KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen - STAND 1. MÄRZ 2020 - GPA

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KOLLEKTIVVERTRAG
für Angestellte des Außendienstes der
          Versicherungsunternehmen

         abgeschlossen am 21. August 1951

                     STAND 1. MÄRZ 2020
Unser Service für Sie:
                                                                        www.gpa-djp.at
 Rechtsberatung und Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten
 Beratung zu Arbeitsrecht, Arbeitszeit, Abfertigung Neu, Kollektivvertrag,
  Einstufung, Überstunden, Karenz und Mutterschutz, Weiterbildung uvm.
 Mehr Information durch die Mitgliederzeitschrift KOMPETENZ
 Umfassendes Service durch die Mitglieds-CARD,
  auch im Bereich Freizeit, Sport, Kultur und Urlaub

Mitglied sein bringt‘s!
KOLLEKTIVVERTRAG
für Angestellte des Außendienstes der
          Versicherungsunternehmen

         abgeschlossen am 21. August 1951

                     STAND 1. MÄRZ 2020
Liebe Kollegin, lieber Kollege,

Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An-
sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen
Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Ein Kollektivvertrag
• schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit-
  nehmerInnen einer Branche,
• verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön-
  nen,
• schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und
• sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche.

Die GPA-djp verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeitgeberver-
bänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden
kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Verhand-
lungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Ge-
werkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte-
resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit
herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken.

Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen
gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Barbara Teiber, MA                                           Karl Dürtscher
gf. Vorsitzende                                              Bundesgeschäftsführer

  KV-Highlights 2019:

  • Erhöhung der Mindestentgelte um 2,65 %
  • Erhöhung der Sonderzahlungen um 2,65 %
  • Neues Mindestentgelt ab 1. 2. 2020: € 1.708,25
  • Erhöhung der Kinderzulage um 1,5 %
  • Anspruch auf Kinderzulage ab dem 7. Dienstmonat (bisher 13. Dienstmonat)

GPA-djp Servicecenter:
Hotline: 05 0301-301,
service@gpa-djp.at, www.gpa-djp.at, facebook/gpa-djp
Inhalt

                                                         Seite                                                              Seite

§ 1  Räumlicher und sachlicher Geltungsbe-                         § 6  Provisionszahlung nach Auflösung des
     reich ...........................................      5           Dienstverhältnisses ..........................        10
§ 2 Abgrenzung des persönlichen Geltungs-                          § 7 Sterbequartal .................................        11
     bereiches ......................................       5      § 8 Nebenbeschäftigung .........................           11
§ 2a Gleichbehandlung ............................          5      § 8a Veränderungen in den Standesverhältnis-
§ 3 Provision, Mindestentgelt ...................           6           sen, Wohnungsänderung ...................             11
§ 4 Urlaub, Feiertagsruhe, Krankheit; Aus-                         § 9 Provisionsabgabeverbot ....................            12
     gleich des Provisionsentganges während                        § 10 Aus- und Weiterbildung .....................          12
     des Urlaubes, der Feiertagsruhe und im                        § 11 Fristen .........................................     12
     Krankheitsfall .................................       8      § 12 Vertragsdauer ................................        12
§ 4a Arbeitszeit ....................................       9      § 13 Ausfolgung des Kollektivvertrages ........            12
§ 5 Kündigung und Abfertigung ................              9
                                                                   Zusatzprotokoll (2009) ..........................          13

Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlagseite

                                                                 –4–
KOLLEKTIVVERTRAG
        für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen

                                 abgeschlossen am 21. August 1951

zwischen dem                                                Österreichischen Gewerkschaftsbund
                                                            Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck,
Verband der Versicherungsunternehmen Öster-
                                                            Journalismus, Papier,
reichs
                                                            Wirtschaftsbereich Versicherung
1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7
                                                            1030 Wien, Alfred Dallinger Platz 1
und dem

                                           Stand 1. März 2020

                         § 1 Räumlicher und Fachlicher Geltungsbereich

(1) Der Kollektivvertrag gilt:                                  rungsunternehmen und deren inländische Be-
                                                                triebsstätten.
a) Räumlich für das gesamte Bundesgebiet der Re-
   publik Österreich.                                       c) Persönlich für Angestellte, die akquisitorisch oder
                                                               verkaufsorganisatorisch im Werbeaußendienst tä-
b) Fachlich für alle dem Verband der Versicherungs-
                                                               tig sind.
   unternehmen Österreichs angehörigen Versiche-

                     § 2 Abgrenzung des persönlichen Geltungsbereiches

(1) Für die in § 1 bezeichneten Angestellten gelten die     wendung kommt, die auch in den Geltungsbereich
für den Innendienst jeweils in Kraft stehenden kollek-      nach § 1 des vorliegenden Kollektivvertrages fallen
tivvertraglichen Vereinbarungen nicht.                      würden, entfällt die Anwendung des vorliegenden Kol-
                                                            lektivvertrages zur Gänze.
(2) Wenn nach den Bestimmungen des Kollektivver-
trages für den Innendienst dieser auf Personen zur An-

                                         § 2a Gleichbehandlung

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die          gleichgestellt. Sämtliche aus diesem Kollektivvertrag
gewählte Form für beide Geschlechter.                       Ehepartnern zustehende Ansprüche gelten auch für
Männliche und weibliche Angestellte sind hinsichtlich       eingetragene Partner gem EPG.
der Rechte und Pflichten aus diesem Kollektivvertrag        (§ 2a gilt ab 1. 3. 2013)

