KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen - STAND 1. MÄRZ 2020 - GPA
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KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen abgeschlossen am 21. August 1951 STAND 1. MÄRZ 2020
Unser Service für Sie: www.gpa-djp.at Rechtsberatung und Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten Beratung zu Arbeitsrecht, Arbeitszeit, Abfertigung Neu, Kollektivvertrag, Einstufung, Überstunden, Karenz und Mutterschutz, Weiterbildung uvm. Mehr Information durch die Mitgliederzeitschrift KOMPETENZ Umfassendes Service durch die Mitglieds-CARD, auch im Bereich Freizeit, Sport, Kultur und Urlaub Mitglied sein bringt‘s!
KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen abgeschlossen am 21. August 1951 STAND 1. MÄRZ 2020
Liebe Kollegin, lieber Kollege, Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An- sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ein Kollektivvertrag • schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit- nehmerInnen einer Branche, • verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön- nen, • schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und • sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche. Die GPA-djp verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeitgeberver- bänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Verhand- lungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Ge- werkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte- resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher gf. Vorsitzende Bundesgeschäftsführer KV-Highlights 2019: • Erhöhung der Mindestentgelte um 2,65 % • Erhöhung der Sonderzahlungen um 2,65 % • Neues Mindestentgelt ab 1. 2. 2020: € 1.708,25 • Erhöhung der Kinderzulage um 1,5 % • Anspruch auf Kinderzulage ab dem 7. Dienstmonat (bisher 13. Dienstmonat) GPA-djp Servicecenter: Hotline: 05 0301-301, service@gpa-djp.at, www.gpa-djp.at, facebook/gpa-djp
Inhalt Seite Seite § 1 Räumlicher und sachlicher Geltungsbe- § 6 Provisionszahlung nach Auflösung des reich ........................................... 5 Dienstverhältnisses .......................... 10 § 2 Abgrenzung des persönlichen Geltungs- § 7 Sterbequartal ................................. 11 bereiches ...................................... 5 § 8 Nebenbeschäftigung ......................... 11 § 2a Gleichbehandlung ............................ 5 § 8a Veränderungen in den Standesverhältnis- § 3 Provision, Mindestentgelt ................... 6 sen, Wohnungsänderung ................... 11 § 4 Urlaub, Feiertagsruhe, Krankheit; Aus- § 9 Provisionsabgabeverbot .................... 12 gleich des Provisionsentganges während § 10 Aus- und Weiterbildung ..................... 12 des Urlaubes, der Feiertagsruhe und im § 11 Fristen ......................................... 12 Krankheitsfall ................................. 8 § 12 Vertragsdauer ................................ 12 § 4a Arbeitszeit .................................... 9 § 13 Ausfolgung des Kollektivvertrages ........ 12 § 5 Kündigung und Abfertigung ................ 9 Zusatzprotokoll (2009) .......................... 13 Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlagseite –4–
KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen abgeschlossen am 21. August 1951 zwischen dem Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Verband der Versicherungsunternehmen Öster- Journalismus, Papier, reichs Wirtschaftsbereich Versicherung 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7 1030 Wien, Alfred Dallinger Platz 1 und dem Stand 1. März 2020 § 1 Räumlicher und Fachlicher Geltungsbereich (1) Der Kollektivvertrag gilt: rungsunternehmen und deren inländische Be- triebsstätten. a) Räumlich für das gesamte Bundesgebiet der Re- publik Österreich. c) Persönlich für Angestellte, die akquisitorisch oder verkaufsorganisatorisch im Werbeaußendienst tä- b) Fachlich für alle dem Verband der Versicherungs- tig sind. unternehmen Österreichs angehörigen Versiche- § 2 Abgrenzung des persönlichen Geltungsbereiches (1) Für die in § 1 bezeichneten Angestellten gelten die wendung kommt, die auch in den Geltungsbereich für den Innendienst jeweils in Kraft stehenden kollek- nach § 1 des vorliegenden Kollektivvertrages fallen tivvertraglichen Vereinbarungen nicht. würden, entfällt die Anwendung des vorliegenden Kol- lektivvertrages zur Gänze. (2) Wenn nach den Bestimmungen des Kollektivver- trages für den Innendienst dieser auf Personen zur An- § 2a Gleichbehandlung Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gleichgestellt. Sämtliche aus diesem Kollektivvertrag gewählte Form für beide Geschlechter. Ehepartnern zustehende Ansprüche gelten auch für Männliche und weibliche Angestellte sind hinsichtlich eingetragene Partner gem EPG. der Rechte und Pflichten aus diesem Kollektivvertrag (§ 2a gilt ab 1. 3. 2013) –5–
