Verkaufsprospekt DKB Richtlinienkonformer Investmentfonds Luxemburger Rechts.

Die Seite wird erstellt Horst-Adolf Siebert
 
WEITER LESEN
2        Verkaufsprospekt DKB - Allgemeiner Teil   Verkaufsprospekt DKB - Allgemeiner Teil   1
                 Richtlinienkonformer Investmentfonds Luxemburger Rechts.

                 Verkaufsprospekt
                 DKB
                  Verkaufsprospekt einschließlich Verwaltungsreglement.

                  Ausgabe: 01. April 2019

VISA 2019/155962-2624-0-PC
L'apposition du visa ne peut en aucun cas servir
d'argument de publicité
Luxembourg, le 2019-04-03
Commission de Surveillance du Secteur Financier
Verkaufsprospekt DKB - Allgemeiner Teil   3

BayernInvest Luxembourg S.A.
6B, rue Gabriel Lippmann
L-5365 Munsbach

Handelsregister

Luxemburg HR B 37803

Gesetzliche Vertreter:
Dr. Volker van Rüth
Alexandra Beining
Katja Lammert
Marjan Galun
4      Verkaufsprospekt DKB - Allgemeiner Teil

Zeichnungsanträge sind nur gültig, wenn sie auf-        Besondere Hinweise für US Bürger (FATCA)
grund des vorliegenden Verkaufsprospekts oder
                                                        Die BayernInvest Luxembourg S.A. und die Anteile
der Wesentlichen Anlegerinformationen (Key In-
                                                        des Fonds sind und werden nicht gemäß dem Uni-
vestor Information Documents, im Folgenden:
                                                        ted States Investment Company Act von 1940 in sei-
KIIDs) begleitet vom letzten Jahresbericht und,
                                                        ner gültigen Fassung registriert. Die Anteile des
wenn der Stichtag des letzten Jahresberichts län-
                                                        Fonds sind und werden nicht gemäß dem United
ger als acht Monate zurückliegt, zusätzlich beglei-
                                                        States Securities Act von 1933 in seiner gültigen Fas-
tet von einem jüngeren Halbjahresbericht, erfol-
                                                        sung oder nach den Wertpapiergesetzen eines Bun-
gen. Diese Berichte sind Bestandteil dieses Ver-
                                                        desstaates der Vereinigten Staaten von Amerika
kaufsprospekts.
                                                        (USA) registriert. Anteile des Fonds dürfen weder in
Zusätzlich zu diesem Verkaufsprospekt werden we-        den USA — einschließlich der dazugehörigen Gebie-
sentliche Anlegerinformationen (KIIDs) herausge-        te — noch einer US-Person oder auf deren Rech-
geben, welche die wichtigsten Informationen zum         nung angeboten oder verkauft werden. Antragstel-
DKB Fonds beinhaltet. Diese KIIDs sowie alle übri-      ler müssen gegebenenfalls darlegen, dass sie keine
gen Verkaufsunterlagen müssen jedem Kaufinte-           US-Person sind und Anteile weder im Auftrag von
ressenten vor der Zeichnung unentgeltlich angebo-       US-Personen erwerben noch an US-Personen wei-
ten werden.                                             terveräußern.

Der Verkaufsprospekt, KIIDs, Jahres- und Halbjahres-    US-Personen sind Personen, die Staatsangehörige
berichte, die Satzung der Verwaltungsgesellschaft       der USA sind oder dort ihren Wohnsitz haben und/
und das Verwaltungsreglement des Fonds sind kos-        oder dort steuerpflichtig sind. Auch ist die Abtre-
tenlos am Sitz der Verwaltungsgesellschaft, bei der     tung von Anteilen an diese Personen nicht gestat-
Depotbank und bei jeder Zahlstelle erhältlich. DKB      tet. US-Personen können auch Personen- oder Kapi-
Fondsanteile dürfen weder direkt noch indirekt von      talgesellschaften sein, die gemäß den Gesetzen der
Anlegern gekauft oder gehalten werden, die Staats-      USA bzw. eines US-Bundesstaats, Territoriums oder
bürger der Vereinigten Staaten oder ihrer Hoheits-      einer US-Besitzung gegründet werden.
gebiete sind oder dort ihren Wohnsitz haben; auch
                                                        Sollte die BayernInvest Luxembourg S.A. bzw. die
ist die Abtretung von Anteilen an diese Personen
                                                        Transferstelle Kenntnis davon erlangen, dass es sich
nicht gestattet. Dieser Prospekt gilt nicht als Ver-
                                                        bei einem Anteilinhaber um eine US-Person handelt
kaufsangebot in denjenigen Ländern, in denen ein
                                                        oder die Anteile zugunsten einer US-Person gehal-
derartiges Angebot ungesetzlich ist, sowie in den
                                                        ten werden, so steht den vorgenannten Gesellschaf-
Fällen, in denen der Verkaufsprospekt durch Perso-
                                                        ten das Recht zu, die unverzügliche Rückgabe dieser
nen vorgelegt wird, die dazu nicht ermächtigt sind
                                                        Anteile zum jeweils gültigen und letztverfügbaren
oder denen es gesetzeshalber verboten ist, solche
                                                        Anteilwert zu verlangen.
Angebote zu unterbreiten.

Kaufinteressenten haben sich selbst über die rechtli-
chen   Voraussetzungen,      Devisenbeschränkungen
und Steuervorschriften ihrer Heimat- und Wohn-
sitzländer zuunterrichten.

Bei etwa auftretenden Unklarheiten über den In-
halt dieses Prospekts oder der KIIDs fragen Sie bitte
Ihren Finanz-, Rechts- oder Steuerberater.
Verkaufsprospekt DKB - Allgemeiner Teil          5

Organisation
                                                 Alexandra Beining
Verwaltungsgesellschaft, Zentraladministration
                                                 Geschäftsleitung (Sprecherin)
BayernInvest Luxembourg S.A.                     BayernInvest Luxembourg S.A., Luxemburg
6B, rue Gabriel Lippmann
L-5365 Munsbach                                  Thomas Schuh
                                                 Geschäftsleitung
Telefon (00352) 28 26 24 0
                                                 BayernInvest Luxembourg
Telefax (00352) 28 26 24 99
                                                 S.A., Luxemburg
www.bayerninvest.lu Rechts-
                                                 Verwahrstelle, Hauptzahl- und Transferstelle
form: Société Anonyme Grün-
                                                 European Depositary Bank S.A.
dung: 26. August 1991
                                                 3, rue Gabriel Lippmann
Gezeichnetes Kapital per 31.12.2017:             L-5365 Munsbach
653.387,56 EURO
                                                 Réviseur d‘Entreprises agrée des Fonds und
Handelsregister: Luxembourg RCS B 37803
                                                 der Verwaltungsgesellschaft
Verwaltungsrat                                   PricewaterhouseCoopers, Société coopérative
                                                 2, rue Gerhard Mercator
Vorsitzender
                                                 L-1014 Luxembourg
Dr. Volker van Rüth
                                                 Fondsmanager
Sprecher der Geschäftsführung
BayernInvest Kapitalverwaltungsgesellschaft      BayernInvest Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH
mbH, München                                     Karlstrasse 35
                                                 D-80333 München
Mitglieder
                                                 Informationsstelle Deutschland
Alexandra Beining Ge-
schäftsleitung (Sprecherin)                      BayernInvest Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH
BayernInvest Luxembourg S.A., Luxemburg          Karlstraße 35
                                                 D-80333 München
Marjan Galun
Bereichsleiter Business Operations & Pro-        Initiator
cess Management
                                                 Deutsche Kreditbank AG
BayernInvest Kapitalverwaltungsgesellschaft
                                                 Taubenstraße 7-9
mbH, München
                                                 D-10117 Berlin
Geschäftsleitung
                                                 Fondsbuchhaltung
Marjan Galun
                                                 BayernInvest Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH
Sprecher der Geschäftsführung BayernIn-
                                                 Karlstrasse 35
vest Luxembourg S.A., Luxemburg
                                                 D-80333 München

                                                 Rechtsberater

                                                 GSK Stockmann + Kollegen
                                                 44, Avenue John F. Ken-
                                                 nedy L-1855 Luxembourg
Inhalt   7

Aufsichtsbehörde

Commission de Surveillance du Secteur Financier
(CSSF)
283, Route d`Arlon
1150Luxembourg

(Stand 01. April 2019)
Über Änderungen von auf dieser Seite enthaltenen Angaben informieren
regelmäßig die Halbjahres- und Jahresberichte)
8         Inhalt

Inhaltsverzeichnis
1. Grundlagen                                                                                                10

