KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte bei Immobilienverwaltern - STAND 1. JÄNNER 2022 - GPA

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KOLLEKTIVVERTRAG

für Angestellte bei Immobilienverwaltern

STAND 1. JÄNNER 2022
MITGLIED SEIN
BRINGT’S!

 • Starke Gemeinschaft

 • Voller Einsatz für faire Arbeitsbedingungen

 • Jährliche Lohn- und Gehaltserhöhungen

 • Verteidigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld

 • Kostenloser Arbeitsrechtsschutz

 • Berufsrechtsschutz- und Berufshaftpflichtversicherung

 • Arbeitslosenunterstützung

 • Angebote bei Einkauf, Freizeit und Kultur

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KOLLEKTIVVERTRAG
für Angestellte bei Immobilienverwaltern

                     STAND 1. JÄNNER 2022
Liebe Kollegin, lieber Kollege,

Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An-
sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen
Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Ein Kollektivvertrag
• schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit-
  nehmerInnen einer Branche,
• verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön-
  nen,
• schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und
• sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche.

Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit-
geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert
werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver-
handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als
Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte-
resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit
herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken.

Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen ger-
ne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Barbara Teiber, MA                                             Karl Dürtscher
Vorsitzende                                                    Bundesgeschäftsführer

  KV-Highlights:
  • Plus 3,1 % auf die Mindestgehälter und Lehrlingseinkommen rückwirkend mit 1. 1. 2022!
  • Mittelgroße Kapitalgesellschaften: Aufrechterhaltung der Überzahlung rückwirkend mit
    1. 1. 2022!
  • Große Kapitalgesellschaften: plus 3,1 % rückwirkend mit 1. 1. 2022!

GPA Servicecenter:
Hotline: 05030121,
service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis
                                                                     Seite                                                                               Seite

§   1    Vertragschließende ...............................             4          § 17    Verwendungsgruppen und Mindestgehäl-
§   2    Geltungsbereich ...................................            4                  ter .......................................................     8
§   3    Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer ..                        4          § 18    Anrechnung auf das Mindestgrundgehalt                          11
§   4    Arbeitszeit .............................................      4          § 19    Gehaltsabrechnung ..............................               11
§   4a   Dienstreise ............................................       4          § 20    Mindestgrundgehälter und Lehrlingsein-
§   5    Flexible Arbeitszeit – Bandbreite .............                5                  kommen ...............................................         12
§   6    Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit                        5          § 21    Kollektivvertragliche Mindestgrundgehäl-
§   7    Freizeit bei Dienstverhinderung ...............                6                  ter für teilzeitbeschäftigte Angestellte ......                12
§   8    Anrechnung der Karenz im Sinne des                                        § 22    Schlussbestimmungen – Günstigkeitsklau-
         MSchG bzw VKG ....................................             6                  sel .......................................................    12
§    9   Krankenurlaube u Heimaufenthalte ........                      7
                                                                                   Muster Dienstzettel ..........................................         15
§   10   Abfertigung ..........................................         7
§   11   Urlaub .................................................       7          ZKV zur Erhöhung der IST-Gehälter 2022 ..........                      17
§   12   13. und 14. Monatsgehalt, Weihnachtsre-                                   ZKV zur Erhöhung der IST-Gehälter 2021 ..........                      20
         muneration und Urlaubszuschuss ...........                     7          ZKV zur Erhöhung der IST-Gehälter 2020 ..........                      23
§   13   Sondervereinbarungen ..........................                8
                                                                                   Zusatzinformation frühere Gehaltsabschlüsse ....                       25
§   14   Einstellungsbeschränkungen ..................                  8
§   15   Fachverbandsverhandlungen .................                    8
                                                                                   Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlag-
§   16   Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten ......                    8
                                                                                   seite

                                                                             –3–
§ 1 Vertragschließende

Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen dem                schaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten,
Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreu-                   Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Wirt-
händer einerseits und dem Österreichischen Gewerk-               schaftsdienstleistungen, andererseits.

                                            § 2 Geltungsbereich

(1) Der Kollektivvertrag gilt:                                   (2) Der Kollektivvertrag gilt nicht:
a) räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.             a) für alle DienstnehmerInnen, mit denen eine ganz
                                                                    oder teilweise provisionsabhängige Entlohnung
b) fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe, die der Berufs-
                                                                    vereinbart wurde und die als Immobilienmakler an-
   gruppe der Immobilienverwalter im Fachverband
                                                                    gestellt wurden.
   der Immobilien- und Vermögenstreuhänder ange-
   hören.                                                        b) Für VolontärInnen. VolontärInnen sind Personen,
                                                                    die zum Zwecke einer beruflichen Vor- oder Ausbil-
c) persönlich: Für alle dem Angestelltengesetz unter-
                                                                    dung ohne Arbeitspflicht beschäftigt werden, so-
   liegenden Dienstnehmer sowie für kaufmännische
                                                                    fern dieser Umstand bei Einstellung ausdrücklich
   Lehrlinge.
                                                                    festgelegt worden ist und sie nicht länger als ein
                                                                    halbes Jahr in einer Firma beschäftigt werden.

                             § 3 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Der Kollektivvertrag tritt mit Wirksamkeit 1. Jänner 2022 in Kraft.

                                                § 4 Arbeitszeit

(1) Die normale Arbeitszeit beträgt 40 Stunden wö-               (3) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeits-
chentlich. Die wöchentliche Normalarbeitszeit von                zeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und
40 Stunden ist auf fünf zusammenhängende Werktage                das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage
zu verteilen.                                                    der Pausen sind aufgrund obiger Bestimmungen unter
Für die Arbeitszeit der Angestellten unter 18 Jahren             Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse
und der Lehrlinge gelten die Vorschriften des Bundes-            nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen fest-
gesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Ju-              zulegen.
gendlichen (KJGB).
In Betrieben mit 5-Tagewoche kann die Wochenar-                  (4) Durch Betriebsvereinbarung – in Betrieben ohne
beitszeit der Jugendlichen gem § 11 Abs 2 des KJGB               Betriebsrat durch Vereinbarung mit den einzelnen Ar-
abweichend von den Bestimmungen des § 11 Abs 1                   beitnehmerInnen – kann der Einarbeitungszeitraum
dieses Gesetzes an die tägliche Arbeitszeit der Er-              gem § 4 Abs 3 AZG bis 52 Wochen (Durchrechnungs-
wachsenen angepasst werden.                                      zeitraum) verlängert werden.

(2) Die Arbeitszeit hat am 24. und 31. Dezember um               (5) Durch Betriebsvereinbarung – in Betrieben ohne
12 Uhr zu enden. Abschnitt XVI Z 7 der ARG-VO                    Betriebsrat durch Vereinbarung mit den einzelnen Ar-
BGBl 149/1984 ist zu beachten.                                   beitnehmerInnen – darf die tägliche Normalarbeits-
                                                                 zeit gem § 4b Abs 4 AZG (Gleitzeitvereinbarung) bis
                                                                 auf 10 Stunden verlängert werden.

                                               § 4a Dienstreise

Eine Dienstreise liegt vor, wenn eine ArbeitnehmerIn             Im Sinne des § 68 Abs 5 Z 5 EStG kann durch Betriebs-
über Auftrag des Arbeitgebers ihren Dienstort zur                vereinbarung festgelegt werden, in welchem Umfang
Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt.                   und in welcher Höhe der/dem ArbeitnehmerIn für die
                                                                 Dienstreise eine Entschädigung gebührt.

