KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten bei Rechtsanwälten in Niederösterreich - STAND 1. JÄNNER 2023 - GPA
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KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten bei Rechtsanwälten in Niederösterreich STAND 1. JÄNNER 2023
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KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten bei Rechtsanwälten in Niederösterreich STAND 1. JÄNNER 2023
Liebe Kollegin, lieber Kollege, Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An- sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ein Kollektivvertrag • schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit- nehmerInnen einer Branche, • verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön- nen, • schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und • sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche. Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit- geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver- handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte- resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen ger- ne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher Vorsitzende Bundesgeschäftsführer GPA Servicecenter: Hotline: 05030121, service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis Seite Seite I. Geltungsbereich .................................... 6 XIIa. Anrechnung des Karenzurlaubes (§ 15 II. Arbeitszeit ............................................. 6 MSCHG, § 2 Väterkarenzgesetz) ............... 10 III. Sonn- und Feiertagsruhe ........................ 6 XIII. Urlaubs- und Weihnachtsremuneration IV. Überstunden .......................................... 7 (13. und 14. Gehalt) ................................ 10 V. Verfall von Ansprüchen ........................... 7 XIV. Freistellung Altkatholischer Arbeitnehmer VI. Urlaub .................................................. 7 am Karfreitag und israelitischer Arbeitneh- VII. Freizeit bei nachgewiesener Dienstverhin- mer am Versöhnungstag ........................ 11 derung ................................................. 7 XV. Jubiläumsgeld ....................................... 11 VIII. Gesetzliche sozialpolitische Bestimmungen 8 XVI. Mindestleistungen .................................. 11 IX. Kündigung ............................................ 8 XVII. Schlichtungsklausel ................................ 11 X. Entgelt .................................................. 8 XVIII. Schlichtungsordnung ............................. 12 XI. Fehlgeldentschädigung, Reisekosten, Ver- XIX. Geltungsdauer ...................................... 14 pflegungs-, Nächtigungs- und Weggelder 10 XII. Vordienstzeiten ...................................... 10 Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlag- seite –5–
KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten bei Rechtsanwälten in Niederösterreich Stand 1. Jänner 2023 I. GELTUNGSBEREICH Dieser Kollektivvertrag gilt: Als Rechtsanwaltsangestellte gelten alle Personen, auf welche das Angestelltengesetz (BGBl Nr 292/1921) in (1) Räumlich: der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet. Für Niederösterreich Ausgenommen sind Rechtsanwaltsanwärter, ange- stellte Rechtsanwälte und Ferialpraktikanten, dies sind (2) Fachlich: Schüler oder Studenten, die vorübergehend in einer Für die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer NÖ Rechtsanwaltskanzlei zu Ausbildungszwecken arbei- ten. (3) Persönlich: Für alle im Sprengel der Rechtsanwaltskammer NÖ beschäftigten Angestellten und Lehrlinge (Kanzleias- sistent). II. ARBEITSZEIT 1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ohne fachen der durch das Gesetz oder Kollektivvertrag Ruhepausen, einschließlich der Zeit für die Postabfer- vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit be- tigung 40 Stunden. Für Zeiten bezahlter Aus- und Fort- trägt, fallen unter die Bestimmungen dieses Kollektiv- bildung gilt auch der Samstag als Arbeitstag. vertrages. 2. Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit 4. An Samstagen sowie am 24. und 31. Dezember hat auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das die Arbeitszeit um 12:00 Uhr zu enden. Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage der Ru- hepausen sind unter Berücksichtigung der jeweiligen 5. Vereinbarungen gemäß § 4 Absatz 6 und Absatz 7 Kanzleierfordernisse nach Maßgabe der gesetzlichen des Arbeitszeitgesetzes sind jedenfalls zulässig. Bestimmungen festzulegen. Wird an einem Werktag weniger als 8 Stunden oder überhaupt nicht gearbei- 6. Wird die Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier tet, kann die entfallende Arbeitszeit auf die anderen oder weniger zusammenhängende Tage verteilt, kann Tage der Woche verteilt werden, jedoch darf die täg- die tägliche Normalarbeitszeit (ausgenommen Ju- liche Normalarbeitszeit 9 Stunden nicht überschreiten. gendliche) auf 10 Stunden ausgedehnt werden. Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs 4a AZG 3. Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von (schriftliche Vereinbarung im Einzelfall, Unbedenk- mindestens 8 Stunden in der Woche oder wenn die lichkeitsbescheinigung durch den Arbeitsmediziner) vereinbarte oder tatsächlich geleistete Arbeitszeit, be- kann durch Überstunden die Arbeitszeit auf 12 Stun- zogen auf den Monat, mindestens ein Fünftel des 4,3- den täglich ausgedehnt werden. III. SONN- UND FEIERTAGSRUHE Die Sonntagsruhe regelt sich nach den gesetzlichen das Gesetz hiezu erklärten Tage, hat die Arbeit in Bestimmungen. An Feiertagen, das sind die durch den Kanzleien der Rechtsanwälte zu ruhen. –6–
