Neuorganisation der Führungsstrukturen der Aargauer Volksschule Fokus: Personal einsetzen und führen - Schulportal Aargau

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Neuorganisation der Führungsstrukturen der Aargauer Volksschule Fokus: Personal einsetzen und führen - Schulportal Aargau
DEPARTEMENT
BILDUNG, KULTUR UND SPORT

Neuorganisation der Führungsstrukturen der
Aargauer Volksschule
Fokus: Personal einsetzen und führen

5. Mai 2021

DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT
Neuorganisation der Führungsstrukturen der Aargauer Volksschule Fokus: Personal einsetzen und führen - Schulportal Aargau
Ablauf
 Zeit                         Thema

 17.00 Uhr                    Begrüssung
                              Ziele der Fokus-Veranstaltung
                              Hinweise und Spielregeln

 17.10 Uhr                    Informationen zum Thema "Anstellungen und Verträge"
                              Fragen der Teilnehmenden
 18.00 Uhr                    Informationen zum Thema "Personaltrennung"
                              Fragen der Teilnehmenden
 18.45 Uhr                    Hinweise auf Unterstützungsangebote

 19.00 Uhr                    Schluss

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Personalführung an der Aargauer Volksschule

                                        Personalplanung
                                        Personalgewinnung

                                         Personalbeurteilung
                                         Personalerhaltung
                                         Personalentwicklung

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DEPARTEMENT
 BILDUNG, KULTUR UND SPORT

Anstellungen und Verträge

Markus Breitbach und Erika Kiemele

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Rechtliche Grundlagen

>    § 29 Verfassung des Kantons Aargau (SAR 110.000)
>    Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL; SAR 411.200)
>    Dekret über die Löhne der Lehrpersonen (LDLP; SAR 411.210)
>    Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen
     (VALL; SAR 411.211)

>    Link zur Aargauischen Gesetzessammlung (SAR):
     https://gesetzessammlungen.ag.ch

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Arbeitgeberfunktion des Gemeinderats

>    Lehrpersonen an der Volksschule sind Angestellte der entsprechenden Gemeinde
     bzw. des Gemeindeverbands.
>    Der Gemeinderat beziehungsweise der Vorstand bei einem Kreisschulverband
     nimmt die Arbeitgeberfunktionen wahr.
>    Er ist insbesondere zuständig für die Anstellung und für die Auflösung des
     Anstellungsverhältnisses.
>    Er kann seine arbeitsrechtlichen Kompetenzen betreffend Lehrpersonen an eines
     seiner Mitglieder oder an die Schulleitung delegieren.
     >    Ausnahmen: Gewährung des rechtlichen Gehörs, ordentliche Kündigung,
          fristlose Aufhebung des Anstellungsvertrags, Aufhebung des
          Anstellungsvertrags im gegenseitigen Einvernehmen sowie Freistellung.
>    Die Schulleitung ist in jedem Fall bei allen Personalentscheiden anzuhören.
>    Einzelheiten zur Delegation sind in einem Reglement bzw. einem
     Funktionendiagramm zu regeln.

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Schulpersonal suchen und finden
>    Für die Ausschreibung der offenen Stellen an den
     Schulen steht den Schulen ein spezifisches
     Stellenportal zur Verfügung:
     www.schulen-aargau.ch/stellen

>    Das Stellenportal ist sowohl auf dem Schulportal
     als auch auf der kantonalen Webseite www.ag.ch
     verlinkt.

>    Über das Stellenportal können Stellen auch im
     Schulblatt publiziert werden.

>    Stellenausschreibungen des Stellenportals können auch auf der Webseite der
     Schule verlinkt werden.

>    Angebotspaket "Die Richtigen finden" der PH FHNW: Unterstützung der
     Schulbehörden bei der Rekrutierung von Schulleitungen.