                                                           –4–
§ 5 Flexible Arbeitszeit – Bandbreite

(1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durch-              (5) Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeit-
rechnungszeitraumes bis zu 52 Wochen unregelmäßig                  guthaben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlas-
so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durch-            sung aus Verschulden des Arbeitnehmers bzw der Ar-
rechnungszeitraumes 40 Stunden pro Woche nicht                     beitnehmerin, der Selbstkündigung des Arbeitneh-
überschreitet. Diese Regelung ist durch Betriebsver-               mers bzw der Arbeitnehmerin und bei Austritt ohne
einbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat er-             wichtigen Grund mit dem Stundengehalt (§ 21 KV), in
richtet ist, schriftlich mit jedem/jeder ArbeitnehmerIn            den anderen Fällen mit der Überstundenentlohnung
zu vereinbaren.                                                    (§ 6 Abs 6 KV).

(2) Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 45 Stunden                (6) Dem/Der ArbeitnehmerIn ist bei jeder Gehaltsab-
nicht überschreiten und 35 Stunden nicht unterschrei-              rechnung die Anzahl der im Abrechnungszeitraum
ten. Ein Unterschreiten der 35 Stunden in der Woche ist            geleisteten Guthabenstunden und der Stand des
möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen                 Gutstundenkontos bekannt zu geben.
Tagen erfolgt. Die tägliche Normalarbeitszeit darf
10 Stunden nicht überschreiten.                                    (7) Die Vereinbarung gemäß Abs 1 hat nähere Bestim-
                                                                   mungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Nor-
(3) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt                   malarbeitszeit festgelegt wird und wie der Zeitaus-
das vereinbarte Monatsgehalt. Auf Stunden bezogene                 gleich in Anspruch genommen wird. Die Arbeitszeit-
Entgeltteile und Aufwandsersätze (Reisekosten, Reise-              einteilung, die Lage und das Ausmaß der Normalar-
aufwandsentschädigungen) sind im Folgemonat nach                   beitszeit muss jedem/jeder davon betroffenen Arbeit-
den tatsächlich erbrachten Leistungen abzurechnen.                 nehmerIn spätestens eine Woche vor Beginn des
                                                                   Durchrechnungszeitraumes bekannt gegeben wer-
(4) Ist am Ende des Durchrechnungszeitraumes der                   den. Im Einvernehmen ist eine Änderung dieser Eintei-
Zeitausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen ei-         lung durch Betriebsvereinbarung bzw in Betrieben oh-
ner Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Ist der/              ne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarun-
die ArbeitnehmerIn zum Verbrauchszeitpunkt krank                   gen zulässig und den ArbeitnehmerInnen eine Woche
oder sonst aus in seiner/ihrer Person gelegenen Grün-              vor dem Beginn der entsprechenden Kalenderwoche
den am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, ver-                bekannt zu geben.
längert sich die Frist um diese Zeit. Erfolgt der Aus-
gleich nicht, sind die Zeitguthaben als Überstunden                (8) Im Sinne des § 11 Abs 2a KJBG ist eine andere Ver-
abzugelten.                                                        teilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auch für
                                                                   Angestellte und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig.

                            § 6 Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit

(1) Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordnete              (4) Überstunden an Sonntagen sind mit einem Zu-
Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der auf Basis der              schlag von 100 % zu entlohnen.
jeweiligen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit
(§ 4 Abs 1 KV) und unter Berücksichtigung der Bestim-              (5) Für Feiertagsarbeit und deren Entlohnung gelten
mungen der in § 4 KV festgelegten täglichen Arbeits-               die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes 1983,
zeit überschritten wird. Bei Teilzeitbeschäftigten lie-            BGBl Nr 144. Übersteigt die an einem gesetzlichen
gen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für                  Feiertag geleistete Arbeit die für den betreffenden
die vollbeschäftigten Angestellten festgesetzten tägli-            Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit, so gebührt
chen Arbeitszeit überschritten wird.                               für diese Überstunden ein Zuschlag von 100 %.

(2) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 20 Uhr bis          (5a) Für Arbeit an Samstagen ab 13 bis 19 Uhr gebührt
6 Uhr fallen, bzw nicht Sonn- oder Feiertagsüberstun-              ein Zuschlag von 50 %. Übersteigt die an Samstagen
den sind, gebührt ein Zuschlag von 50 %.                           von 13 bis 19 Uhr geleistete Arbeit die Normalarbeits-
Fallen die Überstunden in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr,           zeit, so gebührt für diese Überstunden ein Zuschlag
gebührt ein Zuschlag von 100 %.                                    von 100 %.

(3) Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur in den ge-              (6) Die Überstundenvergütung und die Grundlage für
setzlich vorgesehenen Fällen zulässig.                             die Berechnung der Überstundenzuschläge und der
                                                                   Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit ist 1/150
                                                                   des Monatsgehaltes. Mit der Festsetzung dieser Be-

                                                             –5–
rechnungsgrundlagen erscheinen alle über 12 Mo-                          für jede geleistete Nachtüberstunde sowie Sonntags-
natsgehälter hinausgehenden Sonderzahlungen für                          und Feiertagsüberstunde bezahlte Freizeit im Ausmaß
die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertags-                        von 2 Stunden erhält.
entlohnung berücksichtigt.
                                                                         (10) Die Entlohnung gem Abs 1 bis Abs 8 bzw deren
(7) Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt                       Abgeltung in bezahlter Freizeit gem Abs 9 müssen bin-
nur der jeweils höchste Zuschlag.                                        nen 4 Monaten nach dem Tage der Überstundenleis-
                                                                         tung geltend gemacht werden, widrigenfalls der An-
(8) Wird aus Zweckmäßigkeitsgründen ein Überstun-                        spruch erlischt.
denpauschalentgelt vereinbart, so hat für die Berech-
nung der monatlichen Pauschalsumme der Grundsatz                         (11) Sind regelmäßige Überstunden gem § 2 Abs 2
zu gelten, dass sie der durchschnittlich geleisteten                     zweiter Satz des Generalkollektivvertrages über den
Überstundenzahl entspricht, wobei die obigen Über-                       Begriff des Urlaubsentgeltes bei Bemessung des Ur-
stundenzuschläge ebenfalls einzurechnen sind.                            laubsentgeltes mit zu berücksichtigen, so gelten Über-
                                                                         stunden dann als regelmäßig, wenn sie in mindestens
(9) Vor der Leistung von Überstunden kann jeweils ver-                   7 der letzten 12 Kalendermonate vor Urlaubsantritt
einbart werden, dass der/die Angestellte anstelle des                    geleistet worden sind. Für die Ermittlung des Durch-
Überstundenentgeltes für jede geleistete Überstunde                      schnittes sind ebenfalls die letzten 12 Monate heran-
bezahlte Freizeit in der Dauer von 1 1/2 Stunden und                     zuziehen.

                                        § 7 Freizeit bei Dienstverhinderung

 Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem                         h) Bei Eheschließung von Geschwistern
Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist                          oder Kindern ................................ 1 Arbeitstag
jedem/jeder Angestellten eine Freizeit ohne Schmäle-                     i) Bei Niederkunft der Ehefrau bzw Le-
rung seines/ihres monatlichen Entgeltes im folgenden                        bensgefährtin ............................... 1 Arbeitstag
Ausmaß zu gewähren:                                                      j) Die notwendige Zeit für das Aufsu-
a) Beim Tod des Ehegatten (-gattin) ...            3 Arbeitstage            chen des Arzt/der Ärztin bzw Zahn-
b) Beim Tod des Lebensgefährten                                             arztes/der Zahnärztin, sofern eine
   (-gefährtin), wenn er (sie) mit dem                                      kassenärztliche Bescheinigung vor-
   Angestellten    im       gemeinsamen                                     gewiesen wird.
   Haushalt lebte ..............................   3 Arbeitstage         k) Für Prüfungen die aufgrund einer
c) Beim Tod eines Elternteiles .............       3 Arbeitstage            immobilienspezifischen           fachein-
d) Beim Tod eines Kindes ...................       2 Arbeitstage            schlägigen Fortbildung mit aus-
e) Bei Tod von Geschwistern, Schwie-                                        drücklichem Einverständnis des Ar-
   gereltern und Großeltern ...............        1 Arbeitstag             beitgebers absolviert werden ......... 1 Arbeitstag
f) Bei eigener Eheschließung .............         3 Arbeitstage         Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichzu-
g) Bei Wohnungswechsel, im Falle ei-                                     halten.
   nes bereits bestehenden eigenen
   Haushaltes oder im Falle der Grün-
   dung eines eigenen Haushaltes ......            2 Arbeitstage

