Verkaufsprospekt DKB Richtlinienkonformer Investmentfonds Luxemburger Rechts.
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2 Verkaufsprospekt DKB - Allgemeiner Teil Verkaufsprospekt DKB - Allgemeiner Teil 1 Richtlinienkonformer Investmentfonds Luxemburger Rechts. Verkaufsprospekt DKB Verkaufsprospekt einschließlich Verwaltungsreglement. Ausgabe: 01. April 2019 VISA 2019/155962-2624-0-PC L'apposition du visa ne peut en aucun cas servir d'argument de publicité Luxembourg, le 2019-04-03 Commission de Surveillance du Secteur Financier
Verkaufsprospekt DKB - Allgemeiner Teil 3 BayernInvest Luxembourg S.A. 6B, rue Gabriel Lippmann L-5365 Munsbach Handelsregister Luxemburg HR B 37803 Gesetzliche Vertreter: Dr. Volker van Rüth Alexandra Beining Katja Lammert Marjan Galun
4 Verkaufsprospekt DKB - Allgemeiner Teil Zeichnungsanträge sind nur gültig, wenn sie auf- Besondere Hinweise für US Bürger (FATCA) grund des vorliegenden Verkaufsprospekts oder Die BayernInvest Luxembourg S.A. und die Anteile der Wesentlichen Anlegerinformationen (Key In- des Fonds sind und werden nicht gemäß dem Uni- vestor Information Documents, im Folgenden: ted States Investment Company Act von 1940 in sei- KIIDs) begleitet vom letzten Jahresbericht und, ner gültigen Fassung registriert. Die Anteile des wenn der Stichtag des letzten Jahresberichts län- Fonds sind und werden nicht gemäß dem United ger als acht Monate zurückliegt, zusätzlich beglei- States Securities Act von 1933 in seiner gültigen Fas- tet von einem jüngeren Halbjahresbericht, erfol- sung oder nach den Wertpapiergesetzen eines Bun- gen. Diese Berichte sind Bestandteil dieses Ver- desstaates der Vereinigten Staaten von Amerika kaufsprospekts. (USA) registriert. Anteile des Fonds dürfen weder in Zusätzlich zu diesem Verkaufsprospekt werden we- den USA — einschließlich der dazugehörigen Gebie- sentliche Anlegerinformationen (KIIDs) herausge- te — noch einer US-Person oder auf deren Rech- geben, welche die wichtigsten Informationen zum nung angeboten oder verkauft werden. Antragstel- DKB Fonds beinhaltet. Diese KIIDs sowie alle übri- ler müssen gegebenenfalls darlegen, dass sie keine gen Verkaufsunterlagen müssen jedem Kaufinte- US-Person sind und Anteile weder im Auftrag von ressenten vor der Zeichnung unentgeltlich angebo- US-Personen erwerben noch an US-Personen wei- ten werden. terveräußern. Der Verkaufsprospekt, KIIDs, Jahres- und Halbjahres- US-Personen sind Personen, die Staatsangehörige berichte, die Satzung der Verwaltungsgesellschaft der USA sind oder dort ihren Wohnsitz haben und/ und das Verwaltungsreglement des Fonds sind kos- oder dort steuerpflichtig sind. Auch ist die Abtre- tenlos am Sitz der Verwaltungsgesellschaft, bei der tung von Anteilen an diese Personen nicht gestat- Depotbank und bei jeder Zahlstelle erhältlich. DKB tet. US-Personen können auch Personen- oder Kapi- Fondsanteile dürfen weder direkt noch indirekt von talgesellschaften sein, die gemäß den Gesetzen der Anlegern gekauft oder gehalten werden, die Staats- USA bzw. eines US-Bundesstaats, Territoriums oder bürger der Vereinigten Staaten oder ihrer Hoheits- einer US-Besitzung gegründet werden. gebiete sind oder dort ihren Wohnsitz haben; auch Sollte die BayernInvest Luxembourg S.A. bzw. die ist die Abtretung von Anteilen an diese Personen Transferstelle Kenntnis davon erlangen, dass es sich nicht gestattet. Dieser Prospekt gilt nicht als Ver- bei einem Anteilinhaber um eine US-Person handelt kaufsangebot in denjenigen Ländern, in denen ein oder die Anteile zugunsten einer US-Person gehal- derartiges Angebot ungesetzlich ist, sowie in den ten werden, so steht den vorgenannten Gesellschaf- Fällen, in denen der Verkaufsprospekt durch Perso- ten das Recht zu, die unverzügliche Rückgabe dieser nen vorgelegt wird, die dazu nicht ermächtigt sind Anteile zum jeweils gültigen und letztverfügbaren oder denen es gesetzeshalber verboten ist, solche Anteilwert zu verlangen. Angebote zu unterbreiten. Kaufinteressenten haben sich selbst über die rechtli- chen Voraussetzungen, Devisenbeschränkungen und Steuervorschriften ihrer Heimat- und Wohn- sitzländer zuunterrichten. Bei etwa auftretenden Unklarheiten über den In- halt dieses Prospekts oder der KIIDs fragen Sie bitte Ihren Finanz-, Rechts- oder Steuerberater.
Verkaufsprospekt DKB - Allgemeiner Teil 5 Organisation Alexandra Beining Verwaltungsgesellschaft, Zentraladministration Geschäftsleitung (Sprecherin) BayernInvest Luxembourg S.A. BayernInvest Luxembourg S.A., Luxemburg 6B, rue Gabriel Lippmann L-5365 Munsbach Thomas Schuh Geschäftsleitung Telefon (00352) 28 26 24 0 BayernInvest Luxembourg Telefax (00352) 28 26 24 99 S.A., Luxemburg www.bayerninvest.lu Rechts- Verwahrstelle, Hauptzahl- und Transferstelle form: Société Anonyme Grün- European Depositary Bank S.A. dung: 26. August 1991 3, rue Gabriel Lippmann Gezeichnetes Kapital per 31.12.2017: L-5365 Munsbach 653.387,56 EURO Réviseur d‘Entreprises agrée des Fonds und Handelsregister: Luxembourg RCS B 37803 der Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsrat PricewaterhouseCoopers, Société coopérative 2, rue Gerhard Mercator Vorsitzender L-1014 Luxembourg Dr. Volker van Rüth Fondsmanager Sprecher der Geschäftsführung BayernInvest Kapitalverwaltungsgesellschaft BayernInvest Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH mbH, München Karlstrasse 35 D-80333 München Mitglieder Informationsstelle Deutschland Alexandra Beining Ge- schäftsleitung (Sprecherin) BayernInvest Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH BayernInvest Luxembourg S.A., Luxemburg Karlstraße 35 D-80333 München Marjan Galun Bereichsleiter Business Operations & Pro- Initiator cess Management Deutsche Kreditbank AG BayernInvest Kapitalverwaltungsgesellschaft Taubenstraße 7-9 mbH, München D-10117 Berlin Geschäftsleitung Fondsbuchhaltung Marjan Galun BayernInvest Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH Sprecher der Geschäftsführung BayernIn- Karlstrasse 35 vest Luxembourg S.A., Luxemburg D-80333 München Rechtsberater GSK Stockmann + Kollegen 44, Avenue John F. Ken- nedy L-1855 Luxembourg
Inhalt 7 Aufsichtsbehörde Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF) 283, Route d`Arlon 1150Luxembourg (Stand 01. April 2019) Über Änderungen von auf dieser Seite enthaltenen Angaben informieren regelmäßig die Halbjahres- und Jahresberichte)