§ 3 Provision, Mindestentgelt (1) Die Entlohnung ist durch Einzelvertrag zu regeln. schnittliche Monatsentgelte und mehr als 2 Sonder- Sieht der Einzelvertrag neben der Entlohnung auch ei- zahlungen aufteilen. ne separate Vergütung von Auslageersätzen (Reise- Stufe Dienstjahr Jahresmindestentgelt in Euro kosten, Diäten, etc) vor, so wird ausdrücklich die Er- mächtigung erteilt, dass durch Betriebsvereinbarung 1 1.– 3. 23.915,44 im Sinne des § 97 Abs 1 Z 12 ArbVG Reisekostenersät- 2 4.– 9. 24.992,98 ze geregelt werden können, die auch die Festlegung 3 10.–12. 26.327,65 von Taggeldern umfassen. Die Betriebsvereinbarung kann die Taggeldsätze abhängig von der Häufigkeit 4 13.–15. 28.331,12 von Dienstreisen an bestimmte Orte oder innerhalb ei- 5 16.–18. 30.145,10 nes bestimmten Dienstortebereiches unterschiedlich 6 ab dem 19. 31.973,23 hoch festsetzen. Durch Betriebsvereinbarung können auch günstigere Regelungen über die Verrechnung (Werte gelten ab 1. 3. 2020) anteiliger Taggelder festgelegt werden, als sie in § 26 EstG enthalten sind. (3a) Sollte die jeweilige einzelvertragliche Entloh- Eine Dienstreise im Sinne des Kollektivvertrages liegt nung gem § 3 Abs 2 KVA bzw in einem Monat das auf- dann vor, wenn ein Angestellter über Auftrag des Ar- grund einer Aufteilung des Jahresmindestentgeltes beitgebers seinen Dienstort bzw im Falle eines Dienst- nach § 3 Abs 3 KVA errechnete durchschnittliche mo- ortebereiches jenen Ort, welchem er arbeitsstätten- natliche Mindestentgelt (exklusive Sonderzahlungen) mäßig (zB Landesdirektion, Regionaldirektion, etc) unterschreiten, so hat der Angestellte Anspruch auf organisatorisch zugeordnet ist, zur Durchführung eine Zuzahlung in Höhe des diesbezüglichen Diffe- von Dienstverrichtungen verlässt. Gleiches gilt, wenn renzbetrages. Das monatliche Mindestentgelt gem er über Auftrag des Arbeitgebers soweit weg von sei- § 3 Abs 2 KVA bzw das Jahresmindestentgelt nach nem ständigen Wohnsitz (Familienwohnsitz) arbeitet, § 3 Abs 3 KVA wird dadurch in keinem Fall erhöht. dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnsitz (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden (4) Angestellte, die diesem Kollektivvertrag unterlie- kann. gen und die in Abweichung zum Zusatzprotokoll zum (Letzter Satz idF ab 1. 3. 2016) Kollektivvertrag für den Außendienst Punkt 1., verein- bart am 7. Mai 1991, nicht überwiegend, sondern aus- (2) Angestellte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. 7. schließlich Tätigkeiten der Verkaufsleitung und direk- 1999 begonnen hat, haben Anspruch auf ein durch- ten Verkaufsunterstützung des dem Kollektivvertrag schnittliches monatliches Mindestentgelt von Außendienst unterliegenden Werbeaußendienstes durchschnittliches monatl. Min- ausüben, haben Anspruch auf ein monatliches Min- Stufe Dienstjahr destentgelt in € destentgelt gem Abs 2 bzw Jahresmindestentgelt 1 1.– 3. 1.631,47 gem Abs 3 zuzüglich 20 % des jeweiligen Staffelsat- 2 4.– 9. 1.696,68 zes, sofern die Summe der Provisionen aus Eigenge- schäft im vorangegangenen Kalenderjahr € 872,07 3 10.–12. 1.784,09 nicht überschritten hat. 4 13.–15. 1.844,86 Diese Bestimmung ist sinngemäß auch auf Abs 7 5 16.–18. 1.904,14 (Sonderzahlungen) anzuwenden. 6 19.–20. 2.022,69 (5) Das in Abs 2 bzw Abs 3 festgelegte Mindestentgelt 7 21.–22. 2.154,54 kann in Form eines Gehalts, einer Provisionsgarantie 8 ab dem 23. 2.284,94 oder einer anderen Entlohnungsform gegeben wer- den, wobei sich das Mindestentgelt auch aus mehre- (Werte gelten ab 1. 3. 2020) ren der genannten Einkunftsarten zusammensetzen kann. (3) Angestellte, deren Dienstverhältnis nach dem 30. 6. 1999 begonnen hat, haben Anspruch auf ein (6) Nach einer Dienstzeit von 3 Jahren werden Jahresmindestentgelt von der in nachstehender Staf- Dienstjahre als Angestellte innerhalb der Versiche- fel angeführten Höhe. Die Jahresmindestentgelte um- rungsbranche für die Einreihung in die Staffel des mo- fassen 12 durchschnittliche Monatsentgelte und natlichen Mindestentgelts gem Abs 2 bzw des Jahres- 2 Sonderzahlungen (Abs 7). Der Arbeitgeber kann mindestentgelts gem Abs 3 bis zu einem Ausmaß von das Jahresmindestentgelt aber auch auf 12 durch- max. 10 Jahren angerechnet. Wechselt der Angestell- –6–
