KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten bei Rechtsanwälten in Niederösterreich - STAND 1. JÄNNER 2023 - GPA

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KOLLEKTIVVERTRAG

für die Angestellten bei Rechtsanwälten in
Niederösterreich

STAND 1. JÄNNER 2023
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BRINGT’S!

 • Starke Gemeinschaft

 • Voller Einsatz für faire Arbeitsbedingungen

 • Jährliche Lohn- und Gehaltserhöhungen

 • Verteidigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld

 • Kostenloser Arbeitsrechtsschutz

 • Berufsrechtsschutz- und Berufshaftpflichtversicherung

 • Arbeitslosenunterstützung

 • Angebote bei Einkauf, Freizeit und Kultur

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KOLLEKTIVVERTRAG
für die Angestellten bei Rechtsanwälten in
                          Niederösterreich

                       STAND 1. JÄNNER 2023
Liebe Kollegin, lieber Kollege,

Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An-
sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen
Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Ein Kollektivvertrag
• schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit-
  nehmerInnen einer Branche,
• verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön-
  nen,
• schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und
• sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche.

Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit-
geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert
werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver-
handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als
Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte-
resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit
herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken.

Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen ger-
ne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Barbara Teiber, MA                                             Karl Dürtscher
Vorsitzende                                                    Bundesgeschäftsführer

GPA Servicecenter:
Hotline: 05030121,
service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis
                                                                     Seite                                                                    Seite

I.      Geltungsbereich ....................................            6      XIIa. Anrechnung des Karenzurlaubes (§ 15
II.     Arbeitszeit .............................................       6             MSCHG, § 2 Väterkarenzgesetz) ...............            10
III.    Sonn- und Feiertagsruhe ........................                6      XIII. Urlaubs- und Weihnachtsremuneration
IV.     Überstunden ..........................................          7             (13. und 14. Gehalt) ................................    10
V.      Verfall von Ansprüchen ...........................              7      XIV. Freistellung Altkatholischer Arbeitnehmer
VI.     Urlaub ..................................................       7             am Karfreitag und israelitischer Arbeitneh-
VII.    Freizeit bei nachgewiesener Dienstverhin-                                     mer am Versöhnungstag ........................           11
        derung .................................................        7      XV. Jubiläumsgeld .......................................       11
VIII.   Gesetzliche sozialpolitische Bestimmungen                       8      XVI. Mindestleistungen ..................................       11
IX.     Kündigung ............................................          8      XVII. Schlichtungsklausel ................................      11
X.      Entgelt ..................................................      8      XVIII. Schlichtungsordnung .............................        12
XI.     Fehlgeldentschädigung, Reisekosten, Ver-                               XIX. Geltungsdauer ......................................       14
        pflegungs-, Nächtigungs- und Weggelder                        10
XII.    Vordienstzeiten ......................................        10       Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlag-
                                                                               seite

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KOLLEKTIVVERTRAG
                  für die Angestellten bei Rechtsanwälten in Niederösterreich
                                            Stand 1. Jänner 2023

                                           I. GELTUNGSBEREICH
Dieser Kollektivvertrag gilt:                                Als Rechtsanwaltsangestellte gelten alle Personen, auf
                                                             welche das Angestelltengesetz (BGBl Nr 292/1921) in
(1) Räumlich:                                                der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet.
Für Niederösterreich                                         Ausgenommen sind Rechtsanwaltsanwärter, ange-
                                                             stellte Rechtsanwälte und Ferialpraktikanten, dies sind
(2) Fachlich:                                                Schüler oder Studenten, die vorübergehend in einer
Für die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer NÖ                Rechtsanwaltskanzlei zu Ausbildungszwecken arbei-
                                                             ten.
(3) Persönlich:
Für alle im Sprengel der Rechtsanwaltskammer NÖ
beschäftigten Angestellten und Lehrlinge (Kanzleias-
sistent).

                                                II. ARBEITSZEIT
1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ohne           fachen der durch das Gesetz oder Kollektivvertrag
Ruhepausen, einschließlich der Zeit für die Postabfer-       vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit be-
tigung 40 Stunden. Für Zeiten bezahlter Aus- und Fort-       trägt, fallen unter die Bestimmungen dieses Kollektiv-
bildung gilt auch der Samstag als Arbeitstag.                vertrages.

2. Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit        4. An Samstagen sowie am 24. und 31. Dezember hat
auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das             die Arbeitszeit um 12:00 Uhr zu enden.
Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage der Ru-
hepausen sind unter Berücksichtigung der jeweiligen          5. Vereinbarungen gemäß § 4 Absatz 6 und Absatz 7
Kanzleierfordernisse nach Maßgabe der gesetzlichen           des Arbeitszeitgesetzes sind jedenfalls zulässig.
Bestimmungen festzulegen. Wird an einem Werktag
weniger als 8 Stunden oder überhaupt nicht gearbei-          6. Wird die Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier
tet, kann die entfallende Arbeitszeit auf die anderen        oder weniger zusammenhängende Tage verteilt, kann
Tage der Woche verteilt werden, jedoch darf die täg-         die tägliche Normalarbeitszeit (ausgenommen Ju-
liche Normalarbeitszeit 9 Stunden nicht überschreiten.       gendliche) auf 10 Stunden ausgedehnt werden.
                                                             Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs 4a AZG
3. Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von           (schriftliche Vereinbarung im Einzelfall, Unbedenk-
mindestens 8 Stunden in der Woche oder wenn die              lichkeitsbescheinigung durch den Arbeitsmediziner)
vereinbarte oder tatsächlich geleistete Arbeitszeit, be-     kann durch Überstunden die Arbeitszeit auf 12 Stun-
zogen auf den Monat, mindestens ein Fünftel des 4,3-         den täglich ausgedehnt werden.

                                    III. SONN- UND FEIERTAGSRUHE
Die Sonntagsruhe regelt sich nach den gesetzlichen           das Gesetz hiezu erklärten Tage, hat die Arbeit in
Bestimmungen. An Feiertagen, das sind die durch              den Kanzleien der Rechtsanwälte zu ruhen.