                      § 8 Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw VKG

Für Karenzurlaube innerhalb des Dienstverhältnisses                      – auf die Bemessung der Höhe der Abfertigung und
gemäß MSchG bzw VKG werden aufgrund dieses Kol-                            die Vorraussetzung der fünfjährigen Dienstzeit
lektivvertrages bis zu 22 Monaten auf folgende An-                         gem § 23a Abs 3 AngG.
sprüche angerechnet:                                                     Die Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw
– auf die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Un-                      VKG für die Vorrückung ist im § 17 Abs 9 (Seite 9) ge-
  glücksfall),                                                           regelt.
– auf die Bemessung der Urlaubsdauer,

                                                                   –6–
§ 9 Krankenurlaube und Heimaufenthalte

Von der Krankenkasse gewährte Krankenurlaube oder                diese Zeit erbringt. Solche Zeiten dürfen nicht auf
Heimaufenthalte sind als Krankheitsfälle zu behan-               den gesetzlich zu gewährenden Erholungsurlaub an-
deln, wenn der/die DienstnehmerIn eine Bestätigung               gerechnet werden.
der Krankenkasse über seine Arbeitsunfähigkeit für

                                              § 10 Abfertigung

Hinsichtlich der Abfertigung gelten die Bestimmungen             digenvorsorgegesetz, BGBl I Nr 100/2002) und des An-
des BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbstän-              gestelltengesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

                                                  § 11 Urlaub

(1) Für den Urlaub gelten die Bestimmungen des Ur-               (2) Begünstigte Behinderte nach dem Behindertenein-
laubsgesetzes BGBl Nr 390/1976 in der jeweils gülti-             stellungsgesetz erhalten darüber hinaus einen Son-
gen Fassung.                                                     derurlaub von drei Arbeitstagen pro Urlaubsjahr.
                                                                 (Abs 2 gilt ab 1. Jänner 2021))

    § 12 13. und 14. Monatsgehalt, Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss

(1) Allen Angestellten gebührt einmal in jedem Kalen-            des längeren Urlaubsteiles, bei gleichen Urlaubsteilen
derjahr ein 13. und 14. Monatsgehalt (Weihnachtsre-              mit Antritt des ersten Urlaubsteiles fällig. Wird ein Ur-
muneration und Urlaubszuschuss).                                 laub, auf den bereits Anspruch besteht, in einem Ka-
Lehrlinge erhalten als Weihnachtsremuneration und                lenderjahr nicht angetreten bzw verbraucht, ist der
Urlaubszuschuss je einen Betrag in der Höhe des mo-              für dieses Kalenderjahr noch zustehende Urlaubszu-
natlichen Lehrlingseinkommens.                                   schuss mit der Abrechnung für Dezember auszube-
                                                                 zahlen.
(2) Der Berechnung des 13. Monatsgehaltes ist das im
November gebührende Monatsgehalt (das Lehrlings-                 (4) Den während des Kalenderjahres eintretenden
einkommen) zugrunde zu legen.                                    oder austretenden Angestellten (Lehrlingen) gebührt
Der Berechnung des 14. Monatsgehaltes ist das im                 der aliquote Teil des 13. und 14. Monatsgehaltes ent-
Monat der Auszahlung gebührende Monatsgehalt                     sprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten
(das Lehrlingseinkommen) zugrunde zu legen. Bei An-              Dienstzeit.
gestellten, die während des Kalenderjahres ihre Lehr-            Angestellte, die das 13. oder 14. Monatsgehalt bereits
zeit vollendet haben, setzt sich das 13. und 14. Monats-         erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalender-
gehalt aus dem aliquoten Teil des letzten monatlichen            jahres ausscheiden, ist der verhältnismäßig zu viel be-
Lehrlingseinkommens und aus dem aliquoten Teil des               zahlte Anteil, der auf den restlichen Teil des Kalender-
Angestelltengehaltes zusammen.                                   jahres entfällt, bei der Endabrechnung in Abzug zu
Bei Angestellten mit unterschiedlichem Ausmaß der                bringen.
Normalarbeitszeit bzw des Gehaltes berechnen sich
die jeweiligen Sonderzahlungen aus dem Durch-                    (5) Soweit einzelne Betriebe bereits ein 14. Monatsge-
schnitt der letzten zwölf Monate.                                halt, oder unter welchem Titel immer eine sonstige
Den während des Jahres ein- oder austretenden An-                über das 13. Monatsgehalt hinausgehende Sonderzu-
gestellten gebührt im Kalenderjahr der aliquote An-              wendung leisten, können diese auf den Urlaubszu-
teil.                                                            schuss angerechnet werden.

(3) Das 13. Monatsgehalt (Weihnachtsremuneration)                (6) Leistungs-, Ersparnis- oder Erfolgsprämien, die
ist spätestens am 1. Dezember eines jeden Kalender-              einmal oder mehrmals jährlich ausbezahlt werden,
jahres auszuzahlen.                                              ferner echte Bilanzgelder, die nur an einzelne Ange-
Das 14. Monatsgehalt (Urlaubszuschuss) wird bei An-              stellte für die Mitarbeit bei der Bilanzerstellung ge-
tritt eines Urlaubes fällig. Werden im Kalenderjahr              währt werden, gelten als nichtanrechenbare Sonder-
mehrere Urlaubsteile konsumiert, so wird es bei Antritt          zuwendungen.

                                                           –7–
§ 13 Sondervereinbarungen

Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages können,               schränkt werden. Sondervereinbarung sind nur gültig,
soweit sie Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgebern              soweit sie für den Angestellten günstiger sind oder An-
und Angestellten regeln, durch Betriebsvereinbarun-              gelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht
gen oder Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch be-                geregelt sind (§ 3 Arbeitsverfassungsgesetz).

                                   § 14 Einstellungsbeschränkungen

Die vertragschließenden Teile empfehlen, nur Ange-               Ausgenommen hievon sind DienstnehmerInnen mit
stellte mit einer mindestens zweijährigen Fachschul-             Spezialkenntnissen oder besonderen Fachkenntnissen
ausbildung oder mindestens sechs Klassen Mittelschu-             aufgrund langjähriger Berufserfahrung.
le bzw abgeschlossener Lehrzeit neu einzustellen.

                                  § 15 Fachverbandsverhandlungen

Der Fachverband der Immobilien- und Vermögens-                      binnen 3 Monaten von dem Zeitpunkt an, zu wel-
treuhänder und der Österreichischen Gewerkschafts-                  chem seitens des Fachverbandes oder der Ge-
bund, Gewerkschaft der Privatangestellten sind be-                  werkschaft die Einleitung von Verhandlungen be-
rechtigt, Sonderverhandlungen über folgende Ge-                     gehrt worden ist, zu keinem Erfolg führen, können
genstände zu führen:                                                Betriebsvereinbarungen im Sinne des Arbeitsver-
a) Reisekosten und Aufwandsentschädigungen sowie                    fassungsgesetzes abgeschlossen werden.
   Trennungskostenentschädigungen. Wenn Fach-                    b) Interpretation der Verwendungsgruppen.
   verbandsverhandlungen über diesen Gegenstand

                             § 16 Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten

Mit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten, die sich             schließenden Organisationen zusammengesetzter
aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages ergeben,             Ausschuss zu befassen, dessen Mitglieder tunlichst
hat sich vor Anrufung des Bundeseinigungsamtes ein               dem Kreise der an den Verhandlungen über diesen
paritätisch aus je drei VertreterInnen der vertrag-              Kollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind.

