MIT IN DIESER AUSGABE 12/ 2021 - Stadt Eberswalde

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MIT IN DIESER AUSGABE 12/ 2021 - Stadt Eberswalde
M IT

                    IN D IES E R
                    AU S G A B E

12/ 2021
2 9 .12 . 2 0 2 1

JAHRGANG 29
MIT IN DIESER AUSGABE 12/ 2021 - Stadt Eberswalde
Öffentliche Bekanntmachungen
INHALT

AMTLICHER TEIL
                                                                                    Stadt Eberswalde
- Haushaltssatzung der Stadt Eberswalde für       2-3
  die Haushaltsjahre 2022/2023                                                      Der Bürgermeister
- 5. Satzung zur Änderung der Satzung der         4-5
  Stadt Eberswalde über die Erhebung von Gebühren                                                  Haushaltssatzung
  für die Friedhöfe der Stadt Eberswalde                                                      der Stadt Eberswalde für die
  (Friedhofsgebührensatzung 2012)                                                              Haushaltsjahre 2022/2023
- Friedhofssatzung der Stadt Eberswalde          6-16
- Bekanntmachung der Genehmigung der            16-17                               Auf Grund des § 67 der Kommunalverfassung des Landes
  2. Änderung des Flächennutzungsplans der                                          Brandenburg i. V. m. § 11 der Kommunalen Haushalts- und
  Stadt Eberswalde und Wirksamwerden der
  2. Änderung des Flächennutzungsplans der                                          Kassenverordnung des Landes Brandenburg wird nach Be-
  Stadt Eberwalde gem. § 6 Abs. 5                                                   schluss der Stadtverordnetenversammlung vom 14.12.2021
  Baugesetzbuch (BauGB)                                                             folgende Haushaltssatzung erlassen:
- Ordnungsbehördliche Verordnung zur            17-18
  Aufhebung der Ordnungsbehördlichen                                                                           §1
  Verordnung der Stadt Eberswalde über das
  Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und
  Feiertagen aus Anlass von besonderen                                              Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2022/23 wird
  Ereignissen für das Jahr 2021
- Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 324       18-19                               1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der
  „Käthe-Kollwitz-Straße“                                                                                           2022            2023
  - Beschluss über die öffentliche Auslegung                                        ordentlichen
- Achtung Waldbesitzer und Eigentümer                                               Erträge auf          86.561.560 EUR 88.710.599 EUR
  von Bäumen!                                      20
                                                                                    ordentlichen
                                                                                    Aufwendungen auf       91.045.805 EUR     92.786.160 EUR
SONSTIGE AMTLICHE MITTEILUNGEN
- Informationen über die Beschlüsse            20-21
  des Hauptausschusses vom 11.11.2021                                               außerordentlichen
                                                                                    Erträge auf             1.115.000 EUR       635.000 EUR
- Informationen über die Beschlüsse            21-23
  der Stadtverordnetenversammlung vom 23.11.2021                                    außerordentlichen
                                                                                    Aufwendungen auf          915.100 EUR       940.000 EUR
NICHTAMTLICHER TEIL
- Weihnachts- und Neujahrsgrüße von Anne Fellner 24                                 2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der
- Eberswalde erhält Zuwendungsbescheide            25                                                               2022            2023
  über 4,2 Millionen Euro im Rahmen der                                             Einzahlungen auf      91.383.833 EUR 92.882.857 EUR
  Städtebauförderung
                                                                                    Auszahlungen auf      104.642.230 EUR    96.279.656 EUR
- Hortneubau in 30 Monaten:                        26
  Erster Spatenstich in Kyritzer Straße erfolgt
                                                                                    festgesetzt.
- Informationsabend                                26
- Weihnachtsbaumsammlung Eberswalde                27                               Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaus-
- Ideen für das Bahnhofsumfeld gefragt             27                               haltes entfallen auf:
- Fraktionen und Beiräte                        28-29                                                               2022            2023
- Informationen/Anzeigen                        30-31                               Einzahlungen aus
- Die WHG informiert                               32                               laufender
                                                                                    Verwaltungstätigkeit  81.604.633 EUR 83.925.803 EUR
Impressum
                                                                                    Auszahlungen aus
                                               Amtsblatt für die Stadt Eberswalde
                                                                                    laufender
                                                                                    Verwaltungstätigkeit  84.980.715 EUR 86.183.811 EUR
Herausgeber: Stadt Eberswalde, Der Bürgermeister (V.i.S.d.P.), Breite Straße

41-44, 16225 Eberswalde, Telefon: 03334/64512, Fax: 03334/64519, Internet:
www.eberswalde.de, E-Mail: pressestelle@eberswalde.de // Verantwortlich:            Einzahlungen aus der
Johan Bodnar // Redaktion: Johan Bodnar // Auflage: 21.500, ISSN 1436-3143          Investitionstätigkeit  9.779.200 EUR  8.957.054 EUR
Titelbild: Bronzeplastik „Speerwerfende Amazone zu Pferde“ von Franz von
Stuck im winterlichen Park am Weidendamm (Foto: Torsten Stapel)                     Auszahlungen aus der
Für die namentlich gekennzeichneten Artikel ist der jeweilige Autor, nicht der      Investitionstätigkeit  19.431.515 EUR 9.865.845 EUR
Herausgeber, verantwortlich. Erscheint bei Bedarf, in der Regel monatlich, ein

Rechtsanspruch besteht nicht. Das Amtsblatt für die Stadt Eberswalde liegt ab
dem Erscheinungstag im Rathaus, Breite Straße 41-44, 16225 Eberswalde,              Einzahlungen aus der
aus. Es ist dort kostenlos erhältlich. Kostenlose Zustellung in alle erreichbaren   Finanzierungstätigkeit          0 EUR         0 EUR
Eberswalder Haushalte. Keine Haftung für unaufgefordert eingesandte Bilder
und Manuskripte. Irrtümer und Terminveränderungen vorbehalten.                      Auszahlungen aus der
Verleger, Anzeigenannahme, Layout: agreement werbeagentur GmbH,                     Finanzierungstätigkeit 230.000 EUR 230.000 EUR
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// Fotos: wenn nicht anders gekennzeichnet Stadtverwaltung Eberswalde //            Einzahlungen aus der
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Das Eberswalder Amtsblatt ist auf ökologischem Recyclingpapier gedruckt.
                                                                                    Liquiditätsreserven          0 EUR       0 EUR
                                                                                    Auszahlungen an
Die nächste Ausgabe erscheint voraussichtlich im Januar 2022.
                                                                                    Liquiditätsreserven             0 EUR              0 EUR

2    Amtlicher Teil – Amtsblatt für die Stadt Eberswalde • Ausgabe 12/2021
MIT IN DIESER AUSGABE 12/ 2021 - Stadt Eberswalde
AMTLICHER TEIL
                                                                                         Öffentliche Bekanntmachungen

                            §2                                                                         2022                  2023
                                                                     b) Spenden über
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitions-            den Betrag von          2.500 EUR             2.500 EUR
förderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.
                                                               3.2. Zustimmung durch Stadtverordnetenversammlung für
                                                                     a) Beträge ab einer
                            §3                                          Höhe von über    500.000 EUR      500.000 EUR

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im                 b) Spenden über
Haushaltsjahr 2022 zur Leistung von Investitionsauszahlun-              den Betrag von          5.000 EUR             5.000 EUR
gen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnah-
men in dem künftigen Haushaltsjahr wird auf 1.400.000 EUR      Die genannten Beträge der Ziffern 3.1. a) und 3.2. a) gelten
festgesetzt.                                                   als Einzelbetrag pro Maßnahme.
                                                               Bei den genannten Beträgen der Ziffern 3.1. b) und 3.2. b)
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im           handelt es sich um Jahressummen pro Spender, nicht um
Haushaltsjahr 2023 zur Leistung von Investitionsauszahlun-     den Einzelbetrag.
gen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnah-
men in künftigen Haushaltsjahren wird auf 7.387.000 EUR        4. Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlas-
festgesetzt.                                                      sen ist, werden wie folgt festgelegt:

                                                                  a) der Erhöhung des gemäß
                            §4                                       Haushaltssatzung ausgewiesenen
                                                                     Fehlbetrages um      1 Mio. EUR                  1 Mio. EUR
Die Steuersätze für die Realsteuern werden wie folgt fest-
gesetzt:                                                          b) bei bisher nicht veranschlagten
                                 2022               2023             oder zusätzlichen Einzelaufwendungen
                                                                     oder Einzelauszahlungen
1. Grundsteuer                                                       in Höhe von             1 Mio. EUR               1 Mio. EUR
   a) für die land- und forst-
      wirtschaftlichen Betriebe                                Diese Wertgrenzen gelten nicht für Ermächtigungsübertra-
      (Grundsteuer A)           300 v. H.         300 v. H.    gungen aus dem Vorjahr. Ermächtigungsübertragungen sind
   b) für die Grundstücke                                      durch die Haushaltssatzung des Vorjahres genehmigt.
      (Grundsteuer B)           415 v. H.          415 v. H.