                                                           –6–
IV. ÜBERSTUNDEN

1. Jede angeordnete oder nachträglich bewilligte          5. An Stelle der Bezahlung von Überstunden kann eine
Mehrleistung, die über die Normalarbeitszeit (Punkt       Abgeltung in Freizeit vereinbart werden. Überstunden
II) hinausgeht, ist separat als Überstunde zu entloh-     mit einem Zuschlag von 50 % sind im Verhältnis 1 : 1,5,
nen.                                                      Überstunden mit einem Zuschlag von 100 % im Ver-
                                                          hältnis 1 : 2 abzugelten. Wird eine Abgeltung im Ver-
2. Die Überstundenvergütung besteht aus der Grund-        hältnis 1 : 1 vereinbart, bleibt der Anspruch auf den
stundenvergütung und einem Zuschlag. An Werkta-           Überstundenzuschlag bestehen.
gen sind die ersten beiden Überstunden nach Beendi-
gung der vereinbarten Arbeitszeit sowie die Überstun-     6. Durch Vereinbarung zwischen einzelnen Arbeitge-
de, die vor 7:00 Uhr früh geleistet werden, mit einem     bern und Arbeitnehmern kann eine Überstundenpau-
50 %igen Zuschlag zu vergüten. An Sonn- und Feierta-      schale festgesetzt werden, doch darf diese den Arbeit-
gen, am 24. und 31. Dezember nach 12:00 Uhr sowie in      nehmer im Durchschnitt nicht ungünstiger stellen, als
der Zeit zwei Stunden nach Beendigung der Arbeits-        die Überstundenvergütung. Als Beobachtungszeit-
zeit bis 7:00 Uhr früh, sind Überstunden mit einem        raum gilt das Kalenderjahr.
100 %igen Zuschlag zu vergüten. Die Grundstunden-
vergütung beträgt 1/150 des Bruttomonatsgehaltes.         7. Zur Leistung von Überstunden sind die Angestellten
                                                          nur im Bedarfsfalle und in der gesetzlich vorgesehe-
3. Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst      nen Höchstdauer verpflichtet.
vor, wenn das Ausmaß der für die Vollzeitbeschäftig-
ten festgesetzten täglichen oder wöchentlichen Ar-        8. Soweit die Entlohnung überkollektivvertraglich er-
beitszeit überschritten wird.                             folgt, gilt eine Überschreitung der täglichen Arbeits-
                                                          zeit bis zu 15 Minuten pauschal als abgegolten.
4. Überstunden sind spätestens am Ende der ihrer
Leistung folgenden Gehaltsperiode zu bezahlen.

                                  V. VERFALL VON ANSPRÜCHEN

Alle Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, insbesonde-      der Fälligkeit, bei Überstunden vom Tag der Leistung
re Ansprüche aus der Überstundenentlohnung, sind          an gerechnet, dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich
bei sonstigem Verfall spätestens 6 Monate vom Tag         geltend zu machen.

                                               VI. URLAUB
1. Hinsichtlich der Urlaubsbestimmungen gilt das Ur-      3. Bei Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages
laubsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.             bestehende, für den Arbeitnehmer günstigere Rege-
                                                          lungen über den Urlaub werden durch diesen Kollek-
2. Während des Urlaubes darf der Arbeitnehmer keine       tivvertrag nicht berührt.
dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende
Erwerbstätigkeit leisten.

               VII. FREIZEIT BEI NACHGEWIESENER DIENSTVERHINDERUNG
1. Bei nachgewiesenem Eintritt nachstehender Ereig-       – bei eigener Eheschließung oder bei
nisse ist jedem Arbeitnehmer im unmittelbaren Zu-           Tod des Ehepartners (Lebensgefähr-
sammenhang mit dem anspruchsbegründenden Er-                ten) ................................................. 3 Werktage
eignis eine Freizeit ohne Schmälerung seines monatli-     – im Todesfall von Eltern oder von im ge-
chen Entgelts wie folgt zu gewähren:                        meinsamen Haushalt lebenden Kin-
                                                            dern ................................................ 2 Werktage

                                                        –7–
– bei Eheschließung von Geschwistern                                             zuzüglich der notwendigen Hin- und
  oder eines Kindes ............................. 1 Werktag                      Rückfahrten zum Ort des Begräbnisses
– bei Niederkunft der Ehegattin bzw der                                          im Ausmaß eines weiteren Werktages
  im gemeinsamen Haushalt lebenden                                             – bei Wohnungswechsel im Falle der
  Lebensgefährtin .............................. 1 Werktag                       Führung eines eigenen Haushaltes ..... 2 Werktage
– im Todesfall von Kindern, Geschwis-
  tern, Schwiegereltern, Zieh- oder Stief-                                     2. Der Anspruch verfällt, wenn er nicht binnen eines
  eltern oder Großeltern ...................... 1 Werktag                      Monats ab dem anspruchsbegründenden Ereignis
                                                                               geltend gemacht und nachgewiesen wird.

                          VIII. GESETZLICHE SOZIALPOLITISCHE BESTIMMUNGEN

Wenn einem Angestellten durch einen zuständigen                                enthalt gewährt wird, ist dieser auf den gesetzlichen
gesetzlichen Sozialversicherungsträger ein Kurauf-                             Erholungsurlaub keinesfalls anzurechnen.

                                                                  IX. KÜNDIGUNG
1. Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung ein-                           2. Kündigungen müssen bei sonstiger Rechtsunwirk-
gegangen oder fortgesetzt worden, unterliegt dessen                            samkeit schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes
Lösung den Bestimmungen des § 20 AngG. Bei Kündi-                              erfolgen. Als ordnungsgemäße Zustellung gilt auch
gung durch den Arbeitgeber wird bezüglich der Kün-                             die bestätigte Übergabe des Kündigungsschreibens
digungsfrist gemäß 20 Abs 3 AngG vereinbart, dass sie                          in der Kanzlei oder an einem anderen Ort.
am 15. oder Letzten eines Kalendermonates endigt.

