KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte der Elektrizitätsunternehmen Österreichs - STAND 1. FEBRUAR 2022 - Gewerkschaft GPA
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KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte der Elektrizitätsunternehmen Österreichs STAND 1. FEBRUAR 2022
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KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte der Elektrizitätsunternehmen Österreichs IN DER FASSUNG VOM 1. FEBRUAR 2022
Liebe Kollegin, lieber Kollege, Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An- sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ein Kollektivvertrag • schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit- nehmerInnen einer Branche, • verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön- nen, • schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und • sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche. Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit- geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver- handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte- resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen ger- ne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher Vorsitzende Bundesgeschäftsführer KV-Highlights: – Erhöhung der Mindestgehälter um 3,6 bis 4,0 % neues Mindestgehalt € 2.069,52 – Erhöhung der Ist-Gehälter um 3,5 bis 3,9 % – Erhöhung der Zulagen um 3,85 % – Erhöhung der Schichtzulagen 2. Schicht um 58,22 % 3. Schicht um 11,34 % – Erhöhung der Lehrlingseinkommen um durchschnittlich 6,03 % – Erhöhung der Aufwandsentschädigungen um 3,1 % – Kinderzulage beträgt € 60,878 Weitere Ergebnisse: • Die Anrechnung sämtlicher Vordienstzeiten für ArbeitnehmerInnen und überlassene Arbeits- kräfte bei Übernahme in ein Konzernverhältnis • Umwandlung des Dienstjubiläums von Geld in Zeit für alle KollegInnen • Erhöhung des Mehrarbeitszuschlages auf 50 % GPA Servicecenter: Hotline: 05030121, service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Übersicht Ergebnis der Kollektivvertragsverhandlungen 2022: – Erhöhung der Mindestgehälter um 3,6 bis 4,0 % Weitere Ergebnisse: – neues Mindestgehalt € 2.069,52 • Die Anrechnung sämtlicher Vordienstzeiten für Ar- – Erhöhung der Ist-Gehälter um 3,5 bis 3,9 % beitnehmerInnen undüberlassene Arbeitskräfte bei Übernahme in ein Konzernverhältnis – Erhöhung der Zulagen um 3,85 % • Umwandlung des Dienstjubiläums von Geld in Zeit – Erhöhung der Schichtzulagen für alle KollegInnen 2. Schicht um 58,22 % 3. Schicht um 11,34 % • Erhöhung des Mehrarbeitszuschlages auf 50 % – Erhöhung der Lehrlingseinkommen um durch- schnittlich 6,03 % Geltungstermin: 1. Februar 2022 – Erhöhung der Aufwandsentschädigungen um 3,1 % – Kinderzulage beträgt € 60,878 –5–
Inhaltsverzeichnis Seite Seite § 1. Vertragschließende ..................................... 7 § 28. Betriebsvereinbarungen und Sonderverein- § 2. Geltungsbereich .......................................... 7 barungen .................................................... 39 § 3. Geltungsdauer ............................................ 7 § 29. Ermächtigung zu Betriebsvereinbarungen ... 39 § 4. Arbeitszeit ................................................... 8 § 30. Begünstigungsklausel .................................. 39 § 4a. Entgelt ........................................................ 10 § 31. Bildungsmanagement ................................. 39 § 4b. Mehrarbeit .................................................. 11 § 32. Insourcing und Auslagerung ....................... 40 § 4c. Altersteilzeit ................................................. 12 § 32a. Arbeitskräfteüberlassung; Anrechnung von § 4d Sabbatical .......................................... 13 Vordienstzeiten bei Übernahmen ................. 40 § 5. Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit ...... 13 § 33. Sicherung des Geltungsbereiches ................ 40 § 6. Nacht- und Schichtarbeit ............................ 15 § 6a. Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzula- Anhang I gen ............................................................. 16 Erhöhung der Ist-Gehälter, Mindestgrundgehälter § 6b. Bildschirmarbeit .......................................... 16 und Überstundenpauschalien (Ist-Abschluss ab § 6c. Telearbeit ................................................... 16 01.02.2022) ............................................................. 42 § 7. Freizeitgewährung ...................................... 16 Anhang II § 8. Urlaub ........................................................ 18 Protokolle ............................................................... 43 § 9. Krankenurlaube und Heimaufenthalte ......... 18 § 9a. Karenzurlaub .............................................. 18 Anhang IIa § 9b. Sonderregelung betreffend ordentliche Prä- Arbeitszeit ab 01.11.1986 ........................................ 49 senzdienstzeiten bzw ordentliche Zivildienst- Anhang III zeiten .......................................................... 19 Protokoll zum Kollektivvertrag neu zwischen der Pro- § 9c. Kinderzulage ............................................... 19 duktionsgewerkschaft (PRO-GE), der Gewerkschaft § 10. Abfertigung ................................................. 19 der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier § 10a. Rücktrittsmöglichkeit bei Übertritt in MVK ..... 21 (GPA-djp) und Österreichs E-Wirtschaft vom § 11. Gehaltszahlung im Todesfall ........................ 21 17.12.2018 .............................................................. 50 § 11a. Dienstjubiläum ............................................ 21 Anhang IIIa § 12. Weihnachtsremuneration ............................. 22 Muster Dienstzettel gem AVRAG .............................. 61 § 13. Urlaubszuschuss .......................................... 22 Muster Dienstzettel gem § 16 Abs 2 ......................... 63 § 13a. Sonderbestimmung für teilzeitbeschäftigte Muster Dienstzettel Telearbeit ................................. 65 Angestellte .................................................. 22 Muster Überleitungsdienstzettels gem Protokoll KV § 14. Behaltepflicht .............................................. 23 neu vom 17.12.2018 ................................................ 67 § 14a. Befristung von Dienstverhältnissen ............... 23 § 15. Diensterfindungen ....................................... 24 Anhang IV § 15a. Ausbildungskosten ...................................... 24 Mindestgehälter (Vergleichstabellen) ab 01.02.2022 § 16. Allgemeine Bestimmungen über die Beschäf- der Angestellten, die vor dem 01.02.2019 eingetreten tigungsgruppen ab 01.02.2019 .................... 24 sind ....................................................................... 