Referent: Matthias Carstensen Deutsche Rentenversicherung Beratungsstelle Kiel

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Referent: Matthias Carstensen Deutsche Rentenversicherung Beratungsstelle Kiel
Referent: Matthias Carstensen
Deutsche Rentenversicherung
     Beratungsstelle Kiel
Referent: Matthias Carstensen Deutsche Rentenversicherung Beratungsstelle Kiel
Wesentliche Eckpunkte

-Änderungen Altersrente für besonders langjährig Versicherte

- Ausweitung von Kindererziehungszeiten

- Verbesserungen im Recht der Erwerbsminderungsrenten

- Einführung einer Demografiekomponente (Rehabilitation)
Referent: Matthias Carstensen Deutsche Rentenversicherung Beratungsstelle Kiel
Änderungen Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Normen:
§ 51 SGB VI :        Anrechenbare Zeiten / Wartezeit
§ 236 b SGB VI:      Altersrentenart – Geburt vor 01/64
§ 244 SGB VI:        Ausschluss AZ /PB Leistungsbezug Alo-hilfe/ALG II
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Beispiel
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Stufenweise Anhebung der Altersgrenzen

                                                                           Altersgrenze
Alter    65
                                                                      22
                                                                 20
                                                            18
                                                      16
         64                                      14
                                            12
                                       10
                                  8
                           6
                      4                                                    Altersgrenze
         63
                               pro Geburtsjahr / 2 Monate

Geburt        1953    54   55     56   57   58   59   60    61   62   63
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Welche Zeiten zählen für die Wartezeit von 45 Jahren?

- Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit
- Zeiten einer versicherungspflichtigen geringfügigen Beschäftigung
- Monate (anteilig) aus geringfügig versicherungsfreier Beschäftigung
- Zeiten einer Wehr- oder Zivildienstpflicht
- Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Angehörigen (Pflegestufe)
- Kindererziehungszeiten bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes
- Zeiten der freiwilligen Versicherung, wenn:
  mindestens 18 Jahre (216 Monate) mit Pflichtbeiträgen vorliegen *
- Ersatzzeiten
- Nachversicherungsbeiträge
 - Sozialleistungsbezug

       Norm: § 51Abs. 3s Satz 1 Nr.1 und 2 SGB
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Welche Zeiten zählen für die Wartezeit von 45 Jahren?

Sozialleistungsbezug:          Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten

- Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung nach dem AFG bzw. dem SGB III*
                   - Arbeitslosengeld *

                   - Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung *
                   - Unterhalts- und Übergangsgeld *
                   - Eingliederungsgeld / Eingliederungshilfe *
                   - Altersübergangsgeld *
                   - Kurzarbeitergeld (Struktur-. Transfer-, Saisonkurzarbeitergeld) *
                   - Insolvenz- oder Konkursausfallgeld *
                   - Schlechtwetter- oder Winterausfallgeld *
   * = Nicht in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn
       Ausnahme: Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe
  - Leistungen bei Krankheit
                      - Kranken- / Versorgungskranken- / Verletztengeld

   - Übergangsgeld
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Nicht berücksichtigt werden folgende Zeiten:

- Bezugszeiten von Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe
- Anrechnungszeiten ohne Leistungsbezug:
                 - Arbeitslosigkeit / Ausbildungssuche
                 - Krankheit / Arbeitsunfähigkeit
                 - Schwangerschaft / Mutterschutz
                 - Schule / Fachschule / Hochschule
                 - Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
- Zurechnungszeiten
- Zeiten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting
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Beispiele
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Unterschied zur bisherigen Wartezeiterfüllung