2. Verwaltungsgesellschaft                                                                                   10

    2.1     Firma, Rechtsform und Sitz                                                                       10

    2.2     Verwaltungsrat/Geschäftsführung/Eigenkapital                                                     11

    2.3     Vergütungspolitik                                                                                11

3. Verwahrstelle                                                                                             12

    3.1     Aufgaben der Verwahrstelle                                                                       12

    3.2     Cashflows                                                                                        13

    3.3     Verwahrung Finanzinstrumente und Vermögenswerte                                                  13

    3.4     Unterverwahrung                                                                                  14

    3.5     Insolvenz der Verwahrstelle                                                                      16

    3.6     Haftung der Verwahrstelle                                                                        16

4. Interessenkonflikte                                                                                       16
    4.1     Potentielle Interessenkonfliktsituationen zwischen der Verwahrstelle und den Unterverwah- rern   17

    4.2     Potentielle Interessenkonfliktsituationen zwischen der Verwahrstelle und der Verwaltungs-

            gesellschaft                                                                                     18

    4.3 Maßnahmen zum Umgang mit Interessenkonflikten                                                        18

    4.4 Identifizierung von Interessenkonflikten                                                             18

    4.5 Vermeidung von Interessenkonflikten                                                                  19

    4.6 Umgang mit Interessenkonflikten                                                                      19

    4.7 Zusätzliche Informationen                                                                            19

5. Fonds                                                                                                     19

    5.1     Bezeichnung, Bildung, Laufzeit                                                                   19

    5.2     Anlageziel, Anlagegrundsätze und –berater/Fondsmanager                                           19

6. Bewertung                                                                                                 28

    6.1     An Börse notierte / in geregeltem Markt gehandelte Vermögensgegenstände                          28

    6.2     Nichtnotierte Vermögensgegenstände/Vermögensgegenstände ohne repräsentativen
            letzten Verkaufspreis                                                                            28

    6.3     Anteile anderer OGAW oder OGA                                                                    28

    6.4     Flüssige Mittel                                                                                  28

    6.5     Nichtnotierte Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen                                     29

    6.6     Optionsrechte und Terminkontrakte                                                                29

7. Wertentwicklung                                                                                           29

8. Risikohinweise                                                                                            29

    8.1     Allgemeines                                                                                      29
Inhalt        9
   8.2   Mögliches Anlagespektrum                                                                         30

   8.3   Marktrisiko                                                                                      30

   8.4   Besondere Branchenrisiken                                                                        30

   8.5   Länder- oder Transferrisiko                                                                      30

   8.6   Abwicklungsrisiko                                                                                30

   8.7   Liquiditätsrisiko                                                                                30

   8.8   Adressenausfallrisiko                                                                            31

   8.9   Währungsrisiko                                                                                   31

   8.10 Verwahrrisiko                                                                                     31

   8.11 Konzentrationsrisiko                                                                              31

   8.12 Inflationsrisiko                                                                                  31

   8.13 Rechtliches und steuerliches Risiko                                                               31

   8.14 Änderung der Anlagepolitik                                                                        31

   8.15 Änderung der Vertragsbedingungen; Auflösung oder Verschmelzung                                    31

   8.16 Risiko der Rücknahmeaussetzung                                                                    32

   8.17 Schlüsselpersonenrisiko                                                                           32

   8.18 Regulierungsrisiko                                                                                32

   8.19 Risiko an Feiertagen im In- und Ausland                                                           32

   8.20 Risiken im Zusammenhang mit Derivatgeschäften                                                     32

   8.21 Risiken im Zusammenhang mit dem Einsatz von Wertpapierleihe- und Pensionsgeschäften 33

9. Erhöhte Volatilität                                                                                    33

10. Anteile                                                                                               33

11. Nettoinventarwert, Ausgabe und Rücknahme von Anteilen und Orderannahmeschluss                         33

   11.1 Nettoinventarwert                                                                                 33

   11.2 Ausgabe von Anteilen                                                                              33

   11.3 Rücknahme und Umwandlung von Anteilen                                                             34

   11.4 Late Trading/Market Timing                                                                        34

12. Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise und weitere Mitteilungen an die Anteilin- haber     34

13. Verwaltungs- und sonstige Kosten                                                                      35

14. Besonderheiten bei dem Erwerb von Investmentanteilen                                                  36

15. Anteilklassen                                                                                         37

16. Ertragsausgleichsverfahren                                                                            37

17. Geschäftsjahr                                                                                         37

18. Auflösung und Übertragung des Fonds bzw. von Teilfonds                                                37

   18.1 Auflösung                                                                                         37

   18.2 Übertragung                                                                                       38

19. Datenschutz                                                                                           38

20. Steuerhinweise                                                                                        39
1      Inhalt
0   20.1 Besteuerung des Fonds                                                                         39

    20.2 Besteuerung nicht in Luxemburg ansässiger Investoren                                          39

    20.3 Besteuerung in Luxemburg ansässiger Investoren                                                40

    20.4 Quellensteuer und Rechnungslegung der Vereinigten Staaten nach dem Foreign Account
         Tax Compliance Act (“FATCA”)                                                                  40

    20.5 CRS - Common Reporting Standard (Gemeinsamer Meldestandard)                                   41

    20.6 Investmentsteuerreform                                                                        42

21. Hinweis zur Besteuerung von Erträgen aus ausländischen Investmentvermögen für Anleger aus Deutschland
    43

    21.1 Anteile im Privatvermögen                                                                     43

    21.2 Anteile im Betriebsvermögen Betriebsstätte in Deutschland (Steuerinländer)                    45

    21.3 Steuerausländer                                                                               47

    21.4 Solidaritätszuschlag                                                                          47

    21.5 Kirchensteuer                                                                                 48

    21.6 Ausländische Quellensteuer                                                                    48

    21.7 Ertragsausgleich                                                                              48

    21.8 Gesonderte Feststellung, Außenprüfung                                                         48

    21.9 Zwischengewinnbesteuerung                                                                     48

    21.10 Folgen der Verschmelzung von Sondervermögen                                                  49

    21.11 Transparente, semitransparente und intransparente Besteuerung                                49

    21.12 EU-Zinsrichtlinie/Zinsinformationsverordnung                                                 49

22. Auslagerung                                                                                        50

23. Jahres-/ Halbjahresberichte/ weitere Verkaufsunterlagen                                            50

24. Abschlussprüfer                                                                                    50

25. Allgemeine Hinweise an die Anteilinhaber                                                           50

26. Zahlungen an die Anteilinhaber/ Verbreitung der Berichte und sonstige Informationen                51

27. Zusätzliche Hinweise für Anleger in der Bundesrepublik Deutschland                                 51

28. Zusätzliche Hinweise für Anleger in Ungarn                                                         51

29. Weitere Investmentvermögen, die von der Gesellschaft verwaltet werden                              52

30. Belehrung über das Recht des Käufers zum
    Widerruf nach § 305 KAGB (Haustürgeschäfte)                                                        52

31. DKB im Überblick
    DKB Europa Fonds                                                                                   54

    DKB Asien Fonds                                                                                    59

    DKB Pharma Fonds                                                                                   64

    DKB TeleTech Fonds                                                                                 70

    DKB Zukunftsfonds                                                                                  76

32. Verwaltungsreglement                                                                               85
11     Verkaufsprospekt DKB - Allgemeiner Teil

