MELDUNGEN ZUR SOZIAL-VERSICHERUNG - Antworten auf alle wichtigen Fragen
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Fachbroschüre Sozialversicherung MELDUNGEN ZUR SOZIAL- VERSICHERUNG. Antworten auf alle wichtigen Fragen ikk-classic.de
Herausgeber Impressum IKK classic Diese Informationsbroschüre ist eine Zusammenfassung des bei Drucklegung Tannenstraße 4 b geltenden Rechts. Maßgeblich sind stets Gesetz und Satzung der IKK classic. 01099 Dresden Ausführliche Informationen zu einzelnen Themen erhalten Sie in Ihrem IKK- Servicecenter oder unter www.ikk-classic.de 37. Auflage • Gültig ab 1. Januar 2021 • GK100203 © PRESTO Gesundheits-Kommunikation GmbH www.presto-gk.de
I N H A LT S Ü B E R S I C H T 3 Inhalt A. Sozialversicherungsausweis I. Allgemeines......................................................................................................................................................................................................................... Seite 4 II. Personenkreis...................................................................................................................................................................................................................... Seite 4 III. Ausstellung.......................................................................................................................................................................................................................... Seite 4 IV. Inhalt...................................................................................................................................................................................................................................... Seite 4 B. Mitführungs- und Vorlagepflicht I. Allgemeines......................................................................................................................................................................................................................... Seite 5 II. Arbeitnehmerpflichten.................................................................................................................................................................................................... Seite 5 III. Arbeitgeberpflichten........................................................................................................................................................................................................ Seite 5 C. Versicherungspflichtig Beschäftigte I. Allgemeines......................................................................................................................................................................................................................... Seite 6 II. Datenübermittlung........................................................................................................................................................................................................... Seite 6 III. Sofortmeldung................................................................................................................................................................................................................... Seite 9 IV. Beginn der Beschäftigung.............................................................................................................................................................................................. Seite 9 V. Ende der Beschäftigung.................................................................................................................................................................................................. Seite 11 VI. Unterbrechung der Beschäftigung............................................................................................................................................................................. Seite 14 VII. Jahresmeldung................................................................................................................................................................................................................... Seite 15 VIII. Änderungen im Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnis..................................................................................................................... Seite 16 IX. Sonderzuwendungen...................................................................................................................................................................................................... Seite 18 X. Gesonderte Meldung bei Antrag auf Altersrente.................................................................................................................................................. Seite 19 XI. UV-Jahresmeldung........................................................................................................................................................................................................... Seite 20 XII. Änderungen zur Person.................................................................................................................................................................................................. Seite 21 XIII. Stornierung einer bereits abgegebenen Meldung............................................................................................................................................... Seite 21 D. Besondere Personengruppen I. Beschäftigte im Privathaushalt..................................................................................................................................................................................... Seite 22 II. Leiharbeitnehmer.............................................................................................................................................................................................................. Seite 23 III. Bezieher von Vorruhestandsgeld................................................................................................................................................................................ Seite 23 IV. Unständig Beschäftigte................................................................................................................................................................................................... Seite 23 V. Auszubildende und Praktikanten ohne