IV. ÜBERSTUNDEN 1. Jede angeordnete oder nachträglich bewilligte 5. An Stelle der Bezahlung von Überstunden kann eine Mehrleistung, die über die Normalarbeitszeit (Punkt Abgeltung in Freizeit vereinbart werden. Überstunden II) hinausgeht, ist separat als Überstunde zu entloh- mit einem Zuschlag von 50 % sind im Verhältnis 1 : 1,5, nen. Überstunden mit einem Zuschlag von 100 % im Ver- hältnis 1 : 2 abzugelten. Wird eine Abgeltung im Ver- 2. Die Überstundenvergütung besteht aus der Grund- hältnis 1 : 1 vereinbart, bleibt der Anspruch auf den stundenvergütung und einem Zuschlag. An Werkta- Überstundenzuschlag bestehen. gen sind die ersten beiden Überstunden nach Beendi- gung der vereinbarten Arbeitszeit sowie die Überstun- 6. Durch Vereinbarung zwischen einzelnen Arbeitge- de, die vor 7:00 Uhr früh geleistet werden, mit einem bern und Arbeitnehmern kann eine Überstundenpau- 50 %igen Zuschlag zu vergüten. An Sonn- und Feierta- schale festgesetzt werden, doch darf diese den Arbeit- gen, am 24. und 31. Dezember nach 12:00 Uhr sowie in nehmer im Durchschnitt nicht ungünstiger stellen, als der Zeit zwei Stunden nach Beendigung der Arbeits- die Überstundenvergütung. Als Beobachtungszeit- zeit bis 7:00 Uhr früh, sind Überstunden mit einem raum gilt das Kalenderjahr. 100 %igen Zuschlag zu vergüten. Die Grundstunden- vergütung beträgt 1/150 des Bruttomonatsgehaltes. 7. Zur Leistung von Überstunden sind die Angestellten nur im Bedarfsfalle und in der gesetzlich vorgesehe- 3. Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst nen Höchstdauer verpflichtet. vor, wenn das Ausmaß der für die Vollzeitbeschäftig- ten festgesetzten täglichen oder wöchentlichen Ar- 8. Soweit die Entlohnung überkollektivvertraglich er- beitszeit überschritten wird. folgt, gilt eine Überschreitung der täglichen Arbeits- zeit bis zu 15 Minuten pauschal als abgegolten. 4. Überstunden sind spätestens am Ende der ihrer Leistung folgenden Gehaltsperiode zu bezahlen. V. VERFALL VON ANSPRÜCHEN Alle Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, insbesonde- der Fälligkeit, bei Überstunden vom Tag der Leistung re Ansprüche aus der Überstundenentlohnung, sind an gerechnet, dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich bei sonstigem Verfall spätestens 6 Monate vom Tag geltend zu machen. VI. URLAUB 1. Hinsichtlich der Urlaubsbestimmungen gilt das Ur- 3. Bei Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages laubsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. bestehende, für den Arbeitnehmer günstigere Rege- lungen über den Urlaub werden durch diesen Kollek- 2. Während des Urlaubes darf der Arbeitnehmer keine tivvertrag nicht berührt. dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. VII. FREIZEIT BEI NACHGEWIESENER DIENSTVERHINDERUNG 1. Bei nachgewiesenem Eintritt nachstehender Ereig- – bei eigener Eheschließung oder bei nisse ist jedem Arbeitnehmer im unmittelbaren Zu- Tod des Ehepartners (Lebensgefähr- sammenhang mit dem anspruchsbegründenden Er- ten) ................................................. 3 Werktage eignis eine Freizeit ohne Schmälerung seines monatli- – im Todesfall von Eltern oder von im ge- chen Entgelts wie folgt zu gewähren: meinsamen Haushalt lebenden Kin- dern ................................................ 2 Werktage –7–
– bei Eheschließung von Geschwistern zuzüglich der notwendigen Hin- und oder eines Kindes ............................. 1 Werktag Rückfahrten zum Ort des Begräbnisses – bei Niederkunft der Ehegattin bzw der im Ausmaß eines weiteren Werktages im gemeinsamen Haushalt lebenden – bei Wohnungswechsel im Falle der Lebensgefährtin .............................. 1 Werktag Führung eines eigenen Haushaltes ..... 2 Werktage – im Todesfall von Kindern, Geschwis- tern, Schwiegereltern, Zieh- oder Stief- 2. Der Anspruch verfällt, wenn er nicht binnen eines eltern oder Großeltern ...................... 1 Werktag Monats ab dem anspruchsbegründenden Ereignis geltend gemacht und nachgewiesen wird. VIII. GESETZLICHE SOZIALPOLITISCHE BESTIMMUNGEN Wenn einem Angestellten durch einen zuständigen enthalt gewährt wird, ist dieser auf den gesetzlichen gesetzlichen Sozialversicherungsträger ein Kurauf- Erholungsurlaub keinesfalls anzurechnen. IX. KÜNDIGUNG 1. Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung ein- 2. Kündigungen müssen bei sonstiger Rechtsunwirk- gegangen oder fortgesetzt worden, unterliegt dessen samkeit schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes Lösung den Bestimmungen des § 20 AngG. Bei Kündi- erfolgen. Als ordnungsgemäße Zustellung gilt auch gung durch den Arbeitgeber wird bezüglich der Kün- die bestätigte Übergabe des Kündigungsschreibens digungsfrist gemäß 20 Abs 3 AngG vereinbart, dass sie in der Kanzlei oder an einem anderen Ort. am 15. oder Letzten eines Kalendermonates endigt. X. ENTGELT Mindestsätze ab 1. Jänner 2023 Berufsgruppe 1 Im 19. Berufsjahr: ...................................... 