MIT IN DIESER AUSGABE 12/ 2021 - Stadt Eberswalde
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Öffentliche Bekanntmachungen INHALT AMTLICHER TEIL Stadt Eberswalde - Haushaltssatzung der Stadt Eberswalde für 2-3 die Haushaltsjahre 2022/2023 Der Bürgermeister - 5. Satzung zur Änderung der Satzung der 4-5 Stadt Eberswalde über die Erhebung von Gebühren Haushaltssatzung für die Friedhöfe der Stadt Eberswalde der Stadt Eberswalde für die (Friedhofsgebührensatzung 2012) Haushaltsjahre 2022/2023 - Friedhofssatzung der Stadt Eberswalde 6-16 - Bekanntmachung der Genehmigung der 16-17 Auf Grund des § 67 der Kommunalverfassung des Landes 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Brandenburg i. V. m. § 11 der Kommunalen Haushalts- und Stadt Eberswalde und Wirksamwerden der 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Kassenverordnung des Landes Brandenburg wird nach Be- Stadt Eberwalde gem. § 6 Abs. 5 schluss der Stadtverordnetenversammlung vom 14.12.2021 Baugesetzbuch (BauGB) folgende Haushaltssatzung erlassen: - Ordnungsbehördliche Verordnung zur 17-18 Aufhebung der Ordnungsbehördlichen §1 Verordnung der Stadt Eberswalde über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen aus Anlass von besonderen Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2022/23 wird Ereignissen für das Jahr 2021 - Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 324 18-19 1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der „Käthe-Kollwitz-Straße“ 2022 2023 - Beschluss über die öffentliche Auslegung ordentlichen - Achtung Waldbesitzer und Eigentümer Erträge auf 86.561.560 EUR 88.710.599 EUR von Bäumen! 20 ordentlichen Aufwendungen auf 91.045.805 EUR 92.786.160 EUR SONSTIGE AMTLICHE MITTEILUNGEN - Informationen über die Beschlüsse 20-21 des Hauptausschusses vom 11.11.2021 außerordentlichen Erträge auf 1.115.000 EUR 635.000 EUR - Informationen über die Beschlüsse 21-23 der Stadtverordnetenversammlung vom 23.11.2021 außerordentlichen Aufwendungen auf 915.100 EUR 940.000 EUR NICHTAMTLICHER TEIL - Weihnachts- und Neujahrsgrüße von Anne Fellner 24 2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der - Eberswalde erhält Zuwendungsbescheide 25 2022 2023 über 4,2 Millionen Euro im Rahmen der Einzahlungen auf 91.383.833 EUR 92.882.857 EUR Städtebauförderung Auszahlungen auf 104.642.230 EUR 96.279.656 EUR - Hortneubau in 30 Monaten: 26 Erster Spatenstich in Kyritzer Straße erfolgt festgesetzt. - Informationsabend 26 - Weihnachtsbaumsammlung Eberswalde 27 Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaus- - Ideen für das Bahnhofsumfeld gefragt 27 haltes entfallen auf: - Fraktionen und Beiräte 28-29 2022 2023 - Informationen/Anzeigen 30-31 Einzahlungen aus - Die WHG informiert 32 laufender Verwaltungstätigkeit 81.604.633 EUR 83.925.803 EUR Impressum Auszahlungen aus Amtsblatt für die Stadt Eberswalde laufender Verwaltungstätigkeit 84.980.715 EUR 86.183.811 EUR Herausgeber: Stadt Eberswalde, Der Bürgermeister (V.i.S.d.P.), Breite Straße 41-44, 16225 Eberswalde, Telefon: 03334/64512, Fax: 03334/64519, Internet: www.eberswalde.de, E-Mail: pressestelle@eberswalde.de // Verantwortlich: Einzahlungen aus der Johan Bodnar // Redaktion: Johan Bodnar // Auflage: 21.500, ISSN 1436-3143 Investitionstätigkeit 9.779.200 EUR 8.957.054 EUR Titelbild: Bronzeplastik „Speerwerfende Amazone zu Pferde“ von Franz von Stuck im winterlichen Park am Weidendamm (Foto: Torsten Stapel) Auszahlungen aus der Für die namentlich gekennzeichneten Artikel ist der jeweilige Autor, nicht der Investitionstätigkeit 19.431.515 EUR 9.865.845 EUR Herausgeber, verantwortlich. Erscheint bei Bedarf, in der Regel monatlich, ein Rechtsanspruch besteht nicht. Das Amtsblatt für die Stadt Eberswalde liegt ab dem Erscheinungstag im Rathaus, Breite Straße 41-44, 16225 Eberswalde, Einzahlungen aus der aus. Es ist dort kostenlos erhältlich. Kostenlose Zustellung in alle erreichbaren Finanzierungstätigkeit 0 EUR 0 EUR Eberswalder Haushalte. Keine Haftung für unaufgefordert eingesandte Bilder und Manuskripte. Irrtümer und Terminveränderungen vorbehalten. Auszahlungen aus der Verleger, Anzeigenannahme, Layout: agreement werbeagentur GmbH, Finanzierungstätigkeit 230.000 EUR 230.000 EUR Alt-Moabit 62, 10555 Berlin, Telefon: 030/971012-0, E-Mail: info@agree- ment-berlin.de. // Für Anzeigeninhalte sind die Auftraggeber verantwortlich. // Fotos: wenn nicht anders gekennzeichnet Stadtverwaltung Eberswalde // Einzahlungen aus der Druck: X-Press Grafik & Druck GmbH // Vertrieb: Märkisches Medienhaus Auflösung von GmbH & Co. KG Das Eberswalder Amtsblatt ist auf ökologischem Recyclingpapier gedruckt. Liquiditätsreserven 0 EUR 0 EUR Auszahlungen an Die nächste Ausgabe erscheint voraussichtlich im Januar 2022. Liquiditätsreserven 0 EUR 0 EUR 2 Amtlicher Teil – Amtsblatt für die Stadt Eberswalde • Ausgabe 12/2021
AMTLICHER TEIL Öffentliche Bekanntmachungen §2 2022 2023 b) Spenden über Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitions- den Betrag von 2.500 EUR 2.500 EUR förderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt. 3.2. Zustimmung durch Stadtverordnetenversammlung für a) Beträge ab einer §3 Höhe von über 500.000 EUR 500.000 EUR Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im b) Spenden über Haushaltsjahr 2022 zur Leistung von Investitionsauszahlun- den Betrag von 5.000 EUR 5.000 EUR gen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnah- men in dem künftigen Haushaltsjahr wird auf 1.400.000 EUR Die genannten Beträge der Ziffern 3.1. a) und 3.2. a) gelten festgesetzt. als Einzelbetrag pro Maßnahme. Bei den genannten Beträgen der Ziffern 3.1. b) und 3.2. b) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im handelt es sich um Jahressummen pro Spender, nicht um Haushaltsjahr 2023 zur Leistung von Investitionsauszahlun- den Einzelbetrag. gen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnah- men in künftigen Haushaltsjahren wird auf 7.387.000 EUR 4. Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlas- festgesetzt. sen ist, werden wie folgt festgelegt: a) der Erhöhung des gemäß §4 Haushaltssatzung ausgewiesenen Fehlbetrages um 1 Mio. EUR 1 Mio. EUR Die Steuersätze für die Realsteuern werden wie folgt fest- gesetzt: b) bei bisher nicht veranschlagten 2022 2023 oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen 1. Grundsteuer in Höhe von 1 Mio. EUR 1 Mio. EUR a) für die land- und forst- wirtschaftlichen Betriebe Diese Wertgrenzen gelten nicht für Ermächtigungsübertra- (Grundsteuer A) 300 v. H. 300 v. H. gungen aus dem Vorjahr. Ermächtigungsübertragungen sind b) für die Grundstücke durch die Haushaltssatzung des Vorjahres genehmigt. (Grundsteuer B) 415 v. H. 415 v. H. 2. Gewerbesteuer 395 v. H. 395 v. H. §6 Bei Bewilligungsbescheiden zur Vergabe von Fördermitteln an §5 die Stadt gelten die o. g. Wertgrenzen im § 5, Ziff. 3.1. a), 3.2. a) und 4 b) nur für die Bereitstellung des Eigenanteils. Dieses 2022 2023 gilt nicht für übrige Drittmittel. 1. Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Be- deutung angesehen werden, wird festgesetzt auf: §7 50.000 EUR 50.000 EUR 2022 2023 2. Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszah- Der Höchstbetrag der lungen, ab der Investitionen und Investitionsförderungs- Kassenkredite wird wie maßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, folgt festgesetzt: 8.000.000 EUR 8.000.000 EUR wird festgesetzt auf: 50.000 EUR 50.000 EUR Eberswalde, den 15.12.2021 3. Die Wertgrenzen, ab der überplanmäßige und außerplan- mäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen In Vertretung Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bzw. des gez. Anne Fellner Hauptausschusses bedürfen, werden wie folgt festgesetzt: Erste Beigeordnete Baudezernentin 3.1. Zustimmung durch Hauptausschuss für a) Beträge ab einer Höhe von über 50.000 EUR 50.000 EUR Amtsblatt für die Stadt Eberswalde • Ausgabe 12/2021 – Amtlicher Teil 3