Entgelt..................................................................................................................................................... Seite 23 E. Geringfügig Beschäftigte I. Allgemeines......................................................................................................................................................................................................................... Seite 24 II. Meldepflichtiger Personenkreis................................................................................................................................................................................... Seite 24 III. Meldearten........................................................................................................................................................................................................................... Seite 25 F. Ausfüllhinweise I. Allgemeines......................................................................................................................................................................................................................... Seite 27 II. Feldinhalte........................................................................................................................................................................................................................... Seite 27 G. Übersichten I. Meldefristen......................................................................................................................................................................................................................... Seite 30 II. Grund der Abgabe............................................................................................................................................................................................................ Seite 31 III. Personengruppen............................................................................................................................................................................................................. Seite 32 IV. Beitragsgruppen................................................................................................................................................................................................................ Seite 32 V. Angaben zur Tätigkeit..................................................................................................................................................................................................... Seite 33 VI. Schlüssel der Staatsangehörigkeit.............................................................................................................................................................................. Seite 33 H. Qualifizierter Meldedialog I. Allgemeines......................................................................................................................................................................................................................... Seite 34 II. Überschreiten BBG aufgrund Mehrfachbeschäftigung....................................................................................................................................... Seite 34 III. Elektronische Mitgliedsbescheinigung..................................................................................................................................................................... Seite 35 IV. Anforderung fehlender Jahresmeldungen.............................................................................................................................................................. Seite 35 (c) www.presto-gk.de
4 S O Z I A LV E R S I C H E R U N G S AU S W E I S A. Sozialversicherungsausweis I. Allgemeines Im Übrigen kann der Arbeitnehmer die erstmalige Ausstellung eines SV-Ausweises auch selbst beantragen. Darüber hinaus Ursprünglich einmal eingeführt, um dem missbräuchlichen erhalten Arbeitnehmer einen neuen SV-Ausweis bei Verlust Bezug von Sozialleistungen und der illegalen Beschäftigung oder Unbrauchbarkeit des bisherigen Ausweises. Der Antrag entgegenzuwirken, erfüllt der Sozialversicherungsausweis ist bei der zuständigen Einzugsstelle oder dem Rentenver (SV-Ausweis) seit dem 1. Januar 2009 nur noch einen Zweck: sicherungsträger zu stellen. Er dient als Nachweis über die von der Rentenversicherung zugeteilte Versicherungsnummer und ist dem Arbeitgeber WICHTIG: Verlust und Wiederauffinden eines SV-Aus- bei Antritt einer neuen Beschäftigung vorzulegen. Kann der weises sind der zuständigen Einzugsstelle oder dem Renten- Beschäftigte ihn nicht zum Zeitpunkt des Beschäftigungs versicherungsträger unverzüglich zu melden. Da jeder beginns vorlegen, so hat er dies unverzüglich nachzuholen. Arbeitnehmer nur einen SV-Ausweis besitzen darf, müssen hinfällig bzw. unbrauchbar gewordene Ausweise zurück gegeben werden. II. Personenkreis Im Prinzip erhalten alle Arbeitnehmer – selbst geringfügig Be- IV. Inhalt schäftigte – einen SV-Ausweis. Das gilt auch für die folgenden Personengruppen: Der SV-Ausweis enthält folgende personenbezogene Daten: Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Beschäftigung sozial 1. die Versicherungsnummer, versicherungsfrei sind (z. B. Beamte, beamtenähnliche Per- 2. den Familiennamen und den Geburtsnamen und sonen), sofern sie eine weitere Beschäftigung ausüben, 3. den Vornamen. Arbeitnehmer, die in privaten Haushalten geringfügig beschäftigt sind, Darüber hinaus ist das Ausstellungsdatum auf dem Dokument Schüler, die geringfügig beschäftigt sind und das vermerkt. 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Familienangehörige, die in einem landwirtschaftlichen Seit dem 1. Januar 2017 werden die vorgenannten Daten auch Betrieb mitarbeiten (Ehegatten, Lebenspartner nach dem in Form eines QR-Codes auf dem SV-Ausweis vorgehalten. Lebenspartnerschaftsgesetz sowie Verwandte bis zum Dadurch sollen die Arbeitgeber in die Lage versetzt werden, dritten Grad bzw. Verschwägerte bis zum zweiten Grad). insbesondere die Versicherungsnummer schneller und vor allem sicherer zu erfassen. Darüber hinaus soll der QR-Code Arbeitnehmer, die im Rahmen eines im Ausland bestehenden als maschinell prüfbares Echtheitsmerkmal die Fälschungs Beschäftigungsverhältnisses in die Bundesrepublik entsandt sicherheit weiter erhöhen. werden, erhalten dagegen keinen SV-Ausweis. Durch die leichtere Übernahme der Informationen mittels ei- ner optischen Schnittstelle wird u. a. eine höhere Akzeptanz III. Ausstellung in den Branchen erwartet, die der Sofortmeldepflicht unter liegen (vgl. B. II) und traditionell Beschäftigte kurzfristig ein- Der SV-Ausweis mit den persönlichen Daten des Versicherten stellen. wird von Amts wegen durch die Datenstelle der Rentenver sicherung (DSRV) ausgestellt, bei Die neuen SV-Ausweise sollen sukzessive eingeführt werden. Beschäftigte die bereits einen SV-Ausweis erhalten haben, n Vergabe der Rentenversicherungsnummer, behalten diesen. Nur bei Erst- und Neuausstellung erfolgt erstmaliger Aufnahme einer Beschäftigung (z. B. als Aus die Ausgabe mit einem QR-Code. zubildender), sofern bisher noch keine Rentenversiche- rungsnummer vergeben wurde, Änderung der Versicherungsnummer, Namensänderung (z. B. durch Heirat). (c) www.presto-gk.de