2.409,00 Hierzu gehören Angestellte aller Art, die in einem Im 20. Berufsjahr: ...................................... 2.431,00 Dienstverhältnis zu einem Rechtsanwalt stehen und Berufsgruppe 2 nicht Tätigkeiten verrichten, welche in der Berufs- Hierzu gehören Angestellte, die neben sonstigen Tä- gruppe 2 abgebildet sind. tigkeiten, höchste Kanzleiarbeiten selbständig ver- Im 1. Berufsjahr: ...................................... 1.665,00 richten (zB eigenständige Betreuung des Betreibungs- Im 2. Berufsjahr: ...................................... 1.721,00 wesen, Führung von Buchhaltung und/oder Fremd- Im 3. Berufsjahr: ...................................... 1.776,00 geldverwaltung in erheblichem Ausmaß, Vor- und Im 4. Berufsjahr: ...................................... 1.832,00 Aufbereitung von komplexen Grundbuchseingaben Im 5. Berufsjahr: ...................................... 1.887,00 bzw komplexen Selbstberechnungserklärungen für Im 6. Berufsjahr: ...................................... 1.943,00 das Finanzamt), KanzleileiterInnen, juristische Ange- Im 7. Berufsjahr: ...................................... 1.998,00 stellte (das sind Angestellte, die ein Studium an einer Im 8. Berufsjahr: ...................................... 2.054,00 juristischen Fakultät erfolgreich abgeschlossen haben Im 9. Berufsjahr: ...................................... 2.109,00 und nicht in eine Liste der RechtsanwältInnen oder Im 10. Berufsjahr: ...................................... 2.153,00 RechtsanwaltsanwärterInnen eingetragen sind). Im 11. Berufsjahr: ...................................... 2.187,00 Im 1. Berufsjahr: ...................................... 1.832,00 Im 12. Berufsjahr: ...................................... 2.220,00 Im 2. Berufsjahr: ...................................... 1.887,00 Im 13. Berufsjahr: ...................................... 2.253,00 Im 3. Berufsjahr: ...................................... 1.943,00 Im 14. Berufsjahr: ...................................... 2.287,00 Im 4. Berufsjahr: ...................................... 1.998,00 Im 15. Berufsjahr: ...................................... 2.320,00 Im 5. Berufsjahr: ...................................... 2.054,00 Im 16. Berufsjahr: ...................................... 2.342,00 Im 6. Berufsjahr: ...................................... 2.109,00 Im 17. Berufsjahr: ...................................... 2.364,00 Im 7. Berufsjahr: ...................................... 2.165,00 Im 18. Berufsjahr: ...................................... 2.387,00 Im 8. Berufsjahr: ...................................... 2.220,00 –8–
Im 9. Berufsjahr: ...................................... 2.276,00 • 75 % des monatlichen Mindestgrundgehaltes der Im 10. Berufsjahr: ...................................... 2.331,00 Berufsgruppe 1 im 1. Jahr, für die ersten 2 Monate Im 11. Berufsjahr: ...................................... 2.387,00 eines Pflichtpraktikums im jeweiligen Betrieb pro Ka- Im 12. Berufsjahr: ...................................... 2.431,00 lenderjahr. Im 13. Berufsjahr: ...................................... 2.464,00 • Wird ein Pflichtpraktikum im selben Betrieb insge- Im 14. Berufsjahr: ...................................... 2.498,00 samt länger als 2 Monate in einem Kalenderjahr ab- Im 15. Berufsjahr: ...................................... 2.531,00 solviert, gebührt ab dem 3. Monat des Pflichtprakti- Im 16. Berufsjahr: ...................................... 2.564,00 kums das monatliche Mindestgrundgehalt der Be- Im 17. Berufsjahr: ...................................... 2.597,00 rufsgruppe 1, im 1. Jahr im vollen Ausmaß. Im 18. Berufsjahr: ...................................... 2.620,00 Eine Praktikumswoche eines Pflichtpraktikanten ent- Im 19. Berufsjahr: ...................................... 2.642,00 spricht der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit. Im 20. Berufsjahr: ...................................... 2.664,00 Bei einem geringeren Ausmaß (zB 30 Wochenstunden) Lehrlingsentschädigung gebührt der aliquote Teil der Ausbildungsvergütung. Entsprechend dem Ausbildungszweck beinhalten 1. Lehrjahr ................................................ 722,00 Pflichtpraktika Arbeitsleistungen, die im Interesse des 2. Lehrjahr ................................................ 866,00 Pflichtpraktikanten, nämlich sich entsprechend seinen 3. Lehrjahr ................................................ 