Neuorganisation der Führungsstrukturen der Aargauer Volksschule Fokus: Personal einsetzen und führen - Schulportal Aargau
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DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT Neuorganisation der Führungsstrukturen der Aargauer Volksschule Fokus: Personal einsetzen und führen 5. Mai 2021 DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT
Ablauf Zeit Thema 17.00 Uhr Begrüssung Ziele der Fokus-Veranstaltung Hinweise und Spielregeln 17.10 Uhr Informationen zum Thema "Anstellungen und Verträge" Fragen der Teilnehmenden 18.00 Uhr Informationen zum Thema "Personaltrennung" Fragen der Teilnehmenden 18.45 Uhr Hinweise auf Unterstützungsangebote 19.00 Uhr Schluss DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT 2
Personalführung an der Aargauer Volksschule Personalplanung Personalgewinnung Personalbeurteilung Personalerhaltung Personalentwicklung DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT 3
DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT Anstellungen und Verträge Markus Breitbach und Erika Kiemele DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT
Rechtliche Grundlagen > § 29 Verfassung des Kantons Aargau (SAR 110.000) > Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL; SAR 411.200) > Dekret über die Löhne der Lehrpersonen (LDLP; SAR 411.210) > Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL; SAR 411.211) > Link zur Aargauischen Gesetzessammlung (SAR): https://gesetzessammlungen.ag.ch DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT 5
Arbeitgeberfunktion des Gemeinderats > Lehrpersonen an der Volksschule sind Angestellte der entsprechenden Gemeinde bzw. des Gemeindeverbands. > Der Gemeinderat beziehungsweise der Vorstand bei einem Kreisschulverband nimmt die Arbeitgeberfunktionen wahr. > Er ist insbesondere zuständig für die Anstellung und für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses. > Er kann seine arbeitsrechtlichen Kompetenzen betreffend Lehrpersonen an eines seiner Mitglieder oder an die Schulleitung delegieren. > Ausnahmen: Gewährung des rechtlichen Gehörs, ordentliche Kündigung, fristlose Aufhebung des Anstellungsvertrags, Aufhebung des Anstellungsvertrags im gegenseitigen Einvernehmen sowie Freistellung. > Die Schulleitung ist in jedem Fall bei allen Personalentscheiden anzuhören. > Einzelheiten zur Delegation sind in einem Reglement bzw. einem Funktionendiagramm zu regeln. DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT 6
Schulpersonal suchen und finden > Für die Ausschreibung der offenen Stellen an den Schulen steht den Schulen ein spezifisches Stellenportal zur Verfügung: www.schulen-aargau.ch/stellen > Das Stellenportal ist sowohl auf dem Schulportal als auch auf der kantonalen Webseite www.ag.ch verlinkt. > Über das Stellenportal können Stellen auch im Schulblatt publiziert werden. > Stellenausschreibungen des Stellenportals können auch auf der Webseite der Schule verlinkt werden. > Angebotspaket "Die Richtigen finden" der PH FHNW: Unterstützung der Schulbehörden bei der Rekrutierung von Schulleitungen. DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT 7
Referenzen > Es wird dringend empfohlen, bei Bewerbungen Referenzen einholen. > Lehrpersonen, deren Name auf der Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung der EDK steht, dürfen nicht angestellt werden. > Anfragen sind in schriftlicher Form an folgende Adresse zu richten: Generalsekretariat EDK, Rechtsdienst, Haus der Kantone, Speichergasse 6, Postfach 660, 3000 Bern 7. > Eine solche Anfrage ist dann dringend zu empfehlen, wenn in einem Bewerbungsdossier oder bei einer Referenzauskunft Fragen offen bleiben. DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT 8
Anstellungsvoraussetzungen > Persönliche Eignung > Fachliche, pädagogische und methodisch-didaktische Qualifikation für die entsprechende Lehrtätigkeit > Bei Nichterfüllen der genannten Qualifikationen: Seit Schuljahr 2015/16 zwingender befristeter Lohnabzug von 5 % während 5 Jahren (Beschluss des Grossen Rats im Rahmen der Leistungsanalyse) DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT 9