te innerhalb des eigenen Unternehmens in den Gel- sorge erhalten haben, bleibt der Anspruch weiter be- tungsbereich dieses Kollektivvertrages, erfolgt die An- stehen. rechnung sofort. Diesem Betrag können nur jene Leistungen gegenge- Diese Bestimmung gilt für Dienstverhältnisse, die ab rechnet werden, die als periodische Remuneration 1. 1. 1994 begründet wurden bzw für Übertritte inner- über die Ansprüche des KVA hinaus, regelmäßig ge- halb des eigenen Unternehmens vom Innen- in den währt werden und keinerlei persönliches Erfolgshono- Außendienst ab 1. 1. 1994. rar, Leistungsentgelt bzw Aufwandsentschädigung darstellen; ferner bestehende und zukünftige Zahlun- (7) Außer den durchschnittlichen monatlichen Min- gen des Arbeitgebers zur Altersvorsorge. destentgelten nach Abs 2 bzw den sich aus einer Auf- teilung nach Abs 3 ergebenden Monatsmindestentgel- (11) Die Abrechnung des Mindestentgelts erfolgt am ten für die einzelnen laufenden Kalendermonate ge- Ende eines jeden Kalenderjahres; jedenfalls aber bei bührt dem Angestellten alljährlich eine Urlaubs- und Endigung des Dienstverhältnisses. eine Weihnachtssonderzahlung. Die Urlaubssonderzahlung wird zur Hälfte spätestens (12) Neben dem Mindestentgelt haben die Angestell- am 1. April im Ausmaß des halben Mindestentgelts ten, solange für ihr eheliches und uneheliches, Pflege- für März und spätestens am 1. Juli im Ausmaß des hal- (iSd §§ 186 und 186a ABGB) und Adoptivkind eine ge- ben Mindestentgelts für Juni ausbezahlt. setzliche Familienbeihilfe (unabhängig von wem) be- Die Weihnachtssonderzahlung wird zur Hälfte spätes- zogen wird, ab dem 7. Dienstmonat Anspruch auf eine tens am 1. Oktober im Ausmaß des halben Mindest- Kinderzulage in der Höhe von monatlich € 84,43 bzw entgelts für September und zur Hälfte spätestens am jährlich € 1.182,02, wenn sie in Erfüllung gesetzlicher 1. Dezember im Ausmaß des halben Mindestentgelts Verpflichtungen für den Unterhalt dieser Kinder auf- für November ausbezahlt. kommen. Bei Teilzeitbeschäftigten gebührt diese Kin- Angestellte nach Abs 3, deren Jahresmindestentgelt derzulage im Verhältnis des vereinbarten Teilzeitaus- auf mehr als 14 Teile aufgeteilt ist, erhalten neben maßes zu der im Rahmen der Normalarbeitszeit zu der Urlaubs- und Weihnachtssonderzahlung eine wei- leistenden Dienstzeit. tere Sonderzahlung (bei Teiler 15) oder weitere Son- (Werte gelten ab 1. 3. 2020) derzahlungen (bei einem größeren Teiler als 15) deren Die Kinderzulage wird ab Bekanntgabe der anspruchs- Fälligkeit im Kalenderjahr festzulegen ist. begründenden Daten maximal sechs Monate rückwir- Davon abweichend können die kollektivvertraglichen kend ausbezahlt. Sonderzahlungen jeweils als ganzer Bezug jeweils En- (Letzter Satz gilt ab 1. 3. 2010) de Mai und Ende November ausbezahlt werden. Bezieht einer der beiden Elternteile aus dem gleichen (Letzter Satz gilt ab 1. 3. 2011) Titel auf Grund eines Dienst- oder Pensionsverhältnis- ses Zuwendungen vom gleichen Unternehmen oder (8) Für die ersten sechs Monate des Dienstverhältnis- von einem anderen Konzernunternehmen werden die- ses besteht kein Anspruch auf Sonderzahlungen gem se auf die Kinderzulagen nach diesem Kollektivvertrag Abs 7. Das Jahresmindestentgelt gem Abs 3 ist daher angerechnet. Doch können in Härtefällen im Einver- im ersten Dienstjahr um die Höhe der in den ersten nehmen zwischen Direktion und Betriebsrat Ausnah- 6 Monaten nicht gebührenden Sonderzahlungen zu men vereinbart werden. reduzieren. Soweit Betriebsvereinbarungen, andere Regelungen oder Einzelvereinbarungen der einzelnen Unterneh- (9) Bei Beginn und/oder Ende des Dienstverhältnis- men eine höhere als die die gegenständliche kollektiv- ses während des Kalenderjahres gebühren die Son- vertragliche Kinderzulage vorsehen, werden diese wie derzahlungen anteilig. Die zu viel erhaltenen