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Referenzen

>    Es wird dringend empfohlen, bei Bewerbungen Referenzen einholen.
>    Lehrpersonen, deren Name auf der Liste über Lehrpersonen ohne
     Unterrichtsberechtigung der EDK steht, dürfen nicht angestellt werden.
>    Anfragen sind in schriftlicher Form an folgende Adresse zu richten:
     Generalsekretariat EDK, Rechtsdienst, Haus der Kantone, Speichergasse 6,
     Postfach 660, 3000 Bern 7.
>    Eine solche Anfrage ist dann dringend zu empfehlen, wenn in einem
     Bewerbungsdossier oder bei einer Referenzauskunft Fragen offen bleiben.

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Anstellungsvoraussetzungen

>    Persönliche Eignung
>    Fachliche, pädagogische und methodisch-didaktische Qualifikation für die
     entsprechende Lehrtätigkeit
>    Bei Nichterfüllen der genannten Qualifikationen: Seit Schuljahr 2015/16 zwingender
     befristeter Lohnabzug von 5 % während 5 Jahren
     (Beschluss des Grossen Rats im Rahmen der Leistungsanalyse)

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Anstellungsvertrag I

>    Das Anstellungsverhältnis ist in der Regel unbefristet.
>    Ein befristeter Anstellungsvertrag ist möglich
     >    bei Stellvertretungen,
     >    bei Anstellungen mit einem Beschäftigungsgrad von 25 % oder weniger,
     >    bei Anstellungen von Lehrpersonen, die nicht über die erforderliche
          Qualifikation für die entsprechende Lehrtätigkeit verfügen
     >    sowie in Fällen, wo erwartet werden muss, dass die betreffende Stelle in der
          betreffenden Schule mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht über das Schuljahr
          hinaus gesichert ist.
>    Rahmenvertrag: Kann bei Funktionen abgeschlossen werden, die während
     des Semesters oder von Semester zu Semester von stark schwankenden
     Unterrichtsverpflichtungen beeinflusst werden und bei denen die Festlegung
     eines durchschnittlichen Beschäftigungsgrads deshalb von vornherein unmöglich
     ist.

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Anstellungsvertrag II

>    Wird ein befristetes Anstellungsverhältnis in ein unbefristetes überführt, ist ein neuer
     Anstellungsvertrag abzuschliessen (§ 12 VALL).
>    Ein befristeter Vertrag von höchstens drei Monaten unterliegt nicht der Pensions-
     kassenversicherungspflicht (Art. 1 Abs. b Verordnung über die berufliche Alters-,
     Hinterlassenen und Invalidenvorsorge, BVV 2, SR 831.441.1) und ist im
     Stundenlohn auszustellen.
>    Befristete Arbeitsverträge enden zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne Kündigung.
>    Eine vorzeitige ordentliche Kündigung von befristeten Verträgen ist zulässig, wenn
     im Vertrag ein Kündigungsvorbehalt (d.h. Kündigungsfrist oder Kündigungstermin)
     vereinbart wurde.
>    Nach Erreichen der Altersgrenze kann das Anstellungsverhältnis grundsätzlich als
     befristetes Anstellungsverhältnis weitergeführt werden (§18 Abs. 2 VALL).

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Anstellungsvertrag und Lohnverfügung

>    Vertragsunterzeichnung: Durch den Gemeindeammann oder – je nach Delegation –
     ein einzelnes Mitglied des Gemeinderats oder die Schulleitung.
>    Besonderheit: Der Lohn wird verfügt.
>    Das Lohnsystem der kantonal besoldeten Lehrpersonen sowie der Schulleitenden
     an der Volksschule wird per 1. Januar 2022 revidiert (> weitere Informationen auf
     dem Schulportal).
>    Die administrative Abwicklung der Anstellungen erfolgt im System "Administration
     Lehrpersonen Schule Aargau (ALSA)".

