Referent: Matthias Carstensen Deutsche Rentenversicherung Beratungsstelle Kiel
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Wesentliche Eckpunkte -Änderungen Altersrente für besonders langjährig Versicherte - Ausweitung von Kindererziehungszeiten - Verbesserungen im Recht der Erwerbsminderungsrenten - Einführung einer Demografiekomponente (Rehabilitation)
Änderungen Altersrente für besonders langjährig Versicherte Normen: § 51 SGB VI : Anrechenbare Zeiten / Wartezeit § 236 b SGB VI: Altersrentenart – Geburt vor 01/64 § 244 SGB VI: Ausschluss AZ /PB Leistungsbezug Alo-hilfe/ALG II
Stufenweise Anhebung der Altersgrenzen Altersgrenze Alter 65 22 20 18 16 64 14 12 10 8 6 4 Altersgrenze 63 pro Geburtsjahr / 2 Monate Geburt 1953 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63
Welche Zeiten zählen für die Wartezeit von 45 Jahren? - Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit - Zeiten einer versicherungspflichtigen geringfügigen Beschäftigung - Monate (anteilig) aus geringfügig versicherungsfreier Beschäftigung - Zeiten einer Wehr- oder Zivildienstpflicht - Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Angehörigen (Pflegestufe) - Kindererziehungszeiten bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes - Zeiten der freiwilligen Versicherung, wenn: mindestens 18 Jahre (216 Monate) mit Pflichtbeiträgen vorliegen * - Ersatzzeiten - Nachversicherungsbeiträge - Sozialleistungsbezug Norm: § 51Abs. 3s Satz 1 Nr.1 und 2 SGB
Welche Zeiten zählen für die Wartezeit von 45 Jahren? Sozialleistungsbezug: Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten - Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung nach dem AFG bzw. dem SGB III* - Arbeitslosengeld * - Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung * - Unterhalts- und Übergangsgeld * - Eingliederungsgeld / Eingliederungshilfe * - Altersübergangsgeld * - Kurzarbeitergeld (Struktur-. Transfer-, Saisonkurzarbeitergeld) * - Insolvenz- oder Konkursausfallgeld * - Schlechtwetter- oder Winterausfallgeld * * = Nicht in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn Ausnahme: Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe - Leistungen bei Krankheit - Kranken- / Versorgungskranken- / Verletztengeld - Übergangsgeld
Nicht berücksichtigt werden folgende Zeiten: - Bezugszeiten von Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe - Anrechnungszeiten ohne Leistungsbezug: - Arbeitslosigkeit / Ausbildungssuche - Krankheit / Arbeitsunfähigkeit - Schwangerschaft / Mutterschutz - Schule / Fachschule / Hochschule - Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen - Zurechnungszeiten - Zeiten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting
Unterschied zur bisherigen Wartezeiterfüllung Mitberücksichtung: Anrechnungs- und Pflichtbeitragszeiten mit Leistungsbezug vom Arbeitsamt /Agentur für Arbeit (Ausnahme: Arbeitslosenhilfe / Arbeitslosengeld II – Bezug) - Anrechungszeiten mit Leistungsbezug von Krankengeld Rollierender Stichtag: - Keine Berücksichtigung von Zeiten des Leistungsbezugs des Arbeitsamts in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn. Aber: Berücksichtigung, wenn der Leistungsbezug bedingt durch: - Insolvenz des Arbeitgebers - Vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers
Beispiel „Rollierender Stichtag“
Belegung von Zeiten Nachweismöglichkeit: Glaubhaftmachung / Versicherung an Eides statt Neu: Wird nur für den Leistungsbezug zugelassen Nachweis unter Mitwirkung des Versicherten Angaben glaubhaft Angaben nicht glaubhaft = Anerkennung = Ablehnung oder = Einzelfall: Vers. Eides statt
Zusammenfassung Voraussetzungen „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ 1. Erreichung des jeweiligen Lebensalters 2. Erfüllung der erforderlichen Wartezeit von 45 Jahren 3. Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze Merke: - Keine Anhebung der Altersgrenze auf 67 Jahre- - Keine vorzeitige Inanspruchnahme möglich - Kein Abschlag
Abschlagsfreier Rentenbeginn 67 66 65 64 63 1952 1953 1954 1955 1956 1957 1958 1959 1960 1961 1962 1963 1964 Rente für besonders langjährig Versicherte Altersrente für schwerbehinderte Menschen Regelaltersrente
Ausweitung von Kindererziehungszeiten Normen: § 56 SGB VI : Kinderziehungszeiten (Grundsätze der Anrechnung) § 249 SGB VI: Kindererziehung „Altes Recht“ §§ 295 / 295 a SGB VI: Kindererziehungsleistungen Geburt vor 1921 / 1927 § 307 d SGB VI: Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten KEZ Nachzahlungsrecht: § 282 SGB VI: Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze
Anrechenbare Zeiten für Kindererziehung Unterscheidung zwischen: - Kindererziehungs – und - Kinderberücksichtigungszeit Merke: Das Leistungsverbesserungsgesetz hat nur Auswirkungen auf die Kindererziehungszeit !!