Anstellungsvertrag I > Das Anstellungsverhältnis ist in der Regel unbefristet. > Ein befristeter Anstellungsvertrag ist möglich > bei Stellvertretungen, > bei Anstellungen mit einem Beschäftigungsgrad von 25 % oder weniger, > bei Anstellungen von Lehrpersonen, die nicht über die erforderliche Qualifikation für die entsprechende Lehrtätigkeit verfügen > sowie in Fällen, wo erwartet werden muss, dass die betreffende Stelle in der betreffenden Schule mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht über das Schuljahr hinaus gesichert ist. > Rahmenvertrag: Kann bei Funktionen abgeschlossen werden, die während des Semesters oder von Semester zu Semester von stark schwankenden Unterrichtsverpflichtungen beeinflusst werden und bei denen die Festlegung eines durchschnittlichen Beschäftigungsgrads deshalb von vornherein unmöglich ist. DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT 10
Anstellungsvertrag II > Wird ein befristetes Anstellungsverhältnis in ein unbefristetes überführt, ist ein neuer Anstellungsvertrag abzuschliessen (§ 12 VALL). > Ein befristeter Vertrag von höchstens drei Monaten unterliegt nicht der Pensions- kassenversicherungspflicht (Art. 1 Abs. b Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge, BVV 2, SR 831.441.1) und ist im Stundenlohn auszustellen. > Befristete Arbeitsverträge enden zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne Kündigung. > Eine vorzeitige ordentliche Kündigung von befristeten Verträgen ist zulässig, wenn im Vertrag ein Kündigungsvorbehalt (d.h. Kündigungsfrist oder Kündigungstermin) vereinbart wurde. > Nach Erreichen der Altersgrenze kann das Anstellungsverhältnis grundsätzlich als befristetes Anstellungsverhältnis weitergeführt werden (§18 Abs. 2 VALL). DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT 11
Anstellungsvertrag und Lohnverfügung > Vertragsunterzeichnung: Durch den Gemeindeammann oder – je nach Delegation – ein einzelnes Mitglied des Gemeinderats oder die Schulleitung. > Besonderheit: Der Lohn wird verfügt. > Das Lohnsystem der kantonal besoldeten Lehrpersonen sowie der Schulleitenden an der Volksschule wird per 1. Januar 2022 revidiert (> weitere Informationen auf dem Schulportal). > Die administrative Abwicklung der Anstellungen erfolgt im System "Administration Lehrpersonen Schule Aargau (ALSA)". DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT 12
Probezeit > Der erste Monat des Anstellungsverhältnisses gilt als Probezeit. > Die Anstellungsbehörde kann jedoch mit der Lehrperson vereinbaren, auf eine Probezeit zu verzichten oder die Probezeit auf maximal drei Monate zu verlängern. > Die maximale Probezeit von drei Monaten ist im Falle von unbefristeten Anstellungsverhältnissen oder befristeten Anstellungsverhältnissen für die Dauer von einem Schuljahr zu vereinbaren. > Die Probezeit von einem Monat ist im Falle von befristeten Anstellungsverhältnissen für die Dauer von einem Semester zu vereinbaren. > Keine Probezeit ist bei Anstellungsverhältnissen zu vereinbaren, die kürzer als ein Semester dauern. DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT 13
Stellvertretung einer Lehrperson > Besoldung der Stellvertretung ab dem zweiten Tag einer nicht planbaren Abwesenheit (Tage des Ereignisses). > Wenn eine Lehrperson der Schulleitung am Dienstagabend meldet, dass sie erkrankt ist (sie hat aber am Tag noch gearbeitet), dann kann bereits am Donnerstag eine Stellvertretung eingesetzt werden. > Wenn eine Lehrperson am Freitagabend erkrankt und dies der Schulleitung meldet, so kann bereits am Montag eine besoldete Stellvertretung eingesetzt werden, sofern dies organisierbar ist. > Abwesenheitsmeldung immer erst ab einem Tag erforderlich (keine Halbtage oder Ausfall einzelner Lektionen, zum Beispiel bei Arzttermin). > Jede Lehrperson ist verpflichtet (Berufsauftrag und Sofortmassnahme), eine weitere Abteilung zu übernehmen oder zusätzliche Unterrichtslektionen zu erteilen. DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT 14