                         § 17 Verwendungsgruppen und Mindestgehälter

(1) Die bei den Verwendungsgruppen angeführten                   kung vorzunehmen. Die Einreihung in die Verwen-
Tätigkeitsbezeichnungen gelten nur als Beispiele für             dungsgruppen, die Anzahl der angerechneten Ver-
gleichwertige Tätigkeiten.                                       wendungsgruppenjahre und die Höhe des Gehaltes
                                                                 sowie alle weiterhin eintretenden Veränderungen sind
(2) Bei Eintritt und Ausscheiden eines/einer Angestell-          dem Angestellten mittels Dienstzettel bekannt zu ge-
ten während eines Monats ist zur Ermittlung des ali-             ben.
quoten Gehaltsteiles das für den betreffenden Monat
gebührende Bruttomonatsgehalt durch 26 zu dividie-               (5) Wenn ein/e Angestellte/r infolge Ansteigens der
ren und das Resultat mit der Anzahl der Werktage zu              Anzahl seiner Verwendungsgruppenjahre in eine hö-
multiplizieren.                                                  here Mindestgehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe
                                                                 vorzurücken hat, tritt die Gehaltserhöhung am Ersten
(3) Die Angestellten werden nach der Art ihrer vorwie-           des Monats ein, in dem er die erhöhte Anzahl der Ver-
gend ausgeübten Tätigkeit in die Verwendungsgrup-                wendungsgruppenjahre erreicht.
pe I–V eingereiht.
                                                                 (6) Bei Vorrückung in eine höhere Verwendungsgrup-
(4) Die Einreihung in die Verwendungsgruppen wird                pe gebührt das dem bisher erreichten Mindestgrund-
von der Firmenleitung vorgenommen. Falls in dem be-              gehalt nächsthöhere Mindestgrundgehalt der neuen
treffenden Betrieb ein Angestellter als Betriebsrat ge-          Verwendungsgruppe. Das jeweilige Mindestgrundge-
wählt erscheint, ist die Einreihung unter seiner Mitwir-         halt des/der Angestellten darf jedoch jenes Mindest-

                                                           –8–
grundgehalt nicht unterschreiten, das er/sie beim                 B) Für neu begründete Dienstverhältnisse ab 1. 1.
Verbleiben in der bisherigen Verwendungsgruppe                    2013:
durch Zeitvorrückung erreichen würde.
                                                                  Tätigkeitsmerkmale:
                                                                  Angestellte, die schematische oder mechanische Ar-
(7) Wenn ein/e Angestellte/r in einer Verwendungs-
                                                                  beiten verrichten, die als einfache Hilfsarbeiten zu
gruppe die Höchstzahl der dort vorgesehenen Ver-
                                                                  werten sind. Die Verweildauer in der Verwendungs-
wendungsgruppenjahre erreicht hat, soll im Falle
                                                                  gruppe I beträgt maximal 4 Jahre, danach hat eine
von Leistungssteigerung nach weiterer Tätigkeit in
                                                                  Vorrückung in eine höhere Verwendungsgruppe ge-
der gleichen Verwendungsgruppe eine angemessene
                                                                  mäß § 17 Abs 6 zu erfolgen. Im jenen Fällen, in denen
Gehaltserhöhung vorgenommen werden.
                                                                  der/die Arbeitnehmer/in die Höchstzahl der vorgese-
                                                                  henen Verwendungsgruppenjahre erreicht hat, hat
(8) Innerhalb einer Verwendungsgruppe ist das dem/
                                                                  jedenfalls spätestens mit 1. 7. 2018 eine Vorrückung
der Angestellten gebührende monatliche Mindest-
                                                                  in die höhere Verwendungsgruppe gem § 17 (6) zu er-
grundgehalt durch die Zahl der anrechenbaren Ver-
                                                                  folgen.
wendungsgruppenjahre bestimmt.
Als Verwendungsgruppenjahre gelten jene Zeiten, die               Beispielhafte Aufzählung der Tätigkeiten:
ein/e DienstnehmerIn in einer bestimmten Verwen-                  Telefontätigkeit mit Weiterverbinden an den/der zu-
dungsgruppe bzw vor Wirksamkeitsbeginn dieses Kol-                ständigen MitarbeiterIn, Bedienung des Telefaxgerä-
lektivvertrages mit der einer bestimmten Verwen-                  tes, Kopier- und Ablagetätigkeit, Kuvertierung und
dungsgruppe entsprechenden Tätigkeit als Angestell-               Postexpedit, Botengänge, Hilfstätigkeiten bei Bu-
te/r verbracht hat.                                               chungs-, Abrechnungs- und sonstigen Hausverwal-
Für die Anrechnung von Verwendungsgruppenjahren                   tungsarbeiten; RaumpflegerInnen, die auch Ange-
ist es ohne Belang, ob diese bei einem oder verschie-             stelltentätigkeiten ausüben.
denen DienstgeberInnen verbracht wurden.
Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch, dass                 C) Für neu begründete Dienstverhältnisse ab 1. 1.
der/die Angestellte diese Zeiten der Firmenleitung                2017:
schon beim Eintritt bekannt gibt und tunlichst sofort,
                                                                  Tätigkeitsmerkmale:
spätestens aber innerhalb von zwei Monaten, durch
                                                                  ungelernte Hilfskräfte während der Einarbeitungs-
entsprechende Zeugnisse oder sonstige Arbeitspapie-
                                                                  phase
re nachweist. Die fristgerechte Vorlage der Zeugnisse
                                                                  Die Verweildauer in der Verwendungsgruppe I be-
ist dem/der Angestellten auf dem in Abs 4 vorgesehe-
                                                                  trägt maximal 3 Jahre, danach hat eine Vorrückung
nen Dienstzettel zu bescheinigen; wird ein solcher
                                                                  in eine höhere Verwendungsgruppe gemäß § 17 Abs 6
nicht ausgestellt, so tritt die Präklusivfrist nicht ein.
                                                                  zu erfolgen. Den Tätigkeitsmerkmalen der Verwen-
                                                                  dungsgruppe I entsprechende Vordienstzeiten bei ei-
(9) Die erste Karenz im Sinne des MSchG bzw VKG im
                                                                  ner/m anderen DienstgeberInnen sind auf die Ver-
bestehenden Dienstverhältnis wird im Ausmaß von
                                                                  weildauer anzurechnen.
10 Monaten im Rahmen der Vorrückung angerechnet.
Für Karenzen im Sinne des MSchG bzw VKG im beste-                 Beispielhafte Aufzählung der Tätigkeiten:
henden Dienstverhältnis, die ab 1. 7. 2017 angetreten
                                                                  Telefontätigkeit mit Weiterverbinden an den/der zu-
werden, sind in Summe 22 Monate im Rahmen der
                                                                  ständigen MitarbeiterIn, Bedienung des Telefaxgerä-
Vorrückung anzurechnen.
                                                                  tes, Kopier- und Ablagetätigkeit, Kuvertierung und
Dieses Höchstausmaß gilt auch bei Teilung der ersten
                                                                  Postexpedit, Botengänge, Hilfstätigkeiten bei Bu-
Karenz zwischen Mutter und Vater im Sinne des MSchG
                                                                  chungs-, Abrechnungs- und sonstigen Hausverwal-
bzw VKG für dasselbe Kind oder nach Mehrlingsge-
                                                                  tungsarbeiten; RaumpflegerInnen, die auch Ange-
burten.
                                                                  stelltentätigkeiten ausüben.
Die Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw
VKG erfolgt nicht, wenn während dieser Karenz eine
                                                                  VERWENDUNGSGRUPPE II
Beschäftigung vereinbart wird und diese Zeiten als
Verwendungsgruppenjahre angerechnet werden.                       Tätigkeitsmerkmale:
                                                                  Angestellte, die einfache Arbeiten nach gegebenen
                                                                  Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung verrichten,
(10) Verwendungsgruppen:
                                                                  für die in der Regel eine kurze Einarbeitungszeit er-
VERWENDUNGSGRUPPE I                                               forderlich ist.
                                                                  Beispielhafte Aufzählung der Tätigkeiten:
A) Für bis zum 31. 12. 2012 begründete Dienstverhält-
nisse                                                             Steno- und PhonotypistInnen; Schreiben auf dem
Ab 1. 1. 2017 erfolgt eine Vorrückung in eine höhere              Textautomaten; Erteilung einfacher Auskünfte; Ein-
Verwendungsgruppe gemäß § 17 Abs 6.                               und Ausgabe von Daten; Verteilung regelmäßig wie-

