Mitteilungsblatt der Gemeinde Brunnen - Jahrgang

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Mitteilungsblatt der Gemeinde Brunnen - Jahrgang
Mitteilungsblatt der
               Gemeinde Brunnen

25. Jahrgang         Mai/Juni 2021    Nr. 3/21
Mitteilungsblatt der Gemeinde Brunnen - Jahrgang
Standesamt
                  Geburtstage

               75. Geburtstag

          Plöckl Johann, Brunnen

        Dietrich Anneliese, Brunnen

       Schaile Monika, Niederarnbach

       Schweiger Matthias, Hohenried

 80. Geburtstag                 95. Geburtstag

Schulz Hannelore,          Gundlfinger Katharina,
   Hohenried                      Brunnen

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Geburten

Schmid Carl, Hohenried       Priller Marie, Hohenried
Schrupp Luka, Brunnen        Riedel Bastian, Brunnen
  Leidl Elias, Brunnen         Barz Joran, Brunnen
Doppler Leo, Hohenried

                    Sterbefälle

               Braun Peter, Brunnen
            Weigert Konrad, Hohenried
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Eheschließungen

       Pichler Harald-Martin und Kerstin, Brunnen
     Kneilling Maximilian und Panagiota, Hohenried

HINWEIS:
Wer nicht im Gemeindeblatt veröffentlicht werden möchte, wird
gebeten, dies der Verwaltungsgemeinschaft rechtzeitig mitzuteilen.

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Mitteilungsblatt der Gemeinde Brunnen - Jahrgang
Einkaufen bei uns am Hof
Wir, die Bleckers aus der Ingolstädter Str. 14 (Kopold Anton & Karin) haben uns seit
einiger Zeit überlegt, das Einkaufen bei uns am Hof anzubieten. Dafür gibt es in
wenigen Wochen die Möglichkeit in unserem neu gestalteten Raum, gleich an
unserer Hofeinfahrt, (derzeit herrscht noch Baustelle) rund um die Uhr, einzukaufen.
Dort steht für euch ein Warenautomat, der all unsere selbst produzierten
Kartoffelprodukte für euch bereithält. Von Knödel und Kartoffelsalat über vorgegarte
Gratin- und Bratkartoffelscheiben, Reiberdatschi, Pommes, Farmkartoffel und vieles
mehr.
Außerdem bieten wir auch Rohware z.B. unsere eigenen Speisekartoffeln an.

Selbstverständlich könnt ihr nach wie vor, größere
Bestellungen einfach per Telefon durchgeben oder direkt
bei uns abholen!

Außerdem haben wir auch die Möglichkeit vorbestellte
Waren in dafür vorgesehene Fächer bereit zu stellen,
per Code sind diese dann für euch Abholbereit.

Wir möchten euch die Möglichkeit geben,
rund um die Uhr frisch verarbeitete Produkte zu erhalten.

Was gibt es Schöneres zu wissen, wo die Zutaten fürs
Mittag- oder Abendessen wirklich herkommen? Gerade bei Lebensmitteln wird
Regionalität immer wichtiger, wir freuen uns deshalb auf eure Unterstützung.

Wichtig zu wissen:
   - Unser Automat wird rund um die Uhr geöffnet sein
   - Geldscheine bis 20 Euro und Münzen können problemlos angenommen
      werden
   - Wir haben vor, verschiedene Produkte auch im Glas anzubieten. Um dem
      Thema Nachhaltigkeit gerecht zu werden, würden wir euch bitten, die leeren
      Gläser wieder zurückzugeben damit wir sie mehrmals verwenden können.
                            Das genaue Eröffnungsdatum geben wir euch
                            selbstverständlich noch bekannt!
                            Folgt uns gerne auf instagram (kopolds.kartoffelhof)
                            Außerdem dürft ihr uns immer gerne ansprechen oder
                            anrufen falls ihr Fragen oder Anregungen habt!

                                                 Familie Kopold

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Ferienprogramm 2021

    Liebe Unterstützer und Helfer des Ferienprogramms
                   Brunnen/Hohenried

Heuer wollen wir wieder angreifen. Wir würden uns freuen,
wenn wieder viele Vereine und Privatpersonen Aktivitäten
oder Bastelangebote für die Ferienfreizeit anbieten würden.

Da Corona auch vor dem Ferienprogramm nicht Halt macht
ist es wichtig, dieses Mal eine Teilnehmerzahl festzulegen,
die den räumlichen Begebenheiten angepasst ist. Am besten
wären viele Angebote im Freien.

Abgabe bitte bis zum 21. Mai 2021.

Kontakt:

Brunnen:
Birte Schäfer, Tel.: 962636, birte.schaefer@maria-ward.de
Elke Zinner, Tel.: 914465, ploeckl.zinner@hotmail.de

Hohenried:
Maria Hörmann, Tel.: 9159467
Bettina Pasztor, Tel.: 961004

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Angebot für das Ferienprogramm 2021

Angebot: __________________________________________

Datum:___________________

Ausweichdatum:_______________

Zeit: von ______bis ______Uhr

Ausweichzeit: von ________bis _____ Uhr

Ort:_______________________________________________

Leitung:____________________________________________

Alter:   ab ______Jahre oder von ______bis _______Jahre

Mitzubringen:_______________________________________

Kosten:______________________________€ pro Kind

Teilnehmerzahl: maximal ____________________Kinder

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Kita Brunnen
                    Das bewegt Jung und Alt
In Zeiten von Corona haben viele
Menschen auf unserer Welt mit den
verschiedensten Problemen zu kämpfen.
Besonders die „ältere“ Bevölkerung trifft
es dabei hart.

Viele Omas und Opas im Seniorenheim
dürfen aufgrund des Coronavirus keinen
Besuch empfangen und sind ganz schön
einsam.

Deshalb haben die Kinder und das Team
der Kindertagesstätte Vergiss-mein-Nicht
sich eine Überraschung für die älteren
Menschen in unserem Landkreis
ausgedacht.

                                      Sowohl die Kindergartenkinder, als auch
                                      die Krippenkinder haben Schmetterlinge
                                            und Blumen gebastelt. Ein Brief für
                                       jeden Bewohner des Seniorenheims St.
                                       Georg in Schrobenhausen hängt an den
                                             Geschenken. Wir hoffen sehr den
                                      älteren Menschen damit eine Freude zu
                                        bereiten und Ihnen diese schwere Zeit
                                                    etwas leichter zu machen

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Mitteilungsblatt der Gemeinde Brunnen - Jahrgang
Wir feiern Ostern!

Endlich ist es soweit, es ist Osterzeit!

Gemeinsam mit den Kindern bereiten wir uns in der Krippe, sowie auch im
Kindergarten auf die Osterzeit vor. Bevor uns der Osterhase besuchen kann,
gibt es noch so allerhand Dinge zu erledigen.
So färben wir Ostereier, bekleben Ostereier mit Federn, schmücken unsere
Fenster passend zur Osterzeit und basteln mit Krepppapier Ostereier. Ebenso
lernen wir neue Osterlieder und Osterfingerspiele.