Sonder- bisher weiter bezahlt. zahlungen können rückverrechnet werden. (13) In Erweiterung der Bestimmungen des § 15f (10) Als Beitrag zur Altersvorsorge erhalten alle An- Mutterschutzgesetz (MSchG) und des § 7c Väter-Ka- gestellten ab dem vollendeten 45. Lebensjahr eine renzgesetz (VKG) werden Zeiten eines Karenzurlau- Sonderzahlung in der Höhe von € 181,68 jährlich, bes nach dem MSchG und dem VKG bei der Festset- auszahlbar erstmals mit dem Dezemberbezug des Ka- zung dienstzeitabhängiger Ansprüche dann als lenderjahres, in dem das dritte Dienstjahr vollendet Dienstzeit angerechnet, wenn das Dienstverhältnis wird. Dieser Anspruch besteht zur Gänze auch dann, über den Monatsletzten des 6. Monats nach dem Ende wenn das Dienstverhältnis wegen Pensionierung wäh- eines vom Angestellten in Anspruch genommenen Ka- rend des Kalenderjahres gelöst wird. renzurlaubes fortbesteht. Kein Anspruch besteht, wenn das Dienstverhältnis aus Die Vorrückung im Sinne des durchschnittlichen mo- anderen Gründen als Pension während des Kalender- natlichen Mindestentgeltes bzw des Jahresmindes- jahres gelöst wird. Für weibliche Angestellte, die im tentgeltes bleibt auf jeden Fall gewahrt. Dezember 1999 bereits einen Beitrag zur Altersvor- (Abs 13 gilt ab 1. 3. 2013) –7–
(14) Gemäß § 26 Z 7 Einkommensteuergesetz 1988 Betriebsvereinbarung folgende Eckpunkte enthalten besteht die Möglichkeit, dass Arbeitgeber im Einver- wird: nehmen mit den Arbeitnehmern Beiträge für Arbeit- 1. Freiwilligkeit nehmer an eine betriebliche Kollektivversicherung 2. Möglichkeit eines Widerrufs oder Pensionskasse – teilweise anstelle des bisher ge- 3. Sozialversicherungspflicht der Beiträge (nach der- zahlten Gehalts oder der Gehaltserhöhungen, auf die zeitiger Gesetzeslage) jeweils ein Anspruch besteht – leisten. Die Betriebs- parteien werden ermächtigt, die Gestaltung einer sol- 4. Sicherstellung, dass durch Umwandlung keines- chen Bezugsumwandlung und die Höhe (unter Beach- falls das KV-Mindesteinkommen unterschritten tung der kollektivvertraglichen Mindestentlohnung) wird (dh nur überkollektivvertragliche Bezüge kön- der umzuwandelnden Bezugsteile durch Betriebsver- nen Gegenstand der Umwandlung sein) einbarung in Ergänzung zu § 97 Abs 1 Z 18a bzw 5. Alle Ansprüche, die sich nach der Höhe des Engelts 18b Arbeitsverfassungsgesetz zu regeln. Bei Streitig- richten, werden auf Basis des Entgelts vor Um- keiten über den Abschluss einer solchen Betriebsver- wandlung berechnet. einbarung sind die KV-Parteien schlichtend beizuzie- (Abs 14 gilt ab 1. 3. 2014) hen.* * Erläuterung Bezüglich der Ermächtigungsnorm in KVI und KVA für eine BKV-Lösung wird vereinbart, dass eine derartige § 4 Urlaub, Feiertagsruhe, Krankheit; Ausgleich des Provisionsentganges während des Urlaubes, der Feiertagsruhe und im Krankheitsfall (1) Hinsichtlich der Dauer des Erholungsurlaubes so- auf den entweder ein Urlaubstag oder ein gesetzli- wie der Dauer der Entgeltzahlung während der Dienst- cher Feiertag oder eine Dienstverhinderung infolge verhinderung durch Krankheit oder Unglücksfall gel- Krankheit gemäß Abs 1 fällt: 1/300 der Abschluss- ten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes und provision, die im Laufe der letzten 12 Monate durch des Urlaubsgesetzes. Bei Bemessung des Urlaubes selbständige Vermittlung von Lebens-, Kranken- ist die in anderen Dienstverhältnissen im EWR inner- und Sachversicherungen verdient wurde, und zwar halb des Versicherungsgewerbes zugebrachte Dienst- einschließlich des im Bemessungszeitraum tat- zeit voll, die im EWR außerhalb des Versicherungsge- sächlich bezahlten Provisionsausgleiches im Ur- werbes verbrachte Dienstzeit bis zu 10 Jahren anzu- laubs-, Feiertags- oder Krankheitsfalle; wenn je- rechnen. doch die Erfassung der Abschlußprovision in der Unfall- und Schadenversicherung besonders (1a) Begünstigte Behinderte iS des Behinderten-Ein- schwierig oder unmöglich ist, erhält der Angestellte stellungsgesetzes (BeEinstG) gebührt außer dem ge- für jeden Werktag, auf den entweder ein Urlaubs- setzlichen Urlaub ein Zusatzurlaub von vier Werkta- tag oder ein gesetzlicher Feiertag oder eine Dienst- gen in jedem Urlaubsjahr. Übersteigt das Ausmaß verhinderung infolge Krankheit gemäß Abs 1 fällt, des gesetzlichen Urlaubs inklusive der Resturlaubsan- 1 ½ % des auf die Unfall- und