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Probezeit

>    Der erste Monat des Anstellungsverhältnisses gilt als Probezeit.
>    Die Anstellungsbehörde kann jedoch mit der Lehrperson vereinbaren, auf eine
     Probezeit zu verzichten oder die Probezeit auf maximal drei Monate zu verlängern.
>    Die maximale Probezeit von drei Monaten ist im Falle von unbefristeten
     Anstellungsverhältnissen oder befristeten Anstellungsverhältnissen für die Dauer
     von einem Schuljahr zu vereinbaren.
>    Die Probezeit von einem Monat ist im Falle von befristeten Anstellungsverhältnissen
     für die Dauer von einem Semester zu vereinbaren.
>    Keine Probezeit ist bei Anstellungsverhältnissen zu vereinbaren, die kürzer als ein
     Semester dauern.

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Stellvertretung einer Lehrperson

>    Besoldung der Stellvertretung ab dem zweiten Tag einer nicht planbaren
     Abwesenheit (Tage des Ereignisses).
     >    Wenn eine Lehrperson der Schulleitung am Dienstagabend meldet, dass sie
          erkrankt ist (sie hat aber am Tag noch gearbeitet), dann kann bereits am
          Donnerstag eine Stellvertretung eingesetzt werden.
     >    Wenn eine Lehrperson am Freitagabend erkrankt und dies der Schulleitung
          meldet, so kann bereits am Montag eine besoldete Stellvertretung eingesetzt
          werden, sofern dies organisierbar ist.
>    Abwesenheitsmeldung immer erst ab einem Tag erforderlich (keine Halbtage oder
     Ausfall einzelner Lektionen, zum Beispiel bei Arzttermin).
>    Jede Lehrperson ist verpflichtet (Berufsauftrag und Sofortmassnahme), eine weitere
     Abteilung zu übernehmen oder zusätzliche Unterrichtslektionen zu erteilen.

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Stellvertretung einer Schulleitung

>    Bei Ferienabwesenheit wird keine Stellvertretung besoldet.
>    Bei Abwesenheit wegen Mutterschaftsurlaub, Dienstaltersgeschenk, EO usw. kann
     ab dem ersten Tag der Abwesenheit eine Stellvertretung für das gesamte Pensum
     besoldet werden.
>    Bei Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall bis zu einer Woche wird keine
     Stellvertretung besoldet.
>    Bei Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall von einer Woche bis zu zwei
     Monaten kann eine Stellvertretung (administrative Aufgaben) bis zum halben
     Pensum der Schulleitung besoldet werden.
>    Bei Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall von mehr als zwei Monaten kann ab
     dem dritten Monat eine Stellvertretung für das gesamte Pensum besoldet werden;
     ist zu Beginn der Abwesenheit bekannt, dass sie länger als zwei Monate dauern
     wird, so kann ab dem ersten Tag eine Stellvertretung für das gesamte Pensum
     besoldet werden.
>    Weitere Informationen auf dem Schulportal.

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Personalakten I
>    Die Anstellungsbehörde bezeichnet die zuständige Stelle für die Führung der
     Personalakten.
>    Personalakten werden verschlossen aufbewahrt.
>    Sie dürfen nur Daten enthalten, die für das Anstellungsverhältnis relevant sind.
>    Arbeitnehmende haben hinsichtlich ihrer Personendaten Anspruch auf Auskunft,
     Einsicht und Berichtigung im Rahmen des Datenschutzgesetzes.
>    Die Daten dürfen nicht an Dritte oder an andere Behörden herausgegeben werden,
     ausgenommen für Besoldungs- und statistische Zwecke an die zuständigen
     Behörden.
>    Personalakten sind während des Anstellungsverhältnisses regelmässig zu
     überprüfen.

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Personalakten II
>    Bei einem Wechsel der Schulleitung werden Personalakten grundsätzlich
     unverändert aufbewahrt.
>    Nicht mehr erforderliche Dokumente werden vernichtet, insbesondere persönliche
     Notizen und Dokumente, die vor mehr als zehn Jahren abgelegt wurden und nicht
     mehr benötigt werden.
>    Bei Beendigung von Anstellungsverhältnissen wird wie folgt vorgegangen:
     Bewerbungsunterlagen und allenfalls weitere Dokumente, die den
     Arbeitnehmenden gehören, werden diesen zurückgegeben.