                                                          –5–
§ 3 Provision, Mindestentgelt

(1) Die Entlohnung ist durch Einzelvertrag zu regeln.                  schnittliche Monatsentgelte und mehr als 2 Sonder-
Sieht der Einzelvertrag neben der Entlohnung auch ei-                  zahlungen aufteilen.
ne separate Vergütung von Auslageersätzen (Reise-                              Stufe       Dienstjahr
                                                                                                           Jahresmindestentgelt
                                                                                                                 in Euro
kosten, Diäten, etc) vor, so wird ausdrücklich die Er-
mächtigung erteilt, dass durch Betriebsvereinbarung                        1                 1.– 3.            23.915,44
im Sinne des § 97 Abs 1 Z 12 ArbVG Reisekostenersät-                       2                 4.– 9.            24.992,98
ze geregelt werden können, die auch die Festlegung
                                                                           3                10.–12.            26.327,65
von Taggeldern umfassen. Die Betriebsvereinbarung
kann die Taggeldsätze abhängig von der Häufigkeit                          4                13.–15.            28.331,12
von Dienstreisen an bestimmte Orte oder innerhalb ei-                      5                16.–18.            30.145,10
nes bestimmten Dienstortebereiches unterschiedlich                         6              ab dem 19.           31.973,23
hoch festsetzen. Durch Betriebsvereinbarung können
auch günstigere Regelungen über die Verrechnung                        (Werte gelten ab 1. 3. 2020)
anteiliger Taggelder festgelegt werden, als sie in
§ 26 EstG enthalten sind.                                              (3a) Sollte die jeweilige einzelvertragliche Entloh-
Eine Dienstreise im Sinne des Kollektivvertrages liegt                 nung gem § 3 Abs 2 KVA bzw in einem Monat das auf-
dann vor, wenn ein Angestellter über Auftrag des Ar-                   grund einer Aufteilung des Jahresmindestentgeltes
beitgebers seinen Dienstort bzw im Falle eines Dienst-                 nach § 3 Abs 3 KVA errechnete durchschnittliche mo-
ortebereiches jenen Ort, welchem er arbeitsstätten-                    natliche Mindestentgelt (exklusive Sonderzahlungen)
mäßig (zB Landesdirektion, Regionaldirektion, etc)                     unterschreiten, so hat der Angestellte Anspruch auf
organisatorisch zugeordnet ist, zur Durchführung                       eine Zuzahlung in Höhe des diesbezüglichen Diffe-
von Dienstverrichtungen verlässt. Gleiches gilt, wenn                  renzbetrages. Das monatliche Mindestentgelt gem
er über Auftrag des Arbeitgebers soweit weg von sei-                   § 3 Abs 2 KVA bzw das Jahresmindestentgelt nach
nem ständigen Wohnsitz (Familienwohnsitz) arbeitet,                    § 3 Abs 3 KVA wird dadurch in keinem Fall erhöht.
dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen
Wohnsitz (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden                     (4) Angestellte, die diesem Kollektivvertrag unterlie-
kann.                                                                  gen und die in Abweichung zum Zusatzprotokoll zum
(Letzter Satz idF ab 1. 3. 2016)                                       Kollektivvertrag für den Außendienst Punkt 1., verein-
                                                                       bart am 7. Mai 1991, nicht überwiegend, sondern aus-
(2) Angestellte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. 7.                  schließlich Tätigkeiten der Verkaufsleitung und direk-
1999 begonnen hat, haben Anspruch auf ein durch-                       ten Verkaufsunterstützung des dem Kollektivvertrag
schnittliches monatliches Mindestentgelt von                           Außendienst unterliegenden Werbeaußendienstes
                                   durchschnittliches monatl. Min-     ausüben, haben Anspruch auf ein monatliches Min-
      Stufe          Dienstjahr
                                          destentgelt in €             destentgelt gem Abs 2 bzw Jahresmindestentgelt
1                      1.– 3.                1.631,47                  gem Abs 3 zuzüglich 20 % des jeweiligen Staffelsat-
2                      4.– 9.                1.696,68                  zes, sofern die Summe der Provisionen aus Eigenge-
                                                                       schäft im vorangegangenen Kalenderjahr € 872,07
3                     10.–12.                1.784,09
                                                                       nicht überschritten hat.
4                     13.–15.                1.844,86                  Diese Bestimmung ist sinngemäß auch auf Abs 7
5                     16.–18.                1.904,14                  (Sonderzahlungen) anzuwenden.
6                     19.–20.                2.022,69
                                                                       (5) Das in Abs 2 bzw Abs 3 festgelegte Mindestentgelt
7                     21.–22.                2.154,54                  kann in Form eines Gehalts, einer Provisionsgarantie
8                   ab dem 23.               2.284,94                  oder einer anderen Entlohnungsform gegeben wer-
                                                                       den, wobei sich das Mindestentgelt auch aus mehre-
(Werte gelten ab 1. 3. 2020)
                                                                       ren der genannten Einkunftsarten zusammensetzen
                                                                       kann.
(3) Angestellte, deren Dienstverhältnis nach dem
30. 6. 1999 begonnen hat, haben Anspruch auf ein
                                                                       (6) Nach einer Dienstzeit von 3 Jahren werden
Jahresmindestentgelt von der in nachstehender Staf-
                                                                       Dienstjahre als Angestellte innerhalb der Versiche-
fel angeführten Höhe. Die Jahresmindestentgelte um-
                                                                       rungsbranche für die Einreihung in die Staffel des mo-
fassen 12 durchschnittliche Monatsentgelte und
                                                                       natlichen Mindestentgelts gem Abs 2 bzw des Jahres-
2 Sonderzahlungen (Abs 7). Der Arbeitgeber kann
                                                                       mindestentgelts gem Abs 3 bis zu einem Ausmaß von
das Jahresmindestentgelt aber auch auf 12 durch-
                                                                       max. 10 Jahren angerechnet. Wechselt der Angestell-