Mitberücksichtung:
Anrechnungs- und Pflichtbeitragszeiten mit Leistungsbezug
 vom Arbeitsamt /Agentur für Arbeit
 (Ausnahme: Arbeitslosenhilfe / Arbeitslosengeld II – Bezug)
- Anrechungszeiten mit Leistungsbezug von Krankengeld
Rollierender Stichtag:
- Keine Berücksichtigung von Zeiten des Leistungsbezugs des Arbeitsamts
 in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn.
Aber:
 Berücksichtigung, wenn der Leistungsbezug bedingt durch:
 - Insolvenz des Arbeitgebers
 - Vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers
Beispiel „Rollierender Stichtag“
Belegung von Zeiten

Nachweismöglichkeit:
Glaubhaftmachung / Versicherung an Eides statt
Neu: Wird nur für den Leistungsbezug zugelassen

                Nachweis unter Mitwirkung des Versicherten

Angaben glaubhaft                         Angaben nicht glaubhaft
= Anerkennung                             = Ablehnung oder
                                          = Einzelfall: Vers. Eides statt
Zusammenfassung

Voraussetzungen „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“
1. Erreichung des jeweiligen Lebensalters
2. Erfüllung der erforderlichen Wartezeit von 45 Jahren
3. Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze
Merke:
-   Keine Anhebung der Altersgrenze auf 67 Jahre-
-   Keine vorzeitige Inanspruchnahme möglich
-   Kein Abschlag
Abschlagsfreier Rentenbeginn

67

66

65

64

63

     1952 1953 1954 1955 1956 1957 1958 1959 1960 1961 1962 1963 1964

                 Rente für besonders langjährig Versicherte
                 Altersrente für schwerbehinderte Menschen
                 Regelaltersrente
Ausweitung von Kindererziehungszeiten

Normen:
§ 56 SGB VI :            Kinderziehungszeiten (Grundsätze der Anrechnung)
§ 249 SGB VI:            Kindererziehung „Altes Recht“
§§ 295 / 295 a SGB VI:   Kindererziehungsleistungen Geburt vor 1921 / 1927
§ 307 d SGB VI:          Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten KEZ

Nachzahlungsrecht:
§ 282 SGB VI:            Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze
Anrechenbare Zeiten für Kindererziehung

Unterscheidung zwischen:

- Kindererziehungs – und

- Kinderberücksichtigungszeit

Merke:

Das Leistungsverbesserungsgesetz hat nur
Auswirkungen auf die Kindererziehungszeit !!
Beispiel „Altes Recht“

   Beispiel „Altes Recht bis 30.06.2014“ / Kindererziehung

Kind vor 01.01.92 geboren (z. B. 29.04.90)
    01.05.90       30.04.91
      12 Kalendermonate

                               Kind ab 01.01.92 geboren (z. B. 29.04.92)

                               01.05.92              30.04.95
                                     36 Kalendermonate
Beispiel „Neues Recht“

   Beispiel „Neues Recht ab 01.07.2014 / Kindererziehung

Kind vor 01.01.92 geboren (z. B. 29.04.90)
    01.05.90        30.04.92
      24 Kalendermonate

                               Kind ab 01.01.92 geboren (z. B. 29.04.92)

                               01.05.92              30.04.95
                                     36 Kalendermonate

               Keine Auswirkung auf Kinderberücksichtigungszeit !
Verfahrensweise

Rentenbestand                                            Rentenzugang
  Rentenbezug am 30. Juni 2014                             kein Rentenbezug am 30. Juni 2014

•Zuschlag ab Juli 2014                                   Vormerkung/Anerkennung KEZ über 12. KM hinaus
                                                         für bis zu weiteren 12 KM
 in Höhe eines persönlichen Entgeltpunkts
(§ 307d SGB VI-E; brutto ca. 28 € West / ca. 26 € Ost)
                                                         •Voraussetzung:

•Voraussetzung:                                          Erziehung des Kindes im 2. Lebensjahr
KEZ im 12. KM nach Ablauf des Monats der Geburt im
Versicherungskonto gespeichert

•keine Auswirkung auf Rentenberechnung im Übrigen
Verfahren im Rentenbestand

Umstellung des Rentenbestandes:

•pauschale Lösung
    −ca. 9,5 Mio. Bestandsrenten zu prüfen
    −keine komplette Neufeststellung erforderlich
    −keine Prüfung im Einzelfall, sondern Anknüpfung an Speicherung im
     Konto

•voraussichtlich bis zum 4. Quartal 2014 möglich
Auswirkung Bestandsrentner
  Zuschlag Bestandsrentner

                          Kinder-
                     erziehungszeiten     01.07.14
                         vor 1992
  Bestandsrentner
                                          Zuschlag Entgeltpunkte
                                          Erhöhung = 1 EP
                                                      28,61 EUR
  Wenn:                                               25,74 EUR (Ost)

• In der Rente eine Kindererziehungszeit für den 12. Kalendermonat nach der Geburt
  angerechnet wurde
• Kein Anspruch auf Kindererziehungsleistung besteht (Mütter vor 1921 /1927 (Ost))
  angerechnet wurde
• Kein Anrechnungsausschluss vorliegt (Beamte)
Verfahren im Rentenzugang

- Speichermöglichkeit von Kindererziehungszeiten (Monat 13-24) ab Inkrafttreten

- Automatische Bestandsausstattung:
 (Erteilung eines Feststellungsbescheides zur Berücksichtigung zusätzlicher
Kindererziehungszeiten), wenn
     – im 12. Monat „positive“ Kindererziehungszeiten vorhanden sind
     – im 13. bis 24. Monat Berücksichtigungszeiten vorhanden sind,
     – kein lfd. Bearbeitungsvorgang (zu rentenrechtlichen Zeiten besteht)
     – keine Ausschlussprüfung nach § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI vorzunehmen ist.

•Voraussichtlich noch 2014 möglich (trägerspezifisch)
Auswirkung Anerkennung ab 07/2014
Kindererziehungszeiten (KEZ)

      KEZ
  + „sonstige
 Beitragszeit“

                        EP der sonstigen
                          Beitragszeit

                 +   EP für KEZ (höchstens   Kürzung
                       0,0833 EP je KM)

                 =   Entgeltpunkte (EP)      Begrenzung auf
                                             max. Entgeltpunktwert
                                             entsprechend der
                                             Beitragsbemessungs-
                                             grenze
Mütterrente / Andere Versorgung

  Rechtsentwicklung:

  1986:   Statusbezogener Ausschluss bei Versicherungsfreiheit / Befreiung
  1992:   Statusbezogener Ausschluss
  2009:   Prüfung der Gleichwertigkeit
  2014:   Prüfung der Gleichwertigkeit
          aber: Gesonderte Fiktion der Beamten- / Kirchenversorgung

                   Wesentliche Änderung zum 01.07.2014:

- Ausschluss von Beamten bei der Anerkennung von Kindererziehungszeiten
  (Norm: § 56 Abs. 4 Nr. 3SGBVI)

-Aufhebung der Anerkennungsbescheide von Beamten ohne Leistungsbezug 07/14

- Beamte mit gesetzlichem Rentenbezug am 01.07.2014 bekommen keinen
  Zuschlag als Bestandsrentner (Norm: § 307 d Abs. 4 SGBVI)
„Mütterrente“ und Beamte
  Beispiel

  Beamtin mit 2 Kindern

Renten-
beginn                                       01.07.14

    Bestandsrentner                          Kein Zuschlag Entgeltpunkte
           70 EUR Rente                           71 EUR

             KEZ anerkannt und
                                             Renten-
             ggf. freiwillige Beiträge       beginn
             eingezahlt (60 Monate)

                                             Wegfall KEZ / BÜZ
                                                  Keine Rente*
* Möglichkeit: Beitragserstattung; freiwillige Versicherung
Nachzahlung bei anzurechnenden Kindererziehungszeiten
 Voraussetzungen
                     Anerkennung von Kindererziehungszeiten
                   und

                     Versicherter bis 31.12.54 geboren
                   und

                     allgemeine Wartezeit bis zum Erreichen der
                     Regelaltersrente nicht erfüllt
                   und