8 Inhalt Inhaltsverzeichnis 1. Grundlagen 10 2. Verwaltungsgesellschaft 10 2.1 Firma, Rechtsform und Sitz 10 2.2 Verwaltungsrat/Geschäftsführung/Eigenkapital 11 2.3 Vergütungspolitik 11 3. Verwahrstelle 12 3.1 Aufgaben der Verwahrstelle 12 3.2 Cashflows 13 3.3 Verwahrung Finanzinstrumente und Vermögenswerte 13 3.4 Unterverwahrung 14 3.5 Insolvenz der Verwahrstelle 16 3.6 Haftung der Verwahrstelle 16 4. Interessenkonflikte 16 4.1 Potentielle Interessenkonfliktsituationen zwischen der Verwahrstelle und den Unterverwah- rern 17 4.2 Potentielle Interessenkonfliktsituationen zwischen der Verwahrstelle und der Verwaltungs- gesellschaft 18 4.3 Maßnahmen zum Umgang mit Interessenkonflikten 18 4.4 Identifizierung von Interessenkonflikten 18 4.5 Vermeidung von Interessenkonflikten 19 4.6 Umgang mit Interessenkonflikten 19 4.7 Zusätzliche Informationen 19 5. Fonds 19 5.1 Bezeichnung, Bildung, Laufzeit 19 5.2 Anlageziel, Anlagegrundsätze und –berater/Fondsmanager 19 6. Bewertung 28 6.1 An Börse notierte / in geregeltem Markt gehandelte Vermögensgegenstände 28 6.2 Nichtnotierte Vermögensgegenstände/Vermögensgegenstände ohne repräsentativen letzten Verkaufspreis 28 6.3 Anteile anderer OGAW oder OGA 28 6.4 Flüssige Mittel 28 6.5 Nichtnotierte Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen 29 6.6 Optionsrechte und Terminkontrakte 29 7. Wertentwicklung 29 8. Risikohinweise 29 8.1 Allgemeines 29
Inhalt 9 8.2 Mögliches Anlagespektrum 30 8.3 Marktrisiko 30 8.4 Besondere Branchenrisiken 30 8.5 Länder- oder Transferrisiko 30 8.6 Abwicklungsrisiko 30 8.7 Liquiditätsrisiko 30 8.8 Adressenausfallrisiko 31 8.9 Währungsrisiko 31 8.10 Verwahrrisiko 31 8.11 Konzentrationsrisiko 31 8.12 Inflationsrisiko 31 8.13 Rechtliches und steuerliches Risiko 31 8.14 Änderung der Anlagepolitik 31 8.15 Änderung der Vertragsbedingungen; Auflösung oder Verschmelzung 31 8.16 Risiko der Rücknahmeaussetzung 32 8.17 Schlüsselpersonenrisiko 32 8.18 Regulierungsrisiko 32 8.19 Risiko an Feiertagen im In- und Ausland 32 8.20 Risiken im Zusammenhang mit Derivatgeschäften 32 8.21 Risiken im Zusammenhang mit dem Einsatz von Wertpapierleihe- und Pensionsgeschäften 33 9. Erhöhte Volatilität 33 10. Anteile 33 11. Nettoinventarwert, Ausgabe und Rücknahme von Anteilen und Orderannahmeschluss 33 11.1 Nettoinventarwert 33 11.2 Ausgabe von Anteilen 33 11.3 Rücknahme und Umwandlung von Anteilen 34 11.4 Late Trading/Market Timing 34 12. Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise und weitere Mitteilungen an die Anteilin- haber 34 13. Verwaltungs- und sonstige Kosten 35 14. Besonderheiten bei dem Erwerb von Investmentanteilen 36 15. Anteilklassen 37 16. Ertragsausgleichsverfahren 37 17. Geschäftsjahr 37 18. Auflösung und Übertragung des Fonds bzw. von Teilfonds 37 18.1 Auflösung 37 18.2 Übertragung 38 19. Datenschutz 38 20. Steuerhinweise 39
1 Inhalt 0 20.1 Besteuerung des Fonds 39 20.2 Besteuerung nicht in Luxemburg ansässiger Investoren 39 20.3 Besteuerung in Luxemburg ansässiger Investoren 40 20.4 Quellensteuer und Rechnungslegung der Vereinigten Staaten nach dem Foreign Account Tax Compliance Act (“FATCA”) 40 20.5 CRS - Common Reporting Standard (Gemeinsamer Meldestandard) 41 20.6 Investmentsteuerreform 42 21. Hinweis zur Besteuerung von Erträgen aus ausländischen Investmentvermögen für Anleger aus Deutschland 43 21.1 Anteile im Privatvermögen 43 21.2 Anteile im Betriebsvermögen Betriebsstätte in Deutschland (Steuerinländer) 45 21.3 Steuerausländer 47 21.4 Solidaritätszuschlag 47 21.5 Kirchensteuer 48 21.6 Ausländische Quellensteuer 48 21.7 Ertragsausgleich 48 21.8 Gesonderte Feststellung, Außenprüfung 48 21.9 Zwischengewinnbesteuerung 48 21.10 Folgen der Verschmelzung von Sondervermögen 49 21.11 Transparente, semitransparente und intransparente Besteuerung 49 21.12 EU-Zinsrichtlinie/Zinsinformationsverordnung 49 22. Auslagerung 50 23. Jahres-/ Halbjahresberichte/ weitere Verkaufsunterlagen 50 24. Abschlussprüfer 50 25. Allgemeine Hinweise an die Anteilinhaber 50 26. Zahlungen an die Anteilinhaber/ Verbreitung der Berichte und sonstige Informationen 51 27. Zusätzliche Hinweise für Anleger in der Bundesrepublik Deutschland 51 28. Zusätzliche Hinweise für Anleger in Ungarn 51 29. Weitere Investmentvermögen, die von der Gesellschaft verwaltet werden 52 30. Belehrung über das Recht des Käufers zum Widerruf nach § 305 KAGB (Haustürgeschäfte) 52 31. DKB im Überblick DKB Europa Fonds 54 DKB Asien Fonds 59 DKB Pharma Fonds 64 DKB TeleTech Fonds 70 DKB Zukunftsfonds 76 32. Verwaltungsreglement 85
11 Verkaufsprospekt DKB - Allgemeiner Teil 1. Grundlagen Die Verwaltungsgesellschaft kann das Verwal- Der DKB (im Folgenden „DKB“ oder der „Fonds“) ist tungsreglement jederzeit im Interesse der Anteil- ein Investmentfonds mit einer Umbrella-Struktur, inhaber und mit Zustimmung der Verwahrstelle bestehend aus einem oder mehreren Teilfonds, der abändern. Änderungen des Verwaltungsregle- gemäß Teil 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 ments, mit Ausnahme der Regelungen zu den Ver- über Organismen für gemeinsame Anlagen verwal- gütungen und Aufwendungserstattungen, bedür- tet wird. Das Vermögen jedes Teilfonds, das in der fen der vorherigen Genehmigung durch die Com- Höhe nicht begrenzt ist, wird von demjenigen der mission de Surveillance du Secteur Financier. Sol- Verwaltungsgesellschaft getrennt gehalten und che Änderungen werden beim Handelsregister hin- steht im Miteigentum der jeweiligen Anteilinhaber. terlegt und eine Erwähnung dieser Hinterlegung Alle Anteilinhaber besitzen die gleichen Rechte, wird im Mémorial veröffentlicht. und zwar im Verhältnis zur Zahl ihrer Anteile und Das Verwaltungsreglement des DKB in der Fassung nur innerhalb des entsprechenden Teilfonds. Die vom März 2012 trat am 01. April 2012 in Kraft und Rechte der Anteilinhaber sind durch die Anteile be- wurde am 15. Mai 2012 beim Régistre de Commer- stätigt. ce et des Sociétés (Handelsregister) hinterlegt. Der Die Rechte und Pflichten der Anteilinhaber eines Hinterlegungsvermerk wurde am 21. Mai 2012 im Teilfonds sind von denen der Anteilinhaber der an- Mémorial veröffentlicht. deren Teilfonds völlig getrennt. Dies gilt auch im Das Verwaltungsreglement des DKB in der Fassung Verhältnis zu Dritten, denen gegenüber das Fonds- vom 28. November 2014 trat am 29. November 2014 vermögen eines Teilfonds nur für die Verbindlich- in Kraft und wurde am 18. November 2014 beim Re- keiten dieses einzelnen Teilfonds einsteht. Alle Teil- gistre de Commerce et des Sociétés (Handelsregis- fonds werden im Interesse der Anteilinhaber von ter) hinterlegt. Der Hinterlegungsvermerk wurde der