JAGDRECHTLICHE BESTIMMUNGEN - HANDBUCH - Salzburger Jägerschaft
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VORWORT Liebe Jägerinnen, liebe Jäger! In dieser Broschüre haben wir für euch die aktuellen Bestimmungen der Schonzeitenund Abschussricht- linienverordnung zusammengefasst. Zusätzlich findet ihr in diesem Nachschlagewerk auch wichtige Informationen über Nachsuchestationen im Bundesland, Wildbrethygiene wie auch Änderungen des Waffengesetzes. Eine kleine jagdliche Infobroschüre zum Nachschlagen. DER STARKE PARTNER Eure Anliegen und Fragen zur jagdlichen Praxis beant- FÜR DIE SALZBURGER worten euch die Mitarbeiter der Salzburger Jägerschaft JÄGERSCHAFT. gerne telefonisch unter 06468 / 39922-0 oder per E-Mail unter info@sbg-jaegerschaft.at. Die Jägerinnen und Jäger übernehmen Verant- Wir wünschen euch ein unfallfreies Jagdjahr, viel wortung: Von der Hege und Pflege im eigenen Freude, einen guten Anblick und ein kräftiges Revier bis zum Erhalt der Wildtierlebensräume. Weidmannsheil. Das jagdliche Ehrenamt leistet viel fürs Gemein- Euer, wohl. Das ist ganz im Sinne von Raiffeisen. salzburg.raiffeisen.at Maximilian Mayr Melnhof stock.adobe.com Landesjägermeister Salzburg 3
INHALT Schusszeiten im Bundesland Salzburg 06 Abschussrichtlinienverordnung 10 Schonzeiten-Ausnahmeverordnung für bestimmte besonders geschützte Federwildarten 26 Wildbrethygienevorschriften 30 Jagdhundewesen / Nachsuchestationen 34 Versicherungsbestimmungen 42 Waffengesetz 2019 50 Büchsenmacher und Waffenhändler in Salzburg 56 Jagdzentrum Stegenwald 57 IMPRESSUM Herausgegeben von 1. ABSCHNITT Salzburger Jägerschaft | Pass-Lueg-Straße 8 | 5451Tenneck | Tel: 06468 / 399 22-0 | E-Mai: info@sbg-jaegerschaft.at Alle Angaben ohne Gewähr | Druck- und Satzfehler vorbehalten. Für den Inhalt der Unternehmensbeiträge ist das jeweilige | Schusszeiten Unternehmen verantwortlich. Vervielfältigung, Nachdruck und | Anwendungsbereich Wildarten Kopien sind nicht gestattet. Stand Juli 2020 | 4 5
SCHUSSZEITEN SALZBURG SCHUSSZEITEN SALZBURG einschließlich Anfangs- und Schlusstag einschließlich Anfangs- und Schlusstag WILDARTEN SCHUSSZEITEN WILDARTEN SCHUSSZEITEN Rotwild Schwarzwild Schmalspießer 01.05. — 31.12. Führende Bachen 16.06. — 31.01. übrige Hirsche der Kl. III 01.08. — 31.12. Übriges Schwarzwild 01.01. — 31.12. Hirsche der Kl. II und I 01.08. — 15.11. Feldhase 01.10. — 31.12. Schmaltiere 01.05. — 31.12. Murmeltier 16.08. — 15.10. Tiere und Kälber 01.07. — 31.12. Dachs 16.07. — 31.12. Rehwild Fuchs 16.05. — 31.03. Böcke der Kl. III 01.05. — 31.10. Böcke der Kl. II* und I* 01.06. — 31.10. Baummarder 01.11. — 28./29.02. Schmalrehe 01.05. — 31.12. Steinmarder 01.09. — 28./29.02. Nichtführende Geißen 01.05. — 31.12. Hermelin 01.11. — 28./29.02. Führende Geißen und Kitze 01.08. — 31.12. Iltis 01.09. — 28./29.02. Gamswild 16.07. — 15.12. Steinwild 01.08. — 15.12. Rackelhahn 01.05. — 15.06. Damwild Fasan 01.10. — 31.12. Damhirsche 16.09. — 31.12. Ringeltaube 01.08. — 31.12. Tiere und Kälber 01.08. — 31.12. Türkentaube 01.08. — 31.12. Muffelwild 01.06. — 31.12. 6 7
SCHUSSZEITEN SALZBURG einschließlich Anfangs- und Schlusstag WILDARTEN SCHUSSZEITEN Stockente 01.09. — 31.12. Tafelente 11.09. — 31.12. Reiherente 21.09. — 31.12. Saatgans 01.09. — 31.12. Graugans 01.09. — 31.12 Waldschnepfe 11.09. — 31.12. Bläßhuhn 01.09. — 31.01. Rabenkrähe** 01.08. — 28./29.02. Nebelkrähe** 01.08. — 28./29.02. Elster** 01.08. — 28./29.02. Eichelhäher** 01.08. — 28./29.02. Lachmöwe 01.07. — 31.01. Grau- oder Fischreiher** 01.09. — 31.01. Kormoran** 01.10. — 30.04. Bisam, Marderhund, Waschbär 01.01. — 31.12. Nutria und Wildkaninchen 8 9
SCHUSSZEITEN SALZBURG einschließlich Anfangs- und Schlusstag Der Abschuss von Auer- und Birkwild ist nur aufgrund der Schonzeiten-Ausnahmeverordnung für bestimmte beson- ders geschützte Federwildarten möglich. *In Grenzgebieten zu Deutschland: Böcke Kl II und I 01.05. – 31.10. (gem. LGBl 44/2002) **Dürfen nur im Rahmen der von der Bezirksverwaltungsbe- hörde erlassenen Bescheide nach § 104b JG 1993 aufgrund von Schäden erlegt werden! ABSCHUSSRICHTLINIENVERORDNUNG SALZBURG 1. Abschnitt Anwendungsbereich, Wildarten Anwendungsbereich § 1 Diese Verordnung regelt die Erlassung von Abschuss- plänen durch die Jagdbehörde (§ 60 Abs 4 JG). Schalenwild § 2 Der Abschuss des Rot-, Reh-, Gams- und Steinwildes 2. ABSCHNITT darf außerhalb von Freizonen (§ 58 JG) nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. | Abschussrichtlinien beim Schalenwild | Grundsätze der Abschussplanung Weitere Wildarten § 3 Der Abschuss von Murmeltieren darf ebenfalls nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. 10 11