                                                                     –6–
te innerhalb des eigenen Unternehmens in den Gel-           sorge erhalten haben, bleibt der Anspruch weiter be-
tungsbereich dieses Kollektivvertrages, erfolgt die An-     stehen.
rechnung sofort.                                            Diesem Betrag können nur jene Leistungen gegenge-
Diese Bestimmung gilt für Dienstverhältnisse, die ab        rechnet werden, die als periodische Remuneration
1. 1. 1994 begründet wurden bzw für Übertritte inner-       über die Ansprüche des KVA hinaus, regelmäßig ge-
halb des eigenen Unternehmens vom Innen- in den             währt werden und keinerlei persönliches Erfolgshono-
Außendienst ab 1. 1. 1994.                                  rar, Leistungsentgelt bzw Aufwandsentschädigung
                                                            darstellen; ferner bestehende und zukünftige Zahlun-
(7) Außer den durchschnittlichen monatlichen Min-           gen des Arbeitgebers zur Altersvorsorge.
destentgelten nach Abs 2 bzw den sich aus einer Auf-
teilung nach Abs 3 ergebenden Monatsmindestentgel-          (11) Die Abrechnung des Mindestentgelts erfolgt am
ten für die einzelnen laufenden Kalendermonate ge-          Ende eines jeden Kalenderjahres; jedenfalls aber bei
bührt dem Angestellten alljährlich eine Urlaubs- und        Endigung des Dienstverhältnisses.
eine Weihnachtssonderzahlung.
Die Urlaubssonderzahlung wird zur Hälfte spätestens         (12) Neben dem Mindestentgelt haben die Angestell-
am 1. April im Ausmaß des halben Mindestentgelts            ten, solange für ihr eheliches und uneheliches, Pflege-
für März und spätestens am 1. Juli im Ausmaß des hal-       (iSd §§ 186 und 186a ABGB) und Adoptivkind eine ge-
ben Mindestentgelts für Juni ausbezahlt.                    setzliche Familienbeihilfe (unabhängig von wem) be-
Die Weihnachtssonderzahlung wird zur Hälfte spätes-         zogen wird, ab dem 7. Dienstmonat Anspruch auf eine
tens am 1. Oktober im Ausmaß des halben Mindest-            Kinderzulage in der Höhe von monatlich € 84,43 bzw
entgelts für September und zur Hälfte spätestens am         jährlich € 1.182,02, wenn sie in Erfüllung gesetzlicher
1. Dezember im Ausmaß des halben Mindestentgelts            Verpflichtungen für den Unterhalt dieser Kinder auf-
für November ausbezahlt.                                    kommen. Bei Teilzeitbeschäftigten gebührt diese Kin-
Angestellte nach Abs 3, deren Jahresmindestentgelt          derzulage im Verhältnis des vereinbarten Teilzeitaus-
auf mehr als 14 Teile aufgeteilt ist, erhalten neben        maßes zu der im Rahmen der Normalarbeitszeit zu
der Urlaubs- und Weihnachtssonderzahlung eine wei-          leistenden Dienstzeit.
tere Sonderzahlung (bei Teiler 15) oder weitere Son-        (Werte gelten ab 1. 3. 2020)
derzahlungen (bei einem größeren Teiler als 15) deren       Die Kinderzulage wird ab Bekanntgabe der anspruchs-
Fälligkeit im Kalenderjahr festzulegen ist.                 begründenden Daten maximal sechs Monate rückwir-
Davon abweichend können die kollektivvertraglichen          kend ausbezahlt.
Sonderzahlungen jeweils als ganzer Bezug jeweils En-        (Letzter Satz gilt ab 1. 3. 2010)
de Mai und Ende November ausbezahlt werden.                 Bezieht einer der beiden Elternteile aus dem gleichen
(Letzter Satz gilt ab 1. 3. 2011)                           Titel auf Grund eines Dienst- oder Pensionsverhältnis-
                                                            ses Zuwendungen vom gleichen Unternehmen oder
(8) Für die ersten sechs Monate des Dienstverhältnis-       von einem anderen Konzernunternehmen werden die-
ses besteht kein Anspruch auf Sonderzahlungen gem           se auf die Kinderzulagen nach diesem Kollektivvertrag
Abs 7. Das Jahresmindestentgelt gem Abs 3 ist daher         angerechnet. Doch können in Härtefällen im Einver-
im ersten Dienstjahr um die Höhe der in den ersten          nehmen zwischen Direktion und Betriebsrat Ausnah-
6 Monaten nicht gebührenden Sonderzahlungen zu              men vereinbart werden.
reduzieren.                                                 Soweit Betriebsvereinbarungen, andere Regelungen
                                                            oder Einzelvereinbarungen der einzelnen Unterneh-
(9) Bei Beginn und/oder Ende des Dienstverhältnis-          men eine höhere als die die gegenständliche kollektiv-
ses während des Kalenderjahres gebühren die Son-            vertragliche Kinderzulage vorsehen, werden diese wie
derzahlungen anteilig. Die zu viel erhaltenen Sonder-       bisher weiter bezahlt.
zahlungen können rückverrechnet werden.
                                                            (13) In Erweiterung der Bestimmungen des § 15f
(10) Als Beitrag zur Altersvorsorge erhalten alle An-       Mutterschutzgesetz (MSchG) und des § 7c Väter-Ka-
gestellten ab dem vollendeten 45. Lebensjahr eine           renzgesetz (VKG) werden Zeiten eines Karenzurlau-
Sonderzahlung in der Höhe von € 181,68 jährlich,            bes nach dem MSchG und dem VKG bei der Festset-
auszahlbar erstmals mit dem Dezemberbezug des Ka-           zung dienstzeitabhängiger Ansprüche dann als
lenderjahres, in dem das dritte Dienstjahr vollendet        Dienstzeit angerechnet, wenn das Dienstverhältnis
wird. Dieser Anspruch besteht zur Gänze auch dann,          über den Monatsletzten des 6. Monats nach dem Ende
wenn das Dienstverhältnis wegen Pensionierung wäh-          eines vom Angestellten in Anspruch genommenen Ka-
rend des Kalenderjahres gelöst wird.                        renzurlaubes fortbesteht.
Kein Anspruch besteht, wenn das Dienstverhältnis aus        Die Vorrückung im Sinne des durchschnittlichen mo-
anderen Gründen als Pension während des Kalender-           natlichen Mindestentgeltes bzw des Jahresmindes-
jahres gelöst wird. Für weibliche Angestellte, die im       tentgeltes bleibt auf jeden Fall gewahrt.
Dezember 1999 bereits einen Beitrag zur Altersvor-          (Abs 13 gilt ab 1. 3. 2013)

                                                          –7–
(14) Gemäß § 26 Z 7 Einkommensteuergesetz 1988             Betriebsvereinbarung folgende Eckpunkte enthalten
besteht die Möglichkeit, dass Arbeitgeber im Einver-       wird:
nehmen mit den Arbeitnehmern Beiträge für Arbeit-          1. Freiwilligkeit
nehmer an eine betriebliche Kollektivversicherung
                                                           2. Möglichkeit eines Widerrufs
oder Pensionskasse – teilweise anstelle des bisher ge-
                                                           3. Sozialversicherungspflicht der Beiträge (nach der-
zahlten Gehalts oder der Gehaltserhöhungen, auf die
                                                              zeitiger Gesetzeslage)
jeweils ein Anspruch besteht – leisten. Die Betriebs-
parteien werden ermächtigt, die Gestaltung einer sol-      4. Sicherstellung, dass durch Umwandlung keines-
chen Bezugsumwandlung und die Höhe (unter Beach-              falls das KV-Mindesteinkommen unterschritten
tung der kollektivvertraglichen Mindestentlohnung)            wird (dh nur überkollektivvertragliche Bezüge kön-
der umzuwandelnden Bezugsteile durch Betriebsver-             nen Gegenstand der Umwandlung sein)
einbarung in Ergänzung zu § 97 Abs 1 Z 18a bzw             5. Alle Ansprüche, die sich nach der Höhe des Engelts
18b Arbeitsverfassungsgesetz zu regeln. Bei Streitig-         richten, werden auf Basis des Entgelts vor Um-
keiten über den Abschluss einer solchen Betriebsver-          wandlung berechnet.
einbarung sind die KV-Parteien schlichtend beizuzie-
                                                           (Abs 14 gilt ab 1. 3. 2014)
hen.*

* Erläuterung
Bezüglich der Ermächtigungsnorm in KVI und KVA für
eine BKV-Lösung wird vereinbart, dass eine derartige

 § 4 Urlaub, Feiertagsruhe, Krankheit; Ausgleich des Provisionsentganges während
               des Urlaubes, der Feiertagsruhe und im Krankheitsfall