1.   Grundlagen
                                                         Die Verwaltungsgesellschaft kann das Verwal-
Der DKB (im Folgenden „DKB“ oder der „Fonds“) ist
                                                         tungsreglement jederzeit im Interesse der Anteil-
ein Investmentfonds mit einer Umbrella-Struktur,
                                                         inhaber und mit Zustimmung der Verwahrstelle
bestehend aus einem oder mehreren Teilfonds, der
                                                         abändern.    Änderungen    des     Verwaltungsregle-
gemäß Teil 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010
                                                         ments, mit Ausnahme der Regelungen zu den Ver-
über Organismen für gemeinsame Anlagen verwal-
                                                         gütungen und Aufwendungserstattungen, bedür-
tet wird. Das Vermögen jedes Teilfonds, das in der
                                                         fen der vorherigen Genehmigung durch die Com-
Höhe nicht begrenzt ist, wird von demjenigen der
                                                         mission de Surveillance du Secteur Financier. Sol-
Verwaltungsgesellschaft getrennt gehalten und
                                                         che Änderungen werden beim Handelsregister hin-
steht im Miteigentum der jeweiligen Anteilinhaber.
                                                         terlegt und eine Erwähnung dieser Hinterlegung
Alle Anteilinhaber besitzen die gleichen Rechte,         wird im Mémorial veröffentlicht.
und zwar im Verhältnis zur Zahl ihrer Anteile und
                                                         Das Verwaltungsreglement des DKB in der Fassung
nur innerhalb des entsprechenden Teilfonds. Die
                                                         vom März 2012 trat am 01. April 2012 in Kraft und
Rechte der Anteilinhaber sind durch die Anteile be-
                                                         wurde am 15. Mai 2012 beim Régistre de Commer-
stätigt.
                                                         ce et des Sociétés (Handelsregister) hinterlegt. Der
Die Rechte und Pflichten der Anteilinhaber eines         Hinterlegungsvermerk wurde am 21. Mai 2012 im
Teilfonds sind von denen der Anteilinhaber der an-       Mémorial veröffentlicht.
deren Teilfonds völlig getrennt. Dies gilt auch im
                                                         Das Verwaltungsreglement des DKB in der Fassung
Verhältnis zu Dritten, denen gegenüber das Fonds-
                                                         vom 28. November 2014 trat am 29. November 2014
vermögen eines Teilfonds nur für die Verbindlich-
                                                         in Kraft und wurde am 18. November 2014 beim Re-
keiten dieses einzelnen Teilfonds einsteht. Alle Teil-
                                                         gistre de Commerce et des Sociétés (Handelsregis-
fonds werden im Interesse der Anteilinhaber von
                                                         ter) hinterlegt. Der Hinterlegungsvermerk wurde
der Verwaltungsgesellschaft verwaltet.
                                                         am 21. November 2014 im Mémorial veröffentlicht.
Den Anteilinhabern stehen keine Stimmrechte zu,
                                                         Das Verwaltungsreglement des DKB in der Fassung
Anteilinhaberversammlungen sind nicht vorgese-
                                                         vom 21. Dezember 2014 trat am 22. Dezember 2014
hen.
                                                         in Kraft und wurde am 17. Dezember 2014 beim Re-
Die im nachfolgend abgedruckten Verwaltungsreg-          gistre de Commerce et des Sociétés (Handelsregis-
lement aufgeführten Anlagerichtlinien und Anla-          ter) hinterlegt. Der Hinterlegungsvermerk wurde
gebeschränkungen sind auf jeden Teilfonds an-            am 29. Dezember 2014 im Mé
wendbar.                                                 morial veröffentlicht.
Der Verkaufsprospekt, die KIIDs, das Verwaltungs-
                                                         Das Verwaltungsreglement des DKB in der Fassung
reglement sowie die aktuellen Jahres- und Halbjah-
                                                         vom 23. November 2016. trat am 13. Dezember 2016
resberichte sind kostenlos bei der Verwaltungsge-
                                                         in Kraft und wurde am 12. Dezember 2016 beim Re-
sellschaft     sowie       auf      der      Website
                                                         gistre de Commerce et des Sociétés (Handelsregis-
www.bayerninvest.lu erhältlich.
                                                         ter) hinterlegt. Der Hinterlegungsvermerk wurde im
Zusätzliche Informationen über die Anlagegrenzen         Recueil Électronique des Sociétés et Associations
des Risikomanagements der Teilfonds, die Risiko-         (RESA) veröffentlicht.
managementmethoden und die jüngsten Entwick-
                                                         2. Verwaltungsgesellschaft
lungen bei den Risiken und Renditen der wichtigs-
ten Kategorien von Vermögensgegenständen sind            2.1   Firma, Rechtsform und Sitz
bei der Gesellschaft sowie auf der Website               Die BayernInvest Luxembourg S.A. (die „Verwal-
www.bayerninvest.lu erhältlich.                          tungsgesellschaft”) wurde am 26. August 1991
Das Verwaltungsreglement ist in diesem Pros-             als Aktiengesellschaft nach Luxemburger Recht
pekt unter Ziffer 29 abgedruckt.                         mit Sitz in Luxemburg-Stadt auf unbestimmte
                                                         Zeit errichtet. Die letzte Änderung der Satzung
                                                         der
Verkaufsprospekt DKB - Allgemeiner Teil        12

Verwaltungsgesellschaft erfolgte am 27. Dezember                  Nachhaltigkeit, Transparenz und    Solidari-
2017 und wurde im Mémorial, Recueil des Sociétés                  tät ausgerichtet und sollen langfristige Un-
et Associations, veröffentlicht. Gegenstand der Ge-               ternehmensstabilität sichern.
sellschaft ist die Auflage, Förderung, Betreuung,
                                                             b) Die Vergütung ist mit einem beständigen
Verwaltung und Leitung von Organismen für ge-
                                                                  und wirksamen Risikomanagement verein-
meinsame Anlagen in Wertpapieren („OGAW“) im
                                                                  bar und diesem förderlich und ermutigt
Sinne des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über
                                                                  nicht zur Übernahme von Risiken, die un-
Organismen für gemeinsame Anlagen. Die Ge-
                                                                  vereinbar sind mit den Risikoprofilen, Ver-
schäfte der Gesellschaft werden durch den Verwal-
                                                                  waltungsreglements und Satzungen sowie
tungsrat geführt. Er ist insbesondere für die Ver-
                                                                  Verkaufsprospekten/ Emissionsdokumenten
waltung des Fondsvermögens verantwortlich und
                                                                  der verwalteten AIF und OGAW.
berechtigt, im Namen der Gesellschaft zu handeln
sowie sie gerichtlich und außergerichtlich zu vertre-        c) Die Vergütungspolitik steht im Einklang
ten.                                                              mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und
                                                                  Interessen    der   Verwaltungsgesellschaft
Die Verwaltungsgesellschaft ist bei der Verwal-
                                                                  und der von ihr verwalteten OGAW und
tung des Fondsvermögens an das Verwaltungsreg-
                                                                  der Anleger solcher OGAW und umfasst
lement gebunden.
                                                                  Maßnahmen zur Vermeidung von Interes-
2.2    Verwaltungsrat/Geschäftsführung/                           senkonflikten.
Eigenkapital
                                                             d) Die variable Vergütung, einschließlich des
Nähere Angaben über die Geschäftsführung und die                  zurückgestellten Anteils, wird nur dann aus-
Zusammensetzung des Verwaltungsrates und das                      gezahlt oder verdient, wenn sie angesichts
Eigenkapital finden Sie unter dem Punkt „Organisa-                der Finanzlage der Verwaltungsgesellschaft
tion“ am Anfang des Verkaufsprospektes.                           insgesamt tragbar und aufgrund der Leis-
                                                                  tung der betreffenden Geschäftsabteilung,
2.3    Vergütungspolitik
                                                                  des OGAW und der betreffenden Person ge-
Die BayernInvest Luxembourg S.A. ist als Verwal-                  rechtfertigt ist.
tungsgesellschaft dazu verpflichtet, Vergütungs-
                                                             e) In Bezug auf die außertariflich vergüteten
grundsätze nach Art. 12 des geänderten Gesetzes
                                                                  Mitarbeiter stehen die festen und variablen
vom 12. Juli 2013 über die Verwalter alternativer
                                                                  Bestandteile der Gesamtvergütung in einem
Investmentfonds sowie Art. 111ter des geänderten
                                                                  angemessenen Verhältnis zueinander, wobei
Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen
                                                                  der Anteil des festen Bestandteils an der Ge-
für gemeinsame Anlagen festzulegen. Dabei be-
                                                                  samtvergütung hoch genug ist, um in Bezug
stimmen sich die Anforderungen an das Vergü-
                                                                  auf die variablen Vergütungskomponenten
tungssystem näher nach Anhang II der Richtlinie
                                                                  völlige Flexibilität zu bieten, einschließlich
2011/61/EU (AIFMD) sowie nach Artikel 14a Absatz
                                                                  der Möglichkeit, auf die Zahlung einer vari-
2 und Artikel 14b Absatz 1, 3 und 4 der Richtlinie
                                                                  ablen Komponente zu verzichten.
2009/65/EG (OGAW-RL). Darüber hinaus finden die
ESMA Guidelines zur Vergütung Anwendung.                     f)   Das Vergütungssystem wird jährlich auf
                                                                  Wirksamkeit, Angemessenheit und Überein-
Die BayernInvest Luxembourg S.A. hat eine Vergü-
                                                                  stimmung mit den gesetzlichen und auf-
tungspolitik verabschiedet, die im Einklang mit
                                                                  sichtsrechtichen Vorgaben überprüft und
den o.g. Anforderungen steht. Sie beinhaltet insbe-
                                                                  bei Bedarf angepasst.
sondere folgende Aspekte:
                                                        Weitere Einzelheiten zur aktuellen Vergütungspo-
      a) Sowohl die Organisation als auch das
                                                        litik der Gesellschaft sind im Internet unter http://
        Dienstleistungsangebot   der   BayernInvest
                                                        www.bayerninvest.lu/de/globale-navigation/disc-
        Luxembourg S.A. sind nach den Grundsät-
                                                        laimer/index.html veröffentlicht. Hierzu zählen ei-
        zen der
                                                        ne
13    Verkaufsprospekt DKB - Allgemeiner Teil