Öffentliche Bekanntmachungen Stadt Eberswalde A.1.5 Verlängerung des Nutzungsrechts an Der Bürgermeister einem Erdwahlgrab für die Dauer von mindestens 1 Jahren und höchstens 5. Satzung zur Änderung der Satzung der 30 Jahren, je angefangenes Jahr: Stadt Eberswalde über die Erhebung von 1/30 der Gebührensätze A.1.1 bis A.1.4 Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Ebers walde (Friedhofsgebührensatzung 2012) A.2 Urnenwahlgrab (Nutzungszeit: 30 Jahre) Auf Grundlage der §§ 3 und 28 der Kommunalverfassung A.2.1 Urnenwahlgrab – Größe 1 m x 0,5 m des Landes Brandenburg und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des für eine Urnenbeisetzung 1.607,00 € Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg hat A.2.2 Urnenwahlgrab – Größe 1 m x 1 m die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Eberswalde in für zwei Urnenbeisetzungen 1.638,00 € ihrer Sitzung am 26.10.2021 folgende Satzung beschlossen: A.2.3 Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab für die Dauer von mindestens 1 Jahren und höchstens Artikel 1 30 Jahren, je angefangenes Jahr: Änderung der Satzung der Stadt Eberswalde über die 1/30 der Gebührensätze A.2.1 bis A.2.2 Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Eberswalde (Friedhofsgebührensatzung 2012) A.3 Urnenhain – einstellig für Urne (Nutzungszeit: 15 Jahre; einschließlich ex- Die Satzung der Stadt Eberswalde über die Erhebung von Ge- tensiver Grabpflege in besonderen, indivi- bühren für die Friedhöfe der Stadt Eberswalde (Friedhofsge- duell wählbaren Lagen) bührensatzung 2012) vom 27.06.2011 (Amtsblatt für die Stadt A.3.1 Urnenhain, Grabkennzeichnung erforderlich: Eberswalde vom 11.07.2011, Jahrgang 19, Nr. 7, S. 8 – 9), die stehend/liegend 1.439,00 € zuletzt durch die 4. Satzung zur Änderung der Satzung der A.3.2 Erhöhung A.3.1 aufgrund der gesonderten Stadt Eberswalde über die Erhebung von Gebühren für die Gebühr für die Inschrift in eine Friedhöfe der Stadt Eberswalde (Friedhofsgebührensatzung Gemeinschaftsgrabplatte 90,00 € 2012) vom 06.12.2019 (Amtsblatt für die Stadt Eberswalde A.3.3 Vorauserwerb/Nachkauf vom 27.12.2019, Jahrgang 27, Nr. 12, S. 5) geändert worden (pro Jahr 1/15 des Gebührensatzes A.3.1) ist, wird wie folgt geändert: A.4 Erinnerungsgarten § 4 Satz 4 wird wie folgt geändert: (Nutzungszeit: 15 Jahre; einschließlich Grabpflege, mit Grabkennzeichnung) a) Abschnitt A wird wie folgt gefasst: A.4.1 Baumbestattung 1.439,00 € A.4.2 PK 1 (Pflegekategorie extensiv) 1.439,00 € A Benutzungsgebühren für Grabstätten (ein- A.4.3 PK 2 (Pflegekategorie intensiv) 1.806,00 € schließlich Erwerb Nutzungsrecht/Verfü- A.4.4 Vorauserwerb/Nachkauf gungsrecht, Umfeldpflege, Wasserkosten, (pro Jahr 1/15 der Gebührensätze A.4.1 Unratentsorgung, Abräumen nach Ablauf bis A.4.3) der Ruhe-/Nutzungszeit) A.5 Rhododendronhain (Nutzungszeit: 15 Jahre; einschließlich Wahlgräber: Grabpflege, mit optionaler Grabkennzeichnung) Ersterwerb für die Dauer der Nutzungszeit; Verlänge- A.5.1 Rhododendronhain rung des Nutzungsrechts durch Nacherwerb möglich; (ohne Grabkennzeichnung) 914,00 € Vorauserwerb ist möglich; Lage im Benehmen mit A.5.2 Erhöhung A.5.1 aufgrund der der Friedhofsverwaltung frei wählbar; Ausfertigung gesonderten Gebühr für die Inschrift einer Urkunde als Nachweis des Nutzungsrechts auf einem an Holzpalisaden angebrachten Edelstahlschild 48,00 € A.1 Erdwahlgrab A.5.3 Vorauserwerb/Nachkauf (Nutzungszeit: 30 Jahre) (pro Jahr 1/15 des Gebührensatzes A.5.1) A.1.1 Erdwahlgrab – für eine Bestattung A.6 Sondergrabstätte für Tot- und Fehlgeborene (2 zusätzliche Urnen möglich) 1.859,00 € (Nutzungszeit: 10 Jahre, Grabstätte zur A.1.2 Erdwahlgrab – für zwei Bestattungen Selbstpflege) (4 zusätzliche Urnen möglich) 2.037,00 € A.6.1 Sondergrabstätte 0,50 x 0,50 m gemäß A.1.3 Erdwahlgrab – für drei Bestattungen § 26 (1b) Friedhofssatzung 683,00 € (6 zusätzliche Urnen möglich) 2.216,00 € A.6.2 Nachkauf (pro Jahr 1/10 des Gebühren- A.1.4 Erdwahlgrab – für vier Bestattungen satzes A.6.1) (8 zusätzliche Urnen möglich) 2.394,00 € 4 Amtlicher Teil – Amtsblatt für die Stadt Eberswalde • Ausgabe 12/2021
Öffentliche Bekanntmachungen Reihengräber: B.5 Kapelle Spechthausen 52,00 € Erwerb Verfügungsrecht einmalig für die Dauer der B.6 Offener Andachtsplatz Ruhezeit; keine Verlängerung des Verfügungsrechts Waldfriedhof 60,00 € durch Nacherwerb möglich; kein Vorauserwerb mög- lich, Vergabe der Grabstätten der Reihe nach c) Abschnitt C wird wie folgt gefasst: A.7 Erdreihengrab C Verwaltungsgebühren für die Aufstellung A.7.1 Erdreihengrab (bis zum 5. Lebensjahr) eines Grabmals/einer Grabeinfassung (Ruhezeit: 20 Jahre) 1.176,00 € (Gebühr je Genehmigung) A.7.2 Erdreihengrab C.1 Grabmal mit Fundament (nach Vollendung des 5. Lebensjahres) (einschließlich jährlicher Überwachung der (Ruhezeit: 20 Jahre) 1.302,00 € Standfestigkeit) 196,00 € C.2 Grabmal ohne Fundament 78,00 € A.8 Wiesengrab – einstellig für Erde/Urne C.3 Grabeinfassung 78,00 € (für eine Erdbestattung oder eine Urnen- beisetzung, einschließlich Grabpflege für d) Abschnitt D wird wie folgt gefasst: die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren, stehende Grabkennzeichnung erforderlich) D Sonstige Verwaltungsgebühren 1.617,00 € D.1 Grabbereitung (Ausheben und Verfüllen), je angefangene Arbeitsstunde 39,00 € A.9 Anonymes Erdgemeinschaftsgrab D.2 Grabnachbereitung (einschließlich Grabpflege für die Dauer (wie Auffüllen eingesunkener Grabstellen, der Ruhezeit von 20 Jahren, ohne Grab- Setzen von Steinkanten), kennzeichnung) 1.617,00 € je angefangene Arbeitsstunde 39,00 € zzgl. benötigter Materialaufwand A.10 Urnenreihengrab D.3 Einweisung des Bestatters, je Grab 49,00 € (Ruhezeit: 15 Jahre) 924,00 € D.4 Gebühr für die Bestattung/ Beisetzung an Samstagen, A.11 Urnengemeinschaftsgrab mit Platte je Beisetzung/Bestattung 39,00 € (einschließlich Grabpflege für die Dauer der D.5 Jahresgenehmigung für das Ruhezeit von 15 Jahren, liegende Grabkenn- Befahren