(1) Hinsichtlich der Dauer des Erholungsurlaubes so-           auf den entweder ein Urlaubstag oder ein gesetzli-
wie der Dauer der Entgeltzahlung während der Dienst-           cher Feiertag oder eine Dienstverhinderung infolge
verhinderung durch Krankheit oder Unglücksfall gel-            Krankheit gemäß Abs 1 fällt: 1/300 der Abschluss-
ten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes und              provision, die im Laufe der letzten 12 Monate durch
des Urlaubsgesetzes. Bei Bemessung des Urlaubes                selbständige Vermittlung von Lebens-, Kranken-
ist die in anderen Dienstverhältnissen im EWR inner-           und Sachversicherungen verdient wurde, und zwar
halb des Versicherungsgewerbes zugebrachte Dienst-             einschließlich des im Bemessungszeitraum tat-
zeit voll, die im EWR außerhalb des Versicherungsge-           sächlich bezahlten Provisionsausgleiches im Ur-
werbes verbrachte Dienstzeit bis zu 10 Jahren anzu-            laubs-, Feiertags- oder Krankheitsfalle; wenn je-
rechnen.                                                       doch die Erfassung der Abschlußprovision in der
                                                               Unfall- und Schadenversicherung besonders
(1a) Begünstigte Behinderte iS des Behinderten-Ein-            schwierig oder unmöglich ist, erhält der Angestellte
stellungsgesetzes (BeEinstG) gebührt außer dem ge-             für jeden Werktag, auf den entweder ein Urlaubs-
setzlichen Urlaub ein Zusatzurlaub von vier Werkta-            tag oder ein gesetzlicher Feiertag oder eine Dienst-
gen in jedem Urlaubsjahr. Übersteigt das Ausmaß                verhinderung infolge Krankheit gemäß Abs 1 fällt,
des gesetzlichen Urlaubs inklusive der Resturlaubsan-          1 ½ % des auf die Unfall- und Schadenversiche-
sprüche aus zurückliegenden Urlaubsjahren zuzüglich            rung entfallenden auf Lohnkonto verrechneten
dieses Zusatzurlaubes am Beginn eines Urlaubsjahres            durchschnittlichen Monatsbruttobezuges (Gehalt,
60 Werktage, so entsteht für das gesamte Urlaubsjahr           Abschluß- und Folgeprovisionen) der letzten 12 Mo-
kein Anspruch auf diesen Zusatzurlaub.                         nate; nach dem 5. Dienstjahr verringert sich dieser
                                                               Satz von 1 ½ auf 1 ¼ %. Als Bemessungsgrundlage
(2) Für die Berechnung des während der Dauer des               der letztvorangegangenen 12 Monate kann einheit-
Urlaubes, der Feiertagsruhe und während der durch              lich die Zeit vom 1. Mai des Vorjahres bis 30. April
Krankheit oder Unglücksfall verursachten Dienstver-            des laufenden Jahres angenommen werden; im
hinderung gebührenden Entgeltes gelten folgende                Krankheitsfalle ist dieser Bemessungszeitraum
Grundsätze:                                                    vom letztvorangegangenen Monatsersten zurück-
                                                               zurechnen. Der Ausgleich des Provisionsentganges
1. Der Angestellte behält den Anspruch auf das Gehalt
                                                               für die Feiertagsruhe eines Kalenderjahres ist mit
   gemäß Abs 1.
                                                               dem Ende November oder Anfang Dezember fälli-
2. Zum Ausgleich des Provisionsentganges während               gen Monatsbezug auszuzahlen.
   des Urlaubes, der Feiertagsruhe und im Krank-
   heitsfall erhalten Angestellte für jeden Werktag,

                                                         –8–
3. Für eingesparte Werbungskosten wird bis zu einem        bei eigener Eheschließung ......................         3 Tage
   Betrag von € 65,00 pro Werktag kein Abzug vorge-        bei Teilnahme an der Eheschließung der Kin-
   nommen. Von dem darüber hinausgehenden Be-              der, Geschwister oder Eltern ....................        1 Tag
   trag werden 20 % des Provisionsdurchschnittes           bei Niederkunft der Ehegattin bzw Lebensge-
   gem Z 2 oder die nachgewiesenen geringeren Wer-         fährtin ..............................................   2 Tage
   bungskosten für eingesparte Werbungskosten in           bei Wohungswechsel, bei Bestehen oder Be-
   Abzug gebracht.                                         gründung eines eigenen Haushaltes ...........            2 Tage
   (Z 3 idF ab 1. 3. 2020)                                 bei Tod der Ehegatten bzw lebensgefährten
                                                           oder von Kindern .................................       3 Tage
(3) Ereignisse, welche einen Angestellten an der Ver-      bei Tod der Eltern bzw Schwiegereltern .......           2 Tage
richtung seines Dienstes hindern, sind unverzüglich        bei Teilnahme an der Beerdigung von Großel-
dem Arbeitgeber zur Kenntnis zu bringen und auf Ver-       tern oder Geschwistern ..........................        1 Tag.
langen nachzuweisen. Bei einer Dienstverhinderung          Als Kinder iS dieser Regelung gelten auch Kinder des/
infolge Krankheit oder Unfall hat der Angestellte, so-     der Lebensgefährten/in.
weit zumutbar, am 4. Tage seiner Dienstverhinderung        Für Zeiten dieses Sonderurlaubs entsteht kein An-
eine kassenärztliche Bestätigung oder die Bestätigung      spruch gem § 4 Abs 2 Ziff 2
eines Amts- oder Gemeindearztes vorzulegen. In be-         (Abs 3a gilt ab 1. 3. 2012)
gründeten Ausnahmefällen ist der Arbeitgeber be-
rechtigt, bereits ab dem 1. Tag der Dienstverhinde-        (4) Hinsichtlich des Ersatzes des Provisionsverdiens-
rung des Angestellten eine entsprechende Bestäti-          tentganges bei der Rückkehr aus der Elternkarenz/El-
gung zu verlangen.                                         ternteilzeit wird der durchschnittliche Provisionsbezug
                                                           der letzten zwölf Monate vor Karenzzeit/Mutterschutz
(3a) Bei nachfolgenden Anlässen ist ein Sonderurlaub       herangezogen
gem § 8 Abs 3 AngG jedenfalls wie folgt zu gewähren:       (Abs 4 gilt ab 1. 3. 2010)

                                              § 4a Arbeitszeit

Es gilt die gesetzliche Arbeitszeit.                       des mosaischen Glaubensbekenntnisses dienstfrei.
                                                           Für den 24. Dezember, den 31. Dezember, den Refor-
Außer an Sonntagen und an den gesetzlichen Feierta-
                                                           mationstag und den Langen Tag besteht jedenfalls
gen herrscht am 24. Dezember und am 31. Dezember
                                                           kein Anspruch nach § 4 Abs 2 Ziff 2.
Arbeitsruhe. Der Reformationstag ist für Angehörige
                                                           (2. Absatz idF ab 1. 3. 2015)
des evangelischen und der Lange Tag für Angehörige