Verwaltungsgesellschaft verwaltet. am 21. November 2014 im Mémorial veröffentlicht. Den Anteilinhabern stehen keine Stimmrechte zu, Das Verwaltungsreglement des DKB in der Fassung Anteilinhaberversammlungen sind nicht vorgese- vom 21. Dezember 2014 trat am 22. Dezember 2014 hen. in Kraft und wurde am 17. Dezember 2014 beim Re- Die im nachfolgend abgedruckten Verwaltungsreg- gistre de Commerce et des Sociétés (Handelsregis- lement aufgeführten Anlagerichtlinien und Anla- ter) hinterlegt. Der Hinterlegungsvermerk wurde gebeschränkungen sind auf jeden Teilfonds an- am 29. Dezember 2014 im Mé wendbar. morial veröffentlicht. Der Verkaufsprospekt, die KIIDs, das Verwaltungs- Das Verwaltungsreglement des DKB in der Fassung reglement sowie die aktuellen Jahres- und Halbjah- vom 23. November 2016. trat am 13. Dezember 2016 resberichte sind kostenlos bei der Verwaltungsge- in Kraft und wurde am 12. Dezember 2016 beim Re- sellschaft sowie auf der Website gistre de Commerce et des Sociétés (Handelsregis- www.bayerninvest.lu erhältlich. ter) hinterlegt. Der Hinterlegungsvermerk wurde im Zusätzliche Informationen über die Anlagegrenzen Recueil Électronique des Sociétés et Associations des Risikomanagements der Teilfonds, die Risiko- (RESA) veröffentlicht. managementmethoden und die jüngsten Entwick- 2. Verwaltungsgesellschaft lungen bei den Risiken und Renditen der wichtigs- ten Kategorien von Vermögensgegenständen sind 2.1 Firma, Rechtsform und Sitz bei der Gesellschaft sowie auf der Website Die BayernInvest Luxembourg S.A. (die „Verwal- www.bayerninvest.lu erhältlich. tungsgesellschaft”) wurde am 26. August 1991 Das Verwaltungsreglement ist in diesem Pros- als Aktiengesellschaft nach Luxemburger Recht pekt unter Ziffer 29 abgedruckt. mit Sitz in Luxemburg-Stadt auf unbestimmte Zeit errichtet. Die letzte Änderung der Satzung der
Verkaufsprospekt DKB - Allgemeiner Teil 12 Verwaltungsgesellschaft erfolgte am 27. Dezember Nachhaltigkeit, Transparenz und Solidari- 2017 und wurde im Mémorial, Recueil des Sociétés tät ausgerichtet und sollen langfristige Un- et Associations, veröffentlicht. Gegenstand der Ge- ternehmensstabilität sichern. sellschaft ist die Auflage, Förderung, Betreuung, b) Die Vergütung ist mit einem beständigen Verwaltung und Leitung von Organismen für ge- und wirksamen Risikomanagement verein- meinsame Anlagen in Wertpapieren („OGAW“) im bar und diesem förderlich und ermutigt Sinne des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über nicht zur Übernahme von Risiken, die un- Organismen für gemeinsame Anlagen. Die Ge- vereinbar sind mit den Risikoprofilen, Ver- schäfte der Gesellschaft werden durch den Verwal- waltungsreglements und Satzungen sowie tungsrat geführt. Er ist insbesondere für die Ver- Verkaufsprospekten/ Emissionsdokumenten waltung des Fondsvermögens verantwortlich und der verwalteten AIF und OGAW. berechtigt, im Namen der Gesellschaft zu handeln sowie sie gerichtlich und außergerichtlich zu vertre- c) Die Vergütungspolitik steht im Einklang ten. mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und Interessen der Verwaltungsgesellschaft Die Verwaltungsgesellschaft ist bei der Verwal- und der von ihr verwalteten OGAW und tung des Fondsvermögens an das Verwaltungsreg- der Anleger solcher OGAW und umfasst lement gebunden. Maßnahmen zur Vermeidung von Interes- 2.2 Verwaltungsrat/Geschäftsführung/ senkonflikten. Eigenkapital d) Die variable Vergütung, einschließlich des Nähere Angaben über die Geschäftsführung und die zurückgestellten Anteils, wird nur dann aus- Zusammensetzung des Verwaltungsrates und das gezahlt oder verdient, wenn sie angesichts Eigenkapital finden Sie unter dem Punkt „Organisa- der Finanzlage der Verwaltungsgesellschaft tion“ am Anfang des Verkaufsprospektes. insgesamt tragbar und aufgrund der Leis- tung der betreffenden Geschäftsabteilung, 2.3 Vergütungspolitik des OGAW und der betreffenden Person ge- Die BayernInvest Luxembourg S.A. ist als Verwal- rechtfertigt ist. tungsgesellschaft dazu verpflichtet, Vergütungs- e) In Bezug auf die außertariflich vergüteten grundsätze nach Art. 12 des geänderten Gesetzes Mitarbeiter stehen die festen und variablen vom 12. Juli 2013 über die Verwalter alternativer Bestandteile der Gesamtvergütung in einem Investmentfonds sowie Art. 111ter des geänderten angemessenen Verhältnis zueinander, wobei Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen der Anteil des festen Bestandteils an der Ge- für gemeinsame Anlagen festzulegen. Dabei be- samtvergütung hoch genug ist, um in Bezug stimmen sich die Anforderungen an das Vergü- auf die variablen Vergütungskomponenten tungssystem näher nach Anhang II der Richtlinie völlige Flexibilität zu bieten, einschließlich 2011/61/EU (AIFMD) sowie nach Artikel 14a Absatz der Möglichkeit, auf die Zahlung einer vari- 2 und Artikel 14b Absatz 1, 3 und 4 der Richtlinie ablen Komponente zu verzichten. 2009/65/EG (OGAW-RL). Darüber hinaus finden die ESMA Guidelines zur Vergütung Anwendung. f) Das Vergütungssystem wird jährlich auf Wirksamkeit, Angemessenheit und Überein- Die BayernInvest Luxembourg S.A. hat eine Vergü- stimmung mit den gesetzlichen und auf- tungspolitik verabschiedet, die im Einklang mit sichtsrechtichen Vorgaben überprüft und den o.g. Anforderungen steht. Sie beinhaltet insbe- bei Bedarf angepasst. sondere folgende Aspekte: Weitere Einzelheiten zur aktuellen Vergütungspo- a) Sowohl die Organisation als auch das litik der Gesellschaft sind im Internet unter http:// Dienstleistungsangebot der BayernInvest www.bayerninvest.lu/de/globale-navigation/disc- Luxembourg S.A. sind nach den Grundsät- laimer/index.html veröffentlicht. Hierzu zählen ei- zen der ne