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Personalakten III
>    Bis zehn Jahre nach dem Austrittsjahr werden verschlossen aufbewahrt:
     >    Personalienblatt
     >    Anstellungsvertrag und Lohnverfügung
     >    Arbeitszeugnis und die letzten zwei Mitarbeiterbeurteilungen
     >    Allfällige Vereinbarungen und Mahnungen sowie allenfalls weitere sachdienliche
          Unterlagen hierzu
     >    Bestehen noch offene Punkte in Bezug auf das Anstellungsverhältnis
          (Arbeitszeugnis, Lohnansprüche, Spesen, etc.), werden sachdienliche
          Unterlagen eine angemessene Zeit aufbewahrt, damit sie in eventuellen
          arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen als Beweismaterial zur Verfügung
          stehen.
>    Die restlichen Unterlagen der Personalakten werden 10 Jahre nach Austritt
     vernichtet.

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Fragen und Anliegen
                                   zum 1. Teil

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DEPARTEMENT
 BILDUNG, KULTUR UND SPORT

Personaltrennung

Markus Breitbach und Erika Kiemele

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Personaltrennung: Überblick
                                          Personaltrennung

      A. In gegenseitigem
                                          B. Ohne Kündigung                  C. Mit Kündigung
         Einvernehmen
                                        B1 – Ablauf befristete Stelle   C1 – Ordentliche Kündigung
                                        B2 – Bei externer Stell-        C2 – Fristlose Auflösung
                                             vertretung, sobald         C3 – Auflösung infolge
                                             vertretene LP ihre             dauernder Arbeits-
                                             Arbeit wieder aufnimmt         unfähigkeit wegen
                                        B3 – Bei Vollendung des             Krankheit oder Unfall
                                             65. Altersjahrs
                                        B4 – Zum Zeitpunkt der Aus-
                                             richtung einer vollen
                                             IV-Rente
                                        B5 – Tod

                                        Mitteilen der Trennung

   Schriftliche Vereinbarung             Rechtlich: keine Information     LP: mündlich oder schriftlich
                                         nötig                            Anstellungsbehörde:
                                                                          schriftlich

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A. Vertragsauflösung in gegenseitigem
   Einvernehmen

>   Die Vertragsparteien können das Anstellungsverhältnis jederzeit im gegenseitigen
    Einvernehmen beenden.
>   Die Gründe müssen nicht zwingend angegeben werden (die regionale
    Arbeitsvermittlung allerdings verlangt die Angabe von Gründen).
>   Die Vertragsauflösung darf nicht im alleinigen Interesse des Arbeitgebers liegen.
>   Umgehung der Kündigungsfrist bei einer eventuellen Kündigung durch die
    Anstellungsbehörde nicht möglich.
>   Umgehung der sozialen Absicherung (Lohnfortzahlung, Lohnersatzleistung) nicht
    möglich.
>   Umgehung des Sperrfristenschutzes nicht möglich.

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B1. Ablauf eines befristeten Vertrags

>    Das Anstellungsverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf eines befristeten
     Vertrags.
>    Es bestehen keine gegenseitigen Rechte und Pflichten mehr aus dem
     Anstellungsverhältnis (Beispiel Lohnfortzahlung im Krankheitsfall).

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B2. Externe Stellvertretungen

>    Ist bei einer externen Stellvertretung der Ablauf des Anstellungsverhältnisses nicht
     vorhersehbar, endet das Anstellungsverhältnis, sobald die vertretene Lehrperson
     ihre Arbeit wieder aufnimmt.
>    Durfte im Anstellungszeitpunkt einer Stellvertretung in guten Treuen von einer
     Dauer von mindestens zwei Schulwochen ausgegangen werden und war der
     vorzeitige Ablauf durch frühzeitige Rückkehr der vertretenen Lehrperson nicht
     voraussehbar, besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung für die folgenden 14 Tage,
     längstens aber bis zum Ablauf der ursprünglich geplanten Stellvertretungsdauer.
     Die Lohnfortzahlung entfällt oder wird entsprechend reduziert, wenn die
     Lehrperson, welche die Stellvertretung inne hatte, während der Dauer des
     Lohnfortzahlungsanspruchs eine Erwerbstätigkeit aufnimmt.