                                       § 5 Kündigung und Abfertigung

(1) Es gelten die Bestimmungen des Angestelltenge-         (3) Nach Erreichung des 50. Lebensjahres und
setzes. Angestellte, die Anspruch auf eine Alters oder     15 Dienstjahren im Unternehmen beträgt die Kündi-
Berufsunfähigkeitspension aus der Sozialversiche-          gungsfrist bei Arbeitgeberkündigung 6 Monate.
rung haben und mindestens zehn Dienstjahre bei
dem gleichen Dienstgeber verbracht haben, erhalten         (4) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des An-
einen Zuschlag zur gesetzlichen Abfertigung in der         gestellen aufgelöst, so beträgt die Abfertiung nur die
Höhe von 25 % ihres monatlichen Mindestentgelts ge-        Hälfte des in § 23 Abs 1 AngG bezeichneten Betrages
mäß § 3 Abs 2 bzw des sich aus einer Aufteilung nach       und gebührt jedenfalls den gesetzlichen Erben, zu de-
§ 3 Abs 3 ergebenden Monatsmindestentgelts für den         ren Erhaltung der Angestellte gesetzlich verpflichtet
einzelnen laufenden Kalendermonat.                         war. Bei Witwen/Witwern wird dabei auf das Vorliegen
                                                           einer gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht Bedacht ge-
(2) Angestellte, die mindestens fünf Dienstjahre bei       nommen.
dem gleichen Dienstgeber verbracht haben, können           (Abs 4 gilt ab 1. 3. 2014)
vom Dienstgeber nur jeweils zum Ablauf eines Kalen-
dervierteljahres gekündigt werden.

                                                         –9–
§ 6 Provisionszahlung nach Auflösung des Dienstverhältnisses

(1) Die vereinbarte Folgeprovision bleibt dem Ange-            ten und keinen Anspruch auf eine in Z 1 bezeichne-
stellten unter der Bedingung einer ununterbrochenen            te Rente hatte,
Dauer eines diesem Kollektivvertrag unterliegen-
                                                          3. wenn der Angestellte nach Vollendung des 55. Le-
den Dienstverhältnisses bei dem gleichen Dienstge-
                                                             bensjahres geheiratet hat und der Altersunter-
ber durch mindestens 3 Jahre gemäß den folgenden
                                                             schied zwischen ihm und seiner Ehegattin/ihrem
Bestimmungen gewahrt, längstens jedoch bis zum
                                                             Ehegatten größer als 15 Jahre gewesen ist.
Ablauf der ursprünglich vereinbarten Dauer der von
ihm selbständig vermittelten Versicherungsverträge        Diese Folgeprovisionen gebühren der Witwe/dem Wit-
nach Maßgabe des Prämieneinganges; dabei werden           wer nach einem Pensionisten (bzw dessen Waisen)
nach Beendigung des Dienstverhältnisses eingetrete-       auch dann nicht, wenn der Pensionist vor dem 1. 1.
ne Prämienzuwächse nicht berücksichtigt.                  1964 verstarb.
(Abs 1 idF ab 1. 3. 2013)                                 Diese Regelungen kommen analog für hinterbliebene
                                                          eingetragene Partner gem EPG zur Anwendung.
(2) Insoweit dem Angestellten eine Folgeprovision         (Letzter Absatz gilt ab 1. 3. 2011)
unter Berücksichtigung des Abs 1 zusteht, beträgt die-
se nach Endigung des Dienstverhältnisses, längstens       (4) Kündigt der Dienstnehmer das Dienstverhältnis
bis zu seinem Tode, 50 % jener Folgeprovision, auf        und betätigt er sich sodann für einen anderen Versi-
die der Angestellte Anspruch hätte, wenn noch ein         cherungsvertreiber, so behält er den Anspruch auf
Dienstverhältnis bestünde.                                die Hälfte der ihm gem. Abs 2 zustehenden Folgepro-
Besteht bei Beendigung des Dienstverhältnisses ein        vision.
Anspruch auf eine Alters oder Berufsunfähigkeitspen-      (Abs 4 idF ab 1. 3. 2019)
sion aus der Sozialversicherung, so erhöht sich der
Prozentsatz auf 60 %. Dasselbe gilt bei Beendigung        (5) Es besteht kein Anspruch auf Folgeprovision oder
des Dienstverhältnisses infolge Krankheit oder Un-        auf Teile einer solchen, wenn der Angestellte etwas
glücksfall des Angestellten nach Ablauf des Zeitrau-      unternimmt, was eine Beeinträchtigung oder Schmä-
mes, für den ein Entgeltanspruch gem § 8 Angestell-       lerung des Geschäftsbestandes oder der geschäftli-
tengesetz besteht.                                        chen Interessen oder des Ansehens des Dienstgebers
                                                          zur Folge haben könnte.
(3) Endigt das Dienstverhältnis durch Tod oder stirbt
der Angestellte nach Übertritt in den Ruhestand, bleibt   (6) Ebenso besteht kein Anspruch auf Folgeprovision
der/dem nicht wieder verheirateten Witwe/dem Wit-         oder auf Teile einer solchen, wenn der Angestellte vom
wer nach dem Tod des Angestellten bzw Pensionisten        Dienstgeber vorzeitig entlassen wird (§ 27 Angestell-
und bei Ableben den minderjährigen gesetzlich unter-      tengesetz).
haltsberechtigten Waisen der Anspruch auf Folgepro-
visionen der Dauer nach im Sinne des Abs 1 und in         (7) Abweichungen von diesen Bestimmungen können
der Höhe von 50 % jener Folgeprovisionen, auf die         für mit Versicherungsbeginn ab 1. 7. 2010 oder später
der Angestellte Anspruch hätte, wenn noch ein Dienst-     vermittelte Versicherungsverträge durch Betriebsver-
verhältnis bestünde, gewahrt.                             einbarung mit dem Betriebsrat geregelt werden. Diese
(1. Absatz idF ab 1. 3. 2012)                             Abweichungen können insbesondere andere An-
Als Witwe/Witwer gilt nur die/der mit dem Angestell-      spruchsvoraussetzungen (beispielsweise Folgeprovi-
ten bzw Pensionisten im Zeitpunkt des Todes in auf-       sionen auch für näher zu bestimmendes zugewiese-
rechter Ehegemeinschaft lebende Ehegattin/-gatte.         nes Geschäft), Folgeprovisionsausschlüsse oder eine
Diese Folgeprovisionen gebühren der Witwe/dem Wit-        andere Höhe der Folgeprovision an sich betreffen.
wer jedoch nicht –                                        Durch solche abweichende Betriebsvereinbarungen
                                                          kann jedoch der Anspruch auf Folgeprovision bei Aus-
1. wenn die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen wur-
                                                          scheiden aus dem Dienstverhältnis mit Anspruch auf
   de, in dem der Angestellte bereits Anspruch gemäß
                                                          Alters- oder Berufsunfähigkeitspension aus der So-
   dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz auf
                                                          zialversicherung (Abs 2 Satz 2 und Satz 3) weder
   eine Rente aus dem Versicherungsfall des Alters
                                                          dem Grunde noch der Höhe nach geschmälert werden.
   oder der geminderten Arbeitsfähigkeit hatte,
                                                          Sollte eine entsprechende Betriebsvereinbarung ab-
2. wenn die Ehe in einem Zeitpunkte geschlossen           geschlossen werden, ist der Betriebsrat unter Wah-
   wurde, in dem der Angestellte bereits das 65.          rung des Daten- und Versicherungsgeheimnisses über
   (60. Lebensjahr bei Frauen) Lebensjahr überschrit-     die durchgeführte Übertragung bzw Verwendung der
                                                          Folgeprovision zu informieren.