                                                            –9–
derkehrender Arbeiten; Entgegennahme von KlientIn-       VERWENDUNGSGRUPPE IV
nenwünschen; Auftragserteilung an ProfessionistIn-
                                                         Tätigkeitsmerkmale:
nen; selbständige Brief- und Dokumentenablage;
                                                         Angestellte, die schwierige Arbeiten verantwortlich
Schadensmeldungen und Versicherungsabwicklung;
                                                         selbstständig ausführen, wozu besondere Fachkennt-
Bestellung des laufenden Verbrauchsmaterials.
                                                         nisse und praktische Erfahrungen erforderlich sind.
Buchhaltungskraft:                                       Ferner Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit
Tägliches Rechnungsbuchen und Ablage; Zinsliste-         der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung
nerstellung; Mahnlistenerstellung und Mahnungsver-       von Angestelltengruppen (zwei bis fünf Angestellte,
sand; Vorbereitung der Abrechnungen und vorläufige       unter welchen sich Angestellte der Verwendungs-
sowie automatische Erstellung der Beiblätter und         gruppe III befinden müssen) beauftragt sind.
Steuererklärungen; USt-Voranmeldungen; MieterIn-
                                                         Beispielhafte Aufzählung der Tätigkeiten:
nenkontenführung; Zinslistenänderung bei Bestands-
oder Vertragsänderungen; Honorarvorschreibung;           Leitende/r Angestellte/r in der Hausverwaltung:
Festlegung von Akontierungen der Vorauszahlungen         Führungs- und Aufsichtstätigkeiten für andere Ange-
und Schlussabrechnungen.                                 stellte mit speziell qualifizierten Arbeiten (Gerichts-
                                                         und Behördenverfahren, Schlichtungsverhandlungen,
VERWENDUNGSGRUPPE III                                    Weisungen an AnwältInnen bei Klagsführung; Förde-
                                                         rungseinreichungen etc), KlientInnenbetreuung und
Tätigkeitsmerkmale:
                                                         Akquisition; weitere Zeichnungsberechtigung für alle
Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien und
                                                         Schriftstücke und Bankbewegungen etc (nach den Re-
Weisungen technische oder kaufmännische Arbeiten
                                                         geln des HGB), Objektoptimierung für KlientInnen (Er-
im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages selbständig
                                                         tragserzielung, Vermittlung, Organisation von Um-
erledigen.
                                                         bauten samt steuerlicher Berücksichtigung); Entschei-
Beispielhafte Aufzählung der Tätigkeiten:                dungskompetenz in Sonderfragen der Abrechnungs-
                                                         legung im Miet- und WE-Bereich; BilanzbuchhalterIn-
Hausverwaltungskraft:
                                                         nen in Betrieben mit einer Gesamtbeschäftigtenzahl
Hausbesorger- und Lohnverrechnung mit allen Ne-
                                                         bis zu 50 DienstnehmerInnen .
benarbeiten; Abschluss von HausbesorgerInnenver-
trägen nach Rücksprache mit dem Vorgesetzten;
                                                         VERWENDUNGSGRUPPE V
Bauangelegenheiten und Wartung der Versiche-
rungsverträge; Hauskontrollen und Hausbegehungen         Tätigkeitsmerkmale:
mit sämtlichen Veranlassungen sowie Besprechung          Angestellte, die Arbeiten erledigen, die besonders
mit MieterInnen und WohnungseigentümerInnen , Ein-       verantwortungsvoll sind und selbständig ausgeführt
holung von Kostenvoranschlägen und Abschluss von         werden müssen, wozu umfangreiche überdurch-
Werkverträgen, Förderungsansuchen; Berechnung            schnittliche Berufskenntnisse und mehrjährige prak-
der HMZ-Reserve; Diktieren sämtlicher notwendiger        tische Erfahrungen erforderlich sind. Ferner Ange-
Korrespondenz; Erstellung der Vorausschau samt           stellte, die regelmäßig und dauernd mit der verant-
WE-Versammlungen; Jahresterminplan der Hausver-          wortlichen Führung, Unterweisung und Beaufsichti-
waltung überwachen und delegieren.                       gung von größeren Angestelltengruppen (über fünf
                                                         Angestellte, von denen entweder einer der Verwen-
Buchhaltungsfachkraft:
                                                         dungsgruppe IV oder mehrere der Verwendungs-
Verantwortliche Hauptkraft; Kenntnis des jährlichen
                                                         gruppe III angehören müssen) beauftragt sind.
buchhalterischen Terminplans einer Hausverwaltung;
Überwachung bzw in schwierigen Fällen Durchfüh-          Beispielhafte Aufzählung der Tätigkeiten:
rung der anfallenden Buchungen; endgültige Erstel-
                                                         Leitende Angestellte, die auch mit strategischen Auf-
lung der USt-Erklärungen und der Beiblätter zu den
                                                         gaben betraut sind; BilanzbuchhalterInnen in Betrie-
Steuererklärungen samt Klientengesprächen; Über-
                                                         ben mit über 50 DienstnehmerInnen sowie LeiterInnen
wachung des Mahnwesens und Einleitung der gericht-
                                                         der gesamten EDV in derartigen Unternehmungen mit
lichen Schritte; Sonderkonten- und Sparbuchführung;
                                                         Großanlagen bei umfassender integrierter Anwen-
Kontrolle für die Erstellung der Abrechnung und Rech-
                                                         dung.
nungslegungen gegenüber MieterInnen, Haus- und
WohnungseigentümerInnen; Bedarfsanmeldung für            (11) Lehrlinge, die zum Zeitpunkt des Beginns ihrer
notwendige Computerprogrammerweiterungen und             Lehre eine BHS oder AHS mit Matura abgeschlossen
sonstige Investitionsgüter; Hausverwaltungsgehalts-      haben, haben ein Lehrlingseinkommen in der Höhe
verrechnung; Hausverwaltungsbuchhaltung bis Roh-         der Lehrlingstabelle II zu erhalten. Diese erhöhte Lehr-
bilanz; EDV-Fachkraft im Sinne obiger Tätigkeiten.       lingstabelle II gilt für Lehrverhältnisse, die ab 1. 1. 2021
                                                         neu begründet werden.

