Mitteilungsblatt der Gemeinde Brunnen - Jahrgang
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Standesamt Geburtstage 75. Geburtstag Plöckl Johann, Brunnen Dietrich Anneliese, Brunnen Schaile Monika, Niederarnbach Schweiger Matthias, Hohenried 80. Geburtstag 95. Geburtstag Schulz Hannelore, Gundlfinger Katharina, Hohenried Brunnen 2
Geburten Schmid Carl, Hohenried Priller Marie, Hohenried Schrupp Luka, Brunnen Riedel Bastian, Brunnen Leidl Elias, Brunnen Barz Joran, Brunnen Doppler Leo, Hohenried Sterbefälle Braun Peter, Brunnen Weigert Konrad, Hohenried 3
Eheschließungen Pichler Harald-Martin und Kerstin, Brunnen Kneilling Maximilian und Panagiota, Hohenried HINWEIS: Wer nicht im Gemeindeblatt veröffentlicht werden möchte, wird gebeten, dies der Verwaltungsgemeinschaft rechtzeitig mitzuteilen. 4
Einkaufen bei uns am Hof Wir, die Bleckers aus der Ingolstädter Str. 14 (Kopold Anton & Karin) haben uns seit einiger Zeit überlegt, das Einkaufen bei uns am Hof anzubieten. Dafür gibt es in wenigen Wochen die Möglichkeit in unserem neu gestalteten Raum, gleich an unserer Hofeinfahrt, (derzeit herrscht noch Baustelle) rund um die Uhr, einzukaufen. Dort steht für euch ein Warenautomat, der all unsere selbst produzierten Kartoffelprodukte für euch bereithält. Von Knödel und Kartoffelsalat über vorgegarte Gratin- und Bratkartoffelscheiben, Reiberdatschi, Pommes, Farmkartoffel und vieles mehr. Außerdem bieten wir auch Rohware z.B. unsere eigenen Speisekartoffeln an. Selbstverständlich könnt ihr nach wie vor, größere Bestellungen einfach per Telefon durchgeben oder direkt bei uns abholen! Außerdem haben wir auch die Möglichkeit vorbestellte Waren in dafür vorgesehene Fächer bereit zu stellen, per Code sind diese dann für euch Abholbereit. Wir möchten euch die Möglichkeit geben, rund um die Uhr frisch verarbeitete Produkte zu erhalten. Was gibt es Schöneres zu wissen, wo die Zutaten fürs Mittag- oder Abendessen wirklich herkommen? Gerade bei Lebensmitteln wird Regionalität immer wichtiger, wir freuen uns deshalb auf eure Unterstützung. Wichtig zu wissen: - Unser Automat wird rund um die Uhr geöffnet sein - Geldscheine bis 20 Euro und Münzen können problemlos angenommen werden - Wir haben vor, verschiedene Produkte auch im Glas anzubieten. Um dem Thema Nachhaltigkeit gerecht zu werden, würden wir euch bitten, die leeren Gläser wieder zurückzugeben damit wir sie mehrmals verwenden können. Das genaue Eröffnungsdatum geben wir euch selbstverständlich noch bekannt! Folgt uns gerne auf instagram (kopolds.kartoffelhof) Außerdem dürft ihr uns immer gerne ansprechen oder anrufen falls ihr Fragen oder Anregungen habt! Familie Kopold 5
Ferienprogramm 2021 Liebe Unterstützer und Helfer des Ferienprogramms Brunnen/Hohenried Heuer wollen wir wieder angreifen. Wir würden uns freuen, wenn wieder viele Vereine und Privatpersonen Aktivitäten oder Bastelangebote für die Ferienfreizeit anbieten würden. Da Corona auch vor dem Ferienprogramm nicht Halt macht ist es wichtig, dieses Mal eine Teilnehmerzahl festzulegen, die den räumlichen Begebenheiten angepasst ist. Am besten wären viele Angebote im Freien. Abgabe bitte bis zum 21. Mai 2021. Kontakt: Brunnen: Birte Schäfer, Tel.: 962636, birte.schaefer@maria-ward.de Elke Zinner, Tel.: 914465, ploeckl.zinner@hotmail.de Hohenried: Maria Hörmann, Tel.: 9159467 Bettina Pasztor, Tel.: 961004 6
Angebot für das Ferienprogramm 2021 Angebot: __________________________________________ Datum:___________________ Ausweichdatum:_______________ Zeit: von ______bis ______Uhr Ausweichzeit: von ________bis _____ Uhr Ort:_______________________________________________ Leitung:____________________________________________ Alter: ab ______Jahre oder von ______bis _______Jahre Mitzubringen:_______________________________________ Kosten:______________________________€ pro Kind Teilnehmerzahl: maximal ____________________Kinder 7
Kita Brunnen Das bewegt Jung und Alt In Zeiten von Corona haben viele Menschen auf unserer Welt mit den verschiedensten Problemen zu kämpfen. Besonders die „ältere“ Bevölkerung trifft es dabei hart. Viele Omas und Opas im Seniorenheim dürfen aufgrund des Coronavirus keinen Besuch empfangen und sind ganz schön einsam. Deshalb haben die Kinder und das Team der Kindertagesstätte Vergiss-mein-Nicht sich eine Überraschung für die älteren Menschen in unserem Landkreis ausgedacht. Sowohl die Kindergartenkinder, als auch die Krippenkinder haben Schmetterlinge und Blumen gebastelt. Ein Brief für jeden Bewohner des Seniorenheims St. Georg in Schrobenhausen hängt an den Geschenken. Wir hoffen sehr den älteren Menschen damit eine Freude zu bereiten und Ihnen diese schwere Zeit etwas leichter zu machen 8
Wir feiern Ostern! Endlich ist es soweit, es ist Osterzeit! Gemeinsam mit den Kindern bereiten wir uns in der Krippe, sowie auch im Kindergarten auf die Osterzeit vor. Bevor uns der Osterhase besuchen kann, gibt es noch so allerhand Dinge zu erledigen. So färben wir Ostereier, bekleben Ostereier mit Federn, schmücken unsere Fenster passend zur Osterzeit und basteln mit Krepppapier Ostereier. Ebenso lernen wir neue Osterlieder und Osterfingerspiele. 10
Nach langem Warten ist es dann endlich soweit, wir feiern gemeinsam Ostern. Wir hören die Ostergeschichte und genießen ein gemeinsames Osterfrühstück mit leckerem Osterfladen. Anschließend gehen wir auf Eiersuche. Denn – oh, da staunen wir – der Osterhase hat für jeden von uns ein kleines Geschenk versteckt. 11
Obst- und Gartenbauverein Brunnen Baumpflanzung am Sportheim Mit der 1.und 2 Klasse unter der Leitung vom Obst und Gartenbauverein wurden am Sportheim für die 3 gefällten Birken 3 Amberbäume gepflanzt. Die Kinder waren sehr eifrig bei der Pflanzung. 12
Obstbäume gepflanzt an der Schule Auch an der Schule hat sich was getan: mit der 1.und 2. Klasse wurden 2 Kirschbäume und 1 Apfelbaum gepflanzt. 13