Schadenversiche- sprüche aus zurückliegenden Urlaubsjahren zuzüglich rung entfallenden auf Lohnkonto verrechneten dieses Zusatzurlaubes am Beginn eines Urlaubsjahres durchschnittlichen Monatsbruttobezuges (Gehalt, 60 Werktage, so entsteht für das gesamte Urlaubsjahr Abschluß- und Folgeprovisionen) der letzten 12 Mo- kein Anspruch auf diesen Zusatzurlaub. nate; nach dem 5. Dienstjahr verringert sich dieser Satz von 1 ½ auf 1 ¼ %. Als Bemessungsgrundlage (2) Für die Berechnung des während der Dauer des der letztvorangegangenen 12 Monate kann einheit- Urlaubes, der Feiertagsruhe und während der durch lich die Zeit vom 1. Mai des Vorjahres bis 30. April Krankheit oder Unglücksfall verursachten Dienstver- des laufenden Jahres angenommen werden; im hinderung gebührenden Entgeltes gelten folgende Krankheitsfalle ist dieser Bemessungszeitraum Grundsätze: vom letztvorangegangenen Monatsersten zurück- zurechnen. Der Ausgleich des Provisionsentganges 1. Der Angestellte behält den Anspruch auf das Gehalt für die Feiertagsruhe eines Kalenderjahres ist mit gemäß Abs 1. dem Ende November oder Anfang Dezember fälli- 2. Zum Ausgleich des Provisionsentganges während gen Monatsbezug auszuzahlen. des Urlaubes, der Feiertagsruhe und im Krank- heitsfall erhalten Angestellte für jeden Werktag, –8–
3. Für eingesparte Werbungskosten wird bis zu einem bei eigener Eheschließung ...................... 3 Tage Betrag von € 65,00 pro Werktag kein Abzug vorge- bei Teilnahme an der Eheschließung der Kin- nommen. Von dem darüber hinausgehenden Be- der, Geschwister oder Eltern .................... 1 Tag trag werden 20 % des Provisionsdurchschnittes bei Niederkunft der Ehegattin bzw Lebensge- gem Z 2 oder die nachgewiesenen geringeren Wer- fährtin .............................................. 2 Tage bungskosten für eingesparte Werbungskosten in bei Wohungswechsel, bei Bestehen oder Be- Abzug gebracht. gründung eines eigenen Haushaltes ........... 2 Tage (Z 3 idF ab 1. 3. 2020) bei Tod der Ehegatten bzw lebensgefährten oder von Kindern ................................. 3 Tage (3) Ereignisse, welche einen Angestellten an der Ver- bei Tod der Eltern bzw Schwiegereltern ....... 2 Tage richtung seines Dienstes hindern, sind unverzüglich bei Teilnahme an der Beerdigung von Großel- dem Arbeitgeber zur Kenntnis zu bringen und auf Ver- tern oder Geschwistern .......................... 1 Tag. langen nachzuweisen. Bei einer Dienstverhinderung Als Kinder iS dieser Regelung gelten auch Kinder des/ infolge Krankheit oder Unfall hat der Angestellte, so- der Lebensgefährten/in. weit zumutbar, am 4. Tage seiner Dienstverhinderung Für Zeiten dieses Sonderurlaubs entsteht kein An- eine kassenärztliche Bestätigung oder die Bestätigung spruch gem § 4 Abs 2 Ziff 2 eines Amts- oder Gemeindearztes vorzulegen. In be- (Abs 3a gilt ab 1. 3. 2012) gründeten Ausnahmefällen ist der Arbeitgeber be- rechtigt, bereits ab dem 1. Tag der Dienstverhinde- (4) Hinsichtlich des Ersatzes des Provisionsverdiens- rung des Angestellten eine entsprechende Bestäti- tentganges bei der Rückkehr aus der Elternkarenz/El- gung zu verlangen. ternteilzeit wird der durchschnittliche Provisionsbezug der letzten zwölf Monate vor Karenzzeit/Mutterschutz (3a) Bei nachfolgenden Anlässen ist ein Sonderurlaub herangezogen gem § 8 Abs 3 AngG jedenfalls wie folgt zu gewähren: (Abs 4 gilt ab 1. 3. 2010) § 4a Arbeitszeit Es gilt die gesetzliche Arbeitszeit. des mosaischen Glaubensbekenntnisses dienstfrei. Für den 24. Dezember, den 31. Dezember, den Refor- Außer an Sonntagen und an den gesetzlichen Feierta- mationstag und den Langen Tag besteht jedenfalls gen herrscht am 24. Dezember und am 31. Dezember kein Anspruch nach § 4 Abs 2 Ziff 2. Arbeitsruhe. Der Reformationstag ist für Angehörige (2. Absatz idF ab 1. 3. 