Stellvertretung einer Schulleitung > Bei Ferienabwesenheit wird keine Stellvertretung besoldet. > Bei Abwesenheit wegen Mutterschaftsurlaub, Dienstaltersgeschenk, EO usw. kann ab dem ersten Tag der Abwesenheit eine Stellvertretung für das gesamte Pensum besoldet werden. > Bei Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall bis zu einer Woche wird keine Stellvertretung besoldet. > Bei Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall von einer Woche bis zu zwei Monaten kann eine Stellvertretung (administrative Aufgaben) bis zum halben Pensum der Schulleitung besoldet werden. > Bei Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall von mehr als zwei Monaten kann ab dem dritten Monat eine Stellvertretung für das gesamte Pensum besoldet werden; ist zu Beginn der Abwesenheit bekannt, dass sie länger als zwei Monate dauern wird, so kann ab dem ersten Tag eine Stellvertretung für das gesamte Pensum besoldet werden. > Weitere Informationen auf dem Schulportal. DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT 15
Personalakten I > Die Anstellungsbehörde bezeichnet die zuständige Stelle für die Führung der Personalakten. > Personalakten werden verschlossen aufbewahrt. > Sie dürfen nur Daten enthalten, die für das Anstellungsverhältnis relevant sind. > Arbeitnehmende haben hinsichtlich ihrer Personendaten Anspruch auf Auskunft, Einsicht und Berichtigung im Rahmen des Datenschutzgesetzes. > Die Daten dürfen nicht an Dritte oder an andere Behörden herausgegeben werden, ausgenommen für Besoldungs- und statistische Zwecke an die zuständigen Behörden. > Personalakten sind während des Anstellungsverhältnisses regelmässig zu überprüfen. DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT 16
Personalakten II > Bei einem Wechsel der Schulleitung werden Personalakten grundsätzlich unverändert aufbewahrt. > Nicht mehr erforderliche Dokumente werden vernichtet, insbesondere persönliche Notizen und Dokumente, die vor mehr als zehn Jahren abgelegt wurden und nicht mehr benötigt werden. > Bei Beendigung von Anstellungsverhältnissen wird wie folgt vorgegangen: Bewerbungsunterlagen und allenfalls weitere Dokumente, die den Arbeitnehmenden gehören, werden diesen zurückgegeben. DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT 17
Personalakten III > Bis zehn Jahre nach dem Austrittsjahr werden verschlossen aufbewahrt: > Personalienblatt > Anstellungsvertrag und Lohnverfügung > Arbeitszeugnis und die letzten zwei Mitarbeiterbeurteilungen > Allfällige Vereinbarungen und Mahnungen sowie allenfalls weitere sachdienliche Unterlagen hierzu > Bestehen noch offene Punkte in Bezug auf das Anstellungsverhältnis (Arbeitszeugnis, Lohnansprüche, Spesen, etc.), werden sachdienliche Unterlagen eine angemessene Zeit aufbewahrt, damit sie in eventuellen arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen als Beweismaterial zur Verfügung stehen. > Die restlichen Unterlagen der Personalakten werden 10 Jahre nach Austritt vernichtet. DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT 18
Fragen und Anliegen zum 1. Teil DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT 19
DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT Personaltrennung Markus Breitbach und Erika Kiemele DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT
Personaltrennung: Überblick Personaltrennung A. In gegenseitigem B. Ohne Kündigung C. Mit Kündigung Einvernehmen B1 – Ablauf befristete Stelle C1 – Ordentliche Kündigung B2 – Bei externer Stell- C2 – Fristlose Auflösung vertretung, sobald C3 – Auflösung infolge vertretene LP ihre dauernder Arbeits- Arbeit wieder aufnimmt unfähigkeit wegen B3 – Bei Vollendung des Krankheit oder Unfall 65. Altersjahrs B4 – Zum Zeitpunkt der Aus- richtung einer vollen IV-Rente B5 – Tod Mitteilen der Trennung Schriftliche Vereinbarung Rechtlich: keine Information LP: mündlich oder schriftlich nötig Anstellungsbehörde: schriftlich DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT 21