Beschreibung der Berechnungsmethoden für Ver-           Sämtliche Informationen bzgl. der Identität der Ver-
gütungen und Zuwendungen an bestimmte Mitar-            wahrstelle des Fonds, ihrer Pflichten, der Interessen-
beitergruppen, sowie die Angabe der für die Zutei-      konflikte, welche entstehen können, die Beschrei-
lung zuständigen Personen. Auf Verlangen werden         bung sämtlicher von der Verwahrstelle übertrage-
die Informationen von der Gesellschaft kostenlos in     ner Verwahrfunktionen sowie eine Liste der Unter-
Papierform zur Verfügung gestellt.                      verwahrer, unter Angabe sämtlicher Interessenkon-
                                                        flikte, die sich aus der Aufgabenübertragung erge-
3. Verwahrstelle
                                                        ben können, werden dem Anleger auf Anfrage kos-
Einzige Verwahrstelle des Fonds ist die European        tenlos und mit dem neuesten Stand zur Verfügung
Depositay Bank S.A. mit eingetragenem Sitz in 3,        gestellt.
rue Gabriel Lippmann, 5365 Munsbach, Luxem-
                                                        3.1    Aufgaben der Verwahrstelle
burg. Die Verwahrstelle ist eine Aktiengesellschaft
nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg             Die Funktion der Verwahrstelle richtet sich nach
und betreibt Bankgeschäfte. Das Eigenkapital zum        dem geänderten Gesetz vom 17. Dezember 2010,
31.12.2015 belief sich auf 32,7 Mio. EUR (LUXGA-        dem Rundschreiben CSSF16/644, dem Verwahrstel-
AP). Rechte und Pflichten der Verwahrstelle rich-       lenvertrag, dem Verwaltungsreglement (Artikel 3)
ten sich nach dem Gesetz vom 17. Dezember 2010,         sowie dem Verkaufsprospekt. Die Transaktionen
dem Verwahrstellenvertrag, diesem Verkaufspros-         innerhalb der Fondsportfolios werden über die
pekt und diesem Verwaltungsreglement.                   Verwahrstelle abgewickelt. Die Verwahrstelle han-
                                                        delt ausschließlich im Interesse der Anteilinhaber.
Die Bestellung der Verwahrstelle kann durch die
Verwahrstelle oder die Verwaltungsgesellschaft          Die Verwahrstelle
schriftlich unter der Einhaltung einer 3-monatigen
                                                              a) stellt sicher, dass Verkauf, Ausgabe, Rück-
Frist gekündigt werden. Eine solche Kündigung
                                                                 nahme, Auszahlung und Annullierung von
wird jedoch erst wirksam, wenn eine andere, von
                                                                 Anteilen des Fonds gemäß dem anwendba-
der zuständigen Luxemburger Aufsichtsbehörde
                                                                 ren luxemburgischen Recht und dem Ver-
zuvor genehmigte Bank die Pflichten und Funktio-
                                                                 waltungsreglement erfolgen;
nen der Verwahrstelle gemäß den Bestimmungen
des   Allgemeinen   Verwaltungsreglements      über-          b) stellt sicher, dass die Berechnung des Wer-
nimmt.                                                           tes der Anteile des Fonds gemäß dem an-
                                                                 wendbaren    luxemburgischen    Recht   und
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt
                                                                 dem Verwaltungsreglement erfolgt;
die Verwahrstelle ehrlich, redlich, professionell,
unabhängig und im Interesse des Fonds und sei-                c) leistet den Weisungen der Verwaltungsge-
ner Anleger.                                                     sellschaft Folge, es sei denn, diese Weisun-
                                                                 gen verstoßen gegen das luxemburgische
Die Verwahrstelle darf keine Aufgaben in Bezug
                                                                 Recht oder das Verwaltungsreglement;
auf den Fonds oder die für den Fonds tätige Ver-
waltungsgesellschaft wahrnehmen, die Interessen-              d) stellt sicher, dass bei Transaktionen mit
konflikte zwischen dem Fonds, den Anlegern des                   Ver- mögenswerten des Fonds der Gegen-
Fonds, der Verwaltungsgesellschaft sowie den Be-                 wert innerhalb der üblichen Fristen an den
auftragten der Verwahrstelle und ihr selbst schaffen             Fonds überwiesen wird;
könnten.                                                      e) stellt sicher, dass die Erträge des Fonds
Dies gilt nicht, wenn eine funktionale und hierarchi-            gemäß dem anwendbaren luxemburgi-
sche Trennung der Ausführung ihrer Aufgaben als                  schen Recht und dem Verwaltungsregle-
Verwahrstelle von ihren potenziell dazu in Konflikt              ment verwendet werden.
stehenden Aufgaben vorgenommen wurde und die
                                                              Ausländische Wertpapiere, die im Ausland ange-
potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß er-
                                                              schafft oder veräußert werden oder die der Fonds
mittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des
Fonds gegenüber offengelegt werden.
Verkaufsprospekt DKB - Allgemeiner Teil           14

von der Verwahrstelle im Inland oder im Ausland         3.3        Verwahrung      Finanzinstrumente
verwahren lässt, unterliegen regelmäßig einer aus-      und Vermögenswerte
ländischen Rechtsordnung. Rechte und Pflichten
                                                        Das Vermögen des Fonds wird der Verwahrstelle
der Verwahrstelle oder des Fonds bestimmen sich
                                                        wie folgt zur Verwahrung anvertraut:
daher nach dieser Rechtsordnung, die auch die Of-
fenlegung des Namens des Anlegers vorsehen              a) Für Finanzinstrumente, die in Verwahrung

kann. Der Anleger sollte sich beim Kauf der Anteile           genommen werden können, gilt:

des Fonds bewusst sein, dass die Verwahrstelle ge-            i)    Die Verwahrstelle verwahrt sämtliche Fi-
gebenenfalls entsprechende Auskünfte an auslän-                     nanzinstrumente, die im Depot auf einem
dische Stellen zu erteilen hat, weil sie gesetzlich                 Konto für Finanzinstrumente verbucht wer-
oder aufsichtsrechtlich hierzu verpflichtet ist.                    den können, und sämtliche Finanzinstru-

Die bei der Verwahrstelle und gegebenenfalls bei                    mente, die der Verwahrstelle physisch

anderen Kreditinstituten gehaltenen Bankgutha-                      übergeben werden können;

ben sind nicht durch eine Einrichtung zur Siche-              ii) die Verwahrstelle stellt sicher, dass Finanz-
rung der Einlagen geschützt.                                        instrumente, die im Depot auf einem Konto

3.2    Cashflows                                                    für   Finanzinstrumente       verbucht   werden
                                                                    können, gemäß den in Artikel 16 der Richtli-
Die Verwahrstelle stellt sicher, dass die Cashflows
                                                                    nie 2006/73/EG festgelegten Grundsätzen in
des Fonds ordnungsgemäß überwacht werden
                                                                    den Büchern der Verwahrstelle auf geson-
und gewährleistet insbesondere, dass sämtliche
                                                                    derten Konten registriert werden, die auf den
bei der Zeichnung von Anteilen eines Fonds von
                                                                    Namen des Fonds oder der für den Fonds
Anlegern oder im Namen von Anlegern geleistete
                                                                    handelnden Verwaltungsgesellschaft eröff-
Zahlungen eingegangen sind und dass sämtliche
                                                                    net wurden, so dass die Finanzinstrumente
Gelder des Fonds auf Geldkonten verbucht wur-
                                                                    jederzeit eindeutig als gemäß geltendem
den, die:
                                                                    Recht im Eigentum des Fonds befindliche In-
      a) auf den Namen des Fonds, auf den Namen                     strumente identifiziert werden können;
         der für den Fonds handelnden Verwal-
                                                        b) für andere Vermögenswerte gilt:
         tungsgesellschaft oder auf den Namen der
         für den Fonds handelnden Verwahrstelle               i)    die Verwahrstelle prüft, ob der Fonds oder

         eröffnet werden;                                           die für den Fonds handelnde Verwaltungsge-
                                                                    sellschaft Eigentümer der betreffenden Ver-
      b) bei einer in Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben
                                                                    mögenswerte ist, indem sie auf der Grundla-
         a, b und c der Richtlinie 2006/73/EG der Eu-
                                                                    ge der vom Fonds oder der Verwaltungsge-
         ropäischen Kommission genannten Stelle er-
                                                                    sellschaft vorgelegten Informationen oder
         öffnet werden und
                                                                    Unterlagen und, soweit verfügbar, anhand
      c) gemäß den in Artikel 16 der Richtlinie                     externer Nachweise feststellt, ob der Fonds
         2006/73/EG festgelegten Grundsätzen ge-                    oder die für den Fonds handelnde Verwal-
         führt werden.                                              tungsgesellschaft Eigentümer ist;