1.060,00 Ausbildungsvorschriften praktische Kenntnisse und Pflichtpraktika: Fertigkeiten in einem Unternehmen anzueignen, lie- Pflichtpraktikanten sind Schüler/innen, die auf Grund gen. von schulrechtlichen Vorschriften (an technischen, Hierbei handelt es sich um eine im Detail vorgeschrie- gewerblichen und kunstgewerblichen höheren und bene bzw in der Praxis übliche Ausbildung in Betrie- mittleren Schulen, an kaufmännischen Schulen wie ben, die es den Pflichtpraktikanten ermöglicht, prakti- Handelsschule [HAS], Handelsakademie [HAK] und sche Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben sowie des Aufbaulehrganges [AUL] sowie an gewerblichen, konkrete Erfahrungen im unternehmerischen Alltag kunstgewerblichen und technisch-gewerblichen zu machen. Fachschulen) während der Ferien in einem Betrieb Dem Pflichtpraktikanten ist es gestattet, sich zum zwecks Ergänzung ihrer schulischen Ausbildung im Zweck seiner Aus- und Weiterbildung im Betrieb zu Rahmen eines Pflichtpraktikums tätig sein müssen. betätigen und auch Arbeitsleistungen zu erbringen. Pflichtpraktikanten sind ferner auch Studierende einer Ein Dienstverhältnis wird dadurch nicht begründet, inländischen oder ausländischen Fachhochschule, weil eine Arbeitsverpflichtung im Sinne eines Arbeits- Hochschule oder Universität, die aufgrund studien- verhältnisses nicht besteht. rechtlicher Vorschriften ein Pflichtpraktikum in einem Die im Betrieb erfolgende praktische Ausbildung muss Betrieb absolvieren müssen. der in der Schule bzw im Studium gewählten Fachrich- Pflichtpraktikanten erhalten, wenn sie ihr Pflichtprakti- tung entsprechen. Eine (persönliche) Arbeitsverpflich- kum nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absol- tung besteht nicht. Es darf weder eine zwingende Bin- vieren, für die Dauer ihres Pflichtpraktikums eine Aus- dung an die betriebliche Arbeitszeit noch eine Wei- bildungsvergütung wie folgt: sungsgebundenheit, mit Ausnahme der Verschwie- Schüler/innen erhalten pro Monat eines Pflichtprakti- genheitspflicht gemäß den standesrechtlichen Pflich- kums eine Ausbildungsvergütung in Höhe einer ten, gegeben sein. Der Pflichtpraktikant hat sich in die • Lehrlingsentschädigung im 1. Lehrjahr, wenn das allgemeine betriebliche Ordnung einzufügen und un- Pflichtpraktikum nach dem positiven Abschluss des ter anderem auch die für den Betrieb geltenden Si- ersten Ausbildungsjahres (Jahrganges/Klasse), cherheitsvorschriften zu befolgen. • Lehrlingsentschädigung im 2. Lehrjahr, wenn das Ein Pflichtpraktikum kann aber auch in Form eines Pflichtpraktikum nach dem positiven Abschluss des Dienstverhältnisses absolviert werden, wenn der zweiten Ausbildungsjahres (Jahrganges/Klasse), Pflichtpraktikant im Interesse des Unternehmens über- wiegend zu Arbeitsleistungen für betriebliche Zwecke • Lehrlingsentschädigung im 3. Lehrjahr, wenn das mit Arbeitsverpflichtung eingesetzt wird. Dies ist dann Pflichtpraktikum nach dem positiven Abschluss des der Fall, wenn der Pflichtpraktikant im Zuge seines dritten Ausbildungsjahres (Jahrganges/Klasse) der Praktikums zwingend an die betriebliche Arbeitszeit jeweiligen berufsbildenden mittleren oder höheren und Weisungen gebunden, sowie organisatorisch im Schule absolviert wird. Unternehmen eingegliedert ist. Die Aufstiegsberechtigung in die nächste Klasse/ Ein solches Pflichtpraktikum ist nicht durch den Lern- Jahrgang wird als positiver Abschluss betrachtet. und Ausbildungszweck bestimmt und geprägt, son- Bei Aufbaulehrgängen (AUL) werden die Ausbildungs- dern – durch das Interesse des Betriebsinhabers an jahre der Handelsschule (HAS), AHS oder BMHS ange- Arbeitsleistungen für seinen Betrieb – hauptsächlich rechnet. an betrieblichen Zwecken und Erfordernissen orien- Studierende erhalten pro Monat eines Pflichtprakti- tiert. kums eine Ausbildungsvergütung in Höhe von –9–
Wird ein Pflichtpraktikum in Form eines Dienstverhält- Gänze den kollektivvertraglichen und gesetzlichen nisses absolviert, so unterliegt der Pflichtpraktikant zur Bestimmungen und sind entsprechend zu entlohnen. XI. FEHLGELDENTSCHÄDIGUNG, REISEKOSTEN, VERPFLEGUNGS-, NÄCHTIGUNGS- UND WEGGELDER Obliegt einem Arbeitnehmer dienstvertraglich eine er- setz) eine Fehlgeldentschädigung von € 20,00 monat- höhte Verantwortung in der finanziellen Kanzleigeba- lich (Euro zwanzig) zu vereinbaren. rung, steht es den Vertragspartnern frei, unter Be- Der Ersatz der Fahrtspesen, Nächtigungs- und Weg- dachtnahme auf das mit der ausgeübten Tätigkeit gelder erfolgt nach den Vorschriften des Rechtsan- verbundene Wagnis (§ 2 Dienstnehmer-Haftpflichtge- waltstarifes. XII. VORDIENSTZEITEN Vordienstzeiten, die in einer Rechtsanwalts- oder No- Entgelts eingerechnet, wenn in dieser Tätigkeit vor- tariatskanzlei zurückgelegt wurden und die eine zu- nehmlich Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wur- sammenhängende Dienstzeit von mehr als 6 Monaten den, die auch in den Rechtsanwaltskanzleien verwer- in einer Kanzlei betragen, werden bei Berechnung des tet werden können. Entgelts zur Gänze eingerechnet. Diese Anrechnungen gelten ausschließlich für die Be- Vordienstzeiten, die in anderen Betrieben als Ange- rechnung des Mindestentgeltes und nicht für allfällige stellte verbracht wurden und die eine zusammenhän- Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit gende Dienstzeit von 6 Monaten ergeben, werden bis richten. zu einer Höchstzeit von 5 Jahren zur Berechnung des XIIa. ANRECHNUNG DES KARENZURLAUBES (§ 15 MSCHG, § 2 VÄTERKARENZGESETZ) Karenzurlaube ab dem 1. 7. 