MITFÜHRUNGS- UND VORLAGEPFLICHT 5 B. Mitführungs- und Vorlagepflicht I. Allgemeines HINWEIS: Die Ausweisdokumente sind für die Identitäts- feststellung am besten geeignet, weil in der Regel alle Per- Um die Arbeit der Kontrollbehörden zur Bekämpfung von sonen – unabhängig von der Art der von ihnen erbrachten Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zu vereinfachen Dienst- oder Werkleistungen und ihrer Herkunft – über diese und zu beschleunigen, wurde eine Mitführungs- und Vorlage- verfügen. pflicht von Personaldokumenten (Personalausweis, Pass, Pass- bzw. Ausweisersatz) im Schwarzarbeitsbekämpfungs gesetz verankert. Im Gegenzug ist die Pflicht zur Mitführung des SV-Ausweises entfallen, da er sich als nicht hinreichend III. Arbeitgeberpflichten fälschungssicher erwiesen hat. Die Verpflichtung des Arbeitgebers Damit die Beschäftigten in den gesetzlich bestimmten Bran- chen ihre Ausweispapiere tatsächlich bei sich führen, sind de- n zur einmaligen schriftlichen und nachweislichen Beleh- ren Arbeitgeber darüber hinaus verpflichtet, einmalig jeden rung seiner Arbeitnehmer über die Mitführungs- und Arbeitnehmer nachweislich und schriftlich über die Mitfüh- Vorlagepflicht von Personaldokumenten, rungs- und Vorlagepflicht zu belehren und diesen Hinweis n mit bußgeldbewehrter Pflicht zur Aufbewahrung dieses aufzubewahren. Hinweises für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistung und WICHTIG: Verstöße der Arbeitnehmer gelten als Ord- n Vorlage dieser Belehrung auf Verlangen bei Prüfungen nungswidrigkeiten, welche mit Geldbußen bis zu 5.000 EUR durch die Kontrollbehörden geahndet werden können. Arbeitgeber, die gegen die Pflicht zur Aufbewahrung und Vorlage der Belehrung verstoßen, dient der Sicherstellung, dass der den Weisungen des Arbeit- handeln ebenfalls ordnungswidrig; das Bußgeld kann hier gebers unterliegende Beschäftigte tatsächlich seine Ausweis- bis zu 1.000 EUR betragen. papiere bei sich führt. II. Arbeitnehmerpflichten Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sind die in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätigen Personen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Pass- bzw. Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen: 1. im Baugewerbe, 2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, 3. im Personenbeförderungsgewerbe, 4. im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, 5. im Schaustellergewerbe, 6. bei Unternehmen der Forstwirtschaft, 7. im Gebäudereinigungsgewerbe, 8. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, 9. in der Fleischwirtschaft, 10. im Prostitutionsgewerbe, 11. im Wach- und Sicherheitsgewerbe. (c) www.presto-gk.de
6 VERSICHERUNGSPFLICHTIG BESCHÄFTIGTE C. Versicherungspflichtig Beschäftigte I. Allgemeines II. Datenübermittlung Der Arbeitgeber hat Meldungen u. a. aus folgenden Anlässen Den Arbeitgebern stehen verschiedene Möglichkeiten offen, abzugeben: den Anforderungen der maschinellen Datenübertragung gerecht zu werden: Beginn und Ende eines Beschäftigungsverhältnisses (An- bzw. Abmeldung) 1. Systemgeprüfte Abrechnungsprogramme Änderungen und Unterbrechungen einer Beschäftigung Solche Programme bieten den Vorteil, dass die Meldungen (Änderungs- bzw. Unterbrechungsmeldung) maschinell erstellt und an die Einzugsstellen übermittelt Fortbestand einer Beschäftigung über den Jahreswechsel werden. Voraussetzung für den Einsatz ist allerdings, dass (Jahresmeldung) sie strenge Qualitätsanforderungen erfüllen. So muss u. a. Unfallversicherungspflichtige Beschäftigung im Vorjahr vorgesehen sein, dass (UV-Jahresmeldung) n Eintritt eines Insolvenzereignisses die Stammdaten der Arbeitnehmer bei der Erfassung Korrektur bereits erstatteter Meldungen; wobei die ur- und jeder Abrechnung maschinell auf Vollständigkeit, sprüngliche Meldung zu stornieren und mit den zutref- Richtigkeit und Zulässigkeit geprüft, fenden Angaben erneut zu erstatten ist die Sozialversicherungsbeiträge maschinell und richtig berechnet, In Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen, in denen ein alle melderelevanten Daten aus maschinell geführten erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung Entgeltunterlagen entnommen und besteht (vgl. B. II), ist spätestens zum Zeitpunkt der Beschäfti- die meldepflichtigen Sachverhalte maschinell erkannt gungsaufnahme eine Sofortmeldung zu übermitteln. und ausgelöst sowie vollzählig erstattet und doku- mentiert werden. Der Arbeitgeber gibt auf Anforderung eine gesonderte Meldung (Entgeltmeldung) ab, sofern der Arbeitnehmer Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, wird von der Informa eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung tionstechnischen Servicestelle der gesetzlichen Kranken beantragt hat. versicherung GmbH (ITSG) anhand festgelegter Prüfkrite- rien (sog. Pflichtenheft) und Testaufgaben geprüft. Die ITSG Alle Meldungen sind ausschließlich durch gesicherte und erteilt dem Abrechnungsprogramm nach bestandener Prü- verschlüsselte Datenübertragung aus systemuntersuchten fung ein Zertifikat, dieses ist gleichzeitig auch die Zulassung Entgeltabrechnungsprogrammen oder mittels maschineller zum maschinellen Meldeverfahren. Ausfüllhilfen zu erstatten. Die Übermittlung der Meldungen erfolgt in einem einheit- Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten mindestens einmal lichen Datenformat. Neben dem eigentlichen Meldedaten- jährlich bis zum 30. April eines Jahres für alle im Vorjahr durch satz wird immer auch ein sog. Kommunikationsdatensatz Datenübertragung erstatteten Meldungen eine maschinell (DSKO) abgegeben. Dieser Datensatz beinhaltet Informa erstellte Bescheinigung zu übergeben, die inhaltlich getrennt tionen darüber, mit welchem Lohn- bzw. Gehaltsabrech- alle gemeldeten Daten wiedergeben muss. Bei Auflösung des nungsprogramm und welcher Version die Meldungen er- Arbeitsverhältnisses ist die Bescheinigung unverzüglich nach stellt wurden. Dies erlaubt den Annahmestellen die Prüfung, Abgabe der letzten Meldung auszustellen. ob die Meldungen mit einem zertifizierten (zugelassenen) Programm erstellt und abgegeben worden sind. Übermittelte Wird aufgrund Mehrfachbeschäftigung die Beitragsbemes- Daten aus nicht zugelassenen Programmen werden abge sungsgrenze überschritten, kommt als nachgelagertes Ver wiesen; der Arbeitgeber erhält eine entsprechende Fehler fahren der qualifizierte Meldedialog zur Anwendung (vgl. H). meldung. (c) www.presto-gk.de