Werden die Geldkonten auf den Namen der für                   ii) die     Verwahrstelle   führt     Aufzeichnungen
den Fonds handelnden Verwahrstelle eröffnet, so                     über die Vermögenswerte, bei denen sie sich
werden aufsolchen Konten ausschließlich Gelder                      vergewissert hat, dass der Fonds oder die für
des Fonds verbucht.                                                 den Fonds handelnde Verwaltungsgesell-
                                                                    schaft Eigentümer ist, und hält ihre Auf-
                                                                    zeichnungen auf dem neuesten Stand.
15          Verkaufsprospekt DKB - Allgemeiner Teil

Die von der Verwahrstelle verwahrten Vermögens-         Anforderungen an eine wirksame aufsichtsrecht-
werte werden von der Verwahrstelle oder einem           liche Regulierung und Aufsicht unterliegen.
Dritten, dem die Verwahrfunktion übertragen wur-
                                                        3.4.1 Übertragung von Verwahraufgaben
de, nicht für eigene Rechnung wiederverwendet.
Als Wiederverwendung gilt jede Transaktion ver-         Eine aktuelle Übersicht der Unterverwahrer kann

wahrter Vermögenswerte, darunter Übertragung,           unter           dem          Link          abgerufen

Verpfändung, Verkauf und Leihe.                         http://www.europeandepositarybank.com/de/verwahrs
                                                        telle/liste-der-lagerstellen/ oder kostenlos bei der
Die von der Verwahrstelle verwahrten Vermögens-
                                                        Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle er-
werte dürfen nur wiederverwendet werden, sofern
                                                        fragt werden.
      i)    die Wiederverwendung der Vermögenswer-
                                                        Stand: Januar 2019
            te für Rechnung des Fonds erfolgt,
                                                        Die in diesem Abschnitt aufgeführten Informationen
      ii) die Verwahrstelle den Weisungen der im
                                                        hat die Verwaltungsgesellschaft von der Verwahr-
            Namen des Fonds handelnden Verwal-
                                                        stelle mitgeteilt bekommen. Die Verwaltungsgesell-
            tungsgesellschaft Folge leistet,
                                                        schaft hat die Informationen lediglich auf Plausibili-
      iii) die Wiederverwendung dem Fonds zugute        tät geprüft. Sie ist jedoch auf die Zulieferung der In-
            kommt sowie im Interesse der Anteilinha-    formationen durch die Verwahrstelle angewiesen
            ber liegt und                               und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Ein-
                                                        zelnen nicht überprüfen.
      iv) die Transaktion durch liquide Sicherheiten
            hoher Qualität gedeckt ist, die der Fonds
            gemäß einer Vereinbarung über eine Voll-
            rechtsübertragung erhalten hat.

Der Verkehrswert der Sicherheiten muss jederzeit
mindestens so hoch sein wie der Verkehrswert der
wiederverwendeten Vermögenswerte zuzüglich
eines Zuschlags.

3.4        Unterverwahrung

Die Verwahrstelle kann die Verwahrung der für
Rechnung des Fonds gehaltenen Vermögensge-
genstände auf Unterverwahrer auslagern.

Die Unterverwahrer können die ihnen übertrage-
nen Verwahraufgaben unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Bedingungen wiederum auslagern. Die
unter den vorgenannten Abschnitten 3.1 und 3.2
beschriebenen Aufgaben darf die Verwahrstelle
nicht auf Dritte übertragen.

Die Verwaltungsgesellschaft ist auf Zulieferung der
Information durch die Verwahrstelle angewiesen
und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im
Einzelnen nicht überprüfen.

Die Verwahrstelle stellt bei der Übertragung der
Verwahrung an Dritte sicher, dass diese besonde-
ren
Verkaufsprospekt DKB - Allgemeiner Teil        16

Auflistung von Unterverwahrern:

 Name                                          Adresse
 attrax S.A.                                   308, route d´Esch, L-1471 Luxembourg
 Brown Brothers Harriman Services AG & Co      Talstrasse 83, CH-8001 Zürich
 Citibank Europe plc (Luxembourg Branch)       31 zone d'activités Bourmicht, L - 8070 Bertrange

 Clearstream Banking S.A.                      42 Avenue JF Kennnedy, L-1885 Luxembourg
 Deutsche Bank AG                              Kodak House 222, Dr. D.N. Road, FortMumbai
                                                  - 400 001, India
 KBL European Private Bankers S.A.             43, boulevard Royal, L-2955 Luxembourg
 M.M.Warburg & CO (AG & Co.) KGaA              Ferdinandstraße 75, D-20095 Hamburg
 International Fund Services & Asset Manage-   6, rue Gabriel Lippmann, L-5365 Munsbach
 ment S.A.
 UniCredit Bank Austria AG                     Schottengasse 6-8, A-1010 Vienna, Austria
17       Verkaufsprospekt DKB - Allgemeiner Teil

3.5   Insolvenz der Verwahrstelle                       4. Interessenkonflikte

Im    Falle   einer   Insolvenz   der   Verwahrstelle   Potenzielle Interessenkonflikte können sich ergeben,
und/oder eines in der Europäischen Union ansässi-       wenn die Verwahrstelle einzelne Verwahraufgaben
gen Dritten, dem die Verwahrung von Vermö-              bzw. die Unterverwahrung an ein weiteres Auslage-
genswerten des Fonds übertragen wurde, dürfen           rungsunternehmen überträgt. Sollte es sich bei die-
die verwahrten Vermögenswerte des Fonds nicht           sem weiteren Auslagerungsunternehmen um ein
an die Gläubiger der Verwahrstelle und/oder dieses      mit der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahr-
Dritten ausgeschüttet oder zu deren Gunsten ver-        stelle verbundenes Unternehmen (z.B. Konzernmut-
wendet werden.                                          ter) handeln, so könnten sich hieraus im Zusam-
                                                        menspiel     zwischen    diesem   Auslagerungsunter-
3.6   Haftung der Verwahrstelle
                                                        nehmen und der Verwaltungsgesellschaft bzw. der
Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem Fonds und        Verwahrstelle potenzielle Interessenkonflikte erge-
dessen Anteilinhabern für den Verlust durch die         ben (z.B. könnte die Verwaltungsgesellschaft bzw.
Verwahrstelle oder einen Dritten, dem die Verwah-       die Verwahrstelle ein mit ihr verbundenes Unter-
rung von verwahrten Finanzinstrumenten übertra-         nehmen bei der Vergabe Verwahraufgaben oder bei
gen wurde.                                              der Wahl des Unterverwahrers gegenüber gleich-
Bei Verlust eines verwahrten Finanzinstrumentes         wertigen anderen Anbietern bevorzugt werden).
gibt die Verwahrstelle dem Fonds oder der für den       4.1   Potentielle       Interessenkonfliktsituationen
Fonds handelnden Verwaltungsgesellschaft unver-               zwischen der Verwahrstelle und den Unter-
züglich ein Finanzinstrument gleicher Art zurück              verwahrern
oder erstattet einen entsprechenden Betrag. Die         Durch die Übertragung der Verwahraufgaben auf
Verwahrstelle haftet gemäß dem Gesetz vom 17.           verbundene Unternehmen könnten potentielle Inte-
Dezember 2010 sowie nach den geltenden Verord-          ressenkonflikte entstehen.
nungen nicht, wenn sie nachweisen kann, dass der
                                                        Durch die Bestellung Dritter als Unterver- wahrer,
Verlust auf äußere Ereignisse, die nach vernünfti-
                                                        insbesondere in der Konstellation, dass zwischen
gem Ermessen nicht kontrolliert werden können
                                                        der Verwahrstelle und der jeweiligen Unterver-
und deren Konsequenzen trotz aller angemesse-
                                                        wahrstelle    eine   Gruppenverbindung      besteht,
nen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden
                                                        können potentielle Interessenkonflikte entstehen.
können, zurückzuführen ist.
                                                        Soweit Dritte als Unterverwahrer bestellt werden,
Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem Fonds            vergewissert sich die Verwahrstelle, dass sie
und den Anlegern des Fonds auch für sämtliche           selbst und die beauftragten Dritten allenotwen-
sonstige Verluste, die diese infolge einer fahrlässi-   digen Maßnahmen zur Einhaltung der Anforde-
gen oder vorsätzlichen Nichterfüllung der gesetzli-     rungen an Organisation und Vermeidung von In-
chen Verpflichtungen der Verwahrstelle erleiden.        teressenkonflikten, wie sie in den anwendbaren
Die Haftung der Verwahrstelle bleibt, unter Be-         Luxemburger Gesetzen und Verordnungen festge-
rücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmerege-           legt sind, getroffen haben und überwachen die
lungen, von einer etwaigen Übertragung gemäß            Einhaltung dieser Anforderungen.
vorgenanntem Abschnitt „Unterverwahrer“ unbe-           Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Prospektes
rührt.                                                  sind keine relevanten weiteren Interessenkonflik-
Anleger des Fonds können die Haftung der Verwahr-       te mit Unterverwahrern bekannt.
stelle unmittelbar oder mittelbar über die Verwal-      Sollten solche Interessenkonflikte auftreten, werden
tungsgesellschaft geltend machen, vorausgesetzt,        diese gemäß der bestehenden Richtlinien und Ver-
dass dies weder zur Verdopplung von Regressan-          fahren gelöst bzw. den Anlegern im Rahmen des
sprüchen noch zur Ungleichbehandlung der Anteil-        nächsten Prospektupdates offengelegt. Der Umgang
inhaber führt.                                          der Verwahrstelle mit Interessenkonflikten ist auf
                                                        der    Homepage          der    Verwahrstelle    unter
                                                        www.europeandepositarybank.com abrufbar.
Verkaufsprospekt DKB - Allgemeiner Teil             18

