MELDUNGEN ZUR SOZIAL-VERSICHERUNG - Antworten auf alle wichtigen Fragen

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MELDUNGEN ZUR SOZIAL-VERSICHERUNG - Antworten auf alle wichtigen Fragen
Fachbroschüre Sozialversicherung

MELDUNGEN
ZUR SOZIAL-
VERSICHERUNG.
Antworten auf alle wichtigen Fragen

ikk-classic.de
Herausgeber        Impressum
IKK classic        Diese Informationsbroschüre ist eine Zusammenfassung des bei Drucklegung
Tannenstraße 4 b   geltenden Rechts. Maßgeblich sind stets Gesetz und Satzung der IKK classic.
01099 Dresden
                   Ausführliche Informationen zu einzelnen Themen erhalten Sie in Ihrem IKK-
                   Servicecenter oder unter www.ikk-classic.de

                   37. Auflage • Gültig ab 1. Januar 2021 • GK100203

                   © PRESTO Gesundheits-Kommunikation GmbH
                     www.presto-gk.de
I N H A LT S Ü B E R S I C H T                                                                                                                                                                                                                                3

Inhalt
A.      Sozialversicherungsausweis
I.      Allgemeines......................................................................................................................................................................................................................... Seite            4
II.     Personenkreis...................................................................................................................................................................................................................... Seite             4
III.    Ausstellung.......................................................................................................................................................................................................................... Seite           4
IV.     Inhalt...................................................................................................................................................................................................................................... Seite    4

B.      Mitführungs- und Vorlagepflicht
I.      Allgemeines......................................................................................................................................................................................................................... Seite            5
II.     Arbeitnehmerpflichten.................................................................................................................................................................................................... Seite                       5
III.    Arbeitgeberpflichten........................................................................................................................................................................................................ Seite                    5

C.      Versicherungspflichtig Beschäftigte
I.      Allgemeines......................................................................................................................................................................................................................... Seite            6
II.     Datenübermittlung........................................................................................................................................................................................................... Seite                    6
III.    Sofortmeldung................................................................................................................................................................................................................... Seite                9
IV.     Beginn der Beschäftigung.............................................................................................................................................................................................. Seite                          9
V.      Ende der Beschäftigung.................................................................................................................................................................................................. Seite                       11
VI.     Unterbrechung der Beschäftigung............................................................................................................................................................................. Seite                                   14
VII.    Jahresmeldung................................................................................................................................................................................................................... Seite               15
VIII.   Änderungen im Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnis..................................................................................................................... Seite                                                                16
IX.     Sonderzuwendungen...................................................................................................................................................................................................... Seite                        18
X.      Gesonderte Meldung bei Antrag auf Altersrente.................................................................................................................................................. Seite                                                19
XI.     UV-Jahresmeldung........................................................................................................................................................................................................... Seite                    20
XII.    Änderungen zur Person.................................................................................................................................................................................................. Seite                        21
XIII.   Stornierung einer bereits abgegebenen Meldung............................................................................................................................................... Seite                                                   21

D.      Besondere Personengruppen
I.      Beschäftigte im Privathaushalt..................................................................................................................................................................................... Seite                            22
II.     Leiharbeitnehmer.............................................................................................................................................................................................................. Seite                 23
III.    Bezieher von Vorruhestandsgeld................................................................................................................................................................................ Seite                                 23
IV.     Unständig Beschäftigte................................................................................................................................................................................................... Seite                      23
V.      Auszubildende und Praktikanten ohne Entgelt..................................................................................................................................................... Seite                                               23

E.      Geringfügig Beschäftigte
I.      Allgemeines......................................................................................................................................................................................................................... Seite 24
II.     Meldepflichtiger Personenkreis................................................................................................................................................................................... Seite 24
III.    Meldearten........................................................................................................................................................................................................................... Seite 25

F.      Ausfüllhinweise
I.      Allgemeines......................................................................................................................................................................................................................... Seite 27
II.     Feldinhalte........................................................................................................................................................................................................................... Seite 27

G.      Übersichten
I.      Meldefristen......................................................................................................................................................................................................................... Seite          30
II.     Grund der Abgabe............................................................................................................................................................................................................ Seite                   31
III.    Personengruppen............................................................................................................................................................................................................. Seite                   32
IV.     Beitragsgruppen................................................................................................................................................................................................................ Seite                32
V.      Angaben zur Tätigkeit..................................................................................................................................................................................................... Seite                     33
VI.     Schlüssel der Staatsangehörigkeit.............................................................................................................................................................................. Seite                                33

H.      Qualifizierter Meldedialog
I.      Allgemeines......................................................................................................................................................................................................................... Seite           34
II.     Überschreiten BBG aufgrund Mehrfachbeschäftigung....................................................................................................................................... Seite                                                        34
III.    Elektronische Mitgliedsbescheinigung..................................................................................................................................................................... Seite                                      35
IV.     Anforderung fehlender Jahresmeldungen.............................................................................................................................................................. Seite                                            35

                                                                                                            (c) www.presto-gk.de
4                                                                                        S O Z I A LV E R S I C H E R U N G S AU S W E I S

A. Sozialversicherungsausweis

I. Allgemeines                                                    Im Übrigen kann der Arbeitnehmer die erstmalige Ausstellung
                                                                  eines SV-Ausweises auch selbst beantragen. Darüber hinaus
Ursprünglich einmal eingeführt, um dem missbräuchlichen           erhalten Arbeitnehmer einen neuen SV-Ausweis bei Verlust
Bezug von Sozialleistungen und der illegalen Beschäftigung        oder Unbrauchbarkeit des bisherigen Ausweises. Der Antrag
entgegenzuwirken, erfüllt der Sozialversicherungsausweis          ist bei der zuständigen Einzugsstelle oder dem Rentenver­
(SV-Ausweis) seit dem 1. Januar 2009 nur noch einen Zweck:        sicherungsträger zu stellen.
Er dient als Nachweis über die von der Rentenversicherung
zugeteilte Versicherungsnummer und ist dem Arbeitgeber              WICHTIG:     Verlust und Wiederauffinden eines SV-Aus-
bei Antritt einer neuen Beschäftigung vorzulegen. Kann der          weises sind der zuständigen Einzugsstelle oder dem Renten-
Beschäftigte ihn nicht zum Zeitpunkt des Beschäftigungs­            versicherungsträger unverzüglich zu melden. Da jeder
beginns vorlegen, so hat er dies unverzüglich nachzuholen.          Arbeitnehmer nur einen SV-Ausweis besitzen darf, müssen
                                                                    hinfällig bzw. unbrauchbar gewordene Ausweise zurück­
                                                                    gegeben werden.
II. Personenkreis

Im Prinzip erhalten alle Arbeitnehmer – selbst geringfügig Be-     IV. Inhalt
schäftigte – einen SV-Ausweis. Das gilt auch für die folgenden
Personengruppen:                                                  Der SV-Ausweis enthält folgende personen­bezogene Daten:

   Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Beschäftigung sozial­        1. die Versicherungsnummer,
    versicherungsfrei sind (z. B. Beamte, beamtenähnliche Per-    2. den Familiennamen und den Geburtsnamen und
    sonen), sofern sie eine weitere Beschäftigung ausüben,        3. den Vornamen.
   Arbeitnehmer, die in privaten Haushalten geringfügig
    beschäftigt sind,                                             Darüber hinaus ist das Ausstellungsdatum auf dem Dokument
   Schüler, die geringfügig beschäftigt sind und das             vermerkt.
    16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
   Familienangehörige, die in einem landwirtschaftlichen         Seit dem 1. Januar 2017 werden die vorgenannten Daten auch
    Betrieb mitarbeiten (Ehegatten, Lebenspartner nach dem        in Form eines QR-Codes auf dem SV-Ausweis vorgehalten.
    Lebenspartnerschaftsgesetz sowie Verwandte bis zum            Dadurch sollen die Arbeitgeber in die Lage versetzt werden,
    dritten Grad bzw. Verschwägerte bis zum zweiten Grad).        insbesondere die Versicherungsnummer schneller und vor
                                                                  allem sicherer zu erfassen. Darüber hinaus soll der QR-Code
Arbeitnehmer, die im Rahmen eines im Ausland bestehenden          als maschinell prüfbares Echtheitsmerkmal die Fälschungs­
Beschäftigungsverhältnisses in die Bundesrepublik entsandt        sicherheit weiter erhöhen.
werden, erhalten dagegen keinen SV-Ausweis.
                                                                  Durch die leichtere Übernahme der Informationen mittels ei-
                                                                  ner optischen Schnittstelle wird u. a. eine höhere Ak­zeptanz
III. Ausstellung                                                  in den Branchen erwartet, die der Sofortmeldepflicht unter­
                                                                  liegen (vgl. B. II) und traditionell Beschäftigte kurzfristig ein-
Der SV-Ausweis mit den persönlichen Daten des Versicherten        stellen.
wird von Amts wegen durch die Datenstelle der Rentenver­
sicherung (DSRV) ausgestellt, bei                                 Die neuen SV-Ausweise sollen sukzessive eingeführt werden.
                                                                  Beschäftigte die bereits einen SV-Ausweis erhalten haben,
n   Vergabe der Rentenversicherungsnummer,                        behalten diesen. Nur bei Erst- und Neuausstellung erfolgt
   erstmaliger Aufnahme einer Beschäftigung (z. B. als Aus­      die Ausgabe mit einem QR-Code.
    zubildender), sofern bisher noch keine Rentenversiche-
    rungsnummer vergeben wurde,
   Änderung der Versicherungsnummer,
   Namensänderung (z. B. durch Heirat).

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MITFÜHRUNGS- UND VORLAGEPFLICHT                                                                                                    5

B. Mitführungs- und Vorlagepflicht

I. Allgemeines                                                      HINWEIS:     Die Ausweisdokumente sind für die Identitäts-
                                                                    feststellung am besten geeignet, weil in der Regel alle Per-
Um die Arbeit der Kontrollbehörden zur Bekämpfung von               sonen – unabhängig von der Art der von ihnen erbrachten
Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zu vereinfachen           Dienst- oder Werkleistungen und ihrer Herkunft – über diese
und zu beschleunigen, wurde eine Mitführungs- und Vorlage-          verfügen.
pflicht von Personaldokumenten (Personalausweis, Pass,
Pass- bzw. Ausweisersatz) im Schwarz­arbeitsbekämpfungs­
gesetz verankert. Im Gegenzug ist die Pflicht zur Mitführung
des SV-Ausweises entfallen, da er sich als nicht hinreichend       III. Arbeitgeberpflichten
fälschungs­sicher erwiesen hat.
                                                                  Die Verpflichtung des Arbeitgebers
Damit die Beschäftigten in den gesetzlich bestimmten Bran-
chen ihre Ausweispapiere tatsächlich bei sich führen, sind de-    n   zur einmaligen schriftlichen und nachweislichen Beleh-
ren Arbeitgeber darüber hinaus verpflichtet, einmalig jeden           rung seiner Arbeitnehmer über die Mitführungs- und
Arbeitnehmer nachweislich und schriftlich über die Mitfüh-            Vorlagepflicht von Personaldokumenten,
rungs- und Vorlagepflicht zu belehren und diesen Hinweis          n   mit bußgeldbewehrter Pflicht zur Aufbewahrung dieses
aufzubewahren.                                                        Hinweises für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder
                                                                      Werkleistung und
 WICHTIG:     Verstöße der Arbeitnehmer gelten als Ord-           n   Vorlage dieser Belehrung auf Verlangen bei Prüfungen
 nungswidrigkeiten, welche mit Geldbußen bis zu 5.000 EUR             durch die Kontrollbehörden
 geahndet werden können. Arbeitgeber, die gegen die Pflicht
 zur Aufbewahrung und Vorlage der Belehrung verstoßen,            dient der Sicherstellung, dass der den Weisungen des Arbeit-
 handeln ebenfalls ordnungswidrig; das Bußgeld kann hier          gebers unterliegende Beschäftigte tatsächlich seine Ausweis-
 bis zu 1.000 EUR betragen.                                       papiere bei sich führt.

II. Arbeitnehmerpflichten

Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sind die
in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen
tätigen Personen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass,
Pass- bzw. Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der
Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen:

 1. im Baugewerbe,
 2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
 3. im Personenbeförderungsgewerbe,
 4. im Speditions-, Transport- und damit verbundenen
    Logistikgewerbe,
 5. im Schaustellergewerbe,
 6. bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
 7. im Gebäudereinigungsgewerbe,
 8. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von
    Messen und Ausstellungen beteiligen,
 9. in der Fleischwirtschaft,
10. im Prostitutionsgewerbe,
11. im Wach- und Sicherheitsgewerbe.

                                                       (c) www.presto-gk.de
6                                                                               VERSICHERUNGSPFLICHTIG BESCHÄFTIGTE