68 § 17. Anrechnung von Entgeltsbestandteilen auf Anhang IVa das Mindestgrundgehalt ............................. 26 Ermittlung der Mindestgehälter für Angestellte, die § 18. Beschäftigungsgruppenschema ab zwischen dem 01.01.1998 und 31.01.2019 eingetre- 01.02.2019 ................................................... 26 ten sind .................................................................. 69 § 19. Mindestgrundgehälter ab 01.02.2021 ........... 28 § 20. Lehrlingseinkommen, Lehrlinge, Integrative Anhang IVb Berufsausbildung ........................................ 28 Liste der Mitgliedsunternehmen von Österreichs E- § 20a. Praktikanten ................................................ 29 Wirtschaft (ordentliche und außerordentliche Mit- § 21. Bezüge der Aufsichtsorgane ........................ 29 glieder), welche die Kollektivverträge für Arbeiter § 21a. Übernahme ins Angestelltenverhältnis ......... 30 und Angestellte der Elektrizitätsunternehmen an- § 22. Einstellungsbeschränkungen ....................... 30 wenden (Stand 1. Februar 2020). ............................ 69 § 23. Reisekostenregelung ................................... 30 Anhang V § 23a. Entsendung zu Auslandsdienstreisen ............ 32 Kollektivvertragsabschluss vom 30.06.2004 .............. 71 § 24. Trennungsgeld ............................................ 35 Anhang VI § 24a. Versetzung lediger Angestellter ................... 36 Empfehlungen ....................................................... 72 § 25. Anwesenheitsdienst und Erreichbarkeit ........ 36 § 25a. Sonderregelung für die Verwendung draht- Anmerkungen ........................................................ 73 loser Rufeinrichtungen ................................ 38 Erläuterungen ........................................................ 76 § 26. Sonderregelung für Einmannbetriebe .......... 38 Information § 27. Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten ........... 38 Erhöhung d. Aufwandsentschädigungen und Zula- § 27a. Schlichtungsmechanismus auf KV-Ebene an- gen der Angestellten ............................................. 82 lässlich der Einführung des Entgeltsystems zum 01.02.2019 ............................................ 39 Impressum: letzten Umschlagseite –6–
KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte der Elektrizitätsunternehmen Österreichs Stand 1. Februar 2022 § 1. Vertragschließende Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen Österreichs E-Wirtschaft und dem Österreichischen Gewerkschafts- bund, Gewerkschaft GPA. § 2. Geltungsbereich (1) Der Kollektivvertrag gilt: dies vom Verband im Einvernehmen mit der Gewerk- schaft der Privatangestellten – DJP zur Kenntnis ge- Räumlich: nommen wurde. Für das Gebiet der Republik Österreich Persönlich: Fachlich: Für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Ar- Für alle Mitgliedsunternehmungen von Österreichs E- beitnehmer sowie für kaufmännische Lehrlinge und Wirtschaft, mit Ausnahme technische Zeichnerlehrlinge. a) der Elektrizitätswerke im Nebenbetrieb. Als kaufmännische Lehrlinge gelten auf Grund des Als Elektrizitätswerke im Nebenbetrieb sind anzuse- Berufsausbildungsgesetzes und der Lehrberufsliste hen: insbesondere die Lehrlinge, die in den Lehrberufen In- 1. Elektrizitätserzeugungsanlagen, die Bestandteile dustriekaufmann und Bürokaufmann ausgebildet anderer industrieller Unternehmungen sind und werden. Strom als Fremdbezieher abgeben und die ge- meinsam mit dem Hauptbetrieb von den Interes- (2) Der Kollektivvertrag gilt nicht: senvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitneh- a) Für Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer von Ges. mer des Hauptbetriebes betreut werden. m.b.H. und leitende Angestellte, soweit diese nicht ar- 2. Elektrizitätserzeugungsanlagen, die Bestandteile beiterkammerumlagepflichtig sind. von anderen gewerblichen Unternehmungen sind, b) Für Pflichtpraktikanten und Volontäre. wie Mühlen, Sägewerke u. ä., die Strom an Fremd- bezieher abgeben und von den Interessenvertre- Pflichtpraktikanten sind Studierende, die zum Zweck tungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer des Ge- einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder werbes des Hauptbetriebes betreut werden. administrativen) Vor- oder Ausbildung auf Grund schulrechtlicher Vorschriften vorübergehend be- b) der Gemeinde-Elektrizitätswerke. schäftigt werden. Hinsichtlich der Vergütung für diese Der Kollektivvertrag gilt hingegen für Gemeinde- Pflichtpraktikanten gilt § 20a. Volontäre sind Perso- Elektrizitätswerke, die am 31.08.1954 den Kollektivver- nen, die zum Zweck einer beruflichen (technischen, trag für Angestellte der privaten EVU angewendet kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Aus- oder ihn zu einem späteren Zeitpunkt übernommen bildung beschäftigt werden, sofern dieser Umstand haben. Gemeinde-Elektrizitätswerke, auf die der Kol- bei der Einstellung ausdrücklich festgelegt worden lektivvertrag bisher keine Anwendung fand, können ist und sie nicht länger als ein halbes Jahr in einer Fir- diesem beitreten, wenn sie Österreichs E-Wirtschaft ma beschäftigt werden. die verbindliche Erklärung abgeben, sich den Bedin- gungen des Kollektivvertrages zu unterwerfen, und § 3. Geltungsdauer (1) Der Kollektivvertrag tritt am 1. Februar 2022 in Kraft (2) Der Kollektivvertrag kann von beiden Teilen unter und tritt an die Stelle des Kollektivvertrages vom Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu je- 16. Dezember 2020 in der Fassung des Kollektivvertra- dem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes ges vom 1. Februar 2021. gekündigt werden. –7–
(3) Die Bestimmungen des Kollektivvertrages über die zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Höhe der Mindestgrundgehälter (§ 19), der Lehrlings- Briefes gekündigt werden. einkommen für kaufmännische Lehrlinge und für technische Zeichnerlehrlinge (§ 20), des Nachtarbeits- (4) Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlun- und Schichtzuschlages (§ 6) und der Reisekostenrege- gen wegen Erneuerung bzw Abänderung des Kollek- lung (§ 23) können mit einmonatiger Kündigungsfrist tivvertrages geführt werden. § 4. Arbeitszeit (1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf, soweit im Für Angestellte in eigenrechtsfähigen Stromhandels- Folgenden nichts Anderes bestimmt wird, 38,5 Stunden unternehmen und Stromvertriebsunternehmen gilt, nicht überschreiten. dass bei gleitender Arbeitszeit durch eine Betriebsver- einbarung die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stun- (2) Soweit nicht durch Schichteinteilung eine andere den ausgedehnt werden kann. Arbeitszeit erforderlich ist, hat die Arbeitszeit an Sams- tagen um 13 Uhr zu enden. (6a) Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um dem Dienstnehmer