13 Verkaufsprospekt DKB - Allgemeiner Teil Beschreibung der Berechnungsmethoden für Ver- Sämtliche Informationen bzgl. der Identität der Ver- gütungen und Zuwendungen an bestimmte Mitar- wahrstelle des Fonds, ihrer Pflichten, der Interessen- beitergruppen, sowie die Angabe der für die Zutei- konflikte, welche entstehen können, die Beschrei- lung zuständigen Personen. Auf Verlangen werden bung sämtlicher von der Verwahrstelle übertrage- die Informationen von der Gesellschaft kostenlos in ner Verwahrfunktionen sowie eine Liste der Unter- Papierform zur Verfügung gestellt. verwahrer, unter Angabe sämtlicher Interessenkon- flikte, die sich aus der Aufgabenübertragung erge- 3. Verwahrstelle ben können, werden dem Anleger auf Anfrage kos- Einzige Verwahrstelle des Fonds ist die European tenlos und mit dem neuesten Stand zur Verfügung Depositay Bank S.A. mit eingetragenem Sitz in 3, gestellt. rue Gabriel Lippmann, 5365 Munsbach, Luxem- 3.1 Aufgaben der Verwahrstelle burg. Die Verwahrstelle ist eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg Die Funktion der Verwahrstelle richtet sich nach und betreibt Bankgeschäfte. Das Eigenkapital zum dem geänderten Gesetz vom 17. Dezember 2010, 31.12.2015 belief sich auf 32,7 Mio. EUR (LUXGA- dem Rundschreiben CSSF16/644, dem Verwahrstel- AP). Rechte und Pflichten der Verwahrstelle rich- lenvertrag, dem Verwaltungsreglement (Artikel 3) ten sich nach dem Gesetz vom 17. Dezember 2010, sowie dem Verkaufsprospekt. Die Transaktionen dem Verwahrstellenvertrag, diesem Verkaufspros- innerhalb der Fondsportfolios werden über die pekt und diesem Verwaltungsreglement. Verwahrstelle abgewickelt. Die Verwahrstelle han- delt ausschließlich im Interesse der Anteilinhaber. Die Bestellung der Verwahrstelle kann durch die Verwahrstelle oder die Verwaltungsgesellschaft Die Verwahrstelle schriftlich unter der Einhaltung einer 3-monatigen a) stellt sicher, dass Verkauf, Ausgabe, Rück- Frist gekündigt werden. Eine solche Kündigung nahme, Auszahlung und Annullierung von wird jedoch erst wirksam, wenn eine andere, von Anteilen des Fonds gemäß dem anwendba- der zuständigen Luxemburger Aufsichtsbehörde ren luxemburgischen Recht und dem Ver- zuvor genehmigte Bank die Pflichten und Funktio- waltungsreglement erfolgen; nen der Verwahrstelle gemäß den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsreglements über- b) stellt sicher, dass die Berechnung des Wer- nimmt. tes der Anteile des Fonds gemäß dem an- wendbaren luxemburgischen Recht und Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt dem Verwaltungsreglement erfolgt; die Verwahrstelle ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im Interesse des Fonds und sei- c) leistet den Weisungen der Verwaltungsge- ner Anleger. sellschaft Folge, es sei denn, diese Weisun- gen verstoßen gegen das luxemburgische Die Verwahrstelle darf keine Aufgaben in Bezug Recht oder das Verwaltungsreglement; auf den Fonds oder die für den Fonds tätige Ver- waltungsgesellschaft wahrnehmen, die Interessen- d) stellt sicher, dass bei Transaktionen mit konflikte zwischen dem Fonds, den Anlegern des Ver- mögenswerten des Fonds der Gegen- Fonds, der Verwaltungsgesellschaft sowie den Be- wert innerhalb der üblichen Fristen an den auftragten der Verwahrstelle und ihr selbst schaffen Fonds überwiesen wird; könnten. e) stellt sicher, dass die Erträge des Fonds Dies gilt nicht, wenn eine funktionale und hierarchi- gemäß dem anwendbaren luxemburgi- sche Trennung der Ausführung ihrer Aufgaben als schen Recht und dem Verwaltungsregle- Verwahrstelle von ihren potenziell dazu in Konflikt ment verwendet werden. stehenden Aufgaben vorgenommen wurde und die Ausländische Wertpapiere, die im Ausland ange- potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß er- schafft oder veräußert werden oder die der Fonds mittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des Fonds gegenüber offengelegt werden.
Verkaufsprospekt DKB - Allgemeiner Teil 14 von der Verwahrstelle im Inland oder im Ausland 3.3 Verwahrung Finanzinstrumente verwahren lässt, unterliegen regelmäßig einer aus- und Vermögenswerte ländischen Rechtsordnung. Rechte und Pflichten Das Vermögen des Fonds wird der Verwahrstelle der Verwahrstelle oder des Fonds bestimmen sich wie folgt zur Verwahrung anvertraut: daher nach dieser Rechtsordnung, die auch die Of- fenlegung des Namens des Anlegers vorsehen a) Für Finanzinstrumente, die in Verwahrung kann. Der Anleger sollte sich beim Kauf der Anteile genommen werden können, gilt: des Fonds bewusst sein, dass die Verwahrstelle ge- i) Die Verwahrstelle verwahrt sämtliche Fi- gebenenfalls entsprechende Auskünfte an auslän- nanzinstrumente, die im Depot auf einem dische Stellen zu erteilen hat, weil sie gesetzlich Konto für Finanzinstrumente verbucht wer- oder aufsichtsrechtlich hierzu verpflichtet ist. den können, und sämtliche Finanzinstru- Die bei der Verwahrstelle und gegebenenfalls bei mente, die der Verwahrstelle physisch anderen Kreditinstituten gehaltenen Bankgutha- übergeben werden können; ben sind nicht durch eine Einrichtung zur Siche- ii) die Verwahrstelle stellt sicher, dass Finanz- rung der Einlagen geschützt. instrumente, die im Depot auf einem Konto 3.2 Cashflows für Finanzinstrumente verbucht werden können, gemäß den in Artikel 16 der Richtli- Die Verwahrstelle stellt sicher, dass die Cashflows nie 2006/73/EG festgelegten Grundsätzen in des Fonds ordnungsgemäß überwacht werden den Büchern der Verwahrstelle auf geson- und gewährleistet insbesondere, dass sämtliche derten Konten registriert werden, die auf den bei der Zeichnung von Anteilen eines Fonds von Namen des Fonds oder der für den Fonds Anlegern oder im Namen von Anlegern geleistete handelnden Verwaltungsgesellschaft eröff- Zahlungen eingegangen sind und dass sämtliche net wurden, so dass die Finanzinstrumente Gelder des Fonds auf Geldkonten verbucht wur- jederzeit eindeutig als gemäß geltendem den, die: Recht im Eigentum des Fonds befindliche In- a) auf den Namen des Fonds, auf den Namen strumente identifiziert werden können; der für den Fonds handelnden Verwal- b) für andere Vermögenswerte gilt: tungsgesellschaft oder auf den Namen der für den Fonds handelnden Verwahrstelle i) die Verwahrstelle prüft, ob der Fonds oder eröffnet werden; die für den Fonds handelnde Verwaltungsge- sellschaft Eigentümer der betreffenden Ver- b) bei einer in Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben mögenswerte ist, indem sie auf der Grundla- a, b und c der Richtlinie 2006/73/EG der Eu- ge der vom Fonds oder der Verwaltungsge- ropäischen Kommission genannten Stelle er- sellschaft vorgelegten Informationen oder öffnet werden und Unterlagen und, soweit verfügbar, anhand c) gemäß den in Artikel 16 der Richtlinie externer Nachweise feststellt, ob der Fonds 2006/73/EG festgelegten Grundsätzen ge- oder die für den Fonds handelnde Verwal- führt werden. tungsgesellschaft Eigentümer ist; Werden die Geldkonten auf den Namen der für ii) die Verwahrstelle führt Aufzeichnungen den Fonds handelnden Verwahrstelle eröffnet, so über die Vermögenswerte, bei denen sie sich werden aufsolchen Konten ausschließlich Gelder vergewissert hat, dass der Fonds oder die für des Fonds verbucht. den Fonds handelnde Verwaltungsgesell- schaft Eigentümer ist, und hält ihre Auf- zeichnungen auf dem neuesten Stand.