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Nach langem Warten ist es dann endlich soweit, wir feiern gemeinsam Ostern.
Wir hören die Ostergeschichte und genießen ein gemeinsames Osterfrühstück
mit leckerem Osterfladen.
Anschließend gehen wir auf Eiersuche.
Denn – oh, da staunen wir – der Osterhase hat für jeden von uns ein kleines
Geschenk versteckt.

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Obst- und Gartenbauverein Brunnen
Baumpflanzung am Sportheim
Mit der 1.und 2 Klasse unter der Leitung vom Obst und Gartenbauverein
wurden am Sportheim für die 3 gefällten Birken 3 Amberbäume gepflanzt. Die
Kinder waren sehr eifrig bei der Pflanzung.

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Obstbäume gepflanzt an der Schule
Auch an der Schule hat sich was getan: mit der 1.und 2. Klasse wurden 2
Kirschbäume und 1 Apfelbaum gepflanzt.

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Leistungsabzeichen der FFW Brunnen mit der
               FFW Berg im Gau
Am 24.04.2021 fand ein Leistungsabzeichen der MTA Abschlussprüfung der
Feuerwehren Brunnen und Berg im Gau statt.
Insgesamt 10 Personen, 6 Feuerwehrkammeraden aus Brunnen und 4 aus Berg
im Gau Absolvierten am Samstagvormittag in Berg im Gau Ihre
Leistungsprüfung.

Der KBM Gebauer Tobias nahm mit seiner Kollegin unter scharfen Augen die
Leistungsprüfung ab. Alle Vorschriften, auch unter Corona Bedingungen, waren
einzuhalten. Durch Großen Einsatz der beiden Kommandanten aus Brunnen /
Berg im Gau und den Erheblichen Lerneinsatz der Feuerwehr Kameraden
wurden die Leistungsprüfung von allen 10 Kammeraden mit Bravour abgelegt.

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Herr Gebauer betonte gerade in der Jetzigen Zeit den tollen Einsatz der beiden
Feuerwehr Gruppen. Er Bedankte sich auch bei den Kammeraden für Ihren
eifrigen und auch Konsequenten Einsatz.
Auch die Gemeinde Bedankte sich bei den Kameraden, das auch in dieser Zeit
noch ein Katastrophenschutz gewährt werden kann.

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Beginn der Bauarbeiten am Neuen Pumpwerk in
                 Hohenried
Durch den Heuer mal wieder länger andauernden Winter hat sich der
Baubeginn zwar etwas verspätet, aber jetzt geht’s mit Großen schritten weiter.
Die Baustelle musste eingerichtet werden, eine Spundwand zum Trennen des
Absetzklärbecken 1 musste eingebaut werden.

Nach dieser Aktion wurde die sogenannte Prallwand entfernt, und dann das
Teichklärbecken für den Bau des Regenbeckens entleert.
Mittels eines Filtercontainers wurde der Grobe Fikalschlamm abgepumpt und
das Wasser wieder durch die Kläranlage laufen lassen.
Der Restschlamm wurde mittels eines Amphibienfahrzeuges immer wieder
aufgerührt, damit das Abpumpen möglich war.

                          Arbeiten am Klärbecken 1

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Der Schlamm wurde durch eine Spezialfirma zur Landwirtschaftlichen
Verwertung gebracht.
Gesamt wurden hier ca. 1500m² ausgebracht. Eine sehr mühsame und
aufwendige Arbeit. Die Arbeit zog sich über mehrere Tage hin.
Mitte Mai wird begonnen die Druckleitung von Hohenried nach Brunnen zu
errichten. Im Herbst soll die komplette Anlage Stehen und Laufen.
Das ganze Bauprojekt wird im Jahr 2021 ein Volumen von ca. 2,8Mio €
betragen.
Eine Fertigstellung und Abrechnung mit den Firmen ist bis November zwingend
erforderlich, damit der Zuschuss nach RZwas2018 noch in Anspruch genommen
werden kann.

         Abbruch Schreiberklärwerk Brunnen
Nach Ostern wurde begonnen das Schreiberklärwerk zu Entsorgen. Aus dem
Trichter wurden ca. 500m² Klärschlamm abgepumpt.
Im Anschluss musste der Trichter wieder mit Kies verfüllt werden. Damit wurde
ein Aufschwimmen des Bauwerks während des Abbruchs verhindert.
Des Weiteren wurden aus dem Inneren des Klärwerks, mehrere Tonnen
Lavastein und weitere Betonkörper, die zum Abbau des Schmutzwassers da
waren, entfernt.

Zum Entfernen der Lavasteine musste der Tropfkörper von einer Seite geöffnet
      werden, damit die Steine alle getrennt entfernt werden konnten

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Im Anschluss mussten alle Materialien beprobt, und dann entsprechend der
Klassifizierung entsorgt werden.
Am 23.04.2021 waren die Abbrucharbeiten erledigt und der Großteil der
Materialien abtransportiert. Der Kostenpunkt dieser Arbeiten liegt bei
ca.500T€.

Jetzt kann mit den Restarbeiten an der Pumpstation in Brunnen begonnen
werden. Die Auflagen der Baugenehmigung sehen hier noch Anpflanzungen
und Einsaaten von Sträuchern und Bäumen so wie Wiesen und Gräser vor.
Auch am Bahngraben werden noch weitere Renaturierungsarbeiten
vorgenommen um den Auflagen der Baugenehmigung nachzukommen. Hierfür
ist noch ein Kostenansatz von ca.300T€ im Jahr 2021 angesetzt

           Das Schreiberklärwerk während und nach dem Abbruch

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Stellenausschreibung

              Die Gemeinde Brunnen sucht ab Juni 2021,
       für die Kindertagesstätte „Vergiss-mein-nicht“ Brunnen
               eine hauswirtschaftliche Hilfskraft
     für hauswirtschaftliche Tätigkeiten im Kindergarten und der
        Kinderkrippe für 8 Stunden in der Woche (geringfügige
                       Beschäftigung; Minijob).

Die Tätigkeit umfasst unter anderem:
- das Aufräumen der Küche nach dem Mittagessen,
- das Reinigen der Essensplätze,
- das Bedienen der Spülmaschine.

   Arbeitszeitrahmen (nur an Kindergarten-/Kinderkrippentagen):
          Montag bis Freitag von 12:30 Uhr bis 14:15 Uhr.
  Die genaue Absprache der Arbeitszeit erfolgt in diesem täglichen
              Zeitrahmen mit der Kindergartenleitung.

Die Bezahlung erfolgt nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen
Dienst (TVöD).

Bei Interesse wenden Sie sich bitte an:
Bürgermeister Thomas Wagner, Tel.: 01 77 / 6 84 89 61
Gemeinde Brunnen, Herzoganger 1, 86529 Schrobenhausen

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Bundesnotbremse tritt am 24. April in Kraft / Regelungen im
Landkreis Neuburg-Schrobenhausen
Auf Grund des vierten Bevölkerungsschutzgesetzes („Bundesnotbremse“)
wird die Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in
bestimmten Bereichen angepasst. Im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen
gelten mit Inkrafttreten der "Bundesnotbremse" ab Samstag, 24. April 2021
folgende inzidenzabhängige Regelungen:

Ausgangssperre
Die im Landkreis bereits gültige Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr bleibt
bestehen. Anders als bei den bundesweiten Regelungen gibt es in Bayern
vorerst keine Ausnahmen für Bewegung an der frischen Luft.