ABSCHUSSRICHTLINIENVERORDNUNG ABSCHUSSRICHTLINIENVERORDNUNG SALZBURG SALZBURG 2. Abschnitt Abschussplanung beim Schalenwild 4. Im Abschussplan kann nach Maßgabe der Bestimmungen Grundsätze der Abschussplanung des 3. Abschnittes die gemeinsame Freigabe verschiedener Geschlechter- und Altersklassen einer Wildart sowie die Frei- § 4 Die Jagdbehörde hat bei der Abschussplanung von fol- gabe einzelner Altersklassen auf mehrere Jahre, auch bis genden Gesichtspunkten auszugehen: zum Ende der Jagdperiode, vorgesehen werden. 1. Bei jeder Abschussplanung sind die in den Vorjahren getä- 5. Einzelne Stücke können für mehrere Reviere gemeinsam tigten Abschüsse, das nachgewiesene Fallwild, das Ausmaß freigegeben werden. und die Entwicklung der Wildschäden am Wald sowie der Gesundheitszustand und die Sozialstruktur (Geschlechter- 6. Die Beurteilung von Trophäenträgern hat nach dem Buch verhältnis und Altersstruktur) des Wildes zu berücksichtigen. „Trophäenbewertung“ von Herbert Tomiczek, herausge- geben vom Österreichischen Jagd- und Fischereiverlag, 2. Im Abschussplan ist neben dem Mindestabschuss auch 1. Auflage 1998, zu erfolgen. Dieses Buch gilt als Teil der ein Höchstabschuss festzusetzen, wenn ein solcher von der Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landes- Landesregierung gemäß § 60 Abs 1 JG festgelegt worden regierung, bei den Bezirkshauptmannschaften und bei der ist. Darüber hinaus kann ein Höchstabschuss festgesetzt Salzburger Jägerschaft zur Einsichtnahme während der werden, der sich beim Rotwild nicht auf Tiere und Kälber Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) auf. und beim Rehwild nicht auf Geißen, Kitze und Böcke der Klasse III beziehen darf. Der Mindestabschuss soll vor al- Besondere Anordnung der Jagdbehörde für alle Schalen- lem weibliches Wild und Jungwild betreffen und dient dem wildarten Schutz der Land- und Forstwirtschaft. Der Höchstabschuss (Freigabe) soll vor allem bei männlichem Wild der Klassen I § 5 Bei Jagdgebieten in Wildregionen, in denen das Ge- und II der Erhaltung des Altersklassenaufbaues und der Art- schlechterverhältnis oder der Altersklassen den wildbiologi- erhaltung dienen. schen Erfordernissen nicht entspricht, kann die Jagdbehörde von den im 3. Abschnitt festgelegten Prozentzahlen abwei- 3. Die von der Landesregierung gemäß § 60 Abs 1 JG fest- chen: gelegten Mindestabschüsse dürfen je Wildregion um höchs- 1. Das Geschlechterverhältnis des Wildes in der Wildregion tens 5 % unterschritten werden. soll seiner biologischen Natur entsprechend ungefähr 1:1 betragen. 12 13
ABSCHUSSRICHTLINIENVERORDNUNG SALZBURG 2. Die optimale Altersstruktur des Wildes in der Wildregion soll durch stärkeren Abschuss des Jungwildes und durch möglichste Schonung der Stücke mittleren Alters erreicht werden. Die Jagdbehörde kann im Abschussplan festlegen, dass die unter „Ersatzabschuss“ angegebene Stückzahl der Klasse II unter Anrechnung auf den Höchstabschuss anstelle von Stü- cken der Klasse I erlegt werden kann. Folgen eines Überschreitens des Höchstabschusses § 6 Die Auswirkungen einer Überschreitung von Höchst- abschusszahlen (Zahl, Klasse) auf den Rot- und Gamswild- bestand sind in den Folgejahren bei der Festsetzung des Abschussplanes nach Maßgabe der folgenden Tabelle ent- sprechend auszugleichen: FEHLABSCHUSS Anrechnung auf Abschussplan der Folgejahre in Reihenfolge der genannten Klassen 3. ABSCHNITT Hirsch der Klasse Ig Hirsch der Klasse I, II, III Hirsch der Klasse II Hirsch der Klasse II, I, III Hirsch der Klasse III Hirsch der Klasse III Gamsbock der Klasse I Gamsbock der Klasse I, II, III | Klasseneinteilung Gamsbock der Klasse II Gamsbock der Klasse II, I, III | Besondere Bestimmungen für Gamsbock der Klasse III Gamsbock der Klasse III einzelne Wildarten / Altersklassen Gamsgeiß der Klasse I Gamsgeiß der Klasse I, II, III Gamsgeiß der Klasse II Gamsgeiß der Klasse II, I, III 14 15
ABSCHUSSRICHTLINIENVERORDNUNG ABSCHUSSRICHTLINIENVERORDNUNG SALZBURG SALZBURG 3. Abschnitt Klasseneinteilung und besondere (2) Abschussplanung: Bestimmungen für einzelne Wildarten / Bei den Abschüssen der Hirsche soll erreicht werden, Altersklassen dass auf die Klasse III mindestens 60 % und auf § 7 (1) Rot-, Reh-, Gams- und Steinwild wird in folgende die Klassen I und II gemeinsam bis 40 % der Abschüsse Alterklassen eingeteilt: entfallen. Im Abschussplan kann in der Klasse III eine Klasse III: Jugendklasse Unterteilung in Jährlinge (Einjährige) und ältere Hirsche Klasse II: Mittelklasse getroffen werden. Zweiseitige Kronenhirsche der Klasse I: Ernteklasse Klasse II dürfen nicht freigegeben werden. Als Krone gilt dabei jede Anordnung von mehr als zwei Enden (2) Altersangaben beziehen sich auf das vollendete über dem Mittelende. (Anmerkung: Länge der Enden Lebensjahr, jedoch vollzieht sich der Übergang in den wie bisher ab 4 cm) nächsthöheren Jahrgang einheitlich am 01. April jeden Jahres. (3) Besondere Anordnungen im Abschussplan: Die Jagdbehörde hat festzulegen, dass anstelle eines Rotwild Tieres ein Kalb und umgekehrt erlegt werden kann. § 8 (1) Klasseneinteilung: Gamswild Klasse III: Ein- bis vierjährige Hirsche sowie Spießer, § 9 (1) Klasseneinteilung: Gabler, Sechser und Eisendachter ohne Altersbe- Klasse III: Ein- bis zweijährige Böcke und grenzung, wobei jedes Ende ab einer Länge von 4 cm ein- bis dreijährige Geißen. zu zählen ist. Klasse II: Drei- bis siebenjährige Böcke und Klasse II: Fünf- bis neunjährige Hirsche vier- bis neunjährige Geißen. Klasse I: Zehnjährige und ältere Hirsche Klasse I: Achtjährige und ältere Böcke (2) Abschussplanung: sowie zehnjährige und ältere Geißen. Durch die Festsetzung von Höchst- und Mindestab- (2) Abschussplanung: Bei der Festlegung der Abschuss- schüssen soll möglichst ein Abschussverhältnis zahlen ist bei normalem Wintereingang bei Böcken und von 1: 1: 1: von Hirschen, Tieren und Kälbern erreicht Geißen von einem Verhältnis von 1 : 1 auszugehen. werden. 16 17