eine länge- (2a) Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei regelmä- re zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so ßiger Verteilung der Gesamt-Wochenarbeitszeit auf kann, sofern ein Einarbeitungszeitraum von 7 Wochen 4 Tage durch Betriebsvereinbarung auf bis zu 10 Stun- überschritten werden soll, durch Betriebsvereinba- den ausgedehnt werden. Der arbeitsfreie Tag darf rung die Verteilung der ausfallenden Normalarbeits- nicht auf einen Feiertag fallen. zeit auf die Werktage von höchstens 52, die Ausfallsta- ge einschließenden Wochen geregelt werden. Ein Ein- (3) Für männliche Angestellte, in deren Arbeitszeit re- arbeitungszeitraum von mehr als 13 Wochen ist zuläs- gelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereit- sig, wenn grundsätzlich die einzuarbeitende Arbeits- schaft fällt, kann die tägliche Arbeitszeit bis zu zwölf zeit gleichmäßig auf die Wochen oder Tage des Einar- Stunden – für weibliche Angestellte bis zu zehn Stun- beitungszeitraumes verteilt wird. Durch Einarbeiten im den – ausgedehnt werden. Sinn dieser Bestimmung darf die wöchentliche Nor- malarbeitszeit 45 Stunden einschließlich Mehrarbeit (4) Der 24. und der 31. Dezember sind unter Fortzah- im Sinn des § 4b nicht übersteigen bzw in jenen Fällen, lung des Gehaltes dienstfrei. in denen die wöchentliche Normalarbeitszeit ein- schließlich Mehrarbeit 40 Stunden in der Arbeitswoche (5) Bestehende günstigere Übungen und Vereinba- übersteigt, um höchstens 5 Stunden verlängert wer- rungen hinsichtlich der Arbeitszeit bleiben aufrecht. den. Endet das Dienstverhältnis vor Konsumierung der ein- (6) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeits- gearbeiteten Zeit (Freizeit), so gebührt für die nicht zeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und konsumierte Zeit die entsprechende Überstundenver- das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage gütung. Die Bestimmungen dieses Absatzes lassen von Pausen sind auf Grund der jeweiligen Betriebser- die Regelung des Abs 7 unberührt.*) fordernisse und der gesetzlichen Bestimmungen im *) gültig ab 01.01.1995 Einvernehmen mit dem Betriebsrat festzulegen. Wenn es die betrieblichen Notwendigkeiten erfordern, (7) Die wöchentliche Arbeitszeit kann insbesondere zur kann die Wochenarbeitszeit innerhalb eines Zeitrau- Beibehaltung der Betriebslaufzeit oder zur Einarbei- mes von höchstens acht Wochen so verteilt werden, tung in Verbindung mit Feiertagen bis zu 40 Stunden dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die geltende ausgedehnt werden, wenn dafür ein Zeitausgleich in Normalarbeitszeit nicht überschreitet. ganzen Tagen erfolgt. Dieser Zeitausgleich hat inner- Eine Abweichung der durchschnittlichen Normalar- halb von 13 Wochen zu erfolgen. Der 13-Wochen-Zeit- beitszeit ist möglich, wobei die durchschnittliche wö- raum beginnt ab Geltungsbeginn der betrieblichen chentliche Normalarbeitszeit nicht mehr als 40 Stun- Regelung, ansonsten ab Beendigung des vorange- den betragen darf. Der Zeitausgleich für diese Abwei- gangenen Zeitraumes. Durch Betriebsvereinbarung chung hat längstens in einem Zeitraum von 26 Wochen kann dieser Zeitraum bis zu 52 Wochen erstreckt wer- zu erfolgen. den. Die Einführung derartiger Regelungen bzw der "glei- Steht die Lage des Zeitausgleichs nicht von vornherein tenden Arbeitszeit" bleibt einer Betriebsvereinbarung fest, ist der Zeitpunkt im Einvernehmen zwischen Ar- im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes vorbehalten beitgeber und Arbeitnehmer festzulegen. Im Falle und ist den Kollektivvertragspartnern zur Kenntnis zu der Nichteinigung hat der Zeitausgleich vor Ende bringen. des Ausgleichszeitraumes zu erfolgen, wobei in die- –8–
sem Fall bei Urlaub, Feiertag und bezahlter Dienstver- (9) Bei Arbeiten, die werktags und sonntags einen un- hinderung vor Ende des Ausgleichszeitraumes der unterbrochenen Fortgang erfordern (vollkontinuierli- Zeitausgleich unmittelbar vorher oder nachher zu er- che Betriebe bzw Betriebsabteilungen) sowie bei sons- folgen hat. Ist dies aus wichtigen Gründen im Sinne tigen mehrschichtigen Betrieben bzw Betriebsabtei- des § 20 Arbeitszeitgesetz nicht möglich, kann er in lungen ist auf Grund einer Betriebsvereinbarung ein den nächsten Kalendermonat vorgetragen werden. Schichtplan zu erstellen. Dies ist so vorzunehmen, dass Ist die Lage des Zeitausgleiches nicht im Voraus fest- vorhersehbare Arbeitsverhinderungen durch entspre- gelegt, entsteht für Tage des Gebührenurlaubes kein chende Gestaltung und Erstellung der Schichtpläne Anspruch auf Zeitausgleich. (ohne Überstunden und Mehrarbeitsstunden) berück- Ist der Zeitausgleich wegen Beendigung des Arbeits- sichtigt und auch die vom überwiegenden Teil der Ex- verhältnisses vor Inanspruchnahme desselben nicht perten vertretenen medizinischen Aspekte beachtet möglich, ist mit Ablauf des vereinbarten Zeitraumes werden. Durch diesen Schichtplan muss sich im die über 38,5 Stunden pro Woche geleistete Zeit als Durchschnitt eines Zeitraumes von maximal 6 Wochen Überstunde zu bezahlen. die wöchentliche Normalarbeitszeit ergeben, wobei die Vorschriften der Arbeitszeitgesetzgebung zu be- (8) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Zeit- achten sind. Aus betrieblichen Erfordernissen anfal- raumes von 13 Wochen so verteilt werden, dass sie lende Schichtübergabezeiten sind Überstunden; über im Durchschnitt die nach Abs 1 geltende Normalar- eine andere Form der Abgeltung kann eine Betriebs- beitszeit nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit vereinbarung abgeschlossen werden. pro Woche darf 40 Stunden nicht überschreiten und Für Dienstnehmer in vollkontinuierlichen Betrieben 37 Stunden nicht unterschreiten (Bandbreite). Ein Un- kann die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen terschreiten der 37 Stunden in der Woche ist möglich, Wochen auf bis zu 56 Stunden ausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich insbesondere in Form von wenn am Wochenende Schichten von 10 bis 12 Stun- ganzen Arbeitstagen erfolgt. Diese Regelung ist durch den Dauer im Schichtplan vorgesehen sind und min- Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat destens 2 von 3 Wochenenden vollkommen arbeitsfrei schriftlich mit jedem Arbeitnehmer, zu vereinbaren. sind. Ein längerer Durchrechnungszeitraum bis zu 52 Wo- Wenn es die Betriebsverhältnisse erfordern, kann die chen ist nur durch Betriebsvereinbarung und mit Zu- wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb des stimmung der Kollektivvertragspartner rechtswirksam. Schichtturnusses ungleichmäßig so verteilt werden, Bei Nichteinigung der Kollektivvertragspartner ist eine dass sie im Durchschnitt des Schichtturnusses 40 Stun- Schiedskommission der Kollektivvertragspartner zu den nicht überschreitet. befassen. Die sich daraus ergebenden Über- oder Unterschrei- Die Verteilung der Normalarbeitszeit ist für den ge- tungen der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit samten Durchrechnungszeitraum spätestens 2 Wo- sind innerhalb eines 26 Wochen nicht übersteigenden chen vor Beginn festzulegen. Eine Ausnahme ist für je- Durchrechnungszeitraumes auszugleichen. nen Zeitausgleich möglich, der in den ganzen Tagen Ein längerer Durchrechnungszeitraum bis zu 52 Wo- unter sinngemäßer Anwendung des Absatzes 6 er- chen ist nur durch Betriebsvereinbarung und mit Zu- folgt. stimmung der Kollektivvertragspartner rechtswirksam. Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt Bei Nichteinigung der Kollektivvertragspartner ist eine das Gehalt für das Ausmaß der durchschnittlichen Schiedskommission der Kollektivvertragspartner zu Normalarbeitszeit (38,5 Stunden). Auf Stunden bezo- befassen. gene Entgeltsteile (zB Zulagen und Zuschläge) wer- Die Festlegung des Freizeitausgleichs hat unter Be- den nach den geleisteten Stunden abgerechnet. rücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse einver- Scheidet der Arbeitnehmer durch Kündigung seitens nehmlich zu erfolgen. Kommt ein solches Einverneh- des Arbeitgebers, durch Austritt aus wichtigem Grund men nicht zustande, erfolgt der Zeitausgleich vor En- oder durch Entlassung ohne sein Verschulden aus, ge- de des Durchrechnungszeitraumes. bührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur Die Ansprüche nach dem Nachtschicht-Schwerar- durchschnittlichen Normalarbeitszeit zuviel geleistete beitsgesetz (NSchG) werden durch die Gewährung Arbeit Überstundenentlohnung, in den anderen Fällen von Freischichten im Sinne dieses Punktes nicht be- die Grundvergütung für die Normalstunde. rührt. Das im Verhältnis zu der geleisteten Arbeit bis zum Ausscheiden gegenüber der durchschnittlichen Nor- (10) Überall dort, wo malarbeitszeit zuviel bezahlte Gehalt hat der Arbeit- a) durch territoriale Gegebenheiten bedingte schwie- nehmer zurückzuzahlen, wenn er selbst kündigt, ohne rige Verhältnisse oder wichtigen Grund vorzeitig austritt oder aus seinem Verschulden entlassen wird. b) Minderbelastungen der Arbeitnehmer (zB durch Doppelbesetzungen) –9–
vorliegen, können zur Erreichung eines regelmäßigen Als Regelfall der Dekadenarbeit gelten zehn aufei- Schichtwechsels innerhalb eines Zeitraumes von sechs nanderfolgende Arbeitstage und vier arbeitsfreie Ta- Wochen in höchstens zwei nicht aufeinanderfolgen- ge. den Wochen je Arbeitnehmer wöchentlich bis zu zwei Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann mehr als Zwölfstundenschichten festgelegt werden. 40 Stunden betragen, wenn innerhalb eines Durch- rechnungszeitraumes von zwei Wochen die wöchentli- (10a) Besteht die Arbeitszeit überwiegend aus Arbeits- che Normalarbeitszeit nicht überschritten wird. bereitschaft und bestehen für den Angestellten beson- Innerhalb eines 4-wöchigen Durchrechnungszeitrau- dere Erholungsmöglichkeiten, kann mittels Betriebs- mes hat der Angestellte Anspruch auf eine durch- vereinbarung dreimal pro Woche eine Ausdehnung schnittliche wöchentliche Ruhezeit von mindestens der täglichen Normalarbeitszeit bis auf 24 Stunden zu- 36 Stunden. Für die Berechnung der durchschnittli- gelassen werden, wenn durch ein arbeitsmedizini- chen wöchentlichen Ruhezeit von 36 Stunden dürfen sches Gutachten festgestellt wird, dass wegen der be- nur jene Ruhezeiten herangezogen werden, die min- sonderen Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer im destens 24 zusammenhängende Stunden umfassen. Durchschnitt nicht stärker gesundheitlich belastet wird Zwischen zwei aufeinanderfolgenden Dekaden muss als bei der Ausübung der selben Tätigkeit im Rahmen jedenfalls eine Ruhezeit von mindestens 36 Stunden einer Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Arbeits- liegen. bereitschaft ohne besondere Erholungsmöglichkei- Für die Dauer der Zuteilung zur Dekadenregelung gilt ten. Bedingungen für die Verlängerung der täglichen diese für den Angestellten als Festlegung der Normal- Normalarbeitszeit sind das Vorhandensein von Ruhe- arbeitszeit. Die entsprechenden Bestimmungen des möglichkeiten und die Einräumung der für die Essens- Kollektivvertrages über die Festlegung der Normalar- einnahme erforderlichen Zeiten. In den Betriebsver- beitszeit sind anzuwenden. einbarungen im Sinne des ersten Satzes sind allfällige Bei Dekadenarbeit gilt der Sonntag als Werktag und spezielle Bedingungen festzulegen. Innerhalb eines der dafür zustehende arbeitsfreie Tag als Sonntag, so- Durchrechnungszeitraumes bis zu sechs Wochen darf weit nicht bereits bestehende Vereinbarungen eine die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt andere Regelung vorsehen. Fällt auf einen als Sonn- 60 Stunden, in einzelnen Wochen des Durchrech- tag geltenden Werktag ein gesetzlicher Feiertag, so nungszeitraumes 72 Stunden nicht überschreiten. ist für jede an diesem Tag erbrachte Arbeitsleistung ein Zuschlag von 100 % zu bezahlen. (11) Durch Betriebsvereinbarungen sind für Springer- Durch Dekadenarbeit darf keine Entgeltschmälerung dienste Pläne zu erstellen, in denen ausreichend Zei- eintreten. ten festgelegt werden, in welchen der Arbeitnehmer Bei Beschäftigung in Dekadenarbeit hat der Arbeit- nicht zum Springerdienst herangezogen werden kann. nehmer nach einem Monat Wartezeit monatlich An- spruch auf Ersatz der Fahrtkosten zum ständigen (12) Wenn ein Feiertag auf einen Wochentag von Dienstort und zurück, wenn die Großbaustelle mehr Montag bis Freitag fällt, an dem der Angestellte ge- als 70 km vom ständigen Dienstort entfernt ist. Dieser mäß Schichtplan schichtfrei hat, ist ihm ein Ersatzru- Anspruch besteht nicht für Monate, in denen eine be- hetag zu gewähren, es sei denn, es bestehen bereits zahlte Heimfahrt gebührt bzw gewährt wird. gleichwertige innerbetriebliche Regelungen. Wenn sich eine Schicht über 2 Kalendertage erstreckt, gilt je- (14) Für Lenker von in § 16 AZG genannten Kraftfahr- ner Tag, an dem die Schicht endet, als Schichttag. zeugen, die für die Güterbeförderung oder die Perso- nenbeförderung beschäftigt sind und den Kollektiv- (13) Bei Großbaustellen kann im Rahmen der gesetzli- vertrag für die Angestellten der EVU vereinbart haben, chen Möglichkeiten mittels Betriebsvereinbarung De- gelten die diesbezüglichen Bestimmungen des Ab- kadenarbeit festgelegt werden. schnittes VI des Kollektivvertrages für Arbeiter der EVU Österreichs analog. § 4a. Entgelt (1) Entgelt sind alle Leistungen, die dem Arbeitnehmer tionszulagen, Fehlgeldentschädigungen, Provisionen vom Arbeitgeber auf Grund seines Arbeitsverhältnis- und Prämien, innerbetriebliche Zulagen, Schmutz-, ses zustehen. Zum Entgelt gehören insbesondere: Erschwernis- und Gefahrenzulagen. Überstundengrundvergütungen und -zuschläge, Zu- Nicht zum Entgelt gehören Aufwandsentschädigun- schläge für Sonn- und Feiertagsarbeit, Schicht- und gen sowie jene Sachbezüge, die wegen ihres unmittel- Nachtarbeitszuschläge, Vergütungen für Anwesen- baren Zusammenhanges mit der Arbeitsverrichtung heit, Ruferreichbarkeit und allgemeine Erreichbarkeit, nicht in Anspruch genommen werden können. Derar- Abgeltung für Tätigkeiten in Einmannbetrieben, Funk- tige Aufwandsentschädigungen und Sachbezüge sind – 10 –