Einzelhandel
Das bisher bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100 geltende "Click & Meet“ ist nur
noch bis zu einer 7-Tage-Inzidenz von 150 möglich. Bei einer Inzidenz über 150
kann „Click & Collect“ angeboten werden.
Ausnahmen gelten weiterhin für Geschäfte des täglichen Bedarfs und der
Grundversorgung (Lebensmittel, Drogerien, Apotheken etc.). Während nach
der Bundes-Notbremse Gartencenter, Buchläden und Blumengeschäfte zum
erweiterten täglichen Bedarf gezählt werden, dürfen diese Geschäfte in Bayern
ab einer 7-Tage-Inzidenz von über 150 ebenfalls nur noch „Click & Collect“
anbieten.

Körpernahe Dienstleistungen
Körpernahe Dienstleistungen (Frisör, Fußpflege) sind ab dem 24. April 2021
gegen Vorlage eines tagesaktuellen negativen Corona-Testergebnisses möglich,
d.h: Kunden dürfen nur eingelassen werden, wenn sie ein negatives Ergebnis
eines höchstens 24 Stunden alten PCR-, Schnell- oder Selbsttests vorweisen
können. Vollständig geimpfte Personen (ab Tag 15 nach der abschließenden
Impfung) werden im Rahmen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen-
verordnung negativ getesteten Personen gleichgestellt.

Kontaktbeschränkungen
Die bisherige Regelugen bleiben bestehen: Treffen eines Hausstandes mit einer
weiteren Person erlaubt. Kinder unter 14 Jahren werden nicht dazugezählt.

                                      20
Sport
Es ist nur kontaktfreier Individualsport allein, zu zweit oder mit den
Angehörigen des eigenen Hausstands möglich. Es gibt keine Ausnahmen nach
Beginn der Ausgangssperre um 22 Uhr.

Gastronomie
Die bisherigen Regelungen bleiben bestehen: Erlaubt ist die Abholung und
Auslieferung von Speisen und Getränken. Die Abholung von mitnahmefähigen
Speisen und Getränken ist zwischen 22 Uhr und 5 Uhr untersagt.

Kulturstätten & Freizeiteinrichtungen
Kulturstätten und Freizeiteinrichtungen bleiben geschlossen.

Weitere Informationen
Weitere Informationen zu den derzeit geltenden Regelungen finden Sie unter:
https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php

Bekanntmachung des Geltungsbereichs der Inzidenzabhängigen Regelungen:
http://www.stmgp.bayern.de

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Neuburg an der Donau wird Hochschulstadt
Campus Neuburg der Technischen Hochschule Ingolstadt startet im Herbst
mit zwei Studiengängen – Bewerbung ab dem 2. Mai möglich
Ingolstadt, 16.04.2021
Die Vorbereitungen für einen planmäßigen Start des Lehrbetriebs am neuen
Außencampus der Technischen Hochschule Ingolstadt (THI) in Neuburg laufen
weiterhin auf Hochtouren. Am Campus Neuburg wird das Studienfeld „Bau,
Energie und Umwelt“ aufgebaut. Diese Themen stehen bei allen zukünftigen
Studiengängen in Neuburg im Mittelpunkt, die an der neuen Fakultät
„Nachhaltige Infrastruktur“ angegliedert werden. Bis zum Wintersemester
2021/22 wird das erste der unter Denkmalschutz stehenden Gebäude auf dem
Lassigny- Gelände saniert sein. Dann starten dort rund 80 Studierende in den
bayernweit einzigartigen Bachelor-Studiengängen "Nachhaltigkeits- und
Umweltmanagement" sowie "Wirtschaftsingenieurwesen Bau".

Die historische Stadt Neuburg stellt sich mit den Studenten am neuen Campus der THI den
Herausforderungen der nachhaltigen Infrastruktur. Wie wollen wir die Zukunft gestalten,
damit sie für uns alle lebenswert bleibt? (Foto: Stadt Neuburg)

Nachhaltigkeits- und Umweltmanagement (B. Sc.)
Der Studiengang Nachhaltigkeits- und Umweltmanagement vermittelt
grundlegende Kenntnisse für ein nachhaltiges Management. Mit diesem Know-
how können die Studierenden nach ihrem Abschluss in vielfältigen Bereichen
von Wirtschaft und Gesellschaft eingesetzt werden – und dort eine nachhaltige
Entwicklung mitgestalten.

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Wirtschaftsingenieurwesen – Bau (B. Eng.)
Interdisziplinär, zukunftsorientiert, praxisnah: Das ist der Studiengang
Wirtschaftsingenieurwesen - Bau. Er vermittelt ein fundiertes
Bauingenieurwissen in Kombination mit effizientem Management-Know-how.
In kleinen Gruppen erhalten die Studierenden eine optimale Betreuung und
begleiten als Pioniere den Aufbau des neuen Campus. Der Aufbau einer
modernen Laborausstattung ermöglicht eine praxisnahe Lehre und ist
Grundlage für eine hervorragende Ausbildung.

Der Campus Neuburg
Die bestehenden historischen Gebäude am Campus Neuburg werden durch
Neubauten ergänzt. Unter dem Thema der Nachhaltigkeit vereinen sich am
grünen Campus Neuburg alle Lebensbereiche von Studierenden. Sie lernen,
forschen und wohnen direkt am Campus, der zudem Möglichkeiten zur
Freizeitgestaltung bieten wird. Sie profitieren vom Aufbau des Campus, der
zudem über die vor Ort stattfindenden Bauaktivitäten „Reallabor“ für die
Studienbereiche Bau, Energie, Nachhaltigkeit und Umwelt ist.
Wohnmöglichkeiten in direkter Campusnähe und Stipendienprogramme
schaffen einmalige Startmöglichkeiten.

Neuburg wird Hochschulstadt. Die Studenten, die künftig vermehrt das Stadtbild prägen,
werden mit großer Vorfreude erwartet. (Foto: JKR Visuals/THI)

Die Bewerbungsphase für alle Studiengänge der Technischen Hochschule
Ingolstadt startet am 02. Mai unter www.thi.de/go/bewerbung. Bei Fragen zur
Bewerbung hilft das Service Center Studienangelegenheiten weiter unter:
bewerbung@thi.de
           Weiter Informationen unter: www.thi.de/campus-neuburg

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Bedarfsprüfung vor Ausweisung neuer
           Siedlungs- und Gewerbeflächen
Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft hat die Gemeinden
angewiesen zu prüfen, ob vorhandene Leerstände und freie Bauplätze in der
Gemeinde vorhanden sind.

Zweck der Prüfung bzw. Befragung ist, Leerstände zu erfassen und
möglicherweise einer anderen Nutzung zuzuführen.

„Mit den in der Flächensparoffensive zusammenfassten Maßnahmen sollen die
Gemeinden bei der nachhaltigen Entwicklung ihres Siedlungsgebiets unterstützt
werden, um dauerhaft die hohe Lebensqualität in Bayern zu sichern, Natur,
Landschaft und Landwirtschaft zu erhalten und hohe Folgekosten für die
Gemeinden und weiträumige Siedlungen und Infrastrukturen zu vermeiden,“
schreibt das Ministerium an den Bürgermeister.