2015) des evangelischen und der Lange Tag für Angehörige § 5 Kündigung und Abfertigung (1) Es gelten die Bestimmungen des Angestelltenge- (3) Nach Erreichung des 50. Lebensjahres und setzes. Angestellte, die Anspruch auf eine Alters oder 15 Dienstjahren im Unternehmen beträgt die Kündi- Berufsunfähigkeitspension aus der Sozialversiche- gungsfrist bei Arbeitgeberkündigung 6 Monate. rung haben und mindestens zehn Dienstjahre bei dem gleichen Dienstgeber verbracht haben, erhalten (4) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des An- einen Zuschlag zur gesetzlichen Abfertigung in der gestellen aufgelöst, so beträgt die Abfertiung nur die Höhe von 25 % ihres monatlichen Mindestentgelts ge- Hälfte des in § 23 Abs 1 AngG bezeichneten Betrages mäß § 3 Abs 2 bzw des sich aus einer Aufteilung nach und gebührt jedenfalls den gesetzlichen Erben, zu de- § 3 Abs 3 ergebenden Monatsmindestentgelts für den ren Erhaltung der Angestellte gesetzlich verpflichtet einzelnen laufenden Kalendermonat. war. Bei Witwen/Witwern wird dabei auf das Vorliegen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht Bedacht ge- (2) Angestellte, die mindestens fünf Dienstjahre bei nommen. dem gleichen Dienstgeber verbracht haben, können (Abs 4 gilt ab 1. 3. 2014) vom Dienstgeber nur jeweils zum Ablauf eines Kalen- dervierteljahres gekündigt werden. –9–
§ 6 Provisionszahlung nach Auflösung des Dienstverhältnisses (1) Die vereinbarte Folgeprovision bleibt dem Ange- ten und keinen Anspruch auf eine in Z 1 bezeichne- stellten unter der Bedingung einer ununterbrochenen te Rente hatte, Dauer eines diesem Kollektivvertrag unterliegen- 3. wenn der Angestellte nach Vollendung des 55. Le- den Dienstverhältnisses bei dem gleichen Dienstge- bensjahres geheiratet hat und der Altersunter- ber durch mindestens 3 Jahre gemäß den folgenden schied zwischen ihm und seiner Ehegattin/ihrem Bestimmungen gewahrt, längstens jedoch bis zum Ehegatten größer als 15 Jahre gewesen ist. Ablauf der ursprünglich vereinbarten Dauer der von ihm selbständig vermittelten Versicherungsverträge Diese Folgeprovisionen gebühren der Witwe/dem Wit- nach Maßgabe des Prämieneinganges; dabei werden wer nach einem Pensionisten (bzw dessen Waisen) nach Beendigung des Dienstverhältnisses eingetrete- auch dann nicht, wenn der Pensionist vor dem 1. 1. ne Prämienzuwächse nicht berücksichtigt. 1964 verstarb. (Abs 1 idF ab 1. 3. 2013) Diese Regelungen kommen analog für hinterbliebene eingetragene Partner gem EPG zur Anwendung. (2) Insoweit dem Angestellten eine Folgeprovision (Letzter Absatz gilt ab 1. 3. 2011) unter Berücksichtigung des Abs 1 zusteht, beträgt die- se nach Endigung des Dienstverhältnisses, längstens (4) Kündigt der Dienstnehmer das Dienstverhältnis bis zu seinem Tode, 50 % jener Folgeprovision, auf und betätigt er sich sodann für einen anderen Versi- die der Angestellte Anspruch hätte, wenn noch ein cherungsvertreiber, so behält er den Anspruch auf Dienstverhältnis bestünde. die Hälfte der ihm gem. Abs 2 zustehenden Folgepro- Besteht bei Beendigung des Dienstverhältnisses ein vision. Anspruch auf eine Alters oder Berufsunfähigkeitspen- (Abs 4 idF ab 1. 3. 2019) sion aus der Sozialversicherung, so erhöht sich der Prozentsatz auf 60 %. Dasselbe gilt bei Beendigung (5) Es besteht kein Anspruch auf Folgeprovision oder des Dienstverhältnisses infolge Krankheit oder Un- auf Teile einer solchen, wenn der Angestellte etwas glücksfall des Angestellten nach Ablauf des Zeitrau- unternimmt, was eine Beeinträchtigung oder Schmä- mes, für den ein Entgeltanspruch gem § 8 Angestell- lerung des Geschäftsbestandes oder der geschäftli- tengesetz besteht. chen Interessen oder des Ansehens des Dienstgebers zur Folge haben könnte. (3) Endigt das Dienstverhältnis durch Tod oder stirbt der Angestellte nach Übertritt in den Ruhestand, bleibt (6) Ebenso besteht kein Anspruch auf Folgeprovision der/dem nicht wieder verheirateten Witwe/dem Wit- oder auf Teile einer solchen, wenn der Angestellte vom wer nach dem Tod des Angestellten bzw Pensionisten Dienstgeber vorzeitig entlassen wird (§ 27 Angestell- und bei Ableben den minderjährigen gesetzlich unter- tengesetz). haltsberechtigten Waisen der Anspruch auf Folgepro- visionen der Dauer nach im Sinne des Abs 1 und in (7) Abweichungen von diesen Bestimmungen können der Höhe von 50 % jener Folgeprovisionen, auf die für mit Versicherungsbeginn ab 1. 7. 2010 oder später der Angestellte Anspruch hätte, wenn noch ein Dienst- vermittelte Versicherungsverträge durch Betriebsver- verhältnis bestünde, gewahrt. einbarung mit dem Betriebsrat geregelt werden. Diese (1. Absatz idF ab 1. 3. 