Leistungsabzeichen der FFW Brunnen mit der FFW Berg im Gau Am 24.04.2021 fand ein Leistungsabzeichen der MTA Abschlussprüfung der Feuerwehren Brunnen und Berg im Gau statt. Insgesamt 10 Personen, 6 Feuerwehrkammeraden aus Brunnen und 4 aus Berg im Gau Absolvierten am Samstagvormittag in Berg im Gau Ihre Leistungsprüfung. Der KBM Gebauer Tobias nahm mit seiner Kollegin unter scharfen Augen die Leistungsprüfung ab. Alle Vorschriften, auch unter Corona Bedingungen, waren einzuhalten. Durch Großen Einsatz der beiden Kommandanten aus Brunnen / Berg im Gau und den Erheblichen Lerneinsatz der Feuerwehr Kameraden wurden die Leistungsprüfung von allen 10 Kammeraden mit Bravour abgelegt. 14
Herr Gebauer betonte gerade in der Jetzigen Zeit den tollen Einsatz der beiden Feuerwehr Gruppen. Er Bedankte sich auch bei den Kammeraden für Ihren eifrigen und auch Konsequenten Einsatz. Auch die Gemeinde Bedankte sich bei den Kameraden, das auch in dieser Zeit noch ein Katastrophenschutz gewährt werden kann. 15
Beginn der Bauarbeiten am Neuen Pumpwerk in Hohenried Durch den Heuer mal wieder länger andauernden Winter hat sich der Baubeginn zwar etwas verspätet, aber jetzt geht’s mit Großen schritten weiter. Die Baustelle musste eingerichtet werden, eine Spundwand zum Trennen des Absetzklärbecken 1 musste eingebaut werden. Nach dieser Aktion wurde die sogenannte Prallwand entfernt, und dann das Teichklärbecken für den Bau des Regenbeckens entleert. Mittels eines Filtercontainers wurde der Grobe Fikalschlamm abgepumpt und das Wasser wieder durch die Kläranlage laufen lassen. Der Restschlamm wurde mittels eines Amphibienfahrzeuges immer wieder aufgerührt, damit das Abpumpen möglich war. Arbeiten am Klärbecken 1 16
Der Schlamm wurde durch eine Spezialfirma zur Landwirtschaftlichen Verwertung gebracht. Gesamt wurden hier ca. 1500m² ausgebracht. Eine sehr mühsame und aufwendige Arbeit. Die Arbeit zog sich über mehrere Tage hin. Mitte Mai wird begonnen die Druckleitung von Hohenried nach Brunnen zu errichten. Im Herbst soll die komplette Anlage Stehen und Laufen. Das ganze Bauprojekt wird im Jahr 2021 ein Volumen von ca. 2,8Mio € betragen. Eine Fertigstellung und Abrechnung mit den Firmen ist bis November zwingend erforderlich, damit der Zuschuss nach RZwas2018 noch in Anspruch genommen werden kann. Abbruch Schreiberklärwerk Brunnen Nach Ostern wurde begonnen das Schreiberklärwerk zu Entsorgen. Aus dem Trichter wurden ca. 500m² Klärschlamm abgepumpt. Im Anschluss musste der Trichter wieder mit Kies verfüllt werden. Damit wurde ein Aufschwimmen des Bauwerks während des Abbruchs verhindert. Des Weiteren wurden aus dem Inneren des Klärwerks, mehrere Tonnen Lavastein und weitere Betonkörper, die zum Abbau des Schmutzwassers da waren, entfernt. Zum Entfernen der Lavasteine musste der Tropfkörper von einer Seite geöffnet werden, damit die Steine alle getrennt entfernt werden konnten 17
Im Anschluss mussten alle Materialien beprobt, und dann entsprechend der Klassifizierung entsorgt werden. Am 23.04.2021 waren die Abbrucharbeiten erledigt und der Großteil der Materialien abtransportiert. Der Kostenpunkt dieser Arbeiten liegt bei ca.500T€. Jetzt kann mit den Restarbeiten an der Pumpstation in Brunnen begonnen werden. Die Auflagen der Baugenehmigung sehen hier noch Anpflanzungen und Einsaaten von Sträuchern und Bäumen so wie Wiesen und Gräser vor. Auch am Bahngraben werden noch weitere Renaturierungsarbeiten vorgenommen um den Auflagen der Baugenehmigung nachzukommen. Hierfür ist noch ein Kostenansatz von ca.300T€ im Jahr 2021 angesetzt Das Schreiberklärwerk während und nach dem Abbruch 18
Stellenausschreibung Die Gemeinde Brunnen sucht ab Juni 2021, für die Kindertagesstätte „Vergiss-mein-nicht“ Brunnen eine hauswirtschaftliche Hilfskraft für hauswirtschaftliche Tätigkeiten im Kindergarten und der Kinderkrippe für 8 Stunden in der Woche (geringfügige Beschäftigung; Minijob). Die Tätigkeit umfasst unter anderem: - das Aufräumen der Küche nach dem Mittagessen, - das Reinigen der Essensplätze, - das Bedienen der Spülmaschine. Arbeitszeitrahmen (nur an Kindergarten-/Kinderkrippentagen): Montag bis Freitag von 12:30 Uhr bis 14:15 Uhr. Die genaue Absprache der Arbeitszeit erfolgt in diesem täglichen Zeitrahmen mit der Kindergartenleitung. Die Bezahlung erfolgt nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Bei Interesse wenden Sie sich bitte an: Bürgermeister Thomas Wagner, Tel.: 01 77 / 6 84 89 61 Gemeinde Brunnen, Herzoganger 1, 86529 Schrobenhausen 19
Bundesnotbremse tritt am 24. April in Kraft / Regelungen im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen Auf Grund des vierten Bevölkerungsschutzgesetzes („Bundesnotbremse“) wird die Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in bestimmten Bereichen angepasst. Im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen gelten mit Inkrafttreten der "Bundesnotbremse" ab Samstag, 24. April 2021 folgende inzidenzabhängige Regelungen: Ausgangssperre Die im Landkreis bereits gültige Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr bleibt bestehen. Anders als bei den bundesweiten Regelungen gibt es in Bayern vorerst keine Ausnahmen für Bewegung an der frischen Luft. Einzelhandel Das bisher bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100 geltende "Click & Meet“ ist nur noch bis zu einer 7-Tage-Inzidenz von 150 möglich. Bei einer Inzidenz über 150 kann „Click & Collect“ angeboten werden. Ausnahmen gelten weiterhin für Geschäfte des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung (Lebensmittel, Drogerien, Apotheken etc.). Während nach der Bundes-Notbremse Gartencenter, Buchläden und Blumengeschäfte zum erweiterten täglichen Bedarf gezählt werden, dürfen diese Geschäfte in Bayern ab einer 7-Tage-Inzidenz von über 150 ebenfalls nur noch „Click & Collect“ anbieten. Körpernahe Dienstleistungen Körpernahe Dienstleistungen (Frisör, Fußpflege) sind ab dem 24. April 2021 gegen Vorlage eines tagesaktuellen negativen Corona-Testergebnisses möglich, d.h: Kunden dürfen nur eingelassen werden, wenn sie ein negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden alten PCR-, Schnell- oder Selbsttests vorweisen können. Vollständig geimpfte Personen (ab Tag 15 nach der abschließenden Impfung) werden im Rahmen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen- verordnung negativ getesteten Personen gleichgestellt. Kontaktbeschränkungen Die bisherige Regelugen bleiben bestehen: Treffen eines Hausstandes mit einer weiteren Person erlaubt. Kinder unter 14 Jahren werden nicht dazugezählt. 20