2. Gewerbesteuer                 395 v. H.        395 v. H.                                    §6

                                                               Bei Bewilligungsbescheiden zur Vergabe von Fördermitteln an
                            §5                                 die Stadt gelten die o. g. Wertgrenzen im § 5, Ziff. 3.1. a), 3.2. a)
                                                               und 4 b) nur für die Bereitstellung des Eigenanteils. Dieses
                                  2022              2023       gilt nicht für übrige Drittmittel.
1. Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und
   Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Be-
   deutung angesehen werden, wird festgesetzt auf:                                             §7
   		                       50.000 EUR       50.000 EUR
                                                                                                       2022                  2023
2. Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszah-     Der Höchstbetrag der
   lungen, ab der Investitionen und Investitionsförderungs-    Kassenkredite wird wie
   maßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind,      folgt festgesetzt:		          8.000.000 EUR 8.000.000 EUR
   wird festgesetzt auf:
   		                        50.000 EUR        50.000 EUR
                                                               Eberswalde, den 15.12.2021
3. Die Wertgrenzen, ab der überplanmäßige und außerplan-
   mäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen         In Vertretung
   Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bzw. des         gez. Anne Fellner
   Hauptausschusses bedürfen, werden wie folgt festgesetzt:    Erste Beigeordnete
                                                               Baudezernentin
3.1. Zustimmung durch Hauptausschuss für
      a) Beträge ab einer
         Höhe von über    50.000 EUR           50.000 EUR

                                               Amtsblatt für die Stadt Eberswalde • Ausgabe 12/2021 – Amtlicher Teil              3
MIT IN DIESER AUSGABE 12/ 2021 - Stadt Eberswalde
Öffentliche Bekanntmachungen

Stadt Eberswalde                                                        A.1.5 Verlängerung des Nutzungsrechts an
Der Bürgermeister                                                             einem Erdwahlgrab für die Dauer von
                                                                              mindestens 1 Jahren und höchstens
 5. Satzung zur Änderung der Satzung der                                      30 Jahren, je angefangenes Jahr:
 Stadt Eberswalde über die Erhebung von                                       1/30 der Gebührensätze A.1.1 bis A.1.4
Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Ebers­
 walde (Friedhofsgebührensatzung 2012)                                  A.2   Urnenwahlgrab
                                                                              (Nutzungszeit: 30 Jahre)
Auf Grundlage der §§ 3 und 28 der Kommunalverfassung                    A.2.1 Urnenwahlgrab – Größe 1 m x 0,5 m
des Landes Brandenburg und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des                        für eine Urnenbeisetzung       1.607,00 €
Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg hat                    A.2.2 Urnenwahlgrab – Größe 1 m x 1 m
die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Eberswalde in                       für zwei Urnenbeisetzungen     1.638,00 €
ihrer Sitzung am 26.10.2021 folgende Satzung beschlossen:               A.2.3 Verlängerung des Nutzungsrechts an
                                                                              einem Urnenwahlgrab für die Dauer von
                                                                              mindestens 1 Jahren und höchstens
                         Artikel 1                                            30 Jahren, je angefangenes Jahr:
    Änderung der Satzung der Stadt Eberswalde über die                        1/30 der Gebührensätze A.2.1 bis A.2.2
     Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt
       Eberswalde (Friedhofsgebührensatzung 2012)                       A.3   Urnenhain – einstellig für Urne
                                                                              (Nutzungszeit: 15 Jahre; einschließlich ex-
Die Satzung der Stadt Eberswalde über die Erhebung von Ge-                    tensiver Grabpflege in besonderen, indivi-
bühren für die Friedhöfe der Stadt Eberswalde (Friedhofsge-                   duell wählbaren Lagen)
bührensatzung 2012) vom 27.06.2011 (Amtsblatt für die Stadt             A.3.1 Urnenhain, Grabkennzeichnung erforderlich:
Eberswalde vom 11.07.2011, Jahrgang 19, Nr. 7, S. 8 – 9), die                 stehend/liegend                  1.439,00 €
zuletzt durch die 4. Satzung zur Änderung der Satzung der               A.3.2 Erhöhung A.3.1 aufgrund der gesonderten
Stadt Eberswalde über die Erhebung von Gebühren für die                       Gebühr für die Inschrift in eine
Friedhöfe der Stadt Eberswalde (Friedhofsgebührensatzung                      Gemeinschaftsgrabplatte             90,00 €
2012) vom 06.12.2019 (Amtsblatt für die Stadt Eberswalde                A.3.3 Vorauserwerb/Nachkauf
vom 27.12.2019, Jahrgang 27, Nr. 12, S. 5) geändert worden                    (pro Jahr 1/15 des Gebührensatzes A.3.1)
ist, wird wie folgt geändert:
                                                                        A.4     Erinnerungsgarten
     § 4 Satz 4 wird wie folgt geändert:                                        (Nutzungszeit: 15 Jahre; einschließlich
                                                                                Grabpflege, mit Grabkennzeichnung)
        a) Abschnitt A wird wie folgt gefasst:                          A.4.1   Baumbestattung                   1.439,00 €
                                                                        A.4.2   PK 1 (Pflegekategorie extensiv) 1.439,00 €
            A Benutzungsgebühren für Grabstätten (ein-                  A.4.3   PK 2 (Pflegekategorie intensiv) 1.806,00 €
              schließlich Erwerb Nutzungsrecht/Verfü-                   A.4.4   Vorauserwerb/Nachkauf
              gungsrecht, Umfeldpflege, Wasserkosten,                           (pro Jahr 1/15 der Gebührensätze A.4.1
              Unratentsorgung, Abräumen nach Ablauf                             bis A.4.3)
              der Ruhe-/Nutzungszeit)
                                                                        A.5   Rhododendronhain
                                                                              (Nutzungszeit: 15 Jahre; einschließlich
                      Wahlgräber:                                             Grabpflege, mit optionaler Grabkennzeichnung)
            Ersterwerb für die Dauer der Nutzungszeit; Verlänge-        A.5.1 Rhododendronhain
            rung des Nutzungsrechts durch Nacherwerb möglich;                 (ohne Grabkennzeichnung)            914,00 €
            Vorauserwerb ist möglich; Lage im Benehmen mit              A.5.2 Erhöhung A.5.1 aufgrund der
            der Friedhofsverwaltung frei wählbar; Ausfertigung                gesonderten Gebühr für die Inschrift
            einer Urkunde als Nachweis des Nutzungsrechts                     auf einem an Holzpalisaden angebrachten
                                                                              Edelstahlschild                       48,00 €
            A.1     Erdwahlgrab                                         A.5.3 Vorauserwerb/Nachkauf
                    (Nutzungszeit: 30 Jahre)                                  (pro Jahr 1/15 des Gebührensatzes A.5.1)

            A.1.1 Erdwahlgrab – für eine Bestattung                     A.6   Sondergrabstätte für Tot- und Fehlgeborene
                  (2 zusätzliche Urnen möglich) 1.859,00 €              		    (Nutzungszeit: 10 Jahre, Grabstätte zur
            A.1.2 Erdwahlgrab – für zwei Bestattungen                         Selbstpflege)
                  (4 zusätzliche Urnen möglich) 2.037,00 €              A.6.1 Sondergrabstätte 0,50 x 0,50 m gemäß
            A.1.3 Erdwahlgrab – für drei Bestattungen                         § 26 (1b) Friedhofssatzung        683,00 €
                  (6 zusätzliche Urnen möglich) 2.216,00 €              A.6.2 Nachkauf (pro Jahr 1/10 des Gebühren-
            A.1.4 Erdwahlgrab – für vier Bestattungen                         satzes A.6.1)
                  (8 zusätzliche Urnen möglich) 2.394,00 €

4     Amtlicher Teil – Amtsblatt für die Stadt Eberswalde • Ausgabe 12/2021
MIT IN DIESER AUSGABE 12/ 2021 - Stadt Eberswalde
Öffentliche Bekanntmachungen

             Reihengräber:                                         B.5    Kapelle Spechthausen              52,00 €
   Erwerb Verfügungsrecht einmalig für die Dauer der               B.6    Offener Andachtsplatz
   Ruhezeit; keine Verlängerung des Verfügungsrechts                      Waldfriedhof                      60,00 €
   durch Nacherwerb möglich; kein Vorauserwerb mög-
   lich, Vergabe der Grabstätten der Reihe nach                c) Abschnitt C wird wie folgt gefasst:

   A.7   Erdreihengrab                                             C Verwaltungsgebühren für die Aufstellung
   A.7.1 Erdreihengrab (bis zum 5. Lebensjahr)                         eines Grabmals/einer Grabeinfassung
         (Ruhezeit: 20 Jahre)           1.176,00 €                     (Gebühr je Genehmigung)
   A.7.2 Erdreihengrab                                             C.1    Grabmal mit Fundament
         (nach Vollendung des 5. Lebensjahres)                            (einschließlich jährlicher Überwachung der
         (Ruhezeit: 20 Jahre)          1.302,00 €                         Standfestigkeit)                  196,00 €
                                                                   C.2    Grabmal ohne Fundament             78,00 €
   A.8    Wiesengrab – einstellig für Erde/Urne                    C.3    Grabeinfassung                     78,00 €
          (für eine Erdbestattung oder eine Urnen-
          beisetzung, einschließlich Grabpflege für            d) Abschnitt D wird wie folgt gefasst:
          die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren,
          stehende Grabkennzeichnung erforderlich)                 D Sonstige Verwaltungsgebühren
                                           1.617,00 €              D.1 Grabbereitung (Ausheben und Verfüllen),
                                                                       je angefangene Arbeitsstunde       39,00 €
   A.9    Anonymes Erdgemeinschaftsgrab                            D.2 Grabnachbereitung
          (einschließlich Grabpflege für die Dauer                     (wie Auffüllen eingesunkener Grabstellen,
          der Ruhezeit von 20 Jahren, ohne Grab-                       Setzen von Steinkanten),
          kennzeichnung)                    1.617,00 €                 je angefangene Arbeitsstunde       39,00 €
                                                                       zzgl. benötigter Materialaufwand
   A.10   Urnenreihengrab                                          D.3 Einweisung des Bestatters, je Grab 49,00 €
          (Ruhezeit: 15 Jahre)               924,00 €              D.4 Gebühr für die Bestattung/
                                                                       Beisetzung an Samstagen,
   A.11   Urnengemeinschaftsgrab mit Platte                            je Beisetzung/Bestattung           39,00 €
          (einschließlich Grabpflege für die Dauer der             D.5 Jahresgenehmigung für das
          Ruhezeit von 15 Jahren, liegende Grabkenn-                   Befahren der Friedhöfe,
          zeichnung erforderlich)           1.460,00 €                 je Genehmigung                     39,00 €
                                                                   D.6 Jahresberechtigungskarte für die
   A.12   Anonymes Urnengemeinschaftsgrab                              Ausführung gewerblicher Arbeiten
          (einschließlich Grabpflege für die Dauer                     auf dem Friedhof,
          der Ruhezeit von 15 Jahren, ohne Grab-                       je Berechtigungskarte              39,00 €
          kennzeichnung)                   1.229,00 €              D.7 Bearbeitung von Nachforschungsanträgen,
                                                                       je angefangene Stunde              51,00 €
   A.13   Blumenwiese (Aschestreuwiese)                            D.8 Bearbeitung von Umbettungsanträgen,
          Aschestreuwiese mit individueller Grab-                      je angefangene Stunde              51,00 €
          ausweisung (einschließlich Grabpflege für                D.9 Gebühren für zusätzliche Verwaltungs-
          die Dauer der Ruhezeit von 15 Jahren,                        leistungen werden auf der Grundlage der
          optionaler Grabkennzeichnung) 848,00 €                       jeweils gültigen Verwaltungskostensatzung
                                                                       der Stadt Eberswalde erhoben.
b) Abschnitt B wird wie folgt gefasst:

   B Benutzungsgebühren für die Friedhofskapellen                                 Artikel 2
       (Gebühr je Trauerfeier)                                                  Inkrafttreten
   B.1    Kapelle Waldfriedhof             225,00 €
   B.1.1 Andachtsraum Kapelle Waldfriedhof               Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.
          (Nutzung für Urnenbeisetzungen - maxi-
          mal 10 Personen je Andacht;
          Bei Überschreitung der zulässigen Perso-       Eberswalde, den 01.11.2021
          nenanzahl wird die Gebühr B.1 erhoben)
                                            86,00 €      In Vertretung
   B.2    Kapelle Messingwerk              121,00 €      gez. Anne Fellner
   B.3    Kapelle Kupferhammer             156,00 €      Erste Beigeordnete
   B.4    Kapelle Biesenthaler                           Baudezernentin
          Straße (Finow)                   225,00 €

                                         Amtsblatt für die Stadt Eberswalde • Ausgabe 12/2021 – Amtlicher Teil    5
MIT IN DIESER AUSGABE 12/ 2021 - Stadt Eberswalde
Öffentliche Bekanntmachungen

Stadt Eberswalde                                               I. Allgemeine Vorschriften
Der Bürgermeister
                                                                                            §1
    Friedhofssatzung der Stadt Eberswalde                                          Begriffsbestimmung

Auf Grundlage der §§ 3, 12 und 28 der Kommunalverfassung des   (1) Eine Grabstelle oder Grabstätte ist ein für Bestattungen
Landes Brandenburg und des § 34 des Gesetzes über das Lei-         oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil
chen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg         des Friedhofsgrundstücks mit dem darunter liegenden
hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Eberswalde in        Erdreich. Eine Grabstelle oder Grabstätte kann mehrere
ihrer Sitzung am 26.10.2021 folgende Satzung beschlossen:          Gräber umfassen.

                                                               (2) Ein Grab ist der Teil der Grabstelle oder Grabstätte, der der
Inhaltsverzeichnis                                                 Aufnahme einer menschlichen Leiche oder - als Urnengrab
                                                                   - der Asche dient.
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Begriffsbestimmung                                         (3) Bestattung ist die mit religiösen oder weltanschaulichen
§ 2 Geltungsbereich                                                Gebräuchen verbundene Übergabe des menschlichen
§ 3 Friedhofszweck                                                 Leichnams an die Elemente. Die Bestattung erfolgt in zwei
§ 4 Schließung und Entwidmung                                      Formen, die gleichberechtigt nebeneinander stehen:

II. Ordnungsvorschriften                                          - durch die Erdbestattung (Begräbnis)
                                                                  - durch die Feuerbestattung (Krematorium).
§ 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof                                    Die Erdbestattung ist beendet, wenn die Leiche in der Erde
§ 7 Gewerbliche Tätigkeiten                                       versenkt ist.
                                                                  Bei der Feuerbestattung ist zu unterscheiden zwischen der
III. Bestattungsvorschriften                                      Einäscherung der Leiche und der Übergabe der in einer
§ 8 Allgemeines                                                   Urne verschlossenen Aschereste in die Erde oder einen an-
§ 9 Beschaffenheit von Särgen und Urnen                           deren dafür bestimmten Platz. Diese Übergabe wird daher
§ 10 Ausheben und Verfüllen der Gräber                            nicht als Bestattung bezeichnet, sondern als Beisetzung.
§ 11 Ruhezeiten                                                   Erst mit ihr ist die Feuerbestattung abgeschlossen.
§ 12 Umbettungen