insbesondere: Taggelder und Übernachtungsgelder, (3) Der Ermittlung jener Entgeltbestandteile, die nicht Trennungsgelder, Fahrtkostenvergütungen, freie oder pauschaliert entlohnt werden, ist der Durchschnitt verbilligte Mahlzeiten oder Getränke, die Beförderung der letzten zwölf abgerechneten Monate zugrundezu- der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstät- legen. Die Durchschnittsberechnung erfolgt nach der te auf Kosten des Arbeitgebers sowie der teilweise Häufigkeit des Anfalles. Der darauf basierenden Er- oder gänzliche Ersatz der tatsächlichen Kosten für mittlung der Höhe des Entgeltes sind die zum Fällig- Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und keitstermin maßgeblichen Ansätze zugrundezulegen. Arbeitsstätte. Durch Betriebsvereinbarung kann jedoch das letzte volle Kalenderjahr oder ein davon abweichendes Ge- (2) Der Begriff des Entgeltes findet bei Unterbleiben schäftsjahr als Durchrechnungszeitraum vereinbart der Arbeitsleistung in folgenden Fällen Anwendung: werden, soweit dadurch die im Laufe desselben neu eingetretenen oder ausgeschiedenen Arbeitnehmer a) Urlaub, nicht benachteiligt werden. Hat das Arbeitsverhältnis b) Arbeitsverhinderung aus gesetzlich, kollektivver- noch nicht zwölf Monate gedauert, ist der Durch- traglich oder innerbetrieblich anerkannten Grün- schnitt des Zeitraumes seit Beginn des Arbeitsverhält- den, nisses zugrundezulegen. Zeiten ohne Entgeltanspruch gelten als neutrale Zeiten und sind bei der Durch- c) Feiertage. schnittsberechnung auszuklammern. Unberücksichtigt bleiben jene Entgeltbestandteile, die durch diese Arbeitsverhinderung nicht geschmälert werden. § 4b. Mehrarbeit (1) Das Ausmaß der ab November 1986 durchgeführ- dort vereinbarten Durchrechnungszeitraumes durch- ten Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit zuführen. Bei einem Durchrechnungszeitraum unter (zB bei bisher 40 Stunden Normalarbeitszeit 1 1/2 Stun- 13 Wochen oder in Fällen, in denen kein Durchrech- den pro Woche) ist Mehrarbeit. nungszeitraum vereinbart ist, ist der Zeitausgleich in- Diese Mehrarbeit wird auf das erlaubte Überstunden- nerhalb von 13 Wochen durchzuführen. Auf Grund ei- ausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt ner Betriebsvereinbarung – in Betrieben, in denen auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit kein Betriebsrat besteht, auf Grund einer Vereinba- im Sinne des § 4 Abs 6, 7, 8 und 12. Hinsichtlich dieser rung mit den Angestellten – können abweichende Re- Mehrarbeit sind die Bestimmungen des Arbeitszeitge- gelungen betreffend des Verbrauchs vereinbart wer- setzes über die Anordnung von Überstunden sinnge- den, wobei jedoch 52 Wochen nicht überschritten wer- mäß anzuwenden. Arbeitszeiten, für die auf Grund den dürfen. dieses Kollektivvertrages oder innerbetrieblicher Re- Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornhe- gelungen ein Zuschlag von mehr als 50 % gebührt, rein fest, ist der Zeitpunkt im Einvernehmen festzule- gelten nicht als Mehrarbeit im Sinne des § 4b, sondern gen. Im Falle der Nichteinigung hat der Zeitausgleich als Überstunde. Durch die Mehrarbeit darf die tägli- vor Ende des Ausgleichszeitraumes zu erfolgen, wobei che Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten wer- in diesem Fall bei Urlaub, Feiertag und bezahlter den. Ausgenommen davon sind jene Fälle, in denen Dienstverhinderung vor Ende des Ausgleichszeitrau- eine Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit mes der Zeitausgleich unmittelbar vor- oder nachher über 9 Stunden durch das Gesetz zulässig ist. zu erfolgen hat. Ist dies aus wichtigen Gründen im Sin- ne des § 20 AZG nicht möglich, kann er in den nächs- (2) Für diese Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von ten Kalendermonat übertragen werden. 50 Prozent. Wird der Zeitausgleich aus Gründen, die auf Seiten des Arbeitgebers liegen, nicht möglich, ist mit Ablauf (3) Wird für die Mehrarbeit Zeitausgleich vereinbart, des vereinbarten Zeitraumes die über 38,5 Stunden gebührt ein Zeitausgleich im Verhältnis 1 : 1. pro Woche geleistete Zeit mit einem Zuschlag von Der Zeitausgleich für Mehrarbeit, die im Zusammen- 50 Prozent zu bezahlen. Dasselbe gilt bei Beendigung hang mit einer umverteilten Normalarbeitszeit gemäß des Dienstverhältnisses vor Inanspruchnahme des § 4 Abs 6, 7, 8 und 12 geleistet wird, ist innerhalb des Zeitausgleiches. – 11 –
§ 4c. Altersteilzeit 1. Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ver- sionsantritt zu ermöglichen (Freistellungsphase). In einbart, Altersteilzeit im Sinne des § 27 AlVG oder diesem Fall gilt: § 37 b AMSG (idF BGBl I 101/2000 bzw 71/2003) in An- • Urlaubsansprüche, die während der Einarbeitungs- spruch zu nehmen, gelten die nachstehenden Rege- phase entstanden sind, können jedenfalls vor deren lungen, solange die genannten Bestimmungen auf Ende, bei Nichteinigung unmittelbar davor, ver- laufende Altersteilzeitvereinbarungen anzuwenden braucht werden. sind. Die nachstehenden Regelungen gelten nur für • Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen- ab dem 01.12.2000 abgeschlossene Vereinbarungen de Zeitguthaben an Normalarbeitszeit sind auf oder sofern die Partner früher abgeschlossener Alters- Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gebührenden teilzeitvereinbarungen dies bis längstens 31.03.2001 Stundenentgelts (ohne Lohnausgleich), jedoch ohne vereinbart haben. Berechnung des in § 19e AZG vorgesehenen Zu- schlags auszuzahlen. Endet das Arbeitsverhältnis 2. a) Der Arbeitnehmer hat bis zur Höchstbeitrags- durch den Tod des Arbeitnehmers, so gebührt diese grundlage gemäß § 45 ASVG Anspruch auf Lohnaus- Abgeltung den Erben. gleich von mindestens 50 % des Unterschiedsbetrages • Bei Abwesenheitszeiten ohne Entgelt-Anspruch wer- zwischen dem vor der Herabsetzung der Normalar- den keine Zeitguthaben erworben. Dementspre- beitszeit gebührenden (bei Altersteilzeitbeginn ab chend endet die Einarbeitungsphase, wenn für die 01.01.2004: durchschnittlichen) Entgelt (einschließlich Freistellung ausreichende Zeitguthaben erworben pauschalierter oder regelmäßig geleisteter Zulagen, sind. Zuschläge und Überstunden – entsprechend den Richtlinien des Arbeitsmarktservice) und dem der ver- • Für die in der Vereinbarung im Vornhinein festge- ringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt. legten, über das durchschnittliche Arbeitszeitaus- maß hinaus geleisteten Stunden gebührt kein Mehr- b) Der Arbeitgeber hat die Sozialversicherungsbeiträ- arbeitszuschlag gemäß § 19d Abs 3a AZG. Diese Re- ge (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenver- gelung tritt am 01.04.2009 in Kraft. sicherung) entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu entrichten. 