15 Verkaufsprospekt DKB - Allgemeiner Teil Die von der Verwahrstelle verwahrten Vermögens- Anforderungen an eine wirksame aufsichtsrecht- werte werden von der Verwahrstelle oder einem liche Regulierung und Aufsicht unterliegen. Dritten, dem die Verwahrfunktion übertragen wur- 3.4.1 Übertragung von Verwahraufgaben de, nicht für eigene Rechnung wiederverwendet. Als Wiederverwendung gilt jede Transaktion ver- Eine aktuelle Übersicht der Unterverwahrer kann wahrter Vermögenswerte, darunter Übertragung, unter dem Link abgerufen Verpfändung, Verkauf und Leihe. http://www.europeandepositarybank.com/de/verwahrs telle/liste-der-lagerstellen/ oder kostenlos bei der Die von der Verwahrstelle verwahrten Vermögens- Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle er- werte dürfen nur wiederverwendet werden, sofern fragt werden. i) die Wiederverwendung der Vermögenswer- Stand: Januar 2019 te für Rechnung des Fonds erfolgt, Die in diesem Abschnitt aufgeführten Informationen ii) die Verwahrstelle den Weisungen der im hat die Verwaltungsgesellschaft von der Verwahr- Namen des Fonds handelnden Verwal- stelle mitgeteilt bekommen. Die Verwaltungsgesell- tungsgesellschaft Folge leistet, schaft hat die Informationen lediglich auf Plausibili- iii) die Wiederverwendung dem Fonds zugute tät geprüft. Sie ist jedoch auf die Zulieferung der In- kommt sowie im Interesse der Anteilinha- formationen durch die Verwahrstelle angewiesen ber liegt und und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Ein- zelnen nicht überprüfen. iv) die Transaktion durch liquide Sicherheiten hoher Qualität gedeckt ist, die der Fonds gemäß einer Vereinbarung über eine Voll- rechtsübertragung erhalten hat. Der Verkehrswert der Sicherheiten muss jederzeit mindestens so hoch sein wie der Verkehrswert der wiederverwendeten Vermögenswerte zuzüglich eines Zuschlags. 3.4 Unterverwahrung Die Verwahrstelle kann die Verwahrung der für Rechnung des Fonds gehaltenen Vermögensge- genstände auf Unterverwahrer auslagern. Die Unterverwahrer können die ihnen übertrage- nen Verwahraufgaben unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bedingungen wiederum auslagern. Die unter den vorgenannten Abschnitten 3.1 und 3.2 beschriebenen Aufgaben darf die Verwahrstelle nicht auf Dritte übertragen. Die Verwaltungsgesellschaft ist auf Zulieferung der Information durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzelnen nicht überprüfen. Die Verwahrstelle stellt bei der Übertragung der Verwahrung an Dritte sicher, dass diese besonde- ren
Verkaufsprospekt DKB - Allgemeiner Teil 16 Auflistung von Unterverwahrern: Name Adresse attrax S.A. 308, route d´Esch, L-1471 Luxembourg Brown Brothers Harriman Services AG & Co Talstrasse 83, CH-8001 Zürich Citibank Europe plc (Luxembourg Branch) 31 zone d'activités Bourmicht, L - 8070 Bertrange Clearstream Banking S.A. 42 Avenue JF Kennnedy, L-1885 Luxembourg Deutsche Bank AG Kodak House 222, Dr. D.N. Road, FortMumbai - 400 001, India KBL European Private Bankers S.A. 43, boulevard Royal, L-2955 Luxembourg M.M.Warburg & CO (AG & Co.) KGaA Ferdinandstraße 75, D-20095 Hamburg International Fund Services & Asset Manage- 6, rue Gabriel Lippmann, L-5365 Munsbach ment S.A. UniCredit Bank Austria AG Schottengasse 6-8, A-1010 Vienna, Austria
17 Verkaufsprospekt DKB - Allgemeiner Teil 3.5 Insolvenz der Verwahrstelle 4. Interessenkonflikte Im Falle einer Insolvenz der Verwahrstelle Potenzielle Interessenkonflikte können sich ergeben, und/oder eines in der Europäischen Union ansässi- wenn die Verwahrstelle einzelne Verwahraufgaben gen Dritten, dem die Verwahrung von Vermö- bzw. die Unterverwahrung an ein weiteres Auslage- genswerten des Fonds übertragen wurde, dürfen rungsunternehmen überträgt. Sollte es sich bei die- die verwahrten Vermögenswerte des Fonds nicht sem weiteren Auslagerungsunternehmen um ein an die Gläubiger der Verwahrstelle und/oder dieses mit der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahr- Dritten ausgeschüttet oder zu deren Gunsten ver- stelle verbundenes Unternehmen (z.B. Konzernmut- wendet werden. ter) handeln, so könnten sich hieraus im Zusam- menspiel zwischen diesem Auslagerungsunter- 3.6 Haftung der Verwahrstelle nehmen und der Verwaltungsgesellschaft bzw. der Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem Fonds und Verwahrstelle potenzielle Interessenkonflikte erge- dessen Anteilinhabern für den Verlust durch die ben (z.B. könnte die Verwaltungsgesellschaft bzw. Verwahrstelle oder einen Dritten, dem die Verwah- die Verwahrstelle ein mit ihr verbundenes Unter- rung von verwahrten Finanzinstrumenten übertra- nehmen bei der Vergabe Verwahraufgaben oder bei gen wurde. der Wahl des Unterverwahrers gegenüber gleich- Bei Verlust eines verwahrten Finanzinstrumentes wertigen anderen Anbietern bevorzugt werden). gibt die Verwahrstelle dem Fonds oder der für den 4.1 Potentielle Interessenkonfliktsituationen Fonds handelnden Verwaltungsgesellschaft unver- zwischen der Verwahrstelle und den Unter- züglich ein Finanzinstrument gleicher Art zurück verwahrern oder erstattet einen entsprechenden Betrag. Die Durch die Übertragung der Verwahraufgaben auf Verwahrstelle haftet gemäß dem Gesetz vom 17. verbundene Unternehmen könnten potentielle Inte- Dezember 2010 sowie nach den geltenden Verord- ressenkonflikte entstehen. nungen nicht, wenn sie nachweisen kann, dass der Durch die Bestellung Dritter als Unterver- wahrer, Verlust auf äußere Ereignisse, die nach vernünfti- insbesondere in der Konstellation, dass zwischen gem Ermessen nicht kontrolliert werden können der Verwahrstelle und der jeweiligen Unterver- und deren Konsequenzen trotz aller angemesse- wahrstelle eine Gruppenverbindung besteht, nen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können potentielle Interessenkonflikte entstehen. können, zurückzuführen ist. Soweit Dritte als Unterverwahrer bestellt werden, Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem Fonds vergewissert sich die Verwahrstelle, dass sie und den Anlegern des Fonds auch für sämtliche selbst und die beauftragten Dritten allenotwen- sonstige Verluste, die diese infolge einer fahrlässi- digen Maßnahmen zur Einhaltung der Anforde- gen oder vorsätzlichen Nichterfüllung der gesetzli- rungen an Organisation und Vermeidung von In- chen Verpflichtungen der Verwahrstelle erleiden. teressenkonflikten, wie sie in den anwendbaren Die Haftung der Verwahrstelle bleibt, unter Be- Luxemburger Gesetzen und Verordnungen festge- rücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmerege- legt sind, getroffen haben und überwachen die lungen, von einer etwaigen Übertragung gemäß Einhaltung dieser Anforderungen. vorgenanntem Abschnitt „Unterverwahrer“ unbe- Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Prospektes rührt. sind keine relevanten weiteren Interessenkonflik- Anleger des Fonds können die Haftung der Verwahr- te mit Unterverwahrern bekannt. stelle unmittelbar oder mittelbar über die Verwal- Sollten solche Interessenkonflikte auftreten, werden tungsgesellschaft geltend machen, vorausgesetzt, diese gemäß der bestehenden Richtlinien und Ver- dass dies weder zur Verdopplung von Regressan- fahren gelöst bzw. den Anlegern im Rahmen des sprüchen noch zur Ungleichbehandlung der Anteil- nächsten Prospektupdates offengelegt. Der Umgang inhaber führt. der Verwahrstelle mit Interessenkonflikten ist auf der Homepage der Verwahrstelle unter www.europeandepositarybank.com abrufbar.