IV. Grabstätten                                                                             §2
                                                                                      Geltungsbereich
§ 13 Arten von Grabstätten
§ 14 Nutzungsrechte                                            (1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende, im Gebiet der
§ 15 Erdwahlgräber                                                 Stadt Eberswalde gelegenen und von ihr verwalteten
§ 16 Urnenwahlgräber                                               Friedhöfe:
§ 17 Erdreihengräber
§ 18 Wiesengräber                                                 1.   Waldfriedhof, Freienwalder Straße
§ 19 anonyme Erdgemeinschaftsgräber                               2.   Friedhof Finow, Biesenthaler Straße
§ 20 Urnenreihengräber                                            3.   Messingwerkfriedhof, Erich-Steinfurth-Straße
§ 21 Urnenhain                                                    4.   Friedhof Kupferhammer, Kurze Straße
§ 22 Urnengemeinschaftsgräber mit Platte                          5.   Friedhof Spechthausen
§ 23 anonyme Urnengemeinschaftsgräber                             6.   Friedhof Nordend, Dr.-Zinn-Weg
§ 23 a Erinnerungsgarten
§ 23 b Rhododendronhain                                        (2) Diese Friedhofssatzung findet keine Anwendung auf dem
§ 23 c Blumenwiese (Aschestreuwiese)                               Bestattungswald „RuheForst Eberswalde“. Für den „Ruhe-
                                                                   Forst Eberswalde“ gilt eine gesondert erlassene Nutzungs-
§ 24 Ehrengrabstätten
                                                                   und Entgeltordnung
§ 25 Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
§ 26 Grabstätten für das ungeborene Leben
§ 26 a Patenschaftsgrabstätten, Mausoleen und Gruften                                       §3
                                                                                      Friedhofszweck
V. Gestaltung von Grabstätten
§ 27 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze                          (1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt
§ 28 Gestaltung von Grabmalen                                      Eberswalde. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die
§ 29 Genehmigungserfordernis                                       bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Eberswalde waren
§ 30 Anlieferung                                                   oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grab-
§ 31 Standsicherheit der Grabmale                                  stätte besaßen, sowie tot aufgefundener Personen ohne
§ 32 Unterhaltung, Verkehrssicherungspflicht                       Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz.
§ 33 Entfernung                                                    Die Bestattung anderer Personen kann von der Stadt auf An-
                                                                   trag zugelassen werden, sofern zum Zeitpunkt der Bestattung
VI. Herrichten und Pflege von Grabstätten                          ein ausreichendes Grabstättenangebot vorhanden ist.
§ 34 Allgemeine Grundsätze                                     (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften
§ 35 Vernachlässigung                                              über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
                                                                                            §4
VII.    Trauerfeiern                                                          Schließung und Entwidmung
§ 36 Trauerfeiern
                                                               (1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können
VIII.    Schlussbestimmungen                                       aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder
                                                                   entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit
§ 37 Haftung                                                       weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwid-
§ 38 Gebühren                                                      mung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche
§ 39 Ordnungswidrigkeiten                                          Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schlie-
§ 40 Ersatzvornahmen                                               ßung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder
§ 41 In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten                            wiedererteilt.

6   Amtlicher Teil – Amtsblatt für die Stadt Eberswalde • Ausgabe 12/2021
MIT IN DIESER AUSGABE 12/ 2021 - Stadt Eberswalde
Öffentliche Bekanntmachungen

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die         f) Äußerungen und Handlungen vorzunehmen, mit denen
    Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.                Glaubensbekenntnisse oder politische Gesinnung ande-
                                                                         rer verachtet oder verunglimpft werden,
(3) Die Stadt Eberswalde kann die Schließung verfügen, wenn
    keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.                       g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten
                                                                         Plätze abzulagern,
(4) Die Stadt Eberswalde kann die Entwidmung verfügen, wenn
    alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.              h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu
                                                                         verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und
(5) Als Ersatz für die Nutzungsrechte, die bis zum Zeitpunkt der         Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, soweit sie
    Schließung nicht ausgeübt worden sind, werden auf Antrag             nicht als Wege dienen, sowie Grabstätten und Grabein-
                                                                         fassungen zu betreten,
    des jeweiligen Nutzungsberechtigten Nutzungsrechte auf
    einem anderen Friedhofsteil oder anderen Friedhof einge-
                                                                      i)   P f lanzen, Blumen, Grabschmuck und sonstige
    räumt oder eine Rückzahlung der auf die restliche Laufzeit
                                                                           Gegenstände außerhalb der eigenen Grabstätte
    entfallenden Entgelte geleistet.                                       wegzunehmen,
   Wird ein Friedhof ganz oder teilweise vor Ablauf der Min-          j)   zu lärmen, zu spielen, zu lagern und Alkohol zu trinken
   destruhezeit nach der letzten Bestattung aufgehoben,
   sind den Nutzungsberechtigten für die restliche Dauer der          k) Hunde nicht anzuleinen und nicht, gemäß den gesetz-
   Nutzungsrechte entsprechende Rechte auf einem anderen                 lichen Bestimmungen, mit einem Maulkorb zu versehen
   Friedhofsteil oder einem anderen Friedhof einzuräumen.                sowie Hundekot nicht zu entfernen,
   Die Verstorbenen sind in diesem Fall in die neuen Grab-
   stätten umzubetten; durch die Umbettung, das Umsetzen              l)   an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Be-
   der Grabmale und das Herrichten der neuen Grabstätten                   stattung Arbeiten auszuführen.
   dürfen den Nutzungsberechtigten keine Kosten entstehen.
                                                                   (4) Für schwerbehinderte Personen die im Besitz eines Behin-
                                                                       dertenausweises mit dem Merkmal gehbehindert (G) oder
II. Ordnungsvorschriften                                               außergewöhnlich gehbehindert (AG) sind, erteilt die Stadt
                                                                       Eberswalde auf Antrag eine Genehmigung zum Befahren
                            §5                                         des Waldfriedhofes.
                       Öffnungszeiten                                  Die Genehmigung gilt dienstags, donnerstags und sams-
                                                                       tags während der Öffnungszeiten des Friedhofs. Die Ge-
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt            nehmigung wird jedes Jahr gegen eine Gebühr auf der
    gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.                          Grundlage der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung
                                                                       neu erteilt. Auf dem Friedhof ist Schrittgeschwindigkeit zu
(2) Die Stadt Eberswalde kann das Betreten aller oder einzel-          fahren. Im Übrigen gelten die Vorschriften der StVO.
    ner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend             Zur Ein- und Ausfahrt sind die durch die Friedhofsverwal-
    untersagen.                                                        tung bestimmten Tore zu nutzen. Fahrzeuge dürfen nur dort
                                                                       geparkt werden, wo sie nicht behindern.
                                                                       Bei Zuwiderhandlungen kann die Genehmigung entzogen
                            §6                                         werden.
                Verhalten auf dem Friedhof
                                                                   (5) Totengedenkfeiern bedürfen der Genehmigung. Der An-
                                                                       trag ist spätestens 2 Tage vorher bei der Friedhofsver-
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes ent-
                                                                       waltung zu stellen.
    sprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofs-
    personals sind zu befolgen.                                    (6) Die Stadt Eberswalde kann Ausnahmen von den Verboten
                                                                       des Absatzes 3 zulassen, soweit sie mit dem Friedhofs-
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Beglei-          zweck und der Friedhofssatzung vereinbar sind.
    tung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:                                        §7
                                                                                      Gewerbliche Tätigkeit
   a) die Wege mit Fahrzeugen oder Sport- und Freizeit-
      geräten aller Art zu befahren; ausgenommen sind              (1) Alle Gewerbetreibenden bedürfen für ihre Tätigkeit auf
      Kinderwagen, Handwagen, Behindertenmobile sowie                  den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt
      Fahrzeuge der Stadt Eberswalde, der für den Friedhof             Eberswalde, die erteilt wird, wenn die Gewerbetreibenden
      zugelassenen Gewerbetreibenden und Privatfahrzeuge,              in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuver-
      für die eine Genehmigung nach § 6 Abs. 4 erteilt wurde.          lässig sind.

   b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und          (2) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer Jahresbe-
      gewerbliche Dienste, anzubieten,                                 rechtigungskarte und wird jedes Jahr gegen Gebühr auf
                                                                       der Grundlage der jeweils geltenden Friedhofsgebühren-
   c) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video-            satzung neu erteilt. Die zugelassenen Gewerbetreibenden
      und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken                     haben bei der Antragstellung diejenigen Bediensteten zu
                                                                       benennen, die auf den Friedhöfen der Stadt Eberswalde
   d) Druckschriften zu verteilen,                                     tätig sind. Änderungen sind der Stadt Eberswalde unver-
                                                                       züglich mitzuteilen.
   e) öffentliche Versammlungen und Aufzüge durchzuführen,
      Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstü-
      cke als Ausdruck politischer Gesinnung zu tragen,                                                   Fortsetzung auf Seite 8

                                                  Amtsblatt für die Stadt Eberswalde • Ausgabe 12/2021 – Amtlicher Teil           7
MIT IN DIESER AUSGABE 12/ 2021 - Stadt Eberswalde
Öffentliche Bekanntmachungen

                                                                    - Messingwerkfriedhof         Montag bis Freitag
Fortsetzung von Seite 7                                             			                           jeweils in der Zeit von
                                                                    			                           10.00 - 15.00 Uhr
(3) Die Gewerbetreibenden haben die Friedhofssatzung und
    die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Ge-             - Friedhof Spechthausen       Montag bis Freitag
    werbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre      			                           jeweils in der Zeit von
    Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf            			                           10.00 - 15.00 Uhr
    dem Friedhof schuldhaft verursachen.
                                                                    - Friedhof Kupferhammer       Der Friedhof wurde mit Be-
(4) Unbeschadet § 6 Absatz 3 Buchstabe m dürfen gewerb-                                           schluss der Stadtverordne-
    liche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der                                     tenversammlung vom
    Stadt Eberswalde festgesetzten Zeiten durchgeführt wer-                                       24.03.2011 geschlossen.
    den. In Fällen des § 5 Absatz 2 sind gewerbliche Arbeiten                                     Bestattungen erfolgen nur
    gänzlich untersagt.                                                                           noch im Rahmen be-
                                                                                                  stehender Nutzungsverhält-
                                                                                                  nisse mit ausreichender
(5) Die für Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien                                     Ruhezeit
    dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an            		                            Montag bis Freitag
    Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern.            		                            jeweils in der Zeit von
    Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind          		                            10.00 - 15.00 Uhr
    die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zu-
    stand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem          - Friedhof Nordend            Der Friedhof wurde mit Be-
    Friedhof keinerlei Abraum lagern. Gewerbliche Geräte                                          schluss der Stadtverordne-
    dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der                                         tenversammlung vom
    Friedhöfe gereinigt werden.                                                                   22.10.2009 geschlossen.
                                                                                                  Der Friedhof ist für weitere
(6) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen                                      Bestattungen gesperrt.
    die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 verstoßen oder bei
    denen Voraussetzungen des Absatz 1 ganz oder teilweise       Bestattungen/Beisetzungen außerhalb dieser Zeiten bedürfen
    nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Eberswalde die       der vorherigen Genehmigung der Stadt Eberswalde.
    Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Be-    Für Bestattungen/Beisetzungen an Samstagen wird eine zu-
    scheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß          sätzliche Gebühr erhoben.
    ist eine Mahnung entbehrlich.