                                                             Verwahrstelle oder eine damit in Verbin-
4.2        Potentielle   Interessenkonfliktsi-
                                                             dung stehende Person haben ein Interesse,
           tuationen zwischen der Verwahr-
                                                             am        Ergebnis       der          Dienstleis-
           stelle und der Verwaltungsgesell-
                                                             tung/Aktivität/Transaktion,    die    an    einen
           schaft
                                                             Fonds oder einen anderen Kunden zu ihren
Zwischen dem Fonds, bzw. der Verwaltungsge-                  Gunsten erbracht wird, wenn diese Dienst-
sellschaft und der Verwahrstelle besteht keine               leistung dem Vergleich unter Dritten nicht
nach Artikel 1 der Level 2 Verordnung zur Richtli-           standhält oder zu ihren Gunsten er- bracht
nie 2014/91/EU (UCITS V) relevante Verbindung                wird, wenn diese Dienstleistung/Akti- vi-
oder Gruppenverbindung.                                      tät/Transaktion ihrerseits nicht mit den Inte-
Die Funktion der Verwahrstelle bzw. Unterverwah-             ressen des Fonds in Einklang steht.
rer, die mit Verwahrfunktionen beauftragt wurden,        –   Die Verwaltungsgesellschaft, respektive die
kann ebenfalls von einem verbundenen Unterneh-               Verwahrstelle oder eine damit in Verbindung
men der Verwaltungsgesellschaft wahrgenommen                 stehende Person sind aus finanziellen oder
werden. Die Verwaltungsgesellschaft und die Ver-             sonstigen Gründen dazu verleitet, die Inte-
wahrstelle, sofern eine Verbindung zwischen ihnen            ressen eines Kunden oder einer Kunden-
besteht, verfügen über angemessene Strukturen,               gruppe gegenüber den Interessen eines
um mögliche Interessenkonflikte aus der Verbin-              Fonds bevorzugt zubehandeln.
dung zu vermeiden. Können Interessenkonflikte
                                                             Die Verwaltungsgesellschaft, respektive die
nicht verhindert werden, werden die Verwaltungs-
                                                             Verwahrstelle oder eine damit in Verbindung
gesellschaft und die Verwahrstelle diese identifizie-
                                                             stehende Person üben dieselben Aktivitäten
ren, steuern, beobachten und diese, sofern vor-
                                                             für einen Fonds aus, wie für einen oder meh-
handen, offenlegen.
                                                             rere Kunden, die keine Fonds sind
4.3       Maßnahmen zum Umgang
mit Interessenkonflikten                                 –   Die Verwaltungsgesellschaft, respektive die
                                                             Verwahrstelle oder eine damit in Verbindung
Die Verwaltungsgesellschaft und Verwahrstelle
                                                             stehende Person üben gleichzeitig oder nach-
verfügen über angemessene und wirksame Maß-
                                                             einander gleiche oder verschiedene Aktivitä-
nahmen (z.B. Policies und organisatorische Maß-
                                                             ten im Zusammenhang mit dem Fonds aus
nahmen), um potenzielle Interessenkonflikte ent-
weder ganz zu vermeiden oder in den Fällen, in           –   Die Verwaltungsgesellschaft, respektive die

denen dies nicht möglich ist, eine potenzielle               Verwahrstelle oder eine damit in Verbindung

Schädigung der Interessen der Anleger auszu-                 stehende Person erhalten von einer anderen

schließen. Die Einhaltung dieser Maßnahmen wird              Person, als dem Fonds, einen Vorteil in Zu-

von einer unabhängigen Compliance Funktion                   sammenhang mit den Aktivitäten des Portfo-

überwacht.                                                   liomanagements, in Form von Geld-, Waren-
                                                             oder Dienstleistungen, als die Kommissionen
4.4        Identifizierung von Interessenkonflikten
                                                             und Gebühren, die üblicherweise für diese
Die Verwaltungsgesellschaft sowie die Verwahr-               Dienstleistungen gezahlt werden.
stelle überprüfen grundsätzlich jede Fondsstruktur
                                                         –   Die Verwaltungsgesellschaft, respektive die
sowie jedes Vertragsverhältnis auf potentielle Inte-
                                                             Verwahrstelle oder eine damit in Verbindung
ressenkonflikte. In folgenden Fällen gehen die Ge-
                                                             stehende Person halten sowohl eine Auf-
sellschaften davon aus, dass es sich mit hoher
                                                             sichtsrats-/Verwaltungsratsposition        in   der
Wahrscheinlichkeit um einen Interessenkonflikt
                                                             Verwaltungsgesellschaft als auch in einer von
handelt:
                                                             ihr verwalteten SICAV inne. Stellt der Compli-
      –    Die   Verwaltungsgesellschaft,   respektive       ance Officer fest, dass eines der dargestellten
           die Verwahrstelle oder eine damit in Ver-         Kriterien erfüllt ist, wird der Interessenkon-
           bindung stehende Person ist versucht die          flikt im Interessenkonfliktregister festgehalten
           Realisierung von Gewinnen oder die Ver-           und dem Konfliktmanagement unterzogen.
           meidung von Verlusten auf Kosten des
           Fonds umzusetzen

      –    Die Verwaltungsgesellschaft, respektive die
19        Verkaufsprospekt DKB - Allgemeiner Teil

                                                         genüber im Rahmen des nächsten Prospektupdates
4.5       Vermeidungvon Interessenkonflikten
                                                         offen gelegt.
Die Verwaltungsgesellschaft sowie auch die ver-
                                                         4.7   Zusätzliche Informationen
wahrstelle bemühen sich ihren Aufbau und ihre Or-
ganisation in einer Art und Weise zu strukturieren,      Auf Verlangen übermittelt die Verwaltungsgesell-
dass Interessenkonflikte von vorneherein nicht ent-      schaft den Anlegern Informationen auf dem neu-
stehen. Hierzu haben die Gesellschaften jeweils ei-      esten Stand zur Verwahrstelle und ihren Pflichten,
nen unabhängigen Compliance Officer benannt.             zu den Unterverwahrern sowie zu möglichen Inte-
Diesem obliegt es, die Angemessenheit, Wirksam-          ressenkonflikten in Zusammenhang mit der Tätig-
keit und Zweckmäßigkeit der implementierten              keit der Verwahrstelle oder der Unterverwahrer.
Maßnahmen zum Umgang mit und insbesondere
                                                         Eine Beschreibung, wie auch die Methoden zum
zur Vermeidung von Interessenkonflikten und Ver-
                                                         Umgang mit Interessenkonflikten durch die Ver-
fahren zu überwachen, regelmäßig, mindestens je-
                                                         waltungsgesellschaft ist auf der Homepage der Bay-
doch einmal jährlich, zu überprüfen und weiterzu-
                                                         ernInvest Luxembourg S.A: unter http://www. bay-
entwickeln. Insbesondere hat die Verwaltungsge-
                                                         erninvest.lu/de/globale-navigation/disclaimer/in-
sellschaft folgende Maßnahmen in Ihre Organisati-
                                                         dex.html zu finden.
onsabläufe integriert:
                                                         Die Interessenkonfliktpolitik der Verwahrstelle ist
      –   Funktionstrennung/Trennung von
                                                         auf         deren          Homepage            unter
          Verantwortlichkeiten
                                                         www.europeandepositarybank.com abrufbar.
      –   Vier-Augen Prinzip