                                                                    X. ENTGELT

                                                 Mindestsätze ab 1. Jänner 2023
Berufsgruppe 1                                                                 Im 19. Berufsjahr: ...................................... 2.409,00
Hierzu gehören Angestellte aller Art, die in einem                             Im 20. Berufsjahr: ...................................... 2.431,00
Dienstverhältnis zu einem Rechtsanwalt stehen und
                                                                               Berufsgruppe 2
nicht Tätigkeiten verrichten, welche in der Berufs-
                                                                               Hierzu gehören Angestellte, die neben sonstigen Tä-
gruppe 2 abgebildet sind.
                                                                               tigkeiten, höchste Kanzleiarbeiten selbständig ver-
Im    1.   Berufsjahr:   ......................................   1.665,00     richten (zB eigenständige Betreuung des Betreibungs-
Im    2.   Berufsjahr:   ......................................   1.721,00     wesen, Führung von Buchhaltung und/oder Fremd-
Im    3.   Berufsjahr:   ......................................   1.776,00     geldverwaltung in erheblichem Ausmaß, Vor- und
Im    4.   Berufsjahr:   ......................................   1.832,00     Aufbereitung von komplexen Grundbuchseingaben
Im    5.   Berufsjahr:   ......................................   1.887,00     bzw komplexen Selbstberechnungserklärungen für
Im    6.   Berufsjahr:   ......................................   1.943,00     das Finanzamt), KanzleileiterInnen, juristische Ange-
Im    7.   Berufsjahr:   ......................................   1.998,00     stellte (das sind Angestellte, die ein Studium an einer
Im    8.   Berufsjahr:   ......................................   2.054,00     juristischen Fakultät erfolgreich abgeschlossen haben
Im    9.   Berufsjahr:   ......................................   2.109,00     und nicht in eine Liste der RechtsanwältInnen oder
Im   10.   Berufsjahr:   ......................................   2.153,00     RechtsanwaltsanwärterInnen eingetragen sind).
Im   11.   Berufsjahr:   ......................................   2.187,00
                                                                               Im   1.   Berufsjahr:   ......................................   1.832,00
Im   12.   Berufsjahr:   ......................................   2.220,00
                                                                               Im   2.   Berufsjahr:   ......................................   1.887,00
Im   13.   Berufsjahr:   ......................................   2.253,00
                                                                               Im   3.   Berufsjahr:   ......................................   1.943,00
Im   14.   Berufsjahr:   ......................................   2.287,00
                                                                               Im   4.   Berufsjahr:   ......................................   1.998,00
Im   15.   Berufsjahr:   ......................................   2.320,00
                                                                               Im   5.   Berufsjahr:   ......................................   2.054,00
Im   16.   Berufsjahr:   ......................................   2.342,00
                                                                               Im   6.   Berufsjahr:   ......................................   2.109,00
Im   17.   Berufsjahr:   ......................................   2.364,00
                                                                               Im   7.   Berufsjahr:   ......................................   2.165,00
Im   18.   Berufsjahr:   ......................................   2.387,00
                                                                               Im   8.   Berufsjahr:   ......................................   2.220,00

                                                                             –8–
Im    9.   Berufsjahr:   ......................................   2.276,00     • 75 % des monatlichen Mindestgrundgehaltes der
Im   10.   Berufsjahr:   ......................................   2.331,00       Berufsgruppe 1 im 1. Jahr, für die ersten 2 Monate
Im   11.   Berufsjahr:   ......................................   2.387,00       eines Pflichtpraktikums im jeweiligen Betrieb pro Ka-
Im   12.   Berufsjahr:   ......................................   2.431,00       lenderjahr.
Im   13.   Berufsjahr:   ......................................   2.464,00     • Wird ein Pflichtpraktikum im selben Betrieb insge-
Im   14.   Berufsjahr:   ......................................   2.498,00       samt länger als 2 Monate in einem Kalenderjahr ab-
Im   15.   Berufsjahr:   ......................................   2.531,00       solviert, gebührt ab dem 3. Monat des Pflichtprakti-
Im   16.   Berufsjahr:   ......................................   2.564,00       kums das monatliche Mindestgrundgehalt der Be-
Im   17.   Berufsjahr:   ......................................   2.597,00       rufsgruppe 1, im 1. Jahr im vollen Ausmaß.
Im   18.   Berufsjahr:   ......................................   2.620,00
                                                                               Eine Praktikumswoche eines Pflichtpraktikanten ent-
Im   19.   Berufsjahr:   ......................................   2.642,00
                                                                               spricht der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit.
Im   20.   Berufsjahr:   ......................................   2.664,00
                                                                               Bei einem geringeren Ausmaß (zB 30 Wochenstunden)
Lehrlingsentschädigung                                                         gebührt der aliquote Teil der Ausbildungsvergütung.
                                                                               Entsprechend dem Ausbildungszweck beinhalten
1. Lehrjahr ................................................ 722,00
                                                                               Pflichtpraktika Arbeitsleistungen, die im Interesse des
2. Lehrjahr ................................................ 866,00
                                                                               Pflichtpraktikanten, nämlich sich entsprechend seinen
3. Lehrjahr ................................................ 1.060,00
                                                                               Ausbildungsvorschriften praktische Kenntnisse und
Pflichtpraktika:                                                               Fertigkeiten in einem Unternehmen anzueignen, lie-
Pflichtpraktikanten sind Schüler/innen, die auf Grund                          gen.
von schulrechtlichen Vorschriften (an technischen,                             Hierbei handelt es sich um eine im Detail vorgeschrie-
gewerblichen und kunstgewerblichen höheren und                                 bene bzw in der Praxis übliche Ausbildung in Betrie-
mittleren Schulen, an kaufmännischen Schulen wie                               ben, die es den Pflichtpraktikanten ermöglicht, prakti-
Handelsschule [HAS], Handelsakademie [HAK] und                                 sche Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben sowie
des Aufbaulehrganges [AUL] sowie an gewerblichen,                              konkrete Erfahrungen im unternehmerischen Alltag
kunstgewerblichen      und      technisch-gewerblichen                         zu machen.
Fachschulen) während der Ferien in einem Betrieb                               Dem Pflichtpraktikanten ist es gestattet, sich zum
zwecks Ergänzung ihrer schulischen Ausbildung im                               Zweck seiner Aus- und Weiterbildung im Betrieb zu
Rahmen eines Pflichtpraktikums tätig sein müssen.                              betätigen und auch Arbeitsleistungen zu erbringen.
Pflichtpraktikanten sind ferner auch Studierende einer                         Ein Dienstverhältnis wird dadurch nicht begründet,
inländischen oder ausländischen Fachhochschule,                                weil eine Arbeitsverpflichtung im Sinne eines Arbeits-
Hochschule oder Universität, die aufgrund studien-                             verhältnisses nicht besteht.
rechtlicher Vorschriften ein Pflichtpraktikum in einem                         Die im Betrieb erfolgende praktische Ausbildung muss
Betrieb absolvieren müssen.                                                    der in der Schule bzw im Studium gewählten Fachrich-
Pflichtpraktikanten erhalten, wenn sie ihr Pflichtprakti-                      tung entsprechen. Eine (persönliche) Arbeitsverpflich-
kum nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absol-                           tung besteht nicht. Es darf weder eine zwingende Bin-
vieren, für die Dauer ihres Pflichtpraktikums eine Aus-                        dung an die betriebliche Arbeitszeit noch eine Wei-
bildungsvergütung wie folgt:                                                   sungsgebundenheit, mit Ausnahme der Verschwie-
Schüler/innen erhalten pro Monat eines Pflichtprakti-                          genheitspflicht gemäß den standesrechtlichen Pflich-
kums eine Ausbildungsvergütung in Höhe einer                                   ten, gegeben sein. Der Pflichtpraktikant hat sich in die
• Lehrlingsentschädigung im 1. Lehrjahr, wenn das                              allgemeine betriebliche Ordnung einzufügen und un-
  Pflichtpraktikum nach dem positiven Abschluss des                            ter anderem auch die für den Betrieb geltenden Si-
  ersten Ausbildungsjahres (Jahrganges/Klasse),                                cherheitsvorschriften zu befolgen.
• Lehrlingsentschädigung im 2. Lehrjahr, wenn das                              Ein Pflichtpraktikum kann aber auch in Form eines
  Pflichtpraktikum nach dem positiven Abschluss des                            Dienstverhältnisses absolviert werden, wenn der
  zweiten Ausbildungsjahres (Jahrganges/Klasse),                               Pflichtpraktikant im Interesse des Unternehmens über-
                                                                               wiegend zu Arbeitsleistungen für betriebliche Zwecke
• Lehrlingsentschädigung im 3. Lehrjahr, wenn das
                                                                               mit Arbeitsverpflichtung eingesetzt wird. Dies ist dann
  Pflichtpraktikum nach dem positiven Abschluss des
                                                                               der Fall, wenn der Pflichtpraktikant im Zuge seines
  dritten Ausbildungsjahres (Jahrganges/Klasse) der
                                                                               Praktikums zwingend an die betriebliche Arbeitszeit
  jeweiligen berufsbildenden mittleren oder höheren
                                                                               und Weisungen gebunden, sowie organisatorisch im
  Schule absolviert wird.
                                                                               Unternehmen eingegliedert ist.
Die Aufstiegsberechtigung in die nächste Klasse/                               Ein solches Pflichtpraktikum ist nicht durch den Lern-
Jahrgang wird als positiver Abschluss betrachtet.                              und Ausbildungszweck bestimmt und geprägt, son-
Bei Aufbaulehrgängen (AUL) werden die Ausbildungs-                             dern – durch das Interesse des Betriebsinhabers an
jahre der Handelsschule (HAS), AHS oder BMHS ange-                             Arbeitsleistungen für seinen Betrieb – hauptsächlich
rechnet.                                                                       an betrieblichen Zwecken und Erfordernissen orien-
Studierende erhalten pro Monat eines Pflichtprakti-                            tiert.
kums eine Ausbildungsvergütung in Höhe von

