kindertagespflegepersonen

                                                     berechtigten und andere Kindertagespflegeper-                               Eignungsfeststellung i. S. d. § 43 SGB VIII.
                                                     sonen genannt.
                                                       In der Kooperation mit den Erziehungsbe-
                                                     rechtigten geht es insbesondere um                                          3.3 Kindgerechte Räumlichkeiten
                                                     • die Offenheit, eine Erziehungspartnerschaft
                                                       mit den Eltern aufzubauen34: Kindertagespfle-                             Eine weitere Voraussetzung zur Erlaubniser-
                                                       gepersonen (und Eltern) müssen bereit sein,                               teilung sind kindgerechte Räumlichkeiten in
                                                       sich in regelmäßigen Abständen oder aus ak-                               der Kindertagespflegestelle (§§ 43 Abs. 2, 23
                                                       tuellem Anlass auszutauschen und sich ge-                                 Abs. 3). Was genau unter kindgerechten Räum-

                                                     33   Vgl. Vierheller/Teichmann-Krauth (2020), S. 23, Bezugnahme dort auf OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2017–12 B 333/17.
                                                     34   Vgl. Mörsberger in Wiesner (2015) § 43 RN 25.
                                                     35   Vgl. Vierheller/Teichmann-Krauth (2020), S. 24 f.
                                                     36   BayVGH, 18.10.2012–12 B 12.1048.
                                                     37   Vgl. z. B. § 7 Abs. 3 SächsKitaG für Sachsen.
                                                     38   Vgl. z. B. § 13 Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) Nordrhein-Westfalen.

                                                                                                                                                                                           15
Handreichung Eignung von Kindertagespflegepersonen                                3

                                                                                                                                                                                                                   Eignungskriterien
                                                     lichkeiten verstanden wird, ist im Gesetz nicht                              • Die Wohnung entspricht den hygienischen
                                                     näher ausgeführt. Leitend bei der Beurteilung                                  Erfordernissen, die ein gesundes Aufwach-
                                                     ist allerdings, dass die Räumlichkeiten, in de-                                sen ermöglichen.
                                                     nen Kindertagespflege stattfindet, das Kindes-                               • In den Räumen, die für die Kindertagespflege
                                                     wohl gewährleisten und sicher sind, und dass                                   genutzt werden, wird nicht geraucht.
                                                     sich Kinder in den Räumen wohlfühlen, sich
                                                     altersgemäß entwickeln und individuell geför-                                Zum Teil konkretisieren Jugendhilfeträger die
                                                     dert werden können.39                                                        Anforderungen an die als angemessen geltende
                                                        Bei Kindertagespflege im Haushalt der Kin-                                Größe der Räumlichkeiten, indem zum Beispiel
                                                     dertagespflegeperson ist dabei stets der fami-                               ein eigener Bereich für die Tagespflegekinder
                                                     liennahe Charakter der Betreuung zu berück-                                  oder ein eigener Schlafraum ab zwei Kindern
                                                     sichtigen, wonach nicht die gleichen räumlichen                              erwartet wird und/oder eine bestimmte Qua­
                                                     und baulichen Standards angelegt werden kön-                                 drat­meter­zahl für die Spielfläche pro Kind vor-
                                                     nen wie in einer Kindertageseinrichtung, die                                 geschrieben ist. Hier gilt es aber zu bedenken,
                                                     eine Betriebserlaubnis braucht.                                              dass stets den Gegebenheiten vor Ort Rech-
                                                        In der Praxis werden vielfach folgende Kri-                               nung getragen werden sollte, die sich zum Bei-
                                                     terien zur Beurteilung kindgerechter Räume                                   spiel in der Stadt anders darstellen als in länd-
                                                     angelegt40:                                                                  lichen Gebieten.
                                                     • Die Wohnung erfüllt die allgemein bekann-                                     Kellerräume sind in der Regel keine für die
                                                        ten Sicherheitsstandards im Hinblick auf Alter                            Kindertagespflege geeigneten Räume.44 Ge-
                                                        und Entwicklungsstand der Kinder. Empfeh-                                 mäß VG Freiburg lässt sich dem Merkmal kind-
                                                        lungen der Unfallversicherungsträger geben                                gerechter Räumlichkeiten in § 43 Absatz 2
                                                        hierfür Orientierung.41                                                   SGB VIII nicht das Erfordernis unmittelbar an-
                                                     • Die Wohnung verfügt über eine angemesse-                                   grenzender Außenanlagen entnehmen.45
                                                        ne Zahl an Räumen und über eine angemes-                                     Sind Kindertagespflegepersonen im Haus-
                                                        sene Größe in Bezug auf die Anzahl der zu                                 halt der Personensorgeberechtigten tätig, dürfte
                                                        betreuenden Kinder und der sonstigen Fa-                                  regelmäßig davon auszugehen sein, dass dort
                                                        miliensituation.                                                          kindgerechte Räumlichkeiten vorhanden sind,
                                                     • Die Wohnung bietet den Kindern genügend                                    da das Kind in diesem Haushalt lebt. Sobald
                                                        Raum zum Spielen und Ausleben ihres Be-                                   dort jedoch haushaltsfremde Kinder mitbetreut
                                                        wegungsdrangs.                                                            werden sollen und aus diesem Grund eine Er-
                                                     • Die Spielmaterialien und die Möblierung er-                                laubnis erforderlich wird, ist eine Überprüfung
                                                        möglichen dem Alter und Entwicklungsstand                                 der Räumlichkeiten unumgänglich.
                                                        angemessene entwicklungsfördernde und -an-                                   Bei Kindertagespflege in anderen geeigneten
                                                        regende Erfahrungen.                                                      Räumen wird häufig erwartet, dass auch dort der
                                                     • In der Wohnung gibt es ein ausreichendes                                   Charakter der familiennahen Betreuung erhal-
                                                        Raumangebot für Rückzugsmöglichkeiten                                     ten bleibt. Das bedeutet z. B., dass eine Küche
                                                        (z. B. für Mittagsschlaf).42                                              vorhanden sein muss, in der die Mahlzeiten zu-
                                                     • Die Wohnung bietet Platz für gemeinsame                                    bereitet werden und Lebensmittel gekühlt und
                                                        Aktivitäten und gemeinsame Mahlzeiten.                                    frischgehalten werden können.
                                                     • Der Sanitärbereich ist unkompliziert zugäng-                                  Die o. g. Kriterien gelten grundsätzlich auch
                                                        lich43 und kindgerecht ausgestattet. Bei der                              für die Großtagespflege. Teilweise gibt es lan-
Handreichung Eignung von Kindertagespflegepersonen