Sport Es ist nur kontaktfreier Individualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands möglich. Es gibt keine Ausnahmen nach Beginn der Ausgangssperre um 22 Uhr. Gastronomie Die bisherigen Regelungen bleiben bestehen: Erlaubt ist die Abholung und Auslieferung von Speisen und Getränken. Die Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken ist zwischen 22 Uhr und 5 Uhr untersagt. Kulturstätten & Freizeiteinrichtungen Kulturstätten und Freizeiteinrichtungen bleiben geschlossen. Weitere Informationen Weitere Informationen zu den derzeit geltenden Regelungen finden Sie unter: https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php Bekanntmachung des Geltungsbereichs der Inzidenzabhängigen Regelungen: http://www.stmgp.bayern.de 21
Neuburg an der Donau wird Hochschulstadt Campus Neuburg der Technischen Hochschule Ingolstadt startet im Herbst mit zwei Studiengängen – Bewerbung ab dem 2. Mai möglich Ingolstadt, 16.04.2021 Die Vorbereitungen für einen planmäßigen Start des Lehrbetriebs am neuen Außencampus der Technischen Hochschule Ingolstadt (THI) in Neuburg laufen weiterhin auf Hochtouren. Am Campus Neuburg wird das Studienfeld „Bau, Energie und Umwelt“ aufgebaut. Diese Themen stehen bei allen zukünftigen Studiengängen in Neuburg im Mittelpunkt, die an der neuen Fakultät „Nachhaltige Infrastruktur“ angegliedert werden. Bis zum Wintersemester 2021/22 wird das erste der unter Denkmalschutz stehenden Gebäude auf dem Lassigny- Gelände saniert sein. Dann starten dort rund 80 Studierende in den bayernweit einzigartigen Bachelor-Studiengängen "Nachhaltigkeits- und Umweltmanagement" sowie "Wirtschaftsingenieurwesen Bau". Die historische Stadt Neuburg stellt sich mit den Studenten am neuen Campus der THI den Herausforderungen der nachhaltigen Infrastruktur. Wie wollen wir die Zukunft gestalten, damit sie für uns alle lebenswert bleibt? (Foto: Stadt Neuburg) Nachhaltigkeits- und Umweltmanagement (B. Sc.) Der Studiengang Nachhaltigkeits- und Umweltmanagement vermittelt grundlegende Kenntnisse für ein nachhaltiges Management. Mit diesem Know- how können die Studierenden nach ihrem Abschluss in vielfältigen Bereichen von Wirtschaft und Gesellschaft eingesetzt werden – und dort eine nachhaltige Entwicklung mitgestalten. 22
Wirtschaftsingenieurwesen – Bau (B. Eng.) Interdisziplinär, zukunftsorientiert, praxisnah: Das ist der Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen - Bau. Er vermittelt ein fundiertes Bauingenieurwissen in Kombination mit effizientem Management-Know-how. In kleinen Gruppen erhalten die Studierenden eine optimale Betreuung und begleiten als Pioniere den Aufbau des neuen Campus. Der Aufbau einer modernen Laborausstattung ermöglicht eine praxisnahe Lehre und ist Grundlage für eine hervorragende Ausbildung. Der Campus Neuburg Die bestehenden historischen Gebäude am Campus Neuburg werden durch Neubauten ergänzt. Unter dem Thema der Nachhaltigkeit vereinen sich am grünen Campus Neuburg alle Lebensbereiche von Studierenden. Sie lernen, forschen und wohnen direkt am Campus, der zudem Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung bieten wird. Sie profitieren vom Aufbau des Campus, der zudem über die vor Ort stattfindenden Bauaktivitäten „Reallabor“ für die Studienbereiche Bau, Energie, Nachhaltigkeit und Umwelt ist. Wohnmöglichkeiten in direkter Campusnähe und Stipendienprogramme schaffen einmalige Startmöglichkeiten. Neuburg wird Hochschulstadt. Die Studenten, die künftig vermehrt das Stadtbild prägen, werden mit großer Vorfreude erwartet. (Foto: JKR Visuals/THI) Die Bewerbungsphase für alle Studiengänge der Technischen Hochschule Ingolstadt startet am 02. Mai unter www.thi.de/go/bewerbung. Bei Fragen zur Bewerbung hilft das Service Center Studienangelegenheiten weiter unter: bewerbung@thi.de Weiter Informationen unter: www.thi.de/campus-neuburg 23
Bedarfsprüfung vor Ausweisung neuer Siedlungs- und Gewerbeflächen Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft hat die Gemeinden angewiesen zu prüfen, ob vorhandene Leerstände und freie Bauplätze in der Gemeinde vorhanden sind. Zweck der Prüfung bzw. Befragung ist, Leerstände zu erfassen und möglicherweise einer anderen Nutzung zuzuführen. „Mit den in der Flächensparoffensive zusammenfassten Maßnahmen sollen die Gemeinden bei der nachhaltigen Entwicklung ihres Siedlungsgebiets unterstützt werden, um dauerhaft die hohe Lebensqualität in Bayern zu sichern, Natur, Landschaft und Landwirtschaft zu erhalten und hohe Folgekosten für die Gemeinden und weiträumige Siedlungen und Infrastrukturen zu vermeiden,“ schreibt das Ministerium an den Bürgermeister. Das Landesentwicklungsprogramm Bayern enthält bereits Festlegungen zum schonenden Umgang mit der Fläche. Helfen sie mit, dass weniger „zugepflastert“ wird. Die Verwaltung wird also in nächster Zeit auf die Bürger zukommen, um zu erfragen, was im Einzelfall mit dem unbebauten Bauplatz bzw. der freien Hoffläche geplant ist. 24
Die Wirtschaftsschule Neuburg ist eine zukunftsorientierte berufsbildende Schule, die einen mittleren Schulabschluss verleiht. Sie öffnet Schülerinnen und Schülern den Zugang zu einer qualifizierten Berufsausbildung und zu weiterführenden Schulen (z.B. Fachoberschule) Wir bieten: • enge Kooperation zwischen Elternhaus und Schule • sehr gute Vernetzung mit Betrieben und weiterführenden Schulen der Region (z.B. Fachoberschule) • in allen Jahrgangsstufen Ganztagesklassen • Mountainbike-Gruppe • SAP • bilingualer Unterricht • Auslandsprojekte • kein Schulgeld Einschreibung nicht vergessen! Fünf Jahre Vier Jahre Zwei Jahre ab 6. Klasse ab 7. Klasse ab 10. Klasse Anmeldung online auf www.ws-neuburg.de Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unser Sekretariat unter 0 84 31 67 45 0 Leider ist eine Informationsveranstaltung an unserer Schule nicht möglich, da Corona dies nicht zulässt. Um Ihnen trotzdem einen Einblick in unsere Schule zu geben, haben wir uns entschieden, unsere Türen digital zu öffnen und laden Sie jederzeit ganz herzlich dazu ein. Digitales Infoboard: www.ws-neuburg.de 25