C. Versicherungspflichtig
   Beschäftigte

I. Allgemeines                                                       II. Datenübermittlung

Der Arbeitgeber hat Meldungen u. a. aus folgenden Anlässen           Den Arbeitgebern stehen verschiedene Möglich­keiten offen,
abzugeben:                                                           den Anforderungen der maschi­nellen Datenübertragung
                                                                     gerecht zu werden:
   Beginn und Ende eines Beschäftigungsverhältnisses
    (An- bzw. Abmeldung)                                             1. Systemgeprüfte Abrechnungsprogramme
   Änderungen und Unterbrechungen einer Beschäftigung               Solche Programme bieten den Vorteil, dass die Meldungen
    (Änderungs- bzw. Unter­brechungsmeldung)                         maschinell erstellt und an die Einzugsstellen übermittelt
   Fortbestand einer Beschäftigung über den Jahreswechsel           werden. Voraussetzung für den Einsatz ist allerdings, dass
    (Jahresmeldung)                                                  sie strenge Qualitätsanforderungen erfüllen. So muss u. a.
   Unfallversicherungspflichtige Beschäftigung im Vorjahr           vorgesehen sein, dass
    (UV-Jahresmeldung)
n   Eintritt eines Insolvenzereignisses                                 die Stammdaten der Arbeitnehmer bei der Erfassung
   Korrektur bereits erstatteter Meldungen; wobei die ur-               und jeder Abrechnung maschinell auf Vollständigkeit,
    sprüngliche Meldung zu stornieren und mit den zutref-                Richtigkeit und Zulässigkeit geprüft,
    fenden Angaben erneut zu erstatten ist                              die Sozialversicherungsbeiträge maschinell und richtig
                                                                         berechnet,
In Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen, in denen ein           alle melderelevanten Daten aus maschinell geführten
erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung             Entgeltunterlagen entnommen und
besteht (vgl. B. II), ist spätes­tens zum Zeitpunkt der Beschäfti-      die meldepflichtigen Sachverhalte maschinell erkannt
gungsaufnahme eine Sofortmeldung zu übermitteln.                         und ausgelöst sowie vollzählig erstattet und doku-
                                                                         mentiert werden.
Der Arbeitgeber gibt auf Anforderung eine gesonderte
Meldung (Entgelt­meldung) ab, sofern der Arbeitnehmer                Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, wird von der Informa­
eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung             tionstechnischen Servicestelle der gesetzlichen Kranken­
beantragt hat.                                                       versicherung GmbH (ITSG) anhand festgelegter Prüfkrite-
                                                                     rien (sog. Pflichtenheft) und Testaufgaben geprüft. Die ITSG
Alle Meldungen sind ausschließlich durch gesicherte und              erteilt dem Abrechnungsprogramm nach bestandener Prü-
verschlüsselte Datenübertragung aus systemuntersuchten               fung ein Zertifikat, dieses ist gleichzeitig auch die Zulassung
Entgeltabrechnungsprogrammen oder mittels maschineller               zum maschinellen Melde­verfahren.
Ausfüllhilfen zu erstatten.
                                                                     Die Übermittlung der Meldungen erfolgt in einem einheit-
Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten mindestens einmal              lichen Datenformat. Neben dem eigentlichen Meldedaten-
jährlich bis zum 30. April eines Jahres für alle im Vorjahr durch    satz wird immer auch ein sog. Kommunikations­datensatz
Datenübertragung erstatteten Meldungen eine maschinell               (DSKO) abgegeben. Dieser Datensatz beinhaltet Informa­
erstellte Bescheinigung zu übergeben, die inhaltlich getrennt        tionen darüber, mit welchem Lohn- bzw. Gehaltsabrech-
alle gemeldeten Daten wiedergeben muss. Bei Auf­lösung des           nungsprogramm und welcher Version die Meldungen er-
Arbeitsverhältnisses ist die Bescheinigung unverzüglich nach         stellt wurden. Dies erlaubt den Annahmestellen die Prüfung,
Abgabe der letzten Meldung auszustellen.                             ob die Meldungen mit einem zertifizierten (zugelassenen)
                                                                     Programm erstellt und abgegeben worden sind. Übermittelte
Wird aufgrund Mehrfachbeschäftigung die Beitragsbemes-               Daten aus nicht zugelassenen Programmen werden abge­
sungsgrenze überschritten, kommt als nachgelagertes Ver­             wiesen; der Arbeitgeber erhält eine entsprechende Fehler­
fahren der qualifizierte Meldedialog zur Anwendung (vgl. H).         meldung.

                                                         (c) www.presto-gk.de
VERSICHERUNGSPFLICHTIG BESCHÄFTIGTE                                                                                                   7

Die maschinelle Datenübermittlung erfolgt nicht direkt an           und wieder Meldungen zur Sozialversicherung erstellen.
die für den Arbeitnehmer zuständige Krankenkasse, sondern           Es muss kein Programm auf dem PC installiert werden, zur
zunächst an eine Datenannahmestelle. Von dort aus werden            Nutzung sind lediglich ein aktueller Internet-Browser und
die Daten anschließend an die Krankenkasse weitergeleitet.          die eigene Betriebsnummer erforderlich. Mit sv.net/standard
Da die Meldungen persönliche Daten enthalten, muss die              können Sozialversicherungsmeldungen, Beitragsnachweise,
Übertragung an die Datenannahme­stellen verschlüsselt               Entgeltbescheinigungen, Meldungen zur Beitragserhebung
erfolgen. Dazu ist es notwendig, dass sich die Arbeitgeber          für berufsständische Versorgungseinrichtungen etc. online
beim Trust Center („Vertrauens-Zentrum“) der ITSG regis-            erstellt und an die zuständigen Stellen übermittelt werden.
trieren lassen. Die kostenpflichtige Registrierung muss             Die Anwendung sv.net/standard kann direkt im Internet
alle drei Jahre erneuert werden.                                    gestartet werden unter der Adresse:
                                                                    https://standard.gkvnet-ag.de/svnet
 PRAXIS-TIPP:     Alle Informationen, ange­fangen von der
 Beschreibung der einzelnen Registrierungsschritte, über            2.2 sv.net/comfort
 Kontaktdaten bis hin zur Preisliste, finden Sie im Internet        sv.net/comfort ist eine auf MS Windows-PCs lokal zu installie-
 unter: www.itsg.de (Rubrik: Produkte/Trust Center)                 rende Einzelplatz-Anwendung. Mit ihrer Hilfe können Arbeit-
                                                                    geber Sozialversicherungsmeldungen, Beitragsnachweise,
Die Registrierungszertifikate werden üblicherweise direkt           Entgeltbescheinigungen, Meldungen zur Beitragserhebung
nach der Beantragung mit einer Gültigkeit von drei Jahren ab        für berufsständische Versorgungseinrichtungen etc. komfor­
dem Erstellungsdatum veröffentlicht. Um eine lückenlose             tabel erstellen und an die zuständigen Stellen übermitteln.
Fortführung des elektronischen Datenaustauschs zu ermög­
lichen, empfiehlt das Trust Center die Beantragung eines            Alle für die Meldungen zur Sozialversicherung (An- und Ab-
neuen Zertifikats etwa zwei bis vier Wochen vor Ablauf der          meldungen, Jahresmeldungen usw.) sowie für Beitragsnach-
Gültigkeit des bestehenden Zertifikats.                             weise relevanten Beschäftigungsdaten werden durch sv.net/
                                                                    comfort verwaltet. Hierzu gehört neben der Stammdaten­
2. Systemgeprüfte maschinelle Ausfüllhilfen                         verwaltung für Firmen-, Personal-, Krankenkassen- und Be-
Alternativ zum Abrechnungsprogramm stehen systemge­                 schäftigungsdaten auch das integrierte gesamte aktuelle
prüfte maschinelle Ausfüllhilfen zur Verfügung. Hierbei             Tätigkeitsschlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit.
handelt es sich um Programme, mit denen Meldungen am                Anhand der vorhandenen Beschäftigungsdaten ermittelt
Bildschirm manuell ein­gegeben und anschließend auf elektro-        sv.net/comfort den Status der Sozialversicherungspflicht.
nischem Wege an die Datenannahmestellen sicher übermittelt
werden. Auch diese Produkte werden von der ITSG einer               Sofern der Arbeitgeber über einen Premium-Benutzer-
Qualitätsprüfung unterzogen.                                        Account (vgl. C. II. 2.3) verfügt, kann der Zugang gleichzeitig
                                                                    auch von mehreren Anwendern und für mehrere Betriebs-
 WICHTIG:     Maschinelle Ausfüllhilfen sind kein Ersatz für        nummern genutzt werden.
 Entgeltabrechnungsprogramme, da weder die Entgelte der
 Mitarbeiter noch die Sozialversicherungs- und Steueranteile        Die Installation erfolgt über einen Download der Software und
 berechnet werden.                                                  die Ausführung einer entsprechenden Installationsroutine:
                                                                    www.itsg.de (Rubrik: Produkte/sv.net)
Die Krankenkassen stellen die Ausfüllhilfe sv.net zur Nutzung
bereit (www.svnet.info). Diese steht in zwei Varianten mit          2.3 Kostenpflichtige Nutzung von sv.net
unterschiedlichem Leistungsumfang zur Verfügung: Zum                Je nach Umfang der Nutzung sind beide Versionen der Aus-
einen sv.net/standard als eine browser­basierte Web-Anwen-          füllhilfe sv.net kostenpflichtig. Es wird zwischen dem kos­ten­
dung, die keinerlei Daten zwischen­speichern kann. Und zum          losen Normal-Benutzer-Account und dem kostenpflichtigen
anderen die komfortablere Variante als PC-basiertes sv.net/         Premium-Benutzer-Account unterschieden. Normal-Benutzer
comfort mit der Möglichkeit, Firmen-, Personalstamm- und            können nur Meldungen für eine registrierte Betriebsnummer
Meldedaten auf den jeweiligen Sys­temen der Anwender zu             erstellen und maximal 100 Meldungen pro Kalenderjahr ab­
speichern.                                                          geben.