Das Landesentwicklungsprogramm Bayern enthält bereits Festlegungen zum
schonenden Umgang mit der Fläche. Helfen sie mit, dass weniger
„zugepflastert“ wird.

Die Verwaltung wird also in nächster Zeit auf die Bürger zukommen, um zu
erfragen, was im Einzelfall mit dem unbebauten Bauplatz bzw. der freien
Hoffläche geplant ist.

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Die Wirtschaftsschule Neuburg ist eine zukunftsorientierte berufsbildende
 Schule, die einen mittleren Schulabschluss verleiht.
 Sie öffnet Schülerinnen und Schülern den Zugang zu einer qualifizierten
 Berufsausbildung und zu weiterführenden Schulen (z.B. Fachoberschule)

 Wir bieten:
   • enge Kooperation zwischen Elternhaus und Schule
   • sehr gute Vernetzung mit Betrieben und weiterführenden Schulen der
       Region (z.B. Fachoberschule)
   • in allen Jahrgangsstufen Ganztagesklassen
   • Mountainbike-Gruppe
   • SAP
   • bilingualer Unterricht
   • Auslandsprojekte
   • kein Schulgeld

 Einschreibung nicht vergessen!

Fünf Jahre           Vier Jahre              Zwei Jahre
ab 6. Klasse         ab 7. Klasse            ab 10. Klasse

Anmeldung online auf www.ws-neuburg.de

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unser Sekretariat unter 0 84 31 67 45 0

 Leider ist eine Informationsveranstaltung an unserer Schule nicht möglich, da
 Corona dies nicht zulässt. Um Ihnen trotzdem einen Einblick in unsere Schule
 zu geben, haben wir uns entschieden, unsere Türen digital zu öffnen und
 laden Sie jederzeit ganz herzlich dazu ein.
 Digitales Infoboard: www.ws-neuburg.de

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Krisendienst Psychiatrie Oberbayern
Wohnortnahe Hilfe in seelischer Not

0800 / 655 3000, erste Hilfe für die Seele: Der Krisendienst Psychiatrie
Oberbayern unterstützt täglich rund um die Uhr Menschen in seelischen
Krisen und psychiatrischen Notlagen. Auch für seelisch belastete Kinder und
Jugendliche sowie deren Eltern hat der Krisendienst Psychiatrie Oberbayern
ein offenes Ohr. Bei Bedarf sind in der Stadt Ingolstadt sowie den Landkreisen
Eichstätt, Neuburg-Schrobenhausen und Pfaffenhofen mobile Krisenhelfer
rund um die Uhr in Rufbereitschaft, die belasteten Menschen ab 16 Jahren
persönlich beistehen.

Die Leitstelle des Krisendienstes Psychiatrie Oberbayern ist an 365 Tagen von 0
bis 24 Uhr erreichbar. Der Krisendienst berät alle Menschen, die selbst von
einer Krise betroffen sind, sowie deren Angehörige und Personen aus dem
sozialen Umfeld. Der Krisendienst Psychiatrie Oberbayern gehört zum
Netzwerk Krisendienste Bayern. Die kostenfreie Nummer ist in ganz Bayern
geschaltet. Die Anrufenden werden automatisch mit der für ihren Wohnort
zuständigen Leitstelle verbunden. Mehr Informationen unter:
www.krisendienste.bayern/oberbayern

Die Mitarbeitenden der Leitstelle hören zu, fragen nach und klären mit den
Anrufern gemeinsam die Situation. Sie vermitteln den betroffenen Personen
wohnortnahe Hilfsangebote wie persönliche Beratung, ambulante Krisenhilfe
oder – bei Bedarf – ambulante fachärztliche oder stationäre Behandlung. Bei
schweren Notlagen unterstützen mobile Einsatzteam mit Hausbesuchen. Die
mobile Krisenhilfe ist in der Stadt Ingolstadt sowie den Landkreisen Eichstätt,
Neuburg-Schrobenhausen und Pfaffenhofen an der Ilm rund um die Uhr
verfügbar.

Wenn Sie in einer Krise nicht mehr weiter wissen, rufen Sie an. Je eher, desto
besser! Denn mit fachkundiger Begleitung lässt sich fast jede Krise leichter
meistern.

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Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

Arbeitgeber müssen Corona-Tests anbieten
Seit dem 19. April müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten mindestens einmal
wöchentlich einen Corona-Test anbieten.

Gemäß der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gilt dies nicht für
Beschäftigte, die ausschließlich im Homeoffice arbeiten. Beschäftigten mit
einem erhöhten Infektionsrisiko sind pro Kalenderwoche mindestens zwei
Tests anzubieten. Ein höheres Risiko liegt unter anderem vor, wenn
   • die klimatischen Bedingungen in Räumen eine Virus-Ausbreitung
     begünstigen (zum Beispiel in Kühlräumen oder wenn nicht ausreichend
     gelüftet werden kann),
   • Beschäftigte in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind (zum
     Beispiel Saisonarbeitskräfte),
   • der Personenkontakt häufig wechselt (zum Beispiel im Verkauf),
   • Speisen zusammen eingenommen werden.
Corona-Viren können entweder durch einen PCR-Test oder Antigentest
(Schnelltest) nachgewiesen beziehungsweise ausgeschlossen werden.
Die Tests sind vom Arbeitgeber zu beschaffen, der auch die Kosten hierfür
trägt. Alternativ kann er einen externen Dienstleister beauftragen, die Tests im
Unternehmen durchzuführen.
Der Nachweis über die Beschaffung der Tests oder eine Vereinbarung über die
Durchführung durch Dritte ist vier Wochen aufzubewahren.

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Neu erschienen: Wanderführer Hallertau

                      Wandern ist „auf dem Vormarsch“: Immer mehr
                      Menschen entdecken die zeitlose Faszination des
                      Gehens und machen sich zu Fuß auf den Weg, um
                      ihrem Körper wie auch ihrem Geist Gutes zu tun,
                      frische Luft zu atmen, sich aktiv zu erholen und die
                      Schönheiten der Natur zu bewundern. Vor allem
                      seit der Corona-Pandemie kommt zu diesem Trend
                      noch eine weitere Entwicklung hinzu: Immer mehr
                      Menschen erkunden nun auch die eigene Heimat,
                      lernen als Alternative zu Fernreisen endlich einmal
                      die Region vor ihrer Haustür ganz neu kennen und
                      schätzen. Kenner wissen: Wandern ist gesund,
Wandern bildet, Wandern ist für alle Altersgruppen geeignet, und:
Wandern ist spannend – denn hinter jeder Wegbiegung wartet Neuland.

Genau diese Überzeugung vertritt auch der soeben bei Rother neu
erschienene Wanderführer „Hallertau“, der 50 eigens zusammengestellte
Wandertouren im Dreieck zwischen Augsburg, Ingolstadt und Landshut
vorstellt, vom ausgedehnten Spaziergang bis hin zur Tagestour. Autor
Joachim Burghardt, der schon Erfolgs-Wanderführer wie „Rund um
München“ und „Vergessene Pfade Bayerische Hausberge“ verfasst hat,
wanderte im Laufe von zweieinhalb Jahren fast tausend Kilometer weit
durch die Hallertau und schaute sich vor Ort an, welche Wege sich am
besten zum Wandern eignen, wo interessante Sehenswürdigkeiten die Tour
bereichern und wo gemütliche Einkehrmöglichkeiten warten. Wo immer
möglich, vermied er dabei vielbefahrene Straßen, sondern konzipierte die
Routen so, dass man weitgehend auf naturbelassenen, unasphaltierten
Wegen unterwegs ist und richtig zur Ruhe kommen kann.