                                                                             –9–
Wird ein Pflichtpraktikum in Form eines Dienstverhält-           Gänze den kollektivvertraglichen und gesetzlichen
nisses absolviert, so unterliegt der Pflichtpraktikant zur       Bestimmungen und sind entsprechend zu entlohnen.

 XI. FEHLGELDENTSCHÄDIGUNG, REISEKOSTEN, VERPFLEGUNGS-, NÄCHTIGUNGS-
                          UND WEGGELDER
Obliegt einem Arbeitnehmer dienstvertraglich eine er-            setz) eine Fehlgeldentschädigung von € 20,00 monat-
höhte Verantwortung in der finanziellen Kanzleigeba-             lich (Euro zwanzig) zu vereinbaren.
rung, steht es den Vertragspartnern frei, unter Be-              Der Ersatz der Fahrtspesen, Nächtigungs- und Weg-
dachtnahme auf das mit der ausgeübten Tätigkeit                  gelder erfolgt nach den Vorschriften des Rechtsan-
verbundene Wagnis (§ 2 Dienstnehmer-Haftpflichtge-               waltstarifes.

                                            XII. VORDIENSTZEITEN

Vordienstzeiten, die in einer Rechtsanwalts- oder No-            Entgelts eingerechnet, wenn in dieser Tätigkeit vor-
tariatskanzlei zurückgelegt wurden und die eine zu-              nehmlich Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wur-
sammenhängende Dienstzeit von mehr als 6 Monaten                 den, die auch in den Rechtsanwaltskanzleien verwer-
in einer Kanzlei betragen, werden bei Berechnung des             tet werden können.
Entgelts zur Gänze eingerechnet.                                 Diese Anrechnungen gelten ausschließlich für die Be-
Vordienstzeiten, die in anderen Betrieben als Ange-              rechnung des Mindestentgeltes und nicht für allfällige
stellte verbracht wurden und die eine zusammenhän-               Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit
gende Dienstzeit von 6 Monaten ergeben, werden bis               richten.
zu einer Höchstzeit von 5 Jahren zur Berechnung des

XIIa. ANRECHNUNG DES KARENZURLAUBES (§ 15 MSCHG, § 2 VÄTERKARENZGESETZ)

Karenzurlaube ab dem 1. 7. 2009 werden für die Be-               laubsausmaßes und der entgeltlichen Einstufung bis
messung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgelt-              zum Höchstausmaß von 12 Monaten angerechnet.
fortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall), des Ur-