                                                    – 10 –
(12) SchülerInnen sind Pflichtpraktikanten, wenn sie        sität, aufgrund studienrechtlicher Vorschriften ein
aufgrund von schulrechtlichen Vorschriften in einem         Pflichtpraktikum in einem Betrieb absolvieren müssen.
Betrieb zwecks Ergänzung ihrer schulischen Ausbil-
                                                            Pflichtpraktikanten erhalten für die Dauer ihres
dung im Rahmen eines Pflichtpraktikums tätig sein
                                                            Pflichtpraktikums eine Ausbildungsvergütung wie
müssen.
                                                            folgt:
Studierende sind Pflichtpraktikanten, wenn sie auf-         – SchülerInnen: 720,– Euro/Monat
grund eines Studiums an einer inländischen oder aus-
                                                            – StudentInnen: 1.030,– Euro/Monat
ländischen Fachhochschule, Hochschule oder Univer-

                          § 18 Anrechnung auf das Mindestgrundgehalt

(1) Sozialzulagen:                                          (2) Remunerationen:
Familien-, Hausstands-, Frauen- und Kinderzulagen           Wenn die Summe der jährlich ausbezahlten Remune-
können bei Ermittlung des Mindestgrundgehaltes an-          rationen die Höhe von zwei Monatsgehältern über-
gerechnet werden, sodass das Mindestgrundgehalt             steigt, gelten die Bestimmungen bezüglich der Min-
als erreicht gilt, wenn es einschließlich dieser Zulagen    destgrundgehälter als erfüllt, wenn 1/14 des Jahres-
die vorgesehene Höhe erreicht.                              bezuges das Mindestgrundgehalt der entsprechen-
                                                            den Verwendungsgruppe erreicht.

                                         § 19 Gehaltsabrechnung

(1) Der/Die Angestellte hat einen Rechtsanspruch auf        f) Aufschlüsselung der verwendeten Abkürzungen
eine übersichtliche Abrechnung, aus der hervorgeht:            und Codenummern.
a) Der Verrechnungsmonat
                                                            (2) Bei Verwendung von flexiblen Arbeitszeitmodellen
b) Überstunden
                                                            (zB gleitende Arbeitszeit, Überstunden gegen Zeitaus-
c) Allfällige Zulagen
                                                            gleich) ist der/die Angestellte monatlich über die Dif-
d) Sonderzahlungen                                          ferenz zwischen Normalarbeitszeit und der tatsächlich
e) Abzüge und deren Bemessungsgrundlage                     geleisteten Arbeitszeit schriftlich oder in nachweislich
                                                            ähnlicher Form zu informieren.

                                                       – 11 –
§ 20 Mindestgrundgehälter und Lehrlingseinkommen

      Erhöhung der kollektivvertraglichen Gehälter und der Lehrlingseinkommen ab 1. 1. 2021 um 1,45 %,
                                              VwGr I mit 2,9 %.

                                        MINDESTGRUNDGEHÄLTER 1. 1. 2022

Verwendungsgruppe                                I                     II                  III                  IV                   V
im 1. u 2. VGJ                                1.500                1.607                 1.821                2.247               2.739
nach dem 2. VGJ                               1.530                1.660                 1.928                2.354               2.927
nach dem 4. VGJ                               1.617                1.713                 2.035                2.514               3.118
nach dem 6. VGJ                               1.704                1.768                 2.195                2.676               3.307
nach dem 8. VGJ                               1.792                1.821                 2.303                2.808               3.495
nach dem 10. VGJ                                                   1.938                 2.408                2.969               3.684
nach dem 12. VGJ                                                   2.019                 2.517                3.103               3.847

                                                      VGJ = Verwendungsgruppenjahr

                                    LEHRLINGSENTSCHÄDIGUNGEN 1. 1. 2022
Lehrlingseinkommen (ohne Matura)                                            Lehrlingseinkommen (mit Matura)
im 1. Lehrjahr ............................................. 679,–          im 1. Lehrjahr ............................................. 848,–
im 2. Lehrjahr ............................................. 911,–          im 2. Lehrjahr ............................................. 1.139,–
im 3. Lehrjahr ............................................. 1.113,–        im 3. Lehrjahr ............................................. 1.391,–
                                                                            Gilt für Lehrlinge mit Matura gem § 17 (11)

                              § 21 Kollektivvertragliche Mindestgrundgehälter
                                     für teilzeitbeschäftigte Angestellte

Bei teilzeitbeschäftigten DienstnehmerInnen ist das                         mit jener Zahl zu multiplizieren, die sich aus der ver-
bei voller kollektivvertraglicher Normalarbeitszeit zu-                     einbarten Stundenzahl (Monatsstunden, Wochenstun-
stehende kollektivvertragliche Mindestgrundgehalt                           den x 4,33) ergibt.
durch 173 zu teilen und dann der so ermittelte Wert

                              § 22 Schlussbestimmungen – Günstigkeitsklausel

(1) Bestehende, für die Angestellten günstigere Übun-                       1994) haben, behalten diesen Anspruch solange ihr
gen und Vereinbarungen bleiben unberührt.                                   Dienstverhältnis zum/zur selben Dienstgeber/Dienst-
                                                                            geberin andauert.
(2) Wenn ein bei In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertra-
ges bestehendes Monatsgehalt das in Betracht kom-                           (4) Änderungen dieses Kollektivvertrages können frü-
mende Mindestgrundgehalt nach § 20 dieses Vertra-                           hestens mit 1. Jänner 2022 in Kraft treten.
ges bereits erreicht hat, so kann aus dem In-Kraft-Tre-
ten der neuen Mindestgrundgehälter kein Anspruch                            (5) Geschlechtsspezifische Bezeichnungen beziehen
auf eine Gehaltserhöhung abgeleitet werden.                                 sich auf beide Geschlechter, soweit sich nicht aus-
                                                                            drücklich aus einer Bestimmung anderes ergibt.
(3) Angestellte, die am 31. 12. 2002 einen Anspruch auf
Zusatzurlaub gem § 10 KV (in der Fassung vom 1. 9.

Wien, 31. 3. 2022

                                                                   – 12 –
FACHVERBAND DER IMMOBILIEN-
                        UND VERMÖGENSTREUHÄNDER

      Fachverbandsobmann:                      Fachverbandsgeschäftsführerin:

KommR Mag. Georg Edlauer, MRICS                        Ursula Pernica

                       ÖSTERR. GEWERKSCHAFTSBUND
                           GEWERKSCHAFT GPA

         Die Vorsitzende:                        Der Bundesgeschäftsführer:

       Barbara Teiber, MA                              Karl Dürtscher

                     ÖSTERR. GEWERKSCHAFTSBUND
                         GEWERKSCHAFT GPA
           WIRTSCHAFTSBEREICH WIRTSCHAFTSDIENSTLEISTUNGEN

Der Wirtschaftsbereichsvorsitzende:            Der Wirtschaftsbereichssekretär:

         Norbert Schwab                            Mag. Albert Steinhauser

                             Verhandlungsleiter:

                       Mag. Philipp Amadeus Obermair

                                      – 13 –
ANHANG

                                                  MUSTER FÜR DIENSTZETTEL

            Name und Anschrift des Arbeitgebers

                                                                                                              (Stampiglie)

                                                               DIENSTZETTEL
                       (gemäß Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) AVRAG

I.     Herr/Frau .......................................................................................................................................
       wohnhaft in ....................................................................................................................................
       geboren am .............................. , Staatsbürgerschaft .......................................................................

II.    Beginn des Dienstverhältnisses .........................................................................................................
       Das Dienstverhältnis ist unbefristet / bis ............................................................................. befristet.*)

III.   Für das Dienstverhältnis findet der Kollektivvertrag für Angestellte der ImmobilienverwalterInnen, in seiner
       jeweils geltenden Fassung, Anwendung, sowie alle zwischen Firmenleitung und Betriebsrat abgeschlosse-
       nen Betriebsvereinbarungen in der jeweils geltenden Fassung.

IV.    Für die Kündigung des Dienstverhältnisses gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes.

V.     Dienstort: ........................................................................................................................................

VI.    Tätigkeitsinhalt (Dienstverwendung): .................................................................................................
        .....................................................................................................................................................
        .....................................................................................................................................................