der Friedhöfe, zeichnung erforderlich) 1.460,00 € je Genehmigung 39,00 € D.6 Jahresberechtigungskarte für die A.12 Anonymes Urnengemeinschaftsgrab Ausführung gewerblicher Arbeiten (einschließlich Grabpflege für die Dauer auf dem Friedhof, der Ruhezeit von 15 Jahren, ohne Grab- je Berechtigungskarte 39,00 € kennzeichnung) 1.229,00 € D.7 Bearbeitung von Nachforschungsanträgen, je angefangene Stunde 51,00 € A.13 Blumenwiese (Aschestreuwiese) D.8 Bearbeitung von Umbettungsanträgen, Aschestreuwiese mit individueller Grab- je angefangene Stunde 51,00 € ausweisung (einschließlich Grabpflege für D.9 Gebühren für zusätzliche Verwaltungs- die Dauer der Ruhezeit von 15 Jahren, leistungen werden auf der Grundlage der optionaler Grabkennzeichnung) 848,00 € jeweils gültigen Verwaltungskostensatzung der Stadt Eberswalde erhoben. b) Abschnitt B wird wie folgt gefasst: B Benutzungsgebühren für die Friedhofskapellen Artikel 2 (Gebühr je Trauerfeier) Inkrafttreten B.1 Kapelle Waldfriedhof 225,00 € B.1.1 Andachtsraum Kapelle Waldfriedhof Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. (Nutzung für Urnenbeisetzungen - maxi- mal 10 Personen je Andacht; Bei Überschreitung der zulässigen Perso- Eberswalde, den 01.11.2021 nenanzahl wird die Gebühr B.1 erhoben) 86,00 € In Vertretung B.2 Kapelle Messingwerk 121,00 € gez. Anne Fellner B.3 Kapelle Kupferhammer 156,00 € Erste Beigeordnete B.4 Kapelle Biesenthaler Baudezernentin Straße (Finow) 225,00 € Amtsblatt für die Stadt Eberswalde • Ausgabe 12/2021 – Amtlicher Teil 5
Öffentliche Bekanntmachungen Stadt Eberswalde I. Allgemeine Vorschriften Der Bürgermeister §1 Friedhofssatzung der Stadt Eberswalde Begriffsbestimmung Auf Grundlage der §§ 3, 12 und 28 der Kommunalverfassung des (1) Eine Grabstelle oder Grabstätte ist ein für Bestattungen Landes Brandenburg und des § 34 des Gesetzes über das Lei- oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil chen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg des Friedhofsgrundstücks mit dem darunter liegenden hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Eberswalde in Erdreich. Eine Grabstelle oder Grabstätte kann mehrere ihrer Sitzung am 26.10.2021 folgende Satzung beschlossen: Gräber umfassen. (2) Ein Grab ist der Teil der Grabstelle oder Grabstätte, der der Inhaltsverzeichnis Aufnahme einer menschlichen Leiche oder - als Urnengrab - der Asche dient. I. Allgemeine Vorschriften § 1 Begriffsbestimmung (3) Bestattung ist die mit religiösen oder weltanschaulichen § 2 Geltungsbereich Gebräuchen verbundene Übergabe des menschlichen § 3 Friedhofszweck Leichnams an die Elemente. Die Bestattung erfolgt in zwei § 4 Schließung und Entwidmung Formen, die gleichberechtigt nebeneinander stehen: II. Ordnungsvorschriften - durch die Erdbestattung (Begräbnis) - durch die Feuerbestattung (Krematorium). § 5 Öffnungszeiten § 6 Verhalten auf dem Friedhof Die Erdbestattung ist beendet, wenn die Leiche in der Erde § 7 Gewerbliche Tätigkeiten versenkt ist. Bei der Feuerbestattung ist zu unterscheiden zwischen der III. Bestattungsvorschriften Einäscherung der Leiche und der Übergabe der in einer § 8 Allgemeines Urne verschlossenen Aschereste in die Erde oder einen an- § 9 Beschaffenheit von Särgen und Urnen deren dafür bestimmten Platz. Diese Übergabe wird daher § 10 Ausheben und Verfüllen der Gräber nicht als Bestattung bezeichnet, sondern als Beisetzung. § 11 Ruhezeiten Erst mit ihr ist die Feuerbestattung abgeschlossen. § 12 Umbettungen IV. Grabstätten §2 Geltungsbereich § 13 Arten von Grabstätten § 14 Nutzungsrechte (1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende, im Gebiet der § 15 Erdwahlgräber Stadt Eberswalde gelegenen und von ihr verwalteten § 16 Urnenwahlgräber Friedhöfe: § 17 Erdreihengräber § 18 Wiesengräber 1. Waldfriedhof, Freienwalder Straße § 19 anonyme Erdgemeinschaftsgräber 2. Friedhof Finow, Biesenthaler Straße § 20 Urnenreihengräber 3. Messingwerkfriedhof, Erich-Steinfurth-Straße § 21 Urnenhain 4. Friedhof Kupferhammer, Kurze Straße § 22 Urnengemeinschaftsgräber mit Platte 5. Friedhof Spechthausen § 23 anonyme Urnengemeinschaftsgräber 6. Friedhof Nordend, Dr.-Zinn-Weg § 23 a Erinnerungsgarten § 23 b Rhododendronhain (2) Diese Friedhofssatzung findet keine Anwendung auf dem § 23 c Blumenwiese (Aschestreuwiese) Bestattungswald „RuheForst Eberswalde“. Für den „Ruhe- Forst Eberswalde“ gilt eine gesondert erlassene Nutzungs- § 24 Ehrengrabstätten und Entgeltordnung § 25 Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft § 26 Grabstätten für das ungeborene Leben § 26 a Patenschaftsgrabstätten, Mausoleen und Gruften §3 Friedhofszweck V. Gestaltung von Grabstätten § 27 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze (1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt § 28 Gestaltung von Grabmalen Eberswalde. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die § 29 Genehmigungserfordernis bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Eberswalde waren § 30 Anlieferung oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grab- § 31 Standsicherheit der Grabmale stätte besaßen, sowie tot aufgefundener Personen ohne § 32 Unterhaltung, Verkehrssicherungspflicht Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. § 33 Entfernung Die Bestattung anderer Personen kann von der Stadt auf An- trag zugelassen werden, sofern zum Zeitpunkt der Bestattung VI. Herrichten und Pflege von Grabstätten ein ausreichendes Grabstättenangebot vorhanden ist. § 34 Allgemeine Grundsätze (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften § 35 Vernachlässigung über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. §4 VII. Trauerfeiern Schließung und Entwidmung § 36 Trauerfeiern (1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können VIII. Schlussbestimmungen aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit § 37 Haftung weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwid- § 38 Gebühren mung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche § 39 Ordnungswidrigkeiten Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schlie- § 40 Ersatzvornahmen ßung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder § 41 In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten wiedererteilt. 6 Amtlicher Teil – Amtsblatt für die Stadt Eberswalde • Ausgabe 12/2021