                                                        Aufnahme von Kleinkindern gibt es einen fes-                              desspezifisch ergänzende Vorgaben für die
                                                        ten Wickeltisch.                                                          Groß­tagespflege. So legt z. B. die Arbeitsge-
                                                     • Die Wohnung ist sauber, atmosphärisch of-                                  meinschaft der Jugendämter der Länder Nie-
                                                        fen, hell, freundlich, ansprechend gestaltet                              dersachsen und Bremen darüber hinaus als Kri-
                                                        sowie praktisch eingerichtet.                                             terien fest:46

                                                     39 Vgl. Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (Hrsg.) (2020); S. 23; vgl. auch Vierheller/
                                                        Teichmann-Krauth (2020), S. 28 ff. Eine Raumexpertise findet sich in Bensel u. a. (2016).
                                                     40 Vgl. Freie und Hansestadt Hamburg (Hrsg.) (2015); Landesjugendhilfeausschuss (Hrsg.) (2017); Kommunalverband für Jugend und Soziales
                                                        Baden-Württemberg, Jugendhilfe-Service (KVJS) (Hrsg.) (2018); Tietze/Roßbach (2015).
                                                     41 Informationen zur kindgerechten und sicheren Gestaltung der Räumlichkeiten und des Außengeländes vgl. Deutsche Gesetzliche Unfallversiche­
                                                        rung (Hrsg.) (2011); vgl. darüber hinaus zum Beispiel Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (o. J.), S. 70; Aktion Das sichere
                                                        Haus (Hrsg.) (2019).
                                                     42 OVG Rheinland-Pfalz, 15.10.2014 – 7 D 10243/14; OVG Berlin-Brandenburg, 25.07.2013 – OVG 6 S 17.13/OVG 6 M 33.13.
                                                     43 OVG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2015–12 B 606/15.
                                                     44 VG Köln, 14.05.2012–26 K 6063/14.
                                                     45 VG Freiburg, 2. Juli 2018–4 K 5368/17.
                                                     46 Vgl. z. B. Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder Niedersachsen und Bremen (Hrsg.) (2014).

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