2009 werden für die Be- laubsausmaßes und der entgeltlichen Einstufung bis messung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgelt- zum Höchstausmaß von 12 Monaten angerechnet. fortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall), des Ur- XIII. URLAUBS- UND WEIHNACHTSREMUNERATION (13. UND 14. GEHALT) 1. Am 30. November eines jeden Kalenderjahres ge- vorzeitig entlassen wird, muss er sich die im laufenden bührt den Angestellten eine Weihnachtsremuneration Kalenderjahr anteilsmäßig zu viel bezogene Urlaubs- und bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch am remuneration von seinen ihm aus dem Dienstverhält- 1. Juli eines jeden Kalenderjahres, eine Urlaubsremu- nis zustehenden Ansprüchen (insbesondere Restge- neration in der Höhe eines Bruttomonatgehaltes. halt und Weihnachtsremuneration) in Anrechnung Dem während des Jahres ein- oder austretenden An- bringen lassen. gestellten wird der aliquote Teil dieser Remuneration entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten 3. Kommt es innerhalb eines Kalenderjahres im auf- Dienstzeit bezahlt. rechten Arbeitsverhältnis zu einer Änderung des Be- schäftigungsausmaßes, ist die Höhe der Urlaubs- 2. Wenn ein Angestellter nach Erhalt der für das lau- und Weihnachtsrenumeration durch eine Mischbe- fende Kalenderjahr gebührenden Urlaubsremunera- rechnung zu ermitteln, sodass die Urlaubs- und Weih- tion sein Dienstverhältnis selbst aufkündigt, aus einem nachtsrenumeration nur aliquot in dem der Vollzeit- Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig aus- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaßes tritt oder infolge Vorliegens eines wichtigen Grundes im Kalenderjahr zustehen. – 10 –
XIV. FREISTELLUNG ALTKATHOLISCHER ARBEITNEHMER AM KARFREITAG UND IS- RAELITISCHER ARBEITNEHMER AM VERSÖHNUNGSTAG Die Bestimmung des am 15. 7. 1952 zwischen der beitsleistung am Karfreitag gegen Fortzahlung des Rechtanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und Entgeltes zum Gegenstand hat, findet auch auf die Ar- Burgenland, Wien 1., Rotenturmstraße 13 und der Ge- beitnehmer Anwendung, die der altkatholischen Kir- werkschaft der Privatangestellen, Sektion Handel, Ver- chengemeinschaft angehören. Diese Bestimmung fin- kehr, Vereine und Fremdenverkehr, Wien 1., Deutsch- det ferner auf Arbeitnehmer, die der israelitischen meisterplatz 2 abgeschlossenen Kollektivvertrages, Glaubensgemeinschaft angehören, sinngemäß mit der die Freistellung der der evangelischen Religions- der Maßgabe Anwendung, dass für diese Arbeitneh- gemeinschaft angehörigen Arbeitnehmer von der Ar- mer der Versöhnungstag als arbeitsfreier Tag gilt. XV. JUBILÄUMSGELD Für langjährige Dienste werden den Arbeitnehmern nach einer ununterbrochenen Beschäftigung von 20 Jahren mindestens ....... 1 Brutto-Monatsgehalt 30 Jahren mindestens ....... 2 Brutto-Monatsgehälter 40 Jahren mindestens ....... 3 Brutto-Monatsgehälter als einmalige Anerkennungszahlung gewährt. XVI. MINDESTLEISTUNGEN Sondervereinbarungen wird in keiner Weise vorgegrif- tigere arbeitsrechtliche Vereinbarungen werden fen, die über die Leistungen dieses Kollektivvertrages durch das In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages hinausgehen. Bestehende höhere Gehälter und güns- nicht berührt. XVII. SCHLICHTUNGSKLAUSEL 1. Sollten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehme- hinsichtlich des dort erwähnten Streitgegenstandes rinnen während oder nach Beendigung ihres Arbeits- jedenfalls als Geltendmachung von Ansprüchen. verhältnisses Differenzen oder Streitigkeiten im Zu- sammenhang mit diesem Arbeitsverhältnis auftreten, 3. Die Schlichtungsstelle hat binnen 6 Wochen ab Ein- verpflichten sich alle Beteiligten, vor Einleitung eines langen des Schlichtungsantrages einen Schlichtungs- Gerichtsverfahrens die aus einem Mitglied des österr. termin auszuschreiben. Kommt es bei diesem ersten Gewerkschaftsbundes (Gewerkschaft GPA, Region Schlichtungstermin zu keiner Einigung und verstän- Niederösterreich) und einem Mitglied des Ausschusses digt man sich dabei auch nicht einvernehmlich auf ei- der niederösterreichischen Rechtsanwaltskammer nen zweiten Schlichtungstermin, bei dem ein neuerli- paritätisch besetzte und kostenlos tätig werdende cher Schlichtungsversuch nach Abklärung gegebe- Schlichtungsstelle anzurufen. nenfalls noch offener Fragen durchgeführt werden soll, kann jede Seite das Gericht anrufen. 2. Vor Anrufung der Schlichtungsstelle und Abhaltung eines Schlichtungstermins kann das Gericht nicht an- 4. Schreibt die Schlichtungsstelle innerhalb von 6 Wo- gerufen werden. Allfällige Anfechtungsmöglichkeiten chen ab Einlangen des Antrags auf Schlichtung kei- im Sinne der §§ 105 ff ArbVG oder vergleichbarer Re- nen Termin aus, kann jede Seite das Gericht anrufen. gelungen sind davon nicht berührt. Durch die Einbrin- gung des eine kurze Darstellung des Gegenstands der 5. Der Antrag an die Schlichtungsstelle ist an die nie- Streitigkeit enthaltenen Schlichtungsantrags werden derösterreichische Rechtsanwaltskammer zu richten. Verjährungsfristen unterbrochen und der Ablauf von Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des § 19 Verfallsfristen gehemmt. Der Schlichtungsantrag gilt (Schlichtungsordnung) Anwendung. – 11 –