        XIII. URLAUBS- UND WEIHNACHTSREMUNERATION (13. UND 14. GEHALT)

1. Am 30. November eines jeden Kalenderjahres ge-                vorzeitig entlassen wird, muss er sich die im laufenden
bührt den Angestellten eine Weihnachtsremuneration               Kalenderjahr anteilsmäßig zu viel bezogene Urlaubs-
und bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch am               remuneration von seinen ihm aus dem Dienstverhält-
1. Juli eines jeden Kalenderjahres, eine Urlaubsremu-            nis zustehenden Ansprüchen (insbesondere Restge-
neration in der Höhe eines Bruttomonatgehaltes.                  halt und Weihnachtsremuneration) in Anrechnung
Dem während des Jahres ein- oder austretenden An-                bringen lassen.
gestellten wird der aliquote Teil dieser Remuneration
entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten                  3. Kommt es innerhalb eines Kalenderjahres im auf-
Dienstzeit bezahlt.                                              rechten Arbeitsverhältnis zu einer Änderung des Be-
                                                                 schäftigungsausmaßes, ist die Höhe der Urlaubs-
2. Wenn ein Angestellter nach Erhalt der für das lau-            und Weihnachtsrenumeration durch eine Mischbe-
fende Kalenderjahr gebührenden Urlaubsremunera-                  rechnung zu ermitteln, sodass die Urlaubs- und Weih-
tion sein Dienstverhältnis selbst aufkündigt, aus einem          nachtsrenumeration nur aliquot in dem der Vollzeit-
Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig aus-             und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaßes
tritt oder infolge Vorliegens eines wichtigen Grundes            im Kalenderjahr zustehen.

                                                             – 10 –
XIV. FREISTELLUNG ALTKATHOLISCHER ARBEITNEHMER AM KARFREITAG UND IS-
               RAELITISCHER ARBEITNEHMER AM VERSÖHNUNGSTAG
Die Bestimmung des am 15. 7. 1952 zwischen der                 beitsleistung am Karfreitag gegen Fortzahlung des
Rechtanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und              Entgeltes zum Gegenstand hat, findet auch auf die Ar-
Burgenland, Wien 1., Rotenturmstraße 13 und der Ge-            beitnehmer Anwendung, die der altkatholischen Kir-
werkschaft der Privatangestellen, Sektion Handel, Ver-         chengemeinschaft angehören. Diese Bestimmung fin-
kehr, Vereine und Fremdenverkehr, Wien 1., Deutsch-            det ferner auf Arbeitnehmer, die der israelitischen
meisterplatz 2 abgeschlossenen Kollektivvertrages,             Glaubensgemeinschaft angehören, sinngemäß mit
der die Freistellung der der evangelischen Religions-          der Maßgabe Anwendung, dass für diese Arbeitneh-
gemeinschaft angehörigen Arbeitnehmer von der Ar-              mer der Versöhnungstag als arbeitsfreier Tag gilt.

                                           XV. JUBILÄUMSGELD
Für langjährige Dienste werden den Arbeitnehmern
nach einer ununterbrochenen Beschäftigung von
20 Jahren mindestens ....... 1 Brutto-Monatsgehalt
30 Jahren mindestens ....... 2 Brutto-Monatsgehälter
40 Jahren mindestens ....... 3 Brutto-Monatsgehälter
als einmalige Anerkennungszahlung gewährt.

                                        XVI. MINDESTLEISTUNGEN

Sondervereinbarungen wird in keiner Weise vorgegrif-           tigere arbeitsrechtliche Vereinbarungen werden
fen, die über die Leistungen dieses Kollektivvertrages         durch das In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages
hinausgehen. Bestehende höhere Gehälter und güns-              nicht berührt.

                                     XVII. SCHLICHTUNGSKLAUSEL

1. Sollten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehme-              hinsichtlich des dort erwähnten Streitgegenstandes
rinnen während oder nach Beendigung ihres Arbeits-             jedenfalls als Geltendmachung von Ansprüchen.
verhältnisses Differenzen oder Streitigkeiten im Zu-
sammenhang mit diesem Arbeitsverhältnis auftreten,             3. Die Schlichtungsstelle hat binnen 6 Wochen ab Ein-
verpflichten sich alle Beteiligten, vor Einleitung eines       langen des Schlichtungsantrages einen Schlichtungs-
Gerichtsverfahrens die aus einem Mitglied des österr.          termin auszuschreiben. Kommt es bei diesem ersten
Gewerkschaftsbundes (Gewerkschaft GPA, Region                  Schlichtungstermin zu keiner Einigung und verstän-
Niederösterreich) und einem Mitglied des Ausschusses           digt man sich dabei auch nicht einvernehmlich auf ei-
der niederösterreichischen Rechtsanwaltskammer                 nen zweiten Schlichtungstermin, bei dem ein neuerli-
paritätisch besetzte und kostenlos tätig werdende              cher Schlichtungsversuch nach Abklärung gegebe-
Schlichtungsstelle anzurufen.                                  nenfalls noch offener Fragen durchgeführt werden
                                                               soll, kann jede Seite das Gericht anrufen.
2. Vor Anrufung der Schlichtungsstelle und Abhaltung
eines Schlichtungstermins kann das Gericht nicht an-           4. Schreibt die Schlichtungsstelle innerhalb von 6 Wo-
gerufen werden. Allfällige Anfechtungsmöglichkeiten            chen ab Einlangen des Antrags auf Schlichtung kei-
im Sinne der §§ 105 ff ArbVG oder vergleichbarer Re-           nen Termin aus, kann jede Seite das Gericht anrufen.
gelungen sind davon nicht berührt. Durch die Einbrin-
gung des eine kurze Darstellung des Gegenstands der            5. Der Antrag an die Schlichtungsstelle ist an die nie-
Streitigkeit enthaltenen Schlichtungsantrags werden            derösterreichische Rechtsanwaltskammer zu richten.
Verjährungsfristen unterbrochen und der Ablauf von             Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des § 19
Verfallsfristen gehemmt. Der Schlichtungsantrag gilt           (Schlichtungsordnung) Anwendung.