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B3. Vollendung des 65. Altersjahrs

>    Das Anstellungsverhältnis endet ohne Kündigung bei Erreichen der durch Dekret
     festgelegten Altersgrenze.
>    Das Anstellungsverhältnis endet am letzten Tag des Schulsemesters, in dem die
     Lehrperson das 65. Altersjahr vollendet hat.
>    Auch hier: von Rechts wegen ist keine Information nötig. Wertschätzende
     Personalführung umfasst aber sicher eine Information, ein Dankesschreiben,
     ein Abschiedsgeschenk, …

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B4. Ausrichtung einer vollen IV-Rente

>    Das Anstellungsverhältnis endet infolge Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder
     Unfall ohne Kündigung im Zeitpunkt der Ausrichtung einer vollen Invalidenrente
     gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
     (IVG) vom 19. Juni 1959.
>    Bei andauernder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, spätestens aber im Zeitpunkt der
     Zusprechung einer Teilinvalidenrente, klärt die Anstellungsbehörde die Möglichkeit
     einer Umgestaltung des Anstellungsverhältnisses ab.
>    Auch hier: von Rechts wegen ist keine Information nötig. Wertschätzende
     Personalführung umfasst aber sicher eine Information, ein Dankesschreiben,
     ein Abschiedsgeschenk, …

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C1. Ordentliche Kündigung

Für eine ordentliche Kündigung müssen sachlich zureichende Gründe vorliegen:
>    Aufhebung der Stelle aus organisatorischen Gründen.
>    Mangelnde Eignung für die im Anstellungsvertrag vereinbarte Arbeit.
>    Mängel in der Leistung oder im Verhalten (nach vorgängiger schriftlicher Mahnung mit
     Bewährungszeit).
>    Mangelnde Bereitschaft, die vereinbarte Arbeit oder eine zumutbare andere Arbeit zu
     verrichten.
>    Vorbehalten bleiben die verfassungsrechtlichen Grundsätze, namentlich
     >    Verbot der Willkür,
     >    Gebot von Treu und Glauben,
     >    Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung.
>    Die Kündigung durch die Arbeitgeberin beziehungsweise den Arbeitgeber erfolgt mit
     schriftlicher Begründung.

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C2. Fristlose Auflösung des Anstellungsvertrags

>    Endgültige Auflösung eines Arbeitsvertrags von einem Tag auf den anderen.
>    Jederzeit möglich – nicht an Termin und Fristen gebunden.
>    Grund ist jeder Umstand, der nach Schweizerischem Obligationenrecht als
     wichtig gilt.
>    Beweispflicht des Arbeitgebers.
>    Lohnzahlungspflicht endet.

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C3. Auflösung infolge dauernder Arbeits-
    unfähigkeit
Damit es möglichst nicht soweit kommt: Case Management Lehrpersonen
>    Ziel: Berufliche Reintegration sowie die Erhaltung der Arbeitsmarktfähigkeit von
     durch den Kanton finanzierten Lehrpersonen und Schulleitungen der Volksschule.
>    Gemeinsames und möglichst frühzeitiges Angehen beruflicher, medizinischer oder
     sozialer Hindernisse bei von Krankheit betroffenen Personen.
>    Obligatorium seit 1. Januar 2017.
>    Koordinationsstelle beim Departement BKS; eigentliches Case Management durch
     Firma ZURZACH CARE.
>    Mehr Informationen auf dem Schulportal.

>    Bei Unfällen wird in der Regel ein Case Management direkt durch die
     Unfallversicherung abgewickelt.