      –   Sicherstellung Best Execution

      –   Geschenkepolicy

      –   Regelung zum Thema Marktmissbrauch
          und Eigengeschäften zu persönlichen Ge-
          schäften der Mitarbeiter

      –   Due Diligence Prüfungen von Dienstleis-
          tern und Fondinitiatoren

      –   eine den jeweils gültigen Richtlinien ent-
          sprechende Vergütungspolitik

      –   Stimmrechtspolitik

      –   Sorgfältige   Auswahl      und   regelmäßige
          Schu- lung der Mitarbeiter

4.6       Umgang mit Interessenkonflikten

Das vorrangige Ziel ist das Vermeiden von Interes-
senkonflikten. Lassen sich Interessenkonflikte in
speziellen Fällen nicht vermeiden, so führt die
BayernInvest Luxembourg S.A. sowie auch die
Verwahrstelle ein Konfliktregister. Dort dokumen-
tiert der Compliance Officer den bestehenden Inte-
ressenkonflikt und die getroffenen Maßnahmen.
Die Pflege des Konfliktregisters erfolgt regelmäßig
sowie anlassbezogen und obliegt dem Compliance
Officer.

Interessenkonflikte, die gelöst werden konnten,
werden entsprechend im Konfliktregister als gelöst
gekennzeichnet und dokumentiert. Ungelöste Inte-
ressenkonflikte werden als bestehende Interessen-
konflikte gekennzeichnet und den Anlegern ge-
Verkaufsprospekt DKB - Allgemeiner Teil     20

                                                      ments“). Zahlungen erfolgen laut diesen Verein-
5. Fonds
                                                      barungen zu Lasten der seitens der Broker/Kon-
5.1   Bezeichnung, Bildung, Laufzeit                  trahenten vereinnahmten Umsatzprovisionen aus
Der Fonds ist auf unbestimmte Dauer errichtet. Die    abgewickelten Wertpapiergeschäften für die Teil-
einzelnen Teilfonds können für eine bestimmte Zeit    fonds. Im Einklang mit dem Grundsatz, dass im bes-
aufgelegt werden und somit für eine vom Fonds ab-     ten Interesse des jeweiligen Teilfonds gehandelt
weichende Dauer errichtet werden. Sofern ein Teil-    werden muss, kann der Fondsmanager im Gegen-
fonds für eine bestimmte Dauer aufgelegt wird,        zug für erhaltene Leistungen die Ausführung von
sind nähere Informationen hierzu den respektiven      Wertpapiergeschäften für die Teilfonds über Bro-
Fondsbeschreibungen im Verkaufsprospekt unter         ker/Kontrahenten beauftragen, mit denen solche
“DKB im Überblick“ zu entnehmen. Die Anleger          Vereinbarungen bestehen.
sind an den Vermögensgegenständen der einzel-         Der Erhalt dieser Leistungen (zum Beispiel Informa-
nen Teilfonds entsprechend der Anzahl ihrer Antei-    tionen zu potenziellen Investitionen) ergänzt die
le als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.      Möglichkeiten des Fondsmanagers und erlaubt es
5.2   Anlageziel, Anlagegrundsätze und –berater/      diesem, Einsicht in die Einschätzungen und Infor-
Fondsmanager                                          mationen Dritter zu erhalten.

5.2.1 Anlageziel/Anlagegrundsätze                     Diese Vereinbarungen werden nur unter den fol-
                                                      genden Bedingungen geschlossen: 1) der Fonds-
Die Anlageziele der einzelnen Teilfonds sind in der
                                                      manager handelt bei Abschluss solcher Vereinba-
Übersicht „DKB im Überblick“ dargestellt. Für die
                                                      rungen stets im Interesse der Anteilinhaber; 2) die
Teilfonds können die nach dem Gesetz vom 17. De-
                                                      seitens des Fondsmanagers erhaltenen Leistungen
zember 2010 über Organismen für gemeinsame An-
                                                      stehen in einem direkten Zusammenhang mit sei-
lagen und den gemäß Artikel 4 des Verwaltungs-
                                                      nen Aufgaben; 3) die Vereinbarungen werden aus-
reglements     zulässigen    Vermögensgegenstände
                                                      schließlich mit juristischen Personen und nicht mit
erworben werden.
                                                      natürlichen Personen abgeschlossen; 4) der Fonds-
5.2.2 Anlageberater/Fondsmanager                      manager wird die Verwaltungsgesellschaft über
Der Name des Fondsmanagers und/oder Anlagebe-         diese Vereinbarungen unter Angabe der erhalte-
raters des jeweiligen Teilfonds wird in der Be-       nen Leistungen informieren.
schreibung des Teilfonds (siehe DKB im Überblick)     5.2.3 Anlageinstrumente im Einzelnen
aufgeführt,    falls   ein   solcher   Fondsmanager
                                                      5.2.3.1    Wertpapiere
und/oder Anlageberater für den Teilfonds bestellt
wurde.        Die       genannten        Fondsmana-   Die Anlagepolitik der einzelnen Teilfonds um-
ger/Anlageberater dürfen ihre Aufgaben unter          fasst die Anlage in Wertpapieren soweit,
Verantwortung und Kontrolle der Verwaltungsge-        a) diese an einem geregelten Markt notiert oder
sellschaft ganz oder teilweise an eine oder mehre-        gehandelt werden; oder
re andere Gesellschaften delegieren, unter der
                                                      b) diese an einem anderen Markt, der anerkannt,
Bedingung, dass solche Gesellschaften mindestens
                                                          geregelt, für das Publikum offen und dessen
mehrheitlich im Eigentum von Gesellschaften im
                                                          Funktionsweise ordnungsgemäß ist, in einem
gleichen Firmenverbund wie der Fondsmanager
                                                          Mitgliedstaat der Europäischen Union gehandelt
bzw. Anlageberater stehen.
                                                          werden; oder
Die Anlageberater/Fondsmanager sind ermäch-
                                                      c) diese an einer Wertpapierbörse eines anderen
tigt, im Rahmen der Bestimmungen gemäß Arti-
                                                          Staates Europas, Nord- oder Südamerikas, Asiens,
kel 2 des Verwaltungsreglements Empfehlungen
                                                          Afrikas, Australiens oder Ozeaniens zur amtlichen
für den Erwerb oder die Veräußerung von Anla-
                                                          Notierung zugelassen oder dort auf einem ande-
gen zu geben.
                                                          ren Markt gehandelt werden, der anerkannt, ge-
Der Fondsmanager kann Vereinbarungen mit Bro-             regelt, für das Publikum offen und dessen Funkti-
kern/Kontrahenten eingehen, wonach die Broker/            onsweise ordnungsgemäß ist.
Kontrahenten für seitens des Fondsmanagers von
                                                      d) es sich um Wertpapiere aus Neuemissionen han-
Dritten in Anspruch genommene Leistungen auf-
                                                          delt    und    die   Emissionsbedingungen     die
kommen (so genannte „soft commission arrange-
Verkaufsprospekt DKB - Allgemeiner Teil                 21
Verpflichtungen enthalten:
                                                             d) soweit es sich um Geldmarktinstrumente aus
     –     dass die Zulassung zur amtlichen Notierung            Neuemissionen handelt, müssen die Emissions-
           an einer Wertpapierbörse oder zum Handel              bedingungen die Verpflichtungen enthalten:
           auf einem geregelten Markt, der anerkannt,
                                                                 –   dass die Zulassung zur amtlichen Notierung
           geregelt, für das Publikum offen und des-
                                                                     an einer Wertpapierbörse oder zum Handel
           sen Funktionsweise ordnungsgemäß ist,
                                                                     auf einem geregelten Markt, der anerkannt,
           beantragt wird, und zwar an den Börsen
                                                                     geregelt, für das Publikum offen und des-
           oder    geregelten   Märkten    eines   EU-
                                                                     sen Funktionsweise ordnungsgemäß ist,
           Mitgliedsstaates oder eines anderen Staates
                                                                     beantragt wird, und zwar an den Börsen
           Europas, Nord- und Südamerikas, Asiens, Af-
                                                                     oder      geregelten   Märkten    eines    EU-
           rikas, Australiens oder Ozeaniens
                                                                     Mitgliedsstaates oder eines anderen Staates
     –     und das die Zulassung spätestens vor Ab-                  Europas, Nord- und Südamerikas, Asiens, Af-
           lauf eines Jahres nach der Emission erlangt               rikas, Australiens oder Ozeaniens
           wird.
                                                                 –   und dass die Zulassung spätestens vor Ab-
 Als Wertpapiere gelten auch Bezugsrechte, sofern                    lauf eines Jahres nach der Emission erlangt
 sich die Wertpapiere, aus denen die Bezugsrechte                    wird.
 herrühren, im Teilfondsvermögen befinden kön-
                                                             Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregel-
 nen.
                                                             ten Markt gehandelt werden und die Instrumente
 Die Wertpapiere, welche für die einzelnen Teil-             sind, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehan-
 fonds erworben werden, werden unter der Rubrik              delt werden, liquide sind und deren Wert jederzeit
 DKB im Überblick näher erläutert.                           bestimmt werden kann, sofern die Emission oder
                                                             der Emittent dieser Instrumente selbst Vorschriften
 5.2.3.2    Geldmarktinstrumente
                                                             über den Einlagen- und Anlegerschutz unterliegt
 Geldmarktinstrumente sind Instrumente, die übli-            und vorausgesetzt diese Instrumente werden:
 cherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden
                                                             •   von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lo-
 sowie verzinsliche Wertpapiere, die zum Zeitpunkt
                                                                 kalen Körperschaft oder der Zentralbank eines
 ihres Erwerbs für den jeweiligen Teilfonds eine
                                                                 Mitgliedstaates, der Europäischen Zentralbank,
 Laufzeit bzw. Restlaufzeit von höchstens 12 Mona-
                                                                 der Europäischen Union oder Europäischen In-
 ten haben. Sofern ihre Laufzeit länger als 12 Mona-
                                                                 vestitionsbank, einem Drittstaat oder, im Falle
 te ist, muss ihre Verzinsung regelmäßig, mindes-
                                                                 eines Bundesstaates, einem Gliedstaat der Föde-
 tens einmal in 12 Monaten, marktgerecht ange-
                                                                 ration oder von einer internationalen Einrichtung
 passt werden.
                                                                 öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens
 Jeder Teilfonds kann erwerben:                                  ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garan-
 a) Geldmarktinstrumenten, die an einem geregel-                 tiert, oder
     ten Markt notiert oder gehandelt werden; oder           •   von   einem      Unternehmen    begeben,      dessen
 b) Geldmarktinstrumente, die an einem anderen                   Wertpapiere auf einem der unter den Buchsta-
     Markt, der anerkannt, geregelt, für das Publi-              ben a., b. und c. bezeichneten Märkte gehandelt
     kum offen und dessen Funktionsweise ord-                    werden, oder
     nungsgemäß ist, in einem Mitgliedstaat der              •   von einem Institut, das gemäß den im Gemein-
     Europäischen Union gehandelt werden; oder                   schaftsrecht festgelegten Kriterien einer behörd-
 c) Geldmarktinstrumente, die an einer Wertpa-                   lichen Aufsicht unterstellt ist, oder einem Institut,
     pierbörse eines anderen Staates Europas, Nord-              das Aufsichtsbestimmungen, die mindestens so
     oder Südamerikas, Asiens, Afrikas, Australiens              streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, un-
     oder Ozeaniens zur amtlichen Notierung zuge-                terliegt und diese einhält, begeben oder garan-
     lassen oder dort auf einem anderen Markt ge-                tiert, oder
     handelt werden, der anerkannt, geregelt, für
     das Publikum offen und dessen Funktionsweise
     ordnungsgemäß ist,
22        Verkaufsprospekt DKB - Allgemeiner Teil