                                                                                           §9
III. Bestattungsvorschriften                                               Beschaffenheit von Särgen und Urnen

                              §8                                 (1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein,
                         Allgemeines                                 dass jedes Durchsickern von Flüssigkeiten ausgeschlos-
                                                                     sen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach der Beurkundung              Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem
    des Sterbefalls bei der Stadt Eberswalde anzumelden. Bei         Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP,
    der Anmeldung sind vom Bestattungspflichtigen oder des-          formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder
    sen Beauftragten die Bescheinigung über den Sterbefall           sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze ent-
    sowie ein schriftlicher Auftrag auf Bestattung/Beisetzung        halten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -aus-
    vorzulegen. Wird eine Bestattung/Beisetzung in einer             stattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff
    vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte             und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, Urnen und
    beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.              Grabbeigaben, die in der Erde beigesetzt werden, müs-
                                                                     sen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material
(2) Die Stadt Eberswalde setzt im Benehmen mit den Hinter-           bestehen.
    bliebenen Ort und Zeit der Bestattung/Beisetzung fest.
    Erdbestattungen sollen in der Regel spätestens am 5.         (2) Die Särge sollen die Maße von maximal
    Tag nach Eintritt des Todes erfolgen. Bei längeren Fris-         Länge: 2,05 m, Breite: 0,75 m, Höhe: 0,80 m haben.
    ten ist sowohl eine offene Aufbahrung als auch das An-           Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist
    schauen des Verstorbenen durch Hinterbliebene generell           dies bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen.
    nicht zu gestatten. Leichen, die nicht binnen 10 Tagen
    nach Eintritt des Todes und Aschen, die nicht binnen 3
    Monate nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden
                                                                                          § 10
    auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amtswegen in
                                                                            Ausheben und Verfüllen der Gräber
    einer Reihengrabstätte/Urnenreihenstätte beigesetzt.

(3) Verstorbene, die nach Einäscherung in Urnen beigesetzt       (1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber obliegt der Ver-
    werden sollen, sind spätestens am 4. Tag nach Eintritt des       antwortung der Stadt Eberswalde. Für das Ausheben und
    Todes dem Krematorium zuzuführen.                                Verfüllen sowie für den Transport von Särgen und Urnen
                                                                     kann sich die Stadt Eberswalde der Leistung gewerblicher
(4) Bestattungen/Beisetzungen auf den Friedhöfen der Stadt           Unternehmen bedienen.
    Eberswalde sind zu folgenden Zeiten vorzunehmen:
                                                                 (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdober-
    - Waldfriedhof                Montag bis Freitag                 fläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges min-
    			                           jeweils in der Zeit von            destens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urnen mindestens
    			                           10.00 - 15.00 Uhr                  0,50 m.
    - Friedhof Biesen-            Montag bis Freitag             (3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander
      thaler Straße               jeweils in der Zeit von
    			                           10.00 - 15.00 Uhr                  durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

8   Amtlicher Teil – Amtsblatt für die Stadt Eberswalde • Ausgabe 12/2021
MIT IN DIESER AUSGABE 12/ 2021 - Stadt Eberswalde
Öffentliche Bekanntmachungen

                           § 11                                  (2) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wieder-
                        Ruhezeiten                                   erwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach
                                                                     bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der
Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf allen Friedhöfen der            Umgebung. Bestehen über das Nutzungsrecht an einer
Stadt Eberswalde 20 Jahre.                                           Grabstätte oder über deren Verwendung oder Gestaltung
Bei Aschebeisetzungen beträgt die Ruhezeit einheitlich für           Meinungsverschiedenheiten zwischen den Berechtigten,
alle Friedhöfe 15 Jahre.                                             so kann die Stadt Eberswalde bis zum Nachweis der Eini-
                                                                     gung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung jede
Die Ruhezeit für Kriegsgräber gemäß dem Gesetz über die              Benutzung untersagen und Zwischenregelungen treffen.
Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherr-
schaft (Gräbergesetz) ist unbegrenzt.                            (3) Grundsätzlich werden Reihengrabstätten nur im Sterbe-
                                                                     fall zur Verfügung gestellt. Wahlgrabstätten können durch
                                                                     Zahlung einer Reservierungsgebühr im Voraus erworben
                                                                     werden. Im Falle einer Beisetzung/Bestattung muss ein
                          § 12                                       Erwerb der restlichen Liegezeit zur Erfüllung der gesetz-
                       Umbettungen                                   lichen Ruhefrist erfolgen.

(1) Die Ruhe der Toten dar f grundsätzlich nicht gestört         (4) Es sind folgende Arten von Grabstätten zu unterscheiden:
    werden.
                                                                    1. Wahlgräber
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbe-                 a) Erdwahlgräber nach § 15 dieser Satzung
    schadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vor-           b) Urnenwahlgräber nach § 16 dieser Satzung
    herigen Genehmigung der Stadt Eberswalde. Die Geneh-               c) Urnenhain nach § 21 dieser Satzung
    migung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes              d) Erinnerungsgarten nach § 23 a dieser Satzung
    erteilt werden.                                                    e) Rhododendronhain § 23 b dieser Satzung

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder          2. Reihengräber
    Aschereste können mit vorheriger Zustimmung der Stadt              a) Erdreihengräber nach § 17 dieser Satzung
    Eberswalde auch in belegte Grabstätten aller Art umge-             b) Wiesengräber nach § 18 dieser Satzung
    bettet werden.                                                     c) anonyme Erdgemeinschaftsgräber nach § 19 dieser
                                                                          Satzung
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsbe-               d) Urnenreihengräber nach § 20 dieser Satzung
    rechtigt ist bei allen Umbettungen aus Reihengrabstätten/          e) Urnengemeinschaftsgräber mit Platte nach § 22
    Urnenreihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbe-                dieser Satzung
    nen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten (§ 34                f) anonyme Urnengemeinschaftsgräber nach § 23
    Abs. 4), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnen-                   dieser Satzung
    wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den          g) Blumenwiese (Aschestreuwiese) nach § 23 c dieser
    Fällen des § 35 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von                  Satzung
    Nutzungsrechten gem. § 35 Abs. 1 Satz 4 können Leichen
    oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist,          3. Ehrengrabstätten nach § 24 dieser Satzung
    von Amts wegen in Reihengräber/Urnenreihengräber um-
    gebettet werden.                                                4. Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft nach
                                                                       § 25 dieser Satzung
(5) Umbettungen obliegen der Stadt Eberswalde, die sich
    hierzu befähigter Dritter bedienen kann. Der Zeitpunkt der      5. Grabstätten für das ungeborene Leben nach § 26 dieser
                                                                       Satzung.
    Umbettung wird durch die Stadt Eberswalde bestimmt. Die
    Umbettung ist durch einen Bediensteten der Friedhofsver-
                                                                 (5) Die genannten Grabarten stehen nicht auf jedem der in
    waltung zu beaufsichtigen.
                                                                     § 2 dieser Satzung genannten Friedhöfe zur Verfügung.
(6) Neben der Zahlung der Gebühr für die Bearbeitung des
                                                                 (6) Auf bestimmten Friedhöfen soll auch die Möglichkeit zur
    Umbettungsantrages und die Umbettung haben die An-
                                                                     Bestattung auf gärtnerbetreuten Grabfeldern eingeräumt
    tragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an be-
                                                                     werden.
    nachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbet-
    tung zwangsläufig entstehen.
                                                                                          § 14
(7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine                    Nutzungs- und Verfügungsrechte
    Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
                                                                 (1) Eine Grabstätte darf nur belegt werden, wenn die Dauer
(8) Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwe-             eines bestehenden Nutzungs- bzw. Verfügungsrechts der
    cken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder          Ruhefrist entspricht.
    richterlichen Anordnung.                                     (2) Für Reihengräber wird ein einmaliges Verfügungsrecht für
                                                                     die Ruhezeit von 20 Jahren bei Erdbestattungen und von
                                                                     15 Jahren bei Urnenbeisetzungen verliehen.
IV. Grabstätten                                                      Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nicht möglich.
                                                                     Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von
                          § 13                                       ihnen wird 6 Monate vorher öffentlich und durch ein
                  Arten von Grabstätten                              Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt
                                                                     gegeben.
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers.
    An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erwor-
    ben werden.                                                                                      Fortsetzung auf Seite 10