ABSCHUSSRICHTLINIENVERORDNUNG ABSCHUSSRICHTLINIENVERORDNUNG SALZBURG SALZBURG Durch die Festsetzung von Höchst- und Mindestab- 1 : 1 : 0,7 bis 1 von Böcken, Geißen und Kitzen erreicht schüssen soll möglichst ein Abschussverhältnis von werden. Bei den Abschüssen der Böcke soll erreicht wer- 1 : 1 : 0,3 bis 0,5 von Böcken, Geißen und Kitzen den, dass auf die Klasse III 50 % und auf die Klassen I erreicht werden. Bei der Aufteilung der Abschüsse auf und II gemeinsam ebenfalls 50 % der Abschüsse ent- die Altersklassen soll erreicht werden, dass bei Böcken auf fallen. Wenn für Böcke der Klassen I und II Höchstab- die Klasse III bis zu 30 % und auf die Klassen II und I schüsse festgesetzt werden, ist für je zwei im Vorjahr gemeinsam ab 70 % und bei Geißen auf die Klasse III erlegte Geißen ein solcher Bock freizugeben. bis zu 40 % und auf die Klassen II und I gemeinsam ab (3) Besondere Anordnungen im Abschussplan: 60 % der Abschüsse entfallen. Die Jagdbehörde hat festzulegen, dass anstelle von (3) Besondere Anordnungen im Abschussplan: Böcken der Klassen I auch solche der Klassen II und III Die Jagdbehörde hat festzulegen, dass anstelle von erlegt werden dürfen; Geißen der Klasse I und II auch solche der Klasse III er anstelle von Böcken der Klasse II auch solche der Klasse legt werden können; anstelle einer Geiß ein Kitz erlegt III erlegt werden dürfen; werden kann. Rehwild ERFAHRUNG BERATUNG § 10 (1) Klasseneinteilung: HANDWERK Klasse III: Einjährige Böcke sowie alle Spießer und Gabler ohne Altersbegrenzung, wobei Enden ab 1 cm* zu werten sind. *Es wird die Länge vom tiefsten Punkt an der Innen- seite der Enden gemessen. Pongauer Jagdstube GmbH Klasse II: Zwei- bis vierjährige Böcke. Klasse I: Fünfjährige und ältere Böcke. Friedrich Scharfetter t. 0043 (0) 6412 53 53 (2) Abschussrichtlinien: Büchsenmachermeister f. 0043 (0) 6412 53 53 4 Durch die Festsetzung von Höchst- und Mindestab e. info@pongauer-jagdstube.at schüssen soll möglichst ein Abschussverhältnis von Hans-Kappacherstraße 9 5600 St. Johann i. Pg. www.pongauer-jagdstube.at 18 19
ABSCHUSSRICHTLINIENVERORDNUNG SALZBURG 1. Das Geschlechterverhältnis des Wildes in der Wildregion soll seiner biologischen Natur entsprechend ungefähr Steinwild 1:1 betragen. (1) Klasseneinteilung: §2.11Die optimale Altersstruktur des Wildes in der Wildregion Klasse soll Ein- bis vierjährige III: stärkeren durch AbschussBöcke und Geißen. des Jungwildes und durch Klasse II: Fünf- bis neunjährige Böcke und möglichste Schonung der Stücke fünf- bis elfjährige Geißen. mittleren Alters er reicht Klassewerden. I: Zehnjährige und ältere Böcke sowie zwölfjährige und ältere Geißen. Folgen eines Überschreitens des Höchstabschusses (2) Abschussplanung: Bei der Festlegung der Abschuss zahlen ist bei normalem§Wintereingang 6 bei Böcken und Die Geißen Auswirkungen von einemeiner Überschreitung Verhältnis von Höchst von 1 : 1 auszugehen. abschusszahlen (Zahl, Klasse) auf den Rot und Gams H.Rumpler-Waffen Büchsenmachermeister 5730 Mittersill Tel.: 06562/5000 info@waffen-rumpler.at Jagd- und Sportwaffen, Faustfeuerwaffen, Munition, Jagdoptik, Jagdbekleidung, Jagdzubehör, Bogensportartikel JAGD · TRADITION · KLASSIK DSCHULNIGG Griesgasse 8 · 5020 Salzburg · Telefon +43 / 662 / 84 23 76-0 20 13 jagd-dschulnigg@utanet.at · www.jagd-dschulnigg.at 21
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ABSCHUSSRICHTLINIENVERORDNUNG SALZBURG 4. Abschnitt Besondere Bestimmungen für Murmeltiere § 12 (1) Für Murmeltiere ist von der Jagdbehörde kein Min- destabschuss, sondern nur ein Höchstabschuss festzu- legen. (2) Durch die Salzburger Jägerschaft sind ergänzend zu den Erhebungen gemäß § 60 Abs 3 JG alljährlich Kont- rollbestandszählungen durchzuführen. Diese Kontroll- bestandszählungen sind der Festlegung der Höchstab- schüsse für das nächstfolgende Jagdjahr zugrunde zu legen. BÜCHSENMACHERMEISTER MARTIN ESTERBAUER Jagd - Waffen - Optik - Fischerei SCHONZEITEN-AUSNAHME- VERORDNUNG FÜR BESTIMMTE 5580 Tamsweg, Amtsgasse 5 Tel.: 06474/2161 BESONDERS GESCHÜTZTE E-Mail: esterbauer.waffen@drei.at FEDERWILDARTEN | Regelungsgegenstand und Ziele 24 25
SCHONZEITENAUSNAHMEVERORDNUNG SCHONZEITENAUSNAHMEVERORDNUNG FÜR BESTIMMTE BESONDERS GESCHÜTZTE FEDERWILDARTEN FÜR BESTIMMTE BESONDERS GESCHÜTZTE FEDERWILDARTEN Regelungsgegenstand und Ziele Auerhuhn höchstens 96 Birkhuhn höchstens 435 § 1 (1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen, 1. unter denen eine Ausnahme von den Schonvor- (3) Die Zahl der Exemplare, für die in den einzelnen Ver- schriften (§ 54 JG) für die besonders geschützten waltungsbezirken Ausnahmen erteilt werden dürfen, beträgt Federwildarten Auerhuhn und Birkhuhn erteilt werden jährlich: kann und 2. die zu beachten sind, wenn von einer gemäß Z 1 er- Verwaltungsbezirk Auerhuhn Birkhuhn teilten Ausnahme Gebrauch gemacht wird. höchstens höchstens (2) Diese Verordnung dient der Vermeidung der mit der Hallein (Tennengau) 8 35 Erteilung von Ausnahmen von den Schonvorschriften verbundenen Risiken durch Stadt Salzburg 0 0 1. die Sicherstellung der Erhaltung und einer nach- Salzburg Umgebung 3 10 haltigen Nutzung der Bestände der im Abs 1 Z 1 ge- (Flachgau) nannten Federwildarten, St. Johann im Pongau 32 115 2. die Vermeidung von Störungen des Reprodukti- (Pongau) onsprozesses dieser Bestände und 3. die Sicherstellung der Selektivität der ausnahms- Tamsweg (Lungau) 22 85 weise zulässigen Entnahmen. Zell am See (Pinzgau) 31 190 Geschlecht und Zahl derTiere Besondere Bestimmungen für Auer- und Birkhähne § 2 (1) Ausnahmen von den Schonvorschriften (§ 54 JG) § 3 (1) Ausnahmen von den Schonvorschriften dürfen nur dürfen nur für männliche Exemplare der Federwildarten für folgende Zeiträume erteilt werden: Auerhuhn und Birkhuhn erteilt werden. für Auerhähne: vom Ende der Hauptbalz, frühestens (2) Die Zahl der Exemplare, für die im Bundesland jedoch vom 1. Mai bis zum 31. Mai eines jeden Jahres; Salzburg Ausnahmen erteilt werden dürfen, beträgt für Birkhähne: vom Ende der Hauptbalz, frühestens jährlich: jedoch vom 1. Mai bis zum 15. Juni eines jeden Jahres. 26 27