Krisendienst Psychiatrie Oberbayern Wohnortnahe Hilfe in seelischer Not 0800 / 655 3000, erste Hilfe für die Seele: Der Krisendienst Psychiatrie Oberbayern unterstützt täglich rund um die Uhr Menschen in seelischen Krisen und psychiatrischen Notlagen. Auch für seelisch belastete Kinder und Jugendliche sowie deren Eltern hat der Krisendienst Psychiatrie Oberbayern ein offenes Ohr. Bei Bedarf sind in der Stadt Ingolstadt sowie den Landkreisen Eichstätt, Neuburg-Schrobenhausen und Pfaffenhofen mobile Krisenhelfer rund um die Uhr in Rufbereitschaft, die belasteten Menschen ab 16 Jahren persönlich beistehen. Die Leitstelle des Krisendienstes Psychiatrie Oberbayern ist an 365 Tagen von 0 bis 24 Uhr erreichbar. Der Krisendienst berät alle Menschen, die selbst von einer Krise betroffen sind, sowie deren Angehörige und Personen aus dem sozialen Umfeld. Der Krisendienst Psychiatrie Oberbayern gehört zum Netzwerk Krisendienste Bayern. Die kostenfreie Nummer ist in ganz Bayern geschaltet. Die Anrufenden werden automatisch mit der für ihren Wohnort zuständigen Leitstelle verbunden. Mehr Informationen unter: www.krisendienste.bayern/oberbayern Die Mitarbeitenden der Leitstelle hören zu, fragen nach und klären mit den Anrufern gemeinsam die Situation. Sie vermitteln den betroffenen Personen wohnortnahe Hilfsangebote wie persönliche Beratung, ambulante Krisenhilfe oder – bei Bedarf – ambulante fachärztliche oder stationäre Behandlung. Bei schweren Notlagen unterstützen mobile Einsatzteam mit Hausbesuchen. Die mobile Krisenhilfe ist in der Stadt Ingolstadt sowie den Landkreisen Eichstätt, Neuburg-Schrobenhausen und Pfaffenhofen an der Ilm rund um die Uhr verfügbar. Wenn Sie in einer Krise nicht mehr weiter wissen, rufen Sie an. Je eher, desto besser! Denn mit fachkundiger Begleitung lässt sich fast jede Krise leichter meistern. 26
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Arbeitgeber müssen Corona-Tests anbieten Seit dem 19. April müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten mindestens einmal wöchentlich einen Corona-Test anbieten. Gemäß der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gilt dies nicht für Beschäftigte, die ausschließlich im Homeoffice arbeiten. Beschäftigten mit einem erhöhten Infektionsrisiko sind pro Kalenderwoche mindestens zwei Tests anzubieten. Ein höheres Risiko liegt unter anderem vor, wenn • die klimatischen Bedingungen in Räumen eine Virus-Ausbreitung begünstigen (zum Beispiel in Kühlräumen oder wenn nicht ausreichend gelüftet werden kann), • Beschäftigte in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind (zum Beispiel Saisonarbeitskräfte), • der Personenkontakt häufig wechselt (zum Beispiel im Verkauf), • Speisen zusammen eingenommen werden. Corona-Viren können entweder durch einen PCR-Test oder Antigentest (Schnelltest) nachgewiesen beziehungsweise ausgeschlossen werden. Die Tests sind vom Arbeitgeber zu beschaffen, der auch die Kosten hierfür trägt. Alternativ kann er einen externen Dienstleister beauftragen, die Tests im Unternehmen durchzuführen. Der Nachweis über die Beschaffung der Tests oder eine Vereinbarung über die Durchführung durch Dritte ist vier Wochen aufzubewahren. 27
Neu erschienen: Wanderführer Hallertau Wandern ist „auf dem Vormarsch“: Immer mehr Menschen entdecken die zeitlose Faszination des Gehens und machen sich zu Fuß auf den Weg, um ihrem Körper wie auch ihrem Geist Gutes zu tun, frische Luft zu atmen, sich aktiv zu erholen und die Schönheiten der Natur zu bewundern. Vor allem seit der Corona-Pandemie kommt zu diesem Trend noch eine weitere Entwicklung hinzu: Immer mehr Menschen erkunden nun auch die eigene Heimat, lernen als Alternative zu Fernreisen endlich einmal die Region vor ihrer Haustür ganz neu kennen und schätzen. Kenner wissen: Wandern ist gesund, Wandern bildet, Wandern ist für alle Altersgruppen geeignet, und: Wandern ist spannend – denn hinter jeder Wegbiegung wartet Neuland. Genau diese Überzeugung vertritt auch der soeben bei Rother neu erschienene Wanderführer „Hallertau“, der 50 eigens zusammengestellte Wandertouren im Dreieck zwischen Augsburg, Ingolstadt und Landshut vorstellt, vom ausgedehnten Spaziergang bis hin zur Tagestour. Autor Joachim Burghardt, der schon Erfolgs-Wanderführer wie „Rund um München“ und „Vergessene Pfade Bayerische Hausberge“ verfasst hat, wanderte im Laufe von zweieinhalb Jahren fast tausend Kilometer weit durch die Hallertau und schaute sich vor Ort an, welche Wege sich am besten zum Wandern eignen, wo interessante Sehenswürdigkeiten die Tour bereichern und wo gemütliche Einkehrmöglichkeiten warten. Wo immer möglich, vermied er dabei vielbefahrene Straßen, sondern konzipierte die Routen so, dass man weitgehend auf naturbelassenen, unasphaltierten Wegen unterwegs ist und richtig zur Ruhe kommen kann. Von Scheyern bis Landshut, von Schrobenhausen bis Au in der Hallertau, von Ingolstadt bis Mainburg, vom altbayerischen Donaumoos übers Spargelland und durchs Hopfenland bis zur Isar hat er die lohnenswertesten Wanderziele ausgemacht und auf diese Weise den ersten und einzigen umfassenden Wanderführer geschrieben und fotografiert, der zur Region erhältlich ist. Wallfahrtskirchen und Klöster, Keltenschanzen und Hügelgräber, stille Wälder und prächtige Hopfenfelder, idyllische Flusswege und pittoreske Kleinstädte, verschlungene Pfade und Aussichtspunkte mit Alpenblick: Die Hallertau hat mehr zu bieten, als viele wissen. 28