VERSICHERUNGSPFLICHTIG BESCHÄFTIGTE 7 Die maschinelle Datenübermittlung erfolgt nicht direkt an und wieder Meldungen zur Sozialversicherung erstellen. die für den Arbeitnehmer zuständige Krankenkasse, sondern Es muss kein Programm auf dem PC installiert werden, zur zunächst an eine Datenannahmestelle. Von dort aus werden Nutzung sind lediglich ein aktueller Internet-Browser und die Daten anschließend an die Krankenkasse weitergeleitet. die eigene Betriebsnummer erforderlich. Mit sv.net/standard Da die Meldungen persönliche Daten enthalten, muss die können Sozialversicherungsmeldungen, Beitragsnachweise, Übertragung an die Datenannahmestellen verschlüsselt Entgeltbescheinigungen, Meldungen zur Beitragserhebung erfolgen. Dazu ist es notwendig, dass sich die Arbeitgeber für berufsständische Versorgungseinrichtungen etc. online beim Trust Center („Vertrauens-Zentrum“) der ITSG regis- erstellt und an die zuständigen Stellen übermittelt werden. trieren lassen. Die kostenpflichtige Registrierung muss Die Anwendung sv.net/standard kann direkt im Internet alle drei Jahre erneuert werden. gestartet werden unter der Adresse: https://standard.gkvnet-ag.de/svnet PRAXIS-TIPP: Alle Informationen, angefangen von der Beschreibung der einzelnen Registrierungsschritte, über 2.2 sv.net/comfort Kontaktdaten bis hin zur Preisliste, finden Sie im Internet sv.net/comfort ist eine auf MS Windows-PCs lokal zu installie- unter: www.itsg.de (Rubrik: Produkte/Trust Center) rende Einzelplatz-Anwendung. Mit ihrer Hilfe können Arbeit- geber Sozialversicherungsmeldungen, Beitragsnachweise, Die Registrierungszertifikate werden üblicherweise direkt Entgeltbescheinigungen, Meldungen zur Beitragserhebung nach der Beantragung mit einer Gültigkeit von drei Jahren ab für berufsständische Versorgungseinrichtungen etc. komfor dem Erstellungsdatum veröffentlicht. Um eine lückenlose tabel erstellen und an die zuständigen Stellen übermitteln. Fortführung des elektronischen Datenaustauschs zu ermög lichen, empfiehlt das Trust Center die Beantragung eines Alle für die Meldungen zur Sozialversicherung (An- und Ab- neuen Zertifikats etwa zwei bis vier Wochen vor Ablauf der meldungen, Jahresmeldungen usw.) sowie für Beitragsnach- Gültigkeit des bestehenden Zertifikats. weise relevanten Beschäftigungsdaten werden durch sv.net/ comfort verwaltet. Hierzu gehört neben der Stammdaten 2. Systemgeprüfte maschinelle Ausfüllhilfen verwaltung für Firmen-, Personal-, Krankenkassen- und Be- Alternativ zum Abrechnungsprogramm stehen systemge schäftigungsdaten auch das integrierte gesamte aktuelle prüfte maschinelle Ausfüllhilfen zur Verfügung. Hierbei Tätigkeitsschlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit. handelt es sich um Programme, mit denen Meldungen am Anhand der vorhandenen Beschäftigungsdaten ermittelt Bildschirm manuell eingegeben und anschließend auf elektro- sv.net/comfort den Status der Sozialversicherungspflicht. nischem Wege an die Datenannahmestellen sicher übermittelt werden. Auch diese Produkte werden von der ITSG einer Sofern der Arbeitgeber über einen Premium-Benutzer- Qualitätsprüfung unterzogen. Account (vgl. C. II. 2.3) verfügt, kann der Zugang gleichzeitig auch von mehreren Anwendern und für mehrere Betriebs- WICHTIG: Maschinelle Ausfüllhilfen sind kein Ersatz für nummern genutzt werden. Entgeltabrechnungsprogramme, da weder die Entgelte der Mitarbeiter noch die Sozialversicherungs- und Steueranteile Die Installation erfolgt über einen Download der Software und berechnet werden. die Ausführung einer entsprechenden Installationsroutine: www.itsg.de (Rubrik: Produkte/sv.net) Die Krankenkassen stellen die Ausfüllhilfe sv.net zur Nutzung bereit (www.svnet.info). Diese steht in zwei Varianten mit 2.3 Kostenpflichtige Nutzung von sv.net unterschiedlichem Leistungsumfang zur Verfügung: Zum Je nach Umfang der Nutzung sind beide Versionen der Aus- einen sv.net/standard als eine browserbasierte Web-Anwen- füllhilfe sv.net kostenpflichtig. Es wird zwischen dem kosten dung, die keinerlei Daten zwischenspeichern kann. Und zum losen Normal-Benutzer-Account und dem kostenpflichtigen anderen die komfortablere Variante als PC-basiertes sv.net/ Premium-Benutzer-Account unterschieden. Normal-Benutzer comfort mit der Möglichkeit, Firmen-, Personalstamm- und können nur Meldungen für eine registrierte Betriebsnummer Meldedaten auf den jeweiligen Systemen der Anwender zu erstellen und maximal 100 Meldungen pro Kalenderjahr ab speichern. geben. 2.1 sv.net/standard Zur Abgabe von mehr als 100 Meldungen jährlich, zur Nutzung sv.net/standard ist eine vom Betriebssystem unabhängige durch mehr als einen Anwender oder zur Abgabe von Mel- Internetanwendung, die sich vor allem für Arbeitgeber eig- dungen für weitere Betriebsnummern ist die Registrierung net, die keine festen Arbeitnehmer beschäftigen und nur hin als Premium-Benutzer erforderlich. (c) www.presto-gk.de