                                                      – 10 –
(8) Darüber hinaus bleibt es jedenfalls einer Betriebs-   Sinne dieser Bestimmung nach Wahl des Angestellten
vereinbarung vorbehalten, Provisionszahlungen im          in Pensionskassenbeiträge umzuwandeln.
                                                          (Abs 1, 7 und 8 gültig ab 1. 7. 2010)

                                             § 7 Sterbequartal

(1) Endet das Dienstverhältnis nach mindestens ein-       Ausschluss unter entsprechendem Nachweis binnen
jähriger Dienstzeit durch Tod des Angestellten, ge-       3 Monaten nach dem Tod des Angestellten schriftlich
bührt nachstehenden Personen ein Sterbequartal in         beim Arbeitgeber geltend macht, eine Vergütung der
Höhe des dreifachen monatlichen Mindestentgelts           aufgewendeten Begräbniskosten bis zur maximalen
nach § 3 Abs 2 bzw des sich aus einer Aufteilung nach     Höhe des Sterbequartals gewährt. Mehrere solche
§ 3 Abs 3 ergebenden Monatsmindestentgelts für den        Personen erhalten die Vergütung anteilsmäßig im Ver-
einzelnen laufenden Kalendermonat.                        hältnis der von ihnen nachweislich getragenen Kos-
                                                          ten.
(2) Das Sterbequartal gebührt unabhängig von der
allfälligen gesetzlichen Abfertigung nach § 23 Abs 6      (4) Wurden die Begräbniskosten von keiner Person
Angestelltengesetz demjenigen, der die Begräbnis-         aus dem Kreise des Abs 2 getragen und erfolgte auch
kosten zur Gänze oder im wesentlichen bestritten          keine rechtzeitige Anspruchsgeltendmachung im Sin-
hat, wenn er folgendem Personenkreis angehört:            ne des Abs 3, gebührt das Sterbequartal der ersten
                                                          vorhandenen Person des in Abs 2 angeführten Perso-
1. Der Hinterbliebene, nicht geschiedene Eheteil; ist
                                                          nenkreises in der dort bezeichneten Reihenfolge. Bei
   ein solcher nicht vorhanden, die Person, mit der
                                                          mehreren gleichrangigen Personen gebührt das Ster-
   der Angestellte seit mindestens 8 Monaten unun-
                                                          bequartal zu gleichen Teilen nach Köpfen.
   terbrochen in Lebensgemeinschaft gelebt hat;

2. unterhaltsberechtigte und entsprechend unter-          (5) Die Rangordnung, nicht aber die übrigen An-
   stützte Eltern;                                        spruchsvoraussetzungen, kann vom Angestellten
                                                          durch eigenhändig geschriebene und unterschriebe-
3. die Kinder und deren Nachkommen;
                                                          ne, beim Arbeitgeber hinterlegte Erklärung geändert
4. die Geschwister und deren Nachkommen, die mit          werden.
   dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt ge-
   lebt haben und von ihm unterstützt wurden.             (6) Der allfällige Anspruch auf Abfertigung nach § 23
                                                          Abs 6 Angestelltengesetz wird durch das Sterbequar-
(3) In Ermangelung von anspruchsberechtigten Hin-         tal nicht berührt.
terbliebenen wird demjenigen, der die Begräbniskos-
ten aus eigenem bestritten hat und dies bei sonstigem

                                        § 8 Nebenbeschäftigung

Jede selbständige oder unselbständige Nebenbe-            lung der Dienstpflichten hindern oder die Vermutung
schäftigung ist vor Beginn schriftlich zu melden. Ne-     einer Befangenheit oder Interessenkollision hervorru-
benbeschäftigungen, die an der gewissenhaften Erfül-      fen könnten, sind untersagt.

        § 8a Veränderungen in den Standesverhältnissen, Wohnungsänderung

Alle Veränderungen in den Standes- und Familienver-       gung schuldhaft verzögert hat. Ebenso sind Woh-
hältnissen sind dem Arbeitgeber unter Vorlage geeig-      nungsänderungen unverzüglich schriftlich bekannt
neter Urkunden unverzüglich schriftlich mitzuteilen.      zu geben. Solange eine solche Bekanntgabe nicht er-
Die infolge solcher Veränderungen zu gewährenden          folgt ist, können Mitteilungen an den Angestellten an
Zulagen gebühren erst vom Tage der erfolgten Ver-         seine alte Wohnadresse rechtswirksam vorgenom-
ständigung an, wenn der Angestellte die Verständi-        men werden.

                                                      – 11 –
§ 9 Provisionsabgabeverbot

Dem Angestellten ist verboten, Versicherungsneh-        gen, Provisionen oder ähnliche Vergütungen mittelbar
mern oder Versicherten oder deren Arbeitgebern bzw      oder unmittelbar einzuräumen.
Einrichtungen für die Vermittlung von Versicherun-

                                      § 10 Aus- und Weiterbildung

Das Versicherungsunternehmen hat dafür Sorge zu         schriften sowie der inhaltlichen und organisatorischen
tragen, dass die von ihr aufgenommenen Außenange-       Vorgaben durch das Versicherungsunternehmen die
stellten sowohl nach der theoretischen als auch nach    jeweils angebotenen Schulungs- und laufenden beruf-
der praktischen Seite hin eine ausreichende Schulung    lichen Weiterbildungsmaßnahmen zu absolvieren, um
erfahren.                                               die jeweils erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
Alle diesem Kollektivvertrag unterliegenden Ange-       zu erlangen.
stellten haben nach Maßgabe der gesetzlichen Vor-       (Letzter Abs gilt ab 1. 3. 2019)

                                               § 11 Fristen

(1) Ansprüche aus den diesem Kollektivvertrag unter-    (1a) Abrechungen wie zB Provisionsabrechnung, Ge-
liegenden Dienstverhältnissen sind bei sonstigem        haltszettel und sonstige Unterlagen können auch elek-
Ausschluss innerhalb von 12 Monaten nach Beendi-        tronisch übermittelt werden.
gung des Dienstverhältnisses, im Zweifel also nach      (Abs 1a gilt ab 1. 3. 2011)
Ablauf der Kündigungsfrist gerichtlich geltend zu ma-
chen soweit nicht kürzere Ausschlussfristen im Gesetz   (2) Provisionsabrechnungen sowie die Verrechnung
oder in diesem Kollektivvertrag festgesetzt sind.       des Urlaubsentgeltes und des Entgeltes im Krank-
Das gilt nicht, wenn zwingende gesetzliche Regelun-     heitsfalle können nur binnen 12 Monaten nach Emp-
gen (wie zB § 176 VersVG) andere Rückrechenzeiträu-     fangnahme der Abrechnung schriftlich beanstandet
me vorsehen.                                            werden. Nicht bemängelte Abrechnungen gelten als
(Letzter Absatz gilt ab 1. 5. 2009)                     genehmigt.