VII.   Einstufung:
       Verwendungsgruppe:                                                                                       .............................................
       Verwendungsgruppenjahre:                                                                                 .............................................
       Grundgehalt im Sinne des AVRAG:                                                                          .............................................
       Kollektivvertragliches Monatsbruttogehalt:                                                               .............................................
       Die nächste Vorrückung erfolgt am:                                                                       .............................................
       Das tatsächlich zur Auszahlung gelangende Bruttomonatsgehalt beträgt derzeit € .................... ,
        .................... mal jährlich zahlbar.
       Darüber hinaus hat der/die*) Angestellte Anspruch auf folgende Entgeltsbestandteile:
       1.     Zulagen (pro Monat .................... , .................... mal jährlich zahlbar): ....................
       2.     Überstundenpauschale: € .................... (pro Monat, .................... mal jährlich zahlbar für
              .................... Überstunden)
       3.     Provision/Prämie*): ...................................................................................................................

                                                                        – 15 –
Der/die*) Angestellte hat Anspruch auf Einbeziehung dieser Provision/Prämie*) in die Bemessungsgrund-
         lage für die Berechnung der Sonderzahlungen.
         Die Zahlung der monatlichen Entgeltsansprüche erfolgt gemäß § 15 AngG.
         Die Fälligkeit der Sonderzahlungen richtet sich nach den kollektivvertraglichen Bestimmungen.

VIII.    Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse: .............................................................................
          .....................................................................................................................................................
          .....................................................................................................................................................

IX.      Urlaub
         Für den Urlaub werden folgende Zeiten berücksichtigt:
         Der Urlaubsanspruch beträgt pro Dienstjahr .................... Werktage,
         ab dem .................... Dienstjahr .................... Werktage.

X.       Arbeitszeit
         Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ................................................................. Stunden.

XI.      Der/die Angestellte*) hat Anspruch auf Ausfolgung einer Kopie aller für ihn/sie*) geltenden Betriebsver-
         einbarungen.
         Diese liegen ................................................................................................... zur Einsichtnahme auf.

XII.     Die Bestimmungen zum Datengeheimnis nach § 15 DSG 2000 (ab 25. 5. 2018 § 6 DSG 2018 in Verb. mit der
         DSGVO) sind besonders zu berücksichtigen.

XIII.    Folgende Zeugnisse wurden zwecks Anrechnung von Vordienstzeiten im Sinne § 17 des Kollektivvertrages
         fristgerecht vorgelegt:
          .....................................................................................................................................................
          .....................................................................................................................................................

          ............................................................................................................... , am ..............................

*) Nichtzutreffendes streichen!

                                                                          – 16 –
ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG
                                      zur Erhöhung der IST-Gehälter 2022

                                                § 1 Vertragschließende

Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen dem                     händer einerseits und dem Österreichischen Gewerk-
Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreu-                        schaftsbund, Gewerkschaft GPA, andererseits.

                                                   § 2 Geltungsbereich

(1) Der Kollektivvertrag gilt:                                        c) persönlich: Für alle dem Angestelltengesetz unter-
                                                                         liegenden Dienstnehmer.
a) räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.
b) fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe, die der Berufs-              (2) Der Kollektivvertrag gilt nicht:
   gruppe der Immobilienverwalter im Fachverband
                                                                      a) für alle Dienstnehmer, mit denen eine ganz oder
   der Immobilien- und Vermögenstreuhänder ange-
                                                                         teilweise provisionsabhängige Entlohnung verein-
   hören und die mindestens zwei der drei nachste-
                                                                         bart wurde und die als Immobilienmakler ange-
   henden Merkmale1) zum letzten Bilanzstichtag vor
                                                                         stellt wurden.
   dem 1.7.2021 überschreiten:
    •   5 Millionen Euro Bilanzsumme,                                 b) Für Ferialpraktikanten und Volontäre. Ferialprakti-
                                                                         kanten sind Studierende, die zum Zwecke einer be-
    • 10 Millionen Euro Umsatzerlöse in den letzten
                                                                         ruflichen Vor- oder Ausbildung entsprechend der
      12 Monaten vor dem Abschlussstichtag,
                                                                         öffentlichen Studienordnung vorübergehend be-
    • im Durchschnitt des Geschäftsjahres 50 Arbeit-
                                                                         schäftigt werden. Volontäre sind Personen, die
      nehmerInnen beschäftigt.
                                                                         zum Zwecke einer beruflichen Vor- oder Ausbil-
    Für Betriebe, die Teil eines Konzerns sind, sind die                 dung beschäftigt werden, sofern dieser Umstand
    Werte der Konzernbilanz2) heranzuziehen. Der                         bei Einstellung ausdrücklich festgelegt worden ist
    Durchschnitt der Arbeitnehmeranzahl bestimmt                         und sie nicht länger als ein halbes Jahr in einer Fir-
    sich nach der Arbeitnehmeranzahl an den jeweili-                     ma beschäftigt werden.
    gen Monatsletzten innerhalb des Geschäftsjahrs.3)

                                   § 3 Aufrechterhaltung der Überzahlung

(1) Erfüllt ein Betrieb die Kriterien gemäß § 2 Abs 1 lit b),         (3) Im Jahr 2021 - aufgrund einer Betriebsvereinba-
aber nicht jene nach § 4 Abs 1 hat eine Aufrechterhal-                rung, einer betrieblichen Übung oder einer Arbeits-
tung der Überzahlung stattzufinden.                                   vertragsklausel, die eine wiederkehrende regelmäßi-
                                                                      ge Gehaltserhöhung vorsieht – vorgenommene Erhö-
(2) Die am 31. Dezember 2021 bestehenden Überzah-                     hungen der Gehälter sind auf die Aufrechterhaltung
lungen der kollektivvertraglichen Mindestgrundge-                     der Überzahlung gemäß Abs 2 anrechenbar. In die-
hälter sind in ihrer euromäßigen Höhe gegenüber                       sem Fall muss die zum 1. Jänner 2021 bestehende
den ab 1. Jänner 2022 erhöhten kollektivvertraglichen                 Überzahlung auf das kollektivvertragliche Mindest-
Mindestgrundgehältern aufrechtzuerhalten. Bei Pro-                    grundgehalt jedenfalls auch am 1. Jänner 2022 in
visionsvertretern ist das vereinbarte Fixum als Bemes-                mindestens der gleichen Höhe bestehen.
sungsgrundlage heranzuziehen (siehe dazu auch § 5
Abs 1).

1
 ) Definition der Merkmale entsprechend der Größenklassen gemäß § 221 (2) UGB Mittelgroße Kapitalgesellschaften und § 221 (3) UGB Große
   Kapitalgesellschaften.
2
 ) Umfasst sind Konzerne im Sinne des § 244 UGB
3
 ) § 221 (6) UGB.

                                                                – 17 –
§ 4 Erhöhung der IST-Gehälter

(1) Überschreitet ein Betrieb – für Betriebe, die Teil ei-    Der Durchschnitt der Arbeitnehmeranzahl bestimmt
nes Konzerns sind, sind die Werte der Konzernbilanz4)         sich nach der Arbeitnehmeranzahl an den jeweiligen
heranzuziehen – zum letzten Bilanzstichtag vor dem            Monatsletzten innerhalb des Geschäftsjahrs.6)
1. 7. 2021 mindestens zwei der drei Merkmale5),
– 20 Millionen Euro Bilanzsumme,                              (2) Im Jahr 2021 - aufgrund einer Betriebsvereinba-
                                                              rung, einer betrieblichen Übung oder einer Arbeits-
– 40 Millionen Euro Umsatzerlöse in den letzten 12 Mo-
                                                              vertragsklausel, die eine wiederkehrende regelmäßi-
  naten vor dem Abschlussstichtag,
                                                              ge Gehaltserhöhung vorsieht – vorgenommene Erhö-
– im Jahresdurchschnitt 250 ArbeitnehmerInnen be-
                                                              hungen der Gehälter sind auf die Erhöhung der IST-
  schäftigt,
                                                              Gehälter gemäß Abs 1 anrechenbar. In diesem Fall
ist das tatsächliche Monatsgehalt (IST-Gehalt) der Ar-        ist sicherzustellen, dass das IST-Gehalt zum 1. Jänner
beitnehmerInnen – bei Provisionsvertretern ein verein-        2022 gegenüber jenem zum 1. Jänner 2021 mindes-
bartes Fixum (siehe dazu auch § 5 Abs 1) – mit 1. Jän-        tens um die zuvor angeführten Prozentsätze erhöht
ner 2022 für ArbeitnehmerInnen in den Verwendungs-            wurde.
gruppen I bis V um 3,1 % zu erhöhen. Berechnungs-
grundlage für diese Erhöhung ist das Dezembergehalt
2021.