8 VERSICHERUNGSPFLICHTIG BESCHÄFTIGTE Für die Nutzung der kostenpflichtigen Premium-Funktionalität die AOK des Beschäftigungs- oder Wohnorts, können sich die Anwender durch eine erweiterte Premium- jede Ersatzkasse, Registrierung freischalten lassen. Die Premium-Registrierung eine Betriebskrankenkasse, wenn sie in einem Betrieb be- erfordert eine Authentifizierung bei der sv.net-Registrierungs- schäftigt sind, für den die Betriebskrankenkasse besteht, stelle. jede Betriebs- oder Innungskrankenkasse des Beschäfti- gungs- oder Wohnorts, wenn die Satzung der Betriebs- Die Kosten für die dreijährige Premium-Mitgliedschaft betru- oder Innungskrankenkasse dies vorsieht, gen bislang insgesamt 60 EUR (36 EUR Nutzungsgebühr und n die Knappschaft, 24 EUR Registrierungsgebühr), die Kosten für die Verlänge- die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft rung lagen bei 36 EUR (zzgl. MwSt.). Seit dem 1. Januar 2021 oder eine Familienversicherung bestanden hat, belaufen sich die Kosten für einen Neuabschluss auf insge- die Krankenkasse, bei welcher der Ehegatte oder der samt 54 EUR (30 EUR Nutzungsgebühr und 24 EUR Registrie- Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz rungsgebühr, zzgl. MwSt.). Die Laufzeit der Premium-Mitglied- versichert ist. schaft endet am 30. Juni 2023. Wird ein bestehender Premium- Zugang nicht 90 Tage vor Ende der Vertragslaufzeit gekündigt, c) Ausübung des Wahlrechts verlängert er sich bis zum 30. Juni 2023. Die Kosten für die Seit dem 1. Januar 2021 reicht es aus, wenn der Arbeitnehmer Verlängerung belaufen sich ab 2021 auf pauschal 30 EUR seinem Arbeitgeber formlos mitteilt, bei welcher Krankenkasse (zzgl. MwSt.). er versichert ist. Die Vorlage einer papiergebundenen Mit- gliedsbescheinigung ist nicht mehr erforderlich. Der Arbeit- 3. Meldestelle geber hat den Arbeitnehmer dann bei dieser Krankenkasse a) Allgemeines anzumelden und erhält eine maschinelle Rückmeldung, Meldungen für versicherungspflichtige Arbeitnehmer müssen ob die Mitgliedschaft bei dieser Krankenkasse tatsächlich bei der zuständigen Krankenkasse eingereicht werden. Das ist besteht (vgl. H. III). für krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer sowie für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer die Krankenkasse, Hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht spätestens zwei die der Arbeitnehmer gewählt hat. Die Meldungen zur Ren Wochen nach Aufnahme der Beschäftigung über seine ge- ten- und Arbeitslosenversicherung für nicht oder privat kran- wählte Krankenkasse informiert, ist der Arbeitgeber verpflich- kenversicherte Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber an eine der tet, den Arbeitnehmer bei der Krankenkasse anzumelden, Krankenkassen zu erstatten, die der Arbeitnehmer im Falle von bei welcher er zuletzt versichert war. Krankenversicherungspflicht wählen könnte (vgl. C. II. 3b). Als letzte Krankenkasse gilt die Krankenkasse, bei der zuletzt Meldungen für geringfügig entlohnte und kurzfristig Be- eine Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung bestand. schäftigte sind ausschließlich an die Minijob-Zentrale bei Auf die Dauer der Familienversicherung sowie die etwaige der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Erfüllung einer Bindungsfrist im Rahmen der letzten Mitglied- zu übermitteln (vgl. E). schaft kommt es hierbei nicht an. WICHTIG: Durch die zentrale Abgabe aller Meldungen für In den Ausnahmefällen, in denen der Arbeitnehmer sein geringfügig Beschäftigte an die Minijob-Zentrale ändert sich Wahlrecht nicht selbst ausübt und er auch noch nie in der nichts an der Krankenkassenzuständigkeit; die Arbeitnehmer gesetzlichen Krankenversicherung versichert war, hat der bleiben bei ihrer Krankenkasse versichert. Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei einer der Krankenkas- sen anzumelden, die der Arbeitnehmer wählen könnte Der Tag des Beschäftigungsbeginns ist in Wirtschaftsbereichen (vgl. C. II. 3b). Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, dem Ar- oder Wirtschaftszweigen, in denen ein erhöhtes Risiko für beitnehmer schriftlich mitzuteilen, bei welcher Krankenkasse Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besteht (vgl. B. II), er ihn angemeldet hat. spätestens zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme direkt an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) zu melden (Sofortmeldung, vgl. C. III). b) Wählbare Krankenkassen Krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer können grundsätzlich zwischen folgenden Krankenkassen wählen: (c) www.presto-gk.de
VERSICHERUNGSPFLICHTIG BESCHÄFTIGTE 9 III. Sofortmeldung halb von sechs Wochen nach Beschäftigungsbeginn, bei der für den Arbeitnehmer zuständigen Krankenkasse anzumelden. In den Branchen, die der Mitführungs- und Vorlagepflicht von Dabei ist jeder Arbeitnehmer zu melden, der wenigstens in Ausweispapieren unterliegen (vgl. B. II), besteht zusätzlich die einem Zweig der Sozialversicherung der Versicherungspflicht Pflicht zur Abgabe von Sofortmeldungen. unterliegt. (Beispiel 1) Aufgrund der Sofortmeldepflicht können die Kontrollbehör- Beispiel 1: den leichter Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung auf Lukas Abel beginnt am 1. 8. 2021 ein Ausbildungsverhältnis in decken bzw. nachweisen. Die Kontrollbehörden können un- einem Kraftfahrzeugbetrieb. mittelbar vor Ort feststellen, ob das Beschäftigungsverhältnis n Anmeldung: der Sozialversicherung gemeldet wurde. Damit wird z. B. die Grund der Abgabe 10 Behauptung erschwert, die Arbeit sei erst am Tag der Über Beschäftigungszeit von 01 08 2021 prüfung aufgenommen worden und eine Meldung damit Beitragsgruppenschlüssel 1111 noch nicht erforderlich. Personengruppenschlüssel 102 Eine automatisierte Sofortmeldung (Abgabegrund „20“) Eine Meldung ist auch zu erstatten, wenn nur Arbeitgeber muss spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung direkt an beitragsanteile zur Renten- oder Arbeitslosenversicherung die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) abgegeben zu zahlen sind. Dies trifft beispielsweise für Arbeitnehmer zu, werden. „Spätestens“ bedeutet z. B. bei einem Arbeitsantritt in denen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grund der Gastronomie an einem Sonntag um 10.00 Uhr, dass bis sätzen eine lebenslange Versorgung gewährt wird und für die spätestens 10.00 Uhr an diesem Tag auch die Sofortmeldung deshalb nicht nur Krankenversicherungsfreiheit, sondern auch abgegeben sein muss. Rentenversicherungsfreiheit besteht. Ebenso sind für Arbeit- nehmer, die wegen Erreichens der Regelaltersgrenze aus der Für Prüfzwecke im Rahmen der Schwarzarbeitsbekämpfung Arbeitslosenversicherungspflicht ausscheiden, Meldungen und möglicher Regressansprüche der Unfallversicherungs zu erstatten. (Beispiel 2) träger wegen Schwarzarbeit wird der Datensatz bei der DSRV solange vorgehalten, bis die eigentliche Anmeldung zur Beispiel 2: Sozialversicherung (vgl. C. IV) erfolgt ist. Heinz Bauer nimmt am 1. 7. 2021 eine Beschäftigung auf. Dane- ben bezieht er von der Stadt eine Alterspension. Als Pensionär ist er kranken- und rentenversicherungsfrei. Da er die Regel Die Sofortmeldung muss den Familien- und die Vornamen des altersgrenze bereits überschritten hat, besteht außerdem Beschäftigten, seine Versicherungsnummer, soweit bekannt, Arbeitslosenversicherungsfreiheit. ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer not- wendigen Angaben (Tag und Ort der Geburt, Anschrift), die n Anmeldung: Betriebsnummer des Arbeitgebers sowie den Tag der Beschäf- Grund der Abgabe 10 tigungsaufnahme enthalten. Beschäftigungszeit von 01 07 2021 Beitragsgruppenschlüssel 0300 Personengruppenschlüssel 119 Liegt bei einer Kontrolle in den verpflichteten Branchen für einen Beschäftigten keine Sofortmeldung bei der DSRV vor, ist dies ein eindeutiges Verdachtsmoment für Schwarzarbeit. Für Arbeitnehmer, die unbezahlten Urlaub nehmen oder unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, besteht das Versiche- WICHTIG: Verstöße gegen die Sofortmeldepflicht gelten rungsverhältnis für einen Monat fort, und zwar selbst dann, als Ordnungswidrigkeit. Der Arbeitgeber kann mit einem wenn die Arbeitsunterbrechung voraussichtlich mehr als Bußgeld bis zu 25.000 EUR belegt werden. einen Monat andauert oder aber ihr Ende nicht absehbar ist. Somit ist keine erneute Anmeldung erforderlich, wenn sich die Unterbrechung maximal auf einen Monat beschränkt. (Beispiel 3) IV. Beginn der Beschäftigung Wenn die Beschäftigung hingegen für mehr als einen Monat 1. Meldepflichtige Tatbestände unterbrochen wird, muss eine Abmeldung erstattet werden. Der Arbeitgeber hat jeden versicherungspflichtigen Arbeit- Sollte der Arbeitnehmer die Beschäftigung später wieder nehmer mit der ersten auf den Beginn der Beschäftigung fol- aufnehmen, muss er erneut angemeldet werden. genden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens aber inner- (Beispiel 4) (c) www.presto-gk.de
10 VERSICHERUNGSPFLICHTIG BESCHÄFTIGTE Beispiel 3: 2. Meldeverfahren Michael Cordes nimmt vom 21. 6. 2021 bis zum 9. 7. 2021 sei- Nutzt der Arbeitgeber für die Abgabe der Anmeldung eine nen Jahresurlaub und im unmittelbaren Anschluss daran noch maschinelle Ausfüllhilfe, ist als „Grund der Abgabe“ die Schlüs- unbezahlten Urlaub bis zum 6. 8. 2021. selzahl „10“ bzw. – bei einer Anmeldung nach unbezahltem n Da der unbezahlte Urlaub nicht länger als einen Monat andau- Urlaub oder Arbeitskampf von länger als einem Monat – die ert, wird das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis Schlüsselzahl „13“ auszuwählen (vgl. G. II). nicht unterbrochen. Es sind daher weder eine Abmeldung noch eine Anmeldung (bei Wiederaufnahme der Beschäftigung) zu In die Felder „Beschäftigungszeit“ ist bei „von“ der Tag des Be- erstatten. ginns der Beschäftigung einzutragen; das „bis“-Feld bleibt leer. Beispiel 4: Ina Denz nimmt vom 8. 7. 2021 bis zum 18. 8. 2021 unbezahlten 3. Besonderheiten bei Ehegatten, Lebenspartnern, Urlaub. Am 19. 8. 2021 nimmt sie die Arbeit wieder auf. Abkömmlingen und GmbH-Geschäftsführern Bei der Beschäftigung von Ehegatten oder gleichgeschlecht- n Abmeldung: lichen Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz Grund der Abgabe 34 Beschäftigungszeit von 01 01 2021 bis 07 08 2021 bzw. von Abkömmlingen des Arbeitgebers oder von geschäfts Anmeldung: führenden Gesellschaftern einer GmbH ist ein obligatorisches Grund der Abgabe 13 Statusfeststellungsverfahren durchzuführen. Beschäftigungszeit von 19 08 2021 Zu den Abkömmlingen gehören nicht nur die im ersten Grad verwandten ehelichen und nichtehelichen Kinder, sondern Ein Fortbestand des Versicherungsverhältnisses für einen Mo- auch Enkel, Urenkel usw. des Arbeitgebers. Darüber hinaus nat kommt in der Renten- und Arbeitslosenversicherung auch gehören Adoptivkinder dazu, nicht dagegen Stief- und Pflege- für solche Arbeitnehmer in Betracht, die bei einem privaten kinder. Krankenversicherungsunternehmen versichert sind. Außer- dem bleibt das Versicherungsverhältnis bei privat kranken Der Arbeitgeber hat deshalb in der Anmeldung im Feld „Sta- versicherten Arbeitnehmern in der Renten- und Arbeits- tuskennzeichen“ anzugeben, ob der Beschäftigte zu ihm in losenversicherung bei Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der einer Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömm- Entgeltfortzahlung für einen Monat bestehen, sofern sie aus ling steht (Status „1“) oder ob es sich um einen geschäfts ihrer privaten Krankenversicherung kein Krankentagegeld führenden Gesellschafter einer GmbH (Status „2“) handelt. beziehen. (Beispiel 5) Trifft beides auf den anzumeldenden Beschäftigten nicht zu, bleibt das Feld leer. Beispiel 5: Frank Esser ist renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig, Als Reaktion auf den Eingang solcher erstmaligen und speziell jedoch wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze gekennzeichneten Anmeldungen verschickt die Clearing- krankenversicherungsfrei und privat krankenversichert. Er ist stelle der Deutschen Rentenversicherung Bund spezielle Fest- vom 11. 3. 2021 bis zum 9. 6. 2021 arbeitsunfähig; Gehalt wird stellungsbögen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung. ihm bis zum 21. 4. 2021 fortgezahlt. Er bezieht kein Kranken tagegeld aus seiner privaten Krankenversicherung. Über die Statusfeststellung erhalten die Beteiligten einen Bescheid innerhalb von vier Wochen nach Eingang der voll- n Abmeldung: ständigen, für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen. Grund der Abgabe 34 Auch die Einzugsstelle (Krankenkasse) und die Bundesagentur Beschäftigungszeit von 01 01 2021 bis 21 05 2021 für Arbeit werden unterrichtet. Anmeldung: Grund der Abgabe 13 Beschäftigungszeit von 10 06 2021 Kann wegen fehlender Mitwirkung eine Entscheidung nicht getroffen werden, wird der Arbeitgeber mit dem ablehnenden Bescheid aufgefordert, die Meldung zu stornieren. Der Arbeit- Bei Bezug von Krankentagegeld ist ggf. eine Unterbrechungs- geber wird darauf hingewiesen, dass eine versicherungsrecht- meldung zu erstatten (vgl. C. VI. 1a). liche Beurteilung mangels Mitwirkung nicht getroffen werden konnte und bei einer späteren Feststellung einer Beschäfti- gung Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen sein werden. Die Einzugsstelle und die Bundesagentur für Arbeit erhalten eine entsprechende Information. (c) www.presto-gk.de