Öffentliche Bekanntmachungen (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die f) Äußerungen und Handlungen vorzunehmen, mit denen Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. Glaubensbekenntnisse oder politische Gesinnung ande- rer verachtet oder verunglimpft werden, (3) Die Stadt Eberswalde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulagern, (4) Die Stadt Eberswalde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und (5) Als Ersatz für die Nutzungsrechte, die bis zum Zeitpunkt der Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, soweit sie Schließung nicht ausgeübt worden sind, werden auf Antrag nicht als Wege dienen, sowie Grabstätten und Grabein- fassungen zu betreten, des jeweiligen Nutzungsberechtigten Nutzungsrechte auf einem anderen Friedhofsteil oder anderen Friedhof einge- i) P f lanzen, Blumen, Grabschmuck und sonstige räumt oder eine Rückzahlung der auf die restliche Laufzeit Gegenstände außerhalb der eigenen Grabstätte entfallenden Entgelte geleistet. wegzunehmen, Wird ein Friedhof ganz oder teilweise vor Ablauf der Min- j) zu lärmen, zu spielen, zu lagern und Alkohol zu trinken destruhezeit nach der letzten Bestattung aufgehoben, sind den Nutzungsberechtigten für die restliche Dauer der k) Hunde nicht anzuleinen und nicht, gemäß den gesetz- Nutzungsrechte entsprechende Rechte auf einem anderen lichen Bestimmungen, mit einem Maulkorb zu versehen Friedhofsteil oder einem anderen Friedhof einzuräumen. sowie Hundekot nicht zu entfernen, Die Verstorbenen sind in diesem Fall in die neuen Grab- stätten umzubetten; durch die Umbettung, das Umsetzen l) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Be- der Grabmale und das Herrichten der neuen Grabstätten stattung Arbeiten auszuführen. dürfen den Nutzungsberechtigten keine Kosten entstehen. (4) Für schwerbehinderte Personen die im Besitz eines Behin- dertenausweises mit dem Merkmal gehbehindert (G) oder II. Ordnungsvorschriften außergewöhnlich gehbehindert (AG) sind, erteilt die Stadt Eberswalde auf Antrag eine Genehmigung zum Befahren §5 des Waldfriedhofes. Öffnungszeiten Die Genehmigung gilt dienstags, donnerstags und sams- tags während der Öffnungszeiten des Friedhofs. Die Ge- (1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt nehmigung wird jedes Jahr gegen eine Gebühr auf der gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Grundlage der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung neu erteilt. Auf dem Friedhof ist Schrittgeschwindigkeit zu (2) Die Stadt Eberswalde kann das Betreten aller oder einzel- fahren. Im Übrigen gelten die Vorschriften der StVO. ner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend Zur Ein- und Ausfahrt sind die durch die Friedhofsverwal- untersagen. tung bestimmten Tore zu nutzen. Fahrzeuge dürfen nur dort geparkt werden, wo sie nicht behindern. Bei Zuwiderhandlungen kann die Genehmigung entzogen §6 werden. Verhalten auf dem Friedhof (5) Totengedenkfeiern bedürfen der Genehmigung. Der An- trag ist spätestens 2 Tage vorher bei der Friedhofsver- (1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes ent- waltung zu stellen. sprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofs- personals sind zu befolgen. (6) Die Stadt Eberswalde kann Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 zulassen, soweit sie mit dem Friedhofs- (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Beglei- zweck und der Friedhofssatzung vereinbar sind. tung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: §7 Gewerbliche Tätigkeit a) die Wege mit Fahrzeugen oder Sport- und Freizeit- geräten aller Art zu befahren; ausgenommen sind (1) Alle Gewerbetreibenden bedürfen für ihre Tätigkeit auf Kinderwagen, Handwagen, Behindertenmobile sowie den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt Fahrzeuge der Stadt Eberswalde, der für den Friedhof Eberswalde, die erteilt wird, wenn die Gewerbetreibenden zugelassenen Gewerbetreibenden und Privatfahrzeuge, in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuver- für die eine Genehmigung nach § 6 Abs. 4 erteilt wurde. lässig sind. b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und (2) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer Jahresbe- gewerbliche Dienste, anzubieten, rechtigungskarte und wird jedes Jahr gegen Gebühr auf der Grundlage der jeweils geltenden Friedhofsgebühren- c) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- satzung neu erteilt. Die zugelassenen Gewerbetreibenden und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken haben bei der Antragstellung diejenigen Bediensteten zu benennen, die auf den Friedhöfen der Stadt Eberswalde d) Druckschriften zu verteilen, tätig sind. Änderungen sind der Stadt Eberswalde unver- züglich mitzuteilen. e) öffentliche Versammlungen und Aufzüge durchzuführen, Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstü- cke als Ausdruck politischer Gesinnung zu tragen, Fortsetzung auf Seite 8 Amtsblatt für die Stadt Eberswalde • Ausgabe 12/2021 – Amtlicher Teil 7
Öffentliche Bekanntmachungen - Messingwerkfriedhof Montag bis Freitag Fortsetzung von Seite 7 jeweils in der Zeit von 10.00 - 15.00 Uhr (3) Die Gewerbetreibenden haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Ge- - Friedhof Spechthausen Montag bis Freitag werbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre jeweils in der Zeit von Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf 10.00 - 15.00 Uhr dem Friedhof schuldhaft verursachen. - Friedhof Kupferhammer Der Friedhof wurde mit Be- (4) Unbeschadet § 6 Absatz 3 Buchstabe m dürfen gewerb- schluss der Stadtverordne- liche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der tenversammlung vom Stadt Eberswalde festgesetzten Zeiten durchgeführt wer- 24.03.2011 geschlossen. den. In Fällen des § 5 Absatz 2 sind gewerbliche Arbeiten Bestattungen erfolgen nur gänzlich untersagt. noch im Rahmen be- stehender Nutzungsverhält- nisse mit ausreichender (5) Die für Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien Ruhezeit dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Montag bis Freitag Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. jeweils in der Zeit von Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind 10.00 - 15.00 Uhr die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zu- stand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem - Friedhof Nordend Der Friedhof wurde mit Be- Friedhof keinerlei Abraum lagern. Gewerbliche Geräte schluss der Stadtverordne- dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der tenversammlung vom Friedhöfe gereinigt werden. 22.10.2009 geschlossen. Der Friedhof ist für weitere (6) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen Bestattungen gesperrt. die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 verstoßen oder bei denen Voraussetzungen des Absatz 1 ganz oder teilweise Bestattungen/Beisetzungen außerhalb dieser Zeiten bedürfen nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Eberswalde die der vorherigen Genehmigung der Stadt Eberswalde. Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Be- Für Bestattungen/Beisetzungen an Samstagen wird eine zu- scheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß sätzliche Gebühr erhoben. ist eine Mahnung entbehrlich. §9 III. Bestattungsvorschriften Beschaffenheit von Särgen und Urnen §8 (1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, Allgemeines dass jedes Durchsickern von Flüssigkeiten ausgeschlos- sen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von (1) Bestattungen sind unverzüglich nach der Beurkundung Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem des Sterbefalls bei der Stadt Eberswalde anzumelden. Bei Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP, der Anmeldung sind vom Bestattungspflichtigen oder des- formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sen Beauftragten die Bescheinigung über den Sterbefall sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze ent- sowie ein schriftlicher Auftrag auf Bestattung/Beisetzung halten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -aus- vorzulegen. Wird eine Bestattung/Beisetzung in einer stattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, Urnen und beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Grabbeigaben, die in der Erde beigesetzt werden, müs- sen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material (2) Die Stadt Eberswalde setzt im Benehmen mit den Hinter- bestehen. bliebenen Ort und Zeit der Bestattung/Beisetzung fest. Erdbestattungen sollen in der Regel spätestens am 5. (2) Die Särge sollen die Maße von maximal Tag nach Eintritt des Todes erfolgen. Bei längeren Fris- Länge: 2,05 m, Breite: 0,75 m, Höhe: 0,80 m haben. ten ist sowohl eine offene Aufbahrung als auch das An- Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist schauen des Verstorbenen durch Hinterbliebene generell dies bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen. nicht zu gestatten. Leichen, die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes und Aschen, die nicht binnen 3 Monate nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden § 10 auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amtswegen in Ausheben und Verfüllen der Gräber einer Reihengrabstätte/Urnenreihenstätte beigesetzt. (3) Verstorbene, die nach Einäscherung in Urnen beigesetzt (1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber obliegt der Ver- werden sollen, sind spätestens am 4. Tag nach Eintritt des antwortung der Stadt Eberswalde. Für das Ausheben und Todes dem Krematorium zuzuführen. Verfüllen sowie für den Transport von Särgen und Urnen kann sich die Stadt Eberswalde der Leistung gewerblicher (4) Bestattungen/Beisetzungen auf den Friedhöfen der Stadt Unternehmen bedienen. Eberswalde sind zu folgenden Zeiten vorzunehmen: (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdober- - Waldfriedhof Montag bis Freitag fläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges min- jeweils in der Zeit von destens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urnen mindestens 10.00 - 15.00 Uhr 0,50 m. - Friedhof Biesen- Montag bis Freitag (3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander thaler Straße jeweils in der Zeit von 10.00 - 15.00 Uhr durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. 8 Amtlicher Teil – Amtsblatt für die Stadt Eberswalde • Ausgabe 12/2021
Öffentliche Bekanntmachungen § 11 (2) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wieder- Ruhezeiten erwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf allen Friedhöfen der Umgebung. Bestehen über das Nutzungsrecht an einer Stadt Eberswalde 20 Jahre. Grabstätte oder über deren Verwendung oder Gestaltung Bei Aschebeisetzungen beträgt die Ruhezeit einheitlich für Meinungsverschiedenheiten zwischen den Berechtigten, alle Friedhöfe 15 Jahre. so kann die Stadt Eberswalde bis zum Nachweis der Eini- gung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung jede Die Ruhezeit für Kriegsgräber gemäß dem Gesetz über die Benutzung untersagen und Zwischenregelungen treffen. Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherr- schaft (Gräbergesetz) ist unbegrenzt. (3) Grundsätzlich werden Reihengrabstätten nur im Sterbe- fall zur Verfügung gestellt. Wahlgrabstätten können durch Zahlung einer Reservierungsgebühr im Voraus erworben werden. Im Falle einer Beisetzung/Bestattung muss ein § 12 Erwerb der restlichen Liegezeit zur Erfüllung der gesetz- Umbettungen lichen Ruhefrist erfolgen. (1) Die Ruhe der Toten dar f grundsätzlich nicht gestört (4) Es sind folgende Arten von Grabstätten zu unterscheiden: werden. 1. Wahlgräber (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbe- a) Erdwahlgräber nach § 15 dieser Satzung schadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vor- b) Urnenwahlgräber nach § 16 dieser Satzung herigen Genehmigung der Stadt Eberswalde. Die Geneh- c) Urnenhain nach § 21 dieser Satzung migung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes d) Erinnerungsgarten nach § 23 a dieser Satzung erteilt werden. e) Rhododendronhain § 23 b dieser Satzung (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder 2. Reihengräber Aschereste können mit vorheriger Zustimmung der Stadt a) Erdreihengräber nach § 17 dieser Satzung Eberswalde auch in belegte Grabstätten aller Art umge- b) Wiesengräber nach § 18 dieser Satzung bettet werden. c) anonyme Erdgemeinschaftsgräber nach § 19 dieser Satzung (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsbe- d) Urnenreihengräber nach § 20 dieser Satzung rechtigt ist bei allen Umbettungen aus Reihengrabstätten/ e) Urnengemeinschaftsgräber mit Platte nach § 22 Urnenreihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbe- dieser Satzung nen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten (§ 34 f) anonyme Urnengemeinschaftsgräber nach § 23 Abs. 4), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnen- dieser Satzung wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den g) Blumenwiese (Aschestreuwiese) nach § 23 c dieser Fällen des § 35 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Satzung Nutzungsrechten gem. § 35 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, 3. Ehrengrabstätten nach § 24 dieser Satzung von Amts wegen in Reihengräber/Urnenreihengräber um- gebettet werden. 4. Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft nach § 25 dieser Satzung (5) Umbettungen obliegen der Stadt Eberswalde, die sich hierzu befähigter Dritter bedienen kann. Der Zeitpunkt der 5. Grabstätten für das ungeborene Leben nach § 26 dieser Satzung. Umbettung wird durch die Stadt Eberswalde bestimmt. Die Umbettung ist durch einen Bediensteten der Friedhofsver- (5) Die genannten Grabarten stehen nicht auf jedem der in waltung zu beaufsichtigen. § 2 dieser Satzung genannten Friedhöfe zur Verfügung. (6) Neben der Zahlung der Gebühr für die Bearbeitung des (6) Auf bestimmten Friedhöfen soll auch die Möglichkeit zur Umbettungsantrages und die Umbettung haben die An- Bestattung auf gärtnerbetreuten Grabfeldern eingeräumt tragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an be- werden. nachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbet- tung zwangsläufig entstehen. § 14 (7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Nutzungs- und Verfügungsrechte Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (1) Eine Grabstätte darf nur belegt werden, wenn die Dauer (8) Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwe- eines bestehenden Nutzungs- bzw. Verfügungsrechts der cken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder Ruhefrist entspricht. richterlichen Anordnung. (2) Für Reihengräber wird ein einmaliges Verfügungsrecht für die Ruhezeit von 20 Jahren bei Erdbestattungen und von 15 Jahren bei Urnenbeisetzungen verliehen. IV. Grabstätten Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nicht möglich. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von § 13 ihnen wird 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Arten von Grabstätten Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben. (1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erwor- ben werden. Fortsetzung auf Seite 10 Amtsblatt für die Stadt Eberswalde • Ausgabe 12/2021 – Amtlicher Teil 9