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Lohnkosten bei sofortiger Freistellung

>    Der Arbeitgeber kündigt den Arbeitsvertrag und verzichtet freiwillig per sofort auf die
     Mitarbeit der oder des Gekündigten.
>    Einhalten der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist.
>    Lohnzahlungspflicht bis zum Ende der Kündigungsfrist.

>    Gewährung des rechtlichen Gehörs.
>    Gemeinden und Gemeindeverbände haben die entstandenen ausserordentlichen
     Personalkosten für Lehrpersonen oder Schulleitungen, deren Stelle oder Pensum
     nicht durch den gesetzlichen Rahmen und eine entsprechende kantonale
     Bewilligung gedeckt sind, vollumfänglich zu ersetzen.

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Folgen bei Verletzung der Bestimmungen über
Vertragsauflösungen

>    Erweist sich eine Kündigung nachträglich als widerrechtlich, hat die Lehrperson oder
     Schulleitung Anspruch auf Entschädigung. Diese bemisst sich nach den
     Bestimmungen über die missbräuchliche Kündigung des Schweizerischen
     Obligationenrechts.
>    Ein Anspruch auf Wiedereinstellung besteht nicht.

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Kündigungsfristen

>    Kündigung im ersten Anstellungsjahr auf Ende eines Monats.
>    Kündigung ab dem zweiten Anstellungsjahr auf Ende eines Schulhalbjahres.
>    Ende des 1. Semesters: Das erste Schulhalbjahr endet am 3. – 5. Samstag nach
     Neujahr > daher unterschiedliche Kündigungstermine.

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Empfehlungen des Departements BKS

>    Im Falle von befristeten Anstellungsverträgen kann ein Kündigungsvorbehalt
     (Kündigungsfrist und -termin) vereinbart werden.
>    Im Falle von befristeten Anstellungsverhältnissen für die Dauer von einem Semester
     bis zu einem Schuljahr ist eine Kündigungsfrist von einem Monat zu vereinbaren.
     Das Anstellungsverhältnis kann auf Ende eines Monats beendet werden
     (Kündigungstermin).
>    Kein Kündigungsvorbehalt ist im Falle von befristeten Anstellungsverhältnissen zu
     vereinbaren, die kürzer als ein Semester dauern.

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Sperrfristen Krankheit / Mutterschutz

>    Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht
     kündigen, während die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ohne eigenes
     Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der
     Arbeitsleistung verhindert ist.
>    Sperrfristen
     >    Im ersten Dienstjahr während 30 Tagen
     >    Ab 2. bis und mit 5. Dienstjahr während 90 Tagen
     >    Ab 6. Dienstjahr während 180 Tagen

>    Sperrfristen gelten auch bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit.
>    Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der
     Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin
     nicht kündigen.

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Mahnung

>    Warn- und Rügefunktion.
>    Massnahme zum Schutz der Angestellten.
>    Es dürfen keine neuen Pflichten begründet werden.
>    Bewährungszeit.
>    Keine Rechtsmittelbelehrung.

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Rechtliches Gehör

>    Kündigungsabsicht und Kündigungsgründe.
>    Verfassungsmässiger Anspruch.
>    Wesentlicher Anspruch: vorgängige Anhörung.
>    Persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht.
>    Gelegenheit zur Stellungnahme.
>    Rechtliches Gehör muss ergebnisoffen sein.
>    Entscheidfindung und Begründung müssen sachgerecht sein.
>    Rechtliches Gehör kann nur durch die Anstellungsbehörde gewährt werden. Nicht
     an Schulleitung zu delegieren.

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Legalitätsprinzip und Gleichbehandlung

>    Ausnahmen entgegen der gesetzlichen Bestimmungen können nicht gemacht
     werden, da sonst gegen das Legalitätsprinzip verstossen wird.
>    Ausnahmen, die eine Lehrperson bevorzugen, können im Sinne der
     Gleichbehandlung aller Lehrpersonen nicht gemacht werden.

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Allgemeine Fragen
Bitte zögern Sie nicht, den Personaldienst Lehrpersonen zu kontaktieren.