2.1 sv.net/standard                                                 Zur Abgabe von mehr als 100 Meldungen jährlich, zur Nutzung
sv.net/standard ist eine vom Betriebssystem unabhängige             durch mehr als einen Anwender oder zur Abgabe von Mel-
Internetanwendung, die sich vor allem für Arbeitgeber eig­-         dungen für weitere Betriebsnummern ist die Registrierung
net, die keine festen Arbeitnehmer beschäftigen und nur hin         als Premium-Benutzer erforderlich.

                                                         (c) www.presto-gk.de
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Für die Nutzung der kostenpflichtigen Premium-Funktionalität             die AOK des Beschäftigungs- oder Wohnorts,
können sich die Anwender durch eine erweiterte Premium-                  jede Ersatzkasse,
Registrierung freischalten lassen. Die Premium-Registrierung             eine Betriebskrankenkasse, wenn sie in einem Betrieb be-
erfordert eine Authentifizierung bei der sv.net-Registrierungs-           schäftigt sind, für den die Betriebskrankenkasse besteht,
stelle.                                                                  jede Betriebs- oder Innungskrankenkasse des Beschäfti-
                                                                          gungs- oder Wohnorts, wenn die Satzung der Betriebs-
Die Kosten für die dreijährige Premium-Mitgliedschaft betru-              oder Innungskrankenkasse dies vorsieht,
gen bislang insgesamt 60 EUR (36 EUR Nutzungsgebühr und               n   die Knappschaft,
24 EUR Registrierungsgebühr), die Kosten für die Verlänge-               die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft
rung lagen bei 36 EUR (zzgl. MwSt.). Seit dem 1. Januar 2021              oder eine Familienversicherung bestanden hat,
belaufen sich die Kosten für einen Neuabschluss auf insge-               die Krankenkasse, bei welcher der Ehegatte oder der
samt 54 EUR (30 EUR Nutzungsgebühr und 24 EUR Registrie-                  Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
rungsgebühr, zzgl. MwSt.). Die Laufzeit der Premium-Mitglied-             versichert ist.
schaft endet am 30. Juni 2023. Wird ein bestehender Premium-
Zugang nicht 90 Tage vor Ende der Vertragslaufzeit gekündigt,         c) Ausübung des Wahlrechts
verlängert er sich bis zum 30. Juni 2023. Die Kosten für die          Seit dem 1. Januar 2021 reicht es aus, wenn der Arbeitnehmer
Verlängerung belaufen sich ab 2021 auf pauschal 30 EUR                seinem Arbeitgeber formlos mitteilt, bei welcher Krankenkasse
(zzgl. MwSt.).                                                        er versichert ist. Die Vorlage einer papiergebundenen Mit-
                                                                      gliedsbescheinigung ist nicht mehr erforderlich. Der Arbeit-
3. Meldestelle                                                        geber hat den Arbeitnehmer dann bei dieser Krankenkasse
a) Allgemeines                                                        anzumelden und erhält eine maschinelle Rückmeldung,
Meldungen für versicherungspflichtige Arbeitnehmer müssen             ob die Mitgliedschaft bei dieser Krankenkasse tatsächlich
bei der zuständigen Krankenkasse eingereicht werden. Das ist          besteht (vgl. H. III).
für krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer sowie für
freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer die Krankenkasse,          Hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht spätestens zwei
die der Arbeitnehmer gewählt hat. Die Meldungen zur Ren­              Wochen nach Aufnahme der Beschäftigung über seine ge-
ten- und Arbeitslosenversicherung für nicht oder pri­vat kran-        wählte Krankenkasse informiert, ist der Arbeitgeber verpflich-
kenversicherte Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber an eine der           tet, den Arbeitnehmer bei der Krankenkasse anzumelden,
Krankenkassen zu erstatten, die der Arbeitnehmer im Falle von         bei welcher er zuletzt versichert war.
Krankenversicherungspflicht wählen könnte (vgl. C. II. 3b).
                                                                      Als letzte Krankenkasse gilt die Krankenkasse, bei der zuletzt
Meldungen für geringfügig entlohnte und kurzfristig Be-               eine Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung bestand.
schäftigte sind ausschließlich an die Minijob-Zentrale bei            Auf die Dauer der Familienversicherung sowie die etwaige
der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See                 Erfüllung einer Bindungsfrist im Rahmen der letzten Mitglied-
zu über­mitteln (vgl. E).                                             schaft kommt es hierbei nicht an.

    WICHTIG:     Durch die zentrale Abgabe aller Meldungen für        In den Ausnahmefällen, in denen der Arbeitnehmer sein
    geringfügig Beschäftigte an die Minijob-Zentrale ändert sich      Wahlrecht nicht selbst ausübt und er auch noch nie in der
    nichts an der Krankenkassenzuständigkeit; die Arbeitnehmer        gesetz­lichen Krankenversicherung versichert war, hat der
    bleiben bei ihrer Krankenkasse ver­sichert.                       Arbeit­geber den Arbeitnehmer bei einer der Krankenkas-
                                                                      sen anzu­­melden, die der Arbeitnehmer wählen könnte
Der Tag des Beschäftigungsbeginns ist in Wirtschaftsbereichen         (vgl. C. II. 3b). Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, dem Ar-
oder Wirtschaftszweigen, in denen ein erhöhtes Risiko für             beitnehmer schriftlich mitzu­teilen, bei welcher Krankenkasse
Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besteht (vgl. B. II),        er ihn angemeldet hat.
spätestens zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme direkt
an die Datenstelle der Rentenver­sicherung (DSRV) zu melden
(Sofortmeldung, vgl. C. III).