                                                 Amtsblatt für die Stadt Eberswalde • Ausgabe 12/2021 – Amtlicher Teil      9
MIT IN DIESER AUSGABE 12/ 2021 - Stadt Eberswalde
Öffentliche Bekanntmachungen

                                                                             h)   auf die Person, mit der die verstorbene Person
Fortsetzung von Seite 9
                                                                                  in einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Le-
(3) 1.      An Wahlgräbern wird ein Nutzungsrecht verliehen,                      bensgemeinschaft gelebt hat.
            welches sich bei Erdwahlgräbern und Urnenwahlgrä-
            bern auf 30 Jahre beläuft.                                       Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis f) und h) wird
            Es kann auf Antrag bis zu 30 Jahre verlängert werden.            der älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht
            Eine weitere Verlängerung ist je Kapazität des Fried-            erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstor-
            hofs möglich.                                                    benen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres
            Die Stadt Eberswalde kann Erwerb und Wiedererwerb                seit der Beisetzung übernimmt.
            ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4
            beabsichtigt ist.                                           7.   Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nut-
            Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann bei zeit-                zungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des
            licher Unterbrechung ein Neuerwerb erfolgen, voraus-             Absatzes 6 übertragen. Für die Nachfolge im Nut-
            gesetzt, die Grabstätte wurde noch nicht beräumt oder            zungsrecht gilt Abs. 6 entsprechend.
            das Nutzungsrecht anderweitig vergeben. Im Falle des             Die Übertragung bedarf der Zustimmung der Stadt
            Wiedererwerbs des Nutzungsrechts ist eine Gebühr                 Eberswalde.
            nach der zum Zeitpunkt des Wiedererwerbs gültigen
            Gebührensatzung zu entrichten. Die Rechte und Pflich-       8.   Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unver-
            ten ergeben sich aus der zum Zeitpunkt der Antragstel-           züglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
            lung für den Wiedererwerb gültigen Satzung.
                                                                        9.   Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der
     2.     Es werden ein- und mehrstellige Grabstätten unter-               Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelun-
            schieden.                                                        gen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu
                                                                             werden, bei Eintritt des Bestattungsfalles über andere
     3.     Das Nutzungsrecht an Reihengrabstätten wird nur                  Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und
            anlässlich eines Todesfalles verliehen und entsteht              Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
            nach Zahlung der fälligen Gebühr und Aushändigung
            der Verleihungsurkunde bzw. des Grabscheines. Bei           10. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur An-
            Wahlgrabstätten gemäß § 13 (4) kann ein Erwerb im               lage und zur Pflege der Grabstätte.
            Voraus nach Zahlung einer Reservierungsgebühr ge-           11. Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten
            tätigt werden.                                                  kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach
                                                                            Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
     4.     Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige            Ein Verzicht ist grundsätzlich nur für die gesamte
            Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich, falls          Grabstätte möglich.
            er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln          In Härtefällen kann die Stadt Eberswalde einen Ver-
            ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung im Amts-             zicht auf einen Teil der Grabstätte zulassen.
            blatt für die Stadt Eberswalde und durch einen zwei-
            monatigen Hinweis auf dem Friedhof hingewiesen.
                                                                                                § 15
                                                                                            Erdwahlgräber
     5.     Eine Bestattung/Beisetzung darf nur stattfinden,
            wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt      (1) Erdwahlgräber sind ein- oder mehrstellige Grabstätten an
            oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis           denen ein Nutzungsrecht auf Zeit verliehen wird und deren
            zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden               Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.
            ist. Im Falle einer Erweiterung der Grabstätte ist die
            Nutzungszeit für die Gesamtgrabstätte im Bedarfsfall     (2) Das einstellige Wahlgrab hat eine Größe von:
                                                                         Länge: 3,00 m Breite: 2,00 m.
            durch Nachkauf auszugleichen.                                Bei mehrstelligen Wahlgräbern erhöht sich die Breite um
                                                                         1,30 m.
     6.     Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll             Bei bereits bestehenden Gräbern kann die Größe ab-
            der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem            weichen.
            nachfolgend genannten Personenkreis seinen Nach-
            folger oder eine natürliche Person seines Vertrauens     (3) Je Grab kann nur 1 Sarg in einfacher Tiefe bestattet werden.
            zum Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm        (4) Je Grab ist die zusätzliche Beisetzung von 2 Urnen möglich.
            das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen,
            der erst zum Zeitpunkt des Todes des Übertragenden       (5) Haustiere dürfen in einer Urne als Grabbeigabe beigesetzt
            wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine der-          werden.
            artige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in
            nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des
            verstorbenen Nutzungsberechtigten über:                                             § 16
                                                                                           Urnenwahlgräber
            a)   auf die durch Ehe oder eingetragene Lebenspart-     (1) Urnenwahlgräber sind Gräber zur Beisetzung Verstorbe-
                 nerschaft verbundene Person;                            ner, an denen ein Nutzungsrecht auf Zeit verliehen wird
            b)   auf die volljährigen ehelichen, nichtehelichen          und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt
                 Kinder und Adoptivkinder;                               wird.
            c)   auf die Eltern;
            d)   auf die volljährigen Geschwister;                   (2) Es wird unterschieden in:
                                                                         a)   Urnenwahlgrab für eine Urne
            e)   auf die volljährigen Enkelkinder;                   		       Größe: 1,00 m x 0,50 m
            f)   auf die Großeltern;                                     b)   Urnenwahlgrab für 2 Urnen
            g)   auf die nicht unter a) bis f) fallenden Erben;      		       Größe: 1,00 m x 1,00 m

10        Amtlicher Teil – Amtsblatt für die Stadt Eberswalde • Ausgabe 12/2021
Öffentliche Bekanntmachungen

(3) Haustiere dürfen in einer Urne als Grabbeigabe beigesetzt                                   § 21
    werden.                                                                                  Urnenhain

                                                                   (1) Beim Urnenhain handelt es sich um Grabstätten für Urnen-
                            § 17                                       beisetzungen, die sich in einem besonderen Umfeld befin-
                      Erdreihengräber                                  den. Dies können sowohl Bäume und Gehölzgruppen sein,
                                                                       aber auch nicht mehr in Nutzung befindliche Grabstellen,
(1) Erdreihengräber sind einstellige Grabstätten für Körperbe-         die durch alte Grabeinfassungen besonders hervorgeho-
    stattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für         ben werden.
    die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben
    werden.
                                                                   (2) Je nach Beschaffenheit des Urnenhains sind liegende
(2) In jedem Erdreihengrab darf nur ein Verstorbener bestattet         oder stehende Gedenksteine möglich. Die Abmaße kön-
    werden.                                                            nen variieren und werden durch die Stadt Eberswalde je
                                                                       nach Wahl der Anlage vorgegeben. Des Weiteren gibt es
(3) Die Grabstätten haben folgende Größe:                              Grabstätten, bei denen eine Verewigung auf einer dafür
                                                                       vorgesehenen gläsernen Grabplatte erfolgt; die Verewi-
   a) für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahres: Länge:                  gung wird durch die Friedhofsverwaltung veranlasst. Für
      1,20 m Breite: 1,00 m                                            die Urnenbeisetzung am Baum ist im Einvernehmen mit
                                                                       der Friedhofsverwaltung eine namentliche Kennzeichnung
   b) für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahrs:              möglich.
      Länge: 2,50 m Breite: 1,50 m
                                                                   (3) Die Beisetzungsflächen verbleiben weitestgehend Natur
                                                                       belassen bzw. es erfolgt eine Extensivpflege durch die
                            § 18                                       Stadt Eberswalde.
                        Wiesengräber
                                                                   (4) Das Ablegen von Blumen und sonstigem Grabschmuck
(1) Wiesengräber sind einstellige Grabstätten sowohl für Kör-          sowie die Bepflanzung der Grabstätte ist untersagt.
    perbestattungen als auch für Urnenbeisetzungen, die der
    Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit des Verstorbenen         (5) Die Grabstätte hat in der Regel eine Größe von 0,5 m x 0,5 m.
    vergeben werden.
    Die Grabfläche ist ausschließlich mit Rasen gestaltet,
                                                                   (6) Es dürfen ausschließlich biologisch leicht abbaubare
    individuelle Pflanzungen sind nicht gestattet.
                                                                       Urnen, wie z. B. aus Kiefernholz oder Maisstärke, ver-
(2) Die Größe der Grabstätte beträgt 2,50 m x 1,50 m.                  wendet werden.