4. Empfehlungen: c) Eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuste- Die Kollektivvertragspartner empfehlen hende Abfertigung ist auf der Grundlage der Arbeits- a) hinsichtlich Zusatzpensionen innerbetrieblich eine zeit vor der Herabsetzung zu berechnen. In die Be- Regelung zu treffen, die eine Minderung der Ver- rechnung der Abfertigung sind regelmäßige Entgelt- sorgung möglichst vermeidet. Bestandteile (zB Überstunden) in jenem Ausmaß ein- zubeziehen, in dem sie vor Herabsetzung der Arbeits- b) bei Blockung der Altersteilzeit eine Regelung für zeit geleistet wurden. den Urlaub in der Freistellungsphase vorzusehen (zB vorzusehen, dass sich für jede Urlaubswoche, d) Sieht die Vereinbarung unterschiedliche wöchentli- die in der Freistellungsphase entsteht, die Einarbei- che Normalarbeitszeiten, insbesondere eine Blockung tungsphase um die vereinbarte durchschnittliche der Arbeitszeit vor, so ist das Entgelt für die durch- Wochen-Arbeitszeit verkürzt, so dass der Urlaub in schnittliche Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen. den Zeiträumen jeden Urlaubsjahres der Freistel- e) Die Berechnung eines Jubiläumsgeldes ist auf Basis lungsphase, die den nicht erworbenen Zeitgut- der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalar- schriften entsprechen, verbraucht werden kann beitszeit vorzunehmen. und wird). f) Vor Abschluss einer Altersteilzeit-Vereinbarung ist c) eine Regelung zu treffen, die die Rückkehr zur Voll- der Betriebsrat zu informieren. beschäftigung während der Laufzeit der Vereinba- rung aus außerordentlich wichtigen persönlichen 3. Die Vereinbarung kann unterschiedliche wöchentli- Gründen (wirtschaftliche Notlage zB aus familiären che Arbeitszeiten vorsehen. Insbesondere kann ver- Gründen) ermöglicht, soweit den Arbeitgeber da- einbart werden, dass so lange im Ausmaß der Normal- durch keine Pflicht zur Rückzahlung der bereits arbeitszeit weitergearbeitet wird (Einarbeitungspha- auf Grund der Altersteilzeit erhaltenen Leistungen se), bis genügend Zeitguthaben erarbeitet wurden, trifft und dem nicht betriebliche Gründe entgegen- um anschließend durch den Verbrauch dieser Zeit- stehen. guthaben den Entfall jeder Arbeitspflicht bis zum Pen- – 12 –
§ 4d Sabbatical Zum Aufbau längerer zusammenhängender Freizeit – Ansprüche nach der Dauer der Dienstzeit und auf (Sabbatical) kann durch freiwillige Betriebsvereinba- 13. und 14. Gehalt rung ein Durchrechnungszeitraum bis zu höchstens – Wiedereingliederungsmaßnahmen nach dem Sab- 3 Jahren mit unmittelbar anschließender Sabbatical- batical konsumation vereinbart werden. Derartige Betriebs- – Rücktrittsmöglichkeiten seitens Arbeitgeber und Ar- vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit beitnehmerIn der Kenntnisnahme der Kollektivvertragspartner und – Ausmaß der Vergütung der angesparten Stunden sollen insbesondere nachfolgende Punkte regeln: bei Rücktritt vom Sabbatical oder bei Auflösung – Ansparen durch Entgeltverzicht und/oder Ansparen des Dienstverhältnisses durch Zeit – Kündigungsschutz nach dem Sabbatical – Geltungsbereich und Geltungsdauer – Individuelle Vereinbarung mit dem/der Arbeitneh- – Teilnehmerkreis und Teilnehmerauswahl mer/in – Durchrechnungszeitraum und Konsumation der an- – Sabbatical bei Überstundenpauschalbezieher gesparten Zeit – Ausmaß und Bewertung der angesparten Stunden § 5. Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit (1) Überstunden sind ausdrücklich angeordnete Ar- ner Arbeitswoche mehr als 50 Stunden geleistet, so ge- beitsstunden, die über die auf Grundlage der kollek- bührt, ausgenommen Arbeitsstunden im Rahmen glei- tivvertraglichen Normalarbeitszeit (§ 4) festgelegte tender Arbeitszeit, ab der 51. Arbeitsstunde, sofern es tägliche Arbeitszeit sowie über die Mehrarbeit gemäß sich um eine Überstunde handelt, ein Zuschlag in Hö- § 4b hinausgehen. Überstunden sind mit einer Grund- he von 100 Prozent. Dies gilt auch bei gleitender Ar- vergütung und einem Zuschlag zu entlohnen. Bei an- beitszeit, sofern Überstunden angeordnet werden. derer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne des Bei Schichtarbeit gilt jene Zeit als Überstunde, die § 4 Abs 4 bis 9 und 12 liegen Überstunden erst dann über die im Rahmen der jeweiligen Schichteinteilung vor, wenn die auf Grund der anderen Verteilung der täglich festgesetzte Arbeitszeit hinausgeht. Nach der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochen verein- ersten Schicht ist ab der dritten Überstunde, sofern barte tägliche Arbeitszeit sowie die Mehrarbeit gemäß diese nach der zehnten Arbeitsstunde des Kalenderta- § 4b überschritten werden. ges anfällt, ungeachtet des Anfallszeitpunktes ein Zu- schlag von 100 % zu bezahlen. (2) Die Überstundengrundvergütung, die Grundver- Bei mehrschichtiger Arbeit wird nach der zweiten gütung für die Mehrarbeit und die Grundlage für die Schicht für die dritte und die folgenden Überstunden Berechnung der Überstundenzuschläge sowie der Zu- ein Zuschlag von 100 % bezahlt, auch wenn diese schläge für Sonn- und Feiertagsarbeit und der Zu- Überstunden nicht in die Zeit nach 19 Uhr fallen. Für schläge für Mehrarbeit ist ein 1/143 des Monatsgehal- Überstunden, die im Anschluss an die dritte Schicht tes. Mit der Festsetzung dieser Berechnungsgrundla- (Nachtschicht) geleistet werden, gebührt jedenfalls gen sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehen- ein Zuschlag von 100 %. Für Überstunden, die nach den Sonderzahlungen für die Zwecke der Überstun- Beendigung der Nachtschicht nach 6 Uhr geleistet den-, Mehrarbeits-, Sonn- und Feiertagsentlohnung werden, gebührt ein Zuschlag von 100 %. berücksichtigt. Für die Zwecke der Berechnung einer Zur Feststellung, ab welcher Stunde ein Zuschlag von Normalarbeitsstunde ist dagegen das Monatsgehalt 100 % gebührt, ist die an diesem Tag allenfalls geleis- durch 167 zu teilen. tete Mehrarbeit gemäß § 4b in die Zahl der Überstun- den miteinzubeziehen. Ab 01.04.2019 (3) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 19 bis Verbrauch von Zeitguthaben 6 Uhr fallen bzw nicht Sonn- oder Feiertagsüberstun- (3a) Wurde die Abgeltung für Überstunden durch Zeit- den sind, gebührt ein Zuschlag von 50 %. Für die 11. ausgleich vereinbart, so legt der Arbeitnehmer bzw und 12. Stunde an einem Tag gebührt, ausgenommen die Arbeitnehmerin den Verbrauch der Zeitguthaben Arbeitsstunden im Rahmen gleitender Arbeitszeit, ein fest, doch hat er bzw sie sich um das Einvernehmen Zuschlag von 100 %. Dies gilt auch bei gleitender Ar- mit dem Arbeitgeber zu bemühen. Kommt das Einver- beitszeit, sofern Überstunden angeordnet werden. nehmen nicht zustande, kann er bzw sie mit einer Vo- Fallen die Überstunden in die Zeit von 19 Uhr bis rankündigungszeit von vier Wochen den Verbrauchs- 6 Uhr, gebührt ein Zuschlag von 100 %. Werden in ei- zeitpunkt für jeweils bis zu fünf Arbeitstage bzw fünf – 13 –