b) Wählbare Krankenkassen
Krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und freiwillig
krankenversicherte Arbeitnehmer können grundsätzlich
zwischen folgenden Krankenkassen wählen:

                                                           (c) www.presto-gk.de
VERSICHERUNGSPFLICHTIG BESCHÄFTIGTE                                                                                                    9

III. Sofortmeldung                                                  halb von sechs Wochen nach Beschäftigungsbeginn, bei der
                                                                    für den Arbeitnehmer zuständigen Krankenkasse anzumelden.
In den Branchen, die der Mitführungs- und Vorlagepflicht von        Dabei ist jeder Arbeitnehmer zu melden, der wenigstens in
Ausweispapieren unterliegen (vgl. B. II), besteht zusätzlich die    einem Zweig der Sozialversicherung der Ver­sicherungspflicht
Pflicht zur Abgabe von Sofortmeldungen.                             unterliegt. (Beispiel 1)

Aufgrund der Sofortmeldepflicht können die Kontrollbehör-             Beispiel 1:
den leichter Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung auf­            Lukas Abel beginnt am 1. 8. 2021 ein Ausbildungsverhältnis in
decken bzw. nachweisen. Die Kontrollbehörden können un-               einem Kraftfahrzeugbetrieb.
mittelbar vor Ort feststellen, ob das Beschäftigungsverhältnis        n   Anmeldung:
der Sozial­versicherung gemeldet wurde. Damit wird z. B. die        		    Grund der Abgabe                                      10
Behauptung erschwert, die Arbeit sei erst am Tag der Über­          		    Beschäftigungszeit                        von 01 08 2021
prüfung auf­genommen worden und eine Meldung damit                  		    Beitragsgruppenschlüssel                            1111
noch nicht erforderlich.                                            		    Personengruppenschlüssel                             102

Eine automatisierte Sofortmeldung (Abgabegrund „20“)                Eine Meldung ist auch zu erstatten, wenn nur Arbeitgeber­
muss spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung direkt an            beitragsanteile zur Renten- oder Arbeitslosenversicherung
die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) ab­gegeben            zu zahlen sind. Dies trifft beispielsweise für Arbeitnehmer zu,
werden. „Spätestens“ bedeutet z. B. bei einem Arbeitsantritt in     denen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grund­
der Gastronomie an einem Sonntag um 10.00 Uhr, dass bis             sätzen eine lebenslange Versorgung gewährt wird und für die
spätestens 10.00 Uhr an diesem Tag auch die Sofortmeldung           deshalb nicht nur Krankenversicherungsfreiheit, sondern auch
abgegeben sein muss.                                                Rentenversicherungsfreiheit besteht. Ebenso sind für Arbeit-
                                                                    nehmer, die wegen Erreichens der Regelaltersgrenze aus der
Für Prüfzwecke im Rahmen der Schwarzarbeitsbekämpfung               Arbeits­losenversicherungspflicht ausscheiden, Meldungen
und möglicher Regressansprüche der Unfallversicherungs­             zu erstatten. (Beispiel 2)
träger wegen Schwarzarbeit wird der Datensatz bei der DSRV
solange vorgehalten, bis die eigentliche Anmeldung zur                Beispiel 2:
Sozialversicherung (vgl. C. IV) erfolgt ist.                          Heinz Bauer nimmt am 1. 7. 2021 eine Beschäftigung auf. Dane-
                                                                      ben bezieht er von der Stadt eine Alterspension. Als Pensionär
                                                                      ist er kranken- und rentenversicherungsfrei. Da er die Regel­
Die Sofortmeldung muss den Familien- und die Vornamen des
                                                                      altersgrenze bereits überschritten hat, besteht außerdem
Beschäftigten, seine Versicherungsnummer, soweit bekannt,
                                                                      Arbeitslosenversicherungsfreiheit.
ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer not-
wendigen Angaben (Tag und Ort der Geburt, Anschrift), die             n   Anmeldung:
Betriebsnummer des Arbeitgebers sowie den Tag der Beschäf-          		    Grund der Abgabe                                      10
tigungsaufnahme enthalten.                                          		    Beschäftigungszeit                        von 01 07 2021
                                                                    		    Beitragsgruppenschlüssel                            0300
                                                                    		    Personengruppenschlüssel                             119
Liegt bei einer Kontrolle in den verpflichteten Branchen für
einen Beschäftigten keine Sofortmeldung bei der DSRV vor,
ist dies ein eindeutiges Verdachtsmoment für Schwarzarbeit.         Für Arbeitnehmer, die unbezahlten Urlaub nehmen oder
                                                                    unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, besteht das Versiche-
 WICHTIG:     Verstöße gegen die Sofortmeldepflicht gelten          rungsverhältnis für einen Monat fort, und zwar selbst dann,
 als Ordnungswidrigkeit. Der Arbeitgeber kann mit einem             wenn die Arbeitsunterbrechung voraussichtlich mehr als
 Bußgeld bis zu 25.000 EUR belegt werden.                           einen Monat andauert oder aber ihr Ende nicht absehbar ist.
                                                                    Somit ist keine erneute Anmeldung erforderlich, wenn sich
                                                                    die Unterbrechung maximal auf einen Monat beschränkt.
                                                                    (Beispiel 3)
IV. Beginn der Beschäftigung
                                                                    Wenn die Beschäftigung hingegen für mehr als einen Monat
1. Meldepflichtige Tatbestände                                      unterbrochen wird, muss eine Abmeldung erstattet werden.
Der Arbeitgeber hat jeden versicherungspflichtigen Arbeit-          Sollte der Arbeitnehmer die Beschäftigung später wieder
nehmer mit der ersten auf den Beginn der Beschäftigung fol-         aufnehmen, muss er erneut angemeldet werden.
genden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens aber inner-          (Beispiel 4)

                                                         (c) www.presto-gk.de
10                                                                                 VERSICHERUNGSPFLICHTIG BESCHÄFTIGTE