SCHONZEITENAUSNAHMEVERORDNUNG SCHONZEITENAUSNAHMEVERORDNUNG FÜR BESTIMMTE BESONDERS GESCHÜTZTE FEDERWILDARTEN FÜR BESTIMMTE BESONDERS GESCHÜTZTE FEDERWILDARTEN Innerhalb dieser Rahmenzeiträume ist ein Zeitraum von Jagdhunde dürfen vor dem Schuss nicht eingesetzt höchstens drei Wochen, in dem das freigegebene werden. Exemplar entnommen werden darf, unter Bedachtnah- (5) Die Entnahme darf nur unter der Aufsicht eines Jagd- me auf die Witterungsverhältnisse und die Höhenlage schutzorgans erfolgen. Der Jagdinhaber hat jede Ent- des jeweiligen Jagdgebietes mit der Ausnahme festzu- nahme binnen dreier Tage dem Bezirksjägermeister im legen. Weg des zuständigen Hegemeisters zu melden (2) Für dominante Hähne darf eine Ausnahme nicht er- teilt werden. In- und Außerkrafttreten (3) Eine Ausnahme darf weiters nur erteilt werden, § 5 Diese Verordnung tritt mit 11. April 2019 in Kraft und wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass das Ge- mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. biet, für das die Ausnahme erteilt werden soll, ein zu- sammenhängendes Verbreitungsgebiet mit einer ge- sichertenTeilpopulation von mindestens 16 Hähnen vor der Balz bildet. Dieser Nachweis ist durch gemeinsame Zählugen des Antragstellers mit dem zuständigen He- gemeister zu erbringen. Erstreckt sich dieses Verbrei- tungsgebiet über mehrere Jagdgebiete, hat der Bezirks- jägermeister nach Maßgabe der vorhandenen Popu- lation die Ausnahmen für die einzelnen Jagdgebiete in abwechselnder Reihenfolge zu erteilen. Dabei haben die zuständigen Bezirksjägermeister ein- vernehmlich vorzugehen, wenn sich das Verbreitungs- gebiet über mehrere Verwaltungsbezirke erstreckt. (4) Die Entnahme darf nur durch einen Abschuss mit Schrotgewehren ab einer Korngröße von 3,5 mm bis höchstens 4,0 mm oder mit Kugelgewehren mit Zent- ralfeuerpatronen ab dem Kaliber .22 Hornet bis höchs- tens Kaliber 6,5 mm durchgeführt werden. 28 29
WILDFLEISCHUNTERSUCHUNG WILDFLEISCHUNTERSUCHUNG WILDFLEISCHHYGIENEVORSCHRIFTEN AUSFÜLLEN BESCHEINIGUNG ERLEGUNG JÄGER EIGENBEDARF ANSPRECHEN keine Auffälligkeiten Auffälligkeiten Fleisch vom Jäger erlegter keine Auffälligkeiten Auffälligkeiten – Tiere oder daraus hergestellte „Lebenduntersuchung“ - Geeignet zum amtlichenTierarzt Erzeugnisse für den privaten Beobachtung von Hinweisen auf häuslichen Gebrauch, unterliegt Tierseuchen oder dieTauglichkeit nicht den Wildfleischhygiene- beeinflussenden Krankheiten.. Untersuchung durch „kundige vorschriften. Ausfüllen Bescheinigung Person“: so bald wie möglich „Untersuchung“ Untersuchung des Wildkörpers und aller Eingeweide (außer keine Bedenken gegen AUFBRECHEN | AUSWEIDEN Magen und Darm), innerhalb das Fleisch - Geeignet! „Sobald als möglich“ (Richtlinie: spätestens 3 Stunden nach dem 36 Stunden, Identifizierung durch Mitgliedsnummer Bedenken gegen Erlegen) sonst „auffällig“. Besichtigung von Körperoberfläche, das Fleisch – Körperöffnungen, Verletzungen, Flüssigkeiten in Brust- und Bauch- zum amtlichenTierarzt! höhle, Lymphknoten, Organen und Muskeln. Direktvermarktung an Konsu- menten, Gastgewerbe und AmtlicherTierarzt: TRANSPORT Letztverkäufer; Tierkörper im komplette Fleisch- Ganzen, nicht gehäutet, frisch, untersuchung, Hygienische Unterlage, kein Übereinanderlagern, keine Plastik- nicht tiefgefroren; innerhalb Kennzeichnung durch abdeckung. von 7 Tagen nach dem Erlegen Stempel, bei Tauglichkeit Vermarktung über alle Bei Erfüllung von baulichen Handelswege KÜHLUNG und hygienischen Vorausset- zungen auch als zerlegte Ware; „Innerhalb einer angemessenen Zeitspanne“ sobald wie möglich, Schalenwild von -1° bis + 7° max. 7 Tage. Wildbret-Großhandel – zum Zusammenstellung von Landesveterinär- amtlichenTierarzt direktor Hofrat Dr. Josef Schöchl 30 31
DWERK ND HANDWERK ntic luxury authentic luxury JAGDHUNDEWESEN | Verhaltensregeln Die Salzburger Landesjägerjacke | Nachsuchestationen Erhältlich bei Sodia in Salzburg, im Meindl Stammhaus Kirchanschöring, sowie im Meindl authentic luxury store Salzburg. 32 www.meindl-fashion.de 33
JAGDHUNDEWESEN JAGDHUNDEWESEN NACHSUCHESTATIONEN NACHSUCHESTATIONEN Jeder Schütze hat gem. § 75 JG von ihm erlegtes Wild NACHSUCHESTATIONEN IM BUNDESLAND ordnungsgemäß zu versorgen und dabei die Grund- SALZBURG sätze der Wildbrethygiene zu berücksichtigen. Er ist Durch die tatkräftige Unterstützung des Jagdgebrauchs gleichfalls verpflichtet, von ihm angeschossenes Wild hundeklubs Salzburg (www.jagdgebrauchshundeklub.at) im Jagdgebiet nachzusuchen und dabei, falls erforder können wir Ihnen im Anschluss eine Adressenliste von lich, einen Jagdhund zu verwenden. Ist der Schütze nicht jenen Hundeführern im Bundesland Salzburg anführen, in der Lage, diesen Verpflichtungen nachzukommen, hat welche im Falle einer Nachsuche angefordert werden er deren Erfüllung durch geeignete Personen zu veran können. (Stand: 01.07.2020) lassen. FLACHGAU Roland Habringer, DBR, Hallwang, 0676 / 845115604 VERHALTENSREGELN BEI EINER ERFORDERLICHEN Franz Sax, RD, Feldkirchen bei Mattighofen, 0664 / 1741295 NACHSUCHE Edi