Probieren Sie es einfach mal selbst aus: Warum in die Ferne schweifen, wenn das Schöne liegt so nah? Der neue Wanderführer „Hallertau“ – eine Ideenfundgrube für Wander- und Naturfreunde, ein Geschenktipp für alle, die ihre Heimat einmal von einer ganz neuen Seite kennen lernen wollen, und genau das richtige Gegenmittel bei nicht enden wollendem Pandemie- Frust. Auf geht’s, pack ma’s! Joachim Burghardt: Hallertau. Donaumoos – Spargelland – Hopfenland. 50 Touren. Rother Wanderführer, 1. Auflage 2021 232 Seiten mit 187 Farbabbildungen und GPS-Tracks zum Download ISBN 978-3-7633-4587-8 16,90 Euro Aktualisierte Informationen zu Bestattungen 1. Landkreis oder kreisfreie Stadt mit einer Sieben-Tage-lnzidenz unter 100 Liegt in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-lnzidenz (die durch das Robert-Koch-lnstitut – RKI – veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen) unter 100, d.h. die Sieben- Tage-lnzidenz hat den Schwellenwert von 100 nicht an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten bzw. unterschritten sind für die Durchführung von Bestattungen weiterhin die Regeln für Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften nach § 6 der 12. BaylfSMV (entsprechend) anwendbar. Damit gilt: • In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird. • Zwischen Personen, die nicht demselben Hausstand angehören, ist ein Mindestabstand von 1,5 m zu wahren. • Für die Besucher gilt FFP2-Maskenpflicht. • Gemeindegesang ist untersagt. • Es liegt ein Schutz- und Hygienekonzept des Trägers der Örtlichkeit vor, das die Infektionsgefahren im Hinblick auf die örtlichen Traditionen und Gegebenheiten minimiert. 2. Landkreis oder kreisfreie Stadt mit einer Sieben-Tage-lnzidenz über 100 Wurde in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Sieben-Tage-lnzidenz von 100 überschritten - und nicht wieder unterschritten - schränkt § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a. E. IfSG ab dem übernächsten Tag private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum ein. Davon bleiben Zusammenkünfte, die im Rahmen von Veranstaltungen bis 30 Personen bei Todesfällen stattfinden, ausgenommen. 29
Die Höchstteilnehmerzahl bei Zusammenkünften anlässlich von Todesfällen ist damit im Freien und in Gebäuden auf maximal 30 Personen beschränkt. Im Übrigen sind die Regeln für Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften nach § 6 der 12. BaylfSMV entsprechend anwendbar (s. im Einzelnen Nr. 1). Dies bedeutet jedoch, dass insbesondere die Höchstteilnehmerzahl in Gebäuden durch die Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird, im Infektionsschutzkonzept weiter einzuschränken sein kann. 3. Anschließende Zusammenkunft der Trauergäste Eine anschließende Zusammenkunft der Trauergäste ist weiterhin untersagt. Zulässig ist eine Zusammenkunft abhängig von den vorgegebenen Sieben-Tage-lnzidenzen für den jeweiligen Landkreis oder die kreisfreie Stadt. Beschlüsse aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 03.02.2021 Bekanntmachung der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse durch Auslegung in der Gemeinderatssitzung Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse wurden bisher durch „Auslegung in der Gemeinderatssitzung“ im Sinne des Art. 52 Abs. 3 GO bekanntgemacht, da die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind. Zukünftig sollen diese Punkte für die Gemeinde Brunnen regelmäßig im Mitteilungsblatt der Gemeinde veröffentlicht werden. Abschluss Stromkonzessionsvertrag mit Bayernwerk Der Konzessionsvertrag Strom der Gemeinde Brunnen mit dem bisherigen Vertragspartner Bayernwerk Netz GmbH ist nach 20 Jahren zum 23.01.2021 ausgelaufen. Die Neuvergabe der Stromkonzession erfordert die Durchführung eines transparenten, diskriminierungsfreien und die Grundsätze der Gleichbehandlung beachteten Verfahrens gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz). Dies besteht in der Regel aus 2 Phasen, der Interessenbekundungs- sowie der Angebotsphase. Die Gemeinde Brunnen hat unter Mithilfe von Herrn Braun (mecuretic GmbH) und Herrn Eifertinger von der Kanzlei bbh die Bekanntmachung der Neuausschreibung am 23.06.2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Auf diese Bekanntmachung hat die Bayernwerk Netz GmbH mit Schreiben vom 08.07.2020 offiziell ihr Interesse bekundet und bewirbt sich für die Stromkonzession der Gemeinde Brunnen. Weitere Interessensbekundungen bzw. Bewerbungen von anderen Unternehmen sind nicht eingegangen. Grundsätzlich ist Bayernwerk bereit, den zwischen dem Bayerischen Städte- und Gemeindetag einerseits und dem Verband der Bayerischen Elektrizitätswirtschaft e.V. (VBEW) andererseits vereinbarten und dem Bayerischen Innenministerium 2015 genehmigten Musterkonzessionsvertrag anzubieten. 30
Mit E-Mail vom 20.11.2020 erhielt die Gemeinde Brunnen das Konzessionsvertragsangebot von Bayernwerk. Das Angebot basiert auf dem Musterkonzessionsvertrag und den Anpassungen aus dem mit der Gemeinde Gachenbach abgeschlossenen Vertrages. Die Änderungen bzw. Ergänzungen zum Musterkonzessionsvertrag sind im beiliegenden Vertrag farblich markiert. Hinweis der Verwaltung Die Gemeinde Gachenbach hat den Musterkonzessionsvertrag unter Mithilfe von Herrn Braun (mecuretic GmbH) und Herrn Eifertinger von der Kanzlei bbh nochmals auf die Belange der Gemeinde geändert bzw. verbessert. Diese Verbesserungen sind nicht nur auf die Belange der Gemeinde Gachenbach ausgelegt, sondern sind allgemeine Verbesserungen des Vertrages. Beschluss: Mit dem Abschluss des vorliegenden Konzessionsvertrages (inkl. der Ergänzungen) zwischen der Gemeinde Brunnen und Bayernwerk Netz GmbH besteht Einverständnis. Bürgermeister Wagner wird ermächtigt den Vertrag zu unterzeichnen. Gemeinde Brunnen - Neuabschluss Straßenbeleuchtungsvertrag Die Kommune ist für eine ausreichende Beleuchtung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb des Gemeindegebietes verantwortlich. Hierzu besteht ein Straßenbeleuchtungsvertrag mit der Bayernwerk Netz GmbH. Mit diesem Vertrag überträgt die Gemeinde der Bayernwerk Netz GmbH den Bau und Betrieb der Straßenbeleuchtungsanlage. Der bestehende Straßenbeleuchtungsvertrag ist am Ende seiner Laufzeit. Von der Bayernwerk Netz GmbH wurde der Gemeinde ein neuer Straßenbeleuchtungsvertrag vorgelegt. Vertragsdauer sind fünf Jahre (2021 - 2026), er verlängert sich jeweils um fünf Jahre, sofern er nicht 6 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Der Vertrag liegt der Sitzungsvorlage bei und wird vollinhaltlich vorgetragen. Beschluss: Mit dem Straßenbeleuchtungsvertrag zwischen der Gemeinde Brunnen und der Bayernwerk Netz GmbH mit einer Laufzeit von fünf Jahren (bis 2026) besteht Einverständnis. Bürgermeister Wagner wird ermächtigt den Vertrag zu unterzeichnen. Bauleitplanung der Stadt Schrobenhausen - 15. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Sondergebieten "Freiflächenphotovoltaikanlagen"; Frühzeitige Beteiligung gemäß § 4 Abs.1 BauGB Die Stadt Schrobenhausen bittet mit Schreiben (E-Mail) vom 18.12.2020 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB bis zum 22.01.2021 um Stellungnahme zur 15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Schrobenhausen. Die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes beinhaltet die Darstellung von vier Sondergebieten für die Ausweisung von Freiflächenphotovoltaikanlagen. Hinweise der Verwaltung: Näheres zur vorliegenden 15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Schrobenhausen kann den beiliegenden Planunterlagen entnommen werden. Die Gemeinde Brunnen hat bei der Stadt Schrobenhausen für die Abgabe einer Stellungnahme eine Fristverlängerung bis zum 05.02.2021 beantragt. 31
Dem Antrag wurde von der Stadt Schrobenhausen mit E-Mail vom 13.01.2021 zugestimmt. Beschluss: Zur vorliegenden Bauleitplanung der Stadt Schrobenhausen werden keine Anregungen vorgebracht. Durch die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Schrobenhausen werden keine Belange der Gemeinde Brunnen berührt. Bauleitplanung der Stadt Schrobenhausen - Aufstellung Bebauungsplan "Anumar Edelshausen"; Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Die Stadt Schrobenhausen bittet mit Schreiben (E-Mail) vom 18.12.2020 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB bis zum 22.01.2021 um Stellungnahme zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Anumar Edelshausen“. Hinweise der Verwaltung: Die Fa. Anumar plant mit der Aufstellung des Bebauungsplanes die Ausweisung eines Sondergebietes für die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage, die südlich an den Solarpark „Brunnen II“ angrenzt. Näheres kann dem beiliegenden Vorhaben- und Erschließungsplan entnommen werden. Die Erschließung des Solarparks soll laut E-Mail des Betreibers Anumar vom 30.11.2020 über den bereits bestehenden Solarpark „Brunnen II“ erfolgen. Zusätzlich wäre eine Erschließung über das Grundstück FlNr. 685 (= Gerstettener Weg) angedacht. Der Fa. Anumar wurde von der Gemeinde Brunnen mit E-Mail vom 03.12.2020 mitgeteilt, dass bei einer Erschließung bzw. Anbindung des geplanten Solarparks Edelshausen über/an den gemeindlichen Weg FlNr. 685 der Gemarkung Brunnen (Gerstettener Weg) bei der Gemeinde Brunnen ein entsprechender Antrag gestellt werden soll. Die Gemeinde Brunnen hat bei der Stadt Schrobenhausen für die Abgabe einer Stellungnahme eine Fristverlängerung bis zum 05.02.2021 beantragt. Dem Antrag wurde von der Stadt Schrobenhausen mit E-Mail vom 13.01.2021 zugestimmt. Beschluss: Zur vorliegenden Bauleitplanung der Stadt Schrobenhausen werden keine Anregungen vorgebracht. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes „Anumar Edelshausen“ werden keine Belange der Gemeinde Brunnen berührt. Beschlüsse aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 03.03.2021 Bauanträge Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück FlNr. 2272/2 der Gemarkung Niederarnbach, Oberer Dorfweg 8, 86564 Brunnen OT Niederarnbach Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück FlNr. 2272/2 der Gemarkung Niederarnbach, Oberer Dorfweg 8, 86564 Brunnen OT Niederarnbach. Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt. 32
Begründung zu Punkt 6: An selber Stelle stand bereits ein Einfamilienhaus mit Garage ist aber im Dezember 2019 abgerissen worden. Der Neubau des Einfamilienhauses soll mit Keller, Erdgeschoss und Obergeschoss (Vollgeschoss) errichtet werden. Abstandsflächen werden nach 0,40 H eingehalten. Für die Dächer von Haus und Garage ist ein Satteldach mit einer Neigung von 25 bis 36 Grad vorgesehen. Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt. Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung zur Errichtung einer Doppelgarage auf dem Grundstück FlNr. 2243 der Gemarkung Niederarnbach, Neuburger Straße 12, 86564 Brunnen OT Niederarnbach Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung (Art. 69 Abs. 2 BayBO) zur Errichtung einer Doppelgarage auf dem Grundstück FlNr. 2243 der Gemarkung Brunnen, Neuburger Straße 12, 86564 Brunnen OT Niederarnbach. Hinweis der Verwaltung: Die Baugenehmigung wurde vom Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen mit Bescheid vom 25.05.1993, Az. 30-BV930100, erteilt. Beschluss: Eine Verlängerung der Baugenehmigung gem. Art. 69 Abs. 2 BayBO um weitere 2 Jahre bis zum 25.02.2023 wird zugestimmt. Antrag auf Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück mit der FlNr. 1064 der Gemarkung Hohenried, Am Lindbichel 5, 86564 Brunnen OT Hohenried Antrag auf Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück mit der FlNr. 1064 der Gemarkung Hohenried, Am Lindbichel 5, 86564 Brunnen OT Hohenried. Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich einer Einbeziehungssatzung „Am Lindbichel“ und wird nach § 34 BauGB beurteilt. Das Grundstück auf dem das Bauvorhaben umgesetzt werden soll, ist im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt. Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauBG wird erteilt. Das anfallende Oberflächenwasser ist auf dem Grundstück zu versickern. Sollte eine Versickerung nicht möglich sein, ist dies vom Bauherrn mitzuteilen. 33