(3) Es besteht die Pflicht, die Grabstätte innerhalb einer Frist
    von 6 Monaten mit einem stehenden Gedenkstein von                                      § 22
    max. Breite: 0,75 m Höhe: 0,90 m zu kennzeichnen.                        Urnengemeinschaftsgräber mit Platte
    Bei Nichtdurchführung erfolgt eine Ersatzvornahme nach
    § 40 dieser Satzung.                                           (1) In Urnengemeinschaftsgräber mit Platte werden Urnen der
                                                                       Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit in einer geschlos-
(4) Über die Wiederbelegung von Gemeinschaftsanlagen                   senen Anlage beigesetzt.
    nach Ablauf der Ruhezeit entscheidet die Stadt Ebers-              Die Größe der Grabstätten beträgt im Regelfall 0,80 m x
    walde.                                                             0,80 m.
                                                                       Neuanlagen können in Größe der Grabstätte und in der
                                                                       Gestaltung der Anlage variieren.
                        § 19
           Anonyme Erdgemeinschaftsgräber                          (2) Blumen, Kränze und sonstiger Grabschmuck sind nicht
                                                                       auf der Beisetzungsfläche, sondern an eigens dafür vor-
(1) Anonyme Erdgemeinschaftsgräber sind einstellige Grab-              gesehen Stellen abzulegen.
    stätten für Körperbestattungen innerhalb einer geschlos-           Eine Bepflanzung der Grabstätte ist untersagt.
    senen Anlage, die für die Dauer der Ruhezeit des Verstor-
    benen vergeben werden. Die Grabfläche ist ausschließlich
    mit Rasen gestaltet, individuelle Pflanzungen und sonstige     (3) Die Grabstätte ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten mit
    Grabkennzeichnungen sind nicht gestattet.                          einer liegenden Natursteinplatte, im Sinne des § 28 Abs. 6,
                                                                       zu kennzeichnen.
(2) Blumenschmuck und sonstige Gebinde sind an dafür vor-              Bei Nichtdurchführung erfolgt eine Ersatzvornahme nach
    gesehenen zentralen Gedenkplätzen abzulegen.                       § 40 dieser Satzung.

(3) Die Größe der Grabstätte beträgt 2,50 m x 1,50 m               (4) Über die Wiederbelegung der Gemeinschaftsanlagen nach
                                                                       Ablauf der Ruhezeit entscheidet die Stadt Eberswalde.
(4) Über die Wiederbelegung von Gemeinschaftsanlagen nach
    Ablauf der Ruhezeit entscheidet die Stadt Eberswalde.
                                                                                          § 23
                                                                             Anonyme Urnengemeinschaftsgräber
                           § 20
                     Urnenreihengräber                             (1) In anonymen Urnengemeinschaftsgräbern werden Urnen
                                                                       für die Dauer der Ruhezeit der Reihe nach innerhalb einer
(1) Urnenreihengräber sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen.          geschlossenen Anlage auf einer Fläche von 0,50 m x 0,50 m
    Die Gräber werden der Reihe nach belegt und im Todesfall           beigesetzt.
    für die Dauer der Ruhezeit zur Nutzung vergeben.

(2) Die Grabstätte hat in der Regel eine Größe von:
    Länge: 1,00 m Breite: 0,50 m.                                                                        Fortsetzung auf Seite 12

                                                 Amtsblatt für die Stadt Eberswalde • Ausgabe 12/2021 – Amtlicher Teil           11
Öffentliche Bekanntmachungen

                                                                                              § 23 c
Fortsetzung von Seite 11
                                                                                   Blumenwiese (Aschestreuwiese)
(2) Die Grabfläche ist ausschließlich mit Rasen gestaltet, indi-
    viduelle Pflanzungen und sonstige Grabkennzeichnungen             (1) Auf einer Blumenwiese wird die Asche des Verstorbenen
    sind nicht gestattet.                                                 auf einer vorgegeben 4 m² großen Fläche verstreut. Der
                                                                          Akt der Beisetzung kann auch unter Betreuung des Be-
(3) Blumen, Kränze und Gebinde sind an der dafür vorgese-                 statters durch die Angehörigen erfolgen. Die Urne dient
    henen zentralen Gedenkstelle abzulegen.                               nur als Gefäß und verbleibt nicht auf dem Friedhof. Die
                                                                          Ruhezeit beträgt 15 Jahre und die Pflege ist extensiv.
(4) Die Beisetzung erfolgt in Abwesenheit der Angehörigen.
                                                                      (2) An einer Holzstele kann eine namentliche individuelle
(5) Über die Wiederbelegung der Gemeinschaftsanlagen nach                 Kennzeichnung erfolgen.
    Ablauf der Ruhezeit entscheidet die Stadt Eberswalde.                 Die Gestaltung der Kennzeichnung richtet sich nach § 28 (13).
(6) Es dürfen ausschließlich biologisch leicht abbaubare Ur-          (3) Blumen, Kränze und sonstiger Grabschmuck dürfen nur
    nen, wie z. B. aus Kiefernholz oder Maisstärke, verwendet
    werden.                                                               an dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Eine Be-
                                                                          pflanzung der Grabstätte ist nicht gestattet.

                            § 23 a
                      Erinnerungsgarten                                                           § 24
                                                                                            Ehrengrabstätten
(1) Im Erinnerungsgarten finden Urnenbeisetzungen in einem
    gärtnerisch gepflegten Umfeld statt. Die Dauer der Ruhe-
    zeit beträgt 15 Jahre.                                            Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehren-
    Es ist eine Verlängerung des Nutzungsrechts durch einen           grabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) o b li e g t
    Nachkauf gemäß geltender Friedhofsgebührensatzung                 ausschließlich der Stadt Eberswalde.
    möglich.

(2) Im Erinnerungsgarten gibt es je nach Lage verschiedene                                     § 25
    Grabformen, die sich in Ihrer Größe und Ausstattung                  Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
    unterscheiden:
    a) Baumgrab:         Die Grabstätte hat in der Regel eine
                         Größe von 0,50 m x 0,50 m.                   (1) Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft unter-
    		                   An einem Baum können acht Ur-                    liegen, sofern sie in besondere Anlagen einbezogen sind,
                         nenbeisetzungen stattfinden. Die                 den geltenden Bestimmungen über Kriegsgräber.
                         Pflege er folgt durch die Fried-
                         hofsverwaltung.                              (2) Für die Unterhaltung und Pflege ist die Stadt Eberswalde
    b) Urnengrab PK1:    Die Grabstätte hat in der Regel                  verantwortlich.
                         eine Größe von 0,50 m x 0,50 m.
    		                   Die Pflege erfolgt extensiv durch
                         die Friedhofsverwaltung.                     (3) Veränderungen dieser Grabstätten durch individuelles
    c) Urnengrab PK2 : Die Grabstätte hat in der Regel                    Einbringen von Grabsteinen, Pflanzungen und anderen
                         eine Größe von 1,00 m x 1,00 m.                  Gegenständen, die der einheitlichen Gestaltung entgegen-
    		                   Die Pflege erfolgt intensiv durch die            stehen, sind unzulässig.
                         Friedhofsverwaltung.