Schichten einseitig festlegen. Dem Arbeitnehmer bzw endarbeit im Rahmen der Überstundenentlohnung der Arbeitnehmerin ist der jeweilige Zeitsaldo monat- ohnedies mit Überstundenzuschlägen abgegolten lich schriftlich bekannt zu geben und jederzeit Einsicht wird. Ein- und derselbe Angestellte, der in außerge- in die Aufzeichnungen zu gewähren. Bei Beendigung wöhnlichen Fällen an zusätzlichen Wochenenden Tä- des Arbeitsverhältnisses werden nicht verbrauchte tigkeiten im Sinne dieses Absatzes verrichtet, darf ma- Zeitguthaben ausbezahlt. ximal an 3 aufeinander folgenden Wochenenden da- zu herangezogen werden und muss am 4. Wochenen- Pausen de jedenfalls arbeitsfrei sein. (3b) Werden Überstunden geleistet, so ist nach Ende der achten und vor Beginn der elften Arbeitsstunde ei- (6) Für Sonntagsschichten ist, soweit diese innerhalb ne bezahlte Pause von mindestens zehn Minuten zu der normalen Arbeitszeit geleistet werden, ein Zu- gewähren, die in die Arbeitszeit einzurechnen ist. In- schlag von 50 % auf den auf die Normalstunde entfal- nerbetrieblich bereits bestehende gleichwertige oder lenden Anteil des Monatsgehalts (1/167) zu bezahlen. günstigere Regelungen – aus welchem Titel auch im- mer - sind auf diese Pause anzurechnen. Kein An- (7) Überstunden an Sonntagen sind mit einem Zu- spruch auf diese Pause besteht, wenn die nach der schlag von 100 % zu entlohnen. zehnten Stunde zu erbringende Arbeitsleistung vo- raussichtlich nicht länger als 60 Minuten dauert. (8) Für Feiertagsarbeit und deren Entlohnung gelten die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes, BGBl (4) Wird aus betrieblichen Erfordernissen am 24. oder Nr 144/1983. Für Arbeiten, die an Feiertagen inner- 31. Dezember gearbeitet, so sind bezüglich der Abgel- halb der für diesen Kalendertag vorgesehenen Nor- tung der Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit bis malarbeitszeit geleistet werden, gebührt zum Feier- 12 Uhr Betriebsvereinbarungen abzuschließen; be- tagsarbeitsentgelt (§ 9 Abs 5 ARG) ein Zuschlag von züglich Arbeiten nach 12 Uhr gelten die Bestimmun- 50 %. Diese Regelung gilt für Arbeitnehmer im gen über die Feiertagsentlohnung. Schichtdienst nur dann, wenn für die Feiertagsarbeit kein Ersatzruhetag gewährt wird. Übersteigt die an ei- (5) Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur in den ge- nem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeit die für setzlich vorgeschriebenen Fällen zulässig. den betreffenden Wochentag festgelegte Normalar- beitszeit, so gebührt für diese Überstunden ein Zu- (5a) Folgende Tätigkeiten sind – soweit sie nicht an schlag von 100 %. Werktagen vorgenommen werden können – gemäß § 12a ARG vom Verbot der Wochenend- und Feier- (9) Wird ein Arbeitnehmer nach Verlassen des Betrie- tagsarbeit (mit Ausnahme des 1. Jänner und 25. De- bes zur Leistung von Überstunden zurückberufen, so zember) ausgenommen, wenn in dem Mitgliedsunter- werden die dafür notwendigen Zeiten vom Verlassen nehmen dazu eine Betriebsvereinbarung, in der ins- der Wohnung bis zur Rückkehr zur Wohnung bzw zur besondere Arbeitszeit und Entlohnung geregelt wer- ständigen Arbeitsstätte als Überstunden mit einem Zu- den, abgeschlossen wird: schlag von 100 % vergütet. a) Handel mit Energie sowie damit in Zusammenhang (10) Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ge- stehenden Derivaten bührt der jeweils höchste Zuschlag. b) vertragliche Erfassung und Abwicklung von den in a) genannten Handelsgeschäften (11) Soweit schon bisher Überstundenvergütung ab einer kürzeren Normalarbeitszeit gewährt wurde, blei- c) Risiko-Management und IT-Support im Zusam- ben solche Regelungen unberührt. menhang mit den in a) genannten Handelsge- Bisher gewährte höhere Überstunden-, Sonn- und schäften. Feiertagszuschläge bleiben unberührt. Für ein und denselben Angestellten, der an Wochen- (12) Wird aus Zweckmäßigkeitsgründen ein Überstun- enden zu Tätigkeiten im Sinne dieses Absatzes heran- denpauschalentgelt vereinbart, so hat für die Berech- gezogen wird, müssen 2 von 3 Wochenenden vollkom- nung der monatlichen Pauschalsumme der Grundsatz men arbeitsfrei sein. In außergewöhnlichen Fällen zu gelten, dass sie der durchschnittlich geleisteten können jedenfalls an bis zu 3 weiteren Wochenenden Überstundenzahl entspricht, wobei die obigen Über- pro Jahr Tätigkeiten im Sinne dieses Absatzes verrich- stundenzuschläge ebenfalls einzurechnen sind. tet werden, wobei für die an diesen zusätzlichen Wo- chenenden geleistete Arbeit ein Zuschlag, der gemäß (13) Überstunden müssen binnen vier Monaten nach dem Kollektivvertrag jeweils für die Verrechnung von dem Tag der Überstundenleistung geltend gemacht Überstunden zur Anwendung gelangen würde, zu be- werden. Wenn keine berücksichtigungswürdigen Um- zahlen ist. Dieser Zuschlag entfällt, wenn die Wochen- – 14 –
stände vorliegen, erlischt der Anspruch auf Geltend- der durchschnittlichen Überstundenanzahl maßgebli- machung dieser Überstunden. chen Betrachtungszeitraumes, besteht kein solcher, Im Falle einer Pauschalabgeltung von Überstunden das Ende des Kalenderjahres, in dem die Überstun- tritt an die Stelle des Tages der in Betracht kommen- denleistung erfolgte. den Arbeitsleistung das Ende des für die Ermittlung § 6. Nacht- und Schichtarbeit (1) Fällt die normale Arbeitszeit auf Grund der im Be- Nachtarbeit und für mindestens 8 Stunden während trieb festgelegten Arbeitszeiteinteilung regelmäßig des Tages nicht gewährleistet ist, zur Gänze oder zum Teil in die Nachtzeit, so gebührt • oder der Arbeitnehmer einen pflegebedürftigen na- den zu dieser Arbeit herangezogenen Angestellten ei- hen Angehörigen (§ 16 UrlG) ab der Pflegestufe 3 ne Vergütung. versorgt. Die beiden letzteren Gründe können nicht herangezo- (2) Ihre Höhe bestimmt sich nach der für die Arbeiter gen werden, wenn im gemeinsamen Haushalt eine an- des Betriebes geltenden Regelung. Sie beträgt jedoch dere Person lebt, die die entsprechenden Betreuungs- mindestens und Sorgepflichten durchführen kann. a) für jede in die Zeit zwischen 22 und 6 Uhr Weitere gleichwertige Gründe können durch Betriebs- oder in die betriebsübliche dritte Schicht vereinbarung geregelt werden. Umstände, die beim (Nachtschicht) fallende Arbeitsstunde ....... € 3,016 Abschluss der Vereinbarung bereits vorgelegen sind, können nicht herangezogen werden. Ist eine Verset- b) für