 Beispiel 3:                                                           2. Meldeverfahren
 Michael Cordes nimmt vom 21. 6. 2021 bis zum 9. 7. 2021 sei-          Nutzt der Arbeitgeber für die Abgabe der Anmeldung eine
 nen Jahresurlaub und im unmittelbaren Anschluss daran noch            maschinelle Ausfüllhilfe, ist als „Grund der Abgabe“ die Schlüs-
 unbezahlten Urlaub bis zum 6. 8. 2021.
                                                                       selzahl „10“ bzw. – bei einer Anmeldung nach unbezahltem
 n   Da der unbezahlte Urlaub nicht länger als einen Monat andau-      Urlaub oder Arbeitskampf von länger als einem Monat – die
     ert, wird das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis    Schlüsselzahl „13“ auszuwählen (vgl. G. II).
     nicht unterbrochen. Es sind daher weder eine Abmeldung noch
     eine Anmeldung (bei Wiederaufnahme der Beschäftigung) zu          In die Felder „Beschäftigungszeit“ ist bei „von“ der Tag des Be-
     erstatten.                                                        ginns der Beschäftigung einzutragen; das „bis“-Feld bleibt leer.
 Beispiel 4:
 Ina Denz nimmt vom 8. 7. 2021 bis zum 18. 8. 2021 unbezahlten         3. Besonderheiten bei Ehegatten, Lebenspartnern,
 Urlaub. Am 19. 8. 2021 nimmt sie die Arbeit wieder auf.                  Abkömmlingen und GmbH-Geschäftsführern
                                                                       Bei der Beschäftigung von Ehegatten oder gleichgeschlecht-
 n Abmeldung:
                                                                       lichen Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
   Grund der Abgabe                                            34
		 Beschäftigungszeit               von 01 01 2021 bis 07 08 2021      bzw. von Abkömmlingen des Arbeitgebers oder von geschäfts­
		 Anmeldung:                                                          führenden Gesellschaftern einer GmbH ist ein obligatorisches
		 Grund der Abgabe                                           13       Statusfeststellungsverfahren durchzuführen.
		 Beschäftigungszeit                             von 19 08 2021
                                                                       Zu den Abkömm­lingen gehören nicht nur die im ersten Grad
                                                                       verwandten ehelichen und nichtehelichen Kinder, sondern
Ein Fortbestand des Versicherungsverhältnisses für einen Mo-           auch Enkel, Urenkel usw. des Arbeitgebers. Darüber hinaus
nat kommt in der Renten- und Arbeitslosenversicherung auch             gehören Adoptivkinder dazu, nicht dagegen Stief- und Pflege-
für solche Arbeitnehmer in Betracht, die bei einem privaten            kinder.
Krankenversicherungsunternehmen versichert sind. Außer-
dem bleibt das Versicherungsverhältnis bei privat kranken­             Der Arbeitgeber hat deshalb in der Anmeldung im Feld „Sta-
versicherten Arbeitnehmern in der Renten- und Arbeits-                 tuskennzeichen“ anzugeben, ob der Beschäftigte zu ihm in
losenversicherung bei Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der               einer Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömm-
Entgeltfortzahlung für einen Monat bestehen, sofern sie aus            ling steht (Status „1“) oder ob es sich um einen geschäfts­
ihrer privaten Krankenversicherung kein Krankentagegeld                führenden Gesellschafter einer GmbH (Status „2“) handelt.
beziehen. (Beispiel 5)                                                 Trifft beides auf den anzumeldenden Beschäftigten nicht zu,
                                                                       bleibt das Feld leer.
 Beispiel 5:
 Frank Esser ist renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig,       Als Reaktion auf den Eingang solcher erstmaligen und speziell
 jedoch wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze            gekennzeichneten Anmeldungen verschickt die Clearing-
 krankenversicherungsfrei und privat krankenversichert. Er ist
                                                                       stelle der Deutschen Rentenversicherung Bund spezielle Fest-
 vom 11. 3. 2021 bis zum 9. 6. 2021 arbeitsunfähig; Gehalt wird
                                                                       stellungsbögen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung.
 ihm bis zum 21. 4. 2021 fortgezahlt. Er bezieht kein Kranken­
 tagegeld aus seiner privaten Krankenversicherung.                     Über die Statusfeststellung erhalten die Beteiligten einen
                                                                       Bescheid innerhalb von vier Wochen nach Eingang der voll-
 n   Abmeldung:                                                        ständigen, für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen.
		   Grund der Abgabe                                          34      Auch die Einzugsstelle (Krankenkasse) und die Bundesagentur
		   Beschäftigungszeit             von 01 01 2021 bis 21 05 2021
                                                                       für Arbeit werden unterrichtet.
		   Anmeldung:
		   Grund der Abgabe                                         13
		   Beschäftigungszeit                           von 10 06 2021       Kann wegen fehlender Mitwirkung eine Entscheidung nicht
                                                                       getroffen werden, wird der Arbeitgeber mit dem ablehnenden
                                                                       Bescheid aufgefordert, die Meldung zu stornieren. Der Arbeit-
Bei Bezug von Krankentagegeld ist ggf. eine Unterbrechungs-            geber wird darauf hingewiesen, dass eine versicherungsrecht-
meldung zu erstatten (vgl. C. VI. 1a).                                 liche Beurteilung mangels Mitwirkung nicht getroffen werden
                                                                       konnte und bei einer späteren Feststellung einer Beschäfti-
                                                                       gung Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen sein werden.
                                                                       Die Einzugsstelle und die Bundesagentur für Arbeit erhalten
                                                                       eine entsprechende Information.

                                                            (c) www.presto-gk.de
VERSICHERUNGSPFLICHTIG BESCHÄFTIGTE                                                                                                    11

Der Gesetzgeber bindet die Bundesagentur für Arbeit an               Beispiel 1:
Statusentscheidungen der Deutschen Rentenversicherung                Udo Frings ist seit Jahren bei der Stadtverwaltung als Angestell-
Bund leistungsrechtlich hinsichtlich der Zeiten, für die das         ter beschäftigt. Mit Wirkung vom 1. 8. 2021 wird er ins Beamten-
                                                                     verhältnis übernommen und ist somit von diesem Zeitpunkt an
Bestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungs­
                                                                     aufgrund seiner Tätigkeit versicherungsfrei in der Kranken-,
verhältnisses festgestellt worden ist. Die Bundesagentur
                                                                     Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
für Arbeit akzeptiert darüber hinaus die leistungsrechtliche
Bindung auch für Statusentscheidungen der Rentenver­                 n Abmeldung:

sicherungsträger im Rahmen von Betriebsprüfungen.                  		 Grund der Abgabe                                            30
                                                                   		 Beschäftigungszeit               von 01 01 2021 bis 31 07 2021
                                                                   		 Beitragsgruppenschlüssel                                  1111
4. Kennzeichen Saisonarbeitnehmer
Zur Prüfung der sog. obligatorischen Anschlussver­sicherung
in der gesetzlichen Krankenversicherung sind Arbeitgeber ver-      Die Abmeldung muss mit der ersten auf das Ende der Beschäf-
pflichtet, in der Anmeldung anzugeben, ob der Arbeitnehmer         tigung folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung erfolgen,
zum Personenkreis der Saisonarbeitnehmer gehört. Hierzu            spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Beschäfti-
zählen Personen, die vorübergehend für eine auf bis zu acht        gungsende.
Monate befristete abhängige Beschäf­tigung nach Deutsch-
land gekommen sind, um einen jahreszeitlich bedingten,             Sofern die Versicherungspflicht nur in einem Versicherungs-
jährlich wiederkehrenden, erhöhten Arbeitskräftebedarf des         zweig wegfällt, handelt es sich um eine Änderung im Beschäf-
Arbeitgebers abzudecken. Die Angabe „Saisonarbeitnehmer“           tigungs- bzw. Versicherungsverhältnis (z. B. Wegfall der Ver­
ist nur bei gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten und       sicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung wegen
für Meldezeiträume ab dem 1. Januar 2018 erforderlich. Sie         Erreichens der Regelaltersgrenze). In diesen Fällen ist sowohl
ist nicht erforderlich bei geringfügig Beschäftigten sowie bei     eine Abmeldung (Ende des alten Rechtszustandes) als auch
Beschäftigten, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallver-   eine Anmeldung (Beginn des neuen Rechtszustandes) zu
sicherung versichert sind (Personengruppen 109, 110, 190).         erstatten (vgl. C. VIII. 1).