Grössinger, DW, Bergheim, 0699 / 12794577 • Merken Sie sich nach dem Schuss den Standort und die Edi Fersterer, DK, Lamprechtshausen, 06274 / 7546 Fluchtrichtung des Wildes, soweit es möglich ist. Gerald Schubernigg, DDr, Siezenheim, 0662 / 853916 • Verbrechen Sie den Anschuss und die Fluchtrichtung. Eugen Eichhorn, GR, Berndorf, 0660 / 4415044 • Suchen Sie nicht selbst nach, denn mit Ihren Schuhen Georg Eckschlager, HS, St. Wolfgang, 0676 / 3525250 verteilen Sie die Witterung und den Schweiß auf eine Paul Sailer, DJTR, St. Wolfgang, 0676 / 86861820 große Fläche. Dr. Eva-Maria Kunit, LRET, 5020 Salzburg,Tel. 0664 / 1619138 • Suchen Sie auf keinen Fall mit anderen Hunden nach. Sascha Haberlandner, BGS, Anthering,Tel. 0664 / 5041320 Der eingesetzte Nachsuchenhund hat sonst zu viele Franz Grill, BGS, Hof, 0664 / 4502673 Verleitfährten und Gerüche in seiner Nase und findet Ingrid Gatterbauer, FoxTerrier, Salzburg, 0664 / 3928031 Ferdinand Mahlknecht, DL, Lamprechtshausen, womöglich nicht zum Stück. 0664 / 75115260 • Verständigen Sie sicherheitshalber vorher die Jagd- Hannes Schmeisser, BGS, Koppl, 0664 / 2139413 inhaber der Nachbarreviere. Kurt Schlechtleitner, DBR, Salzburg, 0650 / 7300472 • Den Preis für eine erfolgreiche Nachsuche regeln Sie Robert Brunnauer, RD, Elsbethen, 0664 / 2444492 bitte vorher mit dem Hundeführer. Hannes Huber, KD, Bürmoos, 0664 / 4307521 34 35
JAGDHUNDEWESEN JAGDHUNDEWESEN NACHSUCHESTATIONEN NACHSUCHESTATIONEN TENNENGAU Raum Gastein Rupert Winkler, BRBR, Kuchl, 06245 / 87838 oder Alfred Fleiss, BRBR, Bad Hofgastein, 0664 / 1059771 0664 / 6545790 Jakob Angerer, BRBR, Bad Hofgastein, 06432 / 6487 Nikolaus Malter, BGS, Golling, 0664 / 9743997 Wolfgang Buder, BGS, Bad Hofgastein, 0664 / 5842577 Herwig Nagelschmidt, RD, Abtenau, 06243 / 2870 Georg Krautgartner, DBR, Bad Hofgastein, 0664 / 6188950 Dr. Eva-Maria Kunit, LRET, Salzburg, 0664 / 161 9138 PINZGAU Ing. Rudolf Schaber, KlMü, Scheffau 204, 0676 / 7298461 Raum Mittersill, Stuhlfelden, Uttendorf und Niedernsill: Kaspar Brunnauer, DBR, Puch, 0664 / 9908643 Horst Dochnal, BRBR, Uttendorf, 0664 / 1545205 Matthias Neureiter, DBR, St. Koloman, 0664 / 44435181 Klaus Nindl, STRBR, Neukirchen, 0664 / 8197401 oder Anton Kaufmann, BGS, Golling, 0681 / 84030709 06565 / 6115 PONGAU Werner Wechselberger, BGS, Wald im Pinzgau, Bertram Etschbacher, BGS, Eben, 0664 / 75069744 0664 / 5057752 Hans Habersatter, HS, Forstau, 0664 / 1706859 Anton Lederer, HS, Uttendorf, 0664 / 1732479 Josef Schnitzhofer, BRBR, Werfen, 0664 / 99375188 Erich Steinberger jun.,TirBr, Uttendorf, 0664 / 1248841 Peter Rohrmoser sen., DBr, St. Johann/Pg, 06412 / 7921 Anton Köhlbichler, BGS, Niedernsill, 0664 / 2349752 Gregor Hettegger; BRBR, 5620 Schwarzach im Pongau, Sepp Buchner, DBR, Niedernsill, 0664 / 2819042 06415 / 6960 Leopold Hasenauer, BGS, Hollersbach, 0664 / 3105908 Josef Höller, STRBR, Pfarrwerfen, 0664 / 8635463 Stefan Hochstaffl, BGS, Niedernsill, 0660 / 1195580 Lois Pedroß, DW, Radstadt, 0664 / 4259525 Josef Gruber, DBR, Uttendorf, 0664 / 6553946 Rupert Essl, BGS,Tenneck, 0664 / 5220400 Helmut Tranninger, BGS, Uttendorf, 0664 / 2565012 Christian Sieberer, BGS, Eben, 0664 / 5214623 Raum Saalfelden, Maria Alm, Saalbach Heinrich Windhagauer, STRBR, Flachau, 06457 / 2077 Reinhard Riedlsperger, STRBR, Maria Alm, Vitus Empl, DBR, St. Veit, 0664 / 9717269 0664 / 2812487 Josef Brandner, DJT, Bischofshofen, 06462 / 2726 Norbert Pernthaner, DBR, Saalbach, 06541 / 7260 Christian Pirchner, BRBR, Eben, 0664 / 5015134 Sepp Holleis, DBR, Maishofen, 06542 / 68224 Christian Hochleitner, HS,Tenneck, 0664 / 4639538 Andreas Hartl, BRBR, Saalfelden, 0664 / 6271750 Thomas Winkler, DBR, Altenmarkt, 0664 / 3865042 Josef Aberger, DBR, Maria Alm, 0664 / 1658219 Marco Aichhorn, BGS, Hüttschlag, 0664 / 60977403 Reinhold Winkler, DBR, Hintertal/Maria Alm, 0664 / 5902132 36 37
JAGDHUNDEWESEN JAGDHUNDEWESEN NACHSUCHESTATIONEN NACHSUCHESTATIONEN PINZGAU RAUM BAYERN Raum Lofer, St. Martin und Unken Hans-Jürgen Brenninger, BRBR, Freilassing, Peter Schmuck, BRBR, St. Martin bei Lofer, 06588 / 8645 +49 / 8654 / 7793 723 oder +49 / 162 / 100 1001 Walter Herbst, STBR, Unken, 06589 / 4659 oder Dieter Danzberger, BGS, Berchtesgaden, 06589 / 421616 +49 /171 / 806 3773 Otto Haitzmann, BGS, Lofer, 06588 / 7312 oder 0664 / 4393151 NACHSUCHE AUF AUER- UND BIRKHAHN Konrad Flatscher, BRBR, Unken, 0650 / 9380788 Es stehen zurzeit vier Hundeführer mit 6 Hunden zur Verfü- Peter Brandl, BRBR, Zell am See, 0699 / 11784003 gung. Die Nachsucheneinsätze werden vom Geschäftsführer des Jagdgebrauchshundeklubs MF Ferdinand Mahlknecht RaumTaxenbach und Rauris 0664 / 75115260 koordiniert. Sollten Sie ihn nicht erreichen, wen- Johann Fercher, DBR,Taxenbach, 0664 / 2229096 den Sie sich bitte an MF Adolf Stadler: 0664 / 1037098. Kurt Schwaiger, BRBR, Rauris, 06544 / 20086 oder 0664 / 4167692 ABKÜRZUNGEN Hermann Schwaiger, BGS, Rauris, 0664 / 3552946 BRBR - Brandlbracke Gerhard Schaffer, HS, Zell am See, 0664 / 5247327 STRBR - Steirische Rauhhaarbracke Sepp Lanner, HS, Zell am See, 0664 / 8258655 DBR - Dachsbracke Georg Krautgartner, DBR,Taxenbach, 0664 / 6188950 RD,LD,KD - Rauhhaar-, Langhaar,- Kurzhaardackel Kurt Winkler, BGS; Rauris, 0664 / 88326848 DW - Deutscher Wachtelhund Michael D‘Ambros, BGS, Fusch/Glocknerstraße, DDr - Deutsch Drahthaar 0664 / 5012034 DK - Deutsch Kurzhaar LUNGAU GR - Griffon Heinz Gerold, BRBR,Tamsweg, 06474 / 26 991 EPFR- Epagneul Francais (Franz. Vorstehhund) Theo Moser, BRBR, Zederhaus, 06478 / 555 HS - Hannoveraner Schweisshund Wolfgang Pertl, BGS, Bundschuh, 0664 / 1445924 BGS - Bayrischer Gebirgsschweisshund Hans Josef Kren, STRBR, Mariapfarr, 0650 / 5253888 TirBR -Tiroler Bracken Manfred Gartler, RD, Mauterndorf, 0664 / 6010814144 LRET- Labrador-Retriever Jakob Graggaber, DBR, Unternberg, 0664 / 5257164 DJTR - Deutscher Jagdterrier 38 39