A. Vertragsauflösung in gegenseitigem Einvernehmen > Die Vertragsparteien können das Anstellungsverhältnis jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen beenden. > Die Gründe müssen nicht zwingend angegeben werden (die regionale Arbeitsvermittlung allerdings verlangt die Angabe von Gründen). > Die Vertragsauflösung darf nicht im alleinigen Interesse des Arbeitgebers liegen. > Umgehung der Kündigungsfrist bei einer eventuellen Kündigung durch die Anstellungsbehörde nicht möglich. > Umgehung der sozialen Absicherung (Lohnfortzahlung, Lohnersatzleistung) nicht möglich. > Umgehung des Sperrfristenschutzes nicht möglich. DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT 22
B1. Ablauf eines befristeten Vertrags > Das Anstellungsverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf eines befristeten Vertrags. > Es bestehen keine gegenseitigen Rechte und Pflichten mehr aus dem Anstellungsverhältnis (Beispiel Lohnfortzahlung im Krankheitsfall). DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT 23
B2. Externe Stellvertretungen > Ist bei einer externen Stellvertretung der Ablauf des Anstellungsverhältnisses nicht vorhersehbar, endet das Anstellungsverhältnis, sobald die vertretene Lehrperson ihre Arbeit wieder aufnimmt. > Durfte im Anstellungszeitpunkt einer Stellvertretung in guten Treuen von einer Dauer von mindestens zwei Schulwochen ausgegangen werden und war der vorzeitige Ablauf durch frühzeitige Rückkehr der vertretenen Lehrperson nicht voraussehbar, besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung für die folgenden 14 Tage, längstens aber bis zum Ablauf der ursprünglich geplanten Stellvertretungsdauer. Die Lohnfortzahlung entfällt oder wird entsprechend reduziert, wenn die Lehrperson, welche die Stellvertretung inne hatte, während der Dauer des Lohnfortzahlungsanspruchs eine Erwerbstätigkeit aufnimmt. DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT 24
B3. Vollendung des 65. Altersjahrs > Das Anstellungsverhältnis endet ohne Kündigung bei Erreichen der durch Dekret festgelegten Altersgrenze. > Das Anstellungsverhältnis endet am letzten Tag des Schulsemesters, in dem die Lehrperson das 65. Altersjahr vollendet hat. > Auch hier: von Rechts wegen ist keine Information nötig. Wertschätzende Personalführung umfasst aber sicher eine Information, ein Dankesschreiben, ein Abschiedsgeschenk, … DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT 25
B4. Ausrichtung einer vollen IV-Rente > Das Anstellungsverhältnis endet infolge Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall ohne Kündigung im Zeitpunkt der Ausrichtung einer vollen Invalidenrente gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959. > Bei andauernder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, spätestens aber im Zeitpunkt der Zusprechung einer Teilinvalidenrente, klärt die Anstellungsbehörde die Möglichkeit einer Umgestaltung des Anstellungsverhältnisses ab. > Auch hier: von Rechts wegen ist keine Information nötig. Wertschätzende Personalführung umfasst aber sicher eine Information, ein Dankesschreiben, ein Abschiedsgeschenk, … DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT 26
C1. Ordentliche Kündigung Für eine ordentliche Kündigung müssen sachlich zureichende Gründe vorliegen: > Aufhebung der Stelle aus organisatorischen Gründen. > Mangelnde Eignung für die im Anstellungsvertrag vereinbarte Arbeit. > Mängel in der Leistung oder im Verhalten (nach vorgängiger schriftlicher Mahnung mit Bewährungszeit). > Mangelnde Bereitschaft, die vereinbarte Arbeit oder eine zumutbare andere Arbeit zu verrichten. > Vorbehalten bleiben die verfassungsrechtlichen Grundsätze, namentlich > Verbot der Willkür, > Gebot von Treu und Glauben, > Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung. > Die Kündigung durch die Arbeitgeberin beziehungsweise den Arbeitgeber erfolgt mit schriftlicher Begründung. DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT 27
C2. Fristlose Auflösung des Anstellungsvertrags > Endgültige Auflösung eines Arbeitsvertrags von einem Tag auf den anderen. > Jederzeit möglich – nicht an Termin und Fristen gebunden. > Grund ist jeder Umstand, der nach Schweizerischem Obligationenrecht als wichtig gilt. > Beweispflicht des Arbeitgebers. > Lohnzahlungspflicht endet. DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT 28