2012) Abweichungen können insbesondere andere An- Als Witwe/Witwer gilt nur die/der mit dem Angestell- spruchsvoraussetzungen (beispielsweise Folgeprovi- ten bzw Pensionisten im Zeitpunkt des Todes in auf- sionen auch für näher zu bestimmendes zugewiese- rechter Ehegemeinschaft lebende Ehegattin/-gatte. nes Geschäft), Folgeprovisionsausschlüsse oder eine Diese Folgeprovisionen gebühren der Witwe/dem Wit- andere Höhe der Folgeprovision an sich betreffen. wer jedoch nicht – Durch solche abweichende Betriebsvereinbarungen kann jedoch der Anspruch auf Folgeprovision bei Aus- 1. wenn die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen wur- scheiden aus dem Dienstverhältnis mit Anspruch auf de, in dem der Angestellte bereits Anspruch gemäß Alters- oder Berufsunfähigkeitspension aus der So- dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz auf zialversicherung (Abs 2 Satz 2 und Satz 3) weder eine Rente aus dem Versicherungsfall des Alters dem Grunde noch der Höhe nach geschmälert werden. oder der geminderten Arbeitsfähigkeit hatte, Sollte eine entsprechende Betriebsvereinbarung ab- 2. wenn die Ehe in einem Zeitpunkte geschlossen geschlossen werden, ist der Betriebsrat unter Wah- wurde, in dem der Angestellte bereits das 65. rung des Daten- und Versicherungsgeheimnisses über (60. Lebensjahr bei Frauen) Lebensjahr überschrit- die durchgeführte Übertragung bzw Verwendung der Folgeprovision zu informieren. – 10 –
(8) Darüber hinaus bleibt es jedenfalls einer Betriebs- Sinne dieser Bestimmung nach Wahl des Angestellten vereinbarung vorbehalten, Provisionszahlungen im in Pensionskassenbeiträge umzuwandeln. (Abs 1, 7 und 8 gültig ab 1. 7. 2010) § 7 Sterbequartal (1) Endet das Dienstverhältnis nach mindestens ein- Ausschluss unter entsprechendem Nachweis binnen jähriger Dienstzeit durch Tod des Angestellten, ge- 3 Monaten nach dem Tod des Angestellten schriftlich bührt nachstehenden Personen ein Sterbequartal in beim Arbeitgeber geltend macht, eine Vergütung der Höhe des dreifachen monatlichen Mindestentgelts aufgewendeten Begräbniskosten bis zur maximalen nach § 3 Abs 2 bzw des sich aus einer Aufteilung nach Höhe des Sterbequartals gewährt. Mehrere solche § 3 Abs 3 ergebenden Monatsmindestentgelts für den Personen erhalten die Vergütung anteilsmäßig im Ver- einzelnen laufenden Kalendermonat. hältnis der von ihnen nachweislich getragenen Kos- ten. (2) Das Sterbequartal gebührt unabhängig von der allfälligen gesetzlichen Abfertigung nach § 23 Abs 6 (4) Wurden die Begräbniskosten von keiner Person Angestelltengesetz demjenigen, der die Begräbnis- aus dem Kreise des Abs 2 getragen und erfolgte auch kosten zur Gänze oder im wesentlichen bestritten keine rechtzeitige Anspruchsgeltendmachung im Sin- hat, wenn er folgendem Personenkreis angehört: ne des Abs 3, gebührt das Sterbequartal der ersten vorhandenen Person des in Abs 2 angeführten Perso- 1. Der Hinterbliebene, nicht geschiedene Eheteil; ist nenkreises in der dort bezeichneten Reihenfolge. Bei ein solcher nicht vorhanden, die Person, mit der mehreren gleichrangigen Personen gebührt das Ster- der Angestellte seit mindestens 8 Monaten unun- bequartal zu gleichen Teilen nach Köpfen. terbrochen in Lebensgemeinschaft gelebt hat; 2. unterhaltsberechtigte und entsprechend unter- (5) Die Rangordnung, nicht aber die übrigen An- stützte Eltern; spruchsvoraussetzungen, kann vom Angestellten durch eigenhändig geschriebene und unterschriebe- 3. die Kinder und deren Nachkommen; ne, beim Arbeitgeber hinterlegte Erklärung geändert 4. die Geschwister und deren Nachkommen, die mit werden. dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt ge- lebt haben und von ihm unterstützt wurden. (6) Der allfällige Anspruch auf Abfertigung nach § 23 Abs 6 Angestelltengesetz wird durch das Sterbequar- (3) In Ermangelung von anspruchsberechtigten Hin- tal nicht berührt. terbliebenen wird demjenigen, der die Begräbniskos- ten aus eigenem bestritten hat und dies bei sonstigem § 8 Nebenbeschäftigung Jede selbständige oder unselbständige Nebenbe- lung der Dienstpflichten hindern oder die Vermutung schäftigung ist vor Beginn schriftlich zu melden. Ne- einer Befangenheit oder Interessenkollision hervorru- benbeschäftigungen, die an der gewissenhaften Erfül- fen könnten, sind untersagt. § 8a Veränderungen in den Standesverhältnissen, Wohnungsänderung Alle Veränderungen in den Standes- und Familienver- gung schuldhaft verzögert hat. Ebenso sind Woh- hältnissen sind dem Arbeitgeber unter Vorlage geeig- nungsänderungen unverzüglich schriftlich bekannt neter Urkunden unverzüglich schriftlich mitzuteilen. zu geben. Solange eine solche Bekanntgabe nicht er- Die infolge solcher Veränderungen zu gewährenden folgt ist, können Mitteilungen an den Angestellten an Zulagen gebühren erst vom Tage der erfolgten Ver- seine alte Wohnadresse rechtswirksam vorgenom- ständigung an, wenn der Angestellte die Verständi- men werden. – 11 –