6. Die Schlichtungsstelle selbst entscheidet nicht in der bzw Streitigkeiten zwischen den Kontrahenten herbei- Sache selbst, sondern versucht, eine einvernehmliche zuführen. Lösung (Vergleich) zur Beilegung der Differenzen XVIII. SCHLICHTUNGSORDNUNG 1. Allgemeines: 3. Zusammensetzung der Schlichtungsstelle: Die niederösterreichische Rechtsanwaltskammer und Die niederösterreichische Rechtsanwaltskammer un- die Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Jour- terrichtet die Parteien über die Mitglieder der aus nalismus, Papier, richten die Schlichtungsstelle als 2 Personen bestehenden paritätisch besetzten Streitbeilegungsinstrument ein, um Differenzen und Schlichtungsstelle und bestellt diese umgehend nach Streitigkeiten zwischen ihren Mitgliedern im Zusam- Beginn des Schlichtungsverfahrens. menhang mit deren Dienstverhältnis mit Hilfe der Die Schlichtungsstelle besteht aus einem Vertreter der Schlichtung auf Grundlage folgender Bestimmungen niederösterreichischen Rechtsanwaltskammer und ei- (Schlichtungsordnung) beizulegen. Die Schlichtungs- nem Vertreter der Gewerkschaft GPA Niederöster- ordnung regelt die Abwicklung von Verfahren bei reich, die von den jeweiligen Kollektivvertragspart- der Schlichtungsstelle. Die Bestimmungen des § 9 nern benannt werden. Zusätzlich sind jeweils 2 Ersatz- Abs 2 ASGG bleiben unberührt. mitglieder zu nominieren. Die niederösterreichische Rechtsanwaltskammer und 2. Schlichtungsantrag: die GPA Niederösterreich verpfl ichten sich, jeweils ei- Der schriftliche Antrag einer Partei auf Durchführung ne Liste von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der eines Schlichtungsverfahrens (Schlichtungsantrag) ist Schlichtungsstelle mit mindestens 4 Personen zu füh- an die niederösterreichische Rechtsanwaltskammer ren. Der Vorsitz in der Schlichtungsstelle wird je nach zu richten und hat folgende Mindestangaben zu ent- Streitfall abwechselnd von einem Vertreter der Kollek- halten: tivvertragspartner ausgeübt. Für die Protokollführung wird jeweils von den Mitgliedern der nicht den Vorsitz a) Namen, Anschriften, Telefon, oder sonstige Kom- führenden Kollektivvertragspartner eine Person be- munikationsreferenzen der Parteien, des gesetzli- stimmt. chen Vertreters und gegebenenfalls des Verfah- Die Schlichter haben den Streitgegenstand im Verfah- rensbevollmächtigten der Partei, die den Schlich- ren neutral, unparteiisch, unabhängig und weisungs- tungsantrag stellt sowie des gesetzlichen Vertreters frei zu behandeln. Sie dürfen keine der Parteien im Zu- und gegebenenfalls des Verfahrensbevollmächtig- sammenhang mit dem streitgegenständlichen Sach- ten der anderen Beteiligten, sofern bekannt. verhalt gerichtlich oder außergerichtlich vertreten b) eine kurze Darstellung des Gegenstands der Strei- bzw vertreten haben. Sie dürfen auch nicht als Richter tigkeit und Bezifferung der Ansprüche, sofern diese oder in ähnlicher Funktion in einem Verfahren tätig in einer Geldleistung bestehen. werden, das eine Beziehung zum Streitgegenstand des Schlichtungsverfahrens aufweist. c) die zum Verständnis des Sachverhalts erforderli- chen Urkunden (Verträge, Schriftwechsel, techni- 4. Allgemeine Verfahrensgrundsätze: sche Unterlagen, Gehaltszettel etc). a. Vertraulichkeit: Die niederösterreichische Rechtsanwaltskammer hat Das Schlichtungsverfahren findet nicht öffentlich statt. die Gewerkschaft GPA, Region Niederösterreich um- Alle am Schlichtungsverfahren beteiligten Personen, gehend zu informieren und innerhalb von 6 Wochen einschließlich der Mitglieder der Schlichtungsstelle, ab Einlangen des Antrages den Schlichtungstermin die Parteien, deren Verfahrensbevollmächtigten, all- einzuberufen. fällige Sachverständige und sonstige während des Die Schlichtungsstelle übermittelt den im Schlich- oder der Schlichtungstermine anwesenden Personen tungsantrag genannten anderen Beteiligten jeweils und eventuell beschäftigte Angestellte, haben die Ver- eine Abschrift des Schlichtungsantrages samt den traulichkeit des Schlichtungsverfahrens zu wahren §§ 18 und 19 des Kollektivvertrages. und dürfen Dritten gegenüber keine Informationen Die Parteien sind gesondert auf die Konsequenzen im benutzen oder offen legen, die das Schlichtungsver- Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren, fahren betreffen, oder die sie im Laufe des Schlich- insbesondere im Sinne des Punktes 7 der Schlich- tungsverfahrens erlangt haben. tungsordnung bei der ersten Schlichtungssitzung hin- b. Vertretung: zuweisen. Jede Partei kann sich im Schlichtungsverfahren durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten oder un- – 12 –
terstützen lassen. Der Verfahrensbevollmächtigte hat oder Unterlagen ohne schriftliche Zustimmung dieser sich auf Verlangen der Schlichtungsstelle oder einer Partei nicht den anderen Beteiligten offenlegen. anderen Partei durch schriftliche Vollmacht zu legiti- Aufforderungen der Schlichtungsstelle zur Vorlage mieren. Bei Rechtsanwälten genügt die Berufung auf von Unterlagen oder ergänzender Informationen kön- die erteilte Vollmacht gern § 8 RAO. Die Kosten ihrer nen unter Fristsetzung erfolgen. Diese Fristen können Vertretung vor der Schlichtungsstelle hat jede Partei auf Antrag verlängert werden. selbst zu tragen. Die Schlichtungsstelle soll die Einigungsbereitschaft der Parteien fördern. c. Zustellungen: Die Schlichtungsstelle ist nur beschlussfähig, wenn Der Antrag auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens beide Mitglieder anwesend sind bzw im Wege eines ist der Gegenpartei mittels eingeschriebenen Schreib- Umlaufbeschlusses damit einverstanden sind. ens zuzustellen. Allfällige weitere Schriftsätze, Einla- dungen und fristsetzende Verfügungen werden zum 6. Ende der Schlichtung: Zwecke der Zustellung formlos mit Brief, Telefax oder Das Schlichtungsverfahren endet, E-Mail übermittelt. Wird eine Partei durch einen Ver- fahrensbevollmächtigten vertreten, sind Zustellungen • wenn auf Vorschlag oder unter Mitwirkung der an diesen vorzunehmen. Schlichtungsstelle eine Einigung zwischen den Par- teien zustande kommt. Die Einigung ist zu protokol- d. Verfahrensförderung: lieren und das Protokoll von den Mitgliedern der Die Schlichtungsstelle wirkt auf eine zügige Durchfüh- Schlichtungsstelle und den Parteien bzw deren Ver- rung des Verfahrens hin. Die Parteien haben ihrerseits fahrensbevollmächtigten zu unterzeichnen; das Verfahren durch rechtzeitige und vollständige • wenn eine Einigung der Parteien beim ersten Aufbereitung des Sachverhalts und durch Erteilung Schlichtungstermin nicht zu erzielen ist und auch aller von der Schlichtungsstelle erforderlich gehalt- von keiner Seite eine Anberaumung eines zweiten enen Auskünfte so zu fördern, dass es möglichst im Schlichtungstermins gewünscht wird; Rahmen des ersten Schlichtungstermins abgeschlos- • wenn eine der Parteien beim ersten Schließungster- sen werden kann. Schriftsätze sind bis spätestens 1Wo- min ohne Angabe von Gründen nicht erscheint. che vor Schlichtungstermin einzubringen. • Wenn bei der Verlegung des Schlichtungstermins ei- 5. Durchführung der Schlichtung: ne Partei nicht damit einverstanden ist, endet die Die Schlichtungsstelle bestimmt das weitere Verfahren Schlichtung automatisch. nach Maßgabe nachfolgender Regeln: Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs hat die Schlich- 7. Verhältnis zwischen Schlichtungs- und Gerichtsver- tungsstelle den Parteien Gelegenheit zu geben, den fahren: Streitgegenstand, den Hintergrund des Streitfalls, Nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens kann das jeweils gewünschte Ziel der Schlichtung und die jede Partei den ordentlichen Rechtsweg beschreiten, Argumente zur Rechtslage vorzutragen. Maßgebliche sofern nicht eine endgültige Einigung zustande ge- Urkunden und sonstige Beweismittel, die sich zur Vor- kommen ist. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle so- lage eignen, sind beizufügen. Erfolgt die Vorlage in wie deren Erfüllungsgehilfen haften weder für einen Kopie, kann die Vorlage im Original verlangt werden. von einer der Parteien oder beiden angestrebten wirt- Darüber hinaus kann die Schlichtungsstelle in jedem schaftlichen Erfolg der Schlichtung, gleich welcher Stadium des Schlichtungsverfahrens die Parteien oder Art, noch für die Durchsetzbarkeit einer gefundenen eine von ihnen zur Vorlage ergänzender Informatio- Lösung. m Übrigen haften sie den Parteien gegenüber nen oder Unterlagen auffordern, die die Schlich- für Handlungen und Unterlassungen im Zusammen- tungsstelle für eine umfassende Beurteilung der Sach- hang mit dem Schlichtungsverfahren oder dessen Ein- und Rechtslage für erforderlich hält. Jede Partei kann leitung oder Beendigung ausschließlich für vorsätzli- bestimmte schriftliche Informationen oder Unterla- ches Fehlverhalten. gen, bezüglich derer sie schlüssig begründete Ge- heimhaltungsinteressen geltend macht, ausschließ- 8. Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder der lich der Schlichtungsstelle zur Verfügung stellen, wo- Schlichtungsstelle: von die andere Partei zu unterrichten ist. Die Schlich- Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sowie deren Er- tungsstelle darf derartig bezeichnete Informationen füllungsgehilfen (Schreibkräfte etc) unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. – 13 –
XIX. GELTUNGSDAUER Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. 1. 2023 in Kraft. zum Ende eines Kalendermonats mittels eingeschrie- benem Brief zu kündigen. Über Verlangen eines der Mit dem In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages ver- beiden Vertragsteile müssen auch während der Gel- lieren die Bestimmungen des bisher in Geltung ge- tungsdauer des Kollektivvertrages Verhandlungen standenen Kollektivvertrages vom 1. Juli 2018 ihre Gül- wegen Abänderung desselben geführt werden. tigkeit. Jeder Vertragsteil hat das Recht, den Kollektivvertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist Für die RECHTSANWALTSKAMMER NIEDERÖSTERREICH Der Präsident Dr. Michael SCHWARZ ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK JOURNALISMUS, PAPIER Die Vorsitzende Der Bundesgeschäftsführer Barbara TEIBER, MA Karl DÜRTSCHER ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK JOURNALISMUS, PAPIER Wirtschaftsbereich Wirtschaftsdienstleistungen Der Vorsitzende Der Wirtschaftsbereichssekretär Norbert SCHWAB Mag. Albert STEINHAUSER – 14 –
NOTIZEN ................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................... ...................................................................................................................................................................