Beispiel „Altes Recht“ Beispiel „Altes Recht bis 30.06.2014“ / Kindererziehung Kind vor 01.01.92 geboren (z. B. 29.04.90) 01.05.90 30.04.91 12 Kalendermonate Kind ab 01.01.92 geboren (z. B. 29.04.92) 01.05.92 30.04.95 36 Kalendermonate
Beispiel „Neues Recht“ Beispiel „Neues Recht ab 01.07.2014 / Kindererziehung Kind vor 01.01.92 geboren (z. B. 29.04.90) 01.05.90 30.04.92 24 Kalendermonate Kind ab 01.01.92 geboren (z. B. 29.04.92) 01.05.92 30.04.95 36 Kalendermonate Keine Auswirkung auf Kinderberücksichtigungszeit !
Verfahrensweise Rentenbestand Rentenzugang Rentenbezug am 30. Juni 2014 kein Rentenbezug am 30. Juni 2014 •Zuschlag ab Juli 2014 Vormerkung/Anerkennung KEZ über 12. KM hinaus für bis zu weiteren 12 KM in Höhe eines persönlichen Entgeltpunkts (§ 307d SGB VI-E; brutto ca. 28 € West / ca. 26 € Ost) •Voraussetzung: •Voraussetzung: Erziehung des Kindes im 2. Lebensjahr KEZ im 12. KM nach Ablauf des Monats der Geburt im Versicherungskonto gespeichert •keine Auswirkung auf Rentenberechnung im Übrigen
Verfahren im Rentenbestand Umstellung des Rentenbestandes: •pauschale Lösung −ca. 9,5 Mio. Bestandsrenten zu prüfen −keine komplette Neufeststellung erforderlich −keine Prüfung im Einzelfall, sondern Anknüpfung an Speicherung im Konto •voraussichtlich bis zum 4. Quartal 2014 möglich
Auswirkung Bestandsrentner Zuschlag Bestandsrentner Kinder- erziehungszeiten 01.07.14 vor 1992 Bestandsrentner Zuschlag Entgeltpunkte Erhöhung = 1 EP 28,61 EUR Wenn: 25,74 EUR (Ost) • In der Rente eine Kindererziehungszeit für den 12. Kalendermonat nach der Geburt angerechnet wurde • Kein Anspruch auf Kindererziehungsleistung besteht (Mütter vor 1921 /1927 (Ost)) angerechnet wurde • Kein Anrechnungsausschluss vorliegt (Beamte)
Verfahren im Rentenzugang - Speichermöglichkeit von Kindererziehungszeiten (Monat 13-24) ab Inkrafttreten - Automatische Bestandsausstattung: (Erteilung eines Feststellungsbescheides zur Berücksichtigung zusätzlicher Kindererziehungszeiten), wenn – im 12. Monat „positive“ Kindererziehungszeiten vorhanden sind – im 13. bis 24. Monat Berücksichtigungszeiten vorhanden sind, – kein lfd. Bearbeitungsvorgang (zu rentenrechtlichen Zeiten besteht) – keine Ausschlussprüfung nach § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI vorzunehmen ist. •Voraussichtlich noch 2014 möglich (trägerspezifisch)
Auswirkung Anerkennung ab 07/2014 Kindererziehungszeiten (KEZ) KEZ + „sonstige Beitragszeit“ EP der sonstigen Beitragszeit + EP für KEZ (höchstens Kürzung 0,0833 EP je KM) = Entgeltpunkte (EP) Begrenzung auf max. Entgeltpunktwert entsprechend der Beitragsbemessungs- grenze
Mütterrente / Andere Versorgung Rechtsentwicklung: 1986: Statusbezogener Ausschluss bei Versicherungsfreiheit / Befreiung 1992: Statusbezogener Ausschluss 2009: Prüfung der Gleichwertigkeit 2014: Prüfung der Gleichwertigkeit aber: Gesonderte Fiktion der Beamten- / Kirchenversorgung Wesentliche Änderung zum 01.07.2014: - Ausschluss von Beamten bei der Anerkennung von Kindererziehungszeiten (Norm: § 56 Abs. 4 Nr. 3SGBVI) -Aufhebung der Anerkennungsbescheide von Beamten ohne Leistungsbezug 07/14 - Beamte mit gesetzlichem Rentenbezug am 01.07.2014 bekommen keinen Zuschlag als Bestandsrentner (Norm: § 307 d Abs. 4 SGBVI)