                                                           – 11 –
6. Die Schlichtungsstelle selbst entscheidet nicht in der       bzw Streitigkeiten zwischen den Kontrahenten herbei-
Sache selbst, sondern versucht, eine einvernehmliche            zuführen.
Lösung (Vergleich) zur Beilegung der Differenzen

                                    XVIII. SCHLICHTUNGSORDNUNG

1. Allgemeines:                                                 3. Zusammensetzung der Schlichtungsstelle:
Die niederösterreichische Rechtsanwaltskammer und               Die niederösterreichische Rechtsanwaltskammer un-
die Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Jour-           terrichtet die Parteien über die Mitglieder der aus
nalismus, Papier, richten die Schlichtungsstelle als            2 Personen bestehenden paritätisch besetzten
Streitbeilegungsinstrument ein, um Differenzen und              Schlichtungsstelle und bestellt diese umgehend nach
Streitigkeiten zwischen ihren Mitgliedern im Zusam-             Beginn des Schlichtungsverfahrens.
menhang mit deren Dienstverhältnis mit Hilfe der                Die Schlichtungsstelle besteht aus einem Vertreter der
Schlichtung auf Grundlage folgender Bestimmungen                niederösterreichischen Rechtsanwaltskammer und ei-
(Schlichtungsordnung) beizulegen. Die Schlichtungs-             nem Vertreter der Gewerkschaft GPA Niederöster-
ordnung regelt die Abwicklung von Verfahren bei                 reich, die von den jeweiligen Kollektivvertragspart-
der Schlichtungsstelle. Die Bestimmungen des § 9                nern benannt werden. Zusätzlich sind jeweils 2 Ersatz-
Abs 2 ASGG bleiben unberührt.                                   mitglieder zu nominieren.
                                                                Die niederösterreichische Rechtsanwaltskammer und
2. Schlichtungsantrag:                                          die GPA Niederösterreich verpfl ichten sich, jeweils ei-
Der schriftliche Antrag einer Partei auf Durchführung           ne Liste von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der
eines Schlichtungsverfahrens (Schlichtungsantrag) ist           Schlichtungsstelle mit mindestens 4 Personen zu füh-
an die niederösterreichische Rechtsanwaltskammer                ren. Der Vorsitz in der Schlichtungsstelle wird je nach
zu richten und hat folgende Mindestangaben zu ent-              Streitfall abwechselnd von einem Vertreter der Kollek-
halten:                                                         tivvertragspartner ausgeübt. Für die Protokollführung
                                                                wird jeweils von den Mitgliedern der nicht den Vorsitz
a) Namen, Anschriften, Telefon, oder sonstige Kom-
                                                                führenden Kollektivvertragspartner eine Person be-
   munikationsreferenzen der Parteien, des gesetzli-
                                                                stimmt.
   chen Vertreters und gegebenenfalls des Verfah-
                                                                Die Schlichter haben den Streitgegenstand im Verfah-
   rensbevollmächtigten der Partei, die den Schlich-
                                                                ren neutral, unparteiisch, unabhängig und weisungs-
   tungsantrag stellt sowie des gesetzlichen Vertreters
                                                                frei zu behandeln. Sie dürfen keine der Parteien im Zu-
   und gegebenenfalls des Verfahrensbevollmächtig-
                                                                sammenhang mit dem streitgegenständlichen Sach-
   ten der anderen Beteiligten, sofern bekannt.
                                                                verhalt gerichtlich oder außergerichtlich vertreten
b) eine kurze Darstellung des Gegenstands der Strei-            bzw vertreten haben. Sie dürfen auch nicht als Richter
   tigkeit und Bezifferung der Ansprüche, sofern diese          oder in ähnlicher Funktion in einem Verfahren tätig
   in einer Geldleistung bestehen.                              werden, das eine Beziehung zum Streitgegenstand
                                                                des Schlichtungsverfahrens aufweist.
c) die zum Verständnis des Sachverhalts erforderli-
   chen Urkunden (Verträge, Schriftwechsel, techni-
                                                                4. Allgemeine Verfahrensgrundsätze:
   sche Unterlagen, Gehaltszettel etc).
                                                                a. Vertraulichkeit:
Die niederösterreichische Rechtsanwaltskammer hat               Das Schlichtungsverfahren findet nicht öffentlich statt.
die Gewerkschaft GPA, Region Niederösterreich um-               Alle am Schlichtungsverfahren beteiligten Personen,
gehend zu informieren und innerhalb von 6 Wochen                einschließlich der Mitglieder der Schlichtungsstelle,
ab Einlangen des Antrages den Schlichtungstermin                die Parteien, deren Verfahrensbevollmächtigten, all-
einzuberufen.                                                   fällige Sachverständige und sonstige während des
Die Schlichtungsstelle übermittelt den im Schlich-              oder der Schlichtungstermine anwesenden Personen
tungsantrag genannten anderen Beteiligten jeweils               und eventuell beschäftigte Angestellte, haben die Ver-
eine Abschrift des Schlichtungsantrages samt den                traulichkeit des Schlichtungsverfahrens zu wahren
§§ 18 und 19 des Kollektivvertrages.                            und dürfen Dritten gegenüber keine Informationen
Die Parteien sind gesondert auf die Konsequenzen im             benutzen oder offen legen, die das Schlichtungsver-
Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren,                 fahren betreffen, oder die sie im Laufe des Schlich-
insbesondere im Sinne des Punktes 7 der Schlich-                tungsverfahrens erlangt haben.
tungsordnung bei der ersten Schlichtungssitzung hin-
                                                                b. Vertretung:
zuweisen.
                                                                Jede Partei kann sich im Schlichtungsverfahren durch
                                                                einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten oder un-