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JA! Frau Herr Divers .............................................................. Familienname ................................................................................................. Vorname...................................................................................................... Titel ................................................................................................................... Geburtsdatum Straße/Haus-Nr. ............................................................................................. PLZ/Wohnort .............................................................................................. Telefonisch erreichbar .................................................................................. E-Mail .......................................................................................................... ☐ Angestellte/r ☐ ArbeiterIn ☐ Lehrling/......Lj. ☐ SchülerIn ☐ StudentIn ☐ Werkvertrag ☐ ☐ Freier Dienstvertrag ☐ ☐ Derzeitige Tätigkeit ................................................................... ☐ ............................................ ....................................................................... Dienstort ..................................................................... .................................................................................................................................................................................................................................. Branche .................................................................................................................................................................................................................................. Höhe des monatlichen Beitrages: EUR Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt 1 % des Bruttogehalts bis zu einem Maximalbeitrag (siehe www.gpa.at/mitgliedsbeitrag), der jährlich angepasst wird. Der Mitgliedsbeitrag ist steuerlich absetzbar. ☐ Ich willige ein, dass ÖGB, ÖGB Verlag und/oder VÖGB mich telefonisch bzw. per elektronischer Post (§107 TKG) kontaktieren dürfen, um über Serviceleistungen, etwa Aktionen für Tickets, Bücher und Veranstaltungen zu informieren und sonstige Informationen zu übermitteln. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. ☐ BETRIEBSABZUG werden kann. Ich erteile deshalb meine Einwilligung, dass meine im Zusammenhang mit der Beitragseinhebung erforderlichen personen- Karenzzeiten, Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstzeiten, Pensionierung und Adressänderungen) von meinem Arbeitgeber und von der ☐ SEPA (Bankeinzug) kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrags verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Der Einzug des Mitgliedsbeitrags erfolgt jeweils zum Monatsultimo. ☐ monatlich ☐ alle 2 Monate ☐ jedes Quartal ☐ 1/2 jährlich ☐ Wenn ich dem Betriebsabzug zugestimmt habe, diesen aber nicht mehr wünsche oder aus dem Betrieb ausscheide oder der Abzug des meinem bekannt gegebenen Konto umzustellen. IBAN BIC ............................................................................................................................................. unter www.oegb.at/datenschutz) zur Kenntnis genommen zu haben. ...................................................................................................... 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, Service-Hotline: +43 (0)5 0301, E-Mail: service@gpa.at, ZVR 576439352, CID: AT48ZZZ00000006541 WerberIn-Mitgliedsnummer: .....................................................................
DATENSCHUTZINFORMATION (online unter: www.oegb.at/datenschutz) Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anlie- gen. In dieser Datenschutzinformation informieren wir Sie über die Bezug auf die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten die wichtigsten Aspekte der Datenverarbeitung im Rahmen der Mit- gliederverwaltung. Eine umfassende Information, wie der Öster- der Verarbeitung zu. Gegen eine Ihrer Ansicht nach unzulässige Verarbeitung Ihrer Ihren personenbezogenen Daten umgeht, finden Sie unter www. Daten können Sie jederzeit eine Beschwerde an die österreichische oegb.at/datenschutz Datenschutzbehörde (www.dsb.gv.at) als Aufsichtsstelle erheben. Verantwortlicher für die Verarbeitung Ihrer Daten ist der Ös- Sie erreichen uns über folgende Kontaktdaten: von Ihnen angegebenen Daten mit hoher Vertraulichkeit, nur für 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 Tel.: +43 (0)5 0301 E-Mail: service@gpa.at GPA; soweit Sie dem Betriebsabzug zugestimmt haben, Ihre Einwil- ligung zur Verarbeitung der dafür zusätzlich erforderlichen Daten. 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 Tel.: +43 (0)1 534 44-0 E-Mail: oegb@oegb.at Daten an Dritte erfolgt nicht oder nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung. Die Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich im EU-Inland. INTERESSENGEMEINSCHAFTEN DER GEWERK ● erschließen Sie sich Mitwirkungsmöglichkeiten an Projekten, SCHAFT GPA bringen Menschen mit ähnlichen Bildungsveranstaltungen, Kampagnen, Internet-Foren und an- Berufsmerkmalen zusammen. Zum Austauschen von deren für Ihre Berufsgruppe maßgeschneiderten Veranstal- Erfahrungen und Wissen, zum Diskutieren von Pro- tungen, auch auf regionaler Ebene; blemen, zum Suchen kompetenter Lösungen, zum ● nehmen Sie von der Interessengemein - Durchsetzen gemeinsamer beruflicher Interessen. rufsspezifische Dienstleistungen und Produkte in Anspruch Mit Ihrer persönlichen Eintragung in eine oder mehrere berufliche (Fachberatung auf regionaler Ebene, Bücher, Broschüren und Interessengemein andere Materialien); ● erhalten Sie mittels Newsletter (elektronisch oder brieflich) regel- ● beteiligen Sie sich an demokratischen Direktwahlen Ihrer beruf- mäßig Informationen über Anliegen, Aktivitäten und Einladungen lichen Vertretung auf Bundesebene sowie regionaler Ebene und für Ihre Berufsgruppe; - bildung und Entscheidung. ● können Sie Ihre beruflichen Interessen auf direktem Weg in die Kollektivvertragsverhandlungen Ihres Branchenbereichs ein- Nähere Infos dazu unter: www.gpa.at/interesse bringen; ICH MÖCHTE MICH IN FOLGENDE INTERESSENGEMEINSCHAFTEN EINTRAGEN: ☐ IG PROFESSIONAL ☐ IG FLEX ☐ IG SOCIAL ☐ IG IT ☐ IG EXTERNAL Dieses Service ist für mich kostenlos und kann jederzeit von mir widerrufen werden. Frau Herr Divers .................................................... Titel ............................................................................................................... Familienname ............................................................................................... Vorname ...................................................................................................... Straße/Haus-Nr. ........................................................................................... PLZ/Wohnort............................................................................................... Berufsbezeichnung. ..................................................................................... Betrieb ......................................................................................................... Telefonisch erreichbar ................................................................................ E-Mail........................................................................................................... .........................................................................................................................
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