„Mütterrente“ und Beamte Beispiel Beamtin mit 2 Kindern Renten- beginn 01.07.14 Bestandsrentner Kein Zuschlag Entgeltpunkte 70 EUR Rente 71 EUR KEZ anerkannt und Renten- ggf. freiwillige Beiträge beginn eingezahlt (60 Monate) Wegfall KEZ / BÜZ Keine Rente* * Möglichkeit: Beitragserstattung; freiwillige Versicherung
Nachzahlung bei anzurechnenden Kindererziehungszeiten Voraussetzungen Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Versicherter bis 31.12.54 geboren und allgemeine Wartezeit bis zum Erreichen der Regelaltersrente nicht erfüllt und Antrag Beachte Rentenbeginn ggf. abhängig vom Antrag und Zahlung
Beispiel Nachzahlung zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit Frau (geb. 1948) mit 2 Kindern Möglichkeit „altes Recht“ Möglichkeit „neues Recht“ Renten- Zahlung 36 Monate beginn freiwillige Beiträge 01.07.14 mtl. mind. 85.05 EUR = 3.061,80 EUR Antrag KEZ => gesamt 2 Jahre Zuschlag Entgeltpunkte 69 EUR Rente 127 EUR Renten- Zahlung 12 Monate beginn freiwillige Beiträge = 1.020,60 EUR Antrag KEZ => gesamt 4 Jahre 118 EUR Rente
Verbesserung im Recht der Erwerbsminderungsrenten Normen: § 59 SGB VI : Erhöhung der Zurechnungszeit § 73 SGB VI: Bestimmung 4-Jahreszeitraum / Vergleichsbewertung Umsetzung: - Erhöhung der Zurechnungszeit um zwei Jahre - Einführung der „Günstigerprüfung“
Beginn der Zurechnungszeit Eintritt Rentenbeginn Tod Erwerbsminderung Renten Erziehungsrente Renten an wegen – Witwen Erwerbsminderung – Witwer – Waisen
Dauer der Zurechungszeit ab 01.07.2014 Beispiel Versicherter geboren 10.07.78 62. Geburtstag Erwerbsminderung / Tod (Kalendermonat) 19.08.13 31.07.40 324 Kalendermonate Beginn Ende Beachte Bei Weitergewährungen ab 01.07.14 verbleibt es bei der bisherigen Anrechnung
Günstigerprüfung höhere Bewertung wird der Rentenberechnung zugrunde gelegt Vergleich Berechnung mit allen Zeiten bis zum Eintritt der Erwerbsminderung Berechnung ohne die letzten 4 Jahre bis zum Eintritt der Erwerbsminderung
Beispiel
Zusammenfassung
Entwicklung des Rehabudget Norm: § 287 b SGB VI : Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe Jährliche Ausgabe für Leistungen zur Teilhabe werden bedarfsgerecht unter Berücksichtigung einer Demografiekomponente fortgeschrieben. Generelles: - Rehabudget = gesetzliche Begrenzung der Geldmenge für Rehabilitation - Neuregelung erforderlich wegen „Babyboomer“ - Neu: Neben Einbindung „Entwicklung der Bruttolöhne“ - „Demografiekomponente“ 2014 – 2017 wirkt erhöhend in der Anpassungsformel (plus 100 – 200 Mio €) 2018 – 2040 wirkt senkend in der Anpassungsformel 2041 – 2047 wirkt erhöhend in der Anpassungsformel 2048 – 2050 wirkt senkend in der Anpassungsformel
Ausgabenübersicht § 287 b SGB VI Jahr Demografiekomponente Jahr Demografiekomponente 2014 1,0192 2033 0,9893 2015 1,0126 2034 0,9907 2016 1,0073 2035 0,9914 2017 1,0026 2036 0,9934 2018 0,9975 2037 0,9924 2019 0,9946 2038 0,9948 2020 0,9938 2039 0,9963 2021 0,9936 2040 0,9997 2022 0,9935 2041 1,0033 2023 0,9938 2042 1,0051 2024 0,9931 2043 1,0063 2025 0,9929 2044 1,0044 2026 0,9943 2045 1,0032 2027 0,9919 2046 1,0028 2028 0,9907 2047 1,0009 2029 0,9887 2048 0,9981
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