Von Scheyern bis Landshut, von Schrobenhausen bis Au in der Hallertau,
von Ingolstadt bis Mainburg, vom altbayerischen Donaumoos übers
Spargelland und durchs Hopfenland bis zur Isar hat er die lohnenswertesten
Wanderziele ausgemacht und auf diese Weise den ersten und einzigen
umfassenden Wanderführer geschrieben und fotografiert, der zur Region
erhältlich ist. Wallfahrtskirchen und Klöster, Keltenschanzen und
Hügelgräber, stille Wälder und prächtige Hopfenfelder, idyllische Flusswege
und pittoreske Kleinstädte, verschlungene Pfade und Aussichtspunkte mit
Alpenblick: Die Hallertau hat mehr zu bieten, als viele wissen.

                                      28
Probieren Sie es einfach mal selbst aus: Warum in die Ferne schweifen,
wenn das Schöne liegt so nah? Der neue Wanderführer „Hallertau“ – eine
Ideenfundgrube für Wander- und Naturfreunde, ein Geschenktipp für alle,
die ihre Heimat einmal von einer ganz neuen Seite kennen lernen wollen,
und genau das richtige Gegenmittel bei nicht enden wollendem Pandemie-
Frust. Auf geht’s, pack ma’s!

Joachim Burghardt: Hallertau. Donaumoos – Spargelland – Hopfenland. 50
Touren.
Rother Wanderführer, 1. Auflage 2021
232 Seiten mit 187 Farbabbildungen und GPS-Tracks zum Download
ISBN 978-3-7633-4587-8
16,90 Euro

Aktualisierte Informationen zu Bestattungen

1. Landkreis oder kreisfreie Stadt mit einer Sieben-Tage-lnzidenz unter 100
Liegt in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-lnzidenz (die durch das
Robert-Koch-lnstitut – RKI – veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen) unter 100, d.h. die Sieben-
Tage-lnzidenz hat den Schwellenwert von 100 nicht an mindestens drei
aufeinanderfolgenden Tagen überschritten bzw. unterschritten sind für die Durchführung
von Bestattungen weiterhin die Regeln für Gottesdienste und Zusammenkünfte von
Glaubensgemeinschaften nach § 6 der 12. BaylfSMV (entsprechend) anwendbar. Damit gilt:
    • In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl nach der Anzahl der
        vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen
        gewahrt wird.
    • Zwischen Personen, die nicht demselben Hausstand angehören, ist ein
        Mindestabstand von 1,5 m zu wahren.
    • Für die Besucher gilt FFP2-Maskenpflicht.
    • Gemeindegesang ist untersagt.
    • Es liegt ein Schutz- und Hygienekonzept des Trägers der Örtlichkeit vor, das die
        Infektionsgefahren im Hinblick auf die örtlichen Traditionen und Gegebenheiten
        minimiert.

2. Landkreis oder kreisfreie Stadt mit einer Sieben-Tage-lnzidenz über 100
Wurde in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden
Tagen die Sieben-Tage-lnzidenz von 100 überschritten - und nicht wieder unterschritten -
schränkt § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a. E. IfSG ab dem übernächsten Tag private
Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum ein. Davon bleiben Zusammenkünfte,
die im Rahmen von Veranstaltungen bis 30 Personen bei Todesfällen stattfinden,
ausgenommen.
                                             29
Die Höchstteilnehmerzahl bei Zusammenkünften anlässlich von Todesfällen ist damit im
Freien und in Gebäuden auf maximal 30 Personen beschränkt.
Im Übrigen sind die Regeln für Gottesdienste und Zusammenkünfte von
Glaubensgemeinschaften nach § 6 der 12. BaylfSMV entsprechend anwendbar (s. im
Einzelnen Nr. 1). Dies bedeutet jedoch, dass insbesondere die Höchstteilnehmerzahl in
Gebäuden durch die Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5
m zu anderen Plätzen gewahrt wird, im Infektionsschutzkonzept weiter einzuschränken sein
kann.

3. Anschließende Zusammenkunft der Trauergäste
Eine anschließende Zusammenkunft der Trauergäste ist weiterhin untersagt. Zulässig ist eine
Zusammenkunft abhängig von den vorgegebenen Sieben-Tage-lnzidenzen für den jeweiligen
Landkreis oder die kreisfreie Stadt.

Beschlüsse aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 03.02.2021

Bekanntmachung der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse durch
Auslegung in der Gemeinderatssitzung

Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse wurden bisher durch „Auslegung in der
Gemeinderatssitzung“ im Sinne des Art. 52 Abs. 3 GO bekanntgemacht, da die Gründe für
die Geheimhaltung weggefallen sind.

Zukünftig sollen diese Punkte für die Gemeinde Brunnen regelmäßig im Mitteilungsblatt der
Gemeinde veröffentlicht werden.

Abschluss Stromkonzessionsvertrag mit Bayernwerk

Der Konzessionsvertrag Strom der Gemeinde Brunnen mit dem bisherigen Vertragspartner
Bayernwerk Netz GmbH ist nach 20 Jahren zum 23.01.2021 ausgelaufen.

Die Neuvergabe der Stromkonzession erfordert die Durchführung eines transparenten,
diskriminierungsfreien und die Grundsätze der Gleichbehandlung beachteten Verfahrens
gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz).
Dies besteht in der Regel aus 2 Phasen, der Interessenbekundungs- sowie der
Angebotsphase.

Die Gemeinde Brunnen hat unter Mithilfe von Herrn Braun (mecuretic GmbH) und Herrn
Eifertinger von der Kanzlei bbh die Bekanntmachung der Neuausschreibung am 23.06.2020
im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Auf diese Bekanntmachung hat die Bayernwerk Netz GmbH mit Schreiben vom 08.07.2020
offiziell ihr Interesse bekundet und bewirbt sich für die Stromkonzession der Gemeinde
Brunnen. Weitere Interessensbekundungen bzw. Bewerbungen von anderen Unternehmen
sind nicht eingegangen.
Grundsätzlich ist Bayernwerk bereit, den zwischen dem Bayerischen Städte- und
Gemeindetag einerseits und dem Verband der Bayerischen Elektrizitätswirtschaft e.V.
(VBEW) andererseits vereinbarten und dem Bayerischen Innenministerium 2015
genehmigten Musterkonzessionsvertrag anzubieten.

                                            30
Mit E-Mail vom 20.11.2020 erhielt die Gemeinde Brunnen das Konzessionsvertragsangebot
von Bayernwerk. Das Angebot basiert auf dem Musterkonzessionsvertrag und den
Anpassungen aus dem mit der Gemeinde Gachenbach abgeschlossenen Vertrages. Die
Änderungen bzw. Ergänzungen zum Musterkonzessionsvertrag sind im beiliegenden Vertrag
farblich markiert.