                                          § 12 Vertragsdauer

Dieser Kollektivvertrag kann mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Letzten eines jeden Kalendervierteljahres
beiderseits gekündigt werden.

                                 § 13 Ausfolgung des Kollektivvertrages

Der Arbeitgeber hat jedem Angestellten des Außendienstes ein Exemplar dieses Kollektivvertrages auszuhändi-
gen bzw in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
(§ 13 idF ab 1. 5. 2009)

Wien, 25. Februar 2020

                                                    – 12 –
VERBAND DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN ÖSTERREICHS

                     KR Mag. Dr. Othmar Ederer                      Dr. Louis Norman-Audenhove
                             Präsident                                     Generalsekretär

                                  ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
                           Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

                             Teiber, MA                                      Dürtscher
                           gf. Vorsitzende                              Geschäftsbereichsleiter

                                  ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
                           Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
                                        Wirtschaftsbereich Versicherungen

                              Wiehart                                         Fichtinger
                      Vorsitzender des WB 24                         Stv. Geschäftsbereichsleiterin

                                             ZUSATZPROTOKOLL

zu der zwischen dem Verband der Versicherungsun-             se Einkunftsart „Fixum” einmalig ab 1. Mai 2009 je-
ternehmen Österreichs (VVO) einerseits und dem Ös-           weils monatlich um € 12,– erhöht.
terreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der           Diesem Betrag können ab diesem Zeitpunkt sämtliche
Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirt-       Erhöhungen gegengerechnet werden, die der Dienst-
schaftsbereich Versicherungen (GPA-DJP), anderer-            geber aufgrund freiwilliger Valorisierungen der Ein-
seits am 1. April 2009 getroffenen Vereinbarung für          kunftsart „Fixum” gewährt.
Angestellte des Außendienstes der Versicherungsun-
ternehmen.                                                   2. Die im Ergebnis der Kollektivvertragsverhandlun-
                                                             gen für den Außendienst vom 1. April 2009 unter
1. Sofern sich das kollektivvertragliche Mindestent-         Punkt l angeführte Einkunftsart „Fixum” wurde aus-
gelt auch aus einer dienstalter-, leistungs- und er-         drücklich einmalig verhandelt und stellt kein Präjudiz
folgsunabhängigen sowie gleichmäßigen Entloh-                für künftige KV-Verhandlungen dar.
nungsart (sog. „Fixum") zusammensetzt, so wird die-

                                                        – 13 –
NOTIZEN

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Familienname .................................................................................. Vorname .............................................................             ❒ Frau ❒ Herr

Geburtsdatum                                                          Titel...........................................Geburtsname...................................................................

Straße/Haus-Nr. .............................................................................. PLZ/Wohnort..................................................................................

Telefonisch erreichbar....................................................................... eMail.............................................................................................

❒ Angestellte/r ❒ Lehrling ❒ Werkvertrag ❒ geringfügig beschäftigt ❒ Freier Dienstvertrag ❒ Selbstständig (Gewerbeschein)
❒ Zeitarbeitskraft ❒ SchülerIn ❒ StudentIn ❒ dzt. ohne Beschäftigung ❒ Zweitmitgliedschaft ❒ FacharbeiterIn

Derzeitige Tätigkeit ..........................................................          ❒ Ich war bereits Mitglied der Gewerkschaft von/bis..........................................

Beschäftigt bei Firma (bzw. Schule/Universität).................................................................. Dienstort ..........................................................

Anschrift ................................................................................................................................................................................................

Branche .................................................................................................................................................................................................

Höhe des monatlichen Beitrages:                       EUR                                                  Beitrittsmonat/-jahr

Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt 1% des Bruttogehalts bis zu einem Maximalbeitrag, der jährlich angepasst wird (siehe www.gpa-djp.at/
mitgliedsbeitrag). Der Mitgliedsbeitrag ist steuerlich absetzbar.

❑ Ich willige ein, dass ÖGB, ÖGB Verlag und/oder VÖGB mich telefonisch bzw. per elektronischer Post (§107 TKG) kontaktieren dürfen, um über
Serviceleistungen, etwa Aktionen für Tickets, Bücher und Veranstaltungen zu informieren und sonstige Informationen zu übermitteln. Die Einwilligung
kann jederzeit widerrufen werden.

Ich bezahle meinen Mitgliedsbeitrag durch: (Zutreffendes bitte ankreuzen)

❑ Betriebsabzug
Ich erkläre, dass mein Gewerkschaftsbeitrag durch meinen Arbeitgeber von meinem Gehalt/Lohn/Lehrlingsentschädigung abgezogen werden kann. Ich
erteile deshalb meine Einwilligung, dass meine im Zusammenhang mit der Beitragseinhebung erforderlichen personenbezogenen Daten (angegebene
Daten und Gewerkschaftszugehörigkeit, Beitragsdaten, KV-Zugehörigkeit, Eintritts-/und Austrittsdaten, Karenzzeiten, Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst-
zeiten, Pensionierung und Adressänderungen) von meinem Arbeitgeber und von der Gewerkschaft verarbeitet werden dürfen, wobei ich diese Einwilligung
zum Betriebsabzug jederzeit widerrufen kann.

  ❑ SEPA Lastschrift-Mandat (Bankeinzug)
  Ich ermächtige die GPA-djp, die Zahlungen meines Mitgliedsbeitrages von meinem Konto mittels SEPA-Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein
  Kreditinstitut an, die von der GPA-djp auf mein Konto gezogene SEPA-Lastschriften einzulösen. Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit
  dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrags verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.
  Der Einzug des Mitgliedsbeitrags erfolgt jeweils zum Monatsultimo.
  ❒ monatlich                ❒ alle 2 Monate ❒ jedes Quartal ❒ 1/2 jährlich                                     ❒ jährlich (Schüler-/StudentInnen, Zweitmitgliedschaft)
  Wenn ich dem Betriebsabzug zugestimmt habe, diesen aber nicht mehr wünsche oder aus dem Betrieb ausscheide oder der Abzug des Mitglieds-
  beitrages über den Betrieb nicht mehr möglich ist, ersuche ich die Zahlungsart ohne Rücksprache auf SEPA-Lastschrift von meinem bekannt gegebenen
  Konto umzustellen.