                                                            – 12 –
terstützen lassen. Der Verfahrensbevollmächtigte hat           oder Unterlagen ohne schriftliche Zustimmung dieser
sich auf Verlangen der Schlichtungsstelle oder einer           Partei nicht den anderen Beteiligten offenlegen.
anderen Partei durch schriftliche Vollmacht zu legiti-         Aufforderungen der Schlichtungsstelle zur Vorlage
mieren. Bei Rechtsanwälten genügt die Berufung auf             von Unterlagen oder ergänzender Informationen kön-
die erteilte Vollmacht gern § 8 RAO. Die Kosten ihrer          nen unter Fristsetzung erfolgen. Diese Fristen können
Vertretung vor der Schlichtungsstelle hat jede Partei          auf Antrag verlängert werden.
selbst zu tragen.                                              Die Schlichtungsstelle soll die Einigungsbereitschaft
                                                               der Parteien fördern.
c. Zustellungen:
                                                               Die Schlichtungsstelle ist nur beschlussfähig, wenn
Der Antrag auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens
                                                               beide Mitglieder anwesend sind bzw im Wege eines
ist der Gegenpartei mittels eingeschriebenen Schreib-
                                                               Umlaufbeschlusses damit einverstanden sind.
ens zuzustellen. Allfällige weitere Schriftsätze, Einla-
dungen und fristsetzende Verfügungen werden zum
                                                               6. Ende der Schlichtung:
Zwecke der Zustellung formlos mit Brief, Telefax oder
                                                               Das Schlichtungsverfahren endet,
E-Mail übermittelt. Wird eine Partei durch einen Ver-
fahrensbevollmächtigten vertreten, sind Zustellungen           • wenn auf Vorschlag oder unter Mitwirkung der
an diesen vorzunehmen.                                           Schlichtungsstelle eine Einigung zwischen den Par-
                                                                 teien zustande kommt. Die Einigung ist zu protokol-
d. Verfahrensförderung:                                          lieren und das Protokoll von den Mitgliedern der
Die Schlichtungsstelle wirkt auf eine zügige Durchfüh-           Schlichtungsstelle und den Parteien bzw deren Ver-
rung des Verfahrens hin. Die Parteien haben ihrerseits           fahrensbevollmächtigten zu unterzeichnen;
das Verfahren durch rechtzeitige und vollständige
                                                               • wenn eine Einigung der Parteien beim ersten
Aufbereitung des Sachverhalts und durch Erteilung
                                                                 Schlichtungstermin nicht zu erzielen ist und auch
aller von der Schlichtungsstelle erforderlich gehalt-
                                                                 von keiner Seite eine Anberaumung eines zweiten
enen Auskünfte so zu fördern, dass es möglichst im
                                                                 Schlichtungstermins gewünscht wird;
Rahmen des ersten Schlichtungstermins abgeschlos-
                                                               • wenn eine der Parteien beim ersten Schließungster-
sen werden kann. Schriftsätze sind bis spätestens 1Wo-
                                                                 min ohne Angabe von Gründen nicht erscheint.
che vor Schlichtungstermin einzubringen.
                                                               • Wenn bei der Verlegung des Schlichtungstermins ei-
5. Durchführung der Schlichtung:                                 ne Partei nicht damit einverstanden ist, endet die
Die Schlichtungsstelle bestimmt das weitere Verfahren            Schlichtung automatisch.
nach Maßgabe nachfolgender Regeln:
Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs hat die Schlich-            7. Verhältnis zwischen Schlichtungs- und Gerichtsver-
tungsstelle den Parteien Gelegenheit zu geben, den             fahren:
Streitgegenstand, den Hintergrund des Streitfalls,             Nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens kann
das jeweils gewünschte Ziel der Schlichtung und die            jede Partei den ordentlichen Rechtsweg beschreiten,
Argumente zur Rechtslage vorzutragen. Maßgebliche              sofern nicht eine endgültige Einigung zustande ge-
Urkunden und sonstige Beweismittel, die sich zur Vor-          kommen ist. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle so-
lage eignen, sind beizufügen. Erfolgt die Vorlage in           wie deren Erfüllungsgehilfen haften weder für einen
Kopie, kann die Vorlage im Original verlangt werden.           von einer der Parteien oder beiden angestrebten wirt-
Darüber hinaus kann die Schlichtungsstelle in jedem            schaftlichen Erfolg der Schlichtung, gleich welcher
Stadium des Schlichtungsverfahrens die Parteien oder           Art, noch für die Durchsetzbarkeit einer gefundenen
eine von ihnen zur Vorlage ergänzender Informatio-             Lösung. m Übrigen haften sie den Parteien gegenüber
nen oder Unterlagen auffordern, die die Schlich-               für Handlungen und Unterlassungen im Zusammen-
tungsstelle für eine umfassende Beurteilung der Sach-          hang mit dem Schlichtungsverfahren oder dessen Ein-
und Rechtslage für erforderlich hält. Jede Partei kann         leitung oder Beendigung ausschließlich für vorsätzli-
bestimmte schriftliche Informationen oder Unterla-             ches Fehlverhalten.
gen, bezüglich derer sie schlüssig begründete Ge-
heimhaltungsinteressen geltend macht, ausschließ-              8. Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder der
lich der Schlichtungsstelle zur Verfügung stellen, wo-         Schlichtungsstelle:
von die andere Partei zu unterrichten ist. Die Schlich-        Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sowie deren Er-
tungsstelle darf derartig bezeichnete Informationen            füllungsgehilfen (Schreibkräfte etc) unterliegen der
                                                               Verschwiegenheitspflicht.

                                                           – 13 –
XIX. GELTUNGSDAUER

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. 1. 2023 in Kraft.           zum Ende eines Kalendermonats mittels eingeschrie-
                                                                benem Brief zu kündigen. Über Verlangen eines der
Mit dem In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages ver-
                                                                beiden Vertragsteile müssen auch während der Gel-
lieren die Bestimmungen des bisher in Geltung ge-
                                                                tungsdauer des Kollektivvertrages Verhandlungen
standenen Kollektivvertrages vom 1. Juli 2018 ihre Gül-
                                                                wegen Abänderung desselben geführt werden.
tigkeit.
Jeder Vertragsteil hat das Recht, den Kollektivvertrag
unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist

                                                  Für die
                                   RECHTSANWALTSKAMMER NIEDERÖSTERREICH

                                                        Der Präsident

                                                Dr. Michael SCHWARZ

                               ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
                   GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK JOURNALISMUS, PAPIER

                            Die Vorsitzende                             Der Bundesgeschäftsführer

                         Barbara TEIBER, MA                                 Karl DÜRTSCHER

                               ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
                   GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK JOURNALISMUS, PAPIER
                              Wirtschaftsbereich Wirtschaftsdienstleistungen

                            Der Vorsitzende                          Der Wirtschaftsbereichssekretär

                           Norbert SCHWAB                               Mag. Albert STEINHAUSER

                                                            – 14 –
NOTIZEN

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NOTIZEN

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JA!
    Frau              Herr              Divers              ..............................................................

Familienname ................................................................................................. Vorname......................................................................................................

Titel ................................................................................................................... Geburtsdatum

Straße/Haus-Nr. ............................................................................................. PLZ/Wohnort ..............................................................................................

Telefonisch erreichbar .................................................................................. E-Mail ..........................................................................................................

☐ Angestellte/r                         ☐ ArbeiterIn                                 ☐ Lehrling/......Lj.                                 ☐ SchülerIn                                        ☐ StudentIn
☐ Werkvertrag                           ☐                                            ☐ Freier Dienstvertrag                               ☐                                                  ☐
Derzeitige Tätigkeit ...................................................................                 ☐                                                                                           ............................................