Öffentliche Bekanntmachungen h) auf die Person, mit der die verstorbene Person Fortsetzung von Seite 9 in einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Le- (3) 1. An Wahlgräbern wird ein Nutzungsrecht verliehen, bensgemeinschaft gelebt hat. welches sich bei Erdwahlgräbern und Urnenwahlgrä- bern auf 30 Jahre beläuft. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis f) und h) wird Es kann auf Antrag bis zu 30 Jahre verlängert werden. der älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht Eine weitere Verlängerung ist je Kapazität des Fried- erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstor- hofs möglich. benen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres Die Stadt Eberswalde kann Erwerb und Wiedererwerb seit der Beisetzung übernimmt. ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist. 7. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nut- Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann bei zeit- zungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des licher Unterbrechung ein Neuerwerb erfolgen, voraus- Absatzes 6 übertragen. Für die Nachfolge im Nut- gesetzt, die Grabstätte wurde noch nicht beräumt oder zungsrecht gilt Abs. 6 entsprechend. das Nutzungsrecht anderweitig vergeben. Im Falle des Die Übertragung bedarf der Zustimmung der Stadt Wiedererwerbs des Nutzungsrechts ist eine Gebühr Eberswalde. nach der zum Zeitpunkt des Wiedererwerbs gültigen Gebührensatzung zu entrichten. Die Rechte und Pflich- 8. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unver- ten ergeben sich aus der zum Zeitpunkt der Antragstel- züglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. lung für den Wiedererwerb gültigen Satzung. 9. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der 2. Es werden ein- und mehrstellige Grabstätten unter- Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelun- schieden. gen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt des Bestattungsfalles über andere 3. Das Nutzungsrecht an Reihengrabstätten wird nur Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und anlässlich eines Todesfalles verliehen und entsteht Pflege der Grabstätte zu entscheiden. nach Zahlung der fälligen Gebühr und Aushändigung der Verleihungsurkunde bzw. des Grabscheines. Bei 10. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur An- Wahlgrabstätten gemäß § 13 (4) kann ein Erwerb im lage und zur Pflege der Grabstätte. Voraus nach Zahlung einer Reservierungsgebühr ge- 11. Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten tätigt werden. kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. 4. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Ein Verzicht ist grundsätzlich nur für die gesamte Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich, falls Grabstätte möglich. er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln In Härtefällen kann die Stadt Eberswalde einen Ver- ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung im Amts- zicht auf einen Teil der Grabstätte zulassen. blatt für die Stadt Eberswalde und durch einen zwei- monatigen Hinweis auf dem Friedhof hingewiesen. § 15 Erdwahlgräber 5. Eine Bestattung/Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt (1) Erdwahlgräber sind ein- oder mehrstellige Grabstätten an oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis denen ein Nutzungsrecht auf Zeit verliehen wird und deren zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. ist. Im Falle einer Erweiterung der Grabstätte ist die Nutzungszeit für die Gesamtgrabstätte im Bedarfsfall (2) Das einstellige Wahlgrab hat eine Größe von: Länge: 3,00 m Breite: 2,00 m. durch Nachkauf auszugleichen. Bei mehrstelligen Wahlgräbern erhöht sich die Breite um 1,30 m. 6. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll Bei bereits bestehenden Gräbern kann die Größe ab- der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem weichen. nachfolgend genannten Personenkreis seinen Nach- folger oder eine natürliche Person seines Vertrauens (3) Je Grab kann nur 1 Sarg in einfacher Tiefe bestattet werden. zum Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm (4) Je Grab ist die zusätzliche Beisetzung von 2 Urnen möglich. das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst zum Zeitpunkt des Todes des Übertragenden (5) Haustiere dürfen in einer Urne als Grabbeigabe beigesetzt wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine der- werden. artige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: § 16 Urnenwahlgräber a) auf die durch Ehe oder eingetragene Lebenspart- (1) Urnenwahlgräber sind Gräber zur Beisetzung Verstorbe- nerschaft verbundene Person; ner, an denen ein Nutzungsrecht auf Zeit verliehen wird b) auf die volljährigen ehelichen, nichtehelichen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt Kinder und Adoptivkinder; wird. c) auf die Eltern; d) auf die volljährigen Geschwister; (2) Es wird unterschieden in: a) Urnenwahlgrab für eine Urne e) auf die volljährigen Enkelkinder; Größe: 1,00 m x 0,50 m f) auf die Großeltern; b) Urnenwahlgrab für 2 Urnen g) auf die nicht unter a) bis f) fallenden Erben; Größe: 1,00 m x 1,00 m 10 Amtlicher Teil – Amtsblatt für die Stadt Eberswalde • Ausgabe 12/2021