C3. Auflösung infolge dauernder Arbeits- unfähigkeit Damit es möglichst nicht soweit kommt: Case Management Lehrpersonen > Ziel: Berufliche Reintegration sowie die Erhaltung der Arbeitsmarktfähigkeit von durch den Kanton finanzierten Lehrpersonen und Schulleitungen der Volksschule. > Gemeinsames und möglichst frühzeitiges Angehen beruflicher, medizinischer oder sozialer Hindernisse bei von Krankheit betroffenen Personen. > Obligatorium seit 1. Januar 2017. > Koordinationsstelle beim Departement BKS; eigentliches Case Management durch Firma ZURZACH CARE. > Mehr Informationen auf dem Schulportal. > Bei Unfällen wird in der Regel ein Case Management direkt durch die Unfallversicherung abgewickelt. DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT 29
Lohnkosten bei sofortiger Freistellung > Der Arbeitgeber kündigt den Arbeitsvertrag und verzichtet freiwillig per sofort auf die Mitarbeit der oder des Gekündigten. > Einhalten der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist. > Lohnzahlungspflicht bis zum Ende der Kündigungsfrist. > Gewährung des rechtlichen Gehörs. > Gemeinden und Gemeindeverbände haben die entstandenen ausserordentlichen Personalkosten für Lehrpersonen oder Schulleitungen, deren Stelle oder Pensum nicht durch den gesetzlichen Rahmen und eine entsprechende kantonale Bewilligung gedeckt sind, vollumfänglich zu ersetzen. DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT 30
Folgen bei Verletzung der Bestimmungen über Vertragsauflösungen > Erweist sich eine Kündigung nachträglich als widerrechtlich, hat die Lehrperson oder Schulleitung Anspruch auf Entschädigung. Diese bemisst sich nach den Bestimmungen über die missbräuchliche Kündigung des Schweizerischen Obligationenrechts. > Ein Anspruch auf Wiedereinstellung besteht nicht. DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT 31
Kündigungsfristen > Kündigung im ersten Anstellungsjahr auf Ende eines Monats. > Kündigung ab dem zweiten Anstellungsjahr auf Ende eines Schulhalbjahres. > Ende des 1. Semesters: Das erste Schulhalbjahr endet am 3. – 5. Samstag nach Neujahr > daher unterschiedliche Kündigungstermine. DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT 32
Empfehlungen des Departements BKS > Im Falle von befristeten Anstellungsverträgen kann ein Kündigungsvorbehalt (Kündigungsfrist und -termin) vereinbart werden. > Im Falle von befristeten Anstellungsverhältnissen für die Dauer von einem Semester bis zu einem Schuljahr ist eine Kündigungsfrist von einem Monat zu vereinbaren. Das Anstellungsverhältnis kann auf Ende eines Monats beendet werden (Kündigungstermin). > Kein Kündigungsvorbehalt ist im Falle von befristeten Anstellungsverhältnissen zu vereinbaren, die kürzer als ein Semester dauern. DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT 33
Sperrfristen Krankheit / Mutterschutz > Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, während die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist. > Sperrfristen > Im ersten Dienstjahr während 30 Tagen > Ab 2. bis und mit 5. Dienstjahr während 90 Tagen > Ab 6. Dienstjahr während 180 Tagen > Sperrfristen gelten auch bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit. > Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin nicht kündigen. DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT 34
Mahnung > Warn- und Rügefunktion. > Massnahme zum Schutz der Angestellten. > Es dürfen keine neuen Pflichten begründet werden. > Bewährungszeit. > Keine Rechtsmittelbelehrung. DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT 35
Rechtliches Gehör > Kündigungsabsicht und Kündigungsgründe. > Verfassungsmässiger Anspruch. > Wesentlicher Anspruch: vorgängige Anhörung. > Persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. > Gelegenheit zur Stellungnahme. > Rechtliches Gehör muss ergebnisoffen sein. > Entscheidfindung und Begründung müssen sachgerecht sein. > Rechtliches Gehör kann nur durch die Anstellungsbehörde gewährt werden. Nicht an Schulleitung zu delegieren. DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT 36