Verkaufsprospekt DKB - Allgemeiner Teil 18 Verwahrstelle oder eine damit in Verbin- 4.2 Potentielle Interessenkonfliktsi- dung stehende Person haben ein Interesse, tuationen zwischen der Verwahr- am Ergebnis der Dienstleis- stelle und der Verwaltungsgesell- tung/Aktivität/Transaktion, die an einen schaft Fonds oder einen anderen Kunden zu ihren Zwischen dem Fonds, bzw. der Verwaltungsge- Gunsten erbracht wird, wenn diese Dienst- sellschaft und der Verwahrstelle besteht keine leistung dem Vergleich unter Dritten nicht nach Artikel 1 der Level 2 Verordnung zur Richtli- standhält oder zu ihren Gunsten er- bracht nie 2014/91/EU (UCITS V) relevante Verbindung wird, wenn diese Dienstleistung/Akti- vi- oder Gruppenverbindung. tät/Transaktion ihrerseits nicht mit den Inte- Die Funktion der Verwahrstelle bzw. Unterverwah- ressen des Fonds in Einklang steht. rer, die mit Verwahrfunktionen beauftragt wurden, – Die Verwaltungsgesellschaft, respektive die kann ebenfalls von einem verbundenen Unterneh- Verwahrstelle oder eine damit in Verbindung men der Verwaltungsgesellschaft wahrgenommen stehende Person sind aus finanziellen oder werden. Die Verwaltungsgesellschaft und die Ver- sonstigen Gründen dazu verleitet, die Inte- wahrstelle, sofern eine Verbindung zwischen ihnen ressen eines Kunden oder einer Kunden- besteht, verfügen über angemessene Strukturen, gruppe gegenüber den Interessen eines um mögliche Interessenkonflikte aus der Verbin- Fonds bevorzugt zubehandeln. dung zu vermeiden. Können Interessenkonflikte Die Verwaltungsgesellschaft, respektive die nicht verhindert werden, werden die Verwaltungs- Verwahrstelle oder eine damit in Verbindung gesellschaft und die Verwahrstelle diese identifizie- stehende Person üben dieselben Aktivitäten ren, steuern, beobachten und diese, sofern vor- für einen Fonds aus, wie für einen oder meh- handen, offenlegen. rere Kunden, die keine Fonds sind 4.3 Maßnahmen zum Umgang mit Interessenkonflikten – Die Verwaltungsgesellschaft, respektive die Verwahrstelle oder eine damit in Verbindung Die Verwaltungsgesellschaft und Verwahrstelle stehende Person üben gleichzeitig oder nach- verfügen über angemessene und wirksame Maß- einander gleiche oder verschiedene Aktivitä- nahmen (z.B. Policies und organisatorische Maß- ten im Zusammenhang mit dem Fonds aus nahmen), um potenzielle Interessenkonflikte ent- weder ganz zu vermeiden oder in den Fällen, in – Die Verwaltungsgesellschaft, respektive die denen dies nicht möglich ist, eine potenzielle Verwahrstelle oder eine damit in Verbindung Schädigung der Interessen der Anleger auszu- stehende Person erhalten von einer anderen schließen. Die Einhaltung dieser Maßnahmen wird Person, als dem Fonds, einen Vorteil in Zu- von einer unabhängigen Compliance Funktion sammenhang mit den Aktivitäten des Portfo- überwacht. liomanagements, in Form von Geld-, Waren- oder Dienstleistungen, als die Kommissionen 4.4 Identifizierung von Interessenkonflikten und Gebühren, die üblicherweise für diese Die Verwaltungsgesellschaft sowie die Verwahr- Dienstleistungen gezahlt werden. stelle überprüfen grundsätzlich jede Fondsstruktur – Die Verwaltungsgesellschaft, respektive die sowie jedes Vertragsverhältnis auf potentielle Inte- Verwahrstelle oder eine damit in Verbindung ressenkonflikte. In folgenden Fällen gehen die Ge- stehende Person halten sowohl eine Auf- sellschaften davon aus, dass es sich mit hoher sichtsrats-/Verwaltungsratsposition in der Wahrscheinlichkeit um einen Interessenkonflikt Verwaltungsgesellschaft als auch in einer von handelt: ihr verwalteten SICAV inne. Stellt der Compli- – Die Verwaltungsgesellschaft, respektive ance Officer fest, dass eines der dargestellten die Verwahrstelle oder eine damit in Ver- Kriterien erfüllt ist, wird der Interessenkon- bindung stehende Person ist versucht die flikt im Interessenkonfliktregister festgehalten Realisierung von Gewinnen oder die Ver- und dem Konfliktmanagement unterzogen. meidung von Verlusten auf Kosten des Fonds umzusetzen – Die Verwaltungsgesellschaft, respektive die
19 Verkaufsprospekt DKB - Allgemeiner Teil genüber im Rahmen des nächsten Prospektupdates 4.5 Vermeidungvon Interessenkonflikten offen gelegt. Die Verwaltungsgesellschaft sowie auch die ver- 4.7 Zusätzliche Informationen wahrstelle bemühen sich ihren Aufbau und ihre Or- ganisation in einer Art und Weise zu strukturieren, Auf Verlangen übermittelt die Verwaltungsgesell- dass Interessenkonflikte von vorneherein nicht ent- schaft den Anlegern Informationen auf dem neu- stehen. Hierzu haben die Gesellschaften jeweils ei- esten Stand zur Verwahrstelle und ihren Pflichten, nen unabhängigen Compliance Officer benannt. zu den Unterverwahrern sowie zu möglichen Inte- Diesem obliegt es, die Angemessenheit, Wirksam- ressenkonflikten in Zusammenhang mit der Tätig- keit und Zweckmäßigkeit der implementierten keit der Verwahrstelle oder der Unterverwahrer. Maßnahmen zum Umgang mit und insbesondere Eine Beschreibung, wie auch die Methoden zum zur Vermeidung von Interessenkonflikten und Ver- Umgang mit Interessenkonflikten durch die Ver- fahren zu überwachen, regelmäßig, mindestens je- waltungsgesellschaft ist auf der Homepage der Bay- doch einmal jährlich, zu überprüfen und weiterzu- ernInvest Luxembourg S.A: unter http://www. bay- entwickeln. Insbesondere hat die Verwaltungsge- erninvest.lu/de/globale-navigation/disclaimer/in- sellschaft folgende Maßnahmen in Ihre Organisati- dex.html zu finden. onsabläufe integriert: Die Interessenkonfliktpolitik der Verwahrstelle ist – Funktionstrennung/Trennung von auf deren Homepage unter Verantwortlichkeiten www.europeandepositarybank.com abrufbar. – Vier-Augen Prinzip – Sicherstellung Best Execution – Geschenkepolicy – Regelung zum Thema Marktmissbrauch und Eigengeschäften zu persönlichen Ge- schäften der Mitarbeiter – Due Diligence Prüfungen von Dienstleis- tern und Fondinitiatoren – eine den jeweils gültigen Richtlinien ent- sprechende Vergütungspolitik – Stimmrechtspolitik – Sorgfältige Auswahl und regelmäßige Schu- lung der Mitarbeiter 4.6 Umgang mit Interessenkonflikten Das vorrangige Ziel ist das Vermeiden von Interes- senkonflikten. Lassen sich Interessenkonflikte in speziellen Fällen nicht vermeiden, so führt die BayernInvest Luxembourg S.A. sowie auch die Verwahrstelle ein Konfliktregister. Dort dokumen- tiert der Compliance Officer den bestehenden Inte- ressenkonflikt und die getroffenen Maßnahmen. Die Pflege des Konfliktregisters erfolgt regelmäßig sowie anlassbezogen und obliegt dem Compliance Officer. Interessenkonflikte, die gelöst werden konnten, werden entsprechend im Konfliktregister als gelöst gekennzeichnet und dokumentiert. Ungelöste Inte- ressenkonflikte werden als bestehende Interessen- konflikte gekennzeichnet und den Anlegern ge-