Hinweis der Verwaltung
Die Gemeinde Gachenbach hat den Musterkonzessionsvertrag unter Mithilfe von Herrn
Braun (mecuretic GmbH) und Herrn Eifertinger von der Kanzlei bbh nochmals auf die
Belange der Gemeinde geändert bzw. verbessert. Diese Verbesserungen sind nicht nur auf
die Belange der Gemeinde Gachenbach ausgelegt, sondern sind allgemeine
Verbesserungen des Vertrages.

Beschluss:
Mit dem Abschluss des vorliegenden Konzessionsvertrages (inkl. der Ergänzungen)
zwischen der Gemeinde Brunnen und Bayernwerk Netz GmbH besteht Einverständnis.
Bürgermeister Wagner wird ermächtigt den Vertrag zu unterzeichnen.

Gemeinde Brunnen - Neuabschluss Straßenbeleuchtungsvertrag

Die Kommune ist für eine ausreichende Beleuchtung der öffentlichen Straßen, Wege und
Plätze innerhalb des Gemeindegebietes verantwortlich. Hierzu besteht ein
Straßenbeleuchtungsvertrag mit der Bayernwerk Netz GmbH. Mit diesem Vertrag überträgt
die Gemeinde der Bayernwerk Netz GmbH den Bau und Betrieb der
Straßenbeleuchtungsanlage.

Der bestehende Straßenbeleuchtungsvertrag ist am Ende seiner Laufzeit.
Von der Bayernwerk Netz GmbH wurde der Gemeinde ein neuer
Straßenbeleuchtungsvertrag vorgelegt.

Vertragsdauer sind fünf Jahre (2021 - 2026), er verlängert sich jeweils um fünf Jahre, sofern
er nicht 6 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.

Der Vertrag liegt der Sitzungsvorlage bei und wird vollinhaltlich vorgetragen.

Beschluss:
Mit dem Straßenbeleuchtungsvertrag zwischen der Gemeinde Brunnen und der Bayernwerk
Netz GmbH mit einer Laufzeit von fünf Jahren (bis 2026) besteht Einverständnis.
Bürgermeister Wagner wird ermächtigt den Vertrag zu unterzeichnen.

Bauleitplanung der Stadt Schrobenhausen - 15. Änderung des Flächennutzungsplanes
zur Ausweisung von Sondergebieten "Freiflächenphotovoltaikanlagen";
Frühzeitige Beteiligung gemäß § 4 Abs.1 BauGB

Die Stadt Schrobenhausen bittet mit Schreiben (E-Mail) vom 18.12.2020 im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB bis zum 22.01.2021 um Stellungnahme zur
15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Schrobenhausen.
Die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes beinhaltet die Darstellung von vier
Sondergebieten für die Ausweisung von Freiflächenphotovoltaikanlagen.

Hinweise der Verwaltung:
Näheres zur vorliegenden 15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt
Schrobenhausen kann den beiliegenden Planunterlagen entnommen werden.
Die Gemeinde Brunnen hat bei der Stadt Schrobenhausen für die Abgabe einer
Stellungnahme eine Fristverlängerung bis zum 05.02.2021 beantragt.

                                              31
Dem Antrag wurde von der Stadt Schrobenhausen mit E-Mail vom 13.01.2021 zugestimmt.

Beschluss:
Zur vorliegenden Bauleitplanung der Stadt Schrobenhausen werden keine Anregungen
vorgebracht. Durch die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt
Schrobenhausen werden keine Belange der Gemeinde Brunnen berührt.

Bauleitplanung der Stadt Schrobenhausen - Aufstellung Bebauungsplan "Anumar
Edelshausen"; Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

Die Stadt Schrobenhausen bittet mit Schreiben (E-Mail) vom 18.12.2020 im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB bis zum 22.01.2021 um Stellungnahme zur
Aufstellung des Bebauungsplanes „Anumar Edelshausen“.

Hinweise der Verwaltung:
Die Fa. Anumar plant mit der Aufstellung des Bebauungsplanes die Ausweisung eines
Sondergebietes für die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage, die südlich an den
Solarpark „Brunnen II“ angrenzt.
Näheres kann dem beiliegenden Vorhaben- und Erschließungsplan entnommen werden.

Die Erschließung des Solarparks soll laut E-Mail des Betreibers Anumar vom 30.11.2020
über den bereits bestehenden Solarpark „Brunnen II“ erfolgen. Zusätzlich wäre eine
Erschließung über das Grundstück FlNr. 685 (= Gerstettener Weg) angedacht.
Der Fa. Anumar wurde von der Gemeinde Brunnen mit E-Mail vom 03.12.2020 mitgeteilt,
dass bei einer Erschließung bzw. Anbindung des geplanten Solarparks Edelshausen über/an
den gemeindlichen Weg FlNr. 685 der Gemarkung Brunnen (Gerstettener Weg) bei der
Gemeinde Brunnen ein entsprechender Antrag gestellt werden soll.

Die Gemeinde Brunnen hat bei der Stadt Schrobenhausen für die Abgabe einer
Stellungnahme eine Fristverlängerung bis zum 05.02.2021 beantragt.
Dem Antrag wurde von der Stadt Schrobenhausen mit E-Mail vom 13.01.2021 zugestimmt.

Beschluss:
Zur vorliegenden Bauleitplanung der Stadt Schrobenhausen werden keine Anregungen
vorgebracht.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes „Anumar Edelshausen“ werden keine Belange
der Gemeinde Brunnen berührt.

Beschlüsse aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 03.03.2021

Bauanträge

Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf
dem Grundstück FlNr. 2272/2 der Gemarkung Niederarnbach, Oberer Dorfweg 8, 86564
Brunnen OT Niederarnbach

Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem
Grundstück FlNr. 2272/2 der Gemarkung Niederarnbach, Oberer Dorfweg 8, 86564 Brunnen
OT Niederarnbach.

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt.
                                             32
Begründung zu Punkt 6:

An selber Stelle stand bereits ein Einfamilienhaus mit Garage ist aber im Dezember 2019
abgerissen worden.

Der Neubau des Einfamilienhauses soll mit Keller, Erdgeschoss und Obergeschoss
(Vollgeschoss) errichtet werden.

Abstandsflächen werden nach 0,40 H eingehalten.

Für die Dächer von Haus und Garage ist ein Satteldach mit einer Neigung von 25 bis 36
Grad vorgesehen.

Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung zur Errichtung einer Doppelgarage auf
dem Grundstück FlNr. 2243 der Gemarkung Niederarnbach, Neuburger Straße 12,
86564 Brunnen OT Niederarnbach

Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung (Art. 69 Abs. 2 BayBO) zur Errichtung einer
Doppelgarage auf dem Grundstück FlNr. 2243 der Gemarkung Brunnen, Neuburger Straße
12, 86564 Brunnen OT Niederarnbach.

Hinweis der Verwaltung:
Die Baugenehmigung wurde vom Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen mit Bescheid vom
25.05.1993, Az. 30-BV930100, erteilt.

Beschluss:
Eine Verlängerung der Baugenehmigung gem. Art. 69 Abs. 2 BayBO um weitere 2 Jahre bis
zum 25.02.2023 wird zugestimmt.