                                            § 5 Allgemeine Grundsätze

(1) Liegt bei Provisionsvertretern - die nicht vom Gel-       (3) Überstundenpauschalien sind um dieselbe Be-
tungsbereich dieses Kollektivvertrags gem. § 2 (2) lit a      rechnungsweise zu erhöhen, um den sich das Monats-
ausgenommen sind - das Fixum unter dem bisherigen             gehalt nach den Vorschriften dieses Kollektivvertrags
kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt, ist es mit         effektiv erhöht.
1. Jänner 2022 im aliquoten Ausmaß der Erhöhung
des Mindestgrundgehaltes anzuheben.                           (4) Die Erhöhung gemäß § 3 oder § 4 bezieht sich nur
                                                              auf das Monatsgehalt (Fixum). Andere Entgeltbe-
(2) Nach Durchführung der Erhöhung im Sinne von § 3           standteile, wie z.B. Provisionsbezüge, Mindestprovisio-
oder § 4 darf das ab 1. Jänner 2022 geltende Mindest-         nen, Mindestgarantien bei Provisionsbeziehern, Prä-
grundgehalt nicht unterschritten werden. Würde das            mien, Sachbezüge etc. bleiben unverändert.
IST-Gehalt unter dem neuen Mindestgrundgehalt lie-
gen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf das kollektiv-
vertragliche Mindestgrundgehalt.

                                                   § 6 Geltungsdauer

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit Wirkung ab 1. Jänner 2022 in Kraft und ist bis 31. Dezember 2022 befristet.

Wien, 31. März 2022

4
) Umfasst sind Konzerne im Sinne des § 244 UGB
5
) Große Kapitalgesellschaften gemäß § 221 Abs 3 UGB.
6
) § 221 (6) UGB.

                                                         – 18 –
FACHVERBAND DER IMMOBILIEN-
                        UND VERMÖGENSTREUHÄNDER

      Fachverbandsobmann:                      Fachverbandsgeschäftsführerin:

KommR Mag. Georg Edlauer, MRICS                        Ursula Pernica

                       ÖSTERR. GEWERKSCHAFTSBUND
                           GEWERKSCHAFT GPA

         Die Vorsitzende:                        Der Bundesgeschäftsführer:

       Barbara Teiber, MA                              Karl Dürtscher

                     ÖSTERR. GEWERKSCHAFTSBUND
                         GEWERKSCHAFT GPA
           WIRTSCHAFTSBEREICH WIRTSCHAFTSDIENSTLEISTUNGEN

Der Wirtschaftsbereichsvorsitzende:            Der Wirtschaftsbereichssekretär:

         Norbert Schwab                            Mag. Albert Steinhauser

                             Verhandlungsleiter:

                       Mag. Philipp Amadeus Obermair

                                      – 19 –
ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG
                                      zur Erhöhung der IST-Gehälter 2021

                                                § 1 Vertragschließende

Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen dem                     schaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten,
Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreu-                        Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Wirt-
händer einerseits und dem Österreichischen Gewerk-                    schaftsdienstleistungen, andererseits.

                                                   § 2 Geltungsbereich

(1) Der Kollektivvertrag gilt:                                        c) persönlich: Für alle dem Angestelltengesetz unter-
                                                                         liegenden ArbeitnehmerInnen.
a) räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.
b) fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe, die der Berufs-              (2) Der Kollektivvertrag gilt nicht:
   gruppe der Immobilienverwalter im Fachverband
                                                                      a) für alle Dienstnehmer, mit denen eine ganz oder
   der Immobilien- und Vermögenstreuhänder ange-
                                                                         teilweise provisionsabhängige Entlohnung verein-
   hören und die mindestens zwei der drei nachste-
                                                                         bart wurde und die als Immobilienmakler ange-
   henden Merkmale7) zum letzten Bilanzstichtag vor
                                                                         stellt wurden.
   dem 1. 7. 2020 überschreiten:
    – 5 Millionen Euro Bilanzsumme,                                   b) Für Ferialpraktikanten und Volontäre. Ferialprakti-
                                                                         kanten sind Studierende, die zum Zwecke einer be-
    – 10 Millionen Euro Umsatzerlöse in den letzten
                                                                         ruflichen Vor- oder Ausbildung entsprechend der
      12 Monaten vor dem Abschlussstichtag,
                                                                         öffentlichen Studienordnung vorübergehend be-
    – im Durchschnitt des Geschäftsjahres 50 Arbeit-
                                                                         schäftigt werden. Volontäre sind Personen, die
      nehmerInnen beschäftigt.
                                                                         zum Zwecke einer beruflichen Vor- oder Ausbil-
    Für Betriebe, die Teil eines Konzerns sind, sind die                 dung beschäftigt werden, sofern dieser Umstand
    Werte der Konzernbilanz8) heranzuziehen. Der                         bei Einstellung ausdrücklich festgelegt worden ist
    Durchschnitt der Arbeitnehmeranzahl bestimmt                         und sie nicht länger als ein halbes Jahr in einer Fir-
    sich nach der Arbeitnehmeranzahl an den jeweili-                     ma beschäftigt werden.
    gen Monatsletzten innerhalb des Geschäftsjahrs9).

                                   § 3 Aufrechterhaltung der Überzahlung

(1) Erfüllt ein Betrieb die Kriterien gemäß § 2 Abs 1 lit b),         (3) Im Jahr 2020 – aufgrund einer Betriebsvereinba-
aber nicht jene nach § 4 Abs 1 hat eine Aufrechterhal-                rung, einer betrieblichen Übung oder einer Arbeits-
tung der Überzahlung stattzufinden.                                   vertragsklausel, die eine wiederkehrende regelmäßi-
                                                                      ge Gehaltserhöhung vorsieht – vorgenommene Erhö-
(2) Die am 31. Dezember 2020 bestehenden Überzah-                     hungen der Gehälter sind auf die Aufrechterhaltung
lungen der kollektivvertraglichen Mindestgrundge-                     der Überzahlung gemäß Abs. 2 anrechenbar. In die-
hälter sind in ihrer euromäßigen Höhe gegenüber                       sem Fall muss die zum 1. Jänner 2020 bestehende
den ab 1. Jänner 2021 erhöhten kollektivvertraglichen                 Überzahlung auf das kollektivvertragliche Mindest-
Mindestgrundgehältern aufrechtzuerhalten. Bei Pro-                    grundgehalt jedenfalls auch am 1. Jänner 2021 in
visionsvertretern ist das vereinbarte Fixum als Bemes-                mindestens der gleichen Höhe bestehen.
sungsgrundlage heranzuziehen (siehe dazu auch § 5
Abs 1).

7
 ) Definition der Merkmale entsprechend der Größenklassen gemäß § 221 (2) UGB Mittelgroße Kapitalgesellschaften und § 221 (3) UGB Große
   Kapitalgesellschaften.
8
 ) Umfasst sind Konzerne im Sinne des § 244 UGB
9
 ) § 221 (6) UGB.

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