Verkaufsprospekt DKB - Allgemeiner Teil 20 ments“). Zahlungen erfolgen laut diesen Verein- 5. Fonds barungen zu Lasten der seitens der Broker/Kon- 5.1 Bezeichnung, Bildung, Laufzeit trahenten vereinnahmten Umsatzprovisionen aus Der Fonds ist auf unbestimmte Dauer errichtet. Die abgewickelten Wertpapiergeschäften für die Teil- einzelnen Teilfonds können für eine bestimmte Zeit fonds. Im Einklang mit dem Grundsatz, dass im bes- aufgelegt werden und somit für eine vom Fonds ab- ten Interesse des jeweiligen Teilfonds gehandelt weichende Dauer errichtet werden. Sofern ein Teil- werden muss, kann der Fondsmanager im Gegen- fonds für eine bestimmte Dauer aufgelegt wird, zug für erhaltene Leistungen die Ausführung von sind nähere Informationen hierzu den respektiven Wertpapiergeschäften für die Teilfonds über Bro- Fondsbeschreibungen im Verkaufsprospekt unter ker/Kontrahenten beauftragen, mit denen solche “DKB im Überblick“ zu entnehmen. Die Anleger Vereinbarungen bestehen. sind an den Vermögensgegenständen der einzel- Der Erhalt dieser Leistungen (zum Beispiel Informa- nen Teilfonds entsprechend der Anzahl ihrer Antei- tionen zu potenziellen Investitionen) ergänzt die le als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Möglichkeiten des Fondsmanagers und erlaubt es 5.2 Anlageziel, Anlagegrundsätze und –berater/ diesem, Einsicht in die Einschätzungen und Infor- Fondsmanager mationen Dritter zu erhalten. 5.2.1 Anlageziel/Anlagegrundsätze Diese Vereinbarungen werden nur unter den fol- genden Bedingungen geschlossen: 1) der Fonds- Die Anlageziele der einzelnen Teilfonds sind in der manager handelt bei Abschluss solcher Vereinba- Übersicht „DKB im Überblick“ dargestellt. Für die rungen stets im Interesse der Anteilinhaber; 2) die Teilfonds können die nach dem Gesetz vom 17. De- seitens des Fondsmanagers erhaltenen Leistungen zember 2010 über Organismen für gemeinsame An- stehen in einem direkten Zusammenhang mit sei- lagen und den gemäß Artikel 4 des Verwaltungs- nen Aufgaben; 3) die Vereinbarungen werden aus- reglements zulässigen Vermögensgegenstände schließlich mit juristischen Personen und nicht mit erworben werden. natürlichen Personen abgeschlossen; 4) der Fonds- 5.2.2 Anlageberater/Fondsmanager manager wird die Verwaltungsgesellschaft über Der Name des Fondsmanagers und/oder Anlagebe- diese Vereinbarungen unter Angabe der erhalte- raters des jeweiligen Teilfonds wird in der Be- nen Leistungen informieren. schreibung des Teilfonds (siehe DKB im Überblick) 5.2.3 Anlageinstrumente im Einzelnen aufgeführt, falls ein solcher Fondsmanager 5.2.3.1 Wertpapiere und/oder Anlageberater für den Teilfonds bestellt wurde. Die genannten Fondsmana- Die Anlagepolitik der einzelnen Teilfonds um- ger/Anlageberater dürfen ihre Aufgaben unter fasst die Anlage in Wertpapieren soweit, Verantwortung und Kontrolle der Verwaltungsge- a) diese an einem geregelten Markt notiert oder sellschaft ganz oder teilweise an eine oder mehre- gehandelt werden; oder re andere Gesellschaften delegieren, unter der b) diese an einem anderen Markt, der anerkannt, Bedingung, dass solche Gesellschaften mindestens geregelt, für das Publikum offen und dessen mehrheitlich im Eigentum von Gesellschaften im Funktionsweise ordnungsgemäß ist, in einem gleichen Firmenverbund wie der Fondsmanager Mitgliedstaat der Europäischen Union gehandelt bzw. Anlageberater stehen. werden; oder Die Anlageberater/Fondsmanager sind ermäch- c) diese an einer Wertpapierbörse eines anderen tigt, im Rahmen der Bestimmungen gemäß Arti- Staates Europas, Nord- oder Südamerikas, Asiens, kel 2 des Verwaltungsreglements Empfehlungen Afrikas, Australiens oder Ozeaniens zur amtlichen für den Erwerb oder die Veräußerung von Anla- Notierung zugelassen oder dort auf einem ande- gen zu geben. ren Markt gehandelt werden, der anerkannt, ge- Der Fondsmanager kann Vereinbarungen mit Bro- regelt, für das Publikum offen und dessen Funkti- kern/Kontrahenten eingehen, wonach die Broker/ onsweise ordnungsgemäß ist. Kontrahenten für seitens des Fondsmanagers von d) es sich um Wertpapiere aus Neuemissionen han- Dritten in Anspruch genommene Leistungen auf- delt und die Emissionsbedingungen die kommen (so genannte „soft commission arrange-
Verkaufsprospekt DKB - Allgemeiner Teil 21 Verpflichtungen enthalten: d) soweit es sich um Geldmarktinstrumente aus – dass die Zulassung zur amtlichen Notierung Neuemissionen handelt, müssen die Emissions- an einer Wertpapierbörse oder zum Handel bedingungen die Verpflichtungen enthalten: auf einem geregelten Markt, der anerkannt, – dass die Zulassung zur amtlichen Notierung geregelt, für das Publikum offen und des- an einer Wertpapierbörse oder zum Handel sen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, auf einem geregelten Markt, der anerkannt, beantragt wird, und zwar an den Börsen geregelt, für das Publikum offen und des- oder geregelten Märkten eines EU- sen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, Mitgliedsstaates oder eines anderen Staates beantragt wird, und zwar an den Börsen Europas, Nord- und Südamerikas, Asiens, Af- oder geregelten Märkten eines EU- rikas, Australiens oder Ozeaniens Mitgliedsstaates oder eines anderen Staates – und das die Zulassung spätestens vor Ab- Europas, Nord- und Südamerikas, Asiens, Af- lauf eines Jahres nach der Emission erlangt rikas, Australiens oder Ozeaniens wird. – und dass die Zulassung spätestens vor Ab- Als Wertpapiere gelten auch Bezugsrechte, sofern lauf eines Jahres nach der Emission erlangt sich die Wertpapiere, aus denen die Bezugsrechte wird. herrühren, im Teilfondsvermögen befinden kön- Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregel- nen. ten Markt gehandelt werden und die Instrumente Die Wertpapiere, welche für die einzelnen Teil- sind, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehan- fonds erworben werden, werden unter der Rubrik delt werden, liquide sind und deren Wert jederzeit DKB im Überblick näher erläutert. bestimmt werden