                                                                                   ....................................................................... Dienstort .....................................................................

                ..................................................................................................................................................................................................................................

Branche ..................................................................................................................................................................................................................................

Höhe des monatlichen Beitrages:                                 EUR

Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt 1 % des Bruttogehalts bis zu einem Maximalbeitrag (siehe www.gpa.at/mitgliedsbeitrag),
der jährlich angepasst wird. Der Mitgliedsbeitrag ist steuerlich absetzbar.

☐     Ich willige ein, dass ÖGB, ÖGB Verlag und/oder VÖGB mich telefonisch bzw. per elektronischer Post (§107 TKG) kontaktieren
      dürfen, um über Serviceleistungen, etwa Aktionen für Tickets, Bücher und Veranstaltungen zu informieren und sonstige Informationen zu
      übermitteln. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.

☐ BETRIEBSABZUG
werden kann. Ich erteile deshalb meine Einwilligung, dass meine im Zusammenhang mit der Beitragseinhebung erforderlichen personen-

Karenzzeiten, Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstzeiten, Pensionierung und Adressänderungen) von meinem Arbeitgeber und von der

  ☐ SEPA                                                     (Bankeinzug)

  kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrags verlangen. Es gelten
  dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.
  Der Einzug des Mitgliedsbeitrags erfolgt jeweils zum Monatsultimo.
  ☐ monatlich ☐ alle 2 Monate ☐ jedes Quartal ☐ 1/2 jährlich ☐
  Wenn ich dem Betriebsabzug zugestimmt habe, diesen aber nicht mehr wünsche oder aus dem Betrieb ausscheide oder der Abzug des

  meinem bekannt gegebenen Konto umzustellen.

  IBAN                                                                                                                                            BIC

  .............................................................................................................................................

unter www.oegb.at/datenschutz) zur Kenntnis genommen zu haben.

......................................................................................................

1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, Service-Hotline: +43 (0)5 0301,
E-Mail: service@gpa.at, ZVR 576439352, CID: AT48ZZZ00000006541                                                           WerberIn-Mitgliedsnummer: .....................................................................
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gen. In dieser Datenschutzinformation informieren wir Sie über die                                                             Bezug auf die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten die
wichtigsten Aspekte der Datenverarbeitung im Rahmen der Mit-
gliederverwaltung. Eine umfassende Information, wie der Öster-                                                                 der Verarbeitung zu.

                                                                                                                               Gegen eine Ihrer Ansicht nach unzulässige Verarbeitung Ihrer
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oegb.at/datenschutz
                                                                                                                               Datenschutzbehörde (www.dsb.gv.at) als Aufsichtsstelle erheben.
Verantwortlicher für die Verarbeitung Ihrer Daten ist der Ös-

                                                                                                                               Sie erreichen uns über folgende Kontaktdaten:
von Ihnen angegebenen Daten mit hoher Vertraulichkeit, nur für

                                                                                                                               1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1
                                                                                                                               Tel.: +43 (0)5 0301
                                                                                                                               E-Mail: service@gpa.at
GPA; soweit Sie dem Betriebsabzug zugestimmt haben, Ihre Einwil-
ligung zur Verarbeitung der dafür zusätzlich erforderlichen Daten.
                                                                                                                               1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1
                                                                                                                               Tel.: +43 (0)1 534 44-0
                                                                                                                               E-Mail: oegb@oegb.at
Daten an Dritte erfolgt nicht oder nur mit Ihrer ausdrücklichen
Zustimmung. Die Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich im
EU-Inland.

                          INTERESSENGEMEINSCHAFTEN DER GEWERK                                                                  ● erschließen Sie sich Mitwirkungsmöglichkeiten an Projekten,
                          SCHAFT GPA bringen Menschen mit ähnlichen                                                              Bildungsveranstaltungen, Kampagnen, Internet-Foren und an-
                          Berufsmerkmalen zusammen. Zum Austauschen von                                                          deren für Ihre Berufsgruppe maßgeschneiderten Veranstal-
                          Erfahrungen und Wissen, zum Diskutieren von Pro-                                                       tungen, auch auf regionaler Ebene;
                          blemen, zum Suchen kompetenter Lösungen, zum
                                                                                                                               ● nehmen Sie von der Interessengemein                      -
                          Durchsetzen gemeinsamer beruflicher Interessen.
                                                                                                                                 rufsspezifische Dienstleistungen und Produkte in Anspruch
Mit Ihrer persönlichen Eintragung in eine oder mehrere berufliche                                                                (Fachberatung auf regionaler Ebene, Bücher, Broschüren und
Interessengemein                                                                                                                 andere Materialien);

● erhalten Sie mittels Newsletter (elektronisch oder brieflich) regel-                                                          ● beteiligen Sie sich an demokratischen Direktwahlen Ihrer beruf-
  mäßig Informationen über Anliegen, Aktivitäten und Einladungen                                                                 lichen Vertretung auf Bundesebene sowie regionaler Ebene und
  für Ihre Berufsgruppe;                                                                                                                                                                       -
                                                                                                                                 bildung und Entscheidung.
● können Sie Ihre beruflichen Interessen auf direktem Weg in die
  Kollektivvertragsverhandlungen Ihres Branchenbereichs ein-                                                                   Nähere Infos dazu unter: www.gpa.at/interesse
  bringen;

ICH MÖCHTE MICH IN FOLGENDE INTERESSENGEMEINSCHAFTEN EINTRAGEN:
☐ IG PROFESSIONAL                              ☐ IG FLEX                    ☐ IG SOCIAL                       ☐ IG IT                   ☐ IG EXTERNAL
Dieses Service ist für mich kostenlos und kann jederzeit von mir widerrufen werden.

    Frau              Herr              Divers              ....................................................            Titel ...............................................................................................................

Familienname ............................................................................................... Vorname ......................................................................................................

Straße/Haus-Nr. ........................................................................................... PLZ/Wohnort...............................................................................................

Berufsbezeichnung. ..................................................................................... Betrieb .........................................................................................................

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DAS
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                            Herausgeber: Gewerkschaft GPA, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1.
 Medieninhaber und Hersteller: Verlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes Ges.m.b.H., 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
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                          1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, Telefon +43 (0)5 0301-301, Fax +43 (0)5 0301-300
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