                                                        sowie Wertpapierleihe- und Pensionsgeschäfte.
•    von anderen Emittenten begeben, die einer Ka-
     tegorie angehören, die von der Luxemburger         Diese Techniken und Instrumente müssen für Zwecke
     Aufsichtsbehörde (CSSF) zugelassen wurde, so-      einer effizienten Portfolioverwaltung genutzt wer-
     fern für Anlagen in diesen Instrumenten Vor-       den; dies setzt gemäß CSSF Rundschreiben 08/356
     schriften für den Anlegerschutz gelten, die de-    und der Leitlinie ESMA 2012/832 voraus, dass sie die
     nen des ersten, zweiten und dritten Gedanken-      folgenden Kriterien erfüllen:
     strichs gleichwertig sind und sofern es sich bei
                                                        a) Sie sind wirtschaftlich geeignet in dem Sin-
     dem Emittenten entweder um ein Unternehmen
                                                            ne, dass ihre Durchführung rentabel ist;
     mit einem Eigenkapital von mindestens zehn
     Millionen EURO (10.000.000 EURO), das seinen       b) sie werden eingesetzt, um eines oder mehre-
     Jahresabschluss nach der vierten Richtlinie            re der folgenden Ziele zu erreichen:

     78/660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um        –     Verminderung von Risiken
     einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine
                                                            –     Verminderung von Kosten
     oder mehrere börsennotierte Gesellschaften
     umfassenden Unternehmensgruppe für die Fi-             –     Schaffung von Kapital oder Zusatzerträgen
     nanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder                 für den OGAW, mit einem Risikograd, der mit
     um einen Rechtsträger handelt, der die wertpa-               seinem Risikoprofil und den auf ihn and-
     piermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten                 wendbaren Regeln zur Risikostreuung ver-
     durch Nutzung einer von einer Bank eingeräum-                einbar ist;
     ten Kreditlinie finanzieren soll.
                                                        c) Den mit den Techniken und Instrumenten ver-
5.2.3.3     Bankguthaben                                    bundenen Risiken wird im Rahmen des Risikoma-
                                                            nagementprozesses des OGAW in angemessener
Bis zu 100% des Wertes der Teilfonds dürfen in
                                                            Form Rechnung getragen.
Bankguthaben angelegt werden, die eine Laufzeit
von höchstens zwölf Monaten haben. Diese Gutha-         Der Einsatz dieser Geschäfte durch den betreffenden
ben sind auf Sperrkonten bei einem Kreditinstitut       Teilfonds darf keinesfalls zur Änderung der Anlage-
mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen        politik, die im Verwaltungsreglement und in diesem
Union oder des Abkommens über den Europäi-              Verkaufsprospekt dargelegt wird, oder zu einer
schen Wirtschaftsraum zu unterhalten. Die Gutha-        Übernahme zusätzlicher Risiken führen, die höher
ben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz       als das Risikoprofil sind, das in diesem Verkaufs-
in einem Drittstaat, dessen Aufsichtsbestimmungen       prospekt beschrieben ist.
nach Auffassung der CSSF denjenigen des Gemein-
                                                        5.2.3.6     Derivate
schaftsrechts gleichwertig sind, unterhalten wer-
den.                                                    Die Gesellschaft darf zum Zwecke der effizienten
                                                        Portfolioverwaltung für jeden Teilfonds zur Absiche-
Die Verwaltungsgesellschaft darf nur bis zu 20%
                                                        rung und als Teil der Anlagestrategie Geschäfte mit
des Wertes eines Teilfonds in Bankguthaben bei je
                                                        Derivaten tätigen (dies wird gegebenenfalls im
einem Kreditinstitut anlegen.
                                                        Rahmen der Anlagepolitik des jeweiligen Teilfonds
5.2.3.4     Anteile an Investmentvermögen               genau erläutert, vgl. DKB im Überblick). Dadurch
                                                        kann sich das Verlustrisiko des jeweiligen Teilfonds
Die Verwaltungsgesellschaft darf für jeden Teil-
                                                        zumindest zeitweise erhöhen. Der Handel mit Deri-
fonds in Anteilen an anderen Investmentvermö-
                                                        vaten wird im Rahmen der Anlagegrenzen einge-
gen investieren. Diese anderen Investmentvermö-
                                                        setzt und dient der effizienten Verwaltung des
gen       dürfen   nach   ihren   Vertragsbedingungen
                                                        Fondsvermögens sowie zum Laufzeiten- und Risiko-
höchstens bis zu 10 Prozent in Anteile an anderen
                                                        management der Anlagen.
Investmentvermögen investieren.
                                                        Unter keinen Umständen darf die Gesellschaft bei
5.2.3.5     Techniken für eine effi-
                                                        diesen Geschäften von den in diesem Verkaufspros-
ziente Portfolioverwaltung
                                                        pekt genannten Anlagegrundsätzen abweichen.
Gemäß CSSF-Rundschreiben 13/559 dürfen für den
Fonds Techniken für eine effiziente Portfoliover-
waltung genutzt werden. Hierzu zählt unter an-
derem auch jegliche Form von Derivatgeschäften
Sie können auch lesen