kann, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente selbst Vorschriften 5.2.3.2 Geldmarktinstrumente über den Einlagen- und Anlegerschutz unterliegt Geldmarktinstrumente sind Instrumente, die übli- und vorausgesetzt diese Instrumente werden: cherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden • von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lo- sowie verzinsliche Wertpapiere, die zum Zeitpunkt kalen Körperschaft oder der Zentralbank eines ihres Erwerbs für den jeweiligen Teilfonds eine Mitgliedstaates, der Europäischen Zentralbank, Laufzeit bzw. Restlaufzeit von höchstens 12 Mona- der Europäischen Union oder Europäischen In- ten haben. Sofern ihre Laufzeit länger als 12 Mona- vestitionsbank, einem Drittstaat oder, im Falle te ist, muss ihre Verzinsung regelmäßig, mindes- eines Bundesstaates, einem Gliedstaat der Föde- tens einmal in 12 Monaten, marktgerecht ange- ration oder von einer internationalen Einrichtung passt werden. öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens Jeder Teilfonds kann erwerben: ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garan- a) Geldmarktinstrumenten, die an einem geregel- tiert, oder ten Markt notiert oder gehandelt werden; oder • von einem Unternehmen begeben, dessen b) Geldmarktinstrumente, die an einem anderen Wertpapiere auf einem der unter den Buchsta- Markt, der anerkannt, geregelt, für das Publi- ben a., b. und c. bezeichneten Märkte gehandelt kum offen und dessen Funktionsweise ord- werden, oder nungsgemäß ist, in einem Mitgliedstaat der • von einem Institut, das gemäß den im Gemein- Europäischen Union gehandelt werden; oder schaftsrecht festgelegten Kriterien einer behörd- c) Geldmarktinstrumente, die an einer Wertpa- lichen Aufsicht unterstellt ist, oder einem Institut, pierbörse eines anderen Staates Europas, Nord- das Aufsichtsbestimmungen, die mindestens so oder Südamerikas, Asiens, Afrikas, Australiens streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, un- oder Ozeaniens zur amtlichen Notierung zuge- terliegt und diese einhält, begeben oder garan- lassen oder dort auf einem anderen Markt ge- tiert, oder handelt werden, der anerkannt, geregelt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist,
22 Verkaufsprospekt DKB - Allgemeiner Teil sowie Wertpapierleihe- und Pensionsgeschäfte. • von anderen Emittenten begeben, die einer Ka- tegorie angehören, die von der Luxemburger Diese Techniken und Instrumente müssen für Zwecke Aufsichtsbehörde (CSSF) zugelassen wurde, so- einer effizienten Portfolioverwaltung genutzt wer- fern für Anlagen in diesen Instrumenten Vor- den; dies setzt gemäß CSSF Rundschreiben 08/356 schriften für den Anlegerschutz gelten, die de- und der Leitlinie ESMA 2012/832 voraus, dass sie die nen des ersten, zweiten und dritten Gedanken- folgenden Kriterien erfüllen: strichs gleichwertig sind und sofern es sich bei a) Sie sind wirtschaftlich geeignet in dem Sin- dem Emittenten entweder um ein Unternehmen ne, dass ihre Durchführung rentabel ist; mit einem Eigenkapital von mindestens zehn Millionen EURO (10.000.000 EURO), das seinen b) sie werden eingesetzt, um eines oder mehre- Jahresabschluss nach der vierten Richtlinie re der folgenden Ziele zu erreichen: 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um – Verminderung von Risiken einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine – Verminderung von Kosten oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Fi- – Schaffung von Kapital oder Zusatzerträgen nanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder für den OGAW, mit einem Risikograd, der mit um einen Rechtsträger handelt, der die wertpa- seinem Risikoprofil und den auf ihn and- piermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten wendbaren Regeln zur Risikostreuung ver- durch Nutzung einer von einer Bank eingeräum- einbar ist; ten Kreditlinie finanzieren soll. c) Den mit den Techniken und Instrumenten ver- 5.2.3.3 Bankguthaben bundenen Risiken wird im Rahmen des Risikoma- nagementprozesses des OGAW in angemessener Bis zu 100% des Wertes der Teilfonds dürfen in Form Rechnung getragen. Bankguthaben angelegt werden, die eine Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Diese Gutha- Der Einsatz dieser Geschäfte durch den betreffenden ben sind auf Sperrkonten bei einem Kreditinstitut Teilfonds darf keinesfalls zur Änderung der Anlage- mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen politik, die im Verwaltungsreglement und in diesem Union oder des Abkommens über den Europäi- Verkaufsprospekt dargelegt wird, oder zu einer schen Wirtschaftsraum zu unterhalten. Die Gutha- Übernahme zusätzlicher Risiken führen, die höher ben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz als das Risikoprofil sind, das in diesem Verkaufs- in einem Drittstaat, dessen Aufsichtsbestimmungen prospekt beschrieben ist. nach Auffassung der CSSF denjenigen des Gemein- 5.2.3.6 Derivate schaftsrechts gleichwertig sind, unterhalten wer- den. Die Gesellschaft darf zum Zwecke der effizienten Portfolioverwaltung für jeden Teilfonds zur Absiche- Die Verwaltungsgesellschaft darf nur bis zu 20% rung und als Teil der Anlagestrategie Geschäfte mit des Wertes eines Teilfonds in Bankguthaben bei je Derivaten tätigen (dies wird gegebenenfalls im einem Kreditinstitut anlegen. Rahmen der Anlagepolitik des jeweiligen Teilfonds 5.2.3.4 Anteile an Investmentvermögen genau erläutert, vgl. DKB im Überblick). Dadurch kann sich das Verlustrisiko des jeweiligen Teilfonds Die Verwaltungsgesellschaft darf für jeden Teil- zumindest zeitweise erhöhen. Der Handel mit Deri- fonds in Anteilen an anderen Investmentvermö- vaten wird im Rahmen der Anlagegrenzen einge- gen investieren. Diese anderen Investmentvermö- setzt und dient der effizienten Verwaltung des gen dürfen nach ihren Vertragsbedingungen Fondsvermögens sowie zum Laufzeiten- und Risiko- höchstens bis zu 10 Prozent in Anteile an anderen management der Anlagen. Investmentvermögen investieren. Unter keinen Umständen darf die Gesellschaft bei 5.2.3.5 Techniken für eine effi- diesen Geschäften von den in diesem Verkaufspros- ziente Portfolioverwaltung pekt genannten Anlagegrundsätzen abweichen. Gemäß CSSF-Rundschreiben 13/559 dürfen für den Fonds Techniken für eine effiziente Portfoliover- waltung genutzt werden. Hierzu zählt unter an- derem auch jegliche Form von Derivatgeschäften
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