(3) Es kann eine namentliche Kennzeichnung der Grabstelle                                       § 26
    erfolgen; die Gestaltung der Grabmale richtet sich nach
    § 28.                                                                      Grabstätten für das ungeborene Leben

(4) Blumen, Kränze und sonstiger Grabschmuck dürfen nur               (1) Es gibt zwei Grabarten:
    an dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Eine Be-
    pflanzung der Grabstätte ist nicht gestattet.                        (a) In der Urnengedenkstätte für das ungeborene Leben
                                                                             werden Kinder, für die keine Bestattungspflicht besteht
                                                                             (Geburtsgewicht unter 500 Gramm und ohne Lebens-
                          § 23 b
                     Rhododendronhain                                        zeichen geboren), in Sammelurnen auf einer Fläche
                                                                             von 0,25 m² je Urne beigesetzt. Für die Unterhaltung
(1) Im Rhododendronhain finden Urnenbeisetzungen in einem                    und Pflege ist die Stadt Eberswalde verantwortlich.
    natürlichen, waldähnlichen Umfeld statt. Die Dauer der                   Blumen, Kränze und sonstiger Grabschmuck dürfen
    Ruhezeit beträgt 15 Jahre. Es ist eine Verlängerung des                  nur an dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden.
    Nutzungsrechts durch einen Nachkauf gemäß geltender                      Eine Bepflanzung der Grabstätte ist der Friedhofsver-
    Friedhofsgebührensatzung möglich.                                        waltung vorbehalten.
(2) Die Grabstätte hat in der Regel eine Größe von 0,50 m x 0,50 m.
                                                                         (b) Gräber zur Selbstpflege.
(3) An einer Holzpalisade können acht Urnenbeisetzungen                      Hier werden Kinder, für die keine Bestattungspflicht
    stattfinden.                                                             besteht (Geburtsgewicht unter 500 Gramm und ohne
                                                                             Lebenszeichen geboren) beigesetzt.
(4) Es kann eine namentliche Kennzeichnung der Grabstelle                    Es handelt sich um einstellige Grabstätten, die der
    erfolgen; die Gestaltung der Grabmale richtet sich nach                  Reihe nach belegt werden. Die Nutzungszeit beträgt
    § 28 (12).
                                                                             10 Jahre. Die Grabstelle kann nachgekauft werden.
(5) Blumen, Kränze und sonstiger Grabschmuck dürfen nur                      Die Angehörigen haben für die Dauer der Nutzungszeit
    an dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Eine Be-                  die Pflicht zur Pflege der Grabstätte. Die Grabstätte
    pflanzung der Grabstätte ist nicht gestattet.                            hat eine Größe von 0,50 m x 0,50 m.

12   Amtlicher Teil – Amtsblatt für die Stadt Eberswalde • Ausgabe 12/2021
Öffentliche Bekanntmachungen

                        § 26 a                                      f) Urnenwahlgrabstätten - max. 0,65 m Breite und
                Patenschaftsgrabstätten                                für 2 Urnen		 0,80 m Höhe
                Mausoleen und Gruften
                                                                    Stehende Grabmale aus Naturstein müssen mindestens
(1) Natürliche und juristische Personen können Patenschaf-          folgende Materialstärken aufweisen:
    ten an denkmalgeschützten Grabanlagen übernehmen.               Höhe bis 0,90 m               - 0,12 m
    Sie erhalten damit das Recht, unter Verleihung eines            Höhe von 0,90 m bis 1,50 m - 0,16 m
    Nutzungsrechts dort beizusetzen. Sie sind im Gegenzug           Höhe ab 1,50 m                - 0,18 m
    verpflichtet, die Anlage mit Übernahme der Patenschaft in
    Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung und der Denk-         (6) Für Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Platte sind lie-
    malschutzbehörde instand zu setzen und zu unterhalten.           gende Grabplatten aus Naturstein zu verwenden. Die
    Hierfür wird ein Patenschaftsvertrag geschlossen. Im             Grabplatte ist bündig mit dem Erdreich zu verlegen.
    Gegenzug erhält der Pate einen kostenfreien Vorauser-            Es gelten folgende Abmaße:
    werb bis zur ersten Belegung der Grabstätte.                     Länge:                0,35 m
                                                                     Breite:               0,25 m
(2) Beisetzungen dürfen je nach Grabart in der Erde, in einer        Materialstärke:       0,06 m
    unterirdischen Gruft oder in einem oberirdischen Grab-
    gebäude vorgenommen werden. Im Beisetzungsfall sind             Inschriften oder Ornamente müssen bündig mit der Ober-
    je nach Grabart Gebühren nach Maßgabe der jeweils               fläche der Platte abschließen. Bei Neuanlagen kann die
    geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.               Form und Größe des Steines abweichen und wird von der
                                                                    Stadt Eberswalde vorgegeben.

V. Gestaltung von Grabstätten                                    (7) Liegende Grabsteine dürfen bei Erdstellen nicht mehr als
                                                                     15 % der Grabfläche bedecken.
                         § 27
           Allgemeine Gestaltungsgrundsätze                      (8) Zusätzliche Gestaltungselemente zu Grabmalen sind nicht
                                                                     zulässig.
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung an-
zupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen       (9) Für Reihengrabeinfassungen gelten folgende Abmaße:
Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt wird.                         Gräber für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr:
                                                                     Länge:               1,20 m
Für ausgewählte Friedhofsbereiche kann die Stadt Ebers-              Breite:              0,60 m
walde besondere Gestaltungsgrundsätze festlegen.                     Materialstärke:      0,06 m

                                                                    Gräber für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahrs:
                          § 28                                      Länge:                1,60 m
               Gestaltung von Grabmalen                             Breite:               0,60 m
                                                                    Materialstärke:       0,06 m
(1) Die Grabmale müssen sich in ihrer Gestaltung, Bearbei-
    tung und Größe der Umgebung anpassen.                        (10) Im Urnenhain gibt es je nach Lage und Beschaffenheit
                                                                      der Grabstätte verschiedene Arten der Grabmalgestal-
(2) Die Verwendung von aufdringlichen Farben sowie das                tung. Diese werden nach Art des Urnenhains von der
                                                                      Friedhofsverwaltung vorgegeben. Danach sind in der
    Aufbringen provokativer Zeichen oder Grabmalinschriften
                                                                      Regel zulässig:
    sind untersagt.
                                                                      Urnenhain im Revier 17 - stehender Stein mit den
(3) Für Grabmale dürfen nur nach § 34 Abs. 2 - 4 BbgBestG             Abmaßen 0,30 m x 0,40 m x 0,12m
    gehandelte Natursteine, Schmiedeeisen sowie geschmiedete
    oder gegossene Bronze, witterungsbeständige und regionale         Urnenhain im Revier 38 - liegender Stein mit den
    Hölzer, Glas, Porzellan und Keramik verwendet werden.             Abmaßen 0,35 m x 0,25 m x 0,06 m
(4) Für die Gestaltung und Bearbeitung der Grabmale gelten            Urnenhain im Revier 31 - gläserne Gemeinschaftsgrab-
    folgende Regelungen:                                              platte, auf der durch die Friedhofsverwaltung eine Be-
    jede handwerkliche Bearbeitung ist möglich;                       schriftung angebracht wird; hierfür ist eine zusätzliche
                                                                      Gebühr zu entrichten.
   a) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften
      können geschliffen                                         (11) Für den Erinnerungsgarten sind je nach Ausstattung
                                                                      folgende Grabmalgestaltung vorgesehen:
   b) für Schriften, Ornamente und Symbole sind alle hand-            a) Baumgrab:
      werklich vertretbaren Materialien zulässig, sie müssen               Innerhalb der Anlage werden durch die Friedhofs-
      ästhetisch gestaltet und dürfen nicht aufdringlich sein.             verwaltung Naturstein- oder Holzstelen errichtet, die
                                                                           mit Naturstein- oder Holzplatten folgender Abmaße
(5) Stehende und liegende Grabmale sind zulässig. Stehende                 versehen werden können:
    Grabmale sind allseitig gleichwertig zu entwickeln und
    können in Form und Größe unterschiedlich sein.                         Länge:         0,30 m
    Liegende Grabmale dürfen nur auf die Grabstätte gelegt                 Breite:        0,15 m
    werden.                                                                Materialstärke 0,02 m
    Auf Grabstätten sind stehende Grabmale bis zu folgenden
    Größen zulässig:                                                  b)   Urnengrab PK 1:
                                                                           stehender Stein/Stele aus Naturstein mit den Maßen:
   a) Reihengrabstätten      - max. 0,75 m Breite und                      max. Höhe 0,60 m, max. Breite 0,25 m, Stärke 0,10 m
   			 0,90 m Höhe
   b) Wahlgrabstätten        - max. 1,00 m Breite und                 c)   Urnengrab PK 2:
   			 1,50 m Höhe                                                         liegender naturbelassener Feldstein/Findling mit
   c) Wiesengräber           - max. 0,75 m Breite und                      den Maßen:
   			 0,90 m Höhe                                                         max. Höhe 0,30 m , Breite 0,40 m , Stärke 0,30 m
   d) Urnenreihengrabstätten - max. 0,30 m Breite und
   			 0,55 m Höhe
   e) Urnenwahlgrabstätten   - max. 0,30 m Breite und
      für 1 Urne		 0,55 m Höhe                                                                        Fortsetzung auf Seite 14

                                               Amtsblatt für die Stadt Eberswalde • Ausgabe 12/2021 – Amtlicher Teil         13
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