Antrag auf Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück
mit der FlNr. 1064 der Gemarkung Hohenried, Am Lindbichel 5, 86564 Brunnen OT
Hohenried

Antrag auf Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück mit
der FlNr. 1064 der Gemarkung Hohenried, Am Lindbichel 5, 86564 Brunnen OT Hohenried.

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich einer Einbeziehungssatzung „Am Lindbichel“ und
wird nach § 34 BauGB beurteilt.
Das Grundstück auf dem das Bauvorhaben umgesetzt werden soll, ist im
Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt.

Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauBG wird erteilt.
Das anfallende Oberflächenwasser ist auf dem Grundstück zu versickern. Sollte eine
Versickerung nicht möglich sein, ist dies vom Bauherrn mitzuteilen.

                                            33
Antrag auf Vorbescheid zum Ersatzbau eines Einfamilienhauses mit Garagen auf dem
Grundstück mit der FlNr. 619 der Gemarkung Brunnen, Schrobenhausener Straße 29,
86564 Brunnen

Antrag auf Vorbescheid zum Ersatzbau eines Einfamilienhauses mit Garagen auf dem
Grundstück mit der FlNr. 619 der Gemarkung Brunnen, Schrobenhausener Straße 29, 86564
Brunnen.

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet/landwirtschaftliche Nutzfläche
dargestellt.
Folgende Fragen des Bauherrn sollen im Vorbescheid geklärt werden:
   - Ist die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garagen als Ersatzbau auf dem
       Grundstück der FlNr. 619 im blau gekennzeichneten Bereich zulässig?

   -   Kann die Gebäudeanordnung im blau gekennzeichneten Bereich, unter Einhaltung
       der Abstandflächen und Abständen, frei erfolgen?

   - Ist die äußere Gestaltung nachfolgenden Kriterien zulässig:
   ➔ Für das Haus:
     Zwei volle Geschosse überirdisch, ein Kellergeschoss?
     Wandhöhe von OK RFB EG bis OK Dachhaut Traufseite 6,50m?
     Zwerchgiebel mit Satteldach?
     Satteldach flach geneigt, Firstrichtung in Längsseite des Hauses?
     Erdgeschossige Anbauten wie Terrassenüberdachungen oder Vorbauten als Pult-
     oder Flachdach?

   ➔ Für die Garagen:
     Erdgeschossige Ausführung, unterkellert?
     Satteldach flach geneigt, dunkle Deckung mit Profildachsteinen?

   -   Sind auf dem Grundstück Abstandsflächenübernahmen vorhanden? Betrifft
       insbesondere das grenznahe Gebäude auf der Flurnummer 618/1

       Hinweis der Verwaltung:
       Der Gemeinde ist diesbezüglich nichts bekannt.

   -   Welche Mindestabstände sind aus brandschutzrechtlicher Sicht zu den Gebäuden
       der FlNr. 618/1 einzuhalten?

   -   Welche Abstandsflächen gehen von den Gebäuden der FlNr. 618/1 aus, bzw. nach
       welcher Grundlage sind diese zu ermitteln?

   -   Sind die Abstände in Richtung der südlich angrenzenden Straße einzuhalten?

   -   Sind Schallschutzmaßnahmen, die zur Ausführung des Ersatzbaues dienen, zu
       berücksichtigen?

   -   Nach welcher Grundlage sind die Abstandsflächen des bestehenden
       Nebengebäudes Nr. 1 (Stadel) zu ermitteln?

   -   Ist ein Teillabbruch des Nebengebäudes Nr. 2 vor Baubeginn möglich und später den
       Rest des Gebäudes nach Beendigung der Baumaßnahmen abzubrechen?
       Übergangsweise soll dieser Teil des Gebäudes als Lagerfläche für Baumaterial und
       Werkzeug dienen.

                                            34
-   Ist die Zufahrt gegen Grunddienstbarkeit von Fahrt- und Leistungsrechten von
       westlicher Richtung möglich?

   -   Nach welcher Grundlage erfolgt die Ermittlung der Abstandsflächen für die neu zu
       errichtenden Gebäudeteile? Nach aktueller BayBO oder nach einer
       Abstandsflächensatzung der Gemeinde?

       Hinweis der Verwaltung:
       Die Gemeinde Brunnen hat keine Abstandsflächensatzung erlassen.

   -   Sind für die Feuerwehrzufahrt Maßnahmen erforderlich?

Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

BayStrWG - Neuerlass der Reinigungs- und Sicherungsverordnung

Das Gesetz zur Anpassung bayerischer Vorschriften an die Transformation der
Bundesfernstraßenverwaltung vom 23.12.2020 ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten
(GVBl. 2020, S. 683).
Dieses Gesetz enthält auch Änderungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes
(BayStrWG).
Insbesondere wurde zur Klarstellung und Schaffung von Rechtssicherheit Art. 51 Abs. 5
BayStrWG neu gefasst und hierdurch die Gemeinden explizit ermächtigt, durch
Verordnungen Aufgaben des Winterdienstes auch in der Konstellation von Wegen ohne
baulichen Gehweg oder Geh- und Radweg auf die Gemeindebürger zu übertragen.

Bisherige Fassung:
„Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz können die
Gemeinden die in Abs. 4 genannten Personen durch Rechtsverordnung verpflichten,
die Gehwege, sowie die gemeinsamen Geh- und Radwege der an ihr Grundstück
angrenzenden oder ihr Grundstück erschließenden öffentlichen Straßen oder wenn kein
Gehweg oder gemeinsamer Geh- und Radweg besteht, diese öffentlichen Straßen in
der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite bei Schnee oder Glatteis auf
eigene Kosten während der üblichen Verkehrszeiten in sicherem Zustand zu erhalten“.

Neufassung:
„Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz können die
Gemeinden die in Abs. 4 genannten Personen durch Rechtsverordnung verpflichten,
    a) die Gehwege, sowie die gemeinsamen Geh- und Radwege der an ihr Grundstück
       angrenzenden oder ihr Grundstück erschließenden öffentlichen Straßen und,
    b) soweit kein Weg im Sinne von Buchstabe a besteht, die an ihr Grundstück
       angrenzenden oder ihr Grundstück erschließenden öffentlichen Straßen in der für
       den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite
bei Schnee oder Glatteis auf eigene Kosten während der üblichen Verkehrszeiten in
sicherem Zustand zu erhalten“

Diese Neufassung war erforderlich geworden, da die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
insbesondere der Bayer. Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Beschluss vom 17.02.2020 (8
ZB 19.2200), entgegen der Intention des Gesetzgebers, in restriktiver Auslegung der zuvor
gültigen Fassung der Norm (Art. 51 Abs. 5 BayStrWG) eine Anwendung auf selbständige
Geh- und Radwege ausdrücklich abgelehnt hat (Schreiben des Bayer. Staatsministeriums für
Wohnen, Bau und Verkehr -StMB- vom 01.02.2021).

                                            35
Die Neufassung stellt nun klar, dass die in Art. 51 Abs. 5 BayStrWG genannten Pflichten für
alle öffentlichen Straßen auf die in Art. 51 Abs.4 BayStrWG genannten Personen übertragen
werden können. Das schließt auch sonstige öffentliche Straßen im Sinne von Art. 53
BayStrWG ein, einschließlich beschränkt-öffentlicher Wege (insbesondere selbständige
Gehwege, selbständige Geh- und Radwege) und Eigentümerwege.