>    Für das Tagesgeschäft:
     Die für Ihre Schule zuständige Sachbearbeiterin bzw. den zuständigen
     Sachbearbeiter.

>    Allgemeine Fragen:
     Personaldienst Lehrpersonen per Telefon unter 062 835 20 88 oder per E-Mail an
     pel.support@ag.ch

>    Bei Fragen zum Anstellungsbereich in ALSA:
     Die Supportstelle per Telefon unter 062 835 50 20 oder per E-Mail an
     alsa.support@ag.ch

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Fragen zum Personalrecht

Bei Fragen zum Personalrecht oder bei besonderen Fachfragen sind Sie herzlich
willkommen, sich an uns zu wenden.

>    Markus Breitbach, Leiter Personaldienst Lehrpersonen,
     Telefon 062 835 20 90, E-Mail markus.breitbach@ag.ch

>    Burim Morina, stv. Leiter Personaldienst Lehrpersonen a.i.,
     Telefon 062 835 21 71, E-Mail burim.morina@ag.ch

>    Erika Kiemele, Teamleiterin Personaldienst Lehrpersonen,
     Telefon 062 835 20 80, E-Mail erika.kiemele@ag.ch

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Fragen und Anliegen
                                   zum 2. Teil

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Unterstützungsangebote des Departements BKS I
Schulportal als zentrale Kommunikationsplattform
>    Projektseite www.schulen-aargau.ch/fuehrungsstrukturen
>    Personalführung: www.schulen-aargau.ch > Schulorganisation > Personalführung
>    Anstellung von Lehrpersonen und Schulleitungen: www.schulen-aargau.ch >
     Schulorganisation > Planung & Ressourcen > Anstellung

Auskunft, Beratung und Unterstützung
>    Erste Anlaufstelle: Abteilung Volksschule unter fuehrungsstrukturen@ag.ch oder
     062 835 21 00
>    Projektleitung und Projektteam: Bearbeitung aller inhaltlichen Themen
>    Bei Bedarf Triage zur Gemeindeabteilung des Departements DVI

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Unterstützungsangebote des Departements BKS II:
Instrumente und Tools
Administrationssystem ALSA
>    ALSA = Administration Lehrpersonen Schule Aargau
>    ALSA ist das zentrale Administrationsinstrument für die Prozessabwicklungen zwischen
     dem Bildungsdepartement und den Aargauer Volksschulen.
>    Es werden regelmässig Schulungen zu ALSA angeboten.
>    Auf dem Schulportal findet sich zudem ein Erklärvideo zu ALSA.

Zeiterfassungstool
>    Vom Kanton zur Verfügung gestelltes Excel-Instrument zur individuellen Zeiterfassung
     für Schulleitungen, Lehrpersonen und Assistenzpersonen.
>    Weitere Informationen auf dem Schulportal.

Arbeitszeugnistool
>    Vom Kanton zur Verfügung gestellte Online-Applikation zur freiwilligen Nutzung.
>    Ausführliche Informationen und Hinweise auf Schulungstermine im Mai und Juni 2021
     finden sich auf dem Schulportal.
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Unterstützungsangebote des Departements BKS III:
Veranstaltungen und Kurse
Information und Austausch
>    Fokus-Veranstaltungen mit weiteren Terminen im August und Oktober 2021.
>    Geplante Themen sind Themen aus der Schulpraxis sowie schulisches
     Qualitätsmanagement.

Kurse Personalrecht I bis III
>    Grundlagen des Personalrechts mit punktuellem Bezug zur Applikation ALSA und unter
     Einbezug von Fallbeispielen.
>    Zielpublikum: Vertretungen von Gemeinden, Schulleitungen, Schulverwaltungen.
>    Weitere Informationen und Anmeldemöglichkeiten auf dem Schulportal.

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Herzlichen Dank für
Ihre Aufmerksamkeit !

 fuehrungsstrukturen@ag.ch oder 062 835 21 00

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