  IBAN                                                                                                                      BIC

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  Datum/Unterschrift

Ich bestätige, umseits stehende Datenschutzerklärung (auch abrufbar
unter www.oegb.at/datenschutz) zur Kenntnis genommen zu haben.

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1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, Service-Hotline: +43 (0)5 0301-301,
eMail: service@gpa-djp.at, ZVR 576439352, CID: AT48ZZZ00000006541                                 WerberIn-Mitgliedsnummer: ..........................................................
DATENSCHUTZINFORMATION                                                                             (online unter: www.oegb.at/datenschutz)

Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. In                                   Ihnen stehen gegenüber dem ÖGB/GPA-djp in Bezug auf die Verar-
dieser Datenschutzinformation informieren wir Sie über die wichtigsten                                    beitung Ihrer personenbezogenen Daten die Rechte auf Auskunft,
Aspekte der Datenverarbeitung im Rahmen der Mitgliederverwaltung.                                         Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung zu.
Eine umfassende Information, wie der Österreichische Gewerkschafts-
                                                                                                          Gegen eine Ihrer Ansicht nach unzulässige Verarbeitung Ihrer Daten
bund (ÖGB)/Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus,
                                                                                                          können Sie jederzeit eine Beschwerde an die österreichische Daten-
Papier (GPA-djp) mit Ihren personenbezogenen Daten umgeht, finden
                                                                                                          schutzbehörde (www.dsb.gv.at) als Aufsichtsstelle erheben.
Sie unter www.oegb.at/datenschutz.

Verantwortlicher für die Verarbeitung Ihrer Daten ist der Österreichische                                 Sie erreichen uns über folgende Kontaktdaten:
Gewerkschaftsbund. Wir verarbeiten die umseits von Ihnen angege-
                                                                                                          GPA-djp
benen Daten mit hoher Vertraulichkeit, nur für Zwecke der Mitglieder-
                                                                                                          1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1
verwaltung der Gewerkschaft und für die Dauer Ihrer Mitgliedschaft
                                                                                                          Tel.: +43 (0)5 0301-301
bzw. solange noch Ansprüche aus der Mitgliedschaft bestehen können.
                                                                                                          E-Mail: service@gpa-djp.at
Rechtliche Basis der Datenverarbeitung ist Ihre Mitgliedschaft im ÖGB/
GPA-djp; soweit Sie dem Betriebsabzug zugestimmt haben, Ihre Ein-                                         Österreichischer Gewerkschaftsbund
willigung zur Verarbeitung der dafür zusätzlich erforderlichen Daten.                                     1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1
                                                                                                          Tel.: +43 (0)1 534 44-0
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                                                                                                          E-Mail: oegb@oegb.at
durch von diesem vertraglich beauftragte und kontrollierte Auftragsver-
arbeiter. Eine sonstige Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht
oder nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung. Die Datenverarbeitung                                       Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter:
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                                                                                                          >> können Sie Ihre beruflichen Interessen auf direktem Weg in die
                                                                                                          Kollektivvertragsverhandlungen Ihres Branchenbereichs einbringen;

                                                                                                          >> erschließen Sie sich Mitwirkungsmöglichkeiten an Projekten, Bildungs-
                                                                                                          veranstaltungen, Kampagnen, Internet-Foren und anderen für Ihre Berufs-
Interessengemeinschaften der GPA-djp bringen Menschen mit ähn-                                            gruppe maßgeschneiderten Veranstaltungen, auch auf regionaler Ebene;
lichen Berufsmerkmalen zusammen. Zum Austauschen von Erfahrungen                                          >> nehmen Sie von der Interessengemeinschaft entwickelte berufs-
und Wissen, zum Diskutieren von Problemen, zum Suchen kompetenter                                         spezifische Dienstleistungen und Produkte in Anspruch (Fachberatung
Lösungen, zum Durchsetzen gemeinsamer beruflicher Interessen.                                             auf regionaler Ebene, Bücher, Broschüren und andere Materialien);
Mit Ihrer persönlichen Eintragung in eine oder mehrere                                                    >> beteiligen Sie sich an demokratischen Direktwahlen Ihrer beruflichen
berufliche Interessengemeinschaften                                                                       Vertretung auf Bundesebene sowie regionaler Ebene und nehmen
                                                                                                          dadurch Einfluss auf die gewerkschaftliche Meinungsbildung und
>> erhalten Sie mittels Newsletter (elektronisch oder brieflich) regel-
                                                                                                          Entscheidung.
mäßig Informationen über Anliegen, Aktivitäten und Einladungen für
Ihre Berufsgruppe;                                                                                        Nähere Infos dazu unter: www.gpa-djp.at/interesse

Ich möchte mich in folgende Interessengemeinschaften eintragen:
❒ IG PROFESSIONAL                          ❒ IG FLEX                ❒ IG SOCIAL                            ❒ IG EDUCATION                ❒ IG MIGRATION
❒ IG EXTERNAL                              ❒ IG IT                  ❒ IG POINT-OF-SALE
                                                                                                                                    Dieses Service ist für mich kostenlos und kann
                                                                                                                                            jederzeit von mir widerrufen werden.
❒ Frau          ❒ Herr            Titel .............................................................

Familienname .................................................................................. Vorname .......................................................................................

Straße/Haus-Nr. .............................................................................. PLZ/Wohnort.................................................................................

Berufsbezeichnung. .......................................................................... Betrieb ..........................................................................................

Telefonisch erreichbar....................................................................... eMail............................................................................................

......................................................................................................
Datum/Unterschrift
Ihre Kontaktadressen der
GPA-djp

Service-Hotline: 05 0301-301
Gewerkschaft der Privatangestellten,
Druck, Journalismus, Papier
1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1
service@gpa-djp.at

Regionalgeschäftsstelle Wien               Regionalgeschäftsstelle Oberösterreich
1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1        4020 Linz, Volksgartenstraße 40

Regionalgeschäftsstelle Niederösterreich   Regionalgeschäftsstelle Salzburg
3100 St. Pölten, Gewerkschaftsplatz 1      5020 Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 10

Regionalgeschäftsstelle Burgenland         Regionalgeschäftsstelle Tirol
7000 Eisenstadt, Wiener Straße 7           6020 Innsbruck, Südtiroler Platz 14-16

Regionalgeschäftsstelle Steiermark         Regionalgeschäftsstelle Vorarlberg
8020 Graz, Karl-Morre-Straße 32            6901 Bregenz, Reutegasse 11

Regionalgeschäftsstelle Kärnten
9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 44/4        www.gpa-djp.at
Für alle,
 die mehr wollen!

                                         DVR: 0046655, ÖGB ZVR-Nr.: 576439352

       Herausgeber: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1.
 Medieninhaber und Hersteller: Verlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes Ges.m.b.H., 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
                                            Verlags- und Herstellungsort Wien.

                          1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, Telefon 05 0301-301, Fax 05 0301-300
                                         www.gpa-djp.at - eMail: service@gpa-djp.at
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