Voraussetzung ist aber der Neuerlass der Reinigungs- und Sicherungsverordnung aufgrund
der Anpassung der o.g. Ermächtigungsgrundlage.

Auch wenn in der Gemeinde keine derartigen Fuß- und Radwege vorhanden sein sollten, ist
der Neuerlass der gemeindlichen Reinigungs- und Sicherungsverordnung notwendig, da
nach der derzeitigen Rechtslage Zweifel bestehen, ob das nachträgliche Inkrafttreten einer
Ermächtigungsgrundlage für das in Kraft setzen der o.g. gemeindlichen Verordnung (hier Art.
51 Abs. 5 Satz 1 BayStrWG in seiner neuen Fassung ab 1.1.2021) eine Rechtsverordnung
heilen kann (hier die Verordnung der Gemeinde Brunnen), die zuvor auf eine unzureichende
Ermächtigungsgrundlage gestützt worden ist (vgl. Urteil BVerwG vom 29.04.2010).
Das bedeutet konkret, dass die Verordnung der Gemeinde Brunnen über die Reinhaltung
und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter vom
23.06.2017 aufgrund der geänderten Ermächtigungsgrundlage nichtig sein könnte.
Die o.g. Verordnung ist daher aus Gründen der Rechtssicherheit NEU zu erlassen.

Die dem Gemeinderat vorliegende Verordnung enthält inhaltliche und redaktionelle
Änderungen (ROT gekennzeichnete bzw. gestrichene Passagen) und entspricht dem
aktuellen Verordnungsmuster des Bayerischen Gemeindetages, das auch vom StMB
empfohlen wird (Schreiben StMB v. 01.02.2021).

Beschluss:
Der Gemeinderat kennt den Inhalt der NEU zu erlassenden Verordnung über die
Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im
Winter.

Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes
(BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-l),
zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes zur Anpassung bayerischer Vorschriften an die
Transformation der Bundesfernstraßenverwaltung vom 23.12.2020 (GVBl. S. 683) erlässt die
Gemeinde Brunnen folgende

Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die
Sicherung der Gehbahnen im Winter
(Reinigungs- und Sicherungsverordnung)

                                  Allgemeine Vorschriften
                                 § 1 Inhalt der Verordnung
Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und
Sicherungspflichten auf den öffentlichen Straßen in der Gemeinde Brunnen
                                § 2 Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr
gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1
BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der
jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-,
Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege, die gemeinsamen Geh- und
Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und
Grünstreifen. Die Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser
Verordnung.
                                              36
(2) Gehbahnen sind
a) die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der
  öffentlichen Straßen (insbesondere Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege) und
  die selbstständigen Gehwege sowie die selbstständigen gemeinsamen Geh- und Radwege
  oder
b) in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr
  dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen
in einer Breite von 1 Meter, gemessen vom begehbaren Straßenrand aus.
(3) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder
offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur
Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung
unterbrechen den Zusammenhang nicht (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayStr.WG).

                            Reinhaltung der öffentlichen Straßen
                                         § 3 Verbote
(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen
mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.
(2) Insbesondere ist es verboten,
a) auf öffentlichen Straßen Putz-, Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende
  Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder
  sonstige Geräte zu säubern, Gebrauchsgegenstände auszustauben oder auszuklopfen,
  Tierfutter auszubringen;
b) Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen;
c) Klärschlamm, Steine, Holz, Bauschutt, Schrott, Gerumpel, Verpackungen, Behältnisse
  sowie Eis und Schnee
    1. auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern,
    2. neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die
      Straßen verunreinigt werden können,
    3. in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der
      öffentlichen Straßen zu schütten oder einzubringen.
(3) Das Abfallrecht bleibt unberührt.

                              Reinigung der öffentlichen Straßen
                                      § 4 Reinigungspflicht
(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur
Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage
an die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführten öffentlichen Straßen
angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden
(Hinterlieger), die in § 6 bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu
reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über
dazwischenliegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt
genommen werden darf.
(2) Grenzt ein Grundstück an mehrere im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführte
öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar erschlossen
oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine andere mittelbar
erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.
(3) Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus
tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen
können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt werden kann.
(4) Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren Grundstücke
einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude
stehen.
(5) Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die Erbbauberechtigten,
die Nießbraucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines
Wohnungsrechtes nach § 1093 BGB.

                                             37
§ 5 Reinigungsarbeiten
Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im
Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführten öffentlichen Straßen innerhalb ihrer
Reinigungsflächen (§ 6) zu reinigen.
Sie haben dabei die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die
innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen)
nach Bedarf
a) nach Bedarf, regelmäßig aber mindestens einmal im Monat, an jedem ersten
  Samstag zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen (soweit
  diese in üblichen Hausmülltonnen für Biomüll, Papier oder Restmüll oder in
  Wertstoffcontainern entsorgt werden können); entsprechendes gilt für die Entfernung von
  Unrat auf den Grünstreifen.
  Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall, soweit durch das Laub - insbesondere
  bei feuchter Witterung - die Situation als verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls
  durchzuführen. bei Bedarf, regelmäßig aber einmal in der Woche, jeweils am Samstag,
  durchzuführen.
  Fällt auf den Reinigungstag ein Feiertag, so sind die genannten Arbeiten am
  vorausgehenden Werktag durchzuführen.
b) von Gras und Unkraut, sowie Moos und Anflug von sonstigen Pflanzen zu befreien, soweit
  es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst.
c) insbesondere nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrinnen und
  Kanaleinläufe freizumachen, soweit diese innerhalb der Reinigungsfläche (§ 6) liegen.

                                    § 6 Reinigungsfläche
(1) Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der zwischen der
gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück, und
a) bei Straßen der Gruppe A des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage) der Fläche
   außerhalb der Fahrbahn
b) bei Straßen der Gruppe B des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage)
    einer parallel zum Fahrbahnrand in einem Abstand von 0,5 Meter verlaufenden Linie
   innerhalb der Fahrbahn
c) bei Straßen der Gruppe C des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage) der
   Fahrbahnmitte bzw. der Straßenmitte des Straßengrundstücks
liegt, wobei Anfang und Ende der Reinigungsfläche vor einem Grundstück jeweils durch die
von den Grundstücksgrenzen aus senkrecht zur Straßenmittellinie gezogenen Linien
bestimmt werden.
(2) Bei einem Eckgrundstück gilt Absatz 1 entsprechend für jede öffentliche Straße, an die
das Grundstück angrenzt, einschließlich der gegebenenfalls in einer Straßenkreuzung
liegenden Flächen.

             § 7 Gemeinsame Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger
(1) Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die
Reinigungspflicht für ihre Reinigungsflächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam
verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder
Unternehmer bedienen; das Gleiche gilt auch für den Fall, dass zwischen Vorder- und
Hinterliegern Vereinbarungen nach § 8 abgeschlossen sind.
(2) Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang
oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das
Vorderliegergrundstück angrenzt.

           § 8 Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterliegern
(1) Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden
Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln.
(2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger eine
Entscheidung der Gemeinde über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten
zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander
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