Öffentliche Bekanntmachungen (3) Haustiere dürfen in einer Urne als Grabbeigabe beigesetzt § 21 werden. Urnenhain (1) Beim Urnenhain handelt es sich um Grabstätten für Urnen- § 17 beisetzungen, die sich in einem besonderen Umfeld befin- Erdreihengräber den. Dies können sowohl Bäume und Gehölzgruppen sein, aber auch nicht mehr in Nutzung befindliche Grabstellen, (1) Erdreihengräber sind einstellige Grabstätten für Körperbe- die durch alte Grabeinfassungen besonders hervorgeho- stattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für ben werden. die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. (2) Je nach Beschaffenheit des Urnenhains sind liegende (2) In jedem Erdreihengrab darf nur ein Verstorbener bestattet oder stehende Gedenksteine möglich. Die Abmaße kön- werden. nen variieren und werden durch die Stadt Eberswalde je nach Wahl der Anlage vorgegeben. Des Weiteren gibt es (3) Die Grabstätten haben folgende Größe: Grabstätten, bei denen eine Verewigung auf einer dafür vorgesehenen gläsernen Grabplatte erfolgt; die Verewi- a) für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahres: Länge: gung wird durch die Friedhofsverwaltung veranlasst. Für 1,20 m Breite: 1,00 m die Urnenbeisetzung am Baum ist im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung eine namentliche Kennzeichnung b) für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahrs: möglich. Länge: 2,50 m Breite: 1,50 m (3) Die Beisetzungsflächen verbleiben weitestgehend Natur belassen bzw. es erfolgt eine Extensivpflege durch die § 18 Stadt Eberswalde. Wiesengräber (4) Das Ablegen von Blumen und sonstigem Grabschmuck (1) Wiesengräber sind einstellige Grabstätten sowohl für Kör- sowie die Bepflanzung der Grabstätte ist untersagt. perbestattungen als auch für Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit des Verstorbenen (5) Die Grabstätte hat in der Regel eine Größe von 0,5 m x 0,5 m. vergeben werden. Die Grabfläche ist ausschließlich mit Rasen gestaltet, (6) Es dürfen ausschließlich biologisch leicht abbaubare individuelle Pflanzungen sind nicht gestattet. Urnen, wie z. B. aus Kiefernholz oder Maisstärke, ver- (2) Die Größe der Grabstätte beträgt 2,50 m x 1,50 m. wendet werden. (3) Es besteht die Pflicht, die Grabstätte innerhalb einer Frist von 6 Monaten mit einem stehenden Gedenkstein von § 22 max. Breite: 0,75 m Höhe: 0,90 m zu kennzeichnen. Urnengemeinschaftsgräber mit Platte Bei Nichtdurchführung erfolgt eine Ersatzvornahme nach § 40 dieser Satzung. (1) In Urnengemeinschaftsgräber mit Platte werden Urnen der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit in einer geschlos- (4) Über die Wiederbelegung von Gemeinschaftsanlagen senen Anlage beigesetzt. nach Ablauf der Ruhezeit entscheidet die Stadt Ebers- Die Größe der Grabstätten beträgt im Regelfall 0,80 m x walde. 0,80 m. Neuanlagen können in Größe der Grabstätte und in der Gestaltung der Anlage variieren. § 19 Anonyme Erdgemeinschaftsgräber (2) Blumen, Kränze und sonstiger Grabschmuck sind nicht auf der Beisetzungsfläche, sondern an eigens dafür vor- (1) Anonyme Erdgemeinschaftsgräber sind einstellige Grab- gesehen Stellen abzulegen. stätten für Körperbestattungen innerhalb einer geschlos- Eine Bepflanzung der Grabstätte ist untersagt. senen Anlage, die für die Dauer der Ruhezeit des Verstor- benen vergeben werden. Die Grabfläche ist ausschließlich mit Rasen gestaltet, individuelle Pflanzungen und sonstige (3) Die Grabstätte ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten mit Grabkennzeichnungen sind nicht gestattet. einer liegenden Natursteinplatte, im Sinne des § 28 Abs. 6, zu kennzeichnen. (2) Blumenschmuck und sonstige Gebinde sind an dafür vor- Bei Nichtdurchführung erfolgt eine Ersatzvornahme nach gesehenen zentralen Gedenkplätzen abzulegen. § 40 dieser Satzung. (3) Die Größe der Grabstätte beträgt 2,50 m x 1,50 m (4) Über die Wiederbelegung der Gemeinschaftsanlagen nach Ablauf der Ruhezeit entscheidet die Stadt Eberswalde. (4) Über die Wiederbelegung von Gemeinschaftsanlagen nach Ablauf der Ruhezeit entscheidet die Stadt Eberswalde. § 23 Anonyme Urnengemeinschaftsgräber § 20 Urnenreihengräber (1) In anonymen Urnengemeinschaftsgräbern werden Urnen für die Dauer der Ruhezeit der Reihe nach innerhalb einer (1) Urnenreihengräber sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen. geschlossenen Anlage auf einer Fläche von 0,50 m x 0,50 m Die Gräber werden der Reihe nach belegt und im Todesfall beigesetzt. für die Dauer der Ruhezeit zur Nutzung vergeben. (2) Die Grabstätte hat in der Regel eine Größe von: Länge: 1,00 m Breite: 0,50 m. Fortsetzung auf Seite 12 Amtsblatt für die Stadt Eberswalde • Ausgabe 12/2021 – Amtlicher Teil 11
Öffentliche Bekanntmachungen § 23 c Fortsetzung von Seite 11 Blumenwiese (Aschestreuwiese) (2) Die Grabfläche ist ausschließlich mit Rasen gestaltet, indi- viduelle Pflanzungen und sonstige Grabkennzeichnungen (1) Auf einer Blumenwiese wird die Asche des Verstorbenen sind nicht gestattet. auf einer vorgegeben 4 m² großen Fläche verstreut. Der Akt der Beisetzung kann auch unter Betreuung des Be- (3) Blumen, Kränze und Gebinde sind an der dafür vorgese- statters durch die Angehörigen erfolgen. Die Urne dient henen zentralen Gedenkstelle abzulegen. nur als Gefäß und verbleibt nicht auf dem Friedhof. Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre und die Pflege ist extensiv. (4) Die Beisetzung erfolgt in Abwesenheit der Angehörigen. (2) An einer Holzstele kann eine namentliche individuelle (5) Über die Wiederbelegung der Gemeinschaftsanlagen nach Kennzeichnung erfolgen. Ablauf der Ruhezeit entscheidet die Stadt Eberswalde. Die Gestaltung der Kennzeichnung richtet sich nach § 28 (13). (6) Es dürfen ausschließlich biologisch leicht abbaubare Ur- (3) Blumen, Kränze und sonstiger Grabschmuck dürfen nur nen, wie z. B. aus Kiefernholz oder Maisstärke, verwendet werden. an dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Eine Be- pflanzung der Grabstätte ist nicht gestattet. § 23 a Erinnerungsgarten § 24 Ehrengrabstätten (1) Im Erinnerungsgarten finden Urnenbeisetzungen in einem gärtnerisch gepflegten Umfeld statt. Die Dauer der Ruhe- zeit beträgt 15 Jahre. Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehren- Es ist eine Verlängerung des Nutzungsrechts durch einen grabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) o b li e g t Nachkauf gemäß geltender Friedhofsgebührensatzung ausschließlich der Stadt Eberswalde. möglich. (2) Im Erinnerungsgarten gibt es je nach Lage verschiedene § 25 Grabformen, die sich in Ihrer Größe und Ausstattung Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft unterscheiden: a) Baumgrab: Die Grabstätte hat in der Regel eine Größe von 0,50 m x 0,50 m. (1) Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft unter- An einem Baum können acht Ur- liegen, sofern sie in besondere Anlagen einbezogen sind, nenbeisetzungen stattfinden. Die den geltenden Bestimmungen über Kriegsgräber. Pflege er folgt durch die Fried- hofsverwaltung. (2) Für die Unterhaltung und Pflege ist die Stadt Eberswalde b) Urnengrab PK1: Die Grabstätte hat in der Regel verantwortlich. eine Größe von 0,50 m x 0,50 m. Die Pflege erfolgt extensiv durch die Friedhofsverwaltung. (3) Veränderungen dieser Grabstätten durch individuelles c) Urnengrab PK2 : Die Grabstätte hat in der Regel Einbringen von Grabsteinen, Pflanzungen und anderen eine Größe von 1,00 m x 1,00 m. Gegenständen, die der einheitlichen Gestaltung entgegen- Die Pflege erfolgt intensiv durch die stehen, sind unzulässig. Friedhofsverwaltung. (3) Es kann eine namentliche Kennzeichnung der Grabstelle § 26 erfolgen; die Gestaltung der Grabmale richtet sich nach § 28. Grabstätten für das ungeborene Leben (4) Blumen, Kränze und sonstiger Grabschmuck dürfen nur (1) Es gibt zwei Grabarten: an dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Eine Be- pflanzung der Grabstätte ist