Denk Waidmannsheil. UNIQA Österreich Versicherungen AG Landesdirektion Salzburg Auerspergstraße 9 5020 Salzburg Telefon: +43 (0) 50677-670 E-Mail: info@uniqa.at www.facebook.com/uniqa.at VERSICHERUNGS- BESTIMMUNGEN | Unfallversicherung | Amtshaftplichtversicherung | Haftpflichtversicherung www.uniqa.at 40 41
VERSICHERUNGSBESTIMMUNGEN VERSICHERUNGSBESTIMMUNGEN UNFALL HAFTPFLICHT Mit der Bezahlung des Jahresbeitrages ist jedes Mitglied der 4. In Abänderung des Art. 6 Pkt. 4 der Klipp & Klar Bedingun- Salzburger Jägerschaft bei der UNIQA Salzburger Landes- gen für die Unfallversicherung 2012 bezieht sich der Versiche- Versicherung AG gemäß den nachstehenden Versicherungs- rungsschutz nicht auf Unfälle der versicherten Mitglieder als bestimmungen unfall- und jagdhaftpflichtversichert. Fluggäste. UNFALLVERSICHERUNG 5. Bei Jagdvereinen sind Unfälle bei der Handhabung von Jedes Mitglied der Salzburger Jägerschaft ist bei der Aus- Jagdwaffen mitversichert. übung der Jagd jagdunfallversichert. Pro Person bei Tod € 10.000,– bei Dauerinvalidität bis € 200.000,– Bergungs- 6. Abweichend von Art. 6, Pkt. 3 und Art. 16 der Klipp & Klar kosten € 15.000, (Hubschrauberkosten – auch bei Bergnot). Bedingungen für die Unfallversicherung 2012 gelten Kinder- lähmung, die durch Zeckenbiss übertragene Frühsommer- 1. Die Versicherung umfasst Unfälle der versicherten Mitglie- meningoencephalitis und Lyme-Borreliose nicht als Unfall der bei Vereinsveranstaltungen, Vereinsversammlungen, bzw. Unfallfolge. Festlichkeiten und ähnlichen Veranstaltungen, an denen auf Veranlassung des Vereines teilgenommen wird; bei im 7. Der Art. Z, Pkt. 8 der Klipp & Klar Bedingungen für die Un- Auftrag des Vereines verrichteten Besorgungen; fallversicherung 2012 (Berufsunfähigkeit) gilt gestrichen. 2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Unfälle Haftpflichtversicherung: bei der berufsmäßigen und entgeltlichen Ausübung des Ver- Schadensfälle sind mit den bei der Salzburger Jägerschaft sicherten. erhältlichen Formularen innerhalb von acht Tagen der Salz- burger Jägerschaft zu melden, widrigenfalls der Versiche- 3. Unfälle auf dem direkten Weg zu und von der versicherten rungsschutz erlischt. Gegenständliche Versicherung erstreckt Betätigung im Sinne des Punktes 1 sind eingeschlossen. Der sich im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Haft- Versicherungsschutz entfällt jedoch, wenn dieser Weg ohne pflichtversicherung auf die gesetzliche Haftpflicht des Versi- Zusammenhang mit der versicherten Betätigung unterbro- cherten: chen oder verlängert wird, es sei denn, dass die Unterbre- chung durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst wurde. • als Jäger, Jagdausübungsberechtigter, Jagdgäste und Jagdveranstalter; 42 43
VERSICHERUNGSBESTIMMUNGEN VERSICHERUNGSBESTIMMUNGEN • als Haupt- oder Nebenberufliche Jagdschutzorgane und • weiters besteht Versicherungsschutz für die Abhaltung Probejäger; sämtlicher organisierter Veranstaltungen, insbesondere • als Halter von bis zu drei „jagdlich geeigneten Hunden“ Hegeschauen sowie der Jägerschule. Die Lehrveran- (nur während der jagdlichen Ausübung). staltungen in der Jägerschule finden grundsätzlich in der Dieser Versicherungsschutz ist nur dann gegeben, wenn Zeit vom November bis März statt, wobei durchschnitt- dasselbe Risiko nicht aus einer anderen Versicherung ich ca. 70 Jungjäger und 30 Probejäger von durch- gedeckt ist (Subsidiarität); schnittlich 25 Lehrkräften ausgebildet werden. Mit ein • als Halter von bis zu zwei Beizvögel. Eingeschlossen ist geschlossen sind sämtliche Exkursionen und Schieß- das Risiko der Beizjagd; veranstaltungen, insbesondere das Übungs- und Prü- • aus dem Besitz und Gebrauch von Fanggeräten, fungsschießen; sämtliche Schießveranstaltungen der Schusswaffen und Munition auch außerhalb der Jagd; Salzburger Jägerschaft während eines Kalenderjahres • aus dem Aufstellen von erlaubten Fanggeräten auf bis zu 1.000 Teilnehmer; mitversichert sind auch Wild; Personenschäden zwischen Angehörigen; • aus der Errichtung, Erhaltung und Verwendung von • in teilweiser Abänderung des Art. 7 Pkt. 6 der AHVB/ Anlagen für den Jagdbetrieb, wie Jagdhütten, Hoch- EHVB 2004 sind nur solche Schadenersatzansprüche sitze, Futterplätze, Wintergatter, Jagdsteige, Wildzäune, von der Versicherung ausgeschlossen, die aus der Vergleichsflächen und dergleichen, die Zwecken der Verletzung oder der Tötung von Personen entstehen, Jagd dienen; denen der Versicherte zur Zeit des Schadenereignisses • aus fahrlässiger Überschreitung des Notwehrrechtes kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist und Unterhaltge oder aus vermeintlicher Notwehr; währt. Für Ansprüche aus Sachschäden bleiben die • aus fahrlässiger Überschreitung der dem Jagdaus bisherigen Ausschlussbestimmungen des Art. 7 Pkt. 6 übungsberechtigten und dem Jagdschutzorganen zu der AHVB/EHVB 2004 unverändert; stehenden Berechtigung zum Töten von Hunden und • versichert gelten auch Schützen ohne Jagdkarte am Katzen; das Risiko aus besonderen Sachschäden, die Schießplatz durch in Freiheit lebende Bären, Wölfe und Luchse verursacht werden, ist unter Berücksichtigung der Verschuldensfrage ebenfalls gedeckt; 44 45