Darüber hinaus ist die Angabe nur erforderlich bei Anmel­dun-      b) Bezug von Entgeltersatzleistungen oder Elternzeit
gen wegen des Beginns einer Beschäftigung oder der gleich-         Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch Bezug
zeitigen An- und Abmeldung (Abgabegründe „10“ und „40“).           von Krankengeld, Krankentagegeld an privat krankenversicher-
                                                                   te Arbeitnehmer, Mutterschaftsgeld (auch das an privat kran-
Bei der Feststellung zur Zugehörigkeit zum Personenkreis           kenversicherte Arbeitnehmerinnen gezahlte), Elterngeld, Ver-
der Saisonarbeitnehmer müssen Arbeitgeber im Übrigen nicht         letztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder
prüfen, ob der Arbeitnehmer allein für die Beschäftigung nach      Versorgungskrankengeld oder durch Elternzeit unter­brochen,
Deutschland gekommen ist und unmittelbar nach dieser Be-           ist keine Abmeldung, sondern ggf. eine Unterbrechungsmel-
schäftigung wieder in sein Heimatland zurückkehrt oder nach        dung zu erstatten (vgl. C. VI. 1). Eine Abmeldung muss aller-
der Beschäftigung in Deutschland verbleibt.                        dings dann erfolgen, wenn das Beschäftigungsverhältnis
                                                                   während einer solchen Unterbrechung aufgelöst wird.
                                                                   (Beispiel 2)
V. Ende der Beschäftigung
                                                                     Beispiel 2:
1. Meldepflichtige Tatbestände                                       Ute Groß ist seit dem 8. 7. 2021 arbeitsunfähig. Das Arbeitsent-
a) Allgemeines                                                       gelt wird bis zum 18. 8. 2021 fortgezahlt. Vom 19. 8. 2021 an er-
                                                                     hält sie Krankengeld. Das Arbeitsverhältnis wird zum 31. 8. 2021
Wird ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
                                                                     aufgelöst.
beendet, hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit dem letz-
ten Tag der Beschäftigung bei der zuständigen Krankenkasse           n   Abmeldung:
abzumelden. Dies gilt auch für solche Arbeitnehmer, für die        		    Grund der Abgabe                                         30
lediglich Arbeitgeberbeitragsanteile zur Renten- oder Arbeits-     		    Beschäftigungszeit            von 01 01 2021 bis 31 08 2021
losenversicherung zu zahlen waren.
                                                                   Sofern die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses in dem
Der Arbeitnehmer ist ebenfalls abzumelden, wenn er aus der         auf das Ende der Entgeltzahlung folgenden Kalendermonat
Versicherungspflicht ausscheidet, z. B. bei einem Wechsel vom      erfolgt, ist neben der Abmeldung zum Ende des Beschäfti-
Angestellten- zum Beamtenstatus. (Beispiel 1)                      gungsverhältnisses eine Meldung (Unterbrechungsmeldung

                                                        (c) www.presto-gk.de
12                                                                                 VERSICHERUNGSPFLICHTIG BESCHÄFTIGTE

mit Grund der Abgabe „51“) über das Ende der Zahlung von                 Beispiel 5:
Arbeitsentgelt zu erstatten (Beispiel 3).                                Alexander Meier nimmt vom 11. 6. 2021 bis zum 7. 7. 2021 sei-
                                                                         nen Jahresurlaub und im unmittelbaren Anschluss daran noch
                                                                         unbezahlten Urlaub bis zum 11. 8. 2021.
 Beispiel 3:
 Joachim Hase ist seit dem 15. 7. 2021 arbeitsunfähig. Das Ar-           n   Abmeldung:
 beitsentgelt wird bis zum 25. 8. 2021 fortgezahlt. Vom 26. 8. 2021    		    Grund der Abgabe                                        34
 an erhält er Krankengeld. Das Arbeitsverhältnis wird zum              		    Beschäftigungszeit           von 01 01 2021 bis 07 08 2021
 30. 9. 2021 aufgelöst.                                                		    Anmeldung:
                                                                       		    Grund der Abgabe                                       13
 n   Unterbrechungsmeldung:
                                                                       		    Beschäftigungszeit                         von 12 08 2021
		   Grund der Abgabe                                         51
		   Beschäftigungszeit            von 01 01 2021 bis 25 08 2021
		   Abmeldung (Entgelt „000000“):                                     Sofern das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Monats aufgelöst
		   Grund der Abgabe                                         30
                                                                       wird, endet das Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses
		   Beschäftigungszeit            von 26 08 2021 bis 30 09 2021
                                                                       im sozialversicherungsrechtlichen Sinne mit dem letzten Tag
                                                                       des Arbeitsverhältnisses; zu diesem Zeitpunkt ist eine Abmel-
c) Vollständige Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz                 dung zu erstatten (Grund der Abgabe „34“). (Beispiel 6)
Die vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung zur Inan-
spruchnahme einer bis zu sechsmonatigen Pflegezeit, zur Be-              Beispiel 6:
treuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Ange­höriger              Karin Jung fehlt seit dem 5. 8. 2021 unentschuldigt im Betrieb.
sowie zur Begleitung in der letzten Lebensphase (maximal drei            Daraufhin kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum
                                                                         31. 8. 2021. Arbeitsentgelt erhält Karin Jung lediglich bis zum
Monate) lässt die an das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis
                                                                         4. 8. 2021.
geknüpfte Versicherungspflicht entfallen. Selbst ein Fortbeste-
hen des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses             n   Abmeldung:
für einen Monat ist hier vom Gesetz nicht vor­gesehen.                 		    Grund der Abgabe                                        34
                                                                       		    Beschäftigungszeit           von 01 01 2021 bis 31 08 2021
Da das Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversiche-
rung endet, zieht dies eine Abmeldung durch den Arbeit­geber           2. Meldeverfahren
nach sich. Hinsichtlich der Wiederaufnahme der Beschäftigung           Nutzt der Arbeitgeber für die Abgabe der Abmeldung eine
nach Beendigung der Freistellung ist eine Anmeldung erfor-             maschinelle Ausfüllhilfe, ist als „Grund der Abgabe“ grund­
derlich; dabei ist der Grund der Abgabe „10“ zu verwenden.             sätzlich die Schlüsselzahl „30“ auszuwählen. Hiervon abwei-
(Beispiel 4)                                                           chend ist bei einer Abmeldung wegen