nicht gestattet. (a) In der Urnengedenkstätte für das ungeborene Leben werden Kinder, für die keine Bestattungspflicht besteht (Geburtsgewicht unter 500 Gramm und ohne Lebens- § 23 b Rhododendronhain zeichen geboren), in Sammelurnen auf einer Fläche von 0,25 m² je Urne beigesetzt. Für die Unterhaltung (1) Im Rhododendronhain finden Urnenbeisetzungen in einem und Pflege ist die Stadt Eberswalde verantwortlich. natürlichen, waldähnlichen Umfeld statt. Die Dauer der Blumen, Kränze und sonstiger Grabschmuck dürfen Ruhezeit beträgt 15 Jahre. Es ist eine Verlängerung des nur an dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Nutzungsrechts durch einen Nachkauf gemäß geltender Eine Bepflanzung der Grabstätte ist der Friedhofsver- Friedhofsgebührensatzung möglich. waltung vorbehalten. (2) Die Grabstätte hat in der Regel eine Größe von 0,50 m x 0,50 m. (b) Gräber zur Selbstpflege. (3) An einer Holzpalisade können acht Urnenbeisetzungen Hier werden Kinder, für die keine Bestattungspflicht stattfinden. besteht (Geburtsgewicht unter 500 Gramm und ohne Lebenszeichen geboren) beigesetzt. (4) Es kann eine namentliche Kennzeichnung der Grabstelle Es handelt sich um einstellige Grabstätten, die der erfolgen; die Gestaltung der Grabmale richtet sich nach Reihe nach belegt werden. Die Nutzungszeit beträgt § 28 (12). 10 Jahre. Die Grabstelle kann nachgekauft werden. (5) Blumen, Kränze und sonstiger Grabschmuck dürfen nur Die Angehörigen haben für die Dauer der Nutzungszeit an dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Eine Be- die Pflicht zur Pflege der Grabstätte. Die Grabstätte pflanzung der Grabstätte ist nicht gestattet. hat eine Größe von 0,50 m x 0,50 m. 12 Amtlicher Teil – Amtsblatt für die Stadt Eberswalde • Ausgabe 12/2021
Öffentliche Bekanntmachungen § 26 a f) Urnenwahlgrabstätten - max. 0,65 m Breite und Patenschaftsgrabstätten für 2 Urnen 0,80 m Höhe Mausoleen und Gruften Stehende Grabmale aus Naturstein müssen mindestens (1) Natürliche und juristische Personen können Patenschaf- folgende Materialstärken aufweisen: ten an denkmalgeschützten Grabanlagen übernehmen. Höhe bis 0,90 m - 0,12 m Sie erhalten damit das Recht, unter Verleihung eines Höhe von 0,90 m bis 1,50 m - 0,16 m Nutzungsrechts dort beizusetzen. Sie sind im Gegenzug Höhe ab 1,50 m - 0,18 m verpflichtet, die Anlage mit Übernahme der Patenschaft in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung und der Denk- (6) Für Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Platte sind lie- malschutzbehörde instand zu setzen und zu unterhalten. gende Grabplatten aus Naturstein zu verwenden. Die Hierfür wird ein Patenschaftsvertrag geschlossen. Im Grabplatte ist bündig mit dem Erdreich zu verlegen. Gegenzug erhält der Pate einen kostenfreien Vorauser- Es gelten folgende Abmaße: werb bis zur ersten Belegung der Grabstätte. Länge: 0,35 m Breite: 0,25 m (2) Beisetzungen dürfen je nach Grabart in der Erde, in einer Materialstärke: 0,06 m unterirdischen Gruft oder in einem oberirdischen Grab- gebäude vorgenommen werden. Im Beisetzungsfall sind Inschriften oder Ornamente müssen bündig mit der Ober- je nach Grabart Gebühren nach Maßgabe der jeweils fläche der Platte abschließen. Bei Neuanlagen kann die geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. Form und Größe des Steines abweichen und wird von der Stadt Eberswalde vorgegeben. V. Gestaltung von Grabstätten (7) Liegende Grabsteine dürfen bei Erdstellen nicht mehr als 15 % der Grabfläche bedecken. § 27 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze (8) Zusätzliche Gestaltungselemente zu Grabmalen sind nicht zulässig. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung an- zupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen (9) Für Reihengrabeinfassungen gelten folgende Abmaße: Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Gräber für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr: Länge: 1,20 m Für ausgewählte Friedhofsbereiche kann die Stadt Ebers- Breite: 0,60 m walde besondere Gestaltungsgrundsätze festlegen. Materialstärke: 0,06 m Gräber für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahrs: § 28 Länge: 1,60 m Gestaltung von Grabmalen Breite: 0,60 m Materialstärke: 0,06 m (1) Die Grabmale müssen sich in ihrer Gestaltung, Bearbei- tung und Größe der Umgebung anpassen. (10) Im Urnenhain gibt es je nach Lage und Beschaffenheit der Grabstätte verschiedene Arten der Grabmalgestal- (2) Die Verwendung von aufdringlichen Farben sowie das tung. Diese werden nach Art des Urnenhains von der Friedhofsverwaltung vorgegeben. Danach sind in der Aufbringen provokativer Zeichen oder Grabmalinschriften Regel zulässig: sind untersagt. Urnenhain im Revier 17 - stehender Stein mit den (3) Für Grabmale dürfen nur nach § 34 Abs. 2 - 4 BbgBestG Abmaßen 0,30 m x 0,40 m x 0,12m gehandelte Natursteine, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze, witterungsbeständige und regionale Urnenhain im Revier 38 - liegender Stein mit den Hölzer, Glas, Porzellan und Keramik verwendet werden. Abmaßen 0,35 m x 0,25 m x 0,06 m (4) Für die Gestaltung und Bearbeitung der Grabmale gelten Urnenhain im Revier 31 - gläserne Gemeinschaftsgrab- folgende Regelungen: platte, auf der durch die Friedhofsverwaltung eine Be- jede handwerkliche Bearbeitung ist möglich; schriftung angebracht wird; hierfür ist eine zusätzliche Gebühr zu entrichten. a) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen (11) Für den Erinnerungsgarten sind je nach Ausstattung folgende Grabmalgestaltung vorgesehen: b) für Schriften, Ornamente und Symbole sind alle hand- a) Baumgrab: werklich vertretbaren Materialien zulässig, sie müssen Innerhalb der Anlage werden durch die Friedhofs- ästhetisch gestaltet und dürfen nicht aufdringlich sein. verwaltung Naturstein- oder Holzstelen errichtet, die mit Naturstein- oder Holzplatten folgender Abmaße (5) Stehende und liegende Grabmale sind zulässig. Stehende versehen werden können: Grabmale sind allseitig gleichwertig zu entwickeln und können in Form und Größe unterschiedlich sein. Länge: 0,30 m Liegende Grabmale dürfen nur auf die Grabstätte gelegt Breite: 0,15 m werden. Materialstärke 0,02 m Auf Grabstätten sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: b) Urnengrab PK 1: stehender Stein/Stele aus Naturstein mit den Maßen: a) Reihengrabstätten - max. 0,75 m Breite und max. Höhe 0,60 m, max. Breite 0,25 m, Stärke 0,10 m 0,90 m Höhe b) Wahlgrabstätten - max. 1,00 m Breite und c) Urnengrab PK 2: 1,50 m Höhe liegender naturbelassener Feldstein/Findling mit c) Wiesengräber - max. 0,75 m Breite und den Maßen: 0,90 m Höhe max. Höhe 0,30 m , Breite 0,40 m , Stärke 0,30 m d) Urnenreihengrabstätten - max. 0,30 m Breite und 0,55 m Höhe e) Urnenwahlgrabstätten - max. 0,30 m Breite und für 1 Urne 0,55 m Höhe Fortsetzung auf Seite 14 Amtsblatt für die Stadt Eberswalde • Ausgabe 12/2021 – Amtlicher Teil 13
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