VERSICHERUNGSBESTIMMUNGEN VERSICHERUNGSBESTIMMUNGEN BESONDERE VEREINBARUNGEN AMTSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG FÜR MITGLIEDER Tritt ein verschuldeter Schadenfall ein, bei dem der Schädiger DER SALZBURGER JÄGERSCHAFT aus einer Personenmehrheit nicht einwandfrei festgestellt Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die dem Ver- werden kann und besteht diese Personenmehrheit aus- sicherungsnehmer auf Grund des Amtshaftgesetzes vom nahmslos aus Versicherten, so wird der Versicherer seine 18. 12. 1948 (BGBl. 20/1949) obliegende Schadenersatz Leistungspflicht an den Geschädigten nicht mit der Begrün- (Rückersatz) –pflicht gegenüber dem Rechtsträger: Bund dung ablehnen, dass sich die Person des Schuldigen nicht Versicherte Personen: Sämtliche Mitglieder der Salzburger einwandfrei feststellen lässt. Bei Schadensfällen, die sich in Jägerschaft als Organe (sowohl als Jäger als auch als Österreich, aber außerhalb des Bundeslandes Salzburg er- kundige Person) bei der Vollziehung der Wildfleisch-Verord- eignen, gilt der Versicherungsschutz aus diesem Haftpflicht- nung (BGBl. 400/1994). Versicherungssumme: € 363.365,–. vertrag für die versicherte Person subsidiär. In Abänderung der Versicherungsbedingungen, bei welchen das Schaden- ereignis in Europa eingetreten ist, aber wiederum nur sub- sidiär. AUSÜBUNG DER JAGD GEMÄSS KLAUSEL H454 DECKUNGSERWEITERUNG: Abweichend von Art. 7, Pkt. 10.2 AHVB sind Schadenersatz- verpflichtungen wegen Schäden an Jagdwaffen Dritter, die JOSEF LOITFELLNER bei oder infolge gelegentlichen Tragens an oder mit ihnen entstehen, mitversichert. Versicherungssumme im Rahmen der Pauschalversicherungssumme € 10.000,–; der Selbstbe- halt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versiche- rungsfall 10 % des Schadens, mindestens € 100,–. Pauschal- versicherungssumme für Personen- und Sachschäden bis € 2.000.000,–. St. Georgenstraße 24 ● 5662 Gries im Pinzgau Telefon: +43 664 202 60 62 ● E-Mail info@waffensport.at 46 47
Waidmann s Trank Stiegl- Goldbräu L ebensr aum Natur-Edition WAFFENGESETZ | BESTIMMUNGEN 48 Braukunst auf höchster Stufe. 49
WAFFENGESETZ WAFFENGESETZ WICHTIGE BESTIMMUNGEN WICHTIGE BESTIMMUNGEN KATEGORIE A » Schalldämpfer sind auch wie die entsprechende Schuss VERBOTENE WAFFEN UND KRIEGSMATERIAL waffe zu verwahren. Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Über- » Wird dem Betroffenen die Jagdkarte entzogen oder lassen und das Führen. Zu den verbotenen Waffen der endet die Gültigkeit der Jagdkarte, hat dieser die Vorrich- Kategorie A zählen zum Beispiel: tung zur Dämpfung des Schussknalles innerhalb von » Flinten (Schrotgewehre) mit einer Gesamtlänge von sechs Monaten einem Berechtigten zu überlassen. Bis weniger als 90 cm zu diesem Zeitpunkt ist der Besitz dieser Vorrichtung zur » Flinten mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm Dämpfung des Schussknalles weiterhin zulässig. » Vorderschaftrepetierflinten („Pumpguns“) » Hat die Behörde aufgrund bestimmter Tatsachen Grund » Schusswaffen mit Schalldämpfern sowie zur Annahme, dass der Betroffene die Jagd tatsächlich Schalldämpfer alleine (*Ausnahme für Inhaber einer nicht regelmäßig ausübt oder ausüben kann, so hat sie gültigen Jagdkarte) dies mit Bescheid festzustellen » Getarnte Schusswaffen (z.B. „schießender Kugelschreiber“) KATEGORIE B » Verbotene Hiebwaffen, wie z.B. Schlagringe,Totschläger Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schuss- und Stahlruten waffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behörd- » Magazine mit höherer Kapazität als 20 Schuss lichen Bewilligung (Waffenbesitzkarte, Waffenpass) zulässig. Eine dem Inhaber einer gültigen Jagdkarte * VERWENDUNG VON SCHALLDÄMPFERN ausgestellte Waffenbesitzkarte berechtigt während der » Ausnahmen für Arbeitnehmer welche hauptberuf- rechtmäßigen, nach den landesrechtlichen Vorschriften lich die Jagd ausüben, zum Schutz der Gesundheit zulässigen und tatsächlichen Ausübung der Jagd auch dieser Arbeitnehmer im Sinne des ArbeitnehmerInnen- zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B. schutzgesetzes » Faustfeuerwaffen (Pistolen und Revolver) » Inhaber einer gültigen Jagdkarte sind vom Verbot des » Repetierflinten Erwerbs, der Einfuhr, des Besitzes, des Überlassens und » halbautomatische Schusswaffen des Führens von Vorrichtungen zur Dämpfung des » Salutwaffen Kat. B Schussknalles ausgenommen, wenn sie die Jagd regel- » Jene Schusswaffen, soweit nicht Kat. A mäßig ausüben. 50 51