VERSICHERUNGSPFLICHTIG BESCHÄFTIGTE 11 Der Gesetzgeber bindet die Bundesagentur für Arbeit an Beispiel 1: Statusentscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Udo Frings ist seit Jahren bei der Stadtverwaltung als Angestell- Bund leistungsrechtlich hinsichtlich der Zeiten, für die das ter beschäftigt. Mit Wirkung vom 1. 8. 2021 wird er ins Beamten- verhältnis übernommen und ist somit von diesem Zeitpunkt an Bestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungs aufgrund seiner Tätigkeit versicherungsfrei in der Kranken-, verhältnisses festgestellt worden ist. Die Bundesagentur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. für Arbeit akzeptiert darüber hinaus die leistungsrechtliche Bindung auch für Statusentscheidungen der Rentenver n Abmeldung: sicherungsträger im Rahmen von Betriebsprüfungen. Grund der Abgabe 30 Beschäftigungszeit von 01 01 2021 bis 31 07 2021 Beitragsgruppenschlüssel 1111 4. Kennzeichen Saisonarbeitnehmer Zur Prüfung der sog. obligatorischen Anschlussversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung sind Arbeitgeber ver- Die Abmeldung muss mit der ersten auf das Ende der Beschäf- pflichtet, in der Anmeldung anzugeben, ob der Arbeitnehmer tigung folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung erfolgen, zum Personenkreis der Saisonarbeitnehmer gehört. Hierzu spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Beschäfti- zählen Personen, die vorübergehend für eine auf bis zu acht gungsende. Monate befristete abhängige Beschäftigung nach Deutsch- land gekommen sind, um einen jahreszeitlich bedingten, Sofern die Versicherungspflicht nur in einem Versicherungs- jährlich wiederkehrenden, erhöhten Arbeitskräftebedarf des zweig wegfällt, handelt es sich um eine Änderung im Beschäf- Arbeitgebers abzudecken. Die Angabe „Saisonarbeitnehmer“ tigungs- bzw. Versicherungsverhältnis (z. B. Wegfall der Ver ist nur bei gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten und sicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung wegen für Meldezeiträume ab dem 1. Januar 2018 erforderlich. Sie Erreichens der Regelaltersgrenze). In diesen Fällen ist sowohl ist nicht erforderlich bei geringfügig Beschäftigten sowie bei eine Abmeldung (Ende des alten Rechtszustandes) als auch Beschäftigten, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallver- eine Anmeldung (Beginn des neuen Rechtszustandes) zu sicherung versichert sind (Personengruppen 109, 110, 190). erstatten (vgl. C. VIII. 1). Darüber hinaus ist die Angabe nur erforderlich bei Anmeldun- b) Bezug von Entgeltersatzleistungen oder Elternzeit gen wegen des Beginns einer Beschäftigung oder der gleich- Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch Bezug zeitigen An- und Abmeldung (Abgabegründe „10“ und „40“). von Krankengeld, Krankentagegeld an privat krankenversicher- te Arbeitnehmer, Mutterschaftsgeld (auch das an privat kran- Bei der Feststellung zur Zugehörigkeit zum Personenkreis kenversicherte Arbeitnehmerinnen gezahlte), Elterngeld, Ver- der Saisonarbeitnehmer müssen Arbeitgeber im Übrigen nicht letztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder prüfen, ob der Arbeitnehmer allein für die Beschäftigung nach Versorgungskrankengeld oder durch Elternzeit unterbrochen, Deutschland gekommen ist und unmittelbar nach dieser Be- ist keine Abmeldung, sondern ggf. eine Unterbrechungsmel- schäftigung wieder in sein Heimatland zurückkehrt oder nach dung zu erstatten (vgl. C. VI. 1). Eine Abmeldung muss aller- der Beschäftigung in Deutschland verbleibt. dings dann erfolgen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während einer solchen Unterbrechung aufgelöst wird. (Beispiel 2) V. Ende der Beschäftigung Beispiel 2: 1. Meldepflichtige Tatbestände Ute Groß ist seit dem 8. 7. 2021 arbeitsunfähig. Das Arbeitsent- a) Allgemeines gelt wird bis zum 18. 8. 2021 fortgezahlt. Vom 19. 8. 2021 an er- hält sie Krankengeld. Das Arbeitsverhältnis wird zum 31. 8. 2021 Wird ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufgelöst. beendet, hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit dem letz- ten Tag der Beschäftigung bei der zuständigen Krankenkasse n Abmeldung: abzumelden. Dies gilt auch für solche Arbeitnehmer, für die Grund der Abgabe 30 lediglich Arbeitgeberbeitragsanteile zur Renten- oder Arbeits- Beschäftigungszeit von 01 01 2021 bis 31 08 2021 losenversicherung zu zahlen waren. Sofern die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses in dem Der Arbeitnehmer ist ebenfalls abzumelden, wenn er aus der auf das Ende der Entgeltzahlung folgenden Kalendermonat Versicherungspflicht ausscheidet, z. B. bei einem Wechsel vom erfolgt, ist neben der Abmeldung zum Ende des Beschäfti- Angestellten- zum Beamtenstatus. (Beispiel 1) gungsverhältnisses eine Meldung (Unterbrechungsmeldung (c) www.presto-gk.de
12 VERSICHERUNGSPFLICHTIG BESCHÄFTIGTE mit Grund der Abgabe „51“) über das Ende der Zahlung von Beispiel 5: Arbeitsentgelt zu erstatten (Beispiel 3). Alexander Meier nimmt vom 11. 6. 2021 bis zum 7. 7. 2021 sei- nen Jahresurlaub und im unmittelbaren Anschluss daran noch unbezahlten Urlaub bis zum 11. 8. 2021. Beispiel 3: Joachim Hase ist seit dem 15. 7. 2021 arbeitsunfähig. Das Ar- n Abmeldung: beitsentgelt wird bis zum 25. 8. 2021 fortgezahlt. Vom 26. 8. 2021 Grund der Abgabe 34 an erhält er Krankengeld. Das Arbeitsverhältnis wird zum Beschäftigungszeit von 01 01 2021 bis 07 08 2021 30. 9. 2021 aufgelöst. Anmeldung: Grund der Abgabe 13 n Unterbrechungsmeldung: Beschäftigungszeit von 12 08 2021 Grund der Abgabe 51 Beschäftigungszeit von 01 01 2021 bis 25 08 2021 Abmeldung (Entgelt „000000“): Sofern das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Monats aufgelöst Grund der Abgabe 30 wird, endet das Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses Beschäftigungszeit von 26 08 2021 bis 30 09 2021 im sozialversicherungsrechtlichen Sinne mit dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses; zu diesem Zeitpunkt ist eine Abmel- c) Vollständige Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz dung zu erstatten (Grund der Abgabe „34“). (Beispiel 6) Die vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung zur Inan- spruchnahme einer bis zu sechsmonatigen Pflegezeit, zur Be- Beispiel 6: treuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger Karin Jung fehlt seit dem 5. 8. 2021 unentschuldigt im Betrieb. sowie zur Begleitung in der letzten Lebensphase (maximal drei Daraufhin kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 31. 8. 2021. Arbeitsentgelt erhält Karin Jung lediglich bis zum Monate) lässt die an das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis 4. 8. 