jede in die betriebsübliche zweite zung auf einen anderen geeigneten Tagesarbeits- Schicht fallende Arbeitsstunde ................. € 0,837 platz aus betrieblichen Gründen nicht möglich, oder erfolgt sie nicht binnen 14 Tagen, ist der Arbeitnehmer (3) Im Schichtplan ist die Wochenruhe festzulegen. zum vorzeitigen Austritt berechtigt. (4) a) Nachtarbeit ist nur zulässig, soweit eine freiwillig c) Der Arbeitgeber hat bei der Einteilung der Nachtar- abgeschlossene schriftliche Vereinbarung (Dienstzet- beit nach Möglichkeit die Bedürfnisse der Arbeitneh- tel) vorliegt. mer, die eine berufsbildende Weiterbildungseinrich- Lehnen Arbeitnehmer eine solche Vereinbarung ab, tung oder Schule besuchen oder dies beabsichtigen, darf aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis nicht be- zu berücksichtigen. endet werden; Glaubhaftmachung genügt. Eine un- d) Wird im Betrieb ein Tagesarbeitsplatz frei, ist er in- zulässige Beendigung liegt nicht vor, wenn eine höhe- nerbetrieblich auszuschreiben. Arbeitnehmer, die re Wahrscheinlichkeit für ein anderes, vom Arbeitge- Nachtarbeit leisten und die freiwerdende Arbeit – al- ber glaubhaft gemachtes Motiv spricht. Unkenntnis lenfalls nach zumutbarer Umschulung – verrichten des Arbeitgebers von der Ablehnung kann nicht gel- können, sind vorrangig zu berücksichtigen. tend gemacht werden. Die Unzulässigkeit der Beendi- gung kann nur binnen 14 Tagen bzw unverzüglich e) Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Ar- nach Wegfall eines unvorhergesehenen oder unab- beitnehmer, die Nachtarbeit ausüben oder ausüben wendbaren Hinderungsgrundes und nur gerichtlich sollen, sich auf eigenen Wunsch vor der Aufnahme geltend gemacht werden. dieser Tätigkeit im Sinne des § 12b AZG, BGBl I/122/ 2002 ärztlich untersuchen lassen können. Der Arbeit- b) Der Arbeitgeber ist nach Maßgabe der betriebli- geber hat dem Arbeitnehmer allfällige Kosten zu er- chen Möglichkeiten verpflichtet, den Arbeitnehmer statten. Die erforderliche Zeit ist auf die Arbeitszeit an- auf dessen Verlangen auf einem geeigneten Tagesar- zurechnen. beitsplatz für die Dauer nachfolgender Hinderungs- gründe zu verwenden: f) Abgesehen von den in § 97 Abs 1 Z 6a ArbVG erfass- • wenn nach einer ärztlichen Feststellung die Fortset- ten Fällen (Nachtschwerarbeit) können Betriebsver- zung der Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner einbarungen über Maßnahmen zum Ausgleich bzw Gesundheit gefährdet, zur Milderung von Belastungen der Arbeitnehmer durch Nachtarbeit abgeschlossen werden. • die Betreuung eines unter 12-jährigen im Haushalt des Arbeitnehmers lebenden Kindes während der – 15 –
§ 6a. Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen Angestellten, die unter den gleichen Bedingungen, einbarung dafür vorgesehenen Zulagen zu gewäh- wie sie der Abschnitt „Schmutz-, Erschwernis- und Ge- ren. Deren Höhe bestimmt sich nach der für die Arbei- fahrenzulagen“ des Kollektivvertrages für Arbeiter der ter des betreffenden Betriebes geltenden Regelung; Elektrizitätsversorgungsunternehmungen Österreichs sie betragen jedoch mindestens die im Kollektivver- in der jeweils geltenden Fassung vorsieht, Tätigkeiten trag für Arbeiter der Elektrizitätsunternehmen Öster- verrichten, sind die dort bzw in einer auf Grund des reichs hierfür festgelegten Beträge. genannten Kollektivvertrages erfolgten Betriebsver- § 6b. Bildschirmarbeit (1) Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, bei de- Arbeitgeber jene notwendigen Kosten zu überneh- nen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetasta- men, die über die gegebenenfalls von einem Sozial- tur sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine versicherungsträger getragene Leistung hinausge- funktionelle Einheit bilden und bei denen die Arbeit hen. Für den Kostenersatz ist der der Sachleistung mit dem Bildschirmgerät und die Arbeitszeit am Bild- der Krankenversicherungsträger zugrunde gelegte schirmgerät bestimmend für die gesamte Tätigkeit Standard maßgeblich. Die Anwendung dieser Bestim- sind. mung ist durch Betriebsvereinbarung zu regeln. (2) Wenn die Verwendung einer besonderen Brille mit (3) Diese Regelung gilt für ab dem 01.01.1991 anzu- spezieller Sehkorrektur für die Tätigkeit am Bild- schaffende Brillen. schirmgerät vom Augenarzt verordnet wird, sind vom § 6c. Telearbeit Telearbeit ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitge- zum Betrieb, allfällige Aufwandserstattungen, Qualifi- ber und Arbeitnehmer möglich. Telearbeit liegt dann zierung zur Telearbeit (ergonomische Gestaltung, Da- vor, wenn der Arbeitsplatz eines Arbeitnehmers in eine tenschutz und -sicherheit, Selbstmanagement), An- außerbetriebliche Arbeitsstätte verlegt wird und es weisung, in die betriebliche Arbeitsstätte aus der Tele- sich nicht um Betriebsfahrten bzw. Dienstreisen han- arbeit zurückzukehren, sowie Beendigung der Telear- delt. Die Bestimmungen des § 2h AVRAG über Homeof- beit zu enthalten. fice gelangen bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Insoweit keine Betriebsvereinbarung besteht, sind in Anwendung. der Einzelvereinbarung Vereinbarungen insbesonde- Für die Telearbeit ist eine ausdrückliche schriftliche re über Arbeitsstätte, Arbeitszeit, Arbeitsmittel, Kontakt Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitneh- zum Betrieb, allfällige Aufwandserstattungen, Qualifi- mer zu treffen. zierung zur Telearbeit (ergonomische Gestaltung, Da- In Betrieben mit Betriebsrat empfehlen die Sozialpart- tenschutz und -sicherheit, Selbstmanagement), An- ner – Gewerkschaft GPA und Österreichs E-Wirt- weisung, in die betriebliche Arbeitsstätte aus der Tele- schaft – den Abschluss einer Betriebsvereinbarung arbeit zurückzukehren, sowie eine Beendigung der als Grundlage für Einzelvereinbarungen. Diese Be- Telearbeit zu treffen. triebsvereinbarung hat jedenfalls Vereinbarungen Ein von den Kollektivvertragspartnern ausgearbeiteter über Arbeitsstätte, Arbeitszeit, Arbeitsmittel, Kontakt Dienstzettel ist dabei zugrundezulegen. § 7. Freizeitgewährung (1) Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiese- c) bei Niederkunft der Ehefrau nem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten oder Lebensgefährtin .............. 1 Arbeitstag ist jedem Angestellten eine Freizeit ohne Schmälerung d) beim Tode des (der) Ehegatten seines monatlichen Entgelts in folgendem Ausmaß zu (-gattin) .................................. 3 Arbeitstage gewähren: e) beim Tode des (der) Lebensge- a) bei eigener Eheschließung ....... 3 Arbeitstage fährten (-gefährtin) ................. 3 Arbeitstage b) bei Eheschließung von Ge- f) beim Tode eines Eltern- oder schwistern oder Kindern ........... 1 Arbeitstag Stiefelternteiles ........................ 3 Arbeitstage – 16 –
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