Legalitätsprinzip und Gleichbehandlung > Ausnahmen entgegen der gesetzlichen Bestimmungen können nicht gemacht werden, da sonst gegen das Legalitätsprinzip verstossen wird. > Ausnahmen, die eine Lehrperson bevorzugen, können im Sinne der Gleichbehandlung aller Lehrpersonen nicht gemacht werden. DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT 37
Allgemeine Fragen Bitte zögern Sie nicht, den Personaldienst Lehrpersonen zu kontaktieren. > Für das Tagesgeschäft: Die für Ihre Schule zuständige Sachbearbeiterin bzw. den zuständigen Sachbearbeiter. > Allgemeine Fragen: Personaldienst Lehrpersonen per Telefon unter 062 835 20 88 oder per E-Mail an pel.support@ag.ch > Bei Fragen zum Anstellungsbereich in ALSA: Die Supportstelle per Telefon unter 062 835 50 20 oder per E-Mail an alsa.support@ag.ch DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT 38
Fragen zum Personalrecht Bei Fragen zum Personalrecht oder bei besonderen Fachfragen sind Sie herzlich willkommen, sich an uns zu wenden. > Markus Breitbach, Leiter Personaldienst Lehrpersonen, Telefon 062 835 20 90, E-Mail markus.breitbach@ag.ch > Burim Morina, stv. Leiter Personaldienst Lehrpersonen a.i., Telefon 062 835 21 71, E-Mail burim.morina@ag.ch > Erika Kiemele, Teamleiterin Personaldienst Lehrpersonen, Telefon 062 835 20 80, E-Mail erika.kiemele@ag.ch DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT 39
Fragen und Anliegen zum 2. Teil DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT 40
Unterstützungsangebote des Departements BKS I Schulportal als zentrale Kommunikationsplattform > Projektseite www.schulen-aargau.ch/fuehrungsstrukturen > Personalführung: www.schulen-aargau.ch > Schulorganisation > Personalführung > Anstellung von Lehrpersonen und Schulleitungen: www.schulen-aargau.ch > Schulorganisation > Planung & Ressourcen > Anstellung Auskunft, Beratung und Unterstützung > Erste Anlaufstelle: Abteilung Volksschule unter fuehrungsstrukturen@ag.ch oder 062 835 21 00 > Projektleitung und Projektteam: Bearbeitung aller inhaltlichen Themen > Bei Bedarf Triage zur Gemeindeabteilung des Departements DVI DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT 41
Unterstützungsangebote des Departements BKS II: Instrumente und Tools Administrationssystem ALSA > ALSA = Administration Lehrpersonen Schule Aargau > ALSA ist das zentrale Administrationsinstrument für die Prozessabwicklungen zwischen dem Bildungsdepartement und den Aargauer Volksschulen. > Es werden regelmässig Schulungen zu ALSA angeboten. > Auf dem Schulportal findet sich zudem ein Erklärvideo zu ALSA. Zeiterfassungstool > Vom Kanton zur Verfügung gestelltes Excel-Instrument zur individuellen Zeiterfassung für Schulleitungen, Lehrpersonen und Assistenzpersonen. > Weitere Informationen auf dem Schulportal. Arbeitszeugnistool > Vom Kanton zur Verfügung gestellte Online-Applikation zur freiwilligen Nutzung. > Ausführliche Informationen und Hinweise auf Schulungstermine im Mai und Juni 2021 finden sich auf dem Schulportal. DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT 42
Unterstützungsangebote des Departements BKS III: Veranstaltungen und Kurse Information und Austausch > Fokus-Veranstaltungen mit weiteren Terminen im August und Oktober 2021. > Geplante Themen sind Themen aus der Schulpraxis sowie schulisches Qualitätsmanagement. Kurse Personalrecht I bis III > Grundlagen des Personalrechts mit punktuellem Bezug zur Applikation ALSA und unter Einbezug von Fallbeispielen. > Zielpublikum: Vertretungen von Gemeinden, Schulleitungen, Schulverwaltungen. > Weitere Informationen und Anmeldemöglichkeiten auf dem Schulportal. DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT 43
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! fuehrungsstrukturen@ag.ch oder 062 835 21 00 DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT 44
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