                     Antrag

 Beachte
Rentenbeginn ggf. abhängig vom Antrag und Zahlung
Beispiel Nachzahlung zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit

                            Frau (geb. 1948) mit 2 Kindern

          Möglichkeit „altes Recht“                 Möglichkeit „neues Recht“

Renten-     Zahlung 36 Monate
beginn      freiwillige Beiträge          01.07.14
            mtl. mind. 85.05 EUR
            = 3.061,80 EUR
    Antrag KEZ => gesamt 2 Jahre          Zuschlag Entgeltpunkte
             69 EUR Rente                       127 EUR

                                          Renten-     Zahlung 12 Monate
                                          beginn      freiwillige Beiträge
                                                      = 1.020,60 EUR

                                          Antrag KEZ => gesamt 4 Jahre
                                                118 EUR Rente
Verbesserung im Recht der Erwerbsminderungsrenten

Normen:

§ 59 SGB VI :   Erhöhung der Zurechnungszeit

§ 73 SGB VI:    Bestimmung 4-Jahreszeitraum / Vergleichsbewertung

Umsetzung:

- Erhöhung der Zurechnungszeit um zwei Jahre

- Einführung der „Günstigerprüfung“
Beginn der Zurechnungszeit

Eintritt               Rentenbeginn             Tod
Erwerbsminderung

Renten                Erziehungsrente           Renten an
wegen                                            – Witwen
Erwerbsminderung                                 – Witwer
                                                 – Waisen
Dauer der Zurechungszeit ab 01.07.2014

 Beispiel

Versicherter geboren 10.07.78

                                                        62. Geburtstag
               Erwerbsminderung / Tod                  (Kalendermonat)
               19.08.13                                       31.07.40
                                  324 Kalendermonate

               Beginn                                            Ende

  Beachte
Bei Weitergewährungen ab 01.07.14 verbleibt
es bei der bisherigen Anrechnung
Günstigerprüfung

                            höhere Bewertung
                          wird der Rentenberechnung
                                zugrunde gelegt

               Vergleich
Berechnung mit allen Zeiten
bis zum Eintritt der Erwerbsminderung

Berechnung ohne die letzten 4 Jahre
bis zum Eintritt der Erwerbsminderung
Beispiel
Zusammenfassung
Entwicklung des Rehabudget

    Norm:
    § 287 b SGB VI :          Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe

   Jährliche Ausgabe für Leistungen zur Teilhabe werden bedarfsgerecht
   unter Berücksichtigung einer Demografiekomponente fortgeschrieben.

Generelles:

- Rehabudget = gesetzliche Begrenzung der Geldmenge für Rehabilitation
- Neuregelung erforderlich wegen „Babyboomer“
- Neu: Neben Einbindung „Entwicklung der Bruttolöhne“ - „Demografiekomponente“

        2014 – 2017 wirkt erhöhend in der Anpassungsformel (plus 100 – 200 Mio €)
        2018 – 2040 wirkt senkend in der Anpassungsformel
        2041 – 2047 wirkt erhöhend in der Anpassungsformel
        2048 – 2050 wirkt senkend in der Anpassungsformel
Ausgabenübersicht § 287 b SGB VI
Jahr   Demografiekomponente     Jahr    Demografiekomponente
2014          1,0192            2033               0,9893
2015          1,0126            2034               0,9907
2016          1,0073            2035               0,9914
2017          1,0026            2036               0,9934
2018          0,9975            2037               0,9924
2019          0,9946            2038               0,9948
2020          0,9938            2039               0,9963
2021          0,9936            2040               0,9997
2022          0,9935            2041               1,0033
2023          0,9938            2042               1,0051
2024          0,9931            2043               1,0063
2025          0,9929            2044               1,0044
2026          0,9943            2045               1,0032
2027          0,9919            2046               1,0028
2028          0,9907            2047               1,0009
2029          0,9887            2048               0,9981
Vielen Dank

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