 Beispiel 4:                                                                Ende des Fortbestehens eines sozialversicherungsrecht-
 Ulrike Maler befindet sich vom 1. 4. 2021 bis zum 30. 9. 2021               lichen Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Abs. 3 Satz 1
 in Pflegezeit; von ihrem Arbeitgeber wurde sie vollständig frei-            SGB IV die Schlüsselzahl „34“,
 gestellt.                                                                  Arbeitskampf von länger als einem Monat die Schlüssel-
 n   Abmeldung:                                                              zahl „35“,
		   Grund der Abgabe                                         30            Tod die Schlüsselzahl „49“
		   Beschäftigungszeit            von 01 01 2021 bis 31 03 2021
		   Anmeldung:                                                        zu verwenden (vgl. G. II).
		   Grund der Abgabe                                         10
		   Beschäftigungszeit                           von 01 10 2021
                                                                         HINWEIS:      Eine Abmeldung darf dann mit einer Anmel-
                                                                         dung kombiniert werden, wenn die Anmeldung noch nicht
d) Unbezahlter Urlaub, unentschuldigtes Fernbleiben oder                 abgegeben wurde und beide Meldungen bis zur nächsten
   Arbeitskampf                                                          Lohn- und Gehalts­abrechnung abzugeben sind; als Grund
Bei einer Arbeitsunterbrechung wegen unbezahlten Urlaubs                 der Abgabe gilt in diesen Fällen die Schlüsselzahl „40“.
oder unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit oder Ar-
beitskampfes von länger als einem Monat ist zum Ablauf des             Bei Angabe der Beschäftigungszeit und des Arbeitsentgelts
Monats der Arbeitsunterbrechung eine Abmeldung zu er­                  ist darauf zu achten, dass Beschäftigungszeiten und Arbeits-
statten; bei unbezahltem Urlaub oder unentschuldigtem Fern­            entgelte, die im selben Kalenderjahr bereits gemeldet wurden
bleiben von der Arbeit mit dem Grund der Abgabe „34“ und bei           (z. B. aufgrund einer früheren Unterbrechung der Beschäf­
Arbeitskampf mit dem Grund der Abgabe „35“. (Beispiel 5)               tigung), nicht erneut gemeldet werden dürfen.

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VERSICHERUNGSPFLICHTIG BESCHÄFTIGTE                                                                                                     13

In den Feldern „Beschäftigungszeit“ sind deshalb bei „von“           1 = Arbeitsentgelt durchgehend innerhalb der Grenzen des
der Beginn des bisher noch nicht gemeldeten Beschäftigungs-               § 20 Abs. 2 SGB IV (tatsächliche Arbeitsentgelte in allen
zeitraums (frühestens 1. Januar) und bei „bis“ der Tag der Be-            Entgeltabrechnungszeiträumen von 450,01 EUR bis
endigung der Beschäftigung anzugeben. (Beispiel 7)                        1.300,00 EUR)

 Beispiel 7:                                                         2 = Arbeitsentgelt sowohl innerhalb als auch außerhalb der
 Dieter Kunz ist vom 1. 3. 2020 bis zum 30. 6. 2021 beschäftigt.          Grenzen des § 20 Abs. 2 SGB IV (Meldung umfasst sowohl
 Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ist, da für die           Entgeltabrechnungszeiträume mit Arbeitsentgelten von
 Zeit vom 1. 3. 2020 bis 31. 12. 2020 bereits eine Jahresmeldung
                                                                          450,01 EUR bis 1.300,00 EUR als auch solche mit Arbeits-
 zu erstatten war, nur noch die im Jahr 2021 angefallene Be-
                                                                          entgelten unter 450,01 EUR und/oder über 1.300,00 EUR)
 schäftigungszeit zu melden.

 n   Abmeldung:                                                      3.2 Zusätzliches Entgelt für die Rentenberechnung
		   Grund der Abgabe                                        30      Seit dem 1. Juli 2019 ist in Meldungen für die Beschäftigungen
		   Beschäftigungszeit           von 01 01 2021 bis 30 06 2021      im Übergangsbereich mit den Midijob-Kennzeichen „1“ und
                                                                     „2“ zusätzlich zur bisher im Gleitzonenfall auch schon übermit-
Das in diesem Beschäftigungszeitraum erzielte beitrags­              telten Angabe der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme
pflichtige Arbeitsentgelt ist in das Feld „Beitragspflichtiges       das Arbeitsentgelt anzugeben, das ohne Anwendung der Re-
Bruttoarbeitsentgelt“ einzutragen. Auch beitragspflichtige           gelungen zum Übergangsbereich zu berücksichtigen wäre.
Sonderzuwendungen sind dabei zu berücksichtigen, sofern              Hintergrund ist, dass die Deutsche Rentenversicherung dieses
diese nicht bereits gemeldet wurden (vgl. C. IX). Für versiche-      tatsächliche Arbeitsentgelt bei der späteren Rentenberech-
rungsfreie kurzfristig Beschäftigte sind als „Beitragspflichtiges    nung berücksichtigt. Die Angabe hat in dem Datenfeld
Bruttoarbeitsentgelt“ stets sechs Nullen anzugeben.                  „Entgelt Rentenberechnung“ zu erfolgen. (Beispiel 8)

3. Übergangsbereich                                                    Beispiel 8:
Durch das RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungs­             Kurt Schmidt ist seit Jahren versicherungspflichtig mit einem
gesetz vom 28. November 2018 wurde die bisherige Gleitzone             monatlichen Entgelt von 600,00 EUR beschäftigt. In der Jahres-
                                                                       meldung für 2020 ist zusätzlich zum tatsächlich beitragspflich-
(Beschäftigungsverhältnisse mit einem regelmäßigen Arbeits-
                                                                       tigen Arbeitsentgelt das tatsächliche Arbeitsentgelt im Feld
entgelt von 450,01 EUR bis 850,00 EUR) zum 1. Juli 2019 durch
                                                                       „Entgelt Rentenberechnung“ anzugeben.
den sog. Übergangsbereich abgelöst.
                                                                       n Jahresmeldung:

Bei einem regelmäßigen Arbeitsentgelt innerhalb des Über-            		 Grund der Abgabe                                           50
gangsbereichs von 450,01 EUR bis 1.300,00 EUR zahlen die Ar-         		 Beschäftigungszeit              von 01 01 2020 bis 31 12 2020
                                                                     		 Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt              006109
beitnehmer – wie schon bei Anwendung der Gleitzonen­rege­
                                                                     			                             (12 x 509,09 EUR = 6.109,08 EUR)
lung – einen verringerten Beitragsanteil am Gesamtsozialver­-        		 Entgelt Rentenberechnung                              007200
sicherungsbeitrag. Da die reduzierten Rentenversicherungs­           			                             (12 x 600,00 EUR = 7.200,00 EUR)
beiträge für die Arbeitnehmer im Übergangsbereich nicht mehr         		 Kennzeichen Midijob                                         1
zu geminderten Rentenansprüchen führen, konnte der bislang
bei Gleitzonenfällen mögliche Verzicht auf die Reduzierung des
Arbeitnehmerbeitrags in der Rentenversicherung entfallen.

3.1 Kennzeichnung des Übergangsbereichs
Beschäftigungen im Übergangsbereich sind im Meldeverfah-
ren gesondert zu kennzeichnen. Zugelassen sind hierbei im
Feld „Kennzeichen Midijob“ die folgenden Ausprägungen:

0=K
   ein Arbeitsentgelt innerhalb der Grenzen des § 20 Abs. 2
  SGB IV / Verzicht auf die Anwendung der Gleitzonenrege-
  lung (Verzicht nur noch für Meldezeiträume bis zum
  30. Juni 2019 relevant)

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