Antrag auf Vorbescheid zum Ersatzbau eines Einfamilienhauses mit Garagen auf dem Grundstück mit der FlNr. 619 der Gemarkung Brunnen, Schrobenhausener Straße 29, 86564 Brunnen Antrag auf Vorbescheid zum Ersatzbau eines Einfamilienhauses mit Garagen auf dem Grundstück mit der FlNr. 619 der Gemarkung Brunnen, Schrobenhausener Straße 29, 86564 Brunnen. Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet/landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt. Folgende Fragen des Bauherrn sollen im Vorbescheid geklärt werden: - Ist die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garagen als Ersatzbau auf dem Grundstück der FlNr. 619 im blau gekennzeichneten Bereich zulässig? - Kann die Gebäudeanordnung im blau gekennzeichneten Bereich, unter Einhaltung der Abstandflächen und Abständen, frei erfolgen? - Ist die äußere Gestaltung nachfolgenden Kriterien zulässig: ➔ Für das Haus: Zwei volle Geschosse überirdisch, ein Kellergeschoss? Wandhöhe von OK RFB EG bis OK Dachhaut Traufseite 6,50m? Zwerchgiebel mit Satteldach? Satteldach flach geneigt, Firstrichtung in Längsseite des Hauses? Erdgeschossige Anbauten wie Terrassenüberdachungen oder Vorbauten als Pult- oder Flachdach? ➔ Für die Garagen: Erdgeschossige Ausführung, unterkellert? Satteldach flach geneigt, dunkle Deckung mit Profildachsteinen? - Sind auf dem Grundstück Abstandsflächenübernahmen vorhanden? Betrifft insbesondere das grenznahe Gebäude auf der Flurnummer 618/1 Hinweis der Verwaltung: Der Gemeinde ist diesbezüglich nichts bekannt. - Welche Mindestabstände sind aus brandschutzrechtlicher Sicht zu den Gebäuden der FlNr. 618/1 einzuhalten? - Welche Abstandsflächen gehen von den Gebäuden der FlNr. 618/1 aus, bzw. nach welcher Grundlage sind diese zu ermitteln? - Sind die Abstände in Richtung der südlich angrenzenden Straße einzuhalten? - Sind Schallschutzmaßnahmen, die zur Ausführung des Ersatzbaues dienen, zu berücksichtigen? - Nach welcher Grundlage sind die Abstandsflächen des bestehenden Nebengebäudes Nr. 1 (Stadel) zu ermitteln? - Ist ein Teillabbruch des Nebengebäudes Nr. 2 vor Baubeginn möglich und später den Rest des Gebäudes nach Beendigung der Baumaßnahmen abzubrechen? Übergangsweise soll dieser Teil des Gebäudes als Lagerfläche für Baumaterial und Werkzeug dienen. 34
- Ist die Zufahrt gegen Grunddienstbarkeit von Fahrt- und Leistungsrechten von westlicher Richtung möglich? - Nach welcher Grundlage erfolgt die Ermittlung der Abstandsflächen für die neu zu errichtenden Gebäudeteile? Nach aktueller BayBO oder nach einer Abstandsflächensatzung der Gemeinde? Hinweis der Verwaltung: Die Gemeinde Brunnen hat keine Abstandsflächensatzung erlassen. - Sind für die Feuerwehrzufahrt Maßnahmen erforderlich? Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt. BayStrWG - Neuerlass der Reinigungs- und Sicherungsverordnung Das Gesetz zur Anpassung bayerischer Vorschriften an die Transformation der Bundesfernstraßenverwaltung vom 23.12.2020 ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten (GVBl. 2020, S. 683). Dieses Gesetz enthält auch Änderungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG). Insbesondere wurde zur Klarstellung und Schaffung von Rechtssicherheit Art. 51 Abs. 5 BayStrWG neu gefasst und hierdurch die Gemeinden explizit ermächtigt, durch Verordnungen Aufgaben des Winterdienstes auch in der Konstellation von Wegen ohne baulichen Gehweg oder Geh- und Radweg auf die Gemeindebürger zu übertragen. Bisherige Fassung: „Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz können die Gemeinden die in Abs. 4 genannten Personen durch Rechtsverordnung verpflichten, die Gehwege, sowie die gemeinsamen Geh- und Radwege der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück erschließenden öffentlichen Straßen oder wenn kein Gehweg oder gemeinsamer Geh- und Radweg besteht, diese öffentlichen Straßen in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite bei Schnee oder Glatteis auf eigene Kosten während der üblichen Verkehrszeiten in sicherem Zustand zu erhalten“. Neufassung: „Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz können die Gemeinden die in Abs. 4 genannten Personen durch Rechtsverordnung verpflichten, a) die Gehwege, sowie die gemeinsamen Geh- und Radwege der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück erschließenden öffentlichen Straßen und, b) soweit kein Weg im Sinne von Buchstabe a besteht, die an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück erschließenden öffentlichen Straßen in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite bei Schnee oder Glatteis auf eigene Kosten während der üblichen Verkehrszeiten in sicherem Zustand zu erhalten“ Diese Neufassung war erforderlich geworden, da die Verwaltungsgerichtsbarkeit, insbesondere der Bayer. Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Beschluss vom 17.02.2020 (8 ZB 19.2200), entgegen der Intention des Gesetzgebers, in restriktiver Auslegung der zuvor gültigen Fassung der Norm (Art. 51 Abs. 5 BayStrWG) eine Anwendung auf selbständige Geh- und Radwege ausdrücklich abgelehnt hat (Schreiben des Bayer. Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr -StMB- vom 01.02.2021). 35
Die Neufassung stellt nun klar, dass die in Art. 51 Abs. 5 BayStrWG genannten Pflichten für alle öffentlichen Straßen auf die in Art. 51 Abs.4 BayStrWG genannten Personen übertragen werden können. Das schließt auch sonstige öffentliche Straßen im Sinne von Art. 53 BayStrWG ein, einschließlich beschränkt-öffentlicher Wege (insbesondere selbständige Gehwege, selbständige Geh- und Radwege) und Eigentümerwege. Voraussetzung ist aber der Neuerlass der Reinigungs- und Sicherungsverordnung aufgrund der Anpassung der o.g. Ermächtigungsgrundlage. Auch wenn in der Gemeinde keine derartigen Fuß- und Radwege vorhanden sein sollten, ist der Neuerlass der gemeindlichen Reinigungs- und Sicherungsverordnung notwendig, da nach der derzeitigen Rechtslage Zweifel bestehen, ob das nachträgliche Inkrafttreten einer Ermächtigungsgrundlage für das in Kraft setzen der o.g. gemeindlichen Verordnung (hier Art. 51 Abs. 5 Satz 1 BayStrWG in seiner neuen Fassung ab 1.1.2021) eine Rechtsverordnung heilen kann (hier die Verordnung der Gemeinde Brunnen), die zuvor auf eine unzureichende Ermächtigungsgrundlage gestützt worden ist (vgl. Urteil BVerwG vom 29.04.2010). Das bedeutet konkret, dass die Verordnung der Gemeinde Brunnen über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter vom 23.06.2017 aufgrund der geänderten Ermächtigungsgrundlage nichtig sein könnte. Die o.g. Verordnung ist daher aus Gründen der Rechtssicherheit NEU zu erlassen. Die dem Gemeinderat vorliegende Verordnung enthält inhaltliche und redaktionelle Änderungen (ROT gekennzeichnete bzw. gestrichene Passagen) und entspricht dem aktuellen Verordnungsmuster des Bayerischen Gemeindetages, das auch vom StMB empfohlen wird (Schreiben StMB v. 01.02.2021). Beschluss: Der Gemeinderat kennt den Inhalt der NEU zu erlassenden Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter. Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-l), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes zur Anpassung bayerischer Vorschriften an die Transformation der Bundesfernstraßenverwaltung vom 23.12.2020 (GVBl. S. 683) erlässt die Gemeinde Brunnen folgende Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung) Allgemeine Vorschriften § 1 Inhalt der Verordnung Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflichten auf den öffentlichen Straßen in der Gemeinde Brunnen § 2 Begriffsbestimmungen (1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung. 36
(2) Gehbahnen sind a) die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen (insbesondere Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege) und die selbstständigen Gehwege sowie die selbstständigen gemeinsamen Geh- und Radwege oder b) in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen in einer Breite von 1 Meter, gemessen vom begehbaren Straßenrand aus. (3) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayStr.WG). Reinhaltung der öffentlichen Straßen § 3 Verbote (1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen. (2) Insbesondere ist es verboten, a) auf öffentlichen Straßen Putz-, Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern, Gebrauchsgegenstände auszustauben oder auszuklopfen, Tierfutter auszubringen; b) Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen; c) Klärschlamm, Steine, Holz, Bauschutt, Schrott, Gerumpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee 1. auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, 2. neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden können, 3. in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der öffentlichen Straßen zu schütten oder einzubringen. (3) Das Abfallrecht bleibt unberührt. Reinigung der öffentlichen Straßen § 4 Reinigungspflicht (1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführten öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6 bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischenliegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf. (2) Grenzt ein Grundstück an mehrere im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführte öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen. (3) Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt werden kann. (4) Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen. (5) Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechtes nach § 1093 BGB. 37
§ 5 Reinigungsarbeiten Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführten öffentlichen Straßen innerhalb ihrer Reinigungsflächen (§ 6) zu reinigen. Sie haben dabei die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen) nach Bedarf a) nach Bedarf, regelmäßig aber mindestens einmal im Monat, an jedem ersten Samstag zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen (soweit diese in üblichen Hausmülltonnen für Biomüll, Papier oder Restmüll oder in Wertstoffcontainern entsorgt werden können); entsprechendes gilt für die Entfernung von Unrat auf den Grünstreifen. Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall, soweit durch das Laub - insbesondere bei feuchter Witterung - die Situation als verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls durchzuführen. bei Bedarf, regelmäßig aber einmal in der Woche, jeweils am Samstag, durchzuführen. Fällt auf den Reinigungstag ein Feiertag, so sind die genannten Arbeiten am vorausgehenden Werktag durchzuführen. b) von Gras und Unkraut, sowie Moos und Anflug von sonstigen Pflanzen zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst. c) insbesondere nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinläufe freizumachen, soweit diese innerhalb der Reinigungsfläche (§ 6) liegen. § 6 Reinigungsfläche (1) Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der zwischen der gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück, und a) bei Straßen der Gruppe A des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage) der Fläche außerhalb der Fahrbahn b) bei Straßen der Gruppe B des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage) einer parallel zum Fahrbahnrand in einem Abstand von 0,5 Meter verlaufenden Linie innerhalb der Fahrbahn c) bei Straßen der Gruppe C des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage) der Fahrbahnmitte bzw. der Straßenmitte des Straßengrundstücks liegt, wobei Anfang und Ende der Reinigungsfläche vor einem Grundstück jeweils durch die von den Grundstücksgrenzen aus senkrecht zur Straßenmittellinie gezogenen Linien bestimmt werden. (2) Bei einem Eckgrundstück gilt Absatz 1 entsprechend für jede öffentliche Straße, an die das Grundstück angrenzt, einschließlich der gegebenenfalls in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen. § 7 Gemeinsame Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger (1) Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Reinigungspflicht für ihre Reinigungsflächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer bedienen; das Gleiche gilt auch für den Fall, dass zwischen Vorder- und Hinterliegern Vereinbarungen nach § 8 abgeschlossen sind. (2) Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt. § 8 Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterliegern (1) Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln. (2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger eine Entscheidung der Gemeinde über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander 38
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