§ 9 Provisionsabgabeverbot Dem Angestellten ist verboten, Versicherungsneh- gen, Provisionen oder ähnliche Vergütungen mittelbar mern oder Versicherten oder deren Arbeitgebern bzw oder unmittelbar einzuräumen. Einrichtungen für die Vermittlung von Versicherun- § 10 Aus- und Weiterbildung Das Versicherungsunternehmen hat dafür Sorge zu schriften sowie der inhaltlichen und organisatorischen tragen, dass die von ihr aufgenommenen Außenange- Vorgaben durch das Versicherungsunternehmen die stellten sowohl nach der theoretischen als auch nach jeweils angebotenen Schulungs- und laufenden beruf- der praktischen Seite hin eine ausreichende Schulung lichen Weiterbildungsmaßnahmen zu absolvieren, um erfahren. die jeweils erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten Alle diesem Kollektivvertrag unterliegenden Ange- zu erlangen. stellten haben nach Maßgabe der gesetzlichen Vor- (Letzter Abs gilt ab 1. 3. 2019) § 11 Fristen (1) Ansprüche aus den diesem Kollektivvertrag unter- (1a) Abrechungen wie zB Provisionsabrechnung, Ge- liegenden Dienstverhältnissen sind bei sonstigem haltszettel und sonstige Unterlagen können auch elek- Ausschluss innerhalb von 12 Monaten nach Beendi- tronisch übermittelt werden. gung des Dienstverhältnisses, im Zweifel also nach (Abs 1a gilt ab 1. 3. 2011) Ablauf der Kündigungsfrist gerichtlich geltend zu ma- chen soweit nicht kürzere Ausschlussfristen im Gesetz (2) Provisionsabrechnungen sowie die Verrechnung oder in diesem Kollektivvertrag festgesetzt sind. des Urlaubsentgeltes und des Entgeltes im Krank- Das gilt nicht, wenn zwingende gesetzliche Regelun- heitsfalle können nur binnen 12 Monaten nach Emp- gen (wie zB § 176 VersVG) andere Rückrechenzeiträu- fangnahme der Abrechnung schriftlich beanstandet me vorsehen. werden. Nicht bemängelte Abrechnungen gelten als (Letzter Absatz gilt ab 1. 5. 2009) genehmigt. § 12 Vertragsdauer Dieser Kollektivvertrag kann mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Letzten eines jeden Kalendervierteljahres beiderseits gekündigt werden. § 13 Ausfolgung des Kollektivvertrages Der Arbeitgeber hat jedem Angestellten des Außendienstes ein Exemplar dieses Kollektivvertrages auszuhändi- gen bzw in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. (§ 13 idF ab 1. 5. 2009) Wien, 25. Februar 2020 – 12 –
VERBAND DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN ÖSTERREICHS KR Mag. Dr. Othmar Ederer Dr. Louis Norman-Audenhove Präsident Generalsekretär ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier Teiber, MA Dürtscher gf. Vorsitzende Geschäftsbereichsleiter ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier Wirtschaftsbereich Versicherungen Wiehart Fichtinger Vorsitzender des WB 24 Stv. Geschäftsbereichsleiterin ZUSATZPROTOKOLL zu der zwischen dem Verband der Versicherungsun- se Einkunftsart „Fixum” einmalig ab 1. Mai 2009 je- ternehmen Österreichs (VVO) einerseits und dem Ös- weils monatlich um € 12,– erhöht. terreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Diesem Betrag können ab diesem Zeitpunkt sämtliche Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirt- Erhöhungen gegengerechnet werden, die der Dienst- schaftsbereich Versicherungen (GPA-DJP), anderer- geber aufgrund freiwilliger Valorisierungen der Ein- seits am 1. April 2009 getroffenen Vereinbarung für kunftsart „Fixum” gewährt. Angestellte des Außendienstes der Versicherungsun- ternehmen. 2. Die im Ergebnis der Kollektivvertragsverhandlun- gen für den Außendienst vom 1. April 2009 unter 1. Sofern sich das kollektivvertragliche Mindestent- Punkt l angeführte Einkunftsart „Fixum” wurde aus- gelt auch aus einer dienstalter-, leistungs- und er- drücklich einmalig verhandelt und stellt kein Präjudiz folgsunabhängigen sowie gleichmäßigen Entloh- für künftige KV-Verhandlungen dar. nungsart (sog. „Fixum") zusammensetzt, so wird die- – 13 –
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