2021. geknüpfte Versicherungspflicht entfallen. Selbst ein Fortbeste- hen des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses n Abmeldung: für einen Monat ist hier vom Gesetz nicht vorgesehen. Grund der Abgabe 34 Beschäftigungszeit von 01 01 2021 bis 31 08 2021 Da das Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversiche- rung endet, zieht dies eine Abmeldung durch den Arbeitgeber 2. Meldeverfahren nach sich. Hinsichtlich der Wiederaufnahme der Beschäftigung Nutzt der Arbeitgeber für die Abgabe der Abmeldung eine nach Beendigung der Freistellung ist eine Anmeldung erfor- maschinelle Ausfüllhilfe, ist als „Grund der Abgabe“ grund derlich; dabei ist der Grund der Abgabe „10“ zu verwenden. sätzlich die Schlüsselzahl „30“ auszuwählen. Hiervon abwei- (Beispiel 4) chend ist bei einer Abmeldung wegen Beispiel 4: Ende des Fortbestehens eines sozialversicherungsrecht- Ulrike Maler befindet sich vom 1. 4. 2021 bis zum 30. 9. 2021 lichen Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Abs. 3 Satz 1 in Pflegezeit; von ihrem Arbeitgeber wurde sie vollständig frei- SGB IV die Schlüsselzahl „34“, gestellt. Arbeitskampf von länger als einem Monat die Schlüssel- n Abmeldung: zahl „35“, Grund der Abgabe 30 Tod die Schlüsselzahl „49“ Beschäftigungszeit von 01 01 2021 bis 31 03 2021 Anmeldung: zu verwenden (vgl. G. II). Grund der Abgabe 10 Beschäftigungszeit von 01 10 2021 HINWEIS: Eine Abmeldung darf dann mit einer Anmel- dung kombiniert werden, wenn die Anmeldung noch nicht d) Unbezahlter Urlaub, unentschuldigtes Fernbleiben oder abgegeben wurde und beide Meldungen bis zur nächsten Arbeitskampf Lohn- und Gehaltsabrechnung abzugeben sind; als Grund Bei einer Arbeitsunterbrechung wegen unbezahlten Urlaubs der Abgabe gilt in diesen Fällen die Schlüsselzahl „40“. oder unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit oder Ar- beitskampfes von länger als einem Monat ist zum Ablauf des Bei Angabe der Beschäftigungszeit und des Arbeitsentgelts Monats der Arbeitsunterbrechung eine Abmeldung zu er ist darauf zu achten, dass Beschäftigungszeiten und Arbeits- statten; bei unbezahltem Urlaub oder unentschuldigtem Fern entgelte, die im selben Kalenderjahr bereits gemeldet wurden bleiben von der Arbeit mit dem Grund der Abgabe „34“ und bei (z. B. aufgrund einer früheren Unterbrechung der Beschäf Arbeitskampf mit dem Grund der Abgabe „35“. (Beispiel 5) tigung), nicht erneut gemeldet werden dürfen. (c) www.presto-gk.de
VERSICHERUNGSPFLICHTIG BESCHÄFTIGTE 13 In den Feldern „Beschäftigungszeit“ sind deshalb bei „von“ 1 = Arbeitsentgelt durchgehend innerhalb der Grenzen des der Beginn des bisher noch nicht gemeldeten Beschäftigungs- § 20 Abs. 2 SGB IV (tatsächliche Arbeitsentgelte in allen zeitraums (frühestens 1. Januar) und bei „bis“ der Tag der Be- Entgeltabrechnungszeiträumen von 450,01 EUR bis endigung der Beschäftigung anzugeben. (Beispiel 7) 1.300,00 EUR) Beispiel 7: 2 = Arbeitsentgelt sowohl innerhalb als auch außerhalb der Dieter Kunz ist vom 1. 3. 2020 bis zum 30. 6. 2021 beschäftigt. Grenzen des § 20 Abs. 2 SGB IV (Meldung umfasst sowohl Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ist, da für die Entgeltabrechnungszeiträume mit Arbeitsentgelten von Zeit vom 1. 3. 2020 bis 31. 12. 2020 bereits eine Jahresmeldung 450,01 EUR bis 1.300,00 EUR als auch solche mit Arbeits- zu erstatten war, nur noch die im Jahr 2021 angefallene Be- entgelten unter 450,01 EUR und/oder über 1.300,00 EUR) schäftigungszeit zu melden. n Abmeldung: 3.2 Zusätzliches Entgelt für die Rentenberechnung Grund der Abgabe 30 Seit dem 1. Juli 2019 ist in Meldungen für die Beschäftigungen Beschäftigungszeit von 01 01 2021 bis 30 06 2021 im Übergangsbereich mit den Midijob-Kennzeichen „1“ und „2“ zusätzlich zur bisher im Gleitzonenfall auch schon übermit- Das in diesem Beschäftigungszeitraum erzielte beitrags telten Angabe der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme pflichtige Arbeitsentgelt ist in das Feld „Beitragspflichtiges das Arbeitsentgelt anzugeben, das ohne Anwendung der Re- Bruttoarbeitsentgelt“ einzutragen. Auch beitragspflichtige gelungen zum Übergangsbereich zu berücksichtigen wäre. Sonderzuwendungen sind dabei zu berücksichtigen, sofern Hintergrund ist, dass die Deutsche Rentenversicherung dieses diese nicht bereits gemeldet wurden (vgl. C. IX). Für versiche- tatsächliche Arbeitsentgelt bei der späteren Rentenberech- rungsfreie kurzfristig Beschäftigte sind als „Beitragspflichtiges nung berücksichtigt. Die Angabe hat in dem Datenfeld Bruttoarbeitsentgelt“ stets sechs Nullen anzugeben. „Entgelt Rentenberechnung“ zu erfolgen. (Beispiel 8) 3. Übergangsbereich Beispiel 8: Durch das RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungs Kurt Schmidt ist seit Jahren versicherungspflichtig mit einem gesetz vom 28. November 2018 wurde die bisherige Gleitzone monatlichen Entgelt von 600,00 EUR beschäftigt. In der Jahres- meldung für 2020 ist zusätzlich zum tatsächlich beitragspflich- (Beschäftigungsverhältnisse mit einem regelmäßigen Arbeits- tigen Arbeitsentgelt das tatsächliche Arbeitsentgelt im Feld entgelt von 450,01 EUR bis 850,00 EUR) zum 1. Juli 2019 durch „Entgelt Rentenberechnung“ anzugeben. den sog. Übergangsbereich abgelöst. n Jahresmeldung: Bei einem regelmäßigen Arbeitsentgelt innerhalb des Über- Grund der Abgabe 50 gangsbereichs von 450,01 EUR bis 1.300,00 EUR zahlen die Ar- Beschäftigungszeit von 01 01 2020 bis 31 12 2020 Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt 006109 beitnehmer – wie schon bei Anwendung der Gleitzonenrege (12 x 509,09 EUR = 6.109,08 EUR) lung – einen verringerten Beitragsanteil am Gesamtsozialver- Entgelt Rentenberechnung 007200 sicherungsbeitrag. Da die reduzierten Rentenversicherungs (12 x 600,00 EUR = 7.200,00 EUR) beiträge für die Arbeitnehmer im Übergangsbereich nicht mehr Kennzeichen Midijob 1 zu geminderten Rentenansprüchen führen, konnte der bislang bei Gleitzonenfällen mögliche Verzicht auf die Reduzierung des Arbeitnehmerbeitrags in der Rentenversicherung entfallen. 3.1 Kennzeichnung des Übergangsbereichs Beschäftigungen im Übergangsbereich sind im Meldeverfah- ren gesondert zu kennzeichnen. Zugelassen sind hierbei im Feld „Kennzeichen Midijob“ die folgenden Ausprägungen: 0=K ein Arbeitsentgelt innerhalb der Grenzen des § 20 Abs. 2 SGB IV / Verzicht auf die Anwendung der Gleitzonenrege- lung (Verzicht nur noch für Meldezeiträume bis zum 30. Juni 2019 relevant) (c) www.presto-gk.de
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