WAFFENGESETZ WAFFENGESETZ WICHTIGE BESTIMMUNGEN WICHTIGE BESTIMMUNGEN KATEGORIE C » Jagdkarte Alle Schusswaffen, die nicht der Kat. A oder B ange- Berechtigt zum Erwerb vonWaffen der Kategorie C ohne hören. Abkühlphase (3 Tage Wartezeit) und deren Führen im » Schusswaffen mit glattem Lauf (ehemals Kat. D) RahmenderJagdberechtigung.FürdenBesitzderartiger » Schusswaffen mit gezogenem Lauf (Büchsen) Waffen ist keine besondere Berechtigung erforderlich. Schusswaffen der Kategorie C sind beim Erwerb binnen sechs Wochen vom Erwerber (Registrierungs SORGFÄLTIGE VERWAHRUNG VON FEUERWAFFEN pflichtigen) bei einem im Bundesgebiet niedergelas Bei der Verwahrung von Feuerwaffen ist dafür zu sor- senen, dazu ermächtigten Gewerbetreibenden, der zum gen, dass ausreichend Schutz vor unberechtigter Aneig- Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt nung (Außenschutz) gegeben ist. ist, registrieren zu lassen. Weiters ist dafür zu sorgen, dass unbefugte Verwen- dung durch Mitbewohner oder andere rechtmäßig An- DOKUMENTE wesende auszuschließen ist (Innenschutz). » Europäischer Feuerwaffenpass Der Europäische Feuerwaffenpass berechtigt Meschen Das Gesetz fordert ein versperrtes Behältnis. Das muss mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen zwar nicht unbedingt ein Stahlschrank sein, wie ihn der Union zur Mitnahme (maximal drei) der darin einge- Waffenfachhandel anbietet, ein der Anzahl und der tragenen Schusswaffen. Seine Geltungsdauer beträgt Gefährlichkeit angepasster, massiver Schrank mit ent- fünf Jahre und ist einmal um den gleichen Zeitraum sprechend sicherem Schloss ist aber jedenfalls not- verlängerbar und wird von der Bezirksverwaltungs- wendig. behörde ausgestellt. Durch ein entsprechendes Dokument (Jagdeinladung, Schießveranstaltung etc.) Die Verwahrung muss mit zumutbarem Aufwand ist der Zweck der Reise nachzuweisen. erfolgen. » Waffenbesitzkarte Berechtigt zum Erwerb und Besitz genehmigungspflich- tiger Waffen, nicht aber zum Führen. Wer in seiner Woh- nung, seinem Büro oder seinem eingefriedeten Grund- stück eine Waffe bei sich trägt führt sie nicht. 52 53
WAFFENGESETZ WAFFENGESETZ WICHTIGE BESTIMMUNGEN WICHTIGE BESTIMMUNGEN TRANSPORT VON WAFFEN Das Verbringen von einem Ort zum anderen, lediglich zum- Zweck des Transportes (beispielsweise zum Schießplatz), ist kein Führen. Waffen der Kategorie B müssen sich in einem geschlossenen, versperrten Behältnis befinden und dürfen nicht geladen sein (Ausnahme: uneingeschränkter Waffen- pass). SORGFÄLTIGE VERWAHRUNG IM KFZ Kurzfristige Verwahrung von Schusswaffen in Kraftfahr- zeugen möglich (nicht Kategorie B). Während desTages ca. 6 Stunden, während der Nacht ca. 3 Stunden. Sichergestellt muss sein, dass die Waffe gegen die Abgabe eines Schusses gesichert ist (in Betracht kommt hier in erster Linie die Anbringung eines Abzugsschlosses oder die Entfer- nung eines wesentlichenTeiles, z. B. Verschluss). Die Schusswaffe muss im versperrten, von außen nicht ein- sehbaren Kofferraum oder im versperrten Fahrgastraum gegen Erkennbarkeit von außen geschützt sein, oder im ver- INFORMATIONEN sperrten Fahrgastraum mit geschlossenem, aber leicht ab- nehmbarem oder leicht zerstörbarem Verdeck widerstands- | BÜCHSENMACHER UND WAFFENFACHHÄNDLER fähig mit einem tragenden Teil des Fahrzeuges verbunden, | JAGDZENTRUM STEGENWALD gegen Wegnahme gesichert und gegen Erkennbarkeit von außen geschützt verwahrt sein. 54 55
BÜCHSENMACHER JAGDZENTRUM STEGENWALD WICHTIGE INFORMATIONEN BÜCHSENMACHER UND WAFFENFACHHÄNDLER Durch den direkten Autobahnvollanschluss (A10 Abfahrt Paß Lueg) und die zentrale Lage im Bundesland Salzburg E. Dschulnigg KG, Salzburg ist das Jagdzentrum Stegenwald gut erreichbar. Neben dem 0662 / 842376 | E-Mail: jagd-dschulnigg@utanet.at Büro der Salzburger Jägerschaft, einem Schulungsraum Eduard Kettner GmbH & Co.KG, Eugendorf und einem Gasthaus steht den Besuchern ein topmoderner 02626 / 20026-460 | E-Mail: salzburg@kettner.com Schießstand zur Verfügung. Zur Auswahl stehen insgesamt Esterbauer Martin, Tamsweg zehn Kugelstände (100 und 200 Meter), ein Laufender Keiler, 06474 / 2161 | E-Mail: esterbauer.waffen@drei.at ein Laufender Hase, ein Faustfeuerwaffenstand, sowie ein Loferer Waffenecke, Lofer Schießkino. Die Trefferanzeige bei den Kugelständen und 06588 / 8648 | E-Mail: info@loferer-waffenecke.com beim Laufenden Keiler erfolgt elektronisch mittels einer Pinzgauer Jogdstub‘n, Kaprun Polytronic-Anlage. Für Chipkarteninhaber ist die Schießanla- 0664 / 4334709 | E-Mail: michael@pinzgauer-jogdstubn.at ge täglich von 7:00 bis 22:00 Uhr, Laufender Keiler, Laufender Pongauer Jagdstube, St. Johann Hase und Faustfeuerwaffenstand bis 21:00 Uhr geöffnet. 06412 / 5353 | E-Mail: info@pongauer-jagdstube.at Pritz Jagdwaffen GmbH, Mariapfarr Zusätzlich bietet das Jagdzentrum Stegenwald Wurfschei- 06473 / 20024 | E-Mail: k.pritz@pritz-systeme.at benanlagen an. Die Benützung der Wurfscheibenanlagen Rumpler Waffen, Mittersill stehen bei geeigneten Witterungsbedingungen täglich 06562 / 5000 | E-Mail: info@waffen-rumpler.at von 7:00 Uhr bis eine Stunde vor Sonnenuntergang zur Russegger Waffen, Puch/Urstein Verfügung. 06245 / 20308 | E-Mail: info@waffen-russegger.at Sodia Waffen, Salzburg Das Ausstellen und Aufladen der Chipkarten ist zu den 0662 / 872123 | E-Mail: office@sodia.cc Öffnungszeiten im Büro der Salzburger Jägerschaft Waffensport.at, Gries im Pinzgau (Montag bis Donnerstag von 7:30 bis 12:00 Uhr und 13:00 0664 / 2026062 | E-Mail: info@waffensport.at bis 17:00 Uhr sowie Freitag von 7:30 bis 12:00 Uhr) möglich. Das Aufladen der Chipkarten im Schießstandbüro ist am Freitag von 17:00 bis 20:00 Uhr und am Samstag von 10:00 bis 14:00 Uhr möglich. Eine gewünschte Aufbuchung kann auch gerne telefonisch oder per E-Mail mitgeteilt werden. 56 57
www.sbg-jaegerschaft.at 58 59
Salzburg, Golling, Mondsee und Gundertshausen Tel. 0662 / 872 123 office@sodia.cc, www.sodia.cc 5600 St. Johann Im Pongau, Hans-Kappacher-Straße 9 Tel. 06412 / 5353, Fax: DW 4, info@pongauer-jagdstube.at 5730 Mittersill, Zeller Straße 7, Tel. 06562 / 5000, Fax. 06562 / 4120 info@waffen-rumpler.at, www.waffen-rumpler.at
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